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Document C:2014:134:FULL

Amtsblatt der Europäischen Union, C 134, 3. Mai 2014


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ISSN 1977-088X

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 134

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

57. Jahrgang
3. Mai 2014


Informationsnummer

Inhalt

Seite

 

II   Mitteilungen

 

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2014/C 134/01

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.7056 — USS/BA/easyJet/Monarch/Crown Shareholder/NATS) ( 1 )

1

2014/C 134/02

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.7218 — Brookfield/APMTNA/APMT Elizabeth) ( 1 )

2

 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2014/C 134/03

Zinssatz der Europäischen Zentralbank für Hauptrefinanzierungsgeschäfte am 1. Mai 2014: 0,25 % — Euro-Wechselkurs

3

2014/C 134/04

Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur der Europäischen Union

4

 

V   Bekanntmachungen

 

VERWALTUNGSVERFAHREN

 

Europäische Kommission

2014/C 134/05

Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen im Zuge des Mehrjahresarbeitsprogramms für die finanzielle Unterstützung im Bereich der transeuropäischen Energieinfrastruktur im Rahmen der Fazilität Connecting Europe für den Zeitraum 2014-2020 (Beschluss C(2014) 2080 der Kommission)

5

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

 


II Mitteilungen

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

3.5.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 134/1


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache M.7056 — USS/BA/easyJet/Monarch/Crown Shareholder/NATS)

(Text von Bedeutung für den EWR)

2014/C 134/01

Am 18. März 2014 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden beiden EU-Websites veröffentlicht:

der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden,

der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/en/index.htm). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32014M7056 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht.


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.


3.5.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 134/2


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache M.7218 — Brookfield/APMTNA/APMT Elizabeth)

(Text von Bedeutung für den EWR)

2014/C 134/02

Am 25. April 2014 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b) der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden beiden EU-Websites veröffentlicht:

der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden,

der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/en/index.htm). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32014M7218 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht.


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

3.5.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 134/3


Zinssatz der Europäischen Zentralbank für Hauptrefinanzierungsgeschäfte (1)

am 1. Mai 2014: 0,25 %

Euro-Wechselkurs (2)

2. Mai 2014

2014/C 134/03

1 Euro =


 

Währung

Kurs

USD

US-Dollar

1,3862

JPY

Japanischer Yen

142,06

DKK

Dänische Krone

7,4641

GBP

Pfund Sterling

0,82140

SEK

Schwedische Krone

9,0246

CHF

Schweizer Franken

1,2189

ISK

Isländische Krone

 

NOK

Norwegische Krone

8,2355

BGN

Bulgarischer Lew

1,9558

CZK

Tschechische Krone

27,444

HUF

Ungarischer Forint

307,07

LTL

Litauischer Litas

3,4528

PLN

Polnischer Zloty

4,2035

RON

Rumänischer Leu

4,4348

TRY

Türkische Lira

2,9152

AUD

Australischer Dollar

1,4971

CAD

Kanadischer Dollar

1,5200

HKD

Hongkong-Dollar

10,7465

NZD

Neuseeländischer Dollar

1,6026

SGD

Singapur-Dollar

1,7375

KRW

Südkoreanischer Won

1 428,24

ZAR

Südafrikanischer Rand

14,5430

CNY

Chinesischer Renminbi Yuan

8,6772

HRK

Kroatische Kuna

7,6045

IDR

Indonesische Rupiah

15 952,49

MYR

Malaysischer Ringgit

4,5218

PHP

Philippinischer Peso

61,656

RUB

Russischer Rubel

49,6500

THB

Thailändischer Baht

44,852

BRL

Brasilianischer Real

3,0894

MXN

Mexikanischer Peso

18,0622

INR

Indische Rupie

83,4964


(1)  Auf das letzte Geschäft vor dem angegebenen Tag angewandter Satz. Bei Zinstendern marginaler Zuteilungssatz.

(2)  Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.


3.5.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 134/4


Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur der Europäischen Union

2014/C 134/04

Gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a zweiter Gedankenstrich der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (1) werden die Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur der Europäischen Union (2) wie folgt geändert:

Auf Seite 348 wird folgender Wortlaut eingefügt:

8529 90 41

Möbel und Gehäuse

und

 

8529 90 49

Die Begriffe „Möbel und Gehäuse“ umfassen Gehäuse, die nicht mit elektrischen oder elektronischen Komponenten (z. B. gedruckte Schaltungen, Lautsprecher, Kabel usw.) ausgestattet sind.

Mit elektrischen oder elektronischen Komponenten ausgestattete „Möbel und Gehäuse“ gehören nicht hierher (z. B. Unterposition 8529 90 92 oder 8529 90 97).

Teile von „Möbeln und Gehäusen“ sind von diesen Unterpositionen ausgenommen.“


(1)  ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1.

(2)  ABl. C 137 vom 6.5.2011, S. 1.


V Bekanntmachungen

VERWALTUNGSVERFAHREN

Europäische Kommission

3.5.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 134/5


Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen im Zuge des Mehrjahresarbeitsprogramms für die finanzielle Unterstützung im Bereich der transeuropäischen Energieinfrastruktur im Rahmen der Fazilität „Connecting Europe“ für den Zeitraum 2014-2020

(Beschluss C(2014) 2080 der Kommission)

2014/C 134/05

Hiermit ruft die Generaldirektion Energie der Europäischen Kommission zur Einreichung von Vorschlägen im Hinblick auf die Vergabe von Finanzhilfen für Projekte auf, die mit den Prioritäten und Zielen übereinstimmen, welche im Mehrjahresarbeitsprogramm im Bereich der transeuropäischen Energieinfrastruktur im Rahmen der Fazilität „Connecting Europe“ für den Zeitraum 2014-2020 festgelegt sind.

Für die im Rahmen dieser Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen ausgewählten Vorschläge stehen vorläufig 750 Mio. EUR zur Verfügung.

Die Frist für die Einreichung von Vorschlägen endet am 19. August 2014.

Der vollständige Wortlaut der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen kann unter folgender Website abgerufen werden:

http://inea.ec.europa.eu/en/cef/cef_energy/apply_for_funding/cef_energy_call_for_proposals_2014.htm


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