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Document L:2020:141:FULL
Official Journal of the European Union, L 141, 5 May 2020
Amtsblatt der Europäischen Union, L 141, 5. Mai 2020
Amtsblatt der Europäischen Union, L 141, 5. Mai 2020
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ISSN 1977-0642 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
L 141 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Rechtsvorschriften |
63. Jahrgang |
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Inhalt |
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II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter |
Seite |
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VERORDNUNGEN |
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RICHTLINIEN |
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Richtlinie (EU) 2020/612 der Kommission vom 4. Mai 2020 zur Änderung der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über den Führerschein ( 1 ) |
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BESCHLÜSSE |
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Beschluss (EU) 2020/613 der Kommission vom 7. Februar 2020 über die Maßnahme SA.17653 — C36/2007 (ex NN 25/2007) Deutschlands zugunsten der Deutschen Post AG (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2020) 593) ( 1 ) |
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Berichtigungen |
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(1) Text von Bedeutung für den EWR. |
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DE |
Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben. Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte. |
II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter
VERORDNUNGEN
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5.5.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 141/1 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2020/611 DER KOMMISSION
vom 30. April 2020
zur Wiedereinführung des mit der Verordnung (EG) Nr. 91/2009 des Rates eingeführten endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China im Hinblick auf aus Malaysia versandte Einfuhren bestimmter Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl, ob als Ursprungserzeugnisse Malaysias angemeldet oder nicht
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (im Folgenden „AEUV“),
gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (1) (im Folgenden „Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 13 und Artikel 14 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. VERFAHREN
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(1) |
Mit der Verordnung (EG) Nr. 91/2009 (2) führte der Rat einen endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren bestimmter Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China (im Folgenden „VR China“ oder „China“) ein. Die betreffenden Maßnahmen werden nachfolgend als „ursprüngliche Maßnahmen“ bezeichnet und die Untersuchung, die zu diesen Maßnahmen führte, als „Ausgangsuntersuchung“. |
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(2) |
Bei der Kommission gingen nach der Einführung des endgültigen Antidumpingzolls Beweise dafür ein, dass diese Maßnahmen durch einen Versand über Malaysia umgangen wurden. |
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(3) |
Daher leitete die Kommission am 28. November 2010 mit der Verordnung (EU) Nr. 966/2010 (3) eine Untersuchung betreffend die mutmaßliche Umgehung der mit der Verordnung (EG) Nr. 91/2009 eingeführten Antidumpingmaßnahmen (im Folgenden „Umgehungsuntersuchung“) ein. |
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(4) |
Am 26. Juli 2011 weitete der Rat die mit der Verordnung (EG) Nr. 91/2009 eingeführten Antidumpingzölle mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 723/2011 des Rates (4) (im Folgenden „Antiumgehungsverordnung“) auf aus Malaysia versandte bestimmte Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl, ob als Ursprungserzeugnisse Malaysias angemeldet oder nicht, aus. |
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(5) |
Am 27. Februar 2016 hob die Kommission den mit der Verordnung (EG) Nr. 91/2009 eingeführten und mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 723/2011 ausgeweiteten endgültigen Antidumpingzoll durch die Durchführungsverordnung (EU) 2016/278 der Kommission (5) auf. |
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(6) |
Mit seinem Urteil in der Sache C-644/17, Eurobolt, vom 3. Juli 2019 (6) erklärte der Gerichtshof die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 723/2011 für ungültig, da sie unter Verstoß gegen das in Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates (7) vorgesehene Konsultationsverfahren erlassen wurde. |
2. UMSETZUNG DES URTEILS DES GERICHTSHOFS IN DER RECHTSSACHE C-644/17 (EUROBOLT)
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(7) |
Der Gerichtshof urteilte, dass das nach Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 bestehende Erfordernis, dem Beratenden Ausschuss alle zweckdienlichen Informationen spätestens zehn Arbeitstage vor seiner Sitzung zu übermitteln, zu den für den ordnungsgemäßen Ablauf des Verfahrens wesentlichen Formvorschriften gehört, deren Verletzung die Nichtigkeit des betreffenden Rechtsakts zur Folge hat (8). Nach Ansicht des Gerichts ist gegen diese Bestimmung verstoßen worden, da die Anmerkungen von Eurobolt, einem niederländischen Einführer von Verbindungselementen aus Malaysia, den Mitgliedstaaten nicht spätestens zehn Arbeitstage vor der Sitzung des Beratenden Ausschusses übermittelt wurden. |
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(8) |
Nach Artikel 266 AEUV haben die Organe der Union die sich aus dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union ergebenden Maßnahmen zu ergreifen. Am 27. August 2019 nahm die Kommission daher die Umgehungsuntersuchung wieder auf, um die vom Gerichtshof festgestellte Rechtswidrigkeit zu beheben (9). |
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(9) |
Der Umfang der erneuten Einleitung der Umgehungsuntersuchung war auf die Umsetzung des Urteils des Gerichtshofs in der Rechtssache C-644/17, Eurobolt, begrenzt, d. h. es ging darum sicherzustellen, dass sämtliche Anforderungen, die sich aus dem Verfahren des Beratenden Ausschusses nach Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 ergeben, erfüllt werden (10). Dieses Verfahren wurde mittlerweile durch das Prüfverfahren im Ausschuss nach Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (11) ersetzt. |
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(10) |
Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass Rechtsakte der Europäischen Union im Einklang mit den Verfahrensvorschriften erlassen werden, die zum Zeitpunkt ihres Erlasses in Kraft sind. Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 in der zum Zeitpunkt der zugrunde liegenden Untersuchung geltenden Fassung wurde aufgehoben. Daher kann ein Verfahren wie die gegenständliche Wiederaufnahme der nach Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 eingeleiteten Umgehungsuntersuchung ab dem Zeitpunkt der Aufhebung von Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 in der zum Zeitpunkt der Verabschiedung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 723/2011 geltenden Fassung nur auf der Grundlage des für die Einführung von Antiumgehungsmaßnahmen derzeit in Kraft befindlichen Ausschussverfahrens fortgeführt werden (12). Gemäß Artikel 15 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 in ihrer geänderten, nunmehr durch Verordnung (EU) 2016/1036 kodifizierten Fassung kommt für diese Wiederaufnahme das Verfahren nach Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 zur Anwendung. |
3. PRÜFUNG DER VORBRINGEN
3.1. Vorbringen in der Umgehungsuntersuchung
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(11) |
Eurobolt stellte in seiner Stellungnahme vom 13. Juni 2011 die Rechtmäßigkeit der Auslegung von Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 durch die Kommission in zweierlei Hinsicht infrage. Erstens dürften die ausgeweiteten Maßnahmen nicht auf die betroffene Ware angewandt werden, wenn sie tatsächlich malaysischen Ursprungs sei. Zweitens stellte Eurobolt die Befugnis der Kommission in Frage, in einer Umgehungsuntersuchung von Amts wegen auf der Grundlage von Daten aus der Ausgangsuntersuchung zu behaupten, dass eine Schädigung vorliege, ohne Beweise für die Schädigung vorzulegen. |
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(12) |
Die Kommission stellte fest, dass keiner der beiden Einwände die Umsetzung des Urteils betraf. Die Anmerkungen von Eurobolt bezogen sich somit auf Fragen, die nicht in den Anwendungsbereich der Umsetzung fallen. In jedem Fall könnten die Einwände auch in der Sache zurückgewiesen werden. |
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(13) |
Was das erste Vorbringen von Eurobolt betrifft, so gestattet Artikel 13 Absatz 1 der Grundverordnung, wie in Erwägungsgrund 46 der Antiumgehungsverordnung dargelegt, die Ausweitung der Maßnahmen auf Einfuhren der gleichartigen Ware aus „Drittländern“. Artikel 13 Absatz 4 der Grundverordnung sieht Ausnahmen für tatsächlich aus diesem Drittland stammende Hersteller vor. Da die Umgehungsuntersuchung im Einklang mit den Untersuchungsergebnissen des OLAF und der malaysischen Behörden Umgehungspraktiken ergab, wurden die Antidumpingmaßnahmen mit Artikel 1 der Antiumgehungsverordnung auf aus Malaysia versandte Einfuhren ausgeweitet. Jedem Unternehmen, das nachgewiesen hatte, dass es sich um einen tatsächlichen malaysischen Hersteller handelt, wurde jedoch eine Befreiung von den ausgeweiteten Maßnahmen gewährt. Darüber hinaus waren Anträge auf künftige Befreiungen nach Artikel 2 der Antiumgehungsverordnung möglich. Da der Versand von Waren mit Ursprung in China über Malaysia bestätigt wurde (siehe Erwägungsgründe 34 und 45 der Antiumgehungsverordnung) und Ausfuhren tatsächlicher malaysischer Hersteller von der Ausweitung der Maßnahmen ausgenommen waren, wurde das erste Vorbringen von Eurobolt entsprechend zurückgewiesen. |
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(14) |
Was das zweite Vorbringen von Eurobolt betrifft, so ist darauf hinzuweisen, dass Artikel 13 Absatz 1 der Grundverordnung unter anderem erfordert, dass „Beweise für eine Schädigung oder dafür vorliegen, dass die Abhilfewirkung des Ausgleichszolls im Hinblick auf die Preise und/oder Mengen der gleichartigen Ware untergraben wird“ (Hervorhebung hinzugefügt). Diese beiden Anforderungen sind nicht kumulativ. Aus den Erwägungsgründen 37 und 38 der Antiumgehungsverordnung geht hervor, dass die Abhilfewirkung des mit der ursprünglichen Verordnung eingeführten Antidumpingzolls sowohl in Bezug auf die Preise als auch in Bezug auf die Mengen durch die Umgehung untergraben wurde. Somit waren die rechtlichen Anforderungen des Artikels 13 der Grundverordnung erfüllt. Es war demzufolge nicht nötig und es bestand auch keine rechtliche Verpflichtung, die Daten zur Schädigung aus der im Hinblick auf Einfuhren aus China durchgeführten Ausgangsuntersuchung erneut zu bewerten oder wiederzuverwenden. Daher wurde dieses Vorbringen ebenso zurückgewiesen. |
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(15) |
Die Kommission kam daher zu dem Schluss, dass die Stellungnahme von Eurobolt vom 13. Juni 2011 gebührend berücksichtigt worden war und dass die Einwände von Eurobolt in der Antiumgehungsverordnung, insbesondere in den Abschnitten 2.8 und 4, behandelt worden waren. In diesem Zusammenhang ist außerdem wichtig, dass Eurobolt weder die Beweise für den Versand von Waren mit Ursprung in China über Malaysia noch die Feststellung infrage stellte, dass die Unternehmen, von denen Eurobolt die betroffene Ware bezog, der Kommission irreführende Informationen vorgelegt hatten und nicht hatten nachweisen können, dass es sich bei ihnen um tatsächliche malaysische Hersteller handelte. |
3.2. Prüfung der nach der Wiederaufnahme geäußerten Vorbringen
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(16) |
Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1374 der Kommission zur Wiederaufnahme der Umgehungsuntersuchung wurden die interessierten Parteien aufgefordert, zu dieser Wiederaufnahme Stellung zu nehmen. Zwei Parteien übermittelten Stellungnahmen. |
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(17) |
Eurobolt brachte vor, der vom Gerichtshof festgestellte Verstoß gegen Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 könne nicht nachträglich behoben werden, da es sich um einen Verstoß gegen eine wesentliche Formvorschrift handele, der somit den gesamten Ablauf der ursprünglichen Umgehungsuntersuchung verfälsche. |
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(18) |
Dieser Einwand ist aus den folgenden Gründen unzutreffend. Ein Verstoß gegen Artikel 15 Absatz 2 verfälscht nicht das gesamte Verfahren, da die vom Gerichtshof festgestellte Rechtswidrigkeit nicht die inhaltlichen Feststellungen zur Umgehung betraf. Der Verstoß kann daher behoben werden, indem die Umgehungsuntersuchung an dem Punkt wieder aufgenommen wird, an dem die Rechtswidrigkeit eingetreten ist. Dies brachte mit sich, dass die ursprünglichen Bemerkungen von Eurobolt zusammen mit dem Entwurf des Durchführungsrechtsakts gemäß dem derzeit geltenden Verfahren für die Einführung von Antiumgehungsmaßnahmen dem Ausschuss übermittelt wurden. Dies entspricht dem in Erwägungsgrund 10 genannten Verfahren. Die rechtliche Frist für die Übermittlung der einschlägigen Informationen an den Ausschuss erfordert eine Vorlage spätestens 14 Tage vor der Sitzung dieses Ausschusses. Dadurch kann sich der Ausschuss, der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt, mit allen sachdienlichen Informationen vertraut machen, damit die Mitgliedstaaten ihren Standpunkt zum Entwurf des Durchführungsrechtsakts formulieren können. Wie der Gerichtshof kürzlich anerkannt hat, können auch die Wiederaufnahme des Verwaltungsverfahrens und die Wiedereinführung von Antidumpingzöllen auf Einfuhren, die während der Geltungsdauer der für nichtig erklärten Verordnung getätigt wurden, nicht als Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot angesehen werden (13). |
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(19) |
Wenn durch ein Urteil des Gerichtshofs eine Antidumpingverordnung für ungültig erklärt wird, kann das dieses Urteil umsetzende Organ (in diesem Fall die Kommission) das dieser Verordnung zugrunde liegende Verfahren wiederaufnehmen (14). Das betreffende Organ ist, sofern die festgestellte Regelwidrigkeit nicht das gesamte Verfahren verfälscht, befugt, zum Zweck des Erlasses eines Rechtsakts, der einen zuvor für ungültig erklärten Rechtsakt ersetzen soll, das Verfahren in dem Stadium wieder aufzunehmen, in dem es zur Regelwidrigkeit kam (15). |
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(20) |
Eurobolt wandte ferner ein, es sei unangemessen, wenn die Kommission die Antiumgehungsmaßnahmen wieder einführe, da beide ausgelaufen und seither aufgehoben worden seien. |
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(21) |
Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass durch die Behebung eines Verfahrensfehlers und die Bestätigung der Ergebnisse der Untersuchung, die im Zusammenhang mit dem fraglichen Urteil nicht angefochten wurden, die Kommission ihrer Pflicht nachkommt, Maßnahmen gegenüber den Einfuhren der betroffenen Ware einzuführen, die während der Geltungsdauer dieser Maßnahmen, d. h. vom 27. Juli 2011 bis zum 27. Februar 2016, getätigt wurden. Daher wies die Kommission das Vorbringen von Eurobolt zurück. |
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(22) |
Eine weitere Partei, der Europäische Verband der Händler von Verbindungselementen (European Fastener Distributor Association — EFDA), bemängelte die anhaltenden Versäumnisse, nicht ernsthaft auf die berechtigten und sorgsamen Stellungnahmen der europäischen Händler von Verbindungselementen und der sie vertretenden Verbände einzugehen. Wenn Einführer nachweisen könnten, dass sie mit gebührender Sorgfalt vorgegangen seien und alle vernünftigerweise zu ergreifenden geeigneten Maßnahmen ergriffen hätten um sicherzustellen, dass die eingeführte Ware rechtmäßig in Malaysia hergestellt worden sei, dürften sie nicht für die Zahlung der Antidumpingzölle verantwortlich gemacht werden, und eventuell gezahlte Zölle müssten erstattet werden. |
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(23) |
Die Kommission wies das erste Vorbringen des EFDA zurück, da der Verband im Rahmen der Wiederaufnahme der Untersuchung keinen konkreten Verstoß gegen das ordnungsgemäße Verfahren aufgezeigt und diesbezüglich keine Beweise vorgelegt hatte. |
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(24) |
Was das zweite Vorbringen des EFDA betrifft, so sieht Artikel 13 Absatz 4 der Grundverordnung vor, dass in Fällen, in denen die Praxis, der Fertigungsprozess oder die Arbeit zum Zwecke der Umgehung außerhalb der Union erfolgt, den Herstellern der betroffenen Ware, die nachweislich nicht an den Umgehungspraktiken beteiligt sind, Befreiungen gewährt werden können. Folglich gibt es keinen Spielraum für auf der gebührenden Sorgfalt des Einführers beruhende Befreiungen‚ wenn die Umgehung außerhalb der EU stattfindet (wie dies hier der Fall ist). Vielmehr obliegt es dem Ausführer, nachzuweisen, dass er tatsächlich ein malaysischer Hersteller ist, und eine Befreiung zu beantragen. Wie in Abschnitt 4 der Antiumgehungsverordnung erwähnt, wurden die Anträge mehrerer malaysischer Ausführer auf Befreiungen geprüft, wobei die Kommission letztlich insgesamt neun Unternehmen solche Befreiungen gewährte. Die Kommission wies daher auch den zweiten Einwand des EFDA zurück. |
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(25) |
Unter Berücksichtigung der Stellungnahmen und ihrer Analyse gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass die ursprünglichen Maßnahmen gegenüber den aus Malaysia versandten Einfuhren der betroffenen Ware, ob als Ursprungserzeugnisse Malaysias angemeldet oder nicht, wieder eingeführt werden sollten. |
4. UNTERRICHTUNG
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(26) |
Alle Parteien, die sich bei der Wiederaufnahme der Umgehungsuntersuchung gemeldet hatten, wurden über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen unterrichtet, auf deren Grundlage die Wiedereinführung des Antidumpingzolls beabsichtigt war. Nach dieser Unterrichtung wurde ihnen eine Frist zur Stellungnahme eingeräumt. Eurobolt und der EFDA übermittelten Stellungnahmen. |
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(27) |
Eurobolt brachte erstens vor, Verstöße gegen wesentliche Formvorschriften verfälschten das gesamte Verfahren und könnten daher nicht nachträglich behoben werden. Zweitens verstoße die Wiedereinführung von Maßnahmen, deren Rechtsgrundlage ein von der WTO für rechtswidrig befundener Rechtsakt sei, gegen die Rechtsstaatlichkeit und den Grundsatz der guten Verwaltung. Drittens habe der Vorschlag der Kommission zur Wiedereinführung der Maßnahmen das Fehlen eines wirksamen Rechtsschutzes zur Folge, da die Kommission auf diese Weise jeden Verstoß einfach nachträglich beheben könne, und dieses Ergebnis beeinträchtige das Machtgleichgewicht in Handelsschutzverfahren. Viertens lasse der Vorschlag der Kommission die Entscheidung des Hoge Raad, des obersten Gerichts der Niederlande, in der Rechtssache Eurobolt/Staatssecretaris van Financiën (16) außer Acht; Eurobolt forderte die Kommission eindringlich auf, nicht in die ausschließliche Zuständigkeit der Zollbehörden bei der Entscheidung über die Erstattung der von Eurobolt entrichteten Anti-Umgehungszölle einzugreifen. |
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(28) |
In Bezug auf das erste Argument von Eurobolt, das bereits bei der Wiederaufnahme der Umgehungsuntersuchung vorgebracht worden war, verweist die Kommission auf die Erwägungsgründe 18 und 19. Da keine neuen Argumente vorgebracht wurden, wurde dieses Vorbringen zurückgewiesen. |
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(29) |
Was das zweite Argument von Eurobolt betrifft, hatte die Kommission beschlossen, die Maßnahmen mit den Feststellungen der WTO-Panels und des Berufungsgremiums in Einklang zu bringen, und deshalb die Verordnung vom 26. Februar 2016 (siehe Erwägungsgrund 5) erlassen. Sie tat dies nicht mit Wirkung von Anfang an. In der Folge war die Kommission verpflichtet, die erforderlichen Schritte zu unternehmen, um einem Urteil des Gerichtshofs nachzukommen, d. h. eine vom Gerichtshof festgestellte Rechtswidrigkeit zu korrigieren. Da der Verfahrensfehler behoben werden konnte und die Feststellung der Umgehung an sich bestätigt wurde, war die Kommission berechtigt, die Antiumgehungszölle auf der Grundlage der unbestrittenen Feststellungen der Umgehungsuntersuchung für den Zeitraum der Anwendung der Maßnahmen wieder einzuführen. Keine der oben genannten Handlungen stellt einen Verstoß gegen den Grundsatz der guten Verwaltung dar. In jedem Fall verwies Eurobolt zwar auf den Grundsatz der guten Verwaltung, gab jedoch nicht konkret an, welches Recht in dieser Hinsicht verletzt worden sein soll (17). Daher wies die Kommission dieses Vorbringen zurück. |
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(30) |
In Bezug auf das dritte Argument von Eurobolt sind nach ständiger Rechtsprechung in jedem Einzelfall der Umfang und die Gründe der Nichtigerklärung durch den Gerichtshof in einem Urteil zu bestimmen (Urteil vom 28. Januar 2016‚ CM Eurologistik/GLS, C-283/14 und C-284/14, ECLI:EU:C:2016:57‚ Rn. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung) und es ist möglich, dass eine vollständige und sofortige Erstattung der betreffenden Abgaben nicht erforderlich ist (Urteil des Gerichtshofs vom 15. März 2018, Deichmann SE/Hauptzollamt Duisburg, C-256/16, Rn. 70). Im vorliegenden Fall hat der Verstoß das Verfahren nicht derart beeinträchtigt, dass es insgesamt rechtswidrig wäre. Wie in den Erwägungsgründen 7 bis 10 dargelegt‚ konnte in diesem Fall der Verstoß gegen die Verfahrenserfordernisse behoben und die Maßnahme im Einklang mit den geltenden Verfahrensvorschriften wieder eingeführt werden. Die Verpflichtungen beeinträchtigen nicht den Grundsatz eines wirksamen Rechtsschutzes. Die Kommission wies dieses Vorbringen daher ebenfalls zurück. |
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(31) |
Was das vierte Argument von Eurobolt angeht, so musste die Kommission, wie in Erwägungsgrund 8 dargelegt, die notwendigen Schritte unternehmen, um dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union nachzukommen. Die Entscheidung des obersten Gerichts der Niederlande, die darüber hinaus auch die Frage betraf, ob im Fall der Erstattung der Antidumpingzölle Zinsen zu zahlen wären, konnte die Kommission nicht von ihren sich aus dem Urteil des Gerichtshofs ergebenden Verpflichtungen entbinden. In jedem Fall griff die Kommission mit ihren Handlungen nicht in die Befugnisse der Zollbehörden der Mitgliedstaaten ein, wie vom Gerichtshof in den beiden Rechtssachen C&J Clark International (18) und Deichmann (19) anerkannt wurde. Daher wies die Kommission dieses Vorbringen zurück. |
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(32) |
Der EFDA bedauerte, dass sein früherer Antrag auf Befreiung der Einführer von der Entrichtung von Antidumpingzöllen in den Fällen, in denen die Einführer nachweisen konnten, dass sie die gebotene Sorgfalt angewandt hatten um sicherzustellen, dass die eingeführte Ware rechtmäßig in Malaysia hergestellt worden sei, abgelehnt worden sei. Der EFDA ersuchte die Kommission, seine Bedenken erneut zu prüfen. |
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(33) |
Wie in Erwägungsgrund 24 angeführt, gibt es keinen Spielraum für auf der gebührenden Sorgfalt des Einführers beruhende Befreiungen‚ wenn die Umgehung außerhalb der EU stattfindet (wie dies hier der Fall ist). Daher bestätigte die Kommission ihre frühere Ablehnung des Antrags des EFDA. |
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(34) |
Aus den vorstehenden Gründen führten die nach der Unterrichtung abgegebenen Stellungnahmen nicht zu einer Änderung der in Erwägungsgrund 25 dargelegten Schlussfolgerung der Kommission. |
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(35) |
Wenn ein Betrag infolge einer Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Union erstattet werden muss, wird nach Artikel 109 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates (20) der von der Europäischen Zentralbank für ihre Hauptrefinanzierungsgeschäfte zugrunde gelegte und am ersten Kalendertag jedes Monats geltende Zinssatz angewandt, der im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, veröffentlicht wird. |
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(36) |
Diese Verordnung steht im Einklang mit der Stellungnahme des nach Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/1036 eingesetzten Ausschusses — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
(1) Der mit Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 91/2009 eingeführte endgültige auf „alle übrigen Unternehmen“ anwendbare Antidumpingzoll auf die Einfuhren bestimmter Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl, ausgenommen aus nicht rostendem Stahl, d. h. Holzschrauben (ausgenommen Schwellenschrauben), gewindeformende Schrauben, andere Schrauben und Bolzen mit Kopf (auch mit dazugehörenden Muttern oder Unterlegscheiben, aber ohne aus vollem Material gedrehte Schrauben mit einer Stiftdicke von 6 mm oder weniger und ohne Schrauben und Bolzen zum Befestigen von Oberbaumaterial für Bahnen) und Unterlegscheiben, mit Ursprung in der Volksrepublik China wird ausgeweitet auf die aus Malaysia versandten Einfuhren bestimmter Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl, ausgenommen aus nicht rostendem Stahl, d. h. Holzschrauben (ausgenommen Schwellenschrauben), gewindeformende Schrauben, andere Schrauben und Bolzen mit Kopf (auch mit dazugehörenden Muttern oder Unterlegscheiben, aber ohne aus vollem Material gedrehte Schrauben mit einer Stiftdicke von 6 mm oder weniger und ohne Schrauben und Bolzen zum Befestigen von Oberbaumaterial für Bahnen) und Unterlegscheiben, ob als Ursprungserzeugnisse Malaysias angemeldet oder nicht, die während der Geltungsdauer der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 723/2011 unter den KN-Codes 7318 12 90, ex 7318 14 91, ex 7318 14 99, ex 7318 15 59, ex 7318 15 69, ex 7318 15 81, ex 7318 15 89, ex 7318 15 90, ex 7318 21 00 und ex 7318 22 00 eingereiht wurden. Die TARIC-Codes werden im Anhang I dieser Verordnung aufgeführt.
(2) Absatz 1 dieses Artikels gilt nicht für die in Anhang II aufgeführten ausführenden Hersteller.
(3) Der durch Absatz 1 dieses Artikels ausgeweitete Zoll wird auf die aus Malaysia versandten Einfuhren erhoben, ob als Ursprungserzeugnisse Malaysias angemeldet oder nicht, die nach Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 966/2010 sowie Artikel 13 Absatz 3 und Artikel 14 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 zollamtlich erfasst wurden, mit Ausnahme der von den in Absatz 2 angeführten Unternehmen hergestellten Einfuhren.
Artikel 2
(1) Zölle, die auf der Grundlage der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 723/2011 erhoben wurden, werden nicht erstattet.
(2) Etwaige Erstattungen nach dem Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache C-644/17, Eurobolt (ECLI:EU:C:2019:555)‚ werden von den Behörden, die die Erstattungen geleistet haben, eingezogen.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 30. April 2020
Für die Kommission
Die Präsidentin
Ursula VON DER LEYEN
(1) ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 21.
(2) Verordnung (EG) Nr. 91/2009 des Rates vom 26. Januar 2009 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 29 vom 31.1.2009, S. 1).
(3) Verordnung (EU) Nr. 966/2010 der Kommission vom 27. Oktober 2010 zur Einleitung einer Untersuchung betreffend die mutmaßliche Umgehung der mit der Verordnung (EG) Nr. 91/2009 des Rates eingeführten Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China durch aus Malaysia versandte Einfuhren bestimmter Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl, ob als Ursprungserzeugnisse Malaysias angemeldet oder nicht, und zur zollamtlichen Erfassung dieser Einfuhren (ABl. L 282 vom 28.10.2010, S. 29).
(4) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 723/2011 des Rates vom 18. Juli 2011 zur Ausweitung des mit der Verordnung (EG) Nr. 91/2009 eingeführten endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China auf aus Malaysia versandte Einfuhren bestimmter Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl, ob als Ursprungserzeugnisse Malaysias angemeldet oder nicht (ABl. L 194 vom 26.7.2011, S. 6).
(5) Durchführungsverordnung (EU) 2016/278 der Kommission vom 26. Februar 2016 zur Aufhebung des endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China, ausgeweitet auf aus Malaysia versandte Einfuhren bestimmter Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl, ob als Ursprungserzeugnisse Malaysias angemeldet oder nicht (ABl. L 52 vom 27.2.2016, S. 24).
(6) Rechtssache C-644/17, Eurobolt, ECLI:EU:C:2019:555.
(7) Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51). Aufgehoben und ersetzt durch die Verordnung (EU) 2016/1036.
(8) Rechtssache C-644/17, Eurobolt, ECLI:EU:C:2019:555, Rn. 51.
(9) Durchführungsverordnung (EU) 2019/1374 der Kommission vom 26. August 2019 zur Wiederaufnahme der Untersuchung im Rahmen der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 723/2011 des Rates vom 18. Juli 2011 zur Ausweitung des mit der Verordnung (EG) Nr. 91/2009 eingeführten endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China auf aus Malaysia versandte Einfuhren bestimmter Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl, ob als Ursprungserzeugnisse Malaysias angemeldet oder nicht, infolge des Urteils vom 3. Juli 2019 in der Rechtssache C-644/17, Eurobolt (ABl. L 223 vom 27.8.2019, S. 1).
(10) Feststellungen, die mit dem fraglichen Urteil nicht angefochten wurden, behalten ihre volle Gültigkeit (vgl. entsprechend die Rechtssache T-650/17, Jinan Meide Casting Co. Ltd‚ ECLI:EU:T:2019:644‚ Rn. 333 bis 342).
(11) Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13). Siehe in diesem Zusammenhang die Verordnung (EU) Nr. 37/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2014 zur Änderung bestimmter Verordnungen zur gemeinsamen Handelspolitik hinsichtlich der Verfahren für die Annahme bestimmter Maßnahmen (ABl. L 18 vom 21.1.2014, S. 1).
(12) Urteil des Gerichtshofs vom 15. März 2018, Rechtssache C-256/16, Deichmann, ECLI:EU:C:2018:187, Rn. 44 bis 55.
(13) Urteil des Gerichtshofs vom 15. März 2018, Rechtssache C-256/16, Deichmann SE/Hauptzollamt Duisburg, ECLI:EU:C:2018:187, Rn. 79 sowie Urteil des Gerichtshofs vom 19. Juni 2019‚ C-612/16, C & J Clark International Ltd/Commissioners for Her Majesty’s Revenue & Customs, EU:C:2019:508‚ Rn. 58.
(14) Urteil des Gerichtshofs vom 15. März 2018, Rechtssache C-256/16, Deichmann, ECLI:EU:C:2018:187, Rn. 73; siehe auch Urteil des Gerichtshofs vom 19. Juni 2019, Rechtssache C-612/16, P&J Clark International, ECLI:EU:C:2019:508, Rn. 43.
(15) Ebenda, Rn. 74; siehe auch Urteil des Gerichtshofs vom 19. Juni 2019, Rechtssache C-612/16, P&J Clark International, ECLI:EU:C:2019:508, Rn. 43.
(16) Hoge Raad, Eurobolt/Staatssecretaris van Financiën‚ 29. November 2019, 15/04667 bis, NL:HR:2019:1875.
(17) Siehe Urteile vom 2. Oktober 2003, Area Cova/Rat und Kommission, T-196/99, ECLI:EU:T:2001:281, Rn. 43; vom 4. Oktober 2006, Tillack/Kommission, T-193/04, ECLI:EU:T:2006:292, Rn. 127 und vom 13. November 2008, SPM/Rat und Kommission, T-128/05, ECLI:EU:T:2008:494, Rn. 127.
(18) Urteil vom 19. Juni 2019, Rechtssache C-612/16, C&J Clark International, ECLI:EU:C:2019:508, Rn. 84 und 85.
(19) Urteil vom 15. März 2018, Rechtssache C-256/16, Deichmann, ECLI:EU:C:2018:187, Rn. 84.
(20) Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1).
ANHANG I
TARIC-Codes für bestimmte Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl im Sinne des Artikels 1
a) Gültig vom 27. Juli 2011 bis zum 27. Februar 2016
KN-Codes ex 7318 12 90, ex 7318 14 91, ex 7318 14 99, ex 7318 15 59, ex 7318 15 69, ex 7318 15 81, ex 7318 15 89, ex 7318 15 90, ex 7318 21 00 und ex 7318 22 00 (TARIC-Codes 7318129011, 7318129091, 7318149111, 7318149191, 7318149911, 7318155911, 7318155961, 7318155981, 7318156911, 7318156961, 7318156981, 7318158111, 7318158161, 7318158181, 7318158911, 7318158961, 7318158981, 7318159021, 7318159071, 7318159091, 7318210031, 7318210095, 7318220031 und 7318220095)
b) Gültig vom 27. Juli 2011 bis zum 30. Juni 2012
7318149991
c) Gültig vom 1. Juli 2012 bis zum 27. Februar 2016
7318149920, 7318149992
ANHANG II
Liste der ausführenden Hersteller
|
Name des ausführenden Herstellers |
TARIC-Zusatzcode |
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Acku Metal Industries (M) Sdn. Bhd |
B123 |
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Chin Well Fasteners Company Sdn. Bhd |
B124 |
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Jinfast Industries Sdn. Bhd |
B125 |
|
Power Steel and Electroplating Sdn. Bhd |
B126 |
|
Sofasco Industries (M) Sdn. Bhd |
B127 |
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Tigges Fastener Technology (M) Sdn. Bhd |
B128 |
|
TI Metal Forgings Sdn. Bhd |
B129 |
|
United Bolt and Nut Sdn. Bhd |
B130 |
|
Andfast Malaysia Sdn. Bhd. |
B265 |
RICHTLINIEN
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5.5.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 141/9 |
RICHTLINIE (EU) 2020/612 DER KOMMISSION
vom 4. Mai 2020
zur Änderung der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über den Führerschein
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein (1), insbesondere auf Artikel 8,
in Erwägung nachstehender Gründe:
|
(1) |
Die derzeit geltenden besonderen Bestimmungen, wonach die Mitgliedstaaten entscheiden können, dass auf Führerscheinen für Fahrzeuge der Klassen C, CE, D und DE keine Beschränkung auf Fahrzeuge mit automatischer Kraftübertragung zu vermerken ist, sollten auf Führerscheine für Fahrzeuge der Klassen BE, C1, C1E, D1 und D1E erweitert werden, wenn der Bewerber bereits mit einem Fahrzeug mit Schaltgetriebe einen Führerschein mindestens einer der folgenden Klassen erworben hat: B, BE, C, CE, C1, C1E, D, DE, D1 oder D1E. |
|
(2) |
Diese Erweiterung sollte vor dem Hintergrund des technischen Fortschritts erfolgen, um insbesondere der Entwicklung und zunehmenden Nutzung modernerer, sichererer und weniger umweltschädlicher Fahrzeuge im Verkehrssektor Rechnung zu tragen, die mit einem breiten Spektrum halbautomatischer, automatischer oder hybrider Kraftübertragungssysteme ausgerüstet sind. Durch die Vereinfachung der bestehenden Beschränkungen für das Führen von Fahrzeugen mit Automatikgetriebe verringert sich auch der administrative und finanzielle Aufwand der Beteiligten, einschließlich im Straßenverkehr tätiger KMU und Kleinstunternehmen. |
|
(3) |
Die Anforderungen an Prüfungsfahrzeuge der Klasse A2, die für die Prüfung der Fähigkeiten und Verhaltensweisen eingesetzt werden, müssen angesichts des technischen Fortschritts — insbesondere der Entwicklung der Verbrennungsmotoren und Fahrgestelle und der zunehmenden Nutzung von Elektrokrafträdern — angepasst werden. Durch die Anpassung der technischen Spezifikationen für Prüfungsfahrzeuge der Klasse A2 sollte zudem sichergestellt werden, dass die Bewerber auf Fahrzeugen geprüft werden, die repräsentativ für die Fahrzeugklasse sind, für die die Fahrerlaubnis erteilt werden soll. |
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(4) |
Die Richtlinie 2006/126/EG sollte daher entsprechend geändert werden. |
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(5) |
Gemäß der Gemeinsamen Politischen Erklärung der Mitgliedstaaten und der Kommission zu erläuternden Dokumenten vom 28. September 2011 (2) haben sich die Mitgliedstaaten verpflichtet, in begründeten Fällen zusätzlich zur Mitteilung ihrer Umsetzungsmaßnahmen ein oder mehrere Dokumente zu übermitteln, in denen der Zusammenhang zwischen den Bestandteilen einer Richtlinie und den entsprechenden Teilen innerstaatlicher Umsetzungsinstrumente erläutert wird. |
|
(6) |
Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Führerschein — |
HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang II der Richtlinie 2006/126/EG wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Richtlinie geändert.
Artikel 2
(1) Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen spätestens am 1. November 2020 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit.
Sie wenden diese Rechtsvorschriften ab dem 1. November 2020 an.
Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf die vorliegende Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Vorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
Artikel 3
Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Artikel 4
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 4. Mai 2020
Für die Kommission
Die Präsidentin
Ursula VON DER LEYEN
ANHANG
Anhang II der Richtlinie 2006/126/EG wird wie folgt geändert:
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a) |
Nummer 5.1.3 erhält folgende Fassung: „5.1.3. Besondere Bestimmungen für Fahrzeuge der Klassen BE, C, CE, C1, C1E, D, DE, D1 und D1E Die Mitgliedstaaten können festlegen, dass auf Führerscheinen für Fahrzeuge der Klassen BE, C, CE, C1, C1E, D, DE, D1 oder D1E gemäß Nummer 5.1.2 keine Beschränkung auf Fahrzeuge mit Automatikgetriebe zu vermerken ist, wenn der Bewerber bereits einen Führerschein hat, der mit einem Fahrzeug mit Handschaltgetriebe für mindestens eine der Klassen B, BE, C, CE, C1, C1E, D, DE, D1 oder D1E erworben wurde, und wenn er während der Prüfung der Fähigkeiten und Verhaltensweisen die unter Nummer 8.4 beschriebenen Fahrübungen absolviert hat.“ |
|
b) |
Unter Nummer 5.2 erhält Unterabsatz 2 des Untertitels „Klasse A2“ folgende Fassung: „Bei Krafträdern mit Verbrennungsmotor muss dieser einen Hubraum von mindestens 250 cm3 haben.“ |
BESCHLÜSSE
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5.5.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 141/12 |
BESCHLUSS (EU) 2020/613 DER KOMMISSION
vom 7. Februar 2020
über die Maßnahme SA.17653 — C36/2007 (ex NN 25/2007) Deutschlands zugunsten der Deutschen Post AG
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2020) 593)
(Nur der deutsche Text ist verbindlich)
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 108 Absatz 2 Unterabsatz 1,
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a,
nach Aufforderung der Beteiligten zur Stellungnahme nach den genannten Bestimmungen (1) und unter Berücksichtigung ihrer Stellungnahmen,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. VERFAHREN
1.1. Zusammenfassung der einschlägigen Beihilfeverfahren
1.1.1. Die Eröffnungsentscheidung
|
(1) |
1994 reichte United Parcel Service (im Folgenden „UPS“) eine Beschwerde ein, in der das Unternehmen geltend machte, dass der Deutschen Bundespost POSTDIENST (im Folgenden „POSTDIENST“) rechtswidrige Beihilfen gewährt worden seien. |
|
(2) |
Am 23. Oktober 1999 eröffnete die Kommission das förmliche Prüfverfahren in Bezug auf mehrere staatliche Maßnahmen: Ausgleichsleistungen für die Universaldienstverpflichtung, eine staatliche Garantie und die Pensionssubventionen im Zeitraum 1995 bis 1999 (im Folgenden „Eröffnungsentscheidung“). |
|
(3) |
Die Eröffnungsentscheidung wurde im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht (2). Die Kommission forderte die Beteiligten zur Stellungnahme auf. |
|
(4) |
Deutschland übermittelte am 16. September 1999 eine diesbezügliche Stellungnahme. |
|
(5) |
Nach der Veröffentlichung der Eröffnungsentscheidung gingen bei der Kommission Stellungnahmen von 14 Beteiligten ein, die der Bundesregierung mit Schreiben vom 15. Dezember 1999 übermittelt wurden, um ihr Gelegenheit zu geben, dazu Stellung zu nehmen. |
|
(6) |
Deutschland antwortete mit Schreiben vom 1. Februar 2000, das bei seinem Eingang am 2. Februar 2000 registriert wurde. |
1.1.2. Die Entscheidung von 2002
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(7) |
Am 19. Juni 2002 erließ die Kommission die Entscheidung 2002/753/EG (3) (im Folgenden „Entscheidung von 2002“), in der sie feststellte, dass die Preise von POSTDIENST und seiner Nachfolgerin Deutsche Post AG (im Folgenden „DPAG“, während POSTDIENST und DPAG im Folgenden zusammen als „Deutsche Post“ bezeichnet werden) für ihre Haus-zu-Haus-Paketdienste unter den leistungsspezifischen Zusatzkosten lagen und dass diese aggressive Preispolitik nicht Teil der Universaldienstverpflichtung der Deutschen Post war. |
|
(8) |
Nach Auffassung der Kommission wurden die dadurch entstandenen Verluste in Höhe von 572 Mio. EUR unter Verstoß gegen die Artikel 106 und 107 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) letztlich aus staatlichen Mitteln finanziert, die der Deutschen Post in unterschiedlicher Form zuflossen (z. B. staatliche Ausgleichszahlungen von der Schwestergesellschaft Deutsche Bundespost TELEKOM (im Folgenden „TELEKOM“), staatliche Kreditgarantien und staatliche Unterstützung zur Finanzierung der Pensionen von Postbeamten). |
|
(9) |
Infolge der Entscheidung von 2002 forderte Deutschland die nicht mit dem Binnenmarkt vereinbare staatliche Beihilfe in Höhe von 572 Mio. EUR von der DPAG zurück. Die Deutsche Post legte gegen die Entscheidung Rechtsmittel bei den Unionsgerichten ein. |
1.1.3. Weitere Beschwerden nach der Entscheidung von 2002
|
(10) |
Am 13. Mai 2004 reichte UPS eine weitere Beschwerde ein, der zufolge der Deutschen Post nach der Entscheidung von 2002 rechtswidrige Beihilfen gewährt wurden. UPS vertritt darin die Auffassung, dass in der Entscheidung von 2002 nicht alle in der ursprünglichen Beschwerde aus dem Jahr 1994 aufgeführten Maßnahmen geprüft worden seien und die der Deutschen Post gewährten finanziellen Vorteile die nicht mit den Beihilfevorschriften vereinbare Beihilfe von 572 Mio. EUR deutlich übersteigen würden. Die Deutsche Post habe staatliche Mittel verwendet, um ihr Paketgeschäft auszubauen (z. B. durch Übernahme anderer Unternehmen) und ihren Tochtergesellschaften Postbank AG (im Folgenden „POSTBANK“) und Deutsche Post Euro Express GmbH & Co OHG, die im Bankdienstleistungsbereich bzw. unter dem Markennamen „DHL“ im Vertrieb von Paketdiensten für gewerbliche Kunden tätig waren, Dienstleistungen zu unangemessen niedrigen Verrechnungspreisen zu verkaufen. |
|
(11) |
Die Kommission sandte Deutschland am 9. November 2004 und am 1. April 2005 Auskunftsersuchen zu. Deutschland übermittelte seine Antworten am 2. Dezember 2004 und am 3. Juni 2005. |
|
(12) |
Am 16. Juli 2004 reichte die TNT Post AG & Co KG (im Folgenden „TNT“) eine Beschwerde ein, in der auch sie geltend machte, dass die Deutsche Post Dienstleistungen zu unangemessen niedrigen Verrechnungspreisen an die POSTBANK verkauft habe. TNT machte geltend, die POSTBANK habe lediglich die variablen Kosten für die erbrachten Dienstleistungen gezahlt, während die Deutsche Post die gemeinsamen Fixkosten für das Vertriebsnetz in vollem Umfang mit Erlösen aus ihrem Briefmonopol finanziert habe. |
|
(13) |
Die Kommission sandte Deutschland am 11. November 2004 und am 25. April 2005 diesbezügliche Auskunftsersuchen zu. Deutschland übermittelte seine Antworten am 17. Dezember 2004 und am 23. Juni 2005. |
1.1.4. Die Ausweitungsentscheidung von 2007
|
(14) |
Nachdem die weiteren Beschwerden bei der Kommission eingegangen waren, informierte diese Deutschland mit Schreiben vom 12. September 2007 (4) über die Ausweitung des 1999 eröffneten Verfahrens (im Folgenden „Ausweitungsentscheidung von 2007“). |
|
(15) |
Mit der Ausweitungsentscheidung von 2007 wurde das Ziel verfolgt, die neu eingegangenen Informationen in das Verfahren einzubeziehen und alle möglicherweise durch die staatlichen Maßnahmen zugunsten der Deutschen Post bedingten Wettbewerbsverzerrungen eingehend zu prüfen. |
|
(16) |
Deutschland nahm am 14. Dezember 2007 Stellung, und die Deutsche Post legte gegen die Ausweitungsentscheidung von 2007 Rechtsmittel ein (5). Am 16. November 2007 übermittelten UPS und TNT ihre Stellungnahmen. Nachdem Deutschland am 20. Dezember 2007 eine Fristverlängerung beantragt hatte, legte die Bundesregierung am 12. März 2008 eine Stellungnahme zu den Stellungnahmen von UPS und TNT vor. |
1.1.5. Das Auskunftsersuchen vom 17. Juli 2008
|
(17) |
Am 17. Juli 2008 richtete die Kommission ein Auskunftsersuchen an Deutschland, das alle zu prüfenden staatlichen Maßnahmen zum Gegenstand hatte und einen Fragebogen zu den Erlösen und Kosten der Deutschen Post im Zeitraum 1989 bis 2007 umfasste. Am 5. August 2008 ersuchte Deutschland um eine unbestimmte Fristverlängerung, da die Verfügbarkeit bestimmter Daten geprüft werden müsse, ehe eine Antwort möglich sei. |
|
(18) |
Am 12. August 2008 erläuterte die Kommission, warum die Prüfung der Erlöse und Kosten der Deutschen Post für den Zeitraum 1989 bis 2007 erfolgen müsse, und bestand auf der Übermittlung der angeforderten Informationen. |
|
(19) |
In seiner Mitteilung vom 14. August 2008 machte Deutschland erneut geltend, dass es keinen Grund für die Prüfung der Erlöse und Kosten der Deutschen Post für die Zeit nach 1994 gebe. Am 22. August 2008 behielt sich die Kommission für den Fall, dass Deutschland die angeforderten Informationen nicht übermitteln würde, das Recht vor, nach Artikel 10 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates (6) eine Auskunftserteilung anzuordnen. |
|
(20) |
Am 2. Oktober 2008 übermittelte Deutschland die Ergebnisse eines weiteren Rechtsgutachtens, um seine Position zu stützen, dass eine Analyse der Buchhaltung nach 1994 nicht erforderlich und der Zeitraum 1990 bis 1994 der angemessene Untersuchungszeitraum sei. |
|
(21) |
Am 28. Oktober 2008 übermittelte Deutschland Informationen zur staatlichen Garantie und zur Pensionsmaßnahme. |
1.1.6. Die Anordnung zur Auskunftserteilung vom 30. Oktober 2008
|
(22) |
Die Kommission akzeptierte Deutschlands Argumente nicht und bestand darauf, dass eine Analyse bis 2007 notwendig war, um die wettbewerbsrechtlichen Auswirkungen der durchgeführten staatlichen Maßnahmen in vollem Umfang zu würdigen. Im Anschluss an die beiden Erinnerungsschreiben vom 12. August 2008 und vom 22. August 2008 erließ die Kommission am 30. Oktober 2008 eine Anordnung zur Auskunftserteilung, mit der Deutschland förmlich aufgefordert wurde, alle erforderlichen Buchhaltungsdaten für den gesamten Zeitraum 1989 bis 2007 vorzulegen. |
|
(23) |
Deutschland und die Deutsche Post legten gegen die Anordnung zur Auskunftserteilung Rechtsmittel ein (7). |
|
(24) |
Am 27. November 2008 übermittelte Deutschland die angeforderten Buchhaltungsdaten für den Zeitraum 1989 bis 1994. Am 5. und am 16. Dezember 2008 aktualisierte Deutschland die am 27. November 2008 übermittelten Buchhaltungsdaten. |
1.1.7. Die Übermittlung von Buchhaltungsdaten für den Zeitraum 1989 bis 2007
|
(25) |
Im Anschluss an ein Treffen zwischen dem zuständigen deutschen Staatssekretär, dem Vorstandsvorsitzenden der DPAG und dem für Wettbewerbspolitik zuständigen Kommissionsmitglied am 6. Februar 2009 erklärten Deutschland und die Deutsche Post sich bereit, für den Zeitraum nach 1994 Buchhaltungsdaten bereitzustellen. |
|
(26) |
Am 3. März 2009 übermittelte Deutschland einen ersten Satz an Buchhaltungsdaten für den gesamten Untersuchungszeitraum 1989 bis 2007. |
|
(27) |
Treffen zwischen der Deutschen Post und den Dienststellen der Kommission fanden am 3. März 2009 in Brüssel sowie am 12. März 2009, am 2. April 2009, am 28. Mai 2009, am 23. Juni 2009 und am 18. September 2009 in Bonn statt. Am 26. März 2009, am 7. Mai 2009 und am 22. Juni 2009 übermittelte Deutschland weitere Informationen seitens der Deutschen Post. |
|
(28) |
Im Anschluss an diese Treffen und eine Reihe von Fragen, die die Dienststellen der Kommission am 4. Juni 2009 und am 30. Juli 2009 an die Deutsche Post richteten, übermittelte Deutschland am 9. Juli 2009, am 31. Juli 2009, am 17. August 2009, am 8. September 2009, am 10. September 2009 und am 15. Oktober 2009 aktualisierte Buchhaltungsdaten und weitere Klarstellungen. |
|
(29) |
Am 16. und am 24. September 2009 übermittelten die Dienststellen der Kommission weitere Fragen, die Deutschland am 14. Oktober 2009 beantwortete. |
1.1.8. Der Ausweitungsbeschluss von 2011
|
(30) |
Mit Schreiben vom 10. Mai 2011 (8) setzte die Kommission Deutschland von ihrem Beschluss in Kenntnis, das 1999 eröffnete und 2007 ausgeweitete Verfahren nach Artikel 108 Absatz 2 AEUV erneut auszuweiten, um die Pensionssubventionen, die die Deutsche Post seit 1995 erhielt, eingehend zu prüfen (im Folgenden „Ausweitungsbeschluss von 2011“). |
|
(31) |
Nachdem Deutschland am 23. Mai 2011 eine Fristverlängerung beantragt hatte, legte die Bundesregierung am 29. Juli 2011 eine Stellungnahme vor. |
|
(32) |
Am 4. Oktober 2011 übermittelte UPS seine Stellungnahme. Free and Fair Post Initiative übermittelte am 5. Oktober 2011 eine Stellungnahme, der Bundesverband Internationaler Express und Kurierdienste (im Folgenden „BIEK“) am 7. Oktober 2011. Die Kommission leitete die Stellungnahmen der Beteiligten am 13. Oktober 2011 an Deutschland weiter. |
|
(33) |
Am 14. November 2011 nahm Deutschland zu den Stellungnahmen der Drittparteien Stellung. |
|
(34) |
Am 18. November 2011 übermittelte die Kommission ein weiteres Auskunftsersuchen, bei dem es um Einzelheiten der Finanzierung der Pensionsansprüche nach 2007 ging. Deutschland antwortete mit Schreiben vom 2. und vom 19. Januar 2012. Am 16. Dezember 2011 übermittelte die Kommission Deutschland ein Gutachten von Charles River Associates zum Thema Gewinn- Benchmarking (9), zu dem Deutschland am 16. Januar 2012 Stellung nahm. |
1.1.9. Der Beschluss von 2012
|
(35) |
Am 25. Januar 2012 erließ die Kommission den Beschluss 2012/636/EU (10) (im Folgenden „Beschluss von 2012“). |
|
(36) |
In diesem Beschluss stellte die Kommission in Bezug auf die Pensionsmaßnahme fest, dass die Maßnahme eine rechtswidrige und mit den Beihilfevorschriften unvereinbare staatliche Beihilfe darstellt, und sie ordnete die Rückforderung der Beihilfe für den Zeitraum vom 1. Januar 2003 bis zu dem Zeitpunkt an, zu dem der komparative Vorteil in vollem Umfang abgebaut war. In Bezug auf die Beihilfen für den Zeitraum 1995 bis 2002 kam die Kommission zu dem Schluss, dass es nicht möglich war, den Betrag der nicht mit den Beihilfevorschriften vereinbaren Beihilfen zu beziffern. Folglich ordnete die Kommission keine Rückforderung der Beihilfen für diesen Zeitraum an. |
|
(37) |
In Bezug auf die staatlichen Ausgleichszahlungen stellte die Kommission fest, dass sie unter Verstoß gegen Artikel 108 Absatz 3 AEUV von Deutschland rechtswidrig gewährt wurden, aber mit dem Binnenmarkt vereinbar sind. In Bezug auf die staatliche Garantie zog die Kommission den Schluss, dass es sich bei der Maßnahme um eine bestehende Beihilfe zugunsten der Deutschen Post nach den Artikeln 107 Absatz 1 und 108 Absatz 3 AEUV handelt. |
1.2. Zusammenfassung der einschlägigen Gerichtsverfahren
1.2.1. Aufhebung der Entscheidung von 2002
|
(38) |
Das Gericht erklärte in seinem Urteil aus dem Jahr 2008 (11) die Entscheidung von 2002 für nichtig, weil die Kommission keine umfassende Analyse aller durch die Universaldienstleistungen bedingten Erlöse und Kosten vorgenommen hatte, um festzustellen, ob die Deutsche Post unter- oder überkompensiert worden war. |
|
(39) |
Daraufhin zahlte Deutschland die zurückgeforderte staatliche Beihilfe von 572 Mio. EUR zuzüglich Zinsen an die Deutsche Post zurück. |
|
(40) |
Am 2. September 2010 wies der Gerichtshof das von der Kommission gegen das Urteil des Gerichts eingelegte Rechtsmittel zurück (12). |
1.2.2. Aufhebung der Ausweitungsentscheidung von 2007
|
(41) |
Die Deutsche Post focht die Ausweitungsentscheidung von 2007 an und führte dabei aus, die Entscheidung von 2002 habe das berechtigte Vertrauen geschaffen, dass die Kommission ihre Prüfungen nicht wieder aufnehmen würde. |
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(42) |
Am 8. Dezember 2011 wies das Gericht die Klage als unzulässig zurück (13) mit der Begründung, dass die Ausweitungsentscheidung von 2007 dieselben Maßnahmen betraf, die Gegenstand der Eröffnungsentscheidung waren. |
|
(43) |
Am 24. Oktober 2013 hob der Gerichtshof das Urteil des Gerichts von 2011 über die Ausweitungsentscheidung von 2007 auf (14) und verwies die Sache an das Gericht zurück. |
|
(44) |
Am 18. September 2015 hob das Gericht die Ausweitungsentscheidung von 2007 auf (15). Gegen das Urteil wurde kein Rechtsmittel eingelegt. |
1.2.3. Teilweise Aufhebung des Beschlusses von 2012
|
(45) |
Am 14. Juli 2016 hob das Gericht die Artikel 1 und 4 des Beschlusses von 2012 auf (16) und stellte fest, dass die Kommission nicht nachgewiesen hat, dass der Deutschen Post ein Vorteil gewährt worden war. Gegen das Urteil wurde kein Rechtsmittel eingelegt. |
|
(46) |
Gegen den verbleibenden Teil des Beschlusses von 2012 wurde kein Rechtsmittel eingelegt. |
1.2.4. Aufhebung des Ausweitungsbeschlusses von 2011
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(47) |
Am 10. April 2019 hob das Gericht den Ausweitungsbeschluss von 2011 auf (17) und stellte fest‚ dass die Kommission die Einleitung des förmlichen Verfahrens in Bezug auf das Vorliegen eines Vorteils nicht hinreichend begründet hat (Verstoß gegen Artikel 296 AEUV). Gegen das Urteil wurde kein Rechtsmittel eingelegt. |
1.3. Nach der Aufhebung des Beschlusses von 2012 und des Ausweitungsbeschlusses von 2011 eingegangene Stellungnahmen
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(48) |
Nach der Aufhebung des Beschlusses von 2012 und des Ausweitungsbeschlusses von 2011 erhielt die Kommission weitere Stellungnahmen, und zwar von UPS mit Schreiben vom 24. Mai 2019 und vom 17. Juli 2019 sowie vom BIEK mit Schreiben vom 31. Mai 2019. In ihren Schreiben zeigten sich UPS und der BIEK nach wie vor besorgt über die Pensionsmaßnahme und forderten die Kommission nachdrücklich auf, ihre Untersuchung fortzusetzen und zum Abschluss zu bringen. Am 28. November 2019 übermittelte UPS weitere Anmerkungen. |
2. BESCHREIBUNG DER GEPRÜFTEN MAßNAHME
2.1. Geltungsbereich dieses Beschlusses
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(49) |
Angesichts der zahlreichen von der Kommission erlassenen Entscheidungen bzw. Beschlüsse und der Tatsache, dass einige von ihnen inzwischen aufgehoben wurden, ist es nach Ansicht der Kommission erforderlich, zunächst den Geltungsbereich des vorliegenden Beschlusses klarzustellen. |
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(50) |
Die Kommission erinnert daran, dass sie im Beschluss von 2012 Folgendes festgestellt hat:
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(51) |
In Bezug auf diese Feststellungen wurden gegen den Beschluss von 2012 keine Rechtsmittel eingelegt, sodass er nach wie vor in Kraft ist. |
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(52) |
Darüber hinaus hält die Kommission fest, dass die Ausweitungsentscheidung von 2007 und der Ausweitungsbeschluss von 2011 von den Gerichten aufgehoben wurden. |
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(53) |
Vor diesem Hintergrund bezieht sich das Prüfverfahren lediglich auf die in der Eröffnungsentscheidung beschriebenen Zahlungen. |
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(54) |
Die Eröffnungsentscheidung bezieht sich insbesondere auf Folgendes:
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(55) |
Angesichts des Vorstehenden ist die vorstehend beschriebene Pensionsmaßnahme Gegenstand des vorliegenden Beschlusses. |
2.2. Die Pensionsmaßnahme im Zeitraum 1995 bis 1999
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(56) |
Die auf dem Gesetz zum Personalrecht der Beschäftigten der früheren Deutschen Bundespost (18) (Postpersonalrechtsgesetz — PostPersRG) (im Folgenden „PostPersRG“) basierende Pensionsmaßnahme deckte ab dem Jahr 1995 einen großen Teil der Pensionszahlungen für die pensionierten Beamten der Deutschen Post ab. Um die Auswirkungen der Pensionsmaßnahme in der Würdigung in Abschnitt 5 in vollem Umfang zu erfassen, werden in den folgenden Abschnitten die Sozialleistungen und Sozialbeiträge für Beamte näher beschrieben und mit den gesetzlichen Sozialversicherungen für privatrechtlich Beschäftigte (im Folgenden „Privatangestellte“) verglichen. |
2.2.1. Sozialleistungen für Beamte
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(57) |
Beamte haben Anspruch auf Altersversorgung sowie Unterstützung im Krankheits- und Pflegefall. Die Leistungen für die Beamten der Deutschen Post entsprechen denen, die allen anderen Beamten gewährt werden.
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2.2.2. Finanzierung der Sozialleistungen für POSTDIENST-Beamte im Zeitraum 1989 bis 1994
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(58) |
Nach der ersten Postreform im Jahr 1989 mussten POSTDIENST, TELEKOM und POSTBANK gemäß § 54 Absatz 2 des Gesetzes über die Unternehmensverfassung der Deutschen Bundespost (20) (Postverfassungsgesetz — PostVerfG) die Pensionszahlungen und Gesundheitskosten für die pensionierten Beamten, die den jeweiligen Unternehmen auf der Grundlage der früheren Tätigkeiten der einzelnen Beamten zugeordnet worden waren, in vollem Umfang finanzieren. |
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(59) |
Nach dieser Bestimmung besteht der Anspruch der Beamten nach wie vor gegenüber dem Staat, der jedoch den gesamten Betrag von POSTDIENST, TELEKOM bzw. POSTBANK einfordern kann. |
2.2.3. Finanzierung von Sozialleistungen für Beamte der DPAG seit 1995
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(60) |
Im Rahmen der Reform des Postwesens und der Telekommunikation von 1994 (Gesetz zur Neuordnung des Postwesens und der Telekommunikation) wurden die Beamten, die bei POSTDIENST gearbeitet hatten, nach § 2 Absatz 1 PostPersRG auf die DPAG übertragen. Dabei behielten die Beamten nach § 2 Absatz 3 PostPersRG ihren rechtlichen Status. Die DPAG übernahm nach § 1 Absatz 1 PostPersRG vom Bund alle dem Arbeitgeber obliegenden Rechte und Pflichten und nach § 2 Absatz 3 PostPersRG auch die Zahlungs- und Kostentragungspflicht für alle vermögensrechtlichen Ansprüche der Beamten. |
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(61) |
Nach § 15 PostPersRG wurde die Auszahlung der Pensions- und Gesundheitsleistungen an pensionierte Beamte von einem neu geschaffenen Pensionsfonds für die Beamten der Deutschen Post übernommen. Am 1. Juli 2001 wurden die Pensionsfonds für die Deutsche Post, TELEKOM und POSTBANK in der Postbeamtenversorgungskasse (im Folgenden „Pensionsfonds“) zusammengeführt. |
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(62) |
Nach § 16 Absatz 1 PostPersRG musste die Deutsche Post im Zeitraum 1995 bis 1999 jährliche Beiträge von 2,045 Mrd. EUR bzw. insgesamt 10,225 Mrd. EUR an den Pensionsfonds zahlen. |
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(63) |
Das verbleibende Defizit (d. h. die Differenz zwischen den Pensionszahlungen für die pensionierten Beamten und dem Beitrag der Deutschen Post zum Pensionsfonds) wurde nach § 16 Absatz 2 PostPersRG durch die Pensionsmaßnahme gedeckt. Die Pensionsmaßnahme stieg von 151 Mio. EUR im Jahr 1995 auf 1,118 Mrd. EUR im Jahr 1999. |
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(64) |
Die Abbildungen 1 und 2 zeigen die Beiträge der Deutschen Post bzw. des deutschen Staates zum Pensionsfonds in absoluten Beträgen und als prozentualen Anteil.
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2.2.4. Gesetzliche Sozialversicherungen und Zusatzrentenversicherung für Privatangestellte der Deutschen Post
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(65) |
Privatangestellte sind sozialversicherungspflichtig und müssen über die folgenden vier gesetzlichen Sozialversicherungen verfügen: Renten-, Arbeitslosen-, Kranken- und Pflegeversicherung (21). Die gesetzlichen Sozialversicherungssysteme sehen im Bereich der Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung einen anderen Versicherungsschutz vor als das für Beamte geltende System:
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(66) |
Auch bei der Finanzierung der Sozialleistungen bestehen wesentliche Unterschiede zu den für Beamte geltenden Regelungen:
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(67) |
Die nachstehende Abbildung 3 zeigt die Beitragssätze für die gesetzliche Sozialversicherung für Privatangestellte im Zeitraum 1995 bis 1999.
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(68) |
Abbildung 3 zeigt, dass die Beitragssätze für die gesetzliche Sozialversicherung in einer Bandbreite von ungefähr 39 % bis 42 % des Bruttogehalts (Bruttogehalt = Nettogehalt + Arbeitnehmeranteil) lagen. Da der Arbeitgeber- und der Arbeitnehmeranteil jeweils rund die Hälfte des Gesamtbeitragssatzes für die gesetzliche Sozialversicherung ausmachen, lag der jeweilige Beitragssatz in einer Bandbreite von ungefähr 19 % bis 21 % des Bruttogehalts. |
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(69) |
Die Privatangestellten der Deutschen Post haben nicht nur von den gesetzlichen Sozialversicherungen, sondern auch von einer Zusatzrentenversicherung profitiert. Vor 1997 eingestellten Privatangestellten wurde eine Zusatzrentenversicherung angeboten, dank derer sie eine mit der Beamtenpension vergleichbare Rente erhalten würden. Die Zusatzrentenversicherung deckte somit die Differenz zwischen der gesetzlichen Sozialversicherungsrente der Privatangestellten, die einem bestimmten Prozentsatz des durchschnittlichen Lebensgehalts entspricht, und der Beamtenpension, die einem bestimmten Prozentsatz der letzten Dienstbezüge entspricht. Die genauen Bestimmungen sind in der Satzung der Versorgungsanstalt der Deutschen Bundespost festgelegt. |
3. GRÜNDE FÜR DIE EINLEITUNG DES VERFAHRENS
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(70) |
In ihrer Eröffnungsentscheidung vertrat die Kommission die Auffassung, dass die Tatsache, dass der Staat das im Zuge der im Zeitraum 1995 bis 1999 erfolgten Frühpensionierung einer erheblichen Anzahl von Beamten der Deutschen Post bis 1999 aufgelaufene Defizit deckte, der Deutschen Post einen Vorteil verschafft haben könnte. |
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(71) |
Deshalb konnte die Kommission nach ihrer vorläufigen Prüfung der Maßnahme nicht zu dem Schluss gelangen, dass die Maßnahme keine staatliche Beihilfe darstellt. |
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(72) |
In ihrer Eröffnungsentscheidung gelangte die Kommission auf Grundlage ihrer vorläufigen Prüfung ferner zu dem Ergebnis, dass Zweifel hinsichtlich der Vereinbarkeit der Maßnahme mit dem Binnenmarkt bestanden. |
4. RELEVANTE STELLUNGNAHMEN BETEILIGTER
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(73) |
Verschiedene Beteiligte übermittelten Stellungnahmen zur Eröffnungsentscheidung, zur (inzwischen aufgehobenen) Ausweitungsentscheidung von 2007 und zum (inzwischen aufgehobenen) Ausweitungsbeschluss von 2011. |
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(74) |
Dieser Abschnitt enthält eine Zusammenfassung der Stellungnahmen, die als für die Würdigung der in Rede stehende Maßnahme (d. h. der Pensionsmaßnahme für den Zeitraum 1995 bis 1999) relevant erachtet werden, wobei all jene Stellungnahmen unberücksichtigt bleiben, die im Laufe vergangener Prüfungen zu anderen Maßnahmen und/oder der Pensionsmaßnahme für den Zeitraum nach 1999 eingegangen sind. |
4.1. Stellungnahmen von Drittparteien
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(75) |
Nach Ansicht des britischen Post Office stellte die Übernahme der Pensionsverpflichtungen, die bei der DPAG infolge der Frühpensionierung von 25 % ihrer Mitarbeiter aufgelaufen waren, eine staatliche Beihilfe dar. Das Post Office merkt an, dass diese Pensionsverpflichtungen aus Einnahmen aus der Veräußerung von betrieblichen Vermögensgegenständen zu finanzieren gewesen wären. |
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(76) |
Nach Auffassung von UPS wurde der Deutschen Post ein Vorteil zuteil, da sie von den vor 1995 bestehenden Zahlungsverpflichtungen teilweise entbunden wurde. Da normale Betreiber ihre Pensionskosten selbst tragen müssten, habe sich die Deutsche Post gegenüber ihren Wettbewerbern in einer besseren Position befunden. |
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(77) |
In seiner Stellungnahme vom 28. November 2019 (im Anschluss an das Urteil des Gerichts von 2019, mit dem der Ausweitungsbeschluss von 2011 aufgehoben wurde) argumentiert UPS, dass die Kommission ihre Prüfung der Pensionsmaßnahme fortsetzen und sich bei der beihilferechtlichen Würdigung der Pensionsmaßnahme insbesondere auf das Urteil in der Rechtssache Orange (22) (anstelle der Combus- Rechtsprechung (23)) stützen solle. Darüber hinaus vertritt UPS die Ansicht, dass die Kommission selbst unter Zugrundlegung der Combus-Rechtsprechung zu dem Schluss kommen müsse, dass die Pensionsmaßnahme eine mit dem Binnenmarkt unvereinbare Beihilfe darstellt. |
4.2. Stellungnahmen Deutschlands
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(78) |
Nach Aussage Deutschlands hat der Staat nur so viel zum Pensionsfonds beigetragen, wie nötig war, um einen vom Staat der DPAG auferlegten objektiven Nachteil auszugleichen. |
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(79) |
Zu den ureigenen Pflichten des Staates gegenüber seinen Beamten gehöre auch die Finanzierung des Vorruhestandes von Beamten, die vor der Privatisierung der DPAG eingestellt wurden. Die DPAG sei zur Finanzierung des Pensionsfonds mit herangezogen worden, woraus ihr atypische Sonderkosten entstanden seien. Durch die Übernahme eines Teils der Pensionsverpflichtungen durch den Staat sei die vom Staat der DPAG auferlegte objektive Benachteiligung nur zum Teil wieder ausgeglichen worden. Deshalb ist nach Ansicht Deutschlands mit dem Beitrag des Staates zum Pensionsfonds weder ein Vorteil für die DPAG verbunden, noch wird durch diese Ausgleichsmaßnahme der Wettbewerb oder Handel verfälscht. |
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(80) |
Unter Bezugnahme auf die Combus-Rechtsprechung (24) vertritt Deutschland die Auffassung, dass staatliche Zahlungen im Rahmen der Privatisierung ehemals in staatlichem Eigentum befindlicher Universaldiensterbringer zur Deckung von Pensionskosten, die über das normalerweise von privaten Wettbewerbern getragene Maß hinausgehen, keine Beihilfe darstellen. Deutschland vertritt die Auffassung, dass die Sozialleistungen für die Beamten der Deutschen Post mit den Sozialleistungen von Wettbewerbern verglichen werden sollen, damit das etwaige Vorliegen staatlicher Beihilfe beurteilt werden kann. |
5. BEIHILFERECHTLICHE WÜRDIGUNG DER PENSIONSMAßNAHME
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(81) |
Nach Artikel 107 Absatz 1 AEUV „sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Binnenmarkt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen“. |
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(82) |
Eine Maßnahme kann dann als staatliche Beihilfe angesehen werden, wenn sie die vier folgenden kumulativen Voraussetzungen erfüllt: a) die Maßnahme wird von einem Mitgliedstaat aus staatlichen Mitteln gewährt; b) sie verschafft bestimmten Unternehmen oder Produktionszweigen einen selektiven wirtschaftlichen Vorteil; c) dieser Vorteil verfälscht den Wettbewerb oder droht diesen zu verfälschen; und d) die Maßnahme beeinträchtigt den Handel innerhalb der EU. |
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(83) |
Die Pensionsmaßnahme beruht auf § 16 PostPersRG und wird aus dem Staatshaushalt finanziert, sodass sie dem Staat zuzurechnen ist und im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV aus staatlichen Mitteln gewährt wird. Da die Pensionsmaßnahme nur durchgeführt worden ist, um die Deutsche Post teilweise von den Kosten für die Beamtenpensionen zu entlasten, und daher letztlich der Deutschen Post zugutekommt, ist sie selektiv. |
5.1. Vorliegen eines finanziellen Vorteils
5.1.1. Anwendbare Methode für die Beurteilung des Vorliegens eines Vorteils
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(84) |
Auf der Grundlage der Combus-Rechtsprechung vertritt Deutschland die Auffassung, dass aus der Pensionsmaßnahme kein finanzieller Vorteil erwächst, da sie die Deutsche Post von nicht wettbewerbsüblichen Pensionskosten entlastet hat. |
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(85) |
In ihrem Beschluss von 2012 wies die Kommission das Vorbringen Deutschlands, das Vorliegen eines Vorteils müsse auf der Grundlage der Combus-Rechtsprechung beurteilt werden, zurück. |
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(86) |
Angesichts der Aufhebung des Beschlusses von 2012 und des Ausweitungsbeschlusses von 2011 vertritt die Kommission jedoch die Auffassung, dass sie im Einklang mit Artikel 266 AEUV nach den Urteilen des Gerichts in den Rechtssachen T-143/12 (25) und T-388/11 (26) dazu verpflichtet ist, in Bezug auf die Pensionsmaßnahme die Combus-Rechtsprechung anzuwenden. In Artikel 266 Absatz 1 AEUV heißt es: „Die Organe …, denen das für nichtig erklärte Handeln zur Last fällt oder deren Untätigkeit als vertragswidrig erklärt worden ist, haben die sich aus dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union ergebenden Maßnahmen zu ergreifen.“ |
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(87) |
In seinem Urteil vom 14. Juli 2016 erkannte das Gericht an, „dass die bloße Behauptung, die Pensionskosten gehörten zu den Kosten, die ein Unternehmen normalerweise zu tragen habe, im vorliegenden Fall nicht für den Nachweis genügte, dass die Deutsche Post einen tatsächlichen wirtschaftlichen Vorteil hatte. Die Kommission, die einen solchen Vorteil nachweisen musste, hat dies nicht getan und somit einen Rechtsfehler begangen“ (27). |
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(88) |
Vor diesem Hintergrund wird die Kommission das Vorliegen eines Vorteils für die Deutsche Post unter Anwendung der Combus-Rechtsprechung prüfen, denn die Kommission ist im Gegensatz zu UPS der Auffassung, dass sie sich bei der beihilferechtlichen Würdigung der Pensionsmaßnahme auf die Combus- Rechtsprechung, und nicht auf das Urteil in der Rechtssache Orange (28), stützen muss. Sie ist insbesondere der Ansicht, dass die Verpflichtung der Kommission, die Combus-Rechtsprechung im Einklang mit Artikel 266 Absatz 1 AEUV auf die Pensionsmaßnahme im vorliegenden Fall anzuwenden (siehe Erwägungsgrund 86), nicht dadurch infrage gestellt wird, dass der Gerichtshof im Orange-Urteil von seinem im Combus-Urteil zugrunde gelegten rechtlichen Ansatz abgerückt sein und die Combus-Rechtsprechung daher nicht mehr auf ähnliche Maßnahmen in anderen Fällen anwendbar sein könnte. |
5.1.2. Vorliegen eines Vorteils in der vorliegenden Sache
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(89) |
In Anbetracht der Anwendbarkeit der Combus-Rechtsprechung in der vorliegenden Sache wird die Kommission prüfen, ob Deutschland der Deutschen Post einen wirtschaftlichen Vorteil gegenüber ihren Wettbewerbern gewährte, indem es die Differenz zwischen dem von 1995 bis 1999 geltenden Pauschalbetrag und dem Gesamtbetrag der Kosten der Ruhegehälter der ehemaligen Beamten der Deutschen Post übernahm. |
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(90) |
Bei ihrer Prüfung zur Feststellung eines etwaigen Vorteils wird die Kommission in den folgenden drei Schritten vorgehen:
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5.1.2.1.
5.1.2.1.1. Berechnung des Benchmarksatzes
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(91) |
Die privaten Wettbewerber müssen sowohl den Arbeitgeberanteil als auch den Arbeitnehmeranteil der Sozialversicherungsbeiträge aus ihren Erlösen an den Staat zahlen. Wie Abbildung 3 zu entnehmen ist, lag der Gesamtbeitragssatz zur gesetzlichen Sozialversicherung im Zeitraum 1995 bis 1999 in einer Bandbreite von ungefähr 39 % und 42 % des Bruttogehalts. Die Beitragssätze der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer zur gesetzlichen Sozialversicherung lagen jeweils in einer Bandbreite von ungefähr 19 % und 21 % des Bruttogehalts (siehe Erwägungsgrund 68). |
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(92) |
Anders als Privatangestellte müssen Beamte keinen Anteil an den Sozialversicherungsbeiträgen für die Kranken- und Pflegeversicherung leisten, sondern stattdessen 30 % bis 50 % ihrer Gesundheits- und Pflegekosten selbst decken (z. B. über eine private Zusatzversicherung). Allerdings kann bei dem 30 % bis 50 % betragenden Beitrag der Beamten zu ihren Gesundheits- und Pflegekosten davon ausgegangen werden, dass er in seinen wirtschaftlichen Auswirkungen weitgehend dem Beitrag der Privatangestellten zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung entspricht (29). |
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(93) |
Darüber hinaus leisten Beamte keinen Beitrag zur Renten- und Arbeitslosenversicherung. Der Beitrag der Deutschen Post sollte deshalb über den Anteil der privaten Arbeitgeber hinausgehen und die gesamten Kosten der Renten- und Arbeitslosenversicherung sowie die verbleibenden Gesundheits- und Pflegekosten der Beamten umfassen. |
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(94) |
Der Benchmarksatz für die Sozialversicherungsbeiträge der Deutschen Post (im Folgenden „Benchmarksatz“) muss daher die Gesamtbeitragssätze (Gesamtbeitragssatz = Arbeitgeber- + Arbeitnehmeranteil) zur Renten- und Arbeitslosenversicherung sowie den Arbeitgeberanteil an der Kranken- und Pflegeversicherung umfassen. |
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(95) |
Wie aus Tabelle 1 hervorgeht, lag der Benchmarksatz im Zeitraum 1995 bis 1999 zwischen 32 % und 34,5 % des Bruttogehalts der Privatangestellten. Tabelle 1 Benchmarksatz für die Sozialversicherungsbeiträge der Deutschen Post
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5.1.2.1.2. Berechnung der Bruttogehaltsgrundlage
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(96) |
Da die Höhe der Sozialversicherungsbeiträge, die die Deutsche Post für ihre Beamten zu tragen hat, der Höhe der gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträge entsprechen sollte, ist es wichtig, dass die Deutsche Post nicht nur einem Beitragssatz in der entsprechenden Höhe unterliegt, sondern dass dieser Beitragssatz auch auf einer entsprechenden Bruttogehaltsgrundlage berechnet wird. |
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(97) |
Daher muss ein Beamtenbruttogehalt ermittelt werden (im Folgenden „Bruttogehalt der Beamten“), das eine dem Bruttogehalt der Privatangestellten entsprechende Bruttogehaltsgrundlage bietet. |
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(98) |
Es wird angenommen, dass die Beiträge der Beamten zu den Gesundheits- und Pflegekosten den Beiträgen der Privatangestellten zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung entsprechen (siehe Erwägungsgrund 92). Daher ist insoweit keine Anpassung der Bruttogehaltsgrundlage erforderlich. Da allerdings Beamte keinen Beitrag zur Renten- und Arbeitslosenversicherung leisten (siehe Erwägungsgrund 93), sollte das angefallene Gehalt (d. h. die tatsächlichen Gehaltskosten) um einen Faktor erhöht werden, welcher den Anteil der Privatangestellten an den Beiträgen zur gesetzlichen Renten- und Arbeitslosenversicherung berücksichtigt. |
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(99) |
Mit der folgenden Formel wird das angefallene Gehalt in ein Bruttogehalt umgerechnet, das dem Bruttogehalt der Privatangestellten entspricht:
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(100) |
Auf das Jahr 1997 angewandt würde die Formel zu folgendem Ergebnis führen:
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(101) |
Werden zum Beispiel die Beitragssätze von 1997 betrachtet, liegt das Bruttogehalt der Beamten um 15 % höher als das angefallene Beamtengehalt. |
5.1.2.2.
5.1.2.2.1. Sich aus einem Vergleich mit dem Benchmarksatz ergebender Vorteil
|
(102) |
Nach § 16 Absatz 1 PostPersRG musste die Deutsche Post im Zeitraum 1995 bis 1999 jährliche Beträge von 2,045 Mrd. EUR bzw. insgesamt 10,225 Mrd. EUR an den Pensionsfonds zahlen. |
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(103) |
Auf dieser Grundlage und in Anbetracht der vorstehenden Erwägungen ist es möglich, die bruttogehaltsbezogenen Sozialversicherungsbeiträge der Deutschen Post für den Zeitraum 1995 bis 1999 zu berechnen und diese mit dem in Erwägungsgrund (97) ermittelten Benchmarksatz zu vergleichen. Tabelle 2 Bruttogehaltsbezogene Sozialversicherungsbeiträge der Deutschen Post und Benchmarksatz
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(104) |
Aus dieser Berechnung ist nicht ersichtlich, dass der Deutschen Post ein Vorteil entstanden wäre, da ihre Zahlungen über dem berechneten Benchmarksatz lagen. |
5.1.2.2.2. Sich aus einem Vergleich mit dem Benchmarksatz ergebender Vorteil unter Berücksichtigung möglicher Auswirkungen der Entgeltregulierung
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(105) |
In ihrem Beschluss von 2012 vertrat die Kommission in den Erwägungsgründen 332 bis 338 die Auffassung, dass die Regulierung der von der Deutschen Post erhobenen Entgelte einen relevanten Faktor für die Berechnung der tatsächlich von der Deutschen Post getragenen bruttogehaltsbezogenen Sozialversicherungsbeiträge sowie für die Bewertung der Verhältnismäßigkeit der Pensionsmaßnahme darstellt. |
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(106) |
Dies wurde damit begründet, dass die Deutsche Post nach § 20 Absätze 1 und 2 des Postgesetzes vom 22. Dezember 1997 (30) (im Folgenden „PostG“) von der Postregulierungsbehörde verlangen kann, dass sie bei der Festsetzung der zulässigen Höhe der Erlöse aus der Exklusivlizenz und den preisregulierten Diensten in die auf die Nutzer abzuwälzenden Kosten die „nicht wettbewerbsüblichen Soziallasten“ sowie die Kosten für die effiziente Bereitstellung des Universaldienstes einbezieht. |
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(107) |
Die Postregulierungsbehörde berücksichtigte diese Methode erstmals in der Maßgrößenentscheidung von 2002 (die ab dem 1. Januar 2003 Anwendung fand) und billigte die „nicht wettbewerbsüblichen Soziallasten“ auch in den Maßgrößenentscheidungen von 2007 und 2011. Die Kommission vertrat die Auffassung, dass die von der Deutschen Post tatsächlich zu tragenden Beitragssätze zu den Sozialkosten dadurch aus wirtschaftlicher Sicht geringer waren als ihr anscheinender Beitrag zum Pensionsfond. Auf der Grundlage dieser Erwägung konnte die Kommission in ihrem Beschluss von 2012 den zurückzufordernden Betrag der mit dem Binnenmarkt unvereinbaren Beihilfe für den Zeitraum vom 1. Januar 2003 bis zu dem Zeitpunkt, zu dem der komparative Vorteil in vollem Umfang abgebaut war, ermitteln und quantifizieren. |
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(108) |
Im Hinblick auf den vorliegenden Beschluss und somit die beihilferechtliche Würdigung der Pensionsmaßnahme für den Zeitraum 1995 bis 1999 könnte erörtert werden, ob im Rahmen der Beurteilung des Vorliegens eines Vorteils unter Anwendung der Combus-Rechtsprechung bei der Bezifferung des der Deutschen Post durch die Pensionsmaßnahme möglicherweise erwachsenen Vorteils die möglichen Auswirkungen der Regulierung der von der Deutschen Post erhobenen Entgelte berücksichtigt werden sollten. |
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(109) |
Nach Auffassung der Kommission sind die möglichen Auswirkungen der Entgeltregulierung jedoch im Hinblick auf den zeitlichen Anwendungsbereich der im vorliegenden Beschluss gewürdigten Maßnahme, d. h. den Zeitraum 1995 bis 1999, in jedem Fall nicht relevant. |
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(110) |
Wie die Kommission in ihrem Beschluss von 2012 anmerkte (31), erließ die Postregulierungsbehörde ihre erste Maßgrößenentscheidung, in der den „nicht wettbewerbsüblichen Soziallasten“ im Sinne des PostG Rechnung getragen wurde, erst im Jahr 2002 für den Zeitraum 2003 bis 2007. In Bezug auf den Zeitraum vor 2003 stellte die Kommission hingegen fest, dass aus der Rechtsgrundlage für die im Zeitraum 1995 bis 2002 geltenden regulierten Entgelte nicht zweifelsfrei abgeleitet werden konnte, wie die zuständigen Behörden die Zusammensetzung der regulierten Entgelte vorab beschlossen haben (32). Vor diesem Hintergrund merkte die Kommission an, dass es in Ermangelung eines eigens ausgewiesenen Elements der Entgelte für Sozialkosten nicht möglich war, die Höhe der bruttogehaltsbezogenen Sozialversicherungsbeiträge unter Berücksichtigung der Regulierung der von der Deutschen Post erhobenen Entgelte zu bestimmen (33). Auf der Grundlage dieser Erwägungen kam die Kommission in ihrem Beschluss von 2012 zu dem Schluss, dass sie den Betrag der mit dem Binnenmarkt unvereinbaren Beihilfe für den Zeitraum 1995 bis 2002 weder ermitteln noch quantifizieren konnte (34). |
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(111) |
Für die Zwecke des vorliegenden Beschlusses geht die Kommission davon aus, dass diese Erwägungen in gleicher Weise auf die Beurteilung des Vorliegens eines etwaigen Vorteils unter Anwendung der Combus-Rechtsprechung, d. h. den in Erwägungsgrund 90 dargelegten Vergleich, Anwendung finden. Da die Kommission die möglichen Auswirkungen der Entgeltregulierung auf die von der Deutschen Post für ihre Beamten getragenen Sozialversicherungsbeiträge trotz umfassender Bemühungen nicht quantifizieren kann, ist es ihr nicht möglich, auf dieser Grundlage das Vorliegen eines Vorteils festzustellen. |
5.2. Schlussfolgerung bezüglich des Vorliegens eines finanziellen Vorteils
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(112) |
Wenn sich die Kommission in ihrer Würdigung auf einen direkten Vergleich zwischen den Beiträgen der Deutschen Post zum Pensionsfond und dem entsprechenden Benchmarksatz beschränkt, kann, wie aus den dargelegten Erwägungen hervorgeht, kein Vorteil für die Deutsche Post festgestellt werden. Darüber hinaus wäre es selbst bei einer Ausweitung der Würdigung der Kommission auf die möglichen Auswirkungen der Regulierung der von der Deutschen Post erhobenen Entgelte — angenommen dies wäre gerechtfertig — nicht möglich, für den Zeitraum 1995 bis 1999 einen konkreten Vorteil zu ermitteln, zu quantifizieren und mit der Pensionsmaßnahme in Verbindung zu bringen. |
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(113) |
Auf der Grundlage dieser Erwägungen gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass sie nicht feststellen kann, dass die zugunsten der Deutschen Post im Zeitraum 1995 bis 1999 durchgeführte Pensionsmaßnahme dem Betreiber einen Vorteil im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV verschafft hat. Da das Vorliegen eines Vorteils — eine der kumulativen Voraussetzungen für das Vorliegen einer staatlichen Beihilfe — nicht nachgewiesen werden kann, stellt die Kommission fest, dass die Pensionsmaßnahme keine staatliche Beihilfe beinhaltete. |
6. SCHLUSSFOLGERUNG
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(114) |
Die Kommission stellt fest, dass die von Deutschland im Zeitraum 1995 bis 1999 durchgeführte Pensionsmaßnahme keine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV darstellt — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Die Pensionsmaßnahme, die Deutschland im Zeitraum 1995 bis 1999 zugunsten der Deutschen Post durchgeführt hat, stellt keine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union dar.
Artikel 2
Dieser Beschluss ist an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet.
Brüssel, den 7. Februar 2020
Für die Kommission
Margrethe VESTAGER
Exekutiv-Vizepräsidentin
(1) ABl. C 306 vom 23.10.1999, S. 25.
(2) ABl. C 306 vom 23.10.1999, S. 25.
(3) Entscheidung 2002/753/EG der Kommission vom 19. Juni 2002 über Maßnahmen der Bundesrepublik Deutschland zugunsten der Deutschen Post AG (ABl. L 247 vom 14.9.2002, S. 27).
(4) ABl. C 245 vom 19.10.2007, S. 21.
(5) Urteil des Gerichts vom 8. Dezember 2011, Deutsche Post/Kommission, T-421/07, ECLI:EU:T:2011:720.
(6) Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1).
(7) Beschluss des Gerichts vom 14. Juli 2010, Deutsche Post/Kommission, T-570/08, ECLI:EU:T:2010:31, Beschluss des Gerichts vom 14. Juli 2010, Deutsche Post/Kommission, T-571/08, ECLI:EU:T:2010:312, Urteil des Gerichtshofs vom 13. Oktober 2011, Deutsche Post und Deutschland/Kommission, C-463/10 P und C-475/10 P, ECLI:EU:C:2011:656, Beschluss des Präsidenten der zweiten Kammer des Gerichts vom 10. Mai 2012, Deutschland/Kommission, T-571/08 RENV, ECLI:EU:T:2012:228, und Urteil des Gerichts vom 12. November 2013, Deutsche Post/Kommission, T-570/08 RENV, ECLI:EU:T:2013:589.
(8) ABl. C 263 vom 7.9.2011, S. 4.
(9) Gutachten von Charles River Associates, März 2011, „Estimating a reasonable profit margin for provision of letter services“; dieses Gutachten wurde von Belgien in der Beihilfesache SA.14588 — Staatliche Beihilfe für bpost vorgelegt.
(10) Beschluss 2012/636/EU der Kommission vom 25. Januar 2012 über die Maßnahme C 36/07 (ex NN 25/07) Deutschlands zugunsten der Deutschen Post AG (ABl. L 289 vom 19.10.2012, S. 1).
(11) Urteil des Gerichts vom 1. Juli 2008, Deutsche Post/Kommission, T-266/02, ECLI:EU:T:2008:235.
(12) Urteil des Gerichtshofs vom 2. September 2010, Kommission/Deutsche Post, C-399/08 P, ECLI:EU:C:2010:481.
(13) Urteil des Gerichts vom 8. Dezember 2011, Deutsche Post/Kommission, T-421/07, ECLI:EU:T:2011:720.
(14) Urteil des Gerichtshofs vom 24. Oktober 2013, Deutsche Post/Kommission, C-77/12 P, ECLI:EU:C:2013:695.
(15) Urteil des Gerichts vom 18. September 2015, Deutsche Post/Kommission, T-421/07 RENV, ECLI:EU:T:2015:654.
(16) Urteil des Gerichts vom 14. Juli 2016, Deutschland/Kommission, T-143/12, ECLI:EU:T:2016:406.
(17) Urteil des Gerichts vom 10. April 2019, Deutsche Post/Kommission, T-388/11, ECLI:EU:T:2019:237.
(18) Artikel 4 des Gesetzes zur Neuordnung des Postwesens und der Telekommunikation (Postneuordnungsgesetz — PTNeuOG) vom 14. September 1994, Bundesgesetzblatt (BGBl.) 1994, Teil I, Nr. 61, S. 2325.
(19) BGBl. 1976, Teil I, Nr. 111, S. 2485.
(20) Artikel 1 des Gesetzes zur Neustrukturierung des Post- und Fernmeldewesens und der Deutschen Bundespost (Poststrukturgesetz — PostStruktG) vom 8. Juni 1989, BGBl. 1989, Teil I, Nr. 25, S. 1026.
(21) Das sechste Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB VI) regelt die Rentenversicherung; das dritte Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB III) regelt die Arbeitslosenversicherung; das fünfte Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB V) regelt die Krankenversicherung; das Gesetz zur sozialen Absicherung des Risikos der Pflegebedürftigkeit (Pflege-Versicherungsgesetz — PflegeVG) vom 26. Mai 1994 (BGBl. 1994, Teil I, Nr. 30, S. 1014) und das elfte Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB XI) regeln die Pflegeversicherung.
(22) Urteil des Gerichtshofs vom 26. Oktober 2016, Orange/Kommission, C-211/15 P, ECLI:EU:C:2016:798.
(23) Urteil des Gerichts vom 16. März 2004, Danske Busvognmænd/Kommission, T-157/01, ECLI:EU:C:2004:76.
(24) Urteil des Gerichts vom 16. März 2004, Danske Busvognmænd/Kommission, T-157/01, ECLI:EU:C:2004:76, Rn. 57.
(25) Urteil des Gerichts vom 14. Juli 2016, Deutschland/Kommission, T-143/12, ECLI:EU:C:2016:406.
(26) Urteil des Gerichts vom 10. April 2019, Deutsche Post/Kommission, T-388/11, ECLI:EU:C:2019:237.
(27) Urteil des Gerichts vom 14. Juli 2016, Deutschland/Kommission, T-143/12, ECLI:EU:C:2016:406, Rn. 154.
(28) Urteil des Gerichtshofs vom 26. Oktober 2016, Orange/Kommission, C-211/15 P, ECLI:EU:C:2016:798.
(29) Da der der Arbeitnehmeranteil von Privatangestellten zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung rund die Hälfte des Gesamtbeitragssatzes für die gesetzliche Sozialversicherung ausmacht (siehe Erwägungsgrund 68), kann davon ausgegangen werden, dass die von Beamten zu tragenden Kosten für eine private Zusatzversicherung zur Deckung der 30 % bis 50 % weitgehend dem Beitrag von Privatangestellten entsprechen.
(30) BGBl. 1997, Teil I, Nr. 88, S. 3294.
(31) Beschluss 2012/636/EU, Erwägungsgrund 332.
(32) Ebd., Erwägungsgrund 329.
(33) Ebd., Erwägungsgrund 329.
(34) Ebd., Erwägungsgrund 408.
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5.5.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 141/28 |
BESCHLUSS (EU) [2020/614] DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK
vom 30. April 2020
zur Änderung des Beschlusses (EU) 2019/1311 über eine dritte Reihe gezielter längerfristiger Refinanzierungsgeschäfte (EZB/2020/25)
DER EZB-RAT —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 127 Absatz 2 erster Gedankenstrich,
gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf Artikel 3.1 erster Gedankenstrich, Artikel 12.1, Artikel 18.1 zweiter Gedankenstrich und Artikel 34.1 zweiter Gedankenstrich,
gestützt auf die Leitlinie (EU) 2015/510 der Europäischen Zentralbank vom 19. Dezember 2014 über die Umsetzung des geldpolitischen Handlungsrahmens des Eurosystems (Leitlinie allgemeine Dokumentation) (EZB/2014/60) (1),
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Gemäß Artikel 1 Absatz 4 der Leitlinie (EU) 2015/510 (EZB/2014/60) kann der EZB-Rat die Instrumente, Anforderungen, Zulassungskriterien und Verfahren für die Durchführung von geldpolitischen Geschäften des Eurosystems jederzeit ändern. |
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(2) |
Am 22. Juli 2019 hat der EZB-Rat im Rahmen der Erfüllung seines Auftrags zur Gewährleistung von Preisstabilität, zur Beibehaltung günstiger Kreditvergabekonditionen sowie zur Unterstützung des akkommodierenden geldpolitischen Kurses in Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, den Beschluss (EU) 2019/1311 der Europäischen Zentralbank (EZB/2019/21) (2) erlassen. Dieser Beschluss hat die Durchführung einer dritten Reihe gezielter längerfristiger Refinanzierungsgeschäfte (GLRG III) für den Zeitraum von September 2019 bis März 2021 vorgesehen. |
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(3) |
Zur Unterstützung der Kreditvergabe von Banken an die am stärksten von der Ausbreitung der durch das Coronavirus bedingten Erkrankung (COVID-19) Betroffenen, insbesondere kleine und mittlere Unternehmen, hat der EZB-Rat am 12. März 2020 beschlossen, bestimmte Schlüsselparameter der GLRG III zu ändern. Am 16. März 2020 hat der EZB-Rat zur Umsetzung einiger dieser Änderungen den Beschluss (EU) 2020/407 der Europäischen Zentralbank (ECB/2020/13) (3) erlassen. Dieser Beschluss ist erforderlich, um die vom EZB-Rat beschlossenen zusätzlichen Änderungen umzusetzen, insbesondere um eine vorübergehende Senkung der Zinssätze für alle GLRG III und eine Senkung des Schwellenwerts für die Kreditvergabe unter bestimmten Bedingungen vorzusehen. |
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(4) |
Hinsichtlich des Beschlusses zur Senkung des Schwellenwerts für die Kreditvergabe hat der EZB-Rat am 12. März 2020 beschlossen, dass dieser Schwellenwert im Zeitraum vom 1. April 2020 bis zum 31. März 2021 auf 0 % gesenkt werden sollte. Zur Berücksichtigung der bereits seit Beginn der Ausbreitung der durch das Coronavirus bedingten Erkrankung (COVID-19) von Banken gewährten Kredite wird des Weiteren das Anfangsdatum dieses Zeitraums, wie am 30. April 2020 beschlossen, auf den 1. März 2020 vorverlegt, während das Enddatum unverändert der 31. März 2021 bleibt. Damit dem erwarteten Rückgang bei der Kreditvergabe seit dem 1. März 2020 Rechnung getragen werden kann, wird außerdem die Abweichung von der Referenzgröße für den ausstehenden Betrag von 2,5 % auf 1,15 % gesenkt, um die größtmögliche Abzinsung anhand der bisherigen Kreditvergabekriterien zu erreichen. |
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(5) |
Vor dem Hintergrund der herrschenden Störungen des Wirtschaftsgeschehens und der erhöhten Unsicherheit hat der EZB-Rat zudem am 30. April 2020 zur weiteren Unterstützung der Kreditvergabe an Haushalte und Unternehmen beschlossen, unter bestimmten Voraussetzungen eine zusätzliche vorübergehende Senkung der für GLRG III geltenden Zinssätze vorzusehen. |
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(6) |
Damit diese angepassten Parameter mit sofortiger Wirkung Anwendung finden, sollte der vorliegende Beschluss unverzüglich in Kraft treten. |
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(7) |
Daher sollte der Beschluss (EU) 2019/1311 (EZB/2019/21) entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Änderungen
Der Beschluss (EU) 2019/1311 (EZB/2019/21) wird wie folgt geändert:
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1. |
Artikel 1 wird wie folgt geändert:
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2. |
Artikel 5 erhält folgende Fassung: „Artikel 5 Zinsen (1) Der Zinssatz, der für die im Rahmen des jeweiligen GLRG III aufgenommenen Beträge von Teilnehmern gilt, deren anrechenbare Nettokreditvergabe im Sonderbezugszeitraum ihre Referenzgröße für die Nettokreditvergabe erreicht oder überschreitet, wird vorbehaltlich der in Artikel 6 Absatz 3a genannten Bedingung wie folgt berechnet:
(2) Der Zinssatz, der für die im Rahmen des jeweiligen GLRG III aufgenommenen Beträge von Teilnehmern gilt, deren anrechenbare Nettokreditvergabe im Sonderbezugszeitraum ihre Referenzgröße für die Nettokreditvergabe nicht erreicht, im zweiten Bezugszeitraum dagegen überschreitet, wird wie folgt berechnet:
(3) Der Zinssatz, der für die im Rahmen des jeweiligen GLRG III aufgenommenen Beträge von Teilnehmern gilt, deren anrechenbare Nettokreditvergabe sowohl im Sonderbezugszeitraum als auch im zweiten Bezugszeitraum ihre Referenzgröße für die Nettokreditvergabe nicht erreicht, wird wie folgt berechnet:
(4) Weitere Einzelheiten zur Berechnung der Zinssätze sind in Anhang I festgelegt. Der endgültige Zinssatz und die für dessen Berechnung betreffenden Daten werden den Teilnehmern gemäß dem auf der Website der EZB veröffentlichten unverbindlichen Kalender für GLRG III mitgeteilt. (5) Zinsen sind nachträglich zum Laufzeitende des jeweiligen GLRG III fällig oder gegebenenfalls bei vorzeitiger Rückzahlung wie in Artikel 5a vorgesehen. (6) Wenn eine NZB die ihr gemäß vertraglichen oder öffentlich-rechtlichen Regelungen zustehenden Rechtsbehelfe ausübt und ein Teilnehmer deshalb verpflichtet ist, ausstehende Beträge im Rahmen von GLRG III zurückzuzahlen, bevor ihm die Abweichung von der Referenzgröße für den ausstehenden Betrag und die sich daraus gegebenenfalls ergebende Anpassung des Zinsanreizes mitgeteilt wurde, gilt für alle von diesem Teilnehmer im Rahmen des jeweiligen GLRG III aufgenommenen Beträge folgender Zinssatz: a) in der Sonderzinsperiode der durchschnittliche Hauptrefinanzierungssatz in diesem Zeitraum, abzüglich 25 Basispunkten und b) während der verbleibenden Laufzeit des jeweiligen GLRG III der durchschnittliche Hauptrefinanzierungssatz über die Laufzeit des jeweiligen GLRG III bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die NZB die Rückzahlung zu leisten hatte. Wird eine solche Rückzahlung verlangt, nachdem dem Teilnehmer die Abweichung von der Referenzgröße für den ausstehenden Betrag und die gegebenenfalls resultierende Anpassung des Zinsanreizes mitgeteilt wurden, wird der Zinssatz für alle von diesem Teilnehmer im Rahmen des jeweiligen GLRG III aufgenommenen Beträge gemäß den Absätzen 1 bis 3 festgelegt.“ |
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3. |
Artikel 6 wird wie folgt geändert:
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4. |
Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b, d und e erhalten folgende Fassung:
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5. |
Die Anhänge I und II werden nach Maßgabe des Anhangs dieses Beschlusses geändert. |
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieser Beschluss tritt am 5. Mai 2020 in Kraft.
Geschehen zu Frankfurt am Main am 30. April 2020.
Für den EZB-Rat
Die Präsidentin der EZB
Christine LAGARDE
(1) ABl. L 91 vom 2.4.2015, S. 3.
(2) Beschluss (EU) 2019/1311 der Europäischen Zentralbank vom 22. Juli 2019 über eine dritte Reihe gezielter längerfristiger Refinanzierungsgeschäfte (EZB/2019/21) (ABl. L 204 vom 2.8.2019, S. 100).
(3) Beschluss (EU) 2020/407 der Europäischen Zentralbank vom 16. März 2020 zur Änderung des Beschlusses (EU) 2019/1311 über eine dritte Reihe gezielter längerfristiger Refinanzierungsgeschäfte (EZB/2020/13) (ABl. L 80 vom 17.3.2020, S. 23).
ANHANG
Die Anhänge I und II sowie der Bogen B für die Meldung von GLRG III-Daten werden wie folgt geändert:
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1. |
Anhang I Abschnitt 3 erhält folgende Fassung: |
„3. Berechnung des Zinssatzes
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A. |
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|
B. |
EX wird auf 15 Dezimalstellen gerundet. Ist OAB gleich null, wird für EX ein Wert von 1,15 angenommen. |
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C. |
In den vorstehenden Gleichungen bezeichnet |
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D. |
kspecial bezeichnet die Sonderzinsperiode, d. h. den Zeitraum vom 24. Juni 2020 bis zum 23. Juni 2021, and krol bezeichnet die zwei Zeiträume, die für die verbleibende Laufzeit des jeweiligen GLRG III k stehen (d. h. den Zeitraum vom Abwicklungstag des jeweiligen GLRG III bis zum 23. Juni 2020 und den Zeitraum vom 24. Juni 2021 bis zum Laufzeitende bzw. Zeitpunkt der vorzeitigen Rückzahlung des jeweiligen GLRG III).
In den vorstehenden Gleichungen bezeichnet |
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E. |
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F. |
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G. |
Der Zinssatz
In der vorstehenden Gleichung bezeichnet |
Der für das jeweilige GLRG III k geltende Zinssatz wird wie folgt berechnet:
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a) |
Erreicht oder überschreitet ein Teilnehmer seine Referenzgröße für die Nettokreditvergabe im Sonderbezugszeitraum, entspricht der Zinssatz für von diesem Teilnehmer im Rahmen der GLRG III aufgenommene Beträge Folgendem:
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b) |
Erreicht oder überschreitet ein Teilnehmer seine Referenzgröße für die Nettokreditvergabe im Sonderbezugszeitraum nicht, überschreitet dieser Teilnehmer dagegen seine Referenzgröße für den ausstehenden Betrag anrechenbarer Kredite im zweiten Bezugszeitraum um mindestens 1,15 %, so gilt der folgende Zinssatz für von diesem Teilnehmer im Rahmen der GLRG III aufgenommene Beträge:
|
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c) |
Erreicht oder überschreitet ein Teilnehmer seine Referenzgröße für die Nettokreditvergabe im Sonderbezugszeitraum nicht, überschreitet dieser Teilnehmer dagegen seine Referenzgröße für den ausstehenden Betrag anrechenbarer Kredite im zweiten Bezugszeitraum um weniger als 1,15 %, so gilt der folgende Zinssatz für von diesem Teilnehmer im Rahmen der GLRG III aufgenommene Beträge:
|
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d) |
Erreicht oder überschreitet ein Teilnehmer weder seine Referenzgröße für die Nettokreditvergabe im Sonderbezugszeitraum noch überschreitet dieser Teilnehmer seine Referenzgröße für den ausstehenden Betrag im zweiten Bezugszeitraum, so gilt der folgende Zinssatz für von diesem Teilnehmer im Rahmen des jeweiligen GLRG III aufgenommene Beträge:
Die Anpassung des Zinsanreizes ( Die Zinssätze Der endgültige Zinssatz |
|
2. |
Anhang II wird wie folgt geändert:
|
„Bogen B für die Meldung von GLRG-III-Daten
Berichtigungen
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5.5.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 141/37 |
Berichtigung der Verordnung (EU) 2020/171 der Kommission vom 6. Februar 2020 zur Änderung von Anhang XIV der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH)
( Amtsblatt der Europäischen Union L 35 vom 7. Februar 2020 )
Die Tabelle im Anhang auf Seite 4 erhält folgende Fassung:
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|
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„Übergangsregelungen |
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Eintrag Nr. |
Stoff |
Inhärente Eigenschaft(en) nach Artikel 57 |
Antragsschluss (1) |
Ablauftermin (2) |
Ausgenommene Verwendungen oder Verwendungskategorien |
Überprüfungszeiträume |
|
‚44. |
1,2-Benzoldicarbonsäure, Dihexylester, verzweigt und linear EG-Nr.: 271-093-5 CAS-Nr.: 68515-50-4 |
Fortpflanzungsgefährdend (Kategorie 1B) |
27. August 2021 (*) |
27. Februar 2023 (**) |
— |
— |
|
45. |
Dihexylphthalat EG-Nr.: 201-559-5 CAS-Nr.: 84-75-3 |
Fortpflanzungsgefährdend (Kategorie 1B) |
27. August 2021 (*) |
27. Februar 2023 (**) |
— |
— |
|
46. |
1,2-Benzoldicarbonsäure, Di-C6-10-Alkylester; 1,2-Benzoldicarbonsäure, gemischte Decyl-,Hexyl- und Octyldiester mit ≥ 0,3 % Dihexylphthalat (EG-Nr.: 201-559-5) EG-Nr.: 271-094-0; 272-013-1 CAS-Nr.: 68515-51-5; 68648-93-1 |
Fortpflanzungsgefährdend (Kategorie 1B) |
27. August 2021 (*) |
27. Februar 2023 (**) |
— |
— |
|
47. |
Trixylylphosphat EG-Nr.: 246-677-8 CAS-Nr.: 25155-23-1 |
Fortpflanzungsgefährdend (Kategorie 1B) |
27. November 2021 |
27. Mai 2023 |
— |
— |
|
48. |
Natriumperborat; Perborsäure, Natriumsalz EG-Nr.: 239-172-9; 234-390-0 CAS-Nr.: — |
Fortpflanzungsgefährdend (Kategorie 1B) |
27. November 2021 |
27. Mai 2023 |
— |
— |
|
49. |
Natriumperoxometaborat EG-Nr.: 231-556-4 CAS-Nr.: 7632-04-4 |
Fortpflanzungsgefährdend (Kategorie 1B) |
27. November 2021 |
27. Mai 2023 |
— |
— |
|
50. |
5-sec-Butyl-2-(2,4-dimethylcyclohex-3-en-1-yl)-5-methyl-1,3-dioxan [1], 5-sec-Butyl-2-(4,6-dimethylcyclohex-3-en-1-yl)-5-methyl-1,3-dioxan [2] [erfasst jedes einzelne Stereoisomer von [1] und [2] bzw. jede Kombination davon] EG-Nr.: — CAS-Nr.: — |
vPvB |
27. Februar 2022 |
27. August 2023 |
— |
— |
|
51. |
2-(2H-Benzotriazol-2-yl)-4,6-di-tert-pentylphenol (UV-328) EG-Nr.: 247-384-8 CAS-Nr.: 25973-55-1 |
PBT, vPvB |
27. Mai 2022 |
27. November 2023 |
— |
— |
|
52. |
2,4-Di-tert-butyl-6-(5-chlorbenzotriazol-2-yl)phenol (UV-327) EG-Nr.: 223-383-8 CAS-Nr.: 3864-99-1 |
vPvB |
27. Mai 2022 |
27. November 2023 |
— |
— |
|
53. |
2-(2H-Benzotriazol-2-yl)-4-(tert-butyl)-6-(sec-butyl)phenol (UV-350) EG-Nr.: 253-037-1 CAS-Nr.: 36437-37-3 |
vPvB |
27. Mai 2022 |
27. November 2023 |
— |
— |
|
54. |
2-Benzotriazol-2-yl-4,6-di-tert-butylphenol (UV-320) EG-Nr.: 223-346-6 CAS-Nr.: 3846-71-7 |
PBT, vPvB |
27. Mai 2022 |
27. November 2023 |
— |
—‘ |
(1) Zeitpunkt nach Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer ii.
(2) Zeitpunkt nach Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer i.“
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5.5.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 141/39 |
Berichtigung der Delegierten Verordnung (EU) 2019/981 der Kommission vom 8. März 2019 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 zur Ergänzung der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II)
( Amtsblatt der Europäischen Union L 161 vom 18. Juni 2019 )
Seite 64, Anhang IX zur Ersetzung von Anhang XIV der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 Überschrift:
Anstatt:
„ SEGMENTIERUNG DER VERSICHERUNGS- UND -RÜCKVERSICHERUNGSVERPFLICHTUNGEN DER KRANKENVERSICHERUNG NACH ART DER SCHADENVERSICHERUNG UND STANDARDABWEICHUNGEN FÜR DAS UNTERMODUL PRÄMIEN- UND RÜCKSTELLUNGSRISIKO DER KRANKENVERSICHERUNG NACH ART DER SCHADENVERSICHERUNG “
muss es heißen:
„ SEGMENTIERUNG DER VERSICHERUNGS- UND RÜCKVERSICHERUNGSVERPFLICHTUNGEN DER KRANKENVERSICHERUNG, DIE AUF VERGLEICHBARER VERSICHERUNGSTECHNISCHER BASIS BETRIEBEN WIRD WIE DIE SCHADENVERSICHERUNG, UND STANDARDABWEICHUNGEN FÜR DAS UNTERMODUL PRÄMIEN- UND RÜCKSTELLUNGSRISIKO EINER SOLCHEN KRANKENVERSICHERUNG “.