EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document JOL_2011_254_R_0001_01

Beschluss 2011/640/GASP des Rates vom 12. Juli 2011 über die Unterzeichnung und den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Mauritius über die Bedingungen für die Überstellung mutmaßlicher Seeräuber sowie die Übergabe von damit in Verbindung stehenden beschlagnahmten Gütern durch die EU-geführte Seestreitkraft an die Republik Mauritius und über die Behandlung mutmaßlicher Seeräuber nach der Überstellung
Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Mauritius über die Bedingungen für die Überstellung mutmasslicher Seeräuber sowie die Übergabe von damit in Verbindung stehenden beschlagnahmten Gütern durch die EU-geführte Seestreitkraft an die Republik Mauritius und über die Behandlung mutmasslicher Seeräuber nach der Überstellung

ABl. L 254 vom 30.9.2011, p. 1–6 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

30.9.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 254/1


BESCHLUSS 2011/640/GASP DES RATES

vom 12. Juli 2011

über die Unterzeichnung und den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Mauritius über die Bedingungen für die Überstellung mutmaßlicher Seeräuber sowie die Übergabe von damit in Verbindung stehenden beschlagnahmten Gütern durch die EU-geführte Seestreitkraft an die Republik Mauritius und über die Behandlung mutmaßlicher Seeräuber nach der Überstellung

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 37, und den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 218 Absätze 5 und 6,

auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik („Hohe Vertreterin“),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen (VN-Sicherheitsrat) hat am 2. Juni 2008 die Resolution 1816 (2008) verabschiedet, in der alle Staaten aufgefordert werden, bei der Festlegung der Zuständigkeit sowie bei den Ermittlungen gegen Personen, die für seeräuberische Handlungen und bewaffnete Raubüberfälle vor der Küste Somalias verantwortlich sind, und bei ihrer strafrechtlichen Verfolgung zusammenzuarbeiten. Diese Vorgaben wurden in nachfolgenden Resolutionen des VN-Sicherheitsrates bekräftigt.

(2)

Der Rat hat am 10. November 2008 die Gemeinsame Aktion 2008/851/GASP über die Militäroperation der Europäischen Union als Beitrag zur Abschreckung, Verhütung und Bekämpfung von seeräuberischen Handlungen und bewaffneten Raubüberfällen vor der Küste Somalias (1) (Operation „Atalanta“) angenommen.

(3)

Nach Artikel 12 der Gemeinsamen Aktion 2008/851/GASP können Personen, die im Verdacht stehen, seeräuberische Handlungen oder bewaffnete Raubüberfälle in den Hoheitsgewässern Somalias begehen zu wollen, diese zu begehen oder begangen zu haben, und die aufgegriffen und im Hinblick auf die Strafverfolgung in Gewahrsam genommen wurden, sowie die Güter, die zur Ausführung dieser Taten dienten, an einen Drittstaat, der seine gerichtliche Zuständigkeit in Bezug auf diese Personen und Güter wahrnehmen möchte, überstellt bzw. übergeben werden, sofern mit dem betreffenden Drittstaat die Bedingungen für diese Überstellung bzw. Übergabe im Einklang mit dem einschlägigen Völkerrecht, insbesondere den internationalen Menschenrechtsnormen, festgelegt wurden, um insbesondere sicherzustellen, dass für niemanden das Risiko der Todesstrafe, Folter oder jeglicher anderen grausamen, unmenschlichen oder erniedrigenden Strafe oder Behandlung besteht.

(4)

Nachdem der Rat am 22. März 2011 einen Beschluss zur Aufnahme von Verhandlungen angenommen hatte, hat die Hohe Vertreterin gemäß Artikel 37 EUV ein Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Mauritius über die Bedingungen für die Überstellung mutmaßlicher Seeräuber sowie die Übergabe von damit in Verbindung stehenden beschlagnahmten Gütern durch die EU-geführte Seestreitkraft an die Republik Mauritius und über die Behandlung mutmaßlicher Seeräuber nach der Überstellung („das Abkommen“) ausgehandelt.

(5)

Das Abkommen sollte genehmigt werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Das Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Mauritius über die Bedingungen für die Überstellung mutmaßlicher Seeräuber sowie die Übergabe von damit in Verbindung stehenden beschlagnahmten Gütern durch die EU-geführte Seestreitkraft an die Republik Mauritius und über die Behandlung mutmaßlicher Seeräuber nach der Überstellung („das Abkommen“) wird hiermit im Namen der Union genehmigt.

Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Abkommen rechtsverbindlich für die Union zu unterzeichnen.

Artikel 3

Der Präsident des Rates nimmt die in Artikel 11 Absatz 1 des Abkommens vorgesehene Notifikation im Namen der Gemeinschaft vor (2).

Artikel 4

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 12. Juli 2011.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. VINCENT-ROSTOWSKI


(1)  ABl. L 301 vom 12.11.2008, S. 33.

(2)  Das Datum des Inkrafttretens des Abkommens wird auf Veranlassung des Generalsekretariats des Rates im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.


ÜBERSETZUNG

ABKOMMEN

zwischen der Europäischen Union und der Republik Mauritius über die Bedingungen für die Überstellung mutmasslicher Seeräuber sowie die Übergabe von damit in Verbindung stehenden beschlagnahmten Gütern durch die EU-geführte Seestreitkraft an die Republik Mauritius und über die Behandlung mutmasslicher Seeräuber nach der Überstellung

DIE EUROPÄISCHE UNION (EU)

einerseits und

DIE REPUBLIK MAURITIUS,

im Folgenden „Mauritius“ genannt,

andererseits,

beide im Folgenden „Vertragsparteien“ genannt —

UNTER BERÜCKSICHTIGUNG

der Resolutionen 1814 (2008), 1838 (2008), 1846 (2008), 1851 (2008) und nachfolgender Resolutionen des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen (VN),

des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen (SRÜ) von 1982, insbesondere der Artikel 100 bis 107 sowie 110,

der Gemeinsamen Aktion 2008/851/GASP des Rates der EU vom 10. November 2008 über die Militäroperation der Europäischen Union als Beitrag zur Abschreckung, Verhütung und Bekämpfung von seeräuberischen Handlungen und bewaffneten Raubüberfällen vor der Küste Somalias (1) (Operation „EUNAVFOR Atalanta“), geändert durch den Beschluss 2009/907/GASP des Rates vom 8. Dezember 2009 (2),

der internationalen Menschenrechtsnormen, einschließlich des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte von 1966 und des Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe von 1984,

der Tatsache, dass dieses Abkommen die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien aufgrund internationaler Übereinkommen und anderer Übereinkünfte zur Errichtung internationaler Gerichtshöfe, einschließlich des Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs, unberührt lässt —

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

Artikel 1

Ziel

Mit diesem Abkommen werden die Bedingungen und Modalitäten festgelegt für

a)

die Überstellung von Personen, die im Verdacht stehen, zu versuchen, seeräuberische Handlungen innerhalb des Einsatzgebiets der EUNAVFOR auf hoher See außerhalb der Hoheitsgewässer von Mauritius, Madagaskar, der Komoren, der Seychellen und von Réunion zu begehen, die im Verdacht stehen, solche Handlungen zu begehen oder begangen zu haben, und die von der EUNAVFOR festgesetzt werden;

b)

die Übergabe von damit in Verbindung stehenden Gütern, die von der EUNAVFOR beschlagnahmt wurden, durch die EUNAVFOR an Mauritius, und

c)

die Behandlung der überstellten Personen.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Abkommens bezeichnet der Ausdruck

a)

„EU-geführte Seestreitkraft (EUNAVFOR)“ die militärischen Hauptquartiere der EU und die zu der EU-Operation „Atalanta“ beitragenden nationalen Kontingente, ihre Schiffe, ihre Flugzeuge und ihre Mittel;

b)

„Operation“ die Vorbereitung, Einsetzung, Durchführung und Unterstützung der durch die Gemeinsame Aktion 2008/851/GASP des Rates eingerichteten Militäroperation und/oder deren Nachfolger;

c)

„nationale Kontingente“ die Einheiten und Schiffe der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und — gemäß Angabe durch die EU — der anderen an der Operation teilnehmenden Staaten;

d)

„Entsendestaat“ den Staat, der ein nationales Kontingent für die EUNAVFOR bereitstellt;

e)

„Seeräuberei“ die in Artikel 101 des SRÜ definierte Seeräuberei;

f)

„überstellte Person“ jede Person, die im Verdacht steht, zu versuchen, seeräuberische Handlungen zu begehen, die im Verdacht steht, solche Handlungen zu begehen oder begangen zu haben und die von der EUNAVFOR gemäß diesem Abkommen an Mauritius überstellt wird.

Artikel 3

Allgemeine Grundsätze

(1)   Mauritius kann auf Ersuchen der EUNAVFOR die Überstellung von von der EUNAVFOR im Zusammenhang mit Seeräuberei festgesetzten Personen, sowie die Übergabe von damit in Verbindung stehenden Gütern, die von der EUNAVFOR beschlagnahmt wurden, akzeptieren und diese Personen und Güter seinen zuständigen Behörden zum Zwecke der Ermittlung und Strafverfolgung überstellen bzw. übergeben. Mauritius entscheidet fallweise, ob es eine vorgeschlagene Überstellung bzw. Übergabe akzeptiert, und trägt dabei allen relevanten Umständen, einschließlich des Orts des Vorfalls, Rechnung.

(2)   Die EUNAVFOR überstellt Personen nur an die zuständigen Strafverfolgungsbehörden von Mauritius.

(3)   Die Überstellung bzw. Übergabe wird nicht durchgeführt, bevor die zuständigen Strafverfolgungsbehörden von Mauritius innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Eingang der von der EUNAVFOR weitergeleiteten Beweismittel entschieden haben, dass begründete Aussichten auf eine Verurteilung der von der EUNAVFOR festgesetzten Personen bestehen.

(4)   Die zuständigen Strafverfolgungsbehörden von Mauritius treffen die Entscheidung, ob begründete Aussichten auf eine Verurteilung bestehen, auf der Grundlage der von der EUNAVFOR über die einschlägigen Kommunikationskanäle weitergeleiteten Beweismittel.

(5)   Jede überstellte Person wird human und im Einklang mit den in der Verfassung von Mauritius verankerten internationalen Menschenrechtsverpflichtungen — einschließlich des Verbots von Folter und grausamer, unmenschlicher oder entwürdigender Behandlung oder Bestrafung und des Verbots der willkürlichen Festsetzung — sowie unter Wahrung des Rechts auf ein faires Verfahren behandelt.

Artikel 4

Behandlung, Strafverfolgung und Aburteilung von überstellten Personen

(1)   Im Einklang mit den in der Verfassung von Mauritius verankerten internationalen Menschenrechtsverpflichtungen wird jede überstellte Person human behandelt und weder Folter noch grausamer, unmenschlicher oder entwürdigender Behandlung oder Bestrafung ausgesetzt; sie wird angemessen untergebracht und verpflegt, erhält Zugang zu medizinischer Versorgung und erhält die Möglichkeit, religiöse Regeln einzuhalten.

(2)   Jede überstellte Person wird unverzüglich einem Richter oder einer anderen gesetzlich zur Wahrnehmung richterlicher Aufgaben ermächtigten Person vorgeführt, der bzw. die unverzüglich über die Rechtmäßigkeit ihrer Festsetzung entscheidet und ihre Freilassung anordnet, wenn die Festsetzung nicht gerechtfertigt ist.

(3)   Jede überstellte Person hat Anspruch auf ein Urteil innerhalb angemessener Frist oder auf Freilassung.

(4)   Jede überstellte Person hat ein Recht darauf, dass über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem zuständigen, unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren öffentlich verhandelt wird.

(5)   Jede überstellte Person, die einer Straftat angeklagt ist, gilt bis zum gesetzlichen Beweis ihrer Schuld als unschuldig.

(6)   Jede überstellte Person, die einer Straftat angeklagt ist, hat in gleicher Weise im Verfahren Anspruch auf folgende Mindestgarantien:

a)

Sie ist unverzüglich und im Einzelnen in einer ihr verständlichen Sprache über Art und Grund der gegen sie erhobenen Anklage zu unterrichten.

b)

Sie muss hinreichend Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung und zum Verkehr mit einem Verteidiger ihrer Wahl haben.

c)

Der Beginn ihres Gerichtsverfahrens darf nicht in unzulässiger Weise verzögert werden.

d)

Sie hat das Recht, bei der Verhandlung anwesend zu sein und sich selbst zu verteidigen oder durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen; falls sie keinen Verteidiger hat, ist sie über das Recht, einen Verteidiger in Anspruch zu nehmen, zu unterrichten; fehlen ihr die Mittel zur Bezahlung eines Verteidigers, so ist ihr ein Verteidiger unentgeltlich zu bestellen, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist.

e)

Sie darf alle gegen sie vorliegenden Beweise prüfen oder prüfen lassen, einschließlich der eidesstattlichen Erklärungen (Affidavits) von Zeugen, die die Festnahme durchgeführt haben, und das Erscheinen und die Vernehmung der Entlastungszeugen unter den für die Belastungszeugen geltenden Bedingungen erwirken.

f)

Sie kann die unentgeltliche Beiziehung eines Dolmetschers verlangen, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.

g)

Sie darf nicht gezwungen werden, gegen sich selbst als Zeuge auszusagen oder sich schuldig zu bekennen.

(7)   Jede überstellte Person, die wegen einer Straftat verurteilt worden ist, hat das Recht, das Urteil nach dem Recht von Mauritius durch ein höheres Gericht überprüfen zu lassen.

(8)   Mauritius kann — nach Beratung mit der EU — solche Personen, die in Mauritius verurteilt wurden und dort eine Strafe verbüßen, an einen anderen Staat, der die Einhaltung der vorgenannten Menschenrechtsstandards garantiert, überstellen, damit sie den Rest ihrer Strafe in diesem anderen Staat verbüßen. Mauritius unterrichtet die EU vor jeder vorgeschlagenen Überstellung, so dass die EU gebührend Gelegenheit hat, etwaige Bedenken zu äußern. Sollte die EU im Zuge ihrer Beratungen mit Mauritius Bedenken über die Menschenrechtslage in dem anderen Staat, an den Mauritius überstellte Personen überstellen möchte, äußern, so wird keine Überstellung vorgenommen, bis die Vertragsparteien eine zufriedenstellende Lösung vereinbart haben.

Artikel 5

Todesstrafe

Im Einklang mit dem mauritischen Gesetz über die Abschaffung der Todesstrafe werden überstellte Personen weder wegen einer Straftat angeklagt, die mit Todesstrafe bedroht ist, noch zum Tode verurteilt, noch wird gegen sie die Todesstrafe beantragt.

Artikel 6

Aufzeichnungen und Mitteilungen

(1)   Für jede Überstellung wird ein geeignetes Dokument ausgestellt, das von einem Vertreter der EUNAVFOR und einem Vertreter der zuständigen Strafverfolgungsbehörden von Mauritius unterzeichnet wird.

(2)   Die EUNAVFOR übermittelt Mauritius für jede überstellte Person Aufzeichnungen über die Festsetzung dieser Person. Diese Aufzeichnungen enthalten so weit wie möglich Angaben über den körperlichen Zustand der überstellten Person während der Festsetzung, den Zeitpunkt der Überstellung an die Behörden von Mauritius, den Grund für die Festsetzung der Person, den Zeitpunkt und den Ort des Beginns der Festsetzung sowie über alle hinsichtlich der Festsetzung der Person getroffenen Entscheidungen.

(3)   Mauritius hat die Aufgabe, genaue Aufzeichnungen über alle überstellten Personen zu führen, einschließlich (aber nicht beschränkt auf) Angaben über alle beschlagnahmten Güter, den körperlichen Zustand der überstellten Person, den Ort, an dem sie festgesetzt sind, alle gegen sie erhobenen Anklagepunkte sowie alle wesentlichen Entscheidungen, die während ihrer strafrechtlichen Verfolgung und des Gerichtsverfahrens getroffen wurden.

(4)   Diese Aufzeichnungen werden den Vertretern der EU und der EUNAVFOR auf schriftlichen Antrag hin, der an das Außenministerium von Mauritius zu richten ist, zur Verfügung gestellt.

(5)   Ferner teilt Mauritius der EU und der EUNAVFOR den Ort, an dem eine gemäß diesem Abkommen überstellte Person festgesetzt ist, jede Verschlechterung ihres körperlichen Zustands sowie alle Behauptungen über eine angeblich unangemessene Behandlung mit. Vertreter der EU und der EUNAVFOR erhalten Zugang zu allen gemäß diesem Abkommen überstellten Personen, solange diese Personen sich in Gewahrsam befinden, und haben das Recht, sie zu befragen.

(6)   Nationalen und internationalen humanitären Organisationen wird auf Antrag gestattet, die gemäß diesem Abkommen überstellten Personen zu besuchen.

(7)   Um zu gewährleisten, dass die EUNAVFOR in der Lage ist, Mauritius rechtzeitig durch die Entsendung von Zeugen der EUNAVFOR und die Beibringung von relevanten Beweismitteln zu unterstützen, gibt Mauritius der EUNAVFOR seine Absicht bekannt, ein Strafverfahren gegen eine überstellte Person einzuleiten, und teilt der EUNAVFOR den Zeitplan für die Beibringung von Beweismitteln und die Vernehmung von Zeugen mit.

Artikel 7

Unterstützung durch die EU und die EUNAVFOR

(1)   Die EUNAVFOR gewährt Mauritius im Rahmen ihrer Mittel und Fähigkeiten jede Unterstützung im Hinblick auf die Ermittlungen gegen überstellte Personen und ihre strafrechtliche Verfolgung.

(2)   Die EUNAVFOR verfährt insbesondere wie folgt:

a)

Sie übermittelt Aufzeichnungen über die Festsetzung, die gemäß Artikel 6 Absatz 2 dieses Abkommens erstellt wurden.

b)

Sie bereitet alle Beweismittel gemäß den Anforderungen der zuständigen Behörden von Mauritius entsprechend den in Artikel 10 beschriebenen Durchführungsbestimmungen auf.

c)

Sie legt Aussagen oder eidesstattliche Erklärungen (Affidavits) von Zeugen der EUNAVFOR vor, die an einem Vorfall beteiligt waren, mit dem die Überstellung von Personen aufgrund dieses Abkommens in Zusammenhang steht.

d)

Sie bemüht sich darum, Aussagen oder eidesstattliche Erklärungen (Affidavits) von anderen Zeugen, die sich nicht in Mauritius befinden, vorzulegen.

e)

Sie behält oder übergibt alle relevanten beschlagnahmten Güter, Beweismittel, Fotos sowie alle Objekte mit Beweiskraft, die sich im Besitz der EUNAVFOR befinden.

f)

Sie sichert erforderlichenfalls die Anwesenheit von Zeugen der EUNAVFOR während des Verfahrens zum Zwecke der Zeugenaussage vor Gericht (oder mittels einer Live-TV-Schaltung bzw. aller sonstigen zugelassenen technischen Mittel).

g)

Sie erleichtert erforderlichenfalls die Anwesenheit anderer Zeugen während des Verfahrens zum Zwecke der Zeugenaussage vor Gericht (oder mittels einer Live-TV-Schaltung bzw. aller sonstigen zugelassenen technischen Mittel).

h)

Sie erleichtert die Anwesenheit der Dolmetscher, die gegebenenfalls von den zuständigen Behörden von Mauritius zum Zwecke der Unterstützung bei den Ermittlungen und Verfahren bezüglich überstellten Personen angefordert werden.

(3)   Sofern diese Mittel nicht durch andere finanzielle Geber bereitgestellt werden, erarbeiten die Vertragsparteien vorbehaltlich der geltenden Verfahren Durchführungsbestimmungen für die finanzielle, technische und sonstige Hilfe im Hinblick auf Überstellung, Festsetzung, Ermittlung, Strafverfolgung und Gerichtsverfahren im Zusammenhang mit überstellten Personen. Diese Durchführungsbestimmungen zielen ferner darauf ab, die technische und logistische Unterstützung für Mauritius in den Bereichen Überarbeitung der Rechtsvorschriften, Ausbildung von Ermittlungs- und Strafverfolgungsbeamten, Ermittlungs- und Gerichtsverfahren und insbesondere Vorkehrungen für die Lagerung und Übergabe von Beweismitteln sowie Berufungsverfahren abzudecken. Außerdem zielen diese Durchführungsbestimmungen darauf ab, Vorkehrungen für die Rückführung überstellter Personen im Falle eines Freispruchs oder einer Nichtverfolgung, ihre Überstellung zur Verbüßung der restlichen Strafe in einem anderen Staat oder ihre Rückführung nach Verbüßung ihrer Haftstrafe in Mauritius bereitzustellen.

Artikel 8

Zusammenhang mit anderen Rechten von überstellten Personen

Die Bestimmungen dieses Abkommens bezwecken in keiner Weise eine Abweichung von etwaigen aus dem geltenden innerstaatlichen Recht oder dem geltenden Völkerrecht herrührenden Rechten einer überstellten Person und dürfen auch nicht in diesem Sinne ausgelegt werden.

Artikel 9

Verbindung und Streitigkeiten

(1)   Alle Fragen im Zusammenhang mit der Anwendung dieses Abkommens werden von den zuständigen Behörden von Mauritius und der EU gemeinsam geregelt.

(2)   Kommt eine Einigung nicht zustande, werden die Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens ausschließlich auf diplomatischem Wege zwischen Vertretern von Mauritius und der EU beigelegt.

Artikel 10

Durchführungsbestimmungen

(1)   Für die Zwecke der Anwendung dieses Abkommens können operative, administrative und technische Fragen in Durchführungsbestimmungen geregelt werden, die zwischen den zuständigen Behörden von Mauritius einerseits, und den zuständigen EU-Behörden sowie den zuständigen Behörden der Entsendestaaten andererseits, zu vereinbaren sind.

(2)   Die Durchführungsbestimmungen können sich unter anderem auf Folgendes erstrecken:

a)

die Angabe der zuständigen Strafverfolgungsbehörden von Mauritius, denen die EUNAVFOR Personen überstellen darf;

b)

die Einrichtungen, in denen die überstellten Personen festgesetzt werden;

c)

die Behandlung von Dokumenten, einschließlich der mit der Beweismittelerhebung zusammenhängenden Dokumente, die den zuständigen Strafverfolgungsbehörden von Mauritius bei der Überstellung einer Person ausgehändigt werden;

d)

die Kontaktstellen für Mitteilungen;

e)

die für Überstellungen zu verwendenden Formblätter;

f)

auf Ersuchen von Mauritius die Bereitstellung von technischer Unterstützung, Expertise, Aus- und Fortbildung sowie sonstiger Hilfe gemäß Artikel 7, damit die mit diesem Abkommen verfolgten Ziele erreicht werden.

Artikel 11

Inkrafttreten und Beendigung

(1)   Dieses Abkommen wird ab dem Zeitpunkt seiner Unterzeichnung vorläufig angewandt und tritt in Kraft, wenn alle Vertragsparteien einander den Abschluss ihrer internen Verfahren zur Ratifizierung des Abkommens notifiziert haben.

(2)   Dieses Abkommen bleibt in Kraft, solange die EUNAVFOR nicht die Beendigung der Operation notifiziert hat. Jede Vertragspartei kann jedoch das Abkommen durch schriftliche Notifizierung kündigen. Die Kündigung wird sechs Monate nach dem Tag wirksam, an dem die Notifizierung eingegangen ist. Ist die EU der Auffassung, dass die sofortige Kündigung dieses Abkommens aufgrund einer Änderung des Strafrechts von Mauritius gemäß diesem Abkommen gerechtfertigt ist, so ist sie berechtigt, das Abkommen mit Wirkung ab dem Tag der Übermittlung der Notifizierung zu kündigen. Änderungen des Rechts von Mauritius dürfen in keinem Fall nachteilige Folgen für Personen haben, die bereits nach diesem Abkommen überstellt wurden.

(3)   Dieses Abkommen kann im gegenseitigen schriftlichen Einvernehmen der Vertragsparteien geändert werden.

(4)   Die Beendigung dieses Abkommens berührt nicht die Rechte oder Pflichten, die sich aus der Durchführung des Abkommens vor dessen Beendigung ergeben, einschließlich der Rechte aller überstellten Personen, solange diese von Mauritius in Gewahrsam gehalten oder strafrechtlich verfolgt werden.

(5)   Nach Beendigung der Operation können alle Rechte der EUNAVFOR aufgrund dieses Abkommens von jeder natürlichen oder juristischen Person wahrgenommen werden, die von der Hohen Vertreterin der EU für Außen- und Sicherheitspolitik benannt wird. Diese benannte natürliche oder juristische Person kann unter anderem der Leiter oder ein Mitarbeiter der EU-Delegation in Mauritius oder ein in Mauritius akkreditierter Diplomat oder Konsularbeamter eines EU-Mitgliedstaats sein. Nach Beendigung der Operation werden alle Mitteilungen, die aufgrund dieses Abkommens an die EUNAVFOR zu richten waren, an die Hohe Vertreterin der EU für Außen- und Sicherheitspolitik gerichtet.

Geschehen zu Port Louis am vierzehnten Juli zweitausendelf in zwei Urschriften, jede in englischer Sprache.

Für die Europäische Union

Für Mauritius


(1)  ABl. L 301 vom 12.11.2008, S. 33, berichtigt im ABl. L 253 vom 25.9.2009, S. 18.

(2)  ABl. L 322 vom 9.12.2009, S. 27.


Top