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Dokumentum 22025X03342
Notification by the European Union made in accordance with the Trade and Cooperation Agreement between the European Union and the European Atomic Energy Community, of the one part, and the United Kingdom of Great Britain and Northern Ireland, of the other part
Notifikation der Europäischen Union nach dem Abkommen über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits
Notifikation der Europäischen Union nach dem Abkommen über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits
ST/10859/2024/INIT
ABl. C, C/2025/3342, 13.6.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2025/3342/oj (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
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Amtsblatt |
DE Reihe C |
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C/2025/3342 |
13.6.2025 |
Notifikation der Europäischen Union nach dem Abkommen über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits
(C/2025/3342)
Die Europäische Union notifiziert dem Sonderausschuss für Zusammenarbeit im Bereich der Strafverfolgung und Justiz in Bezug auf das Abkommen über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits (im Folgenden „Abkommen über Handel und Zusammenarbeit“) Folgendes:
NOTIFIKATIONEN IM RAHMEN VON TEIL DREI DES ABKOMMENS ÜBER HANDEL UND ZUSAMMENARBEIT: ÄNDERUNGEN DER LISTE DER ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN
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1. |
Die Europäische Union notifiziert im Namen der Tschechischen Republik im Zusammenhang mit Artikel 525 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit die Aufsichtsbehörde, die für die Überwachung der Durchführung und Einhaltung der Datenschutzbestimmungen nach Teil Drei des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit zuständig ist:
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2. |
Die Europäische Union notifiziert im Namen Ungarns im Zusammenhang mit Artikel 525 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit die Aufsichtsbehörde, die für die Überwachung der Durchführung und Einhaltung der Datenschutzbestimmungen nach Teil Drei des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit zuständig ist:
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3. |
Die Europäische Union notifiziert im Namen der Tschechischen Republik in Bezug auf Teil Drei Titel III des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit, dass folgende Behörde für die Entgegennahme und Verarbeitung von PNR-Daten benannt wurde:
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4. |
Die Europäische Union notifiziert im Namen Belgiens, dass bezüglich der Aufsichtsbehörden, die für die Überwachung der Durchführung und Einhaltung der Datenschutzbestimmungen nach Artikel 525 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit zuständig sind, die einzigen relevanten Websites des Organs für die Kontrolle der polizeilichen Informationen folgende sind: www.controleorgaan.be und www.organedecontrole.be. |
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5. |
Die Europäische Union notifiziert im Namen Ungarns in Bezug auf Artikel 605 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit, dass die zentrale Behörde, die die für die Ausstellung und Vollstreckung eines Haftbefehls zuständigen Justizbehörden unterstützt, folgende ist:
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6. |
Die Europäische Union notifiziert im Namen Irlands in Bezug auf Artikel 623 Absatz 3 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit, dass die benannte Behörde für die Entgegennahme von Ersuchen für die Durchlieferung einer übergebenen Person durch das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats folgende ist:
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7. |
Die Europäische Union notifiziert im Namen Ungarns in Bezug auf Artikel 623 Absatz 3 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit, dass die benannte Behörde für die Entgegennahme von Ersuchen für die Durchlieferung einer übergebenen Person durch das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats folgende ist:
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8. |
Die Europäische Union notifiziert im Namen Ungarns in Bezug auf Artikel 645 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit, dass die für den Austausch gemäß Artikel 22 Absatz 2 des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen zuständige zentrale Behörde folgende ist:
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9. |
Die Europäische Union notifiziert im Namen Ungarns in Bezug auf Artikel 676 Absatz 1 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit, dass die zentralen Behörden, die dafür zuständig sind, die nach Titel XI [Sicherstellung und Einziehung] gestellten Ersuchen abzusenden, zu beantworten, zu erledigen oder an die für die Erledigung zuständigen Behörden weiterzuleiten, folgende sind:
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ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2025/3342/oj
ISSN 1977-088X (electronic edition)