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Document 32021R1706R(03)
Berichtigung der Delegierten Verordnung (EU) 2021/1706 der Kommission vom 14. Juli 2021 zur Änderung und Berichtigung der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Tiergesundheitsanforderungen an Verbringungen von Landtieren und Bruteiern innerhalb der Union (ABl. L 339 vom 24.9.2021)
Berichtigung der Delegierten Verordnung (EU) 2021/1706 der Kommission vom 14. Juli 2021 zur Änderung und Berichtigung der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Tiergesundheitsanforderungen an Verbringungen von Landtieren und Bruteiern innerhalb der Union (ABl. L 339 vom 24.9.2021)
C/2024/7701
ABl. L, 2024/90702, 6.11.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2021/1706/corrigendum/2024-11-06/oj (DE)
ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2021/1706/corrigendum/2024-11-06/oj
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Amtsblatt |
DE Reihe L |
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2024/90702 |
6.11.2024 |
Berichtigung der Delegierten Verordnung (EU) 2021/1706 der Kommission vom 14. Juli 2021 zur Änderung und Berichtigung der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Tiergesundheitsanforderungen an Verbringungen von Landtieren und Bruteiern innerhalb der Union
( Amtsblatt der Europäischen Union L 339 vom 24. September 2021 )
Seite 56, Erwägungsgrund 3 Satz 1:
Anstatt:
„In Teil II Kapitel 3 Abschnitt 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 sind die Anforderungen an Verbringungen von Nutzgeflügel, einschließlich des Haltungszeitraums im Ursprungsbetrieb, festgelegt.“
muss es heißen:
„In Teil II Kapitel 3 Abschnitt 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 sind die Anforderungen an Verbringungen von Nutzgeflügel, einschließlich des Haltungszeitraums im Herkunftsbetrieb, festgelegt.“
Seite 56, Erwägungsgrund 4 Satz 3:
Anstatt:
„Um diese Anforderungen zu erfüllen, muss gemäß Artikel 36 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 im Falle von Eintagsküken, die aus Bruteiern geschlüpft sind, die aus einem Drittland oder Gebiet bzw. einer Zone derselben in die Union verbracht wurden, und die in einen anderen Mitgliedstaat verbracht werden, die zuständige Behörde des Ursprungsmitgliedstaats die zuständige Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats davon in Kenntnis setzen.“
muss es heißen:
„Um diese Anforderungen zu erfüllen, muss gemäß Artikel 36 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 im Falle von Eintagsküken, die aus Bruteiern geschlüpft sind, die aus einem Drittland oder Gebiet bzw. einer Zone derselben in die Union verbracht wurden, und die in einen anderen Mitgliedstaat verbracht werden, die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats die zuständige Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats davon in Kenntnis setzen.“
Seite 57, Erwägungsgrund 5 Satz 4:
Anstatt:
„Dies sollte erst anwendbar sein, nachdem die Tiere den Ursprungsbetrieb verlassen haben.“
muss es heißen:
„Dies sollte erst anwendbar sein, nachdem die Tiere den Herkunftsbetrieb verlassen haben.“
Seite 59, Artikel 1 Nummer 2 zur Ersetzung von Artikel 37 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688, Absatz 2:
Anstatt:
„(2) Im Falle von Eintagsküken, die aus Bruteiern geschlüpft sind, die aus einem Drittland oder Gebiet bzw. einer Zone derselben in die Union gelangt sind, setzt die zuständige Behörde des Ursprungsmitgliedstaats dieser Eintagsküken die zuständige Behörde des Mitgliedstaats des vorgesehenen Bestimmungsorts in Kenntnis, dass die Bruteier aus einem Drittland in die Union gelangt sind.‘“
muss es heißen:
„(2) Im Falle von Eintagsküken, die aus Bruteiern geschlüpft sind, die aus einem Drittland oder Gebiet bzw. einer Zone derselben in die Union gelangt sind, setzt die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats dieser Eintagsküken die zuständige Behörde des Mitgliedstaats des vorgesehenen Bestimmungsorts in Kenntnis, dass die Bruteier aus einem Drittland in die Union gelangt sind.‘“
Seite 59, Artikel 1 Nummer 4 zur Anfügung eines Buchstabens c in Artikel 53 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688:
Anstatt:
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„‚c) |
Tiere, die nach Verlassen ihres Ursprungsbetriebs aufgetrieben werden, werden in Sammelstellen für Hunde, Katzen und Frettchen aufgetrieben, die gemäß Artikel 10 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 zugelassen sind.‘“ |
muss es heißen:
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„‚c) |
Tiere, die nach Verlassen ihres Herkunftsbetriebs aufgetrieben werden, werden in Sammelstellen für Hunde, Katzen und Frettchen aufgetrieben, die gemäß Artikel 10 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 zugelassen sind.‘“ |
Seite 59, Artikel 1 Nummer 6 zur Ersetzung von Artikel 71 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688:
Anstatt:
„‚(1) Unternehmer verbringen in Gefangenschaft gehaltene Vögel (ausgenommen Brieftauben für sportliche Veranstaltungen), Honigbienen, Hummeln (ausgenommen Hummeln aus zugelassenen, von der Umwelt isolierten Zuchtbetrieben), Primaten, Hunde, Katzen, Frettchen oder sonstige Carnivora nur dann in einen anderen Mitgliedstaat, wenn die Tiere von einer Veterinärbescheinigung begleitet werden, die von der zuständigen Behörde des Ursprungsmitgliedstaats ausgestellt wurde.‘“
muss es heißen:
„‚(1) Unternehmer verbringen in Gefangenschaft gehaltene Vögel (ausgenommen Brieftauben für sportliche Veranstaltungen), Honigbienen, Hummeln (ausgenommen Hummeln aus zugelassenen, von der Umwelt isolierten Zuchtbetrieben), Primaten, Hunde, Katzen, Frettchen oder sonstige Carnivora nur dann in einen anderen Mitgliedstaat, wenn die Tiere von einer Veterinärbescheinigung begleitet werden, die von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats ausgestellt wurde.‘“
Seite 59, Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe a zur Ersetzung von Artikel 81 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688:
Anstatt:
„‚(1) Die von der zuständigen Behörde des Ursprungsmitgliedstaats gemäß Artikel 71 Absatz 1 ausgestellte Veterinärbescheinigung für in Gefangenschaft gehaltene Vögel, mit Ausnahme der in Absatz 2 genannten Tiere, enthält die in Anhang VIII Teil 1 Nummer 1 vorgesehenen allgemeinen Angaben und eine Bestätigung der Erfüllung der in Artikel 59 sowie — soweit für die spezifische Kategorie Vögel zutreffend — der in den Artikeln 61 und 62 vorgesehenen Anforderungen.‘“
muss es heißen:
„‚(1) Die von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats gemäß Artikel 71 Absatz 1 ausgestellte Veterinärbescheinigung für in Gefangenschaft gehaltene Vögel, mit Ausnahme der in Absatz 2 genannten Tiere, enthält die in Anhang VIII Teil 1 Nummer 1 vorgesehenen allgemeinen Angaben und eine Bestätigung der Erfüllung der in Artikel 59 sowie — soweit für die spezifische Kategorie Vögel zutreffend — der in den Artikeln 61 und 62 vorgesehenen Anforderungen.‘“
Seite 59, Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe b zur Ersetzung von Artikel 101 Absatz 5 einleitender Satz der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688:
Anstatt:
„‚(5) Abweichend von Absatz 4 Buchstabe d kann die zuständige Behörde des Ursprungsmitgliedstaats die Verbringung wild lebender Landtiere der Familien Antilocapridae, Bovidae, Camelidae, Cervidae, Giraffidae, Moschidae oder Tragulidae, die aus einem Habitat kommen, das mindestens eine der Anforderungen in Bezug auf Infektionen mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24) gemäß Anhang V Teil II Kapitel 2 Abschnitt 1 Nummern 1 bis 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 nicht erfüllt, in einen anderen Mitgliedstaat oder in eine Zone desselben genehmigen,‘“
muss es heißen:
„‚(5) Abweichend von Absatz 4 Buchstabe d kann die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats die Verbringung wild lebender Landtiere der Familien Antilocapridae, Bovidae, Camelidae, Cervidae, Giraffidae, Moschidae oder Tragulidae, die aus einem Habitat kommen, das mindestens eine der Anforderungen in Bezug auf Infektionen mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24) gemäß Anhang V Teil II Kapitel 2 Abschnitt 1 Nummern 1 bis 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 nicht erfüllt, in einen anderen Mitgliedstaat oder in eine Zone desselben genehmigen,‘“
ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2021/1706/corrigendum/2024-11-06/oj
ISSN 1977-0642 (electronic edition)