BEGRÜNDUNG
1.HINTERGRUND DES DELEGIERTEN RECHTSAKTS
Die Verordnung (EU) Nr. 648/2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (EMIR) wurde am 4. Juli 2012 erlassen und ist am 16. August 2012 in Kraft getreten.
Die EMIR gilt nicht für europäische Zentralbanken und öffentliche Stellen in der Union, die für die staatliche Schuldenverwaltung zuständig oder daran beteiligt sind.
Nach Artikel 1 Absatz 6 der EMIR ist die Europäische Kommission befugt, gemäß Artikel 82 delegierte Rechtsakte zur Änderung der Liste der Einrichtungen zu erlassen, auf die die EMIR keine Anwendung findet.
Gemäß Artikel 1 Absatz 6 der EMIR hat die Europäische Kommission bewertet, wie Zentralbanken und öffentliche Einrichtungen, die für die staatliche Schuldenverwaltung zuständig oder daran beteiligt sind, in bestimmten Drittstaaten, die bereits hinreichende Fortschritte bei der Umsetzung von Reformen hinsichtlich des OTC-Derivategeschäfts erzielt oder die Bewertung selbst beantragt haben, behandelt werden. Diese Analyse wird in einem Bericht an das Europäische Parlament und den Rat präsentiert, der diesem delegierten Rechtsakt beigefügt ist. Der Bericht gelangt zu dem Schluss, dass zum gegenwärtigen Zeitpunkt die Zentralbanken und die für die staatliche Schuldenverwaltung zuständigen oder daran beteiligten öffentlichen Stellen Australiens, Kanadas, Hongkongs, Mexikos, Singapurs und der Schweiz in die Liste der von der Anwendung der EMIR ausgenommenen Einrichtungen aufgenommen werden sollten.
2.KONSULTATIONEN VOR ANNAHME DES RECHTSAKTS
Im Rahmen der Bewertung haben die Dienststellen der Kommission die betroffenen sechs Länder kontaktiert, um Informationen über deren Rechtsvorschriften für OTC-Derivategeschäfte und insbesondere darüber einzuholen, wie die Zentralbanken und die für die staatliche Schuldenverwaltung zuständigen oder daran beteiligten öffentlichen Stellen in diesen Ländern behandelt werden.
Die Kommissionsdienststellen haben auch die Sachverständigengruppe des Europäischen Wertpapierausschusses konsultiert, in der die Mitgliedstaaten vertreten sind.
3.RECHTLICHE ASPEKTE DES DELEGIERTEN RECHTSAKTS
In Artikel 1 werden die an der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 vorzunehmenden Änderungen genannt.
Artikel 2 sieht vor, dass die Verordnung am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft tritt.
DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) .../... DER KOMMISSION
vom 2.3.2017
zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister in Bezug auf die Liste der von ihrem Anwendungsbereich ausgenommenen Einrichtungen
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION –
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister, insbesondere auf Artikel 1 Absatz 6,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1)Die Wahrnehmung geldpolitischer Aufgaben und die Verwaltung von Staatsschulden wirken sich zusammen auf die Funktionsweise der Zinsmärkte aus und sollten koordiniert werden, damit beide Aufgaben effizient wahrgenommen werden können. Zentralbanken in der Union und andere für die staatliche Schuldenverwaltung zuständige öffentliche Stellen in der Union sind von der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 ausgenommen, damit sie nicht in ihren Möglichkeiten zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben des öffentlichen Interesses beschnitten werden; würden auf derartige Funktionen andere Vorschriften angewandt, wenn sie von Einrichtungen aus Drittstaaten wahrgenommen werden, würde dies ihrer Wirksamkeit Abbruch tun. Um sicherzustellen, dass Zentralbanken und andere für die staatliche Schuldenverwaltung zuständige oder daran beteiligte öffentliche Stellen von Drittstaaten ihre Aufgaben weiterhin angemessen wahrnehmen können, sollten auch für die staatliche Schuldenverwaltung zuständige oder daran beteiligte öffentliche Stellen von Drittstaaten von der Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 ausgenommen werden.
(2)Die Kommission hat bewertet, wie für die staatliche Schuldenverwaltung zuständige oder daran beteiligte öffentliche Stellen und Zentralbanken nach den Rechtsvorschriften bestimmter Drittstaaten behandelt werden, und ihre Schlussfolgerungen dem Europäischen Parlament und dem Rat vorgelegt. Insbesondere hat die Kommission eine vergleichende Untersuchung dieser Behandlung und der Risikomanagementstandards vorgenommen, die für die von diesen Stellen und den Zentralbanken dieser Rechtsordnungen abgeschlossenen Derivatgeschäfte gelten.
(3)Die Analyse der Kommission führt zu dem Schluss, dass die Zentralbanken und die für die staatliche Schuldenverwaltung zuständigen oder daran beteiligten öffentlichen Stellen Australiens, Kanadas, Hongkongs, Mexikos, Singapurs und der Schweiz von den Clearing- und Meldepflichten der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 ausgenommen werden sollten.
(4)Die Zentralbanken und für die staatliche Schuldenverwaltung zuständigen oder daran beteiligten öffentlichen Stellen Australiens, Kanadas, Hongkongs, Mexikos, Singapurs und der Schweiz sollten daher in die Liste der von der Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 ausgenommenen Einrichtungen aufgenommen werden.
(5)Die Kommission wird die Behandlung dieser von den Clearing- und Meldepflichten der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 ausgenommenen Zentralbanken und für die staatliche Schuldenverwaltung zuständigen oder daran beteiligten öffentlichen Stellen weiterhin regelmäßig überprüfen. Die Liste kann im Lichte der Regulierungsentwicklung in diesen Drittstaaten und unter Berücksichtigung etwaiger neuer relevanter Informationsquellen aktualisiert werden. Eine solche Neubewertung könnte zur Folge haben, dass bestimmte Drittstaaten aus der Liste der ausgenommenen Einrichtungen gestrichen werden –
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Dem Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 werden die folgenden Ziffern angefügt:
„iii)
Australien;
iv)Kanada;
v)Hongkong;
vi)Mexiko;
vii)Singapur;
viii)Schweiz.“
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am 2.3.2017
Der Präsident
Jean-Claude JUNCKER