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Document 22023D2891

Beschluss Nr. 1/2023 des mit dem Abkommen über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Grossbritannien und Nordirland andererseits eingesetzten Partnerschaftsrates vom 21. Dezember 2023 hinsichtlich der vorläufigen erzeugnisspezifischen Regeln für elektrische Akkumulatoren und Elektrofahrzeuge [2023/2891]

PUB/2023/1797

ABl. L, 2023/2891, 28.12.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2023/2891/oj (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2023/2891/oj

European flag

Amtsblatt
der Europäischen Union

DE

Serie L


2023/2891

28.12.2023

BESCHLUSS Nr. 1/2023 DES MIT DEM ABKOMMEN ÜBER HANDEL UND ZUSAMMENARBEIT ZWISCHEN DER EUROPÄISCHEN UNION UND DER EUROPÄISCHEN ATOMGEMEINSCHAFT EINERSEITS UND DEM VEREINIGTEN KÖNIGREICH GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND ANDERERSEITS EINGESETZTEN PARTNERSCHAFTSRATES

vom 21. Dezember 2023

hinsichtlich der vorläufigen erzeugnisspezifischen Regeln für elektrische Akkumulatoren und Elektrofahrzeuge [2023/2891]

DER PARTNERSCHAFTSRAT —

gestützt auf das Abkommen über Handel und Zusammenarbeit (im Folgenden „Handels- und Kooperationsabkommen“) zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits, insbesondere auf Artikel 68 und seinen Anhang 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang 5 des Handels- und Kooperationsabkommens sieht ein schrittweises Inkrafttreten erzeugnisspezifischer Ursprungsregeln für elektrische Akkumulatoren und Elektrofahrzeuge vor.

(2)

Es wurden Bedenken hinsichtlich der Herausforderungen geäußert, die sich aus der Anwendung dieser Vorschriften auf die Montage von Elektrofahrzeugen in der Europäischen Union und im Vereinigten Königreich ergeben.

(3)

Es ist daher angezeigt, die Anwendung der bis zum 31. Dezember 2023 geltenden erzeugnisspezifischen Ursprungsregeln für elektrische Akkumulatoren und Elektrofahrzeuge bis zum 31. Dezember 2026 zu verlängern. Ab dem 1. Januar 2027 gelten die in Anhang 3 des Handels- und Kooperationsabkommens aufgeführten erzeugnisspezifischen Ursprungsregeln für elektrische Akkumulatoren und Elektrofahrzeuge.

(4)

Ziel der im Handels- und Kooperationsabkommen festgelegten erzeugnisspezifischen Ursprungsregeln für elektrische Akkumulatoren und Elektrofahrzeuge ist es, Anreize für Investitionen in eine Herstellungskapazität in der Europäischen Union und im Vereinigten Königreich zu schaffen. Eine weitere Verschiebung der neuen Vorschriften sollte nicht in Betracht gezogen werden. Daher sollte durch die vorgesehene Änderung die Möglichkeit weiterer Änderungen der erzeugnisspezifischen Ursprungsregeln für elektrische Akkumulatoren und Elektrofahrzeuge bis zum 1. Januar 2032 beseitigt werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 68 des Handels- und Kooperationsabkommens erhält folgende Fassung:

„Artikel 68

Änderung dieses Kapitels und seiner Anhänge

(1)   Der Partnerschaftsrat kann dieses Kapitel und seine Anhänge vorbehaltlich des Absatzes 2 ändern.

(2)   Absatz 1 gilt nicht für

a)

Anhang 5 dieses Abkommens,

b)

die in Anhang 3 festgelegten erzeugnisspezifischen Ursprungsregeln, die sich auf die in Anhang 5 aufgeführten Erzeugnisse beziehen (bis zum 1. Januar 2032) und

c)

diesen Artikel bis 1. Januar 2032, soweit er sich auf Anhang 3 für die in Anhang 5 aufgeführten Erzeugnisse bezieht, und Anhang 5.

Absatz 1 gilt jedoch, wenn die erzeugnisspezifischen Ursprungsregeln in Anhang 3, die für die in Anhang 5 aufgeführten Erzeugnisse gelten, oder in Anhang 5 aufgrund von Aktualisierungen des Harmonisierten Systems geändert werden.“

Artikel 2

Anhang 5 des Handels- und Kooperationsabkommens erhält die Fassung des Anhangs dieses Beschlusses.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Brüssel und London, den 21. Dezember 2023

Im Namen des Partnerschaftsrates

Die Ko-Vorsitzenden

Maroš ŠEFČOVIČ

David CAMERON


ANHANG

„ANHANG 5

VORLÄUFIGE ERZEUGNISSPEZIFISCHE REGELN FÜR ELEKTRISCHE AKKUMULATOREN UND ELEKTROFAHRZEUGE

Vorläufige erzeugnisspezifische Regeln, die vom Inkrafttreten dieses Abkommens bis zum 31. Dezember 2026 gelten

Für die in Spalte 1 aufgeführten Erzeugnisse gilt die in Spalte 2 aufgeführte erzeugnisspezifische Regel für den Zeitraum vom Inkrafttreten dieses Abkommens bis zum 31. Dezember 2026.

Spalte 1

Einreihung im Harmonisierten System (2017) sowie spezifische Bezeichnung

Spalte 2

Erzeugnisspezifische Ursprungsregeln, die vom Inkrafttreten dieses Abkommens bis zum 31. Dezember 2026 gelten

85.07

 

Akkumulatoren, die eine oder mehrere Batteriezellen oder Batteriemodule enthalten, und die Schaltkreise, die sie untereinander verbinden, häufig als ‚Batteriesätze‘ bezeichnet, von der als Hauptstromquelle für den Antrieb von Fahrzeugen der Positionen 87.02, 87.03 und 87.04 verwendeten Art

CTSH

Montage von Batteriesätzen aus Batteriezellen oder Batteriemodulen ohne Ursprungseigenschaft

oder

MaxNOM 70 % (EXW)

Batteriezellen, Batteriemodule und Teile davon, die dazu bestimmt sind, in einen elektrischen Akkumulator eingebaut zu werden, der als Hauptstromquelle für den Antrieb von Fahrzeugen der Positionen 87.02, 87.03 und 87.04 verwendet wird

CTH

oder

MaxNOM 70 % (EXW)

87.02-87.04

 

Fahrzeuge mit sowohl Verbrennungsmotor als auch Elektromotor als Antriebsmotoren, außer solchen, die durch Anstecken an externe elektrische Energiequellen aufgeladen werden können (‚Hybridfahrzeuge‘)

Fahrzeuge mit sowohl Kolbenverbrennungsmotor als auch Elektromotor als Antriebsmotoren, die durch Anstecken an externe elektrische Energiequellen aufgeladen werden können (‚aufladbare Hybridfahrzeuge‘)

Fahrzeuge, ausschließlich mit Elektromotor angetrieben

MaxNOM 60 % (EXW)


ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2023/2891/oj

ISSN 1977-0642 (electronic edition)


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