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Document C:2010:315:FULL
Official Journal of the European Union, C 315, 19 November 2010
Amtsblatt der Europäischen Union, C 315, 19. November 2010
Amtsblatt der Europäischen Union, C 315, 19. November 2010
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ISSN 1725-2407 doi:10.3000/17252407.C_2010.315.deu |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
C 315 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Mitteilungen und Bekanntmachungen |
53. Jahrgang |
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Informationsnummer |
Inhalt |
Seite |
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II Mitteilungen |
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MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION |
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Europäische Kommission |
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2010/C 315/01 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache COMP/M.5982 — CVCII/Advance Properties/Huvepharma) ( 1 ) |
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IV Informationen |
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INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION |
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Europäische Kommission |
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2010/C 315/02 |
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2010/C 315/03 |
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2010/C 315/04 |
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INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN |
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2010/C 315/05 |
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2010/C 315/06 |
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V Bekanntmachungen |
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VERFAHREN ZUR DURCHFÜHRUNG DER GEMEINSAMEN HANDELSPOLITIK |
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Europäische Kommission |
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2010/C 315/07 |
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VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK |
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Europäische Kommission |
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2010/C 315/08 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.6057 — Carlyle/Commscope) — Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall ( 1 ) |
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2010/C 315/09 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.6075 — DHC/Vue Entertainment Investment) — Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall ( 1 ) |
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2010/C 315/10 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.6044 — Alliance Boots/Andreae-Noris Zahn) ( 1 ) |
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(1) Text von Bedeutung für den EWR |
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DE |
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II Mitteilungen
MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION
Europäische Kommission
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19.11.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 315/1 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss
(Sache COMP/M.5982 — CVCII/Advance Properties/Huvepharma)
(Text von Bedeutung für den EWR)
2010/C 315/01
Am 12. November 2010 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden beiden EU-Websites veröffentlicht:
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Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden, |
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der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/en/index.htm). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32010M5982 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht. |
IV Informationen
INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION
Europäische Kommission
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19.11.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 315/2 |
Euro-Wechselkurs (1)
18. November 2010
2010/C 315/02
1 Euro =
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Währung |
Kurs |
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USD |
US-Dollar |
1,3647 |
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JPY |
Japanischer Yen |
113,72 |
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DKK |
Dänische Krone |
7,4549 |
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GBP |
Pfund Sterling |
0,85220 |
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SEK |
Schwedische Krone |
9,3573 |
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CHF |
Schweizer Franken |
1,3475 |
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ISK |
Isländische Krone |
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NOK |
Norwegische Krone |
8,1620 |
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BGN |
Bulgarischer Lew |
1,9558 |
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CZK |
Tschechische Krone |
24,648 |
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EEK |
Estnische Krone |
15,6466 |
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HUF |
Ungarischer Forint |
275,09 |
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LTL |
Litauischer Litas |
3,4528 |
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LVL |
Lettischer Lat |
0,7093 |
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PLN |
Polnischer Zloty |
3,9375 |
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RON |
Rumänischer Leu |
4,2980 |
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TRY |
Türkische Lira |
1,9747 |
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AUD |
Australischer Dollar |
1,3812 |
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CAD |
Kanadischer Dollar |
1,3895 |
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HKD |
Hongkong-Dollar |
10,5816 |
|
NZD |
Neuseeländischer Dollar |
1,7577 |
|
SGD |
Singapur-Dollar |
1,7672 |
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KRW |
Südkoreanischer Won |
1 542,77 |
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ZAR |
Südafrikanischer Rand |
9,5363 |
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CNY |
Chinesischer Renminbi Yuan |
9,0529 |
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HRK |
Kroatische Kuna |
7,3945 |
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IDR |
Indonesische Rupiah |
12 203,70 |
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MYR |
Malaysischer Ringgit |
4,2612 |
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PHP |
Philippinischer Peso |
59,350 |
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RUB |
Russischer Rubel |
42,3910 |
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THB |
Thailändischer Baht |
40,859 |
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BRL |
Brasilianischer Real |
2,3385 |
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MXN |
Mexikanischer Peso |
16,7858 |
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INR |
Indische Rupie |
61,7250 |
(1) Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.
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19.11.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 315/3 |
Mitteilung der Kommission über die nicht beantragte Menge, die zu der Menge hinzuzurechnen ist, die für den Teilzeitraum vom 1. Januar 2011 bis 31. März 2011 im Rahmen bestimmter von der Union für Erzeugnisse der Sektoren Geflügelfleisch, Eier und Eieralbumin eröffneter Kontingente festgesetzt wurde
2010/C 315/03
Mit den Verordnungen (EG) Nr. 533/2007 (1), (EG) Nr. 536/2007 (2) und (EG) Nr. 539/2007 (3) der Kommission sind Einfuhrzollkontingente für Erzeugnisse der Sektoren Geflügelfleisch, Eier und Eieralbumin eröffnet worden. Die in den ersten sieben Tagen des Monats September 2010 für den Teilzeitraum vom 1. Oktober bis zum 31. Dezember 2010 und die Kontingente 09.4068, 09.4070, 09.4169, 09.4015 und 09.4402 eingereichten Einfuhrlizenzanträge beziehen sich auf Mengen, die die verfügbaren Mengen unterschreiten. Gemäß Artikel 7 Absatz 4 zweiter Satz der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 der Kommission (4) werden die Mengen, für die keine Anträge gestellt wurden, zu der für den folgenden Kontingentsteilzeitraum (1. Januar bis 31. März 2011) festgesetzten Menge hinzugerechnet; sie sind im Anhang der vorliegenden Mitteilung aufgeführt.
(1) ABl. L 125 vom 15.5.2007, S. 9.
(2) ABl. L 128 vom 16.5.2007, S. 6.
(3) ABl. L 128 vom 16.5.2007, S. 19.
(4) ABl. L 238 vom 1.9.2006, S. 13.
ANHANG
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Laufende Nummer des Kontingents |
Nicht beantragte Mengen, die zu der für den Teilzeitraum vom 1. Januar 2011 bis 31. März 2011 festgesetzten Menge hinzuzurechnen sind (in kg) |
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09.4068 |
3 727 000 |
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09.4070 |
582 500 |
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09.4169 |
8 332 500 |
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09.4015 |
67 500 000 |
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09.4402 |
5 848 176 |
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19.11.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 315/4 |
Mitteilung der Kommission über die nicht beantragte Menge, die zu der Menge hinzuzurechnen ist, die für den Teilzeitraum vom 1. Januar 2011 bis 31. März 2011 im Rahmen bestimmter von der Union für Erzeugnisse des Schweinefleischsektors eröffneter Kontingente festgesetzt wurde
2010/C 315/04
Mit der Verordnung (EG) Nr. 442/2009 der Kommission (1) sind Einfuhrzollkontingente für Erzeugnisse des Schweinefleischsektors eröffnet worden. Die in den ersten sieben Tagen des Monats September 2010 für den Teilzeitraum vom 1. Oktober bis 31. Dezember 2010 und die Kontingente 09.4038, 09.4170 und 09.4204 eingereichten Einfuhrlizenzanträge beziehen sich auf Mengen, die die verfügbaren Mengen unterschreiten. Gemäß Artikel 7 Absatz 4 zweiter Satz der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 der Kommission (2) werden die Mengen, für die keine Anträge gestellt wurden, zu der für den folgenden Kontingentsteilzeitraum (1. Januar bis 31. März 2011) festgesetzten Menge hinzugerechnet; sie sind im Anhang der vorliegenden Mitteilung aufgeführt.
(1) ABl. L 129 vom 28.5.2009, S. 13.
(2) ABl. L 238 vom 1.9.2006, S. 13.
ANHANG
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Laufende Nummer des Kontingents |
Nicht beantragte Mengen, die zu der für den Teilzeitraum vom 1. Januar 2011 bis 31. März 2011 festgesetzten Menge hinzuzurechnen sind (in kg) |
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09.4038 |
16 473 700 |
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09.4170 |
2 361 000 |
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09.4204 |
2 312 000 |
INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN
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19.11.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 315/5 |
Angaben der Mitgliedstaaten zur Schliessung von Fischereien
2010/C 315/05
Gemäß Artikel 35 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik (1) wurde beschlossen, die Fischerei wie nachstehend beschrieben zu schließen:
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Zeitpunkt und Uhrzeit der Schließung |
30.9.2010 |
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Dauer |
30.9.2010-31.12.2010 |
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Mitgliedstaat |
Frankreich |
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Bestand oder Bestandsgruppe |
DGS/2AC4-C. |
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Art |
Dornhai (Squalus acanthias) |
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Gebiet |
IIa und IV (EU-Gewässer) |
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Typ des betreffenden Fischereifahrzeugs |
— |
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Referenznummer |
664718 |
Weblink zu dem Beschluss des Mitgliedstaats:
http://ec.europa.eu/fisheries/cfp/fishing_rules/tacs/index_de.htm
(1) AB L 343 vom 22.12.2009, S. 1.
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19.11.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 315/6 |
Angaben der Mitgliedstaaten zur Schließung von Fischereien
2010/C 315/06
Gemäß Artikel 35 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik (1) wurde beschlossen, die Fischerei wie nachstehend beschrieben zu schließen:
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Zeitpunkt und Uhrzeit der Schließung |
21.1.2010 |
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Dauer |
21.1.2010-31.12.2010 |
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Mitgliedstaat |
Frankreich |
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Bestand oder Bestandsgruppe |
ANF/8C3411 |
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Art |
Seeteufel (Lophiidae) |
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Gebiet |
VIIIc, IX und X; CECAF 34.1.1 (EU-Gewässer) |
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Typ des betreffenden Fischereifahrzeugs |
— |
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Referenznummer |
— |
Weblink zu dem Beschluss des Mitgliedstaats:
http://ec.europa.eu/fisheries/cfp/fishing_rules/tacs/index_de.htm
(1) AB L 343 vom 22.12.2009, S. 1.
V Bekanntmachungen
VERFAHREN ZUR DURCHFÜHRUNG DER GEMEINSAMEN HANDELSPOLITIK
Europäische Kommission
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19.11.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 315/7 |
Bekanntmachung der Einleitung einer Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Antidumpingmaßnahmen gegenüber Einfuhren bestimmter Verbindungselemente und Teile davon aus nichtrostendem Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China und Taiwan
2010/C 315/07
Nach der Veröffentlichung einer Bekanntmachung (1) über das bevorstehende Außerkrafttreten der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter Verbindungselemente und Teile davon aus nichtrostendem Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China und Taiwan („betroffene Länder“) erhielt die Europäische Kommission („Kommission“) einen Antrag auf Einleitung einer Überprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (2) („Grundverordnung“).
1. Überprüfungsantrag
Der Antrag wurde am 19. August 2010 vom European Industrial Fasteners Institute (EIFI), dem europäischen Dachverband der Hersteller von Verbindungselementen („Antragsteller“) im Namen von Herstellern eingereicht, auf die mit mehr als 25 % ein erheblicher Teil der EU-Produktion bestimmter Verbindungselemente und Teile davon aus nichtrostendem Stahl entfällt.
2. Ware
Die Überprüfung betrifft bestimmte Verbindungselemente und Teile davon aus nichtrostendem Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China und Taiwan („betroffene Ware“), die derzeit unter den KN-Codes 7318 12 10, 7318 14 10, 7318 15 30, 7318 15 51, 7318 15 61 und 7318 15 70 eingereiht werden.
3. Geltende Maßnahmen
Bei den derzeit geltenden Maßnahmen handelt es sich um einen endgültigen Antidumpingzoll, der mit der Verordnung (EG) Nr. 1890/2005 des Rates (3) eingeführt wurde.
4. Gründe für die Überprüfung
Der Antrag wurde damit begründet, dass beim Außerkrafttreten der Maßnahmen mit einem Anhalten des Dumpings und einem Anhalten oder erneuten Auftreten der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union zu rechnen sei.
Nach Maßgabe des Artikels 2 Absatz 7 der Grundverordnung ermittelte der Antragsteller den Normalwert für die ausführenden Hersteller in der Volksrepublik China auf der Grundlage des rechnerisch ermittelten Normalwertes in einem geeigneten Marktwirtschaftsdrittland. Das betreffende Vergleichsland ist unter Nummer 5.1 Buchstabe d genannt. Die Behauptung, dass das Dumping anhalten werde, stützt sich auf einen Vergleich des so ermittelten Normalwerts mit den Preisen der betroffenen Ware bei der Ausfuhr in die Union.
Aus diesem Vergleich ergibt sich eine erhebliche Dumpingspanne.
Im Falle Taiwans stützt sich die Behauptung, dass das Dumping anhalten werde, auf einen Vergleich des auf der Grundlage der Produktionskosten rechnerisch ermittelten Normalwerts mit den Preisen der betroffenen Ware bei der Ausfuhr in die Union.
Aus diesem Vergleich ergibt sich eine erhebliche Dumpingspanne.
Der Antragsteller legte Beweise dafür vor, dass die betroffene Ware aus der Volksrepublik China und Taiwan nach wie vor in erheblichen Mengen eingeführt wird.
Aus den vom Antragsteller vorgelegten Anscheinsbeweisen geht hervor, dass die Mengen der eingeführten Ware unter anderem die Verkaufsmengen des Wirtschaftszweigs der Union weiterhin negativ beeinflusst haben, was wiederum die Gesamtergebnisse und die finanzielle Lage des Wirtschaftszweigs der Union stark beeinträchtigt hat.
Ferner behauptete der Antragsteller, dass das schädigende Dumping wahrscheinlich anhalten werde. Die vom Antragsteller diesbezüglich vorgelegten Beweise lassen vermuten, dass die Einfuhren der betroffenen Ware im Falle eines Außerkrafttretens der Maßnahmen zunehmen werden, weil die ausführenden Hersteller in den betroffenen Ländern über beträchtliche Produktionskapazitäten verfügen.
Außerdem wurde angeführt, bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen sei es angesichts der oben beschriebenen Lage des Wirtschaftszweigs der Union wahrscheinlich, dass jeder weitere beträchtliche Anstieg der Einfuhren zu gedumpten Preisen aus den betroffenen Ländern den Wirtschaftszweig der Union weiter schädigen werde.
5. Verfahren
Die Kommission kam nach Anhörung des Beratenden Ausschusses zu dem Schluss, dass genügend Beweise für die Einleitung einer Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Maßnahmen („Auslaufüberprüfung“) vorliegen; sie leitet daher eine Überprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung ein.
5.1 Verfahren zur Ermittlung der Wahrscheinlichkeit von Dumping und Schädigung
Bei der Untersuchung wird geprüft, ob damit zu rechnen ist, dass das Dumping bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen anhält und der Wirtschaftszweig weiter bzw. erneut geschädigt wird.
a) Stichprobenverfahren
Angesichts der offensichtlich großen Zahl der von diesem Verfahren betroffenen Parteien wird die Kommission möglicherweise beschließen, nach Artikel 17 der Grundverordnung mit einer Stichprobe zu arbeiten.
i)
Damit die Kommission über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden kann, werden alle Ausführer/Hersteller oder die in ihrem Namen handelnden Vertreter hiermit gebeten, die Kommission zu kontaktieren und innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe b Ziffer i gesetzten Frist und in der unter Nummer 7 vorgegebenen Form folgende Angaben zu ihren Unternehmen zu übermitteln:
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— |
Name, Anschrift, E-Mail-Adresse, Telefon- und Faxnummer sowie Kontaktperson, |
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— |
Umsatz (in Landeswährung), der im Zeitraum vom 1. Oktober 2009 bis zum 30. September 2010 mit dem Verkauf der betroffenen Ware zur Ausfuhr in die Union erzielt wurde, und entsprechende Verkaufsmenge (in Tonnen), und zwar getrennt für jeden der 27 Mitgliedstaaten (4) und als Gesamtwert, |
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— |
Umsatz (in Landeswährung), der im Zeitraum vom 1. Oktober 2009 bis zum 30. September 2010 mit dem Verkauf der betroffenen Ware auf dem Inlandsmarkt erzielt wurde, und entsprechende Verkaufsmenge (in Tonnen), |
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— |
Umsatz (in Landeswährung), der im Zeitraum vom 1. Oktober 2009 bis zum 30. September 2010 mit dem Verkauf der betroffenen Ware in andere Drittländer erzielt wurde, und entsprechende Verkaufsmenge (in Tonnen), |
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— |
genaue weltweite Geschäftstätigkeiten des Unternehmens im Zusammenhang mit der betroffenen Ware, |
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— |
Namen und genaue Geschäftstätigkeiten aller verbundenen Unternehmen (5), die an der Produktion und/oder dem Verkauf (im Inland und/oder zur Ausfuhr) der betroffenen Ware beteiligt sind, |
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— |
sonstige sachdienliche Angaben, die der Kommission bei der Bildung der Stichprobe von Nutzen sein könnten. |
Mit der Übermittlung der genannten Angaben stimmt das Unternehmen seiner etwaigen Einbeziehung in die Stichprobe zu. Wird das Unternehmen in die Stichprobe einbezogen, muss es einen Fragebogen ausfüllen und einem Besuch in seinen Betriebsstätten zustimmen, der der Überprüfung seiner Angaben dient. Erklärt sich ein Unternehmen nicht mit der Einbeziehung in die Stichprobe einverstanden, wird es bei dieser Untersuchung als nichtmitarbeitendes Unternehmen geführt. Die Folgen der mangelnden Bereitschaft zur Mitarbeit sind unter Nummer 8 dargelegt.
Die Kommission wird ferner Kontakt mit den Behörden der Volksrepublik China, den Behörden Taiwans und allen ihr bekannten Verbänden von Ausführern/Herstellern aufnehmen, um die Informationen einzuholen, die sie für die Auswahl der Ausführer/Hersteller-Stichprobe benötigt.
ii)
Damit die Kommission über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden kann, werden alle Einführer oder die in ihrem Namen handelnden Vertreter hiermit gebeten, die Kommission zu kontaktieren und innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe b Ziffer i gesetzten Frist und in der unter Nummer 7 vorgegebenen Form folgende Angaben zu ihren Unternehmen zu übermitteln:
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— |
Name, Anschrift, E-Mail-Adresse, Telefon- und Faxnummer sowie Kontaktperson, |
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— |
genaue Geschäftstätigkeiten des Unternehmens im Zusammenhang mit der betroffenen Ware, |
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— |
Menge (in Tonnen) und Wert (in Euro) der Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in den betroffenen Ländern in die Union im Zeitraum vom 1. Oktober 2009 bis zum 30. September 2010 sowie der entsprechenden Weiterverkäufe auf dem Unionsmarkt in diesem Zeitraum, |
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— |
Namen und genaue Geschäftstätigkeiten aller verbundenen Unternehmen (6), die an Produktion und/oder Verkauf der betroffenen Ware beteiligt sind, |
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— |
sonstige sachdienliche Angaben, die der Kommission bei der Bildung der Stichprobe von Nutzen sein könnten. |
Mit der Übermittlung der genannten Angaben stimmt das Unternehmen seiner etwaigen Einbeziehung in die Stichprobe zu. Wird das Unternehmen in die Stichprobe einbezogen, muss es einen Fragebogen ausfüllen und einem Besuch in seinen Betriebsstätten zustimmen, der der Überprüfung seiner Angaben dient. Erklärt sich ein Unternehmen nicht mit der Einbeziehung in die Stichprobe einverstanden, wird es bei dieser Untersuchung als nichtmitarbeitendes Unternehmen geführt. Die Folgen der mangelnden Bereitschaft zur Mitarbeit sind unter Nummer 8 dargelegt.
Ferner wird die Kommission Kontakt mit den ihr bekannten Einführerverbänden aufnehmen, um die Informationen einzuholen, die sie für die Auswahl der Einführer-Stichprobe benötigt.
iii)
Angesichts der Vielzahl der EU-Hersteller, die den Antrag unterstützen, beabsichtigt die Kommission, bei der Untersuchung der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union mit einer Stichprobe zu arbeiten.
Damit die Kommission über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden kann, werden alle EU-Hersteller oder die in ihrem Namen handelnden Vertreter hiermit gebeten, die Kommission zu kontaktieren und innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe b Ziffer i gesetzten Frist und in der unter Nummer 7 vorgegebenen Form folgende Angaben zu ihren Unternehmen zu übermitteln:
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— |
Name, Anschrift, E-Mail-Adresse, Telefon- und Faxnummer sowie Kontaktperson, |
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— |
genaue weltweite Geschäftstätigkeiten des Unternehmens im Zusammenhang mit der (in der Union produzierten) gleichartigen Ware, |
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— |
Wert (in Euro) der Verkäufe der gleichartigen Ware auf dem EU-Markt im Zeitraum vom 1. Oktober 2009 bis zum 30. September 2010, |
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— |
Menge (in Tonnen) der Verkäufe der gleichartigen Ware auf dem EU-Markt im Zeitraum vom 1. Oktober 2009 bis zum 30. September 2010, |
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— |
Produktionsmenge (in Tonnen) der gleichartigen Ware im Zeitraum vom 1. Oktober 2009 bis zum 30. September 2010, |
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— |
gegebenenfalls Menge (in Tonnen) der im Zeitraum vom 1. Oktober 2009 bis zum 30. September 2010 in die Union eingeführten und in den betroffenen Ländern produzierten betroffenen Ware, |
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Namen und genaue Geschäftstätigkeiten aller verbundenen Unternehmen (7), die an Produktion und/oder Verkauf der gleichartigen (in der Union produzierten) und der betroffenen (in den betroffenen Ländern produzierten) Ware beteiligt sind, |
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sonstige sachdienliche Angaben, die der Kommission bei der Bildung der Stichprobe von Nutzen sein könnten. |
Mit der Übermittlung der genannten Angaben stimmt das Unternehmen seiner etwaigen Einbeziehung in die Stichprobe zu. Wird das Unternehmen in die Stichprobe einbezogen, muss es einen Fragebogen ausfüllen und einem Besuch in seinen Betriebsstätten zustimmen, der der Überprüfung seiner Angaben dient. Erklärt sich ein Unternehmen nicht mit der Einbeziehung in die Stichprobe einverstanden, wird es bei dieser Untersuchung als nichtmitarbeitendes Unternehmen geführt. Die Folgen der mangelnden Bereitschaft zur Mitarbeit sind unter Nummer 8 dargelegt.
Die Kommission wird ferner mit den ihr bekannten Verbänden von EU-Herstellern Kontakt aufnehmen, um die Informationen einzuholen, die sie für die Auswahl der Stichprobe unter den EU-Herstellern benötigt.
iv)
Alle sachdienlichen Angaben zur Auswahl der Stichproben sind von den interessierten Parteien innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe b Ziffer ii gesetzten Frist zu übermitteln.
Die Kommission beabsichtigt, die endgültige Auswahl der Stichproben erst zu treffen, nachdem sie alle betroffenen Parteien konsultiert hat, die sich mit der Einbeziehung in die Stichprobe einverstanden erklärt haben.
Die in die Stichproben einbezogenen Unternehmen müssen innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe b Ziffer iii gesetzten Frist einen Fragebogen beantworten und an der Untersuchung mitarbeiten.
Bei unzureichender Mitarbeit kann die Kommission ihre Feststellungen nach Artikel 17 Absatz 4 und Artikel 18 der Grundverordnung auf der Grundlage der verfügbaren Informationen treffen. Feststellungen, die anhand der verfügbaren Informationen getroffen werden, können, wie unter Nummer 8 erläutert, für die betroffene Partei ungünstiger ausfallen.
b) Fragebogen
Die Kommission wird den in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen des Wirtschaftszweigs der Union und den ihr bekannten Herstellerverbänden in der Union, den in die Stichprobe einbezogenen Ausführern/Herstellern in der Volksrepublik China und Taiwan, den ihr bekannten Verbänden von Ausführern/Herstellern in den betroffenen Ländern, den in die Stichprobe einbezogenen Einführern und den ihr bekannten Einführerverbänden sowie den Behörden der betroffenen Länder Fragebogen zusenden, um die für ihre Untersuchung benötigten Informationen einzuholen.
c) Einholung von Informationen und Anhörungen
Alle interessierten Parteien werden hiermit aufgefordert, ihren Standpunkt unter Vorlage sachdienlicher Nachweise darzulegen und gegebenenfalls auch Informationen vorzulegen, die über den Fragebogen hinausgehen. Diese Angaben müssen zusammen mit den entsprechenden Nachweisen innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe a Ziffer ii gesetzten Frist bei der Kommission eingehen.
Die Kommission kann die interessierten Parteien außerdem hören, sofern die Parteien dies beantragen und nachweisen, dass besondere Gründe für ihre Anhörung sprechen. Entsprechende Anträge sind innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe a Ziffer iii gesetzten Frist zu stellen.
d) Wahl des Marktwirtschaftslandes
In der vorausgegangenen Untersuchung war Taiwan als geeignetes Marktwirtschaftsland zur Ermittlung des Normalwertes für die Volksrepublik China herangezogen worden. Die Kommission beabsichtigt, für die Zwecke dieser Untersuchung ebenfalls Taiwan heranzuziehen. Die interessierten Parteien werden hiermit gebeten, sich innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe c genannten besonderen Frist dazu zu äußern, ob ihnen die Wahl dieses Landes angemessen erscheint.
5.2 Verfahren zur Prüfung des Unionsinteresses
Sollte sich bestätigen, dass das Dumping wahrscheinlich anhalten und die Schädigung wahrscheinlich anhalten oder erneut auftreten wird, ist nach Artikel 21 der Grundverordnung zu prüfen, ob die Aufrechterhaltung der Antidumpingmaßnahmen nicht etwa dem Interesse der Union zuwiderliefe. Zu diesem Zweck kann die Kommission den ihr bekannten Unternehmen des Wirtschaftszweigs der Union, Einführern, ihren repräsentativen Verbänden, repräsentativen Verwendern und repräsentativen Verbraucherorganisationen Fragebogen zusenden. Diese Parteien (auch solche, die der Kommission nicht bekannt sind) können innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe a Ziffer ii gesetzten allgemeinen Fristen mit der Kommission Kontakt aufnehmen und ihr entsprechende Informationen vorlegen, wenn sie nachweisen können, dass ein objektiver Zusammenhang zwischen ihrer Geschäftstätigkeit und der betroffenen Ware besteht. Die Parteien, die die Voraussetzungen des vorstehenden Satzes erfüllen und nachweisen, dass besondere Gründe für ihre Anhörung sprechen, können innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe a Ziffer iii gesetzten Frist einen entsprechenden Antrag stellen. Nach Artikel 21 der Grundverordnung übermittelte Informationen werden nur berücksichtigt, wenn sie zum Zeitpunkt ihrer Übermittlung beweiskräftig belegt sind.
6. Fristen
a) Allgemeine Fristen
i)
Alle interessierten Parteien, die bei der Untersuchung, die zu den jetzt zur Überprüfung anstehenden Maßnahmen führte, nicht mitarbeiteten, sollten umgehend, spätestens jedoch 15 Tage nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union, einen Fragebogen oder Antragsformulare anfordern.
ii)
Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen alle interessierten Parteien innerhalb von 37 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union mit der Kommission Kontakt aufnehmen, ihren Standpunkt darlegen sowie die beantworteten Fragebogen und sonstige Informationen übermitteln, wenn diese Angaben bei der Untersuchung berücksichtigt werden sollen. Es wird darauf hingewiesen, dass die Wahrnehmung der meisten in der Grundverordnung verankerten Verfahrensrechte voraussetzt, dass sich die betreffende Partei innerhalb der vorgenannten Frist meldet.
In eine Stichprobe einbezogene Unternehmen müssen die beantworteten Fragebogen innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe b Ziffer iii gesetzten Frist übermitteln.
iii)
Innerhalb derselben Frist von 37 Tagen können alle interessierten Parteien auch einen Antrag auf Anhörung durch die Kommission stellen.
b) Besondere Frist für die Stichprobenauswahl
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i) |
Die unter Nummer 5.1 Buchstabe a Ziffern i, ii und iii genannten Angaben sollten innerhalb von 15 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union bei der Kommission eingehen, da die Kommission beabsichtigt, die betroffenen Parteien, die sich mit der Einbeziehung in die Stichprobe einverstanden erklärt haben, innerhalb von 21 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zur endgültigen Bildung der Stichprobe zu konsultieren. |
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ii) |
Alle anderen für die Auswahl der Stichproben relevanten Angaben, die unter Nummer 5.1 Buchstabe a Ziffer iv genannt sind, müssen innerhalb von 21 Tagen nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union bei der Kommission eingehen. |
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iii) |
Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen die beantworteten Fragebogen der in eine Stichprobe einbezogenen Parteien innerhalb von 37 Tagen nach Unterrichtung dieser Parteien über ihre Einbeziehung in die Stichprobe bei der Kommission eingehen. |
c) Besondere Frist für die Wahl des Marktwirtschaftslandes
Von der Untersuchung betroffene Parteien möchten möglicherweise dazu Stellung nehmen, ob Taiwan als Marktwirtschaftsland zur Ermittlung des Normalwertes für die Volksrepublik China geeignet ist (vgl. Nummer 5.1 Buchstabe d). Diese Stellungnahmen müssen innerhalb von 10 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union bei der Kommission eingehen.
7. Schriftliche Stellungnahmen, beantwortete Fragebogen und Schriftwechsel
Alle Stellungnahmen und Anträge interessierter Parteien sind schriftlich einzureichen (jedoch nicht in elektronischer Form, es sei denn, dies wäre ausdrücklich zugelassen); sie müssen den Namen, die Anschrift, die E-Mail-Adresse, die Telefon- und die Faxnummer der interessierten Partei enthalten. Alle schriftlichen Stellungnahmen, einschließlich der in dieser Bekanntmachung angeforderten Informationen, beantworteten Fragebogen und Schreiben, die von interessierten Parteien auf vertraulicher Basis übermittelt werden, müssen den Vermerk „Zur eingeschränkten Verwendung“ (8) tragen und nach Artikel 19 Absatz 2 der Grundverordnung zusammen mit einer nichtvertraulichen Zusammenfassung vorgelegt werden, die den Vermerk „Zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien“ trägt.
Anschrift der Kommission:
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Europäische Kommission |
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Generaldirektion Handel |
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Direktion H |
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Büro N-105 04/92 |
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1049 Bruxelles/Brussel |
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BELGIQUE/BELGIË |
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Fax +32 22956505 |
8. Mangelnde Bereitschaft zur Mitarbeit
Verweigern interessierte Parteien den Zugang zu den erforderlichen Informationen oder erteilen diese nicht fristgerecht oder behindern die Untersuchung erheblich, so können nach Artikel 18 der Grundverordnung positive oder negative Feststellungen auf der Grundlage der verfügbaren Informationen getroffen werden.
Wird festgestellt, dass eine interessierte Partei unwahre oder irreführende Informationen vorgelegt hat, so werden diese Informationen nicht berücksichtigt; stattdessen können nach Artikel 18 der Grundverordnung die verfügbaren Informationen zugrunde gelegt werden. Arbeitet eine interessierte Partei nicht oder nur eingeschränkt mit und werden deshalb die verfügbaren Informationen zugrunde gelegt, so kann dies zu einem Ergebnis führen, das für diese Partei ungünstiger ist, als wenn sie mitgearbeitet hätte.
9. Zeitplan für die Untersuchung
Nach Artikel 11 Absatz 5 der Grundverordnung wird die Untersuchung binnen 15 Monaten nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union abgeschlossen.
10. Möglichkeit der Beantragung einer Überprüfung nach Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung
Bei dieser Auslaufüberprüfung handelt es sich um eine Überprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung; deshalb werden die Untersuchungsergebnisse nicht etwa zu einer Änderung der Höhe der geltenden Maßnahmen führen, sondern nach Artikel 11 Absatz 6 der Grundverordnung zur Aufhebung oder Aufrechterhaltung jener Maßnahmen.
Ist nach Auffassung einer Verfahrenspartei zu überprüfen, ob die Maßnahmen in ihrer Höhe nach oben oder nach unten korrigiert werden sollten, kann die Partei eine Überprüfung nach Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung beantragen.
Die Parteien, die eine solche, von der in dieser Bekanntmachung genannten Auslaufüberprüfung getrennt durchzuführende Überprüfung beantragen möchten, können unter der angegebenen Anschrift Kontakt mit der Kommission aufnehmen.
11. Verarbeitung personenbezogener Daten
Alle im Rahmen der Untersuchung erhobenen personenbezogenen Daten werden nach der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (9) verarbeitet.
12. Anhörungsbeauftragter
Wenn interessierte Parteien Schwierigkeiten bei der Wahrnehmung ihrer Verteidigungsrechte haben, können sie sich an den Anhörungsbeauftragten der Generaldirektion Handel wenden. Er fungiert als Schnittstelle zwischen den interessierten Parteien und den Kommissionsdienststellen und bietet, falls erforderlich, die Vermittlung in verfahrenstechnischen Fragen an, die den Schutz ihrer Interessen in diesem Verfahren berühren; dies gilt insbesondere für die Akteneinsicht, die Vertraulichkeit, die Verlängerung von Fristen und die Behandlung schriftlicher und/oder mündlicher Stellungnahmen. Weitere Informationen sowie die Kontaktdaten sind auf den Internet-Seiten des Anhörungsbeauftragten der Generaldirektion Handel (http://ec.europa.eu/trade) zu finden.
(1) ABl. C 129 vom 19.5.2010, S. 16.
(2) ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51.
(3) ABl. L 302 vom 19.11.2005, S. 1.
(4) Die 27 Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind: Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, die Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, die Slowakei, Slowenien, Spanien, die Tschechische Republik, Ungarn, das Vereinigte Königreich und Zypern.
(5) Artikel 143 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1) gibt Aufschluss über die Bedeutung des Begriffs „verbundene Unternehmen“.
(6) Siehe Fußnote 5.
(7) Siehe Fußnote 5.
(8) Unterlagen mit diesem Vermerk sind nur für den internen Gebrauch bestimmt. Sie sind nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43) geschützt. Sie werden nach Artikel 19 der Grundverordnung und Artikel 6 des WTO-Übereinkommens zur Durchführung des Artikels VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (Antidumping-Übereinkommen) vertraulich behandelt.
(9) ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.
VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK
Europäische Kommission
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19.11.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 315/13 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses
(Sache COMP/M.6057 — Carlyle/Commscope)
Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall
(Text von Bedeutung für den EWR)
2010/C 315/08
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1. |
Am 12. November 2010 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen Cedar I Holding Company Inc. („Cedar Holding“, USA), eine Zweckgesellschaft im Eigentum und unter der Kontrolle von Carlyle Partners V, L.P., einer von der Unternehmensgruppe The Carlyle Group („Carlyle“, USA) finanzierter Investmentfonds, erwirbt im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung durch Erwerb von Anteilen die alleinige Kontrolle über das Unternehmen CommScope Inc. („CommScope“, USA). |
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2. |
Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:
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3. |
Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die EG-Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der EG-Fusionskontrollverordnung fallen könnte (2) in Frage. |
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4. |
Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen. Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach Veröffentlichung dieser Anmeldung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.6057 — Carlyle/Commscope per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:
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(1) ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 (nachstehend „EG-Fusionskontrollverordnung“ genannt).
(2) ABl. C 56 vom 5.3.2005, S. 32 („Bekanntmachung über ein vereinfachtes Verfahren“).
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19.11.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 315/14 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses
(Sache COMP/M.6075 — DHC/Vue Entertainment Investment)
Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall
(Text von Bedeutung für den EWR)
2010/C 315/09
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1. |
Am 12. November 2010 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen DHC Limited („DHC“, Cayman Islands) erwirbt im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung durch Erwerb von Anteilen die alleinige Kontrolle über das Unternehmen Vue Entertainment Investment Limited („Vue“, Vereinigtes Königreich). |
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2. |
Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:
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3. |
Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die EG-Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der EG-Fusionskontrollverordnung fallen könnte (2) in Frage. |
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4. |
Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen. Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach Veröffentlichung dieser Anmeldung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.6075 — DHC/Vue Entertainment Investment per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:
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(1) ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 (nachstehend „EG-Fusionskontrollverordnung“ genannt).
(2) ABl. C 56 vom 5.3.2005, S. 32 („Bekanntmachung über ein vereinfachtes Verfahren“).
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19.11.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 315/15 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses
(Sache COMP/M.6044 — Alliance Boots/Andreae-Noris Zahn)
(Text von Bedeutung für den EWR)
2010/C 315/10
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1. |
Am 11. November 2010 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen Alliance Boots GmbH („Alliance Boots“, Vereinigtes Königreich), das der Unternehmensgruppe Alliance Boots angehört, erwirbt im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung durch Erwerb von Anteilen die Kontrolle über die Gesamtheit des Unternehmens Andreae-Noris Zahn AG („Anzag“, Deutschland). |
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2. |
Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:
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3. |
Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die EG-Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. |
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4. |
Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen. Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach Veröffentlichung dieser Anmeldung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.6044 — Alliance Boots/Andreae-Noris Zahn per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:
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(1) ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 (nachstehend „EG-Fusionskontrollverordnung“ genannt).