BEGRÜNDUNG
1.HINTERGRUND DES DELEGIERTEN RECHTSAKTS
Bei der Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik (im Folgenden „GAP“) von 2013 wurde der Vereinfachung und Verringerung des Verwaltungsaufwands für die Marktteilnehmer und die Behörden große Bedeutung beigemessen.
Viele der in den Durchführungsverordnungen der Kommission festgelegten Verwaltungsvorschriften wurden nicht aktualisiert und spiegeln daher nicht vollständig den voraussichtlichen künftigen Bedarf wider, insbesondere in Bezug auf einfache Abläufe und einen akzeptablen Verwaltungsaufwand für die Marktteilnehmer und die Mitgliedstaaten sowie die kontinuierliche Überwachung der Marktlage. Es gab jedoch mehrere Durchführungsverordnungen, die sich mit unterschiedlichen Bedingungen zur Bestimmung der Marktpreise bestimmter Qualitäten von Schlachtkörpern und lebenden Tieren auf den Sektor ausgewirkt haben. Daher müssen die früheren Durchführungsverordnungen, deren Ziel es war, jederzeit einen vollständigen Überblick über die Marktlage zu ermöglichen, aufgehoben und durch vereinfachte Vorschriften ersetzt werden, die an den Vertrag von Lissabon und die in den einschlägigen Basisrechtsakten enthaltenen Befugnisübertragungen angepasst sind. Darüber hinaus werden im Einklang mit dem Ziel der Verringerung der Zahl der Rechtsakte die derzeit getrennten rechtlichen Regelungen für die Anwendung der Handelsklassenschemata der Union für Schlachtkörper und die Feststellung der diesbezüglichen Preise zu einem delegierten Rechtsakt und einem Durchführungsrechtsakt zusammengefasst.
2.KONSULTATIONEN VOR ANNAHME DES RECHTSAKTS
Die Kommission hat den Entwurf des Delegierten Rechtsakts mit von den Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Zeitraum September 2014 bis Oktober 2016 in Sitzungen der GMO-Sachverständigengruppe erörtert und den im Rahmen dieser Konsultationen vorgebrachten Ansichten und Standpunkten Rechnung getragen.
Im Zeitraum Mai 2014 bis April 2015 wurden die in bestehenden Durchführungsverordnungen der Kommission enthaltenen Bestimmungen über die Einstufung von Schlachtkörpern und die Feststellung der Preise und die sich daraus ergebenden Fragen nach der von der Task Force entwickelten offenen Methode der Koordinierung der Angleichung der bestehenden GMO-Verordnungen ausführlich mit den Sachverständigen der Mitgliedstaaten erörtert.
Die Sachverständigen des Europäischen Parlaments wurden über alle diese Beratungen informiert und zu allen Treffen eingeladen.
Der Entwurf des Delegierten Rechtsakts (und des entsprechenden Durchführungsrechtsakts) lagen vier Wochen lang (vom 19. Dezember 2016 bis zum 16. Januar 2017) zur öffentlichen Konsultation im Rahmen des Webportals für bessere Rechtsetzung vor. Insgesamt 14 Organisationen von Interessenträgern gaben Stellungnahmen ab. Dabei ging es zum Teil um Ansichten und Standpunkte, die in den Sitzungen mit der GMO-Sachverständigengruppe bereits mit den Mitgliedstaaten erörtert worden waren. Die Kommission berücksichtigte mehrere Bemerkungen zur Verbesserung der Klarheit, Transparenz und Terminologie des Entwurfs.
Der Entwurf des Delegierten Rechtsakts und des Durchführungsrechtsakts nehmen auf die Durchführungsverordnung (EU) .../... (ISAMM) Bezug. Diese Verordnungen sind miteinander verbunden und ergänzen einander.
3.RECHTLICHE ASPEKTE DES DELEGIERTEN RECHTSAKTS
Der Delegierte Rechtsakt ergänzt den Basisrechtsakt in Bezug auf die Bedingungen für die einheitliche Anwendung der Schlachtkörpereinstufung und der Preisfeststellung.
Der Delegierte Rechtsakt ergänzt den Basisrechtsakt in Bezug auf die Handelsklassenschemata der Union für die Einstufung von Rinder-, Schweine- und Schafschlachtkörpern, insbesondere durch die Festlegung von Ausnahmen von der obligatorischen Schlachtkörpereinstufung sowie ergänzender Bestimmungen zu den Fleischigkeits- und Fettgewebeklassen, zum Schlachtkörpergewicht und zur Fleischfarbe, zum Einstufen, Wiegen und Kennzeichnen der Schlachtkörper.
Um die Genauigkeit und Zuverlässigkeit der Einstufung von Schlachtkörpern zu gewährleisten, enthält der Delegierte Rechtsakt Bestimmungen über das zur Durchführung der Einstufung befugte Personal und über die Klassifizierungsmethoden sowie Bestimmungen über die Möglichkeit, die technischen Spezifikationen dieser Klassifizierungsmethoden zu ändern.
Zwecks Festlegung vergleichbarer Marktpreise auf Basis der Handelsklassenschemata der Union für die Einstufung von Schlachtkörpern von Rindern, Schweinen und Schafen sowie verschiedener Nutzungstypen von lebenden Tieren enthält der Delegierte Rechtsakt Bestimmungen über Aufmachungen der Schlachtkörper und über die Feststellung der Marktpreise für Schlachtkörper und lebende Tiere sowie über die Berechnung des durchschnittlichen Unionspreises und über die jährlichen Mitteilungen der Mitgliedstaaten an die Kommission.
Schließlich werden durch den Delegierten Rechtsakt bestehende Verordnungen der Kommission über die Anwendung der Handelsklassenschemata der Union für Schlachtkörper von Rindern, Schweinen und Schafen und zur Meldung der diesbezüglichen Preise sowie über die Erhebung der Preise für bestimmte Rinder auf repräsentativen Märkten der Europäischen Union aufgehoben.
DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) .../... DER KOMMISSION
vom 20.4.2017
zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Handelsklassenschemata der Union für Schlachtkörper von Rindern, Schweinen und Schafen und zur Meldung der Marktpreise für bestimmte Kategorien von Schlachtkörpern und lebenden Tieren
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007, insbesondere auf Artikel 19 Absatz 6 Buchstaben a bis d, Artikel 223 Absatz 1 und Artikel 223 Absatz 2 Buchstabe a,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1)Mit der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 wurde die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates aufgehoben und ersetzt. Teil II Titel I Kapitel I Abschnitt 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 enthält Bestimmungen über die öffentliche Intervention und die Beihilfe für die private Lagerhaltung, einschließlich der Einstufung der Schlachtkörper von Rindern, Schweinen und Schafen und der Meldung der diesbezüglichen Preise, sowie eine Ermächtigung der Kommission zum Erlass von delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten. Um in dem neuen Rechtsrahmen die reibungslose Anwendung der Handelsklassenschemata der Union für Schlachtkörper von Rindern, Schweinen und Schafen sicherzustellen und vergleichbare Marktpreise für Schlachtkörper und lebende Tiere festzulegen, sollten bestimmte Vorschriften im Wege solcher Rechtsakte erlassen werden. Die neuen Vorschriften sollten die Durchführungsbestimmungen der Verordnungen (EG) Nr. 315/2002, (EG) Nr. 1249/2008 und (EU) Nr. 807/2013 der Kommission ersetzen.
(2)Gemäß Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 gelten die in Anhang IV Abschnitt A derselben Verordnung festgelegten Handelsklassenschemata der Union für Schlachtkörper mindestens acht Monate alter Rinder. Um eine einheitliche Anwendung zu gewährleisten, sollte es den Mitgliedstaaten gestattet werden, die Anwendung des Handelsklassenschemas der Union für Schlachtkörper von Rindern ab einem bestimmten Alter, das auf Basis des Systems zur Kennzeichnung und Registrierung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates bestimmt wird, vorzuschreiben. Dieses System zur Kennzeichnung und Registrierung sollte auch für die Unterteilung der Schlachtkörper in Kategorien gemäß Anhang IV Teil A Abschnitt II der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 verwendet werden.
(3)Zur Verringerung des Verwaltungsaufwands sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, kleinen Betrieben Ausnahmen von der generellen Verpflichtung zur Einstufung von Schlachtkörpern zu gewähren. Auf der Grundlage der Erfahrungen, die mit der Anwendung des Handelsklassenschemas der Union gesammelt wurden, empfiehlt es sich, solche Ausnahmen für Schlachtbetriebe vorzusehen, die im Jahresdurchschnitt pro Woche weniger als 150 mindestens acht Monate alte Rinder oder weniger als 500 Schweine schlachten. Um insbesondere die Repräsentativität der gemeldeten Preise zu gewährleisten, können die Mitgliedstaaten jedoch je nach ihren einzelstaatlichen Gegebenheiten niedrigere Höchstmengen festlegen.
(4)Da bestimmte Schlachtbetriebe im eigenen Betrieb mindestens acht Monate alte Rinder sowie Schweine mästen, ist für die Schlachtkörper dieser Tiere kein Marktpreis festzustellen. Daher ist die verbindliche Anwendung der Handelsklassenschemata der Union in diesen Fällen nicht erforderlich. Aus diesem Grund sollte den Mitgliedstaaten, in denen diese Praxis angewandt wird, gestattet werden, hinsichtlich dieser Schlachtkörper von den Vorschriften über die obligatorische Einstufung von Schlachtkörpern abzuweichen. Diese Ausnahme sollte auch für lokale Schweinerassen mit besonderer anatomischer Körperzusammensetzung oder für bestimmte Vermarktungsformen gewährt werden, wenn diese eine homogene und einheitliche Einstufung der Schlachtkörper unmöglich machen.
(5)Um den Besonderheiten der Betriebe und der saisonalen Schlachtung von Schafen Rechnung zu tragen, sollte es den Mitgliedstaaten, welche die Einstufung von Schlachtkörpern von Schafen gemäß Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 anwenden, ermöglicht werden, bestimmte Schlachtbetriebe auf Basis objektiver und nicht diskriminierender Kriterien von dieser Einstufung auszunehmen.
(6)Um die einheitliche Einstufung der Schlachtkörper von mindestens acht Monate alten Rindern und von Schafen in der Union zu gewährleisten, müssen die Definitionen der Fleischigkeits- und Fettgewebeklassen, des Schlachtkörpergewichts und der Fleischfarbe gemäß Anhang IV Teil A Abschnitt III bzw. Teil C Abschnitt III der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 präzisiert werden. Für die Schlachtkörper von Lämmern mit einem Gewicht unter 13 kg können jedoch andere Kriterien angewandt werden.
(7)In Anhang IV Teil A Abschnitt III der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 ist eine Fleischigkeitsklasse S für Schlachtkörper von Rindern mit doppelter Bemuskelung (Doppellendertyp) vorgesehen. Da diese besondere Fleischigkeitsklasse nur in bestimmten Mitgliedstaaten vermarktet wird, sollte vorgesehen werden, dass die Mitgliedstaaten die Wahl haben, die Fleischigkeitsklasse S nicht anzuwenden.
(8)Da der Muskelfleischanteil von Schweineschlachtkörpern stetig zugenommen hat, werden die meisten Schweineschlachtkörper nur in zwei Klassen eingestuft. Zur Differenzierung von Schweineschlachtkörpern muss es den Mitgliedstaaten deshalb gestattet werden, die in Anhang IV Teil B Abschnitt II der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 festgelegten Klassen für Schweineschlachtkörper weiter in Unterklassen zu unterteilen.
(9)Unter Berücksichtigung der Markterfordernisse sollten für die Bestimmung des Handelswerts des Schweineschlachtkörpers zusätzlich zum Gewicht und zum geschätzten Muskelfleischanteil noch weitere Kriterien zugelassen werden.
(10)Um die Vergleichbarkeit der Marktpreise zu gewährleisten, ist in Anhang IV Teil A Abschnitt IV der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 eine Standardaufmachung der Schlachtkörper festgelegt. Zur Berücksichtigung bestimmter Marktanforderungen an die Schlachtkörperaufmachung ist vorzusehen, dass die Mitgliedstaaten zwecks Festlegung der Marktpreise eine von Anhang IV Teil A Abschnitt IV der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 abweichende Schlachtkörperaufmachung verwenden können, indem sie Berichtigungsfaktoren anwenden.
(11)Um den traditionellen Praktiken einiger Mitgliedstaaten bei der Entfernung von Fettgewebe Rechnung zu tragen, empfiehlt es sich, diesen Mitgliedstaaten die weitere Anwendung derartiger Praktiken zu gestatten, sofern bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
(12)Um die korrekte Anwendung der Handelsklassenschemata der Union zu gewährleisten und die Markttransparenz zu verbessern, sollten die Bedingungen und praktischen Verfahren für die Einstufung, das Wiegen und die Kennzeichnung der Schlachtkörper von mindestens acht Monate alten Rindern sowie von Schweinen und Schafen festgelegt werden.
(13)Es empfiehlt sich, bestimmte Ausnahmen für den Fall eines technischen Versagens der vollautomatischen Klassifizierungsmethode vorzusehen, insbesondere in Bezug auf die Frist für die Einstufung und das Wiegen der Schlachtkörper.
(14)Die Schlachtkörper sollten zum Zeitpunkt der Einstufung gekennzeichnet werden. Die Mitgliedstaaten können beschließen, die Schlachtkörper nicht zu kennzeichnen, wenn die Schlachtkörpern den Einstufungsergebnissen aufgrund amtlicher Aufzeichnungen zugeordnet werden können; dies gilt insbesondere dann, wenn die Schlachtkörper unmittelbar nach der Einstufung zerlegt werden und daher keine Kennzeichnung erforderlich ist.
(15)Um die Genauigkeit und Zuverlässigkeit der Einstufung der Schlachtkörper von mindestens acht Monate alten Rindern, von Schweinen und von Schafen zu gewährleisten, sollte diese Einstufung von qualifizierten Einstufern, die über die erforderliche Lizenz oder Zulassung verfügen, oder nach einer zugelassenen Klassifizierungsmethode durchgeführt werden.
(16)Es können Klassifizierungsmethoden zur direkten Bewertung der Fleischigkeit und des Fettgewebes von Schlachtkörpern von mindestens acht Monate alten Rindern und von Schafen sowie des Muskelfleischanteils von Schlachtkörpern von Schweinen eingeführt werden, soweit sie auf statistisch abgesicherten Methoden basieren. Die Zulassung von Klassifizierungsmethoden sollte an die Einhaltung bestimmter Bedingungen und Auflagen geknüpft sein.
(17)Es sollte vorgesehen werden, dass die technischen Spezifikationen der vollautomatischen Methoden für die Klassifizierung von Schlachtkörpern von mindestens acht Monate alten Rindern und von Schafen nach Erteilung einer Lizenz geändert werden können, um ihre Genauigkeit sicherzustellen.
(18)Der Wert eines Schweineschlachtkörpers richtet sich vor allem nach dem Muskelfleischanteil im Verhältnis zum Gewicht. Der Muskelfleischanteil wird nach einer Klassifizierungsmethode eingeschätzt, die aus einer vollautomatischen, halbautomatischen oder manuellen Klassifizierungstechnik und einer Schätzformel bestehen sollte. Die Schätzformel sollte durch Messung bestimmter anatomischer Teile des Schlachtkörpers mithilfe zugelassener und statistisch abgesicherter Methoden erstellt werden. Um zu gewährleisten, dass die statistisch abgesicherten Methoden auf objektive Weise angewandt werden, müssen die Sachverständigen der Mitgliedstaaten durch Protokolle über die Zulassungsprüfung informiert und zu den Ergebnissen der Prüfung konsultiert werden. Zur Bewertung des Muskelfleischanteils eines Schweineschlachtkörpers können verschiedene Methoden angewendet werden, wobei sichergestellt sein muss, dass die gewählte Methode den geschätzten Muskelfleischanteil nicht beeinflusst.
(19)Zur Überwachung der vergleichbaren Marktpreise von Schlachtkörpern und lebenden Tieren muss vorgeschrieben werden, dass sich die Preisfeststellung auf eine genau definierte Vermarktungsstufe beziehen sollte. Es muss festgelegt werden, auf welche Arten von Tieren sich die Preismeldung bezieht.
(20)Die Marktpreise der verschiedenen Arten von Tieren sollten der Kommission gemäß der Durchführungsverordnung (EU) .../.. gemeldet werden und als Grundlage für die Bestimmung gewichteter Durchschnittspreise auf Unionsebene dienen.
(21)Hat ein Mitgliedstaat für die Zwecke dieser Verordnung Regionen festgelegt, so sollten die regionalen Preise bei der Berechnung der einzelstaatlichen Preise berücksichtigt werden. Werden zusätzliche Zahlungen an Tierlieferanten geleistet, so sollten Betriebe oder Personen, die Preise melden müssen, verpflichtet sein, die zuständige Behörde über die zusätzliche Zahlung zu unterrichten, damit der nationale Durchschnittspreis berichtigt werden kann.
(22)Um die Überwachung des Marktes zu gewährleisten und die Preisentwicklungen mit bestimmten Referenzpreisen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 zu vergleichen, müssen auf Basis bestimmter Informationen, die jährlich von den Mitgliedstaaten übermittelt werden, die durchschnittlichen Unionspreise für bestimmte Schlachtkörper und lebende Tiere berechnet werden.
(23)Zur Überwachung der Meldung der Preise für Schlachtkörper von mindestens acht Monate alten Rindern und von Schweinen und zur Berechnung der Gewichtungskoeffizienten für die einzelnen Kategorien sollten die Mitgliedstaaten verpflichtet werden, der Kommission regelmäßig bestimmte Informationen gemäß der Durchführungsverordnung (EU).../ der Kommission (ISAMM) zu übermitteln, mit Ausnahme derjenigen Mitteilungen, die für die Organisation der Kontrollen vor Ort erforderlich sind oder die als Grundlage für einen vollständigen Überblick über den Fleischmarkt dienen.
(24)Im Interesse der Klarheit und Rechtssicherheit sollten die Verordnungen (EG) Nr. 315/2002, (EG) Nr. 1249/2008 und (EU) Nr. 807/2013 aufgehoben werden.
(25)Damit die Mitgliedstaaten sich auf den neuen Rechtsrahmen einstellen können, sollte die Anwendung dieser Verordnung zwölf Monate nach ihrem Inkrafttreten beginnen -
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
KAPITEL I
HANDELSKLASSENSCHEMATA DER UNION FÜR SCHLACHTKÖRPER
Artikel 1
Feststellung des Alters und der Kategorien von Rindern
Zwecks Bestimmung der in Anhang IV Teil A Abschnitt II der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 genannten Kategorien wird das Alter der Rinder auf der Grundlage der Angaben überprüft, die im Rahmen des in jedem Mitgliedstaat gemäß Titel I der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 geschaffenen Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern zur Verfügung stehen.
Artikel 2
Ausnahmen von den Vorschriften für die Schlachtkörpereinstufung
1.Die Mitgliedstaaten können beschließen, von den Vorschriften für die Einstufung von Schlachtkörpern von Rindern und Schweinen gemäß Anhang IV Teil A Abschnitt V bzw. Teil B Abschnitt II der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 Schlachtbetriebe auszunehmen, die
(a)im Jahresdurchschnitt weniger als 150 mindestens acht Monate alte Rinder pro Woche schlachten;
(b)im Jahresdurchschnitt weniger als 500 Schweine pro Woche schlachten.
Die Mitgliedstaaten können, insbesondere um die Repräsentativität der Preisfeststellung gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) .../... sicherzustellen, eine niedrigere Höchstmenge festlegen.
2.Die Mitgliedstaaten können beschließen, von den Vorschriften für die Einstufung von Schlachtkörpern von Rindern und Schweinen
a)Schlachtkörper von Rindern und Schweinen auszunehmen, die Eigentum des Schlachtbetriebs sind, wenn kein Geschäftsvorgang zum Ankauf dieser Tiere stattfindet,
b)Schlachtkörper von Schweinen von klar definierten lokalen Rassen oder mit besonderen Vermarktungsformen auszunehmen, wenn sie aufgrund ihrer anatomischen Körperzusammensetzung nicht homogen und einheitlich eingestuft werden können.
3.Mitgliedstaaten, welche die Einstufung von Schlachtkörpern von Schafen gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 anwenden, können nach objektiven und nicht diskriminierenden Kriterien beschließen, bestimmte Schlachtbetriebe von den Vorschriften für die Klassifizierung der Schlachtkörper von Schafen auszunehmen.
4.Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission, wenn sie beschließen, die Ausnahmen gemäß den Absätzen 1, 2 und 3 anzuwenden.
Artikel 3
Ergänzende Bestimmungen zu den Fleischigkeits- und Fettgewebeklassen und zum Schlachtkörpergewicht von Rindern und Schafen
1.In den Anhängen I und II der vorliegenden Verordnung sind ergänzende Bestimmungen zu den Definitionen der Fleischigkeits- und Fettgewebeklassen gemäß Anhang IV Teil A Abschnitt III und Teil C Abschnitt III der Verordnung (EG) Nr. 1308/2013 festgelegt.
2.Anhang III der vorliegenden Verordnung enthält ergänzende Bestimmungen über die Einstufung von Lämmern mit einem Schlachtkörpergewicht von weniger als 13 kg.
Artikel 4
Fleischigkeitsklasse S
Die Mitgliedstaaten können unter Berücksichtigung der besonderen Merkmale ihrer Rinderbestände beschließen, die Fleischigkeitsklasse S für Schlachtkörper von Rindern gemäß Anhang IV Teil A Abschnitt III der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 nicht anzuwenden.
Artikel 5
Einstufung von Schweineschlachtkörpern
Die Mitgliedstaaten können die Einstufungsklassen für Schweineschlachtkörper gemäß Anhang IV Teil B Abschnitt II der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 weiter in Unterklassen unterteilen.
Die Mitgliedstaaten können über das Gewicht und den geschätzten Muskelfleischanteil gemäß Anhang IV Teil B Abschnitt II der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 hinaus weitere Bewertungskriterien zur Bestimmung der Handelswerts von Schweineschlachtkörpern genehmigen.
Artikel 6
Zusätzliche Anforderungen an die Aufmachung von Schlachtkörpern für die Zwecke der Festlegung vergleichbarer Marktpreise
1.Unbeschadet des Anhangs IV Teil A Abschnitt IV, Teil B Abschnitt III und Teil C Abschnitt IV der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 darf von den Schlachtkörpern vor dem Wiegen, der Einstufung und der Kennzeichnung kein Fett-, Muskel- oder sonstiges Gewebe entfernt werden, es sei denn, dies ist aus veterinärhygienischen Gründen vorgesehen.
2.Die Schlachtkörper von weniger als acht Monate alten Rindern werden gemäß Anhang IV Teil A Abschnitt IV der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 aufgemacht ohne
(a)Saumfleisch,
(b)Nierenzapfen.
3.Die Schlachtkörper von mindestens acht Monate alten Rindern werden aufgemacht ohne
(a)Nieren,
(b)Nierenfettgewebe,
(c)Beckenfettgewebe,
(d)Saumfleisch,
(e)Nierenzapfen,
(f)Schwanz,
(g)Rückenmark,
(h)Sackfett,
(i)Oberschalenkranzfett,
(j)Halsvene und anhaftendes Fettgewebe (Halsfett).
4.Für die Anwendung von Anhang IV Teil A Abschnitt V Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und abweichend von Absatz 1 des vorliegenden Artikels können die Mitgliedstaaten die Entfernung des äußeren Fetts vor dem Wiegen, der Einstufung und Kennzeichnung der Schlachtkörper zulassen, sofern dies eine objektivere Beurteilung der Fleischigkeit ermöglicht und die Fettauflage nicht beeinträchtigt wird. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass diese Praxis durch innerstaatliches Recht geregelt wird und äußeres Fett nur teilweise an folgenden Stellen entfernt werden darf:
(a)von der Hüfte, vom Lendenstück und vom Mittelrippenstück,
(b)vom dicken Ende der Brust und vom äußeren Ano-Genitalbereich,
(c)von der Oberschale.
Artikel 7
Einstufung und Wiegen
1.Die Einstufung gemäß Anhang IV Teil A Abschnitte II und III, Teil B Abschnitt II und Teil C Abschnitte II und III der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 erfolgt im Schlachtbetrieb zum Zeitpunkt der Bestimmung des Warmgewichts des Schlachtkörpers.
2.Die Kommission kann die Einstufung vor dem Wiegen gemäß Artikel 11 der vorliegenden Verordnung zulassen, wenn bestimmte Klassifizierungsmethoden, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats angewendet werden, dies erfordern.
3.Die Schlachtkörper werden baldmöglichst nach der Schlachtung gewogen und zwar spätestens
(a)60 Minuten nach dem Stechen des Tiers bei Rindern und Schafen,
(b)45 Minuten nach dem Stechen des Tiers bei Schweinen.
4.Kann in einem Schlachtbetrieb bei Schweinen die Frist von 45 Minuten zwischen dem Stechen und dem Wiegen des Schlachtkörpers in der Regel nicht eingehalten werden, so kann die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats zulassen, dass der in Artikel 14 Absatz 3 genannte Abzug von 2 %
(a)je zusätzliche angefangene Viertelstunde der Zeitüberschreitung um 0,1 Prozentpunkte vermindert wird,
(b)um bestimmte Prozentpunkte, die vom betreffenden Mitgliedstaat festgelegt werden, erhöht werden kann, wenn der Zeitraum zwischen dem Stechen und dem Wiegen kürzer als 45 Minuten ist. In diesem Fall ist der Abzug auf Basis wissenschaftlicher Daten zu begründen.
5.Können die Schlachtkörper von Rindern oder Schafen nicht mit den vollautomatischen Klassifizierungsmethoden gemäß Artikel 10 klassifiziert werden, so sind diese Schlachtkörper am Tag der Schlachtung oder, wenn der erforderliche Zeitraum zwischen Stechen und Wiegen abgelaufen ist, baldmöglichst am Tag nach der Schlachtung einzustufen.
Artikel 8
Kennzeichnung von Schlachtkörpern
1.Die Schlachtkörper werden zum Zeitpunkt der Einstufung gekennzeichnet.
2.Die Kennzeichnung erfolgt durch einen Stempelaufdruck oder ein Etikett mit mindestens folgenden Angaben:
(a)bei Rindern und Schafen: die Kategorie, die Fleischigkeits- und die Fettgewebeklasse gemäß Anhang IV Teil A Abschnitte II und II bzw. Teil C Abschnitte II und III der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013,
(b)bei Schweinen: die Schlachtkörperklasse oder der geschätzte Muskelfleischanteil gemäß Anhang IV Teil B Abschnitt II der Verordnung (EG) Nr. 1308/2013.
3.Die Kennzeichnung ist an der Oberfläche mindestens folgender Teile anzubringen:
(a)bei Rindern: auf jedem Schlachtkörperviertel,
(b)bei Schafen: auf jedem Schlachtkörper oder jeder Schlachtkörperhälfte,
(c)bei Schweinen: auf jeder Schlachtkörperhälfte.
Die Stempelaufdrucke sind an der Außenseite des Schlachtkörpers anzubringen. Die Etiketten können an der Außen- oder Innenseite des Schlachtkörpers angebracht werden.
4.Für die Stempelaufdrucke, die deutlich lesbar sein müssen, ist unverwischbare, ungiftige und hitzebeständige Tinte zu verwenden.
5.Die Etiketten müssen deutlich lesbar sein und fälschungssicher und fest verbunden am Schlachtkörper angebracht sein.
6.Die Mitgliedstaaten können festlegen, dass die Schlachtkörper in folgenden Fällen nicht gekennzeichnet werden müssen:
(a)Es wird ein Protokoll erstellt, das für jeden Schlachtkörper mindestens folgende Angaben enthält:
i)individuelle Kennzeichnung des Schlachtkörpers auf unveränderbare Weise,
ii)Warmgewicht des Schlachtkörpers und
iii)Ergebnis der Einstufung,
(b)alle Schlachtkörper werden im kontinuierlichen Verfahren in einem Zerlegungsbetrieb zerlegt, der im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates zugelassen und dem Schlachtbetrieb angeschlossen ist.
7.Die Mitgliedstaaten können einzelstaatliche Bestimmungen über zusätzliche Anforderungen an die Kennzeichnung festlegen.
Artikel 9
Methoden für die Einstufung von Schlachtkörpern von Rindern, Schweinen und Schafen
1.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Einstufung der Schlachtkörper von Rindern, Schweinen und Schafen wie folgt durchgeführt wird:
(a)durch qualifizierte Einstufer mit einer Lizenz für die visuelle Einstufung von Schlachtkörpern. An die Stelle der Lizenz kann eine von dem Mitgliedstaat erteilte Zulassung treten, wenn diese die Anerkennung einer entsprechenden Qualifikation darstellt; oder
(b)anhand zugelassener Klassifizierungsmethoden, bei denen es sich um vollautomatische, halbautomatische oder manuelle Klassifizierungstechniken gemäß den Artikeln 10 und 11 handeln kann. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Klassifizierungstechniken von qualifiziertem Personal angewandt werden.
Artikel 10
Zulassung vollautomatischer Klassifizierungsmethoden für Schlachtkörper von Rindern und Schafen
1.Die Mitgliedstaaten können eine Lizenz erteilen, mit der die Anwendung vollautomatischer Klassifizierungsmethoden für Rinder und Schafe, die aus einer vollautomatischen Klassifizierungstechnik (Gerät) und einer Gleichung (Formel) bestehen, in ihrem Hoheitsgebiet oder einem Teil davon zugelassen wird.
2.Die Zulassung ist an die Einhaltung der in Anhang IV Teil A festgelegten Bedingungen und Mindestkriterien für eine Zulassungsprüfung gebunden.
3.Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission mindestens zwei Monate vor Beginn der Zulassungsprüfung die Informationen gemäß Anhang IV Teil B, damit sie an der Zulassungsprüfung teilnehmen kann.
4.Die Mitgliedstaaten betrauen eine unabhängige Einrichtung mit der Auswertung der Ergebnisse der Zulassungsprüfung. Innerhalb von zwei Monaten nach Abschluss der Zulassungsprüfung übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission die Informationen gemäß Anhang IV Teil C.
5.Wird auf der Grundlage einer Zulassungsprüfung, bei der mehrere Schlachtkörperaufmachungen verwendet wurden, eine Lizenz für vollautomatische Klassifizierungsmethoden für Rinder oder Schafe erteilt, so dürfen die Unterschiede zwischen den verschiedenen Aufmachungen nicht zu unterschiedlichen Klassifizierungsergebnissen führen.
6.Die Kommission kann vollautomatische Klassifizierungsmethoden für Rinder und Schafe ohne Zulassungsprüfung zulassen, sofern dieselben Klassifizierungsmethoden bereits in einem anderen Mitgliedstaat auf Basis einer Zulassungsprüfung zugelassen worden sind, bei der eine für den Rinder- oder Schafbestand in den betreffenden Mitgliedstaaten ausreichend repräsentative Stichprobe verwendet wurde.
7.Änderungen der technischen Spezifikationen einer zugelassenen vollautomatischen Klassifizierungsmethode für Rinder oder Schafe müssen vorbehaltlich des Nachweises, dass mit den Änderungen eine Genauigkeit erreicht wird, die mindestens den Mindestkriterien für eine Zulassungsprüfung entspricht, von den zuständigen Behörden genehmigt werden.
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission jede von ihnen genehmigte Änderung mit.
Artikel 11
Zulassung von Klassifizierungsmethoden für Schlachtkörper von Schweinen
1.Klassifizierungsmethoden im Sinne des Anhangs IV Teil B Abschnitt IV der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 bestehen aus einer vollautomatischen, halbautomatischen oder manuellen Klassifizierungstechnik (Gerät) und einer Gleichung (Formel) zur Schätzung des Muskelfleischanteils eines Schweineschlachtkörpers.
2.Die Zulassung ist an die Einhaltung der Bedingungen und Mindestkriterien für eine Zulassungsprüfung gemäß Anhang V Teil A der vorliegenden Verordnung gebunden.
3.Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission im Wege eines Protokolls gemäß Anhang V Teil B der vorliegenden Verordnung über die Methoden für die Klassifizierung von Schweineschlachtkörpern, für deren Anwendung in ihrem Hoheitsgebiet sie eine Zulassung wünschen.
Das Protokoll muss aus zwei Teilen bestehen und die in Anhang V Teil B der vorliegenden Verordnung genannten Angaben enthalten.
Der erste Teil des Protokolls ist der Kommission vor Beginn der Zulassungsprüfung zu übermitteln. Den zweiten Teil des Protokolls übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach Abschluss der Zulassungsprüfung.
4.Nach Erhalt des Protokolls macht die Kommission es den anderen Mitgliedstaaten zugänglich. Die anderen Mitgliedstaaten können innerhalb von drei Wochen nach Erhalt des Protokolls technische Anmerkungen vorbringen. Der Mitgliedstaat, der das Protokoll übermittelt hat, kann es anpassen und innerhalb von acht Wochen nach Übermittlung des ersten Protokolls ein neues Protokoll einreichen.
5.Die Klassifizierungsmethoden müssen in allen Einzelheiten genau so angewendet werden, wie im Kommissionsbeschluss über ihre Zulassung beschrieben.
6.Die Kommission kann Klassifizierungsmethoden ohne Zulassungsprüfung zulassen, sofern dieselbe Methode bereits in einem anderen Mitgliedstaat auf Basis einer Zulassungsprüfung zugelassen worden ist, bei der eine für den Schweinebestand in den betreffenden Mitgliedstaaten ausreichend repräsentative Stichprobe verwendet wurde.
Artikel 12
Ergänzende Bestimmungen für die Klassifizierung anhand vollautomatischer Klassifizierungstechniken
1.Schlachtbetriebe, die Schlachtkörper anhand vollautomatischer Klassifizierungstechniken gemäß Artikel 10 Absatz 1 und Artikel 11 Absatz 1 einstufen,
(a)bestimmen bei Rinderschlachtkörpern die Kategorie des Schlachtkörpers nach dem System zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern gemäß Artikel 1,
(b)erstellen täglich einen Kontrollbericht über das Funktionieren der vollautomatischen Klassifizierungstechniken, einschließlich etwaiger Mängel und der erforderlichenfalls getroffenen Abhilfemaßnahmen.
2.Die Einstufung anhand vollautomatischer Klassifizierungstechniken ist nur gültig, wenn
(a)die Schlachtkörperaufmachung derjenigen bei der Zulassungsprüfung entspricht oder
(b)den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats nachgewiesen wird, dass die Verwendung einer anderen Schlachtkörperaufmachung keine Auswirkungen auf das Ergebnis der Klassifizierung anhand vollautomatischer Klassifizierungsmethoden hat.
KAPITEL II
MELDUNG DER MARKTPREISE FÜR SCHLACHTKÖRPER UND LEBENDE TIERE
Artikel 13
Allgemeine Bestimmungen über die Meldung von Marktpreisen
Zwecks Festsetzung der Marktpreise für bestimmte Kategorien von Tieren werden die Marktpreise gemäß Artikel 15 der Durchführungsverordnung (EU).../... gemeldet für
(a)
Schlachtkörper von
i)mindestens acht Monate alten Rindern,
ii)Schweinen,
iii)weniger als acht Monate alten Rindern,
iv)weniger als zwölf Monate alten Schafen,
(b)lebende Tiere
i)männliche Kälber im Alter zwischen acht Tagen und vier Wochen,
ii)Jungrinder (Fresser),
iii)Ferkel mit etwa 25 kg Lebendgewicht.
Artikel 14
Meldung der Marktpreise für Schlachtkörper von mindestens acht Monate alten Rindern und von Schweinen
1.Der zu meldende Marktpreis ist der Preis frei Eingang Schlachtstätte, der den Wert des Schlachtkörpers, ohne Mehrwertsteuer, ausdrückt, entsprechend den Dokumenten, die dem Lieferanten übergeben werden
(a)vom Schlachtbetrieb oder
(b)von der natürlichen oder juristischen Person, welche die Tiere im Schlachtbetrieb hat schlachten lassen.
2.Der in Absatz 1 genannte Preis wird ausgedrückt pro 100 kg Schlachtkörper in der Aufmachung gemäß Artikel 6, am Haken des Schlachtbetriebs gewogen.
3.Für die Meldung des Marktpreises ist das Kaltgewicht des Schlachtkörpers zugrunde zu legen, das dem Warmgewicht gemäß Artikel 7 Absatz 1 abzüglich 2 % entspricht.
4.Die Preise für die eingestuften Schlachtkörper, die vom Schlachtbetrieb oder von der natürlichen oder juristischen Person, welche die Tiere im Schlachtbetrieb hat schlachten lassen, gemeldet werden, sind entweder die Durchschnittspreise je Klasse oder die Preise für Schlachtkörper je Klasse. Wenn Preise für Schlachtkörper je Klasse gemeldet werden, berechnet die zuständige Behörde die Durchschnittspreise je Klasse.
Artikel 15
Meldung der Marktpreise für Schlachtkörper von weniger als acht Monate alten Rindern und weniger als zwölf Monate alten Schafen
1.Bei Schlachtkörpern von weniger als acht Monate alten Rindern und weniger als zwölf Monate alten Schafen ist der zu meldende Marktpreis der Durchschnitt der Preise ab Schlachtbetrieb, der den Wert des Schlachtkörpers, ohne Mehrwertsteuer, ausdrückt, gewichtet durch einen Koeffizienten. Dieser Koeffizient drückt Folgendes aus:
(a) den relativen Anteil
i)der unterschiedlichen Qualitäten der Schlachtkörper von weniger als acht Monate alten Rindern, gemäß der Definition des Mitgliedstaats oder
ii)der unterschiedlichen Gewichtskategorien der Schlachtkörper von weniger als zwölf Monate alten Schafen, gemäß der Definition des Mitgliedstaats und
(b)die relative Bedeutung jedes Marktes.
2.Der in Absatz 1 genannte Marktpreis wird ausgedrückt pro 100 kg Schlachtkörper in der Aufmachung gemäß Artikel 6, am Haken des Schlachtbetriebs gewogen.
3.Bei Schlachtkörpern von weniger als acht Monate alten Rindern ist für die Meldung des Marktpreises das Kaltgewicht zugrunde zu legen, das dem Warmgewicht gemäß Artikel 7 Absatz 1 abzüglich 2 % entspricht.
4.Bei Schlachtkörpern von weniger als zwölf Monate alten Schafen ist für die Meldung des Marktpreises das Kaltgewicht zugrunde zu legen, das dem zur Berücksichtigung des Gewichtsverlusts durch Kühlen berichtigten Warmgewicht des Schlachtkörpers entspricht.
Artikel 16
Meldung der Marktpreise für lebende Tiere
1.Die in Artikel 13 Buchstabe b genannten lebenden Tiere werden für die Zwecke der Meldung der Marktpreise in die folgenden Nutzungstypen eingeteilt:
(a)männliche Kälber im Alter zwischen acht Tagen und vier Wochen:
i)„Aufzuchtbullenkalb von Milchrassen“: ein männliches Aufzuchtkalb von Milchrassen,
ii)„Aufzuchtbullenkalb von Fleischrassen“: ein männliches Aufzuchtkalb von Fleischrassen, von Zweinutzungsrassen oder das aus einer Kreuzung mit einer Fleischrasse hervorgegangen ist;
(b)Jungrinder (Fresser):
i)„Jungrinder“: mindestens sechs, aber weniger als zwölf Monate alte männliche und weibliche Rinder, die nach dem Absetzen zur Mästung gekauft werden,
ii)„männliche Jährlingsrinder“: mindestens zwölf Monate, aber weniger als 24 Monate alte männliche Rinder, die zur Mästung gekauft werden,
iii)„weibliche Jährlingsrinder“: mindestens zwölf Monate, aber weniger als 24 Monate alte weibliche Rinder, die zur Mästung gekauft werden;
(c)Schweine: „Ferkel“: Schweine mit einem durchschnittlichen Lebendgewicht von etwa 25 kg, die zur Mästung gekauft werden.
2.Der zu meldende Marktpreis ist der Durchschnitt der Preise, die in dem Mitgliedstaat auf derselben Großhandelsstufe für die Nutzungstypen gemäß Absatz 1, ohne Mehrwertsteuer und mit Koeffizienten gewichtet, gezahlt werden. Die Koeffizienten drücken den relativen Anteil der verschiedenen Qualitäten der Tiere gemäß Absatz 1 Buchstaben a, b und c und die relative Bedeutung jedes Marktes aus.
Artikel 17
Ergänzende Bestimmungen für die Meldung von Marktpreisen für Schlachtkörper und lebende Tiere
1.Hat ein Mitgliedstaat Regionen gemäß Artikel 6 der Durchführungsverordnung (EU).../... festgelegt, so bestimmt die zuständige Behörde des Mitgliedstaats die regionalen Durchschnittspreise für jede Klasse und Qualität von Schlachtkörpern sowie für jeden Nutzungstyp und jede Qualität lebender Tiere gemäß den Artikeln 14, 15 bzw. 16 der vorliegenden Verordnung.
2.Leistet der Schlachtbetrieb oder eine natürliche oder juristische Person, die zur Meldung der Preise verpflichtet ist, zusätzliche Zahlungen an Lieferanten von Schlachtkörpern oder lebenden Tieren, kann der Mitgliedstaat den Betrag dieser Zahlungen und den Zeitraum, auf den er sich bezieht, berücksichtigen. Beschließt ein Mitgliedstaat, die zusätzlichen Zahlungen an Lieferanten von Schlachtkörpern oder lebenden Tieren zu berücksichtigen, so unterrichtet der Schlachtbetrieb oder die zur Meldung der Preise verpflichtete natürliche oder juristische Person bei jeder derartigen Zahlung die zuständige Behörde über den Betrag der zusätzlichen Zahlung.
KAPITEL III
BERECHNUNG DES DURCHSCHNITTLICHEN UNIONSPREISES
ABSCHNITT I
Durchschnittlicher Unionspreis für Schlachtkörper
Artikel 18
Durchschnittlicher Unionspreis für Rinder
1.Für eine bestimmte Kategorie gemäß Anhang IV Teil A Abschnitt II der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013
(a)entspricht der durchschnittliche Unionspreis für jede der in Artikel 7 der Durchführungsverordnung (EU) .../... genannten Fleischigkeits- und Fettgewebeklassen dem gewichteten Durchschnitt der für diese Klasse festgestellten einzelstaatlichen Marktpreise. Die Gewichtung stützt sich auf den relativen Anteil der Schlachtungen je Mitgliedstaat an den Gesamtschlachtungen in der betreffenden Klasse in der Union;
(b)entspricht der durchschnittliche Unionspreis für jede Fleischigkeitsklasse dem gewichteten Durchschnitt der durchschnittlichen Unionspreise für die Fettgewebeklassen, die zu dieser Fleischigkeitsklasse gehören. Die Gewichtung stützt sich auf den relativen Anteil der Schlachtungen je Fettgewebeklasse an den Gesamtschlachtungen in der betreffenden Fleischigkeitsklasse in der Union;
(c)entspricht der durchschnittliche Unionspreis dem gewichteten Durchschnitt der durchschnittlichen Unionspreise gemäß Buchstabe a. Die Gewichtung stützt sich auf den relativen Anteil der Schlachtungen in jeder der unter Buchstabe a genannten Klassen an den Gesamtschlachtungen in der betreffenden Kategorie in der Union.
2.Der durchschnittliche Unionspreis für alle Kategorien zusammengenommen entspricht dem gewichteten Durchschnitt der Durchschnittspreise gemäß Absatz 1 Buchstabe c. Die Gewichtung stützt sich auf den relativen Anteil jeder Kategorie an den Gesamtschlachtungen von mindestens acht Monate alten Rindern in der Union.
Artikel 19
Durchschnittlicher Unionspreis für Schweine
Der durchschnittliche Unionspreis für jede in Artikel 9 der Durchführungsverordnung (EU) .../... genannte Klasse entspricht dem gewichteten Durchschnitt der für diese Klasse festgestellten einzelstaatlichen Marktpreise. Die Gewichtung stützt sich auf den relativen Anteil der Schlachtungen je Mitgliedstaat an den Gesamtschlachtungen in der betreffenden Klasse in der Union.
Artikel 20
Durchschnittlicher Unionspreis für weniger als acht Monate alte Rinder
Der durchschnittliche Unionspreis für im Alter von weniger als acht Monaten geschlachtete Rinder entspricht dem Durchschnitt der für diese Rinder gemäß Artikel 10 der Durchführungsverordnung (EU).../... festgestellten Preise. Dieser Durchschnitt wird mit Koeffizienten gewichtet, die auf Basis der Nettoerzeugung dieser Rinder in der Union festgesetzt werden.
Artikel 21
Durchschnittlicher Unionspreis für weniger als zwölf Monate alte Schafe
Der durchschnittliche Unionspreis für weniger als zwölf Monate alte Schafe entspricht dem Durchschnitt der für die verschiedenen Gewichtskategorien gemäß Artikel 11 der Durchführungsverordnung (EU).../... festgestellten Preise. Dieser Durchschnitt wird mit Koeffizienten gewichtet, die auf Basis der Nettoerzeugung dieser Lämmer in der Union festgesetzt werden.
ABSCHNITT II
Durchschnittlicher Unionspreis für lebende Tiere
Artikel 22
Durchschnittlicher Unionspreis für männliche Kälber im Alter zwischen acht Tagen und vier Wochen
1.Der durchschnittliche Unionspreis pro Tier für männliche Kälber im Alter zwischen acht Tagen und vier Wochen entspricht dem Durchschnitt der für Aufzuchtbullenkälber von Milchrassen und Aufzuchtbullenkälber von Fleischrassen gemäß Artikel 12 der Durchführungsverordnung (EU).../..... festgestellten Preise.
2.Der Durchschnitt der festgestellten Preise wird wie folgt mit Koeffizienten, die auf Basis der gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1165/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates festgestellten Anzahl Kühe in der Union festgesetzt werden, gewichtet:
(a)bei Aufzuchtbullenkälbern von Milchrassen: die Anzahl Milchkühe,
(b)bei Aufzuchtbullenkälbern von Fleischrassen: die Anzahl Kühe.
Artikel 23
Durchschnittlicher Unionspreis für Jungrinder
1.Den durchschnittliche Unionspreis pro Kilogramm Lebendgewicht von Jungrindern entspricht dem Durchschnitt der Preise für Jungrinder, männliche Jährlingsrinder und weibliche Jährlingsrinder gemäß Artikel 12 der Durchführungsverordnung (EU).../...
2.Der Durchschnitt der festgestellten Preise wird wie folgt mit Koeffizienten, die auf Basis der gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1165/2008 festgestellten Anzahl Rinder in der Union festgesetzt werden, gewichtet:
(a)bei Jungrindern: die Anzahl Rinder, die nicht älter als ein Jahr und nicht zur Schlachtung bestimmt sind,
(b)bei männlichen Jährlingsrindern: die Anzahl männlicher Rinder, die über ein Jahr, aber unter zwei Jahre alt sind,
(c)bei weiblichen Jährlingsrindern: die Anzahl weiblicher Rinder, die über ein Jahr, aber unter zwei Jahre alt sind und die noch nicht gekalbt haben.
Artikel 24
Durchschnittlicher Unionspreis für Ferkel
Der durchschnittliche Unionspreis für Ferkel mit einem Lebendgewicht von etwa 25 kg entspricht dem Durchschnitt der Preise für Ferkel gemäß Artikel 12 der Durchführungsverordnung (EU) .../.... Dieser Durchschnitt wird mit Koeffizienten gewichtet, die auf Basis der gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1165/2008 festgestellten Anzahl Ferkel in der Union festgesetzt werden.
KAPITEL IV
MITTEILUNGEN
Artikel 25
Mitteilungen der Mitgliedstaaten an die Kommission
1.Die in diesem Artikel vorgesehenen Mitteilungen werden nach Maßgabe der Durchführungsverordnung (EU) .../... (ISAMM) übermittelt.
2.Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission spätestens am 15. April eines jeden Jahres die Gesamtzahl der mindestens acht Monate alten Rinder, der Schweine und Schafe mit, die im abgelaufenen Kalenderjahr geschlachtet wurden, aufgeschlüsselt wie folgt:
(a)
bei Rindern: nach der Gesamtzahl für jede Kategorie, Fleischigkeits- und Fettgewebeklasse,
(b)bei Schweinen: nach der Gesamtzahl für jede Schlachtkörperklasse,
(c)bei Schafen: nach der Gesamtzahl für jede Gewichtskategorie.
3.Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission auf Verlangen die Listen
(a)der Schlachtbetriebe, die Preise feststellen, gemäß Artikel 8 der Durchführungsverordnung (EU) …/…, mit Angabe des Durchsatzes an mindestens acht Monate alten Rindern je Schlachtbetrieb, ausgedrückt in Zahlen, im abgelaufenen Kalenderjahr,
(b)der natürlichen oder juristischen Personen, die Preise feststellen, gemäß Artikel 8 der Durchführungsverordnung (EU) .../..., mit Angabe der Zahl der mindestens acht Monate alten Rinder, die sie im abgelaufenen Kalenderjahr haben schlachten lassen.
4.Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission auf Anfrage folgende Angaben, sofern verfügbar, zu den unter Anhang I Teile XV, XVII und XVIII der Verordnung (EG) Nr. 1308/2013 fallenden Erzeugnissen:
(a)die Marktpreise in den Mitgliedstaaten für aus Drittländern eingeführte Erzeugnisse,
(b)die Preise auf den repräsentativen Märkten in Drittländern.
5.Die betreffenden Mitgliedstaaten teilen der Kommission spätestens am 1. Juni eines jeden Jahres die Qualitäten der Schlachtkörper und lebender Tiere und die Gewichtungskoeffizienten gemäß den Artikeln 14, 15 und 16 der vorliegenden Verordnung sowie die Berichtigungsfaktoren und die repräsentativen Märkte gemäß den Artikeln 5, 10, 11 und 12 der Durchführungsverordnung (EU).../... mit.
6.Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission auf Anfrage mit, welche Maßnahmen zur Anwendung des Artikels 3 Absätze 1 und 2 der Durchführungsverordnung (EU).../... getroffen wurden.
KAPITEL V
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 26
Aufhebungen
Die Verordnungen (EG) Nr. 315/2002, (EG) Nr. 1249/2008 und (EU) Nr. 807/2013 werden aufgehoben.
Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung (EG) Nr. 315/2002, (EG) Nr. 1249/2008 und (EU) Nr. 807/2013 gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und die Durchführungsverordnung (EU) .../... und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang VI der vorliegenden Verordnung zu lesen.
Artikel 27
Inkrafttreten und Anwendung
Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung gilt ab dem [12 Monate nach ihrem Inkrafttreten].
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am 20.4.2017
Für die Kommission
Der Präsident
Jean-Claude JUNCKER