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Document 32023R2180

Durchführungsverordnung (EU) 2023/2180 der Kommission vom 16. Oktober 2023 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/607 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Zitronensäure mit Ursprung in der Volksrepublik China, ausgeweitet auf Einfuhren von aus Malaysia versandter Zitronensäure, ob als Ursprungserzeugnis Malaysias angemeldet oder nicht, im Anschluss an eine Neuausführerüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates

C/2023/6760

ABl. L, 2023/2180, 17.10.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2023/2180/oj (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force: This act has been changed. Current consolidated version: 18/10/2023

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2023/2180/oj

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Amtsblatt
der Europäischen Union

DE

Serie L


2023/2180

17.10.2023

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2023/2180 DER KOMMISSION

vom 16. Oktober 2023

zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/607 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Zitronensäure mit Ursprung in der Volksrepublik China, ausgeweitet auf Einfuhren von aus Malaysia versandter Zitronensäure, ob als Ursprungserzeugnis Malaysias angemeldet oder nicht, im Anschluss an eine Neuausführerüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (1) (im Folgenden „Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1.   GELTENDE MAẞNAHMEN

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1193/2008 (2) führte der Rat einen Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Zitronensäure mit Ursprung in der Volksrepublik China (im Folgenden „VR China“, „China“ oder „betroffenes Land“) ein (im Folgenden „ursprüngliche Maßnahmen“). Die Untersuchung, die zur Einführung der ursprünglichen Maßnahmen führte, wird als „Ausgangsuntersuchung“ bezeichnet. Die Maßnahmen bestanden in einem Wertzoll in Höhe von 6,6 % bis 42,7 %.

(2)

Mit dem Beschluss 2008/899/EG (3) nahm die Europäische Kommission (im Folgenden „Kommission“) Preisverpflichtungen an, die sechs chinesische ausführende Hersteller (einschließlich einer Gruppe ausführender Hersteller) zusammen mit der China Chamber of Commerce of Metals, Minerals & Chemicals Importers & Exporters (im Folgenden „CCCMC“) angeboten hatten.

(3)

Mit dem Beschluss 2012/501/EU (4) widerrief die Kommission die Verpflichtung, die von einem ausführenden Hersteller, nämlich Laiwu Taihe Biochemistry Co. Ltd. (im Folgenden „Laiwu Taihe“), angeboten worden war.

(4)

Mit der Verordnung (EU) 2015/82 (5) verlängerte die Kommission die endgültigen Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Zitronensäure mit Ursprung in der VR China nach einer Auslaufüberprüfung um fünf Jahre.

(5)

Mit der Verordnung (EU) 2016/32 (6) weitete die Kommission die Antidumpingmaßnahmen gegenüber Einfuhren von Zitronensäure mit Ursprung in China auf Einfuhren von aus Malaysia versandter Zitronensäure aus, ob als Ursprungserzeugnis Malaysias angemeldet oder nicht.

(6)

Mit der Verordnung (EU) 2016/704 (7) widerrief die Kommission die Verpflichtungen von zwei weiteren chinesischen ausführenden Herstellern, da diese ihre Verpflichtungen verletzt hatten.

(7)

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2021/607 (8) verlängerte die Kommission die endgültigen Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Zitronensäure mit Ursprung in der VR China nach einer Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Maßnahmen (im Folgenden „vorausgegangene Auslaufüberprüfung“) um fünf Jahre.

2.   DERZEITIGES VERFAHREN

2.1.   Antrag auf eine Überprüfung für neue Ausführer

(8)

Am 17. Mai 2022 erhielt die Kommission einen Antrag auf Einleitung einer Neuausführerüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 4 der Grundverordnung vor. Der Antrag wurde von Seven Star Lemon Technology co., Ltd. (im Folgenden „Antragsteller“), einem ausführenden Hersteller von Zitronensäure in der VR China, eingereicht.

(9)

Der Antragsteller brachte vor, er habe die betroffene Ware im Untersuchungszeitraum der Ausgangsuntersuchung, d. h. vom 1. Juli 2006 bis zum 30. Juni 2007, nicht in die Union ausgeführt.

(10)

Außerdem sei er mit keinem der ausführenden Hersteller der betroffenen Ware, die den genannten Antidumpingmaßnahmen unterlagen, verbunden.

(11)

Im Übrigen habe er erst nach dem Ende des Untersuchungszeitraums der Ausgangsuntersuchung, d. h. ab Juni 2021, mit der Ausfuhr der betroffenen Ware in die Union begonnen.

2.2.   Einleitung einer Neuausführerüberprüfung

(12)

Die Kommission prüfte die vom Antragsteller übermittelten Beweise und gelangte zu dem Schluss, dass diese ausreichten, um die Einleitung einer Neuausführerüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 4 der Grundverordnung zu rechtfertigen.

(13)

Die Kommission kam nach Anhörung des mit Artikel 15 Absatz 1 der Grundverordnung eingesetzten Ausschusses zu dem Schluss, dass genügend Beweise für die Einleitung einer Neuausführerüberprüfung vorlagen, und leitete am 30. Januar 2023 mit der Verordnung (EU) 2023/185 (9) (im Folgenden „Einleitungsverordnung“) eine Überprüfung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/607 in Bezug auf den Antragsteller ein.

(14)

Nach Maßgabe der Verordnung (EU) 2023/185 wurde der mit der Durchführungsverordnung (EU) 2021/607 eingeführte Antidumpingzoll auf Zitronensäure hinsichtlich Einfuhren der betroffenen Ware, die vom Antragsteller hergestellt und zur Ausfuhr in die Union verkauft wurden, außer Kraft gesetzt. Gleichzeitig wurden gemäß Artikel 14 Absatz 5 der Grundverordnung die Zollverwaltungen angewiesen, geeignete Schritte für die zollamtliche Erfassung dieser Einfuhren einzuleiten.

2.3.   Überprüfte Ware und betroffene Ware

(15)

Bei der überprüften Ware handelt es sich um Zitronensäure und tri-Natriumcitrat-Dihydrat.

(16)

Bei der von dieser Untersuchung betroffenen Ware handelt es sich um die überprüfte Ware mit Ursprung in China, die derzeit unter den KN-Codes 2918 14 00 und ex 2918 15 00 (TARIC-Code 2918150011 und 2918150019) eingereiht wird.

2.4.   Betroffene Parteien

(17)

Die Kommission unterrichtete den Wirtschaftszweig der Union, den Antragsteller und die Vertreter des Ausfuhrlandes über die Einleitung der Überprüfung. Die interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, schriftlich Stellung zu nehmen und eine Anhörung zu beantragen.

(18)

Die Kommission übermittelte dem Antragsteller einen Antidumpingfragebogen und erhielt fristgerecht eine Antwort.

(19)

Die Kommission bemühte sich um Prüfung aller zur Feststellung des Status als neuer Ausführer und des Dumpingsachverhalts als notwendig erachteten Informationen und führte einen Kontrollbesuch in den Betrieben des Antragstellers in der VR China durch.

(20)

Zwei Unionshersteller, N.V. Citrique Belge S.A. und Jungbunzlauer Austria AG, meldeten sich als interessierte Parteien und legten Stellungnahmen vor.

(21)

Am 7. Juni 2023 fand eine Anhörung mit dem Unionshersteller N.V. Citrique Belge S.A. statt.

2.5.   Untersuchungszeitraum der Überprüfung und Bezugszeitraum

(22)

Die Dumpinguntersuchung betraf den Zeitraum vom 1. Januar 2022 bis zum 31. Dezember 2022 (im Folgenden „Untersuchungszeitraum der Überprüfung“).

2.6.   Unterrichtung

(23)

Am 3. August 2023 unterrichtete die Kommission alle interessierten Parteien über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen, auf deren Grundlage beabsichtigt wird, einen Antidumpingzoll von 31,5 % auf die Einfuhren der betroffenen Ware des Antragstellers zu erheben und die Durchführungsverordnung (EU) 2021/607 der Kommission entsprechend zu ändern („endgültige Unterrichtung“). Allen Parteien wurde eine Frist eingeräumt, innerhalb deren sie zur endgültigen Unterrichtung Stellung nehmen konnten.

(24)

Bei der Kommission gingen Stellungnahmen des Antragstellers und der beiden in Erwägungsgrund 20 genannten Unionshersteller ein.

(25)

Nach der endgültigen Unterrichtung erhielten die interessierten Parteien Gelegenheit zur Anhörung. Es wurden keine Anhörungen beantragt.

3.   UNTERSUCHUNGSERGEBNISSE

3.1.   Status eines „Neuen Ausführers“

(26)

Die Untersuchung bestätigte, dass das Unternehmen die betroffene Ware im Untersuchungszeitraum der Ausgangsuntersuchung nicht in die Union ausgeführt, aber danach mit solchen Ausfuhren begonnen hatte.

(27)

Das Unternehmen konnte ferner nachweisen, dass es weder direkt noch indirekt mit einem der chinesischen ausführenden Hersteller, deren betroffene Ware Gegenstand der geltenden Antidumpingmaßnahmen sind, verbunden war.

(28)

Daher wird bestätigt, dass das Unternehmen als neuer Ausführer nach Artikel 11 Absatz 4 der Grundverordnung gilt und eine individuelle Dumpingspanne zu ermitteln ist.

3.2.   Dumping

3.2.1.   Verfahren zur Ermittlung des Normalwerts nach Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung für Einfuhren von Zitronensäure mit Ursprung in der VR China

(29)

Im Rahmen der vorausgegangenen Auslaufüberprüfung kam die Kommission zu dem Schluss, dass die Preise und Kosten der überprüften Ware einschließlich der Rohstoff-, Energie- und Arbeitskosten, nicht das Ergebnis des freien Spiels der Marktkräfte waren, sondern durch erhebliche staatliche Eingriffe im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung beeinflusst wurden. Angesichts dieser Feststellungen gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass es nicht angemessen war, bei der Ermittlung des Normalwerts Inlandspreise und -kosten heranzuziehen.

(30)

Am 15. Juni 2023 informierte die Kommission die interessierten Parteien in Form eines Vermerks (im Folgenden „Vermerk“) über die einschlägigen Quellen, die sie zur Ermittlung des Normalwerts heranzuziehen gedachte. Dieser Vermerk enthielt eine Liste aller Produktionsfaktoren — wie Rohstoffe, Arbeit und Energie —, die bei der Herstellung von Zitronensäure eingesetzt werden. Darüber hinaus erklärte die Kommission anhand der Kriterien für die Auswahl unverzerrter Preise oder Vergleichswerte, dass sie im Anschluss an die vorausgegangene Auslaufüberprüfung Kolumbien als repräsentatives Land heranziehen werde. Bei der Kommission gingen keine Stellungnahmen zur Wahl des repräsentativen Landes ein.

3.2.2.   Normalwert

(31)

Nach Artikel 2 Absatz 1 der Grundverordnung stützt sich der Normalwert „normalerweise auf die Preise, die im normalen Handelsverkehr von unabhängigen Abnehmern im Ausfuhrland gezahlt wurden oder zu zahlen sind.“

(32)

Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung sieht allerdings Folgendes vor: „Wird … festgestellt, dass es nicht angemessen ist, die Inlandspreise und -kosten im Ausfuhrland zu verwenden, weil in diesem Land nennenswerte Verzerrungen im Sinne von Buchstabe b bestehen, so wird der Normalwert ausschließlich anhand von Herstell- und Verkaufskosten, die unverzerrte Preise oder Vergleichswerte widerspiegeln, rechnerisch ermittelt“; dieser „rechnerisch ermittelte Normalwert muss einen unverzerrten und angemessenen Betrag für Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten sowie für Gewinne beinhalten“ („Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten“ werden im Folgenden als „VVG-Kosten“ bezeichnet).

(33)

Wie im Folgenden dargelegt, gelangte die Kommission in dieser Untersuchung zu dem Schluss, dass auf der Grundlage der vorliegenden Beweise und im Einklang mit der vorausgegangenen Auslaufüberprüfung die Anwendung des Artikels 2 Absatz 6a der Grundverordnung angezeigt war.

3.2.2.1.   Vorliegen nennenswerter Verzerrungen

3.2.2.1.1.   Einführung

(34)

Nennenswerte Verzerrungen sind in Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung definiert als „Verzerrungen, die eintreten, wenn sich die gemeldeten Preise oder Kosten, einschließlich der Rohstoff- und Energiekosten, nicht aus dem freien Spiel der Marktkräfte ergeben, weil sie von erheblichen staatlichen Eingriffen beeinflusst sind. Bei der Beurteilung der Frage, ob nennenswerte Verzerrungen vorliegen, werden unter anderem die möglichen Auswirkungen von einem oder mehreren der folgenden Sachverhalte berücksichtigt:

Situation, in der der betreffende Markt in erheblichem Maße von Unternehmen versorgt wird, die im Eigentum oder unter der Kontrolle oder der politischen Aufsicht von Behörden des Ausfuhrlandes stehen oder deren Ausrichtung von diesen Behörden festgelegt wird;

staatliche Präsenz in Unternehmen, die es dem Staat ermöglicht, Preise oder Kosten zu beeinflussen;

staatliche Strategien oder Maßnahmen, mit denen inländische Lieferanten begünstigt werden oder durch die das freie Spiel der Marktkräfte anderweitig beeinflusst wird;

Fehlen, diskriminierende Anwendung oder unzulängliche Durchsetzung des Insolvenz-, Gesellschafts- oder Eigentumsrechts;

verzerrte Lohnkosten;

Zugang zu Finanzmitteln über Institute, die staatliche Ziele umsetzen oder anderweitig nicht unabhängig vom Staat agieren.“

(35)

Nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung wird bei der Beurteilung des Vorliegens nennenswerter Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe a unter anderem die nicht erschöpfende Liste der Sachverhalte in der erstgenannten Bestimmung herangezogen. Gemäß Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung werden bei der Beurteilung der Frage, ob nennenswerte Verzerrungen vorliegen, die möglichen Auswirkungen von einem oder mehreren dieser Sachverhalte auf die Preise und Kosten im Ausfuhrland der überprüften Ware berücksichtigt. Da diese Liste nicht kumulativ ist, müssen nicht alle genannten Sachverhalte berücksichtigt werden, wenn es um die Feststellung nennenswerter Verzerrungen geht. Auch kann ein und dasselbe Faktum zugrunde gelegt werden, um aufzuzeigen, dass mehrere der in der Liste genannten Sachverhalte gegeben sind. Allerdings ist jede Schlussfolgerung zum Vorliegen nennenswerter Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe a auf der Grundlage sämtlicher vorliegenden Beweise zu treffen. Bei der Gesamtbewertung des Vorliegens von Verzerrungen können auch der allgemeine Kontext und die allgemeine Lage im Ausfuhrland berücksichtigt werden, insbesondere wenn die Regierung aufgrund der grundlegenden Elemente der Wirtschafts- und Verwaltungsstruktur des Ausfuhrlandes über umfangreiche Befugnisse verfügt, die es ihr ermöglichen, in einer Weise in die Wirtschaft einzugreifen, dass sich die Preise und Kosten nicht mehr aus dem freien Spiel der Marktkräfte ergeben.

(36)

In Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe c der Grundverordnung ist Folgendes festgelegt: „Wenn die Kommission fundierte Hinweise darauf hat, dass in einem bestimmten Land oder einer bestimmten Branche in diesem Land möglicherweise nennenswerte Verzerrungen im Sinne von Buchstabe b vorliegen, und wenn es für die wirksame Anwendung dieser Verordnung angemessen ist, erstellt die Kommission einen Bericht, in dem die Marktgegebenheiten gemäß Buchstabe b in diesem Land oder dieser Branche beschrieben werden, macht ihn öffentlich zugänglich und aktualisiert ihn regelmäßig.“

(37)

Gemäß dieser Bestimmung hat die Kommission einen Länderbericht über China (im Folgenden „Bericht“ oder „China-Bericht“) (10) erstellt, in dem aufgezeigt wird, dass auf vielen Ebenen der Wirtschaft erhebliche staatliche Eingriffe sowie dadurch bedingte spezifische Verzerrungen bei zahlreichen wichtigen Produktionsfaktoren (wie Boden, Energie, Kapital, Rohstoffe und Arbeit) und in spezifischen Sektoren (wie etwa Stahl und Chemikalien) festzustellen sind. Die interessierten Parteien wurden aufgefordert, die zum Zeitpunkt der Einleitung der Untersuchung im Dossier enthaltenen Beweise zu widerlegen, zu ergänzen oder dazu Stellung zu nehmen. Der Bericht wurde zu Beginn der Untersuchung in das Dossier aufgenommen.

(38)

Die chinesische Regierung nahm zu den im Dossier, einschließlich des Berichts, vorliegenden Beweisen für das Bestehen nennenswerter Verzerrungen und/oder zur Angemessenheit der Anwendung des Artikels 2 Absatz 6a der Grundverordnung im vorliegenden Fall weder Stellung noch legte sie Beweise zur Stützung oder Widerlegung der betreffenden Beweise vor.

3.2.2.1.2.   Nennenswerte Verzerrungen, die die Inlandspreise und -kosten in China beeinflussen

(39)

Das chinesische Wirtschaftssystem basiert auf dem Konzept einer „sozialistischen Marktwirtschaft“. Das Konzept ist in der chinesischen Verfassung verankert und bestimmt maßgeblich die wirtschaftspolitische Steuerung in China. Grundprinzip ist das „sozialistische Gemeineigentum an den Produktionsmitteln, das heißt das Volkseigentum und das Kollektiveigentum der werktätigen Massen“. Die staatliche Wirtschaft ist die „dominierende Kraft in der Volkswirtschaft“, und der Staat hat die „Konsolidierung und Entwicklung der staatlichen Wirtschaft“ (11) zu gewährleisten. Die Gesamtarchitektur der chinesischen Volkswirtschaft ermöglicht somit erhebliche staatliche Eingriffe in die Wirtschaft nicht nur, sondern sieht solche Eingriffe sogar ausdrücklich vor. Der Gedanke des Primats des Gemeineigentums gegenüber dem Privateigentum durchdringt das gesamte Rechtssystem und wird in allen wesentlichen Rechtsvorschriften als allgemeines Prinzip herausgestellt. Ein Paradebeispiel ist das chinesische Eigentumsrecht: Es stellt darauf ab, dass China auf der ersten Stufe des Sozialismus steht, und überträgt dem Staat die Aufgabe, das grundlegende Wirtschaftssystem aufrechtzuerhalten, in dem Gemeineigentum eine dominierende Rolle spielt. Andere Formen von Eigentum werden toleriert und dürfen sich dem Gesetz nach Seite an Seite neben dem Staatseigentum entwickeln (12).

(40)

Gemäß dem chinesischen Recht erfolgt die Weiterentwicklung der sozialistischen Marktwirtschaft unter Führung der Kommunistischen Partei Chinas (im Folgenden „Kommunistische Partei“). Die Strukturen des chinesischen Staates und der Kommunistischen Partei sind auf allen Ebenen (rechtlich, institutionell, personell) miteinander verflochten und bilden einen Überbau, in dem die Rolle der Kommunistischen Partei und die Rolle des Staates kaum voneinander zu trennen sind. Mit der Änderung der chinesischen Verfassung vom März 2018 wurde der Führungsrolle der Kommunistischen Partei noch größeres Gewicht verliehen, indem sie in Artikel 1 der Verfassung verankert wurde. Nach dem bereits vorhandenen ersten Satz „Das sozialistische System ist das grundlegende System der Volksrepublik China“ wurde ein neuer zweiter Satz eingefügt, der wie folgt lautet: „Das grundlegende Merkmal des Sozialismus chinesischer Prägung ist die Führungsrolle der Kommunistischen Partei Chinas“ (13). Dies veranschaulicht die unangefochtene und weiter zunehmende Kontrolle der Kommunistischen Partei über das Wirtschaftssystem Chinas. Diese Form der Führung und Kontrolle ist dem System inhärent und geht weit über das hinaus, was in anderen Ländern üblich ist, in denen die Regierung eine allgemeine makroökonomische Kontrolle ausübt, in deren Grenzen sich das freie Spiel der Marktkräfte entfaltet.

(41)

Der chinesische Staat verfolgt eine interventionistische Wirtschaftspolitik, die nicht die in einem freien Markt gegebenen wirtschaftlichen Bedingungen widerspiegelt, sondern deren Zielsetzungen der von der Kommunistischen Partei festgelegten politischen Agenda entsprechen (14). Das Spektrum der von den chinesischen Behörden eingesetzten interventionistischen wirtschaftspolitischen Instrumente ist vielfältig und umfasst unter anderem das System der industriellen Planung, das Finanzsystem sowie die Ebene des Regelungsumfelds.

(42)

Erstens erfolgt die Steuerung der chinesischen Wirtschaft auf der Ebene der allgemeinen Verwaltungskontrolle durch ein komplexes System der industriellen Planung, das alle wirtschaftlichen Tätigkeiten im Land betrifft. Die Gesamtheit dieser Pläne deckt eine umfassende und komplexe Matrix von Sektoren und Querschnittspolitiken ab und ist auf allen staatlichen Ebenen omnipräsent. Die Pläne auf Provinzebene sind detailliert, wohingegen in den nationalen Plänen weiter gefasste Ziele formuliert werden. Darüber hinaus werden in den Plänen die zur Unterstützung der betreffenden Industriezweige bzw. Sektoren einzusetzenden Instrumente sowie der Zeitrahmen für die Realisierung der Ziele festgelegt. Manche Pläne beinhalten nach wie vor konkrete Produktionsziele, was in den vorangegangenen Planungszyklen noch die Regel war. Im Rahmen der Pläne werden im Einklang mit den Prioritäten der Regierung einzelne Industriezweige und/oder Projekte als (positive oder negative) Prioritäten bestimmt, denen spezifische Entwicklungsziele zugewiesen werden (industrielle Aufwertung, internationale Expansion usw.). Die Wirtschaftsbeteiligten — Privatunternehmen wie staatseigene Unternehmen — müssen ihre Geschäftstätigkeiten effektiv an den durch das Planungssystem vorgegebenen Realitäten ausrichten. Dies hat seinen Grund nicht nur in dem verbindlichen Charakter der Pläne, sondern auch darin, dass die zuständigen chinesischen Behörden auf allen staatlichen Ebenen in das Planungssystem eingebunden sind und die ihnen übertragenen Befugnisse entsprechend ausüben, indem sie die Wirtschaftsbeteiligten dazu anhalten, die in den Plänen festgelegten Prioritäten einzuhalten (siehe auch Abschnitt 3.2.2.1.5) (15).

(43)

Zweitens wird das Finanzsystem Chinas in Bezug auf die Zuweisung finanzieller Ressourcen von den staatseigenen Geschäftsbanken dominiert. Diese Banken müssen sich bei der Gestaltung und Umsetzung ihrer Kreditvergabepolitik an der Industriepolitik der Regierung ausrichten, statt vorrangig die Wirtschaftlichkeit eines bestimmten Projekts zu bewerten (siehe auch Abschnitt 3.2.2.1.8) (16). Gleiches gilt für die übrigen Komponenten des chinesischen Finanzsystems, wie etwa die Aktien-, Anleihe- und Private-Equity-Märkte. Auch diese Teile des Nichtbanken-Finanzsektors sind institutionell und operativ nicht auf ein möglichst effizientes Funktionieren der Finanzmärkte, sondern auf die Gewährleistung der Kontrolle und die Ermöglichung von Interventionen des Staates und der Kommunistischen Partei ausgerichtet (17).

(44)

Drittens nehmen die staatlichen Eingriffe in die Wirtschaft auf der Ebene des Regelungsumfelds eine Vielzahl von Formen an. So stellen beispielsweise die Vorschriften für die Vergabe öffentlicher Aufträge in der Regel nicht auf Wirtschaftlichkeit, sondern auf die Verfolgung anderer politischer Ziele ab und untergraben damit in diesem Bereich die marktwirtschaftlichen Grundsätze. Die geltenden Rechtsvorschriften sehen ausdrücklich vor, dass die Vergabe öffentlicher Aufträge in einer Weise zu erfolgen hat, die der Erreichung der staatlich vorgegebenen Ziele förderlich ist. Die Art dieser Ziele ist jedoch nicht festgelegt, sodass den Entscheidungsgremien ein weiter Ermessensspielraum bleibt. (18) Auch im Bereich der Investitionen übt die chinesische Regierung eine erhebliche Kontrolle und großen Einfluss mit Blick auf die Bestimmung und die Größenordnung sowohl staatlicher als auch privater Investitionen aus. Die Überprüfung von Investitionen sowie unterschiedliche Anreize, Beschränkungen und Verbote im Zusammenhang mit Investitionen dienen den Behörden als wichtige Instrumente für die Unterstützung industriepolitischer Zielsetzungen wie etwa der Wahrung der staatlichen Kontrolle über Schlüsselsektoren oder der Stärkung der heimischen Industrie (19).

(45)

Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass das chinesische Wirtschaftsmodell auf bestimmten Grundaxiomen beruht, die vielfältige staatliche Eingriffe vorsehen und fördern. Diese erheblichen staatlichen Eingriffe sind unvereinbar mit einem freien Spiel der Marktkräfte und führen zu Verzerrungen, die einer wirksamen Ressourcenallokation nach Marktgrundsätzen entgegenstehen (20).

3.2.2.1.3.   Nennenswerte Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b erster Gedankenstrich der Grundverordnung: Situation, in der der betreffende Markt in erheblichem Maße von Unternehmen versorgt wird, die im Eigentum oder unter der Kontrolle oder der politischen Aufsicht von Behörden des Ausfuhrlandes stehen oder deren Ausrichtung von diesen Behörden festgelegt wird

(46)

Unternehmen, die im Eigentum oder unter der Kontrolle oder der politischen Aufsicht des Staates stehen und/oder deren Ausrichtung vom Staat festgelegt wird, stellen in China einen wesentlichen Teil der Wirtschaft dar.

(47)

Die chinesische Regierung und die Kommunistische Partei verfügen über Strukturen, die ihnen eine ständige Einflussnahme auf Unternehmen, insbesondere staatseigene Unternehmen, ermöglichen. Der Staat (und in vielfacher Hinsicht auch die Kommunistische Partei) übernimmt nicht nur eine aktive Rolle, indem er bzw. sie Vorgaben für die Umsetzung allgemeiner wirtschaftspolitischer Strategien durch einzelne staatseigene Unternehmen formuliert und die Umsetzung überwacht, sondern beansprucht auch das Recht auf Mitwirkung an operativen Entscheidungen in staatseigenen Unternehmen. Dies geschieht in der Regel durch die Rotation von Kadern zwischen Regierungsbehörden und staatseigenen Unternehmen, die Präsenz von Parteimitgliedern in den Exekutivgremien der staatseigenen Unternehmen und von Parteizellen in den Unternehmen (siehe auch Abschnitt 3.2.2.1.4) sowie durch die Gestaltung der Unternehmensstruktur im Bereich der staatseigenen Unternehmen (21). Im Gegenzug genießen staatseigene Unternehmen innerhalb der chinesischen Wirtschaft einen besonderen Status, der mit einer Reihe wirtschaftlicher Vorteile verbunden ist, insbesondere mit einer Abschirmung gegen den Wettbewerb und einem präferenziellen Zugang zu wichtigen Inputs, was auch Finanzmittel umfasst (22). Auf die Faktoren, die auf eine staatliche Kontrolle über Unternehmen im Zitronensäuresektor hindeuten, wird in Abschnitt 3.2.2.1.4 genauer eingegangen.

(48)

Insbesondere ist augenscheinlich, dass sich ein bestimmter Anteil des Zitronensäuresektors im Staatseigentum befindet. Die Untersuchung ergab, dass COFCO, einer der größten Ausführer von Zitronensäure, zur COFCO Group gehört, die wiederum ein staatseigenes Unternehmen von SASAC ist (23). Bei den beiden anderen großen Ausführern von Zitronensäure, Seven Star Lemon Technology Co. Ltd (24). und Weifang Ensign Co. Ltd (25). handelt es sich um Privatunternehmen, die jedoch enge Verbindungen zum Staat unterhalten. Ein Artikel auf der Website der Bezirksregierung von Yishui bestätigt beispielsweise die finanzielle und regulatorische Unterstützung von Seven Star Lemon Technology durch die Bezirksregierung (26). Darüber hinaus wurde Weifang Ensign von zwei Industrieverbänden, dem chinesischen Leichtindustrieverband und dem chinesischen Verband der Biofermentationsindustrie, als „Kernunternehmen“ eingestuft, was bedeutet, dass das Unternehmen in den Entscheidungsprozess der Industrieverbände einbezogen ist, die der politischen Kontrolle durch den Staat unterliegen (siehe Erwägungsgrund 57) (27).

(49)

Angesichts der Tatsache, dass der Einfluss der Kommunistischen Partei auf Unternehmensentscheidungen auch in privaten Unternehmen (28) zur Norm geworden ist und die Kommunistische Partei die Führung in praktisch allen Bereichen der Wirtschaft des Landes beansprucht, führt der staatliche Einfluss über die Strukturen der Kommunistischen Partei in den Unternehmen effektiv dazu, dass die Wirtschaftsbeteiligten unter der Kontrolle und politischen Aufsicht der Regierung stehen, da die staatlichen und die Parteistrukturen in der VR China stark zusammengewachsen sind.

(50)

Dies zeigt sich auch auf der Ebene des chinesischen Verbands der Stärkeindustrie (29) und des chinesischen Verbands der Biotech-Fermentationsindustrie (30). Gemäß Artikel 3 der Satzung untersteht sowohl der eine als auch der andere Verband „der allgemeinen Führung der Kommunistischen Partei Chinas. Im Einklang mit den Bestimmungen der Verfassung der Kommunistischen Partei Chinas baut er eine Organisation der Kommunistischen Partei Chinas auf, führt Parteiaktivitäten durch und schafft die notwendigen Voraussetzungen für die Aktivitäten der Parteiorganisation […]“ (31) (32). In der Satzung des chinesischen Verbandes der Biotech-Fermentationsindustrie heißt es weiter: „Der Verband untersteht der geschäftlichen Leitung, Aufsicht und Verwaltung der Registrierungs- und Verwaltungsbehörden, den führenden Behörden für den Parteiaufbau und der zuständigen Verwaltungsabteilungen der Industrie“ (33). In Artikel 3 der Satzung des chinesischen Verbands der Petrochemie- und Chemieindustrie, eines weiteren wichtigen Industrieverbands der Zitronensäurebranche, heißt es weiter: „Im Einklang mit den Bestimmungen der Verfassung der Kommunistischen Partei Chinas baut der Verband eine Organisation der Kommunistischen Partei Chinas auf, führt Parteiaktivitäten durch und schafft die notwendigen Voraussetzungen für die Aktivitäten der Parteiorganisation […]“, was ein weiterer Beweis für die Kontrolle und politische Überwachung der Industrieverbände durch die Kommunistische Partei ist (34).

3.2.2.1.4.   Nennenswerte Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b zweiter Gedankenstrich der Grundverordnung: staatliche Präsenz in Unternehmen, die es dem Staat ermöglicht, Preise oder Kosten zu beeinflussen

(51)

Die chinesische Regierung kontrolliert die Wirtschaft nicht nur über das Eigentum an staatseigenen Unternehmen und andere Instrumente, sondern ist auch in der Lage, Preise und Kosten durch die staatliche Präsenz in Unternehmen zu beeinflussen. Das in den chinesischen Rechtsvorschriften vorgesehene Recht der zuständigen Behörden, Schlüsselpositionen im Management staatseigener Unternehmen zu besetzen und Personen aus solchen Positionen abzuberufen, kann als ein sich aus den entsprechenden Eigentumsrechten ergebendes Recht gesehen werden (35); der Staat kann aber noch über einen anderen wichtigen Kanal Einfluss auf Unternehmensentscheidungen nehmen, nämlich über die in staatseigenen wie auch in privaten Unternehmen bestehenden Zellen der Kommunistischen Partei. Nach dem chinesischen Unternehmensrecht muss in jedem Unternehmen (in dem es mindestens drei Parteimitglieder gibt — so sieht es das Statut der Kommunistischen Partei Chinas vor (36)) eine Organisation der Kommunistischen Partei gebildet werden; zudem muss das Unternehmen die Voraussetzungen dafür schaffen, dass die Parteiorganisation ihre Tätigkeiten ausüben kann. In der Vergangenheit wurde diese Vorschrift offenbar nicht immer eingehalten bzw. konsequent durchgesetzt. Jedoch macht die Kommunistische Partei spätestens seit 2016 verstärkt ihren Anspruch auf Kontrolle der Geschäftsentscheidungen staatseigener Unternehmen als politisches Prinzip geltend. Auch wird berichtet, dass die Kommunistische Partei Druck auf private Unternehmen dahin gehend ausgeübt hat, „Patriotismus“ an oberste Stelle zu setzen und die Parteidisziplin zu wahren (37). Im Jahr 2017 gab es Berichten zufolge in 70 % der etwa 1,86 Mio. Privatunternehmen Parteizellen, wobei verstärkt darauf gedrungen wurde, dass die Organisationen der Kommunistischen Partei bei Geschäftsentscheidungen der betreffenden Unternehmen das letzte Wort haben sollten (38). Diese Regeln gelten grundsätzlich in der gesamten chinesischen Wirtschaft und in allen Sektoren, somit auch für die Hersteller von Zitronensäure und die Lieferanten ihrer Inputs.

(52)

Die Untersuchung ergab, dass es im Zitronensäuresektor nach wie vor Verbindungen zwischen der Kommunistischen Partei und der höheren Führungsebene gibt. Der Generaldirektor von COFCO Biotech (39) und der Vorstandsvorsitzende von COFCO bekleiden beide Positionen in den Parteigliederungen der Unternehmen, nämlich die des stellvertretenden Sekretärs des Parteikomitees (40) bzw. des Sekretärs der Parteiorganisation (41). Darüber hinaus enthält der Jahresbericht von COFCO eine konkrete Beschreibung der Parteiaktivitäten im Unternehmen: „Der Parteiführung zu folgen und die Führung des Parteiaufbaus bei der Entwicklung des Unternehmens zu stärken. Xi Jinpings Leitgedanken zum Sozialismus mit chinesischen Merkmalen für die neue Ära weiter zu befolgen, das System der Rechenschaftspflicht in der Parteiaufbauarbeit zu vertiefen und die Hauptverantwortlichkeiten der Partei umfassend und strikt durchzusetzen; die Qualität der Parteiaufbauarbeit weiter zu festigen und zu verbessern, indem Innovationen in die Unternehmensführung integriert und konkrete Ergebnisse bei der Förderung der Unternehmensentwicklung angestrebt werden“ (42).

(53)

Darüber hinaus werden in einem Artikel auf der Website von Weifang Ensign Aktivitäten zum Parteiaufbau beschrieben, die darauf abzielen, „den neunundneunzigsten Jahrestag der Parteigründung zu begehen, die Ausbildung und das Erlernen des Parteigeistes der Parteimitglieder des Unternehmens zu stärken und vorbildliche Parteimitglieder stärker als Führungskräfte einzubinden“ (43).

(54)

Die Einmischung der Kommunistischen Partei in die Preisgestaltung ist auch am Beispiel des chinesischen Verbands der chinesischen Petrochemie- und Chemieindustrie zu beobachten, der in einer Sonderkommission seine Aufgabe wie folgt beschrieben hat: „Die Entwicklung des Marktes und der Industrie zu lenken und zu regulieren, einen fairen Marktwettbewerb aufrechtzuerhalten, die Regierung bei der Regulierung des Marktverhaltens wie Preise und Handelsplattformen zu unterstützen, die Selbstdisziplin der Unternehmen zu stärken und Beratungsdienste für eine gesunde Entwicklung der Unternehmen zu leisten“ (44).

(55)

Die Präsenz und das Eingreifen des Staates auf den Finanzmärkten (siehe auch Abschnitt 3.2.2.1.8) sowie bei der Bereitstellung von Rohstoffen und Inputs bewirken eine zusätzliche Verzerrung des Marktes (45). Die staatliche Präsenz in Betrieben — unter anderem in staatseigenen Betrieben — im Zitronensäuresektor und anderen Wirtschaftszweigen (wie dem Finanzsektor und den Input-Sektoren) ermöglicht es der chinesischen Regierung somit, Preise und Kosten zu beeinflussen.

3.2.2.1.5.   Nennenswerte Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b dritter Gedankenstrich der Grundverordnung: staatliche Strategien oder Maßnahmen, mit denen inländische Lieferanten begünstigt werden oder durch die das freie Spiel der Marktkräfte anderweitig beeinflusst wird

(56)

Die Ausrichtung der chinesischen Volkswirtschaft wird in erheblichem Maße durch ein ausgefeiltes Planungssystem bestimmt, in dem Prioritäten festgelegt und die Ziele vorgegeben werden, die die Zentralregierung und die lokalen Regierungen schwerpunktmäßig verfolgen müssen. Auf allen staatlichen Ebenen gibt es einschlägige Pläne, die praktisch alle Wirtschaftsbereiche abdecken. Die in den Planungsinstrumenten festgelegten Ziele sind verbindlich, und die Behörden aller Verwaltungsebenen überwachen die Umsetzung der Pläne durch die jeweils nachgeordnete Ebene. Insgesamt führt das Planungssystem in China dazu, dass Ressourcen nicht in Abhängigkeit von den Marktkräften zugewiesen werden, sondern in Sektoren fließen, die von der Regierung als strategische oder anderweitig politisch wichtige Sektoren erachtet werden (46).

(57)

Während die Zitronensäurebranche an sich kein wichtiger Wirtschaftszweig in China ist, sind die bei der Herstellung von Zitronensäure verwendeten Rohstoffe in China stark reguliert. Der wichtigste Rohstoff Mais unterliegt einer intensiven Regulierung.

(58)

China verfügt über große Lagerbestände an Mais, die es der Regierung ermöglichen, die Preise für diesen Rohstoff künstlich zu senken oder zu erhöhen, indem sie große Mengen Mais auf dem Markt kauft oder verkauft. Im 14. Fünfjahresplan des chinesischen Verbands der Stärkeindustrie heißt es beispielsweise: „Die Produktionskapazitäten für Maisstärke und feinverarbeitete Produkte weisen erhebliche Überkapazitäten auf“ und weiter: „Aufgrund des kontinuierlichen Aufbaus neuer Produktionskapazitäten werden die Probleme der Überkapazitäten bei der Maisstärkeverarbeitung und der knappen Rohstoffversorgung allmählich in den Vordergrund treten“ (47).

(59)

Obwohl China im Jahr 2016 mit der Lösung des Problems übermäßiger Maisreserven begonnen hat, verfügt es nach wie vor über sehr große Lagerbestände, die eine Verzerrung der Preise bewirken (48). Darüber hinaus kontrolliert die Regierung die verschiedenen Aspekte der gesamten Maiswertschöpfungskette auf allen politischen Entscheidungsebenen. Dies kann anhand von verschiedenen Fünfjahresplänen, in denen Mais und damit verwandte Produkte erwähnt werden, deutlich gemacht werden. Im 14. Fünfjahresplan zur Förderung der Modernisierung der Landwirtschaft und des ländlichen Raums 2021/2025 sind unter anderem folgende Maßnahmen vorgesehen: „Verbesserung der Maßnahmen zur Unterstützung der Getreideproduktion. Stabilisierung der Subventionen für Getreideproduzenten, Verbesserung der Mindestpreispolitik für Reis und Weizen sowie der Subventionspolitik für Mais- und Sojabohnenerzeuger; Verbesserung des Unterstützungssystems für die wichtigsten getreideproduzierenden Gebiete [und] Ausweitung der Maisanbauflächen in Gunsträumen“ (49).

(60)

Im 14. Fünfjahresplan zur Entwicklung des Sektors Pflanzenbau auf nationaler Ebene heißt es weiter: „Im Zeitraum des 14. Fünfjahresplans wird [China] das Expansionspotenzial ausloten, die Produktionskapazität erhöhen, die Struktur optimieren, eine diversifizierte Entwicklung fördern und die Versorgungssicherheit verbessern. Bis 2025 soll die Anbaufläche auf über 630 Mio. mu [42 Mio. ha], die Produktion auf über 530 Mrd. Jin [265 Mio. t] steigen und das Ziel von 555 Mrd. Jin [277,5 Mio. t] erreichen.“ China wird auch „den Mechanismus der Investitionsgarantie für den Sektor Pflanzenbau verbessern […] die Subventionen für Mais- und Sojabohnenerzeuger verbessern […] das System der Förderpolitik für die Hauptanbauregionen von Getreide (Ölsaaten) verbessern und den Zinsausgleichsmechanismus für die wichtigsten Getreideanbaugebiete verbessern [sowie] den Geltungsbereich der Vollkostenversicherung für Nahrungsmittelpflanzen und der Einkommensversicherung für den Pflanzenbau ausweiten“ (50).

(61)

Im 14. Fünfjahresplan für die Entwicklung der Bioökonomie wird ein umfassenderer Ansatz skizziert, um „nationale strategische Wissenschafts- und Technologiekapazitäten in der Biotechnologie aufzubauen, den wissenschaftlichen Forschungsmechanismus in der Biotechnologie zu verbessern, den Durchbruch bei Engpässen in der Entwicklung der Bioökonomie zu beschleunigen, Unabhängigkeit und Stärke in Wissenschaft und Technologie zu erreichen und die Sicherheit und Stabilität der Industrie und der Versorgungskette zu verbessern“ (51). Ein weiteres Ziel des Fünfjahresplans ist die „Stärkung der Position der wichtigsten Interessenträger im Bereich der Innovation in Unternehmen. Einbindung führender Unternehmen der Bioindustrie, Anleitung großer Unternehmen zur Öffnung und gemeinsamen Nutzung von Ressourcen wie technologische Innovation, Lieferketten und Finanzdienstleistungen mit der vor- und nachgelagerten Industriekette sowie Förderung der Integration von und Innovation bei kleinen und mittleren Unternehmen. Fokussierung auf Schlüsselbereiche mit großer Reichweite und weitreichenden Auswirkungen, wie Biomedizin, biologische Landwirtschaft und Bio-Fertigung, und Ermutigung bioinnovativer Unternehmen zur Entwicklung von Teilsektoren, zur Nutzung ihrer Entwicklungsvorteile und zur Förderung ihrer Entwicklung zu einzelnen Vorreitern mit globaler Wettbewerbsfähigkeit“ (52).

(62)

In den Leitlinien zur Förderung der qualitativ hochwertigen Entwicklung der Petrochemie- und Chemieindustrie im Rahmen des 14. Fünfjahresplans werden die Wirtschaftsakteure aufgefordert, „die biochemische Industrie aktiv zu entwickeln und die Entwicklung von Enzymen zu fördern, die für die Nutzung von Biomasse und die Bioraffinierung auf der Grundlage biologischer Ressourcen erforderlich sind“ (53).

(63)

Auf Provinzebene sieht der 14. Fünfjahresplan der Provinz Hebei für strategische und aufstrebende Wirtschaftszweige Folgendes vor: „Beschleunigung des Innovationstempos und der Entwicklung der Bioindustrie […] energische Entwicklung der Industriezweige für biologische Fermentation, biobasierte Produkte und spezifische biologische Produkte und Förderung der integrierten Anwendung der Biotechnologie in den Bereichen Medizin, chemische Industrie, Werkstoffe, Lebensmittelverarbeitung und neue Energien. Konsolidierung und Verbesserung der Vorteile von Aminosäuren, Stärkezuckern, Enzympräparaten, Vitaminen und anderen Produkten sowie Entwicklung neuer biologischer Materialien wie biobasierte Fasern, biobasierte Chemikalien, biobasierte Kunststoffe und biobasierter Kautschuk“ (54).

(64)

Auch auf der Ebene einzelner Unternehmen sind diskriminierende Maßnahmen zugunsten inländischer Anbieter zu beobachten. COFCO hat beispielsweise von der Stadtregierung von Yushu regulatorische Unterstützung für die Entwicklung spezifischer COFCO-Projekte erhalten, und die Stadtregierung beabsichtigt auch, sich auf den Bau von biochemischen Industrieparks auf Provinzebene zu konzentrieren (55). Dem Unternehmen wurden außerdem staatliche Subventionen in Höhe von 56,9 Mio. RMB im Jahr 2022 und 17,7 Mio. RMB im Jahr 2021 gewährt (56). Die Beteiligung der Regierung in der gesamten Wertschöpfungskette hat zumindest potenziell preisverzerrende Auswirkungen.

(65)

Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass die chinesische Regierung die Wirtschaftsbeteiligten mit diversen Maßnahmen dazu anhält, die von der staatlichen Politik vorgegebenen Ziele bezüglich der Unterstützung geförderter Wirtschaftszweige zu erfüllen, zu denen auch die Produktion von Mais gehört, der der wichtigste Rohstoff für die Herstellung von Zitronensäure ist. Derartige Maßnahmen verhindern ein freies Funktionieren der Marktkräfte.

3.2.2.1.6.   Nennenswerte Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b vierter Gedankenstrich der Grundverordnung: Fehlen, diskriminierende Anwendung oder unzulängliche Durchsetzung des Insolvenz-, Gesellschafts- oder Eigentumsrechts

(66)

Den im Dossier vorliegenden Informationen nach zu urteilen wird das chinesische Insolvenzsystem kaum seinem Hauptzweck gerecht, nämlich der fairen Abwicklung von Forderungen und Verbindlichkeiten und der Wahrung der gesetzlichen Rechte und der Interessen von Gläubigern und Schuldnern. Dies ist offenbar darauf zurückzuführen, dass — obgleich das chinesische Insolvenzrecht formal auf ähnlichen Grundsätzen basiert wie die entsprechenden Rechtsvorschriften in anderen Ländern — das chinesische System durch eine systematisch unzureichende Durchsetzung gekennzeichnet ist. Die Zahl der Insolvenzen ist im Verhältnis zur Größe der chinesischen Volkswirtschaft nach wie vor gering; seinen Grund hat dies nicht zuletzt in den zahlreichen Mängeln der Insolvenzverfahren, die im Hinblick auf die Anmeldung von Insolvenzen eine abschreckende Wirkung haben. Darüber hinaus nimmt der Staat in Insolvenzverfahren weiterhin eine starke, aktive Rolle wahr und hat häufig unmittelbaren Einfluss auf das Ergebnis der Verfahren (57).

(67)

Außerdem treten die Defizite im System der Eigentumsrechte in China besonders deutlich zutage, wenn es um Grundbesitz und Landnutzungsrechte geht (58). Aller Grund und Boden ist Eigentum des chinesischen Staates (ländlicher Grund und Boden ist Kollektiveigentum, städtischer Grund und Boden ist Staatseigentum). Die Zuweisung von Grund und Boden fällt in die ausschließliche Zuständigkeit des Staates. Es gibt Rechtsvorschriften, die auf eine transparente Zuteilung von Landnutzungsrechten zu Marktpreisen abzielen und beispielsweise Ausschreibungsverfahren vorsehen. Diese Vorschriften werden jedoch regelmäßig missachtet, und bestimmte Käufer erhalten Land unentgeltlich oder zu Preisen unterhalb des Marktniveaus (59). Darüber hinaus verfolgen die Behörden bei der Zuteilung von Land oft auch bestimmte politische Ziele wie etwa die Umsetzung der wirtschaftspolitischen Pläne (60).

(68)

Vor diesem Hintergrund gelangte die Kommission zu dem vorläufigen Schluss, dass das chinesische Insolvenz-, Gesellschafts- und Eigentumsrecht nicht ordnungsgemäß funktionieren, wodurch Verzerrungen entstehen, wenn insolvente Unternehmen über Wasser gehalten werden oder wenn es um die Gewährung von Landnutzungsrechten in China geht. Wie andere Branchen der chinesischen Wirtschaft sind auch die Hersteller von Zitronensäure an diese Gesetze gebunden und daher von den Top-down-Verzerrungen betroffen, die aus ihrer diskriminierenden Anwendung oder unzulänglichen Durchsetzung resultieren. Die vorliegende Untersuchung erbrachte keine Ergebnisse, die diese Feststellungen infrage stellen könnten.

(69)

In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen kam die Kommission zu dem Schluss, dass das Insolvenz- und das Eigentumsrecht im Zitronensäuresektor in diskriminierender Weise angewandt oder nur unzulänglich durchgesetzt wurden, auch in Bezug auf die überprüfte Ware.

3.2.2.1.7.   Nennenswerte Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b fünfter Gedankenstrich der Grundverordnung: verzerrte Lohnkosten

(70)

Ein System marktbasierter Löhne kann sich in China nicht voll entwickeln, da Arbeitnehmer und Arbeitgeber in ihrer Koalitionsfreiheit eingeschränkt sind. China hat eine Reihe grundlegender Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO), insbesondere die Übereinkommen über Vereinigungsfreiheit und Kollektivverhandlungen, nicht ratifiziert (61). Nach nationalem Recht ist nur eine Gewerkschaftsorganisation aktiv. Diese ist jedoch nicht von den staatlichen Behörden unabhängig, und ihre Beteiligung an Kollektivverhandlungen sowie ihr Einsatz für den Schutz der Arbeitnehmerrechte sind nach wie vor rudimentär (62). Darüber hinaus wird die Mobilität der chinesischen Arbeitskräfte durch das Haushaltsregistrierungssystem behindert, das den Zugang zum gesamten Spektrum von Leistungen der sozialen Sicherheit und anderen Leistungen auf die in einem bestimmten Verwaltungsgebiet ansässigen Einwohner beschränkt. In der Regel führt dies dazu, dass sich Arbeitnehmer ohne örtliche Wohnsitzregistrierung in einer prekären Beschäftigungssituation befinden und ein geringeres Einkommen haben als Arbeitnehmer mit Wohnsitzregistrierung (63). Dies deutet auf eine Verzerrung der Lohnkosten in China hin.

(71)

Es wurden keine Nachweise dafür erbracht, dass der Zitronensäuresektor nicht den beschriebenen Eigenheiten des chinesischen Arbeitsrechtssystems unterliegt. Somit gibt es im Zitronensäuresektor mit Blick auf die Lohnkosten Verzerrungen sowohl unmittelbarer Art (bei der Herstellung der überprüften Ware bzw. des Hauptrohstoffs für deren Produktion) als auch mittelbarer Art (beim Zugang zu Kapital oder zu Inputs von Unternehmen, für die ebenfalls diese Eigenheiten des chinesischen Arbeitsrechtssystems gelten).

3.2.2.1.8.   Nennenswerte Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b sechster Gedankenstrich der Grundverordnung: Zugang zu Finanzmitteln über Institute, die staatliche Ziele umsetzen oder anderweitig nicht unabhängig vom Staat agieren

(72)

Der Zugang von Unternehmen zu Kapital unterliegt in China unterschiedlichen Verzerrungen.

(73)

Erstens ist das chinesische Finanzsystem durch die starke Position staatseigener Banken gekennzeichnet (64), die bei der Gewährung des Zugangs zu Finanzmitteln andere Kriterien heranziehen als die Rentabilität eines Projekts. Ähnlich wie nichtfinanzielle staatseigene Unternehmen sind auch die Banken nach wie vor nicht nur durch die Eigentümerschaft mit dem Staat verbunden, sondern auch durch personelle Verflechtungen (die Top-Führungskräfte der großen staatseigenen Finanzinstitute werden letztlich von der Kommunistischen Partei ernannt) (65); darüber hinaus setzen die Banken, ebenfalls genau wie nichtfinanzielle staatseigene Unternehmen, grundsätzlich die von der Regierung festgelegten staatlichen Strategien um. Damit kommen die Banken einer ausdrücklichen gesetzlichen Verpflichtung nach, ihre Geschäfte im Einklang mit den Erfordernissen der nationalen wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung zu führen und sich dabei an der Industriepolitik des Staates auszurichten (66). Hinzu kommt, dass es weitere Regelungen gibt, aufgrund deren Finanzmittel in Sektoren gelenkt werden, die von der Regierung als geförderte oder anderweitig relevante Sektoren ausgewiesen werden (67).

(74)

Zwar gibt es verschiedene gesetzliche Bestimmungen, die auf die Notwendigkeit verweisen, den bankenüblichen Gepflogenheiten und aufsichtsrechtlichen Vorschriften zu folgen und etwa die Kreditwürdigkeit eines Kreditnehmers zu prüfen, jedoch legen die umfangreichen Beweise, darunter auch die Erkenntnisse aus Handelsschutzuntersuchungen, den Schluss nahe, dass diese Bestimmungen bei der Anwendung der unterschiedlichen Rechtsinstrumente nur eine untergeordnete Rolle spielen.

(75)

Darüber hinaus sind Anleiheratings und Bonitätsbewertungen häufig aus den unterschiedlichsten Gründen verzerrt, unter anderem weil die strategische Bedeutung eines Betriebs für die chinesische Regierung und etwaige stillschweigende staatliche Garantien sich auf die Risikobewertungen auswirken. Schätzungen deuten darauf hin, dass chinesische Bonitätsbewertungen durchgängig niedrigeren internationalen Ratings entsprechen (68).

(76)

Hinzu kommt, dass es weitere Regelungen gibt, aufgrund deren Finanzmittel in Sektoren gelenkt werden, die von der Regierung als geförderte oder anderweitig relevante Sektoren ausgewiesen werden (69). Dies führt bei der Kreditvergabe zu einer Verzerrung zugunsten staatseigener Unternehmen, großer, gut vernetzter Privatunternehmen und von Unternehmen in Schlüsselindustrien, was wiederum bedeutet, dass Verfügbarkeit und Kosten von Kapital nicht für alle Marktakteure gleich sind.

(77)

Zweitens wurden die Fremdkapitalkosten künstlich niedrig gehalten, um das Investitionswachstum zu fördern. Dies hat zu übermäßigen Anlageinvestitionen bei immer niedrigeren Kapitalrenditen geführt. Davon zeugt der trotz eines drastischen Rückgangs der Rentabilität zu beobachtende jüngste Anstieg der Unternehmensverschuldung im staatlichen Sektor, der darauf schließen lässt, dass die Mechanismen im Bankensystem nicht einer normalen unternehmerischen Logik folgen.

(78)

Drittens ist festzustellen, dass trotz der Liberalisierung des Nominalzinses im Oktober 2015 die Preissignale nach wie vor nicht das Ergebnis eines freien Spiels der Marktkräfte sind, sondern durch staatlich induzierte Verzerrungen beeinflusst werden. De facto beläuft sich der Anteil der zum Referenzzinssatz oder zu einem niedrigeren Zinssatz vergebenen Kredite an der Gesamtkreditvergabe noch immer auf 45 %, wobei offenbar zunehmend zielorientierte Kredite vergeben werden, da ihr Anteil trotz sich verschlechternder wirtschaftlicher Bedingungen seit 2015 spürbar gestiegen ist. Künstlich niedrig gehaltene Zinssätze führen zu Finanzierungskosten unter Preis und folglich zu einem übermäßigen Kapitaleinsatz.

(79)

Das Gesamtkreditwachstum in China zeugt von einer sinkenden Effizienz der Kapitalallokation, wobei es keinerlei Anzeichen für eine Kreditverknappung gibt, wie sie in einem unverzerrten Marktumfeld zu erwarten wäre. Infolgedessen war in den letzten Jahren ein starker Anstieg notleidender Kredite zu beobachten. Angesichts der Zunahme risikobehafteter Forderungen war die chinesische Regierung bestrebt, Ausfälle zu vermeiden. Daher wurden Probleme im Zusammenhang mit uneinbringlichen Forderungen durch Umschuldung gelöst — was zur Entstehung sogenannter „Zombie-Unternehmen“ führte — oder durch Übertragung des Eigentums an den Forderungen (z. B. im Wege von Fusionen oder Debt-Equity-Swaps), ohne jedoch das Schuldenproblem insgesamt zu beseitigen oder dessen eigentliche Ursachen anzugehen.

(80)

Insgesamt ist festzustellen, dass die Kreditvergabe an Unternehmen in China trotz der jüngsten Schritte zur Marktliberalisierung durch erhebliche Verzerrungen gekennzeichnet ist, die auf die anhaltenden, allgegenwärtigen Eingriffe des Staates in die Kapitalmärkte zurückzuführen sind.

(81)

Es wurden keine Nachweise vorgelegt, aus denen hervorginge, dass der Zitronensäuresektor und/oder die Lieferanten in diesem Sektor nicht von den beschriebenen staatlichen Eingriffen in das Finanzsystem betroffen wären. Somit lässt sich feststellen, dass die erheblichen staatlichen Eingriffe in das Finanzsystem zu stark verzerrten Marktbedingungen auf allen Ebenen führen.

3.2.2.1.9.   Systemischer Charakter der beschriebenen Verzerrungen

(82)

Die Kommission stellte fest, dass die im Bericht beschriebenen Verzerrungen charakteristisch für die chinesische Wirtschaft sind. Die verfügbaren Beweise zeugen davon, dass die in den Abschnitten 3.2.2.1.1 bis 3.2.2.1.5 dieser Verordnung sowie in Teil A des Berichts enthaltenen Feststellungen zu den Gegebenheiten und Merkmalen des chinesischen Systems auf das gesamte Land und alle Wirtschaftszweige zutreffen. Gleiches gilt für die Aussagen zu den Produktionsfaktoren in den Abschnitten 3.2.2.1.6 bis 3.2.2.1.8 dieser Verordnung sowie in Teil B des Berichts.

(83)

Die Kommission erinnert daran, dass für die Herstellung von Zitronensäure eine breite Palette von Inputs benötigt wird, darunter Mais, getrocknete Süßkartoffeln, Schwefelsäure, Salzsäure, Kohle usw. Den Informationen im Dossier zufolge bezogen die meisten ausführenden Hersteller der Stichprobe sämtliche der von ihnen benötigten Inputs aus China, und bei den ausführenden Herstellern, die manche ihrer Inputs aus dem Ausland beziehen, stellen die eingeführten Inputs einen vernachlässigbaren Anteil der Rohstoffe der ausführenden Hersteller dar. Wenn Hersteller von Zitronensäure diese Inputs beschaffen, unterliegen die von ihnen gezahlten Preise (die als Kosten erfasst werden) natürlich denselben vorstehend beschriebenen systemischen Verzerrungen. So beschäftigen beispielsweise die Lieferanten der Inputs Arbeitskräfte zu durch Verzerrungen gekennzeichneten Bedingungen. Sie haben möglicherweise Kredite aufgenommen, die den Verzerrungen im Finanzsektor unterliegen. Darüber hinaus unterliegen sie dem Planungssystem, das sich auf alle staatlichen Ebenen und sämtliche Wirtschaftszweige erstreckt.

(84)

Folglich ist es nicht nur im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung nicht angemessen, die Inlandsverkaufspreise für Zitronensäure zu verwenden, sondern Gleiches gilt für sämtliche Kosten der Inputs (Rohstoffe, Energie, Boden, Finanzierung, Arbeit usw.), denn sie sind ebenfalls Verzerrungen unterworfen, da die Preisbildung durch erhebliche staatliche Eingriffe beeinflusst wird, wie sie in den Teilen I und II des Berichts beschrieben werden. De facto sind die im Zusammenhang mit Kapitalallokation, Boden, Arbeit, Energie und Rohstoffen beschriebenen staatlichen Eingriffe in ganz China festzustellen. Das bedeutet beispielsweise, dass jeglicher Input, der in China hergestellt wurde, selbst wenn dabei eine Reihe von Produktionsfaktoren eingesetzt wurden, nennenswerten Verzerrungen unterliegt. Dasselbe gilt für die Inputs eines Inputs usw. Von der chinesischen Regierung oder den ausführenden Herstellern wurden in dieser Untersuchung auch keine gegenteiligen Beweise oder Argumente vorgebracht.

(85)

In seiner Stellungnahme nach der endgültigen Unterrichtung brachte der Antragsteller eine Reihe von Argumenten zur Anwendung des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung vor. Erstens habe die Kommission ihre Feststellungen auf der Grundlage veralteter Verweise getroffen. Der Antragsteller begründete dies wie folgt: i) der Bericht sei veraltet und nicht objektiv, da sich die Weltwirtschaft in den letzten Jahren erheblich verändert habe, weshalb es nicht ausreiche, Schlussfolgerungen auf der Grundlage von Erkenntnissen zu ziehen, die die derzeitige Situation nicht widerspiegeln würden; ii) die Kommission habe es versäumt, einen klaren Zusammenhang zwischen dem Bericht und dem Zitronensäuresektor herzustellen, da der Bericht einen weitaus breiteren Anwendungsbereich habe, der auch eine Reihe anderer Sektoren umfasse.

(86)

Zweitens sei die Argumentation der Kommission nicht geeignet, auf das Vorliegen nennenswerter Verzerrungen in China zu schließen. Nach Ansicht des Antragstellers habe die Kommission nicht nachgewiesen, dass staatliche Eingriffe tatsächlich vorlägen und/oder dass sie den Preis und die Herstellkosten der überprüften Ware verzerren. In diesem Zusammenhang verwies der Antragsteller i) auf die Argumentation des Rechtsmittelgremiums in der Sache US — Countervailing Measures (China), wonach das Vorliegen einer durch staatliche Eingriffe verursachten Preisverzerrung festgestellt und angemessen erläutert werden und die Feststellung von Fall zu Fall unter Berücksichtigung der Eigenschaften des untersuchten Marktes erfolgen muss, brachte vor, dass ii) die Kommission die Natur des 14. Fünfjahresplans falsch interpretiert habe; dieser sei lediglich als Leitfaden zhu verstehen, der mit keinen verbindlichen nationalen Instrumente oder Sanktionen für Erzeuger einhergehe, die die Ziele des Fünfjahresplans nicht erfüllten und argumentierte, dass iii) die Kommission auch die Stellung und die Befugnisse der Organisation der Kommunistischen Partei in der Führung der täglichen Geschäfte eines Unternehmens falsch dargestellt habe, da diese in den Entscheidungsprozessen keine Rolle spiele, selbst wenn ihre Mitglieder auch Mitglieder des Vorstands sein könnten.

(87)

Was das erste Argument des Antragstellers betrifft, wies die Kommission zunächst darauf hin, dass der Bericht ein umfassendes Dokument ist, das sich auf umfangreiche objektive Beweise stützt, unter anderem auf Gesetze, sonstige Vorschriften und andere offizielle politische Dokumente, die von der chinesischen Regierung veröffentlicht wurden, auf Berichte Dritter von internationalen Organisationen, akademische Studien und Artikel von Wissenschaftlern sowie auf andere zuverlässige unabhängige Quellen. Obwohl der Bericht in der Tat im Jahr 2017 veröffentlicht wurde, stellte die Kommission unabhängig von angeblichen Veränderungen der Weltwirtschaft fest, dass sich die grundlegenden Aspekte der chinesischen Wirtschaft, wie das Paradigma der sozialistischen Marktwirtschaft, das Planungssystem oder die führende Rolle der Kommunistischen Partei in der Wirtschaft, seit der Veröffentlichung des Berichts nicht verändert haben. Die im Bericht aufgeführten Beweise behalten daher weitgehend ihre Gültigkeit und wurden ohnehin im Laufe dieser Untersuchung durch weitere Beweise ergänzt, die in den Erwägungsgründen 48, 50, 52 bis 54 und 58 bis 64 dargelegt und auch vom Antragsteller unter Punkt 13 seiner Stellungnahme anerkannt wurden. In Anbetracht dessen ist das Vorbringen des Antragstellers, dass sich die Schlussfolgerungen der Kommission auf Beweise stützen, die die derzeitige Situation nicht widerspiegeln, unbegründet. Die Kommission erinnerte ferner daran, dass die Feststellung des Vorliegens nennenswerter Verzerrungen nach Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung nicht von der Existenz des Berichts, geschweige denn von seinem Anwendungsbereich in Bezug auf die abgedeckten Sektoren abhängt. Die Kommission hat nicht nur das Ausmaß nennenswerter Verzerrungen in der chinesischen Wirtschaft im Allgemeinen nachgewiesen (siehe insbesondere die Abschnitte 3.2.2.1.2 und 3.2.2.1.9), sondern auch deren direkten Zusammenhang mit dem Sektor der überprüften Ware (siehe insbesondere die Abschnitte 3.2.2.1.3 bis 3.2.2.1.8). Dem Vorbringen des Antragstellers kann daher nicht gefolgt werden.

(88)

Die Kommission widersprach dem zweiten Argument des Antragstellers. Zunächst ist der Verweis des Antragstellers auf US — Countervailing Measures (China) nicht tauglich, da es in diesem Streitfall nicht um die Anwendung von Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung ging, der die maßgebliche Rechtsgrundlage für die Ermittlung des Normalwerts in dieser Untersuchung darstellt, sondern um die Auslegung des WTO-Übereinkommens über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen. Darüber hinaus erinnerte die Kommission daran, dass das Planungssystem in der chinesischen Wirtschaft weit über den nationalen 14. Fünfjahresplan hinausgeht. Vielmehr ist die gesamte Wirtschaft einem komplexen Netz von Fünfjahresplänen unterworfen, die, wie bereits in Erwägungsgrund 42 dargelegt, die Entscheidungen der Behörden auf allen Ebenen beeinflussen. Auch geht nach Auffassung der Kommission aus den jeweiligen Abschnitten betreffend die Umsetzung der Fünfjahrespläne hervor, dass diese Pläne verbindlicher Natur sind. So enthält der nationale 14. Fünfjahresplan beispielsweise einen Abschnitt über die „Verbesserung des Mechanismus zur Planumsetzung“, in dem es heißt: „In Bezug auf die verbindlichen Indikatoren, großen Bauvorhaben und Aufgaben in den öffentlichen Diensten, den Umweltschutz, die Sicherheit und andere in diesem Plan abgedeckten Bereiche müssen die verantwortlichen Akteure und zeitlichen Anforderungen geklärt werden, damit die öffentlichen Ressourcen zugewiesen, die sozialen Ressourcen gesteuert und kontrolliert und die fristgerechte Fertigstellung sichergestellt werden können. Zur Erreichung der angestrebten Indikatoren und Verwirklichung der Aufgaben in den in diesem Plan abgedeckten Bereichen industrielle Entwicklung und strukturelle Anpassung ist es notwendig, sich hauptsächlich auf die Marktakteure zu verlassen. Staatliche Stellen auf allen Ebenen müssen ein günstiges politisches, institutionelles, ökologisches und rechtliches Umfeld schaffen.“ Ebenso werden in Abschnitt 5 des 14. Fünfjahresplans zur Förderung der Modernisierung der Landwirtschaft und des ländlichen Raums 2021/25 (siehe Erwägungsgrund 59) verschiedene Follow-up-Umsetzungsmechanismen dargelegt, die die Umsetzung des Plans mit der Unterstützung der Behörden für andere Politikbereiche verknüpfen. Darüber hinaus bekräftigte die Kommission in Bezug auf die Rolle der Kommunistischen Partei ihren in den Erwägungsgründen 49 und 50 dargelegten Standpunkt. Insbesondere erinnerte die Kommission daran, dass in Abschnitt II.4 der Leitlinien zur Intensivierung der Arbeit der Einheitsfront im privaten Sektor für die neue Ära Folgendes festgelegt ist: „Wir müssen allgemein die Kapazität der Partei zur Führung der Arbeit der Einheitsfront im privaten Sektor intensivieren und die Anstrengungen in diesem Bereich effektiv stärken“; in Abschnitt III.6 heißt es weiter: „Wir müssen die Parteiaufbauarbeit in privaten Unternehmen intensivieren und die Parteizellen befähigen, ihre Rolle als Bollwerk wirksam auszuüben, und die Parteimitglieder in die Lage versetzen, als Vorhut Pionierarbeit zu leisten.“ In gleicher Weise kann die Kommission das Argument des Antragstellers, dass ein Unternehmen trotz Überschneidungen zwischen den Mitgliedern des Vorstands und der Organisation der Kommunistischen Partei weder politisch angeleitet werde noch unter staatlicher Kontrolle stehe, nur schwer nachvollziehen, da der Antragsteller nicht versucht hat, die Feststellungen der Kommission, insbesondere in den Erwägungsgründen 50 sowie 52 bis 54, anderweitig zu widerlegen. Daher wies die Kommission dieses Argument zurück.

3.2.2.1.10.   Schlussfolgerung

(89)

Die in den Abschnitten 3.2.2.1.2 bis 3.2.2.1.9 dargelegte Analyse, in deren Rahmen alle vorliegenden Beweise für staatliche Eingriffe Chinas in die chinesische Wirtschaft im Allgemeinen und den Zitronensäuresektor (einschließlich der Herstellung der überprüften Ware) im Besonderen geprüft wurden, hat gezeigt, dass die Preise und Kosten der überprüften Ware, einschließlich der Rohstoff-, Energie- und Arbeitskosten, nicht das Ergebnis des freien Spiels der Marktkräfte sind, sondern durch erhebliche staatliche Eingriffe im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung beeinflusst werden, was an den tatsächlichen oder möglichen Auswirkungen eines oder mehrerer der dort aufgeführten Sachverhalte deutlich wird. Angesichts dieser Feststellungen und der mangelnden Mitarbeit seitens der chinesischen Regierung gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass es in diesem Fall nicht angemessen ist, bei der Ermittlung des Normalwerts die Inlandspreise und -kosten heranzuziehen.

(90)

Folglich stützte sich die Kommission im Einklang mit Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung bei der rechnerischen Ermittlung des Normalwerts ausschließlich auf Herstell- und Verkaufskosten, die unverzerrte Preise oder Vergleichswerte widerspiegeln, im vorliegenden Fall auf die entsprechenden Herstell- und Verkaufskosten in einem geeigneten repräsentativen Land, wie im folgenden Abschnitt erläutert.

3.2.2.2.   Repräsentatives Land

3.2.2.2.1.   Allgemeine Bemerkungen

(91)

Bei der Auswahl des repräsentativen Landes waren folgende Kriterien nach Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung maßgebend:

ähnlicher wirtschaftlicher Entwicklungsstand wie in der VR China. Entsprechend wählte die Kommission Länder aus, die laut der Datenbank der Weltbank (70) ein ähnliches Bruttonationaleinkommen pro Kopf aufweisen wie die VR China,

Herstellung der überprüften Ware im betreffenden Land (71),

Verfügbarkeit einschlägiger öffentlicher Daten im repräsentativen Land.

Gibt es mehr als ein potenzielles repräsentatives Land, wird gegebenenfalls dasjenige Land bevorzugt, in dem ein angemessener Sozial- und Umweltschutz besteht.

(92)

Wie in Erwägungsgrund 30 dargelegt, informierte die Kommission am 15. Juni 2023 die interessierten Parteien in Form eines Vermerks über die einschlägigen Quellen, die sie zur Ermittlung des Normalwerts heranzuziehen gedachte.

3.2.2.2.2.   Ähnlicher wirtschaftlicher Entwicklungsstand wie in der VR China

(93)

Im Vermerk bezog sich die Kommission auf die vorausgegangene Auslaufüberprüfung, in der Kolumbien, Brasilien und Thailand als Länder mit einem nach Daten der Weltbank ähnlichen wirtschaftlichen Entwicklungsstand wie in der VR China ermittelt wurden, d. h. Länder, die alle von der Weltbank auf der Grundlage des Bruttonationaleinkommens als „Länder mit mittlerem Einkommen, obere Einkommenskategorie“ eingestuft werden und in denen bekanntermaßen die Herstellung der überprüften Ware stattfindet.

(94)

In der vorausgegangenen Auslaufüberprüfung kam die Kommission zu dem Schluss, dass Thailand kein geeignetes repräsentatives Land war. Grund hierfür war, dass die Hersteller der überprüften Ware Verluste erwirtschafteten und/oder Tochtergesellschaften chinesischer Unternehmen waren und dass für bestimmte Produktionsfaktoren Ausfuhrbeschränkungen (Ausfuhrlizenzpflicht) galten. Darüber hinaus wiesen die Unternehmen, die die überprüfte Ware herstellen, kein angemessenes Niveau an VVG-Kosten und Gewinnen auf.

(95)

Im jetzigen Untersuchungszeitraum der Überprüfung stellte die Kommission fest, dass zwei der drei Hersteller zwar gemäß den Finanzdaten von 2021 wieder Gewinne erwirtschaften, sich ihre Eigentumsverhältnisse aber nicht geändert haben, d. h. sie sind nach wie vor mit chinesischen Unternehmen verbunden. Außerdem waren die festgestellten Ausfuhrbeschränkungen nicht aufgehoben worden.

(96)

In der vorausgegangenen Auslaufüberprüfung war die Kommission zu dem Schluss gekommen, dass auch Brasilien kein geeignetes repräsentatives Land ist. Dies war darauf zurückzuführen, dass die brasilianischen Einfuhren von Mais, dem wichtigsten Produktionsfaktor (auf den mehr als 70 % der Herstellkosten der Inputs entfallen), im Vergleich zur Inlandsproduktion gering waren und zu Preisen erfolgten, die erheblich von den internationalen Preisen abwichen. Außerdem handelte es sich bei dem einzigen Hersteller von Zitronensäure in Brasilien, für den Finanzdaten vorlagen, um ein Konglomerat, das eine breitere Produktpalette herstellte und zumindest während eines Teils des Bezugszeitraums eine geringe Rentabilität aufwies. Im Falle Thailands bestanden Ausfuhrbeschränkungen (Ausfuhrlizenzpflicht) für bestimmte Produktionsfaktoren.

(97)

In der laufenden Untersuchung stellte die Kommission fest, dass die brasilianischen Maiseinfuhren nach den Informationen aus dem Global Trade Atlas (im Folgenden „GTA“) für 2022 im Vergleich zur Inlandsproduktion nach wie vor sehr gering sind (72), und die Preise weiterhin erheblich von den internationalen Preisen abweichen. Für die brasilianischen Hersteller von Zitronensäure lagen keine verlässlichen Finanzdaten für die Zeit nach 2020 vor. Schließlich wurden die festgestellten Ausfuhrbeschränkungen für bestimmte Produktionsfaktoren nicht aufgehoben.

(98)

Im Gegensatz dazu wurden in der vorausgegangenen Auslaufüberprüfung in Kolumbien Mais in repräsentativen Mengen und zu Preisen eingeführt, die den internationalen Preisen entsprachen. Während der kolumbianische Hersteller von Zitronensäure, Sucroal SA, zumindest während eines Teils des Bezugszeitraums der vorausgegangenen Auslaufüberprüfung ebenfalls eine geringe oder negative Rentabilität aufwies, ermittelte die Kommission sieben andere Unternehmen, die Waren in einer der Zitronensäure nahe stehenden Warenkategorie herstellten, nämlich Zutaten für die Getränke-, Reinigungs-, Lebensmittel-, Gesundheits- und Arzneimittelindustrie, für die zuverlässige Finanzdaten vorlagen und die angemessene Gewinne erzielten. Außerdem wurden in Kolumbien keine relevanten Ausfuhrbeschränkungen festgestellt. Aus diesen Gründen kam die Kommission in der vorausgegangenen Auslaufüberprüfung zu dem Schluss, dass Kolumbien ein geeignetes repräsentatives Land ist.

(99)

In der laufenden Untersuchung stellte die Kommission fest, dass die Einfuhren von Mais nach Kolumbien gemäß den Informationen aus dem GTA für 2022 in repräsentativen Mengen und zu Preisen erfolgten, die den internationalen Preisen entsprachen. Für Sucroal SA war die Rentabilität nur in den Jahren 2020 und 2021 positiv (die beiden letzten Jahre, für die zum Zeitpunkt der Erstellung des Vermerks Finanzdaten vorlagen), und dies auch nur geringfügig.

(100)

Vor diesem Hintergrund war die Kommission der Auffassung, dass keine wesentliche Änderung der Umstände eingetreten war, die im vorliegenden Fall zu einer anderen Schlussfolgerung hinsichtlich der Wahl des geeigneten repräsentativen Landes führen würde. Daher unterrichtete die Kommission die interessierten Parteien über ihre Absicht, Kolumbien als geeignetes repräsentatives Land und die sieben kolumbianischen Unternehmen, die Waren in einer der Zitronensäure nahe stehenden Warenkategorie herstellen, heranzuziehen.

(101)

Die interessierten Parteien wurden aufgefordert, zur Eignung Kolumbiens als repräsentatives Land und der vorgenannten Unternehmen als Hersteller im repräsentativen Land Stellung zu nehmen.

(102)

Zur Wahl von Kolumbien als geeignetes repräsentatives Land gingen keine Stellungnahmen ein.

(103)

In Bezug auf die Unternehmen, die bei der Berechnung der VVG-Kosten und Gewinne zugrunde gelegt werden sollten, brachte der Antragsteller vor, dass die Warendefinition zu weit gefasst sei und dass die Kommission nicht nachgewiesen habe, dass ihre VVG-Kosten und Gewinne denen der Hersteller von Zitronensäure entsprachen. Außerdem seien die VVG-Kosten und/oder Gewinne einiger dieser Unternehmen übermäßig hoch gewesen, sodass sie bei der Ermittlung des Normalwerts nicht berücksichtigt hätten werden sollen. Der Antragsteller schlug daher vor, Daten von Zitronensäureherstellern mit einer positiven Rentabilität heranzuziehen.

(104)

Seit der Veröffentlichung des Vermerks wurden für die brasilianischen und thailändischen Zitronensäurehersteller keine öffentlich zugänglichen Finanzdaten für 2022 veröffentlicht. Für den kolumbianischen Zitronensäurehersteller Sucroal SA wurden jedoch Finanzdaten für 2022 veröffentlicht. Demnach war Sucroal SA auch 2022 noch rentabel, und zwar auf einem nicht mehr marginalen Niveau. Daher vertrat die Kommission die Auffassung, dass die Angaben von Sucroal SA die geeignetste Grundlage für die Ermittlung angemessener VVG-Kosten und einer angemessenen Gewinnspanne darstellen. Die Vorbringen in Bezug auf die VVG-Kosten und Gewinne der kolumbianischen Unternehmen, die Waren einer nahe stehenden Kategorie herstellten, waren daher gegenstandslos und wurden nicht berücksichtigt.

3.2.2.2.3.   Niveau des Sozial- und Umweltschutzes

(105)

Nachdem Kolumbien angesichts aller genannten Elemente als einziges verfügbares geeignetes repräsentatives Land in diesem Fall ermittelt worden war, erübrigte sich eine Bewertung des Niveaus des Sozial- und Umweltschutzes nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a erster Gedankenstrich letzter Satz der Grundverordnung.

3.2.2.2.4.   Schlussfolgerung

(106)

Die vorstehende Analyse ergab, dass Kolumbien alle in Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a erster Gedankenstrich der Grundverordnung festgelegten Kriterien für eine Einstufung als geeignetes repräsentatives Land erfüllte.

3.2.2.3.   Für die Ermittlung unverzerrter Kosten verwendete Quellen

(107)

In dem Vermerk listete die Kommission alle von den ausführenden Herstellern zur Herstellung der Zitronensäure eingesetzten Produktionsfaktoren auf, wie etwa Werkstoffe, Energie und Arbeit. Die Liste dieser Produktionsfaktoren wurde während der Vor-Ort-Kontrolle geringfügig überarbeitet.

(108)

Darüber hinaus erklärte die Kommission in ihrem Vermerk, dass sie bei der rechnerischen Ermittlung des Normalwerts nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung den GTA heranziehen werde (73), um die unverzerrten Kosten der meisten Produktionsfaktoren und insbesondere der Rohstoffe zu bestimmen. Die Kommission erklärte ferner, dass sie zur Ermittlung unverzerrter Arbeitskosten Informationen der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) (74) und zur Ermittlung unverzerrter Arbeits- bzw. Stromkosten die öffentlichen Tarife eines großen Stromversorgers (75) heranziehen werde. Außerdem erklärte die Kommission, dass sie zur Ermittlung unverzerrter Kosten von Dampf die vom US-Energieministerium (76) vorgeschlagene Methode anwenden werde, bei der die Kosten für das zur Dampferzeugung benötigte Gas zugrunde gelegt und angemessene Spannen für andere Betriebskosten, VVG-Kosten und Gewinne hinzugerechnet werden.

(109)

Außerdem stellte die Kommission in dem Vermerk fest, dass in Bezug auf konzentrierte Schwefelsäure eine weitere Analyse erforderlich ist, um festzustellen, ob die kolumbianischen Einfuhrpreise oder andere geeignete unverzerrte internationale Preise, Kosten oder Vergleichswerte nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung heranzuziehen sind.

(110)

In seiner Stellungnahme zu dem Vermerk brachte der Antragsteller vor, dass die Mengen der Einfuhren von konzentrierter Schwefelsäure nach Kolumbien sehr gering und die Einfuhrpreise in Kolumbien daher nicht repräsentativ seien. Für diesen Rohstoff seien die brasilianischen Einfuhrpreise für die Ermittlung des Normalwerts besser geeignet.

(111)

Angesichts der geringen Einfuhrmengen nach Kolumbien (rund 200 Tonnen im Falle Kolumbiens gegenüber 660 000 Tonnen im Falle Brasiliens) erkannte die Kommission an, dass die Einfuhrpreise nicht repräsentativ waren, und akzeptierte das Argument, dass die brasilianischen Einfuhrpreise für die Ermittlung des Normalwerts im Einklang mit der vorausgegangenen Auslaufüberprüfung besser geeignet wären.

3.2.2.3.1.   Unverzerrte Kosten und Vergleichswerte

Produktionsfaktoren

(112)

Unter Berücksichtigung aller verfügbaren Informationen, d. h. der Angaben im Antrag und der anschließend vom Antragsteller und von anderen interessierten Parteien vorgelegten Informationen sowie der bei den Kontrollbesuchen eingeholten und überprüften Informationen wurden zur Ermittlung des Normalwerts nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung die folgenden Produktionsfaktoren und Quellen ermittelt:

Tabelle 1

Produktionsfaktoren für Zitronensäure

Produktionsfaktor

Warencode in Kolumbien

Unverzerrter Wert (in CNY)

Maßeinheit

Informationsquelle

Rohstoffe

Mais

1005 90 11

1005 90 12

1005 90 20

2,25

kg

GTA

Calcit

2836 50 00

6,29

kg

GTA

Konzentrierte Schwefelsäure

2807 00 10  (*1)

1,74

kg

GTA

Flüssige Natronlauge

2815 12 00

2,67

kg

GTA

alpha-Amylase

Glukoamylase

3507 90 90

3507 90 19

3507 90 40

3507 90 13

3507 90 30

3507 90 60

89,40

kg

GTA

Aktivkohle

3802 10 00

24,71

kg

GTA

Säcke und Beutel aus Papier

4819 30 10

4819 30 90

4819 40 00

1,04

(in Stück)

GTA

Säcke und Beutel aus Papier und Kunststoff

3923 21 00

3923 29 20

3923 29 90

0,53

(in Stück)

GTA

Arbeit

Arbeitskosten pro Arbeitsstunde

nicht zutreffend

13,99

Stunde

IAO

Energie

Strom

nicht zutreffend

0,84

kWh

Enel

Dampf

nicht zutreffend

0,37

kg

nicht zutreffend

Nebenprodukt

Maisstärkerückstand

2303 10 00

5,36

kg

GTA

Rohstoffe

(113)

Zur Ermittlung des unverzerrten Rohstoffpreises bei Lieferung bis zum Werk eines Herstellers im repräsentativen Land legte die Kommission den gewogenen durchschnittlichen Preis für die Einfuhr in das repräsentative Land laut GTA zugrunde; diesem wurden Einfuhrzölle und Transportkosten hinzugerechnet. Der Preis für Einfuhren in das repräsentative Land wurde als gewogener Durchschnitt der Stückpreise für Einfuhren aus allen Drittländern mit Ausnahme der VR China und der in Anhang 1 der Verordnung (EU) 2015/755 des Europäischen Parlaments und des Rates (77) aufgeführten Länder berechnet, die nicht Mitglied der WTO sind. Die Kommission beschloss, die Einfuhren aus der VR China in das repräsentative Land auszuklammern, da es aufgrund nennenswerter Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung nicht angemessen war, die Inlandspreise und -kosten in der VR China heranzuziehen. Da es keine Belege dafür gibt, dass dieselben Verzerrungen sich nicht ebenso sehr auf die zur Ausfuhr bestimmten Waren auswirken, vertrat die Kommission die Ansicht, dass dieselben Verzerrungen auch die Ausfuhrpreise beeinflussten. Nachdem die Einfuhren aus der VR China in das repräsentative Land ausgeschlossen wurden, war die Menge der Einfuhren aus anderen Drittländern weiterhin repräsentativ.

(114)

Die Kommission gab die Transportkosten, die dem Antragsteller für die Rohstofflieferung entstanden, als Prozentsatz der tatsächlichen Kosten dieser Rohstoffe an und wandte anschließend denselben Prozentsatz auf die unverzerrten Kosten derselben Rohmaterialien an, um die unverzerrten Transportkosten zu ermitteln. Die Kommission vertrat die Auffassung, dass es angemessen war, im Rahmen dieser Untersuchung das Verhältnis zwischen den Rohstoffkosten des Antragstellers und den angegebenen Transportkosten als Anhaltspunkt für die Schätzung der unverzerrten Transportkosten für Rohstoffe bei Lieferung bis zum Werk des Unternehmens heranzuziehen.

Arbeit

(115)

Bei der Ermittlung der Löhne in Kolumbien stützte sich die Kommission auf die IAO-Statistiken (78). Diese enthalten Informationen über die monatlichen Löhne der Beschäftigten im verarbeitenden Gewerbe und die durchschnittliche Wochenarbeitszeit in Kolumbien im Untersuchungszeitraum (2022).

(116)

Zwei Unionshersteller brachten ferner vor, dass die Arbeitskosten in Kolumbien um andere Beiträge berichtigt werden sollten, und zwar um 12 % Arbeitgeberbeitrag zum Pensionsfonds, 8,5 % Krankenversicherung, 1 % bis 2 % Solidaritätsbeitrag zum Pensionsfonds und 4 % bis 9 % Steuern auf die Lohnsumme. Sie brachten ferner vor, dass die durchschnittlichen Arbeitskosten für die Kategorie „Männer“ verwendet werden sollten, da fast alle Beschäftigten in der Biochemieproduktion Männer seien. Außerdem sollte die Höhe der zugrunde gelegten Arbeitskosten durch einen Produktivitätsvergleich zwischen Frankreich und Kolumbien, gemessen am Produktionswert pro Stunde, berichtigt werden.

(117)

Bei der Berechnung der Arbeitskosten in Kolumbien hat die Kommission einen Beitrag von 12 % zum Pensionsfonds und eine Berufsrisikosteuer von 2,436 % für die dritte Risikogruppe auf der Grundlage der Unternehmenstätigkeit, zu der Sucroal SA gehört, hinzugerechnet (79). Die Gesundheitsabgabe von 8,5 % und die Steuern auf die Lohnsumme von 4 % bis 9 % werden nur auf Löhne und Gehälter erhoben, die die Summe von zehn monatlichen Mindestlöhnen übersteigen, während im verarbeitenden Gewerbe die monatlichen Löhne und Gehälter diese Schwelle nicht überschreiten. Außerdem wird der Solidaritätsbeitrag zum Pensionsfonds nur von den Arbeitnehmern gezahlt (80). Was die ausschließliche Verwendung der durchschnittlichen Arbeitskosten für die Kategorie „Männer“ anbelangt, so legten die Unionshersteller keine Beweise für die geschlechtsspezifische Zusammensetzung der Belegschaft im biochemischen Produktionssektor vor. Schließlich ist eine Berichtigung für die Produktivität nicht geeignet, um unverzerrte Arbeitskosten zu ermitteln, da der Richtwert für den Faktor Arbeit anhand der Zahl der Arbeitsstunden berechnet wird, die für die Herstellung eines Kilogramms Zitronensäure erforderlich sind, und die Produktivität der Arbeitnehmer keinen Einfluss auf die Arbeitskosten hat. Daher wurden die Vorbringen zurückgewiesen.

Strom

(118)

Für Strom verwendete die Kommission den ohne Weiteres verfügbaren Preis von Enel (81), dem größten Stromanbieter in Kolumbien. Diese Quelle liefert einen einzigen durchschnittlichen Strompreis pro Monat im Jahr 2022.

(119)

In seiner Stellungnahme zum Vermerk argumentierte der Wirtschaftszweig der Union, dass es sich bei dem anwendbaren Stromtarif von Enel Colombia um den Tarif „Nivel 2“ für gewerbliche Verwender mit einer Spannung von 11,4 bis 13,2 kV handele und nicht um den Tarif „Nivel 4“ mit einer Spannung von 115 kV, auf den sich die Kommission in ihrem Vermerk gestützt habe.

(120)

Hinsichtlich des anzuwendenden Stromtarifs bestätigte die Kommission, dass der Antragsteller mit Strom mit einer Spannung von 110 kV versorgt wird und daher der Tarif „Nivel 4“ von Enel Colombia der geeignetste Tarif ist. Daher wurde das Vorbringen zurückgewiesen.

Dampf

(121)

Der Preis von Damp für Unternehmen (gewerbliche Verwender) in Kolumbien wurde nach der vom US-Energieministerium (82) vorgeschlagenen Methode berechnet, bei der die Kosten für das zur Dampferzeugung benötigte Gas zugrunde gelegt und angemessene Spannen für andere Betriebskosten, VVG-Kosten und Gewinne hinzugerechnet werden.

(122)

Hinsichtlich der Gaspreise in Kolumbien legte die Kommission die von kolumbianischen Gasversorgern wie Grupo Vanti (83) und EPM (84) im Untersuchungszeitraum der Überprüfung veröffentlichten Gaspreise zugrunde.

Herstellgemeinkosten, VVG-Kosten, Gewinne und Abschreibungen

(123)

Nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung gilt Folgendes: „Der rechnerisch ermittelte Normalwert muss einen unverzerrten und angemessenen Betrag für Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten sowie für Gewinne beinhalten.“ Außerdem muss ein Wert für die Herstellgemeinkosten ermittelt werden, um die Kosten zu erfassen, die in den Kosten der oben genannten Produktionsfaktoren nicht enthalten sind.

(124)

Die Herstellgemeinkosten der mitarbeitenden ausführenden Hersteller wurden als Anteil an den Herstellkosten ausgedrückt, die den ausführenden Herstellern tatsächlich entstanden waren. Dieser Prozentsatz wurde auf die unverzerrten direkten Herstellkosten angewandt.

(125)

Zur Ermittlung eines unverzerrten und angemessenen Betrags für VVG-Kosten und Gewinne stützte sich die Kommission auf die Finanzdaten von Sucroal SA im Jahr 2022, die aus der Orbis-Datenbank (85) extrahiert wurden.

3.2.2.4.   Berechnung des Normalwerts

(126)

Auf dieser Grundlage ermittelte die Kommission nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung für jeden Warentyp rechnerisch den Normalwert auf der Stufe ab Werk.

(127)

Zunächst ermittelte die Kommission die unverzerrten Herstellkosten. Die Kommission wandte die unverzerrten Stückkosten auf den tatsächlichen Verbrauch der einzelnen Produktionsfaktoren des Antragstellers an. Diese vom Antragsteller vorgelegten Verbrauchsquoten wurden bei einem Kontrollbesuch in den Betrieben des Unternehmens überprüft. Die Kommission multiplizierte die Verbrauchsquoten mit den unverzerrten Kosten je Einheit im repräsentativen Land Kolumbien.

(128)

Nach der Ermittlung der unverzerrten Herstellkosten rechnete die Kommission die Herstellgemeinkosten, VVG-Kosten und Gewinne hinzu (siehe Erwägungsgründe 123 bis 125). Die Herstellgemeinkosten wurden auf der Grundlage der vom Antragsteller bereitgestellten Daten ermittelt. Die VVG-Kosten und der Gewinn wurden auf der Grundlage des Jahresabschlusses von Sucroal SA für das Jahr 2022 ermittelt. Zu den unverzerrten direkten Herstellkosten rechnete die Kommission Folgendes hinzu:

Herstellgemeinkosten, berechnet als Prozentsatz der direkten Herstellkosten,

VVG-Kosten und sonstige Kosten, auf die 24,6 % der Umsatzkosten von Sucroal SA entfielen und

Gewinne, die sich auf 27,21 % der von Sucroal SA erreichten Umsatzkosten beliefen.

(129)

Auf dieser Grundlage berechnete die Kommission nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung den Normalwert pro Warentyp auf der Stufe ab Werk.

3.2.3.   Ausfuhrpreis

(130)

Der Antragsteller wickelte seine Ausfuhren in die Union direkt mit unabhängigen Abnehmern ab. Infolgedessen war der Ausfuhrpreis nach Artikel 2 Absatz 8 der Grundverordnung der tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis der zur Ausfuhr in die Union verkauften überprüften Ware.

3.2.4.   Vergleich

(131)

Der Normalwert und die Ausfuhrpreise wurden auf der Stufe ab Werk miteinander verglichen.

(132)

Im Interesse eines fairen Vergleichs des Normalwerts mit dem Ausfuhrpreis wurden nach Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung gebührende Berichtigungen für die die Vergleichbarkeit der Preise beeinflussenden Unterschiede vorgenommen. So wurden Berichtigungen für Frachtkosten im betroffenen Land, Bereitstellungs-, Verlade- und Nebenkosten, Seefracht- und Seeversicherungskosten, Verpackungskosten, Bankgebühren und Kreditkosten in den Fällen vorgenommen, in denen die Anträge für begründet, korrekt und stichhaltig belegt befunden wurden.

3.2.5.   Dumpingspanne

(133)

Die Dumpingspanne wurde nach Artikel 2 Absatz 11 der Grundverordnung anhand eines Vergleichs des gewogenen durchschnittlichen Normalwerts mit dem gewogenen Durchschnitt der Preise aller Ausfuhrgeschäfte in die Union ermittelt.

(134)

Die auf dieser Grundlage ermittelte gewogene durchschnittliche Dumpingspanne, ausgedrückt als Prozentsatz des CIF-Preises frei Grenze der Union, unverzollt, beträgt 31,5 %.

3.2.6.   Stellungnahmen interessierter Parteien

(135)

Die Unionshersteller N.V. Citrique Belge S.A. und Jungbunzlauer Austria AG brachten vor, die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie, die hohen Seefrachtkosten im Untersuchungszeitraum der Überprüfung und die begrenzte Verfügbarkeit der Ware auf dem Markt machten die Preise der Ausfuhrverkäufe im Jahr 2022 (Untersuchungszeitrum der Überprüfung) für die Dumping- und Schadensuntersuchung und darüber hinaus für die Festsetzung eines Antidumpingzolls auf künftige Verkäufe des Unternehmens unzuverlässig, da sie nicht repräsentativ und nicht dauerhaft seien. Die Unionshersteller wiesen darauf hin, dass die Ausfuhrmengen des Antragstellers in die Union im Jahr 2022 sehr gering gewesen seien, und verwiesen in diesem Zusammenhang auf die Durchführungsverordnung (EU) 2016/306 der Kommission vom 3. März 2016 (86) (Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke), in der die Kommission festgestellt habe, dass sie die Ausfuhrpreise des ausführenden Herstellers in diesem Fall unter anderem deshalb nicht zugrunde legen könne, weil der ausführende Hersteller „nur unerhebliche Mengen der betroffenen Ware“ in die Union verkauft habe. Die beiden Unionshersteller brachten ferner vor, dass die Preise der Ausfuhren des Antragstellers in Drittländer im Untersuchungszeitraum der Überprüfung deutlich niedriger gewesen seien als die Preise der Ausfuhren in die Union, was darauf schließen lasse, dass letztere für die Zwecke der Untersuchung künstlich hoch angesetzt worden seien. Zur Untermauerung ihres Vorbringens legten die beiden Unionshersteller Berichte von Marktanalysten über die Entwicklung der Mengen und Preise der Ausfuhren chinesischer Unternehmen, einschließlich des Antragstellers, in die Union vor.

(136)

Die Kommission erinnerte daran, dass bei der Dumpinguntersuchung der Normalwert mit dem Ausfuhrpreis auf der Stufe ab Werk verglichen wird. Die schwierigen Marktbedingungen im Jahr 2022, z. B. die Warenknappheit, würden sich nicht nur auf den Ausfuhrpreis auswirken, sondern dürften auch ähnliche Auswirkungen auf die Elemente haben, die in die Berechnung des Normalwerts einfließen, z. B. die Kosten der Produktionsfaktoren in einem repräsentativen Land. Die Seefrachtkosten waren im Untersuchungszeitraum der Überprüfung zwar relativ hoch, spiegelten aber die Situation im Untersuchungszeitraum der Überprüfung wider und konnten daher nicht außer Acht gelassen werden. Nach Artikel 11 Absatz 4 der Grundverordnung ermittelt die Kommission eine individuelle Dumpingspanne, wenn ein neuer Ausführer nachweist, dass er i) die betroffene Ware im Untersuchungszeitraum der Ausgangsuntersuchung nicht in die Union ausgeführt hat, ii) mit keinem ausführenden Hersteller, dessen Ware Gegenstand von Maßnahmen ist, verbunden ist und iii) die Ware nach dem Untersuchungszeitraum der Ausgangsuntersuchung tatsächlich in die Union ausgeführt hat (oder eine unwiderrufliche vertragliche Verpflichtung zur Ausfuhr einer erheblichen Menge in die Union eingegangen ist). Wie in Abschnitt 3.1 dargelegt, stellte die Kommission fest, dass der Antragsteller die grundlegenden Anforderungen der Verordnung erfüllte, weshalb die Ermittlung der individuellen Dumpingspanne gerechtfertigt war.

(137)

Die Kommission stellte ferner fest, dass der Sachverhalt in dieser Untersuchung nicht mit dem Sachverhalt vergleichbar ist, der in der von den Unionsherstellern angeführten Untersuchung betreffend Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke festgestellt wurde. Wie in Erwägungsgrund 29 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/306 dargelegt, war die Menge der Ausfuhren in die Union nur eines der Elemente, die bei der Bewertung berücksichtigt wurden. Die vom Antragsteller eingeführten Mengen waren zwar etwas gering, können aber nicht als „unerheblich“ bezeichnet werden und wurden als ausreichend für eine zuverlässige Dumpingberechnung angesehen, da sie an mehrere Abnehmer verkauft und auf mehrere Rechnungen ausgestellt wurden. Die Kommission weist ferner darauf hin, dass eine Schadensanalyse nicht Gegenstand dieser Untersuchung ist. Aus diesen Gründen wurden alle Vorbringen der beiden Unionshersteller zurückgewiesen.

(138)

In ihrer Stellungnahme nach der endgültigen Unterrichtung widersprachen die Unionshersteller N.V. Citrique Belge S.A. und Jungbunzlauer Austria AG der Feststellung der Kommission in Erwägungsgrund 136, dass sich die schwierigen Marktbedingungen im Jahr 2022 nicht nur auf den Ausfuhrpreis auswirken würden, sondern auch ähnliche Auswirkungen auf die Elemente haben würden, die in die Berechnung des Normalwerts einfließen, z. B. die Kosten der Produktionsfaktoren in einem repräsentativen Land. Die Unionshersteller brachten Argumente rein allgemeiner Art zu den störenden Auswirkungen der chinesischen Null-COVID-Politik auf den chinesischen Markt vor, ohne diese jedoch weiter zu erläutern oder weitere Informationen vorzulegen, und ohne konkrete Auswirkungen auf die betroffene Ware darzulegen oder einen Bezug zu dieser herzustellen. Daher wurde dieses Vorbringen zurückgewiesen.

(139)

Die beiden Unionshersteller brachten ferner vor, dass ihre vor der Unterrichtung vorgebrachten Stellungnahmen zu den hohen Seefrachtkosten im Jahr 2022 in der endgültigen Unterrichtung nicht angemessen berücksichtigt worden seien. Sie brachten vor, dass ihr Argument nicht darin bestanden habe, die Seefrachtkosten außer Acht zu lassen, sondern vielmehr dazu diente, ihr Vorbringen zu untermauern, dass das Kalenderjahr 2022 außergewöhnlich gewesen sei und daher kein geeigneter Untersuchungszeitraum für die Dumpingbewertung sei. Die Unionshersteller brachten ferner vor, dass sich die Kommission nicht auf die förmliche Prüfung der drei Voraussetzungen nach Artikel 11 Absatz 4 der Grundverordnung beschränken müsse, sondern dass es ihr freistehe, vom „üblichen“ Untersuchungszeitraum abzuweichen, der sich aus dem Zeitpunkt der Einbringung des Überprüfungsantrags ergebe. In diesem Zusammenhang verwiesen sie auf das Urteil des Europäischen Gerichts erster Instanz in der Rechtssache T-164/94, Ferchimex (87), und legten dar, dass die Kommission ihren Ermessensspielraum nicht überschritten hätte, wenn sie von der üblichen Praxis der Auswahl des Untersuchungszeitraums abgewichen wäre, selbst wenn der gewählte Zeitraum nachteilige wirtschaftliche Auswirkungen für den Antragsteller hätte. Da es sich bei den wirtschaftlichen Folgen der Pandemie um außergewöhnliche Umstände handelte, hätte die Kommission von ihrem Ermessensspielraum Gebrauch machen müssen, um einen anderen Untersuchungszeitraum als 2022 zu wählen.

(140)

Die Kommission verfügt in der Tat über einen Ermessensspielraum bei der Wahl des Untersuchungszeitraums einer Untersuchung. Im vorliegenden Fall setzte die Kommission den Untersuchungszeitraum im Einklang mit Artikel 6 Absatz 1 der Grundverordnung und der gängigen Praxis, d. h. unmittelbar vor der Einleitung der Untersuchung, an. Darüber hinaus war die Kommission der Auffassung, dass der gewählte Zeitraum, der auf einem vollen Kalenderjahr basierte, die Mitarbeit des Antragstellers und damit die Genauigkeit und Angemessenheit der Feststellungen erleichterte. Die Tatsache, dass die Seefrachtkosten 2022 höher als gewöhnlich waren, oder dass die Pandemie sich möglicherweise auf andere Faktoren ausgewirkt hatte, änderte nichts an der Angemessenheit des gewählten Untersuchungszeitraums. Diese Faktoren werden von Fall zu Fall bewertet, sofern sie für die Untersuchung relevant sind. Das Vorbringen wurde daher zurückgewiesen.

(141)

Die beiden Unionshersteller brachten ferner vor, dass auch in der Untersuchung betreffend Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke Ausfuhrverkäufe in die Union an drei verschiedene Abnehmer und über 14 Verkaufsrechnungen getätigt worden seien, und dass die Kommission die Verkaufsmenge dennoch als unerheblich angesehen habe, während dies in der laufenden Untersuchung nicht der Fall sei.

(142)

Die Kommission hielt fest, dass der ausführende Hersteller in der Untersuchung betreffend Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke nicht nachweisen konnte, dass der Antidumpingzoll tatsächlich entrichtet worden war, was Zweifel daran aufkommen ließ, ob die Waren im Zollgebiet der Union in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt wurden. Außerdem wurden diese Verkäufe an drei Abnehmer für spezifische Projekte mit eigenen Spezifikationen getätigt. Die Verkäufe waren darüber hinaus Teil eines „Pakets“, das noch andere Rohrstücke und Waren umfasste, bei denen es sich nicht um die betroffene Ware handelte. Vor diesem Hintergrund wurde das Risiko von Ausgleichsgeschäften als erheblich angesehen. In der laufenden Untersuchung konnten hinsichtlich der Verkäufe des Antragstellers keine derartigen Probleme festgestellt werden. Während die Menge der Verkäufe des Antragstellers in die Union im Jahr 2022 tatsächlich gering war, wurden ihre Verkaufspreise als zuverlässige Grundlage für die Berechnung der Dumpingspanne angesehen. Daher wurde das Vorbringen zurückgewiesen.

(143)

Die beiden Unionshersteller brachten ferner vor, die Kommission sei nicht auf das Argument eingegangen, dass die Preise der Ausfuhren des Antragstellers in die Union nicht als zuverlässig angesehen werden sollten, da sie zwischen 10 % und 30 % über dem Preis der Ausfuhren des Antragstellers nach Indien gelegen hätten. Sie verwiesen auf das Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache C-374/12, Valimar, und führten an, dass ähnliche Umstände den Gerichtshof zu der Schlussfolgerung veranlasst hätten, dass die Ausfuhrpreise des ausführenden Herstellers außer Acht gelassen werden sollten (88).

(144)

Die Kommission stellte fest, dass diese Behauptung sachlich falsch war. Die Untersuchung ergab, dass die Preise der Ausfuhren nach Indien nicht 10 % bis 30 % unter den Preisen der Ausfuhren in die Union lagen, sondern dass die Differenz deutlich geringer war, d. h. durchschnittlich weniger als 5 %. Dennoch sei daran erinnert, dass die Kommission in der vorausgegangenen Auslaufüberprüfung zu dem Schluss kam, dass der Unionsmarkt im Vergleich zu anderen Drittmärkten attraktiv war, da die Preise der Ausfuhren der vier mitarbeitenden Unternehmen in Drittländer 20 bis 40 % unter den Preisen der Ausfuhren in die Union lagen. Die bloße Tatsache, dass die Preise der Ausfuhren in ein anderes Drittland niedriger sind als die Preise der Ausfuhren in die Union, ist daher kein Grund, die Preise der Ausfuhren des Antragstellers in die Union als unzuverlässig anzusehen. Daher wurde das Vorbringen zurückgewiesen.

(145)

Die beiden Unionshersteller brachten ferner vor, dass der Preis der Ausfuhren des Antragstellers in die Union wegen des geltenden Mindesteinfuhrpreises nicht zuverlässig sei. In diesem Zusammenhang verwiesen sie auf die Untersuchung betreffend Fotovoltaikmodule aus Silicium (89) sowie die Untersuchung betreffend Kabel und Seile aus Eisen oder Stahl (90), für die Verpflichtungen galten und wo die Preise der Ausfuhren der Hersteller in die Union deutlich höher waren als die Preise ihrer Ausfuhren in andere Drittländer, und in denen die Kommission zum Schluss kam, dass die Preise der Ausfuhren in die Union durch die Verpflichtung erheblich beeinflusst wurden und daher unzuverlässig seien.

(146)

Zunächst ergab die Untersuchung, dass der Preis der Ausfuhren des Antragstellers in Drittländer nicht systematisch höher war als der Preis der Ausfuhren in die Union. Der Ausfuhrpreis war für einige Märkte höher als der Preis der Ausfuhren in die Union. In Bezug auf den Mindesteinfuhrpreis gelangte die Kommission in den Untersuchungen, auf die vorstehend verwiesen wurde, zu dem Schluss, dass der Preis der Ausfuhren in die Union durch die Verpflichtung erheblich beeinflusst wurde, da der Preis der Ausfuhren in die Union im Durchschnitt auf der Höhe des Mindestausfuhrpreises lag. In der laufenden Untersuchung wurde festgestellt, dass der Preis der Ausfuhren des Antragstellers in die Union über dem damaligen Mindestausfuhrpreis lag. Außerdem lag der durchschnittliche Ausfuhrpreis aller anderen Ausführer, einschließlich derjenigen, die keine Verpflichtung eingegangen sind, auf einem ähnlichen Niveau wie der Ausfuhrpreis des Antragstellers. Daher konnte die Kommission nicht zum Schluss gelangen, dass der Ausfuhrpreis durch die Verpflichtung beeinflusst wurde, weshalb dem Vorbringen nicht gefolgt wurde.

(147)

Die beiden Unionshersteller führten ferner an, dass die Kommission nicht auf das Vorbringen hinsichtlich der Diskrepanzen zwischen den vom Antragsteller in der Fragebogenantwort angegebenen Daten und den öffentlich zugänglichen Ausfuhrstatistiken eingegangen sei.

(148)

Wie in Erwägungsgrund 19 dargelegt, prüfte die Kommission die vom Antragsteller übermittelte Fragebogenantwort in seinen Betrieben in China. Die Untersuchung förderte keine Informationen zutage, die die vom Antragsteller vorgelegten Daten unzuverlässig erscheinen lassen würden. Daher ist die Kommission verpflichtet, die überprüften Informationen zu verwenden. Andererseits kann die Kommission die Richtigkeit öffentlich verfügbarer Informationen nicht überprüfen, weshalb etwaige Diskrepanzen zwischen den vom Antragsteller im Rahmen der Untersuchung vorgelegten überprüften Informationen und den öffentlich verfügbaren Informationen in diesem Fall irrelevant sind. Daher wurde das Vorbringen zurückgewiesen.

4.   VERPFLICHTUNGEN

(149)

Nach der endgültigen Unterrichtung reichte der Antragsteller zusammen mit der CCCMC innerhalb der gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Grundverordnung gesetzten Frist ein Angebot für eine Preisverpflichtung ein.

(150)

Nach Artikel 8 der Grundverordnung müssen die Preisverpflichtungsangebote ausreichen, um die schädigenden Auswirkungen des Dumpings zu beseitigen, und ihre Annahme darf nicht als nicht sinnvoll angesehen werden, einschließlich im Hinblick auf Erwägungen grundsätzlicher Art. Die Kommission bewertete das Angebot anhand dieser Kriterien und gelangte zu dem Schluss, dass das Verpflichtungsangebot aus den folgenden Gründen nicht angenommen werden kann.

(151)

Erstens behauptete der Antragsteller, sein Verpflichtungsangebot beruhe auf dem indexierten Mindesteinfuhrpreis, der für andere ausführende Hersteller galt. Somit würde es die Anforderung des Artikels 8 Absatz 1 der Grundverordnung erfüllen.

(152)

Bei den Angaben zum Mindesteinfuhrpreis der zuvor angenommenen Verpflichtungen handelt es sich jedoch um vertrauliche Informationen, auf die nur die Parteien, die die Verpflichtungen unterzeichnet haben, und/oder ihre gesetzlichen Vertreter zugreifen können. Der Antragsteller war weder Partei dieser Verpflichtungen noch eine interessierte Partei in den vorausgegangenen Verfahren. Allein die CCCMC war aufgrund ihrer Rolle und ihrer Überwachungsverpflichtung als Mitunterzeichnerin der ursprünglichen Verpflichtungsvereinbarungen mit den jeweiligen ausführenden Herstellern beteiligt.

(153)

Dennoch stellte die Kommission Folgendes fest: Erstens vertrat die Kommission unter Berücksichtigung der Unternehmensstruktur, des Umfangs der Mitarbeit und der Qualität der während der Untersuchung vorgelegten Informationen die Auffassung, dass das vom Antragsteller angebotene Verpflichtungsangebot sinnvollerweise überwacht werden könnte.

(154)

Zweitens prüfte die Kommission, ob die Verpflichtung aus „anderen Gründen“ nach Artikel 8 Absatz 3 der Grundverordnung nicht annehmbar wäre. In diesem Zusammenhang stellte die Kommission fest, dass die vom Antragsteller vorgebrachte Methode für den Mindesteinfuhrpreis und dessen Indexierungsmechanismus nicht mit seiner spezifischen Situation, die sich aus dieser Untersuchung ergab, vereinbar war (d. h. sie hätte auf seinem Normalwert beruhen müssen, da der Zollsatz von Seven Star auf seiner Dumpingspanne und nicht auf dem nicht schädigenden Preis beruht). Außerdem würde dieser Mindesteinfuhrpreis zu einem ungerechtfertigten und erheblichen Preisnachlass für die vom Antragsteller ausgeführte Zitronensäure führen.

(155)

Aus den dargelegten Gründen gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass das Verpflichtungsangebot nicht angenommen werden konnte.

(156)

Die Kommission übermittelte Schreiben an Seven Star und CCCMC, in denen sie ausführlich die Gründe für die Ablehnung des Verpflichtungsangebots darlegte. Es gingen keine Stellungnahmen ein.

5.   ÄNDERUNG DER UNTERSUCHTEN MAẞNAHMEN

(157)

Für den Antragsteller wurde für den Untersuchungszeitraum der Überprüfung eine Dumpingspanne von 31,5 % festgestellt. Im Rahmen der laufenden Untersuchung berechnete die Kommission das nicht schädigende Preisniveau im Untersuchungszeitraum der Überprüfung nicht neu, da es nicht Gegenstand einer Überprüfung nach Artikel 11 Absatz 4 der Grundverordnung ist. Daher gilt das in der Ausgangsuntersuchung für alle übrigen Unternehmen auf der Höhe der Schädigung ermittelte nicht schädigende Preisniveau von 42,7 %. In Anwendung der Regel des niedrigeren Zolls nach Artikel 9 Absatz 4 der Grundverordnung sollte der Antidumpingzoll für Seven Star daher in Höhe der ermittelten Dumpingspanne, d. h. 31,5 %, festgesetzt werden. Die Durchführungsverordnung (EU) 2021/607 sollte daher entsprechend geändert werden.

6.   ZOLLAMTLICHE ERFASSUNG

(158)

Angesichts der oben genannten Erkenntnisse sollten die nach der Verordnung (EU) 2023/185 vorgeschriebene zollamtliche Erfassung von Einfuhren eingestellt und die Antidumpingzölle rückwirkend ab dem 30. Januar 2023 erhoben werden.

7.   DAUER DER MAẞNAHMEN

(159)

Diese Überprüfung hat keinen Einfluss auf den Zeitpunkt, an dem die mit der Durchführungsverordnung (EU) 2021/607 eingeführten Maßnahmen nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung außer Kraft treten.

(160)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des mit Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/1036 eingerichteten Ausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Das folgende Unternehmen/der folgende Zollsatz/Code wird in die Tabelle der Hersteller in der VR China in Artikel 1 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/607 aufgenommen:

Unternehmen

Antidumpingzoll

TARIC-Zusatzcode

Seven Star Lemon Technology co., Ltd

31,5  %

A032

Artikel 2

Die Zollbehörden werden angewiesen, die zollamtliche Erfassung der Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in der VR China, die von Seven Star Lemon Technology co., Ltd. hergestellt werden, einzustellen und den Antidumpingzollsatz nach Artikel 1 rückwirkend ab dem 30. Januar 2023 zu erheben.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 16. Oktober 2023

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)   ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 21.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 1193/2008 des Rates vom 1. Dezember 2008 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung der vorläufigen Zölle auf die Einfuhren von Zitronensäure mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 323 vom 3.12.2008, S. 1).

(3)  Beschluss 2008/899/EG der Kommission vom 2. Dezember 2008 zur Annahme von Verpflichtungsangeboten im Zusammenhang mit dem Antidumpingverfahren betreffend die Einfuhren von Zitronensäure mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 323 vom 3.12.2008, S. 62).

(4)  Beschluss 2012/501/EU der Kommission vom 7. September 2012 zur Änderung des Beschlusses 2008/899/EG zur Annahme von Verpflichtungsangeboten im Zusammenhang mit dem Antidumpingverfahren betreffend die Einfuhren von Zitronensäure mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 244 vom 8.9.2012, S. 27).

(5)  Durchführungsverordnung (EU) 2015/82 der Kommission vom 21. Januar 2015 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Zitronensäure mit Ursprung in der Volksrepublik China im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates und an teilweise Interimsüberprüfungen nach Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 (ABl. L 15 vom 22.1.2015, S. 8).

(6)  Durchführungsverordnung (EU) 2016/32 der Kommission vom 14. Januar 2016 zur Ausweitung des mit der Durchführungsverordnung (EU) 2015/82 eingeführten endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Zitronensäure mit Ursprung in der Volksrepublik China auf Einfuhren von aus Malaysia versandter Zitronensäure, ob als Ursprungserzeugnis Malaysias angemeldet oder nicht (ABl. L 10 vom 15.1.2016, S. 3).

(7)  Durchführungsverordnung (EU) 2016/704 der Kommission vom 11. Mai 2016 zum Widerruf der Annahme eines Verpflichtungsangebots im Hinblick auf zwei ausführende Hersteller und zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/87 zur Annahme von Verpflichtungsangeboten im Zusammenhang mit dem Antidumpingverfahren betreffend die Einfuhren von Zitronensäure mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 122 vom 12.5.2016, S. 19).

(8)  Durchführungsverordnung (EU) 2021/607 der Kommission vom 14. April 2021 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Zitronensäure mit Ursprung in der Volksrepublik China, ausgeweitet auf Einfuhren von aus Malaysia versandter Zitronensäure, ob als Ursprungserzeugnis Malaysias angemeldet oder nicht, im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 129 vom 15.4.2021, S. 73).

(9)  Durchführungsverordnung (EU) 2023/185 der Kommission vom 27. Januar 2023 zur Einleitung einer Neuausführerüberprüfung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/607 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Zitronensäure mit Ursprung in der Volksrepublik China für einen chinesischen ausführenden Hersteller, zur Außerkraftsetzung des Zolls auf die von diesem ausführenden Hersteller stammenden Einfuhren und zur zollamtlichen Erfassung dieser Einfuhren (ABl. L 26 vom 30.1.2023, S. 11).

(10)  Commission Staff Working Document on Significant Distortions in the Economy of the People’s Republic of China for the Purposes of Trade Defence Investigations, 20. Dezember 2017, SWD(2017) 483 final/2.

(11)  Bericht, Kapitel 2, S. 6-7.

(12)  Bericht, Kapitel 2, S. 10.

(13)  Abrufbar unter: Verfassung der Volksrepublik China (npc.gov.cn) (zuletzt abgerufen am 17. Juli 2023).

(14)  Bericht, Kapitel 2, S. 20-21.

(15)  Bericht, Kapitel 3, S. 41 und S. 73-74.

(16)  Bericht, Kapitel 6, S. 120-121.

(17)  Bericht, Kapitel 6, S. 122-135.

(18)  Bericht, Kapitel 7, S. 167-168.

(19)  Bericht, Kapitel 8, S. 169-170 und S. 200-201.

(20)  Bericht, Kapitel 2, S. 15-16, Bericht, Kapitel 4, S. 50 und S. 84, Bericht, Kapitel 5, S. 108-109.

(21)  Bericht, Kapitel 3, S. 22-24, und Kapitel 5, S. 97-108.

(22)  Bericht, Kapitel 5, S. 104-109.

(23)  Jahresbericht 2022 der COFCO Biotechnology. August 2022, S. 51 und 82. Abrufbar unter: https://pdf.dfcfw.com/pdf/H2_AN202208231577503135_1.pdf?1661273401000.pdf= (zuletzt abgerufen am 13. Juli 2023).

(24)  Siehe: http://www.7lemonstar.com/ (zuletzt abgerufen am 13. Juli 2023).

(25)  Siehe: http://www.ensignworld.com/about.aspx?newsCateID=74&baseinfo_Id=74&CateId=74&ViewCateID=74&Prid=73&Yhid=70 (zuletzt abgerufen am 13. Juli 2023).

(26)  Siehe: http://www.csmcity.cn/zlzx/info.php?id=7374 (zuletzt abgerufen am 13. Juli 2023).

(27)  Siehe: http://www.ensignworld.com/about.aspx?newsCateID=74&baseinfo_Id=74&CateId=74&ViewCateID=74&Prid=73&Yhid=70 (zuletzt abgerufen am 13. Juli 2023).

(28)  Siehe zum Beispiel Artikel 33 der Verfassung der Kommunistischen Partei Chinas, Artikel 19 des chinesischen Gesellschaftsrechts oder die Leitlinien des Generalbüros der Kommunistischen Partei Chinas zur Intensivierung der Arbeit der Einheitsfront im privaten Sektor für die neue Ära (siehe unten für eine vollständige Referenz).

(29)  Siehe: https://www.siacn.org/dl/DyZXItsx00.html (zuletzt abgerufen am 13. Juli 2023).

(30)  Siehe: http://www.cfia.org.cn/ (zuletzt abgerufen am 13. Juli 2023).

(31)  Siehe: https://www.siacn.org/dl/IOa-252B22.html (zuletzt abgerufen am 13. Juli 2023).

(32)  Satzung des chinesischen Verbands der Biofermentationsindustrie. Abrufbar unter: http://www.cfia.org.cn/site/term/5.html (zuletzt abgerufen am 13. Juli 2023).

(33)  Ebd.

(34)  Satzung des chinesischen Verbands der Petrochemie- und Chemieindustrie. Abrufbar unter: http://www.cpcif.org.cn/detail/40288043661e27fb01661e386a3f0001?e=1 (zuletzt abgerufen am 13. Juli 2023).

(35)  Bericht, Kapitel 5, S. 100-101.

(36)  Bericht, Kapitel 2, S. 26.

(37)  Bericht, Kapitel 2, S. 31-32.

(38)  Exclusive: In China, the Party’s push for influence inside foreign firms stirs fears. Reuters. 24. August 2017. Abrufbar unter: https://www.reuters.com/article/us-china-congress-companies-idUSKCN1B40JU (zuletzt abgerufen am 13. Juli 2023).

(39)  Siehe: http://www.cofco.com/en/BrandProduct/COFCOBiochemical (zuletzt abgerufen am 13. Juli 2023).

(40)  Abrufbar unter: http://stockdata.stock.hexun.com/2009_gg_000930_3.shtml (zuletzt abgerufen am 13. Juli 2023).

(41)  Abrufbar unter: https://www.cofco.com/cn/AboutCOFCO/Management/ (zuletzt abgerufen am 13. Juli 2023).

(42)  Jahresbericht 2021 von COFCO Biotechnology Co., Ltd., S. 29, abrufbar unter: http://img.zlahsh.com/Uploads/Zlsh/File/2022/10/12/u634675f3b11eb.PDF (zuletzt abgerufen am 17. Juli 2023).

(43)  Siehe: http://www.ensignworld.com/newsinfo.aspx?NewsId=499&CateId=15 (zuletzt abgerufen am 17. Juli 2023).

(44)  Siehe: http://www.ensignworld.com/newsinfo.aspx?NewsId=499&CateId=15 (zuletzt abgerufen am 13. Juli 2023);

www.cpcif.org.cn/detail/4d477309-96db-4b64-ac0c-e87f00027bb2 (zuletzt abgerufen am 13. Juli 2023).

(45)  Bericht, Kapitel 14.1 bis 14.3.

(46)  Bericht, Kapitel 4, S. 41-42 und S. 83.

(47)  Analyse des Marktes für Mais-Feinverarbeitung. 17. Februar 2023. Abschnitt II.2.3. Abrufbar unter: https://finance.sina.cn/2023-02-17/detail-imyfywyp2069106.d.html?source=nfquote (zuletzt abgerufen am 17. Juli 2023).

(48)  Bericht, Kapitel 12, S. 319.

(49)  14. Fünfjahresplan zur Förderung der Modernisierung der Landwirtschaft und des ländlichen Raums 2021/25. Abschnitt II.1. Abrufbar unter: https://www.gov.cn/zhengce/content/2022-02/11/content_5673082.htm (zuletzt abgerufen am 13. Juli 2023).

(50)  14. Fünfjahresplan zur Entwicklung des Sektors Pflanzenbau auf nationaler Ebene. Abschnitt V.2. Abrufbar unter: http://www.moa.gov.cn/govpublic/ZZYGLS/202201/t20220113_6386808.htm (zuletzt abgerufen am 13. Juli 2023).

(51)  14. Fünfjahresplan zur Entwicklung der Bioökonomie. Abschnitt II.2. Abrufbar unter: https://www.ndrc.gov.cn/xxgk/jd/jd/202205/t20220509_1324417.html (zuletzt abgerufen am 13. Juli 2023).

(52)  Ebd., Abschnitt III.6.

(53)  Leitlinien zur Förderung der qualitativ hochwertigen Entwicklung der Petrochemie- und Chemieindustrie im Rahmen des 14. Fünfjahresplans. Abschnitt 11. Abrufbar unter: https://www.miit.gov.cn/zwgk/zcwj/wjfb/yj/art/2022/art_4ef438217a4548cb98c2d7f4f091d72e.html (zuletzt abgerufen am 13. Juli 2023).

(54)  14. Fünfjahresplan der Provinz Hebei für strategische und aufstrebende Wirtschaftszweige. Abschnitt IV.3: Abrufbar unter: http://lvsefazhan.cn/index.php/guozijianguan/408.html (zuletzt abgerufen am 13. Juli 2023).

(55)  Siehe: http://www.yushu.gov.cn/ywdt/ywzx/202306/t20230608_3152637.html.

(56)  COFCO Biotechnology Co., Ltd. Halbjahresbericht 2022, S. 150. Abrufbar unter: https://pdf.dfcfw.com/pdf/H2_AN202208231577503135_1.pdf?1661273401000.pdf= (zuletzt abgerufen am 13. Juli 2023).

(57)  Bericht, Kapitel 6, S. 138-149.

(58)  Bericht, Kapitel 9, S. 216.

(59)  Bericht, Kapitel 9, S. 213-215.

(60)  Bericht, Kapitel 9, S. 209-211.

(61)  Bericht, Kapitel 13, S. 332-337.

(62)  Bericht, Kapitel 13, S. 336.

(63)  Bericht, Kapitel 13, S. 337-341.

(64)  Bericht, Kapitel 6, S. 114-117.

(65)  Bericht, Kapitel 6, S. 119.

(66)  Bericht, Kapitel 6, S. 120.

(67)  Bericht, Kapitel 6, S. 121-122, S. 126-128 und S. 133-135.

(68)  Siehe das Arbeitspapier des Internationalen Währungsfonds „Resolving China’s Corporate Debt Problem“ von Wojciech Maliszewski, Serkan Arslanalp, John Caparusso, José Garrido, Si Guo, Joong Shik Kang, W. Raphael Lam, T. Daniel Law, Wei Liao, Nadia Rendak und Philippe Wingender, Jiangyan, Oktober 2016, WP/16/203.

(69)  Bericht, Kapitel 6, S. 121-122, S. 126-128 und S. 133-135.

(70)  World Bank Open Data — Upper Middle Income (Länder mit mittlerem Einkommen, obere Einkommenskategorie), https://data.worldbank.org/income-level/upper-middle-income.

(71)  Wird die überprüfte Ware in keinem der Länder mit einem ähnlichen Entwicklungsstand hergestellt, kann als Kriterium auch die Herstellung einer Ware, die derselben allgemeinen Kategorie und/oder demselben Sektor wie die überprüfte Ware zuzurechnen ist, angewandt werden.

(72)  Die nach Brasilien im Jahr 2022 eingeführte Maismenge wird von dem GTA auf 2,63 Mio. Tonnen geschätzt. Die geschätzte Inlandsproduktion lag bei rund 120 Mio. Tonnen (siehe z. B. https://www.fas.usda.gov/data/brazil-grain-and-feed-update-23).

(73)  http://www.gtis.com/gta/secure/default.cfm

(74)  https://ilostat.ilo.org/data/

(75)  https://www.enel.com.co/en/people/energy-rates.html

(76)  https://www1.eere.energy.gov/manufacturing/tech_assistance/pdfs/steam15_benchmark.pdf

(*1)  Warencode in Brasilien.

(77)  Verordnung (EU) 2015/755 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2015 über eine gemeinsame Regelung der Einfuhren aus bestimmten Drittländern (ABl. L 123 vom 19.5.2015, S. 33). Nach Artikel 2 Absatz 7 der Grundverordnung können die Inlandspreise in diesen Ländern nicht zur Ermittlung des Normalwerts herangezogen werden.

(78)  https://ilostat.ilo.org/

(79)  https://safetya.co/normatividad/decreto-768-de-2022/

(80)  https://taxsummaries.pwc.com/colombia/individual/other-taxes

(81)  https://www.enel.com.co/en/people/energy-rates.html

(82)  https://www1.eere.energy.gov/manufacturing/tech_assistance/pdfs/steam15_benchmark.pdf

(83)  https://www.grupovanti.com/

(84)  http://cu.epm.com.co/

(85)  http://orbis4.bvdinfo.com/

(86)  Durchführungsverordnung (EU) 2016/306 der Kommission vom 3. März 2016 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1283/2014 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Rohrstücke aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Republik Korea und Malaysia im Anschluss an eine Interimsüberprüfung gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates (ABl. L 58 vom 4.3.2016, S. 3).

(87)  Siehe Urteil des Gerichts erster Instanz vom 28. September 1995, Ferchimex/Rat, T-164/94, abrufbar unter: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:61994TJ0164

(88)  Siehe Urteil des Gerichtshofs vom 18. September 2014, Valimar’ OOD/Nachalnik na Mitnitsa Varna, C-374/12, Rn. 47, abrufbar unter:

https://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf;jsessionid=F1C927CFBC168F9A051D8B6C07B39582?text=&docid=157850&pageIndex=0&doclang=en&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=2738602.

(89)  Durchführungsverordnung (EU) 2017/367 der Kommission vom 1. März 2017 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Fotovoltaikmodulen aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon (Zellen) mit Ursprung in oder versandt aus der Volksrepublik China nach einer Überprüfung wegen bevorstehenden Außerkrafttretens gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Einstellung der nach Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/1036 durchgeführten teilweisen Interimsüberprüfung (ABl. L 56 vom 3.3.2017, S. 131).

(90)  Verordnung (EG) Nr. 1279/2007 des Rates vom 30. Oktober 2007 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf bestimmte Kabel und Seile aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Russischen Föderation und zur Aufhebung der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter Kabel und Seile aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in Thailand und der Türkei (ABl. L 285 vom 31.10.2007, S. 1).


ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2023/2180/oj

ISSN 1977-0642 (electronic edition)


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