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Official Journal of the European Union, C 374, 22 October 2014
Amtsblatt der Europäischen Union, C 374, 22. Oktober 2014
Amtsblatt der Europäischen Union, C 374, 22. Oktober 2014
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ISSN 1977-088X |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
C 374 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Mitteilungen und Bekanntmachungen |
57. Jahrgang |
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Informationsnummer |
Inhalt |
Seite |
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II Mitteilungen |
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MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION |
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Europäische Kommission |
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2014/C 374/01 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.7392 — Advent International/Corialis) ( 1 ) |
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IV Informationen |
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INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION |
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Europäische Kommission |
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2014/C 374/02 |
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2014/C 374/03 |
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V Bekanntmachungen |
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VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER GEMEINSAMEN HANDELSPOLITIK |
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Europäische Kommission |
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2014/C 374/04 |
Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens bestimmter Antidumpingmaßnahmen |
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VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK |
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Europäische Kommission |
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2014/C 374/05 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.7416 — RREEF/ECE/PalaisQuartier) ( 1 ) |
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(1) Text von Bedeutung für den EWR |
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DE |
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II Mitteilungen
MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION
Europäische Kommission
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22.10.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 374/1 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss
(Sache M.7392 — Advent International/Corialis)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2014/C 374/01)
Am 14. Oktober 2014 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden beiden EU-Websites veröffentlicht:
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der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden, |
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der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32014M7392 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht. |
(1) ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.
IV Informationen
INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION
Europäische Kommission
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22.10.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 374/2 |
Euro-Wechselkurs (1)
21. Oktober 2014
(2014/C 374/02)
1 Euro =
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Währung |
Kurs |
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USD |
US-Dollar |
1,2762 |
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JPY |
Japanischer Yen |
136,20 |
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DKK |
Dänische Krone |
7,4470 |
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GBP |
Pfund Sterling |
0,79000 |
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SEK |
Schwedische Krone |
9,2004 |
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CHF |
Schweizer Franken |
1,2068 |
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ISK |
Isländische Krone |
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NOK |
Norwegische Krone |
8,3670 |
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BGN |
Bulgarischer Lew |
1,9558 |
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CZK |
Tschechische Krone |
27,613 |
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HUF |
Ungarischer Forint |
306,38 |
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LTL |
Litauischer Litas |
3,4528 |
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PLN |
Polnischer Zloty |
4,2184 |
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RON |
Rumänischer Leu |
4,4170 |
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TRY |
Türkische Lira |
2,8584 |
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AUD |
Australischer Dollar |
1,4475 |
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CAD |
Kanadischer Dollar |
1,4356 |
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HKD |
Hongkong-Dollar |
9,8987 |
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NZD |
Neuseeländischer Dollar |
1,5965 |
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SGD |
Singapur-Dollar |
1,6222 |
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KRW |
Südkoreanischer Won |
1 345,98 |
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ZAR |
Südafrikanischer Rand |
14,0062 |
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CNY |
Chinesischer Renminbi Yuan |
7,8147 |
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HRK |
Kroatische Kuna |
7,6665 |
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IDR |
Indonesische Rupiah |
15 308,47 |
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MYR |
Malaysischer Ringgit |
4,1648 |
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PHP |
Philippinischer Peso |
57,147 |
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RUB |
Russischer Rubel |
52,3621 |
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THB |
Thailändischer Baht |
41,196 |
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BRL |
Brasilianischer Real |
3,1766 |
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MXN |
Mexikanischer Peso |
17,2351 |
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INR |
Indische Rupie |
78,1047 |
(1) Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.
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22.10.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 374/3 |
Neue nationale Seite von Euro-Umlaufmünzen
(2014/C 374/03)
Euro-Umlaufmünzen haben im gesamten Euro-Währungsgebiet den Status eines gesetzlichen Zahlungsmittels. Zur Information der Fachkreise und der breiten Öffentlichkeit veröffentlicht die Kommission eine Beschreibung der Gestaltungsmerkmale aller neuen Euro-Münzen (1). Gemäß den Schlussfolgerungen des Rates vom 10. Februar 2009 (2) ist es den Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets sowie Ländern, die aufgrund eines Währungsabkommens mit der Europäischen Union Euro-Münzen ausgeben dürfen, unter bestimmten Bedingungen gestattet, für den Umlauf bestimmte Euro-Gedenkmünzen auszugeben. Dabei darf es sich nur um 2-Euro-Münzen handeln. Die Gedenkmünzen weisen die gleichen technischen Merkmale auf wie die üblichen 2-Euro-Münzen, sind jedoch auf der nationalen Seite mit einem national oder europaweit besonders symbolträchtigen Gedenkmotiv versehen.
Ausgabestaat : Lettland
Anlass : Vorsitz Lettlands im Rat der EU
Beschreibung des Münzmotivs : Die Münze zeigt das offizielle Logo des lettischen Vorsitzes im Rat der Europäischen Union. Ergänzt wird das Logo durch die Aufschrift „LATVIJAS PREZIDENTŪRA ES PADOMĒ“ („VORSITZ LETTLANDS IM RAT DER EU“) und die Angabe der Website „EU2015.LV“.
Auf dem äußeren Münzring sind die zwölf Sterne der Europaflagge dargestellt.
Prägeauflage : 2 Mio.
Voraussichtliches Ausgabedatum : Januar 2015
(1) Zu den Gestaltungsmerkmalen der nationalen Seiten sämtlicher im Jahr 2002 ausgegebenen Euro-Münzen siehe ABl. C 373 vom 28.12.2001, S. 1.
(2) Siehe Schlussfolgerungen des Rates „Wirtschaft und Finanzen“ vom 10. Februar 2009 und Empfehlung der Kommission vom 19. Dezember 2008 zu gemeinsamen Leitlinien für die nationalen Seiten und die Ausgabe von für den Umlauf bestimmten Euro-Münzen (ABl. L 9 vom 14.1.2009, S. 52).
V Bekanntmachungen
VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER GEMEINSAMEN HANDELSPOLITIK
Europäische Kommission
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22.10.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 374/4 |
Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens bestimmter Antidumpingmaßnahmen
(2014/C 374/04)
1. Nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) gibt die Kommission bekannt, dass die unten genannten Antidumpingmaßnahmen zu dem in der Tabelle angegebenen Zeitpunkt außer Kraft treten, sofern keine Überprüfung nach dem folgenden Verfahren eingeleitet wird.
2. Verfahren
Die Unionshersteller können einen schriftlichen Antrag auf Überprüfung stellen. Dieser Antrag muss ausreichende Beweise dafür enthalten, dass das Dumping und die Schädigung im Falle des Außerkrafttretens der Maßnahmen wahrscheinlich anhalten oder erneut auftreten würden.
Sollte die Kommission eine Überprüfung der betreffenden Maßnahmen beschließen, erhalten die Einführer, die Ausführer, die Vertreter des Ausfuhrlands und die Unionshersteller Gelegenheit, die im Überprüfungsantrag dargelegten Sachverhalte zu ergänzen, zu widerlegen oder zu kommentieren.
3. Frist
Unionshersteller können nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung auf der vorgenannten Grundlage einen schriftlichen Antrag auf Überprüfung stellen; dieser muss der Europäischen Kommission (Generaldirektion Handel, Referat H-1, CHAR 4/39, 1000 Brüssel) (2) spätestens drei Monate vor dem in nachstehender Tabelle angegebenen Zeitpunkt vorliegen.
4. Diese Bekanntmachung wird nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 veröffentlicht.
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Ware |
Ursprungs- oder Ausfuhrländer |
Maßnahmen |
Rechtsgrundlage |
Tag des Außerkrafttretens (3) |
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Natriumcyclamat |
Volksrepublik China Indonesien |
Antidumpingzoll |
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 492/2010 des Rates (ABl. L 140 vom 8.6.2010, S. 2). |
9.6.2015 |
(1) ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51.
(2) Fax +32 22956505.
(3) Die Maßnahme tritt an dem in dieser Spalte angeführten Tag um Mitternacht außer Kraft.
VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK
Europäische Kommission
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22.10.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 374/5 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses
(Sache M.7416 — RREEF/ECE/PalaisQuartier)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2014/C 374/05)
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1. |
Am 14. Oktober 2014 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Die Unternehmen RREEF Spezial Invest GmbH („RREEF“ Deutschland), das von der Deutsche Bank Gruppe kontrolliert wird, und ECE Projektmanagement GmbH & Co. KG („ECE“, Deutschland), das von KG CURA Vermögensverwaltung GmbH & Co. (Deutschland) kontrolliert wird, erwerben im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung die mittelbare gemeinsame Kontrolle über die Immobilie Shoppingcenter MyZeil („MyZeil“, Deutschland), Teil des Immobilienportfolios PalaisQuartier GmbH & Co. KG („PalaisQuartier“, Deutschland), durch Erwerb von Anteilen und einen Geschäftsbesorgungsvertrag. Darüber hinaus ist beabsichtigt, dass RREEF durch Erwerb von Anteilen die alleinige mittelbare Kontrolle über die vier anderen Immobilien erwirbt, die zu dem Immobilienportfolio PalaisQuartier gehören. |
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2. |
Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:
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3. |
Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. |
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4. |
Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen. Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens M.7416 — RREEF/ECE/PalaisQuartier per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:
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(1) ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).