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Document 32024Q02095

    Änderungen der Verfahrensordnung des Gerichts [2024/2095]

    ABl. L, 2024/2095, 12.8.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/proc_internal/2024/2095/oj (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/proc_internal/2024/2095/oj

    European flag

    Amtsblatt
    der Europäischen Union

    DE

    Reihe L


    2024/2095

    12.8.2024

    ÄNDERUNGEN DER VERFAHRENSORDNUNG DES GERICHTS

    [2024/2095]

    DAS GERICHT —

    aufgrund des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere seines Artikels 254 Absatz 5,

    aufgrund des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere seines Artikels 106a Absatz 1,

    aufgrund des Protokolls (Nr. 3) über die Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, insbesondere seines Artikels 63,

    in der Erwägung, dass mit der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2019 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. April 2024 zur Änderung des Protokolls (Nr. 3) über die Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union (1) ein neuer Artikel 50b in die Satzung eingefügt wird, der vorsieht, dass der Gerichtshof diejenigen Vorabentscheidungsersuchen an das Gericht weiterleitet, die ausschließlich unter das gemeinsame Mehrwertsteuersystem, unter die Verbrauchsteuern, unter den Zollkodex und die zolltarifliche Einreihung von Waren in die Kombinierte Nomenklatur, unter Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Flug- und Fahrgäste bei Verspätungen, bei Annullierungen von Transportleistungen oder bei Nichtbeförderung sowie unter das System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten fallen,

    in der Erwägung, dass die Verfahrensordnung des Gerichts zu ändern ist, um zu regeln, wie die vom Gerichtshof weitergeleiteten Vorabentscheidungsersuchen vom Gericht behandelt werden, und dass dafür und um den nationalen Gerichten sowie den in Artikel 23 der Satzung bezeichneten Beteiligten die gleichen Garantien zu bieten, die beim Gerichtshof bei der Behandlung von Vorabentscheidungsersuchen zur Anwendung gelangen, in die Verfahrensordnung des Gerichts die Bestimmungen der Verfahrensordnung des Gerichtshofs, die auf die dem Gerichtshof vorgelegten Vorabentscheidungsersuchen anwendbar sind, vorbehaltlich von Anpassungen aufzunehmen sind, mit denen die Gesamtkohärenz der für das Gericht geltenden Verfahrensbestimmungen gewahrt werden soll,

    in der Erwägung, dass die Verordnung (EU, Euratom) 2024/2019 mit der Änderung von Artikel 50 der Satzung vorsieht, dass das Gericht auch als Mittlere Kammer zwischen den Kammern mit fünf Richtern und der Großen Kammer tagen kann und dass das Gericht als Mittlere Kammer tagt, wenn ein am Verfahren beteiligter Mitgliedstaat oder ein am Verfahren beteiligtes Organ dies beantragt,

    in der Erwägung, dass die Verfahrensordnung des Gerichts zu ändern ist, um zu regeln, in welcher Besetzung und unter welchen Umständen und Bedingungen das Gericht als Mittlere Kammer tagt,

    in der Erwägung, dass die Verordnung (EU, Euratom) 2024/2019 mit der Einfügung von Artikel 49a in die Satzung vorsieht, dass das Gericht bei der Behandlung der Vorabentscheidungsersuchen, die an es weitergeleitet werden, von einem oder mehreren Generalanwälten unterstützt wird,

    in der Erwägung, dass Vorschriften über die Wahl der Generalanwälte, über ihre Bestimmung für die Behandlung der Vorabentscheidungsersuchen und über die Ausübung ihrer Tätigkeit festzulegen sind,

    in der Erwägung, dass, um den Gerichten und den Bürgern der Union vollumfänglich Klarheit über Sinn und Tragweite der Antworten des Gerichts auf die ihm zur Vorabentscheidung vorgelegten Fragen zu bieten, gewährleistet werden sollte, dass die von den in Artikel 23 der Satzung bezeichneten Beteiligten eingereichten schriftlichen Erklärungen innerhalb einer angemessenen Frist nach Abschluss der Rechtssache online veröffentlicht werden, sofern diese Beteiligten der Veröffentlichung ihrer Erklärungen nicht widersprochen haben,

    in der Erwägung, dass bestimmte Vorschriften der Verfahrensordnung, die nicht speziell auf Vorlagen zur Vorabentscheidung Anwendung finden sollen, zu vereinfachen und zu bereinigen sind, um insbesondere den Zeitaufwand für bestimmte Verfahrensabschnitte zu verringern und den vollen Nutzen aus der Digitalisierung des Verfahrens zu ziehen,

    im Einvernehmen mit dem Gerichtshof,

    mit Genehmigung des Rates, die am 21. Juni 2024 erteilt worden ist –

    ERLÄSST FOLGENDE ÄNDERUNGEN SEINER VERFAHRENSORDNUNG:

    Artikel 1

    Die Verfahrensordnung des Gerichts vom 4. März 2015  (2) wird wie folgt geändert:

    1.

    Artikel 1 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

    a)

    Ein neuer Buchstabe e mit folgendem Wortlaut wird hinzugefügt:

    „e)

    die Wendung ‚in Artikel 23 der Satzung bezeichnete Beteiligte‘ alle Parteien, Staaten, Organe, Einrichtungen und Stellen, die nach jenem Artikel berechtigt sind, im Rahmen eines Vorlageverfahrens Schriftsätze einzureichen oder Erklärungen abzugeben;“

    b)

    Die gegenwärtigen Buchstaben e bis k werden in Buchstaben f bis l umnummeriert;

    c)

    Buchstabe i, nunmehr Buchstabe j, wird wie folgt geändert:

    „der Begriff ‚Klageverfahren‘ alle Verfahren, die beim Gericht anhängig gemacht werden können, mit Ausnahme der Vorlageverfahren;“

    2.

    Artikel 3 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

    „(3)   Mit Ausnahme des Präsidenten, des Vizepräsidenten und der Kammerpräsidenten des Gerichts kann jeder Richter nach Maßgabe der Artikel 30 bis 31b die Tätigkeit eines Generalanwalts ausüben.“

    3.

    Artikel 11 wird wie folgt geändert:

    a)

    Absatz 4 erhält folgende Fassung:

    „(4)   Der Vizepräsident führt den Vorsitz in der Mittleren Kammer im Sinne des Artikels 15a. In diesem Fall findet Artikel 19 Anwendung.“

    b)

    Der derzeit geltende Absatz 4 wird umnummeriert und zu Absatz 5.

    4.

    Artikel 14 Absatz 2 wird wie folgt ergänzt:

    „(2)   Die Rechtssachen können nach Maßgabe des Artikels 28 von der Großen Kammer oder von der Mittleren Kammer entschieden werden.“

    5.

    Nach Artikel 15 wird ein neuer Artikel 15a („Besetzung der Mittleren Kammer“) mit folgendem Wortlaut eingefügt:

    „Artikel 15a

    Besetzung der Mittleren Kammer

    (1)   Die Mittlere Kammer ist mit neun Richtern besetzt.

    (2)   Das Gericht beschließt, auf welche Weise die Richter bestimmt werden, mit denen die Mittlere Kammer besetzt wird. Der Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.“

    6.

    Artikel 17 wird wie folgt geändert:

    a)

    Absatz 2 erhält folgende Fassung:

    „(2)   Wird in der Mittleren Kammer infolge einer vor der Eröffnung der mündlichen Verhandlung oder der Beratung eingetretenen Verhinderung eines Richters die in Artikel 15a vorgesehene Zahl von Richtern nicht erreicht, so wird diese Kammer zur Wiederherstellung der vorgesehenen Richterzahl durch einen vom Präsidenten des Gerichts bestimmten Richter ergänzt.“

    b)

    Die derzeit geltenden Absätze 2 und 3 werden umnummeriert und zu den Absätzen 3 und 4.

    7.

    Artikel 20 wird wie folgt geändert:

    „Ist der Kammerpräsident verhindert, so werden seine Aufgaben unbeschadet des Artikels 10 Absatz 5 und des Artikels 11 Absatz 5 von einem Richter des Spruchkörpers gemäß der in Artikel 8 festgelegten Rangordnung wahrgenommen.“

    8.

    Artikel 23 Absatz 3 wird wie folgt ergänzt:

    „(3)   Wird die für die Beschlussfähigkeit erforderliche Zahl von Richtern nicht mehr erreicht, nachdem die mündliche Verhandlung stattgefunden hat, so erfolgt eine Ersetzung nach Maßgabe des Absatzes 2; auf Antrag einer Hauptpartei oder eines in Artikel 23 der Satzung bezeichneten Beteiligten ist eine erneute mündliche Verhandlung durchzuführen. Das Gericht kann eine erneute mündliche Verhandlung auch von Amts wegen durchführen. Eine erneute mündliche Verhandlung ist zwingend durchzuführen, wenn eine Beweisaufnahme nach Artikel 91 Buchstaben a und d sowie nach Artikel 96 Absatz 2 durchgeführt worden ist. Wird keine erneute mündliche Verhandlung durchgeführt, so findet Artikel 21 Absatz 2 keine Anwendung.“

    9.

    Nach Artikel 23 wird ein neuer Artikel 23a („Beschlussfähigkeit der Mittleren Kammer“) mit folgendem Wortlaut eingefügt:

    „Artikel 23a

    Beschlussfähigkeit der Mittleren Kammer

    (1)   Die Entscheidungen der Mittleren Kammer sind nur dann gültig, wenn sieben Richter anwesend sind.

    (2)   Wird diese für die Beschlussfähigkeit erforderliche Zahl von Richtern infolge einer Verhinderung nicht erreicht, so bestimmt der Präsident des Gerichts einen anderen Richter, mit dem die für die Beschlussfähigkeit der Mittleren Kammer erforderliche Zahl von Richtern erreicht wird.

    (3)   Wird die für die Beschlussfähigkeit erforderliche Zahl von Richtern nicht mehr erreicht, nachdem die mündliche Verhandlung stattgefunden hat, so erfolgt eine Ersetzung nach Maßgabe des Absatzes 2; auf Antrag einer Hauptpartei oder eines in Artikel 23 der Satzung bezeichneten Beteiligten ist eine erneute mündliche Verhandlung durchzuführen. Das Gericht kann eine erneute mündliche Verhandlung auch von Amts wegen durchführen. Eine erneute mündliche Verhandlung ist zwingend durchzuführen, wenn eine Beweisaufnahme nach Artikel 91 Buchstaben a und d sowie nach Artikel 96 Absatz 2 durchgeführt worden ist. Wird keine erneute mündliche Verhandlung durchgeführt, so findet Artikel 21 Absatz 2 keine Anwendung.“

    10.

    Artikel 24 Absatz 3 wird wie folgt ergänzt:

    „(3)   Wird die für die Beschlussfähigkeit erforderliche Zahl von Richtern nicht mehr erreicht, nachdem die mündliche Verhandlung stattgefunden hat, so erfolgt eine Ersetzung nach Maßgabe des Absatzes 2; auf Antrag einer Hauptpartei oder eines in Artikel 23 der Satzung bezeichneten Beteiligten ist eine erneute mündliche Verhandlung durchzuführen. Das Gericht kann eine erneute mündliche Verhandlung auch von Amts wegen durchführen. Eine erneute mündliche Verhandlung ist zwingend durchzuführen, wenn eine Beweisaufnahme nach Artikel 91 Buchstaben a und d sowie nach Artikel 96 Absatz 2 durchgeführt worden ist. Eine erneute mündliche Verhandlung ist zwingend durchzuführen, wenn die Verhinderung mehr als einen an der ursprünglichen mündlichen Verhandlung beteiligten Richter betrifft. Wird keine erneute mündliche Verhandlung durchgeführt, so findet Artikel 21 Absatz 2 keine Anwendung.“

    11.

    Artikel 25 Absatz 1 wird wie folgt ergänzt:

    „(1)   Das Gericht legt die Kriterien fest, nach denen sich die Verteilung der Rechtssachen auf die Kammern richtet. Das Gericht kann eine oder mehrere Kammern mit der Entscheidung von Rechtssachen in speziellen Sachgebieten beauftragen. Das Gericht bestimmt eine oder mehrere Kammern, die mit der Behandlung der Vorabentscheidungsersuchen beauftragt sind.“

    12.

    Artikel 26 Absatz 1 wird wie folgt ergänzt:

    „(1)   Der Präsident des Gerichts weist die Rechtssache nach Eingang des verfahrenseinleitenden Schriftstücks so bald wie möglich gemäß den vom Gericht nach Artikel 25 festgelegten Kriterien einer Kammer zu. Vorabentscheidungsersuchen werden einer mit fünf Richtern tagenden Kammer zugewiesen.“

    13.

    Artikel 27 wird wie folgt geändert:

    a)

    Absatz 5 wird wie folgt geändert:

    „(5)   Bei einer Neubesetzung der Kammern infolge eines Beschlusses des Gerichts über die Zuteilung der Richter an die Kammern wird die Rechtssache von der Kammer entschieden, der der Berichterstatter aufgrund dieses Beschlusses angehört, sofern nicht bereits das mündliche Verfahren eröffnet oder die Entscheidung, ohne mündliches Verfahren zu entscheiden, erlassen worden ist.“

    b)

    Absatz 6 wird wie folgt geändert:

    „(6)   Unbeschadet des Absatzes 5 wird, wenn in einer Rechtssache, die ein Vorabentscheidungsersuchen zum Gegenstand hat, oder in einer Rechtssache, die zu einem speziellen Sachgebiet im Sinne des Artikels 25 gehört, bei Erlass des Beschlusses des Gerichts über die Zuteilung der Richter zu den Kammern das mündliche Verfahren nicht eröffnet oder die Entscheidung, ohne mündliches Verfahren zu entscheiden, nicht erlassen worden ist, ein neuer Berichterstatter in einer Kammer bestimmt, die über Vorabentscheidungsersuchen oder auf diesem Sachgebiet zu entscheiden hat, wenn der ursprüngliche Berichterstatter einer Kammer zugeteilt wird, die nicht über Vorabentscheidungsersuchen oder auf diesem Sachgebiet entscheidet.“

    c)

    Nach Absatz 6 wird ein neuer Absatz 7 eingefügt:

    „(7)   Wird der für die Behandlung eines Vorabentscheidungsersuchens bestimmte Berichterstatter gewählt, um bei der Behandlung von Vorabentscheidungsersuchen die Tätigkeit eines Generalanwalts auszuüben, so wird für die Behandlung des Ersuchens, für das zum Zeitpunkt der Wahl das mündliche Verfahren nicht eröffnet oder die Entscheidung, ohne mündliches Verfahren zu entscheiden, nicht erlassen worden ist, ein neuer Berichterstatter in einer Kammer, die über Vorabentscheidungsersuchen zu entscheiden hat, bestimmt.“

    14.

    Artikel 28 wird wie folgt geändert:

    a)

    Absatz 1 wird wie folgt ergänzt:

    „(1)   Sofern die rechtliche Schwierigkeit oder die Bedeutung der Rechtssache oder besondere Umstände es rechtfertigen, kann eine Rechtssache an die Große Kammer, an die Mittlere Kammer oder an eine mit einer anderen Richterzahl tagende Kammer verwiesen werden.“

    b)

    Absatz 3 wird wie folgt ergänzt:

    „(3)   Der Präsident des Gerichts oder der Vizepräsident des Gerichts kann der Vollversammlung bis zum Abschluss des mündlichen Verfahrens oder, im Fall des Artikels 106 Absatz 3 oder des Artikels 213 Absatz 2, vor der Entscheidung der mit der Rechtssache befassten Kammer, ohne mündliches Verfahren zu entscheiden, eine Verweisung nach Absatz 1 vorschlagen.“

    c)

    Absatz 5 wird wie folgt geändert:

    „(5)   Über die Verweisung einer Rechtssache in einem Klageverfahren an eine mit einer geringeren Richterzahl tagende Kammer entscheidet die Vollversammlung nach Anhörung der Hauptparteien.“

    d)

    Nach Absatz 5 wird ein neuer Absatz 6 eingefügt:

    „(6)   Bei fehlender Schwierigkeit der mit einem Vorabentscheidungsersuchen aufgeworfenen Rechtsfragen kann die mit diesem Ersuchen befasste mit fünf Richtern tagende Kammer entscheiden, das Ersuchen an eine mit drei Richtern tagende Kammer zu verweisen. Das Gericht beschließt, auf welche Weise die drei Richter bestimmt werden, mit denen diese Kammer besetzt wird. Der Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.“

    e)

    Der derzeit geltende Absatz 6 wird umnummeriert und mit folgender Änderung zu Absatz 7:

    „(7)   Die Rechtssache wird von einer mit mindestens fünf Richtern tagenden Kammer entschieden, wenn ein am Verfahren beteiligter Mitgliedstaat oder ein am Verfahren beteiligtes Unionsorgan dies beantragt.“

    f)

    Nach Absatz 7 wird ein neuer Absatz 8 eingefügt:

    „(8)   Die Mittlere Kammer entscheidet über ein Vorabentscheidungsersuchen, wenn ein am Verfahren beteiligter Mitgliedstaat oder ein am Verfahren beteiligtes Unionsorgan dies gemäß Artikel 50 Absatz 4 der Satzung beantragt.“

    15.

    Artikel 30 wird wie folgt geändert:

    a)

    Der einzige Absatz wird mit folgender Ergänzung zu Absatz 1:

    „(1)   Das Gericht kann bei der Behandlung von Klageverfahren von einem Generalanwalt unterstützt werden, wenn die rechtliche Schwierigkeit oder die Komplexität des Sachverhalts der Rechtssache dies nach Ansicht des Gerichts gebietet.“

    b)

    Ein neuer Absatz 2 mit folgendem Wortlaut wird hinzugefügt:

    „(2)   Bei der Behandlung von Vorabentscheidungsersuchen wird das Gericht von einem Generalanwalt unterstützt.“

    16.

    Artikel 31 wird wie folgt geändert:

    a)

    Die Überschrift wird wie folgt geändert:

    Modalitäten der Bestellung der Generalanwälte für die Behandlung von Klageverfahren

    b)

    Absatz 1 wird wie folgt geändert:

    „(1)   Die Entscheidung über die Bestellung eines Generalanwalts für die Behandlung eines Klageverfahrens wird auf Antrag der Kammer, der die Rechtssache zugewiesen oder an die diese verwiesen worden ist, von der Vollversammlung getroffen.“

    c)

    Absatz 3 wird wie folgt ergänzt:

    „(3)   Ist diese Bestimmung erfolgt, so wird der Generalanwalt gehört, bevor die Entscheidungen nach den Artikeln 16, 28, 45, 55, 68, 70, 83, 87, 90, 92, 98, 103, 105, 106, 110a, 113, 126 bis 132, 144, 151, 165, 168 und 169 ergehen.“

    17.

    Nach Artikel 31 wird ein neuer Artikel 31a mit folgendem Wortlaut eingefügt:

    „Artikel 31a

    Wahl der Generalanwälte für die Behandlung von Vorabentscheidungsersuchen

    (1)   Die Richter wählen aus ihrer Mitte nach Artikel 49a der Satzung und gemäß Artikel 9 Absatz 3 die Richter, die für die Behandlung von Vorabentscheidungsersuchen die Tätigkeit eines Generalanwalts ausüben, sowie die Richter, die sie bei Verhinderung vertreten.

    (2)   Die Richter, die die Tätigkeit eines Generalanwalts ausüben, werden sogleich nach der gemäß Artikel 9 erfolgten Wahl des Präsidenten und des Vizepräsidenten des Gerichts und nach der gemäß Artikel 18 erfolgten Wahl der Kammerpräsidenten gewählt.

    (3)   Endet die Amtszeit eines Richters, der die Tätigkeit eines Generalanwalts ausübt, bevor diese Tätigkeit planmäßig endet, so wird er im Hinblick auf die Ausübung dieser Tätigkeit für die verbleibende Zeit gemäß dem Verfahren des Artikels 9 Absatz 3 ersetzt.

    (4)   Die Namen der Richter, die gemäß diesem Artikel gewählt worden sind, die Tätigkeit eines Generalanwalts auszuüben, werden im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.“

    18.

    Nach Artikel 31a wird ein neuer Artikel 31b mit folgendem Wortlaut eingefügt:

    „Artikel 31b

    Modalitäten der Bestimmung der Generalanwälte für die Behandlung von Vorabentscheidungsersuchen

    (1)   Der Präsident des Gerichts entscheidet über die Zuweisung der Vorabentscheidungssachen an die Generalanwälte. Gemäß Artikel 49a Absatz 3 der Satzung wird der Generalanwalt aus der Mitte der für die Ausübung dieser Tätigkeit gewählten Richter ausgewählt, die einer anderen Kammer als derjenigen angehören, der die Rechtssache zugewiesen wurde.

    (2)   Ist seine Bestimmung erfolgt, so wird der Generalanwalt gehört, bevor die Entscheidungen nach den Artikeln 16 und 28 ergehen; darüber hinaus wird er in den im Zweiten und im Sechsten Titel vorgesehenen Fällen gehört.“

    19.

    Artikel 32 Absatz 5 wird wie folgt ergänzt:

    „(5)   Der Kanzler leistet vor dem Gericht den in Artikel 5 vorgesehenen Eid und unterzeichnet die in Artikel 6 vorgesehene Erklärung.“

    20.

    Artikel 37 wird wie folgt geändert:

    „Jeder kann das Register bei der Kanzlei einsehen und Kopien oder Auszüge daraus erhalten.“

    21.

    Artikel 38 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

    „(1)   Vorbehaltlich des Artikels 68 Absatz 4, der Artikel 103 bis 105 und des Artikels 144 Absatz 7 kann jeder am Verfahren Beteiligte Einsicht in die Akten der Rechtssache erhalten und Kopien der Verfahrensschriftstücke sowie Ausfertigungen von Beschlüssen und Urteilen erhalten.“

    22.

    Artikel 42 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

    „(1)   Die Entscheidungen über Verwaltungsfragen sowie die in den Artikeln 7, 9, 11, 13, 15, 15a, 16, 18, 25, 28, 31, 31a, 32, 33, 41, 56a, 207 und 243 genannten Entscheidungen werden vom Gericht in der Vollversammlung getroffen, an der alle Richter mit beschließender Stimme teilnehmen, soweit in dieser Verfahrensordnung nichts anderes bestimmt ist. Der Kanzler ist zugegen, sofern das Gericht nichts anderes bestimmt und außer bei den Entscheidungen nach Artikel 32.“

    23.

    Artikel 45 wird wie folgt geändert:

    a)

    Absatz 2 entfällt.

    b)

    Die gegenwärtigen Absätze 3 und 4 werden zu den Absätzen 2 und 3.

    c)

    Der neue Absatz 4 hat folgenden Wortlaut:

    „(4)   In Vorabentscheidungsverfahren ist die Sprache des vorlegenden Gerichts Verfahrenssprache. Auf gebührend begründeten Antrag einer Partei des Ausgangsrechtsstreits kann nach Anhörung der Gegenpartei des Ausgangsrechtsstreits und des Generalanwalts eine andere der in Artikel 44 genannten Sprachen für das mündliche Verfahren zugelassen werden. Wird die Zulassung dieser anderen Sprache erteilt, so gilt sie für alle in Artikel 23 der Satzung bezeichneten Beteiligten.“

    d)

    Ein Absatz 5 mit folgendem Wortlaut wird hinzugefügt:

    „(5)   Die Entscheidung über die in den Absätzen 1 und 4 genannten Anträge wird vom Präsidenten getroffen; dieser muss, will er den Anträgen ohne Einverständnis aller Parteien stattgeben, die Entscheidung dem Gericht übertragen.“

    24.

    Artikel 46 wird wie folgt geändert:

    a)

    Absatz 4 wird wie folgt ergänzt:

    „(4)   Abweichend von den vorstehenden Bestimmungen können sich die Mitgliedstaaten ihrer eigenen Amtssprache bedienen, wenn sie sich an einem Vorabentscheidungsverfahren beteiligen oder wenn sie einem beim Gericht anhängigen Rechtsstreit als Streithelfer beitreten. Dies gilt sowohl für Schriftstücke als auch für mündliche Erklärungen. Der Kanzler veranlasst jeweils die Übersetzung in die Verfahrenssprache.“

    b)

    Absatz 5 wird wie folgt ergänzt:

    „(5)   Die Vertragsstaaten des EWR-Abkommens, die nicht Mitgliedstaaten sind, und die EFTA-Überwachungsbehörde können sich statt der Verfahrenssprache einer anderen der in Artikel 44 genannten Sprachen bedienen, wenn sie sich an einem Vorabentscheidungsverfahren beteiligen oder wenn sie einem beim Gericht anhängigen Rechtsstreit als Streithelfer beitreten. Dies gilt sowohl für Schriftstücke als auch für mündliche Erklärungen. Der Kanzler veranlasst jeweils die Übersetzung in die Verfahrenssprache.“

    c)

    Absatz 6 erhält folgende Fassung:

    „(6)   Drittstaaten, die sich gemäß Artikel 23 Absatz 4 der Satzung an einem Vorabentscheidungsverfahren beteiligen, können sich statt der Verfahrenssprache einer anderen der in Artikel 44 genannten Sprachen bedienen. Dies gilt sowohl für Schriftstücke als auch für mündliche Erklärungen. Der Kanzler veranlasst jeweils die Übersetzung in die Verfahrenssprache.“

    d)

    Die derzeit geltenden Absätze 6 und 7 werden umnummeriert und zu den Absätzen 7 und 8.

    25.

    Artikel 50 wird wie folgt geändert:

    „Die Bestimmungen dieses Titels finden auf Klageverfahren im Sinne des Artikels 1 vorbehaltlich der besonderen Vorschriften des Vierten und des Fünften Titels für die in diesen Titeln geregelten Verfahren Anwendung.“

    26.

    Artikel 56a Absatz 4 wird wie folgt geändert:

    „(4)   Wird ein Verfahrensschriftstück mittels e-Curia eingereicht, bevor die für die Validierung des Zugangskontos erforderlichen Belege vorgelegt wurden, so müssen diese Belege in Papierform oder über ein vom Gericht verwendetes Mittel zur elektronischen Übertragung innerhalb einer Frist von zehn Tagen nach der Einreichung des Verfahrensschriftstücks bei der Kanzlei des Gerichts eingehen. Diese Frist kann nicht verlängert werden; Artikel 60 findet keine Anwendung. Bei nicht fristgemäßem Eingang der Belege erklärt das Gericht das mittels e-Curia eingereichte Verfahrensschriftstück für unzulässig.“

    27.

    Artikel 57 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

    „(1)   Unbeschadet des Artikels 80 Absatz 1, des Artikels 148 Absatz 9 und des Artikels 178 Absatz 2 veranlasst der Kanzler die in der Satzung und in dieser Verfahrensordnung vorgesehenen Zustellungen mittels e-Curia.“

    28.

    Artikel 68 Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt geändert:

    „Der Präsident kann jedoch auf Antrag einer Partei bestimmte Angaben in den Akten der Rechtssache, deren vertraulicher Charakter geltend gemacht wurde, von der Zustellung ausnehmen.“

    29.

    Artikel 86 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

    „(1)   Wird ein Rechtsakt, dessen Nichtigerklärung beantragt wird, durch einen anderen Rechtsakt mit demselben Gegenstand ersetzt oder geändert, so kann der Kläger innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung einer Entscheidung, den Termin für die mündliche Verhandlung zu bestimmen, oder vor Zustellung der Entscheidung des Gerichts, ohne mündliches Verfahren zu entscheiden, die Klageschrift anpassen, um diesem neuen Umstand Rechnung zu tragen. Die vorstehende Frist kann vom Präsidenten auf begründeten Antrag des Klägers verlängert werden. Artikel 60 findet keine Anwendung.“

    30.

    Artikel 87 Absatz 2 wird wie folgt ergänzt:

    „(2)   Der Vorbericht enthält eine Prüfung der relevanten Tatsachen- und Rechtsfragen, die die Klage aufwirft, sowie Vorschläge zu der Frage, ob prozessleitende Maßnahmen oder eine Beweisaufnahme erforderlich sind, zur Durchführung des mündlichen Verfahrens sowie zu einer etwaigen Verweisung der Rechtssache an die Große Kammer, an die Mittlere Kammer oder an eine mit einer anderen Richterzahl tagende Kammer und zu einer möglichen Übertragung der Rechtssache auf den Einzelrichter.“

    31.

    Artikel 92 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

    „(3)   Eine Beweiserhebung nach Artikel 91 Buchstabe b kann beschlossen werden, wenn

    a)

    die von der Beweiserhebung betroffene Partei entweder einer zuvor zu diesem Zweck erlassenen prozessleitenden Maßnahme nicht nachgekommen ist oder eine solche Beweiserhebung ausdrücklich beantragt, wobei sie nachzuweisen hat, dass für diese Beweiserhebung ein Beweisbeschluss erforderlich ist;

    b)

    der Erlass einer prozessleitenden Maßnahme in Anbetracht der Umstände des Einzelfalls nicht gerechtfertigt erscheint.

    Der Beweisbeschluss kann vorsehen, dass die Vertreter der Parteien die Auskünfte und Unterlagen, die das Gericht aufgrund dieses Beschlusses erhält, ausschließlich bei der Kanzlei einsehen dürfen und dass keine Kopien angefertigt werden dürfen.“

    32.

    Ein neuer Artikel 110a mit folgendem Wortlaut wird hinzugefügt:

    „Artikel 110a

    Übertragung von öffentlichen Sitzungen

    (1)   Die öffentlichen Sitzungen des Gerichts können Gegenstand einer Übertragung sein. Die Übertragung erfolgt als Direktübertragung, wenn sie die Verkündung von Urteilen oder die Stellung von Schlussanträgen betrifft, und zeitversetzt, wenn sie die mündlichen Ausführungen der Parteien in einer Rechtssache vor der Großen Kammer, der Mittleren Kammer oder, wenn die Bedeutung der Rechtssache es rechtfertigt, einer mit fünf Richtern tagenden Kammer oder, ausnahmsweise, einer mit drei Richtern tagenden Kammer betrifft.

    (2)   Beabsichtigt das Gericht die Übertragung einer mündlichen Verhandlung, so werden die Parteien von der Kanzlei mit der Ladung zu der Verhandlung davon unterrichtet.

    (3)   Ist eine Partei der Auffassung, dass die mündliche Verhandlung, zu der sie geladen wurde, nicht übertragen werden sollte, so teilt sie dies dem Gericht so bald wie möglich unter eingehender Darlegung der Umstände mit, die das Absehen von einer Übertragung rechtfertigen können.

    (4)   Das Gericht entscheidet über den Antrag so bald wie möglich.

    (5)   Die Videoaufzeichnung von mündlichen Verhandlungen, die Gegenstand einer Übertragung waren, bleibt auf der Internetseite des Gerichtshofs der Europäischen Union während eines Zeitraums von längstens einem Monat nach Schließung der mündlichen Verhandlung verfügbar.

    (6)   Ist eine Partei der Auffassung, dass die Videoaufzeichnung einer mündlichen Verhandlung, an der sie teilgenommen hat, von der vorstehend genannten Internetseite entfernt werden sollte, so teilt sie dies dem Gericht so bald wie möglich unter Darlegung der Umstände mit, die das Entfernen rechtfertigen können.

    (7)   Der Präsident entscheidet über den Antrag umgehend.

    (8)   Das Gericht legt durch Beschluss die Vorschriften und Modalitäten für die Durchführung der Übertragung von öffentlichen Sitzungen fest. Der Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.“

    33.

    Artikel 112 wird wie folgt geändert:

    „(1)   Ist in einer Rechtssache ein Generalanwalt bestellt worden und findet eine mündliche Verhandlung statt, so werden die Schlussanträge des Generalanwalts nach deren Schließung zu dem vom Generalanwalt angekündigten Zeitpunkt gestellt.

    (2)   Findet keine mündliche Verhandlung statt, so werden die Schlussanträge des Generalanwalts zu dem vom Generalanwalt angekündigten Zeitpunkt gestellt.

    (3)   Stellt der Generalanwalt seine Schlussanträge schriftlich, so übergibt er sie der Kanzlei, die sie den Parteien übermittelt.

    (4)   Die Stellung der Schlussanträge des Generalanwalts bewirkt die Schließung des mündlichen Verfahrens.“

    34.

    Artikel 113 wird wie folgt geändert:

    a)

    Absatz 1 wird wie folgt geändert:

    „(1)   Das mündliche Verfahren wird vom Gericht wiedereröffnet, wenn die in Artikel 23 Absatz 3 oder in Artikel 24 Absatz 3 genannten Voraussetzungen vorliegen.“

    b)

    Absatz 2 Unterabsatz 1 wird wie folgt geändert:

    „(2)   Das Gericht kann das mündliche Verfahren wiedereröffnen,“

    35.

    Artikel 130 Absatz 7 wird wie folgt geändert:

    „(7)   Das Gericht entscheidet so bald wie möglich durch Beschluss über den Antrag oder behält die Entscheidung über den Antrag durch Entscheidung dem Endurteil vor, wenn besondere Umstände dies rechtfertigen. Es verweist die Rechtssache an den Gerichtshof, wenn sie in dessen Zuständigkeit fällt.“

    36.

    Artikel 139 wird wie folgt geändert:

    a)

    Buchstabe b entfällt;

    b)

    Buchstabe c wird mit folgender Änderung zu Buchstabe b:

    „b)

    Bei wiederholten, eine Aufforderung zur Mängelbehebung erfordernden Verstößen gegen die Bestimmungen dieser Verfahrensordnung oder der praktischen Durchführungsbestimmungen nach Artikel 243 verlangt der Kanzler von der betreffenden Partei die Erstattung der mit der erforderlichen Bearbeitung durch das Gericht verbundenen Kosten nach Maßgabe der mit den praktischen Durchführungsbestimmungen festgelegten Gebührenordnung der Kanzlei.“

    37.

    Artikel 162 wird wie folgt geändert:

    a)

    Absatz 1 wird wie folgt ergänzt:

    „(1)   Anträge nach diesem Kapitel mit Ausnahme der nach Artikel 170 gestellten Anträge werden dem Spruchkörper zugewiesen, der die Entscheidung erlassen hat, auf die sich der Antrag bezieht.“

    b)

    Absatz 2 wird wie folgt geändert:

    „(2)   Wird die gemäß den Artikeln 23 und 24 für die Beschlussfähigkeit erforderliche Zahl von Richtern nicht erreicht, so wird der Antrag einem anderen, mit derselben Richterzahl tagenden Spruchkörper zugewiesen, dem der für die Rechtssache, auf die sich der Antrag bezieht, zuständige Berichterstatter zugeteilt ist, oder, bei Verhinderung des Berichterstatters, einem mit derselben Richterzahl tagenden Spruchkörper, dem mindestens einer der Richter des Spruchkörpers angehört, der die Entscheidung erlassen hat, auf die sich der Antrag bezieht. Wurde die Entscheidung von einem Richter als Einzelrichter erlassen und ist dieser Richter verhindert, so wird der Antrag einem anderen Richter zugewiesen.“

    c)

    Ein neuer Absatz 3 mit folgendem Wortlaut wird hinzugefügt:

    „(3)   Nach Artikel 170 gestellte Anträge werden einem mit drei Richtern tagenden Spruchkörper zugewiesen, dem der für die Rechtssache, auf die sich der Antrag bezieht, zuständige Berichterstatter zugeteilt ist, oder, bei Verhinderung des Berichterstatters, einem mit drei Richtern tagenden Spruchkörper, dem mindestens einer der Richter des Spruchkörpers angehört, der die Entscheidung erlassen hat, auf die sich der Antrag bezieht. Wurde die Entscheidung von einem Richter als Einzelrichter erlassen, so wird der Antrag diesem Richter zugewiesen; ist dieser Richter verhindert, so wird der Antrag einem anderen Richter zugewiesen.“

    38.

    Artikel 178 wird wie folgt geändert:

    a)

    Absatz 1 wird wie folgt geändert:

    „(1)   Der Kanzler benachrichtigt den Beklagten und alle im Verfahren vor der Beschwerdekammer Beteiligten in der in Artikel 80 Absatz 1 vorgesehenen Art und Weise von der Einreichung der Klageschrift. Nach Bestimmung der Verfahrenssprache gemäß Artikel 45 Absatz 3 stellt er die Klageschrift und gegebenenfalls die Übersetzung der Klageschrift in die Verfahrenssprache zu.“

    b)

    Absatz 2 entfällt und wird wie folgt ersetzt:

    „(2)   Entspricht die gemäß Artikel 177 Absatz 2 angegebene Anschrift eines anderen im Verfahren vor der Beschwerdekammer Beteiligten oder, in Ermangelung der betreffenden Angabe, die in der angefochtenen Entscheidung der Beschwerdekammer angegebene Anschrift dieses anderen Beteiligten der Anschrift eines Inhabers eines Zugangskontos zu e-Curia, so wird die Klageschrift mittels e-Curia zugestellt. Andernfalls wird die Klageschrift durch Übersendung einer beglaubigten Kopie per Einschreiben mit Rückschein oder durch Übergabe der Kopie gegen Empfangsbestätigung an diese Anschrift zugestellt.“

    c)

    Absatz 3 entfällt.

    d)

    Die Absätze 4 und 5 werden zu den Absätzen 3 und 4.

    39.

    Artikel 191 („Sonstige anwendbare Vorschriften“) entfällt.

    40.

    Der Fünfte Titel („Rechtsmittel gegen die Entscheidungen des Gerichts für den öffentlichen Dienst“) entfällt, und der gegenwärtige Sechste Titel („Verfahren nach Aufhebung in der Rechtsmittelinstanz und Zurückverweisung“) wird umnummeriert und zum Fünften Titel. Dessen Artikel werden wie folgt umnummeriert:

    a)

    Der derzeit geltende Artikel 215 wird umnummeriert und zu Artikel 191.

    b)

    Der derzeit geltende Artikel 216 wird umnummeriert und zu Artikel 192.

    c)

    Der derzeit geltende Artikel 217 wird umnummeriert und zu Artikel 193.

    d)

    Der derzeit geltende Artikel 218 wird umnummeriert und zu Artikel 194.

    e)

    Der derzeit geltende Artikel 219 wird umnummeriert und zu Artikel 195.

    41.

    Der neue Artikel 192 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

    „(2)   Hebt der Gerichtshof ein Urteil oder einen Beschluss der Großen Kammer oder der Mittleren Kammer des Gerichts auf, so wird die Sache einem mit derselben Richterzahl tagenden Spruchkörper zugewiesen.“

    42.

    Im neuen Artikel 194 wird der Verweis auf „Artikel 217“ durch den Verweis auf „Artikel 193“ ersetzt.

    43.

    Nach dem neuen Fünften Titel wird ein neuer Sechster Titel („Vorlagen zur Vorabentscheidung“) mit folgendem Wortlaut hinzugefügt:

    „Erstes Kapitel

    ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

    Artikel 196

    Anwendungsbereich

    Die Bestimmungen dieses Titels gelten für das Verfahren in den in Artikel 50b der Satzung genannten Fällen.

    Artikel 197

    Anwendbare Vorschriften

    Vorbehaltlich der besonderen Vorschriften dieses Titels finden die Artikel 52 bis 56, 58, 60 bis 62, 67 und 75 in Vorlageverfahren Anwendung.

    Artikel 198

    Zustellungen

    (1)   Der Kanzler veranlasst die Zustellung der Verfahrensschriftstücke und Unterlagen sowie der im Laufe des Verfahrens getroffenen Entscheidungen, die zu den Akten der unter diesen Titel fallenden Rechtssachen gegeben werden, an das vorlegende Gericht und an die in Artikel 23 der Satzung bezeichneten Beteiligten.

    (2)   Diese Zustellungen erfolgen mittels e-Curia gemäß den Artikeln 56a und 57, wenn der Zustellungsadressat über ein Zugangskonto für e-Curia verfügt.

    (3)   Verfügt der Zustellungsadressat nicht über ein Zugangskonto zu e-Curia, so erfolgen die Zustellungen entweder durch Übersendung einer Kopie des zuzustellenden Schriftstücks per Einschreiben mit Rückschein oder durch Übergabe der Kopie gegen Empfangsbestätigung oder über ein vom Gericht verwendetes Mittel zur elektronischen Übertragung, wenn sich der Adressat damit einverstanden erklärt hat, dass Zustellungen an ihn über dieses Mittel erfolgen.

    Zweites Kapitel

    SCHRIFTLICHES VERFAHREN

    Artikel 199

    Inhalt des Vorabentscheidungsersuchens

    Das Vorabentscheidungsersuchen muss außer den zur Vorabentscheidung vorgelegten Fragen enthalten:

    a)

    eine kurze Darstellung des Streitgegenstands und des maßgeblichen Sachverhalts, wie er vom vorlegenden Gericht festgestellt worden ist, oder zumindest eine Darstellung der tatsächlichen Umstände, auf denen die Fragen beruhen;

    b)

    den Wortlaut der möglicherweise auf den Fall anwendbaren nationalen Vorschriften und gegebenenfalls die einschlägige nationale Rechtsprechung;

    c)

    eine Darstellung der Gründe, aus denen das vorlegende Gericht Zweifel bezüglich der Auslegung oder der Gültigkeit bestimmter Vorschriften des Unionsrechts hat, und den Zusammenhang, den es zwischen diesen Vorschriften und dem auf den Ausgangsrechtsstreit anwendbaren nationalen Recht herstellt.

    Artikel 200

    Mitteilung im Amtsblatt der Europäischen Union

    Im Amtsblatt der Europäischen Union wird eine Mitteilung veröffentlicht, die den Tag des Eingangs des Vorabentscheidungsersuchens, die Angabe des vorlegenden Gerichts, die unterbreiteten Vorlagefragen und vorbehaltlich des Artikels 201 die Namen der Parteien des Ausgangsrechtsstreits enthält.

    Artikel 201

    Anonymisierung und Weglassen von Daten

    (1)   Hat das vorlegende Gericht das Vorabentscheidungsersuchen anonymisiert oder entschieden, Daten betreffend natürliche Personen oder Einrichtungen, die von dem Ausgangsrechtsstreit betroffen sind – unabhängig davon, ob es sich um Parteien dieses Rechtsstreits oder um außerhalb dieses Rechtsstreits stehende Dritte handelt –, wegzulassen, so hält das Gericht in dem bei ihm anhängigen Verfahren an dieser Anonymisierung oder diesem Weglassen fest.

    (2)   Das Gericht kann außerdem auf Ersuchen des vorlegenden Gerichts, auf Antrag einer Partei des Ausgangsrechtsstreits oder von Amts wegen das Vorabentscheidungsersuchen anonymisieren oder entscheiden, personenbezogene Daten betreffend eine oder mehrere natürliche Personen, die von dem Ausgangsrechtsstreit betroffen sind – unabhängig davon, ob es sich um Parteien dieses Rechtsstreits oder um außerhalb dieses Rechtsstreits stehende Dritte handelt –, wegzulassen.

    Artikel 202

    Beteiligung am Vorabentscheidungsverfahren

    (1)   Gemäß Artikel 23 der Satzung können Schriftsätze oder schriftliche Erklärungen einreichen:

    a)

    die Parteien des Ausgangsrechtsstreits;

    b)

    die Mitgliedstaaten;

    c)

    die Europäische Kommission;

    d)

    das Europäische Parlament, der Rat und die Europäische Zentralbank, wenn sie der Auffassung sind, dass sie ein besonderes Interesse an den mit dem Vorabentscheidungsersuchen aufgeworfenen Fragen haben;

    e)

    das Organ, von dem die Handlung, deren Gültigkeit oder Auslegung streitig ist, ausgegangen ist;

    f)

    die Vertragsstaaten des EWR-Abkommens, die nicht Mitgliedstaaten sind, und die EFTA-Überwachungsbehörde, wenn die zur Vorabentscheidung vorgelegte Frage einen der Anwendungsbereiche des genannten Abkommens betrifft;

    g)

    Drittstaaten, die Vertragsstaaten eines vom Rat über einen bestimmten Bereich geschlossenen Abkommens sind, wenn das Abkommen es vorsieht und die von einem Gericht eines Mitgliedstaats zur Vorabentscheidung vorgelegte Frage in den Anwendungsbereich des betreffenden Abkommens fällt.

    (2)   Die Nichtteilnahme am schriftlichen Verfahren hindert nicht an der Teilnahme am mündlichen Verfahren.

    (3)   Die nach diesem Artikel eingereichten Schriftsätze oder schriftlichen Erklärungen werden nach Abschluss des Vorabentscheidungsverfahrens auf der Internetseite des Gerichtshofs der Europäischen Union veröffentlicht, es sei denn einer der in Artikel 23 der Satzung bezeichneten Beteiligten widerspricht der Veröffentlichung seines Schriftsatzes oder seiner Erklärungen. Dieser Widerspruch, der nicht begründet zu werden braucht und nicht vor dem Gerichtshof oder dem Gericht anfechtbar ist, ist der Kanzlei mit gesondertem Schriftsatz innerhalb von drei Monaten nach der Benachrichtigung, dass seitens des Ersten Generalanwalts kein Überprüfungsvorschlag ergangen ist, oder nach Zustellung der Entscheidung des Gerichtshofs, die Entscheidung des Gerichts nicht zu überprüfen, oder nach Verkündung des Überprüfungsurteils zu übermitteln. In einem solchen Fall wird der Widerspruch auf der vorstehend genannten Internetseite vermerkt, und der betroffene Schriftsatz oder die betroffenen Erklärungen werden nicht, auch nicht teilweise, veröffentlicht. Nimmt der Betroffene seinen Widerspruch gegen die Veröffentlichung seines Schriftsatzes oder seiner Erklärungen später zurück, so werden dieser Schriftsatz oder diese Erklärungen sogleich nach der Rücknahme des Widerspruchs auf der Internetseite veröffentlicht. Wird der Widerspruch der Kanzlei nach Ablauf der vorstehend genannten Frist übermittelt, so werden der veröffentlichte Schriftsatz oder die veröffentlichten Erklärungen von der Internetseite entfernt.

    Artikel 203

    Parteien des Ausgangsrechtsstreits

    (1)   Parteien des Ausgangsrechtsstreits sind diejenigen, die vom vorlegenden Gericht gemäß den nationalen Verfahrensvorschriften als solche bezeichnet werden.

    (2)   Unterrichtet das vorlegende Gericht das Gericht von der Zulassung einer neuen Partei im Ausgangsrechtsstreit, während das Verfahren vor dem Gericht bereits anhängig ist, so muss diese Partei das Verfahren in der Lage annehmen, in der es sich zum Zeitpunkt der Unterrichtung befindet. Der Partei werden alle den in Artikel 23 der Satzung bezeichneten Beteiligten bereits zugestellten Verfahrensschriftstücke übermittelt.

    (3)   Hinsichtlich der Vertretung und des persönlichen Erscheinens der Parteien des Ausgangsrechtsstreits trägt das Gericht den vor dem vorlegenden Gericht geltenden Verfahrensvorschriften Rechnung. Bestehen Zweifel, ob nach dem nationalen Recht eine Person eine Partei des Ausgangsrechtsstreits vertreten kann oder ob eine solche Partei ohne Vertreter auftreten kann, so kann sich das Gericht beim vorlegenden Gericht über die anwendbaren Verfahrensvorschriften kundig machen. Sind die Parteien des Ausgangsrechtsstreits nach den anwendbaren nationalen Verfahrensvorschriften berechtigt, ohne den Beistand eines Anwalts vor Gericht aufzutreten, oder werden sie nach diesen Vorschriften von einer Person vertreten, die zu ihrer Vertretung berechtigt ist, so finden die Vorschriften von Abschnitt 2 des Ersten Kapitels des Dritten Titels Anwendung.

    Artikel 204

    Übersetzung und Zustellung des Vorabentscheidungsersuchens

    (1)   Das vom Gerichtshof an das Gericht weitergeleitete Vorabentscheidungsersuchen wird den Mitgliedstaaten in der Originalfassung zusammen mit einer Übersetzung in der Amtssprache des Empfängerstaats zugestellt. Sofern dies aufgrund der Länge des Ersuchens angebracht ist, wird diese Übersetzung durch die Übersetzung einer Zusammenfassung des Ersuchens in der Amtssprache des Empfängerstaats ersetzt, die dann als Grundlage für die Stellungnahme dieses Staates dient. Die Zusammenfassung enthält den vollständigen Wortlaut der zur Vorabentscheidung vorgelegten Frage(n). Sie umfasst insbesondere, soweit das Vorabentscheidungsersuchen diese Angaben enthält, den Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits, die wesentlichen Argumente der Parteien des Ausgangsrechtsstreits, eine kurze Darstellung der Begründung der Vorlage sowie die angeführte Rechtsprechung und die angeführten Vorschriften des nationalen Rechts und des Unionsrechts.

    (2)   In den in Artikel 23 Absatz 3 der Satzung bezeichneten Fällen werden die Vorabentscheidungsersuchen den Vertragsstaaten des EWR-Abkommens, die nicht Mitgliedstaaten sind, und der EFTA-Überwachungsbehörde in der Originalfassung zusammen mit einer Übersetzung des Ersuchens, gegebenenfalls einer Zusammenfassung, in einer der in Artikel 44 genannten Sprachen zugestellt, die vom Empfänger zu wählen ist.

    (3)   Kann sich ein Drittstaat gemäß Artikel 23 Absatz 4 der Satzung an einem Vorabentscheidungsverfahren beteiligen, so wird ihm das Vorabentscheidungsersuchen in der Originalfassung zusammen mit einer Übersetzung des Ersuchens, gegebenenfalls einer Zusammenfassung, in einer der in Artikel 44 genannten Sprachen zugestellt, die von dem betreffenden Drittstaat zu wählen ist.

    Artikel 205

    Einreichung von Verfahrensschriftstücken

    (1)   Die in diesem Titel vorgesehenen Verfahrensschriftstücke können bei der Kanzlei mittels e-Curia gemäß den Artikeln 56a und 72 eingereicht werden, wenn die Urheber dieser Schriftstücke über ein Zugangskonto zu e-Curia verfügen.

    (2)   Verfügt der Urheber des Schriftstücks nicht über ein Zugangskonto zu e-Curia, so ist das Verfahrensschriftstück mit allen darin erwähnten Anlagen und einem Verzeichnis dieser Anlagen bei der Kanzlei in Papierform einzureichen. Das Original dieses Schriftstücks muss von dem Vertreter des in Artikel 23 der Satzung bezeichneten Beteiligten, der es einreicht, oder, wenn die für den Ausgangsrechtsstreit geltenden nationalen Verfahrensvorschriften es zulassen, von der Partei des Ausgangsrechtsstreits handschriftlich unterzeichnet sein.

    (3)   Jedes Verfahrensschriftstück ist mit Datum zu versehen. Für die Berechnung der Verfahrensfristen sind allein der Tag und die Uhrzeit des Eingangs des Originals bei der Kanzlei maßgebend.

    (4)   Abweichend von Absatz 3 Satz 2 sind für die Wahrung der Verfahrensfristen der Tag und die Uhrzeit des Eingangs einer vollständigen Kopie des unterzeichneten Originals eines Verfahrensschriftstücks einschließlich des in Absatz 2 genannten Verzeichnisses der Anlagen über ein vom Gericht verwendetes Mittel zur elektronischen Übertragung bei der Kanzlei maßgebend, sofern das Original des Schriftstücks zusammen mit den Anlagen spätestens zehn Tage danach bei der Kanzlei eingereicht wird. Artikel 60 findet auf diese Frist von zehn Tagen keine Anwendung.

    (5)   Die Organe haben außerdem innerhalb der vom Gericht festgesetzten Fristen von jedem Verfahrensschriftstück Übersetzungen in den anderen in Artikel 1 der Verordnung Nr. 1 des Rates genannten Sprachen vorzulegen.

    Drittes Kapitel

    VORBERICHT

    Artikel 206

    Vorbericht

    (1)   Wenn das schriftliche Verfahren abgeschlossen ist, bestimmt der Präsident den Zeitpunkt, zu dem der Berichterstatter dem Gericht einen Vorbericht vorzulegen hat.

    (2)   Der Vorbericht enthält eine Prüfung der mit dem Vorabentscheidungsersuchen aufgeworfenen relevanten Fragen sowie Vorschläge zu einer etwaigen Verweisung der Rechtssache an den Gerichtshof nach Artikel 256 Absatz 3 Unterabsatz 2 AEUV, zu der Frage, ob prozessleitende Maßnahmen, eine Beweisaufnahme oder ein Klarstellungsersuchen an das vorlegende Gericht erforderlich sind, sowie zu einer etwaigen Verweisung der Rechtssache an die Große Kammer, an die Mittlere Kammer oder an einen mit einer anderen Richterzahl tagenden Spruchkörper. Der Vorbericht enthält ferner den Vorschlag des Berichterstatters zu einem etwaigen Absehen von der mündlichen Verhandlung und zu einem etwaigen Absehen von Schlussanträgen des Generalanwalts gemäß Artikel 20 Absatz 5 der Satzung.

    (3)   Das Gericht entscheidet nach Anhörung des Generalanwalts über die Vorschläge des Berichterstatters und gegebenenfalls über die Eröffnung des mündlichen Verfahrens.

    Viertes Kapitel

    MAẞNAHMEN, DIE VOM GERICHT GETROFFEN WERDEN KÖNNEN

    Artikel 207

    Verweisungen an den Gerichtshof

    (1)   Wird ein Vorabentscheidungsersuchen entgegen Artikel 50b Absatz 3 der Satzung unmittelbar beim Gericht eingereicht, so übermittelt der Kanzler des Gerichts es unverzüglich dem Kanzler des Gerichtshofs.

    (2)   Über eine Verweisung nach Artikel 54 Absatz 2 der Satzung entscheidet das Gericht auf Vorschlag des Berichterstatters und nach Anhörung des Generalanwalts durch mit Gründen versehenen unanfechtbaren Beschluss.

    (3)   Die mit der Rechtssache befasste Kammer kann der Vollversammlung in jedem Verfahrensstadium nach Anhörung des Generalanwalts eine Verweisung nach Artikel 256 Absatz 3 Unterabsatz 2 AEUV vorschlagen. Die Entscheidung über die Verweisung wird von der Vollversammlung getroffen.

    (4)   Der Präsident und der Vizepräsident des Gerichts können der Vollversammlung nach Anhörung des Generalanwalts bis zum Abschluss des mündlichen Verfahrens und, wenn Schlussanträge gestellt wurden, innerhalb einer Woche nach deren Stellung oder vor der Entscheidung, ohne mündliches Verfahren zu entscheiden, ebenfalls eine Verweisung nach dem vorstehenden Absatz vorschlagen. Die Entscheidung über die Verweisung wird von der Vollversammlung getroffen.

    Artikel 208

    Verbindung

    (1)   Mehrere Vorabentscheidungssachen, die den gleichen Gegenstand haben, können jederzeit wegen Zusammenhangs alternativ oder kumulativ zu gemeinsamem schriftlichen oder mündlichen Verfahren oder zu gemeinsamer das Verfahren beendender Entscheidung verbunden werden.

    (2)   Über die Verbindung entscheidet der Präsident nach Anhörung des Generalanwalts.

    (3)   Die Verbindung von Rechtssachen kann nach Maßgabe des Absatzes 2 aufgehoben werden.

    (4)   Das Vorabentscheidungsersuchen samt seinen Übersetzungen oder den Übersetzungen der Zusammenfassung des Ersuchens sowie die Erklärungen der in Artikel 23 der Satzung bezeichneten Beteiligten werden den in Artikel 23 der Satzung bezeichneten Beteiligten in der verbundenen Rechtssache gemäß Artikel 198 zugestellt.

    Artikel 209

    Aussetzung und Fortsetzung des Verfahrens

    (1)   Das Verfahren kann ausgesetzt werden:

    a)

    in den in Artikel 54 Absatz 3 der Satzung vorgesehenen Fällen durch Beschluss des Gerichts nach Anhörung des Generalanwalts;

    b)

    in allen übrigen Fällen, wenn eine geordnete Rechtspflege es erfordert, durch Entscheidung des Präsidenten nach Anhörung des Generalanwalts.

    (2)   Die Fortsetzung des Verfahrens kann nach demselben Verfahren beschlossen oder entschieden werden.

    (3)   Die Aussetzung des Verfahrens wird zu dem in dem Aussetzungsbeschluss oder der Aussetzungsentscheidung angegebenen Zeitpunkt oder, wenn ein solcher nicht angegeben ist, zum Zeitpunkt dieses Beschlusses oder dieser Entscheidung wirksam.

    (4)   Während der Aussetzung läuft keine Verfahrensfrist gegenüber den in Artikel 23 der Satzung bezeichneten Beteiligten ab.

    (5)   Ist in dem Aussetzungsbeschluss oder der Aussetzungsentscheidung das Ende der Aussetzung nicht festgelegt, so endet die Aussetzung zu dem in dem Beschluss oder der Entscheidung über die Fortsetzung des Verfahrens angegebenen Zeitpunkt oder, wenn ein solcher nicht angegeben ist, zum Zeitpunkt des Beschlusses oder der Entscheidung über die Fortsetzung.

    (6)   An die Stelle der unterbrochenen Verfahrensfristen treten ab dem Zeitpunkt der Fortsetzung des Verfahrens nach einer Aussetzung neue Fristen, die zu dem Zeitpunkt der Fortsetzung zu laufen beginnen.

    Artikel 210

    Prozessleitende Maßnahmen

    (1)   Außer den Maßnahmen, die gemäß Artikel 24 der Satzung beschlossen werden können, können die in Artikel 23 der Satzung bezeichneten Beteiligten zur schriftlichen Beantwortung bestimmter Fragen oder zu deren Beantwortung in der mündlichen Verhandlung aufgefordert werden. Wenn eine mündliche Verhandlung durchgeführt wird, fordert das Gericht, wann immer möglich, die Teilnehmer an dieser Verhandlung auf, ihre mündlichen Ausführungen auf eine oder mehrere festgelegte Fragen zu konzentrieren.

    (2)   Die in Absatz 1 genannten prozessleitenden Maßnahmen werden vom Gericht nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen.

    (3)   Der Berichterstatter oder der Generalanwalt kann die in Artikel 23 der Satzung bezeichneten Beteiligten auffordern, innerhalb einer bestimmten Frist von ihnen für relevant erachtete Auskünfte zum Sachverhalt, Schriftstücke oder sonstige Angaben zu übermitteln. Sie können ihnen ferner Fragen zur Beantwortung in der mündlichen Verhandlung übermitteln lassen.

    Artikel 211

    Beweisaufnahme

    (1)   Das Gericht kann nach Anhörung des Generalanwalts eine Beweisaufnahme, die es für angebracht hält, im Rahmen der in Artikel 91 Buchstaben a, b, d, e und f vorgesehenen Beweismittel nach dem Verfahren und gemäß den Beteiligungsvorschriften des Artikels 92 Absätze 1, 4, 5 und 6 beschließen und führt die Beweisaufnahme nach Maßgabe der Artikel 93 bis 102 durch.

    (2)   Die in Artikel 23 der Satzung bezeichneten Beteiligten können nach Maßgabe dessen, wie dies in den in Absatz 1 genannten Bestimmungen für die Parteien vorgesehen ist, der Beweisaufnahme beiwohnen und an ihrer Durchführung teilnehmen.

    Artikel 212

    Ersuchen um Klarstellung

    Unbeschadet der in dieser Verfahrensordnung vorgesehenen prozessleitenden Maßnahmen und Beweisaufnahme kann das Gericht nach Anhörung des Generalanwalts das vorlegende Gericht um Klarstellungen innerhalb einer von ihm festgesetzten Frist ersuchen.

    Fünftes Kapitel

    MÜNDLICHES VERFAHREN

    Artikel 213

    Mündliche Verhandlung

    (1)   Etwaige begründete Anträge auf mündliche Verhandlung sind innerhalb von drei Wochen, nachdem die Bekanntgabe des Abschlusses des schriftlichen Verfahrens an die in Artikel 23 der Satzung bezeichneten Beteiligten erfolgt ist, zu stellen. Diese Frist kann vom Präsidenten verlängert werden.

    (2)   Das Gericht kann auf Vorschlag des Berichterstatters und nach Anhörung des Generalanwalts entscheiden, keine mündliche Verhandlung abzuhalten, wenn es sich durch die im schriftlichen Verfahren eingereichten Schriftsätze oder Erklärungen für ausreichend unterrichtet hält, um eine Entscheidung zu erlassen.

    (3)   Der vorstehende Absatz findet keine Anwendung, wenn ein begründeter Antrag auf mündliche Verhandlung von einem in Artikel 23 der Satzung bezeichneten Beteiligten, der nicht am schriftlichen Verfahren teilgenommen hat, gestellt worden ist.

    Artikel 214

    Gemeinsame mündliche Verhandlung

    Wenn die zwischen mehreren Vorabentscheidungssachen bestehenden Gemeinsamkeiten es zulassen, kann das Gericht entscheiden, eine gemeinsame mündliche Verhandlung für diese Rechtssachen durchzuführen.

    Artikel 215

    Termin der mündlichen Verhandlung

    (1)   Entscheidet das Gericht, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, so bestimmt der Präsident den Termin dafür.

    (2)   Bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände kann der Präsident von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eines in Artikel 23 der Satzung bezeichneten Beteiligten den Termin für die mündliche Verhandlung verschieben.

    Artikel 216

    Teilnahme an einer mündlichen Verhandlung per Videokonferenz

    (1)   Wenn Gesundheitsgründe, Sicherheitsgründe oder andere triftige Gründe den Vertreter eines in Artikel 23 der Satzung bezeichneten Beteiligten oder eine Partei des Ausgangsrechtsstreits, die berechtigt ist, ohne den Beistand eines Anwalts vor Gericht aufzutreten, daran hindern, physisch an einer mündlichen Verhandlung teilzunehmen, kann diesem Vertreter oder dieser Partei gestattet werden, per Videokonferenz an der mündlichen Verhandlung teilzunehmen.

    (2)   Der Antrag auf Teilnahme an der mündlichen Verhandlung per Videokonferenz ist mit gesondertem Schriftsatz unter genauer Angabe der Art der Verhinderung zu stellen, sobald der Grund für die Verhinderung bekannt ist.

    (3)   Der Präsident entscheidet über den Antrag so bald wie möglich.

    (4)   Der Einsatz von Videokonferenzen ist ausgeschlossen, wenn eine Entscheidung des Gerichts über den Ausschluss der Öffentlichkeit gemäß Artikel 217 ergangen ist.

    (5)   Die technischen Voraussetzungen, die für die Teilnahme an einer mündlichen Verhandlung per Videokonferenz erfüllt sein müssen, werden in den praktischen Durchführungsbestimmungen nach Artikel 243 im Einzelnen festgelegt.

    Artikel 217

    Ausschluss der Öffentlichkeit

    (1)   Das Gericht kann aus wichtigen Gründen die Öffentlichkeit ausschließen.

    (2)   Mit der Entscheidung über den Ausschluss der Öffentlichkeit geht das Verbot einer Veröffentlichung der Verhandlung einher.

    Artikel 218

    Ablauf der mündlichen Verhandlung

    (1)   Der Präsident eröffnet und leitet die Verhandlung; ihm obliegt die Aufrechterhaltung der Ordnung in der Sitzung.

    (2)   Die Mitglieder des Spruchkörpers und der Generalanwalt können in der mündlichen Verhandlung Fragen an die Vertreter der in Artikel 23 der Satzung bezeichneten Beteiligten und unter den Umständen des Artikels 203 Absatz 3 an die Parteien des Ausgangsrechtsstreits richten.

    Artikel 219

    Übertragung von öffentlichen Sitzungen

    (1)   Die öffentlichen Sitzungen des Gerichts können Gegenstand einer Übertragung sein. Die Übertragung erfolgt als Direktübertragung, wenn sie die Verkündung von Urteilen oder die Stellung von Schlussanträgen betrifft, und zeitversetzt, wenn sie die mündlichen Ausführungen der in Artikel 23 der Satzung bezeichneten Beteiligten in einer Rechtssache vor der Großen Kammer, der Mittleren Kammer oder ausnahmsweise, wenn die Bedeutung der Rechtssache es rechtfertigt, einer mit fünf Richtern tagenden Kammer betrifft.

    (2)   Beabsichtigt das Gericht die Übertragung einer mündlichen Verhandlung, so werden die in Artikel 23 der Satzung bezeichneten Beteiligten von der Kanzlei mit der Ladung zu der Verhandlung davon unterrichtet.

    (3)   Ist ein in Artikel 23 der Satzung bezeichneter Beteiligter der Auffassung, dass die mündliche Verhandlung, zu der er geladen wurde, nicht übertragen werden sollte, so teilt er dies dem Gericht so bald wie möglich unter eingehender Darlegung der Umstände mit, die das Absehen von einer Übertragung rechtfertigen können.

    (4)   Das Gericht entscheidet über den Antrag nach Anhörung des Generalanwalts so bald wie möglich.

    (5)   Die Videoaufzeichnung von mündlichen Verhandlungen, die Gegenstand einer Übertragung waren, bleibt auf der Internetseite des Gerichtshofs der Europäischen Union während eines Zeitraums von längstens einem Monat nach Schließung der mündlichen Verhandlung verfügbar.

    (6)   Ist ein in Artikel 23 der Satzung bezeichneter Beteiligter der Auffassung, dass die Videoaufzeichnung einer mündlichen Verhandlung, an der er teilgenommen hat, von der vorstehend genannten Internetseite entfernt werden sollte, so teilt er dies dem Gericht so bald wie möglich unter Darlegung der Umstände mit, die das Entfernen rechtfertigen können.

    (7)   Der Präsident entscheidet über den Antrag nach Anhörung des Generalanwalts umgehend.

    (8)   Das Gericht legt durch Beschluss die Vorschriften und Modalitäten für die Durchführung der Übertragung von öffentlichen Sitzungen fest. Der Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

    Artikel 220

    Schließung der mündlichen Verhandlung

    Der Präsident erklärt nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der in Artikel 23 der Satzung bezeichneten Beteiligten die mündliche Verhandlung für geschlossen.

    Artikel 221

    Stellung der Schlussanträge des Generalanwalts

    (1)   Findet eine mündliche Verhandlung statt, so werden die Schlussanträge des Generalanwalts nach deren Schließung zu dem vom Generalanwalt angekündigten Zeitpunkt gestellt.

    (2)   Findet keine mündliche Verhandlung statt, so werden die Schlussanträge des Generalanwalts zu dem vom Generalanwalt angekündigten Zeitpunkt gestellt.

    (3)   Die Stellung der Schlussanträge des Generalanwalts bewirkt die Schließung des mündlichen Verfahrens.

    Artikel 222

    Eröffnung oder Wiedereröffnung des mündlichen Verfahrens

    Das Gericht kann jederzeit nach Anhörung des Generalanwalts die Eröffnung oder Wiedereröffnung des mündlichen Verfahrens beschließen, insbesondere wenn es sich für unzureichend unterrichtet hält, wenn ein in Artikel 23 der Satzung bezeichneter Beteiligter nach Abschluss des mündlichen Verfahrens eine neue Tatsache unterbreitet hat, die von entscheidender Bedeutung für die Entscheidung des Gerichts ist, oder wenn ein zwischen den in Artikel 23 der Satzung bezeichneten Beteiligten nicht erörtertes Vorbringen entscheidungserheblich ist.

    Artikel 223

    Protokoll der mündlichen Verhandlung

    (1)   Der Kanzler nimmt über jede mündliche Verhandlung ein Protokoll auf. Das Protokoll wird vom Präsidenten und vom Kanzler unterzeichnet. Es stellt eine öffentliche Urkunde dar.

    (2)   Die in Artikel 23 der Satzung bezeichneten Beteiligten können das Protokoll der mündlichen Verhandlung bei der Kanzlei einsehen und Kopien davon erhalten.

    Artikel 224

    Aufzeichnung der mündlichen Verhandlung

    Der Präsident des Gerichts kann den in Artikel 23 der Satzung bezeichneten Beteiligten, die am schriftlichen oder mündlichen Verfahren teilgenommen haben, auf gebührend begründeten Antrag gestatten, die Tonaufzeichnung der mündlichen Verhandlung in der von den Vortragenden in der Verhandlung verwendeten Sprache in den Räumen des Gerichts anzuhören.

    Sechstes Kapitel

    URTEILE UND BESCHLÜSSE

    Artikel 225

    Offensichtliche Unzuständigkeit oder Unzulässigkeit

    Ist das Gericht für die Entscheidung über eine Rechtssache offensichtlich unzuständig oder ist ein Ersuchen offensichtlich unzulässig, so kann es nach Anhörung des Generalanwalts jederzeit die Entscheidung treffen, durch mit Gründen versehenen Beschluss zu entscheiden, ohne das Verfahren fortzusetzen.

    Artikel 226

    Antwort durch mit Gründen versehenen Beschluss

    Wenn eine zur Vorabentscheidung vorgelegte Frage mit einer Frage übereinstimmt, über die der Gerichtshof oder das Gericht bereits entschieden hat, wenn die Antwort auf eine solche Frage klar aus der Rechtsprechung abgeleitet werden kann oder wenn die Beantwortung der zur Vorabentscheidung vorgelegten Frage keinen Raum für vernünftige Zweifel lässt, kann das Gericht auf Vorschlag des Berichterstatters und nach Anhörung des Generalanwalts jederzeit die Entscheidung treffen, durch mit Gründen versehenen Beschluss zu entscheiden.

    Artikel 227

    Befassung des Gerichts

    (1)   Das Gericht bleibt mit einem Vorabentscheidungsersuchen befasst, solange das vorlegende Gericht es nicht zurückgenommen hat. Die Rücknahme eines Ersuchens kann bis zur Bekanntgabe des Termins der Urteilsverkündung an die in Artikel 23 der Satzung bezeichneten Beteiligten berücksichtigt werden.

    (2)   Das Gericht kann jedoch jederzeit und unbeschadet des Artikels 207 feststellen, dass die Voraussetzungen für seine Zuständigkeit nicht mehr erfüllt sind.

    Artikel 228

    Kosten des Vorabentscheidungsverfahrens

    Die Entscheidung über die Kosten des Vorabentscheidungsverfahrens ist Sache des vorlegenden Gerichts.

    Artikel 229

    Termin der Urteilsverkündung

    Die in Artikel 23 der Satzung bezeichneten Beteiligten werden vom Termin der Urteilsverkündung benachrichtigt.

    Artikel 230

    Inhalt der Urteile

    Das Urteil enthält:

    a)

    die Angabe, dass es vom Gericht erlassen ist;

    b)

    die Bezeichnung des Spruchkörpers;

    c)

    das Datum der Verkündung;

    d)

    die Namen des Präsidenten und der Richter, die bei der Beratung mitgewirkt haben, unter Bezeichnung des Berichterstatters;

    e)

    den Namen des Generalanwalts;

    f)

    den Namen des Kanzlers;

    g)

    die Bezeichnung der in Artikel 23 der Satzung bezeichneten Beteiligten, die am Verfahren teilgenommen haben;

    h)

    die Namen ihrer Vertreter;

    i)

    gegebenenfalls das Datum der mündlichen Verhandlung;

    j)

    den Hinweis, dass der Generalanwalt gehört worden ist, und gegebenenfalls das Datum seiner Schlussanträge;

    k)

    eine kurze Darstellung des Sachverhalts;

    l)

    die Entscheidungsgründe;

    m)

    die Urteilsformel.

    Artikel 231

    Verkündung und Zustellung der Urteile

    (1)   Das Urteil wird in öffentlicher Sitzung verkündet.

    (2)   Der Präsident, die Richter, die an der Beratung mitgewirkt haben, und der Kanzler unterzeichnen die Urschrift des Urteils, die sodann mit einem Siegel versehen und in der Kanzlei hinterlegt wird. Dem vorlegenden Gericht, den in Artikel 23 der Satzung bezeichneten Beteiligten und dem Gerichtshof wird eine Kopie zugestellt.

    Artikel 232

    Inhalt der Beschlüsse

    (1)   Der Beschluss enthält:

    a)

    die Angabe, dass er, je nach Fall, vom Gericht oder vom Präsidenten erlassen ist;

    b)

    gegebenenfalls die Bezeichnung des Spruchkörpers;

    c)

    das Datum des Erlasses;

    d)

    die Angabe der Rechtsgrundlage, auf der er beruht;

    e)

    den Namen des Präsidenten und gegebenenfalls die Namen der Richter, die bei der Beratung mitgewirkt haben, unter Bezeichnung des Berichterstatters;

    f)

    den Namen des Generalanwalts;

    g)

    den Namen des Kanzlers;

    h)

    die Bezeichnung der in Artikel 23 der Satzung bezeichneten Beteiligten, die am Verfahren teilgenommen haben;

    i)

    die Namen ihrer Vertreter;

    j)

    den Hinweis, dass der Generalanwalt gehört worden ist;

    k)

    die Beschlussformel.

    (2)   Ist ein Beschluss nach dieser Verfahrensordnung mit Gründen zu versehen, so enthält er ferner:

    a)

    eine kurze Darstellung des Sachverhalts;

    b)

    die Entscheidungsgründe.

    Artikel 233

    Unterzeichnung und Zustellung der Beschlüsse

    Der Präsident und der Kanzler unterzeichnen die Urschrift des Beschlusses, die sodann mit einem Siegel versehen und in der Kanzlei hinterlegt wird. Dem vorlegenden Gericht, den in Artikel 23 der Satzung bezeichneten Beteiligten und dem Gerichtshof wird eine Kopie zugestellt.

    Artikel 234

    Wirkung der Urteile und der Beschlüsse

    Urteile und Beschlüsse werden nach Maßgabe des Artikels 62b Absatz 2 der Satzung wirksam.

    Artikel 235

    Berichtigung von Urteilen und Beschlüssen

    (1)   Schreib- oder Rechenfehler und offenbare Unrichtigkeiten in Urteilen und Beschlüssen können vom Gericht von Amts wegen oder auf Antrag eines in Artikel 23 der Satzung bezeichneten Beteiligten, vorausgesetzt, ein solcher wird innerhalb von zwei Wochen nach Verkündung des Urteils oder Zustellung des Beschlusses gestellt, berichtigt werden.

    (2)   Das Gericht entscheidet nach Anhörung des Generalanwalts.

    (3)   Die Urschrift des Beschlusses, der die Berichtigung ausspricht, wird mit der Urschrift der berichtigten Entscheidung verbunden. Ein Hinweis auf den Beschluss ist am Rande der Urschrift der berichtigten Entscheidung anzubringen.

    Artikel 236

    Auslegung von Vorabentscheidungen

    (1)   Artikel 168 über die Auslegung von Urteilen und Beschlüssen findet keine Anwendung auf Entscheidungen, die in Beantwortung eines Vorabentscheidungsersuchens ergehen.

    (2)   Es ist Sache der nationalen Gerichte, zu beurteilen, ob sie sich durch eine Vorabentscheidung für hinreichend unterrichtet halten oder ob es ihnen erforderlich erscheint, ein erneutes Vorabentscheidungsersuchen einzureichen.

    Siebtes Kapitel

    BESCHLEUNIGTES VORABENTSCHEIDUNGSVERFAHREN

    Artikel 237

    Beschleunigtes Verfahren

    (1)   Der Präsident kann auf Antrag des vorlegenden Gerichts oder ausnahmsweise von Amts wegen, nach Anhörung des Generalanwalts, entscheiden, eine Vorlage zur Vorabentscheidung einem beschleunigten Verfahren unter Abweichung von den Bestimmungen dieser Verfahrensordnung zu unterwerfen, wenn die Art der Rechtssache ihre rasche Erledigung erfordert.

    (2)   In diesem Fall bestimmt der Präsident umgehend den Termin für die mündliche Verhandlung, der den in Artikel 23 der Satzung bezeichneten Beteiligten mit der Zustellung des Vorabentscheidungsersuchens mitgeteilt wird.

    (3)   Die im vorstehenden Absatz genannten Beteiligten können innerhalb einer vom Präsidenten gesetzten Frist von mindestens 15 Tagen Schriftsätze oder schriftliche Erklärungen einreichen. Der Präsident kann diese Beteiligten auffordern, ihre Schriftsätze oder schriftlichen Erklärungen auf die wesentlichen mit dem Vorabentscheidungsersuchen aufgeworfenen Rechtsfragen zu beschränken.

    (4)   Die etwaigen Schriftsätze oder schriftlichen Erklärungen werden allen in Artikel 23 der Satzung bezeichneten Beteiligten vor der mündlichen Verhandlung übermittelt.

    (5)   Das Gericht entscheidet nach Anhörung des Generalanwalts.

    Artikel 238

    Übermittlung der Verfahrensschriftstücke

    (1)   Die im vorstehenden Artikel vorgesehenen Verfahrensschriftstücke gelten mit der Übermittlung einer Kopie des unterzeichneten Originals sowie der zur Unterstützung herangezogenen Belegstücke und Unterlagen mit dem in Artikel 205 Absatz 2 genannten Verzeichnis mittels e-Curia oder über ein vom Gericht verwendetes Mittel zur elektronischen Übertragung an die Kanzlei als eingereicht. Das Original des Schriftstücks und die vorstehend genannten Anlagen sind der Kanzlei umgehend zu übermitteln, wenn die Kopien davon über ein vom Gericht verwendetes Mittel zur elektronischen Übertragung übermittelt wurden.

    (2)   Die im vorstehenden Artikel vorgesehenen Zustellungen und Übermittlungen werden durch Übersendung einer Kopie des Schriftstücks mittels e-Curia oder über ein vom Gericht verwendetes Mittel zur elektronischen Übertragung bewirkt.

    Achtes Kapitel

    PROZESSKOSTENHILFE

    Artikel 239

    Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe

    (1)   Ist eine Partei des Ausgangsrechtsstreits außerstande, die Kosten des Verfahrens ganz oder teilweise zu bestreiten, so kann sie jederzeit die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragen.

    (2)   Dem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe sind alle Auskünfte und Belege beizufügen, die eine Beurteilung der wirtschaftlichen Lage des Antragstellers ermöglichen, wie etwa eine Bescheinigung einer zuständigen nationalen Stelle über die wirtschaftliche Lage.

    (3)   Hat der Antragsteller bereits Prozesskostenhilfe vor dem vorlegenden Gericht bezogen, so hat er den Beschluss dieses Gerichts vorzulegen und genau anzugeben, was von den bereits bewilligten Beträgen gedeckt ist.

    Artikel 240

    Entscheidung über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe

    (1)   Der Präsident entscheidet nach Anhörung des Generalanwalts durch Beschluss über den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe.

    (2)   Wird die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ganz oder teilweise versagt, ist der Beschluss mit Gründen zu versehen.

    Artikel 241

    Im Rahmen der Prozesskostenhilfe zu zahlende Beträge

    Wird die Prozesskostenhilfe bewilligt, so trägt die Kasse des Gerichts – gegebenenfalls in den vom Präsidenten festgesetzten Grenzen – die Kosten der Unterstützung und der Vertretung des Antragstellers vor dem Gericht. Auf Antrag des Antragstellers oder seines Vertreters kann ein Vorschuss auf diese Kosten ausbezahlt werden.

    Artikel 242

    Entziehung der Prozesskostenhilfe

    (1)   Ändern sich die Voraussetzungen, unter denen die Prozesskostenhilfe bewilligt wurde, im Laufe des Verfahrens, so kann der Präsident jederzeit von Amts wegen oder auf Antrag nach Anhörung des Betroffenen die Prozesskostenhilfe entziehen.

    (2)   Der Beschluss, mit dem die Prozesskostenhilfe entzogen wird, ist mit Gründen zu versehen und ist unanfechtbar.“

    44.

    Der derzeit geltende Artikel 224 wird umnummeriert und zu Artikel 243.

    45.

    In den Artikeln 75, 107a und 189 wird der Verweis auf „Artikel 224“ durch den Verweis auf „Artikel 243“ ersetzt.

    46.

    Der derzeit geltende Artikel 225 wird umnummeriert und zu Artikel 244.

    47.

    Der derzeit geltende Artikel 226 wird umnummeriert und zu Artikel 245.

    48.

    Der derzeit geltende Artikel 227 wird umnummeriert und mit folgender Änderung zu Artikel 246:

    a)

    Absatz 3 entfällt und wird wie folgt ersetzt:

    „(3)   Artikel 86 Absatz 1 findet nur Anwendung, wenn die in Artikel 86 Absatz 2 in Bezug genommene Frist nach dem 1. September 2024 zu laufen beginnt.“

    b)

    Absatz 4 wird wie folgt geändert:

    „Artikel 139 Buchstabe b findet nur auf nach dem Inkrafttreten dieser Verfahrensordnung beim Gericht eingereichte Klagen Anwendung.“

    c)

    Absatz 5 entfällt und wird wie folgt ersetzt:

    „Die Artikel 110a und 219 finden erst Anwendung, wenn der in ihrem jeweiligen Absatz 4 genannte Beschluss in Kraft getreten ist.“

    d)

    Absatz 6 wird wie folgt geändert:

    „(6)   Artikel 115 Absatz 1 und Artikel 116 Absatz 6 der Verfahrensordnung des Gerichts vom 2. Mai 1991 in ihrer zuletzt am 19. Juni 2013 geänderten Fassung finden auf vor dem Inkrafttreten dieser Verfahrensordnung beim Gericht eingereichte Klagen weiterhin Anwendung.“

    e)

    Absatz 7 wird wie folgt geändert.

    „(7)   Die Wahl der ersten Richter, die für die Behandlung von Vorabentscheidungsersuchen die Tätigkeit eines Generalanwalts ausüben, findet sofort nach dem 1. September 2024 statt. Ihre Aufgabe endet mit der in Artikel 254 Absatz 2 AEUV vorgesehenen teilweisen Neubesetzung.“

    Artikel 2

    Die vorliegenden Änderungen der Verfahrensordnung, die in den in Artikel 44 der Verfahrensordnung genannten Sprachen verbindlich sind, werden im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und treten am 1. September 2024in Kraft.

    Luxemburg, den 10. Juli 2024

    Der Kanzler

    V. DI BUCCI

    Der Präsident

    M. VAN DER WOUDE


    (1)   ABl. L, 2024/2019, 12.8.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/2019/oj.

    (2)   ABl. L 105 vom 23.4.2015, S. 1, in der am 13. Juli 2016 (ABl. L 217 vom 12.8.2016, S. 71; ABl. L 217 vom 12.8.2016, S. 72; ABl. L 217 vom 12.8.2016, S. 73), am 11. Juli 2018 (ABl. L 240 vom 25.9.2018, S. 68), am 31. Juli 2018 (ABl. L 240 vom 25.9.2018, S. 67) und am 30. November 2022 (ABl. L 44 vom 14.2.2023, S. 8) geänderten Fassung.


    ELI: http://data.europa.eu/eli/proc_internal/2024/2095/oj

    ISSN 1977-0642 (electronic edition)


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