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Document 32025R1545
Commission Implementing Regulation (EU) 2025/1545 of 30 July 2025 amending Implementing Regulation (EU) 2018/2019 as regards certain plants for planting of Cornus alba, Cornus sanguinea, Populus alba, Populus nigra, Populus tremula, Sorbus aucuparia and Taxus baccata originating in the United Kingdom and amending Implementing Regulation (EU) 2020/1213 as regards the phytosanitary measures for the introduction into the Union territory of plants for planting of Cornus alba and Cornus sanguinea originating in the United Kingdom
Durchführungsverordnung (EU) 2025/1545 der Kommission vom 30. Juli 2025 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 hinsichtlich einiger zum Anpflanzen bestimmter Pflanzen von Cornus alba, Cornus sanguinea, Populus alba, Populus nigra, Populus tremula, Sorbus aucuparia und Taxus baccata mit Ursprung im Vereinigten Königreich sowie zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1213 hinsichtlich der Pflanzenschutzmaßnahmen für das Einführen von zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen von Cornus alba und Cornus sanguinea mit Ursprung im Vereinigten Königreich in das Gebiet der Union
Durchführungsverordnung (EU) 2025/1545 der Kommission vom 30. Juli 2025 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 hinsichtlich einiger zum Anpflanzen bestimmter Pflanzen von Cornus alba, Cornus sanguinea, Populus alba, Populus nigra, Populus tremula, Sorbus aucuparia und Taxus baccata mit Ursprung im Vereinigten Königreich sowie zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1213 hinsichtlich der Pflanzenschutzmaßnahmen für das Einführen von zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen von Cornus alba und Cornus sanguinea mit Ursprung im Vereinigten Königreich in das Gebiet der Union
C/2025/5115
ABl. L, 2025/1545, 31.7.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2025/1545/oj (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force
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Amtsblatt |
DE Reihe L |
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2025/1545 |
31.7.2025 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2025/1545 DER KOMMISSION
vom 30. Juli 2025
zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 hinsichtlich einiger zum Anpflanzen bestimmter Pflanzen von Cornus alba, Cornus sanguinea, Populus alba, Populus nigra, Populus tremula, Sorbus aucuparia und Taxus baccata mit Ursprung im Vereinigten Königreich sowie zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1213 hinsichtlich der Pflanzenschutzmaßnahmen für das Einführen von zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen von Cornus alba und Cornus sanguinea mit Ursprung im Vereinigten Königreich in das Gebiet der Union
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 228/2013, (EU) Nr. 652/2014 und (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 69/464/EWG, 74/647/EWG, 93/85/EWG, 98/57/EG, 2000/29/EG, 2006/91/EG und 2007/33/EG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 42 Absatz 4 Unterabsatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 der Kommission (2) wurde auf Grundlage einer vorläufigen Risikobewertung eine Liste von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen mit hohem Risiko erstellt. |
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(2) |
Nach einer vorläufigen Bewertung wurden 34 Gattungen und eine Art von zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen mit Ursprung in Drittländern vorläufig als Pflanzen mit hohem Risiko in den Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 aufgenommen. In der genannten Liste sind auch die Gattungen Cornus L., Populus L., Sorbus L. und Taxus L. aufgeführt. |
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(3) |
In der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1213 der Kommission (3) sind die Pflanzenschutzmaßnahmen für das Einführen bestimmter Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderer Gegenstände in das Gebiet der Union festgelegt, die zwar aus dem Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 gestrichen wurden, für die jedoch die Pflanzengesundheitsrisiken noch nicht umfassend bewertet worden sind. Der Grund hierfür ist, dass ein oder mehrere Schädlinge, deren Wirt diese Pflanzen sind, noch nicht in der Liste der Unionsquarantäneschädlinge in der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 der Kommission (4) geführt werden, doch sie können nach einer weiteren vollständigen Risikobewertung die Bedingungen für eine Aufnahme in die genannte Liste erfüllen. |
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(4) |
Am 31. März 2023 übermittelte das Vereinigte Königreich (5) der Kommission drei Anträge auf die Ausfuhr folgender zum Anpflanzen bestimmter Pflanzen (im Folgenden „betreffende Pflanzen“) in die Union:
Diese Anträge wurden durch die entsprechenden technischen Dossiers unterstützt. |
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(5) |
Am 1. Februar 2024 nahm die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die „Behörde“) ein wissenschaftliches Gutachten zur Bewertung der mit den Pflanzen von Cornus alba und Cornus sanguinea mit Ursprung im Vereinigten Königreich (6) verbundenen Risiken an. Die Behörde ermittelte Discula destructiva, Meloidogyne fallax, Phytophthora ramorum (Nicht-EU-Isolate), Tobacco ringspot virus und Tomato ringspot virus als für diese Pflanzen relevanten Schädlinge. |
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(6) |
Am 23. Mai 2024 nahm die Behörde ein wissenschaftliches Gutachten zur Bewertung der mit den Pflanzen von Sorbus aucuparia mit Ursprung im Vereinigten Königreich (7) verbundenen Risiken an. Sie ermittelte Entoleuca mammata und Phytophthora ramorum (Nicht-EU-Isolate) als für diese Pflanzen relevanten Schädlinge. |
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(7) |
Am 7. August 2023 übermittelte das Vereinigte Königreich der Kommission vier Anträge auf die Ausfuhr folgender zum Anpflanzen bestimmter Pflanzen (im Folgenden „andere betreffende Pflanzen“) in die Union:
Diese Anträge wurden durch die entsprechenden technischen Dossiers unterstützt. |
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(8) |
Am 29. Januar 2025 nahm die Behörde ein wissenschaftliches Gutachten zur Bewertung der mit den Pflanzen von Taxus baccata mit Ursprung im Vereinigten Königreich (8) verbundenen Risiken an. Sie ermittelte Phytophthora ramorum (Nicht-EU-Isolate) als für diese Pflanzen relevanten Schädling. |
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(9) |
Am 26. Februar 2025 nahm die Behörde ein wissenschaftliches Gutachten zur Bewertung der mit den Pflanzen von Populus alba, Populus nigra und Populus tremula mit Ursprung im Vereinigten Königreich (9) verbundenen Risiken an. Sie ermittelte Bemisia tabaci (europäische Populationen) und Entoleuca mammata als für diese Pflanzen relevanten Schädlinge. |
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(10) |
Die Behörde bewertete die in den jeweiligen Dossiers beschriebenen Risikominderungsmaßnahmen für die ermittelten Schädlinge. Ihrer Schlussfolgerung nach ist die Wahrscheinlichkeit, dass die betreffenden Pflanzen und die anderen betreffenden Pflanzen nicht von diesen Schädlingen befallen sind, hoch, sofern die einschlägigen Risikominderungsmaßnahmen angewendet werden. |
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(11) |
Auf der Grundlage dieser Gutachten wird davon ausgegangen, dass das Pflanzengesundheitsrisiko beim Einführen der betreffenden Pflanzen sowie der anderen betreffenden Pflanzen in die Union auf ein hinnehmbares Maß reduziert wird, sofern geeignete Maßnahmen getroffen werden, um dem mit diesen Pflanzen verbundenen Schädlingsrisiko zu begegnen. |
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(12) |
Da das Pflanzengesundheitsrisiko, das sich aus dem Einführen großer, 15 Jahre alter, zum Anpflanzen bestimmter Pflanzen von Populus alba, Populus nigra, Populus tremula, Sorbus aucuparia und Taxus baccata in Kultursubstrat in das Gebiet der Union ergibt, als auf ein hinnehmbares Maß reduziert erachtet wird, und dies die Ware ist, die womöglich das höchste Pflanzengesundheitsrisiko birgt, ist die Schlussfolgerung gerechtfertigt, dass das Pflanzengesundheitsrisiko aufgrund des Einführens in die Union aller zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen von Populus alba, Populus nigra, Populus tremula, Sorbus aucuparia und Taxus baccata unabhängig von ihrer Größe, ihrem Alter, ob mit nackten Wurzeln oder in Kultursubstrat, mit Ursprung im Vereinigten Königreich auf ein hinnehmbares Maß reduziert wird. |
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(13) |
Folglich sollten bis zu zwei Jahre alte zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen von Cornus alba und Cornus sanguinea mit einem Durchmesser von höchstens 10 mm; bis zu fünf Jahre alte zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen von Cornus alba und Cornus sanguinea in Kultursubstrat, mit einem Durchmesser von höchstens 40 mm; bis zu sieben Jahre alte zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen von Cornus alba und Cornus sanguinea mit nackten Wurzeln und einem Durchmesser von höchstens 40 mm; sowie zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen von Populus alba, Populus nigra, Populus tremula, Sorbus aucuparia und Taxus baccata mit Ursprung im Vereinigten Königreich nicht mehr als Pflanzen mit hohem Risiko gelten. |
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(14) |
Die Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 sollte daher entsprechend geändert werden. |
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(15) |
Die vom Vereinigten Königreich in den technischen Dossiers beschriebenen Maßnahmen werden als ausreichend erachtet, um das Risiko aufgrund des Einführens der betreffenden Pflanzen und der anderen betreffenden Pflanzen in das Gebiet der Union auf ein hinnehmbares Maß zu reduzieren. Diese Maßnahmen sollten daher als pflanzengesundheitliche Einfuhrvorschriften erlassen werden, um den Pflanzenschutz im Gebiet der Union im Zusammenhang mit dem Risiko des Einführens der genannten Pflanzen in die Union zu gewährleisten. |
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(16) |
Meloidogyne fallax und Phytophthora ramorum (Nicht-EU-Isolate) sind in Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 als Unionsquarantäneschädlinge gelistet. Bemisia tabaci (europäische Populationen) und Entoleuca mammata werden in Anhang III der genannten Verordnung als Schutzgebiet-Quarantäneschädlinge geführt. Tobacco ringspot virus und Tomato ringspot virus werden nun in Anhang IV der genannten Verordnung als unionsgeregelte Nicht-Quarantäneschädlinge geführt. |
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(17) |
Discula destructiva ist noch nicht in der Liste der Unionsquarantäneschädlinge der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 aufgeführt. Es muss eine vollständige Schadorganismus-Risikobewertung für den Schädling vorliegen, damit festgestellt werden kann, ob er die Bedingungen erfüllt, um in Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 aufgeführt zu werden, ob die betreffenden Pflanzen mit Ursprung im Vereinigten Königreich zusammen mit den spezifischen Anforderungen für Discula destructiva in Anhang VII der genannten Verordnung aufgeführt werden können und ob die entsprechenden Anforderungen daher in die Durchführungsverordnung (EU) 2020/1213 aufgenommen werden sollten. |
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(18) |
Die Durchführungsverordnung (EU) 2020/1213 sollte daher entsprechend geändert werden. |
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(19) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 wird gemäß Anhang I der vorliegenden Verordnung geändert.
Artikel 2
Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1213 wird gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung geändert.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 30. Juli 2025
Für die Kommission
Die Präsidentin
Ursula VON DER LEYEN
(1) ABl. L 317 vom 23.11.2016, S. 4, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2016/2031/oj.
(2) Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 der Kommission vom 18. Dezember 2018 zur Erstellung einer vorläufigen Liste von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen mit hohem Risiko im Sinne des Artikels 42 der Verordnung (EU) 2016/2031 und einer Liste von Pflanzen, für die gemäß Artikel 73 der genannten Verordnung für das Einführen in die Union kein Pflanzengesundheitszeugnis benötigt wird (ABl. L 323 vom 19.12.2018, S. 10, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2018/2019/oj).
(3) Durchführungsverordnung (EU) 2020/1213 der Kommission vom 21. August 2020 mit Pflanzenschutzmaßnahmen für das Einführen bestimmter Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderer Gegenstände, die aus dem Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 gestrichen wurden, in die Union (ABl. L 275 vom 24.8.2020, S. 5, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2020/1213/oj).
(4) Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 der Kommission vom 28. November 2019 zur Festlegung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 690/2008 der Kommission sowie zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 der Kommission (ABl. L 319 vom 10.12.2019, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2019/2072/oj).
(5) Im Einklang mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und insbesondere nach Artikel 5 Absatz 4 des Windsor-Rahmens (siehe die Gemeinsame Erklärung Nr. 1/2023 der Union und des Vereinigten Königreichs im mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft eingesetzten gemeinsamen Ausschuss; ABl. L 102 vom 17.4.2023, S. 87) in Verbindung mit Anhang 2 dieses Rahmens gelten für die Zwecke dieser Verordnung Verweise auf das Vereinigte Königreich nicht in Bezug auf Nordirland.
(6) EFSA-Gremium für Pflanzengesundheit, 2024. Commodity risk assessment of Cornus alba and Cornus sanguinea plants from the UK. EFSA Journal, 22(3), e8657. https://doi.org/10.2903/j.efsa.2024.8657.
(7) EFSA-Gremium für Pflanzengesundheit, 2024. Commodity risk assessment of Sorbus aucuparia plants from the UK. EFSA Journal, 22(6), e8837. https://doi.org/10.2903/j.efsa.2024.8837.
(8) EFSA-Gremium für Pflanzengesundheit, 2025. Commodity risk assessment of Taxus baccata plants from the UK. EFSA Journal, 23(2), e9277. https://doi.org/10.2903/j.efsa.2025.9277.
(9) EFSA-Gremium für Pflanzengesundheit, 2025. Commodity risk assessment of Populus alba, Populus nigra and Populus tremula plants from the UK. EFSA Journal, 23(3), e9305. https://doi.org/10.2903/j.efsa.2025.9305.
ANHANG I
In der zweiten Spalte „Bezeichnung“ der Tabelle zu Nummer 1 im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019
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1. |
erhält der Eintrag „Cornus L.“ folgende Fassung: „ Cornus L., ausgenommen:
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2. |
erhält der Eintrag „Populus L.“ folgende Fassung: „ Populus L., außer zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen von Populus alba, Populus nigra und Populus tremula, mit Ursprung im Vereinigten Königreich.“ |
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3. |
erhält der Eintrag „Sorbus L.“ folgende Fassung: „ Sorbus L., außer zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen von Sorbus aucuparia, mit Ursprung im Vereinigten Königreich.“ |
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4. |
erhält der Eintrag „Taxus L.“ folgende Fassung: „ Taxus L., außer zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen von Taxus baccata, mit Ursprung im Vereinigten Königreich.“ |
ANHANG II
In der Tabelle zum Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1213 wird nach dem Eintrag „Ruhende, veredelte, zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen mit nackten Wurzeln und einem Durchmesser von höchstens 2,5 cm der Art Albizia julibrissin Durazzini“ aus Israel folgender Eintrag eingefügt:
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Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder andere Gegenstände |
KN-Code |
Ursprungsdrittländer |
Maßnahmen |
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„Cornus alba und Cornus sanguinea
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ex 0602 10 90 ex 0602 90 45 ex 0602 90 46 ex 0602 90 48 |
Vereinigtes Königreich |
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ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2025/1545/oj
ISSN 1977-0642 (electronic edition)