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Document C:2022:085:FULL

Amtsblatt der Europäischen Union, C 085, 22. Februar 2022


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ISSN 1977-088X

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 85

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

65. Jahrgang
22. Februar 2022


Inhalt

Seite

 

II   Mitteilungen

 

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2022/C 85/01

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.10604 — OXFORD PROPERTIES / PINEBRIDGE BENSON ELLIOT / SIGMA) ( 1 )

1

2022/C 85/02

Rücknahme der Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.9987— NVIDIA / ARM) ( 1 )

2

2022/C 85/03

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.10555 — ADIA / TRANSURBAN / AUSTRALIANSUPER / CPP INVESTMENTS / WCX) ( 1 )

3


 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2022/C 85/04

Zinssatz der Europäischen Zentralbank für Hauptrefinanzierungsgeschäfte — am 1. Februar 2022: 0,00 % — Euro-Wechselkurs

4

 

Rechnungshof

2022/C 85/05

Sonderbericht Nr. 4/2022 — Investmentfonds: Die Maßnahmen der EU haben noch nicht zu einem echten Binnenmarkt zum Vorteil der Anleger geführt

5


 

V   Bekanntmachungen

 

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

 

Europäische Kommission

2022/C 85/06

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.10625 - CARLYLE GROUP / MACQUARIE GROUP / HYCC) — Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall ( 1 )

6


 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR.

DE

 


II Mitteilungen

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

22.2.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 85/1


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache M.10604 — OXFORD PROPERTIES / PINEBRIDGE BENSON ELLIOT / SIGMA)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2022/C 85/01)

Am 15. Februar 2022 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den oben genannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden EU-Websites veröffentlicht:

der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden,

der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32022M10604 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht.


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.


22.2.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 85/2


Rücknahme der Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache M.9987— NVIDIA / ARM)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2022/C 85/02)

Am 8. September 2021 ist aufgrund einer Verweisung nach Artikel 4 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) („Fusionskontrollverordnung“) die Anmeldung (2) eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 bei der Europäischen Kommission eingegangen.

Am 27. Oktober 2021 beschloss die Kommission, das Verfahren nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c der Fusionskontrollverordnung einzuleiten (3). Am 8. Februar 2022 unterrichtete der Anmelder die Kommission über die Rücknahme der Anmeldung und machte glaubhaft, dass der Zusammenschluss aufgegeben wurde.


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.

(2)  ABl. C 370 vom 15.9.2021, S. 10.

(3)  ABl. C 447 vom 4.11.2021, S. 2.


22.2.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 85/3


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache M.10555 — ADIA / TRANSURBAN / AUSTRALIANSUPER / CPP INVESTMENTS / WCX)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2022/C 85/03)

Am 8. Februar 2022 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den oben genannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden EU-Websites veröffentlicht:

der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden,

der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32022M10555 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht.


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

22.2.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 85/4


Zinssatz der Europäischen Zentralbank für Hauptrefinanzierungsgeschäfte (1)

am 1. Februar 2022: 0,00 %

Euro-Wechselkurs (2)

21. Februar 2022

(2022/C 85/04)

1 Euro =


 

Währung

Kurs

USD

US-Dollar

1,1338

JPY

Japanischer Yen

130,20

DKK

Dänische Krone

7,4397

GBP

Pfund Sterling

0,83298

SEK

Schwedische Krone

10,6535

CHF

Schweizer Franken

1,0387

ISK

Isländische Krone

141,40

NOK

Norwegische Krone

10,1738

BGN

Bulgarischer Lew

1,9558

CZK

Tschechische Krone

24,345

HUF

Ungarischer Forint

357,54

PLN

Polnischer Zloty

4,5351

RON

Rumänischer Leu

4,9448

TRY

Türkische Lira

15,4689

AUD

Australischer Dollar

1,5751

CAD

Kanadischer Dollar

1,4454

HKD

Hongkong-Dollar

8,8443

NZD

Neuseeländischer Dollar

1,6870

SGD

Singapur-Dollar

1,5265

KRW

Südkoreanischer Won

1 353,02

ZAR

Südafrikanischer Rand

17,1895

CNY

Chinesischer Renminbi Yuan

7,1831

HRK

Kroatische Kuna

7,5360

IDR

Indonesische Rupiah

16 276,34

MYR

Malaysischer Ringgit

4,7387

PHP

Philippinischer Peso

58,300

RUB

Russischer Rubel

89,0866

THB

Thailändischer Baht

36,588

BRL

Brasilianischer Real

5,8045

MXN

Mexikanischer Peso

22,9951

INR

Indische Rupie

84,6770


(1)  Auf das letzte Geschäft vor dem angegebenen Tag angewandter Satz. Bei Zinstendern marginaler Zuteilungssatz.

(2)  Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.


Rechnungshof

22.2.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 85/5


Sonderbericht Nr. 4/2022

Investmentfonds: Die Maßnahmen der EU haben noch nicht zu einem echten Binnenmarkt zum Vorteil der Anleger geführt

(2022/C 85/05)

Der Europäische Rechnungshof teilt mit, dass der Sonderbericht Nr. 4/2022 „Investmentfonds: Die Maßnahmen der EU haben noch nicht zu einem echten Binnenmarkt zum Vorteil der Anleger geführt“ soeben veröffentlicht wurde.

Der Bericht kann auf der Website des Europäischen Rechnungshofs (http://eca.europa.eu) aufgerufen bzw. von dort heruntergeladen werden.


V Bekanntmachungen

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

Europäische Kommission

22.2.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 85/6


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache M.10625 - CARLYLE GROUP / MACQUARIE GROUP / HYCC)

Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2022/C 85/06)

1.   

Am 15. Februar 2022 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen.

Diese Anmeldung betrifft folgende Unternehmen:

Nobian Industrial Chemicals B.V. („Nobian“, Niederlande), kontrolliert von der Carlyle Group („Carlyle“, USA);

Norgh Holding Company Limited („Norgh“, Vereinigtes Königreich), kontrolliert von Green Investment Group Limited („GIG“, Vereinigtes Königreich), wiederum kontrolliert von Macquarie Group Limited („Macquarie“, Australien);

HyCC Holding B.V. („JV“, Niederlande).

Nobian und Norgh übernehmen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 4 der Fusionskontrollverordnung die gemeinsame Kontrolle über das Gemeinschaftsunternehmen.

Der Zusammenschluss erfolgt durch Erwerb von Anteilen an einem neu gegründeten Gemeinschaftsunternehmen.

2.   

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

Nobian produziert wichtige Grundchemikalien für Industrien, die vom Baugewerbe und der Reinigung bis hin zur Arzneimittel- und Wasseraufbereitung reichen. Die Muttergesellschaft Carlyle ist ein amerikanisches multinationales Private-Equity-Unternehmen sowie alternatives Vermögensverwaltungs- und Finanzdienstleistungsunternehmen.

GIG, die Muttergesellschaft von Norgh, ist ein spezialisierter Entwickler, Sponsor und Investor mit der Aufgabe, den ökologischen Wandel zu beschleunigen, und hat seinen Sitz in Edinburgh, Schottland. GIG wird von Macquarie kontrolliert, einer multinationalen unabhängigen Investitionsbank und Finanzdienstleistungsgesellschaft, die ihren Sitz in Australien hat und dort notiert ist.

Das Gemeinschaftsunternehmen JV) wird in der Erzeugung von grünem Wasserstoff tätig sein.

3.   

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.

Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) infrage.

4.   

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Dabei ist stets folgendes Aktenzeichen anzugeben:

M.10625 - CARLYLE GROUP / MACQUARIE GROUP / HYCC

Die Stellungnahmen können der Kommission per E-Mail, Fax oder Post übermittelt werden, wobei folgende Kontaktangaben zu verwenden sind:

E-Mail: COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu

Fax +32 22964301

Postanschrift:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).

(2)  ABl. C 366 vom 14.12.2013, S. 5.


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