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Document C:2018:356:FULL
Official Journal of the European Union, C 356, 4 October 2018
Amtsblatt der Europäischen Union, C 356, 4. Oktober 2018
Amtsblatt der Europäischen Union, C 356, 4. Oktober 2018
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ISSN 1977-088X |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
C 356 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Mitteilungen und Bekanntmachungen |
61. Jahrgang |
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Inhalt |
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I Entschließungen, Empfehlungen und Stellungnahmen |
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ENTSCHLIESSUNGEN |
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Europäisches Parlament |
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Dienstag, 14. November 2017 |
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2018/C 356/01 |
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2018/C 356/02 |
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2018/C 356/03 |
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Mittwoch, 15. November 2017 |
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2018/C 356/04 |
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2018/C 356/05 |
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2018/C 356/06 |
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2018/C 356/07 |
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Donnerstag, 16. November 2017 |
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2018/C 356/08 |
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2018/C 356/09 |
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2018/C 356/10 |
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 16. November 2017 zu Madagaskar (2017/2963(RSP)) |
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2018/C 356/11 |
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2018/C 356/12 |
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2018/C 356/13 |
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2018/C 356/14 |
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2018/C 356/15 |
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Donnerstag, 30. November 2017 |
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2018/C 356/16 |
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 30. November 2017 zur Lage im Jemen (2017/2849(RSP)) |
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2018/C 356/17 |
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EMPFEHLUNGEN |
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Europäisches Parlament |
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Mittwoch, 15. November 2017 |
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2018/C 356/18 |
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II Mitteilungen |
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MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION |
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Europäisches Parlament |
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Donnerstag, 30. November 2017 |
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2018/C 356/19 |
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III Vorbereitende Rechtsakte |
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EUROPÄISCHES PARLAMENT |
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Dienstag, 14. November 2017 |
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2018/C 356/20 |
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2018/C 356/21 |
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2018/C 356/22 |
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2018/C 356/23 |
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Mittwoch, 15. November 2017 |
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2018/C 356/24 |
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2018/C 356/25 |
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2018/C 356/26 |
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2018/C 356/27 |
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2018/C 356/28 |
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2018/C 356/29 |
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2018/C 356/30 |
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2018/C 356/31 |
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2018/C 356/32 |
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Donnerstag, 16. November 2017 |
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2018/C 356/33 |
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Donnerstag, 30. November 2017 |
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2018/C 356/34 |
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2018/C 356/35 |
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2018/C 356/36 |
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2018/C 356/37 |
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2018/C 356/38 |
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2018/C 356/39 |
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2018/C 356/40 |
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2018/C 356/41 |
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2018/C 356/42 |
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2018/C 356/43 |
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2018/C 356/44 |
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2018/C 356/45 |
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2018/C 356/46 |
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2018/C 356/47 |
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2018/C 356/48 |
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2018/C 356/49 |
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2018/C 356/50 |
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2018/C 356/51 |
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2018/C 356/52 |
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2018/C 356/53 |
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Erklärung der benutzten Zeichen
(Die Angabe des Verfahrens beruht auf der im Entwurf eines Rechtsakts vorgeschlagenen Rechtsgrundlage.) Änderungsanträge des Parlaments: Neue Textteile sind durch Fett- und Kursivdruck gekennzeichnet. Auf Textteile, die entfallen, wird mit dem Symbol ▌hingewiesen oder diese Textteile erscheinen durchgestrichen. Textänderungen werden gekennzeichnet, indem der neue Text in Fett- und Kursivdruck steht und der bisherige Text gelöscht oder durchgestrichen wird. |
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DE |
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4.10.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 356/1 |
EUROPÄISCHES PARLAMENT
SITZUNGSPERIODE 2017-2018
Sitzungen vom 13. bis 16. November 2017
Das Protokoll dieser Sitzungen wurde im ABl. C 147 vom 26.4.2018 veröffentlicht.
ANGENOMMENE TEXTE
Sitzungen vom 29. und 30. November 2017
Das Protokoll dieser Sitzungen wurde im ABl. C 156 vom 3.5.2018 veröffentlicht.
ANGENOMMENE TEXTE
I Entschließungen, Empfehlungen und Stellungnahmen
ENTSCHLIESSUNGEN
Europäisches Parlament
Dienstag, 14. November 2017
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4.10.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 356/2 |
P8_TA(2017)0423
Rettung von Menschenleben: Mehr Fahrzeugsicherheit in der EU
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. November 2017 zu dem Thema „Rettung von Menschenleben: Mehr Fahrzeugsicherheit in der EU“ (2017/2085(INI))
(2018/C 356/01)
Das Europäische Parlament,
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unter Hinweis auf den Bericht der Kommission mit dem Titel „Rettung von Menschenleben: Mehr Fahrzeugsicherheit in der EU — Berichterstattung über die Überwachung und Bewertung fortschrittlicher Systeme für die Fahrzeugsicherheit sowie ihrer Kosteneffizienz und Machbarkeit mit Hinblick auf die Überarbeitung der Verordnungen über die allgemeine Fahrzeugsicherheit und den Schutz von Fußgängern und anderen schwächeren Straßenverkehrsteilnehmern“ (COM(2016)0787) und auf die dazugehörige Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen (SWD(2016)0431), |
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unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 661/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen, Kraftfahrzeuganhängern und von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge hinsichtlich ihrer allgemeinen Sicherheit (1), |
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unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 78/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Januar 2009 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen im Hinblick auf den Schutz von Fußgängern und anderen ungeschützten Verkehrsteilnehmern, zur Änderung der Richtlinie 2007/46/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2003/102/EG und 2005/66/EG (2), |
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unter Hinweis auf die Richtlinie 2014/47/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 über die technische Unterwegskontrolle der Verkehrs- und Betriebssicherheit von Nutzfahrzeugen, die in der Union am Straßenverkehr teilnehmen, und zur Aufhebung der Richtlinie 2000/30/EG (3), |
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unter Hinweis auf die Richtlinie (EU) 2015/413 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2015 zur Erleichterung des grenzüberschreitenden Austauschs von Informationen über die Straßenverkehrssicherheit gefährdende Verkehrsdelikte (4), |
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unter Hinweis auf die Richtlinie (EU) 2015/719 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2015 zur Änderung der Richtlinie 96/53/EG des Rates zur Festlegung der höchstzulässigen Abmessungen für bestimmte Straßenfahrzeuge im innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Verkehr in der Gemeinschaft sowie zur Festlegung der höchstzulässigen Gewichte im grenzüberschreitenden Verkehr (5), |
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unter Hinweis auf die Verordnung (EU) 2015/758 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2015 über Anforderungen für die Typgenehmigung zur Einführung des auf dem 112-Notruf basierenden bordeigenen eCall-Systems in Fahrzeugen und zur Änderung der Richtlinie 2007/46/EG (6), |
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unter Hinweis auf seine Entschließung vom 9. September 2015 zur Umsetzung des Weißbuchs Verkehr von 2011: Bestandsaufnahme und künftiges Vorgehen im Hinblick auf nachhaltige Mobilität (7), |
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unter Hinweis auf seine Entschließung vom 18. Mai 2017 zum Straßenverkehr in der Europäischen Union (8), |
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unter Hinweis auf seine Entschließung vom 3. Juli 2013 zu dem Thema „Straßenverkehrssicherheit 2011–2020 — Erste Meilensteine auf dem Weg zu einer Strategie zur Vermeidung von Verletzungen“ (9), |
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unter Hinweis auf seine Entschließung vom 27. September 2011 zur europäischen Straßenverkehrssicherheit 2011–2020 (10), |
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unter Hinweis auf seine Entschließung vom 15. Dezember 2011 zu dem Thema „Fahrplan zu einem einheitlichen europäischen Verkehrsraum — Wege zu einem wettbewerbsfähigen und ressourcenschonenden Verkehrssystem“ (11), |
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unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Eine europäische Strategie für Kooperative Intelligente Verkehrssysteme — ein Meilenstein auf dem Weg zu einer kooperativen, vernetzten und automatisierten Mobilität“ (COM(2016)0766), |
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unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Ein europäischer Raum der Straßenverkehrssicherheit: Leitlinien für die Politik im Bereich der Straßenverkehrssicherheit 2011–2020“ (COM(2010)0389), |
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unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission mit dem Titel „CARS 2020: Ein Aktionsplan für eine wettbewerbsfähige und nachhaltige Automobilindustrie in Europa“ (COM(2012)0636), |
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unter Hinweis auf das Weißbuch der Kommission mit dem Titel „Fahrplan zu einem einheitlichen europäischen Verkehrsraum — Hin zu einem wettbewerbsorientierten und ressourcenschonenden Verkehrssystem“ (COM(2011)0144), |
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unter Hinweis auf den Bericht der Kommission mit dem Titel „Benefit and feasibility of a range of new technologies and unregulated measures in the field of vehicle occupant safety and protection of vulnerable road users“, der vom Transport Research Laboratory erstellt und am 26. März 2015 veröffentlicht wurde, |
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unter Hinweis auf die Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen mit dem Titel „On the Implementation of objective 6 of the European Commission’s policy orientations on road safety 2011–2020 — First milestone towards an injury strategy“ („Zur Verwirklichung von Ziel 6 der Leitlinien der Kommission für die Politik im Bereich der Straßenverkehrssicherheit 2011–2020 — ein erster Meilenstein auf dem Weg zu einer Strategie zur Verhütung von Verletzungen“) (SWD(2013)0094), |
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unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 8. Juni 2017 zur Straßenverkehrssicherheit zur Unterstützung der Erklärung von Valletta vom März 2017, |
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unter Hinweis auf das von der Kommission am 31. Mai 2017 veröffentlichte Paket „Europa in Bewegung“, das acht Rechtsetzungsinitiativen mit besonderem Augenmerk auf den Straßenverkehr umfasst, |
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unter Hinweis auf die die Resolution 70/260 der UN-Generalversammlung vom 15. April 2016 zur Verbesserung der weltweiten Verkehrssicherheit, |
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gestützt auf Artikel 52 seiner Geschäftsordnung, |
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unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Verkehr und Fremdenverkehr sowie die Stellungnahme des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz (A8-0330/2017), |
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A. |
in der Erwägung, dass jährlich ca. 25 500 Menschen auf Europas Straßen ihr Leben verlieren und ca. 135 000 schwer verletzt werden, sodass mehr sowie effizientere Maßnahmen in Abstimmung mit den Mitgliedstaaten erforderlich sind, um das Vision-Zero-Ziel von null Verkehrstoten zu verwirklichen; |
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B. |
in der Erwägung, dass die Straßenverkehrssicherheit von drei Faktoren abhängt: dem Fahrzeug, der Infrastruktur und dem Fahrverhalten, und dass daher in allen drei Bereichen Maßnahmen erforderlich sind, um die Straßenverkehrssicherheit zu erhöhen und im Bereich der aktiven und passiven Fahrzeugsicherheit wirksame Maßnahmen ergriffen werden sollten; |
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C. |
in der Erwägung, dass das Durchschnittsalter von Pkw, leichten Nutzfahrzeugen und Lkw in der Europäischen Union stetig ansteigt und derzeit bei über zehn Jahren liegt; in der Erwägung, dass sich das Alter des Fahrzeugs unmittelbar auf die durch einen Straßenverkehrsunfall verursachten Folgen und Verletzungen auswirkt; |
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D. |
in der Erwägung, dass Fahrerassistenzsysteme die Fahrzeuge sicherer machen und überdies Personen mit eingeschränkter Mobilität und älteren Menschen eine sichere und aktive Teilnahme am Straßenverkehr ermöglichen; |
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E. |
in der Erwägung, dass durch intelligente Fahrsysteme Verkehrsstaus verringert werden, der Fahrer vor Gefahren auf seiner Strecke gewarnt und somit dazu beigetragen wird, das Unfallrisiko zu verringern; |
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F. |
in der Erwägung, dass der Übergang zu vollautonom fahrenden Fahrzeugen schnell vorangeht und dass die Straßenverkehrssicherheit generell ein dringendes Anliegen ist, sodass eine überarbeitete Fassung der Allgemeinen Sicherheitsverordnung spätestens im ersten Quartal 2018 von der Kommission vorgelegt werden muss; in der Erwägung, dass jegliche weitere Verzögerung in keinem Fall hinnehmbar wäre; |
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G. |
in der Erwägung, dass 38 % aller tödlichen Unfälle in städtischen Gebieten zu verzeichnen sind und dass häufig schwächere Straßenverkehrsteilnehmer daran beteiligt sind, weshalb die Mitgliedstaaten schwächere Verkehrsteilnehmer bei der städtischen Verkehrsplanung berücksichtigen und in Bezug auf Verkehrsträger wie Autos und Busse besser behandeln sollten; in der Erwägung, dass die Kommission ihre Überarbeitung der Verordnung über den Schutz der Fußgänger vorlegen sollte; |
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H. |
in der Erwägung, dass zwischen der Straßenverkehrssicherheit und den Arbeitsbedingungen der beruflichen Verkehrsteilnehmer eine eindeutige Verbindung besteht; |
Allgemeine Forderungen
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1. |
betont, dass die Mitgliedstaaten effiziente und regelmäßige Kontrollen der Fahrer durchführen sollten, weil die Hauptursachen von Unfällen nach wie vor den Fahrbedingungen nicht angemessene, überhöhte Geschwindigkeit, Ablenkung, Alkohol bzw. Drogen am Steuer und Übermüdung sind, und fordert deshalb
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2. |
stellt fest, dass etwa 25 % der Gesamtzahl der Verkehrstoten in der EU dem Alkoholkonsum zuzuschreiben sind; fordert die Kommission daher auf, den möglichen Mehrwert einer EU-weit harmonisierten Höchstgrenze von 0,0 ‰ für die Blutalkoholkonzentration von Fahranfängern in den ersten beiden Jahren und Berufskraftfahrern zu bewerten, und begrüßt die Nulltoleranzpolitik für Alkohol am Steuer in manchen Mitgliedstaaten; |
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3. |
fordert die Kommission angesichts der Tatsache, dass der maltesische Ratsvorsitz am 29. März 2017 die Erklärung von Valletta zur Verbesserung der Straßenverkehrssicherheit abgegeben hat, auf, neue Zielvorgaben zur Halbierung der Zahl der Schwerverletzten auf den Straßen der EU in ihre neue Straßenverkehrssicherheitsstrategie für das Jahrzehnt 2020–2030 aufzunehmen; |
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4. |
fordert die Mitgliedstaaten auf, ihre Straßeninfrastruktur durch regelmäßige und wirksame Instandhaltung — einschließlich der Verkehrsschilder und Fahrsignalanlagen und Verbesserungen, die dem Verkehrsvolumen entsprechen –, maßgeblich zu verbessern und innovative Maßnahmen einzuführen, mit denen für die uneingeschränkte Funktionsfähigkeit von Fahrerassistenzsystemen und die Verbesserung ihrer Interoperabilität gesorgt wird, was zu einer sogenannten intelligenten Infrastruktur führt; fordert die Kommission auf, einen Mechanismus zu schaffen, um dafür zu sorgen, dass die europäische Straßeninfrastruktur in einem angemessenen Zustand bleibt; |
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5. |
stellt fest, dass durch Ausbauten der Infrastrukturen (beispielsweise bestimmte Arten von Leitplanken oder bestimmte Arten von Bremsschwellen) bestimmte Unfälle insbesondere für motorisierte Zweiräder verursacht oder verschlimmert werden; fordert daher die Kommission auf, Normungsmaßnahmen vorzuschlagen, mit denen sich die Nachteile solcher Ausbauten beheben lassen; |
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6. |
stellt fest, dass sich viele Fahrer nicht darüber im Klaren sind, dass auf Autobahnen eine Rettungsgasse gebildet werden muss und wie sie gebildet wird, und fordert daher die Europäische Kommission auf, einheitliche Standards für die Bildung solcher Rettungsgassen aufzustellen und eine europäische Sensibilisierungskampagne ins Leben zu rufen; |
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7. |
stellt fest, dass beinahe die Hälfte der bei Verkehrsunfällen tödlich verunglückten Fußgänger und Radfahrer über 65 Jahre alt ist und dass Straßenverkehrsunfälle die häufigste Todesursache unter jungen Menschen sind; fordert daher die Mitgliedstaaten auf, älteren Menschen und jungen Fahrern eine sicherere Teilnahme am Verkehr zu ermöglichen, indem sie Programme entwickeln, die hinreichend bekannt gemacht werden und mit denen altersspezifischen Unfallgefahren vorgebeugt wird; |
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8. |
stellt fest, dass die Opfer tödlicher Verkehrsunfälle in Stadtgebieten in 51 % der Fälle Fußgänger und Radfahrer sind, und fordert daher die Städte auf, in ihre Mobilitätspläne Zielvorgaben aufzunehmen, um die Zahl der Straßenverkehrsunfälle zu verringern; fordert die Mitgliedstaaten auch auf, die schwächeren Verkehrsteilnehmer stärker zu berücksichtigen, indem sie kritische Unfallschwerpunkte in Angriff nehmen und mehr sichere Fußgänger- und Fahrradinfrastrukturen bauen und instand halten oder die bestehende Infrastruktur ausbauen und modernisieren und auch für eine bessere Kennzeichnung sorgen; fordert die Kommission auf, mittels der Verfügbarkeit vorhandener Finanzierungssysteme und darüber hinaus weitere Maßnahmen auf EU-Ebene zu treffen, um flächendeckende Verbesserungen der Fahrradinfrastruktur zu fördern, und neue Technologien für aktive und passive Fahrzeugsicherheit vorzuschreiben, durch die insbesondere schwächere Verkehrsteilnehmer geschützt werden; |
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9. |
stellt fest, dass die Unkenntnis bzw. die Missachtung der Verkehrsregeln durch bestimmte Radfahrer manchmal zu Situationen führt, in denen die Sicherheit des Radfahrers selbst und der anderen Nutzer öffentlicher Straßen gefährdet sein kann; fordert die Kommission auf, über einen Vorschlag nachzudenken, der eine sicherere Nutzung des Fahrrads ermöglicht, sodass sich dieses harmonisch mit den anderen städtischen Verkehrsträgern verknüpfen lässt; |
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10. |
fordert Betreiber von intelligenten Verkehrssystemen (IVS) und öffentlichen Verkehrsmitteln auf, Technologien für Fahrzeuge weiterzuentwickeln, die die Fahrer dazu bringen, bei der Einfahrt in städtische Gebiete auf sicherere Verkehrsträger umzusteigen; |
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11. |
stellt fest, dass neue Verkehrsmittel wie E-Bikes und andere elektrische Transportmittel immer beliebter werden; fordert deshalb die Kommission auf, die Anforderungen an die Sicherheit solcher Fahrzeuge unverzüglich zu untersuchen und unter Berücksichtigung der Subsidiarität Vorschläge für ihre sichere Einbindung in den Straßenverkehr zu unterbreiten; |
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12. |
stellt fest, dass durch die Entwicklung und die Anwendung von Sicherheitssystemen die Straßenverkehrssicherheit gewährleistet werden sollte und dass es hierzu eines gewissen Anpassungszeitraums bedarf; fordert daher die Kommission auf, die für ihre Entwicklung notwendige Zeit einzuplanen, ehe die entsprechenden technischen Rechtsvorschriften umgesetzt werden; |
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13. |
weist darauf hin, dass Kilometerstandsbetrug nach wie vor ein unbewältigtes Problem ist, insbesondere auf dem Gebrauchtwagenmarkt, wie die Europäische Kommission in ihrer Studie über die Funktionsweise des Gebrauchtwagenmarkts aus Verbrauchersicht festgestellt hat; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, das Problem der Manipulierung oder Verfälschung von Kilometerzählern mit wirksamen Maßnahmen und Rechtsvorschriften anzugehen; |
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14. |
stellt fest, dass die Unfallgefahr umso höher ist, je mehr Fahrzeuge auf den Straßen unterwegs sind; fordert daher die Mitgliedstaaten und die Kommission auf, kollektive und geteilte Mobilität insbesondere in städtischen Gebieten zu fördern, um die Fahrzeugflotte zu verkleinern, sowie Maßnahmen zu fördern, die dazu dienen, den Anteil von Fahrrädern und gewerblich betriebenen Fahrzeugen zu steigern; |
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15. |
weist darauf hin, dass die verbindlich vorgeschriebene Ausrüstung, die in einem Fahrzeug mitzuführen ist, von einem Mitgliedstaat zum anderen variiert, und fordert daher die Kommission auf, ein EU-weites verbindliches Verzeichnis der Gegenstände aufzustellen, die der Mitführungspflicht unterliegen sollten; |
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16. |
vertritt die Auffassung, dass die EU und ihre Forschungszentren bei der Entwicklung autonomer Fahrzeuge eine zentrale Rolle spielen sollten, weil diese die Automobilbranche, insbesondere hinsichtlich der Straßenverkehrssicherheit, revolutionieren werden, da davon ausgegangen wird, dass sie jährlich Tausende von Leben retten sowie zur Digitalisierung des Binnenmarktes beitragen werden; |
Fahrerassistenzsysteme zur Erhöhung der Straßenverkehrssicherheit
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17. |
betont, dass ca. 92 % aller Unfälle auf menschlichem Versagen oder auf dem Zusammenwirken von menschlichem Versagen mit dem Fahrzeug bzw. der Infrastruktur beruhen und deshalb der Einbau ausschließlich solcher sicherheitsrelevanter Fahrerassistenzsysteme verpflichtend sein sollte, die einen auf wissenschaftlichen Nachweisen beruhenden, wesentlichen Beitrag zur Erhöhung der Straßenverkehrssicherheit leisten, ein positives Kosten-Nutzen-Verhältnis aufweisen und marktreif sind; vertritt darüber hinaus die Ansicht, dass der Preis eines Fahrzeugs dadurch nicht derart unverhältnismäßig steigen sollte, dass es für die jeweilige Zielgruppe unerschwinglich würde, und dass Fahrerassistenzsysteme, die für die Straßenverkehrssicherheit relevant sind, regelmäßig geprüft werden sollten; |
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18. |
fordert die Kommission auf, bei der Überwachung des Fahrzeugmarktes diese Sicherheitsvorrichtungen zu testen; |
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19. |
ist der Auffassung, dass verbesserte Sicherheitsnormen und -ausrüstungen nur dann vorteilhaft sind, wenn bestehende und künftige Vorschriften wirksam umgesetzt und durchgesetzt werden; fordert in diesem Zusammenhang eine bessere Überwachung der Typgenehmigungsbehörden und technischen Dienste in der Union auf europäischer Ebene; fordert außerdem eine stärkere und unabhängigere Überwachung der Fahrzeuge auf den Straßen in der gesamten Union nach ihrem Inverkehrbringen, damit sie weiterhin den Sicherheitskriterien entsprechen; |
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20. |
betont, dass sich die europäischen Verbraucher darauf verlassen können sollten, dass zügig angemessene und koordinierte Korrekturmaßnahmen — wozu erforderlichenfalls auch unionsweite Fahrzeugrückrufe zählen — ergriffen werden, sobald Nichtübereinstimmungen festgestellt werden; ist der Auffassung, dass Wirtschaftsteilnehmer für alle Schäden haften sollten, die den Fahrzeughaltern infolge einer Nichtübereinstimmung oder eines Rückrufs entstehen; |
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21. |
fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, das Sicherheitsniveau im Gebrauch befindlicher vorhandener Fahrzeuge zu verbessern und Entwicklungen und Innovationen zu fördern, mit denen die Sicherheit der bereits im Betrieb befindlichen Fahrzeuge erhöht wird, und zwar durch Anreize für die Nachrüstung von Fahrzeugen mit kostengünstigen Straßenverkehrssicherheitssystemen, die Fahrer dabei unterstützen, bei Gefahr richtig zu reagieren; |
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22. |
fordert die Hersteller und Betreiber auf,
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23. |
betont, dass die Warnhinweise deutlich und so ausreichend unterscheidbar sein sollten, dass intuitiv klar ist, auf welches System sich die Assistenz bezieht, und dass die Warnhinweise auch von älteren Menschen und von Menschen mit Behinderungen, etwa mit Hör- bzw. Seheinschränkungen und von Personen mit eingeschränkter Mobilität, einwandfrei wahrnehmbar sein sollten; fordert deshalb die Akteure dazu auf, angemessene einheitliche Standards zu setzen, die betreiberspezifische Lösungen ermöglichen; |
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24. |
begrüßt die Tatsache, dass fast alle Kraftfahrzeuge, die im Rahmen des verbraucherschutzorientierten Europäischen Programms zur Bewertung von Neufahrzeugen (Euro NCAP) geprüft wurden, fünf Sterne erhielten und dass die Mehrzahl der Automobilhersteller erfolgreich auf die Herausforderung reagiert hat, die neuen Anforderungen des Euro NCAP zu erfüllen; stellt allerdings fest, dass nicht alle in Europa verkauften Kraftfahrzeugmodelle durch Euro NCAP geprüft werden und dass nicht alle Kraftfahrzeugmodelle desselben Typs mit den gleichen Spezifikationen verkauft werden, was den Verbrauchern unter Umständen nicht bewusst ist und deshalb zu einem trügerischen Vertrauen in das Fahrzeug führt, dem die tatsächliche Leistung des gekauften Modells nicht gerecht wird; erinnert deshalb an die Bedeutung einer starken normativen Grundlage für verbindliche Sicherheitsanforderungen, durch die sichergestellt wird, dass die gesamte Flotte, die in der EU eingesetzt und verkauft wird, über die notwendige Sicherheitsausrüstung verfügt; |
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25. |
ist der Ansicht, dass das Euro NCAP jederzeit die tatsächliche Fahrzeugsicherheit eines bestimmten Modells wiedergeben sollte, und spricht sich dafür aus, dass es bei der Bewertung der Sicherheit von Neufahrzeugen ehrgeiziger sein sollte als die gesetzlich vorgeschriebenen Mindestregelungen und dass es die aktualisierten gesetzlich vorgeschriebenen Mindestregelungen berücksichtigen sollte, um die Entwicklung von Fahrzeugen, die hohe Straßenverkehrssicherheitsstandards sicherstellen, weiter voranzutreiben und damit Europa ehrgeizig bleibt und im Bereich Fahrzeugsicherheit weiterhin eine richtungsweisende Rolle spielt; |
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26. |
fordert die Kommission auf, die Festlegung von Standards mit der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE) abzustimmen, sodass Kohärenz auf internationaler Ebene herrscht und zugleich die Ausnahmen von der Verpflichtung zum Einbau von Fahrerassistenzsystemen auf ein Minimum beschränkt werden, um so flächendeckend die Straßenverkehrssicherheit zu erhöhen; weist zudem darauf hin, dass die Hersteller übersichtliches Informationsmaterial erstellen sollten, das den Fahrern das Verständnis der unterschiedlichen Fahrassistenzsysteme und ihrer Funktionsweisen erleichtert; |
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27. |
fordert einen harmonisierten, europäischen Ansatz, der allen bestehenden internationalen und nationalen Rechtsvorschriften Rechnung trägt und mit dem dafür gesorgt wird, dass sie einander ergänzen; |
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28. |
fordert die Kommission auf, die Beteiligung von Fahrzeugen mit besonderer Zweckbestimmung an städtischen Unfällen zu untersuchen und, falls nötig, die bestehenden Ausnahmen von der Verpflichtung zum Einbau von Fahrerassistenzsystemen abzuschaffen; |
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29. |
betont, dass die Schulung von Fahrern regelmäßige zusätzliche Fortbildungen in der Verwendung eines verpflichtenden Fahrerassistenzmechanismus unter besonderer Beachtung von älteren Menschen und Personen mit eingeschränkter Mobilität umfassen sollte; fordert, dass die Fahrschulen einerseits auch Fragen im Zusammenhang mit der Beherrschung dieser Systeme in die Fahrausbildung aufnehmen und andererseits den Erwerb eines Führerscheins an die Absolvierung einer professionellen praktischen Fahrausbildung auf der Straße knüpfen; |
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30. |
weist darauf hin, dass finanzielle — etwa versicherungs- oder steuerrelevante — Anreize für Maßnahmen wie den Einbau zusätzlicher sicherheitsrelevanter Fahrerassistenzsysteme in Neu- und Gebrauchtfahrzeuge bzw. deren Aufnahme in die Fahrausbildung die Vermarktung von Fahrzeugen mit verbesserten Sicherheitsmerkmalen erleichtern können; fordert die Mitgliedstaaten auf, die Einführung solcher Maßnahmen zu erwägen; |
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31. |
fordert von der Kommission, von den Marktteilnehmern zu verlangen, für offene Standards und Schnittstellen zu sorgen, mit denen die Interoperabilität weiter verbessert wird, damit unter Zugriff auf die relevanten Fahrzeug- und Systemdaten einschließlich ihrer Aktualisierungen unabhängige Überprüfungen vorgenommen werden können und unter Wahrung proprietärer Daten und geistigen Eigentums von allen Fachleuten durchgeführt werden können; |
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32. |
betont, dass ein hoher Datenschutz im Sinne der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung) sowie des Rechts auf Schutz der Privatsphäre und der personenbezogenen Daten sowie hohe IT-Sicherheit gewährleistet werden sollten, sodass neue Unfallrisiken durch Fernmanipulation von Bordsystemen oder Kompatibilitätskonflikte ausgeschlossen werden; empfiehlt, den Grundsatz des Dateneigentums zu untersuchen; |
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33. |
bekräftigt, dass es wichtig ist, für aktive Sicherheit im Straßenverkehr zuverlässige Standort- und Zeitangaben von satellitengestützten Ortungssystemen zu nutzen und das EGNOS/GNSS-System einzusetzen; fordert, mehr Anstrengungen zu unternehmen, um bei der aktiven Sicherheit im Straßenverkehr im Rahmen von EGNOS/GNSS eine Genauigkeit von weniger als einem Meter zu erreichen, sodass von der Fähigkeit des Systems, die Fahrzeuggeschwindigkeit zu verringern, zu der Fähigkeit übergegangen werden kann, automatisch einzugreifen und die Fahrlinie des Fahrzeugs zu verändern; fordert, die Verbesserung der Straßenverkehrssicherheit durch Verknüpfung von EGNOS/GNSS-Daten mit Bordsteuergeräten zu fördern; |
Sicherheitsmaßnahmen zur Unfallvermeidung
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34. |
begrüßt die Tatsache, dass Notbremssysteme bereits seit November 2015 für alle neuen Lkw und Busse in der EU verpflichtend sind, fordert die Kommission jedoch auf, den Einbau automatischer Notbremsassistenten mit Fußgänger- Radfahrer- Kleinkraftrad- und Motorradfahrererkennung in Pkw, leichten Nutzfahrzeugen, Bussen und insbesondere Lkw vorzuschreiben, da sie durch die autonome kräftige Bremsung und den dadurch bewirkten verkürzten Bremsweg ein hohes Potenzial zur Vermeidung von Straßenverkehrsunfällen aufweisen; |
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35. |
fordert eine sicherere Gestaltung der Vorderseite von Lkw im Hinblick auf eine bessere Sicht auf Fußgänger und Radfahrer sowie Barrieren zur Vermeidung von Zusammenstößen und zur Abmilderung ihrer Folgen; |
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36. |
fordert den verpflichtenden Einbau von übersteuerbaren intelligenten Geschwindigkeitsassistenzsystemen, die Geschwindigkeitsbeschränkungen, Stoppschilder und Ampeln anzeigen und eingreifen, um die Fahrer dabei zu unterstützen, sich an Geschwindigkeitsbeschränkungen zu halten, fordert die Mitgliedstaaten dazu auf, für einen einwandfreien Zustand der Straßenverkehrszeichen und gut lesbare Straßenmarkierungen und -beschilderungen zu sorgen; betont, dass es aktualisierter Online-Straßenkarten mit aktuellen Angaben der Geschwindigkeitsbeschränkungen bedarf, damit diese intelligenten Assistenzsysteme richtig funktionieren; |
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37. |
betont, dass zur Verbesserung der Straßenverkehrssicherheit die Verzögerung von Fahrzeugen anderen Verkehrsteilnehmern verstärkt durch eindeutige fahrzeugeigene Lichtsignale angezeigt werden muss, und erwartet die verpflichtende Verwendung einer Notbremsanzeige in Form eines blinkenden Bremslichts oder blinkender Warnblinklichter; |
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38. |
betont, dass aufgrund der Relevanz für die Straßenverkehrssicherheit ein übersteuerbarer Spurhalteassistent, der nicht nur warnt, sondern auch angemessen eingreift, ohne jedoch dem Fahrer den direkten Eingriff zu verwehren, verpflichtend vorgesehen werden sollte; stellt fest, dass ein Einsatz dieses Warnsystems voraussetzt, dass Straßenmarkierungen und -beschilderungen in einem Zustand erhalten werden müssen, in dem sie eindeutig erkennbar sind; |
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39. |
hebt hervor, dass die Erweiterung der Direktsicht des Fahrers bei Lkw und Bussen sowie die Verringerung oder Beseitigung toter Winkel entscheidend sind, um die Straßenverkehrssicherheit dieser Fahrzeuge zu verbessern; fordert daher die Kommission auf, ehrgeizige und differenzierte Normen für die Direktsicht und den Einsatz von Front- Seiten- und Rückfahrkameras sowie von Sensoren und Abbiegeassistenten vorzuschreiben, wobei diesbezügliche Maßnahmen im Einklang mit der Richtlinie (EU) 2015/719 stehen und nicht zu einer Verzögerung der darin festgelegten Umsetzungsfristen führen sollten; |
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40. |
betont, dass die Voraussetzungen für das Anbringen alkoholsensitiver Zündschlosssperren und Systeme zur Erkennung von Ablenkung und Müdigkeit des Fahrers vorgesehen werden müssen, und fordert den Einsatz alkoholsensitiver Zündschlosssperren für Berufskraftfahrer und für Fahrer, die zuvor wegen der Verursachung eines Straßenverkehrsunfalls unter Alkoholeinfluss verurteilt wurden, als Maßnahme der Reintegration; |
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41. |
stellt fest, dass Lkw an 15 % der Todesfälle im Straßenverkehr beteiligt sind und dass bei Unfällen mit Lkw-Beteiligung jährlich etwa 1 000 Todesopfer schwächere Verkehrsteilnehmer sind; fordert daher die Kommission auf, für Lkw schneller ehrgeizige differenzierte Normen für die Direktsicht, intelligente Geschwindigkeitsassistenzsysteme und automatische Notbremssysteme mit Radfahrer- und Fußgängererkennung verbindlich einzuführen; |
Sicherheitsmaßnahmen zur Minderung von Unfallfolgen
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42. |
weist darauf hin, dass der Luftdruck in den Reifen erheblich für die Straßenverkehrssicherheit, den Kraftstoffverbrauch und die Emissionen ist; fordert deshalb die Kommission auf, Systeme zur direkten Reifendruckkontrolle verpflichtend vorzusehen; fordert Kommission darüber hinaus auf, die bei der UNECE vereinbarten Abänderungen der Reifendruckkontrollsysteme (RDKS), die unter realen Bedingungen verwirklicht werden sollten, in EU-Recht umzusetzen; |
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43. |
hält den verpflichtenden Einbau eines intelligenten Sitzgurterinnerungssystems für alle Vordersitze in allen Fahrzeugen und für die Rücksitze in Fahrzeugen der Klassen M1 und N1 für erforderlich; |
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44. |
erachtet es als wichtig, den Einbau automatisierter Gurtanpassungssysteme verpflichtend vorzuschreiben, um Nackenverletzungen vorzubeugen; |
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45. |
fordert die Kommission auf, die eCall-Einbauverpflichtung ab 2019 auf Motorräder, Lkw und Busse auszuweiten und das System auch für die Nachrüstung verfügbar zu machen, um möglichst viele auf den Straßen befindliche Fahrzeuge zu erfassen; |
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46. |
fordert eine akkurate und fundierte EU-weite Unfalldatenstatistik einschließlich einer Unfallursachenstatistik, der Expositionsdaten und der Auflistung der Verletzungen und der Unfallbeteiligten und merkt an, dass ein Unfalldatenspeicher dabei besonders hilfreich sein kann, wobei die Daten anonym bleiben müssen und ausschließlich zur Unfallforschung verwendet werden dürfen; |
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47. |
fordert die EU-weite Erfassung von Daten zu getöteten und verletzten Fahrzeuginsassen, die nicht auf Kollisionen zurückzuführen sind; stellt fest dass keine Daten zu Opfern von Hitzschlag im Fahrzeug vorliegen; |
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48. |
fordert bessere Brandschutzvorschriften für Busse mit unterschiedlichen Antriebsarten, einschließlich Busse mit Erdgasantrieb, um die Fahrgäste so gut wie möglich zu schützen; |
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49. |
stellt fest, dass ein neu gestalteter vorderer Unterfahrschutz bei Lkw zu einer Verringerung der Zahl der Verkehrstoten bei Frontalzusammenstößen zwischen Pkw und Lkw um 20 % führen könnte; ersucht die Kommission, für alle neuen Lkw den verbesserten Energie absorbierenden vorderen Unterfahrschutz vorzuschreiben; |
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50. |
fordert verpflichtende Front-, Seiten- und Heck-Crashtests für
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51. |
fordert die Kommission auf, die Prüfanforderungen für Systeme der passiven Kraftfahrzeugsicherheit so zu aktualisieren, dass bei Frontal- und Rückwärtsaufprall alle schwächeren Verkehrsteilnehmer einschließlich Fußgänger und Radfahrer geschützt werden; |
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52. |
fordert die Kommission auf, dafür zu sorgen, dass der Markt über ein ausreichendes und realistisches Maß an Zeit verfügt, um sich auf diese Maßnahmen einzustellen; |
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53. |
betont, dass die Richtlinie (EU) 2015/719 über die Abmessungen und Gewichte von Lkw umfangreiche Möglichkeiten bietet, die Sicherheit von Lkw zu verbessern; fordert die Kommission auf, die Arbeit an dieser Richtlinie zu beschleunigen und ihre Bewertung unverzüglich vorzulegen; |
o
o o
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54. |
beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln. |
(1) ABl. L 200 vom 31.7.2009, S. 1.
(2) ABl. L 35 vom 4.2.2009, S. 1.
(3) ABl. L 127 vom 29.4.2014, S. 134.
(4) ABl. L 68 vom 13.3.2015, S. 9.
(5) ABl. L 115 vom 6.5.2015, S. 1.
(6) ABl. L 123 vom 19.5.2015, S. 77.
(7) ABl. C 316 vom 22.9.2017, S. 155.
(8) Angenommene Texte, P8_TA(2017)0228.
(9) ABl. C 75 vom 26.2.2016, S. 49.
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4.10.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 356/10 |
P8_TA(2017)0427
Bereitstellung kohäsionspolitischer Instrumente durch Regionen zur Bewältigung des demografischen Wandels
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. November 2017 zu der Bereitstellung kohäsionspolitischer Instrumente durch Regionen zur Bewältigung des demografischen Wandels (2016/2245(INI))
(2018/C 356/02)
Das Europäische Parlament,
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unter Hinweis auf die Artikel 174 und 175 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), |
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unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (1), |
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unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 1301/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und mit besonderen Bestimmungen hinsichtlich des Ziels „Investitionen in Wachstum und Beschäftigung“ und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 (2), |
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unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 1304/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über den Europäischen Sozialfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1081/2006 des Rates (3), |
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unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 1299/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit besonderen Bestimmungen zur Unterstützung des Ziels „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) (4), |
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— |
unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 1302/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1082/2006 über den Europäischen Verbund für territoriale Zusammenarbeit (EVTZ) im Hinblick auf Präzisierungen, Vereinfachungen und Verbesserungen im Zusammenhang mit der Gründung und Arbeitsweise solcher Verbünde (5), |
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unter Hinweis auf seine Entschließung vom 4. Februar 2016 zu der besonderen Situation von Inseln (6), |
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unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 1300/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über den Kohäsionsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1084/2006 (7), |
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unter Hinweis auf seine Entschließung vom 4. April 2017 zu Frauen und ihren Rollen in ländlichen Gebieten (8), |
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unter Hinweis auf seine Entschließung vom 10. Mai 2016 zur Kohäsionspolitik in Berggebieten der EU (9), |
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unter Hinweis auf seine Entschließung vom 9. September 2015 zum Bericht über die Durchführung, die Ergebnisse und die Gesamtbewertung des Europäischen Jahres 2012 für aktives Altern und Solidarität zwischen den Generationen (10), |
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unter Hinweis auf seine Entschließung vom 10. Mai 2016 zu neuen Instrumenten für die territoriale Entwicklung im Rahmen der Kohäsionspolitik 2014–2020: Integrierte territoriale Investitionen (ITI) und von der örtlichen Bevölkerung betriebene Maßnahmen zur lokalen Entwicklung (CLLD) (11), |
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unter Hinweis auf seine Entschließung vom 15. November 2011 zu dem demografischen Wandel und seinen Folgen für die künftige Kohäsionspolitik der EU (12), |
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unter Hinweis auf seine Entschließung vom 11. November 2010 zu den demografischen Herausforderungen und der Solidarität zwischen den Generationen (13), |
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unter Hinweis auf seine Entschließung vom 22. September 2010 zu der Strategie der EU für die wirtschaftliche und soziale Entwicklung von Bergregionen, Inseln und Regionen mit geringer Bevölkerungsdichte (14), |
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unter Hinweis auf seine Entschließung vom 21. Februar 2008 zu der demografischen Zukunft Europas (15), |
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unter Hinweis auf seine Entschließung vom 23. März 2006 zu den demografischen Herausforderungen und der Solidarität zwischen den Generationen (16), |
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unter Hinweis auf den Bericht der Kommission mit dem Titel „The 2015 Ageing Report. Economic and budgetary projections for the 28 EU Member States (2013-2060)“ (Bericht über die demografische Alterung 2015: Wirtschafts- und Haushaltsprognosen für die 28 EU-Mitgliedstaaten (2013–2060)) (European Economy 3/2015), |
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unter Hinweis auf den sechsten Bericht der Kommission vom 23. Juli 2014 über den wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt mit dem Titel „Investitionen in Beschäftigung und Wachstum: Förderung von Entwicklung und guter Governance in den Regionen und Städten der EU“, |
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unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 26. April 2017 mit dem Titel „Eine Initiative zur Förderung der Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben von berufstätigen Eltern und pflegenden Angehörigen“ (COM(2017)0252), |
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unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 29. April 2009 mit dem Titel „Die Auswirkungen der demografischen Alterung in der EU bewältigen (Bericht über die demografische Alterung 2009)“ (COM(2009)0180), |
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unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 10. Mai 2007 mit dem Titel „Die Solidarität zwischen den Generationen fördern“ (COM(2007)0244), |
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unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 12. Oktober 2006 mit dem Titel „Die demografische Zukunft Europas — Von der Herausforderung zur Chance“ (COM(2006)0571), |
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unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 16. März 2005 mit dem Titel „Grünbuch ‚Angesichts des demografischen Wandels — eine neue Solidarität zwischen den Generationen‘“ (COM(2005)0094), |
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unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 6. Mai 2015 mit dem Titel „Strategie für einen digitalen Binnenmarkt für Europa“ (COM(2015)0192), |
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unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Ausschusses der Regionen vom 16. Juni 2016 zu der Antwort der EU auf die demografische Herausforderung (17), |
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unter Hinweis auf die Studie der Generaldirektion Interne Politikbereiche, Fachabteilung B: Struktur- und Kohäsionspolitik, des Europäischen Parlaments vom September 2013 mit dem Titel „Wie kann die Regional- und Kohäsionspolitik die demografischen Herausforderungen meistern?“, |
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unter Hinweis auf die ESPON-Veröffentlichung mit dem Titel „Revealing territorial potentials and shaping new policies in specific types of territories in Europe: islands, mountains, sparsely populated and coastal regions“ (Offenlegung territorialer Potenziale und Konzipierung neuer politischer Maßnahmen in spezifischen Gebieten in Europa: Inseln, Berggebieten, dünn besiedelten Regionen und Küstengebieten) (18), |
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gestützt auf Artikel 52 seiner Geschäftsordnung, |
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unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für regionale Entwicklung und den Standpunkt in Form von Änderungsanträgen des Ausschusses für die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter (A8-0329/2017), |
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A. |
in der Erwägung, dass der demografische Wandel in Europa und der Welt ein wirkliches Problem darstellt und gemeinsam mit Arbeitsmarktproblemen, der ausufernden Globalisierung, dem Klimawandel, dem Übergang zu einer emissionsarmen Wirtschaft und den Herausforderungen im Zusammenhang mit dem industriellen und technischen Wandel und der sozialen und wirtschaftlichen Inklusion nicht nur generell, sondern auch für die EU-Strategien zur lokalen Entwicklung und zur territorialen Verbesserung eine der größten Herausforderungen darstellt; |
|
B. |
in der Erwägung, dass die Lebenserwartung der Bevölkerung in Europa — wie in den meisten postindustriellen Gesellschaften — über mehrere Jahrzehnte hinweg stetig zugenommen hat und die Geburtenrate niedrig gewesen ist, wodurch die Gefahr entsteht, dass die Bevölkerungsstruktur und die Alterspyramide verändert werden und als Nebeneffekte eine Abnahme der Zahl der Personen im erwerbsfähigen Alter und eine alternde Bevölkerung bedingt werden; in der Erwägung, dass die Wirtschaftskrise, die die gesamte Europäische Union in Mitleidenschaft gezogen hat, schwerwiegende Auswirkungen auf zahlreiche in erster Linie ländliche Gebiete und Regionen gezeitigt und insbesondere Armut und Abwanderung nach sich gezogen hat; in der Erwägung, dass das nach wie vor bestehende geschlechtsspezifische Lohngefälle und das zunehmende Rentengefälle die Teilhabe von Frauen auf dem Arbeitsmarkt erheblich behindern; |
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C. |
in der Erwägung, dass sich das rasche Bevölkerungswachstum in den Entwicklungsländern und der Bevölkerungsrückgang in der EU voraussichtlich in einer Verringerung des Anteils der Europäischen Union an der Weltbevölkerung von 6,9 % (2015) auf 5,1 % (2060) niederschlagen werden (19); |
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D. |
in der Erwägung, dass Prognosen zufolge zwischen 2015 und 2050 in 132 von 273 NUTS-2-Regionen von einem Bevölkerungsrückgang auszugehen ist (20); in der Erwägung, dass dieser Rückgang insbesondere die lokalen Verwaltungseinheiten (LAU) treffen wird; |
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E. |
in der Erwägung, dass das vorrangige Ziel der Europäischen Union und all ihrer Mitgliedstaaten darin besteht, das Wachstum in jeder seiner drei Ausprägungen — intelligent, nachhaltig und integrativ — zu fördern; |
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F. |
in der Erwägung, dass geografische oder demografische Besonderheiten Entwicklungsprobleme verschärfen können; in der Erwägung, dass deshalb im Vertrag von Lissabon der territoriale Zusammenhalt zu den Zielen des wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts hinzugefügt wurde; |
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G. |
in der Erwägung, dass der demografische Wandel aufgrund seiner natürlichen Dynamik und der von ihm ausgelösten Migrationsbewegungen nicht in allen Ländern und Regionen gleichermaßen zum Tragen kommt, da die Bevölkerung in den meisten städtischen Gebieten und insbesondere den Großstadtregionen zunimmt und in der Mehrheit der ländlichen und abgelegenen Gegenden ein Rückgang zu verzeichnen ist, wobei die Regionen in äußerster Randlage in höchst unterschiedlichem Maße betroffen sind; in der Erwägung, dass solche Ungleichgewichte große Herausforderungen sowohl für die von Entvölkerung betroffenen Gebiete als auch für die Zuwanderungsgebiete bergen; in der Erwägung, dass entlegene Gebiete und Gebiete, zu denen der Zugang eingeschränkt ist, dem Bevölkerungsrückgang am stärksten ausgesetzt sind; in der Erwägung, dass außerdem auf die Auswirkungen der „Suburbanisierung“ aufmerksam gemacht werden sollte, die infolge einer umfangreichen Abwanderung von den Großstädten in deren Randgebiete die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften belastet; |
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H. |
in der Erwägung, dass die Regionen Europas keine einheitlichen Gebiete sind; in der Erwägung, dass in ihnen lokal begrenzt Arbeitslosigkeit oder Armut auftreten können und dass sie vor allem mit Blick auf den demografischen Wandel mit besonderen Herausforderungen konfrontiert sein können, weshalb unbedingt zielgerichtete Instrumente geschaffen werden müssen, mit denen die subregionalen Ungleichheiten abgebaut werden und ein besseres territoriales Gleichgewicht zwischen städtischen, stadtnahen und ländlichen Gegenden begünstigt wird; |
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I. |
in der Erwägung, dass Frauen und insbesondere alleinerziehende Mütter vermehrt Armut und Ausgrenzung ausgesetzt sind; |
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J. |
in der Erwägung, dass der demografische Wandel eine Herausforderung für den Erhalt des sozialen Zusammenhalts und des Wohlstands der gesamten Bevölkerung und für die Förderung einer ausgewogenen wirtschaftlichen Entwicklung darstellt; in der Erwägung, dass der demografische Wandel die Infrastruktur und die Zugänglichkeit und Qualität von Dienstleistungen beeinflusst, was sich in Brüchen in der Netzanbindung oder Gebieten ohne ausreichende medizinische Versorgung niederschlägt und häufig unzureichenden Verbindungen zwischen der Bevölkerung in den Städten und auf dem Land geschuldet ist; |
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K. |
in der Erwägung, dass der demografische Wandel große politische Herausforderungen in verschiedenen Bereichen birgt, die mit zahlreichen Sparten der Kohäsionspolitik zusammenhängen; in der Erwägung, dass die Regionalpolitik und ihre europäischen Struktur- und Investitionsfonds (ESI-Fonds), darunter auch der Kohäsionsfonds, wichtige Instrumente zur Bewältigung dieses Wandels sind; |
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L. |
in der Erwägung, dass die nichtstädtischen Gebiete in der Europäischen Union 113 Millionen Menschen und 12 Millionen landwirtschaftliche Betriebe beherbergen, 172 Millionen Hektar landwirtschaftliche Nutzfläche umfassen und einen wichtigen Beitrag zu Wirtschaft, Kultur und Ökosystemen in Europa leisten; |
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M. |
in der Erwägung, dass eine geeignete Infrastruktur und ein hinreichendes Dienstleistungsangebot wichtige Faktoren sind, wenn es gilt, die Bevölkerungsstruktur in dünn besiedelten oder von Abwanderung betroffenen Regionen zu steuern, in denen Investitionen und Arbeitsplätzen größere Bedeutung zukommt; |
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N. |
in der Erwägung, dass eine geeignete Infrastruktur, der Zugang zu öffentlichen Dienstleistungen und hochwertige Arbeitsplätze wichtige Faktoren sind, die die Entscheidung, aus einem bestimmten Gebiet abzuwandern oder dort zu verbleiben, beeinflussen; |
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O. |
in der Erwägung, dass Frauen vor allem dann, wenn sie über 60 Jahre alt sind, häufiger Armut und sozialer Ausgrenzung ausgesetzt sind als Männer; |
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P. |
in der Erwägung, dass sich der demografische Wandel in schwächer entwickelten Regionen besonders stark auswirkt; |
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Q. |
in der Erwägung, dass der demografische Wandel, der in ländlichen Gebieten auftritt, nicht nur schwerwiegende demografische Auswirkungen nach sich zieht, sondern auch wirtschaftliche und soziale Folgen und territoriale Fragmentierung hervorruft und die Lebens- und Umweltqualität beeinträchtigt; |
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R. |
in der Erwägung, dass die Gleichstellung der Geschlechter ein Grundrecht, ein gemeinsamer Wert der EU und eine unabdingbare Voraussetzung für die Verwirklichung der Ziele der EU in den Bereichen Wachstum, Beschäftigung und sozialer Zusammenhalt ist; |
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S. |
in der Erwägung, dass die Gleichstellung von Frauen und Männern ein wichtiges Instrument für die wirtschaftliche Entwicklung und den sozialen Zusammenhalt darstellt; |
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T. |
in der Erwägung, dass der negative demografische Wandel das Erfordernis einer stärkeren Solidarität zwischen den Generationen immer deutlicher zutage treten lässt; |
Allgemeines
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1. |
betont, dass der demografische Wandel die Regierungen der Mitgliedstaaten und die regionalen und lokalen Gebietskörperschaften einem großen wirtschaftlichen, sozialen, haushalts- und umweltpolitischen Druck mit Blick auf die Bereitstellung öffentlicher Dienstleistungen und insbesondere der sozialen Fürsorge, den Aufbau und die Verwaltung von Infrastruktureinrichtungen und die Bewahrung der Ökosysteme im Wege einer nachhaltigen Raumplanung aussetzt; betont, dass dieser Druck von einer abnehmenden Erwerbsbevölkerung und einer höheren Abhängigkeitsquote noch verstärkt wird; weist nachdrücklich auf die wichtige Rolle hochwertiger öffentlicher und privater Dienstleistungen hin; hebt hervor, dass zugängliche, hochwertige und erschwingliche öffentliche und private Dienstleistungen ein wichtiges Instrument dafür sind, dass die Gleichstellung der Geschlechter gewährleistet wird; |
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2. |
ist der Ansicht, dass der demografische Wandel koordiniert und durch Maßnahmen sämtlicher europäischer, nationaler, regionaler und lokaler Behörden und durch die Umsetzung von Anpassungsstrategien angegangen werden sollte, die den lokalen und regionalen Gegebenheiten Rechnung tragen und nicht nur bei der Konzipierung dieser konkreten Maßnahmen, die auf bestimmte Gebiete ausgerichtet sind, sondern auch bei ihrer Umsetzung tatsächlich eine Steuerung auf mehreren Ebenen hervorbringen; vertritt die Auffassung, dass eine solche koordinierte und integrierte Reaktion darauf abzielen sollte, dass die Lebensqualität der Bürger verbessert wird, ihnen bessere wirtschaftliche Chancen geboten werden und dass in die Qualität, Verfügbarkeit und Erschwinglichkeit sozialer und öffentlicher Dienstleistungen in den betroffenen Regionen investiert wird; ist außerdem der Ansicht, dass Vertreter der Zivilgesellschaft und weitere Interessenträger eingebunden werden sollten; weist darauf hin, dass jedweder umfassende Ansatz die Rolle der Städte, des ländlichen Raums, der Fischerei- und der Küstengebiete sowie der Regionen widerspiegeln muss, die aufgrund ihrer geografischen oder demografischen Lage besonderen Problemen ausgesetzt sind, weshalb ein solcher Ansatz — wie im Vertrag von Lissabon ausdrücklich erwähnt — unter anderem den konkreten Herausforderungen der Regionen in äußerster Randlage sowie der nördlichsten Regionen mit sehr geringer Bevölkerungsdichte und der Insel-, Grenz- und Bergregionen Rechnung tragen muss; fordert die Mitgliedstaaten und die Kommission auf, den Auswirkungen unterschiedlicher politischer Strategien auf die Gleichstellung der Geschlechter und den demografischen Wandel Rechnung zu tragen; |
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3. |
weist darauf hin, dass der demografische Wandel zwar neue Herausforderungen birgt, aber auf lokaler Ebene auch Entwicklungsmöglichkeiten mit sich bringt, da sich die Nachfrage der städtischen Gesellschaft in erster Linie in den Bereichen Ernährung, Freizeit und Erholung wandelt, sodass das Potenzial von Land- und Forstwirtschaft sowie Fischerei zur Erzeugung hochwertiger, unbedenklicher und unverwechselbarer Erzeugnisse genutzt werden kann; ist der Ansicht, dass der ländliche Tourismus im Allgemeinen und Ökotourismus, Online-Handel, bürgernahe Dienstleistungen und Seniorenwirtschaft im Besonderen außerdem Chancen für die Entwicklung auf lokaler Ebene eröffnen, indem sie einheimische landwirtschaftliche oder sonstige Produkte wie kunsthandwerkliche Erzeugnisse, Stickereien und Keramik durch das europäische System zum Schutz geografischer Angaben aufwerten; unterstreicht in diesem Zusammenhang die große Bedeutung von Strategien für die intelligente Spezialisierung, die Regionen und Gebieten vor Ort bei der Ermittlung von Aktivitäten mit hoher Wertschöpfung behilflich sein können und auf der Grundlage einer echten multifunktionalen Strategie für die Entwicklung des ländlichen Raums, bei der die Kreislaufwirtschaft in die Regionalplanung integriert wird, attraktive Innovations-Ökosysteme aufbauen können; stellt fest, dass auch der Agrotourismus, der zur Aufrechterhaltung eines dynamischen Lebensstils im ländlichen Raum beiträgt, eine nicht zu unterschätzende Branche ist; betont die große Bedeutung des sozialen Dialogs und der Einbindung der Sozialpartner und sonstiger Interessenträger und Behörden vor Ort in allen Phasen der Programmplanung und Umsetzung der ESI-Fonds, damit die Auswirkungen des demografischen Wandels auf die Arbeitsmärkte vor Ort besser vorweggenommen und neue Strategien für den Umgang mit diesen Herausforderungen konzipiert werden können; |
Merkmale des demografischen Wandels in der EU
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4. |
stellt fest, dass die größten Probleme im Zusammenhang mit dem demografischen Wandel, dem derzeit zahlreiche Regionen in der EU ausgesetzt sind, die Alterung infolge der Auflösung der Alterspyramide, der Rückgang der Geburtenrate und somit die dramatische Abnahme der Zahl der Kinder und Jugendlichen, der anhaltende Bevölkerungsrückgang, der Fachkräftemangel, der Arbeitsplatzmangel, die Abwanderung junger Menschen aufgrund mangelnder Beschäftigungsmöglichkeiten und ein Wandel der demografischen Struktur sind; weist darauf hin, dass auch die aktuelle Agrarpolitik, das Verschwinden traditioneller Tätigkeiten, Erzeugnisse, Produktionsmethoden, Erwerbstätigkeit und lokaler Kenntnisse, die mangelnde Anerkennung der Erwerbstätigkeit von Frauen, die kaum vorhandene unternehmerische Initiative, die Tatsache, dass die Gebiete aufgrund mangelnder Investitionen nicht mithalten können und kaum wettbewerbsfähig sind, der Verlust der biologischen Vielfalt, die Umwandlung von Wäldern in Brachland und das Brandrisiko große Probleme im Zusammenhang mit dem demografischen Wandel sind; unterstreicht, dass sich diese Tendenzen in den einzelnen Regionen höchst unterschiedlich auswirken, was teilweise darauf zurückzuführen ist, dass Menschen zur Arbeitsplatzsuche in große städtische Zentren abwandern; |
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5. |
unterstreicht, dass eines der wichtigsten Ziele einer EU-Bevölkerungspolitik darin bestehen sollte, sämtliche Gebiete, die demografische Ungleichgewichte bewältigen müssen, und die Besonderheiten dieser Gebiete zu berücksichtigen, wobei es sich hier um Faktoren handelt, denen man im Rahmen der Kohäsionspolitik seit längerem schon zu begegnen versucht, was nach 2020 noch deutlich intensiviert werden muss; weist darauf hin, dass der demografische Wandel zwar alle Gebiete — Stadt oder Land — betrifft, sich aber unterschiedlich auswirkt und die Auswirkungen von verschiedenen Faktoren wie beispielsweise dem Ausmaß und dem Tempo des Wandels abhängen und davon, ob es sich bei den betroffenen Regionen um Regionen, die Ziel von Migrationsbewegungen sind, oder aber um von Abwanderung betroffene Gebiete handelt; |
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6. |
hält es für geboten, dass kleine und mittlere landwirtschaftliche Betriebe in Berggebieten und ländlichen Regionen gefördert und unterstützt werden, da sie durch den Einsatz traditioneller Techniken und Produktionsmethoden, bei denen die natürlichen Ressourcen wie zum Beispiel Weideland und die verschiedenen Futterpflanzen auf integrierte und nachhaltige Weise genutzt werden, Erzeugnisse mit besonderen Qualitätsmerkmalen produzieren und zur Umkehr oder Abschwächung der Abwanderungstendenzen in diesen Gebieten beitragen dürften; |
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7. |
betont, dass diese demografischen Phänomene in der Union nicht neu sind, sich aber insbesondere wegen des sozialen und wirtschaftlichen Drucks nun in bisher nicht gekanntem Maße verstärkt haben; weist darauf hin, dass sich die Zahl der älteren Menschen beständig erhöht — jährlich vollenden etwa zwei Millionen Menschen das 60. Lebensjahr –, was sich auf die Raum-, Wohnraum- und die Verkehrsplanung und weitere Arten von Infrastruktur und Dienstleistungen auswirkt; stellt mit Besorgnis fest, dass Regionen mit einem ausgeprägten Rückgang der Bevölkerung im erwerbsfähigen Alter besonders stark von den demografischen Herausforderungen in Mitleidenschaft gezogen werden; räumt ein, dass mangelnde Investitionen, eine mangelhafte Infrastruktur, eine schlechte Anbindung, ein eingeschränkter Zugang zu Sozialdienstleistungen und fehlende Arbeitsplätze maßgebliche auslösende Faktoren für die Abwanderung sind; unterstreicht, dass sich der demografische Wandel erheblich auf die Renten und insbesondere auf die ökologische Nachhaltigkeit auswirken kann, da die Abwanderung aus dem ländlichen Raum und die zunehmende Verstädterung die Ökosysteme, den Erhalt der Natur und die Nutzung der natürlichen Ressourcen beeinträchtigen, was insbesondere den städtischen Bodenverbrauch, die Infrastruktur, den Wohnungsmarkt und Grünanlagen betreffen wird; |
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8. |
ist der Ansicht, dass den geschlechtsspezifischen Aspekten des demografischen Wandels bereichsübergreifend Rechnung getragen werden sollte, da Regionen, die von einem Bevölkerungsrückgang betroffen sind, aufgrund der Abwanderung zusätzlich unter geschlechts- und altersspezifischen Ungleichgewichten zu leiden haben; ist der Ansicht, dass die Herausforderungen im Zusammenhang mit dem demografischen Wandel in einem für die Gleichstellung der Geschlechter günstigen politischen Rahmen angegangen werden können und müssen, weswegen die Gleichstellung in alle Debatten im Zusammenhang mit demografischen Fragen einfließen muss; vertritt deshalb die Auffassung, dass die Umsetzung des Gender-Mainstreaming in sämtlichen ESI-Fonds künftig zusätzlich gestärkt werden sollte; |
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9. |
weist darauf hin, dass die demografischen Herausforderungen in den meisten der sieben Leitinitiativen der Strategie Europa 2020 angegangen werden, wobei diese Leitinitiativen konzipiert wurden, um die Probleme der Union in den Bereichen Beschäftigung, Innovation, Bildung, Armutsbekämpfung, Klima und Energie zu bewältigen und diesbezüglich ihre grundlegenden Prioritäten festzulegen; stellt fest, dass die Umsetzung dieser Strategie und ihrer Leitinitiativen zum großen Teil auf der finanziellen Unterstützung durch Instrumente der Kohäsionspolitik beruht, zu denen auch die Vorkehrungen gehören, mit denen dem demografischen Wandel und der Alterung der Bevölkerung begegnet werden soll, und dass diese Aspekte in allen Instrumenten der Europäischen Union hervorgehoben werden müssen; |
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10. |
ist der Ansicht, dass die Herausforderungen, die mit dem Rückgang und der Alterung der Bevölkerung einhergehen, eine objektive, eingehende und umfassende Neubewertung zahlreicher bereits eingeführter Strategien und Programme in den Bereichen Wirtschaft, Soziales und Politik erforderlich machen, in die eine langfristige Perspektive aufgenommen werden muss; |
Abstimmung der EU-Maßnahmen
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11. |
fordert eine vermehrte Abstimmung zwischen den Instrumenten der EU, insbesondere der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP), den ESI-Fonds einschließlich des Kohäsionsfonds, der europäischen territorialen Zusammenarbeit, dem Europäischen Fonds für strategische Investitionen (EFSI) und der Fazilität „Connecting Europe“, damit für eine umfassendere Herangehensweise an den demografischen Wandel gesorgt ist; ist der Ansicht, dass die derzeitigen politischen Maßnahmen und die Funktionsweise der bislang eingesetzten Mechanismen einer Überarbeitung unterzogen werden müssen, da es mit diesen Mechanismen nicht gelungen ist, die Ausweitung der demografischen Ungleichgewichte einzuhegen; begrüßt in diesem Zusammenhang die Bemühungen um eine Maximierung der Synergien zwischen den ESI-Fonds und dem EFSI; fordert die Kommission erneut auf, eine Strategie für den demografischen Wandel vorzuschlagen, die sich auf die folgenden Bereiche konzentriert: angemessene Beschäftigung und Qualität der Arbeitsbeziehungen mit besonderem Augenmerk auf den neuen Formen der Beschäftigung und deren sozialer Funktion; territoriale Dimension der politischen Maßnahmen zur Förderung von Wirtschaftsaktivität und Beschäftigung; Förderung der Infrastruktur mit dem Ziel, dass von demografischen Herausforderungen betroffene Gebiete angebunden sind und wettbewerbsfähig werden und somit Standortvorteile für Unternehmen bieten; Schaffung einer umfassenden IKT-Abdeckung in dünn besiedelten Regionen in wettbewerbsfähiger Qualität und zu wettbewerbsfähigen Preisen; Bereitstellung grundlegender Sozialleistungen in den von demografischen Herausforderungen betroffenen Gebieten; öffentlicher Nahverkehr, sodass der Zugang zu öffentlichen Dienstleistungen gesichert ist; politische Maßnahmen zur besseren Vereinbarkeit von familiären und beruflichen Verpflichtungen und zur Gewährleistung eines nachhaltigen Generationenwechsels und einer angemessenen Betreuung abhängiger Personen; Maßnahmen zur Aufnahme, Integration und Rückkehr von Migranten und Flüchtlingen, die internationalen Schutz genießen; umfangreicher Rückgriff auf neue und attraktivere kommunikative Botschaften über das Leben im ländlichen Raum; unterstreicht die große Bedeutung bereits bestehender Initiativen wie zum Beispiel der Europäischen Innovationspartnerschaft im Bereich „Aktivität und Gesundheit im Alter“, der Initiative für ein Leben in unterstützender Umgebung und der Wissens- und Innovationszentren des EIT für Digitales und Gesundheit; fordert die Kommission auf, bei der Inangriffnahme der demografischen Herausforderungen in den europäischen Regionen die von diesen Initiativen bereits herausgearbeiteten Lösungen einzubeziehen; unterstreicht die große Bedeutung des Europäischen Qualifikationsrahmens für lebenslanges Lernen für die Förderung von allgemeiner und beruflicher Bildung in von Abwanderung bedrohten Regionen; ist der Ansicht, dass im Rahmen der Agenda für bessere Rechtsetzung vorgeschrieben sein sollte, dass die etwaigen demografischen Auswirkungen einer europäischen Rechtsetzungsinitiative in die im Vorfeld der Initiative ausgearbeitete Folgenabschätzung einfließen; |
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12. |
hält es für geboten, dass die Union demografische Belange in sämtliche Politikbereiche und in ihre Haushaltslinien einfließen lässt, damit diese Belange in ihren politischen Maßnahmen insbesondere in den Bereichen Kohäsion, Beschäftigung, Landwirtschaft, Umwelt, Informationsgesellschaft, FEI (Forschung, Entwicklung und Innovation), Beschäftigung, Bildung, Sozialpolitik und Verkehr weiterentwickelt werden können; ist der Ansicht, dass bei der Konzipierung ihrer politischen Maßnahmen die Ergebnisse der Abschätzungen der demografischen Folgen und bei der Bewertung der Ergebnisse und unerwünschten Auswirkungen dieser Maßnahmen demografische Kriterien berücksichtigt werden müssen, damit mit Blick auf den demografischen Wandel eine Vorgehensweise begünstigt wird, die die Einbeziehung der regionalen und lokalen Gebietskörperschaften vorsieht; vertritt die Auffassung, dass ländlichen Gebieten, in denen diese demografischen Probleme besonders ausgeprägt zutage treten, besondere Aufmerksamkeit gewidmet werden sollte; unterstreicht in diesem Zusammenhang das Potenzial der Initiative für intelligente Dörfer, bei der ländliche Gemeinschaften mithilfe moderner Technologien wie zum Beispiel 5G und mithilfe von Innovation zu neuem Leben erweckt werden können; betont außerdem die große Bedeutung einer intensiveren Zusammenarbeit zwischen ländlichen und städtischen Gebieten; hält es für geboten, dass hochwertige und erschwingliche — auch digitale — öffentliche Dienstleistungen und Infrastruktureinrichtungen insbesondere für Kinder, Jugendliche und ältere Menschen allgemein zugänglich sind, damit die soziale Inklusion gefördert wird, für die Gleichstellung der Geschlechter gesorgt ist und die Auswirkungen des demografischen Wandels abgemildert werden; hält es für geboten, dass insbesondere in von Abwanderung bedrohten Gebieten neue Möglichkeiten, einer bezahlten Beschäftigung nachzugehen, bereitgestellt werden, damit Gemeinschaften bewahrt und die Voraussetzungen geschaffen werden, dass Erwerbs- und Privatleben auf zufriedenstellende Weise miteinander in Einklang gebracht werden können; hält das Beharren auf einer globalen geografischen Vision für städtische und ländliche Gebiete als sich ergänzende funktionale Räume für erforderlich; unterstreicht, dass die verschiedenen Fonds besser integriert werden müssen, damit vor Ort eine echte partizipative und nachhaltige Entwicklung ermöglicht wird; stellt fest, dass darauf hingearbeitet werden sollte, dass die EU-Politik zur Bewältigung der demografischen Herausforderungen vollständiger und mit den Mitgliedstaaten und horizontal besser abgestimmt ist; weist darauf hin, dass die Europäische Union nicht nur Finanzmittel für die regionale Entwicklung bereitstellt, sondern auch in hohem Maße die Möglichkeiten der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften, ihre eigenen Mittel zur Bekämpfung der sozioterritorialen Ungleichheiten einzusetzen, mitgestaltet; betont, dass die Ausnahmen, die nicht gemeldet werden müssen, im Zuge der Modernisierung der staatlichen Beihilfen zwar vereinfacht wurden und ihre Zahl erhöht wurde, der derzeit geltende Rahmen für die kleineren lokalen und regionalen Gebietskörperschaften aber nach wie vor sehr komplex und aufwendig ist; ist der Ansicht, dass die Regelungen über das öffentliche Beschaffungswesen im Jahr 2014 zwar vereinfacht wurden, kleinen lokalen und regionalen Gebietskörperschaften aber immer noch zu viele Steine in den Weg gelegt werden, sodass sie die Wirtschaft in diesen anfälligen Regionen nicht fördern können; |
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13. |
vertritt die Auffassung, dass die EU die Migrations- und Integrationsmaßnahmen in den Mitgliedstaaten unterstützen sollte, indem sie die Rechte und Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten sowie das Subsidiaritätsprinzip achtet, damit abträgliche demografische Tendenzen auf ein Mindestmaß beschränkt werden; unterstreicht die wichtige Rolle von Maßnahmen, mit denen die Gründung von Familien erleichtert wird und Familien unterstützt werden; vertritt die Auffassung, dass die lokalen und regionalen Stellen befugt sein sollten, die Integrationsmaßnahmen vor Ort erfolgreich umzusetzen; ist der Ansicht, dass sich die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften aktiv an den Maßnahmen zur Bewältigung der demografischen Herausforderungen beteiligen sollten; fordert, dass der Jahreswachstumsbericht und die länderspezifischen Empfehlungen den regionalen Unterschieden und den Ungleichgewichten zwischen den Regionen in den Mitgliedstaaten Rechnung tragen; ist der Ansicht, dass bei der Zusammenarbeit in Grenzregionen sowohl der Wunsch nach als auch die Möglichkeiten von grenzüberschreitenden Initiativen berücksichtigt werden sollten; empfiehlt die Konzipierung von Schulungsprogrammen in diesem Bereich, um eine bessere Aufklärung über und Sensibilisierung für diese Problematik zu erreichen; ist der Ansicht, dass die demografischen Probleme im Wege eines ganzheitlichen Konzepts in der gesamten EU angegangen werden müssen und dass die Lösung eines Problems in einem Teil Europas keine nachteiligen Auswirkungen in anderen europäischen Gebieten hervorrufen sollte; fordert, dass auf europäischer Ebene Netzwerke zum Austausch von bewährten Verfahren und Erfahrungen geschaffen werden, in deren Rahmen die regionalen und lokalen Gebietskörperschaften sowie zivilgesellschaftliche Akteure ihr Wissen darüber, wie mit Problemen infolge des demografischen Wandels umzugehen ist, untereinander weitergeben können; |
Stärkung der Wirksamkeit der europäischen Mittel
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14. |
unterstreicht, dass die ESI-Fonds bei der Inangriffnahme des demografischen Wandels im nächsten Programmplanungszeitraum effizienter eingesetzt werden müssen, wozu es Folgendem bedarf: eines vermehrten und stärker ergebnisorientierten Augenmerks auf dem demografischen Wandel als Priorität in den endgültigen Bestimmungen und in Leitlinien, mit denen die Mitgliedstaaten, Regionen und lokalen Verwaltungen unterstützt werden, wobei das Potenzial der ESI-Fonds für die Bewältigung des demografischen Wandels geprüft werden muss und Assoziierungsabkommen und operationelle Programme konzipiert und umgesetzt werden müssen; einer proaktiveren Herangehensweise bei der Ausarbeitung von demografischen Maßnahmen und des Austauschs bewährter Verfahren und von Erfahrungen im Interesse des institutionellen Lernens; der Bereitstellung von technischer Unterstützung für Verwaltungsbehörden und betroffene Parteien vor Ort mit Blick auf die Anwendung wirksamer Maßnahmen, mit denen der demografische Wandel sowohl auf nationaler als auch auf regionaler Ebene angegangen werden kann; der zwingenden aktiven Beteiligung der lokalen Behörden an der Konzipierung, Verwaltung und internen Bewertung der Programme für die Ausführung der Mittel und der erforderlichen Ermittlung der Gebiete mit demografischen Herausforderungen auf NUTS-3-Ebene und auf der LAU-Ebene; regt an, lokalen Interessenträgern und Verwaltungsbehörden technische Unterstützung und Ausbildung zuteilwerden zu lassen, damit sie wirksame politische Maßnahmen umsetzen können, mit denen der demografische Wandel auf einzelstaatlicher, regionaler und lokaler Ebene angegangen wird; ist der Ansicht, dass die Subventionen auf NUTS-2-Ebene in manchen Mitgliedstaaten häufig sozioterritoriale, intraregionale und sogar supraregionale Ungleichheiten verschleiern; fordert, dass die Union den geeigneten Maßstab heranzieht, damit die Probleme der einzelnen Gebiete vor Ort erkannt werden, sodass die Beihilfen tatsächlich in die am stärksten benachteiligten Regionen gelangen; |
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15. |
fordert, dass der Europäische Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) verstärkt dazu beiträgt und mehr Unterstützung dabei leistet, dass Gebiete mit einer hohen Alterung, einem hohen Ländlichkeitsgrad und einer starken Abwanderung ihre Verkehrs- und Telekommunikationsinfrastruktur verbessern, die digitale Kluft (auch zwischen den Generationen) verkleinern und über bessere öffentliche Dienstleistungen verfügen können; betont in diesem Zusammenhang die große Bedeutung des Bereichs „eHealth“; fordert die Mitgliedstaaten und Regionen auf, die zur Verfügung stehenden Gelder zielgerichteter zu investieren, damit der demografische Wandel und seine Auswirkungen angegangen werden; |
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16. |
fordert die Kommission eindringlich auf, sich kohäsionspolitischer Maßnahmen zu bedienen, um die zunehmende Abwanderung aus dünn besiedelten Regionen einzudämmen, in denen ein ausreichendes Maß an Infrastruktur und Dienstleistungen grundlegende Voraussetzung insbesondere für den Verbleib von Familien mit Kindern sind; |
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17. |
unterstreicht, dass der Europäische Sozialfonds (ESF) seine Tätigkeit im Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung für junge Menschen ausweiten, die Vermittelbarkeit fördern, Menschen bei einer besseren Vereinbarkeit von Arbeits- und Privatleben zur Seite stehen und die soziale und digitale Ausgrenzung älterer Menschen bekämpfen sollte; betont außerdem, dass der Fonds die Beschäftigungsaussichten im Wege von Vorbereitungsprogrammen für die Bewohner von im Niedergang betroffenen Regionen und im Wege der Förderung der sozialen und digitalen Inklusion von Frauen, Jugendlichen und älteren Menschen in diesen Regionen verbessern sollte; weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass bei der Unterstützung der Gebiete in äußerster Randlage durch den ESF darauf zu achten ist, dass für eine bessere Vereinbarkeit von Erwerbs- und Familienleben gesorgt wird; fordert die Kommission auf, innerhalb des Anwendungsbereichs des bestehenden Fonds die Einrichtung eines gesonderten Budgets für Regionen mit schweren und dauerhaften demografischen Nachteilen in Erwägung zu ziehen; fordert, dass die Mittel des Fonds im Einklang mit Vorkehrungen vergeben werden, bei denen kurz-, mittel- und langfristige Handlungslinien im Mittelpunkt stehen; betont, dass der Kohäsionsfonds bei künftigen Strategien zur Bekämpfung des demografischen Wandels einbezogen werden muss, und weist darauf hin, dass dieser Fonds zur Stärkung des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts der EU eingerichtet wurde; ist der Auffassung, dass es wichtig ist, dass kleine Organisationen, die innovative soziale Projekte entwickeln und verwalten, sowie transnationale Pilotprojekte auf EU-Ebene, die sich gezielt mit sozialen und beschäftigungspolitischen Themen befassen, im Rahmen des ESF weitaus stärker unterstützt werden, um die innovative regionale, grenzüberschreitende, transnationale und makroregionale Zusammenarbeit zu erleichtern und um auf diese Weise den Herausforderungen begegnen zu können, die sich aus dem demografischen Wandel ergeben; |
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18. |
bedauert, dass die EU-Jugendgarantie, die darauf abzielen sollte, junge Menschen, die weder einen Arbeitsplatz haben noch eine schulische oder berufliche Ausbildung absolvieren, zu unterstützen, dem Sonderbericht Nr. 5/2017 des Europäischen Rechnungshofs zufolge kaum Fortschritte erzielt hat und ihre Ergebnisse hinter den ursprünglichen Erwartungen zurückbleiben; |
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19. |
ist der Ansicht, dass der EFSI im Interesse einer Abwendung von Brüchen zwischen einzelnen Gebieten die Regionen mit der ungünstigsten demografischen Dynamik fördern sollte, indem die Investitionen in für die EU vorrangigen Bereichen wie Energie, Verkehr, Bildung, Wirtschaft, Innovation, Forschung, KMU, Bildung oder soziale Infrastrukturen aufgestockt werden; ist der Auffassung, dass bei der Gestaltung der Kohäsionspolitik für die Zeit nach 2020 die etwaige Gewährung eines Sonderstatus für demografisch benachteiligte Regionen erörtert werden sollte; |
Künftige Kohäsionspolitik zur Bewältigung des demografischen Wandels
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20. |
ist der Ansicht, dass die Kohäsionspolitik insbesondere in Verbindung mit anderen europäischen, nationalen und regionalen Maßnahmen über die geeigneten Instrumente zur Bewältigung des demografischen Wandels — sowohl mit Blick auf die Alterung der Bevölkerung als auch auf den Bevölkerungsrückgang — verfügt und deshalb einen größeren Stellenwert bei der Unterstützung von Regionen einnehmen und Flexibilität bei der Anpassung an den demografischen Wandel bieten sollte; vertritt die Auffassung, dass sich dies — im Einklang mit ihrem ausdrücklich in Artikel 174 AEUV festgelegten Mandat — auch in den fondsspezifischen Bestimmungen zur Bewältigung des demografischen Wandels widerspiegeln sollte; fordert eine genaue Bestimmung des in Artikel 174 AEUV und in Artikel 121 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 genannten Begriffs „schwere und dauerhafte demografische Nachteile“, mit der die demografischen Herausforderungen statistisch bestimmt werden können; unterstreicht die große Bedeutung der Verbindung zwischen Stadt und Land und ersucht die Kommission, die Möglichkeit zu prüfen, integrierte nachhaltige Strategien für die urbane Entwicklung durch Partnerschaften für eine nachhaltige städtisch-ländliche Entwicklung zu ergänzen; ist der Ansicht, dass die Kommission vorausschauend Maßnahmen, mit denen den negativen Auswirkungen des demografischen Wandels entgegengewirkt wird, ergreifen und technische Unterstützung für die am stärksten von Abwanderung betroffenen Regionen bereitstellen sollte; |
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21. |
unterstreicht, dass die Kohäsionspolitik die Vermittelbarkeit und Inklusion von Frauen und insbesondere Müttern, die Schwierigkeiten bei der Suche nach einem Arbeitsplatz haben, fördern sollte; fordert deshalb, dass Frauen Zugang zu Ausbildungs- und Schulungsprogrammen erhalten; stellt jedoch fest, dass sich die erworbenen Qualifikationen am Bedarf auf dem Arbeitsmarkt orientieren sollten; hält es für geboten, dass junge Mütter bei der Rückkehr auf den Arbeitsmarkt unterstützt werden, indem verlässliche Ganztages-Kinderbetreuungseinrichtungen für Kinder jedes Alters einschließlich Vorschulangeboten bereitgestellt werden, damit der Abwanderung entgegengewirkt wird; |
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22. |
vertritt die Auffassung, dass die Regionen die demografischen Herausforderungen angehen sollten, indem sie die ESI-Fonds vorausschauender einsetzen, sodass die Jugendarbeitslosigkeit bekämpft wird und junge Menschen die Chance erhalten, selbst eine Karriere aufzubauen; stellt fest, dass dies im Wege der Förderung von Ausbildungsprogrammen und des Unternehmertums junger Menschen verwirklicht werden könnte; |
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23. |
fordert, dass innerhalb der künftigen Verordnung mit gemeinsamen Bestimmungen ein Rechtsrahmen geschaffen wird, mit dem die Gebiete mit schweren und dauerhaften demografischen Nachteilen ermittelt werden können; hält eine vermehrt vorausschauende und zielgerichtete Vorgehensweise bei der Ausarbeitung von demografischen Maßnahmen für erforderlich, da die demografischen Unterschiede zwischen den Regionen aller Voraussicht nach deutliche asymmetrische sozioökonomische Auswirkungen in den Gebieten Europas nach sich ziehen werden, was die Unterschiede zwischen den europäischen Regionen noch vergrößern könnte; fordert eine Stärkung und administrative Vereinfachung der neuen Instrumente — wie zum Beispiel der von der örtlichen Bevölkerung betriebenen lokalen Entwicklung und der integrierten territorialen Investitionen –, mit denen die Bottom-up-Konzepte und das Verwaltungshandeln auf mehreren Ebenen gefördert werden sollen, damit die lokale und die regionale Ebene noch stärker in das integrierte und globale Konzept der regionalen Entwicklung einbezogen werden; fordert die Einrichtung portalgestützter Dienste, die den bestehenden Unternehmen im ländlichen Raum dabei helfen, sich besser mit in der Stadt angesiedelten Unternehmen zu vernetzen; hält es für geboten, dass die territorialen Besonderheiten, die auf subregionaler Ebene zum Ausdruck kommen, im Rahmen der Kohäsionspolitik künftig stärker berücksichtigt werden; unterstreicht, dass eines der größten Hindernisse für eine erfolgreiche Umsetzung der Programme des EFSI in vielen regionalen und lokalen Gebietskörperschaften darin besteht, dass die Kapazitäten nicht ausreichen und es an einer robusten Verwaltung fehlt, und fordert in diesem Zusammenhang Instrumente zum Kapazitätsaufbau; |
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24. |
ersucht die Kommission, die Festlegung neuer Kriterien in Erwägung zu ziehen, mit denen die von demografischen Herausforderungen betroffenen Gebiete anhand von auf Demografie, Wirtschaft, Umweltauswirkungen und Zugänglichkeit beruhenden Parametern genau ermittelt werden können, und Studien zu potenziellen sozioökonomischen und umweltbezogenen Indikatoren auszuarbeiten, um so den BIP-Indikator durch Kriterien wie etwa Sozialkapital, Lebenserwartung und Umweltqualität zu ergänzen; ist der Ansicht, dass das BIP und die Bevölkerungsdichte als Indikatoren nicht hinreichend sind, um Gebiete mit schweren und dauerhaften demografischen Nachteilen zu bestimmen; ersucht die Kommission, zusätzlich zum BIP-Indikator neue dynamische Indikatoren — wie zum Beispiel einen demografischen Indikator und insbesondere den Index der EU für sozialen Fortschritt in den Regionen — in die Kohäsionspolitik aufzunehmen, damit ein umfassenderes Bild der konkreten Herausforderungen, denen diese Regionen gegenüberstehen, gezeichnet werden kann, oder eine zusätzliche Sonderzuweisung für diese Regionen — nach dem Beispiel der Zuweisung für Regionen mit geringer Bevölkerungsdichte im derzeitigen Programmplanungszeitraum (Verordnung mit gemeinsamen Bestimmungen, Anhang VII Ziffer 9) — in Erwägung zu ziehen; hält gesonderte Instrumente für geboten, mit denen die potenziellen und die tatsächlichen Auswirkungen der ESI-Fonds bei der Inangriffnahme des demografischen Wandels überwacht und bewertet werden, indem Leitlinien für die Weiterentwicklung der einschlägigen demografischen Indikatoren ausgearbeitet werden; betont, dass aktuelle, zuverlässige und aufgeschlüsselte Statistiken für eine wirksamere und objektivere politische Steuerung von großer Bedeutung sind, was insbesondere für ein besseres Verständnis der intrinsischen Merkmale der verschiedenen dünn besiedelten Gebiete der EU gilt; fordert Eurostat daher auf, detailliertere einschlägige Statistiken zur Konzipierung einer angemessenen demografischen Politik auf europäischer Ebene sowie insbesondere demografische, familienbezogene, soziale und wirtschaftliche Indikatoren bereitzustellen, und fordert außerdem, dass diese Daten mindestens bis auf subregionale Ebene — Ebene 3 der NUTS-Systematik — aufgeschlüsselt werden; |
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25. |
vertritt die Auffassung, dass die Kohäsionspolitik in der Zukunft gesonderte Maßnahmen für die am stärksten von demografischen Herausforderungen betroffenen Gebiete umfassen und mehr Flexibilität bei der Auswahl der thematischen Ziele oder bei den Kofinanzierungssätzen zulassen sollte, damit intraregionale und interregionale Strategien innerhalb eines Mitgliedstaats unter lokaler Beteiligung aufeinander abgestimmt werden können; fordert die Kommission auf, eine nationale Strategie für die demografische Entwicklung als neue Ex-ante-Konditionalität in Erwägung zu ziehen; |
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26. |
fordert die Kommission auf, in die Strategie Europa 2020 eine Leitinitiative für demografische Belange aufzunehmen, die im Rahmen der bestehenden ESI-Fonds finanziert wird und ein Bündel von Maßnahmen in drei Kategorien umfasst: intelligentes Wachstum im Wege von Maßnahmen, mit denen die von demografischen Herausforderungen betroffenen Regionen in den Bereichen IKT, FEI und KMU unterstützt werden; integratives Wachstum im Wege von konkreten Maßnahmen, mit denen junge Menschen zum Verbleib in ihrer Region angehalten werden, wobei für einen nachhaltigen Generationenwechsel, Selbständigkeit und Maßnahmen zur sozialen Inklusion von Migranten und Flüchtlingen, die unter internationalem Schutz stehen, zu sorgen ist; nachhaltiges Wachstum mit Maßnahmen, die diese Regionen dabei unterstützen, in eine „grüne Wirtschaft“ und in nachhaltige Verkehrssysteme zu investieren; begrüßt die EU-Aktion für „Intelligente Dörfer“, in deren Rahmen Maßnahmen gefordert werden, die insbesondere auf die Überwindung der digitalen Kluft zwischen städtischen und ländlichen Gebieten ausgerichtet sind und das Potenzial der Vernetzung und Digitalisierung des ländlichen Raums nutzen, und die die Initiative „Intelligente Inseln“ der Behörden und Gemeinschaften europäischer Inseln zur Verbesserung der Lebensqualität auf Inseln durch nachhaltige und integrierte Lösungen als Bottom-up-Initiative unterstützt; |
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27. |
ist der Ansicht, dass in Anbetracht der derzeitigen demografischen Lage und Entwicklung im mehrjährigen Finanzrahmen für die Zeit ab 2020 deutliche und überzeugende Impulse mit Blick auf die demografischen Herausforderungen gesetzt werden sollten und Lösungen mit gezielten Maßnahmen wie beispielsweise — falls angezeigt — einer Haushaltslinie mit einer zusätzlichen Finanzierung gefördert werden müssen; fordert, dass die GAP im Wege ihrer „zweiten Säule“, die der Entwicklung des ländlichen Raums gewidmet ist und mithilfe des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) finanziert wird, vermehrt die Dienstleistungen und Infrastruktureinrichtungen für die soziale und digitale Inklusion stärkt und dass die Tendenzen des sozialen und wirtschaftlichen Niedergangs und des Bevölkerungsrückgangs in Regionen mit schweren und dauerhaften demografischen Nachteilen umgekehrt werden; fordert die einzelstaatlichen, regionalen und lokalen Behörden auf, Erfahrungen, bewährte Verfahren und neue Vorgehensweisen auszutauschen, damit die negativen Auswirkungen des demografischen Wandels abgewendet werden; ist der Ansicht, dass die transeuropäischen Verkehrsnetze (TEN-V) und die Meeresautobahnen die Gebiete mit schweren und dauerhaften demografischen Nachteilen einbeziehen sollten; |
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28. |
unterstreicht den Zusatznutzen der einheitlichen Methode der von der örtlichen Bevölkerung betriebenen lokalen Entwicklung in sämtlichen ESI-Fonds bei der Ausarbeitung und Umsetzung integrierter und maßgeschneiderter Bottom-up-Lösungen; bedauert jedoch, dass die von der örtlichen Bevölkerung betriebene lokale Entwicklung lediglich im ELER zwingend vorgeschrieben ist und dass die lokalen und partizipativen Herangehensweisen im EFRE, im ESF und im Europäischen Meeres- und Fischereifonds (EMFF) vernachlässigt werden; fordert die Kommission deshalb auf, den Rückgriff auf die von der örtlichen Bevölkerung betriebene lokale Entwicklung in sämtlichen ESI-Fonds zwingend vorzuschreiben; |
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29. |
beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln. |
(1) ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 320.
(2) ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 289.
(3) ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 470.
(4) ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 259.
(5) ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 303.
(6) Angenommene Texte, P8_TA(2016)0049.
(7) ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 281.
(8) Angenommene Texte, P8_TA(2017)0099.
(9) Angenommene Texte, P8_TA(2016)0213.
(10) ABl. C 316 vom 22.9.2017, S. 145.
(11) Angenommene Texte, P8_TA(2016)0211.
(12) ABl. C 153 E vom 31.5.2013, S. 9.
(13) ABl. C 74 E vom 13.3.2012, S. 19.
(14) ABl. C 50 E vom 21.2.2012, S. 55.
(15) ABl. C 184 E vom 6.8.2009, S. 75.
(16) ABl. C 292 E vom 1.12.2006, S. 131.
(17) ABl. C 17 vom 18.1.2017, S. 40.
(18) ESPON Arbeitsdokument. Luxemburg, ESPON EGTC, März 2017.
(19) Eurostat: „The EU in the world“ (Die EU und die Welt), Ausgabe 2016.
(20) Eurostat: „Eurostat regional yearbook“ (Eurostat-Jahrbuch der Regionen), Ausgabe 2016.
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4.10.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 356/20 |
P8_TA(2017)0428
Aktionsplan für Finanzdienstleistungen für Privatkunden
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. November 2017 zu dem Aktionsplan für Finanzdienstleistungen für Privatkunden (2017/2066(INI))
(2018/C 356/03)
Das Europäische Parlament,
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unter Hinweis auf das Grünbuch der Kommission vom 30. April 2007 über Finanzdienstleistungen für Privatkunden im Binnenmarkt (COM(2007)0226), |
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unter Hinweis auf die Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates (1) (Verbraucherkreditrichtlinie), |
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unter Hinweis auf die Richtlinie 2009/103/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und die Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht (2) (Kraftfahrzeughaftpflicht-Richtlinie), |
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unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 924/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über grenzüberschreitende Zahlungen in der Gemeinschaft und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2560/2001 (3), |
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unter Hinweis auf das Grünbuch der Kommission vom 11. Januar 2012 mit dem Titel „Ein integrierter europäischer Markt für Karten-, Internet- und mobile Zahlungen“ (COM(2011)0941), |
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unter Hinweis auf den Bericht der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung von 2014 über bewährte Praktiken in Bezug auf Vergleichswebsites, |
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unter Hinweis auf die an die EU-Organe gerichtete Stellungnahme der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung vom April 2016 zu einem gemeinsamen Rahmen für Risikobewertung und Transparenz für EbAV, |
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unter Hinweis auf die Richtlinie 2014/17/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Februar 2014 über Wohnimmobilienkreditverträge für Verbraucher und zur Änderung der Richtlinien 2008/48/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (4) (Hypothekarkredit-Richtlinie), |
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unter Hinweis auf die Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (5), |
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unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (6), |
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unter Hinweis auf die Richtlinie 2014/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über die Vergleichbarkeit von Zahlungskontoentgelten, den Wechsel von Zahlungskonten und den Zugang zu Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen (7) (Zahlungskontenrichtlinie), |
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unter Hinweis auf den Bericht der Kommission vom 8. August 2014 über die Tätigkeit der Europäischen Aufsichtsbehörden (ESA) und das Europäische System der Finanzaufsicht (ESFS) (COM(2014)0509), |
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unter Hinweis auf die Verordnung (EU) 2015/751 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2015 über Interbankenentgelte für kartengebundene Zahlungsvorgänge (8), |
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unter Hinweis auf die Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 2002/65/EG, 2009/110/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2007/64/EG (9), |
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unter Hinweis auf die Richtlinie (EU) 2016/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Januar 2016 über Versicherungsvertrieb (10) (Versicherungsvertriebsrichtlinie), |
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unter Hinweis auf das Grünbuch der Kommission vom 10. Dezember 2015 über Finanzdienstleistungen für Privatkunden: Bessere Produkte, größere Auswahl und mehr Möglichkeiten für Verbraucher und Unternehmen (COM(2015)0630), |
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unter Hinweis auf die Antwort der Europäischen Bankenbehörde vom 21. März 2016 auf das Grünbuch der Kommission über Finanzdienstleistungen für Privatkunden, |
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unter Hinweis auf die Eurobarometer-Sonderumfrage 446 vom Juli 2016 zu Finanzprodukten und -dienstleistungen, |
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unter Hinweis auf seine Entschließung vom 22. November 2016 zu dem Grünbuch über Finanzdienstleistungen für Privatkunden (11), |
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unter Hinweis auf den Bericht der Organisation Better Finance mit dem Titel „Pension Savings: The Real Return“ aus dem Jahr 2016, |
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unter Hinweis auf seine Entschließung vom 17. Mai 2017 zur Finanztechnologie: Einfluss der Technologie auf die Zukunft des Finanzsektors (12), |
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unter Hinweis auf das Konsultationsdokument der Kommission zur Überprüfung der ESA vom 21. März 2017, |
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unter Hinweis auf das Grünbuch der Kommission vom 23. März 2017 mit dem Titel „Aktionsplan Finanzdienstleistungen für Verbraucher: bessere Produkte, mehr Auswahl“ (COM(2017)0139), |
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unter Hinweis auf die Studie der Financial Conduct Authority des Vereinigten Königreichs über den Asset-Management-Markt vom Juni 2017, |
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unter Hinweis auf das Protokoll Nr. 1 über die Rolle der nationalen Parlamente in der Europäischen Union, |
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unter Hinweis auf das Protokoll Nr. 2 über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit, |
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gestützt auf Artikel 52 seiner Geschäftsordnung, |
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unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Währung sowie die Stellungnahme des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz (A8-0326/2017), |
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A. |
in der Erwägung, dass der EU-Markt für Finanzdienstleistungen für Privatkunden nach wie vor unterentwickelt und stark fragmentiert ist, auch wenn in verschiedenen Mitgliedstaaten bereits einschlägige Maßnahmen getroffen werden; in der Erwägung, dass daher dringend wirksame Maßnahmen im Hinblick auf Innovationen notwendig sind, durch die Vorteile für Privatkunden entstehen, das Potenzial des Binnenmarkts für Finanzdienstleistungen für Privatkunden voll ausgeschöpft und für mehr Wachstum und niedrigere Preise sowie für eine Verbesserung der Produktauswahl und -vielfalt gesorgt wird; |
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B. |
in der Erwägung, dass bei der Beseitigung nationaler Hindernisse und der Eindämmung der Tendenzen, die Innovationen bei Finanzdienstleistungen für Privatkunden behindern, weiterhin ehrgeizige Ziele verfolgt werden sollten; fordert die Kommission und den Rat auf, im Bereich grenzüberschreitend verfügbarer Anlageprodukte für Privatanleger im Rahmen der Kapitalmarktunion ambitionierter vorzugehen und in diesem Sinne nicht nur die leichter lösbaren Probleme anzugehen, sondern auch die größten Hindernisse, die auf diesem Markt bestehen, d. h. unter anderem die Frage der Sprache, Bedenken in Bezug auf Betrug oder Straftaten, steuerrechtliche Unwägbarkeiten, Unterschiede in Bezug auf das Wertpapier- und Unternehmensrecht, die Tatsache, dass Rechtsmittel und Insolvenzverfahren nicht bekannt sind und kein ausreichendes Vertrauen herrscht, was das Verbraucherschutzrecht in anderen Mitgliedstaaten angeht; |
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C. |
in der Erwägung, dass ein europäischer Markt für Finanzdienstleistungen für Privatkunden nur tragfähig wäre, wenn er mit einem wirklichen Mehrwert für die Verbraucher und Finanzdienstleister einherginge und in diesem Sinne für wirksamen Wettbewerb und Verbraucherschutz gesorgt würde, und zwar insbesondere in Bezug auf Produkte, die für die Teilhabe am wirtschaftlichen Leben notwendig sind, und auf Produkte für sozial schwache Verbraucher; |
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D. |
in der Erwägung, dass aus der Eurobarometer-Sonderumfrage 446 hervorgeht, dass die Europäer Finanzprodukte oder -dienstleistungen nach wie vor überwiegend in ihrem Land erwerben und oft gar keinen Bedarf bzw. Wunsch danach verspüren, Zugang zu entsprechenden Diensten im Ausland zu haben, ihnen dieser Zugang durch konkrete Hemmnisse aber auch versperrt bleibt; in der Erwägung, dass nur wenige Menschen innerhalb des eigenen Mitgliedstaats bessere Angebote ausfindig machen, um dann den Dienstleister zu wechseln; in der Erwägung, dass die Tatsache, dass hier kein ausreichender (grenzüberschreitender) Wettbewerb herrscht, möglicherweise dazu führt, dass die Verbraucher und Kleinanleger nicht das beste Angebot in Anspruch nehmen können, wenn sie Finanzprodukte und -dienstleistungen erwerben; |
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E. |
in der Erwägung dass unter dem Begriff „Finanztechnologie“ gemäß der Entschließung des Europäischen Parlaments vom 17. Mai 2017 Tätigkeiten zu verstehen sind, die mittels neuer Technologien ermöglicht oder erbracht werden und sich auf den gesamten Finanzsektor in allen seinen Aspekten auswirken, von Banken über Versicherungen, Pensionsfonds, Anlageberatung und Zahlungsdienste bis hin zu Marktinfrastrukturen; in der Erwägung, dass dem Rückgriff auf Technologien im Zusammenhang mit der Erbringung von Finanzdienstleistungen für Privatkunden das Potenzial innewohnt, einen Beitrag zur Überwindung einiger Hürden für den Binnenmarkt und zur Verbesserung der operationellen Effizienz der Branche zu leisten; in der Erwägung, dass es mit der Digitalisierung allein nicht getan ist, wenn diese Hindernisse beseitigt werden sollen; in der Erwägung, dass eine verstärkte Integration grenzübergreifender Finanzdienstleistungen für Privatkunden und eine bessere Unterrichtung über die Chancen, die dieser Markt eröffnet, dazu beitragen können, dass die Nachfrage fundiert informierter Kunden gestärkt wird, wodurch wiederum Anreize für die Verwirklichung höherer Qualitätsstandards in diesem Bereich gesetzt würden; |
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1. |
stellt fest, dass die Kommission in ihrem „Aktionsplan Finanzdienstleistungen für Verbraucher“ auf einige der Herausforderungen, die das Parlament in seinem Bericht über das Grünbuch über Finanzdienstleistungen für Privatkunden thematisiert hat, eingegangen ist, zumal sie auf einen echten technologiegestützten Binnenmarkt für Finanzdienstleistungen für Privatkunden und gleichzeitig darauf hinwirken will, die Verbraucher zu schützen, den Wettbewerb zu fördern, für Datenschutz zu sorgen, die Preise zu senken und gegen Steuerbetrug, Steuerflucht, Steuervermeidung und Geldwäsche vorzugehen; ist allerdings der Ansicht, dass der Aktionsplan der Absicht, ein Regelungsumfeld zu schaffen, das Transparenz, Wachstum und Innovation sowie einem hohen Vertrauen der Unternehmen und Verbraucher in Finanzprodukte für Privatkunden förderlich ist, nicht gerecht wird; stellt fest, dass für private Rentenprodukte, Investitionsfonds und andere Produkte für Privatkunden nach wie vor hohe, undurchsichtige Gebühren und Provisionen gelten, wodurch sich die tatsächliche Rendite der Privatanleger verringert; teilt allerdings die Auffassung der Kommission, dass der Umsetzung und Anwendung der Rechtsakte, die in den vergangenen Jahren im Bereich Finanzdienstleistungen ausgearbeitet wurden, darunter die MiFID 2 und die Richtlinie über Versicherungsvermittlung, fortgeführt und vorrangig behandelt werden sollten und neue Legislativinitiativen nur eingeleitet werden sollten, wenn sie notwendig sind; |
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2. |
begrüßt die Entwicklung neuer Finanzdienstleistungen und die Gründung neuer Kreditinstitute, da dies dem Wettbewerb auf den Finanzmärkten zuträglich ist und den Verbrauchern so neue Möglichkeiten eröffnet werden; stellt allerdings fest, dass sich die Investitionen in Finanztechnologien in Europa 2016 auf nur 2,2 Mrd. USD beliefen, während in den Vereinigten Staaten 12,8 Mrd. USD und in China 8,6 Mrd. USD investiert wurden, was zeigt, dass dringend ein Umdenken erforderlich ist, was technologische Entwicklungen angeht, und entsprechende Regulierungsmaßnahmen notwendig sind, damit Europa ein Führungsmarkt für Innovationen wird; betont, dass die EU zu einem attraktiven Zentrum für innovative Finanzdienstleistungen werden wird, in dessen Rahmen den Verbrauchern eine größere und bessere Auswahl zu niedrigeren Preisen geboten wird, wenn ein echter Binnenmarkt für Finanzdienstleistungen für Privatkunden entsteht, auf dem ein hoher Verbraucherschutz herrscht und für neue Marktteilnehmer gleiche Wettbewerbsbedingungen gelten; betont, dass neue Technologien zwar regulatorische Herausforderungen mit sich bringen, aber auch großartige Möglichkeiten für Innovationen, die den Endnutzern zugutekommen, und Impulse für Wirtschaftswachstum und Arbeitsplätze bieten; |
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3. |
ist der Ansicht, dass es von wesentlicher Bedeutung ist, dass Finanzdienstleistungen aller Art — d. h. unter anderem die Eröffnung von Giro- und Sparkonten und die Bereitstellung von Bankkarten, Verbraucherkrediten und Immobiliendarlehen, Versicherungen und öffentlichen Schuldtiteln — grenzübergreifend erbracht werden können; |
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4. |
ist der Ansicht, dass es den Grundsätzen des Binnenmarkts für Finanzdienstleistungen für Privatkunden zuwiderläuft, dass Verbraucher in dem Mitgliedstaat wohnhaft sein müssen, in dem ein Finanzprodukt — darunter auch öffentliche Schuldinstrumente — angeboten wird, bzw. dass sie im Besitz eines Identitätsdokuments dieses Staates sein müssen, damit sie das Produkt erwerben können; |
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5. |
ist der Ansicht, dass sich die Vereinfachung des grenzüberschreitenden Erwerbs öffentlicher Schuldtitel durch Privatkunden positiv auswirken würde; |
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6. |
ist der Ansicht, dass für die Nutzung von Giro- und Sparkonten keine Gebühren anfallen sollten, sofern diese nicht mit konkreten Dienstleistungen in Verbindung stehen, wie es dies auch in Ziffer 135 seiner Entschließung vom 14. Februar 2017 zum Jahresbericht über die EU-Wettbewerbspolitik (13) gefordert hat; |
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7. |
betont, dass die Abhebung von Bargeld an Geldautomaten eine wichtige öffentliche Dienstleistung ist, die frei von diskriminierenden oder unlauteren Praktiken und ohne übermäßige Kosten erfolgen muss; |
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8. |
weist die Kommission erneut darauf hin, dass Kreditinstitute nach wie vor Zahlungskarten sperren, wenn die Inhaber in einen anderen Mitgliedstaat umziehen, und fordert, dass diesbezüglich Maßnahmen ergriffen, d. h. etwa die nationalen Behörden entsprechend in Kenntnis gesetzt werden; |
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9. |
begrüßt, dass mit dem Aktionsplan auf zahlreiche wichtige Problemstellungen eingegangen werden soll und für einige dieser Bereiche konkrete von der Kommission zu ergreifende Maßnahmen und ein konkreter Zeitplan skizziert werden; |
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10. |
vertritt die Ansicht, dass die Kommission die Kapitalmarktunion unter intensiver Einbeziehung des Parlaments im Hinblick auf die Umsetzung des Übereinkommens von Paris proaktiver nutzen sollte, um den wachsenden Markt für nachhaltige und verantwortungsbewusste Investitionen zu fördern, und dass sie in diesem Sinne nachhaltige Investitionen begünstigen sollte, und dass börsennotierte Unternehmen und Finanzintermediäre zu diesem Zweck geeignete, standardisierte Angaben zu den ESG-Kriterien vorlegen sollten und diese Kriterien im Rahmen von Investitionsmanagementsystemen und Offenlegungsstandards angemessen berücksichtigt werden sollten; fordert die Kommission ferner nachdrücklich auf, „Ratingdienste“ für die Kriterien Umwelt, Soziales und Governance und einen schlüssigen Rahmen für den Markt für grüne Anleihen zu fördern und sich dabei auf die einschlägige Studie der Kommission und die Arbeiten der Studiengruppe der G20 zum Thema grüne Finanzierung zu stützen; fordert die Kommission auf, einen Vorschlag zur Schaffung eines „EU-Sparkontos“ vorzulegen, um die Vergabe langfristiger Kredite zu ermöglichen und den ökologischen Wandel in Europa zu unterstützen; |
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11. |
betont, dass es aktiver Finanzzentren mit einem dynamischen Markt für Dienstleistungen für Privatkunden bedarf; |
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12. |
vertritt die Ansicht, dass ein hohes Maß an Verbraucherschutz und Transparenz von wesentlicher Bedeutung ist, was den Aufbau eines Binnenmarkts für Finanzdienstleistungen für Privatkunden angeht; besteht insbesondere darauf, dass dafür gesorgt wird, dass sozial schwache Verbraucher geschützt werden, und dass zu diesem Zweck die Richtlinie über den Zugang zu Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen effizient umgesetzt wird, und ist der Ansicht, dass auch weitere Maßnahmen, etwa zur Vermittlung von Finanzwissen, getroffen werden müssen; ist der Auffassung, dass in allen Mitgliedstaaten verstärkt Maßnahmen zur Stärkung und ordnungsgemäßen Durchsetzung der Rechtsetzung der Union sowie der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften über den Verbraucherschutz im Bereich Finanzprodukte ergriffen werden müssen und gegebenenfalls auch eine weitere entsprechende Harmonisierung notwendig ist; |
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13. |
fordert die Kommission auf, dafür zu sorgen, dass der Grundsatz „gleiche Dienstleistungen, gleiches Risiko, gleiche Vorschriften, gleiche Aufsicht“ durchgesetzt wird, damit es nicht zu Wettbewerbsverzerrungen kommt, vor allem, wenn neue Akteure auf dem Markt tätig werden; besteht darauf, dass diese Regelungen der Innovation nicht hinderlich sein dürfen; fordert die Kommission nachdrücklich auf, die Anwendung der Bestimmungen zum Schutz des Allgemeininteresses klarzustellen, zumal diese von den Mitgliedstaaten derzeit indirekt dazu verwendet werden könnten, den Zugang neuer Produkte zu ihrem Markt zu blockieren, und fordert sie auf, die Europäischen Aufsichtsbehörden in die Lage zu versetzen, als aktiver Vermittler zwischen den Mitgliedstaaten zu agieren, wenn es widersprüchliche Auslegungen der Anwendung dieser Bestimmungen gibt; |
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14. |
besteht darauf, dass ein Binnenmarkt für Finanzdienstleistungen für Privatkunden mit Vorteilen für KMU einhergehen muss, und zwar sowohl in Bezug auf die Angebots- als auch auf die Nachfrageseite, wobei in Bezug auf die Angebotsseite dafür gesorgt werden muss, dass sich der Zugang von KMU zu Finanzierung verbessert, und auf der Nachfrageseite dafür, dass sich der Zugang von KMU zu grenzüberschreitenden Märkten vereinfacht; betont, dass eine Zunahme des Wettbewerbs die KMU, die Finanzdienstleistungen für Privatkunden erbringen und auf der lokalen Ebene agieren, nicht beeinträchtigen darf; |
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15. |
fordert die Kommission nachdrücklich auf, dafür Sorge zu tragen, dass die europäischen Finanzaufsichtsbehörden EBA, ESMA und EIOPA mit angemessenen Mitteln ausgestattet und in die Lage versetzt werden, im Interesse des Verbraucherschutzes die gesamte Palette der ihnen übertragenen Regulierungs- und Aufsichtsaufgaben wahrzunehmen; |
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16. |
fordert die Kommission auf, die Möglichkeit zu prüfen, europaweit geltende Bestimmungen („29. Regelung“) für Finanzprodukte für Privatkunden einzuführen; fordert die Kommission ferner auf, die Möglichkeit zu prüfen, im Einklang mit dem Modell für das Basiskonto und das gesamteuropäische private Altersvorsorgeprodukt einen harmonisierten Rechtsrahmen für standardisierte Optionen für die gängigsten EU-Finanzprodukte zu schaffen; |
Aktion 1 — Niedrigere Gebühren für Transaktionen ohne Beteiligung des Euro
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17. |
weist darauf hin, dass für grenzüberschreitende Zahlungen außerhalb des Euro-Währungsgebiets nach wie vor hohe Gebühren anfallen; fordert die Kommission deshalb auf, zügig eine Änderung der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 vorzuschlagen, damit die Gebühren für grenzübergreifende Transaktionen in allen Mitgliedstaaten gesenkt werden; bedauert in diesem Zusammenhang, dass es kein gemeinsames europäisches Online-Zahlungssystem wie zum Beispiel eine EU-weite und EU-eigene Kredit- oder Debitkarte gibt; |
Aktion 2 — Transparenz der Währungsumrechnung
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18. |
betont, dass es im Hinblick auf den Mangel an Transparenz in Bezug auf die dynamische Währungsumrechnung von entscheidender Bedeutung ist, dass die bereits geltenden Rechtsvorschriften durchgesetzt werden; erinnert daran, dass im Rahmen der Richtlinie (EU) 2015/2366 (zweite Zahlungsdiensterichtlinie) vorgesehen ist, dass eine Verpflichtung für Händler eingeführt wird, den Verbrauchern die Gesamtkosten der dynamischen Währungsumrechnung anzuzeigen und diese deutlich hervorzuheben, wenn sie Abhebungen am Geldautomaten tätigen, bei denen eine Währungsumrechnung angeboten wird; betont allerdings, dass die Verbraucher bei Transaktionen, Zahlungen im Ausland oder Abhebungen am Geldautomaten die Möglichkeit haben müssen, die besten Kurse auszuwählen, und über die Gebühren und sonstige Zusatzkosten informiert werden müssen, und zwar auch dann, wenn sie auf die dynamische Währungsumrechnung zurückgreifen; fordert die Kommission auf, dafür zu sorgen, dass Dienstleister Wechselkursaufschläge gemäß der zweiten Zahlungsdiensterichtlinie als Teil der Kosten und Gebühren ausweisen, und dafür zu sorgen, dass die Wechselkurse der einzelnen Finanzdienstleister transparent dargelegt werden; weist darauf hin, dass es von entscheidender Bedeutung ist, dass die Verbraucher über größere Kompetenzen im Bereich Finanzen verfügen, wenn dieses Ziel erreicht werden soll; empfiehlt, dass auf der Ebene der EU Testeinkäufe („mystery shopping“) durchgeführt werden, damit bewertet werden kann, inwiefern Hindernisse bestehen, was grenzüberschreitende Einkäufe und die entsprechende Dienstleistungsqualität sowie die Einhaltung der EU-Rechtsvorschriften angeht, und fordert, dass darüber öffentlich Bericht erstattet wird und die Entwicklungen in Bezug auf Produkte und Dienstleistungen überwacht werden; |
Aktion 3 — Einfacherer Produktwechsel
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19. |
weist darauf hin, dass bei den meisten Bank- und Sachversicherungsprodukten nur wenige Verbraucher den Anbieter wechseln, was ein Hindernis für einen Eintritt in die grenzübergreifenden Märkte für Privatkunden darstellt, und legt der Kommission deshalb nahe, den Wechsel zu vorteilhafteren Finanzdienstleistungen für Privatkunden in der gesamten EU und die Kündigung von Finanzkontrakten für die Verbraucher zu vereinfachen und Darlehen und andere Finanzprodukte grenzübergreifend verfügbar zu machen; betont, dass die Bereitstellung grenzübergreifender Versicherungsprodukte wie zum Beispiel von Kraftfahrzeugversicherungen großes Potenzial birgt; stellt jedoch fest, dass Finanzinstitute aufgrund des Grundsatzes der Vertragsfreiheit selbst entscheiden dürfen, mit wem sie einen Vertrag abschließen; fordert die Kommission in diesem Zusammenhang mit Nachdruck auf, die große Bedeutung der Kontrolle unfairer Finanzierungspraktiken und von Überbrückungskrediten anzuerkennen, zumal diese dazu geführt haben, dass schutzbedürftige Verbraucher und KMU übervorteilt werden; |
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20. |
unterstützt die Kommission in ihrer Absicht, die Ergebnisse der Richtlinie über Zahlungskonten aufzunehmen, um zu erreichen, dass sich der Wechsel zwischen Finanzdienstleistern und Produkten einfacher gestaltet; fordert die Kommission auf, Rechtsetzungsinitiativen einzuleiten, die konkret auf den Finanzsektor abzielen, um ungerechtfertigtes Geoblocking zu unterbinden, damit Verbraucher leichter zu günstigeren Finanzdienstleistungen für Privatkunden in anderen Mitgliedstaaten wechseln können; stellt fest, dass eine ordnungsgemäße Offenlegung und ein angemessener Verbraucherschutz entscheidend sein werden, wenn diese Ziele erreicht werden sollen; |
Aktion 4 — Qualität von Vergleichsportalen
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21. |
betont den Nutzen eines ein gut strukturierten, einfach zu nutzenden EU-Vergleichsportals, das die gesamten europäischen Finanzmärkte für Privatkunden abdeckt; legt der Kommission nahe, zu bewerten, inwiefern in den Mitgliedstaaten derzeit bereits unabhängige Portale bestehen, die diesem Ziel gerecht werden; betont, dass Vergleichsinstrumente korrekte Ergebnisse liefern und für die Verbraucher von Belang sein müssen und der Schwerpunkt solcher Instrumente nicht nur auf dem Preis des jeweiligen Produkts liegen darf, sondern dabei auch die Qualität und andere Kriterien erfasst werden müssen — etwa die Frage, ob eine Bank Filialen hat, ein persönlicher Kontakt möglich ist und das Geschäftsgebaren nachhaltig ist –, wobei es zu beachten gilt, dass nur ähnliche Produkte einem Vergleich unterzogen werden können; erinnert daran, dass nur ähnliche Produkte verglichen werden dürfen, da die Verbraucher andernfalls irregeleitet würden; |
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22. |
fordert die Kommission nachdrücklich auf, zentrale Anlaufstellen und andere Instrumente zu fördern, die dem Wettbewerb und Unternehmen, die Finanzdienstleistungen für Privatkunden anbieten, förderlich wären; |
Aktion 5 — Bessere Kraftfahrzeugversicherungen
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23. |
vertritt die Ansicht, dass die Kraftfahrzeughaftpflicht-Richtlinie nach der REFIT-Evaluierung durch die Kommission unbedingt geändert werden muss, damit dafür gesorgt ist, dass Unfallopfer entschädigt werden und Schadenfreiheitsrabatte leicht grenzüberschreitend übertragen werden können und anerkannt werden, zumal der Geltungsbereich der Kraftfahrzeughaftpflicht-Richtlinie vor dem Hintergrund der Urteile des EuGH auch möglichst rasch überarbeitet werden muss, um dagegen vorzugehen, dass Schadenfreiheitsrabatte nicht anerkannt werden, und zu erreichen, dass der Geltungsbereich der Richtlinie den ursprünglichen Absichten der Legislativorgane entspricht; |
Aktion 6 — Transparente Preise bei Mietwagen
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24. |
fordert die Kommission auf, zu prüfen, ob weitere Initiativen notwendig sind, was den Verkauf von Versicherungen durch Mietwagenfirmen angeht, um dafür zu sorgen, dass alle Mietwagenfirmen in allen Mitgliedstaaten ihre Preise transparent gestalten; |
Aktion 7 — Ein vertiefter Binnenmarkt für Verbraucherkredite
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25. |
betont, dass die Kommission Maßnahmen zur Bekämpfung der Überschuldung von Verbrauchern aufgrund von Krediten Priorität einräumen sollte, wenn sie ermittelt, wie der grenzüberschreitende Zugang zu Darlehen vereinfacht werden kann; fordert, dass Maßnahmen getroffen werden, was die Gestaltung der Koordinierung von Bonitätsauskünften angeht — und zwar unter umfassender Achtung der Datenschutz- und Verbraucherschutzvorschriften sowie des sonstigen Unionsrechts, damit Kreditgeber wissen, in welchem Maße Kunden verschuldet sind, bevor weitere Kredite eingeräumt werden, was zu einem effizienteren Markt führen dürfte, auf dem Kreditgeber miteinander konkurrieren können; fordert in diesem Zusammenhang, dass eine Gesamtbewertung vorgenommen wird, was die Gründe für die Überschuldung von Verbrauchern angeht; weist darauf hin, dass die Verbraucher wirksam vor dem Risiko der Überschuldung geschützt werden können, wenn dafür gesorgt wird, dass sie über Finanzwissen verfügen; fordert die Kommission in diesem Zusammenhang nachdrücklich auf, die Vermittlung von Finanzwissen zu fördern und in diesem wichtigen Bereich darauf hinzuwirken, dass viele Interessenträger zusammenarbeiten; weist im Zusammenhang mit der verstärkten Nutzung von Kundendaten oder von Massendaten (Big Data) durch Kreditinstitute auf die Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung hin, in deren Rahmen betroffene Personen Anspruch auf Erläuterung einer auf Basis automatisierter Verarbeitung getroffenen Entscheidung sowie das Recht auf Anfechtung der Entscheidung haben; betont, dass gewährleistet sein muss, dass falsche Daten geändert werden können und nur überprüfbare und relevante Daten verwendet werden; fordert alle Interessenträger auf, stärker darauf hinzuwirken, dass diese Rechte auch durchgesetzt werden; ist der Ansicht, dass die Zustimmung zur Verwendung personenbezogener Daten dynamisch sein muss, d. h. dass die betroffenen Personen die Möglichkeit haben müssen, Veränderungen bzw. Anpassungen vorzunehmen, was ihre Zustimmung angeht; |
Aktion 8 — Faire Verbraucherschutzvorschriften
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26. |
fordert die Kommission auf, sorgfältig zu bewerten, ob die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten im Bereich Verbraucherschutz keine unfairen Hindernisse für grenzüberschreitende Investitionen darstellen und ob sie gemäß den bewährten Rechtsvorschriften für den Binnenmarkt und der ständigen Rechtsprechung aufgrund zwingender Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt und angesichts der zu erreichenden Ziele verhältnismäßig sind; betont, dass die einschlägigen Verbraucherschutzbestimmungen im europäischen Recht oftmals bewusst einen gewissen Spielraum in der nationalen Umsetzung lassen, um die Umsetzung des europäischen Rechts in die bestehenden nationalen Rechtsvorschriften zu vereinfachen; betont allerdings, dass der Abbau von Hemmnissen, die auf einzelstaatlicher Ebene bestehen, dem Verbraucherschutz nicht zuwiderlaufen darf und der Verbraucherschutz auch künftig ein Leiprinzip sein sollte, wenn Rechtsvorschriften ausgearbeitet werden; ist besorgt darüber, dass ein großer Teil der Unterlagen, die Anbieter von Finanzprodukten und -dienstleistungen für Privatkunden angesichts der Rechtsvorschriften der EU erstellen, rechtlich gesehen nicht wirklich notwendig ist und sich für die Verbraucher daraus fast kein oder gar kein praktischer Nutzen ergibt, während so ein Aufwand entsteht, der für die Verbraucher möglicherweise unnötig zu höheren Kosten führt; fordert die Kommission auf, Unterlagen dieser Art mit dem Ziel zu prüfen, die Vorgänge zu optimieren, dabei allerdings die Vorteile des Verbraucherschutzes nicht zu opfern; betont, dass der Zugang zu relevanten und verständlich aufbereiteten Informationen entscheidend dafür ist, dass die Verbraucher sachkundige Finanzentscheidungen treffen können; weist allerdings darauf hin, dass die Qualität und nicht die Quantität der bereitgestellten Informationen von entscheidender Bedeutung ist; betont, dass die in verschiedenen europäischen Rechtsakten festgeschriebenen Informationspflichten gegenüber den Kunden bestmöglich aufeinander abgestimmt werden müssen; betont, dass doppelte oder widersprüchliche Offenlegungspflichten vermieden werden müssen, um unnötige Bürokratie und Kosten zu vermeiden und den Kunden nicht zu verwirren; |
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27. |
fordert die Kommission auf, Sammelrechtsvorschriften in Erwägung zu ziehen, um von dem derzeitigen Nebeneinander unterschiedlicher Regelungen, darunter etwa die MiFID, die Richtlinie über Versicherungsvermittlung und die AIFM-Richtlinie, zu einem soliden, kohärenten Rahmen für Transparenz gegenüber den Verbrauchern zu gelangen, wobei unnötig komplexe Vorschriften für Finanzdienstleister vereinfacht werden sollten und auch für Konvergenz zwischen den Mitgliedstaaten gesorgt werden sollte, was die Aufsicht angeht; fordert die Kommission auf, darauf hinzuwirken, dass die ESA ihrem Mandat im Bereich Verbraucherschutz bei bereichsspezifischen Rechtsvorschriften vermehrt nachkommt, und fordert sie auf, diese Forderung bei der anstehenden Überprüfung der Finanzierung und Steuerung der Europäischen Aufsichtsbehörden zu berücksichtigen; fordert die Kommission auf, den ESA die Aufgabe zu übertragen, die Tätigkeiten zur Angleichung der in den Mitgliedstaaten geltenden Verfahren für die Aufsicht über das Geschäftsgebaren anzuleiten; |
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28. |
begrüßt, dass die Kommission beabsichtigt, eine Kampagne vorzubereiten, um das FIN-NET bekannter zu machen, wobei es sich um ein Netzwerk handelt, über das die Verbraucher dabei unterstützt werden sollen, ihre Rechte durchzusetzen, ohne dass sie vor Gericht gehen müssen, wofür sie dabei unterstützt werden, eine einschlägige Stelle für alternative Streitbeilegung ausfindig zu machen; ist der Ansicht, dass das FIN-NET ausgebaut werden sollte, seine Rolle genauer definieren sollte und seine Website verbessern sollte; |
Aktion 9 — Bessere Kreditwürdigkeitsprüfungen
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29. |
fordert die Kommission auf, einheitliche, grenzüberschreitend geltende Standards und Prinzipien für die Bewertung der Kreditwürdigkeit einzuführen, damit vor dem Hintergrund der Vereinfachung der europaweiten Online-Kreditvergabe dem Risiko der zunehmenden Überschuldung stärker entgegengewirkt werden kann, dabei allerdings den Schlussfolgerungen der bereits veröffentlichen Berichte über die Umsetzung der Richtlinie über Wohnimmobilienkreditverträge und die Verbraucherkreditrichtlinie umfassend Rechnung zu tragen; |
Aktion 10 — Finanztechnologie („FinTech“) im Bereich der Finanzdienstleistungen für Privatkunden
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30. |
stellt fest, dass die Verbraucher das Recht haben, Software zu verwenden, um Zahlungen zu tätigen und persönliche Daten weiterzugeben; |
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31. |
befürwortet die Absicht der Kommission, im Rahmen ihrer Strategien für die Kapitalmarktunion und den digitalen Binnenmarkt einen allumfassenden FinTech-Aktionsplan vorzulegen und so zu einem wirksamen, gut funktionierenden, integrierten technologiegestützten Binnenmarkt für Finanzdienstleistungen beizutragen, der für alle europäischen Endnutzer mit Vorteilen einhergeht, gleichzeitig aber auch für einheitliche Wettbewerbsbedingungen zu sorgen; hält es für richtig, dass die Kommission eine Arbeitsgruppe für Finanztechnologien eingesetzt hat; weist darauf hin, dass angesichts des neuen Umfelds aufgrund des Wachstums der Finanztechnologieunternehmen eine Reihe neuer Schutzmaßnahmen erforderlich ist, etwa die Schulung der Verbraucher in Bezug auf neue Produkte bzw. Bestimmungen zur Bekämpfung der Geldwäsche und von Leverage-Effekten im Rahmen von FinTech-Kreditplattformen; |
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32. |
fordert die Kommission auf, seine Entschließung zum Thema „Finanztechnologie: Einfluss der Technologie auf die Zukunft des Finanzsektors“ zu prüfen, Verbraucherschutz, Sicherheit, Innovation und fairen Wettbewerb zu fördern und dafür Sorge zu tragen, dass der Grundsatz „gleiche Dienstleistungen, gleiches Risiko, gleiche Vorschriften, gleiche Aufsicht“ für alle Unternehmen unabhängig von ihrer Branche oder vom Ort ihrer Niederlassung gilt; betont, dass unter dem Begriff „Finanztechnologie“ („FinTech“) Tätigkeiten im Finanzsektor zu verstehen sind, die mittels neuer Technologien ermöglicht oder erbracht werden und sich auf den gesamten Finanzsektor — von Banken über Versicherungen, Pensionsfonds, Anlageberatung und Zahlungsdiensten bis hin zu Marktinfrastrukturen — in all seinen Aspekten auswirken; |
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33. |
fordert die Kommission auf, ein Umfeld zu schaffen, dass innovativen Lösungen förderlich ist; stellt fest, dass innovative Unternehmen, etwa FinTech-Unternehmen, für den Wettbewerb sorgen, der benötigt wird, damit ein echter Markt für Finanzdienstleistungen für Privatkunden entsteht; |
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34. |
betont, dass die verschiedenen neuen Kreditinstitute, die unter der Bezeichnung „FinTech“ agieren, gegenüber den Kunden und im Hinblick auf die Finanzstabilität dieselben Verpflichtungen haben wie die einschlägigen herkömmlichen Institute und Dienstleister; |
Aktion 11 — Digitale Identitätskontrollen
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35. |
unterstreicht das Potenzial der elektronischen Signatur und des elektronischen Identitätsnachweises im Hinblick auf die Vereinfachung von Transaktionen und fordert die Kommission auf, an die Arbeiten im Zusammenhang mit der eIDAS-Verordnung anzuknüpfen; hält es für geboten, dass auch die Personen berücksichtigt werden, die nicht in der Lage oder nicht willens sind, die elektronische Signatur oder den elektronischen Identitätsnachweis zu verwenden; fördert die Interoperabilität des grenzübergreifenden elektronischen Identitätsnachweises in der Finanzdienstleistungsbranche und fordert einheitliche Wettbewerbsbedingungen in allen Mitgliedstaaten (und nach Möglichkeit auch in den EWR-Staaten und der Schweiz); ersucht die Kommission ferner, dringend die derzeit bestehenden regulatorischen Hindernisse für die Techniken des elektronischen Identitätsnachweises zu bewerten, und betont, dass sämtliche Maßnahmen technologieneutral sein sollten; |
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36. |
bekräftigt, dass die Kommission ermitteln muss, welche rechtlichen Hindernisse in Bezug auf die Verwendung europaweit nutzbarer Systeme für elektronische Signaturen für den Abschluss von Finanzdienstleistungen bestehen, und dass sie diese Hindernisse beseitigen muss, um so eine EU-weite, grenzüberschreitende digitale Integration („Onboarding“) zu fördern, ohne dass das Sicherheitsniveau der aktuell genutzten Systeme bzw. deren Kapazität, den Anforderungen der vierten Richtlinie gegen Geldwäsche zu entsprechen, beeinträchtigt werden; |
Aktion 12 — Online-Verkauf von Finanzdienstleistungen
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37. |
betont, dass die derzeit für das digitale Umfeld geltenden Rechtsvorschriften der EU angepasst werden müssen, um den Risiken im Zusammenhang mit dem Fernabsatz über das Internet in Bezug auf den Verbraucherschutz entgegenzuwirken und so europäischen Start-up- und FinTech-Unternehmen neue Geschäftsmöglichkeiten zu eröffnen; weist darauf hin, dass Verbraucherrisiken bestehen, was als Finanzprodukte verschleierte Glücksspiele — etwa binäre Optionen — im Internet angeht; bekräftigt, dass eine solide, einheitliche europäische Aufsicht vonnöten ist, um die Verbraucher zu schützen und Rechtslücken vorzubeugen; betont, dass europäische Verbraucherschutzstandards unabhängig davon gelten, ob traditionelle oder moderne Vertriebswege genutzt werden; |
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38. |
betont, dass der Cybersicherheit eine hohe Bedeutung zukommt, und bedauert, dass die Kommission in ihren Aktionsplan nicht auf dieses Thema eingeht; fordert die Kommission daher auf, dafür zu sorgen, dass sich die Arbeitsgruppe mit diesen Fragen befasst; |
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39. |
hält es für geboten, dass es auch in Zukunft filialbasierte Geschäftsbanken gibt, die grundlegende öffentliche Dienstleistungen anbieten und insbesondere KMU, älteren und schutzbedürftigen Verbrauchern dienlich sind, die eher kein Onlinebanking nutzen und den persönlichen Kontakt vorziehen; ist der Ansicht, dass sich Filialschließungen nachteilig auf die finanzielle Infrastruktur auf lokaler Ebene auswirken und Gemeinschaften in hohem Maße schädigen können; |
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40. |
stellt fest, dass sich für die Verbraucher im Zuge der vermehrten Verwendung ihrer Daten oder von Massendaten (Big Data) durch Finanzinstitute zwar Vorteile ergeben könnten, zumal so besser abgestimmte, segmentierte und günstigere Angebote möglich sind, die auf einer effizienteren Allokation von Kapital und Risiko beruhen, ist allerdings beunruhigt angesichts der Entwicklung des dynamischen Preismanagements und des Risikos, dass dies für die Verbraucher zu schlechteren Ergebnissen führen könnte, was den Angebotsvergleich und somit einen wirksamen Wettbewerb und die Risikobündelung und -verteilung im Kredit- und Versicherungswesen angeht; |
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41. |
beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln. |
(1) ABl. L 133 vom 22.5.2008, S. 66.
(2) ABl. L 263 vom 7.10.2009, S. 11.
(3) ABl. L 266 vom 9.10.2009, S. 11.
(4) ABl. L 60 vom 28.2.2014, S. 34.
(5) ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 349.
(6) ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 73.
(7) ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 214.
(8) ABl. L 123 vom 19.5.2015, S. 1.
(9) ABl. L 337 vom 23.12.2015, S. 35.
(10) ABl. L 26 vom 2.2.2016, S. 19.
(11) Angenommene Texte, P8_TA(2016)0434.
(12) Angenommene Texte, P8_TA(2017)0211.
(13) Angenommene Texte, P8_TA(2017)0027.
Mittwoch, 15. November 2017
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4.10.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 356/29 |
P8_TA(2017)0438
Rechtsstaatlichkeit in Malta
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. November 2017 zur Rechtsstaatlichkeit in Malta (2017/2935(RSP))
(2018/C 356/04)
Das Europäische Parlament,
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unter Hinweis auf die Artikel 2, 4, 5, 6, 9 und 10 des Vertrags über die Europäische Union (EUV), |
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unter Hinweis auf Artikel 20 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, |
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unter Hinweis auf die Artikel 6, 7, 8, 10, 11, 12 und 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, |
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unter Hinweis auf die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) und die einschlägige Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, |
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unter Hinweis auf seine Entschließung vom 16. Januar 2014 zum Verkauf der Unionsbürgerschaft (1), |
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unter Hinweis auf die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte und die zahlreichen Menschenrechtsabkommen der Vereinten Nationen, an die alle Mitgliedstaaten gebunden sind, |
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unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 11. März 2014 mit dem Titel „Ein neuer EU-Rahmen zur Stärkung des Rechtsstaatsprinzips“ (COM(2014)0158), |
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unter Hinweis auf die Plenardebatte vom 24. Oktober 2017 zur Medienfreiheit in Malta, |
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unter Hinweis auf die Enthüllungen des Internationalen Konsortiums investigativer Journalisten und des European Investigative Collaborations Networks in den Panama-Papieren und den Malta-Akten, |
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unter Hinweis auf seine Entschließung vom 25. Oktober 2016 mit Empfehlungen an die Kommission zur Einrichtung eines EU-Mechanismus für Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und Grundrechte (2), |
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unter Hinweis auf seine Entschließung vom 24. Oktober 2017 zu legitimen Maßnahmen zum Schutz von Hinweisgebern, die aus Gründen des öffentlichen Interesses vertrauliche Informationen über Unternehmen und öffentliche Einrichtungen offenlegen (3), |
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unter Hinweis auf den Bericht und die Empfehlungen des Untersuchungsausschusses für die Prüfung von mutmaßlichen Verstößen gegen das Unionsrecht und Missständen bei dessen Anwendung im Zusammenhang mit Geldwäsche, Steuervermeidung und Steuerhinterziehung (PANA-Ausschuss) und den Anhang des Berichts über die Reise des Ausschusses nach Malta, |
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— |
gestützt auf Artikel 123 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung, |
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A. |
in der Erwägung, dass sich die Europäische Union auf die Werte der Achtung der Menschenwürde, der Freiheit, der Demokratie, der Gleichheit, der Rechtsstaatlichkeit und der Wahrung der Menschenrechte gründet und dass diese Werte universell und allen Mitgliedstaaten gemeinsam sind; |
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B. |
in der Erwägung, dass die Charta der Grundrechte der Europäischen Union zum Primärrecht der EU zählt; in der Erwägung, dass das Recht auf freie Meinungsäußerung sowie die Freiheit und der Pluralismus der Medien in Artikel 11 der Charta der Grundrechte und Artikel 10 der Europäischen Menschenrechtskonvention festgeschrieben sind; in der Erwägung, dass die EU nach Artikel 2, Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 7 EUV die Möglichkeit hat, zum Schutz der ihr zugrunde liegenden gemeinsamen Werte tätig zu werden; in der Erwägung, dass der Mechanismus für Rechtsstaatlichkeit für alle Mitgliedstaaten in gleichem Maße gelten sollte; |
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C. |
in der Erwägung, dass die EU ein Verfassungssystem ist, das auf der Annahme des gegenseitigen Vertrauens beruht, und dass die Mitgliedstaaten demnach ihr Handeln an den Grundsätzen der Demokratie, der Rechtsstaatlichkeit und der Grundrechte ausrichten; |
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D. |
in der Erwägung, dass die Unabhängigkeit der Justiz in Artikel 47 der Charta der Grundrechte und in Artikel 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention verankert ist und eine wesentliche Voraussetzung für den demokratischen Grundsatz der Gewaltenteilung ist; |
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E. |
in der Erwägung, dass die maltesische Investigativjournalistin und Bloggerin Daphne Caruana Galizia, die Korruptionsfälle angeprangert hat, am 16. Oktober 2017 mit einer Autobombe ermordet wurde; |
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F. |
in der Erwägung, dass dieser Mord zu Demonstrationen und Protesten der Zivilgesellschaft in Malta geführt hat, bei denen Gerechtigkeit, Verantwortung und die Achtung der Rechtsstaatlichkeit gefordert wurden; |
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G. |
in der Erwägung, dass im Länderbericht Malta der Beobachtungsstelle für Medienpluralismus eine mittlere (bis hohe) Gefährdung der Marktpluralität und der politischen Unabhängigkeit festgestellt wird und der Umstand, dass es an Daten zum Medienmarkt, an Mechanismen für den Schutz und die Selbstregulierung der Journalisten und der redaktionellen Unabhängigkeit sowie an einer Medienkompetenzpolitik mangelt und die direkte politische Weisungsgebundenheit von Medien als Faktoren, die diese Gefahr noch verstärken, ausgemacht wird (4); |
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H. |
in der Erwägung, dass die maltesischen Verleumdungsgesetze, nach denen Geld- oder Gefängnisstrafen verhängt werden können und mit denen sich vor allem Politiker oft gegen Journalisten wenden, in der (von Reporter ohne Grenzen veröffentlichten) Rangliste der Pressefreiheit für 2017 als zentraler Faktor für die Einschränkung des Recht auf freie Meinungsäußerung aufgeführt werden (5); |
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I. |
in der Erwägung, dass das maltesische Parlament derzeit über eine Gesetzesvorlage der maltesischen Regierung berät, mit der der Straftatbestand der Verleumdung abgeschafft werden soll und nach der einstweilige Verfügungen oder Anordnungen in jeder Form in Verfahren wegen Verleumdung oder Diffamierung unabhängig von der Rechtsgrundlage ad hoc für unzulässig erklärt werden können (6); |
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J. |
in der Erwägung, dass gegen Daphne Caruana Galizia zahlreiche Verleumdungsklagen von politischen Vertretern des gesamten politischen Spektrums Maltas erhoben wurden; |
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K. |
in der Erwägung, dass Daphne Caruana Galizias Bankkonten dieses Jahr im Wege einer gerichtlichen einstweiligen Verfügung im Zusammenhang mit einer Verleumdungsklage, die ein Minister eingereicht hatte, eingefroren wurden, bevor der Fall entschieden wurde; |
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L. |
in der Erwägung, dass Berichten zufolge Medienunternehmen in Malta von der Pilatus Bank, die im Verdacht der Geldwäsche steht, erheblich unter Druck gesetzt werden, diese Bank betreffende Beiträge zurückzuziehen oder zu löschen; in der Erwägung, dass die Pilatus Bank in den USA Klage wegen Rufschädigung gegen maltesische Medien eingereicht hat; in der Erwägung, dass einem durchgesickerten Compliance-Bericht der maltesischen Geldwäscheaufsicht (FIAU) zufolge die Kunden der Pilatus Bank hauptsächlich politisch exponierte Personen aus Aserbaidschan sind, die Bank ihnen gegenüber jedoch keine besonderen Kundensorgfaltspflichten erfüllt, wozu sie nach der Geldwäscherichtlinie verpflichtet wäre; in der Erwägung, dass ein Regierungs- und Parlamentsmitglied forderte, Ermittlungen gegen den Hinweisgeber aus der Geldwäscheaufsichtsbehörde einzuleiten; |
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M. |
in der Erwägung, dass vor der Ermordung Daphne Caruana Galizias ein zentraler Hinweisgeber im Zusammenhang mit den Korruptions- und Geldwäschevorwürfen u. a. gegen politisch exponierte Personen in Malta aus dem Land geflohen ist; |
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N. |
in der Erwägung, dass in Malta 2013 ein Gesetz zum Schutz von Hinweisgebern (7) verabschiedet wurde und Malta zu den wenigen EU-Mitgliedstaaten zählt, die über ausdrückliche gesetzliche Schutzvorkehrungen für Hinweisgeber verfügen; |
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O. |
in der Erwägung, dass gemäß der Verfassung und den Gesetzen Maltas der Polizeichef vom Ministerpräsidenten und der Generalstaatsanwalt vom Präsidenten auf Empfehlung des Ministerpräsidenten ernannt werden und die Richter und Staatsanwälte seit 2017 ernannt werden, nachdem ein Ausschuss die Kandidaten einer Prüfung unterzogen hat (8); in der Erwägung, dass die Unabhängigkeit der Strafverfolgung und der Justiz in Malta möglicherweise dadurch beeinträchtigt wird, dass die Regierung ermächtigt ist, den Polizeichef, den Vorsitzenden der Geldwäscheaufsichtsbehörde und den Generalstaatsanwalt zu ernennen; |
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P. |
in der Erwägung, dass verschiedenen Medienberichten zufolge wenige Wochen vor der Wahl im Juni 2017 in maltesischen öffentlichen Unternehmen sehr viele Arbeitsplätze geschaffen wurden und zu befürchten steht, dass dies aus wahltaktischen Motiven geschehen ist; |
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Q. |
in der Erwägung, dass Malta es abgelehnt hat, sich an der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA) zu beteiligen, der unabhängigen Einrichtung der Union mit der Befugnis, bei Betrug zulasten der EU und sonstigen Straftaten zum Nachteil der finanziellen Interessen der EU zu ermitteln und diese zu verfolgen; |
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R. |
in der Erwägung, dass den Enthüllungen der Panama-Papiere vom April 2016 zufolge in der einschlägigen Datenbank des Internationalen Konsortiums investigativer Journalisten insgesamt 714 Unternehmen mit Bezug zu Malta aufgeführt werden; in der Erwägung, dass diese Dokumente Enthüllungen über einen derzeitigen Minister und einen früheren Minister der amtierenden Regierung und hochgestellte Beamte enthalten; |
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S. |
in der Erwägung, dass das Europäische Parlament im Februar 2017 im Rahmen seiner Untersuchung der Panama-Papiere eine Delegationsreise nach Malta veranstaltet hat; in der Erwägung, dass diese Delegation in ihrem Reisebericht zu dem Schluss kommt, dass es Grund zu der Annahme gibt, dass die maltesische Polizei nicht ausreichend dafür ausgestattet ist, ihre Aufgaben optimal wahrzunehmen, was möglicherweise auf Missstände in der Verwaltung hindeutet; in der Erwägung, dass diese Delegation festgestellt hat, dass die Zahl der Schuldsprüche und Beschlagnahmen im Zusammenhang mit Geldwäsche in Malta im Verhältnis zu der durchschnittlichen Zahl der Berichte, die die Polizei von der Geldwäscheaufsicht erhält, extrem niedrig ist; in der Erwägung, dass ein Regierungsvertreter und ein ehemaliger Minister der Bitte des PANA-Ausschusses um ein Treffen während der Reise nicht entsprochen haben; |
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T. |
in der Erwägung, dass zwei im Mai 2017 veröffentlichten vertraulichen Berichten der maltesischen Geldwäscheaufsichtsbehörde von 2016 zufolge der begründete Verdacht der Geldwäsche gegen einen Regierungsvertreter besteht; in der Erwägung, dass sich ein dritter Bericht, der gleichzeitig veröffentlicht wurde, mit der Überprüfung der Pilatus Bank vor Ort durch die Geldwäscheaufsicht befasst, bei der angeblich herauskam, dass die Bank gegen die maltesischen Gesetze zur Geldwäschebekämpfung verstößt; in der Erwägung, dass das Lizenzierungsverfahren der Pilatus Bank überaus schnell vonstattenging, wenn man bedenkt, wie lange es im Durchschnitt dauert, um festzustellen, dass die Standards der Eigenkapitalrichtlinie eingehalten werden; |
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U. |
in der Erwägung, dass der Vorsitzende der Geldwäscheaufsicht und der Polizeichef — beides Posten, über deren Besetzung die Regierung direkt entscheidet — kurz nach Abschluss dieser Berichte zurücktraten; in der Erwägung, dass zu diesen schwerwiegenden Vorwürfen der Geldwäsche, die gegen politisch exponierte Personen einschließlich eines Regierungsmitglieds erhoben wurden, keine polizeiliche Ermittlungen eingeleitet wurden; in der Erwägung, dass für die genannten Fälle Richter ernannt wurden; in der Erwägung, dass zwei Mitarbeiter der Geldwäscheaufsichtsbehörde entlassen wurden, nachdem die Berichte der Presse zugespielt worden waren; |
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V. |
in der Erwägung, dass die Kommission spätestens im Juni 2017 von diesen Vorwürfen in Kenntnis gesetzt und aufgefordert wurde, erneut zu prüfen, inwieweit in Malta die dritte Geldwäscherichtlinie und die Eigenkapitalrichtlinie ordnungsgemäß umgesetzt wurden und angewendet werden; |
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W. |
in der Erwägung, dass die Unionsbürgerschaft eine der größten Errungenschaften der EU ist und dass den EU-Verträgen zufolge Fragen des Aufenthaltsrechts und der Staatsbürgerschaft in die ausschließliche Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fallen; in der Erwägung, dass die EU berechtigt ist, die Maßnahmen der Mitgliedstaaten gegen Korruption zu überwachen; |
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X. |
in der Erwägung, dass die ständige Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs bestätigt, dass die Festlegung der Voraussetzungen für den Erwerb und den Verlust der Staatsangehörigkeit unter gebührender Achtung des Unionsrechts in die Zuständigkeit der einzelnen Mitgliedstaaten fällt; in der Erwägung, dass seit dem Inkrafttreten des Vertrags von Maastricht mit der Zuerkennung der Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats auch die Unionsbürgerschaft und damit weitreichende weitere Rechte verbunden sind und dass somit Einbürgerungsentscheidungen die anderen Mitgliedstaaten und die EU nicht unberührt lassen; |
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Y. |
in der Erwägung, dass die maltesische Regierung 2014 ein Programm für Einzelinvestoren gestartet hat, in dessen Rahmen Drittstaatsangehörigen die maltesische Staatsangehörigkeit und die Unionsbürgerschaft für 650 000 EUR verkauft wird; in der Erwägung, dass es unklar ist, wer auf diesem Wege die Staatsangehörigkeit erwirbt, da die Personen nicht auf der veröffentlichten Einbürgerungsliste stehen; in der Erwägung, dass ein durchgesickerter Bericht der Geldwäscheaufsicht von 2016 Anlass zu der Befürchtung gab, dass die Verwaltung dieses Programms möglicherweise von Korruption betroffen ist; |
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Z. |
in der Erwägung, dass die Regierung die Leitung dieses Programms für Einzelinvestoren dem Unternehmen Nexia BT übertragen hat, einem Vermittler, der in den Panama-Papieren als Auftraggeber von Treuhand- und Offshoreunternehmen für maltesische politisch exponierte Personen einschließlich eines Regierungsmitglieds genannt wird; in der Erwägung, dass die Panama-Papiere die Vermutung nahelegen, dass es Nexia BT bei der Bereitstellung der für die Feststellung des wirtschaftlichen Eigentums erforderlichen Daten an der erforderlichen Sorgfalt hat fehlen lassen; |
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AA. |
in der Erwägung, dass in dem Bericht der Financial Intelligence Group von Europol „From suspicion to action — converting financial intelligence into greater operational impact“ (Vom Verdacht zur Maßnahme — wie Ermittlungen im Finanzbereich mehr operative Wirkung entfalten) hervorgehoben wird, dass bestimmte Parteien, darunter kriminelle Vereinigungen, die Möglichkeiten maltesischer internetbasierter Unternehmen missbrauchen, um illegal erwirtschaftete Erlöse zu waschen; in der Erwägung, dass daraus nicht automatisch Rückschlüsse auf die gesamte Wirtschaft zu ziehen sind; |
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1. |
verurteilt die Ermordung Daphne Caruana Gailizas auf das Schärfste und fordert die maltesische Regierung auf, alle erforderlichen Ressourcen einzusetzen, um ihre Mörder zur Rechenschaft zu ziehen; |
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2. |
fordert eine unabhängige internationale Untersuchung des Mordes an Daphne Caruana Galizia; erkennt an, dass die maltesischen Behörden Schritte unternommen haben, um internationale Strafverfolgungsstellen daran zu beteiligen, darunter das Federal Bureau of Investigation (FBI) der USA und forensische Sachverständige aus den Niederlanden; fordert die vollständige Einbindung von Europol für die gesamte Dauer der Untersuchung; |
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3. |
weist darauf hin, dass der Schutz von investigativen Journalisten und Hinweisgebern im ureigensten Interesse der Gesellschaft ist; fordert die maltesischen Behörden und alle EU-Mitgliedstaaten auf, für den Schutz der persönlichen Sicherheit und der Lebensgrundlagen von Journalisten und Hinweisgebern zu sorgen; |
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4. |
fordert die Konferenz der Präsidenten auf, einen europäischen Daphne-Caruana-Galizia-Preis für investigativen Journalismus auszuloben, der jährlich für herausragende Leistungen im Bereich des investigativen Journalismus in Europa vergeben werden sollte; |
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5. |
bedauert, dass die Entwicklungen in Malta in den letzten Jahren ernsthaft an der Rechtsstaatlichkeit, der Demokratie und den Grundrechten einschließlich der Medienfreiheit und der Unabhängigkeit von Polizei und Justiz zweifeln lassen; |
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6. |
fordert die Kommission auf, einen Dialog mit der maltesischen Regierung über praktische Aspekte der Rechtsstaatlichkeit in Malta einzurichten und die Achtung der europäischen Werte sicherzustellen; fordert die Kommission auf, das Parlament umfassend darüber zu informieren, wie sie die Lage beurteilt; bekräftigt, dass es im Sinne seiner Entschließung vom 25. Oktober 2016 zur Einrichtung eines EU-Mechanismus für Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und die Grundrechte (Pakt für Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und die Grundrechte) eines geregelten Verfahrens für die Überwachung und den Dialog bedarf, an dem alle Mitgliedstaaten mitwirken und der Rat, die Kommission und das Parlament beteiligt sind, damit die Grundwerte der EU — Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und Grundrechte — gewahrt werden; |
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7. |
bedauert, dass die maltesische Polizei schwerwiegenden Vorwürfen wegen Korruption und Verstößen gegen die Verpflichtungen zur Bekämpfung der Geldwäsche und zur Bankenaufsicht in mehreren Fällen nicht nachgegangen ist, was eine Bedrohung der Rechtsstaatlichkeit in diesem Mitgliedstaat darstellt; stellt fest, dass zu einigen dieser Vorwürfe amtliche Ermittlungen eingeleitet wurden; bedauert besonders, dass in Malta bislang keine polizeiliche Ermittlungen zu den Enthüllungen der Panama-Papiere und gegen die in den durchgesickerten Berichten der Geldwäscheaufsicht genannten politisch exponierten Personen stattgefunden haben, und stellt fest, dass einige dieser Personen nach wie vor in der Regierung sind; fordert den maltesischen Polizeichef auf, solche Ermittlungen einzuleiten; |
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8. |
nimmt die Kommentare des Obersten Richters Maltas zur Rechtsstaatlichkeit zur Kenntnis und unterstützt seine Aussage, dass die Rechtsstaatlichkeit in Malta ohne ordentliche Strafverfolgung nicht gewahrt werden kann (9); |
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9. |
ist besorgt angesichts des Berichts des PANA-Ausschusses über den Besuch in Malta, in dem festgestellt wird, dass die für die Befolgung der Rechtsvorschriften und Bekämpfung von Betrug und Finanzkriminalität zuständigen öffentlichen Institutionen in hohem Maße von politischen Interessen durchdrungen sind; |
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10. |
fordert die Kommission auf zu überprüfen, ob Malta die dritte Geldwäscherichtlinie und die Eigenkapitalrichtlinie befolgt; stellt fest, dass Malta einer von mehreren Mitgliedstaaten ist, gegen die die Kommission ein Vorverfahren wegen mangelnder Umsetzung der vierten Geldwäscherichtlinie in nationales Recht bis zum Stichtag 26. Juni 2017 eingeleitet hat; nimmt zur Kenntnis, dass an der Umsetzung gearbeitet wird; |
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11. |
fordert die maltesischen Behörden auf, sich an der Europäischen Staatsanwaltschaft zu beteiligen, um gemeinsam mit anderen teilnehmenden Mitgliedstaaten gegen Betrug zulasten der EU und sonstige Straftaten zum Nachteil der finanziellen Interessen der EU vorzugehen; |
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12. |
fordert die maltesischen Aufsichts- und Justizbehörden auf, das Lizenzierungsverfahren der Pilatus Bank zu prüfen, insbesondere daraufhin, ob die Anforderungen an die fachliche Qualifikation und die persönliche Zuverlässigkeit der Leitungsgremien von Finanzinstituten nach der Eigenkapitalrichtlinie erfüllt sind, und zu prüfen, ob Nexia BT die Anforderungen der Geldwäscherichtlinie erfüllt; |
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13. |
wiederholt die bereits häufig von Mitgliedern dieses Hauses generell geäußerten Bedenken wegen Programmen, in denen die Staatsangehörigkeit im Gegenzug für Investitionen verliehen wird, etwa in Malta und in anderen EU-Mitgliedstaaten; fordert Malta auf, Klarheit darüber zu schaffen, wer einen maltesischen Pass erworben hat, welche Rechte damit verbunden sind und welche Sicherheitsvorkehrungen getroffen werden, um sicherzustellen, dass all diese neuen Bürger vor dem Erwerb tatsächlich ein Jahr in Malta verbracht haben; fordert die Kommission auf, solche Bürgerschaftsprogramme in den Mitgliedstaaten zu überwachen, da letztere bei der Ausübung ihrer Zuständigkeit im Bereich des Staatsangehörigkeitsrechts das Recht der EU beachten müssen; |
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14. |
fordert Malta und alle anderen Mitgliedstaaten auf, die Bekämpfung von Steuerhinterziehung als vorrangige Aufgabe zu betrachten und alle erforderlichen Ressourcen dafür zur Verfügung zu stellen; |
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15. |
bedauert den Beschluss der Kommission, den Korruptionsbekämpfungsbericht der EU 2017 nicht zu veröffentlichen; |
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16. |
beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten, dem Europarat sowie der Präsidentin der Republik Malta zu übermitteln. |
(1) ABl. C 482 vom 23.12.2016, S. 117.
(2) Angenommene Texte, P8_TA(2016)0409.
(3) Angenommene Texte, P8_TA(2017)0402.
(4) Nenadic, Iva, 2016. „Media Pluralism Monitor 2016 — Monitoring Risks for Media Pluralism in the EU and Beyond. Country report: Malta“. Centre for Media Pluralism and Media Freedom. Bereitgestellt unter http://cmpf.eui.eu/media-pluralism-monitor/mpm-2016-results/malta/
(5) Siehe https://rsf.org/en/malta
(6) Regierung von Malta, „A Bill entitled ‚AN ACT to provide for the updating of the regulation of media and defamation matters and for matters consequential or ancillary thereto‘“, Artikel 26 (6). Siehe http://justiceservices.gov.mt/DownloadDocument.aspx?app=lp&itemid=28292&l=1
(7) Siehe http://www.justiceservices.gov.mt/DownloadDocument.aspx?app=lp&itemid=25151&l=1
(8) Gesetz Nr. XLIV von 2016, Artikel 5 (96A) http://www.justiceservices.gov.mt/DownloadDocument.aspx?app=lp&itemid=27835&l=1
(9) http://www.independent.com.mt/articles/2017-10-02/local-news/Chief-Justice-boldly-speaks-out-about-rule-of-law-need-for-proper-law-enforcement-6736179695
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4.10.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 356/34 |
P8_TA(2017)0439
Multilaterale Verhandlungen im Vorfeld der 11. Ministerkonferenz der WTO
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. November 2017 zum Thema „Multilaterale Verhandlungen mit Blick auf die 11. WTO-Ministerkonferenz vom 10. bis 13. Dezember 2017 in Buenos Aires“ (2017/2861(RSP))
(2018/C 356/05)
Das Europäische Parlament,
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unter Hinweis auf die Doha-Ministererklärung der Welthandelsorganisation (WTO) vom 14. November 2001 (1), |
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— |
unter Hinweis auf die von der WTO-Ministerkonferenz am 18. Dezember 2005 in Hongkong angenommene Erklärung (2), |
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— |
unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zur Doha-Entwicklungsagenda, insbesondere die Entschließung vom 9. Oktober 2008 (3), die Entschließung vom 16. Dezember 2009 (4), die Entschließung vom 14. September 2011 (5), die Entschließung vom 21. November 2013 (6) und die Entschließung vom 26. November 2015 (7), |
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— |
unter Hinweis auf die Ergebnisse der im Dezember 2013 in Bali abgehaltenen 9. Ministerkonferenz und insbesondere auf das Übereinkommen über Handelserleichterungen (8), |
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unter Hinweis auf die Ergebnisse der im Dezember 2015 in Nairobi abgehaltenen 10. Ministerkonferenz und die am 19. Dezember 2015 angenommene Ministererklärung (9), |
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unter Hinweis auf das am 14. Juni 2016 auf der Jahrestagung der Parlamentarischen Konferenz zur WTO in Genf einvernehmlich angenommene Abschlussdokument (10), |
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unter Hinweis auf die Ziele der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung (11), |
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unter Hinweis auf die sechste allgemeine Überprüfung der Handelshilfe, die vom 11. bis 13. Juli 2017 in Genf stattfand (12), |
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gestützt auf Artikel 123 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung, |
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A. |
in der Erwägung, dass die WTO seit ihrer Gründung entscheidend zur Stärkung des Multilateralismus, zur Förderung einer inklusiven Weltwirtschaftsordnung und zur Stärkung eines offenen, regelbasierten und diskriminierungsfreien multilateralen Handelssystems beigetragen hat; in der Erwägung, dass die Doha-Runde im Jahr 2001 mit den Zielen ins Leben gerufen wurde, neue Handelsmöglichkeiten zu schaffen, die multilateralen Handelsvorschriften zu stärken und bestehende Ungleichgewichte im Handelssystem zu beheben, indem der Fokus der Verhandlungen auf die Bedürfnisse und Interessen der Entwicklungsländer und insbesondere der am wenigsten entwickelten Länder gerichtet wird; |
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B. |
in der Erwägung, dass sich die EU stets für einen starken multilateralen und regelbasierten Ansatz für den Handel ausgesprochen und gleichzeitig die Ansicht vertreten hat, dass durch ergänzende Konzepte wie bilaterale, regionale und plurilaterale Abkommen auch die Öffnung des Handels und die wirtschaftliche Entwicklung gefördert werden können — und zwar insbesondere durch die Ermöglichung der Liberalisierung und die Verbesserung von Vorschriften und Verfahren in Politikbereichen, mit denen sich die WTO weniger eingehend befasst — und das multilaterale Gefüge unterstützt werden kann, sofern diese Abkommen im Einklang mit den Bestimmungen der WTO stehen, auf gemeinsamen Regeln beruhen und durch sie die Voraussetzungen für eine mögliche künftige Multilateralisierung geschaffen werden; |
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C. |
in der Erwägung, dass die Ergebnisse der 9. Ministerkonferenz von 2013 von systemischer Bedeutung waren, insbesondere der Abschluss des Übereinkommens über Handelserleichterungen, bei dem es sich um das bedeutendste multilaterale Handelsübereinkommen seit der Gründung der WTO im Jahr 1995 handelt; |
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D. |
in der Erwägung, dass einige WTO-Mitglieder versuchen, das derzeitige Modell für die Beilegung von internationalen Handelsstreitigkeiten zu untergraben; in der Erwägung, dass das WTO-Berufungsgremium nahe daran ist, sich nur noch aus der für seine Arbeitsfähigkeit erforderlichen Mindestzahl an Mitgliedern zusammenzusetzen; in der Erwägung, dass die Vereinigten Staaten unlängst Vorschläge der EU und einiger lateinamerikanischer Länder, ein Auswahlverfahren zur Besetzung der zunehmenden Zahl unbesetzter Stellen einzuleiten, abgelehnt haben; in der Erwägung, dass diese Blockade, durch die bereits zwei der sieben Sitze im Berufungsgremium unbesetzt sind, zum Einsturz eines Systems führen könnte, das für die Beilegung von Streitigkeiten zwischen den mächtigsten Handelsnationen der Welt von wesentlicher Bedeutung ist; |
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E. |
in der Erwägung, dass auch die Ergebnisse der 10. Ministerkonferenz von 2015 von großer Bedeutung waren, da sechs Ministerbeschlüsse zu Landwirtschaft, Baumwolle und Angelegenheiten im Zusammenhang mit den am wenigsten entwickelten Ländern angenommen wurden und dabei unter anderem die Verpflichtung eingegangen wurde, Ausfuhrsubventionen für landwirtschaftliche Erzeugnisse abzuschaffen, was wahrscheinlich das bedeutendste Ergebnis ist, das in der WTO im Bereich der Landwirtschaft jemals erzielt wurde; |
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F. |
in der Erwägung, dass die aktuellen Debatten darüber, wie die Doha-Entwicklungsagenda vorangebracht werden sollte, deutlich gemacht haben, dass unter den WTO-Mitgliedern unterschiedliche Auffassungen darüber vertreten werden, wie mit den Verhandlungen fortzufahren ist, was belegt, dass die Zielsetzungen überprüft werden müssen, damit in allen Bereichen der Verhandlungen Ergebnisse erzielt werden, und in der Erwägung, dass bei dieser Überprüfung das heutige Handelsumfeld uneingeschränkt berücksichtigt werden muss; |
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G. |
in der Erwägung, dass sich durch die Digitalisierung der Wirtschaft neue Kanäle für den Handel eröffnen, da sie im Wege des elektronischen Handels die Teilhabe von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) am Welthandel ermöglicht; in der Erwägung, dass dies zunehmend als ein Bereich erachtet wird, in dem die WTO eine wichtige Rolle spielen könnte; |
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H. |
in der Erwägung, dass die 11. WTO-Ministerkonferenz vom 10. bis 13. Dezember 2017 in Buenos Aires (Argentinien) stattfindet; |
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1. |
bekräftigt sein uneingeschränktes Engagement für den dauerhaften Wert des Multilateralismus und fordert eine Handelsagenda, die auf einem freien, fairen und regelbasierten Handel zum Nutzen aller beruht, in deren Rahmen die Agenda für nachhaltige Entwicklung unterstützt wird, indem den sozialen Rechten sowie den Umwelt- und Menschenrechten vorrangige Bedeutung beigemessen und dafür gesorgt wird, dass multilateral vereinbarte und einheitliche Regeln unterschiedslos für alle gelten; |
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2. |
betont, dass auf den Ergebnissen der 9. und 10. Ministerkonferenz aufgebaut werden muss, damit auf der 11. Ministerkonferenz im Dezember 2017 in Buenos Aires konkrete Fortschritte mit Blick auf die Aufrechterhaltung und Stärkung des multilateralen Handelsgefüges erzielt und sichergestellt werden; betont, dass die Teilnehmer dennoch neue politische Ziele in Bereichen wie dem digitalen Handel und der Förderung von Investitionen anstreben sollten; |
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3. |
fordert alle WTO-Mitglieder nachdrücklich auf, die durch die Fortschritte der letzten Zeit geschaffene Dynamik zu nutzen und dabei das strategische Ziel, das multilaterale Handelssystem zu stärken, und die Notwendigkeit, die WTO als Zentrum der Handelsverhandlungen zu festigen, zu berücksichtigen sowie zur Kenntnis zu nehmen, dass zur Bewältigung der derzeitigen Herausforderungen neue Ansätze erforderlich sein werden; stellt fest, dass Flexibilität, Offenheit, Inklusivität und politisches Engagement von zentraler Bedeutung sein werden, wenn es darum geht, bei den noch offenen Fragen im Rahmen der Doha-Entwicklungsagenda auf umfassende, ausgewogene und realistische Weise voranzukommen; vertritt die Auffassung, dass sich die Welt seit Beginn der Doha-Runde im Jahr 2001 wirtschaftlich, politisch und technologisch erheblich verändert hat und dass neue, über die Doha-Entwicklungsagenda hinausgehende Herausforderungen — wie etwa der elektronische Handel, der digitale Handel, transparente Investitionen, Subventionen und Überkapazität, globale Wertschöpfungsketten, Vergabe öffentlicher Aufträge, innerstaatliche Regulierung des Dienstleistungsbereichs, Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen und eine größere Kompatibilität zwischen den Agenden in den Bereichen Handel, Arbeit und Umwelt — erörtert werden müssen, was unbeschadet noch offener Fragen der Doha-Entwicklungsagenda erfolgen kann; betont, dass die Entwicklungsländer befähigt werden müssen, eigene Ansätze zu finden, mit denen sie auch künftig sicherstellen können, dass sie in diesen neuen Branchen faire Chancen haben; |
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4. |
betont, dass es wichtig ist, dass die WTO als ein effizientes und wirkungsvolles Forum für Verhandlungen über sämtliche Angelegenheiten, die für ihre Mitglieder von Interesse sind, funktioniert und eine Plattform für offene Beratungen über globale Themen im Zusammenhang mit dem Handel bietet; |
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5. |
betont, dass es erforderlich ist, mit weit fortgeschrittenen Textvorschlägen nach Buenos Aires zu reisen, damit für transparentere und inklusive Verhandlungen gesorgt ist, und dass es gilt, sich im Wege von Verhandlungen auf Ausschussebene gut auf die Ministerkonferenz vorzubereiten; würdigt unter diesem Aspekt die fortgeschrittenen Verhandlungen über Themen wie Fischereisubventionen als ein Mittel zur Bekämpfung von Überfischung und illegaler, nicht regulierter oder nicht gemeldeter Fischereitätigkeit; |
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6. |
nimmt die Vorschläge zur internen Stützung in der Landwirtschaft, zu denen auch der gemeinsame Vorschlag der EU und Brasiliens gehört, zur Kenntnis; vertritt die Auffassung, dass ein Voranbringen der Debatte in diesem Bereich ein richtungsweisendes Ergebnis der 11. Ministerkonferenz wäre; bekräftigt unter diesem Aspekt, dass im Einklang mit dem Ministerbeschluss von Nairobi eine dauerhafte Lösung für die staatliche Lagerhaltung aus Gründen der Ernährungssicherheit, die Unterstützung der Baumwollindustrie und die Frage der Subventionen gefunden werden muss; betont, dass den diesbezüglichen Verhandlungen und ihrem möglichen Ergebnis kein höherer Stellenwert als den Beratungen über die Zukunft der Gemeinsamen Agrarpolitik eingeräumt werden darf; |
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7. |
bekräftigt, dass auch in Bezug auf andere von den Mitgliedern angesprochene Themen die Verhandlungen vorangebracht und Ergebnisse erzielt werden müssen, zu denen die innerstaatliche Regulierung des Dienstleistungsbereichs, der elektronische Handel, die Förderung von Investitionen und horizontale Subventionen sowie die Verbesserung der Transparenz und eine vorbildlichere Regulierung zum Nutzen von KMU gehören; |
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8. |
vertritt die Auffassung, dass in dem Ergebnis der Ministerkonferenz 2017 die Bedeutung der Ziele für nachhaltige Entwicklung und der im Übereinkommen von Paris im Bereich der Bekämpfung des Klimawandels eingegangen Verpflichtungen sowie der Beitrag, den der Handel zu deren Verwirklichung bzw. Umsetzung leisten kann, eindeutig berücksichtigt werden sollten und in ihm konkrete diesbezügliche Maßnahmen festgelegt werden müssen, da weltweite Standards und multilaterale Ausgangsbedingungen dem Welthandel zugutekommen; |
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9. |
bekräftigt, dass zwischen der Gleichstellung der Geschlechter und einer inklusiven Entwicklung Zusammenhänge bestehen, und betont, dass die Stärkung der Stellung der Frau in der Gesellschaft von zentraler Bedeutung ist, wenn es darum geht, die Armut zu überwinden, und dass die Beseitigung von Hindernissen für die Beteiligung von Frauen am Handel im Hinblick auf die wirtschaftliche Entwicklung ein entscheidender Faktor ist; stellt fest, dass Maßnahmen konzipiert werden müssen, mit denen die vielfältigen Hindernisse überwunden werden können, durch die die wirtschaftlichen Chancen von Frauen eingeschränkt werden; fordert die Mitglieder der WTO auf, auch ein Arbeitsprogramm vorzusehen, mit dem sichergestellt wird, dass die Ergebnisse der Ministerkonferenz 2017 eine gleichstellungsgerechte Handelspolitik umfassen; |
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10. |
weist auf die sechste allgemeine Überprüfung der Handelshilfe hin, die im Juli 2017 mit dem Titel „Förderung von Handel, Inklusivität und Konnektivität für nachhaltige Entwicklung“ in Genf stattfand und in deren Mittelpunkt unter anderem die Notwendigkeit stand, die digitale Kluft zu überwinden; |
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11. |
teilt die Auffassung, dass dies in konkrete Maßnahmen umgesetzt werden sollte, damit der elektronische Handel erleichtert wird und die Chancen der Digitalisierung im Handel umgesetzt werden; betont, dass durch eine bessere Vernetzung mehr Geschäftsmöglichkeiten entstehen, da Geschäftsleute — auch Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen in den Entwicklungsländern — leichter und kostengünstiger Zugang zu den Märkten erhalten; weist unter diesem Aspekt darauf hin, dass Investitionen in Infrastrukturen nach wie vor eine zentrale Herausforderung sind und es von entscheidender Bedeutung ist, dass in diesem Bereich Fortschritte erzielt werden; fordert die WTO-Mitglieder daher auf, Investitionen in Infrastrukturen zu unterstützen und dabei öffentlich-private Partnerschaften und weitere Initiativen zu fördern; |
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12. |
betont, dass erörtert werden muss, wie im Rahmen der Handelspolitik auf das immer häufiger zu beobachtende Phänomen der Transformation hin zu mehr Dienstleistungen (Servitization) im Bereich des Handels mit Waren („Modus 5“) reagiert werden kann; |
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13. |
fordert die Kommission auf, weiterhin darauf hinzuwirken, dass in der WTO eine Reihe verbindlicher multilateraler Regeln für den elektronischen Handel erarbeitet werden; unterstützt die Mitteilung der EU mit dem Titel „An enabling environment to facilitate online transactions“ (Günstige Rahmenbedingungen zur Förderung des Online-Geschäfts), die den Mitgliedern des Rates für den Handel mit Dienstleistungen im Juni 2017 vorgelegt wurde und dringend erforderliche und rechtzeitige gemeinsame Grundsätze in den Bereichen Verbraucherschutz, unerbetene Direktwerbung, Authentifizierungs- und Vertrauensdienste sowie elektronische Verträge enthält, durch die das Vertrauen der Verbraucher im Internet gestärkt werden soll und günstige Rahmenbedingungen für den digitalen Handel geschaffen werden sollen; |
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14. |
fordert, dass die plurilateralen Handelsverhandlungen über das Abkommen über den Handel mit Umweltschutzgütern wieder aufgenommen werden; |
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15. |
begrüßt das Inkrafttreten des Übereinkommens über Handelserleichterungen am 22. Februar 2017; ist der Ansicht, dass dieses Übereinkommen allen WTO-Mitgliedern, insbesondere den Entwicklungsländern und einschlägigen Wirtschaftsteilnehmern, erheblichen Nutzen bringen wird, und zwar dadurch, dass die Transparenz und die Rechtssicherheit verbessert und die Verwaltungskosten und die Dauer der Zollverfahren verringert werden; |
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16. |
betont, dass es wichtig ist, dass alle WTO-Mitglieder die in Nairobi und Bali gefassten Beschlüsse umsetzen, wozu auch gehört, dass für Diensteanbieter aus den am wenigsten entwickelten Ländern im Rahmen der WTO-Ausnahmegenehmigung für eine Präferenzbehandlung von Dienstleistungen der am wenigsten entwickelten Länder neue Ausfuhrmöglichkeiten geschaffen und die Ursprungsregeln vereinfacht werden; nimmt zur Kenntnis, dass unter den WTO-Mitgliedern das Interesse an einem Übereinkommen über die Erleichterung von Dienstleistungen wächst; fordert, dass auf multilateraler Ebene mehr Anstrengungen unternommen werden, um die Ursprungsregeln erheblich zu vereinfachen und zu harmonisieren; |
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17. |
betont, dass die WTO von entscheidender Bedeutung für das regelbasierte Handelssystem ist und erachtet die Umsetzung ihrer Entscheidungen, die Einhaltung verbindlicher Zusagen und die Beilegung von Handelsstreitigkeiten sowie den einzigartigen Beitrag der WTO zur Förderung von mehr Transparenz und einer gegenseitigen Beurteilung, insbesondere durch den Mechanismus zur Überprüfung der Handelspolitik (TPRM), als wesentlich; ist zutiefst besorgt angesichts der Tatsache, dass mehrere Stellen im Ständigen Berufungsgremium immer noch unbesetzt sind, wodurch die Arbeit dieses wichtigen Gremiums erheblich eingeschränkt wird, da die Gefahr besteht, dass das derzeitige Modell für die Beilegung von internationalen Handelsstreitigkeiten geschwächt wird und nicht mehr ordnungsgemäß funktioniert, und fordert, dass zügig über die Besetzung dieser Stellen entschieden wird; |
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18. |
betont, dass auf der 11. Ministerkonferenz eine Abschlusserklärung abgegeben werden muss, in der die Mitglieder die neuen und die im Rahmen der Doha-Entwicklungsagenda genannten Bereiche, in denen sie die Verhandlungen aufnehmen bzw. fortsetzen werden, festlegen; |
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19. |
fordert die Kommission und den Rat auf, dafür Sorge zu tragen, dass das Europäische Parlament weiterhin eng in die Vorbereitungen der 11. Ministerkonferenz eingebunden sowie während der Ministerkonferenz 2017 zügig auf den neusten Stand gebracht und konsultiert wird; fordert die Kommission auf, gegenüber den anderen WTO-Mitgliedern weiterhin dafür einzutreten, dass die parlamentarische Dimension der WTO größere Bedeutung erhält; |
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20. |
fordert die WTO-Mitglieder auf, die demokratische Legitimität und Transparenz sicherzustellen, indem die parlamentarische Dimension der WTO gestärkt wird; betont unter diesem Aspekt, dass für einen besseren Zugang der Abgeordneten zu den Handelsverhandlungen und ihre Einbindung in die Ausarbeitung und Umsetzung der Beschlüsse der WTO gesorgt werden muss und sicherzustellen ist, dass die Handelspolitik im Interesse ihrer Bürger angemessen kontrolliert wird; |
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21. |
bedauert, dass auf der Mini-Ministertagung vom 9. und 10. Oktober 2017 in Marrakesch keine beträchtlichen Fortschritte mit Blick auf die 11. Ministerkonferenz erzielt wurden; fordert alle Parteien auf, ihrer Verantwortung uneingeschränkt nachzukommen und die aus den politischen Erklärungen hervorgehende Bereitschaft im Rahmen der Verhandlungen in konkrete Maßnahmen umzusetzen, damit auf der 11. Ministerkonferenz in Buenos Aires positive Ergebnisse erzielt werden und eine solide Grundlage für weitere Maßnahmen und Beschlüsse über die Ministerkonferenz 2017 hinaus geschaffen wird; |
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22. |
beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und dem Generaldirektor der WTO zu übermitteln. |
(1) Ministererklärung von Doha (WT/MIN(01)/DEC/1) vom 14. November 2001,
https://www.wto.org/english/thewto_e/minist_e/min01_e/mindecl_e.htm
(2) Ministererklärung von Hongkong (WT/MIN(05)/DEC) vom 18. Dezember 2005,
https://www.wto.org/english/thewto_e/minist_e/min05_e/final_text_e.htm
(3) ABl. C 9 E vom 15.1.2010, S. 31.
(4) ABl. C 286 E vom 22.10.2010, S. 1.
(5) ABl. C 51 E vom 22.2.2013, S. 84.
(6) ABl. C 436 vom 24.11.2016, S. 6.
(7) ABl. C 366 vom 27.10.2017, S. 140.
(8) Ministererklärung von Bali (WT/MIN(13)/DEC) vom 7. Dezember 2013,
https://www.wto.org/english/thewto_e/minist_e/mc9_e/balideclaration_e.htm
(9) Ministererklärung von Nairobi (WT/MIN(15)/DEC) vom 19. Dezember 2015,
https://www.wto.org/english/thewto_e/minist_e/mc10_e/nairobipackage_e.htm
(10) http://www.ipu.org/splz-e/trade16/outcome.pdf
(11) http://www.un.org/sustainabledevelopment/sustainable-development-goals/
(12) https://www.wto.org/english/tratop_e/devel_e/a4t_e/gr17_e/gr17programme_e.htm
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4.10.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 356/38 |
P8_TA(2017)0441
Ein Aktionsplan für Menschen, Natur und Wirtschaft
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. November 2017 zu einem Aktionsplan für Menschen, Natur und Wirtschaft (2017/2819(RSP))
(2018/C 356/06)
Das Europäische Parlament,
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— |
unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Ein Aktionsplan für Menschen, Natur und Wirtschaft“ (COM(2017)0198), |
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— |
unter Hinweis auf seine Entschließung vom 2. Februar 2016 zur Halbzeitbewertung der Strategie der EU zur Erhaltung der biologischen Vielfalt (1), |
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— |
unter Hinweis auf die Eignungsprüfung des EU-Naturschutzrechts (Vogelschutz-Richtlinie und Habitat-Richtlinie) (SWD(2016)0472), |
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— |
unter Hinweis auf den Sonderbericht Nr. 1/2017 des Europäischen Rechnungshofes mit dem Titel „Netz ‚Natura 2000‘: Zur Ausschöpfung seines vollen Potenzials sind weitere Anstrengungen erforderlich“, |
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— |
unter Hinweis auf den Bericht der Kommission mit dem Titel „Berichterstattung gemäß der Habitat- und der Vogelschutz-Richtlinie 2007–2012 — Der Zustand der Natur in der EU“, |
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— |
unter Hinweis auf die Eurostat-Statistiken vom November 2016 zur biologischen Vielfalt, |
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unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 19. Juni 2017 zum Aktionsplan der EU für Menschen, Natur und Wirtschaft (2), |
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— |
unter Hinweis auf die Anfrage an die Kommission zu einem Aktionsplan für Menschen, Natur und Wirtschaft (O-000067/2017 — B8-0608/2017), |
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— |
gestützt auf Artikel 128 Absatz 5 und Artikel 123 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung, |
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A. |
in der Erwägung, dass sich in der EU nur ungefähr die Hälfte der geschützten Vogelarten und ein noch kleinerer Anteil der anderen Arten und Lebensräume mit Schutzstatus in einem guten Erhaltungszustand befinden, und in der Erwägung, dass es für nur 50 % aller Natura-2000-Schutzgebiete Bewirtschaftungspläne mit Erhaltungszielen und -maßnahmen gibt; |
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B. |
in der Erwägung, dass die Naturschutzrichtlinien von großer Bedeutung dafür sind, die Ziele des Übereinkommens über die biologische Vielfalt, des Strategieplans für die biologische Vielfalt 2011-2020, der Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung und des Übereinkommens von Paris über den Klimaschutz zu verwirklichen; |
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C. |
in der Erwägung, dass aus der von der Europäischen Umweltagentur veröffentlichten Beurteilung des Zustands der Natur in der EU von 2015 hervorgeht, dass den Meldungen der Mitgliedstaaten zufolge der größte Druck auf terrestrische Ökosysteme und die wichtigsten Bedrohungen von der Landwirtschaft und von Veränderungen des natürlichen Zustands ausgehen und dass diese Bedrohungen für marine Ökosysteme die Nutzung der lebenden Ressourcen (Fischerei) und die Umweltverschmutzung sind; in der Erwägung, dass all diese Aktivitäten vom Menschen ausgehen und tiefgreifende, schädliche Auswirkungen auf die Natur haben; |
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D. |
in der Erwägung, dass die Eurostat-Statistiken zur biologischen Vielfalt von 2016 einen allgemeinen Rückgang aller 167 in der EU verbreiteten Vogelarten zwischen 1990 und 2014 aufzeigen (3); |
Allgemeine Bemerkungen
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1. |
begrüßt den Aktionsplan für Menschen, Natur und Wirtschaft als einen Schritt in die richtige Richtung, wenn es darum geht, die Ziele der Naturschutzrichtlinien zu verwirklichen; |
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2. |
stellt jedoch besorgt fest, dass die Ziele der Biodiversitätsstrategie der EU für das Jahr 2020 und des Übereinkommens über die biologische Vielfalt wohl nicht erreicht werden dürften, wenn nicht unverzüglich erhebliche zusätzliche Anstrengungen unternommen werden; betont, dass die Ziele der Strategie der EU zu Erhaltung der biologischen Vielfalt 2010 nicht erreicht wurden; |
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3. |
stellt fest, dass gesunde und widerstandsfähige Ökosysteme bessere Voraussetzungen dafür haben, die Auswirkungen des Klimawandels zu mindern und sich an ihn anzupassen und somit auch dafür, die Erderwärmung zu begrenzen; weist darauf hin, dass diese Ökosysteme extremem Wetterereignissen besser standhalten, sich schneller davon erholen und vielfältige Vorteile bieten, auf die die Bevölkerung angewiesen ist; |
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4. |
stellt fest, dass in Europa fast ein Viertel der Arten wildlebender Tiere vom Aussterben bedroht sind und sich der Zustand der meisten Ökosysteme derart verschlechtert hat, dass sie ihre wertvollen Funktionen nicht mehr erfüllen können; stellt fest, dass diese Schädigung enorme soziale und wirtschaftliche Nachteile für die EU mit sich bringt, zumal die wichtigsten Gründe für den Verlust an biologischer Vielfalt — d. h. die Zerstörung von Lebensräumen, der übermäßige Verbrauch der natürlichen Ressourcen, die Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten und der Klimawandel — immer stärker zum Tragen kommen, wodurch die positiven Auswirkungen der Initiativen, mit denen dem Verlust an biologischer Vielfalt Einhalt geboten werden soll, zunichtegemacht werden; |
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5. |
weist darauf hin, dass der Aktionsplan zum Ziel hat, „das Ziel der EU für 2020, den Verlust an Biodiversität und Ökosystemdienstleistungen aufzuhalten und umzukehren, voranzutreiben“; hält es jedoch für bedauerlich, dass darüber hinaus nicht auf die Biodiversitätsstrategie für das Jahr 2020 oder die Ergebnisse ihrer Halbzeitbewertung Bezug genommen wird; |
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6. |
bekräftigt, dass zusätzliche, erhebliche und ständige Anstrengungen unternommen werden müssen, um die für 2020 gesetzten Ziele zu verwirklichen, und fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, dieser Notwendigkeit höhere politische Priorität einzuräumen; |
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7. |
betont, dass das Naturschutzrecht der Union vollständig und getreu umgesetzt werden muss; |
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8. |
betont, dass die beträchtlichen Fortschritte, die bei der Reduzierung der Treibhausgasemissionen, der Verringerung der Luftverschmutzung und der Belastung durch weitere Schadstoffe und der Verbesserung der Energie- und Materialeffizienz erzielt wurden, durch weitere Maßnahmen der Mitgliedstaaten ergänzt werden müssen, damit die vereinbarten Maßnahmen für den besseren Schutz der biologischen Vielfalt, der natürlichen Ressourcen und der Gesundheit der Bevölkerung vollständig umgesetzt werden; |
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9. |
betont, dass Politik und Wissen stärker miteinander verknüpft werden müssen, um das langfristige Ziel des siebten Umweltaktionsprogramms, innerhalb der Belastbarkeitsgrenzen der Erde gut zu leben, zu verwirklichen; |
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10. |
bedauert, dass der Zeitrahmen des Aktionsplans begrenzt ist, und fordert die Kommission auf, die Arbeiten an der Strategie zur Erhaltung der biologischen Vielfalt für den Zeitraum nach 2020 unverzüglich aufzunehmen; |
Einbeziehung sämtlicher Akteure
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11. |
begrüßt die vier im Aktionsplan ermittelten Schwerpunktbereiche und betont, dass sämtliche einschlägigen Akteure auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene aktiv einbezogen werden müssen, damit die Unzulänglichkeiten bei der Durchführung der Vogelschutz-Richtlinie und der Habitat-Richtlinie mit den konkreten Maßnahmen wirksam behoben werden können; |
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12. |
weist erneut darauf hin, dass der Europäische Rechnungshof in seinem Sonderbericht Nr. 1/2017 festgestellt hat, dass die Koordinierung zwischen den zuständigen Behörden und weiteren Interessenträgern in den Mitgliedstaaten nicht ausreichend entwickelt ist; |
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13. |
fordert die Kommission auf, nationalen und regionalen Akteuren wirksame Unterstützung bei der Durchführung des Naturschutzrechts und bei der Verbesserung der Umweltinspektionen zukommen zu lassen, einschließlich der Entwicklung von Kompetenzen, des Kapazitätsaufbaus und verbesserter Mittelzuweisung; |
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14. |
begrüßt, dass die Kommission beabsichtigt, die Leitlinien in allen Amtssprachen der EU zu aktualisieren und weiterzuentwickeln, um vor Ort ein besseres Verständnis der Rechtsvorschriften zu fördern und die Behörden dabei zu unterstützen, sie korrekt anzuwenden, und fordert die Kommission diesbezüglich auf, alle Interessenträger an diesem Prozess zu beteiligen und sie zu konsultieren; |
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15. |
betont, dass der Zivilgesellschaft große Bedeutung zukommt, wenn es darum geht, das Naturschutzrecht der Union besser umzusetzen, und hebt unter diesem Aspekt den Stellenwert des Übereinkommens von Aarhus hervor; |
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16. |
fordert die Kommission auf, einen neuen Legislativvorschlag zu Mindeststandards für den Zugang zur gerichtlichen Prüfung sowie eine Überarbeitung der Aarhus-Verordnung vorzulegen, durch die das Übereinkommen in Maßnahmen der Union umgesetzt wird, um der neuesten Empfehlung des Ausschusses zur Überwachung der Einhaltung des Übereinkommens von Aarhus Rechnung zu tragen; |
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17. |
begrüßt, dass flexible Umsetzungskonzepte, bei denen die spezifischen nationalen Gegebenheiten berücksichtigt werden, zur Verringerung und allmählichen Beseitigung unnötiger Konflikte und Probleme, die zwischen Naturschutz und sozioökonomischen Aktivitäten aufgetreten sind, sowie zur Bewältigung praktischer Herausforderungen, die sich aus der Anwendung der Anhänge der Richtlinien ergeben, beitragen, wobei allerdings die Erhaltungsziele und die Vorgaben der Naturschutzrichtlinien nicht gefährdet werden dürfen; |
|
18. |
fordert die Kommission auf, die Aufgaben des Ausschusses der Regionen bei der Sensibilisierung und der Förderung des lokalen Engagements und dem Wissensaustausch zu klären; |
Geschützte Arten und Lebensräume
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19. |
betont, dass die Mitgliedstaaten dafür sorgen müssen, dass sich der Zustand der Natura-2000-Gebiete nicht verschlechtert, und dass sie Erhaltungsmaßnahmen umsetzen müssen, um einen günstigen Erhaltungszustand der geschützten Arten und Lebensräume aufrechtzuerhalten bzw. wiederherzustellen; |
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20. |
fordert die vollständige Durchführung der Naturschutzrichtlinien, damit die Erhaltungsmaßnahmen im Einklang mit den aktuellen technischen und wissenschaftlichen Entwicklungen stehen; |
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21. |
bedauert, dass in dem Aktionsplan keine Schwerpunktstrategie und keine konkreten Maßnahmen zur Verstärkung des Schutzes von Bestäubern vorgeschlagen werden, insbesondere im Hinblick auf den Kampf gegen gesundheitliche Risiken und Parasiten (besonders die Varroamilbe), die Koordinierung der Forschungsarbeiten, die Harmonisierung der Analysemethoden und den Austausch wissenschaftlicher Daten über Bestäuber auf EU-Ebene, wie es das Europäische Parlament bereits in einer früheren Entschließung gefordert hat; |
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22. |
fordert die Kommission erneut nachdrücklich auf, eine EU-Strategie für den Schutz und die Erhaltung von bedrohten Bestäubern vorzuschlagen, mit der diese grundlegende Angelegenheit der erhöhten Sterblichkeit der Bestäuber in Europa und insbesondere der Bienen, die sowohl in ökologischer als auch ökonomischer Hinsicht unschätzbare Dienste leisten, umfassend und bereichsübergreifend in Angriff genommen wird; |
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23. |
schlägt vor, den Kampf gegen die Varroamilbe auf EU-Ebene zur Pflicht zu machen, die Ausbildung der Imker im Bereich des Bienenschutzes zu unterstützen sowie die lokalen und regionalen Behörden, die Landwirte sowie alle anderen Bürger darin zu bestärken, die Verbreitung von Pflanzen- und insbesondere Blumenarten in ländlichen und städtischen Gebieten zu fördern, um die Verfügbarkeit von Trachtpflanzen zu erhöhen; |
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24. |
weist erneut darauf hin, dass die illegale Tötung von Vögeln, insbesondere von wandernden Arten im Mittelmeerraum, und in einigen Mitgliedstaaten auch von Raubvögeln weiterhin Anlass zur Sorge gibt; betont, dass ein Plan für die Verwaltung der durch mehrere Mitgliedstaaten wandernden Vogelarten erarbeitet werden muss, der auf EU-Ebene koordiniert wird und auf wissenschaftlichen Daten beruht; |
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25. |
fordert, dass die Verordnung über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten uneingeschränkt und wirkungsvoll durchgeführt wird und dass dafür im EU-Haushalt Mittel in angemessener Höhe vorgesehen werden; betont, dass die Aufnahme von Arten in die Liste invasiver gebietsfremder Arten von unionsweiter Bedeutung auf harmonisierten und standardisierten Risikoeinschätzungen beruhen muss; vertritt die Auffassung, dass das Management invasiver gebietsfremder Arten höchste Priorität haben muss, vor allem in Natura-2000-Gebieten; begrüßt die Online-Plattform EASIN (European Alien Species Information Network), die den Zugang zu Daten über gebietsfremde Arten erleichtert; |
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26. |
betont, dass der Schutz des gemeinsamen Naturraums in der EU sowohl für die Volkswirtschaften der EU als auch für das Wohlbefinden der Unionsbürger von entscheidender Bedeutung ist, dass geschätzt wird, dass das Netz Natura 2000 einen wirtschaftlichen Wert von 200 bis 300 Mrd. EUR pro Jahr hat und durch Tourismus und Erholung Einkommen für örtliche Gemeinschaften generieren kann, und dass gesunde Ökosysteme unentbehrliche Leistungen wie Süßwasser, Kohlenstoffspeicherung, bestäubende Insekten, Schutz vor Überflutungen, Lawinen und Küstenerosion bieten (4); weist daher darauf hin, dass Investitionen in das Netz Natura 2000 wirtschaftlich sinnvoll sind; |
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27. |
weist erneut darauf hin, dass die Meeresgebiete des Netzes Natura 2000 bedeutend weniger etabliert sind als die terrestrischen Gebiete; fordert die betroffenen Mitgliedstaaten auf, das zu ändern, und fordert die Kommission auf, die erforderliche Zusammenarbeit mit Drittländern zu erleichtern, um den Umweltschutz in Meeresgebieten zu verbessern; |
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28. |
begrüßt die Maßnahmen zur Integration von Ökosystemdienstleistungen in die Beschlussfassung; bedauert jedoch, dass es im Aktionsplan keine konkrete Initiative gegen den Nettoverlust an biologischer Vielfalt gibt; |
Verbindungen zu anderen Politikbereichen
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29. |
betont, dass dringender Handlungsbedarf bei den wichtigsten Ursachen des Verlusts an biologischer Vielfalt besteht, und zwar bei der Zerstörung und der Verschlechterung der Lebensräume, vor allem aufgrund der übermäßigen Nutzung der Böden, der Verschmutzung, der intensiven Landwirtschaft, des Einsatzes von synthetischen chemischen Pestiziden, der Verbreitung gebietsfremder Arten und des Klimawandels, und hebt hervor, dass die Kohärenz zwischen den verschiedenen EU-Maßnahmen sichergestellt werden muss; |
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30. |
weist darauf hin, dass in der Eignungsprüfung betont wird, dass die Kohärenz mit der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) verbessert werden muss, und hebt den besorgniserregenden landwirtschaftsbedingten Rückgang von Arten und Lebensräumen hervor; fordert die Kommission auf, die Auswirkungen der GAP auf die biologische Vielfalt zu bewerten; |
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31. |
bekräftigt, dass eine der sechs zentralen Prioritäten für die ländliche Entwicklung in der EU die Wiederherstellung, Erhaltung und Verbesserung von Ökosystemen im Zusammenhang mit der Land- und Forstwirtschaft ist, unter anderem in Natura-2000-Gebieten; weist erneut darauf hin, dass die Akteure in der Landwirtschaft insbesondere im Rahmen der Umsetzung der Begrünungsmaßnahmen, die im Zuge der Überprüfung der GAP im Jahr 2013 eingeführt wurden, zahlreiche Anstrengungen unternommen haben; |
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32. |
bekräftigt seine Forderung an die Kommission und die Mitgliedstaaten, dafür zu sorgen, dass die Finanzmittel im Rahmen der GAP anstatt für die Subventionierung von Tätigkeiten, die mit dem Rückgang der biologischen Vielfalt in Verbindung stehen, für die Finanzierung von ökologisch nachhaltigen Landbewirtschaftungsmethoden und die Aufrechterhaltung der damit verbundenen biologischen Vielfalt verwendet werden; |
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33. |
fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten ferner auf, in Zusammenarbeit mit den Grundeigentümern und -nutzern die Möglichkeit sogenannter grüner und blauer Dienstleistungen (Landschafts-, Natur- und Wasserbewirtschaftung) gegen eine marktbasierte Vergütung zu prüfen; |
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34. |
weist darauf hin, dass Arten, die in der Habitat-Richtlinie als besonders schützenswert ausgewiesen sind, in einigen Regionen Europas einen guten Erhaltungszustand erreicht haben und somit andere wildlebenden Arten und Nutztiere gefährden und damit das natürliche Gleichgewicht des Ökosystems stören können; fordert die Kommission auf, ein Bewertungsverfahren zu entwickeln, das es ermöglicht, den Schutzstatus von Arten in bestimmten Regionen abzuändern, sobald der gewünschte Erhaltungszustand erreicht ist; |
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35. |
weist erneut darauf hin, dass sich die Koexistenz der Menschen mit großen Karnivoren, insbesondere dem Wolf, in bestimmten Regionen negativ auf die nachhaltige Entwicklung der Ökosysteme und der besiedelten ländlichen Räume, insbesondere im Hinblick auf die traditionelle Landwirtschaft und den nachhaltigen Tourismus, und auf weitere sozioökonomische Tätigkeiten auswirken kann; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, unter Berücksichtigung der im Rahmen der Habitat-Richtlinie vorgesehenen Flexibilität konkrete Maßnahmen zur Bewältigung dieser Probleme zu ergreifen, um die nachhaltige Entwicklung der ländlichen Räume nicht zu gefährden; |
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36. |
fordert die Kommission auf, Maßnahmen wie Schulungen für Landwirte zum Schutz des Viehbestands vor großen Karnivoren und den Austausch bewährter Verfahren für den Schutz des Viehbestands zwischen den Mitgliedstaaten zu unterstützen; |
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37. |
bedauert, dass die GAP nicht dafür ausgelegt ist, die schwindende traditionelle landwirtschaftliche Praxis der Wandertierhaltung zu schützen, die ein wichtiges historisches Mittel zur Bewirtschaftung der Lebensräume und für den Naturschutz ist; fordert, dass der Aktionsplan im Netz Natura 2000 einen Entwicklungsrahmen für die Wandertierhaltung unterstützt; |
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38. |
fordert die Kommission auf, insbesondere adaptives Erntemanagement als bewährtes Instrument zu berücksichtigen, um in der EU ausreichend verbreitete Wasservogelbestände nachhaltig zu steuern und rückläufige Wasservogelbestände zu erhalten; |
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39. |
betont, dass es in Meeresgebieten beträchtliche Verluste an biologischer Vielfalt gibt, und ist der Ansicht, dass die gemeinsame Fischereipolitik die biologische Vielfalt, nachhaltigen Konsum sowie Strukturen der nachhaltigen Produktion fördern sollte; fordert, dass die Auswirkungen der gemeinsamen Fischereipolitik auf die biologische Vielfalt bewertet werden; |
Finanzierung
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40. |
begrüßt den Bericht des Europäischen Rechnungshofes über das Netz Natura 2000 und stimmt ihm in seiner Bewertung zu, dass zur Unterstützung der Verwaltung des Netzes nicht ausreichend EU-Mittel bereitgestellt wurden; |
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41. |
betont, dass — wie es in der Eignungsprüfung dargelegt ist — für die Finanzierung der Natura-2000-Gebiete in erster Linie die Mitgliedstaaten zuständig sind und eine unzureichende Finanzierung am stärksten zu den Unzulänglichkeiten bei der Durchführung der Naturschutzrichtlinien beigetragen haben dürfte; |
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42. |
betont, dass die Möglichkeit der Einrichtung von neuen Finanzierungsmechanismen für die Erhaltung der biologischen Vielfalt, um die für 2020 gesetzten Ziele zu verwirklichen, aufgrund des Zeitraums des derzeitigen mehrjährigen Finanzrahmens (MFR) begrenzt ist; fordert, dass die vorhandenen Mittel, zu denen auch das Finanzierungsinstrument für die Umwelt (LIFE), die GAP und die Strukturfonds gehören, bestmöglich genutzt werden; |
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43. |
begrüßt den anstehenden Vorschlag der Kommission, die Mittel für den Naturschutz und die biologische Vielfalt im Rahmen des LIFE-Programms um 10 % aufzustocken; |
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44. |
weist darauf hin, dass mit Blick auf den nächsten MFR sowohl hinsichtlich der Überprüfung als auch der Prognosen mehr vorbereitende Arbeiten erforderlich sind, damit dafür gesorgt ist, dass angemessene Finanzmittel für den Naturschutz, die biologische Vielfalt und die nachhaltige Landwirtschaft in Natura-2000-Gebieten bereitgestellt werden; vertritt die Auffassung, dass unter diesem Aspekt eine umfassende Überprüfung der früheren Ausgaben, bei der die im Hinblick auf die Wirksamkeit von früheren Maßnahmen gezogenen Lehren hervorgehoben werden, von zentraler Bedeutung wäre; |
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45. |
verlangt, dass in den nächsten MFR neue Mechanismen für die Finanzierung der Erhaltung der biologischen Vielfalt aufgenommen werden; fordert die Kommission auf, dafür zu sorgen, dass bei künftigen Finanzierungsinstrumenten für die Landwirtschaft sowie für die ländliche und regionale Entwicklung Mittel speziell für die biologische Vielfalt und die Verwaltung des Netzes Natura 2000 vorgesehen werden, die von den nationalen und regionalen Umweltbehörden gemeinsam verwaltet werden; |
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46. |
fordert die Kommission auf, die Finanzierungsprogramme wirkungsvoller auf die mit dem Netz Natura 2000 verfolgten Ziele abzustimmen und für sämtliche einschlägigen EU-Fonds bereichsübergreifende Leistungsindikatoren in Bezug auf das Netz Natura 2000 festzulegen; fordert die Kommission auf, auch einen Mechanismus zur Rückverfolgung der im Rahmen des Netzes Natura 2000 getätigten Ausgaben zu schaffen, damit Transparenz, Rechenschaftspflicht und Wirksamkeit verbessert werden, und diese Aspekte in den nächsten MFR aufzunehmen; |
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47. |
bekräftigt, dass das Programm Natura 2000 normalerweise im Rahmen der Kofinanzierung finanziert wird; fordert die Mitgliedstaaten auf, ihre Mittel für das Netz Natura 2000 beträchtlich aufzustocken, damit attraktivere Kofinanzierungssätze festgelegt werden können und der Fonds folglich stärker in Anspruch genommen wird, und verlangt, dass Maßnahmen ergriffen werden, um den Verwaltungsaufwand für die Antragsteller und Begünstigten der Vorhaben zu verringern; |
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48. |
betont, dass mit öffentlich-privater Finanzierung Potenzial für die Entwicklung von Ökosystemdienstleistungen, grüner Infrastruktur und weiterer Bereiche, die mit dem Naturkapital in Zusammenhang stehen, verbunden ist, und begrüßt, dass aus der Finanzierungsfazilität für Naturkapital (NCFF) auch künftig Projekte in Zusammenhang mit biologischer Vielfalt für den Durchführungszeitraum 2017–2019 unterstützt werden; |
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49. |
fordert die Kommission auf, die Finanzierung und Entwicklung grenzüberschreitender Managementpläne für große karnivore Arten zu fördern und Mittel dafür vorzuschlagen, und fordert außerdem eine eingehende Prüfung der Rolle großer karnivorer Arten und die mögliche Einführung von Anpassungsmaßnahmen, damit die biologische Vielfalt, die Agrarlandschaft und die jahrhundertealte Praxis, Vieh in Bergregionen weiden zu lassen, erhalten bleiben; |
Grüne Infrastruktur
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50. |
begrüßt, dass im Aktionsplan zugesagt wurde, Leitlinien zur Förderung der Schaffung grüner Infrastruktur für eine bessere Konnektivität der Natura-2000-Gebiete zu erarbeiten, fordert jedoch erneut einen echten Vorschlag für die Schaffung eines transeuropäischen Netzes für grüne Infrastruktur (TEN-G); |
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51. |
weist darauf hin, dass die zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten unter Einbeziehung aller maßgeblicher Interessenträger integrierte Prozesse der Raumplanung besser nutzen, das horizontale Verständnis des TEN-G durch branchenspezifisches Wissen verbessern und die Finanzierung einer stärkeren Konnektivität — und von grüner Infrastruktur im Allgemeinen — durch Fonds für ländliche und regionale Entwicklung ermöglichen müssen; stellt fest, dass diese Kriterien in Bezug auf die Planung von Infrastrukturarbeiten als Richtschnur für den MFR für den Zeitraum nach 2020 dienen sollten; stellt fest, dass das Konzept der grünen Infrastruktur auch zur Schaffung einer nachhaltigen Wirtschaft beiträgt, indem Ökosystemdienstleistungen erhalten bleiben und nachteilige Auswirkungen der Energie- und Verkehrsinfrastruktur gemildert werden; |
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52. |
stellt fest, dass die Funktion der grünen Infrastruktur bei der Minderung der Auswirkungen von Naturkatastrophen in Zusammenhang mit Wetter- und Klimaveränderungen und insbesondere mit Wetter- und Klimaextremen, die in Europa und in der Welt zu den wirtschaftlich verheerendsten und tödlichsten Naturkatastrophen gehören, untersucht werden muss; |
o
o o
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53. |
beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung der Kommission zu übermitteln. |
(1) Angenommene Texte, P8_TA(2016)0034.
(2) http://www.consilium.europa.eu/de/press/press-releases/2017/06/19/conclusions-eu-action-plan-nature/pdf
(3) http://ec.europa.eu/eurostat/statistics-explained/index.php/Biodiversity_statistics
(4) http://ec.europa.eu/environment/nature/pdf/state_of_nature_en.pdf
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4.10.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 356/44 |
P8_TA(2017)0442
Die Lage der Rechtstaatlichkeit und der Demokratie in Polen
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. November 2017 zur Lage der Rechtsstaatlichkeit und der Demokratie in Polen (2017/2931(RSP))
(2018/C 356/07)
Das Europäische Parlament,
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unter Hinweis auf die EU-Verträge, insbesondere die Artikel 2, 3, 4, 6 und 7 des Vertrags über die Europäische Union (EUV), |
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unter Hinweis auf die Charta der Grundrechte der Europäischen Union, |
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unter Hinweis auf die Verfassung der Republik Polen, |
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unter Hinweis auf die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) und die einschlägige Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), |
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unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 11. März 2014 mit dem Titel „Ein neuer EU-Rahmen zur Stärkung des Rechtsstaatsprinzips“ (COM(2014)0158), |
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unter Hinweis auf seine Entschließung vom 13. April 2016 zur Lage in Polen (1), |
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unter Hinweis auf seine Entschließung vom 14. September 2016 zu den jüngsten Entwicklungen in Polen und ihren Auswirkungen auf die in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerten Grundrechte (2), |
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unter Hinweis auf die Empfehlung der Kommission vom 21. Dezember 2016 (3) zur Rechtsstaatlichkeit, die ihre Empfehlung vom 27. Juli 2016 ergänzt und den jüngsten Entwicklungen in Polen angesichts der Ernennung eines neuen Präsidenten des Verfassungsgerichtshofs Rechnung trägt, |
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— |
unter Hinweis auf die dritte Empfehlung der Kommission vom 26. Juli 2017 (4) zur Rechtsstaatlichkeit, in der die Kommission erhebliche Bedenken in Bezug auf die geplante Reform der Justiz in Polen zum Ausdruck bringt, durch die ihrer Bewertung zufolge die systemimmanente Gefährdung der Rechtsstaatlichkeit in Polen, die bereits in dem von der Kommission im Januar 2016 eingeleiteten Rechtsstaatsverfahren festgestellt wurde, weiter verschärft wird, |
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— |
unter Hinweis auf die Antwort der polnischen Regierung vom 20. Februar 2017, in der die Behauptung, dass es eine systemimmanente Gefährdung der Rechtsstaatlichkeit in Polen gebe, zurückgewiesen wird, und auf die am 29. August 2017 übermittelte Antwort der polnischen Regierung, in der die Einwände der Kommission gegen die Justizreformen zurückgewiesen werden und die Zuständigkeit der Kommission für die Bewertung des Justizsystems angefochten wird, |
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unter Hinweis auf die von der Kommission gegen Polen eingeleiteten Vertragsverletzungsverfahren, darunter das Verfahren vom 29. Juli 2017 und die begründete Stellungnahme vom 12. September 2017 betreffend das Gesetz über die ordentlichen Gerichte, der zufolge das polnische Gesetz nicht mit dem Unionsrecht vereinbar ist, vor allem nicht mit Artikel 157 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), mit der Richtlinie 2006/54/EG zur Gleichstellung der Geschlechter im Bereich der Beschäftigung und mit Artikel 19 Absatz 1 EUV in Verbindung mit Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, |
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unter Hinweis auf die Aussprachen mit Frans Timmermans, erster Vizepräsident der Kommission, in den Sitzungen des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres vom 22. März, 31. August und 6. November 2017, |
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unter Hinweis auf die Aussprachen in den Sitzungen des Rates (Allgemeine Angelegenheiten) vom 16. Mai und 25. September 2017 zur Rechtsstaatlichkeit in Polen, |
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unter Hinweis auf die Stellungnahme der Venedig-Kommission vom 14. Oktober 2016 zu dem Gesetz über den Verfassungsgerichtshof und auf die Erklärung des Präsidenten der Venedig-Kommission vom 24. Januar 2017, in der er erhebliche Bedenken in Bezug auf die sich verschlechternde Lage in Polen zum Ausdruck bringt, |
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unter Hinweis auf die Löschung der Urteile in den drei Rechtssachen K 47/15 vom 9. März 2016 (in dem erklärt wird, dass die von dem polnischen Parlament angenommenen Änderungen des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof verfassungswidrig sind), K 39/16 vom 11. August 2016 (in dem die Rechtmäßigkeit der wichtigsten Bestimmungen des zweiten Gesetzes zur Änderung der Arbeitsweise des Verfassungsgerichtshofs angefochten wird) und K 44/16 vom 7. November 2016 (zur Rechtmäßigkeit der Ernennung des Präsidenten und des Vizepräsidenten des Verfassungsgerichtshofs) am 18. Mai 2017 von der Website des Verfassungsgerichtshofs und aus seiner Online-Rechtsdatenbank, |
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unter Hinweis auf vier Gesetze zur Reform der Justiz — das Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Staatliche Hochschule für Richter und Staatsanwälte, des Gesetzes über die ordentlichen Gerichte und bestimmter weiterer Gesetze („Gesetz über die Staatliche Richterhochschule“), das Gesetz zur Änderung des Gesetzes über den Landesjustizrat und bestimmter weiterer Gesetze („Gesetz über den Landesjustizrat“), das Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die ordentlichen Gerichte („Gesetz über die ordentlichen Gerichte“) und das Gesetz über das Oberste Gericht, die im Juni und Juli 2017 im polnischen Parlament angenommen wurden und Anlass zur Sorge geben, da damit gegen den Grundsatz der Gewaltenteilung verstoßen und die Unabhängigkeit der Justiz ernsthaft gefährdet wird, |
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unter Hinweis auf das Schreiben des Präsidenten des Europäischen Parlaments vom 18. Juli 2017, in dem er die Besorgnis der großen Mehrheit der Fraktionsvorsitze im Parlament über die angenommenen Gesetze zur Justizreform zum Ausdruck bringt, |
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unter Hinweis auf den Beschluss des polnischen Präsidenten vom 27. Juli 2017, sein Veto gegen zwei umstrittene Gesetze einzulegen, die vom polnischen Parlament Anfang Juli angenommen wurden und durch die die Unabhängigkeit der Justiz in Polen ernsthaft gefährdet wird, |
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unter Hinweis auf die zwei Vorschläge des polnischen Präsidenten zu dem Landesjustizrat und dem Obersten Gericht, bei denen Bedenken bestehen, ob sie mit der polnischen Verfassung vereinbar sind, und in denen nicht auf die Probleme in Bezug auf die Gewaltenteilung und die Unabhängigkeit der Justiz eingegangen wird, |
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unter Hinweis auf das Urteil des polnischen Verfassungsgerichtshofs vom 24. Oktober 2017, wonach die Vorschriften für die Wahl der Präsidenten des Obersten Gerichts und der Generalversammlung der Richter des Obersten Gerichts verfassungswidrig sind, |
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unter Hinweis auf die vorläufige Anordnung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 27. Juli 2017 in der Rechtssache C-441/17, den Holzeinschlag im großen Stil im Urwald Białowieża einzustellen, die von der polnischen Regierung nicht befolgt wurde, und auf die Sorge, dass der Wald durch die Fortsetzung des Holzeinschlags während der Bearbeitung der Rechtssache im Gerichtshof erheblich und irreparabel geschädigt würde, |
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unter Hinweis auf die einstweiligen Anordnungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 8. Juni 2017, die Sammelabschiebungen nach Belarus einzustellen, und die Vorschläge des polnischen Innenministers vom Januar 2017 zur Änderung des Ausländergesetzes, deren Vereinbarkeit mit dem Unions- und dem Völkerrecht fragwürdig ist, |
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unter Hinweis auf das im Dezember 2016 geänderte Versammlungsgesetz, aufgrund dessen die Versammlungsfreiheit übermäßig eingeschränkt werden kann und in dem sogenannten regelmäßigen/zyklischen Versammlungen für patriotische, religiöse und historische Veranstaltungen Vorrang eingeräumt wird und die Möglichkeit des Verbots von Gegendemonstrationen durch die Behörden vorgesehen ist, |
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unter Hinweis auf das Gesetz über das nationale Freiheitsinstitut — Zentrum für zivilgesellschaftliche Entwicklung vom 15. September 2017, in dem der Zugang von Organisationen der Zivilgesellschaft zu öffentlichen Finanzmitteln, auch zu Finanzmitteln der EU, der Kontrolle der Regierung unterstellt wird, was Anlass zur Sorge bezüglich der angemessenen Finanzierung von nichtstaatlichen Organisationen und unter anderem vom Frauenrechtsorganisationen gibt, |
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unter Hinweis auf die Berichte internationaler nichtstaatlicher Organisationen über die Rechtsstaatlichkeit und die Grundrechte in Polen, darunter der Bericht von Amnesty International vom 19. Oktober 2017 mit dem Titel „Poland: On the Streets to Defend Human Rights“ (Polen: Auf den Straßen zur Verteidigung der Menschenrechte) und der Bericht von Human Rights Watch vom 24. Oktober 2017 mit dem Titel „Eroding Checks and Balances — Rule of Law and Human Rights Under Attack in Poland“ (Aushöhlung des Prinzips der Gewaltenteilung — Angriff auf die Rechtsstaatlichkeit und die Menschenrechte in Polen), |
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unter Hinweis auf die Stellungnahmen des BDIMR der OSZE vom 5. Mai 2017 zu dem Entwurf der Änderungen des Gesetzes über den Landesjustizrat und bestimmte weitere Gesetze Polens, vom 22. August 2017 zu dem Entwurf des polnischen Gesetzes über das nationale Freiheitsinstitut — Zentrum für zivilgesellschaftliche Entwicklung und vom 30. August 2017 zu bestimmten Bestimmungen des Entwurfs des Gesetzes über das Oberste Gericht Polens, in denen darauf hingewiesen wird, dass die vorgeschlagenen Bestimmungen von Natur aus nicht mit den internationalen Normen und den Verpflichtungen der OSZE vereinbar sind, |
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unter Hinweis auf die abschließenden Bemerkungen des Menschenrechtsausschusses der Vereinten Nationen vom 31. Oktober 2016 zum siebten periodischen Bericht Polens, in denen Polen nachdrücklich aufgefordert wird, Maßnahmen zum Schutz der Unabhängigkeit des Verfassungsgerichtshofs und der Justiz zu ergreifen und den Straftatbestand des Terrorismus genauer zu definieren, damit Missbrauch vorgebeugt wird, |
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unter Hinweis auf den Redebeitrag Kanadas auf der Tagung des Menschenrechtsrats der Vereinten Nationen vom 9. Mai 2017 im Zusammenhang mit der allgemeinen regelmäßigen Überprüfung Polens und auf das Schreiben des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Menschenrechte vom 23. Oktober 2017 an Polen, |
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unter Hinweis auf die vorläufigen Bemerkungen des Sonderberichterstatters der Vereinten Nationen über die Unabhängigkeit von Richtern und Anwälten vom 27. Oktober 2017 zu seiner offiziellen Reise nach Polen, in denen Besorgnis über die Lage der Unabhängigkeit der Justiz in Polen zum Ausdruck gebracht wird, |
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unter Hinweis auf die Resolution 2188 (2017) der Parlamentarischen Versammlung des Europarates vom 11. Oktober 2017 zu dem Thema „Neue Bedrohungen für die Rechtsstaatlichkeit in Mitgliedstaaten des Europarates: ausgewählte Beispiele“, |
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unter Hinweis auf die wiederholten Massenproteste gegen die politischen Strategien und Rechtsvorschriften der Regierung, darunter der „Schwarze Protest“ vom Oktober 2016, mit dem die Änderung des geltenden Abtreibungsgesetzes verhindert wurde, der „Marsch für die Freiheit“ vom 6. Mai 2017 und die Proteste im Juli 2017 nach der Annahme von Gesetzen zur Reform der Justiz, |
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unter Hinweis auf das Gesetz zur Einschränkung des Zugangs zu Notfallverhütungsmitteln für Frauen und Mädchen vom Juni 2017, auf das WHO-Informationsblatt vom Juni 2017, in dem Notfallverhütungsmittel als sicher bezeichnet werden und empfohlen wird, sie im Rahmen der erforderlichen Gesundheitsfürsorge im Bereich der Reproduktionsmedizin verfügbar zu machen, und auf den Durchführungsbeschluss der Kommission vom 7. Januar 2015 über die Änderung der mit der Entscheidung K(2009)4049 erteilten Zulassung des Humanarzneimittels „ellaOne — ulipristalacetat“, |
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— |
gestützt auf Artikel 123 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung, |
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A. |
in der Erwägung, dass sich die EU auf folgende Werte gründet: Achtung der Menschenwürde, Freiheit, Demokratie, Gleichheit, Rechtsstaatlichkeit und Wahrung der Menschenrechte, einschließlich der Rechte von Personen, die Minderheiten angehören; in der Erwägung, dass diese Werte allen Mitgliedstaaten in einer Gesellschaft gemeinsam sind, die sich durch Pluralismus, Gleichbehandlung, Toleranz, Gerechtigkeit, Solidarität und die Gleichstellung von Frauen und Männern auszeichnet; in der Erwägung, dass sich das polnische Volk in dem 2003 durchgeführten Referendum zu diesen Werten bekannt hat; |
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B. |
in der Erwägung, dass die Republik Polen gemäß Artikel 9 der polnischen Verfassung das Völkerrecht zu befolgen hat, das für sie verbindlich ist; |
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C. |
in der Erwägung, dass die EU bei ihrer Arbeit von wechselseitigem Vertrauen ausgeht, d. h. davon, dass die Mitgliedstaaten im Einklang mit demokratischen und rechtsstaatlichen Prinzipien handeln und dabei die in der EMRK und der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerten Grundrechte achten; |
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D. |
in der Erwägung, dass die Rechtsstaatlichkeit zu den gemeinsamen Werten gehört, auf die sich die EU stützt, und in der Erwägung, dass die Kommission zusammen mit dem Parlament und dem Rat gemäß den Verträgen dafür zuständig ist, die Wahrung des Rechtsstaatsprinzips als eines grundlegenden Werts der Union zu gewährleisten und dafür zu sorgen, dass das Recht der EU befolgt sowie ihre Werte und Grundsätze geachtet werden; |
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E. |
in der Erwägung, dass zu diesen Grundsätzen Folgendes gehört: Rechtmäßigkeit, was einen transparenten, verantwortungsvollen, demokratischen und pluralistischen Rechtsetzungsprozess einschließt, Rechtssicherheit, das Verbot willkürlicher exekutiver Befugnisse, unabhängige und unparteiische Gerichte, eine wirksame gerichtliche Kontrolle, einschließlich der umfassenden Wahrung der Grundrechte, sowie Gleichheit vor dem Gesetz; |
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F. |
in der Erwägung, dass die Unabhängigkeit der Justiz in Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und in Artikel 6 der EMRK verankert ist und eine wesentliche Voraussetzung für den demokratischen Grundsatz der Gewaltenteilung darstellt, dem auch in Artikel 10 der polnischen Verfassung Rechnung getragen wird; |
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G. |
in der Erwägung, dass es die Vereinigungsfreiheit zu schützen gilt; in der Erwägung, dass eine lebendige Zivilgesellschaft und pluralistische Medien eine zentrale Rolle bei der Förderung einer offenen und pluralistischen Gesellschaft, der Beteiligung der Öffentlichkeit am demokratischen Prozess und dem Ausbau der Rechenschaftspflicht der Regierungen spielen; in der Erwägung, dass nichtstaatliche Organisationen angemessen finanziert werden sollten; |
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H. |
in der Erwägung, dass die Weigerung der polnischen Regierung, die Anordnung des Gerichtshofs der Europäischen Union betreffend den Holzeinschlag im Urwald Białowieża umzusetzen und den einstweiligen Anordnungen des EGMR in Bezug auf die Rücksendung von Asylsuchenden nach Belarus Folge zu leisten, ein anschauliches Beispiel dafür ist, dass Polen die EU-Verträge nicht einhält; |
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I. |
in der Erwägung, dass Dutzende von Demonstranten nach dem Ordnungswidrigkeitsgesetzbuch und einige nach dem Strafgesetzbuch gerichtlich belangt wurden; in der Erwägung, dass Berichten zufolge mehr als 300 Personen aufgrund ihrer Teilnahme an Protesten im Oktober 2017 von der Polizei vorgeladen wurden; |
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J. |
in der Erwägung, dass die sexuelle und reproduktive Gesundheit von Frauen gemäß der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, der EMRK und der Rechtsprechung des EGMR mit zahlreichen Menschenrechten zusammenhängt, etwa mit dem Recht auf Leben und Würde, dem Recht auf Freiheit von unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung, dem Recht auf Zugang zu Gesundheitsfürsorge, dem Recht auf Privatsphäre, dem Recht auf Bildung und dem Diskriminierungsverbot, und dass dies auch aus der polnischen Verfassung hervorgeht; |
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K. |
in der Erwägung, dass die Verweigerung des Zugangs zu Diensten im Bereich der sexuellen und reproduktiven Gesundheit und den damit verbundenen Rechten, z. B. zu Abtreibungen unter sicheren und legalen Bedingungen, ein Verstoß gegen die Grundrechte der Frau ist; in der Erwägung, dass der Menschenrechtsausschuss der Vereinten Nationen Polen aufforderte, von Gesetzesreformen abzusehen, mit denen die ohnehin restriktiven Rechtsvorschriften über den Zugang von Frauen zu Abtreibungen unter sicheren und legalen Bedingungen weiter verschärft würden; in der Erwägung, dass wegen der restriktiven Auslegung dieser Rechtsvorschriften bereits in mehreren Fällen Urteile des EGMR gegen Polen ergangen sind; |
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1. |
betont, dass es von grundlegender Bedeutung ist, die in Artikel 2 EUV und in der polnischen Verfassung aufgeführten gemeinsamen europäischen Werte aufrechtzuerhalten und die Achtung der in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerten Grundrechte sicherzustellen; |
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2. |
bekräftigt den Standpunkt, den es in seinen Entschließungen vom 13. April 2016 und vom 14. September 2016 zum Ausdruck gebracht hat; bekräftigt insbesondere seine Besorgnis über die raschen legislativen Entwicklungen in vielen Bereichen, die ohne angemessene Konsultationen und ohne die Möglichkeit der unabhängigen und rechtmäßigen Prüfung ihrer Verfassungsmäßigkeit stattfinden, weshalb die systematische Aushöhlung der Menschenrechte, der demokratischen Gewaltenteilung und der Rechtsstaatlichkeit droht; bringt insbesondere seine Bedenken angesichts derartiger Änderungen in den Bereichen öffentlich-rechtliche Medien, Strafrecht, Rechtsvorschriften über Polizei, öffentlichen Dienst und Terrorismusbekämpfung, Rechtsvorschriften über nichtstaatliche Organisationen, Asylrecht, Versammlungsfreiheit und Frauenrechte erneut zum Ausdruck; |
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3. |
bedauert außerordentlich und mit zunehmender Besorgnis, dass für das grundlegende Problem der ordnungsgemäßen Funktionsweise des Verfassungsgerichtshofs (seiner Unabhängigkeit und Legitimität sowie der Veröffentlichung und Umsetzung aller seiner Urteile) keine Kompromisslösung gefunden wurde, was die polnische Verfassung und Demokratie und Rechtsstaatlichkeit in Polen erheblich beeinträchtigt; weist mit großem Bedauern darauf hin, dass sich die polnische Regierung weigert, konstruktive Kritik der polnischen Öffentlichkeit und nationaler, internationaler und unionsweiter Institutionen zu berücksichtigen, und dass keine Maßnahmen angekündigt wurden, mit denen diesen Bedenken Rechnung getragen werden sollte; |
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4. |
ist zutiefst besorgt angesichts des überarbeiteten Gesetzes über das polnische Justizwesen und insbesondere seines Potenzials, die Unabhängigkeit der Justiz strukturell zu schädigen und die Rechtsstaatlichkeit in Polen zu schwächen; |
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5. |
weist darauf hin, dass Präsident Duda am 27. Juli 2017 gegen zwei vom polnischen Parlament verabschiedete umstrittene Gesetze sein Veto mit der Begründung einlegte, dass sie mit der polnischen Verfassung nicht zu vereinbaren seien und die Unabhängigkeit der Justiz in Polen erheblich gefährdeten; fordert, dass auf nationaler Ebene eine ausführliche Debatte über die Justizreform unter Beteiligung aller einschlägigen Interessenträger stattfindet, die rechtsstaatlichen Grundsätzen entsprechen und mit dem Unionsrecht und europäischen Normen für justizielle Unabhängigkeit im Einklang stehen sollte; fordert den polnischen Präsidenten auf, keine neuen Gesetze zu unterzeichnen, solange mit ihnen die Unabhängigkeit der Justiz nicht uneingeschränkt garantiert wird; |
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6. |
befürwortet die Empfehlungen zur Rechtsstaatlichkeit, die die Kommission abgegeben hat, sowie das Vertragsverletzungsverfahren, das gegen Polen wegen Verstößen gegen Unionsrecht eingeleitet wurde; erkennt die Entschlossenheit der Kommission an, als Hüterin der Verträge die Lage in Polen und die Umsetzung ihrer Empfehlungen durch die polnischen Stellen zu überwachen und gleichzeitig Polen weiterhin umfassende Unterstützung bei der Suche nach angemessenen Lösungen zur Stärkung der Rechtsstaatlichkeit anzubieten; |
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7. |
fordert das polnische Parlament und die polnische Regierung nachdrücklich auf, alle Empfehlungen der Kommission und der Venedig-Kommission uneingeschränkt umzusetzen und keine Reformen durchzuführen, mit denen die Achtung der Rechtsstaatlichkeit und insbesondere die Unabhängigkeit der Justiz gefährdet wird; fordert in diesem Zusammenhang, dass Gesetze erst dann verabschiedet werden, wenn sie von der Kommission und der Venedig-Kommission einer ordentlichen Prüfung unterzogen worden sind; |
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8. |
fordert die polnische Regierung auf, der vorläufigen Anordnung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 27. Juli 2017 in der Rechtssache C-441/17 Folge zu leisten und den umfangreichen Holzeinschlag im Urwald Białowieża unverzüglich einzustellen, da damit das Risiko einhergeht, dass diese UNESCO-Welterbestätte erheblich und irreparabel geschädigt wird; fordert die polnische Regierung auf, dass sie die sofortige Rückführung von Flüchtlingen ohne Gewährung eines Asylverfahrens nach Belarus einstellt und damit den einstweiligen Anordnungen des EGMR vom 8. Juni 2017 Folge leistet und dass sie sicherstellt, dass jede Person, die an der polnischen Grenze erklärt, Asyl oder internationalen Schutz beantragen zu wollen, entsprechend den völkerrechtlichen Verpflichtungen und dem Unionsrecht uneingeschränkten Zugang zum polnischen Asylverfahren erhält; |
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9. |
fordert die polnische Regierung auf, das Recht auf Versammlungsfreiheit zu achten und aus dem geltenden Gesetz über Versammlungsfreiheit die Bestimmungen zu streichen, wonach von der Regierung genehmigten regelmäßig stattfindenden Versammlungen Vorrang einzuräumen ist; fordert die Behörden auf, keine strafrechtlichen Sanktionen gegen Personen zu verhängen, die an friedlichen Versammlungen oder Gegendemonstrationen teilnehmen, und die gegen friedliche Demonstranten vorgebrachten Anschuldigungen fallenzulassen; |
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10. |
fordert die polnische Regierung auf, das Gesetz über die Einrichtung eines nationalen Freiheitsinstituts — Zentrums für zivilgesellschaftliche Entwicklung aufzuheben, mit dem der Zugang regierungskritischer zivilgesellschaftlicher Gruppen zu staatlichen Fördermitteln eingeschränkt wird, und sicherzustellen, dass die Verteilung öffentlicher Mittel an die Zivilgesellschaft gerecht, unparteiisch und transparent erfolgt, und auf diese Weise ihre pluralistische Vertretung sicherzustellen; |
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11. |
ist besorgt über Medienberichte über die polizeiliche Überwachung führender Vertreter der Opposition und der Zivilgesellschaft und fordert die polnischen Stellen nachdrücklich auf, diesen Berichten nachzugehen und die Privatsphäre aller Bürger uneingeschränkt zu achten; |
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12. |
fordert die polnische Regierung auf, entschieden für die Rechte von Frauen und Mädchen einzutreten, indem unentgeltliche und für alle zugängliche Verhütungsmittel ohne Unterschied bereitgestellt und Notfallverhütungsmittel verfügbar gemacht werden, die nicht verschreibungspflichtig sind; fordert in diesem Zusammenhang, dass das Gesetz zur Einschränkung des Zugangs zu Notfallverhütungsmitteln für Frauen und Mädchen aufgehoben wird; |
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13. |
bemängelt Gesetzesvorschläge, mit denen Abtreibungen in Fällen von schwerer oder tödlicher Missbildung des Fötus verboten werden, in scharfer Form; betont, dass der umfassende Zugang zu Gesundheitsdiensten, auch im Bereich der sexuellen und reproduktiven Gesundheitsfürsorge und der damit verbundenen Rechte, ein grundlegendes Menschenrecht ist; bekräftigt nachdrücklich seine Unterstützung für Frauenrechtsorganisationen, zumal diese in letzter Zeit strafrechtlich verfolgt wurden; |
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14. |
fordert die polnische Regierung auf, alle Bestimmungen über Rechtsstaatlichkeit und die Achtung der Grundrechte einzuhalten, die in den Verträgen, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, der EMRK und internationalen Menschenrechtsnormen verankert sind, und in einen unmittelbaren Dialog mit der Kommission zu treten; |
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15. |
fordert die Kommission auf, das Parlament regelmäßig, umfassend und in transparenter Weise über die erzielten Fortschritte und die ergriffenen Maßnahmen zu unterrichten; |
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16. |
ist der Ansicht, dass angesichts der derzeitigen Lage in Polen eindeutig ein schwerwiegender Verstoß gegen die in Artikel 2 EUV genannten Werte droht; fordert seinen Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres auf, im Einklang mit Artikel 83 Absatz 1 Buchstabe a der Geschäftsordnung einen Sonderbericht mit dem Ziel auszuarbeiten, dass im Plenum über einen begründeten Vorschlag abgestimmt wird, mit dem der Rat aufgefordert wird, Maßnahmen nach Artikel 7 Absatz 1 EUV zu treffen; |
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17. |
bekräftigt, dass es im Sinne seiner Entschließung vom 25. Oktober 2016 zur Einrichtung eines EU-Mechanismus für Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und die Grundrechte (5) (Pakt für Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und die Grundrechte) eines geregelten Verfahrens für die Überwachung und den Dialog bedarf, an dem alle Mitgliedstaaten mitwirken und der Rat, die Kommission und das Parlament beteiligt sind, damit die Grundwerte der EU — Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und die Grundrechte — gewahrt werden; |
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18. |
fordert die polnische Regierung auf, angesichts der fremdenfeindlichen und faschistischen Demonstration, die am Samstag, den 11. November 2017, in Warschau stattfand, angemessene Maßnahmen zu ergreifen und sie aufs Schärfste zu verurteilen; |
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19. |
beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung der Kommission und dem Rat sowie dem Präsidenten, der Regierung und dem Parlament Polens, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten, dem Europarat und der OSZE zu übermitteln. |
(1) Angenommene Texte, P8_TA(2016)0123.
(2) Angenommene Texte, P8_TA(2016)0344.
(3) Empfehlung (EU) 2017/146 der Kommission vom 21. Dezember 2016 zur Rechtsstaatlichkeit in Polen in Ergänzung zur Empfehlung (EU) 2016/1374 (ABl. L 22 vom 27.1.2017, S. 65).
(4) Empfehlung (EU) 2017/1520 der Kommission vom 26. Juli 2017 zur Rechtsstaatlichkeit in Polen in Ergänzung zu den Empfehlungen (EU) 2016/1374 und (EU) 2017/146 (ABl. L 228 vom 2.9.2017, S. 19).
(5) Angenommene Texte, P8_TA(2016)0409.
Donnerstag, 16. November 2017
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4.10.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 356/50 |
P8_TA(2017)0443
Meinungsfreiheit im Sudan, insbesondere der Fall von Mohamed Zine al- Abidine
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 16. November 2017 zu dem Recht auf freie Meinungsäußerung im Sudan und insbesondere dem Fall Mohamed Zine al-Abidine (2017/2961(RSP))
(2018/C 356/08)
Das Europäische Parlament,
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unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zur Lage im Sudan, insbesondere seine Entschließungen vom 13. Juni 2012 (1), 10. Oktober 2013 (2), 18. Dezember 2014 (3) und 6. Oktober 2016 (4), |
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unter Hinweis auf seine Entschließung vom 16. März 2017 zu den Prioritäten der EU für die Tagungen des Menschenrechtsrats der Vereinten Nationen im Jahr 2017 (5), |
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unter Hinweis auf den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte, |
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unter Hinweis auf die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte, |
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unter Hinweis auf die Afrikanische Charta der Menschenrechte und Rechte der Völker, |
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unter Hinweis auf das Cotonou-Abkommen, |
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unter Hinweis auf das sudanesische Presse- und Publikationsgesetz aus dem Jahr 2009, |
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unter Hinweis auf das sudanesische Gesetz über die Informationsfreiheit aus dem Jahr 2015, |
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unter Hinweis auf die Erklärung von Kampala der Panafrikanischen Konferenz zum Recht auf freie Meinungsäußerung und Zugang zu Informationen vom 26. März 2017, |
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unter Hinweis auf die gemeinsame Erklärung der EU, Norwegens, der Vereinigten Staaten und Kanadas vom 7. Dezember 2016 zu Inhaftierungen aus politischen Gründen und der Zensur von Zeitungen im Sudan, |
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unter Hinweis auf die Leitlinien der EU zur freien Meinungsäußerung online und offline, |
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unter Hinweis auf die Erklärung von Aristide Nononsi, Unabhängiger Experte der Vereinten Nationen für die Lage der Menschenrechte im Sudan, nach seinem Besuch im Sudan vom 11. bis 21. Mai 2017, |
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unter Hinweis auf den Besuch von Kommissionsmitglied Stylianides im Sudan vom 22./23. Oktober 2017, |
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unter Hinweis auf die Erklärung der Vizepräsidentin der Kommission / Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (VP/HR) im Namen der EU anlässlich des Internationalen Tages zur Beendigung der Straflosigkeit für Verbrechen an Journalisten (2. November 2017), |
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unter Hinweis auf die Rangliste der Pressefreiheit 2017 der Organisation „Reporter ohne Grenzen“, |
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gestützt auf Artikel 135 Absatz 5 und Artikel 123 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung, |
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A. |
in der Erwägung, dass in einem am 23. Februar 2012 in der Zeitung Al-Tayar veröffentlichten Artikel von Mohamed Zine al-Abidine die angebliche Korruption in der Familie des sudanesischen Präsidenten Omar al-Baschir kritisiert wurde; |
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B. |
in der Erwägung, dass der Nationale Nachrichten- und Sicherheitsdienst (NISS) Anzeige gegen Mohamed Zine al-Abidine und den Chefredakteur der Zeitung, Osman Mirgani, erstattet hat; |
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C. |
in der Erwägung, dass am 23. Oktober 2017 ein sudanesisches Gericht Mohamed Zine al-Abidine wegen Verletzung des Verhaltenskodex für Journalisten zu einer auf Bewährung ausgesetzten Haftstrafe mit einer fünfjährigen Bewährungsfrist verurteilt hat; |
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D. |
in der Erwägung, dass der Chefredakteur von Al-Tayar, Osman Mirgani, infolge der gleichen Anklage zu einer Geldstrafe in Höhe von 10 000 sudanesischen Pfund oder einer sechsmonatigen Haftstrafe verurteilt wurde und freigelassen wurde, nachdem die Geldstrafe vom sudanesischen Journalistenverband bezahlt worden war; |
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E. |
in der Erwägung, dass der Rechtsanwalt, der sowohl Mohamed Zine al-Abidine als auch Osman Mirgani vertritt, erklärt hat, dass er beabsichtigt, gegen die beiden Urteile Berufung einzulegen; |
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F. |
in der Erwägung, dass Berichten zufolge der NISS Journalisten verhört und festhält, zahlreiche Klagen gegen sudanesische Journalisten eingereicht hat und komplette Ausgaben von Zeitungen wie Al-Tayar, Al-Jareeda Al-Watan, Al-Youm Al-Tali, Al-Ayam und Akhir Lahza, die regierungskritische Artikel enthielten, willkürlich beschlagnahmt hat; |
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G. |
in der Erwägung, dass es im Jahr 2016 mindestens 44 Fälle beschlagnahmter Veröffentlichungen gab, von denen 12 Zeitungen betroffen waren, darunter fünf Ausgaben von Al-Jareeda in ein und derselben Woche; in der Erwägung, dass der Nationale Rat für Presse und Veröffentlichungen am 14. August 2016 veranlasst hat, die Veröffentlichung der Zeitungen Elaf, Al-Mustagilla, Al-Watan und Awal Al-Nahar auf unbestimmte Zeit auszusetzen; |
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H. |
in der Erwägung, dass freie, unabhängige und unparteiische Medien zu den wichtigsten Grundlagen einer demokratischen Gesellschaft gehören; |
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I. |
in der Erwägung, dass der Sudan am 8. Januar 2017 als vierte Partei nach Palästina, Tunesien und Jordanien die Erklärung über die Medienfreiheit in der arabischen Welt unterzeichnet hat; in der Erwägung, dass der Staatsminister für Medienangelegenheiten darauf hingewiesen hat, dass sich die Regierung dazu verpflichtet habe, die Pressefreiheit im Sudan zu achten; |
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J. |
in der Erwägung, dass die Organisation „Reporter ohne Grenzen“ in ihrer Rangliste der Pressefreiheit 2017 den Sudan unter den am wenigsten freien Ländern führt — er belegt Platz 174 von 180 –, und zwar aufgrund von „Schikanierung der Medien, Zensur, Beschlagnahme von Zeitungsausgaben, Schließung von Medien und Internetsperren“; |
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K. |
in der Erwägung, dass aus dem Bericht des Unabhängigen Experten der Vereinten Nationen für die Lage der Menschenrechte im Sudan vom Juli 2017 hervorgeht, dass die Zensur der Zeitung Al-Jareeda durch den NISS einen Verstoß gegen die Interimsverfassung des Sudan darstellt; |
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L. |
in der Erwägung, dass der Sudan die im Jahr 2005 überarbeitete Fassung des Cotonou-Abkommens zwar unterzeichnet, aber nicht ratifiziert hat; |
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M. |
in der Erwägung, dass die VP/HR, Federica Mogherini, am 14. November 2017 eine Erklärung zum Besuch des sudanesischen Präsidenten Omar al-Baschir in Uganda herausgegeben hat, in der sie alle Vertragsparteien des Römischen Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs aufgefordert hat, das Völkerrecht zu achten und ihren Verpflichtungen nach dem Völkerrecht nachzukommen; |
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N. |
in der Erwägung, dass die Menschenrechte, die Bürgerrechte und die politischen Rechte im Sudan nach wie vor verletzt werden; |
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1. |
ist zutiefst besorgt darüber, dass Mohamed Zine al-Abidine am 23. Oktober 2017 von dem Pressegericht von Khartum zu einer auf Bewährung ausgesetzten Haftstrafe mit einer fünfjährigen Bewährungsfrist verurteilt wurde, und fordert die staatlichen Stellen des Sudan auf, alle Anklagepunkte unverzüglich zu überprüfen; |
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2. |
ist zutiefst beunruhigt angesichts der Lage in Bezug auf das Recht auf freie Meinungsäußerung im Sudan, der anhaltenden Zensur und Beschlagnahme von Zeitungen und der zunehmenden Einschränkungen für Journalisten im Sudan, wenn es darum geht, ihre Meinung frei zu äußern; weist darauf hin, dass nicht die Unterdrückung der freien Presse die Folge sein darf, wenn die Politik der Regierung in der Öffentlichkeit hinterfragt wird und Politiker öffentlich zur Rechenschaft gezogen werden; nimmt des Weiteren mit Sorge zur Kenntnis, dass Zeitungen langfristige finanzielle Einschränkungen in Kauf nehmen müssen, da regelmäßig Zeitungen beschlagnahmt werden und Redaktionen ihre Arbeit zeitweilig nicht fortsetzen dürfen; |
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3. |
bedauert die wiederholten Verstöße gegen die Medienfreiheit und die anhaltende Schikanierung von Journalisten durch den NISS — beides war bereits Gegenstand zahlreicher Berichte — und fordert die staatlichen Stellen des Sudan nachdrücklich auf, die Befugnisse und Methoden des NISS an die internationalen Standards anzupassen; |
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4. |
ist überzeugt, dass freie, unabhängige und unparteiische Medien eine der wesentlichen Grundlagen einer demokratischen Gesellschaft sind, in der offene Debatten eine entscheidende Rolle spielen; fordert die EU auf, ihre Bemühungen um die Förderung des Rechts auf freie Meinungsäußerung durch ihre außenpolitischen Maßnahmen und Instrumente zu intensivieren; |
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5. |
fordert die staatlichen Stellen des Sudan mit Nachdruck auf, alle Formen von Schikane, Einschüchterung und Angriffen auf Journalisten und Verteidiger des Rechts auf freie Meinungsäußerung im Online- und Offline-Bereich unverzüglich zu beenden und demokratische Reformen durchzuführen, um den Schutz und die Förderung der Menschenrechte im Land, zu denen auch das Recht auf freie Meinungsäußerung gehört, sicherzustellen, und zwar im Einklang mit den Verpflichtungen aus der nationalen Interimsverfassung des Sudan und den internationalen Verpflichtungen des Landes, die sich unter anderem aus dem Cotonou-Abkommen ergeben; |
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6. |
betont, dass gemäß der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte in erster Linie der Staat für die Förderung und den Schutz der Menschenrechte zuständig ist; fordert die staatlichen Stellen des Sudan auf, die im Völkerrecht verankerten Menschenrechte und Grundfreiheiten einschließlich des Rechts auf freie Meinungsäußerung wiederherzustellen und zu achten; |
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7. |
hebt die Bedeutung des jüngsten Besuchs des Kommissionsmitglieds Stylianides hervor und weist darauf hin, dass es wichtig war, dass er den staatlichen Stellen des Sudan die allgemein bekannten Bedenken der EU, auch hinsichtlich der Grundfreiheiten, dargelegt hat; |
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8. |
fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, die Organisationen der Zivilgesellschaft durch technische Unterstützung und Programme zum Kapazitätsaufbau zu unterstützen, um ihre Fähigkeiten in den Bereichen Verteidigung der Menschenrechte und Rechtsstaatlichkeit zu verbessern und sie zu befähigen, wirkungsvoller zur Verbesserung der Menschenrechtslage im Sudan beizutragen; |
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9. |
nimmt den Vorschlag von 2017 für ein Presse- und Druckgesetz mit Sorge zur Kenntnis, zumal er weitere umstrittene Einschränkungen für Online-Veröffentlichungen vorsieht und Bestimmungen enthält, durch die für längere Zeiträume Verbote verhängt werden können, was die Tätigkeit von Journalisten und das Erscheinen von Zeitschriften betrifft; legt der Regierung des Sudan nahe, das Presse- und Publikationsgesetz von 2009 zu ändern, damit Journalisten und Zeitungsverleger besser geschützt werden; |
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10. |
beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, der Vizepräsidentin der Kommission / Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, den Ko-Präsidenten der Paritätischen Parlamentarischen Versammlung AKP-EU, der Kommission der Afrikanischen Union, dem Panafrikanischen Parlament und der Regierung des Sudan zu übermitteln. |
(1) ABl. C 332 E vom 15.11.2013, S. 49.
(2) ABl. C 181 vom 19.5.2016, S. 87.
(3) ABl. C 294 vom 12.8.2016, S. 28.
(4) Angenommene Texte, P8_TA(2016)0379.
(5) Angenommene Texte, P8_TA(2017)0089.
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4.10.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 356/53 |
P8_TA(2017)0444
Terrorangriffe in Somalia
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 16. November 2017 zu den Terroranschlägen in Somalia (2017/2962(RSP))
(2018/C 356/09)
Das Europäische Parlament,
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unter Hinweis auf seine vorangegangenen Entschließungen zu Somalia, |
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unter Hinweis auf seine Entschließung vom 18. Mai 2017 zum Flüchtlingslager von Dadaab (1), |
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unter Hinweis auf die Erklärung der Vizepräsidentin der Kommission und Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (VP/HV) vom 15. Oktober 2017 zu den Anschlägen in Mogadischu (Somalia) und die Erklärung ihres Sprechers vom 30. Oktober 2017 zu dem Anschlag in Somalia, |
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— |
unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 3. April 2017 zu Somalia, |
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— |
unter Hinweis auf die Erklärung der EU vom 27. September 2017 auf der 36. Tagung des Menschenrechtsrats der Vereinten Nationen zum interaktiven Dialog mit dem unabhängigen Sachverständigen für Somalia, |
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— |
unter Hinweis auf die Resolutionen 2372 (2017) und 2383 (2017) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen, die am 30. August 2017 bzw. 7. November 2017 verabschiedet wurden, |
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— |
unter Hinweis auf die Berichte des Generalsekretärs der Vereinten Nationen an den Sicherheitsrat der Vereinten Nationen vom 9. Mai 2017 und 5. September 2017 über Somalia, |
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— |
unter Hinweis auf die Erklärung des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen vom 15. Oktober 2017 zu dem Terroranschlag in Mogadischu, |
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unter Hinweis auf die Erklärung des Sprechers der Kommission der Afrikanischen Union (AU) vom 15. Oktober 2017 zu dem Anschlag in Mogadischu, |
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unter Hinweis auf die Erklärungen der Mission der Afrikanischen Union in Somalia (AMISOM) vom 14. und 28. Oktober 2017, in denen die Terroranschläge verurteilt wurden, |
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unter Hinweis auf die Abschlusserklärung der internationalen Somalia-Konferenz vom 11. Mai 2017 in London, |
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— |
unter Hinweis auf die gemeinsame Erklärung der EU und der AU vom 1. Juni 2017 zu der Umsetzung des Übereinkommens von Paris, |
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— |
unter Hinweis auf die Erklärung der AMISOM vom 8. November 2017, in der sie ihre Absicht verkündet, im Dezember 2017 mit dem allmählichen Truppenrückzug aus Somalia zu beginnen und ihn bis 2020 abzuschließen, |
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— |
unter Hinweis auf das AKP-EU-Partnerschaftsabkommen von Cotonou, |
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— |
unter Hinweis auf die Aufgabe der Afrikanischen Kommission für die Menschenrechte und Rechte der Völker, die Menschenrechte und die Rechte der Völker gemäß der Afrikanischen Charta der Menschenrechte und der Rechte der Völker zu fördern und zu schützen, |
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unter Hinweis auf das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes und das dazugehörige Fakultativprotokoll betreffend die Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten, |
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— |
unter Hinweis auf das 1999 von der Organisation für Afrikanische Einheit verabschiedete Übereinkommen über die Verhütung und Bekämpfung des Terrorismus, |
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— |
gestützt auf Artikel 135 Absatz 5 und Artikel 123 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung, |
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A. |
in der Erwägung, dass das Zentrum Mogadischus am 14. Oktober 2017 von der Explosion einer großen Lastwagenbombe erschüttert wurde, wodurch mindestens 358 Menschen getötet und 228 verletzt wurden und 56 weitere immer noch als vermisst gelten; in der Erwägung, dass dieser Anschlag einer der verheerendsten Terroranschläge der vergangenen Jahre weltweit war; in der Erwägung, dass am 28. Oktober 2017 über 30 Menschen bei der Explosion zweier Bomben vor einem Hotel in der Nähe des Präsidentenpalasts in Mogadischu getötet wurden; |
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B. |
in der Erwägung, dass sich zwar bislang noch keine Gruppe zu diesen feigen Anschlägen bekannt hat, sie aber die Handschrift von Al-Schabab tragen, einer Terrormiliz, die nun offenbar fürchtet, die Unterstützung der Bevölkerung zu verlieren, wenn sie sich dazu bekennen würde, dermaßen viele zivile Opfer verursacht zu haben; in der Erwägung, dass Bürger Somalias bereits mehrmals die Gewalt von Al-Schabab anprangerten und Al-Schabab zum Trotz nach den Bombenanschlägen vom Oktober 2017 vereint zu Tausenden durch Mogadischu zogen, |
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C. |
in der Erwägung, dass in den vergangenen Monaten in Mogadischu und landesweit mehrere tödliche Terroranschläge verübt wurden, unter anderem mit Autobomben, durch willkürliche Erschießungen, gezielte Hinrichtungen und Entführungen, was nochmals verdeutlicht, dass in dem Land die Gefahr durch gewaltbereite Extremisten ungebrochen ist; |
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D. |
in der Erwägung, dass die meisten Angriffe hauptsächlich den terroristischen Handlungen von Al-Schabab zugeschrieben werden, obwohl bekanntermaßen auch der IS in dem Land sein Unwesen treibt; |
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E. |
in der Erwägung, dass der Präsident Somalias, Mohamed Abdullahi Mohamed im Februar 2017 nach einer Wahl, die als wichtiger Meilenstein auf dem langsamen Weg des gepeinigten ostafrikanischen Landes zurück zu Stabilität und Wohlergehen gilt, die Macht übernommen und versprochen hat, Somalia von Al-Schabab zu befreien; |
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F. |
in der Erwägung, dass es in Anbetracht der Serie von Anschlägen im gesamten Jahr 2017 und insbesondere des verheerenden Bombenanschlags vom 14. Oktober 2017 absolut nicht klar ist, ob die Sicherheitskräfte Somalias nach dem geplanten Abzug der AMISOM im Jahr 2018 hinreichend in der Lage sein werden, den Terrorismus ohne Hilfe von außen zu bekämpfen; |
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G. |
in der Erwägung, dass den AMISOM-Streitkräften mehrmals schwere Menschenrechtsverletzungen zur Last gelegt wurden, darunter willkürliche Tötungen und mehrere Fälle sexueller Ausbeutung und sexuellen Missbrauchs; in der Erwägung, dass in Anbetracht der zuvor mutmaßlich von Angehörigen der AMISOM-Streitkräfte begangenen Menschenrechtsverletzungen die erneute Stationierung ausländischer Streitkräfte im Hoheitsgebiet Somalias ohne Mandat der Vereinten Nationen oder der Afrikanischen Union erheblichen Anlass zur Besorgnis bietet; |
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H. |
in der Erwägung, dass nicht nur das Vorgehen gewaltbereiter Extremisten, sondern auch die Dürre, Clankonflikte und Zwangsenteignungen dazu geführt haben, dass allein vergangenes Jahr Hunderttausende Menschen ihre Heimatorte verlassen mussten und sich viele von ihnen nun in von der Regierung kontrollierten städtischen Gebieten aufhalten; in der Erwägung, dass viele dieser Menschen in unsicheren Wohnverhältnissen leben und dort insbesondere Frauen und Mädchen Missbrauch und sexuelle Gewalt droht; |
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I. |
in der Erwägung, dass in Somalia die Gefahr einer Hungersnot nach wie vor sehr groß ist, etwa 400 000 Kinder an schwerer Unterernährung leiden und sich 3 Mio. Menschen in einer Krisen- oder Notsituation befinden, was die Ernährungssicherheit anbelangt; in der Erwägung, dass es in Somalia etwa 1,1 Mio. Binnenvertriebene gibt und in den Nachbarstaaten über 900 000 Flüchtlinge aus Somalia leben; |
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J. |
in der Erwägung, dass 420 000 Somalier in Flüchtlingslagern in Kenia leben — darunter 350 000 im Lager Dadaab — und dass die Regierungen Somalias, Kenias und das Hohe Flüchtlingskommissariat der Vereinten Nationen (UNHCR) vereinbart haben, die freiwillige Rückkehr von 10 000 Flüchtlingen nach Somalia zu ermöglichen, die in Gegenden angesiedelt werden sollen, die nicht unter der Kontrolle von Al-Schabab stehen; in der Erwägung, dass Rückkehrer mit Problemen bei der Wiedereingliederung konfrontiert sind und nur geringe Aussicht auf Arbeit haben; in der Erwägung, dass viele Flüchtlinge in Dadaab somalischer Herkunft sind, aber nie das Leben außerhalb des Lagers kennengelernt haben und faktisch staatenlos sind, was bedeutet, dass sie nicht nach Somalia zurückgeschickt werden können; |
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K. |
in der Erwägung, dass die EU seit 2016 ihre jährliche humanitäre Hilfe für Somalia schrittweise aufstockt, insbesondere als Reaktion auf die schwere Dürre, von der das Land heimgesucht wurde, wobei den humanitären Partnern im Jahr 2017 Mittel in Höhe von 120 Mio. EUR bereitgestellt wurden und Nothilfe in Höhe von 100 000 EUR freigegeben wurde, um die Bemühungen zu unterstützen, rasch auf den medizinischen Bedarf in Mogadischu infolge des Anschlags vom 14. Oktober 2017 zu reagieren; in der Erwägung, dass die EU anfangs außerdem zwei Schiffe der EU-Marineoperation Atalanta einsetzte und eine Luftbrücke einrichtete, um den Krankenhäusern in Mogadischu dringend benötigte medizinische Hilfsgüter zu liefern; |
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L. |
in der Erwägung, dass die EU über den Europäischen Entwicklungsfonds (2014–2020) 486 Mio. EUR bereitgestellt hat, die vor allem für die Umsetzung des Pakts für einen Neuanfang und dabei insbesondere für den Aufbau staatlicher Strukturen und die Friedenskonsolidierung, die Ernährungssicherheit, die Krisenfestigkeit und das Bildungssystem bestimmt sind; in der Erwägung, dass die EU zudem zugesagt hat, die AMISOM durch die Friedensfazilität für Afrika zu unterstützen; |
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M. |
in der Erwägung, dass die Weltbank im Dezember 2016 zusicherte, den Kampf gegen extreme Armut zu intensivieren, und bekanntgab, die entwickelten Länder hätten der Internationalen Entwicklungsorganisation (IDA) Finanzhilfen und zinsverbilligte Darlehen mit einem Rekordwert von 75 Mrd. USD zugesagt; in der Erwägung, dass Somalia jedoch nicht für Zahlungen der IDA infrage kommt, da das Land der Weltbank und dem IWF über 300 Mio. USD schuldet, die nur einen Teil des Schuldenbergs von 5 Mrd. USD ausmachen, die das Land multilateralen und bilateralen Gläubigern schuldet; |
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N. |
in der Erwägung, dass Al-Schabab nach wie vor Kinder tötet, willkürlich festhält und zwangsrekrutiert, aber auch die somalischen Streitkräfte Kinder einberufen, obwohl Somalia im Januar 2015 das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes ratifiziert und im November 2015 die Erklärung zum Schutz von Schulen gebilligt und sich so verpflichtet hat, konkrete Maßnahmen zu ergreifen, um Schüler, Studenten und Bildungseinrichtungen zu schützen; |
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O. |
in der Erwägung, dass die Regierung Somalias in Ermangelung einer funktionierenden Zivilgerichtsbarkeit auf Militärgerichte zurückgreift, um Zivilisten vor Gericht zu stellen und abzuurteilen, sodass die Rechte ziviler Angeklagter nicht gewahrt werden; in der Erwägung, dass dem Nationalen Geheim- und Sicherheitsdienst (National Intelligence and Security Agency, NISA) zwar umfassende Ermittlungsbefugnisse gewährt wurden, er jedoch gegenwärtig keine Strafverfolgungsbefugnisse hat, sodass die Verfahrensrechte der vom NISA festgehaltenen Personen in erheblichem Ausmaß verletzt werden; |
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P. |
in der Erwägung, dass Somalia laut Transparency International im zehnten Jahr in Folge das korrupteste Land der Welt ist; in der Erwägung, dass die Regierung Somalias nach wie vor zahlreiche Probleme bewältigen muss, beispielsweise Korruption und die fehlende breite Unterstützung durch die Zivilbevölkerung, was unausweichlich zu mangelndem Vertrauen in die Institutionen des Staates und in der Folge dazu geführt hat, dass radikale islamistische und terroristische Vereinigungen an Zulauf gewinnen konnten; |
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1. |
bekundet den Opfern der jüngsten Terroranschläge in Somalia und ihren Angehörigen sein tiefes Beileid und bedauert zutiefst den Verlust von Menschenleben; verurteilt gleichzeitig nachdrücklich die Verantwortlichen für diese Anschläge, die den Aufständischen der Al-Schabab-Miliz zugeschrieben werden; |
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2. |
erinnert daran, dass Stabilität und Frieden dauerhaft nur durch soziale Inklusion, nachhaltige Entwicklung und verantwortungsvolle Staatsführung erreicht werden können, die auf demokratischen Grundsätzen und Rechtsstaatlichkeit beruht, wobei die Menschenwürde und -rechte umfassend geachtet werden; |
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3. |
begrüßt die rasche Reaktion der Kommission in Form von Nothilfe auf den Terroranschlag vom 14. Oktober 2017; fordert die EU und ihre internationalen Partner auf, ihre Zusagen gegenüber Somalia einzuhalten und in erster Linie für Ernährungssicherheit zu sorgen, damit die strukturellen Probleme, die zu einer Hungersnot führen, beseitigt werden, die Sicherheit und die Beilegung von Konflikten zwischen Volksgruppen gefördert werden, die Verwaltung der öffentlichen Finanzen verbessert und beim Abschluss der Verfassungsrevision Unterstützung geleistet wird, sodass langfristig stabile Verhältnisse geschaffen werden; |
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4. |
beklagt, dass Somalia trotz Warnungen vonseiten humanitärer Organisationen, Hilfsorganisationen und des Europäischen Parlaments weiterhin auf eine Hungersnot zusteuert; weist darauf hin, dass die Zahl der Todesopfer infolge der Hungersnot von 2011 durch die unsichere Lage und die Handlungen der Kämpfer der extremistischen Al-Schabab noch erhöht wurde, die Lebensmittellieferungen in die damals von ihnen kontrollierten zentral und südlich gelegenen Gebiete Somalias nicht zugelassen hatten; fordert alle Seiten auf, mit den humanitären Organisationen zusammenzuarbeiten, die humanitären Grundsätze vorbehaltlos zu achten und den uneingeschränkten Zugang zu den Menschen zu ermöglichen, die weiterhin Not leiden und bedürftig sind, wozu insbesondere die Bevölkerung im ländlichen Raum gehört; |
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5. |
begrüßt die im Februar 2017 durchgeführte Wahl, bei der ein neuer Präsident gewählt wurde, und hofft, dass dadurch die politische Stabilität befördert wurde, notwendige Reformen in Gang gesetzt worden sind und das Projekt einer Föderalisierung in enger Abstimmung und Zusammenarbeit mit den Bundesstaaten vorangetrieben wird; erachtet es als sehr wichtig, die grassierende Korruption in dem Land zu bekämpfen und der Jugend des Landes Perspektiven zu eröffnen, damit sich das Risiko verringert, dass sie sich Al-Schabab anschließen; |
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6. |
begrüßt den Beschluss des nationalen Führungsforums Somalias, im Vorfeld der Wahl im Jahr 2020, die nach dem Grundsatz „eine Stimme pro Person“ durchgeführt wird, die Gründung und Registrierung politischer Parteien zu fördern sowie sich um die Wiederherstellung staatlicher Institutionen, die Annahme wichtiger neuer Gesetze über politische Parteien und die Schaffung einer unabhängigen nationalen Menschenrechtskommission zu bemühen; hebt hervor, dass Anstrengungen für eine stärkere Beteiligung von Frauen unternommen werden müssen; |
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7. |
betont, dass die im Ausland lebenden Somalier und die Zivilgesellschaft nicht nur zur Wiederherstellung der Staatlichkeit, sondern auch zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung einen wichtigen Beitrag leisten, und hebt hervor, dass die Beteiligung und Mitwirkung von Frauen an Entscheidungsprozessen wichtig ist; begrüßt in diesem Zusammenhang, dass sich die Zahl der Frauen im somalischen Parlament (auf 24 %) und im Kabinett erhöht hat, wobei jedoch größere Anstrengungen für eine ausgewogenere Verteilung der Geschlechter sowohl in der EU als auch in Somalia unternommen werden müssen; |
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8. |
nimmt die Erklärung von Nairobi der Zwischenstaatlichen Sonderbehörde für Entwicklung für Ostafrika (IGAD) über dauerhafte Lösungen für somalische Flüchtlinge und die Wiedereingliederung von Heimkehrern nach Somalia zur Kenntnis; begrüßt das Engagement für eine umfassende regionale Herangehensweise, wobei gleichzeitig in den Asylländern für Schutz gesorgt und die Eigenständigkeit gefördert wird, was mit Unterstützung der internationalen Gemeinschaft und im Einklang mit der geteilten Verantwortung auf internationaler Ebene geschehen soll, wie sie im umfassenden Rahmen für Flüchtlingshilfe (CRRF) der New Yorker Erklärung umrissen wird; |
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9. |
fordert die Kommission auf, größere Anstrengungen im Hinblick auf die Konsultation der Akteure in der Region, einschließlich lokaler Bevölkerungsgruppen, regionaler Regierungen und nichtstaatlicher Organisationen, zu unternehmen, wobei der Schwerpunkt auf die vor Ort festgestellten Probleme und Bedürfnisse gelegt sowie für günstige Rahmenbedingungen und mehr Kapazitäten für die Rückkehr der Flüchtlinge in ihre Heimatländer gesorgt wird; |
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10. |
ist besorgt angesichts des weiten Aufgabenbereichs des NISA und ihres Rückgriffs auf Militärgerichte zur Strafverfolgung mutmaßlich terroristischer Straftaten, wobei wiederholt gegen die Regeln für ein ordentliches Gerichtsverfahren verstoßen und ohne Einhaltung der Rechenschaftspflicht die Todesstrafe verhängt wurde; |
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11. |
fordert die somalische Regierung und die EU auf, als Teil ihrer Tätigkeit zur Förderung der Rechtsstaatlichkeit in Somalia sicherzustellen, dass der NISA mithilfe wirksamer Kontrollmechanismen reguliert und der somalischen Kriminalpolizei (Criminal Investigation Department (CID)) mehr Fachwissen vermittelt wird, sodass gründliche und wirksame Ermittlungen unter Achtung der Bürgerrechte durchgeführt werden können; |
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12. |
begrüßt insbesondere die politische Vereinbarung, auf die sich die führenden Politiker Somalias am 16. April 2017 verständigt haben, der zufolge die regionalen und föderalen Streitkräfte in einer stabilen nationalen Sicherheitsarchitektur zusammengeführt werden, die nach und nach die Hauptverantwortung dafür übernehmen wird, dass wieder sichere Verhältnisse herrschen und schleunig ein nationaler Sicherheitsrat und eine nationale Sicherheitsbehörde geschaffen werden; |
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13. |
würdigt die Aufgabe der AMISOM, für Sicherheit und Stabilität zu sorgen, damit in Somalia politische Institutionen entstehen können und die Befugnisse des Staates ausgeweitet werden, bevor die Zuständigkeit für die Sicherheit des Landes wieder den somalischen Institutionen und Streitkräften übergeben wird; begrüßt, dass die Afrikanische Union Vorwürfe wegen sexueller Gewalt gegen AMISOM-Soldaten untersucht; verlangt die umfassende Umsetzung der Empfehlungen des Berichts des Generalsekretärs der Vereinten Nationen über Somalia und fordert die Afrikanische Union und die truppenstellenden Staaten gemäß der Resolution 2272 (2016) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen nachdrücklich auf, sicherzustellen, dass alle Vorwürfe ordnungsgemäß und gründlich untersucht und die verantwortlichen Personen vor Gericht gestellt werden; erachtet es als sehr wichtig, dass das AMISOM-Mandat über Mai 2018 hinaus verlängert werden kann, da sich eine voreilige Übertragung der Verantwortung an die somalischen Streitkräfte nachteilig auf die langfristige Stabilität auswirken könnte; |
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14. |
betont, dass gegen Straflosigkeit vorgegangen und dafür Sorge getragen werden muss, dass die Personen, die in Somalia Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen verübt haben, zur Rechenschaft gezogen werden; nimmt das Angebot des somalischen Präsidenten zur Kenntnis, für bestimmte Straftaten Amnestie zu gewähren, wenn die Täter dem Terrorismus und der Gewalt abschwören und sich von Al-Schabab oder anderen terroristischen Vereinigungen loslösen wollen, und befürwortet die Ausarbeitung entsprechender Amnestiegesetze; |
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15. |
verurteilt, dass Al-Schabab Kindersoldaten rekrutiert und die Sicherheitskräfte ebenfalls Kinder als Soldaten und Informanten einsetzen, wozu auch gefangengenommene oder desertierte Kindersoldaten gehören; erinnert daran, dass sich die somalische Regierung verpflichtet hat, ehemalige Kindersoldaten wieder in die Gesellschaft einzugliedern und die für ihre Rekrutierung Verantwortlichen vor Gericht zu stellen; fordert alle internationalen Geber einschließlich der EU auf, bei ihren Unterstützungsleistungen den Maßnahmen für die Wiedereingliederung in die Gesellschaft, für Bildung und für einen sicheren Schulbesuch Vorrang einzuräumen, die wesentliche Faktoren sind, damit der Teufelskreis der Gewalt durchbrochen werden kann; fordert die staatlichen Stellen nachdrücklich auf, Kinder, die der Zugehörigkeit zur Al-Schabab-Miliz verdächtigt werden, in erster Linie als Opfer zu behandeln und sich am Grundsatz des Kindeswohls und an internationalen Schutzstandards zu orientieren; |
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16. |
ist zutiefst besorgt darüber, dass natürliche Ressourcen, insbesondere Holzkohle, nach wie vor eine wichtige Finanzierungsquelle für Terroristen sind, was in Somalia schwere Umweltschäden zur Folge hat; fordert die Kommission auf, zu prüfen, wie durch eine mögliche Ausweitung der Regelungen zur Rückverfolgbarkeit und Sorgfaltspflicht alle natürlichen Ressourcen, durch die terroristische Umtriebe und Gewalt finanziert werden, in diese Regelungen aufgenommen werden können; fordert in diesem Zusammenhang alle Seiten auf, für die Einhaltung der Resolution des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen zu sorgen, mit der die Ausfuhr von somalischer Holzkohle verboten wurde; |
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17. |
beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission und der Vizepräsidentin der Kommission und Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik sowie der Afrikanischen Union, dem Präsidenten, dem Ministerpräsidenten und dem Parlament von Somalia, dem Generalsekretär der Vereinten Nationen, dem Sicherheitsrat der Vereinten Nationen, dem Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen und der Paritätischen Parlamentarischen Versammlung AKP-EU zu übermitteln. |
(1) Angenommene Texte, P8_TA(2017)0229.
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4.10.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 356/58 |
P8_TA(2017)0445
Madagaskar
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 16. November 2017 zu Madagaskar (2017/2963(RSP))
(2018/C 356/10)
Das Europäische Parlament,
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unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zu Madagaskar, insbesondere diejenigen vom 7. Mai 2009 (1), vom 11. Februar 2010 (2) und vom 9. Juni 2011 (3), sowie auf die Erkundungsmission der Paritätischen Parlamentarischen Versammlung AKP-EU nach Madagaskar vom 10. und 11. Juli 2010, |
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— |
unter Hinweis auf die Informationen der WHO vom 2. November 2017 über die kürzlich ausgebrochene Pest, |
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— |
unter Hinweis auf die abschließenden Bemerkungen des Menschenrechtsausschusses der Vereinten Nationen vom 22. August 2017 zu dem vierten regelmäßigen Bericht über Madagaskar, |
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— |
unter Hinweis auf die Erklärung des Sonderberichterstatters der Vereinten Nationen, John H. Knox, vom Oktober 2016 zum Abschluss seiner Reise nach Madagaskar, |
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— |
unter Hinweis auf das außerordentliche Gipfeltreffen der Entwicklungsgemeinschaft des Südlichen Afrika (SADC) in Madagaskar vom 20. Mai 2011 sowie den vom Vermittlungsteam der SADC vorgeschlagenen Zeitplan nach Aufhebung der Sanktionen der EU, der Afrikanischen Union und der SADC gegen Madagaskar, |
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— |
unter Hinweis auf den Bericht des Sonderberichterstatters vom 26. April 2017 zu der Frage der Verpflichtungen zur Wahrung der Menschenrechte im Zusammenhang mit einer sicheren, sauberen, gesunden und nachhaltigen Umwelt anlässlich seiner Reise nach Madagaskar, |
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unter Hinweis auf Artikel 8 und 9 des überarbeiteten Cotonou-Abkommens, |
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— |
unter Hinweis auf die Verfassung Madagaskars, |
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unter Hinweis auf die EU-Leitlinien betreffend den Schutz von Menschenrechtsverteidigern und die Menschenrechtsleitlinien der EU in Bezug auf die Freiheit der Meinungsäußerung — online und offline, |
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— |
unter Hinweis auf die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte, |
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unter Hinweis auf den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte, den Madagaskar 1969 unterzeichnete und 1971 ratifizierte, |
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unter Hinweis auf die Afrikanische Charta für Demokratie, Wahlen und Regierungsführung, |
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unter Hinweis auf die Afrikanische Charta der Menschenrechte und der Rechte der Völker, |
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unter Hinweis auf die 120. Tagung des Menschenrechtsausschusses, die am 10. und 11. Juli 2017 in Genf stattfand, und auf der der vierte regelmäßige Bericht von Madagaskar über die Umsetzung des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte erörtert wurde, |
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— |
gestützt auf Artikel 135 Absatz 5 und Artikel 123 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung, |
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A. |
in der Erwägung, dass Madagaskar nach fünf Jahren politischer Unruhen, während deren Geber Entwicklungshilfsprogramme aussetzten, im Oktober 2013 eine glaubwürdige und demokratische Parlamentswahl und im Dezember 2013 eine Präsidentschaftswahl abhielt, aus der Hery Rajaonarimampianina als Präsident hervorging; in der Erwägung, dass die politische Lage nach wie vor instabil ist, auch wenn die Beziehungen zu den Geberländern wiederaufgenommen und somit sämtliche Einschränkungen bei der Zusammenarbeit mit der neuen Regierung aufgehoben wurden; |
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B. |
in der Erwägung, dass ein neues Kommunikationsgesetz erlassen wurde, das von madagassischen Journalisten scharf kritisiert wurde, zumal mit diesem Gesetz Verstöße gegen das Pressegesetz strafrechtlich verfolgt werden, weshalb der Beruf des Journalisten kriminalisiert zu werden droht; in der Erwägung, dass sich die Lage zwar beruhigt hat, sich jedoch offenbar nicht in die richtige Richtung entwickelt; |
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C. |
in der Erwägung, dass nächstes Jahr eigentlich eine Präsidentschaftswahl stattfinden soll, bisher jedoch kein endgültiges Datum festgelegt wurde; in der Erwägung, dass sich der Präsident Madagaskars für eine Verfassungsreform ausgesprochen hat, damit er im Wahlzeitraum an der Macht bleiben kann, und dass er die Absicht geäußert hat, Änderungsvorschläge von nationalen unabhängigen Wahlausschüssen, Sachverständigen sowie der Zivilgesellschaft und der Opposition zum Wahlrecht nach seinen Vorstellungen zurechtzubiegen; in der Erwägung, dass diese Aussagen von seinen politischen Gegnern und einem Teil der Zivilgesellschaft angefochten wurden, da diese befürchten, dass er auf diese Weise versuchen könnte, die Wahl hinauszuzögern und über die Dauer seiner in der Verfassung vorgesehenen Amtszeit hinaus im Amt zu bleiben; in der Erwägung, dass dies die Spannungen in einem bereits fragilen politischen Kontext weiter verschärfen dürften; |
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D. |
in der Erwägung, dass der Regionaldirektor von Amnesty International für Südafrika am 10. Juli 2017 darauf hinwies, dass die Menschenrechtsbilanz Madagaskars sich infolge der eklatanten Missachtung des Rechtsstaatsprinzips drastisch verschlechtert hat; in der Erwägung, dass über 50 % der Häftlinge ohne Verfahren in Präventivhaft gehalten werden, und dass Verstöße wie außergerichtliche Hinrichtungen durch die Polizei und die Inhaftierung von Menschenrechtsverfechtern stattfinden, weil es keinen freien und fairen Zugang zum Recht gibt; |
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E. |
in der Erwägung, dass Amnesty International auch im Besitz dokumentierter Berichte über Vollzugsbeamte ist, die nach Vorfällen von Lynchjustiz auf Rache aus seien; in der Erwägung, dass Polizeibeamten im Februar 2017 vorgeworfen wurde, fünf Dörfer in Antsakabary niedergebrannt zu haben, nachdem zwei ihrer Kollegen mutmaßlich von Dorfbewohnern getötet wurden, und dass eine ältere Frau während des Angriffs an ihren Brandverletzungen starb, weil sie nicht fliehen konnte; in der Erwägung, dass die Polizei jetzt in dem Brandanschlag ermittelt, obwohl sie selbst darin verwickelt ist; |
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F. |
in der Erwägung, dass die Behörden Journalisten und Menschenrechtsverfechter einschüchtern und bedrohen in dem Versuch, sie zum Schweigen zu bringen und ihre Untersuchungsarbeit oder ihre Tätigkeit im Bereich der Menschenrechte zu behindern; in der Erwägung, dass viele Medien seit den Wahlen im Jahr 2013 wegen „Achtung der Rechtsstaatlichkeit“ und der nach Auffassung des Ministeriums für Kommunikation notwendigen „Reform der audiovisuellen Landschaft“ geschlossen und zensiert wurden; |
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G. |
in der Erwägung, dass die Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen (CITES) 2013 einen Aktionsplan für Madagaskar annahm, in dem das Land aufgefordert wurde, verstärkte Anstrengungen zur Durchsetzung zu unternehmen und ein Embargo auf die Ausfuhr von Holzbeständen zu verhängen; in der Erwägung, dass das CITES-Sekretariat und der ständige Ausschuss des CITES seither wiederholt darauf hingewiesen haben, dass Madagaskar den Aktionsplan nicht eingehalten hat; in der Erwägung, dass für illegalen Holzeinschlag und Verstöße gegen die Umweltrechtsvorschriften nach Auffassung des CITES-Sekretariats nach wie vor allgemein Straflosigkeit herrscht; in der Erwägung, dass hingegen Personen, die sich gegen illegalen Holzeinschlag ausgesprochen haben, von den Gerichten verurteilt wurden, die einer ernsthaften Gefahr der Korruption unterliegen; |
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H. |
in der Erwägung, dass Madagaskar zu den außergewöhnlichsten Orten der Welt gehört, was die Umwelt betrifft, gleichzeitig aber auch das ärmste nicht in einen Konflikt verstrickte Land der Welt ist, in dem 92 % der Bevölkerung mit weniger als 2 USD pro Tag auskommen müssen und das auf dem Index der menschlichen Entwicklung unter insgesamt 188 Ländern den 154. Platz belegt; |
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I. |
in der Erwägung, dass der illegale Handel mit Holz und Tieren eine ernsthafte Bedrohung der Umwelt und der Artenvielfalt Madagaskars sowie der Umweltrechte seiner Bevölkerung ist; in der Erwägung, dass die Auswirkungen der mineralgewinnenden Industrie auf die Umwelt ebenso wie die intransparente Bewirtschaftung in dieser Branche der Bevölkerung vor Ort und ihrer nachhaltigen Entwicklung oft schaden; in der Erwägung, dass Handelsnetze mutmaßlich Verbindungen zur organisierten Kriminalität haben, was der demokratischen Regierungsführung in dem Land abträglich ist; in der Erwägung, dass der illegale Holzeinschlag und der Handel mit Edelholz sowie die Bergbaugenehmigungen nach Aussage des Sonderberichterstatters für Menschenrechte und Umwelt in engem Zusammenhang mit der Gewalt gegen die Bevölkerung vor Ort stehen; |
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J. |
in der Erwägung, dass der Umweltschützer Clovis Razafimalala, der den illegalen Handel und die illegale Nutzung von Rosenholz und anderen Holzarten angeprangert hat, sich seit 16. September 2016 in Haft befindet, weil er fälschlicherweise des Aufstands, der Zerstörung öffentlicher Dokumente und der Brandstiftung beschuldigt wird, obwohl es überhaupt keine Beweise gibt; in der Erwägung, dass der Umweltaktivist und Menschenrechtsverfechter Raleva am 27. September 2017 wegen „Verwendung eines falschen Titels“ verhaftet wurde, als er die Tätigkeit eines Goldabbauunternehmens infrage stellte, nachdem der Abbau wegen Umweltschäden verboten worden war; in der Erwägung, dass Raleva am 26. Oktober 2017 zu zwei Jahren Haft auf Bewährung verurteilt wurde; in der Erwägung, dass Augustin Sarovy, Direktor einer nichtstaatlichen Organisation, die den Handel mit Rosenholz bekämpft, nach Europa fliehen musste, nachdem er Todesdrohungen erhalten hatte; |
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K. |
in der Erwägung, dass der für seine Nachforschungen über heikle Themen wie den illegalen Saphirbergbau bekannte Hörfunkdirektor Fernand Cello am 6. Mai 2017 wegen „Fälschung und Verwendung von Fälschungen“ angeklagt wurde; in der Erwägung, dass Reporter ohne Grenzen (Reporters Sans Frontières) die große Härte verurteilte, mit der die Staatsorgane in der Region aufgrund falscher Behauptungen von Personen, die von seinen Nachforschungen betroffen waren, gegen den Leiter von Radio Jupiter vorgingen; |
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L. |
in der Erwägung, dass die auf Betreiben des Bianco (Bureau Indépendant Anti-Corruption, Unabhängiges Korruptionsbekämpfungsbüro) erfolgte Festnahme von Claudine Razaimamonjy wegen der Veruntreuung öffentlicher Mittel in einigen Gemeinden zur Staatsaffäre wurde, da sie eine enge Vertraute und Beraterin des Staatsoberhaupts Hery Rajaonarimampianina ist; in der Erwägung, dass die Gendarmerie vor ihrer Festnahme beantragt hatte, Jacqueline Raharimanantsoa Saholiniaina, Sylvie Randriantsara Linah und Claudine Razaimamonjy zur Vernehmung vorzuladen; in der Erwägung, dass es sich bei diesen drei Frauen tatsächlich um ein und dieselbe Person handelt, nämlich um Claudine Razaimamonjy, die der Vorladung zur Vernehmung nie nachkam; |
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M. |
in der Erwägung, dass der sogenannte Fall Claudine einen offenen Konflikt zwischen der Regierung und der Justiz hervorrief, da der Justizminister persönlich öffentlich forderte, Claudine Razaimamonjy aus dem Polizeigewahrsam zu entlassen; in der Erwägung, dass der Richterbund erklärte, er missbillige den Standpunkt der Regierung in diesem Fall ebenso wie deren direkte Einmischung, wobei er sich auf die Gewaltenteilung berief und betonte, diese Angelegenheit stehe in keinem politischen Zusammenhang; in der Erwägung, dass die Richter in diesem Jahr bereits dreimal in Streik getreten sind, um gegen die wiederholten Einschüchterungen und die staatliche Einmischung in ihre Tätigkeit zu protestieren und ihre Unabhängigkeit zu bekräftigen; |
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N. |
in der Erwägung, dass es in Madagaskar seit den 1980er Jahren alljährlich zu Pestausbrüchen kommt, wobei von dem jüngsten und besonders heftigen Ausbruch im August 2017 vor allem Großstädte und nicht-endemische Gebiete betroffen sind; in der Erwägung, dass bislang mehr als 1 800 Erkrankungen und 127 Todesfälle gemeldet wurden; in der Erwägung, dass der WHO zufolge der außergewöhnliche Charakter der Epidemie und ihre rasche Ausbreitung in diesem Jahr auf die Verschlechterung des Gesundheitssystems und die soziale und politische Krise zurückzuführen ist, unter der das Land seit einigen Jahren leidet; in der Erwägung, dass die WHO schätzt, dass das Risiko der möglichen weiteren Ausbreitung der Pest im Land nach wie vor hoch ist; |
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O. |
in der Erwägung, dass das vorherrschende Gewohnheitsrecht in dem Land schädliche traditionelle Praktiken wie arrangierte Ehen, Zwangs- und Frühehen begünstigt; in der Erwägung, dass Frauen und Mädchen nach wie vor Opfer sexueller und anderweitiger physischer Gewalt werden, wobei die Dunkelziffer hoch ist und die Täter selten strafrechtlich verfolgt werden; in der Erwägung, dass Abtreibungen in dem Land aufgrund eines Gesetzes aus dem Jahr 1920 immer noch verboten sind; in der Erwägung, dass täglich ungefähr zehn Frauen bei der Entbindung sterben; in der Erwägung, dass sich dieses Verbot dahingehend auswirken kann, dass illegale und gefährliche Schwangerschaftsabbrüche von Personen vorgenommen werden, die über keine medizinischen Qualifikationen verfügen; |
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1. |
begrüßt, dass die Rechtsstaatlichkeit mit den Wahlen vom Oktober und Dezember 2013 wiederhergestellt wurde; gemahnt die Staatsorgane Madagaskars und in erster Linie ihren Präsidenten, dass sie für die Wahrung und den Schutz der Rechte ihrer Bürger im ganzen Land verantwortlich sind, wozu auch zählt, dass Schutz vor Missbrauch und Verbrechen gewährt wird, und dass sie ihren Regierungsauftrag unter strikter Achtung des Rechtsstaatsprinzips ausführen; fordert, dass sie alle Maßnahmen ergreifen, die erforderlich sind, damit die Bevölkerung tatsächlich ihre Grundfreiheiten wahrnehmen können, wozu auch das Recht auf freie Meinungsäußerung zählt; |
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2. |
verleiht seiner Hoffnung Ausdruck, dass die anstehende Wahl in einem friedlichen und ruhigen Klima stattfindet, damit sie demokratisch und transparent abläuft; beharrt darauf, dass verfassungsmäßige Ordnung und politische Stabilität gewahrt werden müssen und dass nur durch den Dialog aller politischen Akteure und Konsens unter ihnen Gewähr dafür geleistet werden kann, dass die Wahl 2018 rechtzeitig und glaubwürdig durchgeführt wird; fordert die internationale Gemeinschaft auf, dass sie alle erdenklichen Maßnahmen ergreift, um eine faire und freie Präsidentschaftswahl im Jahr 2018 sicherzustellen; |
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3. |
ist besorgt über die Häufigkeit von Lynchjustiz und die Verstrickung von Vollzugsbeamten in außergerichtliche Tötungen; fordert eine unabhängige und unparteiische Untersuchung des Niederbrennens von fünf Dörfern in Antsakabary, in deren Rahmen garantiert wird, dass die Opfer sicher vor Vergeltung sind, sofern sie einschlägige Beweismittel vorlegen; fordert die madagassischen Staatsorgane auf, systematisch unabhängige Untersuchungen außergerichtlicher Hinrichtungen durchzuführen, die Täter strafrechtlich zu verfolgen und sicherzustellen, dass die Familien der Opfer angemessene Entschädigungen erhalten; |
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4. |
fordert die madagassischen Staatsorgane auf, dass sie ihren Verpflichtungen nach dem Übereinkommen über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten frei lebender Tiere und Pflanzen nachkommen, indem sie beispielsweise die Gesetze zur Bekämpfung des illegalen Holzeinschlags und des illegalen Handels wesentlich wirksamer durchsetzen; |
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5. |
begrüßt, dass der Bergbaukodex derzeit überarbeitet wird, und fordert die Regierung auf, dafür Sorge zu tragen, dass der überarbeitete Kodex den internationalen Anforderungen entspricht, zu denen Folgenabschätzungen und Konsultationen mit den meisten Betroffenen ebenso zählen wie Zugang zu Rechtsmitteln und Begrenzung der Umweltschäden auf ein Mindestmaß; fordert die Regierung auf, die von der Übergangsregierung ausgestellten Bergbaugenehmigungen zu prüfen und Genehmigungen auszusetzen, die nicht im Einklang mit den Bestimmungen des Erlasses über die Umweltverträglichkeit von Investitionen (MECIE) stehen; |
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6. |
verurteilt, dass Journalisten, Menschenrechtsverfechter und Umweltschützer aufgrund fingierter Anschuldigungen willkürlich inhaftiert werden; fordert, dass ihre Schikanierung und Einschüchterung endgültig beendet wird, missbilligt die gegen die Medien gerichteten Maßnahmen im Vorfeld der letzten Wahl und fordert, dass ausnahmslos alle individuellen und kollektiven Freiheiten wiederhergestellt werden; fordert die madagassische Regierung auf, die restriktiven Bestandteile des Kommunikationsgesetzes aufzuheben; |
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7. |
fordert die Regierung von Madagaskar auf, im sogenannten Fall Claudine und allen Fällen von aktiver und passiver Bestechung ein normales und unabhängiges Verfahren zuzulassen; pocht darauf, dass die Politik keinen Einfluss auf die Justiz ausübt und dass es dem Bianco gestattet wird, ohne Einschränkungen in Korruptionsfällen zu ermitteln; pocht ferner darauf, dass der Grundsatz der Gewaltenteilung strikt geachtet wird, und betont, dass die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Justiz unter allen Umständen gewahrt werden muss; fordert die madagassischen Staatsorgane auf, deutlich mehr für die Eindämmung von Korruption und Straflosigkeit im Land zu tun und dafür zu sorgen, dass alle Fälle von Korruption vor Gericht gebracht werden; |
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8. |
ist besorgt über die zunehmenden Aktivitäten ausländischer Prediger, die Schüler zwingen, zu einer extremistischen Form des Islams überzutreten; |
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9. |
betont, dass die EU und ihre Mitgliedstaaten in die Unterstützung und den Schutz von Menschenrechtsverfechtern als maßgeblichen Akteuren der nachhaltigen Entwicklung investieren müssen, und zwar unter anderem durch Notfallzuschüsse im Rahmen des Notfonds des Europäischen Instruments für Demokratie und Menschenrechte (EIDHR) für gefährdete Menschenrechtsverteidiger; |
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10. |
fordert transnationale Unternehmen auf, die Menschenrechte und den Grundsatz der Sorgfaltspflicht gemäß den Leitprinzipien der Vereinten Nationen für Wirtschaft und Menschenrechte zu achten; |
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11. |
fordert die EU auf, darauf zu achten, dass die Vorbereitung der anstehenden Präsidentschaftswahl tatsächlich integrativ und transparent ist und von allen akzeptiert wird, etwa mittels eines zwei Jahre laufenden Hilfspakets für die Abhaltung der Wahl; |
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12. |
beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung der Vizepräsidentin der Kommission und Hohen Vertreterin der Europäischen Union für Außen- und Sicherheitspolitik, der Kommission, dem Rat, dem AKP-EU-Ministerrat, der Regierung von Madagaskar, dem Generalsekretär der Vereinten Nationen, der Entwicklungsgemeinschaft Südliches Afrika und der Kommission der Afrikanischen Union zu übermitteln. |
(1) ABl. C 212 E vom 5.8.2010, S. 111.
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4.10.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 356/62 |
P8_TA(2017)0447
Partnerschaftsabkommens über Beziehungen und Zusammenarbeit zwischen der EU und Neuseeland (Entschließung)
Nichtlegislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 16. November 2017 zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates über den Abschluss — im Namen der Union — des Partnerschaftsabkommens über die Beziehungen und die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Neuseeland andererseits (15470/2016 — C8-0027/2017 — 2016/0366(NLE) — 2017/2050(INI))
(2018/C 356/11)
Das Europäische Parlament,
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unter Hinweis auf den Entwurf eines Beschlusses des Rates (15470/2016), |
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unter Hinweis auf den Entwurf eines Partnerschaftsabkommens über die Beziehungen und die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Neuseeland andererseits (1) (09787/2016), |
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— |
unter Hinweis auf das vom Rat gemäß Artikel 37 des Vertrags über die Europäische Union sowie Artikel 207, Artikel 212 Absatz 1, Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe a und Artikel 218 Absatz 8 Unterabsatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union unterbreitete Ersuchen um Zustimmung (C8-0027/2017), |
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unter Hinweis auf die in Lissabon im Jahr 2007 angenommene Gemeinsame Erklärung über die Beziehungen und die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und Neuseeland (2), |
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unter Hinweis auf seine Entschließung zu Neuseeland vom 25. Februar 2016 zur Eröffnung der Verhandlungen über ein Freihandelsabkommen mit Australien und Neuseeland (3), |
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unter Hinweis auf das im Jahr 2012 unterzeichnete Abkommen zwischen der Europäischen Union und Neuseeland über die Schaffung eines Rahmens für die Beteiligung Neuseelands an Krisenbewältigungsoperationen der Europäischen Union (4), |
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unter Hinweis auf das im Jahr 2009 in Kraft getretene Abkommen über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung Neuseelands (5), |
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unter Hinweis auf das am 23. März 2017 in Brüssel abgehaltene 22. Interparlamentarische Treffen EU/Neuseeland, |
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unter Hinweis auf seine legislative Entschließung vom 16. November 2017 zu dem Vorschlag für einen Beschluss (6), |
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gestützt auf Artikel 99 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung, |
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unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten (A8-0333/2017), |
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A. |
in der Erwägung, dass Neuseeland eine enge und historische Partnerschaft mit der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten verbindet; |
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B. |
in der Erwägung, dass die Europäische Union und Neuseeland gemeinsame Werte und Grundsätze teilen, darunter die Achtung der demokratischen Grundsätze, der Menschenrechte, der Grundfreiheiten, der Rechtsstaatlichkeit, einschließlich des Völkerrechts, sowie Frieden und Sicherheit; |
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C. |
in der Erwägung, dass die Europäische Union nach wie vor der drittgrößte Handelspartner Neuseelands ist und dass beide Seiten weiterhin eine breite Palette von Wirtschafts- und Handelsinteressen verfolgen; |
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D. |
in der Erwägung, dass der erste EU-Botschafter mit Wohnsitz in Neuseeland sein Amt im September 2016 aufgenommen hat, was den vollständigen Übergang zu einer autonomen Delegation der Europäischen Union in Neuseeland kennzeichnet; |
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E. |
in der Erwägung, dass Neuseeland gute Beziehungen zu einer Reihe von Ländern pflegt, die auch zu den engsten Partnern der EU gehören, insbesondere zu Australien und den Vereinigten Staaten; verweist in diesem Zusammenhang auf die Erklärung von Wellington aus dem Jahr 2010 zur Schaffung eines Rahmens für eine strategische Partnerschaft zwischen Neuseeland und den Vereinigten Staaten sowie auf das im Jahr 1983 mit Australien unterzeichnete Abkommen über engere wirtschaftliche Beziehungen („Closer Economic Relations“ — CER-Abkommen); |
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F. |
in der Erwägung, dass Neuseeland als Mitglied des OECD-Entwicklungsausschusses (DAC) ein geschätzter Partner für die Entwicklung und ein wichtiger Geldgeber ist, was die öffentliche Entwicklungshilfe (ODA) als Prozentsatz des BNE anbelangt, und mit Blick auf eine gerechtere, sicherere und wohlhabendere Welt einen Beitrag zur nachhaltigen Entwicklung und zur Armutsminderung in Entwicklungsländern leistet; |
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G. |
in der Erwägung, dass Neuseeland Mitglied der „Five Eyes“-Allianz zur Zusammenarbeit der Geheimdienste ist, der auch die Vereinigten Staaten, das Vereinigte Königreich, Kanada und Australien angehören; in der Erwägung, dass weitere EU-Mitgliedstaaten (Frankreich, Deutschland, Italien, die Niederlande, Belgien, Schweden, Dänemark und Spanien) an der weniger bindenden Vereinbarung, die als „Fourteen Eyes“ bekannt ist, beteiligt sind; |
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H. |
in der Erwägung, dass Neuseeland einen besonderen Schwerpunkt auf den Ausbau der Beziehungen zur asiatisch-pazifischen Region legt, insbesondere zu China, Südostasien und Japan, und einen Beitrag zur regionalen Stabilität Südostasiens und des Südwestpazifik leistet; |
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I. |
in der Erwägung, dass eine integrierte asiatisch-pazifische Region, in der Neuseeland eine maßgebliche Rolle spielt, einen Beitrag zu einem weltweiten werte- und regelbasierten System und somit zur Sicherheit der Union selbst leistet; |
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J. |
in der Erwägung, dass Neuseeland ein Gründungsmitglied des Forums der pazifischen Inseln (PIF) ist und eine strategische Partnerschaft mit dem ASEAN unterhält; |
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K. |
in der Erwägung, dass Neuseeland bilaterale Freihandelsabkommen mit Australien, Singapur, Thailand, China, Hongkong, Taiwan, Malaysia und Südkorea sowie die multilateralen Handelsübereinkommen im Rahmen des Abkommens über die transpazifische strategische wirtschaftliche Partnerschaft mit Singapur, Chile und Brunei, das Freihandelsabkommen ASEAN-Australien-Neuseeland und das Freihandelsabkommen zwischen Neuseeland und dem Golf-Kooperationsrat abgeschlossen hat; in der Erwägung, dass China und Neuseeland ihre Handelsabkommen erweitern möchten; |
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L. |
in der Erwägung, dass Neuseeland ferner Vertragspartei der Vereinbarung über die Transpazifische Partnerschaft ist und diese ratifiziert hat und sich aktiv an den Verhandlungen über die regionale umfassende Wirtschaftspartnerschaft („Regional Comprehensive Economic Partnership“ — RCEP) beteiligt; |
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M. |
in der Erwägung, dass Neuseeland für eine zweijährige Amtszeit (von 2015 bis 2016) ein nichtständiges Mitglied des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen war und in diesem Zeitraum bei zwei Gelegenheiten den Vorsitz des VN-Sicherheitsrates mit Führungsstärke und Weitblick übernommen hat; |
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N. |
in der Erwägung, dass Neuseeland ein langjähriges Mitglied der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD), des Internationalen Währungsfonds (IWF), der Weltbank und der Asiatischen Entwicklungsbank (AsDB) sowie Mitglied der neu gegründeten Asiatischen Infrastruktur-Investitionsbank (AIIB) mit Sitz in Shanghai ist; |
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O. |
in der Erwägung, dass Neuseeland einen Beitrag zu Friedenssicherungseinsätzen der Vereinten Nationen, darunter in Bosnien, dem Kosovo, Sierra Leone und Afghanistan, geleistet hat; in der Erwägung, dass das Land ein Wiederaufbauteam in der afghanischen Provinz Bamyan sowie Ausbildungsmissionen geleitet hat, um die Entwicklung der afghanischen Nationalarmee zu unterstützen, und darüber hinaus bis 2012 an der EUPOL-Mission mitgewirkt hat, um die Wiederherstellung von Recht und Ordnung zu unterstützen; |
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P. |
in der Erwägung, dass Neuseeland seit dem Jahr 2015 im Irak eine Ausbildungsmission ohne Kampfauftrag durchführt, um irakische Sicherheitskräfte zu schulen, was als Teil des Kampfes gegen IS/Da'esh gilt; |
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Q. |
in der Erwägung, dass Neuseeland das erste Land weltweit war, das im Jahr 1893 das allgemeine Wahlrecht verabschiedet hat; |
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R. |
in der Erwägung, dass Neuseeland ein Verfechter der umweltfreundlichen Produktion ist, insbesondere bei Lebensmitteln, und innerhalb des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen umfassende weltweite Klimaschutzübereinkommen, die Umsetzung des COP21-Übereinkommens von Paris und wirksame Maßnahmen für den Klimaschutz vonseiten aller Industrieländer und Großemittenten unter den Entwicklungsländern fördert, auch indem es bei der Einführung eines nationalen Emissionshandelssystems mit gutem Beispiel vorangeht; |
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S. |
in der Erwägung, dass Neuseeland und die Europäische Union bei der Förderung der nachhaltigen Entwicklung, der Widerstandsfähigkeit gegen die und der Eindämmung der Auswirkungen des Klimawandels in der asiatisch-pazifischen Region zusammenarbeiten, insbesondere indem sie die systematische Nutzung erneuerbarer Energieträger anregen; |
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T. |
in der Erwägung, dass die Europäische Union und Neuseeland zusammenarbeiten, um die nachhaltige Entwicklung zu fördern und die Auswirkungen des Klimawandels in der pazifischen Region einzudämmen, wobei ein besonderer Schwerpunkt auf die Rolle der erneuerbaren Energiequellen gelegt wird; |
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U. |
in der Erwägung, dass Neuseeland einen Beitrag zum Internationalen Fonds für Irland leistet, einer Organisation, die sich dafür einsetzt, wirtschaftliche und soziale Fortschritte zu fördern und den Dialog und die Aussöhnung auf gemeinschaftlicher Ebene voranzubringen und zu erleichtern; |
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1. |
begrüßt den Abschluss des Partnerschaftsabkommens über die Beziehungen und die Zusammenarbeit, mit dem ein zukunftsorientierter politischer Rahmen bereitgestellt wird, innerhalb dessen sich die Beziehungen und die Zusammenarbeit zwischen der EU und Neuseeland bei Fragen der nachhaltigen Entwicklung und bei einer umfassenden Palette von Themen in den nächsten Jahren sogar noch weiterentwickeln werden, um neuen Zielen und Bestrebungen gerecht zu werden; |
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2. |
begrüßt die Aufnahme der Verhandlungen über das Freihandelsabkommen zwischen der EU und Neuseeland, die im Geiste der Gegenseitigkeit und des beiderseitigen Nutzens geführt werden müssen, wobei der empfindliche Charakter bestimmter landwirtschaftlicher und sonstiger Erzeugnisse zu berücksichtigen ist; betont, dass dies wichtig ist, um den politischen Dialog zu stärken und die Zusammenarbeit in den Bereichen Wirtschaftswachstum, Schaffung von Arbeitsplätzen, Handel und Investitionen zu verbessern; |
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3. |
würdigt die Geste von Premierminister Bill English, das Engagement für die besonderen Beziehungen zu Europa dadurch hervorzuheben und zu bekräftigen, dass ihn sein erster offizieller Auslandsbesuch im Januar 2017, nur einen Monat nach seiner Ernennung zum Premierminister, in die Europäische Union, das Europäische Parlament sowie nach London und Berlin geführt hat; |
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4. |
erkennt die engen und historischen bilateralen Beziehungen zwischen Neuseeland und den EU-Mitgliedstaaten an, einschließlich der kulturellen, wirtschaftlichen und persönlichen Bindungen; |
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5. |
hebt die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und Neuseeland in den Bereichen Frieden, Sicherheit, regionale Stabilität in der asiatisch-pazifischen Region, Landwirtschaft, nachhaltige Entwicklung, Fischerei und maritime Angelegenheiten, Verkehr, humanitäre Hilfe, gesundheitspolizeiliche Maßnahmen, Energie, Umwelt und Klimawandel hervor; |
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6. |
hebt die Zusammenarbeit der Europäischen Union mit Neuseeland bei der Stärkung der Umwelt- und Meerespolitik hervor, die notwendig ist, um die Erhaltung und die nachhaltige Nutzung der Ressourcen zu erreichen; |
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7. |
nimmt den Fahrplan für die wissenschaftliche und technologische Zusammenarbeit zwischen der EU und Neuseeland in den Bereichen Forschung und Innovation zur Kenntnis; fördert weitere Investitionen und neue Möglichkeiten bei der wissenschaftlichen, akademischen und technologischen Zusammenarbeit; |
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8. |
begrüßt die Artikel des Partnerschaftsabkommens über die Beziehungen und die Zusammenarbeit zur Kooperation bei der Terrorismusabwehr, insbesondere die Verpflichtungen zum Informationsaustausch über terroristische Gruppierungen und Netze sowie zum Meinungsaustausch über die Vorbeugung, Abwehr und Bekämpfung von Terrorismus und entsprechender Propaganda, von Radikalisierung und von Cyberkriminalität, wobei zugleich der Schutz der Menschenrechte und die Achtung der Rechtsstaatlichkeit sichergestellt werden; |
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9. |
hebt die Beteiligung Neuseelands an Krisenbewältigungsoperationen der EU zur Förderung von Frieden und Sicherheit in der Welt und den Beitrag des Landes zu den Antipiraterie-Operationen EUNAVFOR Atalanta am Horn von Afrika, zur EUPOL Afghanistan und zur Operation EUFOR ALTHEA in Bosnien und Herzegowina hervor; |
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10. |
begrüßt das langjährige Engagement Neuseelands in der internationalen Koalition gegen den Terrorismus; weist darauf hin, dass Neuseeland eine bedeutende Rolle bei der Bekämpfung des internationalen Terrorismus in der asiatisch-pazifischen Region spielen kann; ist erfreut darüber, dass das Land bereits Regierungen und nichtstaatliche Organisationen in südostasiatischen Ländern bei der Bekämpfung von gewalttätigem Extremismus und Radikalisierung unterstützt; |
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11. |
erkennt die Rolle Neuseelands bei der Mitunterstützung von Resolutionen des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen zu Syrien und den Nahost-Friedensprozess Ende 2016 als damaliges Mitglied des Gremiums an; |
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12. |
begrüßt das seit Langem bestehende Engagement Neuseelands zugunsten des Internationalen Strafgerichtshofs (IStGH) und lobt seine Anstrengungen und den konstruktiven Beitrag zur Weiterentwicklung und Wirksamkeit des IStGH als Mittel zur Stärkung des Friedens und der internationalen Gerichtsbarkeit; |
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13. |
begrüßt, dass Neuseeland das Klimaschutzübereinkommen COP21 ratifiziert hat, und nimmt erfreut zur Kenntnis, dass über 80 % seines Stroms aus erneuerbaren Energiequellen stammen; |
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14. |
nimmt die Energiepartnerschaft zwischen der EU und Neuseeland für den pazifischen Raum zur Kenntnis; fordert beide Parteien auf, die Zusammenarbeit im Bereich der nachhaltigen Energie im Einklang mit der Initiative der Vereinten Nationen „Nachhaltige Energie für alle“ zu intensivieren; |
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15. |
erkennt den Beitrag Neuseelands zum Schutz, zur Erhaltung und zur nachhaltigen Nutzung der Meeresressourcen sowie zur Meeresforschung an; |
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16. |
ist davon überzeugt, dass Neuseeland ein wichtiger Partner bei der Zusammenarbeit im Umweltbereich und dem Schutz der Umwelt in der Pazifikregion und der Antarktis ist; |
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17. |
beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, dem Europäischen Auswärtigen Dienst, der Vizepräsidentin der Kommission/Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten sowie der Regierung und dem Parlament Neuseelands übermitteln. |
(1) ABl. L 321 vom 29.11.2016, S. 3.
(2) ABl. C 32 vom 6.2.2008, S. 1.
(3) Angenommene Texte, P8_TA(2016)0064.
(4) ABl. L 160 vom 21.6.2012, S. 2.
(5) ABl. L 171 vom 1.7.2009, S. 28.
(6) Angenommene Texte, P8_TA(2017)0446.
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4.10.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 356/66 |
P8_TA(2017)0448
Die EU-Afrika-Strategie: ein Ansporn für die Entwicklung
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 16. November 2017 zu der EU-Afrika-Strategie: ein Ansporn für die Entwicklung (2017/2083(INI))
(2018/C 356/12)
Das Europäische Parlament,
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gestützt auf Artikel 21 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) und Artikel 208 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), |
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unter Hinweis auf die „Globale Strategie für die Außen- und Sicherheitspolitik der Europäischen Union — Gemeinsame Vision, gemeinsames Handeln: Ein stärkeres Europa“, die dem Europäischen Rat auf seiner Tagung vom 28. und 29. Juni 2016 vorgestellt wurde, |
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unter Hinweis auf die gemeinsame Erklärung des Parlaments, des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten und der Kommission vom 7. Juni 2017 über den neuen europäischen Konsens über die Entwicklungspolitik — Unsere Welt, unsere Würde, unsere Zukunft, |
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unter Hinweis auf den Weltgipfel der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung und das am 25. September 2015 von der Generalversammlung der Vereinten Nationen verabschiedete Abschlussdokument mit dem Titel „Transformation unserer Welt: die Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung“ sowie auf die 17 Ziele für nachhaltige Entwicklung, |
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unter Hinweis auf die vom Ausschuss für Welternährungssicherheit (Committee on World Food Security — CFS-RAI) entwickelten Prinzipien für verantwortliche Investitionen in die Landwirtschaft und Nahrungsmittelsysteme, mit denen ein Beitrag zur Verwirklichung des ersten und zweiten Ziels für nachhaltige Entwicklung geleistet werden soll, |
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unter Hinweis auf die Aktionsagenda von Addis Abeba von 2015 zur Entwicklungsfinanzierung, |
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unter Hinweis auf das Pariser Klimaschutzübereinkommen von 2015, |
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unter Hinweis auf den Afrika-Aktionsgipfel, der am 16. November 2016 stattfand und auf dem die afrikanische Dimension der COP 22 konsolidiert wurde; |
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unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 26. Februar 2016 zum Aktionsplan der EU zur Bekämpfung des illegalen Artenhandels (COM(2016)0087), |
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unter Hinweis auf das Partnerschaftsabkommen zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Raum einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits, das am 23. Juni 2000 in Cotonou unterzeichnet wurde (1) (im Folgenden „Cotonou-Abkommen“), und auf dessen überarbeitete Fassungen von 2005 und 2010, |
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unter Hinweis auf die gemeinsame Afrika-EU-Strategie, die von den afrikanischen und europäischen Staats- und Regierungschefs beim EU-Gipfel in Lissabon am 9. Dezember 2007 verabschiedet wurde, sowie die beiden Aktionspläne, die im Oktober 2007 in Accra (für den Zeitraum 2008–2010) und im November 2010 in Tripoli (für den Zeitraum 2011–2013) angenommen wurden, |
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unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des 4. EU-Afrika-Gipfels, der am 2. und 3. April 2014 in Brüssel stattgefunden hat, sowie den Fahrplan, in dem das Format der Treffen (Kairo-Format) und die Bereiche der Zusammenarbeit zwischen den beiden Kontinenten für den Zeitraum 2014–2017 festgelegt sind, und die Erklärung EU-Afrika zu Migration und Mobilität, |
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unter Hinweis auf die Agenda 2063 der Afrikanischen Union (AU), die im Mai 2014 verabschiedet wurde, |
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unter Hinweis auf den von Paul Kagamé erstellten Bericht über den Entwurf der Empfehlungen zur institutionellen Reform der Afrikanischen Union mit dem Titel „Das Gebot der Stärkung unserer Union“; |
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unter Hinweis auf das 3. Interkontinentale Forum der Zivilgesellschaft, das vom 11. bis 13. Juli 2017 in Tunis stattfand und auf dem zu mehr Engagement von zivilgesellschaftlichen Organisationen aufgerufen sowie gefordert wurde, dass die Menschen in den Mittelpunkt der Strategie EU-Afrika gestellt werden; |
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unter Hinweis auf die gemeinsame Mitteilung der Kommission und der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik vom 7. Juni 2017 mit dem Titel „Ein strategisches Konzept für Resilienz im Rahmen des auswärtigen Handelns der EU“ (JOIN(2017)0021), |
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unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 2017/1601 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. September 2017 zur Einrichtung des Europäischen Fonds für nachhaltige Entwicklung (EFSD), der EFSD-Garantie und des EFSD-Garantiefonds (2), |
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unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission vom 5. Juli 2016 für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 230/2014 zur Schaffung eines Instruments, das zu Stabilität und Frieden beiträgt (COM(2016)0447), |
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unter Hinweis auf die gemeinsame Mitteilung der Kommission und der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik vom 22. November 2016 mit dem Titel „Eine erneuerte Partnerschaft mit den Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean“ (JOIN(2016)0052), |
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unter Hinweis auf die verschiedenen Mitteilungen der Kommission über die Beziehungen zwischen der EU und Afrika, insbesondere die Mitteilungen vom 27. Juni 2007 mit dem Titel „Von Kairo nach Lissabon — die strategische Partnerschaft zwischen der EU und Afrika“ (KOM(2007)0357), vom 17. Oktober 2008 mit dem Titel „Ein Jahr nach Lissabon: Fortschritte und Herausforderungen bei der Umsetzung der Partnerschaft Afrika-EU“ (KOM(2008)0617) und vom 10. November 2010 über die Festigung der Beziehungen zwischen der EU und Afrika: 1,5 Milliarden Menschen, 80 Länder, zwei Kontinente, eine Zukunft (KOM(2010)0634), |
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unter Hinweis auf die gemeinsame Mitteilung der Kommission und der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik vom 4. Mai 2017 an das Europäische Parlament und den Rat mit dem Titel „Neue Impulse für die Partnerschaft Afrika-EU“ (JOIN(2017)0017) und die Schlussfolgerungen des Rates zu diesem Thema vom 19. Juni 2017, |
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unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zu den Beziehungen zwischen der Union und Afrika und den AKP-Staaten, insbesondere jene vom 4. Oktober 2016 zur Zukunft der Beziehungen AKP-EU nach 2020 (3), |
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unter Hinweis auf seine Entschließung vom 13. September 2016 zu dem Thema „Treuhandfonds der Union für Afrika: Auswirkungen auf Entwicklung und humanitäre Hilfe“ (4), |
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unter Hinweis auf seine Entschließung vom 7. Juni 2016 zu dem Bericht 2015 der EU über die Politikkohärenz im Interesse der Entwicklung (5), |
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unter Hinweis auf seine Entschließung vom 22. November 2016 zur Steigerung der Wirksamkeit der Entwicklungszusammenarbeit (6), |
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gestützt auf Artikel 52 seiner Geschäftsordnung, |
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unter Hinweis auf den Bericht des Entwicklungsausschusses und die Stellungnahmen des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten, des Ausschusses für internationalen Handel sowie des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A8-0334/2017), |
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A. |
in der Erwägung, dass die Verbindungen, die die Europäische Union zu den afrikanischen Ländern unterhält, geschichtsträchtig sind und dass ihre Geschicke eng miteinander verwoben sind; in der Erwägung, dass die EU der wichtigste Partner Afrikas in den Bereichen Wirtschaft und Handel sowie in den Bereichen Entwicklung, humanitäre Hilfe und Sicherheit ist; |
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B. |
in der Erwägung, dass die Partnerschaft zwischen der EU und Afrika einer neuen Vision bedarf, die die Entwicklung der politischen, wirtschaftlichen, ökologischen und sozialen Lage beider Kontinente widerspiegelt; in der Erwägung, dass wir uns an neue internationale Akteure — einschließlich Chinas — anpassen und in Richtung einer vertieften, modernisierten und stärker politischen Partnerschaft bewegen müssen, bei der der Schwerpunkt auf der Wahrung unserer wichtigsten gemeinsamen Interessen liegt; |
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C. |
in der Erwägung, dass die Beziehungen zwischen der EU und Afrika auf den Grundsätzen des gegenseitigen Verständnisses und gemeinsamen Interesses sowie auf gemeinsamen Werten im Rahmen einer gegenseitigen Partnerschaft aufgebaut werden müssen; |
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D. |
in der Erwägung, dass sich die Beziehungen zwischen der EU und dem afrikanischen Kontinent auf verschiedene rechtliche Instrumente und verschiedene politische Strategien stützen und die Synergien und die Kohärenz zwischen ihnen gestärkt werden müssen, damit die Partnerschaft effizienter und nachhaltiger gestaltet wird; |
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E. |
in der Erwägung, dass das Cotonou-Abkommen, mit dem 79 AKP-Staaten, darunter 48 Staaten Subsahara-Afrikas, und die EU verbunden werden, die wichtigste Partnerschaft zwischen der EU und Afrika ist; in der Erwägung, dass die EU auch Beziehungen zu afrikanischen Ländern, die nicht dem Cotonou-Abkommen angehören, aufgebaut hat; in der Erwägung, dass die Partnerschaft EU-AKP zu einer Zeit begründet wurde, als die AKP-Länder ihre derzeitigen regionalen oder kontinentalen Strukturen der Zusammenarbeit noch nicht gebildet hatten; in der Erwägung, dass es durch die Gründung der Afrikanischen Union 2003 und die Verabschiedung der Gemeinsamen Strategie Afrika-EU 2007 erforderlich geworden ist, die verschiedenen politischen Rahmen, die zwischen der EU und Afrika bestehen, zusammenzufassen; in der Erwägung, dass in der Präambel der Gemeinsamen Strategie Afrika-EU ausdrücklich festgehalten wurde, dass „Afrika als eine Einheit behandelt“ werden soll; |
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F. |
in der Erwägung, dass die EU mit den afrikanischen Ländern einen politischen und institutionellen Dialog führt, der mithilfe der EU-Afrika-Gipfel, der zwischenstaatlichen Organisation „Union für den Mittelmeerraum“ und den AKP-EU-Kooperationsgremien vorangetrieben wird, darunter auch auf parlamentarischer Ebene im Rahmen der Paritätischen Parlamentarischen Versammlung AKP-EU, der Delegation des Europäischen Parlaments in der Parlamentarischen Versammlung der Union für den Mittelmeerraum sowie des Panafrikanischen Parlaments; |
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G. |
in der Erwägung, dass der 11. Europäische Entwicklungsfonds (EEF) mit 30,5 Mrd. EUR ausgestattet ist, wovon 900 Mio. EUR für die Friedensfazilität für Afrika vorgesehen sind, und dass 1,4 Mrd. EUR aus dem EEF für den EU-Treuhandfonds für Afrika verwandt werden; in der Erwägung, dass über 5 Mrd. EUR im Rahmen des Europäischen Nachbarschaftsinstruments (ENI) für Bedürfnisse afrikanischer Länder ausgegeben wurden und dass 845 Mio. EUR dem panafrikanischen Programm im Rahmen des Instruments für die Entwicklungszusammenarbeit (DCI) für die Umsetzung der gemeinsamen Strategie EU-Afrika zugewiesen wurden; |
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H. |
in der Erwägung, dass der kommende Gipfel AU-EU, der vom 29. bis 30. November 2017 in Abidjan zu dem Thema „In die Jugend investieren“ stattfinden wird, die Gelegenheit bietet, wirklich gleiche wirtschaftliche Rahmenbedingungen für die Partner, die wesentliche gemeinsame Interessen wahren wollen, zu schaffen, zu unterstützen und zu entwickeln; |
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I. |
in der Erwägung, dass die neue gemeinsame Strategie EU-Afrika in das künftige Abkommen, das das Cotonou-Abkommen ablösen wird, Eingang finden muss; |
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J. |
in der Erwägung, dass die EU seit langem ein Partner und wichtiger Garant für die Sicherheit auf dem afrikanischen Kontinent ist, die von größter Bedeutung ist; in der Erwägung, dass die Sicherheit des europäischen Kontinents und sein nachhaltiges Wachstum eng und unmittelbar von der Stabilität und Entwicklung des afrikanischen Kontinents und umgekehrt abhängen; |
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K. |
in der Erwägung, dass die kontinuierliche Unterstützung der wirksamen Umsetzung der afrikanischen Friedens- und Sicherheitsarchitektur und das Engagement der EU, der AU und anderer internationaler Akteure in Afrika für die Entwicklung und Stabilität des afrikanischen Kontinents von wesentlicher Bedeutung sind; |
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L. |
in der Erwägung, dass die Migration in der Gesamtstrategie für Außen- und Sicherheitspolitik der Union einen hohen Stellenwert besitzt und eines der vordringlichsten Themen in den Außenbeziehungen der EU und so auch in ihren Beziehungen zu Afrika ist; in der Erwägung, dass Afrika und Europa bei Migration und Mobilität — einschließlich der Bekämpfung von Menschenhandel und Schleuserkriminalität — gemeinsame Interessen haben und eine gemeinsame Verantwortung tragen, und dass es mit Blick auf die Migrationssteuerung weltweiter Lösungen bedarf, die auf Solidarität, geteilter Verantwortung, der Einhaltung der Rechte von Migranten und der Achtung des Völkerrechts sowie dem wirkungsvollen Einsatz der Instrumente der Entwicklungszusammenarbeit gründen; |
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M. |
in der Erwägung, dass mehr als 218 Millionen Menschen in Afrika in extremer Armut leben; in der Erwägung, dass der Anteil der Bevölkerung in extremer Armut in Afrika südlich der Sahara von 56 % im Jahr 1990 auf 43 % im Jahr 2012 zurückgegangen ist; in der Erwägung, dass sich 33 der 47 am wenigsten entwickelten Länder auf dem afrikanischen Kontinent befinden, was die Partnerschaft zwischen der EU und Afrika zu einem unverzichtbaren Werkzeug für die Umsetzung der Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung und die Erreichung der Ziele für nachhaltige Entwicklung, insbesondere die Beseitigung der Armut, macht; |
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N. |
in der Erwägung, dass der Infrastrukturbedarf in Afrika auf 75 Mrd. EUR jährlich geschätzt wird und dass der Verbrauchermarkt im Jahr 2020 ein Volumen von 1 000 Mrd. USD und die stetig steigenden ausländischen Direktinvestitionen 2020 ein Volumen von 144 Mrd. USD erreichen dürften, wobei die Bevölkerungszahl Afrikas derzeit 1 Milliarde Menschen beträgt; |
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O. |
in der Erwägung, dass es sich bei Ausfuhren aus Afrika zum Großteil nach wie vor um unverarbeitete Erzeugnisse handelt und dass für einen Großteil dieser Ausfuhren Handelspräferenzabkommen bestehen; in der Erwägung, dass es durch den freien Marktzugang für die meisten afrikanischen Erzeugnisse möglich wird, die Kapazitäten der afrikanischen Länder zu stärken und ihre Wettbewerbsfähigkeit und ihre Präsenz auf dem Weltmarkt zu steigern, wenn dieser Marktzugang unter anderem durch Maßnahmen ergänzt wird, die auf eine nachhaltige und tragfähige Industrialisierung und eine hohe landwirtschaftliche Produktivität abzielen, die von entscheidender Bedeutung für die Entwicklung sind; |
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P. |
in der Erwägung, dass die Dynamik der demografischen Entwicklung berücksichtigt werden muss, da die Bevölkerung Afrikas nach einigen Prognosen bis 2050 auf 2,5 Milliarden vorwiegend junge Menschen anwachsen könnte, während die europäische Bevölkerung wohl erheblich altern wird; in der Erwägung, dass daher unbedingt Millionen von Arbeitsplätzen geschaffen werden müssen und dass die Emanzipation von Frauen und jungen Menschen vorangetrieben und unterstützt werden muss, und zwar insbesondere durch Bildung sowie durch den Zugang zu Gesundheitsversorgung und zu Ausbildungsplätzen auf dem afrikanischen Kontinent; |
Stärkung des politischen Dialogs zwischen der EU und Afrika: eine Voraussetzung für die Erneuerung der strategischen Partnerschaft
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1. |
nimmt die neue Mitteilung mit dem Titel „Neue Impulse für die Partnerschaft Afrika-EU“ zur Kenntnis, mit der der Partnerschaft Afrika-EU neue Impulse verliehen werden sollen, damit diese gestärkt und vertieft wird und dabei auf Wohlstand und Stabilität der beiden Kontinente ausgerichtet ist, im Einklang mit den im Rahmen der Ziele für nachhaltige Entwicklung eingegangenen Verpflichtungen, dem neuen Europäischen Konsens über die Entwicklungspolitik, der als Katalog von Leitlinien für die europäische Entwicklungspolitik dient, der Gesamtstrategie für Außen- und Sicherheitspolitik der Union und der Agenda 2063; |
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2. |
weist darauf hin, dass Afrika für die EU ein wichtiger strategischer Partner ist, und hält es für wesentlich, die Beziehungen zwischen der EU und der AU durch einen überarbeiteten und erweiterten Dialog zu intensivieren, der die Grundsätze der Transparenz und der verantwortungsvollen Staatsführung einschließt, um eine „Win-Win“-Situation und eine gleichberechtigte und nachhaltige Zusammenarbeit zu schaffen, damit gemeinsame Herausforderungen gemeistert und Vorteile für beide Seiten erzielt werden, wobei der Grundsatz der Eigenverantwortung sichergestellt und den besonderen Umständen und dem Entwicklungsstand jedes Partnerlandes Rechnung getragen werden muss; |
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3. |
fordert die künftige Partnerschaft auf, sich auf die von der AU und der EU festgelegten vorrangigen Bereiche zu konzentrieren, wie
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4. |
weist darauf hin, dass Budgethilfen der beste Weg für Zuwendungen sind, sodass Regierungen mit den Mitteln ausgestattet werden, um ihre Bedürfnisse und Prioritäten selbst zu bestimmen; weist darauf hin, dass durch allgemeine oder sektorspezifische Budgethilfen entwicklungspolitische Maßnahmen unterstützt werden können und für eine maximale Mittelverwendung gesorgt werden kann; |
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5. |
begrüßt es, dass die Jugend das Hauptthema des 5. Gipfels AU-EU ist, der im November 2017 in Côte d'Ivoire stattfinden wird, wenn man bedenkt, welch große Bedeutung die Jugend für die Zukunft beider Kontinente hat; |
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6. |
weist auf die Bedeutung und die Effizienz der Zusammenarbeit AKP-EU und die im Bereich Entwicklung erzielten Ergebnisse hin; betont, dass dieser rechtsverbindliche Rahmen nach 2020 beibehalten werden muss; betont, dass diese Zusammenarbeit intensiviert und gleichzeitig ihre regionale Dimension entwickelt werden muss, auch über eine gestärkte Zusammenarbeit mit der AU, den regionalen Wirtschaftsgemeinschaften und anderen regionalen Organisationen; fordert eine strategischere, pragmatischere, umfassendere und besser strukturierte Herangehensweise beim politischen Dialog im Rahmen der Verhandlungen über das Nachfolgeabkommen zum Cotonou-Abkommen; |
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7. |
fordert, dass die parlamentarische Dimension der Zusammenarbeit AKP-EU gestärkt wird; betont, dass die Paritätische Parlamentarische Versammlung AKP-EU eine einzigartige Plattform für Interaktion ist und eine Schlüsselrolle bei der Stärkung der Demokratie, der Rechtsstaatlichkeit und der Achtung der Menschenrechte spielt; |
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8. |
unterstreicht, dass sich anlässlich der Überprüfung der Europäischen Nachbarschaftspolitik (ENP) Möglichkeiten ergeben, die Koordinierung der Nachbarschaftspolitik und die Politik gegenüber anderen afrikanischen Staaten zu verbessern, etwa durch die Einrichtung eines erweiterten Rahmens für die Zusammenarbeit in regionalen Fragen wie Sicherheit, Energie und sogar Migration; |
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9. |
bekräftigt, dass im Rahmen der Afrika-EU-Partnerschaft ein Ansatz zum Zuge kommen muss, der zwischen den Mitgliedstaaten der EU selbst sowie zwischen der EU und ihren Mitgliedstaaten koordiniert wird, wie es in Artikel 210 AEUV vorgesehen ist; weist gleichzeitig darauf hin, dass EU-Grundsatz der Politikkohärenz im Interesse der Entwicklung bei den Maßnahmen und Initiativen der EU und Afrikas geachtet werden muss, um die Ziele für nachhaltige Entwicklung zu erreichen; |
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10. |
fordert, dass der Grundsatz der Politikkohärenz im Interesse der Entwicklung vollständig in die Handelsbeziehungen der EU mit Afrika integriert wird, was die Aufnahme durchsetzbarer Klauseln zur Förderung des Handels und der nachhaltigen Entwicklung in alle Handelsabkommen der EU mit den afrikanischen Ländern beinhaltet und im Einklang mit der von der Kommission im Rahmen ihrer Strategie „Handel für alle“ eingegangenen Verpflichtung steht; |
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11. |
weist erneut darauf hin, dass es mit Blick auf die Stärkung der Zusammenarbeit mit Afrika wichtig ist, dass die Mitgliedstaaten ihre Zusage einhalten, 0,7 % ihres BIP für öffentliche Entwicklungshilfe bereitzustellen; |
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12. |
teilt den erklärten Wunsch, die Allianzen zwischen der EU und Afrika in Fragen der Weltordnungspolitik zu vertiefen; betont in dieser Hinsicht, dass der Dialog mit der AU gestärkt und ihre finanzielle Autonomie gemäß dem Beschluss von Kigali über die Finanzierung gesichert werden muss, indem ihre Abhängigkeit von externen Finanzmitteln gemindert wird; nimmt die in dem Bericht von Paul Kagamé unterbreiteten Vorschläge zur Kenntnis, die auf eine Stärkung der AU abzielen, um dem Prozess der politischen Integration Afrikas Schwung zu verleihen; |
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13. |
betont, dass die Zivilgesellschaft — darunter nichtstaatliche Organisationen, religiöse Organisationen, Jugend- und Frauenrechtsorganisationen, der Privatsektor, Gewerkschaften, parlamentarische Versammlungen, lokale Behörden und die Diaspora, mit ihren jeweils eigenen charakteristischen Merkmalen — bei der Festigung des politischen Dialogs zwischen der EU und Afrika eine wichtige Rolle spielen, im Sinne einer Partnerschaft, bei der die Menschen im Mittelpunkt stehen; |
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14. |
betont, dass die Teilnahme der Zivilgesellschaft an der Partnerschaft Afrika-EU gefördert werden muss, indem die Stärkung ihrer Kapazitäten gefördert wird, insbesondere durch den Transfer von Know-how und die Sicherstellung ihrer Einbeziehung in die Ausgestaltung und Umsetzung von wichtigen Reformen und Maßnahmen; vertritt die Ansicht, dass das Engagement der zivilgesellschaftlichen Organisationen wesentlich ist, um Regierungen öffentlich rechenschaftspflichtig zu machen; unterstützt die verschiedenen Plattformen, die eingerichtet wurden, damit die Zivilgesellschaft eine Schlüsselrolle in der Partnerschaft erhält, insbesondere das jährliche gemeinsame Forum, das zum Ziel hat, den Fahrplan EU-Afrika umzusetzen; bedauert jedoch, dass das jährliche gemeinsame Forum noch nie stattgefunden hat, und fordert die EU und die AU auf, umgehend die finanziellen und politischen Mittel bereitzustellen, die erforderlich sind, damit alle an der Partnerschaft beteiligten Akteure — auch im Rahmen dieses 5. Gipfeltreffens AU-EU — sinnvoll daran mitwirken können; |
Aufbau widerstandsfähigerer Staaten und Gesellschaften für alle Menschen und insbesondere die Jugend, damit die Ziele für nachhaltige Entwicklung erreicht werden
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15. |
ist der Auffassung, dass die Resilienz — in ihrer fünffachen Dimension — zu einer Hauptachse der neuen EU-Afrika-Strategie gemacht werden muss; |
Politische Resilienz
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16. |
betont, dass gute Regierungsführung, Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und die Achtung der Menschenrechte gefördert, jedoch auch Anstrengungen unternommen werden müssen, um die Korruption auf beiden Kontinenten zu bekämpfen, da diese Faktoren untrennbar mit einer nachhaltigen Entwicklung verbunden sind; |
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17. |
fordert deshalb, dass über diese Werte und Grundsätze ein offener und inklusiver Dialog auf der Grundlage der gegenseitigen Achtung geführt und daraus eine Hauptachse der Zusammenarbeit gemacht wird, insbesondere indem die Entwicklungshilfe davon abhängig gemacht wird, dass diese Werte und Grundsätze strikt eingehalten werden; |
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18. |
weist nachdrücklich darauf hin, dass die Probleme bei der Staatsführung auf beiden Kontinenten unbedingt entschlossener angegangen werden müssen, damit gerechtere, stabilere und sicherere Gesellschaften geschaffen werden können; betont, dass die Menschenrechte und die Governance weiterhin auf der Grundlage der bestehenden internationalen Rechtsinstrumente, Gesetze, Grundsätze und Mechanismen gewahrt und gefördert werden müssen, die unter anderem von regionalen afrikanischen Leitungsgremien beschlossen wurden, wie etwa die Afrikanische Charta der Menschenrechte und der Rechte der Völker und ihre Protokolle, die Afrikanische Charta für Demokratie, Wahlen und Regierungsführung, die Afrikanische Kommission für die Menschenrechte und Rechte der Völker und der Afrikanische Gerichtshof für Menschenrechte und Rechte der Völker, um die Eigenverantwortung zu stärken; |
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19. |
betont erneut, wie wichtig die Rolle des Internationalen Strafgerichtshofs ist, wenn es darum geht, gegen Straflosigkeit vorzugehen und die Werte des Friedens, der Sicherheit, der Gleichheit, der Fairness, der Gerechtigkeit und des Ausgleichs hochzuhalten, wofür der Strafgerichtshof eingerichtet wurde; fordert die Europäische Union und die Staaten Afrikas auf, das Römische Statut und den Internationalen Strafgerichtshof weiterhin zu unterstützen; fordert sämtliche Unterzeichnerstaaten des Römischen Statuts auf, das Statut schnellstmöglich zu ratifizieren; |
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20. |
spricht sich dafür aus, dass eine gemeinsame hochrangige AU-EU-Konferenz über Wahlen, Demokratie und Regierungsführung in Afrika und in Europa organisiert wird, und fordert, dass das Europäische Parlament, das Panafrikanische Parlament, die Paritätische Parlamentarische Versammlung AKP-EU und die Parlamentarische Versammlung Europa-Mittelmeer umfassend daran beteiligt werden; fordert eine Stärkung der Verbindungen zwischen den einzelnen Versammlungen, damit Synergien und die Kohärenz der getroffenen Maßnahmen befördert werden; |
Resilienz im Bereich Sicherheit
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21. |
bekräftigt die enge Verknüpfung zwischen Sicherheit und Entwicklung; weist darauf hin, dass Sicherheitsfragen und Entwicklungsziele besser integriert werden müssen, wenn es darum geht, die spezifischen Probleme fragiler Staaten anzugehen und die Entwicklung widerstandsfähigerer Staaten und Gesellschaften zu fördern; stellt fest, dass dies mit Hilfe spezifischer Instrumente und durch die Bereitstellung zusätzlicher finanzieller Mittel geschehen sollte; |
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22. |
fordert eine engere Zusammenarbeit zwischen der EU und Afrika in den Bereichen Sicherheit und Justiz in Bezug auf den internationalen Rechtsrahmen, damit ein ganzheitlicher Ansatz zur Problembewältigung verfolgt werden kann und organisiertes Verbrechen, Menschenhandel und Schleuserkriminalität — insbesondere betreffend Kinder — sowie Terrorismus besser bekämpft werden können; ist der Auffassung, dass es eine Synergie zwischen den Maßnahmen der EU-Mitgliedstaaten und den von den afrikanischen Ländern angenommenen Strategien geben sollte, insbesondere denjenigen, die in der Agenda 2063 zum Thema Frieden und Sicherheit formuliert wurden; |
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23. |
betont, dass die EU, die AU, regionale Organisationen und andere relevante politische Akteure in Afrika im Bereich der Sicherheit zusammenarbeiten müssen, um die Kapazitäten der Entwicklungsländer zu stärken, ihre Sicherheitssektoren zu reformieren und Maßnahmen im Bereich der Entwaffnung, Demobilisierung und Wiedereingliederung ehemaliger Kombattanten zu unterstützen; |
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24. |
weist darauf hin, dass Terrorismus eine globale Bedrohung für den regionalen Frieden und die regionale Stabilität, die nachhaltige Entwicklung und die innere Sicherheit darstellt, die mit aufeinander abgestimmten Bemühungen der nationalen Regierungen, regionaler und internationaler Organisationen und der EU-Agenturen angegangen werden muss; fordert eine verstärkte Zusammenarbeit im Rahmen der EU-Afrika-Strategie, damit Straffreiheit verhindert wird und die Rechtsstaatlichkeit und die Ausweitung der Kapazitäten von Polizei und Justiz gefördert werden, sodass der Austausch von Informationen und bewährten Verfahren erleichtert, die Finanzierung von Terrorismus verhindert und bekämpft wird und Terrorismus verfolgt wird; stellt fest, dass die Strategie zur Terrorismusbekämpfung außerdem Maßnahmen zur Förderung des interreligiösen Dialogs und zur Vorbeugung der Radikalisierung in Afrika und Europa umfassen sollte, die insbesondere bei jungen Menschen zu gewaltsamem Extremismus führt; |
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25. |
erklärt erneut, dass die verschiedenen Missionen und Unternehmungen der EU in Afrika wichtig sind; begrüßt die Einrichtung einer gemeinsamen Streitkraft durch die G5-Sahel-Staaten; fordert, dass die Maßnahmen der EU für Frieden und Sicherheit in Zusammenarbeit mit den afrikanischen und internationalen Partnern verstärkt werden und dass die Afrikanische Friedens- und Sicherheitsarchitektur voll einsatzbereit wird; fordert, dass die EU einen anfänglichen Beitrag zum Friedensfonds der AU für Aktivitäten im Bereich „Mediation und Diplomatie“ leistet; |
Ökologische Resilienz
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26. |
weist darauf hin, dass Afrika besonders stark für die Auswirkungen des Klimawandels anfällig ist; ist der Auffassung, dass es von grundlegender Bedeutung ist, dass die EU einen strategischen Ansatz zur Erzeugung von Widerstandsfähigkeit gegenüber dem Klimawandel entwickelt und die afrikanischen Länder, insbesondere die am wenigsten entwickelten Länder, in ihren Bemühungen, Treibhausgase zu reduzieren und umzurüsten, entsprechend unterstützt; betont, dass der Klimawandel ein wichtiger Risikomultiplikator für Konflikte, Dürre, Hunger und Migration ist, wie bei den kürzlich ausgebrochenen Hungersnöten im Südsudan, in Nigeria und in Somalia deutlich wurde; weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die 2015 in Paris eingegangene Verpflichtung, Entwicklungsländern bis 2020 100 Mrd. USD zuzuteilen, unbedingt eingehalten werden muss; fordert neue Formen der Zusammenarbeit zwischen der EU und Afrika, mit denen die Hürden für Finanzierungen und Technologietransfer gesenkt werden; |
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27. |
betont, dass Afrika über eine reiche und vielfältige natürliche Umwelt verfügt; fordert, dass der Schutz der Artenvielfalt im Mittelpunkt der zwischen der EU und Afrika vereinbarten politischen Agenda stehen muss; fordert, dass die EU-Afrika-Strategie in Verbindung mit den Prioritäten des Aktionsplans der EU zur Bekämpfung des illegalen Artenhandels verfolgt wird und dass damit das Naturerbe und insbesondere Naturparks geschützt werden; |
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28. |
fordert dazu auf, stärker in erneuerbare Energien und in die Kreislaufwirtschaft zu investieren, damit weiterhin Maßnahmen angeregt werden, die zum Umweltschutz beitragen und durch die Arbeitsmöglichkeiten geschaffen werden; weist erneut darauf hin, dass die Sicherstellung des Zugangs zu erschwinglicher, verlässlicher, nachhaltiger und moderner Energie für alle von grundlegender Bedeutung dafür ist, dass die Grundbedürfnisse der Menschen befriedigt werden, und für nahezu alle Arten der Wirtschaftstätigkeit entscheidend ist und eine wesentliche Triebkraft der Entwicklung darstellt; fordert die EU auf, die afrikanische Initiative für erneuerbare Energie (AREI) weiter zu unterstützen, und begrüßt den Vorschlag der Kommission, eine neue Forschungs- und Innovationspartnerschaft zwischen der EU und Afrika in den Bereichen Klimawandel und nachhaltige Energie ins Leben zu rufen; |
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29. |
fordert die Partnerschaft zwischen der EU und der AU auf, langfristig den Schwerpunkt auf die Landwirtschaft und die Lebensmittelsicherheit zu legen und Synergien zwischen der Lebensmittelsicherheit und dem Klimaschutz zu fördern; fordert die EU in diesem Zusammenhang nachdrücklich auf, ihre Unterstützung für eine nachhaltige Landwirtschaft, die Agroforstwirtschaft und agrarökologische Methoden auszuweiten, indem die traditionelle Landnutzung respektiert wird und der Zugang zu Land, Wasser und ohne Lizenzbeschränkungen zugänglichem Saatgut gewährleistet wird; fordert die EU zudem auf, Kleinerzeuger/Kleinlandwirte und Viehhirten dabei zu unterstützen, Ernährungssicherheit zu erzielen, indem sie im Einklang mit den vom Ausschuss für Welternährungssicherheit entwickelten Prinzipien für verantwortliche Investitionen in die Landwirtschaft und Nahrungsmittelsysteme Infrastrukturen aufbauen und darin investieren, und die Gründung von Genossenschaften zu unterstützen; weist ferner nachdrücklich auf die Kapazitäten und die Erfahrungen hin, die die zivilgesellschaftlichen Organisationen auf der Ebene der Gemeinschaften hinsichtlich nachhaltiger Landwirtschaft erworben haben; |
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30. |
begrüßt die Initiativen der EU, mit denen eine bessere Bewirtschaftung und ein transparenterer Handel mit natürlichen Ressourcen gefordert werden; ist der Ansicht, dass die nachhaltige Bewirtschaftung der natürlichen Ressourcen wie Minerale, Holz und wildlebende Tiere und der nachhaltige Handel mit ihnen ressourcenreichen Ländern und ihren Bevölkerungen ermöglichen würde, weiterhin Nutzen aus diesem Reichtum zu ziehen; weist darauf hin, dass im Rahmen der EU-Rechtsvorschriften zu Mineralien aus Konfliktgebieten umgehend flankierende Maßnahmen zu treffen sind, und zwar anhand eines integrierten Ansatzes, über den die Anwendung internationaler Standards im Bereich der Sorgfaltspflichten — etwa die in den OECD-Leitsätzen definierten Standards — gefördert wird; fordert, dass eine gemeinsame Charta der EU und Afrikas über die nachhaltige Bewirtschaftung der natürlichen Ressourcen ausgearbeitet wird; |
Ökonomische Resilienz
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31. |
vertritt die Auffassung, dass ein stabiler regulatorischer und institutioneller Rahmen und eine gesunde Wirtschaft wesentliche Faktoren sind, mit denen für Wettbewerbsfähigkeit, Investitionen, neue Arbeitsplätze, einen höheren Lebensstandard und nachhaltiges Wachstum gesorgt wird; betont in diesem Zusammenhang, dass der Internetabruf von juristischen Informationen über das Wirtschaftsrecht verbessert werden muss; weist darauf hin, dass Wirtschaftswachstum ohne einen unparteiischen Staat nicht automatisch eine gesellschaftliche Entwicklung oder gesellschaftlichen Fortschritt mit sich bringt, und betont, dass unbedingt sichergestellt werden muss, dass der Wohlstand umverteilt wird, die Bürger mit Dienstleistungen versorgt werden und die Chancengleichheit verbessert wird; |
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32. |
fordert, dass die Zusammenarbeit zwischen der europäischen und afrikanischen Privatwirtschaft gestärkt wird und der Investitionsschwerpunkt — vor allem im Rahmen von öffentlich-privaten Partnerschaften auf der Grundlage eines strengen Ethikkodexes und der Prinzipien der sozialen Verantwortung — auf Schlüsselbranchen konzentriert wird wie
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33. |
betont, dass die regionale Integration ein Motor für die wirtschaftliche Entwicklung und eine Notwendigkeit in einer globalisierten Welt ist; fordert, dass die Süd-Süd-Kooperation, wie sie bei den Wandlungsprozessen auf dem afrikanischen Kontinent zu beobachten ist, unterstützt wird; unterstützt die Schaffung einer kontinentalen Freihandelszone in Afrika sowie das Ziel, den innerafrikanischen Handel bis 2050 auf 50 % zu steigern; verweist ferner darauf, dass sich aus Wirtschaftspartnerschaftsabkommen und Handelsabkommen zwischen der EU und den afrikanischen Ländern Entwicklungsperspektiven ergeben, die die Förderung einer nachhaltigen Entwicklung, der Menschenrechte und eines fairen und ethischen Handels ermöglichen; betont, dass für entwicklungsfördernde Ursprungsregeln, wirksame Schutzklauseln, asymmetrische Liberalisierungspläne, den Schutz im Aufbau befindlicher Industriezweige und die Vereinfachung und Transparenz von Zollverfahren gesorgt werden muss; erinnert daran, dass die Wirtschaftspartnerschaftsabkommen den AKP-Ländern bei der Erschließung neuer Märkte sowie bei der Förderung des Warenhandels und von Investitionen helfen sollen und dass sie Vorboten einer langsamen, schrittweisen und asymmetrischen Öffnung des Warenhandels zwischen der EU und den AKP-Ländern sind; |
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34. |
fordert, dass für Transparenz in Handelsverträgen gesorgt wird, und fordert eine umfassende Beteiligung aller einschlägigen Interessenträger — einschließlich der Zivilgesellschaft der betroffenen Länder — an künftigen Verhandlungen und an der Umsetzung der Abkommen, über die derzeit verhandelt wird, wobei diese Beteiligung über förmliche Konsultationen erfolgen sollte; |
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35. |
fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, ihre handelsbezogenen Hilfsprogramme besser zu koordinieren sowie die Synergien mit ihren investitionspolitischen Maßnahmen in Afrika zu erhöhen; fordert außerdem, mehr Finanzmittel für Handelshilfeprogramme und technische Unterstützung sowie Initiativen zum Aufbau von Kapazitäten bereitzustellen, was für die afrikanischen Länder und insbesondere für die am wenigsten entwickelten Länder von entscheidender Bedeutung ist; |
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36. |
vertritt die Ansicht, dass die Privatwirtschaft, von Kleinstunternehmen über kleine und mittlere Unternehmen (KMU) bis hin zu Genossenschaften und multinationalen Unternehmen, eine entscheidende Rolle bei der Schaffung von Arbeitsplätzen und beim Entwicklungsprozess spielt und dass sie zu dessen Finanzierung beiträgt; hebt die besondere Rolle von KMU und kleinen Familienunternehmen hervor, und fordert, dass Einzelinitiativen unterstützt werden; begrüßt in diesem Zusammenhang die Einrichtung des Europäischen Fonds für nachhaltige Entwicklung, der darauf abzielen sollte, die Privatwirtschaft in den afrikanischen Ländern und insbesondere die Unternehmen auf lokaler Ebene und KMU in instabilen Ländern zu unterstützen und so Investitionen und die Schaffung nachhaltiger Arbeitsplätze, insbesondere für Frauen und junge Menschen, zu fördern; |
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37. |
weist auf die Verpflichtungen hin, die die Privatwirtschaft gemäß den Leitlinien der Vereinten Nationen und der OECD erfüllen muss, und fordert die Mitgliedstaaten der EU und der AU erneut auf, konstruktiv in der zwischenstaatlichen Arbeitsgruppe der Vereinten Nationen zu transnationalen Unternehmen und anderen Firmen in Bezug auf die Menschenrechte mitzuarbeiten, mit dem Ziel, auf der Grundlage der Leitprinzipien der Vereinten Nationen für Wirtschaft und Menschenrechte einen international verbindlichen Vertrag dafür zu erarbeiten, wie Unternehmen ihre Menschenrechtsverpflichtungen und ihre Verpflichtungen im Hinblick auf Sozial-, Arbeits- und Umweltstandards erfüllen; |
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38. |
unterstreicht, dass im Rahmen der Partnerschaft zwischen der EU und Afrika menschenwürdige Arbeitsplätze geschaffen werden müssen und dass sie mit Investitionen verknüpft werden müssen; fordert, dass diesbezüglich die IAO-Normen eingehalten werden; unterstreicht die Bedeutung der Interaktion zwischen gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und institutionellen Akteuren und fordert, dass die Rolle der Sozialpartner gestärkt wird, indem die Wirksamkeit des sozialen Dialogs auf allen relevanten Ebenen verbessert wird, was den Tarifverhandlungen zugute kommt; |
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39. |
bedauert, dass Afrika alljährlich etwa 50 Mrd. USD in Form von illegalen Geldflüssen verliert, was die jährlichen Zuwendungen durch die öffentliche Entwicklungszusammenarbeit übersteigt und wodurch die Bemühungen hinsichtlich der Mobilisierung inländischer Einnahmen untergraben werden; fordert die beiden Parteien auf,
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40. |
fordert darüber hinaus, dass die Leitprinzipien der Vereinten Nationen für Auslandsschulden und Menschenrechte sowie die Grundsätze der Handels- und Entwicklungskonferenz der Vereinten Nationen (UNCTAD) für eine verantwortungsvolle staatliche Kreditvergabe und -aufnahme wirksam umgesetzt werden; begrüßt die Bemühungen der Vereinten Nationen um einen internationalen Mechanismus zur Umstrukturierung von Staatsschulden; |
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41. |
fordert eine stärkere finanzielle Inklusion in Afrika, auch von Frauen, durch den Ausbau elektronischer Bankdienste, um die Polarisierung der afrikanischen Gesellschaft zu bekämpfen; weist darauf hin, dass durch Heimatüberweisungen umfangreichere Geldströme in die Entwicklungsländer fließen als durch die gesamte öffentliche Entwicklungszusammenarbeit, und dass sie erheblich zur Umsetzung der Agenda 2030 beitragen können; fordert deshalb, dass die EU die Bemühungen der AU, die Mechanismen für Heimatüberweisungen zu verbessern, weiter unterstützt; |
Soziale Resilienz
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42. |
weist darauf hin, welchen Stellenwert die dynamische demografische Entwicklung in Afrika einnimmt, weshalb es einer langfristigen strategischen Vision bedarf, um nachhaltige, integrative und partizipative Gesellschaften aufzubauen; betont gleichermaßen, dass sichergestellt werden muss, dass gefährdete Bevölkerungsgruppen, einschließlich Menschen mit Behinderungen und indigener Völker, nicht diskriminiert werden; erkennt an, dass die wachsende Bevölkerung Afrikas sowohl eine Herausforderung für die lokale Wirtschaft als auch eine Chance für den Kontinent darstellt; fordert die EU daher auf, bei der Förderung von geeigneten politischen Maßnahmen und von Investitionen im Bildungsbereich und im Gesundheitswesen, auch hinsichtlich der sexuellen und reproduktiven Gesundheit und Rechte, Engagement zu zeigen, damit sichergestellt wird, dass junge Menschen in der Lage sind, sachkundige Entscheidungen in Bezug auf ihre sexuelle und reproduktive Gesundheit, die Geschlechtergleichstellung und Kinderrechte zu treffen, was unverzichtbar ist, wenn es gilt, soziale, wirtschaftliche und ökologische Resilienz zu erzielen; |
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43. |
betont, dass die Verstädterungsrate in Afrika stetig ansteigt und soziale, wirtschaftliche und ökologische Probleme aufwirft; fordert, dass Lösungen gefunden werden, um diesen Druck auf die Städte zu verringern und die Probleme der unkontrollierten Urbanisierung zu vermindern; |
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44. |
fordert die EU und die AU auf, die nationalen Bildungssysteme in Afrika zu stärken, einschließlich der Kapazitäten der Verwaltungsstrukturen, indem mindestens 20 % ihrer Staatshaushalte in die Bildung investiert werden und die Unterstützung der EU für die Globale Partnerschaft für Bildung und für „Education Cannot Wait“ aufgestockt wird; |
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45. |
betont, dass es eines universellen, integrativen, gleichberechtigten und langfristigen Zugangs zu qualitativ hochwertiger Bildung auf allen Ebenen bedarf, von frühester Kindheit an und für alle, mit besonderem Fokus auf Mädchen, sowie auch in Not- und Krisensituationen; |
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46. |
betont, dass in Humankapital investiert werden muss, und dass die Jugend mit den globalen Realitäten vertraut gemacht und mit Fähigkeiten ausgestattet werden muss, die den derzeitigen und künftigen Bedürfnissen des Arbeitsmarktes entsprechen, indem die Bildungs- und Berufsbildungssysteme — sowohl die formellen als auch die informellen — die berufliche Selbständigkeit und das Unternehmertum gestärkt werden; |
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47. |
hält es für wichtig, die afrikanischen Länder beim Aufbau von leistungsstarken Gesundheitssystemen und bei der Sicherstellung eines erschwinglichen Zugangs zu hochwertiger Gesundheitsversorgung für alle Menschen zu unterstützen und gleichzeitig insbesondere die Hindernisse auszuräumen, denen sich Frauen und andere gefährdete Gruppen, einschließlich Kindern, Menschen mit Behinderungen und LGBTI-Personen gegenübersehen; |
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48. |
fordert die Einführung einer universellen Mindestversorgung durch die Einrichtung horizontaler nationaler Gesundheitssysteme; unterstreicht, dass ausgehend von den gegenwärtigen Tendenzen eine Million mehr qualifizierte Kräfte im Gesundheitswesen ausgebildet werden müssen als ursprünglich geplant, um die Mindeststandards der WHO bis 2030 zu erfüllen; |
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49. |
betont, dass Infektionskrankheiten eine ernste Bedrohung für die Widerstandskraft der Gesellschaften darstellen; fordert die Kommission auf, die Anstrengungen der wissenschaftlichen und medizinischen Zusammenarbeit zwischen beiden Kontinenten stärker zu unterstützen, wie etwa die Partnerschaft Europas und der Entwicklungsländer im Bereich klinischer Studien (EDCTP2), und in Wissenschaft, Technologie und Innovation zu investieren, um das nach wie vor große Problem der armutsbedingten und vernachlässigten Krankheiten durch ihre Entwicklungszusammenarbeit anzugehen; |
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50. |
weist darauf hin, dass mehr Investitionen in den Zugang zur Gesundheitsversorgung für Mütter und zu sexueller und reproduktiver Gesundheit erforderlich sind, um die Mütter- und Kindersterblichkeit zu verringern und gegen traditionelle Praktiken wie Genitalverstümmelung von Mädchen und Frauen sowie Zwangs- und Kinderehen vorzugehen; |
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51. |
unterstreicht, wie wichtig die Gleichstellung von Männern und Frauen und die Stärkung der Rolle der Frau bei der Zusammenarbeit zwischen der EU und Afrika ist; hebt die positive Rolle und die Teilhabe von Frauen in Politik und Wirtschaft sowie bei der Verhinderung von Konflikten und der Schaffung eines dauerhaften Friedens hervor; |
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52. |
weist darauf hin, dass Kultur sowohl ein Vermittler als auch eine wichtige Komponente der Entwicklung ist und dass sie der sozialen Inklusion, der freien Meinungsäußerung, der Schaffung einer gemeinsamen Identität, den bürgerlichen Mitgestaltungsrechten und der Konfliktverhütung förderlich sein kann und mit ihr gleichzeitig das Wirtschaftswachstum gestärkt werden kann; fordert daher die EU und die AU auf, den interkulturellen politischen Dialog und die kulturelle Diversität zu fördern und Strategien zum Schutz der Kultur und des kulturellen Erbes zu unterstützen; betont, dass die Demokratie ein universeller Wert ist, der Teil einer jeden Kultur sein kann; erkennt auch die Rolle des Sports als eine Quelle und Triebkraft der sozialen Inklusion und der Gleichstellung der Geschlechter an; |
Umsetzung einer Strategie für Mobilität und Migrationsbewegungen, mit denen zur Entwicklung beider Kontinente beigetragen wird
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53. |
weist darauf hin, dass Migration und Mobilität zwischen den beiden Kontinenten und innerhalb der beiden Kontinente Einfluss auf wirtschaftlicher, sozialer, ökologischer und politischer Ebene haben und dass diese Herausforderung von Europa und Afrika auf eine koordinierte und ganzheitliche Weise und in Zusammenarbeit mit den Ursprungs-, Transit- und Zielländern angegangen werden muss, wobei die Synergien maximiert und die einschlägigen Strategien, Instrumente und Werkzeuge der EU angewandt werden müssen, und zwar auf der Grundlage von Solidarität, geteilter Verantwortung, Respekt und Menschenwürde; weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass der Dialog zwischen Afrika und der EU im Vorfeld der Verhandlungen über die beiden globalen Pakte zu Migration und Flüchtlingen verstärkt werden muss, die 2018 unter der Schirmherrschaft der Vereinten Nationen ausgearbeitet werden sollen, damit nach Möglichkeit gemeinsame Prioritäten ermittelt werden können; |
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54. |
weist darauf hin, dass die positiven Auswirkungen von Migration und Mobilität verstärkt werden müssen, damit diese Phänomene als Werkzeuge zur Entwicklung beider Kontinente angesehen werden; betont, dass dies eine sorgfältig ausgestaltete, ausgewogene, faktengestützte und nachhaltige politische Reaktion zusammen mit einer langfristigen Strategie erfordert, in deren Rahmen die demografischen Perspektiven und die grundlegenden Ursachen der Migration berücksichtigt werden; |
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55. |
stellt fest, dass gewaltsame Konflikte, Verfolgung, Ungleichheit, Verstöße gegen die Menschenrechte, schwache Regierungen, Korruption, Terrorismus, repressive Regime, Naturkatastrophen, Klimawandel, Arbeitslosigkeit und chronische Armut in den letzten Jahren zu Wanderungsbewegungen und einer Zunahme der Migration nach Europa geführt haben; weist gleichwohl darauf hin, dass mehr als 85 % der Afrikaner, die ihr Land verlassen, auf dem afrikanischen Kontinent bleiben; |
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56. |
unterstützt die verschiedenen Initiativen zur Bekämpfung der grundlegenden Ursachen irregulärer Migration, die auf europäischer Ebene ergriffen wurden: Migrationspartnerschaften, der Treuhandfonds für Afrika und der Europäische Fonds für nachhaltige Entwicklung; fordert, dass ihre Umsetzung auf flexible, effiziente, kohärente und transparente Weise gewährleistet und fortgesetzt wird und dass gleichzeitig mögliche Synergien zwischen den einzelnen Instrumenten, Programmen und Aktivitäten sowohl in der Innen- als auch der Außenpolitik ausgeweitet werden; betont, dass es einer engeren Zusammenarbeit beim Grenzschutz bedarf; |
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57. |
bekräftigt seine Forderung, im Einklang mit den Empfehlungen des Aktionsplans von Valletta die legale Migration zu fördern; betont, dass die Entwicklungshilfe nicht von einer Zusammenarbeit in Fragen der Migration abhängig gemacht werden sollte; |
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58. |
fordert die Mitgliedstaaten auf, einer bedeutenden Zahl von Flüchtlingen einen Neuansiedlungsplatz anzubieten; fordert in diesem Zusammenhang, dass ein europäischer Neuansiedlungsrahmen geschaffen wird, der von den Mitgliedstaaten leicht umgesetzt werden kann; fordert überdies die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, mit den afrikanischen Ländern, die mit Flüchtlingsbewegungen oder anhaltenden Krisensituationen konfrontiert sind, zusammenzuarbeiten und sie zu unterstützen, damit sie ihre Asylkapazitäten und Schutzsysteme verbessern können; |
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59. |
fordert die Mitgliedstaaten auf, ihre finanziellen Beiträge zu Treuhandfonds und anderen Instrumenten zur Förderung von integrativem und nachhaltigem Wachstum und zur Förderung der Schaffung von Arbeitsplätzen zu erhöhen und so dazu beizutragen, das Problem der Migration an der Wurzel zu packen; fordert ferner, dass die Kontrollfunktion des Europäischen Parlaments gestärkt wird, damit sichergestellt wird, dass die Migrationspartnerschaften und die Finanzierungsinstrumente mit der Rechtsgrundlage, den Prinzipien und den Verpflichtungen der EU in Einklang stehen; |
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60. |
fordert die EU und die AU auf, den Studenten-, Lehrer-, Unternehmer- und Wissenschaftleraustausch zwischen beiden Kontinenten zu fördern; begrüßt den Vorschlag der Kommission, eine Jugendfazilität für Afrika ins Leben zu rufen und den Anwendungsbereich von Erasmus+ und des Programms der EU zur beruflichen Aus- und Weiterbildung zu erweitern; fordert eine Diskussion über die Anerkennung von Zeugnissen und Diplomen afrikanischer Schulen und Universitäten durch die EU; stellt fest, dass die Sicherstellung einer zirkulären Migration für die nachhaltige Entwicklung und die Verhinderung der Abwanderung hochqualifizierter Kräfte aus Afrika von grundlegender Bedeutung ist; |
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61. |
erkennt die besondere Stellung der Diaspora sowohl in den Aufnahmeländern als auch in den Herkunftsländern an, die beträchtliche Summen in letztere überweist und als Entwicklungspartner auf nationaler und regionaler Ebene fungiert; bringt seinen Wunsch zum Ausdruck, dass die Diaspora als Informationsquelle dienen könnte, die auf die tatsächlichen Bedürfnisse der Menschen zugeschnitten ist und den Gefahren der irregulären Migration sowie den Herausforderungen im Zusammenhang mit der Integration in den Aufnahmeländern Rechnung trägt; |
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o o
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62. |
beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, der Vizepräsidentin der Kommission und Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, der Kommission der Afrikanischen Union, dem AKP-Rat sowie dem Panafrikanischen Parlament und dem Präsidium der Paritätischen Parlamentarischen Versammlung AKP-EU zu übermitteln. |
(1) ABl. L 317 vom 15.12.2000, S. 3.
(2) ABl. L 249 vom 27.9.2017, S. 1.
(3) Angenommene Texte, P8_TA(2016)0371.
(4) Angenommene Texte, P8_TA(2016)0337.
(5) Angenommene Texte, P8_TA(2016)0246.
(6) Angenommene Texte, P8_TA(2016)0437.
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4.10.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 356/77 |
P8_TA(2017)0449
Jahresbericht 2016 über die Tätigkeit des Europäischen Bürgerbeauftragten
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 16. November 2017 zu dem Jahresbericht 2016 über die Tätigkeit des Europäischen Bürgerbeauftragten (2017/2126(INI))
(2018/C 356/13)
Das Europäische Parlament,
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unter Hinweis auf den Jahresbericht 2016 über die Tätigkeit des Europäischen Bürgerbeauftragten, |
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gestützt auf Artikel 15 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), |
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gestützt auf Artikel 24 und 228 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, |
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unter Hinweis auf Artikel 11 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, |
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unter Hinweis auf Artikel 41 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, |
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unter Hinweis auf Artikel 42 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, |
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unter Hinweis auf Artikel 43 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, |
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unter Hinweis auf das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen, |
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gestützt auf den Beschluss 94/262/EGKS, EG, Euratom des Europäischen Parlaments vom 9. März 1994 über die Regelungen und allgemeinen Bedingungen für die Ausübung der Aufgaben des Bürgerbeauftragten (1), |
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unter Hinweis auf den Kodex für gute Verwaltungspraxis der Europäischen Union (2), der am 6. September 2001 vom Europäischen Parlament angenommen wurde, |
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unter Hinweis auf die am 15. März 2006 geschlossene und am 1. April 2006 in Kraft getretene Rahmenvereinbarung über die Zusammenarbeit zwischen dem Europäischen Parlament und dem Bürgerbeauftragten, |
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unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zur Tätigkeit des Europäischen Bürgerbeauftragten, |
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gestützt auf Artikel 220 Absatz 1 seiner Geschäftsordnung, |
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unter Hinweis auf den Bericht des Petitionsausschusses (A8-0328/2017), |
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A. |
in der Erwägung, dass der Jahresbericht 2016 über die Tätigkeit des Europäischen Bürgerbeauftragten dem Präsidenten des Europäischen Parlaments am 17. Mai 2017 offiziell übermittelt wurde und die Bürgerbeauftragte Emily O’Reilly ihren Bericht am 30. Mai 2017 in Brüssel dem Petitionsausschuss vorgestellt hat; |
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B. |
in der Erwägung, dass der Europäische Bürgerbeauftragte gemäß Artikel 24 und 228 AEUV befugt ist, Beschwerden über Missstände bei der Tätigkeit der Organe, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Union, mit Ausnahme des Gerichtshofs der Europäischen Union, in Ausübung seiner Rechtsprechungsbefugnisse, entgegenzunehmen; |
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C. |
in der Erwägung, dass in Artikel 15 AEUV festgelegt ist, dass die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union unter weitestgehender Beachtung des Grundsatzes der Offenheit handeln, um eine verantwortungsvolle Verwaltung zu fördern und die Beteiligung der Zivilgesellschaft sicherzustellen; in der Erwägung, dass jeder Unionsbürger sowie jede natürliche oder juristische Person mit Wohnsitz oder satzungsgemäßem Sitz in einem Mitgliedstaat das Recht auf Zugang zu Dokumenten der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union hat; in der Erwägung, dass es von entscheidender Bedeutung ist, dass den Unionsbürgern hochwertige Dienste zur Verfügung stehen und die EU-Verwaltung den Bedürfnissen und Anliegen der Unionsbürger Rechnung trägt, wenn die Rechte und grundlegenden Freiheiten der Bürger gewahrt bleiben sollen; |
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D. |
in der Erwägung, dass Artikel 41 Absatz 1 der Charta der Grundrechte vorsieht, dass „[j]ede Person […] ein Recht darauf [hat], dass ihre Angelegenheiten von den Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union unparteiisch, gerecht und innerhalb einer angemessenen Frist behandelt werden“; |
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E. |
in der Erwägung, dass Artikel 43 der Charta lautet: „Die Unionsbürgerinnen und Unionsbürger sowie jede natürliche oder juristische Person mit Wohnsitz oder satzungsmäßigem Sitz in einem Mitgliedstaat haben das Recht, den Europäischen Bürgerbeauftragten im Falle von Missständen bei der Tätigkeit der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, mit Ausnahme des Gerichtshofs der Europäischen Union in Ausübung seiner Rechtsprechungsbefugnisse, zu befassen“; |
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F. |
in der Erwägung, dass die oberste Priorität des Europäischen Bürgerbeauftragten darin besteht, dafür zu sorgen, dass die Rechte der Bürger uneingeschränkt geachtet werden und im Hinblick auf das Recht auf eine gute Verwaltung seitens der Organe, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Union die höchsten Standards zur Anwendung kommen; |
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G. |
in der Erwägung, dass sich im Jahr 2016 15 797 Bürger mit der Bitte um Hilfe an das Büro der Bürgerbeauftragten wandten, wovon 12 646 im Rahmen des interaktiven Leitfadens auf der Website der Bürgerbeauftragten weitergeholfen werden konnte, 1 271 Beschwerden mit der Bitte um Auskunft an andere Stellen weitergeleitet wurden und 1 880 von der Bürgerbeauftragten als Beschwerden bearbeitet wurden; |
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H. |
in der Erwägung, dass 711 der 1880 von der Bürgerbeauftragten im Jahr 2016 bearbeiteten Beschwerden in ihren Aufgabenbereich fielen und 1169 nicht ihren Aufgabenbereich betrafen; |
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I. |
in der Erwägung, dass die Bürgerbeauftragte im Jahr 2016 245 Untersuchungen einleitete — wovon 235 auf Beschwerden beruhten und 10 Initiativuntersuchungen waren — und 291 Untersuchungen abschloss (278 Untersuchungen auf der Grundlage von Beschwerden und 13 Initiativuntersuchungen); in der Erwägung, dass die meisten Untersuchungen die Kommission (58,8 %) betrafen, worauf die Agenturen der EU (12,3 %), das Parlament (6,5 %), das Europäische Amt für Personalauswahl (EPSO) (5,7 %), der Europäische Auswärtige Dienst (EAD) (4,5 %), das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) (0,8 %) und schließlich andere Institutionen (11,4 %) folgten; |
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J. |
in der Erwägung, dass die Bürgerbeauftragte jedes Jahr zahlreiche Beschwerden von Einzelpersonen und Organisationen über die EU-Verwaltung erhält, und in der Erwägung, dass bei den von der Bürgerbeauftragten 2016 abgeschlossenen Untersuchungen die folgenden drei Themen an der Spitze standen: Transparenz und Zugang zu Informationen und Dokumenten (29,6 %), gute Verwaltung in Bezug das EU-Personal (28,2 %) und die Dienstleistungskultur (25,1 %); in der Erwägung, dass es ferner um die angemessene Nutzung von Ermessensspielräumen — auch in Bezug auf Vertragsverletzungsverfahren –, die Wirtschaftlichkeit in Bezug auf EU-Finanzmittel und -Verträge und die Achtung von Verfahrens- und Grundrechten ging; hebt hervor, dass diese Themen von großer Bedeutung sind, woran sich zeigt, dass die Bürgerbeauftragte eine entscheidende Rolle dabei spielt, dafür zu sorgen, dass Entscheidungsfindungs- und Verwaltungsprozesse auf der Ebene der EU vollkommen transparent und objektiv sind, damit die Rechte der Bürger gewahrt bleiben und das Vertrauen der einzelnen Bürger und der Öffentlichkeit zunimmt; |
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K. |
in der Erwägung, dass das Büro des Bürgerbeauftragten 2016 fünf strategische Untersuchungen abschloss und vier neue eröffnete, und zwar unter anderem betreffend mögliche Interessenkonflikte von Sonderberatern und Verzögerungen bei der Prüfung chemischer Stoffe, und dass ferner zehn neue strategische Initiativen eingeleitet wurden; |
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L. |
in der Erwägung, dass die Bürgerbeauftragte eine breit angelegte strategische Untersuchung darüber eingeleitet hat, wie die Kommission ihre Sonderberater ernennt und mögliche Interessenkonflikte ihrer Sonderberater bewertet, zumal diese oft gleichzeitig für Kunden in der Privatwirtschaft und für die EU tätig sind; |
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M. |
in der Erwägung, dass sich die Bürgerbeauftragte über den Verhaltenskodex der Europäischen Investitionsbank (EIB) für die Mitglieder des Direktoriums erkundigt und darauf hingewiesen hat, dass dieser keine Verpflichtung zur Abgabe einer Interessenerklärung oder zur Offenlegung finanzieller Interessen beinhaltet; |
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N. |
in der Erwägung, dass die Finanzkrise eine Wirtschafts- und Sozialkrise nach sich gezogen hat, was zu einem Verlust der Glaubwürdigkeit der europäischen Institutionen geführt hat; |
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O. |
in der Erwägung, dass die Bürgerbeauftragte festgestellt hat, dass die Tatsache, dass die Kommission es in den Jahren 2009 bis 2014 versäumt hat, sich mit dem Verstoß eines ehemaligen Kommissionsmitglieds gegen den Verhaltenskodex für Mitglieder der Kommission zu befassen und die Vereinbarkeit des Arbeitsvertrags des Kommissionsmitglieds in der Privatwirtschaft mit den Verpflichtungen gemäß dem EU-Vertrag angemessen zu untersuchen, einen Missstand in der Verwaltungstätigkeit darstellt; in der Erwägung, dass Missstände in der Verwaltungstätigkeit, die die Tätigkeit von Mitgliedern der Kommission — darunter auch der Präsident der Kommission — nach dem Ablauf ihres Mandats betreffen, dazu führen, das das Misstrauen der Bürger gegenüber der Kommission weiter zunimmt; |
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P. |
in der Erwägung, dass die Bürgerbeauftragte auch mit anderen internationalen Organisationen — etwa mit den Vereinten Nationen — zusammenarbeitet und Mitglied des EU-Rahmenprogramms unter dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (CRPD) ist, dessen Aufgabe darin besteht, die in dem Übereinkommen niedergelegten Rechte auf der Ebene der EU-Organe zu schützen und zu fördern sowie seine Umsetzung zu überwachen; |
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Q. |
in der Erwägung, dass sich gemäß dem Flash Eurobarometer zum Thema Unionsbürgerschaft vom März 2016 neun von zehn Unionsbürgern (d. h. 87 %) ihres Status als Unionsbürger und des Rechts bewusst sind, beim Parlament, bei der Kommission oder bei der Bürgerbeauftragen Beschwerde einzureichen; |
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1. |
billigt den von der Europäischen Bürgerbeauftragen vorgelegten Jahresbericht 2016 und begrüßt, dass er verständlich abgefasst und leicht lesbar ist und die wichtigsten Fakten und Ziffern zu den Tätigkeiten der Bürgerbeauftragten im Jahr 2016 enthält; |
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2. |
beglückwünscht Emily O’Reilly zu ihrer ausgezeichneten Arbeit, was die Verbesserung der Qualität der Tätigkeiten des Bürgerbeauftragten und den Zugang zu den Diensten des Bürgerbeauftragten angeht, sowie auch zu ihrer Bereitschaft, mit dem Parlament und insbesondere dem Petitionsausschuss sowie mit den anderen Organen, den Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union zusammenarbeiten, sowie zu ihrer entsprechend positiven Haltung; |
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3. |
weist darauf hin, dass strategische Untersuchungen und Initiativen von Bedeutung sind, und unterstützt die Untersuchungen und Initiativen, die die Bürgerbeauftragte zu Themen von strategischer Bedeutung eigeninitiativ verfolgt, zumal sie dem öffentlichen Interesse und somit auch den Unionsbürgern dienen; würdigt die Anstrengungen der Bürgerbeauftragten, vermehrt strategisch zu arbeiten, indem sie es ermöglicht, dass Beschwerdefälle ähnlichen Inhalts gleichzeitig bearbeitet werden können; |
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4. |
begrüßt, dass die Bürgerbeauftragte entschlossen ist, rasch und effizient auf die Bedürfnisse und Bedenken der Unionsbürger einzugehen, und billigt die neuen Arbeitsmethoden und die Optimierung der Bearbeitung von Beschwerden, die 2016 erfolgte und zu mehr Flexibilität, erhöhter Effizienz und einer besseren Reichweite in Bezug auf die Bürger geführt hat; |
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5. |
pflichtet der Auffassung bei, dass alle Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, darunter auch die Bürgerbeauftragte, ihre Arbeit aufgrund der Herausforderungen, mit denen die EU derzeit konfrontiert ist — etwa Arbeitslosigkeit, wirtschaftliche und soziale Ungleichheiten, die Migrationskrise und der Wunsch des Vereinigten Königreichs, aus der EU auszutreten — darauf ausrichten müssen, intensiver und entschlossener auf ein möglichst hohes Maß an sozialer Gerechtigkeit sowie auf Rechenschaftspflicht und Transparenz auf der Ebene der EU hinzuwirken; |
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6. |
betont, dass der Sozialdialog verbessert werden muss; |
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7. |
betont, dass das Vertrauen zwischen den Bürgern und den Institutionen aufgrund des derzeitigen wirtschaftlichen Klimas von größter Bedeutung ist; |
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8. |
weist darauf hin, dass das Büro des Bürgerbeauftragten bezüglich der Umsetzung ihrer Entscheidungen bzw. Empfehlungen die bislang zweithöchste Quote erreicht hat; empfiehlt, dass die Bürgerbeauftragte weiterhin wachsam bleibt und ermittelt, warum Empfehlungen nicht umgesetzt werden, und dass sie das Europäische Parlament stets informiert, wenn die EU-Verwaltung Empfehlungen wiederholt nicht Rechnung trägt; |
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9. |
stellt fest, dass die Anzahl der Untersuchungen der Bürgerbeauftragten, die die Organe der EU betreffen, 2016 abgenommen hat (245 im Jahr 2016 gegenüber 261 im Jahr 2015); fordert die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union nachdrücklich auf, innerhalb angemessener Fristen auf die kritischen Anmerkungen der Bürgerbeauftragten zu reagieren und entsprechend tätig zu werden und die Quote der umgesetzten Empfehlungen bzw. Entscheidungen der Bürgerbeauftragten zu erhöhen; |
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10. |
stellt fest, dass im Jahr 2016 die meisten von der Bürgerbeauftragten bearbeiteten Fälle innerhalb von 12 Monaten abgeschlossen wurden und dass die durchschnittliche Zeit bis zum Abschluss einer Untersuchung bei 10 Monaten lag, wobei nur 30 % der Fälle nach 12 oder mehr Monaten abgeschlossen wurden; fordert die Bürgerbeauftragte nachdrücklich auf, ihre Arbeitsmethoden weiter zu optimieren und den Zeitrahmen für die Bearbeitung von Beschwerden und insbesondere von Fällen, die nach 12 Monaten immer noch nicht abgeschlossen sind, zu verkürzen, dabei aber auch weiterhin so effizient zu arbeiten wie bisher; |
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11. |
stellt fest, dass Untersuchungen im Bereich der Transparenz den größten Anteil der Fälle ausmachen, mit denen sich die Bürgerbeauftragte befasst, wobei es insbesondere um Fälle im Zusammenhang mit der Transparenz von Entscheidungsfindungsprozessen und Lobby-Tätigkeiten sowie dem Zugang zu EU-Dokumenten geht, gefolgt von anderen Problemen im Zusammenhang mit ganz verschiedenen Aspekten, etwa mit Verstößen gegen die Grundrechte, ethischen Fragen und mit EU-Verträgen und -Finanzmitteln; |
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12. |
betont, dass Transparenz, gute Verwaltung und die institutionelle Kontrolle und Gegenkontrolle im Rahmen der Tätigkeiten der Institutionen der EU von wesentlicher Bedeutung sind; bedauert, dass Untersuchungen im Zusammenhang mit Transparenz und dem Zugang zu Informationen und Dokumenten nach wie vor 20 % aller Anfragen ausmachen, die bei der Bürgerbeauftragten eingehen, womit diese Bereiche nach vielen Jahren immer noch zu den wichtigen Anliegen der Unionsbürger zählen; fordert die Institutionen der EU auf, Informationen und Unterlagen proaktiv bereitzustellen, damit für mehr Transparenz gesorgt ist und die Missstände in der Verwaltungstätigkeit abnehmen; |
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13. |
ist der Ansicht, dass möglichst vollständige Transparenz und uneingeschränkter Zugang zu den Dokumenten der EU-Institutionen die Regel sein müssen; weist erneut auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs der EU (EuGH) hin, wonach die Unionsbürger Zugang zu den Dokumenten aller Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union haben und mögliche Abweichungen bzw. Ausnahmen von diesem Recht stets gegen die Grundsätze Transparenz und Demokratie abgewogen werden sollten, zumal dies eine Vorbedingung dafür ist, dass sie ihre demokratischen Rechte wahrnehmen können; vertritt die Ansicht, dass die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 überarbeitet werden muss, um die Arbeit der Bürgerbeauftragten in Bezug auf die Kontrolle der Gewährung des Zugangs zu Dokumenten durch das Europäische Parlament, den Rat und die Kommission zu erleichtern; |
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14. |
fordert die Kommission auf, für mehr Transparenz zu sorgen und den Zugang zu Dokumenten und Informationen in Bezug auf EU-Pilot-Verfahren im Zusammenhang mit Petitionen und bereits abgeschlossenen EU-Pilot-Verfahren und Vertragsverletzungsverfahren zu verbessern; betont, dass das Parlament und die Kommission regelmäßig unterrichtet werden müssen; bestärkt die Bürgerbeauftragte darin, ihre strategische Untersuchung in Bezug auf die Transparenz der Kommission bei der Bearbeitung von Beschwerden im Rahmen der EU-Pilot-Verfahren fortzuführen, und fordert die Bürgerbeauftragte nachdrücklich auf, diese Untersuchung im Jahr 2017 entschlossen und umsichtig fortzuführen; ist der Auffassung, dass auch unangemessene Verzögerungen bei der Bearbeitung von Vertragsverletzungsverfahren und bei EU-Pilot-Verfahren als Verwaltungsmissstände gewertet werden könnten; |
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15. |
beglückwünscht die Bürgerbeauftragte zu ihrer Entschlossenheit, dafür zu sorgen, dass die Entscheidungsfindungsprozesse auf der Ebene der EU möglichst transparent sind; betont, dass die Umsetzung der Empfehlungen der Bürgerbeauftragten im Hinblick auf Transparenz in Trilog-Verhandlungen überwacht werden muss; fordert den Rat und die Kommission auf, einschlägige Informationen zu den im Rahmen von Trilog-Verhandlungen getroffenen Entscheidungen zu veröffentlichen; bekräftigt erneut, dass bei Handelsabkommen und -verhandlungen für umfassende, erhöhte Transparenz gesorgt werden muss, und fordert die Bürgerbeauftragte auf, auch weiterhin zu überwachen, wie transparent sich die Verhandlungen über Handelsabkommen der EU mit Drittstaaten gestalten, dabei allerdings auch zu berücksichtigen, dass die Verhandlungsposition der EU durch die Transparenz nicht geschwächt werden darf; |
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16. |
bekräftigt, dass alle Institutionen der EU in Bezug auf die Verhandlungen zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich über den Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Union Transparenz walten lassen müssen, ohne die Verhandlungsposition der Parteien zu schwächen; fordert die Bürgerbeauftragte auf, zu überwachen, ob im Zuge der gesamten Austrittsverhandlungen Transparenz geübt wird; |
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17. |
fordert, dass die EU in ihren Entscheidungsfindungsprozessen in den Bereichen Wirtschaft und Finanzen insbesondere in Bezug auf die Bankenaufsicht durch die Europäische Zentralbank mehr Transparenz walten lässt; unterstützt ferner die Empfehlungen der Bürgerbeauftragten, dass die EIB und die Eurogruppe transparenter werden und ihre internen ethischen Grundsätze strikter gestalten sollten, und erkennt die Bemühungen an, die sie in letzter Zeit in dieser Hinsicht unternommen hat, sowie auch die Tatsache, dass die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 nicht für die Eurogruppe gilt, da diese keine Einrichtung oder Stelle im Sinne der Verträge ist; fordert, dass die Empfehlungen der Bürgerbeauftragten zur Überprüfung des Beschwerdeverfahrens der Europäischen Investitionsbank (EIB-CM) umgesetzt werden, und betont, dass ein unabhängiger Beschwerdemechanismus von großer Bedeutung ist; fordert die Bürgerbeauftragte auf, aktiver darauf hinzuwirken, dass der neue Beschwerdemechanismus der EIB glaubwürdig und effizient bleibt und im Rahmen des Mechanismus den Grundsätzen der operativen Unabhängigkeit, Transparenz und Zugänglichkeit entsprochen wird, die Fristen eingehalten werden und angemessene Ressourcen zur Verfügung gestellt werden; |
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18. |
unterstützt uneingeschränkt das erklärte Ziel der Bürgerbeauftragten, das darin besteht, die Stärkung der Strukturen und Institutionen auf europäischer Ebene in Bezug auf Rechenschaftspflicht und Transparenz zu unterstützen und die Qualität der Demokratie in der Europäischen Union zu verbessern; |
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19. |
weist darauf hin, dass die Bürgerbeauftragte festgestellt hat, dass in Bezug auf den Verhaltenskodex für die Mitglieder der Kommission Verwaltungsmissstände bestehen; betont, dass innerhalb der Verwaltung der EU unbedingt hohe moralische und ethische Standards gelten müssen, und nimmt den Beschluss der Kommission, die für ehemalige Mitglieder der Kommission geltende Karenzzeit auf zwei Jahre und jene für ehemalige Präsidenten der Kommission auf drei Jahre zu erhöhen, zur Kenntnis, ist jedoch der festen Überzeugung, dass in Bezug auf alle EU-Organe und alle EU-Politiker und Bediensteten strengere ethische Grundsätze angewendet werden müssen, damit dafür gesorgt ist, dass der Verpflichtung zu Ehrenhaftigkeit und Zurückhaltung Rechnung getragen wird und volle Unabhängigkeit von der Privatwirtschaft besteht; fordert die Kommission auf, dafür zu sorgen, dass proaktiv veröffentlicht wird, welchen Tätigkeiten ehemalige Mitglieder der Kommission nach dem Ende ihres Mandats nachgehen, und dass sie dabei umfassende Transparenz walten lässt; unterstützt die Empfehlungen der Bürgerbeauftragten, was die weitere Überarbeitung des Kodex im Einklang mit den vertragsgemäßen Verpflichtungen angeht, indem die Regeln expliziter und leichter umsetzbar gestaltet werden und somit im Einzelfall Glaubwürdigkeit und Objektivität sichergestellt und Interessenkonflikte verhindert werden; legt der Bürgerbeauftragten nahe, auch weiterhin zu überwachen und zu bewerten, inwiefern der Ad-hoc-Ethikausschuss der Kommission unabhängig arbeitet; |
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20. |
nimmt die Schritte der Kommission infolge der Empfehlungen der Bürgerbeauftragten zu der Umsetzung der Bestimmungen des Statuts der Beamten und Bediensteten der EU über den sogenannten Drehtüreffekt zur Kenntnis und sieht der Folgeuntersuchung der Bürgerbeauftragten erwartungsvoll entgegen, in der sie bewerten wird, wie die neuen Bestimmungen in der Praxis funktionieren; |
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21. |
fordert die Bürgerbeauftragte auf, auch weiterhin darauf hinzuwirken, dass die Namen aller an Fällen von „Drehtüreffekten“ beteiligten EU-Beamten rechtzeitig veröffentlicht werden, und dafür zu sorgen, dass in Bezug auf alle einschlägigen Informationen umfassende Transparenz herrscht; |
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22. |
unterstützt das Engagement der Bürgerbeauftragten im Hinblick auf die Verbesserung der Transparenz von Lobbytätigkeiten bei der EU und fordert die Kommission auf, den Vorschlägen der Bürgerbeauftragten zur Verbesserung des Transparenzregisters der EU umfassend Rechnung zu tragen und es in diesem Sinne zum Dreh- und Angelpunkt aller Organe und sonstigen Stellen der EU auszubauen, was Transparenz angeht; hebt hervor, dass in dieser Hinsicht konkrete Maßnahmen getroffen und schlüssige, wirksame Arbeitspläne ausgearbeitet werden sollten; betont, dass unter anderem in Bezug auf Angaben zu Finanzmitteln, Interessengruppen und finanziellen Interessen unbedingt für mehr Transparenz gesorgt werden muss; |
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23. |
begrüßt die strategische Untersuchung der Bürgerbeauftragten darüber, wie die Kommission mögliche Interessenkonflikte ihrer Sonderberater bewertet; fordert die Kommission auf, die Empfehlungen der Bürgerbeauftragten zu dem Verfahren zur Ernennung von Sonderberatern umfassend umzusetzen und dabei mögliche Interessenkonflikte, die vor und nach der Ernennung vorhanden sein könnten, zu bewerten sowie die Öffentlichkeit über Dokumente und Sitzungen zu informieren und die einschlägigen Unterlagen öffentlich zugänglich zu machen; |
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24. |
unterstützt die strategische Untersuchung der Bürgerbeauftragten zu den Sachverständigengruppen der Kommission; fordert die Bürgerbeauftragte nachdrücklich auf, dafür zu sorgen, dass in den neuen Bestimmungen der Kommission Verbesserungen vorgenommen werden, was den Umgang mit Interessenkonflikten und eine ausgewogene, gleichberechtigte Vertretung aller Interessenträger, einschließlich gesellschaftlicher Interessenträger, angeht, sowie dafür, dass alle Sachverständigen in das Transparenzregister der EU eingetragen werden; |
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25. |
nimmt den Standpunkt der Kommission in Bezug auf Transparenz im Zusammenhang mit ihren Sitzungen mit Interessenträgern aus der Tabakindustrie und die Maßnahmen in Sachen Transparenz, die die Generaldirektion Gesundheit der Kommission getroffen hat, zur Kenntnis; fordert die Kommission erneut auf, ihr Vorgehen zu ändern und ihre Tätigkeiten völlig transparent zu gestalten und zu diesem Zweck im Einklang mit dem Rahmenübereinkommen der WHO zur Eindämmung des Tabakkonsums Angaben zu allen Sitzungen mit Interessenvertretern oder deren Rechtsvertretern sowie die Protokolle dieser Sitzungen im Internet zu veröffentlichen; |
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26. |
begrüßt die praktischen Empfehlungen der Bürgerbeauftragten zur Interaktion von öffentlichen Bediensteten mit Interessenvertretern; fordert die Bürgerbeauftragte nachdrücklich auf, das Bewusstsein der Mitarbeiter aller Institutionen der EU für diese Empfehlungen durch Fortbildungen, Seminare und einschlägige flankierende Maßnahmen zu schärfen, und fordert alle Institutionen der EU auf, den Kodex der Bürgerbeauftragten für gute Verwaltungspraxis sowie die im Rahmenübereinkommen der WHO zur Eindämmung des Tabakkonsums vorgesehenen Maßnahmen für Transparenz umzusetzen; fordert erneut, dass der Kodex für gute Verwaltungspraxis wirksam aktualisiert wird und zu diesem Zweck noch in dieser Wahlperiode eine verbindliche einschlägige Verordnung angenommen wird; |
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27. |
begrüßt die strategische Untersuchung der Bürgerbeauftragten betreffend den Zugang zu Dokumenten im Zusammenhang mit den Vorbereitungsgremien des Rates, einschließlich seiner Ausschüsse und Arbeitsgruppen und des Ausschusses der Ständigen Vertreter (AStV), was die Erörterung von Entwürfen von Rechtsvorschriften der EU angeht; legt der Bürgerbeauftragten nahe, den Rat aufzufordern, die Transparenz in Bezug auf seine Sitzungen mit Interessenvertretern und die getroffenen Entscheidungen zu verbessern, den Anforderungen hinsichtlich des Zugangs zu Dokumenten Rechnung zu tragen und den Zugang unverzüglich — d. h. ohne Verzögerungen — sicherzustellen; |
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28. |
würdigt die Arbeit der Bürgerbeauftragten in Bezug auf die Bearbeitung von Themen, die von allgemeinem öffentlichen Interesse sind, beispielsweise also die Grundrechte, die Sicherheit und Wirksamkeit von Medikamenten, den Umweltschutz, Gesundheitsfragen und den Schutz vor Umweltrisiken; fordert die Bürgerbeauftragte auf, die Umsetzung ihrer Vorschläge an die Europäische Chemikalienagentur zu Abschreckungsmaßnahmen gegen Tierversuche bei der Zulassung neuer Kosmetikprodukte für den Markt und an das EPSO zur Anwendung des Grundsatzes der höheren Gewalt und zu Transparenz bei EPSO-Auswahlverfahren weiterzuverfolgen; |
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29. |
weist auf die Erfahrung der Bürgerbeauftragten hin, was die Behandlung von Missständen im Zusammenhang mit sexueller Belästigung bzw. sexuellem Missbrauch am Arbeitsplatz innerhalb der Institutionen der EU angeht, wobei es etwa bei der Beschwerde 1283/2012/AN ging; fordert die Bürgerbeauftragte vor dem Hintergrund seiner Entschließung vom 26. Oktober 2017 zur Bekämpfung von sexueller Belästigung und sexuellem Missbrauch und seinem Beschluss, eine Arbeitsgruppe unabhängiger Sachverständiger einzusetzen, auf, sich auch mit der Situation in Bezug auf sexuelle Belästigung und sexuellen Missbrauch im Parlament und ferner bei den anderen Organen, Einrichtungen, Ämtern und Agenturen der EU zu befassen und Empfehlungen sowie Vorschläge für bewährte Verfahren vorzulegen, damit es bei den Institutionen der EU nicht zu weiteren Fällen von Belästigung und Missbrauch kommt; |
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30. |
begrüßt die Rolle, die die Bürgerbeauftragte bei der Ausarbeitung proaktiver, transparenter Bestimmungen über klinische Studien der Europäischen Arzneimittel-Agentur (EMA) gespielt hat und insbesondere auch ihre Empfehlungen zur Zulassung von Humira, das eines der weltweit am meisten verkauften Medikamente zur Behandlung von Morbus Crohn ist; fordert die Bürgerbeauftragte nachdrücklich auf, die EMA auch künftig zu überwachen, damit dafür gesorgt ist, dass diese möglichst hohe Standards zur Anwendung bringt, was Transparenz und den Zugang zu Informationen in Bezug auf klinische Studien angeht, zumal diese Standards im öffentlichen Interesse sowie im Interesse von Ärzten, Patienten und Wissenschaftlern liegen; |
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31. |
fordert die Bürgerbeauftragte auf, die Verfahren der Agenturen der EU tiefergehend zu prüfen und dabei besonderes Augenmerk auf die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit und die Europäische Chemikalienagentur zu legen, was die Monsanto Papers und deren mögliche Auswirkungen im Zusammenhang mit Verschwiegenheit und Interessenkonflikten angeht; |
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32. |
begrüßt, dass die Bürgerbeauftragte Beschwerden von Menschen mit Behinderungen untersucht, und unterstützt sie in Bezug auf diese Arbeit, zumal dies eine aktive Beteiligung am EU-Rahmenprogramm unter dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen darstellt, und begrüßt ferner ihren Beitrag zur Umsetzung der Europäische Strategie zugunsten von Menschen mit Behinderungen; bekräftigt, dass es die vollständige Umsetzung des Übereinkommens auf der Ebene der EU umfassend befürwortet; |
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33. |
fordert die Bürgerbeauftragte auf, dafür zu sorgen, dass die Kommission ihre Vorschläge und Empfehlungen zu der geplanten Überarbeitung der Europäischen Bürgerinitiative berücksichtigt, damit dafür gesorgt ist, dass die Verfahren im Rahmen der Europäischen Bürgerinitiative und die einschlägigen Bedingungen wirklich eindeutig, einfach, problemlos anwendbar bzw. zu erfüllen und verhältnismäßig sind; |
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34. |
fordert die Bürgerbeauftragte auf, dafür zu sorgen, dass sich die Kommission am Aufbau der Infrastruktur für eine Rechtsberatung für die Europäische Bürgerinitiative sowie an der Ausarbeitung eines rechtlichen Rahmens zum Schutz der Mitglieder Europäischer Bürgerinitiativen beteiligt; |
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35. |
weist erneut darauf hin, dass Hinweisgeber von wesentlicher Bedeutung sind, was die Aufdeckung von Missständen angeht, und spricht sich dafür aus, dass Maßnahmen getroffen werden, damit Missstände vermehrt gemeldet und Hinweisgeber vor Repressalien geschützt werden, und fordert die Bürgerbeauftragte auf, die Umsetzung der neuen internen Regeln zur Meldung von Missständen in den Institutionen der EU weiter zu prüfen; befürwortet eine Weiterverfolgung der Untersuchungen der Bürgerbeauftragten aus dem Jahr 2015 zu den internen Regeln der Institutionen der EU zur Meldung von Missständen; begrüßt die eigenen Regeln der Bürgerbeauftragten in diesem Bereich und fordert die anderen Institutionen der EU auf, sich an diesen Regeln zu orientieren; bekräftigt seine Forderung nach horizontalen Rechtsvorschriften der EU zum Schutz von Hinweisgebern, in denen angemessene Kanäle und Verfahren festgelegt werden, damit alle Formen von Missständen bekanntgemacht werden können, und in denen im Hinblick auf alle beteiligten Einzelpersonen auf allen Ebenen angemessene Garantien und rechtliche Absicherungen niedergelegt werden; |
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36. |
schlägt eine Überprüfung des Statuts des Europäischen Bürgerbeauftragten vor, um der Bürgerbeauftragten die Befugnis zu übertragen, mutmaßliche Verstöße gegen die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten der Organe und sonstigen Stellen der EU zu untersuchen und Entscheidungen zur Offenlegung der entsprechenden Dokumente zu treffen; |
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37. |
begrüßt die Initiative der Bürgerbeauftragten, bewährte Verfahren der EU-Verwaltung zu ermitteln und diese über einen Preis der Bürgerbeauftragten für gute Verwaltung (Award for Good Administration) in der Öffentlichkeit bekannter zu machen; |
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38. |
bestärkt die Bürgerbeauftragte darin, im Rahmen des Europäischen Verbindungsnetzes der Bürgerbeauftragten auch künftig mit den nationalen Bürgerbeauftragten zusammenzuarbeiten; begrüßt es, dass in Brüssel 2016 die erste Jahreskonferenz des Europäischen Verbindungsnetzes der Bürgerbeauftragten stattfand und die Kommission bereit ist, besser mit dem Netzwerk zusammenzuarbeiten; |
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39. |
steht der Idee der Veranstaltung einer jährlichen Konferenz des Europäischen Verbindungsnetzes der Bürgerbeauftragten in den Räumlichkeiten des Europäischen Parlaments angesichts der direkten Verbindungen zwischen dem Petitionsausschuss und der Europäischen Bürgerbeauftragten offen gegenüber; |
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40. |
weist erneut darauf hin, dass das Europäische Verbindungsnetz der Bürgerbeauftragten bei den Verhandlungen über den Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union eine wichtige Rolle spielen könnte, was den Schutz der Rechte der Unionsbürger angeht; |
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41. |
begrüßt es, dass die Bürgerbeauftragte Sitzungen mit nationalen Bürgerbeauftragten, mit Vertretern der Zivilgesellschaft und mit Unternehmensverbänden abhält; fordert die Bürgerbeauftragte nachdrücklich auf, dafür zu sorgen, dass solche Sitzungen in allen Mitgliedstaaten eingeführt werden, und dafür zu sorgen, dass stärker bekannt wird, was das Büro des Bürgerbeauftragten für die Unionsbürger und die Unternehmen in der Union tun kann; |
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42. |
beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung und den Bericht des Petitionsausschusses dem Rat, der Kommission, der Europäischen Bürgerbeauftragten, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten sowie ihren Bürgerbeauftragten bzw. entsprechenden Einrichtungen zu übermitteln. |
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4.10.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 356/84 |
P8_TA(2017)0450
Überprüfung der Umsetzung der Umweltpolitik
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 16. November 2017 zur Überprüfung der Umsetzung der EU-Umweltpolitik (2017/2705(RSP))
(2018/C 356/14)
Das Europäische Parlament,
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unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 3. Februar 2017 mit dem Titel „Überprüfung der Umsetzung der EU-Umweltpolitik — Gemeinsame Herausforderungen und Anstrengungen für bessere Ergebnisse“ (COM(2017)0063) und die entsprechenden 28 Länderberichte, |
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unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 27. Mai 2016 mit dem Titel „Sicherung der Vorteile aus der EU-Umweltpolitik durch regelmäßige Umsetzungskontrollen“ (COM(2016)0316), |
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— |
unter Hinweis auf den Beschluss Nr. 1386/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 über ein allgemeines Umweltaktionsprogramm der Union für die Zeit bis 2020 „Gut leben innerhalb der Belastbarkeitsgrenzen unseres Planeten“ (1) (7. UAP), |
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— |
unter Hinweis auf die am 25. September 2015 von der Generalversammlung der Vereinten Nationen angenommene Resolution mit dem Titel „Transformation unserer Welt: die Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung“ (A/RES/70/1), |
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unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 22. November 2016 mit dem Titel „Auf dem Weg in eine nachhaltige Zukunft — Europäische Nachhaltigkeitspolitik“ (COM(2016)0739), |
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— |
unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 22. Mai 2017 mit dem Titel „Europäisches Semester 2017: Länderspezifische Empfehlungen“ (COM(2017)0500), |
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unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 2. Dezember 2015 mit dem Titel „Den Kreislauf schließen — Ein Aktionsplan der EU für die Kreislaufwirtschaft“ (COM(2015)0614), |
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— |
unter Hinweis auf den Bericht der Kommission vom 26. Januar 2017 über die Umsetzung des Aktionsplans für die Kreislaufwirtschaft (COM(2017)0033), |
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— |
unter Hinweis auf die Anfragen an den Rat (O-000065/2017 — B8-0606/2017) und an die Kommission (O-000066/2017 — B8-0607/2017) zur Überprüfung der Umsetzung der EU-Umweltpolitik, |
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— |
unter Hinweis auf den Entschließungsantrag des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit, |
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gestützt auf Artikel 128 Absatz 5 und Artikel 123 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung, |
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A. |
in der Erwägung, dass die EU zwar über strenge Umweltvorschriften verfügt, dass deren schwache und lückenhafte Umsetzung jedoch ein seit Langem bestehendes Problem darstellt; in der Erwägung, dass diese lückenhafte Umsetzung die nachhaltige Entwicklung bedroht, nachteilige grenzüberschreitende Auswirkungen auf die Umwelt und die Gesundheit der Menschen nach sich zieht und erhebliche sozio-ökonomische Kosten verursacht; in der Erwägung, dass durch die lückenhafte Umsetzung überdies die Glaubwürdigkeit der EU untergraben wird; |
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B. |
in der Erwägung, dass 70 % der EU-Umweltvorschriften von regionalen und lokalen Behörden umgesetzt werden; |
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C. |
in der Erwägung, dass durch die Überprüfung der Umsetzung der EU-Umweltpolitik („Environmental Implementation Review“, EIR) und die 28 Länderberichte einmal mehr ersichtlich wird, dass die Umweltschutzvorschriften in der EU nicht einheitlich, sondern je nach Mitgliedstaat und Bereich des Umweltschutzes sehr unterschiedlich umgesetzt werden; stellt allerdings fest, dass es übergeordnete Problembereiche gibt, in denen die Umsetzung in der gesamten EU unzureichend ist, und dass diese Bereiche häufig die schwerwiegendsten umweltbedingten Gefahren für die Gesundheit betreffen; |
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D. |
in der Erwägung, dass die zweijährlich vorgelegten Berichte äußerst wichtig sind, da sie den tatsächlichen Stand der Umsetzung in den Mitgliedstaaten wiedergeben, dass es jedoch auch wichtig wäre, die Umsetzung regelmäßig zu überwachen; |
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E. |
in der Erwägung, dass im Rahmen der EIR zwar wichtige Aspekte der EU-Umweltvorschriften in Angriff genommen wurden, dass sie jedoch noch erweitert werden muss, damit systematischere Lösungen für Herausforderungen, die sich im Bereich der nachhaltigen Umweltentwicklung ergeben, angeboten werden können; |
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F. |
in der Erwägung, dass die EIR ein bereichsübergreifendes Instrument sein sollte, mit dem auch in anderen Bereichen wie der Landwirtschaft, der Fischerei, der Industrie, dem Verkehr, der Forstwirtschaft und der Regionalpolitik im Allgemeinen die Auswirkungen auf die Umwelt bewertet werden können; |
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G. |
in der Erwägung, dass die Kommission eine bessere Vergleichbarkeit der Daten anstreben sollte, die für die Bewertung der Leistungen der Mitgliedstaaten herangezogen werden; ferner in der Erwägung, dass die Unterschiede zwischen den in den einzelnen Mitgliedstaaten erfassten Daten ein großes Hindernis für deren Vergleichbarkeit und letztendlich für die Bewertung selbst darstellen; |
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H. |
in der Erwägung, dass es wichtig ist, alle zuständigen Behörden in einer Weise in die EIR einzubinden, die der institutionellen Realität der jeweiligen Mitgliedstaaten entspricht; in der Erwägung, dass betont werden muss, dass die Umweltvorschriften in einigen Mitgliedstaaten vollständig im Zuständigkeitsbereich der Regionen liegen; |
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I. |
in der Erwägung, dass die EIR vollständig auf andere, auf eine bessere Umsetzung abzielende Instrumente abgestimmt ist, etwa das Gemeinschaftsnetz für die Durchführung und Durchsetzung des Umweltrechts (IMPEL) und das Projekt „Make it work“; |
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J. |
in der Erwägung, dass die EIR als Instrument für die politische Debatte, insbesondere auf Ministerebene, und nicht nur als technisches Hilfsmittel betrachtet werden sollte; |
Bedeutung und Kontext der EIR
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1. |
begrüßt die Initiative der Kommission, eine EIR einzuführen, und erkennt an, dass sie über enormes Potenzial verfügt, sofern sie angemessen politisch gewürdigt und umfassend transparent gestaltet wird; weist darauf hin, dass die EIR sowohl als Frühwarnmechanismus für politische Entscheidungsträger dienen als auch dafür sorgen kann, dass die Probleme bei der Umsetzung höhere politische Relevanz erlangen und letztendlich die Umweltvorschriften und die Umweltpolitik der EU besser umgesetzt werden; |
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2. |
weist darauf hin, dass das Europäische Parlament die Kommission bereits mehrmals aufgefordert hat, eine aktivere Rolle bei der Überwachung, Anleitung und Unterstützung der Umsetzung der Umweltvorschriften und der Umweltpolitik zu übernehmen, etwa im Zusammenhang mit den Naturschutzrichtlinien; ist der Ansicht, dass die Kommission bei Verstößen entschlossen handeln und sämtliche ihr zur Verfügung stehenden legislativen Maßnahmen aktiv nutzen sollte; |
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3. |
unterstützt den von der Kommission verfolgten bereichsübergreifenden und ganzheitlichen Ansatz, bei dem zahlreiche Akteure einbezogen werden und der entscheidend ist, damit Änderungen vor Ort bewirkt werden können; begrüßt, dass im Rahmen der EIR die grundlegenden Ursachen für die unzureichende Umsetzung ermittelt und Maßnahmen vorgeschlagen werden, mit denen diese Probleme konstruktiv bewältigt werden können; |
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4. |
ist der Ansicht, dass die EIR eines der Instrumente sein sollte, mit denen für mehr Kohärenz mit den Zielen für nachhaltige Entwicklung gesorgt wird und die von den Mitgliedstaaten und der Europäischen Union erzielten Fortschritte auf dem Weg zur Verwirklichung der ökologisch bedeutsamen Ziele für nachhaltige Entwicklung bewertet werden; fordert die Kommission in diesem Zusammenhang auf, weiter zu ermitteln, inwieweit die Umsetzung der EU-Umweltvorschriften auch dazu beiträgt, dass die Mitgliedstaaten die jeweiligen Ziele für nachhaltige Entwicklung besser umsetzen und die entsprechenden spezifischen Indikatoren und Ziele besser erreichen; |
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5. |
erkennt an, dass die EIR überdies als vorbeugendes Instrument fungieren kann, mit dem dafür gesorgt werden kann, dass weniger Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet werden; betont allerdings, dass die EIR kein Ersatz für notwendige Verletzungsklagen seitens der Kommission sein darf, bzw. diese nicht ersetzen kann; |
Möglichkeiten der Verbesserung der EIR und der Erzielung besserer Ergebnisse
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6. |
begrüßt, dass die EIR die Mehrzahl der thematischen Ziele des 7. Umweltaktionsprogramms (7. UAP) abdeckt; bedauert allerdings, dass wichtige Bereiche wie Klimawandel, Energieeffizienzmaßnahmen, Energieeinsparungen, Chemikalien und Industrieemissionen sowie bestimmte systemische und umweltpolitische Herausforderungen im Zusammenhang mit der Energie-, Verkehrs-, Produkt- und Regionalpolitik nicht erfasst worden sind, und fordert die Kommission auf, dafür zu sorgen, dass sie in künftigen Fassungen einbezogen werden; weist darauf hin, dass auf der Grundlage der vorliegenden, von der Europäischen Umweltagentur bereits veröffentlichten Daten zumindest eine vorläufige Analyse der Umsetzung der Klimaschutzvorschriften, Energieeffizienzmaßnahmen und Energieeinsparungen sowohl auf Unionsebene als auch auf der Ebene der Mitgliedstaaten hätte durchgeführt werden können; |
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7. |
bedauert überdies, dass wichtige Probleme wie Hormon- und Arzneimittelrückstände im Ab-, Oberflächen- und Grundwasser und ihre Auswirkungen auf das Trinkwasser, die öffentliche Gesundheit, die Artenvielfalt und die (aquatische) Umwelt nicht thematisiert werden, und fordert die Kommission auf, dafür zu sorgen, dass dies in künftigen Fassungen nachgeholt wird; |
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8. |
betont, dass durch die Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung auf globaler Ebene und die 7. UAP auf Unionsebene ein Rahmen für eine fortschrittliche Umweltpolitik geschaffen wird; |
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9. |
ist der Auffassung, dass sich eine stärkere Verknüpfung zwischen der EIR und dem Europäischen Semester günstig auf die Kohärenz der Unionsmaßnahmen auswirken würde; |
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10. |
betont, dass die eingeschränkte Verfügbarkeit von Daten zu Umsetzungslücken sowie zu Schwierigkeiten bei der Überprüfung der Umsetzung führen kann; |
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11. |
betont, wie wichtig es ist, Daten und Berichtszyklen zu harmonisieren, um künftige Überprüfungsprozesse zu straffen; fordert die Kommission auf, die Vergleichbarkeit der Daten zu verbessern und in künftige EIR einen gesonderten Abschnitt aufzunehmen, in dem die Qualität der Berichterstattung und der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der verschiedenen Richtlinien bereitgestellten Daten bewertet wird; betont, wie wichtig ein sicherer elektronischer Datenaustausch ist, um die Berichterstattung durch die Mitgliedstaaten zu erleichtern; |
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12. |
betont, wie wichtig es ist, die qualitative Bewertung mit quantitativen Zielen zu untermauern; ist in diesem Zusammenhang der Ansicht, dass eine engere Zusammenarbeit mit der Europäischen Umweltagentur dabei behilflich sein würde, geeignete Indikatoren auszuarbeiten; |
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13. |
betont, dass im Rahmen der EIR die schwerwiegenden Probleme und möglichen gegensätzlichen Ziele der Umweltpolitik und anderer Politikbereiche berücksichtigt und bewertet werden sollten, wobei auf mögliche Unstimmigkeiten hingewiesen werden sollte, wenn diese festgestellt wurden, und Vorschläge für ihre Beseitigung ausgearbeitet werden sollten; |
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14. |
vertritt die Auffassung, dass der Ermessensspielraum der Mitgliedstaaten eingeschränkt werden sollte, damit Lösungen für eine bessere Umsetzung gefunden werden; |
Möglichkeiten der Verbesserung der Umsetzung der Umweltvorschriften
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15. |
betont, dass die fehlende Einbeziehung von Umweltbelangen in andere Politikbereiche zu den eigentlichen Ursachen für die Lücken bei der Umsetzung der Umweltvorschriften und der Umweltpolitik gehört; |
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16. |
betont, dass die Umsetzung des Umweltrechts verbessert werden könnte, indem die Umweltvorschriften besser in andere Politikbereiche eingegliedert werden und das Vorsorgeprinzip umfassend Anwendung findet; |
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17. |
vertritt die Auffassung, dass das Fehlen von Verwaltungskapazitäten und die mangelnde Steuerung — zwei der eigentlichen Ursachen einer lückenhaften Umsetzung — zum Teil von einem Mangel an angemessener Finanzierung und zum Teil von einer ineffizienten Nutzung der verfügbaren Mittel durch die Mitgliedstaaten herrührt, und fordert die Mitgliedstaaten auf, in diesen Bereichen für Verbesserungen zu sorgen; |
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18. |
ist davon überzeugt, dass im Interesse einer verantwortungsvollen und durchsetzungsfähigen Verwaltung und einer verbesserten Effektivität Partnerschaft und Transparenz bei den öffentlichen Stellen auf allen Ebenen, eine klare Aufteilung der Zuständigkeiten, eine angemessenere Finanzierung, Kapazitätsaufbau und Mechanismen für eine bessere Koordinierung zwingend notwendig sind; |
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19. |
vertritt die Ansicht, dass die Nutzung marktbasierter Instrumente — etwa eine Steuerpolitik auf der Grundlage des Verursacherprinzips — durch die Mitgliedstaaten ein wirksames und effizientes Mittel darstellt, um das Ziel der uneingeschränkten Umsetzung der Umweltpolitik zu erreichen; |
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20. |
befürwortet nachdrücklich, dass im Rahmen der EIR dem Austausch über bewährte Verfahren und der Peer-to-peer-Überprüfung Priorität beigemessen wird, und ist der Ansicht, dass dies Mitgliedstaaten, die mit Schwierigkeiten bei der Durchsetzung der Umweltvorschriften konfrontiert sind, bei der Ermittlung innovativer Lösungen helfen könnte; ist davon überzeugt, dass in diesem Zusammenhang Leitlinien der Kommission hilfreich wären; |
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21. |
ist der Auffassung, dass die EIR von der Kommission festgelegte klare und strikte Zeitpläne enthalten sollte, damit das Umweltrecht in den Mitgliedstaaten umgesetzt wird; |
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22. |
ist davon überzeugt, dass die EIR zudem als Instrument zur Information der Öffentlichkeit, Sensibilisierung, Verbesserung der Einbindung der Zivilgesellschaft und Stärkung der Bürgerbeteiligung und umweltpolitischen Bildung herangezogen werden kann, woraus sowohl für die Mitgliedstaaten als auch für die Bürger Vorteile erwachsen; fordert die Kommission in diesem Zusammenhang auf, ein Instrumentarium von Maßnahmen zu entwickeln, um die von den Mitgliedstaaten bei der Umweltleistung erzielten Fortschritte zu bewerten, auch was die vergleichende Analyse bewährter Verfahren und die Scoreboard-Berichte betrifft, die regelmäßig aktualisiert und veröffentlicht werden sollten, damit sichergestellt wird, dass sie öffentlich zugänglich sind; |
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23. |
fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Sicherstellung der Befolgung der Vorschriften zu verbessern, auch indem die Anstrengungen bei der Umsetzung der Umwelthaftungsrichtlinie verstärkt und intensiviert werden; |
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24. |
betont, dass nichtstaatliche Organisationen und die breite Öffentlichkeit ebenfalls eine wichtige Rolle dabei spielen können, wenn es darum geht, eine bessere Umsetzung zu fördern und dadurch die Rechtstaatlichkeit zu wahren, falls ein wirksamer Zugang zur Justiz gegeben ist; |
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25. |
fordert die Kommission auf, einen Legislativvorschlag zu Umweltinspektionen vorzulegen, um die Umsetzung von Umweltvorschriften und -normen zu beschleunigen; |
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26. |
fordert die Kommission im Zusammenhang mit einer verantwortungsvollen Verwaltung und der Sicherstellung der Befolgung der Vorschriften auf, einen neuen Legislativvorschlag zu Mindeststandards für den Zugang zur gerichtlichen Prüfung vorzulegen und eine Überarbeitung der Århus-Verordnung vorzuschlagen, durch die das Übereinkommen in Bezug auf die Maßnahmen der Union umgesetzt wird, um der aktuellen Empfehlung des Ausschusses zur Überwachung der Einhaltung des Übereinkommens von Århus Rechnung zu tragen; |
Rolle der Mitgliedstaaten und der EU-Organe bei den Folgemaßnahmen zur EIR
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27. |
fordert die Kommission, die zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten und die einschlägigen Interessenträger auf, sich unverzüglich und uneingeschränkt an der EIR zu beteiligen; hebt die wichtige Rolle der regionalen und lokalen Behörden hervor; fordert die Mitgliedstaaten auf, die regionalen und lokalen Behörden vollständig einzubinden und sie dazu anzuhalten, den Dialog mit dem IMPEL-Netz zu vertiefen und die Einbindung von lokalen und regionalen Sachverständigen zu fördern, damit der Daten- und Wissensaustausch sowie der Austausch über bewährte Verfahren so rasch wie möglich verbessert wird; |
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28. |
fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Datenerhebung, die Verfügbarkeit von Informationen, die Verbreitung bewährter Verfahren und die Beteiligung der Bürger zu verbessern und zu erwägen, die Behörden vor Ort verstärkt in das Verfahren zur Festlegung der Umweltpolitik einzubinden; |
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29. |
fordert die zuständigen Behörden auf der betreffenden Ebene in den Mitgliedstaaten auf, sicherzustellen, dass offene und alle Parteien einbeziehende Dialoge über die Umsetzung organisiert werden, an denen die Öffentlichkeit und zivilgesellschaftliche Akteure beteiligt werden und in deren Rahmen der Öffentlichkeit und den zivilgesellschaftlichen Akteuren angemessene Informationen zur Verfügung gestellt werden, und fordert die Kommission auf, sich an diesen Dialogen zu beteiligen und das Parlament auf dem Laufenden zu halten; |
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30. |
begrüßt die Politikvorschläge der Kommission zu dem spezifischen Rahmen für den strukturierten Dialog über die Umsetzung, hält es allerdings für zwingend erforderlich, sicherzustellen, dass dieser Prozess transparent verläuft und dabei einschlägige nichtstaatliche Organisationen und wichtige Interessenträger einbezogen werden; |
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31. |
begrüßt die Beratungen zwischen der Kommission, den Mitgliedstaaten und den Interessenträgern im Rahmen der Sachverständigengruppe „Ökologisierung des Europäischen Semesters“, ist allerdings der Ansicht, dass durch die Einbeziehung einer spezifischen Sachverständigengruppe zur Umsetzung der Umweltpolitik ein strukturierter Dialog über die Umsetzung, der zusätzlich zu den bilateralen Länderdialoge geführt wird, erleichtert werden könnte; |
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32. |
fordert mit Nachdruck, dass die Frage der Umsetzung als wiederkehrendes Thema im Rahmen der Prioritäten und Programme des Dreiervorsitzes behandelt und auf den Tagungen des Rates (Umwelt) mindestens einmal jährlich — ggf. im Rahmen eines eigens dafür eingerichteten Rates (Umsetzung) — erörtert werden sollte und dass dies durch ein anderes Forum ergänzt wird, an dem das Parlament und der Ausschuss der Regionen ebenfalls beteiligt sind; fordert gemeinsame Ratstagungen, um sich mit der Umsetzung bereichsübergreifender horizontaler Themen und mit gemeinsamen Herausforderungen sowie mit aufkommenden Fragen zu befassen, die möglicherweise grenzüberschreitende Auswirkungen nach sich ziehen; |
o
o o
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33. |
beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln. |
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4.10.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 356/89 |
P8_TA(2017)0451
Abbau von Ungleichheiten zur Ankurbelung von Wachstum und Beschäftigung
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 16. November 2017 zu dem Abbau von Ungleichheiten zur Ankurbelung von Wachstum und Beschäftigung (2016/2269(INI))
(2018/C 356/15)
Das Europäische Parlament,
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gestützt auf Artikel 3 des Vertrags über die Europäische Union, |
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gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), insbesondere auf Artikel 9, |
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unter Hinweis auf die überarbeitete Europäische Sozialcharta, |
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unter Hinweis auf den Quartalsbericht der Kommission vom September 2015 über die soziale Lage und die Beschäftigungssituation in der EU, |
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unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 5. März 2014 mit dem Titel „Bestandsaufnahme der Strategie Europa 2020 für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum“ (COM(2014)0130), |
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unter Hinweis auf den Bericht der Kommission über Beschäftigung und soziale Entwicklungen in Europa 2012, |
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unter Hinweis auf das Maßnahmenpaket der Kommission für soziale Investitionen vom 20. Februar 2013 einschließlich der Empfehlung der Kommission 2013/112/EU mit dem Titel „Investitionen in Kinder: den Kreislauf der Benachteiligung durchbrechen“, |
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unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 16. Dezember 2010 mit dem Titel „Europäische Plattform gegen Armut und soziale Ausgrenzung: Ein europäischer Rahmen für den sozialen und territorialen Zusammenhalt“ (COM(2010)0758), |
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unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 3. März 2010 mit dem Titel „Europa 2020: Eine Strategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum“ (COM(2010)2020) und seine Entschließung vom 16. Juni 2010 zu dem Thema „EU 2020“ (1), |
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unter Hinweis auf seine Entschließung vom 14. Juni 2017 zur Notwendigkeit einer EU-Strategie zur Beendigung und zur Vermeidung des geschlechtsbedingten Rentengefälles (2), |
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unter Hinweis auf seine Entschließung vom 14. März 2017 zur Gleichstellung von Frauen und Männern in der Europäischen Union 2014–2015 (3), |
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unter Hinweis auf seine Entschließung vom 19. Januar 2017 zu einer europäischen Säule sozialer Rechte (4), |
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unter Hinweis auf seine Empfehlung vom 7. Juli 2016 an den Rat zur 71. Tagung der Generalversammlung der Vereinten Nationen (5), |
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unter Hinweis auf seine Entschließung vom 14. April 2016 zur Verwirklichung des Ziels der Armutsbekämpfung in Anbetracht der steigenden Haushaltskosten (6), |
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unter Hinweis auf seine Entschließung vom 24. November 2015 zur Verringerung von Ungleichheit mit besonderem Schwerpunkt auf Kinderarmut (7), |
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unter Hinweis auf seine Entschließung vom 16. Januar 2014 zu einer EU-Strategie zur Bekämpfung der Obdachlosigkeit (8), |
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unter Hinweis auf seine Entschließung vom 4. Juli 2013 zu den Auswirkungen der Krise auf den Zugang von schutzbedürftigen Bevölkerungsgruppen zu Leistungen der Fürsorge (9), |
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unter Hinweis auf seine Entschließung vom 12. Juni 2013 zu der Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Sozialinvestitionen für Wachstum und sozialen Zusammenhalt — einschließlich Durchführung des Europäischen Sozialfonds 2014–2020“ (10), |
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unter Hinweis auf seine Entschließung vom 15. November 2011 zu der Europäischen Plattform zur Bekämpfung der Armut und der sozialen Ausgrenzung (11), |
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unter Hinweis auf seine Entschließung vom 8. März 2011 zur Frauenarmut in der Europäischen Union (12), |
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unter Hinweis auf seine Entschließung vom 8. März 2011 zu dem Abbau gesundheitlicher Ungleichheit in der EU (13), |
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unter Hinweis auf seine Entschließung vom 20. Oktober 2010 zu der Bedeutung des Mindesteinkommens für die Bekämpfung der Armut und die Förderung einer integrativen Gesellschaft in Europa (14), |
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unter Hinweis auf seine Entschließung vom 9. Oktober 2008 zur Förderung der sozialen Integration und zur Bekämpfung der Armut, einschließlich der Kinderarmut, in der EU (15), |
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unter Hinweis auf die Anfrage zur mündlichen Beantwortung O-000047/2016 — B8-0369/2016zu dem Thema „Bekämpfung von Ungleichheiten zur Förderung eines inklusiven und nachhaltigen Wirtschaftswachstums in der EU“, |
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unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 10. Dezember 2013 zum Thema „Europäisches Mindesteinkommen und Armutsindikatoren“ (16), |
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unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 15. Juni 2011 zum Thema „Europäische Plattform gegen Armut und soziale Ausgrenzung: Ein europäischer Rahmen für den sozialen und territorialen Zusammenhalt“ (17), |
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unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 30. September 2009 mit dem Titel „Arbeit und Armut: die Notwendigkeit eines umfassenden Ansatzes“ (18), |
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unter Hinweis auf die Stellungnahme des Ausschusses der Regionen vom 31. März 2011 zur Europäischen Plattform gegen Armut und soziale Ausgrenzung (19), |
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unter Hinweis auf den Jahresbericht des Ausschusses für Sozialschutz vom 10 März 2015 über die soziale Lage in der Europäischen Union (2014) (20), |
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unter Hinweis auf die Stellungnahme des Ausschusses für Sozialschutz vom 15. Februar 2011 zur „Europäischen Plattform gegen Armut und soziale Ausgrenzung: Leitinitiative der Strategie Europa 2020“ (21), |
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unter Hinweis auf den Bericht von Eurofound mit dem Titel „Dritte Europäische Erhebung zur Lebensqualität — Lebensqualität in Europa: Auswirkungen der Krise“, |
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unter Hinweis auf den Bericht von Eurofound mit dem Titel „Dritte Europäische Erhebung zur Lebensqualität — Lebensqualität in Europa: Soziale Ungleichheit“, |
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unter Hinweis auf den Bericht von Eurofound mit dem Titel „Income inequalities and employment patterns in Europe before and after the great Recession“ (Einkommensunterschiede und Beschäftigungsstrukturen in Europa vor und nach der großen Rezession), |
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unter Hinweis auf den zusammenfassenden Bericht von Eurofound über die sechste Europäische Erhebung über die Arbeitsbedingungen, |
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unter Hinweis auf den Bericht von Eurofound mit dem Titel „Social mobility in the EU“ (Soziale Mobilität in der EU), |
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unter Hinweis auf den Bericht von Eurofound mit dem Titel „New forms of employment“ (Neue Beschäftigungsformen), |
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unter Hinweis auf die aktuelle Mitteilung von Eurofound mit dem Titel „The Posted Workers' remuneration gaps: Challenging the equal treatment principle“ (Lohngefälle bei entsendeten Arbeitnehmern: Eine Herausforderung für den Grundsatz der Gleichbehandlung), in der eine ausführliche Übersicht über die Standpunkte der Regierungen und Sozialpartner in Europa zum Grundsatz des gleichen Lohns für gleiche Arbeit gegeben wird, |
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unter Hinweis auf den Bericht von Eurofound mit dem Titel „Developments in working life in Europe: EurWORK annual review 2016“ (Entwicklungen im Bereich des Erwerbslebens in Europa: Jahresbericht von EurWORK), insbesondere auf das Kapitel mit dem Titel „Pay inequalities — Evidence, debate and policies“ (Einkommensungleichheiten — Erkenntnisse, Debatten und politische Strategien), |
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unter Hinweis auf den Bericht von Eurofound mit dem Titel „Occupational change and wage inequality: European Jobs Monitor 2017“ (Wandel der Beschäftigungsstrukturen und Einkommensungleichheit: Europäischer Jobmonitor 2017), |
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unter Hinweis auf den Bericht von Eurofound mit dem Titel „Women, men and working conditions in Europe“ (Frauen, Männer und Arbeitsbedingungen in Europa), |
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unter Hinweis auf die Veröffentlichung der Kommission mit dem Titel „European Economic Forecast Spring 2016“ (Wirtschaftsprognose für Europa für das Frühjahr 2016) (22), |
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unter Hinweis auf die Agenda 2030 der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung, insbesondere auf das Ziel für nachhaltige Entwicklung Nr. 10 „Ungleichheit in und zwischen Ländern verringern“, |
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unter Hinweis auf den Bericht der Vereinten Nationen aus dem Jahr 2007 über die weltweite soziale Lage und die Notwendigkeit, für Beschäftigung zu sorgen („UN report on the World Social Situation 2007: The Employment Imperative“), |
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unter Hinweis auf den Bericht der OECD vom 21. Mai 2015 mit dem Titel „In It Together: Why Less Inequality Benefits All (Gemeinsam in einem Boot: Warum alle von weniger Ungleichheit profitieren), |
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unter Hinweis auf den Bericht der OECD vom 19. Dezember 2011 mit dem Titel „Divided We Stand: Why Inequality Keeps Rising“ (Der Zusammenhalt fehlt: Warum die Ungleichheit zunimmt), |
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unter Hinweis auf den Bericht der OECD vom Oktober 2008 mit dem Titel „Growing Unequal? Income Distribution and Poverty in OECD countries“ (Nimmt die Ungleichheit zu?: Einkommensverteilung und Armut in den OECD-Ländern), |
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unter Hinweis auf das interne Diskussionspapier des IWF vom 17. Februar 2014 mit dem Titel „Redistribution, Inequality and Growth“ (Umverteilung, Ungleichheit und Wachstum) (23), |
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unter Hinweis auf das interne Diskussionspapier des IWF vom 8. April 2011 mit dem Titel „Inequality and Unsustainable Growth: Two Sides of the Same Coin?“ (Ungleichheit und nicht nachhaltiges Wachstum: Zwei Seiten derselben Medaille?) (24), |
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unter Hinweis auf die Veröffentlichung der IAO vom 3. Juni 2013 mit dem Titel „World of Work Report 2013: Repairing the economic and social fabric“ (Bericht über die Arbeitswelt 2013: Wiederherstellung des wirtschaftlichen und sozialen Gefüges), insbesondere auf das Kapitel „Snapshot of the United States“ (Bestandsaufnahme der Vereinigten Staaten), |
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unter Hinweis auf den als Teil der Veröffentlichung „DRIVERS For Health Equity project“ (Projekt über Maßnahmen für Gleichheit im Gesundheitssektor) im September 2014 vom University College (London) veröffentlichten Bericht mit dem Titel „Final Scientific Report: Social Inequalities in early childhood health and development: a European-wide systematic review“ (Endgültiger wissenschaftlicher Bericht: Soziale Ungleichheit und frühkindliche Gesundheit und Entwicklung: Eine europaweite systematische Überprüfung), |
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gestützt auf Artikel 52 seiner Geschäftsordnung, |
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unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten und die Stellungnahme des Ausschusses für Wirtschaft und Währung sowie den Standpunkt in Form von Änderungsanträgen des Ausschusses für die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter (A8-0340/2017), |
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A. |
in der Erwägung, dass es sich bei Gleichheit und Gerechtigkeit um zentrale europäische Werte handelt, die das Fundament für das europäische Sozialmodell, die EU und ihre Mitgliedstaaten bilden; in der Erwägung, dass sich sowohl die Mitgliedstaaten als auch die EU zum Ziel gesetzt haben, Beschäftigung zu fördern, um so für ein dauerhaft hohes Beschäftigungsniveau zu sorgen und Ausgrenzung zu bekämpfen; |
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B. |
in der Erwägung, dass Ungleichheit das Vertrauen in die Gesellschaft und die Unterstützung für die demokratischen Institutionen untergraben kann; in der Erwägung, dass die Bekämpfung der Ungleichheit in wirtschaftlicher, sozialer und territorialer Hinsicht angegangen werden muss, damit in der gesamten Union eine ausgeglichene Entwicklung gefördert wird; |
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C. |
in der Erwägung, dass unter Ungleichheiten sowohl Einkommensungleichheit zwischen als auch der Chancenverlust von Einzelpersonen verstanden werden, die es ihnen unmöglich machen, ihre Fähigkeiten und Fertigkeiten zu entfalten, wodurch ihre Entwicklung beeinträchtigt und ihr Potenzial, einen gesellschaftlichen Beitrag leisten, nicht ausgeschöpft wird; |
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D. |
in der Erwägung, dass die Ursache für die sinkende Nachfrage in der Wirtschafts- und Finanzkrise liegt, die seit mehr als zehn Jahren im Euro-Währungsgebiet grassiert; |
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E. |
in der Erwägung, dass durch Ungleichheit und Arbeitslosigkeit die effektive Nachfrage gedrosselt, Innovation behindert und die Ungleichheit gesteigert wird, was dazu führen kann, dass die finanzielle Stabilität abnimmt; in der Erwägung, dass starke und zunehmende Ungleichheit nicht nur bewirkt, dass bei der Beseitigung von Armut keine Fortschritte erzielt werden, sondern auch sämtliche Bemühungen um die Verbesserung der sozialen Eingliederung und des sozialen Zusammenhalts behindert; |
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F. |
in der Erwägung, dass die Bekämpfung von Ungleichheiten ein Hebel für die Schaffung von Arbeitsplätzen und und Wachstum sein und gleichzeitig Armut verringern kann; in der Erwägung, dass 2015 etwa 47,5 % aller Erwerbslosen in der EU von Armut bedroht waren (25); |
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G. |
in der Erwägung, dass Ungleichheit den Angaben internationaler Organisationen wie des IWF (26) oder der OECD (27) zufolge das Wachstum und die Schaffung hochwertiger Arbeitsplätze beeinträchtigt (28) und dass zu große und wachsende Ungleichheit direkte soziale Kosten verursacht, die soziale Mobilität beeinträchtigt und auch das derzeitige und zukünftige nachhaltige Wirtschaftswachstum bremsen könnte; |
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H. |
in der Erwägung, dass eines der fünf Ziele der Strategie Europa 2020 darin besteht, bis 2020 die Zahl der Menschen, die in Armut und sozialer Ausgrenzung leben oder davon bedroht sind, um mindestens 20 Millionen, d. h. von 115,9 Millionen auf 95,9 Millionen, zu verringern; in der Erwägung, dass im Jahr 2015 etwa 117,6 Millionen Menschen — und damit 1,7 Millionen mehr als 2008 — von Armut und sozialer Ausgrenzung bedroht waren; in der Erwägung, dass im Jahr 2012 etwa 32,2 Millionen Menschen mit Behinderungen in der EU von Armut und sozialer Ausgrenzung bedroht waren; in der Erwägung, dass im Jahr 2013 etwa 26,5 Millionen Kinder in den 28 Mitgliedstaaten von Armut und sozialer Ausgrenzung bedroht waren; in der Erwägung, dass die Quote derjenigen, die von Armut und Ausgrenzung bedroht sind, mit 23,7 % immer noch inakzeptabel hoch liegt und dass die Zahlen in einigen Mitgliedstaaten weiterhin sehr hoch sind; in der Erwägung, dass überdies die Energiearmut so hoch bleibt, dass es bei den betroffenen 11 % der EU-Bevölkerung zu einer Spirale wirtschaftlicher Benachteiligungen kommt (29); |
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I. |
in der Erwägung, dass von dem durch die Krise verursachten Anstieg der Ungleichheit insbesondere Frauen betroffen sind, unter denen die Armut zugenommen hat und die stärker vom Arbeitsmarkt ausgeschlossen wurden; in der Erwägung, dass die Teilhabe von Frauen am Arbeitsmarkt verstärkt werden sollte, indem die bestehenden und ergänzenden Rechtsvorschriften über die Gleichstellung von Frauen und Männern effizient umgesetzt werden und der derzeitige politische Rahmen so verbessert wird, dass Berufs- und Privatleben leichter miteinander vereinbart werden können; |
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J. |
in der Erwägung, dass zwischen einer verbesserten Gleichstellung von Männern und Frauen und einem stärkeren Wirtschaftswachstum, einer besseren Inklusion, der Schaffung von Arbeitsplätzen und dem wirtschaftlichen Erfolg von Unternehmen eine positive Korrelation besteht; in der Erwägung, dass nicht nur für Gleichbehandlung, sondern auch für einen effizienten Arbeitsmarkt und Wettbewerbsfähigkeit gesorgt werden kann, wenn Ungleichheiten im Berufsleben abgebaut werden; |
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K. |
in der Erwägung, dass die OECD betont hat, dass sich eine Verringerung der Ungleichheit um einen Punkt im Gini-Index in den folgenden fünf Jahren in einem Anstieg des kumulierten Wachstums um 0,8 % niederschlagen würde (30); |
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L. |
in der Erwägung, dass sich der Begriff „atypische Beschäftigung“ laut Eurofound auf Beschäftigungsverhältnisse bezieht, die nicht dem herkömmlichen oder typischen Modell der regelmäßigen, unbefristeten Vollzeitbeschäftigung bei einem einzigen Arbeitgeber über einen langen Zeitraum entsprechen; in der Erwägung, dass es sich beim Begriff „nicht standardmäßige Beschäftigungsformen“ laut der IAO um einen Sammelbegriff für verschiedene Beschäftigungsverhältnisse handelt, die von herkömmlichen Beschäftigungsverhältnissen abweichen, etwa vorübergehende Beschäftigung, Teilzeitbeschäftigung, Arbeit auf Abruf, Leiharbeit und andere Beschäftigungsverhältnisse mit mehreren Parteien sowie verschleierte Arbeitsverhältnisse und abhängige Selbständigkeit; |
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M. |
in der Erwägung, dass ein höheres Maß an Ungleichheit mit einer Abnahme der sozialen Mobilität und einer geringeren Leistungsfähigkeit sowie Einschränkungen der Grundrechte und -freiheiten einhergeht; in der Erwägung, dass in dem Bericht von Eurofound aus dem Jahr 2017 über soziale Mobilität in der EU (31) Anhaltspunkte dafür geliefert werden, dass in vielen Mitgliedstaaten nach wie vor der soziale Hintergrund die Zukunftsperspektiven der Menschen bestimmt; |
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N. |
in der Erwägung, dass das Wachstum in den Volkswirtschaften der Mitgliedstaaten von mehreren Faktoren abhängt; in der Erwägung, dass sich Ungleichheit negativ auf das Wachstum auswirken könnte; in der Erwägung, dass der IWF weltweit ein gegenläufiges Verhältnis zwischen dem Einkommensanteil der reichsten 20 % und dem Wirtschaftswachstum festgestellt hat, wonach ein Anstieg des Einkommensanteils der reichsten 20 % um einen Prozentpunkt in den darauffolgenden fünf Jahren ein um 0,08 Prozentpunkte niedrigeres BIP-Wachstum nach sich zieht; in der Erwägung, dass ein vergleichbarer Anstieg des Einkommensanteils der ärmsten 20 % zu einem um 0,38 Prozentpunkte höheren Wachstum führt; |
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O. |
in der Erwägung, dass Ungleichheit ein vielschichtiges Phänomen ist, das nicht nur finanzielle Belange betrifft, sondern auch die Möglichkeiten beeinflusst, die Menschen beispielsweise aufgrund ihres Geschlechts, ihrer ethnischen Herkunft, ihrer sexuellen Ausrichtung, ihres Wohnorts oder ihres Alters in unterschiedlichem Maße wahrnehmen können; in der Erwägung, dass mehrfache Ungleichheiten sowohl beim Zugang zu Arbeit als auch bei der Arbeit selbst ein Risiko für die Gesundheit und das Wohlergehen sowie für die finanziellen Möglichkeiten des Einzelnen darstellen und daher die Produktivität beeinträchtigen könnten; |
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P. |
in der Erwägung, dass die ungleiche Absicherung durch den Sozialschutz im Bericht von Eurofound über neue Beschäftigungsformen (32) analysiert wird, wobei der Schwerpunkt auf die im Hinblick auf den Sozialschutz problematischsten Beschäftigungsformen gelegt wurde, insbesondere Gelegenheitsarbeit; ferner in der Erwägung, dass in dem Bericht exemplarisch auf Rechtsvorschriften hingewiesen wird, bei denen Gelegenheitsarbeiter explizit ausgeschlossen werden, sowie auf andere Rechtsvorschriften, mit denen diese Arbeitnehmer eingebunden werden sollen, obwohl ihre Einkommen geringer sind und sie geringere Beiträge zahlen; in der Erwägung, dass es sich beim Prinzip Arbeit gegen Gutscheine — bei dem Arbeitgeber Gutscheine von staatlichen Behörden erhalten, mit denen sie Arbeitnehmer bezahlen — und dem sogenannten strategischen Mitarbeiter-Sharing um atypische Beschäftigungsformen handelt, mit denen das Problem des unzureichenden Sozialschutzes bei Gelegenheits- oder Teilzeitarbeit angegangen werden soll; |
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Q. |
in der Erwägung, dass in Gesellschaften mit großen Einkommensungleichheiten der allgemeine Gesundheitszustand schlechter ist und höhere Gewaltraten sowie schlechtere Werte in den Bereichen Mathematik und Alphabetisierung zu verzeichnen sind und ein höherer Anteil der Bevölkerung fettleibig ist, mehr Menschen inhaftiert sind und die Mordrate höher ist (33); in der Erwägung, dass in gerechteren Gesellschaften geringere Sozialausgaben für den Staat anfallen; |
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R. |
in der Erwägung, dass sich Ungleichheiten, mit denen Menschen im Laufe ihres Lebens konfrontiert waren, im Alter widerspiegeln, etwa im Zusammenhang mit der Zahl der zu erwartenden Lebensjahre bei guter Gesundheit, Altersarmut und einem geschlechtsbedingten Rentengefälle von fast 40 %; in der Erwägung, dass europaweite Strategien für die Beseitigung von Armut erforderlich sind, damit eine nachhaltige Entwicklung für alle erreicht werden kann; |
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S. |
in der Erwägung, dass finanzielle Sicherheit ein wichtiger Faktor für ein erfülltes Leben ist; |
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T. |
in der Erwägung, dass der Rat am 5. Oktober 2015 Schlussfolgerungen zum „Bericht 2015 zur Angemessenheit der Renten- und Pensionshöhe: gegenwärtige und künftige Angemessenheit der Altersversorgung in der EU“ angenommen hat, in denen er es als unerlässlich erachtet, dass die gesetzlichen Renten und andere Regelungen des sozialen Schutzes angemessene Schutzbestimmungen für Frauen und Männer enthalten, deren Beschäftigungsmöglichkeiten es ihnen nicht ermöglichen oder ermöglicht haben, ausreichende Rentenansprüche zu erwerben, und dass diese Schutzbestimmungen insbesondere eine Mindestrente oder andere Vorgaben zu einem Mindesteinkommen für ältere Menschen umfassen sollten (34); |
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U. |
in der Erwägung, dass zukünftige soziale Ungleichgewichte und eine zunehmende Ungleichheit hauptsächlich dadurch verursacht werden, dass öffentliche Bildung nicht ausreichend finanziert wird; |
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V. |
in der Erwägung, dass der Gini-Koeffizient für die EU zwischen 2005 und 2015 von 30,6 auf 31 und das Einkommensgefälle zwischen den 20 % der Bevölkerung mit dem höchsten und den 20 % der Bevölkerung mit dem niedrigsten Einkommen von 4,7 auf 5,2 gestiegen ist; in der Erwägung, dass der Anteil der Menschen, die von Einkommensarmut bedroht sind, eng mit Einkommensungleichheiten verbunden ist, und dass die Einkommensarmut seit 2005 stetig steigt; in der Erwägung, dass zwischen 2008 und 2014 in einer Reihe von Mitgliedstaaten ein Anstieg der Ungleichheit beim verfügbaren Haushaltseinkommen zu verzeichnen war (35); |
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W. |
in der Erwägung, dass die Unterschiede beim Wachstum innerhalb der und zwischen den Mitgliedstaaten zu wirtschaftlichen Ungleichgewichten innerhalb der Union führen; in der Erwägung, dass diese äußerst ungleichen wirtschaftlichen Entwicklungen zu extrem hohen Arbeitslosenraten und lokal zu großer Armut geführt haben; |
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X. |
in der Erwägung, dass die weltweite Entwicklung von Ungleichheiten der seit den 1980er-Jahren zu beobachtenden stetigen Zunahme der Ungleichheit in den Industrieländern entspricht, in denen — von spezifischen Ausnahmen abgesehen — die Ungleichheit gemäß den Angaben der OECD (36) unabhängig vom Konjunkturzyklus zugenommen hat, wobei der Gini-Koeffizient zwischen 1980 und 2013 um drei Punkte von 0,29 auf 0,32 gestiegen ist, was einem Anstieg von 10 % in den vergangenen Jahrzehnten entspricht; |
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Y. |
in der Erwägung, dass das Ausmaß der Ungleichheit zwar von vielen Faktoren beeinflusst werden kann, dass jedoch Institutionen und politische Entscheidungsträger dafür verantwortlich sind, dieses Problem insbesondere auf struktureller Ebene anzugehen. in der Erwägung, dass es in der EU eine Investitionslücke gibt und dass öffentliche und private Investitionen wesentliche Faktoren sind, wenn es darum geht, die Ungleichheit abzubauen und den Arbeitsmarkt anzukurbeln; in der Erwägung, dass strukturelle Probleme in geeigneter Weise in Angriff genommen werden müssen; in der Erwägung, dass der Europäische Fonds für strategische Investitionen (EFSI) überarbeitet werden soll, damit die Investitionslücke geschlossen werden kann; |
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Z. |
in der Erwägung, dass die Entwicklungen der Ungleichheit nicht zwangsläufig den Entwicklungen absoluter Armut bzw. extremer Formen der Armut wie z. B. Obdachlosigkeit entsprechen; |
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AA. |
in der Erwägung, dass die angemessene Unterstützung und Finanzierung von nachhaltigem und dauerhaftem Wohnraum von zentraler Bedeutung sind, wenn es darum geht, den Zugang zu Beschäftigung, Bildung und Gesundheitsleistungen sicherzustellen und Integration und örtliche Akzeptanz zu stärken; in der Erwägung, dass die Erhaltung der Lebensqualität von Wohngebieten sowie die Bekämpfung von Ausgrenzung von großer Bedeutung sind, wenn es darum geht, Integration zu fördern und Ungleichheiten abzubauen; |
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AB. |
in der Erwägung, dass gemäß den Angaben von Eurostat im Jahr 2015 in der EU 24,4 % der Bevölkerung und gar 26,9 % der Kinder von Armut bedroht waren; |
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AC. |
in der Erwägung, dass Frauen unverhältnismäßig stark von der Krise betroffen sind, und dass sich grüne Arbeitsplätze als krisenresistenter erwiesen haben als andere Arbeitsplätze; |
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AD. |
in der Erwägung, dass Frauen einem höherem Risiko ausgesetzt sind, in Armut bzw. prekäre Verhältnisse zu geraten; |
Einführung einer Koordinierung der europäischen Politik zur Bekämpfung von Ungleichheit
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1. |
bekräftigt, dass die Ungleichheit die Zukunft des europäischen Projekts gefährden, seine Legitimität untergraben und das Vertrauen in die EU als Motor des sozialen Fortschritts beschädigen kann, wobei es sich um einen Aspekt der EU handelt, an dem weiter gearbeitet werden muss; weist erneut darauf hin, dass die derzeit bestehenden Ungleichheiten negative Auswirkungen haben und die politische und gesellschaftliche Stabilität untergraben; betont, dass die weitere Integration vorangetrieben werden muss, indem die Aufwärtskonvergenz gefördert und das Leben aller EU-Bürger verbessert wird; |
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2. |
ist der festen Überzeugung, dass der Abbau von Ungleichheiten als eine der zentralen Prioritäten auf europäischer Ebene angesehen werden muss, und zwar nicht nur, um Armut zu bekämpfen und Konvergenz zu fördern, sondern auch um die Voraussetzungen für eine Erholung der Wirtschaft, die Schaffung menschenwürdiger Arbeitsplätze, sozialen Zusammenhalt und gemeinsamen Wohlstand zu schaffen; |
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3. |
betont, dass es von zentraler Bedeutung ist, Ungleichheit abzubauen, wenn es darum geht, gerechtere und stabilere Demokratien zu fördern, für wirkliche Gleichbehandlung zu sorgen, Populismus, Extremismus und Fremdenfeindlichkeit den Boden zu entziehen und dafür zu sorgen, dass das Projekt der Europäischen Union von allen Bürgern angenommen wird; |
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4. |
weist die Kommission und die Mitgliedstaaten erneut darauf hin, dass die Europäische Union ihre in den Verträgen verankerten Verpflichtungen erfüllen und das Wohlergehen ihrer Völker, Vollbeschäftigung und sozialen Fortschritt, soziale Gerechtigkeit und sozialen Schutz, die Gleichstellung von Frauen und Männern, die Gleichbehandlung aller Bürger ungeachtet ihres sozioökonomischen Hintergrunds, die Solidarität zwischen den Generationen und den Schutz der Rechte des Kindes sowie die Integration aller schutzbedürftigen und ausgegrenzten Menschen fördern muss; |
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5. |
fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten die Leistung und die Ergebnisse der Koordinierung der Wirtschaftspolitik zu bewerten und dabei der Entwicklung des sozialen Fortschritts und der sozialen Gerechtigkeit in der EU Rechnung zu tragen; stellt fest, dass dem Erreichen dieser Ziele und dem Abbau von Ungleichheit im Rahmen des Europäischen Semesters keine Priorität eingeräumt wird; fordert die Kommission nachdrücklich auf, den Prozess der politischen Koordinierung zu verbessern, damit negative Entwicklungen, die Ungleichheiten verschärfen und den sozialen Fortschritt hemmen bzw. die soziale Gerechtigkeit beeinträchtigen könnten, überwacht, verhindert und korrigiert werden, und zwar indem bei Bedarf Präventions- und Abhilfemaßnahmen ergriffen werden; vertritt die Auffassung, dass spezifische Strategien zur Bekämpfung wirtschaftlicher Ungleichheiten geprüft und gegebenenfalls in das Europäische Semester aufgenommen werden sollten; |
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6. |
vertritt die Auffassung, dass soziale Maßnahmen in einigen Fällen als mildernde Maßnahmen angesehen werden können und durch wirtschaftspolitische Maßnahmen und sozial verantwortungsvolle Strukturreformen ergänzt werden sollten, damit ein positives, dauerhaftes und nachhaltiges Wirtschaftswachstum erreicht werden kann und die Entwicklung von Ungleichheiten mittel- und langfristig strukturell reduziert werden kann; |
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7. |
fordert die Kommission nachdrücklich auf, innerhalb des Anwendungsbereichs des Europäischen Semesters und unbeschadet der einzelstaatlichen Zuständigkeiten die Ungleichgewichte bei den Einkommen und der Vermögensverteilung besser zu bewerten — auch mittels einzelner Berichte über die eingehende Überprüfung („in-depth review“, IDR) ermittelter Ungleichgewichte –, um so die wirtschaftspolitische Koordinierung mit Beschäftigung und sozialer Leistungsfähigkeit zu verbinden; fordert die Kommission auf, ein genaues und aktuelles Bild der Unterschiede bei Einkommen und Wohlstand, sozialem Zusammenhalt und sozialer Inklusion in und zwischen den Mitgliedstaaten zu erstellen und ihre Vorschläge und Empfehlungen für politische Weichenstellungen auf der Grundlage verlässlicher und ausführlicher Informationen auszusprechen; fordert die Kommission auf, zu ergründen, welche Indikatoren die wirtschaftliche Ungleichheit am genauesten abbilden (z. B. Gini-Index, Palma-Index, Theil-Index, Lohnquote, Verhältnis von Mindestlohn zu BIP pro Kopf bzw. zu Durchschnittslohn usw.), und die Entwicklung von Ungleichheiten auch unter Berücksichtigung der allgemeinen Wettbewerbsfähigkeit und der Produktivität aller Faktoren zu überwachen; |
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8. |
stellt fest, dass die Gebiete mit schweren und dauerhaften natürlichen oder demografischen Nachteilen wie die nördlichsten Regionen mit sehr geringer Bevölkerungsdichte sowie die Insel-, Grenz- und Bergregionen gemäß Artikel 174 AEUV und entvölkerte Gebiete und Regionen in äußerster Randlage den Zugang zu öffentlichen Dienstleistungen wie Gesundheitsversorgung und Bildung nur schwerlich sicherstellen können und dass aus diesem Grund den öffentlichen Haushalten üblicherweise höhere Kosten für die Bereitstellung dieser Dienstleistungen entstehen und die Bürger größere Entfernungen in Kauf nehmen müssen, um diese Dienstleistungen in Anspruch nehmen zu können; |
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9. |
bekräftigt, dass Investitionen in besserem territorialen Zusammenhalt getätigt werden müssen, mit dem das industrielle Gefüge derjenigen Regionen gestärkt werden kann, die insbesondere mit Blick auf den Breitbandzugang unter schweren und dauerhaften natürlichen oder demografischen Nachteilen leiden; |
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10. |
fordert die Kommission nachdrücklich auf, sich dafür einzusetzen, dass die Mitgliedstaaten ehrgeizige Investitionen in sozialen Schutz, soziale Dienste und soziale Infrastrukturen tätigen, und zwar durch einen stärker zielgerichteten und strategischen Einsatz der europäischen Struktur- und Investitionsfonds und des Europäischen Fonds für strategische Investitionen, um den sozialen und wirtschaftlichen Bedürfnissen der Mitgliedstaaten und Regionen zu entsprechen; |
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11. |
fordert — als nächsten Schritt des europäischen Integrationsprozesses — erneut die Errichtung einer echten europäischen Säule sozialer Rechte, durch die die aufwärts gerichtete Konvergenz gefördert und der in den Verträgen verankerten Verteilung der Zuständigkeiten und der Entwicklung einer tiefer gehenden und gerechteren sozialen Dimension der Wirtschafts- und Währungsunion Rechnung getragen wird; |
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12. |
fordert die Kommission auf, enger mit den Mitgliedstaaten zusammenzuarbeiten, damit alle Ziele der Strategie Europa 2020 — unter anderem, dass 20 Millionen Menschen weniger in Armut leben bzw. sozial ausgegrenzt werden — erreicht werden, und den Anwendungsbereich der Strategie Europa 2020 an die Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung anzugleichen, was erfordert, dass die Bekämpfung von Ungleichheit und extremer Armut in ihre Ziele aufgenommen wird; ersucht die Kommission darum, weiterhin der Umsetzung der Ziele der Strategie Europa 2020 große Aufmerksamkeit zu widmen und den Eurostat-Anzeiger für die zentralen Indikatoren von Europa 2020 — auch im Verfahren des Europäischen Semesters und in den länderspezifischen Empfehlungen — zu berücksichtigen; |
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13. |
erinnert daran, dass die Mitgliedstaaten vorrangig für ihre Sozialpolitik verantwortlich sind, die durch ein europäisches Tätigwerden unterstützt und ergänzt werden muss, und fordert sie und die Kommission auf, ihre Bemühungen um die Verminderung der Ungleichheit zwischen Einkommensgruppen zu verstärken und einen angemessenen Rahmen für Maßnahmen zu fördern, mit denen unter anderem menschenwürdige Arbeitsbedingungen für alle, öffentliche Bildung, das Gesundheitswesen, hinreichende öffentliche Infrastruktur und Sozialleistungen sichergestellt werden und Chancengleichheit gefördert wird; weist darauf hin, dass mit einem derartigen Rahmen dafür gesorgt werden sollte, dass ein sozialer Aufstieg möglich ist; |
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14. |
betont, dass durch den Unionshaushalt die Umsetzung einer geeigneten Politik für die Verminderung von Ungleichheiten und eines besseren sozialen Zusammenhalt erreicht werden sollte; |
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15. |
betont, dass die Grundrechte Vorrang haben; betont, dass das Arbeitsrecht und anspruchsvolle soziale Standards entscheidend dazu beitragen, die Wirtschaft wieder ins Gleichgewicht zu bringen, die Einkommen zu stützen und Anreize für Investitionen in Fähigkeiten zu setzen; erinnert daran, wie wichtig es ist, soziale Rechte, wie sie in der Charta der Grundrechte der EU verankert sind, zu achten, einschließlich der Rechte von Gewerkschaften und des Rechts auf Kollektivverhandlungen, und für die Gleichbehandlung von Arbeitnehmern einzutreten; |
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16. |
betont, dass wir die künftige Bedeutung sektorspezifischer Maßnahmen für die Verringerung von Ungleichheiten nicht außer Acht lassen können und dass bei der notwendigen Weiterentwicklung des Binnenmarktes und der erforderlichen Investitionspolitik auf europäischer und nationaler Ebene (z. B. bei größeren Infrastrukturprojekten, bei der Gesundheitsversorgung und bei der Bildung) sowie der Ausgestaltung aller Aspekte der Energiepolitik die Chancen berücksichtigt werden müssen, die eine solche Politik hinsichtlich wirtschaftlicher, sozialer und territorialer Faktoren bietet, um Chancengleichheit zu gewährleisten; fordert die Kommission auf, gemeinsam mit den Mitgliedstaaten umfassende Strategien zur Schaffung von Arbeitsplätzen, zu Unternehmertum und zu Innovation zu erarbeiten, die auf strategische Investitionen in grüne Arbeitsplätze, in den Sozial-, Gesundheits- und Pflegebereich sowie in die Sozialwirtschaft, deren Beschäftigungspotenzial nicht erschlossen ist, abzielen; |
Maßnahmen zur Förderung der Schaffung menschenwürdiger Arbeitsplätze und hochwertiger Beschäftigung
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17. |
ist besorgt darüber, wie sich die Ungleichheit in der EU nach der Krise entwickelt hat, die vor allem durch die wachsende Arbeitslosigkeit vorangetrieben wurde; ist der Meinung, dass Arbeitslosigkeit eine Quelle von Ungleichheiten ist und dass eine Politik zur Schaffung menschenwürdiger Arbeitsplätze und für hochwertige Beschäftigung, die auf die wichtigsten von Arbeitslosigkeit betroffenen Regionen abzielt, dazu beitragen könnte, die Einkommen der Haushalte im untersten Quintil zu verbessern; |
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18. |
fordert die Kommission auf, in die bevorstehende Überarbeitung der Richtlinie über schriftliche Erklärungen Bestimmungen aufzunehmen, durch die eine Ungleichbehandlung aufgrund des Vertragsverhältnisses beseitigt und sichergestellt wird, dass jeder Arbeitnehmer das Recht auf faire Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen im Einklang mit den Normen der IAO für menschenwürdige Arbeit hat; |
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19. |
betont darüber hinaus, dass hohe Arbeitslosenquoten das Lohnniveau drücken und sich mitunter auch nachteilig auf die Arbeitsbedingungen und die gesellschaftlichen Bedingungen auswirken können; hebt hervor, dass die Bekämpfung von Arbeitslosigkeit eine notwendige Maßnahme ist, die für sich alleine jedoch nicht ausreicht, um Ungleichheiten zu verringern; |
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20. |
fordert die Kommission auf, vorzuschlagen, die Mittelausstattung der Beschäftigungsinitiative für junge Menschen für den Zeitraum 2017–2020 zu erhöhen, und dafür zu sorgen, dass junge Menschen unter 30 besser erreicht werden; fordert die Kommission auf, zu einer besseren Umsetzung der Jugendgarantie beizutragen, den Schwerpunkt dabei auf die schutzbedürftigsten jungen Menschen zu legen, die oft mit komplexen Bedürfnissen konfrontiert sind, und den jüngsten Erkenntnissen aus dem Bericht des Europäischen Rechnungshofs über die Verwendung der Beschäftigungsinitiative für junge Menschen Rechnung zu tragen sowie eine korrekte und transparente Umsetzung und Bewertung zu gewährleisten; |
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21. |
hält es für wichtig, Jugendliche, die die Jugendgarantie/Beschäftigungsinitiative für junge Menschen verlassen, besser zu begleiten, damit sie wirksam und auf Dauer in den Arbeitsmarkt integriert werden; fordert die Kommission auf, die Möglichkeit einer weiteren Flexibilität der Beschäftigungsinitiative für junge Menschen — auch für Länder, die im Bereich der Jugendpolitik gute Ergebnisse erzielen — zu prüfen, indem Systeme zum Schutz junger Menschen, die sich im Übergang von der Ausbildung bzw. Hochschulausbildung ins Berufsleben befinden, integriert werden, um einen Ausgleich für den Ausschluss junger Menschen von beitragspflichtigen Sozialversicherungssystemen in Europa zu schaffen; |
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22. |
betont, dass Programme wie die Jugendgarantie und die Beschäftigungsinitiative für junge Menschen keinesfalls dazu dienen dürfen, die von den Mitgliedstaaten selbst zu ergreifenden Maßnahmen zur Bekämpfung der Jugendarbeitslosigkeit und für eine dauerhafte Eingliederung in den Arbeitsmarkt zu ersetzen; stellt fest, dass hochwertige und allen offenstehende Bildung der entscheidende Faktor ist, wenn es darum geht, Ungleichheiten zu überwinden; fordert daher, dass stärker in öffentliche Bildung und lebenslanges Lernen investiert wird; |
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23. |
fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, auf die Notwendigkeit hinzuweisen, grüne Arbeitsplätze und Arbeitsplätze in ländlichen Gebieten und Gebieten mit rückläufiger Entwicklung zu fördern und solche Gebiete für Frauen attraktiver zu machen; |
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24. |
fordert, dass die Kommission mit Hilfe des ESF und des Verfahrens im Rahmen des Europäischen Semesters und die Mitgliedstaaten über ihre nationalen Reformprogramme dafür sorgen, dass die in der Empfehlung des Rates zur Wiedereingliederung Langzeitarbeitsloser in den Arbeitsmarkt aufgezeigten Reformen auf nationaler Ebene vollständig umgesetzt werden; |
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25. |
fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Wirtschafts- und Währungsunion um einen voll funktionsfähigen europäischen Arbeitsmarkt mit einer breiten sozialen Absicherung zu ergänzen; vertritt die Auffassung, dass gut funktionierende Arbeitsmärkte und koordinierte und solide Sozialsysteme für den Erfolg der europäischen Währungsunion von entscheidender Bedeutung sind und darüber hinaus zu einem weiter gefassten Prozess von aufwärts gerichteter Konvergenz hin zu wirtschaftlichem, sozialem und territorialem Zusammenhalt gehören; fordert die Kommission in dieser Hinsicht auf, eine Studie darüber vorzulegen, wie die EU Programme für garantierte öffentliche Beschäftigung auf nationaler Ebene unterstützen und fördern kann; |
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26. |
fordert die Mitgliedstaaten auf, Bildung und Ausbildung besser an die Bedürfnisse des Arbeitsmarktes anzupassen und mehr Mobilitätsmöglichkeiten zu schaffen sowie Einstellungs- und Ausbildungsstrategien zu verbessern, insbesondere durch Weiterbildung am Arbeitsplatz und gezielte Investitionen, mit denen die Schaffung von Arbeitsplätzen gefördert und die Nachfrage nach Beschäftigung erhöht wird; weist erneut darauf hin, dass Umschulungen ein wichtiges Instrument sind, mit dem Menschen wieder in den Arbeitsmarkt integriert werden können, ein Beitrag zur Bekämpfung der Langzeitarbeitslosigkeit geleistet werden kann und Kompetenzen besser auf die verfügbaren Arbeitsplätze abgestimmt werden können; betont, dass die Bestätigung von Qualifikationen und die Anerkennung formellen und informellen Lernens wichtige Instrumente sind, wenn es darum geht, dass erworbene Fähigkeiten auf dem Arbeitsmarkt anerkannt werden; besteht darauf, dass Möglichkeiten für lebenslanges Lernen während des gesamten Lebens, auch im Alter, gefördert werden, damit sie ihr gesamtes Potenzial für die Bekämpfung von Ungleichheiten entfalten können; |
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27. |
fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, gemeinsam gegen Diskriminierung bei der Einstellung und diskriminierende Einstellungsverfahren vorzugehen, durch die Menschen unter anderem aufgrund ihres Geschlechts, ihrer Geschlechtsidentität oder des Ausdrucks der Geschlechtlichkeit, ihrer sexuellen Orientierung, ihrer Geschlechtsmerkmale, ihrer ethnischen Zugehörigkeit, einer etwaigen Behinderung oder ihres Alters an der Eingliederung in den Arbeitsmarkt gehindert werden; |
Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen
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28. |
zeigt sich besorgt angesichts des Umfangs von nicht angemeldeter Erwerbstätigkeit, atypischen Arbeitsverträgen und anderen nicht standardmäßigen Beschäftigungsformen, die zu prekären Arbeitsbedingungen, niedrigeren Löhnen, Ausbeutung, einem geringeren Sozialschutzniveau und steigender Ungleichheit in einigen Mitgliedstaaten führen können; weist erneut darauf hin, dass allen Arbeitnehmern ein angemessener Sozialversicherungs- und Sozialschutz geboten werden muss; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, ihre Maßnahmen zur Bekämpfung der Schattenwirtschaft und der nicht angemeldeten Erwerbstätigkeit zu intensivieren; |
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29. |
ist der Auffassung, dass die Qualität der Arbeitsplätze in der gesamten EU verbessert werden sollte, insbesondere hinsichtlich existenzsichernder Löhne, Arbeitsplatzsicherheit, Zugang zu Bildung und lebenslangem Lernen sowie Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz; fordert die Kommission auf, die Forschung in Bezug auf die Überwachung und Verbesserung der Schaffung hochwertiger Arbeitsplätze und der allgemeinen Wettbewerbsfähigkeit in der EU auf der Grundlage von Forschungsarbeiten von Eurofound weiter zu unterstützen; |
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30. |
ist der Ansicht, dass bestimmte Beschäftigungsformen, wie Null-Stunden-Verträge und unbezahlte Praktika, keinen angemessenen Lebensstandard erlauben; hält es für entscheidend, dass angemessene Lern- und Ausbildungsmöglichkeiten und menschenwürdige Arbeitsbedingungen gegebenenfalls für Praktikums- und Trainee-Stellen sowie Ausbildungsplätze gewährleistet werden, dass Schranken für atypische Beschäftigungsformen gesetzt werden und dass der Einsatz von Null-Stunden-Verträgen, der Rückgriff auf Leiharbeitsfirmen zum Ersatz von streikenden Arbeitnehmern und die Verwendung befristeter Arbeitsverträge für dauerhafte Tätigkeiten verboten werden; |
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31. |
stellt fest, dass freiwillige Teilzeitarbeit bestimmte Gruppen von Menschen, die jetzt unterrepräsentiert sind, dazu anregen kann, am Arbeitsmarkt teilzunehmen, und dass sie für Regelungen zur Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben nützlich sein kann; |
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32. |
ist der festen Überzeugung, dass zur Reduzierung prekärer Arbeitsverhältnisse die Möglichkeit einer genauen Berufsklassifizierung auf europäischer Ebene untersucht werden könnte, die auf wissenschaftlich fundierten Ergebnissen und Daten beruht; ist davon überzeugt, dass die Anwendung des Grundsatzes des gleichen Entgelts für gleiche Arbeit am gleichen Arbeitsplatz zu einem Abbau der Ungleichheiten zwischen Arbeitnehmern führen wird; |
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33. |
betont, wie wichtig es ist, die verschiedenen Auswirkungen und Aspekte einer gesteigerten Automatisierung und die Folgen von Verzögerungen bei der Anpassung von Rechtsvorschriften genau zu untersuchen, wodurch die Sozialversicherungssysteme unter Druck zu geraten drohen und Löhne gekürzt werden könnten, was in erster Linie zulasten von Arbeitnehmern mit geringen und mittleren Qualifikationen gehen würde; betont in diesem Zusammenhang, dass der Sozialschutz und die Löhne auf einem angemessenen Niveau gehalten werden müssen; |
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34. |
vertritt die Auffassung, dass die neue europäische Kompetenzagenda dafür sorgen muss, dass alle Arbeitnehmer einen erschwinglichen Zugang zum lebenslangen Lernen haben und dass die Anpassung an die Digitalisierung und die stetigen technologischen Veränderungen sichergestellt wird; |
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35. |
nimmt die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zu einer Rahmenrichtlinie über ein angemessenes Mindesteinkommen in der Europäischen Union, in deren Rahmen gemeinsame Regelungen und Indikatoren festgelegt und Methoden zur Überwachung ihrer Umsetzung bereitgestellt werden sollen, gebührend zur Kenntnis; betont, dass das Instrument für Referenzbudgets, die Informationen über die Kosten für ein menschenwürdiges Leben unter Berücksichtigung der verschiedenen Unterbringungsformen, Haushaltszusammensetzungen und des Alters enthalten, verwendet werden sollte, wenn bewertet wird, ob die in den einzelnen Mitgliedstaaten eingeführte Mindesteinkommensregelung angemessen ist; |
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36. |
erklärt sich besorgt über die hohe Quote der Nichtinanspruchnahme bestehender Mindesteinkommensregelungen, was verdeutlicht, wie viele Hürden es gibt, wie beispielsweise einschneidende Verfahren und Stigmatisierung im Zusammenhang mit Anträgen im Rahmen dieser Regelungen; meint, dass Programme für Lohnbeihilfen entscheidend dafür sind, dass ungleiche wirtschaftliche Trends vermieden werden, indem Menschen unterstützt werden, bevor sie in die Phase der Armut und der sozialen Ausgrenzung geraten; |
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37. |
betont, wie wichtig der soziale Dialog und Kollektivverhandlungen für die Festlegung von Löhnen sind, und dass diese Mechanismen in den Händen der Sozialpartner gemäß ihrer in den Verträgen verankerten Autonomie verbleiben müssen; fordert die Kommission auf, eine Studie über einen Index für ein existenzsicherndes Einkommen durchzuführen, um die Lebenshaltungskosten und das Einkommen zu schätzen, dass in etwa notwendig ist, um die Grundbedürfnisse einer Familie in jedem Mitgliedstaat und jeder Region zu decken; betont, das für alle Haushalte ein angemessenes Einkommensniveau unverzichtbar ist, damit die erwerbstätigen Armen finanzielle Unabhängigkeit erlangen und gleichzeitig gesicherte Wohnverhältnisse und eine gesicherte Versorgung mit Nahrungsmitteln aufrechterhalten werden; |
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38. |
betont, dass im Hinblick auf die langfristige Finanzierung des Baus neuer Wohnungen neben den ESI-Fonds und dem EFSI auch andere Formen privater und öffentlicher Finanzierung mobilisiert werden sollten, wodurch einzelstaatliche öffentliche Banken oder weitere Agenturen dazu angeregt werden könnten, ihre Tätigkeit im Bereich des Baus erschwinglicher und sozialer Wohnungen zu intensivieren; |
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39. |
fordert die Kommission auf, die Sicherheit und den Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz zu verbessern, was unter anderem durch die ordnungsgemäße Durchsetzung der Arbeitszeitrichtlinie erfolgen könnte; |
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40. |
erinnert daran, dass das Recht auf Kollektivverhandlungen und Kollektivmaßnahmen ein Grundrecht in der EU ist und dass die europäischen Institutionen es achten, sich an seine Grundsätze halten und seine Anwendung fördern müssen (37); meint, dass die abnehmende Verhandlungsmacht von Arbeitnehmern und Gewerkschaften nicht zu diesen Zielen beiträgt und eine Ursache für geringen Lohnanstieg und die Verbreitung ungesicherte Arbeitsverhältnisse sein könnte; |
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41. |
betont, wie wichtig es ist, Arbeitnehmerrechte zu schützen und die Verhandlungsmacht von Arbeitnehmern durch Strukturreformen der Arbeitsmärkte zu stärken, durch die ein nachhaltiges Wachstum, menschenwürdige Arbeitsplätze, geteilter Wohlstand und sozialer Zusammenhalt gefördert werden; betont die Rolle des Dialogs zwischen den Sozialpartnern bei der Bekämpfung von Ungleichheiten auf dem Arbeitsmarkt; fordert die Mitgliedstaaten und die EU auf, das Recht, sich in Gewerkschaften zusammenzuschließen, sowie die Stärkung und Autonomie sowohl von Gewerkschaften als auch von Arbeitgeberverbänden bei der Aufnahme von Verhandlungen auf jeder Ebene zu gewährleisten; |
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42. |
unterstreicht darüber hinaus die Bedeutung des Dialogs auf Bürgerebene mit Vertretern der verschiedenen Gesellschaftsgruppen, insbesondere derjenigen, bei denen ein höheres Risiko von Armut und sozialer Ausgrenzung besteht, wenn Angelegenheiten im Zusammenhang mit Ungleichheiten erörtert werden; |
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43. |
fordert die Einführung von Antidiskriminierungsstrategien, mit denen ein entscheidender Beitrag zu gleichen Beschäftigungschancen und zur Förderung sozialer Inklusion geleistet wird; fordert die Mitgliedstaaten auf, sich um Fortschritte im Hinblick auf die Antidiskriminierungsrichtlinie zu bemühen; |
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44. |
fordert die Mitgliedstaaten auf, Maßnahmen gegen Diskriminierung, Mobbing und Gewalt unter anderem aufgrund des Geschlechts, der Geschlechtsidentität und/oder des Ausdrucks der Geschlechtlichkeit sowie der Geschlechtsmerkmale am Arbeitsplatz einzuleiten und eindeutige Berichterstattungs- und Unterstützungsmechanismen für Opfer sowie Verfahren gegen Täter einzurichten; |
Stärkung des Sozialstaats und des Sozialschutzes
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45. |
hebt hervor, dass die Wohlfahrts- und Sozialsysteme in vielen Ländern unter Druck geraten sind, weil sie von Sparmaßnahmen betroffen waren, was Konsequenzen mit Blick auf Einkommensunterschiede hatte; ist der Ansicht, dass die Sozialsysteme als Sicherheitsnetz dienen und auch die Eingliederung in den Arbeitsmarkt erleichtern sollten; betont, dass ein mehrdimensionaler Ansatz zur Erreichung von mehr Gleichheit und sozialem Zusammenhalt erforderlich ist, was auch seinen Niederschlag in der horizontalen Sozialklausel (Artikel 9 AEUV) gefunden hat, wobei der Schwerpunkt auf der sozialen Dimension der Unionspolitik und der Zusage liegen sollte, den Grundsatz der durchgehenden Berücksichtigung der sozialen Dimension in allen Politikbereichen der Union anzuwenden; |
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46. |
weist darauf hin, dass sozialer Fortschritt im europäischen Index für sozialen Fortschritt als die Fähigkeit einer Gesellschaft definiert wird, für folgende Aspekte zu sorgen: die menschlichen Grundbedürfnisse ihrer Bevölkerung zu decken, die Grundlage dafür zu schaffen, dass Bürger und Gemeinschaften ihren Lebensstandard halten oder sogar verbessern können, und die Voraussetzungen zu schaffen, dass alle Menschen ihr Potenzial in vollem Umfang entfalten können; |
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47. |
empfiehlt den Mitgliedstaaten, ihre Sozialsysteme (Bildung, Gesundheit, Wohnraum, Renten und Transferleistungen) auf der Grundlage hochwertiger sozialer Schutzmechanismen zu verbessern, um einen umfassenden Schutz der Menschen zu erreichen, wobei die neuen sozialen Risiken und schutzbedürftigen Gruppen zu berücksichtigen sind, die Ergebnis der Finanz-, Wirtschafts- und Sozialkrisen entstanden sind, die die Mitgliedstaaten überwinden mussten; |
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48. |
fordert die Mitgliedstaaten auf, die Investitionen in hochwertige und erschwingliche Vorschulbildung und Betreuungsdienste zu erhöhen, und betont, dass sich solche Investitionen sicherlich rentieren, insbesondere für Kinder aus benachteiligten Familien; fordert die Mitgliedstaaten auf, mit Unterstützung der Kommission und im Einklang mit den Zielen von Barcelona angemessene Maßnahmen einzuleiten, mit denen ein für alle zugänglicher und bezahlbarer Zugang zu hochwertiger frühkindlicher öffentlicher Bildung (für Kinder von 0 bis 3 Jahren) sichergestellt wird, da dies auf lange Sicht ein Schlüsselfaktor beim Abbau von Ungleichheiten ist; |
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49. |
fordert einen allgemeinen Zugang zu erschwinglichem Wohnraum, wodurch benachteiligte Haushalte vor Räumung und Überschuldung geschützt werden und auf europäischer Ebene ein wirksamer Rahmen geschaffen wird, in dem Einzelpersonen und Familien eine zweite Chance erhalten; |
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50. |
fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, in der derzeitigen Migrations- und Flüchtlingskrise umgehend tätig zu werden und dafür zu sorgen, dass Flüchtlinge rasch Zugang zu Sprach- und Integrationskursen, Ausbildung, hochwertigem Wohnraum, Gesundheitsversorgung, Bildung, Arbeitsmarkt und Sozialschutz erhalten, und dass ihre formellen und informellen Fertigkeiten und Fähigkeiten anerkannt und dass sie in die Gesellschaft integriert werden können; |
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51. |
bekräftigt, dass der allgemeine Zugang zu öffentlichen, auf Solidaritätsbasis finanzierten und angemessenen Ruhegehältern und Altersrenten für alle Menschen sichergestellt werden muss; fordert die Kommission auf, die Mitgliedstaaten dabei zu unterstützen, die öffentlichen Rentensysteme und die Systeme der betrieblichen Altersversorgung zu stärken, um eine Altersversorgung zu bieten, die über der Armutsgrenze liegt und die es Rentnern erlaubt, ihren Lebensstandard aufrechtzuerhalten und ein menschenwürdiges und unabhängiges Leben zu führen; fordert erneut die Einführung von Betreuungsgutschriften in Altersversorgungssystemen, mit denen Beiträge von Frauen und Männern, die aufgrund von Kinderbetreuung oder Langzeitpflege verloren gingen, ausgeglichen werden, damit das geschlechtsbedingte Rentengefälle abgebaut werden kann; betont, dass private Altersversorgungssysteme zwar ein wichtiges Instrument für angemessenere Renten darstellen können, dass jedoch staatliche, auf Solidarität basierende Rentensysteme nach wie vor das wirksamste Instrument sind, wenn es darum geht, Armut und soziale Ausgrenzung im Alter zu bekämpfen; |
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52. |
betont, dass die Grundrechte von Menschen mit Behinderungen — einschließlich des Rechts auf angemessene und barrierefreie Arbeit, Leistungen und ein gesichertes, an die spezifischen individuellen Bedürfnisse angepasstes Grundeinkommen, einen angemessenen Lebensstandard und soziale Inklusion sowie besonderer Bestimmungen zum Schutz vor Ausbeutung und Zwangsarbeit — sichergestellt werden müssen; |
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53. |
vertritt die Auffassung, dass der internationale Handel ein Motor für das Wachstum ist, dass jedoch die damit einhergehenden Vorzüge nicht immer gerecht verteilt sind, was als eine Quelle von Ungleichheiten angesehen werden kann; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, gerechtere internationale Handelsabkommen zu fördern, bei denen die europäischen Arbeitsmarktregelungen und die Übereinkommen der IAO eingehalten und gleichzeitig hochwertige Arbeitsplätze und Arbeitnehmerrechte gefördert und darüber hinaus die europäischen und nationalen Mechanismen zur Entschädigung der Arbeitnehmer und Branchen, die unter bedeutenden Veränderungen im Welthandelsgefüge wegen der Globalisierung leiden, sichergestellt werden, einschließlich des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung; |
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54. |
fordert die Kommission auf, dafür zu sorgen, dass die Wettbewerbspolitik der EU einen fairen Wettbewerb ermöglicht und zur Bekämpfung von Kartellen oder mit dem Binnenmarkt unvereinbaren Beihilfen, durch die die Preise verzerrt werden und das Funktionieren des Binnenmarkts beeinträchtigt wird, beiträgt, damit der Verbraucherschutz sichergestellt ist; |
Bekämpfung von Armut und sozialer Ausgrenzung
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55. |
ist der Auffassung, dass das Recht auf Chancengleichheit in der Europäischen Union gewährleistet werden sollte; fürchtet, dass die derzeitige Ungleichheit der Lebensumstände, von der alle in der EU lebenden Menschen — insbesondere aber Kinder und junge Menschen — betroffen sind, oftmals durch die nicht egalitäre Ausrichtung der Bildungssysteme verschärft wird und schädliche Auswirkungen auf das Wohlergehen junger Menschen und ihre persönliche Entwicklung hat, was dazu beiträgt, dass die jungen Menschen in Europa — insbesondere diejenigen, denen es an Ressourcen und Chancen fehlt — ein geringes Selbstbewusstsein haben und wenig Bedürfnis verspüren, sich in die Gesellschaft zu integrieren; |
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56. |
betont, dass Bildung eine herausragende Rolle spielt, wenn es darum geht, Ungleichheiten abzubauen, und fordert in diesem Zusammenhang die Mitgliedstaaten auf, ihre Bemühungen zu verstärken und ausreichende Investitionen zu tätigen, damit Chancengleichheit sichergestellt wird; weist nachdrücklich darauf hin, dass junge Menschen in Hochschulausbildung uneingeschränkten Zugang zu Bildungs- und Studienförderung erhalten müssen; fordert die Kommission auf, die Mitgliedstaaten dabei zu unterstützen, angemessenen, menschenwürdigen und zugänglichen Wohnraum für junge Menschen zu schaffen, damit diese den Übergang ins Berufsleben bewältigen können; |
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57. |
fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Bekämpfung von Armut, insbesondere unter Kindern, zu intensivieren, indem Ziele zum Abbau von Kinderarmut gesetzt werden, untersucht wird, wie die Empfehlung über Investitionen in Kinder koordiniert umgesetzt werden kann, und eine Kindergarantie geschaffen wird; |
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58. |
betont ferner, dass zahlreiche Aktivitäten aus dem sportlichen und kulturellen Bereich wirkungsvolle Instrumente für Kohäsion und soziale Integration sind; weist darauf hin, dass in diesen Bereichen durch den Erwerb von „Soft Skills“ Beschäftigungsmöglichkeiten für die am stärksten benachteiligten Menschen geschaffen werden können; |
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59. |
fordert die Mitgliedstaaten auf, die Ziele der Strategie Europa 2020 im Hinblick auf die Senkung des Risikos von Armut und sozialer Ausgrenzung zu verwirklichen; |
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60. |
sieht in dem rasanten Anstieg der Obdachlosigkeit in den meisten EU-Mitgliedstaaten ein dringliches Problem; meint, dass die Kommission im Einklang mit den Grundsätzen der europäischen Säule sozialer Rechte die Mitgliedstaaten dabei unterstützen sollte, der wachsenden Obdachlosigkeit Herr zu werden und sie schrittweise ganz zu beseitigen; |
Erreichung eines tatsächlich ausgewogenen Geschlechterverhältnisses
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61. |
stellt fest, dass die Kommission auf seine Forderung reagiert hat, die Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben für Frauen und Männer, die in der EU leben und arbeiten, zu verbessern, indem sie einen Vorschlag für eine Richtlinie zur Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben für Eltern und pflegende Angehörige vorgelegt hat, mit der die Herausforderungen der nächsten Jahrzehnte gemeistert werden sollen; erinnert an seine Forderung nach angemessener Entlohnung und angemessenem Sozialschutz und hebt hervor, dass die von der Kommission vorgelegten Vorschläge eine gute Grundlage für eine stärkere Erwerbsbeteiligung von Frauen und die Förderung der Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben und flexibler Arbeitsmodelle für Frauen und Männer darstellen, um sowohl bei bezahlter als auch bei unbezahlter Arbeit Ungleichheiten zu verringern; |
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62. |
betont, dass eine stärkere Einbeziehung von Frauen in den Arbeitsmarkt durch eine verbesserte Unterstützung von Unternehmerinnen, durch eine Überwindung der Diskrepanz zwischen dem Bildungsniveau von Frauen und ihrer Position im Arbeitsmarkt sowie durch Gewährleistung von Chancengleichheit zwischen Männern und Frauen hinsichtlich Bezahlung, Beförderungen und Möglichkeiten für eine Vollzeitarbeit wesentliche Faktoren für die Erreichung von inklusivem und langfristigem Wirtschaftswachstum, die Beseitigung des geschlechtsspezifischen Rentengefälles, die Bekämpfung von Ungleichheiten und die Förderung der finanziellen Unabhängigkeit von Frauen sind; |
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63. |
fordert die Kommission auf, gegebenenfalls Initiativen vorzulegen, mit denen jedwedes Einkommensgefälle zwischen Frauen und Männern beseitigt wird und Strafen für Arbeitsstätten eingeführt werden, die gegen das Recht auf Gleichbehandlung verstoßen, indem sie — abhängig davon, ob in diesen Berufen hauptsächlich Männer oder Frauen tätig sind — unterschiedlich hohe Einkommen für die gleichen Berufskategorien festlegen; |
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64. |
bedauert, dass nach wie vor ein geschlechtsspezifisches Lohngefälle und ein noch größeres geschlechtsspezifisches Rentengefälle vorhanden sind, obwohl der Grundsatz des gleichen Entgelts für Männer und Frauen bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit in den geltenden Rechtsvorschriften verankert ist; fordert die Kommission, die Mitgliedstaaten und die Sozialpartner auf, die Probleme im Zusammenhang mit dem geschlechtsspezifischen Lohn- bzw. Rentengefälle unverzüglich anzugehen; |
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65. |
ist besorgt über den Anstieg der Armutsrate, insbesondere unter Frauen, und über die Tatsache, dass es sich vor allem um allein erziehende Mütter, junge Frauen und ältere Frauen handelt, die von Armut betroffen sind; weist darauf hin, dass mit politischen Strategien zur Bekämpfung der Armut und einer aktiven Arbeitsmarktpolitik, die auf dem Gender Mainstreaming beruhen und vorrangig auf die Stärkung und Förderung der Erwerbsbeteiligung von Frauen ausgerichtet sind, dafür gesorgt werden kann, dass bis 2020 etwa 20 Millionen Menschen weniger in Armut leben; stellt fest, dass Armut nach wie vor auf der Grundlage des Gesamteinkommens der Haushalte bemessen wird, wobei davon ausgegangen wird, dass alle Mitglieder des jeweiligen Haushalts gleich viel verdienen und die Ressourcen gerecht aufteilen; fordert individualisierte Ansprüche und Berechnungen auf der Grundlage individueller Einkommen, damit das tatsächliche Ausmaß der Armut bei Frauen ans Licht kommt; |
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66. |
erinnert daran, wie wichtig die Rolle von hochwertigen öffentlichen Dienstleistungen bei der Erreichung der Gleichstellung der Geschlechter sowie von Steuer- und Leistungssystemen ist, durch die Zweitverdiener nicht von einer Erwerbstätigkeit oder einer Ausweitung ihrer Erwerbstätigkeit abgeschreckt werden, da dies die Erwerbsbeteiligung von Frauen verbessern könnte; |
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67. |
fordert den Rat erneut auf, die Richtlinie für ein ausgewogenes Verhältnis der Geschlechter bei den nicht geschäftsführenden Direktoren in börsennotierten Unternehmen als ersten wichtigen Schritt hin zur Verwirklichung der gleichberechtigten Vertretung in öffentlichen wie auch in privaten Sektoren zügig zu verabschieden; |
Modernisierung der Steuersysteme
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68. |
fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, gegen übermäßige Ungleichheiten im interpersonellen Bereich vorzugehen, indem sie die produktivsten Investitionsformen fördern und anregen; weist erneut darauf hin, dass es hierfür steuerpolitischer Maßnahmen bedarf und dass viele Mitgliedstaaten tiefgreifende Steuerreformen durchführen müssen; fordert die Kommission auf, vor dem Hintergrund des Europäischen Semesters Bezugsgrößen zu überwachen, zu fördern und auszuarbeiten sowie in diesem Zusammenhang beratend tätig zu sein; |
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69. |
fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, konkrete Maßnahmen gegen Steuerumgehung und Steuerbetrug zu ergreifen, um so einen wichtigen Beitrag zum Abbau von Ungleichheiten und zur Verbesserung des Steueraufkommens in den Mitgliedstaaten zu leisten; |
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70. |
fordert die Kommission auf, Reformen bei den steuerpolitischen Maßnahmen der Mitgliedstaaten anzuregen, damit ausreichende öffentliche Mittel für Gesundheit, Wohnraum sowie Sozial-, Beschäftigungs- und Bildungsleistungen bereitgestellt werden; ist der Auffassung, dass dazu auch die Bekämpfung der Korruption in der öffentlichen Verwaltung und der Abbau von Ungleichheiten beim Vermögen gehören sollten, auch durch die Umverteilung einer übermäßigen Konzentration von Vermögen, da dies unverzichtbar ist, wenn die Ungleichheit in vielen Mitgliedstaaten nicht noch verstärkt werden soll; betont darüber hinaus, dass Maßnahmen in Bereichen wie Finanzialisierung der Wirtschaft und gegebenenfalls eine weitere Koordinierung, Angleichung und Harmonisierung der Steuerpolitik sowie Maßnahmen gegen Steueroasen, Steuerbetrug und Steuerhinterziehung, Maßnahmen zur Bekämpfung nicht angemeldeter Erwerbstätigkeit sowie Maßnahmen zur Optimierung des Steuermixes und Maßnahmen, mit denen das Verhältnis der Steuerlast auf Arbeit bzw. Vermögen und deren Bedeutung im Rahmen der gesamten Steuereinnahmen der Mitgliedstaaten optimiert wird, erforderlich sind; |
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71. |
beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln. |
(1) ABl. C 236 E vom 12.8.2011, S. 57.
(2) Angenommene Texte, P8_TA(2017)0260.
(3) Angenommene Texte, P8_TA(2017)0073.
(4) Angenommene Texte, P8_TA(2017)0010.
(5) Angenommene Texte, P8_TA(2016)0317.
(6) Angenommene Texte, P8_TA(2016)0136.
(7) ABl. C 366 vom 27.10.2017, S. 19.
(8) ABl. C 482 vom 23.12.2016, S. 141.
(9) ABl. C 75 vom 26.2.2016, S. 130.
(10) ABl. C 65 vom 19.2.2016, S. 68.
(11) ABl. C 153 E vom 31.5.2013, S. 57.
(12) ABl. C 199 E vom 7.7.2012, S. 77.
(13) ABl. C 199 E vom 7.7.2012, S. 25.
(14) ABl. C 70 E vom 8.3.2012, S. 8.
(15) ABl. C 9 E vom 15.1.2010, S. 11.
(16) ABl. C 170 vom 5.6.2014, S. 23.
(17) ABl. C 248 vom 25.8.2011, S. 130.
(18) ABl. C 318 vom 23.12.2009, S. 52.
(19) ABl. C 166 vom 7.6.2011, S. 18.
(20) http://ec.europa.eu/social/BlobServlet?docId=13608&langId=en
(21) Stellungnahme des Ausschusses für Sozialschutz für den Rat, Rat der Europäischen Union, 6491/11, SOC 124, 15. Februar 2011.
(22) Kommission, Institutional Paper 025, Mai 2016.
(23) Autoren: Jonathan D. Ostry, Andrew Berg und Charalambos G. Tsangarides.
(24) Autoren: Andrew Berg and Jonathan D. Ostry.
(25) Eurostat, http://ec.europa.eu/eurostat/statistics-explained/index.php/Income_distribution_statistics.
(26) IWF (2015) „Causes and Consequences of Income Inequality: A Global Perspective“ (Ursachen und Auswirkungen von Einkommensunterschieden: Eine globale Sichtweise). Diskussionspapier SDN/15/13, Washington D. C.: Internationaler Währungsfonds http://www.imf.org/external/pubs/ft/sdn/2015/sdn1513.pdf.
(27) OECD (2015) „In it together: Why Less Inequality Benefits All“ (Gemeinsam in einem Boot: Warum alle von weniger Ungleichheit profitieren), Paris: Veröffentlichung der OECD.
(28) Arbeitsdokument (2017) des IWF 17/76 mit dem Titel „Inequality Overhang“ (Überhang der Ungleichheit). Autoren: Francesco Grigoli und Adrian Robles, Washington D. C.: Internationaler Währungsfonds.
(29) Eurostat: http://ec.europa.eu/eurostat/statistics-explained/images/f/f8/People_at_risk_of_poverty_or_social_exclusion%2C_EU-27_and_EU-28%2C_2005-2015.JPG
(30) OECD (2015) „Gemeinsam in einem Boot. Warum alle von weniger Ungleichheit profitieren“, S. 67.
(31) Eurofound (2017), „Social mobility in the EU“ (Soziale Mobilität in der EU), Luxemburg: Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union.
(32) https://www.eurofound.europa.eu/sites/default/files/ef_publication/ field_ef_document/ef1461en.pdf
(33) „Inequality and mental illness“ (Ungleichheit und psychische Erkrankungen), R. Wilkinson und K. Pickett, Department of Health Sciences, Universität York, Vereinigtes Königreich; online veröffentlicht am 25. Mai 2017; S2215-0366(17)30206-7.
(34) Ausschuss der Ständigen Vertreter (1. Teil), „Angemessene Renteneinkommen im Kontext alternder Gesellschaften — Entwurf von Schlussfolgerungen des Rates“, 12352/15: http://data.consilium.europa.eu/doc/document/ST-12352-2015-INIT/de/pdf
(35) Eurofound (2017) „Income inequalities and employment patterns in Europe before and after the Great Recession“ (Einkommensunterschiede und Beschäftigungsstrukturen in Europa vor und nach der großen Rezession).
(36) OECD (2015) „Gemeinsam in einem Boot: Warum alle von weniger Ungleichheit profitieren“, Paris: Veröffentlichung der OECD.
(37) In Übereinstimmung mit Artikel 51 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union.
Donnerstag, 30. November 2017
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4.10.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 356/104 |
P8_TA(2017)0473
Lage im Jemen
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 30. November 2017 zur Lage im Jemen (2017/2849(RSP))
(2018/C 356/16)
Das Europäische Parlament,
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unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zu Jemen, insbesondere die Entschließungen vom 15. Juni 2017 (1) und 25. Februar 2016 (2) zur humanitären Lage in Jemen und vom 9. Juli 2015 zur Lage in Jemen (3), |
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unter Hinweis auf die Erklärungen der Vizepräsidentin der Kommission und Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (VP/HR) vom 8. Oktober 2016 zu dem Anschlag im Jemen, vom 19. Oktober 2016 zu der Waffenruhe im Jemen und vom 21. November 2017 zur Lage im Jemen, |
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unter Hinweis auf die Erklärung des für humanitäre Hilfe und Krisenmanagement zuständigen Mitglieds der Kommission, Christos Stylianides, vom 11. November 2017 zur humanitären Lage im Jemen, |
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unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 3. April 2017 zur Lage im Jemen, |
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unter Hinweis auf seine Entschließung vom 28. April 2016 zum Thema „Anschläge auf Krankenhäuser und Schulen als Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht“ (4) und seine Entschließung vom 27. Februar 2014 zum Einsatz von bewaffneten Drohnen (5), |
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unter Hinweis auf die Leitlinien der Europäischen Union zur Förderung der Einhaltung der Normen des humanitären Völkerrechts, |
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unter Hinweis auf die Resolutionen des VN-Sicherheitsrats zum Jemen, insbesondere die Resolutionen 2342(2017), 2266(2016), 2216(2015), 2201(2015) und 2140(2014), |
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unter Hinweis auf die Erklärungen des Sondergesandten der Vereinten Nationen für den Jemen, Ismaïl Uld Scheich Ahmed, vom 30. Januar, 12. Juli, 19. August und 26. Oktober 2017 zur Lage im Jemen, |
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unter Hinweis auf die Äußerungen des damaligen Untergeneralsekretärs der Vereinten Nationen für humanitäre Angelegenheiten, Stephen O’Brien, im Sicherheitsrat der Vereinten Nationen vom 12. Juli 2017, |
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unter Hinweis auf die gemeinsame Erklärung des Welternährungsprogramms (WFP), des Kinderhilfswerks der Vereinten Nationen (UNICEF) und der Weltgesundheitsorganisation (WHO) vom 16. November 2017, in der die unverzügliche Aufhebung der Blockade für humanitäre Hilfe im Jemen gefordert wird, |
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unter Hinweis auf die hochrangige Geberkonferenz, die aufgrund der humanitären Krise im Jemen am 25. April 2017 von den Vereinten Nationen ausgerichtet wurde und auf der zur Überbrückung einer Finanzierungslücke in Höhe von 2,1 Mrd. USD im Jahr 2017 ein Betrag von 1,1 Mrd. USD zugesagt wurde, |
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unter Hinweis auf den Beschluss des Menschenrechtsrats der Vereinten Nationen vom September 2017, alle während des Konflikts im Jemen mutmaßlich begangenen Menschenrechtsverletzungen zu untersuchen, |
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unter Hinweis auf die Erklärungen des Präsidenten des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen vom 15. Juni 2017, in denen die Konfliktparteien im Jemen aufgefordert wurden, konstruktiv und mit gutem Willen dazu beizutragen, dass der Konflikt beigelegt werden kann, sowie vom 9. August 2017 zu der drohenden Hungersnot im Jemen, |
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gestützt auf Artikel 123 Absätze 2 und 4 seiner Geschäftsordnung, |
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A. |
in der Erwägung, dass die verschiedenen Runden der Verhandlungen unter der Schirmherrschaft der Vereinten Nationen noch keine wesentlichen Fortschritte auf dem Weg zu einer politischen Lösung im Jemen bewirkt haben; in der Erwägung, dass es den Konfliktparteien und ihren regionalen und internationalen Unterstützern, zu denen auch Saudi-Arabien und der Iran gehören, bisher nicht gelungen ist, einen Waffenstillstand oder irgendeine Einigung zu erzielen, und die Kampfhandlungen und wahllosen Bombardierungen unvermindert fortgesetzt werden; in der Erwägung, dass keine der Parteien einen militärischen Sieg erzielt hat und dies voraussichtlich auch in Zukunft keiner der Parteien gelingen wird; in der Erwägung, dass die Herbeiführung einer politischen Lösung des Konflikts unter der Schirmherrschaft der Friedensinitiative der VN für den Jemen für die EU und die internationale Gemeinschaft insgesamt Vorrang haben sollte; |
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B. |
in der Erwägung, dass die humanitäre Lage im Jemen nach wie vor katastrophal ist; in der Erwägung, dass die Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen (FAO) die Lage im Jemen im Februar 2017 zur weltweit größten Hungersnot erklärt hat; in der Erwägung, dass nach Aussage des Amtes der Vereinten Nationen für die Koordinierung humanitärer Angelegenheiten (OCHA) im Jemen 20,7 Millionen Menschen auf Hilfe, insbesondere Ernährungshilfe, angewiesen sind und davon 7 Millionen von Hunger bedroht sind; in der Erwägung, dass 2,2 Millionen Kinder unter akuter Unterernährung leiden und aufgrund von Ursachen, die sich hätten verhindern lassen, alle zehn Minuten ein Kind stirbt; in der Erwägung, dass es 2,9 Millionen Binnenvertriebene und 1 Million Rückkehrer gibt; |
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C. |
in der Erwägung, dass nach Aussage der Vereinten Nationen bei den Luftangriffen und Bodenkämpfen seit Beginn der Intervention der von Saudi-Arabien geführten Koalition in Jemens Bürgerkrieg im März 2015 mehr als 8 000 Menschen, 60 % davon Zivilpersonen, getötet und mehr als 50 000 Menschen verletzt wurden und viele der Opfer Kinder sind; in der Erwägung, dass das für die Beobachtung vor Ort bestimmte Personal des Amts des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Menschenrechte (OHCHR) aufgrund der Kampfhandlungen — sowohl am Boden als auch in der Luft — nicht einreisen konnte, um die Zahl der zivilen Opfer zu überprüfen; in der Erwägung, dass diese Zahlenangaben demnach nur den Toten- und Verletztenzahlen entsprechen, die vom OHCHR bestätigt werden konnten; |
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D. |
in der Erwägung, dass gefährdete Gruppen, Frauen und Kinder von den andauernden Kampfhandlungen und der humanitären Krise besonders stark betroffen sind; in der Erwägung, dass die Zahl der Opfer unter der Zivilbevölkerung weiter steigt; |
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E. |
in der Erwägung, dass Angaben der Organisation Save the Children zufolge im Jemen jeden Tag 130 Kinder sterben; in der Erwägung, dass zusätzlich zu den 1,6 Millionen Kindern, die bereits vor Beginn des Konflikts keine Schule besuchten, mindestens 1,8 Millionen Kinder die Schule abbrechen mussten; |
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F. |
in der Erwägung, dass nach dem Bericht der Weltgesundheitsorganisation mehr als die Hälfte aller medizinischen Einrichtungen wegen Schäden, Zerstörung oder fehlenden Finanzmitteln schließen mussten und bei medizinischen Gütern schwere Engpässe bestehen; in der Erwägung, dass 30 000 Mitarbeiter medizinischer Einrichtungen, die wichtige Arbeit verrichten, seit über einem Jahr nicht bezahlt wurden; |
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G. |
in der Erwägung, dass der Ausbruch der Cholera durch die Zerstörung der Infrastruktur und den Zusammenbruch öffentlicher Dienste beschleunigt wurde; in der Erwägung, dass das OCHA am 2. November 2017 bekannt gegeben hat, dass seit dem 27. April 2017 nahezu 895 000 Verdachtsfälle auf Cholera und beinahe 2 200 durch Cholera bedingte Todesfälle gemeldet wurden; in der Erwägung, dass in mehr als der Hälfte der Verdachtsfälle Kinder betroffen sind; in der Erwägung, dass die genaue Zahl der Cholera-Fälle kaum zuverlässig bestätigt werden kann, weil zu vielen Regionen nur eingeschränkter Zugang besteht und viele Patienten mit Verdacht auf Cholera behandelt werden, bevor die Diagnose abgeschlossen ist; |
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H. |
in der Erwägung, dass fast 90 % der Grundnahrungsmittel des Landes eingeführt werden; in der Erwägung, dass der Sonderberichterstatter der Vereinten Nationen für die negativen Auswirkungen der einseitigen Zwangsmaßnahmen in der Vergangenheit bereits betont hat, dass die von den Koalitionsstreitkräften gegen den Jemen verhängte Luft- und Seeblockade einer der Hauptgründe für die derzeitige humanitäre Katastrophe sei; in der Erwägung, dass diese Blockade zur Einschränkung und Unterbrechung der Ein- und Ausfuhren von Nahrungsmitteln, Brennstoff und medizinischen Gütern sowie der humanitären Hilfe geführt hat; in der Erwägung, dass die unangemessene Verzögerung und/oder Verweigerung der Einfahrt von Schiffen in jemenitische Häfen nach dem Völkerrecht eine rechtswidrige einseitige Zwangsmaßnahme ist; |
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I. |
in der Erwägung, dass sich die humanitäre Lage im Jemen durch die Land-, See- und Luftblockade, die die von Saudi-Arabien geführte Koalition am 6. November 2017 verhängt hat, weiter zugespitzt hat; in der Erwägung, dass der Hafen von Aden und der Grenzübergang Wadia zu Saudi-Arabien inzwischen wieder geöffnet sind; in der Erwägung, dass jedoch die Häfen von Hudaida und Salif sowie der Flughafen Sanaa, über die etwa 80 % der Einfuhren, auch Handelsware und Hilfsgüter, in den Jemen gelangen, im März 2015 von den Huthi-Rebellen eingenommen wurden und nach wie vor unter Blockade sind; in der Erwägung, dass Hilfsorganisationen davor gewarnt haben, dass dem Jemen die weltweit seit Jahrzehnten größte Hungersnot mit Millionen Opfern droht, wenn die Blockade nicht aufgehoben wird; |
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J. |
in der Erwägung, dass in der Resolution 2216 des VN-Sicherheitsrates ausdrücklich vorgesehen ist, dass der Sanktionsausschuss die Verantwortlichen als Personen einstuft, die die Bereitstellung humanitärer Hilfe an den Jemen behindern; |
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K. |
in der Erwägung, dass die von der Koalition geführten Luftangriffe in und um Sanaa in den letzten Wochen zugenommen haben, dass sie zivile Opfer gefordert und zur Zerstörung von Infrastruktur geführt haben; in der Erwägung, dass Dutzende Luftangriffe unter der Führung Saudi-Arabiens dafür verantwortlich gemacht werden, unter Verstoß gegen das Kriegsrecht zur wahllosen Tötung und Verwundung von Zivilpersonen geführt zu haben, und zwar auch unter Einsatz international verbotener Streumunition; in der Erwägung, dass Huthi-Rebellen am 4. November 2017 ballistische Raketen auf den wichtigsten internationalen Zivilflughafen von Riad abgefeuert haben; in der Erwägung, dass darüber hinaus in diesem Jahr Dutzende weitere Raketen auf saudi-arabisches Hoheitsgebiet abgefeuert wurden; in der Erwägung, dass gezielte, wahllose Angriffe auf Zivilpersonen nach dem Kriegsrecht verboten sind; in der Erwägung, dass derartige Angriffe als Kriegsverbrechen gelten und Personen für diese Verbrechen strafrechtlich verfolgt werden können; |
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L. |
in der Erwägung, dass die Lage im Jemen große Risiken für die Stabilität der Region, insbesondere am Horn von Afrika, am Roten Meer sowie im Nahen und Mittleren Osten, birgt; in der Erwägung, dass sich Al-Qaida auf der Arabischen Halbinsel (AQAH) die Verschlechterung der politischen und sicherheitspolitischen Lage im Jemen zunutze machen konnte, um ihre Präsenz auszudehnen und mehr und verheerendere Terroranschläge zu verüben; in der Erwägung, dass sich die AQAH und der sogenannte Islamische Staat (IS/Da’isch) im Jemen festgesetzt und Terroranschläge verübt haben, bei denen Hunderte Menschen ums Leben kamen; |
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M. |
in der Erwägung, dass gegen die von Iran unterstützten Huthi-/Salih-treuen Streitkräfte ein internationales Waffenembargo verhängt wurde; in der Erwägung, dass dem 18. EU-Jahresbericht über Waffenausfuhren zufolge EU-Mitgliedstaaten auch nach der Eskalation des Konflikts weitere Waffenlieferungen nach Saudi-Arabien genehmigt und damit gegen den Gemeinsamen Standpunkt 2008/944/GASP des Rates vom 8. Dezember 2008 betreffend die Kontrolle von Waffenausfuhren verstoßen haben; in der Erwägung, dass das Europäische Parlament die VP/HR in seiner Entschließung vom 25. Februar 2016 zur humanitären Lage im Jemen aufgefordert hat, im Einklang mit dem Gemeinsamen Standpunkt 2008/944/GASP eine Initiative zur Verhängung eines Waffenembargos der EU gegen Saudi-Arabien einzuleiten; |
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N. |
in der Erwägung, dass nach Angaben der UNICEF bereits 2 Millionen Kinder keinerlei Bildung mehr erhalten; in der Erwägung, dass dem OCHA zufolge in mehr als 1 700 Schulgebäuden zurzeit kein Unterricht mehr stattfinden kann, weil sie infolge des Konflikts zu stark beschädigt sind, Binnenvertriebene beherbergen oder von bewaffneten Verbänden belegt werden; in der Erwägung, dass Fälle nachgewiesen sind, in denen Kinder für Kampfhandlungen oder militärische Aufgaben rekrutiert oder eingesetzt wurden; in der Erwägung, dass Tausende Lehrer, nachdem sie über ein Jahr kein Gehalt erhalten hatten, gezwungen waren, zu kündigen, um eine andere Erwerbsquelle zu finden; in der Erwägung, dass die wenigen Schulen, die noch arbeiten, kaum erreichbar sind, weil wichtige Infrastruktur zerstört wurde; |
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O. |
in der Erwägung, dass Journalisten durch die von Saudi-Arabien geführte Koalition immer wieder an der Einreise in den Jemen gehindert werden, indem ihnen unter anderem nicht gestattet wird, an Bord von Hilfsgüterflügen der Vereinten Nationen in die von Huthi-Rebellen kontrollierte Hauptstadt Sanaa einzureisen; |
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P. |
in der Erwägung, dass die Entscheidung, auf die Listen mit Zielen für Drohnenangriffe auch bestimmte Personen zu setzen, oft ohne richterliche Anordnung oder Gerichtsbeschluss getroffen wird; in der Erwägung, dass also bestimmte Personen ohne ordnungsgemäßes Gerichtsverfahren angegriffen und in der Folge getötet werden; |
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Q. |
in der Erwägung, dass die Europäische Union seit Beginn des Konflikts humanitäre Hilfe in Höhe von 171,7 Mio. EUR bereitgestellt hat; in der Erwägung, dass die EU die Bereiche Gesundheit, Ernährung, Ernährungssicherheit, Schutz, Obdach, Wasser- und sanitäre Versorgung bei der humanitären Hilfe vorrangig behandelt; |
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R. |
in der Erwägung, dass auf der hochrangigen Geberkonferenz, die aufgrund der humanitären Krise im Jemen im April 2017 in Genf ausgerichtet wurde, zwar verschiedene Länder und Organisationen einen Betrag von insgesamt 1,1 Mrd. USD zugesagt haben, dass aber bis zum 21. November 2017 von den Gebern lediglich 56,9 % des Spendenaufrufs über 2,3 Mrd. USD an humanitärer Hilfe für den Jemen für 2017 eingetroffen waren; |
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1. |
verurteilt die fortgesetzte Gewalt im Jemen und die Angriffe auf die Zivilbevölkerung und zivile Infrastruktur, die als Kriegsverbrechen gelten, aufs Schärfste; ist zutiefst beunruhigt angesichts der besorgniserregenden Verschlechterung der humanitären Lage im Jemen; bedauert zutiefst die Todesopfer, die der Konflikt gefordert hat, und das unermessliche Leid der Menschen, die nicht von humanitärer Hilfe erreicht werden und nicht über das Lebensnotwendige verfügen, in die Kampfhandlungen verwickelt sind, vertrieben wurden oder ihre Existenzgrundlage verloren haben, und spricht den Angehörigen der Opfer sein Mitgefühl aus; bekräftigt, dass es entschlossen ist, den Jemen und dessen Bevölkerung auch weiterhin zu unterstützen; |
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2. |
bekräftigt seine uneingeschränkte Unterstützung für die Bemühungen um die Wiederaufnahme der Verhandlungen seitens des Generalsekretärs der Vereinten Nationen und des Sondergesandten des Generalsekretärs für den Jemen; betont, dass die Wiederherstellung des Friedens und die Wahrung der Einheit, der Souveränität, der Unabhängigkeit und der territorialen Integrität des Jemen nur durch eine politische, inklusive, auf dem Verhandlungsweg erzielte Lösung des Konflikts erreicht werden kann; fordert alle internationalen und regionalen Akteure auf, konstruktiv mit den jemenitischen Parteien zusammenzuarbeiten, um einer Deeskalation des Konflikts und einer Verhandlungslösung den Weg zu ebnen; fordert Saudi-Arabien und den Iran nachdrücklich auf, auf eine Einstellung der Kampfhandlungen im Jemen hinzuarbeiten und die bilateralen Beziehungen zu verbessern; fordert den Iran auf, die direkt oder über Stellvertreter bereitgestellte Unterstützung der Streitkräfte der Huthi im Jemen unverzüglich einzustellen; |
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3. |
fordert alle Konfliktparteien dazu auf, sich als erster Schritt auf dem Weg zur Wiederaufnahme von den VN geführter Friedensverhandlungen dringend auf eine Einstellung der Kampfhandlungen unter der Aufsicht der VN zu einigen; fordert alle Parteien nachdrücklich auf, sich mit gutem Willen und ohne Vorbedingungen so bald wie möglich an einer neuen Runde der von den Vereinten Nationen geführten Friedensverhandlungen zu beteiligen; bedauert die Entscheidung der Huthi-Kämpfer und ihrer Verbündeten, Ismaïl Uld Scheich Ahmed als Friedensunterhändler abzulehnen; |
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4. |
fordert die VP/HR dringend auf, eine integrierte Strategie der EU für den Jemen vorzuschlagen und einen neuen Vorstoß für eine Friedensinitiative für den Jemen unter der Schirmherrschaft der Vereinten Nationen zu unternehmen; bekräftigt seine Unterstützung für die Bemühungen des Europäischen Auswärtigen Dienstes (EAD) um eine Wiederaufnahme der Verhandlungen, und fordert alle Konfliktparteien nachdrücklich dazu auf, diese Bemühungen konstruktiv und ohne Vorbedingungen zu unterstützen; hebt hervor, dass die Durchführung vertrauensbildender Maßnahmen — wie die Freilassung der politischen Gefangenen, sofortige Schritte zugunsten eines dauerhaften Waffenstillstands, ein Mechanismus für einen von den Vereinten Nationen überwachten Streitkräfteabzug, die Erleichterung des Zugangs für humanitäre Hilfe und Handelswaren und „Track II“-Initiativen unter Beteiligung von Akteuren aus der Politik, dem Bereich Sicherheit und der Zivilgesellschaft — die Voraussetzung dafür ist, dass eine Rückkehr zum richtigen politischen Kurs stattfinden kann; |
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5. |
bedauert, dass Saudi-Arabien und seine Koalitionspartner die Seehäfen, Flughäfen und Grenzübergänge Jemens gesperrt haben, wodurch sich die Lage im Land weiter verschlechtert hat; ist der Meinung, dass die Maßnahmen der Koalition bezüglich der Wiederaufnahme des Betriebs im Hafen von Aden und der Öffnung des Grenzübergangs Wadia ein Schritt in die richtige Richtung sind; fordert die Koalition nachdrücklich auf, die unverzügliche Wiederaufnahme des Betriebs in den Häfen von Hudaida und Salif und die Öffnung der Grenzübergänge sicherzustellen, damit humanitäre Hilfe und grundlegende Handelswaren ins Land gebracht werden können; |
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6. |
betont, dass der VN-Sicherheitsrat auf die humanitäre Notlage reagieren und das Vertrauen zwischen den Konfliktparteien stärken sollte, damit der Weg für politische Verhandlungen geebnet wird, über den Einsatz zusätzlicher Beobachter des Überprüfungs- und Kontrollmechanismus der Vereinten Nationen eine rasche Einigung erzielt wird, die Kapazitäten aller jemenitischen Häfen aufgestockt werden und besserer Zugang zum Flughafen Sanaa besteht; |
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7. |
fordert alle beteiligten Parteien auf, humanitärer Hilfe sofort uneingeschränkten Zugang zu den Konfliktgebieten zu gewähren, damit die Hilfe die Notleidenden erreicht, und dafür zu sorgen, dass Helfer geschützt sind; fordert den Rat und den VN-Sicherheitsrat auf, im Einklang mit der Resolution 2216 des VN-Sicherheitsrates diejenigen zu ermitteln, die die Bereitstellung humanitärer Hilfe an den Jemen behindern, und gezielt Sanktionen gegen sie zu verhängen; |
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8. |
verurteilt die wahllosen Luftangriffe der Koalition, die zivile Opfer, einschließlich Kinder, fordern und zur Zerstörung ziviler und medizinischer Infrastruktur führen; verurteilt die ebenso wahllosen Angriffe der Huthi-Streitkräfte und ihrer Verbündeten, bei denen Zivilpersonen ums Leben kamen, sowie die Tatsache, dass diese Verbände Krankenhäuser und Schulen als Basis für ihre Angriffe nutzen; |
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9. |
verurteilt die wahllosen Raketenangriffe auf saudi-arabische Städte, insbesondere auf den King Khalid International Airport, den wichtigsten internationalen Zivilflughafen von Riad, durch Huthi-/Salih-treue Streitkräfte vom 4. November 2017; |
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10. |
fordert alle Parteien nachdrücklich auf, Journalisten Zugang zu dem Land zu gewähren, und zwar in allen Gebieten und an allen Grenzen des Landes; weist darauf hin, dass die unzureichende Berichterstattung über die Krise darauf zurückzuführen ist, dass Journalisten vom Jemen an der Einreise in das Land gehindert werden, und dass es Mitarbeitern humanitärer Hilfsorganisationen dadurch kaum gelingt, die internationale Gemeinschaft und Geber auf die katastrophale Lage aufmerksam zu machen; begrüßt die vor Kurzem erfolgte Freilassung von Yahya Abdulraqeeb al-Jubeihi, Abed al-Mahziri und Kamel al-Khozani, und fordert nachdrücklich die sofortige und bedingungslose Freilassung aller noch inhaftierten Journalisten; |
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11. |
fordert alle Seiten auf, das humanitäre Völkerrecht und die internationalen Menschenrechtsnormen zu achten, für den Schutz der Zivilbevölkerung zu sorgen und auf zivile Infrastruktur, insbesondere medizinische Einrichtungen und die Wasserversorgung, keine gezielten Angriffe zu verüben; |
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12. |
weist darauf hin, dass gezielte Angriffe auf die Zivilbevölkerung und zivile Infrastruktur, darunter Krankenhäuser und medizinisches Personal, ein schwerwiegender Verstoß gegen das humanitäre Völkerrecht sind; fordert die internationale Gemeinschaft nachdrücklich auf, Schritte zur internationalen strafrechtlichen Verfolgung derjenigen zu treffen, die für die im Jemen begangenen Verstöße gegen das Völkerrecht verantwortlich sind; schließt sich in diesem Zusammenhang uneingeschränkt dem Beschluss des Menschenrechtsrates der Vereinten Nationen an, bezüglich der in dem Konflikt in Jemen verübten Verbrechen eine umfassende Untersuchung durchzuführen; |
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13. |
unterstützt uneingeschränkt die Bemühungen von EU-Mitgliedstaaten und Drittstaaten, einen internationalen Mechanismus zur Aufnahme von Beweismitteln einzurichten und diejenigen zur Rechenschaft zu ziehen, die für schwerwiegende Verletzungen der Menschenrechte und Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht verantwortlich sind; hebt hervor, dass Verantwortung für die begangenen Verstöße übernommen werden muss, weil der Konflikt andernfalls nicht dauerhaft beigelegt werden kann; begrüßt in diesem Zusammenhang, dass im Rahmen der Vereinten Nationen eine Gruppe herausragender internationaler und regionaler Experten eingesetzt und beauftragt wurde, die Lage der Menschenrechte im Jemen zu überwachen und darüber Bericht zu erstatten sowie in Bezug auf jegliche von einer Konfliktpartei seit März 2015 mutmaßlich begangene Verstöße gegen internationale Menschenrechtsnormen und entsprechende andere Normen in unter das Völkerrecht fallenden Bereichen eine umfassende Untersuchung durchzuführen; bedauert, dass die Bemühungen um die Einleitung einer unabhängigen Untersuchung blockiert wurden; |
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14. |
ist zutiefst besorgt darüber, dass terroristische und extremistische Organisationen wie der IS/Da’isch und die AQAH die Instabilität im Jemen für ihre Zwecke nutzen; fordert die Regierung des Jemen nachdrücklich auf, sich ihrer Verantwortung für die Bekämpfung des IS/Da’isch und der AQAH zu stellen; betont, dass alle Konfliktparteien gegen solche Gruppierungen, deren Aktivitäten für eine Verhandlungslösung und für die Sicherheit in der Region und darüber hinaus eine ernsthafte Bedrohung sind, entschlossen vorgehen müssen; bekräftigt die Zusage der EU, gegen extremistische Gruppierungen und deren Ideologien vorzugehen, und hebt hervor, dass sämtliche Beteiligten in der Region ebenso verfahren müssen; |
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15. |
fordert den Rat auf, gemäß den einschlägigen EU-Leitlinien wirksam für die Einhaltung des humanitären Völkerrechts einzutreten; bekräftigt insbesondere, dass die im Gemeinsamen Standpunkt 2008/944/GASP festgelegten Vorschriften von allen EU-Mitgliedstaaten strikt eingehalten werden müssen; verweist vor diesem Hintergrund auf seine Entschließung vom 25. Februar 2016 zur humanitären Lage im Jemen, in der die VP/HR — angesichts der schweren Vorwürfe in Bezug auf Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht durch Saudi-Arabien im Jemen und der Tatsache, dass die anhaltende Genehmigung von Waffenverkäufen an Saudi-Arabien demnach im Widerspruch zu dem Gemeinsamen Standpunkt 2008/944/GASP steht — aufgefordert wird, eine Initiative zur Verhängung eines EU-Waffenembargos gegen Saudi-Arabien in die Wege zu leiten; |
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16. |
unterstützt den Appell der EU an sämtliche Konfliktparteien, alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um jedwede Form der Gewalt, einschließlich sexueller und geschlechtsspezifischer Gewalt, in bewaffneten Konflikten zu verhindern und entsprechend zu reagieren; verurteilt die Verletzungen der Rechte des Kindes aufs Schärfste und ist besorgt darüber, dass Kinder selbst zu grundlegender Gesundheitsversorgung und Bildung nur eingeschränkt Zugang haben; verurteilt, dass Kinder bei Konflikten sowohl von Streitkräften der Regierung als auch von bewaffneten Gruppierungen der Opposition als Soldaten rekrutiert und eingesetzt werden; |
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17. |
begrüßt die auf der hochrangigen Geberkonferenz für die humanitäre Krise im Jemen gegebenen Zusagen, und betont, dass koordinierte humanitäre Maßnahmen unter der Führung der Vereinten Nationen erforderlich sind, um die Not der Menschen im Jemen zu lindern; fordert, dass die Jemen zugesagten Mittel unverzüglich bereitgestellt werden und der Plan der Vereinten Nationen für humanitäre Maßnahmen im Jemen von 2017 vollständig finanziert wird; |
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18. |
begrüßt, dass die EU und ihre Mitgliedstaaten bereit sind, die humanitäre Hilfe für die Bevölkerung im ganzen Land dem steigenden Bedarf entsprechend aufzustocken und für die Finanzierung von Projekten in wichtigen Bereichen Entwicklungshilfe bereitzustellen; |
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19. |
unterstützt nachdrücklich die Arbeit des Untergeneralsekretärs für humanitäre Angelegenheiten und Nothilfekoordinators der Vereinten Nationen, Mark Lowcock, und seines Vorgängers, Stephen O’Brien, deren Ziel es ist, das Leid der jemenitischen Bevölkerung zu lindern; |
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20. |
fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, neben ihren humanitären und politischen Bemühungen, beispielsweise durch Unterstützung von Akteuren der Zivilgesellschaft sowie Wirtschafts- und Verwaltungsstrukturen vor Ort, friedensstiftende und stabilisierende Maßnahmen zu fördern, damit grundlegende Dienstleistungen und Infrastruktur schnell wieder aufgebaut werden, die Wirtschaft vor Ort Auftrieb erhält und Frieden und sozialer Zusammenhalt gefördert werden; |
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21. |
beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, der Vizepräsidentin der Kommission und Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten, dem Generalsekretär der Vereinten Nationen, dem Generalsekretär des Golf-Kooperationsrats, dem Generalsekretär der Liga der Arabischen Staaten und der Regierung des Jemen zu übermitteln. |
(1) Angenommene Texte: P8_TA(2017)0273.
(2) Angenommene Texte: P8_TA(2016)0066.
(3) ABl. C 265 vom 11.8.2017, S. 93.
(4) Angenommene Texte, P8_TA(2016)0201.
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4.10.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 356/110 |
P8_TA(2017)0474
Umsetzung der Europäischen Strategie zugunsten von Menschen mit Behinderungen
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 30. November 2017 zur Umsetzung der Europäischen Strategie zugunsten von Menschen mit Behinderungen (2017/2127(INI))
(2018/C 356/17)
Das Europäische Parlament,
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unter Hinweis auf die Artikel 2, 9, 10, 19 und 168 sowie auf Artikel 216 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) und die Artikel 2 und 21 des Vertrags über die Europäische Union (EUV), |
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— |
unter Hinweis auf die Artikel 3, 15, 21, 23, 25 und 26 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, |
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unter Hinweis auf das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen, das am 21. Januar 2011 gemäß dem Beschluss 2010/48/EG des Rates vom 26. November 2009 über den Abschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen durch die Europäische Gemeinschaft (1) in der EU in Kraft getreten ist, |
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— |
unter Hinweis auf den Verhaltenskodex zwischen dem Rat, den Mitgliedstaaten und der Kommission zur Festlegung interner Regelungen für die Durchführung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen durch die Europäische Union und für die Vertretung der Europäischen Union in Bezug auf das Übereinkommen, |
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unter Hinweis auf die abschließenden Bemerkungen, die der Ausschuss der Vereinten Nationen für die Rechte von Menschen mit Behinderungen am 2. Oktober 2015 zum ersten Bericht der Europäischen Union abgab (2), |
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unter Hinweis auf die Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (SEV Nr. 5, 1950) und die dazugehörigen Protokolle, |
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unter Hinweis auf die Europäische Sozialcharta (SEV Nr. 35, 1961; geändert 1996, SEV Nr. 163), |
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unter Hinweis auf die Empfehlung Rec(2002)5 des Ministerkomitees des Europarates an die Mitgliedstaaten zum Schutz von Frauen vor Gewalt sowie die Empfehlung CM/Rec(2007)17 zu Normen und Mechanismen zur Gleichstellung von Frauen und Männern, |
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unter Hinweis auf das Übereinkommen der Vereinten Nationen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau vom 18. Dezember 1979 und das dazugehörige Fakultativprotokoll vom 6. Oktober 1999, |
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unter Hinweis auf die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte, die Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, den Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte und den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte, |
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unter Hinweis auf die Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (3), |
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unter Hinweis auf die Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (4), |
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unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission vom 2. Dezember 2015 für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen (COM(2015)0615), |
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unter Hinweis auf die gemeinsame Erklärung des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten, des Europäischen Parlaments und der Europäischen Kommission mit dem Titel „The new European consensus on development — ‚Our world, our dignity, our future‘“ (Der neue Europäische Konsens über die Entwicklungspolitik –„Unsere Welt, unsere Würde, unsere Zukunft“) und die darin enthaltene Zusage, bei der Entwicklungszusammenarbeit den besonderen Bedürfnissen von Menschen mit Behinderungen Rechnung zu tragen; |
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unter Hinweis auf die Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen vom 2. Februar 2017 mit dem Titel „Progress Report on the implementation of the European Disability Strategy (2010–2020)“ (Fortschrittsbericht über die Umsetzung der Europäischen Strategie zugunsten von Menschen mit Behinderungen 2010–2020) (SWD(2017)0029), |
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unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 15. November 2010 mit dem Titel „Europäische Strategie zugunsten von Menschen mit Behinderungen 2010–2020: Erneuertes Engagement für ein barrierefreies Europa“ (COM(2010)0636), |
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unter Hinweis auf seine Entschließung vom 13. Dezember 2016 zur Lage der Grundrechte in der Europäischen Union 2015 (5), |
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unter Hinweis auf seine Entschließung vom 15. September 2016 zu der Anwendung der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf („Gleichbehandlungsrichtlinie für den Bereich Beschäftigung“) (6), |
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unter Hinweis auf seine Entschließung vom 7. Juli 2016 zur Umsetzung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen unter besonderer Berücksichtigung der abschließenden Bemerkungen des Ausschusses der Vereinten Nationen zum Schutz der Rechte von Menschen mit Behinderungen (7), |
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unter Hinweis auf seine Entschließung vom 20. Mai 2015 zu der vom Ausschuss für die Rechte von Menschen mit Behinderungen der Vereinten Nationen angenommenen Fragenliste im Zusammenhang mit dem ursprünglichen Bericht der Europäischen Union (8), |
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unter Hinweis auf seine Entschließung vom 25. Oktober 2011 zu der Mobilität und Integration von Menschen mit Behinderungen und der Europäischen Strategie zugunsten von Menschen mit Behinderungen 2010–2020 (9), |
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unter Hinweis auf seine Entschließung vom 6. Mai 2009 zu der aktiven Eingliederung der aus dem Arbeitsmarkt ausgegrenzten Personen (10), |
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unter Hinweis auf das Briefing des Wissenschaftlichen Dienstes des Europäischen Parlaments mit dem Titel „The European Disability Strategy 2010–2020“, |
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unter Hinweis auf die Studie der Generaldirektion Interne Politikbereiche der Union des Europäischen Parlaments mit dem Titel „Discrimination Generated by the Intersection of Gender and Disability“ (Intersektionelle Diskriminierung aufgrund des Geschlechts und einer Behinderung), |
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unter Hinweis auf die Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung, |
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unter Hinweis auf den Jahresbericht 2016 der Europäischen Bürgerbeauftragten, |
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unter Hinweis auf die Grundrechte-Berichte 2016 und 2017 der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte, |
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unter Hinweis auf die themenspezifischen Berichte der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte, |
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unter Hinweis auf die Eurostat-Statistiken von 2014 über den Zugang von Menschen mit Behinderungen zum Arbeitsmarkt und zu allgemeiner und beruflicher Bildung sowie über Armut und Einkommensunterschiede unter Menschen mit Behinderungen, |
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unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 20. Juni 2017 zum Thema „Eine nachhaltige Zukunft für Europa: Reaktion der EU auf die Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung“, |
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unter Hinweis auf den freiwilligen europäischen Qualitätsrahmen für Sozialdienstleistungen (SPC/2010/10/8), |
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unter Hinweis auf die neue Städteagenda (A/RES/71/256), |
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unter Hinweis auf den Sendai-Rahmen für Katastrophenvorsorge, |
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unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates zum Aktionsplan für die Gleichstellung der Geschlechter für den Zeitraum 2016–2020, |
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unter Hinweis auf den Aktionsplan für Menschenrechte und Demokratie (2015–2019), |
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gestützt auf Artikel 52 seiner Geschäftsordnung, |
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unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten, die Stellungnahmen des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit und des Ausschusses für Kultur und Bildung, den Standpunkt in Form von Änderungsanträgen des Ausschusses für die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter sowie die Stellungnahme des Petitionsausschusses (A8-0339/2017), |
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A. |
in der Erwägung, dass alle Menschen mit Behinderungen als vollwertige Bürger (11) in allen Lebensbereichen gleiche Rechte und einen unveräußerlichen Anspruch auf Würde, Gleichbehandlung, selbstständige Lebensführung, Selbstbestimmung und uneingeschränkte Teilhabe an der Gesellschaft haben; |
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B. |
in der Erwägung, dass in der Europäischen Union schätzungsweise 80 Millionen Menschen mit Behinderungen leben, von denen 46 Millionen Frauen sind; |
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C. |
in der Erwägung, dass die Europäische Union aufgrund des AEUV verpflichtet ist, bei der Festlegung und Durchführung ihrer Politik und ihrer Maßnahmen Diskriminierungen aus Gründen einer Behinderung zu bekämpfen (Artikel 10), und befugt ist, Rechtsvorschriften zur Bekämpfung solcher Diskriminierungen zu erlassen (Artikel 19); |
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D. |
in der Erwägung, dass gemäß Artikel 21 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union Diskriminierungen wegen einer Behinderung ausdrücklich verboten sind und gemäß Artikel 26 der Charta Menschen mit Behinderungen eine gleichberechtigte Teilnahme am Leben der Gemeinschaft zu ermöglichen ist; |
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E. |
in der Erwägung, dass das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen der erste internationale Menschenrechtsvertrag ist, den die EU ratifiziert hat, und dass es auch von allen 28 Mitgliedstaaten unterzeichnet und von 27 Mitgliedstaaten ratifiziert wurde; in der Erwägung, dass die EU der weltweit größte Geber von Entwicklungshilfe und einer der einflussreichsten Akteure auf internationaler Ebene ist; |
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F. |
in der Erwägung, dass die EU sich verpflichtet hat, die Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung und die Ziele für nachhaltige Entwicklung in der EU und im Rahmen der Entwicklungszusammenarbeit mit Partnerländern umzusetzen; |
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G. |
in der Erwägung, dass gemäß dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen zu den Menschen mit Behinderungen Menschen zählen, die langfristige körperliche, seelische oder geistige Beeinträchtigungen oder langfristige Sinnesbeeinträchtigungen haben, welche sie in Wechselwirkung mit verschiedenen Barrieren an der vollen, wirksamen und gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft hindern können; in der Erwägung, dass in diesem Zusammenhang insbesondere Artikel 9 des Übereinkommens von besonderer Wichtigkeit ist; |
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H. |
in der Erwägung, dass die Rechtsprechung des Gerichtshofs bekräftigt hat, dass das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen für die EU und ihre Mitgliedstaaten bei der Umsetzung von EU-Rechtsvorschriften verbindlich ist, da es ein Instrument des abgeleiteten Rechts ist (12); in der Erwägung, dass die bestehenden EU-Rechtsvorschriften und politischen Instrumente unbedingt durchgesetzt und angewandt werden müssen, um das Übereinkommen in größtmöglichem Umfang umzusetzen; |
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I. |
in der Erwägung, dass Menschen mit Behinderungen eine vielschichtige Gruppe bilden und dass Frauen, Kinder, ältere Menschen und Personen mit komplexem Unterstützungsbedarf oder vorübergehenden oder nicht sichtbaren Behinderungen mit zusätzlichen Hindernissen und vielfältigen Formen der Diskriminierung konfrontiert sind; |
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J. |
in der Erwägung, dass Menschen mit Behinderungen zusätzliche Ausgaben, ein niedrigeres Einkommen und höhere Arbeitslosenraten in Kauf nehmen müssen; in der Erwägung, dass Zuschüsse bei einer Behinderung als staatliche Unterstützung zu betrachten sind, die Menschen dabei helfen soll, Hürden zu überwinden, damit sie in vollem Maße an der Gesellschaft teilhaben können, unter anderem im Rahmen einer Beschäftigung; |
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K. |
in der Erwägung, dass Kinder mit Behinderungen das Recht haben, nach Maßgabe des Kindeswohls in ihren Familien oder einem familiären Umfeld zu leben; in der Erwägung, dass viele Menschen ihre Berufstätigkeit reduzieren oder einstellen müssen, um Familienmitglieder mit Behinderungen zu betreuen bzw. zu pflegen; |
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L. |
in der Erwägung, dass die Grundsätze des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen über Diskriminierungsaspekte weit hinausgehen und den Weg hin zur uneingeschränkten Wahrnehmung der Menschenrechte durch alle Menschen mit Behinderungen und ihre Familien in einer Gesellschaft ohne Ausgrenzung weisen; |
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M. |
in der Erwägung, dass es immer noch neue und überarbeitete Rechtsvorschriften ohne jegliche Verweise auf das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen und auf die Barrierefreiheit gibt; in der Erwägung, dass Barrierefreiheit eine Voraussetzung für Teilhabe ist; in der Erwägung, dass die EU als Vertragsstaat des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen verpflichtet ist, bei der Ausarbeitung und Anwendung von Rechtsvorschriften und politischen Maßnahmen für eine enge Einbindung und aktive Beteiligung von Menschen mit Behinderungen und ihrer Vertreterorganisationen zu sorgen, und zwar unter Berücksichtigung unterschiedlicher Konzepte von Behinderungen; |
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N. |
in der Erwägung, dass Stereotype, falsche Vorstellungen und Vorurteile zu den Ursachen von Diskriminierung, darunter Mehrfachdiskriminierung, sowie von Stigmatisierung und Ungleichheit gehören; |
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O. |
in der Erwägung, dass Menschen mit Behinderungen oft unter einem Mangel an Unterstützung, Schutz, Kommunikation und Information im Bereich der Gesundheitsdienstleistungen und der entsprechenden Rechte sowie an einem Mangel an Schutz vor Gewalt und Kinderbetreuung leiden und kaum oder keinen Zugang zu diesen Dienstleistungen und Informationen haben; in der Erwägung, dass das Personal der Gesundheitsdienste in Bezug auf die besonderen Bedürfnisse von Menschen mit Behinderungen angemessen geschult werden sollte; |
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P. |
in der Erwägung, dass ein beträchtlicher Anteil der vier Millionen Menschen, die jedes Jahr von Obdachlosigkeit betroffen sind, eine Behinderung hat und dass diese Menschen als Zielgruppe im Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen und in der EU-Strategie zugunsten von Menschen mit Behinderungen weitgehend übersehen wurden; |
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Q. |
in der Erwägung, dass es Menschen mit Behinderungen trotz der zahlreichen internationalen Übereinkommen sowie Rechtsvorschriften und Strategien auf EU-Ebene und einzelstaatlicher Ebene immer noch nicht möglich ist, uneingeschränkt an der Gesellschaft teilzuhaben und ihre Rechte in vollem Umfang wahrzunehmen; in der Erwägung, dass die Teilhabe von Menschen mit Behinderungen nur erreicht werden kann, wenn im Einklang mit Artikel 29 des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen sichergestellt wird, dass sie am politischen und öffentlichen Leben teilhaben können, wo sie oft unterrepräsentiert sind; |
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R. |
in der Erwägung, dass im Fortschrittsbericht der Kommission auf offensichtliche Verzögerungen bei der Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen auf der Ebene der EU und deren Mitgliedstaaten hingewiesen wird; in der Erwägung, dass im Rahmen der Strategie noch Herausforderungen zu bewältigen und Lücken zu schließen sind und dass eine langfristige Perspektive erforderlich ist, um die Strategien, Rechtsvorschriften und Programme der EU mit dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen in Einklang zu bringen; |
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S. |
in der Erwägung, dass das Konzept einer unabhängigen Lebensführung, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen hervorgehoben wird, den höchsten Grad an Barrierefreiheit garantiert; in der Erwägung, dass der Zugang zu weiteren Dienstleistungen wie barrierefreien Verkehrsmitteln sowie Kultur- und Freizeitaktivitäten auch Teil der Lebensqualität sind und zur Integration von Menschen mit Behinderungen beitragen kann; |
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T. |
in der Erwägung, dass inklusive und aktive Maßnahmen in Bezug auf den Zugang zum Arbeitsmarkt unbedingt erforderlich sind, zumal er eines der wichtigsten Mittel ist, um die Unabhängigkeit von Menschen mit Behinderungen zu fördern; in der Erwägung, dass die Beschäftigungsquote von Menschen mit Behinderungen derzeit bei 58,5 % liegt, während sie bei Personen ohne Behinderungen 80,5 % beträgt, wobei einige Personengruppen zusätzlich aufgrund der Art der Behinderung diskriminiert werden; in der Erwägung, dass die Sozialwirtschaft zahlreiche Beschäftigungsmöglichkeiten für Menschen mit Behinderungen bietet; |
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U. |
in der Erwägung, dass verbindlichere Leitlinien auf EU-Ebene und angemessene Ressourcen sowie Schulungen zu Themen in Zusammenhang mit Behinderungen die Wirksamkeit und Unabhängigkeit von Gleichbehandlungsstellen auf nationaler Ebene erhöhen könnte; |
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V. |
in der Erwägung, dass eine der vier Prioritäten, die die Kommission nach der Pariser Erklärung zur Förderung von Politischer Bildung und der gemeinsamen Werte von Freiheit, Toleranz und Nichtdiskriminierung festlegte, in der Förderung der Bildungschancen von benachteiligten Kindern und jungen Menschen durch Abstimmung der Bildungsangebote auf ihre Bedürfnisse besteht; |
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W. |
in der Erwägung, dass es in der Summe kostspieliger ist, Menschen mit Behinderungen vom Arbeitsmarkt fernzuhalten als sie am Arbeitsplatz zu integrieren; in der Erwägung, dass dies insbesondere für Menschen mit mehrfachem Unterstützungsbedarf gilt, da in dem Fall möglicherweise Familienmitglieder sie pflegen müssen; |
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X. |
in der Erwägung, dass die Zahl der Menschen mit Behinderungen, die in einem Beschäftigungsverhältnis stehen, geringer sein könnte als den Daten zu entnehmen ist, da viele von ihnen in die Kategorie „nicht vermittelbar“ fallen oder in einer geschützten Branche bzw. einem geschützteren Umfeld beschäftigt sind, ohne als erwerbstätig zu gelten, weshalb sie in amtlichen Daten und Statistiken nicht auftauchen; |
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Y. |
in der Erwägung, dass Arbeitgeber unterstützt werden müssen und ihnen nahegelegt werden muss, dafür zu sorgen, dass die Stellung von Menschen mit Behinderungen von der Bildung bis zur Beschäftigung durchweg gestärkt wird; in der Erwägung, dass unter diesem Aspekt die Aufklärung von Arbeitgebern ein Mittel gegen Diskriminierung von Menschen mit Behinderungen in Einstellungsverfahren ist; |
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Z. |
in der Erwägung, dass Maßnahmen am Arbeitsplatz von wesentlicher Bedeutung für die Förderung der psychischen Gesundheit und die Vorbeugung von psychischen Erkrankungen und psychosozialen Behinderungen ist; |
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AA. |
in der Erwägung, dass die EU der größte Geber von Entwicklungshilfe ist und eine führende Rolle bei Programmen zur Inklusion von Menschen mit Behinderungen einnimmt; |
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AB. |
in der Erwägung, dass Diskriminierung auf dem Arbeitsmarkt kein isoliertes Problem ist; in der Erwägung, dass Diskriminierung in der allgemeinen und beruflichen Bildung und auf dem Wohnungsmarkt sowie der fehlende Zugang zu Verkehrsmitteln genauso schwer wiegen wie die Diskriminierung auf dem Arbeitsmarkt; |
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AC. |
in der Erwägung, dass in der EU 75 % der Menschen mit schweren Behinderungen nicht die Möglichkeit haben, vollständig am Arbeitsmarkt teilzunehmen; in der Erwägung, dass Unterbeschäftigung und Arbeitslosigkeit insbesondere für Menschen ein Problem sein kann, die an einer Autismus-Spektrum-Störung leiden, taub oder schwerhörig bzw. blind oder taubblind sind; |
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AD. |
in der Erwägung, dass die Ziele für nachhaltige Entwicklung und die europäische Säule sozialer Rechte möglicherweise als Instrumente zur Umsetzung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen dienen können; |
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AE. |
in der Erwägung, dass die fehlende Geschäftsfähigkeit eine erhebliche Hürde für die Ausübung des Wahlrechts unter anderem bei Europawahlen darstellt; |
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AF. |
in der Erwägung, dass 34 % der Frauen mit gesundheitlichen Problemen oder einer Behinderung in ihrem Leben schon einmal körperliche oder sexuelle Gewalt durch einen Partner erfahren haben; |
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AG. |
in der Erwägung, dass gemäß Artikel 168 Absatz 7 AEUV die Verantwortung der Mitgliedstaaten für die Festlegung ihrer Gesundheitspolitik sowie die medizinische Versorgung gewahrt wird, was belegt, dass es entscheidend ist, die Mitgliedstaaten zu konsultieren und einzubinden, wenn es gilt, die Europäische Strategie zugunsten von Menschen mit Behinderungen zum Erfolg zu führen; |
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AH. |
in der Erwägung, dass in Artikel 25 des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen das Recht von Menschen mit Behinderungen gestärkt wird, ein Höchstmaß an Gesundheit ohne Diskriminierung zu erreichen; |
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AI. |
in der Erwägung, dass Menschen mit Behinderungen von Mängeln im Gesundheitswesen besonders betroffen sind, was dazu beiträgt, dass sie sich gesundheitsgefährdend verhalten und eine höhere vorzeitige Sterblichkeit aufweisen; |
Wichtige Handlungsfelder
Barrierefreiheit
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1. |
stellt fest, dass Barrierefreiheit ganzheitlich definiert und angewandt werden muss und Barrierefreiheit die Voraussetzung für Chancengleichheit und wirkliche soziale Inklusion und Teilhabe an der Gesellschaft von Menschen mit Behinderungen ist, wie es auch im Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen und der dazugehörigen Allgemeinen Bemerkung Nr. 2 zum Ausdruck gebracht wird, wobei den vielfältigen Bedürfnissen von Menschen mit Behinderungen Rechnung zu tragen ist und die ständig zunehmende Bedeutung des barrierefreien Designs als ein Grundsatz der EU gefördert werden muss; |
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2. |
erinnert die Kommission an ihre Verpflichtung, das Thema Behinderung durchgängig zu berücksichtigen und die Barrierefreiheit sowohl in der Privatwirtschaft als auch im öffentlichen Dienst in allen Politikbereichen auszubauen und voranzubringen, und empfiehlt, dass in der Führungsebene der Kommission Referate mit Sachkenntnis im Bereich Barrierefreiheit eingerichtet werden, die überprüfen, ob diese Verpflichtung erfüllt wird; |
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3. |
fordert die Kommission auf, verpflichtende Anforderungen im Hinblick auf die Barrierefreiheit von öffentlichen Räumen und insbesondere der baulichen Umwelt einzuführen; |
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4. |
fordert die Mitgliedstaaten auf, sämtliche Rechtsvorschriften im Zusammenhang mit der Barrierefreiheit uneingeschränkt durchzuführen und ständig zu überwachen, darunter die Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste, das Telekommunikationspaket und die Richtlinie über den barrierefreien Zugang zu den Websites öffentlicher Stellen sowie einschlägige Vorschriften zum Verkehr und zu den Fahr- und Fluggastrechten; fordert die EU unter diesem Aspekt auf, neben ihrem Einsatz für die Ratifizierung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen innerhalb und außerhalb der EU die Durchführung dieser Rechtsvorschriften zu koordinieren und zu überwachen; |
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5. |
hofft, dass die Legislativorgane der EU den europäischen Rechtsakt zur Barrierefreiheit ohne Verzug verabschieden werden; empfiehlt, dass durch den endgültigen Wortlaut die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen für Menschen mit Behinderungen und Menschen mit funktionellen Einschränkungen verbessert wird, damit das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen uneingeschränkt umgesetzt wird; betont, dass umfassende EU-Vorschriften über die Barrierefreiheit von öffentlichen Räumen und der baulichen Umwelt und über barrierefreie Verkehrsmittel erforderlich sind; |
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6. |
ist besorgt angesichts der Tatsache, dass die Überwachung von einigen Rechtsvorschriften wie der Richtlinie über den barrierefreien Zugang zu Websites öffentlicher Stellen (13) oder der Verordnung für die Barrierefreiheit im Schienenverkehr (technische Spezifikationen für die Interoperabilität für Menschen mit eingeschränkter Mobilität) (14) mittels Selbstbewertung der Wirtschaft und der Mitgliedstaaten und nicht durch eine unabhängige Stelle erfolgt; empfiehlt daher, dass die Kommission ihre Beurteilung der Einhaltung verbessert und prüft, ob sie Vorschriften über die Überwachung erarbeiten sollte, damit sichergestellt ist, dass die Rechte von Menschen mit Behinderungen geachtet werden, unter anderem zum Beispiel bei der Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 (15); |
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7. |
weist erneut darauf hin, dass für die Erfüllung aller Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Barrierefreiheit eine ausreichende Finanzierung auf EU-Ebene sowie auf nationaler und lokaler Ebene erforderlich ist; fordert die EU auf, dafür Sorge zu tragen, dass alle Finanzierungsprogramme barrierefrei sind, bei ihnen ein Ansatz des barrierefreien Designs verfolgt wird und sie ein separates Budget für Barrierefreiheit enthalten; fordert die Mitgliedstaaten auf, die öffentlichen Investitionen anzukurbeln, um den barrierefreien Zugang zur physischen und digitalen Welt für Menschen mit Behinderungen sicherzustellen; |
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8. |
fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Barrierefreiheit dadurch zu verbessern, dass sie die Entwicklung von IKT-Lösungen und sämtliche entsprechenden Initiativen unterstützen, darunter auch Start-up-Unternehmen, die im Bereich der Sicherheit von Menschen mit Behinderungen tätig sind; |
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9. |
spricht sich für die Untersuchung und Nutzung der bewährten Verfahren im Zusammenhang mit der eigenständigen Lebensführung in der EU aus; |
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10. |
fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, damit die Notfallrufnummer 112 für alle Menschen mit Behinderungen aller Art uneingeschränkt zugänglich ist und alle Aspekte der Strategien und Programme zur Senkung des Katastrophenrisikos alle Menschen mit Behinderungen einbeziehen und für sie zugänglich sind; |
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11. |
ist besorgt angesichts der Tatsache, dass die Vorbedingung, vor der Vergabe öffentlicher Aufträge auf Barrierefreiheit zu achten, auf nationaler Ebene nicht ausreichend umgesetzt wird; empfiehlt daher, ein Portal nach dem Vorbild der umweltorientierten Auftragsvergabe mit allen notwendigen Leitlinien für die Barrierefreiheit einzurichten; |
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12. |
empfiehlt nachdrücklich, dass die Beschwerdeverfahren für die Durchsetzung der Fahr- und Fluggastrechte uneingeschränkt barrierefrei und behindertengerecht gestaltet und die nationalen Durchsetzungsbehörden mit mehr und gleichwertigen Durchsetzungsaufgaben betraut werden; |
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13. |
betont insbesondere, dass die Barrierefreiheit eines der Grundprinzipien des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen und auch eine Voraussetzung für die Ausübung weiterer Rechte ist, die in ihm verankert sind; betont, dass die Zahl an Petitionen, die die europäischen Bürger zu mangelnder Barrierefreiheit und baulichen Hindernissen übermitteln, nicht abnimmt; betont, dass das in Artikel 9 des Übereinkommens festgelegte Recht auf Barrierefreiheit umfassend umgesetzt werden muss, um sicherzustellen, dass Menschen mit Behinderungen Zugang zu ihrer physischen Umwelt, zu Verkehrsmitteln, öffentlichen Einrichtungen und Diensten sowie zu Informations- und Kommunikationstechnologien haben; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, dafür zu sorgen, dass der Barrierefreiheit hohe Priorität eingeräumt wird und ihr in sämtlichen Bereichen, in denen Maßnahmen zugunsten von Menschen mit Behinderungen getroffen werden, besser Rechnung getragen wird; |
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14. |
weist darauf hin, dass die Strategie für einen digitalen Binnenmarkt so umgesetzt werden sollte, dass er für Menschen mit Behinderungen in jeder Hinsicht uneingeschränkt barrierefrei ist; |
Teilhabe
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15. |
begrüßt das Projekt eines EU-weiten Behindertenausweises; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, in eine künftige langfristige Initiative alle EU-Mitgliedstaaten einzubeziehen, damit der europäische Behindertenausweis denselben Geltungsbereich wie der europäische Parkausweis hat, und den Zugang zu Dienstleistungen in ihn aufzunehmen, die eine Teilhabe am Kulturleben und am Tourismus ermöglichen; |
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16. |
ist besorgt angesichts der Tatsache, dass nach wie vor das medizinische Konzept der Behinderung verwendet wird, bei dem der Schwerpunkt auf der medizinischen Diagnose liegt, die Menschen mit Behinderungen erhalten, und nicht auf den Barrieren, mit denen sie in ihrer Umwelt konfrontiert sind; fordert die Kommission nachdrücklich auf, eine Überprüfung dieses Ansatzes in die Wege zu leiten, insbesondere, was den Bereich der Datenerhebung anbelangt; fordert die Mitgliedstaaten auf, Möglichkeiten zu prüfen, auf eine gemeinsame Definition des Begriffs Behinderung hinzuarbeiten; |
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17. |
begrüßt die Fortschritte im Hinblick auf den Vertrag von Marrakesch; weist darauf hin, dass der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Gutachten vom 14. Februar 2017 festgestellt hat, dass die Zuständigkeit für den Abschluss des Vertrags von Marrakesch ausschließlich bei der EU liegt, weil alle im Vertrag vorgesehenen Verpflichtungen in einen Bereich fallen, der bereits weitgehend von den gemeinsamen Regelungen der EU erfasst ist; empfiehlt der EU und den Mitgliedstaaten, einen Aktionsplan für seine vollständige Umsetzung zu erarbeiten; fordert die EU auf, die Option, die die wirtschaftliche Belastung betrifft, nicht zu ratifizieren; |
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18. |
ist der Ansicht, dass im Rahmen der europäischen Struktur- und Investitionsfonds und insbesondere im nächsten Programmplanungszeitraum das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen eingehalten werden muss und auch künftig vorrangig der Übergang von Großeinrichtungen zu selbstbestimmtem Leben in der Gemeinde unterstützt werden sollte und aus diesen Fonds darüber hinaus Unterstützungsdienste finanziert werden sollten, mit denen es Menschen mit Behinderungen ermöglicht wird, das Recht auf ein eigenständiges Leben in der Gemeinde wahrzunehmen; vertritt die Auffassung, dass die Kommission die Umsetzung der Vorbedingungen in den Mitgliedstaaten für den Übergang von Einrichtungen zu Dienstleistungen auf kommunaler Ebene aufmerksam überwachen sollte, wobei die Vorbedingungen konkret sein und ständig und auf transparente Weise einer qualitativen Bewertung unterzogen werden müssen; vertritt die Auffassung, dass bei den Vorschlägen für von der EU finanzierte Projekte, zu denen auch aus dem Europäischen Fonds für strategische Investitionen und durch Darlehen der Europäischen Investitionsbank finanzierte Projekte gehören, die Vorschriften über die Barrierefreiheit geachtet werden müssen, indem ein Ansatz des barrierefreien Designs verfolgt wird; ist der Auffassung, dass nicht allein auf Finanzierungsinstrumente zurückgegriffen werden kann, um diese Ziele zu verwirklichen; |
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19. |
betont, dass sichergestellt werden muss, dass eine an die jeweilige Behinderung angepasste Möglichkeit vorhanden ist, ungehindert zu kommunizieren, und betont, dass dies für die Bürgerbeteiligung von Menschen mit Behinderungen von wesentlicher Bedeutung ist; |
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20. |
ist besorgt angesichts der Hürden in Bezug auf die Teilhabe, mit denen Menschen, die einen Vormund haben oder in Einrichtungen leben, in Europa konfrontiert sind, und fordert die Kommission auf, dafür Sorge zu tragen, dass Menschen, die nicht geschäftsfähig sind, sämtliche in den Verträgen und Rechtsvorschriften der Europäischen Union verankerten Rechte wahrnehmen können; fordert die Mitgliedstaaten auf, die Teilhabe zu fördern, indem sie den Übergang von Großeinrichtungen zu selbstbestimmtem Leben in der Gemeinde und die Ablösung der durch Dritte getroffenen Entscheidungen durch unterstützte Entscheidungsfindung beschleunigen; |
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21. |
fordert die Kommission auf, in ihre regelmäßigen Berichte über die Umsetzung der Richtlinien 93/109/EG (16) und 94/80/EG (17) des Rates eine Bewertung darüber aufzunehmen, ob sie im Sinne von Artikel 29 des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen ausgelegt werden; |
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22. |
weist darauf hin, dass Frauen und Mädchen mit Behinderungen aufgrund ihres Geschlechts und ihrer Behinderung unter doppelter Diskriminierung leiden und aufgrund ihrer sexuellen Ausrichtung, ihres Alters, ihrer Religion oder ihrer ethnischen Zugehörigkeit häufig sogar einer Mehrfachdiskriminierung ausgesetzt sind; |
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23. |
bekräftigt, dass Frauen mit Behinderungen oft stärker benachteiligt sind als Männer mit Behinderungen und bei ihnen häufiger die Gefahr von Armut und sozialer Ausgrenzung besteht; |
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24. |
vertritt die Auffassung, dass das Europäische Institut für Gleichstellungsfragen auf Ebene der EU und der Mitgliedstaaten Leitlinien im Hinblick auf die spezielle Lage von Frauen und Mädchen mit Behinderungen bereitstellen und sich aktiv an der entsprechenden Interessenvertretung für Gleichberechtigung und gegen Diskriminierung beteiligen sollte; |
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25. |
weist erneut darauf hin, dass die Bekämpfung von Armut und sozialer Ausgrenzung von Menschen mit Behinderungen eng mit dem Thema der Schaffung von besseren Bedingungen für die Familienangehörigen verknüpft ist, die oft die Rolle von unbezahlten Betreuern übernehmen und nicht als Beschäftigte betrachtet werden; legt den Mitgliedstaaten daher nahe, nationale Strategien für die Unterstützung informell tätiger Pflegepersonen vorzulegen, zumal es sich dabei meistens um weibliche Angehörige von Menschen mit Behinderungen handelt; |
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26. |
betont, dass die Anzahl der älteren Menschen zunimmt und dass Angaben der WHO zufolge Behinderungen unter Frauen häufiger sind, weil Frauen aufgrund ihrer höheren Lebenserwartung besonders von Behinderung betroffen sind; betont, dass der Anteil der Frauen mit Behinderungen daher proportional zunehmen wird; |
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27. |
betont, dass Mikrofinanzinstrumente für die Schaffung von Arbeitsplätzen und Wachstum von Bedeutung sind; fordert die Mitgliedstaaten auf, dafür zu sorgen, dass Frauen mit Behinderungen solche Mikrofinanzinstrumente leichter nutzen können; |
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28. |
betont, dass nur sichergestellt werden kann, dass Menschen mit Behinderungen ein eigenständiges Leben führen können, wenn Forschung und Innovationen im Bereich der Entwicklung von Produkten gefördert werden, die darauf ausgerichtet sind, Menschen mit Behinderungen bei ihren Tätigkeiten des täglichen Lebens zu unterstützen; |
Gleichstellung
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29. |
betont, dass Gleichstellung und Nichtdiskriminierung im Mittelpunkt der Strategie zugunsten von Menschen mit Behinderungen stehen; |
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30. |
fordert die Kommission auf, im Rahmen ihres Strategischen Engagements für die Gleichstellung der Geschlechter im Zeitraum 2016–2019 auf das Thema Behinderung einzugehen; |
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31. |
bedauert zutiefst die anhaltende Blockadehaltung des Europäischen Rates, durch die Fortschritte bei der Verabschiedung der Nichtdiskriminierungsrichtlinie verhindert werden, und fordert die Mitgliedstaaten auf, zur Verabschiedung der horizontalen Nichtdiskriminierungsrichtlinie (18) beizutragen und sich in Richtung einer pragmatischen Lösung zu bewegen, die den Schutz von Menschen mit Behinderungen vor Diskriminierung in allen Lebensbereichen umfassen sollte und durch die unter anderem die Verweigerung angemessener Vorkehrungen als eine Form der (mehrfachen und sich überschneidenden) Diskriminierung anerkannt werden sollte; |
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32. |
ist alarmiert angesichts der Daten über Diskriminierung und Missbrauch von Menschen mit Behinderungen; ist nach wie vor besorgt angesichts der Tatsache, dass es wegen der fehlenden Möglichkeiten, die Beschwerde- und Meldemechanismen zu nutzen, sowie wegen fehlenden Vertrauens und mangelnder Aufklärung über die Rechte Dunkelziffern gibt; betont nachdrücklich, dass nach Geschlecht aufgeschlüsselte Daten erhoben werden müssen, und empfiehlt unter diesem Aspekt, dass eine neue Methode für die Erhebung der Daten erarbeitet wird, insbesondere was Daten über Fälle angeht, in denen eine Person nicht befördert wurde oder ihr die Unterstützung verweigert wurde bzw. keine Unterstützung zur Verfügung stand; |
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33. |
fordert die Mitgliedstaaten auf, dafür zu sorgen, dass sämtliche nationalen Gleichbehandlungsstellen einen Auftrag im Bereich Behinderung haben sowie mit ausreichend Ressourcen ausgestattet werden und hinlänglich unabhängig sind, damit sie Diskriminierungsopfern die erforderliche Unterstützung anbieten können, und fordert die Mitgliedstaaten auf, sicherzustellen, dass eine Erweiterung des Aufgabenbereichs dieser Stellen mit mehr Personal einhergeht; |
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34. |
fordert die EU und die Mitgliedstaaten auf, Schulungen zum Grundsatz der Nichtdiskriminierung einschließlich der mehrfachen und sich überschneidenden Diskriminierung und der angemessenen Vorkehrungen zu finanzieren, die an Menschen mit Behinderungen, deren Organisationen, Gewerkschaften, Arbeitgeberverbände, Gleichstellungsstellen und Beamte gerichtet sind oder von ihnen angeboten werden, und die entsprechenden Modelle bewährter Verfahren zu erarbeiten; |
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35. |
fordert die EU auf, im Rahmen der Erarbeitung des Rahmenprogramms für Forschung und Entwicklung für die Zeit nach Horizont 2020 Forschungsprogramme im Bereich der Grundsätze der Gleichstellung zu konzipieren; |
Beschäftigung
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36. |
betont, dass der Zugang zum Arbeitsmarkt eine ganzheitliche Angelegenheit ist, bei der Unterstützungsmaßnahmen umgesetzt werden müssen, die sowohl für die betroffene Person als auch den Arbeitgeber von Nutzen sind, durch die die soziale Inklusion sichergestellt wird und die barrierefreie Einstellungsverfahren, barrierefreie Verkehrsmittel von und zum Arbeitsplatz, Aufstiegsmöglichkeiten und Weiterbildungsmaßnahmen sowie angemessene Vorkehrungen und barrierefreie Arbeitsplätze umfassen sollten; fordert die Kommission auf, die Sammlung der bewährten Verfahren für unterstützte Beschäftigung von Menschen mit Behinderungen in der EU und den EFTA/EWR-Staaten zu aktualisieren; |
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37. |
befürwortet die Einführung von Maßnahmen der positiven Diskriminierung, darunter ein Mindestprozentsatz in Bezug auf die Einstellung von Menschen mit Behinderungen im öffentlichen Dienst und in der Privatwirtschaft; |
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38. |
bedauert, dass es sich bei der Verweigerung angemessener Vorkehrungen — wie vom Ausschuss der Vereinten Nationen für die Rechte von Menschen mit Behinderungen beanstandet — nicht um Diskriminierung gemäß der Richtlinie zur Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (19) handelt; weist erneut darauf hin, dass gemäß Artikel 1 der Richtlinie zur Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf jegliche Diskriminierung aufgrund einer Behinderung untersagt ist; |
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39. |
fordert die Mitgliedstaaten auf, dafür zu sorgen, dass die Teilnahme am Arbeitsmarkt nicht durch Leistungsfallen behindert wird, und fordert, dass Leistungen im Zusammenhang mit Behinderungen von der Einkommensunterstützung getrennt werden und dabei der zusätzliche Betreuungsbedarf und weitere Bedürfnisse von Menschen mit Behinderungen berücksichtigt werden, damit sie ein Leben in Würde führen können und Zugang zum Arbeitsmarkt haben; fordert die Mitgliedstaaten unter diesem Aspekt auf, dafür zu sorgen, dass Leistungen im Zusammenhang mit Behinderungen bei Aufnahme einer Beschäftigung nicht gestrichen werden; |
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40. |
fordert die Kommission auf, soziale Unternehmen gemäß den Grundsätzen der Erklärung von Bratislava und der Erklärung von Madrid zur Sozialwirtschaft als wichtige Quelle von Beschäftigungsmöglichkeiten für Menschen mit Behinderungen zu unterstützen; |
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41. |
fordert die Mitgliedstaaten auf, im Einklang mit dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen in Betracht zu ziehen, alle rechtlichen Hindernisse für die Beschäftigungsfähigkeit zu beseitigen, unter anderem zum Beispiel Maßnahmen, die Artikel 12 des Übereinkommens zuwiderlaufen und Menschen mit Behinderungen daran hindern, Arbeitsverträge zu unterzeichnen, Bankkonten zu eröffnen und Zugang zu ihrem Geld zu haben, sodass sie finanziell ausgegrenzt sind — sowie nationale Rechtsklauseln, durch die bestimmte Kategorien von Menschen mit Behinderungen als „nicht vermittelbar“ eingestuft werden; |
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42. |
betont, dass eine wirksame Reintegration und Rehabilitation sowie Maßnahmen der Wiedereinstellung und Weiterbeschäftigung in einer alternden Gesellschaft wichtig sind, da sie es Menschen nach einer Krankheit oder im Anschluss an eine körperliche, psychische oder seelische Behinderung ermöglichen, an den Arbeitsplatz zurückzukehren oder dort zu bleiben; |
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43. |
weist erneut darauf hin, dass durch die Belastung von Menschen mit Behinderungen und ihren Partnern mit den Kosten für ihre Unterstützungsleistungen nicht nur ihr derzeitiges Einkommen, sondern auch ihre Beschäftigungschancen und die Bezüge, die ihnen im Alter zur Verfügung stehen werden, gesenkt werden; |
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44. |
ist der Ansicht, dass Maßnahmen für die Vereinbarkeit von Berufs- und Privatleben, zu denen auch freiwillige flexible Arbeitsregelungen für alle wie Smart Working (flexibles und autonomes Arbeiten), Telearbeit und flexible Arbeitszeiten gehören, Menschen mit Behinderungen möglicherweise zugutekommen würden und sich auf die geistige Gesundheit positiv auswirken könnten, da durch sie für Sicherheit und Stabilität für alle gesorgt wird, befürchtet jedoch, dass durch ein digitales Arbeitsumfeld neue Hindernisse entstehen, wenn es nicht barrierefrei ist und keine angemessenen Vorkehrungen getroffen werden; |
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45. |
fordert die Kommission auf, gute und schlechte Verfahren in künftige Berichte aufzunehmen, damit Arbeitgeber Rechtsvorschriften im Zusammenhang mit dem Thema Behinderung wirkungsvoll umsetzen können; |
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46. |
ist darüber besorgt, dass in einigen Mitgliedstaaten Menschen mit Behinderungen, die in geschützten Werkstätten arbeiten, nicht formell per Gesetz als Arbeitnehmer gelten und weniger als den Mindestlohn und nicht dieselben sozialen Vergünstigungen wie gewöhnliche Arbeitnehmer erhalten; |
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47. |
ist insbesondere in Sorge um junge Menschen mit Behinderungen und Menschen mit Behinderungen, die über einen längeren Zeitraum arbeitslos sind; fordert die Mitgliedstaten auf, vorrangig darauf hinzuarbeiten, dass junge Menschen mit Behinderungen in den Arbeitsmarkt eingegliedert werden, zum Beispiel indem sie spezielle Berufsberatungsstellen einrichten, die Schüler bzw. Studenten und arbeitslose junge Menschen in Bezug auf ihre berufliche Zukunft beraten, oder auch im Rahmen der Jugendgarantie; |
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48. |
fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, sich weiter dafür einzusetzen, dass Vielfalt als ein Geschäftsvorteil angesehen wird, und Chartas zu dem Thema zu unterstützen, in denen auf den Mehrwert von Menschen mit Behinderungen am Arbeitsplatz hingewiesen wird; |
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49. |
fordert die EU auf, dafür Sorge zu tragen, dass die Rechte von Menschen mit Behinderungen und deren Familien in das Paket mit Vorschlägen zur Vereinbarkeit von Berufs- und Privatleben aufgenommen werden; |
Allgemeine und berufliche Bildung
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50. |
ist darüber besorgt, dass viele Kinder mit Behinderungen in verschiedenen Mitgliedstaten unter anderem aufgrund einer Segregationspolitik und von baulichen Hindernissen — d. h. einer Form der Diskriminierung von Kindern und Jugendlichen mit Behinderungen — nach wie vor von hochwertigen inklusiven Bildungsangeboten ausgeschlossen sind; |
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51. |
betont, dass die allgemeine und berufliche Bildung von wesentlicher Bedeutung für die Vermittelbarkeit von Menschen mit Behinderungen ist und dass die Arbeitgeber eingebunden werden sollten, damit den Bedürfnissen von Menschen mit Behinderungen in allen Bereichen Rechnung getragen wird, unter anderem indem der mögliche Nutzen von neuen Technologien in Bereichen wie der Arbeitssuche, der Persönlichkeitsentwicklung und einer größeren Unabhängigkeit berücksichtigt wird; |
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52. |
fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, sämtliche rechtlichen, physischen und organisatorischen Hindernisse, mit denen Menschen mit Behinderungen konfrontiert sind, zu beseitigen, damit für Inklusion in Bildungssystemen und Systemen des lebensbegleitenden Lernens gesorgt werden kann; |
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53. |
fordert die EU-Organe und die Mitgliedstaaten auf, für angemessene Vorkehrungen für Praktikanten zu sorgen, und verlangt, dass die Verfahren der Bewerbung auf Praktikumsstellen barrierefrei sind und dass für Menschen mit Behinderungen besondere Praktika angeboten werden, unter anderem durch Anreize für Arbeitnehmer geförderte Praktika; |
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54. |
fordert die EU-Organe und die Mitgliedstaaten auf, dafür Sorge zu tragen, dass Erasmus+ und weitere Programme für junge Menschen wie die Jugendgarantie und das Europäische Solidaritätskorps für Menschen mit Behinderungen mittels individuell abgestimmter angemessener Vorkehrungen uneingeschränkt zugänglich sind und dass die Informationen über die Rechte auf Barrierefreiheit Menschen mit Behinderungen zur Verfügung gestellt werden, damit sie zu einer Teilnahme an diesen Programmen angeregt werden; empfiehlt zu diesem Zweck, dass die bestehenden Instrumente, zum Beispiel die im Rahmen der Plattform für inklusive Mobilität MappED! bereitgestellten Dienste, maximiert werden; |
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55. |
bedauert, dass die neue europäische Agenda für Kompetenzen kein besonderes Ziel für Menschen mit Behinderungen enthält; betont, dass die derzeitige Unterbeschäftigung von Menschen mit Behinderungen und ihre Diskriminierung auf dem Arbeitsmarkt zudem eine Vergeudung wertvoller Fertigkeiten ist; fordert die Kommission daher auf, bei allen künftigen Initiativen in Zusammenhang mit Fertigkeiten die Bedürfnisse von Menschen mit Behinderungen zu berücksichtigen; |
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56. |
fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, wirksame Maßnahmen gegen die Segregation und Ausgrenzung von Lernenden mit Behinderungen an Schulen und in anderen Lernumgebungen zu erarbeiten und in diesem Zusammenhang nationale Übergangsprogramme aufzulegen, mit denen im Einklang mit den Empfehlungen des Ausschusses für die Rechte von Menschen mit Behinderungen der Vereinten Nationen eine hochwertige und inklusive formale und nicht formale allgemeine und berufliche Bildung sichergestellt wird, und zwar auch für Menschen mit Behinderungen, die ein hohes Maß an Unterstützung benötigen; |
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57. |
betont, dass die Schulung und Weiterbildung des Personals im Bildungswesen wichtig ist, insbesondere im Hinblick auf die Unterstützung von Menschen mit komplexen Bedürfnissen; |
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58. |
empfiehlt eine bessere Nutzung der Europäischen Agentur für sonderpädagogische Förderung und inklusive Bildung, damit ihr Mandat ausgeschöpft wird; |
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59. |
hält es für sehr wichtig, Lehr- und Ausbildungskräfte für die Arbeit mit Kindern mit Behinderungen zu schulen und dabei angemessen zu unterstützen; legt den Mitgliedstaaten nahe, zu dem Thema Inklusion in der Bildung Schulungen und Veranstaltungen zur ständigen beruflichen Weiterbildung für Lehr- und Ausbildungskräfte auszuarbeiten und dabei auf die Beiträge vielfältiger Akteure zurückzugreifen, insbesondere von Organisationen, die Menschen mit Behinderungen und Fachkräfte mit Behinderungen vertreten; |
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60. |
fordert, Möglichkeiten des lebensbegleitenden Lernens und die Bereitstellung ansprechender Alternativen zu prüfen, da sehr viele junge Menschen mit Behinderungen und/oder besonderen pädagogischen Bedürfnissen das Schulsystem ohne berufs- oder studienqualifizierenden Abschluss verlassen; vertritt die Auffassung, dass die Förderung von Programmen zum lebensbegleitenden Lernen für Menschen mit Behinderungen ein zentraler Bestandteil der Europäischen Strategie zugunsten von Menschen mit Behinderungen ist; |
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61. |
regt an, dass Lehrkräfte, Bedienstete, Selbstverwaltungsorgane, Studierende und Schüler mit Behinderungen bewährte Verfahren zur Inklusion in der Bildung und im lebensbegleitenden Lernen untereinander austauschen; |
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62. |
ist besorgt darüber, dass Menschen mit Behinderungen trotz Verbesserungen immer noch sehr stark von Arbeitslosigkeit bedroht sind und weniger als 30 % von ihnen — gegenüber etwa 40 % der Menschen ohne Behinderungen — einen Hochschulabschluss oder einen gleichwertigen Abschluss haben; fordert deshalb die Mitgliedstaaten und die Kommission auf, den Schwierigkeiten, mit denen junge Menschen mit Behinderungen und/oder besonderen pädagogischen Bedürfnissen beim Übergang von der Sekundar- und Hochschulbildung bzw. der Berufsbildung in den Beruf konfrontiert sind, spezielle Bedeutung beizumessen; |
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63. |
fordert die öffentlichen Institutionen und Unternehmen in der EU auf, Maßnahmen zugunsten der Vielfalt einzuführen und die nationalen Chartas der Vielfalt umzusetzen; |
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64. |
hebt hervor, dass junge Menschen mit Behinderungen in geringerem Maße an körperlichen Aktivitäten teilnehmen als Gleichaltrige ohne Behinderungen und dass den Schulen eine wichtige Aufgabe dabei zukommt, einen gesunden Lebensstil zu pflegen; hält es daher für besonders wichtig, die stärkere Teilnahme junger Menschen mit Behinderungen an körperlichen Aktivitäten zu fördern; fordert die Mitgliedstaaten auf, rasch sämtliche Hindernisse zu beseitigen, die der Teilnahme von Menschen mit Behinderungen oder Menschen mit besonderen Bedürfnissen an sportlicher Betätigung im Wege stehen; |
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65. |
weist erneut darauf hin, dass es die digitale Kluft zu überwinden gilt und dafür gesorgt werden muss, dass Menschen mit Behinderungen uneingeschränkt Nutzen aus der Digitalunion ziehen können; hält es in diesem Zusammenhang für besonders wichtig, die digitalen Fertigkeiten und Kompetenzen von Menschen mit Behinderungen zu verbessern, vor allem mittels im Rahmen des Programms Erasmus+ finanzierter Projekte, und fordert die Mitgliedstaaten auf, dafür Sorge zu tragen, dass schutzbedürftige Bürger — zu denen auch die Menschen mit Behinderungen zählen — im Online-Umfeld geschützt werden, und zwar durch wirkungsvolle Maßnahmen gegen Hetze, Belästigungen im Internet und alle Formen von Online-Diskriminierung und indem sie in der formalen und der nicht formalen Bildung mehr Kurse in den Bereichen digitale Kenntnisse und Medienkompetenzen anbieten; fordert die Mitgliedstaaten zudem auf, Minderjährigen mit Behinderungen die geeigneten technischen Lernhilfsmittel unentgeltlich zugänglich zu machen, die sie benötigen, um umfassend auf Angebote der allgemeinen und beruflichen Bildung zugreifen zu können; |
Sozialschutz
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66. |
fordert die Kommission auf, dafür Sorge zu tragen, dass die Europäische Strategie 2030 zugunsten von Menschen mit Behinderungen eigens Maßnahmen zur Förderung inklusiver Sozialschutzsysteme in der gesamten EU enthält, wodurch der lebenslange Zugang zu Leistungen und Dienstleistungen für Menschen mit Behinderungen sichergestellt würde; fordert die Mitgliedstaaten auf, für Menschen mit Behinderungen ein Mindestmaß an Sozialschutz einzuführen, das einen angemessenen Lebensstandard für sie gewährleistet; |
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67. |
fordert die Legislativorgane auf, in Erwägung zu ziehen, Menschen mit Behinderungen als eine spezielle Zielgruppe in die Verordnung über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (20) aufzunehmen; |
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68. |
fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, bei ihrer Bewertung und Feststellung von Behinderungen den Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung anzuwenden, wobei das menschenrechtsbasierte Modell von Behinderungen gemäß dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen zugrunde zu legen ist und dieses Modell nicht geschwächt werden darf, und dabei die Hindernisse in Umwelt und Gesellschaft zu berücksichtigen und alle einschlägigen Interessenträger einzubinden, damit der Lebensstandard von Menschen mit Behinderungen zum Beispiel durch wirtschaftliche Anpassungsprogramme nicht gefährdet wird; |
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69. |
fordert die Kommission auf, dafür Sorge zu tragen, dass im Rahmen der europäischen Säule sozialer Rechte Behinderungen in all ihren Aspekten durchgängig berücksichtigt werden; |
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70. |
empfiehlt, dass der Europäische Sozialfonds (ESF), das Europäische Programm für Beschäftigung und soziale Innovation (EaSI) und die künftigen Sozialfonds der EU nicht nur für Maßnahmen zur Beschäftigungsförderung, sondern auch für soziale Inklusion genutzt werden; betont, dass die Rehabilitation ein wichtiges Mittel ist, um soziale Inklusion zu verwirklichen und so sicherzustellen, dass Menschen mit Behinderungen in der Gemeinschaft aktiv bleiben; |
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71. |
empfiehlt, dass die Mitgliedstaaten eigens Maßnahmen zur Förderung inklusiver Sozialschutzsysteme in der gesamten EU ergreifen, mit denen für alle Menschen mit Behinderungen ihr Leben lang ein angemessener Lebensstandard und Zugang zu Leistungen und Dienstleistungen sichergestellt wird, wobei diese Maßnahmen zum Beispiel in der Bereitstellung von finanzieller Unterstützung und zeitweiser Pflege von bedürftigen Personen bestehen kann; |
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72. |
fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, dafür zu sorgen, dass der Übergang von Großeinrichtungen zu selbstbestimmtem Leben in der Gemeinde niemals dazu führt, dass Menschen mit Behinderungen obdachlos werden, weil nicht ausreichend angemessener bzw. barrierefreier Wohnraum für die Pflege bzw. Betreuung in der Gemeinde vorhanden ist; |
Gesundheit
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73. |
fordert die Mitgliedstaaten auf, die Richtlinie 2011/24/EU über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung (21) vollständig durchzuführen; empfiehlt der Kommission, dafür zu sorgen, dass bei der Umsetzung der Richtlinie in einzelstaatliches Recht in besonderem Maße auf das Thema Behinderung geachtet wird, damit der Zugang zu erschwinglicher und hochwertiger grenzübergreifender Gesundheitsversorgung für Menschen mit Behinderungen sichergestellt wird; fordert die Kommission in diesem Zusammenhang auf, eine Folgenabschätzung zu der Richtlinie durchzuführen, um sie zu überarbeiten und so mit dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen in Einklang zu bringen, und EU-weite Leitlinien für die durchgängige Einbeziehung des Themas Behinderung in die Tätigkeit der nationalen Kontaktstellen mit gemeinsamen Leistungskriterien einschließlich besonderer Empfehlungen für Behinderungen zu erarbeiten; fordert die Mitgliedstaaten auf, dafür zu sorgen, dass die Angehörigen der Gesundheitsberufe im Hinblick auf die besonderen Bedürfnisse von Patienten mit Behinderungen angemessen aus- und weitergebildet werden; |
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74. |
ist besorgt angesichts von Menschenrechtsverletzungen und weiteren Verstößen in der Fürsorge im Bereich geistige Gesundheit und in der Pflege, die sich in vielen Fällen erheblich auf die Qualität der Dienstleistungen ausgewirkt haben, und weist darauf hin, dass diese Dienstleistungen auf eine Genesung hinzielen, angemessen finanziert werden und im Einklang mit einem menschenrechtsbasierten Modell erbracht werden müssen; |
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75. |
fordert die Mitgliedstaaten auf, im Bereich geistige Gesundheit Dienste einzuführen, bei denen die Rechtsfähigkeit geachtet wird und die Person mit der Behinderung und nicht eine Person, die für sie Entscheidungen trifft, in Behandlungen und Krankenhausaufenthalte nach vorheriger Aufklärung einwilligt, wobei auch Maßnahmen der unterstützten Entscheidungsfindung in Betracht zu ziehen sind; |
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76. |
fordert die Kommission auf, sicherzustellen, dass alle Menschen mit Behinderungen, zu denen auch Menschen mit geistigen Behinderungen und komplexen Bedürfnissen gehören, sowie ihre Familienangehörigen elektronische Gesundheitsdienste und Gesundheits- und Pflegedienste uneingeschränkt nutzen können, sowie für die Sicherheit dieser Dienste zu sorgen; |
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77. |
weist darauf hin, dass dringend gegen den allgemeinen Mangel an Zugang zu multidisziplinärer fachärztlicher Versorgung für Menschen mit Behinderungen und dort, wo dieser Zugang besteht, gegen die langen Wartezeiten der Patienten — eines der Haupthindernisse beim gleichberechtigten Zugang zu Vorsorge- und Behandlungsleistungen in der Gesundheitsfürsorge — vorgegangen werden muss, zumal der Mangel an Zugang zur Versorgung und die langen Wartezeiten häufig dazu führen, dass sich der Zustand eines Patienten mit Behinderungen verschlechtert und in den Gesundheitssystemen vermeidbare Belastungen entstehen; |
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78. |
weist darauf hin, dass durch die Gesundheitssysteme sichergestellt werden sollte, dass Fälle von sexueller Gewalt und/oder Misshandlung erkannt und zur Anzeige gebracht bzw. entsprechende Präventionsmaßnahmen getroffen werden; |
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79. |
fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, die Zahl der Dienste in Bezug auf multidisziplinäre Bewertungen und Neubewertungen für Menschen mit Behinderungen mit dem Ziel zu erhöhen, dass maßgeschneiderte Pläne ausgearbeitet werden, die unter Rückgriff auf die Ressourcen vor Ort (wie häusliche Pflege, Tagespflege und solche in entsprechenden Einrichtungen), die den ermittelten biologischen, psychischen und sozialen Bedürfnissen gerecht werden, umgesetzt werden können; |
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80. |
fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, den Rahmen der Europäischen Referenznetze vollumfänglich zu nutzen, um den Zugang zu multidisziplinärer fachärztlicher Versorgung für Menschen mit Behinderungen im Allgemeinen und für jene mit seltenen Behinderungen im Besonderen zu erschließen und auszuweiten; |
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81. |
weist darauf hin, dass die Kommission in dem Aktionsplan für die Fachkräfte im europäischen Gesundheitswesen und in der EU-Agenda für wirksame, zugängliche und belastbare Gesundheitssysteme Behinderungen zu wenig Aufmerksamkeit widmet, da in keinem der beiden Papiere eigens darauf eingegangen wird; |
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82. |
betont, dass die zweite gemeinsame Maßnahme gegen Demenz ein Erfolg war, und verleiht seiner Hoffnung Ausdruck, dass Pharmaunternehmen, die sich an der Initiative für innovative Arzneimittel beteiligen, für den folgenden Dreijahreszeitraum zusätzliche Mittel bereitstellen; |
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83. |
fordert die Kommission auf, eine Strategie für die Unterstützung von Menschen mit schweren Behinderungen nach dem Tod ihrer Angehörigen, die diese Menschen gepflegt haben, vorzulegen (vgl. das unlängst erlassene italienische Gesetz „dopo di noi“); |
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84. |
fordert die Kommission nachdrücklich auf, die Unterschiede zwischen den abschließenden Bemerkungen der Vereinten Nationen und ihrem Fortschrittsbericht sorgfältig zu analysieren, insbesondere im Hinblick auf den Schwerpunktbereich Gesundheit in der Europäischen Strategie zugunsten von Menschen mit Behinderungen; |
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85. |
fordert eine konsequente Förderung der wohnortnahen Geburtshilfe als Teil der öffentlichen Daseinsvorsorge in den Mitgliedstaaten, um Fälle einer Behinderung durch Geburtskomplikationen zu reduzieren und Mutter und Kind eine sichere Geburt nach Maßgabe der einschlägigen WHO-Checkliste zu garantieren; |
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86. |
ist angetan von den Fortschritten in der Telemedizin in der EU, einem Bereich, der dazu geeignet ist, die Möglichkeiten von Menschen mit Behinderungen, Dienstleistungen in Anspruch zu nehmen, von Grund auf zu verändern; ist außerdem der Ansicht, dass die Einführung der 4G-Technologie, das Aufkommen der 5G-Technologie und die Verbreitung des Internets der Dinge zu Verbesserungen führen werden, was die Erbringung von Gesundheitsversorgungsleistungen für Menschen mit Behinderungen anbelangt; fordert die Kommission auf, sicherzustellen, dass die Gesundheitstechnologiebranche in der EU nicht durch Überregulierung belastet wird und außerdem angemessenen Zugang zu Finanzierung hat; |
Auswärtiges Handeln
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87. |
verlangt, dass das auswärtige Handeln der EU uneingeschränkt im Einklang mit dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen steht; |
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88. |
fordert, dass die EU dafür sorgt, dass die Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Maßnahmen für Menschen mit Behinderungen uneingeschränkt barrierefrei sind und bei ihnen die Inklusion von Menschen mit Behinderungen sichergestellt ist; |
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89. |
fordert, dass die EU in die Berichterstattung über die offizielle Entwicklungshilfe einen Indikator für die Rechte von Menschen mit Behinderungen aufnimmt; |
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90. |
fordert die EU auf, maßgeblich dazu beizutragen, dass Menschen mit Behinderungen entsprechend der Zusage im Europäischen Konsens über die Entwicklungspolitik in der Entwicklungszusammenarbeit und der humanitären Hilfe nicht außen vor gelassen werden, und auch die Mehrfachdiskriminierung in Angriff zu nehmen, unter der schutzbedürftige und an den Rand gedrängte Bevölkerungsgruppen leiden; |
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91. |
fordert die Kommission auf, eine führende Rolle zu übernehmen, wenn es darum geht, unabhängig von einer neuen Europäischen Strategie zugunsten von Menschen mit Behinderungen im auswärtigen Handeln die Ziele für eine nachhaltige Entwicklung unter Inklusion von Menschen mit Behinderungen umzusetzen, indem sie einen klaren, transparenten und inklusiven Fahrplan zur Verwirklichung dieser Ziele erstellt; |
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92. |
bedauert, dass unter den Indikatoren der EU für die Ziele für nachhaltige Entwicklung der Indikator Beschäftigung nicht nach Behinderung aufgeschlüsselt ist; fordert die EU auf, in Zusammenarbeit mit den Partnerländern die Aufschlüsselung von Daten nach Art der Behinderung zu fördern; |
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93. |
verlangt, dass die EU und ihre Partner Menschen mit Behinderungen und die sie vertretenden Organisationen in allen Phasen der Politikgestaltung und der Vorhaben einbeziehen, so auch in den Partnerländern vor Ort unter der aktiven Mitwirkung von Organisationen, die Menschen mit Behinderungen vertreten; |
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94. |
erklärt erneut, dass Frauen mit Behinderungen in Konfliktländern und -regionen oft mit noch größeren Herausforderungen und Gefahren konfrontiert sind; betont daher, dass auch das auswärtige Handeln der Europäischen Union auf den Schutz von Frauen mit Behinderungen ausgelegt sein muss; |
Pflichten der EU-Organe
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95. |
fordert die EU-Organe nachdrücklich auf, die Funktionsweise, Inhalte und Webdienste ihrer Internet- und Intranetseiten und den Zugang zu den dort bereitgestellten Dokumenten und Videos barrierefrei zu gestalten und für einen barrierefreien Zugang zu öffentlichen Konsultationen sowie zur öffentlichen Berichterstattung über die Einhaltung der Leitlinien, Empfehlungen und Verpflichtungen im Hinblick auf einen barrierefreien Internetzugang zu sorgen; |
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96. |
bedauert, dass das INSIGN-Projekt, das es tauben und schwerhörigen Menschen ermöglichen soll, mit den EU-Organen selbstständig zu kommunizieren, indem ihnen Gebärdensprachdolmetscher und Untertitelungsdienste in den Mitgliedstaaten vermittelt werden, noch nicht umgesetzt worden ist, obwohl die Kommission die Entwicklung des Prototyps der Dienstplattform finanziert hat, der 2014 im Europäischen Parlament mit Erfolg getestet wurde; |
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97. |
fordert die EU-Organe auf, alle ihre öffentlichen Sitzungen auf einfachen Antrag barrierefrei zu gestalten, und zwar unter anderem durch die Bereitstellung von Gebärdensprachdolmetschern, Spracherkennung und Dokumenten in Blindenschrift sowie durch andere zusätzliche und alternative Kommunikationsmethoden und barrierefreie Gebäude; nimmt zur Kenntnis, dass es schwierig ist, für sämtliche Live-Stream- und Video-Übertragungen von Sitzungen Untertitel bereitzustellen; fordert jedoch, dass die Organe auch künftig die technologischen Entwicklungen in diesem Bereich verfolgen, um in der Zukunft die Barrierefreiheit zu verbessern; |
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98. |
rät den EU-Organen, gemäß der EU-Politik der Mehrsprachigkeit die Verdolmetschung aus den und in die nationalen Gebärdensprachen anstelle der internationalen Gebärdensprache International Sign vorrangig zu fördern; |
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99. |
fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, dafür zu sorgen, dass die von ihnen abgehaltenen Wahlen zum Europäischen Parlament barrierefrei sind und auch diejenigen abstimmen können, die in Einrichtungen leben und/oder einen Vormund haben; |
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100. |
stellt fest, dass barrierefreie und inklusive Wahlverfahren für Menschen mit Behinderungen, insbesondere für Menschen mit psychischen/geistigen Behinderungen, sowohl auf der Ebene der EU als auch der Mitgliedstaaten fehlen; fordert das Europäische Parlament nachdrücklich auf, dafür zu sorgen, dass das Informationsmaterial über Wahlen zum Europäischen Parlament in vollem Maße barrierefrei ist; |
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101. |
fordert die Europäischen Schulen, Kindergärten und Horte auf, für alle Kinder von EU-Bediensteten einschließlich der mit komplexem oder umfangreichem Unterstützungsbedarf eine hochwertige inklusive Bildung bereitzustellen, die mit dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen im Einklang steht; |
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102. |
fordert die EU auf, angemessene Vorkehrungen und weitere Formen der Unterstützung bei der Beschäftigung von Bediensteten mit Behinderungen in den EU-Organen, zu denen auch akkreditierte parlamentarische Assistenten mit Behinderungen gehören, zu fördern, zum Beispiel Smart Working; |
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103. |
fordert die Kommission auf, ihr Gemeinsames Krankheitsfürsorgesystem im Hinblick auf die gemeinsamen Vorschriften, die Durchführungsbestimmungen, den Anwendungsbereich, die Repräsentation von Behinderungen darin, die Barrierefreiheit und die Verfahren zu überarbeiten, um es mit dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen in Einklang zu bringen; |
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104. |
fordert alle Organe, Agenturen und Einrichtungen der EU auf, Anlaufstellen einzurichten, und betont, dass es über Generaldirektionen und EU-Institutionen hinweg horizontaler interinstitutioneller Koordinierungsmechanismen bedarf; fordert, dass die hierzu notwendigen Modalitäten in einer Strategie zur Umsetzung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen dargelegt werden; |
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105. |
fordert die Institutionen mit Nachdruck auf, im Einklang mit Artikel 5 der Richtlinie 2000/78/EG umfassende Anstellungs-, Weiterbeschäftigungs- und Beförderungsmaßnahmen, einschließlich vorübergehender positiver Maßnahmen, umzusetzen, um die Zahl der Beamten und sonstigen Bediensteten und Praktikanten mit Behinderungen, darunter Menschen mit psychosozialen und geistigen Behinderungen, aktiv erheblich zu erhöhen; |
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106. |
weist erneut auf die Rolle hin, die die interfraktionelle Arbeitsgruppe Behinderung des Europäischen Parlaments bei der Umsetzung der Europäischen Strategie zugunsten von Menschen mit Behinderungen gemäß dem Übereinkommen der Vereinten Nationen als eine Plattform spielt, durch die Mitglieder des Europäischen Parlaments und der nationalen Parlamente sowie Vertreter von Organisationen und der Zivilgesellschaft auf nationaler und lokaler Ebene vernetzt werden; weist darauf hin, dass die interfraktionelle Arbeitsgruppe ein besonders gut geeignetes Forum ist, um Diskussionen und Debatten anzuregen und so zu erreichen, dass die Strategie umgesetzt wird; |
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107. |
fordert die EU-Institutionen auf, Bedienstete und Abgeordnete mit Behinderungen vollumfänglich zu konsultieren und wirkungsvoll einzubeziehen, wenn sie ihre internen Vorschriften, Strategien und Verfahren einschließlich des Statuts, angemessener Vorkehrungen und Vorschriften für die Barrierefreiheit konzipieren, umsetzen und überwachen; |
Diskrepanzen zwischen dem Fortschrittsbericht und den abschließenden Bemerkungen
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108. |
bedauert, dass die Websites der EU-Institutionen nicht der Konformitätsstufe AAA der Barrierefreiheit entsprechen; fordert die Institutionen auf, dies so rasch wie möglich nachzuholen; |
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109. |
bedauert, dass die Rechtsvorschriften der EU und der Mitgliedstaaten im Bereich Verkehr auf einzelstaatlicher Ebene immer noch nicht vollständig durchgeführt werden; empfiehlt daher, dass in allen Mitgliedstaaten nationale Durchsetzungsstellen eingerichtet werden; |
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110. |
nimmt die Fortschritte bei der Barrierefreiheit im Schienenverkehr zur Kenntnis; fordert, dass für alle anderen Beförderungsarten einschließlich des Luftverkehrs vergleichbare Vorschriften über die Barrierefreiheit erlassen werden, damit Konflikte zwischen Sicherheit und Barrierefreiheit gelöst werden; |
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111. |
stellt fest, dass die horizontale Gleichbehandlungsrichtlinie in dem Fortschrittsbericht der Kommission nicht erwähnt wird; |
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112. |
hält es für bedauerlich, dass im Hinblick auf die Ratifizierung des Fakultativprotokolls zum Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen durch die Europäische Union kaum Fortschritte erzielt wurden; |
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113. |
stellt fest, dass die Kommission bislang keine umfassende Querschnittsprüfung der EU-Rechtsvorschriften durchgeführt hat, die nötig wäre, um die Rechtsvorschriften uneingeschränkt mit dem Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen in Einklang zu bringen; |
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114. |
begrüßt die aktualisierte Liste der Instrumente, die unlängst eingeführte Instrumente umfasst, bedauert jedoch, dass die Erklärung über die Zuständigkeiten nicht überprüft worden ist und dass die Liste keine Instrumente enthält, die sich nicht ausdrücklich auf Menschen mit Behinderungen beziehen, die für sie aber von Belang sind; |
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115. |
bedauert, dass die Kommission keine Fortschritte bei der durchgängigen Berücksichtigung der Rechte von Frauen und Mädchen mit Behinderungen bei allen politischen Maßnahmen und Programmen für die Gleichstellung der Geschlechter und im Hinblick auf die Aufnahme einer geschlechtsspezifischen Perspektive in ihre Strategien zugunsten von Menschen mit Behinderungen erzielt hat; |
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116. |
begrüßt nachdrücklich die Unterzeichnung des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (Übereinkommen von Istanbul) durch die EU und fordert den Rat auf, es rasch zu ratifizieren; |
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117. |
bedauert, dass die gegenwärtigen Strategien der EU für die Rechte des Kindes nicht in hinreichendem Maße eine umfassende auf den Rechten basierende Strategie für Jungen und Mädchen mit Behinderungen oder Bestimmungen zum Schutz ihrer Rechte umfassen und dass in den Strategien zugunsten von Menschen mit Behinderungen nicht ausreichend auf die Rechte von Jungen und Mädchen mit Behinderungen eingegangen wird und diese nicht durchgängig berücksichtigt werden; fordert die Kommission auf, Kindern mit Behinderungen im Einklang mit dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen und dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes besondere Aufmerksamkeit zu widmen; betont insbesondere, dass Frauen und Mädchen mit Behinderungen Vorbilder benötigen; |
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118. |
stellt fest, dass die EU keine umfassende Aufklärungskampagne durchgeführt hat, um die Bürger für das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen zu sensibilisieren und Vorurteile gegenüber Menschen mit Behinderungen abzubauen; |
Auf dem Weg zu einer umfassenden und wirkungsvollen Strategie zugunsten von Menschen mit Behinderungen für 2030
Übergreifende Aspekte
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119. |
fordert die Kommission auf, dafür zu sorgen, dass eine künftige Strategie zugunsten von Menschen mit Behinderungen zum Ziel hat, das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen uneingeschränkt in allen EU-Politikbereichen umzusetzen und die Barrierefreiheit, Teilhabe, Nichtdiskriminierung und Gleichstellung durchgängig zu berücksichtigen, und zwar unter Berücksichtigung aller Artikel des Übereinkommens und mithilfe eines angemessenen Budgets, eines Zeitplans für die Umsetzung und eines Überwachungsmechanismus, wobei die neue Strategie den gleichen rechtlichen Rang wie die geltende Strategie haben muss; ist sich bewusst, dass die Strategie nur dann erfolgreich sein kann, wenn alle Interessenträger einschließlich der Zivilgesellschaft eingebunden werden; |
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120. |
betont, dass die Strategie 2020–2030 auf einer umfassenden Querschnittsprüfung der Rechtsvorschriften und der Politik der EU fußen sollte, damit sichergestellt werden kann, dass sie uneingeschränkt im Einklang mit dem Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen stehen, und dass die Strategie eine überarbeitet Erklärung über die Zuständigkeiten enthalten sollte; |
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121. |
fordert die Kommission auf, Maßnahmen für die Reintegration und Rehabilitation zu fördern, mit denen die Folgen einer Krankheit oder einer körperlichen, psychischen oder seelischen Behinderung für die Erwerbsfähigkeit abgemildert oder beseitigt werden; |
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122. |
empfiehlt der Kommission, dafür zu sorgen, dass jede künftige Strategie und das entsprechende Verfahren der Konsultation transparent, verständlich und uneingeschränkt barrierefrei sind und klare Indikatoren und Referenzwerte enthalten bzw. umfassen; |
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123. |
weist darauf hin, dass in den Indikatoren der EU für die Ziele für nachhaltige Entwicklung Menschen mit Behinderungen nicht auftauchen, wenn es um die Ziele 4 (Bildung), 5 (Gleichstellung der Geschlechter) und 8 (menschenwürdige Arbeit und Wirtschaftswachstum) geht; fordert, dass im Rahmen der künftigen Strategie globale Indikatoren für die Ziele für nachhaltige Entwicklung verwendet werden, um die Umsetzung der wichtigsten Maßnahmen und Strategien der EU im Bereich Beschäftigung zu überwachen; |
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124. |
betont, dass dafür gesorgt werden muss, dass die künftige Strategie zugunsten von Menschen mit Behinderungen mit anderen Initiativen und Strategien der EU im Einklang steht, damit die Beschäftigung und Inklusion von Menschen mit Behinderungen und insbesondere von Frauen mit Behinderungen gefördert werden; |
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125. |
empfiehlt, dass in die Strategie für die Zeit nach 2020 die Vergabe öffentlicher Aufträge und die Normung als horizontale Themen aufgenommen werden, damit die Vermittelbarkeit von Menschen mit Behinderungen erhöht und die Sammlung bewährter Verfahren und ihr Austausch zwischen den Mitgliedstaaten gefördert werden; |
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126. |
fordert die Kommission nachdrücklich auf, dafür zu sorgen, dass von der EU finanzierte Projekte mit dem im Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen verfolgten Menschenrechtsansatz übereinstimmen, indem keine Projekte finanziert werden, deren Ergebnisse nicht barrierefrei sind, Menschen mit Behinderungen ausgrenzen oder bei denen die Normen der Barrierefreiheit nicht eingehalten werden; |
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127. |
fordert die Kommission auf, ein Instrument zur Bewertung der Barrierefreiheit vorzuschlagen, das eine ständige Überwachung mittels spezifischer Indikatoren und konkreter Ziele umfasst; |
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128. |
fordert die EU und die Mitgliedstaaten auf, nach der Ratifizierung des Übereinkommens von Istanbul durch die EU eigens Maßnahmen zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und Mädchen mit Behinderungen zu ergreifen; fordert die Kommission nachdrücklich auf, eine umfassende europäische Strategie für die Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen zu erarbeiten, wobei Frauen und Mädchen mit Behinderungen besonders zu berücksichtigen sind; |
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129. |
stellt fest, dass Frauen mit Behinderungen, insbesondere mit geistigen Behinderungen, eher Opfer von geschlechtsspezifischer Gewalt, sexueller Belästigung und weiteren Formen des Missbrauchs werden; stellt fest, dass sie darüber hinaus aufgrund ihres Abhängigkeitsverhältnisses möglicherweise nicht in der Lage sind, den Missbrauch zu erkennen oder anzuzeigen; betont, dass verstärkt eine Umsetzung der Europäischen Strategie zugunsten von Menschen mit Behinderung ermöglicht werden muss, in deren Rahmen Präventivmaßnahmen zur Verhinderung von Missbrauch jeder Art ergriffen werden können, und dass hochwertige, zugängliche und maßgeschneiderte Unterstützung für Opfer von Gewalt geleistet werden muss; |
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130. |
fordert die EU auf, die Europäische Strategie zugunsten von Menschen mit Behinderungen in allen EU-Rechtsvorschriften und im Europäischen Semester durchgängig zu berücksichtigen; fordert in diesem Zusammenhang im Hinblick auf die Ausarbeitung der Strategie für die Zeit nach 2020 einen wirklichen strukturierten Dialog zwischen der EU und den Organisationen, die Menschen mit Behinderungen vertreten; |
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131. |
empfiehlt, dass bei der künftigen Strategie berücksichtigt wird, dass den Unterstützungsdiensten eine wesentliche Rolle zukommt, was die Wahrnehmung der Menschenrechte von Menschen mit Behinderungen angeht; |
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132. |
empfiehlt, dass die künftige Strategie Punkte in Zusammenhang mit der Schulung des Personals enthält, die von wesentlicher Bedeutung ist, wenn es um die Unterstützung gemäß den Grundsätzen des Übereinkommens der Vereinten Nationen für die Rechte von Menschen mit Behinderungen geht; |
Weitere Handlungsbereiche
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133. |
fordert nachdrücklich, dass in einer künftigen Strategie die Gleichbehandlung, die Gleichstellung der Geschlechter und die Nichtdiskriminierung, zum Beispiel auch für LGBTQI-Personen mit Behinderungen, die Mehrfachdiskriminierung ausgesetzt sind, in allen Bereichen durchgängig berücksichtigt werden; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, Kampagnen und Schulungen zu fördern, mit denen das Bewusstsein für das Übereinkommen der Vereinten Nationen für die Rechte von Menschen mit Behinderungen und für die notwendige Achtung der Vielfalt geschärft wird, damit Diskriminierung, Stigmatisierung und Vorurteile gegen Menschen mit Behinderungen, zu denen auch psychosoziale Behinderungen, Lernbehinderungen oder Autismus gehören, bekämpft werden; |
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134. |
betont, dass mehr unternommen werden muss, um Stereotype und Vorurteile im Zusammenhang mit Behinderungen in den Medien zu überwinden, damit sich die vorherrschenden sozialen Normen, durch die Menschen mit Behinderungen ausgegrenzt werden, ändern; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, in Initiativen zur Sensibilisierung der Öffentlichkeit zu investieren, damit Menschen mit Behinderungen als gleichberechtigte Bürger auftauchen und Stereotype über sie bekämpft werden; |
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135. |
weist auf die Schnittmengen der Bereiche Gleichstellung der Geschlechter und Behinderungen hin, insbesondere im Hinblick auf die Einwilligung in die Nutzung von Empfängnisverhütung, Zwangssterilisation und den Zugang zu Reproduktionsrechten nach vorheriger Aufklärung; fordert die Mitgliedstaaten auf, zu prüfen, ob es notwendig ist, ihre Rechtsvorschriften unter diesem Aspekt einer Bewertung zu unterziehen; |
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136. |
fordert die EU nachdrücklich auf, die Rechte von Kindern mit Behinderungen in allen Bereichen der künftigen Strategie durchgängig zu berücksichtigen; |
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137. |
stellt fest, dass die Geschäftsfähigkeit eine der Voraussetzungen ist, um die Menschenrechte, darunter das aktive Wahlrecht, wahrzunehmen, und dass im Rahmen jeder neuen Strategie darauf hingearbeitet werden muss, dass niemandem wegen einer Behinderung die Geschäftsfähigkeit in allen Lebensbereichen verwehrt wird; betont unter diesem Aspekt, dass die EU geeignete Maßnahmen treffen sollte, mit denen sichergestellt wird, dass alle Menschen mit Behinderungen sämtliche in den Verträgen und Rechtsvorschriften der Europäischen Union verankerten Rechte wahrnehmen können, darunter der Zugang zu Gerichten, Waren und Dienstleistungen wie Bankdiensten, Beschäftigung und Gesundheitsdiensten sowie die Abstimmung bei Europawahlen und Verbraucherrechte gemäß dem Übereinkommen, und betont, dass die EU Maßnahmen ohne Zwangscharakter und unterstützte Entscheidungsfindung gemäß dem Übereinkommen der Vereinten Nationen für die Rechte von Menschen mit Behinderungen fördern sollte; |
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138. |
fordert die Kommission mit aller Nachdrücklichkeit auf, in die neue Strategie alle erdenklichen Maßnahmen aufzunehmen, mit denen die Freiheit und Sicherheit von Menschen mit Behinderungen aller Art gemäß dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen und den Forderungen des dazugehörigen Ausschusses sichergestellt werden; |
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139. |
fordert die Kommission nachdrücklich auf, das Partnerschaftsprinzip in künftigen Vorschriften zur Finanzierung beizubehalten und dafür zu sorgen, dass es in vollem Maße beachtet wird; |
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140. |
fordert die Kommission auf, die strukturelle Teilhabe von Menschen mit Behinderungen und der sie vertretenden Organisationen bei allen Entscheidungsfindungsprozessen sowohl auf nationaler als auch auf EU-Ebene zu fördern und den Aufbau der Kapazitäten von Organisationen, die Menschen mit Behinderungen vertreten, zu finanzieren, sodass Menschen mit Behinderungen in strukturierter Weise an allen Entscheidungen, die sie betreffen, mitwirken können; fordert die Mitgliedstaaten auf, weiterhin Schulungen zum Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen anzubieten, damit diese sich ihrer Rechte bewusst werden und der Diskriminierung Einhalt geboten wird; |
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141. |
weist darauf hin, dass sich der Ausschuss der Vereinten Nationen für die Rechte von Menschen mit Behinderungen angesichts der prekären Lage von Menschen mit Behinderungen in der gegenwärtigen Migrationskrise in der EU zutiefst besorgt erklärt hat; fordert die Kommission mit aller Nachdrücklichkeit auf, das Thema Behinderung in alle Bereiche der Migrations- und Flüchtlingspolitik durchgängig aufzunehmen und dafür Sorge zu tragen, dass das Thema bei allen EU-Finanzierungsmaßnahmen für die Bewältigung dieser humanitären Krise durchweg berücksichtigt wird; |
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142. |
fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, Daten nach der Art der Behinderung aufzuschlüsseln und eng mit Eurostat zusammenzuarbeiten, um vergleichbare Daten über Behinderungen in unterschiedlichen Bereichen zu erheben, auch in Bezug auf in Einrichtungen lebende Menschen, und fordert, dass gleichzeitig die Strategie zugunsten von Menschen mit Behinderungen mit dem Prozess der Ziele für nachhaltige Entwicklung und der Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung verzahnt wird; |
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143. |
betont, dass messbare und vergleichbare quantitative und qualitative Indikatoren erforderlich sind, darunter solche zu Barrierefreiheit, Gleichstellung, Beschäftigung, Sozialschutz, Gesundheit, den schulischen Leistungen und der Zahl der Schüler in inklusiven Bildungseinrichtungen, damit bewertet werden kann, inwieweit die EU und die Mitgliedstaaten das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen umsetzen, und fordert mit aller Nachdrücklichkeit, dass bei den erhobenen Daten diese Indikatoren Anwendung finden; |
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144. |
fordert die EU nachdrücklich auf, in Zusammenarbeit mit Menschen mit Behinderungen und den sie vertretenden Organisationen ein auf den Menschenrechten fußendes Indikatorensystem sowie ein System zur Erhebung von umfassenden und vergleichbaren Daten zu entwickeln, die nach Geschlecht, Alter, Stadt- bzw. Landbevölkerung und Art der Behinderung aufgeschlüsselt sind; |
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145. |
stellt fest, dass Menschen mit geistigen Behinderungen besonders anfällig für Diskriminierung und Missbrauch sind und sie häufig in Einrichtungen ohne Zugang zu Bildung und ohne Selbstbestimmung untergebracht werden; |
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146. |
fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten mit aller Nachdrücklichkeit auf, zusätzliche Maßnahmen zu ergreifen, mit denen die am stärksten schutzbedürftigen Personen wie Obdachlose mit Behinderungen einbezogen werden; |
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147. |
betont, dass die Durchführung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen ständig überwacht werden muss, und zwar im Einklang mit Artikel 33 des Übereinkommens und unter Konsultation von Organisationen, die Menschen mit Behinderungen vertreten; |
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148. |
fordert die Kommission auf, dafür Sorge zu tragen, dass bei der Tätigkeit der hochrangigen Gruppe der EU zur Bekämpfung von Rassismus, Fremdenfeindlichkeit und anderen Formen der Intoleranz zur Verbesserung der Erfassung und Erhebung von Daten über durch Hass motivierte Straftaten auch Hassstraftaten, die sich gegen Menschen mit Behinderungen richten, in vollem Maße berücksichtigt werden; |
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149. |
fordert alle Mitgliedstaaten auf, ausreichende und stabile finanzielle und personelle Ressourcen für die Strukturen für die Überwachung gemäß Artikel 33 Absatz 2 des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen bereitzustellen, damit diese Strukturen ihre Aufgaben selbstständig erfüllen können; |
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150. |
fordert die Kommission nachdrücklich auf, die EU-Überwachungsstruktur mit den erforderlichen Ressourcen auszustatten, damit sie ihre Aufgaben selbstständig und angemessen erfüllen kann; |
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151. |
weist erneut darauf hin, dass beim Petitionsausschuss jährlich eine beträchtliche Zahl an Petitionen eingeht, in denen es um Schwierigkeiten geht, mit denen Menschen mit Behinderungen EU-weit im Alltag konfrontiert sind, wobei diese Schwierigkeiten die in der Europäischen Strategie zugunsten von Menschen mit Behinderungen festgelegten acht wesentlichen Aktionsbereiche und andere Fragen der Barrierefreiheit betreffen, etwa den Zugang zur Gesundheitsversorgung und zum Sozialschutz, zur allgemeinen und beruflichen Bildung, zu Beschäftigung, zur baulichen Umwelt und zu Verkehrsmitteln, zu Produkten und Dienstleistungen und zu Informations- und Kommunikationstechnologien sowie die Teilhabe am politischen, öffentlichen und kulturellen Leben; |
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152. |
fordert alle Mitgliedstaaten auf, das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen zu ratifizieren und das Fakultativprotokoll zu unterzeichnen; |
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153. |
hebt die schützende Rolle hervor, die der Petitionsausschuss — neben dem Europäischen Bürgerbeauftragten, der ernannt wird, um Bürger in Fällen von Missständen in der Verwaltung zu schützen — im Kontext des EU-Rahmens für das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen durch das Petitionsverfahren einnimmt, in dessen Rahmen Petenten Beschwerden über Verletzungen ihrer Rechte seitens EU-Behörden und nationaler und lokaler Behörden einreichen können; betont, dass die beim Ausschuss eingegangenen Petitionen veranschaulichen, dass bei Maßnahmen zugunsten von Menschen mit Behinderungen ein wirksamer, horizontaler, diskriminierungsfreier und menschenrechtsbasierter Ansatz erforderlich ist; betont, dass die Agentur der Europäischen Union für Grundrechte im Hinblick auf die Stärkung der Grundrechte von Menschen mit Behinderungen in der EU von großer Bedeutung ist, und hebt hervor, dass sie bei der Förderung der Umsetzung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen durch die EU eine wichtige Rolle spielt; |
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154. |
hebt hervor, dass die meisten von europäischen Bürgern eingereichten Petitionen Schwierigkeiten im Zusammenhang mit Antragsverfahren, mit der Anerkennung von Behinderungen und mit der verzögerten Zahlung von Renten für Menschen mit Behinderungen durch die zuständigen Behörden betreffen; hebt hervor, dass diesen Angelegenheiten bei der Umsetzung der Europäischen Strategie zugunsten von Menschen mit Behinderungen und ihres Aktionsbereichs „Sozialer Schutz“ im Einklang mit Artikel 28 des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen über einen angemessenen Lebensstandard und sozialen Schutz besondere Aufmerksamkeit zukommen sollte; |
o
o o
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155. |
beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln. |
(1) ABl. L 23 vom 27.1.2010, S. 35.
(2) UNCRPD/C/EU/CO/1.
(3) ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 65.
(4) ABl. L 303 vom 2.12.2000, S. 16.
(5) Angenommene Texte, P8_TA(2016)0485.
(6) Angenommene Texte, P8_TA(2016)0360.
(7) Angenommene Texte, P8_TA(2016)0318.
(8) ABl. C 353 vom 27.9.2016, S. 41.
(9) ABl. C 131 E vom 8.5.2013, S. 9.
(10) ABl. C 212 E vom 5.8.2010, S. 23.
(11) In dieser Entschließung wird das Konzept „vollwertige Bürger“ im Sinne des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen verwendet, wonach alle Menschen mit Behinderungen alle Menschenrechte in vollem Umfang genießen sollen.
(12) Urteil des Gerichtshofs vom 11. April 2013, HK Danmark, in den verbundenen Rechtssachen C-335/11 und C-337/11, ECLI:EU:C:2013:222, Rn. 29 bis 30; Urteil des Gerichtshofs vom 18. März 2014, Z., C-363/12, ECLI:EU:C:2014:159, Rn. 73; Urteil des Gerichtshofs vom 22. Mai 2014, Glatzel, C-356/12, ECLI:EU:C:2014:350, Rn. 68.
(13) Richtlinie (EU) 2016/2102 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über den barrierefreien Zugang zu den Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen (ABl. L 327 vom 2.12.2016, S. 1).
(14) Verordnung (EU) Nr. 1300/2014 der Kommission vom 18. November 2014 über die technischen Spezifikationen für die Interoperabilität bezüglich der Zugänglichkeit des Eisenbahnsystems der Union für Menschen mit Behinderungen und Menschen mit eingeschränkter Mobilität (ABl. L 356 vom 12.12.2014, S. 110).
(15) Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 (ABl. L 46 vom 17.2.2004, S. 1).
(16) Richtlinie 93/109/EG des Rates vom 6. Dezember 1993 über die Einzelheiten der Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts bei den Wahlen zum Europäischen Parlament für Unionsbürger mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit sie nicht besitzen (ABl. L 329 vom 30.12.1993, S. 34).
(17) Richtlinie 94/80/EG des Rates vom 19. Dezember 1994 über die Einzelheiten der Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts bei den Kommunalwahlen für Unionsbürger mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit sie nicht besitzen (ABl. L 368 vom 31.12.1994, S. 38).
(18) Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Anwendung des Grundsatzes der Gleichbehandlung ungeachtet der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung (COM(2008)0426).
(19) Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (ABl. L 303 vom 2.12.2000, S. 16).
(20) Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. L 200 vom 7.6.2004, S. 1).
(21) Richtlinie 2011/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung (ABl. L 88 vom 4.4.2011, S. 45).
EMPFEHLUNGEN
Europäisches Parlament
Mittwoch, 15. November 2017
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4.10.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 356/130 |
P8_TA(2017)0440
Östliche Partnerschaft: Gipfeltreffen im November 2017
Empfehlung des Europäischen Parlaments vom 15. November 2017 an den Rat, die Kommission und den EAD zur Östlichen Partnerschaft im Vorfeld des Gipfeltreffens im November 2017 (2017/2130(INI))
(2018/C 356/18)
Das Europäische Parlament,
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unter Hinweis auf Artikel 2, 3 und 8 und Titel V, insbesondere Artikel 21, 22, 36 und 37, des Vertrags über die Europäische Union (EUV) sowie den Fünften Teil des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), |
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unter Hinweis auf die Gründung der Östlichen Partnerschaft in Prag am 7. Mai 2009 als gemeinsames Unterfangen zwischen der EU und ihren osteuropäischen Partnern Armenien, Aserbaidschan, Belarus, Georgien, der Republik Moldau und der Ukraine, |
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unter Hinweis auf die auf den Gipfeltreffen zur Östlichen Partnerschaft 2011 in Warschau, 2013 in Vilnius und 2015 in Riga abgegebenen gemeinsamen Erklärungen, |
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unter Hinweis auf die am 25. März 2017 in Rom angenommene Erklärung der führenden Vertreter von 27 Mitgliedstaaten und des Europäischen Rates, des Europäischen Parlaments und der Europäischen Kommission, |
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unter Hinweis auf die Empfehlungen und Aktivitäten der Parlamentarischen Versammlung EURO-NEST, des Zivilgesellschaftlichen Forums der Östlichen Partnerschaft und des Ausschusses der Regionen sowie der Konferenz der regionalen und lokalen Gebietskörperschaften der Länder der Europäischen Union und der Östlichen Partnerschaft (CORLEAP), |
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unter Hinweis auf die Mitteilungen der Europäischen Kommission und des Europäischen Auswärtigen Dienstes (EAD) zur Europäischen Nachbarschaftspolitik (ENP), insbesondere den Bericht aus dem Jahr 2017 über die Umsetzung der überprüften Europäischen Nachbarschaftspolitik (JOIN(2017)0018) und das überarbeitete Arbeitsdokument aus dem Jahr 2017 mit dem Titel „Eastern Partnership — 20 Deliverables for 2020: Focusing on key priorities and tangible results“ über die Östliche Partnerschaft und 20 Zielvorgaben bis 2020 mit Schwerpunkt auf den wichtigsten Prioritäten und der Erzielung greifbarer Ergebnisse (SWD(2017)0300), sowie die Mitteilung aus dem Jahr 2016 über eine Globale Strategie für die Außen- und Sicherheitspolitik der Europäischen Union, |
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unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates (Auswärtige Angelegenheiten) zur ENP und der Östlichen Partnerschaft, |
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unter Hinweis auf seine Empfehlung an den Rat vom 5. Juli 2017 zur 72. Tagung der Generalversammlung der Vereinten Nationen (1), auf seine Entschließungen, insbesondere diejenigen vom 15. Juni 2017 zum Fall Afqan Muxtarlı und der Lage der Medien in Aserbaidschan (2), vom 6. April 2017 (3) und 24. November 2016 (4) zur Lage in Belarus, vom 16. März 2017 zu den Prioritäten der EU für die Tagungen des Menschenrechtsrats der Vereinten Nationen im Jahr 2017 (5), vom 13. Dezember 2016 zu den Rechten der Frau in den Staaten der Östlichen Partnerschaft (6), vom 21. Januar 2016 zu den Assoziierungsabkommen sowie den vertieften und umfassenden Freihandelsabkommen mit Georgien, der Republik Moldau und der Ukraine (7) und vom 9. Juli 2015 zur Überprüfung der Europäischen Nachbarschaftspolitik (8), |
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unter Hinweis auf die Gemeinsame Erklärung der Parlamente Georgiens, der Republik Moldau und der Ukraine vom 3. Juli 2017, |
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gestützt auf Artikel 113 seiner Geschäftsordnung, |
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unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten (A8-0308/2017), |
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A. |
in der Erwägung, dass die Östliche Partnerschaft auf einem gemeinsamen Bekenntnis von Armenien, Aserbaidschan, Belarus, Georgien, der Republik Moldau, der Ukraine und der Europäischen Union zur Vertiefung ihrer Beziehungen und zur Einhaltung des Völkerrechts und der Grundrechte, einschließlich der Demokratie, der Rechtsstaatlichkeit, der Achtung der Menschenrechte, der Grundfreiheiten und der Gleichstellung der Geschlechter, sowie der sozialen Marktwirtschaft, einer nachhaltigen Entwicklung und einer verantwortungsvollen Staatsführung beruht; |
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B. |
in der Erwägung, dass im Rahmen der Östlichen Partnerschaft die gemeinsamen Ziele verfolgt werden, Stabilität, Vertrauensbildung und Zusammenarbeit zu fördern, demokratische Reformen, gutnachbarschaftliche Beziehungen, die friedliche Lösung von Konflikten und die regionale Zusammenarbeit zu unterstützen, zwischenmenschliche Kontakte auszubauen und den Handel zu intensivieren, damit der politische Dialog und die politische Assoziation sowie die wirtschaftliche Zusammenarbeit und Integration verbessert werden; |
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C. |
in der Erwägung, dass die EU durch ihre Globale Strategie und die überarbeitete ENP eine Annäherung ihrer Partner untereinander über eine beschleunigte politische Assoziation und wirtschaftliche Integration in die EU anstrebt, und zwar bei gleichzeitiger Förderung der politischen Stabilisierung, der gesellschaftlichen Widerstandsfähigkeit und des wirtschaftlichen Wohlstands in ihrer Nachbarschaft, und dabei Möglichkeiten für den Aufbau von privilegierten politischen und wirtschaftlichen Beziehungen bietet, die mit dem Ambitionsniveau eines jeden Partnerlands im Einklang stehen; |
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D. |
in der Erwägung, dass die EU der Auffassung ist, dass die Zusammenarbeit an sich einen Wert darstellt, und der festen Überzeugung ist, dass sie für alle Beteiligten gewinnbringend ist, sodass auf Seiten der EU die Bereitschaft besteht, die Arbeit mit allen Ländern der Östlichen Partnerschaft fortzusetzen, sofern die zentralen europäischen Werte nicht infrage gestellt oder untergraben werden; |
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E. |
in der Erwägung, dass die EU und ihre Partner Ressourcen und Instrumente an die eingegangenen Verpflichtungen anpassen müssen, und in der Erwägung, dass sich die Partner verstärkt auf die Umsetzung geltender Abkommen konzentrieren müssen; |
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F. |
in der Erwägung, dass die Teilnehmer des Gipfeltreffens 2015 in Riga Fortschritte gefordert haben, die bis zum nächsten Gipfeltreffen erzielt werden sollen, und zwar in den Bereichen 1) Stärkung der Institutionen und der verantwortungsvollen Staatsführung, 2) Mobilität und Kontakte zwischen den Menschen, 3) wirtschaftliche Entwicklung und Marktchancen und 4) Konnektivität, Energieeffizienz, Umwelt und Klimawandel; |
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G. |
in der Erwägung, dass seit dem letzten Gipfeltreffen beträchtliche Fortschritte erzielt wurden, insbesondere bei dem Abschluss und Inkrafttreten von drei Assoziierungsabkommen, einschließlich einer vertieften und umfassenden Freihandelszone mit Georgien, der Republik Moldau und der Ukraine, sowie der Regelung für visumfreies Reisen gegenüber Georgien und der Ukraine seit 2017 (und gegenüber der Republik Moldau seit 2014), dem Abschluss der Verhandlungen über ein umfassendes und erweitertes Partnerschaftsabkommen mit Armenien (das als Beispiel dafür dient, wie die Mitgliedschaft in der Eurasischen Wirtschaftsunion und die Teilnahme an Nachbarschaftskonzepten der EU nebeneinander bestehen können), der Aufnahme von Verhandlungen über ein neues umfassendes Abkommen mit Aserbaidschan, der Verabschiedung wichtiger Reformen in einer Reihe dieser Länder mit der politischen, technischen und finanziellen Unterstützung der Europäischen Union und der Fortsetzung der Politik des kritischen Engagements gegenüber Belarus; |
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H. |
in der Erwägung, dass sich seit der Gründung der Östlichen Partnerschaft in Prag die Menschenrechtslage in einigen Gründungsstaaten insgesamt verschlechtert und die Tendenz zur Demokratisierung sich umgekehrt hat; in der Erwägung, dass eine der wichtigsten Herausforderung darin bestehen wird, den laufenden Übergang zu inklusiven, verantwortlichen, stabilen und funktionsfähigen Demokratien zu fördern; |
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I. |
in der Erwägung, dass die verstärkte Mobilität und die Verbesserung der Kontakte zwischen den Menschen zwischen den Partnerländern und der EU weiterhin ein unverzichtbares Instrument zur Förderung europäischer Werte darstellen; |
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J. |
in der Erwägung, dass der von der Kommission und dem EAD vorgeschlagene neue strategische Arbeitsplan eine Kombination von sowohl bilateraler als auch regionaler Zusammenarbeit vorsieht und darauf abzielt, die künftigen Tätigkeiten der EU und der sechs Partnerländer zu begleiten und dabei eine Fokussierung auf die bis 2020 zu erfüllenden zwanzig Zielvorgaben vorzunehmen; |
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K. |
in der Erwägung, dass die Unabhängigkeit, Souveränität und territoriale Integrität der östlichen Partnerländer der EU weiterhin aufgrund ungelöster regionaler Konflikte bedroht sind, von denen einige auch von der Russischen Föderation — im Widerspruch zu ihren internationalen Verpflichtungen zur Aufrechterhaltung der internationalen Rechtsordnung — ausgelöst wurden und weiterhin geschürt werden; in der Erwägung, dass die EU eine aktivere Rolle bei der friedlichen Beilegung aller schwelenden Konflikte in ihrer Nachbarschaft spielen sollte; in der Erwägung, dass die europäische Sicherheit insgesamt durch das das aggressive Auftreten Russlands gegenüber der Ukraine, die Annexion der Krim-Halbinsel, die andauernde Besetzung zweier georgischer Regionen und die hybriden Bedrohungen durch Russland, darunter Destabilisierung und Propaganda, bedroht wird; |
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L. |
in der Erwägung, dass die Politik der Östlichen Partnerschaft auf der Grundlage beruht, dass jeder Partner das souveräne Recht besitzt, die Zielvorgaben, die er im Rahmen seiner Beziehung zur EU anstrebt, selbst zu bestimmen; in der Erwägung, dass Partner, die engere Beziehungen zur EU anstreben, auf mehr Unterstützung und Beistand bei der Verwirklichung gemeinsam festgelegter Ziele zählen können sollten, wenn sie bestehenden Reformverpflichtungen gemäß dem Grundsatz „mehr für mehr“ nachkommen; |
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1. |
richtet folgende Empfehlungen an den Rat, die Kommission und den Europäischen Auswärtigen Dienst: |
Zur Zukunft der Östlichen Partnerschaft
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a) |
empfiehlt dafür zu sorgen, dass das Gipfeltreffen von November 2017 zukunftsorientiert sein, neue Impulse verleihen und eine klare politische Vision für die Zukunft der Östlichen Partnerschaft als langfristige Strategie festlegen wird; empfiehlt sicherzustellen, dass die Ergebnisse dieses Gipfeltreffens in erster Linie als Grundlage für die Wahrung der zentralen Werte der Europäischen Union herangezogen werden, insbesondere für die Achtung der Demokratie, der Menschenrechte, der Grundfreiheiten, der Rechtsstaatlichkeit, der verantwortungsvollen Staatsführung, der bürgerlichen Rechte, der Nichtdiskriminierung und der Gleichstellung der Geschlechter, auf deren Basis die Östliche Partnerschaft errichtet ist, da hervorzuheben ist, dass diese Werte im Mittelpunkt der Assoziierungsabkommen stehen und die beteiligten Partner zur Umsetzung und Förderung dieser Werte verpflichtet sind; |
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b) |
empfiehlt, den hohen Erwartungen der Bürger in allen Partnerländern in Bezug auf die Beseitigung der Korruption, die Bekämpfung der organisierten Kriminalität sowie die Stärkung der Rechtsstaatlichkeit und der verantwortungsvollen Staatsführung gerecht zu werden; empfiehlt daher, eine erneute Verpflichtung der Partner zur Annahme und vollständigen Umsetzung der Reformen in den Bereichen Justizwesen, öffentliche Verwaltung und Bekämpfung von Korruption und organisierter Kriminalität zu erwirken, und zwar anhand geeigneter Fahrpläne samt klar festgelegter Ziele und Fristen; |
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c) |
empfiehlt, die Zivilgesellschaft in den Partnerländern und ihre wesentliche Rolle innerhalb der Östlichen Partnerschaft sowohl als unverzichtbarer Akteur im Prozess der demokratischen Konsolidierung als auch als Plattform für die regionale Zusammenarbeit zu stärken, und zwar indem allen Rechtsvorschriften und Maßnahmen entschieden entgegengetreten wird, die dazu genutzt werden können, ihre rechtmäßigen Aktivitäten einzuschränken, ihre eingehendere Beteiligung an der Ausarbeitung, Kontrolle und Überwachung der Umsetzung von Reformen im Rahmen der Partnerschaft eingefordert wird und die Transparenz und Rechenschaftspflicht der öffentlichen Einrichtungen gefördert werden; |
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d) |
empfiehlt, Wahlreformen anzuregen, durch die sichergestellt wird, dass die rechtlichen Rahmen den internationalen Standards, den Empfehlungen der von der OSZE geleiteten internationalen Beobachtungsmissionen und den Stellungnahmen der Venedig-Kommission entsprechen, und die im Rahmen eines transparenten Verfahrens verwirklicht werden, Gegenstand von umfassenden Konsultationen und, soweit möglich, Ergebnisse eines Konsenses mit der Opposition und der Zivilgesellschaft sind, um die Rahmenbedingungen für Wahlen zu verbessern, ohne dabei jedoch in Bezug auf die Regierungsparteien Voreingenommenheit zu zeigen; empfiehlt sicherzustellen, dass die EU die bestehende Konditionalität im Zusammenhang mit Wahlreformen strikt anwendet; |
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e) |
empfiehlt sicherzustellen, dass in den Ergebnissen des Gipfeltreffens vom November 2017 eine Bilanz über das, was bereits erreicht wurde, gezogen wird, hervorgehoben wird, dass allen bereits eingegangenen Verpflichtungen nachgekommen werden muss, und neue Impulse für die Zukunft der Partnerschaft gegeben und auch konkrete Ergebnisse für die Bürger erzielt werden, insbesondere im Hinblick auf Beschäftigung, Verringerung der sozioökonomischen Unterschiede, Verkehr, Vernetzung, Unabhängigkeit der Energieversorgung, Mobilität und Bildung, wobei erwähnt werden muss, dass eine neue europäische Investitionsoffensive für Drittländer (EIP) in diesem Zusammenhang ein wichtiges Instrument darstellt; |
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f) |
empfiehlt die Fortsetzung der Anstrengungen zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit, vor allem der Jugendarbeitslosigkeit, unter anderem durch ein Paket mit Unterstützungsmaßnahmen für junge Menschen, wie beispielsweise dem Programm EU4Youth, zur Entwicklung von Kompetenzen, die an die sich verändernden Bedürfnisse des Arbeitsmarkts angepasst sind, unter anderem durch berufliche Aus- und Weiterbildung, zur Förderung des Unternehmertums und lokaler Industriezweige, zur Unterstützung einer nachhaltigen Landwirtschaft, zur Entwicklung von Tourismus und digitaler Wirtschaft sowie zum Ausbau der sozialen Infrastruktur und des öffentlichen und privaten Dienstleistungssektors unter anderem im Gesundheits- und Pflegebereich; |
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g) |
empfiehlt, die Umsetzung von Antidiskriminierungsstrategien in allen Bereichen der Gesellschaft zu fördern und aktiv zu unterstützen; empfiehlt, die Gleichstellung der Geschlechter in den öffentlichen politischen Maßnahmen sowie die Förderung der Beschäftigungsfähigkeit und der unternehmerischen Selbständigkeit von Frauen sicherzustellen, wobei die politische Kontinuität über das Zieldatum 2020 hinaus zu gewährleisten ist; |
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h) |
empfiehlt sich zu verpflichten, gemeinsam an einer verbesserten Mobilität zwischen der EU und ihren Partnerländern zu arbeiten; empfiehlt, die Republik Moldau, Georgien und die Ukraine bei der Umsetzung der Übereinkommen über Visaerleichterungen zu unterstützen und sicherzustellen, dass Aussetzungsmechanismen in der Zukunft nicht ausgelöst werden, insbesondere durch eine enge Zusammenarbeit in den Bereichen Polizei und Zoll, um sich vor Sicherheitsbedrohungen, Kriminalität und Überschreitungen der zulässigen Aufenthaltsdauer zu schützen; empfiehlt, Visumdialoge mit Armenien aufzunehmen, die Fortschritte bei der Umsetzung der Visaerleichterungs- und Rückübernahmeabkommen in Aserbaidschan zu fördern, um in Zukunft einen Visumdialog aufzunehmen, und die Verhandlungen über Visaerleichterungs- und Rückübernahmeabkommen mit Belarus zum Wohl seiner Bürger abzuschließen, falls diese Länder bedeutende Fortschritte im Bereich der Grundwerte erzielen und die genauen, in den Aktionsplänen zur Visaliberalisierung festgelegten Bedingungen erfüllen; |
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i) |
empfiehlt, die Möglichkeiten für eine engere Zusammenarbeit in den Bereichen Bildung, Forschung und Innovation weiter zu verbessern, insbesondere durch die Erleichterung der Teilnahme an Programmen wie „Erasmus+“, „Verbreitung von Exzellenz und Ausweitung der Beteiligung“ und „EU4Innovation“ sowie die Bereitstellung von Kreditbürgschaften durch die EIB-Gruppe im Rahmen ihres Programms „InnovFin“; empfiehlt, Unterstützung bereitzustellen, um das Bildungswesen zu reformieren und die Lücke bei Forschung und Innovation zu schließen; |
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j) |
empfiehlt sicherzustellen, dass die Ergebnisse des Gipfeltreffens im November 2017 ebenfalls neue Impulse geben werden, um ein nachhaltiges Wirtschaftswachstum, die Modernisierung bestehender Branchen sowie Möglichkeiten für Handel und Investitionen zu fördern, einschließlich intraregionaler Möglichkeiten für eine grenzübergreifende Zusammenarbeit, wobei ein besonderer Schwerpunkt auf Unternehmertum sowie kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) liegen soll; |
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k) |
empfiehlt, für eine erneute Kalibrierung der EU-Unterstützung für die Assoziierungsagenden und die damit verbundenen Strukturreformen zu plädieren, insbesondere für diejenigen, die eine verbesserte Wettbewerbsfähigkeit, die Schaffung eines günstigeren Unternehmensumfelds und einen angemessenen Zugang zu Finanzierungsquellen ermöglichen, unter anderem durch die Initiative EU4Business; empfiehlt, die Umsetzung der vertieften und umfassenden Freihandelsabkommen engmaschig zu überwachen, um Sozial- und Umweltdumping zu verhindern; empfiehlt, eine gezielte Unterstützung für KMU auszuarbeiten, um ihnen dabei zu helfen, das Potenzial der vertieften und umfassenden Freihandelsabkommen vollständig auszuschöpfen; empfiehlt, eine echte Reform des Wirtschaftssystems zu fördern und zu unterstützen, die darauf abzielt, Monopole auslaufen zu lassen und die Rolle von Oligarchen durch die Einführung geeigneter Gesetze einzuschränken, sowie eine wichtige Reform des Banken- und Finanzsektors zu fördern und zu unterstützen, mit der Geldwäsche und Steuerhinterziehung bekämpft werden sollen; |
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l) |
empfiehlt, die Entwicklung der erforderlichen Verkehrs- und Vernetzungsinfrastruktur zu unterstützen, unter anderem durch einen ehrgeizigen Investitionsplan für das TEN-T-Kernnetz, und auch den intraregionalen Handel zu fördern; empfiehlt, Infrastrukturvorhaben zu unterstützen, die neue Möglichkeiten für den Handel sowie für eine verstärkte Kommunikation und einen verstärkten Austausch zwischen der EU und den Partnerländern sowie unter den Partnerländern eröffnen; |
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m) |
empfiehlt, sowohl die Unabhängigkeit der Energieversorgung als auch die Energieeffizienz durch zielgerichtete Investitionen und die Diversifizierung der Energiequellen, insbesondere mit Blick auf erneuerbare Energieträger und die Verringerung der Abhängigkeit von fossilen Brennstoffen, zu verbessern, indem die Zusammenarbeit in allen von der Energieunion abgedeckten Schwerpunktbereichen gestärkt wird und die Energiemärkte der Partner enger in den europäischen Energiemarkt integriert werden, wobei hier ein besonderer Schwerpunkt auf Konnektivität und Infrastruktur liegen muss; empfiehlt sicherzustellen, dass Abschnitte einer neuen Pipeline-Infrastruktur in der Region — sowohl offshore als auch an Land –, einschließlich der Pipeline Nord Stream 2, vollständig im Einklang mit den EU-Rechtsvorschriften und der Strategie für die Energieunion stehen und die regionale Energiesicherheit nicht untergraben; empfiehlt, mit den östlichen Partnerländern zusammenzuarbeiten, um die Haushalte zu unterstützen, die von den steigenden Energiepreisen am stärksten betroffen sind; |
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n) |
empfiehlt sicherzustellen, dass internationale nukleare Sicherheits- und Umweltschutzabkommen und -verpflichtungen vollständig eingehalten werden; empfiehlt, die Anstrengungen zu intensivieren, um den Klimaschutzverpflichtungen nachzukommen, darunter durch eine Sensibilisierung der Öffentlichkeit und eine allmähliche und tragfähige Stilllegung veralteter Kraftwerke in Armenien und der Ukraine; empfiehlt, die Entwicklung neuer Projekte, etwa des Kernkraftwerks Astrawez (Belarus), aufmerksam zu verfolgen; |
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o) |
empfiehlt sicherzustellen, dass im Rahmen der Ergebnisse des Gipfeltreffens im November 2017 auch die Sicherheitsbedrohungen und -konflikte, die die Unabhängigkeit, die Souveränität, die territoriale Integrität, die grundlegenden Menschenrechte sowie die politische, soziale und wirtschaftliche Stabilität und Entwicklung der Partner und der gesamten Region beeinträchtigen, angegangen werden; |
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p) |
empfiehlt, sich weiterhin zu einer einheitlichen Vorgehensweise in den EU-Mitgliedstaaten bei der Aufrechterhaltung des kollektiven Drucks gegenüber Russland zu verpflichten, dessen militärische Präsenz in der Region sich in den letzten Jahren nichtsdestoweniger erhöht hat, und zwar insbesondere durch den verstärkten Einsatz von zielgerichteten restriktiven Maßnahmen, den Konflikt in der Ostukraine durch eine vollständige und glaubwürdige Umsetzung der Minsker Vereinbarungen und durch die Fortführung der OSZE-Beobachtermission beizulegen, den Konflikt zwischen Russland und Georgien mittels konkreter Ergebnisse im Rahmen der Internationalen Gespräche von Genf und der vollständigen Umsetzung der Waffenstillstandsvereinbarung aus dem Jahr 2008 durch Russland beizulegen, die uneingeschränkte Souveränität der Ukraine auf der Krim, Georgiens in den besetzten Regionen Abchasien und Südossetien und der Republik Moldau in Transnistrien wiederherzustellen, der gefährlichen ökologischen Situation in der Ostukraine angemessene Beachtung zu schenken, ihre Partner dabei zu unterstützen, ihre Widerstandsfähigkeit zu stärken, und der zusätzlichen Bedrohung durch staatliche Auftragsmorde, elektronische Kriegsführung, Desinformation und andere Arten der Destabilisierung ein Ende zu setzen; |
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q) |
empfiehlt zu betonen, dass die Beteiligung eines östlichen Partners an gegen die EU und/oder eine ihrer Partner gerichteten Militärübungen, etwa der von Russland angeführten Militärübung „Sapad 2017“ in Belarus, nicht hinnehmbar ist; empfiehlt sicherzustellen, dass künftig kein Partner mehr an einer solchen Übung teilnimmt; |
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r) |
empfiehlt, die unverzügliche Beendigung der militärischen Feindseligkeiten zwischen den armenischen und aserbaidschanischen Streitkräften zu fordern, in denen unnötigerweise sowohl Zivilisten als auch Soldaten ihr Leben verloren haben und durch die zugleich die sozioökonomische Entwicklung beeinträchtigt wird; empfiehlt, die Unterstützung für die Anstrengungen der Ko-Vorsitzenden der Minsk-Gruppe der OSZE zur Beilegung des Berg-Karabach-Konflikts und der Umsetzung ihrer im Jahr 2009 verankerten Grundprinzipien zu bekräftigen, zu denen territoriale Integrität, Selbstbestimmung und Gewaltverzicht gehören; empfiehlt, Armenien und Aserbaidschan aufzufordern, die Verhandlungen in gutem Glauben wiederaufzunehmen, um diese Grundsätze umzusetzen und so den Konflikt beizulegen, für den es keine militärische Lösung geben kann; empfiehlt, die Regierungen Armeniens und Aserbaidschans dazu aufzufordern, Gespräche auf hoher Ebene durchzuführen und sich zu echten vertrauensbildenden Maßnahmen und zum Dialog zwischen der armenischen und aserbaidschanischen Zivilgesellschaft zu verpflichten; empfiehlt, die Ratifizierung neuer Abkommen zwischen der EU und jeder der Parteien von sinnvollen Zusagen und substanziellen Fortschritten auf dem Weg zur Beilegung des Konflikts abhängig zu machen, z. B. dass die Waffenruhe eingehalten und die Umsetzung der Grundprinzipien aus dem Jahr 2009 unterstützt wird; |
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s) |
empfiehlt, die Anstrengungen der EU- und OSZE-Missionen in Georgien, der Republik Moldau und der Ostukraine als wesentliche Maßnahmen zur Sicherstellung von Frieden und Sicherheit, in erster Linie zum Wohl der Bürger vor Ort, weiterhin zu unterstützen; empfiehlt, eine wirksame Umsetzung der Mandate dieser Missionen sicherzustellen und Russland nachdrücklich aufzufordern, deren ungehinderten Zugang zu gewährleisten; empfiehlt, die Unterstützung der Entsendung einer bewaffneten OSZE-Polizeimission in die Ostukraine in Erwägung zu ziehen; empfiehlt, sich gemeinsam mit den Partnerländern Gedanken über eine Stärkung der Rolle der EU bei der Beilegung dieser Konflikte zu machen, unter anderem durch die Durchführung von ehrgeizigen und ausgereiften Missionen im Rahmen der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik (GSVP), durch die eine Verbesserung der Sicherheit und Stabilität erzielt werden soll; |
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t) |
empfiehlt, die Partner der EU aufzufordern, bei der Bewältigung von Herausforderungen wie illegale Migration, Terrorismus, Cyberkriminalität, Menschenhandel, Schmuggel und illegaler Handel mit der EU uneingeschränkt zusammenzuarbeiten; |
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u) |
empfiehlt, im Rahmen der Politik der Östlichen Partnerschaft ein attraktives längerfristiges Modell einer „erweiterten Östlichen Partnerschaft“ mit assoziierten Ländern zu erwägen, die bei der Umsetzung der Reformen in Bezug auf die Assoziierungsabkommen und vertieften und umfassenden Freihandelsabkommen substanzielle Fortschritte erzielt haben, wobei dieses Modell schließlich den Beitritt zur Zollunion, zur Energieunion, zur Digitalunion und zum Schengen-Raum, einen erweiterten Zugang zum EU-Binnenmarkt, die Integration in die EU-Verkehrsnetze, Industriepartnerschaften, die verstärkte Beteiligung an weiteren Programmen und Agenturen der EU, eine erweiterte Zusammenarbeit im Bereich der GSVP sowie weitere Sofortmaßnahmen wie beispielsweise zusätzliche einseitige Zollpräferenzen, einen konkreten Zeitplan für die Abschaffung von Roamingtarifen zwischen den Partnern und der EU und den Aufbau eines Breitbandnetzes mit hoher Kapazität vorsehen könnte; empfiehlt, das Modell der „erweiterten Östlichen Partnerschaft“ auch für andere Länder der Östlichen Partnerschaft zugänglich zu machen, wenn diese für derartige weitergehende Verpflichtungen bereit sind und bedeutende Fortschritte auf dem Weg der Umsetzung gemeinsam vereinbarter Reformen erzielt haben; |
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v) |
empfiehlt, bei nicht assoziierten Ländern neue Wege zur Unterstützung der Zivilgesellschaft, des Handels, der Wissenschaft und der unabhängigen Medien sowie der jungen Menschen in Betracht zu ziehen, auch durch zusätzliche Finanzierungs- und Mobilitätspartnerschaften; |
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w) |
empfiehlt, in beiden Fällen sicherzustellen, dass die gemeinsamen Ziele je nach Bedarf sowohl mittel- als auch langfristig ausgerichtet sind, und einige der Partnerländer zu ermuntern, nicht strikt einer Logik der Wahlzyklen zu folgen, sondern eher strategisch ausgerichtete Visionen zu verfolgen; |
Zur Umsetzung der Östlichen Partnerschaft
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x) |
empfiehlt, den Grundsatz der Differenzierung zu bekräftigen, sowie die Tatsache, dass der Umfang und die Intensität der Zusammenarbeit mit der EU von ihren Zielsetzungen und denen der Partner sowie von dem Tempo und der Qualität der Reformen bestimmt werden, die anhand ihrer vollständigen und wirksamen Umsetzung zu bewerten sind, insbesondere was die Achtung der Demokratie, der Menschenrechte, der Grundfreiheiten, der Rechtsstaatlichkeit und der verantwortungsvollen Staatsführung betrifft; |
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y) |
empfiehlt hervorzuheben, dass mit der Östlichen Partnerschaft das Ziel verfolgt wird, die notwendigen Bedingungen für eine enge politische Assoziierung und wirtschaftliche Integration zu schaffen, einschließlich der Teilnahme an EU-Programmen; empfiehlt zu bekräftigen, dass die Assoziierungsabkommen mit Georgien, der Republik Moldau und der Ukraine nicht das Endziel ihrer Beziehungen zur EU darstellen; empfiehlt, die europäischen Bestrebungen dieser Länder einmal mehr anzuerkennen; empfiehlt, darauf hinzuweisen, dass gemäß Artikel 49 EUV und im Einklang mit der Erklärung von Rom vom 25. März 2017 jeder europäische Staat beantragen kann, Mitglied der EU zu werden, sofern er die Kopenhagener Kriterien erfüllt, sich an die Grundsätze der Demokratie hält und die Grundfreiheiten sowie die Menschenrechte, einschließlich der Menschenrechte von Minderheiten, achtet und die Rechtsstaatlichkeit wahrt; empfiehlt, die Mitgliedstaaten in diesem Zusammenhang mit Nachdruck aufzufordern, einer ehrgeizigen Erklärung für das Gipfeltreffen 2017 zuzustimmen, in der relevante langfristige Ziele festgelegt werden; |
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z) |
empfiehlt, Georgien, die Republik Moldau und die Ukraine aufzufordern, sich auf die vollständige Umsetzung der Assoziierungsagenden zu konzentrieren, damit sich all die im Rahmen der Assoziierungsabkommen zur Verfügung stehenden Möglichkeiten voll entfalten können, und sich auch an den gemeinsamen Gesprächen über die Fortschritte, die Möglichkeiten und die Herausforderungen der mit den Assoziierungsabkommen und vertieften und umfassenden Freihandelsabkommen in einem Zusammenhang stehenden Reformen zu beteiligen; empfiehlt, erneut auf die Bedeutung zu verweisen, die eine tatsächliche Umsetzung der zuvor genannten Reformen für die künftige Stabilität und Entwicklung der Länder sowie für das Wohlergehen ihrer jeweiligen Gesellschaften hat; empfiehlt zu bekräftigen, dass die Vertiefung der Beziehungen im Rahmen des Modells der „erweiterten Östlichen Partnerschaft“ sowie die Aussicht auf einen Beitritt zur EU substanzielle Fortschritte hinsichtlich der Umsetzung dieser Reformen erfordern, insbesondere was die Rechtsstaatlichkeit, die Achtung der Menschenrechte und die verantwortungsvolle Staatsführung betrifft; |
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aa) |
empfiehlt sicherzustellen, dass an die gegenwärtige und künftige Zusammenarbeit und Unterstützung der Partner stets strikte Auflagen geknüpft sind und dass deren Einhaltung auch überwacht wird; empfiehlt hervorzuheben, dass die finanzielle Unterstützung der EU für ihre Partner an konkrete Reformschritte und deren wirksame Umsetzung geknüpft sein wird und dass der anreizbasierte Ansatz der EU auch künftig die Partner begünstigen wird, die bei der Durchführung ehrgeiziger Reformen den größten Einsatz zeigen; empfiehlt darauf hinzuwirken, dass Finanzhilfen in kleineren Raten ausgezahlt werden, damit die EU besser auf unerwartete Krisen oder einen Mangel an Reformen reagieren kann; empfiehlt, insbesondere zu betonen, dass kein umfassendes Abkommen mit einem Land ratifiziert wird, das die Werte der EU nicht achtet, vor allem dann, wenn es Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte nicht umsetzt und Menschenrechtsverteidiger, nichtstaatliche Organisationen und Journalisten schikaniert, einschüchtert und verfolgt; empfiehlt, ebenfalls hervorzuheben, dass klare Richtwerte eingehalten werden müssen, bevor neue Dialoge über Befreiungen von der Visumpflicht aufgenommen und abgeschlossen werden; empfiehlt, wiederholt darauf hinzuweisen, dass Rückschritte gegenüber früheren Errungenschaften systematisch eine Aussetzung der Abkommen zur Folge haben werden, auch bezüglich der Befreiung von der Visumpflicht und der EU-Finanzhilfen; |
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ab) |
empfiehlt, die multilaterale Dimension der Östlichen Partnerschaft in ihrer Funktion als Instrument zur Förderung der multilateralen Vertrauensbildung, insbesondere in von Konflikten betroffenen Gebieten, und zur Schaffung von Möglichkeiten für die regionale Zusammenarbeit zu unterstützen, einschließlich über transnationale zivilgesellschaftliche Plattformen, die Zusammenarbeit zwischen lokalen und regionalen Behörden und grenzüberschreitende Projekte, beispielsweise Programme zur Förderung zwischenmenschlicher Kontakte, die mit interkulturellem Dialog einhergehen und auch die jüngere Generation als Faktor für den Wandel einbeziehen; |
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ac) |
empfiehlt, in kohärenter und wirksamer Weise die Bedeutung der Kommunikationsstrategien in Bezug auf die Östliche Partnerschaft hervorzuheben, und zwar sowohl intern als auch extern, und speziell auf bestimmte Regionen zugeschnittene Kommunikationsmaßnahmen bereitzustellen, vor allem damit die Wissenslücke überbrückt wird, was die EU und ihre Beziehungen zu ihren Partnern betrifft; empfiehlt, die hervorragende bislang von der East StratCom Task Force geleistete Arbeit anzuerkennen und ihre Tätigkeit mit zusätzlichen Finanzmitteln zu unterstützen; empfiehlt, sich der Herausforderung einer besseren Bereitstellung von Informationen über die konkreten Vorteile und Ziele der Östlichen Partnerschaft zu stellen, der Desinformation mithilfe von hochwertigen, faktengestützten und in allen Sprachen der Partnerländer zugänglichen Informationen zu begegnen und die uneingeschränkte Achtung der Freiheit der Meinungsäußerung sicherzustellen; |
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ad) |
empfiehlt, weiter auf einer maßgeschneiderten Unterstützung der EU zu bestehen, um dem gemeinsamen Ambitionsniveau hinsichtlich der Zusammenarbeit mit dem jeweiligen Partner gemäß den Grundsätzen „mehr für mehr“ und „weniger für weniger“ zu entsprechen; empfiehlt, insbesondere die EU aufzufordern, Haushaltsinstrumente wie das Europäische Nachbarschaftsinstrument und den Europäischen Fonds für nachhaltige Entwicklung auf die politischen Aufgabenstellungen und Umsetzungsstrategien auszurichten, vor allem im Rahmen ihrer jährlichen und mehrjährigen Haushaltsverfahren; |
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ae) |
empfiehlt, die Vorschläge der Kommission zu begrüßen, makrofinanzielle Hilfe (MFA) für die Partner bereitzustellen, und gleichzeitig auf einer Beibehaltung der an die Vorschläge geknüpften strengen und wirksamen Auflagen, insbesondere in Bezug auf die Wahrung der Rechtsstaatlichkeit (einschließlich einer unabhängigen Justiz und eines parlamentarischen Mehrparteiensystems) zu bestehen, eine verantwortungsvolle Staatsführung (einschließlich der wirksamen Bekämpfung der Korruption) sicherzustellen und die Menschenrechte und die Medienfreiheit zu verteidigen; empfiehlt, dem Parlament und dem Rat alle sechs Monate einen ausführlichen schriftlichen Bericht über die von den Partnern, die bereits in den Genuss einer solchen Unterstützung kommen, in diesen drei Bereichen erzielten Fortschritte zukommen zu lassen; empfiehlt, die Kommission aufzufordern, für Partnerländer, die in der Vergangenheit Programme erfolgreich abgeschlossen haben, neue MFA-Programme auszuarbeiten, diese Auflagengebundenheit in künftigen Vorschlägen für eine solche Unterstützung systematisch festzulegen und sicherzustellen, dass diese strikt zur Anwendung kommen, vor allem im Fall der Republik Moldau; |
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af) |
empfiehlt, die Kommission, die Europäische Investitionsbank und weitere multilaterale Finanzinstitutionen aufzufordern, auf eine erfolgreiche Umsetzung der Investitionsoffensive für Europa und eines gezielten Mechanismus zur Unterstützung der Länder der Östlichen Partnerschaft, die sich dafür einsetzen, die Assoziierungsabkommen umzusetzen, hinzuarbeiten; empfiehlt, die Einrichtung eines Treuhandfonds für die Ukraine, Georgien und die Republik Moldau einzufordern, der auf bewährten Verfahren bei von mehreren Gebern finanzierten Instrumenten basiert, wobei zu betonen ist, dass der Schwerpunkt dieses Treuhandfonds auf privaten und öffentlichen Investitionen liegen sollte, insbesondere wenn es um Investitionen in die soziale und wirtschaftliche Infrastruktur und um solche geht, die auf die Stärkung der Absorptionskapazität für Investitionen ausgerichtet sind, sowie auf der Koordinierung der internationalen Finanzierungsinstitutionen und der internationalen Geberunterstützung vor Ort; empfiehlt, die Abhaltung einer Geberkonferenz für die Ukraine zu erwägen, um das Land dabei zu unterstützen, den humanitären Bedarf zu decken, der durch den Konflikt im Osten und die Annexion der Krim hervorgerufen wurde; empfiehlt sicherzustellen, dass auch die Verwendung all dieser Finanzmittel streng geprüft wird, damit jeglichem Missbrauch vorgebeugt wird; |
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ag) |
empfiehlt, erneut auf seine nachdrückliche Unterstützung der parlamentarischen Teilhabe und Kontrolle bezüglich der Politik der Östlichen Partnerschaft hinzuweisen, insbesondere was die Auswirkungen der Politik auf das Leben der Bürger anbelangt; empfiehlt in diesem Zusammenhang, die Rolle der Parlamentarischen Versammlung EURO-NEST innerhalb der neuen multilateralen Architektur der Östlichen Partnerschaft sowie die Rolle der parlamentarischen Assoziationsausschüsse oder der Ausschüsse für Parlamentarische Kooperation innerhalb der Assoziations- oder Kooperationsräte zu erweitern; empfiehlt, die umzusetzenden Programme im Rahmen des umfassenden Ansatzes zur Förderung der Demokratie zu begrüßen; empfiehlt, die Abgeordneten der Parlamente der Partnerländer einzuladen, bei der Kontrolle der Umsetzung und dem Austausch bewährter Verfahren zusammenzuarbeiten; empfiehlt, die Einbindung des Zivilgesellschaftlichen Forums der Östlichen Partnerschaft in diesen Prozess zu stärken; |
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ah) |
empfiehlt, den Beschluss des Parlaments zur Verstärkung seiner Kontrolle der Umsetzung von internationalen Abkommen mit den östlichen Partnerländern und seiner Prüfung der diesbezüglich von der EU geleisteten Unterstützung zur Kenntnis zu nehmen; empfiehlt, der an die Partner und die Kommission gerichteten Aufforderung des Europäischen Parlaments nach einer Verbesserung der Transparenz bei sämtlichen Empfängern von EU-Mitteln nachzukommen; empfiehlt, die Kommission und den EAD aufzufordern, dem Parlament und dem Rat alle sechs Monate einen ausführlichen schriftlichen Bericht über die Umsetzung dieser Abkommen zukommen zu lassen; |
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ai) |
empfiehlt, den Beschluss des Parlaments zur Verstärkung seiner Kontrolle während der Aushandlung künftiger internationaler Abkommen mit den östlichen Partnerländern zur Kenntnis zu nehmen; empfiehlt, den Rat aufzufordern, dem Parlament gemäß der einschlägigen Interinstitutionellen Vereinbarung (9) unverzüglich alle relevanten Verhandlungsrichtlinien zukommen zu lassen; empfiehlt, die wirksame Zusammenarbeit der Kommission und des EAD mit dem Parlament bei der Bereitstellung von Informationen zu diesen Verhandlungen zu begrüßen, die Institutionen jedoch ebenfalls aufzufordern, gemäß der einschlägigen Rahmenvereinbarung (10) unverzüglich die Entwürfe der Verhandlungstexte und der paraphierten Abkommen vorzulegen; |
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2. |
beauftragt seinen Präsidenten, diese Empfehlung dem Rat, der Kommission und dem Europäischen Auswärtigen Dienst und — zur Information — dem Sonderbeauftragten der Europäischen Union für den Südkaukasus und die Krise in Georgien, der Parlamentarischen Versammlung der OSZE, der Parlamentarischen Versammlung des Europarates sowie den Regierungen und Parlamenten der Länder der Östlichen Partnerschaft zu übermitteln. |
(1) Angenommene Texte, P8_TA(2017)0304.
(2) Angenommene Texte, P8_TA(2017)0267.
(3) Angenommene Texte, P8_TA(2017)0126.
(4) Angenommene Texte, P8_TA(2016)0456.
(5) Angenommene Texte, P8_TA(2017)0089.
(6) Angenommene Texte, P8_TA(2016)0487.
(7) Angenommene Texte, P8_TA(2016)0018.
(8) ABl. C 265 vom 11.8.2017, S. 110.
II Mitteilungen
MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION
Europäisches Parlament
Donnerstag, 30. November 2017
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4.10.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 356/137 |
P8_TA(2017)0459
Antrag auf Aufhebung der Immunität von Ana Gomes
Beschluss des Europäischen Parlaments vom 30. November 2017 über den Antrag auf Aufhebung der Immunität von Ana Gomes (2017/2096(IMM))
(2018/C 356/19)
Das Europäische Parlament,
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— |
befasst mit einem am 30. Mai 2017 von der ständigen Vertretung Portugals bei der Europäischen Union übermittelten und im Zusammenhang mit einem bei der Staatsanwaltschaft — allgemeine Zuständigkeit — des Bezirksgerichts von Peso da Régua im Bezirk Vila Real (Aktenzeichen NUIPC 430/16.6T9LSBP) anhängigen Strafverfahren vom stellvertretenden Generalstaatsanwalt der Portugiesischen Republik unterzeichneten und am 12. Juni 2017 im Plenum bekannt gegebenen Antrag auf Aufhebung der Immunität von Ana Gomes, |
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— |
nach Anhörung von Ana Gomes gemäß Artikel 9 Absatz 6 seiner Geschäftsordnung, |
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— |
gestützt auf Artikel 8 des Protokolls Nr. 7 über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union und auf Artikel 6 Absatz 2 des Aktes vom 20. September 1976 zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Mitglieder des Europäischen Parlaments, |
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— |
unter Hinweis auf die Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 12. Mai 1964, 10. Juli 1986, 15. und 21. Oktober 2008, 19. März 2010, 6. September 2011 und 17. Januar 2013 (1), |
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— |
gestützt auf Artikel 157 Absatz 2 der Verfassung der Portugiesischen Republik und Artikel 11 des Statuts der Abgeordneten der Versammlung der Republik Portugal, |
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— |
gestützt auf Artikel 5 Absatz 2, Artikel 6 Absatz 1 und Artikel 9 seiner Geschäftsordnung, |
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— |
unter Hinweis auf den Bericht des Rechtsausschusses (A8-0363/2017), |
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A. |
in der Erwägung, dass eine Staatsanwältin der Generalstaatsanwaltschaft der Portugiesischen Republik im Bezirk Vila Real, Staatsanwaltschaft des Bezirksgerichts von Peso de Régua, einen Antrag auf Aufhebung der parlamentarischen Immunität von Ana Gomes aufgrund ihrer Äußerungen in einem Interview mit der Tageszeitung Diário de Noticias gestellt hat, das am 29. April 2016 von dieser Zeitung im Internet veröffentlicht wurde; ferner in der Erwägung, dass der Antrag gestellt wurde, damit ein Strafverfahren gegen Ana Gomes eingeleitet und sie im Rahmen dieses Verfahrens vernommen werden kann; |
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B. |
in der Erwägung, dass in dem Zeitungsartikel über Durchsuchungen in Bezug auf die Werften von Viana berichtet wurde, und dass in diesem Zusammenhang Ana Gomes — nach deren Ansicht die Fähre „Atlântida“„verhökert wurde“ — die Ansicht vertrat, dass „sich in diesem Fall offensichtlicher Korruption etwas bewegt“; |
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C. |
in der Erwägung, dass der angezeigte Tatbestand theoretisch die Begehung dreier Straftaten durch Ana Gomes darstellt, nämlich die gegen zwei Zivilkläger gerichteten Straftaten eines Angriffs auf eine Einrichtung, eine Dienststelle oder eine juristische Person, die nach Artikel 187 Absatz 1 und Absatz 2 Buchstabe a und Artikel 183 Absatz 2 des Strafgesetzbuchs strafbar sind und mit Haft von bis zu zwei Jahren oder mit einer Geldstrafe von mindestens 120 Tagessätzen bestraft werden; |
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D. |
in der Erwägung, dass die Mitglieder des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 8 des Protokolls Nr. 7 über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union nicht wegen einer in Ausübung ihres Amtes erfolgten Äußerung oder Abstimmung in ein Ermittlungsverfahren verwickelt, festgenommen oder verfolgt werden dürfen; |
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E. |
in der Erwägung, dass das Parlament gemäß Artikel 5 seiner Geschäftsordnung bei der Wahrnehmung seiner Befugnisse hinsichtlich der Vorrechte und Befreiungen so handelt, dass es seine Integrität als demokratische gesetzgebende Versammlung bewahrt und die Unabhängigkeit seiner Mitglieder bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben sicherstellt; |
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F. |
in der Erwägung, dass der Gerichtshof der Europäischen Union anerkannt hat, dass eine von einem Mitglied außerhalb des Europäischen Parlaments abgegebene Erklärung eine in Ausübung seines Amtes erfolgte Äußerung im Sinne von Artikel 8 des Protokolls Nr 7 sein kann, wenn eine subjektive Bewertung vorliegt, die direkt und offensichtlich mit der Ausübung des Amtes des betroffenen Mitglieds des Europäischen Parlaments zusammenhängt, was bedeutet, dass nicht der Ort, an dem die Äußerung erfolgt ist, sondern ihre Art und ihr Inhalt als maßgeblich erachtet werden; |
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G. |
in der Erwägung, dass politische Debatten heutzutage zunehmend außerhalb des Parlaments stattfinden und über Kommunikationsmedien wie Pressemitteilungen, Interviews oder Blogs im Internet ausgetragen werden; |
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H. |
in der Erwägung, dass Ana Gomes die fraglichen Äußerungen in dem Interview in Ausübung ihres Amtes als Mitglied des Europäischen Parlaments und insbesondere im Zusammenhang mit ihrer Rolle als stellvertretende Vorsitzende des Untersuchungsausschusses zur Prüfung von behaupteten Verstößen gegen das Unionsrecht und Missständen bei der Anwendung desselben im Zusammenhang mit Geldwäsche, Steuervermeidung und Steuerhinterziehung tätigte; |
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I. |
in der Erwägung, dass die Behauptungen Ana Gomes‘ in direktem Zusammenhang zu ihren Äußerungen stehen, die sie im Rahmen der am 29. November 2013 ausgestrahlten Fernsehsendung „TVI24 — Cara a Cara — Ana Gomes versus Carlos Abreu Amorim“ tätigte und bei denen das Europäische Parlament ihre Immunität nicht aufgehoben hat (2); |
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J. |
in der Erwägung, dass die Äußerungen Ana Gomes‘ daher in Ausübung ihrer Tätigkeit für das Europäische Parlament erfolgten; |
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1. |
beschließt, die Immunität von Ana Gomes nicht aufzuheben; |
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2. |
beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss und den Bericht seines zuständigen Ausschusses unverzüglich dem zuständigen Organ der Portugiesischen Republik und Ana Gomes zu übermitteln. |
(1) Urteil des Gerichtshofs vom 12 Mai 1964, Wagner/Fohrmann und Krier, 101/63, ECLI:EU:C:1964:28; Urteil des Gerichtshofs vom 10. Juli 1986, Wybot/Faure und andere, 149/85, ECLI:EU:C:1986:310; Urteil des Gerichts vom 15. Oktober 2008, Mote/Parlament, T-345/05, ECLI:EU:T:2008:440; Urteil des Gerichtshofs vom 21. Oktober 2008, Marra/De Gregorio und Clemente, C-200/07 und C-201/07, ECLI:EU:C:2008:579; Urteil des Gerichts vom 19. März 2010, Gollnisch/Parlament, T-42/06, ECLI:EU:T:2010:102; Urteil des Gerichtshofs vom 6. September 2011, Patriciello, C-163/10, ECLI:EU:C:2011:543; Urteil des Gerichts vom 17. Januar 2013, Gollnisch/Parlament, T-346/11 und T-347/11, ECLI:EU:T:2013:23.
(2) Beschluss des Europäischen Parlaments vom 13. November 2014 über den Antrag auf Aufhebung der Immunität von Ana Gomes (ABl. C 285 vom 5.8.2016, S. 19).
III Vorbereitende Rechtsakte
EUROPÄISCHES PARLAMENT
Dienstag, 14. November 2017
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4.10.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 356/139 |
P8_TA(2017)0422
Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (Antrag Italiens — EGF/2017/004 IT/Almaviva)
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. November 2017 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (Antrag Italiens — EGF/2017/004 IT/Almaviva) (COM(2017)0496 — C8-0322/2017 — 2017/2200(BUD))
(2018/C 356/20)
Das Europäische Parlament,
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unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2017)0496 — C8-0322/2017), |
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gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1309/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über den Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (2014–2020) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 (1) (EGF-Verordnung), |
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— |
gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates vom 2. Dezember 2013 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014–2020 (2), insbesondere auf Artikel 12, |
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— |
gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung (3) (IIV vom 2. Dezember 2013), insbesondere auf Nummer 13, |
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— |
unter Hinweis auf das in Nummer 13 der IIV vom 2. Dezember 2013 vorgesehene Trilogverfahren, |
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— |
unter Hinweis auf das Schreiben des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten, |
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— |
unter Hinweis auf das Schreiben des Ausschusses für regionale Entwicklung, |
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— |
unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltsausschusses (A8-0346/2017), |
|
A. |
in der Erwägung, dass die Union Legislativ- und Haushaltsinstrumente geschaffen hat, um Arbeitnehmer, die unter den Folgen weitreichender Strukturveränderungen im Welthandelsgefüge oder den Folgen der globalen Finanz- und Wirtschaftskrise zu leiden haben, zusätzlich zu unterstützen und ihnen bei der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt behilflich zu sein; |
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B. |
in der Erwägung, dass die finanzielle Unterstützung der Union für entlassene Arbeitnehmer dynamischen Charakter haben und so zügig und effizient wie möglich bereitgestellt werden sollte; |
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C. |
in der Erwägung, dass Italien den Antrag EGF/2017/004 IT/Almaviva auf einen Finanzbeitrag aus dem EGF nach den Interventionskriterien von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der EGF-Verordnung wegen 1 646 Entlassungen bei Almaviva Contact SpA, einem im Wirtschaftszweig NACE Rev. 2, Abteilung 82 (Erbringung von Verwaltungsdienstleistungen, Bürodienstleistungen und sonstigen Dienstleistungen für Unternehmen) in der NUTS-2-Region Latium (ITI4) in Italien tätigen Unternehmen, gestellt hat; in der Erwägung, dass davon auszugehen ist, dass 1 610 entlassene Arbeitnehmer an den Maßnahmen teilnehmen werden; |
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1. |
teilt die Auffassung der Kommission, dass die Bedingungen gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der EGF-Verordnung erfüllt sind und Italien Anspruch auf einen Finanzbeitrag in Höhe von 3 347 370 EUR gemäß dieser Verordnung hat, was 60 % der sich auf 5 578 950 EUR belaufenden Gesamtkosten entspricht; |
|
2. |
stellt fest, dass die italienischen Behörden den Antrag am 9. Mai 2017 gestellt haben und dass die Bewertung des Antrags nach Vorlage zusätzlicher Informationen durch Italien von der Kommission am 26. September 2017 abgeschlossen und das Parlament am selben Tag davon in Kenntnis gesetzt wurde; |
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3. |
weist darauf hin, dass durch die Wirtschaftskrise erheblicher Druck auf den Preis für Marketingdienstleistungen und die Unterstützung von Käufern von Waren und Dienstleistungen entstanden ist, was zu einem Rückgang des Umsatzes und der Rentabilität der Dienstleister geführt hat; stellt angesichts dessen, dass die Arbeitskosten bei weitem den größten Anteil an den Produktionskosten im Call-Center-Sektor ausmachen, fest, dass Unternehmen auf diese widrigen Bedingungen reagiert haben, indem sie ihre Standorte verlagert, bei den Arbeitskosten eingegriffen oder ihre Betriebe geschlossen haben; bedauert, dass zwischen 2009 und dem ersten Quartal 2014 ein Drittel aller italienischen Unternehmen des Sektors ihre Tätigkeit eingestellt haben; |
|
4. |
stellt fest, dass die gegenwärtigen Entlassungen in direktem Zusammenhang damit stehen, dass der Umsatz des Zentrums von Almaviva in Rom zwischen 2011 und 2016 um 45 % zurückgegangen ist; bedauert, dass es nicht möglich war, sich mit der einheitlichen Gewerkschaftsvertretung (RSU) auf einen Plan zur Angleichung der Arbeitskosten bei Almaviva Rom an andere Almaviva-Arbeitszentren in Italien zu einigen — was tatsächlich zu einer Lohnkürzung geführt hätte –, was zur Schließung des Zentrums in Rom führte; |
|
5. |
stellt fest, dass die Beschäftigten des Call-Center-Sektors besser geschützt werden sollten, was insbesondere bedeutet, dass Personalverlagerungen von einem Zentrum in ein anderes vermieden werden sollten, was als eine besondere Strategie genutzt wird, um Massenentlassungen zu erzwingen; |
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6. |
erkennt an, dass die regionale und die lokale Wirtschaft nach den großen Schwierigkeiten infolge der Wirtschafts- und Finanzkrise erst langsam wieder an Vitalität gewinnen und dass Massenentlassungen diese Erholung zu stoppen oder zu unterbrechen drohen; betont die entscheidende Bedeutung aktiver arbeitsmarktpolitischer Maßnahmen, wie etwa der aus dem EGF kofinanzierten Maßnahmen, um dies zu vermeiden; |
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7. |
stellt fest, dass 79 % der als Begünstigte in Frage kommenden Personen Frauen sind und dass die überwiegende Mehrheit von ihnen zwischen 30 und 55 Jahre alt ist; bedauert, dass es nicht möglich war, eine gangbare Lösung zur Vermeidung der Entlassungen zu finden, insbesondere angesichts der Tatsache, dass es ohnehin weniger wahrscheinlich ist, dass Frauen in dieser Altersgruppe angesichts der schwierigen Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben aufgrund ihrer Verantwortung als informelle Betreuerinnen sowie der mangelnden Chancengleichheit am Arbeitsplatz auf dem Arbeitsmarkt bleiben und vorankommen; |
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8. |
betont, dass bei der Fortbildung und anderen personalisierten Diensten den Merkmalen dieser Arbeitnehmergruppe, insbesondere dem hohen Frauenanteil, in vollem Umfang Rechnung getragen werden sollte; begrüßt, dass auch ein geschätzter Betrag von 680 000 EUR für die Erstattung der Kosten für die Betreuung pflegebedürftiger Angehöriger vorgesehen ist; |
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9. |
begrüßt, dass die italienischen Behörden am 6. April 2017, also vor der Einreichung des Antrags auf Gewährung einer EGF-Unterstützung für das vorgeschlagene koordinierte Paket, mit den personalisierten Dienstleistungen für die als Begünstigte in Frage kommenden Personen begonnen haben; |
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10. |
stellt fest, dass Italien acht Arten von Maßnahmen für die unter den vorliegenden Antrag fallenden entlassenen Arbeitnehmer plant: i) individuelle Berufsberatung, ii) Unterstützung bei der Arbeitssuche, iii) Ausbildung, Umschulung und berufliche Weiterbildung, iv) Wiederbeschäftigungsgutscheine, v) Unterstützung bei der Entscheidung zur Unternehmensneugründung, vi) Beihilfe zur Existenzgründung, viii) Erstattung der Kosten für die Pflege abhängiger Personen und viii) Erstattung von Mobilitätskosten; stellt fest, dass die einkommensunterstützenden Maßnahmen 17,4 % des Gesamtpakets personalisierter Maßnahmen ausmachen und damit weit unter dem in der EGF-Verordnung festgelegten Höchstwert von 35 % liegen und dass diese Maßnahmen an die aktive Teilnahme der Begünstigten an den Aktivitäten zur Arbeitssuche bzw. Weiterbildung geknüpft sind; |
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11. |
begrüßt die Einrichtung eines aus dem Ministerium für Wirtschaftsentwicklung (MiSE (4)), der ANPAL (5), der Region Latium und den Gewerkschaften bestehenden Ausschusses, der die Strategie und die Maßnahmen zur Unterstützung ehemaliger Almaviva-Beschäftigter festlegen und ein koordiniertes Paket personalisierter Dienste ausarbeiten soll; |
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12. |
stellt fest, dass der Einsatz von Wiederbeschäftigungsgutscheinen neu ist, da sie nur in einem vorherigen Fall verwendet wurden; betont, wie wichtig es ist, die Wirksamkeit derartiger Maßnahmen umfassend zu bewerten, sobald genügend Zeit verstrichen ist, damit Daten verfügbar sind; |
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13. |
betont, dass die italienischen Behörden bestätigt haben, dass die förderfähigen Maßnahmen keine Unterstützung aus anderen Finanzierungsinstrumenten der Union erhalten, sondern dass sie durch Maßnahmen ergänzt werden, die entweder aus dem ESF oder nur aus nationalen Mitteln finanziert werden sollen; |
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14. |
weist darauf hin, dass bei der Ausarbeitung des im Rahmen des EGF unterstützten koordinierten Pakets personalisierter Dienstleistungen sowohl den künftigen Entwicklungen auf dem Arbeitsmarkt als auch den in Zukunft nachgefragten Kompetenzen Rechnung getragen werden sollte und dass dieses Paket mit dem Umstieg auf eine ressourcenschonende und nachhaltige Wirtschaft vereinbar sein sollte; |
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15. |
begrüßt die Zusage der italienischen Regierung, einen neuen Rechtsrahmen für die Beschäftigten im Telekommunikationssektor zu schaffen, um weitere Fälle wie die, die Gegenstand des Antrags EGF/2017/004 IT/Almaviva sind, zu vermeiden; |
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16. |
weist erneut darauf hin, dass die Unterstützung aus dem EGF nicht an die Stelle von Maßnahmen treten darf, die aufgrund des nationalen Rechts oder aufgrund von Tarifvereinbarungen in die Verantwortung der Unternehmen fallen, und auch kein Ersatz für Maßnahmen zur Umstrukturierung von Unternehmen oder Sektoren sein darf; |
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17. |
fordert die Kommission auf, von den nationalen Behörden zu verlangen, in künftigen Vorschlägen detailliertere Angaben zu den Branchen vorzulegen, die Wachstumspotenzial aufweisen und in denen daher wahrscheinlich Arbeitsplätze geschaffen werden können, und ferner aussagekräftige Daten über die Auswirkungen der EGF-Finanzierung, einschließlich der Auswirkungen auf die Qualität der Arbeitsplätze und die mit dem EGF erzielte Wiedereingliederungsquote, zusammenzutragen; |
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18. |
erinnert an seine an die Kommission gerichtete Forderung, sämtliche Dokumente im Zusammenhang mit den EGF-Fällen offenzulegen; |
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19. |
billigt den dieser Entschließung beigefügten Beschluss; |
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20. |
beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss mit dem Präsidenten des Rates zu unterzeichnen und seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen; |
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21. |
beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung einschließlich der Anlage dem Rat und der Kommission zu übermitteln. |
(1) ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 855.
(2) ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 884.
(3) ABl. C 373 vom 20.12.2013, S. 1.
(4) Ministero dello Sviluppo Economico (MiSE).
(5) Agenzia Nazionale per le Politiche Attive del Lavoro (ANPAL).
ANLAGE
BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung im Anschluss an einen Antrag Italiens — EGF/2017/004 IT/Almaviva
(Der Text dieser Anlage ist hier nicht wiedergegeben; er entspricht dem endgültigen Rechtsakt, Beschluss (EU) 2017/2192.)
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4.10.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 356/143 |
P8_TA(2017)0424
Territoriale Typologien ***I
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. November 2017 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 in Bezug auf die territorialen Typologien (Tercet) (COM(2016)0788 — C8-0516/2016 — 2016/0393(COD))
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)
(2018/C 356/21)
Das Europäische Parlament,
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unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2016)0788), |
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— |
gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 338 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C8-0516/2016), |
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— |
gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, |
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— |
unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 29. März 2017 (1), |
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— |
unter Hinweis auf die Stellungnahme des Ausschusses der Regionen vom 13. Juli 2017 (2), |
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— |
unter Hinweis auf die vorläufige Einigung, die gemäß Artikel 69f Absatz 4 seiner Geschäftsordnung vom zuständigen Ausschuss angenommen wurde, und auf die vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 4. Oktober 2017 gemachte Zusage, den Standpunkt des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen, |
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— |
gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung, |
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— |
unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für regionale Entwicklung (A8-0231/2017), |
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1. |
legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest; |
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2. |
fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag ersetzt, entscheidend ändert oder beabsichtigt, ihn entscheidend zu ändern; |
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3. |
beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln. |
P8_TC1-COD(2016)0393
Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 14. November 2017 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) 2017/… des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 in Bezug auf die territorialen Typologien (Tercet)
(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Verordnung (EU) 2017/2391.)
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4.10.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 356/144 |
P8_TA(2017)0425
Anerkennung von Berufsqualifikationen in der Binnenschifffahrt ***I
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. November 2017 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anerkennung von Berufsqualifikationen in der Binnenschifffahrt und zur Aufhebung der Richtlinie 96/50/EG des Rates und der Richtlinie 91/672/EWG des Rates (COM(2016)0082 — C8-0061/2016 — 2016/0050(COD))
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)
(2018/C 356/22)
Das Europäische Parlament,
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— |
unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2016)0082), |
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— |
gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 91 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C8-0061/2016), |
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gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, |
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unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 13. Juli 2016 (1), |
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nach Anhörung des Ausschusses der Regionen, |
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— |
unter Hinweis auf die vorläufige Einigung, die gemäß Artikel 69f Absatz 4 seiner Geschäftsordnung von dem zuständigen Ausschuss angenommen wurde, und die vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 30. Juni 2017 gemachte Zusage, den Standpunkt des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen, |
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gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung, |
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— |
unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Verkehr und Fremdenverkehr sowie die Stellungnahmen des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten und des Rechtsausschusses (A8-0338/2016), |
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1. |
legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest; |
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2. |
fordert die Kommission auf, das Parlament erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag ersetzt, entscheidend ändert oder beabsichtigt, ihn entscheidend zu ändern; |
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3. |
beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln. |
P8_TC1-COD(2016)0050
Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 14. November 2017 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie (EU) 2017/… des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anerkennung von Berufsqualifikationen in der Binnenschifffahrt und zur Aufhebung der Richtlinien 91/672/EWG und 96/50/EG des Rates
(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Richtlinie (EU) 2017/2397.)
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4.10.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 356/145 |
P8_TA(2017)0426
Zusammenarbeit zwischen den für die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze zuständigen nationalen Behörden ***I
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. November 2017 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Zusammenarbeit zwischen den für die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze zuständigen nationalen Behörden (COM(2016)0283 — C8-0194/2016 — 2016/0148(COD))
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)
(2018/C 356/23)
Das Europäische Parlament,
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— |
unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2016)0283), |
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gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C8-0194/2016), |
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gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, |
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unter Hinweis auf die vom bulgarischen Parlament, vom tschechischen Abgeordnetenhaus, vom österreichischen Bundesrat und vom schwedischen Parlament im Rahmen des Protokolls Nr. 2 über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit vorgelegten begründeten Stellungnahmen, in denen geltend gemacht wird, dass der Entwurf eines Gesetzgebungsakts nicht mit dem Subsidiaritätsprinzip vereinbar ist, |
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unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 19. Oktober 2016 (1), |
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unter Hinweis auf die vorläufige Einigung, die gemäß Artikel 69f Absatz 4 seiner Geschäftsordnung von dem zuständigen Ausschuss angenommen wurde, und die vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 30. Juni 2017 gemachte Zusage, den Standpunkt des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen, |
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— |
gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung, |
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— |
unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz sowie die Stellungnahme des Rechtsausschusses (A8-0077/2017), |
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1. |
legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest; |
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2. |
fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen; |
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3. |
beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln. |
P8_TC1-COD(2016)0148
Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 14. November 2017 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) 2017/… des Europäischen Parlaments und des Rates über die Zusammenarbeit zwischen den für die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze zuständigen nationalen Behörden und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004
(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Verordnung (EU) 2017/2394.)
Mittwoch, 15. November 2017
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4.10.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 356/146 |
P8_TA(2017)0429
Zeitraum für den Erlass delegierter Rechtsakte ***I
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. November 2017 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2010/40/EU hinsichtlich des Zeitraums für den Erlass delegierter Rechtsakte (COM(2017)0136 — C8-0116/2017 — 2017/0060(COD))
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)
(2018/C 356/24)
Das Europäische Parlament,
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— |
unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2017)0136), |
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— |
gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 91 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C8-0116/2017), |
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— |
gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, |
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— |
unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 5. Juli 2017 (1), |
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— |
nach Anhörung des Ausschusses der Regionen, |
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— |
unter Hinweis auf die vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 27. Oktober 2017 gemachten Zusage, den Standpunkt des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen |
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— |
gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung, |
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— |
unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Verkehr und Fremdenverkehr (A8-0332/2017), |
|
1. |
legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest; |
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2. |
fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag ersetzt, entscheidend ändert oder beabsichtigt, ihn entscheidend zu ändern; |
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3. |
beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln. |
P8_TC1-COD(2017)0060
Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 15. November 2017 im Hinblick auf den Erlass des Beschlusses (EU) 2017/… des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2010/40/EU hinsichtlich des Zeitraums für den Erlass delegierter Rechtsakte
(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Beschluss (EU) 2017/2380).)
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4.10.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 356/147 |
P8_TA(2017)0430
Ernennung von Karel Pinxten zum Mitglied des Rechnungshofs
Beschluss des Europäischen Parlaments vom 15. November 2017 über die vorgeschlagene Ernennung von Karel Pinxten zum Mitglied des Rechnungshofs (C8-0328/2017 — 2017/0812(NLE))
(Anhörung)
(2018/C 356/25)
Das Europäische Parlament,
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— |
gestützt auf Artikel 286 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gemäß dem es vom Rat angehört wurde (C8-0328/2017), |
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— |
gestützt auf Artikel 121 seiner Geschäftsordnung, |
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— |
unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses (A8-0336/2017), |
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A. |
in der Erwägung, dass der Haushaltskontrollausschuss die Qualifikationen des vorgeschlagenen Kandidaten bewertet hat, insbesondere im Hinblick auf die Erfordernisse nach Artikel 286 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union; |
|
B. |
in der Erwägung, dass der Haushaltskontrollausschuss in seiner Sitzung vom 19. Oktober 2017 den Bewerber, dessen Ernennung zum Mitglied des Rechnungshofes der Rat vorschlägt, angehört hat; |
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1. |
gibt eine ablehnende Stellungnahme zu dem Vorschlag des Rates ab, Karel Pinxten zum Mitglied des Rechnungshofs zu ernennen; |
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2. |
beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss dem Rat und — zur Information — dem Rechnungshof sowie den übrigen Organen der Europäischen Union und den Rechnungskontrollbehörden der Mitgliedstaaten zu übermitteln. |
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4.10.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 356/148 |
P8_TA(2017)0431
Ernennung von Pietro Russo zum Mitglied des Rechnungshofs
Beschluss des Europäischen Parlaments vom 15. November 2017 über die vorgeschlagene Ernennung von Pietro Russo zum Mitglied des Rechnungshofs (C8-0329/2017 — 2017/0813(NLE))
(Anhörung)
(2018/C 356/26)
Das Europäische Parlament,
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— |
gestützt auf Artikel 286 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gemäß dem es vom Rat angehört wurde (C8-0329/2017), |
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— |
gestützt auf Artikel 121 seiner Geschäftsordnung, |
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— |
unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses (A8-0337/2017), |
|
A. |
in der Erwägung, dass der Haushaltskontrollausschuss die Qualifikationen des vorgeschlagenen Kandidaten bewertet hat, insbesondere im Hinblick auf die Erfordernisse nach Artikel 286 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union; |
|
B. |
in der Erwägung, dass der Haushaltskontrollausschuss in seiner Sitzung vom 19. Oktober 2017 den Kandidaten, dessen Ernennung zum Mitglied des Rechnungshofs der Rat vorschlägt, angehört hat; |
|
1. |
gibt eine befürwortende Stellungnahme zu dem Vorschlag des Rates ab, Pietro Russo zum Mitglied des Rechnungshofs zu ernennen; |
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2. |
beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss dem Rat und — zur Information — dem Rechnungshof sowie den übrigen Organen der Europäischen Union und den Rechnungskontrollbehörden der Mitgliedstaaten zu übermitteln. |
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4.10.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 356/149 |
P8_TA(2017)0432
Ernennung von Hannu Takkula zum Mitglied des Rechnungshofs
Beschluss des Europäischen Parlaments vom 15. November 2017 über die vorgeschlagene Ernennung von Hannu Takkula zum Mitglied des Rechnungshofs (C8-0330/2017 — 2017/0814(NLE))
(Anhörung)
(2018/C 356/27)
Das Europäische Parlament,
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— |
gestützt auf Artikel 286 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gemäß dem es vom Rat angehört wurde (C8-0330/2017), |
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— |
gestützt auf Artikel 121 seiner Geschäftsordnung, |
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— |
unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses (A8-0338/2017), |
|
A. |
in der Erwägung, dass der Haushaltskontrollausschuss des Europäischen Parlaments die Qualifikationen des vorgeschlagenen Kandidaten bewertet hat, insbesondere im Hinblick auf die Erfordernisse nach Artikel 286 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union; |
|
B. |
in der Erwägung, dass der Haushaltskontrollausschuss in seiner Sitzung vom 19. Oktober 2017 den Bewerber, dessen Ernennung zum Mitglied des Rechnungshofes der Rat vorschlägt, angehört hat; |
|
1. |
gibt eine befürwortende Stellungnahme zu dem Vorschlag des Rates ab, Hannu Takkula zum Mitglied des Rechnungshofs zu ernennen; |
|
2. |
beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss dem Rat und — zur Information — dem Rechnungshof sowie den übrigen Organen der Europäischen Union und den Rechnungskontrollbehörden der Mitgliedstaaten zu übermitteln. |
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4.10.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 356/150 |
P8_TA(2017)0433
Ernennung von Baudilio Tomé Muguruza zum Mitglied des Rechnungshofs
Beschluss des Europäischen Parlaments vom 15. November 2017 über die vorgeschlagene Ernennung von Baudilio Tomé Muguruza zum Mitglied des Rechnungshofs (C8-0331/2017 — 2017/0815(NLE))
(Anhörung)
(2018/C 356/28)
Das Europäische Parlament,
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— |
gestützt auf Artikel 286 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gemäß dem es vom Rat angehört wurde (C8-0331/2017), |
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— |
gestützt auf Artikel 121 seiner Geschäftsordnung, |
|
— |
unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses (A8-0342/2017), |
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A. |
in der Erwägung, dass der Haushaltskontrollausschuss die Qualifikationen des vorgeschlagenen Kandidaten bewertet hat, insbesondere im Hinblick auf die Erfordernisse nach Artikel 286 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union; |
|
B. |
in der Erwägung, dass der Haushaltskontrollausschuss in seiner Sitzung vom 26. Oktober 2017 den Kandidaten, dessen Ernennung zum Mitglied des Rechnungshofs der Rat vorschlägt, angehört hat; |
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1. |
gibt eine befürwortende Stellungnahme zu dem Vorschlag des Rates ab, Baudilio Tomé Muguruza zum Mitglied des Rechnungshofs zu ernennen; |
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2. |
beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss dem Rat und — zur Information — dem Rechnungshof sowie den übrigen Organen der Europäischen Union und den Rechnungskontrollbehörden der Mitgliedstaaten zu übermitteln. |
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4.10.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 356/151 |
P8_TA(2017)0434
Ernennung von Bettina Jakobsen zum Mitglied des Rechnungshofs
Beschluss des Europäischen Parlaments vom 15. November 2017 über die vorgeschlagene Ernennung von Bettina Jakobsen zum Mitglied des Rechnungshofs (C8-0332/2017 — 2017/0816(NLE))
(Anhörung)
(2018/C 356/29)
Das Europäische Parlament,
|
— |
gestützt auf Artikel 286 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gemäß dem es vom Rat angehört wurde (C8-0332/2017), |
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— |
gestützt auf Artikel 121 seiner Geschäftsordnung, |
|
— |
unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses (A8-0341/2017), |
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A. |
in der Erwägung, dass der Haushaltskontrollausschuss des Parlaments die Qualifikationen der vorgeschlagenen Kandidatin bewertet hat, insbesondere im Hinblick auf die Erfordernisse nach Artikel 286 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union; |
|
B. |
in der Erwägung, dass der Haushaltskontrollausschuss in seiner Sitzung vom 26. Oktober 2017 die Kandidatin, deren Ernennung zum Mitglied des Rechnungshofs der Rat vorschlägt, angehört hat; |
|
1. |
gibt eine befürwortende Stellungnahme zu dem Vorschlag des Rates ab, Bettina Jakobsen zum Mitglied des Rechnungshofs zu ernennen; |
|
2. |
beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss dem Rat und — zur Information — dem Rechnungshof sowie den übrigen Organen der Europäischen Union und den Rechnungsprüfungsbehörden der Mitgliedstaaten zu übermitteln. |
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4.10.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 356/152 |
P8_TA(2017)0435
Ernennung von João Alexandre Tavares Gonçalves de Figueiredo zum Mitglied des Rechnungshofs
Beschluss des Europäischen Parlaments vom 15. November 2017 über die vorgeschlagene Ernennung von João Alexandre Tavares Gonçalves de Figueiredo zum Mitglied des Rechnungshofs (C8-0333/2017 — 2017/0817(NLE))
(Anhörung)
(2018/C 356/30)
Das Europäische Parlament,
|
— |
gestützt auf Artikel 286 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gemäß dem es vom Rat angehört wurde (C8-0333/2017), |
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— |
gestützt auf Artikel 121 seiner Geschäftsordnung, |
|
— |
unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses (A8-0343/2017), |
|
A. |
in der Erwägung, dass der Haushaltskontrollausschuss die Qualifikationen des vorgeschlagenen Kandidaten bewertet hat, insbesondere im Hinblick auf die Erfordernisse nach Artikel 286 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union; |
|
B. |
in der Erwägung, dass der Haushaltskontrollausschuss in seiner Sitzung vom 26. Oktober 2017 den Kandidaten, dessen Ernennung zum Mitglied des Rechnungshofs der Rat vorschlägt, angehört hat; |
|
1. |
gibt eine befürwortende Stellungnahme zu dem Vorschlag des Rates ab, João Alexandre Tavares Gonçalves de Figueiredo zum Mitglied des Rechnungshofs zu ernennen; |
|
2. |
beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss dem Rat und — zur Information — dem Rechnungshof sowie den übrigen Organen der Europäischen Union und den Rechnungskontrollbehörden der Mitgliedstaaten zu übermitteln. |
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4.10.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 356/153 |
P8_TA(2017)0436
Ernennung von Iliana Ivanova zum Mitglied des Rechnungshofs
Beschluss des Europäischen Parlaments vom 15. November 2017 über die vorgeschlagene Ernennung von Iliana Ivanova zum Mitglied des Rechnungshofs (C8-0334/2017 — 2017/0818(NLE))
(Anhörung)
(2018/C 356/31)
Das Europäische Parlament,
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— |
gestützt auf Artikel 286 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C8-0334/2017), |
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— |
gestützt auf Artikel 121 seiner Geschäftsordnung, |
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— |
unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses (A8-0344/2017), |
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A. |
in der Erwägung, dass der Haushaltskontrollausschuss die Qualifikationen der vorgeschlagenen Kandidatin bewertet hat, insbesondere im Hinblick auf die Erfordernisse nach Artikel 286 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union; |
|
B. |
in der Erwägung, dass der Haushaltskontrollausschuss in seiner Sitzung vom 26. Oktober 2017 die Kandidatin, deren Ernennung zum Mitglied des Rechnungshofs der Rat vorschlägt, angehört hat; |
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1. |
gibt eine befürwortende Stellungnahme zu dem Vorschlag des Rates ab, Iliana Ivanova zum Mitglied des Rechnungshofs zu ernennen; |
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2. |
beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss dem Rat und — zur Information — dem Rechnungshof sowie den übrigen Organen der Europäischen Union und den Rechnungskontrollbehörden der Mitgliedstaaten zu übermitteln. |
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4.10.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 356/154 |
P8_TA(2017)0437
Schutz gegen gedumpte und subventionierte Einfuhren aus nicht zur EU gehörenden Ländern ***I
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. November 2017 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/1036 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern und der Verordnung (EU) 2016/1037 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (COM(2016)0721 — C8-0456/2016 — 2016/0351(COD))
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)
(2018/C 356/32)
Das Europäische Parlament,
|
— |
unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2016)0721), |
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— |
gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 207 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C8-0456/2016), |
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— |
gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, |
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— |
unter Hinweis auf die Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. Mai 2016 zum Marktwirtschaftsstatus Chinas (1), |
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— |
unter Hinweis auf die vorläufige Einigung, die gemäß Artikel 69f Absatz 4 seiner Geschäftsordnung von dem zuständigen Ausschuss angenommen wurde, und die vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 11. Oktober 2017 gemachte Zusage, den Standpunkt des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen, |
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— |
gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung, |
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— |
unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für internationalen Handel sowie die Stellungnahme des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie (A8-0236/2017), |
|
1. |
legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest; |
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2. |
nimmt die dieser Entschließung beigefügten Erklärungen der Kommission zur Kenntnis; |
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3. |
fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag ersetzt, entscheidend ändert oder beabsichtigt, ihn entscheidend zu ändern; |
|
4. |
beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln. |
(1) Angenommene Texte, P8_TA(2016)0223.
P8_TC1-COD(2016)0351
Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 15. November 2017 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) 2017/… des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/1036 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern und der Verordnung (EU) 2016/1037 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern
(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Verordnung (EU) 2017/2321).)
ANHANG ZUR LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG
Erklärung der Kommission zum Übergang
Die Kommission erinnert daran, dass der Wirtschaftszweig der Union mit der neuen Methodik weiterhin vor unfairen Handelspraktiken geschützt werden soll. Dies gilt insbesondere für Handelspraktiken, die auf erhebliche Marktverzerrungen zurückzuführen sind. Diesbezüglich wird die Kommission sicherstellen, dass — insbesondere im Zusammenhang mit möglichen nach dem Inkrafttreten der neuen Methodik gestellten Anträgen auf Auslaufüberprüfung — für den Wirtschaftszweig der Union keine zusätzliche Belastung entsteht, wenn er im Rahmen des Antidumping-Instruments um Schutz ersucht.
Erklärung der Kommission zu Artikel 23 und Interaktion mit dem Europäischen Parlament und dem Rat
Die Kommission wird das Europäische Parlament und den Rat informieren, wenn sie beabsichtigt, einen Bericht nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe c der Grundverordnung zu erstellen oder zu aktualisieren. Informieren das Europäische Parlament oder der Rat die Kommission darüber, dass ihrer Ansicht nach die Bedingungen für die Erstellung oder Aktualisierung eines Berichts nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe c der Grundverordnung erfüllt sind, wird die Kommission geeignete Maßnahmen ergreifen und das Europäische Parlament und den Rat entsprechend informieren.
Erklärung der Kommission zu den Berichten nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe c der Grundverordnung.
Die Kommission wird die in Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe c der Grundverordnung vorgesehene Möglichkeit, Berichte zu erheblichen Verzerrungen zu erstellen, rasch nutzen, damit interessierten Parteien diese Berichte zur Verfügung stehen, wenn sie Beiträge zum Verfahren vorbereiten, für die Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung gelten könnte. Sie wird interessierten Parteien Orientierungshilfen zur Verwendung der Berichte an die Hand geben.
Donnerstag, 16. November 2017
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4.10.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 356/156 |
P8_TA(2017)0446
Partnerschaftsabkommen über Beziehungen und Zusammenarbeit zwischen der EU und Neuseeland (Zustimmung)***
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 16. November 2017 zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates über den Abschluss — im Namen der Union — des Partnerschaftsabkommens über die Beziehungen und die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Neuseeland andererseits (15470/2016 — C8-0027/2017 — 2016/0366(NLE))
(Zustimmung)
(2018/C 356/33)
Das Europäische Parlament,
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— |
unter Hinweis auf den Entwurf eines Beschlusses des Rates (15470/2016), |
|
— |
unter Hinweis auf den Entwurf eines Partnerschaftsabkommens über die Beziehungen und die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Neuseeland andererseits (09787/2016), |
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— |
unter Hinweis auf das vom Rat gemäß Artikel 37 des Vertrags über die Europäische Union sowie Artikel 207, Artikel 212 Absatz 1, Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe a und Artikel 218 Absatz 8 Unterabsatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union unterbreitete Ersuchen um Zustimmung (C8-0027/2017), |
|
— |
unter Hinweis auf seine nichtlegislative Entschließung vom 16. November 2017 zu dem Entwurf eines Beschlusses (1), |
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— |
gestützt auf Artikel 99 Absätze 1 und 4 und Artikel 108 Absatz 7 seiner Geschäftsordnung, |
|
— |
unter Hinweis auf die Empfehlung des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten (A8-0327/2017), |
|
1. |
gibt seine Zustimmung zu dem Abschluss des Abkommens; |
|
2. |
beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und Neuseelands zu übermitteln. |
(1) Angenommene Texte, P8_TA(2017)0447.
Donnerstag, 30. November 2017
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4.10.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 356/157 |
P8_TA(2017)0452
Inanspruchnahme des Spielraums für unvorhergesehene Ausgaben 2017
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 30. November 2017 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung des Beschlusses (EU) 2017/344 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2016 über die Inanspruchnahme des Spielraums für unvorhergesehene Ausgaben 2017 (COM(2017)0900 — C8-0408/2017 — 2017/2265(BUD))
(2018/C 356/34)
Das Europäische Parlament,
|
— |
unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2017)0900 — C8-0408/2017), |
|
— |
gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates vom 2. Dezember 2013 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014–2020 (1), insbesondere auf Artikel 13, |
|
— |
gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung (2), insbesondere auf Nummer 14, |
|
— |
unter Hinweis auf den im Rahmen der Vermittlung des Entwurfs des Gesamthaushaltsplans für 2018 am 18. November 2017 vom Vermittlungsausschuss gebilligten gemeinsamen Text (A8-0359/2017), |
|
— |
unter Hinweis auf den Beschluss (EU) 2017/344 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2016 über die Inanspruchnahme des Spielraums für unvorhergesehene Ausgaben 2017 (3), |
|
— |
unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltsausschusses (A8-0372/2017), |
|
A. |
in der Erwägung, dass das Europäische Parlament und der Rat 2017 den Spielraum für unvorhergesehene Ausgaben mit dem Betrag in Höhe von 1,9061 Milliarden EUR über die Obergrenzen für Mittel für Verpflichtungen der Rubrik 3 (Sicherheit und Unionsbürgerschaft) und der Rubrik 4 (Europa in der Welt) hinaus in Anspruch genommen haben; |
|
B. |
in der Erwägung, dass das Europäische Parlament und der Rat beschlossen haben, von diesem Betrag 2017 575,0 Mio. EUR auf den bis zur Ausgabenobergrenze der Rubrik 2 (Nachhaltiges Wachstum: Natürliche Ressourcen) und 2017, 2018 bzw. 2019 507,3 Mio., 570,0 Mio. bzw. 253,9 Mio. EUR auf den bis zur Ausgabenobergrenze der Rubrik 5 (Verwaltung) verbleibenden Spielraum anzurechnen; |
|
C. |
in der Erwägung, dass der für die Annahme des Haushaltsplans für 2018 einberufene Vermittlungsausschuss anschließend übereinkam, diese Anrechnung des Spielraums für unvorhergesehene Ausgaben anzupassen, um den 2018 in Rubrik 5 angerechneten Betrag um 252,0 Mio. EUR zu kürzen, und eine entsprechende Verrechnung in Rubrik 5 für 2020 vorzunehmen; |
|
1. |
nimmt den Vorschlag der Kommission zur Kenntnis, im Rahmen der Einigung über den Haushaltsplan 2018 die Verrechnung des 2017 in Anspruch genommenen Spielraums für unvorhergesehene Ausgaben abzuändern, um den 2018 insgesamt zur Verfügung stehenden Spielraum für Mittel für Verpflichtungen zu erhöhen; bedauert, dass manche Mitgliedstaaten den Schwerpunkt übermäßig auf die unterhalb der Obergrenzen des MFR verfügbaren Spielräume legen und häufig die von den besonderen Instrumenten gewährte Flexibilität außer Acht lassen; |
|
2. |
unterstreicht, dass der Spielraum für Mittel für Verpflichtungen in dem vereinbarten Haushaltsplan für 2018 auch ohne die geänderte Verrechnung insgesamt bereits 1,3483 Mrd. EUR betragen würde, wobei nach wie vor mehr als 900 Mio. EUR im Rahmen des Flexibilitätsinstruments und des Gesamtspielraums für Mittel für Verpflichtungen (GSV) zur Verfügung stehen; weist darauf hin, dass im Laufe des Jahres 2018 zusätzliche 1,2 Mrd. EUR im Rahmen des GSV und des Flexibilitätsinstruments verfügbar werden dürften; |
|
3. |
stellt fest, dass diese Abänderung der Verrechnung zwar nicht unbedingt erforderlich ist, jedoch 252 Mio. EUR an zusätzlichem Spielraum für 2018 anstelle von 2020 freigibt und somit zu einem früheren Zeitpunkt innerhalb des laufenden MFR zusätzliche Flexibilität gewährt; |
|
4. |
bedauert, dass das Europäische Parlament und der Rat auf die Aufteilung der erwähnten Verrechnung unter Rubrik 5 auf 2018 und 2020 zurückgreifen müssen, damit der Haushalt der EU mit der für 2018 benötigten Flexibilität ausgestattet wird; bekundet seine Besorgnis über die mit diesem Schachzug einhergehende Kürzung des Spielraums in Rubrik 5 für 2020; stellt fest, dass die Billigung einer solch grenzwertigen Herangehensweise ein klares Anzeichen dafür ist, dass der Haushalt der EU nicht mit den Mitteln ausgestattet ist, die sie für die Durchführung der Maßnahmen und Programme der Union dringend benötigt; |
|
5. |
billigt den dieser Entschließung beigefügten Beschluss; |
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6. |
beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss mit dem Präsidenten des Rates zu unterzeichnen und seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen; |
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7. |
beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung mit ihrer Anlage dem Rat und der Kommission zu übermitteln. |
(1) ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 884.
ANLAGE
BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
zur Änderung des Beschlusses (EU) 2017/344 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2016 über die Inanspruchnahme des Spielraums für unvorhergesehene Ausgaben 2017
(Der Text dieser Anlage ist hier nicht wiedergegeben; er entspricht dem endgültigen Rechtsakt, Beschluss (EU) 2018/9.)
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4.10.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 356/160 |
P8_TA(2017)0453
Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 6/2017: Senkung der Mittel für Zahlungen und der Mittel für Verpflichtungen infolge aktualisierter Vorausschätzungen der Ausgaben und einer Aktualisierung der Einnahmen (Eigenmittel und Geldbußen)
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 30. November 2017 zu dem Standpunkt des Rates zum Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 6/2017 der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2017: Senkung der Mittel für Zahlungen und der Mittel für Verpflichtungen infolge aktualisierter Vorausschätzungen der Ausgaben und einer Aktualisierung der Einnahmen (Eigenmittel und Geldbußen) (14275/2017 — C8-0417/2017 — 2017/2217(BUD))
(2018/C 356/35)
Das Europäische Parlament,
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gestützt auf Artikel 314 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, |
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gestützt auf Artikel 106a des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, |
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gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 41, |
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unter Hinweis auf den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2017 (2), der am 1. Dezember 2016 endgültig erlassen wurde, |
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gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates vom 2. Dezember 2013 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014–2020 (3), |
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gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung (4), |
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unter Hinweis auf den Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 6/2017, der von der Kommission am 9. Oktober 2017 angenommen wurde (COM(2017)0597), |
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unter Hinweis auf den Standpunkt zum Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 6/2017, der vom Rat am 27. November 2017 festgelegt und dem Europäischen Parlament am selben Tag zugeleitet wurde (14275/2017 — C8-0417/2017), |
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gestützt auf die Artikel 88 und 91 seiner Geschäftsordnung, |
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unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltsausschusses (A8-0379/2017), |
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A. |
in der Erwägung, dass der Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 6/2017 der Aktualisierung der Ausgaben- und der Einnahmenseite des Haushaltsplans dient, um die jüngsten Entwicklungen zu berücksichtigen; |
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B. |
in der Erwägung, dass sich durch den Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 6/2017 auf der Ausgabenseite die Höhe der Zahlungsermächtigungen um 7 719,7 Mio. EUR verringert, vor allem in Haushaltslinien der Rubrik 1b (Wirtschaftlicher, sozialer und territorialer Zusammenhalt) sowie in geringerem Maße in den Rubriken 2 (Nachhaltiges Wachstum — natürliche Ressourcen), 3 (Sicherheit und Unionsbürgerschaft) und 4 (Globales Europa) sowie im Solidaritätsfonds der Europäischen Union (EUSF), wodurch sich die Beiträge der Mitgliedstaaten entsprechend verringern; |
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C. |
in der Erwägung, dass sich durch den Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 6/2017 die Höhe der Verpflichtungsermächtigungen um 15,33 Mio. EUR unter der Rubrik 2 verringert und 46 Mio. EUR an Verpflichtungsermächtigungen im EUSF freigesetzt werden; |
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D. |
in der Erwägung, dass im Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 6/2017 auf der Einnahmenseite auch Anpassungen in Verbindung mit der Aktualisierung der Vorausschätzungen der traditionellen Eigenmittel (d. h. Zölle und Zuckerabgaben), den Bemessungsgrundlagen für die Mehrwertsteuer (MwSt) und das Bruttonationaleinkommen (BNE) und der Budgetierung der Haushaltskorrekturen zugunsten des Vereinigten Königreichs für 2013 und 2016 und ihrer Finanzierung berücksichtigt sind; |
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E. |
in der Erwägung, dass im Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 6/2017 ein Gesamtbetrag von 3 209,7 Mio. EUR an Bußgeldern berücksichtigt ist, der endgültig geworden ist und über dem ursprünglich für den Haushaltsplan 2017 vorgesehenen Betrag liegt, und dass sich die Differenz zwischen letzterem und dem erstgenannten Betrag (bis zu 2 209,7 Mio. EUR) in einer Verringerung der Eigenmittelbeiträge der Mitgliedstaaten zum Haushaltsplan der Union niederschlägt; |
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F. |
in der Erwägung, dass der Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 6/2017 zu einem Mittelrückfluss an die nationalen Haushalte in Höhe von 9 829,6 Mio. EUR führt, zusätzlich zu dem Mittelrückfluss in Höhe von 6 405 Mio. EUR, der aufgrund des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 2/2017 bereits bestätigt wurde; |
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1. |
äußert ernsthafte Bedenken hinsichtlich des Zahlungsüberschusses von 7 719,7 Mio. EUR; ist besonders erstaunt über die Lage der europäischen Struktur- und Investitionsfonds (ESI-Fonds) in Teilrubrik 1b, wo die Mitgliedstaaten in ihrer Vorlage vom Juli ihre Vorausschätzungen für Zahlungsansprüche aufgrund anhaltender Verzögerungen bei der Durchführung der Programme um 5,9 Mrd. EUR nach unten korrigiert haben, wodurch vielen potenziellen Projekten und Begünstigten eine Unterstützung durch die Union verwehrt bleibt; bedauert ferner, dass die Mitgliedstaaten es versäumt haben, ihre nationalen Programme für den Asyl- und Integrationsfonds (AMIF) und den Fonds für die innere Sicherheit (ISF) mit dem erwarteten Tempo auf den Weg zu bringen und die Programme zur Umsiedlung von Flüchtlingen ordnungsgemäß umzusetzen, was zu Mittelkürzungen in Rubrik 3 in Höhe von 287,6 Mio. EUR geführt hat; |
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2. |
nimmt die von der Kommission vorgenommene Analyse der Ursachen für die zu geringe Ausschöpfung der Mittel in Teilrubrik 1b zur Kenntnis, wie z. B. die Konzentration auf die Ausschöpfung des Finanzrahmens für den Zeitraum 2007-2013, die verspätete Annahme der Rechtsgrundlagen, die langwierige Benennung nationaler Behörden, die durch den neuen Rechtsrahmen eingeführten Änderungen und die reduzierten Anreize aufgrund der n+3-Regel für die Aufhebung von Mittelbindungen; ist beunruhigt darüber, dass nach den jüngsten Zahlungsvorausschätzungen der Kommission die zu geringe Mittelausschöpfung in den kommenden Jahren anhalten und dazu führen wird, dass zusätzliche 31 Mrd. EUR an Zahlungen auf den nächsten mehrjährigen Finanzrahmen (MFR) übergehen werden; nimmt zur Kenntnis, dass nicht alle Mitgliedstaaten die gleichen Schwierigkeiten bei der Umsetzung haben; fordert insbesondere die Mitgliedstaaten mit einem sehr hohen Grad an zu geringer Mittelausschöpfung auf, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die gemeinsam vereinbarten Programme der Union mit Unterstützung der Kommission ordnungsgemäß durchzuführen; |
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3. |
bedauert die Verzögerungen bei der Auszahlung der Mittel der Union in den Vorbeitrittsländern und den Nachbarländern, die gerade in einer Zeit, in der sie am dringendsten benötigt würden, zu einer erheblichen Verringerung der Zahlungen (- 702,2 Mio. EUR) führen; stellt fest, dass die Union bisweilen in einem unvorhersehbaren Umfeld handeln muss; ersucht die Kommission, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um solche Verzögerungen zu vermeiden, auch durch einen verstärkten politischen Dialog und technische Hilfe; |
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4. |
stellt dagegen mit Befriedigung fest, dass die Programme der Union im Rahmen der Teilrubrik 1a (Wettbewerbsfähigkeit für Wachstum und Beschäftigung) im Allgemeinen gut durchgeführt werden, wovon dieser Entwurf eines Berichtigungshaushaltsplans und die unlängst erfolgte Annahme der globalen Mittelübertragung Zeugnis ablegen, wodurch Teilrubrik 1a einen beträchtlichen Teil der unzureichenden Ausführung der Mittel für Zahlungen in anderen Rubriken absorbiert; hebt hervor, dass dies zeigt, dass der Rat fälschlicherweise den ständigen Ansatz verfolgt, die Mittel dieser Teilrubrik aufgrund eines angeblichen Mangels an Aufnahmefähigkeit zu kürzen; |
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5. |
bedauert erneut, dass Beträge, die sich infolge der zu geringen Ausschöpfung der Mittel für Programme der Union und infolge von Geldbußen im Rahmen der Wettbewerbspolitik der Union ergeben, wieder eingezogen und dafür verwendet werden, die BNE-Beiträge der Mitgliedstaaten zu verringern, anstatt sie zur Finanzierung der Prioritäten der Union zu verwenden; hebt hervor, dass der Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 6/2017 zu einem Rückfluss der BNE-Beiträge an die Mitgliedstaaten in Höhe von 9 829,6 Mio. EUR führt, zusätzlich zu dem Mittelrückfluss in Höhe von 6 405 Mio. EUR, der im Rahmen des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 2/2017 bereits genehmigt wurde; weist darauf hin, dass die Uneinigkeit zwischen den beiden Teilen der Haushaltsbehörde über die Ausgaben des Unionshaushaltsplans 2018 nach der Lesung des Parlaments und zu Beginn des Vermittlungszeitraums lediglich 3 619,8 Mio. EUR an Verpflichtungsermächtigungen und 2 182,4 Mio. EUR an Zahlungsermächtigungen betraf; |
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6. |
billigt den Standpunkt des Rates zum Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 6/2017; |
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7. |
beauftragt seinen Präsidenten, festzustellen, dass der Berichtigungshaushaltsplan Nr. 6/2017 endgültig erlassen ist, und seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen; |
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8. |
beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie dem Rechnungshof und den nationalen Parlamenten zu übermitteln. |
(1) ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.
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4.10.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 356/163 |
P8_TA(2017)0454
Inanspruchnahme des Solidaritätsfonds der Europäischen Union für Vorauszahlungen im Rahmen des Gesamthaushaltsplans der Union für das Haushaltsjahr 2018
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 30. November 2017 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Inanspruchnahme des Solidaritätsfonds der Europäischen Union für Vorauszahlungen im Rahmen des Gesamthaushaltsplans der Union für das Haushaltsjahr 2018 (COM(2017)0270 — C8-0161/2017 — 2017/2076(BUD))
(2018/C 356/36)
Das Europäische Parlament,
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unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2017)0270 — C8-0161/2017), |
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gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 des Rates vom 11. November 2002 zur Errichtung des Solidaritätsfonds der Europäischen Union (1), |
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gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates vom 2. Dezember 2013 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014–2020 (2), insbesondere auf Artikel 10, |
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gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung (3), insbesondere auf Nummer 11, |
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unter Hinweis auf die Ergebnisse des Trilogs vom 17. November 2017, |
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unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltsausschusses (A8-0371/2017), |
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A. |
in der Erwägung, dass in der Verordnung (EU) Nr. 661/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) vorgesehen ist, dass ein Betrag von 50 000 000 EUR für Vorauszahlungen durch Mittel im Gesamthaushaltsplan der Union zur Verfügung gestellt wird; |
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1. |
billigt den dieser Entschließung beigefügten Beschluss; |
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2. |
beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss mit dem Präsidenten des Rates zu unterzeichnen und seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen; |
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3. |
beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung mit ihrer Anlage dem Rat und der Kommission zu übermitteln. |
(1) ABl. L 311 vom 14.11.2002, S. 3.
(2) ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 884.
(3) ABl. C 373 vom 20.12.2013, S. 1.
(4) Verordnung (EU) Nr. 661/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 des Rates zur Errichtung des Solidaritätsfonds der Europäischen Union (ABl. L 189 vom 27.6.2014, S. 143).
ANLAGE
BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
über die Inanspruchnahme des Solidaritätsfonds der Europäischen Union für Vorauszahlungen im Rahmen des Gesamthaushaltsplans der Union für das Haushaltsjahr 2018
(Der Text dieser Anlage ist hier nicht wiedergegeben; er entspricht dem endgültigen Rechtsakt, Beschluss (EU) 2018/508.)
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4.10.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 356/165 |
P8_TA(2017)0455
Inanspruchnahme des Flexibilitätsinstruments zur Finanzierung haushaltspolitischer Sofortmaßnahmen zur Bewältigung der anhaltenden Herausforderungen der Migration, des Flüchtlingszustroms und der Sicherheitsbedrohung
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 30. November 2017 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Inanspruchnahme des Flexibilitätsinstruments zur Finanzierung haushaltspolitischer Sofortmaßnahmen zur Bewältigung der anhaltenden Herausforderungen der Migration, des Flüchtlingszustroms und der Sicherheitsbedrohungen (COM(2017)0271 — C8-0163/2017 — 2017/2077(BUD))
(2018/C 356/37)
Das Europäische Parlament,
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unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2017)0271 — C8-0163/2017), |
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gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates vom 2. Dezember 2013 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014–2020 (1) (MFR-Verordnung), insbesondere auf Artikel 11, |
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gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung (2), insbesondere auf Nummer 12, |
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unter Hinweis auf den von der Kommission am 29. Juni 2017 angenommenen Entwurf des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2018 (COM(2017)0400) in der durch das Berichtigungsschreiben Nr. 1/2018 (COM(2017)0615) geänderten Fassung, |
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unter Hinweis auf den Standpunkt zum Entwurf des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2018, der vom Rat am 4. September 2017 festgelegt und dem Europäischen Parlament am 13. September 2017 übermittelt wurde (11815/2017 — C8-0313/2017), |
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unter Hinweis auf seinen am 25. Oktober 2017 angenommenen Standpunkt zum Entwurf des Gesamthaushaltsplans 2018 (3), |
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unter Hinweis auf den am 18. November 2017 vom Vermittlungsausschuss angenommenen gemeinsamen Text (14587/17 — C8-0416/2017), |
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unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltsausschusses (A8-0370/2017), |
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A. |
in der Erwägung, dass es nach Prüfung aller Möglichkeiten einer Umschichtung von Mitteln für Verpflichtungen innerhalb der Rubriken 3 (Sicherheit und Unionsbürgerschaft) angezeigt erscheint, das Flexibilitätsinstrument für Mittel für Verpflichtungen in Anspruch zu nehmen; |
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B. |
in der Erwägung, dass die Kommission vorgeschlagen hat, das Flexibilitätsinstrument in Anspruch zu nehmen, um die im Gesamthaushaltsplan der Union für das Haushaltsjahr 2018 vorgesehene Mittelausstattung über die Obergrenze der Rubrik 3 hinaus um 817,1 Mio. EUR aufzustocken, damit Maßnahmen in den Bereichen Migration, Flüchtlingszustrom und Sicherheitsbedrohungen finanziert werden können; |
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C. |
in der Erwägung, dass der für den Haushaltsplan 2018 einberufene Vermittlungsausschuss seine Zustimmung dazu erteilte, zusätzliche 20,2 Mio. EUR wegen Aufstockungen in der Rubrik 3 in Anspruch zu nehmen; |
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1. |
stellt fest, dass die Obergrenzen der Rubrik 3 für 2018 keine angemessene Finanzierung von Sofortmaßnahmen in den Bereichen Migration, Flüchtlingszustrom und Sicherheitsbedrohungen zulassen; |
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2. |
erteilt daher seine Zustimmung zu der Inanspruchnahme des Flexibilitätsinstruments im Betrag von 837,2 Mio. EUR an Mitteln für Verpflichtungen; |
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3. |
stimmt außerdem dem Vorschlag zu, die entsprechenden Mittel für Zahlungen auf 464 Mio. EUR im Jahr 2018, 212,7 Mio. EUR im Jahr 2019, 126,4 Mio. EUR im Jahr 2020 und 34,2 Mio. EUR im Jahr 2021 aufzuteilen; |
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4. |
bekräftigt, dass die in Artikel 11 der MFR-Verordnung vorgesehene Inanspruchnahme dieses Instruments einmal mehr verdeutlicht, dass für den Haushaltsplan der Union dringend mehr Flexibilität erforderlich ist; |
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5. |
bekräftigt seine seit geraumer Zeit vertretene Ansicht, dass Mittel für Zahlungen aus Verpflichtungen, die zuvor über das Flexibilitätsinstrument bereitgestellt wurden, nur über die Obergrenzen des MFR hinaus verbucht werden dürfen; |
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6. |
billigt den dieser Entschließung beigefügten Beschluss; |
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7. |
beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss mit dem Präsidenten des Rates zu unterzeichnen und seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen; |
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8. |
beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung mit ihrer Anlage dem Rat und der Kommission zu übermitteln. |
(1) ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 884.
(2) ABl. C 373 vom 20.12.2013, S. 1.
(3) Angenommene Texte, P8_TA(2017)0408.
ANLAGE
BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
über die Inanspruchnahme des Flexibilitätsinstruments zur Finanzierung haushaltspolitischer Sofortmaßnahmen zur Bewältigung der anhaltenden Herausforderungen der Migration, des Flüchtlingszustroms und der Sicherheitsbedrohungen
(Der Text dieser Anlage ist hier nicht wiedergegeben; er entspricht dem endgültigen Rechtsakt, Beschluss (EU) 2018/8.)
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4.10.2018 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
C 356/168 |
P8_TA(2017)0456
Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung: Antrag EGF/2017/003 GR/Attica retail
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 30. November 2017 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (Antrag Griechenlands — EGF/2017/003 GR/Attica retail) (COM(2017)0613 — C8-0360/2017 — 2017/2229(BUD))
(2018/C 356/38)
Das Europäische Parlament,
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unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2017)0613 — C8-0360/2017), |
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gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1309/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über den Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (2014–2020) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 (1) (EGF-Verordnung), |
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gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates vom 2. Dezember 2013 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014–2020 (2), insbesondere auf Artikel 12, |
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gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung (3) (IIV vom 2. Dezember 2013), insbesondere auf Nummer 13, |
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unter Hinweis auf den Sonderbericht Nr. 7/2013 des Rechnungshofes, gemäß dem der Europäische Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF) einen EU-Mehrwert erbringt, wenn er für die Kofinanzierung von Dienstleistungen für entlassene Arbeitnehmer oder in den Arbeitslosenunterstützungssystemen der Mitgliedstaaten üblicherweise nicht vorgesehenen Beihilfen verwendet wird, |
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unter Hinweis auf das in Nummer 13 der IIV vom 2. Dezember 2013 vorgesehene Trilogverfahren, |
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unter Hinweis auf seine seit Januar 2007 angenommenen Entschließungen zur Inanspruchnahme des EGF, einschließlich der Anmerkungen des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten zu den diesbezüglichen Anträgen, |
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unter Hinweis auf das Schreiben des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten, |
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unter Hinweis auf das Schreiben des Ausschusses für regionale Entwicklung, |
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unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltsausschusses (A8-0367/2017), |
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A. |
in der Erwägung, dass die Union Legislativ- und Haushaltsinstrumente geschaffen hat, um Arbeitnehmer, die unter den Folgen weitreichender Strukturveränderungen im Welthandelsgefüge oder den Folgen der globalen Finanz- und Wirtschaftskrise zu leiden haben, zusätzlich zu unterstützen und ihnen bei der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt behilflich zu sein; |
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B. |
in der Erwägung, dass Griechenland den Antrag EGF/2017/003 GR/Attica retail gestellt hat, um infolge von 725 Entlassungen bei neun im Einzelhandel tätigen Unternehmen in Attika und in zehn weiteren Regionen einen Finanzbeitrag aus dem EGF zu erhalten (4); |
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C. |
in der Erwägung, dass sich der Antrag auf die Interventionskriterien gemäß Artikel 4 Absatz 2 der EGF-Verordnung stützt; |
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D. |
in der Erwägung, dass Griechenland den Zusammenhang zwischen den Entlassungen und der weltweiten Finanz- und Wirtschaftskrise damit begründet, dass sich seine Volkswirtschaft während eines Zeitraums von sechs aufeinanderfolgenden Jahren (2008–2013) in einer tiefen Rezession befand; in der Erwägung, dass das BIP und der öffentliche Verbrauch in Griechenland zwischen 2008 und 2016 um 26,2 % bzw. 22,8 % gesunken sind und das Land 700 000 Arbeitslose mehr zählt; in der Erwägung, dass die griechischen Regierungen seit 2008 die Steuersätze beträchtlich erhöhen, die öffentlichen Ausgaben straffen und die Gehälter und insbesondere die Renten der Beschäftigten im öffentlichen Dienst kürzen mussten, um der Auslandsverschuldung zu begegnen, und dass auch die Löhne in der Privatwirtschaft infolge der verschiedenen Maßnahmen zurückgegangen sind; in der Erwägung, dass sich die Kürzung der Gehälter in einem Rückgang des Verbrauchs niederschlägt, von dem der Einzelhandel stark betroffen ist; |
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1. |
teilt die Auffassung der Kommission, dass die Bedingungen nach Artikel 4 Absatz 2 der EGF-Verordnung erfüllt sind und Griechenland im Rahmen dieser Verordnung Anspruch auf einen Finanzbeitrag in Höhe von 2 949 150 EUR hat, was 60 % der sich auf 4 915 250 EUR belaufenden Gesamtkosten entspricht; |
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2. |
stellt fest, dass die Kommission ihre Prüfung, ob die Voraussetzungen für die Gewährung eines Finanzbeitrags vorliegen, am 23. Oktober 2017, d. h. innerhalb der dafür vorgesehenen Frist von zwölf Wochen nach Eingang des vollständigen Antrags der griechischen Behörden, abgeschlossen hat und das Parlament am selben Tag davon in Kenntnis gesetzt wurde; |
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3. |
weist darauf hin, dass die neun betroffenen Unternehmen Geschäfte und Supermärkte besitzen, die Verbrauchsgüter des Einzelhandels zum Verkauf anbieten; bedauert den erheblichen Absatzrückgang im Einzelhandel im Zeitraum 2008–2015, der von 60 % für Haushaltswarengeschäfte bis zu 30 % für den Lebensmitteleinzelhandel und 23 % für Supermärkte reicht; |
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4. |
erkennt an, dass die Entlassungen in direktem Zusammenhang mit der rückläufigen Entwicklung des Einzelhandels seit 2008 stehen; weist darauf hin, dass von 2008 bis 2015 im Einzelhandel, im verarbeitenden Gewerbe und im Baugewerbe 164 000 Arbeitsstellen abgebaut wurden, was 64,2 % aller Arbeitsplätze, die verloren gingen, entspricht; |
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5. |
weist darauf hin, dass durch die Wirtschaftskrise seit 2008 erheblicher Druck auf die Kaufkraft der griechischen Haushalte entstanden ist; stellt fest, dass sich die drastische Einschränkung der Kreditvergabe an Unternehmen und Einzelpersonen auf den Einzelhandel ausgewirkt hat; bedauert, dass der Index des Gesamtumsatzes der Unternehmen des Einzelhandels aufgrund dieser beiden Faktoren einen Rückgang verzeichnete und im Zeitraum 2008–2016 um mehr als 63 % zurückging; weist darauf hin, dass die Sparmaßnahmen, die seit 2008 durchgeführt wurden, insbesondere die Lohnminderungen, Neuverhandlungen von Mietverträgen und der Aufschub der Fälligkeit von Zahlungen, zu einer Verschlimmerung der Situation beigetragen haben; betont, dass dieser Fall zeigt, dass die angewandten Maßnahmen nicht geeignet waren, die Wirtschaftskrise wirksam und langfristig zu bewältigen; |
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6. |
weist mit Besorgnis darauf hin, dass die Arbeitslosenquote in der Region Attika, auf die über 70 % der Entlassungen entfallen, bei 22,9 % liegt, während sie sich in den anderen 10 Regionen zwischen 19,5 % (in der Ägäisregion) und 26,8 % (in den Regionen Epirus und Westmakedonien) bewegt; ist besorgt angesichts der Tatsache, dass Entlassungen dieser Größenordnung die Arbeitslosensituation, mit der diese Regionen seit Beginn der Wirtschafts- und Finanzkrise konfrontiert sind, weiter verschlimmern könnten; weist insbesondere darauf hin, dass 31,8 % der Bevölkerung Attikas von Armut oder sozialer Ausgrenzung bedroht sind; |
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7. |
stellt fest, dass Griechenland fünf verschiedene Arten von Maßnahmen plant, darunter Berufsberatung, (ii) Weiterbildung, Umschulung und Berufsbildung, (iii) Beihilfe zur Unternehmensgründung, (iv) Beihilfe für die Arbeitssuche und für Schulungen und (v) Zuschuss zur Arbeitsplatzschaffung; |
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8. |
hebt hervor, dass 85,2 % der potenziellen Begünstigten über 55 Jahre alt sind und dass wiederum 24,8 % über 64 sind; bedauert, dass es nicht möglich war, eine gangbare Lösung zur Vermeidung der Entlassungen zu finden, insbesondere angesichts der Tatsache, dass ein hohes Berufsalter die Arbeitssuche zusätzlich erschwert; begrüßt die Entscheidung Griechenlands, Berufsausbildungskurse für Arbeitnehmer anzubieten, die ihrem Bedarf, insbesondere dem der älteren Beschäftigten, und den aktuellen Anforderungen des Arbeitsmarktes entsprechen; |
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9. |
weist darauf hin und begrüßt, dass das koordinierte Paket personalisierter Dienstleistungen in Absprache mit dem Generalsekretär und den Vertretern des Instituts für Arbeit des Allgemeinen Gewerkschaftsbunds Griechenlands (GSEE) ausgearbeitet wurde; erinnert daran, dass ein fortlaufender sozialer Dialog, der auf gegenseitigem Vertrauen und geteilter Verantwortung beruht, das beste Instrument ist, um einvernehmliche Lösungen und gemeinsame Zielsetzungen betreffend die Ankündigung, Abwendung und Bewältigung von Umstrukturierungsprozessen zu finden; betont, dass dieser Dialog dazu beitragen würde, Arbeitsplatzverluste und somit die Inanspruchnahme des EGF zu vermeiden; |
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10. |
stellt fest, dass sich die einkommensunterstützenden Maßnahmen auf 34,72 % des Gesamtpakets personalisierter Maßnahmen belaufen werden und damit nur knapp unter dem in der EGF-Verordnung festgelegten Höchstwert von 35 % liegen, was einen weitaus höheren Prozentsatz darstellt als die für weitere aktuelle Fälle vorgeschlagenen Maßnahmen; weist erneut darauf hin, dass die aktive Teilnahme der Begünstigten an den Aktivitäten zur Arbeitsuche bzw. Weiterbildung Vorbedingung für die Durchführung der Maßnahmen ist; |
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11. |
hebt hervor, dass die griechischen Behörden bestätigt haben, dass für die förderfähigen Maßnahmen keine Unterstützung aus anderen Finanzinstrumenten der EU in Anspruch genommen wird; |
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12. |
erinnert daran, dass das koordinierte Paket personalisierter Dienstleistungen, das aus dem EGF finanziert wird, aus Initiativen bestehen sollte, die zur Verbesserung der Beschäftigungssituation, der Kompetenzen der Arbeitnehmer und der Nutzung ihrer Erwerbsbiografie zur Annäherung an die Unternehmenswelt, darunter Genossenschaften, beitragen, und mit den bestehenden Programmen der Union, einschließlich des Europäischen Sozialfonds, koordiniert werden sollte; ist davon überzeugt, dass durch eine kohärente Strategie die Gefahr einer Verlagerung verringert würde und günstige Bedingungen dafür geschaffen würden, dass es zu einer Rückkehr der industriellen Produktion in die Union kommt; hebt hervor, dass eine ernsthafte Strategie der Vorbeugung und Antizipation von Umstrukturierungen Vorrang vor der Inanspruchnahme des EGF haben sollte; hält es zudem für wichtig, eine echte Industriepolitik auf Unionsebene einzuführen, die nachhaltiges und integratives Wachstum ermöglicht; |
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13. |
weist darauf hin, dass es bereits seine Besorgnis über die Diskrepanz zwischen den aus dem EGF beantragten Mitteln und den von den Mitgliedstaaten erstatteten Beträgen in seiner Entschließung vom 15. September 2016 zu den Tätigkeiten, den Auswirkungen und dem Mehrwert des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung zwischen 2007 und 2014 (5) zum Ausdruck gebracht hat; ersucht die Kommission, die Mitgliedstaaten weiterhin zu ermutigen, realistischere Prognosen der voraussichtlichen Kosten zu erstellen, um die Notwendigkeit einer späteren Wiedereinziehung von Mitteln so weit wie möglich zu verringern; |
|
14. |
weist erneut darauf hin, dass im Einklang mit Artikel 7 der EGF-Verordnung bei der Ausarbeitung des koordinierten Pakets personalisierter Dienstleistungen sowohl den künftigen Entwicklungen auf dem Arbeitsmarkt als auch den in Zukunft nachgefragten Kompetenzen Rechnung getragen werden sollte und dass dieses Paket mit dem Umstieg auf eine ressourcenschonende und nachhaltige Wirtschaft vereinbar sein sollte; |
|
15. |
weist erneut darauf hin, dass die Unterstützung aus dem EGF Maßnahmen ersetzen darf, die gemäß innerstaatlichem Recht oder aufgrund von Tarifvereinbarungen in die Verantwortung der Unternehmen fallen, und auch kein Ersatz für Maßnahmen zur Umstrukturierung von Unternehmen oder Sektoren sein darf; |
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16. |
fordert die Kommission erneut auf, sämtliche Dokumente im Zusammenhang mit den EGF-Fällen offenzulegen; |
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17. |
billigt den dieser Entschließung beigefügten Beschluss; |
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18. |
beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss mit dem Präsidenten des Rates zu unterzeichnen und seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen; |
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19. |
beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung mit ihrer Anlage dem Rat und der Kommission zu übermitteln. |
(1) ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 855.
(2) ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 884.
(3) ABl. C 373 vom 20.12.2013, S. 1.
(4) Ostmakedonien und Thrakien (EL11), Zentralmakedonien (EL12), Westmakedonien (EL13), Thessalien (EL14), Epirus (EL21), Westgriechenland (EL23), Zentralgriechenland (EL24), Peloponnes (EL25), Südliche Ägäis (EL42), Kreta (EL43).
(5) Angenommene Texte, P8_TA(2016)0361.
ANLAGE
BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung infolge des Antrags Griechenlands — EGF/2017/003 GR/Attica retail
(Der Text dieser Anlage ist hier nicht wiedergegeben; er entspricht dem endgültigen Rechtsakt, Beschluss (EU) 2018/6.)
|
4.10.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 356/172 |
P8_TA(2017)0457
Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung: Antrag EGF/2017/005 FI/Retail
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 30. November 2017 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (Antrag Finnlands — EGF/2017/005 FI/Retail) (COM(2017)0618 — C8-0364/2017 — 2017/2231(BUD))
(2018/C 356/39)
Das Europäische Parlament,
|
— |
unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2017)0618 — C8-0364/2017), |
|
— |
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1309/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über den Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (2014–2020) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 (1) (EGF-Verordnung), |
|
— |
gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates vom 2. Dezember 2013 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014–2020 (2), insbesondere auf Artikel 12, |
|
— |
gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung (3) (Interinstitutionelle Vereinbarung vom 2. Dezember 2013), insbesondere auf Nummer 13, |
|
— |
unter Hinweis auf das in Nummer 13 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 vorgesehene Trilogverfahren, |
|
— |
unter Hinweis auf das Schreiben des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten, |
|
— |
unter Hinweis auf das Schreiben des Ausschusses für regionale Entwicklung, |
|
— |
unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltsausschusses (A8-0366/2017), |
|
A. |
in der Erwägung, dass die Union Legislativ- und Haushaltsinstrumente geschaffen hat, um Arbeitnehmer, die unter den Folgen weitreichender Strukturveränderungen im Welthandelsgefüge oder den Folgen der globalen Finanz- und Wirtschaftskrise zu leiden haben, zusätzlich zu unterstützen und ihnen bei der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt behilflich zu sein; |
|
B. |
in der Erwägung, dass die finanzielle Unterstützung der Union für entlassene Arbeitnehmer dynamischen Charakter haben und so zügig und effizient wie möglich bereitgestellt werden sollte; |
|
C. |
in der Erwägung, dass Finnland den Antrag EGF/2017/005 FI/Retail auf einen Finanzbeitrag aus dem EGF nach den Interventionskriterien von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b der EGF-Verordnung wegen 1 660 Entlassungen bei drei im Wirtschaftszweig NACE Rev. 2 Abteilung 47 (Einzelhandel (ohne Handel mit Kraftfahrzeugen)) in den NUTS-2-Regionen Länsi-Suomi, Helsinki-Uusimaa, Etelä-Suomi und Pohjois- ja Itä-Suomi in Finnland tätigen Unternehmen gestellt hat; in der Erwägung, dass davon auszugehen ist, dass 1 500 entlassene Arbeitnehmer an den Maßnahmen teilnehmen werden; |
|
D. |
in der Erwägung, dass die finanzielle Kontrolle über die aus dem EGF unterstützten Tätigkeiten gemäß Artikel 21 Absatz 1 der EGF-Verordnung in die Verantwortung des Mitgliedstaats fällt; |
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1. |
teilt die Auffassung der Kommission, dass die Bedingungen gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b der EGF-Verordnung erfüllt sind und Finnland Anspruch auf einen Finanzbeitrag in Höhe von 2 499 360 EUR gemäß dieser Verordnung hat, was 60 % der sich auf 4 165 600 EUR belaufenden Gesamtkosten entspricht; |
|
2. |
stellt fest, dass die Kommission ihre Prüfung, ob die Voraussetzungen für die Gewährung eines Finanzbeitrags vorliegen, am 23. Oktober 2017, d. h. innerhalb der dafür vorgesehenen Frist von zwölf Wochen nach Eingang des vollständigen Antrags der finnischen Behörden, abgeschlossen hat und das Parlament am selben Tag davon in Kenntnis gesetzt wurde; |
|
3. |
stellt fest, dass Finnland anführt, dass die Entlassungen mit den weitreichenden Strukturveränderungen im Welthandelsgefüge infolge der Globalisierung und vor allem mit der exponentiellen Zunahme des internationalen Online-Warenhandels im Zusammenhang stehen; stellt insbesondere fest, dass die Zunahme des Online-Handels mit Einzelhandelsprodukten in Finnland und die Beliebtheit von aus Drittländern betriebenen Webshops bei finnischen Verbrauchern seit 2014 zu einem stetigen Rückgang der Verkaufszahlen in traditionellen finnischen Kaufhäusern geführt haben; |
|
4. |
stellt fest, dass alle vier NUTS-2-Regionen Finnlands von den Entlassungen bei zwei großen finnischen Kaufhausketten betroffen sind; nimmt zur Kenntnis, dass diese Kaufhäuser aufgrund der Zunahme des Online-Handels, der sich verändernden Einkaufsgewohnheiten und des niedrigen Vertrauens der Verbraucher einen rückläufigen Cashflow und eine sinkende Rentabilität zu verzeichnen hatten; |
|
5. |
weist darauf hin, dass die Entlassungen bei zwei großen finnischen Kaufhausketten und einer Tochtergesellschaft erfolgten, die seit 2015 aufgrund der Zunahme des Online-Handels, der sich verändernden Einkaufsgewohnheiten und des niedrigen Vertrauens der Verbraucher alle erhebliche Probleme mit einer sinkenden Rentabilität und einem rückläufigen Cashflow haben; bedauert, dass zwei der betroffenen Unternehmen Anfang 2017 komplett schließen mussten; |
|
6. |
ist sich dessen bewusst, dass sich die Art der Arbeitsplätze im Einzelhandel gleichzeitig erheblich verändert hat und es immer mehr Teilzeitstellen gibt, für die neue Kompetenzen benötigt werden, beispielsweise in den Bereichen IT, Prognose, Datenanalyse, Kommunikation, Wissen über die Kunden und Logistik; bedauert, dass 43 % der finnischen Mitarbeiter im Einzelhandel, die älter als 45 Jahre sind, nicht über diese Kompetenzen verfügen; ist der Ansicht, dass die Hindernisse für die Wiederbeschäftigung von Begünstigten, die älter als 50 Jahre sind, ein bedeutendes Problem darstellen, und sieht der Bewertung der Pilotprojekte zum Karrierecoaching, die für diese Gruppe entlassener Arbeitnehmer vorgesehen sind, mit großem Interesse entgegen; |
|
7. |
betont, dass zahlreiche der entlassenen Arbeitnehmer älter als 55 Jahre und mehr als 76 % von ihnen Frauen sind; bestätigt daher die Bedeutung aktiver arbeitsmarktpolitischer Maßnahmen, die aus dem EGF kofinanziert werden, um die Chancen dieser gefährdeten Gruppen auf eine Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt zu verbessern; begrüßt, dass besonders darauf geachtet wurde, die vorgeschlagenen Maßnahmen genau auf die spezifischen Bedürfnisse der Zielgruppen zuzuschneiden; |
|
8. |
stellt fest, dass Finnland sieben Arten von Maßnahmen für die unter den vorliegenden Antrag fallenden entlassenen Arbeitnehmer plant: i) Coaching-Maßnahmen und sonstige vorbereitende Maßnahmen, ii) Beschäftigungs- und andere Unternehmensförderungsmaßnahmen, iii) Aus- und Weiterbildungskurse, iv) Zuschüsse zur Unternehmensgründung, v) Pilotprojekte zum Karrierecoaching, vi) Gehaltsbeihilfen und vii) Beihilfen zu Reise- und Unterkunftskosten; begrüßt die geplanten Pilotprojekte zum Karrierecoaching, in deren Rahmen physische, psychische und andere Beeinträchtigungen betrachtet werden, die ein Hindernis für die Wiederbeschäftigung von Begünstigten, die älter als 50 Jahre sind, darstellen können; stellt fest, dass genügend Mittel für Kontrolle und Berichterstattung vorgesehen sind; |
|
9. |
stellt fest, dass die einkommensunterstützenden Maßnahmen 22,05 % des Gesamtpakets personalisierter Maßnahmen ausmachen und damit weit unter dem in der EGF-Verordnung festgelegten Höchstwert von 35 % liegen und dass diese Maßnahmen an die aktive Teilnahme der Begünstigten an den Aktivitäten zur Arbeitssuche bzw. Weiterbildung geknüpft sind; |
|
10. |
nimmt zur Kenntnis, dass das koordinierte Paket personalisierter Dienstleistungen in Absprache mit Vertretern der Zentren für wirtschaftliche Entwicklung, Verkehr und Umwelt in Uusimaa, Pirkanmaa, Pohjois-Pohjanmaa und Varsinais-Suomi und des Büros für Beschäftigung und wirtschaftliche Entwicklung in Uusimaa sowie mit Vertretern der Unternehmen und Gewerkschaften ausgearbeitet wurde; |
|
11. |
stellt fest, dass die finnischen Behörden zugesichert haben, dass für die vorgeschlagenen Maßnahmen keine finanzielle Unterstützung aus anderen Fonds oder Finanzinstrumenten der Union bereitgestellt wird, dass eine Doppelfinanzierung ausgeschlossen wird und dass die vorgeschlagenen Maßnahmen komplementär zu Maßnahmen sein werden, die aus den Strukturfonds finanziert werden; |
|
12. |
weist darauf hin, dass bei der Ausarbeitung des im Rahmen des EGF unterstützten koordinierten Pakets personalisierter Dienstleistungen sowohl den künftigen Entwicklungen auf dem Arbeitsmarkt als auch den in Zukunft nachgefragten Kompetenzen Rechnung getragen werden sollte und dass dieses Paket mit dem Umstieg auf eine ressourcenschonende und nachhaltige Wirtschaft vereinbar sein sollte; |
|
13. |
weist erneut darauf hin, dass die Unterstützung aus dem EGF nicht an die Stelle von Maßnahmen treten darf, die aufgrund des nationalen Rechts oder aufgrund von Tarifvereinbarungen in die Verantwortung der Unternehmen fallen, und auch kein Ersatz für Maßnahmen zur Umstrukturierung von Unternehmen oder Wirtschaftszweigen sein darf; |
|
14. |
fordert die Kommission auf, von den nationalen Behörden zu verlangen, in künftigen Vorschlägen detailliertere Angaben zu den Branchen vorzulegen, die Wachstumspotenzial aufweisen und in denen daher wahrscheinlich Arbeitsplätze geschaffen werden können, und ferner aussagekräftige Daten über die Auswirkungen der EGF-Finanzierung, einschließlich der Auswirkungen auf die Qualität der Arbeitsplätze und die mit dem EGF erzielte Wiedereingliederungsquote, zusammenzutragen; |
|
15. |
erinnert an seine Forderung an die Kommission, sämtliche Dokumente im Zusammenhang mit den EGF-Fällen offenzulegen; |
|
16. |
billigt den dieser Entschließung beigefügten Beschluss; |
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17. |
beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss mit dem Präsidenten des Rates zu unterzeichnen und seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen; |
|
18. |
beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung mit ihrer Anlage dem Rat und der Kommission zu übermitteln. |
(1) ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 855.
ANLAGE
BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung Antrag Finnlands — EGF/2017/005 FI/Retail
(Der Text dieser Anlage ist hier nicht wiedergegeben; er entspricht dem endgültigen Rechtsakt, Beschluss (EU) 2018/7.)
|
4.10.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 356/176 |
P8_TA(2017)0458
Haushaltsverfahren für 2018
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 30. November 2017 zu dem vom Vermittlungsausschuss im Rahmen des Haushaltsverfahrens gebilligten gemeinsamen Entwurf des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2018 (14587/2017 — C8-0416/2017 — 2017/2044(BUD))
(2018/C 356/40)
Das Europäische Parlament,
|
— |
unter Hinweis auf den vom Vermittlungsausschuss gebilligten gemeinsamen Entwurf und die diesbezüglichen Erklärungen des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (14587/2017 — C8-0416/2017), |
|
— |
unter Hinweis auf den von der Kommission am 29. Juni 2017 angenommenen Entwurf des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2018 (COM(2017)0400), |
|
— |
unter Hinweis auf den Standpunkt zum Entwurf des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2018, der vom Rat am 4. September 2017 festgelegt und dem Europäischen Parlament am 13. September 2017 zugeleitet wurde (11815/2017 — C8-0313/2017), |
|
— |
unter Hinweis auf das Berichtigungsschreiben Nr. 1/2018 zum Entwurf des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2018, das am 16. Oktober 2017 von der Kommission vorgelegt wurde, |
|
— |
unter Hinweis auf seine Entschließung vom 25. Oktober 2017 zum Standpunkt des Rates zum Entwurf des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2018 (1) und auf die vom Europäischen Parlament angenommenen Abänderungen am Entwurf des Gesamthaushaltsplans, |
|
— |
gestützt auf Artikel 314 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, |
|
— |
gestützt auf Artikel 106a des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, |
|
— |
gestützt auf den Beschluss 2014/335/EU, Euratom des Rates vom 26. Mai 2014 über das Eigenmittelsystem der Europäischen Union (2), |
|
— |
gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (3), |
|
— |
gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates vom 2. Dezember 2013 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014–2020 (4), |
|
— |
gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung (5), |
|
— |
gestützt auf die Artikel 90 und 91 seiner Geschäftsordnung, |
|
— |
unter Hinweis auf den Bericht seiner Delegation im Vermittlungsausschuss (A8-0359/2017), |
|
1. |
billigt den gemeinsamen Entwurf des Vermittlungsausschusses, der die folgenden Dokumente enthält:
|
|
2. |
bestätigt die dieser Entschließung beigefügten gemeinsamen Erklärungen des Parlaments, des Rates und der Kommission; |
|
3. |
nimmt die dieser Entschließung beigefügten Erklärungen des Rates und der Kommission zur Kenntnis; |
|
4. |
beauftragt seinen Präsidenten, festzustellen, dass der Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2018 endgültig erlassen ist, und seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen; |
|
5. |
beauftragt seinen Präsidenten, diese legislative Entschließung dem Rat, der Kommission, den anderen betroffenen Organen und den betroffenen Einrichtungen sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln. |
(1) Angenommene Texte, P8_TA(2017)0408.
(2) ABl. L 168 vom 7.6.2014, S. 105.
(3) ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.
ANHANG
18.11.2017
ENDGÜLTIGE FASSUNG
Haushaltsplan 2018 — Elemente für gemeinsame Schlussfolgerungen
Diese gemeinsamen Schlussfolgerungen beinhalten folgende Abschnitte:
|
1. |
Haushaltsplan 2018 |
|
2. |
Haushaltsplan 2017 — Berichtigungshaushaltsplan Nr. 6/2017 |
|
3. |
Einzelerklärungen |
Übersicht
|
|
|
1. Haushaltsplan 2018
1.1. „Geschlossene“ Haushaltslinien
Sofern in diesen Schlussfolgerungen nichts anderes vermerkt ist, gelten sämtliche Haushaltslinien, die weder vom Rat noch vom Parlament geändert wurden, sowie jene, bei denen das Parlament die Änderungen des Rates in der jeweiligen Lesung gebilligt hat, als bestätigt.
Für die übrigen Haushaltslinien kam der Vermittlungsausschuss zu einer Einigung über die nachfolgend in den Abschnitten 1.2 bis 1.7 dargestellten Schlussfolgerungen.
1.2. Übergreifende Aspekte
Dezentrale Agenturen
Der EU-Beitrag (Mittel für Verpflichtungen und Mittel für Zahlungen) und die Anzahl der Planstellen für alle dezentralen Agenturen entsprechen dem Umfang, der von der Kommission im Haushaltsentwurf 2018 in der durch das Berichtigungsschreiben Nr. 1/2017 geänderten Fassung vorgeschlagen wurde, mit Ausnahme der folgenden Agenturen:
|
— |
unter Rubrik 3:
|
|
— |
unter Teilrubrik 1a:
|
Exekutivagenturen
Der EU-Beitrag (Mittel für Verpflichtungen und Mittel für Zahlungen) und die Anzahl der Planstellen für die Exekutivagenturen entsprechen dem Vorschlag der Kommission im Haushaltsentwurf 2018 in der durch das Berichtigungsschreiben Nr. 1/2018 geänderten Fassung.
Pilotprojekte / vorbereitende Maßnahmen
Zusätzlich zu der von der Kommission im Haushaltsentwurf 2018 vorgeschlagenen vorbereitenden Maßnahme wird, wie vom Parlament vorgeschlagen, ein Gesamtpaket von 87 Pilotprojekten / vorbereitenden Maßnahmen im Umfang von insgesamt 100,0 Mio. EUR an Mitteln für Verpflichtungen vereinbart.
Wenn ein Pilotprojekt oder eine vorbereitende Maßnahme von der bestehenden Rechtsgrundlage abgedeckt werden soll, kann die Kommission eine Mittelübertragung zu der entsprechenden Rechtsgrundlage vorschlagen, um die Umsetzung dieser Maßnahme zu vereinfachen.
Das Paket trägt den in der Haushaltsordnung vorgesehenen Obergrenzen für Pilotprojekte und vorbereitende Maßnahmen uneingeschränkt Rechnung.
1.3. Ausgabenkategorien des Finanzrahmens — Mittel für Verpflichtungen
Nach Berücksichtigung dieser Schlussfolgerungen zu den „geschlossenen“ Linien, Agenturen, Pilotprojekten und vorbereitenden Maßnahmen hat der Vermittlungsausschuss folgende Vereinbarung getroffen:
Teilrubrik 1a — Wettbewerbsfähigkeit für Wachstum und Beschäftigung
Die Mittel für Verpflichtungen entsprechen dem von der Kommission im Haushaltsentwurf in der durch das Berichtigungsschreiben Nr. 1/2018 geänderten Fassung vorgeschlagenen Umfang, jedoch mit den im Vermittlungsausschuss vereinbarten Anpassungen, die der folgenden Tabelle zu entnehmen sind:
|
in EUR |
||||||
|
Haushaltslinie / Programm |
Bezeichnung |
HE 2018 (einschl. BS 1) |
Haushaltsplan 2018 |
Differenz |
||
|
1.1.11 |
Europäische Satellitennavigationsprogramme (EGNOS und Galileo) |
|
|
-4 090 000 |
||
|
02 05 01 |
Entwicklung und Bereitstellung von weltweiten Satellitennavigations-Infrastrukturen und -Diensten (Galileo) bis zum Jahr 2020 |
623 949 000 |
621 709 000 |
-2 240 000 |
||
|
02 05 02 |
Erbringung von Satellitendiensten, die stufenweise bis 2020 eine Leistungsverbesserung des GPS auf dem gesamten Gebiet der Europäischen Zivilluftfahrtkonferenz (ECAC) ermöglichen sollen (EGNOS) |
185 000 000 |
183 150 000 |
-1 850 000 |
||
|
1.1.13 |
Europäisches Erdbeobachtungsprogramm (Copernicus) |
|
|
-10 370 000 |
||
|
02 06 01 |
Erbringung operativer Dienste auf der Grundlage weltraumgestützter Beobachtungstätigkeiten und der Nutzung von In-situ-Daten (Copernicus) |
130 664 000 |
129 364 000 |
-1 300 000 |
||
|
02 06 02 |
Aufbau einer autonomen Unionskapazität für die Erdbeobachtung (Copernicus) |
507 297 000 |
498 227 000 |
-9 070 000 |
||
|
1.1.14 |
Europäisches Solidaritätskorps |
|
|
-30 000 000 |
||
|
15 05 01 |
Europäisches Solidaritätskorps |
68 235 652 |
38 235 652 |
-30 000 000 |
||
|
1.1.31 |
Horizont 2020 |
|
|
110 000 000 |
||
|
02 04 02 01 |
Stärkung der führenden Stellung Europas im Bereich der Weltraumtechnologien |
173 389 945 |
184 528 490 |
11 138 545 |
||
|
02 04 02 03 |
Steigerung der Innovation in kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) |
36 937 021 |
43 178 448 |
6 241 427 |
||
|
06 03 03 01 |
Verwirklichung eines ressourceneffizienten, umweltfreundlichen, sicheren und nahtlosen europäischen Verkehrssystems |
53 986 199 |
56 835 072 |
2 848 873 |
||
|
08 02 01 01 |
Intensivierung der Pionierforschung im Europäischen Forschungsrat |
1 827 122 604 |
1 842 122 604 |
15 000 000 |
||
|
08 02 02 01 |
Führungsrolle bei Nanotechnologie, fortgeschrittenen Werkstoffen, Lasertechnologie, Biotechnologie sowie fortgeschrittener Fertigung und Verarbeitung |
518 395 125 |
524 204 453 |
5 809 328 |
||
|
08 02 03 03 |
Förderung des Übergangs zu einer zuverlässigen, nachhaltigen und wettbewerbsfähigen Energiewirtschaft |
330 244 971 |
336 486 398 |
6 241 427 |
||
|
08 02 03 04 |
Verwirklichung eines ressourceneffizienten, umweltfreundlichen, sicheren und nahtlosen europäischen Verkehrssystems |
230 777 055 |
239 323 675 |
8 546 620 |
||
|
08 02 03 05 |
Verwirklichung einer ressourcenschonenden und gegen den Klimawandel gewappneten Wirtschaft mit nachhaltiger Rohstoffversorgung |
297 738 618 |
303 307 891 |
5 569 273 |
||
|
08 02 08 |
KMU-Instrument |
471 209 870 |
481 209 870 |
10 000 000 |
||
|
09 04 02 01 |
Führungsrolle in den Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT) |
722 055 754 |
725 189 515 |
3 133 761 |
||
|
15 03 01 01 |
Marie-Skłodowska-Curie-Maßnahmen — Hervorbringen, Entwickeln und Weitergabe neuer Fähigkeiten, Kenntnisse und Innovationen |
870 013 019 |
885 710 765 |
15 697 746 |
||
|
32 04 03 01 |
Förderung des Übergangs zu einer zuverlässigen, nachhaltigen und wettbewerbsfähigen Energiewirtschaft |
300 984 111 |
320 757 111 |
19 773 000 |
||
|
1.1.4 |
Programm für die Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen und für KMU (COSME) |
|
|
15 000 000 |
||
|
02 02 02 |
Verbesserung des Zugangs von KMU zu Finanzmitteln in Form von Eigen- und Fremdkapital |
199 554 000 |
214 554 000 |
15 000 000 |
||
|
1.1.5 |
Allgemeine und berufliche Bildung und Sport (Erasmus+) |
|
|
54 000 000 |
||
|
15 02 01 01 |
Förderung von Exzellenz und Zusammenarbeit in Europa im Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung und ihrer Relevanz für den Arbeitsmarkt |
1 955 123 300 |
1 979 123 300 |
24 000 000 |
||
|
15 02 01 02 |
Förderung von Exzellenz und Zusammenarbeit in Europa im Bereich Jugend und der Teilhabe junger Menschen am demokratischen Leben in Europa |
182 672 916 |
212 672 916 |
30 000 000 |
||
|
1.1.7 |
Zoll, Fiscalis und Betrugsbekämpfung |
|
|
-1 365 232 |
||
|
14 02 01 |
Unterstützung des einwandfreien Funktionierens und der Modernisierung der Zollunion |
80 071 000 |
78 860 555 |
-1 210 445 |
||
|
14 03 01 |
Verbesserung der Funktionsweise der Steuersysteme |
32 043 000 |
31 888 213 |
- 154 787 |
||
|
1.1.81 |
Fazilität „Connecting Europe“ (CEF) — Energie |
|
|
-19 773 000 |
||
|
32 02 01 04 |
Beitrag der Union zu Finanzinstrumenten zur Schaffung besserer Rahmenbedingungen für private Investitionen in Energieprojekte |
19 773 000 |
0 |
-19 773 000 |
||
|
Dezentrale Agenturen |
|
|
-3 965 555 |
||
|
02 05 11 |
Agentur für das Europäische GNSS |
30 993 525 |
31 338 525 |
345 000 |
||
|
12 02 06 |
Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) |
15 947 170 |
11 636 615 |
-4 310 555 |
||
|
Sonstige Maßnahmen und Programme |
|
|
-2 346 000 |
||
|
02 03 02 01 |
Unterstützung der Normungstätigkeit des CEN, des Cenelec und des ETSI |
18 908 000 |
18 562 000 |
- 346 000 |
||
|
26 02 01 |
Vergabe- und Veröffentlichungsverfahren für öffentliche Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge |
8 500 000 |
7 500 000 |
-1 000 000 |
||
|
29 02 01 |
Bereitstellung hochwertiger statistischer Information, Einführung neuer Methoden zur Erstellung europäischer Statistiken und Intensivierung der Partnerschaft mit dem Europäischen Statistischen System |
59 475 000 |
58 475 000 |
-1 000 000 |
||
|
Pilotprojekte und vorbereitende Maßnahmen |
|
|
51 650 000 |
||
|
Maßnahmen, die im Rahmen der Zuständigkeiten und besonderen Befugnisse der Kommission finanziert werden |
|
|
-2 900 000 |
||
|
01 02 01 |
Koordinierung und Überwachung der und Kommunikation zur Wirtschafts- und Währungsunion, einschließlich zum Euro |
12 000 000 |
11 500 000 |
- 500 000 |
||
|
04 03 01 08 |
Arbeitsbeziehungen und sozialer Dialog |
16 438 000 |
15 038 000 |
-1 400 000 |
||
|
06 02 05 |
Unterstützende Tätigkeiten für die Europäische Verkehrspolitik und Passagierrechte einschließlich Kommunikationstätigkeiten |
11 821 000 |
10 821 000 |
-1 000 000 |
||
|
|
Insgesamt |
|
|
155 840 213 |
||
Folglich belaufen sich die vereinbarten Mittel für Verpflichtungen auf 22 001,5 Mio. EUR; bis zur Ausgabenobergrenze der Teilrubrik 1a in Höhe von 21 239 Mio. EUR verbleibt kein Spielraum mehr, und der Gesamtspielraum für Mittel für Verpflichtungen wird in Höhe von 762,5 Mio. EUR in Anspruch genommen.
Teilrubrik 1b — Wirtschaftlicher, sozialer und territorialer Zusammenhalt
Die Mittel für Verpflichtungen entsprechen dem von der Kommission im Haushaltsentwurf in der durch das Berichtigungsschreiben Nr. 1/2018 geänderten Fassung vorgeschlagenen Umfang, jedoch mit der im Vermittlungsausschuss vereinbarten Anpassung, die der folgenden Tabelle zu entnehmen ist:
|
in EUR |
||||||
|
Haushaltslinie / Programm |
Bezeichnung |
HE 2018 (einschl. BS 1) |
Haushaltsplan 2018 |
Differenz |
||
|
1.2.5 |
Beschäftigungsinitiative für Jugendliche (besondere ergänzende Zuweisung) |
|
|
116 666 667 |
||
|
04 02 64 |
Beschäftigungsinitiative für Jugendliche |
233 333 333 |
350 000 000 |
116 666 667 |
||
|
Pilotprojekte und vorbereitende Maßnahmen |
|
|
7 700 000 |
||
|
|
Insgesamt |
|
|
124 366 667 |
||
Folglich belaufen sich die vereinbarten Mittel für Verpflichtungen auf 55 532,2 Mio. EUR; bis zur Ausgabenobergrenze der Teilrubrik 1b in Höhe von 55 181 Mio. EUR verbleibt kein Spielraum mehr, und der Gesamtspielraum für Mittel für Verpflichtungen wird in Höhe von 351,2 Mio. EUR in Anspruch genommen.
Rubrik 2 — Nachhaltiges Wachstum: natürliche Ressourcen
Die Mittel für Verpflichtungen entsprechen dem von der Kommission im Haushaltsentwurf in der durch das Berichtigungsschreiben Nr. 1/2018 geänderten Fassung vorgeschlagenen Umfang, jedoch mit den im Vermittlungsausschuss vereinbarten Anpassungen, die der folgenden Tabelle zu entnehmen sind:
|
in EUR |
||||||
|
Haushaltslinie / Programm |
Bezeichnung |
HE 2018 (einschl. BS 1) |
Haushaltsplan 2018 |
Differenz |
||
|
2.0.10 |
Europäischer Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) — marktbezogene Ausgaben und Direktzahlungen |
|
|
- 229 900 000 |
||
|
05 03 01 10 |
Basisprämienregelung |
16 556 000 000 |
16 326 100 000 |
- 229 900 000 |
||
|
Pilotprojekte und vorbereitende Maßnahmen |
|
|
15 600 000 |
||
|
|
Insgesamt |
|
|
- 214 300 000 |
||
Die Kürzung der Verpflichtungsermächtigungen ist in vollem Umfang auf höhere zweckgebundene Einnahmen zurückzuführen, die sich aus dem Überschuss des EGFL zum 31. Oktober 2017 ergeben, womit der gesamte Bedarf des Sektors abgedeckt wurde, der im Berichtigungsschreiben Nr. 1/2018 auf den neuesten Stand gebracht wurde. Entsprechend diesem aktualisierten Bedarf werden im Berichtigungsschreiben Nr. 1/2018 die Mittel für Zahlungen wie folgt erhöht:
|
— |
Junglandwirte um 34 Mio. EUR (Haushaltsposten 05 03 01 13), |
|
— |
dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden um 95 Mio. EUR (Haushaltsposten 05 03 01 11), |
|
— |
sonstige Maßnahmen (Schweinefleisch, Eier und Geflügel, Bienenzucht und sonstige tierische Erzeugnisse) um 60 Mio. EUR (Haushaltsposten 05 02 15 99) |
|
— |
nationale Stützungsmaßnahmen für den Weinsektor um 7 Mio. EUR (Haushaltsposten 05 02 09 08) und |
|
— |
Maßnahmen für die Lagerhaltung von Magermilchpulver um 2 Mio. EUR (Haushaltsposten 05 02 12 02). |
Folglich belaufen sich die vereinbarten Mittel für Verpflichtungen auf 59 285,3 Mio. EUR; bis zur Ausgabenobergrenze der Rubrik 2 verbleibt ein Spielraum in Höhe von 981,7 Mio. EUR.
Rubrik 3 — Sicherheit und Unionsbürgerschaft
Die Mittel für Verpflichtungen entsprechen dem von der Kommission im Haushaltsentwurf in der durch das Berichtigungsschreiben Nr. 1/2018 geänderten Fassung vorgeschlagenen Umfang, jedoch mit den im Vermittlungsausschuss vereinbarten Anpassungen, die der folgenden Tabelle zu entnehmen sind:
|
in EUR |
||||||
|
Haushaltslinie / Programm |
Bezeichnung |
HE 2018 (einschl. BS 1) |
Haushaltsplan 2018 |
Differenz |
||
|
3.0.11 |
Kreatives Europa |
|
|
3 500 000 |
||
|
15 04 01 |
Stärkung der finanziellen Kapazität von KMU und kleinen sowie sehr kleinen Organisationen in der europäischen Kultur- und Kreativbranche sowie Förderung der Entwicklung politischer Strategien und neuer Geschäftsmodelle |
34 528 000 |
35 528 000 |
1 000 000 |
||
|
15 04 02 |
Unterprogramm Kultur — Unterstützung grenzübergreifender Maßnahmen und Förderung der länderübergreifenden Zirkulation und Mobilität |
68 606 000 |
71 106 000 |
2 500 000 |
||
|
3.0.8 |
Lebens- und Futtermittel |
|
|
-6 500 000 |
||
|
17 04 01 |
Beitrag zu einem besseren Tiergesundheitszustand und einem hohen Niveau des Tierschutzes in der Union |
161 500 000 |
160 000 000 |
-1 500 000 |
||
|
17 04 02 |
Gewährleistung des frühzeitigen Nachweises von pflanzenschädlichen Organismen und deren Tilgung |
25 000 000 |
22 000 000 |
-3 000 000 |
||
|
17 04 03 |
Gewährleistung wirksamer, effizienter und verlässlicher Kontrollen |
57 483 000 |
55 483 000 |
-2 000 000 |
||
|
Dezentrale Agenturen |
|
|
10 535 000 |
||
|
18 02 04 |
Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) |
116 687 271 |
120 377 271 |
3 690 000 |
||
|
18 03 02 |
Europäisches Unterstützungsbüro für Asylfragen (EASO) |
85 837 067 |
90 837 067 |
5 000 000 |
||
|
33 03 04 |
Europäische Stelle für justizielle Zusammenarbeit (Eurojust) |
36 506 468 |
38 351 468 |
1 845 000 |
||
|
Pilotprojekte und vorbereitende Maßnahmen |
|
|
12 650 000 |
||
|
|
Insgesamt |
|
|
20 185 000 |
||
Folglich belaufen sich die vereinbarten Mittel für Verpflichtungen auf 3 493,2 Mio. EUR; bis zur Ausgabenobergrenze der Rubrik 3 verbleibt kein Spielraum mehr; über das Flexibilitätsinstrument werden 837,2 Mio. EUR bereitgestellt.
Rubrik 4 — Europa in der Welt
Die Mittel für Verpflichtungen entsprechen dem von der Kommission im Haushaltsentwurf in der durch das Berichtigungsschreiben Nr. 1/2018 geänderten Fassung vorgeschlagenen Umfang, jedoch mit den im Vermittlungsausschuss vereinbarten Anpassungen, die der folgenden Tabelle zu entnehmen sind:
|
in EUR |
||||||
|
Haushaltslinie / Programm |
Bezeichnung |
HE 2018 (einschl. BS 1) |
Haushaltsplan 2018 |
Differenz |
||
|
4.0.1 |
Instrument für Heranführungshilfe (IPA II) |
|
|
-95 000 000 |
||
|
05 05 04 02 |
Unterstützung für die Türkei — wirtschaftliche, soziale und territoriale Entwicklung und die damit verbundene schrittweise Angleichung an den Besitzstand der Union |
148 000 000 |
131 000 000 |
-17 000 000 |
||
|
22 02 01 01 |
Unterstützung für Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kosovo (2), Montenegro, Serbien und die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien — Politische Reformen und die damit verbundene schrittweise Angleichung der Rechtsvorschriften an den EU-Besitzstand |
189 267 000 |
199 267 000 |
10 000 000 |
||
|
22 02 03 01 |
Unterstützung für die Türkei — politische Reformen und die damit verbundene schrittweisen Angleichung an den Besitzstand der Union |
217 400 000 |
167 400 000 |
-50 000 000 |
||
|
22 02 03 02 |
Unterstützung für die Türkei — wirtschaftliche, soziale und territoriale Entwicklung und die damit verbundene schrittweise Angleichung an den Besitzstand der Union |
274 384 000 |
236 384 000 |
-38 000 000 |
||
|
4.0.2 |
Europäisches Nachbarschaftsinstrument (ENI) |
|
|
50 000 000 |
||
|
22 04 01 03 |
Mittelmeerländer — Vertrauensbildende Maßnahmen, Sicherheit und Konfliktverhütung und -beilegung |
262 072 675 |
296 072 675 |
34 000 000 |
||
|
22 04 01 04 |
Unterstützung für den Friedensprozess und finanzielle Unterstützung für Palästina und das Hilfswerk der Vereinten Nationen für Palästinaflüchtlinge im Nahen Osten (UNRWA) |
293 379 163 |
299 379 163 |
6 000 000 |
||
|
22 04 02 02 |
Östliche Partnerschaft — Armutsbekämpfung und nachhaltige Entwicklung |
351 556 726 |
361 556 726 |
10 000 000 |
||
|
4.0.3 |
Instrument für Entwicklungszusammenarbeit (DCI) |
|
|
20 000 000 |
||
|
21 02 07 03 |
Menschliche Entwicklung |
193 374 058 |
205 874 058 |
12 500 000 |
||
|
21 02 20 |
Erasmus+ — Beitrag aus Mitteln des Instruments für Entwicklungszusammenarbeit (DCI) |
94 928 673 |
102 428 673 |
7 500 000 |
||
|
4.0.4 |
Partnerschaftsinstrument für die Zusammenarbeit mit Drittstaaten (PI) |
|
|
-3 000 000 |
||
|
19 05 01 |
Zusammenarbeit mit Drittländern zur Förderung von Unions- und gemeinsamen Interessen |
126 263 000 |
123 263 000 |
-3 000 000 |
||
|
Sonstige Maßnahmen und Programme |
|
|
-1 083 000 |
||
|
13 07 01 |
Finanzhilfe zur Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung der türkischen Gemeinschaft Zyperns |
32 473 000 |
34 473 000 |
2 000 000 |
||
|
21 02 40 |
Rohstoffabkommen |
5 583 000 |
2 500 000 |
-3 083 000 |
||
|
Pilotprojekte und vorbereitende Maßnahmen |
|
|
8 900 000 |
||
|
Maßnahmen, die im Rahmen der Zuständigkeiten und besonderen Befugnisse der Kommission finanziert werden |
|
|
1 000 000 |
||
|
19 06 01 |
Informationsmaßnahmen zum Thema Außenbeziehungen der Union |
12 000 000 |
15 000 000 |
3 000 000 |
||
|
21 08 01 |
Beurteilung der Ergebnisse der Hilfe der Union sowie Maßnahmen zur Prüfung und Weiterverfolgung |
30 676 000 |
29 176 000 |
-1 500 000 |
||
|
21 08 02 |
Koordinierung und Sensibilisierung im Entwicklungsbereich |
13 036 000 |
12 536 000 |
- 500 000 |
||
|
|
Insgesamt |
|
|
-19 183 000 |
||
Folglich belaufen sich die vereinbarten Mittel für Verpflichtungen auf 9 568,8 Mio. EUR; bis zur Ausgabenobergrenze der Rubrik 4 verbleibt ein Spielraum in Höhe von 256,2 Mio. EUR.
Rubrik 5 — Verwaltung
Die Zahl der Planstellen der Organe und die von der Kommission im Haushaltsentwurf in der durch das Berichtigungsschreiben Nr. 1/2018 geänderten Fassung vorgeschlagenen Mittel werden vom Vermittlungsausschuss mit folgenden Ausnahmen gebilligt:
|
— |
Der Einzelplan des Parlaments wird gemäß eigener Lesung gebilligt; |
|
— |
Der Einzelplan des Rates wird gemäß eigener Lesung gebilligt; |
|
— |
Was den Europäischen Auswärtigen Dienst (EAD) betrifft, werden 800 000 EUR für den neu geschaffenen Haushaltsposten 2 2 1 4 („Kapazitäten im Bereich strategische Kommunikation“) bereitgestellt. Diese Maßnahme zielt darauf ab, den Europäischen Auswärtigen Dienst (EAD) ordnungsgemäß auszustatten, um Instrumente für die strategische Kommunikation, die Beschaffung von Expertise im Bereich der strategischen Kommunikation, die Förderung der Sprachenvielfalt bei Produkten der strategischen Kommunikation und den Aufbau und die Pflege eines Netzwerks aus Spezialisten in den Mitgliedstaaten und Nachbarländern abzudecken. Der Haushaltsposten 3 0 0 4 („Sonstige Ausgaben für den Verwaltungsbetrieb“) wird um 800 000 EUR gekürzt, um Haushaltsneutralität sicherzustellen. |
Darüber hinaus werden die Auswirkungen der zum 1. Juli 2017 in Kraft getretenen automatischen Anpassung der Dienstbezüge auf den Haushaltsplan 2018 wie folgt in den Einzelplänen der Organe berücksichtigt:
|
in EUR |
|
|
Parlament |
-2 796 000 |
|
Rat |
- 948 000 |
|
Kommission (einschließlich Ruhegehälter) |
-13 179 600 |
|
Gerichtshof |
- 868 800 |
|
Rechnungshof |
- 357 000 |
|
Europäischer Wirtschafts- und Sozialausschuss |
- 193 000 |
|
Ausschuss der Regionen |
- 146 000 |
|
Bürgerbeauftragter |
-24 600 |
|
Europäischer Datenschutzbeauftragter |
-13 459 |
|
Europäischer Auswärtiger Dienst |
- 878 400 |
|
Insgesamt |
-19 404 859 |
Schließlich wurden zusätzliche Kürzungen bei den Ausgaben in Bezug auf Gebäude in Höhe von 5 Mio. EUR vorgenommen, die sich wie folgt auf die einzelnen Organe und Einrichtungen verteilen:
|
in EUR |
|
|
Rat |
- 378 623 |
|
Kommission (einschließlich Ruhegehälter) |
-3 637 499 |
|
Gerichtshof |
- 270 611 |
|
Rechnungshof |
-96 409 |
|
Europäischer Wirtschafts- und Sozialausschuss |
-89 461 |
|
Ausschuss der Regionen |
-63 393 |
|
Bürgerbeauftragter |
-7 016 |
|
Europäischer Datenschutzbeauftragter |
-9 526 |
|
Europäischer Auswärtiger Dienst |
- 447 462 |
|
Insgesamt |
-5 000 000 |
Unter Berücksichtigung der in Abschnitt 1.2 vorgeschlagenen Pilotprojekte und vorbereitenden Maßnahmen (3,5 Mio. EUR) belaufen sich die vereinbarten Mittel für Verpflichtungen folglich auf 9 665,5 Mio. EUR; bis zur Ausgabenobergrenze der Rubrik 5 verbleibt ein Spielraum von 362,5 Mio. EUR, nachdem 318,0 Mio. EUR des Spielraums genutzt wurden, um die Inanspruchnahme des Spielraums für unvorhergesehene Ausgaben im Jahr 2017 auszugleichen.
Besondere Instrumente: EGF, EAR und EUSF
Die für den Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF) und die Soforthilfereserve bereitgestellten Mittel für Verpflichtungen entsprechen dem Vorschlag der Kommission im Haushaltsentwurf in der durch das Berichtigungsschreiben 1/2018 geänderten Fassung. Die Reserve für den Solidaritätsfonds der Europäischen Union (EUSF) (Artikel 40 02 44) wird gestrichen.
1.4. Mittel für Zahlungen
Das Gesamtvolumen der Mittel für Zahlungen im Haushaltsplan 2018 entspricht dem im Haushaltsentwurf in der durch das Berichtigungsschreiben Nr. 1/2018 geänderten Fassung vorgeschlagenen Umfang mit folgenden im Vermittlungsausschuss vereinbarten Anpassungen:
|
1. |
Zunächst werden die vereinbarten Mittelansätze für Verpflichtungen für nichtgetrennte Ausgaben berücksichtigt, bei denen die Höhe der Mittel für Zahlungen der Höhe der Verpflichtungen entspricht. Dies schließt die weitere Kürzung der Agrarausgaben um 229,9 Mio. EUR ein. Daraus ergibt sich insgesamt eine Senkung um 255,3 Mio. EUR. |
|
2. |
Die Mittel für Zahlungen für alle neuen vom Parlament vorgeschlagenen Pilotprojekte und vorbereitenden Maßnahmen werden auf 50 % der entsprechenden Mittel für Verpflichtungen oder, sofern niedriger, auf die vom Parlament vorgeschlagene Höhe festgesetzt. Bei Verlängerungen laufender Pilotprojekte und vorbereitender Maßnahmen entspricht die Höhe der Zahlungen der im Haushaltsentwurf vorgesehenen Höhe plus 50 % der entsprechenden neuen Verpflichtungen oder, sofern niedriger, der vom Parlament vorgeschlagenen Höhe. Daraus ergibt sich insgesamt eine Erhöhung um 50,0 Mio. EUR. |
|
3. |
Die Anpassungen an den folgenden Haushaltslinien werden infolge der Entwicklung bei den Mitteln für Verpflichtungen für getrennte Ausgaben vereinbart:
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
4. |
Zusätzliche Kürzungen bei Mitteln für Zahlungen werden in den folgenden Haushaltslinien vorgenommen:
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
1. |
Die Reserve für den Solidaritätsfonds der Europäischen Union (Artikel 40 02 44) wird gestrichen (-88,0 Mio. EUR). |
Durch diese Maßnahmen können Mittel für Zahlungen in Höhe von 144 681,0 Mio. EUR bereitgestellt werden, was einer Kürzung von 582,5 Mio. EUR gegenüber dem Haushaltsentwurf in der durch das Berichtigungsschreiben Nr. 1/2018 geänderten Fassung entspricht.
1.5. Reserve
Zusätzlich zu den im Haushaltsentwurf in der durch das Berichtigungsschreiben Nr. 1/2018 geänderten Fassung vorgesehenen Reserven bestehen keine weiteren Reserven, mit Ausnahme des Haushaltspostens 22 02 03 01 „Unterstützung für die Türkei — Politische Reformen und die damit verbundene schrittweise Angleichung an den Besitzstand der Union“, bei dem Mittel für Verpflichtungen in Höhe von 70 000 000 EUR und Mittel für Zahlungen in Höhe von 35 000 000 EUR solange in die Reserve eingestellt werden, bis folgende Bedingung erfüllt ist:
„Der Betrag wird freigegeben, sobald die Türkei laut dem Jahresbericht der Kommission hinreichende messbare Verbesserungen in den Bereichen Rechtsstaatlichkeit, Demokratie, Menschenrechte und Pressefreiheit erzielt hat.“
Die Erläuterungen zu Posten 22 02 03 01 wurden entsprechend geändert.
1.6. Erläuterungen
Sofern in den vorstehenden Absätzen nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, wurde in Bezug auf die vom Europäischem Parlament oder Rat am Text der Erläuterungen zum Haushaltsplan vorgenommenen Änderungen eine Einigung erzielt, mit Ausnahme der in den beiden folgenden Tabellen aufgeführten Haushaltslinien:
|
— |
Haushaltslinien, bei denen die vom Europäischen Parlament vorgenommenen Änderungen in der im Durchführbarkeitsschreiben der Kommission vorgeschlagenen Fassung gebilligt wurden.
|
|
— |
Haushaltslinien, bei denen die jeweiligen Erläuterungen gemäß dem Vorschlag im Haushaltsentwurf in der durch das Berichtigungsschreiben Nr. 1/2018 und die Anpassung des EGFL geänderten Fassung gebilligt wurden.
|
Die vom Europäischen Parlament oder vom Rat beantragten Änderungen werden in dem Bewusstsein vereinbart, dass sie die bestehende Rechtsgrundlage weder ändern noch ausweiten und die Verwaltungsautonomie der Organe nicht beeinträchtigen können und dass die Maßnahme durch verfügbare Mittel gedeckt ist.
1.7. Neue Haushaltslinien
Der Eingliederungsplan, den die Kommission im Haushaltsentwurf in der durch das Berichtigungsschreiben 1/2018 geänderten Fassung vorgeschlagen hat, wird mit folgenden Hinzufügungen vereinbart:
|
— |
die im Abschnitt 1.2. vorgeschlagenen neuen Pilotprojekte und vorbereitenden Maßnahmen, und |
|
— |
der im Abschnitt 1.3. vorgeschlagene neue Haushaltsposten 2 2 1 4 innerhalb des Einzelplans „Europäischer Auswärtiger Dienst“. |
2. Haushaltsplan 2017
Der Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans (EBH) Nr. 6/2017 wird in der von der Kommission vorgeschlagenen Fassung gebilligt.
3. Erklärungen
3.1. Gemeinsame Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission zu Mitteln für Zahlungen
„Das Europäische Parlament und der Rat erinnern daran, dass im Laufe der Ausführung des Haushaltsplans eine geordnete Entwicklung der Zahlungen im Verhältnis zu den Mitteln für Verpflichtungen gewährleistet werden muss, um eine anormale Höhe an unbezahlten Rechnungen zu Jahresende zu vermeiden.
Das Europäische Parlament und der Rat fordern die Kommission auf, die Durchführung der Programme 2014-2020 weiterhin aufmerksam und aktiv zu überwachen. Deshalb ersuchen sie die Kommission, rasch aktuelle Zahlen zum Stand der Durchführung sowie Voranschläge für die 2018 benötigten Mittel für Zahlungen vorzulegen.
Wenn ein ordnungsgemäß begründeter Bedarf besteht, werden der Rat und das Europäische Parlament zu gegebener Zeit die notwendigen Beschlüsse fassen, um die übermäßige Anhäufung unbezahlter Rechnungen zu vermeiden und um sicherzustellen, dass Zahlungsanträge ordnungsgemäß beglichen werden.“
3.2. Gemeinsame Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates (4) und der Kommission zur Beschäftigungsinitiative für junge Menschen
„Das Parlament, der Rat und die Kommission erinnern daran, dass die Senkung der Arbeitslosigkeit und insbesondere der Jugendarbeitslosigkeit auch weiterhin eine gemeinsame politische Aufgabe von hoher Priorität ist, und bekräftigen mit Blick darauf ihre Entschlossenheit, die verfügbaren Haushaltsmittel hierfür bestmöglich einzusetzen, insbesondere im Rahmen der Beschäftigungsinitiative für junge Menschen.
Daher begrüßen sie die Aufstockung der Mittel für diese Initiative im Jahr 2018. Es ist jedoch nicht nur äußerst wichtig, eine angemessene Finanzierung im Haushaltsplan der EU vorzusehen, es müssen auch gleichzeitig die richtigen Verfahren zur wirksamen Nutzung der Mittel eingerichtet werden.
In diesem Zusammenhang bedarf es einer effizienten Zusammenarbeit zwischen dem Parlament, dem Rat und der Kommission, damit die angenommenen Maßnahmen die größtmögliche Wirkung entfalten.
Der Rat und das Europäische Parlament verpflichten sich daher, die Änderung in der Verordnung mit gemeinsamen Bestimmungen vorrangig zu prüfen, die für die Annahme des Haushaltsplans 2018 erforderlich ist.
Die Kommission wird die rasche Billigung der Änderungen an den Programmen zur Durchführung der Beschäftigungsinitiative für junge Menschen erleichtern.“
3.3. Einseitige Erklärung der Kommission zur Beschäftigungsinitiative für junge Menschen
„Der Senkung der Jugendarbeitslosigkeit wird nach wie vor hohe politische Priorität ein-geräumt. Die Kommission verpflichtet sich, den Trend im Zusammenhang mit der Umsetzung der Beschäftigungsinitiative für junge Menschen sorgfältig zu beobachten. Sollte sich dieser Trend beschleunigen und sollte die Absorptionskapazität eine Aufstockung erlauben, wird die Kommission in einem Berichtigungshaushaltsplan eine Erhöhung der Mittelausstattung der Initiative vorschlagen, die im Einklang mit Artikel 14 der MFR-Verordnung aus dem Gesamt-spielraum für Mittel für Verpflichtungen finanziert wird.
Die Kommission erwartet, dass der Rat und das Europäische Parlament in diesem Fall den entsprechenden Entwurf eines Berichtigungshaushaltsplans rasch bearbeiten werden.“
3.4. Einseitige Erklärung des Rates zur Verringerung des Personalbestands um 5 %
„Der Rat weist darauf hin, dass 2017 das Jahr war, das für die uneingeschränkte Erreichung der Verringerung des Personalbestands um 5 % festgelegt wurde. Da jedoch noch nicht alle Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen das Verringerungsziel erreicht haben, mahnt der Rat fortgesetzte Anstrengungen im Jahr 2018 an, damit die Vereinbarung erfüllt wird.
Es ist von entscheidender Bedeutung, dass das Ziel eines Personalabbaus um 5 % von allen Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen erreicht und dieser Abbau überwacht wird, bis er vollständig umgesetzt ist. Dementsprechend ersucht der Rat die Kommission, mit der Bewertung der Ergebnisse des Vorhabens fortzufahren, damit Lehren für die Zukunft gezogen werden können.“
(1) ABl. L 50 vom 28.2.2017, S. 57.
(2) Diese Bezeichnung berührt nicht die Standpunkte zum Status und steht im Einklang mit der Resolution 1244(1999) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen und dem Gutachten des Internationalen Gerichtshofs zur Unabhängigkeitserklärung Kosovos.
(3) Diese Bezeichnung berührt nicht die Standpunkte zum Status und steht im Einklang mit der Resolution 1244(1999) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen und dem Gutachten des Internationalen Gerichtshofs zur Unabhängigkeitserklärung Kosovos.
(4) Das Vereinigte Königreich unterstützt diese Erklärung nicht.
|
4.10.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 356/196 |
P8_TA(2017)0460
Änderungen bei den Mitteln für den wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt und bei den Mitteln für die Ziele „Investitionen in Wachstum und Beschäftigung“ und „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ ***I
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 30. November 2017 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 hinsichtlich der Änderungen bei den Mitteln für den wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt und bei den Mitteln für die Ziele „Investitionen in Wachstum und Beschäftigung“ und „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ (COM(2017)0565 — C8-0342/2017 — 2017/0247(COD))
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)
(2018/C 356/41)
Das Europäische Parlament,
|
— |
unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2017)0565), |
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— |
gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 177 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C8-0342/2017), |
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— |
gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, |
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— |
unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses, |
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— |
unter Hinweis auf die Stellungnahme des Ausschusses der Regionen, |
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— |
unter Hinweis auf das Schreiben des Haushaltsausschusses, |
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— |
gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung, |
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— |
unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für regionale Entwicklung (A8-0358/2017), |
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A. |
In der Erwägung, dass es aus Dringlichkeitsgründen gerechtfertigt ist, vor Ablauf der in Artikel 6 des Protokolls Nr. 2 über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit festgelegten Acht-Wochen-Frist abzustimmen; |
|
1. |
legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest; |
|
2. |
fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag ersetzt, entscheidend ändert oder beabsichtigt, ihn entscheidend zu ändern; |
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3. |
beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln. |
P8_TC1-COD(2017)0247
Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 30. November 2017 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) 2017/… des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 hinsichtlich der Änderungen bei den Mitteln für den wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt und bei den Mitteln für die Ziele „Investitionen in Wachstum und Beschäftigung“ und „Europäische territoriale Zusammenarbeit“
(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Verordnung (EU) 2017/2305.)
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4.10.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 356/197 |
P8_TA(2017)0461
Abkommen EU/Ägypten über wissenschaftliche und technologische Zusammenarbeit: Beteiligung Ägyptens an der Partnerschaft für Forschung und Innovation im Mittelmeerraum (PRIMA) ***
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 30. November 2017 zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates über den Abschluss des Abkommens über wissenschaftliche und technologische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Arabischen Republik Ägypten zur Festlegung der Modalitäten und Bedingungen der Beteiligung der Arabischen Republik Ägypten an der Partnerschaft für Forschung und Innovation im Mittelmeerraum (PRIMA) (11965/2017 — C8-0345/2017 — 2017/0196(NLE))
(Zustimmung)
(2018/C 356/42)
Das Europäische Parlament,
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— |
unter Hinweis auf den Entwurf eines Beschlusses des Rates (11965/2017), |
|
— |
unter Hinweis auf den Entwurf eines Abkommens über wissenschaftliche und technologische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Arabischen Republik Ägypten zur Festlegung der Modalitäten und Bedingungen der Beteiligung der Arabischen Republik Ägypten an der Partnerschaft für Forschung und Innovation im Mittelmeerraum (PRIMA) (11926/2017), |
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— |
unter Hinweis auf den Beschluss (EU) 2017/1324 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2017 über die Beteiligung der Union an der von mehreren Mitgliedstaaten gemeinsam durchgeführten Partnerschaft für Forschung und Innovation im Mittelmeerraum (PRIMA) (1), |
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— |
unter Hinweis auf das vom Rat gemäß Artikel 186 und Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe a Ziffer v des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union unterbreitete Ersuchen um Zustimmung (C8-0345/2017), |
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— |
gestützt auf Artikel 99 Absätze 1 und 4 und Artikel 108 Absatz 7 seiner Geschäftsordnung, |
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— |
unter Hinweis auf die Empfehlung des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie (A8-0353/2017), |
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1. |
gibt seine Zustimmung zu dem Abschluss des Abkommens; |
|
2. |
beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und der Arabischen Republik Ägypten zu übermitteln. |
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4.10.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 356/198 |
P8_TA(2017)0462
Abkommen EU/Algerien über wissenschaftliche und technologische Zusammenarbeit: Beteiligung Algeriens an der Partnerschaft für Forschung und Innovation im Mittelmeerraum (PRIMA) ***
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 30. November 2017 zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates über den Abschluss des Abkommens über wissenschaftliche und technologische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Demokratischen Volksrepublik Algerien zur Festlegung der Modalitäten und Bedingungen der Beteiligung der Demokratischen Volksrepublik Algerien an der Partnerschaft für Forschung und Innovation im Mittelmeerraum (PRIMA) (11964/2017 — C8-0346/2017 — 2017/0197(NLE))
(Zustimmung)
(2018/C 356/43)
Das Europäische Parlament,
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— |
unter Hinweis auf den Entwurf eines Beschlusses des Rates (11964/2017), |
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— |
unter Hinweis auf den Entwurf des Abkommens über wissenschaftliche und technologische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Demokratischen Volksrepublik Algerien zur Festlegung der Modalitäten und Bedingungen der Beteiligung der Demokratischen Volksrepublik Algerien an der Partnerschaft für Forschung und Innovation im Mittelmeerraum (PRIMA) (11924/2017), |
|
— |
unter Hinweis auf den Beschluss (EU) 2017/1324 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2017 über die Beteiligung der Union an der von mehreren Mitgliedstaaten gemeinsam durchgeführten Partnerschaft für Forschung und Innovation im Mittelmeerraum (PRIMA) (1), |
|
— |
unter Hinweis auf das vom Rat gemäß Artikel 186 und Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe a Ziffer v des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union unterbreitete Ersuchen um Zustimmung (C8-0346/2017), |
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— |
gestützt auf Artikel 99 Absätze 1 und 4 und Artikel 108 Absatz 7 seiner Geschäftsordnung, |
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— |
unter Hinweis auf die Empfehlung des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie (A8-0354/2017), |
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1. |
gibt seine Zustimmung zu dem Abschluss des Abkommens; |
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2. |
beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und der Demokratischen Volksrepublik Algerien zu übermitteln. |
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4.10.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 356/199 |
P8_TA(2017)0463
Abkommen EU/Jordanien über wissenschaftliche und technologische Zusammenarbeit: Beteiligung Jordaniens an der Partnerschaft für Forschung und Innovation im Mittelmeerraum (PRIMA) ***
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 30. November 2017 zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates über den Abschluss des Abkommens über wissenschaftliche und technologische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und dem Haschemitischen Königreich Jordanien zur Festlegung der Modalitäten und Bedingungen der Beteiligung des Haschemitischen Königreichs Jordanien an der Partnerschaft für Forschung und Innovation im Mittelmeerraum (PRIMA) (11966/2017 — C8-0343/2017 — 2017/0200(NLE))
(Zustimmung)
(2018/C 356/44)
Das Europäische Parlament,
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— |
unter Hinweis auf den Entwurf eines Beschlusses des Rates (11966/2017), |
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— |
unter Hinweis auf den Entwurf eines Abkommens über wissenschaftliche und technologische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und dem Haschemitischen Königreich Jordanien zur Festlegung der Modalitäten und Bedingungen der Beteiligung des Haschemitischen Königreichs Jordanien an der Partnerschaft für Forschung und Innovation im Mittelmeerraum (PRIMA) (11927/2017), |
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— |
unter Hinweis auf den Beschluss (EU) 2017/1324 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2017 über die Beteiligung der Union an der von mehreren Mitgliedstaaten gemeinsam durchgeführten Partnerschaft für Forschung und Innovation im Mittelmeerraum (PRIMA) (1), |
|
— |
unter Hinweis auf das vom Rat gemäß Artikel 186 und Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe a Ziffer v des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union unterbreitete Ersuchen um Zustimmung (C8-0343/2017), |
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— |
gestützt auf Artikel 99 Absätze 1 und 4 und Artikel 108 Absatz 7 seiner Geschäftsordnung, |
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— |
unter Hinweis auf die Empfehlung des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie (A8-0355/2017), |
|
1. |
gibt seine Zustimmung zu dem Abschluss des Abkommens; |
|
2. |
beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und des Haschemitischen Königreichs Jordanien zu übermitteln. |
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4.10.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 356/200 |
P8_TA(2017)0464
Beitritt Chiles, Islands und der Bahamas zum Haager Übereinkommen von 1980 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung *
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 30. November 2017 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates zur Ermächtigung Rumäniens, im Interesse der Europäischen Union den Beitritt Chiles, Islands und der Bahamas zum Haager Übereinkommen von 1980 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung anzunehmen (COM(2017)0360 — C8-0234/2017 — 2017/0150(NLE))
(Anhörung)
(2018/C 356/45)
Das Europäische Parlament,
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— |
unter Hinweis auf den Vorschlag für einen Beschluss des Rates (COM(2017)0360), |
|
— |
gestützt auf Artikel 38 Absatz 4 des Haager Übereinkommens von 1980 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung, |
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— |
gestützt auf Artikel 81 Absatz 3 und auf Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe b des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gemäß denen es vom Rat angehört wurde (C8-0234/2017), |
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— |
unter Hinweis auf das Gutachten des Gerichtshofs (1) betreffend die ausschließliche Außenkompetenz der Europäischen Union für eine Einverständniserklärung zum Beitritt zum Haager Übereinkommen von 1980 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung, |
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— |
gestützt auf die Artikel 78c und 108 Absatz 8 seiner Geschäftsordnung, |
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— |
unter Hinweis auf den Bericht des Rechtsausschusses (A8-0364/2017), |
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1. |
billigt die Ermächtigung Rumäniens, im Interesse der Europäischen Union den Beitritt Chiles, Islands und der Bahamas zum Haager Übereinkommen von 1980 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung anzunehmen; |
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2. |
beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat, der Kommission, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten sowie dem Ständigen Büro der Haager Konferenz für internationales Privatrecht zu übermitteln. |
(1) Gutachten des Gerichtshofs vom 14. Oktober 2014, 1/13, ECLI:EU:C:2014:2303.
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4.10.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 356/201 |
P8_TA(2017)0465
Beitritt Panamas, Uruguays, Kolumbiens und El Salvadors zum Haager Übereinkommen von 1980 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung *
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 30. November 2017 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates zur Ermächtigung Österreichs und Rumäniens, im Interesse der Europäischen Union den Beitritt Panamas, Uruguays, Kolumbiens und El Salvadors zum Haager Übereinkommen von 1980 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung anzunehmen (COM(2017)0369 — C8-0231/2017 — 2017/0153(NLE))
(Anhörung)
(2018/C 356/46)
Das Europäische Parlament,
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— |
unter Hinweis auf den Vorschlag für einen Beschluss des Rates (COM(2017)0369), |
|
— |
unter Hinweis auf Artikel 38 Absatz 4 des Haager Übereinkommens von 1980 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung, |
|
— |
gestützt auf Artikel 81 Absatz 3 sowie auf Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe b des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gemäß denen es vom Rat angehört wurde (C8-0231/2017), |
|
— |
unter Hinweis auf das Gutachten des Gerichtshofs (1) über die ausschließliche Außenkompetenz der Europäischen Union für eine Einverständniserklärung zu einem Beitritt zum Haager Übereinkommen von 1980 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung, |
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— |
gestützt auf Artikel 78c und Artikel 108 Absatz 8 seiner Geschäftsordnung, |
|
— |
unter Hinweis auf den Bericht des Rechtsausschusses (A8-0362/2017), |
|
1. |
billigt die Ermächtigung Österreichs und Rumäniens, im Interesse der Europäischen Union den Beitritt Panamas, Uruguays, Kolumbiens und El Salvadors zum Haager Übereinkommen von 1980 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung anzunehmen; |
|
2. |
beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und dem Ständigen Büro der Haager Konferenz für internationales Privatrecht zu übermitteln. |
(1) Gutachten des Gerichtshofs vom 14. Oktober 2014, 1/13, ECLI:EU:C:2014:2303.
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4.10.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 356/202 |
P8_TA(2017)0466
Beitritt San Marinos zum Haager Übereinkommen von 1980 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung *
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 30. November 2017 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates zur Ermächtigung Kroatiens, der Niederlande, Portugals und Rumäniens, im Interesse der Europäischen Union den Beitritt San Marinos zum Haager Übereinkommen von 1980 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung anzunehmen (COM(2017)0359 — C8-0232/2017 — 2017/0149(NLE))
(Anhörung)
(2018/C 356/47)
Das Europäische Parlament,
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— |
unter Hinweis auf den Vorschlag für einen Beschluss des Rates (COM(2017)0359), |
|
— |
unter Hinweis auf Artikel 38 Absatz 4 des Haager Übereinkommens von 1980 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung, |
|
— |
gestützt auf Artikel 81 Absatz 3 sowie auf Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe b des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gemäß denen es vom Rat angehört wurde (C8-0232/2017), |
|
— |
unter Hinweis auf das Gutachten des Gerichtshofs (1) über die ausschließliche Außenkompetenz der Europäischen Union für eine Einverständniserklärung zu einem Beitritt zum Haager Übereinkommen von 1980 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung, |
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— |
gestützt auf Artikel 78c und Artikel 108 Absatz 8 seiner Geschäftsordnung, |
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— |
unter Hinweis auf den Bericht des Rechtsausschusses (A8-0360/2017), |
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1. |
billigt die Ermächtigung Kroatiens, der Niederlande, Portugals und Rumäniens, im Interesse der Europäischen Union den Beitritt San Marinos zum Haager Übereinkommen von 1980 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung anzunehmen; |
|
2. |
beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und dem Ständigen Büro der Haager Konferenz für internationales Privatrecht zu übermitteln. |
(1) Gutachten des Gerichtshofs vom 14. Oktober 2014, 1/13, ECLI:EU:C:2014:2303.
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4.10.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 356/203 |
P8_TA(2017)0467
Beitritt Georgiens und Südafrikas zum Haager Übereinkommen von 1980 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung *
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 30. November 2017 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates zur Ermächtigung Luxemburgs und Rumäniens, im Interesse der Europäischen Union den Beitritt Georgiens und Südafrikas zum Haager Übereinkommen von 1980 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung anzunehmen (COM(2017)0357 — C8-0233/2017 — 2017/0148(NLE))
(Anhörung)
(2018/C 356/48)
Das Europäische Parlament,
|
— |
unter Hinweis auf den Vorschlag für einen Beschluss des Rates (COM(2017)0357), |
|
— |
unter Hinweis auf Artikel 38 Absatz 4 des Haager Übereinkommens von 1980 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung, |
|
— |
gestützt auf Artikel 81 Absatz 3 sowie auf Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe b des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gemäß denen es vom Rat angehört wurde (C8-0233/2017), |
|
— |
unter Hinweis auf das Gutachten des Gerichtshofs (1) über die ausschließliche Außenkompetenz der Europäischen Union für eine Einverständniserklärung zu einem Beitritt zum Haager Übereinkommen von 1980 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung, |
|
— |
gestützt auf Artikel 78c und Artikel 108 Absatz 8 seiner Geschäftsordnung, |
|
— |
unter Hinweis auf den Bericht des Rechtsausschusses (A8-0361/2017), |
|
1. |
billigt die Ermächtigung Luxemburgs und Rumäniens, im Interesse der Europäischen Union den Beitritt Georgiens und Südafrikas zum Haager Übereinkommen von 1980 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung anzunehmen; |
|
2. |
beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und dem Ständigen Büro der Haager Konferenz für internationales Privatrecht zu übermitteln. |
(1) Gutachten des Gerichtshofs vom 14. Oktober 2014, 1/13, ECLI:EU:C:2014:2303.
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4.10.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 356/204 |
P8_TA(2017)0468
Übergangsregelungen zur Verringerung der Auswirkungen der Einführung des IFRS 9 ***I
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 30. November 2017 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Bezug auf die Verschuldungsquote, die strukturelle Liquiditätsquote, Anforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten, das Gegenparteiausfallrisiko, das Marktrisiko, Risikopositionen gegenüber zentralen Gegenparteien, Risikopositionen gegenüber Organismen für gemeinsame Anlagen, Großkredite, Melde- und Offenlegungspflichten und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (COM(2016)0850 — C8-0158/2017 — 2016/0360B(COD))
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)
(2018/C 356/49)
Das Europäische Parlament,
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— |
unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2016)0850), |
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— |
gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C8-0158/2017), |
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— |
gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, |
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— |
unter Hinweis auf die vom schwedischen Parlament im Rahmen des Protokolls Nr. 2 über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit vorgelegte begründete Stellungnahme, in der geltend gemacht wird, dass der Entwurf eines Gesetzgebungsakts nicht mit dem Subsidiaritätsprinzip vereinbar ist, |
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— |
unter Hinweis auf die Stellungnahme der Europäischen Zentralbank vom 8. November 2017 (1), |
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— |
unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 30. März 2017 (2), |
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— |
unter Hinweis auf den Beschluss der Konferenz der Präsidenten vom 18. Mai 2017 zur Genehmigung der Aufspaltung des Vorschlags der Kommission und der Ausarbeitung von zwei separaten Legislativberichten durch den Ausschuss für Wirtschaft und Währung auf dieser Grundlage, |
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— |
unter Hinweis auf die vorläufige Einigung, die gemäß Artikel 69f Absatz 4 seiner Geschäftsordnung von dem zuständigen Ausschuss angenommen wurde, und auf die vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 15. November 2017 gemachte Zusage, den Standpunkt des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen, |
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— |
gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung, |
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— |
unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (A8-0255/2017), |
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1. |
legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest; |
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2. |
fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag ersetzt, entscheidend ändert oder beabsichtigt, ihn entscheidend zu ändern; |
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3. |
beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln. |
(1) Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.
P8_TC1-COD(2016)0360B
Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 30. November 2017 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) 2017/… des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Bezug auf Übergangsbestimmungen zur Verringerung der Auswirkungen der Einführung des IFRS 9 auf die Eigenmittel und zur Behandlung von bestimmten auf die Landeswährung eines Mitgliedstaats lautenden Risikopositionen gegenüber dem öffentlichen Sektor als Großkredite
(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Verordnung (EU) 2017/2395.)
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4.10.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 356/206 |
P8_TA(2017)0469
Instrument, das zu Stabilität und Frieden beiträgt ***I
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 30. November 2017 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 230/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zur Schaffung eines Instruments, das zu Stabilität und Frieden beiträgt (COM(2016)0447 — C8-0264/2016 — 2016/0207(COD))
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)
(2018/C 356/50)
Das Europäische Parlament,
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unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2016)0447), |
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— |
gestützt auf Artikel 294 Absatz 2, Artikel 209 Absatz 1 und Artikel 212 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C8-0264/2016), |
|
— |
unter Hinweis auf die Stellungnahme des Rechtausschusses zu der vorgeschlagenen Rechtsgrundlage, |
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— |
gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, |
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— |
unter Hinweis auf die vorläufige Einigung, die gemäß Artikel 69f Absatz 4 seiner Geschäftsordnung von dem zuständigen Ausschuss angenommen wurde, und die vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 27. Oktober 2017 gemachte Zusage, den Standpunkt des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen, |
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— |
gestützt auf die Artikel 39 und 59 seiner Geschäftsordnung, |
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— |
unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten und die Stellungnahme des Entwicklungsausschusses (A8-0261/2017), |
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1. |
legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest; |
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2. |
billigt die dieser Entschließung beigefügte gemeinsame Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission, die zusammen mit dem endgültigen Rechtsakt in der Reihe L des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird; |
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3. |
fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag ersetzt oder entscheidend ändert oder beabsichtigt, ihn entscheidend zu ändern; |
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4. |
beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln. |
P8_TC1-COD(2016)0207
Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 30. November 2017 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) 2017/… des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 230/2014 zur Schaffung eines Instruments, das zu Stabilität und Frieden beiträgt
(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Verordnung (EU) 2017/2306.)
ANHANG ZUR LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG
Erklärung zu den Finanzierungsquellen für die Hilfsmaßnahmen nach Artikel 3a der Verordnung (EU) Nr. 230/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zur Schaffung eines Instruments, das zu Stabilität und Frieden beiträgt
Das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission sind sich darin einig, dass der Aufbau von Kapazitäten zur Förderung der Entwicklung und der Sicherheit für Entwicklung mit Mitteln der Rubrik IV des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014-2020 finanziert werden sollte, und zwar vor allem durch Umschichtungen, wobei auch künftig in größtmöglichem Maße eine ausgewogene Finanzierung zwischen allen Instrumenten sichergestellt sein sollte. Außerdem sollten diese Umschichtungen — unbeschadet der Vorrechte der Haushaltsbehörde im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens — nicht dazu führen, dass Mittel verwendet werden, die Maßnahmen nach der Verordnung (EU) Nr. 233/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit für den Zeitraum 2014-2020 zugewiesen wurden.
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4.10.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 356/208 |
P8_TA(2017)0470
Rang unbesicherter Schuldtitel in der Insolvenzrangfolge ***I
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 30. November 2017 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf den Rang unbesicherter Schuldtitel in der Insolvenzrangfolge (COM(2016)0853 — C8-0479/2016 — 2016/0363(COD))
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)
(2018/C 356/51)
Das Europäische Parlament,
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— |
unter Hinweis auf den an das Parlament und den Rat gerichteten Vorschlag der Kommission (COM(2016)0853), |
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— |
unter Hinweis auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage die Kommission dem Parlament den Vorschlag unterbreitet hat (C8-0479/2016), |
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— |
unter Hinweis auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, |
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— |
unter Hinweis auf die Stellungnahme der Europäischen Zentralbank (1), |
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— |
unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (2), |
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— |
unter Hinweis auf die vorläufige Einigung, die gemäß Artikel 69f Absatz 4 seiner Geschäftsordnung von dem zuständigen Ausschuss angenommen wurde, und die vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 15. November 2017 gemachte Zusage, den Standpunkt des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen, |
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— |
gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung, |
|
— |
unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (A8-0302/2017), |
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1. |
legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest; |
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2. |
fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag durch einen anderen Text ersetzt, entscheidend ändert oder beabsichtigt, ihn entscheidend zu ändern; |
|
3. |
beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln. |
P8_TC1-COD(2016)0363
Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 30. November 2017 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie (EU) 2017/… des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2014/59/EU im Hinblick auf den Rang unbesicherter Schuldtitel in der Insolvenzrangfolge
(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Richtlinie (EU) 2017/2399.)
|
4.10.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 356/209 |
P8_TA(2017)0471
Mehrwertsteuerliche Pflichten für die Erbringung von Dienstleistungen und für Fernverkäufe von Gegenständen *
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 30. November 2017 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG und der Richtlinie 2009/132/EG in Bezug auf bestimmte mehrwertsteuerliche Pflichten für die Erbringung von Dienstleistungen und für Fernverkäufe von Gegenständen (COM(2016)0757 — C8-0004/2017 — 2016/0370(CNS))
(Besonderes Gesetzgebungsverfahren — Anhörung)
(2018/C 356/52)
Das Europäische Parlament,
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— |
unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an den Rat (COM(2016)0757), |
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— |
gestützt auf Artikel 113 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen, gemäß dem es vom Rat angehört wurde (C8-0004/2017), |
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— |
gestützt auf Artikel 78c seiner Geschäftsordnung, |
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— |
unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (A8-0307/2017), |
|
1. |
billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung; |
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2. |
fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag gemäß Artikel 293 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union entsprechend zu ändern; |
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3. |
fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen; |
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4. |
fordert den Rat auf, es erneut anzuhören, falls er beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern; |
|
5. |
beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln. |
Abänderung 1
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung - 1 (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
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Abänderung 2
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 3
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 3
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 3 a (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 4
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 9 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
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Abänderung 5
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 14
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 6
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 17 a (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
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Abänderung 7
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer - 1 (neu)
Richtlinie 2006/112/EG
Artikel 14 — Absatz 3 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
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Abänderung 8
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 2
Richtlinie 2006/112/EG
Artikel 58 — Absatz 2 — Buchstabe b
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
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Abänderung 9
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 2
Richtlinie 2006/112/EG
Artikel 58 — Absatz 2 — Buchstabe c
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
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Abänderung 10
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 6
Richtlinie 2006/112/EG
Artikel 369 — Absatz 2 — Unterabsatz 2
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
„Der Mitgliedstaat der Identifizierung legt den Zeitraum fest, in dem der nicht in der Gemeinschaft ansässige Steuerpflichtige diese Aufzeichnungen führen muss.“ |
„Die Aufzeichnungen sind vom Ende des Kalenderjahres an, in dem der Umsatz bewirkt wurde, fünf Jahre lang aufzubewahren.“ |
Abänderung 11
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 2 — Überschrift
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
Änderung der Richtlinie 2006/112/EG mit Wirkung vom 1. Januar 2021 |
Änderung der Richtlinie 2006/112/EG mit Wirkung vom 1. April 2021 |
Abänderung 12
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 2 — Absatz 1
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
Mit Wirkung vom 1. Januar 2021 wird die Richtlinie 2006/112/EG wie folgt geändert: |
Mit Wirkung vom 1. April 2021 wird die Richtlinie 2006/112/EG wie folgt geändert: |
Abänderung 13
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 2 — Absatz 1 — Nummer 6
Richtlinie 2006/112/EG
Titel V — Kapitel 3 a — Artikel 59 c — Absatz 1 — Buchstabe c
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
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Abänderung 14
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 2 — Absatz 1 — Nummer 7
Richtlinie 2006/112/EG
Artikel 143 — Absatz 1 — Buchstabe c a
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
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Abänderung 15
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 2 — Absatz 1 — Nummer 21
Richtlinie 2006/112/EG
Artikel 369 b — Absatz 1
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
Die Mitgliedstaaten gestatten Steuerpflichtigen, die innergemeinschaftliche Fernverkäufe von Gegenständen tätigen, sowie nicht im Mitgliedstaat des Verbrauchs ansässigen Steuerpflichtigen, die Dienstleistungen an Nichtsteuerpflichtige erbringen, die in einem Mitgliedstaat ansässig sind oder dort ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort haben , diese Sonderregelung in Anspruch zu nehmen . Diese Regelung gilt für alle derartigen Gegenstände oder Dienstleistungen, die in der Gemeinschaft geliefert bzw. erbracht werden. |
Die Mitgliedstaaten gestatten Steuerpflichtigen, die innergemeinschaftliche Fernverkäufe von Gegenständen tätigen, sowie nicht im Mitgliedstaat des Verbrauchs ansässigen Steuerpflichtigen, die Dienstleistungen jedweder Art an Nichtsteuerpflichtige erbringen, die Sonderregelung gemäß diesem Kapitel in Anspruch zu nehmen, wobei es keine Rolle spielt, wo die Nichtsteuerpflichtigen ansässig sind oder ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort haben. Diese Regelung gilt für alle derartigen Gegenstände oder Dienstleistungen, die in der Gemeinschaft geliefert bzw. erbracht werden. |
Abänderung 16
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 2 — Absatz 1 — Nummer 29
Richtlinie 2006/112/EG
Artikel 369 l — Absatz 1 — Nummer 5 a (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
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Abänderung 17
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 2 — Absatz 1 — Nummer 30
Richtlinie 2006/112/EG
Artikel 369 y — Absatz 1
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
Entscheidet sich die Person, für die die in Sendungen mit einem Sachwert von höchstens 150 EUR eingeführten Gegenstände bestimmt sind, nicht für die Anwendung der Standardregelungen für die Einfuhr von Gegenständen , einschließlich der Anwendung eines ermäßigten Mehrwertsteuersatzes gemäß Artikel 94 Absatz 2 , so gestattet der Mitgliedstaat der Einfuhr der Person, die die Gegenstände in der Gemeinschaft dem Zoll vorführt, Sonderregelungen für die Erklärung und Entrichtung der Mehrwertsteuer bei der Einfuhr von Gegenständen in Anspruch zu nehmen, deren Versendung oder Beförderung in diesem Mitgliedstaat endet. |
Wird für die Einfuhr von Gegenständen in Sendungen mit einem Sachwert von höchstens 150 EUR die Sonderregelung gemäß Kapitel 6 Abschnitt 4 nicht in Anspruch genommen , so gestattet der Mitgliedstaat der Einfuhr der Person , die die Gegenstände im Namen der Person, für die die Gegenstände bestimmt sind, in der Gemeinschaft dem Zoll vorführt, Sonderregelungen für die Erklärung und Entrichtung der Mehrwertsteuer bei der Einfuhr von Gegenständen in Anspruch zu nehmen, deren Versendung oder Beförderung in diesem Mitgliedstaat endet. |
Abänderung 18
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 2 — Absatz 1 — Nummer 30
Richtlinie 2006/112/EG
Artikel 369 z — Absatz 1 — Buchstabe b
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
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Abänderung 19
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 2 — Absatz 1 — Nummer 30
Richtlinie 2006/112/EG
Artikel 369 z — Absatz 2
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
2. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Person, die die Gegenstände in der Gemeinschaft dem Zoll vorführt , geeignete Maßnahmen ergreift, um sicherzustellen, dass die Person, für die die Gegenstände bestimmt sind, den richtigen Steuerbetrag entrichtet. |
2. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Person, die die Gegenstände in der Gemeinschaft gegenüber dem Zoll deklariert , geeignete Maßnahmen ergreift, um sicherzustellen, dass die Person, für die die Gegenstände bestimmt sind, den richtigen Steuerbetrag entrichtet. |
Abänderung 20
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 3 — Absatz 1
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Mit Wirkung vom 1. Januar 2021 wird Abschnitt IV der Richtlinie 2009/132/EG gestrichen. |
Mit Wirkung vom 1. April 2021 wird Abschnitt IV der Richtlinie 2009/132/EG gestrichen. |
Abänderung 21
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 4 — Absatz 1 — Unterabsatz 4
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Sie wenden die Vorschriften, die erforderlich sind, um den Artikeln 2 und 3 dieser Richtlinie nachzukommen, ab dem 1. Januar 2021 an. |
Sie wenden die Vorschriften, die erforderlich sind, um den Artikeln 2 und 3 dieser Richtlinie nachzukommen, ab dem 1. April 2021 an. |
|
4.10.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 356/217 |
P8_TA(2017)0472
Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und Betrugsbekämpfung auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer *
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 30. November 2017 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 des Rates über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und die Betrugsbekämpfung auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer (COM(2016)0755 — C8-0003/2017 — 2016/0371(CNS))
(Besonderes Gesetzgebungsverfahren — Anhörung)
(2018/C 356/53)
Das Europäische Parlament,
|
— |
unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an den Rat (COM(2016)0755), |
|
— |
gestützt auf Artikel 113 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen, gemäß dem es vom Rat angehört wurde (C8-0003/2017), |
|
— |
gestützt auf Artikel 78c seiner Geschäftsordnung, |
|
— |
unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (A8-0306/2017), |
|
1. |
billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Form; |
|
2. |
fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag gemäß Artikel 293 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union entsprechend zu ändern; |
|
3. |
fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen; |
|
4. |
fordert den Rat auf, es erneut anzuhören, falls er beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern; |
|
5. |
beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln. |
Abänderung 1
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 1 a (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
|
Abänderung 2
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 5
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 3
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 6
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
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|
Abänderung 4
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 7 a (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
|
Abänderung 5
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 9 a (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
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Abänderung 6
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 5 — Buchstabe b
Verordnung (EU) Nr. 904/2010
Abschnitt 3 — Unterabschnitt 1 — Artikel 47 a — Absatz 1
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten ab dem 1. Januar 2021. |
Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten ab dem 1. Januar 2021. Sofern nicht ausdrücklich anders festgelegt, übermitteln die Mitgliedstaaten alle in Unterabschnitt 2 genannten Informationen unverzüglich. |
Abänderung 7
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 — Absatz 1 — Unterabsatz 5 — Buchstabe b
Verordnung (EU) Nr. 904/2010
Abschnitt 3 — Unterabschnitt 3 — Artikel 47 j — Absatz 4
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
4. Jeder Mitgliedstaat übermittelt den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission detaillierte Informationen zu der für die Koordinierung der behördlichen Ermittlungen in diesem Mitgliedstaat zuständigen Person. |
4. Jeder Mitgliedstaat übermittelt den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission detaillierte Informationen zu der für die Koordinierung der behördlichen Ermittlungen in diesem Mitgliedstaat zuständigen Person. Diese Informationen werden auf der Website der Kommission veröffentlicht. |
Abänderung 8
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 — Absatz 1 — Unterabsatz 5 — Buchstabe b
Verordnung (EU) Nr. 904/2010
Abschnitt 3 — Unterabschnitt 4 — Artikel 47 l — Absatz 3 a (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
|
Innerhalb von zwei Jahren nach Geltungsbeginn dieser Verordnung führt die Kommission eine Überprüfung durch, um die Rentabilität und Kostenwirksamkeit der Gebühr sicherzustellen und ergreift erforderlichenfalls Schritte zur Korrektur. |
Abänderung 9
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 — Absatz 1 — Unterabsatz 5 — Buchstabe b
Verordnung (EU) Nr. 904/2010
Abschnitt 3 — Unterabschnitt 5 — Artikel 47 m — Absatz 1
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
Die Mitgliedstaaten gewähren der Kommission Zugang zu den gemäß Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe d in ihren elektronischen Systemen gespeicherten statistischen Informationen. Diese Informationen enthalten keine personenbezogenen Daten.“ |
Die Mitgliedstaaten gewähren der Kommission Zugang zu den gemäß Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe d in ihren elektronischen Systemen gespeicherten statistischen Informationen. Diese Informationen dürfen keine personenbezogenen Daten enthalten und sind auf die für statistische Zwecke erforderlichen Angaben zu beschränken . |
Abänderung 10
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 — Absatz 1 — Unterabsatz 5 — Buchstabe b
Verordnung (EU) Nr. 904/2010
Abschnitt 3 — Unterabschnitt 6 — Artikel 47 n — Absatz 1 — Buchstabe f
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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