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Document JOL_2005_302_R_0046_01
2005/800/EC: Council Decision of 14 November 2005 concerning the conclusion of the International Agreement on Olive Oil and Table Olives, 2005#International Agreement on Olive Oil and Table Olives, 2005
2005/800/EG: Beschluss des Rates vom 14. November 2005 betreffend den Abschluss des Internationalen Übereinkommens von 2005 über Olivenöl und Tafeloliven
Internationales Übereinkommen von 2005 über Olivenöl und Tafeloliven
2005/800/EG: Beschluss des Rates vom 14. November 2005 betreffend den Abschluss des Internationalen Übereinkommens von 2005 über Olivenöl und Tafeloliven
Internationales Übereinkommen von 2005 über Olivenöl und Tafeloliven
ABl. L 302 vom 19.11.2005, p. 46–67
(ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
ABl. L 334M vom 12.12.2008, p. 609–648
(MT)
19.11.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 302/46 |
BESCHLUSS DES RATES
vom 14. November 2005
betreffend den Abschluss des Internationalen Übereinkommens von 2005 über Olivenöl und Tafeloliven
(2005/800/EG)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 133 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1,
auf Vorschlag der Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Der Rat hat die Kommission am 25. November 2003 ermächtigt, das Internationale Übereinkommen über Olivenöl und Tafeloliven von 1986, das 1993 geändert und ausgeweitet und zuletzt 2004 verlängert wurde, im Namen der Gemeinschaft neu auszuhandeln. |
(2) |
Am 29. April 2005 ist das neue Internationale Übereinkommen über Olivenöl und Tafeloliven von der UN-Konferenz zur Aushandlung eines Nachfolgeübereinkommens des Internationalen Übereinkommens über Olivenöl und Tafeloliven verabschiedet worden. |
(3) |
Das Internationale Übereinkommen von 2005 über Olivenöl und Tafeloliven unterstützt die internationale Zusammenarbeit und trägt zur Entwicklung und Stabilisierung der Märkte für diese Erzeugnisse sowie zur Verwirklichung der Ziele der Gemeinschaft in den Bereichen der Handels- und Agrarpolitik bei. |
(4) |
Es liegt daher im Interesse der Gemeinschaft, das Übereinkommen von 2005 zu genehmigen — |
BESCHLIESST:
Artikel 1
Das Internationale Übereinkommen von 2005 über Olivenöl und Tafeloliven wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt.
Der Wortlaut des Übereinkommens ist diesem Beschluss beigefügt.
Artikel 2
Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Übereinkommen zu unterzeichnen, um die Zustimmung der Gemeinschaft zu dessen Rechtsverbindlichkeit gemäß Artikel 39 Absatz 2 Buchstabe a zum Ausdruck zu bringen (1).
Geschehen zu Brüssel am 14. November 2005.
Im Namen des Rates
Die Präsidentin
T. JOWELL
(1) Der Tag des Inkrafttretens des Abkommens wird auf Veranlassung des Generalsekretariats des Rates im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
KONFERENZ DER VEREINTEN NATIONEN FÜR HANDEL UND ENTWICKLUNG
INTERNATIONALES ÜBEREINKOMMEN VON 2005 ÜBER OLIVENÖL UND TAFELOLIVEN
VEREINTE NATIONEN
Genf — 2005
HINWEIS
UN-Dokumente sind durch Symbole gekennzeichnet, die sich aus Großbuchstaben und Ziffern zusammensetzen. Mit der Angabe eines solchen Symbols wird auf ein UN-Dokument verwiesen.
TD/OLIVE OIL.10/6
DIE VERTRAGSPARTEIEN DIESES ÜBEREINKOMMENS —
UNTER HINWEIS DARAUF, dass vom Olivenanbau die Existenz und der Lebensstandard von Millionen von Familien abhängen, die ihrerseits von den Maßnahmen abhängig sind, die zur Aufrechterhaltung und Ausweitung des Verbrauchs von Olivenerzeugnissen und zur Förderung des Welthandels mit diesen Erzeugnissen getroffen werden,
IM HINBLICK DARAUF, dass der Olivenbaum eine Pflanze ist, die nicht nur aufgrund ihrer Mehrjährigkeit für die Unterhaltung und Erhaltung der Böden unentbehrlich ist, sondern auch die Nutzung von Land ermöglicht, das keine andere Bepflanzung zulässt, und die selbst bei extensiver Bewirtschaftung günstig auf jede Verbesserung der Anbaumethoden reagiert,
IM HINBLICK DARAUF, dass Olivenöl und Tafeloliven wesentliche Grundstoffe in den Regionen darstellen, in denen der Olivenanbau üblich ist, und dass sie Grundbestandteile der Mittelmeerdiät und in der letzten Zeit auch anderer Diäten sind,
IN DEM BEWUSSTSEIN, dass die Olivenproduktion unregelmäßig ist, was besondere Schwierigkeiten verursacht, die den Interessen der Erzeuger und der Verbraucher ernsthaft schaden und die allgemeine Politik des Wirtschaftswachstums in den Ländern der Regionen, in denen der Olivenanbau üblich ist, gefährden können,
UNTER HINWEIS AUF die außerordentliche Bedeutung, die dabei der Olivenproduktion für die Wirtschaft zahlreicher Länder zukommt,
IM HINBLICK DARAUF, dass die angesichts der besonderen Gegebenheiten des Olivenanbaus und des Marktes für Olivenerzeugnisse erforderlichen Maßnahmen über den nationalen Rahmen hinausgehen und dass internationales Handeln unerlässlich ist,
IN DER MEINUNG, dass die im Rahmen der vorangehenden Übereinkommen — ab dem Übereinkommen von 1956 bis zum Übereinkommen von 1986 in der 1993 geänderten Fassung — geleistete Arbeit unbedingt fortgesetzt und weiterentwickelt werden muss und dass es erforderlich ist, angesichts des industriellen Wandels ein neues und aktualisiertes Übereinkommen auszuhandeln,
UNTER BERÜCKSICHTIGUNG des Konsenses von São Paulo der 11. Konferenz der Vereinten Nationen über Handel und Entwicklung —
SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:
KAPITEL I
Allgemeine Ziele
Artikel 1
Allgemeine Ziele
Die allgemeinen Ziele dieses Übereinkommens sind:
1. |
in Bezug auf die internationale technische Zusammenarbeit:
|
2. |
in Bezug auf die Festlegung von Normen für den internationalen Handel mit Olivenerzeugnissen:
|
3. |
in Bezug auf die Ausweitung des internationalen Handels mit Olivenerzeugnissen und die Förderung des Absatzes dieser Erzeugnisse:
|
KAPITEL II
Begriffsbestimmungen
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Übereinkommens gelten folgende Begriffsbestimmungen:
1. |
„Internationaler Olivenölrat“: die in Artikel 3 Absatz 1 zur Anwendung dieses Übereinkommens geschaffene internationale Einrichtung; |
2. |
„Rat der Mitglieder“: das Entscheidungsgremium des Internationalen Olivenölrates; |
3. |
„Mitglied“: eine Vertragspartei dieses Übereinkommens; |
4. |
„Olivenöle“: ausschließlich aus der Frucht des Olivenbaums gewonnene Öle, ausgenommen Öle, die durch Lösungsmittel oder Wiederveresterungsverfahren gewonnen wurden, sowie jede Mischung mit Ölen anderer Art; |
5. |
„Tafeloliven“: das Erzeugnis, das aus gesunden Früchten bestimmter Sorten kultivierter Olivenbäume gewonnen wird, die aufgrund ihrer Erzeugung von Oliven ausgewählt wurden, die sich besonders zum Einlegen eignen und die in geeigneter Weise behandelt oder verarbeitet für den Handel und Endverbrauch angeboten werden; |
6. |
„Olivenerzeugnisse“: alle genießbaren Olivenerzeugnisse, insbesondere Olivenöle, Oliventresteröle und Tafeloliven; |
7. |
„Nebenerzeugnisse der Olivenproduktion“: insbesondere Schnittabfall des Olivenbaums und Nebenerzeugnisse der Olivenindustrie sowie Erzeugnisse, die aus der alternativen Verwendung von Erzeugnissen des Sektors hervorgehen; |
8. |
„Olivenwirtschaftsjahr“: der Zeitraum vom 1. Oktober eines jeden Jahres bis zum 30. September des folgenden Jahres. |
TEIL I
INSTITUTIONELLE BESTIMMUNGEN
KAPITEL III
Internationaler Olivenölrat
Abschnitt I
Errichtung, Organe, Aufgaben, Vorrechte und Immunitäten
Artikel 3
Errichtung, Sitz und Aufbau des Internationalen Olivenölrats
(1) Der Internationale Olivenölrat übt seine Tätigkeit gemäß den Bestimmungen der Abschnitte II bis V aus über
— |
seinen Vorsitzenden; |
— |
seinen Rat der Mitglieder und gegebenenfalls seine Ausschüsse und Unterausschüsse; |
— |
sein Exekutivsekretariat. |
(2) Sitz des Internationalen Olivenölrates ist Madrid (Spanien), sofern der Rat der Mitglieder nichts anderes beschließt.
Artikel 4
Vertretung der Mitglieder im Internationalen Olivenölrat
(1) Jedes Mitglied benennt seinen Vertreter im Internationalen Olivenölrat.
(2) Jede Bezugnahme in diesem Übereinkommen auf eine „Regierung“ oder „Regierungen“ ist so auszulegen, als gelte sie auch als Bezugnahme auf die Europäische Gemeinschaft sowie auf jede zwischenstaatliche Organisation mit Aufgaben betreffend die Aushandlung, den Abschluss und die Anwendung internationaler Übereinkünfte, insbesondere von Grundstoffübereinkünften. Jede Bezugnahme in diesem Übereinkommen auf die Unterzeichnung, Ratifikation, Annahme oder Genehmigung, auf die Notifikation der vorläufigen Anwendung oder auf den Beitritt ist daher im Falle der Europäischen Gemeinschaft oder dieser zwischenstaatlichen Organisationen so auszulegen, als gelte sie auch als Bezugnahme auf die Unterzeichnung, Ratifikation, Annahme oder Genehmigung, auf die Notifikation der vorläufigen Anwendung oder auf den Beitritt durch die Europäische Gemeinschaft oder diese zwischenstaatlichen Organisationen.
Artikel 5
Vorrechte und Immunitäten
(1) Der Internationale Olivenölrat besitzt internationale Rechtspersönlichkeit. Er kann insbesondere Verträge schließen, bewegliches und unbewegliches Vermögen erwerben und darüber verfügen sowie Prozesse anstrengen. Er hat nicht die Befugnis, Kredite aufzunehmen.
(2) Im Hoheitsgebiet eines jeden Mitglieds hat der Internationale Olivenölrat, soweit die Rechtsvorschriften dieses Mitglieds es zulassen, die für die Durchführung der ihm mit diesem Übereinkommen zugewiesenen Aufgaben erforderliche Rechtsfähigkeit.
(3) Im Hinblick auf sein reibungsloses Funktionieren unterliegen Statut, Vorrechte und Immunitäten des Internationalen Olivenölrates, seines Exekutivdirektors, der leitenden Bediensteten und des sonstigen Personals des Exekutivsekretariats, der Sachverständigen und der Vertretungen der Mitglieder im spanischen Hoheitsgebiet dem Sitzstaatabkommen.
(4) Die Regierung des Staates, in dem der Internationale Olivenölrat seinen Sitz hat, befreit, soweit die innerstaatlichen Rechtsvorschriften dies zulassen, die vom Internationalen Olivenölrat seinem Personal gezahlten Gehälter sowie die Guthaben, Einnahmen und das sonstige Vermögen des Internationalen Olivenölrates von der Besteuerung.
(5) Der Internationale Olivenölrat kann mit einzelnen oder mehreren Mitgliedern Abkommen betreffend die Vorrechte und Immunitäten schließen, die für die ordnungsgemäße Anwendung dieses Übereinkommens erforderlich sind.
Abschnitt II
Rat der Mitglieder
Artikel 6
Zusammensetzung und Aufgaben
(1) Jedes Mitglied hat einen Vertreter im Rat der Mitglieder. Ein Mitglied kann außerdem seinem Vertreter einen oder mehrere Stellvertreter und einen oder mehrere Berater zur Seite stellen.
(2) Der Rat der Mitglieder ist das wichtigste Entscheidungsorgan des Internationalen Olivenölrates. Er übt alle Befugnisse aus und besorgt oder überwacht die Wahrnehmung aller Aufgaben, die für die Erreichung der Ziele dieses Übereinkommens erforderlich sind. Alle in diesem Übereinkommen vorgesehenen Beschlüsse, Empfehlungen und Vorschläge werden vom Rat der Mitglieder abgegeben, es sei denn die entsprechenden Befugnisse und Funktionen wurden ausdrücklich dem Exekutivsekretariat oder dem Exekutivdirektor übertragen.
Beschlüsse, Empfehlungen und Vorschläge, die im Rahmen des Vorläuferübereinkommens (1) zu dem vorliegenden Übereinkommen angenommen wurden und die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden Übereinkommens noch in Kraft sind, bleiben anwendbar, sofern sie dem vorliegenden Übereinkommen nicht widersprechen und nicht vom Rat der Mitglieder aufgehoben werden.
(3) Der Rat der Mitglieder beschließt im Einklang mit diesem Übereinkommen
a) |
seine Geschäftsordnung; |
b) |
die Personalordnung unter Berücksichtigung der für Bedienstete ähnlicher zwischenstaatlicher Organisationen geltenden Vorschriften; |
c) |
einen Organisationsplan. |
(4) Der Rat der Mitglieder kann Untersuchungen oder andere Arbeiten vornehmen oder veranlassen, einschließlich das Sammeln ausführlicher Informationen über Stützungsmaßnahmen verschiedener Art für den Olivenanbau und die Olivenindustrie, um in der Lage zu sein, alle Empfehlungen und Anregungen abzugeben, die er zur Verwirklichung der in Artikel 1 genannten allgemeinen Ziele für angebracht hält. Alle derartigen Untersuchungen und Arbeiten sollen sich auf eine möglichst große Anzahl von Ländern oder Ländergruppen erstrecken und deren allgemeine, soziale und wirtschaftliche Verhältnisse berücksichtigen.
Die Mitglieder unterrichten den Rat der Mitglieder nach einem von ihm festgelegten Verfahren von den Ergebnissen, zu denen sie nach Prüfung der sich aus der Anwendung dieses Übereinkommens ergebenden Empfehlungen und Anregungen gelangt sind.
(5) Der Rat der Mitglieder veröffentlicht jährlich einen Bericht über seine Tätigkeit und die Wirkungsweise dieses Übereinkommens.
(6) Der Rat der Mitglieder entwirft, bearbeitet und veröffentlicht in den Amtssprachen des Internationalen Olivenölrates alle Berichte, Untersuchungen und sonstigen Unterlagen, die er für zweckdienlich und notwendig erachtet, und hält die Unterlagen, die zur Wahrnehmung der ihm in diesem Übereinkommen zugewiesenen Aufgaben benötigt werden, auf dem neuesten Stand.
Artikel 7
Tagungen des Rates der Mitglieder
(1) Der Rat der Mitglieder tritt am Sitz des Internationalen Olivenölrates zusammen, es sei denn, dass er etwas anderes beschließt. Tritt der Rat der Mitglieder auf Einladung eines Mitglieds an einem anderen Ort zusammen, so übernimmt dieses Mitglied die daraus zu Lasten des Haushalts des Internationalen Olivenölrates über die Kosten einer Tagung am Sitz der Organisation hinaus entstehenden Mehrkosten.
(2) Der Rat der Mitglieder tritt mindestens einmal jährlich im Herbst zusammen.
Jedes Mitglied kann den Vertreter eines anderen Mitglieds ermächtigen, auf einer oder mehreren Tagungen des Rates der Mitglieder seine Interessen zu vertreten und sein Recht auf Beteiligung an den Beschlüssen des Rates auszuüben. Diese Ermächtigung ist dem Rat der Mitglieder vorzulegen, der über ihre Anerkennung entscheidet.
Der Vertreter eines Mitglieds darf die Interessen und das Recht auf Beteiligung an den Beschlüssen des Rates der Mitglieder nur für ein einziges anderes Mitglied wahrnehmen.
(3) Der Vorsitzende kann den Rat der Mitglieder jederzeit nach eigenem Ermessen einberufen. Er kann den Rat der Mitglieder auch einberufen, wenn dies von mehreren Mitgliedern oder einem einzigen Mitglied mit Unterstützung von mindestens zwei anderen Mitgliedern verlangt wird.
(4) Die Ausgaben für die Delegationen beim Rat der Mitglieder gehen zulasten der betreffenden Mitglieder.
(5) Die Benachrichtigungen, mit denen eine in Absatz 2 vorgesehene Tagung anberaumt wird, sind spätestens 60 Tage vor deren erster Sitzung zu versenden. Die Benachrichtigungen, mit denen eine in Absatz 3 vorgesehene Tagung anberaumt wird, sind spätestens 21 Tage vor deren erster Sitzung zu versenden.
(6) Der Rat ist beschlussfähig, wenn auf einer Tagung die Vertreter der Mehrheit der Mitglieder anwesend sind, denen mindestens 90 v. H. der gesamten den Mitgliedern zugeteilten Beteiligungsanteile zustehen.
Wird die Beschlussfähigkeit nicht erreicht, so wird die Tagung um 24 Stunden verschoben, und ihre Beschlussfähigkeit ist gegeben, wenn die Vertreter der Mitglieder anwesend sind, denen mindestens 85 v. H. der gesamten den Mitgliedern zugeteilten Beteiligungsanteile zustehen.
(7) Den Tagungen des Rates der Mitglieder können mit dessen vorheriger Zustimmung folgende Teilnehmer vollständig oder teilweise als Beobachter beiwohnen:
a) |
die internationalen Organisationen und Einrichtungen gemäß Artikel 14 dieses Übereinkommens; |
b) |
die Regierung jedes Mitgliedstaats oder Beobachterstaats der Vereinten Nationen oder einer ihrer Sonderorganisationen gemäß Artikel 14 dieses Übereinkommens, der beabsichtigt, diesem Übereinkommen beizutreten, nach schriftlicher Konsultation zwischen dem Zeitpunkt, an dem die Einberufung zur Tagung versendet wird, und dem Zeitpunkt, an dem die Tagung stattfindet. |
Beobachter können auf den Tagungen des Rates der Mitglieder nur dann das Wort ergreifen, wenn es ihnen der Vorsitzende gestattet.
Artikel 8
Beteiligungsanteile
(1) Die Mitglieder verfügen zusammen über 1 000 Beteiligungsanteile.
Die Beteiligungsanteile werden zwischen den Mitgliedern auf der Grundlage der anhand folgender Formel berechneten Basisdaten jedes Mitglieds aufgeteilt:
q = p1 + e1 + p2 + e2
Die Parameter in dieser Formel sind in tausend metrischen Tonnen ausgedrückte Mittelwerte, wobei das letzte angefangene Tausend unberücksichtigt bleibt. Bruchanteile sind nicht möglich.
q |
: |
als Grundlage für die Pro-rata-Berechnung der Beteiligungsanteile verwendete Daten; |
p1 |
: |
durchschnittliche Olivenölproduktion der letzten sechs Olivenwirtschaftsjahre; |
e1 |
: |
durchschnittliche (Zoll-)Ausfuhren von Olivenöl in den letzten sechs Kalenderjahren, die jeweils dem Jahr entsprechen, in dem das für die Berechnung von p1 berücksichtigte Olivenwirtschaftsjahr ausläuft; |
p2 |
: |
durchschnittliche Tafelolivenerzeugung der letzten sechs Olivenwirtschaftsjahre, umgerechnet in Olivenöl-Äquivalent unter Anwendung eines Umrechnungskoeffizienten von 16 %; |
e2 |
: |
durchschnittliche (Zoll-)Ausfuhren von Tafeloliven (umgerechnet in Olivenöl-Äquivalent unter Anwendung eines Umrechnungskoeffizienten von 16 %) in den letzten sechs Kalenderjahren, die jeweils dem Jahr entsprechen, in dem das für die Berechnung von p2 berücksichtigte Olivenwirtschaftsjahr ausläuft. |
(2) Kein Mitglied verfügt über weniger als fünf Beteiligungsanteile. Zu diesem Zweck wird für den Fall, dass die Berechnung gemäß Absatz 1 für ein einzelnes Mitglied weniger als fünf Beteiligungsanteile ergibt, dieser Anteil auf fünf angehoben und werden die Beteiligungsanteile der anderen Mitglieder entsprechend verringert.
(3) Auf seiner Jahrestagung genehmigt der Rat der Mitglieder die nach diesem Artikel berechneten Beteiligungsanteile. Diese Aufteilung gilt für das folgende Jahr.
(4) Die ursprünglichen Beteiligungsanteile sind in Anhang A dieses Übereinkommens aufgeführt. Sie werden gemäß den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels auf der Grundlage des Durchschnitts der Angaben für die letzten sechs Olivenwirtschaftsjahre und Kalenderjahre, für die endgültige Angaben vorliegen, festgelegt. Erforderliche Änderungen dieser Anteile werden alljährlich vom Rat der Mitglieder in Übereinstimmung mit den Absätzen 1, 2 und 3 dieses Artikels vorgenommen.
Artikel 9
Beschlüsse des Rates der Mitglieder
(1) Soweit in diesem Übereinkommen nichts anderes bestimmt ist, werden die Beschlüsse des Rates der Mitglieder von den Mitgliedern innerhalb der vom Vorsitzenden festgelegten Frist durch Konsens gefasst. Diese Frist darf die Dauer der Tagung, auf der der Beschlussentwurf dem Rat der Mitglieder vorgelegt wird, nicht überschreiten.
Kommt innerhalb dieser Frist kein Konsens zustande, so stimmen die Mitglieder ab.
(2) Ein Beschluss gilt als angenommen, wenn mindestens 50 % der Mitglieder, auf die 82 % der Beteiligungsanteile entfallen, dafür stimmen.
(3) Der Rat der Mitglieder kann ohne Tagung durch Schriftwechsel zwischen dem Vorsitzenden und den Mitgliedern Beschlüsse fassen, sofern sich kein Mitglied diesem Verfahren widersetzt.
Die Durchführungsvorschriften zu diesem Konsultationsverfahren werden vom Rat der Mitglieder in der Geschäftsordnung festgelegt.
Ein so gefasster Beschluss wird vom Exekutivsekretariat so rasch wie möglich allen Mitgliedern mitgeteilt und in das Protokoll der folgenden Tagung des Rates der Mitglieder aufgenommen.
Abschnitt III
Vorsitzender und stellvertretender Vorsitzender
Artikel 10
Vorsitzender und stellvertretender Vorsitzender
(1) Unter den Delegationen der Mitglieder wählt der Rat der Mitglieder einen Vorsitzenden. Ist der Vorsitzende Leiter einer Delegation, so übt ein anderes Mitglied seiner Delegation sein Recht auf Beteiligung an den Beschlüssen des Rates der Mitglieder aus.
Unbeschadet der dem Exekutivdirektor in oder gemäß diesem Übereinkommen übertragenen Befugnisse oder Funktionen übt der Vorsitzende alle Befugnisse aus und nimmt alle Aufgaben wahr, die in diesem Übereinkommen festgelegt und in der Geschäftsordnung präzisiert sind. Der Vorsitzende vertritt darüber hinaus rechtlich den Internationalen Olivenölrat und führt den Vorsitz auf den Tagungen des Rates der Mitglieder.
(2) Der Rat der Mitglieder wählt ferner unter den Delegationen der Mitglieder einen stellvertretenden Vorsitzenden. Ist der stellvertretende Vorsitzende Leiter einer Delegation, so ist er zur Beteiligung an den Beschlüssen des Rates der Mitglieder berechtigt, außer wenn er den Vorsitz führt; in diesem Fall überträgt er dieses Recht auf ein anderes Mitglied seiner Delegation.
Der stellvertretende Vorsitzende vertritt den Vorsitzenden während seiner Abwesenheit.
(3) Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende erhalten keine Vergütung.
(4) Bei vorübergehender Abwesenheit des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden oder bei ständiger Abwesenheit eines von ihnen oder beider kann der Rat der Mitglieder unter den Mitgliederdelegationen neue Amtsträger für eine vorübergehende oder ständige Tätigkeit wählen.
Abschnitt IV
Ausschüsse und Unterausschüsse
Artikel 11
Finanzausschuss
(1) Der Rat der Mitglieder setzt einen Finanzausschuss ein, der aus einem Vertreter jedes Mitglieds besteht.
(2) Der Finanzausschuss ist für die Finanzkontrolle des Internationalen Olivenölrates und die Kontrolle über die Durchführung von Kapitel IV dieses Übereinkommens zuständig.
In diesem Zusammenhang ist er mit der Analyse und Prüfung der vom Exekutivausschuss vorgeschlagenen Entwürfe der jährlichen Haushalte des Internationalen Olivenölrates betraut. Dem Rat der Mitglieder werden nur die vom Finanzausschuss bereits behandelten Haushaltsentwürfe zur Genehmigung vorgelegt.
Der Finanzausschuss ist ferner für die Prüfung der Abrechnung des Internationalen Olivenölrates gemäß den Bestimmungen von Artikel 18 zuständig.
Alljährlich legt der Finanzausschuss dem Rat der Mitglieder auf seiner Jahrestagung die Abrechnung für das vorhergehende Haushaltsjahr zusammen mit etwaigen anderen Maßnahmen, die finanzielle Angelegenheiten betreffen, zur Genehmigung vor.
(3) Die Durchführungsvorschriften zu diesen Bestimmungen werden vom Rat der Mitglieder angenommen und in seiner Geschäftsordnung festgelegt.
Artikel 12
Sonstige Ausschüsse und Unterausschüsse
(1) Der Rat der Mitglieder kann die Ausschüsse und Unterausschüsse einsetzen, die er zu seiner Unterstützung bei der Wahrnehmung der ihm in diesem Übereinkommen zugewiesenen Aufgaben für nützlich hält.
(2) Die Durchführungsvorschriften zu diesen Bestimmungen werden vom Rat der Mitglieder angenommen und in seiner Geschäftsordnung festgelegt. Diese Vorschriften
a) |
gewährleisten eine ausgewogene Verteilung der Vorsitze der Ausschüsse unter den Mitgliedern; |
b) |
regeln die Zulassung von Beobachtern zu den Sitzungen der Ausschüsse und Unterausschüsse. |
Abschnitt V
Exekutivsekretariat
Artikel 13
Exekutivsekretariat
(1) Der Internationale Olivenölrat verfügt über ein Exekutivsekretariat, das aus einem Exekutivdirektor, leitenden Bediensteten und dem Personal besteht, das für die Wahrnehmung der sich aus diesem Übereinkommen ergebenden Aufgaben erforderlich ist. Die Funktionen des Exekutivdirektors und der leitenden Bediensteten sind in der vom Rat der Mitglieder angenommenen Geschäftsordnung festgelegt.
(2) Der Rat der Mitglieder ernennt den Exekutivdirektor und die leitenden Bediensteten nach den Grundsätzen des anteilmäßigen Wechsels unter den Mitgliedern und der geografischen Ausgewogenheit.
Der Rat der Mitglieder legt die Anstellungsbedingungen unter Berücksichtigung der Bedingungen für vergleichbare Bedienstete ähnlicher zwischenstaatlicher Organisationen fest. Ihr Profil wird in der Geschäftsordnung beschrieben.
(3) Der Exekutivdirektor ist der oberste Verwaltungsbedienstete des Internationalen Olivenölrates. Er erfüllt seine Aufgaben und trifft die Verwaltungsentscheidungen auf kollegialer Basis mit den leitenden Bediensteten.
(4) Der Exekutivdirektor ernennt das Personal in Übereinstimmung mit der Personalordnung.
(5) Der Exekutivdirektor, die leitenden Bediensteten und das sonstige Personal dürfen keine gewinnbringenden Tätigkeiten in einem der verschiedenen Bereiche des Olivenanbaus und der Olivenindustrie ausüben.
(6) Bei der Erfüllung ihrer Pflichten aufgrund dieses Übereinkommens dürfen der Exekutivdirektor, die leitenden Bediensteten und das Personal keine Weisungen von einem Mitglied und von einer Stelle außerhalb des Internationalen Olivenölrates erbitten oder entgegennehmen. Sie haben sich jeder Handlung zu enthalten, die mit ihrer Stellung als internationale Bedienstete, die nur dem Rat der Mitglieder verantwortlich sind, unvereinbar ist. Jedes Mitglied achtet den ausschließlich internationalen Charakter der Obliegenheit des Exekutivdirektors, der leitenden Bediensteten und des Personals und versucht nicht, sie bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu beeinflussen.
Abschnitt VI
Zusammenarbeit mit und Beziehungen zu anderen Organisationen
Artikel 14
Zusammenarbeit mit anderen Organisationen
(1) Der Internationale Olivenölrat kann alle geeigneten Abmachungen treffen, um mit den Vereinten Nationen und ihren Organen, insbesondere der Konferenz der Vereinten Nationen für Handel und Entwicklung (Unctad), dem Entwicklungsprogramm der Vereinten Nationen (UNDP), der Weltgesundheitsorganisation (WHO), der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen (FAO), der Gemeinsamen FAO/WHO-Codex-Alimentarius-Kommission, der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO), der Organisation der Vereinten Nationen für Bildung, Wissenschaft und Kultur (Unesco), und sonstigen Sonderorganisationen der Vereinten Nationen und zwischenstaatlichen, staatlichen und nichtstaatlichen Organisationen, die für den Olivensektor von Nutzen sein und allen Mitgliedern zugute kommende Mittel zur Unterstützung der Tätigkeiten des Internationalen Olivenölrates bereitstellen können, Konsultationen zu führen und zusammenzuarbeiten.
(2) Der Internationale Olivenölrat stellt die Beziehungen zu den internationalen oder regionalen Organisationen oder Einrichtungen finanzieller Art, insbesondere zum Gemeinsamen Fonds für Rohstoffe, her und schließt mit diesen gegebenenfalls besondere Kooperationsverträge.
Kooperationsverträge zwischen dem Internationalen Olivenölrat und den genannten internationalen Organisationen oder Einrichtungen müssen zuvor durch den Rat der Mitglieder genehmigt werden.
Bei der Durchführung jeglicher Vorhaben in Anwendung dieses Artikels übernimmt der Internationale Olivenölrat als internationale Erzeugnisorganisation keinerlei finanzielle Haftung für die von den Mitgliedern oder anderen Stellen übernommenen Bürgschaften. Aus der Mitgliedschaft im Internationalen Olivenölrat erwächst für kein Mitglied eine Haftung für Anleihen oder Darlehen, die andere Mitglieder oder andere Stellen im Rahmen solcher Vorhaben aufgenommen oder gewährt haben.
(3) Der Internationale Olivenölrat unterrichtet die Unctad im Hinblick auf deren besondere Rolle im internationalen Grundstoffhandel laufend über seine Tätigkeit und seine Arbeitsprogramme, soweit dies angebracht ist.
TEIL II
FINANZIELLE BESTIMMUNGEN
KAPITEL IV
Haushalte des Internationalen Olivenölrates
Artikel 15
Haushalte des Internationalen Olivenölrates
(1) Zur Erreichung der allgemeinen Ziele gemäß Kapitel I dieses Übereinkommens verabschiedet der Rat der Mitglieder folgende Jahreshaushalte:
— |
einen Verwaltungshaushalt; |
— |
einen Haushalt für technische Zusammenarbeit; |
— |
einen Werbehaushalt. |
(2) Der Verwaltungshaushalt wird aus Beiträgen der Mitglieder und sonstigen einschlägigen Einnahmen finanziert. Der Beitrag eines jeden Mitglieds wird im Verhältnis zu seinen gemäß Artikel 8 dieses Übereinkommens ermittelten Beteiligungsanteilen festgesetzt.
(3) Der Haushalt für technische Zusammenarbeit wird finanziert durch
a) |
die Beiträge der einzelnen Mitglieder, die im Verhältnis zu ihren gemäß Artikel 8 dieses Übereinkommens ermittelten Beteiligungsanteilen festgesetzt werden; |
b) |
Zuschüsse, freiwillige Beiträge der Mitglieder, die gemäß den Bestimmungen einer Sondervereinbarung zwischen dem Internationalen Olivenölrat und dem Beitrag leistenden Mitglied verwaltet werden, sowie Spenden; |
c) |
sonstige einschlägige Einnahmen. |
(4) Der Werbehaushalt wird finanziert durch
a) |
die Beiträge der einzelnen Mitglieder, die im Verhältnis zu ihren gemäß Artikel 8 dieses Übereinkommens ermittelten Beteiligungsanteilen festgesetzt werden; |
b) |
freiwillige Beiträge der Mitglieder, die gemäß den Bestimmungen einer Sondervereinbarung zwischen dem Internationalen Olivenölrat und dem Beitrag leistenden Mitglied verwaltet werden; |
c) |
Spenden von Regierungen und/oder aus anderen Quellen; |
d) |
sonstige einschlägige Einnahmen. |
(5) Der Internationale Olivenölrat kann auch zusätzliche Beiträge in anderer Form entgegennehmen, einschließlich Dienstleistungen, wissenschaftliche und technische Ausrüstung und/oder Mitarbeiter, die den Erfordernissen der genehmigten Programme entsprechen.
Der Internationale Olivenölrat bemüht sich zusätzlich im Rahmen der Entwicklung der internationalen Zusammenarbeit, von den zuständigen internationalen, regionalen oder nationalen Organisationen, gleichviel ob es sich um finanzielle oder sonstige Organisationen handelt, jede nur mögliche unerlässliche finanzielle und/oder technische Hilfe zu erhalten.
Der Rat der Mitglieder weist die oben genannten Beiträge entweder dem Haushalt für technische Zusammenarbeit oder dem Werbehaushalt oder beiden Haushalten zu.
(6) Im Laufe eines Kalenderjahrs nicht genutzte Beträge des Verwaltungshaushalts, des Haushalts für technische Zusammenarbeit und des Werbehaushalts können auf die folgenden Kalenderjahre zur Vorfinanzierung der betreffenden Haushalte übertragen werden, wobei sie diesen im Verhältnis zu den Beteiligungsanteilen der einzelnen Mitglieder für das betreffende Kalenderjahr zugewiesen werden.
Diese Beträge dürfen unter keinen Umständen auf andere Haushalte übertragen werden, es sei denn der Rat der Mitglieder beschließt eine solche Übertragung.
Artikel 16
Verwaltungsmittel
Neben den Haushalten gemäß Artikel 15 kann der Internationale Olivenölrat für die in seiner Geschäftsordnung vorgesehenen Verwaltungszwecke mit zusätzlichen Mitteln ausgestattet werden.
Artikel 17
Beitragszahlung
(1) Der Rat der Mitglieder setzt auf seiner Jahrestagung den von jedem Mitglied für das folgende Kalenderjahr zu entrichtenden Beitrag auf der Grundlage der gemäß Artikel 8 ermittelten Anzahl der Beteiligungsanteile eines jeden Mitglieds fest.
(2) Die Ausgangsbedingungen eines jeden Mitglieds, das nach dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens Vertragspartei wird, werden vom Rat der Mitglieder festgelegt. Der Beitrag des neuen Mitglieds wird berechnet auf der Grundlage des diesem Mitglied zugeteilten Anteils und des zum Zeitpunkt des Beitritts des neuen Mitglieds noch verbleibenden Teils des laufenden Jahres. Die für die anderen Mitglieder für das laufende Kalenderjahr festgesetzten Beiträge werden jedoch nicht geändert.
(3) Die Beitragszahlungen gemäß Artikel 15 sind am ersten Tag des Kalenderjahrs fällig, für das sie festgesetzt wurden. Sie werden in Euro festgelegt und sind in dieser Währung oder, in entsprechender Höhe, in einer anderen frei konvertierbaren Währung zahlbar.
(4) Der Rat der Mitglieder fordert die Mitglieder zu Beginn des Kalenderjahrs auf, ihren Beitrag so früh wie möglich zu entrichten, damit der Internationale Olivenölrat ordnungsgemäß funktionieren kann und die von ihm für das betreffende Kalenderjahr vorgesehenen Maßnahmen durchgeführt werden können.
Entrichtet ein Mitglied seinen Beitrag nicht binnen sechs Monaten nach Beginn des Kalenderjahrs, so fordert der Rat der Mitglieder es auf, binnen der folgenden drei Monate zu zahlen. Werden diese beiden Fristen nicht eingehalten, so wird die Angelegenheit dem Rat der Mitglieder auf seiner ordentlichen Tagung vorgebracht. Mitgliedern, die mit ihren Zahlungen im Rückstand sind, wird bis zur Zahlung des vollständigen Beitrags automatisch das Recht auf Beteiligung an den Beschlüssen des Rates der Mitglieder sowie das passive Wahlrecht innerhalb des Rates der Mitglieder und seiner Ausschüsse und Unterausschüsse vorübergehend entzogen. Nachdem der Rat der Mitglieder die mit den Zahlungen im Rückstand befindlichen Mitglieder gehört hat, trifft er alle sonstigen geeigneten Entscheidungen, die durchzuführen sind.
(5) Die finanziellen Verpflichtungen eines Mitglieds aus diesem Übereinkommen können ihm nicht durch Beschluss des Rates der Mitglieder erlassen werden.
Artikel 18
Finanzkontrolle
(1) Gemäß Artikel 11 wird die Finanzkontrolle des Internationalen Olivenölrates durch den Finanzausschuss ausgeübt.
(2) Die von einem unabhängigen Rechnungsprüfer bescheinigte Abrechnung des Internationalen Olivenölrates für das vorhergehende Kalenderjahr wird dem Finanzausschuss vorgelegt, der diese nach Prüfung dem Rat der Mitglieder auf seiner Jahrestagung zur Genehmigung und Veröffentlichung vorlegt.
Der Rat der Mitglieder wählt den unabhängigen Rechnungsprüfer im Wege einer Ausschreibung aus, an der mindestens drei auf diesem Gebiet spezialisierte Unternehmen teilgenommen haben müssen.
Der unabhängige Rechnungsprüfer wird für eine Dauer von höchstens drei Jahren ernannt.
Während der Laufzeit dieses Übereinkommens kann ein Unternehmen, das für die Prüfung der Abrechnung des Internationalen Olivenölrates ausgewählt wurde, in den folgenden neun Jahren nicht wieder als Rechnungsprüfer ausgewählt werden.
(3) Darüber hinaus prüft und genehmigt der Rat der Mitglieder auf seiner Jahrestagung den Bericht über:
— |
die Kontrolle der Verwaltung der Fonds, Guthaben und Barmittel des Internationalen Olivenölrates; |
— |
die Ordnungsmäßigkeit der finanziellen Geschäfte und die Einhaltung der geltenden Regeln und Haushaltsvorschriften. |
Artikel 19
Liquidation
(1) Wird der Rat der Mitglieder aufgelöst, so trifft er zunächst die in Artikel 47 Absatz 5 vorgesehenen Maßnahmen.
(2) Ist dieses Übereinkommen zum Zeitpunkt seines Außerkrafttretens nicht verlängert, weitergeführt oder erneuert worden, so werden das Vermögen des Internationalen Olivenölrates und die nicht gebundenen Beträge, die aus den Mitteln gemäß Artikel 16 und den Haushalten gemäß Artikel 15 stammen, an die Mitglieder im Verhältnis zu ihren zu dem Zeitpunkt insgesamt geltenden Beteiligungsanteilen zurückgezahlt. Die freiwilligen Beiträge gemäß Artikel 15 Absatz 4 Buchstabe b und Artikel 15 Absatz 5 Buchstabe b sowie die Spenden gemäß Artikel 15 Absatz 5 Buchstabe c werden an das betreffende Mitglied oder den betreffenden Spender zurückgezahlt.
TEIL III
WIRTSCHAFTSBESTIMMUNGEN UND BESTIMMUNGEN ÜBER DIE FESTLEGUNG VON NORMEN
KAPITEL V
Bezeichnungen und Begriffsbestimmungen für Olivenöle, Oliventresteröle und Tafeloliven — geografische Angaben
Artikel 20
Verwendung der Bezeichnung „Olivenöl“
(1) Die Bezeichnung „Olivenöl“ ist dem Öl vorbehalten, das ausschließlich aus Oliven hergestellt ist; Öle, die durch Lösungsmittel oder Wiederveresterungsverfahren gewonnen sind, sowie Mischungen mit Ölen anderer Art fallen nicht darunter.
(2) Die Bezeichnung „Olivenöl“ darf allein stehend nicht für Oliventresteröle verwendet werden.
(3) Die Mitglieder verpflichten sich, sowohl im Binnen- als auch im Welthandel jede diesem Artikel nicht entsprechende Verwendung der Bezeichnung „Olivenöl“, auch in Verbindung mit anderen Worten, zu verhindern.
Artikel 21
Bezeichnungen und Begriffsbestimmungen für Olivenöle, Oliventresteröle und Tafeloliven
(1) Die Begriffsbestimmungen für die folgenden verschiedenen Güteklassen von Olivenöl und Oliventresteröl sind in Anhang B aufgeführt:
I. |
Olivenöl:
|
II. |
Oliventresteröl:
|
(2) Die Begriffsbestimmungen für die folgenden Arten von Tafeloliven sind in Anhang C aufgeführt:
i) |
grüne Oliven, |
ii) |
sich färbende Oliven, |
iii) |
schwarze Oliven. |
(3) Der Rat der Mitglieder kann alle von ihm für notwendig oder zweckmäßig erachteten Änderungen der in diesem Artikel vorgesehenen Güteklassen von Ölen und Arten von Tafeloliven und der Begriffsbestimmungen in den Anhängen B und C vornehmen.
Artikel 22
Verpflichtungen der Mitglieder
(1) Die Mitglieder des Internationalen Olivenölrates verpflichten sich, die in den Anhängen B und C aufgeführten Bezeichnungen im internationalen Handel zu verwenden und ihre Verwendung im Binnenhandel zu fördern.
(2) Gemäß Artikel 25 Absatz 3 legt der Rat der Mitglieder Normen für die Qualitätsmerkmale fest, die von den Mitgliedern im internationalen Handel anzuwenden sind.
(3) Die Mitglieder verpflichten sich, die Definition der Bezeichnungen und geografischen Angaben, die für die Mitglieder von wirtschaftlichem Interesse sein können, sowie die erforderlichen nationalen Mindestvorschriften zum Schutz dieser Angaben im Einzelnen zu analysieren. Zu diesem Zweck ermöglicht der Internationale Olivenölrat die Entwicklung einer Regelung für die gegenseitige Anerkennung solcher Angaben.
(4) Nur natives Olivenöl und Tafeloliven der Güteklasse extra, die nach den für diese Erzeugnisse geltenden Bestimmungen erzeugt werden, dürfen geografische Angaben tragen.
(5) Geografische Angaben dürfen nur im Einklang mit den nach dem Recht des Herkunftslands vorgeschriebenen Bedingungen verwendet werden.
(6) Die Mitglieder verpflichten sich insbesondere, eine Regelung für die gegenseitige Anerkennung geografischer Angaben zu entwickeln, um ex officio den Schutz von geografischen Angaben, die nach den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften der Mitglieder geschützt sind, sicherzustellen, und in ihren Hoheitsgebieten für den Welthandel die diesen Grundsätzen zuwiderlaufenden geografischen Angaben und Bezeichnungen von Olivenöl, Oliventresteröl und Tafeloliven zu verbieten und Zuwiderhandlungen zu ahnden.
Diese Verpflichtung gilt für alle Beschriftungen auf Behältnissen, Rechnungen, Warenbegleitscheinen oder Geschäftspapieren sowie für alle Beschriftungen, die beim Verkauf von Olivenöl, Oliventresteröl und Tafeloliven auf dem Weltmarkt in der Werbung, in Handelsmarken und eingetragenen Warenzeichen oder auf bildlichen Darstellungen verwendet werden, soweit diese Beschriftungen falsche Angaben darstellen oder Unklarheiten über den Ursprung, die Herkunft oder die Qualität des Olivenöls, des Oliventresteröls oder der Tafeloliven hervorrufen können.
Artikel 23
Streitigkeiten und Vergleich
(1) Streitigkeiten über geografische Angaben, die sich aus der Auslegung dieses Kapitels oder aus Schwierigkeiten bei seiner Anwendung ergeben und die nicht durch unmittelbare Verhandlungen beigelegt werden können, werden vom Rat der Mitglieder untersucht.
(2) Der Rat der Mitglieder bemüht sich, nach Einholung der Stellungnahme der in Artikel 37 Absatz 1 vorgesehenen beratenden Kommission und nach Konsultierung der Weltorganisation für geistiges Eigentum, einer zuständigen Berufsorganisation sowie erforderlichenfalls der Internationalen Handelskammer und der internationalen Fachinstitutionen auf dem Gebiet der analytischen Chemie einen Vergleich herbeizuführen; misslingt dies und hat der Rat der Mitglieder festgestellt, dass alle Bemühungen, eine Einigung zu erzielen, erschöpft sind, so haben die betreffenden Mitglieder das Recht, den Internationalen Gerichtshof als letzte Instanz anzurufen.
KAPITEL VI
Festlegung von Normen für den Markt für Olivenerzeugnisse
Artikel 24
Prüfung der Lage und der Entwicklungen des Marktes für Olivenöl, Oliventresteröl und Tafeloliven
(1) Im Rahmen der in Artikel 1 genannten allgemeinen Ziele und um zur Festlegung von Normen für den Markt für Olivenöl, Oliventresteröl und Tafeloliven beizutragen sowie um etwaige, durch unregelmäßige Ernten oder andere Ursachen bedingte Ungleichgewichte zwischen Angebot und Nachfrage auf dem Weltmarkt zu beseitigen, liefern die Mitglieder dem Internationalen Olivenölrat alle notwendigen Informationen, Statistiken und Unterlagen über Olivenöl, Oliventresteröl und Tafeloliven und stellen sie ihm zur Verfügung.
(2) Der Rat der Mitglieder führt auf seiner Jahrestagung eine eingehende Prüfung der Bilanzen für Olivenerzeugnisse sowie eine Gesamtschätzung der Vorräte und des Bedarfs an Olivenöl, Oliventresteröl und Tafeloliven durch; hierfür bedient er sich der von jedem Mitglied nach Artikel 36 erteilten Auskünfte, aller etwaigen dem Internationalen Olivenölrat von Regierungen von Nichtmitgliedstaaten übermittelten Angaben sowie aller sonstigen dem Internationalen Olivenölrat zugänglichen einschlägigen statistischen Unterlagen. Der Rat der Mitglieder nimmt unter Berücksichtigung aller ihm zugänglichen Informationen eine neue Prüfung der Marktlage sowie eine neue Gesamtschätzung der Vorräte und des Bedarfs an allen Olivenerzeugnissen vor; er kann den Mitgliedern alle Maßnahmen vorschlagen, die er für angebracht hält.
Artikel 25
Festlegung von Normen für den Markt für Olivenerzeugnisse
(1) Der Internationale Olivenölrat führt Untersuchungen durch, um den Mitgliedern Empfehlungen vorzulegen, die ein Gleichgewicht zwischen Erzeugung und Verbrauch sowie ganz allgemein eine langfristige Festlegung von Normen für den Markt für Olivenerzeugnisse durch Anwendung geeigneter Maßnahmen gewährleisten sollen.
(2) Im Hinblick auf eine solche Festlegung von Normen führt der Internationale Olivenölrat auch Untersuchungen durch, um den Mitgliedern geeignete Lösungen für Probleme zu empfehlen, die sich in Bezug auf die Entwicklung des internationalen Marktes für Olivenöl, Oliventresteröl und Tafeloliven ergeben können, wobei die durch Schwankungen in der Erzeugung oder andere Ursachen bedingten Ungleichgewichte des Marktes berücksichtigt werden.
(3) Der Internationale Olivenölrat prüft Mittel und Wege zur Ausweitung des internationalen Handels und zur Erhöhung des Verbrauchs von Olivenöl und Tafeloliven. Insbesondere legt er den Mitgliedern geeignete Empfehlungen zu Folgendem vor:
a) |
Annahme und Anwendung eines internationalen Einheitsvertrags für Olivenöl-, Oliventresteröl- und Tafelolivengeschäfte; |
b) |
Errichtung und Tätigkeit einer internationalen Vergleichs- und Schiedsstelle für Streitigkeiten bei Olivenöl-, Oliventresteröl- und Tafelolivengeschäften; |
c) |
Anwendung von Normen für die physikalischen, chemischen und organoleptischen Eigenschaften von Olivenöl, Oliventresteröl und Tafeloliven; |
d) |
Vereinheitlichung der Analysemethoden. |
(4) Der Internationale Olivenölrat trifft alle von ihm für zweckmäßig erachteten Maßnahmen, um im internationalen Bereich unlauteren Wettbewerb zu verhindern; dies gilt auch für den Wettbewerb von Nichtvertragsstaaten oder von Angehörigen dieser Staaten.
TEIL IV
TECHNISCHE BESTIMMUNGEN
KAPITEL VII
Technische Zusammenarbeit im Olivensektor
Artikel 26
Programme und Maßnahmen
(1) Um die in Artikel 1 vorgesehenen allgemeinen Ziele für die technische Zusammenarbeit in Bezug auf Oliven und Olivenerzeugnisse zu erreichen, plant, fördert und erarbeitet der Internationale Olivenölrat, handelnd durch seinen Rat der Mitglieder, damit zusammenhängende Maßnahmenprogramme.
(2) Diese technische Zusammenarbeit umfasst den Olivenanbau, die Olivenölgewinnung und die Verarbeitung von Tafeloliven.
(3) Der Internationale Olivenölrat kann unmittelbar Maßnahmen zur Förderung dieser technischen Zusammenarbeit ergreifen.
(4) Der Internationale Olivenölrat kann beschließen, öffentliche oder private, nationale oder internationale Stellen und/oder Unternehmen zur Mitarbeit aufzufordern, um die Bestimmungen dieses Kapitels teilweise oder ganz durchzuführen. Er kann auch den oben bezeichneten Stellen und/oder Unternehmen im Rahmen der verfügbaren Mittel finanzielle Beiträge zukommen lassen.
Artikel 27
Forschung und Entwicklung
(1) Der Internationale Olivenölrat, handelnd durch seinen Rat der Mitglieder, prüft alle Vorschläge für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben, die für die Mitglieder von allgemeinem Interesse sind, und trifft alle geeigneten Maßnahmen auf diesem Gebiet.
(2) Der Internationale Olivenölrat kann spezialisierte Forschungsinstitute, -laboratorien und -zentren auffordern, an der Durchführung, Überwachung, Auswertung und Verbreitung der Ergebnisse von Forschungs- und Entwicklungsprogrammen zum Nutzen der Mitglieder mitzuarbeiten.
(3) Der Internationale Olivenölrat führt die erforderlichen Untersuchungen durch über den zu erwartenden wirtschaftlichen Nutzen der Anwendung der Ergebnisse von Forschungs- und Entwicklungsprogrammen.
Artikel 28
Ausbildung und besondere Maßnahmen
(1) Der Internationale Olivenölrat, handelnd durch seinen Rat der Mitglieder, trifft die notwendigen Maßnahmen für die Veranstaltung von Fort- und Ausbildungslehrgängen auf unterschiedlichen Ebenen, die für Fachleute des Olivensektors bestimmt sind, insbesondere solche aus Mitgliedern, die Entwicklungsländer sind.
(2) Der Internationale Olivenölrat fördert die Weitergabe von Technologie an Mitglieder, bei denen es sich um Entwicklungsländer handelt, von Mitgliedern, die in den technischen Verfahren des Olivenanbaus, der Olivenölgewinnung und der Verarbeitung von Tafeloliven am weitesten fortgeschritten sind.
(3) Der Internationale Olivenölrat erleichtert die technische Zusammenarbeit, um den Mitgliedern bei Bedarf Berater und Sachverständige zur Verfügung zu stellen.
(4) Der Internationale Olivenölrat erleichtert die Teilnahme der Vertreter und Sachverständigen der Mitglieder an seinen allgemeinen oder wissenschaftlich-technischen Tagungen.
(5) Der Rat wird insbesondere
a) |
spezielle Untersuchungen und Maßnahmen durchführen; |
b) |
internationale Seminare und Zusammenkünfte veranstalten oder fördern; |
c) |
technische Informationen sammeln und an alle Mitglieder verteilen; |
d) |
die Koordinierung von Tätigkeiten bei der technischen Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedern im Olivenanbau, in der Olivenölgewinnung und in der Verarbeitung von Tafeloliven, einschließlich Tätigkeiten im Rahmen einer interregionalen oder regionalen Planung, fördern; |
e) |
die bilaterale oder multilaterale Zusammenarbeit fördern, die dem Internationalen Olivenölrat zur Erreichung der Ziele dieses Übereinkommens dienen kann. |
KAPITEL VIII
Sonstige Maßnahmen
Artikel 29
Sonstige Maßnahmen
Der Internationale Olivenölrat wird
a) |
zweckdienliche Untersuchungen und Forschungsarbeiten über den biologischen Wert von Olivenöl und Tafeloliven unter besonderer Berücksichtigung ihres Nährwerts und ihrer sonstigen spezifischen Eigenschaften fördern und koordinieren; |
b) |
in Zusammenarbeit mit Fachgremien eine Terminologie für den Olivenbereich, Normen für Olivenerzeugnisse und damit zusammenhängende Analysemethoden sowie sonstige Normen in Bezug auf den Olivensektor ausarbeiten; |
c) |
alle geeigneten Maßnahmen treffen, um eine Zusammenstellung der eingeführten lauteren Handelsbräuche im internationalen Handel mit Olivenöl, Oliventresteröl und Tafeloliven auszuarbeiten. |
TEIL V
BESTIMMUNGEN ÜBER DIE WERBUNG
KAPITEL IX
Weltweite Werbung zur Förderung des Verbrauchs von Olivenöl und Tafeloliven
Artikel 30
Werbeprogramme zur Förderung des Verbrauchs von Olivenöl und Tafeloliven
(1) Die Mitglieder verpflichten sich, gemeinsam gattungsspezifische Werbemaßnahmen durchzuführen, um weltweit den Verbrauch von Olivenölen und Tafeloliven auszuweiten; diese Werbung stützt sich auf die Verwendung der Bezeichnungen für Olivenspeiseöle und für Tafeloliven nach Anhang B bzw. C.
(2) Diese Maßnahmen werden in Form der Verbraucherberatung und -aufklärung durchgeführt und befassen sich mit den organoleptischen und chemischen sowie mit den ernährungsphysiologischen, therapeutischen und sonstigen Eigenschaften der Olivenöle und der Tafeloliven.
(3) Im Rahmen der Werbekampagnen wird der Verbraucher über die Bezeichnungen, den Ursprung und die Herkunft der Olivenöle und Tafeloliven unterrichtet; dabei wird darauf geachtet, dass keine Qualität, kein Ursprung und keine Herkunft begünstigt oder besonders herausgestellt wird.
(4) Die nach diesem Artikel durchzuführenden Werbeprogramme beschließt der Rat der Mitglieder entsprechend den ihm dafür zur Verfügung gestellten Mitteln, wobei den Maßnahmen in den Hauptverbraucherländern und in Ländern, deren Verbrauch an Olivenölen und Tafeloliven gesteigert werden kann, Vorrang gegeben wird.
(5) Die Mittel des Werbehaushalts werden nach folgenden Gesichtspunkten eingesetzt:
a) |
Umfang des Verbrauchs und Möglichkeiten einer Ausweitung bestehender Märkte; |
b) |
Erschließung neuer Märkte für Olivenöle und Tafeloliven; |
c) |
Nutzen des Werbeaufwands. |
(6) Dem Rat der Mitglieder obliegt die Verwaltung der für die gemeinsame Werbung zugeteilten Mittel. Er stellt alljährlich als Anlage zu seinem Haushaltsplan einen Voranschlag der Einnahmen und Ausgaben für diese Werbung auf.
(7) Bei freiwilligen Beiträgen eines Mitglieds, einer Organisation oder einer Einzelperson zur Durchführung von Werbemaßnahmen beschließt der Rat der Mitglieder die Verfahren für die Verwendung dieser Mittel im Rahmen einer Sondervereinbarung zwischen dem Internationalen Olivenölrat und dem Beitragsleistenden.
(8) Die technische Durchführung der Werbeprogramme obliegt dem Internationalen Olivenölrat, der sie auch nach den Vorschriften der Geschäftsordnung ausgewählten Fachgremien übertragen kann.
Artikel 31
Internationales Gütezeichen des Internationalen Olivenölrates
Der Rat der Mitglieder kann die Verwendung des internationalen Gütezeichens vorsehen, das die Einhaltung der internationalen Standards des Internationalen Olivenölrates garantiert.
TEIL VI
SONSTIGE BESTIMMUNGEN
KAPITEL X
Sonstige Verpflichtungen
Artikel 32
Allgemeine Verpflichtungen
Die Mitglieder verpflichten sich, keine Maßnahmen zu treffen, die den in diesem Übereinkommen eingegangenen Verpflichtungen und den in Artikel 1 aufgestellten allgemeinen Zielen entgegenwirken.
Artikel 33
Finanzielle Verpflichtungen der Mitglieder
Nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen beschränken sich die finanziellen Verpflichtungen eines Mitglieds gegenüber dem Internationalen Olivenölrat und den anderen Mitgliedern auf seine Verpflichtungen nach Artikel 15 hinsichtlich der Beiträge zu den in demselben Artikel genannten Haushalten und gegebenenfalls nach Artikel 16 in Bezug auf den Verwaltungshaushalt.
Artikel 34
Umwelt- und ökologische Aspekte
Die Mitglieder tragen auf allen Stufen der Oliven- und Olivenölerzeugung den Umwelt- und ökologischen Aspekten gebührend Rechnung und verpflichten sich, alle Maßnahmen durchzuführen, die der Rat der Mitglieder zur Lösung von Problemen in diesem Bereich für notwendig erachtet.
Artikel 35
Förderung des internationalen Handels und des Verbrauchs
Die Mitglieder verpflichten sich, alle geeigneten Maßnahmen zu treffen, um den Handel zu erleichtern, den Verbrauch an Olivenölen und Tafeloliven zu fördern und die ordnungsgemäße Entwicklung des internationalen Handels mit diesen Erzeugnissen sicherzustellen. Zu diesem Zweck beachten sie die Grundsätze, Vorschriften und Richtlinien, die sie in den zuständigen internationalen Gremien gebilligt haben.
Artikel 36
Information
Die Mitglieder verpflichten sich, dem Internationalen Olivenölrat alle Statistiken, Angaben und Unterlagen verfügbar zu machen und zu liefern, die er benötigt, um seine Aufgaben nach diesem Übereinkommen zu erfüllen; dies gilt insbesondere für alle Auskünfte, derer er bedarf, um die Bilanzen für Olivenöl, Oliventresteröl und Tafeloliven aufzustellen und Kenntnis von der staatlichen Olivenpolitik der Mitglieder zu erhalten.
KAPITEL XI
Streitigkeiten und Beschwerden
Artikel 37
Streitigkeiten und Beschwerden
(1) Mit Ausnahme der in Artikel 23 behandelten Streitigkeiten wird jede die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens betreffende Streitigkeit, die nicht durch Verhandlungen beigelegt worden ist, auf Antrag eines Mitglieds, das in der Streitigkeit Partei ist, dem Rat der Mitglieder vorgelegt, der in Abwesenheit des betreffenden Mitglieds gegebenenfalls nach Einholung der Stellungnahme einer beratenden Kommission, deren Zusammensetzung und operationelle Modalitäten in der Geschäftsordnung des Rates festgelegt sind, entscheidet.
(2) Die mit Gründen versehene Stellungnahme der beratenden Kommission wird dem Rat der Mitglieder vorgelegt; dieser entscheidet die Streitigkeit in jedem Fall nach Prüfung aller einschlägigen Unterlagen.
(3) Eine Beschwerde, dass ein Mitglied es verabsäumt habe, seine Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen zu erfüllen, wird auf Antrag des Beschwerde führenden Mitglieds dem Rat der Mitglieder vorgelegt; dieser entscheidet darüber in Abwesenheit des betreffenden Mitglieds nach Konsultierung der betreffenden Mitglieder und gegebenenfalls nach Einholung der Stellungnahme der beratenden Kommission gemäß Absatz 1.
(4) Stellt der Rat der Mitglieder fest, dass ein Mitglied gegen dieses Übereinkommen verstoßen hat, so kann er gegen das betreffende Mitglied Sanktionen verhängen, die von einer Verwarnung bis zum zeitweiligen Entzug des Rechts des Mitglieds auf Beteiligung an den Beschlüssen des Rates der Mitglieder, bis es seine Verpflichtungen erfüllt hat, reichen, oder er kann das Mitglied nach dem in Artikel 45 vorgesehenen Verfahren von diesem Übereinkommen ausschließen. Das betreffende Mitglied hat das Recht, als letzte Instanz den Internationalen Gerichtshof anzurufen.
KAPITEL XII
Schlussbestimmungen
Artikel 38
Depositar
Die Regierung Spaniens wird hiermit zum Depositar dieses Übereinkommens bestimmt.
Artikel 39
Unterzeichnung, Ratifikation, Annahme, Genehmigung
(1) Dieses Übereinkommen liegt vom 15. Juni bis zum 31. Dezember 2005 für alle Regierungen, die zur Konferenz der Vereinten Nationen zur Aushandlung eines Nachfolgeübereinkommens zum Internationalen Übereinkommen von 1986 über Olivenöl und Tafeloliven in der geänderten und weitergeführten Fassung von 1993 eingeladen sind, in Madrid zur Unterzeichnung auf.
(2) Jede Regierung gemäß Absatz 1 kann
a) |
bei der Unterzeichnung dieses Übereinkommens erklären, dass sie mit der Unterzeichnung ihre Zustimmung ausdrückt, durch dieses Übereinkommen gebunden zu sein (endgültige Unterzeichnung), oder |
b) |
nach der Unterzeichnung dieses Übereinkommens dasselbe ratifizieren, annehmen oder genehmigen, indem sie eine entsprechende Urkunde beim Depositar hinterlegt. |
Dieses Übereinkommen liegt zur Unterzeichnung, Ratifikation, Annahme oder Genehmigung durch die Europäische Gemeinschaft auf.
(3) Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim Depositar hinterlegt.
Artikel 40
Beitritt
(1) Jeder Staat kann diesem Übereinkommen zu vom Internationalen Olivenölrat, handelnd durch seinen Rat der Mitglieder, festgelegten Bedingungen beitreten, die eine Anzahl von Beteiligungsanteilen und eine Frist für die Hinterlegung der Beitrittsurkunden umfassen. Der Rat der Mitglieder kann jedoch den Regierungen, die nicht in der Lage sind, innerhalb der in den Beitrittsbedingungen festgesetzten Frist beizutreten, Fristverlängerungen gewähren. Ab dem Beitritt wird der betreffende Staat in Anhang A dieses Übereinkommens unter Angabe seiner Anteile nach Maßgabe der Beitrittsbedingungen geführt.
Dieses Übereinkommen liegt für die Europäische Gemeinschaft zum Beitritt auf.
(2) Der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde beim Depositar. Die Beitrittsurkunden müssen die Erklärung enthalten, dass die Regierung alle vom Internationalen Olivenölrat festgelegten Bedingungen annimmt.
Artikel 41
Notifikation der vorläufigen Anwendung
(1) Eine Unterzeichnerregierung, die dieses Übereinkommen ratifizieren, annehmen oder genehmigen will, oder eine Regierung, für die der Rat der Mitglieder Beitrittsbedingungen festgelegt hat, die jedoch ihre Urkunde noch nicht hinterlegen konnte, kann dem Depositar jederzeit notifizieren, dass sie dieses Übereinkommen von seinem Inkrafttreten nach Artikel 42 oder, wenn es bereits in Kraft ist, von einem bestimmten Tag an vorläufig anwenden wird.
(2) Eine Regierung, die nach Absatz 1 notifiziert hat, dass sie dieses Übereinkommen von seinem Inkrafttreten oder, wenn es bereits in Kraft ist, von einem bestimmten Tag an anwenden wird, ist von diesem Zeitpunkt an vorläufiges Mitglied, bis sie ihre Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde hinterlegt und damit Mitglied wird.
Artikel 42
Inkrafttreten
(1) Dieses Übereinkommen tritt an dem Tag endgültig in Kraft, wenn mindestens fünf der in Anhang A genannten Regierungen, die mindestens 90 v. H. der Beteiligungsanteile vertreten, dieses Übereinkommen endgültig unterzeichnet oder aber ratifiziert, angenommen oder genehmigt haben oder ihm beigetreten sind.
(2) Ist dieses Übereinkommen am 1. Januar 2006 nicht nach Absatz 1 in Kraft getreten, so tritt es vorläufig in Kraft, wenn bis dahin fünf Regierungen, welche die Voraussetzungen des Absatzes 1 in Bezug auf den Vomhundertsatz erfüllen, dieses Übereinkommen endgültig unterzeichnet oder aber ratifiziert, angenommen oder genehmigt haben beziehungsweise dem Depositar notifiziert haben, dass sie es vorläufig anwenden werden.
(3) Sind am 1. Januar 2006 die Voraussetzungen für das Inkrafttreten nach Absatz 1 oder Absatz 2 nicht erfüllt, so fordert der Depositar die Regierungen, die dieses Übereinkommen endgültig unterzeichnet oder aber ratifiziert, angenommen oder genehmigt haben beziehungsweise dem Depositar notifiziert haben, dass sie es vorläufig anwenden werden, auf, zu entscheiden, ob sie dieses Übereinkommen im Verhältnis untereinander ganz oder teilweise vorläufig oder endgültig an einem von ihnen zu bestimmenden Tag in Kraft setzen wollen.
(4) Für jede Regierung, die dem Depositar nicht nach Artikel 41 notifiziert hat, dass sie dieses Übereinkommen vorläufig anwenden wird, und die nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens eine Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde hinterlegt, tritt dieses Übereinkommen mit der Hinterlegung in Kraft.
Artikel 43
Änderung
(1) Der Internationale Olivenölrat, handelnd durch seinen Rat der Mitglieder, kann den Mitgliedern eine Änderung dieses Übereinkommens empfehlen.
(2) Die vorgeschlagene Änderung wird vom Rat der Mitglieder gemäß Artikel 9 angenommen und tritt 90 Tage nach Eingang der Notifizierung des Beschlusses beim Depositar für alle Mitglieder in Kraft.
Artikel 44
Rücktritt
(1) Jedes Mitglied kann jederzeit nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens durch eine an den Depositar gerichtete schriftliche Rücktrittsanzeige von diesem Übereinkommen zurücktreten. Gleichzeitig setzt das Mitglied den Rat schriftlich von seiner Entscheidung in Kenntnis.
(2) Der Rücktritt nach diesem Artikel wird 90 Tage nach Eingang der Anzeige beim Depositar wirksam.
Artikel 45
Ausschluss
Stellt der Rat der Mitglieder fest, dass ein Mitglied seine Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen verletzt hat, und beschließt er ferner, dass diese Verletzung die Durchführung dieses Übereinkommens erheblich beeinträchtigt, so kann er unbeschadet des Artikels 37 dieses Mitglied in Abwesenheit durch begründeten Beschluss der übrigen Mitglieder von dem Übereinkommen ausschließen. Der Internationale Olivenölrat notifiziert dies umgehend dem Depositar. 30 Tage nach dem Beschluss des Rates der Mitglieder hört das Mitglied auf, Vertragspartei dieses Übereinkommens zu sein.
Artikel 46
Kontenabrechnung
(1) Der Rat der Mitglieder regelt in einer von ihm für angemessen erachteten Weise die Kontenabrechnung mit einem Mitglied, das von diesem Übereinkommen zurückgetreten oder vom Internationalen Olivenölrat ausgeschlossen worden ist oder auf andere Weise aufgehört hat, Vertragspartei dieses Übereinkommens zu sein, wobei er sämtliche Verpflichtungen, die rechtliche Folgen für den Internationalen Olivenölrat nach sich ziehen und Auswirkungen auf die Beiträge des betreffenden Mitglieds haben, sowie die für einen angemessenen Übergang erforderliche Zeit berücksichtigt, insbesondere wenn solche Verpflichtungen zu beenden sind.
Unbeschadet der Bestimmungen von Unterabsatz 1 ist das Mitglied zur Zahlung der dem Internationalen Olivenölrat für die Dauer seiner Mitgliedschaft geschuldeten Beträge verpflichtet.
(2) Bei Außerkrafttreten dieses Übereinkommens hat ein Mitglied gemäß Absatz 1 keinen Anspruch auf Beteiligung am Liquidationserlös oder am sonstigen Vermögen des Internationalen Olivenölrates; es hat auch etwaige Fehlbeträge des Internationalen Olivenölrates nicht mit zu tragen.
Artikel 47
Geltungsdauer, Verlängerung, Weiterführung und Außerkraftsetzung
(1) Dieses Übereinkommen bleibt bis zum 31. Dezember 2014 in Kraft, sofern der Internationale Olivenölrat, handelnd durch seinen Rat der Mitglieder, nicht beschließt, es nach diesem Artikel zu verlängern, weiterzuführen, zu erneuern oder vorzeitig außer Kraft zu setzen.
(2) Der Internationale Olivenölrat, handelnd durch seinen Rat der Mitglieder, kann beschließen, dieses Übereinkommen um höchstens zwei Zeiträume von je zwei Jahren zu verlängern. Jedes Mitglied, das eine derart beschlossene Verlängerung dieses Übereinkommens nicht annimmt, teilt dies dem Internationalen Olivenölrat mit; mit Beginn des Verlängerungszeitraums hört es auf, Vertragspartei des Übereinkommens zu sein.
(3) Ist vor dem 31. Dezember 2014 beziehungsweise vor Ablauf eines in Absatz 2 bezeichneten Verlängerungszeitraums ein neues Übereinkommen oder ein Protokoll zur Weiterführung dieses Übereinkommens ausgehandelt worden, aber noch nicht vorläufig oder endgültig in Kraft getreten, so bleibt dieses Übereinkommen über den Tag seines Außerkrafttretens hinaus bis zum Inkrafttreten des neuen Übereinkommens oder des Protokolls, höchstens jedoch 12 Monate, in Kraft.
(4) Der Internationale Olivenölrat, handelnd durch seinen Rat der Mitglieder, kann jederzeit beschließen, dieses Übereinkommen zu einem von ihm bestimmten Zeitpunkt außer Kraft zu setzen.
(5) Ungeachtet des Außerkrafttretens dieses Übereinkommens bleibt der Internationale Olivenölrat so lange weiter bestehen, wie es zu seiner Auflösung, einschließlich der Kontenabrechnung, notwendig ist; er hat alle Befugnisse und nimmt alle Aufgaben wahr, die für diesen Zweck erforderlich sind.
(6) Der Internationale Olivenölrat notifiziert dem Depositar jeden nach diesem Artikel gefassten Beschluss.
Artikel 48
Vorbehalte
Vorbehalte zu diesem Übereinkommen sind nicht zulässig.
ZU URKUND DESSEN haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen an den angegebenen Tagen unterzeichnet.
GESCHEHEN zu Genf am 29. April 2005; der Wortlaut dieses Übereinkommens ist in arabischer, englischer, französischer, italienischer und spanischer Sprache gleichermaßen verbindlich.
(1) Internationales Übereinkommen von 1986 über Olivenöl und Tafeloliven in der geänderten und weitergeführten Fassung von 1993, zuletzt verlängert 2004.
ANHANG A
Beteiligungsanteile an den Haushalten der Organisation gemäß Artikel 8 (1)
Algerien |
11 |
Europäische Gemeinschaft |
801 |
Kroatien |
5 |
Ägypten |
8 |
Iran (Islamische Republik) |
5 |
Israel |
5 |
Libysch-Arabische Dschamahirija |
5 |
Jordanien |
7 |
Libanon |
5 |
Marokko |
25 |
Syrisch-Arabische Republik |
45 |
Serbien und Montenegro |
5 |
Tunesien |
73 |
Insgesamt |
1 000 |
(1) Die Berechnungen stützen sich auf die durchschnittliche Erzeugung im Zeitraum 1997/98—2002/03 und die durchschnittlichen Ausfuhren im Zeitraum 1998—2003.
ANHANG B
Bezeichnungen und Begriffsbestimmungen für Olivenöle und Oliventresteröle
Die Bezeichnungen für die verschiedenen Güteklassen von Olivenöl und Oliventresteröl sind nachstehend mit der für jede Bezeichnung geltenden Definition aufgeführt:
I |
Olivenöl: Öl, das ausschließlich aus der Frucht des Olivenbaums gewonnen wurde, ausgenommen Öle, die durch Lösungsmittel oder Wiederveresterungsverfahren gewonnen wurden, sowie jede Mischung mit Ölen anderer Art. Für Olivenöl werden folgende Bezeichnungen verwendet: A. native Olivenöle: Öle, die aus der Frucht des Olivenbaums ausschließlich durch mechanische oder sonstige physikalische Verfahren unter Bedingungen, insbesondere Temperaturbedingungen, die nicht zu einer Verschlechterung des Öls führen, gewonnen wurden und die keine andere Behandlung erfahren haben als Waschen, Dekantieren, Zentrifugieren und Filtrieren. Native Olivenöle werden in folgende Güteklassen und Bezeichnungen eingeteilt: a) in unverändertem Zustand zum Verzehr geeignetes natives Olivenöl: i) natives Olivenöl extra: natives Olivenöl mit einem Gehalt an freien Fettsäuren, berechnet als Ölsäure, von höchstens 0,8 g je 100 g sowie den sonstigen für diese Kategorie vorgesehenen Merkmalen; ii) natives Olivenöl: natives Olivenöl mit einem Gehalt an freien Fettsäuren, berechnet als Ölsäure, von höchstens 2 g je 100 g sowie den sonstigen für diese Kategorie vorgesehenen Merkmalen; iii) gewöhnliches natives Olivenöl: natives Olivenöl mit einem Gehalt an freien Fettsäuren, berechnet als Ölsäure, von höchstens 3,3 g je 100 g sowie den sonstigen für diese Kategorie vorgesehenen Merkmalen (1); b) in unverändertem Zustand nicht zum Verzehr geeignetes natives Olivenöl: Lampantöl: natives Olivenöl mit einem Gehalt an freien Fettsäuren, berechnet als Ölsäure, von mehr als 3,3 g je 100 g und/oder den organoleptischen und sonstigen für diese Kategorie vorgesehenen Merkmalen, das durch späteres Raffinieren zum menschlichen Verzehr oder für technische Zwecke bestimmt ist; B. raffiniertes Olivenöl: durch Raffinieren von nativen Olivenölen gewonnenes Öl mit einem Gehalt an freien Fettsäuren, berechnet als Ölsäure, von höchstens 0,3 g je 100 g sowie den sonstigen für diese Kategorie vorgesehenen Merkmalen (2); C. Olivenöl: Verschnitt von raffiniertem Olivenöl mit in unverändertem Zustand zum Verzehr geeigneten nativen Olivenölen mit einem Gehalt an freien Fettsäuren, berechnet als Ölsäure, von höchstens 1 g je 100 g sowie den sonstigen für diese Kategorie vorgesehenen Merkmalen (3). |
II |
Oliventresteröl: Öl, das durch Behandlung von Oliventrestern mit Lösungsmitteln oder auf physikalische Weise gewonnen wird — ausgenommen Öl, das durch Wiederveresterungsverfahren oder durch Mischung mit Ölen anderer Art gewonnen wird. Oliventresteröl wird in folgende Güteklassen eingeteilt: A. rohes Oliventresteröl: Oliventresteröl mit den für diese Güteklasse festgelegten Merkmalen, das durch späteres Raffinieren zum menschlichen Verzehr oder für technische Zwecke bestimmt ist; B. raffiniertes Oliventresteröl: durch Raffinieren von rohem Oliventresteröl gewonnenes Öl, mit einem Gehalt an freien Fettsäuren, berechnet als Ölsäure, von höchstens 0,3 g je 100 g sowie den sonstigen für diese Güteklasse vorgesehenen Merkmalen (4); C. Oliventresteröl: Verschnitt von raffiniertem Oliventresteröl mit in unverändertem Zustand zum Verzehr geeigneten nativen Olivenölen, mit einem Gehalt an freien Fettsäuren, berechnet als Ölsäure, von höchstens 1 g je 100 g sowie den sonstigen für diese Güteklasse vorgesehenen Merkmalen. Dieser Verschnitt darf in keinem Fall als „Olivenöl“ bezeichnet werden (5). |
(1) Dieses Erzeugnis kann nur direkt an den Verbraucher verkauft werden, wenn dies im Land des Einzelhandelsverkaufs zulässig ist. Ist dies nicht der Fall, so muss die Bezeichnung dieses Erzeugnisses den in dem betreffenden Land geltenden Rechtsvorschriften entsprechen.
(2) Dieses Erzeugnis kann nur direkt an den Verbraucher verkauft werden, wenn dies im Land des Einzelhandelsverkaufs zulässig ist.
(3) Das Land des Einzelhandelsverkaufs kann eine spezifischere Bezeichnung verlangen.
(4) Dieses Erzeugnis kann nur direkt an den Verbraucher verkauft werden, wenn dies im Land des Einzelhandelsverkaufs zulässig ist.
(5) Das Land des Einzelhandelsverkaufs kann eine spezifischere Bezeichnung verlangen.
ANHANG C
Arten von und Begriffsbestimmungen für Tafeloliven
Tafeloliven werden nach folgenden Arten eingeteilt:
i) grüne Oliven: gewonnen aus Früchten, die während des Reifungsprozesses vor der Färbung geerntet werden, sobald sie die normale Größe erreicht haben. Die Farbe der Früchte kann von grün bis strohgelb reichen;
ii) sich färbende Oliven: gewonnen aus rosa, weinrosa oder braunen Früchten, die vor der endgültigen Reife geerntet werden, wenn sie die Farbe wechseln;
iii) schwarze Oliven: gewonnen aus Früchten, die im Zeitpunkt oder kurz vor der vollen Reife geerntet werden. Sie können rötlich schwarz bis violett-schwarz, dunkelviolett, grünlich schwarz oder dunkelkastanienbraun sein.