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Document 32025R2253

Durchführungsverordnung (EU) 2025/2253 der Kommission vom 11. November 2025 zur Berichtigung bestimmter Sprachfassungen des Anhangs I der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates

C/2025/7499

ABl. L, 2025/2253, 12.11.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2025/2253/oj (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2025/2253/oj

European flag

Amtsblatt
der Europäischen Union

DE

Reihe L


2025/2253

12.11.2025

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2025/2253 DER KOMMISSION

vom 11. November 2025

zur Berichtigung bestimmter Sprachfassungen des Anhangs I der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2018 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2111/2005, (EG) Nr. 1008/2008, (EU) Nr. 996/2010, (EU) Nr. 376/2014 und der Richtlinien 2014/30/EU und 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 552/2004 und (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 27,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die deutsche und die estnische Sprachfassung des Anhangs I Teil-FCL der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission (2) enthalten einen Fehler in Abschnitt B Kapitel 2 Punkt FCL.140.A Buchstabe c einleitender Satz in Bezug auf die fortlaufende Flugerfahrung für Inhaber einer LAPL(A) mit Rechten für SEP-Flugzeuge sowie in Abschnitt H Kapitel 1 Punkt FCL.710 Buchstabe d einleitender Satz in Bezug auf die Anforderungen, die Piloten zur Aufrechterhaltung ihre Rechte für eine andere Baureihe von Luftfahrzeugen erfüllen müssen. Der auf die Durchführungsverordnung (EU) 2024/2076 der Kommission (3) zurückgehende Fehler wirkt sich auf den Inhalt dieser Bestimmungen aus.

(2)

Darüber hinaus enthalten die lettische und die portugiesische Sprachfassung des Anhangs I Teil-FCL der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 einen Fehler in Anlage 9 Abschnitt A Nummer 1e in Bezug auf die in dieser Bestimmung festgelegte Ausnahmeregelung. Der auf die Durchführungsverordnung (EU) 2024/2076 zurückgehende Fehler wirkt sich auf den Inhalt dieser Bestimmung aus.

(3)

Die deutsche, die estnische, die lettische und die portugiesische Sprachfassung der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 sollten daher entsprechend berichtigt werden. Die anderen Sprachfassungen sind nicht betroffen.

(4)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des in Artikel 127 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1139 genannten Ausschusses, die dieser vor der Annahme der Verordnung (EU) 2024/2076 abgegeben hatte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I Teil-FCL der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 wird wie folgt berichtigt:

1.

In Abschnitt B Kapitel 2 Punkt FCL.140.A Buchstabe c erhält der einleitende Satz folgende Fassung:

„Haben Inhaber einer LAPL(A) mit Rechten für SEP-Flugzeuge, die nach Punkt FCL.135.A Buchstabe b ihre Rechte auf eine Baureihe mit einem anderen in Artikel 2 Nummer 8c genannten Motortyp erweitert haben, diese Baureihe in den vorangegangenen zwei Jahren nicht geflogen, müssen sie vor Ausübung ihrer Rechte in dieser Baureihe eine der folgenden Schulungen oder die folgende Überprüfung in dieser Baureihe absolvieren:“

2.

In Abschnitt H Kapitel 1 Punkt FCL.710 Buchstabe d erhält der einleitende Satz folgende Fassung:

„Haben Piloten, nachdem sie ihre Rechte auf eine andere Baureihe innerhalb einer Klassen- oder Musterberechtigung gemäß diesem Punkt erweitert haben, diese Baureihe in den vorangegangenen zwei Jahren nicht geflogen, müssen sie vor Ausübung ihrer Rechte in dieser Baureihe eine der folgenden Schulungen oder die folgende Überprüfung in dieser Baureihe absolvieren:“

3.

(betrifft nicht die deutsche Fassung)

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 11. November 2025

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)   ABl. L 212 vom 22.8.2018, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2018/1139/oj.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission vom 3. November 2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 311 vom 25.11.2011, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2011/1178/oj).

(3)  Durchführungsverordnung (EU) 2024/2076 der Kommission vom 24. Juli 2024 zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1178/2011 und (EU) Nr. 965/2012 im Hinblick auf die Präzisierung der Anforderungen an zur Ablösung im Reiseflug qualifizierte Kopiloten, die Aktualisierung der Anforderungen an die Lizenzierung von Flugbesatzungen und die Erteilung von Tauglichkeitszeugnissen sowie auf Verbesserungen für die allgemeine Luftfahrt (ABl. L, 2024/2076, 25.7.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2024/2076/oj).


ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2025/2253/oj

ISSN 1977-0642 (electronic edition)


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