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Document JOC_2001_240_E_0044_01
Proposal for a Council Regulation extending for a period of up to one year the financing of certain quality and marketing improvement plans approved under Title IIa of Regulation (EEC) No 1035/72 (COM(2000) 623 final — 2000/0252(CNS))
Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Verlängerung der Finanzierung bestimmter gemäß Titel IIa der Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 genehmigter Pläne zur Verbesserung der Qualität und der Vermarktung um einen Zeitraum von bis zu einem Jahr (KOM(2000) 623 endg. — 2000/0252(CNS))
Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Verlängerung der Finanzierung bestimmter gemäß Titel IIa der Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 genehmigter Pläne zur Verbesserung der Qualität und der Vermarktung um einen Zeitraum von bis zu einem Jahr (KOM(2000) 623 endg. — 2000/0252(CNS))
ABl. C 240E vom 28.8.2001, p. 44–45
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Verlängerung der Finanzierung bestimmter gemäß Titel IIa der Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 genehmigter Pläne zur Verbesserung der Qualität und der Vermarktung um einen Zeitraum von bis zu einem Jahr /* KOM/2000/0623 endg. - ACC 2000/0252 */
Amtsblatt Nr. 240 E vom 28/08/2001 S. 0044 - 0045
Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Verlängerung der Finanzierung bestimmter gemäß Titel IIa der Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 genehmigter Pläne zur Verbesserung der Qualität und der Vermarktung um einen Zeitraum von bis zu einem Jahr (von der Kommission vorgelegt) BEGRÜNDUNG 1989 wurden mit Titel IIa der Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 Sondermaßnahmen für den Schalenfruchtsektor eingeführt, um den Schwächen der Produktions- und Vermarktungsbedingungen abzuhelfen. Diese Maßnahmen betreffen fünf Erzeugnisse: Mandeln, Haselnüsse, Walnüsse, Pistazien und Johannisbrot. Wichtigste Maßnahme ist die Finanzierung von Zehnjahresplänen zur Verbesserung der Qualität und der Vermarktung, die von den Erzeugerorganisationen vorgelegt werden. Die Pläne werden zu 55% aus der öffentlichen Hand finanziert (Gemeinschaft: 45%; Mitgliedstaat: 10%), wobei ein Hoechstbetrag je Hektar gilt. Die Finanzierung der Maßnahme soll nur vorübergehend sein, und die Hoechstbeihilfe ist degressiv. Die Maßnahmen wurden mit der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 aufgehoben. Die bestehenden Pläne dürfen jedoch weiterlaufen; die letzten werden 2006 auslaufen. Zwischen 1990 und 1999 beliefen sich die Ausgaben der Gemeinschaft für diese Sondermaßnahmen auf 725 Mio. EUR. Die in den Jahren 2000 bis 2006 anfallenden Ausgaben für noch nicht ausgelaufene Pläne werden auf weitere 250 Mio. EUR veranschlagt. Mehrere Pläne liefen im Jahre 2000 aus. Für die gemeinschaftliche Schalenfruchterzeugung durch Erzeugerorganisationen (im Rahmen bestehender Pläne oder nicht) können andere zusätzliche Stützungsmaßnahmen gelten: - Betriebsfondsregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 (allgemeiner Stützungsmechanismus für Obst und Gemüse); - Strukturmaßnahmen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 (Pläne zur Entwicklung des ländlichen Raums). Die Erfahrung hat jedoch gezeigt, dass diese Maßnahmen entweder nicht angewendet werden konnten oder ungeeignet sind, um eine kurzfristige Unterstützung für die Schalenfruchtflächen zu bieten, für die die Pläne auslaufen und die im Rahmen des Haushaltsplans 2001 für keine weiteren Stützungsmaßnahmen in Betracht kommen. Infolgedessen ersuchte der Rat die Kommission auf seiner Tagung vom 17. Juli, vorzuschlagen, dass die Zahlungen an Schalenfruchterzeuger gemäß den Programmen, die andernfalls im Jahre 2000 auslaufen würden, im Rahmen des Haushaltsplans für 2001 fortgesetzt werden. Angesichts vorstehender Erwägungen wird in diesem Entwurf vorgeschlagen, dass - Erzeugerorganisationen, deren Pläne 2000 auslaufen, eine Verlängerung der Finanzierung für einen weiteren Zeitraum von bis zu einem Jahr beantragen können; - die Verlängerung der Finanzierung nur bis zum 15.6.2001 beantragt werden kann, um unter den Haushaltsplan 2001 zu fallen; - die Beihilfen aus öffentlicher Hand bis zu einem Hoechstbetrag von 241,50 EUR pro Hektar auf diejenigen Flächen begrenzt werden, für die im zehnten Planjahr eine Beihilfe gezahlt wird. Mit diesem Entwurf wird die Regelung vereinfacht, weil die Erzeugerorganisationen keine neue Verlängerung des Plans vorlegen müssen und die bestehenden Vorschriften der Durchführungsverordnung (EWG) Nr. 2159/89 entsprechend gelten. Die Kommission wird die Lage des Schalenfruchtsektors im Kontext des Berichts prüfen, den sie vor Ende 2000 zur Regelung für Obst und Gemüse vorlegen wird. Bis dahin bietet dieser Entwurf eine Übergangslösung für diejenigen Erzeugerorganisationen, deren Verbesserungspläne 2000 ablaufen und nicht unter den Haushaltsplan für 2001 fallen würden. 2000/0252(CNS) Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Verlängerung der Finanzierung bestimmter gemäß Titel IIa der Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 genehmigter Pläne zur Verbesserung der Qualität und der Vermarktung um einen Zeitraum von bis zu einem Jahr DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 37, auf Vorschlag der Kommission [1], [1] ABl. C nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments [2], [2] ABl. C nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses [3], [3] ABl. C in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Titel IIa der Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 des Rates vom 18. Mai 1972 über eine gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse [4] umfasst verschiedene Sondermaßnahmen, die den Schwächen der Produktions- und Vermarktungsbedingungen für bestimmte Schalenfrüchte und Johannisbrot abhelfen sollen. Beihilfen werden entsprechend anerkannten Erzeugerorganisationen gewährt, die einen von der zuständigen einzelstaatlichen Behörde genehmigten Plan zur Verbesserung der Qualität und der Vermarktung vorgelegt haben. [4] ABl. L 118 vom 20.5.1972, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1363/95 der Kommission (ABl. L 132 vom 16.6.1995, S. 8). (2) Die Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 wurde aufgehoben durch die Verordnung (EG) Nr. 2200/96 des Rates [5]. Wie in Artikel 53 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 vorgeschrieben, werden jedoch die von den Erzeugerorganisationen vor Inkrafttreten dieser Verordnung gemäß Titel IIa der Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 erworbenen Ansprüche bis zur vollständigen Ausschöpfung aufrechterhalten. [5] ABl. L 297 vom 21.11.1996, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 (ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 80). (3) Die Sonderbeihilfe für die Ausarbeitung und Durchführung des Plans zur Verbesserung der Qualität und der Vermarktung gemäß Artikel 14d Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 ist auf einen Zeitraum von zehn Jahren beschränkt, und die Hoechstbeihilfe ist degressiv, um eine schrittweise Übernahme der finanziellen Verantwortung durch die Erzeuger zu ermöglichen. (4) Mehrere Pläne sind 2000 nach Ablauf des zehnten Jahres ausgelaufen. (5) Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 legt die Kommission dem Rat einen Bericht über das Funktionieren der Verordnung vor. Dieser Bericht muss eine Beurteilung der Ergebnisse der Sondermaßnahmen für Schalenfrüchte und Johannisbrot gemäß Titel IIa der Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 umfassen und kann weitere Stützungsmaßnahmen vorsehen. Bis zu diesem Zeitpunkt können die Erzeugerorganisationen, deren Verbesserungspläne 2000 auslaufen und die weiterhin die Anerkennungskriterien erfuellen, eine Verlängerung der Finanzierung ihrer Pläne im Rahmen des Haushaltsplans 2001 beantragen. (6) Nur Beihilfeanträge für Arbeiten, die bis zum 15.6.2001 durchgeführt werden, kommen für einen Finanzierung aus dem Haushaltsplan 2001 in Betracht. (7) Um die Verwaltungsverfahren zu vereinfachen, ist die Beihilfe auf die Hoechstfläche der Gebiete beschränkt, für die im zehnten Planjahr ein Antrag eingereicht wurde. (8) Der vorgenannte Zeitraum von bis zu einem Jahr reicht nicht aus, um Rodungsmaß nahmen, gefolgt von Neupflanzungs- und/oder Sortenumstellungsmaßnahmen, durch zuführen. Daher sollte der Hoechstbetrag je Hektar für andere Maßnahmen gezahlt werden, die in Artikel 2 Nummer 1 Unterabsatz 3 und Nummer 2 der Verordnung (EWG) Nr. 790/89 des Rates [6] aufgeführt sind - [6] ABl. L 85 vom 30.3.1989, S. 6. HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Anerkannte Erzeugerorganisationen, deren Wirtschaftstätigkeit in der Erzeugung und Vermarktung von Schalenfrüchten und/oder Johannisbrot gemäß Artikel 14a der Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 besteht und deren Pläne zur Verbesserung der Qualität und der Vermarktung 1990 genehmigt wurden, können gemäß den Vorschriften der vorliegenden Verordnung eine Verlängerung der Finanzierung ihrer Pläne während eines weiteren Zeitraums von bis zu einem Jahr beantragen. Artikel 2 Die Beihilfe wird für die Gebiete gezahlt und ist auf die Gebiete begrenzt, für die ein Antrag für das zehnte Planjahr eingereicht worden ist; außerdem ist sie auf einen Hoechstbetrag von 241,50 EUR je Hektar begrenzt, der in Artikel 2 Nummer 1 Unterabsatz 3 und Nummer 2 der Verordnung (EWG) Nr. 790/89 festgesetzt ist. Die Beihilfe wird für einen Zeitraum von bis zu einem Jahr unmittelbar nach Ablauf des zehnten Planjahres bis spätestens 15.6.2001 gewährt. Anträge auf Verlängerung der Finanzierung eines Plans gemäß Artikel 1 setzen voraus, dass sich die Erzeugerorganisation bereit erklärt, den für das zehnte Jahr genehmigten Plan unverändert während eines weiteren Zeitraums von bis zu einem Jahr anzuwenden. Artikel 3 Die für das zehnte Jahr geltenden Durchführungsvorschriften gelten entsprechend für den zusätzlichen Zeitraum gemäß Artikel 1. Erforderlichenfalls werden nach dem Verfahren des Artikels 46 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 Maßnahmen erlassen. Artikel 4 Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den Im Namen des Rates Der Präsident >PLATZ FÜR EINE TABELLE>