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Amtsblatt der Europäischen Union, L 38, 13. Februar 2008


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ISSN 1725-2539

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 38

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

51. Jahrgang
13. Februar 2008


Inhalt

 

I   Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

 

Verordnung (EG) Nr. 122/2008 der Kommission vom 12. Februar 2008 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

1

 

*

Verordnung (EG) Nr. 123/2008 der Kommission vom 12. Februar 2008 zur Änderung und Berichtigung von Anhang VI der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel

3

 

*

Verordnung (EG) Nr. 124/2008 der Kommission vom 12. Februar 2008 zur Abweichung von der Verordnung (EG) Nr. 1535/2003 hinsichtlich der Lieferfristen für Birnen für das Wirtschaftsjahr 2007/08

8

 

 

II   Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

 

 

ENTSCHEIDUNGEN UND BESCHLÜSSE

 

 

Kommission

 

 

2008/105/EG

 

*

Entscheidung der Kommission vom 11. Februar 2008 zur Änderung der Entscheidung 2004/432/EG zur Genehmigung der von Drittländern gemäß der Richtlinie 96/23/EG des Rates vorgelegten Rückstandsüberwachungspläne (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 421)  ( 1 )

9

 

 

III   In Anwendung des EU-Vertrags erlassene Rechtsakte

 

 

IN ANWENDUNG VON TITEL V DES EU-VERTRAGS ERLASSENE RECHTSAKTE

 

*

Gemeinsame Aktion 2008/106/GASP des Rates vom 12. Februar 2008 zur Verlängerung des Mandats des Sonderbeauftragten der Europäischen Union für die Republik Moldau

15

 

*

Gemeinsame Aktion 2008/107/GASP des Rates vom 12. Februar 2008 zur Verlängerung des Mandats des Sonderbeauftragten der Europäischen Union für Zentralasien

19

 

*

Gemeinsame Aktion 2008/108/GASP des Rates vom 12. Februar 2008 zur Änderung und Verlängerung des Mandats des Sonderbeauftragten der Europäischen Union für die afrikanische Region der Großen Seen

22

 

*

Gemeinsamer Standpunkt 2008/109/GASP des Rates vom 12. Februar 2008 über restriktive Maßnahmen gegen Liberia

26

 

*

Gemeinsame Aktion 2008/110/GASP des Rates vom 12. Februar 2008 zur Änderung und Verlängerung des Mandats des Sonderbeauftragten der Europäischen Union für den Sudan

28

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

VERORDNUNGEN

13.2.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 38/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 122/2008 DER KOMMISSION

vom 12. Februar 2008

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 der Kommission vom 21. Dezember 2007 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EG) Nr. 2200/96, (EG) Nr. 2201/96 und (EG) Nr. 1182/2007 des Rates im Sektor Obst und Gemüse (1), insbesondere auf Artikel 138 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 für die in ihrem Anhang angeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

In Anwendung der genannten Kriterien sind die im Anhang zur vorliegenden Verordnung ausgewiesenen pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 138 der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 13. Februar 2008 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 12. Februar 2008

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 350 vom 31.12.2007, S. 1.


ANHANG

zur Verordnung der Kommission vom 12. Februar 2008 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrpreis

0702 00 00

IL

143,2

MA

47,0

MK

36,8

TN

129,8

TR

95,1

ZZ

90,4

0707 00 05

EG

267,4

JO

202,1

MA

175,9

TR

154,9

ZZ

200,1

0709 90 70

MA

46,3

TR

117,3

ZZ

81,8

0709 90 80

EG

349,4

ZZ

349,4

0805 10 20

EG

48,1

IL

55,1

MA

60,6

TN

48,6

TR

63,5

ZZ

55,2

0805 20 10

IL

106,6

MA

107,7

TR

72,2

ZZ

95,5

0805 20 30, 0805 20 50, 0805 20 70, 0805 20 90

CN

41,9

EG

80,8

IL

68,0

JM

97,3

MA

131,7

PK

58,6

TR

73,9

ZZ

78,9

0805 50 10

EG

69,9

IL

130,0

MA

81,4

TR

112,6

ZZ

98,5

0808 10 80

CA

87,7

CN

93,1

MK

41,4

US

113,3

ZZ

83,9

0808 20 50

CN

51,2

US

119,4

ZA

102,3

ZZ

91,0


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Verschiedenes“.


13.2.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 38/3


VERORDNUNG (EG) Nr. 123/2008 DER KOMMISSION

vom 12. Februar 2008

zur Änderung und Berichtigung von Anhang VI der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates vom 24. Juni 1991 über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 13 zweiter Gedankenstrich,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 5 Absatz 8 der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 werden in Anhang VI Teile A und B derselben Verordnung erschöpfende Verzeichnisse der Stoffe und Erzeugnisse des Absatzes 3 Buchstaben c und d desselben Artikels aufgestellt. Es können Bedingungen für die Verwendung dieser Zutaten und Stoffe festgelegt werden.

(2)

Im Anschluss an die Aufnahme in dieses Verzeichnis von Stoffen, die bei der Verarbeitung von für den Verzehr bestimmten Erzeugnissen, die Zutaten tierischen Ursprungs enthalten, verwendet werden, mit der Verordnung (EG) Nr. 780/2006 der Kommission vom 24. Mai 2006 zur Änderung des Anhangs VI der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel (2) müssen die Zusatzstoffe Natriumnitrit und Kaliumnitrat vor dem 31. Dezember 2007 im Hinblick auf eine Begrenzung oder das Verbot der Verwendung dieser Zusatzstoffe erneut geprüft werden. Ein Gremium unabhängiger Sachverständiger (nachstehend „das Gremium“ genannt), hat in seiner Schlussfolgerung vom 5. Juli 2007 (3) empfohlen, dass Natriumnitrit und Kaliumnitrat nach Ablauf einer vernünftigen Frist nicht mehr in ökologischen Fleischerzeugnissen vorkommen sollen. Das Gremium empfahl auch, bestimmte Vorsorgemaßnahmen zu treffen, wenn diese Stoffe verboten werden. Daher sind Natriumnitrit und Kaliumnitrat bis zum 31. Dezember 2010 zuzulassen, um eine Beurteilung der Auswirkungen ihres Verbots zu erlauben. Bei der Beurteilung sollte dem Umfang, in dem die Mitgliedstaaten sichere Alternativen zu Nitriten/Nitraten gefunden haben, sowie ihren Fortschritten bei der Ausarbeitung von Ausbildungsprogrammen für eine alternative Verarbeitung Rechnung getragen werden.

(3)

Ab dem 1. Dezember 2007 sind gemäß der Verordnung (EG) Nr. 780/2006 Schwefeldioxid und Kaliummetabisulfit für die Gewinnung von Obstwein (Wein aus anderem Obst als Weintrauben) sowie Met, Apfel- und Birnenwein zugelassen. Dem vorgenannten Gremium zufolge sollten sie so lange zugelassen sein, bis alternative Präparate oder Techniken bekannt sind. Die Kommission schlägt vor, dieser Empfehlung zu folgen. Da neue Forschungsdaten erwartet werden, sollte die Verwendung von Schwefeldioxid und Kaliummetabisulfit in ökologischen Erzeugnissen bis zum 31. Dezember 2010 überprüft werden.

(4)

Um zu gewährleisten, dass bestimmte in der Liste aufgeführte Verarbeitungshilfsstoffe (Talkum, Bentonit und Kaolin) frei von nicht zugelassenen Stoffen sind, schlug das Gremium vor, diese Stoffe nur zu verwenden, wenn sie die für diese Lebensmittelzusatzstoffe in den Gemeinschaftsvorschriften festgesetzten Reinheitsnormen erfüllen.

(5)

Bei der Herstellung von Sauermilchkäse wird der pasteurisierten Milch E 500 Natriumcarbonat zugesetzt, um den auf die Milchsäure zurückzuführenden Säuregehalt auf einen geeigneten pH-Wert zu puffern und so die erforderlichen Wachstumsbedingungen für die Reifekulturen zu schaffen. Dem Gremium zufolge ist die Verwendung von Natriumcarbonat in Sauermilchkäse daher zuzulassen. Die Kommission schlägt vor, dieser Empfehlung zu folgen.

(6)

Damit Gelatine aus nichtökologischen Tierhäuten oder -knochen als Zutat zu ökologischen Erzeugnissen durch Gelatine aus ökologischen Schweinehäuten ersetzt werden kann, sind dem Gremium zufolge eine Reihe von Verarbeitungshilfsstoffen in die Liste aufzunehmen. Die Kommission schlägt vor, dieser Empfehlung zu folgen.

(7)

Es erscheint notwendig, Salzsäure als Verarbeitungshilfsstoff bei der Herstellung bestimmter Käsesorten mit harter Rinde (Gouda, Edamer, Maasdammer, Boerenkaas, Friese und Leidse Nagelkaas) zu verwenden, um den pH-Wert des Salzbades zu regulieren, ohne einen Nebengeschmack hervorzurufen. Die Verwendung von Salzsäure bei der Herstellung dieser besonderen Käsesorten mit harter Rinde sollte jedoch vor dem 31. Dezember 2010 überprüft werden.

(8)

Gemäß Anhang VI der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 780/2006 darf der Lebensmittelzusatzstoff E 160b (Annatto, Bixin und Norbixin) bei „Schottischem Cheddar“ verwendet werden. Da dies keine Gattungsbezeichnung für gefärbten Cheddar ist, sollte der Eintrag in Anhang VI geändert werden, um sich auf alle Cheddar-Käse zu erstrecken. Die Verwendung von Annatto, Bixin, Norbixin, E 160b sollte daher bei allen Cheddar-Käsen erlaubt werden.

(9)

Die Eintragung zu „Zubereitungen aus Mikroorganismen und Enzymen“ in Anhang VI Abschnitt B der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 780/2006 erfolgte irrtümlicherweise in der Fußnote. Diese Eintragung ist in normaler Schriftgröße getrennt vorzunehmen. Anhang I ist daher mit Wirkung vom Zeitpunkt der Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 780/2006 zu berichtigen.

(10)

Die Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 ist daher entsprechend zu ändern.

(11)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses nach Artikel 14 der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 2092/91 wird entsprechend dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 15. Februar 2008.

Nummer 3 Buchstabe f des Anhangs gilt jedoch mit Wirkung vom 1. Dezember 2007.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 12. Februar 2008

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 198 vom 22.7.1991, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1517/2007 der Kommission (ABl. L 335 vom 20.12.2007, S. 13).

(2)  ABl. L 137 vom 25.5.2006, S. 9.

(3)  Conclusions from Group of Independent Experts on „Food Additives and Processing Aids permitted in processing of organic Food of Plant and Animal origin“ (nur in englischer Fassung verfügbar). (http://ec.europa.eu/agriculture/qual/organic/foodadd/expert/05072007.pdf).


ANHANG

Anhang VI der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 wird wie folgt geändert:

1.

Absatz 4 mit dem Titel „ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE“ erhält folgende Fassung:

„Die Verwendung folgender Stoffe wird vor dem 31. Dezember 2010 geprüft:

Natriumnitrit und Kaliumnitrat in Teil A.1 im Hinblick auf das Verbot dieser Zusatzstoffe;

Schwefeldioxid und Kaliummetabisulfit in Teil A.1;

Salzsäure in Teil B für die Verarbeitung von Gouda, Edamer, Maasdammer, Boerenkaas, Friese und Leidse Nagelkaas.

Bei der Überprüfung gemäß dem ersten Gedankenstrich wird den Bemühungen der Mitgliedstaaten Rechnung getragen, sichere Alternativen für Nitrite/Nitrate zu finden und Programme zur Ausbildung in alternativen Verarbeitungsmethoden und Hygiene für ökologische Fleischverarbeiter/-hersteller einzuführen.“

2.

Abschnitt A wird wie folgt geändert:

a)

In Teil A.1 erhält die Eintragung für E 160b folgende Fassung:

Code

Name

Aufbereitung von Lebensmitteln pflanzlichen Ursprungs

Aufbereitung von Lebensmitteln tierischen Ursprungs

Anwendungsbedingungen

„E 160b

Annatto, Bixin, Norbixin

 

X

Roter Leicester-Käse

Double-Gloucester-Käse

Cheddar

Mimolette-Käse“

b)

In Teil A.1 erhält die Eintragung für E 500 folgende Fassung:

Code

Name

Aufbereitung von Lebensmitteln pflanzlichen Ursprungs

Aufbereitung von Lebensmitteln tierischen Ursprungs

Anwendungsbedingungen

„E 500

Natriumcarbonat

X

X

Dulce de leche (1), Sauerrahmbutter und Sauermilchkäse (2)

3.

Teil B wird wie folgt geändert:

a)

Die Eintragung für „Zitronensäure“ wird durch folgende Eintragungen ersetzt:

Name

Aufbereitung von Lebensmitteln pflanzlichen Ursprungs

Aufbereitung von Lebensmitteln tierischen Ursprungs

Anwendungsbedingungen

„Milchsäure

 

X

Zur Regulierung des pH-Werts des Salzbades bei der Käseherstellung (3)

Zitronensäure

X

X

Zur Regulierung des pH-Werts des Salzbades bei der Käseherstellung (3)

Ölherstellung und Stärkehydrolyse (4)

b)

Die Eintragung für „Schwefelsäure“ wird durch folgende Eintragungen ersetzt:

Name

Aufbereitung von Lebensmitteln pflanzlichen Ursprungs

Aufbereitung von Lebensmitteln tierischen Ursprungs

Anwendungsbedingungen

„Schwefelsäure

X

X

Gelatineherstellung (5)

Zuckerherstellung (6)

Salzsäure

 

X

Gelatineherstellung

Zur Regulierung des pH-Werts des Salzbades bei der Zubereitung von Gouda, Edamer, Maasdammer, Boerenkaas, Friese und Leidse Nagelkaas

Ammoniumhydroxid

 

X

Gelatineherstellung

Wasserstoffperoxid

 

X

Gelatineherstellung

c)

Die Eintragungen für „Talkum“, „Bentonit“ und „Kaolin“ erhalten folgende Fassung:

Name

Aufbereitung von Lebensmitteln pflanzlichen Ursprungs

Aufbereitung von Lebensmitteln tierischen Ursprungs

Anwendungsbedingungen

„Talkum

X

 

Entspricht den spezifischen Reinheitskriterien für den Lebensmittelzusatzstoff E 553b

Bentonit

X

X

Verdickungsmittel für Met (7)

Entspricht den spezifischen Reinheitskriterien für den Lebensmittelzusatzstoff E 558

Kaolin

X

X

Propolis (7)

Entspricht den spezifischen Reinheitskriterien für den Lebensmittelzusatzstoff E 559

d)

Nach der Eintragung für „Kaolin“ wird Folgendes eingefügt:

Name

Aufbereitung von Lebensmitteln pflanzlichen Ursprungs

Aufbereitung von Lebensmitteln tierischen Ursprungs

Anwendungsbedingungen

„Zellulose

X

X

Gelatineherstellung (8)

e)

Die Eintragungen für „Kieselgur“ und „Perlit“ erhalten folgende Fassung:

Name

Aufbereitung von Lebensmitteln pflanzlichen Ursprungs

Aufbereitung von Lebensmitteln tierischen Ursprungs

Anwendungsbedingungen

„Kieselgur

X

X

Gelatineherstellung (9)

Perlit

X

X

Gelatineherstellung (9)

f)

Die Eintragung für „Zubereitungen aus Mikroorganismen und Enzymen“ erhält folgende Fassung:

„Zubereitungen aus Mikroorganismen und Enzymen:

Alle normalerweise als Verarbeitungshilfsstoffe in der Lebensmittelherstellung verwendeten Zubereitungen aus Mikroorganismen und Enzymen, ausgenommen genetisch veränderte Mikroorganismen und von genetisch veränderten Organismen im Sinne der Richtlinie 2001/18/EG (*) abgeleitete Enzyme.“


(1)  ‚Dulce de leche‘ oder ‚Confiture de lait‘ ist eine geschmeidige, wohlschmeckende Creme von brauner Farbe aus gesüßter, eingedickter Milch

(2)  Die Einschränkung gilt nur für tierische Erzeugnisse.“

(3)  Die Einschränkung gilt nur für tierische Erzeugnisse.

(4)  Die Einschränkung gilt nur für pflanzliche Erzeugnisse.“

(5)  Die Einschränkung gilt nur für tierische Erzeugnisse.

(6)  Die Einschränkung gilt nur für pflanzliche Erzeugnisse.“

(7)  Die Einschränkung betrifft nur tierische Erzeugnisse.“

(8)  Die Einschränkung betrifft nur tierische Erzeugnisse.“

(9)  Die Einschränkung betrifft nur tierische Erzeugnisse.“


13.2.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 38/8


VERORDNUNG (EG) Nr. 124/2008 DER KOMMISSION

vom 12. Februar 2008

zur Abweichung von der Verordnung (EG) Nr. 1535/2003 hinsichtlich der Lieferfristen für Birnen für das Wirtschaftsjahr 2007/08

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2201/96 des Rates vom 28. Oktober 1996 über die gemeinsame Marktorganisation für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (1), insbesondere auf Artikel 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die mit der Verordnung (EG) Nr. 2201/96 eingeführte Beihilferegelung wurde mit der Verordnung (EG) Nr. 1182/2007 des Rates (2) mit besonderen Vorschriften für den Obst- und Gemüsesektor ab dem 1. Januar 2008 aufgehoben. Diese Beihilferegelung bleibt jedoch für das Wirtschaftsjahr 2007/08 für alle betroffenen Erzeugnisse gemäß Artikel 55 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1182/2007 weiterhin gültig.

(2)

Gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1535/2003 der Kommission vom 29. August 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 2201/96 des Rates hinsichtlich der Beihilferegelung für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (3) wird die Beihilfe für Birnen nur gewährt, wenn die Ausgangserzeugnisse den Verarbeitungsunternehmen zwischen dem 15. Juli und dem 15. Dezember geliefert werden.

(3)

Die italienischen Erzeugerregionen waren im Laufe des Monats Dezember 2007 außergewöhnlichen Bedingungen ausgesetzt, da die Lieferungen an die Verarbeitungsunternehmen infolge des Streiks der Transportunternehmen in einer Zeit äußerst intensiven Lieferverkehrs behindert wurden. Aus diesem Grund hat die vollständige Lieferung durch die Erzeuger mehr Zeit in Anspruch genommen, wodurch es zu Verzögerungen im Lieferkalender gekommen ist.

(4)

Damit die Erzeuger aufgrund dieser Umstände keine Nachteile erleiden, sollte ausnahmsweise und nur für das Wirtschaftsjahr 2007/08 von den in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1535/2003 vorgesehenen Daten abgewichen werden.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Abweichend von Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1535/2003 und nur für das Wirtschaftsjahr 2007/08 wird die Beihilfe für Birnen gewährt, die den Verarbeitungsunternehmen zwischen dem 15. Juli 2007 und dem 15. Januar 2008 geliefert wurden.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 12. Februar 2008

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 297 vom 21.11.1996, S. 29. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1).

(2)  ABl. L 273 vom 17.10.2007, S. 1.

(3)  ABl. L 218 vom 30.08.2003, S. 14. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1663/2005 (ABl. L 267 vom 12.10.2005, S. 22).


II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

ENTSCHEIDUNGEN UND BESCHLÜSSE

Kommission

13.2.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 38/9


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 11. Februar 2008

zur Änderung der Entscheidung 2004/432/EG zur Genehmigung der von Drittländern gemäß der Richtlinie 96/23/EG des Rates vorgelegten Rückstandsüberwachungspläne

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 421)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2008/105/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 96/23/EG des Rates vom 29. April 1996 über Kontrollmaßnahmen hinsichtlich bestimmter Stoffe und ihrer Rückstände in lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinien 85/358/EWG und 86/469/EWG und der Entscheidungen 89/187/EWG und 91/664/EWG (1), insbesondere auf Artikel 29 Absatz 1 Unterabsatz 4 und Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Richtlinie 96/23/EG werden Kontrollmaßnahmen für Stoffe und Rückstandsgruppen gemäß Anhang I der genannten Richtlinie erlassen. Gemäß der Richtlinie 96/23/EG ist Voraussetzung für die Aufnahme oder den Verbleib eines Drittlands in den Listen der Drittländer, aus denen die Mitgliedstaaten unter diese Richtlinie fallende Tiere und Erzeugnisse tierischen Ursprungs einführen dürfen, dass das betreffende Drittland einen Plan mit den von ihm gewährten Garantien hinsichtlich der Überwachung der in der genannten Richtlinie aufgeführten Gruppen von Rückständen und Stoffen vorlegt.

(2)

In der Entscheidung 2004/432/EG der Kommission vom 29. April 2004 zur Genehmigung der von Drittländern gemäß der Richtlinie 96/23/EG des Rates vorgelegten Rückstandsüberwachungspläne (2) sind die Drittländer aufgeführt, die einen Rückstandsüberwachungsplan mit den vom Drittland gebotenen Garantien gemäß den Bestimmungen der genannten Richtlinie vorgelegt haben.

(3)

Belarus, Kanada, die Falklandinseln, Mauritius und die Schweiz haben der Kommission Rückstandsüberwachungspläne für Tiere und Erzeugnisse tierischen Ursprungs vorgelegt, die derzeit nicht im Anhang der Entscheidung 2004/432/EG aufgeführt sind. Die Bewertung dieser Pläne und die von der Kommission angeforderten zusätzlichen Informationen bieten ausreichende Garantien für die Rückstandsüberwachung bei den angegebenen Tieren und Erzeugnissen tierischen Ursprungs in diesen Ländern. Diese Tiere und Erzeugnisse tierischen Ursprungs sollten daher für die betreffenden Länder in die Liste im Anhang dieser Entscheidung aufgenommen werden.

(4)

Die Schweiz hat der Kommission außerdem einen Rückstandsüberwachungsplan in Bezug auf Honig vorgelegt, für den derzeit die Einschränkung „Drittland, das für die Herstellung von Lebensmitteln nur Rohstoffe aus anderen zugelassenen Drittländern verwendet“ gilt. Die Bewertung dieses Plans und die von der Kommission angeforderten zusätzlichen Informationen bieten ausreichende Garantien für die Aufhebung dieser Einschränkung. Daher sollte die Fußnote, die diese Einschränkung enthält, aus dem Anhang der Entscheidung 2004/432/EG gestrichen werden.

(5)

Äthiopien, die Islamische Republik Iran und Suriname haben der Kommission Rückstandsüberwachungspläne für bestimmte Tiere und Erzeugnisse tierischen Ursprungs vorgelegt. Die Bewertung dieser Pläne und die von der Kommission angeforderten zusätzlichen Informationen bieten ausreichende Garantien für die Rückstandsüberwachung bei den angegebenen Tieren und Erzeugnissen tierischen Ursprungs in diesen Ländern. Diese Tiere und Erzeugnisse tierischen Ursprungs sollten daher für Äthiopien, die Islamische Republik Iran und Suriname in die Liste im Anhang der Entscheidung 2004/432/EG aufgenommen werden.

(6)

Belize, Kolumbien, Kenia, Oman und Simbabwe, die derzeit für bestimmte Tiere und Erzeugnisse tierischen Ursprungs im Anhang der Entscheidung 2004/432/EG aufgeführt sind, haben der Kommission die angeforderten Rückstandsüberwachungspläne für einige dieser Tiere und Erzeugnisse tierischen Ursprungs nicht vorgelegt. Die Einträge zu den entsprechenden Tieren und Erzeugnissen tierischen Ursprungs sollten daher von der Liste für diese Drittländer im Anhang gestrichen werden. Die betroffenen Drittländer wurden entsprechend informiert.

(7)

Eritrea, Israel und Tunesien, die derzeit für bestimmte Tiere und Erzeugnisse tierischen Ursprungs im Anhang der Entscheidung 2004/432/EG aufgeführt sind, haben der Kommission die angeforderten Rückstandsüberwachungspläne für einige dieser Tiere und Erzeugnisse tierischen Ursprungs nicht vorgelegt, weil diese Tiere und Erzeugnisse tierischen Ursprungs derzeit nicht aus diesen Drittstaaten in die Gemeinschaft ausgeführt werden. Die Einträge für die entsprechenden Tiere und Erzeugnisse tierischen Ursprungs sollten daher von der Liste für diese Drittländer im Anhang gestrichen werden. Die betroffenen Drittländer wurden entsprechend informiert.

(8)

Die Ukraine, die derzeit für Equiden mit der Einschränkung „Ausfuhr lebender Schlachtequiden (nur zur Lebensmittelherstellung bestimmte Tiere)“ im Anhang der Entscheidung 2004/432/EG aufgeführt ist, hat der Kommission den angeforderten Rückstandsüberwachungsplan nicht vorgelegt. Darüber hinaus hat eine Kontrolle des Lebensmittel- und Veterinäramts in diesem Drittland schwerwiegende Mängel bei den Tests an lebenden Equiden ergeben. Daher sollte der betreffende Eintrag für die Ukraine aus der Liste im Anhang dieser Entscheidung gestrichen werden. Die Behörden des betroffenen Drittlands wurden entsprechend informiert.

(9)

Südafrika, das derzeit für bestimmte Tiere und Erzeugnisse tierischen Ursprungs im Anhang der Entscheidung 2004/432/EG aufgeführt ist, hat der Kommission die angeforderten Rückstandsüberwachungspläne für diese Tiere und Erzeugnisse tierischen Ursprungs vorgelegt. Eine Kontrolle des Lebensmittel- und Veterinäramts hat jedoch in Bezug auf die Umsetzung der Rückstandsüberwachungspläne für einige Tiere und Erzeugnisse tierischen Ursprungs schwerwiegende Mängel ergeben. Aus diesem Grund hat Südafrika beantragt, die Einträge für sämtliche im Anhang dieser Entscheidung aufgeführten Tiere und Erzeugnisse tierischen Ursprungs zu streichen, ausgenommen diejenigen für Fleisch von frei lebendem Wild und Zuchtwild, darunter Strauße. Für diese Tiere und Erzeugnisse wurden konkrete Garantien vorgelegt.

(10)

Für Sendungen von Tieren und Erzeugnissen tierischen Ursprungs aus Belize, Kolumbien, Eritrea, Israel, Kenia, Oman, Tunesien, Ukraine, Südafrika und Simbabwe, die vor dem Beginn der Anwendbarkeit dieser Entscheidung aus diesen Drittländern in die Gemeinschaft versandt wurden, sollte eine Übergangsfrist für den Zeitraum bis zu ihrer Ankunft in der Gemeinschaft festgelegt werden, damit es nicht zu Störungen im Handelsverkehr kommt.

(11)

Die Entscheidung 2004/432/EG sollte entsprechend geändert werden.

(12)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang der Entscheidung 2004/432/EG wird durch den Wortlaut des Anhangs der vorliegenden Entscheidung ersetzt.

Artikel 2

Die mit der vorliegenden Entscheidung vorgenommenen Änderungen an der Liste im Anhang der Entscheidung 2004/432/EG gelten nicht für Sendungen von Tieren und Erzeugnissen tierischen Ursprungs aus Belize, Kolumbien, Eritrea, Israel, Kenia, Oman, Tunesien, Ukraine, Südafrika und Simbabwe, sofern der Einführer dieser Tiere und Erzeugnisse nachweisen kann, dass sie vor dem Beginn der Anwendbarkeit der vorliegenden Entscheidung aus dem betreffenden Drittland in die Gemeinschaft abgeschickt wurden und sich auf dem Weg in die Gemeinschaft befanden.

Artikel 3

Diese Entscheidung gilt ab 1. März 2008.

Artikel 4

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 11. Februar 2008

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 125 vom 23.5.1996, S. 10. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/104/EG (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 352).

(2)  ABl. L 154 vom 30.4.2004, S. 43. Berichtigte Fassung im ABl. L 189 vom 27.5.2004, S. 33. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2007/362/EG (ABl. L 138 vom 30.5.2007, S. 18).


ANHANG

„ANHANG

ISO-2-Code

Land

Rinder

Schafe/Ziegen

Schweine

Equiden

Geflügel

Aquakultur

Milch

Eier

Kaninchen

Frei lebendes Wild

Zuchtwild

Honig

AD

Andorra (1)

X

X

 

X

 

 

 

 

 

 

 

 

AE

Vereinigte Arabische Emirate

 

 

 

 

 

X

 

 

 

 

 

 

AL

Albanien

 

X

 

 

 

X

 

X

 

 

 

 

AN

Niederländische Antillen

 

 

 

 

 

 

X (2)

 

 

 

 

 

AR

Argentinien

X

X

 

X

X

X

X

X

X

X

X

X

AU

Australien

X

X

 

X

 

X

X

 

 

X

X

X

BA

Bosnien und Herzegowina

 

 

 

 

 

X

 

 

 

 

 

 

BD

Bangladesch

 

 

 

 

 

X

 

 

 

 

 

 

BR

Brasilien

X

 

 

X

X

X

 

 

 

 

 

 

BW

Botsuana

X

 

 

 

 

 

 

 

 

 

X

 

BY

Belarus

 

 

 

X (3)

 

X

X

X

 

 

 

 

BZ

Belize

 

 

 

 

 

X

 

 

 

 

 

 

CA

Kanada

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

CH

Schweiz

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

CL

Chile

X

X (4)

X

 

X

X

X

 

 

X

 

X

CN

China

 

 

 

 

X

X

 

 

X

 

 

X

CO

Kolumbien

 

 

 

 

 

X

 

 

 

 

 

 

CU

Kuba

 

 

 

 

 

X

 

 

 

 

 

X

EC

Ecuador

 

 

 

 

 

X

 

 

 

 

 

 

ET

Äthiopien

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

X

FK

Falklandinseln

X

X

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

FO

Färöer

 

 

 

 

 

X

 

 

 

 

 

 

GL

Grönland

 

X

 

 

 

 

 

 

 

X

X

 

GM

Gambia

 

 

 

 

 

X

 

 

 

 

 

 

GT

Guatemala

 

 

 

 

 

X

 

 

 

 

 

X

HK

Hongkong

 

 

 

 

X (2)

X (2)

 

 

 

 

 

 

HN

Honduras

 

 

 

 

 

X

 

 

 

 

 

 

HR

Kroatien

X

X

X

X (3)

X

X

X

X

X

X

X

X

ID

Indonesien

 

 

 

 

 

X

 

 

 

 

 

 

IL

Israel

 

 

 

 

X

X

X

X

 

 

 

X

IN

Indien

 

 

 

 

 

X

X

X

 

 

 

X

IS

Island

X

X

X

X

 

X

X

 

 

 

X (2)

 

IR

Islamische Republik Iran

 

 

 

 

 

X

 

 

 

 

 

 

JM

Jamaika

 

 

 

 

 

X

 

 

 

 

 

X

JP

Japan

 

 

 

 

 

X

 

 

 

 

 

 

KG

Kirgisistan

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

X

KR

Republik Korea

 

 

 

 

 

X

 

 

 

 

 

 

LK

Sri Lanka

 

 

 

 

 

X

 

 

 

 

 

 

MA

Marokko

 

 

 

 

 

X

 

 

 

 

 

 

MD

Republik Moldau

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

X

ME

Montenegro (5)

X

X

X

X (3)

 

 

 

 

 

 

 

X

MG

Madagaskar

 

 

 

 

 

X

 

 

 

 

 

 

MK

Ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien (6)

X

X

 

X (3)

 

 

X

 

 

 

 

 

MU

Mauritius

 

 

 

 

X (2)

X

 

 

 

 

 

 

MX

Mexiko

 

 

 

X

 

X

 

X

 

 

 

X

MY

Malaysia

 

 

 

 

X (7)

X

 

 

 

 

 

 

MZ

Mosambik

 

 

 

 

 

X

 

 

 

 

 

 

NA

Namibia

X

X

 

 

 

 

 

 

 

X

X

 

NC

Neukaledonien

X

 

 

 

 

X

 

 

 

X

X

 

NI

Nicaragua

 

 

 

 

 

X

 

 

 

 

 

X

NZ

Neuseeland

X

X

 

X

 

X

X

 

 

X

X

X

PA

Panama

 

 

 

 

 

X

 

 

 

 

 

 

PE

Peru

 

 

 

 

X

X

 

 

 

 

 

 

PH

Philippinen

 

 

 

 

 

X

 

 

 

 

 

 

PN

Pitcairn

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

X

PY

Paraguay

X

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

RS

Serbien (8)

X

X

X

X (3)

X

X

X

X

 

X

 

X

RU

Russische Föderation

X

X

X

X (3)

X

 

X

X

 

 

X (9)

X

SA

Saudi-Arabien

 

 

 

 

 

X

 

 

 

 

 

 

SC

Seychellen

 

 

 

 

 

X

 

 

 

 

 

 

SG

Singapur

X (2)

X (2)

X (2)

 

X (2)

X (2)

X (2)

 

 

 

 

 

SM

San Marino (10)

X

 

X

 

 

 

 

 

 

 

 

X

SR

Suriname

 

 

 

 

 

X

 

 

 

 

 

 

SV

El Salvador

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

X

SZ

Swasiland

X

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

TH

Thailand

 

 

 

 

X

X

 

 

 

 

 

X

TN

Tunesien

 

 

 

 

X

X

 

 

 

X

 

 

TR

Türkei

 

 

 

 

X

X

X

 

 

 

 

X

TW

Taiwan

 

 

 

 

 

X

 

 

 

 

 

X

TZ

Vereinigte Republik Tansania

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

X

UA

Ukraine

 

 

 

 

 

 

X

X

 

 

 

X

UG

Uganda

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

X

US

USA

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

UY

Uruguay

X

X

 

X

 

X

X

 

X

X

X

X

VE

Venezuela

 

 

 

 

 

X

 

 

 

 

 

 

VN

Vietnam

 

 

 

 

 

X

 

 

 

 

 

 

YT

Mayotte

 

 

 

 

 

X

 

 

 

 

 

 

ZA

Südafrika

 

 

 

 

 

 

 

 

 

X

X

 

ZM

Sambia

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

X

ZW

Simbabwe

 

 

 

 

 

X

 

 

 

 

X

 


(1)  Erster Rückstandsüberwachungsplan genehmigt durch den Unterausschuss für Veterinärfragen EG-Andorra (gemäß dem Beschluss 2/1999 des Gemischten Ausschusses EG-Andorra (ABl. L 31 vom 5.2.2000, S. 84).

(2)  Drittland, das für die Herstellung von Lebensmitteln nur Rohstoffe aus anderen zugelassenen Drittländern verwendet.

(3)  Ausfuhr lebender Schlachtequiden (nur zur Lebensmittelherstellung bestimmte Tiere).

(4)  Nur Schafe.

(5)  Vorläufige Situation, bis weitere Angaben über Rückstände eingegangen sind.

(6)  Ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien; provisorischer Code, der die endgültige Benennung des Landes nicht berührt, die nach Abschluss der laufenden Verhandlungen innerhalb der Vereinten Nationen festgelegt wird.

(7)  Nur Malaysische Halbinsel (West-Malaysia).

(8)  Ohne Kosovo (gemäß den Festlegungen der Entschließung 1244 vom 10. Juni 1999 des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen).

(9)  Nur Rentiere aus den Regionen Murmansk und Yamalo-Nenets.

(10)  Überwachungsplan genehmigt gemäß dem Beschluss Nr. 1/94 des Kooperationsausschusses EG-San Marino (ABl. L 238 vom 13.9.1994, S. 25.“


III In Anwendung des EU-Vertrags erlassene Rechtsakte

IN ANWENDUNG VON TITEL V DES EU-VERTRAGS ERLASSENE RECHTSAKTE

13.2.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 38/15


GEMEINSAME AKTION 2008/106/GASP DES RATES

vom 12. Februar 2008

zur Verlängerung des Mandats des Sonderbeauftragten der Europäischen Union für die Republik Moldau

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 14, Artikel 18 Absatz 5 und Artikel 23 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 15. Februar 2007 die Gemeinsame Aktion 2007/107/GASP (1) zur Ernennung von Herrn Kálmán MIZSEI zum Sonderbeauftragten der Europäischen Union für die Republik Moldau angenommen.

(2)

Ausgehend von einer Überprüfung der Gemeinsamen Aktion 2007/107/GASP sollte das Mandat des Sonderbeauftragten um einen Zeitraum von zwölf Monaten verlängert werden.

(3)

Der Sonderbeauftragte wird sein Mandat in einer Situation ausüben, die sich möglicherweise verschlechtern wird und den Zielen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik gemäß Artikel 11 des Vertrags abträglich sein könnte —

HAT FOLGENDE GEMEINSAME AKTION ANGENOMMEN:

Artikel 1

Sonderbeauftragter der Europäischen Union

Das Mandat von Herrn Kálmán MIZSEI als Sonderbeauftragter der Europäischen Union für die Republik Moldau wird hiermit bis zum 28. Februar 2009 verlängert.

Artikel 2

Politische Ziele

(1)   Das Mandat des Sonderbeauftragten beruht auf den politischen Zielen der Europäischen Union in der Republik Moldau. Zu diesen Zielen gehört,

a)

zur friedlichen Beilegung des Transnistrien-Konflikts sowie zur Umsetzung einer solchen Friedensregelung im Rahmen einer dauerhaften Lösung und unter Wahrung der Souveränität und territorialen Integrität der Republik Moldau innerhalb ihrer international anerkannten Grenzen beizutragen;

b)

zur Stärkung von Demokratie und Rechtsstaatlichkeit sowie zur Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten aller Bürger der Republik Moldau beizutragen;

c)

gute und enge Beziehungen zwischen der Republik Moldau und der Europäischen Union auf der Grundlage gemeinsamer Werte und Interessen und nach Maßgabe des Aktionsplans der Europäischen Nachbarschaftspolitik (ENP) zu fördern;

d)

Unterstützung zu leisten bei der Bekämpfung des Menschenhandels sowie des illegalen Handels mit Waffen und anderen Gütern aus der und durch die Republik Moldau;

e)

zur Stärkung von Stabilität und Kooperation in der Region beizutragen;

f)

dafür zu sorgen, dass die Europäische Union in der Republik Moldau und in der Region mehr Wirkung entfaltet und besser wahrgenommen wird;

g)

insbesondere durch eine Grenzmission der Europäischen Union die Wirksamkeit der Grenz- und Zollkontrollen und der Grenzüberwachungstätigkeiten in der Republik Moldau und der Ukraine entlang der gemeinsamen Grenze dieser Staaten zu verbessern, wobei dem transnistrischen Grenzabschnitt besondere Aufmerksamkeit gilt.

(2)   Der Sonderbeauftragte unterstützt die Arbeit des Generalsekretärs/Hohen Vertreters in der Republik Moldau und in der Region.

Artikel 3

Mandat

(1)   Zur Erreichung dieser politischen Ziele hat der Sonderbeauftragte im Rahmen seines Mandats folgende Aufgaben:

a)

Er stärkt den Beitrag der Europäischen Union zur Beilegung des Transnistrien-Konflikts im Einklang mit den vereinbarten Zielen der Politik der Europäischen Union und in enger Abstimmung mit der OSZE, indem er die Europäische Union über geeignete Kanäle und in vereinbarten Gremien vertritt und enge Kontakte zu allen relevanten Akteuren aufbaut und pflegt.

b)

Er wirkt gegebenenfalls an der Ausarbeitung der Beiträge der Europäischen Union zur Umsetzung einer etwaigen Friedensregelung mit.

c)

Er verfolgt die politischen Entwicklungen in der Republik Moldau, einschließlich der Region Transnistrien, mit großer Aufmerksamkeit und entwickelt und pflegt enge Kontakte zur Regierung der Republik Moldau und zu anderen innerstaatlichen Akteuren und bietet gegebenenfalls die Beratung und Unterstützung der Europäischen Union an.

d)

Er wirkt an der weiteren Entwicklung der Politik der Europäischen Union gegenüber der Republik Moldau und der Region, insbesondere im Bereich der Konfliktprävention und -bewältigung, mit.

e)

Über ein Unterstützungsteam unter der Leitung eines Hohen Politischen Beraters des Sonderbeauftragten

i)

sorgt er für einen politischen Überblick über die Entwicklungen und Maßnahmen in Zusammenhang mit der Staatsgrenze zwischen der Republik Moldau und der Ukraine;

ii)

analysiert er die politische Verpflichtung der Republik Moldau und der Ukraine zur Verbesserung des Grenzschutzes;

iii)

fördert er die moldauisch-ukrainische Zusammenarbeit in Grenzangelegenheiten, auch mit dem Ziel, die Voraussetzungen für eine Lösung des Konflikts in Transnistrien zu schaffen;

f)

Er trägt zur Umsetzung der Menschenrechtspolitik der Europäischen Union und der Leitlinien der Europäischen Union zu den Menschenrechten bei, insbesondere im Hinblick auf Kinder und Frauen in Konfliktgebieten, indem er vor allem die diesbezüglichen Entwicklungen beobachtet und entsprechend tätig wird.

(2)   Zur Erfüllung seines Mandats verschafft sich der Sonderbeauftragte fortwährend einen Überblick über alle Aktivitäten der Europäischen Union, vor allem die einschlägigen Aspekte des ENP-Aktionsplans.

Artikel 4

Ausführung des Mandats

(1)   Der Sonderbeauftragte ist unter der Aufsicht und operativen Leitung des Generalsekretärs/Hohen Vertreters für die Ausführung seines Mandats verantwortlich.

(2)   Das Politische und Sicherheitspolitische Komitee (PSK) unterhält eine enge Verbindung zum Sonderbeauftragten und ist dessen vorrangige Anlaufstelle im Rat. Vom PSK erhält der Sonderbeauftragte im Rahmen des Mandats strategische Leitlinien und politische Vorgaben.

Artikel 5

Finanzierung

(1)   Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Ausgaben in Verbindung mit dem Mandat des Sonderbeauftragten in dem Zeitraum vom 1. März 2008 bis zum 28. Februar 2009 beläuft sich auf 1 310 000 EUR.

(2)   Ausgaben, die mit dem in Absatz 1 genannten Betrag finanziert werden, sind ab dem 1. März 2008 anrechnungsfähig. Die Ausgaben werden nach den für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften geltenden Verfahren und Vorschriften verwaltet, außer dass eine etwaige Vorfinanzierung nicht im Eigentum der Gemeinschaft verbleibt.

(3)   Über die Verwaltung der Ausgaben wird ein Vertrag zwischen dem Sonderbeauftragten und der Kommission geschlossen. Der Sonderbeauftragte ist gegenüber der Kommission für alle Ausgaben rechenschaftspflichtig.

Artikel 6

Aufstellung und Zusammensetzung des Arbeitsstabs

(1)   Im Rahmen seines Mandats und der entsprechenden bereitgestellten Finanzmittel ist der Sonderbeauftragte dafür verantwortlich, in Abstimmung mit dem Vorsitz, der vom Generalsekretär/Hohen Vertreter unterstützt wird, und unter voller Beteiligung der Kommission seinen Arbeitsstab aufzustellen. Im Arbeitsstab muss das für das Mandat erforderliche Fachwissen zu spezifischen politischen Fragen vertreten sein. Der Sonderbeauftragte unterrichtet den Generalsekretär/Hohen Vertreter, den Vorsitz und die Kommission über die jeweils aktuelle Zusammensetzung seines Arbeitsstabs.

(2)   Die Mitgliedstaaten und die Organe der Europäischen Union können vorschlagen, Personal als Mitarbeiter des Sonderbeauftragten abzuordnen. Die Besoldung des von einem Mitgliedstaat oder einem Organ der Europäischen Union zum Sonderbeauftragten abgeordneten Personals geht zulasten des betreffenden Mitgliedstaats oder des betreffenden Organs der Europäischen Union. Von den Mitgliedstaaten zum Generalsekretariat des Rates abgeordnete Experten können auch eine Verwendung beim Sonderbeauftragten erhalten. Sonstige internationale Mitarbeiter, die unter Vertrag genommen werden, müssen die Staatsangehörigkeit eines EU-Mitgliedstaats besitzen.

(3)   Alle abgeordneten Mitglieder des Personals unterstehen weiterhin der Aufsicht des Entsendestaates oder des sie entsendenden Organs der Europäischen Union und erfüllen ihre Pflichten und handeln im Interesse des Mandats des Sonderbeauftragten.

Artikel 7

Vorrechte und Befreiungen des Sonderbeauftragten und seiner Mitarbeiter

Die Vorrechte, Befreiungen und sonstigen Garantien, die für die Erfüllung und den reibungslosen Ablauf der Mission des Sonderbeauftragten und seiner Mitarbeiter erforderlich sind, werden nach Bedarf mit dem Gastland/den Gastländern vereinbart. Die Mitgliedstaaten und die Kommission gewähren alle hierfür erforderliche Unterstützung.

Artikel 8

Sicherheit von EU-Verschlusssachen

Der Sonderbeauftragte und die Mitglieder seines Arbeitsstabs beachten die Grundsätze und Mindeststandards für die Sicherheit, die im Beschluss 2001/264/EG des Rates vom 19. März 2001 über die Annahme der Sicherheitsvorschriften des Rates (2) niedergelegt sind, insbesondere im Umgang mit EU-Verschlusssachen.

Artikel 9

Zugang zu Informationen und logistische Unterstützung

(1)   Die Mitgliedstaaten, die Kommission und das Generalsekretariat des Rates stellen sicher, dass der Sonderbeauftragte Zugang zu allen relevanten Informationen erhält.

(2)   Der Vorsitz, die Kommission und/oder die Mitgliedstaaten leisten gegebenenfalls logistische Unterstützung in der Region.

Artikel 10

Sicherheit

Der Sonderbeauftragte trifft gemäß dem Konzept der Europäischen Union für die Sicherheit des im Rahmen des Titels V des Vertrags in operativer Funktion außerhalb der Europäischen Union eingesetzten Personals entsprechend seinem Mandat und der Sicherheitslage in seinem geografischen Zuständigkeitsgebiet alle nach vernünftigem Ermessen durchführbaren Maßnahmen für die Sicherheit des ihm direkt unterstellten Personals, insbesondere wie folgt:

a)

Er erstellt auf der Grundlage von Leitlinien des Generalsekretariats des Rates einen missionsspezifischen Sicherheitsplan, der missionsspezifische objekt-, organisations- und verfahrensbezogene Sicherheitsmaßnahmen einschließt, die sichere Abwicklung des Transports des Personals in das Missionsgebiet und innerhalb dieses Gebiets sowie die Bewältigung von sicherheitsrelevanten Zwischenfällen regelt und einen Notfall- und Evakuierungsplan für die Mission enthält.

b)

Er stellt sicher, dass das gesamte außerhalb der EU eingesetzte Personal einen an die Bedingungen im Missionsgebiet angepassten Versicherungsschutz gegen große Risiken genießt.

c)

Er stellt sicher, dass alle außerhalb der Europäischen Union einzusetzenden Mitglieder seines Arbeitsstabs, einschließlich des vor Ort verpflichteten Personals, eine angemessene Sicherheitsausbildung vor oder bei Ankunft im Missionsgebiet erhalten haben, und zwar auf der Grundlage der Risikoeinstufungen, die das Generalsekretariat des Rates dem jeweiligen Missionsgebiet zugewiesen hat;

d)

Er sorgt für die Umsetzung aller vereinbarten Empfehlungen, die im Anschluss an die regelmäßigen Sicherheitsbewertungen abgegeben wurden, und unterbreitet dem Generalsekretär/Hohen Vertreter, dem Rat und der Kommission schriftliche Berichte über diese Umsetzung und andere sicherheitsrelevante Fragen im Rahmen der Zwischenberichte und der Berichte über die Ausführung des Mandats.

Artikel 11

Berichterstattung

Der Sonderbeauftragte erstattet dem Generalsekretär/Hohen Vertreter und dem PSK regelmäßig mündlich und schriftlich Bericht. Er erstattet erforderlichenfalls auch den Arbeitsgruppen Bericht. Die regelmäßigen schriftlichen Berichte werden über das COREU-Netz verteilt. Auf Empfehlung des Generalsekretärs/Hohen Vertreters oder des PSK kann der Sonderbeauftragte dem Rat (Allgemeine Angelegenheiten und Außenbeziehungen) Bericht erstatten.

Artikel 12

Koordinierung

Der Sonderbeauftragte fördert die Gesamtkoordinierung der EU-Politik. Er trägt dazu bei, dass alle vor Ort eingesetzten EU-Instrumente kohärent zusammenwirken, damit die politischen Ziele der Europäischen Union erreicht werden. Die Tätigkeiten des Sonderbeauftragten werden mit denen des Vorsitzes und der Kommission sowie gegebenenfalls mit denen anderer Sonderbeauftragter, die in der Region tätig sind, abgestimmt. Der Sonderbeauftragte unterrichtet die Vertretungen der Mitgliedstaaten und der Kommission regelmäßig über seine Arbeit.

Vor Ort hält er engen Kontakt zum Vorsitz, zur Kommission und zu den Leitern der Vertretungen der Mitgliedstaaten, die den Sonderbeauftragten nach besten Kräften bei der Ausführung seines Mandats unterstützen. Der Sonderbeauftragte unterhält ferner Verbindungen zu anderen internationalen und regionalen Akteuren vor Ort.

Artikel 13

Überprüfung

Die Durchführung dieser Gemeinsamen Aktion und ihre Kohärenz mit anderen von der Europäischen Union in der Region geleisteten Beiträgen werden regelmäßig überprüft. Der Sonderbeauftragte legt dem Generalsekretär/Hohen Vertreter, dem Rat und der Kommission vor Ende Juni 2008 einen Zwischenbericht und bis Mitte November 2008 einen umfassenden Bericht über die Ausführung des Mandats vor. Diese Berichte dienen als Grundlage für die Bewertung dieser Gemeinsamen Aktion in den einschlägigen Arbeitsgruppen und durch das PSK. Im Rahmen der allgemeinen Einsatzprioritäten erteilt der Generalsekretär/Hohe Vertreter dem PSK gegenüber Empfehlungen hinsichtlich eines Beschlusses des Rates über eine Verlängerung, Änderung oder Beendigung des Mandats.

Artikel 14

Inkrafttreten

Diese Gemeinsame Aktion tritt am Tag ihrer Annahme in Kraft.

Artikel 15

Veröffentlichung

Diese Gemeinsame Aktion wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 12. Februar 2008.

Im Namen des Rates

Der Präsident

A. BAJUK


(1)  ABl. L 46 vom 16.2.2007, S. 59.

(2)  ABl. L 101 vom 11.4.2001, S. 1. Zuletzt geändert durch den Beschluss 2007/438/EG (ABl. L 164 vom 26.6.2007, S. 24).


13.2.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 38/19


GEMEINSAME AKTION 2008/107/GASP DES RATES

vom 12. Februar 2008

zur Verlängerung des Mandats des Sonderbeauftragten der Europäischen Union für Zentralasien

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 14, Artikel 18 Absatz 5 und Artikel 23 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 15. Februar 2007 hat der Rat die Gemeinsame Aktion 2007/113/GASP (1) zur Änderung und Verlängerung des Mandats des Sonderbeauftragten der Europäischen Union für Zentralasien angenommen.

(2)

Ausgehend von einer Überprüfung der Gemeinsamen Aktion 2007/113/GASP sollte das Mandat des Sonderbeauftragten um einen Zeitraum von zwölf Monaten verlängert werden.

(3)

Der Sonderbeauftragte wird sein Mandat in einer Situation ausüben, die sich möglicherweise verschlechtern wird und den Zielen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik gemäß Artikel 11 des Vertrags abträglich sein könnte —

HAT FOLGENDE GEMEINSAME AKTION ANGENOMMEN:

Artikel 1

Sonderbeauftragter der Europäischen Union

Das Mandat von Herrn Pierre MOREL als Sonderbeauftragter der Europäischen Union für Zentralasien wird bis zum 28. Februar 2009 verlängert.

Artikel 2

Politische Ziele

Das Mandat des Sonderbeauftragten beruht auf den politischen Zielen der Europäischen Union in Zentralasien. Zu diesen Zielen gehören:

a)

die Förderung guter und enger Beziehungen zwischen den Ländern Zentralasiens und der Europäischen Union auf der Grundlage gemeinsamer Werte und Interessen, wie sie in den einschlägigen Übereinkünften niedergelegt sind;

b)

ein Beitrag zur Stärkung von Stabilität und Kooperation zwischen den Ländern in der Region;

c)

ein Beitrag zur Stärkung von Demokratie, Rechtsstaatlichkeit, verantwortungsvoller Staatsführung und Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten in Zentralasien;

d)

die Beseitigung zentraler Bedrohungen, insbesondere die Regelung spezifischer Fragen mit unmittelbaren Auswirkungen für Europa;

e)

die Verbesserung der Wirkung und der Wahrnehmbarkeit der Europäischen Union in der Region, u. a. durch eine engere Abstimmung mit anderen relevanten Partnern und internationalen Organisationen wie der OSZE.

Artikel 3

Mandat

(1)   Zur Erreichung der politischen Ziele hat der Sonderbeauftragte im Rahmen seines Mandats folgende Aufgaben:

a)

Er intensiviert die politische Koordinierung der Europäischen Union in Zentralasien insgesamt und gewährleistet unbeschadet der Gemeinschaftszuständigkeit die Kohärenz des außenpolitischen Handelns der Europäischen Union in der Region.

b)

Er überwacht im Namen des Hohen Vertreters und im Einklang mit seinem Mandat gemeinsam mit der Kommission und dem Vorsitz und unbeschadet der Gemeinschaftszuständigkeit die Umsetzung der EU-Strategie für eine neue Partnerschaft mit Zentralasien, spricht Empfehlungen aus und erstattet den zuständigen Ratsgremien regelmäßig Bericht.

c)

Er unterstützt den Rat bei der weiteren Ausgestaltung einer umfassenden Politik gegenüber Zentralasien.

d)

Er verfolgt die politischen Entwicklungen in Zentralasien mit großer Aufmerksamkeit und baut enge Kontakte zu Regierungen, zu Parlamenten, zur Justiz, zur Zivilgesellschaft und zu den Massenmedien auf und pflegt diese Kontakte.

e)

Er ermutigt Kasachstan, die Kirgisische Republik, Tadschikistan, Turkmenistan und Usbekistan, bei regionalen Fragen von gemeinsamem Interesse zusammenzuarbeiten.

f)

Er entwickelt sachdienliche Kontakte und eine angemessene Zusammenarbeit mit den wichtigsten interessierten Akteuren in der Region und allen einschlägigen regionalen und internationalen Organisationen, einschließlich der Shanghaier Organisation für Zusammenarbeit (SCO), der Eurasischen Wirtschaftsgemeinschaft (EURASEC), der Konferenz über Zusammenwirken und vertrauensbildende Maßnahmen in Asien (CICA), der Organisation des kollektiven Sicherheitspakts (CSTO), des Programms für regionale Wirtschaftszusammenarbeit in Zentralasien (CAREC) und des Regionalen Informations- und Koordinierungszentrums für Zentralasien (CARICC).

g)

Er trägt zur Umsetzung der Menschenrechtspolitik der Europäischen Union und der Leitlinien der Europäischen Union zu den Menschenrechten, insbesondere im Hinblick auf Frauen und Kinder in Konfliktgebieten bei, indem er vor allem die diesbezüglichen Entwicklungen beobachtet und entsprechend tätig wird.

h)

Er trägt in enger Zusammenarbeit mit der OSZE zur Prävention und Lösung von Konflikten bei, indem er Kontakte zu den Behörden und anderen lokalen Akteuren wie Nichtregierungsorganisationen, politischen Parteien, Minderheiten sowie Religionsgemeinschaften und deren obersten Vertretern aufbaut.

i)

Er liefert Sachbeiträge zur Formulierung der Energiesicherheits- sowie der Drogenbekämpfungsaspekte der GASP in Bezug auf Zentralasien.

(2)   Der Sonderbeauftragte unterstützt die Arbeit des Generalsekretärs/Hohen Vertreters und verschafft sich fortwährend einen Überblick über alle Aktivitäten der Europäischen Union in der Region.

Artikel 4

Ausführung des Mandats

(1)   Der Sonderbeauftragte ist unter der Aufsicht und operativen Leitung des Generalsekretärs/Hohen Vertreters für die Ausführung des Mandats verantwortlich.

(2)   Das Politische und Sicherheitspolitische Komitee (PSK) unterhält eine enge Verbindung zum Sonderbeauftragten und ist dessen vorrangige Anlaufstelle im Rat. Vom PSK erhält der Sonderbeauftragte im Rahmen des Mandats strategische Leitlinien und politische Vorgaben.

Artikel 5

Finanzierung

(1)   Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Ausgaben in Verbindung mit dem Mandat des Sonderbeauftragten im Zeitraum vom 1. März 2008 bis zum 28. Februar 2009 beläuft sich auf 1 100 000 EUR.

(2)   Ausgaben, die mit dem in Absatz 1 genannten Betrag finanziert werden, sind ab dem 1. März 2008 anrechnungsfähig. Sie werden nach den für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften geltenden Verfahren und Vorschriften verwaltet, mit der Ausnahme, dass eine etwaige Vorfinanzierung nicht im Eigentum der Gemeinschaft verbleibt.

(3)   Über die Verwaltung der Ausgaben wird ein Vertrag zwischen dem Sonderbeauftragten und der Kommission geschlossen. Der Sonderbeauftragte ist gegenüber der Kommission für alle Ausgaben rechenschaftspflichtig.

Artikel 6

Aufstellung und Zusammensetzung des Arbeitsstabs

(1)   Im Rahmen seines Mandats und der entsprechend bereitgestellten Finanzmittel ist der Sonderbeauftragte dafür verantwortlich, in Abstimmung mit dem Vorsitz, der vom dem Generalsekretär/Hohen Vertreter unterstützt wird, und unter voller Beteiligung der Kommission seinen Arbeitsstab aufzustellen. Im Arbeitsstab muss das für das Mandat erforderliche Fachwissen zu spezifischen politischen Fragen vertreten sein. Der Sonderbeauftragte unterrichtet den Generalsekretär/Hohen Vertreter, den Vorsitz und die Kommission laufend über die Zusammensetzung seines Arbeitsstabs.

(2)   Die Mitgliedstaaten und die Organe der Europäischen Union können vorschlagen, Personal als Mitarbeiter des Sonderbeauftragten abzuordnen. Die Besoldung des von einem Mitgliedstaat oder einem Organ der Europäischen Union zum Sonderbeauftragten abgeordneten Personals geht zulasten des betreffenden Mitgliedstaats oder des betreffenden Organs der Europäischen Union. Von den Mitgliedstaaten zum Generalsekretariat des Rates abgeordnete Experten können auch eine Verwendung beim Sonderbeauftragten erhalten. Sonstige internationale Mitarbeiter, die unter Vertrag genommen werden, müssen die Staatsangehörigkeit eines EU-Mitgliedstaats besitzen.

(3)   Alle abgeordneten Mitglieder des Personals unterstehen weiterhin der Aufsicht des Entsendestaates oder des sie entsendenden Organs der Europäischen Union und erfüllen ihre Pflichten und handeln im Interesse des Mandats des Sonderbeauftragten.

Artikel 7

Vorrechte und Befreiungen des Sonderbeauftragten und seiner Mitarbeiter

Die Vorrechte, Befreiungen und sonstigen Garantien, die für die Erfüllung und den reibungslosen Ablauf der Mission des Sonderbeauftragten und seiner Mitarbeiter erforderlich sind, werden nach Bedarf mit dem Gastland/den Gastländern vereinbart. Die Mitgliedstaaten und die Kommission gewähren die hierfür erforderliche Unterstützung.

Artikel 8

Sicherheit von EU-Verschlusssachen

Der Sonderbeauftragte und die Mitglieder seines Arbeitsstabs beachten die Grundprinzipien und Mindeststandards für die Sicherheit, die in dem Beschluss 2001/264/EG des Rates vom 19. März 2001 über die Annahme der Sicherheitsvorschriften des Rates (2) niedergelegt sind, insbesondere im Umgang mit EU-Verschlusssachen.

Artikel 9

Zugang zu Informationen und logistische Unterstützung

(1)   Die Mitgliedstaaten, die Kommission und das Generalsekretariat des Rates stellen sicher, dass der Sonderbeauftragte Zugang zu allen relevanten Informationen erhält.

(2)   Der Vorsitz, die Kommission und/oder die Mitgliedstaaten leisten gegebenenfalls logistische Unterstützung in der Region.

Artikel 10

Sicherheit

Der Sonderbeauftragte trifft gemäß dem Konzept der Europäischen Union für die Sicherheit des im Rahmen des Titels V des Vertrags in operativer Funktion außerhalb der Europäischen Union eingesetzten Personals entsprechend seinem Mandat und der Sicherheitslage in seinem geografischen Zuständigkeitsgebiet alle nach vernünftigem Ermessen durchführbaren Maßnahmen für die Sicherheit des ihm direkt unterstellten Personals, insbesondere wie folgt:

a)

Er erstellt auf der Grundlage von Leitlinien des Generalsekretariats des Rates einen missionsspezifischen Sicherheitsplan, der missionsspezifische objekt-, organisations- und verfahrensbezogene Sicherheitsmaßnahmen einschließt und die sichere Abwicklung des Transports des Personals in das Missionsgebiet und innerhalb dieses Gebiets sowie die Bewältigung von sicherheitsrelevanten Zwischenfällen regelt und einen Notfall- und Evakuierungsplan für die Mission enthält.

b)

Er stellt sicher, dass das gesamte außerhalb der Europäischen Union eingesetzte Personal einen an die Bedingungen im Missionsgebiet angepassten Versicherungsschutz gegen große Risiken genießt.

c)

Er stellt sicher, dass alle außerhalb der Europäischen Union einzusetzenden Mitglieder seines Arbeitsstabs, einschließlich des vor Ort verpflichteten Personals, eine angemessene Sicherheitsausbildung vor oder bei Ankunft im Missionsgebiet erhalten haben, und zwar auf der Grundlage der Risikoeinstufungen, die das Generalsekretariat des Rates dem jeweiligen Missionsgebiet zugewiesen hat.

d)

Er sorgt für die Umsetzung aller vereinbarten Empfehlungen, die im Anschluss an die regelmäßigen Sicherheitsbewertungen abgegeben wurden, und unterbreitet dem Generalsekretär/Hohen Vertreter, dem Rat und der Kommission schriftliche Berichte über diese Umsetzung und andere sicherheitsrelevante Fragen im Rahmen der Zwischenberichte und der Berichte über die Ausführung des Mandats.

Artikel 11

Berichterstattung

Der Sonderbeauftragte erstattet dem Generalsekretär/Hohen Vertreter und dem PSK regelmäßig mündlich und schriftlich Bericht. Er erstattet erforderlichenfalls auch den Arbeitsgruppen Bericht. Die regelmäßigen schriftlichen Berichte werden über das COREU-Netz verteilt. Auf Empfehlung des Generalsekretärs/Hohen Vertreters oder des PSK kann der Sonderbeauftragte dem Rat (Allgemeine Angelegenheiten und Außenbeziehungen) Bericht erstatten.

Artikel 12

Koordinierung

Der Sonderbeauftragte fördert die Gesamtkoordinierung der EU-Politik. Er trägt dazu bei, dass alle vor Ort eingesetzten EU-Instrumente kohärent zusammenwirken, damit die politischen Ziele der Europäischen Union erreicht werden. Die Tätigkeiten des Sonderbeauftragten werden mit denen des Vorsitzes und der Kommission sowie mit denen des Sonderbeauftragten für Afghanistan abgestimmt. Der Sonderbeauftragte unterrichtet die Vertretungen der Mitgliedstaaten und der Kommission regelmäßig über seine Arbeit.

Vor Ort hält er engen Kontakt zum Vorsitz, zur Kommission und zu den Leitern der Vertretungen der Mitgliedstaaten, die den Sonderbeauftragten nach besten Kräften bei der Ausführung seines Mandats unterstützen. Der Sonderbeauftragte unterhält ferner Verbindungen zu anderen internationalen und regionalen Akteuren vor Ort.

Artikel 13

Überprüfung

Die Durchführung dieser Gemeinsamen Aktion und ihre Kohärenz mit anderen von der Europäischen Union in der Region geleisteten Beiträgen wird regelmäßig überprüft. Der Sonderbeauftragte unterbreitet dem Generalsekretär/Hohen Vertreter, dem Rat und der Kommission vor Ende Juni 2008 einen Zwischenbericht und bis Mitte November 2008 einen umfassenden Bericht über die Ausführung des Mandats. Diese Berichte dienen als Grundlage für die Bewertung der Gemeinsamen Aktion in den einschlägigen Arbeitsgruppen und im PSK. Im Zusammenhang mit den allgemeinen Prioritäten für den Einsatz erteilt der Generalsekretär/Hohe Vertreter dem PSK Empfehlungen im Hinblick auf einen Beschluss des Rates über eine Verlängerung, Änderung oder Beendigung des Mandats.

Artikel 14

Inkrafttreten

Diese Gemeinsame Aktion tritt am Tag ihrer Annahme in Kraft.

Artikel 15

Veröffentlichung

Diese Gemeinsame Aktion wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 12. Februar 2008.

Im Namen des Rates

Der Präsident

A. BAJUK


(1)  ABl. L 46 vom 16.2.2007, S. 83. Geändert durch die Gemeinsame Aktion 2007/634/GASP (ABl. L 256 vom 2.10.2007, S. 28).

(2)  ABl. L 101 vom 11.4.2001, S. 1. Zuletzt geändert durch den Beschluss 2007/438/EG (ABl. L 164 vom 26.6.2007, S. 24).


13.2.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 38/22


GEMEINSAME AKTION 2008/108/GASP DES RATES

vom 12. Februar 2008

zur Änderung und Verlängerung des Mandats des Sonderbeauftragten der Europäischen Union für die afrikanische Region der Großen Seen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 14, Artikel 18 Absatz 5 und Artikel 23 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 15. Februar 2007 die Gemeinsame Aktion 2007/112/GASP (1) angenommen, mit der Herr Roeland VAN DE GEER für die Zeit vom 1. März 2007 bis zum 29. Februar 2008 zum Sonderbeauftragten der Europäischen Union für die afrikanische Region der Großen Seen ernannt wurde.

(2)

Der Rat hat am 12. Juni 2007 die Gemeinsame Aktion 2007/405/GASP betreffend die Polizeimission der Europäischen Union im Rahmen der Reform des Sicherheitssektors und seine Schnittstelle zur Justiz in der Demokratischen Republik Kongo (EUPOL RD Congo) (2) und die Gemeinsame Aktion 2007/406/GASP betreffend die Beratungs- und Unterstützungsmission der Europäischen Union im Zusammenhang mit der Reform des Sicherheitssektors in der Demokratischen Republik Kongo (EUSEC RD Congo) (3) angenommen.

(3)

Der Rat hat am 20. Dezember 2007 die Gemeinsame Aktion 2008/38/GASP (4) zur Änderung der Gemeinsamen Aktion 2007/405/GASP (EUPOL RD Congo) angenommen, um der neuen Anordnungs- und Kontrollstruktur ziviler Krisenbewältigungsoperationen der EU, wie sie der Rat am 18. Juni 2007 festgelegt hat, Rechnung zu tragen.

(4)

Das Mandat des Sonderbeauftragten sollte an die Rolle angepasst werden, die ihm in Bezug auf diese beiden Missionen im Bereich der Reform des Sicherheitssektors in der Demokratischen Republik Kongo zugewiesen wurde, und es sollte ausgehend von einer Überprüfung der Gemeinsamen Aktion 2007/112/GASP um einen Zeitraum von zwölf Monaten verlängert werden.

(5)

Der Sonderbeauftragte wird sein Mandat in einer Situation ausüben, die sich möglicherweise verschlechtern wird und den Zielen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik gemäß Artikel 11 des Vertrags abträglich sein könnte —

HAT FOLGENDE GEMEINSAME AKTION ANGENOMMEN:

Artikel 1

Sonderbeauftragter der Europäischen Union

Das Mandat von Herrn Roeland VAN DE GEER als Sonderbeauftragter der Europäischen Union für die afrikanische Region der Großen Seen wird hiermit bis zum 28. Februar 2009 verlängert.

Artikel 2

Politische Ziele

Das Mandat des Sonderbeauftragten beruht auf den politischen Zielen der Europäischen Union hinsichtlich der weiteren Stabilisierung und Konsolidierung der Konflikt-Folgesituation in der afrikanischen Region der Großen Seen, unter besonderer Berücksichtigung der regionalen Dimension der Entwicklungen in den betroffenen Ländern. Gefördert werden soll insbesondere die Erfüllung der grundlegenden Normen der Demokratie und der verantwortungsvollen Staatsführung, einschließlich der Achtung der Menschenrechte und des Grundsatzes der Rechtsstaatlichkeit, und folgende Einzelziele:

a)

Aktiver und effektiver Beitrag zu einer konsistenten, nachhaltigen und verantwortungsvollen Politik der Europäischen Union in der afrikanischen Region der Großen Seen sowie zur Förderung eines kohärenten Gesamtansatzes der Europäischen Union in der Region. Der Sonderbeauftragte unterstützt die Arbeit des Generalsekretärs/Hohen Vertreters in der Region.

b)

Gewährleistung eines fortgesetzten Engagements der Europäischen Union für den Stabilisierungs- und Wiederaufbauprozess in der Region durch eine aktive Präsenz vor Ort und in den relevanten internationalen Gremien, Kontaktpflege mit den wichtigsten Akteuren und Mitwirkung an der Krisenbewältigung.

c)

Beitrag zur Entwicklung nach dem Ende der Übergangsphase in der Demokratischen Republik Kongo (DR Kongo), insbesondere im Hinblick auf den politischen Prozess zur Konsolidierung der neuen Institutionen und Festlegung eines weiteren internationalen Rahmens für politische Konsultationen und Koordinierung mit der neuen Regierung.

d)

Beitrag — in enger Zusammenarbeit mit den Vereinten Nationen/der MONUC — zur internationalen Unterstützung im Hinblick auf eine umfassende Reform des Sicherheitssektors in der DR Kongo, insbesondere bezüglich der Koordinierungsrolle, die die Europäische Union dabei zu übernehmen bereit ist.

e)

Beitrag zu geeigneten Folgemaßnahmen nach der Internationalen Konferenz zur Region der Großen Seen, insbesondere durch die Schaffung enger Kontakte mit dem Sekretariat der Großen Seen und dessen Exekutivsekretär sowie mit der Troika des Folgemechanismus und durch die Förderung gutnachbarlicher Beziehungen in der Region.

f)

Bekämpfung des immer noch erheblichen Problems bewaffneter Gruppierungen, die über die Grenzen hinweg operieren und durch die die Gefahr einer Destabilisierung der Länder in der Region und einer Verschlimmerung ihrer internen Probleme droht.

g)

Beitrag zur Stabilisierung der Konflikt-Folgesituation in Burundi, Ruanda und Uganda, insbesondere durch Begleitung der Friedensverhandlungen mit bewaffneten Gruppierungen wie FNL und LRA.

Artikel 3

Mandat

Zur Erreichung dieser politischen Ziele hat der Sonderbeauftragte im Rahmen seines Mandats folgende Aufgaben:

a)

Er knüpft und pflegt enge Kontakte zu den Ländern der Region der Großen Seen, den Vereinten Nationen, der Afrikanischen Union, den wichtigsten afrikanischen Ländern und bedeutendsten Partnern der DR Kongo und der Europäischen Union sowie regionalen und subregionalen afrikanischen Organisationen, sonstigen einschlägigen Drittländern und anderen führenden regionalen Politikern.

b)

Er erteilt Ratschläge und erstattet Bericht hinsichtlich der Möglichkeiten für eine Unterstützung des Stabilisierungs- und Konsolidierungsprozesses durch die Europäische Union und die bestmögliche Weiterführung der Initiativen der Europäischen Union.

c)

Er bietet Rat und Hilfestellung bei der Reform des Sicherheitssektors in der DR Kongo.

d)

Er leistet einen Beitrag zu den Folgemaßnahmen nach der Internationalen Konferenz zur Region der Großen Seen, insbesondere durch Unterstützung der in der Region festgelegten Politiken mit dem Ziel der Gewaltfreiheit und des gegenseitigen Beistands bei der Lösung von Konflikten sowie im Hinblick auf die regionale Zusammenarbeit durch Förderung der Menschenrechte und der Demokratie, einer verantwortungsvollen Staatsführung, der Bekämpfung der Straffreiheit, der justiziellen Zusammenarbeit und der Bekämpfung der illegalen Ausbeutung natürlicher Ressourcen.

e)

Er leistet einen Beitrag zum besseren Verständnis der Rolle der Europäischen Union unter den Meinungsführern in der Region.

f)

Er trägt, soweit darum ersucht wird, zur Aushandlung und Umsetzung von Friedens- und Waffenstillstandsvereinbarungen zwischen den Parteien bei und setzt sich mit den Parteien auf diplomatischer Ebene ins Benehmen, wenn diese Vereinbarungen nicht eingehalten werden; im Rahmen der laufenden Verhandlungen mit der LRA sollten diese Aktivitäten in enger Abstimmung mit dem Sonderbeauftragten für Sudan durchgeführt werden.

g)

Er leistet einen Beitrag zur Umsetzung der Menschenrechtspolitik der Europäischen Union und der Leitlinien der Europäischen Union zu den Menschenrechten, insbesondere der Leitlinien der Europäischen Union zu Kindern und bewaffneten Konflikten, und der Politik der Europäischen Union bezüglich der Resolution 1325 (2000) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen über Frauen, Frieden und Sicherheit, auch durch Überwachung der diesbezüglichen Entwicklungen und Berichterstattung darüber.

Artikel 4

Ausführung des Mandats

(1)   Der Sonderbeauftragte ist unter der Aufsicht und operativen Leitung des Generalsekretärs/Hohen Vertreters für die Ausführung seines Mandats verantwortlich.

(2)   Das Politische und Sicherheitspolitische Komitee (PSK) unterhält eine enge Verbindung zum Sonderbeauftragten und ist dessen vorrangige Anlaufstelle im Rat. Vom PSK erhält der Sonderbeauftragte im Rahmen des Mandats strategische Leitlinien und politische Vorgaben.

Artikel 5

Finanzierung

(1)   Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Ausgaben in Verbindung mit dem Mandat des Sonderbeauftragten in dem Zeitraum vom 1. März 2008 bis zum 28. Februar 2009 beläuft sich auf 1 370 000 EUR.

(2)   Ausgaben, die mit dem in Absatz 1 genannten Betrag finanziert werden, sind ab dem 1. März 2008 anrechnungsfähig. Die Ausgaben werden nach den für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften geltenden Verfahren und Vorschriften verwaltet, außer dass eine etwaige Vorfinanzierung nicht im Eigentum der Gemeinschaft verbleibt.

(3)   Über die Verwaltung der Ausgaben wird ein Vertrag zwischen dem Sonderbeauftragten und der Kommission geschlossen. Der Sonderbeauftragte ist gegenüber der Kommission für alle Ausgaben rechenschaftspflichtig.

Artikel 6

Aufstellung und Zusammensetzung des Arbeitsstabs

(1)   Im Rahmen seines Mandats und der entsprechend bereitgestellten Finanzmittel ist der Sonderbeauftragte dafür verantwortlich, in Abstimmung mit dem Vorsitz, der vom Generalsekretär/Hohen Vertreter unterstützt wird, und unter voller Beteiligung der Kommission seinen Arbeitsstab zusammenzustellen. Im Arbeitsstab muss das für das Mandat erforderliche Fachwissen zu spezifischen politischen Fragen vertreten sein. Der Sonderbeauftragte unterrichtet den Generalsekretär/Hohen Vertreter, den Vorsitz und die Kommission über die jeweils aktuelle Zusammensetzung seines Arbeitsstabs.

(2)   Die Mitgliedstaaten und die Organe der Europäischen Union können vorschlagen, Personal als Mitarbeiter des Sonderbeauftragten abzuordnen. Die Besoldung des von einem Mitgliedstaat oder einem Organ der Europäischen Union zum Sonderbeauftragten abgeordneten Personals geht zulasten des betreffenden Mitgliedstaats oder des betreffenden Organs der Europäischen Union. Von den Mitgliedstaaten zum Generalsekretariat des Rates abgeordnete Experten können auch eine Verwendung beim Sonderbeauftragten erhalten. Sonstige internationale Mitarbeiter, die unter Vertrag genommen werden, müssen die Staatsangehörigkeit eines EU-Mitgliedstaats besitzen.

(3)   Alle abgeordneten Mitglieder des Personals unterstehen weiterhin der Aufsicht des Entsendestaates oder des sie entsendenden Organs der Europäischen Union und erfüllen ihre Pflichten und handeln im Interesse des Mandats des Sonderbeauftragten.

Artikel 7

Vorrechte und Befreiungen des Sonderbeauftragten und seiner Mitarbeiter

Die Vorrechte, Befreiungen und sonstigen Garantien, die für die Erfüllung und den reibungslosen Ablauf der Mission des Sonderbeauftragten und seiner Mitarbeiter erforderlich sind, werden nach Bedarf mit dem Gastland bzw. den Gastländern vereinbart. Die Mitgliedstaaten und die Kommission gewähren die hierfür erforderliche Unterstützung.

Artikel 8

Sicherheit von EU-Verschlusssachen

Der Sonderbeauftragte und die Mitglieder seines Arbeitsstabs beachten die Grundsätze und Mindeststandards für die Sicherheit, die in dem Beschluss 2001/264/EG des Rates vom 19. März 2001 über die Annahme der Sicherheitsvorschriften des Rates (5) niedergelegt sind, insbesondere im Umgang mit EU-Verschlusssachen.

Artikel 9

Zugang zu Informationen und logistische Unterstützung

(1)   Die Mitgliedstaaten, die Kommission und das Generalsekretariat des Rates stellen sicher, dass der Sonderbeauftragte Zugang zu allen relevanten Informationen erhält.

(2)   Der Vorsitz, die Kommission und/oder die Mitgliedstaaten leisten gegebenenfalls logistische Unterstützung in der Region.

Artikel 10

Sicherheit

Der Sonderbeauftragte trifft gemäß dem Konzept der Europäischen Union für die Sicherheit des im Rahmen des Titels V des Vertrags in operativer Funktion außerhalb der Europäischen Union eingesetzten Personals entsprechend seinem Mandat und der Sicherheitslage in seinem geografischen Zuständigkeitsgebiet alle nach vernünftigem Ermessen durchführbaren Maßnahmen für die Sicherheit des ihm direkt unterstellten Personals, insbesondere wie folgt:

a)

Er erstellt auf der Grundlage von Leitlinien des Generalsekretariats des Rates einen missionsspezifischen Sicherheitsplan, der missionsspezifische objekt-, organisations- und verfahrensbezogene Sicherheitsmaßnahmen einschließt, die sichere Abwicklung des Transports des Personals in das Missionsgebiet und innerhalb dieses Gebiets sowie die Bewältigung von sicherheitsrelevanten Zwischenfällen regelt und einen Notfall- und Evakuierungsplan für die Mission enthält.

b)

Er stellt sicher, dass das gesamte außerhalb der Europäischen Union eingesetzte Personal einen an die Bedingungen im Missionsgebiet angepassten Versicherungsschutz gegen große Risiken genießt.

c)

Er stellt sicher, dass alle außerhalb der Europäischen Union einzusetzenden Mitglieder seines Arbeitsstabs, einschließlich des vor Ort verpflichteten Personals, eine angemessene Sicherheitsausbildung vor oder bei Ankunft im Missionsgebiet erhalten haben, und zwar auf der Grundlage der Risikoeinstufungen, die das Generalsekretariat des Rates dem jeweiligen Missionsgebiet zugewiesen hat.

d)

Er sorgt für die Umsetzung aller vereinbarten Empfehlungen, die im Anschluss an die regelmäßigen Sicherheitsbewertungen abgegeben wurden, und unterbreitet dem Generalsekretär/Hohen Vertreter, dem Rat und der Kommission schriftliche Berichte über diese Umsetzung und andere sicherheitsrelevante Fragen im Rahmen der Zwischenberichte und der Berichte über die Ausführung des Mandats.

Artikel 11

Berichterstattung

Der Sonderbeauftragte erstattet dem Generalsekretär/Hohen Vertreter und dem PSK regelmäßig mündlich und schriftlich Bericht. Er erstattet erforderlichenfalls auch den Arbeitsgruppen Bericht. Die regelmäßigen schriftlichen Berichte werden über das COREU-Netz verteilt. Auf Empfehlung des Generalsekretärs/Hohen Vertreters oder des PSK kann der Sonderbeauftragte dem Rat (Allgemeine Angelegenheiten und Außenbeziehungen) Bericht erstatten.

Artikel 12

Koordinierung

(1)   Der Sonderbeauftragte fördert die Kohärenz zwischen den Akteuren der GASP/ESVP und die Gesamtkoordinierung der EU-Politik. Er trägt dazu bei, dass alle vor Ort eingesetzten EU-Instrumente kohärent zusammenwirken, damit die politischen Ziele der Europäischen Union erreicht werden. Es erfolgt eine Abstimmung der Tätigkeiten des Sonderbeauftragten mit denen des Vorsitzes und der Kommission sowie gegebenenfalls mit denen anderer Sonderbeauftragter, die in der Region tätig sind. Der Sonderbeauftragte unterrichtet die Vertretungen der Mitgliedstaaten und der Kommission regelmäßig über seine Arbeit.

(2)   Vor Ort hält er engen Kontakt zum Vorsitz, zur Kommission und zu den Leitern der Vertretungen der Mitgliedstaaten, die den Sonderbeauftragten nach besten Kräften bei der Ausführung seines Mandats unterstützen. Der Sonderbeauftragte unterhält ferner Verbindungen zu anderen internationalen und regionalen Akteuren vor Ort.

(3)   Der Sonderbeauftragte sorgt für Kohärenz zwischen den Tätigkeiten der EUSEC RD Congo und der EUPOL RD Congo und gibt den Leitern dieser beiden Missionen vor Ort politische Handlungsempfehlungen. Der Sonderbeauftragte trägt zur Abstimmung mit den anderen internationalen Akteuren bei, die sich an der Reform des Sicherheitssektors in der DR Kongo beteiligen. Der Sonderbeauftragte und der Zivile Operationskommandeur konsultieren einander bei Bedarf.

Artikel 13

Überprüfung

Die Durchführung dieser Gemeinsamen Aktion und ihre Kohärenz mit anderen von der Europäischen Union in der Region geleisteten Beiträgen werden regelmäßig überprüft. Der Sonderbeauftragte unterbreitet dem Generalsekretär/Hohen Vertreter, dem Rat und der Kommission vor Ende Juni 2009 einen Zwischenbericht und bis Mitte November 2009 einen umfassenden Bericht über die Ausführung des Mandats. Diese Berichte dienen als Grundlage für die Bewertung der Gemeinsamen Aktion in den einschlägigen Arbeitsgruppen und durch das PSK. Im Rahmen der allgemeinen Einsatzprioritäten erteilt der Generalsekretär/Hohe Vertreter dem PSK Empfehlungen hinsichtlich eines Beschlusses des Rates über eine Verlängerung, Änderung oder Beendigung des Mandats.

Artikel 14

Inkrafttreten

Diese Gemeinsame Aktion tritt am Tag ihrer Annahme in Kraft.

Artikel 15

Veröffentlichung

Diese Gemeinsame Aktion wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 12. Februar 2008.

Im Namen des Rates

Der Präsident

A. BAJUK


(1)  ABl. L 46 vom 16.2.2007, S. 79.

(2)  ABl. L 151 vom 13.6.2007, S. 46.

(3)  ABl. L 151 vom 13.6.2007, S. 52.

(4)  ABl. L 9 vom 12.1.2008, S. 18.

(5)  ABl. L 101 vom 11.4.2001, S. 1. Zuletzt geändert durch den Beschluss 2007/438/EG (ABl. L 164 vom 26.6.2007, S. 24).


13.2.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 38/26


GEMEINSAMER STANDPUNKT 2008/109/GASP DES RATES

vom 12. Februar 2008

über restriktive Maßnahmen gegen Liberia

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 15,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen hat im Jahr 2003 die Resolution (UNSCR) 1521 (2003) über restriktive Maßnahmen gegen Liberia verabschiedet. Diese Maßnahmen wurden mit dem Gemeinsamen Standpunkt 2004/137/GASP des Rates vom 10. Februar 2004 über restriktive Maßnahmen gegen Liberia (1) umgesetzt.

(2)

Nach der Verabschiedung der Resolutionen UNSCR 1683 (2006) und UNSCR 1731 (2006) hat der Rat den Gemeinsamen Standpunkt 2006/518/GASP vom 24. Juli 2006 zur Änderung und Verlängerung bestimmter restriktiver Maßnahmen gegen Liberia (2) und den Gemeinsamen Standpunkt 2007/93/GASP vom 12. Februar 2007 zur Änderung und Verlängerung des Gemeinsamen Standpunktes 2004/137/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Liberia (3) angenommen.

(3)

Angesichts der Entwicklungen in Liberia hat der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen am 19. Dezember 2007 die Resolution UNSCR 1792 (2007) verabschiedet, mit der die restriktiven Maßnahmen für Rüstungsgüter und für Reisen um einen weiteren Zeitraum von zwölf Monaten verlängert wurden. In die Resolution UNSCR 1792 (2007) wurde zudem die Verpflichtung aufgenommen, den Ausschuss nach Ziffer 21 der Resolution UNSCR 1521 (2003) über alle Lieferungen von Rüstungsgütern und sonstigem Wehrmaterial zu unterrichten, die im Einklang mit Nummer 2 e oder 2 f der Resolution UNSCR 1521 (2003), Nummer 2 der Resolution UNSCR 1683 (2006) oder Nummer 1 b der Resolution UNSCR 1731 (2006) erfolgen.

(4)

Aus Gründen der Klarheit sollten die oben genannten Maßnahmen in einem einzigen Rechtsakt zusammengefasst werden.

(5)

Die Gemeinschaft muss tätig werden, um bestimmte Maßnahmen durchzuführen —

HAT FOLGENDEN GEMEINSAMEN STANDPUNKT ANGENOMMEN:

Artikel 1

(1)   Der Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von Rüstungsgütern und sonstigem Wehrmaterial jeder Art, einschließlich Waffen und Munition, Militärfahrzeugen und -ausrüstung, paramilitärischer Ausrüstung und Ersatzteilen für dieselben, an Liberia durch Staatsangehörige von Mitgliedstaaten oder vom Hoheitsgebiet von Mitgliedstaaten aus oder unter Benutzung von ihre Flagge führenden Schiffen oder Luftfahrzeugen werden unabhängig davon, ob diese Güter ihren Ursprung im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten haben oder nicht, untersagt.

(2)   Ebenfalls untersagt wird,

a)

technische Unterstützung, Vermittlungsdienste und andere Dienste im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten und mit der Bereitstellung, Herstellung, Instandhaltung und Verwendung der in Absatz 1 genannten Güter mittelbar oder unmittelbar an Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Liberia oder zur Verwendung in Liberia zu gewähren, zu verkaufen, zu liefern oder weiterzugeben;

b)

für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von in Absatz 1 genannten Gütern an Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Liberia oder zur Verwendung in Liberia Finanzmittel oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten, insbesondere Zuschüsse, Darlehen und Ausfuhrkreditversicherungen, mittelbar oder unmittelbar bereitzustellen.

Artikel 2

(1)   Artikel 1 findet keine Anwendung auf

a)

Rüstungsgüter und sonstiges Wehrmaterial sowie technische Ausbildung und Hilfe, die ausschließlich zur Unterstützung der Mission der Vereinten Nationen in Liberia oder zur Nutzung durch sie bestimmt sind;

b)

Rüstungsgüter und sonstiges Wehrmaterial sowie technische Ausbildung und Hilfe, die ausschließlich zur Unterstützung eines internationalen Ausbildungs- und Reformprogramms für die liberianischen Streitkräfte und die liberianische Polizei oder zur Nutzung im Rahmen eines solchen Programms bestimmt sind, das von dem Ausschuss nach Nummer 21 der Resolution UNSCR 1521 (2003) (nachstehend „Sanktionsausschuss“ genannt) im Voraus genehmigt wird;

c)

nicht letales militärisches Gerät, das ausschließlich für humanitäre Zwecke oder Schutzzwecke bestimmt ist, oder auf die damit zusammenhängende technische Hilfe oder Ausbildung, soweit der Sanktionsausschuss dazu im Voraus seine Genehmigung erteilt hat;

d)

Schutzkleidung, einschließlich kugelsicherer Westen und Militärhelme, die von Personal der Vereinten Nationen, Medienvertretern, humanitären Helfern und Entwicklungshelfern sowie beigeordnetem Personal ausschließlich zur eigenen Verwendung vorübergehend nach Liberia ausgeführt wird;

e)

Waffen und Munition, die den Angehörigen des Special Security Service (SSS) bereits für Ausbildungszwecke zur Verfügung gestellt wurden und die für unbeschränkte operative Verwendung im Gewahrsam des SSS verbleiben, sofern ihre Weitergabe an den SSS vom Sanktionsausschuss vorab genehmigt wurde, sowie auf technische und finanzielle Hilfe im Zusammenhang mit solchen Waffen und solcher Munition;

f)

Waffen und Munition, die zur Verwendung durch Mitglieder der Polizei- und Sicherheitskräfte der Regierung Liberias bestimmt sind, die seit der Einrichtung der Mission der Vereinten Nationen in Liberia überprüft und ausgebildet wurden, soweit diese Lieferungen auf gemeinsamen Antrag der Regierung Liberias und des Ausfuhrstaates vom Sanktionsausschuss vorab genehmigt wurden, sowie auf technische und finanzielle Hilfe im Zusammenhang mit solchen Waffen und solcher Munition;

g)

nicht letales militärisches Gerät, ausgenommen nicht letale Waffen und Munition, die dem Sanktionsausschuss im Voraus angekündigt wurden, soweit diese ausschließlich zur Verwendung durch Mitglieder der Polizei- und Sicherheitskräfte der Regierung Liberias bestimmt sind, die seit der Einrichtung der Mission der Vereinten Nationen in Liberia im Oktober 2003 überprüft und ausgebildet wurden.

(2)   Die Lieferung, der Verkauf oder die Weitergabe von Rüstungsgütern und sonstigem Wehrmaterial oder die Bereitstellung von Dienstleistungen nach Absatz 1 Buchstaben a, b, c, e, f und g bedarf der Genehmigung der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten. Die Mitgliedstaaten prüfen Lieferungen nach Absatz 1 Buchstaben a, b, c, e, f und g in jedem einzelnen Fall und tragen dabei in vollem Umfang den Kriterien des Verhaltenskodex der Europäischen Union für Waffenausfuhren Rechnung. Die Mitgliedstaaten schreiben angemessene Schutzmaßnahmen zur Verhinderung des Missbrauchs von Genehmigungen vor, die nach diesem Absatz erteilt werden, und treffen gegebenenfalls Vorkehrungen für die Rückführung von gelieferten Rüstungsgütern und sonstigem Wehrmaterial.

(3)   Die Mitgliedstaaten unterrichten den Sanktionsausschuss von jeder Lieferung von Rüstungsgütern und sonstigem Wehrmaterial gemäß Absatz 1 Buchstaben b, c, f und g.

Artikel 3

(1)   Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um allen vom Sanktionsausschuss benannten Personen die Einreise in ihr Hoheitsgebiet oder die Durchreise zu verweigern, die

a)

eine Bedrohung des Friedensprozesses in Liberia darstellen oder durch ihre Tätigkeit darauf hinwirken, den Frieden und die Stabilität in Liberia und in der Subregion zu unterhöhlen, einschließlich der hochrangigen Mitglieder der Regierung des ehemaligen Präsidenten Charles Taylor und ihrer Ehegatten und der Mitglieder der früheren Streitkräfte Liberias, die Verbindung zu dem ehemaligen Präsidenten Charles Taylor unterhalten;

b)

gegen das Verbot des Verkaufs, der Lieferung, der Weitergabe oder der Ausfuhr von Rüstungsgütern und sonstigem Wehrmaterial jeder Art, einschließlich Waffen und Munition, Militärfahrzeugen und -ausrüstung, paramilitärischer Ausrüstung und Ersatzteilen für dieselben, oder gegen das Verbot der Gewährung von technischer Hilfe und Ausbildung im Zusammenhang mit der Bereitstellung, der Herstellung, der Wartung oder dem Einsatz solcher Güter verstoßen haben;

c)

bewaffneten Rebellengruppen in Liberia oder den Ländern der Region finanzielle oder militärische Unterstützung leisten oder mit Einrichtungen, die dies tun, verbunden sind.

(2)   Durch Absatz 1 wird kein Staat verpflichtet, seinen eigenen Staatsangehörigen die Einreise in sein Hoheitsgebiet zu verweigern.

(3)   Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Sanktionsausschuss festlegt, dass die betreffenden Reisen aus humanitären Gründen, einschließlich religiöser Verpflichtungen, gerechtfertigt sind, oder wenn er zu dem Schluss kommt, dass eine Ausnahmeregelung die Verwirklichung der Ziele der Resolutionen des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen, nämlich die Schaffung von Frieden, Stabilität und Demokratie in Liberia und die Herbeiführung von dauerhaftem Frieden in der Subregion, fördern würde.

Artikel 4

Dieser Gemeinsame Standpunkt wird am Tag seiner Annahme wirksam. Er wird in Anbetracht der Feststellungen des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen gegebenenfalls geändert oder aufgehoben.

Artikel 5

Dieser Gemeinsame Standpunkt wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 12. Februar 2008.

Im Namen des Rates

Der Präsident

A. BAJUK


(1)  ABl. L 40 vom 12.2.2004, S. 35. Zuletzt geändert durch den Gemeinsamen Standpunkt 2007/400/GASP (ABl. L 150 vom 12.6.2007, S. 15).

(2)  ABl. L 201 vom 25.7.2006, S. 36.

(3)  ABl. L 41 vom 13.2.2007, S. 17.


13.2.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 38/28


GEMEINSAME AKTION 2008/110/GASP DES RATES

vom 12. Februar 2008

zur Änderung und Verlängerung des Mandats des Sonderbeauftragten der Europäischen Union für den Sudan

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 14, Artikel 18 Absatz 5 und Artikel 23 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 15. Februar 2007 die Gemeinsame Aktion 2007/108/GASP (1) zur Verlängerung des Mandats des Sonderbeauftragten der Europäischen Union für den Sudan angenommen.

(2)

Am 19. April 2007 hat der Rat den Beschluss 2007/238/GASP (2) angenommen, mit dem Herr Torben BRYLLE für den Zeitraum vom 1. Mai 2007 bis zum 29. Februar 2008 zum Sonderbeauftragten der Europäischen Union für den Sudan ernannt wurde.

(3)

Am 20. Dezember 2007 hat der Rat die Gemeinsame Aktion 2007/887/GASP (3) zur Aufhebung der Gemeinsamen Aktion 2005/557/GASP betreffend die zivil-militärische Unterstützungsaktion der Europäischen Union für die Missionen der Afrikanischen Union in der Region Darfur in Sudan und in Somalia (AMIS/AMISOM) angenommen, mit der die Voraussetzungen für die Beendigung der Unterstützungsaktion geschaffen werden.

(4)

Das Mandat des Sonderbeauftragten sollte geändert werden, um der Beendigung der Unterstützungsaktion AMIS/AMISOM Rechnung zu tragen, und ausgehend von einer Überprüfung der Gemeinsamen Aktion 2007/108/GASP um einen Zeitraum von zwölf Monaten verlängert werden.

(5)

Der Sonderbeauftragte wird sein Mandat in einer Situation ausüben, die sich möglicherweise verschlechtern wird und den Zielen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik gemäß Artikel 11 des Vertrags abträglich sein könnte —

HAT FOLGENDE GEMEINSAME AKTION ANGENOMMEN:

Artikel 1

Sonderbeauftragter der Europäischen Union

Das Mandat von Herrn Torben BRYLLE als Sonderbeauftragter der Europäischen Union für den Sudan wird bis zum 28. Februar 2009 verlängert.

Artikel 2

Politische Ziele

(1)   Das Mandat des Sonderbeauftragten beruht auf den politischen Zielen der Europäischen Union im Sudan, insbesondere mit Blick auf ihre Bemühungen im Rahmen der internationalen Gemeinschaft und zur Unterstützung der Afrikanischen Union (AU) und der Vereinten Nationen (VN) mit dem Ziel, die Parteien im Sudan, die AU und die VN bei der Suche nach einer politischen Lösung des Konflikts in Darfur — unter anderem durch die Umsetzung des Darfur-Friedensabkommens (DPA) — zu unterstützen, die Umsetzung des umfassenden Friedensabkommens (CPA) zu erleichtern, den Süd-Süd-Dialog zu fördern und die Umsetzung des ostsudanesischen Friedensabkommens (ESPA) zu erleichtern; dies alles unter gebührender Berücksichtigung der regionalen Verflechtungen dieser Fragen und des Grundsatzes der afrikanischen Eigenverantwortung.

(2)   Das Mandat des Sonderbeauftragten beruht ferner auf den politischen Zielen, die die Europäische Union im Zusammenhang mit der Gemeinsamen Aktion 2007/677/GASP des Rates vom 15. Oktober 2007 über die militärische Operation der Europäischen Union in der Republik Tschad und der Zentralafrikanischen Republik (4) (EUFOR Tchad/RCA) verfolgt.

Artikel 3

Mandat

(1)   Zur Erreichung dieser politischen Ziele hat der Sonderbeauftragte im Rahmen seines Mandats folgende Aufgaben:

a)

Er hält Verbindung zur AU, zur Regierung des Sudan, zur Regierung des Südsudan, zu den bewaffneten Bewegungen in Darfur und anderen Parteien im Sudan sowie zur Zivilgesellschaft in Darfur und zu Nichtregierungsorganisationen und arbeitet eng mit den VN und anderen relevanten internationalen Akteuren zusammen, um die politischen Ziele der Europäischen Union zu verfolgen.

b)

Er vertritt die Europäische Union im Darfur-Darfur-Dialog, bei den hochrangigen Sitzungen des Gemeinsamen Ausschusses sowie nach Bedarf bei anderen relevanten Zusammenkünften.

c)

Er vertritt die Europäische Union, wann immer dies möglich ist, in den Bewertungs- und Evaluierungskommissionen des CPA und des DPA.

d)

Er beobachtet die Entwicklungen bei der Umsetzung des ESPA.

e)

Er gewährleistet die Kohärenz zwischen dem Beitrag der Europäischen Union zur Krisenbewältigung in Darfur und den allgemeinen politischen Beziehungen der Europäischen Union zum Sudan.

f)

Er beobachtet die Situation im Sudan im Hinblick auf die Menschenrechte, einschließlich der Rechte der Kinder und Frauen, und die Bekämpfung der Straffreiheit und unterhält regelmäßige Kontakte zu den sudanesischen Behörden, der AU und den VN, insbesondere zum Amt des Hohen Kommissars für Menschenrechte, zu den in der Region tätigen Menschenrechtsbeobachtern und zur Anklagebehörde des Internationalen Strafgerichtshofs.

g)

Er hält Verbindung zum Vorsitz, zum Generalsekretär/Hohen Vertreter sowie im Rahmen der EUFOR Tchad/RCA zum Befehlshaber der EU-Operation und zum Befehlshaber des EU-Einsatzkontingents, um eine enge Abstimmung der jeweiligen Tätigkeiten bei der Durchführung der Gemeinsamen Aktion 2007/667/GASP sicherzustellen; ferner ist auch für eine enge Abstimmung mit den Delegationen der Kommission vor Ort zu sorgen.

h)

Er unterstützt den Generalsekretär/Hohen Vertreter im Rahmen der Durchführung der Gemeinsamen Aktion 2007/677/GASP bei seinen Kontakten zu den Vereinten Nationen, der Republik Tschad, der Zentralafrikanischen Republik und den Nachbarländern sowie anderen wichtigen Akteuren.

i)

Er erteilt dem Befehlshaber des EU-Einsatzkontingents der EUFOR Tchad/RCA unbeschadet der militärischen Befehlskette politische Handlungsempfehlungen, insbesondere in Fragen mit einer regionalen politischen Dimension.

j)

Er konsultiert bei seinen mit der EUFOR Tchad/RCA in Zusammenhang stehenden Aufgaben den Befehlshaber des EU-Einsatzkontingents in Fragen mit sicherheitspolitischer Dimension.

(2)   Zur Erfüllung seines Mandats verfährt der Sonderbeauftragte unter anderem wie folgt:

a)

Er verschafft sich kontinuierlich einen Überblick über alle Aktivitäten der Europäischen Union.

b)

Er sorgt für eine enge Koordinierung und Abstimmung der Maßnahmen der Europäischen Union im Zusammenhang mit der Operation EUFOR Tchad/RCA.

c)

Er unterstützt den politischen Prozess und die politischen Maßnahmen im Zusammenhang mit der Umsetzung des CPA, des DPA und des ESPA.

d)

Er verfolgt, inwieweit die Parteien im Sudan den einschlägigen Resolutionen des VN-Sicherheitsrats (insbesondere den Resolutionen 1556 (2004), 1564 (2004), 1591 (2005), 1593 (2005), 1672 (2006), 1679 (2006), 1706 (2006), 1769 (2007) und 1778 (2007)) nachkommen, und erstattet darüber Bericht.

Artikel 4

Ausführung des Mandats

(1)   Der Sonderbeauftragte ist unter der Aufsicht und operativen Leitung des Generalsekretärs/Hohen Vertreters für die Ausführung des Mandats verantwortlich.

(2)   Das Politische und Sicherheitspolitische Komitee (PSK) unterhält eine enge Verbindung zum Sonderbeauftragten und ist dessen vorrangige Anlaufstelle im Rat. Vom PSK erhält der Sonderbeauftragte im Rahmen des Mandats strategische Leitlinien und politische Vorgaben.

Artikel 5

Finanzierung

(1)   Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Ausgaben in Verbindung mit dem Mandat des Sonderbeauftragten in dem Zeitraum vom 1. März 2008 bis zum 28. Februar 2009 beläuft sich auf 2 000 000 EUR.

(2)   Ausgaben, die mit dem in Absatz 1 genannten Betrag finanziert werden, sind ab dem 1. März 2008 anrechnungsfähig. Die Ausgaben werden nach den für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften geltenden Verfahren und Vorschriften verwaltet, außer dass eine etwaige Vorfinanzierung nicht im Eigentum der Gemeinschaft verbleibt.

(3)   Über die Verwaltung der Ausgaben wird ein Vertrag zwischen dem Sonderbeauftragten und der Kommission geschlossen. Der Sonderbeauftragte ist gegenüber der Kommission für alle Ausgaben rechenschaftspflichtig.

Artikel 6

Aufstellung und Zusammensetzung des Arbeitsstabs

(1)   Im Rahmen seines Mandats und der entsprechend bereitgestellten Finanzmittel ist der Sonderbeauftragte dafür verantwortlich, in Abstimmung mit dem Vorsitz, der vom Generalsekretär/Hohen Vertreter unterstützt wird, und unter voller Beteiligung der Kommission seinen Arbeitsstab aufzustellen. Im Arbeitsstab muss das für das Mandat erforderliche Fachwissen zu spezifischen politischen Fragen vertreten sein. Der Sonderbeauftragte unterrichtet den Generalsekretär/Hohen Vertreter, den Vorsitz und die Kommission über die jeweils aktuelle Zusammensetzung seines Arbeitsstabs.

(2)   Die Mitgliedstaaten und die Organe der Europäischen Union können vorschlagen, Personal als Mitarbeiter des Sonderbeauftragten abzuordnen. Die Besoldung des von einem Mitgliedstaat oder einem Organ der Europäischen Union zum Sonderbeauftragten abgeordneten Personals geht zulasten des betreffenden Mitgliedstaats oder des betreffenden Organs der Europäischen Union. Von den Mitgliedstaaten zum Generalsekretariat des Rates abgeordnete Experten können auch eine Verwendung beim Sonderbeauftragten erhalten. Sonstige internationale Mitarbeiter, die unter Vertrag genommen werden, müssen die Staatsangehörigkeit eines EU-Mitgliedstaats besitzen.

(3)   Alle abgeordneten Mitglieder des Personals unterstehen weiterhin der Aufsicht des Entsendestaats oder des sie entsendenden Organs der Europäischen Union und erfüllen ihre Pflichten und handeln im Interesse des Mandats des Sonderbeauftragten.

(4)   In Khartum und in Juba werden Büros des Sonderbeauftragten unterhalten, die mit einem Politikberater sowie dem entsprechenden Verwaltungs- und Logistikpersonal besetzt sind. Gemäß dem in Artikel 3 beschriebenen Mandat des Sonderbeauftragten besteht auch die Möglichkeit, ein Zweigbüro in Darfur einzurichten, wenn die Büros in Khartum und in Juba dem in der Region Darfur eingesetzten Personal des Sonderbeauftragten nicht die erforderliche Unterstützung leisten können.

Artikel 7

Vorrechte und Befreiungen des Sonderbeauftragten und seiner Mitarbeiter

Die Vorrechte, Befreiungen und sonstigen Garantien, die für die Erfüllung und den reibungslosen Ablauf der Mission des Sonderbeauftragten und seiner Mitarbeiter erforderlich sind, werden nach Bedarf mit dem Gastland bzw. den Gastländern vereinbart. Die Mitgliedstaaten und die Kommission gewähren die hierfür erforderliche Unterstützung.

Artikel 8

Sicherheit von EU-Verschlusssachen

Der Sonderbeauftragte und die Mitglieder seines Arbeitsstabs beachten die Grundsätze und Mindeststandards für die Sicherheit, die in dem Beschluss 2001/264/EG des Rates vom 19. März 2001 über die Annahme der Sicherheitsvorschriften des Rates (5) niedergelegt sind, insbesondere im Umgang mit EU-Verschlusssachen.

Artikel 9

Zugang zu Informationen und logistische Unterstützung

(1)   Die Mitgliedstaaten, die Kommission und das Generalsekretariat des Rates stellen sicher, dass der Sonderbeauftragte Zugang zu allen relevanten Informationen erhält.

(2)   Der Vorsitz, die Kommission und/oder die Mitgliedstaaten leisten gegebenenfalls logistische Unterstützung in der Region.

Artikel 10

Sicherheit

Der Sonderbeauftragte trifft gemäß dem Konzept der Europäischen Union für die Sicherheit des im Rahmen des Titels V des Vertrags in operativer Funktion außerhalb der Europäischen Union eingesetzten Personals entsprechend seinem Mandat und der Sicherheitslage in seinem geografischen Zuständigkeitsgebiet alle nach vernünftigem Ermessen durchführbaren Maßnahmen für die Sicherheit des ihm direkt unterstellten Personals, insbesondere wie folgt:

a)

Er erstellt auf der Grundlage von Leitlinien des Generalsekretariats des Rates einen missionsspezifischen Sicherheitsplan, der missionsspezifische objekt-, organisations- und verfahrensbezogene Sicherheitsmaßnahmen einschließt, die sichere Abwicklung des Transports des Personals in das Missionsgebiet und innerhalb dieses Gebiets sowie die Bewältigung von sicherheitsrelevanten Zwischenfällen regelt und einen Notfall- und Evakuierungsplan für die Mission enthält.

b)

Er stellt sicher, dass das gesamte außerhalb der Europäischen Union eingesetzte Personal einen an die Bedingungen im Missionsgebiet angepassten Versicherungsschutz gegen große Risiken genießt.

c)

Er stellt sicher, dass alle außerhalb der Europäischen Union einzusetzenden Mitglieder seines Arbeitsstabs, einschließlich des vor Ort verpflichteten Personals, eine angemessene Sicherheitsausbildung vor oder bei Ankunft im Missionsgebiet erhalten haben, und zwar auf der Grundlage der Risikoeinstufungen, die das Generalsekretariat des Rates dem jeweiligen Missionsgebiet zugewiesen hat.

d)

Er sorgt für die Umsetzung aller vereinbarten Empfehlungen, die im Anschluss an die regelmäßigen Sicherheitsbewertungen abgegeben wurden, und unterbreitet dem Generalsekretär/Hohen Vertreter, dem Rat und der Kommission schriftliche Berichte über diese Umsetzung und andere sicherheitsrelevante Fragen im Rahmen der Zwischenberichte und der Berichte über die Ausführung des Mandats.

Artikel 11

Berichterstattung

(1)   Der Sonderbeauftragte erstattet dem Generalsekretär/Hohen Vertreter und dem PSK regelmäßig mündlich und schriftlich Bericht. Er erstattet erforderlichenfalls auch den Arbeitsgruppen Bericht. Die regelmäßigen schriftlichen Berichte werden über das COREU-Netz verteilt. Auf Empfehlung des Generalsekretärs/Hohen Vertreters oder des PSK kann der Sonderbeauftragte dem Rat (Allgemeine Angelegenheiten und Außenbeziehungen) Bericht erstatten.

(2)   Der Sonderbeauftragte erstattet dem PSK regelmäßig Bericht über die Lage in Darfur und über die Lage im gesamten Sudan sowie über die Lage in der Republik Tschad und in der Zentralafrikanischen Republik im Zusammenhang mit der Operation EUFOR Tchad/RCA.

Artikel 12

Koordinierung

(1)   Der Sonderbeauftragte fördert die Gesamtkoordinierung der EU-Politik. Er trägt dazu bei, dass alle vor Ort eingesetzten EU-Instrumente kohärent zusammenwirken, damit die politischen Ziele der Europäischen Union erreicht werden. Die Tätigkeiten des Sonderbeauftragten werden mit denen des Vorsitzes und der Kommission sowie gegebenenfalls mit denen anderer Sonderbeauftragter, die in der Region tätig sind, abgestimmt. Der Sonderbeauftragte unterrichtet die Vertretungen der Mitgliedstaaten und der Kommission regelmäßig über seine Arbeit.

(2)   Vor Ort hält er engen Kontakt zum Vorsitz, zur Kommission und zu den Leitern der Vertretungen der Mitgliedstaaten, die den Sonderbeauftragten nach besten Kräften bei der Ausführung des Mandats unterstützen. Der Sonderbeauftragte unterhält ferner Verbindungen zu anderen internationalen und regionalen Akteuren vor Ort.

Artikel 13

Überprüfung

Die Durchführung dieser Gemeinsamen Aktion und ihre Kohärenz mit anderen von der Europäischen Union in der Region geleisteten Beiträgen werden regelmäßig überprüft. Der Sonderbeauftragte unterbreitet dem Generalsekretär/Hohen Vertreter, dem Rat und der Kommission vor Ende Juni 2008 einen Zwischenbericht und bis Mitte November 2008 einen umfassenden Bericht über die Ausführung des Mandats. Diese Berichte dienen als Grundlage für die Bewertung der Gemeinsamen Aktion in den einschlägigen Arbeitsgruppen und im PSK. Im Rahmen der allgemeinen Einsatzprioritäten erteilt der Generalsekretär/Hohe Vertreter dem PSK Empfehlungen hinsichtlich einer Entscheidung des Rates über eine Verlängerung, Änderung oder Beendigung des Mandats.

Artikel 14

Inkrafttreten

Diese Gemeinsame Aktion tritt am Tag ihrer Annahme in Kraft.

Artikel 15

Veröffentlichung

Diese Gemeinsame Aktion wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 12. Februar 2008.

Im Namen des Rates

Der Präsident

A. BAJUK


(1)  ABl. L 46 vom 16.2.2007, S. 63. Geändert durch die Gemeinsame Aktion 2007/809/GASP (ABl. L 323 vom 8.12.2007, S. 57).

(2)  ABl. L 103 vom 20.4.2007, S. 52.

(3)  ABl. L 346 vom 29.12.2007, S. 28.

(4)  ABl. L 279 vom 23.10.2007, S. 21.

(5)  ABl. L 101 vom 11.4.2001, S. 1. Zuletzt geändert durch den Beschluss 2007/438/EG (ABl. L 164 vom 26.6.2007, S. 24).


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