EUR-Lex Access to European Union law
This document is an excerpt from the EUR-Lex website
Document 32023D2749
Commission Implementing Decision (EU) 2023/2749 of 11 December 2023 establishing the best available techniques (BAT) conclusions, under Directive 2010/75/EU of the European Parliament and of the Council on industrial emissions, for slaughterhouses, animal by-products and/or edible co-products industries (notified under document C(2023) 8434)
Durchführungsbeschluss (EU) 2023/2749 der Kommission vom 11. Dezember 2023 über Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT) gemäß der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Industrieemissionen in Bezug auf Schlachtanlagen und Anlagen zur Verarbeitung tierischer Nebenprodukte und/oder essbarer Schlachtnebenprodukte (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2023) 8434)
Durchführungsbeschluss (EU) 2023/2749 der Kommission vom 11. Dezember 2023 über Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT) gemäß der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Industrieemissionen in Bezug auf Schlachtanlagen und Anlagen zur Verarbeitung tierischer Nebenprodukte und/oder essbarer Schlachtnebenprodukte (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2023) 8434)
C/2023/8434
ABl. L, 2023/2749, 18.12.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2023/2749/oj (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force: This act has been changed. Current consolidated version: 18/12/2023
Amtsblatt |
DE Serie L |
2023/2749 |
18.12.2023 |
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2023/2749 DER KOMMISSION
vom 11. Dezember 2023
über Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT) gemäß der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Industrieemissionen in Bezug auf Schlachtanlagen und Anlagen zur Verarbeitung tierischer Nebenprodukte und/oder essbarer Schlachtnebenprodukte
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2023) 8434)
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (1), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 5,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
BVT-Schlussfolgerungen dienen als Referenzdokumente für die Festlegung der Genehmigungsauflagen für unter Kapitel II der Richtlinie 2010/75/EU fallende Anlagen. Die zuständigen Behörden sollten Emissionsgrenzwerte festsetzen, die gewährleisten, dass die Emissionen unter normalen Betriebsbedingungen nicht über den mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerten gemäß den BVT-Schlussfolgerungen liegen. |
(2) |
Das mit dem Beschluss der Kommission vom 16. Mai 2011 (2) eingerichtete Forum, dem Vertreter der Mitgliedstaaten, der betreffenden Industriezweige und von Nichtregierungsorganisationen, die sich für den Umweltschutz einsetzen, angehören, legte der Kommission gemäß Artikel 13 Absatz 4 der Richtlinie 2010/75/EU am 22. Mai 2023 eine Stellungnahme zu dem vorgeschlagenen Inhalt des BVT-Merkblatts für Schlachtanlagen und Anlagen zur Verarbeitung tierischer Nebenerzeugnisse und/oder essbarer Schlachtnebenprodukte vor. Diese Stellungnahme ist öffentlich zugänglich (3). |
(3) |
Die im Anhang dieses Beschlusses enthaltenen BVT-Schlussfolgerungen berücksichtigen die Stellungnahme des Forums zu dem vorgeschlagenen Inhalt des BVT-Merkblatts. Sie enthalten die wichtigsten Elemente des BVT-Merkblatts. |
(4) |
Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des mit Artikel 75 Absatz 1 der Richtlinie 2010/75/EU eingesetzten Ausschusses — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Die im Anhang enthaltenen Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT) für Schlachtanlagen und Anlagen zur Verarbeitung tierischer Nebenerzeugnisse und/oder essbarer Schlachtnebenprodukte werden angenommen.
Artikel 2
Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 11. Dezember 2023
Für die Kommission
Virginius SINKEVIČIUS
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17.
(2) Beschluss der Kommission vom 16. Mai 2011 zur Einrichtung eines Forums für den Informationsaustausch gemäß Artikel 13 der Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen (ABl. C 146 vom 17.5.2011, S. 3).
(3) https://circabc.europa.eu/ui/group/06f33a94-9829-4eee-b187-21bb783a0fbf/library/e07eada3-2935-4ef4-b6d7-b7150f75e520?p=1&n=10&sort=modified_DESC
ANHANG
SCHLUSSFOLGERUNGEN ZU DEN BESTEN VERFÜGBAREN TECHNIKEN (BVT) FÜR SCHLACHTANLAGEN UND ANLAGEN ZUR VERARBEITUNG VON TIERISCHEN NEBENPRODUKTEN UND/ODER ESSBAREN SCHLACHTNEBENPRODUKTEN
ANWENDUNGSBEREICH
Diese BVT-Schlussfolgerungen betreffen folgende, in Anhang I der Richtlinie 2010/75/EU genannte Tätigkeiten:
6.4. |
a) Betrieb von Schlachthäusern mit einer Produktionskapazität von mehr als 50 t Schlachtkörper pro Tag. |
6.5. |
Beseitigung oder Verwertung von Tierkörpern oder tierischen Abfällen mit einer Verarbeitungskapazität von mehr als 10 t pro Tag. |
6.11. |
Eigenständig betriebene Behandlung von Abwasser, das nicht unter die Richtlinie 91/271/EWG des Rates (1) fällt, sofern die Hauptschadstoffbelastung aus den Tätigkeiten stammt, die unter diese BVT-Schlussfolgerungen fallen. |
Diese BVT-Schlussfolgerungen decken auch folgende Tätigkeiten ab:
— |
Verarbeitung von tierischen Nebenprodukten und/oder essbaren Schlachtnebenprodukten (Tierkörperverwertung, Fettschmelzen, Verarbeitung der Federn, Fischmehl- oder Fischölproduktion, Verarbeitung von Blut und Gelatineherstellung), die unter die Beschreibung der Tätigkeiten in Anhang I Nummer 6.4 Buchstabe b Ziffer i und/oder Nummer 6.5 der Richtlinie 2010/75/EU fallen; |
— |
Verbrennung von Fleisch- und Knochenmehl und/oder tierischem Fett; |
— |
Verbrennung (z. B. in Nachverbrennungs- oder Dampfkesselanlagen) von übelriechenden Gasen (die bei den unter diese BVT-Schlussfolgerungen fallenden Tätigkeiten entstehen), einschließlich nichtkondensierbarer Gase; |
— |
Verbrennung von Schlachtkörpern, wenn sie unmittelbar mit den Tätigkeiten verbunden sind, die unter diese BVT-Schlussfolgerungen fallen; |
— |
Konservierung von Häuten und Fellen, wenn sie unmittelbar mit den Tätigkeiten verbunden sind, die unter diese BVT-Schlussfolgerungen fallen; |
— |
Behandlung/Verarbeitung von Tierdärmen, Innereien und Schlachtnebenerzeugnissen (Eingeweiden); |
— |
Kompostierung und anaerobe Vergärung, wenn sie unmittelbar mit den Tätigkeiten verbunden sind, die unter diese BVT-Schlussfolgerungen fallen; |
— |
kombinierte Behandlung von Abwässern unterschiedlicher Herkunft, sofern die Hauptschadstoffbelastung aus Tätigkeiten stammt, die unter diese BVT-Schlussfolgerungen fallen und die Abwasserbehandlung nicht unter die Richtlinie 91/271/EWG1 fällt. |
Diese BVT-Schlussfolgerungen decken Folgendes nicht ab:
— |
Feuerungsanlagen am Standort, die nicht unter die obigen Aufzählungspunkte fallen und heiße Gase erzeugen, die nicht für direkte Kontakterwärmung, Trocknung oder eine andere Behandlung von Gegenständen oder Materialien verwendet werden. Diese können durch die BVT-Schlussfolgerungen zu Großfeuerungsanlagen (LCP) oder die Richtlinie (EU) 2015/2193 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) abgedeckt sein; |
— |
Erzeugung von Nahrungsmitteln nach der Anfertigung von Standardzerlegungen für große Tiere und Geflügelteile. Dies kann unter die BVT-Schlussfolgerungen für die Nahrungsmittel-, Getränke- und Milchindustrie (FDM) fallen. |
— |
Abfalldeponien. Diese fallen unter die Richtlinie 1999/31/EG des Rates (3). Unter die genannte Richtlinie fallen insbesondere Untertagedeponien für eine auf Dauer angelegte oder langfristige Lagerung (≥ 1 Jahr vor der Beseitigung, ≥ 3 Jahre vor der Verwertung). |
Weitere BVT-Schlussfolgerungen und BVT-Merkblätter, die für die unter die vorliegenden BVT-Schlussfolgerungen fallenden Tätigkeiten relevant sein können, umfassen unter anderem:
— |
Großfeuerungsanlagen (LCP); |
— |
Nahrungsmittel-, Getränke- und Milchindustrie (FDM); |
— |
einheitliche Abwasser- und Abgasbehandlung und einheitliche Abwasser- und Abgasmanagementsysteme in der chemischen Industrie (CWW); |
— |
Abfallbehandlung (WT); |
— |
Abfallverbrennung (WI); |
— |
Gerben von Häuten und Fellen (TAN); |
— |
Überwachung der Emissionen aus IE-Anlagen in die Luft und in das Wasser (ROM); |
— |
ökonomische und medienübergreifende Effekte (ECM); |
— |
Emissionen aus der Lagerung (EFS); |
— |
Energieeffizienz (ENE); |
— |
industrielle Kühlsysteme (ICS). |
Diese BVT-Schlussfolgerungen gelten unbeschadet anderer einschlägiger Rechtsvorschriften, z. B. Hygienevorschriften, Vorschriften für Lebensmittel- und Futtersicherheit, Tierschutz, Biosicherheit oder Energieeffizienz („Energieeffizienz an erster Stelle“).
BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
Für die Zwecke dieser BVT-Schlussfolgerungen gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:
Allgemeine Begriffe |
|||||
Verwendeter Begriff |
Begriffsbestimmung |
||||
Tierische Nebenprodukte |
Wie in der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (Verordnung über tierische Nebenprodukte) (4) definiert. |
||||
Gefasste Emissionen |
Schadstoffemissionen in die Luft über alle Arten von Leitungen, Rohren, Schornsteinen usw. Dazu zählen auch Emissionen aus offenen Biofiltern. |
||||
Direkteinleitung |
Einleitung in ein aufnehmendes Gewässer ohne weitere nachgeschaltete Abwasserbehandlung. |
||||
Essbare Schlachtnebenprodukte |
Erzeugnisse von Lebensmittelqualität, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind. |
||||
Bestehende Anlage |
Eine Anlage, bei der es sich nicht um eine neue Anlage handelt. |
||||
FDM-Tätigkeiten |
Tätigkeiten, die unter die BVT-Schlussfolgerungen für die Nahrungsmittel-, Getränke- und Milchindustrie fallen. |
||||
FDM-Erzeugnisse |
Erzeugnisse, die mit den Tätigkeiten verbunden sind, die unter die BVT-Schlussfolgerungen für die Nahrungsmittel-, Getränke- und Milchindustrie fallen. |
||||
Gefährliche Stoffe |
Gefährliche Stoffe gemäß der Definition in Artikel 3 Nummer 18 der Richtlinie 2010/75/EU. |
||||
Indirekte Einleitung |
Einleitung, bei der es sich nicht um eine direkte Einleitung handelt. |
||||
Neue Anlage |
Eine Anlage, die am Anlagenstandort nach der Veröffentlichung dieser BVT-Schlussfolgerungen erstmals genehmigt wird, oder eine vollständige Ersetzung einer Anlage nach der Veröffentlichung dieser BVT-Schlussfolgerungen. |
||||
Sensible Standorte |
Besonders schutzbedürftige Bereiche wie:
|
||||
Besonders besorgniserregende Stoffe |
Stoffe, die die in Artikel 57 der REACH-Verordnung ((EG) Nr. 1907/2006 (5)) genannten Kriterien erfüllen und gemäß der Verordnung in die Liste der besonders besorgniserregenden Stoffe aufgenommen wurden. |
Schadstoffe und Parameter |
|
Verwendeter Begriff |
Begriffsbestimmung |
AOX |
Adsorbierbare organisch gebundene Halogene, ausgedrückt als Cl, umfassen adsorbierbares organisch gebundenes Chlor, Brom und Iod. |
As, Cd, Co, Cr, Cu, Mn, Ni, Pb, Sb, Tl, V |
Arsen, Cadmium, Kobalt, Chrom, Kupfer, Mangan, Nickel, Blei, Antimon, Thallium und Vanadium. |
Biochemischer Sauerstoffbedarf (BSBn) |
Sauerstoffmenge, die für die biochemische Oxidation des organischen Materials zu Kohlendioxid innerhalb von n Tagen benötigt wird (n entspricht üblicherweise 5 oder 7). Der BSB ist ein Indikator für die Massenkonzentration biologisch abbaubarer organischer Verbindungen. |
Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) |
Sauerstoffmenge, die für die chemische Oxidation der gesamten organischen Substanz zu Kohlendioxid unter Verwendung von Dichromat benötigt wird. Der CSB ist ein Indikator für die Massenkonzentration organischer Verbindungen. |
CO |
Kohlenmonoxid. |
Kupfer (Cu) |
Kupfer, ausgedrückt als Cu, umfasst alle anorganischen und organischen Kupferverbindungen, gelöst oder an Partikel gebunden. |
Staub |
Gesamtmenge an Partikeln (in der Luft). |
HCl |
Alle gasförmigen anorganischen Chlorverbindungen, ausgedrückt als HCl. |
HF |
Alle gasförmigen anorganischen Fluorverbindungen, ausgedrückt als HF. |
Hg |
Die Summe von Quecksilber und seinen Verbindungen, ausgedrückt als Hg. |
H2S |
Schwefelwasserstoff. |
Geruchsstoffkonzentration |
Anzahl der europäischen Geruchseinheiten (GEE) in einem Kubikmeter Gas bezogen auf den Normzustand für Olfaktometrie nach EN 13725. |
NOX |
Die Summe von Stickstoffmonoxid (NO) und Stickstoffdioxid (NO2), ausgedrückt als NO2. |
PCDD/F |
Polychlorierte Dibenzo-p-dioxine und -furane. |
SOX |
Die Summe von Schwefeldioxid (SO2), Schwefeltrioxid (SO3) und Schwefelsäure-Aerosolen, ausgedrückt als SO2. |
Gesamtstickstoff (TNb) |
Gesamtstickstoff, ausgedrückt als N, umfasst freies Ammoniak und Ammonium-Stickstoff (NH4-N), Nitrit-Stickstoff (NO2-N), Nitrat-Stickstoff (NO3-N) und organisch gebundenen Stickstoff. |
Gesamter organischer Kohlenstoff (TOC) |
Gesamter organischer Kohlenstoff (in Wasser), ausgedrückt als C; umfasst sämtliche organischen Verbindungen. |
Gesamtphosphor (Pges) |
Gesamtphosphor, ausgedrückt als P, umfasst alle anorganischen und organischen Phosphorverbindungen, gelöst oder an Partikel gebunden. |
Abfiltrierbare Stoffe (AFS) |
Massenkonzentration aller suspendierten Feststoffe (in Wasser), gemessen mittels Filtration durch Glasfaserfilter und Gravimetrie. |
Gesamter flüchtiger organischer Kohlenstoff (TVOC) |
Gesamter flüchtiger organischer Kohlenstoff (in Luft), ausgedrückt als C. |
Zink (Zn) |
Zink, ausgedrückt als Zn, umfasst alle anorganischen und organischen Zinkverbindungen, gelöst oder an Partikel gebunden. |
ABKÜRZUNGEN
Für die Zwecke dieser BVT-Schlussfolgerungen gelten die folgenden Abkürzungen:
Abkürzung/Begriff |
Definition |
CIP |
Ortsgebundene Reinigung (cleaning-in-place) |
CMS |
Chemikalienmanagementsystem |
UMS |
Umweltmanagementsystem |
FDM |
Nahrungsmittel, Getränke und Milch (food, drink and milk) |
IE-Richtlinie |
Richtlinie über Industrieemissionen (2010/75/EU) |
OTNOC |
Betriebszustände außerhalb des Normalbetriebs (other than normal operating conditions) |
Schlacht- und VTN-Anlagen |
Schlachtanlagen und Anlagen zur Verarbeitung von tierischen Nebenprodukten und/oder essbaren Schlachtnebenprodukten |
ALLGEMEINE ERWÄGUNGEN
Beste verfügbare Techniken
Die in diesen BVT-Schlussfolgerungen genannten und beschriebenen Techniken sind weder normativ noch erschöpfend. Andere Techniken, die ein mindestens gleichwertiges Umweltschutzniveau gewährleisten, können eingesetzt werden.
Soweit nicht anders angegeben, sind die BVT-Schlussfolgerungen allgemein anwendbar.
Mit den besten verfügbaren Techniken assoziierte Emissionswerte (BVT-assoziierte Emissionswerte) für Emissionen in Gewässer
Die BVT-assoziierten Emissionswerte für Emissionen in Gewässer in diesen BVT-Schlussfolgerungen beziehen sich auf Konzentrationen (Masse emittierter Stoffe pro Volumen Wasser), ausgedrückt in mg/l.
Bei den für die BVT-assoziierten Emissionswerte angegebenen Mittelungszeiträumen sind zwei Fälle zu unterscheiden:
— |
bei kontinuierlicher Einleitung Tagesmittelwerte, d. h. durchflussproportionale Mischproben über jeweils 24 Stunden. |
— |
bei chargenweiser Einleitung Mittelwerte über die Freisetzungsdauer als durchflussproportionale Mischproben oder, falls das Abwasser angemessen gemischt und homogen ist, als punktuelle Stichprobe vor der Einleitung. |
Zeitproportionale Mischproben können verwendet werden, sofern eine ausreichende Durchflussstabilität nachgewiesen ist. Alternativ können punktuelle Stichproben genommen werden, falls das Abwasser angemessen gemischt und homogen ist.
Für den gesamten organischen Kohlenstoff (TOC), den Gesamtstickstoff (TN) und den chemischen Sauerstoffbedarf (CSB) basiert die Berechnung der in diesen BVT-Schlussfolgerungen genannten durchschnittlichen Eliminationsrate (siehe Tabelle 1.1) auf den eingeleiteten und abgeleiteten Frachten der Kläranlage.
Die BVT-assoziierten Emissionswerte gelten an der Stelle, an der die Emission aus der Anlage austritt.
Mit den besten verfügbaren Techniken assoziierte Emissionswerte (BVT-assoziierte Emissionswerte) und indikative Emissionswerte für gefasste Emissionen in die Luft
Die BVT-assoziierten Emissionswerte und die indikativen Emissionswerte für gefasste Emissionen in die Luft in diesen BVT-Schlussfolgerungen beziehen sich auf Konzentrationen (Masse emittierter Stoffe pro Volumen Abgas), die unter folgenden Standardbedingungen ausgedrückt werden: Trockengas mit einer Temperatur von 273,15 °K (oder Fettgas mit einer Temperatur von 293 °K bei Geruchsstoffkonzentration) und einem Druck von 101,3 kPa ohne Korrektur auf einen Referenzwert für den Sauerstoffgehalt, ausgedrückt in mg/Nm3 oder GEE/m3.
Für BVT-assoziierte Emissionswerte und die indikativen Emissionswerte für gefasste Emissionen in die Luft gilt folgende Begriffsbestimmung.
Art der Messung |
Mittelungszeitraum |
Begriffsbestimmung |
Periodisch |
Mittelwert über den Probenahmezeitraum |
Mittelwert von drei aufeinanderfolgenden Probenahmen/Messungen von jeweils mindestens 30 Minuten (6). |
Werden die Abgase aus zwei oder mehr Quellen (z. B. Trockner) über einen gemeinsamen Schornstein abgeleitet, so gelten die BVT-assoziierten und die indikativen Emissionswerte für den kombinierten Ausstoß aus dem Schornstein.
Indikative Emissionswerte für Kältemittelverluste
Die indikativen Emissionswerte für Kältemittelverluste beziehen sich auf einen gleitenden Durchschnitt jährlicher Verluste über drei Jahre. Die jährlichen Verluste werden als prozentualer Anteil (%) der Gesamtmenge des in dem Kühlsystem bzw. den Kühlsystemen enthaltenen Kältemittel ausgedrückt. Die Verluste eines bestimmten Kältemittels in einem Jahr entsprechen der Menge des Kältemittels, die zur Wiederbefüllung des Kühlsystems bzw. der Kühlsysteme verwendet wird.
Mit den besten verfügbaren Techniken assoziierte sonstige Umweltleistungswerte (BVT-assoziierte Umweltleistungswerte)
BVT-assoziierte Umweltleistungswerte für das spezifische Abwasservolumen
Die Umweltleistungswerte im Zusammenhang mit dem spezifischen Abwasservolumen beziehen sich auf Jahresdurchschnitte und werden nach folgender Gleichung berechnet:
Dabei gilt:
Einleitung von Abwasser |
: |
Gesamtmenge des durch die betreffenden spezifischen Verfahren eingeleiteten Abwassers (Direkteinleitung, indirekte Einleitung und/oder Ausbringung), ausgedrückt in m3/Jahr, ohne Kühlwasser und Abflusswasser, das getrennt eingeleitet wird; |
||||
Aktivitätsrate |
: |
Gesamtmenge der verarbeiteten Erzeugnisse oder Rohstoffe, ausgedrückt in:
|
Das Gewicht der Schlachtkörper hängt von der betreffenden Tierart ab:
— |
Schweine: Kaltgewicht des geschlachteten Tieres, entweder ganz oder entlang der Mittellinie geteilt, ausgeblutet und ausgeweidet, ohne Zunge, Borsten, Klauen, Geschlechtsorgane, Flomen, Nieren und Zwerchfell. |
— |
Hausrinder: Kaltgewicht des geschlachteten Tieres, enthäutet, ausgeblutet und ausgeweidet, ohne äußere Geschlechtsorgane, Gliedmaßen, Kopf, Schwanz, Nieren und Nierenfett sowie Euter. |
— |
Hühner: Kaltgewicht des geschlachteten Tieres, ausgeblutet, gerupft und ausgeweitet. Das Gewicht umfasst Schlachtnebenerzeugnisse (Eingeweide). |
BVT-assoziierte Umweltleistungswerte für den spezifischen Nettoenergieverbrauch
Die Umweltleistungswerte im Zusammenhang mit dem spezifischen Nettoenergieverbrauch beziehen sich auf Jahresdurchschnitte und werden nach folgender Gleichung berechnet:
Dabei gilt:
End-Nettoenergieverbrauch |
: |
Gesamtmenge (ohne rückgewonnene Energie) der von der Anlage verbrauchten Energie (in Form von Wärme und Strom), ausgedrückt in kWh/Jahr; |
||||
Aktivitätsrate |
: |
Gesamtmenge der verarbeiteten Erzeugnisse oder Rohstoffe, ausgedrückt in:
|
Das Gewicht der Schlachtkörper hängt von der betreffenden Tierart ab (siehe Allgemeine Erwägungen für BVT-assoziierte Umweltleistungswerte für das spezifische Abwasservolumen).
Wenn nicht anders angegeben, kann die Berechnung des Energieverbrauchs von Schlachtanlagen die durch FDM-Tätigkeiten verbrauchte Energie einschließen.
1.1. Allgemeine BVT-Schlussfolgerungen
1.1.1. Allgemeine Umweltleistung
BVT 1. |
Die BVT zur Verbesserung der allgemeinen Umweltleistung besteht in der Einführung und Anwendung eines Umweltmanagementsystems (UMS), das alle folgenden Merkmale aufweist:
|
Anmerkung
Mit der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 wurde das System der Europäischen Union für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung (EMAS) eingerichtet, das ein Beispiel für ein UMS ist, das mit dieser BVT im Einklang steht.
Anwendbarkeit
Die Detailtiefe und der Grad an Formalisierung des UMS hängen in der Regel mit der Art, der Größe und der Komplexität der Anlage sowie dem Ausmaß ihrer potenziellen Umweltauswirkungen zusammen.
BVT 2. |
Die BVT zur Verbesserung der allgemeinen Umweltleistung besteht in der Erstellung, der Pflege und der regelmäßigen Überprüfung (auch bei wesentlichen Änderungen) einer Liste der Eingangs- und Ausgangsströme im Rahmen des Umweltmanagementsystems (siehe BVT 1), die alle folgenden Elemente beinhaltet:
|
Anwendbarkeit
Die Detailtiefe und der Grad an Formalisierung der Liste hängen in der Regel mit der Art, der Größe und der Komplexität der Anlage sowie dem Ausmaß ihrer potenziellen Umweltauswirkungen zusammen.
BVT 3. |
Die BVT zur Verbesserung der allgemeinen Umweltleistung besteht in der Ausarbeitung und Umsetzung eines Chemikalienmanagementsystems (CMS) im Rahmen des UMS (siehe BVT 1), das alle folgenden Elemente beinhaltet:
|
Anwendbarkeit
Die Detailtiefe und der Grad der Formalisierung des CMS hängen in der Regel mit der Art, der Größe und der Komplexität der Anlage zusammen.
BVT 4. |
Die BVT zur Verringerung der Häufigkeit des Auftretens von Betriebszuständen außerhalb des Normalbetriebs (OTNOC) und zur Verringerung der Emissionen unter OTNOC besteht in der Aufstellung und Umsetzung eines risikobasierten OTNOC-Managementplans im Rahmen des UMS (siehe BVT 1), der alle folgenden Elemente beinhaltet:
|
Anwendbarkeit
Die Detailtiefe und der Grad an Formalisierung des OTNOC-Managementplans hängen in der Regel mit der Art, der Größe und der Komplexität der Anlage sowie dem Ausmaß ihrer potenziellen Umweltauswirkungen zusammen.
1.1.2. Überwachung
BVT 5. |
Die BVT für Abwasserströme gemäß der Liste der Eingangs- und Ausgangsströme (siehe BVT 2) besteht in der Überwachung der wichtigsten Prozessparameter (z. B. kontinuierliche Überwachung des Abwasserstroms, des pH-Werts und der Temperatur) an wichtigen Stellen (z. B. am Einlass und/oder Auslass der Abwasservorbehandlung, am Einlass zur Abwasserendbehandlung und an der Stelle, an der die Emissionen die Anlage verlassen). |
BVT 6. |
Die BVT besteht in der mindestens jährlichen Überwachung von Folgendem:
|
Beschreibung
Die Überwachung umfasst vorzugsweise direkte Messungen. Berechnungen oder Aufzeichnungen, z. B. mit geeigneten Mess- oder Aufzeichnungsgeräten, können ebenfalls verwendet werden. Die Überwachung erfolgt auf Anlagenebene (und kann auf die am besten geeignete Prozessebene heruntergebrochen werden) und berücksichtigt alle wesentlichen Änderungen der Prozesse.
BVT 7. |
Die BVT besteht in der Überwachung von Emissionen in Gewässer, und zwar mindestens in der unten angegebenen Häufigkeit und unter Anwendung der EN-Normen. Wenn keine EN-Normen verfügbar sind, besteht die BVT in der Anwendung von ISO-Normen bzw. nationalen oder anderen internationalen Normen, die Daten von gleichwertiger wissenschaftlicher Qualität gewährleisten.
|
BVT 8. |
Die BVT besteht in der Überwachung gefasster Emissionen in die Luft, und zwar mindestens in der unten angegebenen Häufigkeit und nach EN-Normen. Wenn keine EN-Normen verfügbar sind, besteht die BVT in der Anwendung von ISO-Normen bzw. nationalen oder anderen internationalen Normen, die Daten von gleichwertiger wissenschaftlicher Qualität gewährleisten.
|
1.1.3. Energieeffizienz
BVT 9. |
Die BVT zur Verbesserung der Energieeffizienz besteht in der Anwendung der beiden folgenden Techniken.
Weitere sektorspezifische Techniken zur Steigerung der Energieeffizienz sind in den Abschnitten 1.2.1 und 1.3.1 dieser BVT-Schlussfolgerungen enthalten. |
1.1.4. Wasserverbrauch und anfallendes Abwasser
BVT 10. |
Die BVT zur Verringerung des Wasserverbrauchs und der Menge des anfallenden Abwassers besteht in der Anwendung der beiden Techniken a und b sowie einer geeigneten Kombination der folgenden Techniken c bis k.
Weitere sektorspezifische Techniken zur Verringerung des Wasserverbrauchs und des anfallenden Abwassers sind in den Abschnitten 1.2.2 und 1.3.2 dieser BVT-Schlussfolgerungen enthalten. |
1.1.5. Schädliche Stoffe
BVT 11. |
Die BVT zur Vermeidung oder, sofern dies nicht möglich ist, Verminderung der Verwendung von schädlichen Stoffen bei der Reinigung und Desinfektion besteht in einer der folgenden Techniken oder in einer Kombination der folgenden Techniken.
|
1.1.6. Ressourceneffizienz
BVT 12. |
Die BVT zur Steigerung der Ressourceneffizienz besteht in der Anwendung der beiden Techniken a und b, gegebenenfalls in Kombination mit einer oder beiden der im Folgenden aufgeführten Techniken c und d.
|
1.1.7. Emissionen in Gewässer
BVT 13. |
Die BVT zur Verhinderung unkontrollierter Emissionen in Gewässer besteht in der Bereitstellung einer angemessenen Pufferspeicherkapazität für anfallendes Abwasser. |
Beschreibung
Die angemessene Pufferspeicherkapazität wird durch eine Risikobewertung (unter Berücksichtigung der Art des Schadstoffs bzw. der Schadstoffe, der Auswirkungen dieser Schadstoffe auf die weitere Abwasserbehandlung, der aufnehmenden Umwelt, der Menge des anfallenden Abwassers usw.) bestimmt.
Ein Pufferbecken ist in der Regel für die Speicherung der während mehrerer Spitzenbetriebszeiten anfallenden Abwassermengen ausgelegt.
Das Abwasser aus diesem Pufferspeicher wird nur nach Durchführung geeigneter Maßnahmen abgelassen (z. B. Überwachung, Behandlung, Wiederverwendung).
Anwendbarkeit
Bei bestehenden Anlagen ist die Technik aufgrund von Platzmangel und/oder der Auslegung des Abwassersammelsystems möglicherweise nicht anwendbar.
BVT 14. |
Die BVT zur Verringerung der Emissionen in Gewässer besteht in der Anwendung einer geeigneten Kombination der folgenden Techniken.
Tabelle 1.1 BVT-assoziierte Emissionswerte für Direkteinleitungen
Angaben zur entsprechenden Überwachung enthält die BVT 7. Tabelle 1.2 BVT-assoziierte Emissionswerte für indirekte Einleitungen
|
Angaben zur entsprechenden Überwachung enthält die BVT 7.
1.1.8. Emissionen in die Luft
BVT 15. |
Die BVT zur Verringerung der CO-, Staub-, NOX- und SOX-Emissionen in die Luft durch die Verbrennung (z. B. in Nachverbrennungs- oder Dampfkesselanlagen) von übelriechenden Gasen, einschließlich nichtkondensierbarer Gase, besteht in der Anwendung der Technik a und einer der im Folgenden aufgeführten Techniken b bis d oder einer geeigneten Kombination daraus.
Tabelle 1.3 BVT-assoziierte Emissionswerte für gefasste Staub-, NOX- und SOX-Emissionen in die Luft durch die Verbrennung von übelriechenden Gasen, einschließlich nichtkondensierbarer Gase, in Nachverbrennungsanlagen
Angaben zur entsprechenden Überwachung enthält die BVT 8. Tabelle 1.4 Indikative Emissionswerte für gefasste CO-Emissionen in die Luft durch die Verbrennung von übelriechenden Gasen, einschließlich nichtkondensierbarer Gase, in Nachverbrennungsanlagen
Angaben zur entsprechenden Überwachung enthält die BVT 8. |
1.1.9. Lärm
BVT 16. |
Die BVT zur Vermeidung oder, sofern dies nicht möglich ist, zur Minderung von Lärmemissionen besteht in der Einführung, Umsetzung und regelmäßigen Überprüfung eines Lärmmanagementplans im Rahmen des Umweltmanagementsystems (siehe BVT 1), der alle folgenden Elemente umfasst:
|
Anwendbarkeit
Die Anwendbarkeit ist auf die Fälle beschränkt, in denen eine Lärmbelastung an sensiblen Standorten zu erwarten ist und/oder nachgewiesen wurde.
BVT 17. |
Die BVT zur Vermeidung oder, sofern dies nicht möglich ist, zur Verringerung von Lärmemissionen besteht in der Anwendung einer der folgenden Techniken oder einer Kombination daraus.
|
1.1.10. Geruch
BVT 18. |
Die zur Vermeidung oder, sofern dies nicht machbar ist, zur Minderung von Geruchsemissionen besteht in der Einführung, Umsetzung und regelmäßigen Überprüfung eines Geruchsmanagementplans im Rahmen des Umweltmanagementsystems (siehe 1), der alle folgenden Elemente umfasst:
|
Anwendbarkeit
Die Anwendbarkeit ist auf die Fälle beschränkt, in denen eine Geruchsbelastung an sensiblen Standorten zu erwarten ist und/oder nachgewiesen wurde.
BVT 19. |
Die BVT zur Vermeidung oder, sofern dies nicht machbar ist, zur Minderung von Geruchsemissionen besteht in der Anwendung einer Kombination der folgenden Techniken.
BVT-assoziierte Emissionswerte für gefasste Geruchsemissionen in die Luft: Siehe Tabelle 1.10 und Tabelle 1.11. |
1.1.11. Verwendung von Kältemitteln
BVT 20. |
Die BVT zur Vermeidung von Emissionen ozonabbauender Stoffe und von Stoffen mit hohem Treibhauspotenzial bei der Kühlung und beim Tiefgefrieren besteht in der Verwendung von Kältemitteln ohne Ozonabbaupotenzial und mit einem niedrigen Treibhauspotenzial. |
Beschreibung
Geeignete Kältemittel umfassen z. B. Wasser, Kohlendioxid, Propan und Ammoniak.
1.2. BVT-Schlussfolgerungen für Schlachtanlagen
Die BVT-Schlussfolgerungen in diesem Abschnitt gelten zusätzlich zu den in Abschnitt 1.1 enthaltenen allgemeinen BVT-Schlussfolgerungen.
1.2.1. Energieeffizienz
BVT 21. |
Die BVT zur Steigerung der Energieeffizienz besteht in der Anwendung beider unter BVT 9 aufgeführten Techniken in Kombination mit den beiden folgenden Techniken.
Tabelle 1.5 BVT-assoziierte Umweltleistungswerte für den spezifischen Nettoenergieverbrauch in Schlachtanlagen
Angaben zur entsprechenden Überwachung enthält die BVT 6. |
1.2.2. Wasserverbrauch und anfallendes Abwasser
BVT 22. |
Die BVT zur Verringerung des Wasserverbrauchs und der Menge des anfallenden Abwassers besteht in der Anwendung der beiden unter BVT 10 aufgeführten Techniken a und b sowie einer geeigneten Kombination der unter BVT 10 aufgeführten Techniken c bis k und der im Folgenden aufgeführten Techniken.
Tabelle 1.6 BVT-assoziierte Umweltleistungswerte für das spezifische Abwasservolumen
Angaben zur entsprechenden Überwachung enthält die BVT 6. |
1.2.3. Verwendung von Kältemitteln
BVT 23. |
Die BVT zur Vermeidung oder, sofern dies nicht möglich ist, zur Verringerung von Kältemittelverlusten besteht in der Anwendung der Technik a und einer der oder beider Techniken b und c.
Tabelle 1.7 Indikative Emissionswerte für Kältemittelverluste
Angaben zur entsprechenden Überwachung enthält die BVT 6. |
1.3. BVT-Schlussfolgerungen für Anlagen zur Verarbeitung tierischer Nebenprodukte und/oder essbarer Schlachtnebenprodukte
Die BVT-Schlussfolgerungen in diesem Abschnitt gelten zusätzlich zu den in Abschnitt 1.1 enthaltenen allgemeinen BVT-Schlussfolgerungen.
1.3.1. Energieeffizienz
BVT 24. |
Die BVT zur Steigerung der Energieeffizienz besteht in der Anwendung beider unter BVT 9 aufgeführten Techniken, gegebenenfalls in Kombination mit Mehrstufen-Verdampfern.
Beschreibung Mehrstufen-Verdampfer werden verwendet, um Wasser aus flüssigen Gemischen zu entfernen, die zum Beispiel beim Fettschmelzen, der Tierkörperverwertung und der Fischmehl- und Fischölproduktion anfallen. Der Dampf wird durch eine Reihe aufeinanderfolgender Behältnisse geleitet, die jeweils eine niedrigere Temperatur und einen niedrigeren Druck als das vorherige Behältnis aufweisen. Tabelle 1.8 BVT-assoziierte Umweltleistungswerte für den spezifischen Nettoenergieverbrauch in Anlagen zur Verarbeitung tierischer Nebenprodukte und/oder essbarer Schlachtnebenprodukte
Angaben zur entsprechenden Überwachung enthält die BVT 6. |
1.3.2. Wasserverbrauch und anfallendes Abwasser
Die nachfolgend aufgeführten Umweltleistungswerte für das spezifische Abwasservolumen sind mit den allgemeinen BVT-Schlussfolgerungen in Abschnitt 1.1.4 assoziiert.
Tabelle 1.9
BVT-assoziierte Umweltleistungswerte für das spezifische Abwasservolumen
Art der Anlage/des Prozesses bzw. der Prozesse |
Einheit |
Spezifisches Abwasservolumen (Jahresmittelwert) |
Tierkörperverwertung, Fettschmelzen, Verarbeitung von Blut und/oder Federn |
m3/Tonne Rohstoff |
0,2 –1,55 |
Fischmehl- und Fischölproduktion |
0,20 –1,25 (41) |
|
Gelatineherstellung |
16,5 –27 (42) |
Angaben zur entsprechenden Überwachung enthält die BVT 6.
1.3.3. Emissionen in die Luft
BVT 25. |
Die BVT zur Verringerung von Emissionen von organischen und übelriechenden Verbindungen, einschließlich H2S und NH3, in die Luft besteht in der Anwendung einer der folgenden Techniken oder einer Kombination daraus.
Tabelle 1.10 BVT-assoziierte Emissionswerte für gefasste Geruchsemissionen sowie gefasste Emissionen von organischen Verbindungen, NH3 und H2S in die Luft aus der Tierkörperverwertung, dem Fettschmelzen und der Verarbeitung von Blut und/oder Federn
Angaben zur entsprechenden Überwachung enthält die BVT 8. Tabelle 1.11 BVT-assoziierte Emissionswerte für gefasste Geruchsemissionen sowie gefasste Emissionen von organischen Verbindungen und NH3 in die Luft aus der Fischmehl- und Fischölproduktion
Angaben zur entsprechenden Überwachung enthält die BVT 8. |
1.4. Beschreibung der Techniken
1.4.1. Emissionen in Gewässer
Technik |
Beschreibung |
Belebtschlammverfahren |
Ein biologisches Verfahren, in dem die Mikroorganismen im Abwasser in Suspension gehalten werden und das gesamte Gemisch mechanisch belüftet wird. Das Belebtschlammgemisch wird in Absetzbecken geleitet, aus denen der Schlamm in das Belüftungsbecken zurückgeführt wird. |
Aerobes Teichverfahren |
Flaches Erdbecken zur biologischen Behandlung von Abwasser; der Inhalt wird regelmäßig gemischt, damit Sauerstoff durch atmosphärische Diffusion in die Flüssigkeit gelangt. |
Anaerobes Kontaktverfahren |
Anaerober Prozess, bei dem Abwasser mit wiederverwertetem Schlamm vermischt und anschließend in einem geschlossenen Reaktor vergoren wird. Das Wasser-Schlamm-Gemisch wird extern getrennt. |
Chemische Oxidation (z. B. mit Ozon) |
Chemische Oxidation ist die Umwandlung von Schadstoffen durch andere chemische Oxidationsmittel als Sauerstoff/Luft oder Bakterien in ähnliche aber weniger schädliche oder gefährliche Verbindungen und/oder in kurzkettige und leichter abbaubare oder biologisch abbaubare organische Bestandteile. Ozon ist ein Beispiel für ein chemisches Oxidationsmittel. |
Koagulation und Flockung |
Koagulation und Flockung werden eingesetzt, um Schwebstoffe vom Abwasser zu trennen, und oft in aufeinanderfolgenden Schritten ausgeführt. Die Koagulation erfolgt durch Zusatz von Koagulationsmitteln mit Ladungen, die denen der Schwebstoffe entgegengesetzt sind. Die Flockung erfolgt durch Zusatz von Polymeren, sodass Mikroflocken kollidieren und sich zu größeren Flocken verbinden. |
Mengen- und Konzentrationsausgleich |
Ausgleich von Zuflüssen und Schadstofffrachten unter Verwendung von Tanks oder anderen Steuerungstechniken. |
Verbesserte biologische Phosphorelimination |
Eine Kombination der aeroben und anaeroben Behandlung zur selektiven Anreicherung der Bakterienbesiedlung im Belebtschlamm mit polyphosphat-akkumulierenden Mikroorganismen. Diese Mikroorganismen nehmen mehr Phosphor auf als für ein normales Wachstum erforderlich ist. |
Filtration |
Verfahren zur Abscheidung von Feststoffen aus Abwässern, die durch ein poröses Medium geleitet werden, z. B. Sandfiltration, Mikrofiltration und Ultrafiltration. |
Flotation |
Verfahren zur Abscheidung fester oder flüssiger Partikel aus Abwässern durch Anlagerung an feine Gasblasen, in der Regel Luftblasen. Die schwimmenden Partikel akkumulieren an der Wasseroberfläche und werden mit Skimmern abgeschöpft. |
Membranbioreaktor |
Eine Kombination aus Belebtschlammbehandlung und Membranfiltration. Es gibt zwei Varianten: a) eine externe Rezirkulationsschleife zwischen Belebungsbecken und Membranmodul und b) Eintauchen des Membranmoduls in das Belebungsbecken, wobei der Ablauf durch eine hohle Fasermembran gefiltert wird und die Biomasse im Becken zurückbleibt. |
Neutralisierung |
Die Annäherung des pH-Wertes von Abwasser durch Zusatz von Chemikalien an einen Neutralpunkt (ungefähr 7). Natriumhydroxid (NaOH) oder Calciumhydroxid (Ca(OH)2) wird in der Regel zur Erhöhung des pH-Werts verwendet, Schwefelsäure (H2SO4), Salzsäure (HCl) oder Kohlendioxid (CO2) zu dessen Senkung. Während der Neutralisierung kann es zur Fällung bestimmter Stoffe kommen. |
Nitrifikation und/oder Denitrifikation |
Ein zweistufiger Prozess, der üblicherweise in die biologische Behandlung in Kläranlagen eingebunden ist. Die erste Stufe ist die aerobe Nitrifikation, bei der Mikroorganismen Ammonium (NH4 +) zunächst zu Nitrit (NO2 -) und anschließend zu Nitrat (NO3 -) oxidieren. In der sich anschließenden Denitrifikation unter anoxischen Bedingungen wird Nitrat von Mikroorganismen chemisch in Stickstoffgas umgewandelt. |
Rückgewinnung von Phosphor als Struvit |
In Abwasserströmen enthaltenes Phosphor wird durch Niederschlag in Form von Struvit (Magnesiumammoniumphosphat) zurückgewonnen. |
Fällung |
Umwandlung gelöster Schadstoffe in unlösliche Verbindungen durch Zusatz chemischer Fällungsmittel. Die festen Niederschläge werden anschließend durch Sedimentation, Luftflotation oder Filtration getrennt. Multivalente Metallionen (z. B. Calcium, Aluminium, Eisen) werden für die Phosphorfällung verwendet. |
Sedimentation |
Die Abscheidung suspendierter Partikel durch schwerkraftbedingtes Absetzen. |
1.4.2. Emissionen in die Luft
Technik |
Beschreibung |
Adsorption |
Organische Verbindungen werden aus dem Abgasstrom durch das Zurückhalten an der Oberfläche eines Feststoffes (in der Regel Aktivkohle) entfernt. |
Gewebefilter |
Gewebefilter, häufig auch als Schlauchfilter bezeichnet, bestehen aus porösem Gewebe oder Filz. Gase werden hindurchgeleitet, um Partikel zu entfernen. Je nach Art der Abgase und der höchstmöglichen Betriebstemperatur sind Filter mit dafür geeignetem Gewebe auszuwählen. |
Biofilter |
Die Abgase werden durch ein Bett aus organischem Material (wie Torf, Heidekraut, Kompost, Wurzeln, Baumrinde, Weichholz und verschiedene Kombinationen) oder ein inertes Material (wie Lehm, Aktivkohle oder Polyurethan) geleitet, wo sie von natürlich vorhandenen Mikroorganismen biologisch abgebaut werden zu Kohlendioxid, Wasser, anorganischen Salzen und Biomasse. Ein Biofilter wird dem Abfallinput entsprechend konzipiert. Das Material für das Filterbett muss im Hinblick auf z. B. Wasserrückhaltekapazität, Schüttdichte, Porosität, strukturelle Integrität usw. geeignet sein. Wichtig ist auch eine ausreichende Höhe und Oberfläche des Filterbettes. Der Biofilter ist an eine geeignete Belüftung und ein Luftzirkulationssystem angeschlossen, um eine einheitliche Luftverteilung im gesamten Filterbett und eine ausreichende Verweildauer der Abgase im Filterbett zu gewährleisten. Biofilter können in offene und geschlossene Biofilter unterteilt werden. |
Biowäscher |
Eine Füllkörperkolonne mit inertem Füllmaterial, das üblicherweise durch die Berieselung mit Wasser kontinuierlich feucht gehalten wird. Luftschadstoffe werden von der flüssigen Phase absorbiert und anschließend durch die Mikroorganismen, die die Filterelemente besiedeln, zersetzt. |
Verbrennung von übelriechenden Gasen, einschließlich nichtkondensierbarer Gase, in einer Dampfkesselanlage |
Übelriechende Gase, einschließlich nichtkondensierbarer Gase, werden in einer Dampfkesselanlage verbrannt. |
Kondensation |
Die Beseitigung der Dämpfe organischer und anorganischer Verbindungen aus einem Prozessabgas- oder Abgasstrom durch Absenkung seiner Temperatur unter den Kondensationspunkt, sodass sich die Dämpfe verflüssigen. |
Thermische Oxidation |
Brennbare Gase und Geruchsstoffe in einem Abgasstrom werden durch Erhitzen der Mischung von Schadstoffen mit Luft oder Sauerstoff über ihren Selbstentzündungspunkt hinaus so lange bei hoher Temperatur in einer Brennkammer gehalten, bis ihre Verbrennung zu Kohlendioxid und Wasser abgeschlossen ist. |
Nasswäscher |
Das Entfernen gasförmiger Schadstoffe oder Schadstoffpartikel aus einem Gasstrom durch Massentransfer in ein flüssiges Lösungsmittel, häufig Wasser oder eine wässrige Lösung. Dabei kann es zu einer chemischen Reaktion kommen (z. B. in einem Säure- oder Laugenwäscher). In manchen Fällen können Verbindungen aus dem Lösungsmittel zurückgewonnen werden. |
1.4.3. Verwendung von Kältemitteln
Kühlmanagementplan |
Ein Kühlmanagementplan ist Teil des Umweltmanagementsystems (siehe BVT 1) und umfasst:
|
(1) Richtlinie 91/271/EWG des Rates vom 21. Mai 1991 über die Behandlung von kommunalem Abwasser (ABl. L 135 vom 30.5.1991, S. 40).
(2) Richtlinie (EU) 2015/2193 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 zur Begrenzung der Emissionen bestimmter Schadstoffe aus mittelgroßen Feuerungsanlagen in die Luft (ABl. L 313 vom 28.11.2015, S. 1).
(3) Richtlinie 1999/31/EG des Rates vom 26. April 1999 über Abfalldeponien (ABl. L 182 vom 16.7.1999, S. 1).
(4) ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 1.
(5) Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1).
(6) Für sämtliche Parameter, bei denen eine 30-minütige Probenahme/Messung aus Gründen der Probenahme oder Analyse nicht sinnvoll ist, kann ein repräsentativeres Probenahme-/Messverfahren gewählt werden (z. B. für die Geruchsstoffkonzentration).
(001) Wenn die chargenweise Einleitung seltener als mit der Mindesthäufigkeit der Überwachung stattfindet, wird die Überwachung einmal pro Charge vorgenommen.
(002) Bei indirekter Einleitung kann die Überwachungshäufigkeit für Cu und Zn auf einmal im Jahr und für AOX und Cl-auf einmal alle sechs Monate reduziert werden, wenn die nachgeschaltete Kläranlage angemessen ausgelegt und ausgerüstet ist, um die betreffenden Schadstoffe zu reduzieren.
(003) Überwacht wird nur, wenn der betreffende Stoff/Parameter gemäß der in der BVT 2 genannten Liste der Eingangs- und Ausgangsströme als relevanter Stoff/Parameter im Abwasserstrom festgestellt wird.
(004) Die Mindestüberwachungshäufigkeit kann auf einmal alle sechs Monate reduziert werden, wenn die Emissionswerte eine ausreichende Stabilität aufweisen.
(005) Überwacht wird nur bei Direkteinleitung.
(006) Überwacht wird entweder der CSB oder der TOC. Die TOC-Überwachung wird bevorzugt, weil dafür keine stark toxischen Verbindungen verwendet werden.
(007) Die Mindestüberwachungshäufigkeit kann auf einmal pro Monate reduziert werden, wenn die Emissionswerte eine ausreichende Stabilität aufweisen.
(7) Nach Möglichkeit werden die Messungen beim höchsten erwarteten Stand der Emissionen unter Normalbetrieb durchgeführt.
(8) Überwacht wird nur, wenn H2S gemäß der in der BVT 2 genannten Liste der Eingangs- und Ausgangsströme als relevanter Stoff im Abgasstrom festgestellt wird.
(9) Dies umfasst die Verbrennung (z. B. in Nachverbrennungs- oder Dampfkesselanlagen) von übelriechenden Gasen, einschließlich nichtkondensierbarer Gase.
(10) Überwacht wird nur, wenn der Geruchsstoff gemäß der in der BVT 2 genannten Liste der Eingangs- und Ausgangsströme als relevanter Stoff im Abgasstrom festgestellt wird.
(11) Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1).
(12) Die Techniken sind in Abschnitt 1.4.1 beschrieben.
(13) Die Mittelungszeiträume sind in den allgemeinen Erwägungen definiert.
(14) Für den biochemischen Sauerstoffbedarf (BSB) gilt kein BVT-assoziierter Emissionswert. Als Anhaltspunkt liegt die BSB5-Belastung des Ablaufs einer biologischen Kläranlage im Jahresschnitt in der Regel bei ≤ 20 mg/l.
(15) Es gilt entweder der BVT-assoziierte Emissionswert für den CSB oder der BVT-assoziierte Emissionswert für den TOC. Der BVT-assoziierte Emissionswert für den TOC ist vorzuziehen, da die Überwachung des TOC nicht von der Verwendung sehr toxischer Verbindungen abhängt.
(16) Das obere Ende des Bereichs des BVT-assoziierten Emissionswerts darf bei Anlagen zur Verarbeitung von tierischen Nebenprodukten und/oder essbaren Schlachtnebenprodukten höher liegen und bis zu 120 mg/l betragen, wenn die CSB-Abbauleistung im Jahresdurchschnitt oder im Durchschnitt über den Produktionszeitraum ≥ 95 % beträgt.
(17) Der Bereich des BVT-assoziierten Emissionswerts gilt möglicherweise nicht für die Einleitung von Meerwasser aus der Fischmehl- und Fischölproduktion.
(18) Das obere Ende des Bereichs des BVT-assoziierten Emissionswerts darf bei Anlagen zur Verarbeitung von tierischen Nebenprodukten und/oder essbaren Schlachtnebenprodukten höher liegen und bis zu 40 mg/l betragen, wenn die TOC-Abbauleistung im Jahresdurchschnitt oder im Durchschnitt über den Produktionszeitraum ≥ 95 % beträgt.
(19) Das untere Ende des Bereichs des BVT-assoziierten Emissionswerts wird in der Regel durch Filtration erreicht (z. B. Sandfiltration, Mikrofiltration, Ultrafiltration).
(20) Das obere Ende des Bereichs des BVT-assoziierten Emissionswerts kann bei der Gelatineherstellung höher liegen und bis zu 40 mg/l betragen.
(21) Der BVT-assoziierte Emissionswert gilt möglicherweise nicht bei niedriger Temperatur des Abwassers (z. B. unter 12 °C) über längere Zeiträume hinweg.
(22) Das obere Ende des Bereichs des BVT-assoziierten Emissionswerts darf bei Anlagen zur Verarbeitung von tierischen Nebenprodukten und/oder essbaren Schlachtnebenprodukten höher liegen und bis zu 40 mg/l betragen, wenn die Gesamtstickstoff-Abbauleistung im Jahresdurchschnitt oder im Durchschnitt über den Produktionszeitraum ≥ 90 % beträgt.
(23) Der BVT-assoziierte Emissionswert gilt nur, wenn der betreffende Stoff/Parameter gemäß der in der BVT 2 genannten Liste Eingangs- und Ausgangsströme als relevanter Stoff/Parameter im Abwasserstrom festgestellt wird.
(24) Der BVT-assoziierte Emissionswert gilt nur für Schlachtanlagen.
(25) Die Mittelungszeiträume sind in den allgemeinen Erwägungen definiert.
(26) Die BVT-assoziierten Emissionswerte gelten möglicherweise nicht, wenn die nachgeschaltete Kläranlage angemessen ausgelegt und ausgerüstet ist, um die betreffenden Schadstoffe zu mindern, sofern dadurch keine höhere Umweltverschmutzung verursacht wird.
(27) Der BVT-assoziierte Emissionswert gilt nur, wenn der betreffende Stoff/Parameter gemäß der in der BVT 2 genannten Liste Eingangs- und Ausgangsströme als relevanter Stoff/Parameter im Abwasserstrom festgestellt wird.
(28) Der BVT-assoziierte Emissionswert gilt nur für Schlachtanlagen.
(29) Der Bereich des BVT-assoziierten Emissionswerts gilt nur, wenn ausschließlich Erdgas als Brennstoff verwendet wird.
(30) Das obere Ende des Bereichs des BVT-assoziierten Emissionswerts kann bei rekuperativen thermischen Nachverbrennungsanlagen höher liegen und bis zu 350 mg/Nm3 betragen.
(31) Es gilt entweder der BVT-assoziierte Umweltleistungswert ausgedrückt in kWh/Tonne Schlachtkörper oder der BVT-assoziierte Umweltleistungswert ausgedrückt in kWh/Tier.
(32) Die BVT-assoziierten Umweltleistungswerte beziehen sich auf die ausschließliche Schlachtung der betreffenden Tiere.
(33) Das obere Ende des Bereichs des BVT-assoziierten Umweltleistungswerts kann höher liegen und bis zu 415 kWh/Tonne Schlachtkörper betragen, wenn der spezifische Nettoenergieverbrauch die durch FDM-Aktivitäten verbrauchte Energie einschließt.
(34) Das obere Ende des Bereichs des BVT-assoziierten Umweltleistungswerts kann höher liegen und bis zu 150 kWh/Tier betragen, wenn der spezifische Nettoenergieverbrauch die durch FDM-Aktivitäten verbrauchte Energie einschließt.
(35) Der Bereich des BVT-assoziierten Umweltleistungswerts ist möglicherweise nicht auf Anlagen anwendbar, in denen gemessen am Gesamtgewicht der FDM-Produktion mehr als 50 % der Produktion auf Convenience-Produkte (d. h. Fleischerzeugnisse, die nicht nur zugeschnitten, sondern entsprechend weiterverarbeitet werden, z. B. marinierte Produkte, Wurst) entfallen.
(36) Es gilt entweder der BVT-assoziierte Umweltleistungswert ausgedrückt in m3/Tonne Schlachtkörper oder der BVT-assoziierte Umweltleistungswert ausgedrückt in m3/Tier.
(37) Die BVT-assoziierten Umweltleistungswerte beziehen sich auf die ausschließliche Schlachtung der betreffenden Tiere.
(38) Das obere Ende des Bereichs des BVT-assoziierten Umweltleistungswerts kann höher liegen und bis zu 5,25 m3/Tonne Schlachtkörper betragen, wenn das spezifische Abwasservolumen das für FDM-Aktivitäten verbrauchte Wasser einschließt.
(39) Das obere Ende des Bereichs des BVT-assoziierten Umweltleistungswerts kann höher liegen und bis zu 2,45 m3/Tier betragen, wenn das spezifische Abwasservolumen das für FDM-Aktivitäten verbrauchte Wasser einschließt.
(40) Der BVT-assoziierte Umweltleistungswert gilt für Anlagen, in denen ausschließlich Schweinehaut als Rohstoff verwendet wird.
(41) Der Bereich des BVT-assoziierten Umweltleistungswerts gilt möglicherweise nicht für die Einleitung von Meerwasser aus der Fischmehl- und Fischölproduktion.
(42) Der BVT-assoziierte Umweltleistungswert gilt für Anlagen, in denen ausschließlich Schweinehaut als Rohstoff verwendet wird.
(43) Der Bereich des BVT-assoziierten Emissionswerts gilt möglicherweise nicht für die Verbrennung (z. B. in Nachverbrennungs- oder Dampfkesselanlagen) von übelriechenden Gasen, wenn beide folgenden Bedingungen erfüllt sind:
— |
die Verbrennungstemperatur ist ausreichend hoch (in der Regel 750–850 °C) und die Verweildauer ausreichend lang (in der Regel 1–2 Sekunden) und |
— |
die Geruchsminderungsrate ist ≥ 99 %, oder alternativ ist der Prozessgeruch in den behandelten Abgasen nicht wahrnehmbar. |
(44) Im Falle der anderen Minderungstechnik(en) als der Verbrennung von übelriechenden Gasen, kann das obere Ende des Bereichs des BVT-assoziierten Emissionswerts höher liegen und bis zu 3 000 GEE/m3 betragen, wenn der Minderungsgrad ≥ 92 % ist oder alternativ der Prozessgeruch in den behandelten Abgasen nicht wahrnehmbar ist.
(45) Das obere Ende des Bereichs des BVT-assoziierten Emissionswerts kann höher liegen und für die Verbrennung (z. B. in Nachverbrennungs- oder Dampfkesselanlagen) von übelriechenden Gasen bis zu 7 mg/Nm3 betragen.
(46) Der Bereich des BVT-assoziierten Emissionswerts gilt nur, wenn H2S gemäß der in der BVT 2 genannten Liste Eingangs- und Ausgangsströme als relevanter Stoff im Abgasstrom festgestellt wird.
(47) Der Bereich des BVT-assoziierten Emissionswerts gilt möglicherweise nicht für die Verbrennung (z. B. in Nachverbrennungs- oder Dampfkesselanlagen) von übelriechenden Gasen, wenn beide folgenden Bedingungen erfüllt sind:
— |
die Verbrennungstemperatur ist ausreichend hoch (in der Regel 750–850 °C) und die Verweildauer ausreichend lang (in der Regel 1–2 Sekunden) und |
— |
die Geruchsminderungsrate ist ≥ 99 %, oder alternativ ist der Prozessgeruch in den behandelten Abgasen nicht wahrnehmbar. |
(48) Der BVT-assoziierte Emissionswert gilt nur für die Verbrennung (z. B. in Nachverbrennungs- oder Dampfkesselanlagen) von übelriechenden Gasen, einschließlich nichtkondensierbarer Gase.
ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2023/2749/oj
ISSN 1977-0642 (electronic edition)