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Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften, P 222, 2. Dezember 1966
Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften, P 222, 2. Dezember 1966
AMTSBLATT | ISSN 0376-9453 |
AUSGABE IN DEUTSCHER SPRACHE | ||||
EUROPÄISCHE WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT | ||||
INFORMATIONEN | ||||
RAT UND KOMMISSION | ||||
VERTRETUNGEN UND MISSIONEN BEI DER GEMEINSCHAFT | ||||
66/686/EWG - 66/690/EWG: | Vertretungen assoziierter überseeischer Staaten (Kongo-Kinshasa, Kamerun, Niger, Obervolta, Senegal) | |||
66/691/EWG - 66/692/EWG: | Missionen dritter Länder (Pakistan, Irland) | |||
DIE KOMMISSION | ||||
RICHTLINIEN UND ENTSCHEIDUNGEN | ||||
66/693/EWG: | Entscheidung der Kommission vom 4. November 1966 über den Antrag der Französischen Republik gemäß Artikel 115 Absatz (1) des Vertrages, um bestimmte aus dritten Ländern stammende und in den übrigen Mitgliedstaaten im freien Verkehr befindliche Erzeugnisse von der Gemeinschaftsbehandlung auszuschließen | |||
66/694/EWG: | Entscheidung der Kommission vom 4. November 1966 über den Antrag der Bundesrepublik Deutschland gemäß Artikel 115 Absatz (1) des Vertrages, um "geknüpfte Teppiche, auch fertiggestellt", der Tarifnummer 58.01, die aus der UdSSR stammen und sich in anderen Mitgliedstaaten im freien Verkehr befinden, von der Gemeinschaftsbehandlung auszuschließen | |||
66/695/EWG: | Entscheidung der Kommission vom 4. November 1966, mit der die Französische Republik auf Grund von Artikel 115 Absatz (1) des Vertrages ermächtigt wird, bestimmte aus der UdSSR stammende und in den übrigen Mitgliedstaaten im freien Verkehr befindliche Erzeugnisse von der Gemeinschaftsbehandlung auszuschließen | |||
66/696/EWG: | Entscheidung der Kommission vom 4. November 1966, mit der die Französische Republik gemäß Artikel 115 Absatz (1) des Vertrages ermächtigt wird, aus Japan stammende und in den übrigen Mitgliedstaaten im freien Verkehr befindliche Tonaufnahme- und Tonwiedergabegeräte und kombinierte Geräte von der Gemeinschaftsbehandlung auszuschließen | |||
66/697/EWG: | Entscheidung der Kommission vom 4. November 1966 zur Verlängerung der Entscheidung vom 14. April 1965, mit der die Italienische Republik ermächtigt wurde, aus Japan stammende und in den übrigen Mitgliedstaaten im freien Verkehr befindliche Primärelemente und Primärbatterien der Tarifnummer 85.03 des Gemeinsamen Zolltarifs von der Gemeinschaftsbehandlung auszuschließen | |||
66/698/EWG: | Entscheidung der Kommission vom 4. November 1966, mit der die Französische Republik gemäß Artikel 115 Absatz (1) des Vertrages ermächtigt wird, aus Hongkong stammenden und in den übrigen Mitgliedstaaten im freien Verkehr befindlichen Phantasieschmuck, ausgenommen gestanzte Medaillen, von der Gemeinschaftsbehandlung auszuschließen | |||
EUROPÄISCHER ENTWICKLUNGSFONDS | ||||
66/699/EWG: | Genehmigung der vom EEF finanzierten Vorhaben und Programme | |||
66/700/EWG - 66/705/EWG: | Ausschreibungsergebnisse (Ausschreibungen Nr. 457, 460, 469, 472, 488, 490) | |||