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Document C:2023:020:FULL

Amtsblatt der Europäischen Union, C 020, 20. Januar 2023


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ISSN 1977-088X

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 20

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

66. Jahrgang
20. Januar 2023


Inhalt

Seite

 

I   Entschließungen, Empfehlungen und Stellungnahmen

 

EMPFEHLUNGEN

 

Rat

2023/C 20/01

Empfehlung des Rates vom 8. Dezember 2022 für eine unionsweite koordinierte Vorgehensweise zur Stärkung der Resilienz kritischer Infrastruktur ( 1 )

1


 

II   Mitteilungen

 

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2023/C 20/02

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.10940 — CPPIB / MONTAGU / UNIVERSAL INVESTMENT / JV) ( 1 )

12

2023/C 20/03

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.8102 — VALEO / FTE GROUP) ( 1 )

13

2023/C 20/04

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.10927 — ACTION LOGEMENT / AG2R LA MONDIALE / BNP PARIBAS / JV) ( 1 )

14


 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2023/C 20/05

Euro-Wechselkurs — 19. Januar 2023

15


 

V   Bekanntmachungen

 

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

 

Europäische Kommission

2023/C 20/06

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.10976 — CNP GROUP / SIENNA GROUP / ECT GROUP) — Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall ( 1 )

16

2023/C 20/07

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.10149 – KOREAN AIR LINES / ASIANA AIRLINES) — Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall ( 1 )

18

2023/C 20/08

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.11019 – PREMERENI / SUAS CLEAN ENERGY / JVs) — Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall ( 1 )

19

 

SONSTIGE RECHTSHANDLUNGEN

 

Europäische Kommission

2023/C 20/09

Veröffentlichung eines Antrags auf Eintragung eines Namens nach Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel

21

2023/C 20/10

Mitteilung an ABDUL REHMAN MAKKI, dessen Name mit der Verordnung (EU) 2023/140 der Kommission in die Liste nach den Artikeln 2, 3 und 7 der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates vom 27. Mai 2002 über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit den ISIL (Da’esh)- und Al-Qaida-Organisationen in Verbindung stehen, aufgenommen wurde

26


 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR.

DE

 


I Entschließungen, Empfehlungen und Stellungnahmen

EMPFEHLUNGEN

Rat

20.1.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 20/1


EMPFEHLUNG DES RATES

vom 8. Dezember 2022

für eine unionsweite koordinierte Vorgehensweise zur Stärkung der Resilienz kritischer Infrastruktur

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2023/C 20/01)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114 und Artikel 292 Sätze 1 und 2

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Es liegt im Interesse aller Mitgliedstaaten und der Union als Ganzes, relevante kritische Infrastrukturen, die wesentliche Dienste im Binnenmarkt erbringen, insbesondere in Schlüsselsektoren wie Energie, digitale Infrastruktur, Verkehr und Raumfahrt, sowie kritische Infrastrukturen von erheblicher grenzüberschreitender Bedeutung (1), deren Störung sich erheblich auf andere Mitgliedstaaten auswirken könnte, eindeutig zu ermitteln und zu schützen, um das Funktionieren des Binnenmarkts zu gewährleisten.

(2)

Diese Empfehlung, bei der es sich um ein nicht verbindliches Instrument handelt, zeigt den politischen Willen der Mitgliedstaaten zur Zusammenarbeit und ihr Engagement für die empfohlenen Maßnahmen, die in einem Fünf-Punkte-Plan der Präsidentin der Europäischen Kommission hervorgehoben werden, wobei die Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten uneingeschränkt geachtet werden. Diese Empfehlung berührt nicht den Schutz der wesentlichen Interessen der nationalen Sicherheit, der öffentlichen Sicherheit oder der Verteidigung der Mitgliedstaaten, und von keinem Mitgliedstaat sollte erwartet werden, dass er Informationen weitergibt, die diesen Interessen schaden.

(3)

Während die Hauptverantwortung für die Gewährleistung der Sicherheit kritischer Infrastrukturen und die Erbringung wesentlicher Dienste durch kritische Infrastrukturen weiter bei den Mitgliedstaaten und ihren Betreibern kritischer Infrastrukturen liegt, ist eine stärkere Koordinierung auf Unionsebene angezeigt, insbesondere im Lichte sich weiterentwickelnder Bedrohungen, die möglicherweise mehrere Mitgliedstaaten gleichzeitig betreffen, wie etwa Russlands Angriffskrieg gegen die Ukraine und hybride Kampagnen gegen Mitgliedstaaten, oder die die Resilienz und das Funktionieren der Wirtschaft der Union, des Binnenmarkts und der Gesellschaft als Ganzes beeinträchtigen können. Besonderes Augenmerk sollte auf kritische Infrastrukturen außerhalb des Hoheitsgebiets der Mitgliedstaaten gelegt werden, wie z. B. kritische Untersee-Infrastrukturen oder Offshore-Energieinfrastrukturen.

(4)

Der Europäische Rat hat in seinen Schlussfolgerungen vom 20. und 21. Oktober 2022 die Sabotage kritischer Infrastruktur, etwa der Nord-Stream-Pipelines, nachdrücklich verurteilt und erklärt, dass die Union jeder vorsätzlichen Beschädigung kritischer Infrastruktur oder anderen hybriden Handlungen gemeinsam und entschlossen begegnen wird.

(5)

Angesichts der sich rasch wandelnden Bedrohungslandschaft sollten in Schlüsselsektoren wie beispielsweise Energie, digitale Infrastruktur, Verkehr und Raumfahrt und in anderen von den Mitgliedstaaten ermittelten relevanten Sektoren vorrangig Maßnahmen zur Stärkung der Resilienz ergriffen werden. Diese Maßnahmen sollten sich auf die Stärkung der Resilienz kritischer Infrastrukturen konzentrieren, wobei die einschlägigen Risiken, insbesondere Kaskadeneffekte, Unterbrechungen der Lieferkette, Abhängigkeit, Auswirkungen des Klimawandels, unzuverlässige Anbieter und Partner sowie hybride Bedrohungen und Kampagnen, einschließlich ausländischer Informationsmanipulation und -einmischung, zu berücksichtigen sind. In Bezug auf nationale kritische Infrastrukturen sollten kritische Infrastrukturen mit großer grenzüberschreitender Bedeutung in Anbetracht der möglichen Folgen Vorrang erhalten. Die Mitgliedstaaten werden dazu angehalten, erforderlichenfalls dringend solche Maßnahmen zur Stärkung der Resilienz zu ergreifen und dabei den Ansatz beizubehalten, der in dem sich weiterentwickelnden Rechtsrahmen dargelegt ist.

(6)

Der Schutz kritischer europäischer Infrastrukturen im Energie- und Verkehrssektor wird derzeit durch die Richtlinie 2008/114/EG des Rates (2) geregelt, und die auf Cyberbedrohungen ausgerichtete Sicherheit von Netz- und Informationssystemen in der gesamten Union wird durch die Richtlinie 2016/1148 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) gewährleistet. Um ein höheres gemeinsames Niveau der Resilienz und des Schutzes kritischer Infrastrukturen, der Cybersicherheit und des Finanzmarkts zu gewährleisten, wird der bestehende Rechtsrahmen geändert und ergänzt, indem neue Vorschriften für kritische Einrichtungen („CER-Richtlinie“), strengere Vorschriften für ein hohes gemeinsames Cybersicherheitsniveau in der gesamten Union („NIS-2-Richtlinie“) und neue Vorschriften über die Betriebsstabilität digitaler Systeme des Finanzsektors („DORA“) erlassen werden.

(7)

Die Mitgliedstaaten sollten im Einklang mit dem Unionsrecht und dem nationalen Recht alle verfügbaren Instrumente nutzen, um Fortschritte zu erzielen und einen Beitrag zur Stärkung der physischen Resilienz und Cyberresilienz zu leisten. In diesem Zusammenhang sollten „kritische Infrastrukturen“ relevante kritische Infrastrukturen, die von einem Mitgliedstaat auf nationaler Ebene ermittelt oder gemäß der Richtlinie 2008/114/EG als europäische kritische Infrastrukturen ausgewiesen wurden, wie auch kritische Einrichtungen, die gemäß der CER-Richtlinie zu ermitteln sind, oder gegebenenfalls Einrichtungen gemäß der NIS-2-Richtlinie umfassen. Der Ausdruck „Resilienz“ sollte verstanden werden als die Fähigkeit einer kritischen Infrastruktur, Ereignisse, die die Erbringung wesentlicher Dienste im Binnenmarkt erheblich stören oder erheblich stören könnten, d. h. Dienste, die für die Aufrechterhaltung wichtiger gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Funktionen, der öffentlichen Sicherheit und Gesundheit oder für die Umwelt von entscheidender Bedeutung sind, zu verhindern, sich davor zu schützen, darauf zu reagieren, sie abzuwehren, ihre Folgen zu begrenzen, sie aufzufangen, sie zu bewältigen oder sich von ihnen zu erholen.

(8)

Nationale Experten sollten zusammengebracht werden, um die Arbeit an der Erreichung eines höheren gemeinsamen Maßes an Resilienz und Schutz kritischer Infrastrukturen zu koordinieren, das durch die neuen Vorschriften für kritische Einrichtungen eingeführt werden soll. Dieses koordinierte Arbeiten würde eine Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und die gemeinsame Nutzung von Informationen über Tätigkeiten wie die Ausarbeitung von Methoden zur Ermittlung wesentlicher Dienste, die von kritischen Infrastrukturen erbracht werden, ermöglichen. Die Kommission hat bereits begonnen, diese Experten zusammenzubringen und ihre Arbeit zu unterstützen, und sie beabsichtigt, weiter auf diese Weise vorzugehen. Sobald die CER-Richtlinie in Kraft getreten und eine Gruppe für die Resilienz kritischer Einrichtungen im Rahmen dieser Richtlinie eingerichtet ist, sollte die Gruppe diese Vorarbeit im Rahmen ihrer Aufgaben fortsetzen.

(9)

Angesichts der veränderten Bedrohungslage sollte das Potenzial zur Durchführung von Stresstests für kritische Infrastrukturen auf nationaler Ebene weiterentwickelt werden, da diese Tests für die Stärkung der Resilienz kritischer Infrastrukturen nützlich sein könnten. Im Hinblick auf die besondere Bedeutung des Energiesektors und die unionsweiten Folgen einer möglichen Störung könnte dieser Sektor am meisten von der Durchführung von Stresstests auf der Grundlage gemeinsam vereinbarter Grundsätze profitieren. Diese Tests fallen in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten, die die Betreiber kritischer Infrastrukturen ermutigen und unterstützen sollten, diese Tests durchzuführen, sofern dies als vorteilhaft bewertet wird und im Einklang mit ihrem nationalen Rechtsrahmen steht.

(10)

Um eine koordinierte und wirksame Reaktion auf aktuelle und zu erwartende Bedrohungen zu gewährleisten, wird die Kommission dazu angehalten, die Mitgliedstaaten zusätzlich zu unterstützen, indem sie ihnen insbesondere mit Briefings, nicht verbindlichen Handbüchern und Leitlinien einschlägige Informationen liefert. Der Europäische Auswärtige Dienst (EAD) sollte insbesondere über sein EU-Zentrum für Informationsgewinnung und Lageerfassung und dessen Analyseeinheit für hybride Bedrohungen – mit Unterstützung der Abteilung „Aufklärung“ des Militärstabs der Europäischen Union (EUMS) im Rahmen des Einheitlichen Analyseverfahrens (SIAC) – Bedrohungsanalysen erstellen. Die Kommission wird ferner ersucht, in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten die Übernahme von von der Union finanzierten Forschungs- und Innovationsprojekten zu fördern.

(11)

Angesichts der zunehmenden wechselseitigen Abhängigkeiten zwischen physischer und digitaler Infrastruktur ist es möglich, dass auf kritische Bereiche gerichtete böswillige Cyberaktivitäten zu Störungen oder Schäden an physischer Infrastruktur führen, oder dass die Sabotage physischer Infrastruktur digitale Dienste unzugänglich macht. Die Mitgliedstaaten werden ersucht, die Vorbereitungsarbeiten für die Umsetzung in Rechtsvorschriften und die Anwendung des neuen Rechtsrahmens für kritische Einrichtungen und des gestärkten Rechtsrahmens für die Cybersicherheit zu beschleunigen und dabei so bald wie möglich auf den Erfahrungen der mit der Richtlinie (EU) 2016/1148 eingerichteten Kooperationsgruppe („NIS-Kooperationsgruppe“) aufzubauen, wobei die Fristen für die Umsetzung in Rechtsvorschriften zu berücksichtigen sind, und diese Vorbereitungsarbeiten parallel und kohärent voranschreiten sollten.

(12)

Neben der Verbesserung der Abwehrbereitschaft ist es auch wichtig, die Kapazitäten für eine rasche und wirksame Reaktion auf die Unterbrechung der Erbringung wesentlicher Dienste durch kritische Infrastrukturen zu stärken. Daher enthält diese Empfehlung Maßnahmen auf Unionsebene und auf nationaler Ebene, einschließlich durch Betonung der Unterstützungsrolle und des Mehrwerts, der dadurch erreicht werden kann, dass eine stärkere Zusammenarbeit und ein intensiverer Informationsaustausch im Rahmen des mit dem Beschluss Nr. 1313/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (4) eingerichteten Katastrophenschutzverfahrens der Union (UCPM) eingeführt werden und dass die einschlägigen Instrumente des im Rahmen der Verordnung (EU) 2021/696 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) eingerichteten Weltraumprogramms der Union eingesetzt werden.

(13)

Die Kommission, der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden „Hoher Vertreter“) und die NIS-Kooperationsgruppe sollen in Zusammenarbeit mit einschlägigen zivilen und militärischen Stellen und Einrichtungen und den etablierten Netzwerken, darunter das Europäische Netzwerk der Verbindungsorganisationen für Cyberkrisen (EU-CyCLONe), eine Risikobewertung durchführen und Risikoszenarien erstellen. Nach dem gemeinsamen Ministeraufruf von Nevers wird derzeit eine Risikobewertung von der NIS-Kooperationsgruppe mit Unterstützung der Kommission und der Agentur der Europäischen Union für Cybersicherheit (ENISA) sowie in Zusammenarbeit mit dem Gremium europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation (GEREK) durchgeführt. Diese beiden Arbeitsstränge werden aufeinander abgestimmt sein und auch mit der Erstellung von Szenarien im Rahmen des UCPM koordiniert werden, einschließlich Cybersicherheitsvorfällen und deren reale Auswirkungen, wie derzeit von der Kommission und den Mitgliedstaaten entwickelt. Aus Gründen der Effizienz, Wirksamkeit und Kohärenz und im Hinblick auf die gute Anwendung dieser Empfehlung sollten sich die Ergebnisse dieser Arbeiten auf nationaler Ebene widerspiegeln.

(14)

Um die Abwehrbereitschaft und Reaktionsfähigkeit bei großen Cybersicherheitsvorfällen umgehend zu stärken, hat die Kommission ein kurzfristiges Unterstützungsprogramm für die Mitgliedstaaten eingerichtet und ENISA zusätzliche Mittel zugewiesen. Zu den vorgeschlagenen Unterstützungsdiensten gehören unter anderem Vorsorgemaßnahmen wie Penetrationstests von Einrichtungen zur Ermittlung von Schwachstellen. Außerdem können im Programm zusätzliche Möglichkeiten vorgesehen werden, um Mitgliedstaaten im Falle eines großen Sicherheitsvorfalls bei einer kritischen Einrichtung zu unterstützen. Dies ist ein erster Schritt gemäß den Schlussfolgerungen des Rates vom 23. Mai 2022 zur Entwicklung der Cyberabwehr der Europäischen Union („Schlussfolgerungen des Rates zur Cyberabwehr der EU“), in denen die Kommission aufgefordert wurde, einen Vorschlag für einen Notfallfonds für Cybersicherheit vorzulegen. Die Mitgliedstaaten sollten diese Möglichkeiten im Einklang mit den geltenden Anforderungen in vollem Umfang nutzen und werden ermutigt, die Arbeit im Bereich des Cyberkrisenmanagements der Union fortzusetzen, insbesondere durch regelmäßige Überwachung und Bestandsaufnahme der Fortschritte bei der Umsetzung des kürzlich im Rat entwickelten Fahrplans für das Cyberkrisenmanagement. Dieser Fahrplan ist ein dynamisches Dokument und sollte bei Bedarf überprüft und aktualisiert werden.

(15)

Die weltweiten Unterseekommunikationskabel sind für die globale und innereuropäische Konnektivität von entscheidender Bedeutung. Wegen der erheblichen Länge dieser Kabel und ihres Verlaufs am Meeresboden ist eine visuelle Überwachung unter Wasser für die meisten Kabelabschnitte äußerst schwierig. Die geteilte Zuständigkeit und andere Fragen der Zuständigkeit im Zusammenhang mit diesen Kabeln stellen für die europäische und internationale Zusammenarbeit beim Schutz und der Wiederherstellung der Infrastruktur eine spezifische Herausforderung dar. Die Risikobewertungen, die für digitale und physische Infrastruktur, die digitalen Diensten zugrunde liegt, derzeit laufen und noch geplant sind, müssen daher durch spezifische, auf Unterseekommunikationskabel abzielende Risikobewertungen und Optionen für Risikominderungsmaßnahmen ergänzt werden. Die Mitgliedstaaten ersuchen die Kommission, zu diesem Zweck Studien durchzuführen und die Mitgliedstaaten über ihre Ergebnisse zu informieren.

(16)

Die Bereiche Energie und Verkehr können auch Bedrohungen im Zusammenhang mit digitaler Infrastruktur ausgesetzt sein, beispielsweise im Zusammenhang mit Energietechnologien, die digitale Komponenten beinhalten. Für die Aufrechterhaltung der Erbringung wesentlicher Dienste und für die strategische Kontrolle der kritischen Infrastrukturen im Energiesektor ist auch die Sicherheit der einschlägigen Lieferketten von Belang. Diesen Umständen sollte Rechnung getragen werden, wenn zur Stärkung der Resilienz von kritischen Infrastrukturen gemäß dieser Empfehlung Maßnahmen ergriffen werden.

(17)

Die zunehmende Bedeutung von Weltrauminfrastrukturen, weltraumbezogener Bodenbetriebsmittel einschließlich Produktionsstätten und weltraumgestützter Dienste für sicherheitsbezogene Maßnahmen macht es unerlässlich, die Resilienz und den Schutz des Weltraums der Union und seiner bodengestützten Betriebsmittel und Dienste in der Union zu gewährleisten. Aus denselben Gründen ist es auch von wesentlicher Bedeutung, im Rahmen dieser Empfehlung weltraumgestützte Daten und Dienste, die von Weltraumsystemen und programmen für die Beobachtung und Verfolgung und für den Schutz kritischer Infrastruktur in anderen Sektoren bereitgestellt werden, systematischer einzusetzen. In der neuen EU-Weltraumstrategie für Sicherheit und Verteidigung werden diesbezüglich geeignete Maßnahmen vorgeschlagen, die bei der Umsetzung der vorliegenden Empfehlung berücksichtigt werden sollten.

(18)

Um Risiken für kritische Infrastrukturen unter anderem in internationalen Gewässern wirksam anzugehen, ist auch Zusammenarbeit auf internationaler Ebene erforderlich. Daher sind die Mitgliedstaaten aufgefordert, mit der Kommission und dem Hohen Vertreter zusammenzuarbeiten, um auf dem Weg zur Verwirklichung dieser Zusammenarbeit bestimmte Schritte zu unternehmen, wobei solche Schritte nur im Einklang mit ihren im Unionsrecht und insbesondere in den Bestimmungen der Verträge zu den Außenbeziehungen festgelegten Aufgaben und Zuständigkeiten unternommen werden dürfen.

(19)

Wie in der Mitteilung der Kommission vom 15. Februar 2022 mit dem Titel „Beitrag der Kommission zur europäischen Verteidigung“ dargelegt wurde, wird die Kommission in Zusammenarbeit mit dem Hohen Vertreter und den Mitgliedstaaten zur Unterstützung des „Strategischen Kompasses für Sicherheit und Verteidigung – Für eine Europäische Union, die ihre Bürgerinnen und Bürger, Werte und Interessen schützt und zu Weltfrieden und internationaler Sicherheit beiträgt“ in Bezug auf hybride Bedrohungen die sektorspezifischen Referenzwerte für die Resilienz bewerten und dazu bis 2023 Lücken, Bedarf und Lösungsschritte ermitteln. Diese Initiative dürfte die Arbeit im Rahmen der vorliegenden Empfehlung zur Stärkung der Resilienz, einschließlich der Resilienz kritischer Infrastruktur, unterstützen, indem sie dazu beiträgt, den Informationsaustausch und die Koordinierung der Maßnahmen zu verbessern.

(20)

In der Strategie der Europäischen Union für maritime Sicherheit aus dem Jahr 2014 und dem zugehörigen überarbeiteten Aktionsplan wurde ein erhöhter Schutz kritischer maritimer Infrastruktur, einschließlich der Unterseeinfrastruktur und insbesondere der maritimen Infrastruktur in den Bereichen Verkehr, Energie und Kommunikation, gefordert, indem unter anderem die maritime Lageerfassung durch eine bessere Interoperabilität und einen optimierten (verpflichtenden und freiwilligen) Informationsaustausch verbessert wird. Diese Strategie und dieser Aktionsplan werden derzeit aktualisiert und um verstärkte Maßnahmen zum Schutz kritischer maritimer Infrastruktur erweitert. Diese Maßnahmen sollten die vorliegende Empfehlung ergänzen.

(21)

Die Stärkung der Resilienz kritischer Infrastrukturen trägt zu umfassenderen Bemühungen um die Abwehr hybrider Bedrohungen und Kampagnen gegen die Union und ihre Mitgliedstaaten bei. Diese Empfehlung baut auf der Gemeinsamen Mitteilung an das Europäische Parlament und den Rat mit dem Titel „Gemeinsamer Rahmen für die Abwehr hybrider Bedrohungen – eine Antwort der Europäischen Union“ auf. Maßnahme 1 des Gemeinsamen Rahmens, nämlich die Untersuchung über hybride Risiken, spielt eine Schlüsselrolle bei der Ermittlung von Schwachstellen, von denen die nationalen und gesamteuropäischen Strukturen und Netze betroffen sein könnten. Darüber hinaus wird die Umsetzung der Schlussfolgerungen des Rates vom 21. Juni 2022 über einen Rahmen für eine koordinierte Reaktion der EU auf hybride Kampagnen ein stärkeres koordiniertes Vorgehen durch die Anwendung des EU-Instrumentariums zur Abwehr hybrider Bedrohungen in allen betroffenen Bereichen ermöglichen —

HAT FOLGENDE EMPFEHLUNG ABGEGEBEN:

KAPITEL I: ZIEL, ANWENDUNGSBEREICH UND PRIORITÄTEN

1.

Diese Empfehlung enthält eine Reihe gezielter Maßnahmen auf Unionsebene und auf nationaler Ebene, um die Resilienz kritischer Infrastrukturen auf freiwilliger Basis zu fördern und zu verbessern, wobei der Schwerpunkt auf kritischen Infrastrukturen von erheblicher grenzüberschreitender Bedeutung und in bestimmten Schlüsselsektoren wie Energie, digitale Infrastruktur, Verkehr und Weltraum liegt. Bei diesen gezielten Maßnahmen geht es um bessere Abwehrbereitschaft, verstärkte Reaktion und internationale Zusammenarbeit.

2.

Informationen, die gemeinsam genutzt werden, um die Ziele dieser Empfehlung zu erreichen, und die gemäß den Vorschriften der Union und der Mitgliedstaaten sowie den Vorschriften über Betriebsgeheimnisse vertraulich sind, sollten mit der Kommission und anderen einschlägigen Stellen nur ausgetauscht werden, wenn dieser Austausch für die gute Anwendung dieser Empfehlung erforderlich ist. Diese Empfehlung berührt nicht den Schutz der wesentlichen Interessen der nationalen Sicherheit, der öffentlichen Sicherheit oder der Verteidigung der Mitgliedstaaten, und von keinem Mitgliedstaat sollte erwartet werden, dass er Informationen weitergibt, die diesen Interessen zuwiderlaufen.

KAPITEL II: BESSERE ABWEHRBEREITSCHAFT

Maßnahmen auf Ebene der Mitgliedstaaten

3.

Die Mitgliedstaaten sollten bei der Aktualisierung ihrer Risikobewertungen oder ihrer bestehenden gleichwertigen Analysen im Einklang mit der sich wandelnden Art der derzeitigen Bedrohungen für ihre kritischen Infrastrukturen, insbesondere in bestimmten Schlüsselsektoren und – soweit möglich – in allen Sektoren, die unter den künftigen neuen Rechtsrahmen für kritische Einrichtungen fallen, einen gefahrenübergreifenden Ansatz in Erwägung ziehen.

4.

Die Mitgliedstaaten werden ersucht, nach Möglichkeit die Vorbereitungsarbeiten zu beschleunigen und Maßnahmen zur Stärkung der Resilienz zu ergreifen, wie es der künftige Rechtsrahmen für kritische Einrichtungen vorschreibt, wobei ein besonderer Schwerpunkt auf der Zusammenarbeit und dem Austausch einschlägiger Informationen zwischen den Mitgliedstaaten und mit der Kommission, auf der Ermittlung kritischer Einrichtungen von erheblicher grenzüberschreitender Bedeutung und auf der Verstärkung der Unterstützung ermittelter kritischer Einrichtungen zur Verbesserung ihrer Resilienz liegen soll.

5.

Die Mitgliedstaaten sollten die Ausbildung von Experten und Übungen sowie den Austausch bewährter Verfahren und gewonnener Erkenntnisse zwischen Experten unterstützen Die Mitgliedstaaten sollten Experten dazu anhalten, sich an bestehenden nationalen und internationalen Ausbildungsplattformen, beispielsweise im Rahmen des UCPM, zu beteiligen.

6.

Die Mitgliedstaaten sollten die Betreiber kritischer Infrastrukturen zumindest im Energiesektor dazu anhalten und dabei unterstützen, Stresstests nach den auf Unionsebene gemeinsam vereinbarten Grundsätzen durchzuführen, sofern dies nutzbringend ist. Im Rahmen von Stresstests sollte die Resilienz kritischer Infrastrukturen gegen vom Menschen verursachte feindliche Bedrohungen bewertet werden. Daher sollten die Mitgliedstaaten darauf abzielen, relevante kritische Infrastrukturen zu ermitteln, die getestet werden sollen, und die Betreiber der relevanten kritischen Infrastrukturen so bald wie möglich, spätestens jedoch bis zum Ende des ersten Quartals 2023, konsultieren. Darüber hinaus sollten die Mitgliedstaaten die Betreiber kritischer Infrastrukturen dabei unterstützen, diese Tests im Einklang mit dem nationalen Recht so bald wie möglich durchzuführen, und bestrebt sein, sie bis Ende 2023 abzuschließen. Der Rat beabsichtigt, den Stand der Stresstests bis Ende April 2023 zu bewerten.

7.

Angesichts der sich rasch wandelnden Bedrohungen für kritische Infrastrukturen ist die Aufrechterhaltung des hohen Schutzniveaus für diese Infrastrukturen von entscheidender Bedeutung. Die Mitgliedstaaten werden aufgefordert, ausreichende Finanzmittel bereitzustellen, um die Kapazitäten ihrer zuständigen nationalen Behörden zu stärken, und sie zu unterstützen, damit sie die Resilienz kritischer Infrastrukturen verbessern können. Die Mitgliedstaaten werden zudem ermutigt, den für die Bewältigung großer Cybersicherheitsvorfälle zuständigen Behörden ausreichende Finanzmittel zuzuweisen, um sie zu unterstützen, und sicherzustellen, dass ihre Reaktionsteams für Computersicherheitsverletzungen (CSIRTs) und die zuständigen Behörden in vollem Umfang im CSIRTs-Netz bzw. im EU-CyCLONe mobilisiert werden.

8.

Die Mitgliedstaaten werden aufgefordert, im Einklang mit den geltenden Anforderungen potenzielle Finanzierungsmöglichkeiten auf Unionsebene und auf nationaler Ebene zu nutzen, um die Resilienz kritischer Infrastrukturen in der Union für sich selbst zu verbessern, und überdies die Betreiber kritischer Infrastrukturen dazu anzuhalten, diese Finanzierungsmöglichkeiten, einschließlich beispielsweise transeuropäischer Netze, für die Bewältigung des gesamten Spektrums erheblicher Bedrohungen zu nutzen, insbesondere im Rahmen der Programme die aus dem mit der Verordnung (EU) 2021/1149 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) eingerichteten Fonds für die innere Sicherheit, aus dem mit der Verordnung (EU) Nr. 1301/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) eingerichteten Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, aus dem Katastrophenschutzverfahren der Union (UCPM) und aus dem RePowerEU-Plan der Kommission finanziert werden. Die Mitgliedstaaten werden zudem ermutigt, die Ergebnisse einschlägiger Projekte im Rahmen von Forschungsprogrammen, wozu beispielsweise das mit der Verordnung (EU) 2021/695 des Europäischen Parlaments und des Rates (8) eingerichtete Programm „Horizont Europa“ zählt, bestmöglich zu nutzen.

9.

Im Hinblick auf die Kommunikations- und Netzinfrastruktur in der Union wird die NIS-Kooperationsgruppe ersucht, ihre laufende Arbeit auf der Grundlage des gemeinsamen Ministeraufrufs von Nevers an einer gezielten Risikobewertung zu beschleunigen und so bald wie möglich erste Empfehlungen vorzulegen und dabei gemäß Artikel 11 der Richtlinie (EU) 2016/1148 zu handeln. Diese Risikobewertung sollte Informationen für die laufende sektorübergreifende Cyberrisikobewertung und die Szenarien erbringen, wie sie der Rat in seinen Schlussfolgerungen zur Cyberabwehr der EU gefordert hat. Dabei sollten darüber hinaus Kohärenz und Komplementarität mit der Arbeit der NIS-Kooperationsgruppe zur Sicherheit der Lieferkette der Informations- und Kommunikationstechnologie sowie anderer einschlägiger Gruppen sichergestellt werden.

10.

Die NIS-Kooperationsgruppe wird ferner ersucht, mit Unterstützung der Kommission und der ENISA ihre Arbeit hinsichtlich der Sicherheit der digitalen Infrastruktur – darunter auch bezüglich Untersee-Infrastruktur, d. h. Unterseekommunikationskabeln – fortzusetzen. Sie wird zudem ersucht, ihre Arbeit im Weltraumsektor zu beginnen, unter anderem erforderlichenfalls durch die Ausarbeitung politischer Leitlinien sowie Methoden für das Risikomanagement im Bereich der Cybersicherheit auf der Grundlage eines gefahrenübergreifenden Ansatzes und eines risikobasierten Ansatzes für Betreiber im Weltraumsektor mit dem Ziel, die Resilienz bodengestützter Infrastrukturen zur Unterstützung der Bereitstellung weltraumgestützter Dienste zu erhöhen.

11.

Die Mitgliedstaaten sollten die Dienste für die Abwehrbereitschaft im Bereich der Cybersicherheit, die im Rahmen des mit der ENISA durchgeführten kurzfristigen Unterstützungsprogramms der Kommission angeboten werden, in vollem Umfang nutzen, beispielsweise Penetrationstests zur Ermittlung von Schwachstellen; sie werden in diesem Zusammenhang ersucht, Einrichtungen, die kritische Infrastrukturen in den Sektoren Energie, digitale Infrastruktur und Verkehr betreiben, Vorrang einzuräumen.

12.

Die Mitgliedstaaten sollten das Europäische Kompetenzzentrums für Cybersicherheitsforschung (ECCC) in vollem Umfang nutzen. Die Mitgliedstaaten sollten ihre nationalen Koordinierungszentren dazu anhalten, proaktiv mit den Mitgliedern der Cybersicherheitsgemeinschaft zusammenzuarbeiten, um Kapazitäten auf Unionsebene und auf nationaler Ebene aufzubauen, damit die Betreiber wesentlicher Dienste besser unterstützt werden.

13.

Es ist wichtig, dass die Mitgliedstaaten die im EU-Instrumentarium für die 5G-Cybersicherheit empfohlenen Maßnahmen umsetzen, und insbesondere dass die Mitgliedstaaten Beschränkungen für Hochrisikoanbieter erlassen, da ein Zeitverlust die Anfälligkeit der Netze in der Union erhöhen kann, und sie sollten auch den physischen und nicht physischen Schutz kritischer und sensibler Teile von 5G-Netzen verstärken, unter anderem durch strenge Zugangskontrollen. Darüber hinaus sollten die Mitgliedstaaten in Zusammenarbeit mit der Kommission prüfen, ob ergänzende Maßnahmen notwendig sind, um so ein einheitliches Maß an Sicherheit und Resilienz der 5G-Netze zu gewährleisten.

14.

Die Mitgliedstaaten sollten sich gemeinsam mit der Kommission und der ENISA auf die Umsetzung der Schlussfolgerungen des Rates vom 17. Oktober 2022 zur Sicherheit der IKT-Lieferketten konzentrieren.

15.

Die Mitgliedstaaten sollten dem anstehenden Netzkodex für Aspekte der Cybersicherheit bei grenzüberschreitenden Stromflüssen Rechnung tragen und dabei auf den Erfahrungen bei der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/1148 und den einschlägigen Leitlinien der NIS-Kooperationsgruppe aufbauen, insbesondere auf ihrem Referenzdokument über Sicherheitsmaßnahmen für Betreiber wesentlicher Dienste.

16.

Die Mitgliedstaaten sollten die Nutzung von Copernicus, von Galileo und der Europäischen Erweiterung des geostationären Navigationssystems (EGNOS) für Überwachungszwecke ausbauen, um einschlägige Informationen mit den nach Nummer 15 einberufenen Experten auszutauschen. Die Fähigkeiten, die die staatliche Satellitenkommunikation (GOVSATCOM) der Union im Rahmen des Weltraumprogramms der Union für die Überwachung kritischer Infrastrukturen und die Unterstützung der Krisenvorhersage und -reaktion bietet, sollten sinnvoll genutzt werden.

Maßnahmen auf Unionsebene

17.

Der Dialog und die Zusammenarbeit zwischen den benannten Experten der Mitgliedstaaten und mit der Kommission sollten verstärkt werden, um die physische Resilienz kritischer Infrastrukturen zu verbessern; dies soll insbesondere über folgende Maßnahmen erfolgen:

a)

Beitrag zur Vorbereitung, Entwicklung und Förderung gemeinsamer freiwilliger Instrumente zur Unterstützung der Mitgliedstaaten bei der Stärkung dieser Resilienz, einschließlich Methoden und Risikoszenarien;

b)

Unterstützung der Mitgliedstaaten bei der Umsetzung des neuen Rechtsrahmens für kritische Einrichtungen, einschließlich der Ermutigung der Kommission dazu, den delegierten Rechtsakt zeitig anzunehmen;

c)

Unterstützung der Durchführung der unter Nummer 6 genannten Stresstests auf der Grundlage gemeinsamer Grundsätze, beginnend mit Tests, bei denen der Schwerpunkt auf vom Menschen verursachten feindlichen Bedrohungen im Energiesektor liegt, und anschließend in anderen Schlüsselsektoren, sowie Unterstützung und Beratung bei der Durchführung solcher Stresstests auf Ersuchen eines Mitgliedstaats;

d)

Nutzung einer sicheren Plattform, sobald sie von der Kommission eingerichtet ist, für die Sammlung, Bestandsaufnahme und den Austausch von bewährten Verfahren, Lehren aus nationalen Erfahrungen und anderen Informationen im Zusammenhang mit einer solchen Resilienz auf der Grundlage der Freiwilligkeit.

Bei der Arbeit der betreffenden benannten Experten sollte sektorübergreifenden Abhängigkeiten und kritischen Infrastrukturen von erheblicher grenzüberschreitender Bedeutung besondere Aufmerksamkeit gelten, und sie sollte gegebenenfalls im Rat und von der Kommission weiterverfolgt werden.

18.

Die Mitgliedstaaten werden dazu angehalten, jede von der Kommission angebotene Unterstützung, beispielsweise durch die Ausarbeitung von Handbüchern und Leitlinien, wie etwa eines Handbuchs zum Schutz kritischer Infrastruktur und öffentlicher Räume vor unbemannten Luftfahrzeugsystemen, sowie von Instrumenten für Risikobewertungen, in Anspruch zu nehmen. Der EAD wird ersucht, insbesondere über das EU-Zentrum für Informationsgewinnung und Lageerfassung und seine Analyseeinheit für hybride Bedrohungen mit Unterstützung der Abteilung „Aufklärung“ des EUMS innerhalb des SIAC-Rahmens Briefings zu den Bedrohungen für kritische Infrastrukturen in der Union durchzuführen, um das Lagebewusstsein zu verbessern.

19.

Die Mitgliedstaaten sollten Maßnahmen unterstützen, die die Kommission im Hinblick auf die Übernahme der Ergebnisse von im Rahmen der Forschungs- und Innovationsprogramme der Union finanzierten Projekten zur Resilienz kritischer Infrastrukturen unternimmt. Der Rat nimmt die Absicht der Kommission zur Kenntnis, innerhalb des Budgets für Horizont Europa im Rahmen des Mehrjährigen Finanzrahmens 2021-2027 die Mittel für diese Resilienz aufzustocken, ohne dass dadurch die Mittel für sonstige Forschungs- und Innovationsprojekte im Bereich der zivilen Sicherheit im Rahmen von Horizont Europa gekürzt werden.

20.

Entsprechend den in den Schlussfolgerungen des Rates zur Cyberabwehr der EU festgelegten Aufgaben werden die Kommission, der Hohe Vertreter und die NIS-Kooperationsgruppe ersucht, im Einklang mit ihren jeweiligen Aufgaben und Zuständigkeiten nach dem Unionsrecht die Zusammenarbeit mit den einschlägigen Netzen und zivilen und militärischen Gremien und Agenturen bei der Durchführung von Risikobewertungen und der Erstellung von Cybersicherheitsrisikoszenarien zu intensivieren und dabei insbesondere die Bedeutung der Energie-, Digital-, Verkehrs- und Weltrauminfrastruktur und der Interdependenzen zwischen Sektoren und Mitgliedstaaten zu berücksichtigen. Dabei sollten die damit verbundenen Risiken für die Infrastruktur, auf die diese Sektoren angewiesen sind, berücksichtigt werden. Die Risikobewertungen und -szenarien könnten, sofern dies nutzbringend ist, regelmäßig durchgeführt werden und bestehende oder geplante Risikobewertungen in diesen Sektoren ergänzen, darauf aufbauen und Überschneidungen mit ihnen vermeiden; sie sollten zudem als Grundlage für Diskussionen darüber dienen, wie die Gesamtresilienz von Einrichtungen, die kritische Infrastrukturen betreiben, gestärkt werden kann und Schwachstellen beseitigt werden können.

21.

Die Kommission wird ersucht, ihre Tätigkeiten im Einklang mit ihren jeweiligen Aufgaben im Rahmen des Cyberkrisenmanagements zur Unterstützung der Abwehrbereitschaft und Reaktion der Mitgliedstaaten auf Cybersicherheitsvorfälle großen Ausmaßes zu beschleunigen und insbesondere

a)

ergänzend zu einschlägigen Risikobewertungen im Zusammenhang mit der Netz- und Informationssicherheit eine umfassende Studie (9) durchzuführen, in der eine Bestandsaufnahme der Untersee-Infrastruktur, insbesondere der Unterseekommunikationskabel vorgenommen wird, die die Mitgliedstaaten verbindet und Europa weltweit anbindet, und deren Ergebnisse den Mitgliedstaaten mitgeteilt werden sollten;

b)

die Abwehrbereitschaft und Reaktion der Mitgliedstaaten und der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union bei Cybersicherheitsvorfällen großen Ausmaßes oder großen Vorfällen im Einklang mit dem verstärkten Rechtsrahmen für Cybersicherheit und sonstigen einschlägigen anzuwendenden Vorschriften zu unterstützen (10);

c)

das Hauptkonzept des Cyber-Notfallfonds bei angemessener Erörterung mit den Mitgliedstaaten beschleunigt voranzubringen.

22.

Die Kommission wird ermutigt, die Arbeit an zukunftsorientierten vorausschauenden Maßnahmen, einschließlich einer Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten nach den Artikeln 6 und 10 des Beschlusses 1313/2013/EU, und in Form einer Notfallplanung zu intensivieren, um die Einsatzbereitschaft und die Reaktion des Zentrums für die Koordination von Notfallmaßnahmen (ERCC) auf Störungen kritischer Infrastrukturen zu unterstützen, Investitionen in präventive Ansätze und Vorkehrungen für die Bevölkerung zu erhöhen und die Unterstützung in Bezug auf Kapazitätsaufbau im Rahmen des Wissensnetzes der Union für Katastrophenschutz zu erhöhen..

23.

Die Kommission sollte die Nutzung der Überwachungsmittel der Union (Copernicus, Galileo und EGNOS) fördern, um die Mitgliedstaaten bei der Überwachung kritischer Infrastrukturen und gegebenenfalls ihrer unmittelbaren Umgebung zu unterstützen und andere im Weltraumprogramm der Union vorgesehene Überwachungsoptionen wie Weltraumlageerfassung und die Beobachtung und Verfolgung von Objekten im Weltraum zu unterstützen.

24.

Sofern relevant werden die Agenturen der Union und andere einschlägige Stellen ersucht, im Einklang mit ihren jeweiligen Mandaten Unterstützung in Fragen betreffend die Resilienz kritischer Infrastrukturen zu leisten; dies betrifft insbesondere

a)

die Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (EUROPOL) im Zusammenhang mit der Sammlung von Informationen, der kriminalpolizeilichen Analyse und der Unterstützung von Ermittlungen bei grenzüberschreitenden Strafverfolgungsmaßnahmen und – sofern relevant und angebracht – die Weitergabe der Ergebnisse an die Mitgliedstaaten;

b)

die Europäische Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs (EMSA) im Zusammenhang mit der maritimen Sicherheit und Gefahrenabwehr in der Union, einschließlich Seeverkehrsüberwachungsdiensten zur maritimen Sicherheit und Gefahrenabwehr;

c)

die Agentur der Europäischen Union für das Weltraumprogramm (EUSPA) sowie das Satellitenzentrum der Europäischen Union (SatCen), die mittels Maßnahmen im Rahmen des Weltraumprogramms der Union Unterstützung leisten könnten;

d)

das ECCC im Zusammenhang mit Tätigkeiten bezüglich der Cybersicherheit, die auch in Zusammenarbeit mit der ENISA Innovation und Industriepolitik im Bereich der Cybersicherheit unterstützen könnte.

KAPITEL III: VERSTÄRKTE REAKTION

Maßnahmen auf Ebene der Mitgliedstaaten

25.

Die Mitgliedstaaten werden ersucht,

a)

ihre Reaktion weiterhin – sofern relevant – abzustimmen und den Überblick über die sektorübergreifende Reaktion auf ernsthafte Störungen wesentlicher Dienste, die durch kritische Infrastrukturen erbracht werden, zu bewahren. Dies könnte geschehen im Rahmen eines künftigen Konzeptentwurfs für eine koordinierte Reaktion auf Störungen kritischer Infrastrukturen von erheblicher grenzüberschreitender Bedeutung, bestehender Regelungen für die Integrierte EU-Regelung für die politische Reaktion auf Krisen (IPCR), wenn es um kritische Infrastrukturen von grenzüberschreitender Bedeutung geht, des Konzeptentwurfs zur koordinierten Reaktion auf grenzüberschreitende Cybersicherheitsvorfälle und -krisen großen Ausmaßes im Rahmen der Empfehlung (EU) 2017/1584 der Kommission (11), von EU-CyCLONe, der Vorgaben für eine koordinierte Reaktion der EU auf hybride Kampagnen und des EU-Instrumentariums zur Abwehr hybrider Bedrohungen und Kampagnen und des Schnellwarnsystems für den Fall von Desinformation;

b)

den Informationsaustausch auf operativer Ebene mit dem ERCC im Rahmen des UCPM zu intensivieren, um die Frühwarnung zu verbessern und ihre Reaktion im Rahmen des UCPM bei Störungen kritischer Infrastrukturen mit erheblicher grenzüberschreitender Relevanz zu koordinieren und so bei Bedarf eine schnellere unionsgestützte Reaktion zu gewährleisten;

c)

ihre Bereitschaft zu erhöhen, gegebenenfalls über bestehende oder zu entwickelnde Instrumente auf solche unter Buchstabe a genannten erheblichen Störungen zu reagieren;

d)

beim Ausbau der einschlägigen Reaktionskapazitäten im ECPP und in rescEU zusammenzuarbeiten;

e)

die Betreiber kritischer Infrastrukturen und die zuständigen nationalen Behörden dazu anzuhalten, ihre Kapazitäten aufzustocken, damit sie imstande sind, bei der Erbringung wesentlicher Dienste durch diese Betreiber kritischer Infrastrukturen rasch eine Grundversorgung wiederherzustellen;

f)

die Betreiber kritischer Infrastrukturen beim Wiederaufbau ihrer kritischen Infrastruktur zu ermutigen, diese so resilient wie möglich wiederaufzubauen, wobei die Verhältnismäßigkeit der Maßnahmen in Bezug auf Risikobeurteilungen und Kosten zu berücksichtigen ist, und zwar gegen alle erdenklichen erheblichen Risiken, einschließlich ungünstiger Klimaszenarien.

26.

Die Mitgliedstaaten werden aufgefordert, die Vorbereitungsarbeiten nach Möglichkeit gemäß ihrer Aufgaben nach dem verstärkten Rechtsrahmen für Cybersicherheit zu beschleunigen, indem sie darauf abzielen, die Kapazitäten der CSIRTs angesichts der neuen Aufgaben der CSIRTs und der größeren Zahl von Einrichtungen aus neuen Sektoren aufzustocken, und dabei ihre Cybersicherheitsstrategien zeitig zu überprüfen und zu aktualisieren und schnellstmöglich nationale Pläne für die Reaktion auf Cybersicherheitsvorfälle und -krisen anzunehmen, sofern es noch keine gibt.

27.

Die Mitgliedstaaten werden ersucht, auf nationaler Ebene die zweckdienlichsten Mittel in Erwägung zu ziehen, um sicherzustellen, dass sich die einschlägigen Interessenträger der Notwendigkeit bewusst sind, die Resilienz kritischer Infrastrukturen durch Zusammenarbeit mit vertrauenswürdigen Anbietern und Partnern zu verbessern. Es ist wichtig, in zusätzliche Kapazitäten zu investieren, insbesondere in den Sektoren, in denen sich die derzeitige Infrastruktur am Ende ihrer Lebensdauer befindet (z. B. die Infrastruktur von Unterseekommunikationskabeln), um die Kontinuität der Erbringung wesentlicher Dienste im Falle von Störungen gewährleisten und unerwünschte Abhängigkeiten verringern zu können.

28.

Die Mitgliedstaaten werden dazu angehalten, auf eine proaktive strategische Kommunikation auf nationaler Ebene im Zusammenhang mit der Abwehr hybrider Bedrohungen und Kampagnen zu achten, und zwar angesichts dessen, dass Gegner bestrebt sein können, ausländische Informationsmanipulation und -einmischung auszuüben, indem sie die Narrative über Vorfälle, die auf kritische Infrastrukturen abzielen, prägen.

Maßnahmen auf Unionsebene

29.

Die Kommission wird ersucht, eng mit den Mitgliedstaaten zusammenzuarbeiten, um einschlägige Stellen, Instrumente und Reaktionskapazitäten weiterzuentwickeln und so die Einsatzbereitschaft zur Bewältigung der unmittelbaren und indirekten Auswirkungen erheblicher Störungen relevanter wesentlicher Dienste, die durch kritische Infrastrukturen erbracht werden, zu verbessern, insbesondere durch Experten und Ressourcen, die über den ECPP und rescEU im Rahmen des UCPM oder künftiger Soforteinsatzteams für hybride Bedrohungen zur Verfügung stehen.

30.

Die Kommission wird ersucht, unter Berücksichtigung der sich wandelnden Bedrohungslandschaft und in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten im Rahmen des UCPM

a)

die Angemessenheit und Einsatzbereitschaft bestehender Reaktionskapazitäten kontinuierlich zu analysieren und zu testen;

b)

potenziell erhebliche Lücken bei den Reaktionskapazitäten des ECPP und den rescEU-Kapazitäten regelmäßig zu überwachen und zu erkennen;

c)

die sektorübergreifende Zusammenarbeit weiter intensivieren, um eine angemessene Reaktion auf Unionsebene zu gewährleisten, und regelmäßige Schulungen oder Übungen zu organisieren, um diese Zusammenarbeit zu testen, und zwar in Zusammenarbeit mit einem oder mehreren Mitgliedstaaten;

d)

das ERCC als sektorübergreifendes Notfallzentrum auf Unionsebene für die Koordinierung der Unterstützung der betroffenen Mitgliedstaaten auszubauen.

31.

Der Rat ist entschlossen, die Arbeit im Hinblick auf die Billigung eines Konzeptentwurfs über eine koordinierte Reaktion auf Störungen kritischer Infrastrukturen von erheblicher grenzüberschreitender Bedeutung auf den Weg zu bringen, in dem die Ziele und die Formen der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und den Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der EU bei der Reaktion auf Angriffe auf solche kritischen Infrastrukturen beschrieben und festgelegt werden. Der Rat sieht dem Vorschlag der Kommission für einen solchen Konzeptentwurf, der auf der Unterstützung und den Beiträgen einschlägiger Agenturen der Union aufbaut, erwartungsvoll entgegen. Der Konzeptentwurf muss mit dem überarbeiteten operativen Protokoll der Union zur Abwehr hybrider Bedrohungen („EU-Playbook“) vollständig kohärent und interoperabel sein und dem bestehenden Konzeptentwurf für eine koordinierte Reaktion auf grenzüberschreitende Cybersicherheitsvorfälle und -krisen (12) großen Ausmaßes sowie dem in der NIS-2-Richtlinie festgelegten EU-CyCLONe-Mandat Rechnung tragen und muss die Doppelung von Strukturen und Tätigkeiten vermeiden. In diesem Konzeptentwurf sollte die bestehende Integrierte Regelung für die politische Reaktion auf Krisen (IPCR) bei der Koordinierung der Reaktion vollständig geachtet werden.

32.

Die Kommission wird ersucht, sich mit einschlägigen Interessenträgern und Experten zu geeigneten Maßnahmen bei etwaigen erheblichen Vorfällen in Bezug auf die Untersee-Infrastruktur abzustimmen, die in Verbindung mit der unter Nummer 20 Buchstabe a genannten Bestandsaufnahme vorzulegen sind, und die Notfallplanung, Risikoszenarien und Katastrophenresilienzziele der Union im Beschluss Nr. 1313/2013/EU weiter auszuarbeiten.

KAPITEL IV: INTERNATIONALE ZUSAMMENARBEIT

Maßnahmen auf Ebene der Mitgliedstaaten

33.

Die Mitgliedstaaten sollten, sofern zweckdienlich und im Einklang mit dem Unionsrecht, in Bezug auf die Resilienz kritischer Infrastrukturen von erheblicher grenzüberschreitender Bedeutung mit einschlägigen Drittländern zusammenarbeiten.

34.

Die Mitgliedstaaten werden dazu angehalten, mit der Kommission und dem Hohen Vertreter zusammenzuarbeiten, um Risiken für kritische Infrastrukturen in internationalen Gewässern wirksam zu begegnen.

35.

Die Mitgliedstaaten werden ersucht, in Zusammenarbeit mit der Kommission und dem Hohen Vertreter zur beschleunigten Entwicklung und Umsetzung des Instrumentariums zur Abwehr hybrider Bedrohungen der EU und der Durchführungsleitlinien, auf die in den Schlussfolgerungen des Rates vom 21. Juni 2022 über einen Rahmen für eine koordinierte Reaktion der EU auf hybride Kampagnen Bezug genommen wird, beizutragen und diese anschließend zu nutzen, um dem Rahmen für eine koordinierte Reaktion der Union auf hybride Kampagnen insbesondere bei der Prüfung und Vorbereitung umfassender und koordinierter Reaktionen der Union auf hybride Kampagnen und hybride Bedrohungen, die unter anderem auf Betreiber kritischer Infrastrukturen abzielen, volle Wirkung zu verleihen.

Maßnahmen auf Unionsebene

36.

Die Kommission und der Hohe Vertreter werden ersucht, sofern zweckdienlich und im Einklang mit ihren jeweiligen Aufgaben und Zuständigkeiten nach dem Unionsrecht, einschlägige Drittländer bei der Stärkung der Resilienz kritischer Infrastrukturen in ihrem Hoheitsgebiet und insbesondere kritischer Infrastrukturen, die physisch mit ihrem Hoheitsgebiet und dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats verbunden sind, zu unterstützen.

37.

Die Kommission und der Hohe Vertreter werden im Einklang mit ihren jeweiligen Aufgaben und Zuständigkeiten nach dem Unionsrecht die Koordinierung mit der NATO in Bezug auf die Resilienz kritischer Infrastrukturen von gemeinsamem Interesse durch den strukturierten Dialog zwischen der EU und der NATO über Resilienz unter uneingeschränkter Achtung der Zuständigkeiten der Union und der Mitgliedstaaten gemäß den Verträgen und der vom Europäischen Rat vereinbarten zentralen Grundsätze der Zusammenarbeit zwischen der EU und der NATO, insbesondere Gegenseitigkeit, Inklusivität und Beschlussfassungsautonomie, verstärken. In diesem Zusammenhang wird diese Zusammenarbeit im Rahmen des strukturierten Dialogs zwischen der EU und der NATO über Resilienz vorangebracht, der in den bestehenden Mechanismus auf der Arbeitsebene für die Umsetzung der Gemeinsamen Erklärungen eingebettet ist, wobei für vollständige Transparenz und Einbeziehung aller Mitgliedstaaten zu sorgen ist.

38.

Die Kommission wird ersucht, die Teilnahme von Vertretern einschlägiger Drittländer – soweit erforderlich und zweckdienlich – im Rahmen der Zusammenarbeit und des Informationsaustauschs zwischen Mitgliedstaaten im Bereich der Resilienz kritischer Infrastrukturen, die physisch mit dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats und dem Hoheitsgebiet eines Drittlands verbunden sind, in Erwägung zu ziehen.

Geschehen zu Brüssel am 8. Dezember 2022.

Im Namen des Rates

Der Präsident

V. RAKUŠAN


(1)  Die Mitgliedstaaten sollten diese Relevanz im Einklang mit ihren nationalen Verfahren bewerten und können dies unter anderem auf der Grundlage der Risikobewertung, der Auswirkungen des Ereignisses oder der Art des Ereignisses tun.

(2)  Richtlinie 2008/114/EG des Rates vom 8. Dezember 2008 über die Ermittlung und Ausweisung europäischer kritischer Infrastrukturen und die Bewertung der Notwendigkeit, ihren Schutz zu verbessern (ABl. L 345 vom 23.12.2008, S. 75).

(3)  Richtlinie (EU) 2016/1148 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2016 über Maßnahmen zur Gewährleistung eines hohen gemeinsamen Sicherheitsniveaus von Netz- und Informationssystemen in der Union (ABl. L 194 vom 19.7.2016, S. 1).

(4)  Beschluss Nr. 1313/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über ein Katastrophenschutzverfahren der Union (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 924).

(5)  Verordnung (EU) 2021/696 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. April 2021 zur Einrichtung des Weltraumprogramms der Union und der Agentur der Europäischen Union für das Weltraumprogramm und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 912/2010, (EU) Nr. 1285/2013 und (EU) Nr. 377/2014 sowie des Beschlusses Nr. 541/2014/EU (ABl. L 170 vom 12.5.2021, S. 69).

(6)  Verordnung (EU) 2021/1149 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Juli 2021 zur Einrichtung des Fonds für die innere Sicherheit (ABl. L 251 vom 15.7.2021, S. 94).

(7)  Verordnung (EU) Nr. 1301/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und mit besonderen Bestimmungen hinsichtlich des Ziels „Investitionen in Wachstum und Beschäftigung“ und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 289).

(8)  Verordnung (EU) 2021/695 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. April 2021 zur Einrichtung von „Horizont Europa“, dem Rahmenprogramm für Forschung und Innovation, sowie über dessen Regeln für die Beteiligung und die Verbreitung der Ergebnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 1290/2013 und (EU) Nr. 1291/2013 (ABl. L 170 vom 12.5.2021, S. 1).

(9)  Diese Studie sollte eine Bestandsaufnahme ihrer Kapazitäten und redundanten Elemente, Schwachstellen, Bedrohungen und Risiken für die Verfügbarkeit von Diensten, die Auswirkungen der Ausfallzeiten von (transatlantischen) Unterseekabeln auf die Mitgliedstaaten und die Union insgesamt und die Risikominderung umfassen, wobei die Sensibilität dieser Informationen und die Notwendigkeit ihres Schutzes zu berücksichtigen sind.

(10)  Besondere Aufmerksamkeit sollte auch allen Tätigkeiten gelten, mit denen eine wirksame koordinierte Reaktion auf Unionsebene im Falle eines grenzüberschreitenden schweren Cybervorfalls oder einer damit zusammenhängenden Bedrohung mit etwaigen systemischen Auswirkungen auf den Finanzsektor der Union vorbereitet wird, wie es der neue Rechtsrahmen für die Betriebsstabilität digitaler Systeme vorschreibt.

(11)  Empfehlung (EU) 2017/1584 der Kommission vom 13. September 2017 für eine koordinierte Reaktion auf große Cybersicherheitsvorfälle und -krisen (ABl. L 239 vom 19.9.2017, S. 36).

(12)  Empfehlung (EU) 2017/1584 der Kommission vom 13. September 2017 für eine koordinierte Reaktion auf große Cybersicherheitsvorfälle und -krisen.


II Mitteilungen

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

20.1.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 20/12


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache M.10940 — CPPIB / MONTAGU / UNIVERSAL INVESTMENT / JV)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2023/C 20/02)

Am 14. Dezember 2022 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den oben genannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden EU-Websites veröffentlicht:

der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden,

der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32022M10940 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht.


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.


20.1.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 20/13


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache M.8102 — VALEO / FTE GROUP)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2023/C 20/03)

Am 13. Oktober 2017 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b in Verbindung mit Artikel 6 Absatz 2) der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den oben genannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden EU-Websites veröffentlicht:

der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden,

der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32017M8102 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht.


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.


20.1.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 20/14


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache M.10927 — ACTION LOGEMENT / AG2R LA MONDIALE / BNP PARIBAS / JV)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2023/C 20/04)

Am 30. November 2022 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den oben genannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Französisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden EU-Websites veröffentlicht:

der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden,

der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32022M10927 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht.


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

20.1.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 20/15


Euro-Wechselkurs (1)

19. Januar 2023

(2023/C 20/05)

1 Euro =


 

Währung

Kurs

USD

US-Dollar

1,0815

JPY

Japanischer Yen

139,02

DKK

Dänische Krone

7,4398

GBP

Pfund Sterling

0,87648

SEK

Schwedische Krone

11,1533

CHF

Schweizer Franken

0,9921

ISK

Isländische Krone

154,50

NOK

Norwegische Krone

10,7460

BGN

Bulgarischer Lew

1,9558

CZK

Tschechische Krone

23,924

HUF

Ungarischer Forint

396,43

PLN

Polnischer Zloty

4,7063

RON

Rumänischer Leu

4,9265

TRY

Türkische Lira

20,3295

AUD

Australischer Dollar

1,5726

CAD

Kanadischer Dollar

1,4603

HKD

Hongkong-Dollar

8,4696

NZD

Neuseeländischer Dollar

1,6978

SGD

Singapur-Dollar

1,4326

KRW

Südkoreanischer Won

1 340,52

ZAR

Südafrikanischer Rand

18,6931

CNY

Chinesischer Renminbi Yuan

7,3424

IDR

Indonesische Rupiah

16 429,66

MYR

Malaysischer Ringgit

4,6591

PHP

Philippinischer Peso

59,099

RUB

Russischer Rubel

 

THB

Thailändischer Baht

35,803

BRL

Brasilianischer Real

5,6326

MXN

Mexikanischer Peso

20,5437

INR

Indische Rupie

88,0460


(1)  Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.


V Bekanntmachungen

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

Europäische Kommission

20.1.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 20/16


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache M.10976 — CNP GROUP / SIENNA GROUP / ECT GROUP)

Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2023/C 20/06)

1.   

Am 1. Januar 2023 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen.

Diese Anmeldung betrifft folgende Unternehmen:

Compagnie Nationale à Portefeuille SA („CNP“, Belgien),

Sienna Capital Invest SCSp, („Sienna“, Belgien) und

ECT Invest („ECT“, Frankreich).

CNP und Sienna werden im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung die gemeinsame Kontrolle über ECT übernehmen.

Der Zusammenschluss erfolgt durch den Erwerb der ECT-Anteile durch ein von CNP und Sienna gegründetes Gemeinschaftsunternehmen.

2.   

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

CNP ist eine Investmentgesellschaft mit direkten bzw. indirekten Beteiligungen an mehreren Gesellschaften.

Sienna ist die Plattform für alternative Anlagen der Groupe Bruxelles Lambert, einer börsennotierten Investmentholdinggesellschaft, die in weltweit tätige Unternehmen verschiedener Branchen investiert.

Die ECT-Gruppe ist ein französischer Akteur, der sich auf die Aufnahme von Inertabfällen, hauptsächlich Bodenaushub, spezialisiert hat.

3.   

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.

Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) infrage.

4.   

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Dabei ist stets folgendes Aktenzeichen anzugeben:

M.10976 — CNP GROUP / SIENNA GROUP / ECT GROUP

Die Stellungnahmen können der Kommission per E-Mail, Fax oder Post übermittelt werden, wobei folgende Kontaktangaben zu verwenden sind:

E-Mail: COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu

Fax +32 22964301

Postanschrift:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).

(2)  ABl. C 366 vom 14.12.2013, S. 5.


20.1.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 20/18


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache M.10149 – KOREAN AIR LINES / ASIANA AIRLINES)

Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2023/C 20/07)

1.   

Am 13. Januar 2023 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen.

Diese Anmeldung betrifft folgende Unternehmen:

Korean Air Lines Co. Ltd. („Korean Air“, Republik Korea), kontrolliert von Hanjin KAL CO., Ltd,

Asiana Airline Inc. („Asiana“, Republik Korea).

Korean Air wird die alleinige Kontrolle über die Gesamtheit von Asiana im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung übernehmen.

Der Zusammenschluss erfolgt durch Erwerb von Anteilen.

2.   

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

Korean Air ist eine Netzwerkfluggesellschaft, die internationale Luftverkehrsdienste, einschließlich Passagier- und Luftfrachtdiensten, anbietet.

Asiana ist eine Netzwerkfluggesellschaft, die internationale Luftverkehrsdienste, einschließlich Passagier- und Luftfrachtdiensten, anbietet.

3.   

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.

4.   

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Dabei ist stets folgendes Aktenzeichen anzugeben:

M.10149 – KOREAN AIR LINES / ASIANA AIRLINES

Die Stellungnahmen können der Kommission per E-Mail, Fax oder Post übermittelt werden, wobei folgende Kontaktangaben zu verwenden sind:

E-Mail: COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu

Fax +32 22964301

Postanschrift:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).


20.1.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 20/19


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache M.11019 – PREMERENI / SUAS CLEAN ENERGY / JVs)

Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2023/C 20/08)

1.   

Am 12. Januar 2023 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen.

Diese Anmeldung betrifft folgende Unternehmen:

PREměření, a.s. („PREmereni“, Tschechische Republik), letztlich kontrolliert von der Hauptstadt Prag (Tschechische Republik) und der EnBW-Gruppe (Deutschland),

SUAS Clean Energy s.r.o. („SUAS“, Tschechische Republik), letztlich kontrolliert vom Treuhandfonds František Štěpánek (Tschechische Republik).

PREměření, a.s. und SUAS Clean Energy s.r.o. werden im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 4 der Fusionskontrollverordnung die gemeinsame Kontrolle über PRE FVE Nové Sedlo, s.r.o. („JV1“) und Solarpark Nové Sedlo s.r.o. („JV2“) übernehmen.

Der Zusammenschluss erfolgt durch Erwerb von Anteilen.

2.   

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

PREmereni ist hauptsächlich im Bereich der Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem Erwerb, der Installation, der Überprüfung und dem Ablesen von Energiemessgeräten und der Stromerzeugung in Photovoltaik- und Windkraftanlagen tätig.

SUAS ist hauptsächlich im Bereich der Erzeugung von Wärme und Strom aus Erdgas und anderen erneuerbaren Energiequellen tätig.

3.   

Die Geschäftstätigkeiten von JV1 und JV2 bestehen in der Entwicklung, dem Bau und dem Betrieb von Photovoltaikanlagen in der Tschechischen Republik.

4.   

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.

Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) infrage.

5.   

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Dabei ist stets folgendes Aktenzeichen anzugeben:

M.11019 – PREMERENI / SUAS CLEAN ENERGY / JVs

Die Stellungnahmen können der Kommission per E-Mail, Fax oder Post übermittelt werden, wobei folgende Kontaktangaben zu verwenden sind:

E-Mail: COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu

Fax +32 22964301

Postanschrift:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).

(2)  ABl. C 366 vom 14.12.2013, S. 5.


SONSTIGE RECHTSHANDLUNGEN

Europäische Kommission

20.1.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 20/21


Veröffentlichung eines Antrags auf Eintragung eines Namens nach Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel

(2023/C 20/09)

Diese Veröffentlichung eröffnet die Möglichkeit, gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) innerhalb von drei Monaten ab dieser Veröffentlichung Einspruch gegen den Antrag zu erheben.

EINZIGES DOKUMENT

„Melocotón de Cieza“

EU-Nr.: PGI-ES-02644 — 16.10.2020

g. U. ( ) g. g. A. (X)

1.   Name(n)

„Melocotón de Cieza“

2.   Mitgliedstaat oder Drittland

Spanien

3.   Beschreibung des Agrarerzeugnisses oder Lebensmittels

3.1.    Art des Erzeugnisses

Klasse 1.6. Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

3.2.    Beschreibung des Erzeugnisses, für das der unter Punkt 1 aufgeführte Name gilt

Pfirsiche der Sorten:

Baby Gold 6

Romea

Sorte Baby Gold 6

Farbe

Bei Pfirsichen der Sorte Baby Gold 6, die im Geltungsbereich der g. g. A. angebaut werden, hat die Farbe der Schale einen größeren Farbtonwinkelwert (79,23 ± 0,62) als in vergleichbaren Gebieten (72,02 ± 3,71). Ebenso hat das Fruchtfleisch eine höhere Farbsättigung (46,10 ± 0,27) als bei Pfirsichen aus anderen Gebieten (42,34 ± 0,52). Diese Unterschiede führen zu einem intensiveren gelben Fruchtfleisch mit einem satteren Gelbton.

Festigkeit

Zum Zeitpunkt der Ernte weist die Sorte Baby Gold 6 Festigkeitswerte von (21,08* ± 0,68) auf, die rund 7 % über den Werten im Vergleichsgebiet (19,72 ± 1,23) liegen. Dadurch vergrößert sich die Differenz gegenüber vergleichbaren Gebieten beim Inverkehrbringen der Früchte erheblich, wobei die Werte mit 19,01 ± 0,64 etwa 16,34 % über dem Wert im Vergleichsgebiet (16,34 ± 0,89) liegen.

Größe

Mindestgröße: A (Durchmesser: 67 bis < 73 mm)

Maximale Größe: AAAA (Durchmesser: > 90 mm

Sorte Romea

Farbe

Bei Pfirsichen der Sorte Romea, die im Geltungsbereich der g. g. A. angebaut werden, sind die auffallend hohen Farbtonwerte der Schale (78,21 ± 0,47) um 10 % höher als in anderen Gebieten (70,98 ± 0,26). Auch die Farbsättigung (56,13 ± 0,34) ist um 26,6 % höher als in anderen vergleichbaren Gebieten (44,34 ± 1,02). Diese Werte bewirken eine gelblichere Epidermis.

Festigkeit

Die Sorte Romea hat hohe Festigkeitswerte, wenn sie 14 Tage nach der Ernte auf den Markt kommt. Mit (16,55 ± 0,88) sind die Festigkeitswerte um 30 % höher als in anderen vergleichbaren Gebieten (12,51 ± 0,69).

Diese Festigkeit bedeutet, dass Pfirsiche aus dem Geltungsbereich der g. g. A. aufgrund des Klimas und der physikalischen und chemischen Eigenschaften des Bodens in diesem Gebiet länger haltbar sind als Pfirsiche aus einem vergleichbaren Gebiet. Diese Eigenschaften sind im Abschnitt über den Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet beschrieben.

Größe

Mindestgröße: A (Durchmesser: 67 bis < 73 mm)

Maximale Größe: AAAA (Durchmesser: > 90 mm)

Organoleptische Eigenschaften der beiden Sorten

Süßer, intensiver Geschmack, der aus einem guten Gleichgewicht zwischen Zucker und Gesamtsäure resultiert. Feste und saftige Textur. Angenehmes Aroma, pfirsichtypisch.

Farbe: Die Schale variiert von Hellgelb bis Orangefarben. Die Sorte Romea kann an den Stellen, an denen die Schale sonnenbeschienen ist, eine leicht orangefarbene oder rötliche Färbung aufweisen.

Minimale Festigkeit bei der Ernte: 20 N.

Form: gerundet. Die Früchte der Sorte Baby Gold 6 können an der Spitze eine charakteristische leichte Wölbung aufweisen.

3.3.    Futter (nur für Erzeugnisse tierischen Ursprungs) und Rohstoffe (nur für Verarbeitungserzeugnisse)

Entfällt.

3.4.    Besondere Erzeugungsschritte, die in dem abgegrenzten geografischen Gebiet erfolgen müssen

Alle Erzeugungsschritte erfolgen in dem abgegrenzten geografischen Gebiet.

1.

Pflanzung

2.

Bewässerung

3.

Düngung

4.

Schnitt

5.

Ausdünnung

5.1.

Ausdünnen der Blüten

5.2.

Ausdünnen der Früchte

6.

Ernten

3.5.    Besondere Vorschriften für Vorgänge wie Schneiden, Reiben, Verpacken usw. des Erzeugnisses mit dem eingetragenen Namen

Entfällt.

3.6.    Besondere Vorschriften für die Kennzeichnung des Erzeugnisses mit dem eingetragenen Namen

Die Pfirsiche mit der g. g. A. müssen ein nummeriertes Etikett mit dem Logo der g. g. A. tragen. Die besondere Angabe „Melocotón de Cieza“ ist obligatorisch. Auf dem Etikett muss auch die bevollmächtigte Kontrollstelle angegeben sein, die als Zertifizierungsstelle für das Erzeugnis fungiert. Die Kontrollstelle vergibt die Etiketten in Serien mit den entsprechenden Nummern und überprüft sie stets. Die Etiketten müssen an der Verpackungsstelle so angebracht werden, dass sie nicht wiederverwendet werden können.

Image 1

4.   Kurzbeschreibung der Abgrenzung des geografischen Gebiets

Das Gebiet der g. g. A. „Melocotón de Cieza“ umfasst Teile der Gemeinden Cieza, Calasparra, Jumilla und Abarán und ist wie folgt abgegrenzt:

Im Westen:

angrenzend an die Standorte Las Cañadas und Agua Amarga in der Gemeinde Cieza;

Im Süden:

angrenzend an die Standorte Rotas und El Macabeo in der Gemeinde Calasparra;

Im Osten:

angrenzend an den Standort Corona in der Gemeinde Abarán und den Bahnhof von Blanca;

Im Norden:

angrenzend an die Gemeinde Jumilla am Standort El Boquerón.

5.   Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet

Der Antrag auf Eintragung der g. g. A. „Melocotón de Cieza“ stützt sich auf die Eigenschaften und das Ansehen des Erzeugnisses.

Eine wissenschaftliche Studie belegt die besonderen Eigenschaften der Pfirsiche, die im Geltungsbereich der g. g. A. „Melocotón de Cieza“ angebaut werden, und damit den Zusammenhang zwischen den Eigenschaften und der Qualität des Erzeugnisses mit seinem Ursprung. Die Studie wurde von der Arbeitsgruppe „Post-harvest and Refrigeration“ des Department for Food Technology and Agricultural Equipment der Advanced Technical School for Agronomy an der Polytechnischen Universität Cartagena durchgeführt. Der Titel lautete: „Comparative post-harvest study of the Romea and Baby Gold 6 varieties for the purpose of gaining the Protected Geographical Indication ‚Melocotón de Cieza‘“ (Vergleichsstudie zu den Eigenschaften der Sorten Romea und Baby Gold 6 nach der Ernte zum Zweck der Eintragung als geschützte geografische Angabe mit dem Namen „Melocotón de Cieza“), Cartagena, Juli 2018 (https://melocotondecieza.com/estudio-upct/).

Diese Grenze wurde nach bodenkundlichen und klimatischen Kriterien sowie nach den Gebieten festgelegt, an die die unter diese g. g. A. fallenden Sorten besser angepasst sind. Der Mehrwert von „Melocotón de Cieza“ beruht auf seinen besonderen Merkmalen, die größtenteils auf die klimatischen, bodenkundlichen und menschlichen Faktoren im Gebiet der g. g. A. zurückzuführen sind.

Natürliche Faktoren

Das Klima im abgegrenzten geografischen Erzeugungsgebiet ist ein Faktor, der die Sorten Baby Gold 6 und Romea von „Melocotón de Cieza“ zu einem unverwechselbaren Erzeugnis macht. Im Winter liegen die nächtlichen Temperaturen zwischen -2 °C und 5 °C, während die heißesten Temperaturen im Mai (33 °C), Juni (37 °C) und Juli (41 °C) auftreten. Die Temperaturdifferenzen verleihen diesen Pfirsichsorten ihre unverwechselbare und charakteristische Größe und Farbe.

Die besonderen Eigenschaften von „Melocotón de Cieza“ in den Sorten Romea und Baby Gold 6 sind durch das extreme Mittelmeerklima des Gebiets beeinflusst, das durch große Trockenheit im Sommer gekennzeichnet ist, wobei die durchschnittliche jährliche Niederschlagsmenge kaum 300 mm erreicht. Die Niederschlagsmenge ist äquinoktial, wobei der Oktober der regenreichste Monat ist. Die relative Nähe zum Mittelmeer und die tiefe Lage des Gebiets führen dazu, dass hier die höchste durchschnittliche Jahrestemperatur in der Region Murcia erreicht wird. In diesen Gebieten herrscht das trockenste Klima im Einzugsgebiet des Río Segura. Alle diese Faktoren zusammengenommen führen dazu, dass sich diese Sorten durch ihre besonderen Merkmale von allen anderen Pfirsichen derselben Sorten unterscheiden, die in anderen Gebieten erzeugt werden. Darüber hinaus sind die besonderen Merkmale des Río Segura, der die Felder von Cieza bewässert, der Schlüssel zu diesen unverwechselbaren Eigenschaften. Was die organoleptischen Eigenschaften der beiden Sorten betrifft, so steht ihr Gehalt an löslicher Trockensubstanz für mehr Süße und Festigkeit.

In dem Bericht der Behörde für das Einzugsgebiet des Río Segura (Confederación Hidrográfica del Segura) (N/REF: IAMB-0015/2021) über die Wasserqualität in dem Abschnitt des Río Segura, der durch die Gemeinde Cieza fließt, heißt es: „Auf seinem Lauf durch die Gemeinde Cieza ist der Río Segura vom Zusammenfluss mit dem Río Quipar bis zum Staudamm Azud de Ojós als Wasserkörper „ESES0701010111 Río Segura“ ausgewiesen. Im endgültigen Bewertungs- und Wasserbewirtschaftungsplan für den Río Segura (Plan Hidrológico del Segura, PHDS) wird der Gesamtzustand dieses Wasserkörpers als „gut“ eingestuft. Der ökologische Zustand wird in fünf Kategorien eingestuft, von der besten bis zur schlechtesten: sehr gut, gut, durchschnittlich, schlecht und sehr schlecht. Der Status ist hier „gut“. Es gibt zwei Kategorien des chemischen Status: „gut“ und „gut nicht erreicht“. Der Status ist hier „gut“.

Boden

Die Böden in diesem Erzeugungsgebiet sind aufgrund einer Reihe gemeinsamer Faktoren ideal für den Anbau dieser Steinfrucht. Die wichtigsten Merkmale, die den Boden in Verbindung mit dem Klima einzigartig machen, sind: die Struktur aus Lehm und tonigem Lehm, der Tongehalt über 30 %, der pH-Wert von > 8,3, Aktivkalk > 20 % und ein Gehalt an organischen Stoffen zwischen 1 und 2 %. Diese physikalischen und chemischen Eigenschaften prägen zusammen mit vielen anderen Eigenschaften die Qualität, die Festigkeit, die Haltbarkeit und den Geschmack, kurz, die unverwechselbaren Merkmale eines Pfirsichs mit geografischer DNA.

Es gibt nicht die eine physikalische, chemische oder bodenbezogene Eigenschaft, die die besonderen Merkmale von „Melocotón de Cieza“ ausmacht. Diese Frucht ist das Ergebnis eines harmonischen Zusammenspiels einer Vielzahl von Faktoren. Denjenigen, die den Boden betreffen, kommt allerdings besondere Bedeutung zu.

Produktionsfaktor

Eine Besonderheit des Gebiets von Cieza, die es von anderen Gebieten unterscheidet, ist die Tatsache, dass die Ausdünnung sowohl der Blüten als auch der Früchte ausschließlich per Hand erfolgt, Blüte für Blüte. Dies ist ein Unterschied gegenüber anderen Regionen Spaniens, in denen Landarbeiter Ausdünnungsmaschinen einsetzen, um überschüssige Blüten von jedem Zweig zu entfernen.

Die traditionelle Methode führt zu einer besseren Blütenauswahl und damit zu einer besseren Qualität der Früchte.

Historische Faktoren und gesellschaftliches Ansehen

Historisch zeigen Funde aus den Felsunterkünften von La Serreta, dass es schon im dritten Jahrhundert n. Chr. in Cieza Pfirsiche gab. Aus späterer Zeit stammen Funde in einigen Sickergruben der Häuser von Siyâsa, der befestigten andalusischen Siedlung an den Hängen des Monte del Castillo, die im dreizehnten Jahrhundert verlassen wurde. Es wurden auch Reste von Pfirsichsamen gefunden, die Aufschluss über die landwirtschaftlichen Praktiken in den Obstgärten von Cieza zu jener Zeit geben.

Ein Blick in die Geschichte der Bewohner von Cieza in der Antike zeigt, dass alle Kulturen in irgendeiner Weise mit der Landwirtschaft verbunden waren, wobei der Pfirsich eine wichtige Rolle spielte.

In der Neuzeit ist die industrielle Entwicklung des Gebiets auch mit der bedeutenden Pfirsicherzeugung verbunden. Die Konservenindustrie war eine der wichtigsten Triebfedern für die Zunahme und Ausweitung des Pfirsichanbaus im gesamten Gebiet von Cieza.

In Cieza gibt es 8 448 Hektar bewässerte Anbaufläche. Davon sind 5 861 Hektar, d. h. etwa 70 %, mit Pfirsichbäumen bepflanzt (Daten des Regionalen Zentrums für Statistik von Murcia (CREM)). Diese Zahlen belegen, das Cieza mit über 180 Millionen Kilogramm jährlich die Gemeinde mit der größten Pfirsicherzeugung in Europa ist.

Das Erzeugnis „Melocotón de Cieza“ ist von entscheidender Bedeutung für das soziale Umfeld der Gemeinde, da mehr als 10 000 Personen ihren Lebensunterhalt mit Tätigkeiten verdienen, die im Wesentlichen mit dieser Frucht zusammenhängen. Das bedeutet, dass alles, was mit „Melocotón de Cieza“ zu tun hat, auf lokaler, regionaler und nationaler Ebene Ausdruck des in der lokalen Kultur verwurzelten Ansehens des Erzeugnisses ist. Dies zeigt sich auch an den verschiedenen Festen im Zusammenhang mit „Melocotón de Cieza“ wie z. B. der Konferenz „Melocotón de Cieza“ und dem Pfirsichfest „Fiesta del Melocotón“, das bis in die 1980er-Jahre zurückreicht. Eine weitere Veranstaltung ist unter anderem die nationale Steinobstkonferenz. Darüber hinaus ist auch die „Floración de Cieza“ (Blütezeit) ein touristisches Ereignis von internationalem Ruf, das direkt mit „Melocotón de Cieza“ zusammenhängt. Die Auszeichnung „Melocotón de Oro“ (Goldener Pfirsich) wird alljährlich an Einzelpersonen und Einrichtungen für besondere Leistungen zur Förderung der landwirtschaftlichen Entwicklung in Cieza verliehen. Auch diese Auszeichnung ist Ausdruck der Bedeutung von Pfirsichen für die Wirtschaft von Cieza.

Daneben gibt es noch weitere Hinweise auf das Ansehen dieses in der Kultur verwurzelten Erzeugnisses und seine lokale, regionale und darüber hinaus auch internationale Bedeutung. Zu den bekanntesten gastronomischen Erzeugnissen auf der Grundlage von „Melocotón de Cieza“ zählen „Manjar de Cieza“ (Cieza-Keks) und die Weihnachtsspezialität „Murciatone“, aber auch andere Rezepte wie die Pfirsich-Granita und die „Trenza de Melocotón de Cieza“ („Melocotón de Cieza“-Gebäck) sowie Süßwaren wie der Kuchen „Melocotón de Cieza“.

Es gibt auch traditionelle Spiele wie „Melocotón Respondón“ (Frecher Pfirsich) und Referenzliteratur wie das 2017 veröffentlichte Buch mit dem Titel „El melocotón en la historia de Cieza“ (Der Pfirsich in der Geschichte von Cieza). Dieses Buch ist eine Sammlung von Studien über die Ursprünge der Landwirtschaft, bewässerte Flächen, den Anbau von Steinobstbäumen und die am häufigsten verwendeten Sorten, die seit der Antike in diesem Gebiet angebaut wurden.

Darüber hinaus ist „Melocotón de Cieza“ auf den weltweit wichtigsten Landwirtschaftsmessen wie der Fruit Attraction und der Fruit Logistica in Berlin vertreten. Er wurde von der Zeitung La Verdad mit dem Produktpreis 2021 ausgezeichnet.

Literatur

El melocotón en la historia de Cieza (Der Pfirsich in der Geschichte von Cieza). Herausgegeben von der Asociación Cultural La Floración de Cieza. Dieses Buch zeichnet die traditionelle Beziehung zwischen den Menschen in Cieza und dem Pfirsich nach. Die Tatsache, dass ein eigenes Buch zum Thema „Melocotón de Cieza“ veröffentlicht wurde, ist ein deutlicher Hinweis auf seine Bedeutung.

Das Werk vereint Studien über die Ursprünge der Landwirtschaft, die bewässerten Gebiete, den Anbau und die wichtigsten Pfirsichsorten, die in diesem Gebiet seit der Antike angebaut wurden.

Darüber hinaus werden alle Aktivitäten und Gewerbe behandelt, die sich rund um den Pfirsichanbau entwickelt haben und die einen großen sozioökonomischen Einfluss auf Cieza hatten. Hierbei geht es unter anderem um die Konservenindustrie, den Export, die Literatur, die Malerei und die Kochkunst.

Verweis auf die Veröffentlichung der Spezifikation

Bezugsdokument: PGI-ES-02644

Datum: 16. Oktober 2020

Link zur Veröffentlichung: https://cutt.ly/AT5SvJA


(1)  ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1.


20.1.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 20/26


Mitteilung an ABDUL REHMAN MAKKI, dessen Name mit der Verordnung (EU) 2023/140 der Kommission in die Liste nach den Artikeln 2, 3 und 7 der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates vom 27. Mai 2002 über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit den ISIL (Da’esh)- und Al-Qaida-Organisationen in Verbindung stehen, aufgenommen wurde

(2023/C 20/10)

1.   

Mit dem Beschluss (GASP) 2016/1693 des Rates (1) wird die Union zum Einfrieren der Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen der Mitglieder der ISIL (Da’esh)- und Al-Qaida-Organisationen sowie anderer mit ihnen in Verbindung stehender Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen aufgefordert, die in der nach den Resolutionen 1267 (1999), 1333(2000) und 2253 (2015) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen erstellten Liste aufgeführt sind, die von dem mit der Resolution 1267 (1999) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen eingesetzten Ausschuss der Vereinten Nationen („Sanktionsausschuss“) regelmäßig zu aktualisieren ist.

Auf der von dem genannten Ausschuss der Vereinten Nationen erstellten Liste stehen:

ISIL (Da’esh) und Al Qaida,

natürliche und juristische Personen, Organisationen, Einrichtungen und Gruppen, die mit ISIL (Da’esh) und Al-Qaida in Verbindung stehen, und

juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen, die im Eigentum oder unter der Kontrolle dieser Personen, Organisationen, Einrichtungen und Vereinigungen stehen oder diese unterstützen.

Zu den Handlungen oder Aktivitäten, die darauf schließen lassen, dass eine Person, eine Gruppe, ein Unternehmen oder eine Organisation mit ISIL (Da’esh) und Al-Qaida „in Verbindung steht“, zählen:

a)

die Beteiligung an der Finanzierung, Planung, Erleichterung, Vorbereitung oder Begehung von Handlungen oder Aktivitäten durch, zusammen mit, unter dem Namen oder im Namen von oder zur Unterstützung von ISIL (Da’esh) und Al-Qaida oder einer ihrer Zellen, Unterorganisationen, Splittergruppen oder Ableger,

b)

die Lieferung, der Verkauf oder die Weitergabe von Rüstungsgütern und sonstigem Wehrmaterial an diese,

c)

die Rekrutierung für diese oder

d)

die sonstige Unterstützung ihrer Handlungen oder Aktivitäten.

2.   

Der Sanktionsausschuss beschloss am 16. Januar 2023 die Aufnahme des Eintrags zu ABDUL REHMAN-MAKKI in die ISIL (Da’esh) und Al-Qaida betreffende Liste des Sanktionsausschusses.

ABDUL REHMAN-MAKKI kann jederzeit einen mit Belegen versehenen Antrag auf Überprüfung des Beschlusses, ihn in die genannte Liste der Vereinten Nationen aufzunehmen, an die Ombudsperson der Vereinten Nationen richten. Der Antrage ist an folgende Anschrift zu senden:

United Nations – Office of the Ombudsperson

Room DC2-2206

New York, NY 10017

VEREINIGTE STAATEN VON AMERIKA

Tel.: +1 2129632671

Fax +1 2129631300/3778:

E-Mail-Adresse: ombudsperson@un.org

Weitere Informationen:

https://www.un.org/securitycouncil/sanctions/1267/aq_sanctions_list/procedures-for-delisting

3.   

Im Anschluss an den unter Nummer 2 genannten Beschluss der Vereinten Nationen hat die Kommission die Verordnung (EU) 2023/140 (2)erlassen, mit der Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates vom 27. Mai 2002 über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit den ISIL (Da’esh)- und Al-Qaida-Organisationen in Verbindung stehen, geändert wird (3). Mit der nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 7a Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 vorgenommenen Änderung wird der Name von ABDUL REHMAN MAKKI in die Liste in Anhang I der genannten Verordnung (im Folgenden „Anhang I“) aufgenommen.

Die folgenden Maßnahmen der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 finden auf die in Anhang I aufgenommenen natürlichen Personen und Organisationen Anwendung:

(1)

das Einfrieren aller Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die Eigentum oder Besitz der in Anhang I aufgeführten Personen und Organisationen sind oder von diesen gehalten oder kontrolliert werden, einschließlich von Dritten, die in ihrem Namen oder auf ihre Anweisung handeln, und das Verbot (für alle), Gelder und wirtschaftliche Ressourcen unmittelbar oder mittelbar für die in der Liste aufgeführten Personen und Organisationen oder zu deren Gunsten zur Verfügung zu stellen (Artikel 2 und 2a), und

(2)

das Verbot, direkt oder indirekt technische Beratung, Hilfe oder Ausbildung im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten, insbesondere Ausbildung und sonstige Hilfe im Zusammenhang mit der Herstellung, Instandhaltung oder Verwendung von Rüstungsgütern und sonstigem Wehrmaterial jeder Art für die in Anhang I aufgeführten Personen und Organisationen zur Verfügung zu stellen (Artikel 3).

4.   

Artikel 7a der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 sieht ein Überprüfungsverfahren vor, bei dem die in der Liste aufgeführte Person oder Organisation Gelegenheit hat, zu der Angelegenheit Stellung zu nehmen. Wird eine Stellungnahme abgegeben, so überprüft die Kommission ihren Beschluss, die Person oder Organisation in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 aufzunehmen, unter Berücksichtigung dieser Stellungnahmen. Die mit der Verordnung (EU) 2023/140 in Anhang I aufgenommenen Personen und Organisationen können bei der Kommission beantragen, dass ihnen die Gründe für ihre Aufnahme in die Liste mitgeteilt werden. Der Antrag und etwaige Stellungnahmen sind an folgende Anschrift zu senden:

Europäische Kommission

„Restriktive Maßnahmen“

Rue Joseph II/Jozef II-straat 54

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË

5.   

Die betroffenen Personen und Organisationen werden ferner darauf aufmerksam gemacht, dass sie die Verordnung (EU) 2023/140 unter den in Artikel 263 Absätze 4 und 6 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union genannten Voraussetzungen vor dem Gericht der Europäischen Union anfechten können.

6.   

Die in Anhang I aufgenommenen Personen und Organisationen werden darauf hingewiesen, dass sie bei den in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 angegebenen zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats bzw. der betreffenden Mitgliedstaaten beantragen können, dass ihnen eine Genehmigung für die Verwendung der eingefrorenen Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen zur Deckung ihrer Grundbedürfnisse oder für bestimmte Zahlungen nach Artikel 2a der Verordnung erteilt wird.


(1)  ABl. L 255 vom 21.9.2016, S. 25.

(2)  ABl. L 19 vom 20.1.2023, S. 92.

(3)  ABl. L 139 vom 29.5.2002, S. 9.


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