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Document L:2006:406:FULL

    Amtsblatt der Europäischen Union, L 406, 30. Dezember 2006


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    ISSN 1725-2539

    Amtsblatt

    der Europäischen Union

    L 406

    European flag  

    Ausgabe in deutscher Sprache

    Rechtsvorschriften

    49. Jahrgang
    30. Dezember 2006


    Inhalt

     

    I   Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

     

    *

    Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Einrichtung des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung

     

    *

    Verordnung (EG) Nr. 1928/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 571/88 des Rates zur Durchführung von Erhebungen der Gemeinschaft über die Struktur der landwirtschaftlichen Betriebe im Hinblick auf den Finanzrahmen für den Zeitraum 2007-2009 und den maximalen Gemeinschaftsbeitrag für Bulgarien und Rumänien

     

    *

    Verordnung (EG) Nr. 1929/2006 des Rates vom 23. Oktober 2006 über die Durchführung des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Uruguay gemäß Artikel XXIV Absatz 6 des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 und zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif

     

    *

    Verordnung (EG) Nr. 1930/2006 des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif

     

     

    II   Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

     

     

    Rat

     

    *

    2006/997/EG:Beschluss des Rates vom 23. Oktober 2006 über den Abschluss eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Uruguay

    Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Uruguay über die Änderung der Zugeständnisse in den Listen der Verpflichtungen der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik im Zuge des Beitritts dieser Staaten zur Europäischen Gemeinschaft

    DE

    Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

    Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


    I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

    30.12.2006   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 406/1


    VERORDNUNG (EG) Nr. 1927/2006 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

    vom 20. Dezember 2006

    zur Einrichtung des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung

    DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 159 Absatz 3,

    auf Vorschlag der Kommission,

    nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

    nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen (2),

    gemäß dem Verfahren des Artikels 251 (3),

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Ungeachtet der positiven Auswirkungen der Globalisierung auf Wachstum, Beschäftigung und Wohlstand und der Notwendigkeit, die europäische Wettbewerbsfähigkeit durch strukturellen Wandel weiter zu verbessern, kann die Globalisierung jedoch auch negative Folgen für die schwächsten und am wenigsten qualifizierten Arbeitnehmer in einigen Sektoren nach sich ziehen. Es ist deshalb angezeigt, einen allen Mitgliedstaaten zugänglichen Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (im Folgenden als „der EGF“ bezeichnet) einzurichten, mit dessen Hilfe die Gemeinschaft ihre Solidarität mit aufgrund von Veränderungen im Welthandelsgefüge arbeitslos gewordenen Arbeitnehmern unter Beweis stellen kann.

    (2)

    Die europäischen Werte müssen im Außenhandel erhalten bleiben und die Entwicklung eines fairen Auslandsmarktes gefördert werden. Die negativen Auswirkungen der Globalisierung sollten in erster Linie durch eine langfristige und nachhaltige Gemeinschaftsstrategie für die Handelspolitik angegangen werden, die auf hohe soziale und ökologische Standards setzt. Die durch den EGF geleistete Unterstützung muss dynamisch sein und die Möglichkeit bieten, Anpassungen an die sich ständig ändernden und häufig unvorhergesehen eintretenden Marktbedingungen vorzunehmen.

    (3)

    Der EGF sollte eine spezifische, einmalige Unterstützung bereitstellen, um die Wiedereingliederung von Arbeitnehmern in das Erwerbsleben in Gebieten, Sektoren, Territorien oder Arbeitsmarktregionen zu erleichtern, die unter dem Schock einer schwer wiegenden Störung der Wirtschaftsentwicklung zu leiden haben. Der EGF sollte das Unternehmertum fördern, beispielsweise durch Mikrokredite oder Unterstützung genossenschaftlicher Projekte.

    (4)

    Maßnahmen im Rahmen dieser Verordnung sollten nach strengen Interventionskriterien in Bezug auf das Ausmaß der Störung des Wirtschaftsgeschehens und ihrer Auswirkungen auf einen gegebenen Sektor oder ein bestimmtes geografisches Gebiet festgelegt werden, damit sichergestellt ist, dass der Finanzbeitrag des EGF sich auf die Arbeitnehmer in den am stärksten betroffenen Regionen und Wirtschaftssektoren der Gemeinschaft konzentriert. Eine derartige Störung ist nicht unbedingt auf einen Mitgliedstaat konzentriert. Unter diesen außergewöhnlichen Umständen können die Mitgliedstaaten daher gemeinsame Anträge auf Unterstützung aus dem EGF einreichen.

    (5)

    Die Aktivitäten des EGF sollten schlüssig und mit den anderen Politikbereichen der Gemeinschaft vereinbar sein und mit dem Gemeinschaftsrecht, insbesondere den Interventionen der Strukturfonds, übereinstimmen, wobei sie gleichzeitig echten Mehrwert in der Sozialpolitik der Gemeinschaft erbringen.

    (6)

    Die Interinstitutionelle Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission vom 17. Mai 2006 über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (4) tritt am 1. Januar 2007 in Kraft und legt in Nummer 28 den Haushaltsrahmen für den EGF fest.

    (7)

    Eine im Rahmen dieser Verordnung finanzierte spezifische Maßnahme sollte keine finanzielle Unterstützung von anderen gemeinschaftlichen Finanzinstrumenten erhalten. Jedoch ist die Abstimmung mit bestehenden oder geplanten Modernisierungs- und Umstrukturierungsmaßnahmen im Rahmen der Regionalentwicklung erforderlich, wenngleich eine solche Abstimmung nicht zur Schaffung paralleler oder zusätzlicher Managementstrukturen für aus dem EGF finanzierte Maßnahmen führen sollte.

    (8)

    Zur Erleichterung der Durchführung dieser Verordnung sollten Aufwendungen ab dem Datum zuschussfähig sein, ab dem ein Mitgliedstaat personalisierte Dienstleistungen für die betroffenen Arbeitnehmer erbringt. Entsprechend der Notwendigkeit einer fokussierten Reaktion, die eigens auf eine Wiedereingliederung in das Erwerbsleben abzielt, sollte eine Frist für die Nutzung des Finanzbeitrags des EGF gesetzt werden.

    (9)

    Die Mitgliedstaaten sollten für die Umsetzung des Finanzbeitrags und für die Verwaltung und Kontrolle der mit Gemeinschaftsmitteln unterstützten Maßnahmen verantwortlich bleiben, und zwar gemäß der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (5). Die Mitgliedstaaten sollten über die Verwendung des erhaltenen Finanzbeitrags Rechenschaft ablegen.

    (10)

    Die Europäische Beobachtungsstelle für den industriellen Wandel mit Sitz in Dublin kann die Europäische Kommission und die betreffenden Mitgliedstaaten mittels qualitativer und quantitativer Analysen bei der Bewertung von Anträgen auf Mittel aus dem EGF unterstützen.

    (11)

    Da die Ziele der zu ergreifenden Maßnahmen auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können und daher wegen ihres Umfangs und ihrer Wirkungen besser auf Gemeinschaftsebene zu verwirklichen sind, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das zur Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

    (12)

    Da die Laufzeit des EGF an die Geltungsdauer des Finanzrahmens vom 1. Januar 2007 bis 31. Dezember 2013 geknüpft ist, sollten die von aus Handelsentwicklungen herrührenden Entlassungen betroffenen Arbeitnehmer ab 1. Januar 2007 unterstützt werden.

    HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Gegenstand und Anwendungsbereich

    1.   Mit dem Ziel der Förderung des Wirtschaftswachstums und der Schaffung von mehr Arbeitsplätzen in der Europäischen Union wird durch diese Verordnung der EGF eingerichtet, um die Gemeinschaft in die Lage zu versetzen, Unterstützung für Arbeitnehmer, die aufgrund weit reichender Strukturveränderungen im Welthandelsgefüge aufgrund der Globalisierung arbeitslos geworden sind, in den Fällen bereitzustellen, in denen diese Entlassungen eine beträchtliche negative Auswirkung auf die regionale oder lokale Wirtschaftsentwicklung haben.

    Seine Laufzeit von Januar 2007 bis Dezember 2013 ist an den Finanzrahmen geknüpft.

    2.   In dieser Verordnung werden Regeln für die Tätigkeit des EGF festgelegt, um eine Wiedereingliederung in das Erwerbsleben von Arbeitnehmern zu erleichtern, die von aus Handelsentwicklungen herrührenden Entlassungen betroffen sind.

    Artikel 2

    Interventionskriterien

    Ein Finanzbeitrag des EGF wird in den Fällen bereitgestellt, in denen weit gehende strukturelle Veränderungen im Welthandelsgefüge zu einer schwerwiegenden Störung des Wirtschaftsgeschehens führen, insbesondere zu einem substantiellen Anstieg der Importe in die EU oder einem raschen Rückgang des Marktanteils der EU in einem bestimmten Sektor oder einer Standortverlagerung in Drittländer, die folgende Konsequenzen hat:

    a)

    mindestens 1 000 Entlassungen in einem Unternehmen in einem Mitgliedstaat innerhalb eines Zeitraums von 4 Monaten, darunter auch arbeitslos gewordene Beschäftigte bei Zulieferern oder nachgeschalteten Herstellern, oder

    b)

    mindestens 1 000 Entlassungen innerhalb eines Zeitraums von neun Monaten, insbesondere in Klein- oder Mittelunternehmen, in einem NACE 2-Sektor in einer Region auf NUTS-II-Niveau oder in zwei aneinander grenzenden solchen Regionen;

    c)

    Auf kleinen Arbeitsmärkten oder unter außergewöhnlichen Umständen, die von dem betreffenden Mitgliedstaat bzw. den betroffenen Mitgliedstaaten in angemessener Weise untermauert werden, kann ein Antrag auf Beitrag aus dem EGF auch als zulässig betrachtet werden, wenn die Bedingungen gemäß Buchstabe a oder b nicht vollständig erfüllt sind, sofern die Entlassungen schwerwiegende Auswirkungen für die Beschäftigung und die lokale Wirtschaft haben. Der Gesamtbetrag der Beiträge für außergewöhnliche Umstände darf 15 % des EGF in einem beliebigen Jahr nicht übersteigen.

    Artikel 3

    Zuschussfähige Maßnahmen

    Ein Finanzbeitrag im Rahmen dieser Verordnung kann für aktive Arbeitsmarktmaßnahmen als Teil eines koordinierten Pakets personalisierter Dienstleistungen bereitgestellt, mit denen arbeitslose Arbeitnehmer wieder in den Arbeitsmarkt eingegliedert werden sollen, darunter:

    a)

    Unterstützung bei der Arbeitsuche, Berufsberatung, auf die Person zugeschnittene Ausbildungs- und Weiterbildungsmaßnahmen, einschließlich von Maßnahmen für IKT-Qualifikationen und Validierung der erworbenen Erfahrung, Hilfe bei Outplacement und Förderung des Unternehmertums oder Beihilfe zur Unternehmensgründung;

    b)

    spezielle zeitlich begrenzte Maßnahmen für Beschäftigte, wie zum Beispiel Beihilfen für die Arbeitsuche, Mobilitätsbeihilfen oder Beihilfen für Personen, die an Tätigkeiten des lebensbegleitenden Lernens und an Weiterbildungsmaßnahmen teilnehmen;

    c)

    besondere Anreize für benachteiligte oder ältere Arbeitnehmer, damit sie auf dem Arbeitsmarkt bleiben oder dorthin zurückkehren.

    Der EGF finanziert keine passiven Sozialschutzmaßnahmen.

    Auf Vorschlag des Mitgliedstaates kann der EGF die Vorbereitungs-, Verwaltungs-, Informations- und Werbemaßnahmen sowie Kontrolltätigkeiten im Hinblick auf seine Durchführung finanzieren.

    Artikel 4

    Art des Finanzbeitrags

    Die Kommission stellt einen Finanzbeitrag in Form einer einmaligen Zahlung bereit, der im Rahmen der zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission geteilten Mittelverwaltung gemäß Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe b und Absätze 5 und 6 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 umgesetzt wird.

    Artikel 5

    Anträge

    1.   Der Mitgliedstaat reicht innerhalb von 10 Wochen nach dem Datum, zu dem die in Artikel 2 für eine Mobilisierung des EGF festgelegten Bedingungen gegeben sind, einen Antrag auf einen Finanzbeitrag aus dem EGF bei der Kommission ein. Der Antrag kann in der Folge von dem Mitgliedstaat ergänzt werden.

    2.   In den Anträgen sind Angaben zu folgenden Punkten zu machen:

    a)

    Eine begründete Analyse der Verbindung zwischen den geplanten Entlassungen und den weit gehenden strukturellen Veränderungen im Welthandelsgefüge sowie ein Nachweis der Zahl der Entlassungen; ferner eine Erläuterung des unvorhergesehen Charakters dieser Entlassungen;

    b)

    Benennung der (nationalen oder multinationalen) Unternehmen, Zulieferer oder nachgeschalteten Hersteller und Sektoren, die Entlassungen vornehmen, und der Kategorien der gezielt zu unterstützenden Arbeitnehmer;

    c)

    eine Beschreibung des betreffenden Territoriums, seiner Behörden und anderer Beteiligter sowie die erwarteten Auswirkungen der Entlassungen auf die lokale, regionale oder nationale Beschäftigungslage;

    d)

    das koordinierte Paket zu finanzierender personalisierter Dienstleistungen und Aufschlüsselung seiner geschätzten Kosten, einschließlich seiner Komplementarität mit von den Strukturfonds finanzierten Maßnahmen sowie Information über Maßnahmen, die aufgrund nationaler Rechtsvorschriften oder gemäß Tarifvereinbarungen obligatorisch sind;

    e)

    Datum oder Daten, ab dem/denen personalisierte Dienstleistungen für die betroffenen Arbeitnehmer begonnen wurden oder geplant sind;

    f)

    Verfahren für die Anhörung der Sozialpartner;

    g)

    Behörde, die für Management und Finanzkontrolle gemäß Artikel 18 verantwortlich ist.

    3.   Unter Berücksichtigung der von dem Mitgliedstaat, der Region, den Sozialpartnern und den betreffenden Unternehmen durchgeführten Maßnahmen, die sich aus dem nationalen Recht oder aus Kollektivvereinbarungen ergeben, und unter besonderer Beachtung der vom Europäischen Sozialfonds (ESF) finanzierten Maßnahmen müssen die Angaben gemäß Absatz 2 eine kurze Beschreibung der getroffenen und geplanten Maßnahmen der nationalen Behörde und der betreffenden Unternehmen enthalten, einschließlich einer Schätzung der Kosten.

    4.   Der betreffende Mitgliedstaat bzw. die betreffenden Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission auch die von ihr für die Bewertung der Einhaltung der Interventionskriterien benötigten statistischen und sonstigen Angaben auf der am besten geeigneten territorialen Ebene.

    5.   Anhand der in Absatz 2 aufgeführten Informationen und allen ergänzenden Informationen, die von dem betreffenden Mitgliedstaat übermittelt werden, bewertet die Kommission im Benehmen mit dem betreffenden Mitgliedstaat, ob die Bedingungen für die Bereitstellung eines Finanzbeitrags im Rahmen dieser Verordnung gegeben sind.

    Artikel 6

    Komplementarität, Überwachung der Einhaltung und Koordinierung

    1.   Die Unterstützung aus dem EGF tritt nicht an die Stelle von Maßnahmen, für die die Unternehmen aufgrund des nationalen Rechts oder wegen Kollektivvereinbarungen verantwortlich sind.

    2.   Die Unterstützung aus dem EGF ergänzt Maßnahmen der Mitgliedstaaten auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene, einschließlich der von den Strukturfonds kofinanzierten Maßnahmen.

    3.   Die Unterstützung aus dem EGF sorgt für Solidarität und Hilfe für die einzelnen Arbeitnehmer, die aufgrund struktureller Veränderungen im Welthandelsgefüge entlassen wurden. Der EGF finanziert nicht die Umstrukturierung von Unternehmen oder Sektoren.

    4.   Gemäß ihren jeweiligen Zuständigkeiten gewährleisten die Kommission und die Mitgliedstaaten die Koordinierung der Unterstützung aus Gemeinschaftsfonds.

    5.   Die betroffenen Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die spezifischen Maßnahmen, für die ein Finanzbeitrag aus dem EGF bereitgestellt wird, nicht auch eine Unterstützung von anderen gemeinschaftlichen Finanzinstrumenten erhalten.

    Artikel 7

    Gleichstellung von Frauen und Männern und Nichtdiskriminierung

    Die Kommission und die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die Gleichstellung von Männern und Frauen sowie die Einbeziehung der Gleichstellungsperspektive in den einzelnen Phasen der Durchführung des EGF gefördert werden. Die Kommission und die Mitgliedstaaten ergreifen die notwendigen Schritte, um jede Diskriminierung auf Grund des Geschlechts, der Rasse, der ethnischen Herkunft, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung in den einzelnen Phasen der Durchführung des EGF und insbesondere beim Zugang zum EGF zu verhindern.

    Artikel 8

    Technische Unterstützung auf Initiative der Kommission

    1.   Auf Initiative der Kommission kann der EGF im Rahmen einer Obergrenze von 0,35 % der für das betreffende Jahr verfügbaren Finanzmittel zur Finanzierung von Maßnahmen zur Begleitung, Information, administrativen und technischen Unterstützung, Prüfung, Kontrolle und Evaluierung eingesetzt werden, die für die Durchführung dieser Verordnung erforderlich sind.

    2.   Derartige Aufgaben werden im Einklang mit der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates sowie ihren für diese Art der Haushaltsausführung geltenden Durchführungsvorschriften ausgeführt.

    Artikel 9

    Information und Publizität

    1.   Die Mitgliedstaaten informieren über die finanzierten Maßnahmen und machen diese allgemein bekannt. Die Informationen sind für die betroffenen Arbeitnehmer, die lokalen und regionalen Behörden, Sozialpartner, Medien und die breite Öffentlichkeit bestimmt. Sie sollen die Rolle der Gemeinschaft betonen und gewährleisten, dass der Beitrag des EGF in Erscheinung tritt.

    2.   Die Kommission richtet ein in allen Amtssprachen der Gemeinschaft verfügbares Internet-Portal ein, das Informationen über den EGF, Leitlinien für die Einreichung von Anträgen sowie aktualisierte Informationen über genehmigte und abgelehnte Anträge bietet und die Rolle der Haushaltsbehörde hervorhebt.

    Artikel 10

    Festsetzung des Finanzbeitrags

    1.   Die Kommission evaluiert und schlägt auf der Grundlage der gemäß Artikel 5 Absatz 5 vorgenommenen Bewertung, unter besonderer Berücksichtigung der Zahl der zu unterstützenden Arbeitnehmer, der vorgeschlagenen Maßnahmen und der geschätzten Kosten, möglichst umgehend einen Betrag für den Finanzbeitrag vor, der im Rahmen der verfügbaren Mittel gegebenenfalls bereitgestellt werden kann.

    Der Betrag darf 50 % der in Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe d genannten geschätzten Kosten nicht übersteigen.

    2.   Kommt die Kommission auf der Grundlage der gemäß Artikel 5 Absatz 5 vorgenommenen Bewertung zu dem Schluss, dass die Voraussetzungen für die Bereitstellung eines Finanzbeitrags im Rahmen dieser Verordnung erfüllt sind, leitet sie unverzüglich das in Artikel 12 festgelegte Verfahren ein.

    3.   Kommt die Kommission aufgrund der gemäß Artikel 5 Absatz 5 vorgenommenen Bewertung zu dem Schluss, dass die Voraussetzungen für die Bereitstellung eines Finanzbeitrags im Rahmen dieser Verordnung nicht erfüllt sind, teilt sie dies schnellstmöglich dem betreffenden Mitgliedstaat mit.

    Artikel 11

    Zuschussfähige Ausgaben

    Ausgaben für einen Beitrag des EGF sind ab dem Datum bzw. den Daten zuschussfähig, ab dem bzw. denen ein betroffener Mitgliedstaat die in Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe e genannten personalisierten Dienstleistungen für die betroffenen Arbeitnehmer erbringt.

    Artikel 12

    Haushaltsverfahren

    1.   Die Modalitäten des EGF entsprechen der Nummer 28 der genannten Interinstitutionellen Vereinbarung und den etwaigen Änderungen daran.

    2.   Die Mittel für den EGF werden in den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union im Rahmen des normalen Haushaltsverfahrens eingesetzt, sobald die Kommission ausreichende Margen und/oder annullierte Verpflichtungen ermittelt hat.

    3.   Kommt die Kommission zu dem Schluss, dass aus dem EGF ein Finanzbeitrag bereitgestellt werden sollte, unterbreitet sie der Haushaltsbehörde einen Vorschlag, der zur Bewilligung von Mitteln in Höhe des gemäß Artikel 10 festgesetzten Betrags erforderlich ist, sowie einen Antrag auf Übertragung des Betrags auf die Haushaltslinie des EGF. Die Vorschläge können partienweise zusammengefasst werden.

    Mittelübertragungen betreffend den EGF werden gemäß Artikel 24 Absatz 4 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 durchgeführt.

    4.   Ein Vorschlag gemäß Absatz 3 umfasst Folgendes:

    a)

    Die gemäß Artikel 5 Absatz 5 durchgeführte Bewertung mit einer Zusammenfassung der Angaben, anhand deren diese Bewertung vorgenommen wurde;

    b)

    den Nachweis, dass die Kriterien gemäß den Artikeln 2 und 6 erfüllt sind; und

    c)

    eine Begründung der vorgeschlagenen Beträge.

    5.   Zeitgleich mit ihrem Vorschlag beruft die Kommission einen Trilog, gegebenenfalls in vereinfachter Form, ein, um die Zustimmung der beiden Teile der Haushaltsbehörde zu der Inanspruchnahme des EGF und zu dem erforderlichen Betrag einzuholen.

    6.   Am 1. September jedes Jahres muss mindestens ein Viertel des jährlichen Höchstbetrags des EGF verfügbar bleiben, damit ein bis Ende des Jahres auftretender Bedarf gedeckt werden kann.

    7.   Sobald die Haushaltsbehörde die Mittel zur Verfügung gestellt hat, fasst die Kommission einen Beschluss über einen Finanzbeitrag.

    Artikel 13

    Auszahlung und Verwendung des Finanzbeitrags

    1.   Im Anschluss an den Beschluss gemäß Artikel 12 Absatz 3 stellt die Kommission grundsätzlich innerhalb von 15 Tagen den Finanzbeitrag für den betroffenen Mitgliedstaat in Form einer einmaligen Zahlung bereit.

    2.   Der Mitgliedstaat verwendet den Finanzbeitrag sowie etwaige darauf anfallende Zinsen innerhalb von 12 Monaten nach dem Datum des Antrags gemäß Artikel 5.

    Artikel 14

    Verwendung des Euro

    Alle Beträge in den Anträgen, Beschlüssen über einen Finanzbeitrag und Berichten im Rahmen dieser Verordnung sowie in allen sonstigen einschlägigen Dokumenten lauten auf Euro.

    Artikel 15

    Schlussbericht und Abschluss

    1.   Spätestens sechs Monate nach Ablauf des in Artikel 13 Absatz 2 genannten Zeitraums legt der betroffene Mitgliedstaat der Kommission einen Bericht über die finanzielle Abwicklung des Finanzbeitrags, einschließlich Informationen über die Art der Maßnahmen und die wichtigsten Ergebnisse, zusammen mit einer Erklärung vor, in der die Ausgaben begründet und, sofern angebracht, Angaben über die Komplementarität der Maßnahmen mit den vom ESF finanzierten Maßnahmen gemacht werden.

    2.   Spätestens sechs Monate, nachdem die Kommission alle Angaben gemäß Absatz 1 erhalten hat, wickelt sie den Finanzbeitrag aus dem EGF ab.

    Artikel 16

    Jahresbericht

    1.   Ab dem Jahr 2008 legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 1. Juli eines jeden Jahres einen quantitativen und qualitativen Bericht über die im Vorjahr im Rahmen dieser Verordnung erfolgten Tätigkeiten vor. Dieser Bericht, der sich hauptsächlich auf die durch den EGF erzielten Ergebnisse konzentriert, enthält insbesondere Angaben zu den eingereichten Anträgen, den gefassten Beschlüssen, den finanzierten Maßnahmen einschließlich ihrer Komplementarität mit aus den Strukturfonds, insbesondere dem ESF, finanzierten Maßnahmen und zur Abwicklung des bereitgestellten Finanzbeitrags. Darin werden auch diejenigen Anträge dokumentiert, die aufgrund fehlender Mittel oder fehlender Anspruchsberechtigung abgelehnt wurden.

    2.   Der Bericht wird dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss, dem Ausschuss der Regionen und den Sozialpartnern zur Information übermittelt.

    Artikel 17

    Evaluierung

    1.   Die Kommission führt auf eigene Initiative und in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten folgende Evaluierungen durch:

    a)

    eine Halbzeitevaluierung der Wirksamkeit und Nachhaltigkeit der erreichten Ergebnisse bis 31. Dezember 2011;

    b)

    eine Ex-post-Evaluierung bis zum 31. Dezember 2014 mit Unterstützung externer Sachverständiger zur Messung der Auswirkungen des EGF und seines Mehrwerts.

    2.   Die Ergebnisse der Evaluierung werden dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss, dem Ausschuss der Regionen und den Sozialpartnern zur Information übermittelt.

    Artikel 18

    Management und Finanzkontrolle

    1.   Unbeschadet der Verantwortung der Kommission für die Durchführung des allgemeinen Haushalts der Europäischen Gemeinschaften sind die Mitgliedstaaten in erster Linie für die Verwaltung der durch den EGF unterstützten Maßnahmen und die Finanzkontrolle der Maßnahmen verantwortlich. Zu diesem Zweck unternehmen sie unter anderem folgende Schritte:

    a)

    Sie überprüfen, ob Verwaltungs- und Kontrollvorkehrungen vorgesehen worden sind und so vorgenommen werden, dass sichergestellt wird, dass die Gemeinschaftsmittel effizient und ordnungsgemäß in Übereinstimmung mit den Grundsätzen des wirtschaftlichen Finanzmanagement verwendet werden;

    b)

    sie überprüfen, ob die finanzierten Maßnahmen ordnungsgemäß durchgeführt worden sind;

    c)

    sie stellen sicher, dass finanzierte Aufwendungen auf überprüfbaren Unterlagen beruhen sowie ordnungsgemäß und den Regeln entsprechend getätigt wurden;

    d)

    sie verhindern Unregelmäßigkeiten gemäß der Definition in Artikel 70 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006, spüren diese auf und berichtigen sie und sie ziehen rechtsgrundlos gezahlte Beträge einschließlich von Zinsen auf verspätete Zahlungen gemäß demselben Artikel wieder ein. Sie machen darüber der Kommission rechtzeitig Mitteilung und halten sie über den Fortschritt von Verwaltungs- und Gerichtsverfahren auf dem Laufenden.

    2.   Die betroffenen Mitgliedstaaten nehmen die erforderlichen finanziellen Korrekturmaßnahmen vor, wenn eine Unregelmäßigkeit festgestellt wird. Die Korrekturmaßnahmen der Mitgliedstaaten bestehen darin, dass der Finanzbeitrag der Gemeinschaft ganz oder teilweise gestrichen wird. Der Mitgliedstaat zieht Beträge ein, die durch eine aufgespürte Unregelmäßigkeit verloren gegangen sind und zahlt sie an die Kommission zurück; wenn der Betrag nicht innerhalb der von dem entsprechenden Mitgliedstaat eingeräumten Frist zurückgezahlt wird, fallen Verzugszinsen an.

    3.   Die Kommission ergreift im Rahmen ihrer Zuständigkeit für die Ausführung des allgemeinen Haushalts der Europäischen Gemeinschaften alle erforderlichen Schritte, um zu überprüfen, ob die finanzierten Maßnahmen gemäß den Grundsätzen des wirtschaftlichen und effizienten Finanzmanagements gemäß der Verordnung (EG, Euratom) des Rates Nr. 1605/2002 durchgeführt werden. Es obliegt jedem einzelnen Mitgliedstaat, sicherzustellen, dass er über reibungslos funktionierende Management- und Kontrollsysteme verfügt; die Kommission überzeugt sich davon, dass solche Systeme bestehen.

    Zu diesem Zweck können Kommissionsbeamte oder –bedienstete, unbeschadet der Befugnisse des Rechnungshofes oder der von den Mitgliedstaaten gemäß nationalen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften durchgeführten Prüfungen, vor Ort Prüfungen, einschließlich von Stichprobenkontrollen, der aus dem Fonds finanzierten Maßnahmen mit einer Voranmeldung von mindestens einem Werktag vornehmen. Die Kommission macht darüber dem betreffenden Mitgliedstaat Mitteilung, um die erforderliche Unterstützung zu erhalten. Beamte oder Bedienstete des betreffenden Mitgliedstaats können sich an derartigen Prüfungen beteiligen.

    4.   Der Mitgliedstaat trägt dafür Sorge, dass sämtliche Unterlagen über angefallene Ausgaben der Kommission und dem Rechnungshof während eines Zeitraums von drei Jahren nach der Abwicklung des aus dem EGF erhaltenen Finanzbeitrags zur Verfügung gehalten werden.

    Artikel 19

    Rückerstattung des Finanzbeitrags

    1.   Liegt der Betrag der tatsächlichen Kosten einer Maßnahme unter dem gemäß Artikel 12 angegebenen geschätzten Betrag, so fordert die Kommission vom Mitgliedstaat die Rückerstattung des entsprechenden Betrags des erhaltenen Finanzbeitrags.

    2.   Hat der Mitgliedstaat die in dem Beschluss über einen Finanzbeitrag aufgeführten Verpflichtungen nicht eingehalten, so unternimmt die Kommission die erforderlichen Schritte, um von ihm die vollständige oder teilweise Rückerstattung des erhaltenen Finanzbeitrags zu fordern.

    3.   Bevor die Kommission eine Entscheidung gemäß Absatz 1 oder Absatz 2 trifft, nimmt sie eine angemessene Prüfung des Falls vor und räumt dem Mitgliedstaat insbesondere einen bestimmten Zeitraum ein, innerhalb dessen er seine Bemerkungen übermitteln kann.

    4.   Kommt die Kommission nach Abschluss der erforderlichen Überprüfungen zu dem Schluss, dass ein Mitgliedstaat sich nicht an die Verpflichtungen nach Artikel 18 Absatz 1 hält, beschließt sie, falls eine Einigung nicht erreicht worden ist und der Mitgliedstaat die Korrekturmaßnahmen nicht innerhalb einer von der Kommission gesetzten Frist vorgenommen hat, unter Berücksichtigung etwaiger Bemerkungen des Mitgliedstaats, innerhalb von drei Monaten nach Beendigung der oben erwähnten Frist die erforderlichen finanziellen Korrekturmaßnahmen dadurch vorzunehmen, dass sie den Beitrag des EGF zu der fraglichen Maßnahme ganz oder teilweise streicht. Beträge, die durch eine aufgespürte Unregelmäßigkeit verloren gegangen sind, werden wieder eingezogen, und wenn der Betrag nicht innerhalb der von dem entsprechenden Mitgliedstaat eingeräumten Frist zurückgezahlt wird, fallen Verzugszinsen an.

    Artikel 20

    Überprüfungsklausel

    Auf der Grundlage des ersten der in Artikel 16 vorgesehenen Jahresberichte können das Europäische Parlament und der Rat diese Verordnung auf Vorschlag der Kommission überprüfen, um sicherzustellen, dass die Solidaritäts-Zielsetzungen des EGF verwirklicht werden und dass bei ihren Bestimmungen die wirtschaftlichen, sozialen und geografischen Merkmale sämtlicher Mitgliedstaaten angemessen berücksichtigt werden.

    Das Europäische Parlament und der Rat überprüfen in jedem Fall diese Verordnung bis zum 31. Dezember 2013.

    Artikel 21

    Inkrafttreten

    Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Sie gilt ab dem 1. Januar 2007.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu Brüssel am 20. Dezember 2006.

    Im Namen des Europäischen Parlaments

    Der Präsident

    J. BORRELL FONTELLES

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    J. KORKEAOJA


    (1)  Stellungnahme vom 13. September 2006 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

    (2)  Stellungnahme vom 11. Oktober 2006 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

    (3)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 13. Dezember 2006 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 19. Dezember 2006.

    (4)  ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1.

    (5)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.


    30.12.2006   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 406/7


    VERORDNUNG (EG) Nr. 1928/2006 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

    vom 20. Dezember 2006

    zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 571/88 des Rates zur Durchführung von Erhebungen der Gemeinschaft über die Struktur der landwirtschaftlichen Betriebe im Hinblick auf den Finanzrahmen für den Zeitraum 2007-2009 und den maximalen Gemeinschaftsbeitrag für Bulgarien und Rumänien

    DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 285 Absatz 1,

    gestützt auf die Akte über den Beitritt Bulgariens und Rumäniens, insbesondere auf Artikel 56,

    gestützt auf den Vorschlag der Kommission,

    gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (1),

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Die Verordnung (EWG) Nr. 571/88 des Rates (2) sieht für die Mitgliedstaaten als Beitrag zu den entstehenden Ausgaben eine Erstattung bis zu einem Höchstbetrag je Erhebung vor.

    (2)

    Die Durchführung von Erhebungen über die Struktur der landwirtschaftlichen Betriebe macht von Seiten der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft die Bereitstellung erheblicher Haushaltsmittel notwendig, um den Informationsbedarf der Institutionen der Gemeinschaft decken zu können.

    (3)

    Mit Blick auf den Beitritt Bulgariens und Rumäniens sowie die Durchführung von Erhebungen über die Struktur der landwirtschaftlichen Betriebe in diesen neuen Mitgliedstaaten im Jahr 2007 ist es angezeigt, einen maximalen Gemeinschaftsbeitrag je Erhebung vorzusehen; diese Anpassung ist aufgrund des Beitritts notwendig und ist in der Akte über den Beitritt nicht vorgesehen.

    (4)

    Mit der vorliegenden Verordnung wird für die restliche Laufzeit des Programms eine Finanzausstattung festgelegt, die für die Haushaltsbehörde den vorrangigen Bezugsrahmen während des jährlichen Haushaltsverfahrens im Sinne von Nummer 37 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Europäischen Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (3) bildet –

    HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    In Artikel 14 die Verordnung (EWG) Nr. 571/88 wird wie folgt geändert:

    1.

    Absatz 1 Unterabsatz 1 werden folgende Gedankenstriche angefügt:

    „—

    2 000 000 EUR für Bulgarien,

    2 000 000 EUR für Rumänien.“

    2.

    Absatz 1 Unterabsätze 3, 4 und 5 erhält folgende Fassung:

    „Die Finanzausstattung für die Durchführung des vorliegenden Programms, einschließlich der notwendigen Mittel für die Durchführung des Projekts Eurofarm, wird für den Zeitraum 2007-2009 auf 20 400 000 EUR festgelegt.

    Die jährlichen Mittel werden von der Haushaltsbehörde in den Grenzen des Finanzrahmens bewilligt.“

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Artikel 1 Absatz 1 gilt ab 1. Januar 2007.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu Brüssel am 20. Dezember 2006.

    Im Namen des Europäischen Parlaments

    Der Präsident

    J. BORRELL FONTELLES

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    J. KORKEAOJA


    (1)  Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 12. Dezember 2006 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Entscheidung des Rates vom 20. Dezember 2006.

    (2)  ABl. L 56 vom 2.3.1988, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 204/2006 der Kommission (ABl. L 34 vom 7.2.2006, S. 3).

    (3)  ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1.


    30.12.2006   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 406/8


    VERORDNUNG (EG) Nr. 1929/2006 DES RATES

    vom 23. Oktober 2006

    über die Durchführung des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Uruguay gemäß Artikel XXIV Absatz 6 des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 und zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 133,

    auf Vorschlag der Kommission,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Mit der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates (1) des Rates wurden eine Nomenklatur für Waren (nachstehend „Kombinierte Nomenklatur“ genannt) und die vertragsmäßigen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs festgelegt.

    (2)

    Mit seinem Beschluss 2006/997/EG (2) über den Abschluss eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Uruguay genehmigte der Rat das vorgenannte Abkommen im Namen der Gemeinschaft, um so die gemäß Artikel XXIV Absatz 6 des GATT 1994 eingeleiteten Verhandlungen abzuschließen –

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Anhang I Teil III Abschnitt III Anhang 7 (WTO-Zollkontingente, die von den zuständigen Behörden der Gemeinschaft zu eröffnen sind) der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 wird wie folgt geändert:

    1.

    In KN-Code 0201 30 00 wird die Bezeichnung des EG-Zollkontingents von 4 000 Tonnen: „Fleisch, entbeint, von ‚hoher Qualität‛, frisch, gekühlt oder gefroren, das folgender Beschreibung entspricht: Teilstücke von Rindfleisch, ausschließlich von Weidetieren, deren Lebendgewicht bei der Schlachtung 460 kg nicht überschreitet, von besonderer oder guter Qualität, mit der Bezeichnung ‚besondere Rindfleischteilstücke‛, in Kartons ‚Special boxed beef‛; diese Teilstücke dürfen die Bezeichnung ‚sc‛ (special cuts) tragen“ ersetzt durch:

    „Fleisch, entbeint, von ‚hoher Qualität‛ von Rindern, frisch, gekühlt oder gefroren“.

    2.

    In der Spalte „Sonstige Bedingungen“ wird Folgendes eingefügt: „Lieferland: Uruguay“.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu Luxemburg am 23. Oktober 2006.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    J.-E. ENESTAM


    (1)  ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1758/2006 (ABl. L 335, vom 1.12.2006, S. 1).

    (2)  Siehe Seite 10 dieses Amtsblatts.


    30.12.2006   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 406/9


    VERORDNUNG (EG) Nr. 1930/2006 DES RATES

    vom 20. Dezember 2006

    zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 26,

    auf Vorschlag der Kommission,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Im Anschluss an die Verhandlungen im Rahmen der Uruguay-Runde wurde in der Kombinierten Nomenklatur (KN) gemäß Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates (1) eine Zollbefreiung für pharmazeutische Erzeugnisse des Kapitels 30 der KN festgelegt.

    (2)

    Sterile Adhäsionsbarrieren zu chirurgischen oder zahnärztlichen Zwecken, auch resorbierbar, und Vorrichtungen erkennbar zur Verwendung für Stomata sind derzeit in verschiedenen Kapiteln der KN eingereiht und unterliegen einem Zollsatz von 6,5 %. Ab dem 1. Januar 2007 jedoch sind sie infolge der Änderungen der Nomenklatur als Anhang des „Internationalen Übereinkommens über das Harmonisierte System zur Warenbezeichnung und Kodierung“ gemäß der Empfehlung des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens vom 26. Juni 2004 in Kapitel 30 der KN einzureihen.

    (3)

    Aus Gründen des Gesundheitsschutzes liegt es im Interesse der Gemeinschaft, die autonome Freistellung von den Zöllen für pharmazeutische Erzeugnisse des Kapitels 30 der KN auf diese Erzeugnisse auszuweiten. Dies sollte im Wege einer Zollaussetzung auf unbestimmte Zeit erfolgen.

    (4)

    Die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 sollte daher entsprechend geändert werden.

    (5)

    Da die mit dieser Verordnung eingeführte Änderung ab demselben Datum anzuwenden ist wie die in der Verordnung (EG) Nr. 1549/2006 festgelegte KN für 2007 (2), sollte diese Verordnung unverzüglich in Kraft treten und mit Wirkung vom 1. Januar 2007 gelten.

    (6)

    Angesichts der wirtschaftlichen Bedeutung dieser Verordnung liegt ein dringender Fall im Sinne von Abschnitt 1 Nummer 3 des dem Vertrag über die Europäische Union und den Verträgen zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften beigefügten Protokolls über die Rolle der einzelstaatlichen Parlamente in der Europäischen Union vor -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Anhang I Teils II (Zolltarif) Abschnitt VI Kapitel 30 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 wird wie folgt geändert:

    1)

    Der Eintrag in der dritten Spalte bei KN-Code 3006 10 30 erhält folgende Fassung:

    „6,5 (3)

    2)

    Der Eintrag in der dritten Spalte bei KN-Code 3006 91 00 erhält folgende Fassung:

    „6,5 (4)

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Sie gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2007.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu Brüssel am 20. Dezember 2006.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    J. KORKEAOJA


    (1)  ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1549/2006 der Kommission (Abl. L 301 vom 31.10.2006, S. 1).

    (2)  ABl. L 301 vom 31.10.2006, S. 1.

    (3)  Zollsatz auf unbestimmte Zeit autonom ausgesetzt.“;

    (4)  Zollsatz auf unbestimmte Zeit autonom ausgesetzt.“.


    II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

    Rat

    30.12.2006   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 406/10


    BESCHLUSS DES RATES

    vom 23. Oktober 2006

    über den Abschluss eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Uruguay

    (2006/997/EG)

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 133 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1,

    auf Vorschlag der Kommission,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Am 22. März 2004 ermächtigte der Rat die Kommission, im Rahmen der Vorbereitungen auf den Beitritt der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik zur Europäischen Union mit bestimmten anderen WTO-Mitgliedstaaten Verhandlungen gemäß Artikel XXIV Absatz 6 des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 aufzunehmen.

    (2)

    Die Verhandlungen wurden in Konsultation mit dem mit Artikel 133 des Vertrags eingesetzten Ausschuss und nach Maßgabe der vom Rat erlassenen Verhandlungsrichtlinien geführt.

    (3)

    Die Kommission hat die Verhandlungen über ein Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Uruguay abgeschlossen. Das Abkommen sollte genehmigt werden –

    BESCHLIESST:

    Artikel 1

    Das Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Uruguay über die Änderung der Zugeständnisse in den Listen der Verpflichtungen der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik im Zuge des Beitritts dieser Staaten zur Europäischen Gemeinschaft wird im Namen der Europäischen Gemeinschaft genehmigt.

    Der Wortlaut des Abkommens in Form eines Briefwechsels ist diesem Beschluss beigefügt.

    Artikel 2

    Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Abkommen in Form eines Briefwechsels rechtsverbindlich für die Europäische Gemeinschaft zu unterzeichnen.

    Geschehen zu Luxemburg am 23. Oktober 2006.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    J.E. ENESTAM


    30.12.2006   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 406/11


    ABKOMMEN

    In Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Uruguay über die Änderung der Zugeständnisse in den Listen der Verpflichtungen der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und Der Slowakischen Republik im Zuge des Beitritts Dieser Staaten zur Europäischen Gemeinschaft

    Genf,

    Sehr geehrter Herr …,

    nach Aufnahme der Verhandlungen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Uruguay gemäß Artikel XXIV Absatz 6 und Artikel XXVIII des GATT 1994 zur Änderung der Zugeständnisse in den Listen der Verpflichtungen der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik im Zuge des Beitritts dieser Staaten zur Europäischen Gemeinschaft wurde zum Abschluss der nach der Notifizierung gemäß Artikel XXIV Absatz 6 GATT vom 19. Januar 2004 aufgenommenen Verhandlungen Folgendes zwischen der EG und Uruguay vereinbart:

    Die EG nimmt die in ihrer früheren Liste enthaltenen Zugeständnisse in die Liste CLX für das Zollgebiet der 25 Mitgliedstaaten auf.

    Die EG passt die Bezeichnung des Uruguay zugeteilten EG-Zollkontingents von 4 000 Tonnen für „Fleisch, von 'hoher Qualität' von Rindern, frisch, gekühlt oder gefroren“ an.

    Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft, nachdem die Parteien es gemäß ihren eigenen Verfahren genehmigt haben.

    Im Namen der Europäischen Gemeinschaft

    Image

    Genf,

    Sehr geehrter Herr …,

    es wird auf folgende Aussagen in Ihrem Schreiben Bezug genommen:

    „Nach Aufnahme der Verhandlungen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Uruguay gemäß Artikel XXIV Absatz 6 und Artikel XXVIII des GATT 1994 zur Änderung der Zugeständnisse in den Listen der Verpflichtungen der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik im Zuge des Beitritts dieser Staaten zur Europäischen Gemeinschaft wurde zum Abschluss der nach der Notifikation der WTO gemäß Artikel XXIV Absatz 6 GATT vom 19. Januar 2004 aufgenommenen Verhandlungen Folgendes zwischen der EG und Uruguay vereinbart:

    Die EG nimmt die in ihrer früheren Liste enthaltenen Zugeständnisse in die Liste CLX für das Zollgebiet der 25 Mitgliedstaaten auf.

    Die EG passt die Bezeichnung des Uruguay zugeteilten EG-Zollkontingents von 4 000 Tonnen für ‚Fleisch, von 'hoher Qualität' von Rindern, frisch, gekühlt oder gefroren‘ an.

    Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft, nachdem die Parteien es gemäß ihren eigenen Verfahren genehmigt haben.“.

    Ich beehre mich, der Zustimmung meiner Regierung Ausdruck zu geben.

    Für Uruguay

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