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Document L:2021:264:FULL
Official Journal of the European Union, L 264, 26 July 2021
Amtsblatt der Europäischen Union, L 264, 26. Juli 2021
Amtsblatt der Europäischen Union, L 264, 26. Juli 2021
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ISSN 1977-0642 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
L 264 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Rechtsvorschriften |
64. Jahrgang |
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Inhalt |
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II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter |
Seite |
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INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE |
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DE |
Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben. Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte. |
II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter
INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE
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26.7.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 264/1 |
BESCHLUSS (EU) 2021/1213 DES RATES
vom 13. Juli 2021
über den Abschluss — im Namen der Union — des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und der Argentinischen Republik gemäß Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 über die Änderung der Zugeständnisse für alle in der EU-Liste CLXXV aufgeführten Zollkontingente infolge des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe a Ziffer v,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zustimmung des Europäischen Parlaments (1),
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Am 15. Juni 2018 ermächtigte der Rat die Kommission gemäß Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994, infolge des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Union Verhandlungen über die Aufteilung der in der EU-Liste CLXXV aufgeführten Zollkontingente aufzunehmen. |
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(2) |
Die Verhandlungen mit Argentinien wurden abgeschlossen, und das Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und der Argentinischen Republik gemäß Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 über die Änderung der Zugeständnisse für alle in der EU-Liste CLXXV aufgeführten Zollkontingente infolge des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union (im Folgenden „Abkommen“) wurde am 5. Februar 2021 paraphiert. |
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(3) |
Das Abkommen wurde am 10. Mai 2021 — vorbehaltlich seines Abschlusses zu einem späteren Zeitpunkt — im Einklang mit dem Beschluss (EU) 2021/651 des Rates (2) im Namen der Union unterzeichnet. |
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(4) |
Das Abkommen sollte genehmigt werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Das Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und der Argentinischen Republik gemäß Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 über die Änderung der Zugeständnisse für alle in der EU-Liste CLXXV aufgeführten Zollkontingente infolge des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union wird im Namen der Union genehmigt (3).
Artikel 2
Der Präsident des Rates nimmt die im Abkommen vorgesehene Notifizierung im Namen der Union vor (4).
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 13. Juli 2021.
Im Namen des Rates
Der Präsident
A. ŠIRCELJ
(1) Zustimmung vom 23. Juni 2021 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).
(2) Beschluss (EU) 2021/651 des Rates vom 19. April 2021 über die Unterzeichnung — im Namen der Union — des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und der Argentinischen Republik nach Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 über die Änderung der Zugeständnisse für alle in der EU-Liste CLXXV aufgeführten Zollkontingente infolge des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union (ABl. L 135 vom 21.4.2021, S. 1).
(3) Der Wortlaut des Abkommens ist auf Seite 3 dieses Amtsblatts veröffentlicht.
(4) Das Datum des Inkrafttretens des Abkommens wird im Amtsblatt der Europäischen Union durch das Generalsekretariat des Rates veröffentlicht.
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26.7.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 264/3 |
ABKOMMEN
in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und der Argentinischen Republik nach Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 über die Änderung der Zugeständnisse für alle in der EU-Liste CLXXV aufgeführten Zollkontingente infolge des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union
A. Schreiben der Europäischen Union
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich beehre mich, auf die Verhandlungen nach Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 über die Änderung der Zugeständnisse für die in der Zolltarifliste CLXXV der Europäischen Union aufgeführten Zollkontingente infolge des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union (EU) Bezug zu nehmen, wie den WTO-Mitgliedern im Dokument G/SECRET/42/Add.2 mitgeteilt.
Im Zuge der Verhandlungen sind die Argentinische Republik (im Folgenden „Argentinien“) und die EU wie folgt übereingekommen:
Unbeschadet künftiger Verhandlungen nach Artikel XXVIII des GATT 1994 und ausschließlich im Zusammenhang mit dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU stimmt die Argentinien der Methode zu, die vorgesehenen quantitativen Verpflichtungen in Form von Zollkontingenten der EU, die bislang auch das Vereinigte Königreich umfassten, so aufzuteilen, dass die EU ohne das Vereinigte Königreich eine bestimmte Menge davon übernimmt und die verbleibende Menge vom Vereinigten Königreich übernommen wird. Dies spiegelt die besonderen Umstände wider, die sich aus dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU ergeben.
In Bezug auf die Zollkontingente, für die die Argentinien Verhandlungs- oder Konsultationsrechte nach Artikel XXVIII des GATT 1994 hat, hält die Argentinien die im Dokument G/SECRET/42/Add.2 hinsichtlich der Zollkontingentsmengen vorgeschlagenen Verpflichtungen der EU nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs für zufriedenstellend und stimmt ihnen zu.
Unbeschadet des vorstehenden Absatzes einigen sich die Argentinien und die EU bezüglich der nachstehenden Zollkontingente auf folgende Änderungen der vorgesehenen Verpflichtungen:
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Zollkontingent 020 (Fleisch von Schafen oder Ziegen, frisch, gekühlt oder gefroren): Die Menge der EU an dem länderspezifischen Anteil der Argentinien wird neu auf 19 090 Tonnen festgesetzt; |
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Zollkontingent 069 (Gerste): Die Menge des Kontingents (erga omnes) der EU wird neu auf 307 105 Tonnen festgesetzt; |
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Zollkontingent 071 (Mais): Die Menge des Kontingents (erga omnes) der EU wird neu auf 276 440 Tonnen festgesetzt; |
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Zollkontingent 080 (Bruchreis): Die Menge des Kontingents (erga omnes) der EU wird neu auf 28 360 Tonnen festgesetzt; |
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Zollkontingent 111 (Traubensaft): Die Menge des Kontingents (erga omnes) der EU wird neu auf 2 525 Tonnen festgesetzt. |
Darüber hinaus vereinbaren Argentinien und die EU folgende Änderungen der vorgesehenen Verpflichtungen, um die Inanspruchnahme bestimmter Zollkontingente zu erleichtern:
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— |
Zollkontingent 046 (Knoblauch): Die EU hebt die derzeitige Unterscheidung zwischen traditionellen und neuen Einführern auf. Was die Verwaltung des argentinischen Anteils an diesem Kontingent betrifft, wird die Aufteilung der Menge von 19 147 Tonnen künftig wie folgt festgesetzt: |
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Jährliches Zollkontingent |
1. Quartal (1. Juni bis 31. August) |
2. Quartal (1. September bis 30. November) |
3. Quartal (1. Dezember bis 28. Februar) |
4. Quartal (1. März bis 31. Mai) |
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19 147 t |
0 t |
0 t |
11 700 t |
7 447 t |
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Zollkontingent 011 (Fleisch von Rindern, gefroren/genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Rindern, gefroren): Die EU reduziert den Wertzoll des Kontingentzollsatzes von 20 % auf 15 %. |
Darüber hinaus wird die EU in Bezug auf die nachstehenden Zollkontingente die aufgeführten Bestimmungen in ihre geltenden internen Rechtsvorschriften aufnehmen:
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Zollkontingent 026 (Teile von Hühnern, gefroren): Die EU wird ein länderspezifisches Teilzollkontingent für Argentinien von 2 080 Tonnen einrichten, das auf den bisherigen Ausfuhren in einem repräsentativen Zeitraum beruht. Diese länderspezifische Zuweisung wird innerhalb des bestehenden Zollkontingents (erga omnes) eingerichtet. |
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Zollkontingent 029 (Geflügelfleisch, gesalzen): Die EU wird ein länderspezifisches Teilzollkontingent für die Argentinien von 456 Tonnen einrichten, das auf den bisherigen Ausfuhren in einem repräsentativen Zeitraum beruht. Diese länderspezifische Zuweisung wird innerhalb des bestehenden Zollkontingents (erga omnes) eingerichtet. |
Dieses Abkommen berührt nicht die Verhandlungen zwischen der EU und anderen WTO-Mitgliedern mit Rechten nach Artikel XXVIII des GATT 1994 in Bezug auf andere als die vorstehend aufgeführten Zollkontingente (erga omnes). Die EU verpflichtet sich, die Argentinien zu informieren, wenn das Ergebnis dieser Verhandlungen zu einer Änderung der im Dokument G/SECRET/42/Add.2 festgelegten Anteile führen würde.
Die EU und Argentinien notifizieren einander den Abschluss ihrer für das Inkrafttreten dieses Abkommens erforderlichen internen Verfahren. Dieses Abkommen tritt am Tag der letzten Notifikation in Kraft.
Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir die Zustimmung Ihrer Regierung hierzu bestätigten.
Ich beehre mich vorzuschlagen, dass dieses Schreiben und die Bestätigung Ihrer Regierung zusammen ein Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und der Argentinischen Republik bilden, und zwar auch für die Zwecke des Artikels XXVIII Absatz 3 Buchstaben a und b des GATT 1994.
Gestatten Sie mir den Ausdruck meiner vorzüglichen Hochachtung
Für die Europäische Union
B. Schreiben der Argentinischen Republik
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich beehre mich, den Eingang Ihres Schreibens vom heutigen Tage zu bestätigen, das wie folgt lautet:
„Ich beehre mich, auf die Verhandlungen nach Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 über die Änderung der Zugeständnisse für die in der Zolltarifliste CLXXV der Europäischen Union aufgeführten Zollkontingente infolge des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union (EU) Bezug zu nehmen, wie den WTO-Mitgliedern im Dokument G/SECRET/42/Add.2 mitgeteilt.
Im Zuge der Verhandlungen sind die Argentinische Republik (im Folgenden ‚Argentinien‘) und die EU wie folgt übereingekommen:
Unbeschadet künftiger Verhandlungen nach Artikel XXVIII des GATT 1994 und ausschließlich im Zusammenhang mit dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU stimmt die Argentinien der Methode zu, die vorgesehenen quantitativen Verpflichtungen in Form von Zollkontingenten der EU, die bislang auch das Vereinigte Königreich umfassten, so aufzuteilen, dass die EU ohne das Vereinigte Königreich eine bestimmte Menge davon übernimmt und die verbleibende Menge vom Vereinigten Königreich übernommen wird. Dies spiegelt die besonderen Umstände wider, die sich aus dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU ergeben.
In Bezug auf die Zollkontingente, für die die Argentinien Verhandlungs- oder Konsultationsrechte nach Artikel XXVIII des GATT 1994 hat, hält die Argentinien die im Dokument G/SECRET/42/Add.2 hinsichtlich der Zollkontingentsmengen vorgeschlagenen Verpflichtungen der EU nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs für zufriedenstellend und stimmt ihnen zu.
Unbeschadet des vorstehenden Absatzes einigen sich die Argentinien und die EU bezüglich der nachstehenden Zollkontingente auf folgende Änderungen der vorgesehenen Verpflichtungen:
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Zollkontingent 020 (Fleisch von Schafen oder Ziegen, frisch, gekühlt oder gefroren): Die Menge der EU an dem länderspezifischen Anteil der Argentinischen Republik wird neu auf 19 090 Tonnen festgesetzt; |
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Zollkontingent 069 (Gerste): Die Menge des Kontingents (erga omnes) der EU wird neu auf 307 105 Tonnen festgesetzt; |
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Zollkontingent 071 (Mais): Die Menge des Kontingents (erga omnes) der EU wird neu auf 276 440 Tonnen festgesetzt; |
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Zollkontingent 080 (Bruchreis): Die Menge des Kontingents (erga omnes) der EU wird neu auf 28 360 Tonnen festgesetzt; |
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Zollkontingent 111 (Traubensaft): Die Menge des Kontingents (erga omnes) der EU wird neu auf 2 525 Tonnen festgesetzt. |
Darüber hinaus vereinbaren die Argentinien und die EU folgende Änderungen der vorgesehenen Verpflichtungen, um die Inanspruchnahme bestimmter Zollkontingente zu erleichtern:
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Zollkontingent 046 (Knoblauch): Die EU hebt die derzeitige Unterscheidung zwischen traditionellen und neuen Einführern auf. Was die Verwaltung des argentinischen Anteils an diesem Kontingent betrifft, wird die Aufteilung der Menge von 19 147 Tonnen künftig wie folgt festgesetzt:
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Zollkontingent 011 (Fleisch von Rindern, gefroren/genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Rindern, gefroren): Die EU reduziert den Wertzoll des Kontingentzollsatzes von 20 % auf 15 %. |
Darüber hinaus wird die EU in Bezug auf die nachstehenden Zollkontingente die aufgeführten Bestimmungen in ihre geltenden internen Rechtsvorschriften aufnehmen:
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Zollkontingent 026 (Teile von Hühnern, gefroren): Die EU wird ein länderspezifisches Teilzollkontingent für die Argentinien von 2 080 Tonnen einrichten, das auf den bisherigen Ausfuhren in einem repräsentativen Zeitraum beruht. Diese länderspezifische Zuweisung wird innerhalb des bestehenden Zollkontingents (erga omnes) eingerichtet. |
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Zollkontingent 029 (Geflügelfleisch, gesalzen): Die EU wird ein länderspezifisches Teilzollkontingent für die Argentinien von 456 Tonnen einrichten, das auf den bisherigen Ausfuhren in einem repräsentativen Zeitraum beruht. Diese länderspezifische Zuweisung wird innerhalb des bestehenden Zollkontingents (erga omnes) eingerichtet. |
Dieses Abkommen berührt nicht die Verhandlungen zwischen der EU und anderen WTO-Mitgliedern mit Rechten nach Artikel XXVIII des GATT 1994 in Bezug auf andere als die vorstehend aufgeführten Zollkontingente (erga omnes). Die EU verpflichtet sich, die Argentinien zu informieren, wenn das Ergebnis dieser Verhandlungen zu einer Änderung der im Dokument G/SECRET/42/Add.2 festgelegten Anteile führen würde.
Die EU und die Argentinien notifizieren einander den Abschluss ihrer für das Inkrafttreten dieses Abkommens erforderlichen internen Verfahren. Dieses Abkommen tritt am Tag der letzten Notifikation in Kraft.
Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir die Zustimmung Ihrer Regierung hierzu bestätigten.
Ich beehre mich vorzuschlagen, dass dieses Schreiben und die Bestätigung Ihrer Regierung zusammen ein Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und der Argentinischen Republik bilden, und zwar auch für die Zwecke des Artikels XXVIII Absatz 3 Buchstaben a und b des GATT 1994.“
Ich beehre mich, die Zustimmung meiner Regierung zum vorstehenden Schreiben zum Ausdruck zu bringen.
Für die Argentinische Republik