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Document 32020R0692R(08)
Berichtigung der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission vom 30. Januar 2020 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für den Eingang von Sendungen von bestimmten Tieren, bestimmtem Zuchtmaterial und bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union und für deren anschließende Verbringung und Handhabung (ABl. L 174 vom 3.6.2020)
Berichtigung der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission vom 30. Januar 2020 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für den Eingang von Sendungen von bestimmten Tieren, bestimmtem Zuchtmaterial und bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union und für deren anschließende Verbringung und Handhabung (ABl. L 174 vom 3.6.2020)
C/2024/7706
ABl. L, 2024/90692, 6.11.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2020/692/corrigendum/2024-11-06/oj (DE)
ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2020/692/corrigendum/2024-11-06/oj
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Amtsblatt |
DE Reihe L |
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2024/90692 |
6.11.2024 |
Berichtigung der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission vom 30. Januar 2020 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für den Eingang von Sendungen von bestimmten Tieren, bestimmtem Zuchtmaterial und bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union und für deren anschließende Verbringung und Handhabung
Der Ausdruck „Herkunftsdrittland oder -drittlandsgebiet“ wird in der Delegierten Verordnung durchgehend durch den Ausdruck „Herkunftsdrittland oder -gebiet“ ersetzt.
Der Ausdruck „Herkunftsdrittlands oder -drittlandsgebiets“ wird in der Delegierten Verordnung durchgehend durch den Ausdruck „Herkunftsdrittlands oder -gebiets“ ersetzt.
Der Ausdruck „Herkunftsdrittlandes oder -drittlandsgebiets“ wird in der Delegierten Verordnung durchgehend durch den Ausdruck „Herkunftsdrittlands oder -gebiets“ ersetzt.
Der Ausdruck „Herkunftsdrittland, -drittlandsgebiet“ wird in der Delegierten Verordnung durchgehend durch den Ausdruck „Herkunftsdrittland, -gebiet“ ersetzt.
Der Ausdruck „Herkunftsdrittlands, -drittlandsgebiets“ wird in der Delegierten Verordnung durchgehend durch den Ausdruck „Herkunftsdrittlands, -gebiets“ ersetzt.
Der Ausdruck „Herkunftsdrittländern oder -drittlandsgebieten“ wird in der Delegierten Verordnung durchgehend durch den Ausdruck „Herkunftsdrittländern oder -gebieten“ ersetzt.
Der Ausdruck „Drittland oder Drittlandsgebiet“ wird in der Delegierten Verordnung durchgehend durch den Ausdruck „Drittland oder Gebiet“ ersetzt.
Der Ausdruck „Drittland, Drittlandsgebiet“ wird in der Delegierten Verordnung durchgehend durch den Ausdruck „Drittland, Gebiet“ ersetzt.
Der Ausdruck „einem Drittland, einem Drittlandsgebiet“ wird in der Delegierten Verordnung durchgehend durch den Ausdruck „einem Drittland, einem Gebiet“ ersetzt.
Der Ausdruck „Drittlands oder Drittlandsgebiets“ wird in der Delegierten Verordnung durchgehend durch den Ausdruck „Drittlands oder Gebiets“ ersetzt.
Der Ausdruck „Drittlandes oder Drittlandsgebiets“ wird in der Delegierten Verordnung durchgehend durch den Ausdruck „Drittlands oder Gebiets“ ersetzt.
Der Ausdruck „Drittlands, Drittlandsgebiets“ wird in der Delegierten Verordnung durchgehend durch den Ausdruck „Drittlands, Gebiets“ ersetzt.
Der Ausdruck „Drittländern und Drittlandsgebieten“ wird in der Delegierten Verordnung durchgehend durch den Ausdruck „Drittländern und Gebieten“ ersetzt.
Der Ausdruck „Drittländern, Drittlandsgebieten“ wird in der Delegierten Verordnung durchgehend durch den Ausdruck „Drittländern, Gebieten“ ersetzt.
Der Ausdruck „Drittländern oder Drittlandsgebieten“ wird in der Delegierten Verordnung durchgehend durch den Ausdruck „Drittländern oder Gebieten“ ersetzt.
Der Ausdruck „Drittländer, Drittlandsgebiete“ wird in der Delegierten Verordnung durchgehend durch den Ausdruck „Drittländer, Gebiete“ ersetzt.
Der Ausdruck „Drittländer oder Drittlandsgebiete“ wird in der Delegierten Verordnung durchgehend durch den Ausdruck „Drittländer oder Gebiete“ ersetzt.
Der Ausdruck „Zwischenhaltungsdrittland, -drittlandsgebiet“ wird in der Delegierten Verordnung durchgehend durch den Ausdruck „Zwischenhaltungsdrittland, -gebiet“ ersetzt.
Der Ausdruck „Versanddrittlands oder -drittlandsgebiets“ wird in der Delegierten Verordnung durchgehend durch den Ausdruck „Versanddrittlands oder -gebiets“ ersetzt.
Der Ausdruck „Ausfuhrdrittland oder -drittlandsgebiet“ wird in der Delegierten Verordnung durchgehend durch den Ausdruck „Ausfuhrdrittland oder -gebiet“ ersetzt.
Das Wort „Aquakulturtiere“ wird in der Delegierten Verordnung durchgehend durch den Ausdruck „Tiere aus Aquakultur“ ersetzt.
Das Wort „Aquakulturtieren“ wird in der Delegierten Verordnung durchgehend durch den Ausdruck „Tieren aus Aquakultur“ ersetzt.
Seite 383, Erwägungsgrund 36:
Anstatt:
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„(36) |
Um sicherzustellen, dass nur gesunde Tiere in die Union versandt werden, sollten die Tiere der Sendungen vor ihrem Versand einer klinischen Untersuchung durch einen amtlichen Tierarzt unterzogen werden. Der Zeitrahmen für die Durchführung dieser Untersuchung sollte für bestimmte Arten und ihr inhärentes Risiko angepasst werden.“ |
muss es heißen:
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„(36) |
Um sicherzustellen, dass nur gesunde Tiere in die Union versandt werden, sollten die Tiere der Sendungen vor ihrem Versand einer klinischen Inspektion durch einen amtlichen Tierarzt unterzogen werden. Der Zeitrahmen für die Durchführung dieser Inspektion sollte für bestimmte Arten und ihr inhärentes Risiko angepasst werden.“ |
Seite 399, Artikel 13:
Anstatt:
„Artikel 13
Untersuchung von Landtieren vor ihrem Versand in die Union
(1) Sendungen von Landtieren dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn die Tiere der Sendung einer klinischen Untersuchung unterzogen wurden, die von einem amtlichen Tierarzt in dem Herkunftsdrittland, -drittlandsgebiet oder der Zone derselben innerhalb von 24 Stunden vor dem Zeitpunkt der Verladung für den Versand in die Union zur Feststellung von Anzeichen von Seuchen, einschließlich der relevanten gelisteten Seuchen gemäß Anhang I und neu auftretender Seuchen, durchgeführt wurde.
Im Falle von Geflügel, ausgenommen Eintagsküken, und in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln sollte sich diese Untersuchung auch auf den Herkunftsbestand der zum Versand in die Union bestimmten Tiere erstrecken.
(2) Abweichend von Absatz 1 Unterabsatz 1 kann bei registrierten Equiden die dort genannte Untersuchung innerhalb von 48 Stunden vor dem Zeitpunkt der Verladung zum Versand in die Union oder am letzten Arbeitstag vor dem Versand in die Union durchgeführt werden.
(3) Abweichend von Absatz 1 Unterabsatz 1 kann bei Hunden, Katzen und Frettchen die dort genannte Untersuchung innerhalb von 48 Stunden vor dem Zeitpunkt der Verladung zum Versand in die Union durchgeführt werden.“
muss es heißen:
„Artikel 13
Inspektion von Landtieren vor ihrem Versand in die Union
(1) Sendungen von Landtieren dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn die Tiere der Sendung einer klinischen Inspektion unterzogen wurden, die von einem amtlichen Tierarzt in dem Herkunftsdrittland, -gebiet oder der Zone derselben innerhalb von 24 Stunden vor dem Zeitpunkt der Verladung für den Versand in die Union zur Feststellung von Anzeichen von Seuchen, einschließlich der relevanten gelisteten Seuchen gemäß Anhang I und neu auftretender Seuchen, durchgeführt wurde.
Im Falle von Geflügel, ausgenommen Eintagsküken, und in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln sollte sich diese Inspektion auch auf den Herkunftsbestand der zum Versand in die Union bestimmten Tiere erstrecken.
(2) Abweichend von Absatz 1 Unterabsatz 1 kann bei registrierten Equiden die dort genannte Inspektion innerhalb von 48 Stunden vor dem Zeitpunkt der Verladung zum Versand in die Union oder am letzten Arbeitstag vor dem Versand in die Union durchgeführt werden.
(3) Abweichend von Absatz 1 Unterabsatz 1 kann bei Hunden, Katzen und Frettchen die dort genannte Inspektion innerhalb von 48 Stunden vor dem Zeitpunkt der Verladung zum Versand in die Union durchgeführt werden.“
Seite 408, Artikel 30 Buchstabe d Ziffer ii:
Anstatt:
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„ii) |
in dem Betrieb einstehende Huftiere, bei denen ein Verdacht auf Infektion oder Kontamination mit Seuchenerregern gelisteter oder neu auftretender Seuchen besteht, müssen klinischen Untersuchungen, Labortests oder Nekropsieuntersuchungen unterzogen werden;“ |
muss es heißen:
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„ii) |
in dem Betrieb einstehende Huftiere, bei denen ein Verdacht auf Infektion oder Kontamination mit Seuchenerregern gelisteter oder neu auftretender Seuchen besteht, müssen klinischen Inspektionen, Labortests oder Nekropsieuntersuchungen unterzogen werden;“. |
Seite 408, Artikel 30 Buchstabe e Ziffer iv:
Anstatt:
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„iv) |
die Ergebnisse der klinischen Untersuchungen und Labortests sowie der Nekropsieuntersuchungen nach Buchstabe d Ziffer ii;“ |
muss es heißen:
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„iv) |
die Ergebnisse der klinischen Inspektionen und Labortests sowie der Nekropsieuntersuchungen nach Buchstabe d Ziffer ii;“. |
Seite 410, Artikel 34 Absatz 1 Buchstabe e:
Anstatt:
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„e) |
falls sie gegen Milzbrand und Tollwut geimpft wurden, hat die zuständige Behörde des Drittlands oder Drittlandsgebiets Angaben zum Datum der Impfung, zum verwendeten Impfstoff und zu möglichen Tests zum Nachweis einer schützenden Immunantwort gemacht;“ |
muss es heißen:
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„e) |
falls sie gegen Milzbrand und Tollwut geimpft wurden, hat die zuständige Behörde des Herkunftsdrittlands oder -gebiets Angaben zum Datum der Impfung, zum verwendeten Impfstoff und zu möglichen Tests zum Nachweis einer schützenden Immunantwort gemacht;“. |
Seite 419, Artikel 50 Absatz 3:
Anstatt:
„(3) Die Unternehmer von Bestimmungsbetrieben stellen sicher, dass das in Absatz 1 genannte Geflügel spätestens bei Ablauf des jeweiligen in Absatz 1 festgelegten Zeitraums durch einen amtlichen Tierarzt einer klinischen Untersuchung im Bestimmungsbetrieb unterzogen wird.“
muss es heißen:
„(3) Die Unternehmer von Bestimmungsbetrieben stellen sicher, dass das in Absatz 1 genannte Geflügel spätestens bei Ablauf des jeweiligen in Absatz 1 festgelegten Zeitraums durch einen amtlichen Tierarzt einer klinischen Inspektion im Bestimmungsbetrieb unterzogen wird.“
Seite 420, Artikel 51 Buchstabe a:
Anstatt:
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„a) |
Während der in Artikel 50 Absatz 1 festgelegten Zeiträume werden Zuchtgeflügel, Nutzgeflügel, ausgenommen Nutzgeflügel zur Wiederaufstockung von Federwildbeständen, und Eintagsküken, das bzw. die aus einem Drittland, Drittlandsgebiet oder einer Zone derselben in die Union verbracht wurde(n), spätestens am Tag des Ablaufs der in Artikel 50 festgelegten jeweiligen Frist durch einen amtlichen Tierarzt einer klinischen Untersuchung im Bestimmungsbetrieb unterzogen und zur Überwachung ihres Gesundheitsstatus gegebenenfalls beprobt;“ |
muss es heißen:
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„a) |
Während der in Artikel 50 Absatz 1 festgelegten Zeiträume werden uchtgeflügel, Nutzgeflügel, ausgenommen Nutzgeflügel zur Wiederaufstockung von Federwildbeständen, und Eintagsküken, das bzw. die aus einem Drittland, Gebiet oder einer Zone derselben in die Union verbracht wurde(n), spätestens am Tag des Ablaufs der in Artikel 50 festgelegten jeweiligen Frist durch einen amtlichen Tierarzt einer klinischen Inspektion im Bestimmungsbetrieb unterzogen und zur Überwachung ihres Gesundheitsstatus gegebenenfalls beprobt;“. |
Seite 422, Artikel 56 Absatz 2 Buchstabe d:
Anstatt:
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„d) |
nachprüft, ob die klinischen Untersuchungen, die Fleischuntersuchungen und die Laboruntersuchungen der Tiere negative Befunde in Bezug auf die hochpathogene Aviäre Influenza, die Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit und die Chlamydiose der Vögel ergeben haben.“ |
muss es heißen:
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„d) |
nachprüft, ob die klinischen Inspektionen, die Fleischuntersuchungen und die Laboruntersuchungen der Tiere negative Befunde in Bezug auf die hochpathogene Aviäre Influenza, die Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit und die Chlamydiose der Vögel ergeben haben.“. |
Seite 424, Artikel 61 Buchstabe a:
Anstatt:
|
„a) |
die Quarantänebedingungen mindestens zu Beginn und bei Beendigung der Quarantäne zu kontrollieren; dies umfasst eine Prüfung der Mortalitätsraten und eine klinische Untersuchung der in Gefangenschaft gehaltenen Vögel;“ |
muss es heißen:
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„a) |
die Quarantänebedingungen mindestens zu Beginn und bei Beendigung der Quarantäne zu kontrollieren; dies umfasst eine Prüfung der Mortalitätsraten und eine klinische Inspektion der in Gefangenschaft gehaltenen Vögel;“. |
Seite 442, Artikel 111 Buchstabe a Ziffer i:
Anstatt:
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„i) |
gemäß dem Europäischen Arzneibuch spezifiziert pathogenfrei sind und 30 Tage vor dem Datum der Sammlung der Eier zum Versand in die Union sämtlichen für diesen spezifischen Status erforderlichen klinischen Untersuchungen unterzogen wurden, deren Ergebnisse einen Negativbefund, unter anderem im Hinblick auf hochpathogene Aviäre Influenza, eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit und eine Infektion mit niedrigpathogenen Viren der Aviären Influenza, ergaben;“ |
muss es heißen:
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„i) |
gemäß dem Europäischen Arzneibuch spezifiziert pathogenfrei sind und 30 Tage vor dem Datum der Sammlung der Eier zum Versand in die Union sämtlichen für diesen spezifischen Status erforderlichen klinischen Inspektionen unterzogen wurden, deren Ergebnisse einen Negativbefund, unter anderem im Hinblick auf hochpathogene Aviäre Influenza, eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit und eine Infektion mit niedrigpathogenen Viren der Aviären Influenza, ergaben;“. |
Seite 443, Artikel 113 einziger Absatz:
Anstatt:
„Die zuständige Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats stellt sicher, dass Zucht- und Nutzgeflügel, das aus Bruteiern geschlüpft ist, die aus einem Drittland, Drittlandsgebiet oder einer Zone derselben in die Union verbracht wurden, einer klinischen Untersuchung unterzogen wird, die spätestens am Tag des Ablaufs der betreffenden Frist gemäß Artikel 112 Absatz 2 von einem amtlichen Tierarzt des Bestimmungsbetriebs durchgeführt wird, und zur Überwachung seines Gesundheitsstatus erforderlichenfalls beprobt wird.“
muss es heißen:
„Die zuständige Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats stellt sicher, dass Zucht- und Nutzgeflügel, das aus Bruteiern geschlüpft ist, die aus einem Drittland, Gebiet oder einer Zone derselben in die Union verbracht wurden, einer klinischen Inspektion unterzogen wird, die spätestens am Tag des Ablaufs der betreffenden Frist gemäß Artikel 112 Absatz 2 von einem amtlichen Tierarzt des Bestimmungsbetriebs durchgeführt wird, und zur Überwachung seines Gesundheitsstatus erforderlichenfalls beprobt wird.“
Seite 454, Artikel 148 Buchstabe a:
Anstatt:
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„a) |
das Drittland, Drittlandsgebiet oder die Zone derselben für den Eingang von frischem Fleisch der betreffenden Arten in die Union gelistet ist und der Eingang von diesem frischen Fleisch in die Union nicht den in Teil IV Titel 1 Kapitel 1 und 2 festgelegten spezifischen Bedingungen unterliegt;“ |
muss es heißen:
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„a) |
das Herkunftsdrittland, -gebiet oder die Zone derselben für den Eingang von frischem Fleisch der betreffenden Arten in die Union gelistet ist und der Eingang von diesem frischen Fleisch in die Union nicht den in Teil IV Titel 1 Kapitel 1 und 2 festgelegten spezifischen Bedingungen unterliegt;“. |
Seite 460, Artikel 166:
Anstatt:
„Artikel 166
Untersuchung von Wassertieren vor dem Versand
Sendungen von anderen Wassertieren als den in Artikel 172 Buchstaben d, e und f genannten dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn diese Wassertiere einer klinischen Untersuchung unterzogen wurden, die von einem amtlichen Tierarzt in dem Ausfuhrdrittland, Ausfuhrdrittlandsgebiet, einer Zone oder eines Kompartiments derselben innerhalb von 72 Stunden vor dem Zeitpunkt der Verladung der Sendung für den Versand in die Union zur Feststellung von Anzeichen von Seuchen und anormal hohen Sterblichkeitsraten durchgeführt wurde.“
muss es heißen:
„Artikel 166
Inspektion von Wassertieren vor dem Versand
Sendungen von anderen Wassertieren als den in Artikel 172 Buchstaben d, e und f genannten dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn diese Wassertiere einer klinischen Inspektion unterzogen wurden, die von einem amtlichen Tierarzt in dem Ausfuhrdrittland, -gebiet, einer Zone oder eines Kompartiments derselben innerhalb von 72 Stunden vor dem Zeitpunkt der Verladung der Sendung für den Versand in die Union zur Feststellung von Anzeichen von Seuchen und anormal hohen Sterblichkeitsraten durchgeführt wurde.“
Seite 506, Anhang XIX Nummer 4 Buchstabe b Ziffer i zweiter Gedankenstrich:
Anstatt:
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„— |
klinische Untersuchungen, Laboruntersuchungen und Fleischuntersuchungen bei seuchenverdächtigen Tieren;“ |
muss es heißen:
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„— |
klinische Inspektionen, Laboruntersuchungen und Fleischuntersuchungen bei seuchenverdächtigen Tieren;“. |
ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2020/692/corrigendum/2024-11-06/oj
ISSN 1977-0642 (electronic edition)