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Document JOL_1997_155_R_0001_001

BESCHLUSS DES RATES vom 24. März 1997 über die Beseitigung der Zölle auf Waren der Informationstechnologie
ÜBEREINKOMMEN über den Handel mit Waren der Informationstechnologie

ABl. L 155 vom 12.6.1997, p. 1–59 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

31997D0359

97/359/EG: Beschluß des Rates vom 24. März 1997 über die Beseitigung der Zölle auf Waren der Informationstechnologie

Amtsblatt Nr. L 155 vom 12/06/1997 S. 0001 - 0002


BESCHLUSS DES RATES vom 24. März 1997 (1) über die Beseitigung der Zölle auf Waren der Informationstechnologie (97/359/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 113 in Verbindung mit Artikel 228 Absatz 2 Satz 1,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

In der auf dem Gipfeltreffen EU-USA am 13. Dezember 1995 in Madrid angenommenen Neuen Transatlantischen Agenda wurde vereinbart zu versuchen, ein Übereinkommen über die Informationstechnologie zu schließen.

Nach Berichten der Kommission über ihre Sondierungsgespräche mit Drittländern beschloß der Rat am 16. November 1996 die Aufnahme von Verhandlungen mit Drittländern über den Abschluß eines Übereinkommens über die Informationstechnologie.

Auf der ersten Konferenz der Welthandelsorganisation am 13. Dezember 1996 in Singapur wurde eine Ministererklärung über den Handel mit Waren der Informationstechnologie angenommen. In dieser Erklärung sind bestimmte Voraussetzungen für die Beseitigung der Zölle auf Waren der Informationstechnologie festgelegt. Diese Voraussetzungen wurden erfuellt.

Die Ministererklärung über den Handel mit Waren der Informationstechnologie sowie ihre Anhänge und Anlagen bilden das Übereinkommen über den Handel mit Waren der Informationstechnologie.

Die EG-ITA-Liste CXL, die die bestehende Gemeinschaftsliste ändert, sollte der Welthandelsorganisation vorgelegt werden.

Das Übereinkommen über den Handel mit Waren der Informationstechnologie sowie die Mitteilung über seine Durchführung sind von der Gemeinschaft zu genehmigen -

BESCHLIESST:

Artikel 1

Das Übereinkommen über den Handel mit Waren der Informationstechnologie sowie die Mitteilung über seine Durchführung werden im Namen der Gemeinschaft genehmigt.

Der Wortlaut des Übereinkommens ist diesem Beschluß beigefügt.

Artikel 2

Gemäß Absatz 4 des Anhangs zur Ministererklärung über den Handel mit Waren der Informationstechnologie

i) nimmt der Rat zur Kenntnis, daß Teilnehmer, auf die ungefähr 90 % des Welthandels mit Waren der Informationstechnologie entfallen, ihre Annahme notifiziert haben, und

ii) genehmigt der Rat im Namen der Gemeinschaft die von ITA-Teilnehmern gestellten Anträge auf einen hinausgeschobenen Zollabbau.

Artikel 3

Der Rat ermächtigt die Kommission, der Welthandelsorganisation die Änderungen der Gemeinschaftsliste vorzulegen, wie sie in der EG-ITA-Liste CXL des diesem Beschluß beigefügten Übereinkommens aufgeführt sind.

Artikel 4

Der Präsident des Rates nimmt die in der Ministererklärung vorgesehene Notifizierung im Namen der Gemeinschaft vor.

Artikel 5

Dieser Beschluß wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 24. März 1997.

Im Namen des Rates

Der Präsident

H. VAN MIERLO

(1) Der konsolidierte Wortlaut dieses Beschlusses berücksichtigt die vom Rat am 14. Mai 1997 angenommenen Korrekturen.

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