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Dokumentum 32025D1100
Commission Implementing Decision (EU) 2025/1100 of 23 May 2025 adopting guidelines for the implementation of certain selection criteria for net-zero strategic projects laid down in Article 13 of Regulation (EU) 2024/1735 of the European Parliament and of the Council
Durchführungsbeschluss (EU) 2025/1100 der Kommission vom 23. Mai 2025 zur Annahme von Leitlinien für die Anwendung bestimmter Auswahlkriterien für strategische Projekte für Netto-Null-Technologien gemäß Artikel 13 der Verordnung (EU) 2024/1735 des Europäischen Parlaments und des Rates
Durchführungsbeschluss (EU) 2025/1100 der Kommission vom 23. Mai 2025 zur Annahme von Leitlinien für die Anwendung bestimmter Auswahlkriterien für strategische Projekte für Netto-Null-Technologien gemäß Artikel 13 der Verordnung (EU) 2024/1735 des Europäischen Parlaments und des Rates
C/2025/9035
ABl. L, 2025/1100, 18.6.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2025/1100/oj (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
Hatályos
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Amtsblatt |
DE Reihe L |
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2025/1100 |
18.6.2025 |
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2025/1100 DER KOMMISSION
vom 23. Mai 2025
zur Annahme von Leitlinien für die Anwendung bestimmter Auswahlkriterien für strategische Projekte für Netto-Null-Technologien gemäß Artikel 13 der Verordnung (EU) 2024/1735 des Europäischen Parlaments und des Rates
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2024/1735 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 zur Schaffung eines Rahmens für Maßnahmen zur Stärkung des europäischen Ökosystems der Fertigung von Produkten mit Netto-Null-Technologien und zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1724 (1), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Mit der Verordnung (EU) 2024/1735 wurde ein gemeinsamer Rechtsrahmen zur Stärkung des Ökosystems der Fertigung von Produkten mit Netto-Null-Technologien in der Union geschaffen. Die Benennung strategischer Projekte für Netto-Null-Technologien ist ein wichtiger Mechanismus innerhalb dieses Rahmens. Die Auswahlkriterien für Benennungen sind in Artikel 13 der Verordnung (EU) 2024/1735 festgelegt, nach dem die Kommission auch einen Durchführungsrechtsakt mit Leitlinien zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Anwendung dieser Kriterien erlassen muss. |
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(2) |
Die Leitlinien müssen zumindest spezifische Leitlinien zu den in Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii und Buchstabe b der Verordnung (EU) 2024/1735 genannten Kriterien enthalten. Diese sollten die Bewertung erleichtern, ob zusätzliche Fertigungskapazitäten für ein strategisches Projekt für Netto-Null-Technologien neuartige oder beste verfügbare Kapazitäten zur Fertigung von Technologien betreffen und ob diese zusätzlichen Fertigungskapazitäten als erheblich angesehen werden können. |
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(3) |
Zur zusätzlichen Unterstützung der nationalen Behörden enthalten die Leitlinien auch allgemeine Erwägungen zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Anwendung der in Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1735 festgelegten Kriterien. Diese Leitlinien sollten auch die Bewertung erleichtern, ob ein Projekt das Kriterium der ökologischen Nachhaltigkeit gemäß Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe c der genannten Verordnung erfüllt. Außerdem sollte klargestellt werden, wie der in Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i der genannten Verordnung angegebene Schwellenwert von 50 % für die Abhängigkeit von Einfuhren erreicht werden kann und wie der Begriff „erheblicher Anteil an der Weltproduktion“ nach Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii der genannten Verordnung auszulegen ist. |
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(4) |
Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des Komitologieausschusses für Netto-Null-Technologien — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Die Leitlinien für die Anwendung bestimmter Auswahlkriterien für strategische Projekte für Netto-Null-Technologien gemäß Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1735 sind im Anhang dieses Beschlusses festgelegt.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Brüssel, den 23. Mai 2025
Für die Kommission
Die Präsidentin
Ursula VON DER LEYEN
(1) ABl. L, 2024/1735, 28.6.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1735/oj.
ANHANG
Leitlinien für die Anwendung bestimmter Auswahlkriterien für strategische Projekte für Netto-Null-Technologien gemäß Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1735 (1)
1. Allgemeine Erwägungen
Die Mitgliedstaaten erkennen in der Union angesiedelte Projekte zur Fertigung von Netto-Null-Technologien, die zur Verwirklichung der in Artikel 1 der Verordnung (EU) 2024/1735 festgelegten Ziele beitragen und mindestens eines der in Artikel 13 Absatz 1 der genannten Verordnung angegebenen Kriterien erfüllen, als strategische Projekte für Netto-Null-Technologien an.
Bei der Bewertung, ob ein Projekt die in Artikel 1 der Verordnung (EU) 2024/1735 festgelegten Ziele erfüllt, können die Mitgliedstaaten erwägen, inwieweit das Projekt zu den Klima- und Energiezielen der Union — unter anderem zur Resilienz und Nachhaltigkeit von Netto-Null-Lieferketten — beitragen kann. Die Mitgliedstaaten sollten die Kontrolle der beteiligten Unternehmen und die relative Beteiligung jedes Unternehmens an dem Projekt berücksichtigen, insbesondere im Hinblick auf den potenziellen Einfluss von Akteuren aus Drittländern. Der Begriff „Kontrolle“ sollte im Sinne von Artikel 3 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates ausgelegt werden.
Um eine einheitliche Anwendung der Kriterien zu gewährleisten, sind Anträge auf Anerkennung von Projekten zur Fertigung von Netto-Null-Technologien als strategische Projekte für Netto-Null-Technologien unter Verwendung des von der Kommission auf ihrer offiziellen Website bereitgestellten vorgefertigten Formulars bei dem betreffenden Mitgliedstaat einzureichen (2).
Die Kommission fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, das darin beschriebene Antragsverfahren zu befolgen. Dieses soll die Vorbereitung, die sichere Einreichung und die Überprüfung von Anträgen auf Zuerkennung des Status eines strategischen Projekts für Netto-Null-Technologien erleichtern. Die Mitgliedstaaten werden ferner aufgefordert, eine oder mehrere Behörden als nationale Kontaktstellen zu benennen, die für die Bearbeitung von Anträgen auf Zuerkennung des Status eines strategischen Projekts für Netto-Null-Technologien zuständig sind.
Die nationalen Kontaktstellen koordinieren die Bewertung der Auswahlkriterien gemäß Artikel 13 der Verordnung (EU) 2024/1735. Sie sollten sicherstellen, dass das Antragsverfahren einem kohärenten und strukturierten Ansatz folgt, und die schnelle und präzise Kommunikation zwischen den nationalen Behörden und der Kommission erleichtern. Die Einbindung der Kontaktstellen als fester Bestandteil des Antragsverfahrens hilft den Mitgliedstaaten, durch eine bessere Koordinierung mit der Kommission und einen transparenteren Bewertungsprozess ein strafferes und effizienteres Verfahren zu gewährleisten.
2. Neuartige Fertigungsanlage
Der in Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2024/1735 genannte Begriff „neuartige“ Fertigungsanlage bezeichnet gemäß Artikel 3 Nummer 32 jener Verordnung „eine neue oder erheblich modernisierte Anlage für eine Netto-Null-Technologie, die Innovationen in Bezug auf den Fertigungsprozess der Netto-Null-Technologie bietet und die in der Union noch nicht in wesentlichem Umfang vorhanden ist oder deren Bau innerhalb der Union zugesagt worden ist“. Daher ist eine neuartige Anlage eine Anlage, i) in der die in Artikel 4 der genannten Verordnung aufgeführten Netto-Null-Technologien herstellt werden und ii) die eine Innovationskapazität in Bezug auf den Fertigungsprozess von Netto-Null-Technologien bietet und die in der Union noch nicht in wesentlichem Umfang vorhanden ist oder deren Bau innerhalb der Union noch nicht vorgesehen ist, d. h. eine Anlage, in der eine vergleichbares Produkt, ein vergleichbarer Prozess oder eine vergleichbare Leistung erzielt werden kann, sollte noch nicht vorhanden bzw. deren Bau innerhalb der Union noch nicht zugesagt worden sein. Die Innovationskapazitäten sollten keine geringfügigen Änderungen oder Verbesserungen umfassen.
Der in Ziffer ii genannte Begriff „Innovation“ (siehe „Innovationskapazität“) ist im Sinne seiner umfassenderen Anwendung im Rechtsrahmen der Union, einschließlich der Verordnung (EU) 2023/1781 des Europäischen Parlaments und des Rates (3), auszulegen. Wenn eine Innovation bereits in der Forschung und Entwicklung oder in der kleinmaßstäblichen Produktion in der Union zum Einsatz kommt, kann eine neu angelegte großmaßstäbliche Produktion dieser Innovation in der Union als noch nicht in wesentlichem Umfang vorhanden angesehen werden. Eine Anlage, in der ein innovatives Material erstmals in der Union verwendet wird, könnte auch dann als neuartig gelten, wenn dieses Material bereits in Pilotanlagen in der Union getestet wurde. Parallele Projekte, die zeitgleich durchgeführt werden, können im Rahmen dieser Klassifizierung ebenfalls anerkannt werden.
3. Beste verfügbare Netto-Null-Technologie
Der Begriff „beste verfügbare“ im Zusammenhang mit den Begriffen „Netto-Null-Technologie“ und „Fertigungskapazitäten“ wird in Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe b und in Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2024/1735 verwendet. Der Begriff „Fertigungskapazität“ bezeichnet gemäß Artikel 3 Absatz 33 „die Gesamtleistung der im Rahmen eines Fertigungsprojekts hergestellten Netto-Null-Technologien oder — wenn im Rahmen eines Fertigungsprojekts spezifische Bauteile oder spezielle Maschinen hergestellt werden, die in erster Linie für die Herstellung solcher Produkte und nicht der Endprodukte selbst verwendet werden — die Leistung der Endprodukte, für die solche Bauteile oder spezielle Maschinen hergestellt werden“.
Der Begriff „beste verfügbare“ Fertigungskapazitäten für Netto-Null-Technologien ist unter Berücksichtigung des umfassenderen Kontexts der Verordnung (EU) 2024/1735 und des Rechtsrahmens der Union, einschließlich der Richtlinie (EU) 2024/1785 des Europäischen Parlaments und des Rates (4), in der die Begriffe „beste“ und „verfügbare Techniken“ definiert sind, auszulegen. Diese Begriffsbestimmung bezieht sich zwar auf die Umweltleistung, kann jedoch in Bezug auf Verfahren zur Fertigung von Netto-Null-Technologien angepasst und angewendet werden. Dementsprechend bezieht sich der Begriff „beste verfügbare“ Fertigung von Technologien auf die wirksamsten und fortschrittlichsten Tätigkeiten und operativen Methoden, insbesondere im Hinblick auf die technologische Effizienz und Innovation der Fertigungsverfahren.
Die in Artikel 13 der Verordnung (EU) 2024/1735 genannte „beste verfügbare“ Technologie ist wie folgt zu verstehen:
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a) |
Die „beste“ Fertigungskapazität entspricht dem wirksamsten und fortschrittlichsten Entwicklungsstadium der Fertigungstätigkeiten und ihrer Betriebsarten, das die praktische Eignung bestimmter Techniken belegt. |
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b) |
Der Begriff „verfügbare Technologie“ ist gleichbedeutend mit Netto-Null-Technologien, die in einem Umfang entwickelt werden, der ihre Anwendung in dem betreffenden Industriesektor unter wirtschaftlich und technisch tragfähigen Bedingungen und unter Berücksichtigung der damit verbundenen Kosten und Vorteile ermöglicht, unabhängig davon, ob diese Technologien in der Union hergestellt werden oder bereits dort zum Einsatz kommen, sofern sie für die Marktteilnehmer in angemessener Weise zugänglich sind. |
Alternativ kann die „beste verfügbare“ Fertigung von Netto-Null-Technologien als die Kapazität des Projekts zur Fertigung der besten verfügbaren Netto-Null-Technologieprodukte ausgelegt werden, die derzeit auf dem Binnenmarkt erhältlich sind. Dementsprechend könnte es sich bei der „besten verfügbaren“ Technologie um Produkte handeln, die leistungsfähiger sind als die derzeit auf dem Binnenmarkt erhältlichen Produkte. Die Bewertungen sollten sich auf glaubwürdige Quellen wie technische Berichte und Marktinformationen stützen.
Fällt die betreffende Netto-Null-Technologie bereits in den Anwendungsbereich bestehender Rechtsvorschriften der Union über die Umweltleistung, wie der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (5), der Verordnung (EU) 2024/1781 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) und der Verordnung (EU) 2017/1369 des Europäischen Parlaments und des Rates (7), so sind Netto-Null-Technologien der höchsten oder zweithöchsten Energieeffizienzklasse als die besten verfügbaren zu betrachten, wenn sie zur höchsten oder zweithöchsten entsprechenden Leistungsklasse gehören, in denen eine Anzahl von Produkten verfügbar ist.
4. Erhebliche Produktionskapazitäten
Zur Feststellung, ob die Produktionskapazität nach Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii der Verordnung (EU) 2024/1735 als „erheblich“ angesehen werden kann, ist mindestens eine der folgenden Methoden anzuwenden:
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a) |
Wenn die für ein Projekt zur Fertigung von Netto-Null-Technologien geplante jährliche Produktionskapazität in Gigawatt (GW) gemessen werden kann, so ist eine Kapazität von mindestens 1 GW pro Jahr für mindestens ein Endprodukt, ein spezifisches Bauteil oder eine spezielle Maschine, das bzw. die in erster Linie für die Fertigung von Netto-Null-Technologien an einer einzigen Produktionsstätte verwendet wird, als erheblich zu betrachten. |
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b) |
Kann die geplante jährliche Produktionskapazität eines Projekts zur Fertigung von Netto-Null-Technologien nicht in GW gemessen werden, so kann die geplante Kapazität als erheblich angesehen werden, wenn sie die jährliche Produktionskapazität eines der zehn größten bereits in der Union laufenden Projekte zur Fertigung von Netto-Null-Technologien derselben oder einer äquivalenten Art erreicht oder übersteigt; die jährliche Produktionskapazität dieser Projekte ist auf der Grundlage von Marktdaten des Vorjahres zu berechnen, die aus glaubwürdigen Quellen wie technischen Berichten und Marktinformationen stammen. |
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c) |
Handelt es sich bei Projekten zur Fertigung von Netto-Null-Technologien um vertikal integrierte Produktionsstätten, so kann ihre Kapazität als erheblich betrachtet werden, wenn mehr als ein Endprodukt, ein spezifisches Bauteil oder eine spezielle Maschine, das bzw. die in erster Linie für die Fertigung von Netto-Null-Technologien verwendet wird, an derselben Stätte hergestellt werden soll. |
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d) |
Liegt die derzeitige Produktionskapazität der Union für ein Endprodukt, ein spezifisches Bauteil oder eine spezielle Maschine, das bzw. die in erster Linie für die Fertigung von Netto-Null-Technologien verwendet wird, unter dem in Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2024/1735 festgelegten Richtwert von 40 %, so kann auch eine geringere als die unter den Buchstaben a und b dieses Abschnitts festgelegte Produktionskapazität als „erheblich“ angesehen werden. Die Beurteilung, ob eine geringere Produktionskapazität als erheblich betrachtet werden kann, kann gemäß Artikel 42 Absatz 1 Buchstabe b der genannten Verordnung auf der Grundlage der Überwachung der Fortschritte der Union bei der Erfüllung dieses Richtwerts durch die Kommission erfolgen. Liegen solche einschlägigen Informationen nicht vor, kann der Antragsteller auf Zuerkennung des Status eines strategischen Projekts für Netto-Null-Technologien dem Mitgliedstaat glaubwürdige technische Berichte und Marktinformationen vorlegen. |
Um festzustellen, ob ein Projekt erhebliche Produktionskapazitäten gemäß den Buchstaben a bis d bietet, können die Mitgliedstaaten zusätzlich prüfen, ob das Projekt mit den strategischen Prioritäten der Union, der Widerstandsfähigkeit der Lieferkette und der ökologischen Nachhaltigkeit, im Einklang steht.
5. Leitlinien zu anderen Kriterien gemäß Artikel 13 der Verordnung (EU) 2024/1735
a) Ökologische Nachhaltigkeit
Zur Beurteilung, ob ein Projekt das Kriterium gemäß Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2024/1735 erfüllt, sollte nachgewiesen werden, dass durch die im Rahmen des Projekts angewendeten Verfahren in CO2-Äquivalent gemessene Emissionen erheblich und dauerhaft gesenkt und gleichzeitig die positiven Nebeneffekte für die Umwelt in Bezug auf Emissionen von Schadstoffen in Luft, Wasser und Boden sowie in Bezug auf die Energie-, Wasser- und Materialeffizienz und die Verwendung gefährlicher Stoffe optimiert werden. Diese Senkungen müssen
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i) |
auf den geschätzten Tonnen an vermiedenem CO2-Äquivalent unter Verwendung klar definierter Annahmen und Methoden beruhen, |
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ii) |
ein Kernziel des Projekts sein und wesentlich zur Verringerung der Emissionen im Einklang mit den Klima- und Energiezielen der Union beitragen. |
Der Mitgliedstaat, der den Antrag auf Zuerkennung des Status eines strategischen Projekts für Netto-Null-Technologien bearbeitet, muss sicherstellen, dass die Emissionen nicht einfach in einen anderen Sektor verlagert werden, sondern insgesamt zu einer Senkung der in CO2-Äquivalent gemessenen Emissionen führen. Darüber hinaus müssen die in CO2-Äquivalent gemessenen Emissionsraten durch jedes der in Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2024/1735 aufgeführten Verfahren sowohl erheblich als auch dauerhaft gesenkt werden.
b) Schwellenwert von 50 % für die Abhängigkeit von Einfuhren
Für die Zwecke des Artikels 13 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i der Verordnung (EU) 2024/1735 ist der Schwellenwert von 50 % für die Abhängigkeit von Einfuhren bei Netto-Null-Technologien als das Verhältnis zwischen den kumulativen Einfuhren aus allen Drittländern in die Union zusammengenommen und dem Angebot in der Union im selben Jahr zu verstehen.
Die aktualisierten Informationen, die die Kommission gemäß Artikel 29 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2024/1735 bereitstellen muss, können — soweit verfügbar — von den Mitgliedstaaten als Referenz für die Bestimmung der Abhängigkeit von Einfuhren herangezogen werden. Liegen solche Informationen nicht vor, so können die Mitgliedstaaten die Abhängigkeit von Einfuhren auf der Grundlage anderer glaubwürdiger Quellen wie technischer Berichte und Marktinformationen bestimmen.
c) Erheblicher Anteil an der Weltproduktion und entscheidende Rolle für die Widerstandsfähigkeit
Für die Zwecke des Artikels 13 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii der Verordnung (EU) 2024/1735
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i) |
bezeichnet der Ausdruck „erheblicher Anteil an der Weltproduktion“ den Fall, wenn im Rahmen des Projekts ein Endprodukt, ein spezifisches Bauteil oder eine spezielle Maschine hergestellt wird, bei dem bzw. der die Fertigungskapazität in der Union einen Anteil von 15 % an der weltweiten Fertigungskapazität, der dem Richtwert für die Weltproduktion gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2024/1735 entspricht und auf der Grundlage der Überwachung der Fortschritte der Union bei der Erfüllung dieses Richtwerts durch die Kommission gemäß Artikel 42 Absatz 1 Buchstabe b der genannten Verordnung zu ermitteln ist, übersteigt. Liegen solche einschlägigen Informationen nicht vor, kann der Antragsteller auf Zuerkennung des Status eines strategischen Projekts für Netto-Null-Technologien dem Mitgliedstaat glaubwürdige technische Berichte und Marktinformationen vorlegen. |
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ii) |
Darüber hinaus ist der Begriff „entscheidende Rolle für die Widerstandsfähigkeit der Union“ in Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii der Verordnung (EU) 2024/1735 als direkte Auswirkung eines Projekts auf die Sicherheit der Lieferkette, die Energieunabhängigkeit oder die strategische Autonomie der Union auszulegen. |
(1) Verordnung (EU) 2024/1735 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 zur Schaffung eines Rahmens für Maßnahmen zur Stärkung des europäischen Ökosystems der Fertigung von Netto-Null-Technologien und zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1724 (ABl. L, 2024/1735, 28.6.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1735/oj).
(2) https://single-market-economy.ec.europa.eu/industry/sustainability/net-zero-industry-act/strategic-projects-under-nzia/strategic-projects-application-process_en.
(3) Verordnung (EU) 2023/1781 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. September 2023 zur Schaffung eines Rahmens für Maßnahmen zur Stärkung des europäischen Halbleiter-Ökosystems und zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/694 (Chip-Gesetz) (ABl. L 229 vom 18.9.2023, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/1781/oj).
(4) Richtlinie (EU) 2024/1785 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. April 2024 zur Änderung der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) und der Richtlinie 1999/31/EG des Rates über Abfalldeponien (ABl. L, 2024/1785, 15.7.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2024/1785/oj).
(5) Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte (Neufassung) (ABl. L 285 vom 31.10.2009, S. 10, http://data.europa.eu/eli/dir/2009/125/oj).
(6) Verordnung (EU) 2024/1781 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Ökodesign-Anforderungen für nachhaltige Produkte, zur Änderung der Richtlinie (EU) 2020/1828 und der Verordnung (EU) 2023/1542 und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/125/EG (ABl. L, 2024/1781, 28.6.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1781/oj).
(7) Verordnung (EU) 2017/1369 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2017 zur Festlegung eines Rahmens für die Energieverbrauchskennzeichnung und zur Aufhebung der Richtlinie 2010/30/EU (ABl. L 198 vom 28.7.2017, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2017/1369/oj).
ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2025/1100/oj
ISSN 1977-0642 (electronic edition)