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Document 32023D2749

Durchführungsbeschluss (EU) 2023/2749 der Kommission vom 11. Dezember 2023 über Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT) gemäß der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Industrieemissionen in Bezug auf Schlachtanlagen und Anlagen zur Verarbeitung tierischer Nebenprodukte und/oder essbarer Schlachtnebenprodukte (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2023) 8434)

C/2023/8434

ABl. L, 2023/2749, 18.12.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2023/2749/oj (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force: This act has been changed. Current consolidated version: 18/12/2023

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2023/2749/oj

European flag

Amtsblatt
der Europäischen Union

DE

Serie L


2023/2749

18.12.2023

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2023/2749 DER KOMMISSION

vom 11. Dezember 2023

über Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT) gemäß der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Industrieemissionen in Bezug auf Schlachtanlagen und Anlagen zur Verarbeitung tierischer Nebenprodukte und/oder essbarer Schlachtnebenprodukte

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2023) 8434)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (1), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

BVT-Schlussfolgerungen dienen als Referenzdokumente für die Festlegung der Genehmigungsauflagen für unter Kapitel II der Richtlinie 2010/75/EU fallende Anlagen. Die zuständigen Behörden sollten Emissionsgrenzwerte festsetzen, die gewährleisten, dass die Emissionen unter normalen Betriebsbedingungen nicht über den mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerten gemäß den BVT-Schlussfolgerungen liegen.

(2)

Das mit dem Beschluss der Kommission vom 16. Mai 2011 (2) eingerichtete Forum, dem Vertreter der Mitgliedstaaten, der betreffenden Industriezweige und von Nichtregierungsorganisationen, die sich für den Umweltschutz einsetzen, angehören, legte der Kommission gemäß Artikel 13 Absatz 4 der Richtlinie 2010/75/EU am 22. Mai 2023 eine Stellungnahme zu dem vorgeschlagenen Inhalt des BVT-Merkblatts für Schlachtanlagen und Anlagen zur Verarbeitung tierischer Nebenerzeugnisse und/oder essbarer Schlachtnebenprodukte vor. Diese Stellungnahme ist öffentlich zugänglich (3).

(3)

Die im Anhang dieses Beschlusses enthaltenen BVT-Schlussfolgerungen berücksichtigen die Stellungnahme des Forums zu dem vorgeschlagenen Inhalt des BVT-Merkblatts. Sie enthalten die wichtigsten Elemente des BVT-Merkblatts.

(4)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des mit Artikel 75 Absatz 1 der Richtlinie 2010/75/EU eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Anhang enthaltenen Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT) für Schlachtanlagen und Anlagen zur Verarbeitung tierischer Nebenerzeugnisse und/oder essbarer Schlachtnebenprodukte werden angenommen.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 11. Dezember 2023

Für die Kommission

Virginius SINKEVIČIUS

Mitglied der Kommission


(1)   ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17.

(2)  Beschluss der Kommission vom 16. Mai 2011 zur Einrichtung eines Forums für den Informationsaustausch gemäß Artikel 13 der Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen (ABl. C 146 vom 17.5.2011, S. 3).

(3)  https://circabc.europa.eu/ui/group/06f33a94-9829-4eee-b187-21bb783a0fbf/library/e07eada3-2935-4ef4-b6d7-b7150f75e520?p=1&n=10&sort=modified_DESC


ANHANG

SCHLUSSFOLGERUNGEN ZU DEN BESTEN VERFÜGBAREN TECHNIKEN (BVT) FÜR SCHLACHTANLAGEN UND ANLAGEN ZUR VERARBEITUNG VON TIERISCHEN NEBENPRODUKTEN UND/ODER ESSBAREN SCHLACHTNEBENPRODUKTEN

ANWENDUNGSBEREICH

Diese BVT-Schlussfolgerungen betreffen folgende, in Anhang I der Richtlinie 2010/75/EU genannte Tätigkeiten:

6.4.

a) Betrieb von Schlachthäusern mit einer Produktionskapazität von mehr als 50 t Schlachtkörper pro Tag.

6.5.

Beseitigung oder Verwertung von Tierkörpern oder tierischen Abfällen mit einer Verarbeitungskapazität von mehr als 10 t pro Tag.

6.11.

Eigenständig betriebene Behandlung von Abwasser, das nicht unter die Richtlinie 91/271/EWG des Rates (1) fällt, sofern die Hauptschadstoffbelastung aus den Tätigkeiten stammt, die unter diese BVT-Schlussfolgerungen fallen.

Diese BVT-Schlussfolgerungen decken auch folgende Tätigkeiten ab:

Verarbeitung von tierischen Nebenprodukten und/oder essbaren Schlachtnebenprodukten (Tierkörperverwertung, Fettschmelzen, Verarbeitung der Federn, Fischmehl- oder Fischölproduktion, Verarbeitung von Blut und Gelatineherstellung), die unter die Beschreibung der Tätigkeiten in Anhang I Nummer 6.4 Buchstabe b Ziffer i und/oder Nummer 6.5 der Richtlinie 2010/75/EU fallen;

Verbrennung von Fleisch- und Knochenmehl und/oder tierischem Fett;

Verbrennung (z. B. in Nachverbrennungs- oder Dampfkesselanlagen) von übelriechenden Gasen (die bei den unter diese BVT-Schlussfolgerungen fallenden Tätigkeiten entstehen), einschließlich nichtkondensierbarer Gase;

Verbrennung von Schlachtkörpern, wenn sie unmittelbar mit den Tätigkeiten verbunden sind, die unter diese BVT-Schlussfolgerungen fallen;

Konservierung von Häuten und Fellen, wenn sie unmittelbar mit den Tätigkeiten verbunden sind, die unter diese BVT-Schlussfolgerungen fallen;

Behandlung/Verarbeitung von Tierdärmen, Innereien und Schlachtnebenerzeugnissen (Eingeweiden);

Kompostierung und anaerobe Vergärung, wenn sie unmittelbar mit den Tätigkeiten verbunden sind, die unter diese BVT-Schlussfolgerungen fallen;

kombinierte Behandlung von Abwässern unterschiedlicher Herkunft, sofern die Hauptschadstoffbelastung aus Tätigkeiten stammt, die unter diese BVT-Schlussfolgerungen fallen und die Abwasserbehandlung nicht unter die Richtlinie 91/271/EWG1 fällt.

Diese BVT-Schlussfolgerungen decken Folgendes nicht ab:

Feuerungsanlagen am Standort, die nicht unter die obigen Aufzählungspunkte fallen und heiße Gase erzeugen, die nicht für direkte Kontakterwärmung, Trocknung oder eine andere Behandlung von Gegenständen oder Materialien verwendet werden. Diese können durch die BVT-Schlussfolgerungen zu Großfeuerungsanlagen (LCP) oder die Richtlinie (EU) 2015/2193 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) abgedeckt sein;

Erzeugung von Nahrungsmitteln nach der Anfertigung von Standardzerlegungen für große Tiere und Geflügelteile. Dies kann unter die BVT-Schlussfolgerungen für die Nahrungsmittel-, Getränke- und Milchindustrie (FDM) fallen.

Abfalldeponien. Diese fallen unter die Richtlinie 1999/31/EG des Rates (3). Unter die genannte Richtlinie fallen insbesondere Untertagedeponien für eine auf Dauer angelegte oder langfristige Lagerung (≥ 1 Jahr vor der Beseitigung, ≥ 3 Jahre vor der Verwertung).

Weitere BVT-Schlussfolgerungen und BVT-Merkblätter, die für die unter die vorliegenden BVT-Schlussfolgerungen fallenden Tätigkeiten relevant sein können, umfassen unter anderem:

Großfeuerungsanlagen (LCP);

Nahrungsmittel-, Getränke- und Milchindustrie (FDM);

einheitliche Abwasser- und Abgasbehandlung und einheitliche Abwasser- und Abgasmanagementsysteme in der chemischen Industrie (CWW);

Abfallbehandlung (WT);

Abfallverbrennung (WI);

Gerben von Häuten und Fellen (TAN);

Überwachung der Emissionen aus IE-Anlagen in die Luft und in das Wasser (ROM);

ökonomische und medienübergreifende Effekte (ECM);

Emissionen aus der Lagerung (EFS);

Energieeffizienz (ENE);

industrielle Kühlsysteme (ICS).

Diese BVT-Schlussfolgerungen gelten unbeschadet anderer einschlägiger Rechtsvorschriften, z. B. Hygienevorschriften, Vorschriften für Lebensmittel- und Futtersicherheit, Tierschutz, Biosicherheit oder Energieeffizienz („Energieeffizienz an erster Stelle“).

BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Für die Zwecke dieser BVT-Schlussfolgerungen gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:

Allgemeine Begriffe

Verwendeter Begriff

Begriffsbestimmung

Tierische Nebenprodukte

Wie in der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (Verordnung über tierische Nebenprodukte) (4) definiert.

Gefasste Emissionen

Schadstoffemissionen in die Luft über alle Arten von Leitungen, Rohren, Schornsteinen usw. Dazu zählen auch Emissionen aus offenen Biofiltern.

Direkteinleitung

Einleitung in ein aufnehmendes Gewässer ohne weitere nachgeschaltete Abwasserbehandlung.

Essbare Schlachtnebenprodukte

Erzeugnisse von Lebensmittelqualität, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind.

Bestehende Anlage

Eine Anlage, bei der es sich nicht um eine neue Anlage handelt.

FDM-Tätigkeiten

Tätigkeiten, die unter die BVT-Schlussfolgerungen für die Nahrungsmittel-, Getränke- und Milchindustrie fallen.

FDM-Erzeugnisse

Erzeugnisse, die mit den Tätigkeiten verbunden sind, die unter die BVT-Schlussfolgerungen für die Nahrungsmittel-, Getränke- und Milchindustrie fallen.

Gefährliche Stoffe

Gefährliche Stoffe gemäß der Definition in Artikel 3 Nummer 18 der Richtlinie 2010/75/EU.

Indirekte Einleitung

Einleitung, bei der es sich nicht um eine direkte Einleitung handelt.

Neue Anlage

Eine Anlage, die am Anlagenstandort nach der Veröffentlichung dieser BVT-Schlussfolgerungen erstmals genehmigt wird, oder eine vollständige Ersetzung einer Anlage nach der Veröffentlichung dieser BVT-Schlussfolgerungen.

Sensible Standorte

Besonders schutzbedürftige Bereiche wie:

Wohngebiete;

Orte, an denen menschliche Tätigkeiten stattfinden (z. B. benachbarte Arbeitsstätten, Schulen, Kindertagesstätten, Freizeitbereiche, Krankenhäuser oder Pflegeheime).

Besonders besorgniserregende Stoffe

Stoffe, die die in Artikel 57 der REACH-Verordnung ((EG) Nr. 1907/2006 (5)) genannten Kriterien erfüllen und gemäß der Verordnung in die Liste der besonders besorgniserregenden Stoffe aufgenommen wurden.


Schadstoffe und Parameter

Verwendeter Begriff

Begriffsbestimmung

AOX

Adsorbierbare organisch gebundene Halogene, ausgedrückt als Cl, umfassen adsorbierbares organisch gebundenes Chlor, Brom und Iod.

As, Cd, Co, Cr, Cu, Mn, Ni, Pb, Sb, Tl, V

Arsen, Cadmium, Kobalt, Chrom, Kupfer, Mangan, Nickel, Blei, Antimon, Thallium und Vanadium.

Biochemischer Sauerstoffbedarf (BSBn)

Sauerstoffmenge, die für die biochemische Oxidation des organischen Materials zu Kohlendioxid innerhalb von n Tagen benötigt wird (n entspricht üblicherweise 5 oder 7). Der BSB ist ein Indikator für die Massenkonzentration biologisch abbaubarer organischer Verbindungen.

Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB)

Sauerstoffmenge, die für die chemische Oxidation der gesamten organischen Substanz zu Kohlendioxid unter Verwendung von Dichromat benötigt wird. Der CSB ist ein Indikator für die Massenkonzentration organischer Verbindungen.

CO

Kohlenmonoxid.

Kupfer (Cu)

Kupfer, ausgedrückt als Cu, umfasst alle anorganischen und organischen Kupferverbindungen, gelöst oder an Partikel gebunden.

Staub

Gesamtmenge an Partikeln (in der Luft).

HCl

Alle gasförmigen anorganischen Chlorverbindungen, ausgedrückt als HCl.

HF

Alle gasförmigen anorganischen Fluorverbindungen, ausgedrückt als HF.

Hg

Die Summe von Quecksilber und seinen Verbindungen, ausgedrückt als Hg.

H2S

Schwefelwasserstoff.

Geruchsstoffkonzentration

Anzahl der europäischen Geruchseinheiten (GEE) in einem Kubikmeter Gas bezogen auf den Normzustand für Olfaktometrie nach EN 13725.

NOX

Die Summe von Stickstoffmonoxid (NO) und Stickstoffdioxid (NO2), ausgedrückt als NO2.

PCDD/F

Polychlorierte Dibenzo-p-dioxine und -furane.

SOX

Die Summe von Schwefeldioxid (SO2), Schwefeltrioxid (SO3) und Schwefelsäure-Aerosolen, ausgedrückt als SO2.

Gesamtstickstoff (TNb)

Gesamtstickstoff, ausgedrückt als N, umfasst freies Ammoniak und Ammonium-Stickstoff (NH4-N), Nitrit-Stickstoff (NO2-N), Nitrat-Stickstoff (NO3-N) und organisch gebundenen Stickstoff.

Gesamter organischer Kohlenstoff (TOC)

Gesamter organischer Kohlenstoff (in Wasser), ausgedrückt als C; umfasst sämtliche organischen Verbindungen.

Gesamtphosphor (Pges)

Gesamtphosphor, ausgedrückt als P, umfasst alle anorganischen und organischen Phosphorverbindungen, gelöst oder an Partikel gebunden.

Abfiltrierbare Stoffe (AFS)

Massenkonzentration aller suspendierten Feststoffe (in Wasser), gemessen mittels Filtration durch Glasfaserfilter und Gravimetrie.

Gesamter flüchtiger organischer Kohlenstoff (TVOC)

Gesamter flüchtiger organischer Kohlenstoff (in Luft), ausgedrückt als C.

Zink (Zn)

Zink, ausgedrückt als Zn, umfasst alle anorganischen und organischen Zinkverbindungen, gelöst oder an Partikel gebunden.

ABKÜRZUNGEN

Für die Zwecke dieser BVT-Schlussfolgerungen gelten die folgenden Abkürzungen:

Abkürzung/Begriff

Definition

CIP

Ortsgebundene Reinigung (cleaning-in-place)

CMS

Chemikalienmanagementsystem

UMS

Umweltmanagementsystem

FDM

Nahrungsmittel, Getränke und Milch (food, drink and milk)

IE-Richtlinie

Richtlinie über Industrieemissionen (2010/75/EU)

OTNOC

Betriebszustände außerhalb des Normalbetriebs (other than normal operating conditions)

Schlacht- und VTN-Anlagen

Schlachtanlagen und Anlagen zur Verarbeitung von tierischen Nebenprodukten und/oder essbaren Schlachtnebenprodukten

ALLGEMEINE ERWÄGUNGEN

Beste verfügbare Techniken

Die in diesen BVT-Schlussfolgerungen genannten und beschriebenen Techniken sind weder normativ noch erschöpfend. Andere Techniken, die ein mindestens gleichwertiges Umweltschutzniveau gewährleisten, können eingesetzt werden.

Soweit nicht anders angegeben, sind die BVT-Schlussfolgerungen allgemein anwendbar.

Mit den besten verfügbaren Techniken assoziierte Emissionswerte (BVT-assoziierte Emissionswerte) für Emissionen in Gewässer

Die BVT-assoziierten Emissionswerte für Emissionen in Gewässer in diesen BVT-Schlussfolgerungen beziehen sich auf Konzentrationen (Masse emittierter Stoffe pro Volumen Wasser), ausgedrückt in mg/l.

Bei den für die BVT-assoziierten Emissionswerte angegebenen Mittelungszeiträumen sind zwei Fälle zu unterscheiden:

bei kontinuierlicher Einleitung Tagesmittelwerte, d. h. durchflussproportionale Mischproben über jeweils 24 Stunden.

bei chargenweiser Einleitung Mittelwerte über die Freisetzungsdauer als durchflussproportionale Mischproben oder, falls das Abwasser angemessen gemischt und homogen ist, als punktuelle Stichprobe vor der Einleitung.

Zeitproportionale Mischproben können verwendet werden, sofern eine ausreichende Durchflussstabilität nachgewiesen ist. Alternativ können punktuelle Stichproben genommen werden, falls das Abwasser angemessen gemischt und homogen ist.

Für den gesamten organischen Kohlenstoff (TOC), den Gesamtstickstoff (TN) und den chemischen Sauerstoffbedarf (CSB) basiert die Berechnung der in diesen BVT-Schlussfolgerungen genannten durchschnittlichen Eliminationsrate (siehe Tabelle 1.1) auf den eingeleiteten und abgeleiteten Frachten der Kläranlage.

Die BVT-assoziierten Emissionswerte gelten an der Stelle, an der die Emission aus der Anlage austritt.

Mit den besten verfügbaren Techniken assoziierte Emissionswerte (BVT-assoziierte Emissionswerte) und indikative Emissionswerte für gefasste Emissionen in die Luft

Die BVT-assoziierten Emissionswerte und die indikativen Emissionswerte für gefasste Emissionen in die Luft in diesen BVT-Schlussfolgerungen beziehen sich auf Konzentrationen (Masse emittierter Stoffe pro Volumen Abgas), die unter folgenden Standardbedingungen ausgedrückt werden: Trockengas mit einer Temperatur von 273,15 °K (oder Fettgas mit einer Temperatur von 293 °K bei Geruchsstoffkonzentration) und einem Druck von 101,3 kPa ohne Korrektur auf einen Referenzwert für den Sauerstoffgehalt, ausgedrückt in mg/Nm3 oder GEE/m3.

Für BVT-assoziierte Emissionswerte und die indikativen Emissionswerte für gefasste Emissionen in die Luft gilt folgende Begriffsbestimmung.

Art der Messung

Mittelungszeitraum

Begriffsbestimmung

Periodisch

Mittelwert über den Probenahmezeitraum

Mittelwert von drei aufeinanderfolgenden Probenahmen/Messungen von jeweils mindestens 30 Minuten (6).

Werden die Abgase aus zwei oder mehr Quellen (z. B. Trockner) über einen gemeinsamen Schornstein abgeleitet, so gelten die BVT-assoziierten und die indikativen Emissionswerte für den kombinierten Ausstoß aus dem Schornstein.

Indikative Emissionswerte für Kältemittelverluste

Die indikativen Emissionswerte für Kältemittelverluste beziehen sich auf einen gleitenden Durchschnitt jährlicher Verluste über drei Jahre. Die jährlichen Verluste werden als prozentualer Anteil (%) der Gesamtmenge des in dem Kühlsystem bzw. den Kühlsystemen enthaltenen Kältemittel ausgedrückt. Die Verluste eines bestimmten Kältemittels in einem Jahr entsprechen der Menge des Kältemittels, die zur Wiederbefüllung des Kühlsystems bzw. der Kühlsysteme verwendet wird.

Mit den besten verfügbaren Techniken assoziierte sonstige Umweltleistungswerte (BVT-assoziierte Umweltleistungswerte)

BVT-assoziierte Umweltleistungswerte für das spezifische Abwasservolumen

Die Umweltleistungswerte im Zusammenhang mit dem spezifischen Abwasservolumen beziehen sich auf Jahresdurchschnitte und werden nach folgender Gleichung berechnet:

Image 1

Dabei gilt:

Einleitung von Abwasser

:

Gesamtmenge des durch die betreffenden spezifischen Verfahren eingeleiteten Abwassers (Direkteinleitung, indirekte Einleitung und/oder Ausbringung), ausgedrückt in m3/Jahr, ohne Kühlwasser und Abflusswasser, das getrennt eingeleitet wird;

Aktivitätsrate

:

Gesamtmenge der verarbeiteten Erzeugnisse oder Rohstoffe, ausgedrückt in:

Tonnen Schlachtkörper/Jahr oder Tiere/Jahr für Schlachtanlagen;

Tonnen Rohstoffe/Jahr für Anlagen zur Verarbeitung tierischer Nebenprodukte und/oder essbarer Schlachtnebenprodukte.

Das Gewicht der Schlachtkörper hängt von der betreffenden Tierart ab:

Schweine: Kaltgewicht des geschlachteten Tieres, entweder ganz oder entlang der Mittellinie geteilt, ausgeblutet und ausgeweidet, ohne Zunge, Borsten, Klauen, Geschlechtsorgane, Flomen, Nieren und Zwerchfell.

Hausrinder: Kaltgewicht des geschlachteten Tieres, enthäutet, ausgeblutet und ausgeweidet, ohne äußere Geschlechtsorgane, Gliedmaßen, Kopf, Schwanz, Nieren und Nierenfett sowie Euter.

Hühner: Kaltgewicht des geschlachteten Tieres, ausgeblutet, gerupft und ausgeweitet. Das Gewicht umfasst Schlachtnebenerzeugnisse (Eingeweide).

BVT-assoziierte Umweltleistungswerte für den spezifischen Nettoenergieverbrauch

Die Umweltleistungswerte im Zusammenhang mit dem spezifischen Nettoenergieverbrauch beziehen sich auf Jahresdurchschnitte und werden nach folgender Gleichung berechnet:

Image 2

Dabei gilt:

End-Nettoenergieverbrauch

:

Gesamtmenge (ohne rückgewonnene Energie) der von der Anlage verbrauchten Energie (in Form von Wärme und Strom), ausgedrückt in kWh/Jahr;

Aktivitätsrate

:

Gesamtmenge der verarbeiteten Erzeugnisse oder Rohstoffe, ausgedrückt in:

Tonnen Schlachtkörper/Jahr oder Tiere/Jahr für Schlachtanlagen;

Tonnen Rohstoffe/Jahr für Anlagen zur Verarbeitung tierischer Nebenprodukte und/oder essbarer Schlachtnebenprodukte.

Das Gewicht der Schlachtkörper hängt von der betreffenden Tierart ab (siehe Allgemeine Erwägungen für BVT-assoziierte Umweltleistungswerte für das spezifische Abwasservolumen).

Wenn nicht anders angegeben, kann die Berechnung des Energieverbrauchs von Schlachtanlagen die durch FDM-Tätigkeiten verbrauchte Energie einschließen.

1.1.    Allgemeine BVT-Schlussfolgerungen

1.1.1.   Allgemeine Umweltleistung

BVT 1.

Die BVT zur Verbesserung der allgemeinen Umweltleistung besteht in der Einführung und Anwendung eines Umweltmanagementsystems (UMS), das alle folgenden Merkmale aufweist:

i.

Engagement, Führungsstärke und Rechenschaftspflicht der Führungskräfte, auch auf leitender Ebene, für die Umsetzung eines wirksamen UMS;

ii.

eine Analyse, die die Bestimmung des Kontextes der Organisation, die Ermittlung der Erfordernisse und Erwartungen der interessierten Parteien, die Identifizierung der Anlagencharakteristik, die mit möglichen Risiken für die Umwelt und die menschliche Gesundheit in Verbindung stehen, sowie der geltenden Umweltvorschriften umfasst;

iii.

Festlegung einer Umweltstrategie, die eine kontinuierliche Verbesserung der Umweltleistung der Anlage beinhaltet;

iv.

Festlegung von Zielen und Leistungsindikatoren in Bezug auf bedeutende Umweltaspekte, einschließlich der Gewährleistung der Einhaltung geltender Rechtsvorschriften;

v.

Planung und Verwirklichung der erforderlichen Verfahren und Maßnahmen (einschließlich Korrektur- und Vorbeugungsmaßnahmen, falls notwendig), um die Umweltziele zu erreichen und Risiken für die Umwelt zu vermeiden;

vi.

Festlegung von Strukturen, Rollen und Verantwortlichkeiten im Zusammenhang mit Umweltaspekten und -zielen und Bereitstellung der erforderlichen finanziellen und personellen Ressourcen;

vii.

Sicherstellung der erforderlichen Kompetenz und des erforderlichen Bewusstseins des Personals, dessen Tätigkeit sich auf die Umweltleistung der Anlage auswirken kann (z. B. durch Informations- und Schulungsmaßnahmen);

viii.

interne und externe Kommunikation;

ix.

Förderung der Einbeziehung der Mitarbeitenden in bewährte Umweltmanagementpraktiken;

x.

Etablierung und Aufrechterhaltung eines Managementhandbuchs und schriftlicher Verfahren zur Steuerung von Tätigkeiten mit bedeutender Umweltauswirkung sowie entsprechende Aufzeichnung;

xi.

wirksame betriebliche Planung und Prozesssteuerung;

xii.

Umsetzung geeigneter Instandhaltungsprogramme;

xiii.

Prozesse zur Notfallvorsorge und Gefahrenabwehr, darunter die Vermeidung und/oder Minderung der negativen (Umwelt-)Auswirkungen von Notfallsituationen;

xiv.

bei Neuplanung oder Umbau einer (neuen) Anlage oder eines Teils davon Berücksichtigung der Umweltauswirkungen während der gesamten Lebensdauer, einschließlich Bau, Instandhaltung, Betrieb und Stilllegung;

xv.

Verwirklichung eines Programms zur Überwachung und Messung; Informationen dazu finden sich, falls erforderlich, im Referenzbericht über die Überwachung der Emissionen aus IE-Anlagen in die Luft und in das Wasser;

xvi.

regelmäßige Durchführung von Benchmarkings auf Branchenebene;

xvii.

regelmäßige unabhängige (soweit machbar) interne Umweltbetriebsprüfungen und regelmäßige unabhängige externe Prüfung, um die Umweltleistung zu bewerten und um festzustellen, ob das UMS den vorgesehenen Regelungen entspricht und ob es ordnungsgemäß verwirklicht und aufrechterhalten wurde;

xviii.

Bewertung der Ursachen von Nichtkonformitäten, Umsetzung von Korrekturmaßnahmen als Reaktion auf Nichtkonformitäten, Überprüfung der Wirksamkeit von Korrekturmaßnahmen und Bestimmung, ob ähnliche Nichtkonformitäten bestehen oder potenziell auftreten könnten;

xix.

regelmäßige Bewertung des UMS durch die oberste Leitung der Organisation auf seine fortdauernde Eignung, Angemessenheit und Wirksamkeit;

xx.

Beobachtung und Berücksichtigung der Entwicklung von sauberen Techniken.

Die BVT speziell für Schlachtanlagen sowie für die Verarbeitung tierischer Nebenprodukte und/oder essbarer Schlachtnebenprodukte bestehen in der Aufnahme folgender Merkmale in das Umweltmanagementsystem:

xxi.

ein Geruchsmanagementplan (siehe BVT 18);

xxii.

eine Liste der Eingangs- und Ausgangsströme (siehe BVT 2);

xxiii.

ein Chemikalienmanagementsystem (siehe BVT 3);

xxiv.

ein Energieeffizienzplan (siehe BVT 9 Buchstabe a);

xxv.

ein Wassermanagementplan (siehe BVT 10 Buchstabe a);

xxvi.

ein Lärmmanagementplan (siehe BVT 16);

xxvii.

ein OTNOC-Managementplan (siehe BVT 4).

xxviii.

ein Kühlmanagementplan für Schlachtanlagen (siehe BVT 21 Buchstabe a und BVT 23 Buchstabe a).

Anmerkung

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 wurde das System der Europäischen Union für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung (EMAS) eingerichtet, das ein Beispiel für ein UMS ist, das mit dieser BVT im Einklang steht.

Anwendbarkeit

Die Detailtiefe und der Grad an Formalisierung des UMS hängen in der Regel mit der Art, der Größe und der Komplexität der Anlage sowie dem Ausmaß ihrer potenziellen Umweltauswirkungen zusammen.

BVT 2.

Die BVT zur Verbesserung der allgemeinen Umweltleistung besteht in der Erstellung, der Pflege und der regelmäßigen Überprüfung (auch bei wesentlichen Änderungen) einer Liste der Eingangs- und Ausgangsströme im Rahmen des Umweltmanagementsystems (siehe BVT 1), die alle folgenden Elemente beinhaltet:

I.

Informationen über den/die Herstellungsprozess(e), einschließlich:

a)

vereinfachter Prozess-Fließschemata zur Darstellung der Emissionsquellen;

b)

Beschreibungen prozessintegrierter Techniken und der Techniken der Abwasser-/Abgasbehandlung zur Vermeidung oder Verringerung von Emissionen einschließlich ihrer Leistungsfähigkeit (z. B. Eliminationsrate).

II.

Informationen über Energieverbrauch und -nutzung.

III.

Informationen über Wasserverbrauch und -nutzung (z. B. Flussdiagramme und Massenbilanzen für Wasser).

IV.

Informationen über die Menge und Merkmale der Abwasserströme wie:

a)

Mittelwerte und Schwankungen von Durchfluss, pH-Wert und Temperatur;

b)

durchschnittliche Konzentrations- und Massenstromwerte relevanter Stoffe/Parameter (z. B. CSB/TOC, Stickstoffspezies, Phosphor) und ihre Schwankungen.

V.

Informationen über die Merkmale der Abgasströme wie:

a)

Emissionsquelle(n);

b)

Mittelwerte und Schwankungen von Durchfluss und Temperatur;

c)

durchschnittliche Konzentrations- und Massenstromwerte relevanter Stoffe/Parameter (z. B. Staub, TVOC, NOx, SOx) und ihre Schwankungen;

d)

Vorhandensein anderer Stoffe, die das System zur Abgasbehandlung oder die Sicherheit der Anlage beeinträchtigen können (z. B. Sauerstoff, Wasserdampf, Staub).

VI.

Informationen über die Menge und die Eigenschaften der verwendeten Chemikalien:

a)

Identität und die Eigenschaften der verwendeten Chemikalien, einschließlich der Eigenschaften mit schädlichen Auswirkungen auf die Umwelt und/oder die menschliche Gesundheit;

b)

Mengen der verwendeten Chemikalien und Ort ihrer Verwendung.

Anwendbarkeit

Die Detailtiefe und der Grad an Formalisierung der Liste hängen in der Regel mit der Art, der Größe und der Komplexität der Anlage sowie dem Ausmaß ihrer potenziellen Umweltauswirkungen zusammen.

BVT 3.

Die BVT zur Verbesserung der allgemeinen Umweltleistung besteht in der Ausarbeitung und Umsetzung eines Chemikalienmanagementsystems (CMS) im Rahmen des UMS (siehe BVT 1), das alle folgenden Elemente beinhaltet:

I.

eine Strategie zur Verringerung des Verbrauchs und der Risiken im Zusammenhang mit Chemikalien, einschließlich einer Beschaffungspolitik zur Auswahl weniger schädlicher Chemikalien und ihrer Lieferanten, mit dem Ziel, die Verwendung und die Risiken im Zusammenhang mit gefährlichen Stoffen und besonders besorgniserregenden Stoffen zu minimieren sowie die Beschaffung einer übermäßigen Menge an Chemikalien zu vermeiden. Die Auswahl der Chemikalien beruht auf:

a)

der vergleichenden Analyse ihrer biologischen Eliminierbarkeit/Abbaubarkeit, ihrer Ökotoxizität und ihres Potenzials einer Freisetzung in die Umwelt, um Emissionen in die Umwelt zu verringern;

b)

der Charakterisierung der mit den Chemikalien verbundenen Risiken auf der Grundlage der Gefahreneinstufung der Chemikalien, der Wege durch die Anlage, der möglichen Freisetzung und des Expositionsniveaus;

c)

der regelmäßigen (z. B. jährlichen) Analyse des Substitutionspotenzials zur Ermittlung etwaiger neu verfügbarer und sicherer Alternativen zur Verwendung von gefährlichen Stoffen und besonders besorgniserregenden Stoffen (z. B. die Verwendung anderer Chemikalien, die keine oder geringere Auswirkungen auf die Umwelt und/oder die menschliche Gesundheit haben; siehe BVT 11 Buchstabe a);

d)

der vorausschauenden Überwachung sich ändernder regulatorischer Anforderungen in Bezug auf gefährliche Stoffe und besonders besorgniserregende Stoffe sowie der Sicherstellung der Einhaltung geltender regulatorischer Anforderungen.

Die Liste der Chemikalien (siehe BVT 2) kann für die Bereitstellung und Aufbewahrung der für die Auswahl der Chemikalien erforderlichen Informationen herangezogen werden.

II.

Ziele und Aktionspläne zur Vermeidung oder Verringerung der Verwendung von und der Risiken im Zusammenhang mit gefährlichen Stoffen und besonders besorgniserregenden Stoffen.

III.

Entwicklung und Umsetzung von Verfahren für die Beschaffung, die Handhabung, die Lagerung und die Verwendung von Chemikalien zur Vermeidung oder Verringerung von Emissionen in die Umwelt.

Anwendbarkeit

Die Detailtiefe und der Grad der Formalisierung des CMS hängen in der Regel mit der Art, der Größe und der Komplexität der Anlage zusammen.

BVT 4.

Die BVT zur Verringerung der Häufigkeit des Auftretens von Betriebszuständen außerhalb des Normalbetriebs (OTNOC) und zur Verringerung der Emissionen unter OTNOC besteht in der Aufstellung und Umsetzung eines risikobasierten OTNOC-Managementplans im Rahmen des UMS (siehe BVT 1), der alle folgenden Elemente beinhaltet:

i.

Identifizierung potenzieller OTNOC (z. B. Ausfall von Anlagenkomponenten mit kritischer Bedeutung für den Schutz der Umwelt (im Folgenden „kritische Anlagenkomponenten“)), ihrer Ursachen und ihrer etwaigen Folgen;

ii.

geeignete Auslegung kritischer Anlagenkomponenten (z. B. Abwasserbehandlungsanlage);

iii.

Erstellung und Umsetzung eines Inspektionsplans und eines Programms zur vorbeugenden Instandhaltung kritischer Anlagenkomponenten (siehe BVT 1 Ziffer xii);

iv.

Überwachung (d. h. Schätzung oder, wo möglich, Messung) und Aufzeichnung der Emissionen unter OTNOC und der damit verbundenen Umstände;

v.

periodische Bewertung der unter OTNOC auftretenden Emissionen (z. B. Häufigkeit von Ereignissen, Dauer, Menge der emittierten Schadstoffe) sowie gegebenenfalls Umsetzung von Korrekturmaßnahmen;

vi.

regelmäßige Überprüfung und Aktualisierung der Liste der ermittelten OTNOC nach Ziffer i im Anschluss an die periodische Beurteilung nach Ziffer v;

vii.

regelmäßige Prüfung der Sicherungssysteme.

Anwendbarkeit

Die Detailtiefe und der Grad an Formalisierung des OTNOC-Managementplans hängen in der Regel mit der Art, der Größe und der Komplexität der Anlage sowie dem Ausmaß ihrer potenziellen Umweltauswirkungen zusammen.

1.1.2.   Überwachung

BVT 5.

Die BVT für Abwasserströme gemäß der Liste der Eingangs- und Ausgangsströme (siehe BVT 2) besteht in der Überwachung der wichtigsten Prozessparameter (z. B. kontinuierliche Überwachung des Abwasserstroms, des pH-Werts und der Temperatur) an wichtigen Stellen (z. B. am Einlass und/oder Auslass der Abwasservorbehandlung, am Einlass zur Abwasserendbehandlung und an der Stelle, an der die Emissionen die Anlage verlassen).

BVT 6.

Die BVT besteht in der mindestens jährlichen Überwachung von Folgendem:

jährlicher Verbrauch von Wasser und Energie;

jährliche Menge des anfallenden Abwassers;

jährliche Menge an zur Wiederbefüllung des Kühlsystems bzw. der Kühlsysteme in Schlachtanlagen verwendetem Kältemittel.

Beschreibung

Die Überwachung umfasst vorzugsweise direkte Messungen. Berechnungen oder Aufzeichnungen, z. B. mit geeigneten Mess- oder Aufzeichnungsgeräten, können ebenfalls verwendet werden. Die Überwachung erfolgt auf Anlagenebene (und kann auf die am besten geeignete Prozessebene heruntergebrochen werden) und berücksichtigt alle wesentlichen Änderungen der Prozesse.

BVT 7.

Die BVT besteht in der Überwachung von Emissionen in Gewässer, und zwar mindestens in der unten angegebenen Häufigkeit und unter Anwendung der EN-Normen. Wenn keine EN-Normen verfügbar sind, besteht die BVT in der Anwendung von ISO-Normen bzw. nationalen oder anderen internationalen Normen, die Daten von gleichwertiger wissenschaftlicher Qualität gewährleisten.

Stoff/Parameter

Tätigkeiten

Norm(en)

Mindestüberwachungshäufigkeit (001)

Überwachung assoziiert mit

Adsorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX) (002)  (003)

Alle Tätigkeiten

EN ISO 9562

Einmal alle 3 Monate (004)

BVT 14

Biochemischer Sauerstoffbedarf (BSBn) (005)

Verschiedene EN-Normen verfügbar (z. B. EN 1899-1, EN ISO 5815-1)

Einmal pro Monat

Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) (005)  (006)

Keine EN-Norm verfügbar

Einmal pro Woche (007)

Gesamtstickstoff (TN) (005)

Verschiedene EN-Normen verfügbar (z. B. EN 12260, EN ISO 11905-1)

Gesamter organischer Kohlenstoff (TOC) (005)  (006)

EN 1484

Gesamtphosphor (TP) (005)

Verschiedene EN-Normen verfügbar (z. B. EN ISO 6878, EN ISO 15681-1 und -2, EN ISO 11885)

Abfiltrierbare Stoffe (AFS) (005)

EN 872

Metalle

Kupfer (Cu) (002)  (003)

Schlachtanlagen

Verschiedene EN-Normen verfügbar (z. B. EN ISO 11885, EN ISO 17294-2 oder EN ISO 15586)

Einmal alle 6 Monate

Zink (Zn) (001)  (002)

Chlorid (Cl-) (002)  (003)

Schlachtanlagen

Salzen von Häuten/Fellen

Gelatineherstellung unter Verwendung von Knochen als Rohstoff

Verschiedene EN-Normen verfügbar (z. B. EN ISO 10304-1, EN ISO 15682)

Einmal pro Monat (004)

-

BVT 8.

Die BVT besteht in der Überwachung gefasster Emissionen in die Luft, und zwar mindestens in der unten angegebenen Häufigkeit und nach EN-Normen. Wenn keine EN-Normen verfügbar sind, besteht die BVT in der Anwendung von ISO-Normen bzw. nationalen oder anderen internationalen Normen, die Daten von gleichwertiger wissenschaftlicher Qualität gewährleisten.

Stoff/

Parameter

Tätigkeiten/Prozesse

Norm(en)

Mindestüberwachungshäufigkeit (7)

Überwachung assoziiert mit

CO

Verbrennung (z. B. in Nachverbrennungs- oder Dampfkesselanlagen) von übelriechenden Gasen, einschließlich nichtkondensierbarer Gase

EN 15058

Einmal jährlich

BVT 15

Verbrennung von Schlachtkörpern

-

Staub

Verbrennung (z. B. in t Nachverbrennungs- oder Dampfkesselanlagen) von übelriechenden Gasen, einschließlich nichtkondensierbarer Gase

EN 13284-1

BVT 15

Verbrennung von Schlachtkörpern

-

NOX

Verbrennung (z. B. in Nachverbrennungs- oder Dampfkesselanlagen) von übelriechenden Gasen, einschließlich nichtkondensierbarer Gase

EN 14792

BVT 15

Verbrennung von Schlachtkörpern

-

SOX

Verbrennung (z. B. in Nachverbrennungs- oder Dampfkesselanlagen) von übelriechenden Gasen, einschließlich nichtkondensierbarer Gase

EN 14791

BVT 15

Verbrennung von Schlachtkörpern

-

H2S

Tierkörperverwertung, Fettschmelzen, Verarbeitung von Blut und/oder Federn (8)

Keine EN-Norm verfügbar

BVT 25

NH3

Tierkörperverwertung, Fettschmelzen, Verarbeitung von Blut und/oder Federn

EN ISO 21877

Verbrennung (z. B. in Nachverbrennungs- oder Dampfkesselanlagen) von übelriechenden Gasen, einschließlich nichtkondensierbarer Gase

Verbrennung von Schlachtkörpern

-

TVOC

Tierkörperverwertung, Fettschmelzen, Verarbeitung von Blut und/oder Federn

EN 12619

BVT 25

Verbrennung (z. B. in Nachverbrennungs- oder Dampfkesselanlagen) von übelriechenden Gasen, einschließlich nichtkondensierbarer Gase

Verbrennung von Schlachtkörpern

-

Geruchsstoffkonzentration

Schlachtanlagen (9)  (10)

EN 13725

-

 

Verbrennung von Schlachtkörpern (9)

-

Gelatineherstellung (9)

-

Fischmehl- und Fischölproduktion (9)

BVT 25

Tierkörperverwertung, Fettschmelzen, Verarbeitung von Blut und/oder Federn (9)

HCl

Verbrennung von Schlachtkörpern

EN 1911

-

HF

Keine EN-Norm verfügbar

Hg

EN 13211

Metalle und Metalloide außer Queck-silber (As, Cd, Co, Cr, Cu, Mn, Ni, Pb, Sb, Tl, V)

EN 14385

PCDD/F

EN 1948-1, EN 1948-2, EN 1948-3

1.1.3.   Energieeffizienz

BVT 9.

Die BVT zur Verbesserung der Energieeffizienz besteht in der Anwendung der beiden folgenden Techniken.

Technik

Beschreibung

Anwendbarkeit

a

Energieeffizienzplan und Audits

Als Teil des Umweltmanagementsystems (siehe BVT 1) beinhaltet ein Energieeffizienzplan die Definition und Berechnung des spezifischen Energieverbrauchs der Tätigkeit (oder Tätigkeiten), die Vorgabe von Leistungsindikatoren auf jährlicher Basis (z. B. spezifischer Energieverbrauch) und Zielplanungen für regelmäßige Verbesserungen und entsprechende Maßnahmen.

Mindestens einmal jährlich werden Audits durchgeführt, um sicherzustellen, dass die Ziele des Energieeffizienzplans erreicht und die Empfehlungen der Energieaudits weiterverfolgt und umgesetzt werden.

Die Detailtiefe des Energieeffizienzplans und der Audits hängen in der Regel mit der Art, der Größe und der Komplexität der Anlage zusammen.

b

Allgemeine Energiespartechniken

Dazu gehören Techniken wie:

Wärmerückgewinnung durch Wärmetauscher und/oder Wärmepumpen;

energieeffiziente Motoren;

Frequenzwandler an Motoren;

Systeme zur Prozesssteuerung;

Kraft-Wärme-Kopplung (KWK);

Isolierung von Rohren, Behältnissen und anderer Ausrüstung;

Regulierung und Steuerung der Verbrennung;

Vorwärmung von Speisewasser (einschließlich der Verwendung von Vorwärmern);

Minimierung der Druckentlastung des Kessels;

Optimierung der Dampfverteilungssysteme;

Verringerung von Leckagen in Druckluftsystemen;

Beleuchtungsmanagementsysteme;

energiesparende Beleuchtung;

Optimierung der Konzeption und des Betriebs des Kühlsystems bzw. der Kühlsysteme.

Die Anwendbarkeit der Kraft-Wärme-Kopplung auf bestehende Anlagen kann durch einen geeigneten Wärmeleistungsbedarf und/oder durch den Anlagengrundriss/Platzmangel eingeschränkt werden.

Weitere sektorspezifische Techniken zur Steigerung der Energieeffizienz sind in den Abschnitten 1.2.1 und 1.3.1 dieser BVT-Schlussfolgerungen enthalten.

1.1.4.   Wasserverbrauch und anfallendes Abwasser

BVT 10.

Die BVT zur Verringerung des Wasserverbrauchs und der Menge des anfallenden Abwassers besteht in der Anwendung der beiden Techniken a und b sowie einer geeigneten Kombination der folgenden Techniken c bis k.

Technik

Beschreibung

Anwendbarkeit

Management-, Konzeptions- und Betriebstechniken

a

Wassermanagementplan und Prüfungen der Wassernutzung

Ein Wassermanagementplan und Prüfungen der Wassernutzung sind Teil des Umweltmanagementsystems (siehe BVT 1) und umfassen:

Flussdiagramme und Massenbilanzen für Wasser der Anlage und Prozesse im Rahmen der in der BVT 2 genannten Liste der Eingangs- und Ausgangsströme;

Festlegung von Zielen für eine effiziente Wassernutzung;

Umsetzung von Techniken zur Optimierung der Wassernutzung (z. B. Regulierung des Wasserverbrauchs, Wiederverwendung/Recycling, Ortung und Reparatur von Leckagen).

Mindestens einmal jährlich werden Prüfungen der Wassernutzung durchgeführt, um sicherzustellen, dass die Ziele des Wassermanagementplans erreicht und die Empfehlungen der Prüfungen der Wassernutzung weiterverfolgt und umgesetzt werden.

Die Detailtiefe und Art des Wassermanagementplans und der Prüfungen der Wassernutzung hängen in der Regel mit der Art, der Größe und der Komplexität der Anlage zusammen.

b

Getrennthaltung von Wasserströmen

Wasserströme, für die keine Behandlung notwendig ist (z. B. nicht kontaminiertes Kühlwasser oder nicht kontaminiertes Niederschlagswasser) werden vom Abwasser, das einer Behandlung unterzogen werden muss, getrennt, wodurch die Wiederverwendung von nicht kontaminiertem Wasser ermöglicht wird.

Die Anwendbarkeit in bestehenden Anlagen kann durch die Auslegung des Wassersammelsystems und den Mangel an Platz für Zwischenlagertanks eingeschränkt sein.

c

Wasserwiederverwendung und/oder -recycling

Wiederverwendung und/oder Recycling von Wasserströmen (unabhängig davon, ob davor eine Abwasserbehandlung stattfindet oder nicht), z. B. für die Reinigung, das Waschen, die Kühlung oder den Prozess selbst.

Aufgrund von Hygiene- und Sicherheitsanforderungen für die Lebensmittelsicherheit möglicherweise nicht anwendbar.

d

Optimierung des Wasserflusses

Verwendung von Regulierungsvorrichtungen wie Fotozellen, Strömungsventilen oder Temperaturventilen. um den Wasserfluss automatisch auf die erforderliche Mindestmenge einzustellen.

Allgemein anwendbar.

e

Optimierung und angemessene Verwendung von Wasserdüsen und -schläuchen

Anwendung der richtigen Anzahl und Lage der Düsen; Anpassung des Wasserdrucks der Düsen und Schläuche.

Techniken im Zusammenhang mit Reinigungsvorgängen

f

Chemische Reinigung

Entfernung von möglichst vielen Rückständen aus den Rohstoffen und den Geräten, z. B. unter Verwendung von Druckluft, Vakuumsystemen oder Fangkörben mit einer Gitterabdeckung.

Allgemein anwendbar.

g

Hochdruckreinigung

Sprühen von Reinigungswasser mit einem Druck von 15 bar bis 150 bar.

Aufgrund von Gesundheits- und Sicherheitsvorschriften möglicherweise nicht anwendbar.

h

Optimierung der chemischen Dosierung und Wassernutzung bei der ortsgebundenen Reinigung (Cleaning in Place, CIP)

Die Mengen an Warmwasser und Chemikalien werden optimiert, indem beispielsweise die Trübung, Leitfähigkeit, Temperatur und/oder der pH-Wert gemessen werden.

Allgemein anwendbar.

i

Niederdruck-Schaumreinigung und/oder Gelreinigung

Verwendung von Niederdruck-Schaum und/oder Gel zur Reinigung von Wänden, Böden und/oder Geräteoberflächen.

j

Optimierte Konzeption und Konstruktion von Geräten und Prozessbereichen

Die Geräte und Prozessbereiche sind so konzipiert und konstruiert, dass die Reinigung erleichtert wird. Bei der Optimierung der Konzeption und Konstruktion werden Anforderungen an die Hygiene und Lebensmittelsicherheit berücksichtigt.

k

Sofortige Reinigung der Geräte

Schnellstmögliche Reinigung nach der Verwendung der Geräte, um das Aushärten von Rückständen zu verhindern.

Weitere sektorspezifische Techniken zur Verringerung des Wasserverbrauchs und des anfallenden Abwassers sind in den Abschnitten 1.2.2 und 1.3.2 dieser BVT-Schlussfolgerungen enthalten.

1.1.5.   Schädliche Stoffe

BVT 11.

Die BVT zur Vermeidung oder, sofern dies nicht möglich ist, Verminderung der Verwendung von schädlichen Stoffen bei der Reinigung und Desinfektion besteht in einer der folgenden Techniken oder in einer Kombination der folgenden Techniken.

Technik

Beschreibung

a

Ordnungsgemäße Wahl der Reinigungschemikalien und/oder Desinfektionsmittel

Vermeidung oder Minimierung der Verwendung von Reinigungschemikalien und/oder Desinfektionsmitteln, die schädlich für die aquatische Umwelt sind, insbesondere derjenigen, die prioritäre Stoffe gemäß der Wasserrahmenrichtlinie (11) enthalten.

Bei der Wahl der Reinigungschemikalien und/oder Desinfektionsmittel werden Anforderungen an die Hygiene und Lebensmittelsicherheit berücksichtigt.

Diese Technik ist Teil des CMS (siehe BVT 3).

b

Wiederverwendung von Reinigungschemikalien bei der ortsgebundenen Reinigung (CIP)

Sammlung und Wiederverwendung von Reinigungschemikalien bei CIP. Bei der Wiederverwendung von Reinigungschemikalien werden Anforderungen an die Hygiene und Lebensmittelsicherheit berücksichtigt.

c

Chemische Reinigung

Siehe BVT 10 Buchstabe f.

d

Optimierte Konzeption und Konstruktion von Geräten und Prozessbereichen

Siehe BVT 10 Buchstabe j.

1.1.6.   Ressourceneffizienz

BVT 12.

Die BVT zur Steigerung der Ressourceneffizienz besteht in der Anwendung der beiden Techniken a und b, gegebenenfalls in Kombination mit einer oder beiden der im Folgenden aufgeführten Techniken c und d.

Technik

Beschreibung

Anwendbarkeit

a

Minimierung des biologischen Abbaus tierischer Nebenprodukte und/oder essbarer Schlachtnebenprodukte

Tierische Nebenprodukte und/oder essbare Schlachtnebenprodukte werden in Schlachtanlagen unverzüglich gesammelt und vor der Weiterverarbeitung so kurz wie möglich in geschlossenen Behältnissen oder Räumen in Schlacht- und VTN-Anlagen gelagert. Rohstoffe, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind (z. B. Fett, Blut), Futtermittel oder Heimtierfutter müssen gegebenenfalls gekühlt werden.

Allgemein anwendbar.

b

Trennung und Recycling/Verwertung von Rückständen

Rückstände werden zum Recycling und zur Verwertung getrennt, z. B. mithilfe von genau ausgerichteten Rechen, Klappen, Fangkörben, Abtropfschalen und Wannen.

c

Anaerobe Vergärung

Behandlung biologisch abbaubarer Rückstände durch Mikroorganismen unter Abwesenheit von Sauerstoff, bei der Biogas und Gärrückstände entstehen. Das Biogas wird als Brennstoff verwendet, z. B. in einem Gasmotor oder in einem Kessel. Die Gärrückstände können z. B. als Bodenverbesserungsmittel vor Ort oder außerhalb verwendet werden.

Aufgrund der Menge und/oder Art der Rückstände möglicherweise nicht anwendbar.

d

Rückgewinnung von Phosphor als Struvit

Siehe Abschnitt 1.4.1.

Nur für Abwasserströme mit einem hohen Gesamtphosphorgehalt (z. B. über 50 mg/l) und einem signifikanten Durchfluss anwendbar.

1.1.7.   Emissionen in Gewässer

BVT 13.

Die BVT zur Verhinderung unkontrollierter Emissionen in Gewässer besteht in der Bereitstellung einer angemessenen Pufferspeicherkapazität für anfallendes Abwasser.

Beschreibung

Die angemessene Pufferspeicherkapazität wird durch eine Risikobewertung (unter Berücksichtigung der Art des Schadstoffs bzw. der Schadstoffe, der Auswirkungen dieser Schadstoffe auf die weitere Abwasserbehandlung, der aufnehmenden Umwelt, der Menge des anfallenden Abwassers usw.) bestimmt.

Ein Pufferbecken ist in der Regel für die Speicherung der während mehrerer Spitzenbetriebszeiten anfallenden Abwassermengen ausgelegt.

Das Abwasser aus diesem Pufferspeicher wird nur nach Durchführung geeigneter Maßnahmen abgelassen (z. B. Überwachung, Behandlung, Wiederverwendung).

Anwendbarkeit

Bei bestehenden Anlagen ist die Technik aufgrund von Platzmangel und/oder der Auslegung des Abwassersammelsystems möglicherweise nicht anwendbar.

BVT 14.

Die BVT zur Verringerung der Emissionen in Gewässer besteht in der Anwendung einer geeigneten Kombination der folgenden Techniken.

 

Technik (12)

Typische Schadstoffe/Parameter

Anwendbarkeit

Vorbehandlung, primäre Behandlung und allgemeine Behandlung

a

Mengen- und Konzentrationsausgleich

Alle Schadstoffe

Allgemein anwendbar.

b

Neutralisierung

Säuren, Laugen

c

Physikalische Trennung, z. B. durch Rechen, Siebe, Sandfanganlagen, Fettabscheider oder Vorklärbecken

Grobe Feststoffe, suspendierte Feststoffe, Öl/Fett

Physikalisch-chemische Behandlung

d

Fällung

Fällbare gelöste, biologisch nicht abbaubare oder abbauhemmende Schadstoffe, z. B. Metalle.

Allgemein anwendbar.

e

Chemische Oxidation (z. B. mit Ozon)

Reduzierbare gelöste, biologisch nicht abbaubare oder abbauhemmende Schadstoffe, z. B. AOX oder antimikrobiell resistenten Bakterien

Aerobe und/oder anaerobe Behandlung (Sekundäre Behandlung)

f

Aerobe und/oder anaerobe Behandlung (sekundäre Behandlung), z. B. Belebtschlammverfahren, aerobes Teichverfahren, anaerobes Kontaktverfahren, Membranbioreaktor

Biologisch abbaubare organische Verbindungen

Allgemein anwendbar.

Stickstoffentfernung

g

Nitrifikation und/oder Denitrifikation

Gesamtstickstoff, Ammonium/Ammoniak

Die Nitrifikation ist möglicherweise bei hohen Chloridkonzentrationen (z. B. über 10 g/l) nicht anwendbar.

Bei niedriger Temperatur des Abwassers (z. B. unter 12 °C) ist die Nitrifikation möglicherweise nicht anwendbar.

Phosphorelimination

h

Fällung

Gesamtphosphor

Allgemein anwendbar.

i

Verbesserte biologische Phosphorelimination

j

Rückgewinnung von Phosphor als Struvit

Nur für Abwasserströme mit einem hohen Gesamtphosphorgehalt (z. B. über 50 mg/l) und einem signifikanten Durchfluss anwendbar.

Nachklärung

k

Koagulation und Flockung

Suspendierte Feststoffe und partikelgebundene, biologisch nicht abbaubare oder abbauhemmende Schadstoffe

Allgemein anwendbar.

l

Sedimentation

m

Filtration (z. B. Sandfiltration, Mikrofiltration, Ultrafiltration, Umkehrosmose)

n

Flotation

Tabelle 1.1

BVT-assoziierte Emissionswerte für Direkteinleitungen

Stoff/Parameter

Einheit

BVT-assoziierter Emissionswert (13)  (14)

Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) (15)

mg/l

25 –100  (16)  (17)

Gesamter organischer Kohlenstoff (TOC) (15)

7 –35  (17)  (18)

Abfiltrierbare Stoffe (AFS)

4 –30  (17)  (19)  (20)

Gesamtstickstoff (TNb)

2 –25  (17)  (21)  (22)

Gesamtphosphor (Pges)

0,25 –2  (17)

Adsorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX) (23)

0,02 –0,3

Metalle

Kupfer (Cu) (23)

0,01 –0,2  (24)

Zink (Zn) (23)

0,05 –0,5  (24)

Angaben zur entsprechenden Überwachung enthält die BVT 7.

Tabelle 1.2

BVT-assoziierte Emissionswerte für indirekte Einleitungen

Stoff/Parameter

Einheit

BVT-assoziierter Emissionswert  (25)  (26)

Adsorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX) (27)

mg/l

0,02 –0,3

Metalle

Kupfer (Cu) (27)

0,01 –0,2  (28)

Zink (Zn) (27)

0,05 –0,5  (28)

Angaben zur entsprechenden Überwachung enthält die BVT 7.

1.1.8.   Emissionen in die Luft

BVT 15.

Die BVT zur Verringerung der CO-, Staub-, NOX- und SOX-Emissionen in die Luft durch die Verbrennung (z. B. in Nachverbrennungs- oder Dampfkesselanlagen) von übelriechenden Gasen, einschließlich nichtkondensierbarer Gase, besteht in der Anwendung der Technik a und einer der im Folgenden aufgeführten Techniken b bis d oder einer geeigneten Kombination daraus.

 

Technik

Beschreibung

Typische Schadstoffe/Parameter

Anwendbarkeit

a

Optimierung der thermischen Oxidation oder der Verbrennung in Kesseln

Optimierung der Konzeption und des Betriebs von Kesseln oder Nachverbrennungsanlagen zur Förderung der Oxidation organischer Verbindungen und zur Verringerung der Entstehung von Schadstoffen wie NOX und CO.

CO, NOX

Allgemein anwendbar.

b

Entfernung von hohen Konzentrationen an Staub-, NOX- und SOX-Ausgangsstoffen

Entfernung (wenn möglich, zur Wiederverwendung) von hohen Konzentrationen an Staub-, NOX- und SOX-Ausgangsstoffen vor der Verbrennung von übelriechenden Gasen oder der thermischen Oxidation, z. B. durch Kondensation. Eine zusätzliche Entfernung von Staub, NOX und SOX nach der Verbrennung kann z. B. mithilfe einer Nasswäsche durchgeführt werden.

Staub, NOX, SOX

c

Brennstoffwahl

Die Verwendung von Brennstoffen (einschließlich Stütz-/Zusatzbrennstoffe) mit einem geringen Gehalt an potenziellen schadstoffverursachenden Verbindungen (z. B. geringer Schwefel-, Asche-, Stickstoff-, Fluor- oder Chlor-Gehalt des Brennstoffs).

Staub, NOX, SOX

d

NOX-armer Brenner

Diese Technik beruht auf dem Prinzip der Reduzierung der Spitzentemperatur der Flammen. Durch das Vermischen von Luft und Brennstoff wird die Verfügbarkeit von Sauerstoff verringert und die Spitzentemperatur der Flammen gesenkt. Auf diese Weise wird die Umwandlung des brennstoffgebundenen Stickstoffs in NOX und die Bildung von thermischem NOX verzögert, dabei aber eine hohe Verbrennungseffizienz aufrechterhalten. Dies kann mit einer modifizierten Konzeption der Brennkammer einhergehen.

NOX

Bei bestehenden Anlagen kann die Anwendbarkeit aufgrund von konstruktions- und/oder betriebstechnischen Beschränkungen eingeschränkt sein.

Tabelle 1.3

BVT-assoziierte Emissionswerte für gefasste Staub-, NOX- und SOX-Emissionen in die Luft durch die Verbrennung von übelriechenden Gasen, einschließlich nichtkondensierbarer Gase, in Nachverbrennungsanlagen

Stoff/Parameter

Einheit

BVT-assoziierter Emissionswert (Mittelwert über den Probenahmezeitraum)

Staub

mg/Nm3

< 1 –5  (29)

NOX

50 –200  (29)  (30)

SOX

6 –100

Angaben zur entsprechenden Überwachung enthält die BVT 8.

Tabelle 1.4

Indikative Emissionswerte für gefasste CO-Emissionen in die Luft durch die Verbrennung von übelriechenden Gasen, einschließlich nichtkondensierbarer Gase, in Nachverbrennungsanlagen

Stoff

Einheit

Indikativer Emissionswert (Mittelwert über den Zeitraum der Probennahme)

CO

mg/Nm3

3 –30

Angaben zur entsprechenden Überwachung enthält die BVT 8.

1.1.9.   Lärm

BVT 16.

Die BVT zur Vermeidung oder, sofern dies nicht möglich ist, zur Minderung von Lärmemissionen besteht in der Einführung, Umsetzung und regelmäßigen Überprüfung eines Lärmmanagementplans im Rahmen des Umweltmanagementsystems (siehe BVT 1), der alle folgenden Elemente umfasst:

ein Protokoll mit angemessenen Maßnahmen und Zeitplänen;

ein Protokoll für die Durchführung einer Überwachung der Lärmemissionen;

ein Protokoll mit Handlungsanweisungen bei festgestellten Lärmereignissen, z. B. im Fall von Beschwerden;

ein Programm zur Vermeidung und Minderung von Lärm, das es ermöglicht, die Quellen festzustellen, Lärmbelastung zu messen/zu prognostizieren, die Teil-Immissionspegel der Quellen zu beschreiben und Maßnahmen zur Vermeidung und/oder Minderung durchzuführen.

Anwendbarkeit

Die Anwendbarkeit ist auf die Fälle beschränkt, in denen eine Lärmbelastung an sensiblen Standorten zu erwarten ist und/oder nachgewiesen wurde.

BVT 17.

Die BVT zur Vermeidung oder, sofern dies nicht möglich ist, zur Verringerung von Lärmemissionen besteht in der Anwendung einer der folgenden Techniken oder einer Kombination daraus.

Technik

Beschreibung

Anwendbarkeit

a

Geeignete Standorte von Geräten und Gebäuden

Vergrößerung der Abstände zwischen Lärmquelle und Lärmempfänger, indem Gebäude zur Lärmabschirmung eingesetzt und Geräte und/oder Ein- oder Ausgänge der Gebäude versetzt werden.

Bei bestehenden Anlagen ist die Versetzung von Geräten und Ein- oder Ausgängen der Gebäude aus Platzmangel und/oder wegen unverhältnismäßig hoher Kosten nicht immer möglich.

b

Betriebliche Maßnahmen

Dazu gehören Techniken wie:

i.

Inspektion und Instandhaltung von Geräten;

ii.

Schließen von Türen und Fenstern in eingehausten Bereichen, soweit dies möglich ist;

iii.

Bedienung der Geräte durch erfahrenes Personal;

iv.

Vermeidung lärmintensiver Tätigkeiten in den Nachtstunden, soweit dies möglich ist;

v.

Vorkehrungen für den Lärmschutz, z. B. bei Produktions- und Instandhaltungsarbeiten;

vi.

Begrenzung des Tierlärms in Schlachtanlagen (z. B. durch behutsamen Transport und Umgang).

Allgemein anwendbar.

c

Geräuscharme Geräte

Dazu gehören Techniken wie die Verwendung von geräuscharmen Kompressoren, Pumpen und Ventilatoren.

d

Lärmschutzvorrichtungen

Dazu gehören Techniken wie:

i.

Schalldämpfer;

ii.

Schalldämmung von Geräten;

iii.

Kapselung von besonders lauten Geräten;

iv.

Schalldämmung von Gebäuden.

Aufgrund von Platzmangel möglicherweise bei bestehenden Anlagen nicht anwendbar.

e

Lärmminderung

Errichtung von Hindernissen zwischen Lärmquelle und Lärmempfängern (z. B. Schutzwände, Böschungen).

Allgemein anwendbar.

1.1.10.   Geruch

BVT 18.

Die zur Vermeidung oder, sofern dies nicht machbar ist, zur Minderung von Geruchsemissionen besteht in der Einführung, Umsetzung und regelmäßigen Überprüfung eines Geruchsmanagementplans im Rahmen des Umweltmanagementsystems (siehe 1), der alle folgenden Elemente umfasst:

Ein Protokoll mit angemessenen Maßnahmen und Zeitplänen.

ein Protokoll für die Durchführung von Geruchsüberwachungsmaßnahmen. Es kann durch die Messung/Schätzung der Geruchsexposition oder der Geruchsbelastung ergänzt werden;

ein Protokoll mit Handlungsanweisungen bei festgestellten Gerüchen, z. B. im Fall von Beschwerden;

ein Programm zur Vermeidung und Minderung von Geruchsemissionen, das dazu geeignet ist, die entsprechende/n Quelle/n festzustellen; zur Messung/Schätzung der Geruchsbelastung; den Eintrag aus diesen Quellen zu beschreiben und Vermeidungs- und/oder Minderungsstrategien umzusetzen.

Anwendbarkeit

Die Anwendbarkeit ist auf die Fälle beschränkt, in denen eine Geruchsbelastung an sensiblen Standorten zu erwarten ist und/oder nachgewiesen wurde.

BVT 19.

Die BVT zur Vermeidung oder, sofern dies nicht machbar ist, zur Minderung von Geruchsemissionen besteht in der Anwendung einer Kombination der folgenden Techniken.

Technik

Beschreibung

Anwendbarkeit

a.

Regelmäßige Reinigung der Anlagen und Geräte

Regelmäßige Reinigung (z. B. täglich) der Anlagen und Geräte, einschließlich der Bereiche, in denen tierische Nebenprodukte und/oder essbare Schlachtnebenprodukte gelagert und verarbeitet werden.

Allgemein anwendbar.

b.

Reinigung und Desinfektion von Fahrzeugen und Geräten, die für den Transport und die Lieferung von tierischen Nebenprodukten und/oder essbare Schlachtnebenprodukte verwendet werden

Transportfahrzeuge und Lieferausrüstung (z. B. Behälter) werden nach ihrer Entleerung gereinigt und desinfiziert.

c.

Isolierung von tierischen Nebenprodukten und/oder essbaren Schlachtnebenprodukten während des Transports, der Annahme, des Verladens/Entladens und der Lagerung

Die Verlade-/Entlade- und Annahmebereiche befinden sich in geschlossenen und belüfteten Gebäuden. Verwendung angemessener Geräte für den Transport und die Lagerung der tierischen Nebenprodukte und/oder essbaren Schlachtnebenprodukte.

Aufgrund von Platzmangel möglicherweise bei bestehenden Anlagen nicht anwendbar.

d.

Minimierung des biologischen Abbaus tierischer Nebenprodukte und/oder essbarer Schlachtnebenprodukte

Siehe BVT 12 Buchstabe a.

Allgemein anwendbar.

e.

Luftabsaugung so nah wie möglich an der Geruchsemissionsquelle

Luftabsaugung so nah wie möglich an der Geruchsemissionsquelle mit vollständiger oder teilweiser Abschirmung. Die abgesaugte Luft kann behandelt werden (siehe BVT 25).

Allgemein anwendbar.

BVT-assoziierte Emissionswerte für gefasste Geruchsemissionen in die Luft: Siehe Tabelle 1.10 und Tabelle 1.11.

1.1.11.   Verwendung von Kältemitteln

BVT 20.

Die BVT zur Vermeidung von Emissionen ozonabbauender Stoffe und von Stoffen mit hohem Treibhauspotenzial bei der Kühlung und beim Tiefgefrieren besteht in der Verwendung von Kältemitteln ohne Ozonabbaupotenzial und mit einem niedrigen Treibhauspotenzial.

Beschreibung

Geeignete Kältemittel umfassen z. B. Wasser, Kohlendioxid, Propan und Ammoniak.

1.2.    BVT-Schlussfolgerungen für Schlachtanlagen

Die BVT-Schlussfolgerungen in diesem Abschnitt gelten zusätzlich zu den in Abschnitt 1.1 enthaltenen allgemeinen BVT-Schlussfolgerungen.

1.2.1.   Energieeffizienz

BVT 21.

Die BVT zur Steigerung der Energieeffizienz besteht in der Anwendung beider unter BVT 9 aufgeführten Techniken in Kombination mit den beiden folgenden Techniken.

Technik

Beschreibung

Anwendbarkeit

a

Kühlmanagementplan

Siehe Abschnitt 1.4.3.

Allgemein anwendbar.

b

Techniken für das effiziente Brühen von Schweinen und/oder Geflügel

Dazu gehören Techniken wie:

Dampfbrühen von Schweinen;

Brühen von Schweinen und/oder Geflügel in heißem Wasser mit optimierten Wasserflusssystemen.

Die Anwendbarkeit in bestehenden Anlagen kann durch den Anlagengrundriss/Platzmangel eingeschränkt sein.

Tabelle 1.5

BVT-assoziierte Umweltleistungswerte für den spezifischen Nettoenergieverbrauch in Schlachtanlagen

Geschlachtete Tiere

Einheit (31)

Spezifischer Nettoenergieverbrauch

(Jahresmittelwert) (32)

Rinder

kWh/Tonne Schlachtkörper

116 –240  (33)

kWh/Tier

30 –80  (34)

Schweine

kWh/Tonne Schlachtkörper

65 –370  (35)

kWh/Tier

4 –35  (35)

Hühner

kWh/Tonne Schlachtkörper

170 –490  (35)

kWh/Tier

0,25 –0,90  (35)

Angaben zur entsprechenden Überwachung enthält die BVT 6.

1.2.2.   Wasserverbrauch und anfallendes Abwasser

BVT 22.

Die BVT zur Verringerung des Wasserverbrauchs und der Menge des anfallenden Abwassers besteht in der Anwendung der beiden unter BVT 10 aufgeführten Techniken a und b sowie einer geeigneten Kombination der unter BVT 10 aufgeführten Techniken c bis k und der im Folgenden aufgeführten Techniken.

Technik

Beschreibung

Anwendbarkeit

a

Trockenes Entleeren von Rinder-/Schweinemägen

Rinder-/Schweinemägen werden mit Maschinen ohne Wasser geleert.

Allgemein anwendbar.

b

Trockenes Auffangen des Dünndarminhalts der Schweine

Die Dünndärme der Schweine werden zur Entleerung über ein Paar Walzen gezogen. Der Inhalt wird in einer Schale aufgefangen und in einen Behälter gepumpt.

c

Techniken für effizientes Brühen

Siehe BVT 21 Buchstabe b.

Die Anwendbarkeit in bestehenden Anlagen kann durch den Anlagengrundriss/Platzmangel eingeschränkt sein.

Tabelle 1.6

BVT-assoziierte Umweltleistungswerte für das spezifische Abwasservolumen

Geschlachtete Tiere

Einheit (36)

Spezifisches Abwasservolumen

(Jahresmittelwert) (37)

Rinder

m3/Tonne Schlachtkörper

1,85 –3,90  (38)

m3/Tier

0,30 –1,30  (39)

Schweine

m3/Tonne Schlachtkörper

0,70 –3,50

m3/Tier

0,07 –0,30

Hühner

m3/Tonne Schlachtkörper

1,45 –6,30

m3/Tier

0,002 –0,013

Angaben zur entsprechenden Überwachung enthält die BVT 6.

1.2.3.   Verwendung von Kältemitteln

BVT 23.

Die BVT zur Vermeidung oder, sofern dies nicht möglich ist, zur Verringerung von Kältemittelverlusten besteht in der Anwendung der Technik a und einer der oder beider Techniken b und c.

Technik

Beschreibung

a

Kühlmanagementplan

Siehe Abschnitt 1.4.3.

b

Instandhaltungs- und Reparaturmaßnahmen

Der ordnungsgemäße Betrieb der Kühlanlagen wird regelmäßig überprüft und etwaige Abweichungen/Fehler werden zeitnah korrigiert/behoben.

c

Verwendung von Detektoren für Kältemittelleckagen

Zur umgehenden Erkennung von Kältemittelleckagen wird ein zentrales Alarmsystem eingesetzt.

Tabelle 1.7

Indikative Emissionswerte für Kältemittelverluste

Kältemitteltyp

Einheit

Indikativer Emissionswert

(gleitender Durchschnitt über drei Jahre)

Alle Kältemitteltypen

Prozentualer Anteil (%) der Gesamtmenge des in dem Kühlsystem bzw. den Kühlsystemen enthaltenen Kältemittels

< 1 –5

Angaben zur entsprechenden Überwachung enthält die BVT 6.

1.3.    BVT-Schlussfolgerungen für Anlagen zur Verarbeitung tierischer Nebenprodukte und/oder essbarer Schlachtnebenprodukte

Die BVT-Schlussfolgerungen in diesem Abschnitt gelten zusätzlich zu den in Abschnitt 1.1 enthaltenen allgemeinen BVT-Schlussfolgerungen.

1.3.1.   Energieeffizienz

BVT 24.

Die BVT zur Steigerung der Energieeffizienz besteht in der Anwendung beider unter BVT 9 aufgeführten Techniken, gegebenenfalls in Kombination mit Mehrstufen-Verdampfern.

Beschreibung

Mehrstufen-Verdampfer werden verwendet, um Wasser aus flüssigen Gemischen zu entfernen, die zum Beispiel beim Fettschmelzen, der Tierkörperverwertung und der Fischmehl- und Fischölproduktion anfallen. Der Dampf wird durch eine Reihe aufeinanderfolgender Behältnisse geleitet, die jeweils eine niedrigere Temperatur und einen niedrigeren Druck als das vorherige Behältnis aufweisen.

Tabelle 1.8

BVT-assoziierte Umweltleistungswerte für den spezifischen Nettoenergieverbrauch in Anlagen zur Verarbeitung tierischer Nebenprodukte und/oder essbarer Schlachtnebenprodukte

Art der Anlage/des Prozesses bzw. der Prozesse

Einheit

Spezifischer Nettoenergieverbrauch

(Jahresmittelwert)

Tierkörperverwertung, Fettschmelzen, Verarbeitung von Blut und/oder Federn

kWh/Tonne Rohstoff

120 –910

Fischmehl- und Fischölproduktion

420 –710

Gelatineherstellung

1 380 –2 500  (40))

Angaben zur entsprechenden Überwachung enthält die BVT 6.

1.3.2.   Wasserverbrauch und anfallendes Abwasser

Die nachfolgend aufgeführten Umweltleistungswerte für das spezifische Abwasservolumen sind mit den allgemeinen BVT-Schlussfolgerungen in Abschnitt 1.1.4 assoziiert.

Tabelle 1.9

BVT-assoziierte Umweltleistungswerte für das spezifische Abwasservolumen

Art der Anlage/des Prozesses bzw. der Prozesse

Einheit

Spezifisches Abwasservolumen

(Jahresmittelwert)

Tierkörperverwertung, Fettschmelzen, Verarbeitung von Blut und/oder Federn

m3/Tonne Rohstoff

0,2 –1,55

Fischmehl- und Fischölproduktion

0,20 –1,25  (41)

Gelatineherstellung

16,5 –27  (42)

Angaben zur entsprechenden Überwachung enthält die BVT 6.

1.3.3.   Emissionen in die Luft

BVT 25.

Die BVT zur Verringerung von Emissionen von organischen und übelriechenden Verbindungen, einschließlich H2S und NH3, in die Luft besteht in der Anwendung einer der folgenden Techniken oder einer Kombination daraus.

Technik

Beschreibung

a.

Kondensation

Siehe Abschnitt 1.4.2. Die Technik wird zusammen mit einer der Techniken b bis g für die Behandlung von nichtkondensierbaren Gasen oder einer Kombination daraus angewandt.

b.

Adsorption

Siehe Abschnitt 1.4.2.

c.

Biofilter.

d.

Verbrennung von übelriechenden Gasen, einschließlich nichtkondensierbarer Gase, in einer Dampfkesselanlage

e.

Thermische Oxidation

f.

Nasswäscher

g.

Biowäscher

Tabelle 1.10

BVT-assoziierte Emissionswerte für gefasste Geruchsemissionen sowie gefasste Emissionen von organischen Verbindungen, NH3 und H2S in die Luft aus der Tierkörperverwertung, dem Fettschmelzen und der Verarbeitung von Blut und/oder Federn

Stoff/Parameter

Einheit

BVT-assoziierter Emissionswert

Geruchsstoffkonzentration

GEE/m3

200 –1 100  (43)  (44)

TVOC

mg C/Nm3

0,5 –16

NH3

mg/Nm3

0,1 –4  (45)

H2S

< 0,1 –1  (46)

Angaben zur entsprechenden Überwachung enthält die BVT 8.

Tabelle 1.11

BVT-assoziierte Emissionswerte für gefasste Geruchsemissionen sowie gefasste Emissionen von organischen Verbindungen und NH3 in die Luft aus der Fischmehl- und Fischölproduktion

Stoff/Parameter

Einheit

BVT-assoziierter Emissionswert

Geruchsstoffkonzentration

GEE/m3

400 –3 500  (47)

TVOC (48)

mg C/Nm3

1 –14

NH3  (48)

mg/Nm3

0,1 –7

Angaben zur entsprechenden Überwachung enthält die BVT 8.

1.4.    Beschreibung der Techniken

1.4.1.   Emissionen in Gewässer

Technik

Beschreibung

Belebtschlammverfahren

Ein biologisches Verfahren, in dem die Mikroorganismen im Abwasser in Suspension gehalten werden und das gesamte Gemisch mechanisch belüftet wird. Das Belebtschlammgemisch wird in Absetzbecken geleitet, aus denen der Schlamm in das Belüftungsbecken zurückgeführt wird.

Aerobes Teichverfahren

Flaches Erdbecken zur biologischen Behandlung von Abwasser; der Inhalt wird regelmäßig gemischt, damit Sauerstoff durch atmosphärische Diffusion in die Flüssigkeit gelangt.

Anaerobes Kontaktverfahren

Anaerober Prozess, bei dem Abwasser mit wiederverwertetem Schlamm vermischt und anschließend in einem geschlossenen Reaktor vergoren wird. Das Wasser-Schlamm-Gemisch wird extern getrennt.

Chemische Oxidation (z. B. mit Ozon)

Chemische Oxidation ist die Umwandlung von Schadstoffen durch andere chemische Oxidationsmittel als Sauerstoff/Luft oder Bakterien in ähnliche aber weniger schädliche oder gefährliche Verbindungen und/oder in kurzkettige und leichter abbaubare oder biologisch abbaubare organische Bestandteile. Ozon ist ein Beispiel für ein chemisches Oxidationsmittel.

Koagulation und Flockung

Koagulation und Flockung werden eingesetzt, um Schwebstoffe vom Abwasser zu trennen, und oft in aufeinanderfolgenden Schritten ausgeführt. Die Koagulation erfolgt durch Zusatz von Koagulationsmitteln mit Ladungen, die denen der Schwebstoffe entgegengesetzt sind. Die Flockung erfolgt durch Zusatz von Polymeren, sodass Mikroflocken kollidieren und sich zu größeren Flocken verbinden.

Mengen- und Konzentrationsausgleich

Ausgleich von Zuflüssen und Schadstofffrachten unter Verwendung von Tanks oder anderen Steuerungstechniken.

Verbesserte biologische Phosphorelimination

Eine Kombination der aeroben und anaeroben Behandlung zur selektiven Anreicherung der Bakterienbesiedlung im Belebtschlamm mit polyphosphat-akkumulierenden Mikroorganismen. Diese Mikroorganismen nehmen mehr Phosphor auf als für ein normales Wachstum erforderlich ist.

Filtration

Verfahren zur Abscheidung von Feststoffen aus Abwässern, die durch ein poröses Medium geleitet werden, z. B. Sandfiltration, Mikrofiltration und Ultrafiltration.

Flotation

Verfahren zur Abscheidung fester oder flüssiger Partikel aus Abwässern durch Anlagerung an feine Gasblasen, in der Regel Luftblasen. Die schwimmenden Partikel akkumulieren an der Wasseroberfläche und werden mit Skimmern abgeschöpft.

Membranbioreaktor

Eine Kombination aus Belebtschlammbehandlung und Membranfiltration. Es gibt zwei Varianten: a) eine externe Rezirkulationsschleife zwischen Belebungsbecken und Membranmodul und b) Eintauchen des Membranmoduls in das Belebungsbecken, wobei der Ablauf durch eine hohle Fasermembran gefiltert wird und die Biomasse im Becken zurückbleibt.

Neutralisierung

Die Annäherung des pH-Wertes von Abwasser durch Zusatz von Chemikalien an einen Neutralpunkt (ungefähr 7). Natriumhydroxid (NaOH) oder Calciumhydroxid (Ca(OH)2) wird in der Regel zur Erhöhung des pH-Werts verwendet, Schwefelsäure (H2SO4), Salzsäure (HCl) oder Kohlendioxid (CO2) zu dessen Senkung. Während der Neutralisierung kann es zur Fällung bestimmter Stoffe kommen.

Nitrifikation und/oder Denitrifikation

Ein zweistufiger Prozess, der üblicherweise in die biologische Behandlung in Kläranlagen eingebunden ist. Die erste Stufe ist die aerobe Nitrifikation, bei der Mikroorganismen Ammonium (NH4 +) zunächst zu Nitrit (NO2 -) und anschließend zu Nitrat (NO3 -) oxidieren. In der sich anschließenden Denitrifikation unter anoxischen Bedingungen wird Nitrat von Mikroorganismen chemisch in Stickstoffgas umgewandelt.

Rückgewinnung von Phosphor als Struvit

In Abwasserströmen enthaltenes Phosphor wird durch Niederschlag in Form von Struvit (Magnesiumammoniumphosphat) zurückgewonnen.

Fällung

Umwandlung gelöster Schadstoffe in unlösliche Verbindungen durch Zusatz chemischer Fällungsmittel. Die festen Niederschläge werden anschließend durch Sedimentation, Luftflotation oder Filtration getrennt. Multivalente Metallionen (z. B. Calcium, Aluminium, Eisen) werden für die Phosphorfällung verwendet.

Sedimentation

Die Abscheidung suspendierter Partikel durch schwerkraftbedingtes Absetzen.

1.4.2.   Emissionen in die Luft

Technik

Beschreibung

Adsorption

Organische Verbindungen werden aus dem Abgasstrom durch das Zurückhalten an der Oberfläche eines Feststoffes (in der Regel Aktivkohle) entfernt.

Gewebefilter

Gewebefilter, häufig auch als Schlauchfilter bezeichnet, bestehen aus porösem Gewebe oder Filz. Gase werden hindurchgeleitet, um Partikel zu entfernen. Je nach Art der Abgase und der höchstmöglichen Betriebstemperatur sind Filter mit dafür geeignetem Gewebe auszuwählen.

Biofilter

Die Abgase werden durch ein Bett aus organischem Material (wie Torf, Heidekraut, Kompost, Wurzeln, Baumrinde, Weichholz und verschiedene Kombinationen) oder ein inertes Material (wie Lehm, Aktivkohle oder Polyurethan) geleitet, wo sie von natürlich vorhandenen Mikroorganismen biologisch abgebaut werden zu Kohlendioxid, Wasser, anorganischen Salzen und Biomasse.

Ein Biofilter wird dem Abfallinput entsprechend konzipiert. Das Material für das Filterbett muss im Hinblick auf z. B. Wasserrückhaltekapazität, Schüttdichte, Porosität, strukturelle Integrität usw. geeignet sein. Wichtig ist auch eine ausreichende Höhe und Oberfläche des Filterbettes. Der Biofilter ist an eine geeignete Belüftung und ein Luftzirkulationssystem angeschlossen, um eine einheitliche Luftverteilung im gesamten Filterbett und eine ausreichende Verweildauer der Abgase im Filterbett zu gewährleisten.

Biofilter können in offene und geschlossene Biofilter unterteilt werden.

Biowäscher

Eine Füllkörperkolonne mit inertem Füllmaterial, das üblicherweise durch die Berieselung mit Wasser kontinuierlich feucht gehalten wird. Luftschadstoffe werden von der flüssigen Phase absorbiert und anschließend durch die Mikroorganismen, die die Filterelemente besiedeln, zersetzt.

Verbrennung von übelriechenden Gasen, einschließlich nichtkondensierbarer Gase, in einer Dampfkesselanlage

Übelriechende Gase, einschließlich nichtkondensierbarer Gase, werden in einer Dampfkesselanlage verbrannt.

Kondensation

Die Beseitigung der Dämpfe organischer und anorganischer Verbindungen aus einem Prozessabgas- oder Abgasstrom durch Absenkung seiner Temperatur unter den Kondensationspunkt, sodass sich die Dämpfe verflüssigen.

Thermische Oxidation

Brennbare Gase und Geruchsstoffe in einem Abgasstrom werden durch Erhitzen der Mischung von Schadstoffen mit Luft oder Sauerstoff über ihren Selbstentzündungspunkt hinaus so lange bei hoher Temperatur in einer Brennkammer gehalten, bis ihre Verbrennung zu Kohlendioxid und Wasser abgeschlossen ist.

Nasswäscher

Das Entfernen gasförmiger Schadstoffe oder Schadstoffpartikel aus einem Gasstrom durch Massentransfer in ein flüssiges Lösungsmittel, häufig Wasser oder eine wässrige Lösung. Dabei kann es zu einer chemischen Reaktion kommen (z. B. in einem Säure- oder Laugenwäscher). In manchen Fällen können Verbindungen aus dem Lösungsmittel zurückgewonnen werden.

1.4.3.   Verwendung von Kältemitteln

Kühlmanagementplan

Ein Kühlmanagementplan ist Teil des Umweltmanagementsystems (siehe BVT 1) und umfasst:

Überwachung des Energieverbrauchs des Kühlsystems (siehe BVT 6);

betriebliche Maßnahmen wie Inspektion und Instandhaltung der Geräte, Schließen der Türen, soweit dies möglich ist; Bedienung der Geräte durch erfahrenes Personal;

Überwachung von Kältemittelverlusten (siehe BVT 6).


(1)  Richtlinie 91/271/EWG des Rates vom 21. Mai 1991 über die Behandlung von kommunalem Abwasser (ABl. L 135 vom 30.5.1991, S. 40).

(2)  Richtlinie (EU) 2015/2193 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 zur Begrenzung der Emissionen bestimmter Schadstoffe aus mittelgroßen Feuerungsanlagen in die Luft (ABl. L 313 vom 28.11.2015, S. 1).

(3)  Richtlinie 1999/31/EG des Rates vom 26. April 1999 über Abfalldeponien (ABl. L 182 vom 16.7.1999, S. 1).

(4)   ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 1.

(5)  Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1).

(6)  Für sämtliche Parameter, bei denen eine 30-minütige Probenahme/Messung aus Gründen der Probenahme oder Analyse nicht sinnvoll ist, kann ein repräsentativeres Probenahme-/Messverfahren gewählt werden (z. B. für die Geruchsstoffkonzentration).

(001)  Wenn die chargenweise Einleitung seltener als mit der Mindesthäufigkeit der Überwachung stattfindet, wird die Überwachung einmal pro Charge vorgenommen.

(002)  Bei indirekter Einleitung kann die Überwachungshäufigkeit für Cu und Zn auf einmal im Jahr und für AOX und Cl-auf einmal alle sechs Monate reduziert werden, wenn die nachgeschaltete Kläranlage angemessen ausgelegt und ausgerüstet ist, um die betreffenden Schadstoffe zu reduzieren.

(003)  Überwacht wird nur, wenn der betreffende Stoff/Parameter gemäß der in der BVT 2 genannten Liste der Eingangs- und Ausgangsströme als relevanter Stoff/Parameter im Abwasserstrom festgestellt wird.

(004)  Die Mindestüberwachungshäufigkeit kann auf einmal alle sechs Monate reduziert werden, wenn die Emissionswerte eine ausreichende Stabilität aufweisen.

(005)  Überwacht wird nur bei Direkteinleitung.

(006)  Überwacht wird entweder der CSB oder der TOC. Die TOC-Überwachung wird bevorzugt, weil dafür keine stark toxischen Verbindungen verwendet werden.

(007)  Die Mindestüberwachungshäufigkeit kann auf einmal pro Monate reduziert werden, wenn die Emissionswerte eine ausreichende Stabilität aufweisen.

(7)  Nach Möglichkeit werden die Messungen beim höchsten erwarteten Stand der Emissionen unter Normalbetrieb durchgeführt.

(8)  Überwacht wird nur, wenn H2S gemäß der in der BVT 2 genannten Liste der Eingangs- und Ausgangsströme als relevanter Stoff im Abgasstrom festgestellt wird.

(9)  Dies umfasst die Verbrennung (z. B. in Nachverbrennungs- oder Dampfkesselanlagen) von übelriechenden Gasen, einschließlich nichtkondensierbarer Gase.

(10)  Überwacht wird nur, wenn der Geruchsstoff gemäß der in der BVT 2 genannten Liste der Eingangs- und Ausgangsströme als relevanter Stoff im Abgasstrom festgestellt wird.

(11)  Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1).

(12)  Die Techniken sind in Abschnitt 1.4.1 beschrieben.

(13)  Die Mittelungszeiträume sind in den allgemeinen Erwägungen definiert.

(14)  Für den biochemischen Sauerstoffbedarf (BSB) gilt kein BVT-assoziierter Emissionswert. Als Anhaltspunkt liegt die BSB5-Belastung des Ablaufs einer biologischen Kläranlage im Jahresschnitt in der Regel bei ≤ 20 mg/l.

(15)  Es gilt entweder der BVT-assoziierte Emissionswert für den CSB oder der BVT-assoziierte Emissionswert für den TOC. Der BVT-assoziierte Emissionswert für den TOC ist vorzuziehen, da die Überwachung des TOC nicht von der Verwendung sehr toxischer Verbindungen abhängt.

(16)  Das obere Ende des Bereichs des BVT-assoziierten Emissionswerts darf bei Anlagen zur Verarbeitung von tierischen Nebenprodukten und/oder essbaren Schlachtnebenprodukten höher liegen und bis zu 120 mg/l betragen, wenn die CSB-Abbauleistung im Jahresdurchschnitt oder im Durchschnitt über den Produktionszeitraum ≥ 95 % beträgt.

(17)  Der Bereich des BVT-assoziierten Emissionswerts gilt möglicherweise nicht für die Einleitung von Meerwasser aus der Fischmehl- und Fischölproduktion.

(18)  Das obere Ende des Bereichs des BVT-assoziierten Emissionswerts darf bei Anlagen zur Verarbeitung von tierischen Nebenprodukten und/oder essbaren Schlachtnebenprodukten höher liegen und bis zu 40 mg/l betragen, wenn die TOC-Abbauleistung im Jahresdurchschnitt oder im Durchschnitt über den Produktionszeitraum ≥ 95 % beträgt.

(19)  Das untere Ende des Bereichs des BVT-assoziierten Emissionswerts wird in der Regel durch Filtration erreicht (z. B. Sandfiltration, Mikrofiltration, Ultrafiltration).

(20)  Das obere Ende des Bereichs des BVT-assoziierten Emissionswerts kann bei der Gelatineherstellung höher liegen und bis zu 40 mg/l betragen.

(21)  Der BVT-assoziierte Emissionswert gilt möglicherweise nicht bei niedriger Temperatur des Abwassers (z. B. unter 12 °C) über längere Zeiträume hinweg.

(22)  Das obere Ende des Bereichs des BVT-assoziierten Emissionswerts darf bei Anlagen zur Verarbeitung von tierischen Nebenprodukten und/oder essbaren Schlachtnebenprodukten höher liegen und bis zu 40 mg/l betragen, wenn die Gesamtstickstoff-Abbauleistung im Jahresdurchschnitt oder im Durchschnitt über den Produktionszeitraum ≥ 90 % beträgt.

(23)  Der BVT-assoziierte Emissionswert gilt nur, wenn der betreffende Stoff/Parameter gemäß der in der BVT 2 genannten Liste Eingangs- und Ausgangsströme als relevanter Stoff/Parameter im Abwasserstrom festgestellt wird.

(24)  Der BVT-assoziierte Emissionswert gilt nur für Schlachtanlagen.

(25)  Die Mittelungszeiträume sind in den allgemeinen Erwägungen definiert.

(26)  Die BVT-assoziierten Emissionswerte gelten möglicherweise nicht, wenn die nachgeschaltete Kläranlage angemessen ausgelegt und ausgerüstet ist, um die betreffenden Schadstoffe zu mindern, sofern dadurch keine höhere Umweltverschmutzung verursacht wird.

(27)  Der BVT-assoziierte Emissionswert gilt nur, wenn der betreffende Stoff/Parameter gemäß der in der BVT 2 genannten Liste Eingangs- und Ausgangsströme als relevanter Stoff/Parameter im Abwasserstrom festgestellt wird.

(28)  Der BVT-assoziierte Emissionswert gilt nur für Schlachtanlagen.

(29)  Der Bereich des BVT-assoziierten Emissionswerts gilt nur, wenn ausschließlich Erdgas als Brennstoff verwendet wird.

(30)  Das obere Ende des Bereichs des BVT-assoziierten Emissionswerts kann bei rekuperativen thermischen Nachverbrennungsanlagen höher liegen und bis zu 350 mg/Nm3 betragen.

(31)  Es gilt entweder der BVT-assoziierte Umweltleistungswert ausgedrückt in kWh/Tonne Schlachtkörper oder der BVT-assoziierte Umweltleistungswert ausgedrückt in kWh/Tier.

(32)  Die BVT-assoziierten Umweltleistungswerte beziehen sich auf die ausschließliche Schlachtung der betreffenden Tiere.

(33)  Das obere Ende des Bereichs des BVT-assoziierten Umweltleistungswerts kann höher liegen und bis zu 415 kWh/Tonne Schlachtkörper betragen, wenn der spezifische Nettoenergieverbrauch die durch FDM-Aktivitäten verbrauchte Energie einschließt.

(34)  Das obere Ende des Bereichs des BVT-assoziierten Umweltleistungswerts kann höher liegen und bis zu 150 kWh/Tier betragen, wenn der spezifische Nettoenergieverbrauch die durch FDM-Aktivitäten verbrauchte Energie einschließt.

(35)  Der Bereich des BVT-assoziierten Umweltleistungswerts ist möglicherweise nicht auf Anlagen anwendbar, in denen gemessen am Gesamtgewicht der FDM-Produktion mehr als 50 % der Produktion auf Convenience-Produkte (d. h. Fleischerzeugnisse, die nicht nur zugeschnitten, sondern entsprechend weiterverarbeitet werden, z. B. marinierte Produkte, Wurst) entfallen.

(36)  Es gilt entweder der BVT-assoziierte Umweltleistungswert ausgedrückt in m3/Tonne Schlachtkörper oder der BVT-assoziierte Umweltleistungswert ausgedrückt in m3/Tier.

(37)  Die BVT-assoziierten Umweltleistungswerte beziehen sich auf die ausschließliche Schlachtung der betreffenden Tiere.

(38)  Das obere Ende des Bereichs des BVT-assoziierten Umweltleistungswerts kann höher liegen und bis zu 5,25 m3/Tonne Schlachtkörper betragen, wenn das spezifische Abwasservolumen das für FDM-Aktivitäten verbrauchte Wasser einschließt.

(39)  Das obere Ende des Bereichs des BVT-assoziierten Umweltleistungswerts kann höher liegen und bis zu 2,45 m3/Tier betragen, wenn das spezifische Abwasservolumen das für FDM-Aktivitäten verbrauchte Wasser einschließt.

(40)  Der BVT-assoziierte Umweltleistungswert gilt für Anlagen, in denen ausschließlich Schweinehaut als Rohstoff verwendet wird.

(41)  Der Bereich des BVT-assoziierten Umweltleistungswerts gilt möglicherweise nicht für die Einleitung von Meerwasser aus der Fischmehl- und Fischölproduktion.

(42)  Der BVT-assoziierte Umweltleistungswert gilt für Anlagen, in denen ausschließlich Schweinehaut als Rohstoff verwendet wird.

(43)  Der Bereich des BVT-assoziierten Emissionswerts gilt möglicherweise nicht für die Verbrennung (z. B. in Nachverbrennungs- oder Dampfkesselanlagen) von übelriechenden Gasen, wenn beide folgenden Bedingungen erfüllt sind:

die Verbrennungstemperatur ist ausreichend hoch (in der Regel 750–850 °C) und die Verweildauer ausreichend lang (in der Regel 1–2 Sekunden) und

die Geruchsminderungsrate ist ≥ 99 %, oder alternativ ist der Prozessgeruch in den behandelten Abgasen nicht wahrnehmbar.

(44)  Im Falle der anderen Minderungstechnik(en) als der Verbrennung von übelriechenden Gasen, kann das obere Ende des Bereichs des BVT-assoziierten Emissionswerts höher liegen und bis zu 3 000 GEE/m3 betragen, wenn der Minderungsgrad ≥ 92 % ist oder alternativ der Prozessgeruch in den behandelten Abgasen nicht wahrnehmbar ist.

(45)  Das obere Ende des Bereichs des BVT-assoziierten Emissionswerts kann höher liegen und für die Verbrennung (z. B. in Nachverbrennungs- oder Dampfkesselanlagen) von übelriechenden Gasen bis zu 7 mg/Nm3 betragen.

(46)  Der Bereich des BVT-assoziierten Emissionswerts gilt nur, wenn H2S gemäß der in der BVT 2 genannten Liste Eingangs- und Ausgangsströme als relevanter Stoff im Abgasstrom festgestellt wird.

(47)  Der Bereich des BVT-assoziierten Emissionswerts gilt möglicherweise nicht für die Verbrennung (z. B. in Nachverbrennungs- oder Dampfkesselanlagen) von übelriechenden Gasen, wenn beide folgenden Bedingungen erfüllt sind:

die Verbrennungstemperatur ist ausreichend hoch (in der Regel 750–850 °C) und die Verweildauer ausreichend lang (in der Regel 1–2 Sekunden) und

die Geruchsminderungsrate ist ≥ 99 %, oder alternativ ist der Prozessgeruch in den behandelten Abgasen nicht wahrnehmbar.

(48)  Der BVT-assoziierte Emissionswert gilt nur für die Verbrennung (z. B. in Nachverbrennungs- oder Dampfkesselanlagen) von übelriechenden Gasen, einschließlich nichtkondensierbarer Gase.


ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2023/2749/oj

ISSN 1977-0642 (electronic edition)


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