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Document JOC_2001_240_E_0054_01

    Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika zur Erneuerung des Kooperationsprogramms im Bereich der Hochschul- und Berufsbildung (KOM(2000) 656 endg. — 2000/0263(CNS))

    ABl. C 240E vom 28.8.2001, p. 54–59 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    52000PC0656(02)

    Vorschlag für einen Beschluß des Rates über den Abschluß des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika zur Erneuerung des Kooperationsprogramms im Bereich der Hochschul- und Berufsbildung /* KOM/2000/0656 endg. - CNS 2000/0263 */

    Amtsblatt Nr. 240 E vom 28/08/2001 S. 0054 - 0059


    Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika zur Erneuerung des Kooperationsprogramms im Bereich der Hochschul- und Berufsbildung

    BEGRÜNDUNG

    I. Einleitung

    1. Gemäß dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft fördern die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten die Zusammenarbeit mit Drittländern im Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung. Diese Zusammenarbeit erfolgt vor dem Hintergrund des allgemeinen Beitrags der Gemeinschaft zur Entwicklung einer qualitativ hochstehenden Bildung und zur Einführung einer Berufsbildungspolitik, unter voller Beachtung der Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für deren Inhalt und Organisation.

    2. Bestehende und frühere Bildungs- und Berufsbildungsprogramme der Europäischen Gemeinschaft hatten und haben weiterhin höchst positive Auswirkungen auf die Entwicklung der Bildungs- und Berufsbildungspolitiken und -systeme der Mitgliedstaaten. Sie haben zur Schaffung eines Europäischen Raums für allgemeine und berufliche Bildung beigetragen, wobei insbesondere die Mobilität und die fortschreitende Anerkennung von Studien- und Ausbildungszeiten sowie die Errichtung grenzüberschreitender Netze der Zusammenarbeit gefördert wurden.

    3. In ihrem Weißbuch von 1995 ,Lehren und Lernen - Auf dem Weg zur kognitiven Gesellschaft" erläutert die Kommission, dass in der entstehenden Lerngesellschaft der Erwerb neuen Wissens gefördert und daher alle Formen von Lernanreizen entwickelt werden sollten.

    4. In der Schlusserklärung des Europäischen Rates in Lissabon (23. und 24. März 2000) wird betont, dass die Europäische Union mit einem Quantensprung konfrontiert ist, der aus der Globalisierung und den Herausforderungen einer neuen wissensbestimmten Wirtschaft resultiert. Wenn Europa die Herausforderung annehmen und die sich bietenden Möglichkeiten - im Hinblick auf wirtschaftliches Wachstum, Zunahme der Beschäftigung und verbesserten sozialen Schutz - , die sich aus dieser sich rasch ändernden Umwelt ergeben, ergreifen will, müssen die Bildungs- und Berufsbildungssysteme der Mitgliedstaaten an die Erfordernisse der Wissensgesellschaft angepasst werden.

    5. In dieser neuen Ära der Globalisierung und der Interdependenz kann sich die Suche der Gemeinschaft nach neuen Strategien im Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung nicht allein auf die geografischen Grenzen der Europäischen Gemeinschaft oder Europas im weiteren Sinne beschränken. Sie sollte vielmehr in Zusammenarbeit mit Ländern und Regionen außerhalb der Europäischen Gemeinschaft erfolgen und insbesondere mit jenen, die ein hochentwickeltes Bildungs- und Berufsbildungssystem haben.

    6. Die Anwesenheit ausländischer Studenten, Praktikanten und von ausländischem Personal in einem bestimmten Land wird zunehmend als ein Hinweis darauf betrachtet, welcher Wert dem Bildungs- und Berufsbildungssystem dieses Landes eingeräumt wird. Gleichzeitig wird im betreffenden Land die Anwesenheit ausländischer Studenten, Praktikanten und von ausländischem Lehrpersonal zunehmend als eine Quelle neuer Ideen und eine potentielle Bereicherung der eigenen Bildungs- und Berufsbildungssysteme angesehen. Systeme der Zusammenarbeit mit Drittländern im Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung können zu einem besseren Verständnis der an die weltweite Mobilität im Bereich der akademischen und beruflichen Bildung gestellten Anforderungen beitragen und Studenten, Lehrern und Verwaltungskräften aus Drittländern ein dynamischeres und attraktiveres Bild des europäischen Raums des Lernens vermitteln. Sie können auch unmittelbar zu Beschäftigungsmöglichkeiten führen, sowohl in der Gemeinschaft als auch anderswo.

    7. Die in den Artikeln 149 Absatz 3 und 150 Absatz 3 EG-Vertrag vorgesehene Zusammenarbeit mit Drittländern ist deshalb nicht länger nur eine Option, sondern vielmehr eine notwendige Dimension der Gesamtstrategie der Gemeinschaft im Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung.

    8. Darüber hinaus trägt die Zusammenarbeit in Bereichen wie der allgemeinen und beruflichen Bildung zur Vertiefung der Beziehungen zu Drittländern bei. Die Konsolidierung der Europäischen Gemeinschaft auf internationaler Ebene muss von konkreten, positiven Aktionen der Zusammenarbeit begleitet werden.

    9. Der vorliegende Vorschlag zur Erneuerung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika zur Aufstellung eines Kooperationsprogramms im Bereich der Hochschul- und Berufsbildung ist vor diesem allgemeinen Hintergrund zu sehen. Insbesondere sind die Vereinigten Staaten anerkanntermaßen eine führende Wirtschaftsmacht und spielen eine herausragende Rolle beim Entstehen der neuen wissensgestützten Wirtschaft und des Globalisierungsprozesses. Die Zusammenarbeit auf diesen Gebieten ist von beiderseitigem Nutzen.

    10. Die Veränderungen, die im letzten Jahrzehnt auf der Weltbühne stattgefunden haben, haben zur Überprüfung der traditionellen Partnerschaft zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten geführt. Demzufolge haben sich die Europäische Gemeinschaft und die Vereinigten Staaten u. a. verpflichtet, engere Beziehungen zwischen den Völkern auf beiden Seiten des Atlantiks aktiv zu fördern.

    11. Das bestehende Abkommen [4] hat sich als ein höchst positiver Bestandteil der transatlantischen Beziehungen erwiesen und wurde von beiden Seiten als einer der konkretesten Beiträge zum Bau von Brücken der Freundschaft und des Verständnisses zwischen den Völkern und Institutionen der Europäischen Gemeinschaft und der Vereinigten Staaten anerkannt. Es hat somit die neue Partnerschaft verkörpert. Die nach dem Abkommen eingeführte Zusammenarbeit war sehr erfolgreich im Hinblick auf die Schaffung innovativer und strukturierter Beziehungen zwischen Institutionen, die im Vergleich mit bestehenden bilateralen Systemen der Zusammenarbeit einen deutlichen zusätzlichen Nutzen bringen. Die vorgeschlagene Erneuerung des Abkommens soll auf diesen Ergebnissen aufbauen und sie festigen.

    [4] ABl. Nr. L 279 vom 22.11.1995

    II. Hintergrund

    1. Nach Unterzeichnung der Transatlantischen Erklärung von 1990 durch die Europäische Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten legte die Kommission dem Rat eine Mitteilung [5] zu einem möglichen Ausbau der Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika auf dem Gebiet der allgemeinen und beruflichen Bildung vor. Der Rat empfahl der Kommission darauf hin, einen Vorschlag für ein Abkommen mit den Vereinigten Staaten vorzubereiten. Im Jahre 1993 wurde eine Versuchsphase der Zusammenarbeit zwischen Hochschulen aus der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika eingeleitet. Das Europäische Parlament unterstützte dies, indem es die Aufnahme der Zusammenarbeit mit Drittstaaten im Allgemeinen und - als eines der für die Feststellung des Haushaltsplans zuständigen Organe - die Entwicklung des Pilotprojekts im Besonderen förderte.

    [5] SEK(92) 1023 endg.

    2. Aufgrund der positiven Erfahrungen in dieser Versuchsphase wurde im Jahre 1995 für eine Dauer von fünf Jahren (1995-2000) das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika zur Aufstellung eines Kooperationsprogramms im Bereich der Hochschul- und Berufsbildung. Kurz danach wurden die Neue Transatlantische Agenda von 1995 und der Gemeinsame Aktionsplan EG/USA beschlossen, und es ist anzumerken, dass unter Aktionsbereich IV des Aktionsplans EG/USA - Brückenschlag über den Atlantik - die Bedeutung des Abkommens dahin gehend anerkannt wird, dass es den Anstoß für ein breites Spektrum innovativer Maßnahmen der Zusammenarbeit bilden könne, die Studenten und Lehrern unmittelbar zugute kommen.

    3. Wie in dem Abkommen niedergelegt, waren die beiden ersten Ziele des Kooperationsprogramms von 1995 die Förderung des gegenseitigen Verständnisses zwischen den Völkern der Europäischen Gemeinschaft und der Vereinigten Staaten von Amerika und die qualitative Verbesserung der Humanressourcenentwicklung in der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten. Die Ziele des Programms wurden hauptsächlich durch eine primär auf Studierende ausgerichtete strukturierte Zusammenarbeit von Zusammenschlüssen verfolgt. Jedem Zusammenschluss gehörten für jede Seite mindestens drei aktive Partner an, mit mindestens je zwei Hochschul- oder Berufsbildungseinrichtungen von jeder Seite aus verschiedenen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und verschiedenen Bundesstaaten der Vereinigten Staaten von Amerika.

    4. Eine interne Überwachung der Fortschritte, die durch eine im Jahre 1999 durchgeführte unabhängige externe Bewertung unterstützt wurde, zeigte den hohen Nutzwert der Zusammenarbeit zwischen der EG und den USA in folgender Hinsicht auf:

    - Sie trägt zur Verstärkung der Bindungen innerhalb der Gemeinschaft bei.

    - Sie ergänzt und diversifiziert die traditionellen bilateralen Vereinbarungen überZusammenarbeit.

    - Sie bietet ein Versuchsgebiet für Methoden gemeinschaftlicher Zusammenarbeit, wieden Einsatz multilateraler Netze oder die Anwendung des Europäischen Systems zur Anrechnung von Studienleistungen.

    - Sie bietet einen weiter gespannten Rahmen für die Entwicklung neuer Strategien und Methoden im Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung.

    - Sie bietet einen Rahmen für eine nachhaltige multilaterale Zusammenarbeit unter Einbeziehung der EG, ihrer Mitgliedstaaten und der Vereinigten Staaten von Amerika.

    5. Aufgrund der internen Überwachung und der Ergebnisse der externen Bewertung ist die Kommission zu folgendem Schluss gelangt:

    - Der Ansatz der gemeinsamen Projekte von multilateralen Netzen (Zusammenschlüssen) sowie das primäre Abstellen auf Studierende hat wesentlich zur Erreichung der Ziele des Programms beigetragen.

    - Jedoch sollte der Anerkennung von Studien- und Ausbildungszeiten im Rahmen von Projekten eine größere Bedeutung eingeräumt werden.

    - Die Zusammenarbeit im Bereich der Berufsbildung ist nicht erheblich weiter entwickelt worden; zu diesem Zweck wäre ein pro-aktiveres, maßgeschneidertes Konzept erforderlich.

    - Zur Erreichung sämtlicher genannten Ziele müssten umfangreichere finanzielle Mittel für das Programm bereitgestellt werden.

    6. Vorbesprechungen haben den festen Wunsch der Vereinigten Staaten von Amerika gezeigt, die bestehende Zusammenarbeit fortzuführen und auszubauen.

    7. Angesichts der obigen Überlegungen empfahl die Kommission dem Rat, sie durch Beschluss zu ermächtigen, Verhandlungen zur Erneuerung des bestehenden Abkommens von 1995 zu führen [6]. Der Rat erließ den betreffenden Beschluss am 22. Mai 2000.

    [6] SEK(99) 2075 endg.

    8. Demgemäß wurden am 10. - 11. Juli 2000 in Washington Verhandlungen geführt, deren Ergebnis der im Anhang beigefügte Vorschlag eines Abkommens ist.

    III. Beschreibung des Programms

    1. Das Programm entspricht den Verhandlungsrichtlinien des Rates und spiegelt auch den Standpunkt der Vereinigten Staaten von Amerika zu den Zielen und den hierfür einzusetzenden Mitteln wider. Demgemäß

    - umfasst es sowohl die Hochschulbildung als auch die Berufsbildung;

    - wird das Konzept multilateraler Netze (Zusammenschlüsse) als Modell für die Zusammenarbeit beibehalten und ausgebaut: den Zusammenschlüssen werden mindestens drei Partner aus drei Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und drei Partner aus drei Bundesstaaten der Vereinigten Staaten von Amerika angehören; sie werden für eine Dauer von bis zu drei Jahren gefördert.

    - sieht es - mittels vorbereitender und Projektentwicklungsaktivitäten - einen Mechanismus vor für die Entwicklung einer innovativen Zusammenarbeit sowohl im Hinblick auf Partner als auch auf Themenkreise, die insbesondere darauf angelegt ist, eine größere Einbeziehung des Berufsbildungssektors zu fördern;

    - wird die Bereitstellung von Fulbright/EU-Stipendien klar als einer der tragenden Pfeiler der Zusammenarbeit zwischen EG und USA angesehen;

    - bietet das Programm einen Rahmen für eine weitergehende Zusammenarbeit in den Bereichen der allgemeinen und beruflichen Bildung mittels zusätzlicher Maßnahmen.

    IV. Komplementarität und Subsidiarität

    1. Das Programm wird weiter auf den innergemeinschaftlichen Beziehungen aufbauen und damit die europäische Dimension der Bildung verstärken und gleichzeitig zur Diversifizierung der bestehenden bilateralen Zusammenarbeit zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und den Mitgliedstaaten beitragen.

    2. Das Modell der Zusammenarbeit mittels Zusammenschlüssen wird Hochschulen und Berufsbildungseinrichtungen, die in bestimmten Bereichen der transatlantischen Zusammenarbeit schon Erfahrungen haben, dabei unterstützen, in neue Bereiche vorzudringen. Es wird außerdem Einrichtungen, die noch keine Erfahrungen mit der transatlantischen Zusammenarbeit haben, die Möglichkeit eröffnen, sich an dieser zu beteiligen und damit wertvolle Erfahrungen zu sammeln, entweder als Projektleiter oder als Projektpartner. Zusätzliche Maßnahmen werden den Nutzen aus dem Programm verstärken, Versuche mit neuen Formen der Zusammenarbeit im Bereich der allgemeinen Bildung und der Berufsbildung ermöglichen und dazu beitragen, Synergien mit anderen einschlägigen Gemeinschaftsinitiativen, die die Vereinigten Staaten von Amerika mit einbeziehen, zu nutzen.

    3. Die im Rahmen des Programms gewährte Unterstützung wird insbesondere Berufsbildungseinrichtungen zugute kommen. Zwar besteht innerhalb der Gemeinschaft eine gefestigte Zusammenarbeit im Bereich der Berufsbildung, Tatsache ist jedoch, dass Berufsbildungseinrichtungen weniger gut für die transatlantische Zusammenarbeit gerüstet sind als Hochschulen. Dem Berufsbildungssektor und seinen Akteuren müssen konkrete Möglichkeiten eingeräumt werden, um in den Genuss all der Vorteile zu gelangen, die eine transatlantische Zusammenarbeit bieten kann.

    4. Durch die multilaterale Zusammenarbeit, die eine kulturelle und fremdsprachliche Vorbereitung einschließt, und durch die Bereitstellung von Fulbright-Stipendien wird das Programm zu einem größeren Verständnis der kulturellen und sprachlichen Vielfalt der Europäischen Gemeinschaft beitragen.

    5. Der Gemeinsame Ausschuss des Programms wird ein Forum für multilaterale Diskussionen sein, was für die zuständigen Behörden der Parteien von Nutzen sein wird.

    V. Schlussfolgerung

    1. Das durch den Abkommensentwurf, der dem vorliegenden Vorschlag für einen Ratsbeschluss als Anhang beigefügt ist, erneuerte Programm wird die bestehende Zusammenarbeit der Gemeinschaft im Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung ergänzen und die bilateralen Aktivitäten der Mitgliedstaaten voll respektieren. Das Programm wird einen Rahmen bieten für die Suche nach innovativen Lösungen angesichts der Herausforderungen der im Entstehen begriffenen wissensbasierten Wirtschaft durch eine primär auf Studierende ausgerichtete strukturierte Zusammenarbeit und andere gemeinsame Aktivitäten mit dauerhafter Wirkung.

    2. Der Abkommensentwurf ist ein Beitrag im Sinne der Strategie der Zusammenarbeit, wie sie in der Neuen Transatlantischen Agenda und dem Gemeinsamen Aktionsplan EG/USA von 1995 niedergelegt ist. Das Abkommen wird dazu beitragen, die Verbindungen zwischen den Völkern beiderseits des Atlantiks weiter zu stärken.

    3. Nach Ansicht der Kommission ist der Abkommensentwurf für die Gemeinschaft akzeptabel. Sie empfiehlt daher dem Rat

    a) den Verhandlungsergebnissen zuzustimmen,

    b) die Unterzeichnung des Abkommens zu beschließen und

    c) das Verfahren zum Abschluss des Abkommens einzuleiten.

    4. Die Kommission schlägt dem Rat demgemäß vor, den im Anhang beigefügten Vorschlag eines Beschlusses zu verabschieden.

    2000/0263 (CNS)

    Vorschlag für einen

    BESCHLUSS DES RATES

    über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika zur Erneuerung des Kooperationsprogramms im Bereich der Hochschul- und Berufsbildung

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 149 und 150 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 3 Unterabsatz 1,

    auf Vorschlag der Kommission,

    nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Mit seinem Beschluss vom 22. Mai 2000 hat der Rat die Kommission ermächtigt, Abkommen zur Zusammenarbeit im Bereich der Hochschul- und Berufsbildung zwischen der Europäischen Gemeinschaft, Kanada und den Vereinigten Staaten von Amerika auszuhandeln.

    (2) Die Gemeinschaft und die Vereinigten Staaten von Amerika versprechen sich von einer solchen Zusammenarbeit gegenseitigen Nutzen; die Zusammenarbeit soll für die Gemeinschaft einen zusätzlichen Nutzen bieten und eine Ergänzung zu den bilateralen Programmen zwischen den Mitgliedstaaten und den Vereinigten Staaten von Amerika darstellen.

    (3) Das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika zur Erneuerung eines Kooperationsprogramms im Bereich der Hochschul- und Berufsbildung sollte genehmigt werden -

    BESCHLIESST:

    Artikel 1

    Das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika zur Erneuerung des Kooperationsprogramms im Bereich der Hochschul- und Berufsbildung wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt.

    Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt.

    Artikel 2

    Die Delegation der Europäischen Gemeinschaft in dem in Artikel 6 des Abkommens genannten Gemeinsamen Ausschuss besteht aus einem Vertreter der Kommission, der von je einem Vertreter der Mitgliedstaaten unterstützt wird.

    Artikel 3

    Der Präsident des Rates wird die in Artikel 12 des Abkommens vorgesehenen Notifikationen vornehmen.

    Geschehen zu Brüssel,

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    FINANZBOGEN

    Die in diesem Finanzbogen vorgesehenen Beträge sind rein indikativer Natur. Die Kommission kann ihren Standpunkt zu dem für diese Aktion vorgesehenen Finanzgesamtrahmen entsprechend ihren Entscheidungen über das künftige Vorgehen bei der internationalen Zusammenarbeit im Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung (eine Mitteilung hierzu wird in den letzten Monaten des Jahres 2000 erwartet) sowie der Neufestsetzung der Rubrik 4 der Finanziellen Vorausschau (Externe Politikbereiche) überprüfen. Jährliche Beträge werden im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens festgesetzt.

    1. Bezeichnung der Massnahme

    Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika zur Erneuerung eines Kooperationsprogramms im Bereich der Hochschul- und Berufsbildung

    2. Haushaltslinie

    B7 - 830 - Zusammenarbeit mit Drittländern

    3. Rechtsgrundlage

    Artikel 149, 150 und 300 Absätze 2 Satz 1 und 3 Unterabsatz 1 EG-Vertrag

    Beschluss des Rates zur Ermächtigung der Kommission, die Erneuerung der Abkommen mit den Vereinigten Staaten von Amerika und mit Kanada im Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung auszuhandeln, vom 22. Mai 2000

    4. Beschreibung der Maßnahme

    4.1. Allgemeine Ziele

    Die allgemeinen Ziele des Programms sind:

    - Förderung des besseren gegenseitigen Verständnisses zwischen den Völkern der Europäischen Gemeinschaft und der Vereinigten Staaten von Amerika einschließlich umfassenderer Kenntnisse ihrer Sprachen, Kulturen und Institutionen;

    - Verbesserung der Entwicklung der Humanressourcen in der Europäischen Gemeinschaft und in den Vereinigten Staaten von Amerika, einschließlich des Erwerbs der angesichts der Herausforderungen der globalen wissensbasierten Wirtschaft erforderlichen Fertigkeiten.

    4.2. Laufzeit und Bestimmungen über Erneuerung oder Verlängerung

    Das Abkommen hat eine Laufzeit von fünf Jahren.

    Das Abkommen kann durch gegenseitige schriftliche Vereinbarung geändert oder verlängert werden.

    5. Einstufung der Ausgaben

    5.1. Obligatorische/Nichtobligatorische Ausgaben

    Nichtobligatorische Ausgaben

    5.2 Getrennte/Nichtgetrennte Mittel

    Getrennte Mittel

    6. Art der Ausgaben

    6.1. Zuschüsse für kofinanzierte Maßnahmen

    Kofinanzierte Maßnahmen (Zuschüsse):

    - für gemeinsame Projekte von Zusammenschlüssen und vorbereitende Aktivitäten (nur europäische Teilnehmer);

    - für Stipendien im Rahmen des Fulbright/EU-Programms;

    - für ergänzende Maßnahmen (Konferenzen, Studienbesuche, Verbreitung von Informationen usw.).

    Die Vereinigten Staaten werden die amerikanischen Teilnehmer der Zusammenschlüsse sowie gegebenenfalls ergänzende Maßnahmen finanziell in gleichem Maße unterstützen. Die Europäische Gemeinschaft und die Vereinigten Staaten werden eine ausgewogene finanzielle Beteiligung am Fulbright/EU-Programm anstreben.

    6.2. Beschaffungsausgaben

    100%ige Finanzierung von Dienstleistungsaufträgen (vor allem Studien, Veröffentlichungen, Sachverständige).

    7. Finanzielle Auswirkungen

    7.1. Berechnung der Gesamtkosten der Maßnahme - in Tausend EUR

    Die Kommission hat einen indikativen Finanzrahmen von 8,6 Mio. Euro für die fünfjährige Laufzeit des Programms veranschlagt.

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    7.2. Indikative Aufschlüsselung der Verpflichtungsermächtigungen - in Tausend EUR

    (Beträge in jeweiligen Preisen)

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    7.3. Operationelle Ausgaben für Studien, Sachverständige usw. im Rahmen von Teil B des Haushaltsplans - in Tausend EUR

    (Beträge in jeweiligen Preisen)

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    7.4. Fälligkeitsplan für Verpflichtungs- und Zahlungsermächtigungen - in Tausend EUR

    (Beträge in jeweiligen Preisen)

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    8. Betrugsbekämpfungsvorkehrungen

    Alle Verträge, Vereinbarungen und rechtskräftigen Verpflichtungen zwischen der Kommission und den Zuschussempfängern beinhalten die Möglichkeit einer Kontrolle vor Ort bei den Empfängern des Gemeinschaftszuschusses durch die Kommission und den Rechnungshof sowie die Möglichkeit, einen Nachweis für die im Rahmen obengenannter Verträge, Vereinbarungen und rechtskräftigen Verpflichtungen getätigten Ausgaben fünf Jahre lang nach Ablauf der Vertragsdauer zu verlangen. Die Begünstigten sind verpflichtet, Bericht zu erstatten und eine finanzielle Abrechnung vorzulegen, die gemäß der Zielsetzung des Gemeinschaftszuschusses sowohl inhaltlich als auch hinsichtlich der Förderfähigkeit der Ausgaben unter Berücksichtigung der vertraglichen Verpflichtungen und der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und der ordnungsgemäßen Finanzverwaltung analysiert werden.

    Den finanziellen Vereinbarungen sind administrative und finanzielle Informationen beigefügt, die vor allem die darin genannten förderfähigen Ausgaben präzisieren sollen. Eine Begrenzung des gemeinschaftlichen Beitrags auf die Deckung bestimmter reeller Kostenelemente, die in der Buchhaltung des Begünstigten identifizierbar und nachprüfbar sind, kann gegebenenfalls die Kontrolle und Revision (sowie die Bewertung bei der Auswahl) der bezuschußten Projekte erleichtern.

    9. Angaben zur Kosten-Nutzen-Analyse

    9.1. Quantifizierbare Einzelziele; Zielgruppen

    Wie im Abkommensentwurf niedergelegt, sind die Einzelziele des Programms folgende:

    - Förderung einer Reihe von innovativen und nachhaltigen, primär auf Studierende ausgerichteten Maßnahmen im Bereich der Hochschul- und Berufsbildung, die von den verschiedenen Regionen der Europäischen Gemeinschaft und der Vereinigten Staaten von Amerika gemeinsam durchgeführt werden und dauerhafte Wirkungen zeitigen;

    - qualitative Verbesserung der transatlantischen Mobilität von Studierenden durch Förderung der Transparenz, der gegenseitigen Anerkennung von Studien- und Ausbildungszeiten sowie gegebenenfalls von akademischen Leistungsnachweisen;

    - Förderung des Austauschs von Fachwissen im Bereich des computergestützten Lernens und des offenen und Fernunterrichts und ihres wirksamen Einsatzes, um die Wirkung des Programms zu verstärken;

    - Förderung oder Ausbau von Partnerschaften zwischen Hochschulen und Berufsbildungseinrichtungen, Berufsverbänden, Behörden, Unternehmen und gegebenenfalls anderen Einrichtungen in der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika;

    - verstärkte Einbringung einer gemeinschaftlichen und einer US-amerikanischen Dimension in die transatlantische Zusammenarbeit im Bereich der Hochschul- und Berufsbildung;

    - Ergänzung einschlägiger bilateraler Programme zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika sowie anderer Programme und Initiativen der Europäischen Gemeinschaft und der Vereinigten Staaten.

    Die Einzelziele des Programms werden mittels folgender Aktionen verfolgt:

    (1) gemeinsame Projekte von multilateralen Zusammenschlüssen EG/USA oder EG/Kanada; zu den Aktivitäten werden alljährliche Treffen mit allen Partnern gehören, die abwechselnd auf beiden Seiten des Atlantik durchgeführt werden, um die Durchführung der Projekte durch den Austausch von Erfahrungen und bewährten Verfahren zu verbessern. Begrenzte Geldmittel können für vorbereitende und Projektentwicklungsaktivitäten auch Erfolg versprechenden Zusammenschlüssen zu dem Zweck zur Verfügung gestellt werden, ihre Ideen weiter zu entwickeln, insbesondere für Projekte im Berufsbildungssektor und für besonders innovative oder ansonsten bedeutsame Projekte;

    (2) Vergabe von Stipendien nach dem Fulbright/EU-Programm für Studium, Forschungsarbeiten und Vorlesungstätigkeiten im Zusammenhang mit Angelegenheiten der Europäischen Gemeinschaft und den Beziehungen zwischen der EG und den USA;

    (3) ergänzende Maßnahmen, wie gemeinsame Pilotprojekte, die darauf abzielen, die transatlantische Zusammenarbeit im Bereich der Hochschul- und Berufsbildung, den Informationsaustausch, Maßnahmen zur Gewährleistung dauerhafter Auswirkungen der transatlantischen Zusammenarbeit weiter zu verbessern, einschließlich der Verbreitung der Ergebnisse und Erfolge von Zusammenschlüssen sowie Maßnahmen zur Erleichterung der Verbreitung von Informationen über das Programm;

    (4) technische Unterstützung für die praktische Umsetzung des Programms, einschließlich der Organisation von Treffen der Partner der Zusammenschlüsse und Verbreitung von Informationen auf den Websites des Programms.

    Die geplanten Maßnahmen - Studierendenaustausch, Praktika sowie Maßnahmen der ,virtuellen Mobilität" - richten sich primär an Hochschulstudenten und Auszubildende.

    Es werden Anstrengungen unternommen, um den Zugang zu den durch das Programm unterstützten Aktivitäten auszuweiten, insbesondere zu den Aktivitäten im Berufsbildungssektor.

    Bei der Durchführung der gemeinsamen Projekte der Zusammenschlüsse wird durch verstärkten Einsatz webgestützter Kommunikationsinstrumente einer viel höheren Zahl von Studierenden die Möglichkeit einer ,virtuellen Mobilität" geboten werden, die sie von zu Hause aus nutzen können.

    Um einen weiteren Multiplikatoreffekt zu erzielen, wird angestrebt, in das Programm das Lehr- und Verwaltungspersonal von Hochschulen und Berufsbildungseinrichtungen, Berufverbände, Behörden, Unternehmen und sonstige an transatlantischen Partnerschaften und institutionellen Beziehungen interessierte Einrichtungen einzubeziehen.

    Es ist erwähnenswert, dass im Rahmen des derzeitigen Programms 43 Projekte von EU-US-Zusammenschlüssen durchgeführt werden, so dass demnächst annähernd 2000 Studierende aus der EU direkt an transatlantischen Austauschmaßnahmen teilgenommen haben werden.

    9.2. Begründung der Maßnahme

    Das durch das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten aufgestellte Kooperationsprogramm bietet eine Gelegenheit zum Austausch bewährter Verfahren und für die gemeinsame Suche nach Antworten auf die Herausforderungen der im Entstehen begriffenen wissensbasierten Wirtschaft. Es kann als Versuchsfeld für Strategien und Methoden der allgemeinen und beruflichen Bildung in der Gemeinschaft dienen und ermutigt die Institutionen der Europäischen Gemeinschaft zu einem Wettbewerb im Bemühen um die Bereitstellung hervorragender Angebote im Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung über die Gemeinschaftsgrenzen hinaus.

    Das Programm ergänzt und diversifiziert sowohl die innergemeinschaftliche Zusammenarbeit als auch die bilateralen Abkommen zwischen den Vereinigten Staaten und den Mitgliedstaaten in diesen Bereichen.

    Aus den Schlussfolgerungen des externen Bewertungsberichts vom August 1999 ergibt sich, dass sich die derzeitige primäre Ausrichtung auf Studierende und das Konzept multilateraler Netze als ein wertvolles Instrument der Zusammenarbeit erwiesen haben, das im Vergleich zu bilateralen Programmen Verbund- und Größenvorteile sowie höhere Qualität mit sich bringt. Ein verstärkter Einsatz der Gemeinschaft ist wünschenswert bei der Entwicklung transatlantischer Zusammenarbeit im Bereich der Berufsbildung. Diese Zusammenarbeit wird auf die schon vorhandenen innergemeinschaftlichen Erfahrungen aufbauen.

    Das Programm wird weiterhin beitragen zum Ausbau der Anerkennung von Studien- und Ausbildungszeiten über den Atlantik hinweg und zum Aufbau eines gemeinschaftsweiten Netzes, das die Erprobung innovativer Kooperationsaktivitäten ermöglicht (verschiedene Teilnehmer, Themenbereiche und Arten der Zusammenarbeit).

    Das Programm wird weiterhin einer der sichtbarsten, konkretesten und positivsten Beiträge zur Transatlantikpolitik der Europäischen Gemeinschaft sein. Es wird einen Rahmen bieten für die Durchführung von Kooperationsaktivitäten im Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung, die Bürgern der EG und der Vereinigten Staaten unmittelbar zugute kommen, und damit eines der Ziele der Neuen Transatlantischen Agenda von 1995 und des Gemeinsamen Aktionsplans EG/USA konkretisieren: Menschen von beiden Seiten des Atlantiks zusammen zu bringen.

    9.3. Follow-up und Bewertung der Maßnahme

    Artikel 7 des Abkommensentwurfs sieht vor, dass das Programm in angemessener Weise im Wege der Zusammenarbeit überwacht und bewertet wird. Dies ermöglicht gegebenenfalls eine Neuausrichtung der Aktivitäten nach Maßgabe der Erfordernisse und Möglichkeiten, die sich bei der Durchführung dieser Aktivitäten herausstellen.

    Die Überwachung des Programms basiert auf Informationen, die der Kommission direkt zugänglich sind (insbesondere von den unterstützten Projekten zur Verfügung gestellte Informationen). Die Zuschussempfänger legen jährliche und abschließende Tätigkeitsberichte und Finanzberichte sowie gegebenenfalls Zwischenberichte vor, in denen die im Auswahlprozess dargelegten Kriterien für Leistungsindikatoren berücksichtigt werden. Gegebenenfalls werden Kontrollen vor Ort vorgenommen.

    Es wird ein Workshop mit allen Partnern der gemeinsamen Projekte veranstaltet, der alljährlich abwechselnd in Europa oder in Übersee stattfindet, um die Fortschritte zu bewerten und gemeinsame Probleme, Herausforderungen und bewährte Verfahren zu erörtern. Alle Aktivitäten werden auf den Sitzungen des Gemeinsamen Ausschusses und in den Berichten analysiert und diskutiert.

    Im Jahre 2003 wird eine unabhängige Bewertung der Projekte der Zusammenschlüsse durchgeführt, über die dem Rat und dem Parlament im Jahre 2004 Bericht erstattet wird.

    10. Verwaltungsausgaben (Einzelplan III, Teil A des haushaltsplans)

    Der Bedarf im Hinblick auf Humanressourcen wird durch die Zuweisung der GD EAC gedeckt.

    10.1. Personalbedarf

    Bei der Maßnahme werden vorhandene Ressourcen wie folgt eingesetzt:

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    10.2. Finanzielle Auswirkungen des Personaleinsatzes (in Euro)

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    10.3. Sonstige Verwaltungsausgaben (in Euro)

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    * Kosten pro Einheit

    Die Ausgaben werden aus dem Jahreshaushalt der GD EAC getätigt.

    Die Zahl der Dienstreisen berechnet sich wie folgt:

    - In die USA: 3 Zusammenkünfte des Gemeinsamen Ausschusses x 2 Beamte; 2 Tagungen zur Projektauswahl x 2 Beamte; 1 Berufsbildungsveranstaltung in den USA x 2 Beamte (eine weitere findet in der EG statt);

    - In die EG: 2 Besuche zur Überwachung vor Ort pro Jahr x 1 Beamter; 1 Dienstreise für Informations- und Verbreitungszwecke x 1 Beamter (Anmerkung: das Programm wird ohne externe technische Unterstützung durchgeführt).

    Die Zahl der Tagungen nach Haushaltslinie A-7030 berechnet sich wie folgt:

    - 2 Tagungen von Sachverständigen für Hochschulbildung/Berufsbildung pro Jahr.

    ANHANG

    ABKOMMEN ZWISCHEN DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT UND DEN VEREINIGTEN STAATEN VON AMERIKA ZUR ERNEUERUNG EINES KOOPERATIONSPROGRAMMS IM BEREICH DER HOCHSCHUL- UND BERUFSBILDUNG

    DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT

    einerseits und

    DIE VEREINIGTEN STAATEN VON AMERIKA

    andererseits,

    im folgenden ,Parteien" genannt -

    IN ANBETRACHT der Tatsache, dass in der von der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika im November 1990 angenommenen transatlantischen Erklärung konkret Bezug genommen wird auf die Stärkung der gegenseitigen Zusammenarbeit auf verschiedenen Gebieten, die das heutige wie auch das künftige Wohlergehen ihrer Bürger unmittelbar betreffen, wie Austauschprogramme und gemeinsame Projekte im Bereich der Bildung und Kultur, einschließlich des Akademiker- und Jugendaustauschs,

    IN DER ERWAEGUNG, dass durch den Abschluss und die Durchführung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika zur Aufstellung eines Kooperationsprogramms im Bereich der Hochschul- und Berufsbildung von 1995 die Verpflichtungen der Transatlantischen Erklärung umgesetzt werden und dass diese Beispiele für eine höchst erfolgreiche und kostenwirksame Zusammenarbeit darstellen,

    In ANBETRACHT der Tatsache, dass in der auf dem EU-US-Gipfel in Madrid im Dezember 1995 angenommenen Neuen Transatlantischen Agenda unter Aktionsbereich IV - Brückenschlag über den Atlantik - hinsichtlich des zwischen der EG und den USA geschlossenen Abkommens zur Aufstellung eines Kooperationsprogramms im Bereich der Hochschul- und Berufsbildung festgestellt wird, dass es den Anstoß für ein breites Spektrum innovativer Maßnahmen der Zusammenarbeit bilden könnte, die Studenten und Lehrern unmittelbar zugute kommen, und auf die Einführung neuer Technologien in den Schulen verwiesen wird, die engere Beziehungen zwischen den Schulen in den Vereinigten Staaten von Amerika und denen in der Europäischen Union ermöglichen und die Vermittlung von Sprache, Geschichte und Kultur des Partners im Unterricht fördern,

    IN ANERKENNUNG des wesentlichen Beitrags, den die allgemeine und berufliche Bildung zur Entwicklung von Humanressourcen leisten kann, die in der globalen wissensgestützten Wirtschaft mitwirken können,

    IN DER ERKENNTNIS, dass die Zusammenarbeit im Bereich der Hochschul- und Berufsbildung andere wichtige Initiativen der Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika ergänzen sollte,

    IN ANBETRACHT DER TATSACHE, dass auf der Transatlantischen Konferenz ,Brückenschlag über den Atlantik - Beziehungen von Mensch zu Mensch" von 1997 die Möglichkeiten der Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika im Bereich der nicht formalen Bildung unterstrichen wurden,

    IN ANERKENNUNG der Tatsache, dass es wichtig ist, die Komplementarität mit den im Bereich der Hochschul- und Berufsbildung durchgeführten einschlägigen Initiativen der in diesen Bereichen aktiven internationalen Organisationen wie OECD, UNESCO und Europarat zu gewährleisten,

    ANGESICHTS des gemeinsamen Interesses der Parteien an einer Zusammenarbeit im Bereich der Hochschul- und Berufsbildung,

    IN DER ERWARTUNG eines gegenseitigen Nutzens der Zusammenarbeit im Bereich der Hochschul- und Berufsbildung,

    ANGESICHTS des Erfordernisses, den Zugang zu den nach diesem Abkommen geförderten Aktivitäten, insbesondere zu den Maßnahmen im Berufsbildungssektor, zu erweitern,

    IN DEM WUNSCH, eine formelle Grundlage für die weitere Zusammenarbeit im Bereich der Hochschul- und Berufsbildung zu schaffen -

    SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

    Artikel 1

    Gegenstand

    Mit diesem Abkommen wird das ursprünglich durch das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika von 1995 aufgestellte Kooperationsprogramm im Bereich der Hochschul- und Berufsbildung (nachstehend: ,das Programm") erneuert.

    Artikel 2

    Definitionen

    Für die Zwecke dieses Abkommens gelten folgende Begriffsbestimmungen:

    1. ,Hochschule': jede Einrichtung, an der gemäß den geltenden Rechtsvorschriften und/oder Gepflogenheiten Hochschulqualifikationen oder -grade erlangt werden können, ungeachtet ihrer jeweiligen Bezeichnung;

    2. ,Berufsbildungseinrichtung': alle Arten von staatlichen, halbstaatlichen oder privaten Einrichtungen, die gemäß den geltenden Rechtsvorschriften und/oder Gepflogenheiten Maßnahmen der Berufsbildung, der beruflichen Weiterbildung, der beruflichen Nachschulung oder Umschulung konzipieren oder durchführen, ungeachtet ihrer jeweiligen Bezeichnung;

    3. ,Studierende': alle Personen, die an Lehr- oder Ausbildungskursen oder Programmen teilnehmen, die von einer Hochschule oder einer Berufsbildungseinrichtung im Sinne dieses Artikels durchgeführt werden.

    Artikel 3

    Ziele

    Die Ziele des Programms umfassen

    1. Förderung des gegenseitigen Verständnisses zwischen den Völkern der Europäischen Gemeinschaft und der Vereinigten Staaten von Amerika einschließlich umfassenderer Kenntnisse in ihren Sprachen, Kulturen und Institutionen;

    2. Verbesserung der Qualität der Humanressourcenentwicklung in der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika, einschließlich des Erwerbs der angesichts der Herausforderungen der globalen wissensgestützten Wirtschaft erforderlichen Fertigkeiten;

    3. Förderung einer Reihe von innovativen und nachhaltigen, primär auf Studierende ausgerichteten Maßnahmen im Bereich der Hochschul- und Berufsbildung, die von den verschiedenen Regionen der Europäischen Gemeinschaft und der Vereinigten Staaten von Amerika gemeinsam durchgeführt werden und dauerhafte Wirkungen zeitigen;

    4. qualitative Verbesserung der transatlantischen Mobilität von Studierenden durch Förderung der Transparenz, der gegenseitigen Anerkennung von Studien- und Ausbildungszeiten sowie gegebenenfalls von akademischen Leistungsnachweisen;

    5. Förderung des Austauschs von Fachwissen im Bereich des computergestützten Lernens und des offenen und Fernunterrichts und ihres wirksamen Einsatzes, um die Wirkung des Programms zu verstärken;

    6. Förderung oder Ausbau von Partnerschaften zwischen Hochschulen und Berufsbildungseinrichtungen, Berufsverbänden, Behörden, Unternehmen und gegebenenfalls anderen Einrichtungen in der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika;

    7. Verstärkte Einbringung einer EG- und einer US-amerikanischen Dimension in die transatlantische Zusammenarbeit im Bereich der Hochschul- und Berufsbildung;

    8. Ergänzung bilateraler Programme zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika sowie anderer Programme und Initiativen der EG und der USA.

    Artikel 4

    Grundsätze

    Die Zusammenarbeit gemäß dem vorliegenden Abkommen ist nach folgenden Grundsätzen auszurichten:

    1. uneingeschränkte Achtung der Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der einzelnen Staaten der Vereinigten Staaten von Amerika sowie der Autonomie der Hochschulen und Berufsbildungseinrichtungen;

    2. gegenseitiger Nutzen aus den gemäß nach diesem Abkommen durchgeführten Aktivitäten;

    3. wirksame Startfinanzierung verschiedener innovativer Projekte, durch die neue Strukturen und Beziehungen aufgebaut werden, die durch eine stetige und wirksame Verbreitung der Ergebnisse einen Multiplikatoreffekt entfalten, die langfristig mit nur geringer bzw. ohne fortlaufende Unterstützung durch das Programm aufrechterhalten werden können und die, soweit sie einen Austausch von Studierenden vorsehen, die gegenseitige Anerkennung von Studien- und Ausbildungszeiten sowie gegebenenfalls von akademischen Leistungsnachweisen gewährleisten;

    4. umfassende Einbeziehung der verschiedenen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und der Vereinigten Staaten von Amerika;

    5. uneingeschränkte Anerkennung der kulturellen, gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Vielfalt der Europäischen Gemeinschaft und der Vereinigten Staaten von Amerika;

    6. Projektauswahl auf Wettbewerbsbasis unter Berücksichtigung der vorgenannten Grundsätze.

    Artikel 5

    Programmaktivitäten

    Das Programm wird mittels der Aktivitäten durchgeführt, die im Anhang, der Bestandteil dieses Abkommens ist, im einzelnen aufgeführt sind.

    Artikel 6

    Gemeinsamer Ausschuss

    1. Es wird ein Gemeinsamer Ausschuss eingesetzt. Diesem gehören jeweils gleich viele Vertreter beider Parteien an.

    2. Der Gemeinsame Ausschuss hat folgende Aufgaben:

    a) Überprüfung der im Rahmen dieses Abkommens vorgesehenen kooperativen Aktivitäten;

    b) Vorlage eines jährlichen Berichts an die Parteien über Verlauf, Stand und Wirksamkeit der gemäß diesem Abkommen durchgeführten kooperativen Aktivitäten.

    3. Der Gemeinsame Ausschuss tritt mindestens alle zwei Jahre zusammen, wobei diese Zusammenkünfte abwechselnd in der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika stattfinden. Weitere Zusammenkünfte können in gegenseitigem Einvernehmen vereinbart werden.

    4. Entscheidungen des Gemeinsamen Ausschusses werden einvernehmlich getroffen. Über jede Sitzung wird ein Protokoll mit einer Zusammenstellung der Beschlüsse und wichtigsten Diskussionspunkte erstellt. Diese Protokolle werden von den Personen genehmigt, die von den Parteien für den gemeinsamen Vorsitz der Zusammenkünfte ausgewählt worden sind, und zusammen mit dem Jahresbericht den auf Ministerebene zuständigen Amtsträgern der Parteien übermittelt.

    Artikel 7

    Überwachung und Bewertung

    Das Programm wird in angemessener Weise im Wege der Zusammenarbeit überwacht und bewertet. Dies ermöglicht gegebenenfalls eine Neuausrichtung der Aktivitäten nach Maßgabe der Erfordernisse und Möglichkeiten, die sich bei der Durchführung dieser Aktivitäten herausstellen.

    Artikel 8

    Finanzierung

    1. Die Aktivitäten nach diesem Abkommen werden nach Maßgabe der verfügbaren Mittel und der geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften, Politiken und Programme der Europäischen Gemeinschaft und der Vereinigten Staaten von Amerika durchgeführt. Die Finanzierung erfolgt soweit wie möglich auf der Grundlage einer Gesamtabgleichung der Mittel zwischen den Parteien. Die Parteien bemühen sich darum, Programmaktivitäten von vergleichbarer Wirkung und Tragweite anzubieten.

    2. Ausgaben, die vom Gemeinsamen Ausschuss oder für Rechnung desselben getätigt wurden, werden von der Partei getragen, der die Mitglieder verantwortlich sind. Mit Ausnahme von Reise- und Aufenthaltskosten werden die Kosten, die direkt in Verbindung mit Zusammenkünften des Gemeinsamen Ausschusses entstehen, von der gastgebenden Partei getragen.

    Artikel 9

    Zugang von Personal

    Jede Partei setzt sich nach besten Kräften dafür ein, in ihrem Gebiet die Ein- und Ausreise von Personal und Studierenden sowie die Ein- und Ausfuhr von Material und Ausrüstung der anderen Partei zu erleichtern, das oder die für kooperative Aktivitäten im Rahmen dieses Abkommens eingesetzt oder verwendet wird.

    Artikel 10

    Sonstige Vereinbarungen

    Durch dieses Abkommen werden sonstige Abkommen oder Aktivitäten in dem betreffenden Bereich zwischen einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika nicht ersetzt und auch sonst in keiner Weise berührt.

    Artikel 11

    Räumlicher Geltungsbereich

    Der Geltungsbereich dieses Abkommens erstreckt sich zum einen auf die Gebiete, in denen der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft gilt und in denen das Abkommen nach Maßgabe jenes Vertrags angewendet wird, sowie zum anderen auf das Gebiet der Vereinigten Staaten von Amerika.

    Artikel 12

    Inkrafttreten und Kündigung

    1. Dieses Abkommen tritt am 1. Januar 2001 oder am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem die Parteien einander schriftlich notifiziert haben, dass ihre rechtlichen Anforderungen an das Inkrafttreten dieses Abkommens erfuellt sind, je nachdem, welcher dieser Zeitpunkte der spätere ist. Dieses Abkommen ersetzt das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika zur Aufstellung eines Kooperationsprogramms im Bereich der Hochschul- und Berufsbildung von 1995 insgesamt.

    2. Dieses Abkommen bleibt für einen Zeitraum von fünf Jahren in Kraft und kann durch gegenseitige Vereinbarung in schriftlicher Form verlängert oder geändert werden. Änderungen oder Verlängerungen treten am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem die Parteien einander schriftlich notifiziert haben, dass ihre Anforderungen an das Inkrafttreten der Vereinbarung über die betreffende Änderung oder Verlängerung erfuellt sind.

    3. Dieses Abkommen kann von beiden Parteien unter Einhaltung einer Frist von zwölf Monaten jederzeit schriftlich gekündigt werden. Der Ablauf oder die Kündigung dieses Abkommens hat keinen Einfluss auf die Gültigkeit oder die Dauer von Vereinbarungen, die zuvor in seinem Rahmen getroffen werden.

    Artikel 13

    Dieses Abkommen ist in zwei Urschriften in dänischer, deutscher, englischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer, schwedischer und spanischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

    Zu Urkund dessen haben die unterzeichneten Bevollmächtigten dieses Abkommen unterschrieben.

    GESCHEHEN zu ... am ... ... 2000

    FÜR DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT

    FÜR DIE REGIERUNG DER VEREINIGTEN STAATEN VON AMERIKA

    ANHANG

    AKTIVITÄTEN

    Aktionsbereich 1: Gemeinsame Projekte im Rahmen von EG/USA-Zusammenschlüssen

    1. Die Parteien unterstützen die Hochschulen und Berufsbildungseinrichtungen, die EG/USA-Zusammenschlüsse bilden, um gemeinsame Projekte im Bereich der Hochschul- und der Berufsbildung durchzuführen. Die Europäische Gemeinschaft unterstützt die Partner aus der Europäischen Gemeinschaft, die Vereinigten Staaten von Amerika unterstützen die Partner aus den Vereinigten Staaten.

    2. Jedem Zusammenschluss müssen für jede Seite mindestens drei aktive Partner aus mindestens drei verschiedenen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und drei verschiedenen Bundesstaaten der Vereinigten Staaten von Amerika angehören.

    3. Jeder Zusammenschluss sollte normalerweise die transatlantische Mobilität von Studierenden beinhalten, wobei diese Mobilität in beiden Richtungen gleich ausgeprägt sein sollte, und sollte eine angemessene sprachliche und kulturelle Vorbereitung vorsehen.

    4. Für die strukturellen kooperativen Aktivitäten eines Zusammenschlusses wird Startkapital für einen Zeitraum von höchstens drei Jahren bereitgestellt. Vorbereitende Aktivitäten oder Projektentwicklungsaktivitäten können für einen Zeitraum von bis zu einem Jahr gefördert werden.

    5. Die zuständigen Behörden auf beiden Seiten vereinbaren in gegenseitigem Einvernehmen die förderungswürdigen Themenbereiche für EG/USA-Zusammenschlüsse.

    6. Unterstützt werden können folgende Aktivitäten:

    a) vorbereitende oder Projektentwicklungsaktivitäten;

    b) die Entwicklung von organisatorischen Rahmen für die Mobilität von Studierenden (einschließlich deren Vermittlung in Unternehmen), die eine geeignete sprachliche Vorbereitung und volle Anerkennung durch die Partnereinrichtungen gewährleisten;

    c) der strukturierte Austausch von Studierenden, Lehrkräften, Ausbildungs- und Verwaltungspersonal und anderen einschlägigen Fachkräften;

    d) die gemeinsame Entwicklung und Verbreitung innovativer Lehrpläne, einschließlich von Lehrmaterialien und -verfahren sowie Ausbildungsmodulen;

    e) die gemeinsame Entwicklung und Verbreitung neuer Methodologien im Bereich der Hochschul- und Berufsbildung, einschließlich des Einsatzes von Informations- und Kommunikationstechnologien, computergestütztem Lernen sowie offenem und Fernunterricht;

    f) kurze Intensivprogramme von mindestens dreiwöchiger Dauer, unter der Voraussetzung, dass sie Bestandteil des Studien- oder Berufsbildungsprogramms sind;

    g) Lehraufträge bei einer transatlantischen Partnereinrichtung, die die Entwicklung des Lehrplans des Projekts fördern;

    h) sonstige innovative Projekte, die darauf abzielen, die Qualität der transatlantischen Zusammenarbeit im Bereich der Hochschul- und Berufsbildung zu verbessern und mindestens einem der in Artikel 3 dieses Abkommens genannten Ziele entsprechen.

    Aktionsbereich 2: Programm Fulbright/Europäische Union

    Vergabe von Stipendien für Studium, Forschungsarbeiten und Vorlesungstätigkeiten über Themen im Zusammenhang mit Angelegenheiten der Europäischen Gemeinschaft und über die Beziehungen zwischen der EG und den USA. Die Stipendien werden im Rahmen des Programms Fulbright/Europäische Union vergeben.

    Aktionsbereich 3: Ergänzende Aktivitäten

    Die Parteien können eine beschränkte Anzahl von ergänzenden Aktivitäten durchführen, die im Einklang mit den Zielen dieses Abkommens stehen, u. a. Aktivitäten zum Erfahrungsaustausch oder andere Formen gemeinsamer Aktivitäten in den Bereichen Hochschul- und Berufsbildung.

    VERWALTUNG DES PROGRAMMS

    Die Verwaltung der Aktivitäten obliegt den zuständigen Beamten der Parteien. Dazu kann insbesondere folgendes gehören:

    1. die Festlegung der Bestimmungen und Verfahren für die Einreichung von Vorschlägen, einschließlich der Ausarbeitung gemeinsamer Leitlinien für Antragsteller;

    2. die Aufstellung eines Zeitplans für die Veröffentlichung der Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen, die entsprechenden Fristen und die Auswahl der Projekte;

    3. die Bereitstellung von Informationen über das Programm und seine Durchführung;

    4. die Ernennung akademischer Berater und Sachverständiger;

    5. Empfehlungen an die zuständigen Behörden der Parteien, welche Projekte finanziert werden sollten;

    6. die Haushaltsführung;

    7. die Förderung eines gemeinsamen Ansatzes zur Überwachung und Bewertung des Programms.

    MASSNAHMEN ZUR TECHNISCHEN UNTERSTÜTZUNG

    Im Rahmen des vorliegenden Programms können Gelder für den Erwerb von Dienstleistungen eingesetzt werden, die für die Durchführung des Programms erforderlich sind. Insbesondere können die Parteien Sachverständige heranziehen, Seminare, Kolloquien oder andere Tagungen organisieren, die geeignet sind, die Durchführung des Programms zu erleichtern, und Aktivitäten durchführen, die der Bewertung, Information, Veröffentlichung und Verbreitung dienen.

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