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Document L:2021:351:FULL

Amtsblatt der Europäischen Union, L 351, 4. Oktober 2021


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ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 351

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

64. Jahrgang
4. Oktober 2021


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

BESCHLÜSSE

 

*

Beschluss (EU) 2021/1744 des Rates vom 28. September 2021 zu Festlegung des im Namen der Europäischen Union auf der 15. Generalversammlung der Zwischenstaatlichen Organisation für den internationalen Eisenbahnverkehr (OTIF) zu vertretenden Standpunkts

1

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

BESCHLÜSSE

4.10.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 351/1


BESCHLUSS (EU) 2021/1744 DES RATES

vom 28. September 2021

zu Festlegung des im Namen der Europäischen Union auf der 15. Generalversammlung der Zwischenstaatlichen Organisation für den internationalen Eisenbahnverkehr (OTIF) zu vertretenden Standpunkts

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 91 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Union ist dem Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr vom 9. Mai 1980 in der Fassung des Änderungsprotokolls von Vilnius vom 3. Juni 1999 (im Folgenden „COTIF“) gemäß dem Beschluss 2013/103/EU des Rates (1) beigetreten.

(2)

Die Generalversammlung der OTIF wurde gemäß Artikel 13 § 1 Buchstabe a COTIF eingerichtet (im Folgenden „Generalversammlung“).

(3)

Die Union beteiligt sich an der Generalversammlung gemäß dem COTIF, der Geschäftsordnung der Generalversammlung und der Vereinbarung über den Beitritt der Union zum COTIF.

(4)

Auf ihrer für den 28. bis 29. September 2021 angesetzten 15. Tagung wird die Generalversammlung voraussichtlich über Folgendes entscheiden: die Ausarbeitung einer Langfriststrategie der OTIF, einen Vorschlag für eine Ordnung über die Wahl und die Beschäftigungsbedingungen des Generalsekretärs, einen Vorschlag zur Zusammenfassung der Aktivitäten des Ad-hoc-Ausschusses für Kooperation und der Arbeitsgruppe der Rechtsexperten unter einem einzigen Ad-hoc-Ausschuss für Rechtsfragen und internationale Zusammenarbeit, einen Vorschlag für einen Beschluss über die Überwachung und Bewertung von OTIF-Rechtsinstrumenten, sowie Vorschläge zur Änderung der Geschäftsordnung der Generalversammlung.

(5)

Auf dieser Tagung wird die Generalversammlung zudem voraussichtlich die Ansichten der OTIF über die Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen (UNECE)-Initiative zum einheitlichen Eisenbahnrecht, insbesondere über die beiden alternativen Ansätze zur Vereinheitlichung des Eisenbahnrechts auf globaler Ebene, formulieren.

(6)

Es ist angebracht, den im Namen der Europäischen Union auf der 15. Generalversammlung der OTIF zu vertretenden Standpunkt festzulegen, da die Union ein Mitglied der OTIF ist und sich die durch die Generalversammlung zu fassenden Beschlüsse auf die Arbeitsweise und die Entwicklungsstrategie der Organisation auswirken.

(7)

Die 15. Generalversammlung wird die Annahme eines rechtsverbindlichen Instruments prüfen, das die Wahl und die Beschäftigungsbedingungen des Generalsekretärs, einer der Organe der OTIF gemäß Artikel 13 COTIF, regeln würde. Dieses neue Instrument würde einen umfassenden Rahmen schaffen, der alle Hauptaspekte des Gegenstands (der Wahl zugrunde liegende Prinzipien, Qualifikationskriterien, Ausschreibung des Dienstpostens, Einreichung und Prüfung von Bewerbungen, Transparenz, Wahl, Beschäftigungsbedingungen usw.) abdeckt.

(8)

Bezüglich der strategischen Entwicklung der OTIF schlägt der Generalsekretär vor, die Gespräche über einen Vorschlagsentwurf für eine Langfriststrategie der OTIF im Anschluss an die zu Beginn 2021 durchgeführte Konsultation fortzusetzen und zu intensivieren. Daraufhin würde der Generalversammlung auf ihrer nächsten ordentlichen Tagung ein überarbeiteter Vorschlagsentwurf zur Prüfung und Annahme vorgelegt. Die Generalversammlung wird voraussichtlich den Generalsekretär beauftragen, die notwendigen Maßnahmen zu diesem Zweck zu treffen.

(9)

Die Generalversammlung wird prüfen, ob es angezeigt ist, die Tätigkeiten des Ad-hoc-Ausschusses für Kooperation und der Arbeitsgruppe der Rechtsexperten unter einem einzigen Ad-hoc-Ausschuss für Rechtsfragen und internationale Zusammenarbeit zusammenzufassen. Der institutionelle Rahmen der OTIF ist in Titel III COTIF definiert. Gemäß dem Artikel 13 Absatz 2 COTIF kann die Generalversammlung die zeitlich befristete Einrichtung weiterer Ausschüsse für besondere Aufgaben beschließen. Somit ist der Vorschlag des Generalsekretärs, zeitweise einen Ad-hoc-Ausschuss für Rechtsfragen und internationale Zusammenarbeit einzurichten, innerhalb des bestehenden institutionellen Rahmens der OTIF zu betrachten.

(10)

Für eine bessere Überwachung und Verbesserung der Anwendung des COTIF wird die Generalversammlung voraussichtlich einen internen Beschluss über die Überwachung und Bewertung seines Rechtsrahmens erlassen. Der vorgeschlagene Beschluss präzisiert die in Artikel 2 § 1 Buchstabe e COTIF festgelegte Aufgabe der OTIF, die Anwendung aller im Rahmen der Organisation geschaffenen Rechtsvorschriften und ausgesprochenen Empfehlungen (Rechtsinstrumente) zu überwachen. Zu diesem Zweck werden in dem Beschlussentwurf spezifische Anforderungen an den Generalsekretär der OTIF sowie die OTIF-Mitglieder festgelegt, und zwar insbesondere folgende: Der Generalsekretär wird systematisch die Überwachung und Bewertung der Umsetzung des COTIF durchführen. Die OTIF-Organe sind berechtigt, die Überwachung und Bewertung der Anwendung eines bestimmten, in ihrem Zuständigkeitsbereich liegenden Rechtsinstruments oder spezifischer Bestimmungen daraus einzuleiten. Der Generalsekretär kann die Überwachung und Bewertung jedes Rechtsinstruments einleiten. Die OTIF-Mitglieder werden mit dem Generalsekretär zusammenarbeiten und alle sachdienlichen Informationen für die Überwachung und Bewertung von Rechtsinstrumenten zur Verfügung stellen.

(11)

Die Generalversammlung wird zudem eine Stellungnahme der UNECE über die jüngsten Entwicklungen der Initiative zum einheitlichen Eisenbahnrecht prüfen und annehmen. Insbesondere kann die Generalversammlung ihre Unterstützung für die Schaffung und Annahme eines zum COTIF nicht im Widerspruch stehenden Schnittstellenrechts zur Erleichterung des grenzüberschreitenden Eisenbahngüterverkehrs zwischen Europa und Asien zum Ausdruck bringen. Dieser Standpunkt würde an die UNECE-Arbeitsgruppe „Eisenbahnverkehr“, die das dafür zuständige ständige Gremium ist, auf ihrer 74. Tagung im November 2021 weitergetragen werden, damit diese über die nächsten Schritte der Initiative zum einheitlichen Eisenbahnrecht entscheiden kann.

(12)

Auf ihrer 15. Tagung wird die Generalversammlung auch über Änderungen ihrer Geschäftsordnung beschließen. Eine konsolidierte Fassung der Geschäftsordnung wird angenommen und soll am ersten Tag nach der Tagung in Kraft treten.

(13)

Die Beschlussvorschläge stehen mit der Gesetzgebung und den strategischen Zielen der Union im Einklang und sollten daher von der Union unterstützt werden.

(14)

Im Einklang mit Anhang III des Beschlusses 2013/103/EU des Rates erstreckt sich die Vorbereitung der OTIF-Sitzungen auf die Koordinierung vor Ort. Geringfügige Änderungen dieses Standpunkts der Union können während der Koordinierung vor Ort vereinbart werden, ohne dass ein weiterer Beschluss des Rates erforderlich ist, insbesondere um auf Vorschläge und Entwicklungen reagieren zu können, denen zum Zeitpunkt dieses Beschlusses nicht Rechnung getragen wurde —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der im Namen der Union auf der 15. Generalversammlung der Zwischenstaatlichen Organisation für den internationalen Eisenbahnverkehr (OTIF) zu vertretende Standpunkt ist im Anhang festgelegt.

Geringfügige Änderungen der im Anhang aufgeführten Standpunkte können ohne weiteren Beschluss des Rates von den Vertretern der Union auf der Generalversammlung vereinbart werden.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 28. September 2021.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

S. KUSTEC


(1)  Beschluss 2013/103/EU des Rates vom 16. Juni 2011 über die Unterzeichnung und den Abschluss der Vereinbarung zwischen der Europäischen Union und der Zwischenstaatlichen Organisation für den internationalen Eisenbahnverkehr über den Beitritt der Europäischen Union zum Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) vom 9. Mai 1980 in der Fassung des Änderungsprotokolls von Vilnius vom 3. Juni 1999 (ABl. L 51 vom 23.2.2013, S. 1).


ANHANG

1.   Einführung

die 15. Generalversammlung der Zwischenstaatlichen Organisation für den Internationalen Eisenbahnverkehr (Intergovernmental Organisation for International Carriage by Rail, OTIF) ist für den 28. bis 29. September 2021 angesetzt. Die Sitzungsunterlagen sind auf der Website der OTIF unter folgendem Link abrufbar:

http://extranet.otif.org/de/?page_id=140

2.   Standpunkt der Union zu bestimmten Tagesordnungspunkten

TOP 1: Wahl des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden

Dokument(e):

entfällt

Zuständigkeit:

Union (geteilt)

Ausübung der Stimmrechte:

Mitgliedstaaten

Standpunkt:

entfällt

TOP 2: Annahme der Tagesordnung

Dokument(e):

SG-21009-AG 15/2

Zuständigkeit:

Union (geteilt und ausschließlich), unbeschadet der Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten bezüglich TOP 11

Ausübung der Stimmrechte:

Union, unbeschadet der Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten bezüglich TOP 11

Standpunkt:

Zustimmung zur Annahme des Tagesordnungsentwurfs

TOP 3: Bestellung des Ausschusses zur Prüfung der Vollmachten

Dokument(e):

entfällt

Zuständigkeit:

Union (geteilt)

Ausübung der Stimmrechte:

Mitgliedstaaten

Standpunkt:

entfällt

TOP 4: Organisation der Arbeiten und Bestellung weiterer erforderlicher Ausschüsse

Dokument(e):

entfällt

Zuständigkeit:

Union (geteilt)

Ausübung der Stimmrechte:

Mitgliedstaaten

Standpunkt:

entfällt

TOP 5: Status des Übereinkommens und der OTIF-Mitgliedschaft

Dokument(e):

SG-21010-AG15/5

Zuständigkeit:

Union (geteilt)

Ausübung der Stimmrechte:

entfällt

Standpunkt:

entfällt

TOP 6: Wahl des Generalsekretärs für den Zeitraum vom 1. Januar 2022 bis zum 31. Dezember 2024

Dokument(e):

eingeschränkte Verteilung

Zuständigkeit:

Union (geteilt)

Ausübung der Stimmrechte:

Mitgliedstaaten

Standpunkt:

entfällt

TOP 7: Langfriststrategie der OTIF

Dokument(e):

SG-21017-AG 15/7

Zuständigkeit:

Union (geteilt und ausschließlich)

Ausübung der Stimmrechte:

Union

Standpunkt:

Unterstützung der Initiative des Generalsekretärs zur Entwicklung einer Langfriststrategie der OTIF.

Zurkenntnisnahme des Berichts des Generalsekretärs und Würdigung der Tatsache, dass die Stellungnahmen der Union während des Konsultationsprozesses tatsächlich berücksichtigt wurden.

Unterstützung eines Beschlussvorschlags der Generalversammlung:

den Generalsekretär zu beauftragen, einen überarbeiteten Entwurf der Langfriststrategie der OTIF vorzubereiten, der auf dem mit Rundschreiben SG-21001 (siehe Anlage 1 zu Dokument SG-21017-AG 15/7) versandten Entwurf basiert und entsprechend der Reaktion des Generalsekretärs auf die in der Konsultation (Teil D des Dokuments SG-21017-AG 15/7) erhaltenen Rückmeldungen und den Ergebnissen der Diskussionen auf der 15. Generalversammlung aktualisiert wird,

den Generalsekretär zu beauftragen, in Absprache mit den Organen der OTIF eine Langfriststrategie der OTIF auszuarbeiten und diese der nächsten ordentlichen Tagung der Generalversammlung, die für Herbst 2024 geplant ist, zur Annahme vorzulegen.

Hinsichtlich weiterer diesbezüglicher Diskussionen innerhalb der OTIF will die Union darauf achten sicherzustellen, dass die Langfriststrategie der OTIF mit der EU-Strategie zur Förderung der Konnektivität zwischen Europa und Asien und den einschlägigen politischen Zielen der EU im Eisenbahnverkehr im Einklang steht, dass die Formulierung langfristiger strategischer Ziele der OTIF die Ziele der Organisation angemessen abdeckt und nicht dazu führt, dass der OTIF neue Ziele zugeschrieben werden oder bestehende Ziele so ausgelegt werden können, dass die Zuständigkeiten der OTIF ausgeweitet werden, dass die möglichen Auswirkungen der Langfriststrategie auf die Organisation und die Ressourcen der OTIF bewertet und als Teil des Vorschlags für einen überarbeiteten Vorschlagsentwurf festgehalten werden, dass die Strategie, nachdem sie von der Generalversammlung angenommen wurde, primär unter Einsatz der bestehenden, im COTIF festgelegten Instrumente und Verfahren umgesetzt wird (Arbeitsprogramm, Haushalt, Verwaltungsberichte, Tätigkeiten der Organe usw.).

Anmerkungen:

Der Beitrag der Union zur Konsultation, die über den Vorschlagsentwurf für die Langfriststrategie der OTIF organisiert wurde, wurde dem OTIF-Sekretariat am 17. März 2021 vorgelegt und ist als Anhang von SG-21017-AG 15/7 beigefügt. Die Union begrüßte die Initiative, wies jedoch darauf hin, dass der Strategieentwurf nicht hinreichend entwickelt sei. Es bedarf weiterer Hintergrundinformationen und Erörterungen auf Sachverständigenebene. Den Ausgangspunkt sollten die Analyse der gegenwärtigen Situation des grenzüberschreitenden Eisenbahnverkehrs, einschließlich der Darstellung aktueller und entstehender Herausforderungen, sowie die Berücksichtigung einschlägiger rechtlicher, wirtschaftlicher, ökologischer und technologischer Erkenntnisse bilden.

TOP 8 a): Bericht über die Tätigkeiten des Ad-hoc-Ausschusses für Kooperation und der Arbeitsgruppe der Rechtsexperten

Dokument(e):

SG-21018-AG 15/8.1

Zuständigkeit:

Union (geteilt und ausschließlich)

Ausübung der Stimmrechte:

Union

Standpunkt:

Zurkenntnisnahme des Berichts über die Tätigkeiten des Ad-hoc-Ausschusses für Kooperation und der Arbeitsgruppe der Rechtsexperten und Anerkennung der Bedeutung einer Fortsetzung und Optimierung der Arbeiten dieser beiden Gremien.

Unterstützung des Beschlusses der Generalversammlung, einen einzigen Ad-hoc-Ausschuss für Rechtsfragen und internationale Zusammenarbeit durch die Zusammenfassung des Ad-hoc-Ausschusses für Kooperation und die Arbeitsgruppe der Rechtsexperten einzurichten.

Billigung des vorgeschlagenen Mandats des Ad-hoc-Ausschusses für Rechtsfragen und internationale Zusammenarbeit für einen ersten Zeitraum von drei Jahren und Beauftragung des Generalsekretärs, die Schlussfolgerungen und Vorschläge des Ad-hoc-Ausschusses für Rechtsfragen und internationale Zusammenarbeit zur Prüfung oder Entscheidung an die in Artikel 13 § 1 des COTIF genannten zuständigen Gremien zu übermitteln.

Anmerkungen:

In dem vom Generalsekretär vorgelegten Bericht wird festgestellt, dass der Ad-hoc-Ausschuss für Kooperation und die Arbeitsgruppe der Rechtsexperten ihre Mandate wirksam erfüllt und ihren Wert im Zusammenhang mit der Entwicklung von OTIF-Rechtsvorschriften und der Stärkung der internationalen Zusammenarbeit unter Beweis gestellt haben. Auf den 4. Tagungen im April 2021 einigten sich diese beiden Gremien auf einen gemeinsamen Vorschlag zur Neuorganisation ihrer künftigen Arbeit und Verringerung des Verwaltungsaufwands durch die Einrichtung eines einzigen Ad-hoc-Ausschusses.

TOP 8 b): Überwachung und Bewertung von Rechtsinstrumenten

Dokument(e):

SG-21019-AG 15/8.2

Zuständigkeit:

Union (geteilt und ausschließlich)

Ausübung der Stimmrechte:

Union

Standpunkt:

Unterstützung der Annahme des Beschlussentwurfs über die Überwachung und Bewertung von Rechtsinstrumenten.

Unterstützung der Genehmigung der erläuternden Anmerkungen zu dem Beschlussentwurf über die Überwachung und Bewertung von Rechtsinstrumenten.

Anmerkungen:

Im vorgeschlagenen Beschlussentwurf werden die erforderlichen rechtlichen Bestimmungen für die Organisation und Umsetzung des Überwachungs- und Bewertungssystems der OTIF-Rechtsinstrumente (Anwendungsbereich, Planung und Priorisierung, Zusammenarbeit, Datenerhebung, Bewertung und Follow-up) im Einklang mit den Zielen des Arbeitsprogramms der OTIF aufgestellt.

TOP 8 c): Änderung der Geschäftsordnung der Generalversammlung bezüglich Teilnahme und Vertretung (Vollmachten)

Dokument(e):

SG-21020-AG 15/8.3

Zuständigkeit:

Union (geteilt und ausschließlich)

Ausübung der Stimmrechte:

Union

Standpunkt:

Unterstützung der Annahme der Änderungen von Artikel 4 bis 7 der Geschäftsordnung der Generalversammlung.

Unterstützung der Genehmigung der erläuternden Anmerkungen zu Artikel 4 bis 7 der Geschäftsordnung der Generalversammlung.

Anmerkungen:

Die Arbeitsgruppe der Rechtsexperten hat Vorschläge zur Änderung der Bestimmungen der Geschäftsordnung der Generalversammlung in Bezug auf Vollmachten ausgearbeitet, um diese zu verbessern und klarer zu formulieren.

TOP 8 d): UNECE-Initiative zum einheitlichen Eisenbahnrecht

Dokument(e):

SG-21021-AG 15/8.4

Zuständigkeit:

Union (geteilt und ausschließlich)

Ausübung der Stimmrechte:

Mitgliedstaaten

Standpunkt:

Zurkenntnisnahme des Berichts des Generalsekretärs sowie der Schlussfolgerungen der Arbeitsgruppe der Rechtsexperten über die möglichen Ansätze zur Vereinheitlichung des Eisenbahnrechts.

Zustimmung zum Beschlussvorschlag der Generalversammlung:

die Ausarbeitung und Annahme eines Schnittstellenrechts zwischen COTIF/CIM und SMGS zu unterstützen, um die internationale Eisenbahnbeförderung von Gütern zwischen Europa und Asien zu erleichtern, sofern dieses Schnittstellenrecht nicht im Widerspruch zu den ER CIM und dem SMGS steht,

den Generalsekretär zu beauftragen, sich weiterhin an den UNECE-Arbeiten an dem Projekt zur Vereinheitlichung des Eisenbahnverkehrs zu beteiligen, sowie den Ad-hoc-Ausschuss für Rechtsfragen und internationale Zusammenarbeit zu beauftragen, das UNECE-Projekt zur Vereinheitlichung des Eisenbahnverkehrs zu überwachen und Beratung anzubieten.

Bekräftigung des auf ihrer 13. Tagung gefassten Beschlusses, in dem sie anerkennt, dass für eine Beteiligung an der Ausarbeitung eines neuen Textes zum internationalen Eisenbahnrecht, dessen Anwendungsbereich und Ziele mit dem Anwendungsbereich des COTIF und den Zielen der OTIF kollidieren oder sich teilweise überschneiden können, ein vorheriger Beschluss ihrerseits erforderlich ist.

Anmerkungen:

Gegenstand sind die Harmonisierung und Vereinheitlichung des Eisenbahnverkehrsrechts für den internationalen Verkehr in Eurasien, der derzeit durch zwei unterschiedliche Rechtsrahmen geregelt wird: (1) das COTIF, das von der OTIF verwaltet wird, einschließlich seines Anhangs B „Einheitliche Rechtsvorschriften für den Vertrag über die internationale Eisenbahnbeförderung von Gütern (ER CIM)“, (2) das Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr (SMGS), das von der Organisation für die Zusammenarbeit der Eisenbahnen (OSShD) verwaltet wird. Ziel der UNECE-Initiative zum einheitlichen Eisenbahnrecht ist die Entwicklung eines Ansatzes zur Vereinheitlichung des Eisenbahnbeförderungsrechts, um die Effizienz und Wettbewerbsfähigkeit von euro-asiatischen Schienengüterverkehrsdiensten zu verbessern. Die an diesen Tätigkeiten der UNECE beteiligten Experten der Mitgliedstaaten und der Kommission vertraten einen pragmatischen und schrittweisen Ansatz, der in einem ersten Schritt die mögliche Annahme eines Übereinkommens über den Beförderungsvertrag als Ersatz für eine einheitliche Rechtsordnung vorsah, das parallel zu den einschlägigen Rechtsvorschriften der OTIF und OSShD bestehen könnte. Ein solches Schnittstellenrecht zwischen COTIF/CIM und SMGS würde eine Lücke in den internationalen Regelungen für grenzüberschreitende Beförderungen schließen, wenn weder die ER CIM noch das SMGS über die gesamte Strecke (Verkehr zwischen Europa und Asien) angewandt werden kann.

TOP 9: Vorschriften für die Wahl und die Beschäftigungsbedingungen des Generalsekretärs

Dokument(e):

SG-21022-AG 15/9

Zuständigkeit:

Union (geteilt)

Ausübung der Stimmrechte:

Mitgliedstaaten

Standpunkt:

Unterstützung des Entwurfs einer „Ordnung über die Wahl und die Beschäftigungsbedingungen des Generalsekretärs“. Hinsichtlich Artikel 5 Buchstabe c (Qualifikationskriterien, Sprachen): kein Standpunkt der Union.

Unterstützung der Genehmigung der erläuternden Anmerkungen zu dem Ordnungsentwurf. Es gibt jedoch keinen Standpunkt der Union in Bezug auf die Teile hinsichtlich Artikel 5 Buchstabe c des Ordnungsentwurfs.

Unterstützung der Annahme der Änderungen von Artikel 10 und 22 der Geschäftsordnung der Generalversammlung und Genehmigung der erläuternden Anmerkungen zu Artikel 10 und 22 der Geschäftsordnung der Generalversammlung in Bezug auf die Wahl und Beschäftigungsbedingungen des Generalsekretärs. Es gibt jedoch keinen Standpunkt der Union hinsichtlich Artikel 5 Buchstabe c des Ordnungsentwurfs.

Anmerkungen:

Im Gegensatz zu den bisher für Bewerber auf den Posten des OTIF-Generalsekretärs angewandten Qualifikationskriterien (Kenntnisse in allen drei Arbeitssprachen der OTIF, wobei in einer Arbeitssprache die Fähigkeit, sich sicher und flüssig auszudrücken, vorausgesetzt wird) stellt die vorgeschlagene Ordnung ausdrücklich die Kenntnisse der englischen Sprache in den Vordergrund. Zudem wären nur Kenntnisse in zwei der OTIF-Arbeitssprachen erforderlich.

TOP 10: Änderung der Geschäftsordnung der Generalversammlung

Dokument(e):

SG-21024-AG 15/10

Zuständigkeit:

Union (geteilt und ausschließlich)

Ausübung der Stimmrechte:

Union

Standpunkt:

Unterstützung der Annahme der Änderungen von Artikel 4 bis 7, 10, 22 und 28 der Geschäftsordnung der Generalversammlung und des Ersetzens der Geschäftsordnung durch die konsolidierte Fassung gemäß Anhang 1 von SG-21024-AG 15/10.

Unterstützung der Genehmigung der erläuternden Anmerkungen zu Artikel 4 bis 7, 10 und 22 der Geschäftsordnung der Generalversammlung und des Ersetzens der erläuternden Anmerkungen durch die konsolidierte Fassung gemäß Anhang 2 von SG-21024-AG 15/10.

Anmerkungen:

Wie unter Tagesordnungspunkt 8 c) und Tagesordnungspunkt 9 erwähnt, wird die Generalversammlung über Vorschläge zur Änderung ihrer Geschäftsordnung entscheiden. Eine konsolidierte Fassung aller Änderungen sollte der Generalversammlung zur Prüfung und Annahme vorgelegt werden.

TOP 11: Haushaltsrahmen

Dokument(e):

eingeschränkte Verteilung

Zuständigkeit:

Mitgliedstaaten

Ausübung der Stimmrechte:

Mitgliedstaaten

Standpunkt:

entfällt

Anmerkungen:

Nach Artikel 4 der Vereinbarung über den Beitritt der Europäischen Union zum OTIF leistet die Union „keinen Beitrag zum Haushalt der OTIF und wirkt an den Beschlüssen über den Haushalt nicht mit“.

TOP 12: Bericht des Verwaltungsausschusses über seine Tätigkeit während der Amtszeit vom 1. Oktober 2018 bis zum 30. September 2021

Dokument(e):

eingeschränkte Verteilung

Zuständigkeit:

Union (geteilt)

Ausübung der Stimmrechte:

Mitgliedstaaten

Standpunkt:

entfällt

TOP 13: Wahl des Verwaltungsausschusses für die Amtszeit vom 1. Oktober 2021 bis zum 30. September 2024 (Zusammensetzung und Vorsitzender)

Dokument(e):

eingeschränkte Verteilung

Zuständigkeit:

Union (geteilt)

Ausübung der Stimmrechte:

Mitgliedstaaten

Standpunkt:

entfällt

TOP 18: Annahme der Beschlüsse, Mandate, Empfehlungen und sonstigen Akte der Generalversammlung (Schlussdokument)

Dokument(e):

eingeschränkte Verteilung

Zuständigkeit:

Union (geteilt und ausschließlich), unbeschadet der Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten bezüglich TOP 11

Ausübung der Stimmrechte:

Union, unbeschadet der Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten bezüglich TOP 11

Standpunkt:

Siehe die jeweiligen TOP.


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