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Official Journal of the European Union, C 118, 14 March 2022
Amtsblatt der Europäischen Union, C 118, 14. März 2022
Amtsblatt der Europäischen Union, C 118, 14. März 2022
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ISSN 1977-088X |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
C 118 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Mitteilungen und Bekanntmachungen |
65. Jahrgang |
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Inhalt |
Seite |
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II Mitteilungen |
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MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION |
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Europäische Kommission |
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2022/C 118/01 |
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2022/C 118/02 |
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2022/C 118/03 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.10566 — P66 / H2 EE / JV) ( 1 ) |
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IV Informationen |
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INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION |
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Europäische Kommission |
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2022/C 118/04 |
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(1) Text von Bedeutung für den EWR. |
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DE |
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II Mitteilungen
MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION
Europäische Kommission
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14.3.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 118/1 |
MITTEILUNG DER KOMMISSION
Bekanntmachung der Kommission über Empfehlungen je Mitgliedstaat und Region zu den 2018 aktualisierten Berichten für die Artikel 8, 9 und 10 der Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie (2008/56/EG)
(2022/C 118/01)
1) EINFÜHRUNG
Die Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie (MSRR, 2008/56/EG) (1) dient einer ganzheitlichen Politik zum Schutz der Meeresumwelt in Europa und ermöglicht gleichzeitig die nachhaltige Nutzung mariner Güter und Dienstleistungen. Sie sieht vor, dass die Mitgliedstaatenden den Zustand der Meeresumwelt bewerten, Merkmale des guten Umweltzustands bestimmen, geeignete Umweltziele festlegen, adäquate Überwachungsprogramme aufstellen und Maßnahmen durchführen zur Verwirklichung des zentralen Ziels der Richtlinie, den guten Umweltzustand aller EU-Meeresgewässer bis 2020 zu sichern. Dieses Ziel wurde nicht in allen EU-Gewässern für alle Deskriptoren der Richtlinie erreicht (2).
Während des zweiten Umsetzungszyklus der Richtlinie mussten die Mitgliedstaaten der Kommission bis zum 15. Oktober 2018 ihre aktualisierten Berichte zu den Artikeln 8, 9 und 10 der Richtlinie übermitteln (3). Die Kommission muss diese Berichte der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 12 und Artikel 17 Absatz 4 der Richtlinie bewerten.
Die Mitgliedstaaten können nach ihren nationalen Erfordernissen strukturierte Berichte auf Papier vorlegen, um ihrer rechtlichen Verpflichtung zur Berichterstattung gemäß der MSRR nachzukommen. Im Rahmen der gemeinsamen MSRR-Umsetzungsstrategie haben die Mitgliedstaaten ferner zugesagt, elektronische Berichte mit strukturierten Informationen zu übermitteln, die sich für die Zwecke der Bewertungen nach Artikel 12 und die Verbreitung auf europäischer Ebene über das Portal WISE Marine (4) eignen.
Von den 23 Mitgliedstaaten mit Meeresgewässern (5), die daher Berichte nach Artikel 17 vorlegen müssen, hatten 22 bis September 2020 Berichte in Papierform vorgelegt. Die Mitgliedstaaten, die nicht fristgerecht bis Oktober 2018 Bericht erstattet hatten, wurden auf den Sitzungen der gemeinsamen MSRR-Umsetzungsstrategie regelmäßig an ihre Berichtspflichten erinnert. Gegen Bulgarien, Dänemark, Estland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Malta, Polen, Portugal, Slowenien, Spanien, das Vereinigte Königreich und Zypern wurden Vertragsverletzungsverfahren wegen unterlassener Berichterstattung eingeleitet (6). Außer für Bulgarien, dessen Berichte im November 2021 noch nicht eingegangen waren, wurden alle Fälle nach Eingang der Berichte abgeschlossen.
Bis Oktober 2020 hatten 20 Mitgliedstaaten elektronische Berichte vorgelegt und wurden daher bei der vorliegenden Bewertung nach Artikel 12 berücksichtigt. Zusätzlich zur Kommunikation im Rahmen der gemeinsamen MSRR-Umsetzungsstrategie wurden Bulgarien und Griechenland unmittelbar zur Vorlage elektronischer Berichte aufgefordert (7). Die verspätete elektronische Berichterstattung durch einige Mitgliedstaaten führte zu der Verzögerung bei dieser Bewertung nach Artikel 12 MSRR.
Nach Abschluss der Bewertung wurden je ein nationaler Bericht für jeden Mitgliedstaat (8) sowie ein regionaler Kohärenzbericht für drei (9) der vier Meeresregionen der MSRR (Ostsee, Nordostatlantik und Mittelmeer) erstellt (10).
Nach Abschluss der Bewertung wurden ferner Empfehlungen je Mitgliedstaat und je Region abgegeben, wobei letztere jeweils für alle Mitgliedstaaten in diesen Regionen gelten. Die Empfehlungen sollen Aufschluss geben, wie die Berichte zu den Artikeln 8, 9 und 10 bei ihrer nächsten Aktualisierung im Oktober 2024 zu verbessern sind.
Parallel zur Analyse der Berichte der Mitgliedstaaten im Rahmen der Bewertung gemäß Artikel 12 MSRR, die Rückmeldungen zur Berichterstattung je Mitgliedstaat enthält, hat die Gemeinsame Forschungsstelle (JRC) der Europäischen Kommission die Berichte auch einer wissenschaftlich-technischen Analyse unterzogen. Ergebnis waren elf technische Berichte, die einen europäischen Überblick geben, um die Umsetzung der MSRR zu unterstützen (11).
Diese Bekanntmachung und die dazugehörige Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen (12) enthalten die Empfehlungen für alle bisher bewerteten Länder und Regionen. Sie sind nach den drei Artikeln (8, 9 und 10) aufgeschlüsselt, für die Bericht erstattet wurde, sowie nach den in Anhang I der MSRR genannten Deskriptoren und den im Beschluss (EU) 2017/848 der Kommission festgelegten Kriterien.
Die dieser Bekanntmachung beigefügte Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen (13) enthält die jeweiligen nationalen und die regionalen Empfehlungen für alle bisher bewerteten Länder und Regionen.
2) NATIONALE UND REGIONALE EMPFEHLUNGEN:
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Artikel |
Themen |
Anzahl der Empfehlungen |
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Artikel 8 |
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National – 5 |
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Regional – 4 |
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Artikel 9 |
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National – 7 |
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Regional – 7 |
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Artikel 10 |
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National – 5 |
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Regional – 1 |
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Insgesamt |
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3) FAZIT
Damit die Mitgliedstaaten diesen Empfehlungen insbesondere in Bereichen, in denen eine zusätzliche Harmonisierung und kohärente Berichterstattung vonnöten ist, Rechnung tragen können, muss die technische Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten im Rahmen der gemeinsamen MSRR-Umsetzungsstrategie (14), etwa in den MSRR-Technikgruppen und den Expertennetzen der Gemeinsamen Forschungsstelle, fortgesetzt werden.
(1) Richtlinie 2008/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Meeresumwelt (Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie) (ABl. L 164 vom 25.6.2008, S. 19).
(2) COM(2020) 259 final.
(3) Gemäß Artikel 17 Absatz 2 Buchstaben a und b.
(4) GD14: guidance for 2018 reporting on Art. 8, 9 & 10 updates; Annex 2 worked examples.
(5) Der Begriff „Meeresgewässer“ ist in Artikel 3 Nummer 1 MSRR definiert. Luxemburg, Österreich, die Slowakei, Tschechien und Ungarn sind Länder ohne Meeresküste und müssen daher keine Berichte nach Artikel 17 vorlegen.
(6) Das Vereinigte Königreich war 2018 noch EU-Mitgliedstaat und unterlag somit der Berichterstattungspflicht, hatte aber seine elektronische Berichterstattung nicht rechtzeitig vor dieser Bewertung abgeschlossen.
(7) Die Berichterstattung der beiden verbleibenden Mitgliedstaaten (Bulgarien und Griechenland) wird bewertet, wenn ihre elektronischen Berichte vorliegen.
(8) Die technischen länderspezifischen Bewertungen wurden im Auftrag der Kommission von einem externen Berater erstellt – siehe https://circabc.europa.eu/ui/group/326ae5ac-0419-4167-83ca-e3c210534a69/library/31bf127a-ca1f-483e-a34e-e0243754ef81?p=1&n=10&sort=modified_DESC.
(9) Die vierte Meeresregion, das Schwarze Meer, hat nur zwei EU-Mitgliedstaaten als Anrainer (Bulgarien und Rumänien), sodass die Kohärenz erst dann bewertet werden kann, wenn Bulgarien seine elektronischen Berichte vorlegt.
(10) Die technischen regionenspezifischen Bewertungen wurden im Auftrag der Kommission von einem externen Berater erstellt – siehe https://circabc.europa.eu/ui/group/326ae5ac-0419-4167-83ca-e3c210534a69/library/31bf127a-ca1f-483e-a34e-e0243754ef81?p=1&n=10&sort=modified_DESC.
(11) 9 JRC-Prüfungen: https://mcc.jrc.ec.europa.eu/main/dev.py?N=18&O=460.
(12) SWD(2022) 55.
(13) SWD(2022) 55.
(14) Die gemeinsame Umsetzungsstrategie ist ein von der Kommission eingerichtetes informelles Koordinierungsprogramm, an dem sich die Mitgliedstaaten, regionale Meeresübereinkommen und andere Interessenträger beteiligen.
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14.3.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 118/4 |
Mitteilung der Kommission
(2022/C 118/02)
Die Kulturhauptstädte Europas 2026 sind Oulu (Finnland) und Trenčín (Slowakei).
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14.3.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 118/5 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss
(Sache M.10566 — P66 / H2 EE / JV)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2022/C 118/03)
Am 4. März 2022 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den oben genannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden EU-Websites veröffentlicht:
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der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden, |
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— |
der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32022M10566 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht. |
IV Informationen
INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION
Europäische Kommission
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14.3.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 118/6 |
Euro-Wechselkurs (1)
11. März 2022
(2022/C 118/04)
1 Euro =
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Währung |
Kurs |
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USD |
US-Dollar |
1,0990 |
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JPY |
Japanischer Yen |
128,46 |
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DKK |
Dänische Krone |
7,4402 |
|
GBP |
Pfund Sterling |
0,83970 |
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SEK |
Schwedische Krone |
10,6460 |
|
CHF |
Schweizer Franken |
1,0230 |
|
ISK |
Isländische Krone |
144,90 |
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NOK |
Norwegische Krone |
9,8033 |
|
BGN |
Bulgarischer Lew |
1,9558 |
|
CZK |
Tschechische Krone |
25,213 |
|
HUF |
Ungarischer Forint |
380,92 |
|
PLN |
Polnischer Zloty |
4,7820 |
|
RON |
Rumänischer Leu |
4,9490 |
|
TRY |
Türkische Lira |
16,2554 |
|
AUD |
Australischer Dollar |
1,5017 |
|
CAD |
Kanadischer Dollar |
1,4024 |
|
HKD |
Hongkong-Dollar |
8,6007 |
|
NZD |
Neuseeländischer Dollar |
1,6053 |
|
SGD |
Singapur-Dollar |
1,4949 |
|
KRW |
Südkoreanischer Won |
1 354,04 |
|
ZAR |
Südafrikanischer Rand |
16,4896 |
|
CNY |
Chinesischer Renminbi Yuan |
6,9633 |
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HRK |
Kroatische Kuna |
7,5713 |
|
IDR |
Indonesische Rupiah |
15 696,64 |
|
MYR |
Malaysischer Ringgit |
4,6098 |
|
PHP |
Philippinischer Peso |
57,461 |
|
RUB |
Russischer Rubel |
|
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THB |
Thailändischer Baht |
36,542 |
|
BRL |
Brasilianischer Real |
5,5077 |
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MXN |
Mexikanischer Peso |
22,9524 |
|
INR |
Indische Rupie |
83,9875 |
(1) Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.