DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) .../... DER KOMMISSION
vom 21.10.2025
zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2746 der Kommission mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1217/2009 des Rates zur Bildung eines Datennetzes für die Nachhaltigkeit landwirtschaftlicher Betriebe und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/220 der Kommission
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1217/2009 des Rates vom 30. November 2009 zur Bildung eines Datennetzes für die Nachhaltigkeit landwirtschaftlicher Betriebe 1 , insbesondere auf Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 3, Artikel 5a Absatz 2, Artikel 8 Absatz 4 und Artikel 19 Absatz 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1)Die Durchführungsverordnung (EU) 2024/2746 der Kommission 2 enthält in Anhang I die Schwellenwerte für die wirtschaftliche Betriebsgröße je Mitgliedstaat, in Anhang II die Anzahl der Buchführungsbetriebe je Mitgliedstaat und je FSDN-Gebiet (FSDN = Datennetz für die Nachhaltigkeit landwirtschaftlicher Betriebe), in Anhang VIII die Form und die Gestaltung der Darstellung der Nachhaltigkeitsdaten sowie in Anhang X den den Mitgliedstaaten für die Berichtsjahre 2025, 2026 und 2027 zu zahlenden Betrag.
(2)Bulgarien beantragte aufgrund struktureller Veränderungen in der Landwirtschaft, die zu einem allgemeinen Rückgang der Zahl der Betriebe, insbesondere kleiner Betriebe, geführt haben, die Änderung des Schwellenwerts für die wirtschaftliche Betriebsgröße und der Anzahl der Buchführungsbetriebe. Durch die Einführung des neuen Schwellenwerts für die wirtschaftliche Betriebsgröße, die Änderung der Anzahl der Buchführungsbetriebe und die entsprechende Anpassung der Finanzbeiträge ab dem Berichtsjahr 2026 würde Bulgarien ausreichend Zeit für die Umsetzung der erforderlichen Änderungen erhalten.
(3)In bestimmten Fällen können Zinserträge aus liquiden Vermögenswerten, die für das Funktionieren eines landwirtschaftlichen Betriebs erforderlich sind, einen wesentlichen Teil des Betriebseinkommens ausmachen. Diese Zinsen werden derzeit in Anhang VIII Tabelle L der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2746 unter „Sonstige direkt mit dem Betrieb verbundene Erwerbstätigkeiten“ erfasst. Um die Identifizierung dieses Betrags zu erleichtern, die Berechnung des Betriebseinkommens anhand von FSDN-Daten zu verfeinern und für eine bessere Vergleichbarkeit mit der Landwirtschaftlichen Gesamtrechnung zu sorgen, ist es erforderlich, diese Zinsen in Anhang VIII Tabelle I der genannten Durchführungsverordnung unter „Sonstige Erzeugnisse und Erträge“ getrennt auszuweisen.
(4)Anhang VIII Tabelle J der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2746 enthält die Struktur für die Meldung zur Haltungsart der Tiere in den Buchführungsbetrieben. Um die Kohärenz und Genauigkeit der Daten zu gewährleisten, sollten die Codes für die Haltungsarten harmonisiert werden, damit identische Haltungsarten durch identische Codes ausgewiesen werden und somit vergleichbare und zuverlässige Daten für die Analyse vorliegen.
(5)Anhang VIII Tabelle ST der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2746 enthält die Struktur für die Meldung der Angaben zu in den Buchführungsbetrieben vorgenommenen Bodenuntersuchungen. Um Klarheit bezüglich der Meldung über Bodentextur zu schaffen, sollte die Tabelle ST entsprechend geändert werden.
(6)Anhang VIII Tabelle I1 der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2746 enthält die Struktur für die Meldung zum Einsatz von Pflanzenschutzmitteln durch Buchführungsbetriebe, wobei die Optionen bestehen, dies auf Ebene des landwirtschaftlichen Betriebs oder auf Ebene der Kulturpflanzen zu melden. Um klarzustellen, was für jede dieser Ebenen zu melden ist, sollte die Tabelle I1 entsprechend geändert werden.
(7)Anhang VIII Tabelle J1 der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2746 enthält die Struktur für die Meldung der Angaben zum Einsatz antimikrobieller Mittel durch Buchführungsbetriebe. Um die Übermittlung von Informationen zu erleichtern und Klarheit bezüglich der Anforderungen an die Meldung zu schaffen, sollte die Tabelle J1 entsprechend geändert werden.
(8)Gemäß Artikel 12 Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2746 kann die Kommission die Mitgliedstaaten von der Übermittlung von Daten zu bestimmten Variablen gemäß Anhang VIII der genannten Durchführungsverordnung für die Berichtsjahre 2026 und 2027 ausnehmen, wenn der Mitgliedstaat einen begründeten Antrag stellt. Nachdem Deutschland und Frankreich vor dem 31. Mai 2025 zusätzliche begründete Anträge gestellt haben, ist es erforderlich, die Anhänge IX und X der genannten Durchführungsverordnung entsprechend zu ändern.
(9)Die Durchführungsverordnung (EU) 2024/2746 sollte daher entsprechend geändert werden.
(10)Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses des Datennetzes für die Nachhaltigkeit landwirtschaftlicher Betriebe —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: