DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) .../... DER KOMMISSION
vom 11.11.2020
mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EU) Nr. 1308/2013 und (EU) Nr. 510/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten nach dem Windhundverfahren
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates, insbesondere auf Artikel 187 und Artikel 223 Absatz 3,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 510/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über die Handelsregelung für bestimmte aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellte Waren und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1216/2009 und (EG) Nr. 614/2009 des Rates, insbesondere auf Artikel 16 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1)Die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 enthält Vorschriften für die Verwaltung von Zollkontingenten und die besondere Behandlung von Drittlandseinfuhren. Sie überträgt der Kommission zudem die Befugnis, diesbezüglich delegierte Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte zu erlassen. Um das reibungslose Funktionieren der Verwaltung von Zollkontingenten im neuen Rechtsrahmen sicherzustellen, müssen bestimmte Vorschriften im Wege solcher Rechtsakte erlassen werden. Diese Rechtsakte sollten bestimmte Rechtsakte mit gemeinsamen Vorschriften oder sektorspezifischen Vorschriften, die auf gemäß Artikel 43 Absatz 2 oder Artikel 207 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) erlassenen Rechtsakten beruhen, die mit der Delegierten Verordnung (EU) 2020/... der Kommission aufgehoben werden, ersetzen.
(2)Die Union hat sich in internationalen Abkommen und in nach Artikel 43 Absatz 2 und Artikel 207 AEUV erlassenen Rechtsakten zur Eröffnung von Zollkontingenten für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse und in einigen Fällen zur Verwaltung dieser Kontingente nach dem Windhundverfahren verpflichtet. Die Verordnungen der Kommission und die Durchführungsverordnungen der Kommission, mit denen diese Kontingente eröffnet wurden und die spezifische Vorschriften enthalten, werden mit der Delegierten Verordnung (EU) 2020/... aufgehoben. Es ist angebracht, diese Vorschriften beizubehalten und gleichzeitig veraltete Bestimmungen zu ersetzen und die Verwaltung der Zollkontingente zu straffen.
(3)Im Interesse der Vereinfachung der Verwaltung und der Transparenz ist es angebracht, alle Vorschriften für die Verwaltung dieser Zollkontingente in einer einzigen Verordnung zusammenzufassen.
(4)Mit der Verordnung (EG) Nr. 2535/2001 der Kommission, der Verordnung (EG) Nr. 442/2009 der Kommission und der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1273/2011 der Kommission wurden bestimmte Zollkontingente, die nach dem Verfahren der gleichzeitigen Prüfung von Einfuhrlizenzanträgen verwaltet werden, und andere Zollkontingente, die nach dem Windhundverfahren verwaltet werden, eröffnet und verwaltet. Diese Verordnungen wurden durch die Delegierte Verordnung (EU) 2020/760 der Kommission aufgehoben, mit der neue Vorschriften für die Verwaltung von Einfuhr- und Ausfuhrzollkontingenten, für die eine Lizenzregelung gilt, erlassen wurden. Um zu gewährleisten, dass auch die Zollkontingente, die gemäß den aufgehobenen Verordnungen nach dem Windhundverfahren verwaltet wurden, weiter genutzt werden können, müssen Vorschriften für die Verwaltung dieser Zollkontingente erlassen werden.
(5)Die Verordnung (EG) Nr. 2535/2001 der Kommission, die Verordnung (EG) Nr. 2305/2003 der Kommission, die Verordnung (EG) Nr. 1964/2006 der Kommission, die Verordnung (EG) Nr. 539/2007 der Kommission, die Verordnung (EG) Nr. 616/2007 der Kommission, die Verordnung (EG) Nr. 1384/2007 der Kommission, die Verordnung (EG) Nr. 1385/2007 der Kommission, die Verordnung (EG) Nr. 412/2008 der Kommission, die Verordnung (EG) Nr. 748/2008 der Kommission und die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1273/2011 der Kommission, die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 480/2012 der Kommission und die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1223/2012 der Kommission mit Vorschriften für die Verwaltung bestimmter Zollkontingente nach dem Verfahren der gleichzeitigen Prüfung von Einfuhrlizenzanträgen gemäß Artikel 184 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 wurden durch die Delegierte Verordnung (EU) 2020/760 aufgehoben. Diese Zollkontingente sollten offen bleiben und ihr Verwaltungsverfahren sollte angepasst werden. Die Anwendung des Windhundverfahrens hat sich in mehreren Landwirtschaftssektoren für Zollkontingente bewährt, die nicht als sensibel gelten und für die nur begrenzte Nachfrage besteht. Im Interesse der Vereinfachung der Verwaltung sollten die betreffenden Einfuhrkontingente künftig nach diesem Verfahren verwaltet werden.
(6)Die Zollkontingente im Rahmen der aufgehobenen Verordnungen sollten gemäß den Artikeln 49 bis 54 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission verwaltet werden, in denen die Verwaltung von Zollkontingenten, die in der Reihenfolge der Annahme der Zollanmeldungen (Windhundverfahren) verwendet werden, geregelt ist.
(7)Um bei bestimmten Zollkontingenten zu gewährleisten, dass sich die Einfuhren gleichmäßig im Zeitablauf verteilen, ist es angebracht, den jährlichen Kontingentszeitraum in Teilzeiträume aufzuteilen.
(8)Mit besonderen Bestimmungen sollte gewährleistet werden, dass bestimmte Anforderungen an die Verwendung oder die Qualität der eingeführten Erzeugnisse erfüllt werden. Die Einfuhr zum ermäßigten Zollsatz oder zum Nullsatz im Rahmen von Kontingenten sollte daher davon abhängig gemacht werden, dass der Einführer einen Nachweis über die Verwendung oder die Qualität der Erzeugnisse erbringt oder eine Sicherheit geleistet wird, die der Differenz zwischen dem Kontingentszollsatz und dem Vertragszollsatz (Meistbegünstigungszollsatz) entspricht. Gegebenenfalls sollte für die Verarbeitung der Erzeugnisse eine angemessene Frist eingeräumt werden.
(9)Mit besonderen Bestimmungen sollte gewährleistet werden, dass im Falle höherer Gewalt – etwa einer Pandemie – bei den Dokumentationspflichten eine gewisse Flexibilität besteht.
(10)Das Vereinigte Königreich hat die Union am 31. Januar 2020 verlassen. Das Austrittsabkommen zwischen der Union und dem Vereinigten Königreich, mit dem ein Übergangszeitraum bis zum 31. Dezember 2020 festgelegt wurde, ist am 1. Februar 2020 in Kraft getreten. Nach dem genannten Abkommen kann das Vereinigte Königreich ab dem 1. Juli 2020 nicht mehr um eine Verlängerung dieses Übergangszeitraums über das Jahr 2020 hinaus ersuchen. Nach der Verordnung (EU) 2019/216 des Europäischen Parlaments und des Rates sind ab dem Tag, der auf den Tag folgt, an dem die Anwendbarkeit der Verordnung (EG) Nr. 32/2000 des Rates für das Vereinigte Königreich und im Vereinigten Königreich endet, die Zollkontingente in der Liste der Zugeständnisse und Verpflichtungen der Union im Anhang des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 gemäß dem im Anhang der Verordnung (EU) 2019/216 aufgeführten Nutzungsanteil der EU-27 zwischen der Union und dem Vereinigten Königreich aufzuteilen. Daher sollte die vorliegende Verordnung die neuen EU-27-Mengen, die sich aus der Aufteilung gemäß der Verordnung (EU) 2019/216 und der Durchführungsverordnung (EU) 2019/386 der Kommission ergeben, enthalten.
(11)Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
KAPITEL I
Geltungsbereich und gemeinsame Vorschriften
Artikel 1
Geltungsbereich
Mit dieser Verordnung werden gemeinsame Vorschriften für die Verwaltung der in Anhang I aufgeführten Zollkontingente für landwirtschaftliche Erzeugnisse festgelegt, insbesondere in Bezug auf:
a)das Verwaltungsverfahren;
b)gegebenenfalls die Kontingentszeiträume und -teilzeiträume;
c)die Anforderungen an die Verarbeitung, die Endverwendung und die Qualität, die bestimmte Erzeugnisse erfüllen müssen, um im Rahmen eines Zollkontingents eingeführt werden zu können;
d)die Verfahren für die Leistung der Sicherheit für die Erzeugnisse gemäß Buchstabe c und der Betrag dieser Sicherheit;
e)gegebenenfalls die erforderlichen Dokumente.
Zudem enthält diese Verordnung besondere Vorschriften für die Verwaltung einiger dieser Zollkontingente.
Artikel 2
Verwaltung von Zollkontingenten
(1)Die in Anhang I aufgeführten Zollkontingente werden von der Union in der Reihenfolge der Annahme der Zollanmeldungen zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr gemäß den Artikeln 49 bis 54 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 verwaltet.
(2)Artikel 53 Absatz 2 Buchstaben b und c und Artikel 53 Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 gelten nicht für Zollkontingente und Teilkontingente mit den laufenden Nummern 09.0138, 09.0139, 09.0140, 09.0141, 09.0142, 09.0143, 09.0144, 09.0161, 09.0162, 09.0145, 09.0163, 09.0164, 09.0146, 09.0147, 09.0148, 09.0149, 09.0150, 09.0151, 09.0152, 09.0153, 09.0159, 09.0160, 09.0154, 09.0155, 09.0156, 09.0157 und 09.0158.
Artikel 3
Zollkontingentsteilzeiträume
(1)Wird ein Zollkontingentszeitraum gemäß Anhang I in Teilzeiträume unterteilt, schließt die für einen Teilzeitraum verfügbare Zollkontingentsmenge die im vorangegangenen Zollkontingentsteilzeitraum nicht in Anspruch genommene Menge ein. Bei Ablauf eines Zollkontingentszeitraums nicht in Anspruch genommene Mengen werden jedoch nicht auf den folgenden Zollkontingentszeitraum übertragen.
(2)Wird ein Zollkontingentszeitraum in Teilzeiträume unterteilt, endet die Ziehung für jeden Teilzeitraum – mit Ausnahme des letzten – am fünften Kommissionsarbeitstag des zweiten Monats nach Ablauf des betreffenden Teilzeitraums.
Artikel 4
Erforderliche Dokumente
(1)Ist nach Anhang I ein Ursprungsnachweis erforderlich, legen die Wirtschaftsbeteiligten den Zollbehörden der Union zusammen mit der Zollanmeldung zur Überlassung der betreffenden Erzeugnisse zum zollrechtlich freien Verkehr ein besonderes Dokument vor. Die erforderlichen Dokumente sind für jedes Zollkontingent in Anhang I aufgeführt.
(2)Besteht der Ursprungsnachweis aus einem Ursprungszeugnis für Erzeugnisse, für die besondere nichtpräferenzielle Einfuhrregelungen gelten, muss er die Anforderungen in Artikel 57 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 erfüllen.
(3)Wird das Zollkontingent als Zollpräferenzmaßnahme gemäß Artikel 56 Absatz 2 Buchstaben d und e der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegt, wird der Ursprungsnachweis nach den Präferenzursprungsregeln gemäß Artikel 64 der genannten Verordnung ausgestellt oder ausgefertigt.
(4)Ist eine Echtheitsbescheinigung erforderlich, muss sie den Anforderungen in Kapitel II und Anhang II dieser Verordnung entsprechen.
(5)Erforderlichenfalls können die Zollbehörden gemäß Artikel 61 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 oder den einschlägigen Bestimmungen der betreffenden Handelsregelung vom Anmelder oder Einführer weitere Nachweise über den Ursprung der Erzeugnisse verlangen.
Artikel 5
Elektronische Dokumente
Erkennt die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats an, dass das erforderliche amtliche Dokument aufgrund höherer Gewalt nicht verfügbar ist,
a)kann die zuständige Behörde dieses Mitgliedstaats eine gescannte Kopie des Originaldokuments (in Papierform oder in elektronischer Form) zur Verfügung stellen, sofern diese Kopie per E-Mail von einer Mailbox der zuständigen Behörden dieses Mitgliedstaats gesendet wird;
b)kann die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats, der das erforderliche amtliche Dokument übermittelt werden muss, vom Wirtschaftsbeteiligten eine gescannte Kopie des Originaldokuments (in Papierform oder in elektronischer Form) akzeptieren, sofern dieser eine schriftliche Verpflichtung des Wirtschaftsbeteiligten beigefügt ist, das Originaldokument so bald wie möglich vorzulegen.
Die im ersten Absatz genannten flexibleren Anforderungen entbinden die Zollbehörden der Mitgliedstaaten nicht von ihrer Sorgfaltspflicht. Sie müssen sich in ausreichendem Maße der Echtheit und Gültigkeit der Dokumente vergewissern.
Artikel 6
Kontrollen in Drittländern
Die Kommission kann das Drittland ersuchen, Vertreter der Kommission zu ermächtigen, erforderlichenfalls Kontrollen in diesem Drittland durchzuführen, um zu überprüfen, ob die Anforderungen oder Bedingungen für die Ausstellung von Bescheinigungen oder anderen amtlichen Dokumenten, die den Zollbehörden der Union zur Überlassung der Erzeugnisse zum zollrechtlich freien Verkehr in der Union vorzulegen sind, erfüllt sind. Diese Kontrollen werden gemeinsam mit den zuständigen Behörden des betreffenden Drittlands durchgeführt.
KAPITEL II
Sektorspezifische Vorschriften
Abschnitt 1
GETREIDE
Artikel 7
Begriffsbestimmungen für Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.0124, 09.0131, 09.0127, 09.0128, 09.0129 und 09.0130
(1)Im Rahmen der Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.0124 und 09.0131 gelten für die Zwecke der Begriffsbestimmung „andere als zum menschlichen Verzehr bestimmte Süßkartoffeln“ Süßkartoffeln als im Sinne des KN-Codes 0714 20 10 zum menschlichen Verzehr bestimmt, wenn sie zum Zeitpunkt der Zollförmlichkeiten für die Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr frisch, ganz und in unmittelbaren Umschließungen von 28 kg oder weniger aufgemacht sind.
(2)Im Rahmen der Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.0127, 09.0128 und 09.0129 gelten Erzeugnisse des KN-Codes ex 0714 10 00 als andere Erzeugnisse als Pellets aus Mehlen und Grieß des KN-Codes 0714 10 00.
(3)Im Rahmen des Zollkontingents mit der laufenden Nummer 09.0130 gelten Erzeugnisse der KN-Codes ex 0714 10 00, ex 0714 30 00, ex 0714 40 00, ex 0714 50 00 und ex 0714 90 20 als zum menschlichen Verzehr bestimmte Erzeugnisse in unmittelbaren Umschließungen mit einem Nettoinhalt von 28 kg oder weniger, frisch und ganz oder ohne Schale und gefroren, auch in Stücken.
Artikel 8
Begriffsbestimmungen für das Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.0076
Im Rahmen des Zollkontingents mit der laufenden Nummer 09.0076 gelten folgende Begriffsbestimmungen:
a)„Beschädigte Körner“ sind Gerstenkörner, sonstige Getreidekörner oder Wildhaferkörner, die Schäden, einschließlich Verderbserscheinungen aufgrund von Krankheiten, Frost, Hitze, Insekten- oder Pilzbefall, Unwetter oder sonstiger physikalischer Ursachen aufweisen;
b)„gesunde Gerstenkörner von einwandfreier und handelsüblicher Qualität“ sind Gerstenkörner oder Teile von Gerstenkörnern, die nicht im Sinne der Definition gemäß Buchstabe a beschädigt sind, ausgenommen Körner, die Frost- oder Pilzschäden aufweisen.
Artikel 9
Qualitätsanforderungen für das Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.0076
(1)Gerste kann im Rahmen des Zollkontingents mit der laufenden Nummer 09.0076 eingeführt werden, sofern folgende Anforderungen erfüllt sind:
a)spezifisches Gewicht: mindestens 60,5 kg/hl;
b)beschädigte Körner: höchstens 1 %;
c)Feuchtigkeitsgehalt: höchstens 13,5 %;
d)gesunde Körner von einwandfreier und handelsüblicher Qualität: mindestens 96 %.
(2)Als Nachweis der Erfüllung der Qualitätsanforderungen gemäß Absatz 1 ist eins der folgenden Dokumente vorzulegen:
a)eine Bescheinigung, dass auf Antrag des Einführers von der Zollstelle, an der die Einfuhrsendung zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen worden ist, eine Qualitätsanalyse durchgeführt wurde, oder
b)eine von einer amtlichen Stelle des Ursprungslands ausgestellte und von der Kommission anerkannte Konformitätsbescheinigung für die eingeführte Gerste.
(3)Nach Artikel 254 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 unterliegt Gerste der zollamtlichen Überwachung, um sicherzustellen, dass
a)sie innerhalb von sechs Monaten nach der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr zu Malz verarbeitet wird und
b)aus diesem Malz innerhalb von 150 Tagen nach der Verarbeitung der Gerste zu Malz Bier hergestellt wird, dessen Reifung in Buchenholz enthaltenden Fässern erfolgt.
Die Verarbeitung der eingeführten Gerste zu Malz gilt als erfolgt, wenn die Braugerste der Weiche unterzogen wurde.
(4)Die Beträge, die vom Wirtschaftsbeteiligten als Sicherheit zu leisten sind, damit gewährleistet ist, dass die Anforderung gemäß Absatz 3 erfüllt wird, sind in Anhang I festgesetzt.
(5)Die Sicherheit gemäß Absatz 4 wird unverzüglich freigegeben, wenn gegenüber der betreffenden Zollbehörde nachgewiesen wird, dass
a)die anhand der Konformitätsbescheinigung oder der Bescheinigung über die Qualitätsanalyse festgestellte Gerstenqualität die Anforderungen gemäß Absatz 1 erfüllt;
b)die Verarbeitungspflicht gemäß Absatz 3 innerhalb der festgelegten Frist erfüllt wurde.
(6)Die vom FGIS (Federal Grain Inspection Service) der Vereinigten Staaten von Amerika ausgestellten Bescheinigungen für Braugerste zur Herstellung von Bier, dessen Reifung in Buchenholz enthaltenden Fässern erfolgt, wie in Anhang II Teil A dargelegt, werden nach dem in den Artikeln 58 und 59 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 geregelten Verfahren der Verwaltungszusammenarbeit von der Kommission offiziell anerkannt. Entsprechen die Analysewerte in der vom FGIS ausgestellten Konformitätsbescheinigung den Qualitätsstandards für Braugerste gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels, werden auf der Grundlage einer Risikoanalyse gemäß Artikel 46 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 bei mindestens 3 % der im betreffenden Zollkontingentszeitraum zum zollrechtlich freien Verkehr überlassenen Erzeugnissen Proben entnommen. Die Mitgliedstaaten erhalten auf dem am besten geeigneten Wege eine Abbildung der Stempel, die von der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika zugelassen wurden.
Artikel 10
Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.0689 und 09.0779
(1)Die im Rahmen des Zollkontingents mit der laufenden Nummer 09.0689 eingeführten Erzeugnisse werden gegen Vorlage eines Ursprungsnachweises gemäß Artikel 15 der Anlage I zum Regionalen Übereinkommen über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln, das mit dem Beschluss 2013/94/EU des Rates geschlossen wurde, gemäß Artikel 1 des Protokolls Nr. 3 über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen zum Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Regierung Dänemarks und der Landesregierung der Färöer andererseits, das mit dem Beschluss 97/126/EG des Rates geschlossen wurde, zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen.
(2)Die im Rahmen des Zollkontingents mit der laufenden Nummer 09.0779 eingeführten Erzeugnisse werden gegen Vorlage eines vom Ausfuhrland ausgestellten Ursprungsnachweises gemäß Artikel 15 der Anlage I zum Regionalen Übereinkommen über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln gemäß Artikel 1 des Protokolls Nr. 3 zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Norwegen, das mit der Verordnung (EWG) Nr. 1691/73 des Rates geschlossen wurde, zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen.
Artikel 11
Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.0074 und 09.0075
(1)Der Betrag, der vom Wirtschaftsbeteiligten als Sicherheit zu leisten ist, damit die Qualität der im Rahmen der Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.0074 und 09.0075 eingeführten Erzeugnisse gewährleistet ist, ist in Anhang I festgesetzt. Zusätzlich müssen die Zollbehörden eine spezifische Sicherheit verlangen, die der Differenz zwischen dem Höchstzollsatz und dem Kontingentszollsatz auf verschiedene Weizenqualitäten am Tag der Annahme der Anmeldung zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr entspricht, es sei denn, dieser Anmeldung ist eine vom FGIS der Vereinigten Staaten von Amerika oder von der CGC (Canadian Grain Commission) ausgestellte Konformitätsbescheinigung gemäß Artikel 7 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstaben b oder c der Verordnung (EU) Nr. 642/2010 der Kommission beigefügt.
(2)Jeder Einfuhr im Rahmen des Zollkontingents mit der laufenden Nummer 09.0074 entnehmen die Zollbehörden repräsentative Stichproben, um die Analysen durchzuführen, die erforderlich sind, um zu überprüfen, ob der Gehalt an glasigen Körnern mindestens 73 % beträgt. Ist die Qualität unzureichend, wird der Zugang zu dem Zollkontingent abgelehnt.
(3)Jeder Einfuhr im Rahmen des Zollkontingents mit der laufenden Nummer 09.0075 entnehmen die Zollbehörden repräsentative Stichproben, um die Analysen durchzuführen, die erforderlich sind, um zu überprüfen, ob die Qualität des eingeführten Erzeugnisses die Anforderungen in Anhang I erfüllt. Ist die Qualität unzureichend, wird der Zugang zu dem Zollkontingent abgelehnt.
(4)Ergeben die Analysen gemäß den Absätzen 2 und 3, dass die Qualität des eingeführten Erzeugnisses die Anforderungen nicht erfüllt, finden die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 642/2010 der Kommission Anwendung. Zusätzlich zum Nichtzugang zu dem Zollkontingent wird gemäß Anhang I dieser Verordnung ein Betrag von 5 EUR je 1000 kg einbehalten.
Abschnitt 2
REIS
Artikel 12
Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.0139
(1)Reis, der im Rahmen des Zollkontingents mit der laufenden Nummer 09.0139 eingeführt wird, wird in die Endverwendung gemäß Artikel 254 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 übergeführt. Reis, der im Rahmen des Zollkontingents mit der laufenden Nummer 09.0139 eingeführt wird, muss innerhalb von sechs Monaten nach der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr verarbeitet werden.
(2)Im Antrag auf Bewilligung der Endverwendung gibt der Einführer als Verarbeitungsort entweder den Namen eines Verarbeitungsbetriebs und einen Mitgliedstaat oder höchstens fünf verschiedene Verarbeitungsstätten an.
(3)Der Betrag, der vom Wirtschaftsbeteiligten als Sicherheit zu leisten ist, damit gewährleistet ist, dass die Anforderung gemäß Absatz 1 erfüllt wird, ist in Anhang I festgesetzt.
(4)Die Sicherheit wird freigegeben, wenn nachgewiesen wird, dass das Erzeugnis innerhalb von sechs Monaten nach der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr verarbeitet wurde. Wird der Verarbeitungspflicht nicht innerhalb dieser Frist entsprochen, wird die freigegebene Sicherheit für jeden Tag, um den die Frist überschritten wurde, um 2 % gekürzt.
(5)Der zuständigen Behörde ist innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf der Verarbeitungsfrist ein Verarbeitungsnachweis vorzulegen. Andernfalls wird die Sicherheit für jeden Tag, um den die Frist überschritten wird, um weitere 2 % gekürzt.
Artikel 13
Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.0141
(1)Für die Einfuhr im Rahmen des Zollkontingents mit der laufenden Nummer 09.0141 ist ein Ursprungszeugnis vorzulegen.
(2)Das Muster für das Ursprungszeugnis gemäß Absatz 1 ist in Anhang II Teil B enthalten.
(3)Das Ursprungszeugnis ist 90 Tage ab dem Tag seiner Ausstellung, jedoch nicht länger als bis zum 31. Dezember des Ausstellungsjahres gültig.
(4)Der Name der für die Ausstellung von Ursprungszeugnissen zuständigen Behörde Bangladeschs wird im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, veröffentlicht.
(5)Die zuständige Behörde Bangladeschs fügt einen der in Anhang III aufgeführten Einträge unter „Bemerkungen“ in das Ursprungszeugnis ein.
(6)Liegt die vom Ausfuhrland erhobene Steuer unter dem in Anhang I festgesetzten ermäßigten Zollsatz, darf die Ermäßigung den erhobenen Betrag nicht übersteigen.
(7)Reismengen anderer Verarbeitungsstufen als derjenigen von geschältem Reis werden anhand der Umrechnungssätze in Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1312/2008 der Kommission umgerechnet.
Abschnitt 3
OBST UND GEMÜSE; VERARBEITUNGSERZEUGNISSE AUS OBST UND GEMÜSE
Artikel 14
Begriffsbestimmungen für Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.0025, 09.0027 und 09.0033
(1)Im Rahmen des Zollkontingents mit der laufenden Nummer 09.0025 gelten „Süßorangen hoher Qualität“ als Orangen, die in ihren Sortenmerkmalen ähnlich sind, die reif, fest und von guter Form sind, mit zumindest guter Farbe, weicher Struktur, ohne Fäulnis, ohne rissige Haut, ohne harte oder trockene Haut, ohne Hautkrankheit, ohne Wachstumsrisse, ohne Quetschungen (außer durch übliche Behandlung bei der Verpackung), ohne durch Trockenheit oder Feuchtigkeit verursachte Schäden, ohne große oder hervorstehende Rauheiten, ohne Falten, Narben, Ölflecke, Schuppen, Sonneneinwirkungszeichen, Schmutz oder andere Fremdkörper, frei von Krankheiten, ohne Insekten oder Schäden, verursacht durch mechanische Einwirkungen oder andere Ursachen, unter der Bedingung, dass höchstens 15 % der Früchte der jeweiligen Sendung dieser Beschreibung nicht entsprechen, wobei in diesem Prozentsatz höchstens 5 % mit ernsten Schäden eingeschlossen sind und in diesem Prozentsatz von 5 % höchstens 0,5 % Fäulnis enthalten ist.
(2)Im Rahmen des Zollkontingents mit der laufenden Nummer 09.0027 gelten unter dem Namen „Minneolas“ bekannte Kreuzungen von Zitrusfrüchten als Zitrusfrüchte der Sorte Minneola (Citrus paradisi Macf. CV Duncan und Citrus reticulate blanca CV Dancy).
(3)Im Rahmen des Zollkontingents mit der laufenden Nummer 09.0033 gilt „Orangensaft, konzentriert, gefroren, mit einem Brixwert von 50 oder weniger“ als Orangensaft, dessen Volumenmasse sich bei 20 °C auf 1,229 g pro cm3 oder weniger beläuft.
Artikel 15
Echtheitsbescheinigung für Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.0025, 09.0027 und 09.0033
(1)Für Erzeugnisse, die im Rahmen der Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.0025, 09.0027 und 09.0033 zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen werden sollen, muss der Wirtschaftsbeteiligte den zuständigen Behörden eine Echtheitsbescheinigung gemäß Anhang II Teile C, D und E vorlegen, die von den zuständigen Behörden des Ursprungslands gemäß Anhang IV ausgestellt wurde und bestätigt, dass die Erzeugnisse die in Artikel 14 genannten spezifischen Merkmale aufweisen.
(2)Für Orangensaftkonzentrate kann die Echtheitsbescheinigung jedoch durch eine allgemeine Bestätigung ersetzt werden, die der Kommission vor der Einfuhr vorgelegt werden muss und in der die zuständige Behörde des Ursprungslands bestätigt, dass die in diesem Land hergestellten Orangensaftkonzentrate keinen Saft von Blutorangen enthalten. Im Anschluss unterrichtet die Kommission die Mitgliedstaaten auf elektronischem Wege, damit diese ihre Zolldienststellen entsprechend anweisen können.
Abschnitt 4
WEIN
Artikel 16
Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.1526, 09.1527, 09.1558, 09.1559, 09.1570 und 09.1572
(1)Die Zollbefreiung für die Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.1526, 09.1527, 09.1558, 09.1559, 09.1570 und 09.1572 gilt unter der Bedingung, dass für die eingeführten Weine keine Ausfuhrsubventionen gewährt wurden.
(2)Den Zollbehörden der Union ist ein Dokument V I 1 oder ein Teildokument V I 2 vorzulegen, das gemäß Artikel 22 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273 der Kommission ausgestellt wurde.
(3)Gemäß Protokoll Nr. 2 zum Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Serbien andererseits, das mit dem Beschluss 2013/490/EU des Rates und der Kommission geschlossen wurde, wird die Zollbefreiung im Rahmen der Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.1526 und 09.1527 ausgesetzt, wenn Serbien für die betreffenden Erzeugnisse Ausfuhrsubventionen gewährt.
(4)Auf Ersuchen einer der in Absatz 3 genannten Vertragsparteien können Konsultationen abgehalten werden, um die Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.1526 und 09.1527 durch Übertragung von Mengen von dem Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.1527 auf das Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.1526 anzupassen.
(5)Gemäß dem Zusatzprotokoll zur Anpassung der Handelsaspekte des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien andererseits zur Berücksichtigung der Ergebnisse der Verhandlungen zwischen den Parteien über gegenseitige präferenzielle Zugeständnisse für bestimmte Weine, über gegenseitige Anerkennung, Schutz und Kontrolle von Weinnamen und über gegenseitige Anerkennung, Schutz und Kontrolle von Bezeichnungen für Spirituosen und aromatisierte Getränke (im Folgenden „Zusatzprotokoll über Wein“), das mit dem Beschluss 2001/916/EG des Rates geschlossen wurde, wird die Zollbefreiung im Rahmen der im Zusatzprotokoll vorgesehenen Zollkontingente ausgesetzt, wenn Nordmazedonien für die betreffenden Erzeugnisse Ausfuhrsubventionen gewährt.
(6)Ungeachtet der Bedingungen gemäß Nummer 5 Buchstabe a des Anhangs I zu dem Zusatzprotokoll über Wein gelten für Weineinfuhren im Rahmen der Unionszollkontingente mit den laufenden Nummern 09.1558 und 09.1559 die Bestimmungen des Protokolls Nr. 4 über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen zum Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien andererseits, das mit dem Beschluss 2004/239/EG, Euratom des Rates und der Kommission gebilligt wurde.
(7)Auf Ersuchen einer der in Absatz 6 genannten Vertragsparteien können Konsultationen abgehalten werden, um die Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.1558 und 09.1559 durch Übertragung von Mengen über 6000 hl von dem Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.1559 auf das Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.1558 anzupassen.
(8)Gemäß dem Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Kosovo andererseits, das mit dem Beschluss 2016/342/EU des Rates geschlossen wurde, wird die Zollbefreiung im Rahmen der Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.1570 und 09.1572 ausgesetzt, wenn das Kosovo für die betreffenden Erzeugnisse Ausfuhrsubventionen gewährt.
(9)Für die Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.1570 und 09.1572 muss in dem Dokument V I 1 wie folgt angegeben sein, dass die Anforderung gemäß Absatz 1 erfüllt ist: „Für die in dieser Bescheinigung genannten Erzeugnisse werden keine Ausfuhrsubventionen gewährt.“
Abschnitt 5
RINDFLEISCH
Artikel 17
Verwaltung der Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.0144 und 09.0145 und der Teilkontingente mit den laufenden Nummern 09.0161, 09.0162, 09.0163 und 09.0164
(1)Die Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.0144 und 09.0145 werden als Hauptkontingente verwaltet.
(2)Das Hauptkontingent mit der laufenden Nummer 09.0144 wird mit zwei Teilkontingenten mit den laufenden Nummern 09.0161 und 09.0162 verwaltet.
(3)Das Hauptkontingent mit der laufenden Nummer 09.0145 wird mit zwei Teilkontingenten mit den laufenden Nummern 09.0163 und 09.0164 verwaltet.
(4)Die Teilkontingente mit den laufenden Nummern 09.0161 und 09.0163 sind in Anträgen für den KN-Code 0202 20 30 anzugeben; die Teilkontingente mit den laufenden Nummern 09.0162 und 09.0164 sind in Anträgen für die KN-Codes 0202 30 10, 0202 30 50, 0202 30 90 und 0206 29 91 anzugeben.
(5)Für die Inanspruchnahme der Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.0144 und 09.0145 sind in den Anträgen die Teilkontingente mit den laufenden Nummern 09.0161, 09.0162, 09.0163 und 09.0164 anzugeben.
Artikel 18
Begriffsbestimmungen für die Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.0144 und 09.0145 und die Teilkontingente mit den laufenden Nummern 09.0161, 09.0162, 09.0163 und 09.0164
(1)Für die Zwecke dieser Verordnung gilt als „A-Erzeugnis“ im Rahmen der Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.0144, 09.0161 und 09.0162 ein Verarbeitungserzeugnis der KN-Codes 1602 10 00, 1602 50 31 oder 1602 50 95, das kein anderes Fleisch als Rindfleisch enthält. Das Erzeugnis darf ein Verhältnis Kollagen/Eiweiß von nicht mehr als 0,45 aufweisen und muss mindestens 20 GHT mageres Fleisch ohne Schlachtnebenerzeugnisse und Fett enthalten, wobei Fleisch und Gelee mindestens 85 % des Nettogesamtgewichts ausmachen müssen. Für die Zwecke dieses Absatzes
a)gilt als Kollagengehalt der mit dem Faktor 8 multiplizierte Hydroxyprolingehalt, der nach ISO 3496-1994 bestimmt wird;
b)wird der Gehalt an magerem Rindfleisch ohne Fett mit dem Analyseverfahren gemäß dem Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2429/86 der Kommission bestimmt.
c)umfassen Schlachtnebenerzeugnisse Folgendes: Kopf und Teile davon (einschließlich Ohren), Füße, Schwänze, Herz, Euter, Leber, Nieren, Bries (Thymusdrüse), Bauchspeicheldrüse, Hirn, Lunge, Schlund, Nierenzapfen, Milz, Zunge, Hautfett, Rückenmark, essbare Häute, Geschlechtsorgane (Uterus, Ovarien und Hoden), Schilddrüse und Hypophyse;
d)ist das Erzeugnis einer Hitzebehandlung zu unterziehen, die ausreicht, um das Eiweiß im Erzeugnis bis ins Innere zu koagulieren, sodass dieses, wenn es an der dicksten Stelle durchschnitten wird, an der Schnittstelle keine Spuren einer rötlichen Flüssigkeit aufweist.
(2)Für die Zwecke dieser Verordnung gilt als „B-Erzeugnis“ im Rahmen der Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.0145, 09.0163 und 09.0164 ein Verarbeitungserzeugnis aus Rindfleisch, ausgenommen die in Anhang I Teil XV Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 genannten Erzeugnisse oder die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Erzeugnisse. Ebenfalls als B-Erzeugnis gilt ein Verarbeitungserzeugnis des KN-Codes 0210 20 90, das so getrocknet oder geräuchert wurde, dass Farbe und Konsistenz des frischen Fleisches vollkommen verschwunden sind, und das ein Verhältnis Wasser/Eiweiß von höchstens 3:2 aufweist.
Artikel 19
Spezifische Vorschriften für die Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.0144 und 09.0145 und die Teilkontingente mit den laufenden Nummern 09.0161, 09.0162, 09.0163 und 09.0164
(1)Die Mengen werden in Schlachtkörperäquivalent ausgedrückt. Für die Zwecke dieses Absatzes entsprechen 100 kg nicht entbeintes Fleisch 77 kg entbeintem Fleisch.
(2)Innerhalb von drei Monaten nach der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr in der Union muss die gesamte eingeführte Menge zu dem vorgeschriebenen Enderzeugnis gemäß Artikel 18 verarbeitet werden.
(3)Erzeugnisse, die im Rahmen der Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.0144 und 09.0145 und der Teilkontingente mit den laufenden Nummern 09.0161, 09.0162, 09.0163 und 09.0164 eingeführt werden, werden in die Endverwendung gemäß Artikel 254 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 übergeführt.
(4)Zur Überprüfung der Qualität des Enderzeugnisses und seiner Übereinstimmung mit der Rezeptur des Verarbeiters für die Zusammensetzung des Erzeugnisses können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten repräsentative Proben entnehmen und analysieren.
(5)Der zuständigen Behörde ist ein Nachweis darüber vorzulegen, dass die gesamte eingeführte Fleischmenge innerhalb von drei Monaten nach der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr in der angegebenen Einrichtung zu den vorgeschriebenen Enderzeugnissen verarbeitet wurde. Erfolgte die Verarbeitung nach der Frist von drei Monaten, wird die freigegebene Sicherheit um 15 % und der Restbetrag für jeden Tag, um den die Frist überschritten wurde, um 2 % gekürzt.
(6)Der Nachweis der Verarbeitung ist innerhalb von sieben Monaten nach der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr vorzulegen. Wird der Verarbeitungsnachweis innerhalb der Frist von sieben Monaten erstellt und innerhalb der auf diese Frist folgenden 18 Monate vorgelegt, wird der einbehaltene Betrag abzüglich 15 % der Sicherheit zurückgezahlt.
(7)Der Betrag, der vom Wirtschaftsbeteiligten als Sicherheit zu leisten ist, damit gewährleistet ist, dass die Verpflichtung gemäß Absatz 2 erfüllt wird, ist in Anhang I festgesetzt.
Artikel 20
Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.0142, 09.0143 und 09.0146
(1)Für die Zwecke dieser Verordnung gilt im Rahmen der Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.0142 und 09.0143 „gefrorenes Saumfleisch“ als Saumfleisch, das bei der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr in der Union gefroren ist und eine Kerntemperatur von -12 °C oder weniger aufweist.
(2)Im Rahmen der Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.0142 und 09.0143 darf nur ganzes Saumfleisch eingeführt werden.
(3)Saumfleisch, das im Rahmen des Zollkontingents mit der laufenden Nummer 09.0143 eingeführt wird, darf nur dann zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen werden, wenn ihm eine von Argentinien ausgestellte Echtheitsbescheinigung gemäß Anhang II Teil F beigefügt ist.
(4)Eine Echtheitsbescheinigung kann nur für eine Einfuhranmeldung verwendet werden.
(5)Echtheitsbescheinigungen werden in einer der Amtssprachen der Union oder Argentiniens ausgefüllt und mit einer laufenden Nummer versehen, die von den ausstellenden Behörden zugeteilt wird.
(6)Echtheitsbescheinigungen sind nur gültig, wenn sie von der ausstellenden Behörde ordnungsgemäß ausgefüllt und abgezeichnet wurden. Echtheitsbescheinigungen gelten als ordnungsgemäß abgezeichnet, wenn Ausstellungsdatum und Ausstellungsort angegeben sind und die Bescheinigungen ein gedrucktes Siegel oder den Stempel der ausstellenden Behörde sowie die Unterschrift der zeichnungsberechtigten Person oder Personen tragen.
(7)Die ausstellende Behörde gemäß Artikel 6 muss
a)als solche von Argentinien anerkannt sein;
b)sich verpflichten, die Angaben in der Echtheitsbescheinigung zu prüfen;
c)sich verpflichten, der Kommission und den Mitgliedstaaten auf Ersuchen alle zur Bewertung der Angaben in der Echtheitsbescheinigung zweckdienlichen Auskünfte zu erteilen.
(8)Der Name der für die Ausstellung von Echtheitsbescheinigungen zuständigen Behörde Argentiniens wird im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, veröffentlicht.
(9)Echtheitsbescheinigungen gelten für einen Zeitraum von drei Monaten ab dem Tag ihrer Ausstellung, jedoch nicht länger als bis zum letzten Tag des Zollkontingentszeitraums.
(10)Für die im Rahmen des Zollkontingents mit der laufenden Nummer 09.0146 eingeführten Erzeugnisse gelten die Ursprungsregeln gemäß Artikel 4 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen, das mit dem Beschluss 2002/309/EG, Euratom des Rates und der Kommission geschlossen wurde.
Artikel 21
Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.0113
(1)Der Kontingentszollsatz gilt unter der Bedingung, dass die Tiere mindestens 120 Tage in dem Mitgliedstaat gemästet werden, in den sie eingeführt wurden, und zwar in Produktionsstätten, die vom Einführer im Monat nach der Überlassung der Tiere zum zollrechtlich freien Verkehr angegeben werden müssen.
(2)Für die eingeführten Tiere gilt die Endverwendung gemäß Artikel 254 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013, damit gewährleistet ist, dass die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannte Mastpflicht erfüllt wird.
(3)Der Betrag, der vom Wirtschaftsbeteiligten als Sicherheit zu leisten ist, damit gewährleistet ist, dass die Mastpflicht gemäß Absatz 1 erfüllt wird, ist in Anhang I festgesetzt.
(4)Zusätzlich zu Fällen höherer Gewalt wird die Sicherheit gemäß Absatz 3 freigegeben, wenn der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats ein Nachweis darüber vorgelegt wird, dass die Jungrinder
a)in dem Betrieb oder den Betrieben gemäß Absatz 1 gemästet wurden;
b)nicht vor Ablauf eines Zeitraums von 120 Tagen ab dem Tag der Einfuhr geschlachtet wurden oder
c)vor Ablauf des in Buchstabe b genannten Zeitraums aus gesundheitspolizeilichen Gründen geschlachtet wurden oder an den Folgen einer Krankheit oder eines Unfalls verendet sind.
Artikel 22
Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.0114 und 09.0115
(1)Im Rahmen der Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.0114 und 09.0115 gelten Tiere, die nicht innerhalb von vier Monaten nach dem Tag der Annahme der Anmeldung zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr geschlachtet werden, als „nicht zum Schlachten“ bestimmt. Im Falle höherer Gewalt, die nachzuweisen ist, können Ausnahmen zugelassen werden.
(2)Um für das Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.0115 in Betracht zu kommen, müssen folgende Dokumente vorgelegt werden:
a)für Stiere: Abstammungsnachweis;
b)für Kühe und Färsen: Abstammungsnachweis oder Nachweis der Eintragung in das Herdbuch zur Bescheinigung der Rassenreinheit.
(3)Für die im Rahmen der Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.0114 und 09.0115 eingeführten Tiere gilt die Endverwendung gemäß Artikel 254 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013, damit gewährleistet ist, dass sie nicht innerhalb von vier Monaten nach ihrer Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr geschlachtet werden.
(4)Der Betrag, der vom Wirtschaftsbeteiligten als Sicherheit zu leisten ist, damit gewährleistet ist, dass das Schlachtverbot gemäß Absatz 3 befolgt wird, ist in Anhang I festgesetzt.
(5)Die Sicherheit gemäß Absatz 4 wird unverzüglich freigegeben, wenn den zuständigen Zollbehörden ein Nachweis darüber erbracht wird, dass die Tiere
a)vor Ablauf eines Zeitraums von vier Monaten ab dem Tag ihrer Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr nicht geschlachtet wurden oder
b)vor Ablauf dieses Zeitraums aus Gründen, die einen Fall von höherer Gewalt darstellen, oder aus gesundheitspolizeilichen Gründen geschlachtet wurden oder an den Folgen einer Krankheit oder eines Unfalls verendet sind.
Artikel 23
Verwaltung des Zollkontingents mit der laufenden Nummer 09.2201 und der Teilkontingente mit den laufenden Nummern 09.2202 und 09.2203
(1)Das Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.2201 wird als Hauptkontingent mit vier vierteljährlichen Teilkontingenten mit den laufenden Nummern 09.2202 und 09.2203 verwaltet.
(2)Für die Inanspruchnahme des Zollkontingents mit den laufenden Nummern 09.2201 sind in den Anträgen die Teilkontingente mit den laufenden Nummern 09.2202 und 09.2203 anzugeben.
Artikel 24
Begriffsbestimmungen und Anforderungen für das Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.2201 und die Teilkontingente mit den laufenden Nummern 09.2202 und 09.2203
(1)Für die Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.2201, 09.2202 und 09.2203 gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:
a)„Gefrorenes Fleisch“ ist Fleisch, das zum Zeitpunkt der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr in der Union eine Kerntemperatur von -12 °C oder weniger aufweist;
b)„Färsen und Ochsen“ sind „Rinder“ im Sinne von Anhang II Teil V der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013, die den Kategorien E bzw. C gemäß Anhang IV Teil A.II der genannten Verordnung entsprechen.
(2)Hochwertiges frisches, gekühltes oder gefrorenes Rindfleisch kann im Rahmen der Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.2201, 09.2202 und 09.2203 eingeführt werden, sofern folgende Anforderungen erfüllt sind:
a)Die Rindfleischteilstücke werden von Schlachtkörpern von weniger als 30 Monate alten Färsen und Ochsen gewonnen, die zumindest in den letzten 100 Tagen vor ihrer Schlachtung nur Futter erhalten haben, das mindestens zu 62 % aus Kraftfutter und/oder Futtergetreide-Nebenprodukten (Trockenmasse der Futterration) bestand und einem Gehalt an metabolisierbarer Energie von über 12,26 Megajoule je Kilogramm Trockenmasse entspricht oder diesen überschreitet;
b)die Färsen und Ochsen, die gemäß Buchstabe a gefüttert werden, erhalten im Schnitt eine Futterration (Trockenmasse), die einer täglichen Gewichtszunahme von wenigstens 1,4 % entspricht;
c)die Schlachtkörper, von denen die Teilstücke gewonnen werden, werden von einem Klassifizierer der nationalen Regierung bewertet; diese Bewertung und die anschließende Schlachtkörpereinstufung werden nach einer von der nationalen Regierung zugelassenen Methode vorgenommen. Die Bewertungsmethode der nationalen Regierung und die Einstufung als solche müssen eine Bewertung der erwarteten Schlachtkörperqualität unter Berücksichtigung des Reifegrades und der Genussqualitätsmerkmale der Teilstücke ergeben. Die Methode muss unter anderem eine Bewertung der Reifungsmerkmale Farbe und Textur des Rückenmuskels (musculus longissimus dorsi), Knochen und Knorpelverknöcherung sowie eine Bewertung der erwarteten Genussqualität, einschließlich einer kombinierten Angabe zum intramuskulären Fettgewebe und zur Festigkeit des Rückenmuskels umfassen;
d)die Teilstücke müssen gemäß Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates etikettiert werden.
Die Angaben auf dem Etikett gemäß Buchstabe d können durch den Zusatz „hochwertiges Rindfleisch“ ergänzt werden.
Artikel 25
Echtheitsbescheinigungen für das Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.2201 und die Teilkontingente mit den laufenden Nummern 09.2202 und 09.2203
(1)Für die Inanspruchnahme des Zollkontingents mit der laufenden Nummer 09.2201 ist den Zollbehörden der Union eine in dem betreffenden Drittland ausgestellte Echtheitsbescheinigung vorzulegen.
(2)Die Echtheitsbescheinigung ist nach dem Muster in Anhang II Teil G zu erstellen.
(3)Auf der Rückseite der Echtheitsbescheinigung ist anzugeben, dass das aus dem Ausfuhrland stammende Fleisch die Anforderungen gemäß Artikel 24 erfüllt.
(4)Eine Echtheitsbescheinigung ist nur gültig, wenn sie von der ausstellenden Behörde ordnungsgemäß ausgefüllt und abgezeichnet wurde.
(5)Eine Echtheitsbescheinigung gilt als ordnungsgemäß abgezeichnet, wenn Ausstellungsdatum und Ausstellungsort angegeben sind und die Bescheinigung den Stempel der ausstellenden Behörde trägt.
(6)Der Stempel kann durch ein gedrucktes Siegel auf dem Original der Echtheitsbescheinigung und etwaiger Kopien ersetzt werden.
(7)Die Echtheitsbescheinigung ist drei Monate ab dem Tag ihrer Ausstellung gültig.
Artikel 26
Ausstellende Behörden in Drittländern in Bezug auf Einfuhren im Rahmen des Zollkontingents mit der laufenden Nummer 09.2201 und der Teilkontingente mit den laufenden Nummern 09.2202 und 09.2203
(1)Die ausstellende Behörde gemäß Artikel 25 muss
a)als solche von der zuständigen Behörde des Ausfuhrlandes anerkannt sein;
b)sich verpflichten, Einträge in den Echtheitsbescheinigungen zu überprüfen.
(2)Die folgenden Angaben sind der Kommission mitzuteilen:
a)Name(n) und Anschrift(en) der für die Ausstellung der Echtheitsbescheinigungen gemäß Artikel 25 anerkannten Behörde(n), soweit möglich mit E-Mail-Adresse und Website;
b)ein Muster der von der bzw. den ausstellenden Behörde(n) verwendeten Stempel;
c)die Verfahren und Kriterien, nach denen die ausstellende Behörde(n) feststellt bzw. feststellen, ob die Anforderungen gemäß Artikel 24 erfüllt sind.
Artikel 27
Veröffentlichung der Namen der ausstellenden Behörden in Drittländern für das Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.2201 und die Teilkontingente mit den laufenden Nummern 09.2202 und 09.2203
Sind die Anforderungen gemäß Artikel 26 erfüllt, veröffentlicht die Kommission den Namen der betreffenden ausstellenden Behörde(n) im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C.
Abschnitt 6
MILCH UND MILCHERZEUGNISSE
Artikel 28
Begriffsbestimmungen und Anforderungen für das Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.0151
(1)Im Rahmen des Zollkontingents mit der laufenden Nummer 09.0151 gilt im Sinne der Begriffsbestimmung „zur Schmelzkäseherstellung bestimmter Käse“ als „Schmelzkäse“ ein Erzeugnis des KN-Codes 0406 30.
(2)Erzeugnisse, die im Rahmen des Zollkontingents mit der laufenden Nummer 09.0151 eingeführt werden, werden in die Endverwendung gemäß Artikel 254 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 übergeführt.
Artikel 29
Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.0153 und Teilkontingente mit den laufenden Nummern 09.0159 und 09.0160
(1)Das Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.0153 wird als Hauptkontingent mit zwei Teilkontingenten mit den laufenden Nummern 09.0159 und 09.0160 verwaltet.
(2)Das Teilkontingent mit der laufenden Nummer 09.0159 ist in Anträgen für den KN-Code 0405 10 anzugeben; das Teilkontingent mit der laufenden Nummer 09.0160 ist in Anträgen für den KN-Code 0405 90 anzugeben.
(3)Für die Inanspruchnahme des Zollkontingents mit der laufenden Nummer 09.0153 sind in den Anträgen die Teilkontingente mit den laufenden Nummern 09.0159 und 09.0160 anzugeben.
Abschnitt 7
SCHWEINEFLEISCH
Artikel 30
Begriffsbestimmungen für das Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.0118
Im Rahmen des Zollkontingents mit der laufenden Nummer 09.0118 umfasst Filet, frisch, gekühlt oder gefroren, der KN-Codes ex 0203 19 55 und ex 0203 29 55 Fleisch der Muskeln musculus major psoas und musculus minor psoas, mit oder ohne Kopf, geputzt oder nicht.
Abschnitt 8
SCHAF- UND ZIEGENFLEISCH
Artikel 31
Zollkontingente im Schaf- und Ziegenfleischsektor
(1)Im Rahmen der Zollkontingente im Schaf- und Ziegenfleischsektor gelten „Zicklein“ als Ziegen bis zu einem Alter von einem Jahr.
(2)Zur Berechnung des „Schlachtkörperäquivalents“ wird das Nettogewicht mit folgenden Koeffizienten multipliziert:
a)entbeintes Lamm- und entbeintes Zickleinfleisch: 1,67;
b)entbeintes Hammel-, Schaf- und Ziegenfleisch (außer Zickleinfleisch) und Mischungen hiervon: 1,81;
c)nicht entbeinte Erzeugnisse: 1,00;
d)lebende Tiere: 0,47.
(3)Im Falle eines Zollkontingents, das Teil eines Präferenzabkommens ist, muss der Ursprungsnachweis von der Art des im Abkommen festgelegten Ursprungsnachweises sein.
(4)Werden Zollkontingente mit Ursprung in demselben Drittland, die im Rahmen eines Präferenzabkommens und im Rahmen eines nichtpräferenziellen Abkommens eröffnet wurden, zusammengefasst, muss den Zollbehörden der Union der in dem einschlägigen Abkommen vorgesehene Ursprungsnachweis zusammen mit der Zollanmeldung zur Überlassung der betreffenden Erzeugnisse zum zollrechtlich freien Verkehr vorgelegt werden.
(5)Im Falle von Zollkontingenten, die nicht im Rahmen von Präferenzabkommen eröffnet wurden, muss den Zollbehörden der Union die Zollanmeldung zur Überlassung der betreffenden Erzeugnisse zum zollrechtlich freien Verkehr zusammen mit einem von der zuständigen Behörde oder Agentur des Ursprungsdrittlands ausgestellten Dokument vorgelegt werden. In dem Dokument muss Folgendes angegeben sein:
a)Name des Absenders;
b)Art des Erzeugnisses und KN-Code;
c)Anzahl, Art, Zeichen und Nummern der Packstücke;
d)laufende Nummer(n) des betreffenden Zollkontingents bzw. der betreffenden Zollkontingente;
e)Gesamtnettogewicht, aufgeschlüsselt nach Koeffizientenkategorie gemäß Anhang I.
KAPITEL III
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 32
Inkrafttreten und Anwendung
Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung gilt für die Zollkontingentszeiträume, die ab dem 1. Januar 2021 beginnen.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 11.11.2020
Für die Kommission
Die Präsidentin
Ursula VON DER LEYEN