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Document C:2018:445:FULL
Official Journal of the European Union, C 445, 10 December 2018
Amtsblatt der Europäischen Union, C 445, 10. Dezember 2018
Amtsblatt der Europäischen Union, C 445, 10. Dezember 2018
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ISSN 1977-088X |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
C 445 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Mitteilungen und Bekanntmachungen |
61. Jahrgang |
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Inhalt |
Seite |
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IV Informationen |
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INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION |
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Gerichtshof der Europäischen Union |
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2018/C 445/01 |
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V Bekanntmachungen |
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GERICHTSVERFAHREN |
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Gerichtshof |
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2018/C 445/02 |
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2018/C 445/03 |
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2018/C 445/04 |
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2018/C 445/05 |
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2018/C 445/06 |
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2018/C 445/07 |
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2018/C 445/08 |
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2018/C 445/09 |
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2018/C 445/10 |
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2018/C 445/11 |
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2018/C 445/12 |
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2018/C 445/13 |
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2018/C 445/14 |
Rechtssache C-638/18: Klage, eingereicht am 12. Oktober 2018 — Europäische Kommission/Rumänien |
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2018/C 445/15 |
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2018/C 445/16 |
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Gericht |
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2018/C 445/17 |
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2018/C 445/18 |
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2018/C 445/19 |
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2018/C 445/20 |
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2018/C 445/21 |
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2018/C 445/22 |
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2018/C 445/23 |
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2018/C 445/24 |
Rechtssache T-594/18: Klage, eingereicht am 1. Oktober 2018 — Pharma Mar/Kommission |
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2018/C 445/25 |
Rechtssache T-596/18: Klage, eingereicht am 28. September 2018 — ZL/EUIPO |
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2018/C 445/26 |
Rechtssache T-604/18: Klage, eingereicht am 9. Oktober 2018 — Google und Alphabet/Kommission |
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2018/C 445/27 |
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2018/C 445/28 |
Rechtssache T-624/18: Klage, eingereicht am 18. Oktober 2018 — Gres de Aragón/EUIPO (GRES ARAGÓN) |
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2018/C 445/29 |
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2018/C 445/30 |
Rechtssache T-631/18: Klage, eingereicht am 17. Oktober 2018 — Herholz Vertrieb/EUIPO (#) |
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DE |
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IV Informationen
INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION
Gerichtshof der Europäischen Union
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10.12.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 445/1 |
Letzte Veröffentlichungen des Gerichtshofs der Europäischen Union im Amtsblatt der Europäischen Union
(2018/C 445/01)
Letzte Veröffentlichung
Bisherige Veröffentlichungen
Diese Texte sind verfügbar auf:
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V Bekanntmachungen
GERICHTSVERFAHREN
Gerichtshof
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10.12.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 445/2 |
Rechtsmittel, eingelegt am 5. Juli 2018 von der Europäischen Zentralbank gegen das Urteil des Gerichts (Sechste Kammer) vom 26. April 2018 in der Rechtssache T-251/15, Espírito Santo Financial (Portugal)/Europäische Zentralbank
(Rechtssache C-442/18 P)
(2018/C 445/02)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Rechtsmittelführerin: Europäische Zentralbank (Prozessbevollmächtigte: F. Malfrère, M. Ioannidis und Rechtsanwalt H.-G. Kamman)
Andere Partei des Verfahrens: Espírito Santo Financial (Portugal), SGPS, SA
Anträge
Die Rechtsmittelführerin beantragt,
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Nr. 1 des Tenors des Urteils des Gerichts vom 26. April 2018, Espírito Santo Financial (Portugal), SGPS, SA/EZB (T-251/15, EU:T:2018:234), aufzuheben; |
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die Klage auch in Bezug auf die Weigerung der EZB, den in den Auszügen aus dem Protokoll, in dem der Beschluss des EZB-Rates vom 28. Juli 2014 festgehalten wurde, genannten Darlehensbetrag zu offenbaren, abzuweisen; |
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hilfsweise zum vorstehenden zweiten Antrag, die Sache an das Gericht der Europäischen Union zur Entscheidung zurückzuverweisen; |
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der Klägerin im ersten Rechtszug und Rechtsmittelgegnerin zwei Drittel (2/3) und der EZB ein Drittel (1/3) der Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. |
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Erster und einziger Rechtsmittelgrund: Verstoß gegen Art. 10.4 der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank (im Folgenden: Satzung) und den ersten Gedankenstrich von Art. 4 Abs. 1 Buchst. a des Beschlusses 2004/258 (1)
Die EZB trägt vor, das Gericht habe Art. 10.4 der Satzung und den ersten Gedankenstrich von Art. 4 Abs. 1 Buchst. a des Beschlusses 2004/258 dadurch falsch ausgelegt und angewendet, dass es in dem angefochtenen Urteil, insbesondere in den Rn. 55, 75 bis 81 sowie 124 und 161, entschieden habe, dass das Ermessen des EZB-Rats bezüglich der Offenlegung seiner Protokolle „im Einklang mit den im Beschluss 2004/258 festgelegten Bedingungen und Grenzen ausgeübt werden muss“ (Rn. 80), was im vorliegenden Fall bedeute, dass die EZB verpflichtet sei, eine Begründung vorzulegen, in der sie erkläre, wie die Offenlegung der Informationen, die in Protokollen über Verfahren des EZB-Rats, in denen Beschlüsse des EZB-Rats aufgezeichnet würden, enthalten seien, konkret und tatsächlich das öffentliche Interesse an der Vertraulichkeit von Verfahren der Entscheidungsgremien der EZB untergraben würden.
In Art. 10.4 der Satzung werde die Vermutung aufgestellt, dass Informationen, die Teil der Verfahren des EZB-Rats seien, geheim gehalten werden müssten, um die Unabhängigkeit der EZB und ihre Leistungsfähigkeit zu schützen. Diese Vorschrift des Primärrechts, von der nicht durch Sekundärrecht abgewichen werden könne, gelte auch für Teile der Protokolle über Beschlüsse des EZB-Rats. Im ersten Gedankenstrich von Art. 4 Abs. 1 Buchst. a des Beschlusses 2004/258 werde dies wiederholt. Aus dem allgemeinen Grundsatz der Vertraulichkeit von EZB-Rat-Verfahren, einschließlich Beschlüssen, folge, wie von Art. 10.4 der Satzung festgelegt werde, dass die EZB ihren Beschluss, das Ergebnis ihrer Beratungen öffentlich zu machen, nicht den im Beschluss 2004/258 festgelegten materiellen-rechtlichen und verfahrensrechtlichen Standards unterwerfen müsse. Insbesondere müsse sie nicht erklären, warum die Offenlegung solcher Protokolle des EZB-Rats konkret und tatsächlich das öffentliche Interesse an der Vertraulichkeit von Verfahren des EZB-Rats untergraben würde.
(1) Beschluss 2004/258/EG der Europäischen Zentralbank vom 4. März 2004 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten der Europäischen Zentralbank (ABl. 2004, L 80, S. 42).
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10.12.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 445/3 |
Rechtsmittel, eingelegt am 1. August 2018 vom Europäischen Parlament gegen das Urteil des Gerichts (Sechste Kammer) vom 17. Mai 2018 in der Rechtssache T-566/16, Josefsson/Europäisches Parlament
(Rechtssache C-506/18 P)
(2018/C 445/03)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Rechtsmittelführer: Europäisches Parlament (Prozessbevollmächtigte: Í. Ní Riagáin Düro, V. Montebello-Demogeot)
Andere Partei des Verfahrens: Erik Josefsson
Anträge
Der Rechtsmittelführer beantragt,
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das angefochtene Urteil aufzuheben; |
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folglich die im ersten Rechtszug erhobene Klage abzuweisen; |
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den Parteien ihre eigenen, im vorliegenden Rechtszug entstandenen Kosten aufzuerlegen; |
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Herrn Josefsson die Kosten des Verfahrens im ersten Rechtszug aufzuerlegen. |
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Das Parlament stützt sein Rechtsmittel auf folgende Gründe:
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(i) |
Rechtsirrtum, Verfälschung der Tatsachen und fehlende Begründung im Zusammenhang mit der Feststellung, dass das Erfordernis eines Studienabschlusses im Bereich der Rechtswissenschaft der Grund für die Entlassung des Klägers war; |
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(ii) |
Rechtsirrtum im Zusammenhang mit der Feststellung, dass hinsichtlich der Annahme eines Organigramms und der diesbezüglichen Entscheidungen sowie dessen Stellenbeschreibungen der Kläger ein Anhörungsrecht hat; |
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(iii) |
Verfälschung der Tatsachen, offensichtlicher Beurteilungsfehler und unzureichende Begründung der Schlussfolgerung, dass dann, wenn der Kläger auch zur Frage, ob er einen Studienabschlusses im Bereich der Rechtswissenschaft besitze, gehört worden wäre, diese Anhörung das Ergebnis des fraglichen Entscheidungsprozesses tatsächlich hätte ändern können. |
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10.12.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 445/4 |
Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs (Deutschland) eingereicht am 13. August 2018 — Gesamtverband Autoteile-Handel e.V. gegen KIA Motors Corporation
(Rechtssache C-527/18)
(2018/C 445/04)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Bundesgerichtshof
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Gesamtverband Autoteile-Handel e.V.
Beklagte: KIA Motors Corporation
Vorlagefragen
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1. |
Hat der Hersteller die nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 (1) unabhängigen Marktteilnehmern zu gewährenden Informationen in elektronisch weiterzuverarbeitender Form bereitzustellen? |
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2. |
Liegt eine nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 verbotene Diskriminierung unabhängiger Marktteilnehmer vor, wenn ein Hersteller durch Einschaltung eines Informationsdienstleisters einen weiteren Informationskanal für den Vertrieb von Original-Ersatzteilen durch autorisierte Händler und Reparaturbetriebe eröffnet? |
(1) Verordnung (EG) 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge, ABl. 2007, L 171, S. 1.
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10.12.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 445/4 |
Rechtsmittel, eingelegt am 13. August 2018 von der Outsource Professional Services Ltd gegen das Urteil des Gerichts (Siebte Kammer) vom 31. Mai 2018 in der Rechtssache T-340/16, Flatworld Solutions Pvt Ltd/Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum
(Rechtssache C-528/18 P)
(2018/C 445/05)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Rechtsmittelführerin: Professional Services Ltd (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. Kempter)
Andere Parteien des Verfahrens: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum, Flatworld Solutions Pvt. Ltd
Anträge
Die Rechtsmittelführerin beantragt,
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das Urteil des Gerichts (Siebte Kammer) vom 31. Mai 2018 in der Rechtssache T-340/16 aufzuheben; |
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die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 15. April 2016 in der Sache R 611/2015-4 zu bestätigen; |
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der Flatworld Solutions Pvt. Ltd die Kosten einschließlich der der Unionsmarkeninhaberin/-rechtsnachfolgerin/Rechtsmittelführerin notwendigerweise entstandenen Kosten aufzuerlegen. |
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Das Rechtsmittel ist auf den Verstoß des Gerichts gegen das Unionsrecht gestützt, und zwar Art. 52 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 (1) des Rates über die Gemeinschaftsmarke, zuletzt geändert durch die Verordnung 2015/2424 (2) des Rates.
Das Gericht habe dadurch einen Rechtsfehler begangen, dass es entschieden habe, dass die Unionsmarkeninhaberin/-rechtsnachfolgerin bösgläubig gehandelt habe, als sie die Eintragung der Marke Nr. 006035547 beantragt habe. Das Gericht habe den Begriff der Bösgläubigkeit falsch ausgelegt. Die Benutzung eines beschreibenden Ausdrucks zur Beschreibung eines Geschäfts habe nichts Unehrliches oder Unethisches. Daher sei die Eintragung als Marke nicht bösgläubig erfolgt.
(1) Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 2009, L 78, S. 1).
(2) Verordnung (EU) 2015/2424 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2015 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates über die Gemeinschaftsmarke und der Verordnung (EG) Nr. 2868/95 der Kommission zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates über die Gemeinschaftsmarke und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2869/95 der Kommission über die an das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) zu entrichtenden Gebühren (ABl. 2015, L 341, S. 21).
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10.12.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 445/5 |
Vorabentscheidungsersuchen des Eparchiako Dikastirio Larnakas (Zypern), eingereicht am 19. September 2018 — D. Z./Blue Air — Airline Management Solutions SRL
(Rechtssache C-584/18)
(2018/C 445/06)
Verfahrenssprache: Griechisch
Vorlegendes Gericht
Eparchiako Dikastirio Larnakas
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: D. Z.
Beklagte: Blue Air — Airline Management Solutions SRL
Vorlagefrage
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1. |
Ist der Beschluss Nr. 565/2014/EU (1) dahin auszulegen, dass er unmittelbare Rechtswirkungen in der Form hat, dass er zum einen Drittstaatsangehörige berechtigt, ohne Visum in den Bestimmungsmitgliedstaat einzureisen, und zum anderen den Bestimmungsmitgliedstaat verpflichtet, ein solches Visum nicht zu verlangen, wenn diese Drittstaatsangehörigen im Besitz eines in der Liste jener Dokumente aufgeführten Visums oder Aufenthaltstitels sind, die gemäß dem Beschluss Nr. 565/2014/EU, zu dessen Anwendung sich der Bestimmungsmitgliedstaat verpflichtet hat, gegenseitig anerkannt werden können? |
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2. |
Kann, wenn ein Luftfahrtunternehmen selbst und/oder über seine bevollmächtigten und beauftragten Vertreter einem Fluggast am Flughafen des Abflugmitgliedstaats unter Berufung darauf die Beförderung verweigert, dass die Behörden des Bestimmungsmitgliedstaats dem Fluggast die Einreise verweigerten, weil er kein Einreisevisum habe, davon ausgegangen werden, dass das Luftfahrtunternehmen als eine dem betreffenden Staat zuzurechnende Einrichtung (emanation of State) Befugnisse ausübt und handelt, so dass sich der betroffene Fluggast dem Unternehmen gegenüber vor dem Gericht des Abflugmitgliedstaats auf den Beschluss Nr. 565/2014/EU berufen kann, um nachzuweisen, dass er ohne zusätzliches Visum zur Einreise berechtigt war, und um wegen der Verletzung dieses Rechts und folglich wegen Verstoßes gegen den Beförderungsvertrag Schadensersatz zu fordern? |
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3. |
Kann ein Luftfahrtunternehmen selbst und/oder über seine bevollmächtigten und beauftragten Vertreter einem Drittstaatsangehörigen unter Berufung auf die Entscheidung der Behörden des Bestimmungsmitgliedstaats, diesem Drittstaatsangehörigen die Einreise in sein Hoheitsgebiet zu verweigern, die Beförderung verweigern, ohne dass ihm zuvor eine schriftliche, begründete Entscheidung über die Einreiseverweigerung erteilt und/oder übergeben wurde (vgl. Art. 14 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2016/399 (2), ex Art. 13 der Verordnung (EG) Nr. 562/2006, der die Erteilung einer begründeten Entscheidung über die Einreiseverweigerung vorschreibt), damit die Achtung der Grundrechte und insbesondere der gerichtliche Schutz der Rechte des betroffenen Fluggastes gewährleistet werden (vgl. Art. 4 dieser Verordnung)? |
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4. |
Ist Art. 2 Buchst. j der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 (3) dahin auszulegen, dass Fälle der Nichtbeförderung, in denen sich ein Luftfahrtunternehmen wegen angeblich „unzureichender Reiseunterlagen“ weigert, einen Fluggast zu befördern, nicht erfasst sind? Ist die Auslegung zutreffend, dass die Nichtbeförderung in den Anwendungsbereich der Verordnung fällt, wenn aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls gerichtlich entschieden werden sollte, dass die Reiseunterlagen ausreichend waren und dass die Nichtbeförderung unbegründet oder wegen Verstoßes gegen das Unionsrecht rechtswidrig war? |
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5. |
Kann einem Fluggast das in Art. 4 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 vorgesehene Recht auf Ausgleichsleistungen unter Berufung auf eine Klausel über den Ausschluss oder die Beschränkung der Haftung des Luftfahrtunternehmens im Fall angeblich unzureichender Reiseunterlagen vorenthalten werden, wenn eine solche Klausel in den üblichen und vorab veröffentlichten Betriebs- und/oder Dienstleistungsbedingungen eines Luftfahrtunternehmens enthalten ist? Steht Art. 15 in Verbindung mit Art. 14 dieser Verordnung der Anwendung solcher Klauseln über die Beschränkung und/oder den Ausschluss der Haftung des Luftfahrtunternehmens entgegen? |
(1) Beschluss Nr. 565/2014/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Einführung einer vereinfachten Regelung für die Personenkontrollen an den Außengrenzen auf der Grundlage der einseitigen Anerkennung bestimmter Dokumente durch Bulgarien, Kroatien, Rumänien und Zypern für die Zwecke der Durchreise durch ihr Hoheitsgebiet oder den geplanten Aufenthalt in diesem für eine Dauer von nicht mehr als 90 Tagen binnen eines Zeitraums von 180 Tagen als ihren einzelstaatlichen Visa gleichwertig und zur Aufhebung der Entscheidungen Nr. 895/2006/EG und Nr. 582/2008/EG (ABl. 2014, L 157, S. 23).
(2) Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) (ABl. 2016, L 77, S. 1)
(3) Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 (ABl. 2004, L 46, S. 1).
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10.12.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 445/6 |
Rechtsmittel, eingelegt am 21. September 2018 von der The Goldman Sachs Group Inc. gegen das Urteil des Gerichts (Achte Kammer) vom 12. Juli 2018 in der Rechtssache T-419/14, The Goldman Sachs Group/Europäische Kommission
(Rechtssache C-595/18 P)
(2018/C 445/07)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Rechtsmittelführerin: The Goldman Sachs Group Inc. (Prozessbevollmächtigte: A. Mangiaracina, avocatessa, und J. Koponen, advokat)
Andere Parteien des Verfahrens: Europäische Kommission, Prysmian SpA, Prysmian Cavi e Sistemi Srl
Anträge
Die Rechtsmittelführerin beantragt,
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das angefochtene Urteil aufzuheben; |
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die Art. 1 bis 4 des Beschlusses C(2014) 2139 der Kommission vom 2. April 2014 (1) ganz oder teilweise (z. B. ab Mai 2007 oder November 2007, als die GS Group und ihre Tochterunternehmen nur etwa 45 % bzw. 26 % der Anteile an Prysmian hielten) für nichtig zu erklären, soweit sie die Rechtsmittelführerin betreffen, und/oder |
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die in Art. 2 des Beschlusses C(2014) 2139 der Kommission vom 2. April 2014 gegen die Rechtsmittelführerin verhängte Geldbuße herabzusetzen und |
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der Kommission die Kosten beider Rechtszüge aufzuerlegen. |
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Erstens habe das Gericht Art. 101 AEUV und Art. 23 Abs. 2 der Verordnung 1/2003 (2) falsch angewandt, indem es die Verantwortlichkeit der Rechtsmittelführerin für eine Zuwiderhandlung durch Prysmian vom 29. Juli 2005 bis zum 3. Mai 2007 („Zeitraum vor dem Börsengang“) festgestellt habe.
Zweitens habe die Rechtsmittelführerin vom 3. Mai 2007 bis zum 28. Januar 2009 („Zeitraum nach dem Börsengang“) keinen bestimmenden Einfluss in dem nach der Rechtsprechung erforderlichen Sinne ausgeübt.
Drittens müsse eine etwaige Herabsetzung der gegen Prysmian verhängten Geldbuße durch den Gerichtshof auch der Rechtsmittelführerin zugutekommen.
(1) Beschluss der Kommission vom 2. April 2014 in einem Verfahren nach Artikel 101 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und Artikel 53 des EWR-Abkommens (Sache AT.39610 — Stromkabel).
(2) Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. 2003, L 1, S. 1).
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10.12.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 445/7 |
Vorabentscheidungsersuchen des Bundesverwaltungsgerichts (Österreich) eingereicht am 25. September 2018 — Adler Real Estate AG u. a.
(Rechtssache C-605/18)
(2018/C 445/08)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Bundesverwaltungsgericht
Parteien des Ausgangsverfahrens
Beschwerdeführer: Adler Real Estate AG, Petrus Advisers LLP, TZ
Belangte Behörde: Finanzmarktaufsichtsbehörde
Vorlagefragen
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1. |
Ist Art. 3 Absatz 1a Unterabsatz 4 Buchstabe iii) der Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2004 zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG (1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/50/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, dahin auszulegen, dass es eine Voraussetzung für die Zulässigkeit „strengerer Anforderungen“ für „Aktionäre oder natürliche oder juristische Personen“ ist, dass die „Rechts- oder Verwaltungsvorschriften“, in denen strengere Anforderungen für die Beteiligungspublizität vorgesehen sind, von einer Behörde, die der Mitgliedstaat gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2004/25/EG (2) … betreffend Übernahmeangebote benannt hat, „beaufsichtigt werden“, und dass diese Beaufsichtigung die Einhaltung der strengeren Anforderungen zur Beteiligungspublizität im Sinne der Richtlinie 2004/109/EG umfasst? |
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2. |
Steht Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union einer innerstaatlichen Praxis entgegen, nach der einer rechtskräftigen Entscheidung der Aufsichtsstelle gemäß Art. 4 der Richtlinie 2004/25/EG, mit der ein Verstoß einer Person gegen innerstaatliche Vorschriften, die in Umsetzung der Richtlinie 2004/25/EG ergangen sind, festgestellt wurde, Bindungswirkung auch im Rahmen eines gegen dieselbe Person geführten Strafverfahrens wegen Verletzung von daran anknüpfenden innerstaatlichen Normen in Umsetzung der Richtlinie 2004/109/EG (Transparenzrichtlinie) zukommt, so dass diese Person gehindert ist, die bereits rechtskräftig festgestellte Rechtsverletzung in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht zu bestreiten? |
(2) Richtlinie 2004/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 betreffend Übernahmeangebote; ABl. 2004, L 142, S. 12.
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10.12.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 445/8 |
Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Tributário de Lisboa (Portugal), eingereicht am 28. September 2018 — Staat Kanada/Autoridade Tributária e Aduaneira
(Rechtssache C-613/18)
(2018/C 445/09)
Verfahrenssprache: Portugiesisch
Vorlegendes Gericht
Tribunal Tributário de Lisboa
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Staat Kanada
Beklagte: Autoridade Tributária e Aduaneira
Vorlagefrage
Ist es im Rahmen der Besteuerung von Dividenden, die eine auf portugiesischem Hoheitsgebiet ansässige Gesellschaft an eine gebietsfremde Einrichtung ausschüttet, mit dem Grundsatz des Verbots der Beschränkung des Kapitalverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten und dritten Ländern vereinbar, dass der effektive Körperschaftsteuersatz für in einem dritten Land ansässige Einrichtungen höher ist als für einen im portugiesischen Hoheitsgebiet Ansässigen gleicher Art?
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10.12.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 445/8 |
Klage, eingereicht am 28. September 2018 — Europäische Kommission/Slowakische Republik
(Rechtssache C-614/18)
(2018/C 445/10)
Verfahrenssprache: Slowakisch
Parteien
Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: A. Tokár, C. Cattabriga)
Beklagte: Slowakische Republik
Anträge
Die Europäische Kommission beantragt,
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festzustellen, dass die Slowakische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 19 Abs. 1 des Vertrags über die Europäische Union und Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union in Verbindung mit Art. 32 Abs. 3, Art. 34 Abs. 7 und Art. 35 Abs. 7 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 (1) (Visakodex) verstoßen hat, dass sie Drittstaatsangehörigen, die keine Familienangehörigen von Unionsbürgern sind und deren Antrag auf Erteilung eines Visums abgelehnt wurde bzw. deren Visum annulliert oder aufgehoben wurde, nicht das Recht auf einen gerichtlichen Rechtsbehelf gewährt, wie es im Unionsrecht niedergelegt ist; |
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— |
der Slowakischen Republik die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Kommission stützt ihre Klage darauf, dass die in der vorliegenden Sache streitigen Rechtsfragen durch das Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache C-403/16, El Hassani, eindeutig beantwortet worden seien, in dem der Gerichtshof entschieden habe, dass Art. 32 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex) in der durch die Verordnung (EU) Nr. 610/2013 (2) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 geänderten Fassung im Licht von Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union dahin auszulegen sei, dass er die Mitgliedstaaten dazu verpflichte, ein Rechtsbehelfsverfahren gegen die Ablehnung von Visumanträgen vorzusehen, dessen Ausgestaltung — unter Beachtung der Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität — Sache der Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten sei. Bei diesem Verfahren müsse in irgendeinem Stadium ein gerichtlicher Rechtsbehelf gewährleistet sein.
Die Kommission meint daher, die Argumente, die die Slowakische Republik im Vorverfahren in der vorliegenden Sache vorgebracht habe, könnten nicht durchgreifen, und bekräftigt ihren Standpunkt, die Slowakische Republik habe gegen ihre in der Klageschrift angeführten Verpflichtungen verstoßen.
(1) Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex) (ABl. 2009, L 243, S. 1).
(2) Verordnung (EU) Nr. 610/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex), des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen, [der] Verordnungen (EG) Nr. 1683/95 und (EG) Nr. 539/2001 des Rates sowie [der] Verordnungen (EG) Nr. 767/2008 und (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. 2013, L 182, S. 1).
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10.12.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 445/9 |
Vorabentscheidungsersuchen des Amtsgerichts Kehl (Deutschland) eingereicht am 28. September 2018 — Strafverfahren gegen UY
(Rechtssache C-615/18)
(2018/C 445/11)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Amtsgericht Kehl
Parteien des Ausgangsverfahrens
Staatsanwaltschaft Offenburg
gegen
UY
Vorlagefragen:
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1. |
Ist das Recht der Europäischen Union, insbesondere die Richtlinie 2012/13 (1) sowie die Artikel 21, 45, 49 und 56 AEUV, dahin auszulegen, dass es einer Regelung eines Mitgliedstaates entgegensteht, die es erlaubt, in einem Strafverfahren, nur weil der Beschuldigte seinen Wohnsitz nicht in diesem, sondern in einem anderen Mitgliedstaat hat, anzuordnen, dass der Beschuldigte für die Zustellung eines an ihn gerichteten Strafbefehls einen Zustellungsbevollmächtigten zu benennen habe, mit der Folge, dass der Strafbefehl rechtskräftig werden und damit die rechtliche Voraussetzung für die Strafbarkeit eines späteren Handelns des Beschuldigten geschaffen wird (Tatbestandswirkung), auch wenn der Beschuldigte von dem Strafbefehl tatsächlich nichts wusste und die tatsächliche Kenntnisnahme des Strafbefehls durch den Beschuldigten nicht in einem vergleichbarem Maße sichergestellt ist, wie es bei einer Zustellung des Strafbefehls der Fall wäre, wenn der Beschuldigte in dem Mitgliedstaat seinen Wohnsitz hätte? |
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2. |
Für den Fall, dass die erste Frage verneint wird: Ist das Recht der Europäischen Union, insbesondere die Richtlinie 2012/13 sowie die Art. 21, 45, 49 und 56 AEUV, dahin auszulegen, dass es einer Regelung eines Mitgliedstaats entgegensteht, die es erlaubt, in einem Strafverfahren, nur weil der Beschuldigte seinen Wohnsitz nicht in diesem, sondern in einem anderen Mitgliedstaat hat, anzuordnen, dass der Beschuldigte für die Zustellung eines an ihn gerichteten Strafbefehls einen Zustellungsbevollmächtigten zu benennen habe, mit der Folge, dass der Strafbefehl rechtskräftig werden und damit die rechtliche Voraussetzung für die Strafbarkeit eines späteren Handelns des Beschuldigten geschaffen wird (Tatbestandswirkung) und bei der Verfolgung dieser Straftat dem Beschuldigten in subjektiver Hinsicht höhere Pflichten auferlegt werden, dafür zu sorgen, von dem Strafbefehl tatsächlich Kenntnis zu nehmen, als sie bestehen würden, wenn der Beschuldigte seinen Wohnsitz in dem Mitgliedstaat hätte, so dass eine Strafverfolgung wegen Fahrlässigkeit des Beschuldigten möglich wird? |
(1) Richtlinie 2012/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über das Recht auf Belehrung und Unterrichtung in Strafverfahren, ABl. 2012, L 142, S. 1.
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10.12.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 445/10 |
Vorabentscheidungsersuchen des Court of Session, Edinburgh (Vereinigtes Königreich), eingereicht am 3. Oktober 2018 — Andy Wightman u. a./Secretary of State for Exiting the European Union
(Rechtssache C-621/18)
(2018/C 445/12)
Verfahrenssprache: Englisch
Vorlegendes Gericht
Court of Session, Edinburgh
Parteien des Ausgangsverfahrens
Berufungskläger: Andy Wightman, Ross Greer, Alyn Smith, David Martin, Catherine Stihler, Jolyon Maugham, Joanna Cherry
Berufungsbeklagter: Secretary of State for Exiting the European Union
Weitere Parteien des Verfahrens: Chris Leslie, Tom Brake
Vorlagefrage
Wenn ein Mitgliedstaat im Einklang mit Art. 50 des Vertrags über die Europäische Union dem Europäischen Rat seine Absicht mitgeteilt hat, aus der Europäischen Union auszutreten, lässt das Unionsrecht es dann zu, dass diese Mitteilung von dem mitteilenden Mitgliedstaat einseitig zurückgenommen wird; wenn ja, unter welchen Voraussetzungen ist dies möglich, und welche Auswirkung hat es auf den Verbleib des Mitgliedstaats in der Europäischen Union?
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10.12.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 445/10 |
Klage, eingereicht am 11. Oktober 2018 — Europäische Kommission/Französische Republik
(Rechtssache C-636/18)
(2018/C 445/13)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigter: J.-F. Brakeland)
Beklagte: Französische Republik
Anträge
Die Klägerin beantragt,
festzustellen, dass die Französische Republik seit Inkrafttreten der Grenzwerte im Jahr 2010 weiterhin dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 2008/50/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2008 über Luftqualität und saubere Luft für Europa (1) (im Folgenden: Richtlinie) in Verbindung mit deren Anhang XI verstößt, dass sie seit dem 1. Januar 2010 in den folgenden zwölf Ballungsräumen und Luftqualitätsgebieten den Jahresgrenzwert für Stickstoffdioxid systematisch und fortdauernd überschreitet: Marseille (FR03A02), Toulon (FR03A03), Paris (FR04A01), Auvergne-Clermont-Ferrand (FR07A01), Montpellier (FR08A01), Toulouse Midi-Pyrénées (FR12A01), ZUR Reims Champagne-Ardenne (FR14N10), Grenoble Rhône-Alpes (FR15A01), Strasbourg (FR16A02), Lyon-Rhône-Alpes (FR20A01), ZUR Vallée de l’Arve Rhône-Alpes (FR20N10) und Nice (FR24A01), und seit dem 1. Januar 2010 in den folgenden zwei Ballungsgräumen und Luftqualitätsgebieten den 1-Stunden-Grenzwert für Stickstoffdioxid systematisch und fortdauernd überschreitet: Paris (FR04A01) und Lyon Rhône-Alpes (FR20A01);
festzustellen, dass die Französische Republik seit dem 11. Juni 2010 gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 23 Abs. 1 der Richtlinie in Verbindung mit deren Anhang XV und insbesondere ihre Pflicht aus Art. 23 Abs. 1 Unterabs. 2 der Richtlinie, dafür zu sorgen, dass der Zeitraum der Nichteinhaltung so kurz wie möglich gehalten wird, verstößt;
der Französischen Republik die Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Seit 2010 seien der Jahresgrenzwert und der 1-Stunden-Grenzwert für Stickstoffdioxid in zwölf bzw. zwei Zonen systematisch und fortdauernd überschritten worden. Diese Überschreitungen stellten als solche einen Verstoß gegen Art. 13 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang XI der Richtlinie dar.
Trotz dieser Verstöße gegen Art. 13 Abs. 1 in Verbindung mit Anlage XI der Richtlinie habe die Französische Republik entgegen Art. 23 Abs. 1 Unterabs. 2 der Richtlinie in den Luftqualitätsplänen keine wirkungsvollen Maßnahmen erlassen, um den Zeitraum der Nichteinhaltung so kurz wie möglich zu halten.
Die Unwirksamkeit dieser Maßnahmen ergebe sich u. a. aus der Dauer, der Höhe und dem Trend der Grenzwertüberschreitungen sowie aus der detaillierten Analyse der einzelnen Pläne, die von den französischen Behörden für die zwölf fraglichen Zonen aufgestellt worden seien.
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10.12.2018 |
DE |
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C 445/11 |
Klage, eingereicht am 12. Oktober 2018 — Europäische Kommission/Rumänien
(Rechtssache C-638/18)
(2018/C 445/14)
Verfahrenssprache: Rumänisch
Parteien
Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: L. Nicolae und K. Petersen)
Beklagter: Rumänien
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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festzustellen, dass Rumänien dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Art. 13 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang XI der Richtlinie 2008/50/EG (1) verstoßen hat, dass es ab 2007 systematisch und konsequent die Tagesgrenzwerte für die PM10-Konzentration nicht eingehalten hat und von 2007 bis einschließlich 2014, mit Ausnahme des Jahres 2013, systematisch und konsequent im Gebiet RO32101 Bukarest die Jahresgrenzwerte für die PM10-Konzentration nicht eingehalten hat; |
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— |
festzustellen, dass Rumänien, was das Gebiet RO32101 Bukarest betrifft, vom 11. Juni 2010 an gegen seine Verpflichtungen aus Art. 23 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang XV Abschnitt A der Richtlinie 2008/50/EG — insbesondere die in Unterabs. 2 vorgesehene Pflicht, sicherzustellen, dass der Zeitraum der Nichteinhaltung so kurz wie möglich gehalten werden kann — verstoßen hat; |
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— |
Rumänien die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Ab 2007 seien im Gebiet RO32101 Bukarest systematisch und konsequent die Tagesgrenzwerte für die PM10-Konzentration überschritten worden. Ebenso seien in diesem Gebiet von 2007 bis einschließlich 2014, mit Ausnahme des Jahres 2013, systematisch und konsequent die Jahresgrenzwerte für die PM10-Konzentration überschritten worden. Diese Überschreitungen seien ausreichend für die Feststellung eines Verstoßes gegen Art. 13 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang XI der Richtlinie 2008/50/EG.
Trotz dieser Überschreitungen habe Rumänien keine Pläne für dieses Gebiet erstellt, um den Bestimmungen von Art. 23 Abs. 1 der Richtlinie — insbesondere der Pflicht, Maßnahmen zu erlassen, damit der Zeitraum der Nichteinhaltung der PM10-Grenzwerte so kurz wie möglich gehalten werden könne — zu entsprechen. Dieser Verstoß beruhe auf dem langen Zeitraum, in dem Überschreitungen registriert worden seien, langen Fristen für die Beendigung der Überschreitungen, dem Fehlen einiger der in Anhang XV Abschnitt A der Richtlinie genannten Angaben sowie dem Umstand, dass die Pläne nicht alle Hauptursachen der Überschreitung der Grenzwerte erfassten und keine verpflichtenden Maßnahmen vorsähen, die für die Sicherstellung der Einhaltung der Grenzwerte genügen würden.
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10.12.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 445/12 |
Klage, eingereicht am 12. Oktober 2018 — Europäische Kommission/Königreich Spanien
(Rechtssache C-642/18)
(2018/C 445/15)
Verfahrenssprache: Spanisch
Parteien
Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: S. Pardo Quintillán, E. Sanfrutos Cano und F. Thiran)
Beklagter: Königreich Spanien
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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— |
gemäß Art. 258 Abs. 1 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union festzustellen, dass das Königreich Spanien
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— |
dem Königreich Spanien die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Nach Ansicht der Kommission hat das Königreich Spanien dadurch gegen seine Verpflichtungen aus den genannten Vorschriften der Richtlinie 2008/98/EG verstoßen, dass es die erforderlichen Maßnahmen vor dem Ablauf der von ihr in der mit Gründen versehenen Stellungnahme vom 14. Juli 2017 gesetzten Frist am 14. September 2017 nicht getroffen habe.
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10.12.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 445/12 |
Klage, eingereicht am 23. Oktober 2018 — Europäische Kommission/Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland
(Rechtssache C-664/18)
(2018/C 445/16)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: J. Norris-Usher und K. Petersen)
Beklagter: Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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— |
festzustellen, dass das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 2008/50/EG (1) in Verbindung mit Anhang XI der Richtlinie verstoßen hat, dass es die jährlichen Grenzwerte für Stickstoffdioxid in den Gebieten UK0001 (Greater London Urban Area), UK0002 (West Midlands Urban Area), UK0003 (Greater Manchester Urban Area), UK 0004 (West Yorkshire Urban Area), UK 0013 (Teesside Urban Area), UK0014 (The Potteries), UK0018 (Kingston upon Hull), UK0019 (Southampton Urban Area), UK0024 (Glasgow Urban Area), UK0029 (Eastern), UK0031 (South East), UK0032 (East Midlands), UK0033 (North West & Merseyside), UK0034 (Yorkshire & Humberside), UK0035 (West Midlands) und UK0036 (North East) sowie die 1-Stunden-Grenzwerte für Stickstoffdioxid im Gebiet UK0001 (Greater London Urban Area) seit Inkrafttreten dieser Grenzwerte am 1. Januar 2010 anhaltend überschreitet; |
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— |
festzustellen, dass das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland seit dem 11. Juni 2010 gegen seine Verpflichtungen aus Art. 23 Abs. 1 der Richtlinie 2008/50/EG in Verbindung mit Anhang XV der Richtlinie im Hinblick auf die o. g. Gebiete und insbesondere gegen die Verpflichtung aus Art. 23 Abs. 1 Unterabs. 2 der Richtlinie, den Zeitraum der Nichteinhaltung so kurz wie möglich zu halten, verstoßen hat; |
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— |
dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Seit dem Jahr 2010 sind die jährlichen Grenzwerte für Stickstoffdioxid in 16 Gebieten und Ballungsräumen, die 1-Stunden-Grenzwerte in einem Gebiet überschritten worden. Diese Überschreitungen stellen bereits für sich genommen einen Verstoß gegen Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 2008/50/EG vom 21. Mai 2008 über Luftqualität und saubere Luft für Europa in Verbindung mit Anhang XI dieser Richtlinie dar.
Trotz dieses anhaltenden Verstoßes gegen Art. 13 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang XI der Richtlinie 2008/50/EG hat das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland keine Luftqualitätspläne erlassen, die geeignete Maßnahmen enthalten, damit der Zeitraum der Nichteinhaltung so kurz wie möglich gehalten werden kann. Die Unzulänglichkeit der vom Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland vorgesehenen Maßnahmen wird durch die Dauer des Zeitraums, in dem die Grenzwerte überschritten worden sind, das Ausmaß der Überschreitungen, den Trend bei der Einhaltung sowie eine detaillierte Untersuchung jedes der jeweiligen Luftqualitätspläne für die 16 Gebiete und Ballungsräume, die Gegenstand der vorliegenden Klage sind, belegt.
(1) Richtlinie 2008/50/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2008 über Luftqualität und saubere Luft für Europa (ABl. 2008, L 152, S. 1).
Gericht
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10.12.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 445/14 |
Urteil des Gerichts vom 24. Oktober 2018 — Bacardi/EUIPO — Palírna U zeleného stromu (42 BELOW)
(Rechtssache T-435/12) (1)
((Unionsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Unionsbildmarke 42 BELOW - Nicht eingetragene ältere nationale Bildmarke VODKA 42 - Relatives Eintragungshindernis - Art. 8 Abs. 4 der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 [jetzt Art. 8 Abs. 4 der Verordnung (EU) 2017/1001] - Benutzung im geschäftlichen Verkehr - Anwendung nationalen Rechts durch das EUIPO))
(2018/C 445/17)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Bacardi Co. Ltd (Vaduz, Liechtenstein) (Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwalt M. Reinisch, dann Rechtsanwälte A. Parassina, L. Rigas und L. Lorenc)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (Prozessbevollmächtigte: zunächst P. Geroulakos, dann D. Gája und D. Walicka)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelferin vor dem Gericht: Palírna U zeleného stromu a. s., vormals Granette & Starorežná Distilleries a. s. (Ústí nad Labem, Tschechische Republik) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt T. Chleboun)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des EUIPO vom 9. Juli 2012 (Sache R 2100/2011-2) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen Granette & Starorežná Distilleries und Bacardi
Tenor
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1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
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2. |
Die Bacardi Co. Ltd trägt die Kosten. |
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10.12.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 445/14 |
Urteil des Gerichts vom 24. Oktober 2018 — Nova/Kommission
(Rechtssache T-299/15) (1)
((Schiedsklausel - Subventionsvereinbarung im Rahmen des Pilotprojekts zur Errichtung eines Kontakt- und Diskussionsnetzwerks zwischen Gemeinden betreffend Erfahrungen und bewährte Praktiken im Bereich der Umsiedlung und Integration von Flüchtlingen - Fehlende objektive Evaluierung der Projektergebnisse - Verhältnismäßigkeit - Rückerstattung der gezahlten Beträge - Ermittlungsmaßnahmen - Widerklage))
(2018/C 445/18)
Verfahrenssprache: Italienisch
Parteien
Klägerin: Nova Onlus Consorzio nazionale di cooperative sociali — Soc. coop. (Trani, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Astolfi und M. Petrucci)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: zunächst L. Di Paolo und L. Cappelletti, dann L. Di Paolo und schließlich O. Verheecke und F. Moro im Beistand von Rechtsanwalt A. Dal Ferro)
Gegenstand
Klage nach Art. 272 AEUV, gerichtet im Wesentlichen auf die Feststellung, dass die Kommission nicht berechtigt ist, von der Klägerin den Betrag von 80 242,78 Euro aus der Subventionsvereinbarung HOME/2011/PPRS/AG/2176 zu fordern, sowie auf Verurteilung der Kommission zur Zahlung von 52 146,32 Euro nebst Verzugszinsen, sowie Widerklage der Kommission auf Verurteilung der Klägerin zur Rückerstattung des Betrags in Höhe von 80 242,78 Euro nebst Verzugszinsen gemäß der genannten Subventionsvereinbarung
Tenor
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1. |
Die Europäische Kommission ist nicht berechtigt, aufgrund der Subventionsvereinbarung mit der Referenz HOME/2011/PPRS/AG/2176 von der Nova Onlus Consorzio nazionale di cooperative sociali — Soc. coop. 15 % der Kosten in Verbindung mit der Website des Projekts Transnational Observatory for Refugee’s Resettlement in Europe, d. h. 3 002,45 Euro, zu fordern. |
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2. |
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. |
|
3. |
Nova Onlus Consorzio nazionale di cooperative sociali wird verurteilt, an die Kommission aufgrund der gennannten Vereinbarung einen Betrag in Höhe von 77 240,33 Euro zuzüglich Verzugszinsen in Höhe von 3,55 % ab dem 19. Mai 2015 bis zur vollständigen Entrichtung dieses Betrags zu zahlen. |
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4. |
Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen. |
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5. |
Nova Onlus Consorzio nazionale di cooperative sociali trägt ihre eigenen Kosten sowie zwei Drittel der Kosten der Kommission. |
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6. |
Die Kommission trägt ein Drittel ihrer eigenen Kosten. |
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10.12.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 445/15 |
Urteil des Gerichts vom 24. Oktober 2018 — Epsilon International/Kommission
(Rechtssache T-477/16) (1)
((Schiedsklausel - Im Rahmen des Siebten Rahmenprogramms für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration [2007 — 2013] geschlossene Verträge - Rechtsschutzbedürfnis - Förderfähige Kosten - Aussetzung der Zahlung - Nichtigkeitsantrag - Beschluss, die Klägerin in der zentralen Datenbank des Früherkennungs- und Ausschlusssystems [FEAS] zu registrieren - Nicht anfechtbare Handlung - Unzulässigkeit))
(2018/C 445/19)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Epsilon International SA (Marousi, Griechenland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte D. Bogaert und A. Guillerme)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: J. Estrada de Solà, A Katsimerou und A. Kyratsou)
Gegenstand
Zum einen Antrag nach Art. 272 AEUV auf Feststellung erstens, dass die von der Kommission im Rahmen der Finanzhilfevereinbarungen Briseide, i-SCOPE und Smart-Islands gezahlten Beträge förderfähige Kosten sind, zweitens, dass die Beschlüsse der Kommission, die Zahlungen für die Projekte i-Locate, eENV-Plus, GeoSmartCity und c-Space auszusetzen, unbegründet sind, und drittens, dass der Klägerin aus dem rechtswidrigen Verhalten der Kommission ein Schaden erwachsen ist, und zum anderen Antrag erstens nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des Beschlusses Ares(2016) 2835215 der Kommission vom 17. Juni 2017, Epsilon in der Datenbank des Früherkennungs- und Ausschlusssystems (FEAS) zu registrieren, und zweitens nach Art. 268 AEUV auf Ersatz des Schadens, der der Klägerin infolge dieser Handlung entstanden sein soll
Tenor
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1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
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2. |
Die Epsilon International SA trägt die Kosten. |
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10.12.2018 |
DE |
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C 445/16 |
Urteil des Gerichts vom 24. Oktober 2018 — Grupo Orenes/EUIPO — Akamon Entertainment Millenium (Bingo VIVA! Slots)
(Rechtssache T-63/17) (1)
((Unionsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Unionsbildmarke Bingo VIVA! Slots - Ältere Unionsbildmarke vive bingo - Relatives Eintragungshindernis - Verwechslungsgefahr - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 [jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001] - Gegenstand des Rechtsstreits))
(2018/C 445/20)
Verfahrenssprache:
Parteien
Klägerin: Grupo Orenes, SL (Murcia, Spanien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. J. Sanmartín Sanmartín)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) (Prozessbevollmächtigter: S. Palmero Cabezas)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelferin vor dem Gericht: Akamon Entertainment Millenium, SL (Barcelona, Spanien)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des EUIPO vom 7. November 2016 (Sache R 453/2016-2) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen Grupo Orenes und Akamon Entertainment Millenium
Tenor
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1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
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2. |
Die Grupo Orenes, SL trägt die Kosten. |
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10.12.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 445/16 |
Urteil des Gerichts vom 24. Oktober 2018 — Fernández González/Kommission
(Rechtssache T-162/17 RENV) (1)
((Öffentlicher Dienst - Zeitbedienstete - Art. 2 Buchst. c BSB - Ausschreibung einer Stelle eines Zeitbediensteten nach Art. 2 Buchst. b BSB - Ablehnung einer Bewerbung - Einrede der Rechtswidrigkeit - Art. 8 BSB - Haftung - Verlust einer Chance))
(2018/C 445/21)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: Elia Fernández González (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Casado García-Hirschfeld und É. Boigelot)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: G. Berscheid und L. Radu Bouyon im Beistand der Rechtsanwälte D. Waelbroeck und A. Duron)
Gegenstand
Klage nach Art. 270 AEUV auf Aufhebung der Entscheidung der Kommission vom 14. November 2014, mit der die Bewerbung der Klägerin auf die Stelle eines Zeitbediensteten, die Gegenstand der Ausschreibung KOM/2014/2036 war, abgelehnt wurde, und der Entscheidung vom 22. Mai 2015, mit der die Verwaltungsbeschwerde der Klägerin zurückgewiesen wurde, sowie auf Ersatz des Schadens, der der Klägerin entstanden sein soll
Tenor
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1. |
Die Entscheidung der Kommission vom 14. November 2014, mit der die Bewerbung von Frau Elia Fernández González auf die Stelle eines Zeitbediensteten, die Gegenstand der Ausschreibung KOM/2014/2036 war, abgelehnt wurde, wird aufgehoben. |
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2. |
Die Kommission wird verurteilt, an Frau Fernández González 12 000 Euro zuzüglich Verzugszinsen vom Erlass des vorliegenden Urteils an bis zur tatsächlichen Zahlung zu einem Jahressatz in Höhe des von der Europäischen Zentralbank (EZB) für die wesentlichen Refinanzierungsgeschäfte festgesetzten Zinssatzes zuzüglich zweier Prozentpunkte zu zahlen. |
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3. |
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. |
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4. |
Die Kommission trägt die Kosten. |
(1) ABl. C 354 vom 26.10.2015 (ursprünglich unter dem Aktenzeichen F-121/15 im Register der Kanzlei des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union eingetragene und am 1.9.2016 auf das Gericht der Europäischen Union übertragene Rechtssache).
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10.12.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 445/17 |
Urteil des Gerichts vom 24. Oktober 2018 — Bayer/EUIPO — Uni-Pharma (SALOSPIR)
(Rechtssache T-261/17) (1)
((Unionsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Unionsbildmarke SALOSPIR - Ältere Unionsbildmarken mit Darstellung von Farbstreifen und ältere nationale Bildmarken Aspirin - Relative Eintragungshindernisse - Zeichenähnlichkeit - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 [jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001] - Bekanntheit - Art. 8 Abs. 5 der Verordnung Nr. 207/2009 [jetzt Art. 8 Abs. 5 der Verordnung 2017/1001] - Benutzung eines Zeichens von mehr als lediglich örtlicher Bedeutung im geschäftlichen Verkehr - Art. 8 Abs. 4 der Verordnung Nr. 207/2009 [jetzt Art. 8 Abs. 4 der Verordnung 2017/1001]))
(2018/C 445/22)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Bayer AG (Leverkusen, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin V. von Bomhard und Rechtsanwalt J. Fuhrmann)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (Prozessbevollmächtigte: A. Folliard-Monguiral, S. Pétrequin und D. Walicka)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelferin vor dem Gericht: Uni-Pharma Kleon Tsetis, Farmakeutika Ergastiria AVEE (Kifisia, Griechenland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt C. Chrysanthis sowie Rechtsanwältinnen P.-V. Chardalia und A. Vasilogamvrou)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 17. Februar 2017 (Sache R 2444/2017-4) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen Bayer und Uni-Pharma Kleon Tsetis, Farmakeutika Ergastiria
Tenor
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1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
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2. |
Die Bayer AG trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten, die dem Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) und der Uni-Pharma Kleon Tsetis, Farmakeutika Ergastiria AVEE im Verfahren vor dem Gericht entstanden sind. |
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10.12.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 445/18 |
Urteil des Gerichts vom 24. Oktober 2018 — Deza/Kommission
(Rechtssache T-400/17) (1)
((Umwelt und Schutz der menschlichen Gesundheit - Verordnung [EG] Nr. 1272/2008 - Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung bestimmter Stoffe - Verordnung [EU] 2017/776 - Einstufung von Anthrachinon - Stoff, der für den Menschen wahrscheinlich karzinogen ist - Offensichtlicher Beurteilungsfehler - Begriff „Stoff“ - Rechtssicherheit - Eigentumsrecht))
(2018/C 445/23)
Verfahrenssprache: Tschechisch
Parteien
Klägerin: Deza, a.s. (Valašské Meziříčí, Tschechische Republik) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt P. Dejl)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: Z. Malůšková, K. Mifsud-Bonnici und R. Lindenthal)
Streithelfer zur Unterstützung der Beklagten: Republik Finnland (Prozessbevollmächtigter: S. Hartikainen), Königreich Schweden (Prozessbevollmächtigte: A. Falk, C. Meyer-Seitz, H. Shev, L. Zettergren und A. Alriksson), Europäische Chemikalienagentur (Prozessbevollmächtigte: M. Heikkilä, W. Broere und A. Hautamäki)
Gegenstand
Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung der Verordnung (EU) 2017/776 der Kommission vom 4. Mai 2017 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen zwecks Anpassung an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt (ABl. 2017, L 116, S. 1), soweit darin Anthrachinon als Stoff eingestuft wird, der für den Menschen wahrscheinlich karzinogen ist
Tenor
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1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
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2. |
Die Deza, a.s. trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der Europäischen Kommission. |
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3. |
Die Republik Finnland, das Königreich Schweden und die Europäische Chemikalienagentur (ECHA) tragen ihre eigenen Kosten. |
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10.12.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 445/18 |
Klage, eingereicht am 1. Oktober 2018 — Pharma Mar/Kommission
(Rechtssache T-594/18)
(2018/C 445/24)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Pharma Mar, SA (Colmenar Viejo, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Merola und V. Salvatore)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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den Durchführungsbeschluss C(2018) 4831 final der Kommission vom 17. Juli 2018, mit dem die Genehmigung für das Inverkehrbringen von „Aplidin — Plitidepsin“, einem Humanarzneimittel, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 (1) versagt wurde, für nichtig zu erklären; |
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der Beklagten die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klage wird auf fünf Gründe gestützt:
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1. |
Fehlende Unparteilichkeit der wissenschaftlichen Beratergruppe für Onkologie und ihres Ernennungsverfahrens
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2. |
Verstoß gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung
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3. |
Verstoß gegen Art. 12 der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 und den Gleichbehandlungsgrundsatz
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4. |
Verletzung der Begründungspflicht
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5. |
Verletzung der Verteidigungsrechte
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(1) Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Festlegung von Gemeinschaftsverfahren für die Genehmigung und Überwachung von Human- und Tierarzneimitteln und zur Errichtung einer Europäischen Arzneimittel-Agentur (ABl. 2004, L 136, S. 1).
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10.12.2018 |
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C 445/20 |
Klage, eingereicht am 28. September 2018 — ZL/EUIPO
(Rechtssache T-596/18)
(2018/C 445/25)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: ZL (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt E. Fontes Vila)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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die Entscheidung des Prüfungsausschusses für das allgemeine Auswahlverfahren EUIPO/AD/01/17 vom 1. Dezember 2017 aufzuheben, mit der ihre Ergebnisse in diesem Auswahlverfahren mitgeteilt wurden und bestätigt wurde, dass sie nicht in die „Reserveliste“ erfolgreicher Bewerber aufgenommen wurde; |
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— |
hilfsweise, als damit zusammenhängende Entscheidungen erstens die Entscheidung des Prüfungsausschusses vom 7. März 2018, mit der ihr Antrag auf Überprüfung beschieden und die Entscheidung vom 1. Dezember 2017 bestätigt wurde, und zweitens die Entscheidung der Anstellungsbehörde vom 27. Juni 2018, mit der ihre Beschwerde vom 7. Juni 2018 zurückgewiesen und die Entscheidung vom 1. Dezember 2017 bestätigt wurde, aufzuheben; |
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— |
dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klage wird auf folgende vier Gründe gestützt:
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1. |
Sämtlichen vom EPSO bzw. EUIPO erhaltenen Schreiben und Entscheidungen zum fraglichen allgemeinen Auswahlverfahren fehle es insofern an einer hinreichenden rechtlichen Begründung und an sie stützenden Unterlagen, als die Klägerin nicht habe feststellen können, ob die sie beschwerenden Entscheidungen stichhaltig und der gerichtlichen Kontrolle zugänglich seien, wodurch Rechtsunsicherheit entstanden sei und die Klägerin keinen Verteidigungsansatz gegenüber der Verwaltung gehabt habe. |
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2. |
Zum einen seien die Grundrechte der Klägerin auf eine gute Verwaltung und auf Zugang zu Dokumenten (Art. 41 und 42 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Art. 15 AEUV und Art. 2 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1049/2001 (1)) sowie der horizontal geltende Grundsatz der Transparenz verletzt worden, indem die Anstellungsbehörde den Zugang der Klägerin zu den streitigen Fragen des computergestützten Multiple-Choice-Tests des sprachlogischen Denkens mit der Begründung verweigert habe, dass die Kritik der Klägerin an der Relevanz und der Zulässigkeit dieser Fragen zu allgemein sei, ohne aber genau anzugeben, aus welchen Gründen die nach der Rechtsprechung bestehenden Voraussetzungen für die Gewährung des Zugangs nicht erfüllt seien. Zum anderen seien die Verteidigungsrechte der Klägerin verletzt worden, da die Aufforderung der Anstellungsbehörde, die Anfechtung der streitigen Fragen detaillierter zu begründen, für die Klägerin nicht umsetzbar sei, so dass durch das Erfordernis, einen unmöglichen Beweis zu erbringen, eine besondere Verwundbarkeit entstanden sei. |
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3. |
Die Verteidigungsrechte der Klägerin, die im fraglichen Auswahlverfahren geltenden Grundsätze der Leistung und Befähigung sowie die Grundsätze der Transparenz im freien Zugang zum öffentlichen Dienst und der fairen und gleichen Behandlung seien verletzt worden, da die Klägerin nach Erhalt ihrer Prüfungsergebnisse nicht habe geltend machen können, dass die streitigen Fragen aufgrund ihrer schlechten oder fehlerhaften Formulierung (z. B. wegen Übersetzungsproblemen) einen materiellen Fehler aufgewiesen hätten. Ein Bewerber müsse stets in der Lage sein, in jedem Stadium des Auswahlverfahrens, insbesondere nach Bekanntgabe der Ergebnisse, die Tatsache zu rügen, dass er mit materiellen Fehlern in den Fragen konfrontiert gewesen sei. Zudem könnten schlechte Übersetzungen Bewerbern, die die Ausgangssprache der computergestützten sprachlogischen Tests wählten, einen klaren Vorteil verschaffen. |
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4. |
Die angefochtene Entscheidung vom 1. Dezember 2017 sei mit einem offensichtlichen Fehler bei der Durchführung des Auswahlverfahrens behaftet, da die streitigen Fragen der computergestützten Tests des sprachlogischen Denkens einen materiellen Fehler aufgewiesen hätten. |
(1) Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. 2001, L 145, S. 43).
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10.12.2018 |
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C 445/21 |
Klage, eingereicht am 9. Oktober 2018 — Google und Alphabet/Kommission
(Rechtssache T-604/18)
(2018/C 445/26)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerinnen: Google LLC (Mountain View, Kalifornien, USA), Alphabet, Inc. (Mountain View) (Prozessbevollmächtigte: N. Levy, Solicitor, P. Stuart, Barrister, sowie Rechtsanwälte J. Schindler und A. Lamadrid de Pablo)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerinnen beantragen,
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den Beschluss der Kommission vom 18. Juli 2018 in der Sache COMP/AT.40099 — Google Android für nichtig zu erklären; |
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hilfsweise, in Ausübung der Befugnis des Gerichts zu unbeschränkter Nachprüfung die gegen sie verhängte Geldbuße aufzuheben oder herabzusetzen und |
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jedenfalls ihre mit diesem Verfahren verbundenen Kosten und Aufwendungen der Kommission aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die vorliegende Klage ist auf die Nichtigerklärung des Beschlusses C(2018) 4761 final der Kommission vom 18. Juli 2018 in einem Verfahren nach Art. 102 AEUV und Art. 54 des EWR-Abkommens (AT.40099 — Google Android) gerichtet.
Die Klägerinnen stützen ihre Klage auf sechs Gründe.
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1. |
Im angefochtenen Beschluss würden die Marktdefinition und das Bestehen einer beherrschenden Stellung falsch beurteilt.
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2. |
Die von Google in der Vertriebsvereinbarung für die Vorinstallation von Anwendungen („Apps“) auf Mobilgeräten verwendeten Bedingungen würden im angefochtenen Beschluss zu Unrecht als missbräuchlich erachtet.
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3. |
Falsch sei auch die Feststellung im angefochtenen Beschluss, dass allein schon die Bedingung zur Vorinstallation, die Google in ihren portfoliogestützten Vereinbarungen über die Aufteilung von Einnahmen verwende, missbräuchlich sei. |
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4. |
Im angefochtenen Beschluss werde zu Unrecht festgestellt, dass Google die Verpflichtungen zur Verhinderung von Fragmentierung in ihrem „Anti-Fragmentation Agreement“ in missbräuchlicher Art und Weise zur Bedingung für die Vergabe von App-Lizenzen für Play und Google Search gemacht habe.
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5. |
Durch den angefochtenen Beschluss würden die Verteidigungsrechte der Klägerinnen verletzt.
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6. |
Der angefochtene Beschluss sei in Bezug auf die Verhängung und die Berechnung der Geldbuße fehlerhaft.
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10.12.2018 |
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C 445/22 |
Klage, eingereicht am 5. Oktober 2018 — Fujifilm Recording Media/EUIPO — iTernity (d:ternity)
(Rechtssache T-609/18)
(2018/C 445/27)
Sprache der Klageschrift: Deutsch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: Fujifilm Recording Media GmbH (Kleve, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwälte R. Härer, C. Schulze, C. Weber, H. Ranzinger und C. Gehweiler)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: iTernity GmbH (Freiburg, Deutschland)
Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO
Inhaber der streitigen Marke: Klägerin
Streitige Marke: Unionswortmarke „d:ternity“ — Unionsmarke Nr. 11 152 154
Verfahren vor dem EUIPO: Löschungsverfahren
Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 25. Juli 2018 in der Sache R 2324/2018-4
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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die angefochtene Entscheidung aufzuheben; |
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hilfsweise festzustellen, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist; |
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dem EUIPO und der weiteren Beteiligten vor dem Gericht und vor der Beschwerdekammer entstandenen Kosten aufzuerlegen. |
Angeführte Klagegründe
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Verletzung von Art. 18 und 64 der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates. |
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10.12.2018 |
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C 445/23 |
Klage, eingereicht am 18. Oktober 2018 — Gres de Aragón/EUIPO (GRES ARAGÓN)
(Rechtssache T-624/18)
(2018/C 445/28)
Verfahrenssprache: Spanisch
Parteien
Klägerin: Gres de Aragón, SA (Alcañiz, Spanien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. Learte Álvarez)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)
Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO
Streitige Marke: Anmeldung der Unionsbildmarke GRES ARAGÓN — Anmeldung Nr. 16 311 938
Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des EUIPO vom 16. August 2018 in der Sache R 2269/2017-1
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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die angefochtene Entscheidung aufzuheben, soweit darin die Unionsmarkenanmeldung Nr. 16 311 938 GRES ARAGÓN für einen Teil der von der Anmeldung erfassten Waren und Dienstleistungen zurückgewiesen worden ist; |
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die Fortsetzung des Eintragungsverfahrens der genannten Markenanmeldung für sämtliche von der ursprünglichen Anmeldung erfassten Waren und Dienstleistungen zuzulassen; |
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dem EUIPO die Kosten aufzuerlegen. |
Angeführter Klagegrund
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Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c, Abs. 2 und Abs. 3 der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates |
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C 445/23 |
Klage, eingereicht am 18. Oktober 2018 — mobile.de/EUIPO (Darstellung eines Autos in einer Sprechblase)
(Rechtssache T-629/18)
(2018/C 445/29)
Sprache der Klageschrift: Deutsch
Parteien
Klägerin: mobile.de GmbH (Dreilinden, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt T. Lührig)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)
Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO
Streitige Marke: Anmeldung der Unionsbildmarke (Darstellung eines Autos in einer Sprechblase) — Anmeldung Nr. 15 598 931
Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 7. August 2018 in der Sache R 2653/2017-4
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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die angefochtene Entscheidung aufzuheben; |
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dem EUIPO die Kosten aufzuerlegen. |
Angeführte Klagegründe
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Verletzung von Art. 49 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates; |
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Verletzung von Art. 71 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates; |
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Verletzung von Art. 68 Abs. 1 Satz 4 der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates i.V.m. Art. 23 Abs. 1 Buchst. d der Delegierte Verordnung (EU) 2018/625 der Kommission; |
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Verletzung von Art. 68 Abs. 1 Satz 4 der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates i.V.m. Art. 23 Abs. 1 Buchst. e und Art. 22 Abs. 1 Buchst. b der Delegierte Verordnung (EU) 2018/625 der Kommission. |
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10.12.2018 |
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C 445/24 |
Klage, eingereicht am 17. Oktober 2018 — Herholz Vertrieb/EUIPO (#)
(Rechtssache T-631/18)
(2018/C 445/30)
Sprache der Klageschrift: Deutsch
Parteien
Klägerin: Herholz Vertrieb GmbH & Co. KG (Ahaus, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt D. Sprenger)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)
Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO
Streitige Marke: Anmeldung der Unionswortmarke # — Anmeldung Nr. 16 967 267
Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des EUIPO vom 22. August 2018 in der Sache R 445/2018-2
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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die angefochtene Entscheidung dahingehend abzuändern, dass Unionsmarkenanmeldung eingetragen wird; |
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dem EUIPO die Kosten aufzuerlegen. |
Angeführter Klagegrund
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Verletzung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates. |