DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) .../... DER KOMMISSION
vom 14.2.2025
über Maßnahmen zur Tilgung von Fruchtfliegen der Arten Bactrocera dorsalis (Hendel), Bactrocera latifrons (Hendel) und Bactrocera zonata (Saunders) und zur Verhinderung ihrer Ansiedlung und Ausbreitung im Gebiet der Union
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 228/2013, (EU) Nr. 652/2014 und (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 69/464/EWG, 74/647/EWG, 93/85/EWG, 98/57/EG, 2000/29/EG, 2006/91/EG und 2007/33/EG des Rates, insbesondere auf Artikel 28 Absatz 1 Buchstaben d, e, f, g und i,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1)Fruchtfliegen der Arten Bactrocera dorsalis (Hendel), Bactrocera latifrons (Hendel) und Bactrocera zonata (Saunders) (im Folgenden „spezifizierte Schädlinge“) sind in Anhang II Teil A der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 der Kommission als Unionsquarantäneschädlinge aufgeführt.
(2)Bactrocera dorsalis (Hendel) und Bactrocera zonata (Saunders) sind zudem in der Delegierten Verordnung (EU) 2019/1702 der Kommission als prioritäre Schädlinge aufgeführt.
(3)Die spezifizierten Schädlinge werden häufig in Sendungen festgestellt, die aus Drittländern in die Union versendet werden. Die spezifizierten Schädlinge wurden seit 2019 in Belgien, Griechenland, Frankreich, Italien, Zypern und Österreich festgestellt. Die betroffenen Mitgliedstaaten haben Maßnahmen ergriffen (z. B. intensive Fangtätigkeit, Entfernung von befallenen Früchten und von Fallobst, Verbot der Verbringung befallener Früchte), und die spezifizierten Schädlinge wurden in diesen Mitgliedstaaten entweder bereits getilgt oder werden derzeit getilgt.
(4)Um einen einheitlichen und effizienten Ansatz zur Verhinderung der Ansiedlung und Ausbreitung der spezifizierten Schädlinge im Gebiet der Union zu gewährleisten, sollten harmonisierte Maßnahmen in Bezug auf die Erhebungen zu den spezifizierten Schädlingen, die Notfallpläne, die Abgrenzung von Gebieten, die Tilgung und die Verhinderung der Ansiedlung und Ausbreitung der spezifizierten Schädlinge außerhalb der abgegrenzten Gebiete erlassen werden.
(5)Es ist erforderlich, eine Liste der Wirtspflanzen der spezifizierten Schädlinge, die im Gebiet der Union angebaut werden, (im Folgenden „Wirtspflanzen“) zu erstellen, um die spezifizierten Schädlinge in Erhebungen zu erfassen und zu tilgen und ihre Ansiedlung und Ausbreitung zu verhindern. Aus demselben Grund sollten geeignete Maßnahmen in Bezug auf die Früchte dieser Pflanzen (im Folgenden „spezifizierte Früchte“) getroffen werden.
(6)Die spezifizierten Schädlinge können mit gewerblichen Sendungen oder Reisegepäck in das Gebiet der Union gelangen und sich aktiv ausbreiten. Daher betreffen die Vorschriften für Erhebungen auch Verfahren zum Nachweis des Befalls spezifizierter Früchte auf Wirtspflanzen, Erhebungen in den Gebieten, in denen die spezifizierten Früchte eingeführt und gehandelt werden, das Fangen der spezifizierten Schädlinge und die Beprobung von möglicherweise befallenen Früchten, damit die zuständigen Behörden diese Erhebungen an die Biologie dieser Schädlinge anpassen können.
(7)Es sollte den zuständigen Behörden in bestimmten Fällen gestattet sein, kein abgegrenztes Gebiet einzurichten, wenn aufgrund der besonderen Biologie des spezifizierten Schädlings oder aufgrund der örtlichen Gegebenheiten festgestellt wird, dass der Schädling sofort beseitigt werden kann. Dies ist der Fall, wenn Nachweise dafür vorliegen, dass die spezifizierten Schädlinge mit den Früchten, auf denen sie festgestellt wurden, in das Gebiet eingeschleppt wurden, dass diese Früchte vor dem Einführen in das betroffene Gebiet befallen waren und dass sich der spezifizierte Schädling in diesem Gebiet nicht ansiedeln kann, weil der spezifizierte Schädling auf einer Produktionsfläche mit physischer Isolation oder auf einer Fläche mit geschütztem Anbau amtlich bestätigt wird und sich nicht außerhalb dieser Fläche ansiedeln kann. Die zuständigen Behörden sollten insbesondere Situationen berücksichtigen können, in denen der spezifizierte Schädling aufgrund der ungünstigen Bedingungen im Winter voraussichtlich nicht überleben wird.
(8)Die Fangprotokolle, die bei Erhebungen in abgegrenzten Gebieten verwendet werden, sollten speziell an die Biologie der spezifizierten Schädlinge angepasst werden. Dies ist erforderlich, um eine ordnungsgemäße Überwachung des Auftretens des spezifizierten Schädlings und des Tilgungsprozesses zu gewährleisten.
(9)Die Tilgungsmaßnahmen sollten die den Fruchtfliegen eigene Biologie der spezifizierten Schädlinge berücksichtigen und daher Methoden wie Verfahren zur Eliminierung der Männchen, Verfahren zum Ausbringen von Ködern, das Aufsammeln und die sichere Entsorgung von Fallobst und (früh) geernteten spezifizierten Früchten, die (z. B. mechanische, chemische oder mikrobiologische) Behandlung des Bodens in und um die Erzeugungsgebiete spezifizierter Pflanzen zum Ausmerzen des spezifizierten Schädlings in seinen bodengebundenen Entwicklungsstadien oder den Einsatz der Sterile-Insekten-Technik umfassen.
(10)Es sollten Maßnahmen ergriffen werden, um die Ausbreitung der spezifizierten Schädlinge außerhalb der abgegrenzten Gebiete zu verhindern. Diese Maßnahmen sollten die Verbringung von zum Anpflanzen bestimmten Wirtspflanzen, spezifizierten Früchten und Böden aus der Befallszone in das übrige Gebiet der Union betreffen. In Anbetracht der Tatsache, dass solche Wirtspflanzen und Böden die wahrscheinlichsten Träger für die Ausbreitung der spezifizierten Schädlingen sind, sollten Maßnahmen ergriffen werden, um sicherzustellen, dass sie frei von allen Stadien der spezifizierten Schädlinge sind.
(11)Den zuständigen Behörden und den Unternehmern sollte ausreichend Zeit für die Anpassung an diese Verordnung eingeräumt werden. Daher sollte die vorliegende Verordnung ab 1. März 2025 gelten.
(12)Darüber hinaus sollte den zuständigen Behörden mehr Zeit eingeräumt werden, um das Konzept jeder Erhebung vorzubereiten und um ausreichende Mittel zuzuweisen, damit sie gemäß der Methodik der statistischen Stichprobenerhebung durchgeführt werden kann. Daher sollte die entsprechende Bestimmung ab dem 1. Januar 2026 gelten.
(13)Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Gegenstand
Diese Verordnung enthält Maßnahmen zur Tilgung von Bactrocera dorsalis (Hendel), Bactrocera latifrons (Hendel) und Bactrocera zonata (Saunders) und zur Verhinderung ihrer Ansiedlung und Ausbreitung im Gebiet der Union.
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
1.„spezifizierte Schädlinge“ Fruchtfliegen der Arten Bactrocera dorsalis (Hendel), Bactrocera latifrons (Hendel) oder Bactrocera zonata (Saunders);
2.„Wirtspflanzen“ Pflanzen, die zu den in Anhang I aufgeführten Arten zählen;
3.„spezifizierte Früchte“ Früchte der Wirtspflanzen.
Artikel 3
Erhebungen im Gebiet der Union zu den spezifizierten Schädlingen
(1)Das Beprobungskonzept und der Plan für die risikobasierten Erhebungen zu den spezifizierten Schädlingen ermöglichen den Nachweis eines geringfügigen Auftretens des spezifizierten Schädlings bei spezifizierten Früchten mit einem ausreichenden Konfidenzniveau.
Die Erhebungen basieren auf den allgemeinen Leitlinien der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden „Behörde“) für statistisch fundierte und risikobasierte Erhebungen über Pflanzenschädlinge und auf den wissenschaftlichen und fachlichen Informationen auf den Schädlingserhebungskarten der Behörde zu dem spezifizierten Schädling (im Folgenden „Schädlingserhebungskarte“).
(2)Die Erhebungen werden insbesondere durchgeführt:
a)in den fruchttragenden Teilen der Wirtspflanzen durch Einsatz von Verfahren zum Nachweis des Auftretens des spezifizierten Schädlings;
b)in und um Flughäfen und Häfen, in und um Einrichtungen für Auktionen und von Einzelhändlern, in denen spezifizierte Früchte gehandelt werden, in Gebieten, in denen spezifizierte Früchte verpackt, verarbeitet oder entladen werden, in Gebieten, in denen spezifizierte Früchte erzeugt werden, und gegebenenfalls an anderen einschlägigen Orten;
c)durch Fangen mit geeigneten Fallen gemäß dem Internationalen Standard für pflanzengesundheitliche Maßnahmen (ISPM) 26; und
d)bei Verdacht auf Auftreten des spezifizierten Schädlings auf spezifizierten Früchten durch die Entnahme von Proben bei spezifizierten Früchten und die Feststellung des Schädlings.
Artikel 4
Notfallpläne für prioritäre Schädlinge
Bei der Erstellung ihrer Notfallpläne für Bactrocera dorsalis und Bactrocera zonata nehmen die Mitgliedstaaten in diese Pläne Verfahren auf, um:
a)die Eigentümer von Privatgrundstücken in Gebieten zu bestimmen, in denen die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen anzuwenden sind, und
b)den Zugang der zuständigen Behörden zu den unter Buchstabe a genannten Grundstücken sicherzustellen.
Die Mitgliedstaaten überprüfen die Notfallpläne jährlich und aktualisieren sie gegebenenfalls.
Artikel 5
Einrichtung von abgegrenzten Gebieten
(1)Wird das Auftreten des spezifizierten Schädlings amtlich bestätigt, richten die zuständigen Behörden unverzüglich ein abgegrenztes Gebiet ein.
(2)Das abgegrenzte Gebiet setzt sich aus folgenden Zonen zusammen:
a)einer Befallszone, d. h. der Zone, in der das Auftreten eines spezifizierten Schädlings bestätigt wurde, mit einem Radius von mindestens 500 m um den/die Ort(e), an dem/denen der spezifizierte Schädling festgestellt wurde; und
b)einer Pufferzone mit einem Radius von mindestens 7 km über die Grenze der Befallszone hinaus.
(3)Bei der genauen Festlegung des abgegrenzten Gebiets werden die Biologie der spezifizierten Schädlinge, das Ausmaß des Befalls, die Merkmale des Lockmittels und die besondere Verteilung der Wirtspflanzen in dem betroffenen Gebiet berücksichtigt.
(4)Wird der spezifizierte Schädling außerhalb der Befallszone festgestellt, wird das gemäß diesem Artikel festgelegte abgegrenzte Gebiet entsprechend angepasst.
(5)Innerhalb der abgegrenzten Gebiete stellen die zuständigen Behörden sicher, dass die breite Öffentlichkeit und die Unternehmer über die Festlegung der abgegrenzten Gebiete und etwaige Beschränkungen der Verbringung der spezifizierten Früchte informiert sind.
Artikel 6
Ausnahmeregelungen für die Einrichtung von abgegrenzten Gebieten
(1)Abweichend von Artikel 5 können die zuständigen Behörden beschließen, kein abgegrenztes Gebiet einzurichten, wenn mindestens eines der folgenden Kriterien erfüllt ist:
a)die zuständigen Behörden gelangen zu dem Schluss, dass sich der spezifizierte Schädling nicht in dem Gebiet ansiedeln kann, in dem er festgestellt wurde;
b)es liegen Nachweise dafür vor, dass der spezifizierte Schädling mit der Sendung, in der er festgestellt wurde, in das Gebiet eingeschleppt wurde, dass die spezifizierten Früchte dieser Sendung vor ihrer Einführung in das betroffene Gebiet befallen waren und dass im Anschluss an diese Einführung keine Vermehrung des spezifizierten Schädlings stattgefunden hat;
c)das Auftreten des spezifizierten Schädlings wird auf einer Produktionsfläche amtlich bestätigt, die physisch von ihrer Umgebung isoliert ist, wodurch eine Ausbreitung des spezifizierten Schädlings außerhalb dieser Fläche verhindert wird;
d)das Auftreten des spezifizierten Schädlings wird auf einer Produktionsfläche amtlich bestätigt, die so geschützt ist, dass ein weiteres Auftreten der spezifizierten Schädlinge auf Wirtspflanzen und spezifizierten Früchten vermieden werden kann, und die zuständigen Behörden sind zu dem Schluss gelangt, dass sich die spezifizierten Schädlinge aufgrund ungünstiger Bedingungen im Winter nicht außerhalb dieser Produktionsfläche ansiedeln können.
(2)Wendet die zuständige Behörde eine Ausnahmeregelung gemäß Absatz 1 an, muss sie
a)Maßnahmen zur umgehenden Tilgung des spezifizierten Schädlings ergreifen, mit denen dessen Ausbreitung unmöglich gemacht wird,
b)eine intensive Erhebung in einer Zone mit einem Radius von mindestens 500 m um den/die Ort(e) durchführen, an dem/denen der spezifizierte Schädling festgestellt wurde und
c)insbesondere im Falle von Absatz 1 Buchstaben c und d gegebenenfalls wirksame Maßnahmen ergreifen, um die Ausbreitung des spezifizierten Schädlings außerhalb der Produktionsfläche durch spezifizierte Früchte oder Wirtspflanzen zu verhindern.
Im Falle von Absatz 1 Buchstabe b kann der Zeitraum für die Erhebung auf den Zeitraum vor dem Einsetzen der winterlichen Bedingungen begrenzt werden, wenn die zuständigen Behörden zu dem Schluss gelangen, dass der spezifizierte Schädling die Bedingungen im Winter nicht überleben kann.
Artikel 7
Erhebungen in abgegrenzten Gebieten
(1)In den abgegrenzten Gebieten führen die zuständigen Behörden jährliche Erhebungen gemäß Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 durch, wobei sie die in der Schädlingserhebungskarte genannten Informationen berücksichtigen.
(2)Die Anzahl der bei einer solchen Erhebung eingesetzten Fallen pro km² wird schrittweise vom Rand bis zur Mitte des untersuchten Gebiets erhöht. Bei der Bestimmung der Anzahl der Fallen, der Art der Fallen, des Fangplans und möglicher Lockmittel, die mit den Fallen zu verwenden sind, berücksichtigen die Mitgliedstaaten die Einzelheiten, die in internationalen Leitlinien, insbesondere im ISPM 26, sowie in der Schädlingserhebungskarte festgelegt sind.
(3)Eine Beprobung der spezifizierten Früchte, die im Erhebungsgebiet angebaut werden, ist in Betracht zu ziehen. Bei der Festlegung der Beprobungsprotokolle wenden die zuständigen Behörden die Schädlingserhebungskarte sowie die Grundsätze an, die in international anerkannten Protokollen für die amtliche Bekämpfung des spezifizierten Schädlings festgelegt sind. Es sind Erhebungskonzepte und Beprobungspläne zu verwenden, die es ermöglichen, ein Auftreten des spezifizierten Schädlings von 1 % mit einem Konfidenzniveau von mindestens 95 % zu ermitteln.
(4)Die Ergebnisse der in den abgegrenzten Gebieten durchgeführten Erhebungen werden der Kommission unter Verwendung eines der im Anhang II genannten Meldebogen übermittelt.
Artikel 8
Aufhebung der abgegrenzten Gebiete
Das abgegrenzte Gebiet gemäß Artikel 5 kann aufgehoben werden, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:
a)der spezifizierte Schädling wird auf der Grundlage der Erhebungen gemäß Artikel 7 für einen Zeitraum von mindestens 120 Tagen nicht in dem abgegrenzten Gebiet nachgewiesen oder
b)die zuständigen Behörden sind zu dem Schluss gelangt, dass der spezifizierte Schädling eine Zeit lang ausreichend kalten Temperaturen ausgesetzt war.
Artikel 9
Tilgungsmaßnahmen
Die zuständigen Behörden wenden gegebenenfalls eine oder mehrere der folgenden Maßnahmen zur Tilgung der spezifizierten Schädlinge in der Befallszone an:
a)Einsatz von Verfahren zur Eliminierung der Männchen und/oder Verfahren zum Ausbringen von Ködern unter Verwendung geeigneter Lockmittel;
b)Aufsammeln und sichere Entsorgung von Fallobst und geernteten spezifizierten Früchten in einem frühen Reifestadium sowie Behandlung des Bodens, auch mechanisch, chemisch oder mikrobiologisch, in und um die Erzeugungsgebiete spezifizierter Pflanzen zum Ausmerzen des spezifizierten Schädlings in seinen bodengebundenen Entwicklungsstadien;
c)Einsatz der Sterile-Insekten-Technik;
d)Anwendung von Pflanzenschutzmitteln gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates;
e)sofern verfügbar, Massenfang der spezifizierten Schädlinge mit einer ausreichenden Anzahl von Fallen, einschließlich der gemäß Artikel 7 Absatz 2 eingesetzten Fallen.
Artikel 10
Maßnahmen zur Verhinderung der Ausbreitung des spezifizierten Schädlings
(1)In der Befallszone angebaute oder gelagerte spezifizierte Früchte dürfen nur dann aus dieser Zone in die Pufferzone oder aus dem abgegrenzten Gebiet heraus verbracht werden, wenn sie wirksam gegen den spezifizierten Schädling behandelt werden.
Die in Unterabsatz 1 genannten Behandlungen umfassen die Verwendung geeigneter und hinreichend wirksamer Pflanzenschutzmittel, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 zugelassen sind, oder die Anwendung alternativer Methoden im Einklang mit international anerkannten pflanzengesundheitlichen Standards, insbesondere ISPM 28, wie Hitzebehandlung, Kältebehandlung oder Bestrahlung.
Spezifizierte Früchte dürfen auch aus der Befallszone in die Pufferzone oder aus dem abgegrenzten Gebiet heraus verbracht werden:
a)für eine geeignete Behandlung, wenn wirksame Maßnahmen ergriffen werden, um die Ausbreitung des spezifizierten Schädlings während der Beförderung und durch die Behandlungseinrichtung zu verhindern;
b)wenn sie von außerhalb des abgegrenzten Gebiets stammen, nur durch die Befallszone verbracht werden und wirksame Maßnahmen ergriffen werden, um einen Befall mit dem spezifizierten Schädling zu verhindern oder
c)wenn die spezifizierten Früchte in einer Jahreszeit geerntet wurden, in der gemäß der Definition der zuständigen Behörden aufgrund der Reproduktionsbiologie des spezifizierten Schädlings in diesen Früchten voraussichtlich keine Lebensstadien des spezifizierten Schädlings auftreten.
(2)Zum Anpflanzen bestimmte Wirtspflanzen, die aus der Befallszone in die Pufferzone oder aus dem abgegrenzten Gebiet heraus verbracht werden, dürfen keine Früchte tragen, und, wenn Boden oder ein anderes Kultursubstrat anhaftet, muss dieser Boden frei von den spezifizierten Schädlingen sein.
Wirtspflanzen, die Früchte tragen, dürfen jedoch aus der Befallszone heraus oder durch sie hindurch verbracht werden, wenn diese Pflanzen von außerhalb des abgegrenzten Gebiets stammen und wirksame Maßnahmen ergriffen werden, um einen Befall der Pflanzen durch die spezifizierten Schädlinge zu verhindern.
(3)Boden aus den oberen 10 cm der Oberbodenschicht von Produktionsflächen, auf denen spezifizierte Früchte angebaut wurden, darf nur dann aus der Befallszone in die Pufferzone oder aus dem abgegrenzten Gebiet heraus verbracht werden, wenn
a)er geeigneten Maßnahmen zur Beseitigung des spezifizierten Schädlings unterzogen wurde oder
b)er unter Aufsicht der zuständigen Behörden unter mindestens 50 cm Deckmaterial in einer Deponie vergraben wird.
Jede Beförderung dieses Bodens zum Ort, an dem er behandelt oder vergraben wird, erfolgt unter Bedingungen, unter denen die Ausbreitung des spezifizierten Schädlings wirksam verhindert wird.
(4)Abfälle von spezifizierten Früchten werden sicher entsorgt, sodass die Entwicklung und Ausbreitung des spezifizierten Schädlings verhindert wird.
Artikel 11
Inkrafttreten und Geltungsbeginn
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 1. März 2025.
Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 2 gilt jedoch ab dem 1. Januar 2026.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 14.2.2025
Für die Kommission
Die Präsidentin
Ursula VON DER LEYEN