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Document 32024R0886

Verordnung (EU) 2024/886 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. März 2024 zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 260/2012 und (EU) 2021/1230 und der Richtlinien 98/26/EG und (EU) 2015/2366 im Hinblick auf Echtzeitüberweisungen in Euro (Text von Bedeutung für den EWR)

PE/76/2023/REV/1

ABl. L, 2024/886, 19.3.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/886/oj (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/886/oj

European flag

Amtsblatt
der Europäischen Union

DE

Reihe L


2024/886

19.3.2024

VERORDNUNG (EU) 2024/886 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 13. März 2024

zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 260/2012 und (EU) 2021/1230 und der Richtlinien 98/26/EG und (EU) 2015/2366 im Hinblick auf Echtzeitüberweisungen in Euro

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank (2),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EU) Nr. 260/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) bildet die Grundlage für den einheitlichen Euro-Zahlungsverkehrsraum (SEPA). Um günstige Bedingungen für mehr Wettbewerb zu schaffen, insbesondere für Zahlungen am Interaktionspunkt (point of interaction - POI), sollte das SEPA-Projekt kontinuierlich aktualisiert werden, um Innovationen und Marktentwicklungen im Zahlungsverkehr Rechnung zu tragen, die Entwicklung neuer unionsweiter Zahlungsprodukte voranzubringen und den Zugang für neue Marktteilnehmer zu erleichtern.

(2)

Im Jahr 2017 haben sich die Zahlungsdienstleister unter der Schirmherrschaft des Europäischen Zahlungsverkehrsausschusses auf ein unionsweites System für die sofortige Ausführung von Überweisungen in Euro geeinigt. Die Anstrengungen der europäischen Zahlungsverkehrsbranche haben sich nicht als ausreichend erwiesen, um sicherzustellen, dass Echtzeitüberweisungen in Euro auf Unionsebene breite Anwendung finden. Nur durch flächendeckende und rasche Zuwächse bei dieser Nutzung könnten die umfassenden Netzwerkeffekte von Echtzeitüberweisungen in Euro erschlossen werden, die für Zahlungsdienstnutzer und Zahlungsdienstleister Vorteile und wirtschaftliche Effizienzgewinne zur Folge haben, die Marktkonzentration verringern und für mehr Wettbewerb sorgen sowie eine größere Auswahl an elektronischen Zahlungsmöglichkeiten bieten, insbesondere bei grenzüberschreitenden Zahlungen am POI.

(3)

In der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 wurden technische Vorschriften und Geschäftsanforderungen für Überweisungen und Lastschriften in Euro festgelegt. Echtzeitüberweisungen in Euro sind eine relativ neue Kategorie von Euro-Überweisungen, die erst nach der Annahme der genannten Verordnung auf dem Markt entstanden ist. Daher müssen zusätzlich zu den allgemeinen Anforderungen, die für alle Überweisungen gelten, besondere Anforderungen für Echtzeitüberweisungen in Euro festgelegt werden, um das reibungslose Funktionieren und die Integration des Binnenmarkts zu gewährleisten.

(4)

Um Echtzeitüberweisungen leichter zugänglich zu machen und ihren Nutzen auf Zahlungsdienstnutzer auszuweiten, sollten Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist, auf inländische Echtzeitüberweisungen in ihrer eigenen Währung Vorschriften anwenden können, die den in der vorliegenden Verordnung festgelegten Vorschriften entsprechen.

(5)

Es wurden bereits nationale Regulierungsvorschriften angenommen oder vorgeschlagen, um die Nutzung von Echtzeitüberweisungen in Euro zu steigern, auch durch einen besseren Schutz der Zahlungsdienstnutzer vor Fehlüberweisungen und durch die Festlegung des Verfahrens zur Einhaltung der Verpflichtungen, die sich aus von der Union erlassenen restriktiven Maßnahmen ergeben. Die Unterschiede zwischen diesen nationalen Regulierungsvorschriften bergen die Gefahr einer Fragmentierung des Binnenmarkts, was zu einer Steigerung der aus den unterschiedlichen nationalen Regulierungsanforderungen erwachsenden Befolgungskosten und einer erschwerten Ausführung grenzüberschreitender Echtzeitüberweisungen führen würde. Um solchen Erschwernissen vorzubeugen, sollten daher einheitliche Vorschriften für Echtzeitüberweisungen in Euro, einschließlich grenzüberschreitender Echtzeitüberweisungen, eingeführt werden.

(6)

Vor dem Aufkommen von Echtzeitüberweisungen wurden Zahlungsvorgänge in der Regel von Zahlungsdienstleistern gebündelt und zu vorab festgelegten Zeiten zu Bearbeitungs-, Clearing- und Abwicklungszwecken einem Massenzahlungssystem übermittelt. Bei den derzeit zur Verarbeitung von Echtzeitüberweisungen in Euro genutzten Massenzahlungssystemen werden Zahlungsvorgänge jedoch einzeln übermittelt und rund um die Uhr in Echtzeit abgewickelt. Um diesem Umstand Rechnung zu tragen, ist es erforderlich, die Begriffsbestimmung von „Massenzahlungssystem“ in der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 zu ändern.

(7)

Die Gewährleistung, dass alle Zahlungsdienstnutzer in der Union in der Lage sind, Zahlungsaufträge für Echtzeitüberweisungen in Euro zu erteilen und solche Überweisungen entgegenzunehmen, ist eine Voraussetzung für die breitere Nutzung solcher Transaktionen. Derzeit bietet mindestens ein Drittel der Zahlungsdienstleister in der Union keine Zahlungsdienste für die Versendung und Entgegennahme von Echtzeitüberweisungen in Euro an. Darüber hinaus war das Tempo, in dem die Zahlungsdienstleister Echtzeitüberweisungen in ihr Dienstleistungsangebot aufgenommen haben, in den letzten Jahren zu langsam, was einer weiteren Integration des Binnenmarkts entgegensteht, die offene strategische Autonomie der Union untergräbt und den möglichen Nutzen für Zahlungsdienstnutzer beschränkt. Daher sollten Zahlungsdienstleister, die ihren Zahlungsdienstnutzern Zahlungsdienste für die Versendung und Entgegennahme von Überweisungen in Euro anbieten, verpflichtet werden, all ihren Zahlungsdienstnutzern Zahlungsdienste für die Versendung und Entgegennahme von Echtzeitüberweisungen in Euro anzubieten. Diese Verpflichtung sollte für alle Zahlungskonten gelten, die Zahlungsdienstleister für ihre Zahlungsdienstnutzer führen, einschließlich Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen im Sinne der Richtlinie 2014/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (5).

(8)

Um einen integrierten Markt für Echtzeitüberweisungen in Euro zu schaffen, ist es von entscheidender Bedeutung, dass solche Transaktionen nach gemeinsamen Regeln und Anforderungen abgewickelt werden. Mit einer Echtzeitüberweisung in Euro können Geldbeträge innerhalb von Sekunden und rund um die Uhr dem Konto eines Zahlungsempfängers gutgeschrieben werden. Die Verfügbarkeit rund um die Uhr an jedem Tag des Jahres ist ein wesentliches Merkmal von Echtzeitüberweisungen, die besondere Bedingungen erfüllen sollten, auch hinsichtlich des Zeitpunkts des Eingangs von Zahlungsaufträgen, der Bearbeitung, der Gutschrift und der Wertstellung.

(9)

Die Europäische Zentralbank (EZB) und die nationalen Zentralbanken sollten, wenn sie nicht in ihrer Eigenschaft als Währungsbehörde oder andere öffentliche Behörde handeln, das Angebot eines Zahlungsdienstes für die Versendung von Echtzeitüberweisungen in Euro auf die Zeiten beschränken können, zu denen die EZB und die nationalen Zentralbanken den Zahlungsdienst für die Versendung und Entgegennahme herkömmlicher Überweisungen in Euro anbieten. Der Grund für die Zulassung dieser Beschränkung liegt darin, dass sie erforderlich sein kann, damit die EZB oder eine nationale Zentralbank — aufgrund der Besonderheiten ihrer internen operativen Regelungen –Artikel 123 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) jederzeit einhält.

(10)

Zahlungsdienstleister mit Sitz in einem Mitgliedstaat, dessen Währung nicht der Euro ist, könnten außerhalb der Geschäftszeiten begrenzten Zugang zu Liquidität in Euro haben. Daher ist es verhältnismäßig, die Möglichkeit vorzusehen, dass diese Zahlungsdienstleister die vorherige Erlaubnis ihrer zuständigen Behörden beantragen, um Zahlungsdienste für die Versendung von Echtzeitüberweisungen von Konten, die auf die Landeswährung dieses Mitgliedstaats lauten, außerhalb der Geschäftszeiten nur bis zu einer bestimmten Obergrenze pro Transaktion zu erbringen. Die zuständigen Behörden sollten diese Erlaubnis auf der Grundlage ihrer Bewertung des Zugangs eines Zahlungsdienstleisters zu Liquidität in Euro erteilen können.

(11)

Es gibt eine Vielzahl von Zahlungsauslösekanälen in den Mitgliedstaaten, über die Zahlungsdienstnutzer einen Zahlungsauftrag für eine Überweisung in Euro erteilen können, beispielsweise mittels Online-Banking, über eine mobile Anwendung, am Geldautomaten, an einem Selbstbedienungsterminal, in einer Zweigniederlassung oder telefonisch. Um sicherzustellen, dass alle Zahlungsdienstnutzer Zugang zu Echtzeitüberweisungen in Euro haben, sollten keine Unterschiede hinsichtlich der Zahlungsauslösekanäle bestehen, über die die Zahlungsdienstnutzer Zahlungsaufträge für Echtzeitüberweisungen bzw. andere Überweisungen erteilen können. Kann ein Zahlungsdienstnutzer darüber hinaus einem Zahlungsdienstleister mehrere Zahlungsaufträge für Überweisungen gebündelt übermitteln, so sollte es auch möglich sein, mehrere Echtzeitüberweisungen in Euro gebündelt zu übermitteln. Zahlungsdienstleister sollten in der Lage sein, alle von ihren Zahlungsdienstnutzern erteilten Überweisungsaufträge in Euro standardmäßig als Echtzeitüberweisung in Euro anzubieten.

(12)

Da einige Zahlungsauslösekanäle, z. B. Zweigniederlassungen für Privatkunden, nicht rund um die Uhr verfügbar sind, sollte als Zeitpunkt des Eingangs eines papiergestützten Zahlungsauftrags für eine Echtzeitüberweisung jener Zeitpunkt gelten, zu dem der papiergestützte Zahlungsauftrag in das interne System des Zahlungsdienstleisters des Zahlers eingegeben wird, was erfolgen sollte, sobald diese Zahlungsauslösekanäle verfügbar sind.

(13)

Übermittelt ein Zahlungsdienstnutzer mehrere Zahlungsaufträge für Echtzeitüberweisungen gebündelt an seinen Zahlungsdienstleister, so sollte dieser Zahlungsdienstleister unverzüglich damit beginnen, dieses Bündel in einzelne Echtzeitüberweisungsvorgänge aufzuteilen. Als Zeitpunkt des Eingangs eines Zahlungsauftrags für eine Echtzeitüberweisung, der in einem Bündel von Zahlungsaufträgen eingereicht wird, sollte der Zeitpunkt gelten, zu dem der einzelne Echtzeitüberweisungsvorgang entbündelt wurde, wobei etwaige Kapazitätsengpässe des Massenzahlungssystems, die dem Zahlungsdienstleister des Zahlers mitgeteilt wurden, zu berücksichtigen sind. Unmittelbar nach der Entbündelung sollte der Zahlungsdienstleister des Zahlers dem Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers diese einzelne Echtzeitüberweisung übermitteln. Diese Übermittlung sollte unbeschadet möglicher Lösungen erfolgen, die von Massenzahlungssystemen zur Verfügung gestellt werden und die Umwandlung von Bündeln mehrerer Zahlungsaufträge für Echtzeitüberweisungen in einzelne Echtzeitüberweisungen ermöglichen.

(14)

Wird ein Zahlungsauftrag für eine Echtzeitüberweisung in Euro von einem nicht auf Euro lautenden Zahlungskonto übermittelt, so sollte als Zeitpunkt des Eingangs dieses Zahlungsauftrags der Zeitpunkt gelten, zu dem der Zahlungsdienstleister des Zahlers, unmittelbar nachdem ihm dieser Zahlungsauftrag für eine Echtzeitüberweisung erteilt wurde, den Zahlungsbetrag aus der Währung, auf die das Zahlungskonto lautet, in Euro umwandelt.

(15)

Zahlungs- und E-Geld-Institute sollten dazu beitragen, die breitere Nutzung von Echtzeitüberweisungen in Euro zu erleichtern, und sollten daher den Anforderungen dieser Änderungsverordnung unterliegen. Jedoch sind Zahlungs- und E-Geld-Institute nicht in die Liste der Einrichtungen enthalten, die unter die Begriffsbestimmung für „Institut“ in der Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (6) fallen. Folglich ist es Zahlungs- und E-Geld-Instituten effektiv nicht möglich, sich an von den Mitgliedstaaten gemäß der genannten Richtlinie benannten Systemen zu beteiligen. Der daraus folgende Umstand, nicht an solchen Zahlungssystemen teilnehmen zu können, kann Zahlungs- und E-Geld-Institute daran hindern, Echtzeitüberweisungen in Euro effizient und wettbewerbsorientiert anzubieten. Daher ist es gerechtfertigt, die Richtlinie 98/26/EG dahingehend zu ändern, dass Zahlungs- und E-Geld-Institute in die Liste der Einrichtungen aufgenommen werden, die unter die Begriffsbestimmung für „Institut“ in der genannten Richtlinie fallen, jedoch nur zum Zweck der Bestimmung der Teilnehmer eines Zahlungssystems.

(16)

Zahlungs- und E-Geld-Institute sollten die Anforderungen und die Vorschriften für von den Mitgliedstaaten gemäß der Richtlinie 98/26/EG benannte Zahlungssysteme erfüllen, um zur Teilnahme an diesen Systemen zugelassen zu werden. Angesichts der Bedeutung des potenziellen Beitrags von Zahlungs- und E-Geld-Instituten zur Erleichterung der breiteren Nutzung von Echtzeitüberweisungen in Euro und der Bedeutung der schnellstmöglichen Wiederherstellung gleicher Wettbewerbsbedingungen zwischen Banken und diesen Instituten ist es erforderlich, den Mitgliedstaaten eine kurze Frist für die Umsetzung und Anwendung der Änderungen der Richtlinie 98/26/EG und den Zahlungs- und E-Geld-Instituten angemessene Fristen für die Anwendung dieser Änderungsverordnung zu gewähren. Um gleiche Wettbewerbsbedingungen für die Teilnehmer an von den Mitgliedstaaten gemäß der genannten Richtlinie benannten Systemen zu gewährleisten, die Stabilität und Integrität dieser Systeme zu wahren und ein umfassendes Risikomanagement durch Zahlungs- und E-Geld-Institute zu gewährleisten, ist es erforderlich, einige Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) für Zahlungs- und E-Geld-Institute, die die Teilnahme an von den Mitgliedstaaten gemäß der Richtlinie 98/26/EG benannten Systemen beantragen und an solchen Systemen teilnehmen, weiter auszuführen. Diese Bestimmungen betreffen die Sicherung der Geldbeträge der Nutzer, die Unternehmenssteuerung und Regelungen zur Geschäftsfortführung im Krisenfall. Es wird erwartet, dass die Änderungen der Richtlinie (EU) 2015/2366 vom Europäischen Parlament und vom Rat weiter geprüft werden, wenn sie sich mit dem Kommissionsvorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Zahlungsdienste und E-Geld-Dienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinie 98/26/EG und zur Aufhebung der Richtlinien (EU) 2015/2366 und 2009/110/EG und dem Kommissionsvorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Zahlungsdienste im Binnenmarkt und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 befassen.

(17)

Bei substituierbaren Zahlungsmethoden reagieren Zahlungsdienstnutzer sehr sensibel auf die Höhe von Entgelten. Wie hoch die Entgelte sind, kann daher ausschlaggebend dafür sein, ob eine bestimmte Zahlungsart genutzt wird oder nicht. Nationale Märkte, auf denen höhere Zahlungsentgelte für Echtzeitüberweisungen in Euro berechnet wurden als für andere Überweisungen in Euro, weisen eine geringe Nutzung von Echtzeitüberweisungen auf. Infolgedessen konnte nicht die kritische Menge an Echtzeitüberweisungen in Euro erreicht werden, die erforderlich ist, um die Netzwerkeffekte sowohl für Zahlungsdienstleister als auch für Zahlungsdienstnutzer vollumfänglich zu erschließen. Daher sollten alle Arten von Entgelten, die Zahlern und Zahlungsempfängern für die Ausführung von Echtzeitüberweisungen in Euro berechnet werden, einschließlich der Entgelte pro Transaktion oder Pauschalbeträge, nicht höher sein als die Entgelte, die für entsprechende Arten anderer Überweisungen in Euro bei diesem Zahlungsdienstnutzer erhoben werden. Es wäre nicht wünschenswert, dass die Zahlungsdienstleister das Ziel dieser Anforderung umgehen. Bei der Ermittlung der entsprechenden Arten von Überweisungen sollte es möglich sein, Kriterien wie den Zahlungsauslösekanal oder das Zahlungsinstrument, mit dem die Zahlung ausgelöst wird, den Kundenstatus und zusätzliche Funktionen oder Dienste zu berücksichtigen.

(18)

Allgegenwärtige Echtzeitüberweisungen in Euro bieten Zahlungsdienstleistern die Möglichkeit, neue Zahlungslösungen wie mobile Zahlungsanwendungen zu entwickeln, die die Nutzung von Echtzeitüberweisungen in Euro für Zahlungen am POI erleichtern. Solche Zahlungslösungen könnten zusätzliche Funktionen oder Dienste für Zahler und Zahlungsempfänger umfassen, wie etwa Zahlungsauslösung, Streitbeilegung oder Erstattungen. Die Zahlungsdienstleister sollten die Möglichkeit haben, über die Entgelte für solche zusätzlichen Funktionen oder Dienste, die über die zugrunde liegende Echtzeitüberweisung hinausgehen, zu entscheiden. Eine Zahlungslösung auf der Grundlage einer Echtzeitüberweisung, die zusätzliche Funktionen oder Dienste umfasst, sollte nicht als gleichwertig mit einer herkömmlichen Überweisung, die ohne dieselben zusätzlichen Funktionen oder Dienste angeboten wird, gelten. Hat ein Zahlungsdienstnutzer die Möglichkeit, Zahlungsaufträge für herkömmliche Überweisungen ohne zusätzliche Funktionen oder Dienste zu übermitteln, so sollte dieselbe Möglichkeit auch für Echtzeitüberweisungen in Euro verfügbar sein. Es sollte sichergestellt werden, dass es aus Sicht des Zahlungsdienstnutzers nicht teurer ist, eine Echtzeitüberweisung in Euro zu versenden oder entgegenzunehmen, als eine herkömmliche Überweisung in Euro, die mit denselben zusätzlichen Funktionen oder Diensten bereitgestellt wird, zu versenden oder entgegenzunehmen. Insbesondere sollten Zahlungsdienstleister, die verschiedene Varianten einer Zahlungslösung anbieten, wobei der einzige Unterschied darin besteht, dass bei einer Variante Echtzeitüberweisungen genutzt werden und bei der anderen Variante herkömmliche Überweisungen, sicherstellen, dass die Gesamtentgelte für die Variante der Echtzeitüberweisung in Euro nicht höher sind als für die Variante der herkömmlichen Überweisung in Euro.

(19)

Um den Zahlungsdienstnutzern bei der Nutzung von Echtzeitüberweisungen einen größeren Ermessensspielraum einzuräumen, sollte es einem Zahlungsdienstnutzer möglich sein, individuelle Obergrenzen zur Festlegung von Höchstbeträgen festzulegen, entweder pro Tag oder pro Transaktion, die er im Wege von Echtzeitüberweisungen versenden kann. Die Zahlungsdienstnutzer sollten die Möglichkeit haben, diese individuellen Obergrenzen jederzeit ohne Aufwand und mit sofortiger Wirkung zu ändern oder aufzuheben.

(20)

Die Sicherheit von sowohl Echtzeitüberweisungen als auch von herkömmlichen Überweisungen in Euro ist von grundlegender Bedeutung, um das Vertrauen der Zahlungsdienstnutzer in Zahlungsdienste für die Versendung und Entgegennahme von Überweisungen zu stärken und deren Nutzung sicherzustellen. Nach der Richtlinie (EU) 2015/2366 ist der Kundenidentifikator im Sinne der genannten Richtlinie der bestimmende Faktor dafür, dass eine Zahlung mit Blick auf den Zahlungsempfänger als ordnungsgemäß ausgeführt angesehen werden kann, und die Zahlungsdienstleister sind nicht dazu verpflichtet, den Namen des Zahlungsempfängers zu überprüfen. Die Zahlungsdienstleister sollten über belastbare und aktuelle Betrugsaufdeckungs- und -präventionsmaßnahmen verfügen, die dazu dienen sollen zu verhindern, dass eine Überweisung aufgrund von Betrug oder eines Fehlers an einen unbeabsichtigten Zahlungsempfänger übermittelt wird, da es dem Zahler nicht möglich sein könnte, den Geldbetrag wiederzuerlangen, bevor er dem Konto des Zahlungsempfängers gutgeschrieben wird. Die Zahlungsdienstleister sollten über ein gewisses Maß an Flexibilität bei der Gestaltung der am besten geeigneten Maßnahmen für den Umgang mit verschiedenen Zahlungsauslösungsmöglichkeiten verfügen. Diese Maßnahmen sollten nicht dazu führen, dass den Zahlungsdienstnutzern zusätzliche Entgelte oder Gebühren berechnet werden. Die Zahlungsdienstleister sollten dem Zahler daher eine Dienstleistung zur Überprüfung des Zahlungsempfängers (im Folgenden „Empfängerüberprüfung“), an den der Zahler eine Überweisung versenden will, anbieten. Um unnötige Reibungsverluste oder Verzögerungen bei der Bearbeitung der Transaktion zu vermeiden, sollte der Zahlungsdienstleister des Zahlers diesen Dienst unmittelbar nachdem der Zahler die einschlägigen Angaben zum Zahlungsempfänger angibt und bevor dem Zahler die Möglichkeit gegeben wird, die Überweisung zu autorisieren, erbringen.

(21)

Einige Attribute des Namens des Zahlungsempfängers, an dessen Konto der Zahler eine Überweisung versenden möchte, wie das Vorhandensein diakritischer Zeichen oder unterschiedlicher möglicher Transliterationen von Namen in verschiedenen Alphabeten, Unterschiede zwischen üblicherweise verwendeten Namen und Namen, die in formalen Dokumenten angegeben sind, können dazu führen, dass der vom Zahler angegebene Name des Zahlungsempfängers und der mit dem vom Zahler angegebene Identifikator des Zahlungskontos gemäß Nummer 1 Buchstabe a des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 (Identifikator für Zahlungskonten) verbundene Name nicht genau, aber nahezu übereinstimmen. In diesen Fällen sollte der Zahlungsdienstleister — um unnötige Reibungsverluste bei der Abwicklung von Überweisungen in Euro zu vermeiden und dem Zahler die Entscheidung darüber zu erleichtern, ob er eine beabsichtigte Transaktion fortsetzen will, — dem Zahler den Namen des mit dem vom Zahler angegebenen Identifikator für das Zahlungskonto verbundenen Zahlungsempfängers in einer Weise angeben, die die Einhaltung der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates (8) gewährleistet.

(22)

Wenn eine Überweisung, bei der der Zahlungsempfänger nicht überprüft wurde, freigegeben wird, kann dies dazu führen, dass der Geldbetrag nicht dem beabsichtigten Zahlungsempfänger gutgeschrieben wird. Die Zahlungsdienstleister sollten nicht im Sinne von Artikel 88 der Richtlinie (EU) 2015/2366 für die Ausführung einer Transaktion zugunsten eines unbeabsichtigten Zahlungsempfängers auf der Grundlage eines falschen Identifikators für das Zahlungskonto haftbar gemacht werden, soweit die Zahlungsdienstleister die Empfängerüberprüfung korrekt ausführen. Wenn jedoch Zahlungsdienstleister, einschließlich Zahlungsauslösedienstleister, diese Dienstleistung nicht korrekt durchführen und dies zu einem fehlerhaft ausgeführten Zahlungsvorgang führt, sollten diese Zahlungsdienstleister dem Zahler den überwiesenen Betrag unverzüglich erstatten und gegebenenfalls das belastete Zahlungskonto wieder auf den Stand bringen, auf dem es gewesen wäre, wenn der Zahlungsvorgang nicht erfolgt wäre. Die Zahlungsdienstleister sollten die Zahlungsdienstnutzer darüber informieren, welche Folgen es für die Haftung der Zahlungsdienstleister und die Erstattungsrechte der Zahlungsdienstnutzer hat, wenn die Zahlungsdienstnutzer eine gemäß dieser Änderungsverordnung vorgenommene Benachrichtigung ignorieren.

(23)

Die Empfängerüberprüfung sollte so weit wie möglich im Einklang mit unionsweiten Regeln und Standards ausgeführt werden, um eine reibungslose und interoperable Durchführung zu fördern. Diese Vorschriften und Standards könnten von Organisationen erarbeitet werden, die aus Zahlungsdienstleistern bestehen oder diese vertreten.

(24)

Zahlungsdienstnutzer, die keine Verbraucher sind und mehrere Zahlungsaufträge als Bündel einreichen, sollten die Möglichkeit haben, sich zu jedem Zeitpunkt ihrer Vertragsbeziehung mit dem Zahlungsdienstleister dagegen zu entscheiden, die Empfängerüberprüfung in Anspruch zu nehmen. Nach einer solchen Entscheidung sollten diese Zahlungsdienstnutzer die Möglichkeit haben, sich wieder für die Inanspruchnahme der Empfängerüberprüfung zu entscheiden.

(25)

Hat die Union gemäß Artikel 215 AEUV restriktive Maßnahmen erlassen, in deren Rahmen gegen Personen, Einrichtungen oder Organisationen Sanktionen verhängt wurden, die bewirken, dass deren Vermögenswerte eingefroren werden oder ihnen weder direkt noch indirekt Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugutekommen dürfen (im Folgenden „gezielte finanzielle restriktive Maßnahmen“), ist es von elementarer Bedeutung, dass die Zahlungsdienstleister den daraus für sie erwachsenden Verpflichtungen wirksam nachkommen. Das Unionsrecht enthält jedoch keinerlei Vorschriften darüber, nach welchem Verfahren oder mit welchen Instrumenten die Zahlungsdienstleister die Einhaltung dieser Verpflichtungen sicherstellen müssen. Dadurch wenden die Zahlungsdienstleister verschiedene selbstgewählte oder von den zuständigen nationalen Behörden empfohlene Verfahren an. Die derzeitige Praxis, bei der die Einhaltung der aus gezielten finanziellen restriktiven Maßnahmen erwachsenden Verpflichtungen dadurch sichergestellt wird, dass Zahler und Zahlungsempfänger bei jedem nationalen oder grenzüberschreitenden Überweisungsvorgang überprüft werden, ergibt eine sehr hohe Zahl von Überweisungen, bei denen die Möglichkeit einer Beteiligung von gezielten finanziellen restriktiven Maßnahmen unterliegenden Personen oder Organisationen besteht. Bei der überwiegenden Mehrheit der dabei herausgefilterten Transaktionen ergibt die Überprüfung jedoch, dass keine gezielten finanziellen restriktiven Maßnahmen unterliegenden Personen oder Organisationen beteiligt sind. Aufgrund des Charakters von Echtzeitüberweisungen ist es den Zahlungsdienstleistern nicht möglich, diese herausgefilterten Transaktionen innerhalb der erforderlichen kurzen Fristen zu überprüfen, weswegen deren Ausführung verweigert wird. Wollen die Zahlungsdienstleister ihren Zahlungsdienstnutzern unionsweit auf verlässliche und vorhersehbare Weise Zahlungsdienste für die Versendung und Entgegennahme von Echtzeitüberweisungen anbieten, sehen sie sich dadurch vor operative Herausforderungen gestellt. Um größere Rechtssicherheit zu gewährleisten, die Anstrengungen effizienter zu gestalten, die die Zahlungsdienstleister im Zusammenhang mit Echtzeitüberweisungen in Euro zur Erfüllung ihrer sich aus gezielten finanziellen restriktiven Maßnahmen ergebenden Verpflichtungen unternehmen, und um eine unnötige Behinderung der Versendung und Entgegennahme von Echtzeitüberweisungen zu vermeiden, sollten die Zahlungsdienstleister daher in diesem konkreten Zusammenhang keine transaktionsbasierte Überprüfung mehr vornehmen, sondern regelmäßig, zumindest täglich, prüfen, ob es sich bei ihren Zahlungsdienstnutzern um gezielten finanziellen restriktiven Maßnahmen unterliegende Personen oder Organisationen handelt. Die Verpflichtung der Zahlungsdienstleister, ihre Zahlungsdienstnutzer regelmäßig zu überprüfen, betrifft nur gezielten finanziellen restriktiven Maßnahmen unterliegende Personen oder Organisationen. Andere Arten von restriktiven Maßnahmen, die gemäß Artikel 215 AEUV erlassen wurden, oder restriktive Maßnahmen, die nicht gemäß Artikel 215 AEUV erlassen wurden, fallen nicht in den Geltungsbereich dieser Verpflichtung.

(26)

Um zu verhindern, dass von Zahlungskonten von gezielten finanziellen restriktiven Maßnahmen unterliegenden Personen oder Organisationen Echtzeitüberweisungen in Auftrag gegeben werden, und um die auf diese Zahlungskonten überwiesenen Gelder sofort einfrieren zu können, sollten die Zahlungsdienstleister — unverzüglich nachdem eine neue gezielte finanzielle restriktive Maßnahme in Kraft getreten ist ihre Zahlungsdienstnutzer unverzüglich einer Überprüfung unterziehen. Diese Verpflichtung sollte für alle Zahlungsdienstleister gelten, die Echtzeitüberweisungen in Euro versenden oder entgegennehmen, wodurch gewährleistet wird, dass alle Zahlungsdienstleister ihren Verpflichtungen, die sich aus gezielten finanziellen restriktiven Maßnahmen ergeben, wirksam nachkommen. Die Verpflichtung der Zahlungsdienstleister, regelmäßig zu überprüfen, ob es sich bei ihren Zahlungsdienstnutzern um gezielten finanziellen restriktiven Maßnahmen unterliegende Personen oder Organisationen handelt, beeinträchtigt nicht die Handlungen, die die Zahlungsdienstleister vornehmen können sollten, um die Rechtsvorschriften der Union zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, insbesondere deren risikobasierte Anforderungen, einzuhalten, um anderen restriktiven Maßnahmen als dem Einfrieren von Vermögenswerten oder eines Verbots der Bereitstellung von Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen, die gemäß Artikel 215 AEUV erlassen wurden, zu entsprechen oder um restriktiven Maßnahmen, die nicht gemäß Artikel 215 AEUV erlassen wurden, zu entsprechen.

(27)

Bei Verstößen gegen die mit dieser Änderungsverordnung eingeführten Bestimmungen sollten die zuständigen Behörden oder die Justizbehörden der Mitgliedstaaten Sanktionen verhängen. Solche Sanktionen sollten wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Damit Zahlungsdienstleister und die jeweils zuständigen Behörden untereinander darauf vertrauen können, dass Zahlungsdienstleister zur Einhaltung ihrer aus gezielten finanziellen restriktiven Maßnahmen resultierenden Verpflichtungen nach einem harmonisierten Ansatz verfahren und dieser einheitlich und gründlich umgesetzt wird, sollte unionsweit insbesondere ein gegenseitiger Standard für den Höchstbetrag der Sanktionen harmonisiert werden, die zu verhängen sind, wenn ein Zahlungsdienstleister seiner Pflicht zur Überprüfung, ob es sich bei seinen Zahlungsdienstnutzern um gezielten finanziellen restriktiven Maßnahmen unterliegende Personen oder Organisationen handelt, nicht nachkommt. Es sollte möglich sein, Sanktionen nicht nur gegen Zahlungsdienstleister zu verhängen, sondern auch gegen natürliche Personen, die Mitglieder der Geschäftsleitung oder des Leitungsorgans eines Zahlungsdienstleisters sind.

(28)

Die Zahlungsdienstleister benötigen ausreichend Zeit, um die in dieser Änderungsverordnung festgelegten Verpflichtungen zu erfüllen. Diese sollten daher schrittweise eingeführt werden, damit die Zahlungsdienstleister ihre Ressourcen effizient einsetzen können. In einem ersten Schritt sollten die Zahlungsdienstleister zur Entgegennahme von Echtzeitüberweisungen verpflichtet werden und erst in einem zweiten Schritt auch die Versendung von Echtzeitüberweisungen anbieten müssen, da die Versendung von Echtzeitüberweisungen die kostspieligere und komplexere der beiden Dienstleistungen sein dürfte und ihre Umsetzung daher mehr Zeit erfordert. Die Empfängerüberprüfung ist für Zahlungsdienstleister von Belang, die Zahlungsdienste für die Versendung von Echtzeitüberweisungen anbieten.

Die Verpflichtung, die Empfängerüberprüfung anzubieten, sollte daher vom gleichen Zeitpunkt an gelten wie die Verpflichtung, Zahlungsdienste für die Versendung von Echtzeitüberweisungen anzubieten. Die Verpflichtungen im Zusammenhang mit Entgelten und dem harmonisierten Verfahren, das sicherstellen soll, dass die Zahlungsdienstleister ihren aus gezielten finanziellen restriktiven Maßnahmen erwachsenden Verpflichtungen nachkommen, sollten gelten, sobald die Zahlungsdienstleister verpflichtet sind, Zahlungsdienste für die Entgegennahme von Echtzeitüberweisungen anzubieten. Damit die Zahlungsdienstleister aus Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist, die für die Umsetzung von Echtzeitüberweisungen in Euro erforderlichen Ressourcen effizient einsetzen können, sollten die in dieser Änderungsverordnung festgelegten Pflichten für diese Zahlungsdienstleister später gelten als für die Zahlungsdienstleister in Euro-Mitgliedstaaten. Die Einführung der verschiedenen Verpflichtungen sollte, wie im Falle der im Euro-Währungsgebiet ansässigen Zahlungsdienstleister, schrittweise erfolgen. Wird in einem Mitgliedstaat, dessen Währung nicht der Euro ist, der Euro vor diesen späteren Terminen als Währung eingeführt, so sollten die Zahlungsdienstleister in diesem Mitgliedstaat dieser Änderungsverordnung innerhalb eines Jahres nach dem Beitritt zum Euro-Währungsgebiet nachkommen und spätestens zu den entsprechenden Terminen, die für Zahlungsdienstleister in den Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist, gelten. Diese Zahlungsdienstleister sollten dieser Änderungsverordnung jedoch früher als zu den entsprechenden, für Zahlungsdienstleister in Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, festgelegten Terminen nachkommen können.

(29)

Die Kommission sollte dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht mit einer Bewertung der Entwicklung der Entgelte für Zahlungskonten sowie für nationale und grenzüberschreitende Überweisungen und Echtzeitüberweisungen in Euro und in anderen Währungen seit der Annahme des Gesetzgebungsvorschlags der Kommission für diese Änderungsverordnung, d. h. dem 26. Oktober 2022, vorlegen, um die Auswirkungen dieser Änderungsverordnung auf die Preisgestaltung für Konten, herkömmliche Überweisungen und Echtzeitüberweisungen zu überwachen. Die Kommission sollte ferner den Umfang der Verpflichtung der Zahlungsdienstleister zur Überprüfung, ob es sich bei ihren Zahlungsdienstnutzern um gezielten finanziellen restriktiven Maßnahmen unterliegende Personen oder Organisationen handelt, und deren Wirksamkeit bei der Verhinderung der unnötigen Behinderung der Versendung und Entgegennahme von Echtzeitüberweisungen bewerten. Die Kommission sollte dem Europäischen Parlament und dem Rat außerdem einen Bericht übermitteln, in dem die verbleibenden Hindernisse für die Ausführung von Echtzeitüberweisungen unter bestimmten Umständen, einschließlich bei Zahlungen am POI, bewertet werden. In diesem Bericht sollte der Grad der Standardisierung der für die Nutzung von Echtzeitüberweisungen relevanten Technologien, wie QR-Codes, Nahfeldkommunikation (NFC) und Bluetooth, bewertet werden.

(30)

Nach der Verordnung (EU) 2021/1230 des Europäischen Parlaments und des Rates (9) müssen die Entgelte, die ein in einem Nicht-Euro-Mitgliedstaat ansässiger Zahlungsdienstleister für grenzüberschreitende Überweisungen in Euro erhebt, die gleichen sein, die er auch für entsprechende Inlandsüberweisungen in der Landeswährung dieses Mitgliedstaats verlangt. In Fällen, in denen ein solcher Zahlungsdienstleister für inländische Echtzeitüberweisungen in der Landeswährung höhere Entgelte als für herkömmliche Inlandsüberweisungen in der Landeswährung und damit auch höhere Entgelte als für grenzüberschreitende herkömmliche Überweisungen in Euro erhebt, wären die Entgelte, die ein solcher Zahlungsdienstleister nach der Verordnung (EU) 2021/1230 für grenzüberschreitende Echtzeitüberweisungen in Euro erheben müsste, höher als die Entgelte für grenzüberschreitende herkömmliche Überweisungen in Euro. Um in solchen Fällen kollidierende Anforderungen zu vermeiden und der wesentlichen Zielsetzung, die Zahlungsdienstnutzer zu Euro-Echtzeitüberweisungen zu ermutigen, gerecht zu werden, sollte festgelegt werden, dass Zahlern und Zahlungsempfängern bei grenzüberschreitenden Echtzeitüberweisungen in Euro keine höheren Entgelte in Rechnung gestellt werden dürfen als bei herkömmlichen grenzüberschreitenden Überweisungen in Euro.

(31)

Die Verordnungen (EU) Nr. 260/2012 und (EU) 2021/1230 und die Richtlinien 98/26/EG und (EU) 2015/2366 sollten daher entsprechend geändert werden.

(32)

Jede Verarbeitung personenbezogener Daten bei der Bereitstellung von Überweisungen oder bei der Empfängerüberprüfung, sowie bei der Überprüfung, ob Zahlungsdienstnutzer gezielten finanziellen restriktiven Maßnahmen unterliegende Personen oder Organisatio-nen sind, sollte mit der Verordnung (EU) 2016/679 in Einklang stehen. Die Verarbeitung von Namen und Identifikatoren von Zahlungskonten natürlicher Personen ist verhältnis-mäßig und notwendig, um betrügerische Transaktionen zu verhindern, Fehler aufzudecken und die Einhaltung gezielter finanzieller restriktiver Maßnahmen sicherzustellen.

(33)

Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich die Festlegung der für grenzüberschreitende Echtzeitüberweisungen in Euro notwendigen einheitlichen Vorschriften auf Unionsebene und die Verstärkung der Nutzung von Euro-Echtzeitüberweisungen von den Mitglied-staaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, weil sie in anderen Mitgliedstaaten ansässigen Zahlungsdienstleistern keine Verpflichtungen auferlegen können, sondern wegen ihres Umfangs und der Wirkungen der Maßnahme auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(34)

Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde gemäß Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates (10) angehört und hat am 19. Dezember 2022 eine Stellungnahme (11) abgegeben —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Änderung der Verordnung (EU) Nr. 260/2012

Die Verordnung (EU) Nr. 260/2012 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 2 wird wie folgt geändert:

a)

Die folgenden Nummern werden eingefügt:

„1a.

‚Echtzeitüberweisung ‘ eine Überweisung, die an jedem Kalendertag rund um die Uhr sofort ausgeführt wird;

1b.

‚Zahlungsauslösekanal‘ jede Methode, jedes Gerät oder jedes Verfahren, mit dem bzw. der die Zahler bei ihren Zahlungsdienstleistern Überweisungen in Auftrag geben können, was Online-Banking, eine Mobile-Banking-App, einen Geldautomaten oder eine sonstige Möglichkeit in den Räumlichkeiten des Zahlungsdienstleisters einschließt;

1c.

‚Zahlungsauslösedienstleister‘ einen Zahlungsauslösedienstleister im Sinne von Artikel 4 Nummer 18 der Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates (*1);

1d.

‚Name des Zahlungsempfängers‘ in Bezug auf eine natürliche Person den Vor- und Nachnamen und in Bezug auf eine juristische Person die Firma oder den Namen;

1e.

‚gezielte finanzielle restriktive Maßnahmen‘ das gegen eine Person, Organisation oder Einrichtung verhängte Einfrieren von Vermögenswerten oder das Verbot, einer Person, Organisation oder Einrichtung direkt oder indirekt Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung zu stellen oder zugutekommen zu lassen, gemäß einer im Einklang mit Artikel 215 AEUV erlassenen restriktiven Maßnahme;

1f.

‚Rechtsträgerkennung‘ oder ‚LEI‘ einen einer juristischen Person zugewiesenen eindeutigen alphanumerischen Referenzcode gemäß der Norm ISO 17442;

(*1)  Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 2002/65/EG, 2009/110/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2007/64/EG (ABl. L 337 vom 23.12.2015, S. 35).“ "

b)

Nummer 5 erhält folgende Fassung:

„5.

‚Zahlungskonto‘ ein Zahlungskonto im Sinne des Artikels 4 Nummer 12 der Richtlinie (EU) 2015/2366;“

c)

Nummer 22 erhält folgende Fassung:

„22.

‚Massenzahlungssystem‘ ein Zahlungssystem, dessen Hauptzweck die Verarbeitung, das Clearing oder die Abwicklung von Überweisungen oder Lastschriften ist, die vorwiegend geringe Beträge betreffen, und bei dem es sich nicht um ein Großbetragszahlungssystem handelt;“

2.

Die folgenden Artikel werden eingefügt:

„Artikel 5a

Echtzeitüberweisungen

(1)   Zahlungsdienstleister, die ihren Zahlungsdienstnutzern die Versendung und den Empfang von Überweisungen anbieten, bieten allen ihren Zahlungsdienstnutzern auch die Versendung und den Empfang von Echtzeitüberweisungen an.

Die in Unterabsatz 1 genannten Zahlungsdienstleister stellen sicher, dass alle für Überweisungen erreichbaren Zahlungskonten auch an jedem Kalendertag rund um die Uhr für Echtzeitüberweisungen erreichbar sind,

(2)   Ein Zahlungsdienstleister, der in einem Mitgliedstaat ansässig ist, dessen Währung nicht der Euro ist, ist abweichend von Absatz 1 und vorbehaltlich der vorherigen Erlaubnis seiner zuständigen Behörden auf der Grundlage der von diesen Behörden vorgenommenen Bewertung seines Zugangs zu Liquidität in Euro nicht verpflichtet, seinen Zahlungsdienstnutzern die Versendung von Echtzeitüberweisungen in Euro über eine Obergrenze pro Transaktion hinaus von auf die Landeswährung dieses Mitgliedstaats lautenden Zahlungskonten zu den Zeiten anzubieten, zu denen dieser Zahlungsdienstleister in Bezug auf solche Zahlungskonten herkömmliche Überweisungen in Euro weder versendet noch entgegennimmt. Diese Obergrenze wird von den zuständigen Behörden festgesetzt und darf 25 000 EUR nicht unterschreiten. Auf Antrag des Zahlungsdienstleisters können die zuständigen Behörden eine vorherige Erlaubnis für einen Zeitraum von einem Jahr erteilen. Die zuständigen Behörden können nach einer Neubewertung des Zugangs des Zahlungsdienstleisters zu Liquidität in Euro die vorherige Erlaubnis auf Antrag des Zahlungsdienstleisters um weitere Zeiträume von einem Jahr verlängern. Die zuständigen Behörden unterrichten die Kommission jährlich über die gemäß diesem Absatz erteilten vorherigen Erlaubnisse und gewährten Verlängerungen.

Die EZB und jede nationale Zentralbank können, wenn sie nicht in ihrer Eigenschaft als Währungsbehörde oder andere öffentliche Behörde handeln, ihr Angebot eines Zahlungsdienstes für die Versendung von Echtzeitüberweisungen auf die Zeiten beschränken, zu denen sie einen Zahlungsdienst für die Versendung und Entgegennahme herkömmlicher Überweisungen anbieten.

(3)   Ungeachtet des Artikels 78 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Richtlinie (EU) 2015/2366 gilt als Zeitpunkt des Eingangs eines Zahlungsauftrags für eine Echtzeitüberweisung der Zeitpunkt, zu dem er beim Zahlungsdienstleister des Zahlers eingegangen ist, und zwar unabhängig von der Uhrzeit oder dem welchem Kalendertag.

Vereinbaren der Zahler und sein Zahlungsdienstleister, dass der Zahlungsauftrag für eine Echtzeitüberweisung zu einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Tag oder zu dem Zeitpunkt, zu dem der Zahler dem Zahlungsdienstleister den Geldbetrag zur Verfügung gestellt hat, ausgeführt werden soll, so gilt ungeachtet des Artikels 78 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2015/2366 der vereinbarte Termin als Zeitpunkt des Eingangs des Zahlungsauftrags für eine Echtzeitüberweisung, und zwar unabhängig von der Uhrzeit oder dem Kalendertag.

Abweichend von den Unterabsätzen 1 und 2 dieses Absatzes gilt als Zeitpunkt des Eingangs des Zahlungsauftrags für eine Echtzeitüberweisung

a)

bei einem nicht elektronischen Zahlungsauftrag für eine Echtzeitüberweisung der Zeitpunkt, zu dem der Zahlungsdienstleister des Zahlers die Angaben zum Zahlungsauftrag in sein internes System eingegeben hat, was so bald wie möglich erfolgen muss, nachdem der Zahler seinem Zahlungsdienstleister den nicht elektronischen Zahlungsauftrag für eine Echtzeitüberweisung erteilt hat;

b)

bei einem einzelnen zu einem Bündel gemäß Absatz 7 dieses Artikels gehörenden Zahlungsauftrag für eine Echtzeitüberweisung der Zeitpunkt, zu dem der daraus hervorgehende Zahlungsvorgang vom Zahlungsdienstleister herausgelöst wurde, sofern die Umwandlung dieses Bündels in einzelne Zahlungsaufträge vom Zahlungsdienstleister des Zahlers vorgenommen wird; der Zahlungsdienstleister des Zahlers beginnt mit der Umwandlung des Bündels unverzüglich nach der Auftragserteilung des Zahlers an den Zahlungsdienstleister des Zahlers und schließt die Umwandlung so bald wie möglich ab;

c)

bei einem Zahlungsauftrag für eine Echtzeitüberweisung von nicht auf Euro lautenden Zahlungskonten der Zeitpunkt, zu dem der Betrag des Zahlungsvorgangs in Euro umgewandelt wurde; diese Währungsumrechnung muss unmittelbar nach der Erteilung des Zahlungsauftrags für eine Echtzeitüberweisung durch den Zahler an seinen Zahlungsdienstleister erfolgen.

(4)   Bei der Ausführung von Echtzeitüberweisungen halten die Zahlungsdienstleister zusätzlich zu den in Artikel 5 festgelegten Anforderungen auch die folgenden Anforderungen ein:

a)

Die Zahlungsdienstleister stellen sicher, dass Zahler einen Zahlungsauftrag für eine Echtzeitüberweisung über sämtliche Zahlungsauslösekanäle erteilen können, über die diese Zahler einen Zahlungsauftrag für andere Überweisungen erteilen können;

b)

ungeachtet des Artikels 83 der Richtlinie (EU) 2015/2366 prüft der Zahlungsdienstleister des Zahlers unmittelbar nach dem Zeitpunkt des Eingangs eines Zahlungsauftrags für eine Echtzeitüberweisung, ob alle für die Verarbeitung der Zahlung notwendigen Bedingungen erfüllt und die notwendigen Gelder vorhanden sind, blockiert den Betrag des Zahlungsvorgangs auf dem Konto des Zahlers oder belastet dessen Konto und versendet den Zahlungsvorgang sofort an den Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers;

c)

ungeachtet des Artikels 83 und des Artikels 87 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2015/2366 macht der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers innerhalb von zehn Sekunden nach Eingang des Zahlungsauftrags für eine Echtzeitüberweisung von dem Zahlungsdienstleister des Zahlers den Betrag des Zahlungsvorgangs auf dem Zahlungskonto des Zahlungsempfängers in der Währung verfügbar, auf die das Konto des Zahlungsempfängers lautet, und bestätigt dem Zahlungsdienstleister des Zahlers die Ausführung des Zahlungsvorgangs;

d)

ungeachtet des Artikels 87 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2015/2366 stellt der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers sicher, dass die Wertstellung des Betrags des Zahlungsvorgangs auf dem Zahlungskonto des Zahlungsempfängers zum selben Datum erfolgt wie die zugehörige Gutschrift auf dem Zahlungskonto des Zahlungsempfängers durch seinen Zahlungsdienstleister; und

e)

unmittelbar nach Erhalt der unter Buchstabe c genannten Ausführungsbestätigung oder, falls beim Zahlungsdienstleister des Zahlers innerhalb von zehn Sekunden nach Eingang des Zahlungsauftrags für eine Echtzeitüberweisung keine solche Ausführungsbestätigung vorliegt, teilt der Zahlungsdienstleister des Zahlers dem Zahler sowie gegebenenfalls dem Zahlungsauslösedienstleister unentgeltlich mit, ob der Betrag des Zahlungsvorgangs auf dem Zahlungskonto des Zahlungsempfängers verfügbar gemacht wurde.

(5)   Hat der Zahlungsdienstleister des Zahlers keine Bestätigung des Zahlungsdienstleisters des Zahlungsempfängers erhalten, dass die Gelder auf dem Zahlungskonto des Zahlungsempfängers innerhalb von zehn Sekunden nach Eingang des Zahlungsauftrags verfügbar gemacht wurden, so bringt der Zahlungsdienstleister des Zahlers ungeachtet des Artikels 89 der Richtlinie (EU) 2015/2366 das Zahlungskonto des Zahlers unverzüglich wieder auf den Stand, auf dem es sich ohne den Zahlungsvorgang befunden hätte.

(6)   Auf Verlangen des Zahlungsdienstnutzers bietet ein Zahlungsdienstleister dem Zahlungsdienstnutzer die Möglichkeit an, einen per Echtzeitüberweisung versendbaren Höchstbetrag festzulegen. Dieser Höchstbetrag kann nach dem alleinigen Ermessen des Zahlungsdienstnutzers entweder pro Tag oder pro Zahlungsvorgang festgelegt werden. Die Zahlungsdienstleister stellen sicher, dass die Zahlungsdienstnutzer diesen Höchstbetrag jederzeit vor der Erteilung eines Zahlungsauftrags für eine Echtzeitüberweisung ändern können. Übersteigt der von einem Zahlungsdienstnutzer erteilte Zahlungsauftrag für eine Echtzeitüberweisung den Höchstbetrag oder führt zu einer Überschreitung des Höchstbetrags, so führt der Zahlungsdienstleister des Zahlers den Zahlungsauftrag für die Echtzeitüberweisung nicht aus, teilt dies dem Zahlungsdienstnutzer mit und unterrichtet den Zahlungsdienstnutzer darüber, wie der Höchstbetrag geändert werden kann.

(7)   Bieten Zahlungsdienstleister Zahlungsdienste für die Versendung und Entgegennahme von Echtzeitüberweisungen an, so müssen sie ihren Zahlungsdienstnutzern die Möglichkeit anbieten, mehrere Zahlungsaufträge zu bündeln, wenn sie diese Möglichkeit auch für andere Überweisungen anbieten.

Für die Anzahl der Zahlungsaufträge, die in einem Bündel von Echtzeitüberweisungen eingereicht werden können, dürfen Zahlungsdienstleister keine Obergrenzen vorschreiben, die unter den Obergrenzen liegen, die sie für Bündel von anderen Überweisungen vorschreiben.

(8)   Sind die in Absatz 1 genannten Zahlungsdienstleister in einem Mitgliedstaat ansässig, dessen Währung der Euro ist, bieten sie ihren Zahlungsdienstnutzern bis zum 9. Januar 2025 entsprechend diesem Artikel die Entgegennahme von Echtzeitüberweisungen in Euro und bis zum 9. Oktober 2025 entsprechend diesem Artikel die Versendung von Echtzeitüberweisungen in Euro an.

Sind die in Absatz 1 genannten Zahlungsdienstleister in einem Mitgliedstaat ansässig, dessen Währung nicht der Euro ist, bieten sie ihren Zahlungsdienstnutzern bis zum 9. Januar 2027 entsprechend diesem Artikel die Entgegennahme von Echtzeitüberweisungen in Euro und bis zum 9. Juli 2027 entsprechend diesem Artikel die Versendung von Echtzeitüberweisungen in Euro an.

Abweichend von Unterabsatz 2 dieses Absatzes sind Zahlungsdienstleister nach Absatz 1 dieses Artikels, die in einem Mitgliedstaat ansässig sind, dessen Währung nicht der Euro ist, bis 9. Juni 2028 nicht verpflichtet, ihren Zahlungsdienstnutzern die Versendung von Echtzeitüberweisungen in Euro von auf die Landeswährung dieses Mitgliedstaats lautenden Zahlungskonten zu den Zeiten anzubieten, zu denen diese Zahlungsdienstleister in Bezug auf solche Zahlungskonten herkömmliche Überweisungen in Euro weder versenden noch entgegennehmen.

Ungeachtet des Unterabsatzes 1 dieses Absatzes bieten Zahlungsdienstleister, bei denen es sich um E-Geld-Institute im Sinne von Artikel 2 Nummer 1 der Richtlinie 2009/110/EG oder Zahlungsinstitute im Sinne von Artikel 4 Nummer 4 der Richtlinie (EU) 2015/2366 handelt und die in einem Mitgliedstaat ansässig sind, dessen Währung der Euro ist, ihren Zahlungsdienstnutzern ab dem 9. April 2027 entsprechend diesem Artikel die Versendung und Entgegennahme von Echtzeitüberweisungen in Euro an.

Ungeachtet des Unterabsatzes 2 dieses Absatzes bieten Zahlungsdienstleister, bei denen es sich um E-Geld-Institute im Sinne von Artikel 2 Nummer 1 der Richtlinie 2009/110/EG oder Zahlungsinstitute im Sinne von Artikel 4 Nummer 4 der Richtlinie (EU) 2015/2366 handelt und die in einem Mitgliedstaat ansässig sind, dessen Währung nicht der Euro ist, ihren Zahlungsdienstnutzern ab dem 9. April 2027 entsprechend diesem Artikel die Entgegennahme von Echtzeitüberweisungen in Euro und ab dem 9. Juli 2027 entsprechend diesem Artikel die Versendung von Echtzeitüberweisungen in Euro an.

Artikel 5b

Entgelte für Überweisungen und die Überprüfung des Zahlungsempfängers

(1)   Die Entgelte, die ein Zahlungsdienstleister von Zahlern und Zahlungsempfängern für die Versendung und Entgegennahme von Euro-Echtzeitüberweisungen erhebt, dürfen nicht höher sein als die Entgelte, die dieser Zahlungsdienstleister für die Versendung und Entgegennahme anderer Überweisungen der entsprechenden Art erhebt.

(2)   Die in Artikel 5c genannten Dienstleistungen werden für alle Zahlungsdienstnutzer unentgeltlich erbracht.

(3)   Sind Zahlungsdienstleister in einem Mitgliedstaat ansässig, dessen Währung der Euro ist, kommen sie diesem Artikel bis zum 9. Januar 2025 nach.

Sind Zahlungsdienstleister in einem Mitgliedstaat ansässig, dessen Währung nicht der Euro ist, kommen sie diesem Artikel bis zum 9. Januar 2027 nach.

Artikel 5c

Überprüfung des Zahlungsempfängers im Falle von Überweisungen

(1)   Der Zahlungsdienstleister des Zahlers bietet dem Zahler eine Dienstleistung zur Überprüfung des Zahlungsempfängers, an den der Zahler eine Überweisung in Auftrag geben will, an (Empfängerüberprüfung). Die Empfängerüberprüfung wird vom Zahlungsdienstleister des Zahlers unmittelbar, nachdem der Zahler die relevanten Informationen über den Zahlungsempfänger übermittelt hat und bevor dem Zahler die Möglichkeit zur Autorisierung dieser Überweisung gegeben wird, durchgeführt. Der Zahlungsdienstleister des Zahlers bietet die Empfängerüberprüfung unabhängig davon an, welchen Zahlungsauslösekanal der Zahler nutzt, um den Zahlungsauftrag für die Überweisung zu erteilen. Die Empfängerüberprüfung wird nach Maßgabe des Folgenden durchgeführt:

a)

Hat der Zahler den unter Nummer 1 Buchstabe a des Anhangs genannten Identifikator des Zahlungskontos und den Namen des Zahlungsempfängers in den Zahlungsauftrag eingetragen, so erbringt der Zahlungsdienstleister des Zahlers eine Dienstleistung zum Abgleich des unter Nummer 1 Buchstabe a des Anhangs genannten Identifikators des Zahlungskontos mit dem Namen des Zahlungsempfängers. Auf Anfrage des Zahlungsdienstleisters des Zahlers überprüft der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers, ob der unter Nummer 1 Buchstabe a des Anhangs genannte Identifikator des Zahlungskontos und der vom Zahler angegebene Name des Zahlungsempfängers übereinstimmen. Bei fehlender Übereinstimmung unterrichtet der Zahlungsdienstleister des Zahlers auf der Grundlage der vom Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers übermittelten Informationen den Zahler hierüber und teilt dem Zahler mit, dass die Autorisierung der Überweisung dazu führen könnte, dass die Gelder auf ein Zahlungskonto überwiesen werden, dessen Inhaber nicht der vom Zahler angegebene Zahlungsempfänger ist. Stimmen der vom Zahler angegebene Name des Zahlungsempfängers und der unter Nummer 1 Buchstabe a des Anhangs genannte Identifikator des Zahlungskontos nahezu überein, so gibt der Zahlungsdienstleister des Zahlers dem Zahler den Namen des Zahlungsempfängers an, der mit dem vom Zahler angegebenen Identifikator des Zahlungskontos gemäß Nummer 1 Buchstabe a des Anhangs verbunden ist;

b)

handelt es sich bei dem Zahlungsempfänger um eine juristische Person und bietet der Zahlungsdienstleister des Zahlers einen Zahlungsauslösekanal an, der es dem Zahler ermöglicht, unter Angabe des unter Nummer 1 Buchstabe a des Anhangs genannten Identifikators des Zahlungskontos zusammen mit anderen Datenelementen als dem Namen des Zahlungsempfängers, die eine eindeutige Identifizierung des Zahlungsempfängers ermöglichen — wie etwa eine Steuernummer, eine europäische einheitliche Kennung (EUID) gemäß Artikel 16 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Richtlinie (EU) 2017/1132 des Europäischen Parlaments und des Rates (*2) oder eine Rechtsträgerkennung (LEI) –, einen Zahlungsauftrag zu erteilen, und stehen diese Datenelemente im internen System des Zahlungsdienstleisters des Zahlungsempfängers zur Verfügung, so überprüft dieser Zahlungsdienstleister auf Anfrage des Zahlungsdienstleisters des Zahlers, ob der unter Nummer 1 Buchstabe a des Anhangs dieser Verordnung genannte Identifikator des Zahlungskontos und das vom Zahler bereitgestellte Datenelement übereinstimmen. Stimmen der unter Nummer 1 Buchstabe a des Anhangs dieser Verordnung genannte Identifikator des Zahlungskontos und das vom Zahler angegebene Datenelement nicht überein, so unterrichtet der Zahlungsdienstleister des Zahlers auf der Grundlage der vom Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers übermittelten Informationen den Zahler hierüber;

c)

wird ein Zahlungskonto, das über einen vom Zahler angegebenen Identifikator eines Zahlungskontos gemäß Nummer 1 Buchstabe a des Anhangs identifiziert wird, von einem Zahlungsdienstleister im Namen mehrerer Zahlungsempfänger geführt, so kann der Zahler seinem Zahlungsdienstleister weitergehende Angaben übermitteln, die eine eindeutige Identifizierung des Zahlungsempfängers ermöglichen. Der Zahlungsdienstleister, der dieses Zahlungskonto im Namen mehrerer Zahlungsempfänger führt, oder gegebenenfalls der Zahlungsdienstleister, der dieses Zahlungskontos führt, bestätigt auf Anfrage des Zahlungsdienstleisters des Zahlers, ob der vom Zahler angegebene Zahlungsempfänger zu diesen mehreren Zahlungsempfängern gehört, in deren Namen das Zahlungskonto geführt oder gehalten wird. Der Zahlungsdienstleister des Zahlers benachrichtigt den Zahler, wenn der vom Zahler angegebene Zahlungsempfänger nicht zu den verschiedenen Zahlungsempfängern gehört, in deren Namen das Zahlungskonto geführt oder gehalten wird;

d)

in anderen als den unter den Buchstaben a, b und c dieses Absatzes beschriebenen Fällen und insbesondere in Fällen, in denen ein Zahlungsdienstleister einen Zahlungsauslösekanal bereitstellt, bei dem der Zahler nicht verpflichtet ist, sowohl den unter Nummer 1 Buchstabe a des Anhangs genannten Identifikator des Zahlungskontos als auch den Namen des Zahlungsempfängers anzugeben, stellt der Zahlungsdienstleister sicher, dass der Zahlungsempfänger, an den der Zahler eine Überweisung in Auftrag geben will, korrekt identifiziert wird. Zu diesem Zweck informiert der Zahlungsdienstleister den Zahler in einer Weise, die es dem Zahler erlaubt, den Zahlungsempfänger vor Autorisierung der Überweisung zu überprüfen.

(2)   Wird der unter Nummer 1 Buchstabe a des Anhangs genannte Identifikator des Zahlungskontos oder der Name des Zahlungsempfängers von einem Zahlungsauslösedienstleister und nicht vom Zahler angegeben, so stellt dieser Zahlungsauslösedienstleister sicher, dass die Angaben zum Zahlungsempfänger korrekt sind.

(3)   Zahlungsdienstleister für die Zwecke des Absatzes 1 Buchstabe d und Zahlungsauslösedienstleister für die Zwecke des Absatzes 2 verfügen über solide interne Verfahren, mit denen sichergestellt wird, dass die Angaben zu den Zahlungsempfängern korrekt sind.

(4)   Im Falle papiergestützter Zahlungsaufträge führt der Zahlungsdienstleister des Zahlers zum Zeitpunkt des Eingangs des Zahlungsauftrags die Empfängerüberprüfung durch, es sei denn, der Zahler ist zum Zeitpunkt des Eingangs nicht anwesend.

(5)   Die Zahlungsdienstleister stellen sicher, dass die Erbringung der Empfängerüberprüfung und der unter Absatz 2 beschriebenen Dienstleistung den Zahler nicht daran hindern, die betreffende Überweisung zu autorisieren.

(6)   Die Zahlungsdienstleister ermöglichen Zahlungsdienstnutzern, bei denen es sich nicht um Verbraucher handelt, auf die Empfängerüberprüfung zu verzichten, wenn sie mehrere Zahlungsaufträge als Bündel einreichen.

Die Zahlungsdienstleister stellen sicher, dass Zahlungsdienstnutzer, die auf die Empfängerüberprüfung bis auf weiteres verzichtet haben, jederzeit das Recht haben, diese Dienstleistung wieder in Anspruch zu nehmen.

(7)   Jedes Mal, wenn der Zahlungsdienstleister des Zahlers den Zahler gemäß Absatz 1 Buchstaben a, b oder c benachrichtigt, unterrichtet dieser Zahlungsdienstleister den Zahler gleichzeitig darüber, dass die Autorisierung der Überweisung dazu führen könnte, dass die Gelder auf ein Zahlungskonto überwiesen werden, dessen Inhaber nicht der vom Zahler angegebene Zahlungsempfänger ist. Ein Zahlungsdienstleister übermittelt diese Information an einen Zahlungsdienstnutzer, der kein Verbraucher ist, wenn dieser Zahlungsdienstnutzer auf die Empfängerüberprüfung für die Einreichung von Zahlungsaufträgen als Bündel verzichtet. Zahlungsdienstleister informieren ihre Zahlungsdienstnutzer darüber, welche Folgen es hinsichtlich der Haftung der Zahlungsdienstleister und der Rückerstattungsrechte der Zahlungsdienstnutzer hat, wenn Zahlungsdienstnutzer beschließen, eine Benachrichtigung gemäß Absatz 1 Buchstaben a, b und c außer Acht zu lassen.

(8)   Zahlungsdienstleister haften nicht für die Ausführung von Überweisungen an unbeabsichtigte Zahlungsempfänger auf der Grundlage eines fehlerhaften Kundenidentifikators im Sinne des Artikels 88 der Richtlinie (EU) 2015/2366, sofern sie die Anforderungen des vorliegenden Artikels erfüllt haben.

Kommt der Zahlungsdienstleister des Zahlers Absatz 1 dieses Artikels nicht nach oder kommt der Zahlungsauslösedienstleister Absatz 2 dieses Artikels nicht nach und führt dieser Verstoß dazu, dass ein Zahlungsvorgang fehlerhaft ausgeführt wird, so erstattet der Zahlungsdienstleister des Zahlers dem Zahler unverzüglich den überwiesenen Betrag zurück und bringt das belastete Zahlungskonto gegebenenfalls wieder auf den Stand, auf dem es sich ohne den ausgeführten Zahlungsvorgang befunden hätte.

Kommt es zu dem Verstoß, weil der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers oder der Zahlungsauslösedienstleister seinen Verpflichtungen gemäß diesem Artikel nicht nachgekommen ist, so entschädigt der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers oder gegebenenfalls der Zahlungsauslösedienstleister den Zahlungsdienstleister des Zahlers für den finanziellen Schaden, der dem Zahlungsdienstleister des Zahlers durch diese Nichteinhaltung entstanden ist.

Weitere beim Zahler verursachte finanzielle Verluste, können nach dem für den Vertrag zwischen dem Zahler und dem einschlägigen Zahlungsdienstleister maßgebenden Recht erstattet werden.

(9)   Sind Zahlungsdienstleister in einem Mitgliedstaat ansässig, dessen Währung der Euro ist, so kommen sie diesem Artikel bis zum 9. Oktober 2025 nach.

Sind Zahlungsdienstleister in einem Mitgliedstaat ansässig, dessen Währung nicht der Euro ist, so kommen sie diesem Artikel bis zum 9. Juli 2027 nach.

Artikel 5d

Überprüfung von Zahlungsdienstnutzern durch Zahlungsdienstleister, die Echtzeitüberweisungen anbieten, um festzustellen, ob es sich bei einem Zahlungsdienstnutzer um eine Person oder Einrichtung handelt, die gezielten finanziellen restriktiven Maßnahmen unterliegt

(1)   Zahlungsdienstleister, die Echtzeitüberweisungen anbieten, überprüfen, ob einer ihrer Zahlungsdienstnutzer eine Person oder Einrichtung ist, die gezielten finanziellen restriktiven Maßnahmen unterliegt.

Diese Überprüfungen führen die Zahlungsdienstleister unverzüglich nach Inkrafttreten einer neuen oder geänderten gezielten finanziellen restriktiven Maßnahme durch, sowie mindestens einmal pro Kalendertag.

(2)   Während der Ausführung einer Echtzeitüberweisung müssen der beteiligte Zahlungsdienstleister des Zahlers und der beteiligte Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers nicht zusätzlich zu den in Absatz 1 dieses Artikels genannten Überprüfungen überprüfen, ob es sich bei dem Zahler oder dem Zahlungsempfänger, deren Zahlungskonten für die Ausführung dieser Echtzeitüberweisung verwendet werden, um Personen oder Einrichtungen handelt, die gezielten finanziellen restriktiven Maßnahmen unterliegen.

Unterabsatz 1 gilt unbeschadet der Maßnahmen, die Zahlungsdienstleister ergreifen, um nach Artikel 215 AEUV erlassenen restriktiven Maßnahmen, bei denen es sich nicht um gezielte finanzielle restriktive Maßnahmen handelt, restriktiven Maßnahmen, die nicht im Einklang mit Artikel 215 AEUV erlassen wurden, oder dem Unionsrecht im Bereich der Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung nachzukommen.

(3)   Die Zahlungsdienstleister kommen diesem Artikel bis zum 9. Januar 2025 nach.

(*2)  Richtlinie (EU) 2017/1132 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über bestimmte Aspekte des Gesellschaftsrechts (ABl. L 169 vom 30.6.2017, S. 46).“ "

3.

In Artikel 11 werden die folgenden Absätze eingefügt:

„(1a)   Abweichend von Absatz 1 dieses Artikels legen die Mitgliedstaaten bis zum 9. April 2025 Regeln für die im Falle eines Verstoßes gegen die Artikel 5a bis 5d geltenden Sanktionen fest und treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass diese angewandt werden. Diese Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese Vorschriften und Maßnahmen bis zum 9. April 2025 mit und melden ihr unverzüglich alle späteren diesbezüglichen Änderungen.

(1b)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die bei Verstößen gegen Artikel 5d zu verhängenden Sanktionen Folgendes umfassen:

a)

im Fall einer juristischen Person maximale Geldbußen von mindestens 10 % des jährlichen Gesamtnettoumsatzes der juristischen Person im vorangegangenen Geschäftsjahr;

b)

im Fall einer natürlichen Person Geldbußen mit einem Höchstbetrag von mindestens 5 000 000 EUR bzw. in Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist, dem Gegenwert in der Landeswährung am 8. April 2024.

Für die Zwecke des Buchstabens a dieses Absatzes ist der maßgebliche Umsatz für den Fall, dass es sich bei der juristischen Person um ein Tochterunternehmen eines Mutterunternehmens im Sinne von Artikel 2 Nummer 9 der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (*3) oder eines sonstigen Unternehmens, das tatsächlich einen beherrschenden Einfluss auf diese juristische Person ausübt, handelt, der Umsatz, der sich aus dem konsolidierten Abschluss des obersten Mutterunternehmens im vorangegangenen Geschäftsjahr ergibt.

(1c)   Die in Absatz 1a dieses Artikels genannten Sanktionen werden nicht bei Verstößen gegen das Erfordernis der Erreichbarkeit nach Artikel 5a Absatz 1 Unterabsatz 2 verhängt, wenn die von Zahlungsdienstleistern geführten Zahlungskonten aufgrund geplanter Wartungsmaßnahmen, die mit einer vorhersehbaren kurzzeitigen Nichtverfügbarkeit einhergehen, oder aufgrund einer geplanten Nichtverfügbarkeit sämtlicher Echtzeitüberweisungen im Rahmen des einschlägigen Zahlungssystems nicht für Echtzeitüberweisungen erreichbar sind, vorausgesetzt die Zahlungsdienstnutzer wurden im Voraus über die geplanten Wartungsmaßnahmen oder die geplante Nichtverfügbarkeit informiert.

(1d)   Abweichend von Absatz 1b kann dieser Artikel — wenn die Rechtsordnung des Mitgliedstaats keine Verwaltungssanktionen vorsieht — so angewandt werden, dass die Sanktion von der zuständigen Behörde in die Wege geleitet und von den Justizbehörden verhängt wird, wobei sicherzustellen ist, dass diese Sanktion wirksam, verhältnismäßig und abschreckend ist und die gleiche Wirkung hat wie die von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, deren Rechtsordnung Verwaltungssanktionen vorsieht, verhängten Sanktionen. In jedem Fall müssen die verhängten Sanktionen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Die Mitgliedstaaten, deren Rechtsordnung keine Verwaltungssanktionen vorsieht, teilen der Kommission ihre Sanktionen bis zum 9. April 2025 mit und melden ihr unverzüglich jede nachfolgende Änderung dieser Sanktionen.

(*3)  Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates (ABl. L 182 vom 29.6.2013, S. 19).“ "

4.

Artikel 15 erhält folgende Fassung:

„Artikel 15

Überprüfung

(1)   Die Kommission legt dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss, der EZB und der EBA bis zum 1. Februar 2017 einen Bericht über die Anwendung dieser Verordnung vor und fügt diesem Bericht gegebenenfalls einen Vorschlag bei.

(2)   Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat spätestens bis zum 9. Oktober 2028 einen Bericht vor, dem gegebenenfalls ein Gesetzgebungsvorschlag beigefügt ist. Der Bericht enthält eine Bewertung des Folgenden:

a)

der Entwicklung der Entgelte für Zahlungskonten sowie für nationale und grenzüberschreitende Überweisungen und Echtzeitüberweisungen in Euro — bzw. in Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist, dem Gegenwert in der Landeswährung — seit dem 26. Oktober 2022, einschließlich der Auswirkungen von Artikel 5b Absatz 1 auf diese Entgelte; und

b)

des Anwendungsbereichs von Artikel 5d und seiner Wirksamkeit hinsichtlich der Vermeidung einer unnötigen Behinderung von Echtzeitüberweisungen.

(3)   Die Zahlungsdienstleister legen ihren zuständigen Behörden Meldungen in Bezug auf Folgendes vor:

a)

die Höhe der Entgelte für Überweisungen, Echtzeitüberweisungen und Zahlungskonten;

b)

den Anteil der verweigerten Zahlungsausführungen, getrennt für nationale und grenzüberschreitende Zahlungsvorgänge, aufgrund der Anwendung von gezielten finanziellen restriktiven Maßnahmen.

Die Zahlungsdienstleister legen diese Berichte alle zwölf Monate vor. Der erste Bericht wird am 9. April 2025 vorgelegt und enthält Informationen über die Höhe der Entgelte und über verweigerten Zahlungsausführungen im Zeitraum vom 26. Oktober 2022 bis zum Ende des vorangegangenen Kalenderjahrs.

(4)   Bis zum 9. Oktober 2025 und danach jährlich übermitteln die zuständigen Behörden der Kommission und der EBA die Informationen, die ihnen von den Zahlungsdienstleistern gemäß Absatz 3 übermittelt wurden, sowie die Informationen über Umfang und Wert der Echtzeitüberweisungen in Euro, die von in ihrem Mitgliedstaat niedergelassenen Zahlungsdienstleistern im Laufe des vorangegangenen Kalenderjahres sowohl auf nationaler Ebene als auch grenzüberschreitend versandt wurden.

(5)   Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Durchführungsstandards aus, in denen einheitliche Meldebögen sowie Anweisungen und Methoden für die Verwendung dieser Meldebögen in Bezug auf die in Absatz 3 genannten Meldungen festgelegt werden.

Die EBA übermittelt der Kommission die in Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes genannten Entwürfe technischer Durchführungsstandards bis zum 9. Juni 2024.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten technischen Durchführungsstandards gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.

(6)   Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 9. April 2027 einen Bericht über die verbleibenden Hindernisse für die Verfügbarkeit und Nutzung von Echtzeitüberweisungen vor. In diesem Bericht wird der Grad der Standardisierung der für die Nutzung von Echtzeitüberweisungen relevanten Technologien bewertet. Gegebenenfalls kann dem Bericht ein Gesetzgebungsvorschlag beigefügt werden.“

5.

In Artikel 16 wird folgender Absatz angefügt:

„(9)   Wird in einem Mitgliedstaat der Euro vor dem 9. April 2027 als Währung eingeführt, so kommen die Zahlungsdienstleister in diesem Mitgliedstaat den Artikeln 5a, 5b und 5c innerhalb eines Jahres nach dem Tag der Einführung des Euro als Währung dieses Mitgliedstaats nach, sowie spätestens zu den entsprechenden Terminen, die gemäß diesen Artikeln für Zahlungsdienstleister in den Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist, gelten. Diese Zahlungsdienstleister sind jedoch nicht verpflichtet, den Artikeln 5a, 5b und 5c früher als zu den entsprechenden, für Zahlungsdienstleister in Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, festgelegten Terminen nachzukommen.“

Artikel 2

Änderungen der Verordnung (EU) 2021/1230

Die Verordnung (EU) 2021/1230 wird wie folgt geändert:

1.

In Artikel 3 wird folgender Absatz angefügt:

„(5)   Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn ein Zahlungsdienstleister aus einem Mitgliedstaat, dessen Währung nicht der Euro ist, nach Artikel 5b Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (*4) für Echtzeitüberweisungen ein Entgelt erheben müsste, das niedriger wäre als dasjenige, welches bei Anwendung von Absatz 1 des vorliegenden Artikels für die gleiche Echtzeitüberweisung erhoben würde.

Für die Zwecke des Unterabsatzes 1 dieses Artikels bezeichnet der Ausdruck ‚Echtzeitüberweisung ‘ eine Echtzeitüberweisung im Sinne von Artikel 2 Nummer 1a der Verordnung (EU) Nr. 260/2012, die auf Euro lautet und grenzüberschreitend ist.“

(*4)  Verordnung (EU) Nr. 260/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 zur Festlegung der technischen Vorschriften und der Geschäftsanforderungen für Überweisungen und Lastschriften in Euro und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 (ABl. L 94 vom 30.3.2012, S. 22).“ "

2.

Artikel 6 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Der Zahlungsdienstleister kann dem Zahlungsdienstnutzer über das gemäß Artikel 3 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung erhobene Entgelt hinausgehende Entgelte in Rechnung stellen, wenn der Zahlungsdienstnutzer dem Zahlungsdienstleister den Auftrag zur Ausführung einer grenzüberschreitenden Zahlung ohne Angabe der IBAN und, sofern gemäß der Verordnung (EU) Nr. 260/2012angebracht, der entsprechenden BIC für das Zahlungskonto in dem anderen Mitgliedstaat erteilt. Diese Entgelte müssen angemessen und an den anfallenden Kosten ausgerichtet sein. Sie werden zwischen dem Zahlungsdienstleister und dem Zahlungsdienstnutzer vereinbart. Der Zahlungsdienstleister muss dem Zahlungsdienstnutzer die Höhe der zusätzlichen Entgelte rechtzeitig, bevor der Zahlungsdienstnutzer durch eine solche Vereinbarung gebunden ist, mitteilen.“

Artikel 3

Änderungen der Richtlinie (EU) 2015/2366

Die Richtlinie (EU) 2015/2366 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 10 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Die Mitgliedstaaten oder die zuständigen Behörden schreiben Zahlungsinstituten, die Zahlungsdienste gemäß Anhang I Nummern 1 bis 6 der vorliegenden Richtlinie erbringen, und E-Geld-Instituten im Sinne von Artikel 2 Nummer 1 der Richtlinie 2009/110/EG vor, alle Geldbeträge, die sie von den Zahlungsdienstnutzern oder über einen anderen Zahlungsdienstleister für die Ausführung von Zahlungsvorgängen entgegengenommen haben, wie folgt zu sichern:

a)

Geldbeträge dürfen zu keinem Zeitpunkt mit den Geldbeträgen anderer natürlicher oder juristischer Personen als der Zahlungsdienstnutzer, für die sie gehalten werden, vermischt werden und müssen, wenn sie sich am Ende des auf den Tag ihres Eingangs folgenden Geschäftstags noch in Händen des Zahlungsinstituts oder E-Geld-Instituts befinden und noch nicht dem Zahlungsempfänger übergeben oder an einen anderen Zahlungsdienstleister transferiert wurden, auf einem gesonderten Konto bei einem Kreditinstitut oder einer Zentralbank nach Ermessen dieser Zentralbank hinterlegt oder in von den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats als solche definierte sichere liquide Aktiva mit niedrigem Risiko investiert werden; sie sind gemäß dem nationalen Recht im Interesse dieser Zahlungsdienstnutzer gegen Ansprüche anderer Gläubiger des Zahlungsinstituts oder E-Geld-Instituts, insbesondere im Falle einer Insolvenz zu schützen;

b)

Geldbeträge müssen durch eine Versicherungspolice oder eine andere vergleichbare Garantie einer Versicherungsgesellschaft oder eines Kreditinstituts, die bzw. das nicht zur selben Gruppe gehört wie das Zahlungsinstitut oder E-Geld-Institut selbst, in Höhe eines Betrags abgesichert werden, der demjenigen entspricht, der ohne die Versicherungspolice oder andere vergleichbare Garantie getrennt gehalten werden müsste und im Falle der Zahlungsunfähigkeit des Zahlungsinstituts oder E-Geld-Institut auszuzahlen wäre.“

2.

Artikel 35 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Absatz 1 gilt nicht für Zahlungssysteme, die ausschließlich aus Zahlungsdienstleistern einer Gruppe bestehen.“

b)

Folgender Absatz wird angefügt:

„(3)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ein Teilnehmer eines im Einklang mit der Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (*5) benannten Zahlungssystems, der es einem zugelassenen oder registrierten Zahlungsdienstleister, der kein Teilnehmer des Systems ist, gestattet, Überweisungsaufträge über das System zu erteilen, anderen zugelassenen oder registrierten Zahlungsdienstleistern auf Antrag dieselbe Möglichkeit gemäß Absatz 1 dieses Artikels in objektiver, verhältnismäßiger und nichtdiskriminierender Weise gewährt.

Der Teilnehmer teilt dem beantragenden Zahlungsdienstleister für eine etwaige Ablehnung eine umfassende Begründung mit.

(*5)  Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 1998 über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen (ABl. L 166 vom 11.6.1998, S. 45).“ "

3.

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 35a

Bedingungen für die Beantragung der Teilnahme an benannten Zahlungssystemen

(1)   Zur Sicherung der Stabilität und Integrität von Zahlungssystemen verfügen Zahlungsinstitute und E-Geld-Institute, die die Teilnahme an im Einklang mit der Richtlinie 98/26/EG benannten Systemen beantragen und an solchen Systemen teilnehmen, über Folgendes:

a)

eine Beschreibung der Maßnahmen, die zur Sicherung der Geldbeträge der Zahlungsdienstnutzer ergriffen wurden,

b)

eine Beschreibung der Regelungen zur Unternehmenssteuerung und der internen Kontrollmechanismen des Zahlungsinstituts oder E-Geld-Instituts für die Zahlungsdienste oder E-Geld-Dienste, die es zu erbringen beabsichtigt, einschließlich der Verwaltungs-, Risikomanagement- und Rechnungslegungsverfahren, sowie eine Beschreibung der Regelungen für die Nutzung von Diensten der Informations- und Kommunikationstechnologie des Zahlungsinstituts oder E-Geld-Instituts, in Bezug auf Artikel 6 und 7 der Verordnung (EU) 2022/2554 des Europäischen Parlaments und des Rates (*6) und

c)

einen Abwicklungsplan im Falle eines Ausfalls.

Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe a dieses Absatzes gilt Folgendes:

a)

Sichert das Zahlungsinstitut oder E-Geld-Institut die Geldbeträge des Zahlungsdienstnutzers durch Hinterlegung von Geldbeträgen auf einem gesonderten Konto bei einem Kreditinstitut oder durch Investition in von den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats als solche definierte sichere liquide Aktiva mit niedrigem Risiko ab, so enthält die Beschreibung der Sicherungsmaßnahmen Folgendes:

i)

eine Beschreibung der Investitionsstrategie, damit sichergestellt ist, dass die ausgewählten Aktiva sicher und liquide und mit einem niedrigen Risiko verbunden sind;

ii)

die Anzahl und Funktionen der Personen, die Zugang zu dem Sicherungskonto haben;

iii)

eine Beschreibung des Verwaltungs- und Kontenabstimmungsprozess, mit dem sichergestellt wird, dass die Geldbeträge des Zahlungsdienstnutzers in seinem Interesse gegen Ansprüche anderer Gläubiger des Zahlungsinstituts oder E-Geld-Instituts abgesichert sind, insbesondere im Falle einer Insolvenz;

iv)

eine Kopie des Entwurfs des Vertrags mit dem Kreditinstitut;

v)

eine ausdrückliche Erklärung des Zahlungsinstituts oder E-Geld-Instituts, dass Artikel 10 dieser Richtlinie eingehalten wird;

b)

Sichert das Zahlungsinstitut oder E-Geld-Institut die Geldbeträge der Zahlungsdienstnutzer durch eine Versicherungspolice oder eine vergleichbare Garantie eines Versicherungsunternehmens oder eines Kreditinstituts ab, so enthält die Beschreibung der Sicherungsmaßnahmen Folgendes:

i)

eine Bestätigung, dass die Versicherungspolice oder vergleichbare Garantie eines Versicherungsunternehmens oder eines Kreditinstituts von einem Unternehmen stammt, das nicht Teil derselben Firmengruppe wie das Zahlungsinstitut oder E-Geld-Institut ist;

ii)

Einzelheiten zum bestehenden Kontenabstimmungsverfahren, mit dem sichergestellt wird, dass die Versicherungspolice oder die vergleichbare Garantie ausreicht, um die Sicherungspflichten des Zahlungsinstituts oder E-Geld-Instituts zu jeder Zeit zu erfüllen;

iii)

Dauer und Bedingungen einer Verlängerung der Absicherung;

iv)

eine Kopie oder einen Entwurf des Versicherungsvertrags oder der vergleichbaren Garantie.

Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe b wird in der Beschreibung nachgewiesen, dass die Regelungen zur Unternehmenssteuerung, die internen Kontrollmechanismen und die Regelungen für die Nutzung von Diensten der Informations- und Kommunikationstechnologie gemäß jenem Buchstaben verhältnismäßig, angemessen, zuverlässig und ausreichend sind. Darüber hinaus umfassen die Regelungen zur Unternehmenssteuerung und die internen Kontrollmechanismen Folgendes:

a)

eine Darstellung der vom Zahlungsinstitut oder E-Geld-Institut ermittelten Risiken, einschließlich der Art der Risiken und der Verfahren, die das Zahlungsinstitut oder E-Geld-Institut zur Bewertung und Vermeidung solcher Risiken eingerichtet hat oder einrichten wird;

b)

die verschiedenen Verfahren zur Durchführung von regelmäßigen und ständigen Kontrollen, einschließlich Angaben zur Häufigkeit der Kontrollen und zum hierfür zugewiesenen Personal;

c)

die Rechnungslegungsverfahren, anhand derer das Zahlungsinstitut oder E-Geld-Institut seine Finanzinformationen erfassen und melden wird;

d)

den Namen sowie einen aktuellen Lebenslauf der Person oder der Personen, die für die internen Kontrollfunktionen, einschließlich der regelmäßigen und ständigen Kontrolle sowie der Kontrolle der Einhaltung, verantwortlich ist bzw. sind;

e)

die Namen von Prüfern, die keine Abschlussprüfer im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 der Richtlinie 2006/43/EG sind;

f)

die Zusammensetzung des Leitungsorgans sowie gegebenenfalls anderer Aufsichtsorgane oder -ausschüsse;

g)

eine Beschreibung dessen, wie ausgelagerte Aufgaben überwacht und kontrolliert werden, damit die Qualität der internen Kontrollen des Zahlungsinstituts oder E-Geld-Instituts nicht beeinträchtigt wird;

h)

eine Beschreibung dessen, wie alle Agenten und Zweigniederlassungen im Rahmen der internen Kontrollen des Zahlungsinstituts oder E-Geld-Instituts überwacht und kontrolliert werden;

i)

handelt es sich dem Zahlungsinstitut oder E-Geld-Institut Antragsteller um eine Tochtergesellschaft eines regulierten Unternehmens in einem anderen EU-Mitgliedstaat, eine Beschreibung der Steuerung der Unternehmensgruppe.

Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe c wird der Abwicklungsplan an die geplante Größe und das geplante Geschäftsmodell des Zahlungsinstituts oder E-Geld-Instituts angepasst und enthält eine Beschreibung der vom Zahlungsinstitut oder E-Geld-Institut im Falle der Beendigung seiner Zahlungsdienste zu ergreifenden Risikominderungsmaßnahmen, die die Ausführung noch ausstehender Zahlungsvorgänge und die Beendigung bestehender Verträge gewährleisten würden.

2.   Die Mitgliedstaaten legen das Verfahren fest, nach dem die Einhaltung von Absatz 1 bewertet wird. Dieses Verfahren kann in Form einer Selbstbewertung, dem Erfordernis einer ausdrücklichen Entscheidung der zuständigen Behörde oder jedes anderen Verfahrens erfolgen, mit dem sichergestellt werden soll, dass die betreffenden Zahlungsinstitute und E-Geld-Institute Absatz 1 einhalten.

(*6)  Verordnung (EU) 2022/2554 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über die digitale operationale Resilienz im Finanzsektor und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009, (EU) Nr. 648/2012, (EU) Nr. 600/2014, (EU) Nr. 909/2014 und (EU) 2016/1011 (ABl. L 333 vom 27.12.2022, S. 1).“ "

Artikel 4

Änderungen der Richtlinie 98/26/EG

Artikel 2 der Richtlinie 98/26/EG wird wie folgt geändert:

1.

Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b)

‚Institut‘

ein Kreditinstitut im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 1 der Richtlinie (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (*7), einschließlich der in Artikel 2 Absatz 5 der Richtlinie 2013/36/EU aufgeführten Einrichtungen,

eine Wertpapierfirma im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 1 der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (*8), mit Ausnahme der in Artikel 2 Absatz 1 derselben Richtlinie bezeichneten Institute,

eine öffentlich-rechtliche Körperschaft oder ein mit einer öffentlichen Garantie ausgestattetes Unternehmen oder

ein Unternehmen mit Hauptverwaltung außerhalb der Union, dessen Tätigkeit der eines Kreditinstituts oder einer Wertpapierfirma der Union im Sinne des ersten und zweiten Gedankenstrichs entspricht,

das Teilnehmer eines Systems ist und für die Erfüllung der finanziellen Verpflichtungen aufgrund von Zahlungs- bzw. Übertragungsaufträgen innerhalb dieses Systems haftet,

ein Zahlungsinstitut im Sinne des Artikels 4 Nummer 4 der Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates (*9), ausgenommen einer natürlichen oder juristischen Person, für die eine Ausnahme gemäß Artikel 32 oder Artikel 33 der genannten Richtlinie gilt; oder

ein E-Geld-Institut im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 der Richtlinie 2009/110/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (*10), ausgenommen juristische Personen, für die eine Ausnahmemöglichkeit gemäß Artikel 9 der genannten Richtlinie gilt,

das an einem System beteiligt ist, dessen Geschäft darin besteht, Zahlungs- bzw. Übertragungsaufträge im Sinne von Buchstabe i erster Gedankenstrich auszuführen, und das für die Erfüllung der finanziellen Verpflichtungen aufgrund dieser Zahlungs- bzw. Übertragungsaufträge innerhalb dieses Systems haftet.

Unterliegt ein System der Aufsicht nach einzelstaatlichem Recht und führt es nur Zahlungs- bzw. Übertragungsaufträge im Sinne von Buchstabe i zweiter Gedankenstrich sowie die zugehörigen Zahlungen aus, kann ein Mitgliedstaat bestimmen, dass Unternehmen, die Teilnehmer dieses Systems sind und für die Erfüllung der finanziellen Verpflichtungen aufgrund von Zahlungs- bzw. Übertragungsaufträgen innerhalb des Systems haften, als Institute angesehen werden können, wenn dem System mindestens drei Teilnehmer angehören, die unter eine der in Unterabsatz 1 des vorliegenden Buchstabens genannten Kategorien fallen, und diese Entscheidung unter dem Aspekt des Systemrisikos als gerechtfertigt erachtet wird;

(*7)  Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1)."

(*8)  Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 349)."

(*9)  Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 2002/65/EG, 2009/110/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2007/64/EG (ABl. L 337 vom 23.12.2015, S. 35)"

(*10)  Richtlinie 2009/110/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über die Aufnahme, Ausübung und Beaufsichtigung der Tätigkeit von E-Geld-Instituten, zur Änderung der Richtlinien 2005/60/EG und 2006/48/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2000/46/EG (ABl. L 267 vom 10.10.2009, S. 7).“ "

2.

Buchstabe f erhält folgende Fassung:

„f)

„Teilnehmer“ ein Institut, eine zentrale Gegenpartei, eine Verrechnungsstelle, eine Clearingstelle, einen Systembetreiber oder ein Clearingmitglied einer zentralen Gegenpartei mit Zulassung gemäß Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012.

Je nach den Regeln des Systems kann ein und derselbe Teilnehmer als zentrale Gegenpartei, als Verrechnungsstelle oder als Clearingstelle auftreten oder alle diese Funktionen ganz oder teilweise ausüben.

Ein Mitgliedstaat kann bestimmen, dass ein indirekter Teilnehmer für die Zwecke dieser Richtlinie als Teilnehmer gilt, wenn dies unter dem Gesichtspunkt des Systemrisikos gerechtfertigt ist und sofern die Verantwortlichkeit desjenigen Teilnehmers, über den der indirekte Teilnehmer Zahlungs- bzw. Übertragungsaufträge in das System einbringt, hierdurch nicht eingeschränkt wird;“

Artikel 5

Umsetzung der Änderungen der Richtlinien (EU) 2015/2366 und 98/26/EG

Die Mitgliedstaaten erlassen, veröffentlichen und wenden spätestens zum 9. April 2025 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften an, die für die Umsetzung der Artikel 3 und 4 erforderlich sind. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf die vorliegende Verordnung Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme und die Formulierung dieser Erklärung.

Artikel 6

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Straßburg am 13. März 2024.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Die Präsidentin

R. METSOLA

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

H. LAHBIB


(1)   ABl. C 146 vom 27.4.2023, S. 23.

(2)   ABl. C 106 vom 22.3.2023, S. 2.

(3)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 7. Februar 2024 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 26. Februar 2024.

(4)  Verordnung (EU) Nr. 260/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 zur Festlegung der technischen Vorschriften und der Geschäftsanforderungen für Überweisungen und Lastschriften in Euro und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 (ABl. L 94 vom 30.3.2012, S. 22).

(5)  Richtlinie 2014/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über die Vergleichbarkeit von Zahlungskontoentgelten, den Wechsel von Zahlungskonten und den Zugang zu Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 214).

(6)  Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 1998 über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen (ABl. L 166 vom 11.6.1998, S. 45).

(7)  Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 2002/65/EG, 2009/110/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2007/64/EG (ABl. L 337 vom 23.12.2015, S. 35).

(8)  Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).

(9)  Verordnung (EU) 2021/1230 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juli 2021 über grenzüberschreitende Zahlungen in der Union (ABl. L 274 vom 30.7.2021, S. 20).

(10)  Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39).

(11)   ABl. C 60 vom 17.2.2023, S. 12.


ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/886/oj

ISSN 1977-0642 (electronic edition)


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