Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document JOL_2013_308_R_NS0003

    2013/537/EU, Euratom: Beschluss des Europäischen Parlaments vom 17. April 2013 betreffend die Entlastung zur Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2011, Einzelplan III — Kommission und Exekutivagenturen
    Entschließung des Europäischen Parlaments vom 17. April 2013 mit den Bemerkungen, die integraler Bestandteil der Beschlüsse über die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2011, Einzelplan III — Kommission und Exekutivagenturen, sind
    Entschließung des Europäischen Parlaments vom 17. April 2013 zu den Sonderberichten des Rechnungshofs im Zusammenhang mit der Entlastung der Kommission für das Haushaltsjahr 2011

    ABl. L 308 vom 16.11.2013, p. 25–103 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
    ABl. L 308 vom 16.11.2013, p. 3–3 (HR)

    16.11.2013   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 308/25


    BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

    vom 17. April 2013

    betreffend die Entlastung zur Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2011, Einzelplan III — Kommission und Exekutivagenturen

    (2013/537/EU, Euratom)

    DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

    unter Hinweis auf den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2011 (1),

    in Kenntnis der endgültigen Jahresrechnung der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2011 (COM(2012) 436 — C7-0224/2012) (2),

    in Kenntnis des Berichts der Kommission für das Haushaltsjahr über die Folgemaßnahmen zur Entlastung 2010 (COM(2012) 585) und der diesem Bericht beigefügten Arbeitsdokumente der Dienststellen der Kommission (SWD(2012) 340 und SWD(2012) 330),

    in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 6. Juni 2012 mit dem Titel „Managementbilanz der Kommission 2011 — Synthesebericht“ (COM(2012) 281),

    in Kenntnis des Jahresberichts der Kommission an die Entlastungsbehörde über die im Jahr 2011 durchgeführten internen Prüfungen (COM(2012) 563) und des diesem Bericht beigefügten Arbeitsdokuments der Dienststellen der Kommission (SWD(2012) 283),

    in Kenntnis des Jahresberichts des Rechnungshofs über die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2011 zusammen mit den Antworten der Organe (3) und der Sonderberichte des Rechnungshofs,

    in Kenntnis der vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union vorgelegten Erklärung (4) über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung für das Haushaltsjahr 2011 sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge,

    in Kenntnis der Empfehlung des Rates vom 12. Februar 2013 zu der der Kommission zur Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2011 zu erteilenden Entlastung (05752/2013 — C7-0038/2013),

    gestützt auf die Artikel 317, 318 und 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und Artikel 106a des Euratom-Vertrags,

    gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (5), insbesondere auf die Artikel 55, 145, 146 und 147,

    gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (6), insbesondere auf die Artikel 62, 164, 165 und 166,

    gestützt auf Artikel 76 und Anlage VI seiner Geschäftsordnung,

    in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses und der Stellungnahmen der anderen betroffenen Ausschüsse (A7-0116/2013),

    A.

    in der Erwägung, dass die Kommission gemäß Artikel 17 Absatz 1 des Vertrags über die Europäische Union den Haushaltsplan ausführt und Programme verwaltet, und zwar gemäß Artikel 317 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten in eigener Verantwortung und entsprechend dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung;

    1.

    erteilt die Entlastung der Kommission zur Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2011;

    2.

    legt seine Bemerkungen in der Entschließung nieder, die integraler Bestandteil der Beschlüsse über die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2011, Einzelplan III — Kommission und Exekutivagenturen, ist, und in seiner Entschließung vom 17. April 2013 zu den Sonderberichten des Rechnungshofs im Zusammenhang mit der Entlastung der Kommission für das Haushaltsjahr 2011 (7);

    3.

    beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss und die als integraler Bestandteil dazugehörige Entschließung dem Rat, der Kommission, dem Gerichtshof der Europäischen Union, dem Rechnungshof und der Europäischen Investitionsbank zu übermitteln und ihre Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.

    Der Präsident

    Martin SCHULZ

    Der Generalsekretär

    Klaus WELLE


    (1)  ABl. L 68 vom 15.3.2011.

    (2)  ABl. C 348 vom 14.11.2012, S. 1.

    (3)  ABl. C 344 vom 12.11.2012, S. 1.

    (4)  ABl. C 348 vom 14.11.2012, S. 130.

    (5)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

    (6)  ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.

    (7)  Angenommene Texte, P7_TA(2013)0123 (siehe Seite 68 dieses Amtsblatts).


    ENTSCHLIEßUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

    vom 17. April 2013

    mit den Bemerkungen, die integraler Bestandteil der Beschlüsse über die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2011, Einzelplan III — Kommission und Exekutivagenturen, sind

    DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

    unter Hinweis auf den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2011 (1),

    in Kenntnis der endgültigen Jahresrechnung der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2011 (COM(2012) 436 — C7-0224/2012) (2),

    in Kenntnis des Berichts der Kommission für das Haushaltsjahr über die Folgemaßnahmen zur Entlastung 2010 (COM(2012) 585) und der diesem Bericht beigefügten Arbeitsdokumente der Dienststellen der Kommission (SWD(2012) 340 und SWD(2012) 330),

    in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 6. Juni 2012 mit dem Titel „Managementbilanz der Kommission 2011 — Synthesebericht“ (COM(2012) 281),

    in Kenntnis des Jahresberichts der Kommission an die Entlastungsbehörde über die im Jahr 2011 durchgeführten internen Prüfungen (COM(2012) 563) und des diesem Bericht beigefügten Arbeitsdokuments der Dienststellen der Kommission (SWD(2012) 283),

    in Kenntnis des Jahresberichts des Rechnungshofs über die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2011 zusammen mit den Antworten der Organe (3) und in Kenntnis der Sonderberichte des Rechnungshofs,

    in Kenntnis der vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union vorgelegten Erklärung (4) über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung für das Haushaltsjahr 2011 sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge,

    in Kenntnis der Empfehlung des Rates vom 12. Februar 2013 zu der der Kommission zur Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2011 zu erteilenden Entlastung (05752/2013 — C7–0038/2013),

    in Kenntnis der Empfehlung des Rates vom 12. Februar 2013 zu der den Exekutivagenturen zur Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2011 zu erteilenden Entlastung (05754/2013 — C7–0039/2013),

    gestützt auf Artikel 317, 318 und 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und Artikel 106a des Euratom-Vertrags,

    gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (5), insbesondere auf die Artikel 55, 145, 146 und 147,

    gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (6), insbesondere auf die Artikel 62, 164, 165 und 166,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates vom 19. Dezember 2002 zur Festlegung des Statuts der Exekutivagenturen, die mit bestimmten Aufgaben bei der Verwaltung von Gemeinschaftsprogrammen (7) beauftragt werden, insbesondere auf Artikel 14 Absätze 2 und 3,

    gestützt auf Artikel 76 und Anlage VI seiner Geschäftsordnung,

    in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses und der Stellungnahmen der anderen betroffenen Ausschüsse (A7-0116/2013),

    A.

    in der Erwägung, dass Europa sich neben einer Vertrauenskrise in seine Institutionen einer Wirtschafts- und Finanzkrise gegenübersieht, eine Situation, die besondere Genauigkeit vom Parlament verlangt, wenn es die Rechnungsführung der Kommission überprüft;

    B.

    in der Erwägung, dass der Rechnungshof zum 18. Mal in Folge nicht in der Lage war, eine positive Zuverlässigkeitserklärung über die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Zahlungen abzugeben;

    C.

    in der Erwägung, dass die Mitgliedstaaten zurzeit über den neuen mehrjährigen Finanzrahmen (MFR) 2014-2020 verhandeln;

    D.

    in der Erwägung, dass in einer Situation, in der die Ressourcen aufgrund der Wirtschafts- und Finanzkrise beschnitten werden, die Notwendigkeit einer sogenannten „intelligenten Solidarität“ gegeben ist — die Verwendung der Unionsmittel, um Reformen durchzuführen, die Haushaltsdisziplin einzuhalten und die politische und wirtschaftliche Stabilität zu gewährleisten;

    E.

    in der Erwägung, dass laut dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) die Kommission die endgültige Verantwortung für die Ausführung des Haushaltsplans der Union trägt, während die Mitgliedstaaten aufgefordert sind, loyal mit der Kommission zusammenzuarbeiten, um zu gewährleisten, dass die Mittelzuweisungen im Einklang mit den Grundsätzen einer wirtschaftlichen Haushaltsführung verwendet werden;

    F.

    in der Erwägung, dass Artikel 287 AEUV Folgendes besagt: „Der Rechnungshof legt dem Europäischen Parlament und dem Rat eine Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge vor (…)“;

    G.

    in der Erwägung, dass Wirtschaftlichkeitsprüfungen, die ermessen, inwieweit das Ausgabeverhalten die verfolgten Ziele erreicht hat, noch wichtiger werden;

    H.

    in der Erwägung, dass die Mängel im Zollsystem ein besseres Gleichgewicht zwischen weniger Kontrollen und mehr Ex-Post-Kontrollen verlangen;

    I.

    in der Erwägung, dass das Kommissionsmanagement in fairer Weise und im Hinblick darauf, das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Institutionen zu stärken, dargestellt werden sollte;

    J.

    in der Erwägung, dass die Strategie Europa 2020 für Wachstum und Beschäftigung eine übergreifende Strategie ist, die die Tätigkeiten fast aller Kommissionsdienststellen, die für interne Politikbereiche zuständig sind, abdeckt, und in der Erwägung, dass 2011 das erste ganze Jahr ist, in dem die Strategie umgesetzt wurde;

    K.

    in der Erwägung, dass der interinstitutionelle Dialog gemäß Artikel 318 AEUV die Gelegenheit darstellen sollte, eine neue Leistungskultur innerhalb der Kommission anzuregen;

    L.

    in der Erwägung, dass der Ausschuss für Haushaltskontrolle künftig noch stärker in die Überwachung der Ausgaben der Kommission einbezogen werden muss, in Erwartung einer verbesserten Zusammenarbeit mit dem Rechnungshof mit dem Ziel, weitergehende Vorschläge für Effizienzverbesserungen im Kontrollverfahren zu erbringen;

    M.

    in der Erwägung, dass die Befugnisse und die Ausstattung des Ausschuss für Haushaltskontrolle im Entlastungsverfahren in einem Initiativbericht genau untersucht und ausgeführt werden sollte;

    Vorrangige Maßnahmen für die Kommission

    1.

    fordert die Kommission auf, dem Parlament zur Erteilung der Entlastung einen Aktionsplan für die Umsetzung folgender vorrangiger Maßnahmen vorzulegen:

    Mitteilung der Kommission zum Schutz des Haushalts der Union

    a)

    Die Kommission sollte jedes Jahr und zum ersten Mal im September 2013 eine Mitteilung an das Parlament, den Rat und den Rechnungshof annehmen, um die Auswirkungen ihrer Präventiv- und Korrekturmaßnahmen hinsichtlich des Schutzes des Unionshaushalts zu veröffentlichen; sie sollte insbesondere alle Aussetzungen, Unterbrechungen und Zurückbehaltungen, mit denen Fehler vermieden werden sollten, und alle Beträge (nominal), die im Laufe des vorherigen Jahres durch Finanzkorrekturen und Wiedereinziehungen für alle Modalitäten der Mittelverwaltung auf Ebene der Union und aufgeschlüsselt nach Mitgliedstaaten durch Mitgliedstaaten, internationale Organisationen oder Drittländer eingezogen wurden, offenlegen; die Kommission sollte so weit wie möglich nachweisen, dass die Finanzkorrekturen begangene Fehler in angemessener Weise ausgeglichen und zu dauerhaften Verbesserungen der Verwaltungs- und Kontrollsysteme beigetragen haben.

    b)

    Finanzkorrekturen für den Gesamtbetrag des Beitrags der Union zu einem Programm sollten von der Kommission vorgenommen werden, falls das Programm aufgrund von Fehlern oder Missmanagement von Mitteln durch nationale oder regionale Behörden seine Ziele weitgehend nicht erreicht, auch wenn ein Teil des Programms finanziert wurde und Mittel bereits ausgegeben wurden.

    c)

    Die Kommission sollte die einschlägigen Daten, die alle von der Kommission verwalteten Politikfelder abdecken, im Vermerk 6 „Finanzkorrekturen und Rückforderungen“, der der Jahresrechnung der Union beigefügt ist, angeben.

    d)

    Was die von den Mehrjahresprogrammen verwalteten Politikfelder anbelangt, sollte die Kommission beim Abschluss des Programmplanungszeitraums die Auswirkungen der in dieser Zeit vorgenommenen Wiedereinziehungen und Finanzkorrekturen auf die Fehlerquote spezifizieren; die Kommission sollte zudem nachweisen, dass die Finanzkorrekturen begangene Fehler in angemessener Weise ausgeglichen und zu dauerhaften Verbesserungen der Verwaltungs- und Kontrollsysteme beigetragen haben.

    e)

    Die Kommission sollte stärkere Verantwortung für nationale Prüfbehörden und Prüfsysteme in den Mitgliedstaaten, in denen die meisten Fehler festgestellt wurden, übernehmen. Die Kommission sollte einen Vorschlag ausarbeiten, inwiefern die Zertifizierung und die Arbeit der Prüfbehörden in diesen Mitgliedstaaten weiter verbessert werden können. Die Kommission sollte ihre Ergebnisse veröffentlichen und sie in die Halbzeit-Überprüfung der einschlägigen Verordnungen und den MFR einbeziehen.

    Fehlerquote in der geteilten Verwaltung

    ruft die Kommission auf,

    f)

    die Praxis ihrer Dienststellen betreffend die Unterbrechung/Aussetzung von Zahlungen, wenn auf der Ebene der Überwachungs- und Kontrollsysteme der Mitgliedstaaten erhebliche Mängel festgestellt werden, zu harmonisieren;

    g)

    die Mitgliedstaaten nachdrücklich aufzufordern, ihren Dienststellen den Entwurf der Förderfähigkeitskriterien zu übermitteln, um nationale Förderfähigkeitskriterien, die mit den einschlägigen Unionsvorschriften nicht vereinbar sind, anzupassen und die Kontrollen zur Kostenerklärung und die Wirksamkeit der Primärkontrollen zu intensivieren;

    h)

    von den Mitgliedstaaten Informationen einzuholen, inwieweit nationale Bestimmungen die Rechtsvorschriften der Union in Sachen Haushaltsführung unnötig verkomplizieren („gold plating“) und dem Parlament bis Oktober 2013 Bericht zu erstatten; verweist darauf, dass ein Verstoß gegen diese nationalen Bestimmungen einen Fehler in der Haushaltsführung darstellt und dass die Kommission letztendlich für Fehler bei der Ausführung des Haushaltsplans der Union verantwortlich ist (Artikel 317 AEUV); verlangt, dass diese Informationen jedes Jahr an die nationalen Parlamente übermittelt werden und dass der Haushaltskontrollausschuss des Parlaments gebührend unterrichtet wird;

    i)

    die Verwaltungs- und Kontrollbehörden der Mitgliedstaaten dabei zu unterstützen, die systembedingten Fehlerquellen zu ermitteln und insbesondere die ordnungsgemäße Umsetzung der Vorschriften für die öffentliche Auftragsvergabe sicherzustellen, und diesen Behörden in ihren Bemühungen um Vereinfachung Orientierungshilfe in Form begründeter Stellungnahmen zu geben; diese Stellungnahmen werden veröffentlicht;

    j)

    den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit anzuwenden, ohne die Vorschriften, die Verwaltungslasten zu verringern und die Angleichung der Verfahren zu erleichtern, zu unterschätzen; stellt fest, dass ein zusätzlicher Schritt auf dem Weg zur Vereinfachung die obligatorische Verwendung der elektronischen Projektanträge und -berichterstattung sowie die Vereinheitlichung und Standardisierung von Dokumenten und Verfahren für die Verwaltung und Durchführung der operationellen Programme ist;

    k)

    die von ihren Dienststellen zugrunde gelegten Kriterien, um Vorbehalte in ihrem Jährlichen Tätigkeitsbericht anzumelden, und die unterschiedlichen Methoden, um Fehler bei der öffentlichen Auftragsvergabe in den beiden Politikbereichen der Landwirtschaft und Kohäsionspolitik zu quantifizieren, zu harmonisieren;

    l)

    die von ihren eigenen Dienststellen befolgten Verfahren für die Prüfung und die Finanzkorrekturen zu beschleunigen und insbesondere in Betracht zu ziehen, die unterschiedlichen Phasen des „kontradiktorischen“ Verfahrens, das zu einer Finanzkorrektur führt, zusammenzufassen;

    m)

    die Fortschritte zu bewerten, die bei der Finanzverwaltung im Rahmen der Themenkreise im Unionshaushalt erzielt wurden, um zu einer positiven Zuverlässigkeitserklärung zu gelangen und im Kontext der von den Generaldirektoren ausgearbeiteten Jährlichen Tätigkeitsberichte und des Syntheseberichts über die Managementbilanz der Kommission 2013 bis März 2014 über diese Entwicklung Bericht zu erstatten;

    GD AGRI

    n)

    Die GD AGRI sollte ihre Praktiken für die Unterbrechung von Zahlungen an die bewährten Verfahren anderer Generaldirektionen oder Dienststellen anpassen sowie Vorschläge für eine verstärkte Anwendung und Nutzung von Aussetzungen im Politikbereich Landwirtschaft und ländliche Entwicklung unterbreiten.

    o)

    Die GD AGRI sollte unter Berücksichtigung des Rechtsrahmens die Zahlungen systematisch unterbrechen und aussetzen, wenn die Primärkontrollen ergeben, dass sie wesentliche Fehler beinhalten; die Zahlungen sollten nur dann wieder aufgenommen werden, wenn ausreichende vor Ort zusammengetragene Beweise nachweisen, dass die Schwachstellen behoben wurden.

    p)

    Die Kommission sollte Ende Juni 2013 über die Fortschritte der Arbeitsgruppe Bericht erstatten, die von der GD AGRI eingesetzt wurde, um die grundlegenden Ursachen der Fehler in der Entwicklung des ländlichen Raumes zu bewerten und korrigierende Maßnahmen für die laufenden und künftigen Programmplanungszeiträume zu entwickeln; dieser Bericht soll den Mitgliedstaaten, den nationalen Parlamenten und dem Ausschuss für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung des Parlaments zwecks Analyse der Fehlerquellen, Abgabe nicht verbindlicher Stellungnahmen und Vorlage von Vorschlägen zur Neutralisierung dieser Fehler unterbreitet werden.

    q)

    Die GD AGRI sollte alle notwendigen Maßnahmen ergreifen, um die Bemühungen der Mitgliedstaaten zu unterstützen, aus ihren Programmen alle Bedingungen zu entfernen, die zwangsläufig dafür anfällig sind, Schwierigkeiten bei der Umsetzung und Kontrolle aufzuwerfen.

    GD REGIO

    r)

    Die Kommission sollte ihre ursprünglichen Vorschläge für die allgemeinen Bestimmungen des Programmplanungszeitraums 2014-2020 in der Kohäsionspolitik beibehalten und gegenüber den Mitgliedstaaten darauf beharren, dass es unbedingt notwendig ist, in die neuen Rechtsvorschriften die Grundsätze der Nettofinanzkorrektur (8) sowie erleichterte Verfahren und Bedingungen, unter denen Zahlungen unterbrochen oder ausgesetzt werden können, einzuführen.

    s)

    Die Kommission sollte auch soweit wie möglich Nettofinanzkorrekturen anwenden, um gravierende Fehler in dem laufenden Programmplanungszeitraum gemäß Art. 99 ff. der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (9) zu korrigieren; insbesondere sollten Nettofinanzkorrekturen zum Abschluss des Programmplanungszeitraums angewendet werden.

    t)

    Ferner sollte die Kommission ihren ursprünglichen Standpunkt vertreten, die nachträgliche Auswahl von Projekten, die vor dem Antrag auf Förderung physisch abgeschlossen oder vollständig durchgeführt wurden (so genannte „rückwirkende Projekte“) für den Förderzeitraum 2014-2020 (10) nicht zu gestatten.

    u)

    Die GD REGIO sollte ihre Zahlungspraktiken an die bewährten Verfahren anderer Generaldirektionen oder Dienststellen vollumfänglich anpassen und weiterhin die durch die Verordnungen bereitgestellten Rechtsinstrumente unmittelbar und umfassend nutzen, insbesondere die Unterbrechung von Zahlungen oder gegebenenfalls durch die Aussetzung der operationellen Programme.

    v)

    Strengere Kontrollen und Auflagen für die Mitgliedstaaten, die Unionsvorschriften des Haushalts- und Wettbewerbsrecht (insbesondere Vergabe öffentlicher Aufträge) offensichtlich verletzen, sind erforderlich. Systematische Zahlungsunterbrechungen bei den relevanten Strukturfondsprogrammen, wenn gegen Unionsrecht verstoßen wird, bis die Einhaltung der Vorschriften und damit eine unionskonforme Verwendung der Mittel gewährleistet ist, sind erforderlich.

    w)

    Eine strengere Aussetzungspolitik beim Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) und beim Kohäsionsfonds, wie bei Zahlungen des Europäischen Sozialfonds bereits erfolgreich angewandt, um eine unrechtmäßige Verwendung der Strukturfondsmittel frühzeitig zu verhindern und die Null-Toleranz-Haltung der Kommission zu untermauern, sind vonnöten.

    x)

    Insbesondere sollte die GD REGIO die Zahlungen systematisch unterbrechen und die Programme aussetzen, wenn die Primärkontrollen ergeben, dass sie wesentliche Fehler beinhalten; die Zahlungen sollten nur dann wieder aufgenommen werden, wenn es ausreichende und verlässliche Beweise gibt, dass die Schwachstellen behoben wurden.

    Fehlerquote in der zentralen Verwaltung

    GD Forschung

    y)

    Bis Ende Juni 2013 sollte die Kommission dem Parlament einen Bericht vorlegen, in dem die Auswirkungen der 2011 eingeführten Maßnahmen zur Vereinfachung bewertet werden.

    z)

    In diesem Bericht sollten auch die von der Kommission in Bezug auf die Ex-ante- Kontrolle und die Ex-post-Auditstrategien angekündigten Verbesserungen und die Verbesserung bei der Beratung der Teilnehmer am Siebten Forschungsrahmenprogramm und der Prüfer in Bezug auf die verbreiteten Fehler bewertet werden.

    aa)

    In diesem Bericht sollte die Kommission erklären, ob die Maßnahmen, die ergriffen wurden, um die Prüfungslast zu verringern, die dadurch verursacht wurde, dass sieben bevollmächtigte Anweisungsbefugte für den Forschungsetat zuständig sind, effektiv waren und, wenn nicht, andere Lösungen vorschlagen.

    Evaluierungsbericht (Artikel 318 AEUV) und vermehrter Rückgriff auf Leistungskontrollen

    ab)

    Die Kommissionsdienststellen sollten eine neue Leistungskultur entwickeln, indem sie in ihrem Managementplan eine Reihe von Zielen und Indikatoren festlegen, die den Anforderungen des Rechnungshofs hinsichtlich Relevanz, Vergleichbarkeit und Zuverlässigkeit gerecht werden; ferner sollten Leistungsindikatoren und Zielvorgaben in alle Vorschläge für neue politische Maßnahmen und Programme umfassend einbezogen werden.

    ac)

    Die Kommission sollte die Anmerkungen und Forderungen in der „Antwort des Europäischen Rechnungshofs auf den zweiten Evaluierungsbericht der Kommission zu Artikel 318“ umfassend berücksichtigen.

    ad)

    Die Kommission sollte bis zur Halbzeit-Überprüfung für die verschiedenen Politikbereiche und Programme eine eindeutige Definition des europäischen Mehrwertes vorschlagen. Die Kommission sollte die Programme dahin gehend überprüfen, nationale und regionale „Mitnahmeeffekte“ zu vermeiden und wirklich nur Maßnahmen zu finanzieren, die ohne europäischen Impuls nicht zu verwirklichen sind.

    ae)

    Die Dienststellen sollten in ihren Jährlichen Tätigkeitsberichten ihre Leistung messen, indem sie die Ergebnisse, die sie durch ihren Beitrag zu den von der Kommission verfolgten wichtigsten politischen Maßnahmen erreicht haben, zusammenfassen; diese abteilungsbezogene Leistung wird durch eine globale Bewertung der Leistung der Kommission in dem Evaluierungsbericht gemäß Artikel 318 AEUV ergänzt.

    af)

    Die Kommission sollte die Struktur des oben genannten Evaluierungsberichts verändern, indem sie die internen Politikbereiche von den externen unterscheidet und in dem Kapitel interne Politikbereiche den Schwerpunkt auf die Strategie Europa 2020 als Wirtschafts- und Sozialpolitik der Union legt; die Kommission sollte die Fortschritte hervorheben, die beim Erreichen der Leitinitiativen erzielt wurden.

    ag)

    Es wird erwartet, dass im Rahmen einer neuen und verstärkten auf Leistung ausgerichteten Politik alle von der Kommission erstellten oder bezahlten Evaluierungsberichte dem Parlament uneingeschränkt zugänglich sind, das entscheiden kann, sie auf seiner Website zur Einsichtnahme zugänglich zu machen.

    Einnahmen und traditionelle Eigenmittel

    Um einen angemessenen Schutz der finanziellen Interessen der Union zu gewährleisten und um die Union mit ausreichenden Eigenmitteln für Wachstum auszustatten, sollte die Kommission:

    ah)

    dem Parlament rechtzeitig für das Entlastungsverfahren 2012 eine Bewertung zukommen lassen, welche Kosten entstehen, wenn die umfassende Anwendung des Modernisierten Zollkodexes aufgeschoben wird, in der die haushaltstechnischen Folgen einer solchen Verschiebung quantifiziert würden;

    ai)

    verlässliche Daten zur Zoll- und MwSt.-Lücke in den Mitgliedstaaten zusammentragen und dem Parlament alle sechs Monate regelmäßig diesbezüglich Bericht erstatten;

    aj)

    Maßnahmen ermitteln und umsetzen, die die Effektivität und Effizienz der Erhebung von Zöllen und Mehrwertsteuern in den Mitgliedstaaten erhöhen würden; zusammen mit den Mitgliedstaaten sollte die Kommission die Empfehlung des Rechnungshofs in dem Sonderbericht Nr. 13/2011 (11) umsetzen;

    ak)

    die Kanäle und Wege herausfinden, die Steuerflucht und Steuervermeidung insbesondere von multinationalen Unternehmen und durch Briefkastenfirmen ermöglichen, und geeignete Gegenmaßnahmen fördern; begrüßt in diesem Zusammenhang den OECD-Bericht über die Erosion der Steuerbemessungsgrundlage und Gewinnverlagerung und fordert die Kommission auf, mit der OECD, die bis zum Juli 2013 einen Aktionsplan zur Behandlung dieses Problems erstellen wird, zusammenzuarbeiten;

    al)

    vor dem Hintergrund der Verhandlungen über den mehrjährigen Finanzrahmen das Bewusstsein der Mitgliedstaaten und der Öffentlichkeit dafür schärfen, dass eine wirksame Steuerbeitreibung ein wesentlicher Bestandteil der wirtschaftlichen Verwaltung öffentlicher Finanzen bleibt, einschließlich der Tatsache, dass Aspekte entgangener Einnahmen Auswirkungen auf die Verfügbarkeit der Eigenmittel der Union, die wirtschaftliche Lage der Mitgliedstaaten und den Binnenmarkt haben, und eine Studie in Auftrag geben, die die potenziellen finanziellen Vorteile für die Mitgliedstaaten in Form von Steuereinnahmen berechnen würde, falls gleiche Bedingungen gegen Steuerflucht und Steuervermeidung überall in der Union geschaffen werden sollten;

    2.

    ist alarmiert über das Ausmaß an Offshore-Geschäften, wie sie kürzlich durch die Offshore-Leaks aufgedeckt wurden; fordert die Kommission auf, umgehend Maßnahmen zu ergreifen, um diese Möglichkeiten, tausende Milliarden von Euros aus dem normalen Finanzkreislauf zu nehmen, um in erster Linie Steuern zu hinterziehen und illegale Mittel vor den Steuerbehörden in den Mitgliedstaaten zu verbergen;

    3.

    rät nachdrücklich dazu, dass die Kommission Maßnahmen ergreifen möge, um zu gewährleisten, dass alle Tätigkeiten von Banken, die der Beratung und der Einrichtung von Offshore-Strukturen dienen, für illegal erklärt werden und dass keine Bank in der Europäischen Union, die in solche Aktivitäten verwickelt ist, im Rahmen irgendeines Systems, Finanzmittel erhalten wird oder kann, oder von nationalen Unterstützungsmaßnahmen profitieren kann;

    4.

    erwartet, innerhalb von zwei Monaten Gesetzesvorlagen von der Kommission zu erhalten, um die Praxis der Nutzung von Steueroasen durch Einzelne, Unternehmen oder sogar öffentliche Einrichtungen zu beenden;

    Folgemaßnahmen zur Entschließung über die Entlastung 2010  (12)

    Überwachung von Finanzierungsinstrumenten

    5.

    begrüßt die Weiterbehandlung des Antrags des Parlaments auf mehr Transparenz hinsichtlich der Finanzierungsinstrumente, vor allem dadurch, dass die Berichterstattung über Finanzierungs- und Durchführungsfragen in den einschlägigen Rechtsvorschriften zu einem verbindlichen Verfahren gemacht wurde (13), und stellt fest, dass der Synthesebericht über die Fortschritte bei der Finanzierung und Durchführung von Finanzinstrumenten, den die Kommission in ihrem Bericht über die Folgemaßnahmen zur Entlastung für das Haushaltsjahr 2010 (COM(2012) 585) angekündigt hat, dem Parlament rechtzeitig übermittelt wurde; stellt ferner fest, dass letzterer Daten zur Beschreibung der Finanzierungsinstrumente und ihrer Durchführungsmodalitäten, zur Feststellung der Durchführungsstellen und zu den Unterstützungsbeträgen, die an und von den Finanzierungsinstrumenten gezahlt wurden, liefert;

    6.

    stellt fest, dass der Betrag der Strukturfonds, der durch Finanzierungsinstrumente umgesetzt wurde, im Zeitraum 2007-2013 weiter gestiegen ist, insbesondere für auf Unternehmen zielende Instrumente; weist darauf hin, dass mehr als 90 % der an die Endempfänger tatsächlich ausgezahlten Summen an Unternehmen gegangen sind; fordert die Kommission auf zu klären, welcher Prozentsatz der tatsächlich ausgegebenen Beträge an echte Privatunternehmen im Gegensatz zu mehrheitlich in Staatsbesitz befindliche Unternehmen ging;

    7.

    stellt mit Sorge fest, dass Finanzierungsinstrumente für städtische Entwicklung und Energieeffizienz/erneuerbare Energien Ende 2011 nur 17 % der an alle Finanzierungsinstrumente ausgezahlten Beträge ausmacht und dass überdies der Mittelzufluss in konkrete Projekte der Stadtentwicklung weiterhin nur langsam erfolgte;

    8.

    unterstützt die Lehren, die die Kommission aus dem oben genannten Synthesebericht in Bezug auf die Berichterstattung durch die Mitgliedstaaten gezogen hat, wie folgt:

    der Vorgang der Datenerhebung durch die Verwaltungsbehörden und ihre Übermittlung an die Kommission sollte so früh wie möglich beginnen;

    die Mitgliedstaaten sollten ermutigt werden, Informationen, die mehr als nur die für die Fonds bereitgestellten Beträge und die Zahl und Art der Endempfänger abdecken, bereitzustellen;

    die Kommission sollte den Mitgliedstaaten mehr Orientierungshilfe geben;

    9.

    stellt fest, dass die Kommission eine Gruppe von Sachverständigen (14) beauftragt hat, einen Bericht über die Nutzung des EFRE zur Unterstützung der Finanzierungsinstrumente auszuarbeiten; hält dies für einen ersten Schritt und ist besorgt, dass die Analyse des Evaluierungsnetzwerks der Sachverständigen eine Reihe gravierender Probleme aufdeckt, z. B. fehlende Anhaltspunkte, um festzustellen, ob der Umfang der Hilfen der Größe der Lücken auf dem Markt für Darlehen und Beteiligungsfinanzierungen entspricht; fehlende Anhaltspunkte, um zu prüfen, ob die Größe des mit Unterstützung des EFRE aufgelegten Risikokapitalfonds ausreicht, um wirtschaftlich zu sein; lückenhafte Daten zu den Kosten, Finanzierungsinstrumente für nicht rückzahlbare Darlehen aufzulegen und anzuwenden, und die Kompliziertheit der Verordnungen sowie die Ungewissheit ihrer Auslegung;

    10.

    fordert die Kommission auf, konkrete Schritte zu unternehmen, um den Einsatz von Finanzierungsinstrumenten mit Blick auf einen besseren Schutz der finanziellen Interessen der Union deutlich zu verbessern;

    11.

    weist erneut darauf hin, dass das Parlament die Kommission aufgefordert hat, die Erfahrungen mit den Finanzierungsinstrumenten in der Kohäsionspolitik für den Programmplanungszeitraum 2007-2013 objektiv und kritisch zu bewerten, eine Risikobewertung für die einzelnen Finanzierungsinstrumente getrennt vorzunehmen sowie die Risikostruktur der von den Finanzierungsinstrumenten Begünstigten zu berücksichtigen und dem Parlament über die Nutzung der Finanzierungsinstrumente in den Mitgliedstaaten rechtzeitig für das jeweilige Entlastungsverfahren jährlich Bericht zu erstatten, einschließlich vergleichbarer Indikatoren zu Effektivität, Effizienz und Wirtschaftlichkeit der Finanzierungsinstrumente, und auch dazu, wie die Kommission koordiniert, die Konsistenz gewährleistet und das Risiko von Überschneidungen von Politikbereichen eindämmt;

    Die Abfolge bei der Rechenschaftspflicht

    12.

    bedauert, dass die Kommission das langjährige Ersuchen des Europäischen Parlaments beständig ignoriert, die Unterschrift des zuständigen Kommissionsmitglieds den Jährlichen Tätigkeitsberichten seiner/ihrer damit befassten Generaldirektion hinzuzufügen; stellt jedoch fest, dass der Synthesebericht vom Kollegium der Kommissare angenommen wird und eine spezifische Erklärung enthält, in der die letztendliche Verantwortung der Kommission für das Management ihrer Anweisungsbefugten auf der Grundlage der von diesen in ihren Jährlichen Tätigkeitsberichten gemachten Zusicherungen und Vorbehalte betont wird; ist daher der Auffassung, dass das Kollegium bei der Annahme des Syntheseberichts die Probleme in den jeweiligen Generaldirektionen zur Kenntnis genommen hat und verantwortlich gemacht werden kann;

    13.

    fordert die Kommission auf, die Qualität und die Vergleichbarkeit der Jährlichen Tätigkeitsberichte weiter zu verbessern;

    14.

    begrüßt die Tatsache, dass die Kommission dem Parlament den Zugang zu den jährlichen Zusammenfassungen der Mitgliedstaaten gewährt hat; bedauert jedoch, dass nur 17 Mitgliedstaaten der Kommission gestattet haben, dies zu tun; fordert die Kommission auf mitzuteilen, welche Schritte und Maßnahmen sie einleiten wird, um dafür zu sorgen, dass die übrigen 10 Mitgliedstaaten ebenfalls ihre Genehmigung erteilen;

    Die Nutzung von Vorfinanzierungen

    15.

    begrüßt die in der Haushaltsverordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 eingeführten neuen Bestimmungen zur regelmäßigen Abrechnung von Vorfinanzierungen und ermuntert die Kommission, ihre Anstrengungen, den Empfehlungen des Rechnungshofs hinsichtlich der einschlägigen Rechnungsdaten und -methoden nachzukommen, fortzusetzen;

    Die Verhängung wirksamer Sanktionen in den großen Ausgabenbereichen

    16.

    anerkennt, dass die Vorschläge der Kommission für den Programmplanungszeitraum 2014-2020 den Bedenken des Parlaments, die es in seiner dem Entlastungsbeschluss für die Ausführung des Haushaltsplans 2008 beigefügten Entschließung (15) zum Ausdruck gebracht hat, mit der vorgeschlagenen Einführung der Nettofinanzkorrektur für die Mitgliedstaaten sowie angeglichener Verfahren und Bedingungen, unter denen Zahlungen unterbrochen oder ausgesetzt werden können, in großem Umfang Rechnung getragen haben; stellt fest, dass diese Vorschläge auch bestimmte Förderkriterien verdeutlichen und die Möglichkeit für die Verwaltungsbehörden, physisch abgeschlossene oder vor dem Antrag auf Förderung vollständig durchgeführte Projekte (sogenannte „rückwirkende Projekte“) auszuwählen, eindeutig verbieten;

    17.

    fordert die Kommission auf, die Möglichkeiten zu prüfen, ein Korrektursystem für fehleranfällige Ausgabenbereiche einzurichten, bei dem der gesamte materielle Wert der Fehler im Jahr n teilweise oder ganz von den jährlichen Erstattungsanträgen, die die zertifizierenden Organisationen stellen, abgezogen wird, abhängig von der Schwere der Unregelmäßigkeiten;

    Die Rechnungsprüfungstätigkeit des Rechnungshofs

    18.

    verweist auf Artikel 287 AEUV, der besagt: „Der Rechnungshof legt dem Europäischen Parlament und dem Rat eine Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge vor (…)“;

    19.

    erinnert daran, dass der Rechnungshof, wenn er eine Stellungnahme zur Zuverlässigkeit der Rechnungsführung abgibt, drei Stellungnahmen zur Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der den Rechnungen zugrunde liegenden Vorgänge vorlegt; ist der Auffassung, dass diese mehrfachen Stellungnahmen die Bewertung, die die Abgeordneten des Europäischen Parlaments zur Ausführung des Haushaltsplans durch die Kommission abgeben müssen, nicht erleichtern;

    20.

    weist darauf hin, dass der Rechnungshof auf der Grundlage seiner Prüfungen die wahrscheinlichste Fehlerquote feststellt, die 2011 für Zahlungen 3,9 % betrug; weist darauf hin, dass auf der Basis internationaler Rechnungsprüfungsstandards der Rechnungshof 2 % als Wesentlichkeitsschwelle als die generell akzeptierbare Fehlerquote nutzt, und dass, falls die wahrscheinlichste Fehlerquote über dieser Schwelle liegt, der Rechnungshof eine negative Stellungnahme abgeben wird;

    21.

    weist darauf hin, dass gemäß den internationalen Prüfstandards es Sache des externen Prüfers ist, die Wesentlichkeitsschwelle unabhängig festzusetzen;

    22.

    betont, dass Fehler von Betrug unterschieden werden sollten, und ist der Auffassung, dass in den allermeisten Fällen Fehler auf Fehler der Verwaltung, die insbesondere mit den komplizierten Unionsvorschriften und nationalen Vorschriften zu tun haben, zurückzuführen sind, die korrigiert werden können; erinnert die Kommission jedoch daran, dass die derzeitige Fehlerquote weiterhin unannehmbar hoch ist und dass das Parlament zu Fehlern einen Null-Toleranz-Ansatz vertritt;

    23.

    betont die Tatsache, dass eine Fehlerquote als solche keinen umfassenden Überblick über die Effektivität politischer Maßnahmen der Union verschafft; ist daher der Ansicht, dass Konformitätsprüfungen durch Wirtschaftlichkeitsprüfungen ergänzt werden sollten, die die Wirtschaftlichkeit, Effizienz und Effektivität der Politikinstrumente der Union bewerten; verweist auf die Tatsache, dass sich das Amt für Rechnungsprüfung der USA mehr auf Wirtschaftlichkeitsprüfungen als auf Konformitätsprüfungen konzentriert;

    24.

    stellt fest, dass es einige unterschiedliche Ansichten zwischen dem Rechnungshof und der Kommission hinsichtlich der Art und Weise, wie Fehler berechnet werden sollten, gibt, insbesondere dahin gehend, ob Vorfinanzierungen einbezogen oder ausgeschlossen werden sollten, in Bezug auf die Behandlung quantifizierbarer und nicht quantifizierbarer Fehler und wie Rückforderungen und Finanzkorrekturen in der Gesamtbewertung der finanziellen Auswirkungen von Fehlern und der Korrekturkapazität der Systeme berücksichtigt werden sollten; ist der Auffassung, dass die unterschiedlichen Ansätze die unterschiedlichen Rollen der jeweiligen Organe widerspiegeln, nämlich die Rolle des Rechnungsprüfers auf der einen Seite und des Verwalters auf der anderen; ersucht darum, dass der Rechnungshof die Möglichkeit in Betracht zieht, diese strittigen unterschiedlichen Kategorien von Fehlerquoten in seinem nächsten Jahresbericht zu trennen und die Maßnahmen, die zwecks Wiedereinziehungen und Finanzkorrekturen ergriffen wurden, und deren Ergebnisse nach Sektoren aufzuschlüsseln;

    25.

    geht davon aus, dass sich Fachwissen und Methodik mit der Zeit ändern können; beharrt jedoch darauf, dass die Ergebnisse der Rechnungsprüfungen vergleichbar bleiben müssen, um das Parlament in die Lage zu versetzen, über einen längeren Zeitraum eine politische Prüfung vorzunehmen;

    26.

    fordert daher, dass zwecks Kontrolle der geteilten Mittelverwaltung die Zusammenarbeit zwischen den nationalen Kontrollstellen und dem Europäischen Rechnungshof in Anwendung von Artikel 287 Absatz 3 AEUV verstärkt wird;

    27.

    schlägt vor, die Möglichkeit zu prüfen, dass die nationalen Kontrollstellen als unabhängige externe Prüfer und unter Beachtung der internationalen Prüfungsgrundsätze nationale Prüfbescheinigungen über die Verwaltung der Unionsmittel ausstellen, die den Regierungen der Mitgliedstaaten im Hinblick auf ihre Vorlage im Entlastungsverfahren nach einem noch einzuführenden geeigneten interinstitutionellen Verfahren übermittelt würden;

    Zuverlässigkeitserklärung des Rechnungshofs

    Jahresrechnung — uneingeschränktes Prüfungsurteil

    28.

    begrüßt die Tatsache, dass die endgültige Jahresrechnung der Union für das Haushaltsjahr 2011 in allen wesentlichen Punkten ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Finanzlage der Union sowie der Ergebnisse ihrer Vorgänge und Cashflows zum 31. Dezember 2011 vermittelt;

    Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Einnahmen — uneingeschränktes Prüfungsurteil

    29.

    vermerkt mit Zufriedenheit, dass die den Jahresabschlüssen für das am 31. Dezember 2011 endende Haushaltsjahr zugrunde liegenden Einnahmen in allen wesentlichen Belangen rechtmäßig und ordnungsgemäß sind;

    Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Mittelbindungen — uneingeschränktes Prüfungsurteil

    30.

    vermerkt mit Zufriedenheit, dass die der Jahresrechnung für das am 31. Dezember 2011 endende Haushaltsjahr zugrunde liegenden Mittelbindungen in allen wesentlichen Belangen rechtmäßig und ordnungsgemäß sind;

    Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Zahlungen — negatives Prüfungsurteil

    31.

    bedauert zutiefst, dass die Zahlungen weiterhin in wesentlichem Ausmaß mit Fehlern behaftet sind;

    32.

    nimmt zur Kenntnis, dass die Grundlage für das negative Prüfungsurteil des Rechnungshofs die Feststellung ist, dass die Überwachungs- und Kontrollsysteme nur teilweise wirksam sind und dass die Zahlungen infolgedessen mit einer wahrscheinlichsten Fehlerquote von 3,9 % behaftet sind;

    33.

    nimmt mit Sorge zur Kenntnis, dass die Themenbereiche Landwirtschaft, Marktstützung und Direktzahlungen, Entwicklung des ländlichen Raums, Umwelt, Fischerei und Gesundheit, Regionalpolitik, Energie und Verkehr, Beschäftigung und Soziales sowie Forschung und andere interne Politikbereiche in wesentlichem Ausmaß mit Fehlern behaftet sind;

    34.

    erinnert daran, dass die wahrscheinlichste Fehlerquote für Zahlungen im Haushaltsjahr 2011 auf 3,7 % und im Haushaltsjahr 2009 auf 3,3 % veranschlagt wurde; ist entsetzt über diesen Anstieg, weil damit der in den Jahren 2007, 2008 und 2009 festgestellte positive Trend umgekehrt wird; fordert daher die Kommission auf, die notwendigen Schritte zu unternehmen, um eine Tendenz zu erreichen, die eine ständige Verringerung der Fehlerquote aufzeigt; unterstreicht, dass das Parlament der Auffassung ist, dass „(…) die Erreichung dieser Ziele wesentlich dazu beiträgt, dass die EU für ihre Ausgaben in Zukunft den vollen Gegenwert erhält und Fortschritte in Richtung auf eine positive Zuverlässigkeitserklärung erzielt“ (16);

    35.

    führt diese Entwicklung hauptsächlich auf die Zunahme der wahrscheinlichsten Fehlerquote in der Landwirtschaft zurück und ist besonders besorgt über die hohe Fehlerquote bei der Entwicklung des ländlichen Raumes, wo die wahrscheinlichste Fehlerquote 7,7 % betrug;

    36.

    fordert den Rechnungshof auf, die Sonderberichte über spezifische Politikbereiche stärker so anzupassen, dass Vergleichbarkeit mit zurückliegenden Perioden gewährleistet ist;

    Empfehlung des Rates

    37.

    bedauert, dass der Rat sich weiterhin weigert, mit dem Parlament hinsichtlich der Entlastung des Rates zusammenzuarbeiten; ist der Ansicht, dass dies dem Haushaltskontrollausschuss nur sehr wenige Instrumente lässt und dass der Ausschuss letztendlich gezwungen ist, seine Fragen und Informationsersuchen über den Haushalt des Rates an die Kommission zu richten;

    38.

    stellt fest, dass der Rat die Entlastung der Kommission zur Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Union für das Haushaltsjahr 2011 empfiehlt; stellt fest, dass die Niederlande, Schweden und das Vereinigte Königreich gegen die Entlastung der Kommission zur Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2011 gestimmt haben; nimmt die Anmerkungen dieser Länder zur Kenntnis:

    Zum 18. Mal in Folge war der Rechnungshof nicht in der Lage, eine positive uneingeschränkte Zuverlässigkeitserklärung abzugeben.

    Sie betonen die Tatsache, dass die Glaubwürdigkeit der Ausgabenpolitik der Union von der wirtschaftlichen Haushaltsführung auf allen Ebenen, einer ordnungsgemäßen Verbuchung und einer transparenten Rechenschaftspflicht aller einschlägigen beteiligten Akteure abhängt.

    Sie weisen darauf hin, dass 80 % der Unionshaushaltsmittel im Rahmen des Systems der geteilten Mittelverwaltung von den Mitgliedstaaten ausgegeben werden.

    Sie bedauern, dass nur vier von sieben Prüfbehörden der Mitgliedstaaten, die vom Rechnungshof geprüft wurden, als effektiv angesehen wurden.

    Sie rufen alle Mitgliedstaaten dazu auf, im Rahmen ihrer jährlichen Übersichten vollständige, transparente und genaue Daten vorzulegen.

    Sie ermuntern die Kommission, weiterhin für eine bessere Mittelbewirtschaftung durch alle Mitgliedstaaten zu sorgen, auch durch strenge Anwendung von Sanktionen wie Aussetzung und Unterbrechung von Zahlungen;

    39.

    stellt in diesem Zusammenhang die große Zahl von Vorbehalten der Kommission hinsichtlich der Verwaltungs- und Kontrollsysteme des EFRE/KF für den Zeitraum 2007-2013 u. a. in den Niederlanden und im Vereinigten Königreich fest; ermutigt den Rat, Schlussfolgerungen aus den Bemerkungen der Niederlande, Schwedens und des Vereinigten Königreichs zu ziehen, indem er eine Peer-Review der Finanzverwaltung und der Qualität der Leistung jedes einzelnen Mitgliedstaats durchführt;

    Horizontale Aspekte

    Zuständigkeiten der Kommission und der Mitgliedstaaten bei der geteilten Verwaltung

    40.

    betont in Übereinstimmung mit Artikel 317 des AEUV, dass die endgültige Verantwortung für die Ausführung des Haushaltsplans der Union bei der Kommission liegt; weist darauf hin, dass dort, wo die Kommission den Haushalt in geteilter Verwaltung ausführt, die Ausführungsaufgaben gemäß Artikel 53 Buchstabe b der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 über die Haushaltsordnung an die Mitgliedstaaten delegiert sind;

    41.

    betont, dass in diesem Zusammenhang die Verantwortung der Generaldirektoren ein Eckstein des derzeitigen Systems der Kommission für die Verwaltung der Mittel der Union sind, und betont, wie wichtig es ist, dass sie die Verwaltungsleistungen in ihrem Jährlichen Tätigkeitsbericht wahrheitsgetreu darstellen;

    42.

    erinnert an den Vorschlag des Parlaments, der in seiner Entschließung zur Entlastung 2010 enthalten ist, für ein Vollzeit-Kommissionsmitglied für Haushaltskontrolle in der Kommission 2014-2019;

    43.

    erwartet, dass sich die Mitgliedstaaten ihrer Verpflichtungen gemäß Artikel 4 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union und gemäß dem Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit voll bewusst sind, die Union bei der Erfüllung der Aufgaben, die sich aus den Verträgen ergeben, aktiv und effektiv zu unterstützen;

    44.

    betont in diesem Zusammenhang, wie wichtig Artikel 53 Buchstabe b der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 über die Haushaltsordnung ist, der bestimmt, dass die Mitgliedstaaten bei der Ausführung des Haushalts sämtliche zum Schutz der finanziellen Interessen der Union erforderlichen Maßnahmen, einschließlich Rechts- und Verwaltungsvorschriften, ergreifen müssen; betont in diesem Zusammenhang, dass Artikel 59 Absatz 2 der neuen Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 über die Haushaltsordnung sogar genau festlegt, dass diese Maßnahmen Folgendes umfassen sollten: a) sicherzustellen, dass die aus dem Haushalt der Union finanzierten Maßnahmen korrekt und wirksam gemäß den geltenden sektorspezifischen Vorschriften umgesetzt werden und b) Unregelmäßigkeiten und Betrug zu verhindern und aufzudecken sowie einschlägige Korrekturmaßnahmen zu ergreifen;

    45.

    stellt fest, dass das bestehende System keine vollständige Transparenz der Begünstigten aus dem EFRE/KF gewährleistet da die Kommission im aktuellen Rahmen zwar ein Portal mit Zugang zu den Verzeichnissen der Begünstigten anbietet, die auf den nationalen Websites verfügbar sind, diese aber nur in der betreffenden Landessprache vorliegen, ohne dass gemeinsame Kriterien berücksichtigt werden; erwartet, dass die künftige Verordnung zu den Strukturinstrumenten sicherstellt, dass die Mitgliedstaaten Angaben zu den Begünstigten aus dem EFRE/KF machen, die dann auf der offiziellen Website der Kommission in einer der drei Arbeitssprachen der Union veröffentlicht werden, wobei einheitliche Maßstäbe angelegt werden, die es gestatten, Vergleiche zu ziehen und Fehler aufzudecken;

    46.

    verweist auf das Bestehen von erheblichen Unterschieden in der Verwaltung der einzelnen Mitgliedstaaten bei den Einnahmen und Ausgaben im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung, insbesondere hinsichtlich der Feststellung von Unregelmäßigkeiten, Betrugsfällen und Fehlern sowie finanziellen Folgemaßnahmen, sowohl bei Zöllen als auch der Verwendung der Mittel aus den Fonds der Union; stellt fest, dass die Kommission die Leistungen der Verwaltungen reaktiv von Fall zu Fall überprüft und deshalb keine ausreichenden Trendbestimmungen zur Feststellung von Risikobereichen vornimmt; fordert die Kommission auf, die Methode der Trendbestimmung anzuwenden, um finanzielle Risiken festzustellen, sowie Maßnahmen einzuleiten, um die Verwaltungsleistungen in den einzelnen Mitgliedstaaten zu verbessern;

    47.

    begrüßt die Tatsache, dass gemäß Artikel 59 Absätze 3, 4 und 5 der neuen Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 über die Haushaltsordnung die Verwaltungseinrichtungen der Mitgliedstaaten künftig jedes Jahr aufgefordert sind, der Kommission ihre Rechnungslegung, der eine Verwaltungserklärung beigefügt ist, eine jährliche Übersicht über die endgültigen Prüfberichte und die Kontrollen und einen Bestätigungsvermerk einer unabhängigen Prüfstelle zur Verfügung zu stellen;

    48.

    ist davon überzeugt, dass die oben genannten Erklärungen zusammen mit der Einführung einer selbstkritischen Beratung im Rat, die bisher noch fehlt, und einer unvoreingenommenen, ehrlichen und offenen Peer-Review unter den Mitgliedstaaten zu einer besseren und effektiveren Ausführung des Haushalts, einer größeren Leistungsfähigkeit von politischen Maßnahmen, Programmen und Projekten führen würden und dazu beitragen werden, die Solidarität zwischen den Mitgliedstaaten zu stärken und das gegenseitige Misstrauen abzubauen — ein Ergebnis, das Haushaltskürzungen vorzuziehen ist, die die wirtschaftliche Erholung und das Vertrauen der Unionsbürger in ein gemeinsames Europa beeinträchtigen;

    49.

    begrüßt die Tatsache, dass die Mitgliedstaaten auf der geeigneten Ebene Informationen veröffentlichen und — zusätzlich — Erklärungen abgeben, die auf diesen Informationen basieren und auf einer angemessenen Ebene unterzeichnet sind; fordert die Kommission auf, die Mitgliedstaaten zu unterstützen, solche in Artikel 59 Absatz 5 der neuen Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 über die Haushaltsordnung genannten freiwilligen Verwaltungserklärungen abzugeben, indem sie bewährte Verfahren fördert; beharrt darauf, dass das Parlament sowohl die Verwaltungserklärungen als auch die freiwilligen Erklärungen erhalten sollte;

    50.

    stellt fest, dass die Kommission die Mitgliedstaaten anleiten sollte, aussagekräftige jährliche Übersichten zu erstellen; stellt fest, dass zu diesem Zweck Informationen, die zu operationellen Programmen unter geteilter Verwaltung übermittelt werden, formal und inhaltlich standardisiert werden sollten; die jährlichen Übersichten sollten dem Parlament zur Verfügung gestellt werden und dies nicht nur in der Sprache des Mitgliedstaats, wodurch Transparenz und Rechenschaftspflicht vergrößert werden;

    51.

    stellt jedoch fest, dass weder der Rechnungshof noch die Kommission zurzeit die jährlichen Übersichten für eine wertvolle Informationsquelle zum Zwecke der Prüfung der Konformität oder der Wirtschaftlichkeit der Begünstigten halten; wiederholt seine Forderung, dass die Kommission die Stärken und Schwächen der nationalen Kontrollsysteme auf der Grundlage der eingegangenen jährlichen Übersichten analysieren sollte; hält diese Situation für nicht hinnehmbar und fordert, dass die Kommission unverzüglich tätig wird, um sicherzustellen, dass die nächsten jährlichen Übersichten für die Beurteilung der Leistung der Begünstigten von Nutzen sind;

    52.

    weist darauf hin, dass die von den Mitgliedstaaten übermittelten jährlichen Übersichten „in ihrer derzeitigen Form einen geringen Mehrwert bringen“ und dass „die Einhaltungskapitel der aktuellen jährlichen Übersichten einfach Informationen verdoppeln, die bereits aus anderen Quellen verfügbar sind“ (17); fordert daher alle Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, die Brauchbarkeit ihrer jährlichen Übersichten zu verbessern, indem sie eine Gesamtanalyse der Ergebnisse und eine allgemeine Zuverlässigkeitserklärung aufnehmen, um ihr Engagement für die wirtschaftliche Verwaltung der Mittel der Union und für Transparenz nachzuweisen; fordert Belgien, Deutschland, Irland, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, die Niederlande, Österreich, Polen und insbesondere Spanien nachdrücklich auf, dem Beispiel der 15 Mitgliedstaaten unverzüglich zu folgen, die in ihren jährlichen Übersichten „eine allgemeine Zuverlässigkeitserklärung“ in Bezug auf Strukturmaßnahmen im Europäischen Sozialfonds (ESF) und im EFRE (18) abgegeben haben, damit der Haushaltskontrollausschuss während des Entlastungsverfahrens 2012 von diesen Informationen profitieren kann; erwartet, dass diejenigen Mitgliedstaaten, die eine solche Erklärung nicht rechtzeitig abgeben, eine umfassende Erklärung, in der die Gründe dafür erläutert werden, vorlegen;

    53.

    fordert die Mitgliedstaaten auf, auf der geeigneten politischen Ebene nationale Verwaltungserklärungen abzugeben, und fordert die Kommission auf, ein Modell für eine solche Erklärung zu erstellen;

    54.

    fordert die Kommission auf, kurzfristig gemeinsam mit den Mitgliedstaaten ein Muster für nationale Verwaltungserklärungen auszuarbeiten, das diese aussagekräftig und vergleichbar macht; fordert die Kommission auf, ihre Stellungnahme zu diesen Erklärungen öffentlich abzugeben; ist der Ansicht, dass solche Erklärungen u. a. Kriterien beglaubigen (wie die richtige und ordnungsgemäße Buchführung, die Wirksamkeit der Verwaltungs- und Kontrollmechanismen und die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge) sowie Angaben zu Einschränkungen und Haftungsausschlüssen der Zuverlässigkeit machen sollten; fordert die Kommission auf, Vorschläge zu unterbreiten, um die Last der Kontrollen für diejenigen Mitgliedstaaten oder Regionen, die laut den Jahresberichten des Rechnungshofs und ihren eigenen nationalen Verwaltungserklärungen gut arbeiten, zu erleichtern; ist der Ansicht, dass der Rechnungshof und die Kommission in der Lage sein sollten, den Inhalt nationaler Verwaltungserklärungen in ihrer Rechnungsprüfungstätigkeit zu berücksichtigen;

    55.

    nimmt die Einzelheiten in der folgenden Übersicht zu den zwei Initiativen mit Bezug zu den Beiträgen der Mitgliedstaaten, um die Effektivität der geteilten Mittelverwaltung zu verbessern, zur Kenntnis:

    Übersicht

     

    Nationale Verwaltungserklärungen

    „Allgemeine Zuverlässigkeitserklärung“ in den jährlichen Übersichten für Strukturmaßnahmen

    Österreich

    nein

    nein

    Belgien

    nein

    nein

    Bulgarien

    nein

    ja

    Zypern

    nein

    ja

    Tschechische Republik

    nein

    ja

    Dänemark

    ja

    ja

    Estland

    nein

    ja

    Finnland

    nein

    ja

    Frankreich

    nein

    ja

    Deutschland

    nein

    nein

    Griechenland

    nein

    ja

    Ungarn

    nein

    ja

    Irland

    nein

    nein

    Italien

    nein

    nein

    Lettland

    nein

    nein

    Litauen

    nein

    nein

    Luxemburg

    nein

    nein

    Malta

    nein

    nein

    Niederlande

    ja

    nein

    Polen

    nein

    nein

    Portugal

    nein

    ja

    Rumänien

    nein

    ja

    Slowakei

    nein

    ja

    Slowenien

    nein

    ja

    Spanien

    nein

    nein

    Schweden

    ja

    ja

    Vereinigtes Königreich

    ja

    ja

    Zuverlässigkeit der Managementerklärungen der Kommission

    56.

    stellt fest, dass sich die Gesamtzahl der von den Generaldirektoren der Kommission in ihre Jährlichen Tätigkeitsberichte aufgenommenen Vorbehalte von 17 im Jahr 2010 auf 27 im Jahr 2011 erhöht hat und dass die veranschlagte finanzielle Gesamtauswirkung der Vorbehalte auf 1,959 Mrd. EUR oder 1,5 % der 2011 geleisteten Zahlungen angestiegen ist (2010: 423 Mio. EUR, was 0,3 % entspricht);

    57.

    ist besorgt, dass diese Entwicklungen in einigen Bereichen wie Entwicklung des ländlichen Raumes, Kohäsion oder Siebtes Rahmenprogramm ein hohes Fehlerrisiko widerspiegeln, was von den Generaldirektoren der Kommission eingeräumt und von den Prüfergebnissen des Rechnungshofs bestätigt wird;

    58.

    nimmt zur Kenntnis, dass der Generalsekretär der Kommission und der Generaldirektor der GD Haushalt die Generaldirektoren und Referatsleiter der Kommission in Bezug auf die Berechnung der Restfehlerquote beraten haben, was zu einer Verbesserung in einigen Jährlichen Tätigkeitsberichten geführt hat, worauf der Rechnungshof hingewiesen hat;

    59.

    bedauert nichtsdestotrotz, dass der Rechnungshof Schwachstellen in diesen Anleitungen und ihrer Umsetzung gefunden hat, vor allem hinsichtlich der Restfehlerquote; fordert die Kommission nachdrücklich auf, ihre Orientierungshilfe als unmittelbare Priorität anzupassen;

    60.

    anerkennt die von der Kommission gemachten Fortschritte bei der Bestimmung, inwieweit Vorgänge weiterhin von Fehlern behaftet sind, stellt jedoch mit Enttäuschung fest, dass der Rechnungshof zu dem Schluss gekommen ist, dass die Restfehlerquote noch kein verlässlicher Indikator ist;

    61.

    ermuntert die Kommission, Fortschritte bei der Offenlegung genauerer und verlässlicherer Daten zu Rückforderungen und Finanzkorrekturen zu machen und Informationen vorzulegen, mit denen das Jahr, in dem die Zahlung erfolgte, das Jahr, in dem der entsprechende Fehler festgestellt wurde, und das Jahr, in dem Rückforderungen oder Finanzkorrekturen in den Anmerkungen zu der Rechnungslegung offengelegt werden, soweit wie möglich zusammengeführt werden (19);

    62.

    begrüßt den Bericht der Kommission über Finanzkorrekturen, inklusive des tatsächlich wieder eingezogenen Betrages, welcher zurück in den Haushalt floss, zum Abschluss 2000-2006 in der Regionalpolitik, der die Auswirkungen der während des Programmplanungszeitraums und beim Abschluss gemachten Finanzkorrekturen auf die Gesamtfehlerquote des Programmplanungszeitraums 2000-2006 aufzeigt;

    63.

    fordert die Kommission auf, diese Praxis der Berichterstattung auf andere Politikbereiche, die von mehrjährigen Programmen verwaltet werden, auszuweiten;

    64.

    empfiehlt im Einklang mit der Auffassung des Rechnungshofs, dass eine deutliche Verbindung zwischen den in den Jährlichen Tätigkeitsberichten enthaltenen Beträgen, insbesondere für die Erstellung der Restfehlerquote, und den in der Rechnungslegung enthaltenen Informationen über Rückforderungen/Finanzkorrekturen hergestellt wird;

    65.

    stellt fest, dass die Kommission in der Lage ist, einen Überblick über die 2011 erfolgten Korrekturen von Fehlern und Unregelmäßigkeiten zu geben, insbesondere in dem Teil des Haushaltsplans, der nach dem Modus der geteilten Verwaltung (20) ausgeführt wird;

    66.

    schlägt der Kommission vor, dass sie ihre Generaldirektoren auffordern sollte, diese Daten systematisch zusammenzutragen und in ihren Jährlichen Tätigkeitsberichten zu veröffentlichen;

    67.

    fordert die Kommission auf, rechtzeitig zum jeweiligen Entlastungsverfahren jährliche Mitteilungen an das Parlament, den Rat und den Rechnungshof zu richten, in denen aufgeschlüsselt nach Land und Programm Finanzkorrekturen und Rückforderungen aufgelistet sind, um ihre Leistung beim Schutz des Haushalts der Union nachzuweisen; fordert die Kommission auf, auf dieser Basis ein Leistungsranking zu erstellen;

    68.

    stellt besorgt fest, dass der obengenannte Vermerk 6 in der Jahresrechnung nur Finanzkorrekturen und Rückforderungen auf Ebene der Union abdeckt und dass Informationen über von den Mitgliedstaaten getätigte Einbehaltungen, erfolgte Einziehungen und ausstehende Rückforderungen für Strukturmaßnahmen aus Gründen der Zuverlässigkeit nicht aufgeführt werden, „da im Hinblick auf die Qualität und die Vollständigkeit der von bestimmten Mitgliedstaaten übermittelten Informationen bzw. im Hinblick auf bestimmte Programme Zweifel bestehen bleiben“; fordert die Kommission auf, jedes Jahr in einer Mitteilung sämtliche Beträge zu veröffentlichen, die im Vorjahr durch Finanzkorrekturen und Wiedereinziehungen für alle Verwaltungsarten auf Ebene der Union und von den Mitgliedstaaten korrigiert wurden;

    69.

    ist besorgt, dass die Kommission selbst in dem genannten Vermerk 6 die Beurteilung des Rechnungshofs in Bezug auf die mangelnde Zuverlässigkeit der Überwachungs- und Kontrollsysteme der Mitgliedstaaten bestätigt, und bedauert zutiefst, dass dies die Zuverlässigkeit der Managementerklärungen der Kommission beeinträchtigen könnte; fordert die Kommission auf, dafür Sorge zu tragen, dass von den Mitgliedstaaten übermittelte Daten vollständig und absolut zuverlässig sind;

    70.

    erinnert in diesem Zusammenhang daran, dass die Kommission, indem sie den Synthesebericht auf der Grundlage der von ihren Generaldirektoren und Dienststellenleitern in ihren Jährlichen Tätigkeitsberichten gemachten Zusicherungen und Vorbehalte annimmt, die politische Gesamtverantwortung für die Verwaltung des Unionshaushalts (21) übernimmt;

    71.

    begrüßt die Verbesserungen in der von dem internen Prüfer der Kommission abgegebenen allgemeinen Stellungnahme, die auch den Synthesebericht untermauert, stellt jedoch fest, dass die positive Stellungnahme des internen Prüfers insbesondere auf der Zusicherung beruht, die von der höheren Führungsebene der Kommission in den Jährlichen Tätigkeitsberichten gemacht wurde;

    72.

    wiederholt folglich seine frühere Forderung, die Kommission möge verlässliche und objektive Jährliche Tätigkeitsberichte erstellen;

    Verantwortung der Mitgliedstaaten

    73.

    stellt fest, dass die beiden Politikbereiche, die zu den höchsten Fehlerquoten neigen (Entwicklung des ländlichen Raumes, Fischerei und Gesundheit sowie Regionalpolitik, Energie und Verkehr) überwiegend unter geteilter Verwaltung umgesetzt werden, und bedauert, dass die angenommene wahrscheinlichste Fehlerquote 7,7 % bzw. 6 % beträgt;

    74.

    betont, dass der Präsident des Rechnungshofs bemerkte, dass „die nationalen Behörden in der ersten — und wichtigsten — Verteidigungslinie arbeiten, um die finanziellen Interessen der Unionsbürger zu schützen, und dass es auf Seiten der nationalen Behörden ein stärkeres Engagement für die Verwaltung und Kontrolle der Unionsmittel geben muss“ (22); betont in diesem Zusammenhang die Mitverantwortung der Mitgliedstaaten für eine bessere Ausgabenpolitik; ist zudem der Auffassung, dass die aktive Einbeziehung der nationalen Parlamente mittels der jeweiligen für die Kontrolle der Verwendung des Geldes der Steuerzahler der Union in den Mitgliedstaaten zuständigen Ausschüsse (nach dem Beispiel des Haushaltskontrollausschusses des Parlaments) nicht nur auf der Ebene der politischen und fachlichen Überwachung, sondern auch im Programmplanungsablauf der neuen Kohäsionspolitik zu einer geringeren Fehlerquote, besserer Transparenz und demokratischer Legitimität des Prozesses der Inanspruchnahme von Unionsmitteln führen würde;

    75.

    bedauert die Tatsache, dass bei 62 % der mit Fehler behafteten geprüften regionalpolitischen Vorgänge und bei 76 % der geprüften ESF-Vorgänge ausreichende Informationen für die Behörden der Mitgliedstaaten verfügbar waren, wenigstens einige dieser Fehler aufzudecken und zu korrigieren, bevor sie bei der Kommission Entschädigung beantragten, und dass der Rechnungshof bei der Entwicklung des ländlichen Raumes herausgefunden hat, dass Vor-Ort-Kontrollen nicht immer ordnungsgemäß durchgeführt wurden; fordert daher die Mitgliedstaaten und die Kommission auf, die Primärkontrollen dringend zu verstärken, um dieses inakzeptable Ausmaß von Missmanagement zu bekämpfen;

    76.

    fordert den Rat und den AStV auf, dafür Sorge zu tragen, dass die nationalen Kontrollsysteme im Besonderen und die Mitverantwortung der Mitgliedstaaten für eine bessere Ausgabenpolitik im Allgemeinen als spezifische Punkte auf die Tagesordnung der zuständigen Ministertagungen des Rates gesetzt und in Anwesenheit der Kommission erörtert werden;

    77.

    fordert in Anwendung von Artikel 287 Absatz 4 Unterabsatz 2 AEUV den Rechnungshof auf, eine Stellungnahme zur Unabhängigkeit der nationalen Prüfstellen in Bezug auf die geteilte Verwaltung abzugeben;

    Öffentliche Auftragsvergabe, Förderkriterien

    78.

    stellt fest, dass zahlreiche Fehler auf die fehlerhafte Anwendung nationaler Bestimmungen zurückzuführen sind (insbesondere haben bezüglich der ESF-Fehler im Jahr 2011 Verstöße gegen nationale Vorschriften zu 86 % der Fehlerquote beigetragen) und dass Fehler bei der Förderfähigkeit (vor allem bei den Empfängern von Zuschüssen) und Verstöße gegen Regeln der öffentlichen Auftragsvergabe (insbesondere bei geteilt und indirekt verwalteten Mitteln) die beiden Hauptfehlerquellen bilden;

    79.

    begrüßt aus diesem Grund den Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die öffentliche Auftragsvergabe, den die Kommission am 20. Dezember 2011 angenommen hat (KOM(2011) 896), da er darauf abzielt, die Vorschriften zu vereinfachen und zu flexibilisieren, um die Effizienz der öffentlichen Ausgaben zu erhöhen; stellt jedoch fest, dass die nationalen Vorschriften für öffentliche Aufträge im Einklang mit den Rechtsvorschriften der Union ebenfalls vereinfacht werden sollten;

    80.

    bedauert die Tatsache, dass Fehler auch durch die Zusammenführung von Vorschriften der Union und nationalen Vorschriften entstehen können, die unnötig kompliziert sind und daher nur schwierig von den Mitgliedstaaten selbst umgesetzt und überprüft werden können, wobei sie eine zusätzliche und künstliche Belastung der Begünstigten schaffen („gold plating“);

    81.

    weist darauf hin, dass solche Vorschriften nicht nur die Fehlerquoten unnötigerweise erhöhen, da alle Verstöße als Fehler in der Haushaltsführung der Union betrachtet werden, auch wenn die Mitgliedstaaten für diese sinnlos komplizierten Vorschriften verantwortlich sind, sondern auch die Kommission veranlassen könnten, Rückforderungen zu erheben;

    82.

    fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, in Abstimmung mit der Kommission und in Konsultation mit dem Rechnungshof diese unnötig komplizierten nationalen Vorschriften zu identifizieren, um sie zu vereinfachen und dem Parlament Bericht zu erstatten; stellt fest, dass diesbezüglich das Potenzial für die Erstellung standardisierter Ausschreibungsunterlagen zu den Verfahren der öffentlichen Auftragsvergabe weiter untersucht werden sollte;

    83.

    fordert die Kommission auf, bei bekannten Verstößen gegen die Regeln des Haushalts- und Wettbewerbsrechts (insbesondere der öffentliche Auftragsvergabe) in den Mitgliedstaaten stärkere Kontrollen und Auflagen anzuwenden und im Zweifel die Strukturfondsmittel unmittelbar auszusetzen, bis die Einhaltung der Vorschriften und damit eine unionsrechtskonforme Verwendung der Mittel gewährleistet ist;

    84.

    ermuntert die Kommissionsdienststellen, einen Pilot-Aktionsplan aufzulegen, wie es die GD Beschäftigung in Politikbereichen mit einem hohen Fehlerrisiko gemacht hat, der dazu dient, Schlüsselbereiche zu ermitteln, in denen eine Vereinfachung dazu beitragen könnte, die Fehlerquote auf der Ebene der Begünstigten zu senken;

    85.

    fordert die Kommission nachdrücklich auf, zusätzliche Instrumente zu entwickeln, um den Konsultationsprozess mit den Empfängern zu erleichtern und deren direkte Rückmeldung an die nationalen Behörden im Einklang mit den Bemühungen, die nationalen Bestimmungen zu vereinfachen und die Fehlerquote zu verringern, zu verbessern;

    86.

    ersucht die Kommission erneut, die Mitgliedstaaten, die für die festgestellten kumulativen und bezifferbaren Fehler verantwortlich sind, zu benennen; hat kein Verständnis für die Zwänge, denen der Rechnungshof aufgrund seiner statistischen Stichprobenmethode unterliegt, was den Rechnungshof tatsächlich davon abhält, die Mitgliedstaaten mit der höchsten Fehlerquote zu benennen; fordert den Rechnungshof auf, seine Prüfergebnisse mit denen der Kommission zu vergleichen, um diejenigen Mitgliedstaaten oder Regionen zu identifizieren, die von dem Ausmaß und/oder dem Auftreten von Fehlern am stärksten betroffen sind;

    Europäischer Stabilitätsmechanismus

    87.

    nimmt das Inkrafttreten des Europäischen Stabilisierungsmechanismus zur Kenntnis, bedauert jedoch, dass dieser Mechanismus außerhalb des institutionellen Rahmens der Union eingerichtet wurde, da dies jegliche demokratische, politische und haushaltstechnische Kontrolle durch die Unionsorgane und insbesondere durch das Parlament ausschaltet; betont die Tatsache, dass die Schaffung außerhalb der Organe der Union einen Rückschlag in der Entwicklung der Union, hauptsächlich auf Kosten des Parlaments, des Rechnungshofs und des Gerichtshofs der Europäischen Union, darstellt; hält es für wesentlich, dass über den ESM mindestens einmal jährlich in einer Plenardebatte in Anwesenheit des Rates und der Kommission diskutiert wird;

    Antibetrugsstrategie

    88.

    fordert die Kommission auf, über die Antibetrugsstrategien zu berichten, die innerhalb jeder Generaldirektion im Anschluss an die Annahme der neuen Antibetrugsstrategie der Kommission (KOM(2011) 376) und den internen Aktionsplan (SEC(2011) 787) für ihre Umsetzung im Juni 2011 aufgelegt wurden, und sie zu bewerten;

    Tabakindustrie

    89.

    fordert die Kommission auf, darüber, wie sie ihre Vorkehrungen, ein vorausschauendes Management potenzieller Interessenkonflikte und des Drehtüreffekts einzuführen, so bald wie möglich zu verbessern gedenkt, Bericht zu erstatten;

    90.

    fordert die Kommission auf, darüber, wie sie Artikel 5 Absatz 3 des WHO-Rahmenübereinkommens zur Eindämmung des Tabakkonsums umgesetzt hat und wie sie die bestehenden Regeln zu verbessern und zu verdeutlichen gedenkt, Bericht zu erstatten;

    91.

    fordert die Kommission auf, dem Parlament möglichst bald einen Überblick über alle (öffentlichen und nicht öffentlichen) Dokumente und alle Personen zu verschaffen, die mit den Verhandlungen über die vier Kooperationsabkommen mit der Tabakindustrie zu tun haben;

    92.

    stellt fest, dass die Union das Rahmenübereinkommen zur Eindämmung des Tabakkonsums mit unterzeichnet hat; hält die Durchführung von Artikel 5 Absatz 3 für eine verbindliche Verpflichtung der Union; fordert die Kommission auf, Bericht zu erstatten, wie die Bestimmungen von Artikel 5 Absatz 3 in der Union und ihren Organen umgesetzt wurden, besonders unter Berücksichtigung folgender Fragen: wieweit befolgt die Umsetzung die Leitlinien, die die WHO in von Artikel 5 Absatz 3 festgelegt hat, und wo und wie ist die Kommission von diesen Leitlinien abgewichen;

    Haushaltsführung

    Ausführungsraten, Haushaltsüberschuss, noch abzuwickelnde Mittelbindungen

    93.

    begrüßt die hohe Ausführungsrate des Haushaltsplans, nämlich 99,3 % der Zahlungsverpflichtungen (dieselbe wie 2010) und 98,6 % der Zahlungsermächtigungen (2010: 96,6 %) und die Verringerung des Gesamtüberschusses von 4,5 Mrd. EUR im Jahr 2010 auf 1,5 Mrd. EUR im Jahr 2011;

    94.

    ist besorgt angesichts der Tatsache, dass die Zahl von Zahlungsanträgen der Mitgliedstaaten gegen Ende des Jahres in Bezug auf den ESF, den EFRE und den Kohäsionsfonds stark zunimmt, denn dies hindert die Kommission daran, rechtzeitig einen Berichtigungshaushalt bei der Haushaltsbehörde zu beantragen, um die Zahlungsermächtigungen zu erhöhen, damit die eingegangenen Forderungen beglichen werden können; fordert deshalb die Kommission auf, die Mitgliedstaaten zu drängen, die meisten Forderungen so früh wie möglich zu übermitteln;

    95.

    warnt davor, dass ein erheblicher Teil der Zahlungen derart konzentriert im Monat Dezember geleistet wird, was die Wirksamkeit der Überwachungs- und Kontrollsysteme beeinträchtigen und das Fehlerrisiko erhöhen könnte;

    96.

    zeigt sich besorgt über den erheblichen Anstieg von noch abzuwickelnden Mittelbindungen von 13 Mrd. EUR im Jahr 2010 auf 207 Mrd. EUR, überwiegend in der Kohäsionspolitik, für den Programmplanungszeitraum 2007-2013;

    97.

    beharrt darauf, dass künftig von Anfang an ausreichende Zahlungsermächtigungen verfügbar gemacht werden müssen;

    Einnahmen

    Traditionelle Eigenmittel und MwSt.

    98.

    nimmt zur Kenntnis, dass der Rechnungshof in seinem Jahresbericht festgestellt hat, dass die Berechnung der Einnahmen nicht mit wesentlichen Fehlern behaftet war; ist jedoch in Bezug auf die traditionellen Eigenmittel (TEM) besorgt, dass die Prüfung durch den Rechnungshof nicht deklarierte Importe oder solche, die der Zollaufsicht entgangen sind, nicht berücksichtigen darf und dass der Jahresbericht deshalb keine Schätzung der dem Unionshaushalt dadurch entstandenen Verluste abgibt; schlägt vor, dass der Rechnungshof einen Sonderbericht zu nicht deklarierten Importen auf der Grundlage einer Stichprobe in mindestens 10 Mitgliedstaaten herausgibt und sein Arbeitsprogramm entsprechend anpasst;

    99.

    ist der Ansicht, dass die Wirtschaftlichkeitsprüfung des Rechnungshofs im Bereich der Einnahmen von besonderem Wert ist, und ermuntert den Rechnungshof, seine Ressourcen stärker auf diesen Bereich zu konzentrieren; bedauert, dass der Jahresbericht, auf den sich ein Großteil der Arbeit des Rechnungshofs konzentriert, dennoch wenig Information über die wirkliche Lage, was die effiziente Einziehung von Einnahmen anbelangt, liefert; fordert den Rechnungshof auf, in seinem Jahresbericht die Prüfung der Einnahmen mehr in den Mittelpunkt zu rücken, um ein umfassendes Bild der Wirksamkeit des Systems der Einziehung von Einnahmen und der Folgen seines unzulänglichen Funktionierens in den Mitgliedstaaten zu vermitteln;

    100.

    erinnert daran, dass das Parlament die Lage hinsichtlich der Einziehung der Eigenmittel in seinem Initiativbericht über den Schutz der finanziellen Interessen der Union, der jedes Jahr auf der Grundlage eines Kommissionsberichts ausgearbeitet wird, beobachtet;

    101.

    ist zutiefst besorgt angesichts der Schlussfolgerung des Rechnungshofs, dass es weiterhin Schwachstellen in der nationalen Zollüberwachung gibt und dass daher nicht sichergestellt werden kann, dass die aufgeführten TEM vollständig und richtig sind; hält es für inakzeptabel, dass die Kontrolle von Zollverfahren in Mitgliedstaaten nicht ordentlich funktioniert; erinnert daran, dass der ordnungsgemäße Ablauf von Zollverfahren unmittelbare Auswirkungen auf die Berechnung der Mehrwertsteuer hat; ist zutiefst besorgt angesichts der Feststellung des Rechnungshofs in seinem Sonderbericht Nr. 13/2011, dass die Anwendung des Zollverfahrens 42 (23) alleine im Jahr 2009 hochgerechnete Verluste von rund 2,2 Mrd. EUR (24) in den sieben geprüften Mitgliedstaaten ausgemacht hat, was 29 % der theoretisch auf den versteuerbaren Betrag aller Importe anwendbaren Mehrwertsteuer darstellt, welche gemäß dem Zollverfahren 42 im Jahr 2009 in diesen sieben Mitgliedstaaten durchgeführt wurden;

    102.

    betont die Schlussfolgerung des Rechnungshofs im Sonderbericht Nr. 13/2011, dass „durch MwSt.-Hinterziehung die finanziellen Interessen der Mitgliedstaaten geschädigt werden; stellt fest, dass dies insofern Auswirkungen auf Ebene des Haushalts der Union hat, als dadurch die MwSt.-Eigenmittel niedriger ausfallen; stellt fest, dass diese Einnahmelücke durch die BNE-Eigenmittel ausgeglichen wird, was eine Verzerrung der Beiträge der einzelnen Mitgliedstaaten zum Unionshaushalt zur Folge hat. und dass Steuerbetrug das Funktionieren des Binnenmarkts beeinträchtigt und einen fairen Wettbewerb verhindert“ (25);

    103.

    unterstreicht, dass die Feststellungen des Rechnungshofs in seinem Sonderbericht Nr. 13/2011 von den Schlussfolgerungen der Informationsreise des Haushaltskontrollausschusses des Parlaments zu den Häfen von Rotterdam und Antwerpen, die am 19. und 20. September 2012 stattfand, bekräftigt wurden; weist darauf hin, dass die Union ein wichtiger Handelsblock ist und dass die großen europäischen Häfen viele Schiffe anziehen; stellt fest, dass aufgrund des Logistikdrucks sich diese Häfen auf die Verfahren, wie sie in der Zollverordnung vorgesehen sind, verlassen und dass die zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten eine immer wichtigere Rolle spielen; stellt jedoch fest, dass z. B. Rotterdam, der größte europäische Hafen, im Vergleich zu anderen größeren Häfen der Union einen hohen Standard an vereinfachten Zollverfahren für Importeure gewährleistete; betont, dass die Vereinfachung der Zollverfahren ein geeignetes und effektives risikobasiertes Politikkonzept umfassen muss, das zu wirksamen Kontrollsystemen unter Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen führen sollte, und dass die vereinfachten Verfahren von der Kommission und den Mitgliedstaaten regelmäßig wirksam kontrolliert werden sollten; stellt fest, dass weniger Kontrollen sich in größeren wirtschaftlichen Vorteilen für einen Hafen niederschlagen könnten; betont, dass jegliche ungerechtfertigte verminderte Kontrolle die finanziellen Interessen der Union und die ihrer Mitgliedstaaten ernsthaft schädigen kann;

    104.

    nimmt die von der Kommission als Folgemaßnahmen zum Sonderbericht des Rechnungshofs Nr. 13/2011 ergriffenen Initiativen zur Kenntnis; bedauert jedoch, dass laut erstem Eurofisc-Tätigkeitsbericht für 2011, der im Mai 2012 veröffentlicht wurde, die Hauptergebnisse und Bemerkungen dieses Sonderberichts noch folgenlos blieben; verlangt, vor September 2013 über die erreichten Fortschritte informiert zu werden;

    105.

    ist insbesondere betroffen von der Feststellung im Arbeitsfeld 3, dass in den meisten Mitgliedstaaten die Steuerbehörden keinen direkten Zugang zu Zolldaten haben und dass deshalb eine automatische Gegenkontrolle mit Steuerdaten nicht möglich ist;

    106.

    bedauert, dass die Empfehlung Nr. 6 des Sonderberichts Nr. 13/2011, die die Änderung der MwSt.-Richtlinie dahin gehend verlangt, dass innergemeinschaftliche Lieferungen im Anschluss an Einfuhren im Rahmen dieses Verfahrens in den zusammenfassenden MwSt.-Meldungen der Wirtschaftsbeteiligten gesondert auszuweisen sind, von der Kommission nicht befolgt wurde; stellt fest, dass dies eine tatsächliche Abgleichung der Zoll- und Steuerdaten in dem Einfuhrmitgliedstaat erlauben würde; möchte gerne über die Gründe informiert werden, warum dies nicht geschehen ist;

    107.

    bedauert die Tatsache, dass der Rat nicht der Empfehlung des Rechnungshofs gefolgt ist, seinen Änderungsvorschlag zur MwSt.-Richtlinie, wonach der Einführer (oder sein Steuervertreter) gesamtschuldnerisch für den MwSt.-Ausfall im Bestimmungsmitgliedstaat haftbar gemacht werden soll, wenn er nicht fristgerecht eine vollständige zusammenfassende MwSt.-Meldung vorlegt, in die Tat umzusetzen;

    108.

    fordert die Kommission auf, ihre Anstrengungen zu verstärken, in Bezug auf den Stand der Umsetzung der in dem Sonderbericht Nr. 13/2011 des Rechnungshofs enthaltenen Empfehlungen Abhilfe zu schaffen;

    109.

    bedauert die Tatsache, dass die Kommission und die Mitgliedstaaten nicht imstande waren, rechtzeitig für die Umsetzung des Modernisierten Zollkodexes (MCC), der spätestens am 24. Juni 2013 in Kraft treten sollte, zu sorgen; betont, dass jegliche weiteren Verzögerungen den angemessenen Schutz der finanziellen Interessen der Mitgliedstaaten und damit der Interessen der Union selbst verhindern werden; betont, dass diese Situation nach Ansicht der Kommission zum großen Teil auf die Tatsache zurückzuführen ist, dass sich die Mitgliedstaaten nicht auf die geeignetsten IT-Entwicklungsmethode einigen können und dass sie an Grenzen bei den personellen und finanziellen Ressourcen stoßen; ist besorgt, dass die Kommission und die Mitgliedstaaten mit dieser sehr wichtigen Reform ins Hintertreffen geraten, und das in einer Situation, in der die Einziehung von Eigenmitteln alles andere als zufriedenstellend ist;

    110.

    fordert die Kommission auf, die Kosten einer Verschiebung der umfassenden Anwendung des MCC zu bewerten und die Folgen einer solchen Verschiebung für den Haushalt zu quantifizieren;

    111.

    verweist auf eine vom Parlament in Auftrag gegebene Studie über die „Umsetzung des Modernisierten Zollkodexes“ (26), aus der hervorgeht, dass das Inkrafttreten des MCC (der Zollkodex der Union heißen wird, falls der Neufassungsvorschlag der Kommission angenommen wird) bestenfalls im Dezember 2017 stattfinden könnte; erinnert die Kommission daran, dass die Union die alleinige Zuständigkeit auf dem Gebiet der Zollunion hat und dass sie daher für die Einhaltung durch die Mitgliedstaaten sorgen sollte; fordert die Kommission daher auf, ihre Anstrengungen zu verstärken, um zu gewährleisten, dass der MCC zu einem möglichst frühen Zeitpunkt umgesetzt wird, und den in der Studie für März 2033 genannten schlimmsten Fall unbedingt zu verhindern;

    112.

    bedauert die Tatsache, dass zwei wichtige Initiativen zur Bekämpfung von MwSt.-Betrug, nämlich der Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG des Rates über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem in Bezug auf einen Schnellreaktionsmechanismus bei Mehrwertsteuerbetrug (COM(2012) 428) und der Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG im Hinblick auf eine fakultative und zeitweilige Anwendung des Reverse Charge-Verfahrens auf Lieferungen bestimmter betrugsanfälliger Gegenstände und Dienstleistungen (KOM(2009) 511) im Rat blockiert sind;

    113.

    begrüßt, dass Eurofisc, eine gemeinsame operationelle Struktur, die es den Mitgliedstaaten ermöglicht, auf grenzüberschreitenden MwSt.-Betrug rasch zu reagieren, uneingeschränkt funktionsfähig ist; stellt fest, dass im Februar 2011 ein besonderer Arbeitsbereich eingerichtet wurde, um zielgerichtete Informationen zu betrügerischen Transaktionen beim Zollverfahren 42 auszutauschen;

    114.

    fordert die Kommission auf, ihre Abstimmung mit den Mitgliedstaaten zu verstärken, um verlässliche Daten zu der Zoll- und MwSt.-Lücke in den jeweiligen Ländern zu erheben und dem Parlament diesbezüglich regelmäßig Bericht zu erstatten;

    BNE-Einnahmen — das Ausmaß von Steuerflucht und Steuerhinterziehung und seine Auswirkungen auf den Unionshaushalt und die Volkswirtschaften der Mitgliedstaaten

    115.

    begrüßt den Aktionsplan der Kommission zur Verstärkung der Bekämpfung von Steuerbetrug und Steuerhinterziehung (COM(2012) 722); empfiehlt besonders den Vorschlag der Kommission, einen Schnellreaktionsmechanismus einzurichten, und beharrt darauf, dass dies die Mitgliedstaaten in die Lage versetzen würde, rascher und wirksamer auf MwSt.-Betrug zu reagieren; betont, dass die potenziellen Kosten von Steuerflucht und Steuerhinterziehung für die Mitgliedstaaten auf eine Summe von 1 Billion EUR pro Jahr veranschlagt werden, während sich im Vergleich dazu der Unionshaushalt für 2011 in Bezug auf die Verpflichtungsermächtigungen nur auf 142,5 Mrd. EUR belief;

    Landwirtschaft

    116.

    bedauert die Zunahme der Fehlerquote auf 4 % im Politikbereich „Landwirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raumes“, der die Ausgaben des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) sowie der Themenbereiche Umwelt, Fischerei und Gesundheit umfasst;

    117.

    erinnert daran, dass die Verschlechterung der Zustände in der Landwirtschaft und insbesondere bei der Entwicklung des ländlichen Raums die Hauptursache für den Anstieg der wahrscheinlichsten Fehlerquote für alle Zahlungen im Haushaltsjahr 2011 ist;

    118.

    stellt fest, dass, obwohl 0,2 % dieser Fehlerquote durch eine Änderung in der Methode des Rechnungshofs betreffend Verstöße gegen die Cross-Compliance entstanden sind, die Fehlerquote für die gesamte Agrarpolitik zwischen 2010 und 2011 real um 1,5 % gestiegen ist; von 2,3 % im Jahr 2010 auf 3,8 % im Jahr 2011 (27);

    119.

    nimmt den Ansatz des Rechnungshofs zur Kenntnis, der zum ersten Mal Verstöße gegen die Cross-Compliance in die Berechnung der Fehlerquote einbezog, da „Cross-Compliance-Verpflichtungen wichtige rechtliche Anforderungen sind, die von allen Direktbeihilfeempfängern eingehalten werden müssen und die grundlegende und in vielen Fällen einzige Voraussetzung für die Zahlung des vollen Betrags der Direktbeihilfen bilden.“ (28); fordert den Hof in diesem Zusammenhang auf, seine Änderungen der Methodik zu erklären und zu rechtfertigen; fordert die Kommission und den Rechnungshof auf, sich auf eine kohärente Methodik zu einigen, um die Zahlen der jährlichen Ausführung des Haushaltsplans besser vergleichen zu können;

    120.

    nimmt zur Kenntnis, dass der Rechnungshof seine Prüfung nur auf bestimmte Grundanforderungen an die Betriebsführung und Anforderungen an den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand beschränkt und dass „die Fehlerquote sehr sorgfältig verwendet werden muss und nicht als eine Gesamtprüfung der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen durch die Landwirte behandelt werden darf“ (29);

    121.

    stellt fest, dass es Sache der Mitgliedstaaten ist, „den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand“ zu definieren und welche Fläche zugrunde gelegt wird; kritisiert heftig die Tatsache, dass Empfänger, die sehr häufig keine Landwirte sind, Direktzahlungen erhalten; hält dies für eine nicht korrekte Zuweisung von Mitteln, die eingespart werden könnten;

    122.

    nimmt zur Kenntnis, dass die Mitgliedstaaten im Haushaltsjahr 2011 172,7 Mio. EUR von den Empfängern wieder eingezogen haben und dass der von den Empfängern am Ende des Jahres noch einzuziehende ausstehende Gesamtbetrag 1 206,9 Mio. EUR betrug, von denen 458 Mio. EUR im Einklang mit der 50/50-Regel den Mitgliedstaaten für EGFL-Ausgaben angelastet wurden; anerkennt, dass ca. 25,7 Mio. EUR für die Fälle, die im Laufe des Haushaltsjahres 2011 für nicht einziehbar erklärt wurden, zulasten des Unionshaushalts gehen; weist darauf hin, dass die GD AGRI die Rechnungen für alle anhängigen Fälle, die noch aus den Jahren 2006 oder 2002 stammen, per Beschluss 2011/272/EU (30) vom 29. April 2011 abgeschlossen hat und dass gemäß der 50/50-Regelung 27,8 Mio. EUR den Mitgliedstaaten angelastet wurden, während 29,2 Mio. EUR als nicht wiedereinziehbar geltende Beträge dem Unionshaushalt angelastet wurden;

    123.

    begrüßt es, dass der Rechnungshof erstmals zwei spezifische Prüfungen vornimmt: zu Marktstützung und Direktzahlungen einerseits und zur Entwicklung des ländlichen Raumes andererseits, und ist der Ansicht, dass er einen besseren Einblick in jeden Politikbereich gibt; fordert den Rechnungshof dennoch auf, die Fehlerquote für die Entwicklung des ländlichen Raumes getrennt von Umwelt, Fischerei und Gesundheit und nicht zusammen auszuweisen;

    124.

    begrüßt das Register, das Informationen zu den von Zahlungen der Gemeinsamen Agrarpolitik Begünstigten liefert; hält dieses Instrument für einen wichtigen Schritt hin zu mehr Transparenz im Agrarsektor; erinnert jedoch daran, dass im Einklang mit dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 9. November 2010, mit dem die Rechtsvorschrift für natürliche Personen (31) für ungültig erklärt wird, die Verordnung (EG) Nr. 259/2008 der Kommission (32) geändert wurde, indem die Verpflichtung, Informationen über die Empfänger von GAP-Zahlungen zu veröffentlichen, auf juristische Personen beschränkt wurde; nimmt den Kommissionsvorschlag für neue Transparenzregeln, der am 25. September 2012 angenommen wurde, zur Kenntnis, demzufolge die Mitgliedstaaten verpflichtet werden, die Angaben zu allen Empfängern, einschließlich natürlicher Personen, zu veröffentlichen, mit Ausnahme von Empfängern, deren jährliche Beihilfe eine bestimmte Bagatellgrenze nicht übersteigt, unter Berücksichtigung der im Urteil des Gerichtshofs erhobenen Einwände, insbesondere zu Datenschutzbedenken;

    125.

    nimmt die übliche Praxis bei der Verwaltung der Sapard-Mittel zur Kenntnis, nämlich dass die Mittel nur ausnahmsweise vollständig wieder eingezogen werden, wenn das betrügerische Verhalten für einen Teil des Projekts künstlich die Voraussetzungen geschaffen hat, ohne die der Empfänger überhaupt keine Unterstützung für das Projekt erhalten hätte; zeigt sich besorgt über die übliche Praxis, die die Kommission der Sapard-Agentur empfohlen hat, nämlich dass ein Projekt, von dem ein Teil durch betrügerisches Verhalten beeinträchtigt wurde, als förderwürdig betrachtet werden kann, wenn das Projekt nicht als künstlich angesehen wird, d. h. der Anteil der Kosten aller beeinträchtigten Teile übersteigt nicht 50 % der Gesamtkosten des ganzen Projekts; ist besonders besorgt über die fehlende Abschreckung vor betrügerischem Verhalten, die diese Praxis offenlegt;

    Marktstützung und Direktzahlungen

    126.

    bedauert, dass die EGFL-Zahlungen 2011 wesentliche Fehler aufweisen, wobei die wahrscheinlichste Fehlerquote vom Rechnungshof auf 2,9 % geschätzt wird, und dass die vom Rechnungshof in Finnland, Italien, Österreich, Ungarn und Spanien geprüften Kontrollsysteme zur Gewährleistung von Ordnungsmäßigkeit und Rechtmäßigkeit nur teilweise wirksam waren;

    127.

    stellt fest, dass der häufigste Fehler bezüglich der Genauigkeit überhöhte Flächenangaben betrifft, von denen die meisten individuell weniger als 5 % ausmachen, und bedauert, dass die höheren Fehlerquoten Fälle betreffen, bei denen die Förderfähigkeit von Dauergrünland falsch bewertet wurde und von den Behörden der Mitgliedstaaten in dem Flächenidentifizierungssystem (LPIS) festgehalten wurde;

    128.

    befürwortet die Empfehlung des Rechnungshofs, dass die ordnungsgemäße Bewertung der Beihilfefähigkeit von Dauergrünland sichergestellt werden sollte (33);

    129.

    stellt enttäuscht fest, dass der Rechnungshof zu dem Ergebnis kam, dass die Effektivität des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (InVeKoS) durch ungenaue Daten in den einzelnen Datenbanken und auch durch eine nicht ordnungsgemäße administrative Behandlung von Beschwerden der Zahlungsstellen in bestimmten Mitgliedstaaten beeinträchtigt wird; erinnert die Kommission daran, dass die Einführung des InVeKoS zu einem Fehlerrückgang führte, und fordert die Kommission auf, unverzüglich Abhilfe zu schaffen, indem gegebenenfalls Aussetzungen und Unterbrechungen genutzt werden;

    130.

    ist besorgt, dass die Kommission in ihrem Jährlichen Tätigkeitsbericht ihre Vorbehalte gegenüber den InVeKoS-Systemen in Bulgarien und Portugal aufgrund gravierender Mängel aufrechterhalten hat; betont die Tatsache, dass angesichts der Bedeutung von InVeKoS für die Verwaltung und Kontrolle der Agrarausgaben gravierende Mängel bei seiner Einrichtung und Funktionsweise die Kommission der Rufschädigung aussetzen, selbst wenn die finanziellen Auswirkungen die Wesentlichkeitsschwelle nicht übersteigen;

    131.

    bedauert, dass einige systematische Schwachstellen in den Verwaltungs- und Kontrollsystemen, die bereits in früheren Jahren beobachtet und angezeigt wurden, nicht behoben wurden: falsche Klassifizierung von Flächennutzung, überhöhte Ausweisung von förderfähiger Fläche im Flächenidentifizierungssystem oder nicht ordnungsgemäße Anwendung des Konzepts offensichtlichen Irrtums;

    132.

    bedauert die Tatsache, dass vom Rechnungshof Mängel bei den Vor-Ort-Vermessungen festgestellt wurden; besteht darauf, dass die Vor-Ort-Kontrollen von solcher Qualität sein sollten, dass die beihilfefähige Fläche zuverlässig ermittelt werden kann (34);

    133.

    bedauert, dass die Qualität der von den bescheinigenden Stellen geleisteten Arbeit, die vom Hof nach dem neuen freiwilligen Verfahren zur Verbesserung der Zuverlässigkeit geprüft wurde, unzureichend ist;

    134.

    fordert die Kommission auf, alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, damit die Zahlstellen die in ihrem Verwaltungs- und Kontrollsystem aufgedeckten Schwachstellen beheben; besteht darauf, dass die Gestaltung und die Qualität der von den bescheinigenden Stellen zu leistenden Arbeit verbessert werden muss, um eine zuverlässige Bewertung der Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Vorgänge in den Zahlstellen abzugeben; fordert die Kommission auf, zu untersuchen, ob es möglich ist, mit Privatpersonen zusammenzuarbeiten, um Cross-Compliance-Standards zu überprüfen und die Verwaltungslast zu verringern;

    Entwicklung des ländlichen Raums

    135.

    bedauert, dass die Zahlungen in dem Politiksektor „Entwicklung des ländlichen Raums, Umwelt, Fischerei und Gesundheit“ 2011 wesentliche Fehler aufweisen, wobei die wahrscheinlichste Fehlerquote vom Rechnungshof auf 7,7 % geschätzt wird, und dass die geprüften Überwachungs- und Kontrollsysteme nur teilweise wirksam waren;

    136.

    stellt fest, dass der Großteil der wahrscheinlichsten Fehlerquote die Förderfähigkeit nicht flächenbezogener Maßnahmen wie die Modernisierung landwirtschaftlicher Betriebe und die Einrichtung von Grundversorgungsdiensten für die Wirtschaft und die ländliche Bevölkerung aufgrund der häufig komplizierten Vorschriften und Bedingungen für die Förderfähigkeit betrifft;

    137.

    zeigt sich besorgt angesichts der Tatsache, dass viele Fehler aufgedeckt wurden, bei denen die Begünstigten öffentliche Einrichtungen waren wie z. B. Gemeinden oder die Zahlstelle selbst (35), und dass diese Fehler Sachverhalte betrafen wie die Meldung nicht förderfähiger MwSt.-Beträge oder die Nichteinhaltung der Vorschriften für die Vergabe öffentlicher Aufträge; fordert daher die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, eine bessere Durchsetzung der bestehenden Vorschriften sicherzustellen;

    138.

    wiederholt sein Bedauern, dass die Kommission unterschiedliche Methoden verfolgt, um Fehler im öffentlichen Auftragswesen in den beiden Politikbereichen Landwirtschaft und Kohäsion zu quantifizieren, von denen keine mit der Methode des Rechnungshofs im Einklang steht, und fordert die Kommission und den Rechnungshof auf, die Vorgehensweise bei Fehlern bei der Vergabe öffentlicher Aufträge in diesen beiden Politikbereichen umgehend zu vereinheitlichen (36);

    139.

    stellt fest, dass der Rechnungshof insbesondere erhebliche Probleme bei der Umsetzung der Cross-Compliance-Verpflichtungen zur Kennzeichnung und Registrierung von Tieren (37) feststellte; fordert die Mitgliedstaaten auf, die Qualität der Kontrollmaßnahmen im Laufe des Jahres zu verbessern, ohne den Empfängern zusätzliche administrative Belastungen aufzubürden;

    140.

    bedauert, dass Schwachstellen in den Überwachungs- und Kontrollsystemen der Mitgliedstaaten für die Entwicklung des ländlichen Raumes festgestellt wurden und dass die vom Rechnungshof geprüften drei Bereiche mangelhaft waren; z. B. die Überwachungs- und Kontrollsysteme, um richtige Zahlungen zu gewährleisten, die auf physischen Vor-Ort-Kontrollen beruhenden Kontrollsysteme und Systeme, um die Umsetzung und Einhaltung der Cross-Compliance-Verpflichtungen sicherzustellen;

    141.

    fordert die Kommission auf, die Feststellungen des Rechnungshofs bei der Ausarbeitung der Prüfungsstrategie der GD AGRI für die Rechnungsabschlussprüfungen zu berücksichtigen;

    142.

    ist besonders besorgt über die Managementerklärung der GD AGRI, da der Jährliche Tätigkeitsbericht keine Erklärung liefert, warum die Restfehlerquote für die Entwicklung des ländlichen Raumes verglichen mit dem Vorjahr erheblich angestiegen ist (38);

    143.

    stellt fest, dass dem Rechnungshof zufolge die Restfehlerquote der GD AGRI sehr viel geringer ist als das Ergebnis des Rechnungshofs, weil sie „auf Zahlen beruht, die von den Mitgliedstaaten für 2010 angegeben wurden, und wie in der Prüfung des Rechnungshofs festgestellt, die Mitgliedstaaten nicht alle nicht förderfähigen Ausgaben aufgrund von Schwachstellen in ihren Kontrollen der Zahlstellen aufdecken oder angeben“ (39);

    144.

    ist besonders besorgt angesichts der Tatsache, dass die GD AGRI die Auffassung vertritt, dass „die Mitgliedstaaten im Allgemeinen ihre Verwaltungs- und Kontrollsysteme für Agrarausgaben verbessern“ (40), während die Prüfung des Rechnungshofs nachweist, dass die Überwachungs- und Kontrollsysteme in Dänemark, Finnland, Ungarn, Italien und Spanien (41) nicht wirksam oder nur teilweise wirksam waren; ist der Auffassung, dass eine so große Abweichung zwischen den Bewertungen der Kommission und des Rechnungshofs es der Entlastungsbehörde erschwert, zu objektiven Schlussfolgerungen zu gelangen; beharrt auf einem Datenaustausch zwischen dem Rechnungshof und der Kommission, um eine koordinierte Rückrechnung für vergangene Zeiträume zu erleichtern, um eine zuverlässige Datenbank für künftige Vergleiche zu gewährleisten; ist überzeugt von der Nützlichkeit von Dreiersitzungen zwischen Rechnungshof, Kommission und Vertretern der betroffenen Mitgliedstaaten, wenn eine gemeinsame Analyse angestrebt wird;

    145.

    fordert daher die Kommission auf, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die Fehlerquote bei der Entwicklung des ländlichen Raumes zu verringern, und begrüßt die Tatsache, dass die GD AGRI eine Arbeitsgruppe eingesetzt hat, um die Grundursachen von Fehlern bei der Entwicklung des ländlichen Raumes und korrigierende Maßnahmen für den laufenden Programmplanungszeitraum und künftige Programmplanungszeiträume zu erforschen;

    146.

    fordert die Kommission dennoch auf, einen Aktionsplan zur Verringerung der Fehlerquote nicht nur durch Beratung und Unterstützung der Mitgliedstaaten durch Beispiele für bewährte Verfahren aufzulegen, sondern auch durch eine stärkere Überwachung der Umsetzung der Programme und gegebenenfalls durch wirksamere Sanktionen wie Unterbrechungen und Aussetzungen von Zahlungen insbesondere bei der Entwicklung des ländlichen Raumes;

    147.

    fordert die Kommission auf, die Qualitätskontrolle der Zulassungskriterien für Zahlstellen und bescheinigende Stellen zu verbessern;

    148.

    unterstützt vorbehaltlos die Empfehlungen des Rechnungshofs, dass die Vorschriften und Bedingungen für die Entwicklung des ländlichen Raumes weiter vereinfacht werden sollten und dass die Mitgliedstaaten dafür sorgen sollten, dass bestehende Vorschriften besser durchgesetzt werden;

    Umwelt, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit

    149.

    ist in diesem Zusammenhang besorgt über die Darstellung der Politikbereiche Umwelt und Gesundheit gemeinsam mit der Entwicklung des ländlichen Raums und der Fischerei im Jahresbericht des Rechnungshofs über die Ausführung des Haushaltsplans der Union, da angegeben wird, dass die Zahlungen zum Jahresende in wesentlichem Ausmaß mit Fehlern behaftet waren; nimmt genau zur Kenntnis, dass diese Schlussfolgerung nur den Bereich Entwicklung des ländlichen Raums betrifft; fordert, dass der Rechnungshof in Zukunft eine andere Darstellung in Erwägung zieht, die die guten Ergebnisse der Politikbereiche im Aufgabenbereich des Parlamentsausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit berücksichtigt;

    150.

    hält die Ausführungsraten bei den Haushaltslinien für Klima- und Umweltpolitik, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit insgesamt für zufriedenstellend; betont die Tatsache, dass 2011 das erste Haushaltsjahr ist, das vollständig nach dem im AEUV festgelegten Haushaltsverfahren abgewickelt wird; erinnert angesichts des eindeutigen Unionsmehrwerts in diesen Bereichen und der Unterstützung der europäischen Bürgerinnen und Bürger für die Umwelt- und Klimapolitik der Union erneut daran, dass nur 0,76 % des Haushaltsplans der Union für politische Instrumente bereitgestellt werden, die in den Zuständigkeitsbereich des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit fallen;

    151.

    hebt hervor, dass sich die Gesamtausführungsrate im Bereich Klima- und Umweltpolitik auf 99,92 % belief; stellt außerdem fest, dass die Ausführungsrate bei den Zahlungen bei 88,05 % lag; bemerkt, dass die Ausführung der Haushaltslinien für Umwelt- und Klimapolitik für das erste Jahr von der Generaldirektion ENV und der neu geschaffenen Generaldirektion CLIMA vorgenommen wurde, die 2011 selbst die Verantwortung für ihren Haushalt übernommen hat;

    152.

    ist zufrieden damit, dass eine Ausführungsrate von 99,82 % bei den operativen Haushaltsmitteln für LIFE + erreicht wurde, was die Notwendigkeit und Akzeptanz als einziges Instrument zeigt, das ausschließlich für Umweltschutz zuständig ist; stellt fest, dass im Haushaltsjahr 2011 267 179 828 EUR für Projekte in Mitgliedstaaten, 8 997 284 EUR für die Unterstützung operativer Tätigkeiten von nichtstaatlichen Organisationen, 46 817 919 EUR für Maßnahmen zur Stärkung der Rolle der Kommission bei der Einleitung und Beobachtung politischer und legislativer Entwicklungen sowie 17 589 277 EUR für administrative Unterstützung verwendet wurden; beabsichtigt, die Zuteilung der Mittel für LIFE + auf die drei Bereiche seiner tatsächlichen Nutzung weiter zu überwachen;

    153.

    ist sich der Tatsache bewusst, dass die Zahlungsrate bei LIFE+-Maßnahmen unter der Verantwortung der GD CLIMA im ersten Jahr nur 58,23 % erreicht hat; stellt fest, dass diese geringe Inanspruchnahme der Tatsache geschuldet ist, dass die Vorbereitung des Haushaltsplans 2011 zu optimistisch war und die erforderlichen Beträge zu hoch angesetzt wurden; stellt außerdem fest, dass Begleichungen von Abschlusszahlungen erst 2012 angefordert wurden; betont die Tatsache, dass nicht verwendete Mittel für Zahlungen im Rahmen der globalen Mittelübertragung, die jedes Jahr im November stattfindet, auf andere Haushaltslinien übertragen wurden; ist sich bewusst, dass diese Mittel für Zahlungen 2011 für die Fehlbeträge der für die Kohäsion vorgesehenen Haushaltslinien verwendet wurden;

    154.

    sieht den Fortschritt bei der Umsetzung von fünf Pilotprojekten und zwei vorbereitenden Maßnahmen im Umfang von insgesamt 11 765 508 EUR als zufriedenstellend an; ist sich der Tatsache bewusst, dass die Durchführung dieser Maßnahmen für die Kommission aufgrund der geringen Beträge, die im Verhältnis zu den für die Ausführung notwendigen Verfahren (z. B. Aktionsplan, Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen) zur Verfügung stehen, beschwerlich sein kann; ersucht die Kommission, sich in Zukunft auf Pilotprojekte und vorbereitende Maßnahmen mit einem wirklichen Mehrwert für die Union zu konzentrieren;

    155.

    stellt fest, dass die Ausführungsrate beim Haushaltskapitel 17 04 — Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit, Tiergesundheit, Tierschutz und Pflanzengesundheit — bei 95,1 % lag; ist sich der Tatsache bewusst, dass eine vollständige Ausführung nicht erforderlich war, weil die Kosten für die Impfung gegen Blauzungenkrankheit geringer waren als von den Mitgliedstaaten vorhergesehen, weil einige Mitgliedstaaten zu freiwilligen, von den Landwirten finanzierten Programmen gewechselt haben und weil die Anzahl der Fälle von BSE zurückgegangen ist; stellt einen Anstieg der Ausführungsrate bei den Zahlungen auf 98,1 % gegenüber 90,5 % im Jahr 2010 fest; fordert die Kommission auf, die Zusammenarbeit mit Mitgliedstaaten zu vertiefen, um die besten und genauesten Daten für die Schätzungen in diesem Politikbereich zu erhalten;

    Fischerei

    156.

    nimmt die Mitteilung der Kommission an das Parlament, den Rat und den Rechnungshof zur Jahresrechnung der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2011 zur Kenntnis; nimmt den Jahresbericht des Rechnungshofs zum Haushaltsjahr 2011 zur Kenntnis; ist der Ansicht, dass der Bereich Maritime Angelegenheiten und Fischerei in diesen Dokumenten keinen herausragenden Platz einnimmt;

    157.

    äußert seine Zufriedenheit darüber, dass die Umsetzung von Titel 11 des Haushaltsplans mit einer Ausführungsrate von 97 % bei den Mittelbindungen und 95 % bei den Zahlungsermächtigungen insgesamt zufriedenstellend war; stellt weiter fest, dass der Bericht des Rechnungshofs keine nennenswerten Bemerkungen zum jährlichen Tätigkeitsbericht der GD MARE enthält;

    158.

    fordert den Rechnungshof auf, die Fehlerquote für den Bereich Fischerei getrennt von den Bereichen Umwelt, ländliche Entwicklung und Gesundheit und nicht zusammengefasst zu präsentieren;

    159.

    weist darauf hin, dass die Fangmengen im Rahmen von Fischereiabkommen im Jahr 2010 nicht ausreichend überwacht wurden, wodurch zusätzliche Zahlungen zur Abdeckung der Fänge, die über die vereinbarte Fangquote hinausgingen, geleistet werden mussten; begrüßt daher die Maßnahmen der GD MARE zur Verbesserung der Überwachung der Fangmengen im Rahmen von Fischereiabkommen, mit denen sich eine Wiederholung dieses vom Rechnungshof hervorgehobenen Problems hoffentlich vermeiden lässt; stellt fest, dass die Überschussmenge im Jahr 2010 von der Fangquote für das Jahr 2011 abgezogen wurde;

    160.

    fordert den Rechnungshof erneut auf, eine Prüfung der externen Dimension der Gemeinsamen Fischereipolitik in sein Arbeitsprogramm aufzunehmen;

    161.

    nimmt die im jährlichen Tätigkeitsbericht der GD MARE geäußerten Vorbehalte in Bezug auf den Europäischen Fischereifonds (EFF) im Anschluss an den Sonderbericht Nr. 12/2011 des Rechnungshofs über im Rahmen von Artikel 25 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 (42) finanzierte Investitionen an Bord von Fischereifahrzeugen, durch die sich deren Fangpotenzial erhöht, zur Kenntnis; ist sich bewusst, dass die GD MARE die ermittelten Probleme gemeinsam mit den Mitgliedstaaten in Form einer Überprüfung der im Rahmen der Bestimmung des EFF finanzierten Projekte in Angriff genommen hat, um nicht förderfähige Ausgaben zu beseitigen;

    162.

    stellt die technischen Bewertungsmodalitäten in Frage, die dazu geführt haben, dass einige Ausgaben gemäß Artikel 25 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 als nicht förderfähig eingestuft wurden, mit der Begründung, sie erhöhten die Kapazität, obwohl mit diesen Ausgaben gerade eine Modernisierung der Tätigkeit bewirkt werden sollte; fordert die Kommission auf, eine neue Definition des Begriffs „Kapazität“ vorzuschlagen, vor allem, damit eine derartige Neuauslegung künftig vermieden wird;

    163.

    äußert seine Besorgnis darüber, dass öffentliche Mittel zur Erhöhung des Fangpotenzials von Fischereifahrzeugen verwendet wurden, was einen Anstieg überschüssiger Fangkapazitäten im Fischereisektor der Union zur Folge hatte;

    164.

    nimmt den zweiten Vorbehalt im Jährlichen Tätigkeitsbericht der GD MARE in Bezug auf die Verwaltung und Kontrolle der Umsetzung des EFF in der Tschechischen Republik, Finnland, Italien, den Niederlanden, Rumänien, Slowakei, Spanien und Schweden zur Kenntnis;

    165.

    vertritt die Auffassung, dass die Zahlen, die die GD MARE betreffen, im Jahresbericht des Rechnungshofs künftig zur Erhöhung der Transparenz getrennt aufgeführt werden sollten und dass die Zahl der Prüfungen erhöht werden sollte, damit anhand der Stichproben generell eine größere Genauigkeit gewährleistet werden kann;

    166.

    fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die ermittelten Probleme in Angriff zu nehmen und die bestehenden Vorbehalte auf diese Weise auszuräumen;

    Regionalpolitik; Energie und Verkehr

    Fehlerquote im Vergleich zur Wirksamkeit

    167.

    bedauert die Tatsache, dass der Rechnungshof die wahrscheinlichste Fehlerquote in diesem Ausgabenbereich auf 6 % veranschlagt hat, was unannehmbar hoch ist; stellt fest, dass diese Fehlerquote unter denen vom Rechnungshof für den Zeitraum 2006-2008 berichteten Fehlerquoten bleibt, da die Kontrollbestimmungen verstärkt und eine strenge Politik von Unterbrechungen und Aussetzungen betrieben wurde, wenn Mängel festgestellt wurden, was dem Aktionsplan der Kommission 2008 entspricht;

    168.

    ist besorgt angesichts der Tatsache, dass bei 62 % der fehlerbehafteten Vorgänge im Bereich Regionalpolitik den mitgliedstaatlichen Behörden Informationen vorlagen, die ausgereicht hätten, um zumindest einige der Fehler vor der Bescheinigung der an die Kommission übermittelten Ausgabenerklärungen aufzudecken und zu berichtigen; fordert daher die Kommission auf, die Mitgliedstaaten zu drängen, ihre Verwaltungs- und Kontrollsysteme zu verbessern, um auf nationaler Ebene Fehler aufzudecken und zu korrigieren; hält dies für eine durch den Grundsatz der wirtschaftlichen Haushaltsführung vorgeschriebene Anordnung („bessere Ausgabenpolitik“); betont, dass mangelhafte nationale Verwaltungs- und Kontrollsysteme konsequenterweise eindeutige Korrekturen aufweisen müssen;

    169.

    stellt fest, dass der Rechnungshof die Arbeit von sieben nationalen und regionalen Prüfbehörden aus jeweils anderen Mitgliedstaaten überprüft hat und zu dem Schluss gekommen ist, dass die Prüfbehörden in Griechenland, Ungarn, Lettland und Portugal effektiv waren, dass die Prüfbehörden in Italien-Sizilien und Rumänien teilweise effektiv waren und dass die Prüfbehörde in der Tschechischen Republik ineffektiv war;

    170.

    fordert die Kommission auf, alle verfügbaren Instrumente während des nächsten Programmplanungszeitraums 2014-2020, wie im Kommissionsvorschlag (KOM(2011) 615/2) dargelegt, zu nutzen, vor allem mittels delegierter Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte, um die Bedingungen zu konzipieren, die die nationalen Prüfbehörden erfüllen sollen, und um Modelle für die Prüfstrategie, das Prüfungsurteil und den jährlichen Kontrollbericht sowie im Hinblick auf die Methode für die Erhebung von Stichproben anzunehmen;

    171.

    bedauert, dass dem Jährlichen Tätigkeitsbericht 2011 der DG REGIO zufolge die Tschechische Republik (11,4 %), Rumänien (11,2 %) und Italien (8,6 %) das höchste Risiko fehlerhafter Zahlungen im Programmplanungszeitraum 2007-2013 aufweisen;

    172.

    nimmt zur Kenntnis, dass die GD REGIO 2011 gravierende Mängel in fünf Mitgliedstaaten festgestellt hat: in Frankreich, Österreich, Italien, Rumänien und in der Tschechischen Republik; stellt fest, dass, während die Schwierigkeiten in Frankreich und Österreich von den nationalen Prüfbehörden selbst erkannt wurden, die Schwachstellen in Italien, Rumänien und in der Tschechischen Republik hauptsächlich mit der Struktur der Verwaltungs- und Kontrollsysteme zusammenhingen;

    173.

    begrüßt die von seinem zuständigen Ausschuss ergriffene Initiative, die zuständigen Minister aus den Mitgliedstaaten mit dem schwächsten Kontrollsystem in das Parlament einzuladen, um zu erläutern, welche Maßnahmen das jeweilige Land ergriffen hat, um Abhilfe zu schaffen; äußert in diesem Zusammenhang seine Würdigung des Beitrags des tschechischen stellvertretenden Finanzministers in den Aussprachen mit dem zuständigen Ausschuss; hält seine Anwesenheit im Ausschuss für einen ersten Schritt, dass die Mitgliedstaaten mehr Verantwortung bei der Verwaltung von Unionsmitteln übernehmen; begrüßt vor diesem Hintergrund die ersten Kontakte zu den rumänischen Behörden und zu dem italienischen Parlament;

    174.

    nimmt die Zahl der Vorbehalte (121 Programme) der Generaldirektionen der Kommission und die Risikobeträge zur Kenntnis, die sich nach Aussage des Kommissars auf 1,6 Mrd. EUR belaufen; begrüßt gleichzeitig die Tatsache, dass die Zunahme in erster Linie auf eine strengere Herangehensweise der Kommission zurückzuführen ist, einschließlich einer allgemeinen Vorschrift, dass ein akkumuliertes Restrisiko von 2 % zu einem Vorbehalt für das betreffende Programm führen würde;

    175.

    stellt fest, dass die Kommission zahlreiche Vorbehalte betreffend die Verwaltungs- und Kontrollsysteme für den EFRE und den Kohäsionsfonds für bestimmte operationelle Programme für den Zeitraum 2007-2013 in den folgenden Mitgliedstaaten geltend macht: Österreich, Bulgarien, Tschechische Republik, Estland, Frankreich, Deutschland, Griechenland, Ungarn, Italien, Lettland, Litauen, die Niederlande, Polen, Rumänien, Slowenien, Slowakei, Spanien und Vereinigtes Königreich wegen bedeutender Angelegenheiten, die die effektive Funktionsweise der Verwaltungs- und Kontrollsysteme betreffen;

    176.

    stellt fest, dass die Kommission Vorbehalte betreffend die Verwaltungs- und Kontrollsysteme für den Kohäsionsfonds für den Zeitraum 2000-2006 in Ungarn und Spanien und für den EFRE in Bezug auf ungelöste Angelegenheiten bei Abschluss des Programms in Spanien, Deutschland, Irland, Italien und grenzüberschreitende Programme geltend macht, die alle auf rufbezogenen Gründen basieren;

    177.

    stellt mit Besorgnis fest, dass KMU verglichen mit Großunternehmen als Mittelempfänger unterrepräsentiert sind; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, dafür Sorge zu tragen, dass die Förderkriterien, Rechnungslegungspflichten und ihre praktische Umsetzung die KMU von der Teilnahme nicht automatisch ausschließen;

    178.

    ist der Ansicht, dass eine rasche Umsetzung von wirksamen Gesetzen zur Informationsfreiheit in der ganzen Union zwingend geboten ist ebenso wie die systematische, vorausschauende und zentralisierte Offenlegung von Daten und Dokumenten, insbesondere in Bezug auf die Regionalpolitik;

    Fehlerquellen

    179.

    betont die Tatsache, dass Verfahren für die öffentliche Auftragsvergabe und Förderkriterien besonders fehleranfällig sind;

    180.

    anerkennt, wie wichtig es ist, dass die Verwaltungsbehörden angemessen personell ausgestattet sind; fordert die Mitgliedstaaten auf, diese Anforderung besonders zu berücksichtigen, um ihren Verpflichtungen gemäß Artikel 53 Buchstabe b Unterabsatz 2 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 nachzukommen, alle notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um die finanziellen Interessen der Union zu schützen, wenn sie den Haushalt ausführen;

    181.

    verweist auf die Tatsache, dass die Quantifizierung von Fehlern Anlass zu einer unterschiedlichen Behandlung geben könnte: stellt fest, dass während der Rechnungshof auf die Einhaltung achtet, wonach Vorschriften entweder beachtet wurden oder nicht, die Kommission die finanziellen Auswirkungen eines Fehlers berücksichtigt, und die Finanzkorrekturen entsprechend abweichen können;

    182.

    betont die Tatsache, dass ein kompliziertes Bündel von Vorschriften häufig die Ursache der Fehler ist; teilt daher den Ansatz der Kommission, sich um Vereinfachung zu bemühen; warnt vor dem Risiko, das aus zusätzlichen nationalen Verordnungen erwachsen kann, die die Verwaltungslast erhöhen (z. B. „gold plating“, komplizierte Förderfähigkeitsregelungen);

    Berichtspflicht und Finanzkorrekturen

    183.

    begrüßt die Korrekturmechanismen der Kommission, die Fehler und Mängel, die über einen mehrjährigen Zeitraum und beim Abschluss aufgedeckt werden, angemessen behandeln; stellt fest, dass im Laufe des Jahres 2012 und im Anschluss an die 2011 gemachten 121 Vorbehalte ein Drittel der EFRE-Programme blockierte Zahlungen aufwies, die GD REGIO die Zahlungsfristen für 63 Programme unterbrochen, 115 Warnschreiben veröffentlicht und für 60 dieser Programme Aussetzungsverfahren eingeleitet hat;

    184.

    erinnert daran, dass die Finanzkorrekturen nicht nur als eine Geldbuße dienen sollten und dass ihre Anwendung eine positive Auswirkung auf die langfristigen Verbesserungen der Verwaltungs- und Kontrollsysteme wie auch auf das erneute Entstehen von Fehlern haben sollte;

    185.

    ist besorgt über die Feststellungen des Rechnungshofs, dass es keine Zusicherung gibt, dass die Finanzkorrekturmechanismen in angemessener Weise einen Ausgleich für alle operationellen Programme schaffen und dass alle wesentlichen Fragen gelöst werden; zudem fand der Rechnungshof keinen Nachweis dafür, dass die Finanzkorrekturmechanismen zu dauerhaften Verbesserungen der Systeme führen, die das erneute Auftreten der aufgedeckten Fehler verhindern würden; bezieht sich in dieser Sache speziell auf den Sonderbericht Nr. 3/2012 (43) (Punkte 83 und 84); fordert deshalb die Kommission auf, eine umfassende Bewertung der vorgenommen Finanzkorrekturen und ihrer Auswirkungen auf die Systeme hinsichtlich der Verhinderung des Auftretens derselben Fehler (insbesondere systembedingter Art) abzugeben; fordert die Kommission auf, das Parlament über ihre Schlussfolgerungen Ende 2013 zu unterrichten; ersucht die Kommission, alle relevanten Feststellungen während des nächsten Programmplanungszeitraums 2014-2020 zu nutzen und gegebenenfalls Vorschläge zur Änderung von Verordnungen zu unterbreiten;

    186.

    begrüßt die kontinuierlichen Bemühungen der Kommission zur Verstärkung und gleichzeitigen Vereinfachung der Kontrollbestimmungen für die Kohäsionspolitik; vertritt die Ansicht, dass sich die Fehlerquote durch die vorgeschlagenen Maßnahmen für den Programmplanungszeitraum 2014-2020, zu denen spezifische Ex-ante-Auflagen, jährliche Erklärungen zur Mittelverwaltung, Bescheinigungen über die Jahresrechnungen, Prüfungsstellungnahmen oder strengere Vorschriften für die Ersetzung nicht zuschussfähiger Ausgaben zählen, weiter verringern lassen sollte; unterstützt außerdem die immer ergebnisorientiertere Ausrichtung und die thematische Konzentration der Kohäsionspolitik, die einen hohen Mehrwert der kofinanzierten Vorhaben gewährleisten sollten;

    187.

    fordert, Zahlungen aus den Strukturfonds an strengere Auflagen zu binden, damit die Vorschriften über die korrekte Verwendung der Strukturfondsmittel in sämtlichen Mitgliedstaaten auch tatsächlich eingehalten werden;

    Empfehlungen

    188.

    fordert die Kommission auf, die Mitgliedstaaten zu unterstützen, umfassende, aussagekräftige und vergleichbare Kontrollberichte der Prüfstellen zu verfassen, einschließlich eines Kapitels zu dem Beitrag, den Unionsfonds in den jeweiligen Ländern geleistet haben, um die Europa-2020-Ziele sowohl auf nationaler als auch auf regionaler Ebene zu erreichen und dabei das individuelle Entwicklungspotenzial jeder Region und ihre mögliche Umwandlung in einen Pol für Wirtschaftswachstum zu berücksichtigen;

    189.

    lenkt in diesem Zusammenhang die Aufmerksamkeit der Kommission und der Mitgliedstaaten auf die Tatsache, dass operationelle Programme im Rahmen der Europa-2020-Ziele zunehmend so konzipiert werden sollten, dass ihre Unterziele spezifisch, messbar, angemessen, erreichbar und terminierbar sind und sich das Programm infolgedessen für Leistungskontrollen eignet; stellt fest, dass die Einrichtung eines gemeinsamen Systems von Ergebnis- und Wirkungsindikatoren zur Evaluierung der bei den einzelnen Programmen hinsichtlich ihrer Effektivität und Effizienz und nicht nur mit Blick auf ihre finanzielle Umsetzung erreichten Fortschritte beitragen würde;

    190.

    erinnert die Mitgliedstaaten daran, dass wegen strenger Fristen für die Projektdurchführung eine ausgereifte Projektpipeline erforderlich ist, vor allem für größere Infrastrukturprojekte, um mit ihrer Durchführung gleich zu Anfang des nächsten Programmplanungszeitraums beginnen zu können;

    191.

    teilt die Ansicht des Rechnungshofs, dass die Kommission das derzeitige Sanktionssystem (Unterbrechung, Aussetzung, Finanzkorrekturen) weiter verschärfen sollte, indem sie die Möglichkeit verringert, nicht förderfähige Ausgaben durch andere Ausgaben während des nächsten Programmplanungszeitraums zu ersetzen, und dadurch einen zusätzlichen Anreiz für die Mitgliedstaaten schafft, Fehler in einem frühen Stadium aufzudecken und zu korrigieren;

    192.

    fordert die Kommission auf, in Absprache mit dem Rechnungshof ein transparentes System einzurichten, das es auf der einen Seite ermöglicht, jährliche Finanzkorrekturen, aber auf der anderen Seite auch Finanzkorrekturen während der Laufzeit eines Programmplanungszeitraums zu berücksichtigen;

    193.

    fordert die Kommission auf, die Mitgliedstaaten zu unterstützen, die Primärkontrollen und die nationalen Prüfbehörden durch den Austausch bewährter Verfahren und eine engere Zusammenarbeit zwischen der Kommission, dem Rechnungshof und den nationalen Behörden effektiver zu machen („Dreiersitzungen“); ist überdies der Auffassung, dass die nationalen Prüfbehörden einen besonderen Focus auf die Weiterbehandlung der erreichten Ergebnisse und die Effektivität der Inanspruchnahme der Unionsmittel richten könnten anstatt nur einen quantitativen Ansatz unabhängig von den Endzielen des Projekts zu verfolgen;

    194.

    fordert die Kommission auf, mit der Vorbereitung eines Handbuchs für „bewährte Verfahren“ aus dem laufenden Programmplanungszeitraum zu beginnen, und in dieses praktische Ergebnisse, erreichte Wirkungen und gemachte Erfahrungen aufzunehmen, um den Abschöpfungsprozess zu optimieren und die Höhe der Fehlerquoten zu senken; stellt fest, dass in dieser Hinsicht die potenziellen künftigen Empfänger für den nächsten Programmplanungszeitraum 2014-2020, einschließlich Kroatiens, und mögliche Kandidatenländer profitieren würden;

    Verkehr und Fremdenverkehr

    195.

    nimmt zur Kenntnis, dass der Rechnungshof bei der Prüfung der Ausführung der Haushaltsmittel für das Haushaltsjahr 2011 sich wie im vorherigen Jahr auf die Forschungs- und Energiepolitik und nicht so sehr auf die Verkehrspolitik konzentriert hat; betont, dass das Ziel der Verkehrspolitik darin besteht, den Binnenmarkt weiterzuentwickeln, Wettbewerb und Innovation zu steigern sowie die Verkehrsnetze zu integrieren;

    196.

    stellt fest, dass der Rückgang der Mittel für Zahlungen im Jahr 2011 um 51 Mio. EUR für die Zusammenarbeit im Verkehr bei dem Gemeinsamen Unternehmen „Clean Sky“ aus der Überprüfung der Industriepolitik resultierte und der Rückgang der Mittel für Zahlungen um 60 Mio. EUR für Vorhaben von gemeinsamem Interesse im Rahmen der transeuropäischen Netze aus Zeitgründen erfolgte und damit die übertragenen Mittel von 2010 verwendet werden konnten; erkennt an, dass die Verringerung des Cashflows für das Gemeinsame Unternehmen SESAR der Empfehlung des Rechnungshofs entsprach;

    197.

    ist enttäuscht darüber, dass im Anschluss an die geringe Verwendungsrate der Mittel für Zahlungen im Bereich der Verkehrssicherheit 2010 und das Ersuchen an die Kommission um eine Erklärung für diese niedrigere Verwendungsrate keine detaillierten Informationen über die Höhe der Mittel und ihre Verwendung 2011 vorgelegt wurden;

    198.

    stellt fest, dass die Zahlungen für Verkehrsvorhaben aufgrund der besonderen Art dieser Vorhaben oft innerhalb eines begrenzten Zeitraums vermehrt erfolgen, vor allem gegen Ende des Jahres, und zeigt sich besorgt über die negativen Auswirkungen, die dies möglicherweise auf die Durchführung der Prüfung haben könnte;

    Beschäftigung und Soziales

    Fehlerquote im Vergleich zur Wirksamkeit

    199.

    stellt fest, dass der Rechnungshof davon ausging, dass die wahrscheinlichste Fehlerquote in diesem Ausgabenbereich bei 2,2 % liegt, und dass die Prüfung des Rechnungshofs insbesondere auf Schwachstellen bei den „Primärkontrollen“ der Ausgaben hindeutet, für die die Verwaltungsbehörden und zwischengeschalteten Stellen in den Mitgliedstaaten zuständig sind;

    200.

    stellt fest, dass der Generaldirektor 2011 in seinem Jährlichen Tätigkeitsbericht Vorbehalte gegenüber den operationellen Programmen in Belgien, der Tschechischen Republik, Deutschland, Italien, Spanien, Lettland, Litauen, Rumänien, Slowakei und im Vereinigten Königreich geltend gemacht hat;

    201.

    nimmt mit Befriedigung zur Kenntnis, dass die wahrscheinlichste Fehlerquote nahe an der Wesentlichkeitsschwelle liegt, was zeigt, dass eine konsequente Anwendung von Unterbrechung, Aussetzung und Finanzkorrekturen eine positive Wirkung auf die Gesamtfehlerquote gehabt hat;

    202.

    ist besorgt angesichts der Tatsache, dass bei 76 % der fehlerbehafteten Vorgänge im Bereich Regionalpolitik den mitgliedstaatlichen Behörden Informationen vorlagen, die ausgereicht hätten, um zumindest einige der Fehler vor der Bescheinigung der an die Kommission übermittelten Ausgabenerklärungen aufzudecken und zu berichtigen;

    203.

    betont, dass es die Aufgabe der nationalen Prüfbehörden ist, die erforderliche „interne Selbstkontrolle“ von Regeln und Maßnahmen zu entwickeln, um die auf der „ersten Ebene“ begangenen Fehler aufzudecken und zu korrigieren;

    204.

    nimmt die Zahl der Vorbehalte (24 Programme) der GD Beschäftigung (EMPL) der Kommission im Jahr 2011 zur Kenntnis, die sich auf 57,7 Mio. EUR belaufen; stellt überdies fest, dass Zahlungen für 21 Programme zeitweilig unterbrochen wurden, die auf 911 Mio. EUR veranschlagt werden; begrüßt die strenge Herangehensweise der Kommission, einschließlich einer allgemeinen Vorschrift, dass ein akkumuliertes Restrisiko von 2 % zu einem Vorbehalt für das betreffende Programm führen würde;

    205.

    begrüßt die Tatsache, dass 2011 der Bereich Beschäftigung und soziale Angelegenheiten zum ersten Mal getrennt von dem Kapitel Kohäsionspolitik untersucht und bewertet wurde; begrüßt, dass die Fehlerrate in diesem Politikbereich zurückgegangen ist und gegenwärtig bei 2,2 % liegt, wobei der Durchschnitt für alle Politikbereiche 3,9 % beträgt; stellt indessen fest, dass nicht förderfähige Kosten erstattet wurden;

    206.

    verweist auf die Notwendigkeit, die Leistung von Finanzierungsinstrumenten in Bezug auf die Politikziele — Ziele der Strategie Europa 2020 — zu überprüfen und zu messen, um Mängel besser feststellen zu können und Fortschritte zu machen; fordert Informationen über die Leistung und erklärt, dass die Daten jährlich bereitgestellt werden sollen; vertritt die Auffassung, dass im Kontext der gegenwärtigen Wirtschafts- und Finanzkrise die Notwendigkeit von auf zahlreichen Kriterien basierenden Leistungsdaten zu den Interventionen des EFS von entscheidender Bedeutung ist;

    207.

    bedauert, dass trotz der Stärkung der Haushaltslinien des ESF durch Übertragungen von Mitteln zwischen Haushaltslinien sowie mit Hilfe des Berichtigungshaushaltsplans ausstehende Zahlungen an die Empfänger in Höhe von 2,7 Mrd. EUR aufgrund von ungenügenden Zahlungsermächtigungen nicht geleistet werden konnten; fordert die Kommission auf, Vorschläge für präzise Zahlungsermächtigungen im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens vorzulegen, und den Rat, sein Einverständnis zu diesen zu erklären, so dass Unsicherheit und unnötige Verfahrenslast für die Haushaltsbehörde vermieden werden und Empfänger ihre Zahlungen pünktlich erhalten können;

    208.

    begrüßt, dass für den ESF der Haushaltslinie Operative technische Unterstützung eine Summe von 3,25 Mio. EUR hinzugefügt wurde, um gezielt auf Fachwissen zugreifen zu können und die Umsetzung eines operationellen Programms des ESF in Griechenland zu unterstützen;

    209.

    hebt hervor, dass die Rechnungsprüfungsorgane des ESF effizienter und besser arbeiten müssen;

    210.

    stellt fest, dass der Anteil an Ausgaben für den Bereich Beschäftigung innerhalb des Progress-Programms etwas unterhalb des Anteils liegt, den dieser Bereich im Programm hat; vertritt gemäß den Schlussfolgerungen des Evaluierungsberichts (44) die Auffassung, dass die Ausgaben für Beratung in politischen Angelegenheiten, Forschung und Analyse sowie für eine Orientierungsaussprache über Beschäftigung aufgestockt werden sollten;

    211.

    fordert erneut, dass im Hinblick auf die Ausführung eine geordnete Entwicklung des Gesamtbetrags der Mittel für Zahlungen im Verhältnis zu den Mitteln für Verpflichtungen gewährleistet werden muss, damit eine ungewöhnliche Entwicklung der noch abzuwickelnden Mittelbindungen (RAL) (65 % des Gesamtvolumens des Kohäsionsfonds Ende 2011) vermieden wird;

    Fehlerquellen

    212.

    stellt fest, dass der Rechnungshof die Rückzahlung von nicht förderfähigen Kosten bei 13 % der 180 im EEF geprüften Vorgänge aufgedeckt hat und dass solche Fehler 77 % aller quantifizierbaren Fehler ausmachen und sich auf fast 73 % der geschätzten Fehlerquote für diesen Themenbereich belaufen;

    213.

    ist zutiefst besorgt, dass 86 % der vom Rechnungshof für den ESF auf Unionsebene berechneten Fehlerquote aus der nicht ordnungsgemäßen Anwendung nationaler Bestimmungen herrühren, die von Schreibfehlern über unnötig komplizierte Vorschriften („gold plating“) bis zu unzureichenden Primärkontrollen reichen;

    Berichtspflicht und Finanzkorrekturen

    214.

    ist der Ansicht, dass die Korrekturmechanismen der Kommission die Fehler und Mängel, die über einen mehrjährigen Zeitraum und beim Abschluss aufgedeckt werden, angemessen behandeln; stellt fest, dass die Kommission bis November 2012 zusätzlich zu den 2011 ergriffenen Maßnahmen zwei Aussetzungsbeschlüsse und 34 Unterbrechungen angenommen hat; letztere stellen einen Wert von 153 Mio. EUR dar; stellt ferner fest, dass die Kommission 153 Mio. EUR an Finanzkorrekturen bis November 2012 durchgesetzt hat;

    Fortschritte beim Abschluss des Programmplanungszeitraums 2000-2006

    215.

    anerkennt, dass die Mitgliedstaaten drei Abschlussdokumente vorlegen müssen: eine beglaubigte Erklärung der endgültigen Ausgaben, einschließlich des abschließenden Zahlungsantrags, einen Abschlussbericht über die Durchführung und einen Vermerk über den Abschluss der Unterstützung; für den Programmplanungszeitraum waren 239 Programme betroffen;

    216.

    nimmt zur Kenntnis, dass 149 Programme (62 %) Ende Oktober 2012 abgeschlossen waren; stellt fest, dass Verpflichtungsermächtigungen in Höhe von 1,889 Mrd. EUR noch offenstanden;

    Betrugsbekämpfung

    217.

    begrüßt die Entwicklung intelligenter IT-Instrumente durch die GD EMPL und die GD REGIO, um Betrügereien zu verhindern, aufzudecken und zu untersuchen, wie das Bewertungsinstrument ARACHNE für das Betrugsrisiko; weist darauf hin, dass ein Pilotversuch in Belgien, Portugal und Ungarn durchgeführt wurde, der zur Weiterentwicklung des ursprünglichen Bewertungsinstruments für das Betrugsrisiko mit Modulen führte, mit denen die Daten durch allgemein verfügbare externe Daten ergänzt werden können; nimmt zur Kenntnis, dass das ARACHNE-Instrument im Frühjahr 2013 einsatzbereit sein wird, und alle Mitgliedstaaten das Instrument Ende 2013 freiwillig nutzen können;

    Empfehlungen

    218.

    fordert die Kommission auf, die Mitgliedstaaten zu unterstützen, umfassende, aussagekräftige und vergleichbare Kontrollberichte der Prüfstellen zu verfassen, einschließlich eines Kapitels zu dem Beitrag, den Unionsfonds in dem jeweiligen Mitgliedstaat geleistet haben, um die Europa-2020-Ziele zu erreichen;

    219.

    lenkt in diesem Zusammenhang die Aufmerksamkeit der Kommission und der Mitgliedstaaten auf die Tatsache, dass operationelle Programme im Rahmen der Europa-2020-Ziele zunehmend so konzipiert werden sollten, dass ihre Unterziele spezifisch, messbar, angemessen, erreichbar und terminierbar sind und sich das Programm infolgedessen für Leistungskontrollen eignet;

    220.

    teilt die Ansicht des Rechnungshofs, dass die Kommission das derzeitige Sanktionssystem (Unterbrechung, Aussetzung, Finanzkorrekturen) weiter verschärfen sollte, indem sie die Möglichkeit verringert, nicht förderfähige Ausgaben durch andere Ausgaben während des nächsten Programmplanungszeitraums zu ersetzen, und dadurch einen zusätzlichen Anreiz für die Mitgliedstaaten schafft, Fehler in einem frühen Stadium aufzudecken und zu korrigieren;

    221.

    fordert die Kommission und den Rechnungshof auf, ein transparentes System einzurichten, das es auf der einen Seite ermöglicht, jährliche Finanzkorrekturen zu berücksichtigen, aber auf der anderen Seite auch Finanzkorrekturen während der Laufzeit eines Programmplanungszeitraums;

    222.

    fordert die Kommission auf, die Mitgliedstaaten zu unterstützen, die Primärkontrollen und die nationalen Prüfbehörden durch den Austausch bewährter Verfahren und eine engere Zusammenarbeit zwischen der Kommission, dem Rechnungshof und den nationalen Behörden effektiver zu machen („Dreiersitzungen“); begrüßt Dreiersitzungen als einen wichtigen Teil in dem kontradiktorischen Verfahren, das auf eine verbesserte Zusammenarbeit zwischen den Beteiligten abzielt, was zu einer effektiveren Aufdeckung und Korrektur von Fehlern führt, insbesondere in Bezug auf den ESF;

    223.

    stimmt mit der Kommission überein, dass ein besonderer Schwerpunkt auf Folgendem liegen sollte:

    Verbesserung der Kostenerklärung und ihrer Überprüfung auf nationaler/regionaler Ebene;

    Unterstützung der Verwaltungs- und Kontrollbehörden bei der Ermittlung der Hauptfehlerquellen in den schwierigsten operationellen Programmen;

    vermehrter Rückgriff auf die „vereinfachte Kostenoption“, die für Erstattungen auf der Grundlage von standardisierten Einheitskosten, indirekten Kosten gemäß eines im Voraus festgelegten pauschalen Prozentsatzes der direkten Projektkosten sowie Pauschalzahlungen sorgt;

    Bulgarien und Rumänien

    224.

    nimmt mit Besorgnis den Zwischenbericht der Kommission über die Fortschritte Rumäniens im Rahmen des Kooperations- und Kontrollverfahrens zur Kenntnis, vor allem mit Blick auf die Fähigkeit Rumäniens, die finanziellen Interessen der Union zu schützen; ist besorgt über die Feststellung in dem Bericht, dass bei der Verhinderung und Ahndung von Korruption im Zusammenhang mit öffentlichen Aufträgen nur begrenzte Fortschritte erreicht wurden; betont, wie wichtig der Vorschlag des Berichts ist, die Regierung möge die Ernennung einer neuen Leitung für die Staatsanwaltschaft und die Nationale Korruptionsbekämpfungsbehörde (DNA) vornehmen; fordert die Kommission auf, insofern die rumänische Regierung betroffen ist, beharrlich und entschlossen darauf zu bestehen, dass die Empfehlungen der Kommission befolgt werden und eindeutiger sind; erwartet schließlich einen Maßnahmenkatalog der Kommission in Zusammenarbeit mit der rumänischen Regierung, um die Integrität des rumänischen Justizsystems zu verbessern;

    225.

    nimmt mit Besorgnis den Bericht der Kommission über Fortschritte Bulgariens im Rahmen des Kooperations- und Kontrollverfahrens zur Kenntnis, vor allem mit Blick auf die erforderlichen weiteren Anstrengungen, um greifbare Ergebnisse in den überwachten Bereichen nachzuweisen; verlangt die wirksame Umsetzung des eingerichteten rechtlichen und institutionellen Rahmens; nimmt mit Besorgnis die Feststellung des Berichts zur Kenntnis, dass der Oberste Justizrat seine ihm entsprechend erteilten neuen Befugnisse nicht genutzt hat, die dazu dienen, das Gerichtswesen effektiv zu verwalten und durch einen umfassenden Reformprozess zu steuern; begrüßt die Anstrengungen der bulgarischen Regierung, den Obersten Justizrat mit einem Mandat zu erneuern, das es ermöglicht, eine grundlegende Reform mittels folgender neuer Regeln durchzuführen; öffentliche Anhörungen der Kandidaten für den Obersten Justizrat, eindeutige Kriterien für ihre berufliche und ausbildungstechnische Qualifikation und einen Blick für die Effizienz, Rechenschaftspflicht und Integrität des Justizwesens; anerkennt die Tatsache, dass die neu geschaffenen Spezialorgane ein Engagement verdeutlichen, die bestehenden Strukturen anzupassen, um das organisierte Verbrechen wirksamer zu bekämpfen; nimmt jedoch zur Kenntnis, dass der Bericht nahelegt, dass die neuen Instrumente die erwarteten Ergebnisse in Bezug auf wichtige Fälle noch nicht erbracht haben; stellt mit großer Besorgnis fest, dass Ermittlungen zu mutmaßlicher Korruption und Amtsmissbrauch von Richtern auf eine besonders schwache Reaktion bei den Justizbehörden gestoßen sind; befürchtet ferner, dass eine unzureichende Umsetzung der Rechtsvorschriften über die öffentliche Auftragsvergabe eine wesentliche Ursache für Korruption darstellen sowie zu schwerwiegenden Verstößen gegen die Auftragsvergabebestimmungen der Union wie auch einer geringen Bereitstellung von öffentlichen Gütern mit einem europäischen Mehrwert und einer Verschwendung von öffentlichen Geldern der Union führen kann; begrüßt das geänderte Gesetz über das öffentliche Beschaffungswesen, mit dem die Ex-ante-Kontrolle bei Ausschreibungsverfahren eingeführt wird, um die ordnungsgemäße Verwendung öffentlicher Mittel zu gewährleisten; fordert die Kommission auf, insofern die bulgarischen Institutionen betroffen sind, beharrlich und entschlossen darauf zu bestehen, dass die Empfehlungen der Kommission befolgt werden; erwartet schließlich einen Maßnahmenkatalog der Kommission in Zusammenarbeit mit dem bulgarischen Justizwesen, um die Integrität des bulgarischen Justizsystems zu verbessern;

    Kontrolle der Strukturfonds in der Tschechischen Republik

    226.

    nimmt zur Kenntnis, dass 2012 ein Aktionsplan von der tschechischen Regierung umgesetzt wurde; stellt mit Besorgnis fest, dass die Prüfvorgänge unter Leitung der Hauptprüfbehörde im tschechischen Finanzministerium zentralisiert wurden, da diese Prüfbehörde laut Rechnungshof ineffektiv war; fordert die Kommission auf, auf der Grundlage der Analyse der tschechischen Regierung der Entlastungsbehörde über Anpassungen betreffend das Personal der Prüfbehörde Bericht zu erstatten, wie dies im Aktionsplan gefordert wird;

    227.

    nimmt zur Kenntnis, dass die Kommission infolge der mangelnden Effektivität des Prüfsystems in der Tschechischen Republik keinerlei Korrekturen vorgenommen hat; nimmt indessen zur Kenntnis, dass die Kommission Korrekturen bei einigen operationellen Programmen vorgenommen hat, hauptsächlich aufgrund von Mängeln bei der Funktionsweise der Verwaltungs- und Kontrollsysteme (Fehler bei der öffentlichen Auftragsvergabe und der Auswahl von Vorhaben); stellt fest, dass die vorgenommenen Korrekturen anderen Vorhaben zugewiesen werden können; ist besorgt angesichts der vom Rechnungshof anfänglich weitergegebenen Informationen, die nahelegten, dass der tschechische Finanzminister seine Rolle als Prüfbehörde und Zertifizierungsbehörde genutzt hat, um die endgültige Fehlerquote zu beeinflussen; verlangt, dass die Kommission dem Parlament zu dieser Angelegenheit detailliert Bericht erstattet; fordert die Kommission auf, in Zusammenarbeit mit der tschechischen Regierung die Umsetzung eines bestehenden Aktionsplans fortzuführen, der die Mängel im Prüfsystem im Kern in Angriff nimmt;

    Gleichstellungsfragen

    228.

    unterstreicht, dass nach Artikel 8 AEUV die Förderung der Gleichstellung von Männern und Frauen ein Grundprinzip der Europäischen Union ist; bekräftigt deshalb seine Forderung nach einer Umsetzung der geschlechtsspezifischen Budgetierung (Gender Budgeting) durch sämtliche Akteure des Haushaltsverfahrens der Union; fordert daher den Rechnungshof auf, die Ausführung des Haushaltsplans der Union gegebenenfalls unter dem Aspekt der Gleichstellung der Geschlechter zu bewerten;

    229.

    bedauert, dass der Jahresbericht im Hinblick auf Ausgaben zur Förderung der Gleichstellung von Männern und Frauen weder Bemerkungen des Rechnungshofs noch Antworten der Kommission enthält;

    230.

    verweist auf die zahlreichen Bemerkungen des Rechnungshofs sowie die Antworten der Kommission zum Kapitel über Beschäftigung und Sozialpolitik, dem Politikbereich, in dem die Gleichstellung der Geschlechter am bedeutsamsten ist; fordert den Rechnungshof auf, detaillierte Angaben zu machen, ob bestimmte Bemerkungen zu den Ausgaben die Gleichstellung der Geschlechter betrafen;

    231.

    bekräftigt seine Forderung nach weiteren Bemühungen zur Generierung von geschlechtsspezifischen Daten, anhand deren sich genau überprüfen lässt, wie sich die Haushaltsmittel auf die wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Chancen von Frauen und Männern auswirken, und die in die Übersichten über den Haushaltsvollzug aufgenommen werden können; betont, dass der neue mehrjährige Finanzrahmen die Möglichkeit bietet, solche Daten zu generieren und einzubeziehen sowie die geschlechtsspezifische Budgetierung als ein Instrument der verantwortungsvollen Verwaltung zu verwirklichen.

    Außenbeziehungen, Außenhilfe und Erweiterung

    232.

    betont, dass die Ressourcen der Union entsprechend den Grundsätzen der Transparenz und des verantwortungsvollen Regierens verwaltet werden müssen; nimmt die Feststellung des Rechnungshofs zur Kenntnis, dass bei den Zahlungen für das Haushaltsjahr 2011 in Rubrik 4 des Haushaltsplans zwar keine wesentlichen Fehler zu verzeichnen waren, dies aber sehr wohl für Zwischen- und Abschlusszahlungen galt; stellt ferner fest, dass nicht alle Fehler quantifizierbar waren;

    233.

    verweist auf die Besonderheit der Finanzierung der Außenhilfe der Union, für die zwar die gleichen Vorschriften und Kontrollen gelten müssen wie für den Rest des Haushaltsplans der Union, die allerdings unter zuweilen schwierigen Bedingungen von Personen und Einrichtungen außerhalb der Europäischen Union geleistet wird und flexibel auf Krisen und Anforderungen reagieren muss;

    234.

    unterstützt alle Empfehlungen des Rechnungshofs für das Kapitel „Außenbeziehungen, Hilfe und Erweiterung“, insbesondere diejenigen betreffend die Generaldirektion Dienst für außenpolitische Instrumente (FPI) und die Verbesserungen, die sie bezüglich der Ausführung des Haushaltsplans für die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik vornehmen muss;

    235.

    betont, dass bezüglich der Verwaltung der für Wahlbeobachtungsmissionen zugewiesenen Mittel mehr Transparenz erforderlich ist; fordert die Kommission auf, der Haushaltsbehörde für jedes Haushaltsjahr einen Bericht über die für die einzelnen Missionen angefallenen Kosten unter Aufschlüsselung aller Haushaltsposten, auch für externe Dienstleister, zu übermitteln;

    236.

    verweist auf die Notwendigkeit, Material für Wahlbeobachtungsmissionen (Möbel, Computer usw.) bei anderen Wahlmissionen oder seitens der Delegationen der Union wiederzuverwenden, um eine maximale Nutzung zu gewährleisten;

    237.

    begrüßt die Entwicklung eines verbesserten Risikomanagementrahmens für Budgethilfe durch die Kommission (mit uneingeschränkter Anwendung ab 1. Januar 2013) im Rahmen der neuen Leitlinien für Budgethilfe als Reaktion auf eine wesentliche Empfehlung des Rechnungshofs;

    238.

    vermerkt allerdings bezüglich der Budgethilfe die Vorbehalte und Warnungen des Rechnungshofs hinsichtlich der damit verbundenen Risiken von Unregelmäßigkeiten, Betrug und Korruption; bekräftigt seine sehr entschiedene Überzeugung, dass die Budgethilfe zwar ein wesentliches Mittel der Außenhilfe bleibt, allerdings an sehr detaillierte politische, rechtliche und rechnungsprüfungsbezogene Vorbedingungen geknüpft werden muss;

    239.

    begrüßt die Ergebnisse des Bewertungsberichts zur Effektivität der über Organisationen der Zivilgesellschaft (CSO) vermittelten Hilfe der Union; verweist auf eine der wichtigsten Empfehlungen des Berichts, die negativen Auswirkungen schwerfälliger Verfahren auf die Effektivität der von CSO umgesetzten Programme zu verringern, und begrüßt die Tatsache, dass neue Optionen eingeführt werden, um den Zugang zu Finanzmitteln zu vereinfachen;

    240.

    begrüßt die Tatsache, dass die Kommission die Sichtbarkeit der Projekte der Union als ein Schlüsselelement einer guten Projektdurchführung betrachtet und dass es inzwischen Vorschrift ist, einen Kommunikationsplan für jedes Projekt aufzustellen;

    241.

    stellt mit Genugtuung fest, dass die vom Rechnungshof geschätzte Fehlerquote für die Außenhilfe aus dem Haushaltsplan der Union nun im zweiten Jahr unter der Wesentlichkeitsschwelle liegt; nimmt allerdings mit Sorge zur Kenntnis, dass Zwischen- und Abschlusszahlungen mit wesentlichen Fehlern behaftet waren und dass der Prozentsatz der vom Rechnungshof aufgedeckten Fehler bei den Zahlungen insgesamt höher war als in den beiden Vorjahren (33 % 2011 gegenüber 23 % 2010 und 22 % 2009);

    242.

    verleiht seiner Besorgnis dahin gehend Ausdruck, dass die Aufsichts- und Kontrollsysteme von EuropeAid und der GD ECHO erneut als nur teilweise effektiv bewertet wurden; verweist insbesondere auf die Notwendigkeit, diese Systeme bei den Delegationen zu verbessern; fordert die Kommission auf, ausreichende Ressourcen bereitzustellen, damit das Delegationspersonal Überwachungs- und Aufsichtsaufgaben rechtzeitig und zufriedenstellend wahrnehmen kann; begrüßt die Einführung einer neuen Fassung des halbjährlichen Managementberichts zur Außenhilfe im Juli 2011, mit der angestrebt wird, die Rechenschaftspflichten zwischen den Delegationen und der Zentrale von EuropeAid zu stärken;

    243.

    bekräftigt seine Bedenken hinsichtlich der Häufigkeit der Eingabefehler im Gemeinsamen Relex-Informationssystem (CRIS), durch die die Verlässlichkeit der für die Aufstellung der Jahresrechnung verwendeten Daten gefährdet werden könnte; fordert die Kommission auf, weiter in die Verbesserung der Datenqualität und die Entwicklung der CRIS-Funktionalitäten zu investieren, insbesondere durch die Verknüpfung von Prüffeststellungen mit der Wiedereinziehung von Mitteln (45);

    244.

    erwartet mit Interesse die ersten Ergebnisse der neuen Methode der Kommission für die Berechnung der Restfehlerquote, die in den im Bereich Außenbeziehungen tätigen Direktionen erstmals im Haushaltsjahr 2012 angewandt werden soll;

    245.

    teilt die erheblichen Bedenken des Rechnungshofs hinsichtlich der Verwendung von Personal für andere Aufgaben als die Verwaltung der Hilfsmaßnahmen, insbesondere in der internen Auditstelle und in den Delegationen von EuropeAid, und der potenziell negativen Auswirkungen der hohen Fluktuation bei Vertragspersonal in den zentralen Dienststellen und der Umstrukturierung der Kommission Mitte 2011 auf die Verwaltung der Hilfsmaßnahmen; appelliert an den Rat als den anderen Teil der Haushaltsbehörde, seiner Verantwortung gerecht zu werden und sicherzustellen, dass die Hilfsmaßnahmen in den nächsten Jahren weiterhin gemäß den höchsten Standards verwaltet werden können;

    246.

    stellt fest, dass 2011, also im ersten Jahr, in dem der Europäische Auswärtige Dienst (EAD) uneingeschränkt tätig war, die Delegationsbediensteten von EAD und Kommission hinsichtlich ihrer Ausstattung und Finanzierung getrennt behandelt wurden; ist besorgt, dass 2011 mindestens 43 EuropeAid zugewiesene Vollzeitäquivalente vom EAD in Anspruch genommen wurden, was über die in den zwischen beiden Organisationen ausgehandelten Arbeitsvereinbarungen festgelegten Flexibilitätsgrenzen hinausgeht; fordert den EAD und die Kommission auf, die Arbeitsvereinbarungen uneingeschränkt einzuhalten und insbesondere darauf zu achten, dass sich das Personal von Europe Aid darauf konzentriert, eine angemessene Verwaltung der Hilfe sicherzustellen, um zu vermeiden, dass die wirtschaftliche Haushaltsführung in Bezug auf die Hilfe der Union gefährdet wird;

    247.

    betont die Tatsache, dass die geplante Aufstockung des Personals von EuropeAid in den Ländern der Nachbarschaftsregion nicht durch einen Abbau und eine Versetzung von Bediensteten, die Hilfen der Union für die am wenigsten entwickelten Länder und weitere einkommensschwache Länder in anderen Regionen verwalten, in den Bereich Nachbarschaft bewerkstelligt werden sollte; vertritt die Auffassung, dass im Fall zusätzlichen Bedarfs dieser durch zusätzliches Personal bewältigt werden muss;

    248.

    fordert die Kommission und den EAD auf, sich bei der Planung der neuen Ausgabenprogramme des nächsten mehrjährigen Finanzrahmens (MFR) für den Zeitraum 2014-2020 stärker auf Ergebnisse und Bewertung der Wirkung zu konzentrieren, unter anderem durch Zugrundelegung zuvor festgesetzter, länderspezifischer, klarer, transparenter und messbarer Indikatoren, die die Besonderheiten und Ziele der einzelnen Instrumente berücksichtigen; unterstützt die Empfehlung des Rechnungshofs, dass die Kommission politische Ziele setzen sollte, um besser nachzuweisen, wie sie den Mehrwert der Union im nächsten Programmplanungszeitraum sicherstellt; bekräftigt seine Forderung, alle beteiligten Interessenträger, einschließlich der Zivilgesellschaft und der örtlichen Behörden in den Partnerländern, in der Phase der Bewertung der Hilfe der Union einzubeziehen;

    249.

    ist betroffen von den unterschiedlichen Methoden, die der Rechnungshof für die Berechnung der Fehlerquote bei Vorgängen für Außenbeziehungen, Außenhilfe und Erweiterung im Gesamthaushaltsplan auf der einen Seite und für das Ausmaß an Fehlern für Zahlungen aus dem EEF auf der anderen Seite anwendet; nimmt zur Kenntnis, dass der Rechnungshof beschlossen hat, seine Methodik ab 2012 anzugleichen, um dem Parlament ein einheitliches Bild der Tätigkeiten auf dem Gebiet des auswärtigen Handelns der Union zu vermitteln;

    250.

    ersucht im Anschluss an die Schaffung des EAD um eine eindeutige Zuweisung und Koordinierung der Rollen und Zuständigkeiten der Kommission und des EAD in Bezug auf Planung und Ausführung des Haushalts in Drittstaaten;

    251.

    fordert die Kommission auf, vor Juli 2013 über die Zahl der NRO Bericht zu erstatten, die von der Union mitfinanziert werden, aber keine anderen Einnahmen erzielen als Mittel von Regierungsagenturen;

    252.

    verlangt eine detaillierte Übersicht über die Mittelvergabe in Libyen; verlangt Aufklärung darüber, ob dem Botschafter der Union in Libyen die Subdelegation entzogen wurde;

    253.

    fordert die Kommission auf, die Fortschrittsberichte zur besseren Übersicht mit einem Ampelsystem zu versehen, um zu zeigen, was sich von einem auf das andere Jahr verbessert bzw. verschlechtert hat;

    Hilfe für Haiti

    254.

    stellt mit Besorgnis fest, dass die Leistungsindikatoren für die Budgethilfe an die Republik Haiti nicht öffentlich sind; fordert die Kommission auf, diese Indikatoren und die jeweiligen Bewertungen der Leistung, die die Regierung Haitis erbringt, um sich für Budgethilfe zu qualifizieren, zu veröffentlichen;

    255.

    weist darauf hin, dass in den Leitlinien der Kommission „Der künftige Ansatz für die EU-Budgethilfe an Drittstaaten“ neue Kriterien für Budgethilfe festgelegt wurden; fordert die Kommission auf, diese Kriterien ab 2013 auf transparente Weise auf die Budgethilfe für die Regierung von Haiti anzuwenden;

    256.

    bedauert sehr, dass die Kommission trotz Zusage noch immer keine Liste der von der Union in Haiti finanzierten Projekte veröffentlicht hat; fordert die Kommission auf, unverzüglich diese Liste zu veröffentlichen sowie so schnell wie möglich eine Beurteilung der Nachhaltigkeit der von der Union in Haiti finanzierten Projekte über einen Zeitrahmen von fünf Jahren vorzulegen;

    257.

    fordert die Kommission nachdrücklich auf, die bereits verschobene, erstmalige allgemeine Bewertung der Auswirkungen des Hilfsprogramms der Union für Haiti 2013 durchzuführen und der Entlastungsbehörde diesbezüglich einen Bericht vorzulegen;

    258.

    ist betroffen von den Feststellungen des Rechnungshofs in seinen Sonderberichten Nr. 1/2012 und 13/2012 über die Wirksamkeit der Entwicklungshilfe der Europäischen Union für Ernährungssicherheit in afrikanischen Ländern südlich der Sahara bzw. über die Entwicklungshilfe der Europäischen Union im Bereich Trinkwasser- und grundlegende Sanitärversorgung im Subsahara-Raum, die Bedenken über die Nachhaltigkeit der Hilfe der Union aufkommen ließen; begrüßt die in diesen Berichten enthaltenen Empfehlungen des Rechnungshofs und fordert die Kommission nachdrücklich auf, diese Empfehlungen zu beachten, um die Vorteile aus Ausgaben der Union für Entwicklung zu maximieren;

    259.

    begrüßt die Errichtung des Unions-Treuhandfonds im Rahmen der neuen Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 über die Haushaltsordnung, die die Sichtbarkeit der Tätigkeit der Union verbessern und eine strengere Kontrolle über die Bereitstellungskette von Mitteln der Union ermöglichen wird; fordert die Kommission auf, über die Wirksamkeit dieses Fonds Bericht zu erstatten;

    Forschung und andere interne Politikbereiche

    260.

    ist besorgt, dass die Forschungsrahmenprogramme unter einer zentralisierten direkten und einer zentralisierten indirekten Verwaltung durchgeführt werden, an der sechs Generaldirektionen der Kommission und zwei Exekutivagenturen beteiligt sind; stellt fest, dass zusätzlich Teile des Haushaltsplans unter einer zentralisierten indirekten Verwaltung von gemeinsamen Unternehmen und der Europäischen Investitionsbank ausgeführt werden;

    261.

    bedauert, dass die große Zahl der in diese Politik eingebundenen Kommissionsdienststellen die Entscheidungsfindung und die Zuständigkeitsverteilung undurchsichtig macht; fordert die Kommission auf, die Aufteilung der Zuständigkeitsbereiche der Kommissionsmitglieder zu überprüfen, um die Aufteilung der Zuständigkeiten der Ausschüsse des Parlaments entsprechend der weitverbreiteten Praxis in den Mitgliedstaaten besser widerzuspiegeln;

    262.

    ist besorgt über die Verzögerung bei der Stilllegung des Kernkraftwerks Ignalina in Litauen aufgrund von Konflikten zwischen den Behörden und den Vertragsnehmern; begrüßt und unterstützt die Tatsache, dass die Kommission und die internationalen Geber beschlossen haben, die finanzielle Unterstützung für das Projekt auszusetzen, bis der Konflikt beigelegt ist, was den Empfehlungen des Haushaltskontrollausschusses des Parlaments entspricht;

    263.

    ist angesichts des bestehenden Defizits besorgt, was fundierte Kenntnisse über die Mittel anbetrifft, die benötigt werden, um den ganzen Stilllegungsprozess abzuschließen; anerkennt, dass nach wie vor beträchtliche Summen in diesem Prozess benötigt werden, und bedauert zutiefst, dass die Mitgliedstaaten es versäumt haben, die notwendigen Vorkehrungen zur Sicherstellung der zusätzlich benötigten Mittel zu schaffen; bekräftigt und betont, dass die Verantwortung für die sichere Stilllegung von Kernkraftwerken letztendlich bei den Mitgliedstaaten liegt, in denen sich diese Kernkraftwerke befinden; stellt fest, dass eine Nichteinhaltung dieser Verpflichtung eine Gefährdung für die Unionsbürger darstellen würde;

    264.

    weist darauf hin, dass die Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (EBRD) Gutachten u. a. von schwedischen Sachverständigen (SKB), eingeholt hat, die die Sicherheit der GNS-Brennelemente-Behälter bestätigt haben; stellt mit Sorge fest, dass diese seit langem vorliegende Dokumentation für die Brennelemente-Behälter nicht an die litauische Genehmigungsbehörde weitergegeben wurde; weist darauf hin, dass so lange die Brennelemente nicht in die Behälter eingelagert sind, das Kraftwerk Ignalina wie ein in Betrieb befindliches Kraftwerk geführt werden muss — was bedeutet, dass die Beschäftigung von ca. 2 000 Mitarbeitern nach wie vor von der Union finanziert werden muss; fordert die Kommission auf, keine Vorwände der litauischen Regierung zuzulassen, um die Genehmigung bzw. das Projekt weiter zu verzögern; fordert, dass die Kommission einen strikten Zeitplan vorgibt und bei Nichteinhaltung Sanktionen drohen;

    265.

    fordert Bulgarien, Litauen und die Slowakei auf, Stilllegungspläne zu entwerfen, die ausführliche Angaben zur Mittelausstattung sowie Erläuterungen enthalten, wie die Stilllegung der Kernkraftwerke finanziert werden soll;

    Fehlerquote im Vergleich zur Wirksamkeit

    266.

    stellt fest, dass der Rechnungshof die wahrscheinlichste Fehlerquote in einem Ausgabenbereich, der überwiegend zentral verwaltet wird, 2011 auf 3 % veranschlagt hat, was mehr als doppelt so hoch wie die 1,4 % im Jahr 2010 ist;

    Fehlerquellen

    267.

    stellt fest, dass das Hauptrisiko für Unregelmäßigkeiten darin liegt, dass die Begünstigten überhöhte förderfähige Kosten angeben; ein solches Risiko wird durch die Komplexität der Vorschriften für die Berechnung förderfähiger Kosten verschärft; zudem wenden die Durchführungsstellen die Vorschriften unterschiedlich an; nicht förderfähige Personalkosten und mit kommerziellen Tätigkeiten verbundene Kosten stellen zusätzliche Fehlerquellen dar; bedauert, dass die Kommission nicht rechtzeitig reagiert hat;

    268.

    hält es für inakzeptabel, dass der Rechnungshof auch Schwachstellen in der Arbeit von unabhängigen Prüfern, die Kostenaufstellungen der Begünstigten bescheinigt haben, ausgemacht hat: in 25 von 31 Fällen, in denen die Prüfer eine unqualifizierte Stellungnahme abgegeben haben, fand der Hof Fehler; ist besorgt angesichts solch eines offenkundigen Mangels an Professionalität;

    269.

    ist jedoch zufrieden, dass der Rechnungshof die Ex-post-Prüfungen für wirksam erachtet;

    270.

    bedauert die Tatsache, dass der Rechnungshof die Überwachungs- und Kontrollsysteme gemäß dem Rahmenprogramm für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation (CIP) — Programm zur Unterstützung der IKT-Politik (ICT-PSP) für ineffektiv erachtet; fordert die Kommission auf, diese Überwachungs- und Kontrollsysteme unverzüglich zu modernisieren;

    271.

    nimmt die Schlussfolgerungen des Rechnungshofs zur Kenntnis, dass die Zahlungen für das zum 31. Dezember 2011 abgeschlossene Haushaltsjahr und andere interne politische Politikbereiche mit wesentlichen Fehlern behaftet waren und dass die geprüften Überwachungs- und Kontrollsysteme für Forschung und andere interne Politikbereiche nur bedingt wirksam waren; bedauert, dass der Bericht des Rechnungshofs keine genauen Angaben über die Ausgaben im Bereich der Freiheit, Sicherheit und Justiz enthält;

    272.

    betont die große Bedeutung des Kapitels 18 02 — Solidarität — Außengrenzen, Rückführung, Visapolitik und Freizügigkeit von Personen für die Sicherheit und die Wirtschaft der Union; fordert die Kommission auf, ihre Haushaltsplanung zu verbessern;

    273.

    nimmt die in ihrem Jährlichen Tätigkeitsbericht für 2011 enthaltenen Vorbehalte der Generaldirektion Inneres der Kommission hinsichtlich der Rufschädigungsrisiken aufgrund von Verzögerungen bei der Umsetzung des SIS II zur Kenntnis; nimmt das finanzielle Risiko aufgrund der Restfehlerquote bei den keiner Prüfung unterzogenen Zuschüssen der Finanzprogramme „Prävention, Abwehrbereitschaft und Folgenbewältigung im Zusammenhang mit Terrorakten“ und „Prävention und Bekämpfung von Kriminalität“ zur Kenntnis; fordert die Kommission auf, die angekündigten Korrekturmaßnahmen umzusetzen;

    Berichtspflicht und Finanzkorrekturen

    274.

    anerkennt, dass die Zahl der Teilnehmer am Siebten Rahmenprogramm (RP7) sich deutlich auf fast 20 000 erhöht hat und dass mangelnde Erfahrung zusammen mit einem komplizierten Bündel von Vorschriften zu Fehlern führen kann; ermutigt die Kommission, den Teilnehmern weiterhin mit Ratschlägen und Feedback zur Seite zu stehen;

    275.

    hat kein Verständnis dafür, dass die Prüfer von Begünstigten fehlerhafte Bescheinigungen über die Jahresabschlüsse ausstellen; ist der Überzeugung, dass die Kommission den Schwerpunkt auf Orientierungshilfen für berufliche Qualifikationen privater Prüfer legen und zusätzliches Fachwissen einholen muss;

    276.

    nimmt die Beispiele zur Kenntnis, die der Rechnungshof für Fehler in den Erklärungen zu Personal und indirekten Kosten anführt; stellt fest, dass der Vorschlag für das Programm Horizont 2020 bedeutende Vereinfachungen der Vorschriften für diese Kostenkategorien eingeführt hat; hält diese Vereinfachungen für wesentlich, wenn die Fehlerquote deutlich verringert werden soll;

    277.

    anerkennt, dass die Kommission, wenn sie die Ex-ante-Kontrollverfahren überprüft, ein Gleichgewicht zwischen frühzeitiger Genehmigung und Kontrolle anstrebt;

    278.

    stellt ferner fest, dass im Rahmen der RP7-Prüfungsstrategie Begünstigte, die 48 % des RP7-Etats erhalten, überprüft wurden;

    279.

    nimmt ferner die Tatsache zur Kenntnis, dass die Kommission vereinfachte Hochrechnungsverfahren, die auf Pauschalquoten basieren, für die Korrekturen anwendet, was das Wiedereinziehungsverfahren beschleunigen könnte, falls die Begünstigten uneingeschränkt kooperieren;

    Empfehlungen

    280.

    fordert die Kommission nachdrücklich auf, die Zusammenarbeit zwischen allen Generaldirektionen und anderen beteiligten Einrichtungen zu verbessern und die Arbeitsteilung, die Entscheidungsfindungsverfahren und die Zuständigkeitsverteilung zwischen diesen transparenter zu gestalten;

    281.

    unterstützt uneingeschränkt die Empfehlungen des Rechnungshofs,

    das Bewusstsein bei den Begünstigten und den externen Prüfern zu schärfen,

    externe Prüfungsunternehmen mit den Leitlinien der Kommission vertraut zu machen, und

    und eine Prüfungsstrategie für das ICT-PSP-Programm aufzulegen;

    Bildung und Kultur

    282.

    fordert die Exekutivagentur Bildung, Audiovisuelles und Kultur (EACEA) auf, die einseitigen und ungeeigneten Finanzkennziffern zur Beurteilung der finanziellen Situation der Empfänger und Beschlussfassung über den Umfang der Zuschusstranchen zu revidieren, wodurch sogar ausgewählte Projekte gefährdet werden, indem die übliche Auszahlung der ersten Tranchen nicht gewährt und abgewartet wird, bis das Projekt beendet und darüber Bericht erstattet wurde; weist die EACEA darauf hin, dass die effiziente Beaufsichtigung und Kontrolle von Projekten eine realistische Bewertung des Umfelds kleiner und mittlerer Unternehmen und sehr kleiner Organisationen einschließt;

    283.

    ist besorgt über die im Rahmen von Ex-post-Kontrollen festgestellten wesentlichen Fehler seitens der EACEA in den dem Programm lebenslanges Lernen (2007-2013) zugrunde liegenden Vorgängen; stellt fest, dass diese Fehler hauptsächlich dem Mangel an adäquaten Belegen seitens der Empfänger und der Nichteinhaltung der Förderkriterien geschuldet sind; fordert die EACEA auf, ihre Kontrollsysteme weiter zu verbessern, sie an die verschiedensten Empfänger anzupassen und diese bezüglich ihrer finanziellen Verpflichtungen und Kontrollen zu sensibilisieren;

    284.

    begrüßt die Verbesserungen der Management- und Kontrollsysteme der nationalen Agenturen und Behörden sowie die Tatsache, dass die Fehlerquote für die Durchführung von Programmen durch die nationalen Agenturen 2011 auf 1 % sank und somit erheblich niedriger ist als in den Vorjahren;

    285.

    bedauert, dass die Generaldirektion der Kommission für Kommunikation trotz des 2009 beschlossenen Aktionsprogramms im vierten Jahr infolge im Jährlichen Tätigkeitsbericht einen Vorbehalt in Bezug auf die Nichteinhaltung von Urheberrechtsbestimmungen geltend macht;

    286.

    nimmt die erfolgreichen Maßnahmen zur Kenntnis, die die Kommission in Bezug auf den Sport eingeleitet hat; fordert die Kommission dennoch auf, mit den ihr zur Verfügung stehenden Instrumenten und Mitteln ehrgeizigere Ziele zu verfolgen, um das Sportprogramm 2014 vorzubereiten;

    Verwaltungs- und sonstige Ausgaben

    287.

    fordert die Kommission auf, die Reisekosten von Beratern von Kommissionsmitgliedern, deren Arbeit zu keinerlei greifbaren Ergebnissen geführt hat, solange nicht mehr zu erstatten, bis ein Mehrwert ihrer Arbeit nachgewiesen werden kann;

    288.

    stellt mit Besorgnis fest, dass der Rechnungshof herausgefunden hat, dass in 15 von 28 geprüften Fällen die Informationen, die im Amt für die Feststellung und Abwicklung individueller Ansprüche (PMO) zur persönlichen und familiären Situation des Personals verfügbar waren, nicht auf dem neuesten Stand waren; empfiehlt, dass die Kommission die Empfehlungen des Rechnungshofs befolgt, das Personal aufzufordern, in angemessenen Abständen Dokumente zu übermitteln, die ihre persönliche Situation bestätigen, und dass sie ein System einrichtet, mit dem diese Dokumente rechtzeitig kontrolliert werden können;

    289.

    fordert die Kommission auf, eine eingehende Studie anzufertigen betreffend die Unterschiede in den erforderlichen Qualifikationen und den gewährten Vorrechten, Arbeitsbedingungen, Zulagen, Urlaubstagen sowie die Höhe der Besoldung für Beamtenposten und auswärtige Dienste, die sich am selben Arbeitsort befinden, zwischen der Union und den Mitgliedstaaten und die Frage, ob diese Unterschiede die Unterschiede in der Besoldung von abgeordneten nationalen Beamten gegenüber Unionsbeamten rechtfertigen, unter Berücksichtigung des jeweiligen geltenden Steuersystems durch Vergleich mit standardisierten Familienständen;

    290.

    stellt mit Besorgnis fest, dass die Kommission nicht imstande ist, einen vollständigen Überblick über die pro Jahr anfallenden Kosten für die Beschäftigung von externem Personal und Bediensteten auf Zeit zu geben; fordert, dass diese Kosten systematisch überwacht werden, und verlangt, dass sie veröffentlicht werden;

    291.

    fordert die Kommission auf, die verfügbaren Technologien wie Telekonferenzen und Telearbeit stärker zu nutzen, um die Gebäude- und Reisekosten zu senken; ersucht die Kommission, mögliche finanzielle Einsparungen, die durch eine stärkere Nutzung dieser Technologien erreicht werden könnten, einzuschätzen und die Ergebnisse dem Parlament bis September 2013 vorzulegen;

    292.

    fordert die Einrichtung einer interinstitutionellen Datenbank für Studien, um dadurch die Mehrfachfinanzierung derselben Themen zu vermeiden und zu einem Austausch von Ergebnissen zu gelangen;

    OLAF

    293.

    wurde vom OLAF-Überwachungsausschuss über Verstöße gegen die Grundrechte während der Ermittlungen von OLAF unterrichtet; ist sehr besorgt über die in diesem Zusammenhang erhaltenen Informationen und verlangt vollständige Transparenz bezüglich dieser Vorfälle, ungeachtet der Identität der beteiligten Person(en);

    294.

    stellt fest, dass es zahlreiche Versuche gab, um die Klärung der Vorwürfe hinsichtlich der Ermittlungsmethoden von OLAF zu torpedieren; hält dies für unangemessen und verlangt eine lückenlose Klärung dieser Vorwürfe;

    Eurobarometer

    295.

    ist besorgt über die hauptsächlich in wissenschaftlichen Publikationen geäußerte Kritik an den Erhebungsmethoden der Umfragen von Eurobarometer und fordert die Kommission auf, detailliert zu dieser Kritik Stellung zu nehmen;

    Haushalt der Union und Ergebniserbringung

    296.

    begrüßt die Tatsache, dass der Rechnungshof zum zweiten Mal einen Bericht über „Unionshaushalt und Ergebniserbringung“ vorlegt; fordert den Rechnungshof auf, seine Beurteilung auf andere Kommissionsdienststellen auszuweiten, insbesondere GD EMPL, GD MARE und das Generalsekretariat der Kommission;

    Evaluierungsbericht zu den Finanzen der Union auf der Grundlage der erzielten Ergebnisse

    297.

    stellt fest, dass der Bericht der Kommission über die Evaluierung der Finanzen der Union auf der Grundlage der erzielten Ergebnisse (COM(2012) 675) von der Kommission am 21. November 2012 angenommen wurde, wodurch sowohl dem Parlament als auch dem Rechnungshof nur wenig Zeit verblieb, zu überprüfen und zu antworten; wiederholt sein vorheriges Ersuchen an die Kommission, den Evaluierungsbericht dem zuständigen Ausschuss und dem Plenum, wenn der Jahresbericht des Rechnungshofs vorgelegt wird, zu unterbreiten;

    298.

    ist der Auffassung, dass Fortschritte bezüglich des Evaluierungsberichts über das Haushaltsjahr 2011 erzielt wurden, da dieser Bericht auf Informationen, die 2011 zur Leistungsfähigkeit von Finanzierungsmaßnahmen verfügbar geworden sind, basiert, wobei alle wichtigen Haushaltslinien vertreten sind, und die Evaluierungsergebnisse für die Finanzierungsprogramme nach Haushaltslinien gegliedert zusammenfasst;

    299.

    bedauert dennoch, dass dieser Bericht nur Zusammenfassungen von mehreren Evaluierungen in Bezug auf verschiedene Programme und abweichende Zeitrahmen zusammenfasst, ohne eine umfassende Bewertung der 2011 von der Kommission bei der Verfolgung ihrer Politik erreichten Ergebnisse;

    300.

    teilt daher die Ansicht des Rechnungshofs (46), dass der Evaluierungsbericht noch keine ausreichenden Nachweise und verlässlichen Informationen zu den Ergebnissen aus den Politikfeldern der Union liefert und deshalb nicht die Rolle erfüllen kann, die er im Zusammenhang mit dem Entlastungsverfahren spielen sollte;

    301.

    stellt mit Befriedigung fest, dass einige Entwicklungen dazu beigetragen haben, die Endwirkung der Programme zu verbessern; ermuntert die Kommission, die wichtigsten Ergebnisse dieser Evaluierungen bei der Gestaltung ihrer Politik zu übernehmen;

    302.

    fordert die Kommission auf, die Haushaltsbehörde jährlich über die Entwicklung von Konten außerhalb des Unionshaushalts, einschließlich ihrer Cash-Flow-Entwicklung, sowie des Zwecks jedes Kontos, zu unterrichten;

    303.

    weist darauf hin, dass die Vorlage dieser Zusammenfassungen, nach Haushaltslinien gegliedert entsprechend der Struktur des mehrjährigen Finanzrahmens 2007-2013, an sich keine Evaluierung der Finanzen der Union darstellt;

    304.

    ist der Auffassung, dass die Struktur des Berichts, der aus einer Vielzahl vorgelegter zusammenfassender Bewertungen besteht, die Zwischen-, Halbzeit-, Ex-post- und endgültige Evaluierungen umfassen, es erschweren, kohärente Schlussfolgerungen zu ziehen;

    305.

    stellt fest, dass nach Angaben der Kommission selbst Folgeabschätzungen zu den Programmen sich üblicherweise auf Mittel beziehen, die mindestens drei bis fünf Jahre früher gebunden wurden; besteht darauf, eine Evaluierung zu erhalten, die den Schwerpunkt auf die im vorherigen Haushaltsjahr festgestellte Leistung legt, z. B. Maßnahmen, die ergriffen wurden, um im Einklang mit Artikel 318 AEUV jedes Jahr die Europa-2020-Ziele zu erreichen;

    306.

    fordert die Kommission auf, ihren Prüfungsbereich auszuweiten und einen echten Kosten-Nutzen-Ansatz zu entwickeln, der darauf abzielt, die bei der Verfolgung ihrer politischen Ziele erreichten Ergebnisse auf der Grundlage der für die Verwirklichung dieser Ziele bereitgestellten finanziellen und personellen Ressourcen zu messen;

    307.

    fordert die Kommission auf, dafür zu sorgen, dass die Bewertungen unabhängig durchgeführt werden; weist darauf hin, dass die entsprechenden Berichte so rasch wie möglich an die zuständigen Ausschüsse des Parlaments weitergegeben werden sollten;

    308.

    fordert die Kommission auf, für das Entlastungsverfahren 2012 rechtzeitig ein neues Informationssystem für Verwaltung und Leistung, einschließlich der Gestaltung und der Rolle des Evaluierungsberichts, unter Berücksichtigung der Empfehlungen des Europäischen Parlaments, wie sie in Ziffer 327 und 328 dieser Entschließung aufgeführt sind, zu entwerfen und es der Entlastungsbehörde vorzulegen;

    309.

    fordert die Kommission zu diesem Zweck auf, ein verlässliches System der Datenerhebung bezüglich der Leistung einzurichten, um Ergebnisse und Wirkungen dann, wenn sie entstehen (47), festzustellen;

    Managementberichte der Kommission über die im Jahresverlauf erzielten Ergebnisse

    310.

    begrüßt die vom Rechnungshof in der Selbstbewertung der Kommission im Hinblick auf ihre Leistung in ihren Jährlichen Tätigkeitsberichten festgestellten Verbesserungen, insbesondere in Bezug auf die Berichterstattung über politische Ergebnisse im ersten Teil dieser Berichte;

    311.

    bedauert jedoch, dass die begrenzte Zahl allgemeiner Ziele und von Wirkungsindikatoren, die die Generaldirektionen gehalten sind zu definieren, weiterhin von Schwachstellen behaftet sind, die ihren Nutzen schmälern (48);

    312.

    bedauert ferner, dass die meisten Indikatoren und Zielvorgaben für den gesamten Zeitraum 2007-2013 keine Zwischenindikatoren oder Etappenziele verwenden; besteht in diesem Zusammenhang darauf, dass Wirkungsindikatoren Fristen und damit verbundene quantifizierte Zielvorgaben haben sollten;

    313.

    ist besorgt, dass die Generaldirektionen der Kommission keine Ziele für operationelle Wirtschaftstätigkeiten, einschließlich der Kosten für Input oder Effizienz und das Verhältnis zwischen Input, Output und Ergebnissen, gesteckt noch darüber Bericht erstattet haben;

    314.

    erinnert die Kommission an die Regeln der Rotation von Führungskräften in der Kommissionsverwaltung; bestätigt die Notwendigkeit dieser Vorgaben, um Transparenz herzustellen und Herrschaftswissen zu vermeiden; fordert die Kommission auf, dieses Prinzip nunmehr ausnahmslos umzusetzen und unterstreicht dabei Vorbildfunktion und besondere Verantwortung in den obersten Führungsebenen;

    315.

    bedauert, dass die Beschreibung der politischen Ergebnisse in Teil 1 der Jährlichen Tätigkeitsberichte nicht ausreichend ergebnisorientiert ist und dass die Prüfung des Managementplans und der Jährlichen Tätigkeitsberichte durch den Rechnungshof keinerlei spürbaren Fortschritt in diesem Bereich erkennen lässt;

    316.

    besteht auf der Notwendigkeit, die Kohärenz zwischen den Zielen, Indikatoren und Zielvorgaben, die im Managementplan vorgesehen sind und über die in den Jährlichen Tätigkeitsberichten berichtet wird, zu gewährleisten;

    317.

    besteht ferner auf der Notwendigkeit, zu erläutern, warum die erbrachte Leistung das Ziel oder die Zielvorgabe in dem Jährlichen Tätigkeitsbericht nicht erreicht hat;

    318.

    weist darauf hin, dass gemäß den Punkten 10.17 und 10.18 des Jahresberichts des Rechnungshofs die Genauigkeit der von der GD AGRI und der GD REGIO vorgenommenen Evaluierung überwiegend von der Qualität der von den Mitgliedstaaten übermittelten Daten abhängig ist; ermuntert die Kommissionsdienststellen, Leitlinien für den Dateninput zu erstellen und in Betracht zu ziehen, den Mitgliedstaaten Anreize zu geben, Leistungsdaten von hoher Qualität zu liefern;

    319.

    stellt fest, dass laut Jährlichen Tätigkeitsberichten der Generalsekretärin der Kommission die Generaldirektoren der Kommission die allgemeinen und spezifischen Ziele in ihren Managementplänen an die Europa-2020-Strategie für Wachstum und Arbeitsplätze „angeglichen“ haben;

    Strategie Europa 2020

    320.

    wiederholt die Tatsache, dass Europa 2020 (49), das von Präsident Barroso 2010 auf den Weg gebracht wurde, das wichtigste Vorhaben der Kommission ist, das darauf abzielt, intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum hervorzubringen; weist darauf hin, dass diese Strategie sich auf fünf ehrgeizige Ziele konzentriert, die in den Bereichen Beschäftigung, Innovation, Bildung, Armut und Klima/Energie von quantifizierten Zielvorgaben bemessen werden;

    321.

    stellt fest, dass Eurostat zuständig ist, die statistische Unterstützung für die Strategie sicherzustellen, insbesondere durch Erhebung und Bereitstellung der relevanten statistischen Daten und durch die Gewährleistung hochwertiger Datenstandards;

    322.

    stellt fest, dass Eurostat wiederholt sensible Informationen nicht korrekt aufarbeitet hat, so zum Beispiel im Falle der Datenlage Griechenlands; fordert die Kommission auf, verstärkte Qualitätsüberprüfungen vorzunehmen und eine Gewährleistung der korrekten Wiedergabe statistischer Daten seitens Eurostats sicherzustellen; fordert dazu einen Bericht bis März 2014;

    323.

    besteht auf der Notwendigkeit, die Glaubwürdigkeit des europäischen Statistiksystems zu stärken; begrüßt die in diesem Zusammenhang vom Rechnungshof in seinem Sonderbericht Nr. 12/2012 ausgesprochenen Empfehlungen, „ein System europäischer Statistiken zu entwickeln, das fachliche Unabhängigkeit, angemessene Ressourcen und eine strenge Überwachung mit Sanktionen bei Nichteinhaltung der Qualitätsstandards garantiert“ (50);

    324.

    unterstreicht, dass die Strategie der Union für Wachstum und Beschäftigung nicht auf Tätigkeiten beruht, die von jeder einzelnen GD verwaltet werden, sondern sieben Querschnittsleitinitiativen umfasst, die jedes Mal von mehreren Generaldirektionen umgesetzt werden, was zu Herausforderungen hinsichtlich der Koordinierung und Zusammenarbeit innerhalb der Kommission führt;

    325.

    stellt fest, dass die Koordinierung zwischen den Kommissionsdienststellen im Rahmen der Leitinitiativen unterschiedliche Formen der dienststellenübergreifenden Konsultation, zuweilen informeller Art (51), angenommen hat; bedauert jedoch, dass die von Präsident Barroso im April 2010 eingesetzten neun Gruppen von Kommissionsmitgliedern nur selten zusammengetroffen sind (52), was 2011 zu einer unzureichenden Nutzung dieser neuen Koordinierungsmethode geführt hat; bedauert die Tatsache, dass kein spezifischer Mechanismus eingerichtet wurde, um eine zufriedenstellende Koordinierung der Umsetzung sämtlicher Leitinitiativen zu gewährleisten;

    326.

    bedauert, dass der Beginn der Strategie Europa 2020 im Jahr 2010 nicht mit dem Zeitrahmen des neuen Programmplanungszeitraums 2014-2020 übereinstimmt, und beklagt, dass dies zu einigen Verzögerungen bei der Umsetzung der Strategie in den Fällen führen wird, in denen es den Mitgliedstaaten nicht gelungen ist, ihre nationalen und von der Union finanzierten Programme für nachhaltiges, intelligentes und integratives Wachstum anzupassen;

    327.

    ersucht alle mit der Strategie Europa 2020 befassten Kommissionsdienststellen, in ihrem Managementplan eine begrenzte Zahl einfacher Zielvorgaben festzulegen, die den Anforderungen des Rechnungshofs hinsichtlich Relevanz, Vergleichbarkeit und Zuverlässigkeit Rechnung tragen, um jedes Jahr in ihren Jährlichen Tätigkeitsberichten die Leistung der Kommission bei der Verwirklichung der Strategie zu messen;

    328.

    fordert die Kommission auf, die Struktur ihres in Artikel 318 AEUV vorgesehenen Evaluierungsberichts von Grund auf zu ändern, indem sie die internen von den externen Politikbereichen unterscheidet und im „Kapitel interne Politikbereiche“ dieses Berichts den Schwerpunkt auf die Strategie Europa 2020 als Wachstums-, Beschäftigungs-, Wirtschafts- und Sozialpolitik der Union legt; besteht darauf, dass der bei der Umsetzung der Leitinitiativen erreichte Fortschritt in den Mittelpunkt gestellt werden sollte;

    329.

    unterstützt die wichtigsten Schlussfolgerungen, die der Rechnungshof hinsichtlich seiner Leistungsprüfungen gezogen hat:

    Um gute Ergebnisse zu erzielen, ist es wichtig, den Bedarf genau zu ermitteln, der mit den Programmen gedeckt werden soll.

    Eine gute Konzeption (Herstellung einer Verbindung zwischen Tätigkeiten, Outputs, Ergebnissen und Auswirkungen) sowohl der Programme als auch der einzelnen Projekte innerhalb der Programme ist von wesentlicher Bedeutung für eine wirtschaftliche Haushaltsführung.

    Die Kommission sollte rechtzeitig für das Entlastungsverfahren 2012 sagen, wie sie gedenkt, den europäischen Mehrwert der Ausgabenpolitik der Union im Einklang mit den Grundsätzen sicherzustellen, die der Rechnungshof in Punkt 10.31 seines Jahresberichts 2011 aufgezeigt hat (Umfang und Wirkungen der Ausgaben, grenzüberschreitende Auswirkungen, angemessene Konzentration und selektiver Ansatz bei Ausgaben außerhalb der Union), und entsprechende aussagekräftige Leistungsindikatoren zu entwickeln;

    330.

    nimmt mit Befriedigung zur Kenntnis, dass die Kommission ein System eingerichtet hat, um alle Empfehlungen der Sonderberichte des Rechnungshofs über Leistungsprüfungen weiter zu behandeln (s. Sonderbericht Nr. 19/2012 (53)); verlangt, dass die Kommission die Weiterbehandlung verstärkt, um in zeitnaher effizienter und effektiver Weise auf die Empfehlungen des Rechnungshofs und der Entlastungsbehörde zu reagieren;

    Die Sonderberichte des Rechnungshofs 2011

    331.

    begrüßt die Tatsache, dass sein Haushaltskontrollausschuss getrennte Arbeitsdokumente oder Berichte über die einzelnen Sonderberichte des Rechnungshofs ausgearbeitet hat, deren Ergebnisse in einem separaten Dokument (54) nachgeschlagen werden können;

    332.

    ist der Auffassung, dass die politische Würdigung von Ergebnissen in den Sonderberichten fester Bestandteil des Entlastungsverfahrens sein sollte;

    333.

    begrüßt daher die laufenden Konsultationen in seinem Haushaltskontrollausschuss, der Konferenz der Ausschussvorsitze und der Konferenz der Präsidenten im Hinblick darauf, den geeignetsten Weg zu finden, um die Ergebnisse der Sonderberichte zu berücksichtigen und dabei die Prüfarbeit des Rechnungshofs optimal zu nutzen;

    334.

    fordert seine Einrichtungen auf, eine gangbare und dauerhafte Lösung für das Entlastungsverfahren 2012 zu finden.


    (1)  ABl. L 68 vom 15.3.2011.

    (2)  ABl. C 348 vom 14.11.2012, S. 1.

    (3)  ABl. C 344 vom 12.11.2012, S. 1.

    (4)  ABl. C 348 vom 14.11.2012, S. 130.

    (5)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

    (6)  ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.

    (7)  ABl. L 11 vom 16.1.2003, S. 1.

    (8)  Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raumes und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds, für die der Gemeinsame Strategische Rahmen gilt, sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 (KOM(2011) 615/2), Artikel 136 ff.

    (9)  Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates vom 11. Juli 2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 25).

    (10)  KOM(2011) 615/2, Artikel 55 Absatz 4.

    (11)  Sonderbericht Nr. 13/2011 des Rechnungshofs mit dem Titel: „Lässt sich MwSt.-Hinterziehung durch die Kontrolle des Zollverfahrens 42 verhindern und aufdecken?“

    (12)  Entschließung des Europäischen Parlaments vom 10. Mai 2012 mit den Bemerkungen, die integraler Bestandteil des Beschlusses betreffend die Entlastung zur Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2010, Einzelplan III — Kommission und Exekutivagenturen, sind (ABl. L 286 vom 17.10.2012, S. 31).

    (13)  Überarbeitung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1974/2006 der Kommission hinsichtlich der ländlichen Entwicklung, s.a. Vorschlag der Kommission (KOM(2011) 615) betreffend gemeinsame Bestimmungen der Strukturinstrumente für 2014-2020.

    (14)  Vgl. den zusammenfassenden Bericht von Terry Ward und Applica sprl über die Nutzung des EFRE, um Finanzierungsinstrumente zu unterstützen, mit dem Beitrag des Evaluierungsnetzwerks von Sachverständigen, die den Erfolg der Kohäsionspolitik 2007-2013 politisch analysieren.

    (15)  Entschließung des Europäischen Parlaments vom 5 Mai 2010 mit den Bemerkungen, die integraler Bestandteil des Beschlusses betreffend die Entlastung zur Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2008, Einzelplan III — Kommission und Exekutivagenturen, sind (ABl. L 252 vom 25.9.2010, S. 39).

    (16)  Ziffer 4 seiner zuvor genannten Entschließung vom 5. Mai 2010.

    (17)  Siehe die Antwort von Kommissar Andor auf die schriftliche Anfrage 18 in Vorbereitung der Anhörung im Haushaltskontrollausschuss vom 26. November 2012 zusammen mit dem Jährlichen Tätigkeitsbericht 2011 — Generaldirektion Regionalpolitik, S. 84.

    (18)  Vgl. den Synthesebericht der Kommission, Punkt 3.3 in der Fußnote 9 auf Seite 11 von COM(2012) 281.

    (19)  Vgl. den Jahresbericht des Rechnungshofs 2011, Anlage 1.2, Punkt 2.

    (20)  Vgl. Vermerk 6 in der Jahresrechnung der Europäischen Union 2011.

    (21)  COM(2012) 281, Punkt 1, Seite 2.

    (22)  Einleitende Bemerkungen von Herrn Caldeira vom 6. November 2012, als er den Jahresbericht des Europäischen Rechnungshofs zum Haushaltsjahr 2011 dem Haushaltskontrollausschuss des Europäischen Parlaments vorstellte.

    (23)  Regelung, die es einem Einführer ermöglicht, eine MwSt.-Befreiung zu erwirken, wenn die eingeführten Waren in einen anderen Mitgliedstaat befördert werden, und bei der die MwSt. im Bestimmungsmitgliedstaat geschuldet wird.

    (24)  Von denen 1,8 Mrd. EUR in den sieben ausgewählten Mitgliedstaaten und 400 Mio. in den 21 Bestimmungsmitgliedstaaten der importierten Waren aus der Stichprobe entstanden sind.

    (25)  Sonderbericht Nr. 13/2011, S. 11, Punkt 5.

    (26)  PE 475.094.

    (27)  Angaben von Herrn Kubyk im Namen des Rechnungshofs am 6. Dezember 2012 während der Anhörung mit Damian Cioloș im Haushaltskontrollausschuss des Europäischen Parlaments.

    (28)  Vgl. den Jahresbericht des Hofes 2011, Punkt 3.9, Fußnote 11.

    (29)  Angaben von Herrn Kubyk im Namen des Rechnungshofs am 6. Dezember 2012 während der Anhörung mit Damian Cioloș im Haushaltskontrollausschuss des Europäischen Parlaments.

    (30)  Durchführungsbeschluss der Kommission 2011/272/EU vom 29. April 2011 über den Rechnungsabschluss der Zahlstellen der Mitgliedstaaten für die vom Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) im Haushaltsjahr 2010 finanzierten Ausgaben (ABl. L 119 vom 7.5.2011, S. 70).

    (31)  Gemeinsame Rechtssachen C-92/09 und C-93/09, Slg. 2010, S. I-11063.

    (32)  Verordnung (EG) Nr. 259/2008 der Kommission vom 18. März 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates hinsichtlich der Veröffentlichung von Informationen über die Empfänger von Mitteln aus dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) (ABl. L 76 vom 19.3.2008, S. 28).

    (33)  Vgl. den Jahresbericht des Rechnungshofs 2011, Punkt 3.45.

    (34)  Vgl. den Jahresbericht des Rechnungshofs 2011, Punkt 3.23.

    (35)  Vgl. den Jahresbericht des Rechnungshofs 2011, Punkt 4.12.

    (36)  Siehe Ziffer 86 der obengenannten Entschließung des Europäischen Parlaments vom 10. Mai 2012.

    (37)  Jahresbericht des Rechnungshofs 2011, Punkt 4.18.

    (38)  Jährlicher Tätigkeitsbericht der GD AGRI, Punkt 3.1.1.1.6, Seite 58.

    (39)  Angaben von Frau Budbergyte im Namen des Rechnungshofs am 6. Dezember 2012 während der Anhörung mit Damian Cioloș im Haushaltskontrollausschuss des Europäischen Parlaments.

    (40)  GD AGRI, Jährlicher Tätigkeitsbericht, Seite 79.

    (41)  Vgl. den Jahresbericht des Rechnungshofs 2011, Punkt 4.2.

    (42)  Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 des Rates vom 27. Juli 2006 über den Europäischen Fischereifonds (ABl. L 223 vom 15.8.2006, S. 1).

    (43)  Sonderbericht Nr. 3/2012 des Rechnungshofs — Strukturfonds: Hat die Kommission wirksam auf in den Verwaltungs- und Kontrollsystemen der Mitgliedstaaten aufgedeckte Mängel reagiert?

    (44)  Halbzeitevaluierung der Fortschritte — Abschlussbericht, Ecorys, 22. Dezember 2011.

    (45)  Siehe auch Sonderbericht Nr. 5/2012 des Rechnungshofs mit dem Titel: „Das gemeinsame RELEX-Informationssystem (CRIS)“.

    (46)  Schreiben von Vitor Manuel da Silva Caldeira an Präsident Barroso vom 20. Dezember 2012 mit der Antwort des Europäischen Rechnungshofs auf den zweiten Evaluierungsbericht der Europäischen Kommission gemäß Artikel 318 AEUV.

    (47)  Schreiben von Vitor Manuel da Silva Caldeira an Präsident Barroso vom 20. Dezember 2012 mit der Antwort des Europäischen Rechnungshofs auf den zweiten Evaluierungsbericht der Europäischen Kommission gemäß Artikel 318 AEUV.

    (48)  Jahresbericht des Rechnungshofs 2011, Beispiele in Punkt 10.18 ff.

    (49)  Mitteilung der Kommission vom 3. März 2010 mit dem Titel „Europa 2020 — Eine Strategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum“ (KOM(2010) 2020).

    (50)  Sonderbericht Nr. 12/2012 des Europäischen Rechnungshofs mit dem Titel „Wurden die Verfahren zur Erstellung zuverlässiger und glaubwürdiger europäischer Statistiken von der Kommission und Eurostat verbessert?“

    (51)  Vgl. z. B. die Antworten von Kommissar Andor auf die schriftlichen Anfragen 46 und 47 in Vorbereitung der Anhörung im Haushaltskontrollausschuss vom 26. November 2012.

    (52)  2011 gab es insgesamt 24 Sitzungen dieser 9 Gruppen von Kommissionsmitgliedern mit 7 Sitzungen der MRF-Gruppe (s. Antworten von Kommissar Oettinger).

    (53)  Sonderbericht Nr. 19/2012 des Rechnungshofs mit dem Titel „Bericht 2011 über die Weiterverfolgung der Sonderberichte des Europäischen Rechnungshofs“.

    (54)  Angenommene Texte, P7_TA(2013)0123 (siehe S. 68 dieses Amtsblatts).


    ENTSCHLIEßUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

    vom 17. April 2013

    zu den Sonderberichten des Rechnungshofs im Zusammenhang mit der Entlastung der Kommission für das Haushaltsjahr 2011

    DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

    unter Hinweis auf den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2011 (1),

    in Kenntnis der konsolidierten Jahresrechnung der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2011 (COM(2012) 436 — C7-0224/2012) (2),

    in Kenntnis des Jahresberichts des Rechnungshofs über die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2011 zusammen mit den Antworten der Organe (3) und der Sonderberichte des Rechnungshofs,

    in Kenntnis der vom Rechnungshof für das Haushaltsjahr 2011 gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union vorgelegten Erklärung (4) über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge,

    unter Hinweis auf seinen Beschluss vom 17. April 2013 betreffend die Entlastung zur Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2011, Einzelplan III — Kommission (5) und unter Hinweis auf seine Entschließung mit den Bemerkungen, die integraler Bestandteil dieses Beschlusses sind,

    in Kenntnis der Sonderberichte des Rechnungshofs, die gemäß Artikel 287 Absatz 4 Unterabsatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union ausgearbeitet wurden,

    in Kenntnis der Empfehlung des Rates vom 12. Februar 2013 zu der Entlastung der Kommission zur Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2011 (05752/2013 — C7-0038/2013),

    gestützt auf Artikel 317, 318 und 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und Artikel 106a des Euratom-Vertrags,

    gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (6), insbesondere auf die Artikel 55, 145, 146 und 147,

    gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (7), insbesondere auf die Artikel 62, 164, 165 und 166,

    gestützt auf Artikel 76 und Anlage VI seiner Geschäftsordnung,

    in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses (A7-0096/2013),

    A.

    in der Erwägung, dass die Kommission gemäß Artikel 17 Absatz 1 des Vertrags über die Europäische Union den Haushaltsplan ausführt und Programme verwaltet, und zwar gemäß Artikel 317 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten in eigener Verantwortung und entsprechend dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung;

    B.

    in der Erwägung, dass die Sonderberichte des Rechnungshofs Informationen über Themen in Zusammenhang mit Haushaltsvollzugsmaßnahmen enthalten und somit für das Parlament in seiner Rolle als Entlastungsbehörde zweckdienlich sind;

    C.

    in der Erwägung, dass seine Bemerkungen zu den Sonderberichten des Rechnungshofs integraler Bestandteil seines Beschlusses vom 17. April 2013 betreffend die Entlastung zur Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2011, Einzelplan III — Kommission, sind;

    Teil I   Sonderbericht Nr. 12/2011 des Rechnungshofs mit dem Titel: „Haben die Maßnahmen der EU zur Anpassung der Fangkapazitäten der Fischereiflotten an die vorhandenen Fangmöglichkeiten beigetragen?“

    1.

    begrüßt den Bericht des Rechnungshofs und nimmt die vernichtende Bewertung der von der Kommission und den Mitgliedstaaten durchgeführten Maßnahmen zur Kenntnis;

    2.

    unterstreicht die Tatsache, dass die Gemeinsame Fischereipolitik (GFP) vorgibt, eine nachhaltige Fischereiwirtschaft zu fördern, was eine langfristige Lebensfähigkeit des Fischereisektors sowie ein Gleichgewicht zwischen den Fischbeständen und den Kapazitäten der Fangflotte voraussetzt, um ein Überfischen der Bestände zu vermeiden;

    3.

    stellt fest, dass — obgleich der Abbau überschüssiger Fangkapazitäten stets ein zentrales Thema der bisherigen Reformen der GFP war, mit dem sich auch die Sonderberichte Nr. 3/1993 und Nr. 7/2007 des Rechnungshofs beschäftigten — die kostspieligen Maßnahmen zur Reduzierung von Kapazitätsüberhängen durch Anpassung der Fischereiflotte an die Fischbestände bis heute erfolglos geblieben sind;

    4.

    erkennt an, dass die EU seit 1995 einen Rückgang bei den Fangmengen verzeichnet und dass gemäß dem Grünbuch der Kommission über die Reform der GFP vom 22. April 2009 (KOM(2009) 163) dieser Rückgang in erster Linie eine Folge der Überfischung und Teil eines Teufelskreises aus überschüssigen Fangkapazitäten und geringer Wirtschaftlichkeit der Fischereiflotten ist;

    5.

    ist besorgt darüber, dass die Fangmengen seit der letzten Reform der GFP im Jahr 2002 um 1 000 000 Tonnen zurückgegangen sind und bei den Arbeitsplätzen im Fischereisektor ein Rückgang von 421 000 auf 351 000 zu verzeichnen war;

    6.

    stellt fest, dass es zwar keine offizielle Definition des Begriffs „überschüssige Fangkapazität“ gibt, dass die zurückgehenden Fangmengen und die Arbeitsplatzverluste aufgrund der Überfischung aber de facto Hinweise auf überschüssige Fangkapazitäten sind; fordert die Kommission daher auf, den Begriff „überschüssige Fangkapazität“ zu definieren sowie zielgenauere und sachgerechtere Maßnahmen zur Herstellung eines Gleichgewichts zwischen Fangkapazitäten und Fangmöglichkeiten ins Auge zu fassen;

    7.

    hält es für unerlässlich, dass die Kommission unverzüglich einen nach Fischereien und Ländern aufgeschlüsselten Bericht mit den Daten zu dem in der Union bestehenden Kapazitätsüberhang ausarbeitet;

    8.

    ist ferner besorgt darüber, dass die Obergrenzen für die Fangflottenkapazität — als Maßnahme zur Begrenzung der Größe der Fangflotte — nicht mehr relevant sind, da die tatsächliche Fangflottengröße weit unter den Obergrenzen liegt, ja sogar noch 200 000 Tonnen größer sein könnte und dennoch den Regeln entsprechen würde; betont, dass gleichzeitig die Fangkapazitäten der Fischereiflotten in den letzten zehn Jahren aufgrund technologischer Entwicklungen um durchschnittlich 3 % pro Jahr angestiegen sind;

    9.

    stellt fest, dass die GFP die Kapazität eines Fischereifahrzeugs als Maschinenleistung (Kilowatt) und Tonnage (Bruttoraumzahl) misst; stellt ferner fest, dass diese Maßnahmen jedoch den technologischen Fortschritt bei den Fangmethoden außer Acht lassen, was die Vorgabe geeigneter Ziele für eine Kapazitätsverringerung erschwert; weist darauf hin, dass die Kommission bis Ende 2015 an diesen statischen Parametern festhalten will;

    10.

    fordert die Kommission auf, die Verpflichtung der Mitgliedstaaten betreffend die ordnungsgemäße Aktualisierung ihres Fischereiflottenregisters durchzusetzen und ihnen die Verpflichtung aufzuerlegen, über die von ihnen getroffenen Maßnahmen zur Schaffung eines Gleichgewichts zwischen Fangkapazitäten und Fangmöglichkeiten Bericht zu erstatten;

    11.

    stellt fest, dass sich der neue Vorschlag der Kommission im Rahmen der GFP zum Abbau der Fangkapazitäten auf einen neuen marktorientierten Ansatz (Regelungen für die Übertragung der Fangrechte) gründet, da die Kommission zu der Einsicht gelangt ist, dass diese Regelungen eine positive Rolle beim Abbau von Fangkapazitäten spielen;

    12.

    ist angesichts der bestehenden Mängel bei den Regelungen für den Umgang mit den Fangrechten, wenn Fischereifahrzeuge mit öffentlichen Beihilfen verschrottet werden, sowie einer fehlenden Festlegung klarer und wirksamer Auswahlkriterien für Fischereifahrzeuge besorgt; vertritt die Ansicht, dass die Abwrackprogramme zum Teil schlecht ausgeführt wurden — beispielsweise wurden Steuergelder für die Verschrottung von bereits außer Betrieb gestellten Fischereifahrzeugen oder gar den Bau neuer Schiffe verwendet; stellt jedoch fest, dass die Abwrackprogramme in einigen Mitgliedstaaten ihren Zweck erfüllt haben; unterstreicht daher, dass strenge Vorkehrungen gegen Missbrauch getroffen werden müssen, wenn Abwrackprogramme zum Einsatz kommen, um überschüssige Kapazitäten abzubauen;

    13.

    bedauert, dass die aus dem Europäischen Fischereifonds (EFF) finanzierten Investitionen an Bord von Fischereifahrzeugen das Fangpotenzial einzelner Schiffe womöglich noch erhöhen könnten; vertritt die Ansicht, dass der Auslegungsvermerk unzureichend ist, den die Kommission im Anschluss an den Sonderbericht des Rechnungshofs betreffend das Fangpotenzial von Fischereifahrzeugen erstellt und an die Mitgliedstaaten übermittelt hat und in dem sie die Behörden der Mitgliedstaaten auffordert, strengere Kontrollen durchzuführen, bevor Beschlüsse über die Finanzierung von Investitionsvorhaben an Bord von Fischereifahrzeugen gefasst werden;

    14.

    stellt fest, dass zwar in Ziffer 36 des Sonderberichts Nr. 12/2011 darauf hingewiesen wird, dass sich die Durchführung des EFF bis Ende 2010 gemessen an den von den Mitgliedstaaten bescheinigten Ausgaben auf 645 Mio. EUR bzw. 15 % der für den Zeitraum 2007-2013 verfügbaren Mittel belief, dass der größte Teil dieses Betrags im Jahr 2010 geltend gemacht wurde und zum 31. Dezember 2010 von der Kommission 292 Mio. EUR noch nicht ausgezahlt worden waren, was auf die späte Annahme der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 des Rates vom 27. Juli 2006 über den Europäischen Fischereifonds (8) im Rat sowie auf die Komplexität der Einrichtung von Verwaltungs- und Kontrollsystemen in den Mitgliedstaaten zurückzuführen ist; stellt fest, dass sich die bescheinigten Zwischenzahlungen, die von den Mitgliedstaaten bis Ende Dezember 2011 übermittelt wurden, auf 28 % (1 188 Mio. EUR) der EFF-Gesamtmittel beliefen, und begrüßt die Tatsache, dass die Ausschöpfungsrate der EFF-Mittel nun ansteigt;

    15.

    empfiehlt, dass die Mitgliedstaaten Maßnahmen ergreifen, um

    ihre Fischereiflotten an die vorhandenen Fangmöglichkeiten anzupassen,

    zu gewährleisten, dass die Auswahlkriterien für die Stilllegungsprogramme für Fischereifahrzeuge so gestaltet sind, dass die Nachhaltigkeit der Zielfischbestände gefördert und verhindert wird, dass öffentliche Beihilfen für die Stilllegung inaktiver Fischereifahrzeuge gezahlt werden;

    16.

    fordert die Kommission auf, wirksame Obergrenzen für die Fangflottenkapazität festzulegen;

    17.

    hält eine Reform der GFP mit einer Regionalisierung für ihre Anwendung und die Verwaltung ihrer Programme und Instrumente für erforderlich;

    18.

    pflichtet den Empfehlungen des Rechnungshofs bei, denen zufolge

    Maßnahmen ausgearbeitet werden sollten, um die Kapazitätsüberschüsse der Fischereiflotten wirksam abzubauen und um die Fangkapazität und den Kapazitätsüberhang besser zu definieren und zu messen, wobei gleichzeitig der Tatsache Rechnung zu tragen ist, dass die bestehenden Arbeitsplätze im Fischereisektor erhalten werden sollten,

    die Beihilferegelung für die Modernisierung von Fischereifahrzeugen überprüft und die Rolle der Regelungen für die Übertragung der Fangrechte klargestellt werden sollte,

    eindeutige Auswahlregeln für die Stilllegungsprogramme für Fischereifahrzeuge festgelegt werden sollten,

    die Mitgliedstaaten den EFF rechtzeitig durchführen und alle aus öffentlichen Mitteln finanzierte Investitionen an Bord nicht zu einer Erhöhung des Fangpotenzials führen sollten,

    das Flottenregister ordnungsgemäß aktualisiert werden sollte und die Berichte der Mitgliedstaaten die erforderlichen und sachdienlichen Informationen enthalten sollten;

    19.

    vertritt ferner die Ansicht, dass aus der Kritik des Rechnungshofs klar hervorgeht, dass der EFF und die GFP derzeit eine ineffiziente Nutzung der gemeinsamen Ressourcen darstellen, und begrüßt es daher, dass das gesamte System in nächster Zukunft überarbeitet werden soll; betont, dass es bei einer solchen Überarbeitung wichtig ist, dass der Schwerpunkt auf die Bereiche der Fischereipolitik gelegt wird, die am besten auf EU-Ebene geregelt werden können, wie beispielsweise die ökologischen Aspekte, statt auf unterschiedliche Formen ineffizienter Subventionsregelungen;

    Teil II   Sonderbericht Nr. 13/2011 des Rechnungshofs mit dem Titel: „Lässt sich MwSt.-Hinterziehung durch die Kontrolle des Zollverfahrens 42 verhindern und aufdecken?“

    20.

    begrüßt den Sonderbericht Nr. 13/2011 des Rechnungshofs;

    21.

    weist darauf hin, dass die ordnungsgemäße Einziehung der Mehrwertsteuer (MwSt.) unmittelbaren Einfluss auf die Volkswirtschaften der Mitgliedstaaten und den Unionshaushalt hat, da Steuerbetrug, insbesondere MwSt.-Betrug, zu exorbitanten Einbußen für den Unionshaushalt und die Volkswirtschaften der Mitgliedstaaten führt und damit die Schuldenkrise verschärft; weist darauf hin, dass in Schätzungen zum MwSt.-Betrug von jährlichen Summen von rund 1 400 Mio. EUR ausgegangen wird;

    22.

    ist der Ansicht, dass insbesondere angesichts des derzeitigen Wirtschaftsklimas der Schwerpunkt auf effizientere und gerechtere Einnahmenerhebungssysteme verlagert werden sollte; hebt hervor, dass die Verbesserung dieser Systeme für die Union und alle Mitgliedstaaten, insbesondere die Mitgliedstaaten mit den größten wirtschaftlichen Schwierigkeiten, oberste Priorität haben sollte;

    23.

    erinnert daran, dass sich nach einer im Auftrag der Kommission durchgeführten Studie die geschätzte MwSt.-Lücke der Union auf 12 % beläuft; weist insbesondere darauf hin, dass diese MwSt.-Lücke in Griechenland und Italien, den Mitgliedstaaten, die derzeit die schwierigste Schuldenkrise durchleben, mit 30 % bzw. 22 % alarmierende Ausmaße erreicht hat;

    24.

    betont, dass neben Steuerhinterziehung und Steuermindereinnahmen infolge von Insolvenzen auch Betrug, undurchsichtige Regelungen, inkohärente Kontrollsysteme und eine Nichtumsetzung oder partielle Umsetzung des Unionsrechts in den Mitgliedstaaten für die MwSt.-Lücke verantwortlich sind und dass die MwSt.-Einbußen, die Milliarden von Euro betragen, größtenteils durch Sparmaßnahmen ausgeglichen werden, die zu Lasten der Unionsbürger gehen und die Bürger treffen, deren Einkommen gut dokumentiert und rückverfolgbar sind;

    25.

    ist zutiefst besorgt über die Feststellungen des Rechnungshofs, insbesondere jene, dass sich die Mindereinnahmen in den sieben vom Rechnungshof geprüften Ländern im Jahr 2009 allein beim Zollverfahren 42 (9) hochgerechnet auf rund 2 200 Mio. EUR beliefen, was 29 % der MwSt. entspricht, die in diesen Mitgliedstaaten theoretisch auf die Bemessungsgrundlage aller im Jahr 2009 im Rahmen des Zollverfahrens 42 getätigten Einfuhren anwendbar gewesen wäre;

    26.

    nimmt mit Sorge zur Kenntnis, dass der Rechnungshof festgestellt hat, dass der Rechtsrahmen der Union keine einheitliche und ordnungsgemäße Anwendung dieser MwSt.-Befreiung durch die Zollbehörden der Mitgliedstaaten gewährleistet und dass der Rechtsrahmen nicht sicherstellt, dass die Informationen zu diesen umsatzsteuerrelevanten Vorgängen stets den Steuerbehörden im Bestimmungsmitgliedstaat zur Verfügung gestellt werden, womit das System für Missbrauch durch die organisierte Kriminalität und einzelne Betrüger anfällig wird, was zu gewaltigen Wettbewerbsnachteilen für ehrliche Wirtschaftsbeteiligte führt;

    27.

    lenkt die Aufmerksamkeit auf die Feststellung des Rechnungshofs, dass die Zollbehörden in den geprüften Mitgliedstaaten mit ihren Kontrollen nicht gewährleisten, dass die Angaben gültig und vollständig und die sonstigen Befreiungsvoraussetzungen erfüllt sind;

    28.

    ist darüber beunruhigt, dass der Rechnungshof gravierende Unzulänglichkeiten bei der Kontrolle der vereinfachten Zollverfahren, die 70 % aller Zollverfahren ausmachen, festgestellt hat, insbesondere qualitativ unzulängliche oder unzulänglich dokumentierte Prüfungen und automatisierte Datenverarbeitungsverfahren für die Durchführung von Kontrollen während der Abwicklung der vereinfachten Verfahren, die von geringem Nutzen sind; weist darauf hin, dass diese Unzulänglichkeiten zu ungerechtfertigten Einbußen für den Unionshaushalt geführt haben und dass ein ordnungsgemäß funktionierender Zoll unmittelbare Auswirkungen auf die Berechnung der MwSt. hat; bedauert, dass die Kommission in den letzten zehn Jahren keine geeigneten Maßnahmen getroffen hat, um hier Abhilfe zu schaffen, sondern sich hinter den Vorschriften versteckt hat, die auf dem Papier durchaus angemessen erschienen;

    29.

    stellt mit Bedauern fest, dass das MwSt.-Erhebungsmodell seit seiner Einführung unverändert geblieben ist; hält es angesichts der zahlreichen Veränderungen, die im technologischen und wirtschaftlichen Umfeld eingetreten sind, für überholt;

    30.

    fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, bestehende und neue Tendenzen im Betrugswesen zu überwachen und wirksam hierauf zu reagieren, und ersucht die Kommission, den Haushaltskontrollausschuss bis September 2013 darüber zu unterrichten, welche langfristigen und dauerhaften Maßnahmen nicht nur von der Union, sondern auch auf nationaler Ebene auf der Grundlage des Zollverfahrens 42 getroffen wurden und wie sie sich auf die Zahl der Betrugsfälle ausgewirkt haben; nimmt Kenntnis von dem Grünbuch der Kommission über die Zukunft der Mehrwertsteuer — Wege zu einem einfacheren, robusteren und effizienteren MwSt.-System (KOM(2010) 695) und fordert konkrete Vorschläge für eine MwSt.-Reform;

    31.

    fordert die Kommission auf, die Mitgliedstaaten zu drängen, ihr MwSt.-Recht zu vereinfachen, ein Standardformular für die Meldung der Implementierung der MwSt. an die Steuerbehörden einzuführen, für die einheitliche und ordnungsgemäße Verwaltung der MwSt.-Befreiungen durch ihre Zollbehörden zu sorgen und eine bessere Verfügbarkeit dieser legislativen Texte sicherzustellen, die zumindest ins Englische, Französische und Deutsche übersetzt werden müssen;

    32.

    bedauert die Verschiebung des Inkrafttretens des Modernisierten Zollkodex (MZK), wie sie im Vorschlag der Kommission für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Europäischen Union (COM(2012) 64) vorgesehen ist, und hält den vorgeschlagenen neuen Zeitpunkt des 31. Dezember 2020 für nicht akzeptabel; erinnert daran, dass der MZK nach der Verordnung (EG) Nr. 450/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaft (Modernisierter Zollkodex) (10) bis zum 24. Juni 2013 in Kraft treten sollte, und fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, die notwendigen Schritte zu unternehmen, um den Vorbereitungsprozess zu beschleunigen;

    33.

    legt allen Mitgliedstaaten nachdrücklich nahe, am Arbeitsbereich 3 von Eurofisc über betrügerische Geschäfte im Rahmen des Zollverfahrens 4200 teilzunehmen;

    34.

    unterstützt den Vorschlag der Kommission für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem zur Bekämpfung des Steuerbetrugs bei der Einfuhr und anderen grenzüberschreitenden Umsätzen (KOM(2008) 805), durch den die gesamtschuldnerische Haftung der Wirtschaftsbeteiligten bei innergemeinschaftlichen Umsätzen eingeführt werden soll, wobei ein Einführer gesamtschuldnerisch haften soll und mit entsprechenden Sanktionen rechnen muss, wenn eine falsche, verspätete oder unvollständige Meldung des Umsatzes bei der MwSt.-Behörde zu MwSt.-Ausfällen geführt hat;

    35.

    unterstreicht die Bedeutung einer intensiveren und zügigeren Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten, eines besseren Überwachung des Informationsaustauschs und direkterer Kontakte zwischen den lokalen Steuer- und Zollbehörden, auch mit Hilfe des Online-Systems für den MwSt.-Informationsaustausch (MIAS), um zu gewährleisten, dass die Mitgliedstaaten einander effiziente Amtshilfe leisten;

    36.

    empfiehlt den Mitgliedstaaten, den Zollbehörden unverzüglich einen Online-Zugang zu den im MIAS enthaltenen Umsatzsteuer-Identifikationsnummern zu gewähren, damit diese ihrer Verpflichtung nachkommen können, die in den Zollanmeldungen angegebenen Umsatzsteuernummern zu überprüfen; fordert die Kommission auf, die zuständigen Ausschüsse des Parlaments und den Rechnungshof auf monatlicher Basis über die Entwicklungen in allen Mitgliedstaaten in Bezug auf die Verhinderung von Betrug im Rahmen des Zollverfahrens 42 auf dem Laufenden zu halten;

    37.

    fordert die Kommission auf, ein System einzuführen, bei dem Amtshilfe im Zollbereich und Verwaltungszusammenarbeit im MwSt.-Bereich miteinander verbunden werden, um wirksame Informationsflüsse sicherzustellen, sodass die zuständigen Behörden des einen Bereichs routinemäßig über die Maßnahmen in dem anderen Bereich unterrichtet werden; ist der Ansicht, dass dies die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden und die Erhebung der MwSt. im Bestimmungsmitgliedstaat wirksamer gestalten und beschleunigen würde;

    38.

    unterstreicht die Rolle elektronischer Behördendienste (E-Government) für die Erhöhung der Transparenz und die Bekämpfung von Betrug und Korruption und damit für den Schutz der öffentlichen Finanzen; betont, dass die Union unter anderem aufgrund einer mangelnden Interoperabilität der Systeme hinter ihren Wirtschaftspartnern zurückliegt (11); betont, dass die Union ihre Anstrengungen intensivieren muss, um eine neue Generation des E-Government zu entwickeln;

    39.

    weist darauf hin, dass dokumentierte elektronische, bargeldlose Geschäftsvorgänge eine Beteiligung an der Schattenwirtschaft erschweren und dass ein enger Zusammenhang zwischen dem Anteil der elektronischen Zahlungsvorgänge in einem Land und seiner Schattenwirtschaft zu bestehen scheint (12); fordert die Mitgliedstaaten auf, ihre Schwellenwerte für obligatorische bargeldlose Zahlungen zu senken;

    40.

    schließt sich den Empfehlungen des Rechnungshofs an, insbesondere

    der Empfehlung, die Durchführungsvorschriften zum Zollkodex dahin gehend zu ändern, dass die Mitteilung der einschlägigen Umsatzsteuer-Identifikationsnummern verpflichtend wird,

    der Empfehlung, die MwSt.-Richtlinie in der Weise zu ändern, dass der Einführer gesamtschuldnerisch für den MwSt.-Ausfall haftet,

    der Empfehlung an die Kommission, den Mitgliedstaaten Leitlinien für die Inanspruchnahme von Amtshilfe und Verwaltungszusammenarbeit an die Hand zu geben,

    der Empfehlung, für eine automatische Überprüfung der Umsatzsteuer-Identifikationsnummern und die Einführung eines EU-Risikoprofils im Rahmen des Zollverfahrens 42 zu sorgen,

    der Empfehlung, die MwSt.-Richtlinie zu ändern, um eine Abstimmung zwischen Zoll- und Steuerdaten zu ermöglichen,

    der Empfehlung, für den Austausch der für die korrekte Veranlagung der MwSt. erforderlichen Angaben zu sorgen,

    der Empfehlung, einen direkten automatischen Informationsaustausch zu risikoträchtigen Vorgängen im Rahmen des Zollverfahrens 42 einzuführen;

    fordert die Kommission auf, alle sechs Monate darüber Bericht zu erstatten, wie und wann sie diesen Empfehlungen nachzukommen gedenkt;

    Teil III   Sonderbericht Nr. 14/2011 des Rechnungshofs mit dem Titel: „Hat die EU-Hilfe die Fähigkeit Kroatiens verbessert, nach dem Beitritt gewährte Fördermittel zu verwalten?“

    41.

    begrüßt den Sonderbericht Nr. 14/2011 des Europäischen Rechnungshofs und pflichtet den Schlussfolgerungen des Rechnungshofs bei, insbesondere der Feststellung, dass „insgesamt gesehen … die EU-Heranführungshilfe einen wichtigen Beitrag zum Aufbau der Verwaltungskapazitäten Kroatiens [leistete], die es zur Verwaltung der umfangreicheren Hilfe nach dem Beitritt benötigt“; begrüßt die erhebliche und positive Rolle der Heranführungshilfe bei der Vorbereitung der kroatischen Behörden auf die Verwaltung der Maßnahmen in den Bereichen Zusammenhalt und ländlicher Raum in der Zeit nach dem Beitritt;

    42.

    bedauert es, dass der Bericht des Rechnungshofs nicht genügend Informationen zu den Fehler- bzw. Betrugsquoten und zu den eingeleiteten Schritten einschließlich der ggf. notwendigen gerichtlichen Schritte sowie zur Leistungsbewertung enthält;

    43.

    unterstreicht jedoch die Schlussfolgerung des Rechnungshofs, dass „bislang … die Ziele der Heranführungshilfe aber nur teilweise erreicht [wurden], und in einigen Schlüsselbereichen … vor und nach dem Beitritt noch weitere Fortschritte erforderlich [sind]“; hebt die Feststellung des Rechnungshofs hervor, dass „in den meisten Bereichen der Heranführungshilfe … die Kommission noch nicht bewertet [hat], ob Kroatien über ausreichende Kapazitäten verfügt, um die Befugnis zur Durchführung der Hilfe ohne Ex-ante-Kontrollen durch die Kommission zu erhalten“, und dass „ungeachtet der jüngsten Fortschritte … die kroatischen Behörden einer verstärkten Unterstützung beim Kapazitätenaufbau im Bereich der Auftragsvergabe und der Korruptionsbekämpfung [bedürfen]“;

    44.

    macht sich angesichts einiger Fälle von unzulänglicher Vorbereitung der Verwaltungen und Einrichtungen und des Übergangs von der Heranführungshilfe auf die Strukturfondsfinanzierung, die bei früheren Beitritten zur Union festgestellt wurden, Gedanken darüber, wie ähnliche Risiken im Falle Kroatiens vermieden werden können;

    45.

    ist besorgt darüber, dass zusätzlich zu dem wichtigen Schwerpunkt, den der Rechnungshof auf die Rechtsangleichung legt, in Bezug auf die folgenden Aspekte eine kontinuierliche Beobachtung erforderlich sein wird und Maßnahmen ergriffen werden müssen:

    unzureichende Ausschöpfung bei einer Reihe von vor kurzem aufgelegten Programmen;

    Angemessenheit der externen Prüfung und der Kapazität der internen Kontrolle;

    Stabilität der Verfahren bei Finanzierungsprogrammen;

    Fragen der Transparenz und Notwendigkeit, Akteure und die Öffentlichkeit verstärkt zu sensibilisieren;

    Fragen der Wirtschaftlichkeit, der Kostenwirksamkeit und der Sparsamkeit bei der Verwendung von Mitteln anhand von Leistungsbewertungen;

    46.

    befürwortet die Empfehlungen des Rechnungshofs und fordert insbesondere die Kommission und die kroatischen Behörden auf, in enger Zusammenarbeit den Kapazitätenaufbau im Bereich der Auftragsvergabe verstärkt zu fördern, indem Pläne für betriebliche und außerbetriebliche Fortbildung umgesetzt werden, den Kapazitätenaufbau auf regionaler und lokaler Ebene stärker voranzutreiben und die Bewertung der Projektwirksamkeit zu verbessern sowie eine Reihe ausgereifter Projekte zusammenzustellen, damit die nach dem Beitritt vermehrt verfügbaren Fördermittel vollständig ausgeschöpft werden können, und darüber hinaus in Bezug auf die Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums Maßnahmen zu treffen sowie Maßnahmen zur Korruptionsbekämpfung zu verstärken;

    47.

    befürwortet die an die Kommission gerichtete Empfehlung des Rechnungshofs, die im Zusammenhang mit der Heranführungshilfe für Kroatien gesammelten Erfahrungen bei der Heranführungshilfe für andere Länder — sofern dies angezeigt ist — umfassend zu berücksichtigen;

    48.

    begrüßt die Bewertung der Kommission in ihrem Monitoring-Bericht über die Vorbereitungen Kroatiens auf den Beitritt vom 24. April 2012, in dem festgestellt wird: „Die Vorbereitungen Kroatiens auf die EU-Mitgliedschaft verlaufen insgesamt planmäßig. Kroatien hat ein beträchtliches Maß an Angleichung an den Besitzstand erreicht. Seit dem Fortschrittsbericht 2011 und der letzten Aktualisierung der Überwachungstabellen im Herbst 2011 wurden weitere Fortschritte erzielt. Die Kommission hat jedoch festgestellt, dass hinsichtlich einer begrenzten Zahl von Fragen weitere Anstrengungen erforderlich sind“ (13);

    49.

    stellt fest, dass noch eine begrenzte Zahl von Problemen in bestimmten Kapiteln des Besitzstands zu lösen ist; dies betrifft insbesondere die Angleichung der Durchführungsvorschriften hinsichtlich des öffentlichen Beschaffungswesens, vor allem für die Beschaffung im Verteidigungsbereich, und die ordnungsgemäße Anwendung der neu erlassenen Rechtsvorschriften, vor allem auf lokaler Ebene, auch mit Blick auf die künftige Verwaltung der Strukturfondsmittel;

    50.

    stellt darüber hinaus fest, dass weitere Anstrengungen bei der Finanzkontrolle zu unternehmen sind, damit die interne Kontrolle der öffentlichen Finanzen und die externe Rechnungsprüfung auf zentraler und lokaler Ebene insgesamt besser funktioniert, dass die Kapazitäten auf dem Gebiet der Finanz- und Haushaltsbestimmungen ebenso weiter ausgebaut werden müssen, um das Gesamtsystem der Eigenmittel nach dem Beitritt effizient koordinieren zu können, und dass die Modernisierung der Zollkontrollstrategie intensiviert und der Schwerpunkt stärker auf nachträgliche Prüfungen verlagert werden muss;

    51.

    hebt hervor, dass auf einigen Gebieten verstärkte Anstrengungen erforderlich sind und es insbesondere in der Landwirtschaft und bei der ländlichen Entwicklung weiterer Angleichungen der Rechtsvorschriften und stärkerer Verwaltungskapazitäten in den Bereichen Direktzahlungen und ländliche Entwicklung bedarf;

    52.

    ist besorgt über die geringe Mittelausschöpfung bei Sapard und IPARD; stellt fest, dass bei der Durchführung von Maßnahme 1 (Investitionen in landwirtschaftlichen Betrieben) einige Sektoren besonders unterrepräsentiert waren, namentlich der Milchsektor, der Treibhaussektor sowie der Obst- und Gemüsesektor; ist der Auffassung, dass dies ein Hinweis darauf ist, dass die Kapazitäten in diesen Sektoren noch nicht genügend entwickelt sind und sie besonders schlecht darauf vorbereitet sind, künftige Unionsmittel zu absorbieren;

    53.

    stellt fest, dass es Verzögerungen bei der Durchführung der Heranführungsbeihilfe gibt; begrüßt die in dieser Frage erzielten Fortschritte und fordert die Kommission und die zuständigen staatlichen Stellen Kroatiens auf, die Durchführung der Hilfe auch weiterhin zu beschleunigen, insbesondere durch die Stärkung des Kapazitätsaufbaus; betont, dass der Kapazitätsaufbau im Rahmen der Heranführungshilfe auf die zentralen Institutionen, aber auch auf die regionalen und lokalen Einrichtungen abzielen sollte; zeigt sich im Falle Kroatiens beunruhigt darüber, dass die unzulängliche Berücksichtigung der letztgenannten möglicherweise dazu führt, dass diese nicht über angemessene Verwaltungskapazitäten und entsprechende Erfahrung verfügen, um die EU-Hilfe durchzuführen;

    54.

    weist erneut darauf hin, dass die Heranführungshilfe u. a. dazu dienen soll, dass die Kapazität der Bewerberstaaten, künftige Unionsmittel in einer effizienten und transparenten Weise aufzunehmen, gestärkt wird; begrüßt daher die von der Kommission bei der Planung der Heranführungshilfe für Kroatien verfolgten neuen Ansätze, wie die Verknüpfung spezifischer Projekte für den Kapazitätenaufbau mit den Beitrittsverhandlungen, die mehrjährige operationelle Programme ermöglicht;

    55.

    fordert die Kommission auf, das Potenzial für institutionelles Lernen und Kapazitätenaufbau in den Bewerberstaaten und den potenziellen beitrittswilligen Ländern zu maximieren, indem insbesondere die Verfahren für die Heranführungshilfe weiter an die für den Strukturfonds, den Europäischen Sozialfonds sowie den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums geltenden Verfahren angeglichen werden.

    56.

    stellt darüber hinaus fest, dass im Hinblick auf die Regionalpolitik und die Koordinierung der strukturellen Instrumente weitere nachhaltige Anstrengungen zur wirksamen Umsetzung der Pläne zum Ausbau der Verwaltungskapazitäten für die künftige Umsetzung der Kohäsionspolitik und zur Entwicklung einer ausgereiften Projektpipeline notwendig sind;

    57.

    fordert die kroatischen Behörden auf, Maßnahmen zur Bewältigung der genannten Probleme zu ergreifen, und fordert die Kommission auf, über die Fortschritte Kroatiens bei der Behandlung dieser und anderer ausstehender Fragen Bericht zu erstatten;

    58.

    bewertet die Fortschritte, die Kroatien bei der Stärkung seiner institutionellen und administrativen Kapazitäten und bei der Konsolidierung der Verwaltung der Heranführungshilfe erzielt hat, als positiv;

    59.

    begrüßt, dass im Dezember 2011 das kroatische Ministerium für regionale Entwicklung und EU-Fonds geschaffen und der Minister für regionale Entwicklung und EU-Fonds zugleich zum stellvertretenden Ministerpräsidenten ernannt wurde, da dies den hohen Stellenwert der regionalen Entwicklung und der Verwendung der EU-Mittel für die neue Regierung belegt;

    60.

    stellt fest, dass Kroatien beträchtliche Anstrengungen für die Errichtung eines soliden Finanzverwaltungs- und Kontrollsystems unternommen hat und dadurch voraussichtlich die Ex-ante-Kontrollen in der zweiten Jahreshälfte 2012 aufgehoben werden können; betont jedoch, dass weitere nachhaltige Maßnahmen erforderlich sind, da die Kommission Kroatien in den meisten Bereichen noch nicht dazu ermächtigt hat, die Heranführungshilfe ohne Ex-ante-Kontrollen durchzuführen;

    61.

    begrüßt, dass seit Januar 2012 das neue Gesetz über das öffentliche Beschaffungswesen in Kraft ist, durch das eine höhere Transparenz sichergestellt wird, und dass 2011 das Twinning-Light-Projekt „Strengthening Capacities to Remedy Irregularities in Public Procurement Procedures“ im Rahmen des IPA-Programms 2008 umgesetzt wurde, das u. a. Sensibilisierungsmaßnahmen umfasste;

    62.

    fordert die Kommission und die zuständigen staatlichen Stellen Kroatiens dringend auf, dem Aufbau solider Kapazitäten auf dem Gebiet des öffentlichen Beschaffungswesens Vorrang einzuräumen; betont in diesem Zusammenhang, dass die Korruptionsbekämpfung eine zentrale Rolle im gesamten Beitrittsprozess spielt und dass die Nichtdurchführung präventiver Maßnahmen zur Bekämpfung der Korruption die künftige Aufnahme der EU-Hilfe verhindern wird;

    Teil IV   Sonderbericht Nr. 16/2011 des Rechnungshofs mit dem Titel: „Finanzielle Unterstützung der EU für die Stilllegung von Kernkraftwerken in Bulgarien, Litauen und der Slowakei: bisherige Erfolge und künftige Herausforderungen“

    63.

    betont, dass die Stilllegung in den kommenden Jahren ein immer wichtigeres Thema sein wird, da ein Drittel der 133 in 14 Mitgliedstaaten in Betrieb befindlichen Reaktoren bis zum Jahr 2025 stillgelegt werden müssen (14);

    64.

    fordert seinen Haushaltsausschuss und den Ausschuss für Industrie, Forschung und Energie auf, die Ergebnisse des Haushaltskontrollausschusses bei den Verhandlungen über den neuen mehrjährigen Finanzrahmen (2014-2020) zu berücksichtigen;

    Die Feststellungen des Rechnungshofs

    65.

    vertritt die Auffassung, dass die Feststellungen des Rechnungshofs wie folgt zusammengefasst werden können:

    „a)

    Aufgrund des recht grob abgesteckten Regelungsrahmens werden die Programme keiner umfassenden Bedarfsbewertung unterzogen, es werden keine Prioritäten festgelegt und keine konkreten Ziel- und Ergebnisvorgaben gemacht. Die Zuständigkeiten sind unklar, insbesondere in Bezug auf die Begleitung und auf die Verwirklichung der Programmziele insgesamt. Die Überwachung der Kommission ist schwerpunktmäßig auf den Haushaltsvollzug und die Projektdurchführung ausgerichtet.

    b)

    Eine umfassende Bewertung der Fortschritte bei den Stilllegungs- und Ausgleichsmaßnahmen gibt es nicht. Bei zentralen Infrastrukturprojekten wurden Verzögerungen und Kostenüberschreitungen festgestellt.

    c)

    Obwohl die Kernreaktoren in den Jahren zwischen 2002 und 2009 abgeschaltet wurden, haben die Programme die erforderlichen organisatorischen Veränderungen, die es den Betreibern ermöglichen würden, den Wandel von einem Stromerzeuger hin zu einem Stilllegungsunternehmen zu vollziehen, noch nicht bewirkt.

    d)

    Die zurzeit verfügbaren Finanzmittel (einschließlich eines EU-Beitrags in Höhe von 2,85 Mrd. EUR bis 2013) werden nicht ausreichen. Die Finanzierungslücke ist beträchtlich (rund 2,5 Mrd. EUR). (15)“;

    66.

    stellt ferner fest, dass die von der Kommission vorgelegte Förderregelung keiner umfassenden Ex-ante-Evaluierung unterzogen wurde;

    Die Schlussfolgerungen des Parlaments

    67.

    räumt ein, dass die in dem Bericht des Rechnungshofs beschriebenen Zustände sich auf den Zeitraum bis Ende 2010 beziehen und dass die Kommission im Anschluss daran eine Reihe von Maßnahmen ergriffen hat;

    68.

    stellt fest, dass das übergeordnete Ziel der Union bei der Kerntechnologie die Maximierung der nuklearen Sicherheit ist;

    69.

    nimmt die Stellungnahme der Kommission zur Kenntnis, der zufolge sie einen Verfahrensrahmen mit spezifischen Zielen, definierten Rollen und Verantwortlichkeiten sowie klar umrissenen Berichts- und Aufsichtsanforderungen geschaffen hat (16);

    70.

    nimmt die Antwort der Kommission zur Kenntnis, in der erläutert wird, dass die Bedarfsabschätzung Teil der im Jahr 2011 durchgeführten Folgenabschätzung (SEC(2011)1387) war, wobei die Folgenabschätzung die bislang erreichten Fortschritte, die verbleibenden Herausforderungen und einen Überblick über die Finanzierungslage umfasste;

    71.

    erinnert daran, dass in den Beitrittsverträgen Bulgariens und der Slowakei die Dauer der Finanzhilfen der Union auf 2009 bzw. 2006 begrenzt wurde;

    72.

    begrüßt den Vorschlag für eine Verordnung des Rates über die Unterstützung der Hilfsprogramme für die Stilllegung kerntechnischer Anlagen in Bulgarien, Litauen und der Slowakei durch die Union (KOM(2011) 783), der auf einer umfassenden Konsultation der Interessenträger, der betroffenen Mitgliedstaaten — Bulgariens, Litauens und der Slowakei — sowie von Sachverständigen im Bereich der Stilllegung beruht; begrüßt, dass dabei die Feststellungen des Parlaments in seiner Entschließung vom 5. April 2011 (17) sowie die Schlussfolgerungen und Empfehlungen, die der Rechnungshof in seinem Auditbericht über die Durchführung der Stilllegung im Jahr 2011 vorlegte, berücksichtigt wurden;

    73.

    nimmt zur Kenntnis, dass Sachverständige einen soliden, vollständigen und ausführlichen Stilllegungsplan als Grundlage für weitere Unterstützungsleistungen von der Union gefordert haben, darunter vollständige Kostenschätzungen bis zum Abschluss des Stilllegungsprozesses; vertritt die Auffassung, dass klare Aussagen zur nationalen Kofinanzierung und zu der Frage gemacht werden müssen, wie diese nationale Finanzierung langfristig sichergestellt werden soll;

    74.

    stellt mit Befriedigung fest, dass die wichtigsten Etappen, wie sie in der genannten Folgenabschätzung der Kommission (18) festgelegt wurden, von den Interessenträgern ausdrücklich befürwortet wurden und dass sich die Unterstützung der Union auf die Verwirklichung konkreter Zwischenziele mit dem größten Mehrwert für die Union konzentriert; stellt fest, dass Einhaltungsverfahren und eine strenge Kostenkontrolle von Anfang an berücksichtigt werden sollten;

    75.

    bekräftigt und betont die gemeinsamen Verpflichtungen der Union sowie Bulgariens, der Slowakei und Litauens bezüglich der Stilllegung von vier Blöcken des Kernkraftwerks von Kosloduj, Block 1 und 2 des Kernkraftwerks Bohunice V1 sowie Block 1 und 2 des Kernkraftwerks von Ignalina;

    76.

    bedauert, dass im Falle des Kernkraftwerks Ignalina bei außerordentlich wichtigen Projekten wie B1 und B234 schwerwiegende Verzögerungen aufgrund technischer und handelsrechtlicher Streitigkeiten eingetreten sind, die zu einem erheblichen wirtschaftlichen Schaden und einer Unterbrechung des Stilllegungsprozesses geführt haben;

    77.

    vertritt die Auffassung, dass der Fahrplan mit den vereinbarten technischen Lösungen, auf den sich das Kernkraftwerk Ignalina und NUKEM/GNS im Juli 2012 verständigt haben, einen wichtigen Fortschritt bei der Überwindung des Stillstands in Bezug auf die Zwischenlagereinrichtung für abgebrannte Brennelemente von B1 darstellt;

    78.

    bedauert, dass bei dem ausführlichen Fortschrittsbericht über die Umsetzung des Fahrplans, der am 5. Oktober 2012 vorliegen sollte, die Frist nicht eingehalten wurde;

    79.

    begrüßt den Fortschritt, der in einigen zum Fahrplan gehörenden Fragen erzielt wurde, wie etwa die Abnahme der Behälter und Verbesserungsmaßnahmen bei den Kränen;

    80.

    ist jedoch nach wie vor besorgt, dass man sich bei den ausstehenden Fragen, wie dem Problem der Stoßdämpfer und dem Umgang mit undichten und beschädigten Brennelementen, noch nicht geeinigt hat, was der raschen Umsetzung des genannten Fahrplans im Wege steht;

    81.

    fordert beide Parteien nachdrücklich auf, rasch und rechtzeitig eine Einigung in allen ausstehenden Fragen zu erzielen;

    82.

    befürwortet die Erkenntnisse der Informationsreise des Haushaltskontrollausschusses vom 10. bis 12. Juli 2012 nach Litauen und vertritt diesbezüglich die Ansicht, dass die finanzielle Unterstützung durch die Union ausgesetzt werden sollte, bis bei den Projekten B1 und B234 eine Einigung erzielt worden ist;

    83.

    unterstützt den Vorschlag der Kommission, für das Kernkraftwerk Ignalina für den Zeitraum von 2014 bis 2017 zusätzliche 230 Mio. EUR bereitzustellen; bekräftigt, dass nur dann Geld bereitgestellt werden sollte, wenn die Ex-ante-Bedingungen, wie sie im genannten Vorschlag für eine Verordnung des Rates aufgeführt sind, erfüllt sind; ist der Überzeugung, dass es danach keine weitere finanzielle Unterstützung durch die Union geben sollte;

    84.

    beharrt darauf, dass die Planung der Stilllegung sicher und wirksam erfolgen sollte, sodass eine rasche Erteilung der Stilllegungsgenehmigung erfolgt, die den Fristen in den jeweiligen Stilllegungsplänen entspricht;

    85.

    fordert die Kommission auf, dem Parlament eine Schätzung des Finanzierungsbedarfs zum irreversiblen und vollständigen Rückbau der drei Kernkraftwerke zukommen zu lassen;

    86.

    weist erneut darauf hin, dass allein nationale Nuklearaufsichtsbehörden juristischen Personen Stilllegungsgenehmigungen erteilen können, und zwar unter strenger Einhaltung der entsprechenden nationalen Rechtsvorschriften;

    87.

    fordert die litauische Regierung auf, für die Projekte B1 und B234 ein unabhängiges Projektmanagementteam einzurichten; weist darauf hin, dass auch für die vom Kernkraftwerk Ignalina durchgeführten Projekte ein unabhängiges Management eingerichtet werden sollte, wie es der nationale Rechnungshof Litauens vorgeschlagen hat;

    88.

    fordert, soweit dies nicht bereits geschehen ist, eine klare, eindeutige Frist für den Erhalt der Stilllegungsgenehmigungen festzulegen;

    89.

    verweist mit Sorge auf Verzögerungen beim Bau und bei der Fertigstellung von Zwischenlagern für gebrauchte Brennstäbe, da ohne diese Einrichtungen aus den Anlagen keine Brennstäbe entfernt werden können; verweist darauf, dass beim Kernkraftwerk Ignalina der Entfernung und sicheren Zwischenlagerung der Brennstäbe aus Block 2 Priorität eingeräumt werden muss;

    90.

    fordert, dass die Konflikte über die Auslegung der Verträge und die Auftragsvergabe sowie die anhaltenden technischen und handelsrechtlichen Streitigkeiten zwischen dem Kernkraftwerk Ignalina und dem Hauptauftragnehmer der beiden Projekte im Rahmen eines Schlichtungsverfahrens gelöst werden; stellt fest, dass jede zusätzliche finanzielle Unterstützung durch die Union ausgesetzt werden sollte, bis in dem Streit eine Einigung erzielt worden ist; fordert die Kommission auf, dem Parlament jährlich einen Bericht über den Sachstand vorzulegen;

    91.

    ist zutiefst darüber besorgt, dass die Finanzierungslücke für den Abschluss der Stilllegungsprojekte nach einer Schätzung des Rechnungshofs 2,5 Mrd. EUR beträgt, was eine beträchtliche Finanzierungslücke darstellt;

    92.

    fordert die Kommission auf, mit den Regierungen Bulgariens, Litauens und der Slowakei zusammenzuarbeiten und durch die Bereitstellung ausreichender Finanzierungsmittel bis 2017 beziehungsweise 2020 die Stilllegung der Kernkraftwerke so weit wie möglich voranzubringen; fordert die Kommission zudem auf, ehrgeizige Umsetzungsziele vorzugeben und deren Fortschritte zu überwachen; ist der Ansicht, dass für den Fall der Nichterfüllung dieser Ziele Sanktionen Anwendung finden müssen; fordert, dass dem Parlament jährlich ein Bericht über die Fortschritte vorgelegt wird;

    93.

    weist darauf hin, dass seit Beginn der Stilllegung der Kernkraftwerke in Litauen, in der Slowakei und in Bulgarien die Pflichten und Verantwortlichkeiten der am Stilllegungsprozess beteiligten Mitgliedstaaten nicht klar festgelegt worden sind und dass die Last der Verantwortung der Mitgliedstaaten, die ihre Kernkraftwerke stilllegen, in Bezug auf den gesamten Stilllegungsprozess unverhältnismäßig hoch ist;

    94.

    begrüßt die Tatsache, dass im Rahmen des Entwurfs für eine Verordnung des Rates (KOM(2011) 783) für die drei Mitgliedstaaten nicht nur allgemeine, sondern auch spezifische, messbare, erreichbare, maßgebliche und terminierte Ziele festgelegt wurden; weist darauf hin, dass auf Projektebene sowie in Bezug auf die Durchführungsmaßnahmen und im Rahmen der jährlichen Arbeitsprogramme weitere Ziele und Leistungsindikatoren festgelegt werden;

    95.

    ist der Ansicht, dass die Rechtsgrundlage für die Gewährung zusätzlicher Finanzmittel für das Programm Ignalina im Vorschlag für eine Verordnung des Rates das Protokoll Nr. 4 zur Beitrittsakte und nicht Artikel 203 des Euratom-Vertrags sein sollte;

    96.

    begrüßt die Tatsache, dass die Kommission im Hinblick auf einen Beschluss zur Verlängerung oder Aussetzung der Maßnahmen bis spätestens Ende 2015 einen Bewertungsbericht über das Erreichen der Ziele aller Maßnahmen (Ergebnisse und Auswirkungen), über die Effizienz des Ressourceneinsatzes und über den Mehrwert für die Union erstellt; fordert die Kommission auf, dem Parlament eine Kopie des Bewertungsberichts zu übermitteln;

    97.

    fordert die Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (EBWE) auf, dem Parlament ihre Berichte über die Projektdurchführung in Bulgarien, Litauen und in der Slowakei zugänglich zu machen;

    98.

    fordert die Kommission und den Rechnungshof auf, den Mehrwert der Zusammenarbeit mit der EBWE sowie deren Kapazität als Verwalterin der Mittel zu bewerten, da 96 % der Finanzmittel von der Union bereitgestellt werden;

    99.

    fordert die Kommission auf, einen Bericht über die Stilllegungsprozesse in diesen drei Ländern auszuarbeiten; fordert die Kommission auf, darüber hinaus einen Bericht über die Stilllegung des Kernkraftwerks Greifswald auszuarbeiten, um bewährte technische und organisatorische Verfahren auszumachen und somit eine Bezugsgrundlage für künftige Stilllegungsvorhaben zu schaffen;

    Teil V   Sonderbericht Nr. 1/2012 des Rechnungshofs mit dem Titel: „Wirksamkeit der Entwicklungshilfe der Europäischen Union für Ernährungssicherheit in afrikanischen Ländern südlich der Sahara“

    100.

    begrüßt den Bericht des Rechnungshofs und die darin enthaltene generelle Schlussfolgerung, dass die Entwicklungshilfe der Union für Ernährungssicherheit in afrikanischen Ländern südlich der Sahara überwiegend wirksam ist und einen wichtigen Beitrag zur Verwirklichung der Ernährungssicherheit in den Partnerländern leistet, die noch keinen nachhaltigen und sicheren Agrarsektor haben; stellt jedoch fest, dass nach Auffassung des Rechnungshofs in mehreren Bereichen erheblicher Verbesserungsbedarf besteht;

    101.

    nimmt mit Genugtuung die Feststellung des Rechnungshofs zur Kenntnis, dass in Ländern, in denen die Ernährungssicherheit Teil der Kooperationsstrategie im Rahmen des Europäischen Entwicklungsfonds (EEF) ist, die Entwicklungshilfe der Union für die Bedürfnisse und Prioritäten in den afrikanischen Ländern südlich der Sahara sehr relevant ist und dass die Kommission die Entwicklungshilfe der Union auf die Länder mit dem höchsten Anteil an unterernährten Menschen konzentrierte;

    102.

    schließt sich der Auffassung des Rechnungshofs an, dass die Ernährungssicherheit bei der Entwicklungshilfe der Union stärker in den Vordergrund gerückt werden muss;

    103.

    bedauert, dass Ernährungssicherheit, Landwirtschaft und ländliche Entwicklung im Rahmen des zehnten EEF weniger oft als Schwerpunktbereiche ausgewählt wurden als im Rahmen des neunten EEF und dass mehrere Länder mit unsicherer Ernährungslage wenig oder gar keine Entwicklungshilfe der Union in diesem Bereich erhielten; stimmt dem Rechnungshof zu, dass diese Entwicklung im Widerspruch zur kritischen Lage im Hinblick auf das Millenniums-Entwicklungsziel 1: „Beseitigung der extremen Armut und des Hungers“ und zur erhöhten Priorität, die der Ernährungssicherheit im Rahmen des EEF eingeräumt werden sollte, steht; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, diesen Bereich bei der Ausarbeitung der EEF-Länderstrategiepapiere stärker zu berücksichtigen und mehr Mittel für diesen Zweck bereitzustellen;

    104.

    unterstützt die Empfehlung des Rechnungshofs, wonach die Kommission und der Europäische Auswärtige Dienst (EAD) für den Programmplanungszeitraum nach 2013 für jedes Land eine strukturierte Bewertung der Lage in Bezug auf die Ernährungssicherheit vornehmen und die Möglichkeiten für eine Unterstützung der Union in diesem Bereich systematisch prüfen sollten; fordert die Generaldirektion Entwicklung und Zusammenarbeit — EuropeAid der Kommission auf, sicherzustellen, dass Daten und Analysen aus den Büros der Generaldirektion für humanitäre Hilfe und Katastrophenschutz vor Ort und aus anderen Quellen einbezogen werden und dass dafür gesorgt wird, dass wirksame Frühwarnsysteme für Ernährungsunsicherheit eingeführt werden; fordert den EAD außerdem auf, das Seine dazu beizutragen, damit die entsprechenden Kapazitäten bei den Regierungen aufgebaut werden, so dass diese Systeme nachhaltig geführt werden können und dass Präventionsstrategien umgesetzt werden, mit denen die Widerstandskraft der Schwächsten verbessert wird;

    105.

    stellt fest, dass die Nahrungsmittelpreise nach der Nahrungsmittelkrise von 2008, unter der viele afrikanische Länder südlich der Sahara enorm gelitten haben, wieder auf das frühere Niveau geklettert sind und dass Volatilität und Spekulation vermutlich anhalten werden; fordert die Kommission auf, Strategien zu erarbeiten, mit denen sie auf unterschiedliche Krisensituationen reagieren kann, und entsprechende Vorschläge vorzulegen; fordert die Kommission auf, ebenfalls zur Kenntnis zu nehmen, dass die schrittweise steigenden Nahrungsmittelpreise Teil eines ausgeprägten langfristigen Aufwärtstrends und nicht nur ein kurzfristiges Phänomen sind und dass daher eine langfristige und ganzheitliche Strategie notwendig ist, die unmittelbar mit den übergeordneten Entwicklungszielen verknüpft ist; fordert, dass eine neue Nahrungsmittelfazilität oder ein vergleichbarer Mechanismus in den mehrjährigen Finanzrahmen 2014-2020 aufgenommen wird, um zu gewährleisten, dass die Union angesichts der Unvorhersehbarkeit neuer Nahrungsmittelkrisen und der Volatilität der Nahrungsmittelpreise unverzüglich mit vergleichbaren Mitteln auf neue Nahrungsmittelkrisen reagieren kann; ist davon überzeugt, dass die Preisschwankungen bei Nahrungsmitteln durch die Finanzspekulation noch verschärft werden und dass infolgedessen unbedingt auch konkret gegen diese Spekulation vorzugehen ist, u. a. durch die Regulierung und Kontrolle der Märkte für Derivate;

    106.

    bedauert, dass ein Viertel der Bevölkerung in den afrikanischen Ländern südlich der Sahara trotz eines starken Wirtschaftswachstums immer noch unter Mangelernährung leidet; weist darauf hin, dass die Region über die Technologie, das Wissen und die natürlichen Ressourcen verfügt, um dies zu ändern; weist mit Nachdruck darauf hin, dass Frieden, Demokratie und politische Stabilität von wesentlicher Bedeutung sind, da Zugang zu Land und Märkten, Eigentumsrechte und Bildung einen größeren Einfluss bedeuten und eine Rechenschaftspflicht seitens der Regierungen und der staatlichen Behörden ermöglichen werden;

    107.

    nimmt die vom Rechnungshof festgestellten Unzulänglichkeiten bei der Koordinierung der im Rahmen des EEF und der Haushaltslinie für Ernährungssicherheit für den Zeitraum 1996 bis 2006 zugeteilten Mittel zur Kenntnis; fordert die Kommission auf, die Ziele beider Instrumente zu harmonisieren, um zu gewährleisten, dass sie sich gegenseitig ergänzen und die Mittel so effizient wie möglich eingesetzt werden;

    108.

    vertritt die Auffassung, dass die Kommission bei der Umsetzung der Entwicklungspolitik der Union systematisch der Ernährungssicherheit und besonders der chronischen Ernährungsunsicherheit Rechnung tragen muss;

    109.

    weist mit Nachdruck darauf hin, wie wichtig es ist, die Verbindung zwischen Soforthilfe, Wiederaufbau und Entwicklung zu stärken, damit die Wirksamkeit der Hilfe gewährleistet ist; bekräftigt, wie wichtig es ist, einen angemessenen Anteil der Entwicklungshilfe der Union in Übersee (ODA) für den Agrarsektor bereitzustellen; bedauert, dass es seit den 1980er Jahren einen dramatischen Einbruch bei der Höhe der für die Landwirtschaft bereitgestellten Entwicklungshilfe gegeben hat, und fordert die Kommission auf, der Landwirtschaft im Rahmen ihrer Entwicklungshilfe Vorrang einzuräumen, einschließlich der Unterstützung des Marktzugangs von Landwirten; weist darauf hin, dass Entwicklungshilfe Teil eines umfassenderen Systems ist, in dem Handel, Überweisungen und andere Einnahmequellen heute eine wichtigere Rolle spielen als die gesamte öffentliche Entwicklungshilfe, und dass die Gemeinsame Agrarpolitik einen freien und fairen Handel mit den Märkten der Schwellenländer beeinträchtigt;

    110.

    weist mit Nachdruck darauf hin, dass die gesamte Lebensmittelkette vom Bauernhof bis auf den Tisch angegangen werden muss, um die Widerstandskraft des Agrarsektors zu verbessern; hält langfristige politische Zusagen der Regierungen in den afrikanischen Ländern südlich der Sahara für notwendig, um die Anfälligkeit des Agrarsektors zu reduzieren; weist darauf hin, das befristete Beihilfen in Form von Saatgut, das extremen Wetterverhältnissen trotzen kann, ein wichtiges Sicherheitsnetz für kleine landwirtschaftliche Betriebe und Unternehmen sein können, die andernfalls in erheblichem Maße betroffen wären; weist auf die Bedeutung der Frühwarnung und der präventiven Arbeit bei Sanitärversorgung, Saatgut und Tierfutter hin; bedauert, dass Gewalt und Unsicherheit eine Bedrohung für die Ernährungssicherheit in der Zukunft darstellen;

    111.

    hält es für dringend notwendig, auf europäischer und weltweiter Ebene ein politisches Konzept für die Ernährungssicherung zu verfolgen, das den Schwerpunkt auf eine über die Nahrungsmittelhilfe hinausgehende Ernährungspolitik und auf die Zusammenarbeit unter den Geberländern und zwischen Gebern und Empfängern legt, und zwar mit Hilfe verstärkter lokaler Partnerschaften; verweist ferner auf die entscheidende Rolle der Partnerländer, die sich verpflichten, für die grundlegenden Erfordernisse zur Verwirklichung signifikanter Fortschritte in diesem Bereich, wie inneren Frieden und Investitionen in die ländliche Infrastruktur, zu sorgen; unterstreicht ferner, dass eine langfristige soziale und wirtschaftliche Entwicklung andere nachhaltige Einkommensquellen als Hilfsleistungen erfordert; hält freie und faire Handelsbeziehungen zwischen Europa und den Entwicklungsländern in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Welthandelsorganisation zur Stärkung der Ernährungssicherheit und für eine raschere humanitäre Entwicklungshilfe in den afrikanischen Ländern südlich der Sahara für ausschlaggebend;

    112.

    stimmt dem Rechnungshof zu, dass ein längerer Durchführungszeitraum (2008 bis 2010) in Anbetracht der Zielsetzungen der Nahrungsmittelfazilität und der bestehenden Finanzierungslücke vom Ende seines Programmplanungszeitraums bis zum Programmplanungszeitraum des nächsten EEF (ab 2014) angemessener gewesen wäre; hält es angesichts der anhaltenden Schwankungen und des dauerhaft hohen Niveaus der Grundstoffpreise für äußerst wichtig, die Kontinuität der Hilfe zu gewährleisten; weist mit Nachdruck auf die Notwendigkeit hin, in enger Zusammenarbeit mit dem Welternährungsprogramm, der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen und dem Internationalen Fonds für landwirtschaftliche Entwicklung Komplementarität und Synergien zwischen den Programmen für Ernährungssicherheit der Union und den Programmen dieser Institutionen und anderer internationaler Geber anzustreben;

    113.

    zeigt sich zutiefst besorgt über die Feststellung des Rechnungshofs, dass Ernährungsfragen vernachlässigt wurden, und hält dies für besorgniserregend, da Unterernährung insbesondere während der Schwangerschaft und in den ersten beiden Lebensjahren äußerst schädliche Auswirkungen hat und zu irreparablen Schäden führen kann; weist darauf hin, dass Unterernährung ein Hindernis für die menschliche Entwicklung darstellt, indem sie dem Einzelnen nicht wieder gut zu machenden Schaden und den Ländern große wirtschaftliche und gesellschaftliche Verluste zufügt; begrüßt, dass die Kommission in ihrer Mitteilung betreffend den EU-Politikrahmen zur Unterstützung der Entwicklungsländer bei der Verbesserung der Ernährungssicherheit (KOM(2010) 127) ihre Entschlossenheit zum Ausdruck gebracht hat, die Ernährungskomponente in die Programme der Union aufzunehmen; bekräftigt seine Forderung an die Kommission, eine konkrete Mitteilung über diese Dimension auszuarbeiten und fundierte, sektorübergreifende Ernährungsstrategien in ihre Entwicklungspolitik zu integrieren; weist darauf hin, dass eine der wichtigsten und kosteneffizientesten Maßnahmen die Stärkung der Mitwirkungsmöglichkeiten von Frauen ist, was eine wirkungsvolle Möglichkeit darstellt, Haushalte bei der Verwirklichung ihrer Prioritäten in Bezug auf Gesundheitsversorgung und Kinderernährung zu unterstützen;

    114.

    nimmt die Feststellung des Rechnungshofs zur Kenntnis, die Maßnahmen der Union seien überwiegend gut konzipiert und die meisten Zielsetzungen verwirklicht worden, bedauert jedoch, dass die Qualität der Ziele unterschiedlich und schwer messbar sei, da keine Leistungsindikatoren vorhanden seien und die Nachhaltigkeit der Hälfte der geprüften Maßnahmen fragwürdig sei; fordert die Kommission auf, realistischere und messbare Zielsetzungen für die Maßnahmen festzulegen und diese in den allgemeinen Budgethilfeprogrammen besser zu definieren, wobei Maßnahmen, mit denen das Unternehmertum bei der steigenden Zahl junger Menschen gefördert und Maßnahmen, mit denen die Diskriminierung von Frauen in der Landwirtschaft bekämpft werden soll, besondere Beachtung zuteilwerden sollte;

    115.

    ist und bleibt davon überzeugt, dass bei der Entwicklungshilfe für die Ernährungssicherheit der Aspekt Nährstoffgehalt der Lebensmittel größeres Gewicht bekommen muss, und fordert die Kommission auf, bis zum Frühjahr 2013 einen schriftlichen Bericht über ihre Fortschritte in dieser Frage vorzulegen;

    116.

    nimmt zur Kenntnis, dass die Politik der Union in den Bereichen Landwirtschaft, Fischerei, Energie und Handel auch maßgeblichen Einfluss auf alle ihre Maßnahmen für den Bereich Ernährungssicherheit nimmt; hält es für dringend geboten, die Politikkohärenz im Interesse der Entwicklung gemäß Artikel 208 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union sicherzustellen, und erachtet es als unabdingbar, dass bei diesen Maßnahmen der Grundsatz der Schadensvermeidung („do no harm“) uneingeschränkt befolgt wird.

    117.

    stimmt dem Rechnungshof zu, dass die Kommission bemüht sein sollte, die finanzielle Nachhaltigkeit von Landwirtschafts- und Sozialtransferprogrammen besser zu fördern;

    Teil VI   Sonderbericht Nr. 2/2012 des Europäischen Rechnungshofs mit dem Titel: „Finanzinstrumente für KMU mit Kofinanzierung aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung“

    118.

    begrüßt den Sonderbericht Nr. 2/2012, in dem es um die vom Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) kofinanzierten finanztechnischen Maßnahmen während der Programmplanungszeiträume 2000-2006 und 2007-2013 geht; nimmt zur Kenntnis, dass der Sonderbericht Nr. 2/2012 über die Effizienz und Effektivität der aus dem EFRE kofinanzierten finanztechnischen Maßnahmen informiert und auf Prüfungsstichproben von Vorhaben im Vereinigten Königreich, in Deutschland, der Slowakei, Ungarn und Portugal beruht;

    119.

    ist der Ansicht, dass ein solcher Prüfungsbericht, der es ermöglicht, weitere Schlussfolgerungen hinsichtlich der Ergebnisse zu ziehen, die mit den Finanzinstrumenten für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) mit Kofinanzierung aus dem EFRE erzielt wurden, auch zum Abschluss des Programmplanungszeitraums 2007-2013 von großem Nutzen wäre; vertritt die Auffassung, dass mit der Ausarbeitung dieses Berichts zum Ende dieses Zeitraums verhindert werden kann, dass sich Fehler wiederholen, und somit erreicht werden kann, dass sich die künftigen finanztechnischen Maßnahmen, die über den EFRE kofinanziert werden, wirksamer und effizienter gestalten lassen;

    120.

    betont, dass kleine und mittlere Unternehmen (KMU) das Rückgrat der Wirtschaft der Union sind, da sie Arbeitsplätze, Innovation und Wohlstand schaffen; stellt jedoch fest, dass KMU sich jedoch Finanzierungsengpässen ausgesetzt sehen können, weil sie ihren Finanzbedarf zu einem bestimmten Zeitpunkt nicht in der benötigten Form und Höhe decken können;

    121.

    erkennt an, dass in Zeiten knapper Haushaltsmittel und eingeschränkter Darlehenskapazitäten des Privatsektors KMU und insbesondere Kleinstunternehmen am stärksten betroffen waren und ihnen verstärkte Unterstützung durch die Union zuteilwerden sollte, damit weiterhin Arbeitsplätze geschaffen werden und für Innovationen und Wachstum gesorgt wird; weist darauf hin, dass besondere Aufmerksamkeit den KMU gelten muss, die eine nachhaltige Entwicklung auf lokaler Ebene generieren, und dass die Kohäsionspolitik als wichtigstes Instrument für Konvergenz und nachhaltige Entwicklung in der gesamten Union einer der zwei hauptsächlichen Unterstützungskanäle der Union für KMU ist; hebt deshalb hervor, dass die Anwendung von Finanzinstrumenten im Rahmen der Kohäsionspolitik in Bezug auf KMU in Zukunft verstärkt werden sollte, da durch sie revolvierend eingesetzte Fonds garantiert, öffentlich-private Partnerschaften gefördert und ein Multiplikatoreffekt mit dem Haushalt der Union erzielt werden kann;

    122.

    weist darauf hin, dass die Union zur Unterstützung der Unternehmertätigkeit ihre Unternehmenspolitik und ihre Kohäsionspolitik hauptsächlich durch den Rückgriff auf Finanzhilfen, jedoch schrittweise verstärkt durch Finanzinstrumente im Rahmen des EFRE nutzt; nimmt zur Kenntnis, dass die Finanzinstrumente rückzahlbar und revolvierend sind, so dass sichergestellt ist, dass sie weiteren KMU zugutekommen können;

    123.

    erkennt an, dass die Durchführung von Programmen, über die Unternehmen Zugang zu Finanzmitteln erhalten, die aktive Mitwirkung von Finanzintermediären erfordert, die öffentliche Mittel in Finanzinstrumente für KMU umwandeln; stellt fest, dass zusätzliche Mittel aus dem privaten Sektor die öffentlichen Mittel ergänzen können, wodurch sich der für Investitionen in KMU verfügbare Gesamtbetrag erhöht; stellt fest, dass dieses Vorgehen allgemein als Hebelwirkung oder Multiplikatoreffekt bezeichnet wird;

    124.

    betont, dass die Einschränkungen beim Zugang zu Finanzmitteln zu einem Rückgang von Neugründungen geführt haben und die Finanzierungsinstrumente, die durch den EFRE kofinanziert werden, daher im Hinblick auf die Förderung des Unternehmertums immer wichtiger werden;

    125.

    verweist darauf, dass die Prüfung des Rechnungshofs die finanztechnischen Maßnahmen betraf, die in den Programmplanungszeiträumen 2000-2006 und 2007-2013 aus dem EFRE kofinanziert wurden, und dass die Prüfungsergebnisse auf einer direkten Überprüfung einer Stichprobe von Projekten und einer Prüfung der Verwaltungs-, Überwachungs- und Informationssysteme der Kommission und der Mitgliedstaaten beruhen;

    126.

    nimmt zur Kenntnis, dass sich der Rechnungshof bei seiner Prüfung auf drei Hauptarten von Finanzinstrumenten konzentrierte: Beteiligungskapital, Darlehen und Garantien; stellt fest, dass sie alle Instrumente sind, die für eine Kofinanzierung aus dem EFRE in Frage kommen, dass sie jedoch den Förderkriterien der Union und den nationalen Förderkriterien entsprechen müssen; bekräftigt, dass es das Hauptziel der Prüfung war zu bewerten, ob die EFRE-Ausgaben für finanztechnische Maßnahmen zugunsten von KMU wirksam und effizient waren;

    127.

    begrüßt die Schlussfolgerungen und Empfehlungen des Rechungshofs zur Bewertung von Finanzierungsengpässen; stellt fest, dass der Legislativvorschlag (19) für den nächsten Programmplanungszeitraum eine solche Bewertung in Form einer verbindlichen Ex-ante-Bewertung vorsieht; fordert die Kommission auf, einschlägige Auflagen zur Rolle und Anwendung der Ex-ante-Bewertung, einschließlich quantifizierter Referenzwerte, in die entsprechende Verordnung als Teil des Basisrechtsakts aufzunehmen; ist der Ansicht, dass auch die Frage der revolvierenden Bereitstellungen in dem Legislativvorschlag für den nächsten Programmplanungszeitraum behandelt werden muss;

    128.

    stellt fest, dass die Strukturfondsverordnungen es ermöglichen, eine Präferenz für den Privatsektor im Vergleich zu dem öffentlichen Sektor zu schaffen; fordert die Kommission auf, eine angemessene Begründung für diese bevorzugte Stellung vorzutragen, da diese Behandlung die Fähigkeit, die überschüssigen Mittel wiedereinzuziehen, sowie die Möglichkeit, sie anderen KMU zuzuweisen, beschränken könnte;

    129.

    ist besorgt darüber, dass der Rechnungshof zu dem Schluss gelangte, dass die Effizienz und Effektivität der Maßnahmen durch die folgenden wesentlichen Mängel behindert wurden:

    wenn überhaupt vorhanden, wiesen die Bewertungen des Finanzbedarfs von KMU gravierende Mängel auf, und diese Bewertungen wurden nicht systematisch veröffentlicht,

    die ursprünglich für Darlehen konzipierten Strukturfondsverordnungen enthalten wesentliche Schwächen, da sie nicht die Besonderheiten von Finanzinstrumenten aufgreifen;

    ehe die Mittel die KMU erreichten, traten beträchtliche Verzögerungen auf; außerdem erzielte der EFRE im Vergleich mit anderen EU-Programmen für KMU schlechtere Ergebnisse bei der Mobilisierung privater Investitionen;

    130.

    weist außerdem darauf hin, dass in der Stellungnahme des Ausschusses für regionale Entwicklung des Parlaments zu innovativen Finanzinstrumenten im Zusammenhang mit dem nächsten mehrjährigen Finanzrahmen (20) gefordert wurde, unverzüglich einen klaren, einfachen und transparenten Rechtsrahmen für die Finanzinstrumente und einen schlüssigen rechtlichen Bezugspunkt für die Definitionen der Finanzinstrumente zu schaffen;

    131.

    stellt mit Besorgnis fest, dass die früheren jährlichen Durchführungsberichte, Begleitausschüsse und Indikatoren für die operationellen Programme als nicht angemessen oder nicht auf die Ziele und Zwecke von Finanzinstrumenten zugeschnitten betrachtet wurden; begrüßt die mit Jeremie verzeichneten Entwicklungen in der Berichterstattungs- und Überwachungstätigkeit;

    132.

    bedauert, dass auf der Ebene der Holding-Fonds der Rechnungshof bei der Prüfung weder für den Programmplanungszeitraum 2000-2006 noch für den Programmplanungszeitraum 2007-2013 eine erhebliche Mobilisierung von Mitteln aus dem privaten Sektor feststellte; ist überrascht, dass es in der Regel keine ausdrücklichen Vorgaben zur Hebelwirkung in den Finanzierungsvereinbarungen zwischen den Verwaltungsbehörden und den Finanzintermediären gibt, mit Ausnahme bestimmter Beteiligungsfonds, bei denen verbindliche Vorgaben hinsichtlich der Einwerbung privater Ko-Investoren gemacht wurden;

    133.

    unterstützt die Forderung des Rechnungshofs nach einer klareren Definition des Konzepts der Hebelwirkung bei Finanzinstrumenten; hebt jedoch hervor, dass es in Anbetracht des Drucks, eine stärkere Hebelwirkung zu erzielen, wichtig ist, sich zu vergegenwärtigen, dass Finanzinstrumente im Rahmen der Kohäsionspolitik im Allgemeinen bei Vorhaben in schwächer entwickelten Regionen und in Regionen mit wirtschaftlichen Schwierigkeiten eingesetzt werden, um in Situationen Abhilfe zu schaffen, in denen es zu Marktversagen und zu nicht optimalen Investitionen gekommen ist, so dass also die Finanzinstrumente im Rahmen der Kohäsionspolitik nicht nur auf kurzfristige Rentabilität, sondern auch auf hohe sozioökonomische Nutzeffekte ausgerichtet sind, die auf regionaler und lokaler Ebene erheblich sind; weist auf die mehrstufige Lenkung und die geteilte Verwaltung bei der Gestaltung und Durchführung der Programme als grundlegende Konzepte der Kohäsionspolitik hin, durch die den regionalen und nationalen Stellen die Beteiligung an der Planung und Umsetzung der Programme ermöglicht wird; betont deshalb, dass der Rechtsrahmen auch im Hinblick auf Definitionen und Anforderungen hinsichtlich der Hebelwirkung für ein gewisses Maß an Flexibilität sorgen muss;

    134.

    anerkennt das Potenzial innovativer Finanzinstrumente zum Aufbau von Kapital und zur Förderung von Investitionen im Gegensatz zu Finanzhilfen, die von ihren Empfängern stets als äußerst schwerfällig und bürokratisch betrachtet werden; betont, dass Finanzinstrumente eine wichtige Rolle bei der Erreichung der Ziele der Strategie Europa 2020 spielen könnten, indem sie Finanzmittel von anderen Anlegern in Bereichen anziehen, die für die Union von großem Interesse sind;

    135.

    nimmt des Weiteren zur Kenntnis, dass der Rechnungshof bei den Finanzinstrumenten Beteiligungskapital und Darlehen feststellte, dass die erreichte Hebelwirkung nicht sehr stark war und geringer ausfiel als bei den als Maßstab herangezogenen Vergleichsinstrumenten; stellt mit Befriedigung fest, dass die Hebelwirkung bei Garantien hingegen stärker war;

    136.

    fordert die Kommission nachdrücklich auf, unverzüglich hinsichtlich der Feststellungen des Rechnungshofs Maßnahmen zu ergreifen; hält es für besonders wichtig, dass in Zukunft die Fähigkeit des EFRE zur Einwerbung privater Investitionen, die öffentlichen Zuschüssen entsprechen, verstärkt wird;

    137.

    ist beunruhigt über die in den Mitgliedstaaten weit verbreiteten Verzögerungen bei der Bereitstellung von Finanzmitteln für KMU; fordert die Kommission und die Verwaltungsbehörden auf, Verzögerungen bei der Gewährung des Zugangs von KMU zu Finanzmitteln, die im Wesentlichen auf administrative, rechtliche, organisatorische oder strategische Gründe zurückzuführen sind, zu vermeiden; bedauert, dass dies für die Verwaltungsbehörden zur Folge hat, dass die Alternative, auf Darlehen für KMU zurückzugreifen, attraktiver wird;

    138.

    fordert die Kommission auf, so rasch wie möglich einen umfassenden und klärenden Vorschlag zu den Problemen vorzulegen, die auf die Vielzahl verschiedener Definitionen von KMU zurückzuführen sind, welche es in der Union mit unterschiedlichen Zweck- und Zielvorstellungen gibt, sowie mögliche diesbezügliche Lösungsvorschläge zu unterbreiten;

    139.

    bedauert, dass in einigen Fällen keine Informationen über die von den KMU getragenen Verwaltungskosten vorlagen bzw. dass diese Informationen nicht zuverlässig waren; fordert die zuständigen Behörden auf, die derzeitige Lage zu verbessern und in Zukunft alle einschlägigen Informationen vorzulegen; erkennt an, dass eine Unterscheidung in Bezug auf die Kosten der Finanzinstrumente (Verwaltungskosten des Jeremie-Holding-Fonds und Verwaltungskosten von Finanzintermediären) und die Kosten für KMU gemacht werden sollte;

    140.

    bedauert die Tatsache, dass in zahlreichen Fällen die von den jeweiligen Verwaltungsbehörden benannten Finanzintermediäre einzelnen KMU die Refinanzierungs- und Bearbeitungskosten berechneten; betont, dass Refinanzierungs- und Bearbeitungskosten für die Finanzintermediäre normale Betriebsausgabenpositionen sein sollten;

    141.

    betont erneut, wie wichtig eine Vereinfachung der Verwaltungsverfahren hinsichtlich des Zugangs zu Finanzierungen sowie ein Abbau der Kofinanzierungsauflagen ist;

    142.

    ist besorgt über die Tatsache, dass der Leitfaden der Kommission nicht die Bedingungen festsetzt, die vermeiden würden, dass KMU Kosten berechnet werden, die nicht mit dem tatsächlich eingegangenen KMU-Risiko oder der von den Finanzintermediären erbrachten Dienstleistung zusammenhängen;

    143.

    empfiehlt, dass die Kommission in Anbetracht der kombinierten Vielschichtigkeit der Finanzinstrumente, der geteilten Mittelverwaltung und der Vorschriften für staatliche Beihilfen sowie bezüglich der Strukturfonds die Kommunikations- und Überwachungssysteme zwischen der Kommission, den Verwaltungsbehörden und den Empfängern (den Finanzintermediären) verbessern sollte und in Anbetracht der neuen Bestimmungen des Regelungsrahmens 2007-2013 eine bessere Orientierungshilfe und eine bessere Beratung anbieten sollte;

    144.

    befürwortet die Empfehlung des Rechnungshofs, dass die Kommission für ein verlässliches und technisch robustes spezifisches Überwachungs- und Bewertungssystem für Finanzinstrumente Sorge tragen sollte; fordert die Kommission auf, ebenfalls der Empfehlung des Rechnungshofs zu folgen, sich mit den Mitgliedstaaten auf eine geringe Zahl messbarer, relevanter, spezifischer und einheitlicher Ergebnisindikatoren für Finanzinstrumente zu einigen, wodurch sowohl die Überwachungs- als auch die Prüfungsverfahren gestärkt würden;

    145.

    nimmt zur Kenntnis, dass die territoriale Zersplitterung und eine unzureichende kritische Masse sich auf die Attraktivität der Finanzinstrumente auswirken und bestimmte finanzielle Bedingungen und etwaige relativ hohe Verwaltungskosten verursachen; stellt fest, dass diese Merkmale des EFRE die wirtschaftliche Verwaltung der Finanzinstrumente im Laufe der verschiedenen Programmplanungszeiträume für die Unterstützung des EFRE zugunsten von KMU behinderten;

    146.

    bedauert, dass während des Mittelzuweisungsprozesses im Rahmen der operationellen Programme öffentliche Behörden, denen die Finanzierung von KMU in der Regel fremd ist, öffentliche Beteiligungen für Fonds bereitstellen, die derart gering sind, dass ihr Umfang oft unterhalb der kritischen Masse lag; bekräftigt, dass dieser Situation unterschiedliche thematische operationelle Programme mit vielfältigen wirtschaftlichen, ökologischen, sozialen und territorialen Zielen zugrunde lagen;

    147.

    vertritt die Auffassung, dass die Verwaltungsbehörden bei der Vorlage von Vorschlägen für finanztechnische Maßnahmen sicherstellen sollten, dass ihr Vorschlag durch eine von der Qualität her ausreichende Bewertung des Finanzbedarfs der KMU auf der Grundlage einer einheitlichen und gemeinsam beschlossenen Methode gebührend untermauert ist; unterstützt den Ansatz, dass die Kommission vor der Genehmigung der operationellen Programme, die finanztechnische Maßnahmen umfassen, die Übereinstimmung dieser Programme mit der Bewertung des Finanzbedarfs der KMU überprüfen und sich von der Qualität dieser Bewertung überzeugen sollte;

    148.

    ist besorgt darüber, dass es in den Mitgliedstaaten an Informationen über den Zugang zu Finanzierungsquellen für KMU mangelt; schließt sich der Empfehlung des Rechnungshofs an, dass für eine Optimierung des Umfangs der den KMU zur Verfügung gestellten Finanzierungen die relevanten Akteure so umfassend wie möglich über den spezifischen Finanzierungsbedarf der KMU informiert werden müssen;

    149.

    vertritt die Auffassung, dass der Multiplikatoreffekt das Ausmaß veranschaulichen sollte, in dem die ursprünglichen Beteiligungen der Union und der Mitgliedstaten dazu führten, dass private Mittel angezogen wurden; ist der Auffassung, dass die Kofinanzierung von Finanzinstrumenten durch die Mitgliedstaaten zusammen mit der Beteiligung der Union als Teil der öffentlichen Finanzierung betrachtet werden sollte;

    150.

    vertritt die Auffassung, dass Angelegenheiten, die in delegierten Rechtsakten geregelt werden sollen, die sich auf nicht wesentliche Vorschriften der EU-Gesetzgebung beziehen sollen, in Wirklichkeit nicht die wesentlichen Elemente der künftigen Kohäsionsregelung (21) betreffen sollten;

    151.

    empfiehlt nachdrücklich, dass der Rat und die Kommission bei der Erarbeitung von Vorschlägen für die Strukturfondsverordnungen einen angemesseneren Regelungsrahmen schaffen sollten, um zu verhindern, dass Ausgestaltung und Umsetzung finanztechnischer Maßnahmen durch die Unzulänglichkeiten der Strukturfonds-Rahmenverordnungen, geografische Beschränkungen und eine Verteilung nach dem Gießkannenprinzip beeinträchtigt werden; fordert, dass die Lehren, die aus dem derzeitigen Planungszeitraum gezogen wurden, bei der Ausarbeitung der Vorschläge für die Strukturfondsverordnung berücksichtigt werden; vertritt insbesondere die Auffassung, dass Vorschläge auf Leistung und Ergebnisse und nicht auf die bloße Einhaltung von Vorschriften ausgerichtet sein sollten;

    152.

    ist der Meinung, dass die Kommission ein zuverlässiges und technisch robustes Überwachungs- und Bewertungssystem speziell für Finanzinstrumente schaffen sollte, dem zufolge Finanzinstrumente in den Überwachungs-, Berichterstattungs- und Prüfungsprozessen der Kommission von reinen Zuschüssen getrennt werden und die tatsächlich an KMU ausgezahlten Mittelbeträge klar erkennbar sind; ermutigt die Kommission und die Mitgliedstaaten, sich insbesondere auf eine kleine Zahl messbarer, relevanter, spezifischer und einheitlicher Ergebnisindikatoren für Finanzinstrumente zu einigen;

    153.

    teilt die Auffassung, dass die Kommission die Möglichkeit prüfen sollte, den Mitgliedstaaten gebrauchsfertige Finanzierungsstrukturen und -instrumente für KMU zur Verfügung zu stellen (z. B. Zuschüsse mit Rückzahlung von Ertragsanteilen (royalties) oder spezialisierte Anlagevehikel), um die Durchführung zu beschleunigen und die Verwaltungskosten zu verringern, ohne dass diese Voraussetzung die Möglichkeiten der KMU unverhältnismäßig beeinträchtigt, diese Finanzierungsstrukturen zu nutzen; betont, wie wichtig es ist sicherzustellen, dass Finanzierungstechniken weiterhin flexibel bleiben, um sich sowohl an regionale Unterschiede als auch an Veränderungen des Marktes anzupassen;

    154.

    stellt fest, dass die Mitgliedstaaten mit der Unterstützung der Kommission dafür sorgen sollten, dass alle vom EFRE kofinanzierten Finanzinstrumente für KMU in ein einziges operationelles Programm pro Mitgliedstaat oder in eine einzige Prioritätsachse in dem nationalen operationellen Programm innerhalb eines Mitgliedstaats aufgenommen werden, um den Planungsprozess zu rationalisieren und einen der festgestellten zentralen Verzögerungsfaktoren auszuschalten;

    155.

    vertritt die Ansicht, dass die Kommission in den Strukturfondsverordnungen eine gemeinsame Definition von Multiplikatoreffekt, Standardkonzepte für die Wiederverwendung je nach Art des Holding-Fonds bzw. Fonds vorschlagen und vertraglich verbindliche Mindest-Leverage-Ratios sowie Mindestzeiträume für den revolvierenden Mitteleinsatz und Daten für die Berechnung der Indikatoren für die Hebelwirkung zur Bedingung machen sollte; vertritt die Auffassung, dass das Konzept des Mehrwertes als relevante Komponente bei der Berechnung der Hebelwirkungen betrachtet werden sollte, um die einschlägigen Politikziele zu erreichen und um die Marktbedingungen zu berücksichtigen; vertritt die Ansicht, dass es zu diesem Zweck ratsam wäre, das Konzept des europäischen Mehrwerts in dem Rechtsrahmen für den Zeitraum 2014-2020 deutlich zu machen;

    156.

    fordert den Rat und die Kommission auf, alternative Möglichkeiten für die Unterstützung von KMU durch finanztechnische Instrumente in Betracht zu ziehen, falls der Rahmen der Kohäsionspolitik als ungeeignet anzusehen wäre; stellt fest, dass derartige Maßnahmen entweder im Rahmen von zentral von der Kommission verwalteten Programmen, über von ihr in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten verwaltete spezifische Anlagevehikel oder direkt von den Mitgliedstaaten durchgeführt werden sollten;

    157.

    weist darauf hin, dass in der oben genannten Stellungnahme des Ausschusses für regionale Entwicklung zu innovativen Finanzinstrumenten im Zusammenhang mit dem nächsten mehrjährigen Finanzrahmen begrüßt wird, dass der Anwendungsbereich der Finanzinstrumente im Rahmen der Kohäsionspolitik im nächsten Programmplanungszeitraum auf sämtliche thematischen Ziele und sämtliche Mittel der gemeinsamen strategischen Rahmenprogramme ausgeweitet wird;

    Teil VII   Sonderbericht Nr. 3/2012 des Rechnungshofs mit dem Titel: „Strukturfonds: Hat die Kommission wirksam auf in den Verwaltungs- und Kontrollsystemen der Mitgliedstaaten aufgedeckte Mängel reagiert?“

    158.

    begrüßt den Sonderbericht Nr. 3/2012 des Rechnungshofs; befürwortet alle Empfehlungen des Rechnungshofs und fordert die Kommission auf, sie so bald wie möglich konkret umzusetzen;

    159.

    erklärt sich zufrieden darüber, dass die Kommission systematisch Korrekturmaßnahmen eingeleitet hat und dass mit den verlangten Maßnahmen in 90 % der Fälle angemessen auf die Mängel reagiert wurde (Ziffer 27);

    160.

    stellt fest, dass auf rund 75 % der Anträge auf der Grundlage der jährlichen Berichte nach Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 438/2001 der Kommission (22) keine Finanzkorrekturen folgten; fordert deshalb die Kommission auf, Angaben zu den Gründen für die Unterlassung von Finanzkorrekturen in diesem Zusammenhang zu machen;

    161.

    erklärt Bedenken gegen die unterschiedlichen Anforderungen im Programmplanungszeitraum 2000-2006, die die Kommission bezüglich der Durchführung der Primärkontrollen aufstellt, weil dies möglicherweise zur Folge hat, dass vorschriftswidrige Ausgaben nicht bemerkt werden; fordert die Kommission auf, sich in Bezug auf die Aufforderungen zu Primärkontrollen konsequent zu verhalten und Angaben über die Programmplanungszeiträume nach dem Zeitraum 2000-2006 vorzulegen; stellt fest, dass die Rechtsgrundlage für den Zeitraum 2007-2013 von den Verwaltungsbehörden verlangt, sämtliche Erstattungsanträge der Empfänger im Einklang mit Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1828/2006 der Kommission (23) administrativ zu überprüfen;

    162.

    fordert die Kommission auf, noch umfangreichere Checklisten und Anleitungen für bewährte Praxis (mit besonderem Schwerpunkt bei den Zuschussfähigkeitsregeln) zu verbreiten, die die Mitgliedstaaten zu befolgen haben, und ihre Aufsicht darüber, wie diese Hilfsmittel berücksichtigt werden, zu intensivieren;

    163.

    betrachtet Primärkontrollen als äußerst wichtig, wenn es darum geht, ab dem Beginn des Umsetzungsprozesses für eine stabile Fehlerquote zu sorgen; vertritt deshalb die Auffassung, dass entweder die verwaltende Stelle bei der Kommission akkreditiert sein sollte oder die Kommission diese Stelle bei der Durchführung der genannten Primärkontrollen unterstützen und überwachen sollte;

    164.

    erklärt sich allerdings insbesondere besorgt wegen folgender Bemerkungen:

    Korrekturmaßnahmen nahmen im Schnitt 30 Monate in Anspruch (Ziffer 32), und die Verzögerungen waren hauptsächlich den jeweiligen Mitgliedstaaten zuzuschreiben, auch wenn die Kommission in 39 % der Fälle teilweise und in 5 % der Fälle ganz dafür verantwortlich war (Ziffer 35),

    in nur 67 % der Fälle erreichte die Kommission ein hohes Maß an Gewissheit, dass die Finanzkorrekturen korrekt durchgeführt wurden (Ziffer 55),

    in nur 28 % der Fälle erreichte die Kommission ein hohes Maß an Gewissheit, dass die Verwaltungs- und Kontrollsysteme der Mitgliedstaaten sich nach Korrekturmaßnahmen verbessert hatten (Ziffer 64), woraus sich ergibt, dass es im Abschlussverfahren noch erhebliche Anstrengungen zu machen gilt;

    165.

    erklärt sich besorgt über die Feststellung des Rechnungshofs, dass die Folgeprüfungen der Kommission bezüglich der Zuverlässigkeit der Erklärungen der Mitgliedstaaten in 78 % der Fälle weitere Korrekturmaßnahmen der Mitgliedstaaten erforderten (Ziffer 45); erklärt sich deshalb darüber beunruhigt, dass die Kommission in Einzelfällen auf potenziell unzuverlässige Informationen vertraut hat, indem sie die Angaben der Mitgliedstaaten nicht ausreichend in Frage gestellt hat (z. B. Ziffer 57, Kästen 9 und 12), und dass die Kommission sich der Zuverlässigkeit der Informationen nicht ausreichend vergewissert hat; stellt fest, dass angesichts der Unzuverlässigkeit der Erklärungen der Mitgliedstaaten weitere Rechnungsprüfungsressourcen bei der Kommission notwendig werden; stellt fest, dass Kosten und Nutzen solcher Folgeprüfungen austariert werden müssen (Ziffer 46);

    166.

    vertritt die Auffassung, dass wesentlich mehr Effizienz erreicht werden kann, wenn die Rolle der Kommission statt bei den Ex-post-Kontrollen bei den Ex-ante-Kontrollen gestärkt wird;

    167.

    weist die Kommission darauf hin, dass die Fehlerquote im Politikbereich Kohäsion laut dem Jahresbericht des Rechnungshofs für 2010 gestiegen ist, womit sich die in den Vorjahren festgestellte positive Tendenz umkehrt und eine beschleunigte Senkung der Fehlerquoten, die vom Parlament im Zuge des Entlastungsverfahrens 2008 (24) verlangt wurde, noch länger ausbleibt;

    168.

    betont die Bedeutung der Aufsichtsfunktion, die die Kommission wahrzunehmen hat, damit sie die oberste Verantwortung für die Ausführung des Haushaltsplans, einschließlich der Bereiche mit geteilter Verwaltung, tragen kann; verweist auf den Aktionsplan zur Stärkung der Aufsichtsfunktion der Kommission bei der geteilten Verwaltung von Strukturmaßnahmen (KOM(2008) 97) und auf den verbesserten Rechtsrahmen für den Programmplanungszeitraum 2007-2013, die dem Ziel dienten, die Fehlerquote bei den Strukturmaßnahmen zu senken und damit den Haushalt der Union zu schützen; weist aber darauf hin, dass der Aktionsplan von 2008 erst am Ende des Programmplanungszeitraums 2000-2006 in Kraft getreten ist und sich dadurch nur auf das Abschlussverfahren für diesen Zeitraum beziehen kann; fordert deshalb die Kommission auf, die im Aktionsplan für den Programmplanungszeitraum 2007-2013 und danach aufgeführten Maßnahmen ohne Einschränkung durchzusetzen; erwartet in diesem Zusammenhang von der Kommission einen beträchtlichen, stetigen Rückgang der Fehlerquoten, besonders bei den Programmen, bei denen die höchsten Fehlerquoten zu erwarten sind; empfiehlt, dass der Rechnungshof regelmäßig eine Bewertung der technischen und ethischen Qualität der nationalen Prüfbehörden, besonders was die Unabhängigkeit angeht, vornimmt und dem Parlament und dem Rat über seine Feststellungen und Folgerungen berichtet;

    169.

    betont, dass es in dem Kontrollverfahren entscheidend auf Schnelligkeit ankommt, wenn die finanziellen Interessen der EU-Steuerzahler gewahrt werden sollen; fordert die Kommission auf, in ihrer künftigen auf die Verwaltung dieser Fonds bezogenen Aufsichtstätigkeit möglichst frühzeitigen Kontroll-, Bewertungs- und Folgemaßnahmen Vorrang zu geben;

    170.

    betrachtet die Verbesserung der Aufsichtsfunktion der Kommission als laufenden Prozess, der zu keiner Zeit als „vollzogen“ gelten kann; betont in diesem Zusammenhang die Bemerkung des Rechnungshofs, die besagt, daraus, dass Verwaltungs- und Kontrollsysteme zu einem bestimmten Zeitpunkt wirkungsvoll waren, ergebe sich nicht zwangsläufig, dass sie wirkungsvoll bleiben, weil Systeme, Personal und Stellen, die für die Verwaltung von Strukturmaßnahmen zuständig sind, sich ändern können; fordert die Kommission auf, sich den Empfehlungen des Rechnungshofs voll und ganz anzuschließen; betrachtet Verbesserungen am Aktionsplan als notwendig, falls sich die Erwartungen an die Verbesserung der Finanzverwaltung durch die Kommission nicht erfüllen;

    171.

    fordert die Kommission auf, sich dafür einzusetzen, dass die Mitgliedstaaten die Kontinuität der Programme nicht dadurch beeinträchtigen, dass sie Änderungen bei den Dienststellen, Systemen und Personen vornehmen, die für von der Kommission bereits als wirkungsvoll zertifizierte Kontrollen der Strukturfonds zuständig sind;

    172.

    verweist mit Zufriedenheit auf die zahlreichen Präventionsmaßnahmen, einschließlich finanzieller Korrekturen, die die Kommission nach der Verabschiedung des Aktionsplans 2008 durchgesetzt hat; fordert die Kommission deshalb auf, Angaben über die Auswirkungen der genannten Korrekturen auf die gesamte Fehlerquote für den Programmplanungszeitraum 2000-2006 zu machen;

    173.

    spricht sich erneut für den Gedanken einer „einzigen Prüfung“ aus, den der Rechnungshof in seiner Stellungnahme Nr. 2/2004 bekannt gemacht hat; ist der Überzeugung, dass in einem wirkungsvoll und effizient arbeitenden System der internen Kontrolle gemeinsame Grundsätze und Normen als Grundlage für Verwaltungstätigkeit auf allen Ebenen dienen sollten (25);

    174.

    vertritt die Überzeugung, dass die Kommission weiterhin auf die Verwirklichung des Grundsatzes der einzigen Prüfung hinarbeiten sollte; hebt es als extrem wichtig hervor, die Qualität der Arbeit der Prüfungsinstanzen in Gegenwart und Zukunft sowie deren Unabhängigkeit sicherzustellen, und stellt fest, dass zu diesem Zweck unbedingt deutliche und transparente gemeinsame Maßstäbe für solche Prüfungen geschaffen werden müssen; stellt fest, dass der EU-Haushalt — vorausgesetzt, die Rechnungsprüfungsinstanzen legen zuverlässige Ergebnisse vor — selbst bei hohen Fehlerquoten angemessen geschützt werden könnte, weil die Kommission finanzielle Korrekturen als Mittel gegen die Fehlerquoten anwenden könnte; weist allerdings erneut darauf hin, dass die nationalen Steuerzahler in solchen Fällen zweimal zur Kasse gebeten werden und dass es deshalb für die Kommission und die betroffenen Mitgliedstaaten durchweg effizienter ist, Fehlern vorzubeugen, als sie später zu korrigieren; hebt in diesem Zusammenhang besonders Gedankenstrich 2 der Empfehlung 1 des Rechnungshofs hervor und legt der Kommission dringend nahe, dieser Empfehlung nachzukommen;

    175.

    fordert die Kommission auf, den Abschluss des Programmplanungszeitraums 2000-2006 fertig zu stellen, dabei die Bemerkungen des Rechnungshofs gebührend zu berücksichtigen und dem Parlament darüber zu berichten, wie sie in diesem Verfahren Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit sicherstellen wird;

    176.

    fordert die Kommission auf, die aus dem Bericht des Rechnungshofs zu ziehenden Lehren zu berücksichtigen, die Durchführung der Strukturmaßnahmen im Zeitraum 2007-2013 zu überwachen und die Bemerkungen des Rechnungshofs bei den Beratungen über die künftigen Strukturmaßnahmen im Zeitraum 2014-2020 zu berücksichtigen;

    177.

    ist der festen Überzeugung, dass die Kommission ihre Beteiligung am Prozess der Kontrolle der Strukturfonds verstärken sollte, indem sie die Verwaltungs- und Zertifizierungsstellen der Mitgliedstaaten wie auch die die Abschlusserklärung erstellenden Stellen in allen Phasen der Durchführung und Überprüfung zusätzlich unterstützt und überwacht, damit die Verfahren noch effizienter werden und noch weniger Zeit- und Ressourcenaufwand erfordern;

    Teil VIII   Sonderbericht Nr. 4/2012 des Europäischen Rechnungshofs mit dem Titel: „Einsatz von Struktur- und Kohäsionsfonds zur Kofinanzierung der Verkehrsinfrastruktur in Seehäfen: eine wirksame Investition?“

    Einleitung

    178.

    begrüßt den Bericht des Rechnungshofs und nimmt zur Kenntnis, dass er die Leistungen der Kommission und der Mitgliedstaaten in Bezug auf die Effizienz und Kostenwirksamkeit der Mittelverwendung im Bereich der kofinanzierten Hafenvorhaben negativ bewertet;

    179.

    begrüßt, dass die Kommission der Mehrheit der Empfehlungen des Rechnungshofs beipflichtet;

    180.

    ist der Auffassung, dass die Mehrheit der Tätigkeiten, die die Kommission ergriffen hat, um künftige Mängel der Art zu verhindern, wie sie im Rahmen des Berichts ersichtlich werden, dazu führen wird, das Ziel einer effizienteren und kostenwirksameren Mittelverwendung zu erreichen;

    181.

    vertritt jedoch die Auffassung, dass die Kommission weitere Maßnahmen ergreifen muss;

    Erkenntnisse

    182.

    ist beunruhigt über die Tatsache, dass

    vier der 27 untersuchten Projekte zum Zeitpunkt der Fertigstellung des Berichts noch nicht abgeschlossen und zwei Projekte im Januar 2012 immer noch unvollendet waren;

    sich die Verwaltungsverfahren zur Erteilung von Baugenehmigungen oftmals langwierig und schwerfällig gestalteten, wodurch es in einigen Fällen zu Verzögerungen und zusätzlichen Ausgaben kam;

    zwei Projekte Ziele hatten, die weder der Verkehrspolitik noch der Beschreibung im operationellen Programm, in dessen Rahmen die Finanzierung erfolgte, entsprachen;

    183.

    stellt fest, dass

    zum Zeitpunkt der Fertigstellung des Berichts vier Projekte nicht genutzt wurden, obwohl sie fertiggestellt waren, sie inzwischen aber genutzt werden;

    keine der Regionen über einen langfristigen strategischen Hafenentwicklungsplan verfügte, derartige Pläne jedoch keine Voraussetzung für die Finanzierung waren;

    184.

    stimmt mit der Kommission darin überein, dass die Ergebnisse und die Auswirkungen im Bereich der Verkehrsinfrastruktur nicht immer direkt nach dem Abschluss der Bauarbeiten spürbar sind, da es einige Zeit dauert, bis sie sichtbar werden;

    185.

    kommt zu dem Schluss, dass

    die Kommission nicht ausreichend über den Fortschritt von Projekten unterrichtet wird, da die verfügbaren Informationen nicht dazu geführt haben, dass Maßnahmen zur Ausräumung der Schwachstellen der Projekte ergriffen wurden;

    die von der Kommission vorgegebenen Leitlinien und die von ihr durchgeführten Schulungen allein nicht ausreichten, um ein ausreichendes Bewusstsein für den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung zu schaffen;

    die rechtlichen Bestimmungen über die Beraterfunktion der Kommission in Begleitausschüssen diese zu sehr einschränken, und ihre „anderen Instrumente“, mit denen eine effiziente Mittelverwendung erreicht werden soll, unzureichend sein könnten, da der Rechnungshof darlegt, dass es kaum Anhaltspunkte dafür gibt, dass die Kommission in den Ausschüssen interveniert hat, um eine effiziente Mittelverwendung zu erreichen oder Ergebnis- und Wirkungsindikatoren festzulegen;

    Jachthäfen nur einer Minderheit der Bevölkerung zugänglich sind und daher nicht als Verbesserung in Bezug auf die Zugänglichkeit von Inseln angesehen werden können, weswegen ihr Bau nicht im Einklang mit der Verkehrspolitik steht, mit Ausnahme der Fälle, in denen kleine Boote für gewöhnlich als reguläres Verkehrsmittel zwischen Inseln genutzt werden und der Bau eines Jachthafens bessere Verkehrsverbindungen für die gesamte Bevölkerung mit sich bringen würde;

    Trockendocks für Spezialkonstruktionen den Zielen der TEN-V-Leitlinien nicht entsprechen, auch wenn sie für die Wartung genutzt werden können, da sie keinem der in Abschnitt 5 Nummer 2 Überschrift III der Entscheidung Nr. 1692/96/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (26) genannten „Merkmale der Vorhaben von gemeinsamem Interesse für das Netz der Seehäfen“ in der durch den Beschluss Nr. 1346/2001/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (27) geänderten Fassung entsprechen;

    Empfehlungen des Rechnungshofs

    186.

    pflichtet den Empfehlungen des Rechnungshofs an die Kommission bei, folgende Maßnahmen zu ergreifen:

    sie sollte darauf hinarbeiten, eine umfassende langfristige Hafenentwicklungsstrategie zu einer Bedingung für Unterstützung für Seehafeninfrastruktur im Rahmen der Kohäsionspolitik zu machen;

    sie sollte in Fragen der Wirksamkeit während des Baus Vor-Ort-Kontrollen durchführen;

    sie sollte risikobezogene Ex-post-Kontrollen zur Nutzung und zur Leistung kofinanzierter Infrastrukturprojekte durchführen;

    sie sollte das Bewertungsverfahren für Großprojekte und Kohäsionsfondsprojekte dahin gehend stärken, dass schwerwiegende Mängel leichter erkannt und entsprechende Maßnahmen zu ihrer Beseitigung ergriffen werden können;

    sie sollte auf die Einführung des Grundsatzes hinarbeiten, dass die Gewährung von EU-Fördermitteln vom Erreichen der Ziele abhängt;

    sie sollte die Verwaltungsbehörden auffordern, Ergebnis- und Wirkungsindikatoren zu verwenden;

    187.

    erkennt an, dass die Kommission

    die Einführung von Ex-ante-Bedingungen vorgeschlagen hat, um dafür zu sorgen, dass eine langfristige strategische Planung vorliegt, bevor über eine Finanzierung im Wege des Kohäsionspolitikrahmens für den Zeitraum 2014-2020 entschieden wird;

    Vor-Ort-Kontrollen der Projekte durchführt und technische Sitzungen mit den jeweiligen Behörden organisiert;

    mit der Einführung von auf Risikobasis ausgewählten Abschlussprüfungen für Projekte begonnen hat, die während des Programmplanungszeitraums 2000-2006 über den EFRE und den Kohäsionsfonds kofinanziert wurden;

    im Zeitraum 2007-2012 das Entscheidungsverfahren gestärkt hat, indem die Entscheidung über Großprojekte und die Antragsformulare standardisiert wurden und eine zwingende Konsultation der einschlägigen Stellen in der Kommission eingeführt wurde und die Jaspers-Initiative (Gemeinsame Hilfe bei der Unterstützung von Projekten in europäischen Regionen) geschaffen wurde, in deren Rahmen es den Mitgliedstaaten möglich sein sollte, bessere Anträge vorzulegen;

    einen Kontrollrahmen für Wirtschaftlichkeitsprüfungen entwickelt hat, der die Grundlage für eine erste Serie gezielter Prüfungen bildet, die ab 2012 veranlasst werden, und für den Kohäsionspolitikrahmen für den Zeitraum 2014-2020 einen Leistungsrahmen gefordert hat, bei dem die Kommission das Recht hätte, Zahlungen in Fällen auszusetzen, in denen im Hinblick auf die Erreichung festgelegter Zwischenziele oder Ziele erhebliche Mängel bestehen;

    Weitere Empfehlungen

    188.

    ruft die Kommission auf,

    den Empfehlungen des Rechnungshofs umfassend nachzukommen, Ergebnis- und Wirkungsindikatoren nicht nur auf der Schwerpunktebene, sondern — in einem Rahmen, der im Hinblick auf die mögliche Wirkung eines Einzelprojekts angemessen ist — auch auf Projektebene festzulegen;

    Modalitäten zur Bewertung der Ergebnisse und der Wirkung von Investitionen in die Verkehrsinfrastruktur nach dem Abschluss der Bauarbeiten einzuführen, die zu einem Zeitpunkt erfolgt, an dem erwartet werden kann, dass die Ergebnisse und die Wirkung sichtbar geworden sind;

    eine Bewertung zum Vergleich des durchschnittlichen Zeitraums bis zum Abschluss der Arbeiten und der Qualität der Verwaltungsverfahren in allen Mitgliedstaaten durchzuführen, wenn es sich um vergleichbare kofinanzierte Projekte handelt, damit die Umsetzung bewährter Verfahren empfohlen werden kann;

    die Tatsache zu berücksichtigen, dass Mängel bei der Erreichung festgelegter Zwischenziele nicht immer die Folge mangelhafter Verwaltung sind, und in dem Vorschlag für einen Leistungsrahmen die Verweigerung von Mitteln auszuschließen, wenn es nicht möglich war zu verhindern, dass die Investitionen nicht zu den gewünschten Ergebnissen führen und/oder dies im Rahmen der Ex-ante-Perspektive nicht absehbar war;

    die Menge an Informationen zu erhöhen, die in Bezug auf den Fortschritt von Projekten bereitgestellt wird, und die Bedingung einzuführen, dass ermittelte Mängel behoben werden müssen, bevor weitere Mittel bereitgestellt werden; stellt fest, dass ein Mangel an Informationen über die Umsetzung von Projekten nicht akzeptabel ist;

    Bewertungen der Effizienz von Schulungen und Leitlinien vorzunehmen, mit denen ein Bewusstsein für den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung geschaffen werden soll;

    vorzuschlagen, die rechtlichen Bestimmungen zu ändern, um eine wirksamere Rolle in Begleitausschüssen übernehmen zu können, und eine Bewertung durchzuführen, in deren Rahmen die Effizienz der vorgenannten „anderen Instrumente“ bewertet wird, durch die eine effiziente Mittelverwendung erreicht werden soll;

    Teil IX   Sonderbericht Nr. 5/2012 des Rechnungshofs mit dem Titel: „Das gemeinsame RELEX-Informationssystem (CRIS)“,

    189.

    begrüßt den Sonderbericht Nr. 5/2012 des Rechnungshofs, da dieser für das Parlament in seiner Funktion als Kontroll- und Entlastungsbehörde eine Informationsgrundlage betreffend die Ausführung des Haushaltsplans darstellt;

    190.

    ist erfreut über die Gesamtbeurteilung des Rechnungshofs, der zufolge „CRIS den Informationsbedarf der Kommission zu Maßnahmen im Außenbereich größtenteils wirksam erfüllt“ (Ziffer 75), ist jedoch beunruhigt über einige im Rahmen des Berichts aufgedeckte kritische Mängel;

    191.

    fordert die Kommission auf, die Rolle von CRIS und die Ziele dieses Systems zu definieren, da sie seit der Inbetriebnahme des Systems im Jahr 2002 trotz der zahlreichen Veränderungen seines Inhalts nicht aktualisiert worden sind;

    192.

    pflichtet allen Empfehlungen des Rechnungshofs bei, und fordert die Kommission auf, sie so schnell wie möglich umzusetzen, um die verbliebenen Mängel zu beseitigen;

    193.

    betont, dass jegliche Veränderung der Rolle und jede Änderung von CRIS die neuen Herausforderungen der durch den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union eingeführten Außenpolitik der Union widerspiegeln sollte, was zu einer besseren Qualität und Kohärenz der Daten führen würde;

    194.

    betont, dass die Berichterstattungsfunktionen von CRIS an die Befugnisse des Parlaments in den Bereichen Außenpolitik und Haushaltskontrolle angepasst werden müssen;

    195.

    hält Empfehlung 1 für wesentlich, der zufolge die beabsichtigte Rolle von CRIS als Informationssystem klargestellt werden sollte, namentlich im Verhältnis zum periodengerechten Rechnungsführungssystem ABAC der Kommission;

    196.

    ist der Auffassung, dass die Integrität der Daten von CRIS und ABAC unbedingt verbessert werden muss, damit auf kohärente, transparente, aktuelle und verlässliche Art und Weise über die Außentätigkeit der Union Bericht erstattet werden kann; weist ausdrücklich darauf hin, dass es gilt, die Doppelung von ABAC-Funktionen in CRIS zu verhindern;

    197.

    ist besorgt über die folgenden Bemerkungen des Rechnungshofs in Bezug auf die Wirtschaftlichkeit und Wirksamkeit von CRIS:

    Die Rolle von CRIS im Verhältnis zu ABAC ist nicht ausreichend geklärt, was zu einer Doppelung von Funktionen (Ziffern 34 und 35) und allgemeinen Zweifeln an dem zusätzlichen Nutzen einer fortgesetzten Kodierung von Finanzvorgängen in CRIS führt (Ziffer 35),

    Informationen, die CRIS entnommen werden, können unzuverlässig sein (Ziffern 39 bis 41, 49 bis 52 und 54 bis 56), und zuweilen sind manuelle Anpassungen erforderlich (Antwort der Kommission auf Ziffer 52), da bei der Datenkodierung Mängel bestehen (Ziffern 38 bis 41) oder Datensätze fehlen bzw. ungültig sind (Ziffern 49 bis 51 sowie 54 und 55),

    es kam zu bedeutenden Verzögerungen bei der Erfassung von Daten (Rechnungen und Prüfberichte) in CRIS (Ziffer 57),

    die größten Mängel weist CRIS in Bezug auf die Nutzerfreundlichkeit auf (Ziffer 43 und Abbildung 3);

    198.

    ist besorgt darüber, dass die Informationen, die dem Parlament in seiner Funktion als Entlastungsbehörde übermittelt werden, aufgrund dieser Mängel unzuverlässig sein könnten (z. B. in Bezug auf Zahlungen, die nach Ländern aufgeschlüsselt werden, Ziffer 39); erkennt die Anstrengungen an, die die Kommission bisher unternommen hat (insbesondere die Antworten der Kommission auf die Ziffern 35, 52 und 54); fordert die Kommission dennoch auf, diese Mängel so schnell wie möglich zu beseitigen, um dafür zu sorgen, dass CRIS nach dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung betrieben wird; schlägt vor, das Augenmerk insbesondere auf die Verhinderung der Doppelung von Funktionen zu richten, da diese ineffizient ist und zu fehlerhaften Dateneinträgen führt;

    199.

    stellt ferner fest, dass die Funktionen von CRIS aktualisiert werden sollten, um aggregierte Informationen über Empfängerländer, Politikbereiche und Finanzinstrumente zur Verfügung zu stellen, was derzeit schwierig oder sogar unmöglich ist; hält es für dringend geboten, die Effizienz und die Wirksamkeit des Systems für die Akteure zu verbessern, indem die Datenkodierung rationalisiert und konsolidiert wird;

    200.

    nimmt die Erläuterungen des Rechnungshofs zur Kenntnis, dass für CRIS keine Kostenbewertung vorliegt, was darauf zurückzuführen ist, dass eine Prüfung durchgeführt wurde, um zu ermitteln, inwiefern dem Informationsbedarf der Kommission mit CRIS entsprochen wird, und nicht, um ihre Verwaltungsausgaben zu untersuchen; bedauert jedoch den Mangel an Informationen in Bezug auf die Kostenwirksamkeit von CRIS;

    201.

    bedauert, dass für CRIS anfangs keine eindeutige langfristige Strategie in Bezug auf dessen Ziele und Betrieb festgelegt wurde und dass es dadurch letztendlich zu einer Vermehrung der Aufgaben ohne schlüssiges Konzept gekommen ist;

    202.

    betont, dass CRIS einen Standardmechanismus für die Abstufung der Vertraulichkeit der Daten und der Zugangsrechte der Nutzer enthalten sollte; ist der Auffassung, dass ein solcher Mechanismus geschaffen werden sollte, damit für eine angemessene Vertraulichkeit und Datenintegrität gesorgt ist;

    203.

    ist besorgt über die unzureichende Sicherheit des Systems; stellt ferner fest, dass die Zuständigkeiten im Bereich der Sicherheit nach wie vor nicht bestimmt worden und unklar sind, was zu einer ernsten Gefahr für die Datensicherheit führt; betont, dass die Daten uneingeschränkt den Kriterien des Entwicklungshilfeausschusses genügen müssen;

    204.

    erinnert die Kommission daran, dass die Datenschutzvorschriften eingehalten werden müssen; kritisiert den Umstand, dass die Meldungen an den Datenschutzbeauftragten nicht ausdrücklich die Lebensläufe einschlossen, die Einträgen in CRIS beigefügt waren (Ziffer 74);

    205.

    fordert die Kommission auf, sich unverzüglich mit allen Mängeln und Empfehlungen zu befassen, die vom Parlament und dem Rechnungshof angesprochen wurden;

    Teil X   Sonderbericht Nr. 6/2012 des Rechnungshofs mit dem Titel: „Hilfsmaßnahmen der Europäischen Union für die türkisch-zyprische Gemeinschaft“

    206.

    erinnert daran, dass die übergeordnete Prüfungsfrage lautete: „Verwaltet die Kommission das finanzielle Stützungsinstrument der Union für die türkisch-zyprische Gemeinschaft wirksam?“;

    207.

    fordert seinen Haushaltsausschuss und seinen Haushaltskontrollausschuss auf, die Ergebnisse dieser Entschließung, wie immer sie auch ausfallen sollten, bei der Aushandlung des neuen mehrjährigen Finanzrahmens (2014-2020) zu berücksichtigen, um der Empfehlung des Rechnungshofs Rechnung zu tragen, in Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 389/2006 des Rates (28) in eine bessere Planung, Durchführung und Nachhaltigkeit so zu gewährleisten, dass kein externes Hoheitsgebiet impliziert ist;

    208.

    stimmt den Schlussfolgerungen des Sonderberichts des Rechnungshofs zu, wonach „mit dem Programm bereits einige positive Ergebnisse erzielt wurden, deren Nachhaltigkeit allerdings insbesondere angesichts der Ungewissheit bezüglich künftiger EU-Fördermittel häufig fraglich ist“, und wonach es der Kommission „gelang, ein Programm auszuarbeiten, das alle in den Verordnungszielen genannten Sektoren in einer angemessenen Prioritätenfolge abdeckt“, und sie „trotz erheblicher Sachzwänge außerdem Mittel und Wege zur raschen Einrichtung eines Programmverwaltungsbüros im Nordteil Zyperns fand und weitgehend angemessene Durchführungsmethoden und Maßnahmen zur Risikoeindämmung einsetzte, wobei die Hauptschwachstellen bei der Programmverwaltung darin bestanden, dass das lokale Unterstützungsbüro nicht mit in ähnlichem Maße dezentralisierten Verfahren wie Delegationen der Union arbeiten konnte und dass die Mitarbeiter wegen zu kurzer Verträge die finanzierten Projekte nicht von Anfang bis Ende betreuen konnten. Außerdem war die Überwachung im Rahmen der gemeinsamen Verwaltung mit den Vereinten Nationen unzureichend“;

    209.

    stellt fest, dass mit dem Programm eine Reihe von Begünstigten in der gesamten türkisch-zyprischen Gemeinschaft unterstützt wurde; bedauert jedoch, dass es nicht möglich war, das größte Projekt, den Bau einer Meerwasserentsalzungsanlage (27,5 Mio. EUR), wegen von der türkischen Armee verhängten Beschränkungen umzusetzen; stellt fest, dass dies einen erheblichen Rückschritt für das Programm darstellt;

    210.

    betont, dass die Unterstützung der türkisch-zyprischen Volksgruppe gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 389/2006 unbedingt fortgeführt werden muss, was die Kommission auch in ihrer Antwort auf den Sonderbericht des Rechnungshofs festgestellt hat; unterstreicht, wie wichtig es ist, die türkisch-zyprische Gemeinschaft näher an die Union heranzuführen, um den Prozess der Wiedervereinigung zu erleichtern; vertritt daher die Auffassung, dass die für i) die Förderung der sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung, ii) die Entwicklung und Umgestaltung der Infrastruktur, iii) die Versöhnung, vertrauensbildende Maßnahmen und die Unterstützung der Zivilgesellschaft, iv) die Annäherung der türkisch-zyprischen Gemeinschaft an die Union, v) die Ausarbeitung von Rechtstexten, die dem gemeinschaftlichen Besitzstand entsprechen, vi) die Vorbereitung der Umsetzung des gemeinschaftlichen Besitzstands sowie die vorrangig für die Förderung der wirtschaftlichen Integration bereitgestellten Mittel künftig aufgestockt und die damit verbundenen von beiden Volksgemeinschaften getragenen Programme intensiviert werden sollten;

    211.

    weist insbesondere darauf hin, welch wesentliche Rolle von beiden Gemeinschaften getragene Projekte wie der Ausschuss für die Vermissten für die Ermittlung des Schicksals der Vermissten und damit für die Aussöhnung zwischen den Bevölkerungsgruppen spielen; unterstreicht, wie wichtig es ist, die notwendigen Mittel für die Arbeit des Ausschusses für die Vermissten sicherzustellen, und fordert die Kommission auf, zur Unterstützung des Ausschusses für die Vermissten an die türkischen Streitkräfte zu appellieren, Zugang zu den Militärgebieten zu gewähren; betont, dass von beiden Gemeinschaften getragene Infrastrukturprojekte finanziert werden müssen und eine effizientere Zusammenarbeit mit den Organisationen und Programmen der Vereinten Nationen erforderlich ist;

    212.

    weist ferner darauf hin, dass die Arbeit des Technischen Ausschusses für das kulturelle Erbe weiter unterstützt werden muss, um die Restaurierung und Erhaltung historischer und religiöser Stätten sicherzustellen, die integraler Bestandteil des kulturellen Erbes Zyperns und untrennbarer Bestandteil des Weltkulturerbes insgesamt sind;

    213.

    stellt fest, dass „ganz allgemein die Nachhaltigkeit der Projekte wegen der begrenzten Verwaltungskapazitäten, der verspäteten Verabschiedung der einschlägigen Texte sowie der Ungewissheit bezüglich der künftigen Finanzierung seitens der Begünstigten häufig gefährdet ist“;

    214.

    hält es ferner für nützlich, daran zu erinnern, dass zur Zeit der Prüfung immer noch nicht klar war, ob beträchtliche weitere Finanzmittel für das Hilfsprogramm der EU verfügbar gemacht werden; stellt fest, dass diese Ungewissheit die Verwaltung des Programms erschwert und negative Auswirkungen auf dessen Wirksamkeit und Nachhaltigkeit hat;

    215.

    nimmt die Empfehlungen des Rechnungshofs zur Kenntnis, die sich auf verschiedene Szenarien auf der Grundlage der Entwicklungen des Wiedervereinigungsprozesses und des Umfangs der künftigen EU-Hilfen stützen;

    216.

    stimmt mit der Kommission überein, dass bis zu einer Lösung des Zypernproblems die Unterstützung der türkisch-zyprischen Gemeinschaft weiterhin auf der Verordnung (EG) Nr. 389/2006 beruhen sollte;

    217.

    stellt mit Zufriedenheit fest, dass die Interventionen den Programmzielen entsprechen, wenngleich die unterschiedlichsten Sektoren abzudecken waren, die Verordnung (EG) Nr. 389/2006 verspätet angenommen wurde und keine Mehrjahresperspektive vorhanden war;

    218.

    stellt dennoch mit Sorge fest, dass die Kommission sich bei der Gestaltung und Umsetzung des Programms mit erheblichen Sachzwängen konfrontiert sieht, dass die Wirksamkeit des lokalen Unterstützungsbüros der Kommission durch mehrere Faktoren beeinträchtigt wurde, dass die Verfahren zur Programmdurchführung nicht immer wirksam waren und dass die Nachhaltigkeit der Projekte trotz gewisser Ergebnisse weiter gefährdet ist;

    219.

    nimmt die in dem Sonderbericht des Rechnungshofs beschriebenen Zustände zur Kenntnis; stellt fest, dass die Kommission eine Reihe von Initiativen ergriffen hat und dass seit der Prüfung die Effizienz weiter verbessert wurde;

    220.

    begrüßt außerdem die erfolgreichen Abschluss von Maßnahmen aufgrund der gemeinsamen Verwaltung mit dem Entwicklungsprogramm der Vereinten Nationen (UNDP);

    221.

    bedauert das Scheitern des geplanten Baus einer Meerwasserentsalzungsanlage, was einen bedauerlichen Rückschlag bedeutet; weist darauf hin, dass dieses Projekt nicht nur das wichtigste Projekt im Wassersektor war, sondern (mit rund 10 % der insgesamt vertraglich gebundenen Fördermittel) auch das größte von beiden Volksgemeinschaften getragene Projekt, das aus dem Instrument finanziert wurde, und dass mit der Anlage 23 000 m3 sauberes Trinkwasser pro Tag erzeugt werden sollte, wodurch der Bedarf von schätzungsweise 100 000 Menschen gedeckt worden wäre, und erinnert daran, dass die Wasserversorgung zu einem zunehmend kritischen Problem für die Insel wird, da die durchschnittliche jährliche Niederschlagsmenge in den letzten 30 Jahren um 40 % zurückgegangen ist; ist zutiefst über die Aufgabe des Projekts besorgt, die auf Beschränkungen zurückzuführen ist, die dem griechisch-zyprischen Auftragnehmer von der türkischen Armee auferlegt wurden, sowie darüber, dass der Auftragnehmer nach der Aufhebung dieser Beschränkungen im März 2010 unter Berufung auf Widrigkeiten nicht mehr weitermachen wollte, was bedeutet, dass dieses ernste ökologische Problem nicht angegangen wird; fordert die Kommission auf, die Möglichkeit einer Wiederaufnahme des Projekts in Erwägung zu ziehen;

    222.

    macht jedoch deutlich, dass die finanziellen Interessen der Kommission mit der Aufgabe der geplanten Meerwasserentsalzungsanlage geschützt wurden; stellt fest, dass keine Zahlungen im Rahmen des Bauvertrags getätigt wurden;

    223.

    bedauert zutiefst, dass bei den meisten Maßnahmen an lokalen und städtischen Infrastrukturen Verzögerungen aufgetreten sind, obwohl diese in den meisten Fällen auf politische Schwierigkeiten und die Überprüfung der Grundstücksbesitzverhältnisse zurückzuführen waren, was sich weitgehend der Kontrolle der Kommission und des UNDP entzieht;

    224.

    unterstützt die Schlussfolgerungen des Rechnungshofs, wonach mit dem Programm bereits einige positive Ergebnisse erzielt wurden und die Programmfördermittel zahlreichen Begünstigten innerhalb der türkisch-zyprischen Gemeinschaft zugutekamen, u. a. Landwirten, Studenten und Nutzern der neuen Übergangsstellen; stellt fest, dass deren Nachhaltigkeit angesichts der Ungewissheit bezüglich der künftigen EU-Finanzierung oftmals gefährdet ist;

    225.

    begrüßt die Schlussfolgerung des Rechnungshofs, dass es der Kommission trotz des schwierigen politischen Umfelds und eines knappen Zeitplans gelungen ist, ein Programm auszuarbeiten, das den Zielen der Verordnung (EG) Nr. 389/2006 entsprach, rasch ein Programmverwaltungsbüro einzurichten und geeignete Durchführungsmechanismen einzuführen;

    226.

    unterstreicht den vorübergehenden und außergewöhnlichen Charakter der EU-Hilfen an die türkisch-zyprische Gemeinschaft bis zur Wiedervereinigung Zyperns; stellt fest, dass die Kommission die Hilfsmaßnahmen für die türkisch-zyprische Gemeinschaft fortsetzt, bis eine umfassende Lösung für das Zypern-Problem im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 389/2006 des Rates gefunden ist;

    227.

    nimmt die Schlussfolgerungen und Empfehlungen des Sonderberichts Nr. 6/2012 des Rechnungshofs zur Kenntnis; empfiehlt der Kommission, den bei der Durchführung des Programms gesammelten Erfahrungen Rechnung zu tragen und gegebenenfalls weitere Verbesserungsmaßnahmen vorzuschlagen und das Parlament entsprechend darüber zu unterrichten; regt an, dass bei den finanziellen Hilfsmaßnahmen der EU für die wirtschaftliche Entwicklung der türkisch-zyprischen Gemeinschaft nicht nur neue Projekte berücksichtigt werden, sondern auch der Notwendigkeit Rechnung getragen wird, zur Sicherstellung der Nachhaltigkeit bestehender Projekte beizutragen, wenn über die Zuweisung künftiger finanzieller Mittel auf der Grundlage des geltenden Rechtsrahmens und in Einklang mit den Zielen der Verordnung (EG) Nr. 389/2006 des Rates entschieden wird;

    228.

    vertritt die Ansicht, dass mit den EU-Hilfen der Wiedervereinigungsprozess in Zypern weiter unterstützt werden sollte; empfiehlt daher der Kommission, die fünf Ziele der Verordnung (EG) Nr. 389/2006 weiterzuverfolgen, darunter die von beiden Gemeinschaften getragenen Projekte, vertrauensbildende Maßnahmen, die Maßnahmen in Verbindung mit den vermissten Personen, die Zivilgesellschaft (einschließlich der armenischen und maronitischen Minderheit), die Erhaltung und Restaurierung historischer Stätten, der Umweltschutz sowie die wirtschaftliche und soziale Entwicklung und die Umsetzung des gemeinschaftlichen Besitzstands;

    229.

    fordert die Kommission auf, für die bestmögliche Verbreitung von Informationen über Ausschreibungen von Programmen zur Aussöhnung und zur Stärkung der Zivilgesellschaft zu sorgen; weist insbesondere darauf hin, dass Programme für die sozioökonomische Integration und die Teilhabe von Frauen in der türkisch-zyprischen Gemeinschaft unterstützt werden müssen;

    Teil XI   Sonderbericht Nr. 7/2012 des Europäischen Rechnungshofs mit dem Titel: „Reform der gemeinsamen Marktorganisation für Wein: bisher erzielte Fortschritte“

    230.

    begrüßt den Sonderbericht Nr. 7/2012 des Europäischen Rechnungshofs mit dem Titel „Reform der gemeinsamen Marktorganisation für Wein: bisher erzielte Fortschritte“, in dem die Fortschritte behandelt werden, die mit der vom Rat 2008 eingeleiteten Reform der Gemeinsamen Marktorganisation für Wein erzielt wurden; weist darauf hin, dass das Hauptziel der Prüfung darin bestand, die Fortschritte in Bezug auf eines der wichtigsten Ziele der Reform, die Herstellung eines besseren Gleichgewichts zwischen Angebot und Nachfrage, zu bewerten;

    231.

    erinnert daran, dass die Reform der Gemeinsamen Marktorganisation für Wein darauf ausgerichtet war, ein Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage herzustellen, und dass zu den wichtigsten Finanzinstrumenten dieser Reform eine befristete Rodungsregelung und die Einrichtung nationaler Stützungsprogramme gehörten, die den einzelnen Mitgliedstaaten ermöglichen sollten, jene Maßnahmen (unter den 11 verfügbaren Maßnahmen) auszuwählen, die im Hinblick auf ihre konkrete Situation am besten geeignet sind;

    232.

    hebt hervor, dass die Prüfung auf die beiden Maßnahmen mit den größten Ausgabenposten ausgerichtet war: „Rodung“ und „Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen“, wobei für Rodungen für den dreijährigen Anwendungszeitraum von 2008/2009 bis 2010/2011 1,074 Mrd. EUR und für Umstrukturierungs- und Umstellungsmaßnahmen für den Zehnjahreszeitraum von 2001 bis 2010 4,2 Mrd. EUR bereitgestellt wurden;

    233.

    weist darauf hin, dass die EU mit einer Rebfläche von 3,5 Mio. Hektar der größte Weinerzeuger der Welt ist und im Weinwirtschaftsjahr 2007/08 rund 160 Mio. Hektoliter Wein erzeugt hat, was einem Anteil von 60 % am Weltmarkt entspricht; weist ferner darauf hin, dass der insgesamt rückläufige Weinkonsum, der in der EU in den vergangenen 20 Jahren bis 2009 zu verzeichnen ist, zu einer Preissenkung für Wein auf Erzeugerebene geführt hat;

    234.

    weist darauf hin, dass die Nachfrage nach einer Inanspruchnahme der Rodungsregelung laut Sonderbericht Nr. 7/2012 zwar eine Fläche von mehr als 350 000 ha betraf, dass dies aber wegen der festgesetzten Zielvorgabe von 175 000 ha nur begrenzte Auswirkungen hatte und am Ende nur 160 550 ha unter Inanspruchnahme von Beihilfen der EU gerodet wurden; weist ferner darauf hin, dass der Rechnungshof schätzt, dass die Rodungsregelung letztendlich zu einer Verringerung der Rebflächen der Weinbaukartei um etwa 5 % führte, was einer Weinmindermenge von rund 10,2 Mio. hl oder 6 % der verwendbaren Erzeugung entspricht; weist allerdings darauf hin, dass die Gesamtfläche der Rodungen seit Beginn der Reform sehr viel größer war und insgesamt 300 000 ha betrug, wobei bei einer Rodungsfläche von etwa 140 000 ha keine Beihilfen gezahlt wurden — eine Tatsache, die im Sonderbericht Nr. 7/2012 nicht erwähnt wird;

    235.

    weist darauf hin, dass der Rechnungshof zu der Schlussfolgerung gelangt, dass mehr Effizienz und weniger Ausgaben im Fall der Rodungsregelung durchaus erreichbar gewesen wären, da die Beihilfesätze im ersten und zweiten Jahr zu stark angehoben wurden, während die Nachfrage nach einer Inanspruchnahme der Maßnahme selbst dann über der Zielvorgabe lag, als die Sätze im dritten und letzten Jahr der Regelung auf das ursprüngliche Niveau herabgesetzt wurden;

    236.

    weist darauf hin, dass der Rechnungshof die Ansicht vertritt, dass die Rodungen nicht notwendigerweise nur auf den weniger wettbewerbsfähigen oder weniger rentablen Rebflächen vorgenommen wurden, sondern dass mit der Regelung in einigen Fällen auch die Rodung von Rebflächen finanziert wurde, die bereits umstrukturiert worden waren und somit eigentlich wettbewerbsfähig waren; nimmt mit Bedauern zur Kenntnis, dass solche Fälle im Widerspruch zu den mit der Reform verfolgten Zielsetzungen stehen;

    237.

    weist darauf hin, dass im Sonderbericht Nr. 7/2012 hervorgehoben wird, dass der erwartete mengenmäßige Rückgang der Erzeugung nicht erreicht wurde, was auch darauf zurückzuführen ist, dass einige Instrumente der gemeinsamen Marktorganisation, wie die grüne Weinlese und die Absatzförderung, nicht genügend genutzt wurden und der Vorschlag der Kommission zur Einstellung der Anreicherung mit Saccharose vom Rat abgelehnt wurde;

    238.

    weist darauf hin, dass im Sonderbericht Nr. 7/2012 festgestellt wird, dass die Umstrukturierungsmaßnahmen zur Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit des Sektors beigetragen haben, dass sie in einigen Mitgliedstaaten aber auch einen Anstieg der Erträge zur Folge hatten und dadurch die Bemühungen um eine Reduzierung des Angebots am Markt teilweise zunichte gemacht haben;

    239.

    weist darauf hin, dass der Rechnungshof feststellt, dass die Kommission keine eingehende Abschätzung der möglichen Folgen der spätestens für 2018 geplanten Liberalisierung der Pflanzungsrechteregelung vorgenommen hat, und der Ansicht ist, dass eine solche Folgenabschätzung notwendig ist, um eine Schätzung des Gleichgewichts zwischen Angebot und Nachfrage im Weinsektor vornehmen zu können;

    240.

    nimmt die Bedenken zur Kenntnis, die der Rechnungshof hat, weil von der EU — zum Abbau der Erzeugungsüberschüsse — Rodungen finanziert wurden, während in einigen Fällen durch Umstrukturierungs- und Umstellungsmaßnahmen ein gewisser Anstieg der Rebflächenerträge bewirkt wurde; ist der Meinung, dass ein Anstieg der Erträge zwar mit einer Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit der Weine einhergehen kann, fordert die Kommission aber dennoch nachdrücklich auf, eine geeignete Strategie zur Vermeidung von Ungleichgewichten vorzusehen;

    241.

    teilt uneingeschränkt die Ansicht, dass die Rodung einiger modernisierter Rebflächen hätte vermieden werden müssen, und zwar durch eine Klarstellung der geltenden Bestimmungen, mit der ausufernde Auslegungsmöglichkeiten hätten vermieden werden können, und durch Aufstellung zusätzlicher Zulassungskriterien, die nicht beim Landwirt, sondern bei der betreffenden Rebfläche ansetzen;

    242.

    vertritt die Auffassung, dass die Kommission die Umstrukturierungsmaßnahmen überprüfen sollte, damit diese besser greifen, und dass sie die Maßnahmen beibehalten sollte, die im Falle des vorhergehenden Programms erfolgreich zur Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit des Sektors beitragen konnten; erwartet, dass die Kommission dafür sorgt, dass die nationalen Programme der Mitgliedstaaten und die Umstrukturierungs- und Umstellungsmaßnahmen dem Ziel der Reform, vor allem in Bezug auf die Betriebsprämienregelung, entsprechen; fordert die Kommission ferner auf, die geltenden Bestimmungen dahin gehend zu verbessern, dass Landwirte besser auf die Signale des Marktes reagieren und das Angebot besser auf die nachgefragten Erzeugnisse abstimmen können;

    243.

    fordert die Kommission auf, Maßnahmen zur Wahrung der besten Traditionen der Weinerzeugung in der Union zu fördern, da diese Traditionen in vielen der ländlichen Räume, in denen sie gepflegt werden, wesentlich zur Erhaltung des sozioökonomischen Zusammenhalts sowie zum Umwelt- und Landschaftsschutz beitragen;

    244.

    vertritt die Auffassung, dass die Kommission ausgehend von einer statistischen Analyse der sektorspezifischen Variablen, bei der die positiven Auswirkungen der Umstrukturierungs- und Umstellungsmaßnahmen auf die Produktion berücksichtigt werden, eine regelmäßig aktualisierte Schätzung des Gleichgewichts zwischen Angebot und Nachfrage im Weinsektor vornehmen sollte; ist der Ansicht, dass die Kommission das Zielgebiet für die Rodungsmaßnahme ausgehend von einer solchen Schätzung hätte festlegen sollen und dass sie anhand dieser Schätzung prüfen sollte, ob noch weitere Maßnahmen verbessert werden müssen, um auf etwaige Ungleichgewichte zu reagieren;

    245.

    weist nachdrücklich darauf hin, dass entsprechend der Empfehlung des Rechnungshofs eine eingehende Abschätzung der Folgen einer Liberalisierung der Pflanzungsrechteregelung vorgenommen werden muss; fordert die Kommission auf, die möglichen Folgen einer Einstellung dieser Regelung abzuschätzen, damit die Entscheidungen getroffen werden, die am besten dazu geeignet sind, ein gesichertes Gleichgewicht auf dem Weinmarkt zu erreichen; weist darauf hin, dass die Mehrheit der Mitgliedstaaten dagegen ist, dass es bei dieser Regelung bleibt, und dass sich das Europäische Parlament in seiner Entschließung vom 23. Juni 2011„GAP bis 2020: Nahrungsmittel, natürliche Ressourcen und ländliche Gebiete — die künftigen Herausforderungen“ (29) ebenfalls in diesem Sinne geäußert hat;

    246.

    hebt hervor, dass die Nachfrage nach Wein in Europa in den letzten Jahrzehnten zwar zurückgegangen ist, dass jedoch bei den Ausfuhren in Drittländer in den letzten Jahren ein spürbarer Anstieg zu verzeichnen ist, der im Sonderbericht Nr. 7/2012 nicht berücksichtigt wurde; vertritt die Ansicht, dass auf die Ausfuhr von Qualitätsweinen ausgerichtete Absatzförderungsmaßnahmen zum Abbau der Erzeugungsüberschüsse beitragen würden;

    247.

    fordert die Kommission nachdrücklich auf, Maßnahmen zu treffen, mit denen sichergestellt wird, dass die Mitgliedstaaten, in denen die Zahlungen anhand von Pauschaltarifen je Hektar berechnet werden, für die Zahlstellen geeignete Kontrollmechanismen vorsehen, damit die Landwirte keine überhöhten Ausgleichszahlungen erhalten, dass sie die Kostenschätzung standardisieren, sodass Abweichungen bei den geschätzten Kosten vergleichbarer Maßnahmen auf ein Minimum beschränkt werden;

    248.

    fordert die Kommission nachdrücklich auf, geeignete Maßnahmen zu treffen, damit bei den Maßnahmen nach Artikel 103q der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (30) für Vergleichbarkeit und ein annehmbares Maß an Standardisierung gesorgt ist;

    249.

    ist der Überzeugung, dass neben der Ausfuhr von Qualitätsweinen in Drittländer auch eine stärkere Förderung des Konsums europäischer Weine in der Europäischen Union zum Abbau der Produktionsüberschüsse beitragen würde;

    250.

    fordert die Kommission auf, wieder eine Strategie zur Förderung des Weinsektors und zur Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit dieses Sektors im Binnenmarkt einzuführen und in diesem Rahmen auch Informationskampagnen für Erwachsene vorzusehen, bei denen es um den verantwortungsbewussten Konsum sowie um die besonderen Eigenschaften und Merkmale von Wein geht und die kulturellen Wurzeln der europäischen Weine hervorgehoben werden; fordert die Kommission ferner auf, zu untersuchen, mit welcher Strategie auf europäischer Ebene eine Steigerung der Ausfuhren in Drittländer bewirkt werden könnte;

    Teil XII   Sonderbericht Nr. 9/2012 des Rechnungshofs mit dem Titel: „Prüfung des Kontrollsystems, das die Produktion, die Verarbeitung, den Vertrieb und die Einfuhr von ökologischen/biologischen Erzeugnissen regelt“

    251.

    begrüßt den Sonderbericht Nr. 9/2012 des Rechnungshofs und schließt sich den Schlussfolgerungen des Rechnungshofs an; bedauert gleichwohl, dass nur in sechs Mitgliedstaaten Prüfbesuche stattfanden, auch wenn dies die am stärksten betroffenen Staaten waren;

    252.

    schließt sich den Empfehlungen des Rechnungshofs, insbesondere was die Rückverfolgbarkeit und den grenzüberschreitenden Handel mit ökologisch-biologischen Erzeugnissen betrifft, an;

    253.

    stellt fest, dass der Verbrauch ökologischer/biologischer Lebensmittel weniger als 2 % des gesamten Nahrungsmittelmarkts ausmacht, auch wenn die Tendenz steigend sein dürfte;

    254.

    hebt hervor, dass die Bedeutung der ökologischen/biologischen Produktion über die einer gesunden Ernährung hinausgeht; weist darauf hin, dass der ökologische Landbau eine innovative, kenntnisbasierte Form der landwirtschaftlichen Erzeugung ist, die mit einer effizienten Nutzung der Ressourcen einhergeht und als Motor der ländlichen Entwicklung und der Beschäftigung fungieren kann; ist der Ansicht, dass ein vermehrter Einsatz der Biotechnologie und ökologischer Produktionsmethoden einen „europäischen Mehrwert“ für die Landwirtschaft schaffen und damit die Rolle Europas im weltweiten Wettbewerb stärken könnte; verweist zudem darauf, dass damit außerdem ein Beitrag zu langfristiger ökologischer, wirtschaftlicher und sozialer Nachhaltigkeit, wie z. B. Anpassung an den Klimawandel und Abschwächung seiner Folgen, Verlangsamung des Rückgangs der Artenvielfalt und Verbesserung von Tierschutznormen, geleistet wird;

    255.

    erinnert daran, dass das Parlament den ökologischen Landbau immer unterstützt hat und dies auch weiterhin tun wird und dass es aktiv an der Einführung von Rechtsvorschriften für die Produktion ökologischer/biologischer Lebensmittel und entsprechender Kennzeichnungsvorschriften mitgewirkt hat;

    256.

    ist der Ansicht, dass die Produktion ökologischer/biologischer Erzeugnisse im nächsten mehrjährigen Finanzrahmen größere Aufmerksamkeit und mehr Unterstützung erfahren sollte;

    257.

    verleiht seiner Sorge Ausdruck, dass viele ökologische/biologische Erzeugnisse teurer als nichtökologische/nichtbiologische Erzeugnisse sind, weshalb preisempfindliche Verbraucher und Menschen, die von geringeren Einkommen leben müssen, sich diese gesünderen Erzeugnisse weniger oder gar nicht leisten können;

    258.

    ist sich bewusst, dass ein wirksames Kontrollsystem für die ökologische/biologische Produktion die Unternehmer (Erzeuger, Importeure und Verarbeiter) vor eine Reihe von Hürden stellt, gleichzeitig aber ihre Qualität bestätigt, womit die Unternehmer an Glaubwürdigkeit gewinnen und das Vertrauen der Verbraucher in die als ökologisch/biologisch gekennzeichneten Erzeugnisse gestärkt wird;

    259.

    lenkt die Aufmerksamkeit auf das Wachstum des Marktes von in der Union erzeugten und importierten ökologischen/biologischen Lebensmitteln, womit auch das Risiko unlauterer Handelspraktiken verbunden ist, und weist darauf hin, dass dies stärkere Kontrollsysteme auf der Ebene der Union und der Mitgliedstaaten erforderlich macht; betont, dass die Kontrollen die Gewähr dafür bieten sollten, dass die als ökologisch/biologisch gekennzeichneten Erzeugnisse auch tatsächlich ökologisch/biologisch sind;

    260.

    erinnert daran, dass die Kommission für die Überwachung der Kontrollsysteme zuständig ist, und fordert die Kommission auf, gemeinsam mit den Mitgliedstaaten, die eine erhebliche Verantwortung für den Betrieb des Kontrollsystems tragen, eine Bewertung der wichtigsten Feststellungen des Rechnungshofs vorzunehmen;

    261.

    hebt hervor, dass es wichtig ist, über eine ausreichende Gewähr dafür zu verfügen, dass das System wirksam funktioniert, und dass sichergestellt ist, dass das Vertrauen der Verbraucher nicht untergraben wird;

    262.

    fordert daher die Kommission auf, Initiativen und Vorschläge für Rechtsvorschriften vorzulegen, um sicherzustellen, dass alle im Sonderbericht Nr. 9/2012 festgestellten Mängel bis Ende 2013 behoben werden;

    263.

    begrüßt die bevorstehende Überprüfung der die Kontrolle betreffenden Rechtsvorschriften durch die Kommission und die gegenwärtige Ausarbeitung von Akkreditierungsleitlinien durch die Europäische Organisation für die Zusammenarbeit im Bereich Akkreditierung als einen wertvollen Beitrag zu einer künftig verbesserten Durchführung;

    264.

    betont, dass es von grundlegender Bedeutung ist, dass bei der Anwendung der Verfahren für die Zulassung und Überwachung der Kontrollstellen gleiche Bedingungen für alle gelten; stellt fest, dass sonst bei der Kontrolle der Kennzeichnung ökologisch-biologischer Erzeugnisse unterschiedlich verfahren wird, was die Gefahr des Betrugs oder eines „Öko-/Bio-Siegel-Shoppings“ erhöht und sich damit negativ auf das Verbrauchervertrauen in Bezug auf derartige Kennzeichen auswirkt;

    265.

    zeigt sich überrascht und beunruhigt über die Schlussfolgerung des Rechnungshofs, wonach die zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten die Verfahren für die Zulassung und Überwachung der Kontrollstellen, mit denen die Einhaltung der verordnungsrechtlichen Anforderungen sichergestellt werden soll, nicht oder nur unzureichend dokumentiert haben; fordert, dass die nationalen Parlamente, deren Aufgabe es ist, die Regierungen der Mitgliedstaaten zu überwachen, über die Schlussfolgerung unterrichtet werden;

    266.

    unterstreicht, dass es entscheidend auf die Unabhängigkeit der Kontrollstellen ankommt, auch wenn es sich um eine staatliche Stelle handelt, wenn das Ansehen des Öko-/Bio-Siegels geschützt werden soll;

    267.

    begrüßt die Verbesserungen in den bereits bestehenden IT-Systemen und sieht darin wesentliche Komponenten wirksamer künftiger Kontrollen;

    268.

    unterstreicht die Verantwortung der Mitgliedstaaten in diesem Zusammenhang wie auch in anderen Bereichen und betrachtet die regelmäßigen Sitzungen des Ständigen Ausschusses für den ökologischen Landbau (SCOF) als äußerst wertvoll für den Austausch bewährter Praktiken und Informationen zwischen den Mitgliedstaaten, der Kommission und den an den Kontrollsystemen beteiligten Bediensteten von Drittländern; nimmt jedoch Kenntnis von der Bemerkung des Rechnungshofs (Ziffer 75), dass die genannte Einrichtung ihre Fähigkeit zum Informationsaustausch über das Funktionieren des Systems der Einfuhrgenehmigungen verbessern muss;

    269.

    unterstreicht die Bedeutung des Informationsaustauschs innerhalb der Mitgliedstaaten und zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission; fordert daher die Kommission auf, geeignete Maßnahmen zu treffen, um einen sachdienlichen, zuverlässigen und rechtzeitigen Informationsfluss sicherzustellen; fordert die Kommission insbesondere auf, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um für eine Beschleunigung und erhöhte Zuverlässigkeit der Mitteilungen über Zertifizierungsfragen im Zusammenhang mit ökologischen/biologischen Erzeugnissen, etwa der Mitteilungen durch das „Informationssystem für ökologischen Landbau“, zu sorgen;

    270.

    fordert, dass die Mitgliedstaaten bereits im Voraus keine Einfuhrgenehmigungen mehr erteilen, was im Rahmen einer Übergangsregelung auf der Grundlage der Verordnung (EWG) Nr. 2083/92 des Rates (31) möglich war, wobei diese Regelung mehrfach verlängert worden ist, die Mitgliedstaaten nach der derzeit geltenden Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1267/2011 der Kommission (32) vom 6. Dezember 2011 diese Art Genehmigung ab dem 1. Juli 2014 jedoch nicht mehr erteilen dürfen;

    271.

    nimmt Kenntnis von der Bemerkung im Jährlichen Tätigkeitsbericht 2011 der Generaldirektion Landwirtschaft und ländliche Entwicklung der Kommission, dass ökologisch-biologische Erzeugnisse irrtümlicherweise als mögliche Ursache einer Ansteckung mit E.-Coli-Bakterien genannt wurden, was Zweifel an der Überwachung des ökologischen Landbaus aufkommen ließ, und dass das Jahr durch eine intensive Medienberichterstattung über Überwachungs- und Kontrollmängel im ökologisch-biologischen Sektor (33) gekennzeichnet war, insbesondere infolge eines zum Jahresende aufgedeckten Betrugs, bei dem Daten gefälscht und Erzeugnisse fälschlicherweise als ökologisch-biologisch gekennzeichnet worden waren;

    272.

    nimmt Kenntnis von dem im Jährlichen Tätigkeitsbericht 2011 geltend gemachten Vorbehalt bezüglich eines möglichen Risikos für das Ansehen, das das Kontrollsystem im Bereich ökologisch-biologische Erzeugung darstellt, wenn es innerhalb der Union und an ihren Außengrenzen nicht ordnungsgemäß angewandt wird;

    273.

    wartet auf den Folgebericht des Rechnungshofs in drei Jahren, um sich ein Bild von den getroffenen Abhilfemaßnahmen und ihren Ergebnissen machen zu können;

    Teil XIII   Sonderbericht Nr. 12/2012 des Europäischen Rechnungshofs mit dem Titel: „Wurden die Verfahren zur Erstellung zuverlässiger und glaubwürdiger europäischer Statistiken von der Kommission und Eurostat verbessert?“

    274.

    weist darauf hin, dass

    a)

    das Europäische Statistische System als eine Partnerschaft zwischen der statistischen Stelle der Union, Eurostat und den nationalen statistischen Ämtern besteht, die für die Koordinierung aller Tätigkeiten auf nationaler Ebene hinsichtlich der Entwicklung, Erstellung und Verbreitung europäischer Statistiken zuständig sind, und der EU-Finanzhilfen gewährt werden können, ohne dass diese zuvor ausgeschrieben werden müssen;

    b)

    der Ausschuss für das Europäische Statistische System dem Europäischen Statistischen System fachliche Anleitung gibt;

    275.

    stellt fest, dass

    a)

    das übergreifende Ziel der Prüfung in der Beurteilung bestand, ob die Kommission und Eurostat die Verfahren zur Erstellung von zuverlässigen und glaubwürdigen Statistiken verbessert haben;

    b)

    zu diesem Zweck der Rechnungshof zwei Themen untersuchte: die Umsetzung des Verhaltenskodexes für europäische Statistiken und die Verwaltung des mehrjährigen europäischen statistischen Programms durch Eurostat;

    c)

    zu der Prüfung auch Beiträge, die das Europäische Beratungsgremium für die Statistische Governance (ESGAB) und der Europäische Beratende Ausschuss für Statistik geleistet haben, gehörten;

    276.

    unterstützt weitgehend die drei wichtigsten Empfehlungen des Rechnungshofs:

    a)

    Da die statistischen Stellen der Union und der Mitgliedstaaten eine gemeinsame Verantwortung für die Sicherung des Vertrauens in die demokratischen Prozesse in Europa tragen, sollten sie das System europäischer Statistiken stärken, indem sie fachliche Unabhängigkeit, angemessene Ressourcen und eine wirksame Kontrolle sicherstellen, unter Einschluss von Sanktionen und umgehenden Verbesserungsmaßnahmen in Fällen, in denen Qualitätsstandards nicht beachtet werden.

    b)

    Um den Verhaltenskodex für europäische Statistiken umzusetzen, sollte die Kommission:

    Änderungen des Rechtsrahmens für die Erstellung von europäischen Statistiken vorschlagen, die eine solide Basis für Überwachung, Durchsetzung und gegebenenfalls Kontrolle und Nachprüfung schaffen und den institutionellen Rahmen der Erstellung von Statistiken, die statistischen Prozesse und die statistischen Produkte sowohl auf EU-Ebene als auch auf nationaler Ebene abdecken;

    die notwendigen Maßnahmen ergreifen, um Rechtssicherheit hinsichtlich der Verpflichtung zur Einhaltung des Verhaltenskodexes für europäische Statistiken herzustellen;

    eine Aufsichtsfunktion zu entwickeln zur Beaufsichtigung von Überwachungen, Überprüfungen und Kontrollen, beispielsweise durch die Ausweitung der derzeitigen Aufgabengebiete des Europäischen Beratungsgremiums für die statistische Governance (ESGAB);

    die fachliche Unabhängigkeit des Chefstatistikers der Europäischen Union stärken,

    ihren internen Beschluss über die Rolle von Eurostat an die Anforderungen des Verhaltenskodexes für europäische Statistiken anpassen, es Eurostat ermöglichen, das Protokoll über den unparteiischen Zugang zu Daten ohne die Einschränkung anzuwenden (und das Verfahren der nachgeordneten Zuweisung von operationellen Mitteln für die Erstellung von statistischen Produkten auslaufen lassen, wodurch Eurostat teilweise in finanzielle Abhängigkeit von anderen Kommissionsdienststellen gerät);

    die von der Kommission für 2013 vorgesehene neue Runde von Peer Reviews in Gang setzen, die die Einhaltung aller Grundsätze des Verhaltenskodexes für europäische Statistiken abdecken sowie eine starke externe Komponente haben sollten, um unabhängige Bewertungen und vergleichbarer Ergebnisse zu ermöglichen;

    für die wichtigsten statistischen Bereiche die Einführung turnusmäßiger Peer Reviews in Betracht ziehen und damit die gesamte Erstellungskette abdecken, einschließlich derjenigen, die die Verwaltungsdaten bereitstellen;

    c)

    Eurostat sollte das Potenzial des neuen europäischen statistischen Programms für die Jahre 2013-2017 voll ausschöpfen und insbesondere:

    exakte Ziele und Meilensteine festlegen, die jedes Jahr in den jährlichen statistischen Programmen definiert werden, und angemessene Folgemaßnahmen organisieren;

    gegebenenfalls die Überprüfung des Programms während seiner Umsetzung in Betracht ziehen und es mit dem mehrjährigen Finanzrahmen synchronisieren;

    die statistischen Prioritäten systematisch überprüfen und dabei insbesondere die Relevanz statistischer Produkte sowie Kosten und Nutzen für das Europäische Statistische System, für seine Mitglieder und die Auskunft Gebenden berücksichtigen und im Zusammenhang mit der Neufestsetzung von Prioritäten statistische Innovationen fördern;

    seine Unterstützung der Arbeitsweise des Europäischen Beratenden Ausschusses für Statistik durch umfangreichere und besser aufbereitete Informationen über die haushaltspolitischen und finanziellen Implikationen von statistischen Programmentscheidungen sowie über die Umsetzung statistischer Programme verbessern;

    die Effizienz der Verwaltung von Finanzhilfen durch die Verwendung von Standardeinheitskosten für Personal oder von Pauschalbeträgen für Datensätze, die durch Erhebungen gewonnen wurden, vereinfachen und verbessern;

    die Möglichkeit eines leistungsorientierten Systems, das auf vereinbarten Indikatoren und Zielen beruht, für die Verwaltung der Finanzhilfen ausloten;

    den Wettbewerb bei Vergabeverfahren fördern, insbesondere durch die Höhergewichtung des Preiskriteriums bei der Vergabe im Leistungswettbewerb und durch Vermeidung von Mindestschwellenwerten, die den Preiswettbewerb schwächen;

    277.

    begrüßt die allgemein konstruktiven Antworten der Kommission und stellt insbesondere fest, dass die Kommission dem Rechnungshof darin zustimmt, dass die Union, die Mitgliedstaaten und ihre statistischen Stellen gemeinsame Verantwortung für die Sicherung des Vertrauens in die demokratischen Prozesse in Europa tragen;

    278.

    weist darauf hin, dass die Kommission, wie vom Rechnungshof verlangt,

    a)

    einen Vorschlag für eine Verordnung zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 (COM(2012) 167) vorgelegt hat,

    b)

    am 17. September 2012 einen neuen internen Beschluss über die Rolle von Eurostat angenommen hat und

    c)

    sich im September 2011 für die Überprüfung des Verhaltenskodexes für europäische Statistiken aussprach;

    279.

    weist darauf hin, dass die koordinierende Rolle der nationalen statistischen Stellen und von Eurostat bei der Erstellung von europäischen Statistiken gestärkt und unterstützt werden muss, gegebenenfalls auch durch legislative Änderungen; fordert, dass das ESGAB in ein unabhängiges Aufsichtsgremium umgewandelt wird, das mit der Beaufsichtigung von Überwachungen, Überprüfungen und Kontrollen im Europäischen Statistischen System beauftragt sein sollte; fordert die Kommission mit diesem Ziel auf, einen Vorschlag für eine Verordnung vorzulegen, die den derzeit geltenden Beschluss Nr. 235/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2008 zur Einsetzung des Europäischen Beratungsgremiums für die Statistische Governance (34) ersetzt;

    280.

    betont, dass das Europäische Statistische System selbst Triebfeder für systemische Verbesserungen sein muss, um seine Strukturen und Ressourcen an die neuen Herausforderungen anzupassen; stellt fest, dass angesichts schrumpfender Ressourcen eine wachsende Nachfrage nach Statistiken eine systemische Änderung der Art und Weise wie Statistiken erstellt werden, nötig macht, um die Effizienz weiter zu verbessern; betont, dass die Umsetzung der Zielvorstellungen für das nächste Jahrzehnt und das damit zusammenhängende gemeinsame Europäische Statistische System nicht länger verschoben werden können;

    281.

    unterstreicht die Notwendigkeit, die Governance des Europäischen Statistischen Systems weiter zu stärken, und betont, dass die derzeit stattfindende Überprüfung der Struktur der Governance des Europäischen Statistischen Systems schnell abgeschlossen werden muss, um die Entscheidungswege zu straffen und Komitologie-Kompetenzen an den Ausschuss für das Europäische Statistische System zu übertragen; fordert die Kommission auf, die Position des Europäischen Beratungsgremiums für Statistische Governance in der Governance-Struktur des Europäischen Statistischen Systems zu klären;

    282.

    begrüßt die Verpflichtung der Kommission, das Europäische Statistische System vollständig umzusetzen; stellt jedoch fest, dass der Verhaltenskodex für europäische Statistiken immer noch eine Herausforderung für das Europäische Statistische System darstellt und Eurostat und die nationalen statistischen Stellen bei ihren Anstrengungen, den Verhaltenskodex für europäische Statistiken vollständig umzusetzen, unterstützt werden müssen;

    283.

    bedauert, dass von den ursprünglich festgestellten 677 Verbesserungsmaßnahmen, die für das Europäische Statistische System im Rahmen der 2006-2008 durchgeführten externen Peer Reviews festgestellt wurden, bis 2012 nur 71 % abgeschlossen wurden; stellt fest, dass ein Teil der verbliebenen Verbesserungsmaßnahmen bereits veraltet und die Geschwindigkeit ihrer Umsetzung ins Stocken geraten ist; begrüßt daher die Pläne für eine neue Reihe von Peer Reviews, die 2013 beginnen sollte, einschließlich der Veröffentlichung der vollständigen Liste der verbliebenen Maßnahmen und den Plan für ihre Umsetzung; betont, wie wichtig es ist, externe Nachprüfungsverfahren bei der Umsetzung der neuen Runde der Peer Reviews einzubeziehen;

    284.

    begrüßt die Tatsache, dass die Kommission grundsätzlich die Empfehlungen zu den Peer Reviews, die Einführung genauer Ziele und Meilensteine in den jährlichen statistischen Programmen, die Neufestsetzung der Prioritäten und Überprüfung für das Programm 2013-2017, die Förderung der Innovation, die bessere Einbindung des Europäischen Beratenden Ausschusses für Statistik und die Vereinfachung und Verbesserung der Effizienz der Verwaltung von Finanzhilfen akzeptiert; stellt fest, dass die Kommission auch mit der Vermeidung des Preiswettbewerbs in Ausschreibungen sowie der Anpassung des bestehenden Schwellenwerts und des Verhältnisses für die Auswahl des günstigsten Angebots einverstanden ist, und ist zufrieden, dass Bestimmungen des Vorschlags für eine Verordnung zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 223/2009, wie sie die Kommission vorgelegt hat, die Verwendung von Pauschalbeträgen und die Vereinbarung von Standardeinheitskosten für Personal festlegen;

    285.

    stellt fest, dass eine Bestimmung des Vorschlags der Kommission für eine Verordnung zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 den Grundsatz der Unabhängigkeit des Chefstatistikers der Europäischen Union stärkt, aber nicht die Mechanismen für seine Ernennung vorsieht, die vom Rechnungshof empfohlen wurden; weist darauf hin, dass die geänderte Verordnung die Rolle des Europäischen Beratungsgremiums für Statistische Governance im von der Kommission angewandten Auswahlverfahren des Chefstatistikers gestärkt werden muss und dass mit offenen Ausschreibungen und zeitlichen Begrenzungen gemäß dem Verhaltenskodex für europäische Statistiken für klare und öffentlich zugängliche Ernennungs- und Entlassungsregelungen für den Chefstatistiker gesorgt werden sollte;

    286.

    nimmt die Position der Kommission zum Auslaufen der nachgeordneten Zuweisung von Mitteln für die Erstellung von statistischen Produkten zur Kenntnis;

    287.

    beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, dem Gerichtshof der Europäischen Union und dem Rechnungshof zu übermitteln und ihre Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.


    (1)  ABl. L 68 vom 15.3.2011.

    (2)  ABl. C 348 vom 14.11.2012, S. 1.

    (3)  ABl. C 344 vom 12.11.2012, S. 1.

    (4)  ABl. C 348 vom 14.11.2012, S. 130.

    (5)  Angenommene Texte, P7_TA(2013)0122 (siehe S. 25 dieses Amtsblatts).

    (6)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

    (7)  ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.

    (8)  ABl. L 223 vom 15.8.2006, S. 1.

    (9)  Regelung, die es einem Einführer ermöglicht, eine MwSt.-Befreiung zu erwirken, wenn die eingeführten Waren in einen anderen Mitgliedstaat befördert werden, und bei der die MwSt. im Bestimmungsmitgliedstaat geschuldet wird.

    (10)  ABl. L 145 vom 4.6.2008, S. 1.

    (11)  Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen vom 19. Mai 2010: Eine digitale Agenda für Europa (KOM(2010) 245).

    (12)  Friedrich Schneider, The Shadow Economy in Europe, 2010: Using Electronic Payment Systems to Combat the Shadow Economy, A.T. Kearney, 2010.

    (13)  Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat vom 24. April 2012: Monitoring-Bericht über die Vorbereitungen Kroatiens auf den Beitritt, S. 12.

    (14)  Vgl. Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat vom 12. Dezember 2007: Zweiter Bericht über die Verwendung der finanziellen Ressourcen für die Stilllegung kerntechnischer Einrichtungen und die Entsorgung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle (KOM(2007) 794), S. 10.

    (15)  Sonderbericht Nr. 16/2011, S. 7.

    (16)  Vgl. den Bericht der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat vom 13. Juli 2011 über die Verwendung der finanziellen Ressourcen im Zeitraum 2004-2009, die Litauen, der Slowakei und Bulgarien zur Unterstützung der Stilllegung vorzeitig abgeschalteter Kernkraftwerke gemäß den jeweiligen Beitrittsakten zur Verfügung gestellt wurden (KOM(2011) 432).

    (17)  Entschließung des Europäischen Parlaments vom 5. April 2011 zur Effizienz und Wirksamkeit von EU-Finanzmitteln auf dem Gebiet der Stilllegung von kerntechnischen Anlagen in den neuen Mitgliedstaaten (ABl. C 296 E vom 2.10.2012, S. 19).

    (18)  SEC(2011) 1387, S. 34, siehe Anlage 1.

    (19)  Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raumes und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds, für die der Gemeinsame Strategische Rahmen gilt, sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 (KOM(2011) 615/2).

    (20)  Stellungnahme als Anhang zu dem Bericht A7-0270/2012.

    (21)  Wie die Annahme eines Gemeinsamen Strategischen Rahmens, die Annahme detaillierter Vorschriften über Finanzinstrumente, die Verantwortlichkeit der Mitgliedstaaten betreffend das Verfahren für die Meldung von Unregelmäßigkeiten und die Wiedereinziehung von zu Unrecht gezahlten Beträgen, die Bedingungen der nationalen Prüfungen, die Akkreditierungskriterien für Verwaltungsbehörden und Bescheinigungsbehörden.

    (22)  Verordnung (EG) Nr. 438/2001 der Kommission vom 2. März 2001 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 des Rates hinsichtlich des Verfahrens für die Vornahme von Finanzkorrekturen bei Strukturfondsinterventionen (ABl. L 63 vom 3.3.2001, S. 21).

    (23)  Verordnung (EG) Nr. 1828/2006 der Kommission vom 8. Dezember 2006 zur Festlegung von Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und der Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (ABl. L 371 vom 27.12.2006, S. 1).

    (24)  Vgl. Ziffer 4 der Entschließung des Europäischen Parlaments vom 5. Mai 2010 mit den Bemerkungen, die integraler Bestandteil des Beschlusses über die Entlastung zur Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2008, Einzelplan III — Kommission und Exekutivagenturen, sind (ABl. L 252 vom 25. September 2010, S. 39).

    (25)  Vgl. Ziffer 61 der Entschließung des Europäischen Parlaments vom 10. Mai 2011 mit den Bemerkungen, die integraler Bestandteil des Beschlusses über die Entlastung zur Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2009, Einzelplan III — Kommission und Exekutivagenturen, sind (ABl. L 250 vom 27.9.2011, S. 33).

    (26)  ABl. L 228 vom 9.9.1996, S. 1.

    (27)  ABl. L 185 vom 6.7.2001, S. 1.

    (28)  Verordnung (EG) Nr. 389/2006 des Rates vom 27. Februar 2006 zur Schaffung eines finanziellen Stützungsinstruments zur Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung der türkischen Gemeinschaft Zyperns und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2667/2000 des Rates über die Europäische Agentur für Wiederaufbau (ABl. L 65 vom 7.3.2006, S. 5).

    (29)  ABl. C 390 E vom 18.12.2012, S. 49.

    (30)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

    (31)  Verordnung (EWG) Nr. 2083/92 des Rates vom 14. Juli 1992 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 208 vom 24.7.1992, S. 15).

    (32)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1267/2011 der Kommission vom 6. Dezember 2011 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates hinsichtlich der Regelung der Einfuhren von ökologischen/biologischen Erzeugnissen aus Drittländern (ABl. L 324 vom 7.12.2011, S. 9.)

    (33)  Siehe Jährlicher Tätigkeitsbericht 2009 der GD Landwirtschaft und ländliche Entwicklung der Kommission, S. 25.

    (34)  ABl. L 73 vom 15.3.2008, S. 17.


    Top