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Document C:2018:071:FULL
Official Journal of the European Union, C 71, 24 February 2018
Amtsblatt der Europäischen Union, C 71, 24. Februar 2018
Amtsblatt der Europäischen Union, C 71, 24. Februar 2018
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ISSN 1977-088X |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
C 71 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Mitteilungen und Bekanntmachungen |
61. Jahrgang |
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Informationsnummer |
Inhalt |
Seite |
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II Mitteilungen |
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MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION |
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Europäische Kommission |
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2018/C 71/01 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.8761 — ReAssure/Actaeon) ( 1 ) |
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IV Informationen |
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INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION |
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Rat |
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2018/C 71/02 |
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2018/C 71/03 |
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Europäische Kommission |
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2018/C 71/04 |
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INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN |
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2018/C 71/05 |
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V Bekanntmachungen |
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VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK |
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Europäische Kommission |
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2018/C 71/06 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.8752 — CPPIB/BHL/BGL) — Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall ( 1 ) |
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SONSTIGE RECHTSHANDLUNGEN |
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Europäische Kommission |
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2018/C 71/07 |
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(1) Text von Bedeutung für den EWR. |
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DE |
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II Mitteilungen
MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION
Europäische Kommission
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24.2.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 71/1 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss
(Sache M.8761 — ReAssure/Actaeon)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2018/C 71/01)
Am 19. Februar 2018 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den oben genannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden EU-Websites veröffentlicht:
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der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden; |
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der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32018M8761 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht. |
(1) ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.
IV Informationen
INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION
Rat
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24.2.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 71/2 |
Mitteilung an die Personen, die den restriktiven Maßnahmen nach dem Beschluss 2012/642/GASP des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 des Rates über restriktive Maßnahmen gegen Belarus unterliegen
(2018/C 71/02)
Den im Anhang des Beschlusses 2012/642/GASP des Rates (1), geändert durch den Beschluss (GASP) 2018/280 (2) des Rates, und in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 des Rates (3) über restriktive Maßnahmen gegen Belarus benannten Personen und Organisationen wird Folgendes mitgeteilt:
Nach Überprüfung der in den vorgenannten Anhängen enthaltenen Liste der benannten Personen und Organisationen hat der Rat der Europäischen Union entschieden, dass die im Beschluss 2012/642/GASP und in der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 vorgesehenen restriktiven Maßnahmen für diese Personen weiter gelten sollten. Die Gründe für die Benennung dieser Personen sind in den jeweiligen Einträgen in den genannten Anhängen aufgeführt.
Die betroffenen Personen werden darauf hingewiesen, dass sie bei den zuständigen Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten (siehe Websites in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 765/2006) beantragen können, dass ihnen die Verwendung eingefrorener Gelder zur Deckung ihrer Grundbedürfnisse oder für bestimmte Zahlungen genehmigt wird (vgl. Artikel 3 der Verordnung).
Die betroffenen Personen können beim Rat unter Vorlage von entsprechenden Nachweisen beantragen, dass der Beschluss, sie in die genannte Liste aufzunehmen, überprüft wird; entsprechende Anträge sind vor dem 31. Dezember 2018 an folgende Anschrift zu richten:
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Rat der Europäischen Union |
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Generalsekretariat |
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GD C 1C |
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Rue de la Loi/Wetstraat 175 |
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1048 Bruxelles/Brussel |
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BELGIQUE/BELGIË |
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E-Mail: sanctions@consilium.europa.eu. |
Den eingegangenen Bemerkungen wird bei der gemäß Artikel 8 Absatz 2 des Beschlusses 2012/642/GASP und Artikel 8a Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 regelmäßig durchzuführenden Überprüfung der Liste der benannten Personen und Organisationen durch den Rat Rechnung getragen.
(1) ABl. L 285 vom 17.10.2012, S. 1.
(2) ABl. L 54 vom 24.2.2018, S. 16.
(3) ABl. L 134 vom 20.5.2006, S. 1.
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24.2.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 71/3 |
Mitteilung an die Personen, die den restriktiven Maßnahmen nach der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 des Rates über restriktive Maßnahmen gegen Belarus unterliegen
(2018/C 71/03)
Die betroffenen Personen werden gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) auf folgende Informationen hingewiesen:
Die Rechtsgrundlage für die Verarbeitung ist die Verordnung (EG) Nr. 765/2006 des Rates (2).
Der für diese Verarbeitung Verantwortliche ist der Rat der Europäischen Union, vertreten durch den Generaldirektor der Generaldirektion C — Auswärtige Angelegenheiten, Erweiterung und Katastrophenschutz — des Generalsekretariats des Rates; die mit der Verarbeitung betraute Stelle ist das Referat 1C der Generaldirektion C und kann unter folgender Anschrift kontaktiert werden:
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Rat der Europäischen Union |
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Generalsekretariat |
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GD C 1C |
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Rue de la Loi/Wetstraat 175 |
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1048 Bruxelles/Brussel |
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BELGIQUE/BELGIË |
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E-Mail: sanctions@consilium.europa.eu |
Ziel der Verarbeitung ist die Erstellung und Aktualisierung der Liste der Personen, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 restriktiven Maßnahmen unterliegen.
Die betroffenen Personen sind die natürlichen Personen, die die Kriterien für die Aufnahme in die Liste gemäß dieser Verordnung erfüllen.
Die zu erhebenden personenbezogenen Daten umfassen die zur korrekten Identifizierung der betroffenen Person erforderlichen Daten sowie die Begründung und andere diesbezügliche Daten.
Die zu erhebenden personenbezogenen Daten können, soweit erforderlich, mit dem Europäischen Auswärtigen Dienst und der Europäischen Kommission ausgetauscht werden.
Unbeschadet der in Artikel 20 Absatz 1 Buchstaben a und d der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 vorgesehenen Einschränkungen werden Anträge auf Zugang, Berichtigung oder Widerspruch gemäß Abschnitt 5 des Beschlusses 2004/644/EG des Rates (3) beantwortet.
Die personenbezogenen Daten werden für 5 Jahre ab dem Zeitpunkt der Entfernung der betroffenen Person von der Liste der Personen, deren Vermögenswerte einzufrieren sind, oder ab dem Ende der Gültigkeitsdauer der Maßnahme oder für die Dauer von bereits begonnenen Gerichtsverfahren gespeichert.
Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 können sich die betroffenen Personen an den Europäischen Datenschutzbeauftragten wenden.
(1) ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.
(2) ABl. L 134 vom 20.5.2006, S. 1.
(3) ABl. L 296 vom 21.9.2004, S. 16.
Europäische Kommission
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24.2.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 71/4 |
Euro-Wechselkurs (1)
23. Februar 2018
(2018/C 71/04)
1 Euro =
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Währung |
Kurs |
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USD |
US-Dollar |
1,2299 |
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JPY |
Japanischer Yen |
131,28 |
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DKK |
Dänische Krone |
7,4469 |
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GBP |
Pfund Sterling |
0,87940 |
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SEK |
Schwedische Krone |
10,0583 |
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CHF |
Schweizer Franken |
1,1505 |
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ISK |
Isländische Krone |
123,90 |
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NOK |
Norwegische Krone |
9,6770 |
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BGN |
Bulgarischer Lew |
1,9558 |
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CZK |
Tschechische Krone |
25,337 |
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HUF |
Ungarischer Forint |
312,88 |
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PLN |
Polnischer Zloty |
4,1698 |
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RON |
Rumänischer Leu |
4,6550 |
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TRY |
Türkische Lira |
4,6575 |
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AUD |
Australischer Dollar |
1,5720 |
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CAD |
Kanadischer Dollar |
1,5614 |
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HKD |
Hongkong-Dollar |
9,6219 |
|
NZD |
Neuseeländischer Dollar |
1,6864 |
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SGD |
Singapur-Dollar |
1,6254 |
|
KRW |
Südkoreanischer Won |
1 324,37 |
|
ZAR |
Südafrikanischer Rand |
14,2239 |
|
CNY |
Chinesischer Renminbi Yuan |
7,7914 |
|
HRK |
Kroatische Kuna |
7,4365 |
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IDR |
Indonesische Rupiah |
16 820,11 |
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MYR |
Malaysischer Ringgit |
4,8135 |
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PHP |
Philippinischer Peso |
63,719 |
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RUB |
Russischer Rubel |
69,4480 |
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THB |
Thailändischer Baht |
38,668 |
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BRL |
Brasilianischer Real |
3,9875 |
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MXN |
Mexikanischer Peso |
22,8385 |
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INR |
Indische Rupie |
79,6515 |
(1) Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.
INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN
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24.2.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 71/5 |
Liste der Behörden, die bevollmächtigt sind, Ausfuhrgenehmigungen für Kulturgüter auszustellen, veröffentlicht gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 116/2009 des Rates (1)
(2018/C 71/05)
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Mitgliedstaat |
Zuständige Behörden |
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BELGIEN |
Vlaamse Gemeenschap
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Communauté Française
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Deutschsprachige Gemeinschaft
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BULGARIEN |
Ministerium für Kultur
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Министерство на културата
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TSCHECHISCHE REPUBLIK |
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DÄNEMARK |
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DEUTSCHLAND |
Zuständige Behörde auf Landesebene Baden-Württemberg
Bayern
Berlin
Brandenburg
Freie und Hansestadt Bremen
Freie und Hansestadt Hamburg
Hessen
Mecklenburg-Vorpommern
Niedersachsen Für Kulturgut
Für Archivgut
Allgemein und Spezifisch offene Genehmigungen Für Kulturgut
Nordrhein-Westfalen
Rheinland-Pfalz
Saarland
Sachsen Für Kulturgut
Für Archivgut
Sachsen-Anhalt Für Kulturgut
Für Archivgut
Schleswig-Holstein
Thüringen
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ESTLAND |
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IRLAND |
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GRIECHENLAND |
Hellenisches Ministerium für Kultur,
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SPANIEN |
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FRANKREICH |
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KROATIEN |
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ITALIEN |
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ZYPERN |
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LETTLAND |
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LITAUEN |
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LUXEMBURG |
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UNGARN |
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MALTA |
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NIEDERLANDE |
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ÖSTERREICH |
Für Archive
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POLEN |
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PORTUGAL |
Para as espécies bibliográficas
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Para os bens do património arquivístico e fotográfico
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Para os bens do património audiovisual
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Para os restantes bens culturais
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RUMÄNIEN |
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SLOWENIEN |
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SLOWAKEI |
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FINNLAND |
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SCHWEDEN |
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VEREINIGTES KÖNIGREICH |
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(1) ABl. L 39 vom 10.2.2009, S. 1.
V Bekanntmachungen
VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK
Europäische Kommission
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24.2.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 71/29 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses
(Sache M.8752 — CPPIB/BHL/BGL)
Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2018/C 71/06)
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1. |
Am 16. Februar 2018 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Diese Anmeldung betrifft folgende Unternehmen:
Das Unternehmen CPP Investment Board übernimmt im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung die gemeinsame Kontrolle über das Unternehmen BGL (Holdings) Ltd, das zurzeit von BHL Holdings Ltd kontrolliert wird. Der Zusammenschluss erfolgt durch Erwerb von Anteilen. |
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2. |
Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig: — CPP Investment Board: in Toronto ansässige Vermögensverwaltungsorganisation, die die Mittel der kanadischen Rentenversicherung Canada Pension Plan vorrangig in Aktien, private Beteiligungen, Immobilien, Infrastruktur und festverzinsliche Finanzinstrumente anlegt; — BHL Holdings Ltd: eine in Privateigentum stehende, in Guernsey verwaltete Holdinggesellschaft mit Beteiligungen in Europa, Australien, Singapur, Südafrika und der Türkei, die in den Bereichen Direktversicherung, Rückversicherung, Preisvergleichswebsites, Recht, Immobilienentwicklung und Freizeit tätig; — BGL (Holdings) Ltd: Betrieb von Preisvergleichswebsites im Vereinigten Königreich und in Frankreich, Vertrieb von Versicherungsprodukten Dritter sowie von eigenen Lebens- und Sachversicherungsprodukten im Vereinigten Königreich. |
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3. |
Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) infrage. |
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4. |
Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen. Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Dabei ist stets folgendes Aktenzeichen anzugeben: M.8752 — CPPIB/BHL/BGL Die Stellungnahmen können der Kommission per E-Mail, Fax oder Post übermittelt werden, wobei folgende Kontaktangaben zu verwenden sind:
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(1) ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).
(2) ABl. C 366 vom 14.12.2013, S. 5.
SONSTIGE RECHTSHANDLUNGEN
Europäische Kommission
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24.2.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 71/31 |
Veröffentlichung eines Antrags auf Genehmigung einer geringfügigen Änderung gemäß Artikel 53 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel
(2018/C 71/07)
Die Europäische Kommission hat die vorliegende geringfügige Änderung gemäß Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 664/2014 der Kommission (1) genehmigt.
ANTRAG AUF GENEHMIGUNG EINER GERINGFÜGIGEN ÄNDERUNG
Antrag auf Genehmigung einer geringfügigen Änderung gemäß Artikel 53 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (2)
„KIWI LATINA“
EU-Nr.: PGI-IT-0295-AM01 — 24.10.2017
g.U. ( ) g.g.A. ( X ) g.t.S. ( )
1. Antragstellende Vereinigung und berechtigtes Interesse
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Consorzio di tutela Kiwi di Latina IGP |
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Anschrift: Via Carducci 7 |
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04100 Latina LT |
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ITALIA |
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E-Mail: consorziokiwi@pec.it |
Die Schutzgenossenschaft „Consorzio di tutela Kiwi di Latina“ ist berechtigt, den Antrag auf Änderung gemäß Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung des italienischen Ministeriums für Landwirtschaft, Ernährung und Forstwirtschaft Nr. 12511 vom 14.10.2013 zu stellen.
2. Mitgliedstaat oder Drittland
Italien
3. Rubrik der Produktspezifikation, auf die sich die Änderung bezieht
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Beschreibung des Erzeugnisses |
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Ursprungsnachweis |
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Erzeugungsverfahren |
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Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet |
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☐ |
Etikettierung |
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Sonstiges: [Änderung der Formulierung, Kontrollstelle, Aktualisierung von Rechtsvorschriften] |
4. Art der Änderung(en)
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☐ |
Gemäß Artikel 53 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 als geringfügig geltende Änderung der Produktspezifikation einer eingetragenen g.U. oder g.g.A., die keine Änderung des veröffentlichten Einzigen Dokuments erforderlich macht. |
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☒ |
Gemäß Artikel 53 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 als geringfügig geltende Änderung der Produktspezifikation einer eingetragenen g.U. oder g.g.A., die eine Änderung des veröffentlichten Einzigen Dokuments erforderlich macht. |
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— |
☐ |
Gemäß Artikel 53 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 als geringfügig geltende Änderung der Produktspezifikation einer eingetragenen g.U. oder g.g.A., für die kein Einziges Dokument (oder etwas Vergleichbares) veröffentlicht wurde. |
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☐ |
Gemäß Artikel 53 Absatz 2 Unterabsatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 als geringfügig geltende Änderung der Produktspezifikation einer eingetragenen g.t.S. |
5. Änderung(en)
Ursprungsnachweis — Artikel 4 der Produktspezifikation
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1. |
Der Satz: „Die lange Sonnenscheindauer und die fast vollständige Abwesenheit früher Frosttage gestatten es, die Ernte bis in die zweite Novemberhälfte und sogar noch in den Dezember hinauszuschieben, sodass die Früchte einen Zuckergehalt von 6,5-7 °Brix erreichen können.“ erhält folgende Fassung: „Die lange Sonnenscheindauer und die fast vollständige Abwesenheit früher Frosttage gestatten es, die Ernte bis in die zweite Novemberhälfte und sogar noch in den Dezember hinauszuschieben, sodass die Früchte bei der Ernte einen Zuckergehalt von 6,2 °Brix erreichen können.“ Artikel 2 der geltenden Produktspezifikation schreibt vor, dass die Früchte bei der Ernte einen Mindestreifegrad von 6,2 °Brix haben müssen. Der Änderungsvorschlag betrifft Artikel 4. Mit der Änderung soll der Zuckergehalt an den Wert angepasst werden, der in Artikel 2 der Produktspezifikation und unter Punkt 4.2 der Zusammenfassung angegeben ist (in ABl. C 262 vom 31.10.2003, S. 7 veröffentlicht). Es erscheint sinnvoll, in der untergliederten Produktspezifikation denselben Wert für den Zuckergehalt anzugeben, damit die Produktspezifikation für die Unternehmen und das Kontrollorgan unmissverständlich ist. Aus diesen Gründen ist davon auszugehen, dass die Änderung gemäß den Vorgaben in Artikel 53 Absatz 2 Buchstaben a bis e der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 als geringfügig anzusehen ist. |
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2. |
Der Abschnitt: „Die Erzeugungs- und Abpackbetriebe müssen folgenden Voraussetzungen genügen, durch die der Zusammenhang mit dem Gebiet nachgewiesen wird:
erhält folgende neue Fassung: „Jede Phase des Erzeugungsprozesses muss durch die Dokumentation der eingehenden und ausgehenden Erzeugnisse überwacht werden. Auf diese Weise und durch die Eintragung der Anbauflächen, der Erzeuger und der Verpackungsbetriebe in besondere von der Kontrollstelle geführte Verzeichnisse sowie durch die ordnungsgemäße Meldung der erzeugten Mengen an die Kontrollstelle wird die Rückverfolgbarkeit des Erzeugnisses gewährleistet. Alle in diese Verzeichnisse eingetragenen natürlichen und juristischen Personen unterliegen der in der Produktspezifikation und im betreffenden Kontrollplan vorgesehenen Kontrolle durch die Kontrollstelle.“ Mit der Änderung werden die bereits in der geltenden Produktspezifikation enthaltenen Bestimmungen vervollständigt, indem die Unternehmen innerhalb der Erzeugungskette, die der Kontrolle unterliegen, sowie die Maßnahmen, mit denen die Rückverfolgbarkeit des Erzeugnisses gewährleistet wird, genauer angegeben sind. Aus diesen Gründen ist davon auszugehen, dass die Änderung gemäß den Vorgaben in Artikel 53 Absatz 2 Buchstaben a bis e der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 als geringfügig anzusehen ist. |
Herstellungsverfahren — Artikel 5 der Produktspezifikation
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1. |
Der folgende Satz wird hinzugefügt: „Neuanpflanzungen werden mit Pflanzen realisiert, die nach den geltenden Vorschriften zertifiziert sind.“ Es wird vorgesehen, dass Neuanpflanzungen notwendigerweise mit Pflanzen zu realisieren sind, die nach den geltenden Vorschriften zertifiziert sind, um Risiken durch eine Verbreitung von Viren, Bakterien, Pilzen usw. zu vermeiden und optimale Ausgangsbedingungen für die Pflanzung sicherzustellen. Aus diesen Gründen ist davon auszugehen, dass die Änderung gemäß den Vorgaben in Artikel 53 Absatz 2 Buchstaben a bis e der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 als geringfügig anzusehen ist. |
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2. |
Der Absatz: „Folgende Anbauformen werden angewandt:
erhält folgende Fassung: „Folgende Anbauformen werden angewandt:
Die Pflanzdichte muss mindestens 400 Pflanzen pro Hektar betragen.“ Der jeweils für den Anbau am Gitter und an der Pergola festgelegte Pflanzabstand wird gestrichen. Stattdessen ist die Mindestanzahl der Pflanzen pro Hektar angegeben, die der angegebenen Mindestpflanzdichte in der geltenden Produktspezifikation (5 × 5) entspricht. Die Streichung der Verweise auf die Pflanzabstände ist auf die weiterentwickelten Anbautechniken zurückzuführen, bei der die Pflanzabstände innerhalb der Reihen wie auch zwischen den Reihen verkürzt werden und eine Pflanzdichte von 1 600 Pflanzen pro Hektar erreicht werden kann. Da die organoleptischen Merkmale der Früchte unverändert bleiben, hat die höhere Pflanzenanzahl pro Hektar hat keine negativen Auswirkungen auf die Qualität, weil bei den neuen Anbautechniken die Fruchtzweige sehr viel kürzer als bei alten Pflanzungen gehalten werden. Aus diesen Gründen ist davon auszugehen, dass die Änderung gemäß den Vorgaben in Artikel 53 Absatz 2 Buchstaben a bis e der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 als geringfügig anzusehen ist. |
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3. |
Der Satz: „Je nach Bodenbeschaffenheit wird entweder zwischen den Reihen gepflügt und längs den Reihen das Unkraut beseitigt oder es wird überall Rasen angelegt und regelmäßig gemäht.“ erhält folgende Fassung: „Der Boden wird entweder bearbeitet und/oder von Unkraut befreit oder es wird überall Rasen angelegt und regelmäßig gemäht.“ Der Absatz wurde umformuliert, damit die Landwirte den Boden mit der Methode bearbeiten können, die sie für am geeignetsten halten. Darüber hinaus trifft der Begriff „bearbeiten“ eher auf landwirtschaftliche Arbeiten zu, die sowohl bei angelegtem Rasen wie auch bei anderen Arten der Bodenbewirtschaftung durchgeführt werden. Aus diesen Gründen ist davon auszugehen, dass die Änderung gemäß den Vorgaben in Artikel 53 Absatz 2 Buchstaben a bis e der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 als geringfügig anzusehen ist. |
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4. |
Der Satz: „Zu der natürlichen Bodenfeuchtigkeit kommt die Bewässerung durch Blattwerk-Besprühung oder -Betauung hinzu.“ erhält folgende Fassung: „Zu der natürlichen Bodenfeuchtigkeit kommt die Bewässerung hinzu, um eine optimale Wasserzufuhr zu gewährleisten.“ |
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5. |
Der folgende Satz wurde gestrichen: „Das Bewässerungsvolumen macht zwischen 6 000 und 8 000 m3/ha/Jahr aus.“ Es erscheint sinnvoll, die Verweise auf die unter den Punkten 7 und 8 angegebenen Bewässerungstechniken und Bewässerungsmengen zu streichen und stattdessen die Angabe einzufügen, dass die Bewässerung nur zu dem Zweck erfolgt, die optimale Wasserzufuhr zu erreichen, die nötig ist, damit die physiologischen Stoffwechselvorgänge der Pflanze stattfinden können. Die neue Fassung ermöglicht es, optimale Bewässerungstechniken anzuwenden, die sich nach dem tatsächlichen Wasserbedarf der Pflanze richten. Aus diesen Gründen ist davon auszugehen, dass die Änderung gemäß den Vorgaben in Artikel 53 Absatz 2 Buchstaben a bis e der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 als geringfügig anzusehen ist. |
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6. |
Die Sätze: „Die Früchte werden (ohne Stiel) zwischen Ende Oktober und Anfang November geerntet. Dann hat die Frucht einen Zuckergehalt von über 6,2 °Brix, während die Festigkeit des Fruchtfleischs (mit einer Druckstange von 8 mm gemessen) mindestens 6 kg beträgt.“ erhalten folgende Fassung: „Die Früchte werden (ohne Stiel) geerntet, wenn die Frucht einen Zuckergehalt von mindestens 6,2 °Brix aufweist und die Festigkeit des Fruchtfleisches (mit einer Druckstange von 8 mm gemessen) mindestens 6 kg beträgt.“ In Anbetracht der Angaben in Artikel 4 der Produktspezifikation, dass die klimatischen Bedingungen, wie lange Sonnenscheindauer und die fast vollständige Abwesenheit früher Frosttage, es gestatten, die Ernte bis in die zweite Novemberhälfte und sogar noch bis in den Dezember hinauszuschieben, erscheint es sinnvoll, die Angaben über die Erntezeit zu streichen. Diese Änderung hat keinen Einfluss auf die Qualität des Erzeugnisses, da der Reifegrad der Frucht mit dem erreichten Reifegrad (° Brix) zusammenhängt, der in der Produktspezifikation angegeben ist. Der Brix-Grad wurde an den angegebenen Wert in Art. 2 der Produktspezifikation angeglichen. Damit wurde eine Unstimmigkeit in der Produktspezifikation korrigiert. Aus diesen Gründen ist davon auszugehen, dass die Änderung gemäß den Vorgaben in Artikel 53 Absatz 2 Buchstaben a bis e der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 als geringfügig anzusehen ist. |
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7. |
Der folgende Satz wurde hinzugefügt: „Das Erzeugnis kann bis Juli des Jahres nach der Ernte in Kühlzellen in normaler oder kontrollierter Atmosphäre gelagert werden.“ In Bezug auf die Ausbildung und Erhaltung der Qualitätsmerkmale des geernteten Erzeugnisses wurden spezielle Verweise für die Lagerung und den maximalen Lagerzeitraum in den Kühlzellen hinzugefügt. Der in Artikel 6 der Produktspezifikation angegebene Zeitraum für die Lagerung der Früchte wurde um ein bis zwei Monate verlängert (siehe Änderung Nr. 14). Diese Änderung wirkt sich nicht auf die Merkmale des Erzeugnisses aus, da die längere Lagerzeit mit den verbesserten Umweltbedingungen für die Lagerung zusammenhängt. Aus diesen Gründen ist davon auszugehen, dass die Änderung gemäß den Vorgaben in Artikel 53 Absatz 2 Buchstaben a bis e der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 als geringfügig anzusehen ist. |
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8. |
Der folgende Satz wurde gestrichen: „Beim Winterschnitt werden etwa 100 bis 120 000 Knospen pro Hektar belassen.“ Es erscheint angebracht, den Satz über die Höchstanzahl der Knospen pro Hektar nach dem Winterschnitt zu streichen, um die Kontrolltätigkeiten zu erleichtern. Diese Änderung hat keine negativen Auswirkungen auf die Produktmerkmale, da sie mit der nachfolgenden Änderung der Anzahl der nach der Auslichtung am Baum verbliebenen Früchte zusammenhängt. Aus diesen Gründen ist davon auszugehen, dass die Änderung gemäß den Vorgaben in Artikel 53 Absatz 2 Buchstaben a bis e der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 als geringfügig anzusehen ist. |
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9. |
Der Satz: „Ende Juni und Anfang Juli wird eine Auslichtung vorgenommen, bei der minderwertige Früchte (Mehrlinge, Früchte mit Verwachsungen oder Oberflächenfehlern) beseitigt werden, sodass pro Pflanze 800 bis 1 000 Früchte übrig bleiben.“ erhält folgende Fassung: „Ende Juni und Anfang Juli wird eine Auslichtung vorgenommen, bei der minderwertige Früchte (Mehrlinge, Früchte mit Verwachsungen oder Oberflächenfehlern) beseitigt werden, sodass höchstens 450 000 Früchte pro Hektar übrig bleiben.“ Die Anzahl der nach der Auslichtung am Baum übrig gebliebenen Früchte bezieht sich nicht länger auf die einzelne Pflanze, sondern auf die Größe der angebauten Fläche (Hektar). Durch die Änderung werden die Kontrolltätigkeiten erleichtert. Darüber hinaus wurde die Anzahl der Früchte pro Hektar geändert, die nach der Auslichtung am Baum übrig bleiben. Dieser Wert bezieht sich auf die für das Pflanzenwachstum notwendigen Knospen, deren Anzahl nach der Auslichtung bei höchstens 450 000 Früchten pro Hektar liegt. Aus diesen Gründen ist davon auszugehen, dass die Änderung gemäß den Vorgaben in Artikel 53 Absatz 2 Buchstaben a bis e der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 als geringfügig anzusehen ist. |
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10. |
Der Satz: „Die Erzeugungsmenge darf 330 Doppelzentner pro Hektar nicht überschreiten.“ erhält folgende Fassung: „Die Erzeugungsmenge darf 380 Doppelzentner pro Hektar nicht überschreiten.“ Die Erhöhung der Erzeugungsmenge berücksichtigt die weggefallenen Einschränkungen für die Pflanzdichte und die Möglichkeit der Pflanzung mit geringeren Pflanzabständen. Aus diesen Gründen ist davon auszugehen, dass die Änderung gemäß den Vorgaben in Artikel 53 Absatz 2 Buchstaben a bis e der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 als geringfügig anzusehen ist. |
Zusammenhang — Artikel 6 der Produktspezifikation — Punkt 4.6 der Zusammenfassung
Der Abschnitt:
„Das gemäßigte, feuchte Klima ähnelt dem des Ursprungsgebiets der Kiwipflanze (Yang-TseKiang-Gebiet in China) mit einer mittleren Jahrestemperatur von 13—15 °C, einer durchschnittlichen niedrigsten Temperatur von 8—10 °C und einer durchschnittlichen Höchsttemperatur von 28—30 °C sowie einer relativen Luftfeuchtigkeit im Sommer von 75—80 %; außerdem zeichnet sich das Gebiet durch das Fehlen früher Nachtfröste aus. Die klimatischen Verhältnisse ermöglichen es, die Früchte zum erforderlichen Reifegrad zu ernten (im Durchschnitt mit 6,5 °Brix, keinesfalls aber unter 6,2 °Brix); dies führt sowohl zu einer optimalen Qualität der Früchte als auch zu besten Bedingungen für die Kühllagerung bis Mai/Juni sowie zu einem Zuckergehalt von mindestens 12 °Brix und einer Festigkeit von höchstens 3 kg (gemessen mit einer Druckstange von 8 mm) beim Verkauf.“
erhält folgende Fassung:
„Das gemäßigte, feuchte Klima ähnelt dem des Ursprungsgebiets der Kiwipflanze (Yang-TseKiang-Gebiet in China) mit einer mittleren Jahrestemperatur von 13-15 °C, einer durchschnittlichen niedrigsten Temperatur von 8-10 °C und einer durchschnittlichen Höchsttemperatur von 28-30 °C sowie einer relativen Luftfeuchtigkeit im Sommer von 75-80 %; außerdem zeichnet sich das Gebiet durch das Fehlen früher Nachtfröste aus. Die klimatischen Verhältnisse ermöglichen es, die Früchte zum erforderlichen Reifegrad zu ernten; dies führt sowohl zu einer optimalen Qualität der Früchte als auch zu besten Bedingungen für die Kühllagerung bis in den Monat Juli des Jahres nach der Ernte sowie zu einem Zuckergehalt von mindestens 12 °Brix und einer Festigkeit von höchstens 3 kg (gemessen mit einer Druckstange von 8 mm) beim Verkauf.“
Die in runden Klammern enthaltenen Verweise auf den Zuckergehalt der geernteten Früchte wurden gestrichen, damit die Produktspezifikation in Bezug auf die Übereinstimmung des für die „Kiwi Latina“ festgelegten und bereits in den Artikeln 2 und 5 der Produktspezifikation angegebenen Brix-Grades unmissverständlich wird.
Die Höchstdauer der Lagerung bis zum Monat Juli wurde gemäß den Angaben in Artikel 5 vereinheitlicht.
Es handelt sich in beiden Fällen um eine Änderung der Formulierung, die keine Auswirkung auf den Zusammenhang und die Produktmerkmale hat. Aus diesen Gründen ist davon auszugehen, dass die Änderung gemäß den Vorgaben in Artikel 53 Absatz 2 Buchstabe a) bis e) der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 als geringfügig anzusehen ist.
Etikettierung — Artikel 8 der Produktspezifikation — Punkt 4.8 der Zusammenfassung
Der Satz:
„Das Markenzeichen muss auf der Verpackung und kann zusätzlich auch auf jeder einzelnen Frucht angebracht sein.“
erhält folgende Fassung:
„Das Markenzeichen muss auf der Verpackung und den einzelnen Früchten angebracht sein.“
Um die Wiedererkennbarkeit der Kiwi mit der geschützten geografischen Angabe für den Endverbraucher zu verbessern, wird vorgeschrieben, dass das Markenzeichen auch auf den einzelnen Früchten anzubringen ist. Die Änderung ist gemäß den Vorgaben in Artikel 53 Absatz 2 Buchstaben a bis e der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 als geringfügig anzusehen.
Sonstiges
Änderung der Formulierung
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1. |
Der nachfolgende Satz in Artikel 8 der Produktspezifikation und unter Punkt 4.8 der Zusammenfassung wurde gestrichen: „Das Markenzeichen darf nur von Abpackbetrieben des Erzeugungsgebietes für ‚Kiwi Latina‘ verwendet werden, um die Rückverfolgbarkeit und die Kontrolle zu gewährleisten.“ Obwohl dieser Satz den Zweck hat, die Arbeitsschritte für das Verpacken der „Kiwi Latina“ auf das geografische Erzeugungsgebiet zu beschränken, ist er in Bezug auf die Etikettierung im entsprechenden Artikel der Produktspezifikation unzutreffend. Die Angabe, dass die Arbeitsschritte für das Verpacken innerhalb des geografischen Gebiets erfolgen müssen, wurde daher beibehalten. Die entsprechenden Informationen wurden in Art. 5 der Produktspezifikation und unter Punkt 3.5 des Einzigen Dokuments eingefügt, um die Beschränkung des Verpackens innerhalb des Erzeugungsgebiets zu rechtfertigen. Es handelt sich um eine Änderung der Formulierung in der Produktspezifikation, um die Gründe zu verdeutlichen, die die bereits geltende Vorgabe in Bezug auf die Verpackung innerhalb des Erzeugungsgebiets rechtfertigen. Aus diesen Gründen ist davon auszugehen, dass die Änderung gemäß den Vorgaben in Artikel 53 Absatz 2 Buchstaben a bis e der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 als geringfügig anzusehen ist. |
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2. |
In Bezug auf die in Art. 3 der Produktspezifikation genannte Gemeinde Latina wird darauf hingewiesen, dass nur ein Teil dieser Gemeinde in das Erzeugungsgebiet der „Kiwi Latina“ fällt, so wie es in der veröffentlichten Zusammenfassung in ABl. C 262 vom 31.10.2003 angegeben ist. Die Produktspezifikation wurde somit an die Zusammenfassung angeglichen. Es handelt sich um eine Änderung der Formulierung in der Produktspezifikation, die zu keiner Änderung des geografischen Erzeugungsgebietes führt. Aus diesen Gründen ist davon auszugehen, dass die Änderung gemäß den Vorgaben in Artikel 53 Absatz 2 Buchstaben a bis e der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 als geringfügig anzusehen ist. |
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3. |
In Art. 3 der Produktspezifikation wurde der folgende Ortsname korrigiert:
Es handelt sich um eine Änderung der Formulierung in der Produktspezifikation, die zu keiner Änderung des geografischen Erzeugungsgebietes führt. Aus diesen Gründen ist davon auszugehen, dass die Änderung gemäß den Vorgaben in Artikel 53 Absatz 2 Buchstaben a bis e der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 als geringfügig anzusehen ist. |
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4. |
Der folgende Artikel 9 über die Vermarktung der verarbeiteten Erzeugnisse: „Erzeugnisse, bei denen die I.G.P. ‚Kiwi Latina‘, auch aufbereitet oder verarbeitet, als Zutat verwendet wird, können mit Hinweis auf diese Bezeichnung ohne Anbringen des Gemeinschaftslogos in den Handel gebracht werden, sofern;
wurde gestrichen, da er nicht auf den Inhalt der Produktspezifikation zutrifft. Aus diesen Gründen ist davon auszugehen, dass die Änderung gemäß den Vorgaben in Artikel 53 Absatz 2 Buchstaben a bis e der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 als geringfügig anzusehen ist. |
Kontrollorgan
Die Verweise auf das verantwortliche Kontrollorgan zur Prüfung der Produktspezifikation gemäß den Vorgaben in Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe g der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 wurden hinzugefügt und aktualisiert. Die Änderung ist gemäß den Vorgaben in Artikel 53 Absatz 2 Buchstaben a bis e der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 als geringfügig anzusehen.
Aktualisierung von Rechtsvorschriften
Die Bezugnahme auf die Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 (3) wurde durch den Verweis auf die geltende Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 ersetzt. Die Änderung ist gemäß den Vorgaben in Artikel 53 Absatz 2 Buchstaben a bis e der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 als geringfügig anzusehen.
EINZIGES DOKUMENT
„KIWI LATINA“
EU-Nr.: PGI-IT-0295-AM01 — 24.10.2017
g.U. ( ) g.g.A. ( X )
1. Name(n)
„Kiwi Latina“
2. Mitgliedstaat oder Drittland
Italien
3. Beschreibung des Agrarerzeugnisses oder Lebensmittels
3.1. Art des Erzeugnisses
Klasse 1.6. Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet
3.2. Beschreibung des Erzeugnisses, für das der unter Punkt 1 aufgeführte Name gilt
Es handelt sich um Früchte der botanischen Gattung „Actinidia deliciosa“, Sorte „Hayward“; sie sind zum Verzehr in frischem Zustand bestimmt.
Die Frucht hat die Form eines gestreckten Rotationsellipsoids; die Haut ist hellbraun auf hellgrünem Untergrund, mit seidigem Flaum bedeckt; der Kelch liegt in einer leichten Mulde; das Fruchtfleisch ist hell-smaragdgrün; die Kolumella ist weißlich, weich und von einer Vielzahl kleiner schwarzer Körnchen umgeben.
Unter Berücksichtigung der besonderen Bestimmungen für die einzelnen Kategorien und der zugelassenen Toleranzen dürfen nur Früchte in den Verkehr gebracht werden, die folgende Eigenschaften aufweisen:
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ganz, (aber ohne Stiel); |
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— |
gesund, d. h. nicht angefault oder auf sonstige Weise so beschädigt, dass sie nicht mehr zum Verzehr geeignet sind; |
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— |
sauber, praktisch frei von sichtbaren Fremdstoffen; |
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— |
genügend fest, weder weich noch angewelkt noch wässrig; |
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— |
gut ausgebildet (Zwillings- oder Mehrlingsfrüchte sind ausgeschlossen); |
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praktisch frei von Parasiten; |
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— |
praktisch frei von Parasitenschäden; |
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frei von anomaler äußerer Feuchtigkeit; |
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— |
frei von Fremdgeruch und Fremdgeschmack. |
Die Früchte müssen mit einem Reifegrad von mindestens 6,2 °Brix geerntet werden. Zur Vermarktung werden sie in zwei Kategorien eingestuft:
— Kategorie „Extra“, Gewicht: > 90 g
Die Kiwi-Früchte dieser Kategorie müssen gut entwickelt sein und alle Merkmale und die Färbung der Sorte aufweisen.
Sie dürfen keinerlei Mängel aufweisen, abgesehen von geringfügigen oberflächlichen Veränderungen, die weder die Qualität noch das Aussehen des Produkts oder seine Präsentation in der Verpackung beeinträchtigen.
— Kategorie I, Gewicht: > 80 g
Die Kiwi-Früchte dieser Kategorie müssen von guter Qualität sein. Sie müssen fest sein, das Fruchtfleisch darf keine Mängel aufweisen. Sie müssen die typischen Merkmale der Sorte aufweisen. Jedoch sind folgende Mängel zugelassen, soweit sie weder das Aussehen der Frucht noch seine Haltbarkeit beeinträchtigen:
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ein leichter Defekt bei der Form (aber keine Auswüchse oder Missbildungen); |
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— |
eine leichte Verfärbung. |
Größentoleranzen
Bis zu 10 % der Früchte (nach Anzahl oder Gesamtgewicht) dürfen bei der Kategorie Extra zwischen 85 und 89 g und bei der Kategorie I zwischen 77 und 79 g wiegen.
3.3. Futter (nur für Erzeugnisse tierischen Ursprungs) und Rohstoffe (nur für Verarbeitungserzeugnisse)
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3.4. Besondere Erzeugungsschritte, die in dem abgegrenzten geografischen Gebiet erfolgen müssen
Alle Arbeitsschritte zur Erzeugung der „Kiwi Latina“ erfolgen innerhalb des abgegrenzten geografischen Gebiets.
3.5. Besondere Vorschriften für Vorgänge wie Schneiden, Reiben, Verpacken usw. des Erzeugnisses mit dem eingetragenen Namen
Um die Merkmale der Frucht nicht zu beeinträchtigen, müssen die Arbeitsschritte für das Verpacken der „Kiwi Latina“ innerhalb des geografischen Erzeugungsgebiets erfolgen. Zu häufiges Verladen der Früchte verursacht Flecken und Schäden an der dünnen Fruchtschale, sodass die Qualitätsmerkmale des Erzeugnisses beeinträchtigt werden.
3.6. Besondere Vorschriften für die Kennzeichnung des Erzeugnisses mit dem eingetragenen Namen
Das Markenzeichen ist kreisförmig, mit einer Abbildung des Kolosseums in der Mitte, in dessen Inneren die typische smaragdgrüne Querschnittfläche einer Kiwifrucht mit den Samenkörnern und der Kolumella erscheint. In der äußeren Kreisfläche ist der Schriftzug KIWI LATINA angebracht, KIWI oberhalb und LATINA unterhalb der Abbildung des Kolosseums, jeweils in kreisförmig angeordneten grünen römischen Lettern. Rechts von dem Schriftzug KIWI befindet sich ein roter Marienkäfer mit schwarzen Punkten. Folgende Farbwerte werden verwendet: pantonerot, pantonegrün, braun und schwarz. Verpackung: Für das Ausland wird dieselbe Verpackung verwendet wie für den Verkauf auf dem nationalen Markt. Das Markenzeichen muss auf der Verpackung und den einzelnen Früchten angebracht sein.
4. Kurzbeschreibung der Abgrenzung des geografischen Gebiets
Das Erzeugergebiet umfasst 24 Gemeinden in zwei Provinzen (Latina und Rom).
Auf die Provinz Latina entfallen neun Gemeinden, davon sieben mit ihrer gesamten Gemarkung und zwei zu einem Teil; in der Provinz Rom sind fünfzehn Gemeinden betroffen, zwölf mit ihrer gesamten Gemarkung und drei zu einem Teil. Auf der CTR-Karte 1:100 000 ist das Gebiet fett umrandet, während die Gemeindegrenzen durch Schraffierung hervorgehoben sind.
Für die Gemeinden, deren Gemarkung nur teilweise einbezogen ist, sind die Grenzen des Produktionsgebiets auf einer IGM-Karte 1:25 000 angegeben, sie verlaufen normalerweise entlang leicht ausmachbarer Geländemerkmale (Straßen, Gräben usw.).
Die Karte Nr. 5 enthält einen Einzelplan für die Gemeinden Sabaudia, Latina und Aprilia, die Karte Nr. 6 für die Gemeinden Ardea und Pomezia, die Karte Nr. 7 für die Gemeinde Artena.
PROVINZ LATINA
SABAUDIA (teilweise), LATINA (teilweise), PONTINIA, PRIVERNO, SEZZE, SERMONETA, CORI, CISTERNA DI LATINA, APRILIA
PROVINZ ROM
ARDEA (teilweise), POMEZIA (teilweise), MARINO, CASTEL GANDOLFO, ALBANO LAZIALE, ARICCIA, GENZANO DI ROMA, LANUVIO, VELLETRI, LARIANO, ARTENA (teilweise), PALESTRINA, ZAGAROLO, SAN CESAREO, COLONNA.
5. Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet
Das gemäßigte, feuchte Klima ähnelt dem des Ursprungsgebiets der Kiwipflanze (Yang-TseKiang-Gebiet in China) mit einer mittleren Jahrestemperatur von 13-15 °C, einer durchschnittlichen niedrigsten Temperatur von 8-10 °C und einer durchschnittlichen Höchsttemperatur von 28-30 °C sowie einer relativen Luftfeuchtigkeit im Sommer von 75-80 %; außerdem zeichnet sich das Gebiet durch das Fehlen früher Nachtfröste aus. Die klimatischen Verhältnisse ermöglichen es, die Früchte zum erforderlichen Reifegrad zu ernten; dies führt sowohl zu einer optimalen Qualität der Früchte als auch zu besten Bedingungen für die Kühllagerung bis in den Monat Juli des Jahres nach der Ernte sowie zu einem Zuckergehalt von mindestens 12 °Brix und einer Festigkeit von höchstens 3 kg (gemessen mit einer Druckstange von 8 mm) beim Verkauf.
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Im Winter und Frühjahr entstehen fast keine Frostschäden, anders als in anderen Gebieten des Landes, wo es dadurch bei den folgenden Ernten zu erheblichen Ertragsverringerungen kommt, was eine kontinuierliche Belieferung ausschließt. |
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Hohe Sonnenscheindauer, sodass der optimale Reifegrad früher erzielt wird. Böden: Die im Produktionsgebiet vorzufindenden Schwemmlandböden und Verwitterungsböden vulkanischen Ursprungs auf Puzzolan-und Tuff-Untergrund sind höchst fruchtbar und haben sich von Anfang an als bestens für die Kiwiproduktion geeignet erwiesen. |
Know-how: In dem Produktionsgebiet gab es eine lange Tradition des Tafeltraubenanbaus, welcher dem Kiwianbau in vieler Hinsicht ähnelt (Triebbeschneidung, Kletterstützen). Dies begünstigte die Übernahme der für den Kiwianbau geeignetsten Methoden und damit die Erzeugung hochwertiger Früchte.
Hinweis auf die Veröffentlichung der Produktspezifikation
(Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2014 der Kommission)
Diese Verwaltung hat das nationale Einspruchsverfahren eingeleitet und den Antrag auf Änderung der geschützten geografischen Angabe „Kiwi Latina“ im Amtsblatt der Italienischen Republik Nr. 219 vom 19.9.2017 veröffentlicht.
Der konsolidierte Text der Produktspezifikation kann auf folgender Internetseite eingesehen werden: http://www.politicheagricole.it/flex/cm/pages/ServeBLOB.php/L/IT/IDPagina/3335
oder
durch direkten Zugriff auf die Website des italienischen Ministeriums für Landwirtschaft, Ernährung und Forstwirtschaft (www.politicheagricole.it). Dort zunächst auf „Qualità“ (oben rechts auf dem Bildschirm) klicken und dann auf „Prodotti DOP, IGP e STG“ (g.U.-, g.g.A.- und g.t.S.-Erzeugnisse) (seitlich, auf der linken Seite des Bildschirms) und schließlich auf „Disciplinari di produzione all’esame dell’UE“ (Produktspezifikationen zur Prüfung durch die EU) klicken.
(1) ABl. L 179 vom 19.6.2014, S. 17.
(2) ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1.
(3) ABl. L 208 vom 24.7.1992, S. 1.