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Document 52024XC01123

Mitteilung der Kommission — Aktualisierung der Daten für die Berechnung der finanziellen Sanktionen, die die Kommission dem Gerichtshof der Europäischen Union bei Verletzungsverfahren vorschlägt

C/2024/360

ABl. C, C/2024/1123, 26.1.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2024/1123/oj (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2024/1123/oj

European flag

Amtsblatt
der Europäischen Union

DE

Serie C


C/2024/1123

26.1.2024

MITTEILUNG DER KOMMISSION

Aktualisierung der Daten für die Berechnung der finanziellen Sanktionen, die die Kommission dem Gerichtshof der Europäischen Union bei Verletzungsverfahren vorschlägt

(C/2024/1123)

Wenn die Kommission einen Mitgliedstaat aufgrund eines Verstoßes gegen eine Verpflichtung aus den Verträgen vor dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) verklagt, kann sie dem Gerichtshof nach dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) in zwei Fällen vorschlagen, finanzielle Sanktionen gegen diesen Mitgliedstaat zu verhängen:

wenn der Mitgliedstaat nicht die erforderlichen Maßnahmen ergriffen hat, um einem früheren Urteil des Gerichtshofs, in dem ein Verstoß gegen Unionsrecht festgestellt wurde, nachzukommen (Artikel 260 Absatz 2 AEUV) (1), oder

wenn der Mitgliedstaat gegen seine Verpflichtung verstoßen hat, Maßnahmen zur Umsetzung einer gemäß einem Gesetzgebungsverfahren erlassenen Richtlinie mitzuteilen (Artikel 260 Absatz 3 AEUV).

In beiden Fällen kann die vom Gerichtshof verhängte Sanktion aus einem Pauschalbetrag, der für die Fortsetzung des Verstoßes bis zur Verkündung des Urteils oder bis zur vollständigen Einhaltung der Vorschriften, falls dies früher geschieht, zu zahlen ist, und einem täglichen Zwangsgeld bestehen, um den betreffenden Mitgliedstaat zu veranlassen, den Verstoß möglichst bald nach der Verkündung des Urteils abzustellen. Die Kommission schlägt dem Gerichtshof die Beträge für die finanziellen Sanktionen vor, doch es liegt im Ermessen (2) des Gerichtshofs, die Beträge festzusetzen, die er den Umständen entsprechend für angemessen hält und die sowohl in einem angemessenen Verhältnis zu dem festgestellten Verstoß als auch zur Zahlungsfähigkeit des betreffenden Mitgliedstaats stehen.

Die Grundsätze und die Methode, nach denen die Kommission die finanziellen Sanktionen berechnet, die sie dem Gerichtshof vorschlägt, sind in ihrer Mitteilung „Finanzielle Sanktionen in Vertragsverletzungsverfahren“  (3) (im Folgenden „Mitteilung von 2022“) festgelegt.

Grundlage dieser Aktualisierung ist die Entwicklung der Inflation, der Bevölkerungszahl und des Bruttoinlandsprodukts (BIP) der einzelnen Mitgliedstaaten. Hierzu werden die Statistiken über die Inflationsrate, die Bevölkerungszahl und das BIP herangezogen, die entsprechend der „t-2 Regel“ zwei Jahre vor der Aktualisierung, d. h. 2022, erstellt wurden.

Die aktualisierten Faktoren n, die Mindestpauschalbeträge und die Grundbeträge sind im Anhang dieser Mitteilung aufgeführt.

Sobald diese Mitteilung im Amtsblatt veröffentlicht ist, wird die Kommission die aktualisierten Daten auf Beschlüsse zur Anrufung des Gerichtshofs gemäß Artikel 260 AEUV anwenden.


(1)  Oder wenn der Mitgliedstaat nicht die erforderlichen Maßnahmen ergriffen hat, um einem Urteil des Gerichtshofs nachzukommen, in dem ein Verstoß gegen einen Beschluss über staatliche Beihilfen gemäß Artikel 108 Absatz 2 AEUV festgestellt wurde.

(2)  Dieser Ermessensspielraum ist in Fällen nach Artikel 260 Absatz 3 AEUV eingeschränkt, da der Gerichtshof nicht über den von der Kommission festgesetzten Betrag hinausgehen kann.

(3)  Mitteilung der Kommission „Finanzielle Sanktionen in Vertragsverletzungsverfahren“ (C/2022/9973) (ABl. C 2 vom 4.1.2023, S. 1)


ANHANG

Daten, die zur Festsetzung der dem Gerichtshof vorgeschlagenen finanziellen Sanktionen verwendet werden

Wenn die Kommission den Gerichtshof gemäß Artikel 260 Absätze 2 und 3 AEUV anruft, wendet sie für die Berechnung der Höhe der finanziellen Sanktionen (Pauschalbeträge oder Zwangsgelder) die nachstehenden aktualisierten Zahlen an.

1.   Grundbetrag für das Zwangsgeld

Der aktualisierte Grundbetrag für das Zwangsgeld beläuft sich auf 3 230 EUR pro Tag.

2.   Grundbetrag für den Pauschalbetrag

Der aktualisierte Grundbetrag für den Pauschalbetrag beläuft sich auf 1 080 EUR pro Tag.

3.   Faktoren n

Die aktualisierten Faktoren n werden wie folgt festgesetzt:

 

Faktor n (1)

Belgien

0,85

Bulgarien

0,20

Tschechien

0,52

Dänemark

0,53

Deutschland

6,02

Estland

0,07

Irland

0,61

Griechenland

0,43

Spanien

2,46

Frankreich

4,36

Kroatien

0,15

Italien

3,38

Zypern

0,05

Lettland

0,08

Litauen

0,13

Luxemburg

0,09

Ungarn

0,36

Malta

0,03

Niederlande

1,41

Österreich

0,68

Polen

1,41

Portugal

0,47

Rumänien

0,65

Slowenien

0,11

Slowakei

0,23

Finnland

0,41

Schweden

0,83

4.   Referenzpauschalbetrag

Der aktualisierte Referenzpauschalbetrag, der für die Berechnung der Mindestpauschalbeträge je Mitgliedstaat herangezogen wird, wird auf 3 016 218 EUR festgesetzt.

5.   Mindestpauschalbeträge je Mitgliedstaat

Die Mindestpauschalbeträge entsprechen dem Referenzpauschalbetrag multipliziert mit den Faktoren n.

Die aktualisierten Mindestpauschalbeträge (2) werden wie folgt festgesetzt:

 

Mindestpauschalbeträge (in EUR)

Belgien

2 564 000

Bulgarien

603 000

Tschechien

1 568 000

Dänemark

1 599 000

Deutschland

18 158 000

Estland

211 000

Irland

1 840 000

Griechenland

1 297 000

Spanien

7 420 000

Frankreich

13 151 000

Kroatien

452 000

Italien

10 195 000

Zypern

151 000

Lettland

241 000

Litauen

392 000

Luxemburg

271 000

Ungarn

1 086 000

Malta

90 000

Niederlande

4 253 000

Österreich

2 051 000

Polen

4 253 000

Portugal

1 418 000

Rumänien

1 961 000

Slowenien

332 000

Slowakei

694 000

Finnland

1 237 000

Schweden

2 503 000


(1)  Auf Grundlage der auf zwei Dezimalstellen gerundeten Daten zum BIP und der Bevölkerungszahl im Jahr 2022.

(2)  Auf Grundlage des BIP und der Bevölkerungszahl im Jahr 2022, die auf das nächste Tausend gerundet wurden.


ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2024/1123/oj

ISSN 1977-088X (electronic edition)


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