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Document C:2021:278:FULL
Official Journal of the European Union, C 278, 12 July 2021
Amtsblatt der Europäischen Union, C 278, 12. Juli 2021
Amtsblatt der Europäischen Union, C 278, 12. Juli 2021
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ISSN 1977-088X |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
C 278 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Mitteilungen und Bekanntmachungen |
64. Jahrgang |
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Inhalt |
Seite |
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IV Informationen |
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INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION |
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Gerichtshof der Europäischen Union |
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2021/C 278/01 |
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V Bekanntmachungen |
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GERICHTSVERFAHREN |
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Gerichtshof |
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2021/C 278/02 |
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2021/C 278/03 |
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2021/C 278/04 |
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2021/C 278/05 |
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2021/C 278/06 |
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2021/C 278/07 |
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2021/C 278/08 |
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2021/C 278/09 |
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2021/C 278/10 |
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2021/C 278/11 |
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2021/C 278/12 |
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2021/C 278/13 |
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2021/C 278/14 |
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2021/C 278/15 |
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2021/C 278/16 |
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2021/C 278/17 |
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2021/C 278/18 |
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2021/C 278/19 |
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2021/C 278/20 |
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2021/C 278/21 |
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2021/C 278/22 |
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2021/C 278/23 |
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2021/C 278/24 |
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2021/C 278/25 |
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2021/C 278/26 |
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2021/C 278/27 |
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2021/C 278/28 |
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2021/C 278/29 |
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2021/C 278/30 |
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2021/C 278/31 |
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2021/C 278/32 |
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2021/C 278/33 |
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2021/C 278/34 |
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2021/C 278/35 |
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2021/C 278/36 |
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2021/C 278/37 |
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2021/C 278/38 |
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2021/C 278/39 |
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2021/C 278/40 |
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2021/C 278/41 |
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2021/C 278/42 |
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2021/C 278/43 |
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2021/C 278/44 |
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2021/C 278/45 |
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2021/C 278/46 |
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2021/C 278/47 |
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2021/C 278/48 |
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2021/C 278/49 |
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2021/C 278/50 |
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2021/C 278/51 |
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2021/C 278/52 |
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Gericht |
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2021/C 278/53 |
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2021/C 278/54 |
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2021/C 278/55 |
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2021/C 278/56 |
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2021/C 278/57 |
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2021/C 278/58 |
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2021/C 278/59 |
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2021/C 278/60 |
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2021/C 278/61 |
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2021/C 278/62 |
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2021/C 278/63 |
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2021/C 278/64 |
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2021/C 278/65 |
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2021/C 278/66 |
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2021/C 278/67 |
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2021/C 278/68 |
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2021/C 278/69 |
Rechtssache T-223/21: Klage, eingereicht am 27. April 2021 — SE/Kommission |
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2021/C 278/70 |
Rechtssache T-231/21: Klage, eingereicht am 30. April 2021 — Praesidiad/EUIPO — Zaun (Pfosten) |
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2021/C 278/71 |
Rechtssache T-249/21: Klage, eingereicht am 7. Mai 2021 — SN/Parlament |
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2021/C 278/72 |
Rechtssache T-250/21: Klage, eingereicht am 10. Mai 2021 — Zdút/EUIPO — Nehera u. a. (nehera) |
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2021/C 278/73 |
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2021/C 278/74 |
Rechtssache T-262/21: Klage, eingereicht am 13. Mai 2021 — Yanukovych/Rat |
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2021/C 278/75 |
Rechtssache T-263/21: Klage, eingereicht am 13. Mai 2021 — Yanukovych/Rat |
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2021/C 278/76 |
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2021/C 278/77 |
Rechtssache T-272/21: Klage, eingereicht am 19. Mai 2021 — Puigdemont i Casamajó u. a./Parlament |
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2021/C 278/78 |
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2021/C 278/79 |
Rechtssache T-276/21: Klage, eingereicht am 20. Mai 2021 — Moio/EUIPO — Paul Hartmann (moio.care) |
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2021/C 278/80 |
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2021/C 278/81 |
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2021/C 278/82 |
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2021/C 278/83 |
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2021/C 278/84 |
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2021/C 278/85 |
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2021/C 278/86 |
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2021/C 278/87 |
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2021/C 278/88 |
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2021/C 278/89 |
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2021/C 278/90 |
Rechtssache T-289/21: Klage, eingereicht am 25. Mai 2021 — Bastion Holding u. a./Kommission |
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2021/C 278/91 |
Rechtssache T-293/21: Klage, eingereicht am 25. Mai 2021 — Muschaweck/EUIPO — Conze (UM) |
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2021/C 278/92 |
Rechtssache T-294/21: Klage, eingereicht am 24. Mai 2021 — Joules/EUIPO — Star Gold (Jules Gents) |
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2021/C 278/93 |
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2021/C 278/94 |
Rechtssache T-306/21: Klage, eingereicht am 31. Mai 2021 — Falke/Kommission |
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2021/C 278/95 |
Rechtssache T-376/20: Beschluss des Gerichts vom 28. Mai 2021 — Poupart/Kommission |
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2021/C 278/96 |
Rechtssache T-25/21: Beschluss des Gerichts vom 28. Mai 2021 — Corman/Kommission |
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2021/C 278/97 |
Rechtssache T-121/21: Beschluss des Gerichts vom 27. Mai 2021 — Suez/Kommission |
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DE |
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IV Informationen
INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION
Gerichtshof der Europäischen Union
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12.7.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 278/1 |
Letzte Veröffentlichungen des Gerichtshofs der Europäischen Union im Amtsblatt der Europäischen Union
(2021/C 278/01)
Letzte Veröffentlichung
Bisherige Veröffentlichungen
Diese Texte sind verfügbar auf:
EUR-Lex: http://eur-lex.europa.eu
V Bekanntmachungen
GERICHTSVERFAHREN
Gerichtshof
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12.7.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 278/2 |
Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 6. Mai 2021 — Bayer CropScience AG, Bayer AG/Association générale des producteurs de maïs et autres céréales cultivées de la sous-famille des panicoïdées (AGPM) u. a.
(Rechtssache C-499/18 P) (1)
(Rechtsmittel - Verordnung [EG] Nr. 1107/2009 - Art. 4 und 21 - Genehmigungskriterien - Überprüfung der Genehmigung - Pflanzenschutzmittel - Durchführungsverordnung [EU] Nr. 485/2013 - Wirkstoffe Clothianidin und Imidacloprid - Saatgut, das mit Pflanzenschutzmitteln behandelt wurde, die diese Wirkstoffe enthalten - Verbot der nicht gewerblichen Verwendung - Vorsorgeprinzip)
(2021/C 278/02)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Rechtsmittelführerinnen: Bayer CropScience AG, Bayer AG (Prozessbevollmächtigte: M. Zdzieborska, Solicitor, A. Robert, avocate, K. Nordlander, advokat, C. Zimmermann, avocat, und P. Harrison, Solicitor)
Andere Parteien des Verfahrens: Association générale des producteurs de maïs et autres céréales cultivées de la sous-famille des panicoïdées (AGPM), The National Farmers’ Union (NFU) (Prozessbevollmächtigte: zunächst H. Mercer, QC, und J. Robb, Barrister, beauftragt durch N. Winter, Solicitor, dann H. Mercer, QC, J. Robb, Barrister und K. Tandy, advocate), Association européenne pour la protection des cultures (ECPA) (Prozessbevollmächtigte: zunächst D. Abrahams, E. Mullier und I. de Seze, avocats, dann D. Abrahams und E. Mullier, avocats), Rapool-Ring GmbH Qualitätsraps deutscher Züchter, European Seed Association (ESA) (Prozessbevollmächtigte: zunächst P. de Jong, avocat, K. Claeyé, advocaat und E. Bertolotto, avocate, dann P. de Jong, avocat und K. Claeyé, advocaat), Agricultural Industries Confederation Ltd (Prozessbevollmächtigte: zunächst P. de Jong, avocat, K. Claeyé, advocaat, und E. Bertolotto, avocate, dann J. Gaul und P. de Jong, avocats sowie K. Claeyé, advocaat), Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: B. Eggers, P. Ondrůšek, X. Lewis und I. Naglis), Union nationale de l’apiculture française (UNAF) (Prozessbevollmächtigte: B. Fau und J.-F. Funke, avocats), Deutscher Berufs- und Erwerbsimkerbund eV, Österreichischer Erwerbsimkerbund (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte B. Tschida und A. Willand), Pesticide Action Network Europe (PAN Europe), Bee Life European Beekeeping Coordination (Bee Life), Buglife — The Invertebrate Conservation Trust, Stichting Greenpeace Council (Greenpeace) (Prozessbevollmächtigte: B. Kloostra, advocaat), Königreich Schweden (Prozessbevollmächtigte: zunächst C. Meyer-Seitz, A. Falk, H. Shev, J. Lundberg und E. Karlsson, dann C. Meyer-Seitz, H. Shev und E. Karlsson)
Streithelferin zur Unterstützung der Europäischen Kommission: Stichting De Bijenstichting (Prozessbevollmächtigte: L. Smale, advocate)
Tenor
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1. |
Das Rechtsmittel ist unzulässig, soweit es von der Bayer AG eingelegt wurde. |
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2. |
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen, soweit es von der Bayer CropScience AG eingelegt wurde. |
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3. |
Die Bayer CropScience AG und die Bayer AG tragen neben ihren eigenen Kosten die der Kommission, der Union nationale de l’apiculture française (UNAF), dem Deutschen Berufs- und Erwerbsimkerbund e. V., dem Österreichischen Erwerbsimkerbund, Pesticide Action Network Europe (PAN Europe), Bee Life European Beekeeping Coordination (Bee Life), Buglife — The Invertebrate Conservation Trust (Buglife) und Stichting Greenpeace Council (Greenpeace) entstandenen Kosten. |
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4. |
Die National Farmers‘ Union (NFU) und die Agricultural Industries Confederation sowie Stichting De Bijenstichting tragen ihre eigenen Kosten. |
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5. |
Das Königreich Schweden trägt seine eigenen Kosten. |
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12.7.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 278/3 |
Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 20. Mai 2021 (Vorabentscheidungsersuchen des Raad van State — Niederlande) — X/College van burgemeester en wethouders van de gemeente Purmerend
(Rechtssache C-120/19) (1)
(Vorlage zur Vorabentscheidung - Beförderung gefährlicher Güter im Binnenland - Richtlinie 2008/68/EG - Art. 5 Abs. 1 - Begriff „Bauvorschrift“ - Verbot strengerer Bauvorschriften - Mitgliedstaatliche Behörde, die einer LPG-Tankstelle vorschreibt, sich nur durch Tankwagen, die mit einer nicht im ADR vorgesehenen besonderen hitzeabweisenden Ummantelung ausgerüstet sind, mit Flüssiggas beliefern zu lassen - Unzulässigkeit - Entscheidung, die von einer Kategorie von Rechtsunterworfenen rechtlich nicht angefochten werden kann - Eng umgrenzte Möglichkeit, die Aufhebung einer solchen Entscheidung bei einem offensichtlichen Verstoß gegen das Unionsrecht zu erwirken - Grundsatz der Rechtssicherheit - Effektivitätsgrundsatz)
(2021/C 278/03)
Verfahrenssprache: Niederländisch
Vorlegendes Gericht
Raad van State
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: X
Beklagter: College van burgemeester en wethouders van de gemeente Purmerend
Beteiligte: Tamoil Nederland BV
Tenor
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1. |
Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2008/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 über die Beförderung gefährlicher Güter im Binnenland in der durch die Richtlinie 2014/103/EU der Kommission vom 21. November 2014 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass er dem Erlass von Bauvorschriften, die strenger als die Vorschriften sind, die in den Anhängen A und B des am 30. September 1957 in Genf geschlossenen Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße in seiner am 1. Januar 2015 geltenden Fassung enthalten sind, wie das von den Behörden eines Mitgliedstaats im Rahmen einer Verwaltungsentscheidung in Form einer Umweltgenehmigung auferlegte Erfordernis, sich mit Flüssiggas nur durch Tankfahrzeuge beliefern zu lassen, die mit einer besonderen hitzeabweisenden Ummantelung wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden ausgerüstet sind, entgegensteht. |
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2. |
Das Unionsrecht und insbesondere der Grundsatz der Effektivität stehen einer Verfahrensvorschrift des nationalen Verwaltungsrechts nicht entgegen, wonach ein Rechtsunterworfener, damit eine unionsrechtswidrige Auflage, die durch eine von einer Kategorie von Rechtsunterworfenen grundsätzlich unanfechtbare Verwaltungsentscheidung vorgeschrieben wird, wegen ihrer Nichtdurchsetzbarkeit, wenn sie durch eine spätere Entscheidung durchgeführt werden würde, aufgehoben werden kann, nachweisen muss, dass die fragliche Auflage auf der Grundlage einer summarischen Prüfung, die keinen Raum für Zweifel lässt, im Hinblick auf das Unionsrecht ganz offensichtlich nicht erlassen werden durfte; dabei darf jedoch diese Vorschrift nicht derart strikt angewandt werden, dass es einem Rechtsunterworfenen in faktischer Hinsicht unmöglich wäre, eine tatsächliche Aufhebung der fraglichen Auflage zu erwirken, was zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist. |
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12.7.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 278/4 |
Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 20. Mai 2021 (Vorabentscheidungsersuchen der Corte suprema di cassazione — Italien) — Azienda Sanitaria Provinciale di Catania/Assessorato della Salute della Regione Siciliana
(Rechtssache C-128/19) (1)
(Vorlage zur Vorabentscheidung - Staatliche Beihilfen - Agrarsektor - Schlachtung von Tieren, die an Infektionskrankheiten leiden - Entschädigung der Tierzüchter - Anmelde- und Stillhaltepflichten - Art. 108 Abs. 3 AEUV - Begriffe „bestehende Beihilfe“ und „neue Beihilfe“ - Verordnung [EG] Nr. 659/1999 - Freistellungen nach Beihilfearten - Verordnung [EU] Nr. 702/2014 - De-minimis-Beihilfen - Verordnung [EU] Nr. 1408/2013)
(2021/C 278/04)
Verfahrenssprache: Italienisch
Vorlegendes Gericht
Corte suprema di cassazione
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Azienda Sanitaria Provinciale di Catania
Beklagter: Assessorato della Salute della Regione Siciliana
Beteiligter: AU
Tenor
Art. 108 Abs. 3 AEUV ist dahin auszulegen, dass eine von einem Mitgliedstaat eingeführte Maßnahme, mit der für einen Zeitraum, der sich über mehrere Jahre erstreckt, und in Höhe von 20 Mio. Euro zum einen eine Entschädigung für Tierzüchter, die gezwungen gewesen waren, an Infektionskrankheiten leidende Tiere zu schlachten, und zum anderen die Honorare der freiberuflich tätigen Tierärzte, die für die Sanierungstätigkeiten eingesetzt wurden, finanziert werden sollen, dem in dieser Bestimmung vorgesehenen Verfahren der Vorabkontrolle zu unterziehen ist, wenn diese Maßnahme nicht von einer Genehmigungsentscheidung der Europäischen Kommission gedeckt ist, es sei denn, sie erfüllt die in der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 der Kommission vom 25. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Arten von Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 [AEUV] oder die in der Verordnung (EU) Nr. 1408/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 [AEUV] auf De-minimis-Beihilfen im Agrarsektor vorgesehenen Voraussetzungen.
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12.7.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 278/4 |
Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 29. April 2021 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Supremo — Spanien) — Banco de Portugal, Fundo de Resolução, Novo Banco SA, Sucursal en España/VR
(Rechtssache C-504/19) (1)
(Vorlage zur Vorabentscheidung - Bankenaufsicht - Sanierung und Liquidation von Kreditinstituten - Richtlinie 2001/24/EG - Von einer Behörde des Herkunftsmitgliedstaats erlassene Maßnahme zur Sanierung eines Kreditinstituts - Übertragung von Rechten, Vermögenswerten oder Verbindlichkeiten auf ein „Brückeninstitut“ - Rückübertragung auf das von der Sanierungsmaßnahme betroffene Kreditinstitut - Art. 3 Abs. 2 - Lex concursus - Wirkung einer Sanierungsmaßnahme in anderen Mitgliedstaaten - Gegenseitige Anerkennung - Art. 32 - Wirkungen einer Sanierungsmaßnahme auf einen anhängigen Rechtsstreit - Ausnahme von der Anwendung der lex concursus - Art. 47 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union - Wirksamer gerichtlicher Rechtsschutz - Grundsatz der Rechtssicherheit)
(2021/C 278/05)
Verfahrenssprache: Spanisch
Vorlegendes Gericht
Tribunal Supremo
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kasationsbeschwereführerin: Banco de Portugal, Fundo de Resolução, Novo Banco SA, Sucursal en España
Kassationsbeschwerdegegnerin: VR
Tenor
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1. |
Art. 3 Abs. 2 und Art. 32 der Richtlinie 2001/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. April 2001 über die Sanierung und Liquidation von Kreditinstituten sind im Licht des Grundsatzes der Rechtssicherheit und von Art. 47 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union dahin auszulegen, dass sie dem entgegenstehen, dass in einem in einem anderen Mitgliedstaat als dem Herkunftsmitgliedstaat anhängigen Hauptsacheverfahren, in dem es um eine Verbindlichkeit geht, von der ein Kreditinstitut durch eine erste Sanierungsmaßnahme im Herkunftsmitgliedstaat befreit wurde, die Wirkungen einer zweiten Sanierungsmaßnahme, die darauf gerichtet ist, diese Verbindlichkeit rückwirkend zu einem Zeitpunkt vor der Einleitung eines solchen Verfahrens auf das Kreditinstitut zurückzuübertragen, ohne weitere Voraussetzungen anerkannt werden, wenn diese Anerkennung dazu führt, dass das Kreditinstitut, auf das die Verbindlichkeit durch die erste Maßnahme übertragen worden war, rückwirkend seine Passivlegitimation für dieses anhängige Verfahren verliert, wodurch bereits zugunsten der Klägerin in diesem Verfahren ergangene gerichtliche Entscheidungen in Frage gestellt werden |
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12.7.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 278/5 |
Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 12. Mai 2021 (Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgericht Wiesbaden — Deutschland) — WS/Bundesrepublik Deutschland
(Rechtssache C-505/19) (1)
(Vorlage zur Vorabentscheidung - Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen - Art. 54 - Charta der Grundrechte der Europäischen Union - Art. 50 - Verbot der Doppelbestrafung - Art. 21 AEUV - Freizügigkeit - Von Interpol herausgegebene Red Notice - Richtlinie [EU] 2016/680 - Rechtmäßigkeit der Verarbeitung von personenbezogenen Daten, die in einer von Interpol herausgegebenen Red Notice enthalten sind)
(2021/C 278/06)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Verwaltungsgericht Wiesbaden
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: WS
Beklagte: Bundesrepublik Deutschland
Tenor
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1. |
Art. 54 des am 19. Juni 1990 in Schengen unterzeichneten Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen, das am 26. März 1995 in Kraft getreten ist, und Art. 21 Abs. 1 AEUV, jeweils in Verbindung mit Art. 50 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, sind dahin auszulegen, dass sie der vorläufigen Festnahme einer Person, die Gegenstand einer auf Antrag eines Drittstaats von der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (Interpol) herausgegebenen Red Notice ist, durch die Behörden eines Vertragsstaats des am 14. Juni 1985 in Schengen unterzeichneten Übereinkommens zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen oder eines Mitgliedstaats nicht entgegenstehen, es sei denn, mit einer in einem Vertragsstaat des genannten Übereinkommens oder in einem Mitgliedstaat ergangenen rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung wird festgestellt, dass die betreffende Person von einem Vertragsstaat des genannten Übereinkommens oder einem Mitgliedstaat wegen derselben Taten, auf die sich die Red Notice bezieht, bereits rechtskräftig abgeurteilt worden ist. |
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2. |
Die Vorschriften der Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates in Verbindung mit Art. 54 des am 19. Juni 1990 in Schengen unterzeichneten Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen und Art. 50 der Charta der Grundrechte sind dahin auszulegen, dass sie der Verarbeitung der in einer von der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (Interpol) herausgegebenen Red Notice enthaltenen personenbezogenen Daten nicht entgegenstehen, solange nicht mit einer in einem Vertragsstaat des am 14. Juni 1985 in Schengen unterzeichneten Übereinkommens zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen oder in einem Mitgliedstaat ergangenen rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung festgestellt worden ist, dass das Verbot der Doppelbestrafung bei den Taten, auf die sich die betreffende Red Notice bezieht, greift, und sofern die Verarbeitung der Daten die Voraussetzungen gemäß der Richtlinie (EU) 2016/680 erfüllt, insbesondere im Sinne von deren Art. 8 Abs. 1 für die Erfüllung einer Aufgabe erforderlich ist, die von der zuständigen Behörde wahrgenommenen wird. |
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3. |
Frage 5 ist unzulässig. |
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12.7.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 278/6 |
Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 6. Mai 2021 — ABLV Bank AS (C-551/19 P), Ernests Bernis, Oļegs Fiļs, OF Holding SIA, Cassandra Holding Company SIA (C-552/19 P)/Europäische Zentralbank
(Verbundene Rechtssachen C-551/19 P und C-552/19 P) (1)
(Rechtsmittel - Wirtschafts- und Währungsunion - Bankenunion - Verordnung [EU] Nr. 806/2014 - Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Abwicklungsfonds - Art. 18 - Abwicklungsverfahren - Voraussetzungen - Ausfall oder wahrscheinlicher Ausfall eines Unternehmens - Feststellung des Ausfalls oder wahrscheinlichen Ausfalls durch die Europäische Zentralbank [EZB] - Vorbereitende Handlung - Nicht anfechtbare Handlung - Unzulässigkeit)
(2021/C 278/07)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Rechtsmittelführer: ABLV Bank AS (C-551/19 P), Ernests Bernis, Oļegs Fiļs, OF Holding SIA, Cassandra Holding Company SIA (C-552/19 P) (Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwälte O. Behrends und M. Kirchner, dann Rechtsanwalt O. Behrends)
Andere Parteien des Verfahrens: Europäische Zentralbank (EZB) (Prozessbevollmächtigte: zunächst E. Koupepidou und G. Marafioti als Bevollmächtigte im Beistand von J. Rodríguez Cárcamo, abogado, dann E. Koupepidou, G. Marafioti und R. Ugena)
Streithelferin in den Rechtsmittelverfahren: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: zunächst D. Triantafyllou, A. Nijenhuis, K.-P. Wojcik und A. Steiblytė, dann D. Triantafyllou, A. Nijenhuis und A. Steiblytė)
Tenor
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1. |
Die Rechtsmittel werden zurückgewiesen. |
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2. |
Der Antrag der Europäischen Kommission, in Rn. 34 der mit den Rechtsmitteln angefochtenen Beschlüsse des Gerichts der Europäischen Union vom 6. Mai 2019, ABLV Bank/EZB (T-281/18, EU:T:2019:296), und vom 6. Mai 2019, Bernis u. a./EZB (T-283/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:295), die Begründung zu ersetzen, wird als unzulässig zurückgewiesen. |
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3. |
In der Rechtssache C-551/19 P trägt die ABLV Bank AS die Kosten. |
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4. |
In der Rechtssache C-552/19 P tragen Ernests Bernis, Oļegs Fiļs, die OF Holding SIA und die Cassandra Holding Company SIA die Kosten. |
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5. |
Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen Kosten. |
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12.7.2021 |
DE |
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C 278/7 |
Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 20. Mai 2021 (Vorabentscheidungsersuchen des Sąd Rejonowy dla Łodzi — Polen) — K.S./A.B.
(Rechtssache C-707/19) (1)
(Vorlage zur Vorabentscheidung - Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung - Richtlinie 2009/103/EG - Art. 3 - Pflicht zur Deckung von Sachschäden - Umfang - Regelung eines Mitgliedstaats, die die Pflicht zur Deckung von Überführungskosten des Unfallfahrzeugs auf die im Gebiet dieses Mitgliedstaats angefallenen Kosten und von Standkosten auf die durch strafrechtliche Ermittlungen oder einen anderen Grund erforderlich gewordenen Kosten beschränkt)
(2021/C 278/08)
Verfahrenssprache: Polnisch
Vorlegendes Gericht
Sąd Rejonowy dla Łodzi
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: K.S.
Beklagte: A.B.
Tenor
Art. 3 der Richtlinie 2009/103/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und die Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht ist dahin auszulegen, dass
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— |
er einer Vorschrift eines Mitgliedstaats entgegensteht, nach der die obligatorische Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung Schäden in Form von Überführungskosten des beschädigten Fahrzeugs nur zu umfassen hat, sofern die Überführung im Gebiet dieses Mitgliedstaats erfolgt, wobei diese Feststellung das Recht des Mitgliedstaats unberührt lässt, die Erstattung von Überführungskosten ohne Rückgriff auf Kriterien, die sich auf sein Staatsgebiet beziehen, zu beschränken, und |
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— |
er einer Vorschrift eines Mitgliedstaats nicht entgegensteht, nach der diese Versicherung Schäden in Form von Standkosten des beschädigten Fahrzeugs nur dann zu umfassen hat, wenn das Abstellen im Zusammenhang mit den Ermittlungen in einem Strafverfahren oder aus einem anderen Grund erforderlich war, sofern diese Deckungsbeschränkung ohne Ungleichbehandlung je nach Wohnmitgliedstaat des Eigentümers oder des Halters des beschädigten Fahrzeugs gilt. |
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12.7.2021 |
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C 278/8 |
Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 12. Mai 2021 (Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nederlanden — Niederlande) — Vereniging van Effectenbezitters/BP plc
(Rechtssache C-709/19) (1)
(Vorlage zur Vorabentscheidung - Gerichtliche Zuständigkeit und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen - Verordnung [EU] Nr. 1215/2012 - Art. 7 Nr. 2 - Zuständigkeit für Klagen aus einer unerlaubten Handlung oder einer Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist - Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs - Schaden, der ausschließlich in einem Vermögensverlust besteht)
(2021/C 278/09)
Verfahrenssprache: Niederländisch
Vorlegendes Gericht
Hoge Raad der Nederlanden
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Vereniging van Effectenbezitters
Beklagte: BP plc
Tenor
Art. 7 Nr. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ist dahin auszulegen, dass der unmittelbare Eintritt eines reinen Vermögensschadens auf einem Anlagekonto infolge von Anlageentscheidungen, die aufgrund von weltweit problemlos zugänglichen, aber unrichtigen, unvollständigen oder irreführenden Informationen eines internationalen börsennotierten Unternehmens getroffen wurden, es dann nicht erlaubt, in Anknüpfung an die Verwirklichung des Schadenserfolgs die internationale Zuständigkeit eines Gerichts des Mitgliedstaats zu bejahen, in dem die Bank oder die Investmentgesellschaft, bei der das Konto geführt wird, ihren Sitz hat, wenn für das betreffende Unternehmen in diesem Mitgliedstaat keine gesetzlichen Offenlegungspflichten gelten.
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12.7.2021 |
DE |
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C 278/8 |
Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 29. April 2021 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesverwaltungsgerichts — Deutschland) — Natumi GmbH/Land Nordrhein/Westfalen
(Rechtssache C-815/19) (1)
(Vorlage zur Vorabentscheidung - Landwirtschaft und Fischerei - Ökologische/biologische Produktion und Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen - Verordnung [EG] Nr. 834/2007 - Art. 19 Abs. 2 - Art. 21 und 23 - Verordnung [EG] Nr. 889/2008 - Art. 27 Abs. 1 - Art. 28 - Anhang IX Nr. 1.3 - Verarbeitung von ökologischen/biologischen Lebensmitteln - Nicht ökologische/nicht biologische Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs - Alge Lithothamnium calcareum - Aus den gereinigten, gemahlenen und getrockneten Sedimenten dieser Alge gewonnenes Pulver - Einstufung - Verwendung in ökologischen/biologischen Lebensmitteln zu deren Anreicherung mit Calcium - Zulassung - Voraussetzungen)
(2021/C 278/10)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Bundesverwaltungsgericht
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin: Natumi GmbH
Beklagter, Berufungsbeklagter und Revisionsbeklagter: Land Nordrhein-Westfalen
Beteiligter: Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht
Tenor
Die Verordnung (EG) Nr. 889/2008 der Kommission vom 5. September 2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen hinsichtlich der ökologischen/biologischen Produktion, Kennzeichnung und Kontrolle in der durch die Durchführungsverordnung (EU) 2018/1584 der Kommission vom 22. Oktober 2018 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass sie der Verwendung eines aus den gereinigten, getrockneten und gemahlenen Sedimenten der Alge Lithothamnium calcareum gewonnenen Pulvers als nicht ökologische/nicht biologische Zutat landwirtschaftlichen Ursprungs im Sinne von Art. 28 der Verordnung Nr. 889/2008 in der durch die Durchführungsverordnung 2018/1584 geänderten Fassung bei der Verarbeitung ökologischer/biologischer Lebensmittel wie ökologischen/biologischen Reis- und Sojagetränken zu deren Anreicherung mit Calcium entgegensteht.
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12.7.2021 |
DE |
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C 278/9 |
Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 12. Mai 2021 (Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichtshofs — Österreich) — CS, Finanzamt Österreich, Dienststelle Graz-Stadt, vormals Finanzamt Graz-Stadt/Finanzamt Österreich, Dienststelle Judenburg Liezen, vormals Finanzamt Judenburg Liezen, technoRent International GmbH
(Rechtssache C-844/19) (1)
(Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 90 - Verminderung der Steuerbemessungsgrundlage - Art. 183 - Erstattung des Vorsteuerüberschusses - Verzugszinsen - Fehlen einer nationalen Regelung - Grundsatz der steuerlichen Neutralität - Unmittelbare Anwendbarkeit der Bestimmungen des Unionsrechts - Grundsatz der unionsrechtskonformen Auslegung)
(2021/C 278/11)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Verwaltungsgerichtshof
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: CS, Finanzamt Österreich, Dienststelle Graz-Stadt, vormals Finanzamt Graz-Stadt
Beklagte: Finanzamt Österreich, Dienststelle Judenburg Liezen, vormals Finanzamt Judenburg Liezen, technoRent International GmbH
Tenor
Art. 90 Abs. 1 und Art. 183 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem sind in Verbindung mit dem Grundsatz der steuerlichen Neutralität dahin auszulegen, dass eine Erstattung, die sich aus einer Berichtigung der Steuerbemessungsgrundlage nach Art. 90 Abs. 1 dieser Richtlinie ergibt, ebenso wie eine Erstattung eines Vorsteuerüberschusses nach Art. 183 dieser Richtlinie zu verzinsen ist, wenn sie nicht innerhalb einer angemessenen Frist erfolgt. Dem vorlegenden Gericht obliegt es, alles in seiner Zuständigkeit Liegende zu tun, um die volle Wirksamkeit dieser Bestimmungen durch eine unionsrechtskonforme Auslegung des nationalen Rechts sicherzustellen.
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12.7.2021 |
DE |
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C 278/10 |
Urteil des Gerichtshofs (Neunte Kammer) vom 29. April 2021 — Achemos Grupė UAB, Achema AB/Europäische Kommission, Republik Litauen, Klaipėdos Nafta AB
(Rechtssache C-847/19 P) (1)
(Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Beschluss, keine Einwände zu erheben - Art. 108 AEUV - Rechte der Beteiligten - Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung - Sorgfältige und unvoreingenommene Untersuchung - Umfang der Kontrolle durch das Gericht - Begründungspflicht)
(2021/C 278/12)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Rechtsmittelführerinnen: Achemos Grupė UAB, Achema AB (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte R. Martens und V. Ostrovskis)
Andere Parteien des Verfahrens: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: zunächst É. Gippini Fournier, N. Kuplewatzky und L. Armati, dann É. Gippini Fournier, A. Bouchagiar und L. Armati), Republik Litauen (Prozessbevollmächtigte: R. Dzikovič und K. Dieninis), Klaipėdos Nafta AB (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt K. Kačerauskas und Rechtsanwältin V. Vaitkutė Pavan)
Tenor
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1. |
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen. |
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2. |
Das Anschlussrechtsmittel hat sich erledigt. |
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3. |
Die Achemos Grupė UAB und die Achema AB tragen neben ihren eigenen Kosten die der Europäischen Kommission durch das Rechtsmittel entstandenen Kosten. |
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4. |
Die Achemos Grupė UAB, die Achema AB und die Europäische Kommission tragen jeweils ihre eigenen durch das Anschlussrechtsmittel entstandenen Kosten. |
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5. |
Die Republik Litauen und die Klaipėdos Nafta AB tragen die Kosten, die ihnen durch das Rechtsmittel und durch das Anschlussrechtsmittel entstanden sind. |
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12.7.2021 |
DE |
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C 278/10 |
Urteil des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 20. Mai 2021 (Vorabentscheidungsersuchen des Sąd Najwyższy — Polen) — FORMAT Urządzenia i Montaże Przemysłowe/Zakład Ubezpieczeń Społecznych I Oddział w Warszawie
(Rechtssache C-879/19) (1)
(Vorlage zur Vorabentscheidung - Soziale Sicherheit - Bestimmung der anzuwendenden Rechtsvorschriften - Verordnung [EWG] Nr. 1408/71 - Art. 13 Abs. 2 Buchst. a - Art. 14 Abs. 2 - Person, die gewöhnlich im Gebiet von zwei oder mehr Mitgliedstaaten abhängig beschäftigt ist - Einziger Arbeitsvertrag - Im Wohnsitzstaat des Arbeitnehmers niedergelassener Arbeitgeber - Ausschließlich in anderen Mitgliedstaaten ausgeübte abhängige Beschäftigung - In aufeinanderfolgenden Zeiträumen in verschiedenen Mitgliedstaaten ausgeführte Arbeit - Voraussetzungen)
(2021/C 278/13)
Verfahrenssprache: Polnisch
Vorlegendes Gericht
Sąd Najwyższy
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: FORMAT Urządzenia i Montaże Przemysłowe
Beklagter: Zakład Ubezpieczeń Społecznych I Oddział w Warszawie
Beteiligter: UA
Tenor
Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, geändert und aktualisiert durch die Verordnung (EG) Nr. 118/97 des Rates vom 2. Dezember 1996, in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1606/98 des Rates vom 29. Juni 1998 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass er nicht auf eine Person anwendbar ist, die im Rahmen eines einzigen, mit einem einzigen Arbeitgeber geschlossenen Arbeitsvertrags, der die Ausübung einer Erwerbstätigkeit in mehreren Mitgliedstaaten vorsieht, während mehrerer aufeinanderfolgender Monate ausschließlich im Gebiet jedes dieser Mitgliedstaaten arbeitet, wenn die Dauer der von dieser Person in jedem dieser Mitgliedstaaten zurückgelegten ununterbrochenen Beschäftigungszeiten zwölf Monate überschreitet, was das vorlegende Gericht zu prüfen hat.
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12.7.2021 |
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C 278/11 |
Urteil des Gerichtshofs (Neunte Kammer) vom 29. April 2021 — Fortischem a.s./Europäische Kommission, AlzChem AG
(Rechtssache C-890/19 P) (1)
(Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Vorteil - Rückforderung - Wirtschaftliche Kontinuität)
(2021/C 278/14)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Rechtsmittelführerin: Fortischem a.s. (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt C. Arhold sowie P. Hodál und M. Staroň, avocats)
Andere Parteien des Verfahrens: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: L. Armati, P. Arenas und G. Conte), AlzChem AG (Prozessbevollmächtigte: A. Borsos, avocat, und V. Dolka, dikigoros)
Tenor
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1. |
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen. |
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2. |
Die Fortischem a.s. trägt neben ihren eigenen Kosten die Kosten der Europäischen Kommission und der AlzChem AG. |
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12.7.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 278/11 |
Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 20. Mai 2021 (Vorabentscheidungsersuchen des Sąd Rejonowy w Białymstoku — Polen) — CNP spółka z ograniczoną odpowiedzialnością/Gefion Insurance A/S
(Rechtssache C-913/19) (1)
(Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Gerichtliche Zuständigkeit sowie Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen - Verordnung [EU] Nr. 1215/2012 - Zuständigkeit für Versicherungssachen - Art. 10 - Art. 11 Abs. 1 Buchst. a - Bei Klagen des Versicherungsnehmers, des Versicherten oder des Begünstigten bestehende Möglichkeit, den in einem Mitgliedstaat niedergelassenen Versicherer in einem anderen Mitgliedstaat vor dem Gericht des Ortes zu verklagen, an dem der Kläger seinen Wohnsitz hat - Art. 13 Abs. 2 - Unmittelbare Klage des Geschädigten gegen den Versicherer - Persönlicher Anwendungsbereich - Begriff „Geschädigter“ - Gewerbetreibender im Versicherungssektor - Besondere Zuständigkeiten - Art. 7 Nrn. 2 und 5 - Begriffe „Zweigniederlassung“, „Agentur“ oder „sonstige Niederlassung“)
(2021/C 278/15)
Verfahrenssprache: Polnisch
Vorlegendes Gericht
Sąd Rejonowy w Białymstoku
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: CNP spółka z ograniczoną odpowiedzialnością
Beklagte: Gefion Insurance A/S
Tenor
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1. |
Art. 13 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ist in Verbindung mit Art. 10 dieser Verordnung dahin auszulegen, dass er im Fall eines Rechtsstreits zwischen einem Gewerbetreibenden, der eine Forderung erworben hat, die ursprünglich einem Geschädigten gegen ein Haftpflichtversicherungsunternehmen zustand, und dem betreffenden Haftpflichtversicherungsunternehmen nicht anwendbar ist und es daher nicht ausschließt, dass die gerichtliche Zuständigkeit für einen solchen Rechtsstreit gegebenenfalls auf Art. 7 Nr. 2 oder auf Art. 7 Nr. 5 dieser Verordnung gestützt wird. |
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2. |
Art. 7 Nr. 5 der Verordnung Nr. 1215/2012 ist dahin auszulegen, dass eine Gesellschaft, die in einem Mitgliedstaat aufgrund eines Vertrags mit einem in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen Versicherungsunternehmen in dessen Namen und für dessen Rechnung eine Tätigkeit der Schadensregulierung im Rahmen der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung ausübt, als Zweigniederlassung, Agentur oder sonstige Niederlassung im Sinne dieser Bestimmung anzusehen ist, wenn diese Gesellschaft
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12.7.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 278/12 |
Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 20. Mai 2021 (Vorabentscheidungsersuchen des Varhoven administrativen sad — Bulgarien) — „ALTI“ OOD/Direktor na Direktsia „Obzhalvane i danachno-osiguritelna praktika“ Plovdiv pri Tsentralno upravlenie na Natsionalnata agentsia za prihodite
(Rechtssache C-4/20) (1)
(Vorabentscheidungsersuchen - Steuerrecht - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 205 - Personen, die der Staatskasse Mehrwertsteuer schulden - Gesamtschuldnerische Haftung des Empfängers einer steuerpflichtigen Lieferung, der von seinem Recht auf Vorsteuerabzug in dem Wissen Gebrauch gemacht hat, dass der Steuerschuldner die Mehrwertsteuer nicht abführen wird - Verpflichtung eines solchen Empfängers, die von diesem Steuerpflichtigen nicht abgeführte Mehrwertsteuer zuzüglich Verzugszinsen für die Nichtzahlung dieser Steuer zu entrichten)
(2021/C 278/16)
Verfahrenssprache: Bulgarisch
Vorlegendes Gericht
Varhoven administrativen sad
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin:„ALTI“ OOD
Beklagter: Direktor na Direktsia „Obzhalvane i danachno-osiguritelna praktika“ Plovdiv pri Tsentralno upravlenie na Natsionalnata agentsia za prihodite
Tenor
Art. 205 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem ist im Licht des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, nach der die Person, die im Sinne dieses Artikels gesamtschuldnerisch in Anspruch genommen wird, neben dem vom Steuerschuldner nicht abgeführten Mehrwertsteuerbetrag auch die von ihm darauf geschuldeten Verzugszinsen zu tragen hat, wenn erwiesen ist, dass sie wusste oder hätte wissen müssen, dass der Steuerpflichtige die Steuer nicht abführen wird, und dennoch von ihrem Recht auf Vorsteuerabzug Gebrauch gemacht hat.
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12.7.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 278/13 |
Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 20. Mai 2021 (Vorabentscheidungsersuchen des Tallinna Ringkonnakohus — Estland) — Sotsiaalministeerium/Riigi Tugiteenuste Keskus, vormals Innove SA
(Rechtssache C-6/20) (1)
(Vorlage zur Vorabentscheidung - Öffentliche Lieferaufträge - Richtlinie 2004/18/EG - Art. 2 und 46 - Projekt, das durch den Europäischen Hilfsfonds für die am stärksten benachteiligten Personen finanziert wird - Kriterien für die Auswahl der Bieter - Verordnung [EG] Nr. 852/2004 - Art. 6 - Erfordernis einer Registrierung oder einer von der nationalen Behörde für Lebensmittelsicherheit des Staates der Ausführung des Auftrags erteilten Zulassung)
(2021/C 278/17)
Verfahrenssprache: Estnisch
Vorlegendes Gericht
Tallinna Ringkonnakohus
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Sotsiaalministeerium
Beklagte: Riigi Tugiteenuste Keskus, vormals Innove SA
Beteiligte: Rahandusministeerium
Tenor
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1. |
Die Art. 2 und 46 der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, nach der der öffentliche Auftraggeber in einer Bekanntmachung als qualitatives Auswahlkriterium verlangen muss, dass die Bieter bereits bei Abgabe ihres Angebots den Nachweis erbringen, dass sie über eine Registrierung oder eine Zulassung verfügen, die nach den Vorschriften erforderlich ist, die für die Tätigkeit, die Gegenstand des betreffenden öffentlichen Auftrags ist, gelten, und die von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats der Ausführung des Auftrags erteilt wurde, auch wenn sie in dem Mitgliedstaat, in dem sie niedergelassen sind, bereits über eine entsprechende Registrierung oder Zulassung verfügen. |
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2. |
Der Grundsatz des Vertrauensschutzes ist dahin auszulegen, dass er nicht von einem öffentlichen Auftraggeber geltend gemacht werden kann, der im Rahmen eines Verfahrens zur Vergabe eines öffentlichen Auftrags zur Einhaltung der nationalen Vorschriften des Lebensmittelrechts von den Bietern verlangt hat, dass sie bereits bei Abgabe ihres Angebots über eine Registrierung oder eine Zulassung durch die zuständige Behörde des Mitgliedstaats der Auftragsausführung verfügen. |
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12.7.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 278/14 |
Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 20. Mai 2021 (Vorabentscheidungsersuchen des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts — Deutschland) — L.R./Bundesrepublik Deutschland
(Rechtssache C-8/20) (1)
(Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Grenzkontrollen, Asyl und Einwanderung - Asylpolitik - Richtlinie 2013/32/EU - Gemeinsame Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes - Antrag auf internationalen Schutz - Unzulässigkeitsgründe - Art. 2 Buchst. q - Begriff „Folgeantrag“ - Art. 33 Abs. 2 Buchst. d - Durch einen Mitgliedstaat erfolgende Ablehnung eines Antrags auf internationalen Schutz als unzulässig wegen der Ablehnung eines früheren Antrags, den der Betroffene in einem Drittstaat gestellt hat, der mit der Europäischen Union ein Übereinkommen über die Kriterien und Regelungen zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem der Vertragsstaaten dieses Übereinkommens gestellten Asylantrags geschlossen hat - Bestandskräftige Entscheidung des Königreichs Norwegen)
(2021/C 278/18)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: L.R.
Beklagte: Bundesrepublik Deutschland
Tenor
Art. 33 Abs. 2 Buchst. d der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes ist in Verbindung mit deren Art. 2 Buchst. q dahin auszulegen, dass er einer Regelung eines Mitgliedstaats entgegensteht, nach der ein Antrag auf internationalen Schutz im Sinne von Art. 2 Buchst. b dieser Richtlinie als unzulässig abgelehnt werden kann, wenn er im betreffenden Mitgliedstaat von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellt worden ist, der zuvor in einem Drittstaat, der die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist gemäß dem Übereinkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Kriterien und Regelungen zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in Island oder Norwegen gestellten Asylantrags — Erklärungen umsetzt, einen erfolglosen Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gestellt hatte.
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12.7.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 278/14 |
Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 12. Mai 2021 — Europäische Kommission/Hellenische Republik
(Rechtssache C-11/20) (1)
(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Staatliche Beihilfen - Für rechtswidrig und mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärte Beihilfe - Art. 108 Abs. 2 Unterabs. 2 AEUV - Widrige Witterungsverhältnisse - Von Landwirten erlittene Verluste - Ausgleichsbeihilfen - Rückforderungspflicht - Informationspflicht - Nichterfüllung)
(2021/C 278/19)
Verfahrenssprache: Griechisch
Parteien
Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: A. Bouchagiar und T. Ramopoulos)
Beklagte: Hellenische Republik (Prozessbevollmächtigte: E. Tsaousi, E. Leftheriotou, und A. Vasilopoulou)
Tenor
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1. |
Die Hellenische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Art. 2 bis 4 des Beschlusses 2012/157/EU der Kommission vom 7. Dezember 2011 zu den von der griechischen Agrarversicherungsanstalt (ELGA) in den Jahren 2008 und 2009 gewährten Ausgleichszahlungen und dem AEU-Vertrag verstoßen, dass sie nicht innerhalb der vorgeschriebenen Fristen alle zur Durchführung dieses Beschlusses erforderlichen Maßnahmen erlassen und die Kommission nicht über die Maßnahmen unterrichtet hat, die getroffen wurden, um diesem Beschluss nachzukommen. |
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2. |
Die Hellenische Republik trägt die Kosten. |
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12.7.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 278/15 |
Urteil des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 29. April 2021 (Vorabentscheidungsersuchen des Sąd Okręgowy w Gdańsku — Polen) — I.W., R.W./Bank BPH S.A.
(Rechtssache C-19/20) (1)
(Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Richtlinie 93/13/EWG - Missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen - Wirkungen der Feststellung der Missbräuchlichkeit einer Klausel - Auf eine Fremdwährung lautender Hypothekenkreditvertrag - Bestimmung des Wechselkurses zwischen den Währungen - Novationsvertrag - Abschreckende Wirkung - Pflichten des nationalen Gerichts - Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1)
(2021/C 278/20)
Verfahrenssprache: Polen
Vorlegendes Gericht
Sąd Okręgowy w Gdańsku
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: I.W., R.W.
Beklagte: Bank BPH S.A.
Beteiligter: Rzecznik Praw Obywatelskich
Tenor
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1. |
Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen ist dahin auszulegen, dass das nationale Gericht verpflichtet ist, die Missbräuchlichkeit einer Klausel eines zwischen einem Gewerbetreibenden und einem Verbraucher geschlossenen Vertrags auch dann festzustellen, wenn diese Klausel von den Parteien durch einen Vertrag geändert wurde. Eine solche Feststellung führt dazu, dass die Situation wiederhergestellt wird, in der sich der Verbraucher ohne die Klausel befunden hätte, deren Missbräuchlichkeit festgestellt wurde, es sei denn, der Verbraucher hat mit der Änderung der missbräuchlichen Klausel durch eine freie und aufgeklärte Zustimmung auf eine solche Wiederherstellung verzichtet, was zu prüfen Sache des nationalen Gerichts ist. Aus dieser Bestimmung ergibt sich jedoch nicht, dass die Feststellung der Missbräuchlichkeit der ursprünglichen Klausel grundsätzlich zur Nichtigerklärung des Vertrags führt, wenn die Änderung dieser Klausel es ermöglicht hat, das Gleichgewicht zwischen den Pflichten und Rechten dieser Parteien aus dem Vertrag wiederherzustellen und den Mangel, mit dem sie behaftet war, zu beheben. |
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2. |
Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 sind dahin auszulegen, dass sie es dem nationalen Gericht zum einen nicht verwehren, nur den missbräuchlichen Bestandteil einer Klausel eines zwischen einem Gewerbetreibenden und einem Verbraucher geschlossenen Vertrags aufzuheben, wenn das mit dieser Richtlinie verfolgte Ziel der Abschreckung durch nationale gesetzliche Vorschriften gewährleistet wird, die ihre Verwendung regeln, sofern dieser Bestandteil in einer gesonderten vertraglichen Verpflichtung besteht, die Gegenstand einer individualisierten Prüfung ihrer Missbräuchlichkeit sein kann. Zum anderen hindern diese Bestimmungen das vorlegende Gericht daran, nur den missbräuchlichen Bestandteil einer Klausel eines zwischen einem Gewerbetreibenden und einem Verbraucher geschlossenen Vertrags aufzuheben, wenn diese Aufhebung darauf hinausliefe, den Inhalt dieser Klausel grundlegend zu ändern, was zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist. |
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3. |
Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 ist dahin auszulegen, dass für die Folgen der gerichtlichen Feststellung, dass ein zwischen einem Gewerbetreibenden und einem Verbraucher geschlossener Vertrag eine missbräuchliche Klausel enthält, die Bestimmungen des nationalen Rechts maßgeblich sind, wobei die Frage des Fortbestands eines solchen Vertrags von dem nationalen Gericht auf der Grundlage dieser Bestimmungen von Amts wegen anhand eines objektiven Ansatzes zu beurteilen ist. |
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4. |
Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 ist in Verbindung mit Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union dahin auszulegen, dass das nationale Gericht, das die Missbräuchlichkeit einer Klausel eines von einem Gewerbetreibenden mit einem Verbraucher geschlossenen Vertrags feststellt, den Verbraucher im Rahmen der nationalen Verfahrensvorschriften und nach einer kontradiktorischen Erörterung über die Rechtsfolgen aufzuklären hat, die sich aus der Nichtigerklärung eines solchen Vertrags ergeben können, unabhängig davon, ob der Verbraucher durch einen professionellen Bevollmächtigten vertreten wird. |
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12.7.2021 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
C 278/16 |
Urteil des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 12. Mai 2021 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal de grande instance de Rennes — Frankreich) — PF, QG/Caisse d’allocations familiales d’Ille–et–Vilaine (CAF)
(Rechtssache C-27/20) (1)
(Vorlage zur Vorabentscheidung - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Gleichbehandlung - Soziale Vergünstigungen - Obergrenzen in Bezug auf die Mittel - Berücksichtigung der im vorletzten Jahr vor dem Zeitraum der Zahlung von Leistungen erzielten Mittel - Arbeitnehmer, der in seinen Herkunftsmitgliedstaat zurückkehrt - Verringerung der Kindergeldansprüche)
(2021/C 278/21)
Verfahrenssprache: Französisch
Vorlegendes Gericht
Tribunal de grande instance de Rennes
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: PF, QG
Beklagte: Caisse d’allocations familiales d’Ille–et–Vilaine (CAF)
Tenor
Art. 45 AEUV und Art. 7 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Union sind dahin auszulegen, dass sie einer Regelung eines Mitgliedstaats nicht entgegenstehen, die als Bezugsjahr für die Berechnung der zu gewährenden Familienleistungen das vorletzte Jahr vor dem Zahlungszeitraum bestimmt, so dass im Fall einer erheblichen Steigerung der Einkünfte eines nationalen Beamten bei einer Abordnung zu einem Organ der Union, das seinen Sitz in einem anderen Mitgliedstaat hat, der Betrag des Kindergelds bei der Rückkehr dieses Beamten in seinen Herkunftsmitgliedstaat zwei Jahre lang stark verringert ist.
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12.7.2021 |
DE |
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C 278/17 |
Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 29. April 2021 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesverwaltungsgerichts — Deutschland) — F./Stadt Karlsruhe
(Rechtssache C-47/20) (1)
(Vorlage zur Vorabentscheidung - Verkehr - Führerschein - Entziehung der Fahrerlaubnis in einem anderen als dem Ausstellermitgliedstaat - Erneuerung des Führerscheins durch den Ausstellermitgliedstaat nach der Entscheidung über die Entziehung - Keine automatische gegenseitige Anerkennung)
(2021/C 278/22)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Bundesverwaltungsgericht
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: F.
Beklagte: Stadt Karlsruhe
Tenor
Art. 2 Abs. 1 und Art. 11 Abs. 4 Unterabs. 2 der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein sind dahin auszulegen, dass sie es einem Mitgliedstaat, in dessen Gebiet dem Inhaber eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins der Klassen A und B wegen einer Zuwiderhandlung, die bei einem vorübergehenden Aufenthalt in diesem Gebiet nach der Ausstellung dieses Führerscheins stattgefunden hat, das Recht, zu fahren, aberkannt wurde, nicht verwehren, später die Anerkennung der Gültigkeit dieses Führerscheins abzulehnen, nachdem dieser gemäß Art. 7 Abs. 3 dieser Richtlinie von dem Mitgliedstaat, in dem sich der ordentliche Wohnsitz im Sinne von Art. 12 Abs. 1 dieser Richtlinie des Inhabers dieses Führerscheins befindet, erneuert wurde. Das vorlegende Gericht muss allerdings prüfen, ob gemäß dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit die von den Rechtsvorschriften des erstgenannten Mitgliedstaats vorgesehenen Regeln, mit denen die Bedingungen festgelegt werden, die der Inhaber eines Führerscheins erfüllen muss, um das Recht wiederzuerlangen, in diesem Gebiet zu fahren, nicht die Grenzen dessen überschreiten, was zur Erreichung des von der Richtlinie 2006/126 verfolgten Ziels, das in der Verbesserung der Sicherheit im Straßenverkehr besteht, angemessen und erforderlich ist.
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12.7.2021 |
DE |
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C 278/17 |
Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 29. April 2021 (Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg — Deutschland) — AR/Stadt Pforzheim
(Rechtssache C-56/20) (1)
(Vorlage zur Vorabentscheidung - Verkehr - Führerschein - Gegenseitige Anerkennung - Entziehung der Fahrerlaubnis in einem anderen als dem Ausstellermitgliedstaat - Anbringung eines Vermerks auf dem Führerschein, dass er im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats ungültig ist)
(2021/C 278/23)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: AR
Beklagte: Stadt Pforzheim
Tenor
Die Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein in der durch die Richtlinie 2011/94/EU der Kommission vom 28. November 2011 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass sie es einem Mitgliedstaat, der nach Art. 11 Abs. 4 Unterabs. 2 dieser Richtlinie in der durch die Richtlinie 2011/94 geänderten Fassung eine Entscheidung erlassen hat, mit der er die Anerkennung der Gültigkeit eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins wegen einer Zuwiderhandlung seines Inhabers, die bei einem vorübergehenden Aufenthalt im Hoheitsgebiet des ersten Mitgliedstaats nach der Ausstellung dieses Führerscheins stattgefunden hat, ablehnt, verwehrt, auf diesem Führerschein auch einen Vermerk über das Verbot für diesen Fahrer, in diesem Gebiet zu fahren, anzubringen, obwohl dieser Inhaber seinen ordentlichen Wohnsitz im Sinne von Art. 12 Abs. 1 dieser Richtlinie nicht in diesem Gebiet begründet hat.
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12.7.2021 |
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C 278/18 |
Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 20. Mai 2021 — Sigrid Dickmanns/Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)
(Rechtssache C-63/20 P) (1)
(Rechtsmittel - Öffentlicher Dienst - Bedienstete auf Zeit - Vertrag auf bestimmte Dauer mit Auflösungsklausel - Nichtaufnahme in die Reserveliste eines Auswahlverfahrens - Rein bestätigender Rechtsakt - Beschwerdefrist)
(2021/C 278/24)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Rechtsmittelführerin: Sigrid Dickmanns (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt H. Tettenborn)
Andere Partei des Verfahrens: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) (Prozessbevollmächtigte: A. Lukošiūtė im Beistand von Rechtsanwalt B. Wägenbaur)
Tenor
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1. |
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen. |
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2. |
Frau Sigrid Dickmanns trägt die Kosten des vorliegenden Verfahrens. |
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12.7.2021 |
DE |
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C 278/18 |
Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 12. Mai 2021 (Vorabentscheidungsersuchen des Obersten Gerichtshofs — Österreich) — YL/Altenrhein Luftfahrt GmbH
(Rechtssache C-70/20) (1)
(Vorlage zur Vorabentscheidung - Luftverkehr - Übereinkommen von Montreal - Art. 17 Abs. 1 - Haftung von Luftfahrtunternehmen bei Unfällen - Begriff „Unfall“ - Harte Landung, die im normalen Betriebsbereich des Flugzeugs liegt - Körperverletzung, die ein Fluggast bei einer solchen Landung angeblich erlitten hat - Kein Unfall)
(2021/C 278/25)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Oberster Gerichtshof
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: YL
Beklagte: Altenrhein Luftfahrt GmbH
Tenor
Art. 17 Abs. 1 des am 28. Mai 1999 in Montreal geschlossenen, von der Europäischen Gemeinschaft am 9. Dezember 1999 unterzeichneten und mit dem Beschluss 2001/539/EG des Rates vom 5. April 2001 in ihrem Namen genehmigten Übereinkommens zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr ist dahin auszulegen, dass der in dieser Bestimmung enthaltene Begriff „Unfall“ keine Landung erfasst, die im Einklang mit den für das betreffende Flugzeug geltenden Verfahren und Betriebsgrenzen — einschließlich der Toleranzen und Spannen in Bezug auf Leistungsfaktoren, die einen erheblichen Einfluss auf die Landung haben — und unter Berücksichtigung der Regeln der Technik und der bewährten Praktiken auf dem Gebiet des Betriebs von Luftfahrzeugen durchgeführt wird, auch wenn der betroffene Fluggast diese Landung als ein unvorhergesehenes Ereignis wahrnehmen sollte.
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12.7.2021 |
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C 278/19 |
Urteil des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 12. Mai 2021 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofs — Deutschland) — Hauptzollamt B/XY
(Rechtssache C-87/20) (1)
(Vorlage zur Vorabentscheidung - Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels - Verordnungen [EG] Nrn. 338/97 und 865/2006 - Kaviar von Störartigen - Einfuhr in das Zollgebiet der Europäischen Union als persönliche oder Haushaltsgegenstände - Einfuhrgenehmigung - Abweichung - Grenze von 125 Gramm pro Person - Überschreitung - Schenkungsabsicht)
(2021/C 278/26)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Bundesfinanzhof
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Hauptzollamt B
Beklagter: XY
Tenor
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1. |
Art. 7 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels in der durch die Verordnung (EU) Nr. 1320/2014 der Kommission vom 1. Dezember 2014 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass Kaviar von Störartigen bei seiner Einfuhr in das Zollgebiet der Europäischen Union als „persönlicher oder Haushaltsgegenstand“ im Sinne dieser Bestimmung angesehen werden kann, wenn er an einen Dritten verschenkt werden soll, sofern keine Anhaltspunkte für eine kommerzielle Absicht bestehen, und somit unter die in dieser Bestimmung vorgesehene Abweichung von der für seinen Einführer bestehenden Pflicht, eine Einfuhrgenehmigung vorzulegen, fallen kann. |
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2. |
Art. 57 Abs. 5 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 der Kommission vom 4. Mai 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung Nr. 338/97 in der durch die Verordnung (EU) 2015/870 der Kommission vom 5. Juni 2015 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass die zuständige Zollbehörde die Gesamtmenge des eingeführten Kaviars von Störartigen zu beschlagnahmen hat, wenn die in das Zollgebiet der Europäischen Union eingeführte Menge an Kaviar von Störartigen die Grenze von 125 Gramm pro Person überschreitet und der Einführer nicht im Besitz einer Genehmigung für die Einfuhr ist. |
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12.7.2021 |
DE |
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C 278/20 |
Urteil des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 6. Mai 2021 — Bruno Gollnisch/Europäisches Parlament
(Rechtssache C-122/20 P) (1)
(Rechtsmittel - Institutionelles Recht - Kostenerstattungs- und Vergütungsregelung für die Mitglieder des Europäischen Parlaments - Änderung der zusätzlichen freiwilligen Ruhegehaltsregelung - Begriff „gegenüber einem Mitglied des Europäischen Parlaments ergangene Einzelfallentscheidung“ - Art. 72 der Durchführungsbestimmungen zum Abgeordnetenstatut des Parlaments - Art. 263 Abs. 6 AEUV - Klagefrist)
(2021/C 278/27)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Rechtsmittelführer: Bruno Gollnisch (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt B. Bonnefoy-Claudet)
Andere Partei des Verfahrens: Europäisches Parlament (Prozessbevollmächtigte: M. Ecker und Z. Nagy)
Tenor
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1. |
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen. |
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2. |
Herr Bruno Gollnisch trägt die Kosten. |
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12.7.2021 |
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C 278/20 |
Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 12. Mai 2021 (Vorabentscheidungsersuchen des Juzgado de lo Social no 3 de Barcelona — Spanien) — YJ/Instituto Nacional de la Seguridad Social (INSS)
(Rechtssache C-130/20) (1)
(Vorlage zur Vorabentscheidung - Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit - Richtlinie 79/7/EWG - Art. 4 Abs. 1 - Diskriminierung aufgrund des Geschlechts - Nationale Regelung, nach der Frauen, die eine bestimmte Anzahl von Kindern bekommen haben, eine Rentenzulage wegen Mutterschaft gewährt wird - Ausschluss von Frauen, die einen vorzeitigen Eintritt in den Ruhestand beantragt haben, von der Gewährung dieser Rentenzulage - Anwendungsbereich der Richtlinie 79/7/EWG)
(2021/C 278/28)
Verfahrenssprache: Spanisch
Vorlegendes Gericht
Juzgado de lo Social no 3 de Barcelona
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: YJ
Beklagter: Instituto Nacional de la Seguridad Social (INSS)
Tenor
Die Richtlinie 79/7/EWG des Rates vom 19. Dezember 1978 zur schrittweisen Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit findet keine Anwendung auf eine nationale Regelung, die für Frauen, die mindestens zwei leibliche oder adoptierte Kinder hatten, bei Eintritt in den Ruhestand im gesetzlich vorgesehenen Alter oder bei Eintritt in den vorzeitigen Ruhestand aus bestimmten gesetzlich vorgesehenen Gründen, nicht aber bei freiwilligem vorzeitigem Eintritt in den Ruhestand, eine Rentenzulage wegen Mutterschaft vorsieht.
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12.7.2021 |
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C 278/21 |
Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 6. Mai 2021 (Vorabentscheidungsersuchen des Consiglio di Giustizia amministrativa per la Regione siciliana — Italien) — Analisi G. Caracciolo srl/Regione Siciliana — Assessorato regionale della salute — Dipartimento regionale per la pianificazione, Regione Sicilia — Assessorato della salute — Dipartimento per le attività sanitarie e osservatorio, Accredia — Ente Italiano di Accreditamento, Azienda sanitaria provinciale di Palermo
(Rechtssache C-142/20) (1)
(Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsangleichung - Verordnung [EG] Nr. 765/2008 - Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten - Einzige nationale Akkreditierungsstelle - Ausstellung einer Akkreditierungsurkunde an Konformitätsbewertungsstellen - Akkreditierungsstelle mit Sitz in einem Drittstaat - Art. 56 AEUV - Art. 102 AEUV - Art. 20 und 21 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union - Gültigkeit)
(2021/C 278/29)
Verfahrenssprache: Italienisch
Vorlegendes Gericht
Consiglio di Giustizia amministrativa per la Regione siciliana
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Analisi G. Caracciolo srl
Beklagte: Regione Siciliana — Assessorato regionale della salute — Dipartimento regionale per la pianificazione, Regione Sicilia — Assessorato della salute — Dipartimento per le attività sanitarie e osservatorio, Accredia — Ente Italiano di Accreditamento, Azienda sanitaria provinciale di Palermo
Beteiligte: Perry Johnson Laboratory Accreditation Inc.
Tenor
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1. |
Art. 4 Abs. 1 und 5 sowie Art. 7 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates sind dahin auszulegen, dass sie der Auslegung nationaler Rechtsvorschriften entgegenstehen, nach der die Akkreditierungstätigkeit von anderen Stellen als der einzigen nationalen Akkreditierungsstelle im Sinne dieser Richtlinie, die ihren Sitz in einem Drittstaat haben, ausgeübt werden kann, selbst wenn diese Stellen die Einhaltung der internationalen Normen gewährleisten und insbesondere durch Vereinbarungen über die gegenseitige Anerkennung nachweisen, dass sie eine Qualifikation besitzen, die der dieser einzigen nationalen Akkreditierungsstelle vergleichbar ist. |
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2. |
Die Prüfung der zweiten Vorlagefrage hat nichts ergeben, was die Gültigkeit der Bestimmungen von Kapitel II der Verordnung Nr. 765/2008 im Hinblick auf die Art. 56 und 102 AEUV sowie auf die Art. 20 und 21 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union beeinträchtigen könnte. |
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12.7.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 278/22 |
Urteil des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 12. Mai 2021 — Claudio Necci/Europäische Kommission, Europäisches Parlament, Rat der Europäischen Union
(Rechtssache C-202/20 P) (1)
(Rechtsmittel - Öffentlicher Dienst - Ehemaliger Vertragsbediensteter - Soziale Sicherheit - Gemeinsames Krankheitsfürsorgesystem [GKFS] - Art. 95 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union [BSB] - Anschluss auch nach Eintritt in den Ruhestand - Voraussetzung einer Beschäftigung von mehr als drei Jahren - Antrag auf Anschluss an das GKFS nach der Übertragung von Ruhegehaltsansprüchen - Gleichsetzung der angerechneten ruhegehaltsfähigen Dienstjahre mit Dienstjahren - Zurückweisung des Antrags - Anfechtungsklage - Beschwerende Maßnahme - Beschluss des Gerichts, mit dem festgestellt wird, dass die Klage unzulässig ist - Aufhebung)
(2021/C 278/30)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Rechtsmittelführer: Claudio Necci (Prozessbevollmächtigte: zunächst S. Orlandi und T. Martin, avocats, dann S. Orlandi, avocat)
Andere Partei des Verfahrens: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: B. Mongin und T. S. Bohr), Europäisches Parlament (Prozessbevollmächtigte: J. Van Pottelberge und I. Terwinghe), Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtige: M. Bauer und M. Alver)
Tenor
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1. |
Der Beschluss des Gerichts der Europäischen Union vom 25. März 2020, Necci/Kommission (T-129/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:131), wird aufgehoben. |
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2. |
Die Sache wird an das Gericht der Europäischen Union zurückverwiesen. |
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3. |
Die Entscheidung über die Kosten bleibt vorbehalten. |
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12.7.2021 |
DE |
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C 278/22 |
Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 20. Mai 2021 (Vorabentscheidungsersuchen des Upper Tribunal [Tax and Chancery Chamber] — Vereinigtes Königreich) — Renesola UK Ltd/The Commissioners for Her Majesty's Revenue and Customs
(Rechtssache C-209/20) (1)
(Vorlage zur Vorabentscheidung - Zollunion - Gültigkeitsprüfung - Durchführungsverordnung [EU]) Nr. 1357/2013 - Bestimmung des Ursprungslands von in einem Drittland aus in einem anderen Drittland hergestellten Solarzellen zusammengesetzten Solarmodulen - Verordnung [EWG] Nr. 2913/92 - Zollkodex der Gemeinschaften - Art. 24 - Ursprung von Waren, an deren Herstellung mehrere Drittländer beteiligt waren - Begriff ‚letzte wesentliche Be- oder Verarbeitung)
(2021/C 278/31)
Verfahrenssprache: Englisch
Vorlegendes Gericht
Upper Tribunal (Tax and Chancery Chamber)
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Renesola UK Ltd
Beklagte: The Commissioners for Her Majesty's Revenue and Customs
Tenor
Die Prüfung der ersten Vorlagefrage hat nichts ergeben, was die Gültigkeit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1357/2013 der Kommission vom 17. Dezember 2013 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften berühren könnte.
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12.7.2021 |
DE |
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C 278/23 |
Urteil des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 20. Mai 2021 (Vorabentscheidungsersuchen der Augstākā tiesa [Senāts] — Lettland) — „BTA Baltic Insurance Company“ AAS/Valsts ieņēmumu dienests
(Rechtssache C-230/20) (1)
(Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung [EWG] Nr. 2913/92 - Zollkodex der Gemeinschaften - Art. 195 - Art. 232 Abs. 1 Buchst. a - Art. 221 Abs. 3 - Gemeinsamer Zolltarif - Beitreibung des Zollschuldbetrags - Mitteilung des Abgabenbetrags an den Schuldner - Verjährungsfrist - Inanspruchnahme des Bürgen - Zwangsvollstsreckung zum Zweck der Zahlung - Angemessene Frist)
(2021/C 278/32)
Verfahrenssprache: Lettisch
Vorlegendes Gericht
Augstākā tiesa (Senāts)
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin:„BTA Baltic Insurance Company“ AAS
Beklagter: Valsts ieņēmumu dienests
Tenor
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1. |
Art. 195 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften in ihrer durch die Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 des Rates vom 16. November 2009 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass der in diesem Artikel genannte Bürge einer Zollschuld nicht als „Schuldner“ im Sinne von Art. 221 Abs. 3 der Verordnung Nr. 2913/92 in ihrer durch die Verordnung Nr. 1186/2009 geänderten Fassung anzusehen ist und für ihn deshalb die in dieser Bestimmung vorgesehene Verjährungsfrist von drei Jahren ab Entstehung der Zollschuld nicht gelten kann. |
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2. |
Art. 232 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 2913/92 in ihrer durch die Verordnung Nr. 1186/2009 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass die in dieser Bestimmung vorgesehene Verpflichtung der Mitgliedstaaten, von allen ihnen nach den geltenden Vorschriften zu Gebot stehenden Möglichkeiten Gebrauch zu machen, um die Entrichtung der Abgaben zu erreichen, nicht nur für den Schuldner gilt, sondern auch für den Bürgen, und dass dieser daher gemäß Art. 232 Abs. 1 Buchst. a als die Person angesehen werden kann, gegen die sich die Zwangsvollstreckung richtet und für die die Vollstreckungsvorschriften des Mitgliedstaats, u. a. die Fristvorschriften, gelten. |
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3. |
Die sich aus dem Grundsatz der Rechtssicherheit ergebende Regel, nach der eine angemessene Verjährungsfrist einzuhalten ist, ist dahin auszulegen, dass sie für die Klage gegen den Bürgen gilt, um die Beitreibung einer Zollschuld zu gewährleisten. |
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12.7.2021 |
DE |
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C 278/24 |
Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 29. April 2021 (Vorabentscheidungsersuchen der Rechtbank Amsterdam — Niederlande) — Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls gegen X
(Rechtssache C-665/20 PPU) (1)
(Vorlage zur Vorabentscheidung - Eilvorabentscheidungsverfahren - Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen - Rahmenbeschluss 2002/584/JI - Europäischer Haftbefehl - Gründe, aus denen die Vollstreckung abgelehnt werden kann - Art. 4 Nr. 5 - Gesuchte Person, die wegen derselben Handlung in einem Drittstaat rechtskräftig verurteilt worden ist - Sanktion, die bereits vollstreckt worden ist oder nach dem Recht des Urteilsstaats nicht mehr vollstreckt werden kann - Umsetzung - Ermessen der vollstreckenden Justizbehörde - Begriff „dieselbe Handlung“ - Straferlass durch eine Behörde, die keine Justizbehörde ist, im Rahmen einer allgemeinen Begnadigungsmaßnahme)
(2021/C 278/33)
Verfahrenssprache: Niederländisch
Vorlegendes Gericht
Rechtbank Amsterdam
Partei des Ausgangsverfahrens
X
Tenor
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1. |
Art. 4 Nr. 5 des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten in der durch den Rahmenbeschluss 2009/299/JI des Rates vom 26. Februar 2009 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass ein Mitgliedstaat, der sich dafür entscheidet, diese Bestimmung in sein innerstaatliches Recht umzusetzen, der vollstreckenden Justizbehörde ein Ermessen bei der Entscheidung darüber einräumen muss, ob die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls aus dem in dieser Bestimmung genannten Grund abzulehnen ist. |
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2. |
Art. 3 Nr. 2 und Art. 4 Nr. 5 des Rahmenbeschlusses 2002/584 in der durch den Rahmenbeschluss 2009/299 geänderten Fassung sind dahin auszulegen, dass der in diesen beiden Bestimmungen verwendete Begriff „dieselbe Handlung“ einheitlich auszulegen ist. |
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3. |
Art. 4 Nr. 5 des Rahmenbeschlusses 2002/584 in der durch den Rahmenbeschluss 2009/299 geänderten Fassung, der die Anwendung des in dieser Bestimmung vorgesehenen fakultativen Grundes für die Ablehnung der Vollstreckung von der Voraussetzung abhängig macht, dass im Fall einer Verurteilung die Sanktion bereits vollstreckt worden ist, gerade vollstreckt wird oder nach dem Recht des Urteilsstaats nicht mehr vollstreckt werden kann, ist dahin auszulegen, dass diese Voraussetzung erfüllt ist, wenn die gesuchte Person wegen derselben Handlung rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurde, die sie im Drittstaat ihrer Verurteilung teilweise verbüßt hat und die ihr im Übrigen von einer Behörde dieses Staates, die keine Justizbehörde ist, im Rahmen einer allgemeinen, auch für Verurteilte, die schwere Straftaten begangen haben, geltenden und nicht auf objektiven Erwägungen strafrechtspolitischer Art beruhenden Begnadigungsmaßnahme erlassen wurde. Die vollstreckende Justizbehörde muss bei der Ausübung des ihr zustehenden Ermessens die Verhinderung von Straflosigkeit und die Bekämpfung der Kriminalität gegen die Gewährleistung der Rechtssicherheit des Betroffenen abwägen. |
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12.7.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 278/24 |
Vorabentscheidungsersuchen des Sąd Apelacyjny w Warszawie (Polen), eingereicht am 11. September 2020 — A.K./ Skarb Państwa
(Rechtssache C-428/20)
(2021/C 278/34)
Verfahrenssprache: Polnisch
Vorlegendes Gericht
Sąd Apelacyjny w Warszawie
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: A.K.
Beklagter: Skarb Państwa
Vorlagefrage
Ist Art. 2 der Richtlinie 2005/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 zur Änderung der Richtlinien 72/166/EWG, 84/5/EWG, 88/357/EWG und 90/232/EWG des Rates sowie der Richtlinie 2000/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung (1) dahin auszulegen, dass ein Mitgliedstaat, der eine Übergangszeit für die Anpassung der Mindestdeckungssummen festgelegt hat, verpflichtet war, die Deckungssummen binnen 30 Monaten nach Ablauf der Frist für die Umsetzung der Richtlinie auf mindestens die Hälfte der in dem geänderten Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 84/5/EWG genannten Beträge anzuheben, und zwar
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— |
in Bezug auf alle Verkehrsversicherungsverträge, die nach Ablauf dieser 30 Monate in Kraft waren, darunter auch die Verträge, die zwar vor dem 11. Dezember 2009 geschlossen wurden, jedoch auch noch nach diesem Datum in Kraft waren, für Schadensereignisse, die nach dem 11. Dezember 2009 eingetreten sind, |
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— |
oder ausschließlich in Bezug auf neue Verkehrsversicherungsverträge, die nach dem 11. Dezember 2009 geschlossen wurden? |
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12.7.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 278/25 |
Vorabentscheidungsersuchen des Tribunalul Neamţ (Rumänien), eingereicht am 3. November 2020 — Ministerul Public — D.N.A. — Serviciul Teritorial Bacău/XXX, YYY
(Rechtssache C-580/20)
(2021/C 278/35)
Verfahrenssprache: Rumänisch
Vorlegendes Gericht
Tribunalul Neamţ
Parteien des Ausgangsverfahrens
Beschuldigte: XXX, YYY
Andere Parteien des Verfahrens: Ministerul Public — D.N.A. — Serviciul Teritorial Bacău
Mit Beschluss vom 11. Mai 2021 hat der Gerichtshof (Sechste Kammer) das Vorabentscheidungsersuchen des Tribunalul Neamț (Landgericht Neamț, Rumänien) vom 14. Oktober 2020 für offensichtlich unzulässig erklärt.
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12.7.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 278/25 |
Vorabentscheidungsersuchen des Oberlandesgerichts Stuttgart (Deutschland) eingereicht am 26. März 2021 — Paypal (Europe) Sàrl et Cie, SCA gegen PQ
(Rechtssache C-190/21)
(2021/C 278/36)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Oberlandesgericht Stuttgart
Parteien des Ausgangsverfahrens
Berufungsklägerin: Paypal (Europe) Sàrl et Cie, SCA
Berufungsbeklagter: PQ
Vorlagefragen
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1. |
Ist ein bei isolierter Betrachtung und autonomer Interpretation deliktischer Anspruch bereits dann als vertraglicher Anspruch gemäß Art. 7 Nr. 1 der Verordnung (EU) 1215/2012 (1) zu qualifizieren, wenn der deliktische Anspruch irgendwie mit einem vertraglichen Anspruch konkurriert, ohne dass es für die Existenz des deliktischen Anspruchs auf die Auslegung des Vertrags ankäme? |
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2. |
Für den Fall der Verneinung von Frage 1: Wo ist der Erfolgsort im Sinne des Art. 7 Nr. 2 der Verordnung 1215/2012 zu lokalisieren, wenn ein Anbieter von Zahlungsdienstleistungen vom Konto eines Kunden elektronisches Geld auf das Empfangskonto eines Glücksspielunternehmens bei dem gleichen Zahlungsdienstleister überweist und in der Mitwirkung des Zahlungsdienstleisters an Zahlungen zu Gunsten des Glücksspielunternehmens eventuell eine unerlaubte Handlung zu erblicken ist: |
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2.1 |
Am Sitz des Zahlungsdienstleisters als Ort der E-Geld-Transaktion? |
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2.2 |
An dem Ort, an dem aufgrund der Transaktion (jedenfalls bei Rechtmäßigkeit der Transaktion) ein Aufwendungsersatzanspruch des Zahlungsdienstleisters gegen den Kunden entsteht, der die Zahlung angewiesen hat? |
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2.3 |
An dem Ort, an dem der Kunde, der die Zahlung angewiesen hat, seinen Wohnsitz hat? |
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2.4 |
An dem Ort, an dem das Bankkonto des Kunden belegen ist, auf welches der Zahlungsdienstleister durch eine Einziehungsermächtigung zugreifen kann, um das E-Geld-Konto aufzuladen? |
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2.5 |
An dem Ort, an dem das auf das Wettkonto des Spielers bei den Glücksspielunternehmen durch den Zahlungsdienstleister überwiesene Geld beim Glücksspiel verloren geht, also am Sitz des Glücksspielunternehmens? |
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2.6 |
An dem Ort, an dem der Kunde das verbotene Glücksspiel vornimmt (sofern der Spielort zugleich der Wohnsitz des Kunden ist)? |
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2.7 |
An keinem dieser Orte? |
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2.8 |
Sofern Frage 2.2 bejaht wird und es auf den Ort ankommt, an dem aufgrund der Transaktion ein Aufwendungsersatzanspruch des Zahlungsdienstleisters gegen den Kunden entsteht: Wo entsteht der Aufwendungsersatzanspruch gegen den die Zahlung anweisenden Kunden? Kann für die Lokalisierung dieser Obligation der Erfüllungsort des Zahlungsdiensterahmenvertrags oder der Wohnsitz des Schuldners herangezogen werden? |
(1) Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 2012, L 351, S. 1).
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12.7.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 278/26 |
Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal administratif de Dijon (Frankreich), eingereicht am 31. März 2021 — X/Préfet de Saône-et-Loire
(Rechtssache C-206/21)
(2021/C 278/37)
Verfahrenssprache: Französisch
Vorlegendes Gericht
Tribunal administratif de Dijon
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: X
Beklagter: Préfet de Saône-et-Loire
Vorlagefrage
Stellen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 2004/38/EG vom 29. April 2004 (1), die eine Krankenversicherung und ausreichende Existenzmittel verlangen, so dass keine Sozialhilfeleistungen in Anspruch genommen werden müssen, eine mittelbare Diskriminierung von Personen dar …, die aufgrund ihrer Behinderung keine oder nur eine eingeschränkte Erwerbstätigkeit ausüben können, und dadurch möglicherweise nicht in der Lage sind, über ausreichende Existenzmittel zu verfügen, um für ihren Lebensunterhalt aufzukommen, ohne erheblich oder gar unangemessen die Sozialleistungen des Mitgliedstaats in Anspruch zu nehmen, in dem sie wohnhaft sind?
(1) Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG (ABl. 2004, L 158, S. 77).
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12.7.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 278/27 |
Vorabentscheidungsersuchen des Bundesverwaltungsgerichts (Deutschland) eingereicht am 19. April 2021 — Bundesrepublik Deutschland vertreten durch Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat gegen MA, PB
(Rechtssache C-245/21)
(2021/C 278/38)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Bundesverwaltungsgericht
Parteien des Ausgangsverfahrens
Revisionsklägerin: Bundesrepublik Deutschland
Revisionsbeklagte: MA, PB
Vorlagefragen
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1. |
Ist eine behördliche Aussetzung der Vollziehung der Überstellungsentscheidung, die widerruflich nur wegen der durch die COVID 19-Pandemie bedingten tatsächlichen (zeitweiligen) Unmöglichkeit von Überstellungen ergeht, während eines gerichtlichen Rechtsbehelfsverfahrens vom Anwendungsbereich des Art. 27 Abs. 4 Dublin III-VO (1) erfasst? |
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2. |
Wenn Frage 1 bejaht wird: Löst eine solche Aussetzungsentscheidung eine Unterbrechung der Überstellungsfrist nach Art. 29 Abs. 1 Dublin III-VO aus? |
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3. |
Wenn Frage 2 bejaht wird: Gilt dies auch dann, wenn ein Gericht vor Ausbruch der COVID 19-Pandemie einen Antrag des Schutzsuchenden, nach Art. 27 Abs. 3 Buchst. c Dublin III-VO die Durchführung der Überstellungsentscheidung bis zum Abschluss des Rechtsbehelfsverfahrens auszusetzen, abgelehnt hatte? |
(1) Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. 2013, L 180, S. 31).
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12.7.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 278/28 |
Vorabentscheidungsersuchen des Bundesverwaltungsgerichts (Deutschland) eingereicht am 21. April 2021 — Bundesrepublik Deutschland vertreten durch das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat gegen LE
(Rechtssache C-248/21)
(2021/C 278/39)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Bundesverwaltungsgericht
Parteien des Ausgangsverfahrens
Revisionsklägerin: Bundesrepublik Deutschland
Revisionsbeklagte: LE
Vorlagefragen:
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1. |
Ist eine behördliche Aussetzung der Vollziehung der Überstellungsentscheidung, die widerruflich nur wegen der durch die COVID 19-Pandemie bedingten tatsächlichen (zeitweiligen) Unmöglichkeit von Überstellungen ergeht, während eines gerichtlichen Rechtsbehelfsverfahrens vom Anwendungsbereich des Art. 27 Abs. 4 Dublin III-VO (1) erfasst? |
|
2. |
Wenn Frage 1 bejaht wird: Löst eine solche Aussetzungsentscheidung eine Unterbrechung der Überstellungsfrist nach Art. 29 Abs. 1 Dublin III-VO aus? |
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3. |
Wenn Frage 2 bejaht wird: Gilt dies auch dann, wenn ein Gericht vor Ausbruch der COVID 19-Pandemie einen Antrag des Schutzsuchenden, nach Art. 27 Abs. 3 Buchst. c Dublin III-VO die Durchführung der Überstellungsentscheidung bis zum Abschluss des Rechtsbehelfsverfahrens auszusetzen, abgelehnt hatte? |
(1) Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. 2013, L 180, S. 31).
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12.7.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 278/28 |
Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale ordinario di Roma (Italien), eingereicht am 22. April 2021 — DG/Ministero dell'Interno — Dipartimento per le Libertà Civili e l'Immigrazione — Direzione Centrale dei Servizi Civili per L’Immigrazione e l’Asilo — Unità Dublino
(Rechtssache C-254/21)
(2021/C 278/40)
Verfahrenssprache: Italienisch
Vorlegendes Gericht
Tribunal ordinario di Roma
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: DG
Beklagter: Ministero dell'Interno — Dipartimento per le Libertà Civili e l'Immigrazione — Direzione Centrale dei Servizi Civili per L’Immigrazione e l’Asilo — Unità Dublino
Vorlagefragen
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1. |
Verlangt das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf im Sinne von Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, dass die Art. 4 und 19 der Charta unter den Umständen des Ausgangsverfahrens auch gegen die Gefahr der indirekten Zurückweisung infolge einer Überstellung in einen Mitgliedstaat der Union, der keine systemischen Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 der Dublin-Verordnung (1) aufweist (in Ermangelung anderer Mitgliedstaaten, die auf der Grundlage der Kriterien in den Kapiteln III und IV zuständig sind) und den ersten Antrag auf internationalen Schutz bereits geprüft und zurückgewiesen hat, Schutz gewähren? |
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2. |
Muss das Gericht des Mitgliedstaats, in dem der zweite Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, das mit einer Klage im Sinne von Art. 27 der Dublin-Verordnung befasst ist — und damit dafür zuständig ist, die Überstellung innerhalb der Union zu prüfen, aber nicht dafür, über den Antrag auf Schutz zu entscheiden –, die Gefahr der indirekten Zurückweisung in ein Drittland als gegeben bewerten, wenn der Mitgliedstaat, in dem der erste Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, den Begriff „interner Schutz“ im Sinne von Art. 8 der Richtlinie 2011/95/EU (2) anders beurteilt hat? |
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3. |
Ist die Beurteilung der Gefahr der indirekten Zurückweisung infolge der in zwei Mitgliedstaaten unterschiedlichen Auslegung des Bedürfnisses nach „internem Schutz“ vereinbar mit Art. 3 Abs. 1 (zweiter Teil) der Verordnung und mit dem allgemeinen Verbot für Drittstaatsangehörige, den Mitgliedstaat der Union auszuwählen, in dem sie einen Antrag auf internationalen Schutz stellen? |
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4. |
Wenn die vorstehenden Fragen bejaht werden:
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(1) Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung) (ABl. 2013, L 180, S. 31).
(2) Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Neufassung) (ABl. 2011, L 337, S. 9).
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12.7.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 278/29 |
Vorabentscheidungsersuchen des Oberlandesgerichts München (Deutschland) eingereicht am 22. April 2021 — KP gegen TV und Gemeinde Bodman-Ludwigshafen
(Rechtssache C-256/21)
(2021/C 278/41)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Oberlandesgericht München
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: KP
Beklagte: TV, Gemeinde Bodman-Ludwigshafen
Vorlagefrage
Sind Art. 124 lit. d), Art. 128 der Verordnung (EU) 2017/1001 (1) so auszulegen, dass das Unionsmarkengericht selbst dann noch zu einer Entscheidung über die mit einer Widerklage im Sinne von Art. 128 dieser Verordnung geltend gemachte Nichtigkeit einer Unionsmarke befugt ist, nachdem die auf diese Unionsmarke gestützte Verletzungsklage im Sinne von Art. 124 lit. a) wirksam zurückgenommen wurde?
(1) Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über die Unionsmarke (ABl. 2017, L 154, S. 1).
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12.7.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 278/30 |
Vorabentscheidungsersuchen des Korkein oikeus (Finnland), eingereicht am 22. April 2021 — Keskinäinen Vakuutusyhtiö Fennia/Koninklijke Philips N.V.
(Rechtssache C-264/21)
(2021/C 278/42)
Verfahrenssprache: Finnisch
Vorlegendes Gericht
Korkein oikeus
Parteien des Ausgangsverfahrens
Rechtsmittelführerin: Keskinäinen Vakuutusyhtiö Fennia
Rechtsmittelgegnerin: Koninklijke Philips N.V.
Vorlagefragen
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1. |
Setzt der Begriff des Herstellers im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Produkthaftungsrichtlinie (1) voraus, dass sich eine Person, die ihren Namen, ihr Warenzeichen oder ein anderes Erkennungszeichen auf dem Produkt angebracht oder deren Anbringen zugelassen hat, auch auf andere Weise als Hersteller des Produkts ausgibt? |
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2. |
Falls die erste Frage bejaht wird: Anhand welcher Gesichtspunkte ist das Ausgeben als Hersteller des Produkts zu beurteilen? Ist es für diese Beurteilung von Bedeutung, dass das Produkt von einer Tochtergesellschaft des Markeninhabers hergestellt wurde und von einer anderen Tochtergesellschaft vertrieben wurde? |
(1) Richtlinie 1999/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Mai 1999 zur Änderung der Richtlinie 85/374/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Haftung für fehlerhafte Produkte (ABl. 1999, L 141, S. 20).
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12.7.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 278/30 |
Vorabentscheidungsersuchen des Conseil d’État (Belgien), eingereicht am 29. April 2021 — Secrétariat général de l’Enseignement catholique ASBL (SeGEC), Fédération des Établissements libres subventionnés indépendants ASBL (FELSI), Groupe scolaire Don Bosco à Woluwe-Saint-Lambert ASBL, École fondamentale libre de Chênée ASBL, Collège Saint-Guibert de Gembloux ASBL, Collège Saint-Benoit de Maredsous ASBL, Pouvoir organisateur des Centres PMS libres à Woluwe ASBL/Institut des Comptes nationaux (ICN), Banque nationale de Belgique
(Rechtssache C-277/21)
(2021/C 278/43)
Verfahrenssprache: Französisch
Vorlegendes Gericht
Conseil d’État
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Secrétariat général de l’Enseignement catholique ASBL (SeGEC), Fédération des Établissements libres subventionnés indépendants ASBL (FELSI), Groupe scolaire Don Bosco à Woluwe-Saint-Lambert ASBL, École fondamentale libre de Chênée ASBL, Collège Saint-Guibert de Gembloux ASBL, Collège Saint-Benoit de Maredsous ASBL, Pouvoir organisateur des Centres PMS libres à Woluwe ASBL
Beklagte: Institut des Comptes nationaux (ICN), Banque nationale de Belgique
Vorlagefragen
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1. |
Ist Anhang A Nr. 20.309 Buchst. h der Verordnung Nr. 549/2013 (1) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Union dahin auszulegen, dass eine Regelung, wonach eine für den Tätigkeitsbereich des Unterrichtswesens zuständige Behörde
als „übermäßig“ im Sinne dieser Bestimmung anzusehen ist, so dass sie de facto die allgemeine Politik oder das Programm der Einheiten des betreffenden Tätigkeitsbereichs diktiert oder bindet? |
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2. |
Ist Anhang A Nr. 20.15 dieser Verordnung dahin auszulegen, dass unter den Begriff der allgemeinverbindlichen Verordnung auch spezifische, für ein „Statut“ konstitutive Vorschriften fallen, die für die im Bereich des Unterrichtswesens tätigen und vom Staat finanzierten Mitglieder des Personals von Einrichtungen ohne Erwerbszweck gelten? |
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12.7.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 278/31 |
Vorabentscheidungsersuchen des Østre Landsret (Dänemark), eingereicht am 28. April 2021 — Dansk Akvakultur, handelnd für die AquaPri A/S/Miljø- og Fødevareklagenævnet
(Rechtssache C-278/21)
(2021/C 278/44)
Verfahrenssprache: Dänisch
Vorlegendes Gericht
Østre Landsret
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Dansk Akvakultur, handelnd für die AquaPri A/S
Beklagte: Miljø- og Fødevareklagenævnet
Streithelferin: Landbrug & Fødevarer (zur Unterstützung der AquaPri A/S)
Vorlagefragen
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1. |
Ist Art. 6 Abs. 3 [Satz 1] der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (Habitatrichtlinie) (1) dahin auszulegen, dass er auf eine Situation wie die vorliegende anwendbar ist, in der eine Genehmigung für den Weiterbetrieb einer bestehenden Aquakulturanlage beantragt wird, wenn deren Tätigkeit und die Emission von Stickstoff und anderen Nährstoffen im Verhältnis zu den im Jahr 2006 genehmigten Tätigkeiten und Emissionen unverändert ist, aber bei der früheren Genehmigung der Aquakulturanlage keine Prüfung sämtlicher Tätigkeiten und der kumulativen Auswirkung aller Aquakulturanlagen in dem Gebiet durchgeführt wurde, da von den zuständigen Behörden nur die Gesamtemissionen von Stickstoff usw. der betreffenden Aquakulturanlage geprüft wurden? |
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2. |
Ist es für die Beantwortung von Frage 1 von Bedeutung, dass im nationalen Bewirtschaftungsplan für die Einzugsgebiete 2015-2021 das Bestehen von Aquakulturanlagen in dem Gebiet dadurch berücksichtigt wird, dass darin eine bestimmte Stickstoffmenge vorgesehen ist, um zu gewährleisten, dass die in dem Gebiet bestehenden Aquakulturanlagen ihre gegenwärtigen Emissionsgenehmigungen nutzen können und dass die tatsächlich durch diese Aquakulturanlagen verursachten Emissionen innerhalb des festgelegten Rahmens bleiben? |
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3. |
Wenn in einem Fall wie dem vorliegenden eine Prüfung nach Art. 6 Abs. 3 [Satz 1] der Habitatrichtlinie durchzuführen ist, ist die zuständige Behörde dann verpflichtet, bei dieser Prüfung den im Bewirtschaftungsplan 2015-2021 festgelegten Rahmen für die Stickstoffemissionen und andere gegebenenfalls einschlägige Informationen und Prüfungen zu berücksichtigen, die sich aus dem Bewirtschaftungsplan und dem Natura-2000-Programm für das Gebiet ergeben könnten? |
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12.7.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 278/32 |
Vorabentscheidungsersuchen des Østre Landsret (Dänemark), eingereicht am 28. April 2021 — X/Udlændingenævnet
(Rechtssache C-279/21)
(2021/C 278/45)
Verfahrenssprache: Dänisch
Vorlegendes Gericht
Østre Landsret
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: X
Beklagter: Udlændingenævnet
Vorlagefragen
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1. |
Steht die Stillhalteklausel in Art. 13 des Beschlusses Nr. 1/80 (1) der Einführung und Anwendung einer nationalen Vorschrift, nach der der Ehegattennachzug — außer bei Vorliegen ganz besonderer Gründe — davon abhängig gemacht wird, dass der Ehegatte/Lebensgefährte, der als türkischer Arbeitnehmer in dem betreffenden Mitgliedstaat vom Assoziierungsabkommen und vom Beschluss Nr. 1/80 erfasst wird, einen Sprachtest in der Amtssprache des Aufnahmemitgliedstaats bestanden hat, entgegen, wenn der türkische Arbeitnehmer wie im Ausgangsverfahren im betreffenden Mitgliedstaat nach dessen früher geltenden Regeln, die insoweit kein Erfordernis einer bestandenen Prüfung in der Sprache des Mitgliedstaats enthielten, das Recht auf Daueraufenthalt erworben hat? |
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2. |
Erfasst das besondere Diskriminierungsverbot in Art. 10 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 eine nationale Vorschrift, nach der der Ehegattennachzug — außer bei Vorliegen ganz besonderer Gründe — davon abhängig gemacht wird, dass der Ehegatte/Lebensgefährte, der als türkischer Arbeitnehmer in dem betreffenden Mitgliedstaat vom Assoziierungsabkommen und vom Beschluss Nr. 1/80 erfasst wird, eine Sprachprüfung in der Amtssprache des Aufnahmemitgliedstaats bestanden hat, entgegen, wenn der türkische Arbeitnehmer wie im Ausgangsverfahren im betreffenden Mitgliedstaat nach dessen früher geltenden Regeln, die insoweit kein Erfordernis einer bestandenen Prüfung in der Sprache des Mitgliedstaats enthielten, das Recht auf Daueraufenthalt erworben hat? |
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3. |
Falls Frage 2 zu verneinen ist: Steht das allgemeine Diskriminierungsverbot in Art. 9 des Assoziierungsabkommens einer nationalen Vorschrift wie der angeführten in einem Fall wie dem des Ausgangsverfahrens, in dem der türkische Arbeitnehmer im betreffenden Mitgliedstaat nach dessen früher geltenden Regeln, die insoweit kein Erfordernis einer bestandenen Sprachprüfung in der Amtssprache des Aufnahmemitgliedstaats enthielten, das Recht auf Daueraufenthalt erworben hat, entgegen, wenn ein solches Erfordernis nicht für Staatsangehörige des betreffenden nordischen Mitgliedstaats (hier Dänemark) und der anderen nordischen Länder sowie für andere Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen, (und damit nicht für EU/EWR-Staatsangehörige) gilt? |
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4. |
Falls Frage 3 zu bejahen ist: Kann das allgemeine Diskriminierungsverbot in Art. 9 des Assoziierungsabkommens vor den nationalen Gerichten unmittelbar geltend gemacht werden? |
(1) Beschluss Nr. 1/80 des Assoziationsrates vom 19. September 1980 über die Entwicklung der Assoziation EWG-Türkei (nicht amtlich veröffentlicht).
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12.7.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 278/33 |
Vorabentscheidungsersuchen des Lietuvos vyriausiasis administracinis teismas (Litauen), eingereicht am 30. April 2021 — P. I./Migracijos departamentą prie Lietuvos Respublikos vidaus reikalų ministerijos
(Rechtssache C-280/21)
(2021/C 278/46)
Verfahrenssprache: Litauisch
Vorlegendes Gericht
Lietuvos vyriausiasis administracinis teismas
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: P. I.
Beklagte: Migracijos departamentas prie Lietuvos Respublikos vidaus reikalų ministerijos
Vorlagefrage
Ist der Widerstand gegen eine illegal operierende und in korrupter Weise einflussreiche Gruppe, die einen Asylbewerber durch den Staatsapparat unterdrückt und gegen die eine legitime Verteidigung aufgrund der weit verbreiteten Korruption in diesem Staat unmöglich ist, einer zugeschriebenen politischen Überzeugung (engl. attributed political opinion) im Sinne von Art. 10 der Richtlinie 2011/95/EU (1) gleichzusetzen?
(1) Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. 2011, L 337, S. 9).
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12.7.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 278/33 |
Vorabentscheidungsersuchen des Landesgerichts Salzburg (Österreich) eingereicht am 5. Mai 2021 — FC gegen FTI Touristik GmbH
(Rechtssache C-287/21)
(2021/C 278/47)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Landesgericht Salzburg
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: FC
Beklagte: FTI Touristik GmbH
Vorlagefragen:
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1. |
Ist Artikel 12 Abs. 2 der Richtlinie (EU) 2015/2302 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 25. November 2015 über Pauschalreisen und verbundene Reiseleistungen (1) („die Richtlinie“) dahingehend auszulegen, dass ein Rücktritt von der Pauschalreise durch den Reisenden unter Berufung auf „unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände“ grundsätzlich erst unmittelbar vor Reiseantritt zulässig ist oder dieser Rücktritt im Einzelfall auch 3-4 Monate davor erfolgen kann? |
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2. |
Sollte eine Rücktrittserklärung grundsätzlich ohne zeitliche Einschränkung zulässig sein, so ist weiter zu fragen,
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3. |
Kommt es bei der Beurteilung des Vorliegens unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe und der dadurch eingetretenen erheblichen Beeinträchtigung der Durchführung der Pauschalreise
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4. |
Steht ein kostenfreies Rücktrittsrecht dann nicht zu, wenn die Umstände, auf die sich der Reisende stützt, bei der Buchung bereits vorgelegen haben oder zumindest vorhersehbar waren oder kann dies zumindest zur Anlegung eines strengeren Maßstabs bei der Beurteilung der Zumutbarkeit einer Beeinträchtigung führen? |
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5. |
Sollten die Voraussetzungen für einen kostenfreien Reiserücktritt nicht vorliegen, so stellt sich die Frage, ob sich vereinbarte „angemessene pauschale Rücktrittsgebühren“ im Sinne des Artikel 12 Abs. 1 der Richtlinie lediglich im Rahmen branchenüblicher Prozentsätze ausgehend von Erfahrungssätzen zu bewegen haben oder ob es stets seiner Prüfung der erwarteten ersparten Aufwendungen und Einnahmen aus anderweitigen Verwendungen der Reiseleistungen im konkreten Einzelfall unter Offenlegung der Kalkulationsgrundlagen des Reiseveranstalters bedarf? |
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6. |
Kann bei der Beurteilung der Angemessenheit pauschal vereinbarter Rücktrittsgebühren auf nationales Recht zurückgegriffen werden, wenn dieses bei einem zu erwartenden unverhältnismäßigen Verfahrensaufwand die Festsetzung der Höhe eines Betrages nach freiem richterlichem Ermessen ermöglicht? |
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7. |
Bezieht sich der letzte Satz in Artikel 12 Abs. 1 der Richtlinie, wonach auf Ersuchen des Reisenden der Reiseveranstalter die Höhe der Rücktrittsgebühren begründet, auch auf eine pauschal mit einem Prozentsatz vereinbarte Rücktrittsgebühr und welche rechtlichen Konsequenzen ergeben sich aus der Nichterfüllung oder nicht ausreichenden Erfüllung dieser Pflicht durch den Reiseveranstalter? |
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8. |
Trifft den Reiseveranstalter die Behauptungs- und Beweislast für die Angemessenheit einer pauschal mit einem Prozentsatz vereinbarten Rücktrittsgebühr oder obliegt es stets dem Reisenden, einzuwenden und unter Beweis zu stellen, was sich der Reiseveranstalter abhängig vom Zeitpunkt des Rücktritts gewöhnlich erspart und was er durch anderweitigen Verkauf der Reiseleistungen gewöhnlich erwerben kann? |
(1) Richtlinie (EU) 2015/2302 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Pauschalreisen und verbundene Reiseleistungen, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 90/314/EWG des Rates (ABl. 2015, L 326, S. 1).
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12.7.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 278/34 |
Rechtsmittel der Universität Koblenz-Landau gegen das Urteil des Gerichts (Zehnte erweiterte Kammer) vom 24. Februar 2021 in der Rechtssache T-108/18, Universität Koblenz-Landau gegen Europäische Exekutivagentur für Bildung und Kultur, eingelegt am 5. Mai 2021
(Rechtssache C-288/21 P)
(2021/C 278/48)
Verfahrenssprache: Deutsch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführerin: Universität Koblenz-Landau (Prozessbevollmächtigte: C. von der Lühe, Rechtsanwalt, R. Di Prato, Rechtsanwältin)
Andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Exekutivagentur für Bildung und Kultur
Anträge der Rechtsmittelführerin
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— |
Das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 24. Februar 2021 in der Rechtssache T-108/18 ist aufzuheben und festzustellen, dass die gegenüber der Rechtsmittelführerin mit der Entscheidung der Rechtsmittelgegnerin vom 21.12.2017 (Az. OF/2016/0720 sowie vom 07.02.2018 (Az. OF/2016/0720 geltend gemachten Forderungen auf Rückzahlung nicht bestehen, |
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— |
hilfsweise, das genannte Urteil des Gerichts der Europäischen Union ist aufzuheben und die Sache an das Gericht der Europäischen Union zurückzuverweisen, |
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— |
die Kosten des Verfahrens sind der Rechtsmittelgegnerin aufzuerlegen. |
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung des Rechtsmittels macht die Klägerin drei Rechtsmittelgründe geltend.
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1. |
Erster Rechtsmittelgrund: Verfahrensrüge wegen unterbliebener Wiederöffnung des mündlichen Verfahrens Die Rechtsmittelführerin macht geltend, der neue Sachvortrag der Klägerin, der ihr erst nach Schluss des mündlichen Verfahrens bekannt geworden sei und den sie bis zu diesem Zeitpunkt nicht in das Verfahren einführen habe können, entziehe der angegriffenen Entscheidung in wesentlichen Punkten die Argumentationsgrundlage, da sie auf einem von den Feststellungen der nationalen Strafermittlungsbehörde nicht bestätigten Sachverhalt aufbaue. Weiterhin sei der Antrag der Klägerin auf Wiederöffnung des mündlichen Verfahrens wegen bislang unbekannter neuer Tatsachen, die für den Ausgang des Rechtsstreits in der Weise rechtliche Bedeutung hätten, dass sie geeignet seien, ihn zu Gunsten der Partei zu beeinflussen, sei ermessensfehlerhaft abgelehnt worden. |
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2. |
Zweiter Rechtsmittelgrund: Verkennung der Reichweite des Grundsatzes der Gewährung rechtlichen Gehörs Das Gericht habe verkannt, dass aufgrund der Tatsache, dass es der Klägerin unverschuldet und zum Zeitpunkt der angegriffenen Entscheidung der Beklagten objektiv unmöglich gewesen sei, Unterlagen zum Nachweis der ordnungsgemäßen Mittelverwendung vorzulegen, die Beklagte eine für die Klägerin nachteilige Feststellung über die ordnungsgemäße Mittelverwendung getroffen habe. |
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3. |
Dritter Rechtsmittelgrund: Missachtung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes und Verkennung der Tragweite des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit Das Gericht habe einen bei der Klägerin eingetretenen Vertrauenstatbestand, der durch schriftliche Bestätigung der Beklagten über die ordnungsgemäße Abwicklung der streitgegenständlichen geförderten Projekte geschaffen worden sei, nicht bzw. nicht rechtsfehlerfrei gewürdigt. Eine sich im Nachgang offenbarende tatsächliche Abweichung des Sachverhalts, wie er der die korrekte Mittelverwendung bestätigenden Aussage der Beklagten zugrunde liege, und die allein geeignet wäre, eine ursprüngliche positive Bewertung der Abwicklungsprozesse und deren Geeignetheit in Frage zu stellen, sei seitens des Gerichts nicht festgestellt worden. Schließlich sei es nicht mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vereinbar, dass Hinweise auf einen möglichen abweichenden Sachverhalt nicht vollständig unter Ausschöpfung der der Beklagten und dem Gericht zugänglichen Erkenntnisquellen aufgeklärt würden, bevor die Einschneidenste aller möglichen Maßnahmen seitens der Beklagten (hier vollständige Rückforderung sämtlicher bewilligter und ausgereichter Fördermittel) ergriffen würde. |
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12.7.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 278/35 |
Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal de première instance de Liège (Belgien), eingereicht am 7. Mai 2021 — Starkinvest SRL
(Rechtssache C-291/21)
(2021/C 278/49)
Verfahrenssprache: Französisch
Vorlegendes Gericht
Tribunal de première instance de Liège
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Starkinvest SRL
Vorlagefragen
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1. |
Handelt es sich bei einer zugestellten gerichtlichen Entscheidung, mit der eine Partei zur Zahlung eines Zwangsgelds für den Fall des Verstoßes gegen eine Unterlassungsanordnung verurteilt wird, um eine gerichtliche Entscheidung, mit der der Schuldner aufgefordert wird, die Forderung des Gläubigers zu erfüllen, im Sinne von Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 655/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Einführung eines Verfahrens für einen Europäischen Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung (1)? |
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2. |
Fällt eine gerichtliche Entscheidung, mit der eine Partei zur Zahlung eines Zwangsgelds verurteilt wird und die im Ursprungsland vollstreckbar ist, unter den Begriff „gerichtliche Entscheidung“ im Sinne von Art. 4 der Verordnung Nr. 655/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Einführung eines Verfahrens für einen Europäischen Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung, obwohl die Höhe des Zwangsgelds nicht gemäß Art. 55 der Verordnung Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (2) festgesetzt wurde? |
(1) Verordnung (EU) Nr. 655/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Einführung eines Verfahrens für einen Europäischen Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung im Hinblick auf die Erleichterung der grenzüberschreitenden Eintreibung von Forderungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 2014, L 189, S. 59).
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12.7.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 278/36 |
Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale Ordinario di Firenze (Italien), eingereicht am 10. Mai 2021 — XXX.XX/Ministero dell’Interno, Dipartimento per le Libertà civili e l’Immigrazione — Unità Dublino
(Rechtssache C-297/21)
(2021/C 278/50)
Verfahrenssprache: Italienisch
Vorlegendes Gericht
Tribunale Ordinario di Firenze
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: XXX.XX
Beklagter: Ministero dell’Interno, Dipartimento per le Libertà civili e l’Immigrazione — Unità Dublino
Vorlagefragen
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1. |
Ist Art. 17 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (1) im Einklang mit den Art. 19 und 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und Art. 27 der Verordnung Nr. 604/2013 dahin auszulegen, dass es dem Gericht des Mitgliedstaats, das mit der Anfechtung der Maßnahme des Dublin Referats befasst ist, gestattet ist, die Zuständigkeit des Staates, der die Überstellung auf der Grundlage von Art. 18 Abs. 1 Buchst. d durchführen müsste, festzustellen, wenn es feststellt, dass im zuständigen Mitgliedstaat die Gefahr eines Verstoßes gegen den Grundsatz der Nichtzurückweisung durch Zurückweisung des Antragstellers in sein Herkunftsland besteht, in dem dem Antragsteller Lebensgefahr oder die Gefahr unmenschlicher und entwürdigender Behandlung drohen würde? |
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2. |
Hilfsweise: Ist Art. 3 Abs. 2 der Verordnung Nr. 604/2013 im Einklang mit den Art. 19 und 47 der Charta und Art. 27 der Verordnung Nr. 604/2013 dahin auszulegen, dass es dem Gericht gestattet ist, die Zuständigkeit des Staates festzustellen, der die Überstellung gemäß Art. 18 Abs. 1 Buchst. d dieser Verordnung durchzuführen hat, wenn feststeht:
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(1) Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung) (ABl. 2013, L 180, S. 31).
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12.7.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 278/37 |
Klage, eingereicht am 11. Mai 2021 — Europäische Kommission/Italienische Republik
(Rechtssache C-303/21)
(2021/C 278/51)
Verfahrenssprache: Italienisch
Parteien
Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: W. Roels und A. Spina)
Beklagte: Italienische Republik
Anträge
Die Kommission beantragt,
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— |
festzustellen, dass die Italienische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Art. 18 und 63 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union verstoßen hat, dass sie nichtitalienische Unionsbürger, die nicht beabsichtigen, sich in Italien niederzulassen, von der Regelung über den ermäßigten Steuersatz für den Erwerb ihrer ersten, Nicht-Luxuswohnung im italienischen Hoheitsgebiet ausschließt; |
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— |
der Italienischen Republik die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Ein ermäßigter Satz der Grunderwerbsteuer für den Kauf einer Wohnimmobilie (so genannte „erste Wohnung“) in Italien komme unter bestimmten Bedingungen zur Anwendung, und zwar u. a. dann, wenn sich die Immobilie in der Gemeinde befinde, in der der Steuerzahler wohne oder in die er seinen Wohnsitz innerhalb von 18 Monaten nach dem Kauf der Immobilie verlegen möchte. Für die Zwecke der Anwendung der Steuererleichterung gelte diese Bedingung unterschiedslos sowohl für italienische Staatsbürger als auch für Bürger anderer Mitgliedstaaten. Nach den Bestimmungen, die Gegenstand der vorliegenden Klage seien, gelte dieses Erfordernis jedoch nicht für italienische Staatsangehörige, die aus beruflichen Gründen ins Ausland gezogen seien.
Da die streitige nationale Regelung für die Zwecke der Steuervergünstigung vorsehe, dass die italienische Staatsangehörigkeit der Steuerpflichtigen der entscheidende Faktor für die Unterscheidung zwischen italienischen Staatsangehörigen und Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten sei, stelle sie eine unmittelbare Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit dar, die nach Art. 18 AEUV verboten sei.
Da außerdem der Erwerb einer Immobilie im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats durch einen Gebietsfremden eine Immobilieninvestition darstelle, die unter den Kapitalverkehr zwischen den Mitgliedstaaten falle, stelle die in der fraglichen nationalen Regelung vorgesehene bevorzugte Behandlung von Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats eine nach Art. 63 Abs. 1 AEUV verbotene Beschränkung des freien Kapitalverkehrs dar, die nicht nach Art. 65 Abs. 1 und 3 AEUV objektiv gerechtfertigt werden könne.
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12.7.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 278/37 |
Klage, eingereicht am 3. Juni 2021 — Europäische Kommission/Slowakische Republik
(Rechtssache C-342/21)
(2021/C 278/52)
Verfahrenssprache: Slowakisch
Parteien
Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: M. Noll-Ehlers, R. Lindenthal)
Beklagte: Slowakische Republik
Anträge
Die Kommission beantragt,
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— |
festzustellen, dass die Slowakische Republik dadurch ihren Verpflichtungen aus Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 2008/50/EG (1) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2008 über Luftqualität und saubere Luft für Europa in Verbindung mit Anhang XI dieser Richtlinie nicht nachgekommen ist, dass sie seit dem Jahr 2005 in dem Gebiet SKBB01 Banskobystrický kraj (mit Ausnahme des Jahres 2016) und im Ballungsraum SKKO0.1 Košice (mit Ausnahme der Jahre 2009, 2015 und 2016) die Tagesgrenzwerte für PM10 systematisch und andauernd überschritten hat; |
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— |
festzustellen, dass die Slowakische Republik dadurch ihren Verpflichtungen aus Art. 23 Abs. 1 Unterabs. 2 der Richtlinie 2008/50/EG in Verbindung mit Anhang XV dieser Richtlinie nicht nachgekommen ist, dass sie in Luftqualitätsplänen keine geeigneten Maßnahmen festgelegt hat, damit der Zeitraum der Nichteinhaltung in dem Gebiet SKBB01 Banskobystrický kraj, im Ballungsraum SKKO0.1 Košice und in dem Gebiet SKKO02 Košický kraj so kurz wie möglich gehalten werden kann; |
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— |
der Slowakischen Republik die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Richtlinie 2008/50/EG lege für PM10-Konzentrationen einen Tagesgrenzwert fest (50 μg/m3). Der Tageskonzentrationswert dürfe nicht mehr als 35-mal im Kalenderjahr überschritten werden. Die Slowakische Republik habe im Gebiet Banskobystrický kraj und im Ballungsraum Košice systematisch und andauernd gegen Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 2008/50 verstoßen, wie aus den von der Slowakischen Republik gemäß Art. 27 dieser Richtlinie vorgelegten Jahresberichten über die Luftqualität hervorgehe.
Zudem sehe Art. 23 Abs. 1 der Richtlinie 2008/50/EG vor, dass die Mitgliedstaaten, wenn die Schadstoffwerte in der Luft in bestimmten Gebieten oder Ballungsräumen einen Grenzwert überschritten, dafür sorgten, dass für diese Gebiete oder Ballungsräume Luftqualitätspläne erstellt würden, um die entsprechenden in Anhang XI festgelegten Grenzwerte einzuhalten. Im Falle der Überschreitung dieser Grenzwerte, für die die Frist für die Erreichung bereits verstrichen sei, enthielten die Luftqualitätspläne geeignete Maßnahmen, damit der Zeitraum der Nichteinhaltung so kurz wie möglich gehalten werden könne. Die Kommission macht geltend, dass die Slowakische Republik der Verpflichtung nicht nachgekommen sei, im Fall der Überschreitung der Grenzwerte Luftqualitätspläne mit geeigneten Maßnahmen zu erstellen, damit der Zeitraum der Nichteinhaltung so kurz wie möglich gehalten werden könne, und zwar in Bezug auf die Gebiete Banskobystrický kraj und Košický kraj und den Ballungsraum Košice. Dieser Verstoß ergebe sich zum einen bereits unmittelbar aus dem Umstand, dass die Slowakische Republik in diesen beiden Gebieten und in diesem Ballungsraum durch die Überschreitung der Tagesgrenzwerte für PM10 systematisch und andauernd gegen Art. 13 Abs. 1 verstoßen habe. Darüber hinaus ergebe sich der Verstoß gegen Art. 23 Abs. 1 der Richtlinie auch aus der Ungeeignetheit der Luftqualitätspläne, der unzureichenden Luftqualitätsstrategie, den unzureichenden zusätzlichen Maßnahmen und aus Mängeln der slowakischen Rechtsvorschriften.
Gericht
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12.7.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 278/39 |
Urteil des Gerichts vom 24. März 2021 — Picard/Kommission
(Rechtssache T-769/16) (1)
(Öffentlicher Dienst - Vertragsbedienstete - Reform des Statuts von 2014 - Übergangsmaßnahmen betreffend bestimmte Modalitäten der Berechnung der Ruhegehaltsansprüche - Wechsel des Systems nach der Unterzeichnung eines neuen Vertrags als Vertragsbediensteter - Begriff „angestellt sein“)
(2021/C 278/53)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: Maxime Picard (Hettange-Grande, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M.-A. Lucas und M. Bertha)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: B. Mongin und G. Gattinara)
Gegenstand
Klage nach Art. 270 AEUV auf Aufhebung zum einen der Antwort des Sachbearbeiters der Sektion „Ruhegehälter“ des Amts für die Feststellung und Abwicklung individueller Ansprüche (PMO) der Kommission vom 4. Januar 2016 und zum anderen, soweit erforderlich, der Entscheidung des Direktors der Direktion E der Generaldirektion „Humanressourcen“ der Kommission vom 25. Juli 2016, die Beschwerde des Klägers vom 1. April 2016 gegen die sich aus der Mitteilung vom 4. Januar 2016 ergebende Entscheidung bzw. Nichtentscheidung zurückzuweisen
Tenor
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1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
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2. |
Herr Maxime Picard trägt die Kosten. |
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12.7.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 278/39 |
Urteil des Gerichts vom 2. Juni 2021 — Casa Regina Apostolorum della Pia Società delle Figlie di San Paolo/Kommission
(Rechtssache T-223/18) (1)
(Staatliche Beihilfen - Gesundheitsdienstleistungen - Direkte Zuschüsse für öffentliche Krankenhäuser in der Region Latium [Italien] - Beschluss, mit dem das Nichtvorliegen einer staatlichen Beihilfe festgestellt wird - Nichtigkeitsklage - Rechtsakt mit Verordnungscharakter, der keine Durchführungsmaßnahmen nach sich zieht - Unmittelbare Betroffenheit - Zulässigkeit - Begründungspflicht - Begriff „wirtschaftliche“ Tätigkeit)
(2021/C 278/54)
Verfahrenssprache: Italienisch
Parteien
Klägerin: Casa Regina Apostolorum della Pia Società delle Figlie di San Paolo (Albano Laziale, Italien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt F. Rosi)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: K. Herrmann und F. Tomat)
Gegenstand
Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des Beschlusses C (2017) 7973 final der Kommission vom 4. Dezember 2017 über die staatliche Beihilfe SA.39913 (2017/NN) — Italien — Mutmaßlicher Ausgleich für öffentliche Krankenhäuser in der Region Latium
Tenor
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1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
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2. |
Die Casa Regina Apostolorum della Pia Società delle Figlie di San Paolo trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten der Europäischen Kommission. |
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12.7.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 278/40 |
Urteil des Gerichts vom 2. Juni 2021 — Franz Schröder/EUIPO — RDS Design (MONTANA)
(Rechtssache T-854/19) (1)
(Unionsmarke - Nichtigkeitsverfahren - Unionswortmarke MONTANA - Absolutes Eintragungshindernis - Beschreibender Charakter - Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung [EU] Nr. 207/2009 [jetzt Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EU) 2017/1001] - Anspruch auf rechtliches Gehör - Art. 94 Abs. 1 der Verordnung 2017/1001 - Ermittlung des Sachverhalts von Amts wegen - Zulassung von erstmals vor der Beschwerdekammer vorgelegten Beweismitteln - Art. 95 Abs. 1 und 2 der Verordnung 2017/1001)
(2021/C 278/55)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Franz Schröder GmbH & Co. KG (Delbrück, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt L. Pechan und Rechtsanwältin N. Fangmann)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (Prozessbevollmächtigter: D. Gája)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelferin vor dem Gericht: RDS Design ApS (Allerød, Dänemark) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. Viinberg)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 14. Oktober 2019 (Sache R 2393/2018–4) zu einem Nichtigkeitsverfahren zwischen Franz Schröder und RDS Design
Tenor
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1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
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2. |
Die Franz Schröder GmbH & Co. KG trägt neben ihren eigenen Kosten die dem Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) entstandenen Kosten. |
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3. |
Die RDS Design ApS trägt ihre eigenen Kosten. |
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12.7.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 278/41 |
Urteil des Gerichts vom 2. Juni 2021 — Franz Schröder/EUIPO — RDS Design (MONTANA)
(Rechtssache T-855/19) (1)
(Unionsmarke - Nichtigkeitsverfahren - Internationale Registrierung mit Benennung der Europäischen Union - Bildmarke MONTANA - Absolutes Eintragungshindernis - Beschreibender Charakter - Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 [jetzt Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EU) 2017/1001] - Anspruch auf rechtliches Gehör - Art. 94 Abs. 1 der Verordnung 2017/1001 - Ermittlung des Sachverhalts von Amts wegen - Zulassung von erstmals vor der Beschwerdekammer vorgelegten Beweismitteln - Art. 95 Abs. 1 und 2 der Verordnung 2017/1001)
(2021/C 278/56)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Franz Schröder GmbH & Co. KG (Delbrück, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt L. Pechan und Rechtsanwältin N. Fangmann)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (Prozessbevollmächtigter: D. Gája)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelferin vor dem Gericht: RDS Design ApS (Allerød, Dänemark) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. Viinberg)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 14. Oktober 2019 (Sache R 1006/2019–4) zu einem Nichtigkeitsverfahren zwischen Franz Schröder und RDS Design
Tenor
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1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
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2. |
Die Franz Schröder GmbH & Co. KG trägt neben ihren eigenen Kosten die dem Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) entstandenen Kosten. |
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3. |
Die RDS Design ApS trägt ihre eigenen Kosten. |
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12.7.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 278/41 |
Urteil des Gerichts vom 2. Juni 2021 — Franz Schröder/EUIPO — RDS Design (MONTANA)
(Rechtssache T-856/19) (1)
(Unionsmarke - Nichtigkeitsverfahren - Internationale Registrierung mit Benennung der Europäischen Union - Wortmarke MONTANA - Absolutes Eintragungshindernis - Beschreibender Charakter - Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung [EG] Nr. 40/94 [jetzt Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EU) 2017/1001] - Anspruch auf rechtliches Gehör - Art. 94 Abs. 1 der Verordnung 2017/1001 - Ermittlung des Sachverhalts von Amts wegen - Zulassung von erstmals vor der Beschwerdekammer vorgelegten Beweismitteln - Art. 95 Abs. 1 und 2 der Verordnung 2017/1001)
(2021/C 278/57)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Franz Schröder GmbH & Co. KG (Delbrück, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt L. Pechan und Rechtsanwältin N. Fangmann)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (Prozessbevollmächtigter: D. Gája)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelferin vor dem Gericht: RDS Design ApS (Allerød, Dänemark) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. Viinberg)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 14. Oktober 2019 (Sache R 2394/2018–4) zu einem Nichtigkeitsverfahren zwischen Franz Schröder und RDS Design
Tenor
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1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
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2. |
Die Franz Schröder GmbH & Co. KG trägt neben ihren eigenen Kosten die dem Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) entstandenen Kosten. |
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3. |
Die RDS Design ApS trägt ihre eigenen Kosten. |
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12.7.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 278/42 |
Urteil des Gerichts vom 2. Juni 2021 — adp Gauselmann/EUIPO — Gameloft (GAMELAND)
(Rechtssache T-17/20) (1)
(Unionsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Unionsbildmarke GAMELAND - Ältere Unionswortmarke Gameloft - Relatives Eintragungshindernis - Verwechslungsgefahr - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EU] 2017/1001 - Ernsthafte Benutzung der älteren Marke - Art. 47 Abs. 2 der Verordnung 2017/1001 - Einschränkung des Dienstleistungsverzeichnisses der Anmeldung)
(2021/C 278/58)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: adp Gauselmann GmbH (Espelkamp, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin K. Mandel)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (Prozessbevollmächtigte: S. Palmero Cabezas)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelferin vor dem Gericht: Gameloft SE (Paris, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin M. Decker)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des EUIPO vom 5. November 2019 (Sache R 2502/2018-5) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen Gameloft und adp Gauselmann
Tenor
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1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
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2. |
Die adp Gauselmann GmbH trägt die Kosten. |
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12.7.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 278/43 |
Urteil des Gerichts vom 2. Juni 2021 — Himmel/EUIPO — Ramirez Monfort (Hispano Suiza)
(Rechtssache T-177/20) (1)
(Unionsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Unionswortmarke Hispano Suiza - Ältere Unionswortmarke HISPANO SUIZA - Relatives Eintragungshindernis - Verwechslungsgefahr - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 [jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001])
(2021/C 278/59)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Kläger: Erwin Leo Himmel (Walchwil, Schweiz) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. Gomoll)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) (Prozessbevollmächtigter: M. Fischer)
Anderer Beteiligter im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelfer vor dem Gericht: Gonzalo Andres Ramirez Monfort (Barcelona, Spanien)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des EUIPO vom 21. Januar 2020 (Sache R 67/2019-1) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen Herrn Himmel und Herrn Ramirez Monfort
Tenor
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1. |
Die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Amts der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 21. Januar 2020 (Sache R 67/2019-1) wird aufgehoben. |
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2. |
Das EUIPO trägt die Kosten. |
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12.7.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 278/43 |
Urteil des Gerichts vom 2. Juni 2021 — Schneider/EUIPO — Raths (Teslaplatte)
(Rechtssache T-183/20) (1)
(Unionsmarke - Nichtigkeitsverfahren - Unionswortmarke Teslaplatte - Absolutes Eintragungshindernis - Beschreibender Charakter - Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 [jetzt Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EU) 2017/1001])
(2021/C 278/60)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Kläger: Christian Schneider (Leverkusen, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt R. Buttron)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) (Prozessbevollmächtigte: D. Walicka)
Anderer Beteiligter im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelfer vor dem Gericht: Oliver Raths (Männedorf, Schweiz) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte G. Jacobs und M. Maybaum)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des EUIPO vom 15. Januar 2020 (Sache R 247/2019-2) zu einem Nichtigkeitsverfahren zwischen Herrn Raths und Herrn Schneider
Tenor
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1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
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2. |
Herr Christian Schneider trägt die Kosten. |
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12.7.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 278/44 |
Beschluss des Gerichts vom 25. Mai 2021 — Rochem Group/EUIPO — Rochem Marine (R.T.S. ROCHEM Technical Services)
(Rechtssache T-233/20) (1)
(Unionsmarke - Widerruf der angefochtenen Entscheidung - Wegfall des Streitgegenstands - Erledigung)
(2021/C 278/61)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Rochem Group AG (Zug, Schweiz) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin K. Guridi Sedlak)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (Prozessbevollmächtigter: P. Sipos)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelferin vor dem Gericht: Rochem Marine Srl (Genua, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte R. Gioia und L. Mansi)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des EUIPO vom 20. Februar 2020 (Sache R 1544/2019-1) zu einem Nichtigkeitsverfahren zwischen Rochem Marine und Rochem Group
Tenor
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1. |
Der Rechtsstreit ist in der Hauptsache erledigt. |
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2. |
Das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) trägt seine eigenen Kosten sowie die Kosten der Rochem Group AG und der Rochem Marine Srl. |
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12.7.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 278/44 |
Beschluss des Gerichts vom 25. Mai 2021 — Rochem Group/EUIPO — Rochem Marine (ROCHEM)
(Rechtssache T-261/20) (1)
(Unionsmarke - Widerruf der angefochtenen Entscheidung - Wegfall des Streitgegenstands - Erledigung)
(2021/C 278/62)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Rochem Group AG (Zug, Schweiz) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin K. Guridi Sedlak)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) (Prozessbevollmächtigter: P. Sipos)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelferin vor dem Gericht: Rochem Marine Srl (Genua, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte R. Gioia und L. Mansi)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des EUIPO vom 2. März 2020 (Sache R 1547/2019-1) zu einem Nichtigkeitsverfahren zwischen Rochem Marine und Rochem Group
Tenor
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1. |
Der Rechtsstreit ist in der Hauptsache erledigt. |
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2. |
Das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) trägt seine eigenen Kosten sowie die Kosten der Rochem Group AG und der Rochem Marine Srl. |
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12.7.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 278/45 |
Beschluss des Gerichts vom 25. Mai 2021 — Rochem Group/EUIPO — Rochem Marine (ROCHEM)
(Rechtssache T-262/20) (1)
(Unionsmarke - Widerruf der angefochtenen Entscheidung - Wegfall des Streitgegenstands - Erledigung)
(2021/C 278/63)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Rochem Group AG (Zug, Schweiz) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin K. Guridi Sedlak)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) (Prozessbevollmächtigter: P. Sipos)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelferin vor dem Gericht: Rochem Marine Srl (Genua, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte R. Gioia und L. Mansi)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des EUIPO vom 2. März 2020 (Sache R 1546/2019-1) zu einem Nichtigkeitsverfahren zwischen Rochem Marine und Rochem Group
Tenor
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1. |
Der Rechtsstreit ist in der Hauptsache erledigt. |
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2. |
Das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) trägt seine eigenen Kosten sowie die Kosten der Rochem Group AG und der Rochem Marine Srl. |
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12.7.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 278/46 |
Beschluss des Gerichts vom 25. Mai 2021 — Rochem Group/EUIPO — Rochem Marine (R.T.S. ROCHEM Technical Services)
(Rechtssache T-263/20) (1)
(Unionsmarke - Widerruf der angefochtenen Entscheidung - Wegfall des Streitgegenstands - Erledigung)
(2021/C 278/64)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Rochem Group AG (Zug, Schweiz) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin K. Guridi Sedlak)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (Prozessbevollmächtigter: P. Sipos)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelferin vor dem Gericht: Rochem Marine Srl (Genua, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte R. Gioia und L. Mansi)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des EUIPO vom 2. März 2020 (Sache R 1545/2019-1) zu einem Nichtigkeitsverfahren zwischen Rochem Marine und Rochem Group
Tenor
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1. |
Der Rechtsstreit ist in der Hauptsache erledigt. |
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2. |
Das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) trägt seine eigenen Kosten sowie die Kosten der Rochem Group AG und der Rochem Marine Srl. |
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12.7.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 278/46 |
Beschluss des Gerichts vom 17. Mai 2021 — Electrodomésticos Taurus/EUIPO — Shenzhen Aukey E-Business (AICOOK)
(Rechtssache T-328/20) (1)
(Nichtigkeitsklage - Unionsmarke - Widerspruchsverfahren - Feststellungsantrag - Verpflichtungsantrag - Unzulässigkeit)
(2021/C 278/65)
Verfahrenssprache: Spanisch
Parteien
Klägerin: Electrodomésticos Taurus, SL (Oliana, Spanien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt E. Manresa Medina)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) (Prozessbevollmächtigter: S. Palmero Cabezas)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO: Shenzhen Aukey E-Business Co. Ltd (Shenzhen, China)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des EUIPO vom 23. März 2020 (Sache R 2212/2019-5) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen Electrodomésticos Taurus und Shenzhen Aukey E-Business
Tenor
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1. |
Die Klage wird als unzulässig abgewiesen. |
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2. |
Die Electrodomésticos Taurus, SL trägt die Kosten. |
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12.7.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 278/47 |
Beschluss des Gerichts vom 20. Mai 2021 — LG u. a./Kommission
(Rechtssache T-482/20) (1)
(Nichtigkeitsklage - Schutz der finanziellen Interessen der Union - Untersuchung des OLAF - Vertraulichkeit des Schriftwechsels zwischen Anwalt und Mandant - Nicht anfechtbare Handlung - Vorbereitende Maßnahme - Unzulässigkeit)
(2021/C 278/66)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Kläger: LG und die fünf weiteren im Anhang des Beschlusses namentlich aufgeführten Kläger (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Sigal und M. Teder)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: T. Adamopoulos und J. Baquero Cruz)
Gegenstand
Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des Beschlusses, den das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) in einer E-Mail vom 26. Mai 2020 stillschweigend erlassen haben soll und mit dem das OLAF den Antrag auf Schutz des Anwaltsgeheimnisses hinsichtlich der Kommunikation zwischen den Klägern und ihren Anwälten abgelehnt haben soll
Tenor
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1. |
Die Klage wird als unzulässig abgewiesen. |
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2. |
LG und die weiteren im Anhang namentlich aufgeführten Kläger tragen ihre eigenen Kosten. |
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3. |
Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen Kosten. |
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12.7.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 278/47 |
Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 26. Mai 2021 — OHB System/Kommission
(Rechtssache T-54/21 R)
(Vorläufiger Rechtsschutz - Öffentliche Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge - Beschaffung von Galileo-Übergangssatelliten - Ablehnung des Angebots eines Bieters - Antrag auf einstweilige Anordnung - Fumus boni iuris - Dringlichkeit - Interessenabwägung)
(2021/C 278/67)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Antragstellerin: OHB System AG (Bremen, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte W. Würfel und F. Hausmann)
Antragsgegnerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: G. Wilms, J. Estrada de Solà, L. Mantl und L. André)
Gegenstand
Antrag nach Art. 278 AEUV auf Aussetzung des Vollzugs der Entscheidungen der im Namen und im Auftrag der Kommission handelnden Europäischen Weltraumorganisation (ESA) vom 19. und 22. Januar 2021, den öffentlichen Auftrag 2018/S 091-206089 nicht an die Antragstellerin zu vergeben, sondern an zwei andere Bieter, sowie darauf, der Kommission aufzugeben, Zugang zu den Vergabeunterlagen zu gewähren
Tenor
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1. |
Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird zurückgewiesen. |
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2. |
Die Beschlüsse vom 31. Januar 2021, OHB System/Kommission (T-54/21 R), und vom 26. Februar 2021, OHB System/Kommission (T-54/21 R), werden aufgehoben. |
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3. |
Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten, mit Ausnahme der Entscheidung über die Kosten, die der Airbus Defence and Space GmbH entstanden sind. Diese trägt die ihr im Rahmen ihres Streithilfeantrags entstandenen Kosten. |
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12.7.2021 |
DE |
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C 278/48 |
Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 26. Mai 2021 — Darment/Kommission
(Rechtssache T-92/21 R)
(Vorläufiger Rechtsschutz - Umwelt - Fluorierte Treibhausgase - Verordnung [EU] Nr. 517/2014 - Inverkehrbringen von teilfluorierten Kohlenwasserstoffen - Beschluss, mit dem gegen ein Unternehmen, das die ihm zugeteilte Quote überschritten hatte, eine Sanktion verhängt wurde - Antrag auf einstweilige Anordnungen - Fehlende Dringlichkeit)
(2021/C 278/68)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Antragstellerin: Darment Oy (Helsinki, Finnland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt C. Ginter)
Antragsgegnerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: B. De Meester und K. Talabér-Ritz)
Gegenstand
Antrag nach Art. 279 AEUV, gerichtet zum einen darauf, der Kommission aufzugeben, gegen die Antragstellerin für das Jahr 2021 und die folgenden Zuweisungszeiträume keine Sanktionen nach Art. 25 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über fluorierte Treibhausgase und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 (ABl. 2014, L 150, S. 195) mehr zu verhängen, und zum anderen darauf, der Kommission aufzugeben, der Antragstellerin für das Jahr 2021 und die folgenden Zuweisungszeiträume eine Quote für die Einfuhr von teilfluorierten Kohlenwasserstoffen in Gebinden zuzuteilen
Tenor
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1. |
Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird zurückgewiesen. |
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2. |
Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten. |
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12.7.2021 |
DE |
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C 278/48 |
Klage, eingereicht am 27. April 2021 — SE/Kommission
(Rechtssache T-223/21)
(2021/C 278/69)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Kläger: SE (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältinnen L. Levi und M. Vandenbussche)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Der Kläger beantragt,
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— |
die Entscheidung, mit der seine Bewerbung auf die Stelle COM/2020/1474 abgelehnt wurde und von der er spätestens am 15. September 2020 erfahren hat, aufzuheben; |
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— |
die Entscheidung vom 28. Oktober 2020, mit der sein Antrag nach Art. 90 Abs. 1 des Beamtenstatuts betreffend seine Anwartschaft auf Beförderung und auf Zuweisung oder Neueinstufung in eine neue Stelle abgelehnt wurde, aufzuheben; |
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— |
soweit erforderlich, die Entscheidungen vom 18. Januar 2021 bzw. 3. März 2021, mit der seine Beschwerden vom 16. September 2020 und 2. November 2020 abgewiesen wurden, aufzuheben; |
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— |
einen Ausgleich für seinen materiellen Schaden aufgrund des Verlusts einer Chance auf Zuweisung/Einweisung in die Stelle COM/2020/1474 ab dem 1. September 2020 entsprechend der Veranschlagung in der Klageschrift anzuordnen; |
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— |
einen Ausgleich für seinen materiellen Schaden aufgrund des Verlusts einer Chance auf Beförderung ab dem 16. Mai 2020 entsprechend der Veranschlagung in der Klageschrift anzuordnen; |
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— |
einen Ausgleich für seinen materiellen Schaden aufgrund des Verlusts einer Chance, Beamter auf Lebenszeit durch Teilnahme an den auf Bedienstete auf Zeit der Stufe 2(b) AD beschränkten internen Auswahlverfahren zu werden, entsprechend der Veranschlagung in der Klageschrift anzuordnen; |
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— |
der Beklagten die gesamten Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht der Kläger zwei Gruppen von Klagegründen geltend, die insgesamt acht Gründe umfassen.
Die erste Gruppe von Klagegründen betrifft die Klage des Klägers insoweit, als sie sich gegen die Ablehnung seiner Bewerbung auf die Stelle COM/2020/1474 richtet, während die zweite Gruppe von Klagegründen seine Klage insoweit betrifft, als sie sich gegen die Entscheidung richtet, mit dem ihm die Möglichkeit vorenthalten wird, befördert, neu eingestuft, neu klassifiziert und/oder in eine neue Stelle eingewiesen zu werden.
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1. |
Erster Klagegrund (erste Gruppe von Klagegründen): Fehlende Bekanntgabe und fehlende Begründung der Entscheidung
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2. |
Zweiter Klagegrund (erste Gruppe von Klagegründen), mit dem geltend gemacht wird, die Ablehnung der Bewerbung auf die Stelle COM/2020/1474 sei rechtswidrig, da sie auf einer rechtswidrigen Auslegung von Art. 8 Abs. 2 und Art. 10 Abs. 3 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der EU (BSB) beruhe — Verstoß gegen Art. 8 Abs. 2 und Art. 10 Abs. 3 BSB, gegen den Vertrag mit dem Kläger und gegen das dienstliche Interesse.
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3. |
Dritter Klagegrund (erste Gruppe von Klagegründen), mit dem eine Nichtbeachtung etablierter Verwaltungspraktiken, eine Ungleichbehandlung und eine Diskriminierung wegen des Alters geltend gemacht wird.
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4. |
Vierter Klagegrund (erste Gruppe von Klagegründen), mit dem ein Transparenzmangel, eine Verweigerung des Rechts auf Anhörung und eine Verweigerung eines wirksamen Rechtsbehelfs geltend gemacht wird.
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5. |
Erster Klagegrund (zweite Gruppe von Klagegründen), mit dem eine fehlerhafte Auslegung von Art. 8 Abs. 2 und Art. 10 Abs. 3 BSB, ein Verstoß gegen die Art. 8 Abs. 2 und 10 Abs. 3 BSB, gegen den Vertrag mit dem Kläger und gegen das dienstliche Interesse geltend gemacht wird.
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6. |
Zweiter Klagegrund (zweite Gruppe von Klagegründen), mit dem eine Ungleichbehandlung und eine Diskriminierung wegen des Alters zwischen Bediensteten auf Zeit 2(b) in der Kommission geltend gemacht wird.
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7. |
Dritter Klagegrund (zweite Gruppe von Klagegründen), mit dem die Ungleichbehandlung von Bediensteten auf Zeit 2(b) verschiedener Einrichtungen der Union geltend gemacht wird.
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8. |
Vierter Klagegrund (zweite Gruppe von Klagegründen), mit dem eine Ungleichbehandlung zwischen Bediensteten auf Zeit 2(b) und anderen Bediensteten auf Zeit in der Kommission geltend gemacht wird.
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12.7.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 278/50 |
Klage, eingereicht am 30. April 2021 — Praesidiad/EUIPO — Zaun (Pfosten)
(Rechtssache T-231/21)
(2021/C 278/70)
Sprache der Klageschrift: Englisch
Parteien
Klägerin: Praesidiad Holding (Zwevegem, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Rieger-Janson und D. Op de Beeck)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Zaun Ltd (Wolverhampton, Vereinigtes Königreich)
Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO
Inhaberin des streitigen Geschmacksmusters: Klägerin
Streitiges Geschmacksmuster: Gemeinschaftsgeschmacksmuster Nr. 127 204-0001 (Pfosten)
Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Dritten Beschwerdekammer des EUIPO vom 15. Februar 2021 in der Sache R 2068/2019-3
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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— |
die angefochtene Entscheidung aufzuheben; |
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— |
die Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung des EUIPO vom 19. Juli 2019, mit der der Antrag auf Nichtigerklärung des angegriffenen Geschmacksmusters zurückgewiesen wurde, aufrechtzuerhalten; |
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— |
dem EUIPO (und, falls die andere Beteiligte im Verfahren vor dem EUIPO als Streithelferin auftritt, der anderen Beteiligten als Streithelferin) die Kosten aufzuerlegen. |
Angeführte Klagegründe
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— |
Die Beschwerdekammer habe das DOCERAM-Urteil in ihrer Auslegung von Art. 8 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 des Rates insoweit fehlerhaft angewandt, als sie eine ordnungsgemäße Identifizierung der Ware unterlassen habe. |
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— |
Die Beschwerdekammer habe das DOCERAM-Urteil in ihrer Auslegung von Art. 8 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 des Rates insoweit fehlerhaft angewandt, als sie die Nachweise objektiver Umstände, die für andere Erwägungen als eine technische Funktion sprächen, nicht berücksichtigt habe. |
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— |
Die Beschwerdekammer habe das DOCERAM-Urteil in ihrer Auslegung von Art. 8 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 des Rates insoweit fehlerhaft angewandt, als sie die Prüfung der objektiven Umstände nicht durchgeführt habe und stattdessen darauf hingewiesen habe, dass der subjektive Nachweis der Gegebenheiten des Geschmacksmusters verlangt werde. |
|
— |
Die Beschwerdekammer habe entgegen Art. 62 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 keine Begründung gegeben, aus welchem Grund die Nachweise der Inhaberin des Geschmacksmusters als unerheblich und/oder unbegründet zurückgewiesen worden seien. |
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— |
Die Beschwerdekammer habe die Beweislast fälschlicherweise der Inhaberin des Geschmacksmusters statt der Antragstellerin auf Nichtigerklärung auferlegt. |
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12.7.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 278/51 |
Klage, eingereicht am 7. Mai 2021 — SN/Parlament
(Rechtssache T-249/21)
(2021/C 278/71)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: SN (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt P. Eleftheriadis)
Beklagter: Europäisches Parlament
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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— |
die Entscheidung des Generalsekretärs des Europäischen Parlaments vom 21. Dezember 2020 vollständig aufzuheben; |
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— |
die an die Klägerin gerichtete Zahlungsaufforderung Nr. 7010000021 vom 15. Januar 2021 in Höhe von 196 199,84 Euro vollständig für nichtig zu erklären; |
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— |
dem Europäischen Parlament die Kosten der Klägerin in dem Verfahren aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klage wird auf fünf Gründe gestützt:
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1. |
Das Europäische Parlament habe Art. 137 der Verordnung über das Statut der Beamten und über die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft (1) nicht berücksichtigt. |
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2. |
Das Europäische Parlament habe einen Rechtsfehler begangen und einen falschen Maßstab für „zuviel gezahlte Beträge“ aus den Art. 32 und 68 des Beschlusses des Präsidiums des Europäischen Parlaments vom 19. Mai und 9. Juli 2008 mit Durchführungsbestimmungen zum Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments (2) angelegt; |
|
3. |
Das Europäische Parlament habe die in den Art. 2 und 21 des Abgeordnetenstatuts (3) verbürgten Rechte auf Freiheit und Unabhängigkeit der Abgeordneten nicht beachtet; |
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4. |
Begründungsmangel nach Art. 296 AEUV, da 68 der 78 von der Abgeordneten als Beweisstücke eingereichten Dokumente als „unzulässig“ zurückgewiesen worden seien; nicht begründet worden sei, weshalb die gesamte Entschädigung der Abgeordneten ein „zuviel gezahlter Betrag“ sei, obwohl nur sechs der 30 Monate des Vertrags überprüft worden seien; und nicht begründet worden sei, weshalb den Schlussfolgerungen des OLAF, in denen die Klägerin vom Vorwurf der Unredlichkeit entlastet worden sei, widersprochen worden sei. |
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5. |
Offensichtliche Tatsachenfehler |
(1) Verordnung Nr. 31 (EWG), Nr. 11 (EAG) über das Statut der Beamten und über die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft (ABl. 1962, P 45, S. 1385).
(2) Beschluss des Präsidiums des Europäischen Parlaments vom 19. Mai und 9. Juli 2008 mit Durchführungsbestimmungen zum Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments (2009/C 159/01) (ABl. 2009, C 159, S. 1).
(3) Beschluss des Europäischen Parlaments vom 28. September 2005 zur Annahme des Abgeordnetenstatuts des Europäischen Parlaments (2005/684/EG, Euratom) (ABl. 2005, L 262, S. 1).
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12.7.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 278/52 |
Klage, eingereicht am 10. Mai 2021 — Zdút/EUIPO — Nehera u. a. (nehera)
(Rechtssache T-250/21)
(2021/C 278/72)
Sprache der Klageschrift: Englisch
Parteien
Kläger: Ladislav Zdút (Bratislava, Slowakei) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin Y. Echevarría García)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Isabel Nehera (Sutton, Ontario, Kanada), Jean-Henri Nehera (Burnaby, British Columbia, Kanada), Natasha Sehnal (Montferrier-sur-Lez, Frankreich)
Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO
Inhaber der streitigen Marke: Kläger
Streitige Marke: Unionswortbildmarke nehera in Schwarz — Unionsmarke Nr. 11 794 112
Verfahren vor dem EUIPO: Nichtigkeitsverfahren
Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des EUIPO vom 10. März 2021 in der Sache R 1216/2020-2
Anträge
Der Kläger beantragt,
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— |
die angefochtene Entscheidung aufzuheben; |
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— |
dem EUIPO die Kosten einschließlich der Kosten im Verfahren vor dem EUIPO aufzuerlegen. |
Angeführter Klagegrund
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— |
Verstoß gegen Art. 59 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates |
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12.7.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 278/53 |
Klage, eingereicht am 15. Mai 2021 — Domator24.com Paweł Nowak/EUIPO — Siwek und Didyk (Sessel)
(Rechtssache T-256/21)
(2021/C 278/73)
Sprache der Klageschrift: Polnisch
Parteien
Kläger: Domator24.com Paweł Nowak (Zielona Góra, Polen) (Prozessbevollmächtigter: T. Gawliczek, Rechtsanwalt [radca prawny])
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Piotr Siwek (Gdańsk, Polen), Sebastian Didyk (Gdańsk)
Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO
Inhaber des streitigen Musters: Kläger
Streitiges Muster: Gemeinschaftsgeschmacksmuster Nr. 3 304 021-0001 (Sessel)
Verfahren vor dem EUIPO: Nichtigkeitsverfahren
Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Dritten Beschwerdekammer des EUIPO vom 15. März 2021 in der Sache R 1275/2020-3
Anträge
Der Kläger beantragt,
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— |
die angefochtene Entscheidung aufzuheben; |
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— |
der unterliegenden Partei die im Verfahren vor dem Gericht der Europäischen Union entstandenen Kosten sowie — auf der Grundlage von Art. 190 Abs. 2 der Verfahrensordnung — die dem Kläger in Zusammenhang mit dem Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO entstandenen Kosten aufzuerlegen; |
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— |
im Fall des Beitritts von Streithelfern zum Verfahren, diesen ihre eigenen Kosten aufzuerlegen. |
Angeführte Klagegründe
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— |
Verstoß gegen Art. 25 Abs. 1 Buchst. b in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 des Rates durch die Annahme, dass es dem Muster am Anmeldetag an der Eigenart gefehlt habe; |
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— |
Verstoß gegen Art. 25 Abs. 1 Buchst. b in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 des Rates durch die Annahme, dass das als Beweis in der Sache angeführte ältere Muster den in der Gaming-Branche tätigen Fachkreisen im normalen Geschäftsverlauf bekannt geworden sein könne; |
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— |
Verkennung der Beweislastverteilung; |
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— |
Verletzung des Grundsatzes der freien Beweiswürdigung; |
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— |
Verstoß gegen Art. 25 Abs. 1 Buchst. b in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 Buchst. b in Verbindung mit Art. 6 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 des Rates; |
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— |
Verstoß gegen Art. 25 Abs. 1 Buchst. b in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 des Rates. |
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12.7.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 278/54 |
Klage, eingereicht am 13. Mai 2021 — Yanukovych/Rat
(Rechtssache T-262/21)
(2021/C 278/74)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Kläger: Viktor Fedorovych Yanukovych (Rostow am Don, Russland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt B. Kennelly)
Beklagter: Rat der Europäischen Union
Anträge
Der Kläger beantragt, den Beschluss (GASP) 2021/394 des Rates vom 4. März 2021 zur Änderung des Beschlusses 2014/119/GASP über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in der Ukraine (1) und die Durchführungsverordnung (EU) 2021/391 des Rates vom 4. März 2021 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 208/2014 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in der Ukraine (2) („neunte Änderungsrechtsakte“ oder „Sanktionen von 2021“) für nichtig zu erklären, soweit sie den Kläger betreffen.
Der Kläger beantragt auch Erstattung seiner Kosten.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klage wird auf drei Gründe gestützt:
|
1. |
Der Rat habe nicht überprüft und nicht überprüfen können, ob die Entscheidung(en) der ukrainischen Behörden, auf die er sich bei der Aufnahme des Klägers in die Liste gestützt habe, im Einklang mit den Grundrechten der Union auf Verteidigung und auf wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz erlassen worden seien. |
|
2. |
Der Rat habe offensichtliche Beurteilungsfehler begangen, indem er festgestellt habe, dass das Benennungskriterium erfüllt sei. Insbesondere habe der Rat das von der ukrainischen Generalstaatsanwaltschaft vorgelegte Material ohne ordnungsgemäße Prüfung und/oder ohne Berücksichtigung der Unrichtigkeiten, auf die der Kläger hingewiesen habe, akzeptiert. Der Rat hätte in Anbetracht der Erklärungen des Klägers und der von diesem vorgelegten entlastenden Beweise zusätzliche Überprüfungen vornehmen und weitere Beweise von den ukrainischen Behörden anfordern müssen, doch seien die begrenzten Nachforschungen des Rates hinter dem Erforderlichen zurückgeblieben. Folglich gebe es keine hinreichend gesicherte Tatsachengrundlage für die Sanktionen von 2021. |
|
3. |
Die Eigentumsrechte des Klägers nach Art. 17 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union seien u. a. insofern verletzt worden, als sie durch die restriktiven Maßnahmen ungerechtfertigt, unnötig und unverhältnismäßig beschränkt würden, da (i) es keine Anhaltspunkte dafür gebe, dass Gelder, die sich der Kläger vermeintlich widerrechtlich angeeignet habe, aus der Ukraine ins Ausland transferiert worden seien; (ii) ukrainische inländische Maßnahmen eindeutig angemessen und ausreichend seien; und (iii) die restriktiven Maßnahmen seit nunmehr sieben Jahren bestünden und auf der Grundlage eines Ermittlungsverfahrens verhängt worden seien, das in Wirklichkeit abgeschlossen sei oder zumindest völlig stagniere. |
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12.7.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 278/55 |
Klage, eingereicht am 13. Mai 2021 — Yanukovych/Rat
(Rechtssache T-263/21)
(2021/C 278/75)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Kläger: Oleksandr Viktorovych Yanukovych (Sankt Petersburg, Russland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt B. Kennelly)
Beklagter: Rat der Europäischen Union
Anträge
Der Kläger beantragt, den Beschluss (GASP) 2021/394 des Rates vom 4. März 2021 zur Änderung des Beschlusses 2014/119/GASP über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in der Ukraine (1) und die Durchführungsverordnung (EU) 2021/391 des Rates vom 4. März 2021 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 208/2014 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in der Ukraine (2) („neunte Änderungsrechtsakte“ oder „Sanktionen von 2021“) für nichtig zu erklären, soweit sie den Kläger betreffen.
Der Kläger beantragt auch Erstattung seiner Kosten.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klage wird auf drei Gründe gestützt:
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1. |
Der Rat habe nicht überprüft und nicht überprüfen können, ob die Entscheidung(en) der ukrainischen Behörden, auf die er sich bei der Aufnahme des Klägers in die Liste gestützt habe, im Einklang mit den Grundrechten der Union auf Verteidigung und auf wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz erlassen worden seien. |
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2. |
Der Rat habe offensichtliche Beurteilungsfehler begangen, indem er festgestellt habe, dass das Benennungskriterium erfüllt sei. Insbesondere habe der Rat das von der ukrainischen Generalstaatsanwaltschaft vorgelegte Material ohne ordnungsgemäße Prüfung und/oder ohne Berücksichtigung der Unrichtigkeiten, auf die der Kläger hingewiesen habe, akzeptiert. Der Rat hätte in Anbetracht der Erklärungen des Klägers und der von diesem vorgelegten entlastenden Beweise zusätzliche Überprüfungen vornehmen und weitere Beweise von den ukrainischen Behörden anfordern müssen, doch seien die begrenzten Nachforschungen des Rates hinter dem Erforderlichen zurückgeblieben. Folglich gebe es keine hinreichend gesicherte Tatsachengrundlage für die Sanktionen von 2021. |
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3. |
Die Eigentumsrechte des Klägers nach Art. 17 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union seien u. a. insofern verletzt worden, als sie durch die restriktiven Maßnahmen ungerechtfertigt, unnötig und unverhältnismäßig beschränkt würden, da (i) es keine Anhaltspunkte dafür gebe, dass Gelder, die sich der Kläger vermeintlich widerrechtlich angeeignet habe, aus der Ukraine ins Ausland transferiert worden seien; (ii) ukrainische inländische Maßnahmen eindeutig angemessen und ausreichend seien; und (iii) die restriktiven Maßnahmen seit nunmehr sieben Jahren auf der Grundlage eines Ermittlungsverfahrens bestünden, das in Wirklichkeit abgeschlossen sei oder zumindest völlig stagniere. |
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12.7.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 278/56 |
Klage, eingereicht am 19. Mai 2021 — Estetica Group Iwona Michalak/EUIPO (PURE BEAUTY)
(Rechtssache T-270/21)
(2021/C 278/76)
Verfahrenssprache: Polnisch
Parteien
Klägerin: Estetica Group Iwona Michalak (Warschau, Polen) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt P. Gutowski)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)
Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO
Streitige Marke: Anmeldung der Unionsbildmarke PURE BEAUTY — Anmeldung Nr. 18 160 933
Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des EUIPO vom 16. März 2021 in der Sache R 1456/2020-5
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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— |
die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, dass festgestellt wird, dass für das angemeldete Zeichen kein absolutes Eintragungshindernis im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates besteht; |
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— |
dem EUIPO die Kosten aufzuerlegen. |
Angeführte Klagegründe
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— |
Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates; |
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— |
Die Beschwerdekammer habe dadurch gegen die Grundsätze der Gleichbehandlung und des Vertrauensschutzes verstoßen, dass sie die frühere Entscheidungspraxis des Amtes nicht beachtet habe, wonach die Eintragung von Wortbildzeichen zugelassen worden sei, die in dem Ausmaß ihrer phantasievollen Gestaltung mit dem angemeldeten Zeichen vergleichbar seien, obwohl in diesem Fall keine besonderen Umstände vorlägen, die eine abweichende Praxis rechtfertigten. |
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12.7.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 278/56 |
Klage, eingereicht am 19. Mai 2021 — Puigdemont i Casamajó u. a./Parlament
(Rechtssache T-272/21)
(2021/C 278/77)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Kläger: Carles Puigdemont i Casamajó (Waterloo, Belgien), Antoni Comín i Oliveres (Waterloo), Clara Ponsatí i Obiols (Waterloo) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte P. Bekaert, J. Costa i Rosselló, G. Boye und S. Bekaert)
Beklagter: Europäisches Parlament
Anträge
Die Kläger beantragen,
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— |
die Beschlüsse des Europäischen Parlaments vom 9. März 2021 über den Antrag auf Aufhebung der Immunität von Herrn Carles Puigdemont i Casamajó (P9_TA(2021)0059 — [2020/2024(IMM)]), Herrn Antoni Comín i Oliveres (P9_TA(2021)0060 — [2020/2025(IMM)]) und Frau Clara Ponsatí Obiols (P9_TA(2021)0061 — [2020/2031(IMM)]) für nichtig zu erklären; |
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— |
dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klage wird auf folgende acht Gründe gestützt:
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1. |
Das Parlament sei seiner Verpflichtung, die angefochtenen Beschlüsse hinreichend und angemessen zu begründen, nicht nachgekommen, was einen Verstoß gegen die Begründungspflicht nach Art. 296 Abs. 2 AEUV und Art. 41 Abs. 2 Buchst. c der Charta, in Verbindung mit dem Recht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz nach Art. 47 der Charta, darstelle. |
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2. |
Hinsichtlich des Rechts auf ein zuvor durch Gesetz errichtetes Gericht sei gegen Art. 9 Abs. 1 der Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments in Verbindung mit den Art. 20, 21 und 47 der Charta verstoßen worden, da der Antrag auf Aufhebung nicht von einer zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats an das Parlament herangetragen worden sei. |
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3. |
Das Recht der Kläger auf unparteiische und gerechte Behandlung ihrer Angelegenheiten nach Art. 41 Abs. 1 der Charta sei verletzt worden, was auch einen Verstoß gegen Art. 39 Abs. 2 der Charta darstelle, in Verbindung mit der fehlenden Begründung einiger Verfahrensbeschlüsse, was wiederum einen Verstoß gegen Art. 296 Abs. 2 AEUV, Art. 41 Abs. 2 Buchst. c der Charta, Art. 15 AEUV und Art. 49 der Charta darstelle. |
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4. |
Das Recht auf rechtliches Gehör nach Art. 41 Abs. 2 Buchst. b der Charta sei verletzt worden, in Verbindung mit dem Recht auf Zugang zu Dokumenten gemäß Art. 42 der Charta, den Verteidigungsrechten und dem Recht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz. |
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5. |
Es habe einen Verstoß gegen die Grundsätze der Rechtssicherheit und der loyalen Zusammenarbeit gegeben, der auf der fehlenden Klarheit der angefochtenen Beschlüsse über den Umfang der beschlossenen Aufhebung beruhe, in Verbindung mit dem Recht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz und dem Verteidigungsrecht gemäß den Art. 47 und 48 der Charta. |
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6. |
Es sei gegen die in Art. 343 AEUV und Art. 9 des Protokolls Nr. 7 vorgesehenen Befreiungen in Verbindung mit Art. 6, 39 Abs. 2 und Art. 45 der Charta, Art. 21 AEUV und Art. 5 Abs. 2 der Geschäftsordnung verstoßen worden, da das Parlament die gesetzlichen Voraussetzungen für den Beschluss über einen Antrag auf Aufhebung der Immunität entweder völlig missachtet habe oder im Hinblick auf diese gesetzlichen Voraussetzungen einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen habe. |
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7. |
Das Parlament habe gegen den Grundsatz der guten Verwaltung gemäß Art. 41 der Charta, sowie gegen den Gleichheitsgrundsatz nach den Art. 20 und 21 der Charta, in Verbindung mit Art. 343 AEUV, Art. 9 des Protokolls Nr. 7 sowie Art. 6, 39 Abs. 2 und Art. 45 der Charta verstoßen, da es für den Beschluss über den Antrag auf Aufhebung der Immunität entweder von den von ihm selbst festgelegten zusätzlichen Voraussetzungen abgewichen sei oder einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen habe. |
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8. |
Im Hinblick auf Präzedenzfälle, die zeigten, dass das Europäische Parlament die Immunität nicht aufhebe, damit Mitglieder ohne eine Verurteilung in Haft genommen werden könnten, sowie hinsichtlich der Anwendung von Art. 9 Abs. 7 der Geschäftsordnung sei gegen den Grundsatz der guten Verwaltung und den Grundsatz der Gleichbehandlung, in Verbindung mit den Art. 6, 20 und 21, Art. 39 Abs. 2 und Art. 45 der Charta, verstoßen worden. |
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12.7.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 278/57 |
Klage, eingereicht am 19. Mai 2021 — The Topps Company/EUIPO — Trebor Robert Bilkiewicz (Form eines Babyfläschchens)
(Rechtssache T-273/21)
(2021/C 278/78)
Sprache der Klageschrift: Englisch
Parteien
Klägerin: The Topps Company, Inc. (Wilmington, Delaware, Vereinigte Staaten) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte D. Wieddekind und D. Wiemann)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)
Anderer Beteiligter im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Trebor Robert Bilkiewicz (Danzig, Polen)
Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO
Inhaberin der streitigen Marke: Klägerin.
Streitige Marke: Dreidimensionale Unionsmarke (Form eines Babyfläschchens) — Anmeldung Nr. 1 400 407.
Verfahren vor dem EUIPO: Nichtigkeitsverfahren.
Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des EUIPO vom 10. März 2021 in der Sache R 1326/2020-2.
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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— |
die angefochtene Entscheidung aufzuheben; |
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— |
dem EUIPO und dem anderen Beteiligten im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO die Kosten aufzuerlegen. |
Angeführte Klagegründe
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— |
Verstoß gegen Art. 58 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates. |
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— |
Verstoß gegen Art. 18 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates. |
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12.7.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 278/58 |
Klage, eingereicht am 20. Mai 2021 — Moio/EUIPO — Paul Hartmann (moio.care)
(Rechtssache T-276/21)
(2021/C 278/79)
Sprache der Klageschrift: Deutsch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: Moio GmbH (Fürth, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin E. Grande García)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Paul Hartmann AG (Heidenheim, Deutschland)
Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO
Anmelderin der streitigen Marke: Klägerin
Streitige Marke: Anmeldung der Unionsbildmarke moio.care — Anmeldung Nr. 17 938 097
Verfahren vor dem EUIPO: Widerspruchsverfahren
Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 24. März 2021 in der Sache R 1034/2020-4
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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die angefochtene Entscheidung aufzuheben, soweit die Klägerin durch sie beschwert ist; |
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— |
hilfsweise die angefochtene Entscheidung aufzuheben, soweit eine Verwechslungsgefahr nach Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates aus der älteren Unionsmarke Nr. 16 395 055 „Molicare“ festgestellt wurde; |
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weiter hilfsweise die angefochtene Entscheidung aufzuheben, soweit eine Verwechslungsgefahr für die beanspruchten Waren der Klasse 5 sowie die Waren Hardware für die Datenverarbeitung; Hardwaregeräte für die Datenwiedergabe; Mobile Apps; Mobile Datenempfänger; Mobile Datenkommunikationsgeräte; Sender [Telekommunikation]; Sensorik-Software; Telekommunikationssoftware; der Klasse 9 festgestellt wurde; |
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— |
dem EUIPO die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. |
Angeführter Klagegrund
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— |
Verletzung der Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates. |
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12.7.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 278/59 |
Klage, eingereicht am 20. Mai 2021 — Daimler/EUIPO (Darstellung von dreizackigen Elementen auf schwarzem Hintergrund I)
(Rechtssache T-277/21)
(2021/C 278/80)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerin: Daimler AG (Stuttgart, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin N. Siebertz)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)
Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO
Streitige Marke: Anmeldung der Unionsbildmarke (Darstellung von dreizackigen Elementen auf schwarzem Hintergrund I) — Anmeldung Nr. 18 206 090
Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des EUIPO vom 18. März 2021 in der Sache R 1895/2020-5
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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die angefochtene Entscheidung aufzuheben; |
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— |
dem EUIPO die Kosten des Verfahrens und des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen. |
Angeführter Klagegrund
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— |
Verletzung des Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates. |
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12.7.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 278/60 |
Klage, eingereicht am 20. Mai 2021 — Daimler/EUIPO (Darstellung von dreizackigen Elementen auf schwarzem Hintergrund II)
(Rechtssache T-278/21)
(2021/C 278/81)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerin: Daimler AG (Stuttgart, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin N. Siebertz)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)
Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO
Streitige Marke: Anmeldung der Unionsbildmarke (Darstellung von dreizackigen Elementen auf schwarzem Hintergrund II) — Anmeldung Nr. 18 206 086
Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des EUIPO vom 18. März 2021 in der Sache R 1896/2021-5
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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die angefochtene Entscheidung aufzuheben; |
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— |
dem EUIPO die Kosten des Verfahrens und des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen. |
Angeführter Klagegrund
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— |
Verletzung des Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates. |
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12.7.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 278/60 |
Klage, eingereicht am 20. Mai 2021 — Daimler/EUIPO (Darstellung von dreizackigen Elementen auf schwarzem Hintergrund IV)
(Rechtssache T-279/21)
(2021/C 278/82)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerin: Daimler AG (Stuttgart, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin N. Siebertz)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)
Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO
Streitige Marke: Anmeldung der Unionsbildmarke (Darstellung von dreizackigen Elementen auf schwarzem Hintergrund IV) — Anmeldung Nr. 18 206 087
Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des EUIPO vom 18. März 2021 in der Sache R 1898/2020-5
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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— |
die angefochtene Entscheidung aufzuheben; |
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— |
dem EUIPO die Kosten des Verfahrens und des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen. |
Angeführter Klagegrund
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— |
Verletzung des Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates. |
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12.7.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 278/61 |
Klage, eingereicht am 20. Mai 2021 — Daimler/EUIPO (Darstellung von dreizackigen Elementen auf schwarzem Hintergrund III)
(Rechtssache T-280/21)
(2021/C 278/83)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerin: Daimler AG (Stuttgart, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin N. Siebertz)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)
Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO
Streitige Marke: Anmeldung der Unionsbildmarke (Darstellung von dreizackigen Elementen auf schwarzem Hintergrund III) — Anmeldung Nr. 18 206 085
Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des EUIPO vom 18. März 2021 in der Sache R 1897/2020-5
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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die angefochtene Entscheidung aufzuheben; |
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— |
dem EUIPO die Kosten des Verfahrens und des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen. |
Angeführter Klagegrund
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Verletzung des Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates. |
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12.7.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 278/61 |
Klage, eingereicht am 21. Mai 2021 — Pejovič/EUIPO — ETA živilska industrija (TALIS)
(Rechtssache T-283/21)
(2021/C 278/84)
Sprache der Klageschrift: Englisch
Parteien
Kläger: Edvin Pejovič (Pobegi, Slowenien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt U. Pogačnik)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: ETA živilska industrija d.o.o. (Kamnik, Slowenien)
Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO
Inhaberin der streitigen Marke: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer
Streitige Marke: Unionswortmarke „TALIS“ — Unionsmarke Nr. 15 632 871
Verfahren vor dem EUIPO: Nichtigkeitsverfahren
Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 23. März 2021 in der Sache R 888/2020-4
Anträge
Der Kläger beantragt,
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der Klage stattzugeben; |
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— |
die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, dass seiner Beschwerde stattgegeben und die Entscheidung vom 17. März 2020 im Nichtigkeitsverfahren Nr. 26 909 C dahin abgeändert wird, dass dem Antrag auf Nichtigerklärung der streitigen Marke TALIS stattgegeben und die streitige Marke für insgesamt nichtig erklärt wird; |
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alternativ, die angefochtene Entscheidung aufzuheben; |
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die Sache zur weiteren Beratung an das EUIPO zurückzuverweisen; |
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dem EUIPO die Kosten aufzuerlegen. |
Angeführte Klagegründe
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Verstoß gegen Art. 60 Abs. 1 Buchst. a in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates; |
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— |
Verstoß gegen Art. 59 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates; |
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— |
Verstoß gegen Art. 63 Abs. 1 Buchst. b in Verbindung mit Art. 46 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates. |
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12.7.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 278/62 |
Klage, eingereicht am 21. Mai 2021 — Pejovič/EUIPO — ETA živilska industrija (RENČKI HRAM)
(Rechtssache T-284/21)
(2021/C 278/85)
Sprache der Klageschrift: Englisch
Parteien
Kläger: Edvin Pejovič (Pobegi, Slowenien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt U. Pogačnik)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: ETA živilska industrija d.o.o. (Kamnik, Slowenien)
Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO
Inhaberin der streitigen Marke: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer
Streitige Marke: Unionswortmarke „RENČKI HRAM“ — Unionsmarke Nr. 15 297 336
Verfahren vor dem EUIPO: Nichtigkeitsverfahren
Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 23. März 2021 in der Sache R 1050/2020-4
Anträge
Der Kläger beantragt,
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der Klage stattzugeben; |
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die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, dass seiner Beschwerde stattgegeben und die Entscheidung vom 12. Mai 2020 im Nichtigkeitsverfahren Nr. 34 709 C dahin abgeändert wird, dass dem Antrag auf Nichtigerklärung der streitigen Marke RENČKI HRAM stattgegeben und die streitige Marke für insgesamt nichtig erklärt wird; |
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— |
alternativ, die angefochtene Entscheidung aufzuheben; |
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— |
die Sache zur weiteren Beratung an das EUIPO zurückzuverweisen; |
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— |
dem EUIPO die Kosten aufzuerlegen. |
Angeführte Klagegründe
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— |
Verstoß gegen Art. 60 Abs. 1 Buchst. a in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates; |
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— |
Verstoß gegen Art. 59 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates; |
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— |
Verstoß gegen Art. 63 Abs. 1 Buchst. b in Verbindung mit Art. 46 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates. |
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12.7.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 278/63 |
Klage, eingereicht am 21. Mai 2021 — Alliance française de Bruxelles-Europe u. a./Kommission
(Rechtssache T-285/21)
(2021/C 278/86)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: Alliance française de Bruxelles-Europe (Brüssel, Belgien) und 7 weitere Kläger (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt E. van Nuffel d’Heynsbroeck)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Kläger beantragen,
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— |
anzuordnen, bis zum Erlass des Beschlusses, mit dem das Verfahren der einstweiligen Anordnung beendet wird, den Vollzug des Beschlusses der Europäischen Kommission, das Los 4 (französische Sprache) des Auftrags über die Rahmenverträge für die Sprachausbildung für die Institutionen, Einrichtungen und Agenturen der Europäischen Union (Nr. HR/2020/OP/0014) in erster Linie an die Gruppe CLL Centre de Langues — Allingua und in zweiter Linie an die von den Klägern gebildete Gruppe Alliance Europe Multilingue zu vergeben, auszusetzen, und alle weiteren erforderlichen Maßnahmen anzuordnen, insbesondere die Auswirkungen dieser Aussetzung auf den Vertrag, der möglicherweise unter Verstoß gegen die in Art. 175 der Haushaltsordnung vorgeschriebene Stillhaltefrist geschlossen wurde; |
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— |
der Europäischen Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klage wird auf folgende drei Gründe gestützt:
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1. |
Fehlen einer ausreichenden Begründung unter Verstoß gegen Art. 170 Abs. 3 der Haushaltsordnung: Die Prüfung der mitgeteilten Begründung zu den Eigenschaften des von den Klägern vorgelegten Angebots sowie zu den Merkmalen und Vorteilen des Angebots des höher bewerteten Bieters lasse keinen Zusammenhang zwischen der Bewertung und der erteilten Einstufung erkennen, so dass es nicht nachvollziehbar sei, warum das Angebot der Kläger schlechter eingestuft werde als das Angebot des höher bewerteten Bieters. |
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2. |
Fehlerhafte Ausübung des Ermessens: Die Europäische Kommission habe Bestandteile des technischen Vorschlags des Angebots der Kläger, der über einen in ihrem Angebot integrierten und kodierten Hyperlink zugänglich gewesen sei, mit der Begründung von ihrer Bewertung ausgeschlossen, dass diese Bestandteile nach Ablauf der Frist für die Einreichung der Angebote hätten eingereicht oder geändert werden können, ohne konkret zu prüfen, ob eine solche Gefahr bestand. |
|
3. |
Hilfweise: Offenkundiger Beurteilungsfehler. Es bestehe kein eindeutiger Zusammenhang zwischen der Beurteilung der Eigenschaften, die dem von den Klägern eingereichten Angebot innwohnen, und der Einstufung der Qualitätskriterien. |
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12.7.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 278/64 |
Klage, eingereicht am 21. Mai 2021 — Pejovič/EUIPO — ETA živilska industrija (RENŠKI HRAM)
(Rechtssache T-286/21)
(2021/C 278/87)
Sprache der Klageschrift: Englisch
Parteien
Kläger: Edvin Pejovič (Pobegi, Slowenien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt U. Pogačnik)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: ETA živilska industrija d.o.o. (Kamnik, Slowenien)
Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO
Inhaberin der streitigen Marke: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer
Streitige Marke: Unionswortmarke „RENŠKI HRAM“ — Unionsmarke Nr. 15 297 302
Verfahren vor dem EUIPO: Nichtigkeitsverfahren
Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 23. März 2021 in der Sache R 679/2020-4
Anträge
Der Kläger beantragt,
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— |
der Klage stattzugeben; |
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— |
die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, dass seiner Beschwerde stattgegeben und die Entscheidung vom 17. März 2020 im Nichtigkeitsverfahren Nr. 26 907 C dahin abgeändert wird, dass dem Antrag auf Nichtigerklärung der streitigen Marke RENŠKI HRAM stattgegeben und die streitige Marke für insgesamt nichtig erklärt wird; |
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— |
alternativ, die angefochtene Entscheidung aufzuheben; |
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— |
die Sache zur weiteren Beratung an das EUIPO zurückzuverweisen; |
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— |
dem EUIPO die Kosten aufzuerlegen. |
Angeführte Klagegründe
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— |
Verstoß gegen Art. 60 Abs. 1 Buchst. a in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates; |
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— |
Verstoß gegen Art. 59 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates; |
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— |
Verstoß gegen Art. 63 Abs. 1 Buchst. b in Verbindung mit Art. 46 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates. |
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12.7.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 278/65 |
Klage, eingereicht am 21. Mai 2021 — Pejovič/EUIPO — ETA živilska industrija (SALATINA)
(Rechtssache T-287/21)
(2021/C 278/88)
Sprache der Klageschrift: Englisch
Parteien
Kläger: Edvin Pejovič (Pobegi, Slowenien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt U. Pogačnik)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: ETA živilska industrija d.o.o. (Kamnik, Slowenien)
Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO
Inhaberin der streitigen Marke: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer
Streitige Marke: Unionswortmarke „SALATINA“ — Unionsmarke Nr. 15 940 141
Verfahren vor dem EUIPO: Nichtigkeitsverfahren
Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 23. März 2021 in der Sache R 889/2020-4
Anträge
Der Kläger beantragt,
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— |
der Klage stattzugeben; |
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— |
die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, dass seiner Beschwerde stattgegeben und die Entscheidung vom 17. März 2020 im Nichtigkeitsverfahren Nr. 26 905 C dahin abgeändert wird, dass dem Antrag auf Nichtigerklärung der streitigen Marke SALATINA stattgegeben und die streitige Marke für insgesamt nichtig erklärt wird; |
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— |
alternativ, die angefochtene Entscheidung aufzuheben; |
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— |
die Sache zur weiteren Beratung an das EUIPO zurückzuverweisen; |
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— |
dem EUIPO die Kosten aufzuerlegen. |
Angeführte Klagegründe
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Verstoß gegen Art. 60 Abs. 1 Buchst. a in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates; |
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— |
Verstoß gegen Art. 59 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates wegen Bösgläubigkeit; |
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Verstoß gegen Art. 63 Abs. 1 Buchst. b in Verbindung mit Art. 46 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates. |
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12.7.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 278/66 |
Klage, eingereicht am 21. Mai 2021 — ALO jewelry CZ/EUIPO — Cartier International (ALOve)
(Rechtssache T-288/21)
(2021/C 278/89)
Sprache der Klageschrift: Englisch
Parteien
Klägerin: ALO jewelry CZ s. r. o. (Prag, Tschechische Republik) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt K. Čermák)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Cartier International AG (Steinhausen, Schweiz)
Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO
Anmelderin der streitigen Marke: Klägerin
Streitige Marke: Anmeldung der Unionsbildmarke ALOve — Anmeldung Nr. 16 724 701
Verfahren vor dem EUIPO: Widerspruchsverfahren
Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des EUIPO vom 18. März 2021 in der Sache R 2679/2019-5
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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die angefochtene Entscheidung aufzuheben; |
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dem EUIPO die Kosten aufzuerlegen. |
Angeführter Klagegrund
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Verstoß gegen Art. 8 Abs. 5 der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates |
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12.7.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 278/66 |
Klage, eingereicht am 25. Mai 2021 — Bastion Holding u. a./Kommission
(Rechtssache T-289/21)
(2021/C 278/90)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerinnen: Bastion Holding BV (Amsterdam, Niederlande) und 35 weitere Klägerinnen (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte B. Braeken und X.Y.G. Versteeg)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerinnen beantragen,
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den Beschluss C(2021) 1872 final vom 15. März 2021 zur dritten Ergänzung der direkten Beihilferegelung zur Bezuschussung der Fixkosten für Unternehmen, die durch den Ausbruch von COVID-19 betroffen sind (SA.62241 (2021/N)), — Niederlande für nichtig zu erklären, soweit er sich auf einen Höchstbetrag von 600 000 Euro für große Unternehmen bezieht, |
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hilfsweise, den Beschluss insgesamt für nichtig zu erklären; |
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der Kommission die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klage wird auf zwei Gründe gestützt:
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1. |
Die Kommission habe aufgrund der fehlerhaften Entscheidung, dass bei der angegriffenen Beihilfemaßnahme keine Zweifel mit ihrer Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt bestünden, die Einleitung eines förmlichen Prüfverfahren unterlassen.
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2. |
Es lägen verfahrensrechtliche Versäumnisse der Kommission vor, da der angefochtene Beschluss eine unzureichende Begründung enthalte.
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(1) Anmerkung: Die Klageschrift bezieht sich auf Unternehmen, die befürchten, verpflichtet zu sein, ihr Gesellschaftskapital „heranzuziehen“.
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12.7.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 278/67 |
Klage, eingereicht am 25. Mai 2021 — Muschaweck/EUIPO — Conze (UM)
(Rechtssache T-293/21)
(2021/C 278/91)
Sprache der Klageschrift: Deutsch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: Ulrike Muschaweck (München, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt C. Konle)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)
Anderer Beteiligter im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Joachim Conze (München)
Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO
Inhaber der streitigen Marke: Anderer Beteiligter im Verfahren vor der Beschwerdekammer
Streitige Marke: Unionswortmarke UM — Unionsmarke Nr. 9 305 731
Verfahren vor dem EUIPO: Löschungsverfahren
Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des EUIPO vom 15. März 2021 in der Sache R 2260/2019-2
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Entscheidung der Löschungsabteilung des EUIPO vom 6. August 2019 insoweit aufzuheben, dass entschieden wurde, dass die Unionsmarke Nr. 9 305 731 für die übrigen Dienstleistungen eingetragen bleibt, nämlich für: Klasse 44: Medizinische Dienstleistungen im Bereich der Hernienchirurgie; |
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dem Antrag auf Erklärung des Verfalls der Unionsmarke Nr. 9 305 731 vollumfänglich stattzugeben; |
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die Unionsmarke Nr. 9 305 731 mit Wirkung ab dem 20. Juni 2017 somit für sämtliche Waren und Dienstleistungen für verfallen zu erklären, nämlich für: Klasse 10: Chirurgische, ärztliche, zahn- und tierärztliche Instrumente und Apparate, künstliche Gliedmaßen, Augen und Zähne; orthopädische Artikel; chirurgisches Nahtmaterial. Klasse 41: Erziehung und Unterhaltung; Ausbildung; Unterhaltung; Sportliche und kulturelle Aktivitäten; Alle vorstehend genannten Dienstleistungen im Bereich medizinische Dienstleistungen; Klasse 42: Wissenschaftliche und technologische Dienstleistungen und Forschungsarbeiten und diesbezügliche Designerdienstleistungen; Industrielle Analyse- und Forschungsdienstleistungen; Entwurf und Entwicklung von Computerhardware und –software; Alle vorstehend genannten Dienstleistungen im Bereich medizinische Dienstleistungen. Klasse 44: Medizinische und veterinärmedizinische Dienstleistungen; Gesundheits- und Schönheitspflege für Menschen und Tiere; Dienstleistungen im Bereich der Land-, Garten- oder Forstwirtschaft; |
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dem EUIPO die Kosten aufzuerlegen. |
Angeführte Klagegründe
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Formelle Rechtsfehlerhaftigkeit der angefochtenen Entscheidung: fehlende wirksame Vertretung der Gegenseite; verspäteter Vortrag des Markeninhabers; |
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Materielle Rechtsfehlerhaftigkeit der angefochtenen Entscheidung: fehlende Zustimmung der ursprünglichen Markeninhaberin zur Markennutzung; fehlende ernsthafte Benutzung der Unionsmarke UM; Verwendung der Unionsmarke UM mit dem Zusatz „Dr. Muschaweck“. |
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12.7.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 278/68 |
Klage, eingereicht am 24. Mai 2021 — Joules/EUIPO — Star Gold (Jules Gents)
(Rechtssache T-294/21)
(2021/C 278/92)
Sprache der Klageschrift: Englisch
Parteien
Klägerin: Joules Ltd (Market Harborough, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt P. Martini Berthon)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Star Gold GmbH (Pforzheim, Deutschland)
Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO
Anmelderin der streitigen Marke: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer
Streitige Marke: Anmeldung der Unionsbildmarke Jules Gents — Anmeldung Nr. 15 719 305
Verfahren vor dem EUIPO: Widerspruchsverfahren
Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des EUIPO vom 15. März 2021 in der Sache R 1123/2018-1
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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die angefochtene Entscheidung insgesamt aufzuheben; |
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dem EUIPO die ihr entstandenen Kosten einschließlich der Kosten des Verfahrens vor der Beschwerdekammer aufzuerlegen. |
Angeführte Klagegründe
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Verstoß gegen Art. 71 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates und Art. 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention; |
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Verstoß gegen die Art. 71 Abs. 1 und Art. 95 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 27 Abs. 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/625 und Art. 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention; |
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Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates; |
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Verstoß gegen Art. 8 Abs. 5 der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates. |
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12.7.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 278/69 |
Klage, eingereicht am 27. Mai 2021 — Bodegas Beronia/EUIPO — Bodegas Carlos Serres (ALEGRA DE BERONIA)
(Rechtssache T-298/21)
(2021/C 278/93)
Sprache der Klageschrift: Spanisch
Parteien
Klägerin: Bodegas Beronia, SA (La Rioja, Spanien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. Mora Cortés)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Bodegas Carlos Serres, SL (La Rioja)
Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO
Inhaberin der streitigen Marke: Klägerin
Streitige Marke: Anmeldung der Unionswortmarke ALEGRA DE BERONIA — Anmeldung Nr. 18 012 451
Verfahren vor dem EUIPO: Widerspruchsverfahren
Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des EUIPO vom 12. März 2021 in der Sache R 2013/2020-1
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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die angefochtene Entscheidung aufzuheben, soweit mit ihr die Beschwerde R 2013/2020-1 zurückgewiesen und die Anmeldung der Unionswortmarke Nr. 18 012 451 ALEGRA DE BERONIA für alle vom Widerspruch betroffenen Waren in vollem Umfang abgelehnt wird, |
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dem EUIPO die Kosten aufzuerlegen. |
Angeführter Klagegrund
Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über die Unionsmarke
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12.7.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 278/70 |
Klage, eingereicht am 31. Mai 2021 — Falke/Kommission
(Rechtssache T-306/21)
(2021/C 278/94)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerin: Falke KGaA (Schmallenberg, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Vetter)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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gemäss Art. 264 Abs. 1 AEUV den Beschluss der Beklagten vom 20. November 2020 (Beihilfen Nr. SA.59289) in der durch den Beschluss der Beklagten vom 12. Februar 2021 (Beihilfen Nr. SA.61744) geänderten Fassung für nichtig zu erklären, |
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die Beklagte zu verurteilen, die Kosten der Klägerin zu tragen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klage wird auf zwei Gründe gestützt.
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1. |
Die von der Beklagten genehmigte deutsche Beihilferegelung „Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020“ sei nicht mit dem Binnenmarkt vereinbar, da sie den Wettbewerb verzerre, ohne dass dies vorliegend ausnahmsweise gerechtfertigt wäre. Die Beklagte habe einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen, indem sie festgestellt habe, dass die ein unternehmensweites Umsatzminus von mindestens 30 % voraussetzende Beihilferegelung nach Art. 107 Abs. 3 Buchst. b AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar sei. Die unternehmensweite Betrachtung der Beihilferegelung würde Unternehmen wie die Klägerin mit mehreren, unterschiedlich von der COVID-19-Pandemie betroffenen Geschäftsbereichen, von denen das stationäre Geschäft durch die Schließung einen Umsatzeinbruch von 30 % weit überschreitet, von der Antragsberechtigung ausschließen, nur weil ein anderer Geschäftsbereich keine Umsatzeinbußen erleidet und durch Bildung eines arithmetischen Mittels der Umsätze unterschiedlicher Geschäftsbereiche die 30 %-Grenze verfehlt wird. Diese Unternehmen erhielten dann — im Gegensatz zu Unternehmen mit nur einem Geschäftsbereich — u.U. keine Beihilfe oder nur für einen Bruchteil des beihilfefähigen Zeitraums und müssten die ungedeckten Fixkosten ihres geschlossenen Geschäftsbereichs aus ihren anderen Geschäftsbereichen quersubventionieren. Das führe zu einer Wettbewerbsverzerrung sowohl im Verhältnis zu Wettbewerbern im von der Pandemie betroffenen als auch im Verhältnis zu Wettbewerbern im von der Pandemie nicht betroffenen Geschäftsbereich. |
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2. |
Die Beklagte habe die Verfahrensrechte der Klägerin aus Art. 108 Abs. 2 AEUV verletzt, indem sie ihr keine Möglichkeit eingeräumt habe, im Vorprüfverfahren ihre Bedenken an der Vereinbarkeit der Beihilferegelung mit dem Binnenmarkt anzumelden. |
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12.7.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 278/71 |
Beschluss des Gerichts vom 28. Mai 2021 — Poupart/Kommission
(Rechtssache T-376/20) (1)
(2021/C 278/95)
Verfahrenssprache: Französisch
Der Präsident der Ersten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.
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12.7.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 278/71 |
Beschluss des Gerichts vom 28. Mai 2021 — Corman/Kommission
(Rechtssache T-25/21) (1)
(2021/C 278/96)
Verfahrenssprache: Französisch
Der Präsident der Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.
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12.7.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 278/71 |
Beschluss des Gerichts vom 27. Mai 2021 — Suez/Kommission
(Rechtssache T-121/21) (1)
(2021/C 278/97)
Verfahrenssprache: Französisch
Der Präsident der Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.