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Document C:2022:118:FULL

Amtsblatt der Europäischen Union, C 118, 14. März 2022


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ISSN 1977-088X

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 118

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

65. Jahrgang
14. März 2022


Inhalt

Seite

 

II   Mitteilungen

 

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2022/C 118/01

Mitteilung der kommission — Bekanntmachung der Kommission über Empfehlungen je Mitgliedstaat und Region zu den 2018 aktualisierten Berichten für die Artikel 8, 9 und 10 der Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie (2008/56/EG)

1

2022/C 118/02

Mitteilung der Kommission

4

2022/C 118/03

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.10566 — P66 / H2 EE / JV) ( 1 )

5


 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2022/C 118/04

Euro-Wechselkurs — 11. März 2022

6


 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR.

DE

 


II Mitteilungen

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

14.3.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 118/1


MITTEILUNG DER KOMMISSION

Bekanntmachung der Kommission über Empfehlungen je Mitgliedstaat und Region zu den 2018 aktualisierten Berichten für die Artikel 8, 9 und 10 der Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie (2008/56/EG)

(2022/C 118/01)

1)   EINFÜHRUNG

Die Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie (MSRR, 2008/56/EG) (1) dient einer ganzheitlichen Politik zum Schutz der Meeresumwelt in Europa und ermöglicht gleichzeitig die nachhaltige Nutzung mariner Güter und Dienstleistungen. Sie sieht vor, dass die Mitgliedstaatenden den Zustand der Meeresumwelt bewerten, Merkmale des guten Umweltzustands bestimmen, geeignete Umweltziele festlegen, adäquate Überwachungsprogramme aufstellen und Maßnahmen durchführen zur Verwirklichung des zentralen Ziels der Richtlinie, den guten Umweltzustand aller EU-Meeresgewässer bis 2020 zu sichern. Dieses Ziel wurde nicht in allen EU-Gewässern für alle Deskriptoren der Richtlinie erreicht (2).

Während des zweiten Umsetzungszyklus der Richtlinie mussten die Mitgliedstaaten der Kommission bis zum 15. Oktober 2018 ihre aktualisierten Berichte zu den Artikeln 8, 9 und 10 der Richtlinie übermitteln (3). Die Kommission muss diese Berichte der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 12 und Artikel 17 Absatz 4 der Richtlinie bewerten.

Die Mitgliedstaaten können nach ihren nationalen Erfordernissen strukturierte Berichte auf Papier vorlegen, um ihrer rechtlichen Verpflichtung zur Berichterstattung gemäß der MSRR nachzukommen. Im Rahmen der gemeinsamen MSRR-Umsetzungsstrategie haben die Mitgliedstaaten ferner zugesagt, elektronische Berichte mit strukturierten Informationen zu übermitteln, die sich für die Zwecke der Bewertungen nach Artikel 12 und die Verbreitung auf europäischer Ebene über das Portal WISE Marine (4) eignen.

Von den 23 Mitgliedstaaten mit Meeresgewässern (5), die daher Berichte nach Artikel 17 vorlegen müssen, hatten 22 bis September 2020 Berichte in Papierform vorgelegt. Die Mitgliedstaaten, die nicht fristgerecht bis Oktober 2018 Bericht erstattet hatten, wurden auf den Sitzungen der gemeinsamen MSRR-Umsetzungsstrategie regelmäßig an ihre Berichtspflichten erinnert. Gegen Bulgarien, Dänemark, Estland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Malta, Polen, Portugal, Slowenien, Spanien, das Vereinigte Königreich und Zypern wurden Vertragsverletzungsverfahren wegen unterlassener Berichterstattung eingeleitet (6). Außer für Bulgarien, dessen Berichte im November 2021 noch nicht eingegangen waren, wurden alle Fälle nach Eingang der Berichte abgeschlossen.

Bis Oktober 2020 hatten 20 Mitgliedstaaten elektronische Berichte vorgelegt und wurden daher bei der vorliegenden Bewertung nach Artikel 12 berücksichtigt. Zusätzlich zur Kommunikation im Rahmen der gemeinsamen MSRR-Umsetzungsstrategie wurden Bulgarien und Griechenland unmittelbar zur Vorlage elektronischer Berichte aufgefordert (7). Die verspätete elektronische Berichterstattung durch einige Mitgliedstaaten führte zu der Verzögerung bei dieser Bewertung nach Artikel 12 MSRR.

Nach Abschluss der Bewertung wurden je ein nationaler Bericht für jeden Mitgliedstaat (8) sowie ein regionaler Kohärenzbericht für drei (9) der vier Meeresregionen der MSRR (Ostsee, Nordostatlantik und Mittelmeer) erstellt (10).

Nach Abschluss der Bewertung wurden ferner Empfehlungen je Mitgliedstaat und je Region abgegeben, wobei letztere jeweils für alle Mitgliedstaaten in diesen Regionen gelten. Die Empfehlungen sollen Aufschluss geben, wie die Berichte zu den Artikeln 8, 9 und 10 bei ihrer nächsten Aktualisierung im Oktober 2024 zu verbessern sind.

Parallel zur Analyse der Berichte der Mitgliedstaaten im Rahmen der Bewertung gemäß Artikel 12 MSRR, die Rückmeldungen zur Berichterstattung je Mitgliedstaat enthält, hat die Gemeinsame Forschungsstelle (JRC) der Europäischen Kommission die Berichte auch einer wissenschaftlich-technischen Analyse unterzogen. Ergebnis waren elf technische Berichte, die einen europäischen Überblick geben, um die Umsetzung der MSRR zu unterstützen (11).

Diese Bekanntmachung und die dazugehörige Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen (12) enthalten die Empfehlungen für alle bisher bewerteten Länder und Regionen. Sie sind nach den drei Artikeln (8, 9 und 10) aufgeschlüsselt, für die Bericht erstattet wurde, sowie nach den in Anhang I der MSRR genannten Deskriptoren und den im Beschluss (EU) 2017/848 der Kommission festgelegten Kriterien.

Die dieser Bekanntmachung beigefügte Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen (13) enthält die jeweiligen nationalen und die regionalen Empfehlungen für alle bisher bewerteten Länder und Regionen.

2)   NATIONALE UND REGIONALE EMPFEHLUNGEN:

Artikel

Themen

Anzahl der Empfehlungen

Artikel 8

Bewertete Merkmale und Elemente

Bewertungsmethode

Grad der Erreichung des guten Umweltzustands

Wichtige Belastungen, die einen guten Umweltzustand verhindern

Kohärenz dieser Bewertung mit der Beschreibung des guten Umweltzustands von 2018

National – 5

Kohärente Elemente

Kohärente Bewertungsmethode

Regional – 4

Artikel 9

Anwendung primärer Kriterien

Anwendung sekundärer Kriterien

Qualitative Beschreibung des guten Umweltzustands

Quantitative Beschreibung des guten Umweltzustands

National – 7

Kohärente Anwendung primärer Kriterien

Kohärente qualitative Beschreibung des guten Umweltzustands

Kohärente quantitative Beschreibung des guten Umweltzustands

Regional – 7

Artikel 10

Ziele für wichtige Belastungen

Messbare Ziele

Bewertung der Fortschritte bei der Verwirklichung

Quantifizierung der Lücke zum guten Umweltzustand

Verknüpfung der Ziele mit direkten Maßnahmen

National – 5

Wichtige Belastungen in (Unter-)Region

Regional – 1

Insgesamt

 

29

3)   FAZIT

Damit die Mitgliedstaaten diesen Empfehlungen insbesondere in Bereichen, in denen eine zusätzliche Harmonisierung und kohärente Berichterstattung vonnöten ist, Rechnung tragen können, muss die technische Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten im Rahmen der gemeinsamen MSRR-Umsetzungsstrategie (14), etwa in den MSRR-Technikgruppen und den Expertennetzen der Gemeinsamen Forschungsstelle, fortgesetzt werden.


(1)  Richtlinie 2008/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Meeresumwelt (Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie) (ABl. L 164 vom 25.6.2008, S. 19).

(2)  COM(2020) 259 final.

(3)  Gemäß Artikel 17 Absatz 2 Buchstaben a und b.

(4)  GD14: guidance for 2018 reporting on Art. 8, 9 & 10 updates; Annex 2 worked examples.

(5)  Der Begriff „Meeresgewässer“ ist in Artikel 3 Nummer 1 MSRR definiert. Luxemburg, Österreich, die Slowakei, Tschechien und Ungarn sind Länder ohne Meeresküste und müssen daher keine Berichte nach Artikel 17 vorlegen.

(6)  Das Vereinigte Königreich war 2018 noch EU-Mitgliedstaat und unterlag somit der Berichterstattungspflicht, hatte aber seine elektronische Berichterstattung nicht rechtzeitig vor dieser Bewertung abgeschlossen.

(7)  Die Berichterstattung der beiden verbleibenden Mitgliedstaaten (Bulgarien und Griechenland) wird bewertet, wenn ihre elektronischen Berichte vorliegen.

(8)  Die technischen länderspezifischen Bewertungen wurden im Auftrag der Kommission von einem externen Berater erstellt – siehe https://circabc.europa.eu/ui/group/326ae5ac-0419-4167-83ca-e3c210534a69/library/31bf127a-ca1f-483e-a34e-e0243754ef81?p=1&n=10&sort=modified_DESC.

(9)  Die vierte Meeresregion, das Schwarze Meer, hat nur zwei EU-Mitgliedstaaten als Anrainer (Bulgarien und Rumänien), sodass die Kohärenz erst dann bewertet werden kann, wenn Bulgarien seine elektronischen Berichte vorlegt.

(10)  Die technischen regionenspezifischen Bewertungen wurden im Auftrag der Kommission von einem externen Berater erstellt – siehe https://circabc.europa.eu/ui/group/326ae5ac-0419-4167-83ca-e3c210534a69/library/31bf127a-ca1f-483e-a34e-e0243754ef81?p=1&n=10&sort=modified_DESC.

(11)  9 JRC-Prüfungen: https://mcc.jrc.ec.europa.eu/main/dev.py?N=18&O=460.

(12)  SWD(2022) 55.

(13)  SWD(2022) 55.

(14)  Die gemeinsame Umsetzungsstrategie ist ein von der Kommission eingerichtetes informelles Koordinierungsprogramm, an dem sich die Mitgliedstaaten, regionale Meeresübereinkommen und andere Interessenträger beteiligen.


14.3.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 118/4


Mitteilung der Kommission

(2022/C 118/02)

Die Kulturhauptstädte Europas 2026 sind Oulu (Finnland) und Trenčín (Slowakei).


14.3.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 118/5


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache M.10566 — P66 / H2 EE / JV)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2022/C 118/03)

Am 4. März 2022 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den oben genannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden EU-Websites veröffentlicht:

der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden,

der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32022M10566 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht.


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

14.3.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 118/6


Euro-Wechselkurs (1)

11. März 2022

(2022/C 118/04)

1 Euro =


 

Währung

Kurs

USD

US-Dollar

1,0990

JPY

Japanischer Yen

128,46

DKK

Dänische Krone

7,4402

GBP

Pfund Sterling

0,83970

SEK

Schwedische Krone

10,6460

CHF

Schweizer Franken

1,0230

ISK

Isländische Krone

144,90

NOK

Norwegische Krone

9,8033

BGN

Bulgarischer Lew

1,9558

CZK

Tschechische Krone

25,213

HUF

Ungarischer Forint

380,92

PLN

Polnischer Zloty

4,7820

RON

Rumänischer Leu

4,9490

TRY

Türkische Lira

16,2554

AUD

Australischer Dollar

1,5017

CAD

Kanadischer Dollar

1,4024

HKD

Hongkong-Dollar

8,6007

NZD

Neuseeländischer Dollar

1,6053

SGD

Singapur-Dollar

1,4949

KRW

Südkoreanischer Won

1 354,04

ZAR

Südafrikanischer Rand

16,4896

CNY

Chinesischer Renminbi Yuan

6,9633

HRK

Kroatische Kuna

7,5713

IDR

Indonesische Rupiah

15 696,64

MYR

Malaysischer Ringgit

4,6098

PHP

Philippinischer Peso

57,461

RUB

Russischer Rubel

 

THB

Thailändischer Baht

36,542

BRL

Brasilianischer Real

5,5077

MXN

Mexikanischer Peso

22,9524

INR

Indische Rupie

83,9875


(1)  Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.


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