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Document 32025R1157
Commission Implementing Regulation (EU) 2025/1157 of 12 June 2025 laying down implementing technical standards for the application of Regulation (EU) No 600/2014 of the European Parliament and of the Council with regard to the standard forms, templates and procedures for the authorisation of approved publication arrangements, approved reporting mechanisms and consolidated tape providers, and related notifications, and repealing Commission Implementing Regulation (EU) 2017/1110
Durchführungsverordnung (EU) 2025/1157 der Kommission vom 12. Juni 2025 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards zur Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Standardformulare, Muster und Verfahren für die Zulassung genehmigter Veröffentlichungssysteme, genehmigter Meldemechanismen und Bereitsteller konsolidierter Datenticker und die damit zusammenhängenden Mitteilungen und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1110 der Kommission
Durchführungsverordnung (EU) 2025/1157 der Kommission vom 12. Juni 2025 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards zur Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Standardformulare, Muster und Verfahren für die Zulassung genehmigter Veröffentlichungssysteme, genehmigter Meldemechanismen und Bereitsteller konsolidierter Datenticker und die damit zusammenhängenden Mitteilungen und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1110 der Kommission
C/2025/3101
ABl. L, 2025/1157, 3.11.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2025/1157/oj (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force
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Amtsblatt |
DE Reihe L |
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2025/1157 |
3.11.2025 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2025/1157 DER KOMMISSION
vom 12. Juni 2025
zur Festlegung technischer Durchführungsstandards zur Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Standardformulare, Muster und Verfahren für die Zulassung genehmigter Veröffentlichungssysteme, genehmigter Meldemechanismen und Bereitsteller konsolidierter Datenticker und die damit zusammenhängenden Mitteilungen und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1110 der Kommission
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (1), insbesondere auf Artikel 27d Absatz 5 und Artikel 27db Absatz 8,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
In Artikel 2 Absatz 1 Nummer 36a der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 werden Datenbereitstellungsdienstleister als genehmigte Veröffentlichungssysteme (APA), genehmigte Meldemechanismen (ARM) und Bereitsteller konsolidierter Datenticker (CTP) definiert. Obwohl diese Einrichtungen jeweils unterschiedliche Datenbereitstellungstätigkeiten ausüben, sieht die Verordnung (EU) Nr. 600/2014 für sie ein ähnliches Zulassungsverfahren vor. Folglich wurden mit der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1110 der Kommission (2) gemeinsame Standardformulare, Muster und Verfahren eingeführt, die unterschiedslos für die Zulassung von Datenbereitstellungsdiensten und die damit zusammenhängenden Mitteilungen gelten. Mit der Verordnung (EU) 2024/791 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) wurde die Verordnung (EU) Nr. 600/2014 geändert, um eine Unterscheidung zwischen dem Zulassungsverfahren für APA und ARM einerseits und dem Zulassungsverfahren für Bereitsteller konsolidierter Datenticker andererseits einzuführen. Um diese Änderung widerzuspiegeln, sollte die delegierte Verordnung (EU) 2017/1110 aufgehoben und durch eine neue Verordnung ersetzt werden. |
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(2) |
Um die Kommunikation zwischen dem Antragsteller, der die Zulassung als APA oder ARM beantragt, und der zuständigen Behörde zu erleichtern, sollten die Europäische Wertpapier- und Börsenaufsichtsbehörde (ESMA) und die zuständigen nationalen Behörden eine Kontaktstelle benennen und die Angaben zu dieser Kontaktstelle auf ihrer jeweiligen Website veröffentlichen. |
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(3) |
Die organisatorischen Anforderungen an APA und ARM weichen in einigen Punkten voneinander ab. Ein Antragsteller, der die Zulassung als APA oder ARM beantragt, sollte in seinem Antrag nur jene Angaben machen, die zur Beurteilung seines Antrags auf Zulassung des von ihm beabsichtigten Datenbereitstellungsdienstes erforderlich sind. |
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(4) |
Um die Kommunikation zwischen einem Antragsteller, der die Zulassung als CTP beantragt, und der ESMA zu erleichtern, sollte die ESMA eine Kontaktstelle benennen und die Angaben zu dieser Kontaktstelle auf ihrer Website veröffentlichen. |
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(5) |
Gemäß Artikel 27da der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 muss die ESMA gesonderte Auswahlverfahren für Bereitsteller konsolidierter Datenticker für Schuldverschreibungen, für Bereitsteller konsolidierter Datenticker für Aktien und börsengehandelte Fonds sowie für Bereitsteller konsolidierter Datenticker für OTC-Derivate oder maßgebliche Unterklassen von OTC-Derivaten durchführen. Ein Antragsteller, der die Zulassung als CTP beantragt, sollte daher in seinem Antrag nur jene Informationen angeben müssen, die für die Bewertung des Antrags gemäß der Anlageklasse erforderlich sind, für die er den konsolidierten Datenticker zu betreiben beabsichtigt. |
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(6) |
Die Verarbeitung personenbezogener Daten für die Zwecke dieser Verordnung sollte im Einklang mit den Rechtsvorschriften der Union über den Schutz personenbezogener Daten erfolgen. In dieser Hinsicht sollte jede Verarbeitung personenbezogener Daten durch zuständige nationale Behörden, zu der es in Anwendung dieser Verordnung kommt, im Einklang mit der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) und den nationalen Anforderungen zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgen. Jede Verarbeitung personenbezogener Daten durch die ESMA im Rahmen dieser Verordnung sollte im Einklang mit der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) erfolgen. |
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(7) |
Diese Verordnung beruht auf dem Entwurf technischer Durchführungsstandards, der der Kommission von der ESMA vorgelegt wurde. |
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(8) |
Die ESMA hat zu diesem Entwurf öffentliche Konsultationen durchgeführt. Die potenziellen Kosten- und Nutzeneffekte wurden von der ESMA nicht analysiert, da dies gemessen am Anwendungsbereich und an den Auswirkungen des Entwurfes technischer Durchführungsstandards unverhältnismäßig gewesen wäre. |
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(9) |
Die ESMA hat eine Empfehlung von der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) eingesetzten Interessengruppe Wertpapiere und Wertpapiermärkte eingeholt. |
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(10) |
Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde gemäß Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1725 angehört und hat am 17. März 2025 eine förmliche Stellungnahme abgegeben. |
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(11) |
Um sicherzustellen, dass alle Bestimmungen zur Festlegung von Standardformularen, Mustern und Verfahren für die Zulassung von Datenbereitstellungsdiensten und die damit zusammenhängenden Mitteilungen in einer Verordnung enthalten sind, sollten die gemäß Artikel 27d Absatz 5 und Artikel 27db Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 zu erlassenden technischen Durchführungsstandards aufgenommen werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
KAPITEL I
STANDARDFORMULARE, MUSTER UND VERFAHREN FÜR DIE ZULASSUNG VON APA UND ARM UND DIE DAMIT ZUSAMMENHÄNGENDEN MITTEILUNGEN
Artikel 1
Benennung einer Kontaktstelle für Antragsteller, die die Zulassung als APA oder ARM beantragen
Die ESMA und die zuständigen nationalen Behörden benennen eine Kontaktstelle, die sämtliche Angaben von Unternehmen, die eine Zulassung als APA oder ARM beantragen wollen, entgegennimmt. Die Kontaktdaten der benannten Stelle werden auf der Website der ESMA und der zuständigen nationalen Behörden veröffentlicht und regelmäßig aktualisiert.
Artikel 2
Antragsformular und Mitteilungsblatt für Antragsteller, die eine Zulassung als APA oder ARM beantragen, und Möglichkeiten zur Übermittlung dieser Formulare
(1) Antragsteller, die die Zulassung als APA oder ARM beantragen, übermitteln der ESMA oder gegebenenfalls ihrer zuständigen nationalen Behörde alle in Artikel 27d der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 genannten Informationen und füllen hierzu das Antragsformular in Anhang I der vorliegenden Verordnung aus.
(2) Antragsteller, die die Zulassung als APA oder ARM beantragen, übermitteln der ESMA oder gegebenenfalls ihrer zuständigen nationalen Behörde Informationen zu allen Mitgliedern ihres Leitungsorgans und füllen hierzu das Mitteilungsblatt in Anhang II aus.
(3) Antragsteller, die die Zulassung als APA oder ARM beantragen, geben in ihrem Zulassungsantrag eindeutig an, auf welche spezifische Anforderung gemäß den Artikeln 27a bis 27i der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 sie sich beziehen und in welchem Dokument, das ihrem Antrag beigefügt ist, diese Informationen bereitgestellt werden.
(4) Antragsteller, die die Zulassung als APA oder ARM beantragen, geben in ihrem Zulassungsantrag an, ob eine der spezifischen Anforderungen gemäß den Artikeln 27a bis 27i der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 oder der Delegierten Verordnung (EU) 2025/1143 der Kommission (7) für den beantragten Datenbereitstellungsdienst nicht von Belang ist.
(5) Die ESMA und die zuständigen nationalen Behörden geben auf ihrer Website an, ob die ordnungsgemäß ausgefüllten Zulassungsanträge, Mitteilungen sowie alle etwaigen zusätzlichen Informationen in elektronischer Form zu übermitteln sind.
Artikel 3
Bestätigung des Eingangs eines Antrags auf Zulassung als APA oder ARM
Innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Eingang des Zulassungsantrags übermittelt die ESMA oder gegebenenfalls die zuständige nationale Behörde dem Antragsteller auf Zulassung als APA oder ARM in elektronischer Form eine Empfangsbestätigung, die auch die Kontaktdaten der gemäß Artikel 1 benannten Kontaktstelle enthält.
Artikel 4
Zusätzliche, vom Antragsteller auf Zulassung als APA oder ARM vorzulegende Informationen
Auf Ersuchen der ESMA oder gegebenenfalls der zuständigen nationalen Behörde übermittelt der Antragsteller auf Zulassung als APA oder ARM der betreffenden Behörde innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Erhalt der Aufforderung zusätzliche Informationen, die die ESMA bzw. die zuständige nationale Behörde für die weitere Bearbeitung des Zulassungsantrags benötigt.
Artikel 5
Mitteilung von Änderungen bei der Zusammensetzung des Leitungsorgans durch ein APA oder einen ARM
Ein APA oder ARM übermittelt der ESMA oder gegebenenfalls seiner zuständigen nationalen Behörde Informationen zu allen Mitgliedern seines Leitungsorgans und füllt hierzu das Mitteilungsblatt in Anhang III aus.
Artikel 6
Mitteilung der positiven oder negativen Entscheidung über die Zulassung als APA oder ARM
Die ESMA oder gegebenenfalls die zuständige nationale Behörde trifft eine begründete Entscheidung über die Erteilung oder die Verweigerung der Zulassung und teilt diese dem Antragsteller, der die Zulassung als APA oder ARM beantragt, innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Erlass der begründeten Entscheidung gemäß Artikel 27d Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 mit.
KAPITEL II
STANDARDFORMULARE, MUSTER UND VERFAHREN FÜR DIE ZULASSUNG VON CTP UND DIE DAMIT ZUSAMMENHÄNGENDEN MITTEILUNGEN
Artikel 7
Benennung einer Kontaktstelle für Antragsteller, die die Zulassung als CTP beantragen
Die ESMA benennt eine Kontaktstelle, die sämtliche Angaben von Unternehmen, die eine Zulassung als Bereitsteller konsolidierter Datenticker beantragen wollen, entgegennimmt, und veröffentlicht und aktualisiert diese Informationen regelmäßig auf ihrer Website.
Artikel 8
Antragsformular und Mitteilungsblatt für Antragsteller, die eine Zulassung als CTP beantragen, und Möglichkeiten zur Übermittlung dieser Formulare
(1) Antragsteller, die die Zulassung als CTP beantragen, übermitteln der ESMA alle in Artikel 27db Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 genannten Informationen und füllen hierzu das Antragsformular in Anhang IV aus.
(2) Antragsteller, die die Zulassung als CTP beantragen, übermitteln der ESMA Informationen zu allen Mitgliedern ihres Leitungsorgans und füllen hierzu das Mitteilungsblatt in Anhang V aus.
(3) Antragsteller, die die Zulassung als CTP beantragen, geben in ihrem Zulassungsantrag eindeutig an, auf welche spezifische Anforderung gemäß den Artikeln 27a bis 27i der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 sie sich beziehen und in welchem Dokument, das ihrem Antrag beigefügt ist, diese Informationen bereitgestellt werden.
(4) Antragsteller, die die Zulassung als CTP beantragen, geben in ihrem Zulassungsantrag an, ob eine der spezifischen Anforderungen gemäß den Artikeln 27a bis 27i der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 oder der Delegierten Verordnung (EU) 2025/1143 für die beantragte CTP-Dienstleistung nicht von Belang ist.
(5) Die ESMA gibt auf ihrer Website an, ob die ordnungsgemäß ausgefüllten Zulassungsanträge, Mitteilungen sowie alle etwaigen Zusatzangaben in elektronischer Form zu übermitteln sind.
Artikel 9
Bestätigung des Eingangs eines Antrags auf Zulassung als CTP
Innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Eingang des Zulassungsantrags übermittelt die ESMA dem Antragsteller auf Zulassung als CTP in elektronischer Form eine Empfangsbestätigung, die auch die Kontaktdaten der gemäß Artikel 7 benannten Kontaktstelle enthält.
Artikel 10
Vom Antragsteller auf Zulassung als CTP vorzulegende zusätzliche Informationen
Auf Ersuchen der ESMA übermittelt der Antragsteller auf Zulassung als CTP dieser Behörde innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Erhalt der Aufforderung der ESMA zusätzliche Informationen, die die ESMA für die weitere Bearbeitung des Zulassungsantrags benötigt.
Artikel 11
Mitteilung von Änderungen bei der Zusammensetzung des Leitungsorgans durch den CTP
Ein CTP übermittelt der ESMA Informationen zu allen Mitgliedern seines Leitungsorgans und füllt hierzu das Mitteilungsblatt in Anhang VI aus.
Artikel 12
Mitteilung der positiven oder negativen Entscheidung über die Zulassung als CTP
Die ESMA trifft eine begründete Entscheidung über die Erteilung oder die Verweigerung der Zulassung und teilt diese dem Antragsteller, der die Zulassung als CTP beantragt, innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Erlass der begründeten Entscheidung gemäß Artikel 27db Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 mit.
KAPITEL III
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 13
Aufhebung
Die Durchführungsverordnung (EU) 2017/1110 wird aufgehoben.
Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung.
Artikel 14
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 12. Juni 2025
Für die Kommission
Die Präsidentin
Ursula VON DER LEYEN
(1) ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 84, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2014/600/oj.
(2) Durchführungsverordnung (EU) 2017/1110 der Kommission vom 22. Juni 2017 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die Standardformulare, Muster und Verfahren für die Zulassung von Datenbereitstellungsdiensten und die damit zusammenhängenden Mitteilungen gemäß der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Märkte für Finanzinstrumente (ABl. L 162 vom 23.6.2017, S. 3, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2017/1110/oj.
(3) Verordnung (EU) 2024/791 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Februar 2024 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 in Bezug auf die Erhöhung der Datentransparenz, die Beseitigung von Hindernissen für die Entstehung konsolidierter Datenticker, die Optimierung der Handelspflichten und das Verbot der Annahme von Rückvergütungen für die Weiterleitung von Wertpapieraufträgen (ABL. L, 2024/791, 8.3.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/791/oj).
(4) Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2016/679/oj).
(5) Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2018/1725/oj).
(6) Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2010/1095/oj).
(7) Delegierte Verordnung (EU) 2025/1143 der Kommission vom 12. Juni 2025 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die Zulassungs- und organisatorischen Anforderungen an genehmigte Veröffentlichungssysteme und genehmigte Meldemechanismen sowie die Zulassungsanforderungen für Bereitsteller konsolidierter Datenticker und zur Aufhebung der Delegierten Verordnung (EU) 2017/571 der Kommission (ABl. L, 2025/1143, 3.11.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2025/1143/oj).
ANHANG I
Antrag auf Zulassung zur Erbringung von Datenbereitstellungsdiensten als APA oder ARM
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Referenznummer: Datum: Von: Name des Antragstellers: Anschrift: Rechtsträgerkennung (falls vorhanden): (Kontaktdaten der Person, die beim Antragsteller als Ansprechpartner benannt wurde) Vollständiger Name: Telefon: E-Mail: An: ESMA/Zuständige nationale Behörde: Anschrift: (Kontaktdaten der Stelle, die bei der ESMA/zuständigen nationalen Behörde als Kontaktstelle benannt wurde) Anschrift: Telefon: E-Mail: Sehr geehrte(r) [Anrede einfügen], gemäß Artikel 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1157 der Kommission erhalten Sie hiermit den Zulassungsantrag.
INHALT Bitte die in der Delegierten Verordnung (EU) 2025/1143 der Kommission vorgesehenen Angaben einfügen. Tragen Sie diese bitte in die dafür vorgesehenen Felder ein oder verweisen Sie gegebenenfalls auf Anlagen, die diese Angaben enthalten. Angaben zur Organisation (Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2025/1143): Angaben zu den Eigentumsverhältnissen (Artikel 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2025/1143): Angaben zur Unternehmensführung (Artikel 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2025/1143): Angaben zu den Mitgliedern des Leitungsorgans (Artikel 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2025/1143): Angaben zu internen Kontrollen (Artikel 6 der Delegierten Verordnung (EU) 2025/1143): Angaben zur digitalen operationalen Resilienz (Artikel 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2025/1143): Angaben zu Interessenkonflikten (Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2025/1143): Angaben zu organisatorischen Anforderungen an die Auslagerung (Artikel 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2025/1143): Angaben zur Handhabung unvollständiger oder potenziell fehlerhafter Informationen durch APA (Artikel 10 der Delegierten Verordnung (EU) 2025/1143): Angaben zur Handhabung unvollständiger oder potenziell fehlerhafter Informationen durch ARM (Artikel 11 der Delegierten Verordnung (EU) 2025/1143): Angaben zur Konnektivität von ARM (Artikel 12 der Delegierten Verordnung (EU) 2025/1143): Angaben zur Maschinenlesbarkeit (Artikel 13 der Delegierten Verordnung (EU) 2025/1143): Angaben zu den vom APA zu veröffentlichenden Informationen (Artikel 14 der Delegierten Verordnung (EU) 2025/1143): Anmerkungen: |
ANHANG II
Liste der Mitglieder des Leitungsorgans eines APA oder ARM
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Referenznummer: Datum: Von: Name des Antragstellers: Anschrift: Rechtsträgerkennung (falls vorhanden): (Kontaktdaten der Person, die beim Antragsteller als Ansprechpartner benannt wurde) Vollständiger Name: Telefon: E-Mail: An: ESMA/Zuständige nationale Behörde: Anschrift: (Kontaktdaten der Stelle, die bei der ESMA/zuständigen nationalen Behörde als Kontaktstelle benannt wurde) Anschrift: Telefon: E-Mail: Sehr geehrte(r) [Anrede einfügen], gemäß Artikel 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1157 der Kommission erhalten Sie hiermit die Mitteilung zu den Mitgliedern des Leitungsorgans.
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ANHANG III
Änderungen bei der Zusammensetzung des Leitungsorgans eines APA oder ARM
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Referenznummer: Datum: Von: Bezeichnung des APA oder ARM: Anschrift: Rechtsträgerkennung (falls vorhanden): (Kontaktdaten der Person, die beim APA oder ARM als Ansprechpartner benannt wurde) Vollständiger Name: Telefon: E-Mail: An: ESMA/Zuständige nationale Behörde: Anschrift: (Kontaktdaten der Stelle, die bei der ESMA/zuständigen nationalen Behörde als Kontaktstelle benannt wurde) Anschrift: Telefon: E-Mail: Sehr geehrte(r) [Anrede einfügen], gemäß Artikel 5 der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1157 der Kommission erhalten Sie hiermit die Mitteilung zu Änderungen der Zusammensetzung des Leitungsorgans.
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ANHANG IV
Antrag auf Zulassung als CTP
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Referenznummer: Datum: Von: Name des Antragstellers: Anschrift: Rechtsträgerkennung (falls vorhanden): (Kontaktdaten der Person, die beim Antragsteller als Ansprechpartner benannt wurde) Vollständiger Name: Telefon: E-Mail: An: ESMA: Anschrift: (Kontaktdaten der bei der ESMA benannten Kontaktstelle) Anschrift: Telefon: E-Mail: Sehr geehrte(r) [Anrede einfügen], Gemäß Artikel 8 der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1157 der Kommission erhalten Sie hiermit den Zulassungsantrag.
INHALT Bitte die in der Delegierten Verordnung (EU) 2025/1143 der Kommission vorgesehenen Angaben einfügen. Tragen Sie diese bitte in die dafür vorgesehenen Felder ein oder verweisen Sie gegebenenfalls auf Anlagen, die diese Angaben enthalten. Angaben zu den Eigentumsverhältnissen (Artikel 16 der Delegierten Verordnung (EU) 2025/1143): Angaben zur Organisation (Artikel 17 der Delegierten Verordnung (EU) 2025/1143): Angaben zur Unternehmensführung (Artikel 18 der Delegierten Verordnung (EU) 2025/1143): Angaben zu den Mitgliedern des Leitungsorgans (Artikel 19 der Delegierten Verordnung (EU) 2025/1143): Angaben zu internen Kontrollen (Artikel 20 der Delegierten Verordnung (EU) 2025/1143): Angaben zu Interessenkonflikten (Artikel 21 der Delegierten Verordnung (EU) 2025/1143): Informationen zur Geschäftstätigkeit (Artikel 22 der Delegierten Verordnung (EU) 2025/1143): Informationen über die Auslagerung (Artikel 23 der Delegierten Verordnung (EU) 2025/1143): Informationen über Marktdatengebühren und Lizenzierungsmodelle (Artikel 24 der Delegierten Verordnung (EU) 2025/1143): Angaben zur digitalen operationalen Resilienz (Artikel 25 der Delegierten Verordnung (EU) 2025/1143): Informationen zur Energieeffizienz (Artikel 26 der Delegierten Verordnung (EU) 2025/1143): Informationen über Vorkehrungen in Bezug auf die Aufzeichnung von Daten (Artikel 27 der Delegierten Verordnung (EU) 2025/1143): Angaben zu organisatorischen Anforderungen an die Auslagerung (Artikel 28 der Delegierten Verordnung (EU) 2025/1143): Informationen über den Empfang, die Konsolidierung und die Verbreitung von Daten und die Datenqualität (Artikel 29 der Delegierten Verordnung (EU) 2025/1143): Informationen von gemeinsamen Bewerbern (Artikel 30 der Delegierten Verordnung (EU) 2025/1143): Anmerkungen: |
ANHANG V
Liste der Mitglieder des Leitungsorgans eines CTP
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Referenznummer: Datum: Von: Name des Antragstellers: Anschrift: Rechtsträgerkennung (falls vorhanden): (Kontaktdaten der Person, die beim Antragsteller als Ansprechpartner benannt wurde) Vollständiger Name: Telefon: E-Mail: An: ESMA: Anschrift: (Kontaktdaten der bei der ESMA benannten Kontaktstelle) Anschrift: Telefon: E-Mail: Sehr geehrte(r) [Anrede einfügen], gemäß Artikel 8 der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1157 der Kommission erhalten Sie hiermit die Mitteilung zu den Mitgliedern des Leitungsorgans.
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ANHANG VI
Änderungen bei der Zusammensetzung des Leitungsorgans eines CTP
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Referenznummer: Datum: Von: Name des CTP: Anschrift: Rechtsträgerkennung (falls vorhanden): (Kontaktdaten der Person, die beim CTP als Ansprechpartner benannt wurde) Vollständiger Name: Telefon: E-Mail: An: ESMA: Anschrift: (Kontaktdaten der bei der ESMA benannten Kontaktstelle) Anschrift: Telefon: E-Mail: Sehr geehrte(r) [Anrede einfügen], gemäß Artikel 11 der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1157 der Kommission erhalten Sie hiermit die Mitteilung zu Änderungen der Zusammensetzung des Leitungsorgans.
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ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2025/1157/oj
ISSN 1977-0642 (electronic edition)