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Document JOL_2013_308_R_NS0066

2013/600/EU: Beschluss des Europäischen Parlaments vom 17. April 2013 betreffend die Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans der Euratom-Versorgungsagentur für das Haushaltsjahr 2011
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 17. April 2013 mit den Bemerkungen, die integraler Bestandteil seines Beschlusses betreffend die Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans der Euratom-Versorgungsagentur für das Haushaltsjahr 2011 sind

ABl. L 308 vom 16.11.2013, p. 299–301 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
ABl. L 308 vom 16.11.2013, p. 66–66 (HR)

16.11.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 308/299


BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

vom 17. April 2013

betreffend die Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans der Euratom-Versorgungsagentur für das Haushaltsjahr 2011

(2013/600/EU)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

in Kenntnis der endgültigen Rechnungsabschlüsse der Euratom-Versorgungsagentur für das Haushaltsjahr 2011,

in Kenntnis des Berichts des Rechnungshofs über den Jahresabschluss 2011 der Euratom-Versorgungsagentur zusammen mit den Antworten der Agentur (1),

in Kenntnis der Empfehlung des Rates vom 12. Februar 2013 (05753/2013 — C7-0041/2013),

gestützt auf Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (2), insbesondere auf Artikel 185,

gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (3), insbesondere auf Artikel 208,

gestützt auf den Beschluss 2008/114/EG, Euratom des Rates vom 12. Februar 2008 über die Satzung der Euratom-Versorgungsagentur (4), insbesondere auf Artikel 8,

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (5), insbesondere auf Artikel 94,

gestützt auf Artikel 77 und Anlage VI seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses (A7-0104/2013),

1.

erteilt dem Generaldirektor der Euratom-Versorgungsagentur Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans der Agentur für das Haushaltsjahr 2011;

2.

legt seine Bemerkungen in der nachstehenden Entschließung nieder;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss und die als integraler Bestandteil dazugehörige Entschließung dem Generaldirektor der Euratom-Versorgungsagentur, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und ihre Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.

Der Präsident

Martin SCHULZ

Der Generalsekretär

Klaus WELLE


(1)  ABl. C 388 vom 15.12.2012, S. 171.

(2)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

(3)  ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.

(4)  ABl. L 41 vom 15.2.2008, S. 15.

(5)  ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72.


ENTSCHLIEßUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

vom 17. April 2013

mit den Bemerkungen, die integraler Bestandteil seines Beschlusses betreffend die Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans der Euratom-Versorgungsagentur für das Haushaltsjahr 2011 sind

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

in Kenntnis der endgültigen Rechnungsabschlüsse der Euratom-Versorgungsagentur für das Haushaltsjahr 2011,

in Kenntnis des Berichts des Rechnungshofs über den Jahresabschluss 2011 der Euratom-Versorgungsagentur zusammen mit den Antworten der Agentur (1),

in Kenntnis der Empfehlung des Rates vom 12. Februar 2013 (05753/2013 — C7-0041/2013),

gestützt auf Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (2), insbesondere auf Artikel 185,

gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (3), insbesondere auf Artikel 208,

gestützt auf den Beschluss 2008/114/EG, Euratom des Rates vom 12. Februar 2008 über die Satzung der Euratom-Versorgungsagentur (4), insbesondere auf Artikel 8,

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (5), insbesondere auf Artikel 94,

gestützt auf Artikel 77 und Anlage VI seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses (A7-0104/2013),

A.

in der Erwägung, dass die Euratom-Versorgungsagentur (nachstehend „die Agentur“) 1958 mit Sitz in Luxemburg gegründet wurde; in der Erwägung, dass durch den Beschluss 2008/114/EG eine neue Satzung für die Agentur festgelegt wurde und sie damit zu einer Europäischen Agentur geworden ist;

B.

in der Erwägung, dass der Rechnungshof erklärt hat, er habe mit angemessener Sicherheit feststellen können, dass der Jahresabschluss der Agentur für das Haushaltsjahr 2011 zuverlässig ist und die zugrunde liegenden Vorgänge rechtmäßig und ordnungsgemäß sind;

1.

stellt fest, dass die Agentur im Jahr 2011 keine Zuschüsse zur Finanzierung ihrer Tätigkeiten erhalten hat und dass die Kommission sämtliche Ausgaben übernommen hat, die der Agentur im Zusammenhang mit der Ausführung ihres Haushaltplans für 2011 entstanden sind; weist darauf hin, dass dieser Zustand seit der Gründung der Agentur im Jahr 2008 andauert;

2.

stellt fest, dass die Agentur in Ermangelung eines autonomen Budgets 2011 de facto in die Kommission eingegliedert war und dass diese Sachlage einen Verstoß gegen ihre Satzung darstellte;

3.

nimmt jedoch zur Kenntnis, dass die Kommission im Jahr 2011 den Vorschlag, wieder eine eigene Haushaltslinie für die Agentur (nämlich die Haushaltslinie 32 01 06) zu schaffen, angenommen hat und der Agentur im Jahr 2012 von der Kommission infolgedessen ein Zuschuss in Höhe von 98 000 EUR gewährt wurde, womit sie für 2012 über ein Budget von insgesamt 104 000 EUR (einschließlich Finanzerträge) verfügte; ist der Ansicht, dass man damit der Lösung der aktuellen Probleme einen bedeutenden Schritt näher gekommen ist;

4.

verweist, was weitere horizontale Bemerkungen zum Entlastungsbeschluss betrifft, auf seine Entschließung vom 17. April 2013 (6) zur Leistung, zur Haushaltsführung und zur Kontrolle der Agenturen.


(1)  ABl. C 388 vom 15.12.2012, S. 171.

(2)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

(3)  ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.

(4)  ABl. L 41 vom 15.2.2008, S. 15.

(5)  ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72.

(6)  Angenommene Texte, P7_TA(2013)0134 (siehe Seite 374 dieses Amtsblatts).


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