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Document 32024R1157R(02)

Berichtigung der Verordnung (EU) 2024/1157 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. April 2024 über die Verbringung von Abfällen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1257/2013 und (EU) 2020/1056 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 (ABl. L, 2024/1157, 30.4.2024)

ST/15312/2024/INIT

ABl. L, 2024/90786, 9.12.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1157/corrigendum/2024-12-09/oj (DE)

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1157/corrigendum/2024-12-09/oj

European flag

Amtsblatt
der Europäischen Union

DE

Reihe L


2024/90786

9.12.2024

Berichtigung der Verordnung (EU) 2024/1157 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. April 2024 über die Verbringung von Abfällen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1257/2013 und (EU) 2020/1056 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006

( Amtsblatt der Europäischen Union L, 2054/1157, 30. April 2024 )

1.

Seite 76, Artikel 79 Absatz 3:

Anstatt:

„(3)   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 80 delegierte Rechtsakte zur Änderung des Anhangs IIIA zu erlassen, um in jenen Anhang auf Antrag eines Mitgliedstaats oder von sich aus Gemische aus zwei oder mehr in Anhang III aufgeführten Abfällen aufzunehmen, sofern die Zusammensetzung dieser Abfallgemische ihre umweltgerechte Verwertung nicht behindert, und sofern nachgewiesen ist, dass das betreffende Abfallgemisch in der Union auf umweltgerechte Weise bewirtschaftet werden wird, und vorzusehen, dass ein oder mehrere Einträge in Anhang IIIA nur für Verbringungen zwischen Mitgliedstaaten gelten, sofern nachgewiesen ist, dass erwartet werden kann, dass das betreffende Abfallgemisch in Staaten, für die der OECD-Beschluss gilt, voraussichtlich nicht auf umweltgerechte Weise bewirtschaftet werden wird.“

muss es heißen:

„(3)   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 80 delegierte Rechtsakte zur Änderung des Anhangs IIIA zu erlassen, um in jenen Anhang auf Antrag eines Mitgliedstaats oder von sich aus Gemische aus zwei oder mehr in Anhang III aufgeführten Abfällen aufzunehmen, sofern die Zusammensetzung dieser Abfallgemische ihre umweltgerechte Verwertung nicht behindert und wenn nachgewiesen ist, dass das betreffende Abfallgemisch in der Union auf umweltgerechte Weise bewirtschaftet werden wird, und vorzusehen, dass ein oder mehrere Einträge in Anhang IIIA nur für Verbringungen zwischen Mitgliedstaaten gelten, wenn nachgewiesen ist, dass erwartet werden kann, dass das betreffende Abfallgemisch in Staaten, für die der OECD-Beschluss gilt, nicht auf umweltgerechte Weise bewirtschaftet werden wird.“

2.

Seite 117, Anhang VII Feld 12:

Anstatt:

„Erklärung der Person, die die Verbringung veranlasst, und des Abfallerzeugers (9) : Ich erkläre hiermit, dass die obigen Informationen nach meinem besten Wissen vollständig sind und der Wahrheit entsprechen. Ich erkläre ferner, dass mit dem Empfänger und gegebenenfalls dem Betreiber der Anlage wirksame schriftliche vertragliche Verpflichtungen eingegangen wurden und dass jegliche Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden am Versandort und am Bestimmungsort gemäß Artikel 4 Absatz 5 bereitgestllt werden. …“

muss es heißen:

„Erklärung der Person, die die Verbringung veranlasst, und des Abfallerzeugers (9) : Ich erkläre hiermit, dass die obigen Informationen nach meinem besten Wissen vollständig sind und der Wahrheit entsprechen. Ich erkläre ferner, dass mit dem Empfänger und gegebenenfalls dem Betreiber der Anlage wirksame schriftliche vertragliche Verpflichtungen eingegangen wurden und dass jegliche Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden am Versandort und am Bestimmungsort gemäß Artikel 4 Absatz 5 bereitgestellt wurde. …“


ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1157/corrigendum/2024-12-09/oj

ISSN 1977-0642 (electronic edition)


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