BEGRÜNDUNG
1.KONTEXT DES DELEGIERTEN RECHTSAKTS
Nach Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) wird der Kommission durch die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (Zollkodex) die Befugnis zur Ergänzung bestimmter nicht wesentlicher Elemente des Zollkodex übertragen. Die Kommission hat diese Befugnisse ausgeübt und am 28. Juli 2015 die Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Einzelheiten zur Präzisierung von Bestimmungen des Zollkodex der Union angenommen. Mit dieser Delegierten Verordnung der Kommission wurden allgemeine Bestimmungen zur Ergänzung des Zollkodex im Hinblick auf eine eindeutige und ordnungsgemäße Anwendung des Zollkodex festgelegt.
Nach dem ersten Jahr der Anwendung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 hat sich bei der praktischen Umsetzung gezeigt, dass die Bestimmungen in Artikel 84 angepasst werden müssen, um eine effizientere und wirksamere Anwendung der im Zollkodex festgelegten Grundregeln zu ermöglichen und Zollvorgänge entsprechend moderner Verfahrensweisen stärker zu fördern.
Mehrere Mitgliedstaaten sowie die Vertreter von Handelsorganisationen haben die Kommission wiederholt auf eine Reihe von Schwierigkeiten bei der praktischen Anwendung der spezifischen Voraussetzung bezüglich ausreichender finanzieller Mittel nach Artikel 84 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission hingewiesen und die Kommission dringend ersucht, zum frühestmöglichen Zeitpunkt eine Lösung zu finden. Folgende Gründe und sachdienliche Elemente wurden angeführt:
Es wurde geltend gemacht, dass die finanziellen Mittel des Wirtschaftsbeteiligten, die derzeit in Artikel 84 als eigenständige Voraussetzung genannt sind, kein vollständiges Bild von der finanziellen Leistungsfähigkeit des Wirtschaftsbeteiligten zur Begleichung seiner Zollschuld und anderer Abgaben, die nicht von der Sicherheitsleistung abgedeckt sind, bieten kann. Diese Voraussetzung bezüglich der ausreichenden finanziellen Mittel betrifft ausschließlich die Liquidität und wurde als zu restriktiv angesehen. Daher wurde vorgeschlagen, auch andere, leicht konvertierbare Vermögenswerte zu berücksichtigen, um im Zusammenhang mit der Verringerung des Betrags der Gesamtsicherheit oder der Befreiung von der Sicherheitsleistung über die finanzielle Leistungsfähigkeit des Wirtschaftsbeteiligten entscheiden zu können.
Außerdem hat die Praxis gezeigt, dass der gemäß Artikel 90 des Zollkodex ermittelte Referenzbetrag für mögliche Zollschulden und andere Abgaben in bestimmten Fällen sehr hoch ausfallen kann, was angesichts der Wahrscheinlichkeit des tatsächlichen Entstehens dieser Zollschuld (z. B. Zollschuld, die durch die Reparatur eines Schiffes in der vorübergehenden Verwendung entstehen kann) nicht gerechtfertigt wäre. Die Vorgabe, dass dieser Risikofaktor nicht mit einbezogen werden kann, hat sich als zu streng erwiesen.
Darüber hinaus sind die derzeitigen Anforderungen des Artikels 84 in Bezug auf die Anträge eines zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten (AEO) auf Verringerung der Sicherheit oder Befreiung von der Sicherheitsleistung offenbar strenger als die Modalitäten für die Bewertung der in Artikel 95 des Zollkodex genannten Kriterien und erfordern im Vergleich zu den nicht zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten erneute Bewertungen, was nicht logisch und eher widersprüchlich erscheint.
2.KONSULTATIONEN VOR ANNAHME DES RECHTSAKTS
Die Kommission hat diesen delegierten Rechtsakt im Einklang mit der Rahmenvereinbarung über die Beziehungen zwischen dem Europäischen Parlament und der Europäischen Kommission und der Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über delegierte Rechtsakte ausgearbeitet. Die Mitgliedstaaten und alle übrigen relevanten Interessenträger wurden bei den Vorbereitungen gebührend einbezogen und laufend konsultiert.
Die Kommission führte zum geplanten Wortlaut des Vorschlags Konsultationen mit den Mitgliedstaaten im Rahmen von Sitzungen der zuständigen Sachverständigengruppe (Sachverständigengruppe für Zollfragen) sowie Konsultationen mit der Wirtschaft im Rahmen des Beratungsgremiums für Interessenträger (Wirtschaftskontaktgruppe (TCG)) in gemeinsamen Sitzungen mit Sachverständigen der Mitgliedstaaten durch.
Die Kommission hat alle im Rahmen dieser Konsultation eingegangenen Stellungnahmen sorgfältig geprüft und – soweit möglich – in den vorliegenden Vorschlag unter Berücksichtigung des folgenden Ziels einbezogen: Er sollte im Fall potenzieller Zollschulden hinreichende Gründe für die Bewilligung oder die Ablehnung des Antrags auf Verringerung der Sicherheit oder auf Befreiung von der Sicherheitsleistung bieten.
Alle betroffenen Parteien haben sich darauf geeinigt, dass diese Änderung
1) Abhilfe für die Situation schaffen sollte, in der die Voraussetzung bezüglich des Nachweises ausreichender finanzieller Mittel so eng – und damit zu restriktiv – ausgelegt wird, dass es ausschließlich um die verfügbare notwendige Liquidität geht;
2) die Bewertung der Voraussetzung einer ausreichenden finanziellen Leistungsfähigkeit präzisieren sollte;
3) eine Einbeziehung des Risikoelements hinsichtlich der Wahrscheinlichkeit des Entstehens der Zollschuld vorsehen sollte, und zwar in Bezug auf den Umfang und die Art der zollrelevanten Geschäftstätigkeit des Wirtschaftsbeteiligten und auf die Art der Waren, für die die Sicherheitsleistung verlangt wird;
4) im Zusammenhang mit der Vorschrift in Artikel 38 Absatz 5 des Zollkodex bestätigen sollte, dass keine erneute Überprüfung der AEO-Bedingungen vorgenommen wird, wenn sie bereits in der Phase der Bewilligung des AEO-Status bewertet worden sind, und dass die Bewertung der Fähigkeit, die Zollschuld und andere Abgaben, die von der Sicherheitsleistung nicht abgedeckt sind, zu begleichen, bei der Bewertung der ausreichenden finanziellen Leistungsfähigkeit im Rahmen einer Bewilligung für eine Verringerung des Betrags der Gesamtsicherheit oder eine Befreiung von der Sicherheitsleistung vorgenommen werden sollte.
3.RECHTLICHE ASPEKTE DES DELEGIERTEN RECHTSAKTS
Die Rechtsgrundlage für diese Verordnung ist in den Befugnisübertragungen des Artikels 99 Buchstabe c des Zollkodex enthalten.
Subsidiaritätsprinzip
Da weder der Zollkodex noch die Delegierte Verordnung, die mit der vorliegenden Verordnung geändert wird, einer Subsidiaritätsprüfung unterzogen wurden, ist es nicht angebracht, eine solche Prüfung für diese Verordnung durchzuführen. Es sollte darauf hingewiesen werden, dass die Zollunion ein Raum ohne Binnengrenzen ist und auf einem harmonisierten und automatisierten Rahmen auf Unionsebene und einer gegenseitigen Abhängigkeit der Mitgliedstaaten beruht. Ihr reibungsloses Funktionieren erfordert daher, dass einschlägige Legislativmaßnahmen, insbesondere im Zusammenhang mit grenzübergreifenden Systemen, auf Unionsebene getroffen werden.
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
Was die Verhältnismäßigkeit angeht, so werden die Grenzen der von den Mitgesetzgebern gewährten Befugnisübertragungen in dieser Verordnung beachtet, und sie betrifft nur Elemente, die eine bessere Anpassung der bestehenden Rechtsvorschriften an die Anforderungen der gängigen Praxis der Zollbehörden, der Wirtschaftsbeteiligten und anderer Personen als den Wirtschaftsbeteiligten ermöglichen.
Inhalt des Vorschlags
Nach eingehender Prüfung der Lage ist die Kommission zu dem Schluss gekommen, dass die Voraussetzung „ausreichende finanzielle Mittel“ aus dem Wortlaut gestrichen werden sollte, während das Konzept der Bewertung der finanziellen Leistungsfähigkeit im Rechtstext weiter ausgeführt werden sollte. Darüber hinaus müssen bei dieser Bewertung alle Faktoren berücksichtigt werden, die für die Situation relevant sind, und sie muss gleichzeitig flexibel und auf die jeweilige Situation abgestimmt sein. Wichtig ist, dass die Zollbehörden die potenziellen Risiken im Zusammenhang mit der Entstehung von Zollschulden berücksichtigen können, die mit den Merkmalen der Geschäftstätigkeit, der Spezifität des Geschäfts und der Art der Waren, für die die Sicherheitsleistung verlangt wird‚ verbunden sind. Außerdem wurde es für wichtig erachtet, zu klären, wie die Bewertung eines AEO-Antrags angesichts sich überschneidender Kriterien zu verstehen ist. Gemäß Artikel 38 Absatz 5 des Zollkodex sollten Überschneidungen bei den Bewertungsverfahren ausgeschlossen sein. Gleichwohl sollte klargestellt werden, dass die besonderen Vereinfachungen, die ein zugelassener Wirtschaftsbeteiligter in Anspruch nehmen möchte, der Bewilligung durch die Zollbehörden unterliegen und die Erfüllung der besonderen Anforderungen bezüglich der beantragten Vereinfachung erfordern.
4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT
Da die geltenden Rechtsvorschriften der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 mit dieser Verordnung lediglich besser an die Ziele angepasst werden sollen und keine wesentlichen Änderungen vorgesehen sind, ergeben sich aus dieser Verordnung keine direkten Auswirkungen auf den Haushalt.
Die Voraussetzungen für die Bewilligung der Befreiung von der Sicherheitsleistung oder anderer Verringerungen der Sicherheit im Rahmen dieses Artikels sind dergestalt, dass der Schuldner selbst ein hohes Maß an Sicherheit bietet, dass die Zollschuld beglichen wird. Diese Änderung wird den diesbezüglichen Sachverhalt nicht ändern.
DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) .../... DER KOMMISSION
vom 7.6.2018
zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 hinsichtlich der Voraussetzungen für eine Verringerung des Betrags der Gesamtsicherheit und die Befreiung von der Sicherheitsleistung
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union, insbesondere auf Artikel 99 Buchstabe c,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1)Artikel 95 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 enthält die Voraussetzungen, die ein Wirtschaftsbeteiligter erfüllen muss, damit ihm die Leistung einer Gesamtsicherheit zur Sicherung der Zollschuld und anderer Abgaben bewilligt werden kann. Artikel 95 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 enthält weitere Kriterien, die die Wirtschaftsbeteiligten erfüllen müssen, damit ihnen für eine Zollschuld und andere Abgaben, die möglicherweise entstehen, gestattet werden kann, eine Gesamtsicherheit mit verringertem Betrag zu verwenden oder von der Sicherheitsleistung befreit zu werden. Eines dieser Kriterien ist das Kriterium der Zahlungsfähigkeit. Die Zahlungsfähigkeit gilt als nachgewiesen, wenn der Antragsteller sich in einer zufriedenstellenden finanziellen Lage befindet, die es ihm erlaubt, seinen Verpflichtungen in Zusammenhang mit der betreffenden Tätigkeit nachzukommen.
(2)Im Zusammenhang mit einem Antrag auf Verringerung der Gesamtsicherheit oder auf Befreiung von der Sicherheitsleistung müssen die Zollbehörden prüfen, ob der Antragsteller in der Lage ist, die Zollschuld und andere Abgaben erforderlichenfalls zu begleichen.
(3)Artikel 84 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 enthält die Voraussetzungen, die ein Wirtschaftsbeteiligter erfüllen muss, damit ihm gestattet werden kann, eine Gesamtsicherheit mit verringertem Betrag oder eine Befreiung von der Sicherheitsleistung zu verwenden. Zusätzlich zu den anderen auf der Grundlage des Kriteriums der Zahlungsfähigkeit festgelegten Voraussetzungen muss der Antragsteller nachweisen, dass er über ausreichende finanzielle Mittel verfügt, um seinen Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Zollschuld und anderen Abgaben, die möglicherweise entstehen und von der Sicherheitsleistung nicht abgedeckt sind, nachzukommen. Die praktischen Erfahrungen bei der Umsetzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 und der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 zeigen jedoch, dass diese Voraussetzung zu restriktiv ist, da ihre Auslegung dahin gehend eingegrenzt wird, ob die erforderliche Liquidität vorhanden ist. Liquidität bedeutet nicht immer die alleinige Fähigkeit eines Wirtschaftsbeteiligten, die Zollschuld oder andere Abgaben, die von der Sicherheit nicht abgedeckt sind, zu begleichen. Auch andere Elemente wie Vermögenswerte, die leicht konvertierbar sind, könnten berücksichtigt werden. Es ist daher notwendig, das Element Liquidität als eigenständige Voraussetzung zu streichen und zu präzisieren, sodass die Bewertung der Fähigkeit des Wirtschaftsbeteiligten, seinen Verpflichtungen zur Begleichung der Zollschuld und anderer Abgaben, die von der Sicherheit nicht abgedeckt sind, nachzukommen, bei der Bewertung der finanziellen Leistungsfähigkeit des Antragstellers mit berücksichtigt wird.
(4)Zugleich und um eine einheitliche Anwendung dieser Vorschriften zu gewährleisten, muss klargestellt werden, dass die Bewertung der Voraussetzung „ausreichende finanzielle Leistungsfähigkeit“ in Bezug auf die Fähigkeit des Wirtschaftsbeteiligten zur Begleichung der Zollschuld und anderer Abgaben, die möglicherweise entstehen und von der Sicherheitsleistung nicht abgedeckt sind, speziell für die Bewertung der Anträge auf Bewilligung einer Gesamtsicherheit mit verringertem Betrag oder einer Befreiung von der Sicherheitsleistung (Vereinfachung) herangezogen wird. Dies ist notwendig, um die Grenzen dieser Bewertung im Rahmen der Gesamtsicherheiten mit allen Ebenen der Verringerung festzulegen.
(5)In Fällen, in denen der gemäß Artikel 155 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission festgesetzte Referenzbetrag angesichts der Höhe der Zollschulden, die möglicherweise entstehen, unverhältnismäßig wäre, muss den Zollbehörden die Möglichkeit eingeräumt werden, das Risiko des Entstehens der Zollschuld nach ihrem Ermessen zu berücksichtigen, um über den Umfang der Verringerung zu entscheiden.
(6)Es gilt klarzustellen, dass Bewertungsverfahren für zugelassene Wirtschaftsbeteiligte gemäß Artikel 38 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 zwar nicht wiederholt werden müssen, die Zollbehörden aber weiterhin die Möglichkeit haben, vor Bewilligung bestimmter Vereinfachungen, die ein zugelassener Wirtschaftsbeteiligter in Anspruch nehmen möchte, die Einhaltung der besonderen Anforderungen für die betreffende Vereinfachung zu prüfen —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Artikel 84 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 wird wie folgt geändert:
(1)Absatz 1 Buchstabe f wird gestrichen;
(2)Absatz 2 Buchstabe g wird gestrichen;
(3)Absatz 3 Buchstabe l wird gestrichen;
(4)die folgenden Absätze 3a und 3b werden eingefügt:
„(3a) Bei der Prüfung, ob der Antragsteller über eine ausreichende finanzielle Leistungsfähigkeit verfügt, sodass eine Bewilligung für die Anwendung einer Gesamtsicherheit mit verringertem Betrag oder eine Befreiung von der Sicherheitsleistung gemäß Absatz 1 Buchstabe e, Absatz 2 Buchstabe f und Absatz 3 Buchstabe k erteilt werden kann, berücksichtigen die Zollbehörden, ob der Antragsteller seinen Verpflichtungen zur Begleichung seiner Zollschulden und anderer Abgaben, die möglicherweise entstehen und von der Sicherheitsleistung nicht abgedeckt sind, nachkommen kann.
In begründeten Fällen können die Zollbehörden dem Risiko des Entstehens solcher Zollschulden und anderer Abgaben in Bezug auf die Art und den Umfang der zollrelevanten Geschäftstätigkeiten des Antragstellers und die Art der Waren, für die die Sicherheitsleistung verlangt wird, Rechnung tragen.
(3b) Wurde die Voraussetzung der ausreichenden finanziellen Leistungsfähigkeit als Modalität für die Anwendung des in Artikel 39 Buchstabe c des Zollkodex genannten Kriteriums bereits bewertet, so überprüfen die Zollbehörden lediglich, ob die finanzielle Leistungsfähigkeit des Antragstellers die Erteilung einer Bewilligung zur Verwendung einer Gesamtsicherheit mit verringertem Betrag oder zur Befreiung von der Sicherheitsleistung rechtfertigt.“
(5)
Absatz 4 erhält folgende Fassung:
„(4) Ist der Antragsteller seit weniger als drei Jahren ansässig, wird die Erfüllung der Voraussetzungen gemäß Absatz 1 Buchstaben d und e, Absatz 2 Buchstaben e und f und Absatz 3 Buchstaben j und k anhand der verfügbaren Aufzeichnungen und Informationen beurteilt.“
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 7.6.2018
Für die Kommission
Der Präsident
Jean-Claude JUNCKER