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Document C:2021:248:FULL

Amtsblatt der Europäischen Union, C 248, 25. Juni 2021


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ISSN 1977-088X

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 248

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

64. Jahrgang
25. Juni 2021


Inhalt

Seite

 

II   Mitteilungen

 

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2021/C 248/01

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.10269 — TDR Capital/Arrow Global) ( 1 )

1


 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2021/C 248/02

Euro-Wechselkurs — 24. Juni 2021

2


 

V   Bekanntmachungen

 

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER GEMEINSAMEN HANDELSPOLITIK

 

Europäische Kommission

2021/C 248/03

Bekanntmachung über die Anwendung der Handelsschutzvorschriften und -maßnahmen der Europäischen Union in Nordirland ab dem 1. Januar 2021

3

 

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

 

Europäische Kommission

2021/C 248/04

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.10333 — B&C KB/Atlas Flexibles) — Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall ( 1 )

4

2021/C 248/05

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.10188 — Illumina/GRAIL) ( 1 )

6

2021/C 248/06

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.10070 — Eurofiber/Proximus/JV) ( 1 )

7

 

SONSTIGE RECHTSHANDLUNGEN

 

Europäische Kommission

2021/C 248/07

Veröffentlichung einer Mitteilung über die Genehmigung einer Standardänderung der Produktspezifikation eines Namens im Weinsektor gemäß Artikel 17 Absätze 2 und 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 der Kommission

8

2021/C 248/08

Veröffentlichung einer Mitteilung über die Genehmigung einer Standardänderung der Produktspezifikation eines Namens im Weinsektor gemäß Artikel 17 Absätze 2 und 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 der Kommission

16

2021/C 248/09

Veröffentlichung einer Mitteilung über die Genehmigung einer Standardänderung der Produktspezifikation eines Namens im Weinsektor gemäß Artikel 17 Absätze 2 und 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 der Kommission

23


 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR.

DE

 


II Mitteilungen

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

25.6.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 248/1


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache M.10269 — TDR Capital/Arrow Global)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2021/C 248/01)

Am 17. Juni 2021 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den oben genannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden EU-Websites veröffentlicht:

der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden,

der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32021M10269 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht.


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

25.6.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 248/2


Euro-Wechselkurs (1)

24. Juni 2021

(2021/C 248/02)

1 Euro =


 

Währung

Kurs

USD

US-Dollar

1,1936

JPY

Japanischer Yen

132,20

DKK

Dänische Krone

7,4362

GBP

Pfund Sterling

0,85883

SEK

Schwedische Krone

10,1133

CHF

Schweizer Franken

1,0967

ISK

Isländische Krone

146,20

NOK

Norwegische Krone

10,1740

BGN

Bulgarischer Lew

1,9558

CZK

Tschechische Krone

25,423

HUF

Ungarischer Forint

350,52

PLN

Polnischer Zloty

4,5245

RON

Rumänischer Leu

4,9245

TRY

Türkische Lira

10,3802

AUD

Australischer Dollar

1,5756

CAD

Kanadischer Dollar

1,4678

HKD

Hongkong-Dollar

9,2675

NZD

Neuseeländischer Dollar

1,6903

SGD

Singapur-Dollar

1,6039

KRW

Südkoreanischer Won

1 351,07

ZAR

Südafrikanischer Rand

17,0028

CNY

Chinesischer Renminbi Yuan

7,7193

HRK

Kroatische Kuna

7,4993

IDR

Indonesische Rupiah

17 249,38

MYR

Malaysischer Ringgit

4,9654

PHP

Philippinischer Peso

58,051

RUB

Russischer Rubel

86,2638

THB

Thailändischer Baht

38,016

BRL

Brasilianischer Real

5,9041

MXN

Mexikanischer Peso

23,9678

INR

Indische Rupie

88,5020


(1)  Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.


V Bekanntmachungen

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER GEMEINSAMEN HANDELSPOLITIK

Europäische Kommission

25.6.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 248/3


Bekanntmachung über die Anwendung der Handelsschutzvorschriften und -maßnahmen der Europäischen Union in Nordirland ab dem 1. Januar 2021

(2021/C 248/03)

Wie in der Bekanntmachung vom 18. Januar 2021 (1) dargelegt, gelten die Handelsschutzvorschriften und -maßnahmen der Europäischen Union ab dem 1. Januar 2021 im Vereinigten Königreich nicht mehr. Artikel 5 Absatz 4 des Protokolls zu Irland/Nordirland (2) (im Folgenden „Protokoll zu Irland/Nordirland“), das ab diesem Zeitpunkt gilt (3), sieht jedoch vor, dass die Handelsschutzvorschriften auf das Vereinigte Königreich und im Vereinigten Königreich in Bezug auf Nordirland weiterhin anwendbar sind. Das Protokoll zu Irland/Nordirland bedarf einer regelmäßigen Zustimmung der parlamentarischen Versammlung für Nordirland, wobei der anfängliche Anwendungszeitraum vier Jahre nach Ablauf des Übergangszeitraums endet (4).

Das Protokoll zu Irland/Nordirland in der durch den Beschluss Nr. 3/2020 des Gemischten Ausschusses vom 17. Dezember 2020 (5) geänderten Fassung sieht vorbehaltlich der mit diesem Beschluss in Anhang 2 des Protokolls zu Irland/Nordirland hinzugefügten Anmerkungen die Anwendung bestimmter Bestimmungen des Unionsrechts in Bezug auf den Handelsschutz auf das Vereinigte Königreich und im Vereinigten Königreich in Bezug auf Nordirland vor. Die Situation lässt sich wie folgt zusammenfassen:

Das Vereinigte Königreich ist in Bezug auf Nordirland nicht Teil der Union oder eines Mitgliedstaats im Sinne der Handelsschutzvorschriften der Union. Der Markt Nordirlands und die in Nordirland ansässigen Wirtschaftsbeteiligten gelten als Markt eines Landes bzw. als in einem Land ansässig, das nicht Mitglied der Europäischen Union ist. Die handelspolitischen Schutzmaßnahmen der Union sind jedoch im Einklang mit Artikel 5 des Protokolls zu Irland/Nordirland, wie im Beschluss Nr. 4/2020 des Gemeinsamen Ausschusses vom 17. Dezember 2020 (6) näher ausgeführt, auf Waren anwendbar, die von außerhalb der Union (auch aus anderen Teilen des Vereinigten Königreichs) nach Nordirland verbracht werden.

Schließlich können Einführer, die Antidumping- oder Ausgleichszölle der Union auf die Einfuhr von Waren entrichtet haben, die in Nordirland gemäß den oben genannten, aufgrund des Protokolls zu Irland/Nordirland in Bezug auf Nordirland anwendbaren Rechtsvorschriften zollrechtlich abgefertigt wurden, nur gemäß Artikel 11 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2016/1036 bzw. Artikel 21 der Verordnung (EU) 2016/1037 die Erstattung dieser Zölle beantragen.


(1)  Bekanntmachung über die Anwendung von Antidumping- und Antisubventionsmaßnahmen in der Union nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs und die Möglichkeit der Überprüfung (ABl. C 18 vom 18.1.2021, S. 41).

(2)  In Verbindung mit Anhang 2 Nummer 5 („Handelspolitische Schutzmaßnahmen“) des Protokolls.

(3)  Artikel 185 des Austrittsabkommens.

(4)  Artikel 18 Absatz 5 des Protokolls zu Irland/Nordirland.

(5)  Beschluss Nr. 3/2020 des mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft eingesetzten Gemeinsamen Ausschusses vom 17. Dezember 2020 (ABl. L 443 vom 30.12.2020, S. 3).

(6)  Beschluss Nr. 4/2020 des mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft eingerichteten Gemeinsamen Ausschusses vom 17. Dezember 2020 (ABl. L 443 vom 30.12.2020, S. 6).


VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

Europäische Kommission

25.6.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 248/4


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache M.10333 — B&C KB/Atlas Flexibles)

Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2021/C 248/04)

1.   

Am 17. Juni 2021 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen.

Diese Anmeldung betrifft folgende Unternehmen:

B&C KB Holding GmbH („B&C Group“, Österreich),

Atlas Flexibles GmbH, („Atlas Flexibles“, Deutschland).

B&C Group übernimmt im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung die alleinige Kontrolle über die Gesamtheit von Atlas Flexibles.

Der Zusammenschluss erfolgt durch Erwerb von Anteilen.

2.   

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

B&C Group: Investitionen in mehrere Unternehmen auf der Grundlage langfristiger strategischer Erwägungen,

Atlas Flexibles: Herstellung und Verkauf flexibler Verpackungen und Handel mit den für ihre Herstellung erforderlichen Rohstoffen.

3.   

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.

Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) infrage.

4.   

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Dabei ist stets folgendes Aktenzeichen anzugeben:

Sache M.10333 — B&C KB/ATLAS FLEXIBLES

Die Stellungnahmen können der Kommission per E-Mail, Fax oder Post übermittelt werden, wobei folgende Kontaktangaben zu verwenden sind:

Email: COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu

Fax +32 22964301

Postanschrift:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIEN


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).

(2)  ABl. C 366 vom 14.12.2013, S. 5.


25.6.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 248/6


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache M.10188 — Illumina/GRAIL)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2021/C 248/05)

1.   

Am 16. Juni 2021 ist aufgrund einer Verweisung nach Artikel 22 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 bei der Kommission eingegangen.

Diese Anmeldung betrifft folgende Unternehmen:

Illumina, Inc. („Illumina“, USA),

GRAIL, Inc. („GRAIL“, USA).

Illumina übernimmt im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung die alleinige Kontrolle über die Gesamtheit von GRAIL.

Der Zusammenschluss erfolgt durch Erwerb von Anteilen.

Der Zusammenschluss wurde nach Artikel 22 Absatz 3 der Fusionskontrollverordnung durch die französische Autorité de la Concurrence an die Kommission verwiesen. Belgien, Griechenland, Island, die Niederlande und Norwegen haben sich dieser Verweisung angeschlossen.

2.   

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

Illumina: globales Genomikunternehmen, das vorrangig Sequenzierungssysteme der nächsten Generation für Gen- und Genomanalysen entwickelt, herstellt und vermarktet,

GRAIL: Gesundheitsunternehmen, dessen Schwerpunkt auf der Entwicklung von Technologien für Tests zur Krebserkennung auf der Grundlage der Sequenzierung der nächsten Generation liegt. Grail hat auch begonnen, seinen Galleri-Test in den USA zunächst in begrenztem Umfang zu vermarkten.

3.   

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Dabei ist stets folgendes Aktenzeichen anzugeben:

Sache M.10188 — Illumina/GRAIL

Die Stellungnahmen können der Kommission per E-Mail, Fax oder Post übermittelt werden, wobei folgende Kontaktangaben zu verwenden sind:

Email: COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu

Fax +32 22964301

Postanschrift:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIEN


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).


25.6.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 248/7


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache M.10070 — Eurofiber/Proximus/JV)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2021/C 248/06)

1.   

Am 18. Juni 2021 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen.

Diese Anmeldung betrifft folgende Unternehmen:

Eurofiber NV („Eurofiber“, Belgien),

Proximus NV („Proximus“, Belgien),

das Gemeinschaftsunternehmen („JV“, Belgien).

Eurofiber und Proximus übernehmen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 4 der Fusionskontrollverordnung die gemeinsame Kontrolle über das neu gegründete Gemeinschaftsunternehmen.

Der Zusammenschluss erfolgt durch Erwerb von Anteilen an einem neu gegründeten Gemeinschaftsunternehmen.

2.   

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

Eurofiber: Betrieb elektronischer Kommunikationsdienste und -netze in den Niederlanden, Belgien, Frankreich und Deutschland mit besonderem Schwerpunkt auf Konnektivitätsdiensten und -netzen über Glasfaser für Geschäftskunden und Dienstleister,

Proximus: Betrieb fester und mobiler elektronischer Kommunikationsdienste und -netze für Privat- und Geschäftskunden in Belgien, sowohl auf Endkunden- als auch auf Vorleistungsebene,

JV: Aufbau und Betrieb eines dichten, passiven und offenen Punkt-zu-Punkt-FFTx-Netzes in bestimmten Teilen der Wallonischen Region Belgiens.

3.   

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.

4.   

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Dabei ist stets folgendes Aktenzeichen anzugeben:

M.10070 – Eurofiber/Proximus/JV

Die Stellungnahmen können der Kommission per E-Mail, Fax oder Post übermittelt werden, wobei folgende Kontaktangaben zu verwenden sind:

EMail: COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu

Fax +32 22964301

Postanschrift:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).


SONSTIGE RECHTSHANDLUNGEN

Europäische Kommission

25.6.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 248/8


Veröffentlichung einer Mitteilung über die Genehmigung einer Standardänderung der Produktspezifikation eines Namens im Weinsektor gemäß Artikel 17 Absätze 2 und 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 der Kommission

(2021/C 248/07)

Die Veröffentlichung der vorliegenden Mitteilung erfolgt gemäß Artikel 17 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 (1)

MITTEILUNG EINER STANDARDÄNDERUNG DES EINZIGEN DOKUMENTS

Condado de Huelva

PDO-ES-A1485-AM03

Datum der Mitteilung: 16. April 2021

BESCHREIBUNG UND BEGRÜNDUNG DER GENEHMIGTEN ÄNDERUNG

1.   Angabe des geschützten Namens (Abschnitt A der Produktspezifikation)

Der Absatz wird vereinfacht, indem unnötige Angaben gestrichen werden.

Begründung:

Unter diesem Punkt ist der geschützte Name der Ursprungsbezeichnung anzugeben, es geht in diesem Absatz jedoch nicht darum, die verschiedenen Weinarten aufzuführen, die unter die g. U. fallen.

2.   Beschreibung der Weine (Abschnitt B der Produktspezifikation und Punkt 4 des Einzigen Dokuments)

Die Weinarten werden gemäß den Kategorien 1 und 3 in Anhang VII Teil II der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates neu geordnet (2).

Bei den Likörweinen wird der Amontillado mit aufgenommen, der in der ersten Verordnung der Ursprungsbezeichnung gemäß Veröffentlichung im spanischen Amtsblatt Nr. 14 vom 16. Januar 1964 geschützt wurde. Darüber hinaus werden die Roséweine aufgenommen, die seit vielen Jahren in hoher Qualität im Anbaugebiet Condado erzeugt und von den Verbrauchern sehr geschätzt werden.

Der Wein Palo Cortado wurde im Anbaugebiet Condado de Huelva im Laufe seiner Geschichte nebenbei mit erzeugt. Von Beginn an wurde dieser Wein aus biologisch ausgebauten „Fino“-Weinen hergestellt, die während ihrer Reifung den Flor verlieren. In der Folge wird er angereichert und einem oxidativen Ausbau zugeführt, ähnlich wie die Weine mit der Bezeichnung „Oloroso“, jedoch mit anderen organoleptischen Eigenschaften.

Die Angaben zu den Weinarten Moscatel, Dulce und Pedro Ximénez werden neu strukturiert, und diese Weinarten werden zum besseren Verständnis aufgrund ihres Zuckergehalts in die Kategorie der süßen Likörweine (Vinos de Licor Dulces) aufgenommen.

Die Tabelle mit den Analysemerkmalen wird angepasst, d. h. die neuen Weinarten werden mit ihren chemischen Eigenschaften aufgenommen und die Struktur und die Verständlichkeit verbessert.

Darüber hinaus wird vor dem Hintergrund der Harmonisierung der traditionellen Angabe „Oloroso“ mit den übrigen Ursprungsbezeichnungen andalusischer Weine der Mindestalkoholgehalt auf 16 % vol korrigiert.

Die organoleptische Beschreibung der Weine, die unter die g. U. fallen, wird geändert, da die Umsetzung der Norm UNE-EN-ISO 17065 eine Anpassung erforderlich macht, damit ihre Eigenschaften mit konkreten Deskriptoren verknüpft werden können und die sensorische Beurteilung besser durchführbar ist.

3.   Korrektur in Bezug auf die zulässige maximale Extraktionsmenge (Abschnitt C der Produktspezifikation und Punkt 5 des Einzigen Dokuments)

Es wird ein Fehler berichtigt, der in mehreren Anpassungen der Produktspezifikation immer wieder übernommen wurde und der in dieser Produktspezifikation korrigiert werden muss, d. h. das Wort Most wird durch das Wort Wein ersetzt, da in Wirklichkeit auf Wein Bezug genommen wird und in früheren Versionen das Wort Most als Bezeichnung für neuen Wein verwendet wurde. Dies entspricht der Verfügung vom 16. Februar 1999 zur Umsetzung der Verordnung über die geschützte Ursprungsbezeichnung „Condado de Huelva“.

4.   Anforderungen an die Reifung von Likörweinen mit den Bezeichnungen Vino Generoso und Generoso de Licor (Abschnitt C.3.2 der Produktspezifikation)

Die Berechnung des durchschnittlichen Alters wird als objektives Verfahren zur Bestimmung der Zeitdauer des Ausbaus hinzugefügt, ebenso wird für den Ausbau dieser Weine das traditionell angewandte Jahrgangssystem eingeführt.

5.   Anforderungen an die Reifung von Weißweinen, Rotweinen und Roséweinen (Abschnitt C.3.3 der Produktspezifikation)

Der Abschnitt wird geändert, um die Unterscheidungsmerkmale von Weißwein, Rotwein und Roséwein auszuführen.

6.   Aktualisierung der Verweise auf verwendete Zusatzstoffe (Abschnitt C.5 der Produktspezifikation)

Die Verweise auf geltende Vorschriften werden aktualisiert und neutraler Weinalkohol wird mit aufgenommen.

7.   Abschnitt zum abgegrenzten Gebiet angegeben wird (Abschnitt D der Produktspezifikation und Punkt 6 des Einzigen Dokuments)

Die Beschränkung in Bezug auf das Gebiet der Weinbereitung von Likörweinen mit den Bezeichnungen Vino Generoso und Generoso de Licor, bei denen das Ausbau- und Reifungsgebiet vom Erzeugungsgebiet der Reben abwich, wird aufgehoben.

8.   Änderung des Höchstertrags pro Hektar (Abschnitt E der Produktspezifikation und Punkt 5.2 des Einzigen Dokuments)

Der Ertrag hängt von der Menge der gepflanzten Weinstöcke, der Menge der Trauben je Weinstock und der Größe der Trauben ab. Die verschiedenen Traubensorten verhalten sich nicht alle gleich. Der Blattflächenindex ist entscheidend für die Anzahl und das Gewicht der Trauben, darüber hinaus muss die Photosynthese in ihrer Bedeutung berücksichtigt werden, da sie sich wesentlich auf den Zuckergehalt in den Beeren auswirkt.

Seit einigen Jahren werden die Weingärten im Weinbaugebiet Condado de Huelva einer Neustrukturierung und Neugestaltung mit generellen Pflanzabständen von 3 m zwischen den Reihen und 1,50 m zwischen den Stöcken unterzogen. Ebenso ist festzustellen, dass alte Weinpflanzungen in Gobelet-Erziehung gerodet und zunehmend durch Anpflanzungen in Spalier-Erziehung ersetzt werden. Die Spalier-Erziehung erweist sich im Hinblick auf den zu erzielenden Qualitätswein von Vorteil.

Der Winzer trifft im Jahresverlauf und über die Jahre hinweg die Entscheidungen, die für den Ertrag des Weingartens ausschlaggebend sind, welcher sowohl von unveränderlichen als auch von variablen Faktoren abhängt. Hierzu stehen verschiedene Mechanismen zur Verfügung, um das Wachstum der Pflanzen zu steuern, etwa Rebschnitt, Ausdünnung, Entspitzen und Entlauben.

Ein ausgewogener Weingarten sorgt dafür, dass die Frucht reift und die richtige Farbe, den richtigen pH-Wert und den korrekten Gehalt an Aromen, Zuckern, Säuren, Polyphenolen und allen anderen Elementen aufweist, die in qualitativer Hinsicht für einen Qualitätswein von Bedeutung sind.

Die besten Keltertraubenerzeuger sorgen für eine perfekte räumliche Anordnung der Blattflächen und somit für einen optimalen Lichteinfall und eine gute Entwicklung der Trauben, da dies dem Wein eine bessere Qualität verleiht.

Anhand über Jahre hinweg durchgeführter Studien wurde festgestellt, dass bei der Rebsorte Zalema ein Stockertrag von 8 kg/Rebstock bei einer Weinbaufläche mit 2 200 Rebstöcken je Hektar die folgenden physikalisch-chemischen Merkmale ergibt: 11 und 12 Grad Baumé mit einer in Weinsäure ausgedrückten Gesamtsäure zwischen 3,5 und 4,5 g/l, mit einem pH-Wert von 3,75 und einem Gluconsäuregehalt von weniger als 0,5. Mit diesen über viele Jahre hinweg erzielten Mittelwerten lassen sich Weine von hervorragender Qualität erzielen.

9.   Aufnahme neuer Rebsorten (Abschnitt F der Produktspezifikation und Punkt 7 des Einzigen Dokuments)

Es werden neue Rebsorten aufgenommen, nämlich die zwei weißen Sorten Verdejo und Moscatel de Grano Menudo. Es handelt sich hierbei um Rebsorten, die bereits seit vielen Jahren im Anbaugebiet der Weine mit der g. U. vorhanden sind und sowohl gute Ergebnisse erzielen als auch hohe Akzeptanz genießen. Darüber hinaus lassen sich daraus Weine bereiten, die die charakteristischen Eigenschaften der Weine der g. U. aufweisen. Durch die Aufnahme dieser Rebsorten werden die Eigenschaften des Enderzeugnisses nicht wesentlich geändert.

10.   Aufnahme einer kleineren geografischen Einheit (Abschnitt H.4 der Produktspezifikation und Punkt 9 des Einzigen Dokuments)

Es wird festgelegt, dass im Einklang mit den Bestimmungen des Artikels 55 der Verordnung (EU) 2019/33 der Nationalpark von Doñana als kleinere geografische Einheit auf dem Weinetikett erwähnt werden kann.

EINZIGES DOKUMENT

1.   Name(n)

Condado de Huelva

2.   Art der geografischen Angabe

g. U. – geschützte Ursprungsbezeichnung

3.   Kategorien von Weinbauerzeugnissen

1.

Wein

3.

Likörwein

4.   Beschreibung des Weins/der Weine

1.   Weißwein

KURZBESCHREIBUNG

Joven (Junger Wein): Wein mit einer blassgelben bis goldgelben Farbe. Fruchtige Aromen, z. B. von grünem Apfel, und blumige Aromen. Am Gaumen wahrnehmbare Säure.

Condado de Huelva: Wein mit strohgelber bis altgoldener Farbe. Fruchtige Aromen, z. B. von Steinfrüchten. Am Gaumen wahrnehmbare Säure.

Tradicional (Traditioneller Wein): Wein mit einer strohgelben bis goldgelben Farbe. Fruchtige Aromen, z. B. von Steinfrüchten. Am Gaumen leicht säuerlich.

*

Nicht angegebene Grenzwerte müssen den einschlägigen EU-Rechtsvorschriften entsprechen.

**

Die Weinarten mit der Bezeichnung Condado de Huelva Blanco können je nach Zuckergehalt folgende Bezeichnungen aufweisen: „seco“ (trocken) bei einem Zuckergehalt von bis zu 4 Gramm pro Liter; „semi-seco“ (halbtrocken) bei einem Zuckergehalt von mehr als 4 Gramm pro Liter und weniger als 12 Gramm pro Liter; „semidulce“ (lieblich) bei einem Zuckergehalt ab 12 Gramm pro Liter und weniger als 45 Gramm pro Liter; „dulce“ (süß) bei einem Zuckergehalt ab 45 Gramm pro Liter.

***

Die Weißweine mit der Bezeichnung „Joven“ und „Tradicional“ müssen einen Zuckergehalt von weniger als 5 Gramm pro Liter aufweisen.

ALLGEMEINE ANALYSEMERKMALE

Maximaler Gesamtalkoholgehalt (in % vol)

Minimaler vorhandener Alkoholgehalt (in % vol)

10

Mindestgesamtsäure

in Milliäquivalent pro Liter

Maximaler Gehalt an flüchtiger Säure (in Milliäquivalent pro Liter)

Höchstgehalt an Schwefeldioxid (in Milligramm pro Liter)

2.   Rotwein und Roséwein

KURZBESCHREIBUNG

Rotweine:

Weine mit kirschroter bis ziegelroter Farbe. Intensiver Geruch mit wahrnehmbaren fruchtigen Noten, möglicherweise auch mit leicht bis deutlicher wahrnehmbaren krautigen Aromen. Am Gaumen intensiv wahrnehmbarer Geschmack, mit wahrnehmbarer Säure und wahrnehmbarer Adstringenz und Körperfülle.

Roséweine:

Die Farbe dieser Weine reicht von blassrosa bis rosarot, ihr Bukett ist fruchtig und blumig, am Gaumen ist ihr Geschmack intensiv wahrnehmbar, mit leicht wahrnehmbarer Säure, Bitterkeit und Adstringenz.

*

Nicht angegebene Grenzwerte müssen den einschlägigen EU-Rechtsvorschriften entsprechen.

**

Je nach Zuckergehalt können sie folgende Bezeichnungen aufweisen: „seco“ (trocken) bei einem Zuckergehalt von bis zu 4 Gramm pro Liter; „semi-seco“ (halbtrocken) bei einem Zuckergehalt von mehr als 4 Gramm pro Liter und weniger als 12 Gramm pro Liter; „semidulce“ (lieblich) bei einem Zuckergehalt ab 12 Gramm pro Liter und weniger als 45 Gramm pro Liter; „dulce“ (süß) bei einem Zuckergehalt ab 45 Gramm pro Liter.

***

Der minimale vorhandene Alkoholgehalt beträgt bei Weinen mit der Angabe Joven, Roble oder Crianza 11 % vol und bei Weinen mit der Angabe Reserva oder Gran Reserva 12 % vol.

ALLGEMEINE ANALYSEMERKMALE

Maximaler Gesamtalkoholgehalt (in % vol)

Minimaler vorhandener Alkoholgehalt (in % vol)

11

Mindestgesamtsäure

in Milliäquivalent pro Liter

Maximaler Gehalt an flüchtiger Säure (in Milliäquivalent pro Liter)

Höchstgehalt an Schwefeldioxid (in Milligramm pro Liter)

3.   Vino Generoso

KURZBESCHREIBUNG

Condado Pálido oder Fino: Wein mit einer strohgelben bis altgoldenen Farbe. Typische Ausbauaromen wie Hefe. Am Gaumen leicht bitter und salzig.

Condado Viejo oder Oloroso: Altgolden bis dunkelmahagonifarben. Trockenfrucht- und Holzaromen, die auf den oxidativen Ausbau zurückzuführen sind, und möglicherweise Firnisnoten. Am Gaumen anhaltend, möglicherweise cremig.

Amontillado: Goldgelb bis mahagonifarben. Trockenfruchtaromen mit Holzausklang, der auf den doppelten Ausbau (biologisch und oxidativ) zurückzuführen ist. Am Gaumen leicht säuerlich, bitter und anhaltend.

Palo Cortado: Kastanienfarben bis mahagonifarben. Trockenfrucht- und Holzaromen. Am Gaumen intensiv und anhaltend.

*

Nicht angegebene Grenzwerte müssen den einschlägigen EU-Rechtsvorschriften entsprechen.

**

Weine mit der Bezeichnung Condado Pálido oder Fino müssen einen Gehalt an reduzierenden Zuckern von weniger als 5 Gramm pro Liter aufweisen.

***

Die Weinarten Condado Viejo u Oloroso, Amontillado und Palo Cortado dürfen als Folge der Konzentrationsprozesse im Zusammenhang mit dem oxidativen Ausbau einen Gehalt an reduzierenden Zuckern von bis zu 9 Gramm pro Liter aufweisen, sofern der in Gramm pro Liter Weinsäure ausgedrückte Gesamtsäuregehalt höchstens um 2 Gramm pro Liter niedriger ist als der Gehalt an reduzierenden Zuckern.

****

Der vorhandene Alkoholgehalt muss bei Weinen mit der Bezeichnung Condado Pálido oder Fino zwischen 15 und 17 % vol betragen.

ALLGEMEINE ANALYSEMERKMALE

Maximaler Gesamtalkoholgehalt (in % vol)

Minimaler vorhandener Alkoholgehalt (in % vol)

16

Mindestgesamtsäure

in Milliäquivalent pro Liter

Maximaler Gehalt an flüchtiger Säure (in Milliäquivalent pro Liter)

Höchstgehalt an Schwefeldioxid (in Milligramm pro Liter)

4.   Likörweine

KURZBESCHREIBUNG

Pale Dry: Wein mit einer blassgelben bis goldgelben Farbe. Aroma mittlerer Intensität von Hefe. Am Gaumen kräftig, vollmundig und süffig bis lieblich.

Pale Cream: Wein mit strohgelber bis altgoldener Farbe. Typische Aromen des biologischen Ausbaus wie Hefe.

Medium: Bernsteinfarben bis intensiv mahagonifarben. Typische Ausbauaromen, die Trocknungsnoten aufweisen können.

Cream: Altgolden bis intensiv mahagonifarben. Typisches Ausbauaroma, das Trocknungsnoten aufweisen kann. Am Gaumen körperreich.

*

Nicht angegebene Grenzwerte müssen den einschlägigen EU-Rechtsvorschriften entsprechen.

**

Gehalt an reduzierenden Zuckern in Gramm pro Liter: Pale Dry 5 bis 45, Pale Cream 45 bis 115, Medium5 bis 115, Cream 115 bis 140.

ALLGEMEINE ANALYSEMERKMALE

Maximaler Gesamtalkoholgehalt (in % vol)

Minimaler vorhandener Alkoholgehalt (in % vol)

15

Mindestgesamtsäure

in Milliäquivalent pro Liter

Maximaler Gehalt an flüchtiger Säure (in Milliäquivalent pro Liter)

Höchstgehalt an Schwefeldioxid (in Milligramm pro Liter)

5.   Süße Likörweine

KURZBESCHREIBUNG

Dulce: Aussehen: Goldgelb bis intensiv mahagonifarben. Mit fruchtigen Aromen. Körperreich am Gaumen.

Pedro Ximénez: Mahagonifarben bis intensiv mahagonifarben oder tiefschwarz. Trocknungsaromen, die einen leichten Duft nach Traubenstielen aufweisen können. Sehr körperreich am Gaumen.

Moscatel: Bernsteinfarben bis intensiv mahagonifarben. Sorteneigene Aromen wie fruchtige und blumige Noten; kann Trocknungsnoten aufweisen. Am Gaumen leicht säuerlich und körperreich.

Mistela: Goldgelb bis intensiv mahagonifarben. Fruchtige Aromen. Körperreich am Gaumen.

*

Nicht angegebene Grenzwerte müssen den einschlägigen EU-Rechtsvorschriften entsprechen.

**

Gehalt an reduzierenden Zuckern in Gramm pro Liter: über 45 für Dulce und über 150 für Pedro Ximenez, Moscatel und Mistela.

ALLGEMEINE ANALYSEMERKMALE

Maximaler Gesamtalkoholgehalt (in % vol)

Minimaler vorhandener Alkoholgehalt (in % vol)

15

Mindestgesamtsäure

Maximaler Gehalt an flüchtiger Säure (in Milliäquivalent pro Liter)

Höchstgehalt an Schwefeldioxid (in Milligramm pro Liter)

5.   Weinbereitungsverfahren

5.1.   Spezifische önologische Verfahren

1.   Spezifisches önologisches Verfahren

Das Erzeugungsgebiet ist das geografische Gebiet, in dem sich die registrierten Weingüter befinden und das weiße Kalk-, rötliche Sand- und eisenhaltige Lehmböden aufweist. Nach der Weinbereitung können die Weine für den biologischen und oxidativen Ausbau mittels eines dynamischen Systems, bezeichnet als Criadera- und Solera-System, oder eines statischen Systems, bezeichnet als

Jahrgangssystem, vorgesehen werden. Während des biologischen Ausbaus oder der Reifung unter einer Hefeschicht (Velo de Flor) bildet sich auf der freien Oberfläche des Weins eine schwimmende Hefeschicht oder ein Hefefilm. Beim oxidativen Ausbau reifen die Weine durch Einwirkung von Sauerstoff. Eine andere Praxis ist der Verschnitt, der in einer Mischung oder einer Kombination verschiedener Weine oder einer Kombination dieser Weine mit Ergänzungsstoffen besteht.

2.   Einschlägige Einschränkung bei der Weinbereitung

Zur Extraktion des Mostes wird ein Druck angewendet, der für einen maximalen Ertrag von 70 Liter Wein je 100 kg Lesegut sorgt.

Bei der Erzeugung von Pedro Ximénez und Moscatel können Mostkonzentrat und trockener Wein der Sorten Zalema, Palomini Fino, Listán del Condado und Garrido Fino verwendet werden, sofern diese insgesamt nicht mehr als 30 % des gesamten Enderzeugnisses ausmachen und der Anteil eines zugefügten trockenen Weins dieser Sorten nicht mehr als 15 % des gesamten Erzeugnisses beträgt. Der Ausbau/die Reifung geschieht in Fässern und/oder Großbehältern von maximal 1 000 Litern Fassungsvermögen für die Weißweine und in Fässern von maximal 330 Litern Fassungsvermögen für die Rotweine.

3.   Anbauverfahren

In der Anbaupraxis wird zu jeder Zeit der Schutz der natürlichen Umwelt gewährleistet, und insbesondere wird die Kontamination von Wasser und Boden vermieden. Die Pflanzdichte beträgt mindestens 1 950 und maximal 4 000 Reben/ha. Die Reberziehung kann entweder ohne Unterstützungsgerüst, z. B. im Gobelet-Schnitt, und/oder mit Unterstützungsgerüst im Guyot-Schnitt („vara y pulgar“), im doppelten Guyot-Schnitt und/oder im Cordon-Schnitt erfolgen. Auf Mischpflanzungen, sofern man solche beim Regulierungsausschuss registrieren lassen will, sind die Reben der verschiedenen Sorten streng zu trennen.

5.2.   Höchsterträge

1.   Zalema

18 000 kg Trauben pro Hektar

2.   Übrige zugelassene Sorten

12 000 kg Trauben pro Hektar

6.   Abgegrenztes geografisches Gebiet

Das Erzeugungs-, Ausbau- und Reifungsgebiet der Weine mit der Ursprungsbezeichnung „Condado de Huelva“ umfasst die Weinbauflächen und Weingüter auf dem Gebiet der Gemeinden Almonte, Beas, Bollullos Par del Condado, Bonares, Chucena, Gibraleón, Hinojos, La Palma del Condado, Lucena del Puerto, Manzanilla, Moguer, Niebla, Palos de la Frontera, Rociana del Condado, San Juan del Puerto, Trigueros, Villalba del Alcor und Villarrasa, die alle in der Provinz Huelva liegen.

7.   Wichtigste keltertraubensorten

 

CABERNET FRANC

 

CABERNET SAUVIGNON

 

CHARDONNAY

 

COLOMBARD

 

GARRIDO FINO

 

LISTAN DEL CONDADO

 

MERLOT

 

MOSCATEL DE ALEJANDRÍA

 

MOSCATEL DE GRANO MENUDO

 

PALOMINO FINO

 

PEDRO XIMENEZ

 

SAUVIGNON BLANC

 

SYRAH

 

TEMPRANILLO

 

VERDEJO

 

ZALEMA

8.   Beschreibung des Zusammenhangs bzw. Der zusammenhänge

Zusammenhang

Das Anbaugebiet dieser geschützten Ursprungsbezeichnung liegt im Flusstal des Guadalquivir und erstreckt sich über Flachland oder leichtes Hügelland. Das Klima ist mediterran, weist aber durch die – auch topografisch bedingte – Öffnung zum Atlantik hin ozeanische Züge auf, die sich in den Eigenschaften des Weins niederschlagen, die auch vom nahen Nationalpark von Doñana und dem traditionellen Know-how im Weingebiet beeinflusst sind. Die Likörweine, darunter die Generosos, werden mittels des herkömmlichen Criadera- und Solera-Systems und statisch erzeugt, wobei die Behandlung der Fässer und/oder Großbehälter aus Eichenholz für die Qualität der Weine entscheidend ist. Die Architektur und die Bewirtschaftungsweise der Weinkeller bieten ein optimales Mikroklima für die Reifung.

9.   Weitere wesentliche Bedingungen (Verpackung, Kennzeichnung, sonstige Anforderungen)

Rechtsrahmen:

Einzelstaatliches Recht

Art der weiteren Bedingung:

Zusätzliche Kennzeichnungsvorschriften

Beschreibung der Bedingung:

Auf den Etiketten der abgefüllten und verpackten Weine muss zusätzlich zu den Angaben, die gemäß den geltenden Rechtsvorschriften vorhanden sein müssen, die geschützte Ursprungsbezeichnung „Condado de Huelva“ besonders hervorgehoben werden. Ebenso können die Weine mit der g. U. gemäß Artikel 120 Absatz 1 Buchstabe g der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 auf dem Etikett eine Angabe mit dem Namen einer anderen geografischen Einheit, die kleiner oder größer ist als das Gebiet, das der Ursprungsbezeichnung zugrunde liegt, aufweisen, d. h. als kleinere geografische Einheit den Namen der Gemeinden, die sich innerhalb des Erzeugungsgebiets befinden, und als größere Einheit die Angabe „Andalusien“. Darüber hinaus kann bei Weinen, die in Almonte, Hinojos, Bollullos Par del Condado, Rociana del Condado, Bonares, Lucena del Puerto, Palos de la Frontera und Moguer erzeugt werden, auf dem Weinetikett der Nationalpark von Doñana als kleinere geografische Einheit angegeben werden.

Link zur Produktspezifikation

https://juntadeandalucia.es/export/drupaljda/PC_Condado_modificado_2.pdf


(1)  ABl. L 9 vom 11.1.2019, S. 2.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671).


25.6.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 248/16


Veröffentlichung einer Mitteilung über die Genehmigung einer Standardänderung der Produktspezifikation eines Namens im Weinsektor gemäß Artikel 17 Absätze 2 und 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 der Kommission

(2021/C 248/08)

Diese Mitteilung wird gemäß Artikel 17 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 der Kommission veröffentlicht (1)

MITTEILUNG ÜBER DIE GENEHMIGUNG EINER STANDARDÄNDERUNG

„COTEŞTI“

PDO-RO-A1577-AM02

Datum der Mitteilung: 6. April 2021

BESCHREIBUNG UND BEGRÜNDUNG DER GENEHMIGTEN ÄNDERUNG

1.   Änderungen beim Weinbau und der Weinbereitung

Aufgrund des Anstiegs der monatlichen Durchschnittstemperaturen, insbesondere in den Monaten, in denen die im abgegrenzten Gebiet der g. U. Cotești angepflanzten Sorten zur Reife gelangen, und vor dem Hintergrund schwankend steigender Regenfälle konnten in den vergangenen Jahren um 15-25 % höhere Erntemengen erzielt werden, ohne dass Qualitätseinbußen zu verzeichnen waren.

Die neuen Rebflächen wurden im Zuge von Umstellungs-/Umstrukturierungsprojekten angelegt und hauptsächlich mit den heimischen Sorten Tămâioasa Românească, Busuioaca de Bohotin, Feteasca Regală, Feteasca Albă und Feteasca Neagră sowie den internationalen Sorten Traminer roz, Riesling de Rhin, Chardonnay, Sauvignon und Cabernet Sauvignon bepflanzt. Einige der angepflanzten Sorten stammten aus Klonselektionen, für die quantitative Erzeugungsdaten für ungünstigere Flächen (z. B. Weinbauzone B) kalibriert wurden, die aber durch den Anbau unter wesentlich günstigeren klimatischen Bedingungen ein erheblich höheres Produktionspotenzial entfaltet haben.

Die Anpassung der Klonselektion und die Verwendung einer geeigneten Unterlagenstruktur haben zu einer erheblichen Ertragssteigerung beigetragen.

Im Zuge umfangreicher Umstellungs-/Umstrukturierungsprojekte haben sich Dichte und Reinheit der Rebflächen erheblich verändert und haben die Stockdichten gegenüber der durchschnittlichen Dichte früherer Rebflächen zugenommen. Die Veränderungen sind auf önologische Faktoren (neue Gerätschaften zur Weinbereitung und Nutzung neuer technischer Lösungen für önologische Stoffe) zurückzuführen, die zu einer Steigerung der Menge und der Qualität der erzeugten Weine beigetragen haben.

Die Änderung betrifft Kapitel IV der Produktspezifikation und die Abschnitte 5.1 und 5.2 des Einzigen Dokuments.

2.   Änderung des abgegrenzten geografischen Gebiets

Das geografische Gebiet wird um die Ortschaft Slobozia Ciorăști mit den Dörfern Jiliște, Slobozia Ciorăști und Armeni erweitert, die an der Südgrenze der zum Gebiet der g. U. Cotești gehörenden Weinbauzentren Dumbrăveni, Popești und Urechești in geringer Entfernung zu diesen liegen und damit an den südlichen Teil des abgegrenzten Gebiets der g. U. Cotești angrenzen.

Aufgrund der Lage dieser Ortschaften außerhalb des Subkarpatenbogens herrschen vergleichbare edaphische und pedoklimatische Bedingungen (ausreichend vorhandene Sonnenwärme und optimale Niederschlagsverteilung, eine mittlere Sonneneinstrahlung, die eine optimale Traubenreifung und Zuckerkonzentration gewährleistet, leichte und mittlere, für Weißweine geeignete Böden usw.). Somit sind auf den Rebflächen die notwendigen Voraussetzungen für eine qualitative Entwicklung gegeben, die mit der in den benachbarten Weinbauzentren und Weinbergen vergleichbar ist. Die Gemeinde mit ihren Dörfern liegt günstig im Einzugsgebiet des Flusses Râmna.

Das Gebiet muss um die Ortschaften Jiliște, Slobozia Ciorăști und Armeni erweitert werden. Die Änderung betrifft Kapitel II der Produktspezifikation und Abschnitt 6 des Einzigen Dokuments.

3.   Ergänzung der Bedingungen für die Gewinnung von Roséwein

Die Spezifikation wurde dahin gehend ergänzt, dass aus den Sorten Pinot Gris und Traminer Roz je nach den vom Erzeuger gewählten Techniken Weiß- oder Roséweine gewonnen werden können.

Die Änderung betrifft Kapitel IV der Produktspezifikation und Abschnitt 5.1 des Einzigen Dokuments.

4.   Einführung einer neuen Keltertraubensorte für den Anbau

Die Spezifikation für die g. U. Cotești wurde durch die Keltertraubensorte Syrah und die entsprechenden organoleptischen Spezifikationen ergänzt. Aus dieser Sorte werden Weine gewonnen, deren Geschmack an schwarze Waldfrüchte, Gewürze, Süßholz, schwarze Schokolade und Pfeffer erinnert und die einen hohen Tanningehalt aufweisen. Bei der Weinbereitung werden gewöhnlich sehr gute Ergebnisse mit Syrah als alleiniger Rebsorte erzielt, doch wird diese Sorte häufig auch mit den Sorten Cabernet Sauvignon und Merlot kombiniert.

Die Änderung betrifft Kapitel III der Produktspezifikation und Abschnitt 7 des Einzigen Dokuments.

5.   Ausnahmeregelung für die Verarbeitung von Weinen in der Nachbarschaft des geografischen Gebiets

Die Spezifikation wird durch Bedingungen für Fälle ergänzt, in denen unter bestimmten klimatischen Voraussetzungen, die sich dank des Potenzials bestimmter Sorten positiv auf den Umfang der Erzeugung auswirken, bei Trauben, die von Rebflächen innerhalb des abgegrenzten Gebiets geerntet werden, die Verarbeitung der Moste und/oder Weine, die die g. U. Cotești tragen werden, auch außerhalb des abgegrenzten Gebiets der Ursprungsbezeichnung im benachbarten Gebiet erfolgen darf, dessen Weinbauzentren optimale Kapazitäten aufweisen. Im benachbarten Gebiet sind eine rasche Weinbereitung, eine Weinbereitung bei kontrollierter Temperatur sowie eine Gärung bei kontrollierter Temperatur gewährleistet, wodurch das Aromenpotenzial einiger Sorten erhalten bleibt. Das benachbarte Gebiet umfasst die Ortschaften Panciu, Movilița, Odobești, Unirea, Jariștea und Bolotești im Kreis Vrancea.

Die Änderung betrifft Kapitel V der Produktspezifikation und Abschnitt 9 des Einzigen Dokuments.

EINZIGES DOKUMENT

1.   Name des Erzeugnisses

Coteşti

2.   Art der geografischen Angabe

g. U. – geschützte Ursprungsbezeichnung

3.   Kategorien von Weinbauerzeugnissen

1.

Wein

4.   Beschreibung des Weins/der Weine

1.   Analytische und organoleptische Merkmale der Weine beim Inverkehrbringen

KURZBESCHREIBUNG

Fetească albă – feiner, aromatisch neutraler Wein, der bei der Gärung bei niedrigen Temperaturen Gäraromen entwickeln kann.

Fetească regală – lebhaft oder ruhig, mit zartem Apfelaroma und blumigen Noten.

Galbenă de Odobești – zartes Aroma, ein Wein mit niedrigem Alkoholgehalt.

Tămâioasă românească – Wein mit großem Aromenreichtum; in den ersten Jahren süßes Rosenaroma, mit zunehmender Reifung Aromen von Moschus, Rosinen, Honig und Gewürzen.

Șarbă – Zitrus- oder Grasnoten, lebhaft, frisch, mit blumigen Aromen von Rosen oder Basilikum.

Frâncușa – Weine mit mäßigem Alkoholgehalt und neutralem Charakter.

Crâmpoşie – weiß-gelbliche Farbe mit grünlichen Reflexen, subtiles Aroma von frischem Obst.

Riesling – geschmacklich neutral.

Sauvignon – trockene Weine mit mittlerer oder hoher Säure, ausgeprägter Frische, Grasnoten oder süßen Aromen von tropischen Früchten, häufig Aroma von Rebblüten.

Chardonnay – verschiedene neutrale, butterige oder tropische Aromen; aufgrund seines Säuregehalts sehr gut für die Erzeugung von Schaumweinen geeignet.

ALLGEMEINE ANALYSEMERKMALE

Maximaler Gesamtalkoholgehalt (in % vol.)

15

Minimaler vorhandener Alkoholgehalt (in % vol.)

9

Mindestgesamtsäure

3,5 Gramm pro Liter, ausgedrückt als Weinsäure

Maximaler Gehalt an flüchtiger Säure (in Milliäquivalent pro Liter)

20

Höchstgehalt an Schwefeldioxid (in mg/l):

250

2.   Analytische und organoleptische Merkmale der Weine beim Inverkehrbringen

KURZBESCHREIBUNG

Fetească neagră – einfacher Charakter; bei der Gewinnung halbtrockener und halbsüßer Weine entfaltet sich das besondere Aroma sonnengetrockneter Pflaumen; rot-violette Farbe bei jungen Weinen.

Băbească neagră – Alkoholgehalt 10-11 % vol.

Cabernet Sauvignon – für Reifung und Ausbau geeignet, aromatisch mit Noten von Wald- und Wildpflanzen, Aromen von grünem Paprika oder schwarzen Johannisbeeren.

Merlot – mittlerer Körper, dominierende Aromen von Himbeeren, Pflaumen und Johannisbeeren, bevorzugte Sorte für Verschnitte hauptsächlich mit Cabernet Sauvignon.

Pinot noir – als junger Wein Anklänge von Kirschen, Pflaumen und Erdbeeren (reife, rote Früchte); mit der Reifung Anklänge von Rosinen, Heu, Tabak, Leder, Pilzen und schwarzem Pfeffer; transparente bräunlich-rote Farbe.

Syrah – Wein mit kräftigem Geschmack, der an schwarze Waldfrüchte, Gewürze, Süßholz, schwarze Schokolade und Pfeffer erinnert. Der Wein hat eine überdurchschnittlich hohe Dichte und weist in der Regel einen hohen Tanningehalt auf, weshalb er ausgezeichnet zu würzigen Speisen, Lammfleisch und Wild passt. Bei der Weinbereitung werden in der Regel sehr gute Ergebnisse mit Syrah als alleiniger Rebsorte erzielt, doch wird diese Sorte sehr häufig auch mit anderen Rebsorten (gewöhnlich mit Cabernet Sauvignon oder Merlot) kombiniert, was einen Wein von bemerkenswerter Eleganz und Langlebigkeit ergibt.

Der Wein hat einen hohen Zuckergehalt, einen hohen Alkoholgehalt und eine leuchtend rote Farbe, bisweilen mit violetten Reflexen. Er ist intensiv und weist komplexe Aromen von Pfeffer, schwarzen Kirschen und frischen Waldfrüchten sowie eine ausgewogene Säure und eine samtige Textur auf.

ALLGEMEINE ANALYSEMERKMALE

Maximaler Gesamtalkoholgehalt (in % vol.)

15

Minimaler vorhandener Alkoholgehalt (in % vol.)

9

Mindestgesamtsäure

3,5 Milliäquivalent je Liter

Maximaler Gehalt an flüchtiger Säure (in Milliäquivalent pro Liter)

20

Höchstgehalt an Schwefeldioxid (in mg/l):

250

5.   Önologische Verfahren

5.1.   Spezifische önologische Verfahren

1.   Önologische Verfahren

Spezifisches önologisches Verfahren

Aus den Rebsorten Pinot gris und Traminer roz können je nach der vom Erzeuger gewählten Technik sowohl Weiß- als auch Roséweine gewonnen werden.

5.2.   Höchsterträge

1.   Sauvignon, Pinot gris, Chardonnay, Muscat Ottonel, Traminer aromat

14 000 kg Trauben je Hektar

2.   Tămâioasă românească, Busuioacă de Bohotin, Traminer roz

14 500 kg Trauben je Hektar

3.   Fetească albă, Riesling de Rhin, Băbească gri, Crâmpoșie selecționată, Șarba, Băbească neagră, Burgund mare, Cadarcă, Negru Aromat

15 500 kg Trauben je Hektar

4.   Fetească regală, Riesling italian, Aligote, Frâncușă, Galbenă de Odobești, Mustoasă de Măderat, Plăvaie, Furmint

18 000 kg Trauben je Hektar

5.   Syrah

21 500 kg Trauben je Hektar

6.   Fetească neagră, Cabernet Sauvignon, Pinot noir, Merlot

17 500 kg Trauben je Hektar

7.   Weißweine, Roséweine

135 Hektoliter je Hektar

8.   Rotweine

130 Hektoliter je Hektar

6.   Abgegrenztes geografisches Gebiet

Kreis Vrancea:

Ortschaften: Vârteşcoiu, Câmpineanca, Pietroasa, Faraoanele, Râmniceanca, Beciu, Pietroasa, Olteni;

Ortschaften: Broşteni, Căpătanu, Pituluşa, Arva;

Ortschaften: Cârligele, Dălhăuţi, Bonţeşti, Blidari;

Ortschaften: Coteşti, Budeşti, Valea Coteşti, Goleştii de Sus;

Ortschaften: Urecheşti, Popeşti, Tercheşti;

Ortschaften: Dumbrăveni, Dragosloveni, Cândeşti, Alexandru Vlahuţă, Dumbrăveni;

Ortschaften: Bordeşti, Bordeştii de Jos;

Ortschaften: Tâmboeşti, Slimnic, Trestieni, Pietroasa, Pădureni, Obrejiţa;

Ortschaften: Slobozia Bradului, Sihlea, Coroteni, Valea Beciului, Cornetu, Olăreni;

Ortschaften: Slobozia Ciorăști, Jiliște, Armeni.

Kreis Buzău:

Ortschaften: Grebănu, Zăplazi, Livada, Livada Mică, Plevna, Homeşti;

Ortschaften: Podgoria, Oraţia, Coţatcu, Tăbăcari;

Ortschaften: Topliceni, Răduceşti.

7.   Wichtigste Keltertraubensorte(n)

Aligoté B - Plant de trois, Plant gris, Vert blanc, Troyen blanc

Burgund Mare N - Grosser Burgunder, Grossburgunder, Blaufränkisch, Kékfrankos, Frankovka, Limberger

Busuioacă de Bohotin Rs - Schwarzer Muscat, Muscat fioletovâi, Muscat violet cyperus, Tămâioasă violetă

Băbească gri G

Băbească neagră N - Grossmuttertraube, Hexentraube, Crăcana, Rară neagră, Căldăruşă, Serecsia

Cabernet Sauvignon N - Petit Vidure, Bourdeos tinto

Cadarcă N - Schwarzer Kadarka, Rubinroter Kadarka, Lugojană, Gâmză, Fekete budai

Chardonnay B - Gentil blanc, Pinot blanc, Chardonnay

Crâmpoşie selecţionată B

Fetească albă B - Păsărească albă, Poama fetei, Mädchentraube, Leányka, Leanka

Fetească neagră N - Schwarze Mädchentraube, Poama fetei neagră, Păsărească neagră, Coada rândunicii

Fetească regală B - Königliche Mädchentraube, Königsast, Királyleányka, Dănășană, Galbenă de Ardeal

Frâncuşă B - Vinoasă, Mildweisser, Mustoasă de Moldova, Poamă creaţă

Furmint B - Furmin, Șom szalai, Szegszőlő

Galbenă de Odobeşti B - Galbenă de Căpătanu, Galbenă Uriaşă, Galbenă

Merlot N - Bigney rouge

Muscat Ottonel B - Muscat Ottonel blanc

Mustoasă de Măderat B - Lampau, Lampor, Mustafer, Mustos Fehér, Straftraube

Negru Aromat N

Pinot Gris G - Affumé, Grau Burgunder, Grauburgunder, Grauer Mönch, Pinot cendré, Pinot Grigio, Ruländer

Pinot noir N – Blauer Spätburgunder, Burgund mic, Roter Burgunder, Klăvner Morillon noir

Riesling de Rhin B - Weisser Riesling, White Riesling

Riesling italian B - Olasz Riesling, Olaszriesling, Welschriesling

Sauvignon B - Sauvignon verde

Syrah N - Shiraz, Petit Syrah

Traminer Roz Rs - Rosetraminer, Savagnin roz, Gewürztraminer

Tămâioasă Românească B - Rumänische Weihrauchtraube, Tamianka

Şarba B

8.   Beschreibung des Zusammenhangs bzw. Der zusammenhänge

8.1.   Angaben zum geografischen Gebiet

Das Gebiet der g. U. Cotești liegt im südlichen Abschnitt des Vrâncea-Vorgebirges im Osten der Karpaten und der Subkarpaten als Fortsetzung der Gebiete Panciu und Odobești im Norden, mit denen zusammen es die bekannten „Vrâncea-“ bzw. „Putna-Weinberge“ bildet. Das Gebiet verläuft streifenförmig in Nord-Süd-Richtung zwischen dem Milcov- und dem Râmna-Tal. Es bildet die vorgebirgige bio-pedo-klimatische Übergangszone zwischen der rumänischen Tiefebene im Osten (unter 100 m) und dem Subkarpatenbogen im Westen (mit dem Dealu Deleanu (698 m) und dem Dealul Căpăţânei (592 m)) auf einer Höhe von über 300 m.

Lithologisches Substrat – Wechsel von vorgebirgigen Sanden und Kiesen aus dem unteren und mittleren Pleistozän, bedeckt mit einer Schicht aus lehmigem und sandigem Lösssediment. Diese kontinentale Ablagerung aus dem Pleistozän liegt auf den marinen Ton-, Sand- und Mergelsedimenten aus dem Pliozän auf.

Relief – weite, praktisch horizontale, zwischen zwei Flüssen gelegene Flächen, die größtenteils nach Süden und Osten exponiert sind, wobei jedoch auch die nach Norden exponierten Hänge ausreichend von der Sonne beschienen werden und sich daher für den Anbau von Reben eignen, was den hohen Anteil von Rebflächen erklärt.

Klima – Die hiesige Waldsteppe bietet vor allem dank der reichlich vorhandenen Sonnenwärme und einer günstigen Niederschlagsverteilung ausgezeichnete Voraussetzungen für die Entwicklung hochwertiger Rebsorten. Der reiche Strahlenfluss und die mittlere Sonnenscheindauer bieten optimale Bedingungen für die Entwicklung der Reben, die Reifung der Trauben und die Konzentration von Zuckern in den Trauben.

8.2.   Produktbeschreibung, Kausalzusammenhang

Die Rotweine weisen eine intensive Farbe, einen mittleren Körper, vorherrschende aromatische Noten von Himbeeren, getrockneten Pflaumen, Johannisbeeren, Kirschen, Erdbeeren, Rosinen, Pilzen und schwarzem Pfeffer, eine ausgewogene Säure und eine samtige Struktur auf.

Die Weißweine sind frisch und bieten zumeist Aromen von Zitrusfrüchten oder tropischen Früchten oder blumige Aromen von Rosen oder Basilikum. Sie sind geschmacklich frisch und weisen eine optimale Säure sowie bisweilen das Aroma von frischen grünen Äpfeln auf.

Aufgrund des Säuregehalts des Bodens sind die Weißweine frisch und weinig und bieten Noten von frischem Obst.

Die Rotweine haben dank des besonderen Klimas der Waldsteppe eine samtige Textur mit gut integrierten Tanninen. Die Sonnenwärme und die mittlere Sonnenscheindauer gewährleisten eine optimale Entwicklung der Reben sowie die Konzentration von Zuckern in den Trauben.

9.   Weitere wesentliche Bedingungen (Verpackung, Etikettierung, sonstige Anforderungen)

Ausnahmeregelung für die Erzeugung

Rechtsrahmen:

EU-Rechtsvorschriften

Art der weiteren Bedingung:

Ausnahme von der Erzeugung im abgegrenzten geografischen Gebiet

Beschreibung der Bedingung

Unter bestimmten klimatischen Voraussetzungen, die sich dank des Potenzials bestimmter Sorten positiv auf den Umfang der Erzeugung auswirken, kann bei Trauben, die von Rebflächen innerhalb des abgegrenzten Gebiets geerntet werden, die Verarbeitung der Moste und/oder Weine mit der g. U. Cotești auch außerhalb des abgegrenzten Gebiets der Ursprungsbezeichnung im benachbarten Gebiet erfolgen, dessen Weinbauzentren optimale Kapazitäten aufweisen. Das benachbarte Gebiet, das zu diesem Zweck im Hinblick auf eine rasche Weinbereitung, eine Weinbereitung bei kontrollierter Temperatur und eine Gärung bei kontrollierter Temperatur ausgewiesen wurde, um das Aromenpotenzial einiger Sorten zu erhalten, umfasst die Ortschaften Panciu, Movilița, Odobești, Unirea, Jariștea und Bolotești im Kreis Vrancea.

In jeder Phase des Produktionsprozesses kann der Erzeuger nach Bewertung der Merkmale und Eigenschaften der gewonnenen Erzeugnisse die Weinbauerzeugnisse in die in den geltenden Rechtsvorschriften vorgesehenen Erzeugniskategorien einstufen, um die Einhaltung der Vorschriften zu gewährleisten.

Link zur Produktspezifikation

https://www.onvpv.ro/sites/default/files/caiet_sarcini_doc_cotesti_modificat_cf_cererilor_96_2017_1836_2017_si_1423_2019_no_track_changes_0.pdf


(1)  ABl. L 9 vom 11.1.2019, S. 2.


25.6.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 248/23


Veröffentlichung einer Mitteilung über die Genehmigung einer Standardänderung der Produktspezifikation eines Namens im Weinsektor gemäß Artikel 17 Absätze 2 und 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 der Kommission

(2021/C 248/09)

Die Veröffentlichung der vorliegenden Mitteilung erfolgt gemäß Artikel 17 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 (1) der Kommission

MITTEILUNG DER GENEHMIGUNG EINER STANDARDÄNDERUNG

„Morellino di Scansano“

PDO-IT-A1260-AM03

Datum der Mitteilung: 21. April 2021

BESCHREIBUNG UND BEGRÜNDUNG DER GENEHMIGTEN ÄNDERUNG

1.   Die Bezugnahme auf den Anhang betreffend die Liste zusätzlicher Rebsorten, die bis höchstens 15 % der ampelografischen Grundlage ausmachen, wurde gestrichen

Eine Bezugnahme auf diese Liste wird als überflüssig erachtet, da es sich um für den Anbau in der Region Toskana geeignete Rebsorten handelt, die in das nationale Sortenregister für Keltertrauben eingetragen sind.

Die Änderung betrifft Artikel 2 der Produktspezifikation.

2.   Angabe des Datums, zu dem die Bedingungen für die Durchführung der Weinbereitungsarbeiten, für die eine Ausnahmeregelung gilt, erfüllt sein müssen

Es handelt sich um den Hinweis auf den Zeitpunkt der Einführung dieser Ausnahmeregelung durch das Ministerialdekret vom 23. Juli 2010.

Die Änderung betrifft Artikel 5 der Produktspezifikation und Abschnitt 9 des Einzigen Dokuments.

3.   Aktualisierung der rechtlichen Angaben zur Begründung der Abfüllung im abgegrenzten Gebiet und zur Erteilung von Genehmigungen für die Abfüllung außerhalb der unmittelbaren Nähe

Es handelt sich um eine formale Anpassung im Einklang mit den geltenden Rechtsvorschriften. Die Änderung betrifft Artikel 5 der Produktspezifikation.

4.   Verschieben des Absatzes über das Inverkehrbringen von Artikel 7 nach Artikel 5 der Produktspezifikation

Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung. Die Änderung betrifft Artikel 5 und Artikel 7 der Produktspezifikation.

5.   Verschieben des Absatzes über die Angabe des Erzeugungsjahres der Trauben von Artikel 5 nach Artikel 7 der Produktspezifikation

Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung. Die Änderung betrifft Artikel 5 und Artikel 7 der Produktspezifikation.

6.   Streichung des organoleptischen Merkmals der funkelnden Klarheit

Für die Beschreibung der typischen Merkmale der Erzeugnisse der g. U. „Morellino di Scansano“ wird das Kriterium der Klarheit nicht als notwendig angesehen, da es als allgemeine Konformitätsanforderung für alle Weine betrachtet werden kann.

Die Änderung betrifft Artikel 6 der Produktspezifikation und Abschnitt 4 des Einzigen Dokuments.

7.   Streichung des Begriffs Superiore aus der Liste der Beschreibungen, deren Verwendung auf dem Etikett zu verbieten ist

Es handelt sich um eine formale Änderung, da dieses Prädikat nur verwendet werden kann, wenn dies in den Produktspezifikationen ausdrücklich vorgesehen ist.

Die Änderung betrifft Artikel 7 der Produktspezifikation.

8.   Möglichkeit, auf dem Etikett den weiter gefassten geografischen Begriff „Toscana“ anzugeben

Bei der Kennzeichnung und Aufmachung der Weine mit der kontrollierten und garantierten Ursprungsbezeichnung „Morellino di Scansano“ wurde die Möglichkeit eingeführt, den Namen „Toscana“ als größere geografische Einheit anzugeben.

Die fakultative Verwendung des Namens der größeren geografischen Einheit „Toscana“ ermöglicht es, den Verbrauchern zusätzliche Informationen über das geografische Gebiet, in dem die Weine mit der kontrollierten und garantierten Ursprungsbezeichnung (DOCG) „Morellino di Scansano“ erzeugt werden, gemäß den geltenden Rechtsvorschriften der Europäischen Union und der Mitgliedstaaten zur Verfügung zu stellen.

Die Änderung betrifft Artikel 7 der Produktspezifikation und Abschnitt 9 des Einzigen Dokuments.

9.   Erhöhung des Nennvolumens der Glasflaschen von 5 auf 6 Liter und Einführung besonderer Formate von 9, 12 und 15 Litern

Die Erhöhung des Fassungsvermögens der Flaschen auf 6 Liter entspricht einem Antrag auf Vermarktung des Erzeugnisses in Flaschen mit diesem Fassungsvermögen. Darüber hinaus wurde die Angabe der zulässigen Volumen vereinfacht, und es wurden spezielle Formate ausschließlich zu Werbezwecken vorgesehen.

Die Änderung betrifft Artikel 8 der Produktspezifikation und Abschnitt 9 des Einzigen Dokuments.

10.   Angabe der Verschlusssysteme: Verbot der Verwendung von Kronenkorken, Möglichkeit der Verwendung eines Schraubverschlusses bei einem Fassungsvermögen bis zu 0,75 Litern, ausgenommen bei „Morellino di Scansano Riserva“

Es handelt sich um eine bessere Angabe der Verschlusssysteme, die für Erzeugnisse mit dieser Ursprungsbezeichnung zulässig sind.

Der für die Sorte Riserva nicht zulässige Schraubverschluss ist auch für Fassungsvermögen bis 0,75 Liter vorgesehen und entspricht spezifischen Marktanforderungen einiger anderer Länder. Die Änderung betrifft Artikel 8 der Produktspezifikation und Abschnitt 9 des Einzigen Dokuments.

EINZIGES DOKUMENT

1.   Name des Erzeugnisses

Morellino di Scansano

2.   Art der Geografischen Angabe

g. U. – geschützte Ursprungsbezeichnung

3.   Kategorien von Weinbauerzeugnissen

1.

Wein

4.   Beschreibung der Weine

Morellino di Scansano, auch mit dem Prädikat Riserva

KURZBESCHREIBUNG

Farbe: rubinrot, mit zunehmendem Alter eher granatrot;

Geruch: aromatisch, etherartig, intensiv, angenehm, fein;

Geschmack: trocken, warm, leichte Tanninnote

Beide Sorten können mitunter Holznoten aufweisen.

Mindestgesamtalkoholgehalt: 12,5 % vol für das Prädikat Riserva 13,00 % vol.

Mindestwert für den zuckerfreien Extrakt: 24,0 g/l für das Prädikat Riserva: mindestens 26,0 g/l.

Alle in der nachstehenden Tabelle nicht angegebenen analytischen Parameter entsprechen Grenzwerten, die in nationalen und EU-Rechtsvorschriften festgelegt sind.

ALLGEMEINE ANALYSEMERKMALE

Maximaler Gesamtalkoholgehalt (in % vol):

 

Minimaler vorhandener Alkoholgehalt (in % vol):

 

Mindestgesamtsäure:

 

4,50 Gramm pro Liter, ausgedrückt als Weinsäure

Maximaler Gehalt an flüchtiger Säure (in Milliäquivalent pro Liter):

 

Höchstgehalt an Schwefeldioxid (in mg/l)

 

5.   Weinbereitungsverfahren

5.1.   Spezifische önologische Verfahren

 

5.2.   Höchsterträge

1.

DOCG Morellino di Scansano

9 000 kg Trauben pro Hektar

6.   Abgegrenztes geografisches Gebiet

Das Traubenerzeugungsgebiet liegt in der Region Toskana und umfasst die gesamte Gemeinde Scansano sowie einen Teil der Gemeinden Campagnatico, Grosseto, Magliano in Toscana, Manciano, Roccalbegna und Semproniano, die alle zur Provinz Grosseto gehören.

7.   Wichtigste Rebsorte(n)

Sangiovese N.

8.   Beschreibung des Zusammenhangs bzw. Der zusammenhänge

DOCG Morellino di Scansano

Die tausendjährige Geschichte des Weinbaus im Erzeugungsgebiet des „Morellino di Scansano“, die von der Zeit der Etrusker über das Mittelalter bis in unsere Zeit reicht, belegt, wie eng die Verbindung und das Zusammenwirken zwischen dem „Faktor Mensch“ und der Qualität und den besonderen Eigenschaften des Morellino di Scansano sind. Dies bezeugt, wie durch das Eingreifen des Menschen in diesem besonderen Gebiet im Laufe der Jahrhunderte traditionelle Techniken des Weinbaus und der Weinerzeugung weitergegeben und in der Moderne bis heute dank unbestrittener wissenschaftlicher und technologischer Fortschritte weiter verbessert und verfeinert wurden, bis die heutigen renommierten Weine erreicht wurden.

9.   Weitere wesentliche Bedingungen (Verpackung, Kennzeichnung, sonstige Anforderungen)

Morellino di Scansano - Abfüllung

Rechtsgrundlage:

 

EU-Rechtsvorschriften

Art der sonstigen Bedingung:

 

Abfüllung in dem abgegrenzten geografischen Gebiet

Beschreibung der Bedingung:

 

Die Abfüllung oder Verpackung muss innerhalb des abgegrenzten geografischen Gebiets erfolgen.

Morellino di Scansano - Weinbereitung

Rechtsgrundlage:

 

EU-Rechtsvorschriften

Art der sonstigen Bedingung:

 

Ausnahme von der Erzeugung in dem abgegrenzten geografischen Gebiet

Beschreibung der Bedingung:

 

Die Weinbereitung außerhalb des Gebiets ist in Anlagen zulässig, die nicht weiter als 2 000 m Luftlinie von der Grenze des Erzeugungsgebiets entfernt liegen und zu Betrieben gehören, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Ministerialdekrets vom 23. Juli 2010 mindestens fünf Jahre lang in der Bereitung des Weins „Morellino di Scansano“ tätig waren. Diese Genehmigung muss beim Ministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten beantragt und von diesem erteilt werden.

Morellino di Scansano – Kennzeichnung und Aufmachung

Rechtsgrundlage:

 

Nationalrechtliche Vorschriften

Art der sonstigen Bedingung:

 

Zusätzliche Kennzeichnungsvorschriften

Beschreibung der Bedingung:

Die Bezeichnung „Toscana“ als größere geografische Einheit kann bei der Kennzeichnung und Aufmachung der Weine mit der kontrollierten und garantierten Ursprungsbezeichnung (DOCG) „Morellino di Scansano“ angegeben werden.

Die weiter gefasste geografische Bezeichnung „Toscana“ muss hinter der Bezeichnung „Morellino di Scansano“ stehen und unter der spezifischen traditionellen Bezeichnung „denominazione di origine controllata e garantita“ (kontrollierte und garantierte Ursprungsbezeichnung) oder dem Begriff „denominazione di origine protetta“ (geschützte Ursprungsbezeichnung) der Europäischen Union erscheinen, und zwar in der nachstehend aufgeführten Reihenfolge:

Morellino di Scansano

„Denominazione di origine controllata e garantita“ oder „Denominazione di origine protetta“ (oder das Akronym DOCG bzw. D.O.C.G.)

Toscana.

die Schriftzeichen des Namens „Toscana“ müssen kleiner als die Schriftzeichen der Bezeichnung „Morellino di Scansano“ sein und dieselbe Schriftart (Schrifttype), denselben Schriftstil, Zeichenabstand, Hervorhebungsgrad, dieselbe Schriftfarbe und Farbintensität aufweisen.

Alle in Absatz 2 aufgeführten Angaben müssen vor einem einheitlichen Hintergrund erscheinen.

Morellino di Scansano - Verpackung

Rechtsgrundlage:

 

EU-Rechtsvorschriften

Art der sonstigen Bedingung:

 

Zusätzliche Kennzeichnungsvorschriften

Beschreibung der Bedingung:

 

Weine mit der kontrollieren und garantierten Ursprungsbezeichnung (DOCG) „Morellino di Scansano“ dürfen nur in Glasbehältnissen des Typs Bordolese mit einem Nennvolumen von bis zu 6 Litern in Verkehr gebracht werden.

 

Die Verwendung anderer Sonderformate von 9, 12 und 15 Litern ist auf Werbezwecke und nichtgewerbliche Zwecke beschränkt.

Morellino di Scansano – Verschlusssysteme

Rechtsgrundlage:

 

EU-Rechtsvorschriften

Art der sonstigen Bedingung:

 

Zusätzliche Kennzeichnungsvorschriften

Beschreibung der Bedingung:

 

Die zulässigen Verschlusssysteme entsprechen den in den geltenden Vorschriften vorgesehenen Systemen, wobei Kronenkorken ausgenommen sind.

 

Schraubverschlüsse dürfen nur für Glasbehälter mit einem Fassungsvermögen von 0,750 Litern oder weniger verwendet werden; davon ausgenommen ist der Wein „Morellino di Scansano Riserva“.

Link zur Produktspezifikation

https://www.politicheagricole.it/flex/cm/pages/ServeBLOB.php/L/IT/IDPagina/16737


(1)  ABl. L 9 vom 11.1.2019, S. 2.


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