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Document C(2026)3702

Bekanntmachung der Kommission Leitlinien zur Verordnung (EU) 2025/40 über Verpackungen und Verpackungsabfälle

C/2026/3702 final

Bekanntmachung der Kommission

Leitlinien zur

Verordnung (EU) 2025/40 über Verpackungen und Verpackungsabfälle

Gegenstand und Anwendungsbereich dieser Leitlinien der Kommission

Die Verordnung (EU) 2025/40 über Verpackungen und Verpackungsabfälle 1 trat am 11. Februar 2025 in Kraft und gilt ab dem 12. August 2026.

Die Kommission hat nach Annahme der Verordnung über Verpackungen und Verpackungsabfälle sowie im Zusammenhang mit dem Omnibus-Paket der Kommission für den Umweltbereich und umfassenderen Vereinfachungsbemühungen eine beträchtliche Zahl von Fragen von Interessenträgern, einschließlich der Behörden der Mitgliedstaaten, zur Auslegung einzelner Bestimmungen der Verordnung erhalten. Um die wirksame und fristgerechte Umsetzung durch die Wirtschaftsakteure und die Mitgliedstaaten zu unterstützen, hat die Kommission ihr Möglichstes getan, um die aufgeworfenen Fragen zu beantworten und so rasch wie möglich für Klarheit und Rechtssicherheit zu sorgen.

Zu diesem Zweck gibt die Kommission diese Leitlinien zur Auslegung ausgewählter Bestimmungen der Verordnung über Verpackungen und Verpackungsabfälle heraus; damit soll die einheitliche Anwendung der Verordnung in der gesamten Union erleichtert werden. Diese Leitlinien werden durch eine Reihe häufig gestellter Fragen (FAQ) ergänzt, die im Rahmen des laufenden Dialogs der Kommission mit Interessenträgern ausgearbeitet wurden.

Die Leitlinien stützen sich auf die ständige Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zur Auslegung des EU-Rechts, wonach bei der Auslegung nicht nur der Wortlaut einer Bestimmung, sondern auch ihr Kontext und die Ziele zu berücksichtigen sind, die mit dem Rechtsakt, zu dem sie gehört, verfolgt werden 2 .

Diese Leitlinien ersetzen, ergänzen oder ändern nicht die Bestimmungen der Verordnung über Verpackungen und Verpackungsabfälle, durch die allein die geltenden rechtlichen Verpflichtungen festgelegt werden. Die Leitlinien sollten nicht isoliert betrachtet werden, sondern sind in Verbindung mit den einschlägigen Rechtsvorschriften zu lesen und stellen keine eigenständige Rechtsgrundlage dar.

Bei Bedarf können diese Leitlinien und die dazugehörigen FAQ unter Berücksichtigung weiterer Beiträge von Interessenträgern und praktischer Erfahrungen mit der Anwendung der Vorschriften aktualisiert werden.

Die rechtsverbindliche Auslegung des Unionsrechts obliegt jedoch ausschließlich dem Gerichtshof der Europäischen Union.

Weitere Einzelheiten werden im Wege mehrerer Durchführungsmaßnahmen wie Durchführungsrechtsakten, delegierten Rechtsakten, Normungsaufträgen und Leitlinien vorgeschlagen, die die Kommission in den kommenden zwei bis drei Jahren vorlegen wird. In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass die Kommission nicht beabsichtigt, dem Durchführungsrechtsakt zur Festlegung einer Methode für die Angabe der Materialzusammensetzung von Verpackungen durch digitale Kennzeichnung Vorrang einzuräumen.



Inhaltsverzeichnis

1. Definition des Begriffs „Verpackung“

2. Definition des Begriffs „Erzeuger“ einer Verpackung

3. Definition des Begriffs „Hersteller“ einer Verpackung

4. Definition des Begriffs „Importeur“ und Status einer „Zweigniederlassung“

5. Durchsetzung von PFAS-Beschränkungen in Lebensmittelkontaktverpackungen und Aufbrauchen der Bestände

6. Geltungsbeginn der Anforderung, die Recyclingfähigkeit von Verpackungen sicherzustellen

7. Ausnahmen von den Zielvorgaben für den Rezyklatanteil

8. Flexibilität für die Mitgliedstaaten, kompostierbare Verpackungen vorzuschreiben, und Konformitätsvermutung

9. Definition der Begriffe „durchlässig“ und „bei Gebrauch aufweichend“ im Zusammenhang mit kompostierbaren Verpackungen

10. Minimierung von Verpackungen

11. Zusammenhang zwischen den Anforderungen für die Minimierung in Artikel 10 und dem Leerraumverhältnis in Artikel 24

12. Wiederverwendbare Verpackungen, die vor der Anwendung der Anforderungen des Artikels 11 in Verkehr gebracht wurden

13. Anwendungsbereich der harmonisierten Kennzeichnung von Verpackungen

14. Kennzeichnung bestehender wiederverwendbarer Transportverpackungen

15. Berichtspflichten der Abfallbewirtschafter

16. Verhältnis zwischen der Richtlinie über Einwegkunststoffartikel und der Verordnung über Verpackungen und Verpackungsabfälle in Bezug auf Verpackungsverbote

17. Anwendungsbereich der Verpackungsverbote in Artikel 25 und Anhang V Nummern 1 bis 4 in Bezug auf den Kunststoffanteil

18. Wiederverwendungsziele für Verkaufsverpackungen, die für den Transport von Produkten verwendet werden

19. Wiederverwendungsziele für Transportverpackungen im internationalen Handel

20. Für die Wiederverwendungsziele hinsichtlich Transportverpackungen verantwortlicher Wirtschaftsakteur

21. Von den Wiederverwendungszielen ausgenommene individuell gestaltete Transportverpackungen

22. Definition des Begriffs „Bereitstellung“ im Zusammenhang mit der Einhaltung der Wiederverwendungsziele für Getränkeverpackungen

23. Wiederverwendungsziele für Getränkeverpackungen im Gastgewerbe

24. Nationale Ausnahmen von den Wiederverwendungszielen

25. Flexibilität der Mitgliedstaaten bei der Einführung nationaler Maßnahmen

26. Flexibilität für die Mitgliedstaaten bei der Festlegung zusätzlicher Recyclingziele

27. Flexibilität für die Mitgliedstaaten bei der Festlegung zusätzlicher oder höherer Wiederverwendungsziele

28. Nationale Ausnahmen von den Pfand- und Rücknahmesystemen

29. Mindestanforderungen für bestehende Pfand- und Rücknahmesysteme

30. Annahme von Pfandgetränkebehältern durch Einzelhändler

31. Behandlung getrennt gesammelter Verpackungen, die für das Recycling bestimmt sind, am Ende ihrer Lebensdauer

32. Quote der getrennten Sammlung von Pfandverpackungen im Jahr 2026 und Verpflichtung zur Einrichtung eines Pfand- und Rücknahmesystems bis 2029

33. Sammelziel der Mitgliedstaaten von 90 % für Einweggetränkeflaschen aus Kunststoff und Einweggetränkedosen aus Metall und der Beitrag regionaler Pfandsysteme



1.Definition des Begriffs „Verpackung“

Rechtsgrundlage:

In Artikel 3 Absatz 1 Nummer 1 bezeichnet der Ausdruck „Verpackung“ „einen Gegenstand, unabhängig davon, aus welchen Materialien dieser gefertigt ist, der zur Nutzung durch einen Wirtschaftsakteur zur Aufnahme oder zum Schutz, zur Handhabung, zur Lieferung oder zur Darbietung von Produkten an einen anderen Wirtschaftsakteur oder an einen Endabnehmer bestimmt ist und aufgrund seiner Funktion, seines Materials und seiner Gestaltung nach Verpackungsformat differenziert werden kann, einschließlich

a)eines Gegenstands, der erforderlich ist, um ein Produkt während seiner gesamten Lebensdauer aufzunehmen, ihm Halt zu geben oder es haltbar zu machen, ohne ein integraler Bestandteil des Produkts zu sein, und der dazu bestimmt ist, mit dem Produkt verwendet, verbraucht oder entsorgt zu werden;

b)eines Bestandteils oder Nebenbestandteils eines unter Buchstabe a genannten Gegenstands, der in den Gegenstand integriert ist;

c)eines Nebenbestandteils eines unter Buchstabe a genannten Gegenstands, der unmittelbar an dem Produkt angehängt oder befestigt ist und der eine Verpackungsfunktion erfüllt, ohne ein integraler Bestandteil des Produkts zu sein, und der dazu bestimmt ist, mit dem Produkt verwendet, verbraucht oder entsorgt zu werden;

d)eines Gegenstands, der für die Befüllung in der Verkaufsstelle zur Übergabe des Produkts konzipiert und vorgesehen ist, auch „Serviceverpackung“ genannt;

e)eines Einwegartikels, der in der Verkaufsstelle verkauft und befüllt wird oder für die Befüllung in der Verkaufsstelle vorgesehen und ausgelegt ist und der eine Verpackungsfunktion erfüllt;

f)eines durchlässigen Tee- oder Kaffeebeutels oder eines durchlässigen Beutels für ein anderes Getränk oder einer bei Gebrauch aufweichenden Einzelportionseinheit für ein Tee- oder Kaffeesystem oder ein System für ein anderes Getränk, der bzw. die dazu bestimmt ist, mit dem Produkt verwendet und entsorgt zu werden;

g)einer undurchlässigen Einzelportionseinheit für ein Tee- oder Kaffeesystem oder ein System für ein anderes Getränk, die zur Verwendung in einer Maschine bestimmt ist und die mit dem Produkt verwendet und entsorgt wird;“.

Anhang I der Verordnung enthält eine indikative Liste von Gegenständen, die als Verpackungen gelten, und Gegenständen, bei denen dies nicht der Fall ist. In Bezug auf Blumen- und Pflanzentöpfe, einschließlich Saatschalen, wird in Anhang I wie folgt unterschieden:

„Gegenstände, die Verpackungen sind: … Blumen- und Pflanzentöpfe, einschließlich Saatschalen, die nur für Verkauf und Transport von Pflanzen bestimmt sind

Gegenstände, die keine Verpackungen sind: Blumen- und Pflanzentöpfe, einschließlich Saatschalen, die in Geschäftsbeziehungen in verschiedenen Produktionsstadien verwendet werden oder zusammen mit der Pflanze verkauft werden sollen“.



Auslegung der Kommission:

Ob ein Gegenstand als Verpackung einzustufen ist, muss auf der Grundlage der Definition von Verpackung in Artikel 3 Absatz 1 Nummer 1 bewertet werden. Anhang I ist rein indikativ, und im Einklang mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union im Zusammenhang mit der Richtlinie 94/62/EG über Verpackungen und Verpackungsabfälle 3 , die analog angewandt wird, reicht die Aufnahme eines Gegenstands in Anhang I allein nicht aus, um ihn als Verpackung einzustufen. Ferner ist zu prüfen, ob der Gegenstand den Elementen der Definition von Verpackungen entspricht, insbesondere ob er zur Nutzung durch einen Wirtschaftsakteur zur Aufnahme oder zum Schutz, zur Handhabung, zur Lieferung oder zur Darbietung eines Produkts bestimmt ist, ohne ein integraler Bestandteil des Produkts zu sein, ob er dazu bestimmt ist, mit dem Produkt verwendet, verbraucht oder entsorgt zu werden, oder ob er ein integrierter Bestandteil oder ein Nebenbestandteil ist, der eine Verpackungsfunktion erfüllt.

Wird beispielsweise ein Getränkebecher leer in einem Supermarkt an Verbraucher zum privaten Gebrauch verkauft, gilt er nicht als Verpackung. Befüllt der Supermarkt einen solchen Becher hingegen an einer Nachfüllstation mit einem Produkt (z. B. Kaffee), so handelt es sich bei diesem Becher um eine Verpackung, genauer gesagt um eine „Serviceverpackung“.

Teelichter oder die Behälter von Grablichtern oder andere Kerzenbehälter wie gefüllte Gläser und Keramikschüsseln sind keine Verpackungen, da diese Behälter nicht der Definition von Verpackungen in Artikel 3 Absatz 1 Nummer 1 entsprechen und „Grablichter (Behälter für Kerzen)“ in Anhang I der Verordnung als Beispiele für Gegenstände, die keine Verpackungen sind, aufgeführt sind.

Bei Klebefolien, die bei der Herstellung von Waren verwendet werden, kann es sich je nach Funktion um Verpackungen handeln. Klebende Prozessfolien können so gestaltet werden, dass sie die Umwandlung von Rohstoffen oder Zwischenmaterialien in Halbfertigerzeugnisse oder Endprodukte durch Herstellungsprozesse ermöglichen oder erleichtern. Verbleiben solche Folien auf den Halbfertigerzeugnissen, bis sie zu nachfolgenden Halbfertigerzeugnissen oder Endprodukten verarbeitet und/oder zusammengesetzt werden, und dienen sie als Mittel zur Ermöglichung des Fertigungszyklus und erfüllen sie unterschiedliche technische Anforderungen solcher Prozesse, so gelten sie nicht als Verpackungen im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Nummer 1.

Stoffbeutel für Schuhe und Bekleidung gelten als Verpackung, wenn sie zur Aufnahme oder zum Schutz, zur Handhabung, zur Lieferung oder zur Darbietung von Produkten an Endabnehmer bestimmt sind. Textilverpackungen sind nicht von der allgemeinen Definition von Verpackungen in Artikel 3 Absatz 1 Nummer 1 ausgenommen, aber Verkaufsverpackungen 4 aus Textil sind von den Anforderungen für die Recyclingfähigkeit ausgenommen (Artikel 6 Absatz 11 Buchstabe g). Stoffbeutel für Schuhe und Bekleidung können als Verpackungen eingestuft werden, wenn sie der regulatorischen Definition von Verpackungen entsprechen. Dies hängt von ihrer Funktion ab, d. h. davon, ob sie bei der Handhabung, Lieferung oder Darbietung der Schuhe oder der Bekleidung zu deren Aufnahme oder Schutz verwendet werden, sowie von ihrem Verwendungszweck, d. h. davon, ob sie von einem Wirtschaftsakteur als Teil einer Produktlieferung in Verkehr gebracht wurden. Solche Artikel sind keine Verpackungen, wenn sie integraler Bestandteil des Produkts sind (d. h. Teil des Produkts und für dessen intrinsische Verwendung nicht nur zum Schutz oder zur Handhabung erforderlich) oder wenn sie nicht für die Verwendung als Verpackung in Verkehr gebracht werden, d. h., wenn sie getrennt durch den Verbraucher verkauft oder in einem nichtgewerblichen Kontext kostenlos bereitgestellt werden.

Blumen- und Pflanzentöpfe, einschließlich Saatschalen, gelten als Verpackungen, wenn sie zum Verkauf oder Transport bestimmt sind; darunter fallen auch Töpfe und Schalen, in denen sich die Pflanzen in ihrer letzten Anzuchtphase befanden und an den Endabnehmer verkauft wurden. Hingegen handelt es sich bei Töpfen und Schalen, die von Unternehmen (wie Baumschulen und Zuchtbetrieben) im Rahmen ihres Fertigungszyklus verwendet werden, nicht um Verpackungen, da sie lediglich den Fertigungszyklus ermöglichen. Dies gilt für alle Töpfe und Schalen bis auf jeweils den letzten Topf bzw. die letzte Schale, der bzw. die zusammen mit der Pflanze an den Endabnehmer verkauft werden soll. Während der Wortlaut in Anhang I sowohl für „Gegenstände, die Verpackungen sind“ als auch für „Gegenstände, die keine Verpackungen sind“ den Aspekt des Verkaufs umfasst, werden Blumen und Pflanzen in der Praxis nicht zu Vermarktungszwecken von „Transport-“ in getrennte „Verkaufs“-Töpfe umgetopft. Vielmehr werden dieselben Töpfe, in denen die Pflanzen angezogen wurden, auch für Transport und Verkauf verwendet. Die Einstufung solcher Töpfe muss daher der allgemeinen Definition von Verpackungen entsprechen, wobei ihre Funktion und ihr Verwendungszweck zu berücksichtigen sind; die Einstufung darf sich nicht allein auf den indikativen Wortlaut von Anhang I stützen. Während die Definition von Verpackung auch Gegenstände umfasst, die im Rahmen von Geschäftsbeziehungen zwischen Unternehmen verwendet werden, sollten Blumentöpfe, die lediglich den Produktionsprozess ermöglichen, wie größere Pflanztöpfe (z. B. solche mit einem Durchmesser von mehr als 10 cm), die während des gesamten Anbauzyklus verwendet werden, nicht als Verpackungen im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Nummer 1 gelten.

Beutel für intravenöse Anwendungen (IV-Beutel) und Spritzen fallen nicht unter die Definition von Verpackungen gemäß Artikel 3 Absatz 1 Nummer 1, auch wenn sie mit medizinischen Produkten oder Kochsalzlösung vorgefüllt in Verkehr gebracht werden. Obwohl sie physisch einen Stoff enthalten können, werden IV-Beutel und Spritzen nicht nur zur Aufnahme, zum Schutz, zum Transport oder zur Darbietung eines Produkts in Verkehr gebracht. Vielmehr werden sie als für die Lieferung wesentliche Mittel konzipiert, hergestellt und reguliert, die eine sichere, sterile und genau dosierte Verabreichung von Flüssigkeiten oder Arzneimitteln an Patienten ermöglichen. Wenn die IV-Beutel oder Spritzen bereits befüllt geliefert werden, sind sie integraler Bestandteil des Arzneimittels oder Medizinprodukts selbst; das bedeutet, dass das Produkt seine vorgesehene Funktion nicht unabhängig von dem jeweiligen Beutel oder der jeweiligen Spritze erfüllen kann. In solchen Fällen sind die IV-Beutel oder Spritzen kein Bestandteil der Verpackung, der entsorgt wird, um Zugang zu seinem Inhalt zu erhalten, sondern ein funktionaler Teil des in Verkehr gebrachten Produkts.

2.Definition des Begriffs „Erzeuger“ einer Verpackung 

Rechtsgrundlage:

Gemäß Artikel 3 Absatz 1 Nummer 13 bezeichnet der Ausdruck „Erzeuger“ „jede natürliche oder juristische Person, die Verpackungen oder ein verpacktes Produkt herstellt, jedoch

a)

bezeichnet „Erzeuger“ vorbehaltlich Buchstabe b die natürliche oder juristische Person, die eine Verpackung oder ein verpacktes Produkt unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Marke entwickeln oder herstellen lässt, unabhängig davon, ob andere Marken auf der Verpackung oder dem verpackten Produkt zu sehen sind;

b)

bezeichnet „Erzeuger“ die natürliche oder juristische Person, die die Verpackungen liefert, wenn die natürliche oder juristische Person, die die Verpackungen oder verpackten Produkte unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Marke entwickeln oder herstellen lässt, unter die ab dem 11. Februar 2025 geltende Definition von Kleinstunternehmen gemäß der Empfehlung 2003/361/EG fällt und wenn die natürliche oder juristische Person, die die Verpackungen der natürlichen und juristischen Person liefert, die die Verpackungen unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Marke entwickeln oder herstellen lässt, im selben Mitgliedstaat ansässig ist;“

Auslegung der Kommission:

Ein „Erzeuger“ ist jede natürliche oder juristische Person, die Verpackungen oder ein verpacktes Produkt herstellt. Es handelt sich nicht unbedingt um die natürliche oder juristische Person, die die Verpackung physisch herstellt. Hier sind zwei Kriterien zu berücksichtigen: 1) die Rolle bei der Entwicklung oder Herstellung der Verpackung und 2) die Marke oder das Branding. Ist auf der Verpackung oder dem verpackten Produkt ein bestimmter Name oder eine bestimmte Marke angegeben, kann davon ausgegangen werden, dass der Inhaber dieses Namens oder dieser Marke der „Erzeuger“ im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Nummer 13 Buchstabe a ist, da er in der vertraglichen Beziehung zu seinen Lieferanten über die Entscheidungsmacht verfügt und daher auch über die Verpackungsmerkmale bestimmen kann.

Aus dem Wortlaut der Definition von Erzeuger geht hervor, dass es in einer Lieferkette im Sinne der Verordnung über Verpackungen und Verpackungsabfälle immer nur einen Erzeuger gibt.

Bei Verkaufsverpackungen (mit Ausnahme von Serviceverpackungen 5 ) oder Umverpackungen 6 ist der Erzeuger in der Regel der Wirtschaftsakteur, der die letzten Verarbeitungsschritte (z. B. Schneiden, Befüllen, Versiegeln) auf die von Verarbeitern (d. h. Lieferanten) gelieferten Verpackungen anwendet und sie mit seinem Produkt befüllt, um die Verpackung oder das verpackte Produkt dann in der Union in Verkehr zu bringen (Artikel 3 Absatz 1 Nummern 5 und 6). Mit anderen Worten: Bei Verkaufsverpackungen und Umverpackungen ist der Erzeuger in der Regel der Befüller, der häufig auch der Markeninhaber ist.

Bei Transportverpackungen 7 , Serviceverpackungen (in ihrer endgültigen Form) und Primärproduktionsverpackungen 8 ist der Erzeuger in der Regel das Unternehmen, das die Transport- oder Serviceverpackungen herstellt, es sei denn, diese Verpackungen sind vom Abnehmer dieser Verpackungen eindeutig mit dessen Namen oder dessen Marke gekennzeichnet (Artikel 3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe d und Nummer 7). In diesem Fall ist der Abnehmer der Erzeuger.

Unter den in Artikel 21 festgelegten Bedingungen können Importeure und Vertreiber für die Zwecke dieser Verordnung als Erzeuger gelten. Dies ist der Fall, wenn sie Verpackungen unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Marke in Verkehr bringen oder bereits in Verkehr gebrachte Verpackungen in einer Weise verändern, die die Einhaltung der einschlägigen Anforderungen dieser Verordnung beeinträchtigen könnte.

Gemäß Artikel 15 Absatz 1 bringen Erzeuger „nur Verpackungen in Verkehr, die den Anforderungen, die in oder gemäß den Artikeln 5 bis 12 festgelegt sind, entsprechen“. Das Konformitätsbewertungsverfahren (Artikel 38) kann gemäß Artikel 15 Absatz 2 vom Erzeuger oder in seinem Auftrag von einer anderen Stelle (z. B. einem Labor oder einer Zertifizierungsstelle) durchgeführt werden. Die EU-Konformitätserklärung (Artikel 39) ist vom Erzeuger auf der Grundlage der von den Lieferanten gemäß Artikel 16 Absatz 1 bereitgestellten Informationen und Unterlagen oder von einem Bevollmächtigten, der vom Erzeuger durch eine schriftliche Vollmacht gemäß Artikel 17 benannt wurde, zu erstellen. Dies bedeutet, dass der Erzeuger der einzige Wirtschaftsakteur ist, der die rechtliche Verantwortung dafür trägt, dass die Verpackung die Nachhaltigkeits- und Kennzeichnungsanforderungen einhält, unabhängig davon, wer die EU-Konformitätserklärung oder Teile davon tatsächlich ausgestellt hat.

Handelt es sich bei dem Unternehmen, das die Verpackung oder das verpackte Produkt unter seinem eigenen Namen oder seiner eigenen Marke gestalten oder herstellen lässt, jedoch um ein Kleinstunternehmen und ist das Unternehmen, das die Verpackung liefert, im selben Mitgliedstaat ansässig, so ist dieser Lieferant der Verpackung der Erzeuger (Artikel 3 Absatz 1 Nummer 13 Buchstabe b). Dies gilt unabhängig davon, ob es sich bei dem letztgenannten Unternehmen auch um ein Kleinstunternehmen handelt. Handelt es sich beispielsweise bei dem Erzeuger eines Verpackungsbehältnisses um ein Kleinstunternehmen, bei dem Erzeuger des verpackten Produkts aber nicht, so findet die Ausnahme keine Anwendung. Handelt es sich bei dem Erzeuger eines Verpackungsbehältnisses nicht um ein Kleinstunternehmen, während der Erzeuger des verpackten Produkts ein Kleinstunternehmen ist, so gilt die Ausnahme; in diesem Fall sollte der Erzeuger des Behältnisses für die Zwecke der Verordnung über Verpackungen und Verpackungsabfälle als „Erzeuger“ gelten.

Gemäß der Empfehlung 2003/361/EG 9 ist ein Unternehmen ein Kleinstunternehmen, wenn es weniger als 10 Personen beschäftigt und sein Jahresumsatz oder seine Jahresbilanz 2 Mio. EUR nicht übersteigt. Ein Franchisenehmer kann als Kleinstunternehmen angesehen werden, wenn der Franchisegeber weder direkt noch indirekt 25 % oder mehr seines Kapitals oder seiner Stimmrechte hält und weder Kontrolle noch bestimmenden Einfluss ausübt. Ist dies der Fall, müssen die entsprechenden Schwellenwerte berechnet werden, indem die jeweiligen Daten des Franchisegebers addiert werden, wie dies in Artikel 3 Absätze 2 und 3 der Empfehlung 2003/361/EG vorgeschrieben ist.

Wenn auf der Verpackung kein Handelsname oder Markenname vermerkt ist, könnte der „Erzeuger“ entweder der Lieferant (d. h. die Person, die die Verpackung tatsächlich herstellt) oder die Person sein, die verpackte Produkte in Verkehr bringt. Entscheidend ist, wer über die Gestaltungsspezifikationen für die jeweilige Verpackung entscheidet und den Auftrag erteilt.

Der oben erläuterte Ansatz gilt auch für wiederverwendbare Verpackungen. Entscheidend ist, wer die natürliche oder juristische Person ist, die die Verpackung unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Marke gestalten oder herstellen lässt. Es ist jedoch sinnvoll, dies im Kontext von Wiederverwendungssystemen genauer zu beleuchten.

Wenn Verpackungen nach spezifischen Anforderungen der Erzeuger des verpackten Produkts gestaltet werden und ihre Handelsmarke tragen, sind letztere (d. h. die Abnehmer) der „Erzeuger“ wiederverwendbarer Verpackungen. Dies wird insbesondere bei Wiederverwendungssystemen mit offenem Kreislauf 10 der Fall sein.

Handelt es sich bei einem Unternehmen, das unter seinem Namen und seiner Marke wiederverwendbare Verpackungen gestalten und herstellen lässt, jedoch um ein Kleinstunternehmen und befindet sich das Unternehmen, das die Verpackungen herstellt, im selben Mitgliedstaat, so ist dieses letztgenannte Unternehmen der Erzeuger. Dies gilt unabhängig davon, ob es sich bei dem letztgenannten Unternehmen auch um ein Kleinstunternehmen handelt.

Wenn wiederverwendbare Verpackungen gemäß den spezifischen Anforderungen eines Betreibers eines Wiederverwendungssystems gestaltet wurden und mit seiner Handelsmarke versehen sind, ist der Betreiber des Wiederverwendungssystems der „Erzeuger“. Dies wird insbesondere bei Wiederverwendungssystemen mit geschlossenem Kreislauf 11 der Fall sein. Wenn wiederverwendbare Verpackungen mit keiner bestimmten Handelsmarke versehen sind, ist der Erzeuger der Verpackung der „Erzeuger“, es sei denn, der Abnehmer (d. h. der Betreiber des Wiederverwendungssystems) kann als derjenige identifiziert werden, der diese bestimmte Verpackung und ihre spezifische Gestaltung in Auftrag gegeben hat.

3.Definition des Begriffs „Hersteller“ einer Verpackung

Rechtsgrundlage:

In Erwägungsgrund 122 heißt es: „Mit der vorliegenden Verordnung sollte ‚ein Hersteller je Verpackungseinheit‘ eindeutig definiert werden, sei es für leere Verpackungen oder für Verpackungen, die Produkte enthalten. Grundsätzlich sollte der Hersteller der Wirtschaftsakteur sein, der als in einem Mitgliedstaat niedergelassener Erzeuger, Importeur oder Vertreiber vom Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats aus verpackte Produkte erstmals im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats bereitstellt. Dies schließt alle Angebote zum Vertrieb, Verbrauch oder zur Verwendung ein, die zu einer tatsächlichen Lieferung führen könnten. Wenn also ein Unternehmen ein verpacktes Produkt aus einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem das Unternehmen ansässig ist, oder aus einem Drittland kauft und dieses verpackte Produkt in dem Mitgliedstaat liefert, in dem es ansässig ist, sollte dieses Unternehmen als Hersteller gelten, da es das erste Unternehmen ist, das das verpackte Produkt im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats bereitstellt. Im Hinblick auf Online-Plattformen sollte das ursprüngliche Anbieten eines Produkts als Bereitstellung im Sinne der Begriffsbestimmung für Hersteller gelten. Um jedoch jeglichen unnötigen Verwaltungsaufwand für kleine Unternehmen, die Transportverpackungen, Primärproduktionsverpackungen oder Serviceverpackungen, ob als Einwegverpackungen oder als wiederverwendbare Verpackungen, an der Verkaufsstelle befüllen, so gering wie möglich zu halten, sollte der Hersteller der Erzeuger, Vertreiber oder Importeur sein, der diese Verpackung vom Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats aus erstmals bereitstellt, da dieser Wirtschaftsakteur am besten die Verpflichtungen der erweiterten Herstellerverantwortung erfüllen kann.“

Gemäß Artikel 3 Absatz 1 Nummer 15 bezeichnet der Ausdruck „Hersteller“ „jeden Erzeuger, Importeur oder Vertreiber, auf den, unabhängig von der Verkaufsmethode, auch im Wege von Fernabsatzverträgen, einer der folgenden Buchstaben zutrifft:

a)

 Der Erzeuger, Importeur oder Vertreiber ist in einem Mitgliedstaat niedergelassen und stellt im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats und von demselben Hoheitsgebiet aus Transportverpackungen, Serviceverpackungen oder Primärproduktionsverpackungen, ob als Einwegverpackungen oder als wiederverwendbare Verpackungen, erstmals bereit; oder

b)

 der Erzeuger, Importeur oder Vertreiber ist in einem Mitgliedstaat niedergelassen und stellt im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats und von demselben Hoheitsgebiet aus Produkte, die in anderen Verpackungen als den in Buchstabe a genannten verpackt sind, erstmals bereit; oder

c)

 der Erzeuger, Importeur oder Vertreiber ist in einem Mitgliedstaat oder in einem Drittland niedergelassen und stellt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats Transportverpackungen, Serviceverpackungen oder Primärproduktionsverpackungen, ob als Einwegverpackungen oder als wiederverwendbare Verpackungen, direkt an Endabnehmer erstmals bereit; oder

d)

 der Erzeuger, Importeur oder Vertreiber ist in einem Mitgliedstaat oder in einem Drittland niedergelassen und stellt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats Produkte, die in anderen Verpackungen als den in Buchstabe c genannten verpackt sind, direkt an Endabnehmer erstmals bereit; oder

e)

der Erzeuger, Importeur oder Vertreiber ist in einem Mitgliedstaat niedergelassen und packt verpackte Produkte aus, ohne ein Endabnehmer zu sein, es sei denn, eine andere Person ist im Sinne von Buchstabe a, b, c oder d der Hersteller;“

Auslegung der Kommission:

Hersteller und Erzeuger werden in der Verordnung über Verpackungen und Verpackungsabfälle für unterschiedliche Zwecke definiert. Der Hersteller trägt die Kosten für die Sammlung und Verwertung von Verpackungsabfällen in dem jeweiligen Mitgliedstaat (Artikel 45 Absatz 1). Zu diesem Zweck muss sich ein Hersteller registrieren und den zuständigen nationalen Behörden gemäß Artikel 44 Bericht erstatten und die Gebühr im Rahmen der erweiterten Herstellerverantwortung in dem Mitgliedstaat entrichten, in dem die Verpackungen voraussichtlich zu Abfall werden. Wenn in einem Mitgliedstaat Gebühren entrichtet werden und ein Vertreiber die Verpackung anschließend erstmals im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats bereitstellt, müssen die Gebühren erstattet werden. Der Erzeuger muss andererseits sicherstellen, dass die Verpackungen gemäß Artikel 15 Absatz 1 die in den Artikeln 5 bis 12 genannten Nachhaltigkeits- und Kennzeichnungsanforderungen erfüllen, bevor sie erstmals auf dem Unionsmarkt bereitgestellt werden. EU-weit gibt es nur einen Erzeuger (siehe Abschnitt 3).

Überblick über die verschiedenen Rollen von Erzeugern und Herstellern in der Verordnung über Verpackungen und Verpackungsabfälle

Erzeuger

Hersteller

Definition

Erzeuger von Verpackungen oder verpackten Produkten. Gemäß den vorstehenden Erläuterungen ist es nicht derjenige, der die Verpackung herstellt, sondern derjenige, der „über die Gestaltungsspezifikationen entscheidet und den Auftrag erteilt“.

Steuerbefreiung für Markeninhaber, wenn es sich um Kleinstunternehmen handelt und die Person, die die Verpackungen liefert, im selben Mitgliedstaat ansässig ist.

Erzeuger, Importeure oder Vertreiber, die Verpackungen oder verpackte Produkte erstmals in dem Mitgliedstaat, in dem sie ansässig sind, oder direkt für Endabnehmer in einem anderen Mitgliedstaat bereitstellen.

Menge

Ein Wirtschaftsakteur in der gesamten EU.

Der Wirtschaftsakteur, der Verpackungen erstmals im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats bereitstellt, in dem die Verpackungen voraussichtlich zu Abfall werden.

Funktion

Gewährleistet, dass die Verpackungen den Nachhaltigkeits- und Kennzeichnungsanforderungen entsprechen.

Finanziert die Abfallbewirtschaftung in dem Mitgliedstaat, in dem die Verpackungen voraussichtlich zu Abfall werden.

Ein „Hersteller“ ist das infrage kommende Unternehmen in der Vertriebs- und Lieferkette, das für die Erfüllung der Verpflichtungen im Rahmen der erweiterten Herstellerverantwortung in einem Mitgliedstaat verantwortlich ist (Artikel 45).

Mit der Verordnung über Verpackungen und Verpackungsabfälle soll ein Hersteller pro Verpackung eindeutig definiert werden, unabhängig davon, ob es sich um leere Verpackungen wie Transport- und Serviceverpackungen oder um Situationen handelt, in denen Verpackungen, die Produkte enthalten, auf dem Markt bereitgestellt werden, was bei Verkaufsverpackungen und Umverpackungen der Fall ist.

Um zu bestimmen, in welchem Mitgliedstaat die Verpflichtungen der erweiterten Herstellerverantwortung gelten, muss geprüft werden, wo die Verpackungen erstmals im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats bereitgestellt werden. In der Praxis ist dies in der Regel der Ort, an dem die Verpackung befüllt wird.

Mit der Definition von „Hersteller“ soll der Wirtschaftsakteur ermittelt werden, dem in dem Mitgliedstaat, in dem das verpackte Produkt zum Verbrauch bereitgestellt wird und somit voraussichtlich zu Abfall wird, die Verpflichtungen im Rahmen der erweiterten Herstellerverantwortung obliegen, unabhängig davon, ob es sich dabei um den Erzeuger, den Importeur oder den Vertreiber handelt. Folglich handelt es sich bei dem Erzeuger und dem Hersteller möglicherweise nicht immer um denselben Wirtschaftsakteur, und der Hersteller von Verpackungen hängt davon ab, 1) um welche Art der auf dem Markt bereitgestellten Verpackungen es sich handelt, 2) ob sich dieser Markt in demselben Mitgliedstaat befindet, in dem die Verpackungen hergestellt werden, und 3) davon, ob das verpackte Produkt an den Endabnehmer verkauft oder weiter vertrieben wird.

Wenn die Verpackungen oder verpackten Produkte aus der EU ausgeführt werden und voraussichtlich außerhalb der EU zu Abfall werden, gelten die Verpflichtungen im Rahmen der erweiterten Herstellerverantwortung gemäß der Verordnung über Verpackungen und Verpackungsabfälle nicht mehr für den Hersteller.

Verpackungen sind häufig Teil einer langen Liefer- und Vertriebskette, in der sie mehrmals bereitgestellt werden. Unabhängig davon, ob die Verpackungen im selben Mitgliedstaat weiter bereitgestellt werden, und unabhängig von der Größe des Wirtschaftsakteurs ist der Hersteller der Wirtschaftsakteur, der die Verpackungen erstmals in dem Mitgliedstaat bereitstellt. Die Bereitstellung auf dem Markt schließt alle Angebote zum Vertrieb, Verbrauch oder zur Verwendung ein, die zu einer tatsächlichen Lieferung von Verpackungen oder verpackten Produkten führen könnten. Im Falle von Online-Verkäufen gilt das direkte Anbieten eines Produkts an einen Endabnehmer als Bereitstellung auf dem Markt im Mitgliedstaat des Endabnehmers.



Im folgenden Diagramm ist dargelegt, wie der Hersteller in der EU identifiziert werden kann.

Zur Ermittlung der Hersteller von Transportverpackungen müssen die Definition des Begriffs „Hersteller“ und die folgenden Faktoren berücksichtigt werden:

1.    Kann der Gegenstand eine Verpackungsfunktion erfüllen? Transportverpackungen bestehen häufig aus mehreren Bestandteilen oder Nebenbestandteilen, die selbst keine Verpackungsfunktion erfüllen. Wenn also eine Verpackung erst nach Hinzufügen anderer Bestandteile eine Verpackungsfunktion erfüllen kann, ist derjenige, der die Bestandteile zusammensetzt, der Erzeuger und der erste potenzielle Hersteller.

2.    Wer ist der Erzeuger von Transportverpackungen? Im Gegensatz zu Verkaufsverpackungen und Umverpackungen muss ein Hersteller von Transportverpackungen für die leeren Verpackungen identifiziert werden, da es häufig die leeren Verpackungen sind, die erstmals auf dem Markt bereitgestellt werden. Wenn die Transportverpackung jedoch mit einem Namen oder einer Marke gekennzeichnet ist, ist der Hersteller in der Regel der Befüller der Verpackung. Ist die Transportverpackung nicht eindeutig identifizierbar, so ist der eigentliche Erzeuger der Verpackung in der Regel der Hersteller (weitere Einzelheiten siehe Nummer 3 zur Definition von Hersteller).

3.    In welchem Mitgliedstaat und für wen werden die Verpackungen bereitgestellt? Werden Transportverpackungen erstmals in einem anderen Mitgliedstaat als dem Mitgliedstaat, in dem der Erzeuger der Verpackungen ansässig ist, bereitgestellt, so ist der Erzeuger nur dann der Hersteller, wenn der Empfänger der Endabnehmer des verpackten Produkts ist. Ist dies nicht der Fall, ist der Empfänger der Hersteller.

Zur Veranschaulichung: Unternehmen A stellt große Kartons ohne Namen oder Marke in einem Mitgliedstaat her. Unternehmen A verkauft die leeren Kartons an Unternehmen B im selben Mitgliedstaat. Bei diesem Geschäft ist Unternehmen A der Hersteller. Wenn der Karton jedoch mit dem Namen oder der Marke von Unternehmen B gekennzeichnet ist, wird Unternehmen B zum Hersteller in diesem Mitgliedstaat. Verkauft Unternehmen B die gefüllten Kartons jedoch an Unternehmen C in einem anderen Mitgliedstaat, so ist der Hersteller Unternehmen C in dem anderen Mitgliedstaat. Zu guter Letzt gibt es, wenn die Kartons in ein Drittland ausgeführt werden, in keinem Mitgliedstaat einen Hersteller, da die Kartons voraussichtlich nicht in der EU zu Abfall werden.

Was die Frage nach dem Hersteller von Verkaufsverpackungen betrifft, so ist der Hersteller der Wirtschaftsakteur, der die Verpackungen befüllt und sie erstmals im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats bereitstellt. Zur Veranschaulichung: Unternehmen D füllt Obst in ein Behältnis und verkauft das verpackte Obst an einen Supermarkt im selben Mitgliedstaat. In diesem Fall gilt Unternehmen D als Hersteller in diesem Mitgliedstaat, da es die Verpackungen erstmals bereitstellt und davon auszugehen ist, dass die Verpackungen in diesem Mitgliedstaat zu Abfall werden. Verkauft Unternehmen D das verpackte Obst jedoch an einen Supermarkt in einem anderen Mitgliedstaat, so ist der Supermarkt in diesem Mitgliedstaat der Hersteller, da er das verpackte Obst in diesem Mitgliedstaat, wo sie zu Abfall werden, erstmals auf dem Markt bereitstellt. 

Im in Artikel 3 Absatz 1 Nummer 15 Buchstabe d beschriebenen Fall gilt der Erzeuger, Importeur oder Vertreiber, der verpackte Produkte im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats erstmals direkt für Endabnehmer bereitstellt, als der Hersteller. Gemäß Artikel 3 Absatz 1 Nummer 23 ist ein „Endabnehmer“ eine natürliche oder juristische Person mit Wohnsitz in der EU, der ein Produkt entweder als Verbraucher oder als beruflicher Endabnehmer bereitgestellt wird und die das genannte Produkt in der an sie gelieferten Form nicht erneut auf dem Markt bereitstellt. Ein Beispiel: Wenn das oben genannte Unternehmen D über einen Online-Shop verfügt, in dem es verpacktes Obst an Endabnehmer in einem anderen Mitgliedstaat verkauft, ist Unternehmen D der Hersteller und muss die Verpflichtungen im Rahmen der erweiterten Herstellerverantwortung in dem anderen Mitgliedstaat erfüllen. 

Entscheidend ist daher, ob der berufliche Endabnehmer das Produkt in seiner eigenen Produktion verwendet und es damit nicht in der gelieferten Form weiter zur Verfügung stellt. Logistikunternehmen, die eingeführte verpackte Waren aus Drittländern erhalten und mit den Waren umgehen, bspw. durch Auspacken oder Umpacken in kleinere Mengen, bevor sie die Waren versenden, gelten nicht als Endabnehmer. Vielmehr sind sie der Hersteller der Transportverpackung, wenn das Produkt umgepackt wird, auch wenn sie nicht Eigentümer der verpackten Produkte sind.

4.Definition des Begriffs „Importeur“ und Status einer „Zweigniederlassung“ 

Rechtsgrundlage:

In Artikel 3 Absatz 1 Nummer 17 wird der Ausdruck „Importeur“ als „jede in der Union ansässige natürliche oder juristische Person, die Verpackungen aus einem Drittland in Verkehr bringt“ definiert.

Auslegung der Kommission:

Die Definition des Begriffs „Importeur“ beruht auf der Definition des Begriffs „Einführer“ in Artikel 3 Nummer 9 der Verordnung (EU) 2019/1020 12 und sollte im Einklang mit den allgemeinen Auslegungsleitlinien des „Blue Guide“ 13 (Leitfaden für die Umsetzung der Produktvorschriften der EU) ausgelegt werden. Aus dieser Definition ergibt sich, dass zwei kumulative Voraussetzungen erfüllt sein müssen: a) Niederlassung in der EU und b) Inverkehrbringen von Verpackungen oder verpackten Erzeugnissen mit Ursprung außerhalb der EU.

Der Begriff „Niederlassung“ ist dahin gehend auszulegen, dass eine registrierte Anschrift in einem Mitgliedstaat vorliegt, um die Zuständigkeit für die Durchsetzung und Marktüberwachung zu gewährleisten, sowie eine Garantie dafür besteht, dass es in der Union eine für Konformität, Rückverfolgbarkeit und Korrekturmaßnahmen verantwortliche Partei gibt.

In den meisten Fällen ist eine Zweigniederlassung keine eigenständige juristische Person, und nimmt, da sie nur unter der Identität der Muttergesellschaft tätig ist, keine eigenständigen Rechte oder Pflichten wahr. Die von einer Zweigniederlassung geschlossenen Verträge sind daher für die Muttergesellschaft rechtsverbindlich.

Nach EU- und nationalem Steuerrecht wird eine Zweigniederlassung für Steuerzwecke in der Regel als feste Niederlassung 14 behandelt. Steuerpflichten oder eine Steuerregistrierung verleihen jedoch keine eigene Rechtspersönlichkeit und ändern nichts am Status der Zweigniederlassungen im Hinblick auf die Einhaltung der Vorschriften. Mehrere Urteile des EuGH 15 bestätigen, dass eine feste Niederlassung nicht mit einer Gründung gleichzusetzen ist.

Da eine Zweigniederlassung keine eigene Rechtspersönlichkeit besitzt, kann sie nicht als Importeur im Sinne der Verordnung über Verpackungen und Verpackungsabfälle gelten. Das Erfordernis der „Niederlassung“ bezieht sich auf eine in der EU eingetragene natürliche oder juristische Person und nicht nur auf eine Zweigniederlassung. Eine Zweigniederlassung kann zu einer eigenständigen juristischen Person (d. h. einer Tochtergesellschaft) werden, wenn sie nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründet wurde, über eine eigene Rechtspersönlichkeit sowie eigene Rechte und Pflichten verfügt und eigenständig Vermögenswerte besitzen, klagen und verklagt werden kann.

Daher muss ein Erzeuger außerhalb der EU, der nur über eine Zweigniederlassung in der EU verfügt, entweder eine Tochtergesellschaft in der EU gründen oder einen Bevollmächtigten im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Nummer 19 benennen, wenn dies von dem Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet er Verpackungen oder verpackte Produkte erstmals bereitstellt, verlangt wird.

Dieselbe Logik gilt bei der Beantwortung der Frage, ob eine Zweigniederlassung einer natürlichen oder juristischen Person aus einem Drittland ein „Vertreiber“ im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Nummer 18 sein kann.

Die Verpflichtungen im Rahmen der erweiterten Herstellerverantwortung gemäß der Verordnung über Verpackungen und Verpackungsabfälle gelten für „Hersteller“ (Erzeuger, Importeure oder Vertreiber), die Verpackungen oder verpackte Produkte im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats erstmals bereitstellen (siehe Nummer 4 dieses Dokuments). Die Verordnung umfasst nicht ausdrücklich auch Verpflichtungen im Rahmen der erweiterten Herstellerverantwortung für Einrichtungen, die nur für Mehrwertsteuerzwecke registriert sind oder über eine Betriebsstätte ohne Rechtspersönlichkeit verfügen. Das Argument, dass die Mehrwertsteuerregistrierung allein der „Niederlassung“ für die Zwecke der Verpflichtungen im Rahmen der erweiterten Herstellerverantwortung gleichkomme, stünde im Widerspruch zur harmonisierten Definition des Importeurs in Artikel 3 Absatz 1 Nummer 17. Die Mitgliedstaaten dürfen keine zusätzlichen Anforderungen stellen, die die Harmonisierung der Begriffe „Hersteller“ und „Importeur“ im Rahmen der Verordnung über Verpackungen und Verpackungsabfälle untergraben.

5.Durchsetzung von PFAS-Beschränkungen in Lebensmittelkontaktverpackungen und Aufbrauchen der Bestände

Rechtsgrundlage:

Gemäß Artikel 3 Absatz 1 Nummer 13 bezeichnet der Ausdruck „Erzeuger“ eine „natürliche oder juristische Person, die eine Verpackung oder ein verpacktes Produkt unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Marke entwickeln oder herstellen lässt, unabhängig davon, ob andere Marken auf der Verpackung oder dem verpackten Produkt zu sehen sind“.

Gemäß Artikel 3 Absatz 1 Nummer 10 bezeichnet „Inverkehrbringen“ „die erstmalige Bereitstellung von befüllten oder unbefüllten Verpackungen auf dem Unionsmarkt“. Gemäß Artikel 3 Absatz 1 Nummer 11 bezeichnet „Bereitstellung im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats“ „jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe von befüllten oder unbefüllten Verpackungen zum Vertrieb, Verbrauch oder zur Verwendung“.

In Artikel 5 Absatz 5 ist Folgendes festgelegt: „Ab dem 12. August 2026 dürfen Verpackungen, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen, nicht mehr in Verkehr gebracht werden, wenn sie per- und polyfluorierte Alkylsubstanzen (PFAS) in einer Konzentration von oder über folgenden Grenzwerten enthalten, soweit das Inverkehrbringen von Verpackungen, die eine solche Konzentration von PFAS enthalten, nicht nach einem anderen Rechtsakt der Union verboten ist:

a)

 25 ppb für jedes im Rahmen einer gezielten Analyse der PFAS gemessene PFAS (polymere PFAS werden nicht bestimmt);

b)

 250 ppb für die Summe der PFAS gemessen als die Summe aus der gezielten Analyse der PFAS, gegebenenfalls mit vorherigem Abbau von Vorläuferverbindungen (polymere PFAS werden nicht bestimmt) und

c)

 50 ppm für PFAS (einschließlich polymere PFAS); wenn der Gesamtfluorgehalt 50 mg/kg übersteigt, legt der Erzeuger, Importeur oder nachgeschaltete Anwender im Sinne von Artikel 3 Nummer 9, 11 und 13 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 dem Erzeuger oder Importeur gemäß den Begriffsbestimmungen in Artikel 3 Absatz 1 Nummern 13 und 17 der vorliegenden Verordnung auf Verlangen einen Nachweis der Menge des als Gehalt von PFAS oder Nicht-PFAS gemessenen Fluors vor, damit sie die in Anhang VII der vorliegenden Verordnung genannte technische Dokumentation erstellen können.“

Auslegung der Kommission:

Lebensmittelkontaktverpackungen sind Verpackungen, die gemäß dem Anwendungsbereich des EU-Lebensmittelrechts dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, oder bereits mit Lebensmitteln in Berührung gekommen und für diesen Zweck bestimmt sind.

Die in der Verordnung über Verpackungen und Verpackungsabfälle genannten Überwachungsbehörden sind auf der Grundlage der Verordnung (EU) 2019/1020 über Marktüberwachungsvorschriften dafür zuständig, die Einhaltung der PFAS-Grenzwerte zu überprüfen.

Es gibt mehrere Protokolle und Methoden zur Prüfung des Vorhandenseins von PFAS in verschiedenen Matrizen, aber es gibt keine harmonisierte Methodik zur Prüfung des Vorhandenseins von PFAS in Lebensmittelkontaktverpackungen auf EU-Ebene. In diesem Zusammenhang wird der folgende schrittweise Ansatz auf der Grundlage modernster Analysekapazitäten und einer Metaanalyse der PFAS-Tests der einschlägigen Matrizen empfohlen, um die PFAS-Grenzwerte ab ihrem Geltungsbeginn, d. h. ab dem 12. August 2026, durchzusetzen:

1.Quantifizierung des Gesamtfluorgehalts (Schritt 1): Liegt der Gesamtfluorgehalt unter 50 mg/kg 16 , könnte die Probe als konform angesehen werden.

2.Liegt der Gesamtfluorgehalt über 50 mg/kg, können Methoden wie Pyrolyse-GC/MS (Gaschromatografie/Massenspektrometrie) verwendet werden, um in Schritt 2 zu prüfen, ob das Fluor organisch (PFAS) oder anorganisch ist. Liegt der organische Fluorgehalt unter 50 mg/kg, könnte die Probe als konform angesehen werden.

3.Zur Überprüfung der Einhaltung der Konzentrationsgrenzwerte von 25 μg/kg und 250 μg/kg 17 in Schritt 3 wird eine direkte TOP-Analyse („total oxidizable precursors“ – gesamte oxidierbare Vorläuferverbindungen) empfohlen. 

Auf der Grundlage der Nachweise, die der Kommission derzeit vorliegen, erfüllen alle Proben, die den Anforderungen der Prüfung aus Schritt 1 entsprechen, auch die Anforderungen der Prüfungen aus den Schritten 2 und 3.

Dies gilt unbeschadet der Anwendung der Verordnung (EU) 2017/625 auf die Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung der Vorschriften über Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, einschließlich der Vorschriften in Artikel 5 Absatz 5 der Verordnung über Verpackungen und Verpackungsabfälle.  

In der Verordnung über Verpackungen und Verpackungsabfälle ist kein Übergangszeitraum für das Aufbrauchen der Bestände von PFAS enthaltenden Verpackungen, die vor dem 12. August 2026 hergestellt wurden, vorgesehen. Daher müssen Lebensmittelkontaktverpackungen, die nach dem 12. August 2026 in Verkehr gebracht werden, die in dieser Verordnung festgelegten PFAS-Grenzwerte einhalten, während Verpackungen, die vor dem 12. August 2026 in Verkehr gebracht werden, in Verkehr bleiben dürfen und nicht vom Markt genommen werden müssen. Es gibt keine Ausnahmen für Verpackungen, die recyceltes Material enthalten.

Im Allgemeinen werden Verkaufsverpackungen und Umverpackungen, bei denen es sich um Lebensmittelkontaktverpackungen handelt, befüllt in Verkehr gebracht, sofern die letzten Verarbeitungsschritte wie die Versiegelung die Konformität der Verpackung beeinflussen können, während Transport- und Serviceverpackungen leer in Verkehr gebracht werden.

Im Einklang mit dem „Blue Guide“ für die Umsetzung der Produktvorschriften der EU 18 liegt ein Inverkehrbringen vor, wenn zwischen den Parteien ein Angebot oder eine Vereinbarung über „die Übereignung, die Übertragung des Besitzes oder sonstiger Rechte“ besteht. Dies kann „entgeltlich oder unentgeltlich“ erfolgen, sobald eine Fertigungsstufe des Produkts abgeschlossen ist. Folglich könnte ein Erzeuger leere oder befüllte Lebensmittelkontaktverpackungen durch eine bloße Übertragung des rechtmäßigen Besitzes in Verkehr bringen. Bei eingeführten Verpackungen oder verpackten Produkten ist der maßgebliche Zeitpunkt die „Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr“ am Ende des Zollverfahrens.

6.Geltungsbeginn der Anforderung, die Recyclingfähigkeit von Verpackungen sicherzustellen

Rechtsgrundlage:

Artikel 6 Absatz 1: „Alle in Verkehr gebrachten Verpackungen müssen recyclingfähig sein.“

Artikel 6 Absatz 2: „Verpackungen gelten als recyclingfähig, wenn sie die folgenden Bedingungen erfüllen:

a)

 Sie sind für das stoffliche Recycling gestaltet, was im Einklang mit Absatz 4 die Verwendung der daraus entstehenden Sekundärrohstoffe ermöglicht, deren Qualität im Vergleich zu den Ausgangsstoffen ausreicht, um als Ersatz für die Primärrohstoffe verwendet werden zu können; und

b)

 wenn sie zu Abfall werden, können sie gemäß Artikel 48 Absätze 1 und 5 getrennt gesammelt werden, in spezifische Abfallströme sortiert werden, ohne dass die Recyclingfähigkeit anderer Abfallströme beeinträchtigt wird, und auf der Grundlage der gemäß Absatz 5 des vorliegenden Artikels festgelegten Methode in großem Maßstab recycelt werden.

Verpackungen, die den gemäß Absatz 4 erlassenen delegierten Rechtsakten entsprechen, gelten als mit der unter Unterabsatz 1 Buchstabe a dieses Absatzes festgelegten Bedingung konform.

Verpackungen, die den gemäß Absatz 4 erlassenen delegierten Rechtsakten und den gemäß Absatz 5 erlassenen Durchführungsrechtsakten entsprechen, gelten als mit den in Unterabsatz 1 dieses Absatzes festgelegten Bedingungen konform.

Unterabsatz 1 Buchstabe a dieses Absatzes gilt ab dem 1. Januar 2030 oder 24 Monate nach Inkrafttreten der gemäß Absatz 4 Unterabsatz 1 erlassenen delegierten Rechtsakte, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.

Unterabsatz 1 Buchstabe b dieses Absatzes gilt ab dem 1. Januar 2035 oder, im Hinblick auf die Anforderung des Recyclings in großem Maßstab, ab dem 1. Januar 2035 oder fünf Jahre nach Inkrafttreten der gemäß Absatz 5 erlassenen Durchführungsrechtsakte, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.“

Auslegung der Kommission:

Gemäß Artikel 6 Absatz 1 müssen alle in Verkehr gebrachten Verpackungen recyclingfähig sein, in dem Artikel ist allerdings keine genaue Frist für die Anwendung dieser Bestimmung festgelegt; das bedeutet, dass sie ab dem 12. August 2026 gilt.

Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a „gilt ab dem 1. Januar 2030 oder 24 Monate nach Inkrafttreten der gemäß Absatz 4 Unterabsatz 1 erlassenen delegierten Rechtsakte, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist“. Gemäß Artikel 6 Absatz 4 sollte dieser delegierte Rechtsakt, mit dem die Kriterien für die recyclinggerechte Gestaltung und die entsprechende Bewertungsmethode vollständig harmonisiert werden, von der Kommission bis zum 1. Januar 2028 angenommen werden.

Artikel 6 Absatz 1 ähnelt einer grundlegenden Anforderung in Anhang II Nummer 3 Buchstabe a der Richtlinie 94/62/EG über Verpackungen und Verpackungsabfälle, die sich auf die Verwertbarkeit von Verpackungen in Form der stofflichen Verwertung bezieht, die beiden Anforderungen sind jedoch nicht identisch. So enthielt die Richtlinie über Verpackungen und Verpackungsabfälle zwar „grundlegende Anforderungen“ an die Zusammensetzung und Gestaltung von Verpackungen, führte jedoch keine einheitliche Verpflichtung zur technischen Dokumentation im Zusammenhang mit harmonisierten Kriterien für die Recyclingfähigkeit ein. Auch der Wortlaut der grundlegenden Anforderung „Stoffliche Verwertung“ (Anhang II Nummer 3 Buchstabe a der Richtlinie über Verpackungen und Verpackungsabfälle) war vage und schwer rechtlich durchsetzbar. Daher sollte davon ausgegangen werden, dass die Erzeuger bis zum Geltungsbeginn von Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung über Verpackungen und Verpackungsabfälle über Anforderungen an die Gestaltung für das stoffliche Recycling nur die Anforderungen gemäß der Richtlinie über Verpackungen und Verpackungsabfälle und der damit verbundenen harmonisierten Normen (z. B. EN 13430:2004 – Anforderungen an Verpackungen für die stoffliche Verwertung 19 ) erfüllen müssen. 

Ab dem Erlass des delegierten Rechtsakts gemäß Artikel 6 Absatz 4 haben die Erzeuger 24 Monate Zeit, um die Anforderungen an die recyclinggerechte Gestaltung zu erfüllen und sicherzustellen, dass nur Verpackungen in Verkehr gebracht werden, die im Sinne der Verordnung über Verpackungen und Verpackungsabfälle recyclingfähig sind. Sollte dieser delegierte Rechtsakt nach dem 1. Januar 2028 in Kraft treten, so gelten die Anforderungen 24 Monate nach diesem Datum.

Bis zum Inkrafttreten des delegierten Rechtsakts bzw. der delegierten Rechtsakte gemäß Artikel 6 Absatz 4 der Verordnung über Verpackungen und Verpackungsabfälle müssen die Erzeuger das Konformitätsbewertungsverfahren gemäß Artikel 38 und Anhang VII der Verordnung über Verpackungen und Verpackungsabfälle in Bezug auf die Recyclingfähigkeit nicht durchführen.

7.Ausnahmen von den Zielvorgaben für den Rezyklatanteil 

Rechtsgrundlage:

Erwägungsgrund 50: „Lebensmittelkontaktmaterialien, die recycelten Kunststoff enthalten, müssen die Anforderungen der Verordnung (EU) 2022/1616 der Kommission erfüllen, wozu auch Anforderungen für Recyclingtechnologien gehören. In Bezug auf Kunststoffverpackungen — außer Verpackungen aus Polyethylenterephthalat (PET) — ist es angezeigt, rechtzeitig vor dem Geltungsbeginn der entsprechenden Anforderungen für den Rezyklatanteil die Verfügbarkeit geeigneter Recyclingtechnologien für solche Kunststoffverpackungen erneut zu bewerten. Im Rahmen dieser Bewertung sollten auch der Zulassungsstatus nach den einschlägigen Unionsvorschriften und die Einrichtung solcher Technologien in der Praxis berücksichtigt werden. Nach einer solchen Bewertung könnte es erforderlich sein, für bestimmte kontaktempfindliche Kunststoffverpackungen Ausnahmen von den Anforderungen für den Rezyklatanteil vorzusehen oder die in dieser Verordnung festgelegte Liste der Ausnahmen zu ändern. Zu diesem Zweck sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zu erlassen.“

In Artikel 7 Absatz 5 ist Folgendes festgelegt: „Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für 

a) Kunststoffverpackungen, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, wenn die Menge des Rezyklatanteils eine Gefahr für die menschliche Gesundheit darstellt und dazu führt, dass verpackte Produkte gegen die Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 verstoßen;

b) jedwede Kunststoffanteile, die weniger als 5 % des Gesamtgewichts der gesamten Verpackungseinheit ausmachen.“

Artikel 7 Absatz 12: „Bis zum 1. Januar 2028 bewertet die Kommission, ob für bestimmte Kunststoffverpackungen Ausnahmen von den Mindestprozentsätzen an Rezyklatanteil gemäß Absatz 1 Buchstaben b und d oder die Überarbeitung der Liste der Ausnahmen für bestimmte Kunststoffverpackungen in Absatz 4 erforderlich sind. 

Wenn nach den einschlägigen Unionsvorschriften keine geeigneten Recyclingtechnologien für das Recycling von Kunststoffverpackungen zugelassen sind oder diese in der Praxis nicht ausreichend verfügbar sind, wobei sicherheitsbezogene Anforderungen, insbesondere in Bezug auf kontaktempfindliche Kunststoffverpackungen, einschließlich Lebensmittelverpackungen, berücksichtigt werden müssen, wird der Kommission auf der Grundlage der in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten Bewertung die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 64 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um 

a) Ausnahmeregelungen in Bezug auf den Anwendungsbereich, die Fristen oder die Höhe der Mindestprozentsätze gemäß Absatz 1 Buchstaben b und d des vorliegenden Artikels für bestimmte Kunststoffverpackungen zu ermöglichen und 

b) gegebenenfalls die in Absatz 4 des vorliegenden Artikels festgelegte Liste der Ausnahmen zu ändern.“

Auslegung der Kommission:

In Artikel 7 Absatz 5 sind spezifische Ausnahmen von den verpflichtenden Zielvorgaben für den Rezyklatanteil festgelegt. Die Ausnahme gemäß Artikel 7 Absatz 5 Buchstabe a bezieht sich auf Kunststoffverpackungen, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, wenn die Menge des Rezyklatanteils eine Gefahr für die menschliche Gesundheit darstellt und dazu führt, dass verpackte Produkte gegen die Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 20 verstoßen. Die Ausnahme gemäß Artikel 7 Absatz 5 Buchstabe b bezieht sich auf Kunststoffanteile, die weniger als 5 % des Gesamtgewichts der Verpackungseinheit ausmachen. Der Begriff „Kunststoffanteile“ sollte im Einklang mit der Definition von Verbundverpackungen in Artikel 3 Absatz 1 Nummer 24 der Verordnung über Verpackungen und Verpackungsabfälle ausgelegt werden.

Beide Ausnahmen gelten unmittelbar und müssen daher nicht ausdrücklich von der Kommission oder den zuständigen nationalen Behörden gewährt werden. Damit die Ausnahmen gelten, muss der Erzeuger die Einhaltung der Anforderungen für die Ausnahmen in der technischen Dokumentation durch entsprechende Nachweise belegen (z. B. über das Fehlen zugelassener Recyclingtechnologien).

Um für die Ausnahme nach Artikel 7 Absatz 5 Buchstabe a in Betracht zu kommen, muss in der technischen Dokumentation für jeden Kunststoffanteil, der 5 % oder mehr des Gesamtgewichts der Verpackungseinheit ausmacht, das verwendete Polymer angegeben werden. Es muss klar hervorgehen, dass unter Berücksichtigung des Verwendungszwecks der Verpackung und der Zielvorgabe folgende Kriterien zutreffen:

-„In Anhang I der Verordnung (EU) 2022/1616 ist keine geeignete Recyclingtechnologie für dieses Polymer aufgeführt.“ und

-„Für die Herstellung dieses Polymers nach den in Artikel 4 Absatz 3 der genannten Verordnung beschriebenen Verfahren ist keine Recyclingtechnologie in industriellem Maßstab verfügbar.“

Schließlich wird die Kommission bis zum 1. Januar 2028 prüfen, ob weitere Ausnahmen von den Verpflichtungen in Bezug auf den Rezyklatanteil für Kunststoffverpackungen gewährt oder die bestehenden Ausnahmen gemäß Artikel 7 Absatz 4 der Verordnung über Verpackungen und Verpackungsabfälle überarbeitet werden müssen.

8.Flexibilität für die Mitgliedstaaten, kompostierbare Verpackungen vorzuschreiben, und Konformitätsvermutung 

Rechtsgrundlage:

Erwägungsgrund 53: „Während der Bioabfall-Abfallstrom häufig mit konventionellen Kunststoffen verunreinigt ist, sind die Ströme des stofflichen Recyclings häufig mit kompostierbaren Kunststoffen kontaminiert. Diese Kreuzkontamination führt zu Ressourcenverschwendung und zu Sekundärrohstoffen minderer Qualität und sollte bereits an der Quelle verhindert werden. Angesichts dieser Bedenken sollten die Mitgliedstaaten für kompostierbare Verpackungen die jeweils geeignete Abfallbewirtschaftung in ihrem Hoheitsgebiet festlegen. Da der korrekte Entsorgungsweg für kompostierbare Kunststoffverpackungen die Verbraucher zunehmend verwirrt, ist es gerechtfertigt und notwendig, klare und gemeinsame Vorschriften für die Verwendung kompostierbarer Kunststoffverpackungen festzulegen, die nur dann verbindlich vorgeschrieben wird, wenn sie einen eindeutigen Nutzen für die Umwelt oder die menschliche Gesundheit mit sich bringt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Verwendung kompostierbarer Verpackungen dazu beiträgt, Bioabfälle zu sammeln oder zu entsorgen, beispielsweise für Erzeugnisse, bei denen die Trennung zwischen Inhalt und Verpackung, etwa bei Teebeuteln, besonders komplex ist.“

Erwägungsgrund 54: „Bei den begrenzten Anwendungen von Verpackungen aus biologisch abbaubaren Kunststoffpolymeren besteht ein nachweisbarer Nutzen für die Umwelt durch die Verwendung kompostierbarer Verpackungen, die unter kontrollierten Bedingungen in Kompostierungsanlagen, einschließlich Anlagen für den anaeroben Abbau, gelangen. Wenn ein Mitgliedstaat Artikel 22 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2008/98/EG anwendet und in diesem Mitgliedstaat geeignete Abfallsammelsysteme und Abfallbehandlungsinfrastrukturen zur Verfügung stehen, sollte diesem Mitgliedstaat außerdem Flexibilität bei der Entscheidung darüber eingeräumt werden, ob er in seinem Hoheitsgebiet die erstmalige Bereitstellung kompostierbarer Einzelportionseinheiten für Kaffee- oder Teesysteme oder ein System für ein anderes Getränk, die aus einem anderen Verpackungsmaterial als Metall bestehen, sehr leichter Kunststofftragetaschen und leichter Kunststofftragetaschen und anderer Verpackungen, für die bereits vor dem Geltungsbeginn dieser Verordnung eine Kompostierbarkeit vorgeschrieben war, gestattet. Um zu vermeiden, dass die Verbraucher in Bezug auf den ordnungsgemäßen Entsorgungsweg verunsichert werden, und angesichts des ökologischen Nutzens der CO2-Kreislaufwirtschaft sollten alle anderen Verpackungen dem stofflichen Recycling zugeführt werden, und bei der Gestaltung solcher Verpackungen sollte sichergestellt werden, dass die Recyclingfähigkeit anderer Abfallströme dadurch nicht beeinträchtigt wird.“

Erwägungsgrund 56: „Wie in dem in der Mitteilung der Kommission vom 30. November 2022 dargelegten „EU-Politikrahmen für biobasierte, biologisch abbaubare und kompostierbare Kunststoffe“ beschrieben, bedeutet die Einhaltung der Normen für die industrielle Kompostierung nicht, dass bei der Eigenkompostierung eine Zersetzung erfolgt. Bei der industriellen Kompostierung sind hohe Temperaturen und eine hohe Luftfeuchtigkeit erforderlich. Bei der Eigenkompostierung, die von Privatpersonen, auch in Gemeinschaften, durchgeführt wird, hängen die tatsächlichen Bedingungen in hohem Maße von den örtlichen klimatischen Gegebenheiten und dem Verhalten der Verbraucher ab. Daher besteht die Gefahr, dass der biologische Abbau bei der Eigenkompostierung langsamer als bei der industriellen Kompostierung erfolgt oder nicht abgeschlossen wird. Insbesondere sollte die Eigenkompostierung für Kunststoffverpackungen nur für bestimmte Anwendungen und im Kontext der spezifischen lokalen Bedingungen unter Aufsicht der zuständigen Behörden in Betracht gezogen werden.“

Artikel 9 Absatz 2: „Gestatten die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 22 Absatz 1 der Richtlinie 2008/98/EG die gemeinsame Sammlung von Abfällen, die ähnliche Eigenschaften hinsichtlich der biologischen Abbau- und Kompostierbarkeit wie Bioabfälle haben, zusammen mit Bioabfällen, und stehen geeignete Abfallsammelsysteme und Abfallbehandlungsinfrastrukturen zur Verfügung, sodass sichergestellt ist, dass kompostierbare Verpackungen in den Abfallstrom für die Bewirtschaftung von Bioabfällen gelangen, so können die Mitgliedstaaten abweichend von Artikel 6 Absatz 1 vorschreiben, dass die folgenden Verpackungen in ihrem Hoheitsgebiet nur dann erstmals bereitgestellt werden dürfen, wenn die Verpackungen kompostierbar sind: 

a) aus anderem Material als Metall bestehende Verpackungen gemäß Artikel 3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe g, sehr leichte Kunststofftragetaschen und leichte Kunststofftragetaschen; 

b) andere als die in Buchstabe a des vorliegenden Absatzes genannten Verpackungen, für die der betreffende Mitgliedstaat bereits vorgeschrieben hat, dass sie vor dem Geltungsbeginn dieser Verordnung kompostierbar sein müssen.“

Auslegung der Kommission:

Die Mitgliedstaaten können entscheiden, ob Verpackungen, die über die in Artikel 9 Absatz 1 und Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a aufgeführten Verpackungsformate hinausgehen, in ihrem Hoheitsgebiet bis zum 12. August 2026 kompostierbar sein müssen. Die Mitgliedstaaten können beschließen, dass solche zusätzlichen kompostierbaren Verpackungsformate industriell kompostierbar sein müssen. Um jegliche Verwirrung zu vermeiden, sollten die Mitgliedstaaten den Wirtschaftsakteuren und der breiten Öffentlichkeit sowie der Europäischen Kommission alle nationalen Vorschriften, die die Kompostierbarkeit für zusätzliche Verpackungsgegenstände vorschreiben, in klarer Form mitteilen. Den Mitgliedstaaten wird empfohlen, explizite Listen solcher Gegenstände zu erstellen und zu veröffentlichen, um sicherzustellen, dass die Wirtschaftsakteure die entsprechenden Anforderungen an die Kennzeichnung und Kompostierbarkeit erfüllen können.

Während die Verordnung die Eigenkompostierung für eine begrenzte Zahl der in Artikel 9 Absatz 1 aufgeführten Kunststoffverpackungen zulässt, was Situationen widerspiegelt, in denen die Mitgliedstaaten die Eigenkompostierung als eine der Abfallbewirtschaftungsoptionen für Bioabfälle einführen, sollte die Eigenkompostierung nur im Zusammenhang mit spezifischen lokalen Bedingungen betrachtet und unter der Aufsicht der zuständigen Behörden umgesetzt werden. Um jegliche Verwirrung zu vermeiden, sollten die Mitgliedstaaten den Wirtschaftsakteuren und der breiten Öffentlichkeit sowie der Europäischen Kommission alle nationalen Vorschriften, die die Eigenkompostierung vorschreiben, in klarer Form mitteilen. Den Mitgliedstaaten wird empfohlen, explizite Listen solcher Gegenstände zu erstellen und zu veröffentlichen, um sicherzustellen, dass die Wirtschaftsakteure die entsprechenden Anforderungen an die Kennzeichnung und Kompostierbarkeit erfüllen können.

Die Verordnung über Verpackungen und Verpackungsabfälle ermöglicht es den Mitgliedstaaten, die Eigenkompostierung vor der Annahme der einschlägigen harmonisierten Normen oder sogar in Ermangelung solcher Normen vorzuschreiben.

Was die Konformitätsvermutung für eigenkompostierbare Verpackungen betrifft, so können die Erzeuger jegliche bestehenden nationalen Normen für die Eigenkompostierung und bestehenden Zertifizierungssysteme nutzen, um die Einhaltung von Artikel 9 nachzuweisen, doch begründen solche Zertifizierungen keine Konformitätsvermutung in Bezug auf die Anforderung an die Kompostierbarkeit.

Bis zum 12. Februar 2026 wird die Kommission die europäischen Normungsgremien gemäß Artikel 9 Absatz 6 auffordern, eine neue EU-weite Norm für die Eigenkompostierung zu erarbeiten.

Die bestehende Norm EN 13432 über die industrielle Kompostierung 21 kann bis zur Annahme der neuen Norm zur Orientierung herangezogen werden. Die Vermutung der Konformität mit den neuen harmonisierten Normen für kompostierbare Verpackungen wird jedoch erst ab dem Tag wieder möglich sein, an dem ein neuer Beschluss, in dem die einschlägigen harmonisierten Normen aufgeführt sind, im Amtsblatt der EU veröffentlicht wird, so wie von der Kommission gemäß Artikel 9 Absatz 6 gefordert.

9.Definition der Begriffe „durchlässig“ und „bei Gebrauch aufweichend“ im Zusammenhang mit kompostierbaren Verpackungen

Rechtsgrundlage:

In Artikel 3 Absatz 1 ist Folgendes festgelegt: „Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck 

‚Verpackung‘ einen Gegenstand …, einschließlich

f) eines durchlässigen Tee- oder Kaffeebeutels oder eines durchlässigen Beutels für ein anderes Getränk oder einer bei Gebrauch aufweichenden Einzelportionseinheit für ein Tee- oder Kaffeesystem oder ein System für ein anderes Getränk, der bzw. die dazu bestimmt ist, mit dem Produkt verwendet und entsorgt zu werden“.

Auslegung der Kommission:

Artikel 9 Absatz 1 ist eine materialneutrale Bestimmung und könnte sich auf durchlässige Tee- oder Kaffeebeutel oder andere durchlässige Getränkebeutel oder auf bei Gebrauch aufweichende Einzelportionseinheiten für Getränkesysteme aus jeglichem Material beziehen, einschließlich papierbasierter Einzelportionseinheiten. Daher müssen solche Verpackungen gemäß Artikel 9 bis zum 12. Februar 2028 für die Kompostierung gestaltet sein.

10.Minimierung von Verpackungen

Rechtsgrundlage:

Erwägungsgrund 60: „ Vermarktung und Verbraucherakzeptanz sind zwar nach wie vor relevant für die Gestaltung von Verpackungen, sie sollten jedoch nicht Teil von Leistungskriterien sein, die ein zusätzliches Verpackungsgewicht und -volumen rechtfertigen.  

Artikel 10 Absatz 1: „Ab dem 1. Januar 2030 stellt der Erzeuger oder Importeur sicher, dass die in Verkehr gebrachten Verpackungen so gestaltet sind, dass ihr Gewicht und ihr Volumen unter Berücksichtigung der Form und des Materials, aus dem die Verpackungen bestehen, auf das zur Gewährleistung ihrer Funktionsfähigkeit erforderliche Mindestmaß reduziert sind.“

Artikel 10 Absatz 2: „Der Erzeuger oder Importeur stellt sicher, dass die Verpackungen, die nicht die in Anhang IV dieser Verordnung festgelegten Leistungskriterien erfüllen … nicht in Verkehr gebracht werden, es sei denn“.

Artikel 10 Absatz 2 Buchstaben a und b sieht zwei Ausnahmen vor:

a)„die Gestaltung der Verpackungen ist durch ein Gemeinschaftsgeschmacksmuster gemäß der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 des Rates, in den Anwendungsbereich der Richtlinie 98/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates fallende Rechte an Mustern, einschließlich internationaler Übereinkünfte mit Wirkung in einem Mitgliedstaat, geschützt, oder bei der Form der Verpackung handelt es sich um eine in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates oder der Richtlinie (EU) 2015/2436 des Europäischen Parlaments und des Rates fallende Marke, einschließlich aufgrund internationaler Übereinkünfte mit Wirkung in einem Mitgliedstaat eingetragener Marken, die Musterrechte und Marken sind vor dem 11. Februar 2025 geschützt, und die Anwendung der in diesem Artikel festgelegten Anforderungen würde sich in einer Weise auf die Gestaltung der Verpackung auswirken, die die Neuheit oder die Eigenart der Verpackung verändert, oder würde sich in einer Weise auf die Marke auswirken, dass die Marke nicht mehr geeignet ist, einen Unterschied zwischen der Ware dieser Marke und der Ware anderer Unternehmen zu bewirken, oder

b)das verpackte Erzeugnis oder Getränk trägt eine geografische Angabe, die nach den Rechtsvorschriften der Union, etwa im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 für Wein, der Verordnung (EU) 2019/787 für Spirituosen oder der Verordnung (EU) 2023/2411 für handwerkliche und industrielle Erzeugnisse, geschützt ist oder fällt unter eine Qualitätsregelung gemäß der Verordnung (EU) 2024/1143.“

Artikel 10 Absatz 3: „Bis zum 12. Februar 2027 ersucht die Kommission gegebenenfalls die europäischen Normungsorganisationen, harmonisierte Normen auszuarbeiten bzw. zu aktualisieren, in denen die Methode für die Berechnung und Messung der Erfüllung der Anforderungen für die Minimierung von Verpackungen gemäß dieser Verordnung festgelegt wird. Für die am meisten verwendeten Verpackungsarten und -formate sollten in diesen Normen angemessene Höchstgrenzwerte für Gewicht und Volumen sowie die Wandstärke und der maximale Leerraum festgelegt werden.“

Anhang IV Teil A Nummer 4: „Funktionalität der Verpackung: Die Gestaltung von Verpackungen muss deren Funktionalität gewährleisten, wobei dem Zweck des Produkts und Besonderheiten, die zu seinem Verkauf führen, etwa Verkauf zu Geschenkzwecken oder anlässlich saisonaler Ereignisse, Rechnung zu tragen ist.“

Auslegung der Kommission:

Die Anforderungen an die Minimierung von Verpackungen helfen den Mitgliedstaaten dabei, ihre allgemeinen Ziele für die Verringerung von Verpackungsabfällen auf harmonisierte Weise zu erreichen; außerdem kann so die Notwendigkeit, auf unterschiedliche nationale Maßnahmen zurückzugreifen, um das Abfallvermeidungsziel gemäß Artikel 43 zu erreichen, verringert werden.

Dabei handelt es sich nicht um neue Anforderungen. Sie bestanden bereits im Rahmen der Richtlinie über Verpackungen und Verpackungsabfälle als grundlegende Anforderungen mit einer entsprechenden harmonisierten Norm für die Konformitätsmethodik 22 (EN 13428:2004). Während die Elemente für die Bewertung der Minimierung von Verpackungen aus der harmonisierten Norm in die Verordnung über Verpackungen und Verpackungsabfälle verschoben wurden, wurden „Verbraucherakzeptanz“ und „Vermarktung“ als Gründe („Leistungskriterien“) zur Rechtfertigung von zusätzlichem Verpackungsgewicht und -volumen gestrichen. Andererseits wurden andere Gründe wie Recyclingfähigkeit, Rezyklatanteil oder Wiederverwendung als neue Kriterien hinzugefügt.

Zur Umsetzung dieser Änderung wird die Kommission in der Verordnung über Verpackungen und Verpackungsabfälle dazu verpflichtet, das Europäische Komitee für Normung zu ersuchen, die bestehende Norm bis zum 12. Februar 2027 zu aktualisieren. Zusätzlich zu der aktualisierten Bewertungsmethode wird die aktualisierte Norm für die am meisten verwendeten Verpackungsarten und -formate angemessene Höchstgrenzwerte für Gewicht und Volumen vorsehen.

Die Normung wird der Industrie dabei helfen, die Einhaltung der Minimierungsanforderungen nachzuweisen, da die Einhaltung einer harmonisierten Norm die Vermutung der Einhaltung der Nachhaltigkeitsanforderung begründet. Die Mitgliedstaaten müssen solche konformen Verpackungen akzeptieren und zulassen, dass sie auf ihren Märkten bereitgestellt werden, ohne dass die Möglichkeit besteht, andere oder zusätzliche nationale Anforderungen festzulegen.

Gemäß Artikel 70 Absatz 1 Buchstabe b bleiben die bestehenden Anforderungen zur Minimierung von Verpackungen und der zugehörige Konformitätsstandard bis Ende 2029 in Kraft. Danach gelten sowohl Artikel 10 Absatz 1 als auch Artikel 10 Absatz 2 (ab dem 1. Januar 2030), während die bestehende harmonisierte Norm EN 13428:2004 weiterhin zur Orientierung verwendet werden kann, jedoch nur so lange, bis eine neue oder aktualisierte Norm vorliegt.

Die Industrie wird die Möglichkeit haben, im Rahmen des regulären Normungsprozesses über ihre Sachverständigen zur Entwicklung neuer Normen beizutragen. Aspekte wie „Form“ und Funktionalität der Verpackung werden in diesem Prozess gebührend Berücksichtigung finden.

11.Zusammenhang zwischen den Anforderungen für die Minimierung in Artikel 10 und dem Leerraumverhältnis in Artikel 24

Rechtsgrundlage:

Artikel 10 Absatz 1: „Ab dem 1. Januar 2030 stellt der Erzeuger oder Importeur sicher, dass die in Verkehr gebrachten Verpackungen so gestaltet sind, dass ihr Gewicht und ihr Volumen unter Berücksichtigung der Form und des Materials, aus dem die Verpackungen bestehen, auf das zur Gewährleistung ihrer Funktionsfähigkeit erforderliche Mindestmaß reduziert sind.“

Artikel 10 Absatz 2: „Der Erzeuger oder Importeur stellt sicher, dass die Verpackungen, die nicht die in Anhang IV dieser Verordnung festgelegten Leistungskriterien erfüllen, und Verpackungen mit Eigenschaften, die lediglich das wahrgenommene Volumen des Produkts vergrößern, beispielsweise durch Doppelwände, falsche Böden und unnötige Schichten, nicht in Verkehr gebracht werden, es sei denn“.  

Artikel 24 Absatz 1: „Bis zum 1. Januar 2030 oder drei Jahre nach Inkrafttreten der gemäß Absatz 2 erlassenen Durchführungsrechtsakte, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist, müssen die Wirtschaftsakteure, die Umverpackungen, Transportverpackungen oder Verpackungen für den elektronischen Handel befüllen, sicherstellen, dass sich das Leerraumverhältnis als Prozentsatz ausgedrückt auf maximal 50 % beläuft.“

Auslegung der Kommission:

Das Leerraumverhältnis in Artikel 24 gilt für Umverpackungen, Transportverpackungen und Verpackungen für den elektronischen Handel und muss von der natürlichen oder juristischen Person, die solche Verpackungen verwendet oder befüllt, eingehalten werden. Die Kommission wird die Methode für die Berechnung des Leerraumverhältnisses in einem Durchführungsrechtsakt festlegen, der vor dem 12. Februar 2028 erlassen wird.

Für Verkaufsverpackungen sind die Minimierungsanforderungen in Bezug auf Leerräume nicht an einen vorab festgelegten Schwellenwert gebunden und müssen daher auf der Grundlage der bestehenden Norm EN 13428:2004 23 bewertet werden, die bis zum 1. Januar 2030 gilt und im Einklang mit den aktualisierten Leistungskriterien gemäß Anhang IV Teil A und den Anforderungen gemäß Artikel 10 aktualisiert werden wird. Die verpflichtete Partei ist der Erzeuger, der die Konformitätsbewertung durchführen und die technische Dokumentation sowie die EU-Konformitätserklärung für die Verpackung erstellen muss.

12.Wiederverwendbare Verpackungen, die vor der Anwendung der Anforderungen des Artikels 11 in Verkehr gebracht wurden 

Rechtsgrundlage:

Artikel 11 Absatz 1: „Verpackungen, die ab dem 11. Februar 2025 in Verkehr gebracht werden, gelten als wiederverwendbar, wenn sie alle folgenden Anforderungen erfüllen: 

a) Sie wurden mit dem Ziel konzipiert, entwickelt und in Verkehr gebracht, mehrfach wiederverwendet werden zu können; 

b) sie wurden so konzipiert und gestaltet, dass sie unter normalerweise vorhersehbaren Nutzungsbedingungen so viele Kreislaufdurchgänge wie möglich absolvieren können; 

c) sie erfüllen die geltenden Anforderungen in Bezug auf Verbrauchergesundheit, Sicherheit und Hygiene; 

d) sie können entleert oder entladen werden, ohne derart beschädigt zu werden, dass eine Weiter- und Wiederverwendung verhindert würde; 

e) sie können unter Wahrung der Qualität und Sicherheit des verpackten Produkts und unter Einhaltung der geltenden Sicherheits- und Hygienevorschriften, einschließlich der Vorschriften über Lebensmittelsicherheit, entleert, entladen, wiederbefüllt oder wiederbeladen werden; 

f) sie können gemäß Anhang VI Teil B rekonditioniert werden, wobei ihre Fähigkeit zur Erfüllung der vorgesehenen Funktion erhalten bleibt; 

g) sie ermöglichen das Anbringen von Etiketten sowie die Bereitstellung von Informationen über die Eigenschaften des Produkts und über die Verpackung selbst, einschließlich aller einschlägigen Hinweise und Informationen zur Gewährleistung der Sicherheit, zur angemessenen Verwendung, zur Rückverfolgbarkeit und zur Haltbarkeit des Produkts; 

h) sie können entleert, entladen, wiederbefüllt oder wiederbeladen werden, ohne dass dies die Gesundheit und Sicherheit der dafür zuständigen Personen gefährdet; und 

i) sie erfüllen die spezifischen Anforderungen für recyclingfähige Verpackungen gemäß Artikel 6, damit sie recycelt werden können, wenn sie zu Abfall werden.“

Artikel 11 Absatz 2: „Bis zum 12. Februar 2027 erlässt die Kommission gemäß Artikel 64 einen delegierten Rechtsakt zur Ergänzung dieser Verordnung, indem sie für die Verpackungsformate, die unter Berücksichtigung von Hygiene- und anderen Anforderungen am häufigstem wiederverwendet werden, eine Mindestzahl für die Zwecke der in Absatz 1 Buchstabe b des vorliegenden Artikels genannten Kreislaufdurchgänge für wiederverwendbare Verpackungen festlegt.“

Artikel 15 Absatz 9: „Abweichend von Absatz 8 dieses Artikels gilt die Verpflichtung zur Herstellung der Konformität, zur Rücknahme vom Markt oder zum Rückruf von Verpackungen, bei denen davon ausgegangen wird, dass sie nicht den Anforderungen, die in oder gemäß den Artikeln 5 bis 12 festgelegt sind, entsprechen, nicht für wiederverwendbare Verpackungen, die vor dem 11. Februar 2025 in Verkehr gebracht wurden.“

Auslegung der Kommission:

In Artikel 11 sind die Wiederverwendungskriterien festgelegt, die ab dem 11. Februar 2025, dem Datum des Inkrafttretens der Verordnung, gelten. Die Verordnung gilt allerdings ab dem 12. August 2026. Dies bedeutet, dass wiederverwendbare Verpackungen, die bereits vor dem Datum des Inkrafttretens der Verordnung (11. Februar 2025) in der Union in Verkehr gebracht wurden, nicht rückwirkend mit diesen Anforderungen in Einklang gebracht werden müssen. Dies ist in Artikel 15 Absatz 9 der Verordnung ausdrücklich festgelegt.

Wiederverwendbare Verpackungen, die nach dem 11. Februar 2025 in Verkehr gebracht werden, müssen der Verordnung entsprechen. Die zuständigen Behörden werden jedoch erst nach dem 12. August 2026 in der Lage sein, die Konformität solcher Verpackungen gemäß Artikel 11 und anderen Bestimmungen der Verordnung zu überprüfen.

Die in Artikel 11 festgelegten Anforderungen entsprechen im Wesentlichen den Anforderungen an wiederverwendbare Verpackungen, die in der vorherigen Richtlinie über Verpackungen und Verpackungsabfälle und der damit verbundenen harmonisierten Norm EN 13429:2004 24 über die Wiederverwendung von Verpackungen enthalten waren. Dies bedeutet, dass die Anforderungen an wiederverwendbare Verpackungen im Rahmen der Verordnung über Verpackungen und Verpackungsabfälle nicht völlig neu sind.

13.Anwendungsbereich der harmonisierten Kennzeichnung von Verpackungen

Rechtsgrundlage:

Artikel 12 Absatz 1: „Ab dem 12. August 2028 oder ab 24 Monaten ab dem Inkrafttreten der gemäß den Absätzen 6 oder 7 dieses Artikels erlassenen Durchführungsrechtsakte, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist, werden in Verkehr gebrachte Verpackungen mit einer harmonisierten Kennzeichnung versehen, das Angaben über die Materialzusammensetzung enthält, um den Verbrauchern das Sortieren zu erleichtern. Die Kennzeichnung beruht auf Piktogrammen und ist leicht verständlich, auch für Menschen mit Behinderungen.“  

Auslegung der Kommission:

Die Kennzeichnung von Verpackungen gemäß Artikel 12 ist umfassend und vollständig harmonisiert, mit Ausnahme der Pfand- und Rücknahmesysteme. Nationale Vorschriften, die zusätzliche Sortieranweisungen vorsehen, sind nach dem Grundsatz des Vorrangs des Unionsrechts nicht zulässig. Die Mitgliedstaaten dürfen ihre nationalen Kennzeichnungen nach dem 12. August 2028 oder 24 Monate nach Inkrafttreten des Durchführungsrechtsakts, in dem die Kennzeichnungsvorschriften und Piktogramme festgelegt sind, nicht mehr neben den harmonisierten EU-Kennzeichnungen beibehalten. Da sich die Wirtschaftsakteure ohne einen Übergangszeitraum nicht an eine neue Kennzeichnungsregelung anpassen können, sollten die nationalen Maßnahmen vor diesem Datum aufgehoben oder angepasst werden, um den Übergang zu ermöglichen. Wenn nationale Maßnahmen in Bezug auf Sortieranweisungen angesichts ihrer Auswirkungen auf den Binnenmarkt als unverhältnismäßig angesehen werden könnten, sollten diese so bald wie möglich aufgehoben werden, unabhängig vom Zeitpunkt des Inkrafttretens der harmonisierten EU-Anforderungen, die von der Kommission gemäß Artikel 12 Absatz 6 zu erlassen sind.

Die Entscheidung 97/129/EG der Kommission vom 28. Januar 1997 zur Festlegung eines Kennzeichnungssystems für Verpackungsmaterialien 25 , mit der ein Nummerierungs- und Abkürzungssystem zur Kennzeichnung der Materialzusammensetzung von Verpackungen eingeführt wird, das hauptsächlich für Abfallbewirtschafter bestimmt ist, um ihnen die Sortierung von Verpackungsabfällen zu erleichtern, gilt noch bis zum 12. August 2028. Die Anwendung dieser Entscheidung und des mit ihr eingeführten Abkürzungssystems ist für die Erzeuger freiwillig, die Mitgliedstaaten sind jedoch verpflichtet, dafür zu sorgen, dass kein anderes System zur Kennzeichnung von Verpackungsmaterialien als das in der Entscheidung festgelegte verwendet wird. Mit anderen Worten: Wird ein Kennzeichnungssystem verwendet, so muss es sich um das in der Entscheidung definierte System handeln. Die Verwendung der in der Entscheidung festgelegten Abkürzungen ist jedoch nach dem 12. August 2028 nicht mehr zulässig. Dies liegt daran, dass technologische Fortschritte bei der Trennung von Abfällen nach der Sammlung die Notwendigkeit solcher Kennzeichnungen für Recyclingunternehmen verringern, und es soll die Harmonisierung der Kennzeichnung im gesamten Binnenmarkt gewährleisten.

Ziel der Kennzeichnungsvorschriften gemäß Artikel 12 Absatz 1 ist es, die Sortierung von Verpackungsabfällen durch die Verbraucher zu verbessern. Daher gelten diese Anforderungen nicht für die Verpackungen bestimmter Produkte wie Human- oder Tierarzneimittel, Medizinprodukte oder In-vitro-Diagnostika, die nur von beruflichen Endabnehmern im Rahmen ihrer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit verwendet werden dürfen. In der Verordnung werden Transportverpackungen, mit Ausnahme von Verpackungen für den elektronischen Handel, und Verpackungen, die einem Pfand- und Rücknahmesystem unterliegen, ausdrücklich von dieser Kennzeichnungspflicht ausgenommen. Die Spezifikationen für die Kennzeichnung für die Abfallsortierung werden bis zum 12. August 2026 in einem Durchführungsrechtsakt festgelegt.

Was die Kennzeichnung wiederverwendbarer Verpackungen gemäß Artikel 12 Absatz 2 betrifft, so dürfen die Mitgliedstaaten ihre nationalen Kennzeichnungen nach dem 12. Februar 2029 oder 30 Monate nach Inkrafttreten des Durchführungsrechtsakts, in dem die damit zusammenhängenden Kennzeichnungsvorschriften festgelegt sind, nicht mehr neben den harmonisierten EU-Kennzeichnungen beibehalten.

Die Verwendung von Kennzeichnungen zur Abfallsortierung und Kennzeichnungen für wiederverwendbare Verpackungen ist obligatorisch.

Die Kennzeichnungen für den Rezyklatanteil und den biobasierten Anteil gemäß Artikel 12 Absatz 4 werden ab dem 12. August 2028 oder 24 Monate nach Inkrafttreten des entsprechenden Durchführungsrechtsakts vollständig harmonisiert, die Verwendung dieser Kennzeichnungen ist jedoch freiwillig. Dies bedeutet, dass die Wirtschaftsakteure zwar nicht verpflichtet sind, den Rezyklatanteil oder biobasierten Anteil auf ihrer Verpackung anzugeben; wenn sie dies jedoch tun möchten, müssen sie die harmonisierten technischen Spezifikationen der EU verwenden.

In Bezug auf die Kennzeichnung von Verpackungen, die unter die obligatorischen Pfand- und Rücknahmesysteme gemäß Artikel 50 Absatz 1 fallen, können die Mitgliedstaaten vorschreiben, dass solche Verpackungen mit einer harmonisierten Farbkennzeichnung versehen werden (Artikel 12 Absatz 1 Unterabsatz 4). 

Die Mitgliedstaaten sind zwar nicht verpflichtet, die harmonisierte Pfand- und Rücknahmekennzeichnung der EU zu verwenden, können jedoch nicht verbieten, dass auf ihrem Markt bereitgestellte verpackte Produkte mit Pfand- und Rücknahmekennzeichnungen, die in anderen Mitgliedstaaten angebracht wurden, mit Pfand- und Rücknahmekennzeichnungen versehen werden; diese Regelung gilt sowohl für obligatorische als auch für nicht obligatorische Pfand- und Rücknahmesysteme. Durch die Verwendung der harmonisierten Kennzeichnung verringern die Mitgliedstaaten das Risiko, dass durch nationale Kennzeichnungen von Pfand- und Rücknahmesystemen Hindernisse für den Binnenmarkt geschaffen werden. Den Mitgliedstaaten wird empfohlen, bei der Festlegung von Vorschriften für nationale Pfand- und Rücknahmesysteme die Mitteilung der Kommission „Getränkeverpackungen, Pfandsysteme und freier Warenverkehr“ (2009/C 107/01) zu berücksichtigen 26 .

In Bezug auf Kennzeichnungen hinsichtlich der erweiterten Herstellerverantwortung 27 verbietet die Verordnung über Verpackungen und Verpackungsabfälle physische Kennzeichnungen; die Bereitstellung solcher Informationen oder Kennzeichnungen ist nur mittels digitaler Kennzeichnungstechnologien gestattet (Artikel 12 Absatz 9).

Was die Ausnahmeregelung gemäß Artikel 12 Absatz 11 für Medizinprodukte und In-vitro-Diagnostika betrifft, so enthalten die Verordnungen (EU) 2017/745 und (EU) 2107/746 keine Definitionen für Innen- und Außenverpackungen. Um sicherzustellen, dass die Ausnahmeregelung für diese Produkte korrekt angewandt wird, sollte der Verweis auf die Primärverpackung so verstanden werden, dass er sich auf die Verpackung bezieht, die mit dem Produkt in Berührung kommt, während der Verweis auf die Außenverpackung einen Bezug zur Verkaufsverpackung des Produkts darstellt.

Da mit Artikel 12 die Kennzeichnung von Verpackungen in der Union vollständig harmonisiert wird, ist es den Mitgliedstaaten nicht gestattet, andere verbindliche nationale Anforderungen an die Kennzeichnung von Verpackungen zu erlassen. Dies ist durch die erheblichen Auswirkungen der Anforderungen an die Kennzeichnung von Verpackungen auf den Binnenmarkt gerechtfertigt.

14.Kennzeichnung bestehender wiederverwendbarer Transportverpackungen 

Rechtsgrundlage:

In Artikel 12 Absatz 2 heißt es: „Wiederverwendbare Verpackungen, die ab dem 12. Februar 2029 oder ab 30 Monaten ab dem Inkrafttreten des gemäß Absatz 6 erlassenen Durchführungsrechtsakts, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist, in Verkehr gebracht werden, müssen mit einer Kennzeichnung, die die Abnehmer über die Wiederverwendbarkeit der Verpackungen informiert, versehen werden. Weitere Informationen über die Wiederverwendbarkeit, unter anderem über die Verfügbarkeit eines lokalen, nationalen oder unionsweiten Wiederverwendungssystems und Informationen über Sammelstellen, werden mit einem QR-Code oder einem anderen standardisierten und offenen digitalen Datenträger zur Verfügung gestellt, der die Nachverfolgung der Verpackung sowie die Berechnung von Umläufen und Kreislaufdurchgängen oder, falls diese Berechnung nicht machbar ist, eine Schätzung des Durchschnitts erleichtert.“   

Gemäß Artikel 12 Absatz 3 gelten diese Anforderungen nicht für „offene Kreislaufsysteme, die nicht über einen Systembetreiber gemäß Anhang VI verfügen“.

In Artikel 12 Absatz 6 wird der Kommission die Befugnis zur Festlegung der Verpackungskennzeichnung erteilt: „Bis zum 12. August 2026 erlässt die Kommission Durchführungsrechtsakte, um eine harmonisierte Kennzeichnung und Spezifikationen für die Kennzeichnungsanforderungen und Formate, auch wenn die Kennzeichnung mit digitalen Mitteln erfolgt, für die in den Absätzen 1, 2 und 4 dieses Artikels genannte Kennzeichnung von Verpackungen festzulegen.“  

In Artikel 12 Absatz 12 heißt es: „Verpackungen gemäß den Absätzen 1, 2 und 4, die vor Ablauf der in diesen Absätzen genannten Fristen in der Union hergestellt oder in die Union eingeführt werden und die nicht den in diesen Absätzen festgelegten Kriterien entsprechen, dürfen bis zu drei Jahre ab dem Inkrafttreten der in diesen Absätzen festgelegten Kennzeichnungsanforderungen auf dem Markt bereitgestellt werden.“

In Artikel 15 Absatz 9 heißt es: „Abweichend von Absatz 8 dieses Artikels gilt die Verpflichtung zur Herstellung der Konformität, zur Rücknahme vom Markt oder zum Rückruf von Verpackungen, bei denen davon ausgegangen wird, dass sie nicht den Anforderungen, die in oder gemäß den Artikeln 5 bis 12 festgelegt sind, entsprechen, nicht für wiederverwendbare Verpackungen, die vor dem 11. Februar 2025 in Verkehr gebracht wurden.“

Auslegung der Kommission:

In diesem Kontext ist zwischen folgenden Kategorien zu unterscheiden:

a)wiederverwendbare Transportverpackungen, die vor dem Inkrafttreten der Verordnung über Verpackungen und Verpackungsabfälle, d. h. vor dem 11. Februar 2025, in Verkehr gebracht wurden, und

b)wiederverwendbare Transportverpackungen, die nach dem 11. Februar 2025 (d. h. nach dem Inkrafttreten der Verordnung über Verpackungen und Verpackungsabfälle), aber vor dem Geltungsbeginn des Durchführungsrechtsakts über die Kennzeichnung wiederverwendbarer Verpackungen, der spätestens am 12. August 2026 angenommen werden und ab dem 12. Februar 2029 oder 30 Monate nach dem Inkrafttreten des Durchführungsrechtsakts gelten sollte, in Verkehr gebracht werden, d. h. wiederverwendbare Transportverpackungen, die zwischen dem 11. Februar 2025 und dem 12. Februar 2029 in Verkehr gebracht werden.

Wiederverwendbare Verpackungen gemäß Buchstabe a dürfen in Umlauf bleiben, bis sie aufgrund funktioneller Obsoleszenz oder betrieblicher Einschränkungen aus den Wiederverwendungssystemen entfernt werden.

Wiederverwendbare Verpackungen gemäß Buchstabe b sollten spätestens bis Februar 2032 den Kennzeichnungsvorschriften entsprechen. Da die neuen Kennzeichnungsvorschriften der Industrie bereits zum Zeitpunkt der Annahme des Durchführungsrechtsakts, d. h. im August 2026, bekannt sein werden, muss eine begrenzte Menge wiederverwendbarer Transportverpackungen mit den Vorschriften in Einklang gebracht werden. In der Praxis müssen Verpackungen, die zwischen Februar 2025 und August 2026 in Verkehr gebracht werden, bis Februar 2032 mit Etiketten gemäß den neuen Vorschriften ausgestattet werden. Es sei daran erinnert, dass die Wirtschaftsakteure nach dem Inkrafttreten der Verordnung über Verpackungen und Verpackungsabfälle nicht mehr davon ausgehen können, nicht den neuen Kennzeichnungsvorschriften zu unterliegen.

Die Bedingungen des Artikels 12 Absatz 5, die die Bereitstellung von Informationen über Websites oder Begleitunterlagen gewährleisten, sind bei wiederverwendbaren Transportverpackungen im Falle von Geschäftsbeziehungen zwischen Unternehmen (d. h. wenn der Verbraucher nicht der Endabnehmer der Transportverpackungen ist), die von einem Systembetreiber in einem geschlossenen Kreislaufsystem verwaltet werden, erfüllt.

15.Berichtspflichten der Abfallbewirtschafter

Rechtsgrundlage:

In Artikel 23 Absatz 1 heißt es: „Die Verpackungsabfallbewirtschafter übermitteln den zuständigen Behörden jährlich die Informationen über die in Anhang XII Tabelle 3 dieser Verordnung aufgeführten Verpackungsabfälle, mit Ausnahme von Informationen zu auf dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats erstmalig bereitgestellten Verpackungen, über das elektronische Register oder die elektronischen Register gemäß Artikel 35 Absatz 1 der Richtlinie 2008/98/EG. 

Die Verpackungsabfallbewirtschafter stellen im Falle der individuellen Erfüllung der Verpflichtungen im Rahmen der erweiterten Herstellerverantwortung den Herstellern und im Falle der kollektiven Erfüllung der Verpflichtungen im Rahmen der erweiterten Herstellerverantwortung der mit der Erfüllung dieser Verpflichtungen betrauten Organisation für Herstellerverantwortung jährlich alle Informationen zur Verfügung, die erforderlich sind, um den Informationspflichten gemäß Artikel 44 Absatz 10 nachzukommen.

Die Mitgliedstaaten können nach nationalem Recht vorsehen, dass in Fällen, in denen Behörden für die Organisation der Bewirtschaftung von Verpackungsabfällen zuständig sind, die Verpackungsabfallbewirtschafter diesen Behörden jährlich alle Informationen, die erforderlich sind, um den Informationspflichten gemäß Artikel 44 Absatz 10 nachzukommen, oder andere Mittel zur Ergänzung des elektronischen Registers oder der elektronischen Register gemäß Artikel 35 Absatz 1 der Richtlinie 2008/98/EG zur Verfügung stellen.“

In Artikel 44 Absatz 10 heißt es: „Im Falle der individuellen Erfüllung der Verpflichtungen im Rahmen der erweiterten Herstellerverantwortung übermitteln die Hersteller, im Falle der kollektiven Erfüllung der Verpflichtungen im Rahmen der erweiterten Herstellerverantwortung die mit der Erfüllung dieser Verpflichtungen betraute Organisation für Herstellerverantwortung oder im Falle der Erfüllung der Verpflichtungen im Rahmen der erweiterten Herstellerverantwortung durch die Wiederverwendungssysteme die Betreiber von Wiederverwendungssystemen der zuständigen Behörde jährlich für jedes vorangegangene Kalenderjahr die in Anhang IX Teil B Nummer 3 aufgeführten Informationen.

Wenn die Organisation der Bewirtschaftung von Verpackungsabfällen nach nationalem Recht in die Zuständigkeit der Behörden fällt, können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass diese Behörden die in Anhang IX Teil B Nummer 3 aufgeführten Informationen übermitteln.“

Auslegung der Kommission:

Unter „Abfallbewirtschaftern“ sollte jeder Akteur verstanden werden, der „die Sammlung, den Transport, die Verwertung (einschließlich der Sortierung) und die Beseitigung von Abfällen, einschließlich der Überwachung dieser Verfahren sowie der Nachsorge von Beseitigungsanlagen und einschließlich der Handlungen, die von Händlern oder Maklern vorgenommen werden“ im Sinne von Artikel 3 Nummer 9 der Abfallrahmenrichtlinie vornimmt.

In Artikel 23 ist nicht festgelegt, wer der verpflichtete Verpackungsabfallbewirtschafter ist, wie die Informationen zu übermitteln sind oder unter welchen Umständen sie zu übermitteln sind. Die Kommission ist daher der Auffassung, dass die Verpflichtungen der Abfallbewirtschafter zur Bereitstellung von Informationen über Verpackungsabfälle als allgemeine Anforderungen ausgelegt werden sollten, um die Organisationen für Herstellerverantwortung, die Hersteller und die zuständigen Behörden bei der Erfüllung ihrer Berichterstattungspflichten gemäß Artikel 44 Absatz 10 zu unterstützen. Die Mitgliedstaaten müssten daher angeben, unter welchen Umständen es erforderlich ist, dass ein Verpackungsabfallbewirtschafter die erforderlichen Informationen bereitstellt.

Gemäß Artikel 23 Absatz 1 Unterabsatz 1 müssen die Verpackungsabfallbewirtschafter den zuständigen Behörden die in Anhang XII Tabelle 3 aufgeführten Informationen übermitteln, mit Ausnahme der Informationen über gefährliche Verpackungsabfälle, die den zuständigen Behörden bereits gemäß Artikel 35 Absatz 1 der Abfallrahmenrichtlinie gemeldet werden, und über Verpackungen, die im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats erstmals bereitgestellt oder ausgepackt werden, da die Verpackungsabfallbewirtschafter nicht über diese Informationen verfügen würden. Da die zuständigen Behörden die Informationen in Anhang XII Tabelle 3 über das gemäß Artikel 44 einzurichtende Herstellerregister erhalten, müssen die Verpackungsabfallbewirtschafter diese Informationen nur bereitstellen, wenn dies erforderlich ist, um zu überprüfen, ob die von der Organisation für Herstellerverantwortung, dem Hersteller oder einer anderen zuständigen Behörde gemeldeten Daten korrekt sind, oder unter anderen von einem Mitgliedstaat festgelegten Umständen.

16.Verhältnis zwischen der Richtlinie über Einwegkunststoffartikel und der Verordnung über Verpackungen und Verpackungsabfälle in Bezug auf Verpackungsverbote 

Rechtsgrundlage:

In Erwägungsgrund 13 heißt es: „In der Begriffsbestimmung für Verbundverpackungen in der vorliegenden Verordnung sollten Einwegverpackungen, die teilweise aus Kunststoffen bestehen, unabhängig vom Schwellenwert nicht von den Anforderungen der Richtlinie (EU) 2019/904 des Europäischen Parlaments und des Rates ausgenommen werden.“

Erwägungsgrund 180: „Die vorliegende Verordnung enthält eine Beschränkung des Inverkehrbringens der in ihrem Anhang V Nummer 3 aufgeführten Kunststoffartikel, wohingegen die Richtlinie (EU) 2019/904 es den Mitgliedstaaten erlaubt, die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um die Verringerung des Verbrauchs dieser Einwegkunststoffartikel zu erreichen.“ Da die nationalen Umsetzungsmaßnahmen gemäß der Richtlinie (EU) 2019/904 weniger restriktiv sein können als ein Verbot des Inverkehrbringens, sollte die vorliegende Verordnung Vorrang gegenüber der Richtlinie (EU) 2019/904 haben, was solche unter die Begriffsbestimmung für Verpackungen fallenden Produkte betrifft, um der Verringerung von Einwegkunststoffverpackungen einen Schub zu verleihen und die Masse an Einwegkunststoffverpackungen in der Umwelt zu verringern.“  

Artikel 3 Absatz 1 Nummer 24: „‚Verbundverpackung‘ [bezeichnet] eine Verpackungseinheit, die aus zwei oder mehr unterschiedlichen Materialien besteht, die Teil des Gewichts des Hauptverpackungsmaterials sind und die nicht per Hand getrennt werden können und daher eine feste Einheit bilden, es sei denn, eines der Materialien macht einen unwesentlichen Teil der Verpackungseinheit und in jedem Fall nicht mehr als 5 % der Gesamtmasse der Verpackungseinheit aus und mit Ausnahme von Etiketten, Firnissen, Farben, Druckfarben, Klebstoffen und Lackierungen; die Richtlinie (EU) 2019/904 bleibt davon unberührt;“.

Artikel 25 Absatz 1: „Ab 1. Januar 2030 dürfen Wirtschaftsakteure Verpackungen nicht in den Formaten und zu den Verwendungszwecken, die in Anhang V aufgeführt sind, in Verkehr bringen.“

Anhang V Nummer 3: „Einwegkunststoffverpackungen für Lebensmittel und Getränke, die in den Räumlichkeiten des Gastgewerbes befüllt und verzehrt werden; dies umfasst alle Speisebereiche innerhalb und außerhalb einer Betriebsstätte, die mit Tischen und Stühlen ausgestattet sind, Stehbereiche sowie Speisebereiche, die den Endabnehmern gemeinsam von mehreren Wirtschaftsakteuren oder Dritten zum Zweck des Verzehrs von Lebensmitteln und Getränken angeboten werden. Betriebe des Gastgewerbes, die keinen Zugang zu Trinkwasser haben, sind ausgenommen.“

28 In Richtlinie (EU) 2019/904 (Richtlinie über Einwegkunststoffartikel) wird „Einwegkunststoffartikel“ wie folgt definiert: „ganz oder teilweise aus Kunststoff bestehender Artikel, der nicht konzipiert, entwickelt und in Verkehr gebracht wird, um während seiner Lebensdauer mehrere Produktkreisläufe zu durchlaufen, indem er zur Wiederbefüllung an einen Hersteller zurückgegeben wird oder entsprechend seinem ursprünglichen Verwendungszweck wiederverwendet wird“.

Gemäß Artikel 4 und Teil A des Anhangs der Richtlinie über Einwegkunststoffartikel haben die Mitgliedstaaten die Möglichkeit, nationale Beschränkungen für starre Einweg-Lebensmittelbehälter aus Kunststoff zu verhängen, die als Behältnis für Lebensmittel zum unmittelbaren Verzehr und als Getränkebecher verwendet werden.

Gemäß Artikel 67 Absatz 1 Buchstabe a 29 ist die Richtlinie über Einwegkunststoffartikel im Falle einer Kollision mit der Verordnung über Verpackungen und Verpackungsabfälle maßgeblich, sofern nichts anderes bestimmt ist. Anderes ist in Artikel 67 Absatz 1 Buchstabe b hinsichtlich der Verpackungsverbote nach Anhang V Nummer 3 vorgesehen.

In Artikel 70 Absatz 4 heißt es: „Die Mitgliedstaaten können nationale Vorschriften zur Beschränkung des Inverkehrbringens von Verpackungen in den in Anhang V Nummern 2 und 3 aufgeführten Formaten und Verwendungen bis zum 1. Januar 2030 beibehalten. Artikel 4 Absatz 3 gilt für diese nationalen Maßnahmen bis zum 1. Januar 2030 nicht.“

Auslegung der Kommission:

Die Richtlinie über Einwegkunststoffartikel und die Verordnung über Verpackungen und Verpackungsabfälle sind zwei Rechtsinstrumente, die nebeneinander bestehen und unterschiedliche Zwecke verfolgen.

In den Erwägungsgründen 13 und 180 wird auf das Verhältnis zwischen der Verordnung über Verpackungen und Verpackungsabfälle und der Richtlinie über Einwegkunststoffartikel eingegangen und darauf hingewiesen, dass Verbundverpackungen gemäß der Verordnung über Verpackungen und Verpackungsabfälle als Einwegkunststoffverpackungen angesehen werden können.

In der Verordnung über Verpackungen und Verpackungsabfälle wird der Begriff „Verbundverpackung“ definiert, indem ein Schwellenwert von 5 % eingeführt wird, unterhalb dessen Verpackungen als Monomaterial gelten. Daher können sich „Einwegkunststoffverpackungen“ in Anhang V nur auf Verpackungen beziehen, die mehr als 5 % Kunststoff enthalten. Die Richtlinie über Einwegkunststoffartikel bleibt jedoch „unberührt“ von der Definition des Begriffs „Verbundverpackung“ (siehe Artikel 3 Absatz 1 Nummer 24 und Erwägungsgrund 13 der Verordnung über Verpackungen und Verpackungsabfälle). Folglich fallen Verbundverpackungen, einschließlich Verpackungen auf Papierbasis, die 5 % oder mehr Kunststoff enthalten, unter die Verpackungsverbote gemäß Artikel 25 und Anhang V Nummern 1 bis 4 der Verordnung über Verpackungen und Verpackungsabfälle, während Verpackungen, die nicht mehr als 5 % Kunststoff enthalten, nicht unter dieses Verbot fallen.

Da die Verordnung über Verpackungen und Verpackungsabfälle und die Richtlinie über Einwegkunststoffartikel nebeneinander bestehen, müssen ihre jeweiligen Anwendungsbereiche zusammen gelesen werden. Im Hinblick auf die in Anhang V aufgeführten Formate, Materialien und Verwendungszwecke von Verpackungen ist die Verordnung über Verpackungen und Verpackungsabfälle maßgeblich. In diesem Kontext müssen die Mitgliedstaaten die Verordnung über Verpackungen und Verpackungsabfälle anwenden und können sich für die Einführung nationaler Maßnahmen nicht auf Artikel 4 der Einwegkunststoffrichtlinie berufen. Andererseits unterliegen Verpackungen, die nicht unter die Beschränkungen in Anhang V fallen, weiterhin der Richtlinie über Einwegkunststoffartikel, wenn sie als Einwegkunststoffartikel im Sinne von Artikel 3 Nummer 2 der Richtlinie gelten. In solchen Fällen gilt weiterhin Artikel 4 der Richtlinie über Einwegkunststoffartikel, wonach die Mitgliedstaaten Maßnahmen treffen müssen, um den Verbrauch von Getränkebechern und starren Lebensmittelbehältern, die als Behältnis für Lebensmittel zum unmittelbaren Verzehr verwendet werden, zu verringern. Solche nationalen Maßnahmen zur Senkung des Verbrauchs können auch nach dem 1. Januar 2030 in Kraft bleiben. Die Mitgliedstaaten müssen von Fall zu Fall nachweisen, dass eine solche nationale Maßnahme in einem angemessenen Verhältnis zu den mit der Richtlinie über Einwegkunststoffartikel verfolgten Zielen steht und nach EU-Recht nicht diskriminierend ist. Mögliche Auswirkungen auf den Binnenmarkt müssen berücksichtigt werden, und die Europäische Kommission wird prüfen, ob die einzelnen nationalen Maßnahmen diese Anforderungen erfüllen.

Die Verpflichtung gemäß Artikel 25 Absatz 2 der Verordnung über Verpackungen und Verpackungsabfälle, nationale Beschränkungen bis zum 1. Januar 2030 aufzuheben, gilt nur für Maßnahmen in Bezug auf Formate, Verwendungszwecke und Materialien von Verpackungen, die unter Anhang V fallen.

Daher gilt in Bezug auf Anhang V Nummern 2 bis 4 Folgendes: Wenn das Format, das Material und der Verwendungszweck von Verpackungen nicht unter Anhang V Nummern 2 bis 4 fallen, aber gemäß der Richtlinie über Einwegkunststoffartikel als Einwegkunststoffartikel einzustufen sind, findet Artikel 4 der genannten Richtlinie Anwendung.

Auf diese Weise werden in der Verordnung über Verpackungen und Verpackungsabfälle harmonisierte Beschränkungen für die unter Anhang V fallenden Verpackungen festgelegt, während die Richtlinie über Einwegkunststoffartikel weiterhin für Einwegkunststoffartikel gilt, die nicht unter diese spezifischen Beschränkungen fallen.

Schließlich wird die Kommission im Hinblick auf die für 2027 vorgesehene Bewertung der Richtlinie über Einwegkunststoffartikel prüfen, ob die Richtlinie überarbeitet werden muss, um unter anderem die Kohärenz und Konsistenz mit der Verordnung über Verpackungen und Verpackungsabfälle sicherzustellen, einen Binnenmarkt für Verpackungen zu fördern und gleiche Wettbewerbsbedingungen zu gewährleisten.

Lebensmittelverpackungen, Getränkebehälter und Getränkebecher aus expandiertem Polystyrol (EPS) sind bereits nach der Einwegkunststoffrichtlinie verboten (Artikel 5). Mit Artikel 67 Absatz 5 der Verordnung über Verpackungen und Verpackungsabfälle wird die Richtlinie über Einwegkunststoffartikel dahin gehend geändert, dass auch Formate von extrudiertem Polystyrol (XPS) ausdrücklich aufgenommen werden; dies gilt ab dem 1. Januar 2030 und eine Umsetzung durch die Mitgliedstaaten ist nicht erforderlich.

17.Anwendungsbereich der Verpackungsverbote in Artikel 25 und Anhang V Nummern 1 bis 4 in Bezug auf den Kunststoffanteil

Rechtsgrundlage:

In Artikel 25 Absatz 1 heißt es: „Ab 1. Januar 2030 dürfen Wirtschaftsakteure Verpackungen nicht in den Formaten und zu den Verwendungszwecken, die in Anhang V aufgeführt sind, in Verkehr bringen.“

In Anhang V Nummern 1 bis 4 wird die Verwendung von Einwegkunststoffverpackungen für verschiedene Verpackungsanwendungen beschränkt.

Auslegung der Kommission:

Die Verpackungsverbote gemäß Anhang V Nummern 1 bis 4 gelten nicht nur für Artikel, die zu 100 % aus Kunststoff bestehen. Eine solche Auslegung könnte zu Fällen führen, in denen die Hinzufügung geringer Mengen anderen Materials als Kunststoff Verpackungen vom Verbot ausnehmen würde.

In Ermangelung einer Definition des Begriffs „Einwegkunststoffverpackungen“ sollte daher davon ausgegangen werden, dass Verbundverpackungen, einschließlich Verpackungen auf Papierbasis, die 5 % oder mehr Kunststoff enthalten, unter die Verpackungsverbote gemäß Artikel 25 und Anhang V Nummern 1 bis 4 dieser Verordnung fallen. Verpackungen, die nicht mehr als 5 % Kunststoff enthalten, fallen daher nicht unter dieses Verbot.

18.Wiederverwendungsziele für Verkaufsverpackungen, die für den Transport von Produkten verwendet werden

Rechtsgrundlage:

Artikel 29 Absatz 1: „Ab dem 1. Januar 2030 gewährleisten Wirtschaftsakteure, die Transportverpackungen oder Verkaufsverpackungen, die der Beförderung von Produkten, einschließlich über den elektronischen Handel vertriebener Produkte, dienen, im Hoheitsgebiet der Union, in Form von Paletten, klappbaren Kunststoffkisten, Kisten, Schalen, Kunststoffkästen, Großpackmitteln, Kübeln, Fässern und Kanistern jeglicher Größe und jeglichen Materials, auch in flexiblen Formen oder Palettenumhüllungen oder Umreifungsbändern zur Stabilisierung und zum Schutz von auf Paletten transportierten Produkten, verwenden, dass mindestens 40 % solcher verwendeten Verpackungen insgesamt wiederverwendbare Verpackungen innerhalb eines Wiederverwendungssystems sind.“

Gemäß Artikel 3 Absatz 1 Nummer 5 bezeichnet „Verkaufsverpackungen“ „Verpackungen, die so konzipiert sind, dass sie für die Endabnehmer in der Verkaufsstelle eine Verkaufseinheit aus Produkten und Verpackungen bilden“.

Gemäß Artikel 3 Absatz 1 Nummer 7 bezeichnet „Transportverpackungen“ „Verpackungen, die so konzipiert sind, dass sie die Handhabung und den Transport von einer oder mehreren Verkaufseinheiten oder einer Zusammenstellung von Verkaufseinheiten in einer Weise erleichtern, dass eine Beschädigung des Produkts durch Handhabung und Transport vermieden wird, mit Ausnahme von Containern für den Straßen-, Schienen-, See- und Luftverkehr“.

Auslegung der Kommission:

„Verkaufsverpackungen, die der Beförderung von Produkten dienen“ sind Verpackungsformate, die sowohl als Transport- als auch als Verkaufsverpackungen angesehen werden können. Einige der in Artikel 29 Absatz 1 aufgeführten Formate, in denen Produkte befördert werden, z. B. Kübel, Fässer und Kanister, werden jedoch mit Produkten wie Pestiziden, Farben, Gips oder Klebemitteln befüllt, was ihre Wiederverwendung entweder unmöglich oder nur zu unverhältnismäßig hohen Kosten möglich machen kann bzw. mit unverhältnismäßig hoher Ressourcennutzung einhergeht, da solche zähflüssigen Materialien nach dem Öffnen in der Verpackung aushärten können oder das eingefüllte Material in das Verpackungsmaterial übergehen und es kontaminieren kann.

Ob Verkaufsverpackungen wiederverwendet werden können, hängt daher in erster Linie vom Produkt ab, mit dem die Verpackung befüllt wird. Nur Verkaufsverpackungen mit eindeutiger Beförderungsfunktion fallen unter die Wiederverwendungsziele. Die Anforderung „die der Beförderung dienen“ kann bspw. durch eine besondere Gestaltung, Form oder Größe der Verpackung erfüllt werden.

Nachstehend folgt eine Aufzählung von Beispielen zur Veranschaulichung:

-Mit Farben, Chemikalien oder Soßen gefüllte Kunststoffeimer, die die Eigenschaften des Behälters verändern: Rückstände oder Gerüche können die Wiederverwendung eigentlich wiederverwendbarer Verpackungsformate für den Transport solcher Produkte erschweren. Es ist technisch möglich, solche Rückstände oder Gerüche aus dem Inneren des verwendeten Eimers zu entfernen. In bestimmten Fällen und je nach Art des verpackten Produkts kann die Entfernung von Rückständen jedoch eine in Bezug auf den Chemikalien-, Wasser- oder Energieverbrauch intensive Reinigung erfordern. Die Wiederverwendung der Kunststoffeimer wäre nur dann eine praktikable Option, wenn die intensiven Reinigungsverfahren nicht zu einem unverhältnismäßigen Einsatz von Finanzen und Ressourcen führen würden.

-Frühstücksgetreideprodukte oder andere feste Lebensmittel in starren Verpackungsformaten, z. B. Fässer: Der Transport solcher Lebensmittel in wiederverwendbaren Verpackungsformaten wie Fässern, die innerhalb desselben Unternehmens (aber an verschiedenen Standorten) oder verbundener Unternehmen oder innerhalb desselben Mitgliedstaats in Umlauf gebracht werden, ist möglich. Rückstände oder Gerüche von Getreide in den Fässern verändern das Innere der Fässer nicht, weshalb eine Wiederverwendung möglich ist.

-Schüttgut, z. B. Sand, Felsgestein, das in flexiblen Tragetaschen für Schüttgut befördert wird: Die Beförderung von Schüttgut in wiederverwendbaren flexiblen Tragetaschen für Schüttgut ist möglich. Diese Produkte verändern die Eigenschaften des Inneren solcher Verpackungen nicht und erfordern darüber hinaus keine intensive Reinigung.

-Frisches Obst, das in Kunststoffkisten oder -kästen befördert wird: Eine Kiste oder ein Kasten gilt als Verkaufsverpackung, wenn sie bzw. er mit frischem Obst befüllt ist. Da diese Kiste bzw. dieser Kasten jedoch in der Regel mehr als eine einzige Portion frisches Obst enthält und zu den Verkaufsstellen transportiert wird, gilt sie bzw. er als Verkaufsverpackung, die der Beförderung von Produkten dient. Dieses Verpackungsformat kann wiederverwendbar sein. 

19.Wiederverwendungsziele für Transportverpackungen im internationalen Handel

Rechtsgrundlage:

Artikel 29:

„(1) Ab dem 1. Januar 2030 gewährleisten Wirtschaftsakteure, die Transportverpackungen oder Verkaufsverpackungen, die der Beförderung von Produkten, einschließlich über den elektronischen Handel vertriebener Produkte, dienen, im Hoheitsgebiet der Union, in Form von Paletten, klappbaren Kunststoffkisten, Kisten, Schalen, Kunststoffkästen, Großpackmitteln, Kübeln, Fässern und Kanistern jeglicher Größe und jeglichen Materials, auch in flexiblen Formen oder Palettenumhüllungen oder Umreifungsbändern zur Stabilisierung und zum Schutz von auf Paletten transportierten Produkten, verwenden, dass mindestens 40 % solcher verwendeten Verpackungen insgesamt wiederverwendbare Verpackungen innerhalb eines Wiederverwendungssystems sind.“

„(2) Abweichend von Absatz 1 dieses Artikels stellen Wirtschaftsakteure, die Transportverpackungen oder Verkaufsverpackungen, in den in Absatz 1 dieses Artikels aufgeführten Formen, verwenden, die der Beförderung von Produkten im Hoheitsgebiet der Union zwischen verschiedenen Standorten, an denen der Akteur seine Tätigkeit ausübt, oder zwischen jedem der Standorte, an denen der Akteur seine Tätigkeit ausübt, und den Standorten anderer verbundener Unternehmen oder Partnerunternehmen im Sinne von Artikel 3 des Anhangs der Empfehlung 2003/361/EG in der am 11. Februar 2025 geltenden Fassung dienen, ab dem 1. Januar 2030 sicher, dass solche Verpackungen innerhalb eines Wiederverwendungssystems wiederverwendbar sind.

(3) Abweichend von Absatz 1 stellen Wirtschaftsakteure, die Transportverpackungen oder Verkaufsverpackungen, die der Beförderung von Produkten, einschließlich über den elektronischen Handel vertriebener Produkte, dienen, in den in Absatz 1 aufgeführten Formen zur Lieferung von Produkten an einen anderen Wirtschaftsakteur innerhalb desselben Mitgliedstaats verwenden, ab dem 1. Januar 2030 sicher, dass solche Verpackungen innerhalb eines Wiederverwendungssystems wiederverwendbar sind.“

Auslegung der Kommission:

Die Wiederverwendungsziele für Transportverpackungen (und Verkaufsverpackungen, die der Beförderung von Produkten dienen) sind auf Situationen beschränkt, in denen solche Verpackungen „im Hoheitsgebiet der Union“ verwendet werden. Daher müssen beide Wirtschaftsakteure, d. h. Importeur und Vertreiber, in der EU ansässig sein. In Bezug auf Transportverpackungen (und Verkaufsverpackungen, die der Beförderung von Produkten dienen) aus Drittländern sollte diese Anforderung so verstanden werden, dass sie ab dem Zeitpunkt der Einfuhr und des Inverkehrbringens gilt, was bedeutet, dass alle erforderlichen Einfuhrverfahren in Bezug auf die Verpackungen abgeschlossen wurden und diese auf dem EU-Markt in Verkehr gebracht werden dürfen. Dies geschieht in der Regel im ersten Lager in der EU.

Die Wiederverwendungsziele gelten für eingeführte Waren in Transportverpackungen, nachdem sie in der EU in Verkehr gebracht wurden. Diese Zielvorgaben gelten vom ersten Lager in der Union bis zum endgültigen Bestimmungsort im Hoheitsgebiet der Union, wenn das erste Lager nicht der endgültige Bestimmungsort der Sendung ist.

Für die Zwecke dieser Bestimmung bezeichnet der Ausdruck „erstes Lager“ die Einrichtung innerhalb der Union, in der Waren in Transportverpackungen zuerst ankommen und zum Zwecke des Weitervertriebs entlang der EU-Lieferkette gelagert und ausgepackt werden.

Sendungen, die im ersten Lager ankommen und für einen einzigen endgültigen Bestimmungsort bestimmt sind, müssen nicht ausgepackt und in wiederverwendbare Verpackungen umgepackt werden. Verteilerzentren und Logistik-Knotenpunkte gelten nicht als endgültiger Bestimmungsort.

20.Für die Wiederverwendungsziele hinsichtlich Transportverpackungen verantwortlicher Wirtschaftsakteur 

Rechtsgrundlage:

Artikel 29 Absatz 1: „Ab dem 1. Januar 2030 gewährleisten Wirtschaftsakteure, die Transportverpackungen oder Verkaufsverpackungen, die der Beförderung von Produkten, einschließlich über den elektronischen Handel vertriebener Produkte, dienen, im Hoheitsgebiet der Union, in Form von Paletten, klappbaren Kunststoffkisten, Kisten, Schalen, Kunststoffkästen, Großpackmitteln, Kübeln, Fässern und Kanistern jeglicher Größe und jeglichen Materials, auch in flexiblen Formen oder Palettenumhüllungen oder Umreifungsbändern zur Stabilisierung und zum Schutz von auf Paletten transportierten Produkten, verwenden, dass mindestens 40 % solcher verwendeten Verpackungen insgesamt wiederverwendbare Verpackungen innerhalb eines Wiederverwendungssystems sind. Ab dem 1. Januar 2040 bemühen sich diese Wirtschaftsakteure, mindestens 70 % der in Unterabsatz 1 genannten Verpackungen in einem wiederverwendbaren Format innerhalb eines Wiederverwendungssystems zu verwenden.“

Auslegung der Kommission:

Die Zielvorgaben für die Wiederverwendung von Transportverpackungen werden auf der Ebene der Wirtschaftsakteure festgelegt, die Transportverpackungen oder Verkaufsverpackungen, die der Beförderung dienen, verwenden.

Daher liegt die Verantwortung für die Wiederverwendungsziele beim Abnehmer von Transportverpackungen oder beim Abnehmer von Verkaufsverpackungen, die der Beförderung dienen. Der Abnehmer von Transportverpackungen oder der Abnehmer von Verkaufsverpackungen, die der Beförderung dienen, ist der Wirtschaftsakteur, der ein Produkt in einer einschlägigen Transportverpackung in der Union in Verkehr bringt, sei es als Erzeuger, Importeur oder Vertreiber.

21.Von den Wiederverwendungszielen ausgenommene individuell gestaltete Transportverpackungen 

Rechtsgrundlage:

Artikel 29 Absatz 4 lautet: „Die in den Absätzen 1, 2 und 3 festgelegten Verpflichtungen gelten nicht für Transportverpackungen oder Verkaufsverpackungen, 

a) die für die Beförderung gefährlicher Güter gemäß der Richtlinie 2008/68/EG verwendet werden; 

b) die für die Beförderung großer Maschinen, Ausrüstung und Rohstoffe verwendet werden, für die Verpackungen entsprechend den individuellen Anforderungen des auftraggebenden Wirtschaftsakteurs gestaltet sind;“.

Auslegung der Kommission:

Artikel 29 Absatz 4 Buchstabe b enthält eine Ausnahme für Verpackungen, die für die Beförderung großer Maschinen, Ausrüstung und Rohstoffe verwendet werden, für die Verpackungen entsprechend den individuellen Anforderungen des auftraggebenden Wirtschaftsakteurs gestaltet sind. Große Maschinen, Ausrüstungen und Rohstoffe sind in diesem Zusammenhang zu verstehen.

Wirtschaftsakteure, die von dieser Ausnahmeregelung Gebrauch machen wollen, müssen angemessene Unterlagen vorlegen, aus denen hervorgeht, dass die Verpackung auf ein einzelnes Produkt zugeschnitten ist. Diese Unterlagen sollten in der technischen Dokumentation für die Verpackung enthalten sein und alle Aspekte der Gestaltung, der Herstellung und der Handhabung der Verpackung abdecken, die für den Nachweis der Einhaltung der Bedingungen für die Ausnahme gemäß Artikel 29 Absatz 4 Buchstabe b erforderlich sind.

22.Definition des Begriffs „Bereitstellung“ im Zusammenhang mit der Einhaltung der Wiederverwendungsziele für Getränkeverpackungen

Rechtsgrundlage:

In Artikel 29 Absatz 6 heißt es: „Ab dem 1. Januar 2030 stellen Endvertreiber, die Verbrauchern alkoholische und nichtalkoholische Getränke in Verkaufsverpackungen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats bereitstellen, sicher, dass mindestens 10 % dieser Produkte in wiederverwendbaren Verpackungen innerhalb eines Wiederverwendungssystems bereitgestellt werden.“

Nach Artikel 3 Absatz 11 bezeichnet „Bereitstellung im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats“ „jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe von befüllten oder unbefüllten Verpackungen zum Vertrieb, Verbrauch oder zur Verwendung im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats im Rahmen einer Geschäftstätigkeit“.

Gemäß Artikel 3 Absatz 1 Nummer 21 ist ein „Endvertreiber“ „die natürliche oder juristische Person in der Lieferkette, die verpackte Produkte, einschließlich durch Wiederverwendung, oder Produkte, die in Form einer Wiederbefüllung erworben werden können, an den Endabnehmer liefert“.

Auslegung der Kommission:

Für die Zwecke dieser Verordnung ist ein Endvertreiber, der Verbrauchern Getränke in Verkaufsverpackungen bereitstellt, in den meisten Fällen ein Einzelhandelsgeschäft oder eine Bar oder ein Restaurant im Gastgewerbe. Im Fernabsatz ist der Endvertreiber der Wirtschaftsakteur, der den Verbrauchern das Getränk in Verkaufsverpackungen über eine Website bereitstellt.

Die Bereitstellung erfordert nicht, dass das Getränk tatsächlich in einer Verkaufsverpackung an den Verbraucher verkauft wird. Es genügt, dass der Endvertreiber mindestens 10 % seiner Getränke in wiederverwendbaren Verkaufsverpackungen zum Verkauf anbietet.

Der Verweis auf ein „Wiederverwendungssystem“ in Artikel 29 Absatz 6 bezieht sich auf die Anforderungen an Wiederverwendungssysteme gemäß Anhang VI Teil A der Verordnung. Das ordnungsgemäße Funktionieren eines solchen Systems setzt u. a. voraus, dass geeignete Informations-, Anzeige- oder Kommunikationsmaßnahmen für die Verbraucher gemäß Artikel 12 Absatz 2 getroffen werden, die es ermöglichen, das Angebot von Getränken in wiederverwendbaren Verkaufsverpackungen im Hinblick auf ihr tatsächliches Inverkehrbringen und ihre Vermarktung zu identifizieren und zu bewerben.

Die Berechnung der Wiederverwendungsziele für Getränkeverpackungen wird in einem gemäß Artikel 30 Absatz 3 erlassenen Durchführungsrechtsakt festgelegt.

23.Wiederverwendungsziele für Getränkeverpackungen im Gastgewerbe 

Rechtsgrundlage:

In Artikel 29 Absatz 6 Unterabsatz 1 der Verordnung über Verpackungen und Verpackungsabfälle heißt es:

„Ab dem 1. Januar 2030 stellen Endvertreiber, die Verbrauchern alkoholische und nichtalkoholische Getränke in Verkaufsverpackungen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats bereitstellen, sicher, dass mindestens 10 % dieser Produkte in wiederverwendbaren Verpackungen innerhalb eines Wiederverwendungssystems bereitgestellt werden.“

Auslegung der Kommission:

Getränke, die in großen wiederverwendbaren Getränkebehältern wie Bierfässern an Bars und Restaurants (Business-to-Business) verkauft werden und die den Verbrauchern von den Betreibern der Bars und Restaurants (d. h. im Gastgewerbe) bereitgestellt werden sollen, fließen nicht in die Wiederverwendungsziele ein, die für die Akteure aus dem Gastgewerbe gelten. Solche Getränke werden den Verbrauchern nicht in Verkaufsverpackungen bereitgestellt. Nur wenn der befüllte große wiederverwendbare Behälter einem Verbraucher zur Verfügung gestellt wird, kann der Getränkebehälter in die Wiederverwendungsziele des Getränkevertreibers einfließen.

Im Gegensatz dazu werden kleinere Getränkeverpackungen wie wiederverwendbare Flaschen auf die Wiederverwendungsziele angerechnet, da es sich um Verkaufsverpackungen handelt, die direkt an die Verbraucher abgegeben werden können.

24.Nationale Ausnahmen von den Wiederverwendungszielen 

Rechtsgrundlage:

In Artikel 29 Absatz 14 sind kumulative Bedingungen festgelegt, unter denen die Mitgliedstaaten Wirtschaftsakteure in ihrem Hoheitsgebiet für einen Zeitraum von fünf Jahren von den Wiederverwendungszielen ausnehmen können. Diese Bedingungen sind: 

„a)

 Der ausnehmende Mitgliedstaat erreicht 5 Prozentpunkte über den Zielvorgaben für das Recycling von Verpackungsabfällen pro Material, die bis 2025 erreicht werden sollen, und wird laut dem von der Kommission drei Jahre vor diesem Datum veröffentlichten Bericht voraussichtlich 5 Prozentpunkte über der Zielvorgabe für 2030 liegen;

b)

 der ausnehmende Mitgliedstaat ist auf gutem Weg, die betreffenden Ziele für die Vermeidung von Verpackungsabfällen gemäß Artikel 43 zu erreichen, und kann nachweisen, dass er bis 2028 die pro Kopf anfallenden Verpackungsabfälle um mindestens 3 % im Vergleich zu den im Jahr 2018 pro Kopf angefallenen Verpackungsabfällen verringert hat; und

c)

 die Wirtschaftsakteure haben einen betrieblichen Abfallvermeidungs- und -recyclingplan angenommen, der zur Verwirklichung der Abfallvermeidungs- und Recyclingziele gemäß den Artikeln 43 und 52 beiträgt.

Dieser Zeitraum von fünf Jahren kann von dem Mitgliedstaat verlängert werden, sofern alle Bedingungen erfüllt sind.“

Die von den Mitgliedstaaten zu erreichenden Recyclingziele sind in Artikel 52 festgelegt. Die Ziele gelten für folgende Verpackungsmaterialien: Papier und Karton, Kunststoff, Glas, Holz, Metall und Aluminium.

Auslegung der Kommission:

a) Möglichkeit für einen Mitgliedstaat, alle materialspezifischen Recyclingziele zu überschreiten

Die Verwendung des Plurals („Ziele“) ist vor dem Hintergrund zu verstehen, dass es mehrere materialspezifische Ziele gibt, aber nicht alle diese Ziele gleichzeitig überschritten werden müssen, um die Bedingungen für die Anwendung dieser Ausnahme zu erfüllen.

Wenn beispielsweise das Recyclingziel für Aluminium in einem bestimmten Mitgliedstaat überschritten wird, könnte Einzelhändlern gestattet werden, Getränke, die in Aluminiumdosen verkauft werden, von den Produkten abzuziehen, die unter die Verpflichtung fallen, 10 % der Getränke in wiederverwendbaren Verpackungen zu verkaufen. Die Einzelhändler müssen weiterhin das Wiederverwendungsziel für Getränke erfüllen, die in Verpackungen aus anderen Materialien – bspw. Glas und Kunststoff – verkauft werden, aber das Ziel von 10 % wird für den Anteil der Getränke, die in Aluminiumdosen verkauft werden, proportional verringert.

b)Bedingungen für die Ausnahme für Verbundverpackungen

Bei Verbundverpackungen müssen die einschlägigen Recyclingziele für die in der Verpackung verwendeten Materialien überschritten werden. In der Praxis sollten die Recyclingziele für alle Materialien, die mehr als 5 % des Gewichts der Verpackungseinheit ausmachen, überschritten werden.

c)Bedingungen im Zusammenhang mit dem Abfallvermeidungsziel

Der jeweilige Mitgliedstaat muss auf dem richtigen Weg sein, um das allgemeine Abfallvermeidungsziel für alle Verpackungsabfälle zu erreichen, die in dem die Ausnahme gewährenden Mitgliedstaat anfallen. Es gibt kein materialspezifisches Abfallvermeidungsziel.

d)Bedingungen für die Erneuerung der Ausnahme

Wenn ein Mitgliedstaat die Ausnahme von den Wiederverwendungszielen nach fünf Jahren weiterhin in Anspruch nehmen möchte, muss er die Abfallvermeidungsziele in den Jahren 2035 und 2040 erfüllen. Mit der Möglichkeit, die Ausnahme zu erneuern, wollten die beiden gesetzgebenden Organe sicherstellen, dass die Wirtschaftsakteure die Wiederverwendungsziele erreichen und dass die Mitgliedstaaten das Aufkommen von Verpackungsabfällen gemäß den für die Jahre 2035 und 2040 festgelegten Reduktionszielen weiter verringern. Wenn neue Daten verfügbar sind und neue Ziele gelten, sollten diese zum maßgeblichen Zeitpunkt berücksichtigt werden, da andernfalls die Ziele der Verordnung über Verpackungen und Verpackungsabfälle, insbesondere die Verringerung von Verpackungsabfällen, gefährdet werden könnten.

25.Flexibilität der Mitgliedstaaten bei der Einführung nationaler Maßnahmen 

Rechtsgrundlage:

Artikel 4:

„(1) Verpackungen dürfen nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn sie dieser Verordnung entsprechen.

(2) Die Mitgliedstaaten dürfen das Inverkehrbringen von Verpackungen, die die Nachhaltigkeits-, Kennzeichnungs- und Informationsanforderungen, die in den Artikeln 5 bis 12 dieser Verordnung oder gemäß ihnen festgelegt sind, erfüllen, nicht verbieten, einschränken oder behindern.

(3) Wenn sich die Mitgliedstaaten dafür entscheiden, nationale Nachhaltigkeitsanforderungen oder Informationsanforderungen beizubehalten oder einzuführen, die über die in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen hinausgehen, so dürfen diese Anforderungen nicht im Widerspruch zu den in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen stehen, und die Mitgliedstaaten dürfen das Inverkehrbringen von Verpackungen, die dieser Verordnung entsprechen, nicht aufgrund der Nichteinhaltung dieser nationalen Anforderungen verbieten, einschränken oder behindern.“

Auslegung der Kommission:

Die Verordnung über Verpackungen und Verpackungsabfälle lässt den Mitgliedstaaten in einigen Bereichen einen Ermessensspielraum, legt nur Mindestanforderungen fest oder schreibt vor, dass die Mitgliedstaaten Bestimmungen umsetzen, die nicht vollständig harmonisiert sind. Darüber hinaus gelten für die Anwendung mancher Bestimmungen verlängerte Fristen.

Voneinander abweichende nationale Bestimmungen für Verpackungen wirken sich praktisch auf alle Wirtschaftszweige und die Wertschöpfungskette jedes Produkts aus. Daher müssen die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass durch die nationalen Maßnahmen keine unverhältnismäßigen und ungerechtfertigten Handelshemmnisse im Binnenmarkt oder Wettbewerbsverzerrungen entstehen.

Die vorgezogene Anwendung harmonisierter EU-Vorschriften, d. h. der Erlass verbindlicher Durchführungsvorschriften durch die Mitgliedstaaten vor Ablauf der harmonisierten Fristen, insbesondere wenn diese Vorschriften den vorherigen Erlass von Durchführungsmaßnahmen auf EU-Ebene erfordern, stellt einen Verstoß gegen den in Artikel 4 Absatz 3 EUV verankerten Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit und gegen Artikel 288 AEUV dar, in dem der Grundsatz der unmittelbaren Geltung von Verordnungen verankert ist. Eine solche Vorwegnahme nationaler Rechtsvorschriften, die nach dem bestehenden Rechtsrahmen (Richtlinie über Verpackungen und Verpackungsabfälle, Vertrag) zulässig sein könnte, muss spätestens mit Inkrafttreten der harmonisierten Bestimmungen aufgehoben werden und bereits im Einklang mit dem Ermessensspielraum stehen, der in spezifischen Bestimmungen der Verordnung vorgesehen ist.

Was die Möglichkeit der Mitgliedstaaten betrifft, Nachhaltigkeitsanforderungen einzuführen, die über die in der Verordnung festgelegten Anforderungen hinausgehen, so bietet Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung über Verpackungen und Verpackungsabfälle den Wirtschaftsakteuren die Gewähr, dass Verpackungen, die den Anforderungen der Verordnung entsprechen, nicht durch nationale Vorschriften daran gehindert werden, in Verkehr gebracht zu werden. 

Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung über Verpackungen und Verpackungsabfälle sollte so ausgelegt werden, dass er die Handlungsfreiheit der Mitgliedstaaten einschränkt und nicht die Möglichkeit vorsieht, von der allgemeinen Regel in Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung über Verpackungen und Verpackungsabfälle abzuweichen. Daher dürfen nationale Nachhaltigkeits- oder Kennzeichnungsanforderungen das Inverkehrbringen von Verpackungen, die den Nachhaltigkeits- und Kennzeichnungsanforderungen der Verordnung über Verpackungen und Verpackungsabfälle entsprechen, nicht einschränken, nicht im Widerspruch zu diesen Anforderungen stehen und keine Hindernisse für den Binnenmarkt schaffen. 

In verschiedenen Bestimmungen der Verordnung wird der Ermessensspielraum der Mitgliedstaaten beim Erlass nationaler Maßnahmen präzisiert oder es wird den Mitgliedstaaten gestattet, zusätzliche Ausnahmen oder Anforderungen einzuführen. Dies gilt für die Bestimmungen über die Kompostierbarkeit (Artikel 9), Beschränkungen der Verwendung bestimmter Verpackungsformate (Artikel 25 Absätze 2 und 3, Artikel 70 Absatz 4, Anhang V Nummer 2, Artikel 29 über Wiederverwendungsziele (siehe Absätze 11, 12, 14, 15 und 16) und Artikel 33 Absatz 6 über das Wiederverwendungsangebot.

Mehrere Bestimmungen 30 erfordern eine nationale Umsetzung (z. B. zur Erreichung eines bestimmten Ziels oder für die Berichterstattung) und stellen eine Mischung aus vollständig harmonisierten Anforderungen und Möglichkeiten für nationale Flexibilitätsregelungen dar. Die Bedingungen für die Nutzung dieser „Flexibilitätsregelungen“ sind jedoch stets in einen Rahmen harmonisierter Bedingungen „eingebettet“, und die Mitgliedstaaten müssen diese Bedingungen erfüllen, um die Verordnung über Verpackungen und Verpackungsabfälle einzuhalten (siehe Nummer 29 zu Recyclingzielen). Einige dieser Bestimmungen enthalten auch unmittelbar anwendbare Verpflichtungen für Wirtschaftsakteure, z. B. Artikel 31 über die Berichterstattung über Wiederverwendungsziele an die zuständigen Behörden.

26.Flexibilität für die Mitgliedstaaten bei der Festlegung zusätzlicher Recyclingziele 

Rechtsgrundlage:

Artikel 52 Absatz 6: „Ein Mitgliedstaat kann unter Einhaltung der allgemeinen Vorschriften des AEUV und entsprechend dieser Verordnung Anforderungen festlegen, die über die in diesem Artikel festgelegten Mindestziele hinausgehen.“

Artikel 4 Absatz 3: „Wenn sich die Mitgliedstaaten dafür entscheiden, nationale Nachhaltigkeitsanforderungen oder Informationsanforderungen beizubehalten oder einzuführen, die über die in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen hinausgehen, so dürfen diese Anforderungen nicht im Widerspruch zu den in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen stehen, und die Mitgliedstaaten dürfen das Inverkehrbringen von Verpackungen, die dieser Verordnung entsprechen, nicht aufgrund der Nichteinhaltung dieser nationalen Anforderungen verbieten, einschränken oder behindern.“

Auslegung der Kommission:

Die Mitgliedstaaten können höhere Recyclingziele sowie zusätzliche Ziele festlegen, sofern diese den Binnenmarkt nicht untergraben. Einige Mitgliedstaaten haben bereits zusätzliche Ziele festgelegt, z. B. für Flüssigkeitskartons.

Die Verordnung über Verpackungen und Verpackungsabfälle knüpft an die vorherige Richtlinie über Verpackungen und Verpackungsabfälle an, die den Mitgliedstaaten einen Ermessensspielraum bei der Organisation ihrer Abfallbewirtschaftung einräumte.

Zusätzliche Recyclingziele können die Effizienz in der Wertschöpfungskette für Verpackungsabfälle erhöhen und sind daher für die Wirtschaftsakteure von Vorteil. Die Mitgliedstaaten müssen jedoch jeweils im Einzelfall nachweisen, dass solche Ziele nicht im Widerspruch zu den Binnenmarktzielen der Verordnung über Verpackungen und Verpackungsabfälle stehen.

27.Flexibilität für die Mitgliedstaaten bei der Festlegung zusätzlicher oder höherer Wiederverwendungsziele 

Rechtsgrundlage:

In Artikel 29 Absatz 15 ist Folgendes festgelegt: „Vorbehaltlich der in Artikel 51 festgelegten Bedingungen können die Mitgliedstaaten Ziele für Wirtschaftsakteure bestimmen, die höher sind als die in den Absätzen 1, 2, 3, 5 und 6 des vorliegenden Artikels festgelegten Mindestziele, soweit solche höhere Ziele erforderlich sind, damit der betreffende Mitgliedstaat ein oder mehrere der Ziele gemäß Artikel 43 erreichen kann.“

In Artikel 29 Absatz 16 ist Folgendes festgelegt: „Vorbehaltlich der in Artikel 51 festgelegten Bedingungen können die Mitgliedstaaten Ziele für Wirtschaftsakteure in Bezug auf Getränke, die in Verkaufsverpackungen bereitgestellt werden, die nicht unter Absatz 6 des vorliegenden Artikels fallen, festlegen, wenn diese zusätzlichen Ziele erforderlich sind, damit der betreffende Mitgliedstaat ein oder mehrere der Ziele gemäß Artikel 43 erreichen kann.“

In Artikel 51 über Wiederverwendung und Wiederbefüllung heißt es:

(1)„Die Mitgliedstaaten ergreifen Maßnahmen, um die Einrichtung von Wiederverwendungssystemen mit ausreichenden Anreizen für die Rückgabe und Systemen für die umweltgerechte Wiederbefüllung von Verpackungen zu fördern. Diese Systeme müssen den Anforderungen der Artikel 27 und 28 sowie des Anhangs VI entsprechen und dürfen weder die Lebensmittelhygiene noch die Sicherheit der Verbraucher gefährden.

(2)Die in Absatz 1 genannten Maßnahmen können Folgendes umfassen: …

c) Pflichten der Erzeuger oder Endvertreiber, einen bestimmten Prozentsatz anderer als den unter die Wiederverwendungsziele gemäß Artikel 29 fallenden Produkte in wiederverwendbaren Verpackungen im Rahmen eines Wiederverwendungssystems oder mittels Wiederbefüllung bereitzustellen, sofern dies nicht zu Verzerrungen auf dem Binnenmarkt oder zu Handelshemmnissen für Produkte aus anderen Mitgliedstaaten führt.“

In Artikel 33 Absatz 6, der sich auf das verpflichtende Wiederverwendungsangebot für das Gastgewerbe, das Getränke oder Speisen zum Mitnehmen anbietet, bezieht, wird auf Artikel 51 verwiesen, in dem die Bedingungen behandelt werden, unter denen ein Mitgliedstaat Ziele festlegen kann, die über das in Artikel 33 Absatz 5 der Verordnung über Verpackungen und Verpackungsabfälle festgelegte indikative Mindestziel von 10 % für 2030 für Verpackungen zum Mitnehmen hinausgehen, „soweit höhere Ziele erforderlich sind, damit der betreffende Mitgliedstaat ein oder mehrere der Ziele gemäß Artikel 43 erreichen kann“.

Auslegung der Kommission:

Um die Abfallvermeidungsziele der Verordnung über Verpackungen und Verpackungsabfälle zu erreichen, müssen die Mitgliedstaaten die EU-Maßnahmen möglicherweise durch nationale Maßnahmen ergänzen, z. B. durch höhere oder zusätzliche nationale Wiederverwendungsziele für Verpackungen. Dabei müssen die Mitgliedstaaten jedoch bestimmte strenge Bedingungen erfüllen:

a)    In Bezug auf die Bedingungen gemäß Artikel 51 ist die Kommission der Auffassung, dass die kumulativen Bedingungen, die erfüllt sein müssen, um über die Wiederverwendungsziele gemäß Artikel 29 Absatz 15 hinauszugehen, auch für die Festlegung neuer Wiederverwendungsziele gemäß Artikel 51 Absatz 2 Buchstabe c erfüllt sein müssen, der es den Mitgliedstaaten ermöglicht, Wiederverwendungsziele für Produkte festzulegen, die nicht unter die Wiederverwendungsziele gemäß Artikel 29 fallen. Diese Bedingungen umfassen Folgendes:

·Die neuen Ziele sind notwendig, damit die Mitgliedstaaten ihre Ziele für die Verringerung von Abfällen erreichen können (um 5 % bis 2030, um 10 % bis 2035, um 15 % bis 2040), was durch Fakten und Daten nachgewiesen werden muss; und

·die neuen Ziele führen nicht zu Verzerrungen auf dem Binnenmarkt oder zu Handelshemmnissen für Produkte; und

·die neuen Ziele werden über das TRIS-Verfahren mitgeteilt, in dem festgelegt ist, dass die Mitgliedstaaten ihre Legislativvorschläge der Kommission mitteilen müssen, um die Schaffung von Hindernissen für den Binnenmarkt zu verhindern, da es sich bei den entsprechenden Maßnahmen um technische Vorschriften handelt.

Gemäß Artikel 51 Absatz 2 Buchstabe c können die Mitgliedstaaten Wiederverwendungsziele für Produkte festlegen, die nicht unter die Wiederverwendungsziele gemäß Artikel 29 fallen und die nicht ausdrücklich in Artikel 29 ausgenommen sind, was unter anderem bedeutet, dass die Mitgliedstaaten Wiederverwendungsziele für das Gastgewerbe, das Getränke oder Speisen zum Mitnehmen anbietet, festlegen können. Dies ist auch nach Artikel 33 Absatz 6 der Verordnung über Verpackungen und Verpackungsabfälle ausdrücklich zulässig.

Wenn ein Mitgliedstaat neue nationale Wiederverwendungsziele in anderen Sektoren oder für Verpackungsformate oder Produkte, die nicht in Artikel 29 aufgeführt sind, festlegen möchte, muss er daher nachweisen, dass dies erforderlich ist, um seine Abfallvermeidungsziele zu erreichen. Diese Bewertung sollte aufgenommen werden, wenn ein Mitgliedstaat entsprechende Maßnahmen im TRIS-Mitteilungssystem meldet.

b)    Während die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 43 höhere nationale Ziele für die Vermeidung von Verpackungsabfällen als die auf EU-Ebene geltenden Ziele festlegen können 31 , können höhere nationale Abfallvermeidungsziele nicht als Rechtfertigung für die Anhebung der harmonisierten Wiederverwendungsziele auf EU-Ebene herangezogen werden. Dies ergibt sich aus dem Grundsatz des Vorrangs des Unionsrechts vor dem nationalen Recht, da andernfalls das Ziel der Marktharmonisierung von den Mitgliedstaaten gefährdet werden könnte.

c)    Sofern nichts anderes bestimmt ist, können die Mitgliedstaaten unmittelbar geltende und harmonisierte EU-Vorschriften nicht ändern. Sie können

-keine Wiederverwendungsziele für Transportverpackungen wie Kartons festlegen, die gemäß der Verordnung über Verpackungen und Verpackungsabfälle ausdrücklich von der Wiederverwendung ausgenommen sind, und

-auch keine verbindlichen indikativen Wiederverwendungsziele für das Jahr 2040 gemäß Artikel 29 Absatz 1 Unterabsatz 2, Artikel 29 Absatz 5 Unterabsatz 2 und Artikel 29 Absatz 6 Unterabsatz 2 festlegen.

28.Nationale Ausnahmen von den Pfand- und Rücknahmesystemen

Rechtsgrundlage:

In Artikel 3 Absatz 1 Nummer 62 wird „Pfand- und Rücknahmesystem“ definiert als „ein System, bei dem der Endabnehmer beim Kauf eines verpackten oder eingefüllten Produkts, das unter dieses System fällt, ein Pfand entrichten muss, das zurückerstattet wird, wenn die Pfandverpackung über eines der Sammelsysteme, die von den nationalen Behörden für diesen Zweck zugelassen wurden, zurückgegeben wird“.

In Artikel 50 Absatz 1 heißt es: „Die Mitgliedstaaten treffen bis zum 1. Januar 2029 die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass bei mindestens 90 % nach Gewicht pro Jahr der folgenden Verpackungsformate, die in einem bestimmten Kalenderjahr erstmals auf dem Markt des betreffenden Mitgliedstaats bereitgestellt werden, die getrennte Sammlung erfolgt:

a)

Einweggetränkeflaschen aus Kunststoff mit einem Fassungsvermögen von bis zu drei Litern und

b)

Einweggetränkebehälter aus Metall mit einem Fassungsvermögen von bis zu drei Litern.“

In Artikel 50 Absatz 2 heißt es: „Zur Erreichung der in Absatz 1 festgelegten Ziele treffen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Pfand- und Rücknahmesysteme für die in Absatz 1 aufgeführten einschlägigen Verpackungsformate eingerichtet werden und an der Verkaufsstelle ein Pfand erhoben wird.“

Artikel 50 Absatz 5 bietet den Mitgliedstaaten die Möglichkeit, unter folgenden Bedingungen von der Verpflichtung nach Absatz 2 ausgenommen zu werden:

„a)

 Die Quote der getrennten Sammlung gemäß Artikel 48 des betreffenden Verpackungsformats, die der Kommission gemäß Artikel 56 Absatz 1 Buchstabe c gemeldet wurde, beträgt nach Gewicht 80 % oder mehr der entsprechenden Verpackungen, die im Kalenderjahr 2026 erstmals im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats bereitgestellt wurden; und

b)

 bis zum 1. Januar 2028 übermittelt der Mitgliedstaat der Kommission seinen Antrag auf Ausnahme und legt einen Umsetzungsplan vor, der eine Strategie mit konkreten Maßnahmen enthält, einschließlich ihres Zeitplans, um sicherzustellen, dass die in Absatz 1 genannte Quote der getrennten Sammlung von 90 % der Verpackungen nach Gewicht erreicht wird.“

Auslegung der Kommission:

Die Verordnung über Verpackungen und Verpackungsabfälle bietet Einzelhändlern in Grenzregionen keine günstigeren Bedingungen. Vielmehr werden grenzüberschreitend tätigen Unternehmen spezifische Verpflichtungen auferlegt 32 , um Umgehungen zu verhindern, die die Ziele und Anforderungen des Pfand- und Rücknahmesystems untergraben könnten.

Die Möglichkeit einer Ausnahme für die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 50 Absatz 5 der Verordnung über Verpackungen und Verpackungsabfälle bezieht sich auf Leistungskriterien und nicht auf geografische Kriterien und ist wie alle Ausnahmen restriktiv auszulegen.

Die beiden Bedingungen, nämlich die Erhebung eines Pfands und die Einrichtung eines Pfand- und Rücknahmesystems, sind kumulativ, da die Erhebung eines Pfands ohne ein Pfand- und Rücknahmesystem nicht möglich ist. Dies wird in der Definition von Pfand- und Rücknahmesystemen hervorgehoben. Folglich kann ein Endvertreiber nur dann von der Erhebung eines Pfands ausgenommen werden, wenn der Mitgliedstaat als Ganzes einer Ausnahme von der Einrichtung eines Pfand- und Rücknahmesystems unterliegt. Mit anderen Worten kann der Endvertreiber nicht von der Erhebung eines Pfands ausgenommen werden, wenn der Mitgliedstaat, in dem er ansässig ist, über ein Pfand- und Rücknahmesystem verfügt und daher verpflichtet ist, von Verbrauchern aus anderen Mitgliedstaaten ein Pfand zu erheben.

29.Mindestanforderungen für bestehende Pfand- und Rücknahmesysteme

Rechtsgrundlage:

Gemäß Artikel 50 Absatz 11 der Verordnung über Verpackungen und Verpackungsabfälle stellen die Mitgliedstaaten bis zum 1. Januar 2029 sicher, dass mindestens die Pfand- und Rücknahmesysteme für Einweggetränkeflaschen aus Kunststoff und Einweggetränkebehälter aus Metall die in Anhang X aufgeführten Mindestanforderungen erfüllen.

In Artikel 50 Absatz 11 ist ferner festgelegt, dass die in Anhang X aufgeführten Mindestanforderungen nicht für Pfand- und Rücknahmesysteme gelten, die vor dem Inkrafttreten der Verordnung über Verpackungen und Verpackungsabfälle eingerichtet wurden und die die in Artikel 50 Absatz 1 festgelegten 90 %-Ziele bis zum 1. Januar 2029 erreichen. Die Mitgliedstaaten bemühen sich jedoch sicherzustellen, dass die bestehenden Pfand- und Rücknahmesysteme bei der ersten Überprüfung den Mindestanforderungen in Anhang X entsprechen. Wird das 90 %-Ziel nicht bis zum 1. Januar 2029 erreicht, so müssen die bestehenden Pfand- und Rücknahmesysteme die Mindestanforderungen in Anhang X spätestens bis zum 1. Januar 2035 erfüllen.

In Erwägungsgrund 145 wird erläutert, dass die Mindestanforderungen in Anhang X zu mehr Kohärenz und höheren Rückgabequoten in den Mitgliedstaaten beitragen. Sie wurden auf der Grundlage von Stellungnahmen der Interessenträger, Analysen durch Sachverständige und bewährten Verfahren im Rahmen der bestehenden Pfand- und Rücknahmesysteme festgelegt.

Auslegung der Kommission:

Unter einer Überprüfung eines bestehenden Pfand- und Rücknahmesystems ist jede durch Rechtsvorschriften festgelegte regulatorische Maßnahme zu verstehen, die eine wesentliche Änderung des Pfand- und Rücknahmesystems zur Folge hat.

Die Mindestanforderungen können dazu beitragen, die Umweltleistung der Pfand- und Rücknahmesysteme, insbesondere die Sammelquote, zu verbessern. Vor dem 1. Januar 2029 prüfen die Mitgliedstaaten im Rahmen der Überprüfung von Pfand- und Rücknahmesystemen, ob davon ausgegangen werden kann, dass das jeweilige Pfand- und Rücknahmesystem die in Artikel 50 Absatz 2 festgelegten Zielvorgaben für die getrennte Sammlung von 90 % erfüllt. Wenn das Pfand- und Rücknahmesystem eine Quote der getrennten Sammlung von mindestens 90 % erreicht, muss es die Mindestanforderungen nicht erfüllen. Ist dies jedoch nicht der Fall, sollte der Mitgliedstaat in Erwägung ziehen, die Einhaltung der Mindestanforderungen in Anhang X durch das Pfand- und Rücknahmesystem sicherzustellen. Nach dem 1. Januar 2029 muss ein Pfand- und Rücknahmesystem für Einweggetränkeverpackungen, das die Verpflichtungen zur getrennten Sammlung nicht erfüllt, bis zum 1. Januar 2035 die Mindestanforderungen erfüllen.

30.Annahme von Pfandgetränkebehältern durch Einzelhändler

Rechtsgrundlage:

Gemäß Anhang X Buchstabe l stellen die Mitgliedstaaten sicher „dass die Endvertreiber verpflichtet sind, die Pfandverpackungen des von ihnen verteilten Verpackungsmaterials und -formats anzunehmen und den Endabnehmern das Pfand zurückzuerstatten, wenn die Pfandverpackungen zurückgegeben werden, es sei denn, den Endabnehmern stehen über eines der Sammelsysteme, mit dem für Lebensmittelverpackungen Recycling in Lebensmittelqualität sichergestellt wird und die von den nationalen Behörden für diesen Zweck zugelassen wurden, gleichermaßen zugängliche Mittel zur Verfügung, sich das Pfand nach der Nutzung der Pfandverpackungen zurückerstatten zu lassen. Diese Verpflichtung gilt nicht, wenn die Verkaufsfläche es den Endabnehmern nicht ermöglicht, Pfandverpackungen zurückzugeben. Die Endvertreiber müssen jedoch stets die Rückgabe der leeren Verpackungen der von ihnen verkauften Produkte akzeptieren“.

Artikel 50 Absatz 11 sieht Folgendes vor: „Die Mitgliedstaaten stellen bis zum 1. Januar 2029 sicher, dass mindestens die nach Absatz 2 dieses Artikels eingerichteten Pfand- und Rücknahmesysteme nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung die in Anhang X aufgeführten Mindestanforderungen erfüllen. Die in Anhang X aufgeführten Mindestanforderungen gelten nicht für Pfand- und Rücknahmesysteme, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung eingerichtet wurden und mit denen das in Absatz 1 dieses Artikels festgelegte 90 %-Ziel bis zum 1. Januar 2029 erreicht wird. Die Mitgliedstaaten bemühen sich sicherzustellen, dass die bestehenden Einwegpfand- und Einwegrücknahmesysteme bei der ersten Überprüfung den Mindestanforderungen in Anhang X entsprechen. Wird das 90 %-Ziel nicht bis zum 1. Januar 2029 erreicht, so müssen die bestehenden Einwegpfand- und Einwegrücknahmesysteme die Mindestanforderungen in Anhang X spätestens bis zum 1. Januar 2035 erfüllen.“ 

Auslegung der Kommission:

Gemäß den in Anhang X festgelegten Mindestanforderungen für Pfand- und Rücknahmesysteme müssen Endvertreiber leere Verpackungen der von ihnen verkauften Produkte akzeptieren und das Pfand auszahlen. Diese Verpflichtung gilt ohne Kaufnachweis.

Darüber hinaus müssen die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass die Endvertreiber verpflichtet sind, alle Pfandverpackungen desselben Verpackungsmaterials und -formats zu akzeptieren, das sie verkaufen, und das Pfand an den Endabnehmer auszuzahlen. Die Verpflichtung zur Auszahlung des Pfands gilt nicht, wenn die Verkaufsfläche des Endvertreibers es diesem nicht ermöglicht, die Pfandverpackung entgegenzunehmen, oder wenn die Endabnehmer über gleichermaßen zugängliche Mittel verfügen, sich das Pfand über einen anderen etablierten und gleichermaßen zugänglichen Sammelkanal für Einweggetränkeverpackungen, der für diesen Zweck zugelassen ist, zurückerstatten zu lassen. Die Mitgliedstaaten müssen festlegen, wie diese Ausnahmen anzuwenden sind.

Die in Anhang X festgelegten Anforderungen gelten nur für Pfand- und Rücknahmesysteme, die nach dem 11. Februar 2025 eingerichtet wurden, oder wenn ein Pfand- und Rücknahmesystem die Zielvorgaben für die getrennte Sammlung von 90 % bis zum 1. Januar 2029 nicht erreicht. Folglich sind Pfand- und Rücknahmesysteme, die die Mindestanforderungen nicht erfüllen müssen, von den in der Verordnung über Verpackungen und Verpackungsabfälle festgelegten Rücknahmeverpflichtungen nicht betroffen.

31.Behandlung getrennt gesammelter Verpackungen, die für das Recycling bestimmt sind, am Ende ihrer Lebensdauer 

Rechtsgrundlage:

In Artikel 48 Absatz 1 heißt es: „Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Systeme und Infrastrukturen für die Rücknahme und getrennte Sammlung aller bei den Endabnehmern anfallenden Verpackungsabfälle eingerichtet werden, … und um die Vorbereitung für die Wiederverwendung und für ein hochwertiges Recycling zu erleichtern. Verpackungen, die den Kriterien für die recyclinggerechte Gestaltung gemäß den nach Artikel 6 Absatz 4 dieser Verordnung angenommenen delegierten Rechtsakten entsprechen, werden für das Recycling gesammelt. Die Verbrennung und Deponierung solcher Verpackungen ist verboten, mit Ausnahme von Abfällen aus anschließenden Vorgängen der Behandlung getrennt gesammelter Verpackungsabfälle, bei denen das Recycling nicht möglich ist oder nicht das beste Umweltergebnis liefert.“

In Artikel 48 Absatz 2 ist Folgendes festgelegt: „Um ein hochwertiges Recycling zu erleichtern, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass Systeme und Infrastrukturen für eine umfassende Sammlung und Sortierung vorhanden sind, um das Recycling zu erleichtern und die Verfügbarkeit von Kunststoffrohstoffen für das Recycling sicherzustellen.“ 

In Artikel 48 Absatz 3 heißt es: „Die Mitgliedstaaten können für bestimmte Formate von Abfällen von der Verpflichtung zur Rücknahme und getrennten Sammlung in Absatz 1 dieses Artikels abweichen, sofern die gemeinsame Sammlung von Fraktionen von Verpackungsabfällen oder die gemeinsame Sammlung von Verpackungsabfällen oder Fraktionen dieser Verpackungsabfälle zusammen mit anderen Abfällen die Eignung dieser Verpackungsabfälle oder Fraktionen davon, einer Vorbereitung zur Wiederverwendung, zum Recycling oder zu anderen Verwertungsverfahren … unterzogen zu werden, nicht beeinträchtigt und der Output dieser Verfahren von vergleichbarer Qualität ist wie bei der getrennten Sammlung.“

Artikel 49: „Bis zum 1. Januar 2029 legen die Mitgliedstaaten verbindliche Sammelziele fest und treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Sammlung der in Artikel 52 aufgeführten Materialien mit den Recyclingzielen gemäß dem genannten Artikel und den Zielvorgaben für den verbindlichen Rezyklatanteil gemäß Artikel 7 im Einklang steht.“

Auslegung der Kommission:

Gemäß Artikel 48 Absatz 1 der Verordnung über Verpackungen und Verpackungsabfälle ist die Verbrennung und Deponierung von Verpackungen, die die Kriterien der recyclinggerechten Gestaltung gemäß Artikel 6 erfüllen, nicht zulässig. Da die Kriterien der recyclinggerechten Gestaltung in delegierten Rechtsakten gemäß Artikel 6 Absatz 4 bis zum 1. Januar 2028 festgelegt werden und zwei Jahre später gelten, wird das Verbot ab dem 1. Januar 2030 wirksam.

Verpackungen in Formaten und aus Materialien, die von den Kriterien der recyclinggerechten Gestaltung ausgenommen sind, sind ebenfalls vom Verbot der Verbrennung und Deponierung ausgenommen. Die Ausnahmen umfassen Verpackungsmaterialien wie leichtes Holz, Kork, Textil, Gummi, Keramik, Porzellan oder Wachs. Es gibt auch Ausnahmen für bestimmte Verpackungsanwendungen wie Medizinprodukte und die Beförderung gefährlicher Güter. Die ausgenommenen Verpackungen können mit den Restabfällen gesammelt und verbrannt oder deponiert werden. Alle anderen Verpackungen, die den Kriterien der recyclinggerechten Gestaltung entsprechen müssen, müssen getrennt gesammelt und grundsätzlich recycelt werden.

Verpackungen, die für das Recycling bestimmt sind, dürfen nicht verbrannt oder deponiert werden, wenn sie zu Abfall werden, mit Ausnahme von Verpackungsabfällen, die getrennt gesammelt, sortiert und behandelt wurden, bei denen das Recycling jedoch nicht möglich ist oder nicht das beste Umweltergebnis gemäß Artikel 48 Absatz 1 liefert. 

Die Mitgliedstaaten können beschließen, dass Verpackungsabfälle, die nicht wie oben beschrieben getrennt gesammelt werden, vor der energetischen Verwertung sortiert werden, um Verpackungen, die für das Recycling bestimmt sind, zu entnehmen (Artikel 48 Absatz 4 der Verordnung über Verpackungen und Verpackungsabfälle). 

Gemäß Artikel 48 Absatz 3 kann von den Anforderungen an die getrennte Sammlung abgewichen werden, wenn erstens diese Sammlung die Recyclingfähigkeit von Verpackungsabfällen oder Fraktionen von Verpackungsabfällen nicht beeinträchtigt und zweitens das daraus resultierende recycelte Material eine vergleichbare Qualität wie bei einer getrennten Sammlung aufweist. Selbst wenn von einer solchen Ausnahmeregelung Gebrauch gemacht wird, gilt das Verbot der Verbrennung und Deponierung weiterhin für Verpackungsabfälle, die in gemischten Verpackungsabfallströmen gesammelt werden.

Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, dafür zu sorgen, dass ausreichende Systeme und Infrastrukturen für die getrennte Sammlung aller Verpackungsabfälle eingerichtet werden. Um sicherzustellen, dass die Sammlung von Verpackungsabfällen mit den verbindlichen Recyclingzielen und den Anforderungen an den Rezyklatanteil im Einklang steht, müssen die Mitgliedstaaten bis zum 1. Januar 2029 auch verbindliche Sammelziele festlegen.

32.Quote der getrennten Sammlung von Pfandverpackungen im Jahr 2026 und Verpflichtung zur Einrichtung eines Pfand- und Rücknahmesystems bis 2029

Rechtsgrundlage:

In Artikel 50 Absatz 1 heißt es: „Die Mitgliedstaaten treffen bis zum 1. Januar 2029 die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass bei mindestens 90 % nach Gewicht pro Jahr der folgenden Verpackungsformate, die in einem bestimmten Kalenderjahr erstmals auf dem Markt des betreffenden Mitgliedstaats bereitgestellt werden, die getrennte Sammlung erfolgt: a) Einweggetränkeflaschen aus Kunststoff mit einem Fassungsvermögen von bis zu drei Litern und b) Einweggetränkebehälter aus Metall mit einem Fassungsvermögen von bis zu drei Litern.“ 

In Artikel 50 Absatz 2 ist Folgendes festgelegt: „Zur Erreichung der in Absatz 1 festgelegten Ziele treffen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Pfand- und Rücknahmesysteme für die in Absatz 1 aufgeführten einschlägigen Verpackungsformate eingerichtet werden und an der Verkaufsstelle ein Pfand erhoben wird.“

In Artikel 50 Absatz 5 heißt es: „Mitgliedstaaten können unter folgenden Bedingungen von der Verpflichtung nach Absatz 2 ausgenommen werden:

a) Die Quote der getrennten Sammlung gemäß Artikel 48 des betreffenden Verpackungsformats, die der Kommission gemäß Artikel 56 Absatz 1 Buchstabe c gemeldet wurde, beträgt nach Gewicht 80 % oder mehr der entsprechenden Verpackungen, die im Kalenderjahr 2026 erstmals im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats bereitgestellt wurden; und 

b) bis zum 1. Januar 2028 übermittelt der Mitgliedstaat der Kommission seinen Antrag auf Ausnahme und legt einen Umsetzungsplan vor, der eine Strategie mit konkreten Maßnahmen enthält, einschließlich ihres Zeitplans, um sicherzustellen, dass die in Absatz 1 genannte Quote der getrennten Sammlung von 90 % der Verpackungen nach Gewicht erreicht wird.“ 

Weiter heißt es: „Wurden der Kommission noch keine Informationen zu der Quote der getrennten Sammlung des betreffenden Verpackungsformats übermittelt, so legt der Mitgliedstaat für die Zwecke von Buchstabe a eine begründete Erklärung darüber vor, wie die in diesem Absatz festgelegten Bedingungen für die Ausnahme auf andere Weise erfüllt werden. Die begründete Erklärung beruht auf geprüften nationalen Daten und beinhaltet eine Beschreibung der durchgeführten Maßnahmen.“

Auslegung der Kommission:

Die Mitgliedstaaten müssen sicherstellen, dass 90 % der Einweggetränkeflaschen aus Kunststoff und der Einweggetränkebehälter aus Metall gemäß Artikel 50 Absatz 1 bis zum 1. Januar 2029 getrennt gesammelt werden. Um diese Sammelziele zu erreichen, sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass sie ein Pfand- und Rücknahmesystem für die einschlägigen Verpackungsformate eingerichtet haben, das bis zum 1. Januar 2029 voll funktionsfähig ist, es sei denn, der Mitgliedstaat hat bis zum 1. Januar 2028 eine Ausnahme beantragt und innerhalb von drei Monaten nach Eingang des Umsetzungsplans eine positive Antwort oder keine Antwort erhalten.

Wenn die Mitgliedstaaten die kumulativen Anforderungen für eine Ausnahme von der Einrichtung eines Pfand- und Rücknahmesystems gemäß Artikel 50 Absatz 5 erfüllen, können sie von der Verpflichtung zur Einrichtung eines Pfand- und Rücknahmesystems ausgenommen werden. Will ein Mitgliedstaat diese Ausnahme in Anspruch nehmen, so muss er 80 % der im Kalenderjahr 2026 auf dem Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats bereitgestellten Einweggetränkeflaschen aus Kunststoff und Einweggetränkebehälter aus Metall getrennt sammeln. Dies ist der Europäischen Kommission bis spätestens 1. Juli 2028 zu melden. Diese Daten würden auf geschätzten Sammelquoten beruhen, aber die Mitgliedstaaten sollten die verfügbaren Daten über die Sammlung von Einweggetränkeflaschen aus Kunststoff gemäß der Richtlinie über Einwegkunststoffartikel einbeziehen. Wenn der Mitgliedstaat das Sammelziel von 80 % nicht erreicht, kommt er nicht für eine Ausnahme in Betracht. Gemäß der Verordnung über Verpackungen und Verpackungsabfälle muss ein Mitgliedstaat bis spätestens 1. Januar 2028 auch einen Umsetzungsplan vorlegen. Nach Auffassung der Kommission ist die Möglichkeit, eine Ausnahme in Anspruch zu nehmen, als „einmalige Option“ anzusehen. Beantragt ein Mitgliedstaat keine Ausnahme unter Beachtung der in Artikel 50 festgelegten Bestimmungen und Fristen, so muss er ein Pfand- und Rücknahmesystem einrichten.

Wurde einem Mitgliedstaat eine Ausnahme gewährt und sammelt dieser in drei aufeinanderfolgenden Jahren nicht getrennt 90 % der Einweggetränkeverpackungen, so gilt die Ausnahme gemäß Artikel 50 Absatz 7 der Verordnung über Verpackungen und Verpackungsabfälle nicht mehr. Der Mitgliedstaat muss dann bis zum 1. Januar des zweiten Kalenderjahres, das auf das Jahr folgt, in dem die Kommission dem Mitgliedstaat mitgeteilt hat, dass die Ausnahmeregelung nicht mehr gilt, ein Pfand- und Rücknahmesystem einrichten.

33.Sammelziel der Mitgliedstaaten von 90 % für Einweggetränkeflaschen aus Kunststoff und Einweggetränkedosen aus Metall und der Beitrag regionaler Pfandsysteme 

Rechtsgrundlage:

In Artikel 50 Absatz 1 heißt es: „Die Mitgliedstaaten treffen bis zum 1. Januar 2029 die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass bei mindestens 90 % nach Gewicht pro Jahr der folgenden Verpackungsformate, die in einem bestimmten Kalenderjahr erstmals auf dem Markt des betreffenden Mitgliedstaats bereitgestellt werden, die getrennte Sammlung erfolgt: a) Einweggetränkeflaschen aus Kunststoff mit einem Fassungsvermögen von bis zu drei Litern und b) Einweggetränkebehälter aus Metall mit einem Fassungsvermögen von bis zu drei Litern.“ 

In Artikel 50 Absatz 2 ist Folgendes festgelegt: „Zur Erreichung der in Absatz 1 festgelegten Ziele treffen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Pfand- und Rücknahmesysteme für die in Absatz 1 aufgeführten einschlägigen Verpackungsformate eingerichtet werden und an der Verkaufsstelle ein Pfand erhoben wird.“

Auslegung der Kommission:

Die 90 %-Ziele für die getrennte Sammlung für Einweggetränkeflaschen aus Kunststoff und Einweggetränkebehälter aus Metall gemäß Artikel 50 Absatz 1 gelten für den gesamten Mitgliedstaat und beruhen auf der Menge dieser Verpackungsformate, die in einem Jahr im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats bereitgestellt wurden.

Alle Einweggetränkeflaschen aus Kunststoff und Einweggetränkebehälter aus Metall, mit Ausnahme derjenigen, die gemäß Artikel 50 Absatz 4 ausdrücklich von dieser Verpflichtung ausgenommen sind, müssen Teil eines Pfand- und Rücknahmesystems sein. Die Mitgliedstaaten müssen sicherstellen, dass ihr gesamtes Hoheitsgebiet unter die getrennte Sammlung für diese Verpackungsformate fällt, können jedoch Pfand- und Rücknahmesysteme auf subnationaler Ebene einführen, um den einschlägigen nationalen Verwaltungseinheiten und überseeischen Gebieten Rechnung zu tragen.

(1) Verordnung (EU) 2025/40 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Dezember 2024 über Verpackungen und Verpackungsabfälle, zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/1020 und der Richtlinie (EU) 2019/904 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 94/62/EG (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L, 2025/40, 22.1.2025).
(2)  KRONE-Verlag, C-65/20, EU:C:2021:471, Rn. 25.
(3) Richtlinie 94/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 1994 über Verpackungen und Verpackungsabfälle (ABl. L 365 vom 31.12.1994, S. 10).
(4) Gemäß Artikel 3 Absatz 1 Nummer 5 bezeichnet der Ausdruck „Verkaufsverpackungen“ Verpackungen, die so konzipiert sind, dass sie für die Endabnehmer in der Verkaufsstelle eine Verkaufseinheit aus Produkten und Verpackungen bilden.
(5)    Dabei handelt es sich gemäß Artikel 3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe d um einen Gegenstand, „der für die Befüllung in der Verkaufsstelle zur Übergabe des Produkts konzipiert und vorgesehen ist, auch ‚Serviceverpackung‘ genannt“.    
(6) Gemäß Artikel 3 Absatz 1 Nummer 6 bezeichnet der Ausdruck „Umverpackungen“ „Verpackungen, die so konzipiert sind, dass sie in der Verkaufsstelle eine Zusammenstellung von Verkaufseinheiten enthalten, unabhängig davon, ob diese Zusammenstellung von Verkaufseinheiten als solche an Endabnehmer abgegeben wird oder ob sie allein zur Erleichterung des Wiederauffüllens der Verkaufsregale in der Verkaufsstelle oder zur Bildung einer Lager- oder Vertriebseinheit dient, und die von dem Produkt entfernt werden kann, ohne dessen Eigenschaften zu beeinträchtigen“.
(7) Gemäß Artikel 3 Absatz 1 Nummer 7 bezeichnet der Ausdruck „Transportverpackungen“ „Verpackungen, die so konzipiert sind, dass sie die Handhabung und den Transport von einer oder mehreren Verkaufseinheiten oder einer Zusammenstellung von Verkaufseinheiten in einer Weise erleichtern, dass eine Beschädigung des Produkts durch Handhabung und Transport vermieden wird, mit Ausnahme von Containern für den Straßen-, Schienen-, See- und Luftverkehr“.
(8)    Gemäß Artikel 3 Absatz 1 Nummer 4 bezeichnet der Ausdruck „Primärproduktionsverpackungen“ „Gegenstände, die als Verpackung für unverarbeitete Erzeugnisse aus Primärproduktion im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates gestaltet und bestimmt sind“.
(9) Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (K(2003) 1422) (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36).
(10) Gemäß Anhang VI Buchstabe c bezeichnet „offenes Kreislaufsystem“ ein Wiederverwendungssystem, in dem sich wiederverwendbare Verpackungen unter einer unbestimmten Anzahl von Systemteilnehmern im Umlauf befinden und in dem sich die Eigentumsverhältnisse der Verpackungen an einem oder mehreren Punkten des Wiederverwendungsprozesses ändern.
(11) Gemäß Anhang VI Buchstabe b bezeichnet „geschlossenes Kreislaufsystem“ ein Wiederverwendungssystem, in dem wiederverwendbare Verpackungen von einem Systembetreiber oder einer kooperierenden Gruppe von Systemteilnehmern in Umlauf gebracht werden, ohne dass sich die Eigentumsverhältnisse der Verpackungen ändern.
(12) Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 765/2008 und (EU) Nr. 305/2011 (ABl. L 169 vom 25.6.2019, S. 1).
(13) Der „Blue Guide“ für die Umsetzung der Produktvorschriften der EU 2022 ( EUR-Lex – C:2022:247:TOC – DE – EUR-Lex ).
(14) Gemäß Artikel 5 des OECD-Musterabkommens bezeichnet der Ausdruck „feste Niederlassung“ eine feste Geschäftseinrichtung, über die die Geschäftstätigkeit eines Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird. Dazu gehören insbesondere: a) ein Sitz der Geschäftsleitung, b) eine Zweigniederlassung, c) und ein Büro etc.
(15)    Urteil des Gerichtshofs vom 7. April 2022, Berlin Chemie, C-333/20, ECLI:EU:C:2022:291; Urteil des Gerichtshofs vom 13. Juni 2024, Adient, C-533/22, ECLI:EU:C:2024:501.
(16) mg/kg = ppm.
(17)    μg/kg = ppb.
(18)     EUR-Lex – L:2022:247:TOC – DE – EUR-Lex .
(19) Harmonisierte Normen im Rahmen der Durchführung der Richtlinie 94/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 1994 über Verpackungen und Verpackungsabfälle (ABl. C 44 vom 19. Februar 2005).
(20) ABl. L 338 vom 13.11.2004, S. 4.
(21) Verpackung — Anforderungen an die Verwertung von Verpackungen durch Kompostierung und biologischen Abbau — Prüfschema und Bewertungskriterien für die Einstufung von Verpackungen.
(22) EN 13428:2004 – Verpackung — Spezifische Anforderungen an die Herstellung und Zusammensetzung — Ressourcenschonung durch Verpackungsminimierung. Die Referenz dieser harmonisierten Norm wurde in einer Mitteilung der Kommission (ABl. C 44 vom 19. Februar 2005) veröffentlicht.
(23) EN 13428:2004 – Verpackung — Spezifische Anforderungen an die Herstellung und Zusammensetzung — Ressourcenschonung durch Verpackungsminimierung. Die Referenz dieser harmonisierten Norm wurde in einer Mitteilung der Kommission (ABl. C 44 vom 19. Februar 2005) veröffentlicht.
(24) EN 13429:2004 – Verpackung — Wiederverwendung. Die Referenz dieser harmonisierten Norm wurde in einer Mitteilung der Kommission (ABl. C 44 vom 19. Februar 2005) veröffentlicht.
(25)    97/129/EG: Entscheidung der Kommission vom 28. Januar 1997 zur Festlegung eines Kennzeichnungssystems für Verpackungsmaterialien gemäß der Richtlinie 94/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Verpackungen und Verpackungsabfälle (ABl. L 50 vom 20.2.1997, S. 28). 
(26)     Mitteilung der Kommission – Getränkeverpackungen, Pfandsysteme und freier Warenverkehr .
(27) Siehe Artikel 45 der Verordnung über Verpackungen und Verpackungsabfälle zur erweiterten Herstellerverantwortung. Dort heißt es: „Im Rahmen der in den Artikeln 8 und 8a der Richtlinie 2008/98/EG und in diesem Abschnitt festgelegten Regelungen tragen die Hersteller eine erweiterte Herstellerverantwortung für die Verpackungen, einschließlich Verpackungen verpackter Produkte, die sie erstmals im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats bereitstellen oder die sie auspacken, ohne Endabnehmer zu sein.“
(28) Richtlinie (EU) 2019/904 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 über die Verringerung der Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt (ABl. L 155 vom 12.6.2019, S. 1).
(29) b) Folgender Absatz wird eingefügt: ‚(3) Im Falle einer Kollision des Artikels 4 dieser Richtlinie mit Artikel 25 Absätze 1 und 6 der Verordnung (EU) 2025/40 in Bezug auf Einwegkunststoffverpackungen gemäß Anhang V Nummer 3 der genannten Verordnung ist Artikel 25 Absätze 1 und 6 maßgeblich.‘“ In Artikel 67 Absatz 1 Buchstabe a ist Folgendes festgelegt: „Die Richtlinie (EU) 2019/904 wird wie folgt geändert: 1. Artikel 2 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 erhält folgende Fassung: ‚(2) Im Falle einer Kollision dieser Richtlinie mit den Richtlinien 94/62/EG oder 2008/98/EG ist die vorliegende Richtlinie maßgeblich, es sei denn, in der Verordnung (EU) 2025/40 des Europäischen Parlaments und des Rates ist etwas anderes bestimmt.‘
(30) Artikel 13, 23, 31, 34, 40, 41, 42, 43, 44, 45, 46, 47, 48, 49, 50, 51, 52, 53, 54, 56, 57, 58, 59, 60, 61, 62, 63, 67, 68.
(31) In Artikel 43 Absatz 7 ist Folgendes festgelegt: „Für die Zwecke des Absatzes 5 können die Mitgliedstaaten Verpackungsabfallvermeidungsmaßnahmen einführen, die über die in Absatz 1 festgelegten Mindestziele hinausgehen, dabei aber dieser Verordnung genügen.“
(32) In Artikel 50 Absatz 11 heißt es: „Die Mitgliedstaaten stellen bis zum 1. Januar 2029 sicher, dass mindestens die nach Absatz 2 dieses Artikels eingerichteten Pfand- und Rücknahmesysteme nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung die in Anhang X aufgeführten Mindestanforderungen erfüllen. …Bis zum 1. Januar 2038 bewertet die Kommission in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten die Umsetzung dieses Artikels und ermittelt, wie die Interoperabilität der Pfand- und Rücknahmesysteme maximiert werden kann.“Anhang X sieht Folgendes vor: „Mitgliedstaaten mit Regionen mit hoher grenzüberschreitender Geschäftstätigkeit stellen sicher, dass die Pfand- und Rücknahmesysteme die Sammlung von Verpackungen aus Pfand- und Rücknahmesystemen anderer Mitgliedstaaten an benannten Sammelstellen ermöglichen, und bemühen sich, die Erstattung eines Pfands, das der Endabnehmer beim Kauf der Verpackung entrichten musste, zu ermöglichen.“
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