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Document 02015R0340-20240804

    Consolidated text: Verordnung (EU) 2015/340 der Kommission vom 20. Februar 2015 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf Lizenzen und Bescheinigungen von Fluglotsen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates, zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 der Kommission und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 805/2011 der Kommission (Text von Bedeutung für den EWR)

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2015/340/2024-08-04

    In dieser konsolidierten Fassung sind folgende Änderungen möglicherweise nicht enthalten:

    Ändernde(r) Rechtsakt(e) Art der Änderung Betreffende Passage Datum des Wirksamwerdens
    32023R0203 Geändert durch Anhang II Teil ATCO.AR Nummer ATCO.AR.E.010A 22/02/2026
    32023R0203 Geändert durch Anhang II Teil ATCO.AR Nummer ATCO.AR.B.005 Titel 22/02/2026
    32023R0203 Geändert durch Anhang III Teil ATCO.OR Nummer ATCO.OR.C.001A 22/02/2026
    32023R0203 Geändert durch Anhang II Teil ATCO.AR Nummer ATCO.AR.A.025A 22/02/2026
    32023R0203 Geändert durch Anhang II Teil ATCO.AR Nummer ATCO.AR.B.005 Buchstabe (c) 22/02/2026
    32023R0203 Geändert durch Anhang II Teil ATCO.AR Nummer ATCO.AR.C.001 Buchstabe (f) 22/02/2026
    32023R0203 Geändert durch Anhang II Teil ATCO.AR Nummer ATCO.AR.A.020 Buchstabe (c) 22/02/2026
    32023R0203 Geändert durch Anhang II Teil ATCO.AR Nummer ATCO.AR.B.001 Buchstabe (e) 22/02/2026

    02015R0340 — DE — 04.08.2024 — 002.001


    Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich

    ►B

    VERORDNUNG (EU) 2015/340 DER KOMMISSION

    vom 20. Februar 2015

    zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf Lizenzen und Bescheinigungen von Fluglotsen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates, zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 der Kommission und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 805/2011 der Kommission

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    (ABl. L 063 vom 6.3.2015, S. 1)

    Geändert durch:

     

     

    Amtsblatt

      Nr.

    Seite

    Datum

    ►M1

    DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2023/893 DER KOMMISSION  vom 21. April 2023

      L 118

    1

    4.5.2023

     M2

    DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2023/2163 DER KOMMISSION  vom 17. Oktober 2023

      L 2163

    1

    18.10.2023


    Berichtigt durch:

    ►C1

    Berichtigung, ABl. L 066 vom 11.3.2017, S.  22 (2015/340)

    ►C2

    Berichtigung, ABl. L 163 vom 29.6.2023, S.  106 ((EU) 2023/893)

    ►C3

    Berichtigung, ABl. L 220 vom 7.9.2023, S.  28 ((EU) 2023/893)

    ►C4

    Berichtigung, ABl. L 90383 vom 2.7.2024, S.  1 ((EU) 2023/893)




    ▼B

    VERORDNUNG (EU) 2015/340 DER KOMMISSION

    vom 20. Februar 2015

    zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf Lizenzen und Bescheinigungen von Fluglotsen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates, zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 der Kommission und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 805/2011 der Kommission

    (Text von Bedeutung für den EWR)



    Artikel 1

    Gegenstand und Anwendungsbereich

    (1)  

    Diese Verordnung legt Einzelbestimmungen fest für:

    ▼M1

    a) 

    die Vorschriften und Verfahren für die Erteilung, Aufrechterhaltung, Änderung, Einschränkung, Aussetzung oder den Widerruf von Lizenzen von Fluglotsen und Fluglotsen in Ausbildung, zugehörigen Erlaubnissen, Befugnissen, Berechtigungen und Vermerken, sowie für die Rechte und Verfahren für die Umwandlung von nationalen Fluglotsenlizenzen, die im Zuge eines Militärdienstes erworben wurden, in Fluglotsenlizenzen der Union, sowie der Rechte und Verantwortlichkeiten der Inhaber dieser Lizenzen, Erlaubnisse und Befugnisse;

    ▼B

    b) 

    die Bedingungen für die Erteilung, die Beschränkung, die Aussetzung und den Widerruf von Tauglichkeitszeugnissen für Fluglotsen und Fluglotsen in Ausbildung, sowie der Rechte und Verantwortlichkeiten der Inhaber von Tauglichkeitszeugnissen;

    c) 

    die Zertifizierung von flugmedizinischen Sachverständigen und flugmedizinischen Zentren für Fluglotsen und Fluglotsen in Ausbildung;

    d) 

    die Zertifizierung von Organisationen für die Ausbildung von Fluglotsen;

    ▼C1

    e) 

    die Bedingungen für die Validierung, Verlängerung, Erneuerung und Verwendung solcher Lizenzen, Erlaubnisse, Befugnisse, Berechtigungen, Vermerke und Zeugnisse.

    ▼B

    (2)  

    Diese Verordnung betrifft:

    ▼M1

    a) 

    Fluglotsen in Ausbildung und Fluglotsen, die ihre Funktionen im Rahmen der Verordnung (EU) 2018/1139 ausüben;

    ▼C1

    b) 

    Personen und Organisationen, die an der Lizenzierung, Ausbildung, Überprüfung, Kontrolle oder medizinischen Untersuchung und Beurteilung von Antragstellern gemäß dieser Verordnung beteiligt sind.

    ▼B

    Artikel 2

    Einhaltung der Anforderungen und Verfahren

    ▼C1

    (1)  
    Die Fluglotsen in Ausbildung, die Fluglotsen und die Personen, die an der Lizenzierung, Ausbildung, Überprüfung, Kontrolle und medizinischen Untersuchung und Beurteilung von Antragstellern nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben a und b beteiligt sind, müssen qualifiziert sein und über eine Lizenz der in Artikel 6 genannten zuständigen Behörde gemäß den Bestimmungen der Anhänge I, III und IV verfügen.

    ▼B

    (2)  
    Die in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b genannten Organisationen müssen in Übereinstimmung mit den technischen Anforderungen und Verwaltungsverfahren der Anhänge I, III und IV qualifiziert und von der in Artikel 6 genannten zuständigen Behörde zertifiziert sein.
    (3)  
    Die ►C1  Erteilung von Tauglichkeitszeugnissen ◄ der in Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben a und b genannten Personen muss den technischen Anforderungen und Verwaltungsverfahren der Anhänge III und IV entsprechen.

    ▼C1

    (4)  

    Fluglotsen in Diensten von Flugsicherungsorganisationen, die Flugverkehrsdienste im Luftraum des Gebiets erbringen, in dem der Vertrag gilt, und die ihren Hauptbetriebssitz und gegebenenfalls ihren eingetragenen Sitz außerhalb des Gebiets haben, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, gelten als gemäß Absatz 1 lizenziert, sofern sie die beiden folgenden Bedingungen erfüllen:

    ▼B

    a) 

    Sie sind Inhaber einer gemäß Anhang 1 des Abkommens von Chicago ausgestellten Fluglotsenlizenz eines Drittlandes;

    b) 

    sie haben der in Artikel 6 genannten zuständigen Behörde nachgewiesen, dass sie eine Ausbildung erhalten und Prüfungen und Beurteilungen bestanden haben, die denjenigen von Teil-ATCO, Teilabschnitt D, Abschnitte 1 bis 4 in Anhang I gleichwertig sind.

    Die den im ersten Unterabsatz genannten Fluglotsen übertragenen Aufgaben und Funktionen dürfen nicht über die Rechte der von dem Drittland ausgestellten Lizenz hinausgehen.

    (5)  

    Praktische Ausbilder und Prüfer in Diensten einer Ausbildungsorganisation mit Sitz außerhalb des Hoheitsgebiets der Mitgliedstaaten gelten als im Einklang mit Absatz 1 qualifiziert, sofern sie die beiden folgenden Bedingungen erfüllen:

    ▼C1

    a) 

    Sie sind Inhaber einer Fluglotsenlizenz eines Drittlandes gemäß Anhang I des Abkommens von Chicago mit einer Erlaubnis und gegebenenfalls einer Befugnis, die derjenigen entspricht, für die sie zur Ausbildung oder Prüfung befugt wurden;

    ▼B

    b) 

    sie haben der in Artikel 6 genannten zuständigen Behörde nachgewiesen, dass sie eine Ausbildung erhalten und Prüfungen und Beurteilungen erfolgreich abgeschlossen haben, die denjenigen gleichwertig sind, die gemäß Teil-ATCO, Teilabschnitt D, Abschnitt 5 in Anhang I vorgeschrieben sind.

    Die im ersten Unterabsatz genannten Rechte müssen in einem von einem Drittland ausgestellten Zeugnis angegeben sein und sind auf die Durchführung von Ausbildung und Beurteilungen für Ausbildungsorganisationen außerhalb des Hoheitsgebiets der Mitgliedstaaten beschränkt.

    ▼M1

    Artikel 3

    Erbringung von Flugverkehrskontrolldiensten

    (1)  
    Flugverkehrskontrolldienste dürfen nur von Fluglotsen erbracht werden, die gemäß dieser Verordnung qualifiziert und lizenziert sind.
    (2)  
    Die Mitgliedstaaten können diese Verordnung auf ihr militärisches Personal anwenden, das Dienste für die Öffentlichkeit erbringt.

    ▼B

    Artikel 4

    Begriffsbestimmungen

    Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:

    ▼C1

    1. 

    „außergewöhnliche Situation“ (abnormal situation): Umstände, einschließlich eines gestörten Betriebs, die weder routinemäßig noch gewöhnlich eintreten und für die ein Fluglotse keine automatischen Fähigkeiten entwickelt hat;

    ▼M1

    2. 

    „annehmbare Nachweisverfahren“ (acceptable means of compliance, AMC): von der Agentur festgelegte unverbindliche Standards, die veranschaulichen, in welcher Weise die Einhaltung der Verordnung (EU) 2018/1139 und ihrer delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte erreicht werden kann;

    ▼B

    3. 

    „Flugverkehrskontrolldienst“ (air traffic control (ATC) service): ein Dienst, dessen Aufgabe es ist,

    a) 

    Zusammenstöße zu verhindern:

    — 
    zwischen Luftfahrzeugen untereinander und
    — 
    auf dem Rollfeld zwischen Luftfahrzeugen und Hindernissen und
    b) 

    einen raschen und geordneten Ablauf des Flugverkehrs zu gewährleisten;

    ▼C1

    4. 

    „Flugverkehrskontrollstelle“ (air traffic control (ATC) unit): ein allgemeiner Begriff, der wechselweise Bezirkskontrollstelle, Anflugkontrollstelle oder Flugplatzkontrollstelle bedeutet;

    ▼M1

    5. 

    „alternative Nachweisverfahren“ (alternative means of compliance, AltMoC): Nachweisverfahren, die eine Alternative zu bestehenden AMC darstellen oder neue Verfahren vorschlagen, mit denen die Einhaltung der Verordnung (EU) 2018/1139 und ihrer delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte erreicht werden kann, für die die Agentur keine entsprechenden AMC festgelegt hat;

    ▼C1

    6. 

    „Beurteilung“ (assessment): eine Evaluierung der praktischen Fähigkeiten, die zur Erteilung der Lizenz, der Erlaubnisse, Befugnisse, Berechtigungen und/oder Vermerke und deren Verlängerung und/oder Erneuerung führt, einschließlich der Evaluierung des Verhaltens und der praktischen Anwendung der Kenntnisse sowie des Verständnisses, die von der zu beurteilenden Person nachgewiesen werden;

    ▼B

    7. 

    „Beurteilervermerk“ (assessor endorsement): die in einer Lizenz eingetragene und einen Teil der Lizenz bildende Genehmigung, die die Kompetenz des Inhabers zur Beurteilung der praktischen Fähigkeiten von Fluglotsen in Ausbildung und Fluglotsen bescheinigt;

    ▼M1

    7a. 

    „Anrechnung“ (credit): die Anerkennung der von einem Fluglotsen während seines Militärdienstes absolvierten Ausbildung für die Zwecke der Beantragung einer Auszubildendenlizenz, die gemäß dieser Verordnung erteilt wird;

    7b. 

    „nationaler Umwandlungsbericht“ (national conversion report): ein Bericht, auf dessen Grundlage eine vorherige Fluglotsenausbildung durch die zuständige Behörde, bei der die Ausstellung einer Auszubildendenlizenz beantragt wird, angerechnet werden kann;

    ▼B

    8. 

    „Stress aufgrund eines kritischen Ereignisses“ (critical incident stress): das Auftreten ungewöhnlicher und/oder extremer emotionaler, körperlicher und/oder verhaltensmäßiger Reaktionen einer Person im Anschluss an ein unerwartetes Ereignis, einen Unfall, eine Störung oder eine schwere Störung;

    9. 

    „Notlage“ (ermergency situation): eine ernste und gefährliche Situation, die sofortiges Handeln erfordert;

    10. 

    „Prüfung“ (examination): ein förmlicher Test zur Bewertung der Kenntnisse und des Verständnisses einer Person;

    ▼M1

    11. 

    „Anleitungsmaterial“ (guidance material, GM): nichtverbindliches, von der Agentur erarbeitetes Material, das die Bedeutung einer Anforderung oder Spezifikation erläutert und zur Unterstützung bei der Auslegung der Verordnung (EU) 2018/1139, ihrer delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte und von AMC dient;

    ▼B

    12. 

    „ICAO-Ortskennung“ (ICAO location indicator): der aus vier Buchstaben bestehende Code, der gemäß den von der ICAO im ICAO-Handbuch DOC 7910 in dessen zuletzt aktualisierter Fassung vorgegebenen Regeln gebildet und dem Standort einer festen Flugfernmeldestelle zugeordnet ist;

    13. 

    „Sprachkompetenzvermerk“ (language proficiency endorsement): die in einer Lizenz eingetragene und einen Teil der Lizenz bildende Angabe der Sprachkompetenz des Inhabers;

    ▼C1

    14. 

    „Lizenz“ (licence): ein in Einklang mit dieser Verordnung ausgestelltes und mit Erlaubnissen, Befugnissen, Berechtigungen und Vermerken versehenes Dokument, das den rechtmäßigen Inhaber berechtigt, die mit den darin enthaltenen Erlaubnissen, Befugnissen, Berechtigungen und Vermerken verbundenen Rechte auszuüben;

    ▼M1

    14a. 

    „Lizenzvermerk“ (licence endorsement): die in einer Lizenz eingetragene und einen Teil der Lizenz bildende Genehmigung, die eine bestimmte Qualifikation des Lizenzinhabers bescheinigt. Es handelt sich um einen allgemeinen Begriff zur Beschreibung der Aufnahme eines Ausbildervermerks für die Ausbildung am Arbeitsplatz, eines Ausbildervermerks für die Ausbildung an synthetischen Übungsgeräten, eines Beurteilervermerks und eines Sprachkompetenzvermerks;

    ▼B

    15. 

    „Ausbildung am Arbeitsplatz“ (on-the-job training instruction): die Phase der ►C1  Ausbildung an der Flugverkehrskontrollstelle ◄ , während der zuvor erworbene tätigkeitsbezogene Routinen und Fähigkeiten unter der Aufsicht eines qualifizierten Ausbilders für die Ausbildung am Arbeitsplatz in die Praxis in einer tatsächlichen Verkehrssituation integriert werden;

    ▼C1

    16. 

    „Ausbildervermerk für die Ausbildung am Arbeitsplatz“ (on-the-job training instructor (OJTI) endorsement): die in einer Lizenz eingetragene und einen Teil der Lizenz bildende Genehmigung, in der die Kompetenz des Inhabers zur Durchführung von Ausbildung am Arbeitsplatz und von Ausbildungsmaßnahmen an synthetischen Übungsgeräten bescheinigt ist;

    ▼B

    17. 

    ►C1  „Verfahrensübungsgerät“ ◄ (part-task trainer (PTT)): ein synthetisches Übungsgerät zur Ausbildung für spezifische und ausgewählte operationelle Aufgaben, bei der es nicht erforderlich ist, dass die auszubildende Person alle Aufgaben, die normalerweise mit einer vollständigen operationellen Umgebung verbunden sind, übt;

    18. 

    „Leistungsziel“ (performance objective): eine klare und eindeutige Angabe der von der auszubildenden Person erwarteten Leistung, der Bedingungen, unter denen die Leistung erbracht wird, und der von der auszubildenden Person zu erfüllenden Standards;

    ▼M1

    19. 

    „vorübergehende Dienstunfähigkeit“ (provisional inability): ein vorübergehender Zustand, in dem der Inhaber der Lizenz daran gehindert ist, die mit der Lizenz verbundenen Rechte auszuüben, wenngleich die Erlaubnisse, Befugnisse, Berechtigungen und Vermerke seiner Lizenz sowie sein Tauglichkeitszeugnis gültig sind;

    ▼B

    20. 

    „psychoaktive Substanz“ (psychoactive substance): Alkohol, Opioide, Kannabinoide, Beruhigungsmittel, Schlafmittel, Kokain, sonstige Psychostimulanzien, Halluzinogene und flüchtige Lösungsmittel, jedoch nicht Koffein und Tabak;

    ▼M1

    20a. 

    „Erlaubnis“ (rating): die in einer Lizenz eingetragene und Teil der Lizenz bildende Genehmigung, die die mit der betreffenden Lizenz verbundenen besonderen Bedingungen, Rechte und Einschränkungen bescheinigt;

    ▼C1

    21. 

    „Befugnis“ (rating endorsement): die in einer Lizenz eingetragene und Teil der Lizenz bildende Genehmigung, die besondere Bedingungen, Rechte oder Beschränkungen bezüglich der entsprechenden Erlaubnis angibt;

    22. 

    „Erneuerung“ (renewal): der nach Ablauf einer Erlaubnis, einer Befugnis, einer Berechtigung, eines Vermerks oder eines Zeugnisses vorgenommene Verwaltungsakt, mit dem die mit der Erlaubnis, der Befugnis, der Berechtigung, dem Vermerk oder dem Zeugnis verbundenen Rechte für einen weiteren festgelegten Zeitraum vorbehaltlich der Erfüllung festgelegter Anforderungen erneuert werden;

    ▼B

    23. 

    ►C1  „Verlängerung“ (revalidation): der innerhalb des Gültigkeitszeitraums einer Erlaubnis, einer Befugnis, einer Berechtigung, eines Vermerks oder eines Zeugnisses vorgenommene Verwaltungsakt, der es dem Inhaber erlaubt, vorbehaltlich der Erfüllung festgelegter Anforderungen die mit der Erlaubnis, der Befugnis, der Berechtigung, dem Vermerk oder dem Zeugnis verbundenen Rechte für einen festgelegten Zeitraum weiterhin auszuüben; ◄

    24. 

    „Sektor“ (sector): ein Teil eines Kontrollbezirks und/oder Teil eines Fluginformationsgebiets/oberen Fluginformationsgebiets;

    25. 

    „Simulator“ (simulator): ein synthetisches Übungsgerät, mit dem wichtige Merkmale der tatsächlichen Betriebsumgebung dargestellt und Betriebsbedingungen reproduziert werden, unter denen die auszubildende Person Aufgaben in Echtzeit unmittelbar üben kann;

    26. 

    „synthetisches Übungsgerät“ (synthetic training device): jede Art von Gerät, mit dem Betriebsbedingungen simuliert werden, einschließlich Simulatoren und ►C1  Verfahrensübungsgeräte ◄ ;

    ▼C1

    27. 

    „Ausbildervermerk für die Ausbildung an synthetischen Übungsgeräten“ (synthetic training device instructor (STDI) endorsement): die in einer Lizenz eingetragene und Teil der Lizenz bildende Genehmigung, mit der die Kompetenz des Inhabers zur Durchführung von Ausbildungsmaßnahmen an synthetischen Übungsgeräten bescheinigt wird;

    28. 

    „Lehrgang“ (training course): die theoretische und/oder praktische Ausbildung, die in einem strukturierten Rahmen erstellt und mit festgelegter Dauer durchgeführt wird;

    ▼B

    29. 

    „Ausbildungsorganisation“ (training organisation): eine Organisation, die von der zuständigen Behörde für die Durchführung einer oder mehrerer Arten von Ausbildung zertifiziert wurde;

    ▼C1

    30. 

    „Berechtigung“ (unit endorsement) bezeichnet die in einer Lizenz eingetragene und Teil der Lizenz bildende Genehmigung mit Angabe der ICAO-Ortskennung und des Sektors, der Gruppe von Sektoren oder der Arbeitspositionen, in/an denen der Inhaber der Lizenz zur Ausübung der Tätigkeit befähigt ist;

    ▼M1

    31. 

    „Validierung“ (validation): ein Verfahren, wodurch der Inhaber nach erfolgreichem Abschluss eines mit einer Erlaubnis oder einer Befugnis verbundenen Berechtigungslehrgangs beginnen kann, die mit der jeweiligen Erlaubnis oder Befugnis verbundenen Rechte auszuüben.

    ▼B

    Artikel 5

    Zuständige Behörde

    (1)  
    Die Mitgliedstaaten benennen oder schaffen eine oder mehrere zuständige Behörden, die für die Zertifizierung von und die Aufsicht über Personen und Organisationen zuständig sind, die dieser Verordnung unterliegen.
    (2)  
    Innerhalb eines funktionalen Luftraumblocks oder im Falle der grenzübergreifenden Erbringung von Diensten werden die zuständigen Behörden im Einvernehmen der betreffenden Mitgliedstaaten benannt.
    (3)  
    Benennt oder schafft ein Mitgliedstaat mehr als eine zuständige Behörde, sind die Zuständigkeitsbereiche einer jeden zuständigen Behörde hinsichtlich der Verantwortlichkeiten und gegebenenfalls des geografischen Gebiets eindeutig festzulegen. Zwischen diesen Behörden hat eine Koordinierung zur Sicherstellung einer wirksamen Aufsicht über alle Personen und Organisationen, die dieser Verordnung im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten unterliegen, zu erfolgen.
    (4)  
    Die zuständigen Behörden müssen von Flugsicherungsorganisationen und Ausbildungsorganisationen unabhängig sein. Diese Unabhängigkeit ist durch eine ausreichende, mindestens auf funktionaler Ebene gegebene Trennung der zuständigen Behörden einerseits und Flugsicherungsorganisationen und Ausbildungsorganisationen andererseits zu gewährleisten. Die zuständigen Behörden üben ihre Befugnisse unparteiisch und transparent aus.

    Unterabsatz 1 gilt auch für die Agentur, wo sie als zuständige Behörde gemäß Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b und Absatz 3 Buchstabe a Ziffer ii tätig wird.

    ►C1  (5)  
    Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden über die nötige Fähigkeit zur Durchführung der Zertifizierungs- und Aufsichtstätigkeiten verfügen, die von ihren Programmen für die Zertifizierung und Aufsicht abgedeckt sind, einschließlich ausreichender Mittel zur Erfüllung der Anforderungen von Anhang II (Teil ATCO.AR). ◄ Insbesondere verwenden die Mitgliedstaaten die Beurteilungen durch die zuständigen Behörden gemäß Punkt ATCO.AR.A.005(a) des Anhangs II für den Nachweis ihrer Fähigkeit.

    ▼C1

    (6)  
    Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass in Bezug auf das Personal der zuständigen Behörden, das die Aufsichts- und Zertifizierungstätigkeiten im Rahmen dieser Verordnung durchführt, keine mittelbaren oder unmittelbaren Interessenkonflikte bestehen, insbesondere im Zusammenhang mit familiären oder finanziellen Interessen des betreffenden Personals.

    ▼B

    (7)  
    Die von einem Mitgliedstaat für die Zwecke der Verordnung (EU) Nr. 805/2011 benannten oder geschaffenen zuständigen Behörden gelten weiterhin als zuständige Behörden für die Zwecke dieser Verordnung, sofern von dem betreffenden Mitgliedstaat nicht anders festgelegt. In letzterem Fall melden die Mitgliedstaaten der Agentur die Namen und Anschriften der zuständigen Behörden, die sie in Durchführung dieses Artikels benennen oder schaffen, sowie alle diesbezüglichen Änderungen.

    Artikel 6

    Zuständige Behörde für die Zwecke der Anhänge I, III und IV

    ▼C1

    (1)  
    Für die Zwecke des Anhangs I ist/sind die zuständige(n) Behörde(n) die Behörde(n), die von dem Mitgliedstaat benannt oder geschaffen wurde(n), bei der/denen die Person die Erteilung einer Lizenz beantragt.
    (2)  

    Für die Zwecke des Anhangs III und für die Aufsicht über die Anforderungen von Anhang I in Bezug auf Flugsicherungsorganisationen ist die zuständige Behörde:

    a) 

    die Behörde, die von dem Mitgliedstaat als zuständige Behörde für die Aufsicht benannt oder geschaffen wurde, in dem der Antragsteller seinen Hauptbetriebssitz oder gegebenenfalls seinen eingetragenen Sitz hat, sofern in zwei- oder mehrseitigen Übereinkünften zwischen Mitgliedstaaten oder deren zuständigen Behörden nicht anders geregelt;

    ▼B

    b) 

    die Agentur, wenn der Antragsteller seinen Hauptbetriebssitz oder gegebenenfalls seinen eingetragenen Sitz außerhalb des Gebiets der Mitgliedstaaten hat.

    (3)  

    Für die Zwecke des Anhangs IV ist die zuständige Behörde:

    a) 

    für flugmedizinische Zentren:

    i) 

    die vom Mitgliedstaat, in dem das flugmedizinische Zentrum Hauptgeschäftssitz hat, benannte Behörde;

    ii) 

    die Agentur, wenn sich das flugmedizinische Zentrum in einem Drittstaat befindet;

    b) 

    für flugmedizinische Sachverständige:

    i) 

    die Behörde, die von dem Mitgliedstaat benannt wurde, in dem der flugmedizinische Sachverständige seine Hauptpraxis hat;

    ii) 

    wenn sich die Hauptpraxis eines flugmedizinischen Sachverständigen in einem Drittland befindet, die von dem Mitgliedstaat benannte Behörde, bei dem der flugmedizinische Sachverständige die Erteilung des Zeugnisses beantragt.

    ▼M1

    Artikel 7

    Übergangsbestimmungen

    (1)  
    Lizenzen, Erlaubnisse, Befugnisse, Berechtigungen und Vermerke, die auf der Grundlage der Richtlinie 2006/23/EG nach nationalem Recht erteilt wurden, sowie Lizenzen, Erlaubnisse, Befugnisse, Berechtigungen und Vermerke, die auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 805/2011 erteilt wurden, gelten als nach dieser Verordnung erteilt.
    (2)  
    Inhaber einer Erlaubnis „Flugplatzkontrolle an Flugplätzen mit Sichtflugbetrieb“ (ADV-Erlaubnis), die keine Erlaubnis „Flugplatzkontrolle an Flugplätzen mit Instrumentenflugbetrieb“ (ADI-Erlaubnis) haben, sind weiterhin berechtigt, Flugverkehrskontrolldienste für den Flugplatzverkehr an einem Flugplatz zu erbringen, der über keine veröffentlichten Verfahren für den Instrumentenan- oder -abflug verfügt, sofern die Gültigkeit der mit der ADV-Erlaubnis verbundenen Berechtigung aufrechterhalten wird.

    Artikel 8

    Änderungen der Erlaubnisse und Befugnisse

    (1)  
    Die zuständigen Behörden ändern die Bezeichnung der vor dem 4. August 2024 erteilten Erlaubnis „Flugplatzkontrolle an Flugplätzen mit Instrumentenflugbetrieb“ (ADI-Erlaubnis) spätestens bis zum 4. August 2027 in Erlaubnis „Flugplatzkontrolle“ (ADC-Erlaubnis) in der von der zuständigen Behörde festgelegten Weise.
    (2)  
    Die zuständigen Behörden dürfen nach dem 4. August 2024 keine Lizenzen mit einer Erlaubnis „Flugplatzkontrolle an Flugplätzen mit Sichtflugbetrieb“ (ADV-Erlaubnis) mehr erteilen, es sei denn, es handelt sich um Lizenzen für die in Artikel 7 Absatz 2 genannten Fluglotsen.
    (3)  
    Die zuständigen Behörden dürfen nach dem 4. August 2024 keine Lizenzen mit der Befugnis „Luftverkehrskontrolle“ (AIR), „Rollverkehrskontrolle“ (GMC), „Platzverkehrskontrolle“ (TWR), „Nutzung von elektronischer Rollverkehrsdarstellung“ (GMS), „Nutzung von Radar in der Flugplatzkontrolle“ (RAD) oder „Nahbereichskontrolle“ (TCL) erteilen.
    (4)  
    Die Rechte, die mit einer vor 4. August 2024 erteilten AIR-, GMC- oder TWR-Befugnis verbunden sind, werden Teil der mit einer Erlaubnis „Flugplatzkontrolle“ (ADC-Erlaubnis) verbundenen Rechte. Ist die Ausübung der Rechte eines Inhabers ausschließlich auf die Luftverkehrskontrolle oder Bodenkontrolle beschränkt, muss dies in der Berechtigung gemäß Anhang I Punkt ATCO.B.020 Buchstabe d zu dem Zeitpunkt angegeben sein, an dem die Bezeichnung der Erlaubnis „Flugplatzkontrolle an Flugplätzen mit Instrumentenflugbetrieb“ (ADI-Erlaubnis) gemäß Absatz 1 dieses Artikels in Erlaubnis „Flugplatzkontrolle“ (ADC-Erlaubnis) geändert wurde.
    (5)  
    Die Rechte, die mit einer vor dem 4. August 2024 erteilten GMS-Befugnis verbunden sind, werden Teil der mit einer Erlaubnis „Flugplatzkontrolle“ (ADC-Erlaubnis) verbundenen Rechte.
    (6)  
    Die zuständige Behörde ändert die Bezeichnung einer vor dem 4. August 2024 erteilten Befugnis „Nutzung von Radar in der Flugplatzkontrolle“ (RAD) in Befugnis „Flugplatzkontrolle mit elektronischer Luftverkehrsdarstellung“ (SUR) zu dem Zeitpunkt, an dem die Bezeichnung der Erlaubnis „Flugplatzkontrolle an Flugplätzen mit Instrumentenflugbetrieb“ (ADI-Erlaubnis) gemäß Absatz 1 dieses Artikels in Erlaubnis „Flugplatzkontrolle“ (ADC-Erlaubnis) geändert wurde.
    (7)  
    Die Rechte, die mit einer vor dem 4. August 2024 erteilten TCL-Befugnis verbunden sind, werden Teil der mit einer Befugnis „Anflugkontrolle mit elektronischer Luftverkehrsdarstellung“ (APS-Befugnis) oder Erlaubnis „Bezirkskontrolle mit elektronischer Luftverkehrsdarstellung“ (ACS-Erlaubnis) verbundenen Rechte.

    ▼M1

    Artikel 8a

    Umwandlung nationaler militärischer Fluglotsenlizenzen in Auszubildendenlizenzen

    (1)  
    Inhaber einer von einem Mitgliedstaat erteilten nationalen militärischen Fluglotsenlizenz können die Umwandlung dieser Lizenz in eine Auszubildendenlizenz nach Punkt ATCO.B.001 beantragen. Die Lizenzumwandlung muss bei der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats beantragt werden, in dessen Militärstreitkräften der Antragsteller gedient hat.
    (2)  
    Die zuständige Behörde, bei der der in Absatz 1 genannte Antrag eingegangen ist, gewährt dem Antragsteller für die Zwecke des Nachweises, dass die einschlägigen Anforderungen von Anhang I (Teil ATCO) erfüllt sind, abhängig von dem von der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats erstellten nationalen Umwandlungsbericht, Anrechnungen.
    (3)  

    Der nationale Umwandlungsbericht, der von der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats der Agentur zu notifizieren ist, muss Folgendes enthalten:

    a) 

    eine Erläuterung der nationalen Anforderungen an die Erteilung militärischer Fluglotsenlizenzen in dem betreffenden Mitgliedstaat;

    b) 

    eine Erläuterung des Umfangs der Rechte der unter Buchstabe a genannten militärischen Fluglotsenlizenzen;

    c) 

    Angaben dazu, für welche Anforderungen von Anhang I (Teil ATCO) Anrechnungen gewährt werden;

    d) 

    Angaben dazu, welche zusätzlichen Schulungen, einschließlich der geforderten Prüfungen und Beurteilungen, die Antragsteller absolvieren müssen; die geforderten Prüfungen und Beurteilungen müssen von einer Ausbildungsorganisation vorgenommen werden, die die Anforderungen von Anhang III (Teil ATCO.OR) erfüllt und gemäß dieser Verordnung dafür zugelassen ist, die Erstausbildung zum Zwecke der Erteilung von Auszubildendenlizenzen anzubieten;

    e) 

    eine Bestätigung, dass der Antragsteller die im nationalen Umwandlungsbericht erläuterten Anforderungen an die Ausbildung, Prüfung und Beurteilung erfüllt und dies als mit dem erfolgreichen Abschluss der Erstausbildung, die gemäß dieser Verordnung für die Erteilung einer Auszubildendenlizenz erforderlich ist, gleichwertig angesehen werden kann;

    f) 

    Kopien aller einschlägigen Belege, auch der einschlägigen nationalen Anforderungen und Verfahren, aus denen hervorgeht, wie die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats die in den Buchstaben a bis e aufgeführten Elemente überprüft hat.

    ▼B

    Artikel 9

    Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012

    In Artikel 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 erhält Nummer 104 folgende Fassung:

    „104.

    ‚psychoaktive Substanz‘ (psychoactive substance) : Alkohol, Opioide, Kannabinoide, Beruhigungsmittel, Schlafmittel, Kokain, sonstige Psychostimulanzien, Halluzinogene und flüchtige Lösungsmittel, jedoch nicht Koffein und Tabak;“

    .

    Artikel 10

    Aufhebung

    Die Verordnung (EG) Nr. 805/2011 wird aufgehoben.

    Artikel 11

    Inkrafttreten und Anwendung

    (1)  
    Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Sie gilt ab dem 30. Juni 2015.

    (2)  
    Abweichend von Absatz 1 können die Mitgliedstaaten beschließen, die Anhänge I bis IV vor dem 31. Dezember 2016 ganz oder teilweise nicht anzuwenden.

    Macht ein Mitgliedstaat von dieser Möglichkeit Gebrauch, teilt er dies der Kommission und der Agentur bis 1. Juli 2015 mit. ►C1  Bei der Mitteilung sind das Ausmaß der Abweichung(en) sowie das Programm zur Durchführung mit geplanten Maßnahmen und zugehörigem Zeitplan mitzuteilen. ◄ In diesem Fall finden die einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 805/2011 weiterhin Anwendung.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.




    INHALTSVERZEICHNIS

    ANHANG I —

    TEIL-ATCO — ANFORDERUNGEN AN DIE LIZENZIERUNG VON FLUGLOTSEN

    TEILABSCHNITT A —

    ALLGEMEINE ANFORDERUNGEN

    ATCO.A.001

    Geltungsbereich

    ATCO.A.005

    Beantragung der Erteilung von Lizenzen, ►C1  Erlaubnissen, Befugnissen, Berechtigungen und Vermerken ◄

    ATCO.A.010

    Antrag auf Wechsel der zuständigen Behörde

    ATCO.A.015

    Ausübung der Rechte aufgrund der Lizenzen und vorübergehende Dienstunfähigkeit

    ATCO.A.020

    Widerruf und Aussetzung von Lizenzen, ►C1  Erlaubnissen, Befugnissen, Berechtigungen und Vermerken ◄

    TEILABSCHNITT B —

    LIZENZEN, ►C1  ERLAUBNISSE, BEFUGNISSE, BERECHTIGUNGEN UND VERMERKE ◄

    ATCO.B.001

    Auszubildendenlizenz

    ATCO.B.005

    Fluglotsenlizenz

    ATCO.B.010

    ►C1  Erlaubnisse für Fluglotsen ◄

    ATCO.B.015

    ►C1  Befugnisse ◄

    ATCO.B.020

    ►C1  Berechtigungen ◄

    ATCO.B.025

    ►C1  Kompetenzprogramm der Flugverkehrskontrollstelle ◄

    ATCO.B.030

    ►C1  Sprachkompetenzvermerk ◄

    ATCO.B.035

    Gültigkeit des ►C1  Sprachenkompetenzvermerks ◄

    ATCO.B.040

    Beurteilung der Sprachkompetenz

    ATCO.B.045

    Sprachentraining

    TEILABSCHNITT C —

    ANFORDERUNGEN AN AUSBILDER UND BEURTEILER

    ABSCHNITT 1 —

    AUSBILDER

    ATCO.C.001

    Theoretische Ausbilder

    ATCO.C.005

    Praktische Ausbilder

    ATCO.C.010

    Rechte von Ausbildern für die Ausbildung am Arbeitsplatz (On-the-job training instructor, OJTI)

    ATCO.C.015

    Beantragung des ►C1  Ausbildervermerks ◄ für die Ausbildung am Arbeitsplatz (On-the-job training instructor, OJTI)

    ATCO.C.020

    Gültigkeit des ►C1  Ausbildervermerks ◄ für die Ausbildung am Arbeitsplatz

    ATCO.C.025

    Befristete OJTI-Genehmigung

    ATCO.C.030

    ►C1  Ausbildervermerk für die Ausbildung an synthetischen Übungsgeräten ◄ (Synthetic training device instructor, STDI)

    ATCO.C.035

    Beantragung des ►C1  Ausbildervermerks für die Ausbildung an synthetischen Übungsgeräten ◄ (Synthetic training device instructor, STDI)

    ATCO.C.040

    Gültigkeit des ►C1  Ausbildervermerks für die Ausbildung an synthetischen Übungsgeräten ◄ (Synthetic training device instructor, STDI)

    ABSCHNITT 2 —

    BEURTEILER

    ATCO.C.045

    Rechte von Beurteilern

    ATCO.C.050

    Persönliche Interessen

    ATCO.C.055

    Beantragung des ►C1  Beurteilervermerks ◄

    ATCO.C.060

    Gültigkeit des ►C1  Beurteilervermerks ◄

    ATCO.C.065

    Befristete Beurteilergenehmigung

    TEILABSCHNITT D —

    FLUGLOTSENAUSBILDUNG

    ABSCHNITT 1 —

    ALLGEMEINE ANFORDERUNGEN

    ATCO.D.001

    Ziele der Fluglotsenausbildung

    ATCO.D.005

    Arten der Fluglotsenausbildung

    ABSCHNITT 2 —

    ANFORDERUNGEN AN DIE ERSTAUSBILDUNG

    ATCO.D.010

    Aufbau der Erstausbildung

    ATCO.D.015

    Plan für die Erstausbildung

    ATCO.D.020

    Grund- und ►C1  Erlaubnisausbildungslehrgänge ◄

    ATCO.D.025

    Prüfungen und Beurteilung im Rahmen der Grundausbildung

    ATCO.D.030

    Leistungsziele in der Grundausbildung

    ATCO.D.035

    Prüfungen und Beurteilung im Rahmen der ►C1  Erlaubnisausbildung ◄

    ATCO.D.040

    Leistungsziele im Rahmen der ►C1  Erlaubnisausbildung ◄

    ▼C1

    ABSCHNITT 3 —

    ANFORDERUNGEN AN DIE AUSBILDUNG AN DER FLUGVERKEHRSKONTROLLSTELLE

    ATCO.D.045

    Aufbau der Ausbildung an der Flugverkehrskontrollstelle

    ATCO.D.050

    Voraussetzungen für die Ausbildung an der Flugverkehrskontrollstelle

    ATCO.D.055

    Ausbildungsplan der Flugverkehrskontrollstelle

    ▼B

    ATCO.D.060

    ►C1  Berechtigungslehrgang ◄

    ATCO.D.065

    Nachweis theoretischer Kenntnisse und des Verständnisses

    ATCO.D.070

    ►C1  Beurteilungen während Berechtigungslehrgängen ◄

    ABSCHNITT 4 —

    ANFORDERUNGEN AN DAS KOMPETENZERHALTUNGSTRAINING

    ATCO.D.075

    Kompetenzerhaltungstraining

    ATCO.D.080

    Auffrischungsschulung

    ATCO.D.085

    Umschulung

    ABSCHNITT 5 —

    AUSBILDUNG VON AUSBILDERN UND BEURTEILERN

    ATCO.D.090

    Ausbildung praktischer Ausbilder

    ATCO.D.095

    Ausbildung von Beurteilern

    ANLAGE 1 zu Anhang I —

    EINSTUFUNGSSKALA FÜR SPRACHKOMPETENZ — ANFORDERUNGEN AN DIE SPRACHKOMPETENZ

    ANLAGE 2 zu Anhang I —

    GRUNDAUSBILDUNG

    Sachgebiet 1:

    EINFÜHRUNG IN DEN LEHRGANG

    Sachgebiet 2:

    LUFTFAHRTRECHT

    Sachgebiet 3:

    FLUGVERKEHRSMANAGEMENT

    Sachgebiet 4:

    METEOROLOGIE

    Sachgebiet 5:

    NAVIGATION

    Sachgebiet 6:

    LUFTFAHRZEUGE

    Sachgebiet 7:

    MENSCHLICHE FAKTOREN

    Sachgebiet 8:

    AUSRÜSTUNG UND SYSTEME

    Sachgebiet 9:

    BERUFLICHES UMFELD

    ANLAGE 3 zu Anhang I —

    ERLAUBNIS „FLUGPLATZKONTROLLE“ (AERODROME CONTROL RATING — ADV)

    Sachgebiet 1:

    EINFÜHRUNG IN DEN LEHRGANG

    Sachgebiet 2:

    LUFTFAHRTRECHT

    Sachgebiet 3:

    FLUGVERKEHRSMANAGEMENT

    Sachgebiet 4:

    METEOROLOGIE

    Sachgebiet 5:

    NAVIGATION

    Sachgebiet 6:

    LUFTFAHRZEUG

    Sachgebiet 7:

    MENSCHLICHE FAKTOREN

    Sachgebiet 8:

    AUSRÜSTUNG UND SYSTEME

    Sachgebiet 9:

    BERUFLICHES UMFELD

    Sachgebiet 10:

    AUẞERGEWÖHNLICHE SITUATIONEN UND NOTLAGEN

    Sachgebiet 11:

    FLUGPLÄTZE

    ANLAGE 4 zu Anhang I —

    ERLAUBNIS „ANFLUGKONTROLLE OHNE ELEKTRONISCHE LUFTVERKEHRSDARSTELLUNG“ (APPROACH CONTROL PROCEDURAL — APP)

    Sachgebiet 1:

    EINFÜHRUNG IN DEN LEHRGANG

    Sachgebiet 2:

    LUFTFAHRTRECHT

    Sachgebiet 3:

    FLUGVERKEHRSMANAGEMENT

    Sachgebiet 4:

    METEOROLOGIE

    Sachgebiet 5:

    NAVIGATION

    Sachgebiet 6:

    LUFTFAHRZEUGE

    Sachgebiet 7:

    MENSCHLICHE FAKTOREN

    Sachgebiet 8:

    AUSRÜSTUNG UND SYSTEME

    Sachgebiet 9:

    BERUFLICHES UMFELD

    Sachgebiet 10:

    AUẞERGEWÖHNLICHE SITUATIONEN UND NOTLAGEN

    Sachgebiet 11:

    FLUGPLÄTZE

    ANLAGE 5 zu Anhang I —

    ERLAUBNIS „BEZIRKSKONTROLLE OHNE ELEKTRONISCHE LUFTVERKEHRSDARSTELLUNG“ (AREA CONTROL PROCEDURAL RATING — ACP)

    Sachgebiet 1:

    EINFÜHRUNG IN DEN LEHRGANG

    Sachgebiet 2:

    LUFTFAHRTRECHT

    Sachgebiet 3:

    FLUGVERKEHRSMANAGEMENT

    Sachgebiet 4:

    METEOROLOGIE

    Sachgebiet 5:

    NAVIGATION

    Sachgebiet 6:

    LUFTFAHRZEUGE

    Sachgebiet 7:

    MENSCHLICHE FAKTOREN

    Sachgebiet 8:

    AUSRÜSTUNG UND SYSTEME

    Sachgebiet 9:

    BERUFLICHES UMFELD

    Sachgebiet 10:

    AUẞERGEWÖHNLICHE SITUATIONEN UND NOTLAGEN

    ANLAGE 6 zu Anhang I —

    ERLAUBNIS „ANFLUGKONTROLLE MIT ELEKTRONISCHER LUFTVERKEHRSDARSTELLUNG“ (APPROACH CONTROL SURVEILLANCE RATING — APS)

    Sachgebiet 1:

    EINFÜHRUNG IN DEN LEHRGANG

    Sachgebiet 2:

    LUFTFAHRTRECHT

    Sachgebiet 3:

    FLUGVERKEHRSMANAGEMENT

    Sachgebiet 4:

    METEOROLOGIE

    Sachgebiet 5:

    NAVIGATION

    Sachgebiet 6:

    LUFTFAHRZEUGE

    Sachgebiet 7:

    MENSCHLICHE FAKTOREN

    Sachgebiet 8:

    AUSRÜSTUNG UND SYSTEME

    Sachgebiet 9:

    BERUFLICHES UMFELD

    Sachgebiet 10:

    AUẞERGEWÖHNLICHE SITUATIONEN UND NOTLAGEN

    Sachgebiet 11:

    FLUGPLÄTZE

    ANLAGE 7 zu Anhang I —

    ERLAUBNIS „BEZIRKSKONTROLLE MIT ELEKTRONISCHER LUFTVERKEHRSDARSTELLUNG“ (AREA CONTROL SURVEILLANCE RATING — ACS)

    Sachgebiet 1:

    EINFÜHRUNG IN DEN LEHRGANG

    Sachgebiet 2:

    LUFTFAHRTRECHT

    Sachgebiet 3:

    FLUGVERKEHRSMANAGEMENT

    Sachgebiet 4:

    METEOROLOGIE

    Sachgebiet 5:

    NAVIGATION

    Sachgebiet 6:

    LUFTFAHRZEUGE

    Sachgebiet 7:

    MENSCHLICHE FAKTOREN

    Sachgebiet 8:

    AUSRÜSTUNG UND SYSTEME

    Sachgebiet 9:

    BERUFLICHES UMFELD

    Sachgebiet 10:

    AUẞERGEWÖHNLICHE SITUATIONEN UND NOTLAGEN

    ANHANG II —

    TEIL ATCO.AR — ANFORDERUNGEN AN ZUSTÄNDIGE BEHÖRDEN

    TEILABSCHNITT A —

    ALLGEMEINE ANFORDERUNGEN

    ATCO.AR.A.001

    Geltungsbereich

    ATCO.AR.A.005

    Personal

    ATCO.AR.A.010

    Aufgaben der zuständigen Behörden

    ATCO.AR.A.015

    Nachweisverfahren

    ATCO.AR.A.020

    Mitteilungen an die Agentur

    ATCO.AR.A.025

    Sofortige Reaktion auf ein Sicherheitsproblem

    TEILABSCHNITT B —

    MANAGEMENT

    ATCO.AR.B.001

    Managementsystem

    ATCO.AR.B.005

    Zuweisung von Aufgaben an qualifizierte Stellen

    ATCO.AR.B.010

    Änderungen am Managementsystem

    ATCO.AR.B.015

    Führung von Aufzeichnungen

    TEILABSCHNITT C —

    AUFSICHT UND DURCHSETZUNG

    ATCO.AR.C.001

    Aufsicht

    ATCO.AR.C.005

    Aufsichtsprogramm

    ATCO.AR.C.010

    Beanstandungen und Durchsetzungsmaßnahmen für Personal

    TEILABSCHNITT D —

    ERTEILUNG, VERLÄNGERUNG, ERNEUERUNG, AUSSETZUNG UND WIDERRUF VON LIZENZEN, ►C1  ERLAUBNISSEN, BEFUGNISSEN, BERECHTIGUNGEN UND VERMERKEN ◄

    ATCO.AR.D.001

    Verfahren für die Erteilung, Verlängerung und Erneuerung von Lizenzen, ►C1  Erlaubnissen, Befugnissen, Berechtigungen, Vermerken ◄ und Genehmigungen

    ATCO.AR.D.003

    Wechsel der zuständigen Behörde

    ATCO.AR.D.005

    Widerruf und Aussetzung von Lizenzen, ►C1  Erlaubnissen, Befugnissen, Berechtigungen und Vermerken ◄

    TEILABSCHNITT E —

    ZERTIFIZIERUNGSVERFAHREN FÜR ►C1  AUSBILDUNGSORGANISATIONEN ◄ FÜR FLUGLOTSEN UND GENEHMIGUNG VON AUSBILDUNGSLEHRGÄNGEN

    ATCO.AR.E.001

    Zulassungsverfahren für Ausbildungsorganisationen und Ausstellung von Zeugnissen

    ATCO.AR.E.005

    Genehmigung von Ausbildungslehrgängen und Ausbildungsplänen

    ATCO.AR.E.010

    Änderungen bei den ►C1  Ausbildungsorganisationen ◄

    ATCO.AR.E.015

    Beanstandungen sowie Abhilfe- und Durchsetzungsmaßnahmen

    TEILABSCHNITT F —

    SPEZIFISCHE ANFORDERUNGEN AN DIE ►C1  ERTEILUNG VON TAUGLICHKEITSZEUGNISSEN ◄

    ABSCHNITT 1 —

    ALLGEMEINE ANFORDERUNGEN

    ATCO.AR.F.001

    Flugmedizinische Zentren und ►C1  Erteilung von Tauglichkeitszeugnissen ◄

    ABSCHNITT 2 —

    UNTERLAGEN

    ATCO.AR.F.005

    ►C1  Tauglichkeitszeugnis ◄

    ATCO.AR.F.010

    AME-Zeugnis

    ATCO.AR.F.015

    AeMC-Zeugnis

    ATCO.AR.F.020

    Flugmedizinische Formblätter

    ANLAGE 1 zu Anhang II —

    Format für die Lizenz

    ANLAGE 2 zu Anhang II —

    ZEUGNIS FÜR ►C1  AUSBILDUNGSORGANISATIONEN ◄ FÜR FLUGLOTSEN (AIR TRAFFIC CONTROLLER TRAINING ORGANISATIONS, ATCO TO)

    ANLAGE 3 zu Anhang II —

    ZEUGNIS FÜR FLUGMEDIZINISCHE SACHVERSTÄNDIGE (AERO-MEDICAL EXAMINERS, AME)

    ANLAGE 4 zu Anhang II —

    ZEUGNIS FÜR FLUGMEDIZINISCHE ZENTREN (AERO-MEDICAL CENTRES, AeMC)

    ANHANG III —

    TEIL ATCO.OR — ANFORDERUNGEN AN ►C1  AUSBILDUNGSORGANISATIONEN ◄ UND FLUGMEDIZINISCHE ZENTREN

    TEILABSCHNITT A —

    ALLGEMEINE ANFORDERUNGEN

    ATCO.OR.A.001

    Geltungsbereich

    TEILABSCHNITT B —

    ANFORDERUNGEN AN ►C1  AUSBILDUNGSORGANISATIONEN ◄ FÜR FLUGLOTSEN

    ATCO.OR.B.001

    Beantragung eines Zeugnisses als ►C1  Ausbildungsorganisation ◄

    ATCO.OR.B.005

    Nachweisverfahren

    ATCO.OR.B.010

    Zulassungsbedingungen und Rechte eines Zeugnisses als ►C1  Ausbildungsorganisation ◄

    ATCO.OR.B.015

    Änderungen bei ►C1  Ausbildungsorganisationen ◄

    ATCO.OR.B.020

    Fortlaufende Gültigkeit

    ATCO.OR.B.025

    Zugang zu den Einrichtungen und Daten von ►C1  Ausbildungsorganisationen ◄

    ATCO.OR.B.030

    Beanstandungen

    ATCO.OR.B.035

    Sofortige Reaktion auf ein Sicherheitsproblem

    ATCO.OR.B.040

    Meldung von Ereignissen

    TEILABSCHNITT C —

    MANAGEMENT VON ►C1  AUSBILDUNGSORGANISATIONEN ◄ FÜR FLUGLOTSEN

    ATCO.OR.C.001

    Managementsystem von ►C1  Ausbildungsorganisationen ◄

    ATCO.OR.C.005

    Extern vergebene Tätigkeiten

    ATCO.OR.C.010

    Anforderungen an das Personal

    ATCO.OR.C.015

    Einrichtungen und Material

    ATCO.OR.C.020

    Führung von Aufzeichnungen

    ATCO.OR.C.025

    Finanzmittel und Versicherungen

    TEILABSCHNITT D —

    ANFORDERUNGEN AN AUSBILDUNGSLEHRGÄNGE UND AUSBILDUNGSPLÄNE

    ATCO.OR.D.001

    Anforderungen an Ausbildungslehrgänge und Ausbildungspläne

    ATCO.OR.D.005

    ►C1  Ergebnisse von Prüfungen und Beurteilungen und Zeugnisse ◄

    TEILABSCHNITT E —

    ANFORDERUNGEN AN FLUGMEDIZINISCHE ZENTREN

    ATCO.OR.E.001

    Flugmedizinische Zentren

    ANHANG IV

    TEIL ATCO.MED — TAUGLICHKEITSANFORDERUNGEN AN FLUGLOTSEN

    TEILABSCHNITT A —

    ALLGEMEINE ANFORDERUNGEN

    ABSCHNITT 1 —

    ALLGEMEINES

    ATCO.MED.A.001

    Zuständige Behörde

    ATCO.MED.A.005

    Geltungsbereich

    ATCO.MED.A.010

    Begriffsbestimmungen

    ATCO.MED.A.015

    Ärztliche Schweigepflicht

    ATCO.MED.A.020

    Abnahme der Tauglichkeit

    ATCO.MED.A.025

    Verpflichtungen von AeMC und AME

    ABSCHNITT 2 —

    ANFORDERUNGEN AN ►C1  TAUGLICHKEITSZEUGNISSE ◄

    ATCO.MED.A.030

    ►C1  Tauglichkeitszeugnisse ◄

    ATCO.MED.A.035

    Beantragung eines ►C1  Tauglichkeitszeugnisses ◄

    ATCO.MED.A.040

    Ausstellung, Verlängerung und Erneuerung von ►C1  Tauglichkeitszeugnissen ◄

    ATCO.MED.A.045

    Gültigkeit, Verlängerung und Erneuerung von ►C1  Tauglichkeitszeugnissen ◄

    ATCO.MED.A.046

    Aussetzung oder Widerruf eines ►C1  Tauglichkeitszeugnissen ◄

    ATCO.MED.A.050

    Verweisung

    TEILABSCHNITT B —

    ANFORDERUNGEN AN ►C1  TAUGLICHKEITSZEUGNISSE ◄ FÜR FLUGLOTSEN

    ABSCHNITT 1 —

    ALLGEMEINES

    ATCO.MED.B.001

    Einschränkungen in ►C1  Tauglichkeitszeugnissen ◄

    ABSCHNITT 2 —

    MEDIZINISCHE ANFORDERUNGEN AN ►C1  TAUGLICHKEITSZEUGNISSE ◄ DER KLASSE 3

    ATCO.MED.B.005

    Allgemeines

    ATCO.MED.B.010

    Herz-Kreislauf-System

    ATCO.MED.B.015

    Lunge und Atemwege

    ATCO.MED.B.020

    Verdauungssystem

    ATCO.MED.B.025

    Stoffwechsel- und endokrines System

    ATCO.MED.B.030

    Hämatologie

    ATCO.MED.B.035

    Urogenitalsystem

    ATCO.MED.B.040

    Infektionskrankheiten

    ATCO.MED.B.045

    Geburtshilfe und Gynäkologie

    ATCO.MED.B.050

    Bewegungsapparat

    ATCO.MED.B.055

    Psychiatrie

    ATCO.MED.B.060

    Psychologie

    ATCO.MED.B.065

    Neurologie

    ATCO.MED.B.070

    Sehorgan

    ATCO.MED.B.075

    Farberkennung

    ATCO.MED.B.080

    Hals-, Nasen-und Ohrenkrankheiten

    ATCO.MED.B.085

    Dermatologie

    ATCO.MED.B.090

    Onkologie

    TEILABSCHNITT C —

    FLUGMEDIZINISCHE SACHVERSTÄNDIGE (AEROMEDICAL EXAMINERS, AME)

    ATCO.MED.C.001

    Rechte

    ATCO.MED.C.005

    Beantragung

    ATCO.MED.C.010

    Anforderungen an die Ausstellung eines AME-Zeugnisses

    ATCO.MED.C.015

    Lehrgänge in Flugmedizin

    ATCO.MED.C.020

    Änderungen am AME-Zeugnis

    ATCO.MED.C.025

    Gültigkeit des AME-Zeugnisses




    ANHANG I

    TEIL-ATCO

    ANFORDERUNGEN AN DIE LIZENZIERUNG VON FLUGLOTSEN

    TEILABSCHNITT A

    ALLGEMEINE ANFORDERUNGEN

    ATCO.A.001    Geltungsbereich

    In diesem Teil des vorliegenden Anhangs werden die Anforderungen für Erteilung, Widerruf und Aussetzung von Auszubildendenlizenzen und Fluglotsenlizenzen, die entsprechenden ►C1  Erlaubnisse, Befugnisse, Berechtigungen und Vermerke ◄ und die Bedingungen für ihre Gültigkeit und Nutzung festgelegt.

    ATCO.A.005    Beantragung der Erteilung von Lizenzen, ►C1  Erlaubnissen, Befugnissen, Berechtigungen und Vermerken ◄

    a) 

    Anträge auf Erteilung von Lizenzen, ►C1  Erlaubnissen, Befugnissen, Berechtigungen und Vermerken ◄ sind bei der zuständigen Behörde nach dem von dieser Behörde festgelegten Verfahren einzureichen.

    ▼C1

    b) 

    Anträge auf Erteilung weiterer Erlaubnisse, Befugnisse, Berechtigungen und Vermerke, auf Verlängerung und Erneuerung von Befugnissen, Berechtigungen und Vermerken und auf Neuerteilung der Lizenz sind bei der zuständigen Behörde einzureichen, die diese Lizenz erteilt hat.

    ▼B

    c) 

    Die Lizenz ist Eigentum der Person, der sie erteilt wurde, bis sie von der zuständigen Behörde widerrufen wird. Die Lizenz ist vom Lizenzinhaber zu unterzeichnen.

    d) 

    Die Lizenz muss alle relevanten Angaben bezüglich der Rechte enthalten, die mit der Lizenz verliehen werden, und den in Anhang II Anlage 1 festgelegten Vorschriften entsprechen.

    ▼M1

    ATCO.A.010    Antrag auf Wechsel der zuständigen Behörde

    a) 

    Beabsichtigt der Lizenzinhaber, die mit einer Berechtigung verbundenen Rechte in einem Mitgliedstaat ausüben, dessen zuständige Behörde nicht die Behörde ist, die die Lizenz erteilt hat, so beantragt der Lizenzinhaber bei der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem diese Rechte ausgeübt werden sollen, gemäß dem von dieser Behörde festgelegten Verfahren einen Wechsel der zuständigen Behörde. Zu diesem Zweck tauschen die betreffenden Behörden alle relevanten Informationen aus, die für den Wechsel der zuständigen Behörde nach den in Punkt ATCO.AR.B.001(c) und Punkt ATCO.AR.D.003 genannten Verfahren erforderlich sind.

    ▼C3

    b) 

    Abweichend von Buchstabe a ist ein Wechsel der zuständigen Behörde nicht erforderlich, wenn es nur darum geht, dass Ausbilder für synthetische Übungsgeräte und Beurteiler ihre Rechte in einer synthetischen Übungsgeräteumgebung ausüben oder wenn die mit einer Auszubildendenlizenz verbundenen Rechte ausgeübt werden.

    ▼M1

    c) 

    Zum Zwecke der Ausübung der mir einer Lizenz verbundenen Rechte in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen, in dem die Lizenz erteilt wurde, muss der Lizenzinhaber die in Punkt ATCO.B.030 genannten Anforderungen an die Sprachkompetenz so erfüllen, wie sie von dem Mitgliedstaat, in dem die Rechte ausgeübt werden sollen, festgelegt sind.

    ATCO.A.015    Ausübung der mit den Lizenzen verbundenen Rechte und vorübergehende Dienstunfähigkeit

    a) 

    Die Ausübung der mit einer Lizenz verbundenen Rechte hängt von den Erlaubnissen und Befugnissen, der Gültigkeit der Berechtigungen und Lizenzvermerke sowie dem Tauglichkeitszeugnis ab, es sei denn, das Tauglichkeitszeugnis ist nach Buchstabe b nicht erforderlich.

    b) 

    Das Tauglichkeitszeugnis ist nicht erforderlich, wenn in einer synthetischen Übungsgeräteumgebung Rechte eines Ausbilders oder Beurteilers ausgeübt werden.

    c) 

    Lizenzinhaber dürfen die mit ihrer Lizenz verbundenen Rechte nicht ausüben, wenn sie Zweifel haben, ob sie in der Lage sind, die mit der Lizenz verbundenen Rechte sicher auszuüben; in einem solchen Fall informieren sie den betreffenden Anbieter von Flugsicherungsdiensten unverzüglich über die vorübergehende Unfähigkeit, die mit ihrer Lizenz verbundenen Rechte auszuüben.

    d) 

    Anbieter von Flugsicherungsdiensten können einen Lizenzinhaber vorübergehend dienstunfähig erklären, wenn ihnen Zweifel bezüglich der Fähigkeit des Lizenzinhabers bekannt werden, die mit der Lizenz verbundenen Rechte sicher auszuüben.

    e) 

    Anbieter von Flugsicherungsdiensten müssen objektive, transparente und nichtdiskriminierende Verfahren erarbeiten und umsetzen, die es Lizenzinhabern ermöglichen, ihre vorübergehende Unfähigkeit, die mit ihrer Lizenz verbundenen Rechte nach Buchstabe c auszuüben, zu melden, und um nach Buchstabe d Lizenzinhaber vorübergehend dienstunfähig zu erklären sowie die zuständige Behörde wie in diesem Verfahren definiert zu informieren.

    f) 

    Die in Buchstabe e genannten Verfahren müssen in das Kompetenzprogramm der Flugverkehrskontrollstelle nach Punkt ATCO.B.025(a)(13) aufgenommen werden.

    ▼B

    ATCO.A.020    Widerruf und Aussetzung von Lizenzen, ►C1  Erlaubnissen, Befugnissen, Berechtigungen und Vermerken ◄

    a) 

    Lizenzen, ►C1  Erlaubnisse, Befugnisse, Berechtigungen und Vermerke ◄ können von der zuständigen Behörde gemäß ATCO.AR.D.005 ausgesetzt oder widerrufen werden, wenn der Lizenzinhaber die Anforderungen dieses Teils nicht erfüllt.

    b) 

    Wird die Lizenz eines Lizenzinhabers widerrufen, hat er die Lizenz unverzüglich gemäß den von der zuständigen Behörde festgelegten Verwaltungsverfahren an diese Behörde zurückzugeben.

    c) 

    Mit der Erteilung der Fluglotsenlizenz wird die Auszubildendenlizenz widerrufen und ist an die zuständige Behörde zurückzugeben, die die Fluglotsenlizenz ausstellt.

    TEILABSCHNITT B

    LIZENZEN, ►C1  ERLAUBNISSE, BEFUGNISSE, BERECHTIGUNGEN UND VERMERKE ◄

    ▼M1

    ATCO.B.001    Auszubildendenlizenz

    a) 

    Inhaber einer Auszubildendenlizenz sind berechtigt, gemäß den in ihrer Lizenz enthaltenen Erlaubnissen und Befugnissen Flugverkehrskontrolldienste unter Aufsicht eines Ausbilders für die Ausbildung am Arbeitsplatz zu erbringen und eine Ausbildung für zusätzliche Befugnisse und Berechtigungen zu absolvieren.

    b) 

    Personen, die eine Auszubildendenlizenz beantragen, müssen folgende Voraussetzungen erfüllen:

    1. 

    Sie müssen mindestens 18 Jahre alt sein.

    2. 

    Sie müssen in den 12 Monaten vor der Antragstellung bei einer Ausbildungsorganisation, die die Anforderungen von Anhang III (Teil ATCO.OR) erfüllt, eine für die Erlaubnis und gegebenenfalls Befugnis relevante Erstausbildung, wie in Teil-ATCO Teilabschnitt D Abschnitt 2 festgelegt, erfolgreich absolviert haben.

    3. 

    Sie müssen über ein gültiges Tauglichkeitszeugnis verfügen.

    4. 

    Sie müssen eine ausreichende Sprachkompetenz gemäß den Anforderungen in Punkt ATCO.B.030 nachgewiesen haben.

    c) 

    Die Auszubildendenlizenz muss den/die Sprachkompetenzvermerk(e) und mindestens eine Erlaubnis und gegebenenfalls eine Befugnis enthalten.

    d) 

    Der Inhaber einer Auszubildendenlizenz, der die Ausübung der mit dieser Lizenz verbundenen Rechte nicht innerhalb eines Jahres nach ihrer Erteilung begonnen oder die Ausübung dieser Rechte für einen Zeitraum von mehr als einem Jahr unterbrochen hat, darf die Ausbildung am Arbeitsplatz in dieser Erlaubnis nur unter den beiden folgenden Bedingungen aufnehmen oder fortsetzen:

    ▼C3

    1. 

    Eine Ausbildungsorganisation, die die in Anhang III (Teil ATCO.OR) festgelegten Anforderungen erfüllt und für die Durchführung einer für die betreffende Erlaubnis relevanten Erstausbildung zugelassen ist, hat die bisherige Kompetenz des Inhabers der Auszubildendenlizenz daraufhin beurteilt, ob er weiterhin die für diese Erlaubnis relevanten Anforderungen erfüllt.

    ▼M1

    2. 

    Etwaige Ausbildungsanforderungen, die sich aus der Beurteilung nach Buchstabe d Nummer 1 ergeben, sind erfüllt.

    ▼B

    ATCO.B.005    Fluglotsenlizenz

    ▼C1

    a) 

    Inhaber einer Fluglotsenlizenz sind zur Durchführung von Flugverkehrskontrolldiensten gemäß den Erlaubnissen und Befugnissen in ihrer Lizenz und zur Ausübung der Rechte der darin enthaltenen Berechtigungen und Vermerke berechtigt.

    ▼B

    b) 

    Die mit einer Fluglotsenlizenz verbundenen Rechte müssen die mit einer Auszubildendenlizenz verbundenen Rechte gemäß ATCO.B.001(a) einschließen.

    c) 

    Anwärter für die erstmalige Ausstellung einer Fluglotsenlizenz müssen

    1. 

    Inhaber einer Auszubildendenlizenz sein;

    2. 

    einen ►C1  Berechtigungslehrgang ◄ absolviert und die entsprechenden Prüfungen und Beurteilungen gemäß den Anforderungen in Teil-ATCO Teilabschnitt D Abschnitt 3 bestanden haben;

    3. 

    über ein gültiges ►C1  Tauglichkeitszeugnis ◄ verfügen;

    4. 

    ausreichende Sprachkompetenz gemäß den Anforderungen in ATCO.B.030 nachgewiesen haben.

    ▼C1

    d) 

    Die Fluglotsenlizenz erhält dadurch Gültigkeit, dass eine oder mehrere Erlaubnisse und die entsprechenden Befugnisse, Berechtigungen und Sprachkompetenzvermerke, für die die Ausbildung erfolgreich abgeschlossen wurde, in die Lizenz eingetragen werden.

    ▼M1

    e) 

    Der Inhaber einer Fluglotsenlizenz, der die Ausübung der mit einer Erlaubnis verbundenen Rechte nicht innerhalb eines Jahres nach ihrer Erteilung begonnen hat, darf die Ausbildung am Arbeitsplatz in dieser Erlaubnis nur unter den beiden folgenden Bedingungen aufnehmen:

    ▼C3

    1. 

    Eine Ausbildungsorganisation, die die in Anhang III (Teil ATCO.OR) festgelegten Anforderungen erfüllt und für die Durchführung einer für die betreffende Erlaubnis relevanten Erstausbildung zugelassen ist, hat die bisherige Kompetenz des Inhabers der Fluglotsenlizenz daraufhin beurteilt, ob er weiterhin die für diese Erlaubnis relevanten Anforderungen erfüllt.

    ▼M1

    2. 

    Etwaige Ausbildungsanforderungen, die sich aus der Beurteilung nach Buchstabe e Nummer 1 ergeben, sind erfüllt.

    ATCO.B.010    Erlaubnisse für Fluglotsen

    a) 

    Um deutlich zu machen, zur Erbringung welcher Art von Diensten der Lizenzinhaber berechtigt ist, müssen die Lizenzen eine oder mehrere der nachstehend genannten Erlaubnisse enthalten:

    1. 

    Die Erlaubnis „Flugplatzkontrolle“ (Area Control Rating, ADC), die angibt, dass der Lizenzinhaber befähigt ist, einen Flugverkehrskontrolldienst für den Flugplatzverkehr durchzuführen;

    2. 

    die Erlaubnis „Anflugkontrolle ohne elektronische Luftverkehrsdarstellung“ (Approach Control Procedural, APP), die angibt, dass der Lizenzinhaber befähigt ist, einen Flugverkehrskontrolldienst für anfliegende, abfliegende oder durchfliegende Luftfahrzeuge ohne elektronische Luftverkehrsdarstellung durchzuführen;

    3. 

    die Erlaubnis „Anflugkontrolle mit elektronischer Luftverkehrsdarstellung“ (Approach Control Surveillance, APS), die angibt, dass der Lizenzinhaber befähigt ist, einen Flugverkehrskontrolldienst für anfliegende, abfliegende oder durchfliegende Luftfahrzeuge unter Nutzung von elektronischer Luftverkehrsdarstellung durchzuführen;

    4. 

    die Erlaubnis „Bezirkskontrolle ohne elektronische Luftverkehrsdarstellung“ (Area Control Procedural, ACP), die angibt, dass der Lizenzinhaber befähigt ist, einen Flugverkehrskontrolldienst für Luftfahrzeuge ohne Nutzung von elektronischer Luftverkehrsdarstellung durchzuführen;

    5. 

    die Erlaubnis „Bezirkskontrolle mit elektronischer Luftverkehrsdarstellung“ (Area Control Surveillance, ACS), die angibt, dass der Lizenzinhaber befähigt ist, einen Flugverkehrskontrolldienst für Luftfahrzeuge unter Nutzung von elektronischer Luftverkehrsdarstellung durchzuführen.

    b) 

    Der Inhaber einer Erlaubnis, der die Ausübung der mit der betreffenden Erlaubnis verbundenen Rechte während eines Zeitraums von vier oder mehr unmittelbar vorangegangenen aufeinanderfolgenden Jahren unterbrochen hat, darf eine Ausbildung am Arbeitsplatz in dieser Erlaubnis nur unter den folgenden beiden Bedingungen aufnehmen:

    ▼C3

    1. 

    Eine Ausbildungsorganisation, die die in Anhang III (Teil ATCO.OR) festgelegten Anforderungen erfüllt und für die Durchführung einer für die betreffende Erlaubnis relevanten Ausbildung zugelassen ist, hat die bisherige Kompetenz des Erlaubnisinhabers daraufhin beurteilt, ob er weiterhin die für diese Erlaubnis relevanten Anforderungen erfüllt.

    ▼M1

    2. 

    Etwaige Ausbildungsanforderungen, die sich aus der Beurteilung nach Buchstabe b Nummer 1 ergeben, sind erfüllt.

    ATCO.B.015    Befugnisse

    a) 

    Die Erlaubnis „Flugplatzkontrolle“ (Area Control Rating, ADC) kann die Befugnis „Flugplatzkontrolle mit elektronischer Luftverkehrsdarstellung“ (Aerodrome Control Surveillance, SUR) beinhalten, die angibt, dass der Lizenzinhaber befähigt ist, Flugplatzkontrolle mithilfe von Luftverkehrsdarstellungssystemen durchzuführen.

    b) 

    Die Erlaubnis „Anflugkontrolle mit elektronischer Luftverkehrsdarstellung“ (Approach Control Surveillance, APS) kann eine der folgenden Befugnisse beinhalten:

    1. 

    Die Befugnis „Präzisionsanflug mit Radar“ (Precision Approach Radar, PAR), die angibt, dass der Lizenzinhaber befähigt ist, bodengeführte Präzisionsanflüge unter Nutzung von Präzisionsanflugradar für Luftfahrzeuge im Endanflug auf die Landebahn durchzuführen;

    2. 

    die Befugnis „Anflug mit Überwachungsradar“ (Surveillance Radar Approach, SRA), die angibt, dass der Lizenzinhaber befähigt ist, bodengeführte Nichtpräzisionsanflüge unter Nutzung von Überwachungsausrüstung für Luftfahrzeuge im Endanflug auf die Landebahn durchzuführen.

    c) 

    Die Erlaubnis „Bezirkskontrolle ohne elektronische Luftverkehrsdarstellung“ (Area Control Procedural, ACP) kann die Befugnis „Ozeankontrolle“ (Oceanic Control, OCN) beinhalten, die angibt, dass der Lizenzinhaber befähigt ist, Flugverkehrskontrolldienste für Luftfahrzeuge durchzuführen, die in einem Ozeankontrollbezirk betrieben werden.

    d) 

    Die Erlaubnis „Bezirkskontrolle mit elektronischer Luftverkehrsdarstellung“ (Area Control Surveillance, ACS) kann die Befugnis „Ozeankontrolle“ (Oceanic Control, OCN) beinhalten, die angibt, dass der Lizenzinhaber befähigt ist, Flugverkehrskontrolldienste für Luftfahrzeuge durchzuführen, die in einem Ozeankontrollbezirk betrieben werden.

    ATCO.B.020    Berechtigungen

    a) 

    Die Berechtigung ist die dem Lizenzinhaber erteilte Genehmigung zur Erbringung von Flugverkehrskontrolldiensten für einen bestimmten Sektor, eine bestimmte Gruppe von Sektoren und/oder bestimmte Arbeitsplätze unter der Verantwortung einer Flugsicherungsdienststelle.

    b) 

    Anwärter für eine Berechtigung müssen einen Berechtigungslehrgang gemäß den Anforderungen in Teil-ATCO Teilabschnitt D Abschnitt 3 erfolgreich abgeschlossen haben.

    c) 

    Abweichend von Buchstabe b ist die Phase der Ausbildung am Arbeitsplatz nach Teil-ATCO Unterabschnitt D Abschnitt 3 nicht erforderlich, wenn die Berechtigung im Zusammenhang mit der Erteilung einer befristeten OJTI-Genehmigung für dieselbe Kontrollstelle erteilt wird.

    d) 

    Einschränkungen der Ausübung der mit der Erlaubnis „Flugplatzkontrolle“ (Aerodrome Control, ADC) verbundenen Rechte sind in der Berechtigung anzugeben.

    e) 

    Anwärter für eine Berechtigung nach einem Wechsel der für sie zuständigen Behörde gemäß Punkt ATCO.A.010 müssen zusätzlich zu den Anforderungen in Punkt ATCO.B.020(b) die Anforderungen von Punkt ATCO.D.060(f) erfüllen.

    f) 

    Für Fluglotsen, die Flugverkehrskontrolldienste für Luftfahrzeuge erbringen, die Testflüge durchführen, kann die zuständige Behörde zusätzliche Anforderungen zu den unter Buchstabe b genannten festlegen.

    g) 

    Berechtigungen müssen für den im Kompetenzprogramm der Flugverkehrskontrollstelle genannten Zeitraum gelten. Dieser Zeitraum darf drei Jahre nicht überschreiten.

    h) 

    Bei der erstmaligen Erteilung und Erneuerung von Berechtigungen muss deren Gültigkeitszeitraum spätestens 30 Tage nach dem Datum beginnen, zu dem die Beurteilung erfolgreich abgeschlossen wurde.

    i) 

    Berechtigungen müssen verlängert werden, wenn

    1. 

    der Anwärter die mit der Lizenz verbundenen Rechte während der Mindestanzahl von Stunden gemäß dem Kompetenzprogramm der Flugverkehrskontrollstelle ausgeübt hat;

    2. 

    der Anwärter eine Auffrischungsschulung innerhalb des Gültigkeitszeitraums der Berechtigung gemäß dem Kompetenzprogramm der Flugverkehrskontrollstelle absolviert hat;

    ▼C3

    3. 

    die Kompetenz des Anwärters gemäß dem Kontrollstellenkompetenzprogramm frühestens drei Monate vor dem Ablaufdatum der Berechtigung beurteilt wurde.

    ▼M1

    j) 

    Berechtigungen müssen, sofern die Anforderungen nach Buchstabe i erfüllt sind, innerhalb der ihrem Ablaufdatum unmittelbar vorausgehenden Dreimonatsfrist verlängert werden. In diesen Fällen wird der Gültigkeitszeitraum ab diesem Ablaufdatum gerechnet.

    k) 

    Wird die Berechtigung vor der in Buchstabe j genannten Frist verlängert, beginnt der Gültigkeitszeitraum spätestens 30 Tage nach dem Datum, zu dem die Beurteilung erfolgreich abgeschlossen wurde, sofern auch die Anforderungen nach Buchstabe i Nummern 1 und 2 erfüllt sind.

    l) 

    Ist die Gültigkeit einer Berechtigung abgelaufen, muss der Lizenzinhaber für die Erneuerung der Berechtigung den Berechtigungslehrgang gemäß den Anforderungen in Teil-ATCO Teilabschnitt D Abschnitt 3 erfolgreich abschließen.

    ATCO.B.025    Kompetenzprogramm der Flugverkehrskontrollstelle

    a) 

    Kompetenzprogramme der Flugverkehrskontrollstelle müssen vom Anbieter von Flugsicherungsdiensten erarbeitet und von der zuständigen Behörde genehmigt werden. Ein Kompetenzprogramm der Flugverkehrskontrollstelle muss mindestens folgende Elemente umfassen:

    1. 

    Die Gültigkeit der Berechtigung(en) nach Punkt ATCO.B.020(g);

    2. 

    den längstmöglichen durchgehenden Zeitraum, in dem die mit einer Berechtigung verbundenen Rechte nicht ausgeübt werden. Dieser Zeitraum darf 90 Kalendertage nicht überschreiten;

    3. 

    die für die Zwecke von Punkt ATCO.B.020(i)(1) geltende Mindestanzahl von Stunden bzw., im Falle von SRA- und PAR-Befugnissen, die Mindestanzahl von Anflügen, für die Ausübung der mit der Berechtigung verbundenen Rechte innerhalb eines definierten Zeitraums, der zwölf Monate nicht überschreiten darf. Bei Ausbildern für die Ausbildung am Arbeitsplatz, die die mit dem OJTI-Vermerk verbundenen Rechte ausüben, wird die für die Ausbildung aufgewandte Zeit mit maximal 50 % der Stunden angerechnet, die für die Verlängerung der Berechtigung erforderlich sind;

    4. 

    Verfahren für die Fälle, in denen der Lizenzinhaber die in Buchstabe a Nummern 2 und 3 genannten Anforderungen nicht erfüllt;

    ▼C3

    5. 

    Verfahrensweisen für die Beurteilung der Kompetenz, einschließlich der Sachgebiete der Auffrischungsschulungen nach Punkt ATCO.D.080(b);

    6. 

    Verfahrensweisen für die Überprüfung von Theoriekenntnis und Verständnis, die für die Ausübung der mit den Erlaubnissen, Befugnissen, Berechtigungen und Vermerken verbundenen Rechte erforderlich sind;

    7. 

    Verfahrensweisen für die Identifizierung der Themen und Unterthemen, Zielsetzungen und Ausbildungsmethoden für das Kompetenzerhaltungstraining;

    8. 

    die Mindestdauer und Häufigkeit der Auffrischungsschulungen;

    9. 

    Verfahrensweisen für die Überprüfung der Theoriekenntnisse und/oder die Beurteilung der praktischen Fertigkeiten, die während einer Umschulung erworben wurden, einschließlich der Mindestpunktzahl für das Bestehen der Prüfungen;

    10. 

    Verfahrensweisen für den Fall des Nichtbestehens einer Prüfung oder Beurteilung, einschließlich der Widerspruchsverfahren;

    ▼M1

    11. 

    Qualifikationen, Aufgaben und Pflichten des Ausbildungspersonals;

    12. 

    Verfahren zur Sicherstellung nach Punkt ATCO.C.010(b)(3) und Punkt ATCO.C.030(b)(3), dass Praxis-Ausbilder Unterrichtstechniken in den Verfahren praktiziert haben, in denen sie die Ausbildung erteilen sollen,

    13. 

    Verfahren für die Meldung und die Behandlung von Fällen einer vorübergehenden Unfähigkeit, die mit einer Lizenz verbundenen Rechte auszuüben, sowie für die Information der zuständigen Behörde nach Punkt ATCO.A.015(e);

    14. 

    Angaben zu den Aufzeichnungen, die nach Punkt ATCO.OR.C.020 speziell über das Kompetenzerhaltungstraining und die Beurteilungen geführt werden müssen;

    15. 

    Ablauf und Begründung hinsichtlich der Überprüfung und Änderung des Kompetenzprogramms der Flugverkehrskontrollstelle und dessen Vorlage bei der zuständigen Behörde. Die Überprüfung des Kompetenzprogramms der Flugverkehrskontrollstelle muss mindestens alle drei Jahre durchgeführt werden.

    b) 

    Zur Erfüllung der in Buchstabe a Nummer 3 festgelegten Anforderungen müssen die Anbieter von Flugsicherungsdiensten Aufzeichnungen über die Stunden, in denen jeder Lizenzinhaber die mit seiner Berechtigung verbundenen Rechte durch eine Tätigkeit in Sektoren, Gruppen von Sektoren und/oder an den Arbeitsplätzen in der Flugverkehrskontrollstelle ausübt, führen und diese Daten den zuständigen Behörden und den Lizenzinhabern auf Antrag zur Verfügung stellen.

    c) 

    Bei der Festlegung der in Buchstabe a Nummern 4 und 13 genannten Verfahren müssen die Anbieter von Flugsicherungsdiensten sicherstellen, dass Mechanismen zur Gewährleistung einer fairen Behandlung von Lizenzinhabern angewandt werden, wenn die Gültigkeit ihrer Berechtigungen und Vermerke nicht verlängert werden kann.

    ▼B

    ATCO.B.030    ►C1  Sprachkompetenzvermerk ◄

    a) 

    Fluglotsen und Fluglotsen in Ausbildung dürfen die Rechte ihrer Lizenzen nur ausüben, wenn sie einen gültigen ►C1  Sprachkompetenzvermerk ◄ für Englisch und, soweit zutreffend, für die Sprache(n) besitzen, die der Mitgliedstaat aus Gründen der Sicherheit an der Flugverkehrskontrollstelle wie im Luftfahrthandbuch veröffentlicht vorschreibt. Im ►C1  Sprachkompetenzvermerk ◄ müssen die Sprache(n), das/die Niveau(s) der Sprachkompetenz und das Ablaufdatum (die Ablaufdaten) angegeben sein.

    b) 

    Das Niveau der Sprachkompetenz ist nach der Einstufungsskala in Anhang I Anlage 1 zu bestimmen.

    c) 

    Der Anwärter für einen ►C1  Sprachkompetenzvermerk ◄ muss gemäß der unter Punkt (b) genannten Einstufungsskala mindestens Sprachkenntnisse auf einer einsatzfähigen Stufe (Stufe 4) nachweisen.

    Hierzu müssen Anwärter

    1. 

    sowohl bei rein akustischem Kontakt (Telefon/Funkverkehr) als auch mit einem anwesenden Gesprächspartner effektiv kommunizieren;

    2. 

    präzise und deutlich über alltägliche, konkrete und arbeitsbezogene Themen kommunizieren;

    3. 

    geeignete Kommunikationsstrategien für den Austausch von Mitteilungen und zur Erkennung und Beseitigung von Missverständnissen in einem allgemeinen oder arbeitsbezogenen Zusammenhang verwenden;

    4. 

    die sprachlichen Herausforderungen aufgrund von Komplikationen oder unerwarteten Ereignissen, die sich im Zusammenhang mit einer routinemäßigen Arbeitssituation oder Kommunikationsaufgabe ergeben, mit der sie ansonsten vertraut sind, erfolgreich und mit relativer Leichtigkeit handhaben und

    5. 

    einen Dialekt oder mit einem Akzent sprechen, der in Luftfahrtkreisen verstanden wird.

    d) 

    ►C1  Soweit die betrieblichen Umstände der betreffenden Erlaubnis, Befugnis, Berechtigung bzw. des betreffenden Vermerks aus zwingenden Sicherheitsgründen eine höhere Stufe der Sprachkompetenz erfordern, kann die Flugsicherungsorganisation ungeachtet des Punktes (c) ein erweitertes Niveau (Stufe 5) der Einstufungsskala für Sprachkompetenz nach Anhang I Anlage 1 verlangen. ◄ Eine solche Forderung muss nichtdiskriminierend, angemessen und transparent sein; sie muss von der Flugsicherungsorganisation, die das höhere Kompetenzniveau wünscht, objektiv begründet und von der zuständigen Behörde genehmigt werden.

    e) 

    Die Sprachkompetenz ist durch ein Zeugnis nachzuweisen, das das Ergebnis der Beurteilung bescheinigt.

    ATCO.B.035    Gültigkeit des Sprachkompetenzvermerks

    a) 

    ►C1  Die Gültigkeit des Sprachkompetenzvermerks hat entsprechend der gemäß Anhang I Anlage 1 festgelegten Stufe zu betragen: ◄

    1. 

    für die einsatzfähige Stufe (Stufe vier) drei Jahre ab dem Datum der Beurteilung oder

    2. 

    für das erweiterte Niveau (Stufe fünf) sechs Jahre ab dem Datum der Beurteilung;

    3. 

    für das Expertenniveau (Stufe sechs)

    i) 

    neun Jahre ab dem Datum der Beurteilung für die englische Sprache;

    ii) 

    unbegrenzt für alle anderen in ATCO.B.030(a) genannten Sprachen.

    b) 

    Der Gültigkeitszeitraum der Sprachkompetenzvermerke für die erstmalige Erteilung und Erneuerung hat spätestens 30 Tage nach dem Datum des Bestehens der Sprachkompetenzbeurteilung zu beginnen.

    c) 

    Sprachkompetenzvermerke werden nach Bestehen der Sprachkompetenzbeurteilung verlängert, die innerhalb der letzten drei Monate vor dem Ablaufdatum stattfindet. In diesen Fällen wird der neue Gültigkeitszeitraum ab diesem Ablaufdatum gerechnet.

    d) 

    Wenn der Sprachkompetenzvermerk vor dem unter Punkt (c) genannten Zeitraum verlängert wird, beginnt der Gültigkeitszeitraum spätestens 30 Tage nach dem Datum des Bestehens der Sprachkompetenzbeurteilung.

    e) 

    Wenn die Gültigkeit eines Sprachkompetenzvermerks abgelaufen ist, muss der Lizenzinhaber eine Sprachkompetenzbeurteilung bestehen, damit sein Vermerk erneuert werden kann.

    ATCO.B.040    Beurteilung der Sprachkompetenz

    ▼M1

    a) 

    Der Nachweis der Sprachkompetenz muss nach einem von einer zuständigen Behörde genehmigten Verfahren erfolgen, in dem Folgendes festgelegt sein muss:

    1. 

    der Ablauf der Durchführung der Beurteilung;

    2. 

    die Qualifikation der Beurteiler;

    3. 

    das Widerspruchsverfahren.

    ▼C1

    b) 

    Die Sprachprüfstellen müssen die von den zuständigen Behörden gemäß ATCO.AR.A.010 festgelegten Anforderungen erfüllen.

    ▼B

    ATCO.B.045    Sprachentraining

    a) 

    Flugsicherungsorganisationen müssen ein Sprachentraining zur Aufrechterhaltung der erforderlichen Sprachkompetenz von Fluglotsen anbieten, und zwar für:

    1. 

    Inhaber eines Sprachkompetenzvermerks auf einer einsatzfähigen Stufe (Stufe vier);

    2. 

    Lizenzinhaber ohne die Möglichkeit, ihre Fertigkeiten regelmäßig anzuwenden, um ihre Sprachkompetenz aufrechtzuerhalten.

    b) 

    Sprachentraining kann auch in Form einer fortlaufenden Weiterbildung angeboten werden.

    TEILABSCHNITT C

    ANFORDERUNGEN AN AUSBILDER UND BEURTEILER

    ABSCHNITT 1

    Ausbilder

    ATCO.C.001    Theoretische Ausbilder

    a) 

    Die theoretische Ausbildung muss durch entsprechend qualifizierte Ausbilder erfolgen.

    b) 

    Ein theoretischer Ausbilder ist angemessen qualifiziert, wenn er

    1. 

    Inhaber einer Fluglotsenlizenz und/oder Inhaber einer beruflichen Qualifikation ist, die dem zu unterrichtenden Fach angemessen ist, und/oder er der ►C1  Ausbildungsorganisation ◄ geeignete Kenntnisse und Erfahrung nachgewiesen hat;

    2. 

    der ►C1  Ausbildungsorganisation ◄ Ausbildungsfähigkeiten nachgewiesen hat.

    ATCO.C.005    Praktische Ausbilder

    ▼C1

    Eine praktische Ausbildung darf nur von Personen durchgeführt werden, die Inhaber einer Fluglotsenlizenz mit einem Ausbildervermerk für die Ausbildung am Arbeitsplatz (On-the-job training instructor, OJTI) oder eines Ausbildervermerks für die Ausbildung an synthetischen Übungsgeräten (Synthetic training device instructor, STDI) sind.

    ▼B

    ATCO.C.010    Rechte von Ausbildern für die Ausbildung am Arbeitsplatz (On-the-job training instructor, OJTI)

    ▼C1

    a) 

    Inhaber eines OJTI-Vermerks sind zur Durchführung von praktischer Ausbildung und Aufsicht an betrieblichen Arbeitsplätzen berechtigt, für die sie über eine gültige Berechtigung verfügen, und an synthetischen Übungsgeräten, für die sie eine Erlaubnis und gegebenenfalls Befugnis haben.

    b) 

    Inhaber eines OJTI-Vermerks dürfen die Rechte des Vermerks nur ausüben, wenn sie:

    1. 

    mindestens zwei Jahre die Rechte der Erlaubnis und gegebenenfalls Befugnis ausgeübt haben, in der sie unterrichten werden;

    2. 

    in einem unmittelbar vorangehenden Zeitraum von mindestens sechs Monaten die Rechte der gültigen Berechtigung ausgeübt haben, in der die praktische Ausbildung erteilt werden soll;

    ▼B

    3. 

    Ausbildungsfähigkeiten in der Vermittlung der Verfahren erworben haben, für die die praktische Ausbildung erfolgen soll.

    c) 

    Der unter Punkt (b)(1) genannte Zeitraum kann von der zuständigen Behörde auf Antrag der ►C1  Ausbildungsorganisation ◄ auf nicht weniger als ein Jahr verkürzt werden.

    ▼M1

    ATCO.C.015    Beantragung des Ausbildervermerks für die Ausbildung am Arbeitsplatz (On-the-job training instructor, OJTI)

    Personen, die einen OJTI-Vermerk beantragen, müssen alle folgenden Bedingungen erfüllen:

    a) 

    Sie müssen Inhaber einer Fluglotsenlizenz mit einer gültigen Berechtigung sein.

    b) 

    Sie müssen die mit einer Fluglotsenlizenz verbundenen Rechte in einem dem Antrag unmittelbar vorangehenden Zeitraum von mindestens zwei Jahren ausgeübt haben. Dieser Zeitraum kann von der zuständigen Behörde auf Antrag der Ausbildungsorganisation auf nicht weniger als ein Jahr verkürzt werden.

    c) 

    Sie müssen innerhalb von zwölf Monaten vor der Antragstellung einen Lehrgang in praktischen Unterrichtstechniken absolviert haben, in dem die erforderlichen Kenntnisse und pädagogischen Kompetenzen gelehrt und in geeigneter Weise beurteilt wurden.

    ATCO.C.020    Gültigkeit des Ausbildervermerks für die Ausbildung am Arbeitsplatz

    a) 

    Der OJTI-Vermerk gilt für einen Zeitraum von drei Jahren.

    b) 

    Der OJTI-Vermerk kann durch erfolgreichen Abschluss einer Auffrischungsschulung in praktischen Ausbildungsfähigkeiten während seines Gültigkeitszeitraums verlängert werden, sofern die Anforderung von Punkt ATCO.C.015(a) erfüllt ist.

    c) 

    Ist der OJTI-Vermerk abgelaufen und ist die Anforderung von Punkt ATCO.C.015(a) erfüllt, kann er erneuert werden, sofern der Inhaber des OJTI-Vermerks innerhalb der zwölf Monate vor dem Antrag auf Erneuerung

    1. 

    eine Auffrischungsschulung in praktischen Ausbildungsfähigkeiten absolviert hat und

    ▼C3

    2. 

    eine Beurteilung der Kompetenz als Praxis-Ausbilder erfolgreich bestanden hat.

    ▼M1

    d) 

    Im Falle einer erstmaligen Erteilung und Erneuerung beginnt der Gültigkeitszeitraum des OJTI-Vermerks spätestens 30 Tage nach dem Datum, zu dem die Beurteilung erfolgreich abgeschlossen wurde.

    e) 

    Falls die Anforderung von Punkt ATCO.C.015(a) nicht erfüllt wird, kann der OJTI-Vermerk gegen einen STDI-Vermerk ausgetauscht werden, sofern die Einhaltung der Anforderungen von Punkt ATCO.C.040 Buchstaben b und c gewährleistet ist.

    ▼B

    ATCO.C.025    Befristete OJTI-Genehmigung

    a) 

    Wenn die Einhaltung der Anforderungen gemäß ATCO.C.010(b)(2) nicht möglich ist, kann die zuständige Behörde auf der Grundlage einer von der Flugsicherungsorganisation vorgelegten Sicherheitsanalyse eine befristete OJTI-Genehmigung erteilen.

    b) 

    Die unter Punkt (a) genannte befristete OJTI-Genehmigung kann Inhabern eines gültigen gemäß ATCO.C.015 ausgestellten OJTI-Vermerks erteilt werden.

    ▼C1

    c) 

    Die unter Punkt (a) genannte befristete OJTI-Genehmigung ist auf Ausbildungen beschränkt, die zur Bewältigung außergewöhnlicher Situationen erforderlich sind, und ihre Gültigkeit darf ein Jahr oder die Laufzeit der Gültigkeit des gemäß ATCO.C.015 ausgestellten OJTI-Vermerks nicht überschreiten, je nachdem, welcher Zeitraum kürzer ist.

    ▼M1

    ATCO.C.030    Rechte von Ausbildern für die Ausbildung an synthetischen Übungsgeräten (Synthetic training device instructor, STDI)

    a) 

    Inhaber eines STDI-Vermerks sind berechtigt, praktische Ausbildung an synthetischen Übungsgeräten wie folgt durchzuführen:

    1. 

    Zu Sachgebieten praktischer Art während der Erstausbildung;

    ▼C3

    2. 

    im Rahmen einer Ausbildung an einer Flugverkehrskontrollstelle mit Ausnahme der Ausbildung am Arbeitsplatz und

    3. 

    im Rahmen des Kompetenzerhaltungstrainings.

    ▼M1

    Führt der STDI eine Vorbereitungsphase für die Ausbildung am Arbeitsplatz durch, muss er Inhaber einer einschlägigen Berechtigung sein oder gewesen sein.

    b) 

    Inhaber eines STDI-Vermerks dürfen die mit dem Vermerk verbundenen Rechte nur ausüben, wenn sie

    1. 

    mindestens zwei Jahre Erfahrung in der Erlaubnis haben, in der sie unterrichten werden;

    2. 

    Kenntnisse der aktuellen betrieblichen Arbeitsmethoden nachgewiesen haben;

    3. 

    Unterrichtstechniken in den Verfahren praktiziert haben, die im Unterricht vermittelt werden sollen.

    c) 

    Abweichend von Buchstabe b Nummer 1

    1. 

    kann der Zeitraum von zwei Jahren von der zuständigen Behörde auf Antrag der Ausbildungsorganisation auf nicht weniger als ein Jahr verkürzt werden;

    2. 

    ist für die Zwecke der Grundausbildung jede erteilte Erlaubnis ausreichend;

    3. 

    kann für die Zwecke der Erlaubnisausbildung eine Ausbildung für bestimmte und ausgewählte betriebliche Aufgaben von einem STDI durchgeführt werden, der Inhaber einer für diese bestimmte und ausgewählte betriebliche Aufgabe relevanten Erlaubnis ist.

    ATCO.C.035    Beantragung des Ausbildervermerks für die Ausbildung an synthetischen Ausbildungsgeräten

    Personen, die einen STDI-Vermerk beantragen, müssen alle folgenden Bedingungen erfüllen:

    a) 

    Sie müssen die mit einer Fluglotsenlizenz verbundenen Rechte mit beliebiger Erlaubnis in einem Zeitraum von mindestens zwei Jahren ausgeübt haben. Dieser Zeitraum kann von der zuständigen Behörde auf Antrag der Ausbildungsorganisation auf nicht weniger als ein Jahr verkürzt werden.

    b) 

    Sie müssen innerhalb von zwölf Monaten vor der Antragstellung einen Lehrgang in praktischen Unterrichtstechniken absolviert haben, in dem die erforderlichen Kenntnisse und pädagogischen Kompetenzen anhand theoretischer und praktischer Methoden gelehrt und in geeigneter Weise beurteilt wurden.

    ATCO.C.040    Gültigkeit des Ausbildervermerks für die Ausbildung an synthetischen Ausbildungsgeräten

    a) 

    Der STDI-Vermerk gilt für einen Zeitraum von drei Jahren.

    b) 

    Der STDI-Vermerk kann durch erfolgreichen Abschluss einer Auffrischungsschulung in praktischen Ausbildungsfähigkeiten und aktuellen betrieblichen Arbeitsmethoden während seines Gültigkeitszeitraums verlängert werden.

    c) 

    Ist der STDI-Vermerk abgelaufen, kann er erneuert werden, sofern der Inhaber des STDI-Vermerks innerhalb der zwölf Monate vor dem Antrag auf Erneuerung

    1. 

    eine Auffrischungsschulung in praktischen Ausbildungsfähigkeiten und aktuellen betrieblichen Arbeitsmethoden absolviert hat und

    ▼C3

    2. 

    eine Beurteilung der Kompetenz als Praxis-Ausbilder erfolgreich bestanden hat.

    ▼M1

    d) 

    Im Falle einer erstmaligen Erteilung und Erneuerung beginnt der Gültigkeitszeitraum des STDI-Vermerks spätestens 30 Tage nach dem Datum, zu dem die Beurteilung erfolgreich abgeschlossen wurde.

    ▼B

    ABSCHNITT 2

    Beurteiler

    ▼M1

    ATCO.C.045    Rechte von Beurteilern

    a) 

    Beurteilungen dürfen nur von Personen durchgeführt werden, die über einen Beurteilervermerk verfügen.

    b) 

    Inhaber eines Beurteilervermerks sind berechtigt, folgende Beurteilungen durchzuführen:

    1. 

    Beurteilungen während der Erstausbildung für die Erteilung einer Auszubildendenlizenz oder für die Erteilung einer neuen Erlaubnis und/oder einer neuen Befugnis, soweit zutreffend;

    ▼C3

    2. 

    Beurteilungen der bisherigen Kompetenz für die Zwecke der Punkte ATCO.B.001(d), ATCO.B.005(e) und ATCO.B.010(b);

    ▼M1

    3. 

    Beurteilungen von Fluglotsen in Ausbildung für die Erteilung einer Berechtigung und von Befugnissen, soweit zutreffend;

    4. 

    Beurteilungen von Fluglotsen für die Erteilung einer Berechtigung und von Befugnissen, soweit zutreffend, sowie für die Verlängerung und Erneuerung einer Berechtigung;

    5. 

    Beurteilungen von antragstellenden Praxis-Ausbildern oder antragstellenden Beurteilern, wenn die Einhaltung der geltenden Anforderungen von Buchstabe d Nummern 2 bis 4 gewährleistet ist.

    c) 

    Inhaber eines Beurteilervermerks dürfen die mit dem Vermerk verbundenen Rechte nur ausüben, wenn sie

    1. 

    mindestens zwei Jahre Erfahrung in der Erlaubnis und den Befugnissen haben, in denen sie eine Beurteilung vornehmen, und

    2. 

    Kenntnisse der aktuellen betrieblichen Arbeitsmethoden nachgewiesen haben.

    d) 

    Zusätzlich zu den unter Buchstabe c genannten Anforderungen dürfen Inhaber eines Beurteilervermerks die mit dem Vermerk verbundenen Rechte nur ausüben

    1. 

    für Beurteilungen, die zur Erteilung, Verlängerung und Erneuerung einer Berechtigung führen, wenn sie während eines unmittelbar vorangehenden Zeitraums von mindestens einem Jahr auch Inhaber der mit der Beurteilung verbundenen Berechtigung sind;

    ▼C3

    2. 

    für die Beurteilung der Kompetenz einer Person, die die Erteilung oder Erneuerung eines STDI-Vermerks beantragt, wenn sie Inhaber eines STDI- oder OJTI-Vermerks sind und die mit diesem Vermerk verbundenen Rechte mindestens drei Jahre ausgeübt haben;

    3. 

    für die Beurteilung der Kompetenz einer Person, die die Erteilung oder Erneuerung eines OJTI-Vermerks beantragt, wenn sie Inhaber eines OJTI-Vermerks sind und die mit diesem Vermerk verbundenen Rechte mindestens drei Jahre ausgeübt haben;

    4. 

    für die Beurteilung der Kompetenz einer Person, die die Erteilung oder Erneuerung eines Beurteilervermerks beantragt, wenn sie die mit dem Beurteilervermerk verbundenen Rechte mindestens drei Jahre ausgeübt haben.

    ▼M1

    e) 

    Bei der Beurteilung für die Zwecke der Erteilung und Erneuerung einer Berechtigung und für die Zwecke der Gewährleistung der Aufsicht am betrieblichen Arbeitsplatz muss der Beurteiler auch Inhaber eines OJTI-Vermerks sein, oder es muss ein OJTI, der Inhaber der gültigen, mit der Beurteilung verbundenen Berechtigung ist, anwesend sein.

    ▼B

    ATCO.C.050    Persönliche Interessen

    Beurteiler dürfen keine Beurteilungen durchführen, wenn ihre Objektivität gefährdet sein kann.

    ▼M1

    ATCO.C.055    Beantragung eines Beurteilervermerks

    Personen, die einen Beurteilervermerk beantragen, müssen

    a) 

    die mit einer Fluglotsenlizenz verbundenen Rechte in einem Zeitraum von mindestens zwei Jahren ausgeübt haben und

    b) 

    innerhalb von zwölf Monaten vor der Antragstellung erfolgreich einen Beurteilerlehrgang absolviert haben, bei dem die erforderlichen Kenntnisse und Kompetenzen anhand theoretischer und praktischer Methoden unterrichtet wurden, und angemessen beurteilt worden sein.

    ATCO.C.060    Gültigkeit des Beurteilervermerks

    a) 

    Der Beurteilervermerk gilt für einen Zeitraum von drei Jahren.

    b) 

    Der Beurteilervermerk kann durch erfolgreichen Abschluss einer Auffrischungsschulung in Beurteilungsfähigkeiten und aktuellen betrieblichen Arbeitsmethoden während seines Gültigkeitszeitraums verlängert werden.

    c) 

    Ist der Beurteilervermerk abgelaufen, kann er erneuert werden, sofern der Inhaber des Beurteilervermerks innerhalb der zwölf Monate vor dem Antrag auf Erneuerung

    1. 

    eine Auffrischungsschulung in Beurteilungsfähigkeiten und aktuellen betrieblichen Arbeitsmethoden absolviert hat und

    ▼C3

    2. 

    eine Beurteilung der Kompetenz als Beurteiler erfolgreich bestanden hat.

    ▼M1

    d) 

    Im Falle einer erstmaligen Erteilung und Erneuerung beginnt der Gültigkeitszeitraum des Beurteilervermerks spätestens 30 Tage nach dem Datum, zu dem die Beurteilung erfolgreich abgeschlossen wurde.

    ▼B

    ATCO.C.065    Befristete Beurteilergenehmigung

    ▼C1

    a) 

    Wenn die Anforderung gemäß ATCO.C.045(d)(1) nicht eingehalten werden kann, kann die zuständige Behörde Inhabern eines gemäß ATCO.C.055 ausgestellten Beurteilervermerks eine Genehmigung für die Durchführung der in ATCO.C.045(b)(3) und (4) genannten Beurteilungen zur Bewältigung außergewöhnlicher Situationen oder zur Gewährleistung der Unabhängigkeit der Beurteilung erteilen, sofern die Anforderungen gemäß den Punkten (b) und (c) eingehalten werden.

    b) 

    Für die Zwecke der Bewältigung außergewöhnlicher Situationen muss der Inhaber des Beurteilervermerks seit mindestens einem unmittelbar vorangehenden Jahr auch Inhaber einer Berechtigung mit der zugehörigen Erlaubnis und gegebenenfalls Befugnis für die Beurteilung sein. Die Genehmigung ist auf Beurteilungen beschränkt, die zur Bewältigung außergewöhnlicher Situationen erforderlich sind, und darf ein Jahr oder die Gültigkeit des gemäß ATCO.C.055 ausgestellten Beurteilervermerks nicht überschreiten, je nachdem, welcher Zeitraum kürzer ist.

    c) 

    Für die Zwecke der Gewährleistung der Unabhängigkeit der Beurteilung aus wiederholt vorliegenden Gründen muss der Inhaber des Beurteilervermerks seit mindestens einem unmittelbar vorangehenden Jahr auch Inhaber einer Berechtigung mit der zugehörigen Erlaubnis und gegebenenfalls Befugnis für die Beurteilung sein. Die Gültigkeit der Genehmigung wird von der zuständigen Behörde bestimmt, darf jedoch die Gültigkeit des gemäß ATCO.C.055 ausgestellten Beurteilervermerks nicht überschreiten.

    d) 

    Für die Erteilung einer befristeten Beurteilergenehmigung aus den unter den Punkten (b) und (c) genannten Gründen kann die zuständige Behörde die Vorlage einer Sicherheitsanalyse von der Flugsicherungsorganisation verlangen.

    ▼B

    TEILABSCHNITT D

    FLUGLOTSENAUSBILDUNG

    ABSCHNITT 1

    Allgemeine Anforderungen

    ATCO.D.001    Ziele der Fluglotsenausbildung

    Die Fluglotsenausbildung muss die Gesamtheit von theoretischem Unterricht, praktischen Übungen, einschließlich Simulationsübungen, und Ausbildung am Arbeitsplatz zur Vermittlung und Aufrechterhaltung der Fertigkeiten für die sichere, ordnungsgemäße und zügige Erbringung von Flugverkehrskontrolldiensten umfassen.

    ATCO.D.005    Arten der Fluglotsenausbildung

    ▼C1

    a) 

    Die Fluglotsenausbildung muss die folgenden Arten umfassen:

    1. 

    Erstausbildung, die zur Erteilung einer Auszubildendenlizenz oder zur Erteilung einer zusätzlichen Erlaubnis und, soweit zutreffend, einer zusätzlichen Befugnis führt und Folgendes bietet:

    i)

    „Grundausbildung“ : theoretische und praktische Ausbildung zur Vermittlung eines grundlegenden Kenntnisstands und praktischer Kompetenzen bezüglich einfacher Betriebsverfahren;

    ii)

    „Erlaubnisausbildung“ : theoretische und praktische Ausbildung zur Vermittlung des Kenntnisstands und praktischer Kompetenzen bezüglich einer bestimmten Erlaubnis und gegebenenfalls einer bestimmten Befugnis;

    2. 

    Ausbildung an der Flugverkehrskontrollstelle, die zur Erteilung einer Fluglotsenlizenz, zur Erteilung einer Befugnis, der Validierung von Erlaubnissen oder Befugnissen und/oder zur Erteilung oder Erneuerung einer Berechtigung führt. Sie umfasst die folgenden Phasen:

    i) 

    die Einweisungsphase, die hauptsächlich dazu dient, Kenntnisse und das Verständnis bezüglich standortspezifischer Betriebsverfahren und aufgabenspezifischer Aspekte zu vermitteln, und

    ii) 

    die Phase der Ausbildung am Arbeitsplatz, die letzte Phase der Ausbildung an der Flugverkehrskontrollstelle, während der zu einem früheren Zeitpunkt erworbene tätigkeitsbezogene Abläufe und Kompetenzen unter der Aufsicht eines befähigten Ausbilders für die Ausbildung am Arbeitsplatz in die reale Verkehrssituation integriert werden.

    iii) 

    Zusätzlich zu den Punkten (i) und (ii) ist für Berechtigungen, die die Handhabung komplexer Verkehrssituationen und von hohem Verkehrsaufkommen erforderlich machen, eine Vorbereitungsphase vor der Ausbildung am Arbeitsplatz erforderlich, um die zuvor erlernten, mit der Erlaubnis verbundenen Abläufe und Kompetenzen zu verbessern und auf reale Verkehrssituationen vorzubereiten, die an dieser Kontrollstelle auftreten können.

    3. 

    Kompetenzerhaltungstraining, bei dem die Gültigkeit der Erlaubnisse, Befugnisse, Berechtigungen und Vermerke der Lizenz aufrechterhalten wird und das Folgendes umfasst:

    i) 

    Auffrischungsschulung;

    ii) 

    Umschulung, soweit erforderlich.

    ▼B

    b) 

    Zusätzlich zu den unter Punkt (a) genannten Ausbildungsarten können Fluglotsen die folgenden Arten absolvieren:

    ▼C1

    1. 

    Ausbildung als praktischer Ausbilder, die zur Erteilung, Verlängerung oder Erneuerung eines OJTI- oder STDI-Vermerks führt;

    ▼B

    2. 

    Ausbildung als Beurteiler, die zur Erteilung, Verlängerung oder Erneuerung eines ►C1  Beurteilervermerk ◄ führt.

    ABSCHNITT 2

    Anforderungen an die Erstausbildung

    ▼M1

    ATCO.D.010    Aufbau der Erstausbildung

    a) 

    Die für eine Person, die die Erteilung einer Auszubildendenlizenz oder einer zusätzlichen Erlaubnis und/oder, soweit zutreffend, einer zusätzlichen Befugnis beantragt, vorgesehene Erstausbildung muss Folgendes umfassen:

    1. 

    Grundausbildung, die alle in Anhang I Anlage 2 aufgeführten Sachgebiete, Themen und Unterthemen umfasst, und

    2. 

    Erlaubnisausbildung, die die Sachgebiete, Themen und Unterthemen von mindestens einem der folgenden Dienste umfasst:

    i) 

    Erlaubnis „Flugplatzkontrolle“ (Aerodrome Control Rating — ADC), definiert in Anhang I Anlage 3;

    ii) 

    Erlaubnis „Anflugkontrolle ohne elektronische Luftverkehrsdarstellung“ (Approach Control Procedural Rating — APP), definiert in Anhang I Anlage 4;

    iii) 

    Erlaubnis „Bezirkskontrolle ohne elektronische Luftverkehrsdarstellung“ (Area Control Procedural Rating — ACP), definiert in Anhang I Anlage 5;

    iv) 

    Erlaubnis „Anflugkontrolle mit elektronischer Luftverkehrsdarstellung“ (Approach Control Surveillance Rating — APS), definiert in Anhang I Anlage 6;

    v) 

    Erlaubnis „Bezirkskontrolle mit elektronischer Luftverkehrsdarstellung“ (Area Control Surveillance Rating — ACS), definiert in Anhang I Anlage 7;

    b) 

    Die Ausbildung, die für eine zusätzliche Erlaubnis vorgesehen ist, muss die Sachgebiete, Themen und Unterthemen umfassen, die für mindestens eine der Erlaubnisse nach Buchstabe a Nummer 2 gilt.

    ▼C3

    c) 

    Eine für die Reaktivierung einer Erlaubnis nach einer nicht erfolgreichen Beurteilung der bisherigen Kompetenz nach Punkt ATCO.B.010(b) vorgesehene Ausbildung muss auf das Ergebnis der Beurteilung zugeschnitten sein.

    ▼M1

    d) 

    Eine für eine Befugnis vorgesehene Ausbildung muss die Sachgebiete, Themen und Unterthemen umfassen, die von der Ausbildungsorganisation erarbeitet und als Teil des Ausbildungslehrgangs genehmigt wurden.

    ▼C3

    e) 

    Die Grund- und/oder Erlaubnisausbildung kann um Sachgebiete, Themen und Unterthemen ergänzt werden, die für den funktionalen Luftraumblock (Functional Airspace Block, FAB) oder für die nationale Umgebung spezifisch oder zusätzlich zu vermitteln sind.

    ▼B

    ATCO.D.015    Plan für die Erstausbildung

    Die ►C1  Ausbildungsorganisation ◄ erarbeitet einen Plan für die Erstausbildung, der von der zuständigen Behörde genehmigt werden muss. Dieser muss mindestens Folgendes enthalten:

    ▼C1

    a) 

    den Aufbau des Erstausbildungslehrgangs gemäß ATCO.D.010;

    ▼B

    b) 

    die Struktur der durchgeführten Erstausbildung gemäß ATCO.D.020(b);

    c) 

    die Verfahrensweise für die Durchführung der Erstausbildungslehrgänge;

    d) 

    die Ausbildungsmethoden;

    e) 

    die Mindest- und Höchstdauer der Erstausbildungslehrgänge;

    f) 

    bezüglich ATCO.D.010(b) die Verfahrensweise für die Anpassung der Erstausbildungslehrgänge zur gebührenden Berücksichtigung einer erfolgreich abgeschlossenen Grundausbildung;

    g) 

    Verfahrensweisen für Prüfungen und Beurteilungen gemäß ATCO.D.025 und ATCO.D.035 sowie Leistungsziele gemäß ATCO.D.030 und ATCO.D.040;

    h) 

    Qualifikationen, Aufgaben und Verpflichtungen des Ausbildungspersonals;

    i) 

    Verfahrensweise bei vorzeitiger Beendigung der Ausbildung;

    j) 

    das Widerspruchsverfahren;

    k) 

    Angabe der Aufzeichnungen, die speziell für die Erstausbildung geführt werden müssen;

    l) 

    Verfahrensweise und Gründe für die Überprüfung und Änderung des Plans für die Erstausbildung und dessen Vorlage bei der zuständigen Behörde. Die Überprüfung des Plans für die Erstausbildung muss mindestens alle drei Jahre durchgeführt werden.

    ATCO.D.020    Grund- und ►C1  Erlaubnisausbildungslehrgänge ◄

    ▼C1

    a) 

    Die Grund- und Erlaubnisausbildung sind als getrennte oder integrierte Lehrgänge durchzuführen.

    ▼B

    b) 

    Die Grund- und ►C1  Erlaubnisausbildungslehrgänge ◄ oder ein integrierter Erstausbildungslehrgang sind von ►C1  Ausbildungsorganisationen ◄ zu erarbeiten und durchzuführen und von der zuständigen Behörde zu genehmigen.

    c) 

    Wenn die Erstausbildung als integrierter Lehrgang durchgeführt wird, muss eine klare Unterscheidung getroffen werden zwischen den Prüfungen und Beurteilungen für

    1. 

    Die Grundausbildung und

    ▼C1

    2. 

    alle Erlaubnisausbildungen.

    d) 

    Der erfolgreiche Abschluss einer Erstausbildung oder einer Erlaubnisausbildung für die Erteilung einer weiteren Erlaubnis ist mit einem von der Ausbildungsorganisation ausgestellten Zeugnis nachzuweisen.

    ▼B

    e) 

    Der erfolgreiche Abschluss der Grundausbildung ist mit einem Zeugnis nachzuweisen, das von der ►C1  Ausbildungsorganisation ◄ auf Antrag des Anwärters ausgestellt wird.

    ATCO.D.025    Prüfungen und Beurteilung im Rahmen der Grundausbildung

    a) 

    Die Grundausbildungslehrgänge müssen theoretische Prüfungen und Beurteilungen beinhalten.

    ▼M1

    b) 

    Theorieprüfungen gelten als bestanden, wenn der Anwärter mindestens 75 % der bei der Prüfung erreichbaren Punktzahl erreicht hat.

    ▼B

    c) 

    Die Beurteilung der in ATCO.D.030 genannten Leistungsziele hat auf einem ►C1  Verfahrensübungsgerät ◄ oder einem Simulator zu erfolgen.

    ▼M1

    d) 

    Eine Beurteilung gilt als bestanden, wenn der Anwärter durchgängig die nach Punkt ATCO.D.030 geforderte Leistung erbringt und die Verhaltensweisen zeigt, die für eine sichere Erbringung des Flugverkehrskontrolldienstes erforderlich sind.

    ▼B

    ATCO.D.030    Leistungsziele in der Grundausbildung

    Beurteilungen müssen die Bewertung der folgenden Leistungsziele umfassen:

    a) 

    Überprüfung und Gebrauch der Ausstattung am Arbeitsplatz;

    b) 

    Entwicklung und Aufrechterhaltung von Situationsbewusstsein durch Überwachung des Flugverkehrs und Identifizierung von Luftfahrzeugen, wenn erforderlich;

    c) 

    Überwachung und Aktualisierung von Flugdatenanzeigen;

    ▼C1

    d) 

    Aufrechterhaltung einer dauernden Hörbereitschaft auf der entsprechenden Frequenz;

    ▼B

    e) 

    Erteilung geeigneter Freigaben, Anweisungen und Informationen an den Flugverkehr;

    f) 

    Gebrauch genehmigter Sprechgruppen;

    g) 

    effektive Kommunikation;

    h) 

    Anwendung der Staffelung;

    i) 

    ►C1  Koordination ◄ in der erforderlichen Weise;

    j) 

    Anwendung der vorgeschriebenen Verfahren für den simulierten Luftraum;

    k) 

    Erfassung potenzieller Konflikte zwischen Luftfahrzeugen;

    l) 

    Erkennung der Priorität von Maßnahmen;

    m) 

    Auswahl geeigneter Staffelungsmethoden.

    ATCO.D.035    Prüfungen und Beurteilung im Rahmen der ►C1  Erlaubnisausbildung ◄

    a) 

    Die ►C1  Erlaubnisausbildungslehrgänge ◄ müssen theoretische Prüfungen und Beurteilungen beinhalten.

    b) 

    Theoretische Prüfungen gelten als bestanden, wenn der Anwärter mindestens 75 % der bei der Prüfung erreichbaren Punktzahl erreicht hat.

    c) 

    Beurteilungen basieren auf den in ATCO.D.040 beschriebenen Leistungszielen im Rahmen der ►C1  Erlaubnisausbildung ◄ .

    d) 

    Beurteilungen werden in einem Simulator durchgeführt.

    ▼M1

    e) 

    Eine Beurteilung gilt als bestanden, wenn der Antragsteller durchgängig die nach Punkt ATCO.D.040 geforderte Leistung erbringt und die Verhaltensweisen zeigt, die für eine sichere Erbringung des Flugverkehrskontrolldienstes erforderlich sind.

    ATCO.D.040    Leistungsziele im Rahmen der Erlaubnisausbildung

    a) 

    Für jeden Erlaubnisausbildungslehrgang sind Leistungsziele für die Erlaubnisausbildung und Aufgaben hinsichtlich der Leistungsziele zu definieren.

    b) 

    Im Rahmen der Erlaubnisausbildung muss der Antragsteller folgenden Leistungszielen genügen:

    1. 

    Nachweis der Fähigkeit, den Luftverkehr in einer sicheren, ordnungsgemäßen und flüssigen Weise zu lenken, und

    2. 

    Bewältigung komplexer Situationen und von Situationen mit hohem Verkehrsaufkommen.

    c) 

    Zusätzlich zu Buchstabe b muss über Leistungsziele für die Erlaubnisausbildung für die Flugplatzkontrolle (ADC) sichergestellt werden, dass Antragsteller

    1. 

    innerhalb eines definierten Zuständigkeitsbereichs für die Flugplatzkontrolle das Arbeitspensum bewältigen und Flugverkehrsdienste erbringen und

    2. 

    Flugplatzkontrolltechniken und Betriebsverfahren auf Flugplatzverkehr anwenden.

    d) 

    Zusätzlich zu Buchstabe b muss über Leistungsziele für die Erlaubnisausbildung für die Anflugkontrolle ohne elektronische Luftverkehrsdarstellung (APP) sichergestellt werden, dass Antragsteller

    1. 

    innerhalb eines definierten Zuständigkeitsbereichs für die Anflugkontrolle das Arbeitspensum bewältigen und Flugverkehrsdienste erbringen und

    2. 

    ohne elektronische Luftverkehrsdarstellung Anflugkontrolle durchführen sowie Planungstechniken und Betriebsverfahren für anfliegende, wartende, abfliegende und durchfliegende Luftfahrzeuge anwenden.

    e) 

    Zusätzlich zu Buchstabe b muss über Leistungsziele für die Erlaubnisausbildung für die Anflugkontrolle mit elektronischer Luftverkehrsdarstellung (APS) sichergestellt werden, dass Antragsteller

    1. 

    innerhalb eines definierten Zuständigkeitsbereichs für die Anflugkontrolle das Arbeitspensum bewältigen und Flugverkehrsdienste erbringen und

    2. 

    mit elektronischer Luftverkehrsdarstellung Anflugkontrolle durchführen sowie Planungstechniken und Betriebsverfahren für anfliegende, wartende, abfliegende und durchfliegende Luftfahrzeuge anwenden.

    f) 

    Zusätzlich zu Buchstabe b muss über Leistungsziele für die Erlaubnisausbildung für die Bezirkskontrolle ohne elektronische Luftverkehrsdarstellung (ACP) sichergestellt werden, dass Antragsteller

    1. 

    innerhalb eines definierten Zuständigkeitsbereichs für die Bezirkskontrolle das Arbeitspensum bewältigen und Flugverkehrsdienste erbringen und

    2. 

    ohne elektronische Luftverkehrsdarstellung Bezirkskontrolle durchführen sowie Planungstechniken und Betriebsverfahren für Bezirksverkehr anwenden.

    g) 

    Zusätzlich zu Buchstabe b muss über Leistungsziele für die Erlaubnisausbildung für die Bezirkskontrolle mit elektronischer Luftverkehrsdarstellung (ACS) sichergestellt werden, dass Antragsteller

    1. 

    innerhalb eines definierten Zuständigkeitsbereichs für die Bezirkskontrolle das Arbeitspensum bewältigen und Flugverkehrsdienste erbringen und

    2. 

    mit elektronischer Luftverkehrsdarstellung Bezirkskontrolle durchführen sowie Bezirksverkehr anwenden.

    ▼B

    ABSCHNITT 3

    ▼C1

    Anforderungen an die Ausbildung an der Flugverkehrskontrollstelle

    ATCO.D.045    Aufbau der Ausbildung an der Flugverkehrskontrollstelle

    a) 

    Die Ausbildung an der Flugverkehrskontrollstelle besteht aus Ausbildungslehrgängen für jede an der Flugverkehrskontrollstelle festgelegte Berechtigung wie im Ausbildungsplan der Flugverkehrskontrollstelle beschrieben.

    b) 

    Die Berechtigungslehrgänge müssen von Ausbildungsorganisationen gemäß ATCO.D.060 erarbeitet und durchgeführt und von der zuständigen Behörde genehmigt werden.

    c) 

    Die Ausbildung an der Flugverkehrskontrollstelle umfasst Ausbildung in

    1. 

    Betriebsverfahren;

    2. 

    aufgabenspezifischen Aspekten;

    3. 

    außergewöhnlichen Situationen und Notlagen und

    4. 

    menschlichen Faktoren.

    ▼M1

    ATCO.D.050    Voraussetzungen für die Ausbildung an der Flugverkehrskontrollstelle

    Unter der Voraussetzung, dass die Anforderungen der Punkte ATCO.B.001(d), ATCO.B.005(e) und ATCO.B.010(b) erfüllt sind, gilt Folgendes:

    a) 

    Eine Ausbildung an der Flugverkehrskontrollstelle kann nur von Personen begonnen werden, die eine für die Erlaubnis und gegebenenfalls die Befugnis relevante Erstausbildung erfolgreich abgeschlossen haben.

    b) 

    Die Phase der Ausbildung am Arbeitsplatz im Rahmen einer Ausbildung an der Flugverkehrskontrollstelle kann nur von Personen begonnen werden, die Inhaber einer Auszubildendenlizenz oder einer Fluglotsenlizenz mit der entsprechenden Erlaubnis und gegebenenfalls Befugnis sind.

    ▼C1

    ATCO.D.055    Ausbildungsplan der Flugverkehrskontrollstelle

    a) 

    Die Ausbildungsorganisation hat einen Ausbildungsplan für jede Flugverkehrskontrollstelle zu erarbeiten, der von der zuständigen Behörde genehmigt werden muss.

    b) 

    Der Ausbildungsplan der Flugverkehrskontrollstelle muss mindestens Folgendes enthalten:

    1. 

    Erlaubnisse, Befugnisse, Berechtigungen und Vermerke, für die die Ausbildung durchgeführt wird;

    2. 

    die Struktur der Ausbildung an der Flugverkehrskontrollstelle;

    3. 

    das Verzeichnis der Berechtigungslehrgänge gemäß ATCO.D.060;

    4. 

    die Verfahrensweise für die Durchführung eines Berechtigungslehrgangs;

    5. 

    die Ausbildungsmethoden;

    6. 

    die Mindestdauer der Berechtigungslehrgänge;

    7. 

    die Verfahrensweise für die Anpassung der Berechtigungslehrgänge, sodass erworbene Erlaubnisse und/oder Befugnisse und Erfahrung von Anwärtern gegebenenfalls in angemessener Weise berücksichtigt werden;

    ▼B

    8. 

    Verfahrensweisen für den Nachweis theoretischer Kenntnisse und des Verständnisses gemäß ATCO.D.065, einschließlich der Anzahl, der Häufigkeit und der Art der Prüfungen sowie der Mindestpunktzahl für das Bestehen der Prüfungen, die mindestens 75 % der bei diesen Prüfungen erreichbaren Punktzahl betragen muss;

    9. 

    Verfahrensweisen für die Beurteilung gemäß ATCO.D.070, einschließlich der Anzahl und der Häufigkeit von Beurteilungen;

    10. 

    Qualifikationen, Aufgaben und Verpflichtungen des Ausbildungspersonals;

    11. 

    Verfahrensweise bei vorzeitiger Beendigung der Ausbildung;

    12. 

    das Widerspruchsverfahren;

    ▼C1

    13. 

    Angabe der Aufzeichnungen, die speziell für die Ausbildung an der Flugverkehrskontrollstelle geführt werden müssen;

    14. 

    ein Verzeichnis identifizierter außergewöhnlicher Situationen und Notlagen für jede einzelne Berechtigung;

    15. 

    Verfahrensweise und Gründe für die Überprüfung und Änderung des Ausbildungsplans der Flugverkehrskontrollstelle und dessen Vorlage bei der zuständigen Behörde. Die Überprüfung des Ausbildungsplans der Flugverkehrskontrollstelle muss mindestens alle drei Jahre durchgeführt werden.

    ▼B

    ATCO.D.060    ►C1  Berechtigungslehrgang ◄

    ►C1  a) 

    Ein Berechtigungslehrgang ist die Kombination der einschlägigen Ausbildungsphasen an der Flugverkehrskontrollstelle für die Erteilung oder Erneuerung einer Berechtigung in der Lizenz. ◄ Jeder Lehrgang muss Folgendes enthalten:

    1. 

    eine Einweisungsphase;

    2. 

    eine Phase für die Ausbildung am Arbeitsplatz.

    ▼C1

    Falls erforderlich, ist eine Vorbereitungsphase vor der Ausbildung am Arbeitsplatz gemäß ATCO.D.005(a)(2) aufzunehmen.

    b) 

    Die unter Punkt (a) genannten Phasen der Ausbildung an der Flugverkehrskontrollstelle werden getrennt oder integriert durchgeführt.

    c) 

    In Berechtigungslehrgängen müssen der Lehrplan und die Leistungsziele gemäß ATCO.D.045(c) festgelegt sein, und sie müssen gemäß dem Ausbildungsplan der Flugverkehrskontrollstelle durchgeführt werden.

    d) 

    Berechtigungslehrgänge, die eine Ausbildung für Befugnisse gemäß ATCO.B.015 einschließen, werden um eine weitere Ausbildung ergänzt, die den Erwerb der betreffenden Befugnis ermöglicht.

    ▼M1

    e) 

    Eine für eine Befugnis vorgesehene Ausbildung muss die Sachgebiete, Themen und Unterthemen umfassen, die von der Ausbildungsorganisation erarbeitet und als Teil des Ausbildungslehrgangs genehmigt wurden.

    f) 

    Berechtigungslehrgänge, die von Fluglotsen in Ausbildung oder Fluglotsen in einem Mitgliedstaat belegt werden, dessen zuständige Behörde nicht die Behörde ist, die die jeweilige Lizenz erteilt hatte, müssen so angepasst werden, dass sie für den FAB oder das nationale Umfeld spezifische Elemente der Erstausbildung enthalten. Dieselbe Anforderung gilt auch für Fälle, in denen der Antragsteller eine Erstausbildung für den Erwerb einer Auszubildendenlizenz in einem anderen Mitgliedstaat als dem, der die Auszubildendenlizenz ausstellen wird, absolviert hat.

    ▼B

    ATCO.D.065    Nachweis theoretischer Kenntnisse und des Verständnisses

    Theoretische Kenntnisse und das Verständnis sind in Prüfungen nachzuweisen.

    ATCO.D.070    ►C1  Beurteilungen während Berechtigungslehrgängen ◄

    ▼C1

    a) 

    Die Beurteilung des Anwärters wird in der betrieblichen Umgebung unter normalen Betriebsbedingungen mindestens einmal am Ende der Ausbildung am Arbeitsplatz durchgeführt.

    b) 

    Wenn der Berechtigungslehrgang eine Vorbereitungsphase vor der Ausbildung am Arbeitsplatz umfasst, werden die Kompetenzen des Anwärters spätestens am Ende dieser Phase an einem synthetischen Übungsgerät beurteilt.

    c) 

    Ungeachtet des Punktes (a) kann ein synthetisches Übungsgerät während einer Beurteilung zur Erteilung einer Berechtigung zum Nachweis der Anwendung erlernter Verfahren verwendet werden, die während der Beurteilung nicht in der betrieblichen Umgebung auftraten.

    ▼B

    ABSCHNITT 4

    Anforderungen an das Kompetenzerhaltungstraining

    ATCO.D.075    Kompetenzerhaltungstraining

    Das Kompetenzerhaltungstraining besteht aus Auffrischungs- und Umschulungslehrgängen und wird gemäß den Anforderungen des ►C1  Kompetenzprogramms der Flugverkehrskontrollstelle ◄ nach ATCO.B.025 durchgeführt.

    ATCO.D.080    Auffrischungsschulung

    ▼C1

    a) 

    Die Auffrischungslehrgänge werden von Ausbildungsorganisationen erarbeitet und durchgeführt und sind von der zuständigen Behörde zu genehmigen.

    b) 

    Auffrischungsschulungen müssen so konzipiert sein, dass vorhandener Kenntnisstand und vorhandene Kompetenzen von Fluglotsen für eine sichere, geordnete und flüssige Abwicklung des Luftverkehrs überprüft, ausgebaut oder verbessert werden, und sie müssen mindestens Folgendes umfassen:

    1. 

    Ausbildung in standardmäßigen Arbeitsmethoden und Verfahren unter Verwendung genehmigter Sprechgruppen und effektiver Kommunikation;

    2. 

    Ausbildung in außergewöhnlichen Situationen und Notlagen unter Verwendung genehmigter Sprechgruppen und effektiver Kommunikation und

    3. 

    Ausbildung hinsichtlich menschlicher Faktoren.

    ▼B

    c) 

    Es muss ein Lehrplan für den Auffrischungslehrgang erarbeitet werden, und wenn in einem Sachgebiet Kompetenzen von Fluglotsen aufgefrischt werden, müssen auch Leistungsziele erarbeitet werden.

    ATCO.D.085    Umschulung

    ▼C1

    a) 

    Umschulungslehrgänge werden von Ausbildungsorganisationen erarbeitet und durchgeführt und sind von der zuständigen Behörde zu genehmigen.

    b) 

    Umschulungen dienen dem Zweck, Kenntnisse und Kompetenzen im Hinblick auf eine Veränderung in der betrieblichen Umgebung zu vermitteln und sind von Ausbildungsorganisationen durchzuführen, wenn die Sicherheitsbewertung der Veränderung ergibt, dass eine solche Ausbildung erforderlich ist.

    ▼B

    c) 

    Umschulungslehrgänge müssen die Festlegung des Folgenden umfassen:

    1. 

    der geeigneten Ausbildungsmethode für den Lehrgang und seiner Dauer nach Maßgabe der Art und des Umfang der Änderung und

    2. 

    der Prüfungs- und/oder Beurteilungsmethoden für die Umschulung.

    d) 

    Umschulungen müssen durchgeführt werden, bevor Fluglotsen die Rechte ihrer Lizenz in der veränderten betrieblichen Umgebung ausüben.

    ABSCHNITT 5

    Ausbildung von Ausbildern und Beurteilern

    ATCO.D.090    Ausbildung praktischer Ausbilder

    a) 

    Die Ausbildung praktischer Ausbilder ist von ►C1  Ausbildungsorganisationen ◄ zu erarbeiten und durchzuführen und muss Folgendes umfassen:

    1. 

    einen Lehrgang für praktische Unterrichtstechniken für OJTI und/oder STDI, einschließlich einer Beurteilung;

    2. 

    einen Auffrischungslehrgang in praktischen Ausbildungsfähigkeiten;

    3. 

    Methode(n) für die Beurteilung der Befähigung von praktischen Ausbildern.

    b) 

    Die unter Punkt (a) genannten Ausbildungslehrgänge und Beurteilungsmethoden müssen von der zuständigen Behörde genehmigt werden.

    ATCO.D.095    Ausbildung von Beurteilern

    a) 

    Die Ausbildung von Beurteilern ist von ►C1  Ausbildungsorganisationen ◄ zu erarbeiten und durchzuführen und muss Folgendes umfassen:

    1. 

    Beurteilerlehrgang, einschließlich einer Beurteilung;

    2. 

    einen Auffrischungslehrgang in Beurteilerkompetenzen;

    3. 

    Methode(n) für die Beurteilung der Befähigung von Beurteilern.

    b) 

    Die unter Punkt (a) genannten Ausbildungslehrgänge und die Beurteilungsmethode müssen von der zuständigen Behörde genehmigt werden.




    Anlage 1 zu Anhang I

    EINSTUFUNGSSKALA FÜR SPRACHKOMPETENZ — ANFORDERUNGEN AN DIE SPRACHKOMPETENZ

    Einstufungsskala für Sprachkompetenz: Expertenniveau, erweitertes Niveau und Einsatzfähigkeit



    Stufe

    Aussprache

    Spricht einen Dialekt und/oder mit einem Akzent, der in Luftfahrtkreisen verstanden wird

    Struktur

    Relevante grammatische Strukturen und Satzmuster werden durch Sprachfunktionen bestimmt, die für die Aufgabe angemessen sind

    Vokabular

    Flüssigkeit

    Verstehen

    Interaktion

    Expertenniveau

    6

    Aussprache, Betonung, Sprechrhythmus und Intonation, auch wenn sie möglicherweise von der ersten Sprache oder regionalen Varianten beeinflusst sein können, beeinträchtigen die Verständlichkeit fast nie.

    Sowohl grundlegende als auch komplexe grammatische Strukturen und Satzmuster werden durchgängig gut beherrscht.

    Umfang und Genauigkeit des Vokabulars sind ausreichend, um über eine breite Vielfalt bekannter und unbekannter Themen effektiv zu kommunizieren. Das Vokabular ist idiomatisch, nuanciert und auf das Register abgestimmt.

    Kann einen längeren Redefluss natürlich und mühelos aufrechterhalten. Variiert den Redefluss in stilistischer Absicht, z. B. zur Hervorhebung. Verwendet spontan geeignete Diskursmarker und Bindewörter.

    Versteht in nahezu allen Zusammenhängen durchgängig richtig, auch sprachliche und kulturelle Feinheiten.

    Interagiert mit Leichtigkeit in nahezu allen Situationen. Ist für verbale und nichtverbale Anzeichen sensibilisiert und reagiert angemessen darauf.

    Erweitertes Niveau

    5

    Aussprache, Betonung, Sprechrhythmus und Intonation, auch wenn sie von der ersten Sprache oder regionalen Varianten beeinflusst sind, beeinträchtigen die Verständlichkeit selten.

    Grundlegende grammatische Strukturen und Satzmuster werden durchgängig gut beherrscht. Komplexe Strukturen werden versucht, aber mit Fehlern, die manchmal den Sinn beeinträchtigen.

    Umfang und Genauigkeit des Vokabulars sind ausreichend, um über gewöhnliche, konkrete und arbeitsbezogene Themen effektiv zu kommunizieren. Umschreibt durchgängig und erfolgreich. Das Vokabular ist manchmal idiomatisch.

    Ist in der Lage, länger mit relativer Leichtigkeit über bekannte Themen zu sprechen, variiert den Redefluss jedoch nicht zu stilistischen Zwecken. Kann geeignete Diskursmarker oder Bindewörter verwenden.

    Versteht richtig bei gewöhnlichen, konkreten und arbeitsbezogenen Themen und meist richtig bei Konfrontation mit einer sprachlichen oder situationsgebundenen Komplikation oder einem unerwarteten Geschehen. Ist in der Lage, eine Reihe von Sprachvarietäten (Dialekt und/oder Akzent) oder Register zu verstehen.

    Antworten erfolgen unmittelbar und sind angemessen und informativ. Wirksame Handhabung der Sprecher-/Hörer-Beziehung.

    Einsatzfähigkeit

    4

    Aussprache, Betonung, Sprechrhythmus und Intonation sind von der ersten Sprache oder regionalen Varianten beeinflusst, beeinträchtigen die Verständlichkeit jedoch nur manchmal.

    Grundlegende grammatische Strukturen und Satzmuster werden kreativ verwendet und in der Regel gut beherrscht. Fehler können auftreten, insbesondere unter ungewöhnlichen oder unerwarteten Umständen, beeinträchtigen den Sinn jedoch selten.

    Umfang und Genauigkeit des Vokabulars sind in der Regel ausreichend, um effektiv zu gewöhnlichen, konkreten und arbeitsbezogenen Themen zu kommunizieren. Kann häufig erfolgreich umschreiben, wenn Vokabular bei ungewöhnlichen oder unerwarteten Umständen fehlt.

    Produziert zusammenhängende Sprachäußerungen in angemessenem Tempo. Es kann gelegentlich zu einem Abreißen des Redeflusses beim Übergang von eingeübter oder formelhafter Rede zu spontaner Interaktion kommen, dies behindert die wirksame Kommunikation jedoch nicht. Kann beschränkten Gebrauch von Diskursmarkern oder Bindewörtern machen. Füllwörter lenken nicht ab.

    Versteht überwiegend richtig bei gewöhnlichen, konkreten und arbeitsbezogenen Themen, wenn der verwendete Akzent oder die verwendete Sprachvariante für einen internationalen Nutzerkreis ausreichend verständlich ist. Bei Konfrontation mit sprachlichen oder situationsbezogenen Komplikationen oder einem unerwarteten Geschehen kann das Verständnis verlangsamt sein oder Verdeutlichungsstrategien erfordern.

    Antworten erfolgen in der Regel unmittelbar und sind angemessen und informativ. Leitet den Austausch ein und erhält ihn aufrecht, auch bei Konfrontation mit unerwartetem Geschehen. Handhabt scheinbare Missverständnisse angemessen durch Überprüfung, Bestätigung oder Klärung.

    Einstufungsskala für Sprachkompetenz: Unterhalb der Einsatzfähigkeit, elementare Kenntnisse und unterhalb elementarer Kenntnisse



    Stufe

    Aussprache

    Spricht einen Dialekt und/oder mit einem Akzent, der in Luftfahrtkreisen verstanden wird

    Struktur

    Relevante grammatische Strukturen und Satzmuster werden durch Sprachfunktionen bestimmt, die für die Aufgabe angemessen sind

    Vokabular

    Flüssigkeit

    Verstehen

    Interaktion

    Unterhalb der Einsatzfähigkeit

    3

    Aussprache, Betonung, Sprechrhythmus und Intonation sind von der ersten Sprache oder regionalen Varianten beeinflusst und beeinträchtigen die Verständlichkeit häufig.

    Grundlegende grammatische Strukturen und Satzmuster, die mit vorhersehbaren Situationen zusammenhängen, werden nicht immer gut beherrscht. Fehler beeinträchtigen häufig den Sinn.

    Umfang und Genauigkeit des Vokabulars sind häufig ausreichend für die Kommunikation über gewöhnliche, konkrete oder arbeitsbezogene Themen, der Umfang ist jedoch begrenzt und die Wortwahl häufig unangebracht. Ist häufig nicht in der Lage, erfolgreich zu umschreiben, wenn Vokabular fehlt.

    Produziert zusammenhängende Sprechäußerungen, Phrasierung und Pausen sind jedoch häufig unangemessen. Zögern oder Langsamkeit bei der Sprachverarbeitung können eine wirksame Kommunikation verhindern. Füllwörter lenken manchmal ab.

    Versteht häufig richtig bei gewöhnlichen, konkreten und arbeitsbezogenen Themen, wenn der verwendete Akzent oder die verwendete Sprachvariante für einen internationalen Nutzerkreis ausreichend verständlich ist. Versteht unter Umständen sprachliche oder situationsbezogene Komplikationen oder ein unerwartetes Geschehen nicht.

    Antworten erfolgen manchmal unmittelbar und sind zum Teil angemessen und informativ. Kann einen Austausch zu bekannten Themen und in vorhersehbaren Situationen mit relativer Leichtigkeit einleiten und aufrechterhalten. Allgemein unzureichend bei Konfrontation mit unerwartetem Geschehen.

    Elementare Kenntnisse

    2

    Aussprache, Betonung, Sprechrhythmus und Intonation sind stark von der ersten Sprache oder regionalen Varianten beeinflusst und beeinträchtigen in der Regel die Verständlichkeit.

    Beherrscht nur begrenzt einige einfache, auswendig gelernte grammatische Strukturen und Satzmuster.

    Beschränkter Umfang des Vokabulars, das nur vereinzelte Wörter und auswendig gelernte Phrasen umfasst.

    Kann sehr kurze, vereinzelte, auswendig gelernte Äußerungen mit häufigen Pausen produzieren. Verwendet ablenkende Füllwörter bei der Suche nach Ausdrücken und der Artikulation weniger bekannter Wörter.

    Verständnis ist auf vereinzelte, auswendig gelernte Phrasen begrenzt, wenn diese deutlich und langsam artikuliert werden.

    Antwortzeiten sind langsam und häufig unangemessen. Die Interaktion ist auf einfachen Routineaustausch begrenzt.

    Unterhalb elementarer Kenntnisse

    1

    Erreicht das elementare Niveau nicht.

    Erreicht das elementare Niveau nicht.

    Erreicht das elementare Niveau nicht.

    Erreicht das elementare Niveau nicht.

    Erreicht das elementare Niveau nicht.

    Erreicht das elementare Niveau nicht.

    ▼M1




    Anlage 2 zu Anhang I

    GRUNDAUSBILDUNG

    (Bezug: Anhang I — Teil ATCO Teilabschnitt D Abschnitt 2 Punkt ATCO.D.010(a)(1))

    INHALTSVERZEICHNIS

    SACHGEBIET 1:

    EINFÜHRUNG IN DEN LEHRGANG

    SACHGEBIET 2:

    LUFTFAHRTRECHT

    SACHGEBIET 3:

    FLUGVERKEHRSMANAGEMENT

    SACHGEBIET 4:

    METEOROLOGIE

    SACHGEBIET 5:

    NAVIGATION

    SACHGEBIET 6:

    LUFTFAHRZEUG

    SACHGEBIET 7:

    MENSCHLICHE FAKTOREN

    SACHGEBIET 8:

    AUSRÜSTUNG UND SYSTEME

    SACHGEBIET 9:

    BERUFLICHES UMFELD

    SACHGEBIET 1:    EINFÜHRUNG IN DEN LEHRGANG

    THEMA INTRB 1 —   LEHRGANGSMANAGEMENT

    Unterthema INTRB 1.1 — Lehrgangseinführung

    Unterthema INTRB 1.2 — Lehrgangsverwaltung

    Unterthema INTRB 1.3 — Studienmaterial und Ausbildungsunterlagen

    THEMA INTRB 2 —   EINFÜHRUNG IN DEN AUSBILDUNGSLEHRGANG FÜR FLUGLOTSEN

    Unterthema INTRB 2.1 — Lehrgangsinhalt, -methodik und -organisation

    Unterthema INTRB 2.2 — Ausbildungsethos

    Unterthema INTRB 2.3 — Bewertungsverfahren

    THEMA INTRB 3 —   EINFÜHRUNG IN DIE ZUKUNFT DES FLUGLOTSEN

    Unterthema INTRB 3.1 — Berufliche Perspektiven

    SACHGEBIET 2:    LUFTFAHRTRECHT

    THEMA LAWB 1 —   EINFÜHRUNG IN DAS LUFTFAHRTRECHT

    Unterthema LAWB 1.1 — Relevanz des Luftfahrtrechts

    THEMA LAWB 2 —   INTERNATIONALE ORGANISATIONEN

    Unterthema LAWB 2.1 — ICAO

    Unterthema LAWB 2.2 — Europäische und andere Agenturen

    Unterthema LAWB 2.3 — Luftfahrtverbände

    THEMA LAWB 3 —   NATIONALE ORGANISATIONEN

    Unterthema LAWB 3.1 — Nationale Behörden

    Unterthema LAWB 3.2 — Nationale Gesetzgebungsverfahren

    Unterthema LAWB 3.3 — Zuständige Behörde

    Unterthema LAWB 3.4 — Nationale Luftfahrtverbände

    THEMA LAWB 4 —   SICHERHEITSMANAGEMENT VON FLUGVERKEHRSDIENSTEN

    Unterthema LAWB 4.1 — Sicherheitsregelung

    Unterthema LAWB 4.2 — Sicherheitsmanagementsystem

    THEMA LAWB 5 —   REGELN UND VORSCHRIFTEN

    Unterthema LAWB 5.1 — Maßeinheiten

    Unterthema LAWB 5.2 — Lizenzierung/Zertifizierung von Fluglotsen

    Unterthema LAWB 5.3 — Überblick über Flugsicherungsdienste

    Unterthema LAWB 5.4 — Überblick über Flugverkehrsdienste

    Unterthema LAWB 5.5 — Überblick über das Luftfahrtinformationsmanagement (AIM)

    Unterthema LAWB 5.6 — Luftverkehrsregeln

    Unterthema LAWB 5.7 — Luftraum und Flugverkehrsstrecken

    Unterthema LAWB 5.8 — Flugplan

    Unterthema LAWB 5.9 — Flugplätze

    Unterthema LAWB 5.10 — Warteverfahren für Flüge nach Instrumentenflugregeln

    Unterthema LAWB 5.11 — Warteverfahren für Flüge nach Sichtflugregeln

    SACHGEBIET 3:    FLUGVERKEHRSMANAGEMENT

    THEMA ATMB 1 —   FLUGVERKEHRSMANAGEMENT

    Unterthema ATMB 1.1 — Anwendung von Maßeinheiten

    Unterthema ATMB 1.2 — Flugverkehrskontrolldienst (ATC)

    Unterthema ATMB 1.3 — Fluginformationsdienst (FIS)

    Unterthema ATMB 1.4 — Flugalarmdienst

    Unterthema ATMB 1.5 — Flugverkehrsberatungsdienst

    Unterthema ATMB 1.6 — Systemkapazität von Flugverkehrsdiensten und Verkehrsflussregelung

    Unterthema ATMB 1.7 — Luftraummanagement (ASM)

    THEMA ATMB 2 —   ALTIMETRIE UND FLUGHÖHENZUWEISUNG

    Unterthema ATMB 2.1 — Altimetrie

    Unterthema ATMB 2.2 — Übergangsfläche

    Unterthema ATMB 2.3 — Flughöhenzuweisung

    THEMA ATMB 3 —   SPRECHFUNK (RTF)

    Unterthema ATMB 3.1 — Allgemeine Betriebsabläufe des Sprechfunks

    THEMA ATMB 4 —   FREIGABEN DER FLUGVERKEHRSKONTROLLE UND ANWEISUNGEN DER FLUGVERKEHRSKONTROLLE

    Unterthema ATMB 4.1 — Art und Inhalt von Freigaben der Flugverkehrskontrolle

    Unterthema ATMB 4.2 — Anweisungen der Flugverkehrskontrolle

    THEMA ATMB 5 —   KOORDINATION

    Unterthema ATMB 5.1 — Grundsätze, Arten und Inhalt der Koordination

    Unterthema ATMB 5.2 — Notwendigkeit der Koordination

    Unterthema ATMB 5.3 — Mittel der Koordination

    THEMA ATMB 6 —   DATENANZEIGE

    Unterthema ATMB 6.1 — Datenextraktion

    Unterthema ATMB 6.2 — Datenverwaltung

    THEMA ATMB7 —   STAFFELUNGEN

    Unterthema ATMB 7.1 — Vertikale Staffelung und Verfahren

    Unterthema ATMB 7.2 — Horizontale Staffelung und Verfahren

    Unterthema ATMB 7.3 — Staffelung nach Sicht

    Unterthema ATMB 7.4 — Flugplatzstaffelung und Verfahren

    ▼C3

    Unterthema ATMB 7.5 — Staffelung mithilfe von ATS-Überwachungssystemen

    ▼M1

    Unterthema ATMB 7.6 — Wirbelschleppenstaffelung

    THEMA ATMB 8 —   BORDSEITIGE UND BODENSEITIGE SICHERHEITSNETZE

    Unterthema ATMB 8.1 — Bordseitige Sicherheitsnetze

    Unterthema ATMB 8.2 — Bodenseitige Sicherheitsnetze

    THEMA ATMB 9 —   PRAKTISCHE GRUNDFERTIGKEITEN

    Unterthema ATMB 9.1 — Verkehrsmanagementprozess

    Unterthema ATMB 9.2 — Praktische Grundfertigkeiten für alle Erlaubnisse

    Unterthema ATMB 9.3 — Praktische Grundfertigkeiten für die Flugplatzkontrolle

    Unterthema ATMB 9.4 — Praktische Grundfertigkeiten für die Flugverkehrskontrolle mit elektronischer Luftverkehrsdarstellung

    SACHGEBIET 4:    METEOROLOGIE

    THEMA METB 1 —   EINFÜHRUNG IN DIE METEOROLOGIE

    Unterthema METB 1.1 — Anwendung von Maßeinheiten

    Unterthema METB 1.2 — Luftfahrt und Meteorologie

    Unterthema METB 1.3 — Organisation des meteorologischen Dienstes

    THEMA METB 2 —   ATMOSPHÄRE

    Unterthema METB 2.1 — Aufbau und Struktur

    Unterthema METB 2.2 — Standardatmosphäre

    Unterthema METB 2.3 — Wärme und Temperatur

    Unterthema METB 2.4 — Wasser in der Atmosphäre

    Unterthema METB 2.5 — Luftdruck

    THEMA METB 3 —   ATMOSPHÄRISCHE ZIRKULATION

    Unterthema METB 3.1 — Allgemeine Luftzirkulation

    Unterthema METB 3.2 — Luftmassen und Frontensysteme

    Unterthema METB 3.3 — Mesoskalige Systeme

    Unterthema METB 3.4 — Wind

    THEMA METB 4 —   METEOROLOGISCHE ERSCHEINUNGEN

    Unterthema METB 4.1 — Wolken

    Unterthema METB 4.2 — Niederschlagsarten

    Unterthema METB 4.3 — Sichtweite

    Unterthema METB 4.4 — Meteorologische Gefahren

    THEMA METB 5 —   METEOROLOGISCHE INFORMATIONEN FÜR DIE LUFTFAHRT

    Unterthema METB 5.1 — Meldungen und Berichte

    SACHGEBIET 5:    NAVIGATION

    THEMA NAVB 1 —   EINFÜHRUNG IN DIE NAVIGATION

    Unterthema NAVB 1.1 — Anwendung von Maßeinheiten

    Unterthema NAVB 1.2 — Zweck und Nutzung der Navigation

    THEMA NAVB 2 —   DIE ERDE

    Unterthema NAVB 2.1 — Position und Bewegung der Erde

    Unterthema NAVB 2.2 — Koordinatensystem, Richtung und Entfernung

    Unterthema NAVB 2.3 — Magnetismus

    THEMA NAVB 3 —   LUFTFAHRTKARTEN

    Unterthema NAVB 3.1 — In der Luftfahrt verwendete Karten

    THEMA NAVB 4 —   GRUNDLAGEN DER NAVIGATION

    Unterthema NAVB 4.1 — Einfluss von Wind

    Unterthema NAVB 4.2 — Geschwindigkeit

    Unterthema NAVB 4.3 — Sichtnavigation

    Unterthema NAVB 4.4 — Navigationsaspekte der Flugplanung

    THEMA NAVB 5 —   INSTRUMENTENNAVIGATION

    Unterthema NAVB 5.1 — Bodengestützte Systeme

    Unterthema NAVB 5.2 — Trägheitsnavigationssysteme

    Unterthema NAVB 5.3 — Satellitengestützte Systeme

    Unterthema NAVB 5.4 — Instrumentenanflugverfahren

    THEMA NAVB 6 —   LEISTUNGSBASIERTE NAVIGATION

    Unterthema NAVB 6.1 — Grundsätze und Vorteile der Flächennavigation

    Unterthema NAVB 6.2 — Einführung in die leistungsbasierte Navigation

    Unterthema NAVB 6.3 — Anwendungen der leistungsbasierten Navigation

    THEMA NAVB 7 —   ENTWICKLUNGEN IN DER NAVIGATION

    Unterthema NAVB 7.1 — Künftige Entwicklungen

    SACHGEBIET 6:    LUFTFAHRZEUG

    THEMA ACFTB 1 —   EINFÜHRUNG IN DIE LUFTFAHRZEUGE

    Unterthema ACFTB 1.1 — Anwendung von Maßeinheiten

    Unterthema ACFTB 1.2 — Luftfahrt und Luftfahrzeuge

    THEMA ACFTB 2 —   GRUNDSÄTZE DES FLIEGENS

    Unterthema ACFTB 2.1 — Auf Luftfahrzeuge einwirkende Kräfte

    Unterthema ACFTB 2.2 — Bauteile und Kontrolle eines Luftfahrzeugs

    Unterthema ACFTB 2.3 — Flugleistungsbereich

    THEMA ACFTB 3 —   LUFTFAHRZEUGKATEGORIEN

    Unterthema ACFTB 3.1 — Luftfahrzeugkategorien

    Unterthema ACFTB 3.2 — Wirbelschleppenkategorien

    Unterthema ACFTB 3.3 — ICAO-Anflugkategorien

    Unterthema ACFTB 3.4 — Umweltkategorien

    THEMA ACFTB 4 —   LUFTFAHRZEUGDATEN

    Unterthema ACFTB 4.1 — Erkennung

    Unterthema ACFTB 4.2 — Leistungsdaten

    THEMA ACFTB 5 —   LUFTFAHRZEUGMOTOREN

    Unterthema ACFTB 5.1 — Kolbenmotoren

    Unterthema ACFTB 5.2 — Düsentriebwerke

    Unterthema ACFTB 5.3 — Turboprop-Triebwerke

    Unterthema ACFTB 5.4 — Elektrische Triebwerke

    Unterthema ACFTB 5.5 — In der Luftfahrt verwendete Energiequellen

    THEMA ACFTB 6 —   LUFTFAHRZEUGSYSTEME UND -INSTRUMENTE

    Unterthema ACFTB 6.1 — Fluginstrumente

    Unterthema ACFTB 6.2 — Navigationsinstrumente

    Unterthema ACFTB 6.3 — Triebwerksinstrumente

    Unterthema ACFTB 6.4 — Luftfahrzeugelemente und -systeme

    THEMA ACFTB 7 —   FAKTOREN, DIE DIE LUFTFAHRZEUGLEISTUNG BEEINFLUSSEN

    Unterthema ACFTB 7.1 — Faktoren beim Start

    Unterthema ACFTB 7.2 — Faktoren beim Steigflug

    Unterthema ACFTB 7.3 — Faktoren beim Reiseflug

    Unterthema ACFTB 7.4 — Faktoren beim Sinkflug und Anfangsanflug

    Unterthema ACFTB 7.5 — Faktoren beim Endanflug und bei der Landung

    Unterthema ACFTB 7.6 — Wirtschaftsfaktoren

    Unterthema ACFTB 7.7 — Umweltfaktoren

    SACHGEBIET 7:    MENSCHLICHE FAKTOREN

    THEMA HUMB 1 —   EINFÜHRUNG IN DIE MENSCHLICHEN FAKTOREN

    Unterthema HUMB 1.1 — Relevanz menschlicher Faktoren für die Flugverkehrskontrolle

    THEMA HUMB 2 —   GESUNDHEIT UND WOHLBEFINDEN

    Unterthema HUMB 2.1 — Diensttauglichkeit

    Unterthema HUMB 2.2 — Stress und Ermüdung

    Unterthema HUMB 2.3 — Gebrauch von Substanzen und Verantwortung

    THEMA HUMB 3 —   MENSCHLICHES LEISTUNGSVERMÖGEN

    Unterthema HUMB 3.1 — Individuelles Verhalten

    Unterthema HUMB 3.2 — Sicherheitskultur und Maßstäbe beruflichen Handelns

    THEMA HUMB 4 —   MENSCHLICHES FEHLVERHALTEN

    Unterthema HUMB 4.1 — Begriffsbestimmung von menschlichem Fehlverhalten

    Unterthema HUMB 4.2 — Einstufung von menschlichem Fehlverhalten

    THEMA HUMB 5 —   TEAMARBEIT

    Unterthema HUMB 5.1 — Teamarbeit und Teamrollen

    THEMA HUMB 6 —   KOMMUNIKATION

    Unterthema HUMB 6.1 — Kommunikation in der Flugverkehrskontrolle

    Unterthema HUMB 6.2 — Kommunikationsarten

    SACHGEBIET 8:    AUSRÜSTUNG UND SYSTEME

    THEMA EQPSB 1 —   AUSRÜSTUNG DER FLUGVERKEHRSKONTROLLE

    Unterthema EQPSB 1.1 — Hauptarten von Ausrüstung der Flugverkehrskontrolle

    THEMA EQPSB 2 —   FUNK

    Unterthema EQPSB 2.1 — Funktheorie

    Unterthema EQPSB 2.2 — Funkpeilung

    THEMA EQPSB 3 —   KOMMUNIKATIONSAUSRÜSTUNG

    Unterthema EQPSB 3.1 — Funkkommunikation

    Unterthema EQPSB 3.2 — Sprachkommunikation zwischen ATS-Stellen/Arbeitsplätzen und anderen

    Unterthema EQPSB 3.3 — Datalink-Kommunikation

    Unterthema EQPSB 3.4 — Airline-Kommunikation

    THEMA EQPSB 4 —   EINFÜHRUNG IN DIE FLUGÜBERWACHUNG

    Unterthema EQPSB 4.1 — Überwachungskonzept im Flugverkehrsdienst

    THEMA EQPSB 5 —   RADAR

    Unterthema EQPSB 5.1 — Grundsätze des Radars

    Unterthema EQPSB 5.2 — Primärradar

    Unterthema EQPSB 5.3 — Sekundärradar

    Unterthema EQPSB 5.4 — Nutzung von Radaren

    THEMA EQPSB 6 —   AUTOMATISCHE BORDABHÄNGIGE FLUGÜBERWACHUNG

    Unterthema EQPSB 6.1 — Grundsätze der automatischen bordabhängigen Flugüberwachung

    Unterthema EQPSB 6.2 — Nutzung der automatischen bordabhängigen Flugüberwachung

    THEMA EQPSB 7 —   MULTILATERATION

    Unterthema EQPSB 7.1 — Grundsätze der Multilateration

    Unterthema EQPSB 7.2 — Nutzung der Multilateration

    THEMA EQPSB 8 —   DATENVERARBEITUNG

    Unterthema EQPSB 8.1 — Überwachungsdatenvernetzung

    Unterthema EQPSB 8.2 — Funktionsweise der Überwachungsdatenvernetzung

    Unterthema EQPSB 8.3 — Flugdatenverarbeitung

    THEMA EQPSB 9 —   ZUKÜNFTIGE AUSRÜSTUNG

    Unterthema EQPSB 9.1 — Neuentwicklungen

    THEMA EQPSB 10 —   AUTOMATISIERUNG IM FLUGVERKEHRSDIENST

    Unterthema EQPSB 10.1 — Grundsätze der Automatisierung

    Unterthema EQPSB 10.2 — Festes Flugfernmeldenetz (AFTN)

    Unterthema EQPSB 10.3 — Online-Datenaustausch

    Unterthema EQPSB 10.4 — Systeme für die automatische Verbreitung von Informationen

    THEMA EQPSB 11 —   ARBEITSPLÄTZE

    Unterthema EQPSB 11.1 — Ausrüstung am Arbeitsplatz

    Unterthema EQPSB 11.2 — Flugplatzkontrolle

    Unterthema EQPSB 11.3 — Anflugkontrolle

    Unterthema EQPSB 11.4 — Bezirkskontrolle

    SACHGEBIET 9:    BERUFLICHES UMFELD

    THEMA PENB 1 —   VERTRAUTMACHEN

    Unterthema PENB 1.1 — Flugverkehrsdienst- und Flugplatzeinrichtungen

    THEMA PENB 2 —   LUFTRAUMNUTZER

    Unterthema PENB 2.1 — Zivilluftfahrt

    Unterthema PENB 2.2 — Militärluftfahrt

    Unterthema PENB 2.3 — Erwartungen und Bedürfnisse von Luftfahrzeugführern

    THEMA PENB 3 —   KUNDENBEZIEHUNGEN

    Unterthema PENB 3.1 — ATS als Diensteanbieter

    THEMA PENB 4 —   UMWELTSCHUTZ

    Unterthema PENB 4.1 — Umweltschutz

    ▼M1 —————

    ▼M1




    Anlage 3 zu Anhang I

    ERLAUBNIS „FLUGPLATZKONTROLLE“ (AERODROME CONTROL RATING — ADV)

    (Bezug: Anhang I — Teil ATCO Teilabschnitt D Abschnitt 2 Punkt ATCO.D.010(a)(2)(i))

    INHALTSVERZEICHNIS

    SACHGEBIET 1:

    EINFÜHRUNG IN DEN LEHRGANG

    SACHGEBIET 2:

    LUFTFAHRTRECHT

    SACHGEBIET 3:

    FLUGVERKEHRSMANAGEMENT

    SACHGEBIET 4:

    METEOROLOGIE

    SACHGEBIET 5:

    NAVIGATION

    SACHGEBIET 6:

    LUFTFAHRZEUG

    SACHGEBIET 7:

    MENSCHLICHE FAKTOREN

    SACHGEBIET 8:

    AUSRÜSTUNG UND SYSTEME

    SACHGEBIET 9:

    BERUFLICHES UMFELD

    SACHGEBIET 10:

    AUẞERGEWÖHNLICHE SITUATIONEN UND NOTLAGEN

    SACHGEBIET 11:

    FLUGPLÄTZE

    SACHGEBIET 1:    EINFÜHRUNG IN DEN LEHRGANG

    THEMA INTR 1 —   LEHRGANGSMANAGEMENT

    Unterthema INTR 1.1 — Lehrgangseinführung

    Unterthema INTR 1.2 — Lehrgangsverwaltung

    Unterthema INTR 1.3 — Studienmaterial und Ausbildungsunterlagen

    THEMA INTR 2 —   EINFÜHRUNG IN DEN AUSBILDUNGSLEHRGANG FÜR FLUGLOTSEN

    Unterthema INTR 2.1 — Lehrgangsinhalt und -organisation

    Unterthema INTR 2.2 — Ausbildungsethos

    Unterthema INTR 2.3 — Beurteilungsverfahren

    SACHGEBIET 2:    LUFTFAHRTRECHT

    ▼C3

    THEMA LAW 1 —   LIZENZIERUNG/KOMPETENZNACHWEIS VON FLUGLOTSEN

    ▼M1

    Unterthema LAW 1.1 — Rechte und Bedingungen

    THEMA LAW 2 —   REGELN UND VORSCHRIFTEN

    Unterthema LAW 2.1 — Berichte

    Unterthema LAW 2.2 — Luftraum

    THEMA LAW 3 —   SICHERHEITSMANAGEMENT DER FLUGVERKEHRSKONTROLLE

    Unterthema LAW 3.1 — Feedback-Verfahren

    Unterthema LAW 3.2 — Sicherheitsuntersuchung

    SACHGEBIET 3:    FLUGVERKEHRSMANAGEMENT

    THEMA ATM 1 —   BEREITSTELLUNG VON DIENSTEN

    Unterthema ATM 1.1 — Flugplatzkontrolldienst

    Unterthema ATM 1.2 — Fluginformationsdienst (FIS)

    Unterthema ATM 1.3 — Flugalarmdienst (ALRS)

    Unterthema ATM 1.4 — Systemkapazität von Flugverkehrsdiensten und Verkehrsflussregelung

    THEMA ATM 2 —   KOMMUNIKATION

    Unterthema ATM 2.1 — Effektive Kommunikation

    THEMA ATM 3 —   FREIGABEN DER FLUGVERKEHRSKONTROLLE UND ANWEISUNGEN DER FLUGVERKEHRSKONTROLLE

    Unterthema ATM 3.1 — Freigaben der Flugverkehrskontrolle

    Unterthema ATM 3.2 — Anweisungen der Flugverkehrskontrolle

    THEMA ATM 4 —   KOORDINATION

    Unterthema ATM 4.1 — Notwendigkeit der Koordination

    Unterthema ATM 4.2 — Instrumente und Methoden der Koordination

    Unterthema ATM 4.3 — Koordinationsverfahren

    THEMA ATM 5 —   ALTIMETRIE UND FLUGHÖHENZUWEISUNG

    Unterthema ATM 5.1 — Altimetrie

    Unterthema ATM 5.2 — Bodenfreiheit

    THEMA ATM 6 —   STAFFELUNGEN

    Unterthema ATM 6.1 — Staffelung zwischen abfliegenden Luftfahrzeugen

    Unterthema ATM 6.2 — Staffelung von abfliegenden zu anfliegenden Luftfahrzeugen

    Unterthema ATM 6.3 — Staffelung landender Luftfahrzeuge und vorausfliegender landender oder abfliegender Luftfahrzeuge

    Unterthema ATM 6.4 — Wirbelschleppen-Längsstaffelung nach Zeit

    Unterthema ATM 6.5 — Reduzierte Staffelungsminima

    THEMA ATM 7 —   BORDSEITIGE UND BODENSEITIGE SICHERHEITSNETZE

    Unterthema ATM 7.1 — Bordseitige Sicherheitsnetze

    Unterthema ATM 7.2 — Bodenseitige Sicherheitsnetze

    THEMA ATM 8 —   DATENANZEIGE

    Unterthema ATM 8.1 — Datenverwaltung

    THEMA ATM 9 —   BETRIEBSUMGEBUNG (SIMULIERT)

    Unterthema ATM 9.1 — Integrität der Betriebsumgebung

    Unterthema ATM 9.2 — Überprüfung der Aktualität der Betriebsverfahren

    Unterthema ATM 9.3 — Übergabe-Übernahme

    THEMA ATM 10 —   BEREITSTELLUNG EINES FLUGPLATZKONTROLLDIENSTES

    Unterthema ATM 10.1 — Zuständigkeit für die Bereitstellung

    Unterthema ATM 10.2 — Verkehrsmanagementprozess

    ▼C3

    Unterthema ATM 10.3 — Luftfahrtbodenfeuer

    ▼M1

    Unterthema ATM 10.4 — Informationen an Luftfahrzeuge durch die Flugplatzkontrollstelle

    Unterthema ATM 10.5 — Kontrolle des Flugplatzverkehrs

    ▼C3

    Unterthema ATM 10.6 — Kontrolle des Flugplatzverkehrs in der Luft

    ▼M1

    Unterthema ATM 10.7 — Betriebspiste

    ▼C3

    Unterthema ATM 10.8 — Abfliegender Verkehr

    Unterthema ATM 10.9 — Anfliegender Verkehr

    ▼M1

    Unterthema ATM 10.10 — Besonderer Flugbetrieb nach Sichtflugregeln

    Unterthema ATM 10.11 — Flugbetrieb bei geringer Sicht

    Unterthema ATM 10.12 — Flugplatzkontrolldienst mit Unterstützung durch fortschrittliche Systeme

    SACHGEBIET 4:    METEOROLOGIE

    THEMA MET 1 —   METEOROLOGISCHE ERSCHEINUNGEN

    Unterthema MET 1.1 — Meteorologische Erscheinungen

    THEMA MET 2 —   QUELLEN METEOROLOGISCHER DATEN

    Unterthema MET 2.1 — Meteorologische Instrumente

    Unterthema MET 2.2 — Sonstige Quellen meteorologischer Daten

    SACHGEBIET 5:    NAVIGATION

    THEMA NAV 1 —   LUFTFAHRTKARTEN

    Unterthema NAV 1.1 — Karten

    THEMA NAV 2 —   INSTRUMENTENNAVIGATION

    Unterthema NAV 2.1 — Navigationssysteme

    Unterthema NAV 2.2 — Stabilisierter Anflug

    Unterthema NAV 2.3 — Instrumentenabflüge und -anflüge

    Unterthema NAV 2.4 — Satellitengestützte Systeme

    Unterthema NAV 2.5 — Anwendungen der leistungsbasierten Navigation

    SACHGEBIET 6:    LUFTFAHRZEUGE

    THEMA ACFT 1 —   LUFTFAHRZEUGINSTRUMENTE

    Unterthema ACFT 1.1 — Luftfahrzeuginstrumente

    THEMA ACFT 2 —   LUFTFAHRZEUGKATEGORIEN

    Unterthema ACFT 2.1 — Wirbelschleppen

    Unterthema ACFT 2.2 — Anwendung der ICAO-Anflugkategorien

    THEMA ACFT 3 —   FAKTOREN, DIE DIE LUFTFAHRZEUGLEISTUNG BEEINFLUSSEN

    Unterthema ACFT 3.1 — Faktoren beim Start

    Unterthema ACFT 3.2 — Faktoren beim Steigflug

    Unterthema ACFT 3.3 — Faktoren beim Endanflug und bei der Landung

    Unterthema ACFT 3.4 — Wirtschaftsfaktoren

    Unterthema ACFT 3.5 — Umweltfaktoren

    THEMA ACFT 4 —   LUFTFAHRZEUGDATEN

    Unterthema ACFT 4.1 — Erkennung von Luftfahrzeugtypen

    Unterthema ACFT 4.2 — Leistungsdaten

    SACHGEBIET 7:    MENSCHLICHE FAKTOREN

    THEMA HUM 1 —   INFORMATIONSVERARBEITUNG

    Unterthema HUM 1.1 — Kognition und ihre Einflussfaktoren

    Unterthema HUM 1.2 — Lageerfassung

    Unterthema HUM 1.3 — Entscheidungsfindung

    THEMA HUM 2 —   GESUNDHEIT UND WOHLBEFINDEN BEEINFLUSSENDE FAKTOREN

    Unterthema HUM 2.1 — Ermüdung

    Unterthema HUM 2.2 — Stress

    THEMA HUM 3 —   BEDROHUNGS- UND FEHLERMANAGEMENT

    Unterthema HUM 3.1 — Rahmen für das Bedrohungs- und Fehlermanagement

    Unterthema HUM 3.2 — Angewandtes Bedrohungs- und Fehlermanagement

    THEMA HUM 4 —   TEAMARBEIT

    Unterthema HUM 4.1 — Vorteile der Teamarbeit

    Unterthema HUM 4.2 — Konfliktmanagement

    THEMA HUM 5 —   SYSTEM

    Unterthema HUM 5.1 — ATM/ANS-Begriffssysteme

    THEMA HUM 6 —   KOMMUNIKATION

    Unterthema HUM 6.1 — Effektive Kommunikation

    Unterthema HUM 6.2 — Effektives Feedback

    SACHGEBIET 8:    AUSRÜSTUNG UND SYSTEME

    THEMA EQPS 1 —   SPRACHKOMMUNIKATION

    Unterthema EQPS 1.1 — Funkkommunikation

    Unterthema EQPS 1.2 — Sonstige Sprachkommunikation

    THEMA EQPS 2 —   AUTOMATISIERUNG IM FLUGVERKEHRSDIENST

    Unterthema EQPS 2.1 — Festes Flugfernmeldenetz (AFTN)

    Unterthema EQPS 2.2 — Automatischer Datenaustausch

    THEMA EQPSB 3 —   ARBEITSPLATZ DES LOTSEN

    Unterthema EQPS 3.1 — Bedienung und Überwachung der Ausrüstung

    Unterthema EQPS 3.2 — Lagedarstellung und Informationssysteme

    Unterthema EQPS 3.3 — Flugdatensysteme

    THEMA EQPS 4 —   ZUKÜNFTIGE AUSRÜSTUNG

    Unterthema EQPS 4.1 — Neuentwicklungen

    THEMA EQPS 5 —   EINSCHRÄNKUNGEN UND STÖRUNGEN VON AUSRÜSTUNG UND SYSTEMEN

    Unterthema EQPS 5.1 — Reaktion auf Einschränkungen

    Unterthema EQPS 5.2 — Störungen in der Kommunikationsausrüstung

    Unterthema EQPS 5.3 — Störungen in der Navigationsausrüstung

    SACHGEBIET 9:    BERUFLICHES UMFELD

    THEMA PEN 1 —   VERTRAUTMACHEN

    Unterthema PEN 1.1 — Informationsbesuch auf einem Flugplatz

    THEMA PEN 2 —   LUFTRAUMNUTZER

    Unterthema PEN 2.1 — Beteiligte am zivilen ATS-Betrieb

    Unterthema PEN 2.2 — Beteiligte am militärischen ATS-Betrieb

    THEMA PEN 3 —   KUNDENBEZIEHUNGEN

    Unterthema PEN 3.1 — Bereitstellung von Diensten und Nutzeranforderungen

    THEMA PEN 4 —   UMWELTSCHUTZ

    Unterthema PEN 4.1 — Umweltschutz

    SACHGEBIET 10:    AUẞERGEWÖHNLICHE SITUATIONEN UND NOTLAGEN

    THEMA ABES 1 —   AUẞERGEWÖHNLICHE SITUATIONEN UND NOTLAGEN (ABES)

    Unterthema ABES 1.1 — Überblick über außergewöhnliche Situationen und Notlagen

    THEMA ABES 2 —   VERBESSERUNG DER FERTIGKEITEN

    Unterthema ABES 2.1 — Effektivität der Kommunikation

    Unterthema ABES 2.2 — Vermeidung geistiger Überforderung

    Unterthema ABES 2.3 — Luft-Boden-Zusammenarbeit

    THEMA ABES 3 —   VERFAHREN FÜR AUẞERGEWÖHNLICHE SITUATIONEN UND NOTLAGEN

    Unterthema ABES 3.1 — Anwendung von Verfahren für außergewöhnliche Situationen und Notlagen

    Unterthema ABES 3.2 — Funkausfall

    Unterthema ABES 3.3 — Unrechtmäßige Eingriffe und Bombendrohung im Luftfahrzeug

    Unterthema ABES 3.4 — Vom Kurs abgewichenes oder nicht identifiziertes Luftfahrzeug

    ▼C3

    Unterthema ABES 3.5 — Eindringen eines Objekts in den Pistenbereich

    ▼M1

    Unterthema ABES 3.6 — Ansteuerung von zivilen Luftfahrzeugen

    SACHGEBIET 11:    FLUGPLÄTZE

    THEMA AGA 1 —   FLUGPLATZDATEN, -AUSLEGUNG UND KOORDINIERUNG

    Unterthema AGA 1.1 — Begriffsbestimmungen

    Unterthema AGA 1.2 — Koordinierung

    THEMA AGA 2 —   BEWEGUNGSFLÄCHE

    Unterthema AGA 2.1 — Bewegungsfläche

    Unterthema AGA 2.2 — Rollfeld

    Unterthema AGA 2.3 — Start- und Landebahnen

    THEMA AGA 3 —   HINDERNISSE

    Unterthema AGA 3.1 — Hindernisfreier Luftraum um Flugplätze

    THEMA AGA 4 —   VERSCHIEDENE AUSRÜSTUNG

    Unterthema AGA 4.1 — Position




    Anlage 4 zu Anhang I

    ERLAUBNIS „ANFLUGKONTROLLE OHNE ELEKTRONISCHE LUFTVERKEHRSDARSTELLUNG“ (APPROACH CONTROL PROCEDURAL — APP)

    (Bezug: Anhang I — Teil ATCO Teilabschnitt D Abschnitt 2 Punkt ATCO.D.010(a)(2)(ii))

    INHALTSVERZEICHNIS

    SACHGEBIET 1:

    EINFÜHRUNG IN DEN LEHRGANG

    SACHGEBIET 2:

    LUFTFAHRTRECHT

    SACHGEBIET 3:

    FLUGVERKEHRSMANAGEMENT

    SACHGEBIET 4:

    METEOROLOGIE

    SACHGEBIET 5:

    NAVIGATION

    SACHGEBIET 6:

    LUFTFAHRZEUGE

    SACHGEBIET 7:

    MENSCHLICHE FAKTOREN

    SACHGEBIET 8:

    AUSRÜSTUNG UND SYSTEME

    SACHGEBIET 9:

    BERUFLICHES UMFELD

    SACHGEBIET 10:

    AUẞERGEWÖHNLICHE SITUATIONEN UND NOTLAGEN

    SACHGEBIET 11:

    FLUGPLÄTZE

    SACHGEBIET 1:    EINFÜHRUNG IN DEN LEHRGANG

    THEMA INTR 1 —   LEHRGANGSMANAGEMENT

    Unterthema INTR 1.1 — Lehrgangseinführung

    Unterthema INTR 1.2 — Lehrgangsverwaltung

    Unterthema INTR 1.3 — Studienmaterial und Ausbildungsunterlagen

    THEMA INTR 2 —   EINFÜHRUNG IN DEN AUSBILDUNGSLEHRGANG FÜR FLUGLOTSEN

    Unterthema INTR 2.1 — Lehrgangsinhalt und -organisation

    Unterthema INTR 2.2 — Ausbildungsethos

    Unterthema INTR 2.3 — Beurteilungsverfahren

    SACHGEBIET 2:    LUFTFAHRTRECHT

    ▼C3

    THEMA LAW 1 —   LIZENZIERUNG/KOMPETENZNACHWEIS VON FLUGLOTSEN

    ▼M1

    Unterthema LAW 1.1 — Rechte und Bedingungen

    THEMA LAW 2 —   REGELN UND VORSCHRIFTEN

    Unterthema LAW 2.1 — Berichte

    Unterthema LAW 2.2 — Luftraum

    THEMA LAW 3 —   SICHERHEITSMANAGEMENT DER FLUGVERKEHRSKONTROLLE

    Unterthema LAW 3.1 — Feedback-Verfahren

    Unterthema LAW 3.2 — Sicherheitsuntersuchung

    SACHGEBIET 3:    FLUGVERKEHRSMANAGEMENT

    THEMA ATM 1 —   BEREITSTELLUNG VON DIENSTEN

    Unterthema ATM 1.1 — Flugverkehrskontrolldienst

    Unterthema ATM 1.2 — Fluginformationsdienst (FIS)

    Unterthema ATM 1.3 — Flugalarmdienst (ALRS)

    Unterthema ATM 1.4 — Systemkapazität von Flugverkehrsdiensten und Verkehrsflussregelung

    Unterthema ATM 1.5 — Luftraummanagement (ASM)

    THEMA ATM 2 —   KOMMUNIKATION

    Unterthema ATM 2.1 — Effektive Kommunikation

    THEMA ATM 3 —   FREIGABEN DER FLUGVERKEHRSKONTROLLE UND ANWEISUNGEN DER FLUGVERKEHRSKONTROLLE

    Unterthema ATM 3.1 — Freigaben der Flugverkehrskontrolle

    Unterthema ATM 3.2 — Anweisungen der Flugverkehrskontrolle

    THEMA ATM 4 —   KOORDINATION

    Unterthema ATM 4.1 — Notwendigkeit der Koordination

    Unterthema ATM 4.2 — Instrumente und Methoden der Koordination

    Unterthema ATM 4.3 — Koordinationsverfahren

    THEMA ATM 5 —   ALTIMETRIE UND FLUGHÖHENZUWEISUNG

    Unterthema ATM 5.1 — Altimetrie

    Unterthema ATM 5.2 — Bodenfreiheit

    THEMA ATM 6 —   STAFFELUNGEN

    Unterthema ATM 6.1 — Vertikale Staffelung

    Unterthema ATM 6.2 — Horizontale Staffelung

    Unterthema ATM 6.3 — Übertragung der Staffelung

    THEMA ATM 7 —   BORDSEITIGE SICHERHEITSNETZE

    Unterthema ATM 7.1 — Bordseitige Sicherheitsnetze

    THEMA ATM 8 —   DATENANZEIGE

    Unterthema ATM 8.1 — Datenverwaltung

    THEMA ATM 9 —   BETRIEBSUMGEBUNG (SIMULIERT)

    Unterthema ATM 9.1 — Integrität der Betriebsumgebung

    Unterthema ATM 9.2 — Überprüfung der Aktualität der Betriebsverfahren

    Unterthema ATM 9.3 — Übergabe-Übernahme

    THEMA ATM 10 —   BEREITSTELLUNG VON KONTROLLDIENST

    Unterthema ATM 10.1 — Zuständigkeit und Informationsverarbeitung

    Unterthema ATM 10.2 — Anflugkontrolle

    Unterthema ATM 10.3 — Verkehrsmanagementprozess

    Unterthema ATM 10.4 — Verkehrsabwicklung

    THEMA ATM 11 —   WARTEVERFAHREN

    Unterthema ATM 11.1 — Allgemeine Warteverfahren

    Unterthema ATM 11.2 — Anfliegende Luftfahrzeuge

    SACHGEBIET 4:    METEOROLOGIE

    THEMA MET 1 —   METEOROLOGISCHE ERSCHEINUNGEN

    Unterthema MET 1.1 — Meteorologische Erscheinungen

    THEMA MET 2 —   QUELLEN METEOROLOGISCHER DATEN

    Unterthema MET 2.1 — Quellen meteorologischer Informationen

    SACHGEBIET 5:    NAVIGATION

    THEMA NAV 1 —   LUFTFAHRTKARTEN

    Unterthema NAV 1.1 — Karten

    THEMA NAV 2 —   INSTRUMENTENNAVIGATION

    Unterthema NAV 2.1 — Navigationssysteme

    Unterthema NAV 2.2 — Stabilisierter Anflug

    Unterthema NAV 2.3 — Instrumentenabflüge und -anflüge

    Unterthema NAV 2.4 — Navigatorische Unterstützung

    Unterthema NAV 2.5 — Satellitengestützte Systeme

    Unterthema NAV 2.6 — Anwendungen der leistungsbasierten Navigation

    SACHGEBIET 6:    LUFTFAHRZEUGE

    THEMA ACFT 1 —   LUFTFAHRZEUGINSTRUMENTE

    Unterthema ACFT 1.1 — Luftfahrzeuginstrumente

    THEMA ACFT 2 —   LUFTFAHRZEUGKATEGORIEN

    Unterthema ACFT 2.1 — Wirbelschleppen

    Unterthema ACFT 2.2 — Anwendung der ICAO-Anflugkategorien

    THEMA ACFT 3 —   FAKTOREN, DIE DIE LUFTFAHRZEUGLEISTUNG BEEINFLUSSEN

    Unterthema ACFT 3.1 — Faktoren beim Steigflug

    Unterthema ACFT 3.2 — Faktoren beim Reiseflug

    Unterthema ACFT 3.3 — Faktoren beim Sinkflug und Anfangsanflug

    Unterthema ACFT 3.4 — Faktoren beim Endanflug und bei der Landung

    Unterthema ACFT 3.5 — Wirtschaftsfaktoren

    Unterthema ACFT 3.6 — Umweltfaktoren

    THEMA ACFT 4 —   LUFTFAHRZEUGDATEN

    Unterthema ACFT 4.1 — Leistungsdaten

    SACHGEBIET 7:    MENSCHLICHE FAKTOREN

    THEMA HUM 1 —   INFORMATIONSVERARBEITUNG

    Unterthema HUM 1.1 — Kognition und ihre Einflussfaktoren

    Unterthema HUM 1.2 — Lageerfassung

    Unterthema HUM 1.3 — Entscheidungsfindung

    THEMA HUM 2 —   GESUNDHEIT UND WOHLBEFINDEN BEEINFLUSSENDE FAKTOREN

    Unterthema HUM 2.1 — Ermüdung

    Unterthema HUM 2.2 — Stress

    THEMA HUM 3 —   BEDROHUNGS- UND FEHLERMANAGEMENT

    Unterthema HUM 3.1 — Rahmen für das Bedrohungs- und Fehlermanagement

    Unterthema HUM 3.2 — Angewandtes Bedrohungs- und Fehlermanagement

    THEMA HUM 4 —   TEAMARBEIT

    Unterthema HUM 4.1 — Vorteile der Teamarbeit

    Unterthema HUM 4.2 — Konfliktmanagement

    THEMA HUM 5 —   SYSTEM

    Unterthema HUM 5.1 — ATM/ANS-Begriffssysteme

    THEMA HUM 6 —   KOMMUNIKATION

    Unterthema HUM 6.1 — Effektive Kommunikation

    Unterthema HUM 6.2 — Effektives Feedback

    SACHGEBIET 8:    AUSRÜSTUNG UND SYSTEME

    THEMA EQPS 1 —   SPRACHKOMMUNIKATION

    Unterthema EQPS 1.1 — Funkkommunikation

    Unterthema EQPS 1.2 — Sonstige Sprachkommunikation

    THEMA EQPS 2 —   AUTOMATISIERUNG IM FLUGVERKEHRSDIENST

    Unterthema EQPS 2.1 — Festes Flugfernmeldenetz (AFTN)

    Unterthema EQPS 2.2 — Automatischer Datenaustausch

    THEMA EQPSB 3 —   ARBEITSPLATZ DES LOTSEN

    Unterthema EQPS 3.1 — Bedienung und Überwachung der Ausrüstung

    Unterthema EQPS 3.2 — Lagedarstellung und Informationssysteme

    Unterthema EQPS 3.3 — Flugdatensysteme

    THEMA EQPS 4 —   ZUKÜNFTIGE AUSRÜSTUNG

    Unterthema EQPS 4.1 — Neuentwicklungen

    THEMA EQPS 5 —   EINSCHRÄNKUNGEN UND STÖRUNGEN VON AUSRÜSTUNG UND SYSTEMEN

    Unterthema EQPS 5.1 — Reaktion auf Einschränkungen

    Unterthema EQPS 5.2 — Störungen in der Kommunikationsausrüstung

    Unterthema EQPS 5.3 — Störungen in der Navigationsausrüstung

    SACHGEBIET 9:    BERUFLICHES UMFELD

    THEMA PEN 1 —   VERTRAUTMACHEN

    Unterthema PEN 1.1 — Informationsbesuch bei einer Anflugkontrollstelle

    THEMA PEN 2 —   LUFTRAUMNUTZER

    Unterthema PEN 2.1 — Beteiligte am zivilen ATS-Betrieb

    Unterthema PEN 2.2 — Beteiligte am militärischen ATS-Betrieb

    THEMA PEN 3 —   KUNDENBEZIEHUNGEN

    Unterthema PEN 3.1 — Bereitstellung von Diensten und Nutzeranforderungen

    THEMA PEN 4 —   UMWELTSCHUTZ

    Unterthema PEN 4.1 — Umweltschutz

    SACHGEBIET 10:    AUẞERGEWÖHNLICHE SITUATIONEN UND NOTLAGEN

    THEMA ABES 1 —   UNGEWÖHNLICHE SITUATIONEN UND NOTLAGEN (ABES)

    Unterthema ABES 1.1 — Überblick über außergewöhnliche Situationen und Notlagen

    THEMA ABES 2 —   VERBESSERUNG DER FERTIGKEITEN

    Unterthema ABES 2.1 — Effektivität der Kommunikation

    Unterthema ABES 2.2 — Vermeidung geistiger Überforderung

    Unterthema ABES 2.3 — Luft-Boden-Zusammenarbeit

    THEMA ABES 3 —   VERFAHREN FÜR AUẞERGEWÖHNLICHE SITUATIONEN UND NOTLAGEN

    Unterthema ABES 3.1 — Anwendung von Verfahren für außergewöhnliche Situationen und Notlagen

    Unterthema ABES 3.2 — Funkausfall

    Unterthema ABES 3.3 — Unrechtmäßige Eingriffe und Bombendrohung im Luftfahrzeug

    Unterthema ABES 3.4 — Vom Kurs abgewichenes oder nicht identifiziertes Luftfahrzeug

    Unterthema ABES 3.5 — Umleitungen

    Unterthema ABES 3.6 — Ansteuerung von zivilen Luftfahrzeugen

    SACHGEBIET 11:    FLUGPLÄTZE

    THEMA AGA 1 —   FLUGPLATZDATEN, -AUSLEGUNG UND KOORDINIERUNG

    Unterthema AGA 1.1 — Begriffsbestimmungen

    Unterthema AGA 1.2 — Koordinierung

    THEMA AGA 2 —   BEWEGUNGSFLÄCHE

    Unterthema AGA 2.1 — Bewegungsfläche

    Unterthema AGA 2.2 — Rollfeld

    Unterthema AGA 2.3 — Start- und Landebahnen

    THEMA AGA 3 —   HINDERNISSE

    Unterthema AGA 3.1 — Hindernisfreier Luftraum um Flugplätze

    THEMA AGA 4 —   VERSCHIEDENE AUSRÜSTUNG

    Unterthema AGA 4.1 — Position




    Anlage 5 zu Anhang I

    ERLAUBNIS „BEZIRKSKONTROLLE OHNE ELEKTRONISCHE LUFTVERKEHRSDARSTELLUNG“ (AREA CONTROL PROCEDURAL RATING — ACP)

    (Bezug: Anhang I — Teil ATCO Teilabschnitt D Abschnitt 2 Punkt ATCO.D.010(a)(2)(iii))

    INHALTSVERZEICHNIS

    SACHGEBIET 1:

    EINFÜHRUNG IN DEN LEHRGANG

    SACHGEBIET 2:

    LUFTFAHRTRECHT

    SACHGEBIET 3:

    FLUGVERKEHRSMANAGEMENT

    SACHGEBIET 4:

    METEOROLOGIE

    SACHGEBIET 5:

    NAVIGATION

    SACHGEBIET 6:

    LUFTFAHRZEUGE

    SACHGEBIET 7:

    MENSCHLICHE FAKTOREN

    SACHGEBIET 8:

    AUSRÜSTUNG UND SYSTEME

    SACHGEBIET 9:

    BERUFLICHES UMFELD

    SACHGEBIET 10:

    AUẞERGEWÖHNLICHE SITUATIONEN UND NOTLAGEN

    SACHGEBIET 1:    EINFÜHRUNG IN DEN LEHRGANG

    THEMA INTR 1 —   LEHRGANGSMANAGEMENT

    Unterthema INTR 1.1 — Lehrgangseinführung

    Unterthema INTR 1.2 — Lehrgangsverwaltung

    Unterthema INTR 1.3 — Studienmaterial und Ausbildungsunterlagen

    THEMA INTR 2 —   EINFÜHRUNG IN DEN AUSBILDUNGSLEHRGANG FÜR FLUGLOTSEN

    Unterthema INTR 2.1 — Lehrgangsinhalt und -organisation

    Unterthema INTR 2.2 — Ausbildungsethos

    Unterthema INTR 2.3 — Beurteilungsverfahren

    SACHGEBIET 2:    LUFTFAHRTRECHT

    ▼C3

    THEMA LAW 1 —   LIZENZIERUNG/KOMPETENZNACHWEIS VON FLUGLOTSEN

    ▼M1

    Unterthema LAW 1.1 — Rechte und Bedingungen

    THEMA LAW 2 —   REGELN UND VORSCHRIFTEN

    Unterthema LAW 2.1 — Berichte

    Unterthema LAW 2.2 — Luftraum

    THEMA LAW 3 —   SICHERHEITSMANAGEMENT DER FLUGVERKEHRSKONTROLLE

    Unterthema LAW 3.1 — Feedback-Verfahren

    Unterthema LAW 3.2 — Sicherheitsuntersuchung

    SACHGEBIET 3:    FLUGVERKEHRSMANAGEMENT

    THEMA ATM 1 —   BEREITSTELLUNG VON DIENSTEN

    Unterthema ATM 1.1 — Flugverkehrskontrolldienst

    Unterthema ATM 1.2 — Fluginformationsdienst (FIS)

    Unterthema ATM 1.3 — Flugalarmdienst (ALRS)

    Unterthema ATM 1.4 — Systemkapazität von Flugverkehrsdiensten und Verkehrsflussregelung

    Unterthema ATM 1.5 — Luftraummanagement (ASM)

    THEMA ATM 2 —   KOMMUNIKATION

    Unterthema ATM 2.1 — Effektive Kommunikation

    THEMA ATM 3 —   FREIGABEN DER FLUGVERKEHRSKONTROLLE UND ANWEISUNGEN DER FLUGVERKEHRSKONTROLLE

    Unterthema ATM 3.1 — Freigaben der Flugverkehrskontrolle

    Unterthema ATM 3.2 — Anweisungen der Flugverkehrskontrolle

    THEMA ATM 4 —   KOORDINATION

    Unterthema ATM 4.1 — Notwendigkeit der Koordination

    Unterthema ATM 4.2 — Instrumente und Methoden der Koordination

    Unterthema ATM 4.3 — Koordinationsverfahren

    THEMA ATM 5 —   ALTIMETRIE UND FLUGHÖHENZUWEISUNG

    Unterthema ATM 5.1 — Altimetrie

    Unterthema ATM 5.2 — Bodenfreiheit

    THEMA ATM 6 —   STAFFELUNGEN

    Unterthema ATM 6.1 — Vertikale Staffelung

    Unterthema ATM 6.2 — Horizontale Staffelung

    THEMA ATM 7 —   BORDSEITIGE SICHERHEITSNETZE

    Unterthema ATM 7.1 — Bordseitige Sicherheitsnetze

    THEMA ATM 8 —   DATENANZEIGE

    Unterthema ATM 8.1 — Datenverwaltung

    THEMA ATM 9 —   BETRIEBSUMGEBUNG (SIMULIERT)

    Unterthema ATM 9.1 — Integrität der Betriebsumgebung

    Unterthema ATM 9.2 — Überprüfung der Aktualität der Betriebsverfahren

    Unterthema ATM 9.3 — Übergabe-Übernahme

    THEMA ATM 10 —   BEREITSTELLUNG EINES KONTROLLDIENSTES

    Unterthema ATM 10.1 — Zuständigkeit und Informationsverarbeitung

    Unterthema ATM 10.2 — Bezirkskontrolle

    Unterthema ATM 10.3 — Verkehrsmanagementprozess

    Unterthema ATM 10.4 — Verkehrsabwicklung

    THEMA ATM 11 —   WARTEVERFAHREN

    Unterthema ATM 11.1 — Allgemeine Warteverfahren

    Unterthema ATM 11.2 — Wartende Luftfahrzeuge

    SACHGEBIET 4:    METEOROLOGIE

    THEMA MET 1 —   METEOROLOGISCHE ERSCHEINUNGEN

    Unterthema MET 1.1 — Meteorologische Erscheinungen

    THEMA MET 2 —   QUELLEN METEOROLOGISCHER DATEN

    Unterthema MET 2.1 — Quellen meteorologischer Informationen

    SACHGEBIET 5:    NAVIGATION

    THEMA NAV 1 —   LUFTFAHRTKARTEN

    Unterthema NAV 1.1 — Karten

    THEMA NAV 2 —   INSTRUMENTENNAVIGATION

    Unterthema NAV 2.1 — Navigationssysteme

    Unterthema NAV 2.2 — Navigatorische Unterstützung

    Unterthema NAV 2.3 — Anwendungen der leistungsbasierten Navigation

    SACHGEBIET 6:    LUFTFAHRZEUGE

    THEMA ACFT 1 —   LUFTFAHRZEUGINSTRUMENTE

    Unterthema ACFT 1.1 — Luftfahrzeuginstrumente

    THEMA ACFT 2 —   LUFTFAHRZEUGKATEGORIEN

    Unterthema ACFT 2.1 — Wirbelschleppen

    THEMA ACFT 3 —   FAKTOREN, DIE DIE LUFTFAHRZEUGLEISTUNG BEEINFLUSSEN

    Unterthema ACFT 3.1 — Faktoren beim Steigflug

    Unterthema ACFT 3.2 — Faktoren beim Reiseflug

    Unterthema ACFT 3.3 — Faktoren beim Sinkflug

    Unterthema ACFT 3.4 — Wirtschaftsfaktoren

    Unterthema ACFT 3.5 — Umweltfaktoren

    THEMA ACFT 4 —   LUFTFAHRZEUGDATEN

    Unterthema ACFT 4.1 — Leistungsdaten

    SACHGEBIET 7:    MENSCHLICHE FAKTOREN

    THEMA HUM 1 —   INFORMATIONSVERARBEITUNG

    Unterthema HUM 1.1 — Kognition und ihre Einflussfaktoren

    Unterthema HUM 1.2 — Lageerfassung

    Unterthema HUM 1.3 — Entscheidungsfindung

    THEMA HUM 2 —   GESUNDHEIT UND WOHLBEFINDEN BEEINFLUSSENDE FAKTOREN

    Unterthema HUM 2.1 — Ermüdung

    Unterthema HUM 2.2 — Stress

    THEMA HUM 3 —   BEDROHUNGS- UND FEHLERMANAGEMENT

    Unterthema HUM 3.1 — Rahmen für das Bedrohungs- und Fehlermanagement

    Unterthema HUM 3.2 — Angewandtes Bedrohungs- und Fehlermanagement

    THEMA HUM 4 —   TEAMARBEIT

    Unterthema HUM 4.1 — Vorteile der Teamarbeit

    Unterthema HUM 4.2 — Konfliktmanagement

    THEMA HUM 5 —   SYSTEM

    Unterthema HUM 5.1 — ATM/ANS-Begriffssysteme

    THEMA HUM 6 —   KOMMUNIKATION

    Unterthema HUM 6.1 — Effektive Kommunikation

    Unterthema HUM 6.2 — Effektives Feedback

    SACHGEBIET 8:    AUSRÜSTUNG UND SYSTEME

    THEMA EQPS 1 —   SPRACHKOMMUNIKATION

    Unterthema EQPS 1.1 — Funkkommunikation

    Unterthema EQPS 1.2 — Sonstige Sprachkommunikation

    THEMA EQPS 2 —   AUTOMATISIERUNG IM FLUGVERKEHRSDIENST

    Unterthema EQPS 2.1 — Festes Flugfernmeldenetz (AFTN)

    Unterthema EQPS 2.2 — Automatischer Datenaustausch

    THEMA EQPSB 3 —   ARBEITSPLATZ DES LOTSEN

    Unterthema EQPS 3.1 — Bedienung und Überwachung der Ausrüstung

    Unterthema EQPS 3.2 — Lagedarstellung und Informationssysteme

    Unterthema EQPS 3.3 — Flugdatensysteme

    THEMA EQPS 4 —   ZUKÜNFTIGE AUSRÜSTUNG

    Unterthema EQPS 4.1 — Neuentwicklungen

    THEMA EQPS 5 —   EINSCHRÄNKUNGEN UND STÖRUNGEN VON AUSRÜSTUNG UND SYSTEMEN

    Unterthema EQPS 5.1 — Reaktion auf Einschränkungen

    Unterthema EQPS 5.2 — Störungen in der Kommunikationsausrüstung

    Unterthema EQPS 5.3 — Störungen in der Navigationsausrüstung

    SACHGEBIET 9:    BERUFLICHES UMFELD

    THEMA PEN 1 —   VERTRAUTMACHEN

    Unterthema PEN 1.1 — Informationsbesuch bei einer Bezirkskontrollstelle

    THEMA PEN 2 —   LUFTRAUMNUTZER

    Unterthema PEN 2.1 — Beteiligte am zivilen ATS-Betrieb

    Unterthema PEN 2.2 — Beteiligte am militärischen ATS-Betrieb

    THEMA PEN 3 —   KUNDENBEZIEHUNGEN

    Unterthema PEN 3.1 — Bereitstellung von Diensten und Nutzeranforderungen

    THEMA PEN 4 —   UMWELTSCHUTZ

    Unterthema PEN 4.1 — Umweltschutz

    SACHGEBIET 10:    AUẞERGEWÖHNLICHE SITUATIONEN UND NOTLAGEN

    THEMA ABES 1 —   UNGEWÖHNLICHE SITUATIONEN UND NOTLAGEN (ABES)

    Unterthema ABES 1.1 — Überblick über außergewöhnliche Situationen und Notlagen

    THEMA ABES 2 —   VERBESSERUNG DER FERTIGKEITEN

    Unterthema ABES 2.1 — Effektivität der Kommunikation

    Unterthema ABES 2.2 — Vermeidung geistiger Überforderung

    Unterthema ABES 2.3 — Luft-Boden-Zusammenarbeit

    THEMA ABES 3 —   VERFAHREN FÜR AUẞERGEWÖHNLICHE SITUATIONEN UND NOTLAGEN

    Unterthema ABES 3.1 — Anwendung von Verfahren für außergewöhnliche Situationen und Notlagen

    Unterthema ABES 3.2 — Funkausfall

    Unterthema ABES 3.3 — Unrechtmäßige Eingriffe und Bombendrohung im Luftfahrzeug

    Unterthema ABES 3.4 — Vom Kurs abgewichenes oder nicht identifiziertes Luftfahrzeug

    Unterthema ABES 3.5 — Umleitungen

    Unterthema ABES 3.6 — Ansteuerung von zivilen Luftfahrzeugen




    Anlage 6 zu Anhang I

    ERLAUBNIS „ANFLUGKONTROLLE MIT ELEKTRONISCHER LUFTVERKEHRSDARSTELLUNG“ (APPROACH CONTROL SURVEILLANCE RATING — APS)

    (Bezug: Anhang I — Teil ATCO Teilabschnitt D Abschnitt 2 Punkt ATCO.D.010(a)(2)(iv))

    INHALTSVERZEICHNIS

    SACHGEBIET 1:

    EINFÜHRUNG IN DEN LEHRGANG

    SACHGEBIET 2:

    LUFTFAHRTRECHT

    SACHGEBIET 3:

    FLUGVERKEHRSMANAGEMENT

    SACHGEBIET 4:

    METEOROLOGIE

    SACHGEBIET 5:

    NAVIGATION

    SACHGEBIET 6:

    LUFTFAHRZEUGE

    SACHGEBIET 7:

    MENSCHLICHE FAKTOREN

    SACHGEBIET 8:

    AUSRÜSTUNG UND SYSTEME

    SACHGEBIET 9:

    BERUFLICHES UMFELD

    SACHGEBIET 10:

    AUẞERGEWÖHNLICHE SITUATIONEN UND NOTLAGEN

    SACHGEBIET 11:

    FLUGPLÄTZE

    SACHGEBIET 1:    EINFÜHRUNG IN DEN LEHRGANG

    THEMA INTR 1 —   LEHRGANGSMANAGEMENT

    Unterthema INTR 1.1 — Lehrgangseinführung

    Unterthema INTR 1.2 — Lehrgangsverwaltung

    Unterthema INTR 1.3 — Studienmaterial und Ausbildungsunterlagen

    THEMA INTR 2 —   EINFÜHRUNG IN DEN AUSBILDUNGSLEHRGANG FÜR FLUGLOTSEN

    Unterthema INTR 2.1 — Lehrgangsinhalt und -organisation

    Unterthema INTR 2.2 — Ausbildungsethos

    Unterthema INTR 2.3 — Beurteilungsverfahren

    SACHGEBIET 2:    LUFTFAHRTRECHT

    ▼C3

    THEMA LAW 1 —   LIZENZIERUNG/KOMPETENZNACHWEIS VON FLUGLOTSEN

    ▼M1

    Unterthema LAW 1.1 — Rechte und Bedingungen

    THEMA LAW 2 —   REGELN UND VORSCHRIFTEN

    Unterthema LAW 2.1 — Berichte

    Unterthema LAW 2.2 — Luftraum

    THEMA LAW 3 —   SICHERHEITSMANAGEMENT DER FLUGVERKEHRSKONTROLLE

    Unterthema LAW 3.1 — Feedback-Verfahren

    Unterthema LAW 3.2 — Sicherheitsuntersuchung

    SACHGEBIET 3:    FLUGVERKEHRSMANAGEMENT

    THEMA ATM 1 —   BEREITSTELLUNG VON DIENSTEN

    Unterthema ATM 1.1 — Flugverkehrskontrolldienst

    Unterthema ATM 1.2 — Fluginformationsdienst (FIS)

    Unterthema ATM 1.3 — Flugalarmdienst (ALRS)

    Unterthema ATM 1.4 — Systemkapazität von Flugverkehrsdiensten und Verkehrsflussregelung

    Unterthema ATM 1.5 — Luftraummanagement (ASM)

    THEMA ATM 2 —   KOMMUNIKATION

    Unterthema ATM 2.1 — Effektive Kommunikation

    THEMA ATM 3 —   FREIGABEN DER FLUGVERKEHRSKONTROLLE UND ANWEISUNGEN DER FLUGVERKEHRSKONTROLLE

    Unterthema ATM 3.1 — Freigaben der Flugverkehrskontrolle

    Unterthema ATM 3.2 — Anweisungen der Flugverkehrskontrolle

    THEMA ATM 4 —   KOORDINATION

    Unterthema ATM 4.1 — Notwendigkeit der Koordination

    Unterthema ATM 4.2 — Instrumente und Methoden der Koordination

    Unterthema ATM 4.3 — Koordinationsverfahren

    THEMA ATM 5 —   ALTIMETRIE UND FLUGHÖHENZUWEISUNG

    Unterthema ATM 5.1 — Altimetrie

    Unterthema ATM 5.2 — Bodenfreiheit

    THEMA ATM 6 —   STAFFELUNGEN

    Unterthema ATM 6.1 — Vertikale Staffelung

    Unterthema ATM 6.2 — Längsstaffelung in einer Überwachungsumgebung

    Unterthema ATM 6.3 — Übertragung der Staffelung

    Unterthema ATM 6.4 — Wirbelschleppenstaffelung nach Entfernung

    ▼C3

    Unterthema ATM 6.5 — Staffelung mithilfe von ATS-Überwachungssystemen

    ▼M1

    THEMA ATM 7 —   BORDSEITIGE UND BODENSEITIGE SICHERHEITSNETZE

    Unterthema ATM 7.1 — Bordseitige Sicherheitsnetze

    Unterthema ATM 7.2 — Bodenseitige Sicherheitsnetze

    THEMA ATM 8 —   DATENANZEIGE

    Unterthema ATM 8.1 — Datenverwaltung

    THEMA ATM 9 —   BETRIEBSUMGEBUNG (SIMULIERT)

    Unterthema ATM 9.1 — Integrität der Betriebsumgebung

    Unterthema ATM 9.2 — Überprüfung der Aktualität der Betriebsverfahren

    Unterthema ATM 9.3 — Übergabe-Übernahme

    THEMA ATM 10 —   BEREITSTELLUNG EINES KONTROLLDIENSTES

    Unterthema ATM 10.1 — Zuständigkeit und Informationsverarbeitung

    Unterthema ATM 10.2 — Luftverkehrsüberwachungsdienst

    Unterthema ATM 10.3 — Verkehrsmanagementprozess

    Unterthema ATM 10.4 — Verkehrsabwicklung

    Unterthema ATM 10.5 — Kontrolldienst mit Unterstützung durch fortschrittliche Systeme

    THEMA ATM 11 —   WARTEVERFAHREN

    Unterthema ATM 11.1 — Allgemeine Warteverfahren

    Unterthema ATM 11.2 — Anfliegende Luftfahrzeuge

    Unterthema ATM 11.3 — Warten in einer Überwachungsumgebung

    THEMA ATM 12 —   IDENTIFIKATION

    Unterthema ATM 12.1 — Identifizierung

    Unterthema ATM 12.2 — Erhaltung der Identifikation

    Unterthema ATM 12.3 — Verlust der Identifikation

    Unterthema ATM 12.4 — Positionsdaten

    Unterthema ATM 12.5 — Weitergabe der Identifikation

    SACHGEBIET 4:    METEOROLOGIE

    THEMA MET 1 —   METEOROLOGISCHE ERSCHEINUNGEN

    Unterthema MET 1.1 — Meteorologische Erscheinungen

    THEMA MET 2 —   QUELLEN METEOROLOGISCHER DATEN

    Unterthema MET 2.1 — Quellen meteorologischer Informationen

    SACHGEBIET 5:    NAVIGATION

    THEMA NAV 1 —   LUFTFAHRTKARTEN

    Unterthema NAV 1.1 — Karten

    THEMA NAV 2 —   INSTRUMENTENNAVIGATION

    Unterthema NAV 2.1 — Navigationssysteme

    Unterthema NAV 2.2 — Stabilisierter Anflug

    Unterthema NAV 2.3 — Instrumentenabflüge und -anflüge

    Unterthema NAV 2.4 — Navigatorische Unterstützung

    Unterthema NAV 2.5 — Satellitengestützte Systeme

    Unterthema NAV 2.6 — Anwendungen der leistungsbasierten Navigation

    SACHGEBIET 6:    LUFTFAHRZEUGE

    THEMA ACFT 1 —   LUFTFAHRZEUGINSTRUMENTE

    Unterthema ACFT 1.1 — Luftfahrzeuginstrumente

    THEMA ACFT 2 —   LUFTFAHRZEUGKATEGORIEN

    Unterthema ACFT 2.1 — Wirbelschleppen

    Unterthema ACFT 2.2 — Anwendung der ICAO-Anflugkategorien

    THEMA ACFT 3 —   FAKTOREN, DIE DIE LUFTFAHRZEUGLEISTUNG BEEINFLUSSEN

    Unterthema ACFT 3.1 — Faktoren beim Steigflug

    Unterthema ACFT 3.2 — Faktoren beim Reiseflug

    Unterthema ACFT 3.3 — Faktoren beim Sinkflug und Anfangsanflug

    Unterthema ACFT 3.4 — Faktoren beim Endanflug und bei der Landung

    Unterthema ACFT 3.5 — Wirtschaftsfaktoren

    Unterthema ACFT 3.6 — Umweltfaktoren

    THEMA ACFT 4 —   LUFTFAHRZEUGDATEN

    Unterthema ACFT 4.1 — Leistungsdaten

    SACHGEBIET 7:    MENSCHLICHE FAKTOREN

    THEMA HUM 1 —   INFORMATIONSVERARBEITUNG

    Unterthema HUM 1.1 — Kognition und ihre Einflussfaktoren

    Unterthema HUM 1.2 — Lageerfassung

    Unterthema HUM 1.3 — Entscheidungsfindung

    THEMA HUM 2 —   GESUNDHEIT UND WOHLBEFINDEN BEEINFLUSSENDE FAKTOREN

    Unterthema HUM 2.1 — Ermüdung

    Unterthema HUM 2.2 — Stress

    THEMA HUM 3 —   BEDROHUNGS- UND FEHLERMANAGEMENT

    Unterthema HUM 3.1 — Rahmen für das Bedrohungs- und Fehlermanagement

    Unterthema HUM 3.2 — Angewandtes Bedrohungs- und Fehlermanagement

    THEMA HUM 4 —   TEAMARBEIT

    Unterthema HUM 4.1 — Vorteile der Teamarbeit

    Unterthema HUM 4.2 — Konfliktmanagement

    THEMA HUM 5 —   SYSTEM

    Unterthema HUM 5.1 — ATM/ANS-Begriffssysteme

    THEMA HUM 6 —   KOMMUNIKATION

    Unterthema HUM 6.1 — Effektive Kommunikation

    Unterthema HUM 6.2 — Effektives Feedback

    SACHGEBIET 8:    AUSRÜSTUNG UND SYSTEME

    THEMA EQPS 1 —   SPRACHKOMMUNIKATION

    Unterthema EQPS 1.1 — Funkkommunikation

    Unterthema EQPS 1.2 — Sonstige Sprachkommunikation

    THEMA EQPS 2 —   AUTOMATISIERUNG IM FLUGVERKEHRSDIENST

    Unterthema EQPS 2.1 — Festes Flugfernmeldenetz (AFTN)

    Unterthema EQPS 2.2 — Automatischer Datenaustausch

    THEMA EQPSB 3 —   ARBEITSPLATZ DES LOTSEN

    Unterthema EQPS 3.1 — Bedienung und Überwachung der Ausrüstung

    Unterthema EQPS 3.2 — Lagedarstellung und Informationssysteme

    Unterthema EQPS 3.3 — Flugdatensysteme

    Unterthema EQPS 3.4 — Nutzung des Luftverkehrsüberwachungssystems

    Unterthema EQPS 3.5 — Fortschrittliche Systeme

    THEMA EQPS 4 —   ZUKÜNFTIGE AUSRÜSTUNG

    Unterthema EQPS 4.1 — Neuentwicklungen

    THEMA EQPS 5 —   EINSCHRÄNKUNGEN UND STÖRUNGEN VON AUSRÜSTUNG UND SYSTEMEN

    Unterthema EQPS 5.1 — Reaktion auf Einschränkungen

    Unterthema EQPS 5.2 — Störungen in der Kommunikationsausrüstung

    Unterthema EQPS 5.3 — Störungen in der Navigationsausrüstung

    Unterthema EQPS 5.4 — Störungen in der Überwachungsausrüstung

    Unterthema EQPS 5.5 — Störungen des Flugverkehrskontrolldatenverarbeitungssystems

    SACHGEBIET 9:    BERUFLICHES UMFELD

    THEMA PEN 1 —   VERTRAUTMACHEN

    Unterthema PEN 1.1 — Informationsbesuch bei der Anflugkontrollstelle

    THEMA PEN 2 —   LUFTRAUMNUTZER

    Unterthema PEN 2.1 — Beteiligte am zivilen ATS-Betrieb

    Unterthema PEN 2.2 — Beteiligte am militärischen ATS-Betrieb

    THEMA PEN 3 —   KUNDENBEZIEHUNGEN

    Unterthema PEN 3.1 — Bereitstellung von Diensten und Nutzeranforderungen

    THEMA PEN 4 —   UMWELTSCHUTZ

    Unterthema PEN 4.1 — Umweltschutz

    SACHGEBIET 10:    AUẞERGEWÖHNLICHE SITUATIONEN UND NOTLAGEN

    THEMA ABES 1 —   UNGEWÖHNLICHE SITUATIONEN UND NOTLAGEN (ABES)

    Unterthema ABES 1.1 — Überblick über außergewöhnliche Situationen und Notlagen

    THEMA ABES 2 —   VERBESSERUNG DER FERTIGKEITEN

    Unterthema ABES 2.1 — Effektivität der Kommunikation

    Unterthema ABES 2.2 — Vermeidung geistiger Überforderung

    Unterthema ABES 2.3 — Luft-Boden-Zusammenarbeit

    THEMA ABES 3 —   VERFAHREN FÜR AUẞERGEWÖHNLICHE SITUATIONEN UND NOTLAGEN

    Unterthema ABES 3.1 — Anwendung von Verfahren für außergewöhnliche Situationen und Notlagen

    Unterthema ABES 3.2 — Funkausfall

    Unterthema ABES 3.3 — Unrechtmäßige Eingriffe und Bombendrohung im Luftfahrzeug

    Unterthema ABES 3.4 — Vom Kurs abgewichenes oder nicht identifiziertes Luftfahrzeug

    Unterthema ABES 3.5 — Umleitungen

    Unterthema ABES 3.6 — Transponderausfall

    Unterthema ABES 3.7 — Ansteuerung von zivilen Luftfahrzeugen

    SACHGEBIET 11:    FLUGPLÄTZE

    THEMA AGA 1 —   FLUGPLATZDATEN, -AUSLEGUNG UND KOORDINIERUNG

    Unterthema AGA 1.1 — Begriffsbestimmungen

    Unterthema AGA 1.2 — Koordinierung

    THEMA AGA 2 —   BEWEGUNGSFLÄCHE

    Unterthema AGA 2.1 — Bewegungsfläche

    Unterthema AGA 2.2 — Rollfeld

    Unterthema AGA 2.3 — Start- und Landebahnen

    THEMA AGA 3 —   HINDERNISSE

    Unterthema AGA 3.1 — Hindernisfreier Luftraum um Flugplätze

    THEMA AGA 4 —   VERSCHIEDENE AUSRÜSTUNG

    Unterthema AGA 4.1 — Position




    Anlage 7 zu Anhang I

    ERLAUBNIS „BEZIRKSKONTROLLE MIT ELEKTRONISCHER LUFTVERKEHRSDARSTELLUNG“ (AREA CONTROL SURVEILLANCE RATING — ACS)

    (Bezug: Anhang I — Teil ATCO Teilabschnitt D Abschnitt 2 Punkt ATCO.D.010(a)(2)(v))

    INHALTSVERZEICHNIS

    SACHGEBIET 1:

    EINFÜHRUNG IN DEN LEHRGANG

    SACHGEBIET 2:

    LUFTFAHRTRECHT

    SACHGEBIET 3:

    FLUGVERKEHRSMANAGEMENT

    SACHGEBIET 4:

    METEOROLOGIE

    SACHGEBIET 5:

    NAVIGATION

    SACHGEBIET 6:

    LUFTFAHRZEUGE

    SACHGEBIET 7:

    MENSCHLICHE FAKTOREN

    SACHGEBIET 8:

    AUSRÜSTUNG UND SYSTEME

    SACHGEBIET 9:

    BERUFLICHES UMFELD

    SACHGEBIET 10:

    AUẞERGEWÖHNLICHE SITUATIONEN UND NOTLAGEN

    SACHGEBIET 1:    EINFÜHRUNG IN DEN LEHRGANG

    THEMA INTR 1 —   LEHRGANGSMANAGEMENT

    Unterthema INTR 1.1 — Lehrgangseinführung

    Unterthema INTR 1.2 — Lehrgangsverwaltung

    Unterthema INTR 1.3 — Studienmaterial und Ausbildungsunterlagen

    THEMA INTR 2 —   EINFÜHRUNG IN DEN AUSBILDUNGSLEHRGANG FÜR FLUGLOTSEN

    Unterthema INTR 2.1 — Lehrgangsinhalt und -organisation

    Unterthema INTR 2.2 — Ausbildungsethos

    Unterthema INTR 2.3 — Beurteilungsverfahren

    SACHGEBIET 2:    LUFTFAHRTRECHT

    ▼C3

    THEMA LAW 1 —   LIZENZIERUNG/KOMPETENZNACHWEIS VON FLUGLOTSEN

    ▼M1

    Unterthema LAW 1.1 — Rechte und Bedingungen

    THEMA LAW 2 —   REGELN UND VORSCHRIFTEN

    Unterthema LAW 2.1 — Berichte

    Unterthema LAW 2.2 — Luftraum

    THEMA LAW 3 —   SICHERHEITSMANAGEMENT DER FLUGVERKEHRSKONTROLLE

    Unterthema LAW 3.1 — Feedback-Verfahren

    Unterthema LAW 3.2 — Sicherheitsuntersuchung

    SACHGEBIET 3:    FLUGVERKEHRSMANAGEMENT

    THEMA ATM 1 —   BEREITSTELLUNG VON DIENSTEN

    Unterthema ATM 1.1 — Flugverkehrskontrolldienst

    Unterthema ATM 1.2 — Fluginformationsdienst (FIS)

    Unterthema ATM 1.3 — Flugalarmdienst (ALRS)

    Unterthema ATM 1.4 — Systemkapazität von Flugverkehrsdiensten und Verkehrsflussregelung

    Unterthema ATM 1.5 — Luftraummanagement (ASM)

    THEMA ATM 2 —   KOMMUNIKATION

    Unterthema ATM 2.1 — Effektive Kommunikation

    THEMA ATM 3 —   ATC-FREIGABEN UND ATC-ANWEISUNGEN

    Unterthema ATM 3.1 — ATC-Freigaben

    Unterthema ATM 3.2 — ATC-Anweisungen

    THEMA ATM 4 —   KOORDINATION

    Unterthema ATM 4.1 — Notwendigkeit der Koordination

    Unterthema ATM 4.2 — Instrumente und Methoden der Koordination

    Unterthema ATM 4.3 — Koordinationsverfahren

    THEMA ATM 5 —   ALTIMETRIE UND FLUGHÖHENZUWEISUNG

    Unterthema ATM 5.1 — Altimetrie

    Unterthema ATM 5.2 — Bodenfreiheit

    THEMA ATM 6 —   STAFFELUNGEN

    Unterthema ATM 6.1 — Vertikale Staffelung

    Unterthema ATM 6.2 — Längsstaffelung in einer Überwachungsumgebung

    Unterthema ATM 6.3 — Wirbelschleppenstaffelung nach Entfernung

    ▼C3

    Unterthema ATM 6.4 — Staffelung mithilfe von ATS-Überwachungssystemen

    ▼M1

    THEMA ATM 7 —   BORDSEITIGE UND BODENSEITIGE SICHERHEITSNETZE

    Unterthema ATM 7.1 — Bordseitige Sicherheitsnetze

    Unterthema ATM 7.2 — Bodenseitige Sicherheitsnetze

    THEMA ATM 8 —   DATENANZEIGE

    Unterthema ATM 8.1 — Datenverwaltung

    THEMA ATM 9 —   BETRIEBSUMGEBUNG (SIMULIERT)

    Unterthema ATM 9.1 — Integrität der Betriebsumgebung

    Unterthema ATM 9.2 — Überprüfung der Aktualität der Betriebsverfahren

    Unterthema ATM 9.3 — Übergabe-Übernahme

    THEMA ATM 10 —   BEREITSTELLUNG EINES KONTROLLDIENSTES

    Unterthema ATM 10.1 — Zuständigkeit und Informationsverarbeitung

    Unterthema ATM 10.2 — Luftverkehrsüberwachungsdienst

    Unterthema ATM 10.3 — Verkehrsmanagementprozess

    Unterthema ATM 10.4 — Verkehrsabwicklung

    Unterthema ATM 10.5 — Kontrolldienst mit Unterstützung durch fortschrittliche Systeme

    THEMA ATM 11 —   WARTEVERFAHREN

    Unterthema ATM 11.1 — Allgemeine Warteverfahren

    Unterthema ATM 11.2 — Wartende Luftfahrzeuge

    Unterthema ATM 11.3 — Warteverfahren in einer Überwachungsumgebung

    THEMA ATM 12 —   IDENTIFIKATION

    Unterthema ATM 12.1 — Identifizierung

    Unterthema ATM 12.2 — Erhaltung der Identifikation

    Unterthema ATM 12.3 — Verlust der Identifikation

    Unterthema ATM 12.4 — Positionsdaten

    Unterthema ATM 12.5 — Weitergabe der Identifikation

    SACHGEBIET 4:    METEOROLOGIE

    THEMA MET 1 —   METEOROLOGISCHE ERSCHEINUNGEN

    Unterthema MET 1.1 — Meteorologische Erscheinungen

    THEMA MET 2 —   QUELLEN METEOROLOGISCHER DATEN

    Unterthema MET 2.1 — Quellen meteorologischer Informationen

    SACHGEBIET 5:    NAVIGATION

    THEMA NAV 1 —   LUFTFAHRTKARTEN

    Unterthema NAV 1.1 — Karten

    THEMA NAV 2 —   INSTRUMENTENNAVIGATION

    Unterthema NAV 2.1 — Navigationssysteme

    Unterthema NAV 2.2 — Navigatorische Unterstützung

    Unterthema NAV 2.3 — Anwendungen der leistungsbasierten Navigation

    SACHGEBIET 6:    LUFTFAHRZEUGE

    THEMA ACFT 1 —   LUFTFAHRZEUGINSTRUMENTE

    Unterthema ACFT 1.1 — Luftfahrzeuginstrumente

    THEMA ACFT 2 —   LUFTFAHRZEUGKATEGORIEN

    Unterthema ACFT 2.1 — Wirbelschleppen

    THEMA ACFT 3 —   FAKTOREN, DIE DIE LUFTFAHRZEUGLEISTUNG BEEINFLUSSEN

    Unterthema ACFT 3.1 — Faktoren beim Steigflug

    Unterthema ACFT 3.2 — Faktoren beim Reiseflug

    Unterthema ACFT 3.3 — Faktoren beim Sinkflug

    Unterthema ACFT 3.4 — Wirtschaftsfaktoren

    Unterthema ACFT 3.5 — Umweltfaktoren

    THEMA ACFT 4 —   LUFTFAHRZEUGDATEN

    Unterthema ACFT 4.1 — Leistungsdaten

    SACHGEBIET 7:    MENSCHLICHE FAKTOREN

    THEMA HUM 1 —   INFORMATIONSVERARBEITUNG

    Unterthema HUM 1.1 — Kognition und ihre Einflussfaktoren

    Unterthema HUM 1.2 — Lageerfassung

    Unterthema HUM 1.3 — Entscheidungsfindung

    THEMA HUM 2 —   GESUNDHEIT UND WOHLBEFINDEN BEEINFLUSSENDE FAKTOREN

    Unterthema HUM 2.1 — Ermüdung

    Unterthema HUM 2.2 — Stress

    THEMA HUM 3 —   BEDROHUNGS- UND FEHLERMANAGEMENT

    Unterthema HUM 3.1 — Rahmen für das Bedrohungs- und Fehlermanagement

    Unterthema HUM 3.2 — Angewandtes Bedrohungs- und Fehlermanagement

    THEMA HUM 4 —   TEAMARBEIT

    Unterthema HUM 4.1 — Vorteile der Teamarbeit

    Unterthema HUM 4.2 — Konfliktmanagement

    THEMA HUM 5 —   SYSTEM

    Unterthema HUM 5.1 — ATM/ANS-Begriffssysteme

    THEMA HUM 6 —   KOMMUNIKATION

    Unterthema HUM 6.1 — Effektive Kommunikation

    Unterthema HUM 6.2 — Effektives Feedback

    SACHGEBIET 8:    AUSRÜSTUNG UND SYSTEME

    THEMA EQPS 1 —   SPRACHKOMMUNIKATION

    Unterthema EQPS 1.1 — Funkkommunikation

    Unterthema EQPS 1.2 — Sonstige Sprachkommunikation

    THEMA EQPS 2 —   AUTOMATISIERUNG IM FLUGVERKEHRSDIENST

    Unterthema EQPS 2.1 — Festes Flugfernmeldenetz (AFTN)

    Unterthema EQPS 2.2 — Automatischer Datenaustausch

    THEMA EQPSB 3 —   ARBEITSPLATZ DES LOTSEN

    Unterthema EQPS 3.1 — Bedienung und Überwachung der Ausrüstung

    Unterthema EQPS 3.2 — Lagedarstellung und Informationssysteme

    Unterthema EQPS 3.3 — Flugdatensysteme

    Unterthema EQPS 3.4 — Nutzung des Luftverkehrsüberwachungssystems

    Unterthema EQPS 3.5 — Fortschrittliche Systeme

    THEMA EQPS 4 —   ZUKÜNFTIGE AUSRÜSTUNG

    Unterthema EQPS 4.1 — Neuentwicklungen

    THEMA EQPS 5 —   EINSCHRÄNKUNGEN UND STÖRUNGEN VON AUSRÜSTUNG UND SYSTEMEN

    Unterthema EQPS 5.1 — Reaktion auf Einschränkungen

    Unterthema EQPS 5.2 — Störungen in der Kommunikationsausrüstung

    Unterthema EQPS 5.3 — Störungen in der Navigationsausrüstung

    Unterthema EQPS 5.4 — Störungen in der Überwachungsausrüstung

    Unterthema EQPS 5.5 — Störungen des Flugverkehrskontrolldatenverarbeitungssystems

    SACHGEBIET 9:    BERUFLICHES UMFELD

    THEMA PEN 1 —   VERTRAUTMACHEN

    Unterthema PEN 1.1 — Informationsbesuch bei einer Bezirkskontrollstelle

    THEMA PEN 2 —   LUFTRAUMNUTZER

    Unterthema PEN 2.1 — Beteiligte am zivilen ATS-Betrieb

    Unterthema PEN 2.2 — Beteiligte am militärischen ATS-Betrieb

    THEMA PEN 3 —   KUNDENBEZIEHUNGEN

    Unterthema PEN 3.1 — Bereitstellung von Diensten und Nutzeranforderungen

    THEMA PEN 4 —   UMWELTSCHUTZ

    Unterthema PEN 4.1 — Umweltschutz

    SACHGEBIET 10:    AUẞERGEWÖHNLICHE SITUATIONEN UND NOTLAGEN

    THEMA ABES 1 —   UNGEWÖHNLICHE SITUATIONEN UND NOTLAGEN (ABES)

    Unterthema ABES 1.1 — Überblick über außergewöhnliche Situationen und Notlagen

    THEMA ABES 2 —   VERBESSERUNG DER FERTIGKEITEN

    Unterthema ABES 2.1 — Effektivität der Kommunikation

    Unterthema ABES 2.2 — Vermeidung geistiger Überforderung

    Unterthema ABES 2.3 — Luft-Boden-Zusammenarbeit

    THEMA ABES 3 —   VERFAHREN FÜR AUẞERGEWÖHNLICHE SITUATIONEN UND NOTLAGEN

    Unterthema ABES 3.1 — Anwendung von Verfahren für außergewöhnliche Situationen und Notlagen

    Unterthema ABES 3.2 — Funkausfall

    Unterthema ABES 3.3 — Unrechtmäßige Eingriffe und Bombendrohung im Luftfahrzeug

    Unterthema ABES 3.4 — Vom Kurs abgewichenes oder nicht identifiziertes Luftfahrzeug

    Unterthema ABES 3.5 — Umleitungen

    Unterthema ABES 3.6 — Transponderausfall

    Unterthema ABES 3.7 — Ansteuerung von zivilen Luftfahrzeugen

    ▼B




    ANHANG II

    TEIL ATCO.AR

    ANFORDERUNGEN AN ZUSTÄNDIGE BEHÖRDEN

    TEILABSCHNITT A

    ALLGEMEINE ANFORDERUNGEN

    ATCO.AR.A.001    Geltungsbereich

    In diesem Teil des vorliegenden Anhangs sind die administrativen Anforderungen an die zuständigen Behörden festgelegt, die für Erteilung, Aufrechterhaltung, Aussetzung oder Widerruf von Lizenzen, ►C1  Erlaubnissen, Befugnissen, Berechtigungen und Vermerken ◄ und ►C1  Tauglichkeitszeugnissen ◄ für Fluglotsen und Zertifizierung von und Aufsicht über ►C1  Ausbildungsorganisationen ◄ und flugmedizinische Zentren verantwortlich sind.

    ▼M1

    ATCO.AR.A.005    Personal

    a) 

    Die zuständigen Behörden müssen alle zwei Jahre auf der Grundlage einer Analyse der durch diese Verordnung vorgeschriebenen Abläufe eine Beurteilung des Personalbedarfs für die Durchführung ihrer Aufsichtsaufgaben erstellen und aktualisieren.

    b) 

    Das Personal, das von der zuständigen Behörde bevollmächtigt wird, Zertifizierungs- oder Aufsichtsaufgaben oder beides durchzuführen, muss mindestens zur Durchführung der folgenden Aufgaben ermächtigt sein:

    1. 

    Überprüfung von Unterlagen, einschließlich Lizenzen, Zulassungen/Zeugnissen, Aufzeichnungen, Daten, Verfahren und von sonstigem Material, das für die Erfüllung der erforderlichen Aufgaben relevant ist;

    2. 

    Anfertigung von Kopien oder Auszügen dieser Aufzeichnungen, Daten, Verfahren und von sonstigem Material;

    3. 

    Anforderung mündlicher Erklärungen;

    4. 

    Betreten relevanter Räumlichkeiten und Betriebsgelände;

    5. 

    Durchführung von Audits und Inspektionen, einschließlich unangekündigter Inspektionsbesuche;

    6. 

    Ergreifen oder Einleiten von Durchsetzungsmaßnahmen in der erforderlichen Weise.

    ATCO.AR.A.010    Aufgaben der zuständigen Behörden

    Die Aufgaben der zuständigen Behörden umfassen Folgendes:

    a) 

    Erteilung, Aussetzung und Widerruf von Lizenzen, Erlaubnissen, Befugnissen, Berechtigungen, Vermerken und von Tauglichkeitszeugnissen;

    b) 

    Erteilung befristeter OJTI-Genehmigungen nach Punkt ATCO.C.025;

    c) 

    Erteilung befristeter Beurteilergenehmigungen nach Punkt ATCO.C.065;

    d) 

    Verlängerung und Erneuerung von Vermerken;

    e) 

    Verlängerung, Erneuerung und Einschränkung von Tauglichkeitszeugnissen nach Verweisung durch den AME oder das AeMC;

    f) 

    Erteilung, Verlängerung, Erneuerung, Aussetzung, Widerruf, Einschränkung und Änderung von Zeugnissen für flugmedizinische Sachverständige;

    g) 

    Erteilung, Aussetzung, Widerruf und Einschränkung von Zulassungen von Ausbildungsorganisationen und der Zulassung flugmedizinischer Zentren;

    h) 

    Genehmigung von Ausbildungslehrgängen, Ausbildungsplänen und Kompetenzprogrammen der Flugverkehrskontrollstellen sowie von Beurteilungsmethoden;

    i) 

    Genehmigung der Beurteilungsmethodik für den Nachweis der Sprachkompetenz und die Erarbeitung von Anforderungen für die Sprachprüfstellen nach Punkt ATCO.B.040;

    j) 

    Genehmigung der Notwendigkeit einer höheren Sprachkompetenzstufe des erweiterten Niveaus (Stufe 5) nach Punkt ATCO.B.030(d);

    k) 

    Aufsicht über Ausbildungsorganisationen, auch über ihre Ausbildungslehrgänge und -pläne;

    l) 

    Genehmigung der Kompetenzprogramme der Flugverkehrskontrollstellen und die Aufsicht hierüber;

    m) 

    Einrichtung geeigneter Rechtsbehelfs- und Meldeverfahren;

    n) 

    Schaffung der Voraussetzungen für die Anerkennung und den Austausch von Lizenzen, einschließlich der Weitergabe der Aufzeichnungen von Fluglotsen und der Rückgabe der alten Lizenz an die ausstellende zuständige Behörde nach Punkt ATCO.AR.D.003;

    ▼C4

    o) 

    Schaffung der Voraussetzungen für die Anerkennung der Zulassungen von Ausbildungsorganisationen und der Genehmigungen von Lehrgängen sowie der Genehmigung der Beurteilungsmethoden für den Nachweis der Sprachkompetenz.

    ▼M1

    ATCO.AR.A.015    Nachweisverfahren

    a) 

    Die Agentur muss annehmbare Nachweisverfahren (Acceptable Means of Compliance, AMC) erarbeiten, die zur Feststellung der Einhaltung der Verordnung (EU) 2018/1139 und der auf deren Grundlage erlassenen delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte verwendet werden dürfen.

    b) 

    Für den Nachweis der Einhaltung der delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte können alternative Nachweisverfahren angewendet werden.

    c) 

    Die zuständigen Behörden müssen die Agentur über alle alternativen Nachweisverfahren unterrichten, die von ihrer Aufsicht unterstehenden Organisationen oder von ihnen selbst für den Nachweis der Einhaltung dieser Verordnung verwendet werden.

    ATCO.AR.A.020    Mitteilungen an die Agentur

    a) 

    Treten bei der Durchführung der Verordnung (EU) 2018/1139 und ihrer delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte signifikante Probleme auf, unterrichtet die zuständige Behörde die Agentur hiervon innerhalb von 30 Tagen nach dem Zeitpunkt, zu dem sie von den Problemen Kenntnis erlangt hat.

    b) 

    Unbeschadet der Verordnung (EU) Nr. 376/2014 und ihrer delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte übermittelt die zuständige Behörde der Agentur so bald wie möglich sicherheitsrelevante Informationen aus den in ihrer nationalen Datenbank nach Artikel 6 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 376/2014 gespeicherten Ereignismeldungen.

    ATCO.AR.A.025    Sofortige Reaktion auf ein Sicherheitsproblem

    a) 

    Unbeschadet der Verordnung (EU) Nr. 376/2014 und deren delegierter Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte muss die zuständige Behörde ein System für die angemessene Erfassung, Analyse und Weitergabe von Sicherheitsinformationen anwenden.

    b) 

    Die Agentur muss ein System für die angemessene Analyse eingegangener relevanter Sicherheitsinformationen anwenden und den Mitgliedstaaten und der Kommission unverzüglich alle Informationen, einschließlich Empfehlungen oder zu ergreifenden Abhilfemaßnahmen, vorlegen, die diese benötigen, um rechtzeitig auf ein Sicherheitsproblem hinsichtlich Erzeugnissen, Teilen, Ausrüstungen, Personen oder Organisationen reagieren zu können, die der Verordnung (EU) 2018/1139 und ihren delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten unterliegen.

    c) 

    Nach Erhalt der unter den Buchstaben a und b genannten Informationen muss die zuständige Behörde geeignete Maßnahmen ergreifen, um dem Sicherheitsproblem zu begegnen.

    d) 

    Nach Buchstabe c ergriffene Maßnahmen müssen unverzüglich allen Personen bzw. Organisationen mitgeteilt werden, die diese nach Maßgabe der Verordnung (EU) 2018/1139 und deren delegierter Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte befolgen müssen. Die zuständige Behörde muss diese Maßnahmen auch der Agentur und, falls ein gemeinsames Handeln erforderlich ist, den übrigen betroffenen Mitgliedstaaten mitteilen.

    ▼B

    TEILABSCHNITT B

    MANAGEMENT

    ▼M1

    ATCO.AR.B.001    Managementsystem

    a) 

    Die zuständige Behörde muss ein Managementsystem einrichten und aufrechterhalten, das mindestens Folgendes umfasst:

    1. 

    dokumentierte Richtlinien und Verfahren zur Beschreibung ihrer Organisation und der Mittel und Methoden, die sie anwendet, um die Einhaltung der Verordnung (EU) 2018/1139 und deren delegierter Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte zu erreichen. Die Verfahren müssen auf dem neuesten Stand gehalten werden und dienen der zuständigen Behörde als Arbeitsgrundlage für alle entsprechenden Aufgaben;

    2. 

    ein für die Durchführung ihrer Aufgaben und Erfüllung ihrer Verpflichtungen ausreichender Personalbestand, einschließlich Lizenzierungs- und Zertifizierungsinspektoren. Dieses Personal muss für die Durchführung der ihm zugewiesenen Aufgaben qualifiziert sein und über die erforderliche(n) Kenntnisse, Erfahrung, Grund- und Auffrischungsschulung sowie Ausbildung am Arbeitsplatz verfügen, um die Aufrechterhaltung seiner Kompetenz sicherzustellen. Es muss ein System zur Planung der Verfügbarkeit von Personal vorhanden sein, damit eine ordnungsgemäße Durchführung aller einschlägigen Aufgaben gewährleistet ist;

    3. 

    geeignete Einrichtungen und Büroräume für die Durchführung der zugewiesenen Aufgaben;

    4. 

    eine Funktion zur Überwachung der Einhaltung der einschlägigen Anforderungen durch das Managementsystem und der Angemessenheit der Verfahren, einschließlich der Einrichtung eines internen Auditverfahrens und eines Verfahrens für das Sicherheitsrisikomanagement. Die Überwachung der Einhaltung muss ein System zur Rückmeldung der beim Audit festgestellten Beanstandungen an die leitenden Mitarbeiter der zuständigen Behörde beinhalten, um die Umsetzung eventuell erforderlicher Abhilfemaßnahmen sicherzustellen; und

    5. 

    eine Person oder einen Personenkreis, die/der gegenüber den leitenden Mitarbeitern der zuständigen Behörde letztverantwortlich für die Überwachung der Einhaltung ist.

    b) 

    Die zuständige Behörde muss für jeden Tätigkeitsbereich innerhalb des Managementsystems eine oder mehrere Personen mit leitender Gesamtverantwortlichkeit für die Durchführung der betreffenden Aufgabe(n) benennen.

    c) 

    Die zuständige Behörde muss Verfahren für die Teilnahme an einem gegenseitigen Austausch aller erforderlichen Informationen mit den betreffenden anderen zuständigen Behörden und für die gegenseitige Unterstützung dieser Behörden festlegen, unabhängig davon, ob die Informationen aus demselben Mitgliedstaat oder aus anderen Mitgliedstaaten stammen. Hierunter fallen beispielsweise folgende Informationen:

    1. 

    Informationen über einschlägige Beanstandungen, die im Zuge der Aufsicht von Personen und Organisationen, die Tätigkeiten im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats ausüben, aber von der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaats oder der Agentur zugelassen sind, festgestellt wurden, sowie über die im Nachgang zu diesen Feststellungen getroffenen Maßnahmen; und

    2. 

    Informationen aus der Übermittlung meldepflichtiger Ereignisse und der freiwilligen Meldung von Ereignissen nach Punkt ATCO.OR.B.040.

    d) 

    Ein Exemplar der Verfahren in Bezug auf das Managementsystem und deren Änderungen muss der Agentur für die Zwecke der Standardisierung zur Verfügung gestellt werden.

    ▼B

    ATCO.AR.B.005    Zuweisung von Aufgaben an qualifizierte Stellen

    ▼M1

    a) 

    Aufgaben im Zusammenhang mit der Erstzertifizierung oder fortlaufenden Aufsicht über Personen oder Organisationen, die der Verordnung (EU) 2018/1139 und deren delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten unterliegen, dürfen von der zuständigen Behörde nur qualifizierten Stellen zugewiesen werden. Bei der Zuweisung von Aufgaben muss die zuständige Behörde sicherstellen, dass sie

    1. 

    über ein System verfügt, um erstmalig und fortlaufend zu bewerten, dass die qualifizierte Stelle Anhang VI der Verordnung (EU) 2018/1139 genügt.

    Dieses System und die Ergebnisse der Beurteilungen sind zu dokumentieren;

    2. 

    eine dokumentierte Vereinbarung mit einer qualifizierten Stelle geschlossen hat, die von beiden Parteien auf der entsprechenden Managementebene genehmigt wurde und in der Folgendes eindeutig geregelt ist:

    i) 

    die durchzuführenden Aufgaben,

    ii) 

    die vorzulegenden Erklärungen, Berichte und Aufzeichnungen,

    iii) 

    die bei der Durchführung dieser Aufgaben zu erfüllenden formalen Bedingungen;

    iv) 

    der damit zusammenhängende Haftpflicht-Versicherungsschutz; und

    v) 

    der Schutz von Informationen, die bei der Durchführung dieser Aufgaben gewonnen werden.

    ▼B

    b) 

    Die zuständige Behörde hat sicherzustellen, dass von dem internen Auditverfahren und einem Verfahren für das Sicherheitsrisikomanagement gemäß ATCO.AR.B.001(a)(4) alle in ihrem Namen durchgeführten Zertifizierungs- oder Aufsichtsaufgaben erfasst werden.

    ▼M1

    ATCO.AR.B.010    Änderungen am Managementsystem

    a) 

    Die zuständige Behörde verfügt über ein System, mit dem Änderungen ermittelt werden, die sich auf ihre Fähigkeit auswirken, ihre in der Verordnung (EU) 2018/1139 und deren delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten festgelegten Aufgaben und Verpflichtungen zu erfüllen. Dieses System muss es ihr ermöglichen, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass das Managementsystem angemessen und wirksam bleibt.

    b) 

    Im Fall von Änderungen der Verordnung (EU) 2018/1139 und der auf deren Grundlage erlassenen delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte muss die zuständige Behörde ihr Managementsystem zeitnah entsprechend aktualisieren, um eine wirksame Umsetzung sicherzustellen.

    c) 

    Die zuständige Behörde muss die Agentur über Änderungen informieren, die sich auf ihre Fähigkeit auswirken, ihre in der Verordnung (EU) 2018/1139 und deren delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten festgelegten Aufgaben und Verpflichtungen zu erfüllen.

    ATCO.AR.B.015    Führen von Aufzeichnungen

    a) 

    Die zuständigen Behörden müssen ein Verzeichnis aller von ihr ausgestellten Zulassungen/Zeugnisse für Organisationen und personenbezogenen Lizenzen und Zeugnisse führen.

    b) 

    Die zuständige Behörde muss ein Aufzeichnungssystem für die angemessene Aufbewahrung, Zugänglichkeit und verlässliche Rückverfolgbarkeit von Folgendem einrichten:

    1. 

    der dokumentierten Richtlinien und Verfahren des Managementsystems,

    2. 

    der Ausbildung, Qualifikation und Autorisierung ihres Personals,

    3. 

    der Zuweisung von Aufgaben, wobei die in Punkt ATCO.AR.B.005 genannten Elemente sowie die Einzelheiten der zugewiesenen Aufgaben erfasst werden,

    4. 

    der Genehmigungsverfahren und der fortlaufenden Aufsicht über zugelassene Organisationen,

    5. 

    der Einzelheiten der Lehrgänge, die von Ausbildungsorganisationen durchgeführt werden,

    6. 

    der Verfahren für die Erteilung von Lizenzen, Erlaubnissen, Befugnissen, Berechtigungen, Vermerken und Zeugnissen und für die fortlaufende Aufsicht über die Inhaber dieser Lizenzen, Erlaubnisse, Befugnisse, Berechtigungen, Vermerke und Zeugnisse;

    7. 

    der fortlaufenden Aufsicht über Personen und Organisationen, die Tätigkeiten innerhalb des Hoheitsgebiets des Mitgliedstaats durchführen, aber von der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaats zugelassen wurden, wie zwischen diesen Behörden vereinbart;

    8. 

    der Beanstandungen, Abhilfemaßnahmen und des Datums des Abschlusses von Maßnahmen,

    9. 

    der ergriffenen Durchsetzungsmaßnahmen,

    10. 

    der Sicherheitsinformationen und Folgemaßnahmen,

    11. 

    der Anwendung von Flexibilitätsbestimmungen nach Artikel 71 der Verordnung (EU) 2018/1139 und

    12. 

    der Bewertung der von Organisationen vorgeschlagenen alternativen Nachweisverfahren und der Benachrichtigung der Agentur darüber sowie der Beurteilung alternativer Nachweisverfahren, die von der zuständigen Behörde selbst verwendet werden.

    c) 

    Vorbehaltlich geltender datenschutzrechtlicher Bestimmungen müssen Aufzeichnungen mindestens fünf Jahre und Aufzeichnungen über personenbezogene Lizenzen mindestens 10 Jahre nach Ablauf der letzten Berechtigungen und Vermerke in der Lizenz aufbewahrt werden.

    ▼B

    TEILABSCHNITT C

    AUFSICHT UND DURCHSETZUNG

    ATCO.AR.C.001    Aufsicht

    ▼M1

    a) 

    Die zuständige Behörde muss Folgendes überprüfen:

    1. 

    Einhaltung der Anforderungen an Organisationen bzw. Personen vor Ausstellung einer Zulassung/eines Zeugnisses als Organisation bzw. einer personenbezogenen Lizenz, eines Zeugnisses, einer Erlaubnis, Befugnis, Berechtigung oder eines Vermerks;

    2. 

    laufende Einhaltung der geltenden Anforderungen und der mit der Zulassung/dem Zeugnis der Ausbildungsorganisation verbundenen Anforderungen und Bedingungen sowie der geltenden Anforderungen für Ausbildungslehrgänge und -pläne sowie Kompetenzprogramme der Flugverkehrskontrollstelle, die sie genehmigt hat, und der für Personal geltenden Anforderungen;

    3. 

    Umsetzung geeigneter, von der zuständigen Behörde auferlegter Sicherheitsmaßnahmen nach Punkt ATCO.AR.A.025 Buchstaben c und d.

    ▼B

    b) 

    Diese Überprüfung muss

    1. 

    sich auf Unterlagen stützen, die speziell dazu bestimmt sind, den Mitarbeitern, die für die Sicherheitsaufsicht verantwortlich sind, Anleitung für die Durchführung ihrer Aufgaben zu geben;

    2. 

    für die betreffenden Personen und Organisationen die Ergebnisse der Sicherheitsaufsicht verfügbar machen;

    3. 

    auf Audits und Inspektionen, einschließlich unangekündigter Inspektionsbesuche, beruhen und

    4. 

    der zuständigen Behörde die erforderlichen Nachweise liefern, falls weitere Maßnahmen, einschließlich der in ATCO.AR.C.010 und ATCO.AR.E.015 vorgesehenen Maßnahmen, erforderlich sind.

    c) 

    Der Umfang der Aufsicht ist auf der Grundlage des Umfangs und der Ergebnisse der bisherigen Aufsichtstätigkeiten und der Sicherheitsprioritäten zu bestimmen.

    d) 

    Unbeschadet der Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten sind der Umfang der Aufsicht über die Tätigkeiten, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats von Personen oder Organisationen, die in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen bzw. ansässig sind, durchgeführt werden, und die Ergebnisse dieser Aufsicht auf der Grundlage der Sicherheitsprioritäten sowie der bisherigen Aufsichtstätigkeiten festzulegen.

    e) 

    Wenn sich die Tätigkeiten einer Person oder Organisation auf mehr als einen Mitgliedstaat erstrecken, kann die ►C1  gemäß den Punkten (a) bis (c) ◄ für die Aufsicht zuständige Behörde spezifische alternative Aufsichtsvereinbarungen mit der/den anderen zuständigen Behörde(n) vereinbaren. Personen bzw. Organisationen, die von einer solchen Vereinbarung betroffen sind, werden über ihr Bestehen und ihren Umfang informiert.

    ATCO.AR.C.005    Aufsichtsprogramm

    a) 

    Die zuständige Behörde muss ein Aufsichtsprogramm einrichten und aufrechterhalten, das die Aufsichtstätigkeiten gemäß ATCO.AR.C.001 umfasst.

    b) 

    Für Organisationen, die von der zuständigen Behörde zertifiziert sind, ist das Aufsichtsprogramm unter Berücksichtigung der spezifischen Natur der Organisation, der Komplexität ihrer Tätigkeiten und der bisherigen Zertifizierungs- und/oder Aufsichtstätigkeiten zu erarbeiten. Innerhalb eines jeden Aufsichtsplanungszyklus muss Folgendes enthalten sein:

    1. 

    Audits und Inspektionen, einschließlich unangekündigter Inspektionen, je nach Bedarf, und

    2. 

    Besprechungen zwischen der Leitung der ►C1  Ausbildungsorganisation ◄ und der zuständigen Behörde, um sicherzustellen, dass beide über wesentliche Probleme auf dem Laufenden bleiben.

    c) 

    Auf Organisationen, die von der zuständigen Behörde zertifiziert wurden, muss ein Aufsichtsplanungszyklus von längstens 24 Monaten Anwendung finden.

    Der Aufsichtsplanungszyklus kann verkürzt werden, wenn es Hinweise darauf gibt, dass die Sicherheitsleistung der Organisation nachgelassen hat.

    Der Aufsichtsplanungszyklus kann auf höchstens 36 Monate verlängert werden, wenn die zuständige Behörde während der letzten 24 Monate festgestellt hat, dass

    1. 

    die Organisation eine wirksame Ermittlung von Gefahren für die Flugsicherheit und das Management damit verbundener Risiken unter Beweis gestellt hat und

    2. 

    die Organisation gemäß ATCO.OR.B.015 ständig nachgewiesen hat, dass sie vollständige Kontrolle über alle Änderungen hat, und

    ▼C1

    3. 

    keine Beanstandungen der Stufe 1 („Level 1 Findings“) erhoben wurden und

    ▼B

    4. 

    alle Abhilfemaßnahmen innerhalb des von der zuständigen Behörde akzeptierten oder verlängerten Zeitraums gemäß ATCO.AR.E.015 durchgeführt wurden.

    ▼C1

    Der Aufsichtsplanungszyklus kann weiter auf höchstens 48 Monate verlängert werden, wenn die Organisation zusätzlich zu dem Vorstehenden ein wirksames, fortlaufendes System für Meldungen gegenüber der zuständigen Behörde über die Sicherheitsleistung und die Einhaltung der einschlägigen Anforderungen durch die zuständige Organisation selbst eingerichtet und die zuständige Behörde dieses genehmigt hat.

    ▼B

    d) 

    Das Aufsichtsprogramm für ►C1  Ausbildungsorganisationen ◄ muss die Überwachung der Ausbildungsstandards umfassen, einschließlich Stichproben bei der Durchführung der Ausbildung, soweit sinnvoll.

    e) 

    ►C1  Für Personen, die Inhaber einer Lizenz, einer Erlaubnis, einer Befugnis, einer Berechtigung oder eines Vermerks sind, die bzw. der von der zuständigen Behörde ausgestellt wurde, muss das Aufsichtsprogramm gegebenenfalls Inspektionen, einschließlich unangekündigter Inspektionen, umfassen. ◄

    ATCO.AR.C.010    Beanstandungen und Durchsetzungsmaßnahmen für Personal

    a) 

    Erhält die für die Aufsicht gemäß ATCO.AR.C.001 zuständige Behörde im Rahmen der Aufsicht oder auf anderem Wege Hinweise auf eine Nichteinhaltung der einschlägigen Anforderungen durch eine Person, die Inhaber einer Lizenz ist, die gemäß dieser Verordnung ausgestellt wurde, so muss die zuständige Behörde die Beanstandung aufnehmen, diese verzeichnen, dies dem Inhaber der Lizenz schriftlich mitteilen und ggf. die Stelle informieren, bei der diese Person beschäftigt ist.

    b) 

    Wenn die zuständige Behörde, die die Beanstandung aufgenommen hat, die zuständige Behörde ist, die für die Ausstellung der Lizenz verantwortlich ist,

    1. 

    ►C1  kann sie gegebenenfalls die Lizenz, die Erlaubnis, die Befugnis, die Berechtigung oder den Vermerk beschränken oder widerrufen bzw. diese aussetzen, wenn ein Sicherheitsproblem festgestellt wird, und ◄

    2. 

    hat sie weitere Durchsetzungsmaßnahmen zu ergreifen, die geeignet sind, eine fortgesetzte Nichteinhaltung zu unterbinden.

    c) 

    Wenn die zuständige Behörde, die die Beanstandung aufgenommen hat, nicht die zuständige Behörde ist, die für die Ausstellung der Lizenz verantwortlich ist, muss sie die zuständige Behörde, die die Lizenz erteilt hat, informieren. In diesem Fall muss die zuständige Behörde, die die Lizenz ausgestellt hat, Maßnahmen gemäß Punkt (b) ergreifen und die zuständige Behörde, die die Beanstandung aufgenommen hat, informieren.

    TEILABSCHNITT D

    ERTEILUNG, VERLÄNGERUNG, ERNEUERUNG, AUSSETZUNG UND WIDERRUF VON LIZENZEN, ►C1  ERLAUBNISSEN, BEFUGNISSEN, BERECHTIGUNGEN UND VERMERKEN ◄

    ATCO.AR.D.001    Verfahren für die Erteilung, Verlängerung und Erneuerung von Lizenzen, ►C1  Erlaubnissen, Befugnissen, Berechtigungen, Vermerken ◄ und Genehmigungen

    ►C1  a) 

    Die zuständige Behörde hat Verfahren für die Beantragung, Erteilung und den Austausch von Lizenzen, die Erteilung von Erlaubnissen, Befugnissen, Berechtigungen und Vermerken sowie die Verlängerung und Erneuerung von Befugnissen, Berechtigungen und Vermerken festzulegen. ◄ Diese Verfahren können Folgendes umfassen:

    1. 

    die Erteilung befristeter OJTI-Genehmigungen und befristeter Beurteilergenehmigungen und

    2. 

    ►C1  gegebenenfalls die Genehmigung für Beurteiler, Berechtigungen zu verlängern und zu erneuern, in welchem Fall Beurteiler alle Aufzeichnungen, Berichte und sonstigen Informationen der zuständigen Behörde, wie in diesen Verfahren festgelegt, vorlegen. ◄

    b) 

    Bei Eingang eines Antrags und, soweit relevant, von Nachweisen muss die zuständige Behörde die Vollständigkeit des Antrags prüfen und ob der Anwärter die Anforderungen gemäß Anhang I erfüllt.

    ►C1  c) 

    Erfüllt der Anwärter die einschlägigen Anforderungen, so muss die zuständige Behörde gegebenenfalls die entsprechende Lizenz bzw. die entsprechenden Erlaubnisse, Befugnisse, Berechtigungen und Vermerke mit dem Formular für Lizenzen gemäß Anhang II Anlage 1 erteilen, verlängern oder erneuern. ◄ Die in ATCO.C.025 genannte befristete OJTI-Genehmigung und die in ATCO.C.065 genannte befristete Beurteilergenehmigung sind als gesondertes Dokument zu erteilen, in dem die Rechte des Inhabers sowie die Gültigkeit der Genehmigung angegeben werden.

    ▼C1

    d) 

    Um unnötigen Verwaltungsaufwand zu vermeiden, kann die zuständige Behörde Verfahren für die Festlegung eines einheitlichen Ablaufdatums für mehrere Befugnisse, Berechtigungen und Vermerke festlegen. Die Gültigkeitszeiträume der betreffenden Befugnisse, Berechtigungen und Vermerke dürfen dabei jedoch nicht verlängert werden.

    e) 

    Die zuständige Behörde ersetzt die Fluglotsenlizenz, falls dies aus administrativen Gründen erforderlich ist und wenn der Platz unter Punkt XIIa der Lizenz nicht ausreicht. Das Datum der erstmaligen Erteilung der Erlaubnisse und Befugnisse ist in die neue Lizenz zu übertragen.

    ▼M1

    ATCO.AR.D.003    Wechsel der zuständigen Behörde

    a) 

    Beantragt ein Lizenzinhaber einen Wechsel der zuständigen Behörde, so ersucht die zuständige Behörde, die den Antrag erhält, unverzüglich die zuständige Behörde des Lizenzinhabers, Folgendes unverzüglich zu übermitteln:

    1. 

    eine Verifizierung der Lizenz,

    2. 

    Kopien der von der betreffenden zuständigen Behörde geführten medizinischen Aufzeichnungen zu dem Lizenzinhaber. Die medizinischen Aufzeichnungen werden im Einklang mit Anhang IV (Teil ATCO.MED) Punkt ATCO.MED.A.015 vertraulich übermittelt und müssen eine Zusammenfassung der einschlägigen Krankengeschichte des Antragstellers enthalten, die vom medizinischen Sachverständigen überprüft und unterzeichnet oder elektronisch unterzeichnet wurde.

    b) 

    Die übermittelnde zuständige Behörde muss die ursprüngliche Lizenz und die medizinischen Unterlagen des Lizenzinhabers aufbewahren.

    c) 

    Die zuständige Behörde, die den Antrag erhält, muss, sofern sie alle in Buchstabe a genannten Unterlagen erhalten und bearbeitet hat, die Lizenz und das Tauglichkeitszeugnis unverzüglich austauschen. Bei Austausch der Lizenz und des Tauglichkeitszeugnisses fordert die zuständige Behörde, die den Antrag erhält, den Lizenzinhaber unverzüglich auf, ihr die von der übermittelnden zuständigen Behörde ausgestellte Lizenz und das zugehörige Tauglichkeitszeugnis zurückzugeben.

    d) 

    Die neue Lizenz muss die Erlaubnisse, Befugnisse, Vermerke und alle gültigen Berechtigungen enthalten sowie das Datum ihrer erstmaligen Erteilung und das Ablaufdatum, soweit zutreffend.

    e) 

    Nachdem die zuständige Behörde, die den Antrag erhält, die Lizenz und das Tauglichkeitszeugnis ausgetauscht hat und der Lizenzinhaber die Lizenz und das zugehörige Tauglichkeitszeugnis gemäß Buchstabe c zurückgegeben hat, teilt sie dies der übermittelnden zuständigen Behörde unverzüglich mit. Bis zum Empfang dieser Mitteilung ist die übermittelnde zuständige Behörde weiter für die dem Lizenzinhaber ursprünglich ausgestellte Lizenz und das zugehörige Tauglichkeitszeugnis verantwortlich.

    ▼M1

    ATCO.AR.D.005    Widerruf und Aussetzung von Lizenzen, Erlaubnissen, Befugnissen, Berechtigungen und Vermerken

    a) 

    Für die Zwecke von ATCO.A.020 muss die zuständige Behörde administrative Verfahren für Widerruf und Aussetzung von Lizenzen, Erlaubnissen, Befugnissen, Berechtigungen und Vermerken erstellen.

    b) 

    Die zuständige Behörde kann die Lizenz im Falle einer vorübergehenden Dienstunfähigkeit, die nicht gemäß den in Punkt ATCO.A.015(e) genannten Verfahren beendet wird, aussetzen.

    c) 

    Die zuständige Behörde muss eine Lizenz, eine Erlaubnis, eine Befugnis, eine Berechtigung oder einen Vermerk nach Punkt ATCO.AR.C.010 insbesondere unter den folgenden Umständen aussetzen oder widerrufen:

    1. 

    Ausübung der mit einer Lizenz verbundenen Rechte, obwohl der Lizenzinhaber die geltenden Anforderungen dieser Verordnung nicht mehr erfüllt;

    2. 

    Erlangung einer Lizenz als Fluglotse in Ausbildung oder einer Fluglotsenlizenz, einer Erlaubnis, einer Befugnis, einer Berechtigung, eines Vermerks oder eines Zeugnisses durch Fälschung eingereichter Nachweise;

    3. 

    Fälschung von Lizenz- oder Zeugniseinträgen;

    4. 

    Ausübung der mit der Lizenz, den Erlaubnissen, Befugnissen, Berechtigungen oder Vermerken verbundenen Rechte unter dem Einfluss von psychoaktiven Substanzen.

    d) 

    Im Falle einer Aussetzung oder des Widerrufs von Lizenzen, Erlaubnissen, Befugnissen, Berechtigungen und Vermerken muss die zuständige Behörde den Lizenzinhaber und den betreffenden Anbieter von Flugsicherungsdiensten schriftlich von dieser Entscheidung unterrichten, außerdem muss sie den Lizenzinhaber über sein Widerspruchsrecht nach den in Punkt ATCO.AR.A.010(m) festgelegten Verfahren informieren.

    e) 

    Die zuständige Behörde muss eine Lizenz, eine Erlaubnis, eine Befugnis, eine Berechtigung oder einen Vermerk auch auf schriftliches Verlangen des Inhabers der Lizenz aussetzen oder widerrufen.

    ▼B

    TEILABSCHNITT E

    ZERTIFIZIERUNGSVERFAHREN FÜR ►C1  AUSBILDUNGSORGANISATIONEN ◄ FÜR FLUGLOTSEN UND GENEHMIGUNG VON AUSBILDUNGSLEHRGÄNGEN

    ▼M1

    ATCO.AR.E.001    Zulassungsverfahren für Ausbildungsorganisationen und Ausstellung von Zeugnissen

    a) 

    Bei Eingang eines Antrags auf Ausstellung eines Zeugnisses als Ausbildungsorganisation muss die zuständige Behörde die Erfüllung der in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen durch die Ausbildungsorganisation prüfen.

    b) 

    Die zuständige Behörde kann verlangen, dass vor der Zeugnisausstellung die von ihr für notwendig erachteten Audits, Inspektionen oder Beurteilungen der Ausbildungsorganisation durchgeführt werden.

    c) 

    Erfüllt die antragstellende Ausbildungsorganisation die geltenden Anforderungen, muss die zuständige Behörde ein Zeugnis in dem in Anhang II Anlage 2 festgelegten Format ausstellen.

    d) 

    Das Zeugnis ist unbefristet auszustellen. Die Tätigkeiten, für die die Ausbildungsorganisation zugelassen ist, müssen in der Anlage zum Zeugnis angegeben werden.

    e) 

    Liegen noch nicht beseitigte Beanstandungen der Stufe 1 vor, darf kein Zeugnis erteilt werden. In außergewöhnlichen Fällen sind Beanstandungen, bei denen es sich nicht um Beanstandungen der Stufe 1 handelt, zu beurteilen und erforderlichenfalls abzumildern; zudem muss die Ausbildungsorganisation einen Plan mit Abhilfemaßnahmen vorlegen, der von der zuständigen Behörde vor Erteilung des Zeugnisses genehmigt werden muss.

    f) 

    Um es einer Organisation zu ermöglichen, Änderungen ohne vorherige Genehmigung der zuständigen Behörde nach Punkt ATCO.OR.B.015 und Punkt ATCO.AR.E.010(c) durchzuführen, muss die zuständige Behörde das von der Ausbildungsorganisation vorgelegte Verfahren genehmigen, in dem der Umfang solcher Änderungen festgelegt und beschrieben ist, wie solche Änderungen verwaltet und mitgeteilt werden.

    ▼B

    ATCO.AR.E.005    Genehmigung von Ausbildungslehrgängen und Ausbildungsplänen

    a) 

    Die zuständige Behörde muss Ausbildungslehrgänge und Ausbildungspläne genehmigen, die gemäß den in ATCO.OR.D.001 festgelegten Anforderungen erarbeitet wurden.

    ▼M1

    b) 

    Für die Zwecke eines Wechsels der zuständigen Behörde nach Punkt ATCO.A.010 muss die zuständige Behörde den nach Punkt ATCO.B.020 Buchstaben b und e erstellten Berechtigungslehrgang spätestens sechs Wochen nach Vorlage des Antrags auf die Genehmigung des Lehrgangs genehmigen bzw. ablehnen, wobei sie gewährleisten muss, dass die Grundsätze der Nichtdiskriminierung und Verhältnismäßigkeit gewahrt werden.

    ▼B

    ATCO.AR.E.010    Änderungen bei den ►C1  Ausbildungsorganisationen ◄

    a) 

    Bei Eingang eines Antrags auf eine Änderung, die der vorherigen Genehmigung gemäß ATCO.OR.B.015 bedarf, muss die zuständige Behörde die Erfüllung der Anforderungen gemäß Anhang III durch die ►C1  Ausbildungsorganisation ◄ überprüfen, bevor sie die Genehmigung erteilt.

    Die zuständige Behörde muss die Bedingungen, unter denen die Organisation während der Änderung arbeiten darf, genehmigen sofern sie nicht zu dem Ergebnis kommt, dass die Änderung nicht umgesetzt werden kann.

    Nachdem sich die zuständige Behörde davon überzeugt hat, dass die ►C1  Ausbildungsorganisation ◄ die einschlägigen Anforderungen erfüllt, muss sie die Änderung genehmigen.

    b) 

    Unbeschadet weiterer Durchsetzungsmaßnahmen gemäß ATCO.AR.E.015 muss die zuständige Behörde unverzüglich geeignete Maßnahmen ergreifen, wenn die Organisation Änderungen, die der vorherigen Genehmigung bedürfen, ohne Vorliegen der Genehmigung der zuständigen Behörde gemäß Punkt (a) durchführt.

    ▼C1

    c) 

    Bezüglich Änderungen, die keiner vorherigen Genehmigung bedürfen, muss die zuständige Behörde ein von der Ausbildungsorganisation gemäß ATCO.OR.B.015 erarbeitetes Verfahren genehmigen, in dem der Umfang solcher Änderungen und die Verfahren zu ihrer Verwaltung und Mitteilung festgelegt sind. Im Verfahren der fortlaufenden Aufsicht muss die zuständige Behörde die in der Mitteilung gemachten Angaben daraufhin beurteilen, ob die ergriffenen Maßnahmen den genehmigten Verfahren und einschlägigen Anforderungen entsprechen.

    ▼M1

    ATCO.AR.E.015    Beanstandungen sowie Abhilfe- und Durchsetzungsmaßnahmen

    a) 

    Die zuständige Behörde muss über ein System verfügen, um Beanstandungen abhängig von ihrer Sicherheitsrelevanz zu untersuchen und um Durchsetzungsmaßnahmen festzulegen, die den aufgrund der Nichteinhaltung der Anforderungen durch die Ausbildungsorganisation entstandenen Risiken gerecht werden.

    b) 

    Eine Beanstandung der Stufe 1 durch die zuständige Behörde liegt vor, wenn eine wesentliche Nichteinhaltung der geltenden Anforderungen der Verordnung (EU) 2018/1139 und der vorliegenden Verordnung, des Zeugnisses und/oder der Genehmigungsbedingungen und der Rechte festgestellt wird, die ein erhebliches Risiko für die Flugsicherheit darstellt und/oder anderweitig die Fähigkeit der Ausbildungsorganisation, die Ausbildung fortzusetzen, in Frage stellt.

    Beanstandungen der Stufe 1 umfassen unter anderem

    1. 

    Durchführung von Schulungen in einer Weise, die ein erhebliches Risiko für die Flugsicherheit darstellt;

    2. 

    Nichtgewährung des Zutritts der zuständigen Behörde zu Einrichtungen der Ausbildungsorganisation nach Punkt ATCO.OR.B.025 während der normalen Betriebszeiten und nach zweimaliger schriftlicher Aufforderung;

    3. 

    Erlangung oder Aufrechterhaltung der Gültigkeit des Zeugnisses als Ausbildungsorganisation durch Fälschung eingereichter Nachweise;

    4. 

    festgestellte missbräuchliche oder betrügerische Verwendung des Zeugnisses als Ausbildungsorganisation und

    5. 

    Fehlen eines verantwortlichen Managers.

    c) 

    Eine Beanstandung der Stufe 2 durch die zuständige Behörde liegt vor, wenn eine sonstige Nichteinhaltung der geltenden Anforderungen der Verordnung (EU) 2018/1139 und der vorliegenden Verordnung, der Verfahren und Handbücher der Ausbildungsorganisation oder der Art(en) der durchgeführten Ausbildung oder der Zeugnisse festgestellt wird.

    d) 

    Liegt eine im Rahmen der Aufsichtstätigkeit oder auf sonstige Weise festgestellte Beanstandung vor, muss die zuständige Behörde, unbeschadet erforderlicher zusätzlicher Maßnahmen gemäß der Verordnung (EU) 2018/1139 und der vorliegenden Verordnung, der Ausbildungsorganisation die Beanstandung schriftlich mitteilen und Abhilfemaßnahmen bezüglich der festgestellten Nichteinhaltung(en) verlangen.

    1. 

    Bei Beanstandungen der Stufe 1 muss die zuständige Behörde sofortige und angemessene Maßnahmen ergreifen, um Tätigkeiten zu untersagen oder einzuschränken, und, falls angemessen, Maßnahmen zum Widerruf des Zeugnisses ergreifen oder dieses ganz oder teilweise einschränken oder aussetzen, je nach Ausmaß der Beanstandung, bis die Ausbildungsorganisation erfolgreiche Abhilfemaßnahmen durchgeführt hat.

    2. 

    Bei Beanstandungen der Stufe 2 muss die zuständige Behörde

    i) 

    der Ausbildungsorganisation eine Frist für die Durchführung von Abhilfemaßnahmen gemäß einem Maßnahmenplan einräumen, der der Art der Beanstandung angemessen ist, und

    ii) 

    die von der Ausbildungsorganisation vorgeschlagenen Abhilfemaßnahmen und den Umsetzungsplan bewerten und akzeptieren, sofern sie bei der Bewertung zu dem Ergebnis kommt, dass diese ausreichend gegen die Nichteinhaltung wirksam sind.

    3. 

    Legt eine Ausbildungsorganisation keinen akzeptablen Abhilfeplan vor oder führt sie die Abhilfemaßnahmen nicht innerhalb der von der zuständigen Behörde akzeptierten oder verlängerten Frist durch, muss diese die Beanstandung auf eine Beanstandung der Stufe 1 hochstufen und die unter Buchstabe d Nummer 1 festgelegten Maßnahmen ergreifen.

    e) 

    Die zuständige Behörde muss Aufzeichnungen über alle festgestellten Beanstandungen und, falls zutreffend, die von ihr angewandten Durchsetzungsmaßnahmen sowie alle Abhilfemaßnahmen und Fristen für den Abschluss von Maßnahmen bezüglich der Beanstandungen führen.

    f) 

    Für Fälle, die nicht als Beanstandung der Stufe 1 oder 2 einzustufen sind, kann die zuständige Behörde Bemerkungen abgeben.

    ▼B

    TEILABSCHNITT F

    SPEZIFISCHE ANFORDERUNGEN ►C1  AN DIE ◄ ►C1  ERTEILUNG VON TAUGLICHKEITSZEUGNISSEN ◄

    ABSCHNITT 1

    Allgemeine Anforderungen

    ATCO.AR.F.001    Flugmedizinische Zentren und ►C1  Erteilung von Tauglichkeitszeugnissen ◄

    ▼C1

    Abweichend von den Teilabschnitten A, B und C muss die zuständige Behörde bezüglich flugmedizinischer Zentren (AeMC) und der Erteilung von Tauglichkeitszeugnissen unter Ausschluss aller Verweise auf Ärzte für Allgemeinmedizin die folgenden Bestimmungen von Anhang VI der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission (die Verordnung über das fliegende Personal) ( 1 ) anwenden:

    ▼B

    — 
    Teilabschnitt ARA.GEN;
    — 
    Teilabschnitt ARA.AeMC;
    — 
    ARA.MED.120 Medizinische Sachverständige;
    — 
    ARA.MED.125 Verweisung an die Genehmigungsbehörde;
    — 
    ARA.MED.150 Führung von Aufzeichnungen;
    — 
    ARA.MED.200 Verfahren für die Ausstellung, Verlängerung, Erneuerung oder Änderung eines AME-Zeugnisses;
    — 
    ARA.MED.245 Fortlaufende Aufsicht;
    — 
    ARA.MED.250 Einschränkung, Aussetzung oder Widerruf eines AME-Zeugnisses;
    — 
    ARA.MED.255 Durchsetzungsmaßnahmen;
    — 
    ARA.MED.315 Überprüfung von Untersuchungsberichten und
    — 
    ARA.MED.325 Verfahren für die Überprüfung.

    ABSCHNITT 2

    Unterlagen

    ATCO.AR.F.005    ►C1  Tauglichkeitszeugnis ◄

    Das ►C1  Tauglichkeitszeugnis ◄ muss den folgenden Spezifikationen genügen:

    a) 

    Inhalt

    1. 

    Staat, in dem die ATCO-Lizenz ausgestellt wurde (I);

    2. 

    Klasse des ►C1  Tauglichkeitszeugnisses ◄ (II);

    3. 

    Nummer des Zeugnisses, beginnend mit dem UN-Ländercode des Staats, in dem die ATCO-Lizenz ausgestellt oder beantragt wurde, gefolgt von einem Code aus Zahlen und/oder Buchstaben in arabischen Ziffern und lateinischen Schriftzeichen (III);

    4. 

    Name des Inhabers (IV);

    5. 

    Staatsangehörigkeit des Inhabers (VI);

    6. 

    Geburtsdatum des Inhabers (XIV);

    7. 

    Unterschrift des Inhabers (VII);

    8. 

    Einschränkung(en) (XIII);

    9. 

    Ablaufdatum des ►C1  Tauglichkeitszeugnisses ◄ der Klasse 3 (IX);

    ▼C1

    10. 

    Datum der Untersuchung;

    ▼B

    11. 

    Datum des letzten Elektrokardiogramms;

    12. 

    Datum des letzten Audiogramms;

    13. 

    Ausstellungsdatum und Unterschrift des AME oder medizinischen Sachverständigen, der das Zeugnis ausgestellt hat (X);

    14. 

    Siegel oder Stempel.

    b) 

    Material: Das Papier oder sonstiges verwendetes Material muss Veränderungen oder Radierungen verhindern oder leicht erkennbar machen. Einträge oder Streichungen im Formblatt müssen von der zuständigen Behörde eindeutig autorisiert sein.

    c) 

    Sprache: ►C1  Tauglichkeitszeugnisses ◄ müssen in der/den Landesprache(n) und in englischer Sprache und derjenigen Sprache abgefasst sein, die die zuständige Behörde für zweckmäßig hält.

    d) 

    Alle Datumsangaben im ►C1  Tauglichkeitszeugnis ◄ müssen im Format TT/MM/JJJJ gemacht werden.

    ATCO.AR.F.010    AME-Zeugnis

    Nachdem sich die zuständige Behörde davon überzeugt hat, dass der AME die einschlägigen Anforderungen erfüllt, stellt sie das AME-Zeugnis aus oder verlängert, erneuert oder ändert es unter Verwendung des in Anhang II Anlage 3 festgelegten Formblatts.

    ATCO.AR.F.015    AeMC-Zeugnis

    Nachdem sich die zuständige Behörde davon überzeugt hat, dass das AeMC die einschlägigen Anforderungen erfüllt, stellt sie das AeMC-Zeugnis aus oder ändert es unter Verwendung des in Anhang II Anlage 4 festgelegten Formblatts.

    ATCO.AR.F.020    Flugmedizinische Formblätter

    Die zuständige Behörde stellt den AME und AeMC Formblätter zur Verfügung, die für Folgendes zu verwenden sind:

    a) 

    Anträge auf ein ►C1  Tauglichkeitszeugnis ◄ und

    b) 

    Untersuchungsberichte für Anwärter für Klasse 3.

    ▼M1




    Anlage 1 zu Anhang II

    Format für die Lizenz

    AUSZUBILDENDENLIZENZ bzw. FLUGLOTSENLIZENZ

    Die gemäß der vorliegenden Verordnung erteilte Auszubildendenlizenz bzw. Fluglotsenlizenz muss den folgenden Anforderungen genügen:

    a) 

    Inhalt. Die Elementnummer muss stets in Verbindung mit der Überschrift des Elements angegeben werden. Die Elemente I bis XI sind die „ständigen“ Elemente und die Elemente XII bis XIV sind die „variablen“ Elemente, die wie nachstehend vorgeschrieben auf einem getrennten oder abtrennbaren Teil des Hauptformblatts erscheinen können. Getrennte oder abtrennbare Teile müssen deutlich als Teil der Lizenz erkennbar sein.

    1. 

    Ständige Elemente:

    I. 

    Ausstellender Staat;

    II. 

    Titel der Lizenz;

    III. 

    laufende Nummer der Lizenz mit dem UN-Ländercode des Staates, der die Lizenz ausstellt, gefolgt von „Auszubildendenlizenz“ bzw. „Fluglotsenlizenz“ und einem Code aus Zahlen und/oder Buchstaben in arabischen Ziffern und lateinischen Schriftzeichen;

    IV. 

    vollständiger Name des Inhabers der Lizenz (in lateinischer Schrift, auch wenn die Schrift der Landessprache(n) nicht auf dem lateinischen Alphabet beruht);

    IVa. 

    Geburtsdatum;

    V. 

    Anschrift des Inhabers, falls von der zuständigen Behörde verlangt;

    VI. 

    Staatsangehörigkeit des Inhabers;

    VII. 

    Unterschrift des Inhabers;

    VIII. 

    zuständige Behörde;

    IX. 

    Bescheinigung der Gültigkeit und der Genehmigung für die gewährten Rechte, einschließlich des Datums der jeweils erstmaligen Erteilung;

    X. 

    Unterschrift der die Lizenz ausstellenden Person und Datum der Erteilung;

    XI. 

    Siegel oder Stempel der zuständigen Behörde.

    2. 

    Variable Elemente:

    XII. 

    Erlaubnisse, Befugnisse, Berechtigungen und Vermerke mit dem jeweiligen Ablaufdatum;

    XIII. 

    Bemerkungen: Sprachkompetenzvermerke und

    XIV. 

    sonstige von der zuständigen Behörde verlangte Angaben.

    b) 

    Der Lizenz muss ein gültiges Tauglichkeitszeugnis beigefügt sein, es sei denn, die Rechte von Ausbildern oder Beurteilern werden in einer synthetischen Übungsgeräteumgebung ausgeübt.

    c) 

    Material. Es ist Papier bester Qualität und/oder ein anderes geeignetes Material, einschließlich Plastikkarten, zu verwenden, um Veränderungen oder Radierungen zu verhindern oder leicht erkennbar zu machen. Einträge oder Streichungen im Formblatt müssen von der zuständigen Behörde eindeutig autorisiert sein.

    d) 

    Sprache. Lizenzen müssen in englischer Sprache und, falls von den Mitgliedstaaten verlangt, in der/den Landesprache(n) und weiteren für zweckmäßig erachteten Sprachen abgefasst sein.



    Name und Logo der zuständigen Behörde

    (Englisch und ggf. sonstige von der zuständigen Behörde festgelegte Sprache(n))

    Anforderungen (1)

    EUROPÄISCHE UNION

    (nur Englisch)

    „Europäische Union“ ist bei Nicht-EU-Mitgliedstaaten zu streichen.

    AUSZUBILDENDENLIZENZ bzw. FLUGLOTSENLIZENZ

    (Englisch und ggf. sonstige von der zuständigen Behörde festgelegte Sprache(n))

    Ausgestellt gemäß der Verordnung (EU) 2015/340 der Kommission

    Diese Lizenz entspricht den ICAO-Richtlinien

    (Englisch und ggf. sonstige von der zuständigen Behörde festgelegte Sprache(n))

    EASA-Formblatt 152 — Ausgabe 2

    Alle Seiten müssen die Größe ein Achtel A4 haben.

    (1)   

    Anforderungen:


    Die Seiten mit den Anweisungen, wie die Auszubildendenlizenz bzw. Fluglotsenlizenz auszufüllen ist, sind für die Verwendung durch die zuständige Behörde oder den speziell für die Verlängerung oder Erneuerung von Berechtigungen ermächtigten Beurteiler bestimmt. Ersteintragungen von Erlaubnissen, Befugnissen, Sprachenvermerken, Ausbilder- und Beurteilervermerken werden stets von der zuständigen Behörde vorgenommen. Eine Verlängerung oder Erneuerung von Berechtigungen wird von der zuständigen Behörde oder den ermächtigten Beurteilern vorgenommen.



    I

    Ausstellender Staat:

    Anforderungen:

    II

    Titel der Lizenz:

     

    III

    Laufende Nummer der Lizenz:

    Die laufende Nummer der Lizenz beginnt stets mit dem UN-Ländercode des Staates, der die Lizenz erteilt, gefolgt von „Auszubildendenlizenz“ bzw. „Fluglotsenlizenz“.

    IV

    Vollständiger Name des Inhabers

     

    IVa

    Geburtsdatum:

    Es ist das vollständige Standard-Datumsformat zu verwenden, d. h. Tag/Monat/Jahr (z. B. 31.01.2010).

    XIV

    Geburtsort:

     

    V

    Anschrift des Inhabers, falls von der zuständigen Behörde verlangt:

    Straße, Ort, Gebiet, Postleitzahl

     

    VI

    Staatsangehörigkeit des Inhabers:

    Anzugeben durch den UN-Ländercode des Staates

    VII

    Unterschrift des Inhabers:

     

    VIII

    Zuständige Behörde:

     

    X

    Unterschrift der die Lizenz ausstellenden Person und Datum der Erteilung

     

    XI

    Siegel oder Stempel der ausstellenden zuständigen Behörde

     



    IX

    Gültigkeit der Rechte:

    Der Inhaber ist zur Ausübung der mit folgenden Erlaubnissen und Befugnissen verbundenen Rechte berechtigt, wenn diese gültig sind:

    Anforderungen:

    (Englisch und ggf. sonstige von der zuständigen Behörde festgelegte Sprache(n))

    Das Datum der Ersterteilung einer Erlaubnis oder Befugnis ist das Datum des erfolgreichen Abschlusses der Ausbildung für diese Erlaubnis und/oder Befugnis.

     

     

     

     

     

    Erlaubnis(se)

    Datum der Erstausstellung

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    Befugnis(se)

    Datum der Erstausstellung

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    XIIa    Erlaubnisse, Befugnisse, Berechtigungen und Vermerke mit dem jeweiligen Ablaufdatum

    Der Inhaber ist zur Ausübung der mit den folgenden Erlaubnissen und Befugnissen verbundenen Rechte in der/den Flugverkehrsdienststelle(n), für die er wie nachstehend ausgeführt Inhaber des/der bestehenden Erlaubnisse bzw. Befugnisse ist, berechtigt, wenn der Inhaber im Besitz eines gültigen Tauglichkeitszeugnisses ist:



    Flugverkehrskontrollstelle (ICAO-Kennung)  (*1)

    Sektor/Position  (*1)

    Erlaubnis/Befugnis/Berechtigung/Vermerk

    Ablaufdatum  (*1)

    Unterschrift/Stempel der Behörde oder Lizenznummer und Unterschrift des Beurteilers

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    (*1)   

    Entfällt bei Auszubildendenlizenz.



    XIIb

    Sonstige Vermerke:

    Der Inhaber ist zur Ausübung der mit den folgenden Vermerken verbundenen Rechte berechtigt:

    Anforderungen: entfällt

     

     

     

     

     

    OJTI-/STDI-/Beurteilervermerk

    Ablaufdatum

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     



    XIII

    Bemerkungen:

    Sprachkompetenzvermerk(e):

    [Sprache(n)/Stufe/Ablaufdatum]

    Sprachkompetenzvermerk(e), Stufe und Ablaufdatum müssen angegeben sein.

    Alle weiteren Lizenzierungsinformationen sind hier einzutragen.

    Abkürzungen



    Erlaubnisse für Fluglotsen

    Anforderungen: entfällt

    ADV

    Aerodrome Control Visual (Flugplatzkontrolle an Flugplätzen mit Sichtflugbetrieb)

    ADC

    Aerodrome Control (Flugplatzkontrolle)

    APP

    Approach Control Procedural (Anflugkontrolle ohne elektronische Luftverkehrsdarstellung)

    APS

    Approach Control Surveillance (Anflugkontrolle mit elektronischer Luftverkehrsdarstellung)

    ACP

    Area Control Procedural (Bezirkskontrolle ohne elektronische Luftverkehrsdarstellung)

    ACS

    Area Control Surveillance (Bezirkskontrolle mit elektronischer Luftverkehrsdarstellung)

    Befugnisse

    SUR

    Aerodrome Control Surveillance (Flugplatzkontrolle mit elektronischer Luftverkehrsdarstellung)

    PAR

    Precision Approach Radar (Präzisionsanflug mit Radar)

    SRA

    Surveillance Radar Approach (Anflug mit Überwachungsradar)

    OCN

    Oceanic Control (Ozeankontrolle)

    Lizenzvermerke

    OJTI

    On-the-job training instructor (Ausbilder für die Ausbildung am Arbeitsplatz)

    STDI

    Synthetic training device instructor (Ausbilder für die Ausbildung an synthetischen Übungsgeräten)

    ►C2  Assessor  ◄

    Beurteiler

    ▼B




    Anlage 2 zu Anhang II

    ▼C1

    image image

    ▼B




    Anlage 3 zu Anhang II

    ▼C1

    image image

    ▼B




    Anlage 4 zu Anhang II

    ▼C1

    image

    ▼B




    ANHANG III

    TEIL ATCO.OR

    ANFORDERUNGEN AN ►C1  AUSBILDUNGSORGANISATIONEN ◄ UND FLUGMEDIZINISCHE ZENTREN

    TEILABSCHNITT A

    ALLGEMEINE ANFORDERUNGEN

    ▼M1

    ATCO.OR.A.001    Geltungsbereich

    In diesem Teil des vorliegenden Anhangs sind die Anforderungen an Ausbildungsorganisationen für Fluglotsen und flugmedizinische Zentren für die Erlangung und Aufrechterhaltung eines Zeugnisses gemäß der Verordnung (EU) 2018/1139 und der vorliegenden Verordnung festgelegt.

    ▼B

    TEILABSCHNITT B

    ANFORDERUNGEN AN ►C1  AUSBILDUNGSORGANISATIONEN ◄ FÜR FLUGLOTSEN

    ▼M1

    ATCO.OR.B.001    Beantragung eines Zeugnisses als Ausbildungsorganisation

    a) 

    Anträge auf ein Zeugnis als Ausbildungsorganisation sind bei der zuständigen Behörde so rechtzeitig einzureichen, dass die zuständige Behörde den Antrag prüfen kann. Der Antrag muss nach dem von dieser Behörde festgelegten Verfahren gestellt werden.

    b) 

    Antragsteller, die erstmals ein Zeugnis beantragen, müssen der zuständigen Behörde Nachweise darüber vorlegen, in welcher Weise sie die Anforderungen der Verordnung (EU) 2018/1139 und der vorliegenden Verordnung erfüllen werden.

    c) 

    Anträge auf Erteilung eines Zeugnisses als Ausbildungsorganisation müssen folgende Angaben enthalten:

    1. 

    Name und Anschrift des Antragstellers;

    2. 

    Anschrift(en) der Betriebsstätte(n) (einschließlich, soweit zutreffend, des Verzeichnisses der Flugverkehrskontrollstellen), sofern diese von der unter Nummer 1 genannten Anschrift des Antragstellers abweichen;

    3. 

    die Namen und Kontaktdaten

    i) 

    des verantwortlichen Managers,

    ii) 

    des Leiters der Ausbildungsorganisation, sofern von Ziffer i abweichend;

    iii) 

    der von der Ausbildungsorganisation als Anlaufstelle für die Kontakte mit der zuständigen Behörde benannten Person(en);

    4. 

    Datum des voraussichtlichen Beginns der Tätigkeiten oder der Änderung;

    5. 

    ein Verzeichnis der Ausbildungsarten, die angeboten werden sollen, und mindestens einen Ausbildungslehrgang aus jeder Art der geplanten Ausbildung;

    6. 

    die Erklärung der Einhaltung der geltenden Anforderungen, die vom verantwortlichen Manager unterzeichnet werden muss, womit dieser versichert, dass die Ausbildungsorganisation jederzeit die Anforderungen erfüllt;

    7. 

    die Abläufe innerhalb des Managementsystems und

    8. 

    das Datum der Antragstellung.

    ATCO.OR.B.005    Nachweisverfahren

    a) 

    Eine Organisation kann zur Feststellung der Einhaltung dieser Verordnung auf alternative Nachweisverfahren zurückgreifen.

    b) 

    Wenn eine Organisation alternative Nachweisverfahren verwenden möchte, muss sie der zuständigen Behörde vor deren Anwendung eine vollständige Beschreibung vorlegen. Die Beschreibung muss alle eventuell relevanten Änderungen von Handbüchern oder Verfahren sowie eine Erläuterung enthalten, aus der hervorgeht, wie die Einhaltung dieser Verordnung erreicht werden soll.

    Die Organisation kann diese alternativen Nachweisverfahren vorbehaltlich der vorherigen Genehmigung der zuständigen Behörde anwenden.

    ▼C1

    ATCO.OR.B.010    Genehmigungsbedingungen und Rechte eines Zeugnisses als Ausbildungsorganisation

    a) 

    Ausbildungsorganisationen müssen den Tätigkeitsbereich und die Rechte einhalten, die in den Bedingungen der Genehmigung festgelegt sind, die dem Zeugnis der Organisation beigefügt sind.

    ▼M1

    b) 

    Damit sichergestellt ist, dass die geltenden Anforderungen von Anhang I Teilabschnitt D (Teil ATCO) erfüllt werden, darf das Recht zur Durchführung von Ausbildung an der Flugverkehrskontrollstelle und/oder Kompetenzerhaltungstraining nur Ausbildungsorganisationen gewährt werden, die

    1. 

    Inhaber eines Zeugnisses für die Erbringung von Flugverkehrskontrolldiensten sind oder

    2. 

    eine besondere Vereinbarung mit dem Anbieter von Flugverkehrskontrolldiensten geschlossen haben.

    ATCO.OR.B.015    Änderungen bei Ausbildungsorganisationen

    a) 

    Die folgende Änderung erfordert die vorherige Genehmigung, sofern die Änderung nicht gemäß einem von der zuständigen Behörde nach Punkt ATCO.AR.E.010(c) genehmigten Verfahren notifiziert und verwaltet wurde:

    1. 

    eine Änderung, die den Geltungsbereich des Zeugnisses oder den Genehmigungsumfang der Organisation betrifft, oder

    2. 

    eine Änderung, die alle relevanten Elemente der Managementsysteme der Ausbildungsorganisation betrifft.

    b) 

    Für alle Änderungen, für die eine vorherige Genehmigung nach den Buchstaben a und b erforderlich ist, muss die Ausbildungsorganisation eine Genehmigung bei der zuständigen Behörde beantragen. Der Antrag muss vor der Umsetzung einer solchen Änderung gestellt werden, damit die zuständige Behörde die fortgesetzte Einhaltung dieser Verordnung überprüfen und, falls erforderlich, das Zeugnis als Ausbildungsorganisation und damit zusammenhängende Genehmigungsbedingungen ändern kann.

    Ausbildungsorganisationen müssen der zuständigen Behörde alle einschlägigen Unterlagen vorlegen.

    Die Änderung darf erst nach Erhalt der formellen Genehmigung der zuständigen Behörde nach Punkt ATCO.AR.E.010 umgesetzt werden.

    Ausbildungsorganisationen müssen während solcher Änderungen gemäß den von der zuständigen Behörde gegebenenfalls vorgeschriebenen Bedingungen arbeiten.

    c) 

    Änderungen der unter Buchstabe a genannten Elemente aufgrund unvorhersehbarer Umstände sind der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen, damit die Genehmigung in der erforderlichen Weise erteilt werden kann.

    d) 

    Ausbildungsorganisationen müssen der zuständigen Behörde die Einstellung ihrer Tätigkeit mitteilen.

    ATCO.OR.B.020    Fortlaufende Gültigkeit

    a) 

    Das Zeugnis einer Ausbildungsorganisation muss gültig bleiben, solange es nicht zurückgegeben oder widerrufen wird und die Ausbildungsorganisation weiterhin die Anforderungen der Verordnung (EU) 2018/1139 und der vorliegenden Verordnung unter Berücksichtigung der Bestimmungen bezüglich der Behandlung von Beanstandungen nach Punkt ATCO.OR.B.030 erfüllt.

    b) 

    Nach Widerruf oder Einstellung aller Tätigkeiten muss das Zeugnis unverzüglich an die zuständige Behörde zurückgegeben werden.

    ▼B

    ATCO.OR.B.025    Zugang zu den Einrichtungen und Daten von ►C1  Ausbildungsorganisationen ◄

    Für die Zwecke einer Überprüfung der erforderlichen Unterlagen, Daten, Verfahren und sonstigem für die Durchführung der Aufgaben der zuständigen Behörde relevantem Material müssen ►C1  Ausbildungsorganisationen ◄ und Anwärter für Zeugnisse als ►C1  Ausbildungsorganisation ◄ allen von der zuständigen Behörde ermächtigten oder für diese handelnden Personen Zutritt zu den betreffenden Räumlichkeiten gewähren.

    ▼M1

    ATCO.OR.B.030    Beanstandungen

    Nach Erhalt einer Benachrichtigung über Beanstandungen durch die zuständige Behörde nach Punkt ATCO.AR.E.015 muss die Ausbildungsorganisation

    a) 

    der Ursache der Beanstandung nachgehen;

    b) 

    einen Plan mit Abhilfemaßnahmen festlegen, den die zuständige Behörde zu genehmigen bereit ist; und

    c) 

    zur Zufriedenheit der zuständigen Behörde innerhalb der mit dieser Behörde nach Punkt ATCO.AR.E.015 vereinbarten Frist die Umsetzung der Abhilfemaßnahmen nachweisen.

    ATCO.OR.B.035    Sofortige Reaktion auf ein Sicherheitsproblem

    Die Ausbildungsorganisation muss alle von der zuständigen Behörde nach Punkt ATCO.AR.A.025 Buchstaben c und d für ihre Tätigkeiten auferlegten Sicherheitsmaßnahmen umsetzen.

    ATCO.OR.B.040    Meldung von Ereignissen

    a) 

    Im Rahmen ihres Managementsystems muss die Ausbildungsorganisation, die Ausbildung am Arbeitsplatz anbietet, ein System sowohl zur freiwilligen Meldung von Ereignissen als auch zur Meldung meldepflichtiger Ereignisse einrichten und pflegen. In einem Mitgliedstaat ansässige Ausbildungsorganisationen, die Ausbildung am Arbeitsplatz in dem Gebiet anbieten, auf das die Verträge Anwendung finden, müssen dafür sorgen, dass das System die Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 376/2014 und deren Durchführungsrechtsakte sowie der Verordnung (EU) 2018/1139 und deren delegierter Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte erfüllt.

    b) 

    Ausbildungsorganisationen, die die Ausbildung am Arbeitsplatz anbieten, müssen der zuständigen Behörde und jeder anderen Organisation, die von dem Mitgliedstaat, in dem die Ausbildungsorganisation eine Ausbildung am Arbeitsplatz anbietet, unterrichtet werden muss, alle sicherheitsrelevanten Vorkommnisse oder Sachverhalte, die sich aus ihrer Ausbildungstätigkeit ergeben und die ein Luftfahrzeug, seine Insassen oder andere Personen gefährden oder, wenn sie nicht behoben oder angegangen werden, gefährden könnten, insbesondere jeden Unfall oder eine schwere Störung melden.

    c) 

    Unbeschadet der Verordnung (EU) Nr. 376/2014 und der auf ihrer Grundlage erlassenen delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte müssen die Meldungen nach Buchstabe c

    1. 

    so bald wie möglich vorgelegt werden, in jedem Fall jedoch innerhalb von 72 Stunden, nachdem die Organisation Kenntnis der Vorkommnisse oder Sachverhalte erlangt hat, auf die sich die Meldungen beziehen, sofern außergewöhnliche Umstände dies nicht unmöglich machen;

    2. 

    in der von der zuständigen Behörde festgelegten Form und Weise erfolgen;

    3. 

    alle der Organisation bekannten relevanten Informationen über den Sachverhalt enthalten.

    d) 

    Bei Ausbildungsorganisationen, die nicht in einem Mitgliedstaat niedergelassen sind und in dem Gebiet, auf das die Verträge Anwendung finden, eine Ausbildung am Arbeitsplatz anbieten, müssen die Erstmeldungen meldepflichtiger Ereignisse

    1. 

    die Vertraulichkeit der Identität des Meldenden und der in der Meldung genannten Personen angemessen wahren;

    2. 

    so bald wie möglich vorgelegt werden, in jedem Fall jedoch innerhalb von höchstens 72 Stunden, nachdem die Organisation von dem Ereignis erfahren hat, sofern außergewöhnliche Umstände dies nicht unmöglich machen;

    3. 

    in der von der zuständigen Behörde festgelegten Form und Weise erfolgen; und

    4. 

    alle der Organisation bekannten relevanten Informationen über den Sachverhalt enthalten.

    e) 

    Unbeschadet der Verordnung (EU) Nr. 376/2014 und ihrer delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte muss die Organisation eine Folgemeldung mit Einzelheiten zu den Maßnahmen erstellen, mit denen sie ähnliche Ereignisse in der Zukunft zu verhindern gedenkt, sobald diese Maßnahmen bekannt sind. Diese Folgemeldung muss

    1. 

    den jeweiligen Stellen übermittelt werden, die die ursprüngliche Meldung nach den Buchstaben b und c erhalten haben, und

    2. 

    in der von der zuständigen Behörde festgelegten Form und Weise erfolgen.

    ▼B

    TEILABSCHNITT C

    MANAGEMENT VON ►C1  AUSBILDUNGSORGANISATIONEN ◄ FÜR FLUGLOTSEN

    ATCO.OR.C.001    Managementsystem von ►C1  Ausbildungsorganisationen ◄

    ►C1  Ausbildungsorganisationen ◄ müssen ein Managementsystem erarbeiten, einführen und pflegen, das mindestens Folgendes beinhaltet:

    a) 

    klar definierte Linien der Verantwortlichkeit und Rechenschaftspflicht in der gesamten Organisation, einschließlich einer unmittelbaren Sicherheitsrechenschaftspflicht des verantwortlichen Betriebsleiters;

    b) 

    eine Beschreibung der allgemeinen Grundsätze der Organisation bezüglich der Sicherheit, als Sicherheitsrichtlinien bezeichnet;

    c) 

    eine Beschreibung der mit den Tätigkeiten der ►C1  Ausbildungsorganisation ◄ verbundenen Flugsicherheitsrisiken, ihrer Bewertung und des Managements der damit verbundenen Risiken, einschließlich Maßnahmen zur Senkung des Risikos und zur Überprüfung der Wirksamkeit dieser Maßnahmen;

    d) 

    die Aufrechterhaltung der notwendigen Fachkompetenz des Personals für die Bewältigung seiner Aufgaben;

    e) 

    Dokumentation aller Schlüsselverfahren des Managementsystems, einschließlich eines Verfahrens, das dem Personal seine Verantwortlichkeiten deutlich macht, und des Verfahrens für die Änderung dieser Dokumentation;

    f) 

    eine Funktion für die Überwachung der Einhaltung der einschlägigen Anforderungen durch die Organisation. Die Überwachung der Einhaltung beinhaltet ein Feedback-System der Beanstandungen an den verantwortlichen Betriebsleiter, um die wirksame Umsetzung eventuell erforderlicher Abhilfemaßnahmen sicherzustellen;

    g) 

    Das Managementsystem muss der Größe der Organisation und ihren Tätigkeiten angemessen sein, wobei die mit diesen Tätigkeiten verbundenen Gefahren und zugehörigen Risiken zu berücksichtigen sind.

    ATCO.OR.C.005    Extern vergebene Tätigkeiten

    a) 

    ►C1  Ausbildungsorganisationen ◄ müssen sicherstellen, dass — wenn sie Teile ihrer Tätigkeiten extern vergeben bzw. einkaufen — die extern vergebenen oder eingekauften Tätigkeiten oder Teile von Tätigkeiten die einschlägigen Anforderungen erfüllen.

    b) 

    Vergibt eine ►C1  Ausbildungsorganisation ◄ einen Teil ihrer Tätigkeiten an eine Organisation, die nicht selbst für die Durchführung dieser Tätigkeiten gemäß dieser Verordnung zertifiziert ist, muss die unter Vertrag genommene Organisation zu den Bedingungen der Genehmigung im Zeugnis der unter Vertrag nehmenden ►C1  Ausbildungsorganisation ◄ arbeiten. Die unter Vertrag nehmende ►C1  Ausbildungsorganisation ◄ muss sicherstellen, dass die zuständige Behörde Zugang zu der unter Vertrag genommenen Organisation hat, um sich von der ständigen Einhaltung der einschlägigen Anforderungen überzeugen zu können.

    ATCO.OR.C.010    Anforderungen an das Personal

    a) 

    ►C1  Ausbildungsorganisationen ◄ müssen einen verantwortlichen Betriebsleiter ernennen.

    b) 

    Die ►C1  Ausbildungsorganisation ◄ muss eine Person oder Personen benennen, die für die Ausbildung zuständig ist/sind. Diese Person(en) ist/sind letztlich dem verantwortlichen Betriebsleiter gegenüber verantwortlich.

    c) 

    Die ►C1  Ausbildungsorganisation ◄ muss über ausreichend qualifiziertes Personal für die gemäß den einschlägigen Anforderungen geplanten Aufgaben und durchzuführenden Tätigkeiten verfügen.

    ▼M1

    d) 

    Ausbildungsorganisationen müssen Aufzeichnungen führen zu Theorie-Ausbildern und deren einschlägigen beruflichen Qualifikationen, einschließlich der Nachweise über angemessene Kenntnisse und Erfahrungen, der Beurteilung der Unterrichtstechniken und der Sachgebiete, die sie unterrichten dürfen.

    ▼B

    e) 

    ►C1  Ausbildungsorganisationen ◄ müssen ein Verfahren zur Aufrechterhaltung der Befähigung der theoretischen Ausbilder erarbeiten.

    f) 

    ►C1  Ausbildungsorganisationen ◄ müssen sicherstellen, dass praktische Ausbilder und Beurteiler erfolgreich eine Auffrischungsschulung zur Verlängerung ihres jeweiligen Vermerks absolvieren.

    ▼C1

    g) 

    Ausbildungsorganisationen müssen Aufzeichnungen über Personen mit deren einschlägigen Vermerken führen, die für die Beurteilung der Befähigung praktischer Ausbilder und der Befähigung von Beurteilern gemäß ATCO.C.045 qualifiziert sind.

    ▼B

    ATCO.OR.C.015    Einrichtungen und Material

    a) 

    ►C1  Ausbildungsorganisationen ◄ müssen über Einrichtungen verfügen, die es ihnen ermöglichen, alle geplanten Aufgaben und Tätigkeiten gemäß dieser Verordnung durchzuführen und zu verwalten.

    b) 

    Die ►C1  Ausbildungsorganisation ◄ muss sicherstellen, dass die synthetischen Übungsgeräte die entsprechenden Spezifikationen und Anforderungen für die Aufgabe erfüllen.

    ▼C1

    c) 

    Während einer Ausbildung am Arbeitsplatz muss die Ausbildungsorganisation sicherstellen, dass der Ausbilder über genau die gleichen Informationen verfügt wie die Person, die diese Ausbildung absolviert, und über die Mittel, unverzüglich einzugreifen.

    ▼B

    ATCO.OR.C.020    Führung von Aufzeichnungen

    a) 

    ►C1  Ausbildungsorganisationen ◄ müssen detaillierte Aufzeichnungen über Personen führen, die eine Ausbildung absolvieren oder absolviert haben, als Nachweis dafür, dass alle Anforderungen der Ausbildungslehrgänge erfüllt wurden.

    ▼C1

    b) 

    Ausbildungsorganisationen müssen ein System zur Erfassung der beruflichen Qualifikationen und der Beurteilungen der Unterrichtstechniken von Ausbildern und Beurteilern sowie, wenn erforderlich, der Sachgebiete, die sie unterrichten dürfen, erarbeiten, führen und pflegen.

    ▼B

    c) 

    Die unter den Punkten (a) und (b) genannten Aufzeichnungen müssen vorbehaltlich geltender nationaler datenschutzrechtlicher Bestimmungen mindestens fünf Jahre aufbewahrt werden,

    1. 

    nachdem die Person, die eine Ausbildung durchläuft, den Lehrgang abgeschlossen hat, bzw.

    2. 

    nachdem der Ausbilder oder Beurteiler keine Funktionen für die ►C1  Ausbildungsorganisation ◄ mehr erfüllt.

    d) 

    Das Archivierungsverfahren, einschließlich des Formats der Aufzeichnungen, ist im Managementsystem der ►C1  Ausbildungsorganisation ◄ festzulegen.

    e) 

    Aufzeichnungen sind in einer sicheren Weise aufzubewahren.

    ATCO.OR.C.025    Finanzmittel und Versicherungen

    ►C1  Ausbildungsorganisationen ◄ weisen nach, dass ausreichende Finanzmittel zur Verfügung stehen, um die Ausbildung entsprechend dieser Verordnung durchzuführen, und dass für die Tätigkeiten entsprechend der Art der durchgeführten Ausbildungsmaßnahmen ausreichender Versicherungsschutz besteht und alle Tätigkeiten gemäß dieser Verordnung durchgeführt werden können.

    TEILABSCHNITT D

    ANFORDERUNGEN AN AUSBILDUNGSLEHRGÄNGE UND AUSBILDUNGSPLÄNE

    ATCO.OR.D.001    Anforderungen an Ausbildungslehrgänge und Ausbildungspläne

    ►C1  Ausbildungsorganisationen ◄ müssen Folgendes erarbeiten

    a) 

    Ausbildungspläne und Ausbildungslehrgänge entsprechend den Arten von durchgeführten Ausbildungsmaßnahmen gemäß den Anforderungen von Anhang I (Teil-ATCO) Teilabschnitt D;

    ▼M1

    b) 

    Sachgebiete, Themen und Unterthemen für Befugnisse gemäß den in Anhang I (Teil ATCO) festgelegten Anforderungen;

    ▼B

    c) 

    Beurteilungsmethoden gemäß ATCO.D.090(a)(3) und ATCO.D.095(a)(3).

    ▼C1

    ATCO.OR.D.005    Ergebnisse von Prüfungen und Beurteilungen und Zeugnisse

    ▼B

    a) 

    Die ►C1  Ausbildungsorganisation ◄ gibt dem Anwärter seine Prüfungs- und Beurteilungsergebnisse bekannt und stellt dem Anwärter auf Aufforderung ein Zeugnis mit seinen Prüfungs- und Beurteilungsergebnissen aus.

    ▼C1

    b) 

    Nach erfolgreichem Abschluss der Erstausbildung oder einer Erlaubnisausbildung für die Erteilung einer weiteren Erlaubnis stellt die Ausbildungsorganisation ein Zeugnis aus.

    ▼B

    c) 

    Ein Zeugnis über den Abschluss der Grundausbildung wird auf Antrag des Anwärters nur ausgestellt, wenn alle Sachgebiete, Themen und Unterthemen in Anhang I Anlage 2 dieser Verordnung durchlaufen wurden und der Anwärter die entsprechenden Prüfungen und Beurteilungen bestanden hat.

    TEILABSCHNITT E

    ANFORDERUNGEN AN FLUGMEDIZINISCHE ZENTREN

    ▼M1

    ATCO.OR.E.001    Flugmedizinische Zentren

    Flugmedizinische Zentren (Aero-Medical Centres, AeMC) müssen die Bestimmungen der Teilabschnitte ORA.GEN und ORA.AeMC von Anhang VII der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission ( 2 ) anwenden, wobei

    a) 

    alle Bezugnahmen auf Klasse 1 durch Bezugnahmen auf Klasse 3 zu ersetzen sind und

    b) 

    alle Bezugnahmen auf Teil MED durch Bezugnahmen auf Teil ATCO.MED zu ersetzen sind.

    ▼B




    ANHANG IV

    TEIL ATCO.MED

    TAUGLICHKEITSANFORDERUNGEN AN FLUGLOTSEN

    TEILABSCHNITT A

    ALLGEMEINE ANFORDERUNGEN

    ABSCHNITT 1

    Allgemeines

    ATCO.MED.A.001    Zuständige Behörde

    Für die Zwecke dieses Teils ist die zuständige Behörde

    a) 

    für flugmedizinische Zentren (Aero-Medical Centres, AeMC)

    1. 

    die vom Mitgliedstaat, in dem das AeMC seinen Hauptgeschäftssitz hat, benannte Behörde;

    2. 

    die Agentur, wenn sich das AeMC in einem Drittstaat befindet;

    b) 

    für flugmedizinische Sachverständige (Aero-Medical Examiners, AME)

    1. 

    die vom Mitgliedstaat, in dem die AME ihren Hauptgeschäftssitz haben, benannte Behörde;

    2. 

    ►C1  wenn sich der Hauptgeschäftssitz eines AME in einem Drittstaat befindet, die Behörde, die vom Mitgliedstaat, in dem der AME die Erteilung des Zeugnisses beantragt, benannt wurde. ◄

    ATCO.MED.A.005    Geltungsbereich

    In diesem Teil des vorliegenden Anhangs werden die Anforderungen festgelegt für

    ▼M1

    a) 

    die Erteilung, Gültigkeit, Verlängerung und Erneuerung des für die Ausübung der mit einer Fluglotsenlizenz oder einer Auszubildendenlizenz verbundenen Rechte erforderlichen Tauglichkeitszeugnisses und

    ▼B

    b) 

    die Zertifizierung von AME für die Erteilung von ►C1  Tauglichkeitszeugnissen ◄ der Klasse 3.

    ATCO.MED.A.010    Begriffsbestimmungen

    Für die Zwecke dieses Teils gelten folgende Begriffsbestimmungen:

    a) 

    „Bestätigtes medizinisches Ergebnis“ ist das Ergebnis, zu dem einer oder mehrere von der Genehmigungsbehörde akzeptierte medizinische Sachverständige auf der Grundlage objektiver und nichtdiskriminierender Kriterien für die Zwecke des jeweiligen Falls in Beratung mit betrieblichen Sachverständigen oder sonstigen Sachverständigen in der erforderlichen Weise und einschließlich einer betrieblichen Risikobewertung gelangt sind.

    b) 

    „Flugmedizinische Beurteilung“ ist das Ergebnis bezüglich der Tauglichkeit eines Anwärters auf der Grundlage einer Prüfung der Krankengeschichte des Anwärters und flugmedizinischer Untersuchungen wie in diesem Teil vorgeschrieben und eventuell erforderlicher weiterer Untersuchungen und medizinischer Tests.

    c) 

    „Flugmedizinische Untersuchung“ ist eine Inspektion, Palpation, Perkussion, Auskultation oder andere Überprüfungsmaßnahme zur Feststellung der Tauglichkeit zur Ausübung der Rechte der Lizenz.

    d) 

    „Augenspezialist“ ist ein Facharzt für Augenheilkunde oder ein in Optometrie ausgebildeter Spezialist, der in der Diagnose von Erkrankungen geschult ist.

    e) 

    „Überprüfung“ ist die Beurteilung eines Verdachts auf eine bestimmte Erkrankung bei einem Anwärter mittels Untersuchungen und Tests zur Feststellung, ob eine Erkrankung vorliegt oder nicht.

    f) 

    „Genehmigungsbehörde“ ist die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, die die Lizenz ausgestellt hat oder bei der eine Person die Erteilung einer Lizenz beantragt oder, wenn eine Person noch keine Lizenz beantragt hat, die gemäß diesem Teil zuständige Behörde.

    g) 

    „Einschränkung“ ist eine Auflage, die mit einem ►C1  Tauglichkeitszeugnis ◄ verbunden ist und bei der Ausübung der mit der Lizenz verbundenen Rechte eingehalten werden muss.

    h) 

    „Refraktionsfehler“ ist die mit Standardmethoden in Dioptrien gemessene Abweichung von der Normalsichtigkeit, wobei der am stärksten ametrope Meridian zugrunde gelegt wird.

    ▼C1

    i) 

    „Signifikant“ ist ein Schweregrad einer Erkrankung, der die sichere Ausübung der mit der Lizenz verbundenen Rechte unmöglich machen würde.

    ▼B

    ATCO.MED.A.015    Ärztliche Schweigepflicht

    ▼C1

    Die an einer flugmedizinischen Untersuchung, flugmedizinischen Beurteilung und Erteilung von Tauglichkeitszeugnissen beteiligten Personen stellen sicher, dass die Einhaltung der ärztlichen Schweigepflicht jederzeit gewährleistet ist.

    ▼B

    ATCO.MED.A.020    Abnahme der Tauglichkeit

    a) 

    Lizenzinhaber dürfen die Rechte ihrer Lizenz nicht ausüben, wenn sie

    1. 

    sich einer Abnahme ihrer Tauglichkeit bewusst sind, die es ihnen unmöglich machen könnte, ihre Rechte sicher auszuüben;

    2. 

    rezeptpflichtige oder nicht rezeptpflichtige Arzneimittel einnehmen, bei denen die Wahrscheinlichkeit besteht, dass sie die sichere Ausübung der Rechte der entsprechenden Lizenz beeinträchtigen könnten, oder

    3. 

    sich einer medizinischen, chirurgischen oder sonstigen Behandlung unterziehen, bei der die Wahrscheinlichkeit besteht, dass sie die sichere Ausübung der Rechte der Lizenz beeinträchtigen könnte.

    ▼M1

    b) 

    ►C3  Zusätzlich zu den unter Buchstabe a festgelegten Anforderungen müssen sich Inhaber eines Tauglichkeitszeugnisses der Klasse 3 unverzüglich und vor Ausübung der mit ihrer Lizenz verbundenen Rechte flugmedizinisch beraten lassen, wenn sie ◄

    1. 

    sich einem chirurgischen Eingriff oder einer invasiven Behandlung unterzogen haben;

    2. 

    mit der regelmäßigen Verwendung von Arzneimitteln begonnen haben;

    3. 

    eine signifikante Verletzung erlitten haben, die es ihnen unmöglich macht, die mit der Lizenz verbundenen Rechte auszuüben;

    4. 

    an einer signifikanten Erkrankung gelitten haben, die es ihnen unmöglich machte, die mit der Lizenz verbundenen Rechte auszuüben;

    5. 

    wissen, dass sie schwanger sind;

    6. 

    in ein Krankenhaus oder eine Klinik eingewiesen worden sind;

    7. 

    erstmals eine Sehhilfe tragen müssen.

    In diesen Fällen beurteilt das AeMC oder der flugmedizinische Sachverständige die Tauglichkeit des Lizenzinhabers oder Fluglotsen in Ausbildung und entscheidet, ob er die Ausübung seiner Rechte wieder aufnehmen kann.

    ▼B

    ATCO.MED.A.025    Verpflichtungen von AeMC und AME

    a) 

    Wenn die Durchführung flugmedizinischer Untersuchungen und Beurteilungen gemäß diesem Teil erforderlich ist, müssen das AeMC oder der AME

    1. 

    sicherstellen, dass die Kommunikation mit dem Anwärter ohne Sprachbarrieren möglich ist;

    2. 

    den Anwärter auf die Folgen hinweisen, die unvollständige, ungenaue oder falsche Angaben bezüglich seiner Krankengeschichte nach sich ziehen;

    3. 

    die Genehmigungsbehörde informieren, wenn der Anwärter unvollständige, ungenaue oder falsche Angaben bezüglich seiner Krankengeschichte macht;

    4. 

    die Genehmigungsbehörde informieren, wenn der Anwärter in irgendeiner Phase des Verfahrens die Beantragung eines ►C1  Tauglichkeitszeugnisses ◄ zurückzieht.

    b) 

    Nach Abschluss der flugmedizinischen Untersuchungen und Beurteilungen müssen das AeMC und der AME

    1. 

    dem Anwärter mitteilen, ob er tauglich oder untauglich ist oder an die Genehmigungsbehörde verwiesen wird;

    2. 

    den Anwärter über Einschränkungen informieren, mit denen das ►C1  Tauglichkeitszeugnis ◄ versehen wird, und

    3. 

    den Anwärter, sofern dieser als nicht tauglich beurteilt worden ist, über sein Recht auf eine Überprüfung der Entscheidung informieren;

    4. 

    der Genehmigungsbehörde unverzüglich einen unterzeichneten oder elektronisch authentisierten Bericht mit den detaillierten Ergebnissen der flugmedizinischen Untersuchung und Beurteilung für das ►C1  Tauglichkeitszeugnis ◄ und eine Kopie des Antragsformulars, des Untersuchungsformulars und des ►C1  Tauglichkeitszeugnisses ◄ vorlegen und

    5. 

    den Anwärter auf seine Verpflichtungen im Falle einer Abnahme der Tauglichkeit wie in ATCO.MED.A.020 angegeben hinweisen.

    c) 

    AeMC und AME müssen detaillierte Aufzeichnungen über die durchgeführten flugmedizinischen Untersuchungen und Beurteilungen gemäß diesem Teil und die Ergebnisse für einen Zeitraum von mindestens zehn Jahren oder für den nach nationalen Rechtsvorschriften geltenden Zeitraum aufbewahren, wenn dieser länger ist.

    d) 

    ▼C1

    AeMC und AME müssen dem medizinischen Sachverständigen der zuständigen Behörde auf Aufforderung alle flugmedizinischen Aufzeichnungen und Berichte und sonstigen relevanten Informationen vorlegen, wenn dies erforderlich ist für

    ▼B

    1. 

    ärztliche Zertifizierung;

    2. 

    Aufsichtsfunktionen.

    ABSCHNITT 2

    Anforderungen an ►C1  Tauglichkeitszeugnisse ◄

    ATCO.MED.A.030    ►C1  Tauglichkeitszeugnisse ◄

    ▼M1

    a) 

    Personen, die eine Fluglotsenlizenz oder eine Auszubildendenlizenz beantragen oder innehaben, müssen Inhaber eines Tauglichkeitszeugnisses der Klasse 3 sein, es sei denn, die Rechte werden in einer synthetischen Übungsgeräteumgebung ausgeübt.

    ▼B

    b) 

    Lizenzinhaber dürfen zu keiner Zeit über mehrere gemäß diesem Teil ausgestellte ►C1  Tauglichkeitszeugnisse ◄ verfügen.

    ATCO.MED.A.035    Beantragung eines ►C1  Tauglichkeitszeugnisses ◄

    a) 

    Die Beantragung eines ►C1  Tauglichkeitszeugnisses ◄ hat in der von der zuständigen Behörde festgelegten Art und Weise zu erfolgen.

    b) 

    Anwärter für ein ►C1  Tauglichkeitszeugnis ◄ müssen dem AeMC oder AME Folgendes vorlegen:

    1. 

    einen Identitätsnachweis;

    2. 

    eine unterzeichnete Erklärung

    i) 

    über medizinische Sachverhalte bezüglich ihrer Krankengeschichte;

    ii) 

    ob sie bereits zu einem früheren Zeitpunkt ein ►C1  Tauglichkeitszeugnis ◄ beantragt haben oder sich einer flugmedizinischen Untersuchung für ein ►C1  Tauglichkeitszeugnis ◄ unterzogen haben und, falls ja, durch wen und mit welchem Ergebnis;

    iii) 

    ob sie jemals als untauglich beurteilt wurden oder ein ihnen ausgestelltes ►C1  Tauglichkeitszeugnis ◄ ausgesetzt oder widerrufen wurde.

    c) 

    Bei der Beantragung einer Verlängerung oder Erneuerung des ►C1  Tauglichkeitszeugnisses ◄ müssen Anwärter dem AeMC oder dem AME das letzte vor den jeweiligen flugmedizinischen Untersuchungen ausgestellte ärztliche Zeugnis vorlegen.

    ATCO.MED.A.040    Ausstellung, Verlängerung und Erneuerung von ►C1  Tauglichkeitszeugnissen ◄

    a) 

    Ein ►C1  Tauglichkeitszeugnis ◄ darf erst ausgestellt, verlängert oder erneuert werden, wenn die erforderlichen flugmedizinischen Untersuchungen und Beurteilungen abgeschlossen sind und der Anwärter als tauglich beurteilt wurde.

    b) 

    Erstmalige Ausstellung

    Die erstmalige Ausstellung von ►C1  Tauglichkeitszeugnissen ◄ der Klasse 3 erfolgt durch ein AeMC.

    c) 

    Verlängerung und Erneuerung

    Die Verlängerung oder Erneuerung von ►C1  Tauglichkeitszeugnissen ◄ der Klasse 3 erfolgt durch ein AeMC oder einen AME.

    d) 

    Das AeMC oder der AME dürfen ein ►C1  Tauglichkeitszeugnis ◄ nur ausstellen, verlängern oder erneuern es, wenn

    1. 

    der Anwärter ihnen eine vollständige Krankengeschichte und, falls von AeMC oder AME verlangt, Ergebnisse von flugmedizinischen Untersuchungen und Tests vorgelegt hat, die vom Arzt des Anwärters oder einem sonstigen medizinischen Spezialisten durchgeführt wurden, und

    2. 

    das AeMC oder der AME die flugmedizinische Beurteilung auf der Grundlage der flugmedizinischen Untersuchungen und Tests durchgeführt hat, die für die Feststellung erforderlich sind, dass der Anwärter alle einschlägigen Anforderungen dieses Teils erfüllt.

    e) 

    Der AME, das AeMC oder, im Falle einer Verweisung, die Genehmigungsbehörde können verlangen, dass sich der Anwärter, wenn dies klinisch indiziert ist, weiteren medizinischen Untersuchungen unterzieht, bevor das ►C1  Tauglichkeitszeugnis ◄ ausgestellt, verlängert oder erneuert wird.

    f) 

    Die Genehmigungsbehörde kann ein ►C1  Tauglichkeitszeugnis ◄ ausstellen oder erneut ausstellen, wenn

    1. 

    ein Fall verwiesen wurde;

    2. 

    sie festgestellt hat, dass Angaben auf dem Zeugnis berichtigt werden müssen, in welchem Fall das unrichtige ►C1  Tauglichkeitszeugnis ◄ eingezogen wird.

    ATCO.MED.A.045    Gültigkeit, Verlängerung und Erneuerung von ►C1  Tauglichkeitszeugnissen ◄

    a)   Gültigkeit

    1. 

    ►C1  Tauglichkeitszeugnisse ◄ der Klasse 3 sind für einen Zeitraum von 24 Monaten gültig.

    2. 

    Der Gültigkeitszeitraum von ►C1  Tauglichkeitszeugnissen ◄ der Klasse 3 wird bei Lizenzinhabern, die ein Alter von 40 Jahren erreicht haben, auf 12 Monate verkürzt. Ein ►C1  Tauglichkeitszeugnis ◄ , das vor Erreichen eines Alters von 40 Jahren ausgestellt wurde, wird ungültig, wenn der Lizenzinhaber ein Alter von 41 Jahren erreicht hat.

    3. 

    Der Gültigkeitszeitraum eines ►C1  Tauglichkeitszeugnisses ◄ , einschließlich einer damit verbundenen Untersuchung oder speziellen Überprüfung,

    i) 

    richtet sich nach dem Alter des Anwärters zum Zeitpunkt der flugmedizinischen Untersuchung und

    ▼C1

    ii) 

    wird berechnet ab dem Datum der flugmedizinischen Untersuchung im Falle einer erstmaligen Ausstellung und Erneuerung und ab dem Ablaufdatum des letzten Tauglichkeitszeugnisses im Falle einer Verlängerung.

    ▼B

    b)   Verlängerung

    Flugmedizinische Untersuchungen und Beurteilungen zur Verlängerung eines ►C1  Tauglichkeitszeugnisses ◄ können bis zu 45 Tage vor dem Ablaufdatum des ►C1  Tauglichkeitszeugnisses ◄ durchgeführt werden.

    c)   Erneuerung

    ▼C1

    1. 

    Wenn der Inhaber eines Tauglichkeitszeugnisses Buchstabe b nicht erfüllt, ist eine flugmedizinische Untersuchung und Beurteilung zur Erneuerung erforderlich.

    ▼B

    2. 

    Wenn das ►C1  Tauglichkeitszeugnis ◄

    i) 

    seit weniger als zwei Jahren abgelaufen ist, wird eine routinemäßige flugmedizinische Untersuchung zur Verlängerung durchgeführt;

    ii) 

    seit mehr als zwei Jahren abgelaufen ist, führen das AeMC oder der AME die flugmedizinische Untersuchung zur Erneuerung nur nach Beurteilung der flugmedizinischen Akte des Anwärters durch;

    iii) 

    seit mehr als fünf Jahren abgelaufen ist, gelten die Anforderungen für die flugmedizinische Untersuchung zur erstmaligen Ausstellung, und die Beurteilung erfolgt anhand der Anforderungen für eine Verlängerung.

    ATCO.MED.A.046    Aussetzung oder Widerruf eines ►C1  Tauglichkeitszeugnisses ◄

    a) 

    Nach einem Widerruf des ►C1  Tauglichkeitszeugnisses ◄ hat der Inhaber das ►C1  Tauglichkeitszeugnis ◄ unverzüglich an die Genehmigungsbehörde zurückzugeben.

    b) 

    Bei einer Aussetzung des ►C1  Tauglichkeitszeugnisses ◄ hat der Inhaber das ►C1  Tauglichkeitszeugnis ◄ auf Aufforderung durch die Genehmigungsbehörde an diese zurückzugeben.

    ATCO.MED.A.050    Verweisung

    Wenn ein Anwärter für ein ►C1  Tauglichkeitszeugnis ◄ der Klasse 3 an die Genehmigungsbehörde gemäß ATCO.MED.B.001 verwiesen wird, muss das AeMC oder der AME die einschlägigen medizinischen Unterlagen an die Genehmigungsbehörde weiterleiten.

    TEILABSCHNITT B

    ▼C1

    ANFORDERUNGEN AN FLUGLOTSEN ZUR ERTEILUNG EINES TAUGLICHKEITSZEUGNISSES

    ▼B

    ABSCHNITT 1

    Allgemeines

    ATCO.MED.B.001    Einschränkungen in ►C1  Tauglichkeitszeugnissen ◄

    a) 

    Einschränkungen in ►C1  Tauglichkeitszeugnissen ◄ der Klasse 3

    1. 

    Wenn der Anwärter die Anforderungen an ein ►C1  Tauglichkeitszeugnis ◄ der Klasse 3 nicht vollständig erfüllt, aber davon ausgegangen werden kann, dass die sichere Ausübung der mit der Lizenz verbundenen Rechte nicht gefährdet sein wird, können das AeMC oder der AME

    i) 

    die Entscheidung über die Tauglichkeit des Anwärters wie in diesem Teilabschnitt angegeben an die Genehmigungsbehörde verweisen oder

    ii) 

    in Fällen, in denen eine Verweisung an die Genehmigungsbehörde in diesem Teilabschnitt nicht vorgesehen ist, prüfen, ob der Anwärter in der Lage ist, seine Aufgaben sicher zu erfüllen, wenn er eine oder mehrere im ►C1  Tauglichkeitszeugnis ◄ vermerkte Einschränkungen einhält, und das ►C1  Tauglichkeitszeugnis ◄ mit den entsprechenden Einschränkungen erteilen.

    2. 

    Das AeMC oder der AME können ein ►C1  Tauglichkeitszeugnis ◄ mit diesen Einschränkungen verlängern oder erneuern, ohne den Anwärter an die Genehmigungsbehörde zu verweisen.

    b) 

    Bei der Beurteilung, ob eine Einschränkung notwendig ist, ist insbesondere Folgendes zu prüfen:

    1. 

    ob ein bestätigtes medizinisches Ergebnis erwarten lässt, dass unter besonderen Umständen die Nichterfüllung einer Anforderung durch den Anwärter, sei sie numerisch oder in sonstiger Weise, nicht erwarten lässt, dass die Ausübung der mit der Lizenz verbundenen Rechte die sichere Ausübung der mit der Lizenz verbundenen Rechte gefährdet;

    2. 

    die Erfahrung des Anwärters in Bezug auf den durchzuführenden Betrieb.

    c) 

    Betriebliche Einschränkungen

    ▼C1

    1. 

    Die zuständige Behörde muss gemeinsam mit der Flugsicherungsorganisation die anzuwendenden betrieblichen Einschränkungen für die jeweilige betriebliche Umgebung festlegen.

    ▼B

    2. 

    Entsprechende betriebliche Einschränkungen dürfen nur von der Genehmigungsbehörde in das ►C1  Tauglichkeitszeugnis ◄ eingetragen werden.

    d) 

    Dem Inhaber eines ►C1  Tauglichkeitszeugnisses ◄ können sonstige Einschränkungen auferlegt werden, wenn dies erforderlich ist, um die sichere Ausübung der mit der Lizenz verbundenen Rechte zu gewährleisten.

    e) 

    Dem Inhaber eines ►C1  Tauglichkeitszeugnisses ◄ auferlegte Einschränkungen sind in diesem Zeugnis anzugeben.

    ABSCHNITT 2

    ▼C1

    Medizinische Anforderungen für die Erteilung von Tauglichkeitszeugnissen der Klasse 3

    ▼B

    ATCO.MED.B.005    Allgemeines

    ▼C1

    Anwärter dürfen Folgendes nicht aufweisen, sofern es eine funktionelle Beeinträchtigung eines Ausmaßes nach sich ziehen würde, das die sichere Wahrnehmung der Aufgaben beeinträchtigen oder den Anwärter plötzlich außerstande setzen kann, die mit der Lizenz verbundenen Rechte sicher auszuüben:

    ▼B

    1. 

    angeborene oder erworbene Normabweichungen;

    2. 

    aktive, latente, akute oder chronische Erkrankungen oder Behinderungen;

    3. 

    Wunden, Verletzungen oder Operationsfolgen;

    4. 

    Wirkungen oder Nebenwirkungen eines für therapeutische, diagnostische oder präventive Zwecke angewandten bzw. eingenommenen verschreibungspflichtigen oder nicht verschreibungspflichtigen Arzneimittels.

    ATCO.MED.B.010    Herz-Kreislauf-System

    a)   Untersuchung

    1. 

    Die Durchführung eines standardmäßigen 12-Kanal-Ruhe-Elektrokardiogramms (EKG) und die Erstellung eines Berichts erfolgen bei der Untersuchung für die erstmalige Erteilung eines ►C1  Tauglichkeitszeugnisses ◄ und

    i) 

    alle vier Jahre bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres;

    ii) 

    danach bei jeder Verlängerungs- oder Erneuerungsuntersuchung und

    iii) 

    bei klinischer Indikation.

    2. 

    Eine erweiterte kardiovaskuläre Beurteilung ist erforderlich

    i) 

    bei der ersten Verlängerungs- oder Erneuerungsuntersuchung nach Vollendung des 65. Lebensjahres;

    ii) 

    anschließend alle vier Jahre und

    iii) 

    bei klinischer Indikation.

    3. 

    Eine Bestimmung der Serumlipide, einschließlich des Cholesterins, ist erforderlich bei der Untersuchung zum Zwecke der Erstausstellung eines ►C1  Tauglichkeitszeugnisses ◄ , bei der ersten Untersuchung nach Vollendung des 40. Lebensjahres und bei klinischer Indikation.

    b)   Herz-Kreislauf-System — Allgemeines

    1. 

    Anwärter sind als untauglich zu beurteilen, wenn bei ihnen einer der folgenden Befunde vorliegt:

    i) 

    thorakales oder suprarenales abdominales Aortenaneurysma vor chirurgischem Eingriff;

    ii) 

    signifikante funktionelle oder symptomatische Veränderung an einer der Herzklappen;

    iii) 

    Herz- oder Herz-Lungen-Transplantation.

    2. 

    Anwärter mit bestätigter Vorgeschichte oder Diagnose eines der folgenden Befunde müssen an die Genehmigungsbehörde verwiesen werden, bevor erwogen werden kann, sie als tauglich zu beurteilen:

    i) 

    periphere arterielle Gefäßerkrankung vor oder nach chirurgischem Eingriff;

    ii) 

    thorakales oder suprarenales abdominales Aortenaneurysma vor oder nach chirurgischem Eingriff;

    iii) 

    infrarenales abdominales Aortenaneurysma vor oder nach chirurgischem Eingriff;

    iv) 

    nicht signifikante funktionelle Veränderungen an einer der Herzklappen;

    v) 

    Herzklappenoperation;

    vi) 

    Veränderungen des Perikards, Myokards oder Endokards;

    vii) 

    angeborene Veränderung des Herzens vor oder nach korrigierendem chirurgischem Eingriff;

    viii) 

    rezidivierende vasovagale Synkopen;

    ix) 

    arterielle oder venöse Thrombose;

    x) 

    Lungenembolie;

    xi) 

    kardiovaskuläre Störung, die einer systemischen Behandlung mit Antikoagulanzien bedarf.

    c)   Blutdruck

    1. 

    Eine Blutdruckmessung ist bei jeder Untersuchung durchzuführen.

    2. 

    Der Blutdruck des Anwärters muss im Normalbereich liegen.

    3. 

    Anwärter werden als untauglich beurteilt, wenn

    i) 

    sie an symptomatischer Hypotonie leiden oder

    ii) 

    ihr Blutdruck bei der Untersuchung behandelt oder unbehandelt dauerhaft einen systolischen Wert von 160 mmHg und/oder einen diastolischen Wert von 95 mmHg überschreitet.

    4. 

    Wird eine Arzneimitteltherapie zur Einstellung des Blutdrucks eingeleitet, so erfolgt eine Beurteilung als vorübergehend untauglich, um signifikante Nebenwirkungen ausschließen zu können.

    d)   Koronare Herzkrankheit

    1. 

    Anwärter sind als untauglich zu beurteilen, wenn bei ihnen einer der folgenden Befunde vorliegt:

    i) 

    symptomatische koronare Herzkrankheit;

    ii) 

    medikamentös behandelte Symptome einer koronaren Herzkrankheit.

    2. 

    Anwärter, bei denen einer der folgenden Befunde vorliegt, müssen an die Genehmigungsbehörde verwiesen und zum Ausschluss einer Myokardischämie einer kardiologischen Beurteilung unterzogen werden, bevor erwogen werden kann, sie als tauglich zu beurteilen:

    i) 

    Verdacht auf Myokardischämie;

    ii) 

    asymptomatische, wenig ausgeprägte koronare Herzkrankheit, die keiner antianginösen Therapie bedarf:

    3. 

    Anwärter mit einer Vorgeschichte oder Diagnose eines der folgenden Befunde müssen an die Genehmigungsbehörde verwiesen und einer kardiologischen Beurteilung unterzogen werden, bevor erwogen werden kann, sie als tauglich zu beurteilen:

    i) 

    Myokardischämie;

    ii) 

    Myokardinfarkt;

    iii) 

    Revaskularisation und Stenting bei koronarer Herzkrankheit.

    e)   Rhythmus-und Überleitungsstörungen

    1. 

    Anwärter für ein ►C1  Tauglichkeitszeugnis ◄ der Klasse 3, bei denen signifikante Überleitungsstörungen oder Herzrhythmusstörungen, intermittierend oder nachgewiesen permanent, vorliegen, müssen an die Genehmigungsbehörde verwiesen und einer kardiologischen Beurteilung mit befriedigendem Ergebnis unterzogen werden, bevor erwogen werden kann, sie als tauglich zu beurteilen. Zu diesen Störungen zählen Folgende:

    i) 

    supraventrikuläre Rhythmusstörungen, einschließlich intermittierender oder nachgewiesener permanenter sinoatrialer Funktionsstörungen, Vorhofflimmern und/oder Vorhofflattern sowie asymptomatische Sinuspausen;

    ii) 

    kompletter Linksschenkelblock;

    iii) 

    AV-Block, Typ Mobitz II;

    iv) 

    Tachykardie mit breitem und/oder schmalem Kammerkomplex;

    v) 

    ventrikuläre Präexzitation;

    vi) 

    asymptomatische QT-Verlängerung;

    vii) 

    Brugada-Syndrom (erkennbar im Elektrokardiogramm).

    2. 

    Anwärter, bei denen einer der unter den Punkten (i) bis (viii) genannten Befunde vorliegt, können bei zufriedenstellender kardiologischer Beurteilung als tauglich beurteilt werden, sofern bei ihnen keine andere Normabweichung vorliegt:

    i) 

    inkompletter Schenkelblock;

    ii) 

    kompletter Rechtsschenkelblock;

    iii) 

    stabiler Linkslagetyp;

    iv) 

    asymptomatische Sinusbradykardie;

    v) 

    asymptomatische Sinustachykardie;

    vi) 

    asymptomatische isolierte, uniforme supraventrikuläre oder ventrikuläre Extrasystolen;

    vii) 

    AV-Block 1. Grades;

    viii) 

    AV-Block, Typ Mobitz I.

    3. 

    Anwärter mit einer Vorgeschichte eines der folgenden Befunde müssen an die Genehmigungsbehörde verwiesen und einer kardiologischen Beurteilung mit befriedigendem Ergebnis unterzogen werden, bevor erwogen werden kann, sie als tauglich zu beurteilen:

    i) 

    Ablationstherapie;

    ii) 

    Herzschrittmacherimplantation.

    4. 

    Anwärter sind als untauglich zu beurteilen, wenn bei ihnen einer der folgenden Befunde vorliegt:

    i) 

    symptomatische sinoatriale Funktionsstörungen;

    ii) 

    kompletter AV-Block;

    iii) 

    symptomatische QT-Verlängerung;

    iv) 

    automatisches implantierbares Defibrillator-System;

    v) 

    ventrikulärer antitachykarder Herzschrittmacher.

    ATCO.MED.B.015    Lunge und Atemwege

    a) 

    Anwärter mit signifikanter Beeinträchtigung der Lungenfunktion müssen zur flugmedizinischen Beurteilung an die Genehmigungsbehörde verwiesen werden. Es kann erwogen werden, sie als tauglich zu beurteilen, sobald die Lungenfunktion wiederhergestellt ist und als zufriedenstellend eingestuft wird.

    b) 

    Untersuchung

    Bei der Erstuntersuchung und bei klinischer Indikation müssen Lungenfunktionstests durchgeführt werden.

    c) 

    Anwärter, bei denen ihrer Krankengeschichte oder Diagnose zufolge Asthma bronchiale vorliegt, das einer Arzneimitteltherapie bedarf, müssen sich einer zufriedenstellenden pneumologischen Beurteilung unterziehen. Eine Beurteilung als tauglich kann erwogen werden, wenn der Anwärter symptomlos ist und die Behandlung die Sicherheit nicht beeinträchtigt.

    d) 

    Anwärter mit einer Vorgeschichte oder bestätigter Diagnose eines der folgenden Befunde müssen an die Genehmigungsbehörde verwiesen und einer Untersuchung der Lunge und der Atemwege mit befriedigendem Ergebnis unterzogen werden, bevor erwogen werden kann, sie als tauglich zu beurteilen:

    1. 

    aktive entzündliche Erkrankung von Lunge oder Atemwegen;

    2. 

    aktive Sarkoidose;

    3. 

    Pneumothorax;

    4. 

    Schlaf-Apnoe-Syndrom;

    5. 

    größerer thoraxchirurgischer Eingriff;

    6. 

    chronisch-obstruktive Atemwegserkrankung;

    7. 

    Lungentransplantation.

    ATCO.MED.B.020    Verdauungssystem

    a) 

    Anwärter mit Erkrankungs- oder Operationsfolgen im Bereich des Magen-Darm-Trakts oder seiner Adnexe, die Handlungsunfähigkeit verursachen können, insbesondere Obstruktionen durch Striktur oder Kompression, sind als untauglich zu beurteilen.

    b) 

    Anwärter dürfen keine Hernien aufweisen, die zu Handlungsunfähigkeit führen können.

    c) 

    Anwärter mit Erkrankungs- oder Operationsfolgen im Bereich des Magen-Darm-Trakts, einschließlich derjenigen unter den Punkten (1) bis (5), können nach erfolgreicher Behandlung oder nach vollständiger Genesung nach einem chirurgischen Eingriff und vorbehaltlich einer zufriedenstellenden gastroenterologischen Beurteilung als tauglich beurteilt werden:

    1. 

    rezidivierende dyspeptische Funktionsstörungen, die einer Arzneimitteltherapie bedürfen;

    2. 

    Pankreatitis;

    3. 

    symptomatische Gallensteine;

    4. 

    nachgewiesene oder anamnestische chronisch-entzündliche Darmerkrankung;

    5. 

    Operation des Verdauungstraktes oder seiner Adnexe mit Ektomie, Resektion oder Umleitung eines dieser Organe.

    ATCO.MED.B.025    Stoffwechsel- und endokrines System

    a) 

    Anwärter mit Stoffwechsel-, Ernährungs- oder endokrinen Funktionsstörungen können als tauglich beurteilt werden, sofern die Störung nachweislich stabil ist und eine zufriedenstellende flugmedizinische Beurteilung vorliegt.

    b) 

    Diabetes mellitus

    1. 

    Anwärter mit insulinpflichtigem Diabetes mellitus sind als untauglich zu beurteilen.

    2. 

    Anwärter mit insulinpflichtigem Diabetes mellitus, die andere Arzneimittel als Insulin zur Einstellung des Blutzuckers einnehmen, werden an die Genehmigungsbehörde verwiesen. Eine Beurteilung als tauglich kann erwogen werden, wenn eine erfolgreiche und stabile Einstellung des Blutzuckerspiegels nachgewiesen werden kann.

    ATCO.MED.B.030    Hämatologie

    a) 

    Blutuntersuchungen sind ggf. vom AME oder AeMC unter Berücksichtigung der Krankengeschichte und nach der körperlichen Untersuchung festzulegen.

    b) 

    Anwärter mit einer hämatologischen Erkrankung wie

    1. 

    Blutgerinnungs-, Blutungs- oder thrombotischen Störungen;

    2. 

    chronischer Leukämie;

    3. 

    von der Norm abweichenden Hämoglobinwerten einschließlich, jedoch nicht beschränkt auf, Anämie, Erythrozytose oder Hämoglobinopathie;

    4. 

    signifikanter Vergrößerung der Lymphknoten;

    5. 

    Vergrößerung der Milz

    müssen an die Genehmigungsbehörde verwiesen werden. Eine Beurteilung als tauglich kann vorbehaltlich einer zufriedenstellenden flugmedizinischen Beurteilung erwogen werden.

    c) 

    Anwärter mit einer akuten Leukämie sind als untauglich zu beurteilen.

    ATCO.MED.B.035    Urogenitalsystem

    a) 

    Bei jeder flugmedizinischen Untersuchung ist eine Urinanalyse durchzuführen. Bei der Urinanalyse dürfen keine als pathologisch signifikant geltenden Normabweichungen auftreten.

    b) 

    Anwärter mit Erkrankungs- oder Operationsfolgen des Harntrakts oder seiner Adnexe, die Handlungsunfähigkeit verursachen können, insbesondere Obstruktionen durch Striktur oder Kompression, sind als untauglich zu beurteilen.

    c) 

    Anwärter mit einer urogenitalen Erkrankung wie

    1. 

    Nierenerkrankung;

    2. 

    Harnstein(en)

    können vorbehaltlich einer zufriedenstellenden Beurteilung der Nieren/des Harntrakts als tauglich beurteilt werden.

    d) 

    Anwärter, bei denen

    1. 

    ein größerer chirurgischer Eingriff im Urogenitalsystem oder dessen Adnexen mit Ektomie, Resektion oder Umleitung eines dieser Organe oder

    2. 

    ein größerer urologischer Eingriff

    durchgeführt wurde, müssen nach vollständiger Genesung zur flugmedizinischen Beurteilung an die Genehmigungsbehörde verwiesen werden, bevor erwogen werden kann, sie als tauglich zu beurteilen.

    ATCO.MED.B.040    Infektionskrankheiten

    a) 

    Anwärter mit positivem HIV-Befund müssen an die Genehmigungsbehörde verwiesen werden und können vorbehaltlich einer zufriedenstellenden Beurteilung durch einen Spezialisten und sofern der Genehmigungsbehörde ausreichend Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Therapie die sichere Ausübung der mit der Lizenz verbundenen Rechte nicht beeinträchtigt, als tauglich beurteilt werden.

    b) 

    Anwärter, bei denen Symptome einer Infektionskrankheit diagnostiziert wurden oder die solche Symptome aufweisen, wie z. B.

    1. 

    akute Syphilis;

    2. 

    aktive Tuberkulose;

    3. 

    infektiöse Hepatitis;

    4. 

    Tropenkrankheiten

    müssen zur flugmedizinischen Beurteilung an die Genehmigungsbehörde verwiesen werden. Nach vollständiger Genesung und einer Beurteilung durch einen Spezialisten und sofern der Genehmigungsbehörde ausreichend Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Therapie die sichere Ausübung der mit der Lizenz verbundenen Rechte nicht beeinträchtigt, kann eine Beurteilung als tauglich erwogen werden.

    ATCO.MED.B.045    Geburtshilfe und Gynäkologie

    a) 

    Weibliche Anwärter, bei denen eine größere gynäkologische Operation durchgeführt wurde, sind bis zur vollständigen Genesung als untauglich zu beurteilen.

    b) 

    Schwangerschaft

    Wenn das AeMC oder der AME der Ansicht ist, dass eine schwangere Lizenzinhaberin für die Ausübung ihrer Rechte tauglich ist, muss die Gültigkeitsdauer des ►C1  Tauglichkeitszeugnisses ◄ bis zum Ende der 34. Schwangerschaftswoche begrenzt werden. Nach vollständiger Genesung am Ende der Schwangerschaft muss sich die Lizenzinhaberin einer flugmedizinischen Untersuchung und -beurteilung zur Verlängerung unterziehen.

    ATCO.MED.B.050    Bewegungsapparat

    a) 

    Anwärter müssen über eine ausreichende Funktion des Bewegungsapparats verfügen, um die mit der Lizenz verbundenen Rechte sicher ausüben zu können.

    b) 

    Anwärter mit statischen oder progredienten Erkrankungen des Bewegungsapparats, bei denen eine Beeinträchtigung der sicheren Ausübung der Rechte der Lizenz wahrscheinlich ist, müssen an die Genehmigungsbehörde verwiesen werden. Eine Beurteilung als tauglich kann nach einer zufriedenstellenden Beurteilung durch einen Spezialisten erwogen werden.

    ATCO.MED.B.055    Psychiatrie

    a) 

    Anwärter mit psychischen Störungen oder Verhaltensstörungen, die durch Alkoholmissbrauch oder den Gebrauch bzw. Missbrauch von psychotropen Substanzen, einschließlich Partydrogen, mit und ohne Abhängigkeit bedingt sind, sind bis nach einem Zeitraum dokumentierter Enthaltsamkeit und nach Einstellung des Gebrauchs bzw. Missbrauchs von Substanzen und vorbehaltlich einer zufriedenstellenden psychiatrischen Beurteilung nach erfolgreicher Behandlung als untauglich zu beurteilen. Anwärter müssen an die Genehmigungsbehörde verwiesen werden.

    b) 

    Anwärter mit einem psychiatrischen Leiden wie

    1. 

    affektiven Störungen;

    2. 

    neurotischen Störungen;

    3. 

    Persönlichkeitsstörungen;

    4. 

    psychischen Störungen und Verhaltensstörungen

    müssen einer zufriedenstellenden psychiatrischen Beurteilung unterzogen werden, bevor erwogen werden kann, sie als tauglich zu beurteilen. Anwärter müssen zur Beurteilung ihrer Tauglichkeit an die Genehmigungsbehörde verwiesen werden.

    c) 

    Anwärter mit einmaliger oder mehrmaliger vorsätzlicher Selbstverletzung in der Krankengeschichte müssen als untauglich beurteilt werden. Anwärter müssen an die Genehmigungsbehörde verwiesen und einer zufriedenstellenden psychiatrischen Beurteilung unterzogen werden, bevor erwogen werden kann, sie als tauglich zu beurteilen.

    d) 

    Anwärter, die ihrer Krankengeschichte oder klinischen Diagnose zufolge an Schizophrenie erkrankt sind, schizotype, wahnhafte oder manische Störungen aufweisen, müssen als untauglich beurteilt werden.

    ATCO.MED.B.060    Psychologie

    a) 

    Anwärter, die stressbezogene Symptome aufweisen, bei denen eine Beeinträchtigung ihrer Fähigkeit zur Ausübung der Rechte der Lizenz wahrscheinlich ist, müssen an die Genehmigungsbehörde verwiesen werden. Eine Beurteilung als tauglich kann nur nach einer psychologischen und/oder psychiatrischen Untersuchung in Erwägung gezogen werden, die ergeben hat, dass sich der Anwärter von stressbezogenen Symptomen erholt hat.

    b) 

    Eine psychologische Beurteilung kann im Rahmen einer Untersuchung durch einen Psychiater oder Neurologen oder ergänzend hierzu erforderlich sein.

    ATCO.MED.B.065    Neurologie

    a) 

    Anwärter, bei denen ihrer Krankengeschichte oder Diagnose zufolge einer der folgenden Befunde vorliegt, müssen als untauglich beurteilt werden:

    1. 

    Epilepsie mit Ausnahme der unter Punkt (b)(1) und (2) genannten Fälle;

    2. 

    rezidivierende Episoden von Bewusstseinsstörungen unklarer Ätiologie;

    3. 

    Zustände mit einer hohen Neigung zu zerebraler Dysfunktion.

    b) 

    Anwärter, bei denen ihrer Krankengeschichte oder Diagnose zufolge einer der folgenden Befunde vorliegt, müssen an die Genehmigungsbehörde verwiesen und weitergehend untersucht werden, erwogen werden kann, sie als tauglich zu beurteilen:

    1. 

    Epilepsie ohne Anfallsrezidiv seit dem 5. Lebensjahr;

    2. 

    unbehandelte Epilepsie ohne Anfallsrezidiv seit über zehn Jahren;

    3. 

    epileptiforme EEG-Anomalien und fokale langsame Wellen;

    4. 

    progressiv oder nicht progressiv verlaufende Erkrankung des Nervensystems;

    5. 

    Einzelepisode von Bewusstseinsstörungen unbekannter Ursache;

    6. 

    Hirnverletzung;

    7. 

    Verletzung des Rückenmarks oder der peripheren Nerven;

    8. 

    Störungen des Nervensystems aufgrund von Gefäßschäden, einschließlich hämorrhagischer und ischämischer Ereignisse.

    ATCO.MED.B.070    Sehorgan

    a) 

    Untersuchung

    1. 

    Bei der Erstuntersuchung ist eine umfassende Untersuchung des Auges durchzuführen, die in Abhängigkeit von der Refraktion und der funktionellen Leistungsfähigkeit des Auges in regelmäßigen Abständen wiederholt werden muss.

    2. 

    Bei sämtlichen Verlängerungs- und Erneuerungsuntersuchungen ist eine Routineuntersuchung des Auges durchzuführen.

    3. 

    Bei Anwärtern ist eine Tonometrie bei der ersten Verlängerungsuntersuchung nach dem 40. Lebensjahr, bei klinischer Indikation und unter Berücksichtigung der Familienanamnese durchzuführen.

    4. 

    Anwärter müssen dem AeMC oder AME einen augenärztlichen Untersuchungsbericht in Fällen vorlegen, in denen

    i) 

    die funktionelle Leistung deutlich verändert ist;

    ii) 

    die Fernvisusstandards nur mit einer korrigierenden Sehhilfe erreicht werden können;

    5. 

    Anwärter mit einem hohen Refraktionsfehler müssen an die Genehmigungsbehörde verwiesen werden.

    b) 

    Der korrigierte oder unkorrigierte Fernvisus muss für jedes Auge getrennt mindestens den Wert 6/9 (0,7) und bei beidäugigem Sehen mindestens den Wert 6/6 (1,0) erreichen.

    ▼C1

    c) 

    Anwärter auf erstmalige Erteilung eines Tauglichkeitszeugnisses mit Einäugigkeit oder funktioneller Einäugigkeit, einschließlich einer Störung des Augenmuskelgleichgewichts, müssen als untauglich beurteilt werden. Bei Verlängerungs- oder Erneuerungsuntersuchungen kann der Anwärter bei zufriedenstellendem augenärztlichem Untersuchungsergebnis als tauglich beurteilt werden. Anwärter müssen an die Genehmigungsbehörde verwiesen werden.

    d) 

    Anwärter auf erstmalige Erteilung eines Tauglichkeitszeugnisses mit erworbener Sehschärfe auf einem Auge unter dem Grenzwert müssen als untauglich beurteilt werden. Bei Verlängerungs- oder Erneuerungsuntersuchungen wird der Anwärter an die Genehmigungsbehörde verwiesen und kann bei zufriedenstellendem augenärztlichem Untersuchungsergebnis als tauglich beurteilt werden.

    ▼B

    e) 

    Anwärter müssen, gegebenenfalls mit korrigierender Sehhilfe, eine Tafel vom Typ N5 (oder gleichwertig) aus einer Entfernung von 30 bis 50 cm und eine Tafel vom Typ N14 (oder gleichwertig) aus einer Entfernung von 60 bis 100 cm lesen können.

    f) 

    Anwärter müssen ein normales Gesichtsfeld und eine normale binokulare Funktion aufweisen.

    g) 

    Anwärter, bei denen eine Augenoperation durchgeführt wurde, müssen bis zur vollständigen Wiederherstellung des Sehvermögens als untauglich beurteilt werden. Eine Beurteilung als tauglich kann von der Genehmigungsbehörde vorbehaltlich einer zufriedenstellenden augenärztlichen Beurteilung in Erwägung gezogen werden.

    h) 

    Anwärter mit klinisch diagnostiziertem Keratokonus müssen an die Genehmigungsbehörde verwiesen werden und können vorbehaltlich einer zufriedenstellenden augenärztlichen Beurteilung als tauglich beurteilt werden.

    i) 

    Bewerber mit Diplopie sind als untauglich zu beurteilen.

    j) 

    Brille und Kontaktlinsen

    ▼C1

    1. 

    Kann ein zufriedenstellendes Sehvermögen nur unter Einsatz korrigierender Sehhilfen erreicht werden, so muss die korrigierende Sehhilfe das bestmögliche Sehvermögen vermitteln, gut vertragen werden und zum Zweck der Arbeit in der Flugverkehrskontrolle geeignet sein.

    ▼B

    2. 

    Die Anforderungen an das Sehvermögen müssen während der Ausübung der mit der Lizenz erworbenen Rechte für alle Entfernungen mit einer einzigen Brille erfüllt werden können.

    3. 

    Bei der Ausübung der mit der/den geltenden Lizenz(en) verbundenen Rechte muss jederzeit eine Ersatzbrille mit gleicher Korrektur griffbereit sein.

    4. 

    Kontaktlinsen, die bei der Ausübung der mit der Lizenz erworbenen Rechte getragen werden, müssen monofokal und dürfen nicht getönt und nicht orthokeratologisch sein. Monovisionslinsen dürfen nicht verwendet werden.

    5. 

    Anwärter mit starkem Refraktionsfehler müssen Kontaktlinsen oder eine Brille mit hochbrechenden Gläsern tragen.

    ATCO.MED.B.075    Farberkennung

    Anwärter müssen normale Trichromaten sein.

    ATCO.MED.B.080    Hals-, Nasen-und Ohrenkrankheiten

    a) 

    Untersuchung

    1. 

    Bei allen Erst-, Verlängerungs- und Erneuerungsuntersuchungen wird eine routinemäßige HNO-Untersuchung durchgeführt.

    2. 

    Bei allen Untersuchungen wird ein Hörtest durchgeführt. Der Anwärter muss auf beiden Ohren normale Konversationssprache aus einer Entfernung von zwei Metern mit dem Rücken zum AME korrekt verstehen können.

    3. 

    Das Hörvermögen wird mittels Reintonaudiometrie bei der Erstuntersuchung und bei nachfolgenden Verlängerungs- oder Erneuerungsuntersuchungen bis zur Vollendung des 40. Lebensjahres alle 4 Jahre und danach alle 2 Jahre überprüft.

    4. 

    Reintonaudiometrie:

    i) 

    Bei Anwärtern für ein ►C1  Tauglichkeitszeugnis ◄ der Klasse 3 darf der Hörverlust auf jedem Ohr einzeln bei einer Frequenz von 500 Hz, 1 000 Hz oder 2 000 Hz nicht mehr als 35 dB und bei einer Frequenz von 3 000 Hz nicht mehr als 50 dB betragen.

    ii) 

    Anwärter, die die obigen Hörkriterien nicht erfüllen, müssen an die Genehmigungsbehörde verwiesen und von einem Spezialisten untersucht werden, bevor erwogen werden kann, sie als tauglich zu beurteilen. Erstanwärter müssen sich einem Sprachdiskriminationstest unterziehen. Anwärter für eine Verlängerung oder Erneuerung eines ►C1  Tauglichkeitszeugnisses ◄ der Klasse 3 müssen sich einem funktionellen Hörtest in der betrieblichen Umgebung unterziehen.

    5. 

    Hörgeräte

    i) 

    Erstuntersuchung: Wenn die Anforderungen an das Hörvermögen nur mit einem Hörgerät erfüllt werden können, führt dies zu Untauglichkeit.

    ii) 

    Verlängerungs- und Erneuerungsuntersuchungen: Eine Beurteilung als tauglich kann in Erwägung gezogen werden, wenn die Benutzung eines Hörgeräts oder eines geeigneten Implantats das Hörvermögen auf einen normalen Standard verbessert, was mit einem vollständigen funktionellen Test in der betrieblichen Umgebung beurteilt wird.

    iii) 

    Wenn eine Hörprothese benötigt wird, um eine normale Hörfähigkeit zu erreichen, muss bei der Ausübung der mit der Lizenz verbundenen Rechte Ersatzmaterial und -zubehör wie z. B. Batterien vorhanden sein.

    b) 

    Anwärter mit

    1. 

    einer aktiven chronischen pathologischen Veränderung des Innen- oder Mittelohrs;

    2. 

    einer nicht verheilten Perforation oder einer Fehlfunktion eines Trommelfells oder beider Trommelfelle;

    3. 

    Störungen des Gleichgewichtssinns;

    4. 

    signifikanter Missbildung oder signifikanter chronischer Infektion der Mundhöhle oder der oberen Atemwege;

    5. 

    signifikanten Sprach- oder Stimmstörungen, die die Verständlichkeit beeinträchtigen,

    müssen an die Genehmigungsbehörde verwiesen und einer weiterführenden HNO-Untersuchung unterzogen werden, um nachzuweisen, dass der Befund die sichere Ausübung der mit der Lizenz verbundenen Rechte nicht beeinträchtigt.

    ATCO.MED.B.085    Dermatologie

    Anwärter dürfen keine nachgewiesenen Erkrankungen der Haut aufweisen, die die sichere Ausübung der mit der geltenden Lizenz verbundenen Rechte beeinträchtigen können.

    ATCO.MED.B.090    Onkologie

    a) 

    Nach der Diagnose einer primären oder sekundären malignen Erkrankung müssen Anwärter an die Genehmigungsbehörde verwiesen werden und eine onkologische Beurteilung zufriedenstellend absolvieren, bevor erwogen werden kann, sie als tauglich zu beurteilen.

    b) 

    Anwärter, bei denen ihrer Krankengeschichte oder klinischen Diagnose zufolge ein maligner intrazerebraler Tumor vorliegt, müssen als untauglich beurteilt werden.

    TEILABSCHNITT C

    FLUGMEDIZINISCHE SACHVERSTÄNDIGE (AEROMEDICAL EXAMINERS, AME)

    ATCO.MED.C.001    Rechte

    a) 

    Gemäß diesem Teil bestehen die Rechte eines AME in der Verlängerung und Erneuerung von ►C1  Tauglichkeitszeugnissen ◄ der Klasse 3 und der Durchführung der betreffenden flugmedizinischen Untersuchungen und Beurteilungen.

    b) 

    Der Geltungsbereich der Rechte eines AME sowie alle damit verbundenen Auflagen werden im Zeugnis angegeben.

    c) 

    Inhaber eines Zeugnisses als flugmedizinischer Sachverständiger dürfen flugmedizinische Untersuchungen und Beurteilungen nur dann in einem anderen als dem Mitgliedstaat durchführen, in dem ihr Zeugnis als AME erteilt wurde, wenn

    1. 

    der Gaststaat ihnen Zugang zur Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit als Facharzt gewährt hat;

    2. 

    sie die zuständige Behörde des Gaststaats davon in Kenntnis gesetzt haben, dass sie im Rahmen ihrer Rechte als AME beabsichtigen, flugmedizinische Untersuchungen und Beurteilungen durchzuführen und ►C1  Tauglichkeitszeugnisse ◄ auszustellen, und

    3. 

    sie von der zuständigen Behörde des Gaststaats unterwiesen wurden.

    ATCO.MED.C.005    Beantragung

    ▼C1

    a) 

    Die Beantragung eines AME-Zeugnisses erfolgt nach dem von der zuständigen Behörde festgelegten Verfahren.

    ▼B

    b) 

    Anwärter für die Ausstellung eines AME-Zeugnisses müssen der zuständigen Behörde Folgendes vorlegen:

    1. 

    Angaben zur Person und Geschäftsadresse;

    ▼C1

    2. 

    Unterlagen, aus denen hervorgeht, dass sie den Anforderungen gemäß ATCO.MED.C.010 genügen, einschließlich einer Bescheinigung über den Abschluss eines im Hinblick auf die beantragten Rechte geeigneten flugmedizinischen Lehrgangs;

    ▼B

    3. 

    eine schriftliche Erklärung, dass der AME ►C1  Tauglichkeitszeugnisse ◄ auf der Grundlage der Anforderungen dieses Teils ausstellen wird.

    c) 

    Führen AME flugmedizinische Untersuchungen an mehreren Orten durch, müssen sie der zuständigen Behörde alle relevanten Informationen über die einzelnen Untersuchungsorte und -einrichtungen vorlegen.

    ATCO.MED.C.010    Anforderungen an die Ausstellung eines AME-Zeugnisses

    Anwärter für ein Zeugnis als flugmedizinischer Sachverständiger mit Rechten zur Verlängerung und Erneuerung von ►C1  Tauglichkeitszeugnissen ◄ der Klasse 3 müssen

    ▼C1

    a) 

    über eine vollständige Befähigung und Approbation als Arzt sowie über eine Bescheinigung über den Abschluss der fachärztlichen Ausbildung oder Nachweise darüber verfügen;

    ▼B

    b) 

    Grund- und Aufbaulehrgänge in Flugmedizin, einschließlich spezieller Module für die flugmedizinische Beurteilung von Fluglotsen und für die besondere Umgebung in der Flugverkehrskontrolle, erfolgreich absolviert haben;

    c) 

    der zuständigen Behörde nachweisen, dass sie

    1. 

    über geeignete Einrichtungen, Verfahren, Unterlagen sowie über funktionsfähige Ausrüstung verfügen, die für die Durchführung flugmedizinischer Untersuchungen geeignet sind;

    2. 

    notwendige Verfahren und Voraussetzungen geschaffen haben, um die ärztliche Schweigepflicht zu gewährleisten.

    ATCO.MED.C.015    Lehrgänge in Flugmedizin

    ▼C1

    a) 

    Lehrgänge in Flugmedizin müssen von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats anerkannt sein, in dem der Ausbildungsanbieter, der den jeweiligen Lehrgang anbietet, seinen Hauptsitz hat. Der Ausbildungsanbieter, der den Lehrgang anbietet, muss nachweisen, dass der Lehrplan die Lernziele zum Erwerb der erforderlichen Kompetenzen enthält und die Personen, die den Lehrgang durchführen, über angemessene Kenntnisse und Erfahrungen verfügen.

    ▼B

    b) 

    Mit Ausnahme von Auffrischungslehrgängen findet am Ende jedes Lehrgangs eine schriftliche Prüfung über die in dem Lehrgang vermittelten Inhalte statt.

    ▼C1

    c) 

    Der Ausbildungsanbieter, der den Lehrgang anbietet, stellt allen Anwärtern, die die Prüfung bestanden haben, eine Bescheinigung über den Abschluss des Lehrgangs aus.

    ▼B

    ATCO.MED.C.020    Änderungen am AME-Zeugnis

    a) 

    Flugmedizinische Sachverständige müssen der zuständigen Behörde folgende Änderungen mitteilen, die sich auf ihr Zeugnis auswirken könnten:

    1. 

    gegen den AME wurde ein Disziplinarverfahren oder eine Untersuchung durch eine medizinische Aufsichtsbehörde eingeleitet;

    2. 

    die Voraussetzungen, unter denen das Zeugnis erteilt wurde, einschließlich des Inhalts der mit dem Antrag vorgelegten Angaben, haben sich geändert;

    3. 

    die Anforderungen für die Erteilung des AME-Zeugnisses werden nicht mehr erfüllt;

    4. 

    der Ort bzw. die Orte, an denen der flugmedizinische Sachverständige seine Tätigkeit ausübt, oder die Kontaktadresse haben sich geändert.

    b) 

    Das Versäumnis, die zuständige Behörde zu informieren, führt zur Aussetzung oder zum Widerruf der mit dem AME-Zeugnis verbundenen Rechte, entsprechend der Entscheidung der zuständigen Behörde, die das Zeugnis aussetzt oder widerruft.

    ATCO.MED.C.025    Gültigkeit des AME-Zeugnisses

    Ein AME-Zeugnis wird für eine Dauer von höchstens 3 Jahren ausgestellt. Es wird verlängert, sofern der Inhaber

    ▼C1

    a) 

    weiterhin die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausübung seiner Arzttätigkeit erfüllt und weiterhin als Arzt zugelassen ist;

    ▼B

    b) 

    in den letzten 3 Jahren einen Auffrischungslehrgang in Flugmedizin und im Hinblick auf die Arbeitsumgebung von Fluglotsen absolviert hat;

    c) 

    jedes Jahr mindestens 10 flugmedizinische Untersuchungen durchgeführt hat. Diese Anzahl von Untersuchungen kann von der zuständigen Behörde nur in gut begründeten Fällen verringert werden;

    d) 

    die Bedingungen seines AME-Zeugnisses weiterhin erfüllt und

    e) 

    die AME-Rechte gemäß diesem Teil ausübt.



    ( 1 ) Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission vom 3. November 2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 311 vom 25.11.2011, S. 1).

    ( 2 ) Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission vom 3. November 2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 311 vom 25.11.2011, S. 1).

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