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Document L:2012:196:FULL

Amtsblatt der Europäischen Union, L 196, 24. Juli 2012


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ISSN 1977-0642

doi:10.3000/19770642.L_2012.196.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 196

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

55. Jahrgang
24. Juli 2012


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 672/2012 des Rates vom 16. Juli 2012 zur Ausweitung des mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 791/2011 eingeführten endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter offenmaschiger Gewebe aus Glasfasern mit Ursprung in der Volksrepublik China auf aus Malaysia versandte Einfuhren bestimmter offenmaschiger Gewebe aus Glasfasern, ob als Ursprungserzeugnisse Malaysias angemeldet oder nicht

1

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 673/2012 des Rates vom 23. Juli 2012 zur Durchführung des Artikels 32 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien

8

 

*

Verordnung (EU) Nr. 674/2012 der Kommission vom 23. Juli 2012 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1418/2007 über die Ausfuhr bestimmter Abfälle zum Zwecke der Verwertung in bestimmte Nicht-OECD-Staaten ( 1 )

12

 

*

Verordnung (EU) Nr. 675/2012 der Kommission vom 23. Juli 2012 zur Änderung des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Verwendung von Talkum (E 553b) und Carnaubawachs (E 903) bei ungeschälten gefärbten gekochten Eiern sowie der Verwendung von Schellack (E 904) bei ungeschälten gekochten Eiern ( 1 )

52

 

 

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 676/2012 der Kommission vom 23. Juli 2012 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

55

 

 

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 677/2012 der Kommission vom 23. Juli 2012 zur Änderung der mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 971/2011 festgesetzten repräsentativen Preise und zusätzlichen Einfuhrzölle für bestimmte Erzeugnisse des Zuckersektors im Wirtschaftsjahr 2011/12

57

 

 

BESCHLÜSSE

 

*

Beschluss 2012/420/GASP des Rates vom 23. Juli 2012 zur Änderung des Beschlusses 2011/782/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Syrien

59

 

*

Beschluss 2012/421/GASP des Rates vom 23. Juli 2012 zur Unterstützung des Übereinkommens über das Verbot von biologischen Waffen und Toxinwaffen (BWÜ) im Rahmen der Strategie der EU gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen

61

 

*

Beschluss 2012/422/GASP des Rates vom 23. Juli 2012 zur Unterstützung eines Prozesses zur Schaffung einer von Kernwaffen und allen anderen Massenvernichtungswaffen freien Zone im Nahen Osten

67

 

*

Beschluss 2012/423/GASP des Rates vom 23. Juli 2012 zur Unterstützung der Nichtverbreitung ballistischer Flugkörper im Rahmen der Umsetzung der Strategie der Europäischen Union gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen und der Umsetzung des Gemeinsamen Standpunkts 2003/805/GASP des Rates

74

 

*

Durchführungsbeschluss 2012/424/GASP des Rates vom 23. Juli 2012 zur Durchführung des Beschlusses 2011/782/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Syrien

81

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

24.7.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 196/1


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 672/2012 DES RATES

vom 16. Juli 2012

zur Ausweitung des mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 791/2011 eingeführten endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter offenmaschiger Gewebe aus Glasfasern mit Ursprung in der Volksrepublik China auf aus Malaysia versandte Einfuhren bestimmter offenmaschiger Gewebe aus Glasfasern, ob als Ursprungserzeugnisse Malaysias angemeldet oder nicht

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) („Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 13,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1.   VERFAHREN

1.1.   Geltende Maßnahmen

(1)

Mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 791/2011 (2) („ursprüngliche Verordnung“) führte der Rat einen endgültigen Antidumpingzoll in Höhe von 62,9 % auf die Einfuhren bestimmter offenmaschiger Gewebe aus Glasfasern mit Ursprung in der Volksrepublik China („VR China“) für alle Unternehmen ein, die nicht in Artikel 1 Absatz 2 und in Anhang I der genannten Verordnung aufgeführt sind. Auf diese Maßnahmen wird im Folgenden als „geltende Maßnahmen“ Bezug genommen; die Untersuchung, die zu den mit der ursprünglichen Verordnung eingeführten Maßnahmen führte, wird im Folgenden als „Ausgangsuntersuchung“ bezeichnet.

1.2.   Antrag

(2)

Die Kommission erhielt am 27. September 2011 einen Antrag nach Artikel 13 Absatz 3 und Artikel 14 Absatz 5 der Grundverordnung auf Untersuchung der mutmaßlichen Umgehung der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter offenmaschiger Gewebe aus Glasfasern mit Ursprung in der VR China und auf zollamtliche Erfassung von aus Malaysia versandten Einfuhren bestimmter offenmaschiger Gewebe aus Glasfasern, ob als Ursprungserzeugnisse Malaysias angemeldet oder nicht.

(3)

Der Antrag wurde von Saint-Gobain Adfors CZ s.r.o., Tolnatext Fonalfeldolgozó és Műszakiszövet-gyártó Bt., Valmieras stikla šķiedra AS und Vitrulan Technical Textiles GmbH, vier Herstellern von bestimmten offenmaschigen Geweben aus Glasfasern in der Union, eingereicht.

(4)

Der Antrag enthielt ausreichende Anscheinsbeweise dafür, dass sich das Handelsgefüge für die Ausfuhren aus der VR China und Malaysia in die Union nach der Einführung der geltenden Maßnahmen erheblich verändert hat und dass es dafür außer der Einführung der geltenden Maßnahmen keine hinreichende Begründung oder wirtschaftliche Rechtfertigung gibt. Die Veränderung des Handelsgefüges sei angeblich auf den Versand bestimmter offenmaschiger Gewebe aus Glasfasern mit Ursprung in der VR China über Malaysia zurückzuführen.

(5)

Die Beweise deuteten außerdem darauf hin, dass die Abhilfewirkung der geltenden Maßnahmen sowohl in Bezug auf die Menge als auch den Preis untergraben wurde. Sie zeigten ferner, dass die Preise dieser steigenden Einfuhren aus Malaysia unter dem in der Ausgangsuntersuchung ermittelten nicht schädigenden Preis lagen.

(6)

Des Weiteren lagen Beweise dafür vor, dass die Preise bestimmter aus Malaysia versandter offenmaschiger Gewebe aus Glasfasern im Vergleich zum Normalwert, der in der Ausgangsuntersuchung für die gleichartige Ware ermittelt wurde, gedumpt waren.

1.3.   Einleitung

(7)

Die Kommission kam nach Anhörung des Beratenden Ausschusses zu dem Schluss, dass genügend Anscheinsbeweise für die Einleitung einer Untersuchung nach Artikel 13 Absatz 3 und Artikel 14 Absatz 5 der Grundverordnung vorlagen und leitete mit der Verordnung (EU) Nr. 1135/2011 der Kommission (3) („Einleitungsverordnung“) die Untersuchung ein. Nach Artikel 13 Absatz 3 und Artikel 14 Absatz 5 der Grundverordnung wies die Kommission die Zollbehörden mit der Einleitungsverordnung gleichzeitig an, die aus Malaysia versandten Einfuhren bestimmter offenmaschiger Gewebe aus Glasfasern zollamtlich zu erfassen.

1.4.   Untersuchung

(8)

Die Kommission unterrichtete die Behörden der VR China und Malaysias, die ausführenden Hersteller in diesen Ländern, die bekanntermaßen betroffenen Einführer in der Union und den Wirtschaftszweig der Union offiziell über die Einleitung der Untersuchung. An die Hersteller/Ausführer in der VR China und Malaysia, die der Kommission bekannt waren oder sich innerhalb der in Erwägungsgrund 14 der Einleitungsverordnung gesetzten Fristen gemeldet hatten, wurden Fragebogen versandt. Fragebogen gingen auch an Einführer in der Union. Die interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, innerhalb der in der Einleitungsverordnung gesetzten Frist zu der Sache schriftlich Stellung zu nehmen und eine Anhörung zu beantragen.

(9)

Drei ausführende Hersteller in Malaysia und drei unabhängige Einführer in der Union meldeten sich und übermittelten ausgefüllte Fragebogen.

(10)

Bei den ausführenden Herstellern, die ausgefüllte Fragebogen übermittelten und bei denen daraufhin Kontrollbesuche durchgeführt wurden, handelte es sich um folgende Unternehmen:

Ausführende Hersteller in Malaysia:

GFTex Fiberglass Manufacturer Sdn Bhd, Selangor,

Gold Fiberglass Sdn. Bhd, Selangor, und

GRI Fiberglass Industries, Selangor.

1.5.   Untersuchungszeitraum

(11)

Die Untersuchung betraf den Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis zum 30. September 2011 („Untersuchungszeitraum“ oder „UZ“). Es wurden Daten zum UZ erhoben, um u. a. die mutmaßliche Veränderung des Handelsgefüges zu untersuchen. Für die Untersuchung einer möglichen Untergrabung der Abhilfewirkung der geltenden Maßnahmen sowie des Dumpingtatbestands wurden ausführlichere Informationen mit Bezug auf den Berichtszeitraum vom 1. Oktober 2010 bis zum 30. September 2011 („BZ“) eingeholt.

2.   UNTERSUCHUNGSERGEBNISSE

2.1.   Allgemeine Erwägungen

(12)

Nach Artikel 13 Absatz 1 der Grundverordnung wurde untersucht, ob ein Umgehungstatbestand vorliegt, indem nacheinander analysiert wurde, ob sich das Handelsgefüge zwischen der VR China, Malaysia und der Union geändert hat, ob sich diese Veränderung aus einer Praxis, einem Fertigungsprozess oder einer Arbeit ergab, für die es außer der Einführung des Zolls keine hinreichende Begründung oder wirtschaftliche Rechtfertigung gab, ob Beweise für eine Schädigung vorlagen oder dafür, dass die Abhilfewirkung des Zolls im Hinblick auf die Preise und/oder Mengen der gleichartigen Ware unterlaufen wurde, und ob erforderlichenfalls im Einklang mit Artikel 2 der Grundverordnung ermittelte Beweise für Dumping vorlagen, und zwar in Bezug auf die Normalwerte, die für die gleichartige Ware früher festgestellt worden waren.

2.2.   Betroffene Ware und untersuchte Ware

(13)

Bei der betroffenen Ware handelt es sich um dieselbe wie in der Ausgangsuntersuchung, nämlich um offenmaschige Gewebe aus Glasfasern mit einer Zelllänge und -breite von mehr als 1,8 mm und mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 35 g, ausgenommen Glasfaserscheiben mit Ursprung in der VR China, die derzeit unter den KN-Codes ex 7019 51 00 und ex 7019 59 00 eingereiht werden.

(14)

Bei der untersuchten Ware handelt es sich um dieselbe Ware wie im vorstehenden Erwägungsgrund, allerdings mit Versand aus Malaysia, ob als Ursprungserzeugnis Malaysias angemeldet oder nicht.

(15)

Die Untersuchung ergab, dass die aus der VR China in die Union ausgeführten und die aus Malaysia in die Union versandten offenmaschigen Gewebe aus Glasfasern, die der obigen Definition entsprechen, dieselben grundlegenden materiellen und technischen Eigenschaften und dieselben Verwendungen haben; daher werden sie als gleichartige Waren im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 der Grundverordnung angesehen.

2.3.   Umfang der Mitarbeit und Bestimmung der Handelsmengen

Malaysia

(16)

Wie in Erwägungsgrund 10 erläutert, übermittelten drei ausführende Hersteller in Malaysia beantwortete Fragebogen.

(17)

Anschließend wurden bei diesen drei ausführenden Herstellern Kontrollbesuche vor Ort durchgeführt.

(18)

COMEXT (4) zufolge entfielen auf die drei malaysischen ausführenden Hersteller im BZ 75 % der Gesamtausfuhren der untersuchten Ware aus Malaysia in die Union. Das Gesamtausfuhrvolumen basierte auf COMEXT-Daten.

(19)

Einer der drei malaysischen ausführenden Hersteller stellte nach dem ersten Tag des Kontrollbesuchs vor Ort die Mitarbeit ein; infolgedessen kam in seinem Fall Artikel 18 der Grundverordnung zur Anwendung.

(20)

Es stellte sich heraus, dass auch im Falle der beiden anderen Unternehmen Gründe für die Anwendung von Artikel 18 Absatz 1 der Grundverordnung vorlagen; diese werden in den Erwägungsgründen 34 und 52 bis 59 erläutert.

Volksrepublik China

(21)

Keiner der ausführenden Hersteller aus der VR China arbeitete an der Untersuchung mit. Aus diesem Grund mussten nach Artikel 18 Absatz 1 der Grundverordnung die Feststellungen hinsichtlich der Einfuhren bestimmter offenmaschiger Gewebe aus Glasfasern aus der VR China in die Union sowie hinsichtlich der Ausfuhren der betroffenen Ware aus der VR China nach Malaysia zum Teil auf der Grundlage der verfügbaren Informationen getroffen werden. Zur Ermittlung der Gesamteinfuhrmengen aus der VR China in die Union wurden COMEXT-Daten verwendet. Zur Ermittlung der Gesamtausfuhren aus der VR China nach Malaysia wurden Statistiken der VR China und malaysische Statistiken verwendet. Die Daten wurden auch mit detaillierten Ein- und Ausfuhrdaten der malaysischen Zollbehörden abgeglichen.

(22)

Die in den malaysischen Statistiken und denen der VR China ausgewiesenen Einfuhrmengen umfassten eine größere Warengruppe und nicht nur die betroffene Ware oder die untersuchte Ware. Anhand der COMEXT-Daten und der Daten der drei malaysischen ausführenden Hersteller konnte jedoch festgestellt werden, dass ein erheblicher Teil dieser Einfuhrmengen auf die betroffene Ware entfiel. Folglich konnten diese Daten zur Feststellung einer Veränderung des Handelsgefüges herangezogen werden.

2.4.   Veränderung des Handelsgefüges

Einfuhren bestimmter offenmaschiger Gewebe aus Glasfasern in die Union

(23)

Die Einfuhren der betroffenen Ware aus der VR China in die Union waren nach der Einführung der vorläufigen Maßnahmen im Februar 2011 (5) und der Verhängung der endgültigen Maßnahmen im August 2011 (gemäß der ursprünglichen Verordnung) drastisch zurückgegangen.

(24)

Die Gesamtausfuhren der untersuchten Ware aus Malaysia in die Union stiegen im Jahr 2011 hingegen erheblich an. COMEXT-Daten zufolge nahmen die Ausfuhren aus Malaysia in die Union im letzten Jahr drastisch zu, während ihr Umfang in den Jahren davor kaum nennenswert war. Dieser Trend wird auch durch die entsprechenden malaysischen Statistiken über die Ausfuhren von offenmaschigen Geweben aus Glasfasern aus Malaysia in die Union bestätigt.

(25)

Der folgenden Tabelle 1 sind die Einfuhrmengen von bestimmten offenmaschigen Geweben aus Glasfasern aus der VR China und Malaysia in die Union im Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis zum 30. September 2011 zu entnehmen.

Einfuhrmengen in Mio. m2

2008

2009

2010

1.10.2010-30.9.2011

VR China

307,82

294,98

383,76

282,03

Malaysia

0,02

0,04

0,02

76,10

Quelle: COMEXT-Statistiken

(26)

Die Tabellendaten zeigen eindeutig, dass die Einfuhren aus Malaysia in die Union im Zeitraum von 2008 bis 2010 nicht nennenswert waren. Im Jahr 2011, also nach Einführung der Maßnahmen, nahmen die Einfuhren jedoch sprunghaft zu und ersetzten auf dem Unionsmarkt zum Teil die Ausfuhrmengen aus der VR China. Darüber hinaus waren die Ausfuhren aus der VR China in die Union seit Einführung der geltenden Maßnahmen mit -26 % deutlich rückläufig.

Ausfuhren aus der VR China nach Malaysia

(27)

Im selben Zeitraum ist außerdem eine drastische Zunahme der Ausfuhren von offenmaschigen Geweben aus Glasfasern aus der VR China nach Malaysia zu beobachten: Von einer relativ geringen Menge im Jahr 2008 (4,65 Mio. m2) stiegen die Ausfuhren im BZ auf 32,78 Mio. m2. Dieser Trend wird auch durch die entsprechenden malaysischen Statistiken über die Einfuhren von offenmaschigen Geweben aus Glasfasern aus der VR China nach Malaysia bestätigt.

Tabelle 2

Ausfuhren offenmaschiger Gewebe aus Glasfasern aus der VR China nach Malaysia im Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis zum 30. September 2011

 

2008

2009

2010

1.10.2010-30.9.2011

Menge

(in Mio. m2)

4,65

5,78

5,94

32,78

Veränderung zum Vorjahr (in %)

 

24  %

2,8  %

452  %

Index (2008 = 100)

100

124

128

705

Quelle: Statistiken der VR China

(28)

Um die Entwicklung des Handelsstroms bestimmter offenmaschiger Gewebe aus Glasfasern von der VR China nach Malaysia zu ermitteln, wurden sowohl malaysische Statistiken als auch die der VR China herangezogen. Die Daten aus beiden Ländern liegen nur zu einer umfangreicheren Warengruppe vor, nicht aber für die betroffene Ware allein. Anhand der COMEXT-Daten und der Daten der drei malaysischen Ausführer, die ursprünglich mitgearbeitet hatten, konnte jedoch festgestellt werden, dass ein erheblicher Teil der Daten die betroffene Ware betraf. Folglich konnten diese Daten berücksichtigt werden.

(29)

Aus den Tabellen 1 und 2 geht eindeutig hervor, dass auf den drastischen Rückgang der Ausfuhren von offenmaschigen Geweben aus Glasfasern aus der VR China in die Union ein deutlicher Anstieg der Ausfuhren von offenmaschigen Geweben aus Glasfasern aus der VR China nach Malaysia folgte; anschließend nahmen die Ausfuhren offenmaschiger Gewebe aus Glasfasern aus Malaysia in die Union im UZ drastisch zu. Ferner ergab die Untersuchung, dass zusätzliche Mengen offenmaschiger Gewebe aus Glasfasern bei der Einfuhr aus der VR China nach Malaysia fälschlicherweise unter anderen als den bei der Untersuchung erfassten Codes angemeldet worden waren. Den Zolleinfuhrerklärungen zufolge wurden diese zusätzlichen Mengen unter den Codes 7019 11 000 und 7019 40 000 angemeldet.

Produktionsmengen in Malaysia

(30)

Die drei Unternehmen, die ursprünglich mitgearbeitet hatten, wurden zwischen November 2010 und März 2011 gegründet; sie nahmen die Produktion und die Ausfuhren in die Union erst nach Einführung der vorläufigen Maßnahmen im Februar 2011 auf. Vor Februar 2011 wurden in Malaysia keine offenmaschigen Gewebe aus Glasfasern hergestellt.

2.5.   Schlussfolgerung zur Veränderung des Handelsgefüges

(31)

Der allgemeine Rückgang der Ausfuhren aus der VR China in die Union und der parallele Anstieg der Ausfuhren aus Malaysia in die Union sowie der Ausfuhren aus der VR China nach Malaysia nach Einführung der vorläufigen Maßnahmen im Februar 2011 und der endgültigen Maßnahmen im August 2011 stellte eine Veränderung des Handelsgefüges zwischen den obengenannten Ländern einerseits und der Union andererseits dar.

2.6.   Art der Umgehung

(32)

In Artikel 13 Absatz 1 der Grundverordnung ist festgelegt, dass sich eine Veränderung im Handelsgefüge aus einer Praxis, einem Fertigungsprozess oder einer Arbeit ergeben muss, für die es außer der Einführung des Zolls keine hinreichende Begründung oder wirtschaftliche Rechtfertigung gibt. Darunter fallen unter anderem auch der Versand der mit Maßnahmen belegten Ware über Drittländer und die Montage von Teilen im Rahmen eines Montagevorgangs in der Union oder einem Drittland. Zu diesem Zweck wird ermittelt, ob Montagevorgänge nach Artikel 13 Absatz 2 der Grundverordnung stattgefunden haben.

Versand

(33)

Die angemeldeten Ausfuhren der malaysischen Unternehmen, die ursprünglich mitgearbeitet hatten, machten rund 75 % der Gesamtausfuhren aus Malaysia in die Union aus. Die übrigen Ausfuhren können den malaysischen Herstellern zugerechnet werden, die an der Untersuchung nicht mitgearbeitet hatten, oder sie sind auf Versandpraktiken zurückzuführen. Einer der mitarbeitenden Einführer in der Union hatte offenmaschige Gewebe aus Glasfasern von einem malaysischen Ausführer bezogen, der an der Untersuchung nicht mitgearbeitet hatte.

(34)

Wie in den Erwägungsgründen 52 bis 59 eingehend erläutert, wurden die drei Unternehmen, die ursprünglich mitgearbeitet hatten, vor Ort darüber unterrichtet, dass in ihrem Fall Artikel 18 der Grundverordnung zur Anwendung kommen könnte, da festgestellt wurde, dass sie irreführende Angaben gemacht hatten. So lagen insbesondere Beweise vor, die darauf hindeuteten, dass zwei der ausführenden Hersteller, die ursprünglich mitgearbeitet hatten, ihre Beziehung zueinander nicht offengelegt hatten. Außerdem manipulierten und änderten die Unternehmen Unterlagen wie z. B. Kontoauszüge. Zweifel bestehen zudem an der Echtheit einiger ihrer Kaufrechnungen und Bankzahlungsbelege. Zwei dieser Unternehmen konnten darüber hinaus die Herkunft der Rohstoffe nicht nachweisen, die sie zur Herstellung von in die Union ausgeführten offenmaschigen Geweben aus Glasfasern verwendet hatten. Ferner konnten nach Angaben der malaysischen Behörden Waren zum Zeitpunkt ihrer Ausfuhr das Ursprungszeugnis erhalten, sofern die zur Herstellung verwendeten eingeführten Rohstoffe und die ausgeführten Endprodukte unter verschiedenen Codes eingereiht wurden. Bei den Kontrollbesuchen vor Ort gesammelte Beweise deuteten darauf hin, dass bestimmte Mengen offenmaschiger Gewebe aus Glasfasern aus der VR China bei ihrer Einfuhr nach Malaysia fälschlicherweise unter Codes angemeldet wurden, die bei der Untersuchung nicht erfasst wurden, während sie zum Zeitpunkt ihrer Ausfuhr in die Union unter den beiden bei der Untersuchung erfassten KN-Codes eingereiht wurden. Dies erklärt die Ausfuhr zusätzlicher Mengen offenmaschiger Gewebe aus Glasfasern aus Malaysia in die Union, die durch die Feststellungen zur Veränderung des Handelsgefüges bestätigt wurde (siehe Erwägungsgrund 29).

(35)

Der Versand von Waren mit Ursprung in der VR China über Malaysia hat sich also bestätigt.

Montage und/oder Fertigstellung

(36)

Da im Falle aller drei Unternehmen, die ursprünglich mitgearbeitet hatten, Artikel 18 der Grundverordnung zur Anwendung kam, konnte nicht festgestellt werden, ob sie an Montagevorgängen beteiligt waren.

2.7.   Keine hinreichende Begründung oder wirtschaftliche Rechtfertigung außer der Einführung des Antidumpingzolls

(37)

Die Untersuchung erbrachte für den Versand keine andere hinreichende Begründung oder wirtschaftliche Rechtfertigung als die Vermeidung der geltenden Maßnahmen gegenüber bestimmten offenmaschigen Geweben aus Glasfasern mit Ursprung in der VR China. Es wurden außer dem Zoll keine Faktoren festgestellt, die als Ausgleich für die Kosten des Versands, insbesondere bezüglich Transport und Umladung, der betroffenen Ware aus der VR China über Malaysia angesehen werden konnten.

2.8.   Untergrabung der Abhilfewirkung des Antidumpingzolls

(38)

Um zu prüfen, ob die Abhilfewirkung der geltenden Maßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter offenmaschiger Gewebe aus Glasfasern mit Ursprung in der VR China durch die Mengen und Preise der eingeführten Waren untergraben wurde, wurden COMEXT-Daten herangezogen, da für die Mengen und Preise der Ausfuhren der drei ausführenden Hersteller, die ursprünglich mitgearbeitet hatten und auf die Artikel 18 der Grundverordnung Anwendung fand, sowie der nicht mitarbeitenden Unternehmen keine besseren Daten vorlagen. Die auf diese Weise ermittelten Preise wurden mit der Schadensbeseitigungsschwelle verglichen, die in Erwägungsgrund 74 der ursprünglichen Verordnung für die Hersteller in der Union festgestellt worden war.

(39)

Die Zunahme der Einfuhren aus Malaysia in die Union von 20 000 m2 im Jahr 2010 auf 76 Mio. m2 im Zeitraum April bis September 2011 wurde mengenmäßig als erheblich betrachtet.

(40)

Der Vergleich der in der ursprünglichen Verordnung festgestellten Schadensbeseitigungsschwelle mit dem gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreis (berichtigt um nach der Einfuhr anfallende Kosten und unter Berücksichtigung von in der Ausgangsuntersuchung festgelegten Qualitätsberichtigungen) ergab eine deutliche Zielpreisunterbietung. Daher wurde der Schluss gezogen, dass die Abhilfewirkung der geltenden Maßnahmen sowohl durch die Mengen als auch durch die Preise untergraben wurde.

2.9.   Beweise für das Vorliegen von Dumping

(41)

Abschließend wurde nach Artikel 13 Absätze 1 und 2 der Grundverordnung geprüft, ob Beweise für Dumping im Verhältnis zu dem zuvor für die gleichartige Ware ermittelten Normalwert vorlagen.

(42)

In der ursprünglichen Verordnung basierte der Normalwert auf den Preisen in Kanada, das den Ergebnissen der damaligen Untersuchung zufolge ein geeignetes Vergleichsland mit Marktwirtschaft für die VR China war. Nach Artikel 13 Absatz 1 der Grundverordnung wurde es als angemessen erachtet, den zuvor in der Ausgangsuntersuchung ermittelten Normalwert heranzuziehen.

(43)

Die Preise der Ausfuhren aus Malaysia wurden auf der Grundlage der verfügbaren Informationen ermittelt, d. h. anhand des in der COMEXT-Datenbank erfassten Durchschnittspreises von im BZ ausgeführten bestimmten offenmaschigen Geweben aus Glasfasern. Da bei allen drei Ausführern, die ursprünglich mitgearbeitet hatten, Artikel 18 der Grundverordnung zur Anwendung kam, konnten deren Daten zur Ermittlung der Ausfuhrpreise nicht herangezogen werden.

(44)

Im Interesse eines gerechten Vergleichs zwischen dem Normalwert und dem Ausfuhrpreis wurden nach Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung für Unterschiede, die die Preise und ihre Vergleichbarkeit beeinflussen, gebührende Berichtigungen vorgenommen. Dementsprechend wurden Berichtigungen für Unterschiede bei den Transport-, Versicherungs-, Neben- und Verpackungskosten sowie Bankgebühren vorgenommen. Da bei allen drei Herstellern, die ursprünglich mitgearbeitet hatten, Artikel 18 der Grundverordnung zur Anwendung kam, mussten die Berichtigungen anhand der besten verfügbaren Informationen ermittelt werden. Infolgedessen erfolgten die Berichtigungen anhand eines Prozentsatzes, der als Differenz zwischen dem CIF-Gesamtwert und dem Gesamtwert aller von den drei malaysischen Herstellern im BZ getätigten Verkäufe auf der Stufe ab Werk berechnet wurde.

(45)

Zur Ermittlung der Dumpingspanne wurde nach Artikel 2 Absätze 11 und 12 der Grundverordnung der in der ursprünglichen Verordnung ermittelte gewogene durchschnittliche Normalwert mit den gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreisen im BZ dieser Untersuchung, ausgedrückt als Prozentsatz des CIF-Preises frei Grenze der Union, unverzollt, verglichen.

(46)

Der Vergleich des gewogenen durchschnittlichen Normalwerts mit dem gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreis ergab das Vorliegen von Dumping.

3.   MASSNAHMEN

(47)

Aufgrund dieses Sachverhalts wurde der Schluss gezogen, dass der gegenüber den Einfuhren bestimmter offenmaschiger Gewebe aus Glasfasern mit Ursprung in der VR China eingeführte endgültige Antidumpingzoll durch den Versand über Malaysia im Sinne des Artikels 13 Absatz 1 der Grundverordnung umgangen wurde.

(48)

Nach Artikel 13 Absatz 1 Satz 1 der Grundverordnung sollten die gegenüber den Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in der VR China geltenden Maßnahmen auf die aus Malaysia versandten Einfuhren derselben Ware, ob als Ursprungserzeugnisse Malaysias angemeldet oder nicht, ausgeweitet werden.

(49)

In Anbetracht der mangelnden Bereitschaft zur Mitarbeit im Rahmen dieser Untersuchung sollten die auszuweitenden Maßnahmen den in Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 791/2011 festgelegten Maßnahmen für „alle übrigen Unternehmen“ entsprechen, nämlich einem endgültigen Antidumpingzollsatz von 62,9 % auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt.

(50)

Nach Artikel 13 Absatz 3 und Artikel 14 Absatz 5 der Grundverordnung, denen zufolge etwaige ausgeweitete Maßnahmen auf nach Maßgabe der Einleitungsverordnung zollamtlich erfasste Einfuhren in die Union anwendbar sind, sollten Zölle auf diese aus Malaysia versandten zollamtlich erfassten Einfuhren bestimmter offenmaschiger Gewebe aus Glasfasern erhoben werden.

4.   ANTRÄGE AUF BEFREIUNG

(51)

Die drei Unternehmen in Malaysia, die den Fragebogen beantworteten, beantragten die Befreiung von den möglicherweise ausgeweiteten Maßnahmen nach Artikel 13 Absatz 4 der Grundverordnung.

(52)

Wie in Erwägungsgrund 19 erwähnt, stellte eines der Unternehmen seine Mitarbeit nach dem ersten Tag des Kontrollbesuchs ein. Auch während des ersten Tages des Kontrollbesuchs vor Ort war die Mitarbeit des Unternehmens unzureichend. Insbesondere wurde ein Großteil der angeforderten Belege wie Produktionsblätter, Unterlagen zu den Lagerbeständen und Energierechnungen nicht vorgelegt. Im Übrigen stand die in der Anlage des Unternehmens gelagerte äußerst geringe Menge an Rohstoffen in keinem Verhältnis zu den gemeldeten Produktionsmengen; zudem wurden im Lagerhaus keine Endprodukte vorgefunden. Hinzu kommt, dass die vorgelegten Kaufrechnungen dasselbe Format aufwiesen wie ein Rechnungsblock mit vorgedruckten Nummern, der in den Räumlichkeiten des Unternehmens aufgefunden wurde. Dies lässt Zweifel an der Echtheit der Kaufrechnungen des Unternehmens aufkommen. Es lagen auch Beweise vor, die darauf hindeuteten, dass das Unternehmen seine Beziehung zu einem anderen malaysischen Ausführer, der ebenfalls an der Untersuchung mitarbeitete, nicht offengelegt hatte. Genauer gesagt wurden in den Räumlichkeiten des ersten Unternehmens Unterlagen aufgefunden, die den anderen malaysischen Hersteller, der ursprünglich mitgearbeitet hatte, betrafen; die beiden Unternehmen hatten diese Beziehung jedoch nicht offengelegt.

(53)

Nach Artikel 18 Absatz 4 der Grundverordnung wurde das Unternehmen davon in Kenntnis gesetzt, dass die von ihm vorgelegten Informationen außer Acht gelassen werden sollten; außerdem wurde ihm eine Frist für eine Stellungnahme eingeräumt. Da das Unternehmen keine Stellungnahme vorlegte, wurden die Feststellungen in Bezug auf dieses Unternehmen nach Artikel 18 Absatz 1 der Grundverordnung auf der Grundlage der verfügbaren Informationen getroffen.

(54)

Die Mitarbeit des zweiten Unternehmens während des Kontrollbesuchs vor Ort war unzureichend. Bei verschiedenen Gelegenheiten verweigerte das Unternehmen den Zugang zu wichtigen Daten wie Produktions- und Lagerbestandsmeldungen. Die in der Anlage des Unternehmens gelagerte Menge an Rohstoffen war im Vergleich zu den gemeldeten Produktionsmengen und dem im Lagerhaus vorgefundenen Bestand an Endprodukten äußerst gering. Das Unternehmen konnte zudem die Herkunft der Rohstoffe nicht nachweisen, die es zur Herstellung von in die Union ausgeführten offenmaschigen Geweben aus Glasfasern verwendet hatte.

(55)

Nach Artikel 18 Absatz 4 der Grundverordnung wurde das Unternehmen davon in Kenntnis gesetzt, dass die von ihm vorgelegten Informationen außer Acht gelassen werden sollten; außerdem wurde ihm eine Frist für eine Stellungnahme eingeräumt. In seiner Stellungnahme machte das Unternehmen geltend, der für den Kontrollbesuch vor Ort eingeplante Zeitraum von drei Tagen sei zu kurz; das Unternehmen könne innerhalb dieser Frist nicht alle vom Untersuchungsteam angeforderten Daten und Unterlagen bereitstellen. Ferner räumte das Unternehmen ein, dass dem Untersuchungsteam mehrmals der Zugang zu Daten verweigert wurde, und bestätigte, dass die Mitarbeiter, die während des Kontrollbesuchs vor Ort das Unternehmen repräsentierten, in den meisten Fällen die Genehmigung ihrer Direktoren einholen mussten, bevor sie dem Untersuchungsteam Zugang zu den Daten gewähren konnten. Das Unternehmen gab außerdem zu, dass die Vertreter des Unternehmens nicht in die Buchhaltungsabteilung involviert waren, und bestätigte, dass die Direktoren nicht mitgearbeitet hatten, weil sie angeblich anderweitig beschäftigt waren.

(56)

Die Ausführungen des Unternehmens bestätigen die Schlussfolgerung, dass das Unternehmen die Untersuchung ernsthaft behinderte. Das Unternehmen war schon weit im Vorfeld über die Termine des Kontrollbesuchs vor Ort in Kenntnis gesetzt worden und hatte sich damit einverstanden erklärt. Die Ausfuhren in die Union stellen das Hauptgeschäft des Unternehmens dar, und trotzdem waren die Direktoren nicht anwesend. Während des Kontrollbesuchs kam es bei der Vorlage der angeforderten Daten und Unterlagen zu absichtlichen und unbegründeten Verzögerungen; durch die Verweigerung des Zugangs zu Daten wurde ein Abschluss der Kontrolle innerhalb des festgesetzten Zeitrahmens zusätzlich erschwert und behindert. Deshalb wurden die Feststellungen in Bezug auf dieses Unternehmen nach Artikel 18 Absatz 1 der Grundverordnung auf der Grundlage der verfügbaren Informationen getroffen.

(57)

Die Mitarbeit des dritten Unternehmens war während des Kontrollbesuchs vor Ort unzureichend, außerdem legte es irreführende Informationen vor. Es stellte sich heraus, dass das Unternehmen Kontoauszüge manipuliert hatte; des Weiteren konnte es die Echtheit seiner Bankzahlungsbelege nicht nachweisen. Seine Buchführung wurde als nicht zuverlässig erachtet, da sie zahlreiche gravierende Unstimmigkeiten hinsichtlich seiner vorgetragenen Eröffnungs- und Schlusssalden aufwies. Die Menge der Rohstoffbestände war im Vergleich zu den gemeldeten Produktionsmengen und dem im Lagerhaus vorgefundenen Bestand an Endprodukten gering. Das Unternehmen konnte zudem die Herkunft der Rohstoffe nicht nachweisen, die es zur Herstellung von in die Union ausgeführten offenmaschigen Geweben aus Glasfasern verwendet hatte. Vorliegende Beweise ließen außerdem darauf schließen, dass das Unternehmen seine Beziehung zum ersten malaysischen Ausführer nicht offengelegt hatte; in den Räumlichkeiten des ersten Unternehmens fanden sich nämlich bestimmte Unterlagen, die dem dritten Unternehmen gehören.

(58)

Nach Artikel 18 Absatz 4 der Grundverordnung wurde das Unternehmen ebenfalls davon in Kenntnis gesetzt, dass die von ihm vorgelegten Informationen außer Acht gelassen werden sollten; außerdem wurde ihm eine Frist für eine Stellungnahme eingeräumt. In seiner Stellungnahme brachte das Unternehmen vor, es habe keinerlei Erfahrung mit solchen Kontrollbesuchen; diese Tatsache erkläre die vorgefundenen Mängel. Im Hinblick auf die angeforderten und dem Untersuchungsteam vorgelegten Unterlagen, insbesondere Kontoauszüge und Zahlungsbelege, habe das Unternehmen Vorsicht walten lassen, da es von den malaysischen Behörden nicht offiziell über die Identität des Untersuchungsteams unterrichtet worden sei. Dessen ungeachtet räumte das Unternehmen ein, dass seine Mitarbeiter den Inhalt der Kontoauszüge manipuliert hatten; die Manipulationen seien aus der tiefen Besorgnis heraus vorgenommen worden, dass Unterlagen des Unternehmens über undichte Stellen nach außen dringen könnten, dass Sabotage verübt oder die Vertraulichkeit seiner Daten nicht gewahrt werde.

(59)

Die zusätzlichen Erklärungen des Unternehmens konnten die Schlussfolgerung nicht ändern, dass das Unternehmen im Lauf der Untersuchung irreführende Informationen vorgelegt hatte. Deshalb wurden die Feststellungen in Bezug auf dieses Unternehmen nach Artikel 18 Absatz 1 der Grundverordnung auf der Grundlage der verfügbaren Informationen getroffen.

(60)

Angesichts der Feststellungen in Bezug auf die Veränderung des Handelsgefüges und die Versandpraktiken in den Erwägungsgründen 31 und 35 und unter Berücksichtigung der Art der in den Erwägungsgründen 52 bis 59 genannten irreführenden Informationen konnten die von diesen drei Unternehmen beantragten Befreiungen nach Artikel 13 Absatz 4 der Grundverordnung nicht gewährt werden.

(61)

Unbeschadet des Artikels 11 Absatz 3 der Grundverordnung müssen andere Hersteller in Malaysia, die sich in diesem Verfahren nicht gemeldet und die untersuchte Ware im BZ nicht in die Union ausgeführt hatten und die Einreichung eines Antrags auf Befreiung von dem ausgeweiteten Antidumpingzoll nach Artikel 11 Absatz 4 und Artikel 13 Absatz 4 der Grundverordnung in Erwägung ziehen, einen Fragebogen ausfüllen, damit die Kommission über die Gewährung einer Befreiung entscheiden kann. Eine solche Befreiung kann gewährt werden, nachdem die Marktsituation für die betroffene Ware, die Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung, die Beschaffung und die Verkäufe, die Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens von Praktiken, für die es keine hinreichende Begründung oder wirtschaftliche Rechtfertigung gibt, sowie die Beweise für das Vorliegen von Dumping geprüft worden sind. Die Kommission führt in der Regel auch einen Kontrollbesuch vor Ort durch. Der Antrag ist unverzüglich unter Beifügung aller relevanten Informationen an die Kommission zu richten; beizufügen sind insbesondere Informationen über etwaige Änderungen der Unternehmenstätigkeit in den Bereichen Produktion und Verkauf.

(62)

Ist eine Befreiung gerechtfertigt, so schlägt die Kommission nach Anhörung des Beratenden Ausschusses eine entsprechende Änderung der geltenden ausgeweiteten Maßnahmen vor. Die Einhaltung der an die Befreiung geknüpften Bedingungen wird kontrolliert.

5.   UNTERRICHTUNG

(63)

Alle interessierten Parteien wurden über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen unterrichtet, die zu den vorstehenden Schlussfolgerungen geführt haben, und wurden aufgefordert, dazu Stellung zu nehmen. Die mündlichen und schriftlichen Stellungnahmen der Parteien wurden geprüft. Keines der vorgebrachten Argumente gab Anlass zu einer Änderung der endgültigen Feststellungen.

(64)

Ein mitarbeitender Einführer fragte an, ob die Kommission in Erwägung ziehen könnte, für Einführer, die an der Untersuchung mitgearbeitet haben, und für Einführer, die nicht mitgearbeitet haben, unterschiedliche Zollsätze auf ihre zollamtlich erfassten Einfuhren offenmaschiger Gewebe aus Glasfasern anzuwenden. Das Vorbringen wurde zurückgewiesen, da die Grundverordnung keine Rechtsgrundlage für eine solche Unterscheidung enthält —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Der mit Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 791/2011 auf die Einfuhren von offenmaschigen Geweben aus Glasfasern mit einer Zelllänge und -breite von mehr als 1,8 mm und mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 35 g, ausgenommen Glasfaserscheiben, mit Ursprung in der Volksrepublik China für „alle übrigen Unternehmen“ eingeführte endgültige Antidumpingzoll wird ausgeweitet auf aus Malaysia versandte Einfuhren von offenmaschigen Geweben aus Glasfasern mit einer Zelllänge und -breite von mehr als 1,8 mm und mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 35 g, ausgenommen Glasfaserscheiben, ob als Ursprungserzeugnisse Malaysias angemeldet oder nicht, die derzeit unter den KN-Codes ex 7019 51 00 und ex 7019 59 00 (TARIC-Codes 7019 51 00 11 und 7019 59 00 11) eingereiht werden.

(2)   Der mit Absatz 1 ausgeweitete Zoll wird auf aus Malaysia versandte Einfuhren erhoben, ob als Ursprungserzeugnisse Malaysias angemeldet oder nicht, die nach Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 1135/2011 sowie Artikel 13 Absatz 3 und Artikel 14 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 zollamtlich erfasst wurden.

(3)   Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollvorschriften Anwendung.

Artikel 2

(1)   Anträge auf Befreiung von dem mit Artikel 1 ausgeweiteten Zoll sind schriftlich in einer Amtssprache der Europäischen Union zu stellen und von einer bevollmächtigten Person des antragstellenden Unternehmens zu unterzeichnen. Der Antrag ist an folgende Dienststelle zu richten:

Europäische Kommission

Generaldirektion Handel

Direktion H

Büro N-105 04/92

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIЁ

Fax +32 22956505

(2)   Nach Artikel 13 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 kann die Kommission nach Anhörung des Beratenden Ausschusses beschließen, die Einfuhren von Unternehmen, welche die mit der Verordnung (EU) Nr. 791/2011 eingeführten Antidumpingmaßnahmen nicht umgehen, von dem mit Artikel 1 ausgeweiteten Zoll zu befreien.

Artikel 3

Die Zollbehörden werden angewiesen, die zollamtliche Erfassung der Einfuhren nach Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 1135/2011 einzustellen.

Artikel 4

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 16. Juli 2012.

Im Namen des Rates

Der Präsident

S. ALETRARIS


(1)   ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51.

(2)   ABl. L 204 vom 9.8.2011, S. 1.

(3)   ABl. L 292 vom 10.11.2011, S. 4.

(4)  Bei COMEXT handelt es sich um eine von Eurostat verwaltete Datenbank zur Außenhandelsstatistik.

(5)   ABl. L 43 vom 17.2.2011, S. 9.


24.7.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 196/8


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 673/2012 DES RATES

vom 23. Juli 2012

zur Durchführung des Artikels 32 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 36/2012 (1), insbesondere auf Artikel 32 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 18. Januar 2012 die Verordnung (EU) Nr. 36/2012 erlassen.

(2)

Angesichts der ernsten Lage in Syrien und gemäß dem Durchführungsbeschluss 2012/424/GASP des Rates vom 23. Juli 2012 zur Durchführung des Beschlusses 2011/782/GASP des Rates über restriktive Maßnahmen gegen Syrien (2) sollten weitere Personen und Organisationen in die in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 enthaltene Liste der natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, gegen die restriktive Maßnahmen verhängt wurden, aufgenommen werden –

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Anhang dieser Verordnung genannten Personen und Organisationen werden in die Liste in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 aufgenommen

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 23. Juli 2012.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

C. ASHTON


(1)   ABl. L 16 vom 19.1.2012, S. 1.

(2)  Siehe Seite 81 dieses Amtsblatts.


ANHANG

Personen und Organisationen nach Artikel 1

Personen

 

Name

Angaben zur Identität

Gründe

Zeitpunkt der Aufnahme in die Liste

1.

Brigadegeneral

Sha’afiq Masa

 

Direktor der Abteilung 215 (Damaskus) des Nachrichtendienstes der Landstreitkräfte. Verantwortlich für die Folterung inhaftierter Regimegegner. An der Repression gegen Zivilisten beteiligt.

24.7.2012

2.

Brigadegeneral

Burhan Qadour

 

Direktor der Abteilung 291 (Damaskus) des Nachrichtendienstes der Landstreitkräfte. Verantwortlich für die Folterung inhaftierter Regimegegner.

24.7.2012

3.

Brigadegeneral

Salah Hamad

 

Stellvertretender Direktor der Abteilung 291 des Nachrichtendienstes der Landstreitkräfte. Verantwortlich für die Folterung inhaftierter Regimegegner.

24.7.2012

4.

Brigadegeneral Muhammad

(oder: Mohammed) Khallouf (alias Abou Ezzat)

 

Direktor der Abteilung 235, sogenannte "Palästina-Abteilung" (Damaskus) des Nachrichtendienstes der Landstreitkräfte, die als Schaltzentrale des Repressionsapparats der Streitkräfte fungiert. Ist unmittelbar an der Repression gegen Regimegegner beteiligt. Verantwortlich für die Folterung inhaftierter Regimegegner.

24.7.2012

5.

Generalmajor Riad al-Ahmed

 

Direktor der Abteilung "Latakia"des Nachrichtendienstes der Landstreitkräfte. Verantwortlich für die Folterung und Ermordung inhaftierter Regimegegner.

24.7.2012

6.

Brigadegeneral

Abdul Salam Fajr Mahmoud

 

Direktor der Abteilung "Bab Touma (Damaskus)" des Nachrichtendienstes der Luftwaffe. Verantwortlich für die Folterung inhaftierter Regimegegner.

24.7.2012

7.

Brigadegeneral

Jawdat al-Ahmed

 

Direktor der Abteilung "Homs" des Nachrichtendienstes der Luftwaffe. Verantwortlich für die Folterung inhaftierter Regimegegner.

24.7.2012

8.

Oberst

Qusay Mihoub

 

Direktor der Abteilung "Deraa" (wurde zu Beginn der Demonstrationen in dieser Stadt von Damaskus nach Deraa versetzt) des Nachrichtendienstes der Luftwaffe. Verantwortlich für die Folterung inhaftierter Regimegegner.

24.7.2012

9.

Oberst

Suhail Al-Abdullah

 

Direktor der Abteilung "Latakia"des Nachrichtendienstes der Luftwaffe. Verantwortlich für die Folterung inhaftierter Regimegegner.

24.7.2012

10.

Brigadegeneral

Khudr Khudr

 

Direktor der Abteilung "Latakia"des Allgemeinen Nachrichtendienstes. Verantwortlich für die Folterung inhaftierter Regimegegner.

24.7.2012

11.

Brigadegeneral

Ibrahim Ma’ala

 

Direktor der Abteilung 285 (Damaskus) des Allgemeinen Nachrichtendienstes (hat Ende 2011 Brigadegeneral Hussam Fendi abgelöst). Verantwortlich für die Folterung inhaftierter Regimegegner.

24.7.2012

12.

Brigadegeneral

Firas Al-Hamed

 

Direktor der Abteilung 318 (Homs) des Allgemeinen Nachrichtendienstes. Verantwortlich für die Folterung inhaftierter Regimegegner.

24.7.2012

13.

Brigadegeneral

Hussam Luqa

 

Seit April 2012 Direktor der Abteilung "Homs" (Nachfolger von Brigadegeneral Nasr al-Ali) des Direktorats für politische Sicherheit. Verantwortlich für die Folterung inhaftierter Regimegegner.

24.7.2012

14.

Brigadegeneral

Taha Taha

 

Leiter des Standorts der Abteilung "Latakia"des Direktorats für politische Sicherheit. Verantwortlich für die Folterung inhaftierter Regimegegner.

24.7.2012

15.

Brigadegeneral

Nasr al-Ali

 

Seit April 2012 Leiter des Standorts Deraa (ehemaliger Direktor der Abteilung "Homs") des Direktorats für politische Sicherheit. Verantwortlich für die Folterung inhaftierter Regimegegner.

24.7.2012

16.

Bassel Bilal

 

Polizeibeamter im Zentralgefängnis von Idlib; unmittelbar beteiligt an Folterhandlungen, die im Zentralgefängnis von Idlib an dort inhaftierten Regimegegnern vorgenommen wurden.

24.7.2012

17.

Ahmad Kafan

 

Polizeibeamter im Zentralgefängnis von Idlib; unmittelbar beteiligt an Folterhandlungen, die im Zentralgefängnis von Idlib an dort inhaftierten Regimegegnern vorgenommen wurden.

24.7.2012

18.

Bassam al-Misri

 

Polizeibeamter im Zentralgefängnis von Idlib; unmittelbar beteiligt an Folterhandlungen, die im Zentralgefängnis von Idlib an dort inhaftierten Regimegegnern vorgenommen wurden.

24.7.2012

19.

Ahmed al-Jarroucheh

Geburtsdatum: 1957

Direktor der für externe Sicherheit zuständigen Abteilung (Abteilung 279) des Allgemeinen Nachrichtendienstes. In dieser Eigenschaft zuständig für die nachrichtendienstlichen Strukturen des Allgemeinen Nachrichtendienstes bei den syrischen Botschaften. Unmittelbar beteiligt an den repressiven Maßnahmen des syrischen Regimes gegenüber Regimegegnern; ist insbesondere mit der Repression der syrischen Opposition im Ausland befasst.

24.7.2012

20.

Michel Kassouha

(alias Ahmed Salem; alias Ahmed Salem Hassan)

Geburtsdatum: 1. Februar 1948

Mitglied der syrischen Sicherheitsdienste seit Beginn der 70er Jahre; beteiligt an der Bekämpfung von Regimegegnern in Frankreich und Deutschland. Seit März 2006 zuständig für die Beziehungen der Abteilung 273 des Allgemeinen Nachrichtendienstes Syriens. Langjähriges Kadermitglied, Vertrauter des Direktors des Allgemeinen Nachrichtendienstes Ali Mamlouk, einer zentralen Figur des syrischen Sicherheitsapparats, gegen den die EU am 9. Mai 2011 restriktive Maßnahmen verhängt hat. Unterstützt unmittelbar das repressive Vorgehen des Regimes gegen Regimegegner und ist insbesondere mit der Repression der syrischen Opposition im Ausland befasst.

24.7.2012

21.

General Ghassan Jaoudat Ismail

Geburtsjahr: 1960

Geburtsort: Derikich, Region Tartous.

Leiter der Abteilung "Operationen" des Nachrichtendienstes der Luftwaffe; leitet gemeinsam mit der Abteilung "Sondereinsätze" die Elitetruppen des Nachrichtendienstes der Luftwaffe an, die eine wichtige Rolle bei der Repression durch das Regime wahrnehmen. In dieser Eigenschaft zählt Ghassan Jaoudat Ismail zu den militärische Führungskräften, die die repressive Politik des Regimes gegen Regimegegner unmittelbar umsetzen.

24.7.2012

22.

General Amer al-Achi (alias Amis al Ashi; alias Ammar Aachi; alias Amer Ashi)

 

Absolvent der Kriegsakademie von Aleppo, Leiter der Informationsabteilung der Nachrichtendienstes der Luftwaffe (seit 2012), Vertrauter des syrischen Verteidigungsministers Daoud Rajah. Ist aufgrund seiner Funktion beim Nachrichtendienst der Luftwaffe an der Repression der syrischen Opposition beteiligt.

24.7.2012

23.

General Mohammed Ali Nasr (oder: Mohammed Ali Naser)

Geburtsjahr: ca.1964

Vertrauter von Maher al-Assad, des jüngeren Bruders des Präsidenten. Hat den größten Teil seiner Karriere bei den Republikanischen Garden verbracht. Seit 2010 im Dienst der für interne Sicherheit zuständigen Abteilung (Abteilung 251), die mit der Bekämpfung der politischen Opposition beauftragt hat. Als einer der führenden Kräfte ist General Mohammed Ali unmittelbar an der Repression gegen Regimegegner beteiligt.

24.7.2012

24.

General Issam Hallaq

 

Stabschef der Luftwaffe seit 2010. Befehlshaber der Lufteinsätze gegen Regimegegner.

24.7.2012

25.

Ezzedine Ismael

geboren Mitte der 40er Jahre (wahrscheinlich 1947).

Geburtsort: Bastir, Region Jableh.

General a.D. und langjähriges Kadermitglied des Nachrichtendienstes der Luftwaffe, dessen Leitung er zu Beginn der Jahre 2000 übernommen hatte. Wurde 2006 zum politischen und sicherheitspolitischen Berater des syrischen Präsidenten ernannt. In letztgenannter Eigenschaft ist Ezzedine Ismael an der Repressionspolitik des Regimes gegen Regimegegner beteiligt.

24.7.2012

26.

Samir Joumaa (alias Abou Sami)

geboren ca. 1962

Leitet seit fast 20 Jahren das Kabinett von Mohammad Nassif Kheir Bek, einem der wichtigsten Sicherheitsberater von Bachar al-Assad (und offizieller Stellvertreter des Vizepräsidenten Farouk al-Chareh). Als enger Vertrauter von Bachar al-Asad und Mohammed Nassif Kheir Bek ist Samir Joumaa an der Repressionspolitik des Regimes gegen Regimegegner beteiligt.

24.7.2012


Organisation

 

Name

Angaben zur Identität

Gründe

Zeitpunkt der Aufnahme in die Liste

1.

Drex Technologies S.A.

Eintragungsdatum: 4. Juli 2000

Eintragungsnummer: 394678

Direktor: Rami Makhlouf

Eingetragener Vertreter: Mossack Fonseca & Co (BVI) Ltd

Drex Technologies ist vollständig im Besitz von Rami Makhlouf, der wegen finanzieller Unterstützung des syrischen Regimes in die Sanktionsliste der EU aufgenommen wurde. Rami Makhlouf nutzt Drex Technologies zur Begünstigung und Verwaltung seiner internationalen Finanzholdings, so auch einer Mehrheitsbeteiligung am Unternehmen SyriaTel, das bereits in die EU-Sanktionsliste aufgenommen wurde, weil auch dieses das syrische Regime finanziell unterstützt.

24.7.2012

2.

Cotton Marketing Organisation

Anschrift: Bab Al-Faraj P.O. Box 729, Alep

Tel.: +96321 2239495/6/7/8

Cmo-aleppo@mail.sy

www.cmo.gov.sy

Staatliches Unternehmen. Unterstützt das syrische Regime finanziell.

 

3.

Syrian Arab Airlines (alias SAA, alias Syrian Air)

Al-Mohafazeh Square, P.O. Box 417, Damascus, Syria

Tel: +963112240774

Vom Regime kontrolliertes öffentliches Unternehmen. Unterstützt das syrische Regime finanziell.

24.7.2012


24.7.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 196/12


VERORDNUNG (EU) Nr. 674/2012 DER KOMMISSION

vom 23. Juli 2012

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1418/2007 über die Ausfuhr bestimmter Abfälle zum Zwecke der Verwertung in bestimmte Nicht-OECD-Staaten

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen (1), insbesondere auf Artikel 37,

nach Anhörung der betroffenen Staaten,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang IIIA der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 über die Verbringung von Abfällen wurde zwecks Aufnahme bestimmter Abfallgemische mit der Verordnung (EU) Nr. 664/2011 der Kommission vom 11. Juli 2011 (2) geändert. Folglich ersuchte die Kommission nach Artikel 37 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 schriftlich jeden Staat, für den der OECD-Beschluss (3) nicht gilt, um die schriftliche Bestätigung, dass diese Abfallgemische, deren Ausfuhr nach Artikel 36 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 nicht verboten ist, aus der Europäischen Union zur Verwertung in diesen Staat ausgeführt werden dürfen; außerdem erbat sie Hinweise zum etwaigen Kontrollverfahren, das im Empfängerstaat angewandt würde. Der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1418/2007 der Kommission vom 29. November 2007 über die Ausfuhr von bestimmten in Anhang III oder IIIA der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates aufgeführten Abfällen, die zur Verwertung bestimmt sind, in bestimmte Staaten, für die der OECD-Beschluss über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung von Abfällen nicht gilt (4), sollte daher geändert werden, um den eingegangenen Antworten Rechnung zu tragen.

(2)

Die Kommission erhielt aus mehreren Ländern zudem weitere Informationen über andere in den Anhängen III oder IIIA der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgeführte Abfälle. Der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1418/2007 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1418/2007 wird gemäß dem Anhang dieser Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am vierzehnten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 23. Juli 2012

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)   ABl. L 190 vom 12.7.2006, S. 1.

(2)   ABl. L 182 vom 12.7.2011, S. 2.

(3)  Beschluss C(2001)107 endg. des OECD-Rates zur Änderung des Beschlusses C(92)39 endg. über die Überwachung der grenzüberschreitenden Verbringung von Abfällen zur Verwertung.

(4)   ABl. L 316 vom 4.12.2007, S. 6.


ANHANG

Der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1418/2007 wird wie folgt geändert:

1.

Nach dem Absatz „Wenn zwei Codes durch ein Semikolon getrennt sind, bezieht sich der Eintrag auf die beiden betreffenden Codes.” werden die folgenden Absätze eingefügt:

„Sind Abfälle sowohl in der Spalte B als auch in der Spalte D eingetragen, so bedeutet dies, dass neben den Kontrollverfahren nach Artikel 35 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 auch lokale Kontrollverfahren gelten.

Sind bei einem bestimmten Staat einzelne Abfälle oder Abfallgemische nicht vermerkt, bedeutet dies, dass dieser Staat keine hinreichend eindeutige Bestätigung gegeben hat, dass diese Abfälle oder Abfallgemische zur Verwertung dorthin ausgeführt werden dürfen, und dass er auch keine hinreichend eindeutige Auskunft zu einem gegebenenfalls dort angewandten Kontrollverfahren erteilt hat. In diesen Fällen gilt nach Artikel 37 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 das Verfahren der vorherigen schriftlichen Notifizierung und Zustimmung nach Artikel 35 der genannten Vorordnung.“

2.

Die Eintragung für Ägypten wird wie folgt geändert:

Ägypten

a

b

c

d

Abfallgemische

alle in Anhang IIIA der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgeführten Abfallgemische“

 

 

 

3.

Die folgende Eintragung für Albanien wird in alphabethischer Reihenfolge eingefügt:

Albanien

a

b

c

d

Einzelne Abfälle

unter B1010:

Edelmetalle (Gold, Silber, Platingruppe, jedoch nicht Quecksilber)

Wolframschrott

Molybdänschrott

Tantalschrott

Kobaltschrott

Titanschrott

Zirconiumschrott

Germaniumschrott

Vanadiumschrott

Hafnium-, Indium-, Niob-, Rhenium- und Galliumschrott

Thoriumschrott

Schrott von Seltenerdmetallen

Chromschrott

unter B1010:

Eisen- und Stahlschrott

Kupferschrott

Nickelschrott

Aluminiumschrott

Zinkschrott

Zinnschrott

Magnesiumschrott

Bismutschrott

Manganschrott

 

unter B1010:

Eisen- und Stahlschrott

Kupferschrott

Nickelschrott

Aluminiumschrott

Zinkschrott

Zinnschrott

Magnesiumschrott

Bismutschrott

Manganschrott

B1020 – B2010

 

 

 

 

B2020 – B2030

 

B2020 – B2030

unter B2040:

teilweise gereinigtes Calciumsulfat aus der Rauchgasentschwefelung

beim Abbruch von Gebäuden anfallende Gipskartonabfälle

chemisch stabilisierte Schlacke mit hohem Eisengehalt (über 20 %) aus der Kupferherstellung, nach Industriespezifikation behandelt (z. B. DIN 4301 und DIN 8201), vor allem zur Verwendung als Baustoff und Schleifmittel

fester Schwefel

Natrium-, Kalium- und Calciumchloride

Betonbruchstücke

Lithium-Tantal-Glasschrott und Lithium-Niob-Glasschrott

unter B2040:

Calciumcarbonat aus der Herstellung von Calciumcyanamid (pH < 9)

Carborundum (Siliciumcarbid)

 

unter B2040:

Calciumcarbonat aus der Herstellung von Calciumcyanamid (pH < 9)

Carborundum (Siliciumcarbid)

B2060 – B2130

 

 

 

B3010

alle anderen Abfälle

B3010

Ethylen

Styrol

Polypropylen

 

B3010

Ethylen

Styrol

Polypropylen

unter B3020:

andere, einschließlich, aber nicht begrenzt auf:

1.

geklebte/laminierte Pappe (Karton)

2.

nicht sortierter Ausschuss

unter B3020:

Folgende Stoffe, sofern sie nicht mit gefährlichen Abfällen vermischt sind:

Abfälle und Ausschuss von Papier und Pappe:

ungebleichtes Papier und Wellpapier und ungebleichte Pappe und Wellpappe

hauptsächlich aus gebleichter, nicht in der Masse gefärbter Holzcellulose bestehendes anderes Papier und daraus bestehende andere Pappe

hauptsächlich aus mechanischen Halbstoffen bestehendes Papier und daraus bestehende Pappe (beispielsweise Zeitungen, Zeitschriften und ähnliche Drucksachen)

 

unter B3020:

Folgende Stoffe, sofern sie nicht mit gefährlichen Abfällen vermischt sind:

Abfälle und Ausschuss von Papier und Pappe:

ungebleichtes Papier und Wellpapier und ungebleichte Pappe und Wellpappe

hauptsächlich aus gebleichter, nicht in der Masse gefärbter Holzcellulose bestehendes anderes Papier und daraus bestehende andere Pappe

hauptsächlich aus mechanischen Halbstoffen bestehendes Papier und daraus bestehende Pappe (beispielsweise Zeitungen, Zeitschriften und ähnliche Drucksachen)

 

B3030 – B3035

 

B3030 – B3035

B3040

 

 

 

 

B3050

 

B3050

B3060 – B3065

 

 

 

unter B3070:

Strohabfälle

bei der Herstellung von Penicillin anfallendes und zur Tierfütterung bestimmtes, inaktiviertes Pilzmyzel

unter B3070:

Abfälle von Menschenhaar

 

unter B3070:

Abfälle von Menschenhaar

B3080 – B4030

 

 

 

 

GB040 – GC010

 

GB040 – GC010

GC020

 

 

 

 

GC030

 

GC030

GC050

 

 

 

 

GE020 – GG030

 

GE020 – GG030

GG040

 

 

 

 

GH013

 

GH013

GN010 – GN030

 

 

 

Abfallgemische

alle in Anhang IIIA der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgeführten Abfallgemische“

 

 

 

4.

Die Eintragung für Andorra erhält folgende Fassung:

Andorra

a

b

c

d

 

alle in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgeführten Abfälle und in Anhang IIIA aufgeführten Abfallgemische“

 

 

5.

Die Eintragung für Argentinien erhält folgende Fassung:

Argentinien

a

b

c

d

Einzelne Abfälle

 

 

 

B1010

B1020

 

 

 

 

 

 

B1030 – B1050

B1060

 

 

 

 

 

 

B1070 – B1090

unter B1100:

Hartzinkabfälle

zinkhaltige Oberflächenschlacke:

Oberflächenschlacke aus dem Badverzinken (> 90 % Zn)

Bodenschlacke aus dem Badverzinken (> 92 % Zn)

Zinkrückstände aus dem Druckguss (> 85 % Zn)

Zinkrückstände aus dem Feuerverzinken (in der Masse) (> 92 % Zn)

Zinkkrätze

 

 

unter B1100:

Alukrätze (oder Abschöpfungen), ausgenommen Salzschlacke

Abfälle von feuerfesten Auskleidungen, einschließlich Schmelztiegeln aus der Verhüttung von Kupfer

zur Raffination bestimmte Schlacken aus der Edelmetallproduktion

tantalhaltige Zinnschlacken mit einem Zinngehalt von weniger als 0,5 %

 

 

 

B1115 – B1130

B1140

 

 

 

 

 

 

B1150 – B1170

B1180 – B1190

 

 

 

 

 

 

B1200 – B1230

B1240

 

 

 

 

 

 

B1250 – B2110

B2120 – B2130

 

 

 

unter B3010:

ausgehärtete Harzabfälle oder Kondensationsprodukte

folgende fluorierte Polymerabfälle:

Perfluorethylen/-propylen (FEP)

Perfluoralkoxyalkan

Tetrafluorethylen/Perfluorvinylether (PFA)

Tetrafluorethylen/Perfluormethylvinylether (MFA)

Polyvinylfluorid (PVF)

Polyvinylidenfluorid (PVDF)

 

 

unter B3010:

Kunststoffabfälle aus nichthalogenierten Polymeren und Copolymeren

B3020

nur nicht sortierter Ausschuss

 

 

B3020

alles außer nicht sortiertem Ausschuss

 

 

 

B3030 – B3120

B3130 – B4030

 

 

 

 

 

 

GB040 – GC010

GC020

 

 

 

 

 

 

GC030 – GF010

GG030 – GH013

 

 

 

 

 

 

GN010 – GN030

Abfallgemische

 

 

 

Gemisch B1010 + B1050

 

 

 

Gemisch B1010 + B1070

 

 

 

Gemisch B3040 + B3080

 

 

 

Gemisch B1010

 

 

 

Gemisch B2010

 

 

 

Gemisch B2030

 

 

 

Gemisch B3010

Kunststoffabfälle aus nichthalogenierten Polymeren und Copolymeren

Gemisch B3010

ausgehärtete Harzabfälle oder Kondensationsprodukte

 

 

 

Gemisch B3010 Perfluoralkoxyalkan

 

 

 

Gemisch B3020

nur nicht sortierter Ausschuss

 

 

Gemisch B3020

außer nicht sortiertem Ausschuss

 

 

 

Gemisch B3030

 

 

 

Gemisch B3040

 

 

 

Gemisch B3050“

6.

Die folgende Eintragung für Aserbaidschan wird in alphabethischer Reihenfolge eingefügt:

Aserbaidschan

a

b

c

d

Einzelne Abfälle

B3040“

 

 

 

7.

Die folgende Eintragung für Benin wird in alphabethischer Reihenfolge eingefügt:

Benin

a

b

c

d

alle in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgeführten Abfälle und in Anhang IIIA aufgeführten Abfallgemische“

 

 

 

8.

Die folgende Eintragung für Burkina Faso wird in alphabethischer Reihenfolge eingefügt:

Burkina Faso

a

b

c

d

 

alle in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgeführten Abfälle und in Anhang IIIA aufgeführten Abfallgemische“

 

 

9.

Die folgende Eintragung für Burundi wird in alphabethischer Reihenfolge eingefügt:

Burundi

a

b

c

d

alle in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgeführten Abfälle und in Anhang IIIA aufgeführten Abfallgemische“

 

 

 

10.

Die Eintragung für Chile erhält folgende Fassung:

Chile

a

b

c

d

 

alle in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgeführten Abfälle und in Anhang IIIA aufgeführten Abfallgemische“

 

 

11.

Die Eintragung für China erhält folgende Fassung:

China

a

b

c

d

Einzelne Abfälle

unter B1010:

Edelmetalle (Silber, jedoch nicht Quecksilber)

Molybdänschrott

Kobaltschrott

Manganschrott

Indiumschrott

Thoriumschrott

Schrott von Seltenerdmetallen

Chromschrott

 

 

unter B1010:

Edelmetalle (nur Gold und Platingruppe, jedoch nicht Quecksilber)

Eisen- und Stahlschrott

Kupferschrott

Nickelschrott

Aluminiumschrott

Zinkschrott

Zinnschrott

Wolframschrott

Tantalschrott

Magnesiumschrott

Bismutschrott

Titanschrott

Zirconiumschrott

Germaniumschrott

Vanadiumschrott

Hafnium-, Niob-, Rhenium- und Galliumschrott

B1020 – B1040

 

 

 

 

 

 

B1050

B1060

 

 

 

 

 

 

B1070

B1080 – B1100

 

 

 

 

 

 

B1115

unter B1120:

Übergangsmetalle (außer diejenigen mit mehr als 10 % V2O5), ausgenommen Katalysatorabfälle (verbrauchte Katalysatoren, gebrauchte flüssige oder sonstige Katalysatoren) der Liste A

Lanthanoide (Seltenerdmetalle)

 

 

unter B1120:

Übergangsmetalle (nur diejenigen mit mehr als 10 % V2O5), ausgenommen Katalysatorabfälle (verbrauchte Katalysatoren, gebrauchte flüssige oder sonstige Katalysatoren) der Liste A

B1130 – B1200

 

 

 

 

 

 

B1210

B1220

 

 

 

 

 

 

B1230

B1240

 

 

 

 

 

 

B1250

B2010

außer Glimmerabfall

 

 

B2010

nur Glimmerabfall

B2020

 

 

 

unter B2030:

Abfälle und Scherben von Cermets (außer Wolframkarbidschrott)

unter keiner anderen Position aufgeführte oder enthaltene Keramikfasern

 

 

unter B2030:

Abfälle und Scherben von Cermets (nur Wolframkarbidschrott)

B2040 – B2130

 

 

 

unter B3010:

ausgehärtete Harzabfälle oder Kondensationsprodukte (außer Phenol-Formaldehyd-Harze und Polyamide)

 

 

unter B3010:

Kunststoffabfälle aus nichthalogenierten Polymeren und Copolymeren (alle)

ausgehärtete Harzabfälle oder Kondensationsprodukte (nur Phenol-Formaldehyd-Harze und Polyamide)

folgende fluorierte Polymerabfälle:

Perfluorethylen/-propylen (FEP)

Perfluoralkoxyalkan

Tetrafluorethylen/Perfluorvinylether (PFA)

Tetrafluorethylen/Perfluormethylvinylether (MFA)

Polyvinylfluorid (PVF)

Polyvinylidenfluorid (PVDF)

 

 

 

B3020

unter B3030:

Folgende nach einer Spezifikation aufbereitete Stoffe, sofern sie nicht mit anderen Abfällen vermischt sind:

Seidenabfälle (einschließlich nicht abhaspelbare Kokons, Garnabfälle und Reißspinnstoff)

weder gekrempelt noch gekämmt

andere

Flachswerg und -abfälle

Werg und Abfälle (einschließlich Garnabfälle und Reißspinnstoff) von Hanf (Cannabis sativa L.)

Werg und Abfälle (einschließlich Garnabfälle und Reißspinnstoff) von Jute und anderen Basttextilfasern (ausschließlich Flachs, Hanf und Ramie)

Werg und Abfälle (einschließlich Garnabfälle und Reißspinnstoff) von Sisal und anderen Agavetextilfasern

Werg, Kämmlinge und Abfälle (einschließlich Garnabfälle und Reißspinnstoff) von Kokos

Werg, Kämmlinge und Abfälle (einschließlich Garnabfälle und Reißspinnstoff) von Abaca (Manilahanf oder Musa textilis Nee)

Werg, Kämmlinge und Abfälle (einschließlich Garnabfälle und Reißspinnstoff) von Ramie und anderen Pflanzentextilfasern, die anderweitig weder genannt noch inbegriffen sind

Altwaren

Lumpen, Zwirnabfälle, Bindfäden, Taue und Kabel sowie Textilwaren daraus

sortiert

andere

 

 

unter B3030:

Folgende nach einer Spezifikation aufbereitete Stoffe, sofern sie nicht mit anderen Abfällen vermischt sind:

Abfälle von Wolle oder feinen oder groben Tierhaaren, einschließlich Garnabfälle, jedoch ausschließlich Reißspinnstoff

Kämmlinge von Wolle oder feinen Tierhaaren

andere Abfälle von Wolle oder feinen Tierhaaren

Abfälle von groben Tierhaaren

Abfälle von Baumwolle (einschließlich Garnabfälle und Reißspinnstoff)

Garnabfälle

Reißspinnstoff

andere

Abfälle von Chemiefasern (einschließlich Kämmlinge, Garnabfälle und Reißspinnstoff)

aus synthetischen Chemiefasern

aus künstlichen Chemiefasern

B3035

 

 

 

B3040

außer nichtvulkanisiertem Kautschuk

 

 

B3040

nur nichtvulkanisierter Kautschuk

 

 

 

B3050

B3060 – B3070

 

 

 

B3080

außer nichtvulkanisiertem Kautschuk

 

 

B3080

nur nichtvulkanisierter Kautschuk

B3090 – B4030

 

 

 

GB040

außer Konverterschlacke der Kupferverhüttung mit > 10 % Kupfer

 

 

GB040

nur Konverterschlacke der Kupferverhüttung mit > 10 % Kupfer

 

 

 

GC010

GC020

außer Altkabeln und Drähten, Schrott von Elektromotoren

 

 

GC020

nur Altkabel und Drähte, Schrott von Elektromotoren

 

 

 

GC030

GC050 – GG040

 

 

 

 

 

 

GH013

GN010 – GN030

 

 

 

Abfallgemische

Gemisch B1010 + B1050

falls einige der enthaltenen nicht gefährlichen Abfällen nicht eingeführt werden dürfen

 

 

Gemisch B1010 + B1050

falls alle der enthaltenen nicht gefährlichen Abfällen eingeführt werden dürfen

Gemisch B1010 + B1070

falls einige der enthaltenen nicht gefährlichen Abfällen nicht eingeführt werden dürfen

 

 

Gemisch B1010 + B1070

falls alle der enthaltenen nicht gefährlichen Abfällen eingeführt werden dürfen

Gemisch B3040 + B3080

falls einige der enthaltenen nicht gefährlichen Abfällen nicht eingeführt werden dürfen

 

 

Gemisch B3040 + B3080

falls alle der enthaltenen nicht gefährlichen Abfällen eingeführt werden dürfen

Gemisch B1010

falls einige der enthaltenen nicht gefährlichen Abfällen nicht eingeführt werden dürfen

 

 

Gemisch B1010

falls alle der enthaltenen nicht gefährlichen Abfällen eingeführt werden dürfen

Gemisch B2010

 

 

 

Gemisch B2030

 

 

 

Gemisch B3010 Kunststoffabfälle aus nichthalogenierten Polymeren und Copolymeren

falls einige der enthaltenen nicht gefährlichen Abfällen nicht eingeführt werden dürfen

 

 

Gemisch B3010 Kunststoffabfälle aus nichthalogenierten Polymeren und Copolymeren

falls alle der enthaltenen nicht gefährlichen Abfällen eingeführt werden dürfen

Gemisch B3010 ausgehärtete Harzabfälle oder Kondensationsprodukte

 

 

 

Gemisch B3010 Perfluoralkoxyalkan

falls einige der enthaltenen nicht gefährlichen Abfällen nicht eingeführt werden dürfen

 

 

Gemisch B3010 Perfluoralkoxyalkan

falls alle der enthaltenen nicht gefährlichen Abfällen eingeführt werden dürfen

 

 

 

Gemisch B3020

Gemisch B3030

falls einige der enthaltenen nicht gefährlichen Abfällen nicht eingeführt werden dürfen

 

 

Gemisch B3030

falls alle der enthaltenen nicht gefährlichen Abfällen eingeführt werden dürfen

Gemisch B3040

 

 

 

 

 

 

Gemisch B3050“

12.

Die Eintragung für Chinesisch-Taipeh erhält folgende Fassung:

Chinesisch-Taipeh

a

b

c

d

Einzelne Abfälle

 

unter B1010:

Edelmetalle (Gold, Silber, Platingruppe, jedoch nicht Quecksilber)

Molybdänschrott

Tantalschrott

Kobaltschrott

Bismutschrott

Zirconiumschrott

Manganschrott

Vanadiumschrott

Hafnium-, Indium-, Niob-, Rhenium- und Galliumschrott

Thoriumschrott

Schrott von Seltenerdmetallen

Chromschrott

 

unter B1010:

Eisen- und Stahlschrott

Kupferschrott

Nickelschrott

Aluminiumschrott

Zinkschrott

Zinnschrott

Wolframschrott

Magnesiumschrott

Titanschrott

Germaniumschrott

unter B1020:

Cadmiumschrott

Bleischrott (ausgenommen Bleiakkumulatoren)

Selenschrott

unter B1020:

Antimonschrott

Berylliumschrott

Tellurschrott

 

 

 

B1030 – B1031

 

 

B1040

 

 

 

 

B1050

 

 

B1060

 

 

 

 

B1070 – B1090

 

 

 

unter B1100:

Alukrätze (oder Abschöpfungen), ausgenommen Salzschlacke

Abfälle von feuerfesten Auskleidungen, einschließlich Schmelztiegeln aus der Verhüttung von Kupfer

zur Raffination bestimmte Schlacken aus der Edelmetallproduktion

tantalhaltige Zinnschlacken mit einem Zinngehalt von weniger als 0,5%

 

unter B1100:

Hartzinkabfälle

zinkhaltige Oberflächenschlacke:

Oberflächenschlacke aus dem Badverzinken (> 90 % Zn)

Bodenschlacke aus dem Badverzinken (> 92 % Zn)

Zinkrückstände aus dem Druckguss (> 85 % Zn)

Zinkrückstände aus dem Feuerverzinken (in der Masse) (> 92 % Zn)

Zinkkrätze

 

B1115

 

 

 

B1120

 

B1120

 

B1130 – B1240

 

 

B1250

 

 

 

 

B2010 – B2030

 

 

 

B2040

außer chemisch stabilisierter Schlacke mit hohem Eisengehalt (über 20 %) aus der Kupferherstellung, nach Industriespezifikation behandelt (z. B. DIN 4301 und DIN 8201), vor allem zur Verwendung als Baustoff und Schleifmittel

 

B2040

nur chemisch stabilisierte Schlacke mit hohem Eisengehalt (über 20 %) aus der Kupferherstellung, nach Industriespezifikation behandelt (z. B. DIN 4301 und DIN 8201), vor allem zur Verwendung als Baustoff und Schleifmittel

 

B2060 – B2130

 

 

 

unter B3010:

Polyurethane (FCKW-frei)

ausgehärtete Harzabfälle oder Kondensationsprodukte

 

unter B3010:

Kunststoffabfälle aus nichthalogenierten Polymeren und Copolymeren, außer Polyurethanen (FCKW-frei)

folgende fluorierte Polymerabfälle:

Perfluorethylen/-propylen (FEP)

Perfluoralkoxyalkan

Tetrafluorethylen/Perfluorvinylether (PFA)

Tetrafluorethylen/Perfluormethylvinylether (MFA)

Polyvinylfluorid (PVF)

Polyvinylidenfluorid (PVDF)

 

 

 

B3020

 

B3030 – B3035

 

 

 

 

 

B3040 – B3050

 

B3060 – B3070

 

 

 

 

 

B3080

B3090 - B3100

 

 

 

 

B3110 – B4030

 

 

GB040 – GC030

 

 

 

 

GC050

 

 

 

 

 

GEO20

 

GF010 – GG040

 

 

 

 

 

GH013

GN010

 

 

 

 

GN020 – GN030

 

 

Abfallgemische

 

Gemisch B1010 + B1050

 

 

 

Gemisch B1010 + B1070

 

 

 

Gemisch B3040 + B3080

 

 

 

Gemisch B1010

 

 

 

Gemisch B2010

 

 

 

Gemisch B2030

 

 

 

 

 

Gemisch B3010

Kunststoffabfälle aus nichthalogenierten Polymeren und Copolymeren

 

Gemisch B3010

ausgehärtete Harzabfälle oder Kondensationsprodukte

 

 

 

Gemisch B3010

Perfluoralkoxyalkan

 

 

 

 

 

Gemisch B3020

 

Gemisch B3030

 

 

 

 

 

Gemisch B3040

außer Altgummireifen oder verarbeitete Altgummireifenhäcksel mit mehr als 4 mm Durchmesser

 

 

 

Gemisch B3050“

13.

Die Eintragung für Costa Rica wird wie folgt geändert:

Costa Rica

a

b

c

d

Abfallgemische

alle in Anhang IIIA der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgeführten Abfallgemische“

 

 

 

14.

Die folgende Eintragung für Curaçao wird in alphabethischer Reihenfolge eingefügt:

Curaçao

a

b

c

d

Einzelne Abfälle

 

B1010 – B3020

 

 

unter B3030:

Altwaren

Lumpen, Zwirnabfälle, Bindfäden, Taue und Kabel sowie Textilwaren daraus

unter B3030:

alle anderen Abfälle

 

 

B3035

 

 

 

 

B3040 – B3065

 

 

B3070

 

 

 

 

B3080 – B4030

 

 

 

GB040 – GF010

 

 

GG030 – GG040

 

 

 

 

GH013

 

 

GN010 – GN030

 

 

 

Abfallgemische

 

alle in Anhang IIIA der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgeführten Abfallgemische“

 

 

15.

Die folgende Eintragung für Gabun wird in alphabethischer Reihenfolge eingefügt:

Gabun

a

b

c

d

Abfallgemische

alle in Anhang IIIA der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgeführten Abfallgemische“

 

 

 

16.

Die Eintragung für Georgien erhält folgende Fassung:

Georgien

a

b

c

d

Einzelne Abfälle

 

 

 

B1010 – B1030

B1031 – B1040

 

 

 

 

 

 

B1050 – B1070

B1080 – B1190

 

 

 

 

 

 

B1200

B1210 – B2010

 

 

 

 

 

 

B2020

B2030 – B2130

 

 

 

 

 

 

B3010 – B3035

B3040

 

 

 

 

 

 

B3050

B3060 – B4030

 

 

 

GB040 – GE020

 

 

 

 

 

 

GF010

GG030 – GG040

 

 

 

 

 

 

GH013 – GN010

GN020 – GN030

 

 

 

Abfallgemische

 

 

 

Gemisch B1010 + B1050

 

 

 

Gemisch B1010 + B1070

Gemisch B3040 + B3080

 

 

 

 

 

 

Gemisch B1010

Gemisch B2010

 

 

 

Gemisch B2030

 

 

 

 

 

 

Gemisch B3010

Kunststoffabfälle aus nichthalogenierten Polymeren und Copolymeren

 

 

 

Gemisch B3010

ausgehärtete Harzabfälle oder Kondensationsprodukte

 

 

 

Gemisch B3010

Perfluoralkoxyalkan

 

 

 

Gemisch B3020

 

 

 

Gemisch B3030

Gemisch B3040

 

 

 

 

 

 

Gemisch B3050“

17.

Die folgende Eintragung für Guatemala wird in alphabethischer Reihenfolge eingefügt:

Guatemala

a

b

c

d

 

alle in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgeführten Abfälle und in Anhang IIIA aufgeführten Abfallgemische“

 

 

18.

Die Eintragung für Guyana erhält folgende Fassung:

Guyana

a

b

c

d

alle in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgeführten Abfälle und in Anhang IIIA aufgeführten Abfallgemische“

 

 

 

19.

Die folgende Eintragung für Honduras wird in alphabethischer Reihenfolge eingefügt:

Honduras

a

b

c

d

alle in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgeführten Abfälle und in Anhang IIIA aufgeführten Abfallgemische“

 

 

 

20.

Die Eintragung für Hongkong (China) erhält folgende Fassung:

Hongkong (China)

a

b

c

d

Einzelne Abfälle

 

 

 

B1010 – B1020

B1030 – B1031

 

 

 

 

 

 

B1040 – B1050

B1060 – B1090

 

 

 

unter B1100:

Abfälle von feuerfesten Auskleidungen, einschließlich Schmelztiegeln aus der Verhüttung von Kupfer

 

 

unter B1100:

alle anderen Abfälle

 

 

 

B1115 – B1130

B1140 – B1190

 

 

 

 

 

 

B1200

B1210 – B1240

 

 

 

 

 

 

B1250 – B2060

B2070 – B2080

 

 

 

 

 

 

B2090

B2100 – B2130

 

 

 

 

 

 

B3010 - B3030

B3035

 

 

 

 

 

 

B3040 – B3060

B3065

 

 

 

 

 

 

B3070 – B3090

B3100 – B3130

 

 

 

 

 

 

B3140

B4010 – B4030

 

 

 

 

 

 

GB040 – GN030

Abfallgemische

Gemisch B1010 + B1070

 

 

 

 

 

 

alle anderen in Anhang IIIA der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgeführten Abfallgemische“

21.

Die folgende Eintragung für Kap Verde wird in alphabethischer Reihenfolge eingefügt:

Kap Verde

a

b

c

d

alle in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgeführten Abfälle und in Anhang IIIA aufgeführten Abfallgemische“

 

 

 

22.

Die folgende Eintragung für Kasachstan wird in alphabethischer Reihenfolge eingefügt:

Kasachstan

a

b

c

d

Einzelne Abfälle

 

B1010 – B1160

 

 

 

B1170 – B1240

 

B1170 – B1240

 

B1250 – B3035

 

 

 

unter B3040:

Abfälle und Schnitzel von Hartgummi (z. B. Ebonit)

 

unter B3040:

andere Gummiabfälle (sofern nicht unter einer anderen Position aufgeführt)

 

B3050

 

 

 

B3060

Abfälle aus der Agro- und Nahrungsmittelindustrie, sofern nicht infektiös, außer Weintrub

 

B3060

nur Weintrub

 

B3065 – B3070

 

 

 

B3080

 

B3080

 

B3090 – B3130

 

 

 

B3140

 

B3140

 

B4010 – B4030

 

 

 

GB040 – GG030

 

 

 

GG040

 

GG040

 

GH013 – GN030

 

 

Abfallgemische

 

Gemisch B1010 + B1050

 

 

 

Gemisch B1010 + B1070

 

 

 

Gemisch B3040 + B3080

 

Gemisch B3040 + B3080“

 

Gemisch B1010

 

 

 

Gemisch B2010

 

 

 

Gemisch B2030

 

 

 

Gemisch B3010

Kunststoffabfälle aus nichthalogenierten Polymeren und Copolymeren

 

 

 

Gemisch B3010

ausgehärtete Harzabfälle oder Kondensationsprodukte

 

 

 

Gemisch B3010

Perfluoralkoxyalkan

 

 

 

Gemisch B3020

 

 

 

Gemisch B3030

 

 

Gemisch B3040

 

 

 

 

Gemisch B3050

 

 

23.

Die folgende Eintragung für Katar wird in alphabethischer Reihenfolge eingefügt:

Katar

a

b

c

d

alle in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgeführten Abfälle und in Anhang IIIA aufgeführten Abfallgemische“

 

 

 

24.

Die Eintragung für Kenia erhält folgende Fassung:

Kenia

a

b

c

d

Einzelne Abfälle

alle in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgeführten Abfallgemische“

 

 

 

25.

Die Eintragung für Kirgisistan erhält folgende Fassung:

Kirgisistan

a

b

c

d

Einzelne Abfälle

B1010

nur Thoriumschrott

 

 

B1010

Abfälle aus Metallen und Metalllegierungen in metallischer nichtdisperser Form, außer Thoriumschrott

 

 

 

B1020

B1030 – B1100

 

 

 

 

 

 

B1115

B1120 – B1140

 

 

 

 

 

 

B1150

B1160 – B1240

 

 

 

 

 

 

B1250

B2010

 

 

 

 

 

 

B2020

unter B2030:

unter keiner anderen Position aufgeführte oder enthaltene Keramikfasern

 

 

unter B2030:

Abfälle und Scherben von Cermets (Metallkeramik-Verbundwerkstoffe)

B2040 – B2130

 

 

 

unter B3010:

ausgehärtete Harzabfälle oder Kondensationsprodukte

folgende fluorierte Polymerabfälle:

Perfluorethylen/-propylen (FEP)

Perfluoralkoxyalkan

Tetrafluorethylen/Perfluorvinylether (PFA)

Tetrafluorethylen/Perfluormethylvinylether (MFA)

Polyvinylfluorid (PVF)

Polyvinylidenfluorid (PVDF)

 

 

unter B3010:

Kunststoffabfälle aus nichthalogenierten Polymeren und Copolymeren

 

 

 

B3020 – B3030

B3035

 

 

 

 

 

 

B3040

unter B3050:

Korkabfälle: Korkschott, Korkmehl und Korkplatten

 

 

unter B3050:

Sägespäne und Holzabfälle, auch zu Pellets, Briketts, Scheiten oder ähnlichen Formen verpresst

unter B3060:

Abfälle aus der Agro- und Nahrungsmittelindustrie, sofern nicht infektiös:

Weintrub

Degras: Rückstände aus der Verarbeitung von Fettstoffen oder tierischen oder pflanzlichen Wachsen

Fischabfälle

Kakaoschalen, Kakaohäutchen und anderer Kakaoabfall

andere Abfälle aus der Agro- und Nahrungsmittelindustrie, ausgenommen Nebenerzeugnisse, die den für menschliche und tierische Ernährung geltenden nationalen bzw. internationalen Auflagen und Normen genügen

 

 

unter B3060:

Abfälle aus der Agro- und Nahrungsmittelindustrie, sofern nicht infektiös:

getrocknete und sterilisierte pflanzliche Abfälle, Rückstände und Nebenerzeugnisse, auch Pellets oder Viehfutter, sofern nicht unter einer anderen Position aufgeführt oder enthalten

Abfälle aus Knochen und Hornteilen, unverarbeitet, entfettet, nur zubereitet, jedoch nicht zugeschnitten, mit Säure behandelt oder entgelatiniert

 

 

 

B3065

B3070 – B3130

 

 

 

 

 

 

B3140

B4010 – B4030

 

 

 

GB040 – GN030

 

 

 

Abfallgemische

 

 

 

Gemisch B1010 + B1050

 

 

 

Gemisch B1010 + B1070

Gemisch B3040 + B3080

 

 

 

 

 

 

Gemisch B1010

Gemisch B2010

 

 

 

Gemisch B2030

 

 

 

 

 

 

Gemisch B3010

Kunststoffabfälle aus nichthalogenierten Polymeren und Copolymeren

Gemisch B3010

ausgehärtete Harzabfälle oder Kondensationsprodukte

 

 

 

Gemisch B3010

Perfluoralkoxyalkan

 

 

 

 

 

 

Gemisch B3020

 

 

 

Gemisch B3030

 

 

 

Gemisch B3040

 

 

 

Gemisch B3050“

26.

Die folgende Eintragung für Kolumbien wird in alphabethischer Reihenfolge eingefügt:

Kolumbien

a

b

c

d

Einzelne Abfälle

 

 

B1020 – B1070

 

 

 

 

B1080

 

 

B1090

 

 

 

B1115 – B1150

 

 

 

 

B1160

 

 

B1170 – B1190

 

 

 

 

B1200

 

 

B1210

 

 

 

 

B1220

 

 

B1230 – B1250

 

 

 

B2010

außer Glimmerabfall

B2010

nur Glimmerabfall

 

 

B2020 – B2030

 

 

 

B2040

außer chemisch stabilisierter Schlacke mit hohem Eisengehalt (über 20 %) aus der Kupferherstellung, nach Industriespezifikation behandelt (z. B. DIN 4301 und DIN 8201), vor allem zur Verwendung als Baustoff und Schleifmittel

B2040

nur chemisch stabilisierte Schlacke mit hohem Eisengehalt (über 20 %) aus der Kupferherstellung, nach Industriespezifikation behandelt (z. B. DIN 4301 und DIN 8201), vor allem zur Verwendung als Baustoff und Schleifmittel

 

 

B2060 – B3020

 

 

 

B3035 – B3040

 

 

 

unter B3050:

Abfälle aus nicht behandeltem Kork und Holz:

Korkabfälle: Korkschott, Korkmehl und Korkplatten

unter B3050:

Abfälle aus nicht behandeltem Kork und Holz:

Sägespäne und Holzabfälle, auch zu Pellets, Briketts, Scheiten oder ähnlichen Formen verpresst

 

 

unter B3060:

Abfälle aus der Agro- und Nahrungsmittelindustrie, sofern nicht infektiös:

Weintrub

andere Abfälle aus der Agro- und Nahrungsmittelindustrie, ausgenommen Nebenerzeugnisse, die den für menschliche und tierische Ernährung geltenden nationalen bzw. internationalen Auflagen und Normen genügen

unter B3060:

Abfälle aus der Agro- und Nahrungsmittelindustrie, sofern nicht infektiös:

getrocknete und sterilisierte pflanzliche Abfälle, Rückstände und Nebenerzeugnisse, auch Pellets oder Viehfutter, sofern nicht unter einer anderen Position aufgeführt oder enthalten

Degras: Rückstände aus der Verarbeitung von Fettstoffen oder tierischen oder pflanzlichen Wachsen

Abfälle aus Knochen und Hornteilen, unverarbeitet, entfettet, nur zubereitet, jedoch nicht zugeschnitten, mit Säure behandelt oder entgelatiniert

Fischabfälle

Kakaoschalen, Kakaohäutchen und anderer Kakaoabfall

 

 

 

B3065

 

 

unter B3070:

Abfälle von Menschenhaar

Strohabfälle

unter B3070:

bei der Herstellung von Penicillin anfallendes und zur Tierfütterung bestimmtes, inaktiviertes Pilzmyzel

 

 

B3080

 

 

 

 

B3090 – B3100

 

 

B3110 – B3130

 

 

 

 

B3140

 

 

 

B4010

 

 

B4020 – B4030

 

 

 

GB040 – GC010

 

 

 

 

GC020

 

 

GC030 – GF010

 

 

 

 

GG030 – GG040

 

 

GH013

 

 

 

 

GN010 – GN030“

27.

Die folgende Eintragung für Kongo (Demokratische Republik Kongo) wird in alphabethischer Reihenfolge eingefügt:

Kongo (Demokratische Republik Kongo)

a

b

c

d

alle in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgeführten Abfälle und in Anhang IIIA aufgeführten Abfallgemische“

 

 

 

28.

Die Eintragung für Kroatien erhält folgende Fassung:

Kroatien

a

b

c

d

 

 

 

alle in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgeführten Abfälle und in Anhang IIIA aufgeführten Abfallgemische“

29.

Die folgende Eintragung für Kuwait wird in alphabethischer Reihenfolge eingefügt:

Kuwait

a

b

c

d

alle in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgeführten Abfälle und in Anhang IIIA aufgeführten Abfallgemische“

 

 

 

30.

Die Eintragung für Liberia erhält folgende Fassung:

Liberia

a

b

c

d

 

alle in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgeführten Abfälle und in Anhang IIIA aufgeführten Abfallgemische“

 

 

31.

Die Eintragung für Macau (China) erhält folgende Fassung:

Macau (China)

a

b

c

d

alle in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgeführten Abfälle und in Anhang IIIA aufgeführten Abfallgemische“

 

 

 

32.

Die folgende Eintragung für Madagaskar wird in alphabethischer Reihenfolge eingefügt:

Madagaskar

a

b

c

d

alle in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgeführten Abfälle und in Anhang IIIA aufgeführten Abfallgemische“

 

 

 

33.

Die Eintragung für Malaysia erhält folgende Fassung:

Malaysia

a

b

c

d

Einzelne Abfälle

unter B1010:

Nickelschrott

Zinkschrott

Wolframschrott

Tantalschrott

Magnesiumschrott

Titanschrott

Manganschrott

Germaniumschrott

Vanadiumschrott

Hafnium-, Indium-, Niob-, Rhenium- und Galliumschrott

Schrott von Seltenerdmetallen

Chromschrott

unter B1010:

Molybdänschrott

Kobaltschrott

Bismutschrott

Zirconiumschrott

Thoriumschrott

unter B1010:

Edelmetalle (Gold, Silber, Platingruppe, jedoch nicht Quecksilber)

Eisen- und Stahlschrott

Kupferschrott

Aluminiumschrott

Zinnschrott

 

B1020 – B1100

 

 

 

 

 

B1115

 

B1120 – B1140

 

 

 

 

 

B1150

 

B1160 – B1190

 

 

 

 

 

B1200 – B1210

 

B1220 – B1240

 

 

 

 

 

B1250 – B2030

 

unter B2040:

teilweise gereinigtes Calciumsulfat aus der Rauchgasentschwefelung

chemisch stabilisierte Schlacke mit hohem Eisengehalt (über 20 %) aus der Kupferherstellung, nach Industriespezifikation behandelt (z. B. DIN 4301 und DIN 8201), vor allem zur Verwendung als Baustoff und Schleifmittel+

 

unter B2040:

beim Abbruch von Gebäuden anfallende Gipskartonabfälle

fester Schwefel

Calciumcarbonat aus der Herstellung von Calciumcyanamid (pH < 9)

Natrium-, Kalium- und Calciumchloride

Carborundum (Siliciumcarbid)

Betonbruchstücke

Lithium-Tantal-Glasschrott und Lithium-Niob-Glasschrott

 

 

 

B2060

 

B2070 – B2080

 

 

 

 

 

B2090

 

B2100

 

 

 

 

 

B2110 – B2130

 

B3010

 

 

 

 

 

B3020 – B3030

 

 

 

B3035

 

B3040

 

 

 

 

unter B3050:

Sägespäne und Holzabfälle, auch zu Pellets, Briketts, Scheiten oder ähnlichen Formen verpresst

unter B3050:

Korkabfälle: Korkschott, Korkmehl und Korkplatten

 

 

unter B3060:

getrocknete und sterilisierte pflanzliche Abfälle, Rückstände und Nebenerzeugnisse, auch Pellets oder Viehfutter, sofern nicht unter einer anderen Position aufgeführt oder enthalten

Abfälle aus Knochen und Hornteilen, unverarbeitet, entfettet, nur zubereitet, jedoch nicht zugeschnitten, mit Säure behandelt oder entgelatiniert

Kakaoschalen, Kakaohäutchen und anderer Kakaoabfall

andere Abfälle aus der Agro- und Nahrungsmittelindustrie, ausgenommen Nebenerzeugnisse, die den für menschliche und tierische Ernährung geltenden nationalen bzw. internationalen Auflagen und Normen genügen

unter B3060:

unter B3060:

andere Abfälle aus der Agro- und Nahrungsmittelindustrie, ausgenommen Nebenerzeugnisse, die den für menschliche und tierische Ernährung geltenden nationalen bzw. internationalen Auflagen und Normen genügen

 

B3065 – B3140

 

 

B4010

 

 

 

 

 

B4020

 

B4030

 

 

 

GB040 – GC050

 

 

 

 

 

GE020 – GF010

 

GG030 – GH013

 

 

 

 

GN 010 – GN030

 

GN 010 – GN030

Abfallgemische

alle in Anhang IIIA der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgeführten Abfallgemische“

 

 

 

34.

Die folgende Eintragung für Mauritius (Republik Mauritius) wird in alphabethischer Reihenfolge eingefügt:

Mauritius (Republik Mauritius)

a

b

c

d

 

alle in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgeführten Abfälle und in Anhang IIIA aufgeführten Abfallgemische“

 

 

35.

Die folgende Eintragung für die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien wird in alphabethischer Reihenfolge eingefügt:

Ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien

a

b

c

d

Einzelne Abfälle

 

B1010 – B1031

 

 

B1040

 

 

 

 

B1050 – B2130

 

 

 

 

B3010 – B3020

 

 

B3030 – B4030

 

 

 

GB040 – GH013

 

 

GN010 – GN030

 

 

 

Abfallgemische

 

 

Gemisch B3020

 

 

alle anderen in Anhang IIIA der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgeführten Abfallgemische“

 

 

36.

Die Eintragung für Moldau (Republik Moldau) erhält folgende Fassung:

Moldau (Republik Moldau)

a

b

c

d

Einzelne Abfälle

B1010 – B2010

 

 

 

 

 

 

B2020

B2030 – B3010

 

 

 

unter B3020:

andere, einschließlich, aber nicht begrenzt auf:

geklebte/laminierte Pappe (Karton)

nicht sortierter Ausschuss

 

 

unter B3020:

Abfälle und Ausschuss von Papier und Pappe:

ungebleichtes Papier und Wellpapier und ungebleichte Pappe und Wellpappe

hauptsächlich aus gebleichter, nicht in der Masse gefärbter Holzcellulose bestehendes anderes Papier und daraus bestehende andere Pappe

hauptsächlich aus mechanischen Halbstoffen bestehendes Papier und daraus bestehende Pappe (beispielsweise Zeitungen, Zeitschriften und ähnliche Drucksachen)

B3030 – B4030

 

 

 

GB040 – GN030

 

 

 

Abfallgemische

Gemisch B3020

nur geklebte/laminierte Pappe (Karton) oder nicht sortierten Ausschuss enthaltendes Gemisch

 

 

Gemisch B3020

außer geklebte/laminierte Pappe (Karton) oder nicht sortierten Ausschuss enthaltendes Gemisch

alle anderen in Anhang IIIA der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgeführten Abfallgemische“

 

 

 

37.

Die folgende Eintragung für Neuseeland wird in alphabethischer Reihenfolge eingefügt:

Neuseeland

a

b

c

d

 

 

alle in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgeführten Abfälle und in Anhang IIIA aufgeführten Abfallgemische“

 

38.

Die Eintragung für die Philippinen erhält folgende Fassung:

Philippinen

a

b

c

d

Einzelne Abfälle

unter B1010:

Kobaltschrott

Chromschrott

 

 

unter B1010:

Edelmetalle (Gold, Silber, Platingruppe, jedoch nicht Quecksilber)

alle sonstiger Schrott

B1020 – B1030

 

 

 

 

B1031 – B1050

 

 

B1060

 

 

 

 

B1070 – B1080

 

 

B1090

 

 

 

 

B1100 – B1120

 

 

B1130 – B1140

 

 

 

 

B1150 – B1240

 

 

 

 

B1250

 

B2010

 

 

 

 

 

B2020 – B2030

 

unter B2040:

teilweise gereinigtes Calciumsulfat aus der Rauchgasentschwefelung

beim Abbruch von Gebäuden anfallende Gipskartonabfälle

fester Schwefel

Calciumcarbonat aus der Herstellung von Calciumcyanamid (pH < 9)

Natrium-, Kalium- und Calciumchloride

Carborundum (Siliciumcarbid)

Betonbruchstücke

Lithium-Tantal-Glasschrott und Lithium-Niob-Glasschrott

unter B2040:

chemisch stabilisierte Schlacke aus der Kupferherstellung mit hohem Eisengehalt (über 20 %), nach Industriespezifikation behandelt (z. B. DIN 4301 und DIN 8201), vor allem zur Verwendung als Baustoff und Schleifmittel

 

 

B2060 – B2130

 

 

 

 

 

 

B3010

 

 

B3020

 

B3030

 

 

 

 

 

B3035

 

B3040

 

 

 

 

 

B3050

 

B3060- B4030

 

 

 

 

GB040 – GC030

 

 

GC050

 

 

 

 

 

GE020 – GF010

 

GG030

 

 

 

 

GG040

 

 

 

 

 

GH013

GN010 – GN030

 

 

 

Abfallgemische

Gemisch B1010 + B1050

nur kobaltschrotthaltiges Gemisch

 

 

Gemisch B1010 + B1050

außer kobaltschrotthaltiges Gemisch

Gemisch B1010 + B1070

nur kobaltschrotthaltiges Gemisch

 

 

Gemisch B1010 + B1070

außer kobaltschrotthaltiges Gemisch

Gemisch B3040 + B3080

 

 

 

Gemisch B1010

nur kobaltschrotthaltiges Gemisch

 

 

Gemisch B1010

außer kobaltschrotthaltiges Gemisch

Gemisch B2010

 

 

 

Gemisch B2030

 

 

 

 

 

 

Gemisch B3010

Kunststoffabfälle aus nichthalogenierten Polymeren und Copolymeren

 

 

 

Gemisch B3010

ausgehärtete Harzabfälle oder Kondensationsprodukte“

 

 

 

Gemisch B3010

Perfluoralkoxyalkan

 

 

Gemisch B3020

 

 

 

Gemisch B3030

 

Gemisch B3040

 

 

 

 

 

Gemisch B3050

 

39.

Die folgende Eintragung für Ruanda wird in alphabethischer Reihenfolge eingefügt:

Ruanda

a

b

c

d

alle in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgeführten Abfälle und in Anhang IIIA aufgeführten Abfallgemische“

 

 

 

40.

Die folgende Eintragung für Sambia wird in alphabethischer Reihenfolge eingefügt:

Sambia

a

b

c

d

alle in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgeführten Abfälle und in Anhang IIIA aufgeführten Abfallgemische“

 

 

 

41.

Die folgende Eintragung für Senegal wird in alphabethischer Reihenfolge eingefügt:

Senegal

a

b

c

d

 

alle in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgeführten Abfälle und in Anhang IIIA aufgeführten Abfallgemische“

 

 

42.

Die Eintragung für Serbien erhält folgende Fassung:

Serbien

a

b

c

d

 

 

 

alle in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgeführten Abfälle und in Anhang IIIA aufgeführten Abfallgemische“

43.

Die folgende Eintragung für Tadschikistan wird in alphabethischer Reihenfolge eingefügt:

Tadschikistan

a

b

c

d

Einzelne Abfälle

 

B1010 – B1150

 

 

B1160 – B1200

 

 

 

 

B1210 – B1240

 

 

B1250

 

 

 

 

B2010 – B2030

 

 

B2040

nur Betonbruchstücke

B2040

alle anderen Abfälle

 

 

 

B2060 – B2110

 

 

B2120 – B2130

 

 

 

 

B3010 – B3020

 

 

unter B3030:

Folgende nach einer Spezifikation aufbereitete Stoffe, sofern sie nicht mit anderen Abfällen vermischt sind:

Seidenabfälle (einschließlich nicht abhaspelbare Kokons, Garnabfälle und Reißspinnstoff)

weder gekrempelt noch gekämmt

andere

Abfälle von Wolle oder feinen oder groben Tierhaaren, einschließlich Garnabfälle, jedoch ausschließlich Reißspinnstoff

Kämmlinge von Wolle oder feinen Tierhaaren

andere Abfälle von Wolle oder feinen Tierhaaren

Abfälle von groben Tierhaaren

Flachswerg und -abfälle

Werg und Abfälle (einschließlich Garnabfälle und Reißspinnstoff) von Hanf (Cannabis sativa L.)

Werg und Abfälle (einschließlich Garnabfälle und Reißspinnstoff) von Jute und anderen Basttextilfasern (ausschließlich Flachs, Hanf und Ramie)

Werg und Abfälle (einschließlich Garnabfälle und Reißspinnstoff) von Sisal und anderen Agavetextilfasern

Werg, Kämmlinge und Abfälle (einschließlich Garnabfälle und Reißspinnstoff) von Kokos

Werg, Kämmlinge und Abfälle (einschließlich Garnabfälle und Reißspinnstoff) von Abaca (Manilahanf oder Musa textilis Nee)

Werg, Kämmlinge und Abfälle (einschließlich Garnabfälle und Reißspinnstoff) von Ramie und anderen Pflanzentextilfasern, die anderweitig weder genannt noch inbegriffen sind

unter B3030:

Folgende nach einer Spezifikation aufbereitete Stoffe, sofern sie nicht mit anderen Abfällen vermischt sind:

Abfälle von Baumwolle (einschließlich Garnabfälle und Reißspinnstoff)

Garnabfälle

Reißspinnstoff

andere

Abfälle von Chemiefasern (einschließlich Kämmlinge, Garnabfälle und Reißspinnstoff)

aus synthetischen Chemiefasern

aus künstlichen Chemiefasern

Altwaren

Lumpen, Zwirnabfälle, Bindfäden, Taue und Kabel sowie Textilwaren daraus

sortiert

andere

 

 

 

B3035 – B3040

 

 

B3050

 

 

 

unter B3060:

Weintrub

getrocknete und sterilisierte pflanzliche Abfälle, Rückstände und Nebenerzeugnisse, auch Pellets oder Viehfutter, sofern nicht unter einer anderen Position aufgeführt oder enthalten

Degras: Rückstände aus der Verarbeitung von Fettstoffen oder tierischen oder pflanzlichen Wachsen

unter B3060:

Abfälle aus Knochen und Hornteilen, unverarbeitet, entfettet, nur zubereitet, jedoch nicht zugeschnitten, mit Säure behandelt oder entgelatiniert

Fischabfälle

Kakaoschalen, Kakaohäutchen und anderer Kakaoabfall

andere Abfälle aus der Agro- und Nahrungsmittelindustrie, ausgenommen Nebenerzeugnisse, die den für menschliche und tierische Ernährung geltenden nationalen bzw. internationalen Auflagen und Normen genügen

 

 

 

B3065

 

 

B3070

 

 

 

 

B3080

 

 

B3090 – B3120

 

 

 

 

B3130 – B3140

 

 

B4010 – B4020

 

 

 

 

B4030

 

 

 

GB040 – GC020

 

 

GC030

 

 

 

 

GC050 – GG030

 

 

GG040

 

 

 

 

GH013

 

 

GN010 – GN030

 

 

 

Abfallgemische

 

alle in Anhang IIIA der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgeführten Abfallgemische“

 

 

44.

Die folgende Eintragung für Tansania wird in alphabethischer Reihenfolge eingefügt:

Tansania

a

b

c

d

Abfallgemische

alle in Anhang IIIA der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgeführten Abfallgemische“

 

 

 

45.

Die Eintragung für Thailand erhält folgende Fassung:

Thailand

a

b

c

d

Einzelne Abfälle

 

 

B1010 – B1100

 

 

B1115

 

 

 

 

B1120 –B1150

 

 

B1160

 

 

 

 

B1170 – B2040

 

 

B2060

 

 

 

 

B2070

 

 

B2080

 

 

 

 

B2090 – B2110

 

 

B2120 – B2130

 

 

 

B3010

 

B3010

 

 

B3020 – B3035

 

B3040

nur Altgummireifen

 

B3040

außer Altgummireifen

 

 

 

B3050 – B3070

 

B3080

nur Altgummireifen

 

B3080

außer Altgummireifen

 

 

 

B3090 – B3130

 

B3140

 

 

 

 

 

B4010 – B4020

 

 

B4030

 

B4030

 

 

GB040

 

 

GC010 – GC020

 

 

GC030

 

 

 

 

 

GC050 – GF010

 

 

GG030 – GG040

 

 

 

GH013

 

GH013

 

 

 

GN010 – GN030

Abfallgemische

 

 

Gemisch B1010 + B1050

 

 

 

Gemisch B1010 + B1070

 

Gemisch B3040 + B3080

nur Altgummireifen

 

Gemisch B3040 + B3080

außer Altgummireifen

 

 

 

Gemisch B1010

 

 

 

Gemisch B2010

 

 

 

Gemisch B2030

 

 

Gemisch B3010

Kunststoffabfälle aus nichthalogenierten Polymeren und Copolymeren

 

Gemisch B3010

Kunststoffabfälle aus nichthalogenierten Polymeren und Copolymeren

 

Gemisch B3010

ausgehärtete Harzabfälle oder Kondensationsprodukte

 

Gemisch B3010

ausgehärtete Harzabfälle oder Kondensationsprodukte“

 

Gemisch B3010

Perfluoralkoxyalkan

 

Gemisch B3010

Perfluoralkoxyalkan

 

 

Gemisch B3020

 

 

 

Gemisch B3030

 

Gemisch B3040

nur Altgummireifen

 

Gemisch B3040

außer Altgummireifen

 

 

 

Gemisch B3050

 

46.

Die folgende Eintragung für Tschad wird in alphabethischer Reihenfolge eingefügt:

Tschad

a

b

c

d

 

alle in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgeführten Abfälle und in Anhang IIIA aufgeführten Abfallgemische“

 

 

47.

Die Eintragung für Tunesien erhält folgende Fassung:

Tunesien

a

b

c

d

Einzelne Abfälle

 

B1010

 

B1010

B1020 – B1220

 

 

 

 

B1230 – B1240

 

B1230 – B1240

B1250 – B2130

 

 

 

unter B3010:

Kunststoffabfälle aus nichthalogenierten Polymeren und Copolymeren, einschließlich, aber nicht begrenzt auf folgende Stoffe:

Polyvinylalkohol

Polyvinylbutyral

Polyvinylacetat

ausgehärtete Harzabfälle oder Kondensationsprodukte, einschließlich folgender Stoffe:

Harnstoff-Formaldehyd-Harze

Phenol-Formaldehyd-Harze

Melamin-Formaldehyd-Harze

Epoxidharze

Alkydharze

Polyamide

folgende fluorierte Polymerabfälle:

Perfluorethylen/-propylen (FEP)

Perfluoralkoxyalkan

Tetrafluorethylen/Perfluorvinylether (PFA)

Tetrafluorethylen/Perfluormethylvinylether (MFA)

Polyvinylfluorid (PVF)

Polyvinylidenfluorid (PVDF)

unter B3010:

Kunststoffabfälle aus nichthalogenierten Polymeren und Copolymeren, einschließlich, aber nicht begrenzt auf folgende Stoffe:

Ethylen

Styrol

Polypropylen

Polyethylenterephthalat

Acrylnitril

Butadien

Polyacetale

Polyamide

Polybutylenterephthalat

Polycarbonate

Polyether

Polyphenylsulfide

Acrylpolymere

Alkane (C10-C13) (Weichmacher)

Polyurethane (FCKW-frei)

Polysiloxane

Polymethylmethacrylat

 

unter B3010:

Kunststoffabfälle aus nichthalogenierten Polymeren und Copolymeren, einschließlich, aber nicht begrenzt auf folgende Stoffe:

Ethylen

Styrol

Polypropylen

Polyethylenterephthalat

Acrylnitril

Butadien

Polyacetale

Polyamide

Polybutylenterephthalat

Polycarbonate

Polyether

Polyphenylsulfide

Acrylpolymere

Alkane (C10-C13) (Weichmacher)

Polyurethane (FCKW-frei)

Polysiloxane

Polymethylmethacrylat

unter B3020:

Abfälle aus Papier, Pappe (Karton) und Papierwaren:

andere, einschließlich, aber nicht begrenzt auf:

geklebte/laminierte Pappe (Karton)

nicht sortierter Ausschuss

unter B3020:

Abfälle aus Papier, Pappe (Karton) und Papierwaren:

Folgende Stoffe, sofern sie nicht mit gefährlichen Abfällen vermischt sind:

Abfälle und Ausschuss von Papier und Pappe:

ungebleichtes Papier und Wellpapier und ungebleichte Pappe und Wellpappe

hauptsächlich aus gebleichter, nicht in der Masse gefärbter Holzcellulose bestehendes anderes Papier und daraus bestehende andere Pappe

hauptsächlich aus mechanischen Halbstoffen bestehendes Papier und daraus bestehende Pappe (beispielsweise Zeitungen, Zeitschriften und ähnliche Drucksachen)

 

unter B3020:

Abfälle aus Papier, Pappe (Karton) und Papierwaren:

Folgende Stoffe, sofern sie nicht mit gefährlichen Abfällen vermischt sind:

Abfälle und Ausschuss von Papier und Pappe:

ungebleichtes Papier und Wellpapier und ungebleichte Pappe und Wellpappe

hauptsächlich aus gebleichter, nicht in der Masse gefärbter Holzcellulose bestehendes anderes Papier und daraus bestehende andere Pappe

hauptsächlich aus mechanischen Halbstoffen bestehendes Papier und daraus bestehende Pappe (beispielsweise Zeitungen, Zeitschriften und ähnliche Drucksachen)

 

B3030

Textilabfälle, außer Altwaren

B3030

nur Altwaren

B3030

Textilabfälle, außer Altwaren

 

B3035 – B3065

 

B3035 – B3065

unter B3070:

bei der Herstellung von Penicillin anfallendes und zur Tierfütterung bestimmtes, inaktiviertes Pilzmyzel

unter B3070:

Abfälle von Menschenhaar

Strohabfälle

 

unter B3070:

Abfälle von Menschenhaar

Strohabfälle

 

B3080

 

B3080

B3090 – B4030

 

 

 

GB040 – GN030

 

 

 

Abfallgemische

Gemisch B1010 + B1050

 

 

 

Gemisch B1010 + B1070

 

 

 

 

Gemisch B3040 + B3080

 

Gemisch B3040 + B3080

 

Gemisch B1010

 

Gemisch B1010

Gemisch B2010

 

 

 

Gemisch B2030

 

 

 

 

Gemisch B3010

Kunststoffabfälle aus nichthalogenierten Polymeren und Copolymeren

 

Gemisch B3010

Kunststoffabfälle aus nichthalogenierten Polymeren und Copolymeren

Gemisch B3010

ausgehärtete Harzabfälle oder Kondensationsprodukte

 

 

 

Gemisch B3010

Perfluoralkoxyalkan

 

 

 

 

Gemisch B3020

 

Gemisch B3020

 

Gemisch B3030

 

Gemisch B3030

 

Gemisch B3040

 

Gemisch B3040

 

Gemisch B3050

 

Gemisch B3050“

48.

Die folgende Eintragung für die Vereinigten Arabischen Emirate wird in alphabethischer Reihenfolge eingefügt:

Vereinigte Arabische Emirate

a

b

c

d

alle in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgeführten Abfälle und in Anhang IIIA aufgeführten Abfallgemische“

 

 

 

49.

Die Eintragung für Vietnam erhält folgende Fassung:

Vietnam

a

b

c

d

Einzelne Abfälle

unter B1010:

Edelmetalle (Gold, Silber, Platingruppe, jedoch nicht Quecksilber)

Tantalschrott

Kobaltschrott

Bismutschrott

Germaniumschrott

Vanadiumschrott

Hafnium-, Indium-, Niob-, Rhenium- und Galliumschrott

Thoriumschrott

Schrott von Seltenerdmetallen

 

unter B1010:

Eisen- und Stahlschrott

Kupferschrott

Nickelschrott

Aluminiumschrott

Zinkschrott

Zinnschrott

Wolframschrott

Molybdänschrott

Magnesiumschrott

Zirconiumschrott

Titanschrott

Manganschrott

Chromschrott

 

unter B1020:

Berylliumschrott

Cadmiumschrott

Selenschrott

Tellurschrott

 

unter B1020:

Antimonschrott

Bleischrott (ausgenommen Bleiakkumulatoren)

 

B1030 – B1190

 

 

 

 

 

B1200

 

B1210 – B2010

 

 

 

 

 

B2020

 

B2030

 

 

 

unter B2040:

beim Abbruch von Gebäuden anfallende Gipskartonabfälle

chemisch stabilisierte Schlacke mit hohem Eisengehalt (über 20 %) aus der Kupferherstellung, nach Industriespezifikation behandelt (z. B. DIN 4301 und DIN 8201), vor allem zur Verwendung als Baustoff und Schleifmittel

fester Schwefel

Calciumcarbonat aus der Herstellung von Calciumcyanamid (pH < 9)

Natrium-, Kalium- und Calciumchloride

Carborundum (Siliciumcarbid)

Betonbruchstücke

Lithium-Tantal-Glasschrott und Lithium-Niob-Glasschrott

 

unter B2040:

teilweise gereinigtes Calciumsulfat aus der Rauchgasentschwefelung

 

B2060 – B2130

 

 

 

unter B3010:

alle übrigen Abfälle

 

unter B3010:

Ethylen

Styrol

Polypropylen

Polyethylenterephthalat

Polycarbonate

 

 

 

B3020

 

B3030 – B4030

 

 

 

GB040

 

 

 

 

 

GC010

 

GC020

 

 

 

 

 

GC030

 

GC050 – GN030

 

 

 

Abfallgemische

alle in Anhang IIIA der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgeführten Abfallgemische“

 

 

 


24.7.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 196/52


VERORDNUNG (EU) Nr. 675/2012 DER KOMMISSION

vom 23. Juli 2012

zur Änderung des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Verwendung von Talkum (E 553b) und Carnaubawachs (E 903) bei ungeschälten gefärbten gekochten Eiern sowie der Verwendung von Schellack (E 904) bei ungeschälten gekochten Eiern

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Lebensmittelzusatzstoffe (1), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 3 und Artikel 30 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 ist für die Europäische Union eine Liste der für die Verwendung in Lebensmitteln zugelassenen Lebensmittelzusatzstoffe mit den Bedingungen für ihre Verwendung festgelegt.

(2)

Diese Liste kann unter Anwendung des Verfahrens gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über ein einheitliches Zulassungsverfahren für Lebensmittelzusatzstoffe, -enzyme und -aromen (2) geändert werden.

(3)

Gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 kann die EU-Liste der Lebensmittelzusatzstoffe auf Initiative der Kommission oder auf Antrag aktualisiert werden.

(4)

Es wurde beantragt, die Verwendung von Talkum (E 553b) und Carnaubawachs (E 903) bei ungeschälten gefärbten gekochten Eiern sowie die Verwendung von Schellack (E 904) bei ungeschälten gekochten Eiern zuzulassen; der Antrag wurde den Mitgliedstaaten vorgelegt.

(5)

Die Verwendung der Lebensmittelzusatzstoffe Talkum (E 553b), Carnaubawachs (E 903) und Schellack (E 904) auf der Oberfläche ungeschälter gefärbter gekochter Eier kann dekorativen Zwecken dienen, da sie der Schale mehr oder weniger Glanz verleihen. Zudem kann die Verwendung von Schellack (E 904) auf der Oberfläche aller ungeschälten gekochten Eier dazu beitragen, dass diese besser haltbar sind.

(6)

Aufgrund ihrer Unlöslichkeit und ihres hohen Molekulargewichts dürften diese Lebensmittelzusatzstoffe nicht in den essbaren Innenteil der Eier gelangen. Die Verwendung dieser Lebensmittelzusatzstoffe kann keine Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit haben, da die Wachse auf der Schale bleiben. Die Verwendung von Talkum (E 553b) und Carnaubawachs (E 903) bei ungeschälten gefärbten gekochten Eiern sowie von Schellack (E 904) bei allen ungeschälten gekochten Eiern, also gefärbten und nicht gefärbten, sollte daher zugelassen werden.

(7)

Gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 muss die Kommission die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit um ein Gutachten ersuchen, um die EU-Liste der Lebensmittelzusatzstoffe in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 aktualisieren zu können, es sei denn, diese Aktualisierung kann keine Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit haben. Da die mit der Zulassung der Verwendung von Talkum (E 553b), Carnaubawachs (E 903) und Schellack (E 904) bei ungeschälten gekochten Eiern verbundene Aktualisierung der genannten Liste keine Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit haben kann, kann auf die Einholung eines Gutachtens bei der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit verzichtet werden.

(8)

Gemäß den Übergangsbestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1129/2011 der Kommission vom 11. November 2011 zur Änderung des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf eine Liste der Lebensmittelzusatzstoffe der Europäischen Union (3) gilt Anhang II mit der EU-Liste der für die Verwendung in Lebensmitteln zugelassenen Zusatzstoffe mit den Bedingungen für ihre Verwendung ab dem 1. Juni 2013. Damit die Verwendung von Talkum (E 553b) und Carnaubawachs (E 903) bei ungeschälten gefärbten gekochten Eiern sowie von Schellack (E 904) bei ungeschälten gekochten Eiern vor diesem Datum zugelassen werden kann, ist für diese Lebensmittelzusatzstoffe ein früherer Geltungsbeginn festzulegen.

(9)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit, und weder das Europäische Parlament noch der Rat haben ihnen widersprochen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 wird gemäß dem Anhang dieser Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 23. Juli 2012

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)   ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 16.

(2)   ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 1.

(3)   ABl. L 295 vom 12.11.2011, S. 1.


ANHANG

In Anhang II Teil E der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 werden in der Lebensmittelkategorie 10.2 „Eier und Eiprodukte, verarbeitet“ nach dem Eintrag zu E 520-523 folgende Einträge eingefügt:

 

„E 553b

Talkum

5 400

 

Nur auf der Oberfläche ungeschälter gefärbter gekochter Eier

Geltungsbeginn:

13. August 2012

 

E 903

Carnaubawachs

3 600

 

Nur auf der Oberfläche ungeschälter gefärbter gekochter Eier

Geltungsbeginn:

13. August 2012

 

E 904

Schellack

quantum satis

 

Nur auf der Oberfläche ungeschälter gekochter Eier

Geltungsbeginn:

13. August 2012“


24.7.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 196/55


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 676/2012 DER KOMMISSION

vom 23. Juli 2012

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 136 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 für die in ihrem Anhang XV Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

Gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 wird der pauschale Einfuhrwert an jedem Arbeitstag unter Berücksichtigung variabler Tageswerte berechnet. Die vorliegende Verordnung sollte daher am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 136 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 23. Juli 2012

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

José Manuel SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)   ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)   ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0707 00 05

TR

95,4

ZZ

95,4

0709 93 10

TR

95,4

ZZ

95,4

0805 50 10

AR

76,8

BO

97,8

TR

52,0

UY

101,4

ZA

101,1

ZZ

85,8

0808 10 80

AR

182,4

BR

89,7

CL

107,3

CN

126,4

NZ

134,8

US

160,2

UY

52,1

ZA

108,5

ZZ

120,2

0808 30 90

AR

158,6

CL

150,6

ZA

112,8

ZZ

140,7

0809 10 00

TR

170,8

ZZ

170,8

0809 29 00

TR

359,0

ZZ

359,0

0809 30

TR

174,4

ZZ

174,4

0809 40 05

BA

71,0

IL

84,6

ZZ

77,8


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ ZZ “ steht für „Andere Ursprünge“.


24.7.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 196/57


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 677/2012 DER KOMMISSION

vom 23. Juli 2012

zur Änderung der mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 971/2011 festgesetzten repräsentativen Preise und zusätzlichen Einfuhrzölle für bestimmte Erzeugnisse des Zuckersektors im Wirtschaftsjahr 2011/12

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 951/2006 der Kommission vom 30. Juni 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates für den Zuckerhandel mit Drittländern (2), insbesondere auf Artikel 36 Absatz 2 Unterabsatz 2 Satz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die bei der Einfuhr von Weißzucker, Rohzucker und bestimmten Sirupen geltenden repräsentativen Preise und zusätzlichen Einfuhrzölle für das Wirtschaftsjahr 2011/12 sind mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 971/2011 der Kommission (3) festgesetzt worden. Diese Preise und Zölle wurden zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 655/2012 der Kommission (4) geändert.

(2)

Die der Kommission derzeit vorliegenden Angaben führen zu einer Änderung der genannten Beträge gemäß Artikel 36 der Verordnung (EG) Nr. 951/2006.

(3)

Da sicherzustellen ist, dass diese Maßnahme so bald wie möglich, nachdem die aktualisierten Angaben vorliegen, Anwendung findet, sollte diese Verordnung am Tag ihrer Veröffentlichung in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 971/2011 für das Wirtschaftsjahr 2011/12 festgesetzten repräsentativen Preise und zusätzlichen Zölle bei der Einfuhr der Erzeugnisse des Artikels 36 der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 werden geändert und sind im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 23. Juli 2012

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

José Manuel SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)   ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)   ABl. L 178 vom 1.7.2006, S. 24.

(3)   ABl. L 254 vom 30.9.2011, S. 12.

(4)   ABl. L 188 vom 18.7.2012, S. 13.


ANHANG

Geänderte Beträge der ab dem 24. Juli 2012 geltenden repräsentativen Preise und zusätzlichen Einfuhrzölle für Weißzucker, Rohzucker und die Erzeugnisse des KN-Codes 1702 90 95

(in EUR)

KN-Code

Repräsentativer Preis je 100 kg Eigengewicht des Erzeugnisses

Zusätzlicher Zoll je 100 kg Eigengewicht des Erzeugnisses

1701 12 10  (1)

45,28

0,00

1701 12 90  (1)

45,28

1,02

1701 13 10  (1)

45,28

0,00

1701 13 90  (1)

45,28

1,32

1701 14 10  (1)

45,28

0,00

1701 14 90  (1)

45,28

1,32

1701 91 00  (2)

53,44

1,44

1701 99 10  (2)

53,44

0,00

1701 99 90  (2)

53,44

0,00

1702 90 95  (3)

0,53

0,20


(1)  Festsetzung für die Standardqualität gemäß Anhang IV Abschnitt III der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007.

(2)  Festsetzung für die Standardqualität gemäß Anhang IV Abschnitt II der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007.

(3)  Festsetzung pro 1 % Saccharosegehalt.


BESCHLÜSSE

24.7.2012   

DE

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L 196/59


BESCHLUSS 2012/420/GASP DES RATES

vom 23. Juli 2012

zur Änderung des Beschlusses 2011/782/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Syrien

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 1. Dezember 2011 den Beschluss 2011/782/GASP (1) erlassen.

(2)

Zur wirksameren Durchsetzung der mit dem Beschluss 2011/782/GASP erlassenen Maßnahmen sollten die Mitgliedstaaten in ihren Seehäfen und Flughäfen sowie in ihren Hoheitsgewässern – mit der Zustimmung des Flaggenstaates, sofern diese nach dem Völkerrecht erforderlich ist – alle Schiffe und Luftfahrzeuge mit Ziel Syrien überprüfen, sofern sie über Informationen verfügen, die hinreichende Gründe für die Annahme liefern, dass die Ladung dieser Schiffe und Luftfahrzeuge zu interner Repression verwendbare Waffen, Ausrüstungen, Güter oder Technologien enthält, deren Lieferung, Verkauf, Weitergabe oder Ausfuhr nach dem Beschluss 2011/782/GASP untersagt ist oder der Genehmigung unterliegt.

(3)

Ferner sollte in Bezug auf das Einfrieren von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen eine Ausnahme für den Transfer von Geldern vorgesehen werden, die zur finanziellen Unterstützung syrischer Staatsangehöriger bestimmt sind, die in der Union eine allgemeine oder berufliche Ausbildung durchlaufen oder in der akademischen Forschung tätig sind.

(4)

Der Beschluss 2011/782/GASP sollte daher entsprechend geändert werden –

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Beschluss 2011/782/GASP wird wie folgt geändert:

1.

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 17b

(1)   Sofern die Mitgliedstaaten über Informationen verfügen, die hinreichende Gründe für die Annahme liefern, dass die Ladung dieser Schiffe und Luftfahrzeuge mit dem Ziel Syrien Gegenstände enthält, deren Lieferung, Verkauf, Weitergabe oder Ausfuhr gemäß Artikel 1 untersagt ist oder der Genehmigung gemäß Artikel 1a unterliegt, überprüfen sie nach Maßgabe ihrer nationalen Rechtsvorschriften und im Einklang mit dem Völkerrecht, insbesondere dem Seerecht und den einschlägigen internationalen Übereinkünften auf dem Gebiet der Zivilluftfahrt und des Seeverkehrs, diese Schiffe und Luftfahrzeuge in ihren Seehäfen und Flughäfen sowie in ihren Hoheitsgewässern in Übereinstimmung mit den Entscheidungen und den Möglichkeiten ihrer zuständigen Behörden und mit der Zustimmung des Flaggenstaates, sofern diese nach dem Völkerrecht für das Küstenmeer erforderlich ist.

(2)   Die Mitgliedstaaten beschlagnahmen und entsorgen in Übereinstimmung mit ihrer nationalen Gesetzgebung und im Einklang mit dem Völkerrecht diese von ihnen entdeckten Gegenstände, deren Lieferung, Verkauf, Weitergabe oder Ausfuhr gemäß Artikel 1 oder Artikel 1a untersagt ist.

(3)   Die Mitgliedstaaten arbeiten nach Maßgabe ihrer nationalen Rechtsvorschriften bei den nach den Absätzen 1 und 2 durchgeführten Überprüfungen und Entsorgungen zusammen.

(4)   Luftfahrzeuge und Schiffe, die Ladungen nach Syrien befördern, unterliegen der Pflicht einer zusätzlichen Vorabmeldung aller Güter, die in einen Mitgliedstaat verbracht werden oder diesen verlassen.“

2.

Dem Artikel 19 wird folgender Absatz angefügt:

„(10)   Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für den Transfer von eingefrorenen Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen durch oder über ein in Anhang I oder II aufgeführtes Finanzunternehmen, wenn dieser Transfer sich auf eine Zahlung seitens einer nicht in Anhang I oder II aufgeführten Person oder Organisation im Zusammenhang mit der finanziellen Unterstützung syrischer Staatsangehöriger bezieht, die in der Union eine allgemeine oder berufliche Ausbildung durchlaufen oder in der akademischen Forschung tätig sind, sofern der betreffende Mitgliedstaat im Einzelfall festgestellt hat, dass die Zahlung weder unmittelbar noch mittelbar an eine der in Absatz 1 genannten Personen oder Organisationen geht.“

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 23. Juli 2012.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

C. ASHTON


(1)   ABl. L 319 vom 2.12.2011, S. 56.


24.7.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 196/61


BESCHLUSS 2012/421/GASP DES RATES

vom 23. Juli 2012

zur Unterstützung des Übereinkommens über das Verbot von biologischen Waffen und Toxinwaffen (BWÜ) im Rahmen der Strategie der EU gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 26 Absatz 2 und Artikel 31 Absatz 1,

auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Europäische Rat hat am 12. Dezember 2003 die Strategie der Europäischen Union gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen („EU-Strategie“) angenommen, in deren Kapitel III eine Reihe von Maßnahmen zur Bekämpfung der Verbreitung solcher Waffen aufgeführt ist.

(2)

Die Union setzt diese Strategie aktiv um und führt die in deren Kapitel III aufgeführten Maßnahmen durch, insbesondere die Maßnahmen zur Verstärkung, Umsetzung und Universalität des Übereinkommens über das Verbot von biologischen Waffen und Toxinwaffen (BWÜ).

(3)

Der Rat hat am 27. Februar 2006 die Gemeinsame Aktion 2006/184/GASP (1) zur Unterstützung des BWÜ im Rahmen der Strategie der EU gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen angenommen, die am 26. August 2007 endete. Seit der Annahme der Gemeinsamen Aktion 2006/184/GASP sind sieben weitere Staaten dem BWÜ als Vertragsparteien beigetreten.

(4)

Am 20. März 2006 hat der Rat einen Aktionsplan zur Bekämpfung von biologischen Waffen und Toxinwaffen angenommen, der die Gemeinsame Aktion 2006/184/GASP zur Unterstützung des BWÜ (2) ergänzt. Der Aktionsplan sieht einen effizienten Einsatz vertrauensbildender Maßnahmen (VBM) und des vom Generalsekretär der Vereinten Nationen angewandten Verfahrens zur Untersuchung des vermuteten Einsatzes von biologischen Waffen vor.

(5)

Der Rat hat am 10. November 2008 die Gemeinsame Aktion 2008/858/GASP (3) zur Unterstützung des BWÜ im Rahmen der Strategie der EU gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen angenommen. Seit der Annahme dieser Gemeinsamen Aktion 2008/858/GASP sind drei weitere Staaten dem BWÜ beigetreten und mehrere Staaten haben Unterstützung von Experten der Union in Anspruch genommen.

(6)

Auf der Sechsten Konferenz zur Überprüfung des BWÜ wurde beschlossen, innerhalb der Genfer Unterabteilung des Büros der Vereinten Nationen für Abrüstungsfragen (UNODA) eine Gruppe für die Unterstützung der Durchführung (ISU) mit einem fünfjährigen Mandat (2007-2011) einzusetzen, die administrative Unterstützung für die auf der Sechsten Überprüfungskonferenz vereinbarten Tagungen leisten und die umfassende Umsetzung des BWÜ und dessen Universalität sowie den Austausch über vertrauensbildende Maßnahmen fördern sollte.

(7)

Der Rat hat am 18. Juli 2011 den Beschluss 2011/429/GASP (4) zum Standpunkt der Europäischen Union zur Siebten Konferenz zur Überprüfung des BWÜ angenommen.

(8)

Auf der Siebten Konferenz zur Überprüfung des BWÜ wurde beschlossen, das Mandat der Gruppe für die Unterstützung der Durchführung um weitere fünf Jahre (2012-2016) zu verlängern und ihren Aufgabenbereich um die Durchführung des Beschlusses über die Errichtung und Verwaltung der Datenbank für Hilfeersuchen und Hilfsangebote, um die Erleichterung des damit verbundenen Informationsaustauschs unter den Vertragsstaaten sowie gegebenenfalls um die Unterstützung der Vertragsstaaten bei der Umsetzung der Beschlüsse und Empfehlungen der Siebten Überprüfungskonferenz zu erweitern.

(9)

Die Kommission sollte mit der Beaufsichtigung der ordnungsgemäßen Verwendung des finanziellen Beitrags der Union beauftragt werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Zur sofortigen praktischen Anwendung einiger Punkte der EU-Strategie gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen unterstützt die Europäische Union das BWÜ mit folgenden Zielen:

Förderung der Universalität des BWÜ;

Unterstützung der Umsetzung des BWÜ, einschließlich der Meldung von VBM durch die Vertragsstaaten;

Unterstützung der Arbeit im Rahmen des intersessionalen Programms 2012-2015, um die Umsetzung und die Wirksamkeit des BWÜ zu verbessern.

(2)   Die Projekte, die Maßnahmen der EU-Strategie entsprechen, haben Folgendes zum Ziel:

Sensibilisierung für die Umsetzung des BWÜ, Intensivierung der regionalen Beratungen über intersessionale Themen und deren Anwendung sowie Unterstützung wichtiger regionaler Akteure bei der Bestimmung des Bedarfs und der Anforderungen an die Umsetzung auf nationaler Ebene;

Hilfestellung für Vertragsstaaten wie auch Nichtvertragsstaaten, um zu gewährleisten, dass die Vertragsstaaten ihre internationalen Verpflichtungen in nationale Rechtsvorschriften und Verwaltungsmaßnahmen umsetzen und funktionierende Beziehungen zwischen allen nationalen Akteuren aufbauen. Dies schließt auch die Unterstützung der Vertragsstaaten bei der Einführung eines nationalen Vertrauensbildungsprozesses und der Benennung von nationalen Kontaktstellen ein. Für Nichtvertragsstaaten würde dies die Hilfestellung beim Beitritt zum BWÜ oder bei dessen Ratifizierung einschließen;

Unterstützung bei der Entwicklung verschiedener vorbereitender Instrumente und Maßnahmen, die den Vertragsstaaten bei der Umsetzung auf nationaler Ebene dienlich sind, einschließlich der Meldung von vertrauensbildenden Maßnahmen, die den Vertretern der Vertragsstaaten ermöglichen, sich aktiv am internationalen BWÜ-Prozess zu beteiligen, und bessere Information der Vertragsstaaten über die verfügbare internationale Hilfe.

Eine ausführliche Beschreibung dieser Projekte ist im Anhang enthalten.

Artikel 2

(1)   Für die Durchführung dieses Beschlusses ist der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik („Hoher Vertreter“) zuständig.

(2)   Die technische Durchführung der in Artikel 1 genannten Maßnahmen wird dem UNODA übertragen. Das UNODA nimmt seine Aufgabe unter der Verantwortung des Hohen Vertreters wahr. Hierzu trifft der Hohe Vertreter die notwendigen Vereinbarungen mit dem UNODA.

Artikel 3

(1)   Der finanzielle Bezugsrahmen für die Durchführung der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Projekte beträgt 1 700 000 EUR.

(2)   Die mit dem Betrag nach Absatz 1 finanzierten Ausgaben werden entsprechend den für den Gesamthaushaltsplan der Union geltenden Verfahren und Vorschriften verwaltet.

(3)   Die Kommission beaufsichtigt die ordnungsgemäße Verwaltung der in Absatz 1 genannten Ausgaben. Zu diesem Zweck schließt sie ein Finanzierungsabkommen mit dem UNODA. In diesem Abkommen wird festgehalten, dass das UNODA für die Erkennbarkeit des Beitrags der Union Sorge trägt.

(4)   Die Kommission bemüht sich, das in Absatz 3 genannte Finanzierungsabkommen so bald wie möglich nach Inkrafttreten dieses Beschlusses zu schließen. Sie unterrichtet den Rat über etwaige Schwierigkeiten dabei und teilt ihm den Zeitpunkt mit, zu dem die Vereinbarung geschlossen wird.

Artikel 4

Der Hohe Vertreter unterrichtet den Rat auf der Grundlage regelmäßiger Berichte des UNODA über die Durchführung dieses Beschlusses. Diese Berichte bilden die Grundlage für die Bewertung durch den Rat. Die Kommission liefert Informationen über die finanziellen Aspekte der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Projekte.

Artikel 5

(1)   Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

(2)   Die Geltungsdauer dieses Beschlusses endet 24 Monate nach Abschluss der in Artikel 3 Absatz 3 genannten Finanzierungsvereinbarung oder sechs Monate nach dem Zeitpunkt der Annahme des Beschlusses, falls in diesem Zeitraum keine Finanzierungsvereinbarung geschlossen worden ist.

Geschehen zu Brüssel am 23. Juli 2012.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

C. ASHTON


(1)   ABl. L 65 vom 7.3.2006, S. 51.

(2)   ABl. C 57 vom 9.3.2006, S. 1.

(3)   ABl. L 302 vom 13.11.2008, S. 29.

(4)   ABl. L 188 vom 19.7.2011, S. 42.


ANHANG

1.   ALLGEMEINER RAHMEN

Dieser Beschluss, der auf der erfolgreich durchgeführten Gemeinsamen Aktion 2008/858/GASP aufbaut, dient als operatives politisches Instrument, mit dem die Ziele des Beschlusses 2011/429/GASP weiter verfolgt werden sollen; der Schwerpunkt liegt dabei insbesondere auf den Aspekten, über die auf der Sechsten Überprüfungskonferenz ein Konsens der Vertragsstaaten erreicht wurde, wie im Schlussdokument der Konferenz wiedergegeben.

Dieser Beschluss orientiert sich an folgenden Grundsätzen:

a)

bestmögliche Nutzung der im Rahmen der Gemeinsamen Aktion 2008/858/GASP gewonnenen Erfahrung,

b)

Prüfung spezifischer Anliegen der Vertragsstaaten und auch der Staaten, die nicht Vertragsstaaten des BWÜ sind, im Hinblick auf eine bessere Umsetzung des BWÜ und dessen Universalität,

c)

Förderung der lokalen und regionalen Eigenverantwortung für die Projekte, um deren langfristige Tragfähigkeit zu sichern und im Rahmen des BWÜ eine Partnerschaft zwischen der Union und Dritten aufzubauen,

d)

Konzentration auf Maßnahmen, die zu konkreten Ergebnissen führen und/oder dazu beitragen, dass frühzeitig ein gemeinsames Verständnis entwickelt werden kann, das für die im Jahr 2016 vorgesehene Überprüfung des BWÜ von Belang ist,

e)

Unterstützung des Vorsitzenden der Tagungen der Vertragsstaaten und bestmögliche Nutzung des auf der Sechsten Überprüfungskonferenz vereinbarten und auf der Siebten Überprüfungskonferenz verlängerten und erweiterten Mandats der ISU.

2.   PROJEKTE

2.1.   Projekt 1: Regionale Workshops zur Sensibilisierung und Bedarfsermittlung

2.1.1.   Projektziel

Ziel ist es, durch die Durchführung regionaler Workshops das Bewusstsein der zuständigen nationalen Beamten und Experten für die verschiedenen Aspekte der Umsetzung des BWÜ (einschließlich vertrauensbildender Maßnahmen) zu schärfen, intersessionale Programmpunkte und deren Anwendung in einem regionalen Kontext zu erörtern und Schlüsselpersonal, innerstaatliche Bedürfnisse und Anforderungen sowie mögliche Länder zu ermitteln, die für verstärkte Hilfestellung bei der Umsetzung auf nationaler Ebene (siehe Projekt 2) in Frage kommen, wobei die bei der Durchführung der Gemeinsamen Aktion 2008/858/GASP gewonnenen Erfahrungen und die dabei aufgebauten Kontakte als Grundlage dienen.

Mit diesem Projekt wird die Umsetzung der Beschlüsse und Empfehlungen der Siebten Überprüfungskonferenz betreffend Artikel IV des BWÜ (insbesondere der Nummern 13 und 14 der Schlusserklärung) und das intersessionale Programm 2012-2015 unterstützt.

2.1.2.   Erwartete Projektergebnisse

a)

Verstärkter BWÜ-Beitritt in allen geographischen Regionen,

b)

verbessertes Verständnis für das BWÜ bei den zuständigen nationalen Behörden und/oder verstärkte subregionale Vernetzung im Zusammenhang mit dem BWÜ, um darauf hinzuwirken, dass mehr Staaten dem BWÜ beitreten und es umsetzen,

c)

Ermittlung des Bedarfs an verstärkten regionalen und nationalen Maßnahmen zur Umsetzung des BWÜ,

d)

Förderung und Unterstützung der Schaffung nationaler und regionaler Vereinigungen für biologische Sicherheit und des Beitritts zu ihnen,

e)

Ersuchen um verstärkte Hilfestellung, die im Rahmen des Projekts 2 zu leisten ist.

2.1.3.   Projektbeschreibung und -umsetzung

Es finden maximal vier regionale oder subregionale Workshops statt, die gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit internationalen und regionalen Organisationen und in Abstimmung mit dem intersessionalen Programm 2012-2015 des BWÜ durchgeführt werden.

Zu diesen Workshops werden sowohl Vertragsstaaten des BWÜ als auch Nichtvertragsstaaten eingeladen, ebenso wie einschlägige internationale und regionale Organisationen, nationale und regionale Vereinigungen für biologische Sicherheit, Wissenschaftler und Nichtregierungsorganisationen (NRO).

Die Regionen oder Unterregionen, in denen die Workshops stattfinden werden, werden ausgewählt auf der Grundlage von Kriterien wie vorherigen Maßnahmen im Rahmen der Gemeinsamen Aktionen 2006/184/GASP und 2008/858/GASP und des Gemeinsamen Standpunkts 2006/242/GASP des Rates (1), anderen Maßnahmen der Union (einschließlich des Projekts der Kompetenzzentren) und Maßnahmen anderer Träger von Unterstützungsleistungen sowie anhand der festgestellten Bedürfnisse und Interessen im Hinblick auf die Intensivierung der BWÜ-Prozesse in den Regionen.

Die Workshops werden für Outreach-Maßnahmen und Informationen über das Programm für verstärkte Hilfestellung und über verfügbare Unterstützungsmaßnahmen genutzt werden.

2.2.   Projekt 2: Programme für verstärkte Hilfestellung bei der Umsetzung auf nationaler Ebene

2.2.1.   Projektziel

Ziel ist es, die weltweite Anwendung des BWÜ zu fördern und die nationalen Fähigkeiten zur Erfüllung der Verpflichtungen im Rahmen des BWÜ, einschließlich der VBM-Meldung, durch Rechtsvorschriften, Verwaltungs- und Durchsetzungsmaßnahmen, Sensibilisierung, Verhaltenskodizes, Standards für die biologische Sicherheit und die Festlegung der Modalitäten für die Koordinierung auf nationaler Ebene im Rahmen von Programmen für verstärkte Hilfestellung zu verbessern.

2.2.2.   Erwartete Projektergebnisse

a)

Erhöhung der Zahl der Vertragsstaaten des BWÜ,

b)

freiwillige Umsetzung des BWÜ durch Staaten vor ihrem Beitritt zu dem Übereinkommen,

c)

Verabschiedung geeigneter Rechtsvorschriften oder Verwaltungsmaßnahmen, einschließlich strafrechtlicher Vorschriften, welche die ganze Bandbreite der im BWÜ vorgesehenen und auf der Siebten Überprüfungskonferenz weiter ausgearbeiteten Verbote und vorbeugenden Maßnahmen umfasst,

d)

wirksame Durchführung und Durchsetzung, um Verstöße gegen das BWÜ zu verhindern und im Fall von Verstößen Sanktionen zu verhängen,

e)

Schaffung oder Ausbau von innerstaatlichen Mechanismen für die Zusammenstellung der geforderten Informationen und jährlichen VBM-Meldungen, um die Zahl der am Austausch über vertrauensbildende Maßnahmen beteiligten Vertragsstaaten zu erhöhen,

f)

bessere Koordinierung und Vernetzung aller am BWÜ-Prozess beteiligten Akteure, einschließlich der nationalen und regionalen Vereinigungen für biologische Sicherheit und der Privatwirtschaft, um die wirksame Umsetzung zu fördern,

g)

Förderung von Sensibilisierungsprogrammen, Verhaltenskodizes und Standards für die biologische Sicherheit.

2.2.3.   Projektbeschreibung

Auf der Siebten Überprüfungskonferenz wurde bekräftigt, dass sich die Wirksamkeit des BWÜ durch den Erlass und die Umsetzung der erforderlichen Maßnahmen auf nationaler Ebene erhöhen würde. Die Vertragsstaaten wurden aufgerufen, gesetzliche, administrative, justizielle und sonstige Maßnahmen zu treffen, um die innerstaatliche Umsetzung des BWÜ zu verbessern und die Sicherheit von mikrobiellen und sonstigen biologischen Agenzien oder Toxinen zu gewährleisten. Auf der Konferenz wurde unterstrichen, wie wichtig der Informationsaustausch zwischen den Vertragsstaaten im Rahmen vertrauensbildender Maßnahmen ist, und festgestellt, dass sich mehr Vertragsstaaten an vertrauensbildenden Maßnahmen beteiligen müssen. Diese Konferenz kam überein, dass weitere konzertierte Anstrengungen der Vertragsstaaten im Rahmen bilateraler, regionaler und multilateraler Maßnahmen erforderlich sind, um die Universalität des BWÜ zu fördern.

Gestützt auf die im Rahmen der Gemeinsamen Aktion 2008/858/GASP gewonnenen Erfahrungen werden Programme für verstärkte Hilfestellung bei der nationalen Umsetzung für maximal acht Länder aufgelegt, die bei den regionalen Workshops von Projekt 1 als geeignet ermittelt wurden.

Die Programme werden jeweils eine Laufzeit von etwa zwölf Monaten haben, an ihnen werden die EU-Delegationen in den begünstigten Ländern und gegebenenfalls die regionalen VN-Büros für Abrüstungsfragen beteiligt sein, und sie werden folgende Komponenten umfassen:

einen ersten nationalen Workshop, um alle relevanten Einrichtungen und Akteure des Landes zusammenzuführen, verschiedene BWÜ-Konzepte vorzustellen, motivierte und zuverlässige lokale Partner zu bestimmen und eine erste Abschätzung des Bedarfs und der Prioritäten vorzunehmen;

die Entwicklung eines strukturierten Plans für die Hilfestellung (Aktionsplan), der auf das jeweilige begünstigte Land zugeschnitten ist und der Besuche und/oder Workshops von verschiedenen Trägern von Unterstützungsleistungen während der gesamten Laufzeit des Programms sowie Schulungen in EU-Mitgliedstaaten oder anderenorts vorsieht;

die Ausführung des Aktionsplans mit Trägern wie Interpol, WHO, VERTIC, den EU-Mitgliedstaaten, der Gruppe für die Unterstützung des BWÜ und wissenschaftlichen Einrichtungen, die entsprechende Unterstützungsmaßnahmen (z.B. Ausarbeitung von Rechtsvorschriften, Schulungen zur biologischen Sicherheit, VBM-Vorbereitung, Polizeiausbildung, Sensibilisierung von Wissenschaftlern, Notfallplanung usw.) durchführen;

einen Nachbereitungs-Workshop nach Abschluss der Maßnahmen, in dem die Ergebnisse zusammengeführt werden, die zuständigen Einrichtungen über ihre Tätigkeiten und Fortschritte berichten und etwaiger Bedarf an weiterer oder fortgesetzter Hilfestellung bewertet wird;

zur Förderung der Universalität des BWÜ könnten die Programme für verstärkte Hilfestellung auf nationaler Ebene gegebenenfalls auch Nichtvertragsstaaten zugute kommen, wobei in diesem Fall der Beitritt zu dem BWÜ Teil des mit dem begünstigten Land vereinbarten Aktionsplans wäre;

um eine effiziente und produktive Unterstützung zu gewährleisten, wird ein EU-Workshop für EU-Experten, die begünstigte Länder im Rahmen von Projekt 2 unterstützen, mit dem Ziel durchgeführt, bewährte Verfahren und eine angemessene Vorbereitung von Unterstützungsmaßnahmen zu erörtern.

2.3.   Projekt 3: Vorbereitende Instrumente und Maßnahmen

2.3.1.   Projektziel

Ziel ist es, verschiedene Instrumente bereitzustellen und Maßnahmen vorzusehen, die eine wirksame nationale Umsetzung des BWÜ, einschließlich der VBM-Meldung, ermöglichen und unterstützen.

2.3.2.   Erwartete Projektergebnisse

a)

Anleitungsbroschüre für die nationale Umsetzung,

b)

überarbeitete VBM-Anleitungsbroschüre,

c)

System für die elektronische Übermittlung von VBM,

d)

verstärkte Beteiligung von Entwicklungsländern an dem intersessionalen Programm des BWÜ,

e)

verbesserte Kapazität des vom Generalsekretär der Vereinten Nationen zur Untersuchung des vermuteten Einsatzes von biologischen Waffen und Toxinwaffen angewendeten Verfahrens.

2.3.3.   Projektbeschreibung

Auf der Siebten Überprüfungskonferenz wurde beschlossen, dass die verstärkte Umsetzung auf nationaler Ebene ein ständiger Tagesordnungspunkt des intersessionalen Programms 2012-2015 sein wird. Zu den zu behandelnden Themen zählen konkrete Maßnahmen für eine vollständige und umfassende Umsetzung des BWÜ, insbesondere der Artikel III und IV, sowie Mittel und Wege für eine bessere Umsetzung auf nationaler Ebene und den Austausch bewährter Verfahren und Erfahrungen.

Auf der Siebten Überprüfungskonferenz wurde eine Überarbeitung der Formblätter für VBM-Meldungen beschlossen. Außerdem wurde beschlossen, dass die ISU in Zusammenarbeit mit den Vertragsstaaten Optionen für eine elektronische Übermittlung von VBM prüft und entwickelt.

Ferner wurden auf der Siebten Überprüfungskonferenz konkrete Maßnahmen erörtert und beschlossen, mit denen die Beteiligung der Entwicklungsländer an dem intersessionalen Programm gefördert und ausgebaut werden soll.

Die Siebte Überprüfungskonferenz nahm Bezug auf das vom VN-Generalsekretär angewandte Verfahren zur Untersuchung des vermuteten Einsatzes von chemischen und biologischen Waffen. Dessen Förderung, auch durch spezielle Lehrgänge für Fachleute, wäre hilfreich.

Gestützt auf die im Rahmen der Gemeinsamen Aktion 2008/858/GASP gewonnenen Erfahrungen und als Fortsetzung abgeschlossener und/oder eingeleiteter Maßnahmen werden die folgenden Maßnahmen durchgeführt:

a)

Erstellung einer umfassenden Dokumentation (Anleitungsbroschüre), die einen Überblick über die Verpflichtungen der Vertragsstaaten des BWÜ geben und nationale Maßnahmen zur vollständigen und umfassenden Umsetzung des BWÜ enthalten soll. Die Broschüre wird als ein Instrumentarium von Umsetzungsmaßnahmen angelegt; sie wird Beispiele für bewährte Vorgehensweisen enthalten, wobei Unterschiedene in den einzelstaatlichen Verfahren berücksichtigt werden. Experten aus den EU-Mitgliedstaaten und den Vertragsstaaten des BWÜ sowie von einschlägigen internationalen Organisationen und von der Umsetzung des BWÜ betroffene Einrichtungen des nichtstaatlichen Sektors sollen während der Ausarbeitung konsultiert werden. Die Broschüre wird in allen Amtssprachen der VN erstellt. Die Gesamtkoordination für die Erstellung der Broschüre liegt beim UNODA;

b)

Überarbeitung und Weiterentwicklung der im Rahmen der Gemeinsamen Aktion 2008/858/GASP erstellten VBM-Anleitungsbroschüre im Einklang mit dem Beschluss der Siebten Überprüfungskonferenz;

c)

Entwicklung und Pflege eines elektronischen Tools für die Meldung, Verarbeitung und Bekanntgabe von VBM (elektronisches VBM-System);

d)

Weiterentwicklung der ISU-Website und der damit verbundenen IKT-Instrumente;

e)

finanzielle Unterstützung für die Teilnahme von Experten aus maximal zehn Entwicklungsländern am intersessionalen Programm des BWÜ;

f)

Durchführung einer internationalen Veranstaltung über das vom VN-Generalsekretär angewandte Verfahren zur Untersuchung des vermuteten Einsatzes von biologischen Waffen und finanzielle Unterstützung für die Teilnahme von Experten;

3.   VERFAHRENSASPEKTE, KOORDINIERUNG

Die Projektdurchführung wird von einem Lenkungsausschuss mit dem Ziel eingeleitet, die Verfahren und Bestimmungen der Zusammenarbeit festzulegen. Der Lenkungsausschuss überprüft die Durchführung der Projekte regelmäßig, mindestens einmal alle 6 Monate, und setzt hierfür auch elektronische Kommunikationsmittel ein.

Der Lenkungsausschuss setzt sich aus Vertretern des Hohen Vertreters und des UNODA zusammen.

Anträge von Vertragsstaaten, die keine EU-Mitgliedstaaten sind, auf Hilfestellung und Zusammenarbeit im Rahmen dieses Beschlusses sind an das UNODA zu richten. Das UNODA prüft und bewertet diese Anträge in geeigneter Weise und richtet eine Empfehlung an den Lenkungsausschuss. Der Lenkungsausschuss überprüft die Anträge auf Hilfestellung sowie die Aktionspläne und deren Umsetzung. Der Hohe Vertreter schlägt die begünstigten Länder vor und trifft und unter Berücksichtigung der Beratungen im Lenkungsausschuss und nach Konsultation der zuständigen Arbeitsgruppen des Rates die endgültige Auswahl.

Um bei den EU-initiierten Maßnahmen eine ausgeprägte Eigenverantwortung der begünstigten Länder und die langfristige Tragfähigkeit der Maßnahmen zu gewährleisten, ist vorgesehen, dass die ausgewählten begünstigten Länder, wenn immer dies möglich und angemessen erscheint, zur Erstellung von Aktionsplänen aufgefordert werden, die unter anderem einen Zeitplan für die Durchführung der (auch aus nationalen Ressourcen) finanzierten Maßnahmen sowie Angaben zum Umfang und zur Dauer des Projekts, zu den Hauptbeteiligten usw. enthalten müssen. Das UNODA oder die Mitgliedstaaten werden in die Ausarbeitung dieser Aktionspläne einbezogen. Die Projektdurchführung wird im Einklang mit den Aktionsplänen erfolgen.

4.   BERICHTERSTATTUNG UND BEWERTUNG

Das UNODA wird dem Hohen Vertreter regelmäßig halbjährliche Sachstandsberichte über die Projektdurchführung vorlegen. Außerdem werden Berichte über die einzelnen Unterstützungsmaßnahmen vorgelegt, die im Rahmen der Aktionspläne für die begünstigten Länder durchgeführt werden. Diese Berichte werden der zuständigen Arbeitsgruppe des Rates zur Bewertung des Sachstands und zur allgemeinen Evaluierung der Projekte sowie zur Festlegung eventueller Folgemaßnahmen übermittelt.

Die Vertragsstaaten des BWÜ werden möglichst immer über die Durchführung der Projekte unterrichtet; hierfür werden auch elektronische Mittel genutzt.

5.   MITWIRKUNG VON EXPERTEN AUS DEN EU-MITGLIEDSTAATEN

Für die erfolgreiche Durchführung des Beschlusses ist ein aktives Mitwirken von Experten aus den EU-Mitgliedstaaten unerlässlich. Das UNODA wird bestärkt, diese Experten heranzuziehen. Die Missionskosten, die ihnen im Rahmen der Durchführung der Projekte entstehen, werden unter diesen Beschluss fallen.

Es wird davon ausgegangen, dass im Zusammenhang mit den geplanten Unterstützungsmissionen (wie etwa Unterstützung in Rechtsfragen, Unterstützung bei VBM) die Entsendung eines Teams von maximal drei Experten für eine Höchstdauer von fünf Tagen als die Standardpraxis gelten wird.

6.   LAUFZEIT

Die Dauer der Durchführung der Projekte wird auf insgesamt 24 Monate veranschlagt.

7.   BEGÜNSTIGTE

Die Maßnahmen zur Förderung der Universalität des Übereinkommens kommen Staaten zugute, die nicht Vertragsstaaten des BWÜ sind (sowohl Unterzeichner- als auch Nichtunterzeichnerstaaten).

Die Maßnahmen zur Umsetzung des BWÜ auf nationaler Ebene kommen sowohl Vertragsstaaten des BWÜ als auch Nichtvertragsstaaten sowie Vertretern nationaler und regionaler Vereinigungen für biologische Sicherheit, der Privatwirtschaft, wissenschaftlichen Kreisen und Nichtregierungsorganisationen zugute.

Die Maßnahmen, die mit der Vertrauensbildung im Zusammenhang stehen, kommen den Vertragsstaaten des BWÜ zugute.

8.   VERTRETER AUS DRITTSTAATEN

Zur Förderung der regionalen Eigenverantwortung für die Projekte und zur Sicherung ihrer langfristigen Tragfähigkeit wird im Rahmen dieses Beschlusses die Teilnahme von Experten finanziert werden, die nicht aus einem EU-Mitgliedstaat stammen, was Experten von einschlägigen regionalen und internationalen Organisationen einschließt. Die Teilnahme des UNODA an Workshops und Tagungen zum BWÜ wird finanziert. Die Teilnahme des Vorsitzenden der Tagungen der Vertragsparteien des BWÜ kann auf Einzelfallbasis finanziert werden.

9.   FÜR DIE DURCHFÜHRUNG DER PROJEKTE ZUSTÄNDIGE STELLE — PERSONALFRAGEN

Da die nach diesem Beschluss dem UNODA übertragenen Aufgaben nicht im Haushaltsplan vorgesehen sind, wird zusätzliches Personal benötigt.


(1)   ABl. L 88 vom 25.3.2006, S. 65.


24.7.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 196/67


BESCHLUSS 2012/422/GASP DES RATES

vom 23. Juli 2012

zur Unterstützung eines Prozesses zur Schaffung einer von Kernwaffen und allen anderen Massenvernichtungswaffen freien Zone im Nahen Osten

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 28 und Artikel 31 Absatz 1,

auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Union betreibt aktiv die Umsetzung der Strategie der EU gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen vom 12. Dezember 2003 sowie die Durchführung der in Kapitel III der Strategie genannten Maßnahmen, wie etwa die Verwirklichung eines wirksamen Multilateralismus und die Förderung eines stabilen internationalen und regionalen Umfelds.

(2)

Die Union bekennt sich zum multilateralen Vertragssystem, das die rechtliche und normative Grundlage für alle Bemühungen um Nichtverbreitung liefert. Die Politik der Union ist darauf ausgerichtet, die Anwendung und die Universalisierung der bestehenden Abrüstungs- und Nichtverbreitungsnormen zu fördern. Die Union unterstützt Drittländer dabei, ihren Verpflichtungen aus multilateralen Übereinkünften und Regimen nachzukommen.

(3)

In der gemeinsamen Erklärung des Pariser Mittelmeergipfels vom 13. Juli 2008 zur Gründung der Union für den Mittelmeerraum wurde das gemeinsame Streben nach Frieden und regionaler Sicherheit im Einklang mit der auf der Europa-Mittelmeer-Konferenz vom 27. und 28. November 1995 angenommenen Barcelona-Erklärung bekräftigt, die unter anderem dafür plädiert, die regionale Sicherheit zu fördern, indem auf die Nichtverbreitung nuklearer, chemischer und biologischer Waffen hingewirkt wird, und zwar durch Beitritt zu und Einhaltung von internationalen und regionalen Nichtverbreitungsregimen und Übereinkünften über Rüstungskontrolle und Abrüstung wie dem Vertrag über die Nichtverbreitung von Kernwaffen (NVV), dem Chemiewaffenübereinkommen, dem Übereinkommen über das Verbot biologischer Waffen und von Toxinwaffen, dem Vertrag über das umfassende Verbot von Nuklearversuchen und/oder durch regionale Regelungen wie von Kernwaffen freien Zonen, einschließlich entsprechender Verifikationsregime, und indem die von ihnen im Rahmen von Rüstungskontroll-, Abrüstungs- und Nichtverbreitungsübereinkommen eingegangenen Verpflichtungen in Treu und Glauben erfüllt werden.

(4)

Die Parteien der Union für den Mittelmeerraum werden weiter darauf hinarbeiten, eine gegenseitig und effektiv überprüfbare Zone im Nahen Osten zu schaffen, die frei von nuklearen, chemischen und biologischen Massenvernichtungswaffen und deren Trägersystemen ist. Ferner werden die Parteien praktische Schritte u.a. zur Vermeidung der Verbreitung von nuklearen, chemischen und biologischen Waffen und der übermäßigen Anhäufung von konventionellen Waffen erwägen.

(5)

Die Europäische Union hat am 19. und 20. Juni 2008 in Paris ein Seminar zum Thema "Sicherheit im Nahen Osten, Nichtverbreitung von Massenvernichtungswaffen und Abrüstung" veranstaltet, an dem Vertreter der Staaten der Region und der Mitgliedstaaten der Union sowie von Hochschulen und nationalen Kernenergieagenturen teilnahmen. Die Teilnehmer riefen die Union auf, sich für die Fortsetzung der Diskussionen in verschiedenen Gremien einzusetzen und schrittweise auf ein förmlicheres Format hinzuarbeiten, das – aufbauend auf dem Barcelona-Prozess – Gespräche zwischen Regierungsbeamten einschließen würde; dies sollte aber in einem geografisch umfassenderen Format erfolgen.

(6)

Auf der NVV-Überprüfungskonferenz 2010 wurde betont, wie wichtig ein Prozess ist, der zur vollständigen Umsetzung ihrer Resolution zum Nahen Osten von 1995 ("Resolution von 1995") führt. Zu diesem Zweck hat die Konferenz praktische Schritte gebilligt, unter anderem die Prüfung aller Angebote, die auf die Unterstützung der Umsetzung der Resolution von 1995 abzielen, wozu auch das Angebot der Union zählt, ein Folgeseminar zu dem Seminar vom Juni 2008 auszurichten.

(7)

Auf der NVV-Überprüfungskonferenz 2010 wurde ferner anerkannt, dass die Zivilgesellschaft eine wichtige Rolle spielt, wenn es darum geht, einen Beitrag zur Umsetzung der Resolution von 1995 zu leisten, und alle diesbezüglichen Bemühungen wurden gewürdigt.

(8)

Am 6./7. Juli 2011 veranstaltete die Union in Brüssel ein Seminar "zur Förderung der Vertrauensbildung und zur Unterstützung eines Prozesses mit dem Ziel der Schaffung einer von Massenvernichtungswaffen und deren Trägersystemen freien Zone im Nahen Osten", das ranghohe Vertreter von Staaten der Region, der drei NVV-Verwahrstaaten, der Union-Mitgliedstaaten und anderer interessierter Mitgliedstaaten sowie Vertreter von Hochschulen und offizielle Vertreter der wichtigsten regionalen und internationalen Organisationen zusammenführte. Die Teilnehmer ermutigten die Union nachdrücklich, die Förderung des Prozesses zur Schaffung einer von Massenvernichtungswaffen freien Zone im Nahen Osten fortzusetzen, u.a. durch weitere ähnliche Initiativen im Vorfeld der vom VN-Generalsekretär und den Mitträgern der Resolution von 1995 einzuberufenden Konferenz von 2012.

(9)

Am 14. Oktober 2011 ernannten der Generalsekretär der Vereinten Nationen und die Regierungen der Russischen Föderation, des Vereinigten Königreichs und der Vereinigten Staaten als Mitträger der NVV-Resolution von 1995 zum Nahen Osten und die Verwahrstaaten des Vertrags in Konsultation mit den Staaten der Region den finnischen Staatssekretär Jaakko Laajava zum Moderator und benannten die finnische Regierung als Ausrichter der Konferenz 2012 über die Schaffung einer von Kernwaffen und allen anderen Massenvernichtungswaffen freien Zone im Nahen Osten.

(10)

Seit November 2011 führte die Union enge Konsultationen mit dem Modarator und seinem Team im Hinblick auf weitere Unterstützung für den Prozess zur Schaffung einer von Kernwaffen und allen anderen Massenvernichtungswaffen freien Zone im Nahen Osten –

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Als Folgemaßnahme zu dem Seminar von 2011 "zur Förderung der Vertrauensbildung und zur Unterstützung eines Prozesses zur Schaffung einer von Massenvernichtungswaffen und deren Trägersystemen freien Zone im Nahen Osten" unterstützt die Union Maßnahmen zur Förderung folgender Ziele:

a)

Unterstützung der Arbeit des Moderators für die Konferenz 2012 über die Schaffung einer von Kernwaffen und allen anderen Massenvernichtungswaffen freien Zone im Nahen Osten;

b)

Verbesserung der Wahrnehmbarkeit der Union als globaler und in der Region tätiger Akteur im Bereich der Nichtverbreitung;

c)

Förderung des regionalen politischen und sicherheitsbezogenen Dialogs in der Zivilgesellschaft und den Regierungen, insbesondere zwischen Experten, Beamten und Hochschulvertretern;

d)

Ermittlung konkreter vertrauensbildender Maßnahmen, die als praktische Schritte in Richtung einer von Massenvernichtungswaffen und deren Trägersystemen freien Zone im Nahen Osten dienen könnten;

e)

Förderung der Diskussionen über die Universalisierung und Anwendung einschlägiger internationaler Verträge und anderer Instrumente zur Verhinderung der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen und deren Trägersystemen;

f)

Erörterung von Fragen im Zusammenhang mit der friedlichen Nutzung der Kernenergie und der diesbezüglichen internationalen und regionalen Zusammenarbeit.

(2)   In diesem Zusammenhang umfassen die von der Union zu unterstützenden Projekte folgende spezifische Maßnahmen:

a)

Bereitstellung von Mitteln für die Ausrichtung einer Folgeveranstaltung zu den Seminaren der Union von 2008 und 2011 in Form eines im Vorfeld der Konferenz 2012 zu veranstaltenden Track-2-Seminars;

b)

Bereitstellung von Mitteln für die Erstellung von Hintergrundpapieren zu Themen, die auf dem Folgeseminar behandelt werden;

c)

Bereitstellung von Mitteln für die Erstellung einer eigenen Seite auf der Website des EU-Konsortiums für die Nichtverbreitung;

d)

Bereitstellung von Mitteln für die Teilnahme – soweit erforderlich und in enger Abstimmung mit dem Europäischen Auswärtigen Dienst (EAD) – von nichtstaatlichen Experten der Union an einschlägigen offiziellen nichtstaatlichen und Track-2-Initiativen, wie dem "Amman Framework".

Eine ausführliche Beschreibung der Projekte ist im Anhang enthalten.

Artikel 2

(1)   Die Durchführung dieses Beschlusses obliegt dem Hohen Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik ("Hoher Vertreter").

(2)   Die technische Durchführung der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Projekte übernimmt das EU-Konsortium für die Nichtverbreitung, das diese Aufgabe unter der Verantwortung des Hohen Vertreters wahrnimmt. Der Hohe Vertreter trifft hierzu die notwendigen Vereinbarungen mit dem EU-Konsortium für die Nichtverbreitung.

Artikel 3

(1)   Der finanzielle Bezugsrahmen für die Durchführung der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Projekte beträgt 352 000 EUR.

(2)   Die mit dem Betrag nach Absatz 1 finanzierten Ausgaben werden entsprechend den für den Haushaltsplan der Union geltenden Verfahren und Vorschriften verwaltet.

(3)   Die Kommission beaufsichtigt die ordnungsgemäße Verwaltung der in Absatz 1 genannten Ausgaben. Zu diesem Zweck schließt sie eine Finanzierungsvereinbarung mit dem EU-Konsortium für die Nichtverbreitung. In dieser Vereinbarung wird festgelegt, dass das EU-Konsortium für die Nichtverbreitung zu gewährleisten hat, dass dem Beitrag der Union die seinem Umfang entsprechende öffentliche Beachtung zuteil wird.

(4)   Die Kommission bemüht sich, die in Absatz 3 genannte Finanzierungsvereinbarung so bald wie möglich nach Inkrafttreten dieses Beschlusses zu schließen. Sie unterrichtet den Rat über alle dabei auftretenden Schwierigkeiten und über den Zeitpunkt, zu dem die Vereinbarung geschlossen wird.

Artikel 4

(1)   Der Hohe Vertreter unterrichtet den Rat auf der Grundlage regelmäßiger, vom EU-Konsortium für die Nichtverbreitung erstellter Berichte über die Durchführung dieses Beschlusses. Diese Berichte bilden die Grundlage für die Evaluierung durch den Rat.

(2)   Die Kommission liefert Informationen über die finanziellen Aspekte der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Projekte.

Artikel 5

(1)   Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

(2)   Die Geltungsdauer des Beschlusses endet 18 Monate nach Abschluss der in Artikel 3 Absatz 3 genannten Finanzierungsvereinbarungen. Sie endet jedoch sechs Monate nach Inkrafttreten des Beschlusses, falls bis zu diesem Zeitpunkt keine Finanzierungsvereinbarung geschlossen wurde.

Geschehen zu Brüssel am 23. Juli 2012.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

C. ASHTON


ANHANG

Projekte zur Unterstützung eines Prozesses zur Schaffung einer von Kernwaffen und allen anderen Massenvernichtungswaffen freien Zone im Nahen Osten

1.   ZIELE

In der auf der Europa-Mittelmeer-Konferenz vom 27. und 28. November 1995 angenommenen Barcelona-Erklärung hat sich die Union mit ihren Partnern des Mittelmeerraums darauf verständigt, die Schaffung einer Zone im Nahen Osten anzustreben, die effektiv und überprüfbar frei von Massenvernichtungswaffen und deren Trägersystemen ist. In der gemeinsamen Erklärung des Pariser Gipfeltreffens für den Mittelmeerraum von 2008 wird die Bereitschaft der Union bekräftigt, praktische Schritte zu prüfen und auszuarbeiten, um den Boden für die uneingeschränkte Umsetzung der Resolution der Konferenz zur Überprüfung des Nichtverbreitungsvertrags zum Nahen Osten von 1995 ("Resolution von 1995") und für die Schaffung einer solchen Zone zu bereiten. Solche praktischen Schritte wurden zuerst auf dem im Juni 2008 in Paris veranstalteten EU-Seminar "Sicherheit im Nahen Osten, Nichtverbreitung von Massenvernichtungswaffen und Abrüstung" erörtert und anschließend auf dem im Juli 2011 in Brüssel veranstalteten Seminar "zur Förderung der Vertrauensbildung und zur Unterstützung eines Prozesses zur Schaffung einer von Massenvernichtungswaffen und deren Trägersystemen freien Zone im Nahen Osten" dargelegt.

Nach Ansicht der Union sollten die praktischen Schritte unter anderem den universellen Beitritt zu allen multilateralen Übereinkünften und Instrumenten auf dem Gebiet der Nichtverbreitung, der Rüstungskontrolle und der Abrüstung – hierzu zählen der Vertrag über die Nichtverbreitung von Kernwaffen (NVV), das Chemiewaffenübereinkommen (CWÜ), das Übereinkommen über das Verbot biologischer Waffen und von Toxinwaffen (BWÜ), der Vertrag über das umfassende Verbot von Nuklearversuchen (CTBT) und der Internationale Verhaltenskodex gegen die Proliferation ballistischer Raketen (HCoC) wie auch die umfassenden IAEO-Sicherungsabkommen und das Zusatzprotokoll – sowie deren Einhaltung fördern. Die Aufnahme von Verhandlungen über einen Vertrag über ein Verbot der Produktion von spaltbarem Material für Waffenzwecke wäre ein weiterer entscheidender Schritt in diesem Zusammenhang. Diese Schritte könnten eine bedeutende Maßnahme zur Vertrauensbildung in der Region im Hinblick auf die Schaffung einer Zone darstellen, die überprüfbar frei von Massenvernichtungswaffen und deren Trägersystemen ist.

Die Union möchte den politischen und sicherheitspolitischen Dialog zwischen den relevanten Partnern der Union für den Mittelmeerraum und allen anderen Ländern des Nahen Ostens über Fragen im Zusammenhang mit der Schaffung einer von Massenvernichtungswaffen freien Zone fortsetzen und intensivieren. Die Europäische Union ist davon überzeugt, dass die Erarbeitung und die Durchführung konkreter vertrauensbildender Maßnahmen Fortschritte auf dem Weg hin zu einer von Massenvernichtungswaffen freien Zone erleichtern könnten.

Vor dem Hintergrund eines zunehmenden Interesses an der Entwicklung der friedlichen Nutzung der Kernenergie in der Region sollten außerdem Bemühungen unternommen werden, um sicherzustellen, dass die Entwicklung der friedlichen Nutzung im Einklang mit den besten Sicherheits-, Sicherungs- und Nichtverbreitungsstandards erfolgt. Die Union unterstützt weiterhin die Beschlüsse und die Resolution zum Nahen Osten der Konferenz zur Überprüfung und Verlängerung des NVV von 1995 sowie die Schlussdokumente der NVV-Überprüfungskonferenz 2000 und der NVV-Überprüfungskonferenz 2010. Die NVV-Überprüfungskonferenz 2010 hat mehrere praktische Schritte gebilligt, zu denen unter anderem die Einberufung einer Konferenz 2012 über die Schaffung einer von Kernwaffen und allen anderen Massenvernichtungswaffen freien Zone im Nahen Osten sowie die Prüfung aller Angebote, die auf die Unterstützung der Umsetzung der Resolution von 1995 abzielen, zählt.

Angesichts des Erfolgs des EU-Seminars vom Juli 2011 ist die Union überzeugt, dass diese Ziele durch ein weiteres Seminar zur Unterstützung der Konferenz 2012 vorangebracht werden könnten.

Die Union möchte die genannten Ziele wie folgt unterstützen:

durch die Veranstaltung eines Folgeseminars im Vorfeld der Konferenz 2012;

durch die Bereitstellung von Mitteln für die Erstellung politischer Hintergrundpapiere durch Experten aus der Region und darüber hinaus zur Unterstützung des Folgeseminars;

durch die Bereitstellung von Mitteln für die Erstellung einer eigenen Seite auf der Website des EU-Konsortiums für die Nichtverbreitung (www.non-proliferation.eu);

durch die Bereitstellung von Mitteln für die Teilnahme – soweit erforderlich und in enger Abstimmung mit dem EAD – von nichtstaatlichen Experten der Union an einschlägigen offiziellen nichtstaatlichen und Track-2-Initiativen, wie dem "Amman Framework".

2.   PROJEKTBESCHREIBUNG

2.1.   Projekt 1: Seminar zur Unterstützung eines Prozesses mit dem Ziel der Schaffung einer von Kernwaffen und allen anderen Massenvernichtungswaffen freien Zone im Nahen Osten im Vorfeld der Konferenz 2012

2.1.1.   Projektziel

a)

Ausrichtung einer Folgeveranstaltung zu dem am 6. und 7. Juli 2011 in Brüssel organisierten EU-Seminar "zur Förderung eines Prozesses zur Schaffung einer von Massenvernichtungswaffen und deren Trägersystemen freien Zone im Nahen Osten" in Form einer allgemeinen Track-2-Tagung im Vorfeld der Konferenz 2012;

b)

Erörterung von Fragen der regionalen Sicherheit im Nahen Osten, einschließlich der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen und deren Trägersystemen sowie Fragen der konventionellen Rüstungskontrolle;

c)

Sondierung möglicher vertrauensbildender Maßnahmen, um den Prozess zur Schaffung einer von Kernwaffen und allen anderen Massenvernichtungswaffen freien Zone im Nahen Osten zu fördern;

d)

Erörterung von Möglichkeiten, wie internationale Nichtverbreitungs- und Abrüstungsverträge und andere Instrumente universalisiert und durchgeführt werden können;

e)

Sondierung der Aussichten für eine Zusammenarbeit im Bereich der friedlichen Nutzung der Kernenergie und diesbezügliche Unterstützungsmaßnahmen.

2.1.2.   Angestrebte Projektergebnisse

a)

Unterstützung des Moderators für die Konferenz 2012 über die Schaffung einer von Kernwaffen und allen anderen Massenvernichtungswaffen freien Zone im Nahen Osten im Vorfeld und bei der Organisation dieser Veranstaltung;

b)

Vertiefung des Dialogs und Schaffung von Vertrauen in der Zivilgesellschaft und in den Regierungen, um weitere Fortschritte zugunsten eines Prozesses zur Schaffung einer von Kernwaffen und allen anderen Massenvernichtungswaffen freien Zone im Nahen Osten zu erzielen;

c)

Verbesserung des gegenseitigen Verständnisses in Bezug auf Fragen, die die regionale Sicherheitslage betreffen, einschließlich der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen und deren Trägersystemen und Fragen in Bezug auf konventionelle Waffen;

d)

stärkere Sensibilisierung, bessere Kenntnisse und ein besseres Verständnis in Bezug auf die erforderlichen praktischen Schritte zur Schaffung einer von Massenvernichtungswaffen und deren Trägersystemen freien Zone im Nahen Osten;

e)

Beitrag zu den Bemühungen um Universalisierung und Durchführung internationaler Nichtverbreitungs- und Abrüstungsverträge und anderer Instrumente;

f)

Förderung der internationalen und regionalen Zusammenarbeit bei der friedlichen Nutzung der Kernenergie im Einklang mit den besten Sicherheits-, Sicherungs- und Nichtverbreitungsstandards.

2.1.3.   Projektbeschreibung

Das Projekt sieht die Veranstaltung eines zweitägigen Seminars vor, das vorzugsweise in Brüssel oder in der Nahostregion ausgerichtet werden sollte. Zu den Teilnehmern werden Vertreter der relevanten Organe der Union, der Mitgliedstaaten der Union, aller Länder des Nahen Ostens, der Kernwaffenstaaten und der relevanten internationalen Organisationen sowie Experten aus dem akademischen Bereich zählen. Es wird mit rund 150 Teilnehmern gerechnet.

Die Diskussionen werden von Experten aus dem akademischen Bereich geleitet. Da sensible Themen behandelt werden, werden die Diskussionen der Chatham-House-Regel unterliegen, damit eine informellere und offenere Debatte möglich ist; dies bedeutet, dass die Quelle der in der Sitzung erhaltenen Informationen nicht preisgegeben wird.

Den eingeladenen Teilnehmern und Rednern (Hochschulvertretern und Beamten aus Drittstaaten) werden die Kosten für Reise und Unterkunft erstattet und sie erhalten ein Tagegeld. Nach dem Beschluss des Rates werden auch alle anderen Kosten übernommen, einschließlich der Kosten für Konferenzräumlichkeiten, Ausstattung, Mittag- und Abendessen und Kaffeepausen. Die Arbeitssprache des Seminars ist Englisch.

Das EU-Konsortium für die Nichtverbreitung wird in enger Absprache mit dem Vertreter des Hohen Vertreters und den Mitgliedstaaten der Union Einladungen zu dem Seminar verschicken und die Tagesordnung für die Konferenz erstellen.

Das EU-Konsortium für die Nichtverbreitung wird einen Tagungsbericht erstellen und an den Vertreter des Hohen Vertreters sowie den Moderator übermitteln. Der Bericht kann an die relevanten Stellen in der Union, alle Länder des Nahen Ostens, andere interessierte Länder und zuständige internationale Organisationen weitergegeben werden.

2.2.   Projekt 2: Hintergrunddokumente

2.2.1.   Projektziel

a)

Erstellung von bis zu 20 Hintergrunddokumenten zu den Themen des Seminars zur Unterstützung eines Prozesses zur Schaffung einer von Kernwaffen und allen anderen Massenvernichtungswaffen freien Zone im Nahen Osten;

b)

Bereitstellung von Instrumenten, um ein Verständnis der regionalen Sicherheitslage zu schaffen, einschließlich der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen und deren Trägersystemen sowie Fragen der konventionellen Rüstungskontrolle;

c)

Ermittlung vertrauensbildender Maßnahmen, die als praktische Schritte zur Schaffung einer von Massenvernichtungswaffen und deren Trägersystemen freien Zone im Nahen Osten dienen könnten;

d)

Aufzeigen von Wegen, wie weitere Fortschritte bei der Universalisierung und Durchführung internationaler Nichtverbreitungs- und Abrüstungsverträge und anderer Instrumente erzielt werden können;

e)

Aufzeigen von Perspektiven für eine Zusammenarbeit bei der friedlichen Nutzung der Kernergie im Kontext der Energiepolitik und des Energiebedarfs der Länder.

2.2.2.   Angestrebte Projektergebnisse

a)

Ideen und Anregungen für das Seminar zur Unterstützung eines Vertrauensbildungsprozesses zur Schaffung einer von Massenvernichtungswaffen und deren Trägersystemen freien Zone im Nahen Osten und Beitrag zu einer zielgerichteten und strukturierten Diskussion über alle releanten Fragen;

b)

stärkere Sensibilisierung, bessere Kenntnisse und besseres Verständnis in Zivilgesellschaft und Regierungen in Bezug auf eine von Massenvernichtungswaffen und deren Trägersystemen freie Zone im Nahen Osten und in Bezug auf die regionale Sicherheit im Nahen Osten;

c)

Aufzeigen der den Regierungen und internationalen Organisationen zur Verfügung stehenden Optionen für politische und/oder operative strategische Maßnahmen, um den Prozess zur Schaffung einer von Massenvernichtungswaffen und deren Trägersystemen freien Zone im Nahen Osten und die regionale Sicherheit im Nahen Osten zu fördern.

2.2.3.   Projektbeschreibung

Im Rahmen des Projekts ist die Erstellung von bis zu 20 Hintergrunddokumenten von jeweils fünf bis zehn Seiten vorgesehen. Diese werden vom EU-Konsortium für die Nichtverbreitung erstellt oder in Auftrag gegeben und geben nicht unbedingt die Meinung der Organe der Union oder der Mitgliedstaaten der Union wieder. Das EU-Konsortium für die Nichtverbreitung wird zur Einreichung von Beiträgen mit dem Ziel aufrufen, Experten aus der Region zur Teilnahme zu ermutigen.

Die Hintergrunddokumente beziehen sich auf die Themen des Seminars zur Unterstützung eines Prozesses zur Schaffung einer von Kernwaffen und allen anderen Massenvernichtungswaffen freien Zone im Nahen Osten. In jedem Dokument werden Optionen für politische und/oder operative strategische Maßnahmen entworfen.

Die Hintergrunddokumente werden den Seminarteilnehmern, den relevanten Stellen in der Union und den Mitgliedstaaten, allen Ländern des Nahen Ostens, anderen interessierten Ländern und zuständigen internationalen Organisationen unterbreitet. Sie werden gegebenenfalls auf der Website des EU-Konsortiums für die Nichtverbreitung veröffentlicht.

Die Hintergrunddokumente können nach dem Seminar zwecks Veröffentlichung zu einem einzigen Band zusammengefasst werden.

2.3.   Projekt 3: Erstellung einer eigenen Seite auf der Website des EU-Konsortiums für die Nichtverbreitung

2.3.1.   Projektziel

a)

Förderung der Diskussion und des Austauschs zwischen Regierungsvertretern und der Zivilgesellschaft, Nichtregierungsorganisationen und Hochschulvertretern;

b)

Erstellung einer eigenen Seite, auf der Nichtverbreitungs-Thinktanks ihre unabhängigen Ansichten und Analysen zu den Seminarthemen einstellen können.

2.3.2.   Angestrebte Projektergebnisse

Förderung des Meinungsaustauschs und Steigerung des Beitrags von Zivilgesellschaft, Nichtregierungsorganisationen und Hochschulen zum Prozess der Schaffung einer von Massenvernichtungswaffen freien Zone im Nahen Osten.

2.3.3.   Projektbeschreibung

Auf der Website des EU-Konsortiums für die Nichtverbreitung soll eine eigene Seite zu dieser Tagung erstellt werden. Dort können alle einschlägigen Dokumente kostenfrei heruntergeladen werden, auch die für das Seminar erstellten und veröffentlichten Dokumente und die Papiere von unabhängigen Thinktanks, die ihre Forschungsergebnisse zu den Seminarthemen mitteilen möchten.

2.4.   Projekt 4: Teilnahme – soweit erforderlich und in enger Abstimmung mit dem EAD – von nichtstaatlichen Experten der Union an einschlägigen offiziellen nichtstaatlichen und Track-2-Initiativen, wie dem "Amman Framework"; Finanzierung einer thematischen Ad-hoc-Initiative

2.4.1.   Projektziel

Gewährleistung einer angemessenen Teilnahme und umfassenden Vertretung der Experten der Union – u.a. durch die Finanzierung thematischer Initiativen – bei einschlägigen offiziellen nichtstaatlichen und Track-2-Initiativen mit internationaler oder regionaler Tragweite, die bereits laufen ("Amman Framework") oder in naher Zukunft eingeleitet werden, mit dem Ziel der Unterstützung des Prozesses zur Schaffung einer von Massenvernichtungswaffen freien Zone im Nahen Osten.

2.4.2.   Projektergebnisse

Zusammentragen von Informationen und themenbezogenen Veröffentlichungen, nutzbringende Vernetzung und positive Einflussnahme auf den Gesamtprozess zur Schaffung einer von Massenvernichtungswaffen freien Zone im Nahen Osten.

2.4.3.   Projektbeschreibung

Unterstützung der Teilnahme nichtstaatlicher Experten aus der Union, wenn keine Beamten der Union an den einschlägigen offiziellen nichtstaatlichen und Track-2-Initiativen mit internationaler oder regionaler Tragweite teilnehmen.

3.   LAUFZEIT

Die Dauer der Umsetzung der Projekte wird auf insgesamt 18 Monate geschätzt.

4.   BEGÜNSTIGTE

Zielgruppen der Projekte:

a)

die Länder im Nahen Osten;

b)

andere interessierte Länder;

c)

einschlägige internationale Organisationen;

d)

die Zivilgesellschaft.

5.   VERFAHRENSTECHNISCHE ASPEKTE, KOORDINIERUNG UND LENKUNGSAUSSCHUSS

Der für jedes einzelne Projekt zu bildende Lenkungsausschuss setzt sich aus Vertretern des Hohen Vertreters und Vertretern des Durchführungsgremiums zusammen. Der Lenkungsausschuss überprüft die Durchführung des Ratsbeschlusses in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch einmal alle sechs Monate, wobei er auch elektronische Kommunikationsmittel einsetzt.

6.   DURCHFÜHRUNGSGREMIEN

Das EU-Konsortium für die Nichtverbreitung wird mit der technischen Durchführung des Beschlusses des Rates betraut.

Das EU-Konsortium für die Nichtverbreitung nimmt seine Aufgabe unter der Verantwortung des Hohen Vertreters wahr. Bei seinen Tätigkeiten arbeitet es soweit erforderlich mit dem Hohen Vertreter, den Mitgliedstaaten der EU, anderen interessierten Staaten und internationalen Organisationen zusammen.


24.7.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 196/74


BESCHLUSS 2012/423/GASP DES RATES

vom 23. Juli 2012

zur Unterstützung der Nichtverbreitung ballistischer Flugkörper im Rahmen der Umsetzung der Strategie der Europäischen Union gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen und der Umsetzung des Gemeinsamen Standpunkts 2003/805/GASP des Rates

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 28 und Artikel 31 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Europäische Rat hat am 12. Dezember 2003 die Strategie der EU gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen angenommen, die in Kapitel III eine Liste von Maßnahmen enthält, die innerhalb der Europäischen Union wie auch in Drittstaaten zur Bekämpfung der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen getroffen werden müssen.

(2)

Die Union setzt diese Strategie zielstrebig um und führt die in den Kapiteln II und III der Strategie aufgeführten Maßnahmen durch, etwa indem sie Finanzmittel bereitstellt, um spezifische Projekte zu unterstützen, die zur Verbesserung des multilateralen Systems der Nichtverbreitung und zu multilateralen vertrauensbildenden Maßnahmen führen. Der Haager Verhaltenskodex gegen die Verbreitung ballistischer Flugkörper (im Folgenden "Kodex" oder "HCoC") ist ein integraler Bestandteil dieses Systems, mit dem die Verbreitung ballistischer Flugkörper, die Massenvernichtungswaffen zum Einsatz bringen können, und zugehöriger Technologien verhindert und eingedämmt werden soll.

(3)

Der Rat hat am 17. November 2003 den Gemeinsamen Standpunkt 2003/805/GASP betreffend die weltweite Anwendung und Stärkung von multilateralen Übereinkünften im Bereich der Nichtverbreitung von Massenvernichtungswaffen und Trägermitteln (1) angenommen.

In dem Gemeinsamen Standpunkt wird unter anderem dazu aufgerufen, dass die Unterzeichnung des Kodex durch möglichst viele Staaten und besonders diejenigen, die Fähigkeiten im Bereich ballistischer Flugkörper besitzen, gefördert wird sowie dass der Kodex – vor allem die darin enthaltenen vertrauensbildenden Maßnahmen – weiterentwickelt und umgesetzt werden und dass eine engere Verbindung zwischen dem Kodex und dem multilateralen VN-System der Nichtverbreitung gefördert wird.

(4)

Am 8. Dezember 2008 hat der Rat Schlussfolgerungen und ein Dokument mit dem Titel "Neue Handlungslinien der Europäischen Union im Bereich der Bekämpfung der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen und ihrer Trägersysteme" angenommen, dem zufolge die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen und ihrer Trägersysteme nach wie vor eine der größten Bedrohungen für die Sicherheit darstellt und die Nichtverbreitungspolitik ein wesentlicher Bestandteil der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik ist. Angesichts der erzielten Fortschritte und der laufenden Bemühungen zur Umsetzung der "Neuen Handlungslinien" hat sich der Rat im Dezember 2010 darauf verständigt, den Umsetzungszeitraum der Handlungslinien bis Ende 2012 zu verlängern.

(5)

Der Rat hat am 18. Dezember 2008 den Beschluss 2008/974/GASP des Rates zur Unterstützung des Haager Verhaltenskodex gegen die Proliferation ballistischer Raketen im Rahmen der Umsetzung der Strategie der EU gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen (2) erlassen. Durch diesen Beschluss konnten die weltweite Anwendung des Kodex und die Einhaltung seiner Grundsätze erfolgreich vorangebracht werden. Die Fortsetzung des Dialogs zwischen Unterzeichner- und Nichtunterzeichnerstaaten ist eine Priorität der Union, mit dem Ziel, die weltweite Anwendung und eine noch bessere Umsetzung des Kodex zu fördern und diesen zu verbessern. Dieser Folgebeschluss sollte zu diesem Prozess beitragen.

(6)

Über die Belange des HCoC gegen die Verbreitung ballistischer Flugkörper hinaus ist die internationale Gemeinschaft zunehmend besorgt über die kontinuierliche Verbreitung ballistischer Flugkörper, die Massenvernichtungswaffen zum Einsatz bringen können, insbesondere über die laufenden Trägerraketen-Programme im Nahen und Mittleren Osten, in Nordostasien und in Südasien, darunter auch in Iran und in der Demokratischen Volksrepublik Korea.

(7)

Der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen (VN-Sicherheitsrat)hat in seiner Resolution 1540 (2004) betont, dass die Verbreitung nuklearer, chemischer und biologischer Waffen und ihrer Trägersysteme eine Bedrohung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit darstellt, und unter anderem beschlossen, dass alle Staaten die Gewährung jeder Form von Unterstützung für nichtstaatliche Akteure unterlassen werden, die versuchen, nukleare, chemische oder biologische Waffen und ihre Trägersysteme zu entwickeln, zu erwerben, herzustellen, zu besitzen, zu transportieren, weiterzugeben oder einzusetzen; in seiner Resolution 1977 (2011) hat er dies bekräftigt. In der Resolution 1887 (2009) des VN-Sicherheitsrats über die Nichtverbreitung von Kernwaffen und nukleare Abrüstung wurde erneut bekräftigt, dass nukleare, chemische und biologische Waffen und ihre Trägersysteme eine Bedrohung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit darstellen. Darüber hinaus hat der VN-Sicherheitsrat in der Resolution 1929 (2010) unter anderem auf der Grundlage der früheren Resolutionen des VN-Sicherheitsrats beschlossen, dass Iran keine Tätigkeiten im Zusammenhang mit ballistischen Flugkörpern durchführen darf, die Kernwaffen zum Einsatz bringen können, einschließlich Starts unter Verwendung ballistischer Flugkörpertechnologie, und dass die Staaten alle notwendigen Maßnahmen ergreifen werden, um den mit diesen Tätigkeiten zusammenhängenden Transfer von Technologie oder technischer Hilfe an Iran zu verhindern. Der vorliegende Beschluss sollte generell darauf abzielen, verschiedene Maßnahmen zur Bekämpfung der Verbreitung ballistischer Flugkörper zu unterstützen –

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Um die dauerhafte praktische Umsetzung bestimmter Bestandteile ihrer Strategie gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen sicherzustellen, wird die Union

a)

Maßnahmen zur Unterstützung des Haager Verhaltenskodex gegen die Verbreitung ballistischer Flugkörper fördern und dabei insbesondere folgende Ziele verfolgen:

Förderung der weltweiten Anwendung des Kodex, insbesondere die Unterzeichnung des Kodex durch alle Staaten, die Fähigkeiten im Bereich ballistischer Flugkörper besitzen;

Unterstützung der Umsetzung des Kodex;

Verbesserung der Wahrnehmung des Kodex, insbesondere anlässlich des zehnten Jahrestages seiner Unterzeichnung;

b)

in allgemeiner Hinsicht Förderung einer Reihe von Maßnahmen zur Bekämpfung der Verbreitung ballistischer Flugkörper, die vorrangig darauf abzielen, das Bewusstsein für die davon ausgehende Bedrohung zu schärfen, die Bemühungen um größere Effizienz multilateraler Übereinkünfte zu intensivieren, die Unerstützung von Initiativen zur Bewältigung dieser spezifischen Herausforderungen aufzubauen und interessierten Ländern dabei zu helfen, auf nationaler Ebene ihre entsprechenden Ausfuhrkontrollsysteme zu verbessern.

(2)   In diesem Zusammenhang betreffen die von der Union zu unterstützenden Projekte folgende spezifische Aktivitäten:

a)

Maßnahmen zur Unterstützung des Kodex:

Ausarbeitung und Veröffentlichung eines "Begrüßungspakets", um aktiv an Nichtunterzeichnerstaaten heranzutreten ("Outreach"-Maßnahmen); gleichzeitig sollen den Unterzeichnerstaaten damit ihre Pflichten in Erinnerung gerufen werden;

Durchführung von Outreach-Nebenveranstaltungen am Rande der Jahrestagung der HCoC-Unterzeichnerstaaten in Wien;

Durchführung von Outreach-Nebenveranstaltungen zur Unterstützung des HCoC am Rande der Tagung des Ersten Ausschusses der VN-Generalversammlung;

Veranstaltung von maximal drei regionalen Outreach-Seminaren entsprechend den Prioritäten der Union (möglicherweise in Asien, den Golfstaaten und Lateinamerika);

Ermutigung der Vertreter aus zu den Unterzeichner- sowie zu den Nichtunterzeichnerstaaten zählenden Entwicklungsländern zur Teilnahme an den HCoC-Jahrestagungen und den Outreach-Seminaren;

Durchführung von Sensibilisierungsveranstaltungen, unter anderem am Rande der HCoC-Jahrestagung in Wien, wobei sich diese Veranstaltungen an Staaten richten, die erst kürzlich dem HCoC beigetreten sind, um sie bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen zu unterstützen;

Unterstützung bei der Koordinierung der Maßnahmen zur Förderung der Anwendung des HCoC mit den Maßnahmen des mit der Resolution 1540 eingesetzten Ausschusses, unter anderem durch Bereitstellung der Finanzmittel, die für eine Teilnahme von HCoC-Experten an den von diesem Ausschuss durchgeführten Länderbesuchen erforderlich sind;

Unterstützung des sicheren, internetgestützten Informations- und Kommunikationsmechanismus des HCoC (e-ICC), auch durch technische Verbesserung der Website;

finanzielle Unterstützung von Maßnahmen, mit denen der zehnte Jahrestag des Bestehens des HCoC begangen wird.

b)

Allgemeine Unterstützungsmaßnahmen zur Verhütung der Verbreitung ballistischer Flugkörper:

am Rande multilateraler Foren Veranstaltung von maximal vier Seminaren zur Sensibilisierung für die Problematik der Verbreitung ballistischer Flugkörper, eventuell in Verbindung mit den in Buchstabe a genannten HCoC-Outreach-Veranstaltungen, so beispielsweise Veranstaltung eines Seminars am Rande der VN-Generalversammlung oder der Abrüstungskonferenz oder am Rande der Tagungen des Vorbereitungsausschusses der Konferenz zur Überprüfung des Nichtverbreitungsvertrags;

Veranstaltung von maximal drei regionalen Seminaren zur Sensibilisierung für die Problematik der Verbreitung ballistischer Flugkörper und zur Förderung von Beratungen über die Aussichten für eine bessere Bewältigung der von der Verbreitung ballistischer Flugkörper ausgehenden Bedrohung auf regionaler Ebene, eventuell in Verbindung mit anderen Outreach-Maßnahmen der Union im Zusammenhang mit dem HCoC; die Seminare könnten in Zusammenarbeit mit den betreffenden Staaten in Asien, in der Golfregion und in Lateinamerika veranstaltet werden.

Vorlage von drei Impulspapieren mit folgenden Schwerpunkten: mögliche weitere multilaterale Maßnahmen, mit denen der von der Verbreitung von Trägerraketen ausgehenden Bedrohung entgegengewirkt werden kann und mit denen Abrüstungsanstrengungen im Bereich ballistischer Flugkörper gefördert werden können, wobei ein besonderer Schwerpunkt auf mögliche vertrauensbildende Maßnahmen gelegt wird; mögliche rechtsverbindliche Maßnahmen zu ballistischen Kurz- und Mittelstrecken- Boden/Boden-Raketen; und Prüfung der Möglichkeit, in einem ersten Schritt den Schwerpunkt auf bestimmte Regionen zu legen, so beispielsweise auf Regionen, die für die Union von besonderem Interesse sind und/oder bei denen davon ausgegangen werden kann, dass auf kurze Sicht Fortschritte erzielt werden können;

Durchführung von maximal drei Veranstaltung zur Sensibilisierung von Experten insbesondere aus der Wissenschaft und/oder der Raumfahrt und aus der Wirtschaft, um den Transfer von Technologien mit doppeltem Verwendungszweck und den Wissenstransfer möglichst frühzeitig zu unterbinden;

Förderung des Zugangs von im Bereich der Nichtverbreitung von Trägerraketen tätigen Akademikern aus Entwicklungsländern zu Projekten der Exzellenzzentren der Europäischen Union;

in Abstimmung mit den Exzellenzzentren der Europäischen Union Veranstaltung von gezielten Expertenmissionen in Drittländern, um Informationen und gewonnene Erkenntnisse im Bereich der Ausfuhrkontrollen bei Raketentechnologie und Gütern mit doppeltem Verwendungszweck weiterzugeben und diese Drittländer beim Aufbau nationaler Fähigkeiten zu unterstützen;

Förderung der Schulung von Fachleuten im Bereich der Nichtverbreitung ballistischer Flugkörper durch deren Teilnahme an Programmen der Union, beispielsweise des Europäischen Sicherheits- und Verteidigungskollegs, oder an Programmen der EU-Mitgliedstaaten;

Artikel 2

(1)   Für die Durchführung dieses Beschlusses ist der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (Hoher Vertreter) zuständig.

(2)   Die technische Durchführung der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Projekte erfolgt durch die Fondation pour la recherche stratégique (FRS) (Stiftung für strategische Forschung), die diese Aufgabe unter der Verantwortung des Hohen Vertreters wahrnimmt. Hierzu trifft der Hohe Vertreter die notwendigen Vereinbarungen mit der FRS.

Artikel 3

(1)   Der finanzielle Bezugsrahmen für die Durchführung der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Projekte beträgt 930 000 EUR.

(2)   Die mit dem Betrag nach Absatz 1 finanzierten Ausgaben werden entsprechend den für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union geltenden Verfahren und Vorschriften verwaltet.

(3)   Die Kommission beaufsichtigt die ordnungsgemäße Verwaltung der in Absatz 1 genannten Ausgaben. Zu diesem Zweck schließt sie ein Finanzierungsabkommen mit der FRS. Darin wird festgelegt, dass die FRS sicherstellt, dass dem Beitrag der Union die seinem Umfang entsprechende öffentliche Beachtung zuteil wird.

(4)   Die Kommission ist bestrebt, das in Absatz 3 genannte Finanzierungsabkommen so bald wie möglich nach Inkrafttreten dieses Beschlusses zu schließen. Sie unterrichtet den Rat über etwaige Schwierigkeiten dabei und teilt ihm den Zeitpunkt mit, zu dem das Finanzierungsabkommen geschlossen wird.

Artikel 4

(1)   Der Hohe Vertreter unterrichtet den Rat auf der Grundlage regelmäßiger Berichte der FRS über die Durchführung dieses Beschlusses. Diese Berichte bilden die Grundlage für die Bewertung durch den Rat.

(2)   Die Kommission liefert Informationen über die finanziellen Aspekte der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Projekte.

Artikel 5

(1)   Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

(2)   Die Geltungsdauer des Beschlusses endet 24 Monate nach Abschluss des in Artikel 3 Absatz 3 genannten Finanzierungsabkommens. Sie endet jedoch sechs Monate nach Inkrafttreten des Beschlusses, falls bis dahin kein Finanzierungsabkommen geschlossen worden ist.

Geschehen zu Brüssel am 23. Juli 2012.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

C. ASHTON


(1)   ABl. L 302 vom 20.11.2003, S. 34.

(2)   ABl. L 345 vom 23.12.2008, S. 91.


ANHANG

Unterstützung seitens der EU für die Nichtverbreitung ballistischer Flugkörper im Rahmen der Umsetzung der Strategie der Europäischen Union gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen und der Umsetzung des Gemeinsamen Standpunkts 2003/805/GASP des Rates

1.   ZIELE

Die Europäische Union ist ein starker Verfechter der Nichtverbreitung ballistischer Flugkörper (Strategie der Europäischen Union gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen vom 12. Dezember 2003, Gemeinsamer Standpunkt 2003/805/GASP des Rates vom 17. November 2003 betreffend die weltweite Anwendung und Stärkung von multilateralen Übereinkünften im Bereich der Nichtverbreitung von Massenvernichtungswaffen und Trägermitteln, die vom Rat gebilligten "Neuen Handlungslinien der Europäischen Union im Bereich der Bekämpfung der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen und ihrer Trägersysteme" vom 8. Dezember 2008, Unterstützung seitens der EU für die Umsetzung der Resolution 1540 (2004) des VN-Sicherheitsrats, die durch die Resolution 1977 (2010) bekräftigt wurde).

Die Union hat den Haager Verhaltenskodex gegen die Verbreitung ballistischer Flugkörper (im Folgenden "Kodex" oder "HCoC") von Anfang an nachdrücklich unterstützt und regelmäßig ihrer Besorgnis angesichts der Verbreitung ballistischer Flugkörper Ausdruck verliehen. Sie betrachtet den Kodex als ein wichtiges multilaterales Instrument zur Eindämmung der Verbreitung ballistischer Raketensysteme und verwandter Technologien durch Transparenz und vertrauensbildende Maßnahmen. Alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union haben den Kodex unterzeichnet und setzen ihn im guten Glauben um.

In der Vergangenheit hat sich die Union bemüht, die noch bestehenden Lücken bei der Umsetzung des Kodex und seiner weltweiten Anwendung zu schließen, indem sie am Rande der Jahrestagung 2007 einen Workshop für Unterzeichner– und Nicht-Unterzeichnerstaaten des Kodex organisiert hat.

Ermutigt durch die Ergebnisse des Workshops, hat die Europäische Union diese Initiative fortgeführt und die folgenden drei Aspekte des Kodex unterstützt:

weltweite Anwendung des Kodex;

Umsetzung des Kodex;

Verbesserung des Kodex und seiner Funktionsweise.

Dies erfolgte im Rahmen des Beschlusses 2008/974/GASP des Rates vom 18. Dezember 2008, durch den mehrere Initiativen zur Unterstützung des HCoC entwickelt werden konnten, so unter anderem

Entwicklung einer eigenen sicheren Website,

Durchführung mehrerer an Nicht-Unterzeichnerstaaten gerichteter Nebenveranstaltungen in Wien und New York zur Förderung der Anwendung des Kodex,

Veranstaltung eines an afrikanische Länder und Länder des Nahen und Mittleren Ostens gerichteten Workshops in Paris zur Sensibilisierung für die Problematik,

Einladung von Beobachtern zu einem Besuch der Startanlage für die Vega-Rakete in Kourou (Französisch-Guyana),

Ausarbeitung von Impulspapieren.

Durch den vorgenannten Ratsbeschluss wurde verstärkt für den Kodex sensibilisiert, und seine Anwendung in Drittländern wurde gefördert. Costa Rica, Ungarn, Frankreich und Rumänien wurden im Rahmen dieses Beschlusses in ihrer Tätigkeit als Vorsitzende des HCoC unterstützt. Durch die Steigerung des Bekanntheitsgrades des HCoC wurde neuen Mitgliedern der Beitritt zum Kodex erleichtert.

Angesichts der bisher erzielten Ergebnisse und da die andauernde Verbreitung ballistischer Flugkörper, die Massenvernichtungswaffen zum Einsatz bringen können, der internationalen Gemeinschaft Anlass zu wachsender Sorge gibt – dies betrifft insbesondere die laufenden Trägerraketen-Programme im Nahen und Mittleren Osten, in Nordostasien und in Südasien, darunter auch in Iran und in der Demokratischen Volksrepublik Korea –, werden folgende Maßnahmen durchgeführt:

Förderung der Anwendung des HCoC,

Unterstützung der Nichtverbreitung ballistischer Flugkörper,

Durchführung von Outreach-Veranstaltungen zum HCoC und zur Nichtverbreitung ballistischer Flugkörper.

Der vorliegenden neue Beschluss wird es über die reine Förderung des Beitritts zum Kodex hinaus ermöglichen, die internationale Debatte über die Verbreitung von Trägerraketen zu intensivieren und neue Regionen und neue Gemeinschaften einzubeziehen.

2.   PROJEKTBESCHREIBUNG

2.1.   Projekt 1: Förderung der Anwendung des HCoC

2.1.1.   Projektziel

Der Kodex ist eine wichtiges Instrument zur Eindämmung der Verbreitung ballistischer Flugkörper und verwandter Technologien durch vertrauensbildende und Transparenz schaffende Maßnahmen. Zur Förderung seiner Anwendung muss jedoch noch mehr getan werden, und dabei sollten insbesondere folgende Ziele verfolgt werden:

Förderung der weltweiten Anwendung des Kodex, und insbesondere die Unterzeichnung des Kodex durch alle Staaten, die Fähigkeiten im Bereich ballistischer Flugkörper besitzen;

Unterstützung der Umsetzung des Kodex unter allen Aspekten;

Verbesserung der Wahrnehmung des Kodex, insbesondere anlässlich des zehnten Jahrestages seiner Unterzeichnung.

2.1.2.   Projektbeschreibung

Das Projekt umfasst folgende drei Arten von Maßnahmen:

a)

Ausarbeitung und Veröffentlichung eines eine Broschüre und eine CD oder einen USB-Stick umfassenden "Begrüßungspakets", mit dem Nichtunterzeichnerstaaten über Outreach-Maßnahmen informiert werden, das aber auch dazu dient, den Unterzeichnerstaaten ihre Pflichten in Erinnerung zu rufen. Dieses "Begrüßungspaket" wird auch online abrufbar sein und alle erforderlichen Informationen zum Codex und zu den einschlägigen Kontaktstellen enthalten.

b)

Unterstützung des sicheren internetgestützten Informations- und Kommunikationsmechanismus des HCoC ("electronic Immediate Central Contact" - e-ICC), unter anderem durch technische Verbesserung der Website in enger Zusammenarbeit mit dem österreichischen Außenministerium.

c)

Durchführung einer Veranstaltung zum 10. Jahrestag des Bestehens des HCoC. Die durchführende Stelle wird finanzielle Unterstützung für Maßnahmen zur Begehung dieses Jahrestages leisten. Die Veranstaltung wird primär in Form einer internationalen Konferenz stattfinden, die im Winter 2012/2013 möglicherweise in Den Haag, New York oder Wien durchgeführt wird (die Festlegung des Veranstaltungsorts erfolgt durch den Hohen Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik in enger Abstimmung mit den Mitgliedstaaten im Rahmen der zuständigen Arbeitsgruppe des Rates).

2.1.3.   Angestrebte Projektergebnisse

Einsatz des "Begrüßungspakets" durch den HCoC-Vorsitz, das österreichische Sekretariat ("Immediate Central Contact" - ICC), die Union und andere Partner entsprechend dem im Rahmen ihrer Outreach-Maßnahmen entstehenden Bedarf.

Umfangreiche Verteilung des "Begrüßungspakets" bei unterschiedlichen Veranstaltungen.

Weiterentwicklung und Verbesserung der HCoC-eigenen Website.

Steigerung des Bekanntheitsgrads des HCoC auf internationaler Ebene im Wege der Durchführung einer Veranstaltung zum zehnten Jahrestag seines Bestehens.

2.1.4.   Begünstigte des Projekts

Begünstigte des Projekts sind sowohl Unterzeichner- als auch Nichtunterzeichnerstaaten des HCoC.

2.2.   Projekt 2: Unterstützung der Nichtverbreitung ballistischer Flugkörper

2.2.1.   Projektziel

Über die Belange des HCoC hinaus ist die internationale Gemeinschaft zunehmend besorgt über die kontinuierliche Verbreitung ballistischer Flugkörper, die Massenvernichtungswaffen zum Einsatz bringen können, insbesondere über die laufenden Trägerraketen-Programme im Nahen und Mittleren Osten, in Nordostasien und in Südasien, darunter auch in Iran und in der Demokratischen Volksrepublik Korea.

Ganz allgemein wird durch dieses Projekt eine Reihe von Maßnahmen zur Bekämpfung der Verbreitung ballistischer Flugkörper gefördert, die vorrangig darauf abzielen, das Bewusstsein für die von dieser Verbreitung ausgehende Bedrohung zu schärfen, die Bemühungen um größere Effizienz multilateraler Übereinkünfte zu intensivieren, die Unterstützung von Initiativen zur Bewältigung dieser spezifischen Herausforderungen aufzubauen und interessierten Ländern dabei zu helfen, auf nationaler Ebene ihre entsprechenden Ausfuhrkontrollsysteme zu verbessern.

2.2.2.   Projektbeschreibung

Das Projekt umfasst folgende drei Arten von Maßnahmen:

a)

Ausarbeitung von Impulspapieren. Diese Papiere könnten unter anderem folgende Themen behandeln:

rechtsverbindliche Maßnahmen zu ballistischen Kurz- und Mittelstrecken-Boden/Boden-Raketen;

weitere multilaterale Maßnahmen, mit denen der von der Verbreitung von Trägerraketen ausgehenden Bedrohung entgegengewirkt werden kann und mit denen Abrüstungsanstrengungen im Bereich ballistischer Flugkörper gefördert werden können, mit einem besonderen Schwerpunkt auf möglichen vertrauensbildenden Maßnahmen;

Mechanismen zur Aus- und Durchfuhrkontrolle.

b)

Durchführung von drei Veranstaltungen zur Sensibilisierung für die Problematik des Transfers von Technologien mit doppeltem Verwendungszweck und des Wissenstransfers, um entsprechenden Transfers im Bereich der ballistischen Flugkörper entgegenzuwirken. Bei den Veranstaltungen werden sowohl die neuesten Entwicklungen beim Technologietransfer für ballistische Flugkörper als auch Maßnahmen behandelt, die es zu fördern gilt, um solche Transfers möglichst frühzeitig zu unterbinden. In diesem Zusammenhang wird die FRS drei Workshops für Experten aus Wissenschaft, Raumfahrt und Wirtschaft aus Unterzeichnerstaaten und Nichtunterzeichnerstaaten des HCoC veranstalten.

c)

Gezielte Expertenmissionen außerhalb der Union. In Abstimmung mit den Exzellenzzentren der Europäischen Union werden zwei Experten für die Nichtverbreitung ballistischer Flugkörper in gezielt ausgewählten Ländern Unterstützungsmissionen vor Ort (field missions) durchführen. Zu den möglichen Zielländern könnten unter anderem Malaysia, die Vereinigten Arabischen Emirate, China, Algerien, Südafrika, Indien, Brasilien, Thailand und Mexiko zählen. Die endgültige Liste der Länder wird in enger Abstimmung mit dem EAD festgelegt, ebenso wie die Möglichkeit gemeinsamer Demarchen im Rahmen der Outreach-Maßnahmen des nach der VN-Resolution 1540 eingesetzten Ausschusses.

2.2.3.   Angestrebte Projektergebnisse

Unterstützung der Nichtverbreitung von Trägerraketen,

Unterstützung multilateraler Anstrengungen zur Eindämmung der Verbreitung von Trägerraketen, einschließlich des HCoC,

Förderung der Debatte über neue Initiativen zur Eindämmung der Verbreitung von Trägerraketen,

Sensibilisierung für die Problematik des Transfers von Technologien mit doppeltem Verwendungszweck und des Wissenstransfers, um entsprechenden Transfers in Bezug auf ballistische Flugkörper durch Veranstaltungen zur Sensibilisierung entgegenzuwirken.

2.2.4.   Begünstigte des Projekts

Nutznießer der Impulspapiere werden die Union und die Mitgliedstaaten sein; über die weitere Verteilung dieser Papiere befindet der Hohe Vertreter in enger Abstimmung mit den Mitgliedstaaten im Rahmen der zuständigen Arbeitsgruppe des Rates. Die endgültige Entscheidung stützt sich auf Vorschläge der für die Durchführung zuständigen Stelle nach Artikel 2 Absatz 2 des Beschlusses.

Die Sensibilisierungsveranstaltungen werden Gelegenheit zur Kontaktaufnahme mit der weiter gefassten Gemeinschaft der Raumfahrt- und Raketenexperten bieten, indem Veranstaltungen für Vertreter aus Wirtschaft und Forschung und einen darüber hinausgehenden Teilnehmerkreis durchgeführt werden.

Bei den gezielten Expertenmissionen werden die wichtigsten Nichtunterzeichnerstaaten beziehungsweise regionale Akteure, die beim Technologietransfer und bei Weltraumaktivitäten eine wichtige Rolle spielen, im Mittelpunkt stehen.

2.3.   Projekt 3: Durchführung von Outreach-Veranstaltungen zum HCoC und zur Nichtverbreitung ballistischer Flugkörper

2.3.1.   Projektziel

Durch das Projekt soll sowohl für die Nichtverbreitung von Trägerraketen und für den HCoC sensibilisiert werden, indem mehrere Veranstaltungen durchgeführt werden, die der Kontaktaufnahme mit Nichtunterzeichnerstaaten dienen sollen. Die entsprechenden Veranstaltungen werden in Wien, Genf und New York durchgeführt, um am Rande einschlägiger Veranstaltungen Kontakt zu den VN-Delegationen herstellen zu können.

2.3.2.   Projektbeschreibung

Das Projekt umfasst folgende zwei Arten von Maßnahmen:

a)

Finanzierung von sechs Outreach-Veranstaltungen sowohl zur Förderung der Anwendung des HCoC als auch zur Förderung der Nichtverbreitung ballistischer Flugkörper; diese Veranstaltungen werden in den folgenden drei Städten durchgeführt:

in New York am Rande der Tagung des Ersten Ausschusses der VN-Generalversammlung oder am Rande der Tagungen des Vorbereitungsausschusses der Konferenz der Vertragsparteien des Nichtverbreitungsvertrags,

in Genf am Rande der Abrüstungskonferenz,

in Wien am Rande der Tagungen des HCoC, des Ausschusses für die friedliche Nutzung des Weltraums oder am Rande anderer relevanter Veranstaltungen der VN in Wien.

Diese Veranstaltungen können verschiedene Formen annehmen:

Seminare mit bis zu 80 Teilnehmern von den VN-Missionen in New York, Genf und Wien, die um eine ausgewählte Gruppe von Rednern und Beamten der Europäischen Union herum organisiert sind,

Mittagessen oder Abendessen mit einem vorher genau festgelegten Teilnehmerkreis, die dazu dienen sollen, Kontakte zwischen ranghohen Beamten aus ausgewählten Ländern und einem hochrangigen Vertreter der EU und Experten herzustellen.

Hierfür legt die für die Durchführung zuständige Stelle dem Hohen Vertreter für jede Veranstaltung eine Liste von Ländern vor, von denen einige zu den Nichtunterzeichnerstaaten zählen. Hierdurch wird es möglich sein, hochrangige Vertreter einzuladen, die mit Nichtverbreitungsfragen befasst sind.

b)

Finanzierung von drei regionalen Outreach-Seminaren, die in Lateinamerika (z. B. in Chile, Mexiko, Argentinien oder Brasilien), im Nahen und Mittleren Osten (z. B. in einem der Golfstaaten, den Vereinigten Arabischen Emiraten oder Jordanien) und in Asien (z. B. in Singapur oder Vietnam) durchgeführt werden. Die Wahl des Veranstaltungsortes erfolgt in Abstimmung mit dem Hohen Vertreter und in enger Abstimmung mit den Mitgliedstaaten im Rahmen der zuständigen Arbeitsgruppe des Rates. Die Seminare werden die neuesten Entwicklungen bei der Verbreitung von Trägerraketen zum Thema haben und den Schwerpunkt auf regionale Fragen legen; außerdem wird der HCoC behandelt und es wird darüber informiert, was es konkret bedeutet, Unterzeichnerstaat zu sein.

2.3.3.   Angestrebte Projektergebnisse

Sensibilisierung für die neuesten Entwicklungen im Bereich der Verbreitung von Trägerraketen und insbesondere Sensibilisierung für den Haager Verhaltenskodex gegen die Verbreitung ballistischer Flugkörper (HCoC) insbesondere bei Nichtunterzeichnerstaaten, sowie Förderung der Diskussionen über weitere Anstrengungen zur Bekämpfung der Verbreitung von Trägerraketen,

Förderung der Debatte innerhalb und außerhalb der Union über weitere Initiativen,

verstärkte Sensibilisierung für die Bedeutung der Verbreitung von Trägerraketen als strategisches Problem.

2.3.4.   Begünstigte des Projekts

Im Mittelpunkt dieser Veranstaltungen werden Nichtunterzeichnerstaaten stehen, auch wenn Unterzeichnerstaaten aus strategischen Gründen in einige Veranstaltungen einbezogen werden können. Bei den Teilnehmern sollte es sich vorrangig um Regierungsexperten und hochrangige Beamte handeln.

Die endgültige Auswahl der begünstigten Staaten erfolgt in Abstimmung zwischen der für die Durchführung zuständigen Stelle und dem Hohen Vertreter und in enger Abstimmung mit den Mitgliedstaaten im Rahmen der zuständigen Arbeitsgruppe des Rates. Die endgültige Entscheidung stützt sich auf Vorschläge der für die Durchführung zuständigen Stelle nach Artikel 2 Absatz 2 des Beschlusses.

3.   LAUFZEIT

Die Dauer der Durchführung der Projekte wird auf insgesamt 24 Monate veranschlagt.

4.   FÜR DIE PROJEKTDURCHFÜHRUNG ZUSTÄNDIGE STELLE

Die FRS wird mit der technischen Durchführung der Projekte betraut.

Die für die Durchführung zuständige Stelle erstellt

a)

Vierteljahresberichte über die Durchführung der Projekte;

b)

einen Abschlussbericht spätestens einen Monat nach Ende der Durchführung der Projekte.

Die Berichte werden dem Hohen Vertreter übermittelt.

Die FRS wird die Erkennbarkeit des Beitrags der Union entsprechend seinem Umfang gewährleisten.

5.   DRITT-TEILNEHMER

Die Projekte werden ausschließlich aus diesem Beschluss finanziert. Experten aus den Unterzeichner- oder Nichtunterzeichnerstaaten des Kodex können als Dritt-Teilnehmer in Betracht kommen. Sie arbeiten im Einklang mit den Standardvorschriften der FRS.


24.7.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 196/81


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS 2012/424/GASP DES RATES

vom 23. Juli 2012

zur Durchführung des Beschlusses 2011/782/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Syrien

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union,

gestützt auf den Beschluss 2011/782/GASP (1), insbesondere auf Artikel 21 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 1. Dezember 2011 den Beschluss 2011/782/GASP erlassen.

(2)

Angesichts der ernsten Lage in Syrien ist es angebracht, weitere Personen und Organisationen in die in Anhang I des Beschlusses 2011/782/GASP enthaltene Liste der Personen und Organisationen, gegen die restriktive Maßnahmen verhängt wurden, aufzunehmen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Anhang dieses Beschlusses aufgeführten Personen und Organisationen werden in die Liste in Anhang I des Beschlusses 2011/782/GASP aufgenommen.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 23. Juli 2012.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

C. ASHTON


(1)   ABl. L 319 vom 2.12.2011, S. 56.


ANHANG

Personen und Organisationen nach Artikel 1

Personen

 

Name

Angaben zur Identität

Gründe

Zeitpunkt der Aufnahme in die Liste

1.

Brigadegeneral

Sha’afiq Masa

 

Direktor der Abteilung 215 (Damaskus) des Nachrichtendienstes der Landstreitkräfte. Verantwortlich für die Folterung inhaftierter Regimegegner. An der Repression gegen Zivilisten beteiligt.

24.7.2012

2.

Brigadegeneral

Burhan Qadour

 

Direktor der Abteilung 291 (Damaskus) des Nachrichtendienstes der Landstreitkräfte. Verantwortlich für die Folterung inhaftierter Regimegegner.

24.7.2012

3.

Brigadegeneral

Salah Hamad

 

Stellvertretender Direktor der Abteilung 291 des Nachrichtendienstes der Landstreitkräfte. Verantwortlich für die Folterung inhaftierter Regimegegner.

24.7.2012

4.

Brigadegeneral Muhammad

(oder: Mohammed) Khallouf (alias Abou Ezzat)

 

Direktor der Abteilung 235, sogenannte "Palästina-Abteilung" (Damaskus) des Nachrichtendienstes der Landstreitkräfte, die als Schaltzentrale des Repressionsapparats der Streitkräfte fungiert. Ist unmittelbar an der Repression gegen Regimegegner beteiligt. Verantwortlich für die Folterung inhaftierter Regimegegner.

24.7.2012

5.

Generalmajor Riad al-Ahmed

 

Direktor der Abteilung "Latakia"des Nachrichtendienstes der Landstreitkräfte. Verantwortlich für die Folterung und Ermordung inhaftierter Regimegegner.

24.7.2012

6.

Brigadegeneral

Abdul Salam Fajr Mahmoud

 

Direktor der Abteilung "Bab Touma (Damaskus)" des Nachrichtendienstes der Luftwaffe. Verantwortlich für die Folterung inhaftierter Regimegegner.

24.7.2012

7.

Brigadegeneral

Jawdat al-Ahmed

 

Direktor der Abteilung "Homs" des Nachrichtendienstes der Luftwaffe. Verantwortlich für die Folterung inhaftierter Regimegegner.

24.7.2012

8.

Oberst

Qusay Mihoub

 

Direktor der Abteilung "Deraa" (wurde zu Beginn der Demonstrationen in dieser Stadt von Damaskus nach Deraa versetzt) des Nachrichtendienstes der Luftwaffe. Verantwortlich für die Folterung inhaftierter Regimegegner.

24.7.2012

9.

Oberst

Suhail Al-Abdullah

 

Direktor der Abteilung "Latakia"des Nachrichtendienstes der Luftwaffe. Verantwortlich für die Folterung inhaftierter Regimegegner.

24.7.2012

10.

Brigadegeneral

Khudr Khudr

 

Direktor der Abteilung "Latakia"des Allgemeinen Nachrichtendienstes. Verantwortlich für die Folterung inhaftierter Regimegegner.

24.7.2012

11.

Brigadegeneral

Ibrahim Ma’ala

 

Direktor der Abteilung 285 (Damaskus) des Allgemeinen Nachrichtendienstes (hat Ende 2011 Brigadegeneral Hussam Fendi abgelöst). Verantwortlich für die Folterung inhaftierter Regimegegner.

24.7.2012

12.

Brigadegeneral

Firas Al-Hamed

 

Direktor der Abteilung 318 (Homs) des Allgemeinen Nachrichtendienstes. Verantwortlich für die Folterung inhaftierter Regimegegner.

24.7.2012

13.

Brigadegeneral

Hussam Luqa

 

Seit April 2012 Direktor der Abteilung "Homs" (Nachfolger von Brigadegeneral Nasr al-Ali) des Direktorats für politische Sicherheit. Verantwortlich für die Folterung inhaftierter Regimegegner.

24.7.2012

14.

Brigadegeneral

Taha Taha

 

Leiter des Standorts der Abteilung "Latakia"des Direktorats für politische Sicherheit. Verantwortlich für die Folterung inhaftierter Regimegegner.

24.7.2012

15.

Brigadegeneral

Nasr al-Ali

 

Seit April 2012 Leiter des Standorts Deraa (ehemaliger Direktor der Abteilung "Homs") des Direktorats für politische Sicherheit. Verantwortlich für die Folterung inhaftierter Regimegegner.

24.7.2012

16.

Bassel Bilal

 

Polizeibeamter im Zentralgefängnis von Idlib; unmittelbar beteiligt an Folterhandlungen, die im Zentralgefängnis von Idlib an dort inhaftierten Regimegegnern vorgenommen wurden.

24.7.2012

17.

Ahmad Kafan

 

Polizeibeamter im Zentralgefängnis von Idlib; unmittelbar beteiligt an Folterhandlungen, die im Zentralgefängnis von Idlib an dort inhaftierten Regimegegnern vorgenommen wurden.

24.7.2012

18.

Bassam al-Misri

 

Polizeibeamter im Zentralgefängnis von Idlib; unmittelbar beteiligt an Folterhandlungen, die im Zentralgefängnis von Idlib an dort inhaftierten Regimegegnern vorgenommen wurden.

24.7.2012

19.

Ahmed al-Jarroucheh

Geburtsdatum: 1957

Direktor der für externe Sicherheit zuständigen Abteilung (Abteilung 279) des Allgemeinen Nachrichtendienstes. In dieser Eigenschaft zuständig für die nachrichtendienstlichen Strukturen des Allgemeinen Nachrichtendienstes bei den syrischen Botschaften. Unmittelbar beteiligt an den repressiven Maßnahmen des syrischen Regimes gegenüber Regimegegnern; ist insbesondere mit der Repression der syrischen Opposition im Ausland befasst.

24.7.2012

20.

Michel Kassouha

(alias Ahmed Salem; alias Ahmed Salem Hassan)

Geburtsdatum: 1. Februar 1948

Mitglied der syrischen Sicherheitsdienste seit Beginn der 70er Jahre; beteiligt an der Bekämpfung von Regimegegnern in Frankreich und Deutschland. Seit März 2006 zuständig für die Beziehungen der Abteilung 273 des Allgemeinen Nachrichtendienstes Syriens. Langjähriges Kadermitglied, Vertrauter des Direktors des Allgemeinen Nachrichtendienstes Ali Mamlouk, einer zentralen Figur des syrischen Sicherheitsapparats, gegen den die EU am 9. Mai 2011 restriktive Maßnahmen verhängt hat. Unterstützt unmittelbar das repressive Vorgehen des Regimes gegen Regimegegner und ist insbesondere mit der Repression der syrischen Opposition im Ausland befasst.

24.7.2012

21.

General Ghassan Jaoudat Ismail

Geburtsjahr: 1960

Geburtsort: Derikich, Region Tartous.

Leiter der Abteilung "Operationen" des Nachrichtendienstes der Luftwaffe; leitet gemeinsam mit der Abteilung "Sondereinsätze" die Elitetruppen des Nachrichtendienstes der Luftwaffe an, die eine wichtige Rolle bei der Repression durch das Regime wahrnehmen. In dieser Eigenschaft zählt Ghassan Jaoudat Ismail zu den militärische Führungskräften, die die repressive Politik des Regimes gegen Regimegegner unmittelbar umsetzen.

24.7.2012

22.

General Amer al-Achi (alias Amis al Ashi; alias Ammar Aachi; alias Amer Ashi)e

 

Absolvent der Kriegsakademie von Aleppo, Leiter der Informationsabteilung der Nachrichtendienstes der Luftwaffe (seit 2012), Vertrauter des syrischen Verteidigungsministers Daoud Rajah. Ist aufgrund seiner Funktion beim Nachrichtendienst der Luftwaffe an der Repression der syrischen Opposition beteiligt.

24.7.2012

23.

General Mohammed Ali Nasr (oder: Mohammed Ali Naser)

Geburtsjahr: ca.1964

Vertrauter von Maher al-Assad, des jüngeren Bruders des Präsidenten. Hat den größten Teil seiner Karriere bei den Republikanischen Garden verbracht. Seit 2010 im Dienst der für interne Sicherheit zuständigen Abteilung (Abteilung 251), die mit der Bekämpfung der politischen Opposition beauftragt hat. Als einer der führenden Kräfte ist General Mohammed Ali unmittelbar an der Repression gegen Regimegegner beteiligt.

24.7.2012

24.

General Issam Hallaq

 

Stabschef der Luftwaffe seit 2010. Befehlshaber der Lufteinsätze gegen Regimegegner.

24.7.2012

25.

Ezzedine Ismael

geboren Mitte der 40er Jahre (wahrscheinlich 1947).

Geburtsort: Bastir, Region Jableh.

General a.D. und langjähriges Kadermitglied des Nachrichtendienstes der Luftwaffe, dessen Leitung er zu Beginn der Jahre 2000 übernommen hatte. Wurde 2006 zum politischen und sicherheitspolitischen Berater des syrischen Präsidenten ernannt. In letztgenannter Eigenschaft ist Ezzedine Ismael an der Repressionspolitik des Regimes gegen Regimegegner beteiligt.

24.7.2012

26.

Samir Joumaa (alias Abou Sami)

geboren ca. 1962

Leitet seit fast 20 Jahren das Kabinett von Mohammad Nassif Kheir Bek, einem der wichtigsten Sicherheitsberater von Bachar al-Assad (und offizieller Stellvertreter des Vizepräsidenten Farouk al-Chareh). Als enger Vertrauter von Bachar al-Asad und Mohammed Nassif Kheir Bek ist Samir Joumaa an der Repressionspolitik des Regimes gegen Regimegegner beteiligt.

24.7.2012


Organisationen

 

Name

Angaben zur Identität

Gründe

Zeitpunkt der Aufnahme in die Liste

1.

Drex Technologies S.A.

Eintragungsdatum: 4. Juli 2000

Eintragungsnummer: 394678

Direktor: Rami Makhlouf

Eingetragener Vertreter: Mossack Fonseca & Co (BVI) Ltd

Drex Technologies ist vollständig im Besitz von Rami Makhlouf, der wegen finanzieller Unterstützung des syrischen Regimes in die Sanktionsliste der EU aufgenommen wurde. Rami Makhlouf nutzt Drex Technologies zur Begünstigung und Verwaltung seiner internationalen Finanzholdings, so auch einer Mehrheitsbeteiligung am Unternehmen SyriaTel, das bereits in die EU-Sanktionsliste aufgenommen wurde, weil auch dieses das syrische Regime finanziell unterstützt.

24.7.2012

2.

Cotton Marketing Organisation

Anschrift: Bab Al-Faraj P.O. Box 729, Alep

Tel.: +96321 2239495/6/7/8

Cmo-aleppo@mail.sy

www.cmo.gov.sy

Staatliches Unternehmen. Unterstützt das syrische Regime finanziell.

 

3.

Syrian Arab Airlines (alias SAA, alias Syrian Air)

Al-Mohafazeh Square, P.O. Box 417, Damascus, Syria

Tel: +963112240774

Vom Regime kontrolliertes öffentliches Unternehmen. Unterstützt das syrische Regime finanziell.

24.7.2012


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