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Documento JOL_2012_286_R_0328_01

2012/610/EU: Beschluss des Europäischen Parlaments vom 10. Mai 2012 betreffend die Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans des gemeinsamen Unternehmens „Brennstoffzellen und Wasserstoff“ für das Haushaltsjahr 2010
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 10. Mai 2012 mit den Bemerkungen, die integraler Bestandteil des Beschlusses betreffend die Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans des gemeinsamen Unternehmens „Brennstoffzellen und Wasserstoff“ für das Haushaltsjahr 2010 sind

ABl. L 286 vom 17.10.2012, p. 328/332 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

17.10.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 286/328


BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

vom 10. Mai 2012

betreffend die Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans des gemeinsamen Unternehmens „Brennstoffzellen und Wasserstoff“ für das Haushaltsjahr 2010

(2012/610/EU)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

in Kenntnis der endgültigen Rechnungsabschlüsse des gemeinsamen Unternehmens „Brennstoffzellen und Wasserstoff“ für das Haushaltsjahr 2010,

in Kenntnis des Berichts des Rechnungshofs über den Jahresabschluss 2010 des gemeinsamen Unternehmens „Brennstoffzellen und Wasserstoff“ zusammen mit den Antworten des gemeinsamen Unternehmens (1),

in Kenntnis der Empfehlung des Rates vom 21. Februar 2012 (06086/2012 — C7-0050/2012),

gestützt auf Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (2), insbesondere auf Artikel 185,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 521/2008 des Rates vom 30. Mai 2008 zur Gründung des Gemeinsamen Unternehmens „Brennstoffzellen und Wasserstoff“ (3),

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1183/2011 des Rates vom 14. November 2011 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 521/2008 zur Gründung des Gemeinsamen Unternehmens „Brennstoffzellen und Wasserstoff“ (4),

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (5), insbesondere auf Artikel 94,

gestützt auf Artikel 77 und Anlage VI seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses (A7-0110/2012),

1.

erteilt dem Exekutivdirektor des gemeinsamen Unternehmens „Brennstoffzellen und Wasserstoff“ Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans des gemeinsamen Unternehmens für das Haushaltsjahr 2010;

2.

legt seine Bemerkungen in der nachstehenden Entschließung nieder;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss und die als integraler Bestandteil dazugehörige Entschließung dem Exekutivdirektor des gemeinsamen Unternehmens „Brennstoffzellen und Wasserstoff“, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und die Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.

Der Präsident

Martin SCHULZ

Der Generalsekretär

Klaus WELLE


(1)  ABl. C 368 vom 16.12.2011, S. 40.

(2)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

(3)  ABl. L 153 vom 12.6.2008, S. 1.

(4)  ABl. L 302 vom 19.11.2011, S. 3.

(5)  ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72.


ENTSCHLIEßUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

vom 10. Mai 2012

mit den Bemerkungen, die integraler Bestandteil des Beschlusses betreffend die Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans des gemeinsamen Unternehmens „Brennstoffzellen und Wasserstoff“ für das Haushaltsjahr 2010 sind

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

in Kenntnis der endgültigen Rechnungsabschlüsse des gemeinsamen Unternehmens „Brennstoffzellen und Wasserstoff“ für das Haushaltsjahr 2010,

in Kenntnis des Berichts des Rechnungshofs über den Jahresabschluss 2010 des gemeinsamen Unternehmens „Brennstoffzellen und Wasserstoff“ zusammen mit den Antworten des gemeinsamen Unternehmens (1),

in Kenntnis der Empfehlung des Rates vom 21. Februar 2012 (06086/2012 — C7-0050/2012),

gestützt auf Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (2), insbesondere auf Artikel 185,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 521/2008 des Rates vom 30. Mai 2008 zur Gründung des Gemeinsamen Unternehmens „Brennstoffzellen und Wasserstoff“ (3),

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1183/2011 des Rates vom 14. November 2011 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 521/2008 zur Gründung des Gemeinsamen Unternehmens „Brennstoffzellen und Wasserstoff“ (4),

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (5), insbesondere auf Artikel 94,

gestützt auf Artikel 77 und Anlage VI seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses (A7-0110/2012),

A.

in der Erwägung, dass das gemeinsame Unternehmen „Brennstoffzellen und Wasserstoff“ (nachstehend „das gemeinsame Unternehmen“) im Mai 2008 für den Zeitraum bis zum 31. Dezember 2017 gegründet wurde, um sich auf die Entwicklung marktfähiger Anwendungen zu konzentrieren, wodurch zusätzliche Anstrengungen der Industrie im Hinblick auf eine rasche Einführung von Brennstoffzellen- und Wasserstofftechnologien erleichtert werden sollten;

B.

in der Erwägung, dass das gemeinsame Unternehmen erst seit November 2010 finanzielle Autonomie genießt;

C.

in der Erwägung, dass der Rechnungshof erklärt hat, er habe mit angemessener Sicherheit feststellen können, dass der Jahresabschluss des gemeinsamen Unternehmens für das Haushaltsjahr 2010 zuverlässig ist und die zugrunde liegenden Vorgänge rechtmäßig und ordnungsgemäß sind;

D.

in der Erwägung, dass Gründungsmitglieder des gemeinsamen Unternehmens die Union, vertreten durch die Kommission, und der Industrieverband „European Fuel Cell and Hydrogen Joint Technology Initiative“ (Industrieverband) sind;

E.

in der Erwägung, dass sich der maximale Beitrag der Union für das gemeinsame Unternehmen, bezogen auf den gesamten Zeitraum, auf 470 000 000 EUR beläuft, die aus Mitteln des Siebten Forschungsrahmenprogramms aufgebracht werden;

F.

in der Erwägung, dass sich der Haushalt des gemeinsamen Unternehmens für das Haushaltsjahr 2010 auf 97 400 000 EUR belief;

Haushaltsführung und Finanzmanagement

1.

entnimmt den endgültigen Rechnungsabschlüssen des gemeinsamen Unternehmens für das Haushaltsjahr 2010, dass sein Haushalt vom 1. Januar 2010 bis 14. November 2010 von der GD RTD verwaltet wurde; stellt fest, dass das gemeinsame Unternehmen am 15. November 2010 autonom wurde;

2.

entnimmt den endgültigen Rechnungsabschlüssen, dass das gemeinsame Unternehmen im Laufe des Jahres 2010 zwei Haushaltberichtigungen vorgenommen hat; nimmt insbesondere zur Kenntnis, dass

die erste Haushaltsberichtigung die Umstrukturierung der Ausgabenlinien entsprechend dem Bedarf des gemeinsamen Unternehmens und eine Neuverteilung der Einnahmen unter Berücksichtigung des späten Beginns der Autonomie des gemeinsamen Unternehmens im Jahr 2010 zum Ziel hatte,

bei der zweiten Haushaltsberichtigung zwei Einnahmenlinien auf Antrag der Kommission zusammengefasst wurden;

3.

entnimmt den endgültigen Rechnungsabschlüssen, dass der Exekutivdirektor im Jahr 2010 drei Mittelübertragungen genehmigt hat, die insgesamt 0,11 % der Zahlungsermächtigungen für 2010 entsprachen;

4.

entnimmt den endgültigen Rechnungsabschlüssen, dass die Ausführungsrate für den Haushaltsplan 2010 des gemeinsamen Unternehmens bei den Verpflichtungsermächtigungen 99,01 % und bei den Zahlungsermächtigungen 88,7 % betrug; nimmt insbesondere Folgendes zur Kenntnis:

die niedrige Ausführungsrate bei den Personalmitteln, sowohl bei den Verpflichtungs- als auch bei den Zahlungsermächtigungen, nämlich 19,14 % bzw. 13,63 %, die hauptsächlich auf Verzögerungen bei den Einstellungen zurückzuführen ist;

die niedrige Ausführungsrate bei den Zahlungsermächtigungen für die Infrastruktur, nämlich 15,39 %, die auf den späten Beginn der Autonomie des gemeinsamen Unternehmens zurückzuführen ist;

fordert das gemeinsame Unternehmen auf, der Entlastungsbehörde die Gründe für die Einstellungsverzögerungen mitzuteilen; fordert das gemeinsame Unternehmen außerdem nachdrücklich auf, die Entlastungsbehörde über die Maßnahmen zu unterrichten, die angenommen und umgesetzt wurden, um die Situation zu bereinigen und eine höhere Ausführungsrate seines Haushaltsplans sowohl in Bezug auf die Verpflichtungs- als auch die Zahlungsermächtigungen zu ermöglichen;

5.

nimmt zur Kenntnis, dass alle operativen Zahlungen des Jahres 2010 an die Begünstigen in den letzten sechs Wochen des Jahres 2010 erfolgt sind;

Interne Kontrollsysteme

6.

fordert das gemeinsame Unternehmen und insbesondere seinen Rechnungsführer auf, entsprechend den Vorschriften seiner Finanzordnung die Formalisierung und Validierung der zugrunde liegenden Verfahrensabläufe vorzunehmen;

7.

nimmt Kenntnis von der Feststellung des Rechnungshofs, dass das gemeinsame Unternehmen über eine für seine Größe und seinen Auftrag angemessene IT-Governance und -Praxis verfügt; hebt allerdings hervor, dass die Formalisierung von Strategien und Verfahren beim strategischen IT-Planungszyklus, bei der Datenklassifizierung entsprechend den Anforderungen an Vertraulichkeit und Integrität sowie beim Notfallplan und beim Plan für die Datenwiederherstellung nach einem Systemabsturz hinterherhinkt; fordert das gemeinsame Unternehmen auf, Abhilfe zu schaffen und der Entlastungsbehörde einen auf dem neuesten Stand befindlichen Bericht über die Angelegenheit zu unterbreiten;

8.

weist erneut darauf hin, dass das gemeinsame Unternehmen im Mai 2008 errichtet wurde, aber erst seit November 2010 autonom arbeitet; bringt seine Besorgnis darüber zum Ausdruck, dass die Methode für die Bewertung der Sachbeiträge im Einklang mit der Finanzordnung des gemeinsamen Unternehmens und auf der Grundlage der Regeln für die Beteiligung am Siebten Forschungsrahmenprogramm noch nicht festgelegt wurde; nimmt Kenntnis von der Antwort des gemeinsamen Unternehmens auf die Bemerkung des Rechnungshofs, in der dieses darauf hinweist, dass es im zweiten Quartal des Jahres 2011 eine Methode ausgearbeitet hat, die es dem Verwaltungsrat im November 2011 zur Annahme vorgelegt hat; fordert das gemeinsame Unternehmen auf, die Entlastungsbehörde über den aktuellen Stand der Entwicklungen in Bezug auf die Annahme und Umsetzung der Methode zu informieren;

Interne Prüfung

9.

nimmt zur Kenntnis, dass die Finanzordnung des gemeinsamen Unternehmens noch nicht geändert wurde, um die Bestimmung bezüglich der Befugnisse des Internen Prüfers der Kommission für den Gesamthaushaltsplan als Ganzes aufzunehmen;

10.

stellt jedoch fest, dass die Kommission und das gemeinsame Unternehmen Maßnahmen ergriffen haben, um sicherzustellen, dass die jeweiligen operativen Funktionen des Internen Auditdienstes der Kommission und der internen Prüfung des gemeinsamen Unternehmens klar definiert sind.

Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen und Projektmanagement

11.

entnimmt dem jährlichen Tätigkeitsbericht (JTB) des gemeinsamen Unternehmens, dass das gemeinsame Unternehmen während des Jahres 2009 das Auswahlverfahren im Zusammenhang mit der Aufforderung des Jahres 2009 zur Einreichung von Vorschlägen mit der Unterzeichnung einer Finanzhilfevereinbarung für 28 Projekte abgeschlossen hat und dass bis Ende des Jahres 2010 an alle Projektkonsortien mit einer Ausnahme erste Zahlungen geleistet wurden;

12.

entnimmt dem JTB, dass die Aufforderung des Jahres 2010 zur Einreichung von Vorschlägen am 18. Juni 2010 veröffentlicht wurde und dass der Finanzbeitrag des gemeinsamen Unternehmen für die Aufforderung 89 100 000 EUR betrug; nimmt zur Kenntnis, dass bis Fristablauf 71 Vorschläge eingereicht wurden, von denen 43 die Mindestpunktzahl erreichten, und dass die Vertragsverhandlungen 2011 geführt wurden;

13.

fordert das gemeinsame Unternehmen auf, der Entlastungsbehörde Folgendes vorzulegen:

einen aktuellen Lagebericht über die den Aufruf zur Einreichung von Vorschlägen des Jahres 2009 betreffenden Projekte in Bezug auf Zahlungen und erste Ergebnisse,

einen aktuellen Lagebericht über die den Aufruf zur Einreichung von Vorschlägen des Jahres 2010 betreffenden Projekte in Bezug auf Vertragsabschlüsse und Zahlungen;

14.

nimmt zur Kenntnis, dass die Bewertung des Aufrufs zur Einreichung von Vorschlägen des Jahres 2010 von 32 unabhängigen Sachverständigen und einem Vorsitz vorgenommen wurde und dass sich zwei unabhängige Beobachter davon überzeugt haben, dass das Bewertungsverfahren fair und unter Wahrung der Unparteilichkeit und Vertraulichkeit durchgeführt wurde; fordert das gemeinsame Unternehmen auf, die Entlastungsbehörde über die Überprüfungsmechanismen zu informieren, die von ihm angewandt werden, um die vollständige Unabhängigkeit der Sachverständigen und Beobachter sicherzustellen und somit die Gefahr von Interessenkonflikten bei der Bewertung der Angebote zu mindern;

Fehlen eines Sitzabkommens

15.

weist erneut darauf hin, dass das gemeinsame Unternehmen umgehend, wie in seiner Gründungsverordnung (EG) Nr. 521/2008 vorgesehen, mit Belgien ein Sitzabkommen abschließen sollte, in dem die Bereitstellung von Büroräumen, die Vorrechte und Befreiungen und die sonstige Unterstützung des gemeinsamen Unternehmens durch Belgien geregelt werden;

Horizontale Bemerkungen zu den gemeinsamen Unternehmen

16.

hebt hervor, dass von der Kommission bisher sieben gemeinsame Unternehmen gemäß Artikel 187 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union errichtet wurden; stellt fest, dass sechs gemeinsame Unternehmen (IMI, ARTEMIS, ENIAC, Clean Sky, FCH und ITER-F4E) im Forschungsbereich angesiedelt sind und der Zuständigkeit der Generaldirektionen RTD und INFSO der Kommission unterliegen und dass ein gemeinsames Unternehmen, das mit der Entwicklung des neuen Flugverkehrsmanagementsystems (SESAR) betraut ist, in den Verkehrsbereich fällt und damit der Aufsicht der GD MOVE unterliegt;

17.

stellt fest, dass sich der Richtbetrag der Mittel, die für die gemeinsamen Unternehmen während der Dauer ihres Bestehens für notwendig erachtet werden, auf insgesamt 21 793 000 000 EUR beläuft;

18.

stellt fest, dass sich der Beitrag der Union, der für die gemeinsamen Unternehmen während der Dauer ihres Bestehens für notwendig erachtet wird, auf insgesamt 11 489 000 000 EUR beläuft;

19.

stellt fest, dass sich der Beitrag der Union zu den Haushaltsplänen der gemeinsamen Unternehmen für das Haushaltsjahr 2010 auf insgesamt 505 000 000 EUR belief;

20.

fordert die Kommission auf, der Entlastungsbehörde jährlich konsolidierte Informationen über den Gesamtbetrag der jährlichen Mittelzuweisungen aus dem Gesamthaushaltsplan der Union für die einzelnen gemeinsamen Unternehmen zur Verfügung zu stellen, um für Transparenz und Klarheit in Bezug auf die Verwendung der Mittel der Union zu sorgen und das Vertrauen der europäischen Steuerzahler zurückzugewinnen;

21.

begrüßt die Initiative des gemeinsamen Unternehmens ARTEMIS, in seinen JTB Informationen zur Überwachung und Überprüfung seiner laufenden Projekte aufzunehmen; hält dies für eine Vorgehensweise, die von den anderen gemeinsamen Unternehmen übernommen werden sollte;

22.

erinnert daran, dass es sich bei den gemeinsamen Unternehmen um öffentlich-private Partnerschaften handelt und dass infolgedessen öffentliche und private Interessen miteinander verflochten sind; ist der Ansicht, dass angesichts dieser Sachlage die Wahrscheinlichkeit von Interessenkonflikten nicht abgetan, sondern angemessen berücksichtigt werden sollte; fordert daher die gemeinsamen Unternehmen auf, die Entlastungsbehörde über die Überprüfungsmechanismen zu informieren, die es in ihren jeweiligen Strukturen gibt, um einen ordnungsgemäße Handhabung und Vermeidung von Interessenkonflikten zu ermöglichen;

23.

stellt fest, dass die gemeinsamen Unternehmen, sieht man einmal von dem gemeinsamen Unternehmen für den ITER und die Entwicklung der Fusionsenergie ab, das eine bemerkenswerte Ausnahme bildet, relativ kleine Strukturen darstellen und geografisch konzentriert sind; ist daher der Ansicht, dass sie ihre Ressourcen nach Möglichkeit bündeln sollten;

24.

fordert den Rechnungshof auf, der Entlastungsbehörde in Bezug auf die Bemerkungen, die er zu den einzelnen gemeinsamen Unternehmen vorgebracht hat, in seinem Bericht über den Jahresabschluss 2011 des entsprechenden gemeinsamen Unternehmens Folgeinformationen zu liefern;

25.

fordert den Rechnungshof auf, dem Parlament innerhalb einer angemessenen Frist einen Sonderbericht über den Zusatznutzen der Errichtung der gemeinsamen Unternehmen für die ordnungsgemäße Durchführung der Programme für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration der Union vorzulegen; weist ferner darauf hin, dass dieser Bericht auch eine Bewertung der Wirksamkeit der Errichtung der gemeinsamen Unternehmen einschließen sollte.


(1)  ABl. C 368 vom 16.12.2011, S. 40.

(2)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

(3)  ABl. L 153 vom 12.6.2008, S. 1.

(4)  ABl. L 302 vom 19.11.2011, S. 3.

(5)  ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72.


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