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Document 52023XG00437
Council conclusions on the revised EU list of non-cooperative jurisdictions for tax purposes
Schlussfolgerungen des Rates zur überarbeiteten EU-Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete für Steuerzwecke
Schlussfolgerungen des Rates zur überarbeiteten EU-Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete für Steuerzwecke
ST/13879/2023/INIT
ABl. C, C/2023/437, 23.10.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2023/437/oj (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
Amtsblatt |
DE Serie C |
C/2023/437 |
23.10.2023 |
Schlussfolgerungen des Rates
zur überarbeiteten EU-Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete für Steuerzwecke
(C/2023/437)
Der Rat der Europäischen Union
1. |
BETONT, wie wichtig es ist, Standards für verantwortungsvolles Handeln im Steuerbereich, einschließlich auf dem Gebiet der fairen Besteuerung und der Steuertransparenz, zu fördern und zu stärken und Steuerbetrug, Steuerhinterziehung und Steuervermeidung sowohl auf EU-Ebene als auch weltweit zu bekämpfen; |
2. |
WÜRDIGT den Beitrag der Gruppe „Verhaltenskodex“ und ihrer Vorsitzenden zur Erfüllung des Mandats und der Ziele des Verhaltenskodexes (Unternehmensbesteuerung) (im Folgenden „Verhaltenskodex“) über die vergangenen 25 Jahre; |
3. |
WÜRDIGT die kontinuierliche produktive Zusammenarbeit in steuerlichen Angelegenheiten, die zwischen der Gruppe „Verhaltenskodex (Unternehmensbesteuerung)“ und den meisten Ländern und Gebieten weltweit inzwischen besteht; |
4. |
BEGRÜẞT die Fortschritte, die in den betreffenden Ländern und Gebieten erzielt werden konnten, indem wirksame Maßnahmen innerhalb der vereinbarten Fristen ergriffen und neue Verpflichtungen eingegangen wurden, um die von der Gruppe „Verhaltenskodex“ festgestellten Mängel zu beheben; |
5. |
BEDAUERT, dass einige Länder und Gebiete aufgrund ihrer Bewertung beim Informationsaustausch auf Anfrage vom Globalen Forum herabgestuft wurden oder nicht in der Lage waren, die ermittelten Schwachstellen zu beheben; |
6. |
BEDAUERT, dass einige Länder und Gebiete für Steuerzwecke weiterhin nicht kooperativ sind und eine Reihe von Ländern und Gebieten ihren Verpflichtungen gegenüber der Gruppe „Verhaltenskodex“ in Bezug auf die Anforderungen an die wirtschaftliche Substanz gemäß Kriterium 2.2 oder auf die Reform schädlicher Steuerregelungen gemäß Kriterium 2.1 nicht nachgekommen ist; ERSUCHT diese Länder und Gebiete, mit der Gruppe „Verhaltenskodex“ zusammenzuarbeiten, um die verbleibenden offenen Fragen zu klären; |
7. |
BEDAUERT, dass die Türkei in Bezug auf einen Mitgliedstaat keine Fortschritte beim wirksamen automatischen Austausch von Informationen erzielt hat; FORDERT die Türkei ERNEUT AUF, den noch fehlenden automatischen Austausch von Informationen mit einem Mitgliedstaat aufzunehmen und den Anforderungen gemäß den Schlussfolgerungen des Rates (Wirtschaft und Finanzen) vom 22. Februar 2021, 5. Oktober 2021, 24. Februar 2022, 4. Oktober 2022 und 14. Februar 2023 in vollem Umfang zu genügen; BEKRÄFTIGT, dass ein funktionierender Informationsaustausch mit allen Mitgliedstaaten eine Voraussetzung dafür ist, dass die Türkei das Kriterium 1.1 der EU-Liste erfüllt; ERSUCHT die Gruppe, den Rat über die diesbezüglichen Entwicklungen zu unterrichten und die noch offenen Fragen anzugehen, falls keine Fortschritte erzielt wurden; |
8. |
BILLIGT den von der Gruppe „Verhaltenskodex“ vorgelegten Bericht (Dokument 13650/23); |
9. |
BILLIGT dementsprechend die in Anhang I wiedergegebene überarbeitete EU-Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete für Steuerzwecke („EU-Liste“); |
10. |
BILLIGT den in Anhang II wiedergegebenen Stand bei der Einhaltung der von den kooperativen Ländern und Gebieten eingegangenen Verpflichtungen zur Umsetzung der Standards für verantwortungsvolles Handeln im Steuerbereich. |
ANHANG I
EU-Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete für Steuerzwecke
1. Amerikanisch-Samoa
Amerikanisch-Samoa wendet keinen automatischen Austausch finanzieller Informationen an, hat das multilaterale OECD-Übereinkommen über die gegenseitige Amtshilfe in seiner geänderten Fassung weder unterzeichnet noch ratifiziert, auch nicht durch das Land, von dem es abhängig ist, hat sich nicht verpflichtet, die BEPS-Mindeststandards gegen Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung („base erosions and profit shifting“) anzuwenden, und hat sich nicht verpflichtet, auf diese Fragen einzugehen.
2. Anguilla
Anguilla ist vom Globalen Forum für Informationsaustausch auf Anfrage nicht mindestens das Rating „Largely Compliant“ zugewiesen worden. Anguilla begünstigt außerdem Offshore-Strukturen und Regelungen, die Gewinne ohne reale wirtschaftliche Substanz anziehen sollen, indem es keine der erforderlichen Maßnahmen ergreift, um die wirksame Umsetzung der Anforderungen an die Substanz gemäß Kriterium 2.2 sicherzustellen.
3. Antigua und Barbuda
Antigua und Barbuda ist vom Globalen Forum für Informationsaustausch auf Anfrage nicht mindestens das Rating „Largely Compliant“ zugewiesen worden.
4. Bahamas
Die Bahamas begünstigen Offshore-Strukturen und Regelungen, die Gewinne ohne reale wirtschaftliche Substanz anziehen sollen, indem sie keine der erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um die wirksame Umsetzung der Anforderungen an die Substanz gemäß Kriterium 2.2 sicherzustellen.
5. Belize
Belize ist vom Globalen Forum für Informationsaustausch auf Anfrage nicht mindestens das Rating „Largely Compliant“ zugewiesen worden.
Belize hat sich außerdem verpflichtet, den Empfehlungen des Globalen Forums in Bezug auf den automatischen Informationsaustausch fristgerecht nachzukommen, um zu den zentralen Anforderungen 1 und 2 im Peer-Review-Bericht des Globalen Forums im Herbst 2024 zumindest die Einstufung „vorhanden, aber verbesserungsbedürftig“ zu erhalten.
6. Fidschi
Fidschi ist nicht Mitglied des Globalen Forums, hat das multilaterale OECD-Übereinkommen über die gegenseitige Amtshilfe in seiner geänderten Fassung weder unterzeichnet noch ratifiziert, hat schädliche Steuervergünstigungsregelungen (Exportunternehmen, Anreizmaßnahme für Technologien zur Meldung von Einkünften (Income Communication Technology Incentive), Vorzugssteuertarife für regionale oder globale Unternehmenshauptniederlassungen), ist weder Mitglied des inklusiven Rahmens geworden, noch hat es die BEPS-Mindeststandards umgesetzt, und es hat diese Fragen noch nicht gelöst.
7. Guam
Guam wendet keinen automatischen Austausch finanzieller Informationen an, hat das multilaterale OECD-Übereinkommen über die gegenseitige Amtshilfe in seiner geänderten Fassung weder unterzeichnet noch ratifiziert, auch nicht durch das Land, von dem es abhängig ist, hat sich nicht verpflichtet, die BEPS-Mindeststandards anzuwenden, und hat sich nicht verpflichtet, auf diese Fragen einzugehen.
8. Palau
Palau wendet keinen automatischen Austausch finanzieller Informationen an, hat das multilaterale OECD-Übereinkommen über die gegenseitige Amtshilfe in seiner geänderten Fassung weder unterzeichnet noch ratifiziert und hat diese Fragen noch nicht gelöst.
9. Panama
Panama ist vom Globalen Forum für Informationsaustausch auf Anfrage nicht mindestens das Rating „Largely Compliant“ zugewiesen worden, es hat schädliche Regelungen für die Freistellung ausländischer Einkünfte, und es hat diese Fragen noch nicht gelöst.
10. Russische Föderation
Die Russische Föderation hat eine schädliche Steuervergünstigungsregelung (internationale Holdinggesellschaften) und hat diese Frage noch nicht gelöst.
11. Samoa
Samoa hat schädliche Steuervergünstigungsregelungen (Offshore-Geschäfte) und hat diese Frage noch nicht gelöst.
12. Seychellen
Den Seychellen ist vom Globalen Forum für Informationsaustausch auf Anfrage nicht mindestens das Rating „Largely Compliant“ zugewiesen worden.
13. Trinidad und Tobago
Trinidad und Tobago ist vom Globalen Forum für Informationsaustausch auf Anfrage nicht mindestens das Rating „Largely Compliant“ zugewiesen worden, sie haben das multilaterale OECD-Übereinkommen über die gegenseitige Amtshilfe in seiner geänderten Fassung weder unterzeichnet noch ratifiziert, haben schädliche Steuervergünstigungsregelungen (Freizonen), wenden nicht den BEPS-Mindeststandard der länderspezifische Berichterstattung an und haben diese Fragen noch nicht gelöst.
Trinidad und Tobago haben sich außerdem verpflichtet, den Empfehlungen des Globalen Forums in Bezug auf den automatischen Informationsaustausch (Kriterium 1.1) fristgerecht nachzukommen, um zu den zentralen Anforderungen 1 und 2 im Peer-Review-Bericht des Globalen Forums im Herbst 2024 zumindest die Einstufung „vorhanden, aber verbesserungsbedürftig“ zu erhalten.
14. Turks- und Caicosinseln
Die Turks- und Caicosinseln begünstigen Offshore-Strukturen und Regelungen, die Gewinne ohne reale wirtschaftliche Substanz anziehen sollen, indem sie keine der erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um die wirksame Umsetzung der Anforderungen an die Substanz gemäß Kriterium 2.2 sicherzustellen.
15. Amerikanische Jungferninseln
Die Amerikanischen Jungferninseln wenden keinen automatischen Austausch finanzieller Informationen an, haben das multilaterale OECD-Übereinkommen über die gegenseitige Amtshilfe in seiner geänderten Fassung weder unterzeichnet noch ratifiziert, auch nicht durch das Land, von dem sie abhängig sind, haben schädliche Steuervergünstigungsregelungen (Wirtschaftsentwicklungsprogramm, steuerbefreite Unternehmen, Rechtsakt betreffend den internationalen Bankplatz (International Banking Center Regulatory Act)), haben sich nicht verpflichtet, die BEPS-Mindeststandards anzuwenden, und haben sich nicht verpflichtet, auf diese Fragen einzugehen.
16. Vanuatu
Vanuatu begünstigt Offshore-Strukturen und Regelungen, die Gewinne ohne reale wirtschaftliche Substanz anziehen sollen, und hat diese Frage noch nicht gelöst.
Bei Vanuatu steht eine ergänzende Überprüfung durch das Globale Forum in Bezug auf den Informationsaustausch auf Anfrage noch aus.
ANHANG II
Stand der Zusammenarbeit mit der EU in Bezug auf die zur Umsetzung der Grundsätze des verantwortungsvollen Handelns im Steuerbereich von kooperativen Ländern und Gebieten eingegangenen Verpflichtungen
1. Transparenz
1.1 Automatischer Informationsaustausch
Von dem folgenden Land wird gemäß dem unter Nummer 6 der Schlussfolgerungen des Rates vom 22. Februar 2021, Nummer 4 der Schlussfolgerungen des Rates vom 5. Oktober 2021, Nummer 4 der Schlussfolgerungen des Rates vom 24. Februar 2022, Nummer 4 der Schlussfolgerungen des Rates vom 4. Oktober 2022 und Nummer 7 der Schlussfolgerungen des Rates vom 14. Februar 2023 dargelegten Zeitplan erwartet, dass es einen wirksamen Informationsaustausch mit allen 27 Mitgliedstaaten unterhält:
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Türkei |
Die folgenden Länder und Gebiete haben sich verpflichtet, den Empfehlungen des Globalen Forums in Bezug auf den automatischen Informationsaustausch fristgerecht nachzukommen, um zu den zentralen Anforderungen 1 und 2 im Peer-Review-Bericht des Globalen Forums im Herbst 2024 zumindest die Einstufung „vorhanden, aber verbesserungsbedürftig“ zu erhalten:
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Aruba, Costa Rica, Curaçao und Israel |
1.2 Mitgliedschaft beim Globalen Forum und zufriedenstellendes Rating in Bezug auf den Informationsaustausch auf Anfrage
Bei den folgenden Ländern und Gebieten steht eine ergänzende Überprüfung durch das Globale Forum noch aus:
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Botsuana, Britische Jungferninseln und Dominica |
2. Steuergerechtigkeit
2.1 Vorhandensein schädlicher Steuerregelungen
Den folgenden Ländern und Gebieten, die sich verpflichtet haben, ihre schädlichen Regelungen für die Freistellung ausländischer Einkünfte bis Ende 2022 zu ändern oder abzuschaffen, und die 2022 greifbare Fortschritte bei diesen Reformen gezeigt haben, wurde eine Frist bis Ende 2023 gewährt, um ihre Rechtsvorschriften in Bezug auf die Behandlung von Kapitalerträgen anzupassen:
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Hongkong und Malaysia |
Die folgenden Länder haben sich verpflichtet, Steuervergünstigungsregelungen im Zuständigkeitsbereich des Forums Schädliche Steuerpraktiken bis 31. Dezember 2023 zu ändern oder abzuschaffen:
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Albanien (Industrieanreize), Armenien (freie Wirtschaftszonen und Informationstechnologie-Projekte) und Eswatini (Sonderwirtschaftszone) |
3. Verhinderung von Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung
3.2 Umsetzung des Mindeststandards der länderbezogenen Berichterstattung (Aktionspunkt 13 des BEPS-Aktionsplans)
Das folgende Land hat sich verpflichtet, den Mindeststandard der länderbezogenen Berichterstattung umzusetzen und Austauschbeziehungen zur länderbezogenen Berichterstattung mit allen Mitgliedstaaten der EU gemäß der vereinbarten Frist (31. August 2024) zu aktivieren:
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Vietnam |
ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2023/437/oj
ISSN 1977-088X (electronic edition)