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Document C:2008:141:FULL

Amtsblatt der Europäischen Union, C 141, 07. Juni 2008


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ISSN 1725-2407

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 141

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

51. Jahrgang
7. Juni 2008


Inhalt

Seite

 

I   Entschließungen, Empfehlungen und Stellungnahmen

 

ENTSCHLIESSUNGEN

 

Rat

2008/C 141/01

Entschließung des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten vom 22. Mai 2008 über die Beteiligung junger Menschen mit geringeren Möglichkeiten

1


 

II   Mitteilungen

 

MITTEILUNGEN DER ORGANE UND EINRICHTUNGEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Kommission

2008/C 141/02

Genehmigung staatlicher Beihilfen gemäß den Artikeln 87 und 88 des EG-Vertrags — Vorhaben, gegen die von der Kommission keine Einwände erhoben werden

4

2008/C 141/03

Genehmigung staatlicher Beihilfen gemäß den Artikeln 87 und 88 des EG-Vertrags — Vorhaben, gegen die von der Kommission keine Einwände erhoben werden

8

2008/C 141/04

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache COMP/M.5050 — Eaton/Moeller) ( 1 )

11

2008/C 141/05

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache COMP/M.4994 — Electrabel/Compagnie Nationale du Rhône) ( 1 )

11

2008/C 141/06

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache COMP/M.5127 — Sita/Renault/Indra) ( 1 )

12

2008/C 141/07

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache COMP/M.5101 — OJSC Novolipetsk Steel/Novexco/Novex) ( 1 )

12

2008/C 141/08

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache COMP/M.5088 — Scholz Recycling/ERG/ESR) ( 1 )

13


 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE UND EINRICHTUNGEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Rat

2008/C 141/09

Schlussfolgerungen des Rates vom 22. Mai 2008 zu interkulturellen Kompetenzen

14

2008/C 141/10

Schlussfolgerungen des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten vom 22. Mai 2008 zur Förderung von Kreativität und Innovation durch allgemeine und berufliche Bildung

17

 

Kommission

2008/C 141/11

Euro-Wechselkurs

21

 

INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN

2008/C 141/12

Angaben der Mitgliedstaaten über staatliche Beihilfen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere in der Erzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätige Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 70/2001

22


 

V   Bekanntmachungen

 

VERWALTUNGSVERFAHREN

 

Kommission

2008/C 141/13

Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen 2008 — Programm Kultur (2007-2013) — Durchführung der Programmmaßnahmen: mehrjährige Kooperationsprojekte, Kooperationsmaßnahmen, Sondermaßnahmen (Drittländer) sowie Unterstützung von auf europäischer Ebene tätigen kulturellen Einrichtungen

27

 

VERFAHREN ZUR DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

 

Kommission

2008/C 141/14

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.5208 — Bilfinger Berger/M+W Zander FM) — Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall ( 1 )

32

 

SONSTIGE RECHTSAKTE

 

Kommission

2008/C 141/15

Bekanntmachung — Geografische Angaben aus der Republik Korea

33


 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

 


I Entschließungen, Empfehlungen und Stellungnahmen

ENTSCHLIESSUNGEN

Rat

7.6.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 141/1


Entschließung des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten vom 22. Mai 2008 über die Beteiligung junger Menschen mit geringeren Möglichkeiten

(2008/C 141/01)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION UND DIE IM RAT VEREINIGTEN VERTRETER DER REGIERUNGEN DER MITGLIEDSTAATEN —

In Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Europäische Rat hat auf seiner Frühjahrstagung 2005 den Europäischen Pakt für die Jugend als eines der Instrumente angenommen, die einen Beitrag zur Umsetzung der erneuerten Lissabon-Strategie leisten sollen; dieser Pakt soll durch sektorübergreifende Strategien die Beschäftigungschancen und die soziale Eingliederung junger Menschen sowie ihre allgemeine und berufliche Bildung und ihre Mobilität verbessern, wobei jungen Menschen mit geringeren Möglichkeiten Vorrang einzuräumen ist.

(2)

In seiner Entschließung vom 7. Dezember 2006 (1) hat der Rat die Ansicht geäußert, dass die Mitgliedstaaten dazu ermutigen sollten, allen Jugendlichen umfassende und gleiche Möglichkeiten der Teilnahme am staatsbürgerlichen Leben zu eröffnen; außerdem sollte ein strukturierter Dialog mit jungen Menschen jene einbeziehen, deren Bürgersinn in unterschiedlicher und innovativer Weise zum Ausdruck kommt, jene, die nicht organisiert sind, und jene, die geringere Chancen haben, und so die Bedingungen dafür zu schaffen, dass alle jungen Menschen sich gleichermaßen einbringen können.

(3)

In seiner Entschließung vom 25. Mai 2007 (2) hat der Rat die Mitgliedstaaten und die Kommission aufgefordert, die Kohärenz der Maßnahmen zur Umsetzung des Europäischen Pakts für die Jugend zu verbessern und sicherzustellen, dass „diese Maßnahmen (…) die Zielgruppen, insbesondere benachteiligte junge Menschen, auch tatsächlich erreichen, indem sie ihre Bedürfnisse, ihren Hintergrund und ihre Motivation berücksichtigen“.

(4)

In ihrer Mitteilung vom 5. September 2007 mit dem Titel „Förderung der umfassenden Beteiligung junger Menschen an Bildung, Beschäftigung und Gesellschaft“ (3) hat die Kommission betont, dass es im sozialen und wirtschaftlichen Interesse Europas liegt, das Potenzial aller jungen Menschen umfassend zu nutzen; ferner hat sie darauf hingewiesen, wie wichtig es ist, für alle jungen Menschen die soziale Eingliederung und die Chancengleichheit zu verwirklichen und dabei jungen Menschen mit geringeren Möglichkeiten besondere Aufmerksamkeit zu widmen.

(5)

Der Europäische Rat hat auf seiner Frühjahrstagung 2008 unterstrichen, wie wichtig es ist, die soziale Dimension der Lissabon-Strategie zu stärken, Armut und soziale Ausgrenzung zu bekämpfen, die aktive Eingliederung zu fördern und die Beschäftigungsmöglichkeiten für die auf dem Arbeitsmarkt am schwersten zu vermittelnden Personen, einschließlich junger Menschen, zu verbessern, und hat die Mitgliedstaaten nachdrücklich aufgefordert, konkrete Maßnahmen einzuleiten, um das Qualifikationsniveau von Lernenden mit Migrationshintergrund oder aus benachteiligten Gruppen anzuheben —

NEHMEN ZUR KENNTNIS, DASS:

1.

unter deutschem Vorsitz im Rahmen des Programms der Teampräsidentschaft über die „Gesellschaftliche Beteiligung und berufliche Integration junger Menschen“ die Aspekte Chancengleichheit und gesellschaftliche Beteiligung für alle Kinder und Jugendlichen im Mittelpunkt der Arbeiten standen;

2.

die Ergebnisse der Maßnahmen zum kollegialen Lernen über die Beteiligung junger Menschen mit geringeren Möglichkeiten deutlich gemacht haben, dass diese jungen Menschen in allen Mitgliedstaaten besonderer Aufmerksamkeit bedürfen und es in besonderem Maße erforderlich ist, dass die Behörden auf lokaler und regionaler Ebene, die Zivilgesellschaft, Jugendbetreuer und Jugendorganisationen sowie junge Menschen selbst Hand in Hand arbeiten, um ihr Wohlergehen zu fördern;

3.

im Rahmen des strukturierten Dialogs Jugendliche und Vertreter von Jugendorganisationen vom 18. bis 21. April 2008 anlässlich des Jugendevents des slowenischen Vorsitzes zusammengekommen sind und Schlussfolgerungen zu Mobilität, Beschäftigung, nicht formalem Lernen sowie Kompetenzerwerb, Eingliederung und politischer Partizipation von jungen Menschen mit geringeren Möglichkeiten und zur Rolle junger Menschen im interkulturellen Dialog formuliert haben.

BETONEN, DASS:

1.

die Situation von jungen Menschen mit geringeren Möglichkeiten (wie etwa junger Frauen und Männer mit einem weniger privilegierten schulischen, sozio-ökonomischen und geographischen Hintergrund oder mit einer Behinderung) in vielen europäischen Ländern Anlass zur Sorge gibt, auch wenn anzuerkennen ist, dass zwischen den Mitgliedstaaten Unterschiede bestehen;

2.

viele jungen Menschen mit geringeren Möglichkeiten ungeachtet der heutigen Globalisierung und der Migrationsströme, die neue Möglichkeiten schaffen und die europäische Vielfalt bereichern, weiterhin mit wirtschaftlichen und sozialen Schwierigkeiten konfrontiert sind;

3.

der eigentliche Zusammenhalt unserer Gesellschaften durch den Umstand gefährdet ist, dass eine erhebliche Zahl junger Menschen in Europa kaum Möglichkeiten hat, aktiv an Bildung, Arbeitswelt und Gesellschaft teilzuhaben; jeden jungen Menschen in die Lage zu versetzen, sein Potenzial voll auszuschöpfen und sich aktiv am Leben der Gemeinschaft zu beteiligen, ist von wesentlicher Bedeutung für die gesunde und nachhaltige Entwicklung der Gesellschaften und trägt durch den Aufbau vertrauensvoller Beziehungen zu anderen gesellschaftlichen Gruppen, darunter die älteren Generationen, zum allgemeinen sozialen Zusammenhalt bei;

4.

Arbeitslosigkeit, Armut, gesundheitliche Probleme, kulturelle, soziale und wirtschaftliche Ausgrenzung sowie alle Formen von Diskriminierung Hindernisse für das Wohlergehen junger Menschen sind und ihrer aktiven Beteiligung an der Gesellschaft im Wege stehen können;

5.

gezielten, auf junge Menschen mit geringeren Möglichkeiten zugeschnittenen Maßnahmen eine multidisziplinäre Beschäftigung mit Heranwachsenden und ihren Lebensbedingungen zugrunde liegen sollte. Ein solcher kenntnisbasierter Ansatz ist gerade bei der Beschäftigung mit Fragen, die junge Menschen mit geringeren Möglichkeiten betreffen, besonders wichtig;

6.

der Übergang und die Mobilität zwischen den Systemen der allgemeinen und beruflichen Bildung und dem Arbeitsmarkt von großer Bedeutung sind, um junge Menschen vor Arbeitslosigkeit und sozialer Ausgrenzung zu schützen;

7.

im Rahmen der gemeinschaftlichen Zusammenarbeit im Bildungsbereich die Bewältigung des Problems der Schulabbrecher und der Bildungsbenachteiligungen eine erhebliche Herausforderung darstellt; es hat sich gezeigt, dass das Bildungsniveau in den meisten Mitgliedstaaten noch immer von dem sozioökonomischen Hintergrund abhängt; daher sind zusätzliche Anstrengungen und Strategien erforderlich, um diese strukturellen Ungleichheiten abzubauen;

8.

dem nicht formalen und informellen Lernen eine Schlüsselrolle als Instrument zur Unterstützung der sozialen und wirtschaftlichen Eingliederung junger Menschen mit geringeren Möglichkeiten zukommt; in diesem Zusammenhang ist die Arbeit von Jugendbetreuern und Jugendorganisationen mit diesen Jugendlichen von besonderer Bedeutung;

9.

auf europäischer Ebene das Programm „Jugend in Aktion“ ein entscheidendes Instrument zur Förderung der aktiven Teilhabe und der sozialen Eingliederung junger Menschen mit geringeren Möglichkeiten ist;

10.

Kultur, Jugendarbeit und sportliche Aktivitäten eine wichtige Rolle im Hinblick auf die Eingliederung und das Wohlergehen von jungen Menschen mit geringeren Möglichkeiten spielen.

HEBEN INSBESONDERE HERVOR, DASS:

 

junge Menschen mit geringeren Möglichkeiten rechtzeitig besondere Aufmerksamkeit erhalten sollten, damit sie sich besser in die Gesellschaft integrieren können. Ferner sollte ihnen jede Gelegenheit (durch spezielle Unterstützung oder Anleitung) zur Beteiligung an Aktionen gegeben werden, die allen jungen Menschen offen stehen.

ERSUCHEN DIE MITGLIEDSTAATEN UND DIE KOMMISSION:

1.

jungen Menschen in besonders prekären Situationen bei der Umsetzung der Ziele der Lissabon-Strategie und des Europäischen Pakts für die Jugend hohe Priorität einzuräumen und ihnen im Rahmen der Ausgestaltung ihrer nationalen Flexicurity-Strategien besondere Beachtung zu schenken;

2.

den übergreifenden Ansatz in Jugendfragen und sektorenübergreifende Strategien weiter zu entwickeln, was in Bezug auf junge Menschen mit geringeren Möglichkeiten besonders relevant ist;

3.

bei allen Maßnahmen, die auf die Beteiligung junger Menschen jungen Menschen abzielen, geschlechtsspezifischen Stereotypen entgegenzuwirken und die Gleichstellung der Geschlechter zu fördern;

4.

junge Menschen dabei zu unterstützen, einen gesunden Lebensstil zu pflegen, und dieses spezifische Ziel in ihre gesundheitspolitischen Strategien aufzunehmen, wobei besonderes Augenmerk auf junge Menschen mit geringeren Möglichkeiten zu richten ist;

5.

der „Weitergabe“ von Arbeitslosigkeit und wirtschaftlicher Untätigkeit von einer Generation an die nächste unter anderem durch Initiativen entgegenzuwirken, mit denen jungen Menschen gute Beschäftigungsmöglichkeiten eröffnet werden;

6.

die soziale Eingliederung von jungen Menschen mit geringeren Möglichkeiten verstärkt und prioritär anzugehen, insbesondere durch die Förderung der Chancengleichheit für Kinder und Jugendliche im Rahmen des Sozialschutzes und des Prozesses der sozialen Integration der EU;

7.

im Rahmen der offenen Koordinierungsmethode im Bereich Jugend den Ausbau bestehender Formen der Beteiligung zu unterstützen und die Schaffung neuer Formen zu fördern, die junge Menschen mit geringeren Möglichkeiten einbeziehen, sowie die Entwicklung innovativer und zielgerichteter Maßnahmen zu unterstützen, um den Zugang dieser Menschen zu IKT, Medien und Informationen — besonders auf lokaler und regionaler Ebene — zu erleichtern;

8.

der Beteiligung junger Menschen mit geringeren Möglichkeiten sowie deren sozialem Nutzen gebührende Beachtung zu schenken und gleichzeitig gezielte Programme für junge Menschen zu entwickeln und zu bewerten;

9.

mit Jugendorganisationen bei der Entwicklung eines integrativen Ansatzes im Rahmen des strukturierten Dialogs mit jungen Menschen mit geringeren Möglichkeiten auf allen Ebenen zusammenzuarbeiten und die Form der Begegnungen bei Bedarf anzupassen;

10.

das Bewusstsein für sowie die Kenntnisse und das Wissen über die sozialen, wirtschaftlichen und sonstigen Faktoren zu erweitern, die das Wohlergehen junger Menschen bestimmen und die für die Situation von jungen Menschen mit geringeren Möglichkeiten verantwortlich sind;

11.

die Verbreitung bewährter Praktiken auf allen Ebenen durch Daten- und Erfahrungsaustausch sowie Vernetzung zu verstärken.

FORDERN DIE MITGLIEDSTAATEN AUF:

1.

die Entwicklung nachhaltiger Strategien oder integrierter Maßnahmen in nationalen Strategieplänen zu erleichtern, die darauf abstellen, die Voraussetzungen für die Einbeziehung und Eingliederung junger Menschen mit geringeren Möglichkeiten in die Gesellschaft zu verbessern.

Besondere Beachtung sollten fach- und bereichsübergreifende Maßnahmen erhalten, die ein frühzeitiges Eingreifen ermöglichen und darauf abzielen, gegen die Risiken sozialer Ausgrenzung von Kindern und Jugendlichen vorzubeugen oder diese einzudämmen;

2.

Finanzmittel der EU (aus EU-Programmen und -Strukturfonds) für die Unterstützung der sozialen Eingliederung und der aktiven Beteiligung junger Menschen mit geringeren Möglichkeiten zur Verfügung zu stellen;

3.

Jugendarbeiter und Jugendleiter, die mit jungen Menschen mit geringeren Möglichkeiten arbeiten, stärker zu unterstützen, indem die Weiterbildung und die Anerkennung ihrer Qualifikationen verbessert werden;

4.

Jugendorganisationen und Sozialverbände bei ihrer Tätigkeit im Namen junger Menschen mit geringeren Möglichkeiten zu fördern und zu unterstützen;

5.

maßgeschneiderte Informationen zu fördern und den Zugang junger Menschen mit geringeren Möglichkeiten zu solchen Informationen zu erleichtern;

6.

gegebenenfalls Mechanismen der beruflichen Anleitung und Beratung zu entwickeln und zu verbessern, um junge Menschen mit geringeren Möglichkeiten in die Lage zu versetzen, einen Arbeitsplatz zu finden;

7.

Hindernisse für die Beteiligung junger Menschen mit geringeren Möglichkeiten festzustellen, nach Mitteln und Wegen zu ihrer Überwindung zu suchen und insbesondere die Beteiligung junger Menschen mit geringeren Möglichkeiten innerhalb der repräsentativen Demokratie und der Jugendstrukturen von der lokalen bis zur nationalen Ebene zu fördern und das Erlernen von Beteiligung stärker zu unterstützen.

FORDERN DIE KOMMISSION AUF:

1.

ausgehend von bewährten Praktiken, die in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten bestimmt wurden, mögliche Handlungslinien auf europäischer Ebene zu prüfen, um die Eingliederung von jungen Menschen mit geringeren Möglichkeiten und deren Beteiligung an der Gesellschaft zu erleichtern;

2.

die Ziele dieser Entschließung zu berücksichtigen, wenn sie die Prioritäten für den künftigen Rahmen für die Zusammenarbeit im Bereich der Jugend vorschlägt.


(1)  Entschließung des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten zur Umsetzung der gemeinsamen Ziele im Bereich Einbeziehung und Information der Jugendlichen im Hinblick auf die Förderung ihres europäischen Bürgersinns (ABl. C 297 vom 7.12.2006, S. 6).

(2)  Entschließung des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten: Gleiche Chancen und uneingeschränkte gesellschaftliche Beteiligung für alle jungen Menschen (ABl. C 314 vom 22.12.2007, S. 1).

(3)  KOM(2007) 498 endg.


II Mitteilungen

MITTEILUNGEN DER ORGANE UND EINRICHTUNGEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Kommission

7.6.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 141/4


Genehmigung staatlicher Beihilfen gemäß den Artikeln 87 und 88 des EG-Vertrags

Vorhaben, gegen die von der Kommission keine Einwände erhoben werden

(2008/C 141/02)

Datum des Beschlusses

30.4.2008

Beihilfe Nr.

N 296/07

Mitgliedstaat

Dänemark

Region

Titel (und/oder Name des Begünstigten)

Støtte til skovrejsning

Rechtsgrundlage

Lov om skove (Lov nr. 453 af 9 juni 2004); Bekendtgørelse nr. 1316 af 20.11.2006 om tilskud til privat skovrejsning

Art der Maßnahme

Beihilferegelung

Zielsetzung

Ausweitung der Waldflächen

Art der Beihilfe

Zuschuss

Mittelansatz

25 Mio. DKK pro Jahr (rund 3,35 Mio. EUR)

Intensität

Unterschiedlich

Laufzeit

Bis zum 31.12.2013

Wirtschaftssektoren

A00201 — Forstwirtschaft

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

Miljøministeriet, Skov- og Naturstyrelsen

Haraldsgade 53

DK-2011 København Ø

Andere Angaben

Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der/den verbindlichen Sprachen finden Sie unter der Adresse:

http://ec.europa.eu/community_law/state_aids/

Datum des Beschlusses

30.4.2008

Beihilfe Nr.

N 364/07

Mitgliedstaat

Ungarn

Region

Titel (und/oder Name des Begünstigten)

Közösségi agrármarketing támogatás

Rechtsgrundlage

…/2007. (…) FVM rendelet a közösségi agrármarketing támogatások igénybevételének szabályairól

Art der Maßnahme

Beihilferegelung

Zielsetzung

Technische Hilfestellung und Beihilfe für Werbung für landwirtschaftliche Erzeugnisse

Art der Beihilfe

Direktzuschuss

Mittelansatz

Jährliche Ausgaben: 2 000 Mio. HUF

Gesamtbudget: 14 000 Mio. HUF

Intensität

Für technische Unterstützung:

a)

100 % der zuschussfähigen Kosten für Primärerzeuger landwirtschaftlicher Produkte;

b)

50 % der zuschussfähigen Kosten für Unternehmen im Bereich der Verarbeitung und Vermarktung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen.

Für Werbetätigkeiten:

a)

50 % der zuschussfähigen Kosten für Direktbeihilfen;

b)

100 % der zuschussfähigen Kosten für Werbmaßnahmen generischer Art, von der alle Erzeuger der betreffenden Produktart profitieren

Laufzeit

Ab dem Datum der Genehmigung durch die Kommission bis zum 31.12.2013

Wirtschaftssektoren

Landwirtschaft

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

Földművelésügyi és Vidékfejlesztési Minisztérium

H-1055 Budapest

Kossuth Lajos tér 11

Andere Angaben

Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der/den verbindlichen Sprachen finden Sie unter der Adresse:

http://ec.europa.eu/community_law/state_aids/

Datum des Beschlusses

16.4.2008

Beihilfe Nr.

N 453/07

Mitgliedstaat

Vereinigtes Königreich

Region

England

Titel (und/oder Name des Begünstigten)

National Forest Changing Landscape Scheme

Rechtsgrundlage

Section 153 of the Environmental Protection Act 1990

Forestry Act 1979

Natural Environment and Rural Communities Act 2006

Art der Maßnahme

Regelung

Zielsetzung

Forstwirtschaft

Art der Beihilfe

Zuschuss

Mittelansatz

Gesamtmittel: 9 Mio. GBP (etwa 13,25 Mio. EUR)

Jährliche Mittel: 1,8 Mio. GBP (etwa 2,65 Mio. EUR)

Intensität

Bis zu 100 %

Laufzeit

31.7.2008-31.7.2013

Wirtschaftssektoren

Forstwirtschaft

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

The National Forest Company

Bath Yard

Moira

Swadlincote DE12 6BD

United Kingdom

Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der/den verbindlichen Sprachen finden Sie unter der Adresse:

http://ec.europa.eu/community_law/state_aids/

Datum des Beschlusses

30.4.2008

Beihilfe Nr.

N 75/08

Mitgliedstaat

Niederlande

Region

Titel (und/oder Name des Begünstigten)

Investering in integrale duurzame stallen en houderijsystemen

Rechtsgrundlage

Artikelen 2 en 4 van de Kaderwet LNV-subsidies van het Ministerie van Landbouw, Natuur en Voedselkwaliteit, artikelen 1:2, 1:3, 2:1, 2:2, 2:37 en bijlage 2, hoofdstuk 4 van de Regeling LNV-subsidies, paragraaf 5 van de beslissing tot opening van de LNV-subsidieregeling

Art der Maßnahme

Investitionshilfe

Zielsetzung

Die Beihilfe wird gewährt zum Ausgleich zusätzlicher Kosten, die durch Tierschutzanforderungen bei Investitionen in nachhaltige Stallanlagen und Haltungssysteme entstehen

Art der Beihilfe

Direktzuschuss (Ausgleichszahlung)

Mittelansatz

8,1 Mio. EUR über 3 Jahre

Intensität

35 % der zuschussfähigen Kosten

Laufzeit

2008-2010

Wirtschaftssektoren

Landwirtschaft; Viehzuchtsektor

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

Ministerie van Landbouw, Natuur en Voedselkwaliteit

Postbus 20401

2500 EK Den Haag

Nederland

Andere Angaben

Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der/den verbindlichen Sprachen finden Sie unter der Adresse:

http://ec.europa.eu/community_law/state_aids/


7.6.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 141/8


Genehmigung staatlicher Beihilfen gemäß den Artikeln 87 und 88 des EG-Vertrags

Vorhaben, gegen die von der Kommission keine Einwände erhoben werden

(2008/C 141/03)

Datum des Beschlusses

30.4.2008

Beihilfe Nr.

NN 61/05

Mitgliedstaat

Finnland

Region

Titel (und/oder Name des Begünstigten)

Tuki epäsuotuisien sääolojen aiheuttamien menetysten korvaamiseksi maatalousyrityksille vuonna 2003

Rechtsgrundlage

Laki satovahinkojen korvaamisesta 1214/2000

Art der Maßnahme

Beihilferegelung

Zielsetzung

Ausgleich für die durch schlechte Witterungsbedingungen entstandenen Schäden

Art der Beihilfe

Zuschuss

Mittelansatz

1,9 Mio. EUR

Intensität

90 % der Verluste, die 30 % des Werts der Standardernte übersteigen

Laufzeit

Einmalig

Wirtschaftssektoren

Landwirtschaftliche Primärerzeugung

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

Maa- ja metsätalousministeriö

PL 30

FI-00023 Valtioneuvosto (Helsinki)

Andere Angaben

Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der/den verbindlichen Sprachen finden Sie unter der Adresse:

http://ec.europa.eu/community_law/state_aids/

Datum der Annahme der Entscheidung

30.4.2008

Beihilfe Nr.

NN 74/06

Mitgliedstaat

Bundesrepublik Deutschland

Region

Titel (und/oder Name des Begünstigten)

Agrardiesel

Rechtsgrundlage

§ 57 Abs. 1 Energiesteuergesetz

Art der Beihilfe

Regelung

Ziel

Verbilligung der Primärproduktion

Form der Beihilfe

Steuerentlastung

Haushaltsmittel

135 000 000 EUR

Beihilfehöchstintensität

Laufzeit

31.12.2013

Wirtschaftssektoren

Landwirtschaft

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

Sonstige Angaben

Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der/den verbindlichen Sprachen finden Sie unter der Adresse:

http://ec.europa.eu/community_law/state_aids/

Datum des Beschlusses

30.4.2008

Beihilfe Nr.

N 546/07

Mitgliedstaat

Deutschland

Region

Bayern

Title

Waldbewirtschaftungsregelung

Rechtsgrundlage

Richtlinie für Zuwendungen zu waldbaulichen Maßnahmen in Rahmen eines forstlichen Förderprogramms (WALDFÖPF 2007)

Art der Maßnahme

Beihilferegelung

Zielsetzung

Erhaltung, Verbesserung und Pflege von Wäldern

Art der Beihilfe

Zuschuss

Mittelansatz

5 000 000 EUR

Intensität

Bis zu 100 %

Laufzeit

2008-2013

Wirtschaftssektoren

Forstwirtschaft

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

Ämter für Landwirtschaft und Forsten des Bayerischen Staatsministerium für Landwirtschaft und Forsten

Ludwigstr. 2

D-80539 München

Andere Angaben

Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der/den verbindlichen Sprachen finden Sie unter der Adresse:

http://ec.europa.eu/community_law/state_aids/

Datum des Beschlusses

30.4.2008

Beihilfe Nr.

N 654/07

Mitgliedstaat

Deutschland

Region

Title

Programm zur Förderung von Forschungs-, Entwicklungs- und Demonstrationsvorhaben im Bereich nachwachsender Rohstoffe

Rechtsgrundlage

Programm des Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschat und Verbraucherschutz zur Förderung von Forschungs-, Entwicklungs- und Demonstrationsvorhaben im Bereich nachwachsender Rohstoffe

Art der Maßnahme

Beihilferegelung

Zielsetzung

Forschung, Entwicklung und Innovation

Art der Beihilfe

Zuschuss

Mittelansatz

420 000 000 EUR

Intensität

Bis zu 100 %

Laufzeit

2008-2013

Wirtschaftssektoren

Landwirtschaft und andere Sektoren

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz

Wilhelmstr. 54

D-10117 Berlin

Andere Angaben

Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der/den verbindlichen Sprachen finden Sie unter der Adresse:

http://ec.europa.eu/community_law/state_aids/


7.6.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 141/11


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache COMP/M.5050 — Eaton/Moeller)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2008/C 141/04)

Am 1. April 2008 hat die Kommission entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn insofern für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären. Diese Entscheidung stützt sich auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Ratsverordnung (EG) Nr. 139/2004. Der vollständige Text der Entscheidung ist nur auf Englisch erhältlich und wird nach Herausnahme eventuell darin enthaltener Geschäftsgeheimnisse veröffentlicht. Er ist erhältlich:

auf der Europa-Wettbewerb-Website (http://ec.europa.eu/comm/competition/mergers/cases/). Diese Website ermöglicht, einzelne Entscheidungen der Fusionskontrolle aufzufinden, einschließlich Suchmöglichkeiten nach Unternehmen, Fallnummer, Datum und Sektor,

in elektronischem Format auf der EUR-Lex Website unter der Dokumentennummer 32008M5050. EUR-Lex ist der Online-Zugang für das Gemeinschaftsrecht (http://eur-lex.europa.eu).


7.6.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 141/11


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache COMP/M.4994 — Electrabel/Compagnie Nationale du Rhône)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2008/C 141/05)

Am 29. April 2008 hat die Kommission entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn insofern für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären. Diese Entscheidung stützt sich auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Ratsverordnung (EG) Nr. 139/2004. Der vollständige Text der Entscheidung ist nur auf Französisch erhältlich und wird nach Herausnahme eventuell darin enthaltener Geschäftsgeheimnisse veröffentlicht. Er ist erhältlich:

auf der Europa-Wettbewerb-Website (http://ec.europa.eu/comm/competition/mergers/cases/). Diese Website ermöglicht, einzelne Entscheidungen der Fusionskontrolle aufzufinden, einschließlich Suchmöglichkeiten nach Unternehmen, Fallnummer, Datum und Sektor,

in elektronischem Format auf der EUR-Lex Website unter der Dokumentennummer 32008M4994. EUR-Lex ist der Online-Zugang für das Gemeinschaftsrecht (http://eur-lex.europa.eu).


7.6.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 141/12


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache COMP/M.5127 — Sita/Renault/Indra)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2008/C 141/06)

Am 29. Mai 2008 hat die Kommission entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn insofern für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären. Diese Entscheidung stützt sich auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Ratsverordnung (EG) Nr. 139/2004. Der vollständige Text der Entscheidung ist nur auf Französisch erhältlich und wird nach Herausnahme eventuell darin enthaltener Geschäftsgeheimnisse veröffentlicht. Er ist erhältlich:

auf der Europa-Wettbewerb-Website (http://ec.europa.eu/comm/competition/mergers/cases/). Diese Website ermöglicht, einzelne Entscheidungen der Fusionskontrolle aufzufinden, einschließlich Suchmöglichkeiten nach Unternehmen, Fallnummer, Datum und Sektor,

in elektronischem Format auf der EUR-Lex Website unter der Dokumentennummer 32008M5127. EUR-Lex ist der Online-Zugang für das Gemeinschaftsrecht (http://eur-lex.europa.eu).


7.6.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 141/12


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache COMP/M.5101 — OJSC Novolipetsk Steel/Novexco/Novex)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2008/C 141/07)

Am 5. Mai 2008 hat die Kommission entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn insofern für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären. Diese Entscheidung stützt sich auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Ratsverordnung (EG) Nr. 139/2004. Der vollständige Text der Entscheidung ist nur auf Englisch erhältlich und wird nach Herausnahme eventuell darin enthaltener Geschäftsgeheimnisse veröffentlicht. Er ist erhältlich:

auf der Europa-Wettbewerb-Website (http://ec.europa.eu/comm/competition/mergers/cases/). Diese Website ermöglicht, einzelne Entscheidungen der Fusionskontrolle aufzufinden, einschließlich Suchmöglichkeiten nach Unternehmen, Fallnummer, Datum und Sektor,

in elektronischem Format auf der EUR-Lex Website unter der Dokumentennummer 32008M5101. EUR-Lex ist der Online-Zugang für das Gemeinschaftsrecht (http://eur-lex.europa.eu).


7.6.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 141/13


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache COMP/M.5088 — Scholz Recycling/ERG/ESR)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2008/C 141/08)

Am 29. Mai 2008 hat die Kommission entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn insofern für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären. Diese Entscheidung stützt sich auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Ratsverordnung (EG) Nr. 139/2004. Der vollständige Text der Entscheidung ist nur auf Deutsch erhältlich und wird nach Herausnahme eventuell darin enthaltener Geschäftsgeheimnisse veröffentlicht. Er ist erhältlich:

auf der Europa-Wettbewerb-Website (http://ec.europa.eu/comm/competition/mergers/cases/). Diese Website ermöglicht, einzelne Entscheidungen der Fusionskontrolle aufzufinden, einschließlich Suchmöglichkeiten nach Unternehmen, Fallnummer, Datum und Sektor,

in elektronischem Format auf der EUR-Lex Website unter der Dokumentennummer 32008M5088. EUR-Lex ist der Online-Zugang für das Gemeinschaftsrecht (http://eur-lex.europa.eu).


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE UND EINRICHTUNGEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Rat

7.6.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 141/14


Schlussfolgerungen des Rates vom 22. Mai 2008 zu interkulturellen Kompetenzen

(2008/C 141/09)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

1.

unter Hinweis auf die Entscheidung Nr. 1983/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zum Europäischen Jahr des interkulturellen Dialogs (2008) (1);

2.

unter Hinweis auf das Unesco-Übereinkommen zum Schutz und zur Förderung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen;

3.

gestützt auf die Mitteilung der Kommission vom 10. Mai 2007 über eine europäische Kulturagenda im Zeichen der Globalisierung (2) und auf die Entschließung des Rates vom 16. November 2007 zu einer europäischen Kulturagenda (3);

4.

unter Hinweis auf die Empfehlung 2006/962/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zu Schlüsselkompetenzen für lebensbegleitendes Lernen (4);

5.

unter Verweis auf die Schlussfolgerungen des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten vom 15. November 2007 zur Verbesserung der Qualität der Lehrerausbildung,

IN DER ERWÄGUNG, dass:

interkultureller Dialog ein wichtiges Instrument ist, um einige der größten Herausforderungen zu meistern, denen sich Europa derzeit gegenübersieht; er ist eines der drei strategischen Ziele der europäischen Kulturagenda, die mittels dreijähriger Arbeitspläne zu verwirklichen sind,

die Bürger Europas, wenn die Gesellschaft auf der Grundlage europäischer Grundwerte offen und integrativ werden und sich aktiver Bürgersinn entwickeln soll, über interkulturelle Kompetenzen verfügen müssen, die entscheidende Faktoren für einen verstärkten interkulturellen Dialog sind,

die für interkulturelle Kompetenzen besonders wichtigen Kenntnisse, Fähigkeiten und Einstellungen mit folgenden Schlüsselkompetenzen zusammenhängen: fremdsprachliche Kompetenz, soziale Kompetenz und Bürgerkompetenz sowie Kulturbewusstsein und kulturelle Ausdrucksfähigkeit (5).

IN DEM BEWUSSTSEIN, dass:

zur Stärkung der interkulturellen Kompetenzen in der Gesellschaft ein nachhaltiges bereichsübergreifendes Konzept für den interkulturellen Dialog entwickelt werden muss. Im Rahmen dieses Konzepts sollten möglichst folgende einschlägige Initiativen in den nachstehend aufgeführten Bereichen einbezogen und unterstützt werden:

A.

KULTUR, darunter entsprechend dem Arbeitsplan des Rates für den Zeitraum 2008-2010 insbesondere:

Förderung der kulturellen Vielfalt und des interkulturellen Dialogs als Mittel zur Unterstützung offener und integrativer Gesellschaften,

Förderung einer aktiven Teilhabe aller am kulturellen Leben und des Zugangs aller zur Kultur und zum kulturellen Erbe in ihrer ganzen Vielfalt, unter besonderer Berücksichtigung von Menschen mit geringeren Zugangsmöglichkeiten,

Verbesserung der Bedingungen für die Mobilität von Künstlern und Kunstwerken,

Förderung der Zusammenarbeit zwischen Kultur und formaler Bildung und Ausbildung wie auch zwischen Kultur und informellem und nicht formalem Lernen auf dem Gebiet des Kulturbewusstseins und der künstlerischen Bildung,

Förderung von Sprachkenntnissen und von Übersetzungen, um den Zugang zu künstlerischen Ausdrucksformen in verschiedenen Sprachen zu erleichtern.

B.

BILDUNG:

die Entwicklung einer Perspektive für lebenslanges Lernen, die unter anderem beinhaltet, dass alle Bürger die Schlüsselkompetenzen erwerben, die für die interkulturellen Kompetenzen am wichtigsten sind und am ehesten zu einer Wertschätzung der kulturellen Vielfalt als Grundwert beitragen, wie beispielsweise Sprachkenntnisse, soziale Kompetenz und Bürgerkompetenz sowie Kulturbewusstsein und kulturelle Ausdrucksfähigkeit,

Entwicklung von auf Grundsätzen der Chancengleichheit basierenden Strategien zur Einbeziehung von Kindern mit unterschiedlichem sozialen und kulturellen Hintergrund in die regulären Bildungs- und Ausbildungswege ohne jede Diskriminierung,

im Rahmen einer kohärenten Strategie für Mehrsprachigkeit aktive Förderung des Spracherwerbs in der Weise, dass auf die Bereitstellung eines breiten Spektrums von Möglichkeiten zum Spracherwerb, auch unter Nutzung von IKT und Fernunterricht, im formalen, nicht formalen und informellen Umfeld hingewirkt wird,

Förderung von Mobilitätsprogrammen für Lernende, Lehrer und andere Lehrkräfte als ein wirksames Instrument zur Förderung des interkulturellen Dialogs,

während der gesamten beruflichen Laufbahn Entwicklung von Fähigkeiten, die die Lehrer in die Lage versetzen, besser mit kultureller Vielfalt umzugehen, und die Entwicklung interkultureller Kompetenzen erleichtern und damit wirksam zur Schaffung integrativer Lerngemeinschaften beitragen.

C.

JUGEND:

Engagement junger Menschen als Beitrag zum interkulturellen Dialog in offenen und pluralistischen Gesellschaften,

Förderung, Entwicklung und Anerkennung der interkulturellen Kompetenzen von jungen Menschen durch nicht formales und informelles Lernen,

Schaffung von Gelegenheiten für junge Menschen zum frühestmöglichen Erwerb interkultureller Kompetenzen durch unterschiedliche Formen aktiver Teilhabe an der Gesellschaft, darunter Freiwilligentätigkeit, und durch verstärkte Mobilität als Weg zum Erleben der Vielfalt der Kulturen und der Mehrsprachigkeit,

Förderung des Zugangs zu und der Rolle von Kultur, Kunst, Musik und Sport für den Prozess der Selbstfindung junger Menschen und das gegenseitige Verständnis,

Förderung, Entwicklung und Anerkennung der interkulturellen Kompetenzen von Jugendbetreuern und Jugendleitern durch Erleichterung ihrer Mobilität und ihres Zugangs zu Bildungs- und Ausbildungsmöglichkeiten,

Förderung der Rolle der organisierten Zivilgesellschaft, insbesondere der Einbeziehung von Jugendorganisationen.

D.

AUDIOVISUELLE MEDIEN:

Förderung der Medienkompetenz im Sinne der von der Kommission am 20. Dezember 2007 vorgelegten Mitteilung mit dem Titel „Ein europäisches Konzept für die Medienkompetenz im digitalen Umfeld“ und der Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste vom 11. Dezember 2007 (6), die unter anderem auf die kulturelle Vielfalt sowohl bei linearen als auch nichtlinearen Mediendiensten abstellt, damit der Einzelne besser gerüstet ist, um

Medieninhalte, die sich auf andere Kulturen beziehen oder dort ihren Ursprung haben, erkennen, nachvollziehen und einschätzen zu können, und

mit Hilfe neuer technologischer Instrumente (Software und Hardware) eigene kulturelle Medieninhalte erstellen und bereitstellen zu können,

Förderung von Medieninhalten und audiovisuellen Inhalten, die kulturell reichhaltig und vielfältig sind und für jeden Einzelnen hohen Informationswert haben, unter anderem mit folgenden Mitteln:

Förderung von Koproduktionen auf europäischer, einzelstaatlicher und regionaler Ebene,

Förderung von Bürgermedien ohne Erwerbszweck (7), so dass die Möglichkeiten, die sich durch die Digitaltechnik eröffnen, besser genutzt werden,

Förderung der Digitalisierung kultureller Bestände und Inhalte, um den Weg für neue Mediendienste, d. h. sowohl Onlinedienste als auch mobile Dienste, zu bereiten und hiermit einen Beitrag zur besseren Erschließung der kulturellen Vielfalt zu leisten.

FORDERT DIE MITGLIEDSTAATEN UND DIE KOMMISSION AUF, IM RAHMEN IHRER JEWEILIGEN ZUSTÄNDIGKEITSBEREICHE:

interkulturelle Kompetenzen durch die bestehenden Instrumente und Initiativen in den Bereichen Kultur, Bildung, Jugend und audiovisuelle Politik zu fördern, indem sie insbesondere prüfen, wie diese Maßnahmen im Sinne einer Förderung des interkulturellen Dialogs weiter vertieft und ausgebaut werden könnten,

mehr Synergien zwischen diesen Bereichen zu schaffen, um interkulturelle Kompetenzen zu entwickeln, indem beispielsweise gemeinsame Initiativen ins Auge gefasst werden, wobei zu berücksichtigen ist, dass die Bürger ihre eigene Kultur und die Kultur anderer sowie die kulturelle Vielfalt im Allgemeinen verstehen und respektieren, in einem kulturell vielfältigen Umfeld kommunizieren, gemeinsame Werte der Demokratie und Grundrechte erkennen und aktiv an der Förderung und Weiterentwicklung dieser Werte mitwirken müssen,

Gelegenheiten für einen Dialog auf lokaler, regionaler, nationaler und EU-Ebene zu schaffen, und zwar durch eine stärkere Förderung der Entwicklung interkultureller Kompetenzen im Rahmen der bestehenden Programme in der Kultur-, Bildungs-, Jugend- und Medienpolitik,

ein günstiges Umfeld für Kreativität und Innovation zu fördern und so ihren vollen Beitrag zur Ausgestaltung der interkulturellen Kompetenzen und zur Verbesserung des interkulturellen Dialogs zu leisten,

bewährte Verfahren zur Entwicklung interkultureller Kompetenzen zu ermitteln und gemeinsam zu nutzen, und dabei insbesondere — als Folgemaßnahme — den im Rahmen des Europäischen Jahres des interkulturellen Dialogs auf einzelstaatlicher und EU-Ebene ergriffenen Maßnahmen Rechnung zu tragen,

das Konzept des interkulturellen Dialogs in allen anderen relevanten Politikbereichen sowohl in der EU als auch im Rahmen ihrer Außenbeziehungen auszubauen und voranzubringen.


(1)  ABl. L 412 vom 30.12.2006, S. 44.

(2)  Dok. 9496/07 und ADD 1.

(3)  ABl. C 287 vom 29.11.2007, S. 1.

(4)  ABl. L 394 vom 30.12.2006, S. 10.

(5)  Schlüsselkompetenzen, die in der Empfehlung 2006/962/EG.

(6)  ABl. L 332 vom 18.12.2007, S. 27.

(7)  Im Englischen häufig als „community media“ bezeichnet, im Französischen als „médias associatifs“.


7.6.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 141/17


Schlussfolgerungen des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten vom 22. Mai 2008 zur Förderung von Kreativität und Innovation durch allgemeine und berufliche Bildung

(2008/C 141/10)

DER RAT UND DIE IM RAT VEREINIGTEN VERTRETER DER REGIERUNGEN DER MITGLIEDSTAATEN —

UNTER HINWEIS auf den politischen Hintergrund dieses Themas, der in der Anlage zu diesen Schlussfolgerungen erläutert wird, und auf die Ergebnisse der Konferenz zum Thema „Promoting Innovation and Creativity: Schools' Response to the Challenges of Future Societies“, die am 9./10. April 2008 in Brdo stattgefunden hat —

STELLEN FOLGENDES FEST:

1.

die Organisation und der Inhalt der Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung fallen zwar uneingeschränkt in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten, jedoch ist die Förderung von Kreativität und Innovation ein Bereich, in dem eine Zusammenarbeit auf europäischer Ebene der Qualität und Effizienz auf nationaler und regionaler Ebene zugute kommen könnte;

2.

die gemeinsamen europäischen Ziele in Bezug auf Qualität, Zugang und Öffnung gegenüber der Welt wurden durch das derzeitige Arbeitsprogramm „Allgemeine und berufliche Bildung 2010“ und dessen Ausrichtung auf Effizienz und Chancengleichheit unterstützt. Da Kreativität und Innovationsfähigkeit auch für eine nachhaltige wirtschaftliche und soziale Entwicklung in Europa von entscheidender Bedeutung sind, verdienen diese Themen im Rahmen der künftigen europäischen Zusammenarbeit im Bereich der Bildung einen größeren Stellenwert;

3.

im Sinne des lebenslangen Lernens können alle Stufen der allgemeinen und beruflichen Bildung zu Kreativität und Innovation beitragen: Auf den frühen Stufen der Bildung sollte es vor allem um Motivation, den Erwerb von Lernkompetenz und andere Schlüsselkompetenzen gehen und auf den anschließenden Stufen eher um speziellere Fähigkeiten und den Aufbau, die Entwicklung und die Anwendung neuer Kenntnisse und Ideen.

SIND FOLGENDER AUFFASSUNG:

1.

Kreativität ist die wichtigste Quelle für Innovation; Innovation wiederum ist anerkanntermaßen die Haupttriebfeder für Wachstum und die Schaffung von Wohlstand, und sie ist von entscheidender Bedeutung für Verbesserungen im sozialen Bereich und ein unerlässliches Instrument zur Bewältigung globaler Herausforderungen wie Klimawandel, Gesundheitsfürsorge und nachhaltige Entwicklung;

2.

wenn Schulen die Schüler angemessen auf die erheblichen Herausforderungen und Probleme einer sich schnell wandelnden Welt vorbereiten sollen, besteht zunehmend Handlungsbedarf auf nationaler Ebene wie auch in Bezug auf die Zusammenarbeit auf EU-Ebene, um die erforderlichen ehrgeizigeren Veränderungen herbeizuführen;

3.

über ihre wesentlichen Aufgaben hinaus, den Erwerb der Kernkompetenzen sicherzustellen und eine solide Bildungsgrundlage für das Wissensdreieck zu schaffen, können die Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung bei der Entwicklung kreativer und innovativer Fähigkeiten, die entscheidende Faktoren für größere Wettbewerbsfähigkeit in der Zukunft, für stärkeren sozialen Zusammenhalt und für mehr Lebensqualität für den Einzelnen sind, eine grundlegende Rolle spielen;

4.

von der Schule an müssen die Bildungssysteme den Aufbau spezieller Kenntnisse und Fähigkeiten mit der Entwicklung von allgemeinen, kreativitätsbezogenen Fähigkeiten wie Neugier, Intuition, kritischem und lateralem Denken, Problemlösung, Experimentieren, Risikobereitschaft und der Fähigkeit, aus Fehlern zu lernen, Phantasie und hypothetischem Denken und einem Sinn für das Unternehmerische verbinden;

5.

die acht in der Empfehlung der EU aus dem Jahre 2006 (1) definierten Schlüsselkompetenzen für lebensbegleitendes Lernen betreffen Fähigkeiten, die für Kreativität und Innovationsfähigkeit besonders wichtig sind. Gebraucht werden insbesondere Fähigkeiten und Qualifikationen, die es Menschen ermöglichen, Veränderungen als Chance zu begreifen, für neue Ideen offen zu bleiben und die Werte Anderer zu respektieren und zu schätzen;

6.

da Vielfalt und ein multikulturelles Umfeld nachweislich kreativitätsfördernd wirken können, lässt sich der zunehmende Multikulturalismus der Gesellschaften in Europa im Rahmen integrativer Bildungsstrategien, die auf Toleranz und gegenseitiges Verständnis ausgerichtet sind, als positiver Faktor für Kreativität, Innovation und Wachstum nutzen;

7.

die Beteiligung von Schulen an verschiedenen neuen Netzen, insbesondere solchen, die in der örtlichen Gemeinschaft verankert sind, kann helfen, zur Erreichung ihrer Bildungsziele und zur Förderung von Kreativität und Innovation beizutragen. Generell tragen Partnerschaften zwischen Bildungswesen, Arbeitswelt und Zivilgesellschaft entscheidend dazu bei, dass ein sich ändernder Bedarf im beruflichen und sozialen Leben frühzeitig wahrgenommen wird und entsprechende Anpassungen vorgenommen werden; Praktika, gemeinsame Projekte, kollegiales Lernen und Kursleiter von außerhalb der Bildungseinrichtungen können Lehrer und Schüler mit neuen Ideen bekannt machen;

8.

Lehrern kommt eine entscheidende Rolle zu, wenn es darum geht, das kreative Potenzial eines jeden Kindes zu stärken und zu unterstützen, und sie können dazu beitragen, indem sie in ihrem eigenen Unterricht ein Beispiel für Kreativität geben.

In dieser Hinsicht scheinen stärker personalisierte, lernerzentrierte pädagogische Konzepte, die auf die Bedürfnisse und Fähigkeiten verschiedener Lernender — einschließlich solcher mit besonderen Talenten — zugeschnitten sind, besonders kreativitätsfördernd zu sein und — trotz der Auswirkungen auf die Ressourcen und die interne Organisation — die Motivation und das Selbstvertrauen eher praktisch oder künstlerisch ausgerichteter Lernender zu verstärken;

9.

auch Lehrerausbildungseinrichtungen müssen einen wichtigen Beitrag leisten, indem sie dem Lehrpersonal die Kenntnisse und Qualifikationen vermitteln, die für solche neuen Ansätze erforderlich sind, beispielsweise die Fähigkeiten, die nötig sind, um lernerzentrierte Ansätze, kooperative Arbeitsmethoden und den Einsatz moderner — insbesondere IT-gestützter — Lernmittel zu fördern. Die Förderung kreativer Fähigkeiten und Einstellungen in Schulen muss auch durch eine Organisationsstruktur, die Raum für Kreativität lässt, und die Schaffung eines generell innovationsfreudigen Umfelds und engagierter, zukunftsorientierter Leitungsinstanzen auf allen Ebenen gestützt werden;

10.

da das Lernen am Arbeitsplatz, in einem nicht-förmlichen Rahmen und in der Freizeit — oft mit neuen IT-gestützten Lernmitteln und -methoden — zunehmend an Bedeutung gewinnt, ist die Entwicklung kreativer und innovativer Fähigkeiten für alle Aspekte des lebenslangen Lernens von Bedeutung;

11.

die Methoden zur Ermittlung, Definition, Messung und Aufzeichnung von Lernergebnissen bei weichen Querschnittskompetenzen wie Kreativität und Innovationsfähigkeit müssen, unterstützt durch einen entsprechenden Datenaustausch, umfassender erforscht werden. Außerdem muss den Bildungspolitikern eine solidere Faktengrundlage für die Förderung kreativer und innovativer Fähigkeiten im Rahmen des lebenslangen Lernens gegeben werden und es muss untersucht werden, welchen möglichen Beitrag die EU hierzu leisten könnte.

FORDERN DIE MITGLIEDSTAATEN AUF:

1.

zu prüfen, wie größere Synergien zwischen Kenntnissen und Fähigkeiten einerseits und Kreativität andererseits geschaffen und wie Kreativität und Innovationsfähigkeit auf allen Stufen der allgemeinen und beruflichen Bildung am besten gefördert, begleitet und beurteilt werden können;

2.

Lehrer dazu anzuregen, sich in ihrer beruflichen Rolle als Lern- und Kreativitätskatalysator weiterzuentwickeln und die Lehrerbildungseinrichtungen bei der Ausrichtung auf die neuen Anforderungen an den Lehrberuf zu unterstützen, indem sie sich beispielsweise für kooperative, lernerzentrierte Ansätze, innovative Lernumfelder und den Einsatz offener Bildungsressourcen einsetzen;

3.

durch die Entwicklung größerer Lerngemeinschaften eine Lernkultur zu fördern, indem der Aufbau von Netzen der Zivilgesellschaft und anderen Beteiligten sowie Partnerschaften zwischen dem Bildungsbereich und damit verwandten Bereichen wie dem Kulturbereich einerseits und der Arbeitswelt andererseits erleichtert und unterstützt wird.

FORDERN DIE MITGLIEDSTAATEN UND DIE KOMMISSION AUF:

1.

zu prüfen, inwieweit die Förderung von Kreativität und Innovationsfähigkeit, ergänzend zur Förderung und Unterstützung der Umsetzung der Empfehlungen von 2006 zu den Schlüsselkompetenzen für das lebensbegleitende Lernen, in die Ziele der derzeitigen und künftigen europäischen Zusammenarbeit im Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung einbezogen werden kann, und auf europäischer Ebene geeignete und wirksame Mittel, beispielsweise das kollegiale Lernen, zu untersuchen, mit denen diese Ziele auf allen Stufen der allgemeinen und beruflichen Bildung im Sinne des lebenslangen Lernens erreicht werden können;

2.

das kulturelle Schaffen, den interkulturellen Dialog und die Zusammenarbeit auf lokaler, regionaler, nationaler und internationaler Ebene zu fördern, um ein besonders kreativitäts- und innovationsförderndes Umfeld zu schaffen;

3.

durch eine aktive Zusammenarbeit mit den entsprechenden internationalen Organisationen — insbesondere dem Europarat, der UNESCO und der OECD — zu Themen wie interkultureller Bildung, Demokratie, Toleranz und Menschenrechte Synergien zu schaffen, die die Förderung von Kreativität und Innovation unterstützen. (Das Recht sämtlicher Mitgliedstaaten auf Teilnahme an dieser Arbeit sollte sichergestellt sein);

4.

auf die Entwicklung, den Austausch und die Verbreitung bewährter Verfahren einer faktengestützten Bildungspolitik im Hinblick auf die Förderung kreativer und innovativer Fähigkeiten in Europa hinzuwirken und diese zu unterstützen;

5.

die EU-Programme und -Instrumente zur Förderung und Unterstützung von Kreativität und innovativen Fähigkeiten auf allen Stufen des lebenslangen Lernens wie auch im Bildungsprozess selbst in geeigneter Weise zu nutzen.

UND FORDERN DIE KOMMISSION AUF:

1.

Forschungstätigkeiten zur Förderung und Entwicklung kreativer und innovativer Fähigkeiten in der allgemeinen und beruflichen Bildung zu unterstützen und — in Zusammenarbeit mit europäischen und internationalen Forschungseinrichtungen — für die Analyse und den Austausch diesbezüglicher Daten sowohl auf EU-Ebene als auch zwischen den Mitgliedstaaten zu sorgen;

2.

sich bei der Ausarbeitung eines neuen strategischen Rahmens für die europäische Zusammenarbeit bei der allgemeinen und beruflichen Bildung für die Zeit nach 2010 weiterhin darum zu bemühen, dass der Kenntnisstand in Bezug auf Fragen im Zusammenhang mit der Entwicklung kreativer und innovativer Fähigkeiten in der allgemeinen und beruflichen Bildung im Rahmen des Gesamtkontextes einer breit angelegten Innovationspolitik für die EU verbessert wird.


(1)  Empfehlung 2006/962/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zu Schlüsselkompetenzen für lebensbegleitendes Lernen (ABl. L 394 vom 30.12.2006, S. 10).


ANLAGE

POLITISCHER HINTERGRUND

1.   

Bericht des Rates (Bildung) an den Europäischen Rat im Frühjahr 2001 (1) und im Anschluss daran angenommenes ausführliches Arbeitsprogramm (2), in dem eine Reihe konkreter künftiger Ziele für die Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung in Europa gesteckt wurden, darunter Entwicklung der Grundfertigkeiten für die Wissensgesellschaft, Lernen muss attraktiver werden und Engere Kontakte zur Arbeitswelt und Forschung wie auch zur Gesellschaft im weiteren Sinne.

2.   

Schlussfolgerungen der Frühjahrstagung 2006 des Europäischen Rates, in denen hervorgehoben wurde, dass zügiger Reformen durchgeführt werden müssen, damit qualitativ hochwertige Bildungssysteme entstehen, die sowohl effizient als auch gerecht sind, und in denen anerkannt wurde, dass das Streben nach Spitzenleistungen und Innovation auf allen Ebenen der allgemeinen und beruflichen Bildung von zentraler Bedeutung ist (3).

3.   

Schlussfolgerungen des Rates vom November 2006 zu Effizienz und Gerechtigkeit in der allgemeinen und beruflichen Bildung, in denen festgestellt wurde, dass die Bildungseinrichtungen ihr Augenmerk auf das weitere Lernumfeld legen sollten, damit Effizienz, Gerechtigkeit und das allgemeine Wohlergehen gefördert und gewahrt werden (4).

4.   

Empfehlung des Europäischen Parlaments und des Rates vom Dezember 2006 zu Schlüsselkompetenzen für lebensbegleitendes Lernen, in der darauf hingewiesen wurde, dass kritisches Denken, Kreativität, Initiative, Problemlösung, Risikobewertung, Entscheidungsfindung und konstruktiver Umgang mit Gefühlen für alle acht Schlüsselkompetenzen eine Rolle spielen (5).

5.   

Schlussfolgerungen des Rates vom Dezember 2006 zu den strategischen Prioritäten für Innovationsmaßnahmen auf EU-Ebene (6), in denen festgestellt wurde, dass Bildung eine Grundvoraussetzung für Innovation ist und dass sie Begabung und Kreativität von einem frühen Stadium an fördern muss, und die als Reaktion auf die Mitteilung der Kommission an den Rat, das Europäische Parlament, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen vom 13. September 2006 mit dem Titel „Kenntnisse in die Praxis umsetzen: Eine breit angelegte Innovationsstrategie für die EU“ angenommen wurden (7).

6.   

Mitteilung der Kommission vom Mai 2007 über „Eine europäische Kulturagenda im Zeichen der Globalisierung“, in der festgestellt wird, dass die Rolle der Kultur bei der Unterstützung und Förderung von Kreativität und Innovation erforscht und verstärkt werden muss, und in der Kreativität als die Grundlage von Innovation gesehen wird (8).

7.   

Schlussfolgerungen des Rates vom Mai 2007 betreffend einen kohärenten Rahmen von Indikatoren und Benchmarks zur Beobachtung der Fortschritte im Hinblick auf die Lissabonner Ziele im Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung, in denen anerkannt wurde, dass die Festlegung eines kohärenten Rahmens von Indikatoren und Benchmarks einen kontinuierlichen und konsultativen Prozess darstellt (9).

8.   

Schlussfolgerungen des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten vom November 2007 zur Verbesserung der Qualität der Lehrerausbildung, nach denen vereinbart wurde, den Erwerb von Kompetenzen zu fördern, dank deren Lehrer durch die Einbindung in die reflektierende Praxis und in die Forschung neue Kenntnisse entwickeln und innovativ tätig sein können (10).

9.   

Gemeinsamer Fortschrittsbericht 2008 des Rates und der Kommission über die Umsetzung des Arbeitsprogramms „Allgemeine und berufliche Bildung 2010“ — „Wissen, Kreativität und Innovation durch lebenslanges Lernen“, in dem hervorgehoben wurde, dass Forschung und Innovation eine breite Qualifikationsbasis in der Bevölkerung erfordern und dass in allen Systemen und auf allen Ebenen der allgemeinen und beruflichen Bildung Spitzenleistungen und Schlüsselkompetenzen entwickelt werden müssen (11).

10.   

Kernbotschaften des Rates (Bildung) für die Frühjahrstagung 2008 des Europäischen Rates, in denen festgestellt wurde, dass durch die allgemeine und berufliche Bildung eine breite Grundlage an Wissen und Fähigkeiten in der Bevölkerung geschaffen und Kreativität und Innovationskompetenz der Lernenden gefördert werden muss und dass hierzu auf allen Ebenen Lehrpläne ausgearbeitet werden sollten, um die Kreativität und die Innovationskompetenz der Lernenden zu stärken (12).

11.   

Schlussfolgerungen der Frühjahrstagung 2008 des Europäischen Rates, in denen die vollständige Erschließung des innovativen und kreativen Potenzials der europäischen Bürger, das auf der europäischen Kultur und den hervorragenden Leistungen der europäischen Wissenschaft beruht, als ein entscheidender Faktor für künftiges Wachstum gesehen wird (13).

12.   

Vorschlag der Kommission für eine Entscheidung des Europäischen Parlaments und des Rates zum Europäischen Jahr der Kreativität und Innovation (2009) (14).


(1)  „Die konkreten künftigen Ziele der Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung“ — Bericht des Rates (Bildung) an den Europäischen Rat (Dok. 5980/01).

(2)  Detailliertes Arbeitsprogramm zur Umsetzung der Ziele der Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung in Europa, das so genannte Arbeitsprogramm „Allgemeine und berufliche Bildung 2010“ (ABl. C 142 vom 14.6.2002, S. 1).

(3)  Schlussfolgerungen des Vorsitzes, Tagung des Europäischen Rates vom 23./24. März 2006 in Brüssel (Dok. 7775/06).

(4)  Schlussfolgerungen des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten vom 14. November 2006 zu Effizienz und Gerechtigkeit in der allgemeinen und beruflichen Bildung (ABl. C 298 vom 8.12.2006, S. 3).

(5)  Empfehlung 2006/962/EG.

(6)  Schlussfolgerungen des Rates vom 4. Dezember 2006 zum Thema „Eine breit angelegte Innovationsstrategie: Strategische Prioritäten für Innovationsmaßnahmen auf EU-Ebene“ (Dok. 16253/06).

(7)  Dok. 12940/06.

(8)  Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen „Eine europäische Kulturagenda im Zeichen der Globalisierung“, 10. Mai 2007 (KOM(2007) 242 endg.).

(9)  Schlussfolgerungen des Rates betreffend einen kohärenten Rahmen von Indikatoren und Benchmarks zur Beobachtung der Fortschritte im Hinblick auf die Lissabonner Ziele im Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung, 24. Mai 2007 (ABl. C 311 vom 21.12.2007, S. 13).

(10)  Schlussfolgerungen des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten vom 15. November 2007 zur Verbesserung der Qualität der Lehrerausbildung (ABl. C 300 vom 12.12.2007, S. 6).

(11)  „Wissen, Kreativität und Innovation durch lebenslanges Lernen“ — Gemeinsamer Fortschrittsbericht 2008 des Rates und der Kommission über die Umsetzung des Arbeitsprogramms „Allgemeine und berufliche Bildung 2010“ (Dok. 5723/08).

(12)  Kernbotschaften zur allgemeinen und beruflichen Bildung und zur Jugend für die Frühjahrstagung des Rates (Bildung) des Europäischen Rates (Dok. 6445/08).

(13)  Europäischer Rat, Tagung vom 13./14. März 2008 in Brüssel, Schlussfolgerungen des Vorsitzes (Dok. 7652/08).

(14)  Dok. 7755/08.


Kommission

7.6.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 141/21


Euro-Wechselkurs (1)

6. Juni 2008

(2008/C 141/11)

1 Euro =

 

Währung

Kurs

USD

US-Dollar

1,5597

JPY

Japanischer Yen

165,75

DKK

Dänische Krone

7,4592

GBP

Pfund Sterling

0,7971

SEK

Schwedische Krone

9,3338

CHF

Schweizer Franken

1,6184

ISK

Isländische Krone

118,59

NOK

Norwegische Krone

7,9415

BGN

Bulgarischer Lew

1,9558

CZK

Tschechische Krone

24,583

EEK

Estnische Krone

15,6466

HUF

Ungarischer Forint

245,43

LTL

Litauischer Litas

3,4528

LVL

Lettischer Lat

0,7016

PLN

Polnischer Zloty

3,3818

RON

Rumänischer Leu

3,6395

SKK

Slowakische Krone

30,348

TRY

Türkische Lira

1,9301

AUD

Australischer Dollar

1,626

CAD

Kanadischer Dollar

1,5906

HKD

Hongkong-Dollar

12,1799

NZD

Neuseeländischer Dollar

2,0322

SGD

Singapur-Dollar

2,1295

KRW

Südkoreanischer Won

1 597,52

ZAR

Südafrikanischer Rand

12,2031

CNY

Chinesischer Renminbi Yuan

10,7978

HRK

Kroatische Kuna

7,2471

IDR

Indonesische Rupiah

14 544,2

MYR

Malaysischer Ringgit

5,0823

PHP

Philippinischer Peso

68,837

RUB

Russischer Rubel

36,936

THB

Thailändischer Baht

51,688

BRL

Brasilianischer Real

2,5353

MXN

Mexikanischer Peso

16,044


(1)  

Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.


INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN

7.6.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 141/22


Angaben der Mitgliedstaaten über staatliche Beihilfen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere in der Erzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätige Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 70/2001

(2008/C 141/12)

Nummer der Beihilfe: XA 263/07

Mitgliedstaat: Irland

Region: Gesamter Mitgliedstaat

Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens: Irish Cattle Breeding Federation (ICBF) — 2007 Progeny test programme

Rechtsgrundlage: National Development Programme 2007-2013

Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der einem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe: 0,8 Mio. EUR für zuschussfähige Kosten, die im Zeitraum 2007-2010 bezogen auf das Programm 2007 anfallen

Beihilfehöchstintensität: 70 % der zuschussfähigen Kosten

Bewilligungszeitpunkt:

30. Juli 2007

Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe: Dezember 2010

Zweck der Beihilfe: Im Rahmen des Programms soll das Angebot an irischen geprüften Tieren höherer Zuchtwertklassen für Landwirte mit Fleischrind- und Milchkuhhaltung ermittelt und eine Wissensbasis geschaffen werden, auf die Landwirte zugreifen können, um fundierte züchterische Entscheidungen treffen und auf diese Weise qualitativ höherwertige Tiere züchten zu können. Der Schlüssel zum Aufbau eines wettbewerbsgestützten Milchkuh- und Fleischrindsektors in Irland ist die Bereitstellung irischer geprüfter Tiere höherer Zuchtwertklassen für Landwirte mit Fleischrind- und Milchkuhhaltung. Das Projekt zeichnet sich durch die einzigartige Zusammenarbeit aller Partner der Branche an Programmen zur Nachkommenprüfung aus, die zwei der bedeutendsten Sektoren der irischen Landwirtschaft eine lebensfähige Zukunft sichern.

Diese Beihilfe wird gemäß Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006, „Unterstützung des Tierhaltungssektors“, gewährt. Zuschussfähig sind Kosten, die im Zusammenhang mit der Auswahl der Herde und der Samengewinnung, der Datenerfassung, Datensammlung und Rückübermittlung von Daten an den Verband ICBF anfallen

Betroffene Wirtschaftssektoren: Fleischrind- und Milchkuhhaltung

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde:

Department of Agriculture and Food, Agriculture House, Kildare Street, Dublin 2, Ireland

Internetadresse: http://www.agriculture.gov.ie/index.jsp?file=schemes/NDP_State_Aid/index.xml

Nummer der Beihilfe: XA 269/07

Mitgliedstaat: Republik Slowenien

Region: Gemeinde Dobrovnik

Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens: Programi razvoja podeželja v občini Dobrovnik 2007–2013

Rechtsgrundlage: Pravilnik o dodeljevanju državnih pomoči na področju razvoja kmetijstva in podeželja v občini Dobrovnik

Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der einem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe:

 

2007: 4 000 EUR

 

2008: 4 000 EUR

 

2009: 4 000 EUR

 

2010: 4 500 EUR

 

2011: 4 500 EUR

 

2012: 5 000 EUR

 

2013: 6 000 EUR

Beihilfehöchstintensität:

1.   Investitionen in landwirtschaftlichen Betrieben zur Primärproduktion:

bis zu 50 % der zuschussfähigen Kosten in benachteiligten Gebieten und bis zu 40 % der zuschussfähigen Investitionskosten in anderen Gebieten.

Beihilfen werden für Investitionen in folgenden Bereichen gewährt: Modernisierung von landwirtschaftlichen Objekten, Kauf von Maschinen und Anlagen zur landwirtschaftlichen Erzeugung, Erschließung und Neuordnung von Weideland.

2.   Zur Erhaltung traditioneller Bauwerke:

bis zu 50 % der zuschussfähigen Kosten für Investitionenzur Erhaltung des kulturellen Erbes produktiver Teile landwirtschaftlicher Betriebe (landwirtschaftliche Gebäude), sofern die Investition nicht zu einer Steigerung der Produktionskapazität des Betriebs führt,

bis zu 50 % der zuschussfähigen Kosten für Investitionen zur Erhaltung nichtproduktiver Merkmale des ländlichen Kulturerbes landwirtschaftlicher Betriebe (archäologische und historische Merkmale),

zusätzlich bis zu 50 % der Mehrkosten, die durch die Verwendung traditioneller, für den Erhalt des kulturellen Erbes eines Gebäudes erforderlicher Materialien anfallen.

3.   Beihilfen zur Zahlung von Versicherungsprämien:

die Beihilfe der Gemeinde entspricht der Differenz zwischen der Höhe der aus dem nationalen Haushalt kofinanzierten Versicherungsprämie und 50 % der zuschussfähigen Kosten für die Versicherung von Saat- und Erntegut sowie die Versicherung von Vieh gegen Krankheiten.

4.   Für die Flurbereinigung:

bis zu 100 % der tatsächlichen Rechtskosten und Verwaltungsgebühren.

5.   Zur Förderung der Erzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen hoher Qualität:

beihilfen werden für bis zu 50 % der Kosten in Form von Sachleistungen durch bezuschusste Dienstleistungen gewährt; sie dürfen keine direkte Zahlung von Geldbeträgen an die Erzeuger umfassen.

6.   Zur Bereitstellung technischer Hilfe im Agrarsektor:

bis zu 100 % der Kosten in folgenden Bereichen: Aus- und Fortbildung von Landwirten, Beratungsdienste, Organisation von Veranstaltungen, Wettbewerben, Ausstellungen und Messen, Veröffentlichungen, Kataloge, Webseiten. Die Beihilfe muss in Form von Sachleistungen durch bezuschusste Dienstleistungen gewährt werden und darf keine direkte Zahlung von Geldbeträgen an die Erzeuger umfassen

Bewilligungszeitpunkt: Oktober 2007 (Die Beihilfe wird nicht vor Veröffentlichung der Kurzbeschreibung auf der Website der Kommission gewährt)

Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe: Bis zum 31. Dezember 2013

Zweck der Beihilfe: Förderung kleiner und mittlerer Unternehmen

Angabe der betreffenden Artikel der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 zuschussfähige Kosten: Der Vorschlag für eine Verordnung über die Gewährung staatlicher Beihilfen zur Entwicklung der Landwirtschaft und des ländlichen Raums in der Gemeinde Dobrovnik beinhaltet die Maßnahmen, die gemäß den folgenden Artikeln der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere in der Erzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätige Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 (ABl. L 358 vom 16.12.2006, S. 3) eine staatliche Beihilfe darstellen:

Artikel 4: Investitionen in landwirtschaftlichen Betrieben,

Artikel 5: Erhaltung von Kulturlandschaften und Gebäuden,

Artikel 12: Beihilfen zur Zahlung von Versicherungsprämien,

Artikel 13: Beihilfen für die Flurbereinigung,

Artikel 14: Beihilfen zur Förderung der Erzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen hoher Qualität,

Artikel 15: Bereitstellung technischer Hilfe im Agrarsektor

Betroffene Wirtschaftssektoren: Agrarsektor

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde:

Občina Dobrovnik, Dobrovnik 297, SLO-9223 Dobrovnik

Internetadresse: http://www.dobrovnik.si/sl/novica.asp?vrsta_novice=3&id_novice=485

Sonstige Angaben: Die Beihilfe zur Zahlung von Versicherungsprämien für Versicherungen von Saat- und Erntegut umfasst die folgenden widrigen, Naturkatastrophen gleichzusetzenden Witterungsverhältnisse: Spätfrost, Hagel, Blitzschlag, Feuer durch Blitzschlag, Sturm, Überschwemmungen.

Die Gemeindeverordnung erfüllt die Bedingungen der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 betreffend die von der Gemeinde geplanten Maßnahmen sowie die gemeinsamen Bestimmungen (vor Gewährung einer Beihilfe zu beachtende Schritte, Kumulierung, Transparenz und Überwachung)

Bürgermeister

Marjan KARDINAR, univ. dipl. inž. agr.

Nummer der Beihilfe: XA 271/07

Mitgliedstaat: Republik Slowenien

Region: Gemeinde Vipava

Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens: Subvencioniranje obrestne mere v letih od 2007–2013 za naložbe v kmetijstvu

Rechtsgrundlage: Pravilnik o subvencioniranju obrestne mere kreditov, najetih za pospeševanje in razvoj kmetijstva iz sredstev odškodnin zaradi spremembe namembnosti kmetijskih zemljišč in gozdov zaradi gradnje HC Vipava-Razdrto

Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der einem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe:

 

2007: 30 000 EUR

 

2008: 50 000 EUR

 

2009: 50 000 EUR

 

2010: 50 000 EUR

 

2011: 60 000 EUR

 

2012: 60 000 EUR

 

2013: 60 000 EUR

Beihilfehöchstintensität:

1.   Investitionen in landwirtschaftlichen Betrieben zur Primärproduktion:

bis zu 50 % der zuschussfähigen Investitionen in benachteiligten Gebieten und bis zu 40 % der zuschussfähigen Investitionen in anderen Gebieten.

Beihilfen werden für Investitionen in folgenden Bereichen gewährt: Maßnahmen der Bodenverbesserung von Agrarflächen, Neu- und Umbau von Ställen zur landwirtschaftlichen Erzeugung, Kauf von Maschinen und Anlagen zur landwirtschaftlichen Erzeugung

Bewilligungszeitpunkt: Oktober 2007 (Die Beihilfe wird nicht vor Veröffentlichung der Kurzbeschreibung auf der Website der Kommission gewährt)

Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe: Bis zum 31. Dezember 2013

Zweck der Beihilfe: Förderung kleiner und mittlerer Unternehmen

Angabe der betreffenden Artikel der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 zuschussfähige Kosten: Die Verordnung über Zinszuschüsse für zur Förderung und Entwicklung der Landwirtschaft aufgenommene Kredite aus Mitteln, die als Entschädigung für die geänderte Nutzung von Agrar- und Forstflächen durch den Bau der Schnellstraße Vipava-Razdrto gezahlt wurden, beinhaltet die Maßnahmen, die gemäß den folgenden Artikeln der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere in der Erzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätige Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 (ABl. L 358 vom 16.12.2006, S. 3) eine staatliche Beihilfe darstellen:

Artikel 4: Investitionen in landwirtschaftlichen Betrieben

Betroffene Wirtschaftssektoren: Agrarsektor

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde:

Občina Vipava, Glavni trg 15, SLO-5271 Vipava

Internetadresse: http://www.uradni-list.si/1/ulonline.jsp?urlid=200785&dhid=91593

Sonstige Angaben: Die Gemeindeverordnung erfüllt die Bedingungen der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 betreffend die von der Gemeinde geplanten Maßnahmen sowie die gemeinsamen Bestimmungen (vor Gewährung einer Beihilfe zu beachtende Schritte, Kumulierung, Transparenz und Überwachung)

Župan

mag. Ivan PRINCES, dr. vet. med.

Nummer der Beihilfe: XA 272/07

Mitgliedstaat: Republik Slowenien

Region: Osrednjeslovenska — Gemeinde Škofljica

Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens: Programi za ohranjanje, spodbujanje in razvoj podeželja v občini Škofljica 2007–2013

Rechtsgrundlage: Pravilnik o sofinanciranju programov za ohranjanje, spodbujanje in razvoj podeželja v občini Škofljica

Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der einem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe:

 

2007: 48 000 EUR

 

2008: 50 000 EUR

 

2009: 55 000 EUR

 

2010: 58 000 EUR

 

2011: 60 000 EUR

 

2012: 60 000 EUR

 

2013: 63 000 EUR

Beihilfehöchstintensität:

1.   Investitionen in landwirtschaftlichen Betrieben zur Primärproduktion:

bis zu 50 % der zuschussfähigen Kosten in benachteiligten Gebieten,

bis zu 40 % der zuschussfähigen Kosten in anderen Gebieten.

Beihilfen werden für Investitionen in folgenden Bereichen gewährt: Modernisierung von landwirtschaftlichen Objekten, Kauf von Maschinen und Anlagen zur landwirtschaftlichen Erzeugung, Investitionen in Dauerkulturen, Maßnahmen der Bodenverbesserung, Erschließung und Neuordnung von Weideland.

2.   Erhaltung von Kulturlandschaften und Gebäuden:

für Investitionen in nichtproduktive Objekte bis zu 100 % der tatsächlich entstandenen Kosten,

für Investitionen in produktive Teile landwirtschaftlicher Betriebe bis zu 75 % der tatsächlich entstandenen Kosten in benachteiligten Gebieten und bis zu 60 % in anderen Gebieten, sofern die Investition nicht zu einer Steigerung der Produktionskapazität des Betriebs führt,

zusätzlich bis zu 100 % der Mehrkosten, die durch die Verwendung traditioneller, für den Erhalt des kulturellen Erbes eines Gebäudes erforderlicher Materialien anfallen.

3.   Beihilfen zur Zahlung von Versicherungsprämien:

die Höhe der Kofinanzierung durch die Gemeinde entspricht der Differenz zwischen der Höhe der aus dem nationalen Haushalt kofinanzierten Versicherungsprämie und 50 % der zuschussfähigen Kosten für die Versicherung von Saat- und Erntegut sowie die Versicherung von Vieh gegen Krankheiten.

4.   Beihilfen für die Flurbereinigung:

bis zu 100 % der tatsächlich entstandenen Rechtskosten und Verwaltungsgebühren.

5.   Beihilfen zur Förderung der Erzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen hoher Qualität:

bis zu 100 % der tatsächlich entstandenen Kosten in Form von Sachleistungen durch bezuschusste Dienstleistungen; sie dürfen keine direkte Zahlung von Geldbeträgen an die Erzeuger umfassen.

6.   Bereitstellung technischer Hilfe im Agrarsektor:

bis zu 100 % der Kosten in folgenden Bereichen: Aus- und Fortbildung, durch Dritte erbrachte Beratungsdienste, Organisation von Veranstaltungen, Wettbewerben, Ausstellungen und Messen, Veröffentlichungen, Webseiten, Vertretungskosten. Die Beihilfe muss in Form von Sachleistungen durch bezuschusste Dienstleistungen gewährt werden und darf keine direkte Zahlung von Geldbeträgen an die Erzeuger umfassen

Bewilligungszeitpunkt: Oktober 2007 (Die Beihilfe wird nicht vor Veröffentlichung der Kurzbeschreibung auf der Website der Europäischen Kommission gewährt)

Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe: Bis zum 31. Dezember 2013

Zweck der Beihilfe: Förderung kleiner und mittlerer Unternehmen

Angabe der betreffenden Artikel der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 zuschussfähige Kosten: Kapitel II des Vorschlags für eine Verordnung über die Kofinanzierung von Programmen zur Erhaltung, Förderung und Entwicklung des ländlichen Raums in der Gemeinde Škofljica beinhaltet die Maßnahmen, die gemäß den folgenden Artikeln der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere in der Erzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätige Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 (ABl. L 358 vom 16.12.2006, S. 3) eine staatliche Beihilfe darstellen:

Artikel 4: Investitionen in landwirtschaftlichen Betrieben,

Artikel 5: Erhaltung von Kulturlandschaften und Gebäuden,

Artikel 12: Beihilfen zur Zahlung von Versicherungsprämien,

Artikel 13: Beihilfen für die Flurbereinigung,

Artikel 14: Beihilfen zur Förderung der Erzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen hoher Qualität,

Artikel 15: Bereitstellung technischer Hilfe im Agrarsektor

Betroffene Wirtschaftssektoren: Agrarsektor

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde:

Občina Škofljica, Šmarska cesta 3, SLO-1291 Škofljica

Internetadresse: http://www.uradni-list.si/1/ulonline.jsp?urlid=200784&dhid=91568

Sonstige Angaben: Die Beihilfe zur Zahlung von Versicherungsprämien für Versicherungen von Saat- und Erntegut umfasst die folgenden widrigen, Naturkatastrophen gleichzusetzenden Witterungsverhältnisse: Spätfrost, Hagel, Blitzschlag, Feuer durch Blitzschlag, Sturm, Überschwemmungen.

Die Gemeindeverordnung erfüllt die Bedingungen der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 betreffend die von der Gemeinde geplanten Maßnahmen sowie die gemeinsamen Bestimmungen (vor Gewährung einer Beihilfe zu beachtende Schritte, Kumulierung, Transparenz und Überwachung)

Mag. Lorena GORIČAN

Tajnica občine

Nummer der Beihilfe: XA 281/07

Mitgliedstaat: Republik Slowenien

Region: —

Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens: Tehnična podpora informiranju o generičnih lastnostih mesa

Rechtsgrundlage: PROGRAM UKREPOV: Tehnična podpora informiranju o generičnih lastnostih mesa, številka: 3314-8/2007 iz dne 29. maja 2007

Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der einem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe: Die Maßnahmen werden im Jahr 2007 durchgeführt; die Kosten belaufen sich auf 176 340 EUR

Beihilfehöchstintensität: Die Beihilfe wird in Höhe von 100 % der zuschussfähigen Kosten gewährt, die für Tätigkeiten zur Aufklärung über die generischen Eigenschaften des Agrarerzeugnisses Fleisch anfallen, und zwar als subventionierte Dienstleistung, die in voller Höhe aus öffentlichen Mitteln finanziert wird

Bewilligungszeitpunkt: Oktober 2007 (Die Beihilfe wird nicht vor Veröffentlichung der Kurzbeschreibung auf der Website der Kommission gewährt)

Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe: Bis zum 31. Dezember 2007

Zweck der Beihilfe: Förderung kleiner und mittlerer Unternehmen — Technische Unterstützung im Agrarsektor

Angabe der betreffenden Artikel der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 zuschussfähige Kosten: Die Regelung beinhaltet die Maßnahmen, die gemäß Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 eine staatliche Beihilfe darstellen: Bereitstellung technischer Hilfe im Agrarsektor.

Mit der Beihilfe sollen die Kosten gedeckt werden, die durch die Versorgung der Verbraucher mit Sachinformationen über die generischen Eigenschaften von Fleisch, seine ernährungsphysiologischen Vorzüge und seine vorgeschlagene Verwendung sowie mit Sachinformationen über Qualitätssicherungssysteme entstehen.

Es werden weder bestimmte Unternehmen oder Handelsmarken genannt noch Ursprungsangaben gemacht

Betroffene Wirtschaftssektoren: Agrarsektor

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde:

Ministrstvo za kmetijstvo, gozdarstvo in prehrano RS

Dunajska 58

SLO-1000 Ljubljana

Internetadresse: http://www.mkgp.gov.si/fileadmin/mkgp.gov.si/pageuploads/saSSo/1ukrep_min.doc

Sonstige Angaben: —

Jernej KOVAČ

Vodja službe za odnose z

javnostjo in promocijo


V Bekanntmachungen

VERWALTUNGSVERFAHREN

Kommission

7.6.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 141/27


Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen 2008 — Programm „Kultur“ (2007-2013)

Durchführung der Programmmaßnahmen: mehrjährige Kooperationsprojekte, Kooperationsmaßnahmen, Sondermaßnahmen (Drittländer) sowie Unterstützung von auf europäischer Ebene tätigen kulturellen Einrichtungen

(2008/C 141/13)

Einleitung

Grundlage dieser Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen ist der Beschluss Nr. 1855/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über das Programm „Kultur“ (2007-2013) (1) (im Folgenden „das Programm ‚Kultur‘“). Die genauen Bedingungen dieser Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen sind dem Programmleitfaden („Hinweise für den Antragsteller“) für das Programm „Kultur“ (2007-2013) zu entnehmen, der auf der Europa-Website veröffentlicht wurde (vgl. Punkt VIII). Der Programmleitfaden („Hinweise für den Antragsteller“) ist fester Bestandteil dieser Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen.

I.   Ziele

Das Programm „Kultur“ wurde eingerichtet, um den gemeinsamen europäischen Kulturraum, welcher auf einem gemeinsamen kulturellen Erbe gründet, durch den Ausbau der Kooperationstätigkeiten zwischen Kulturakteuren in förderfähigen Ländern (2) voranzubringen und damit die Entstehung einer Europabürgerschaft zu begünstigen.

Das Programm strebt drei spezifische Ziele an:

die Förderung der grenzüberschreitenden Mobilität von Menschen, die im Kultursektor arbeiten,

die Unterstützung der grenzüberschreitenden Verbreitung von kulturellen und künstlerischen Werken und Erzeugnissen,

die Förderung des interkulturellen Dialogs.

Das Programm beruht auf einem flexiblen, interdisziplinären Ansatz und ist auf die Bedürfnisse ausgerichtet, die von Kulturakteuren während der öffentlichen Konsultationen im Vorfeld seiner Konzeption geäußert wurden.

II.   Aktionsbereiche

Die vorliegende Aufforderung bezieht sich auf folgende Aktionsbereiche des Programms „Kultur“:

1.

Unterstützung kultureller Projekte (Aktionsbereich 1)

Kulturellen Einrichtungen wird Unterstützung für Projekte zur grenzüberschreitenden Zusammenarbeit und zur Konzeption und Durchführung von kulturellen und künstlerischen Aktivitäten gewährt.

In diesem Aktionsbereich soll in erster Linie die Kooperation zwischen Einrichtungen wie z. B. Theatern, Museen, Berufsverbänden, Forschungszentren, Universitäten, Kulturinstituten und Behörden aus verschiedenen Teilnehmerländern des Programms „Kultur“ gefördert werden, damit verschiedene Bereiche mittels Zusammenarbeit ihre kulturelle und künstlerische Reichweite grenzüberschreitend ausweiten können.

Dieser Aktionsbereich gliedert sich in vier Kategorien, die im Folgenden ausführlicher beschrieben werden.

Aktionsbereich 1.1: Mehrjährige Kooperationsprojekte (Laufzeit 3 bis 5 Jahre)

Die erste Kategorie zielt auf die Förderung von mehrjährigen, grenzübergreifenden kulturellen Beziehungen, bei denen mindestens sechs Kulturakteure aus sechs verschiedenen förderfähigen Ländern bei der Entwicklung von gemeinsamen kulturellen Aktivitäten über einen Zeitraum von drei bis fünf Jahren innerhalb eines Bereichs oder bereichsübergreifend zusammenarbeiten sollen. Dazu werden Mittel in Höhe von mindestens 200 000 EUR und höchstens 500 000 EUR pro Jahr zur Verfügung gestellt. Die Höhe des EU-Zuschusses ist jedoch auf maximal 50 % der förderfähigen Gesamtkosten beschränkt. Durch diese Finanzierung soll die Einrichtung von Projekten oder die Ausweitung ihrer geografischen Reichweite gefördert werden, um diese über den Finanzierungszeitraum hinaus tragfähig zu machen.

Aktionsbereich 1.2.1: Kooperationsprojekte (Laufzeit bis 24 Monate)

Die zweite Kategorie betrifft Maßnahmen, bei denen mindestens drei Kulturakteure aus mindestens drei förderfähigen Ländern über einen Zeitraum von höchstens zwei Jahren innerhalb eines Bereichs oder bereichsübergreifend zusammenarbeiten. Ein besonderes Augenmerk wird dabei auf Maßnahmen gerichtet, bei denen Möglichkeiten zur langfristigen Zusammenarbeit ausgelotet werden. Dazu werden Mittel in Höhe von 50 000 EUR bis 200 000 EUR zur Verfügung gestellt. Die Höhe des EU-Zuschusses ist jedoch auf maximal 50 % der förderfähigen Gesamtkosten beschränkt.

Aktionsbereich 1.2.2: Literarische Übersetzungsprojekte (Laufzeit bis 24 Monate)

Bei der dritten Kategorie geht es um die Förderung von Übersetzungsprojekten. Durch die EU-Förderung für literarische Übersetzungen soll die Kenntnis der Literatur und des literarischen Erbes der Europäer untereinander verbessert werden, indem die länderübergreifende Verbreitung literarischer Werke angekurbelt wird. Verlage können finanzielle Beihilfen für Übersetzungen und Veröffentlichungen von belletristischen Werken aus einer europäischen Sprache in eine andere europäische Sprache erhalten. Dazu werden Mittel in Höhe von 2 000 EUR bis 60 000 EUR zur Verfügung gestellt. Die Höhe des EU-Zuschusses ist jedoch auf maximal 50 % der förderfähigen Gesamtkosten beschränkt.

Aktionsbereich 1.3: Projekte zur Zusammenarbeit mit Drittländern (Laufzeit bis 24 Monate)

Gegenstand der vierten Kategorie ist die Förderung von Projekten zur kulturellen Zusammenarbeit im Hinblick auf den Kulturaustausch zwischen den Teilnehmerländern des Programms und Drittländern, die mit der EU Assoziations- oder Kooperationsabkommen geschlossen haben, sofern diese Abkommen einen Kulturteil enthalten. Jedes Jahr werden ein oder mehrere Drittländer für das betreffende Jahr ausgewählt. Das (Die) ausgewählte(n) Land (Länder) wird (werden) jedes Jahr rechtzeitig vor Ablauf der Einreichungsfrist auf der Website der Exekutivagentur bekannt gegeben.

Die geförderten Maßnahmen müssen eine konkrete Dimension der internationalen Zusammenarbeit erzeugen. An den Kooperationsprojekten müssen mindestens drei Kulturakteure aus mindestens drei förderfähigen Ländern beteiligt sein, und es sollte dabei eine kulturelle Zusammenarbeit mit mindestens einer Organisation aus dem ausgewählten Drittland erfolgen und/oder die Durchführung kultureller Aktivitäten in dem ausgewählten Drittland vorgesehen sein. Dazu werden Mittel in Höhe von 50 000 EUR bis maximal 200 000 EUR zur Verfügung gestellt. Die Höhe des EU-Zuschusses ist jedoch auf maximal 50 % der förderfähigen Gesamtkosten beschränkt.

2.

Unterstützung von auf europäischer Ebene tätigen kulturellen Einrichtungen (Aktionsbereich 2)

Kulturellen Einrichtungen, die im Kulturbereich auf europäischer Ebene tätig sind oder tätig werden wollen, kann ein Zuschuss zu ihren Betriebskosten gewährt werden. Zielgruppe dieses Aktionsbereichs sind Einrichtungen, die das Gefühl einer gemeinsamen kulturellen Erfahrung mit einer wahrhaft europäischen Dimension vermitteln.

Die im Rahmen dieses Aktionsbereichs vergebene finanzielle Beihilfe ist ein Zuschuss zu den Betriebskosten, die für die fortlaufenden Tätigkeiten der begünstigten Einrichtungen anfallen. Damit unterscheidet sie sich grundlegend von allen anderen Beihilfen, die im Rahmen der anderen Aktionsbereiche des Programms vergeben werden.

Vier Kategorien von Einrichtungen sind in diesem Aktionsbereich förderfähig:

a)

Botschafter;

b)

Netzwerke der Interessenvertreter;

c)

Festivals;

d)

Politikunterstützungsstrukturen für die Kulturagenda; diese gliedern sich in zwei weitere Unterkategorien:

i)

Plattformen für strukturierte Dialoge;

ii)

Politikanalysegruppen.

Je nach Antragskategorie können Mittel in maximaler Höhe zur Verfügung gestellt werden. Die Höhe des EU-Zuschusses ist jedoch auf maximal 80 % der förderfähigen Gesamtkosten beschränkt.

III.   Förderfähige Maßnahmen und Antragsteller

Durch das Programm „Kultur“ werden Projekte, Einrichtungen, verbreitungsfördernde Tätigkeiten und Forschungsarbeiten in allen Kulturzweigen gefördert, mit Ausnahme des audiovisuellen Bereichs, für den ein gesondertes Programm namens MEDIA besteht (3). Kulturakteure, einschließlich Kulturunternehmen, können an dem Programm „Kultur“ teilnehmen, sofern sie ohne Gewinnerzielungsabsicht kulturell tätig sind.

Förderfähige Antragsteller müssen:

eine öffentliche (4) oder private Einrichtung mit Rechtsstatus sein, die hauptsächlich im kulturellen Bereich (Kultur- und Kreativbereich) tätig ist, und

ihren Sitz in einem der förderfähigen Länder haben.

Natürliche Personen können im Rahmen dieses Programms keine Förderung beantragen.

IV.   Förderfähige Länder

Förderfähige Länder im Rahmen dieses Programms sind:

EU-Mitgliedstaaten (5),

EWR-Staaten (6) (Island, Liechtenstein, Norwegen),

Bewerberländer, die den Beitritt zur EU anstreben (Kroatien, Türkei und die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien), sowie Serbien.

Die westlichen Balkanländer (Albanien, Bosnien-Herzegowina und Montenegro) könnten in Zukunft vorbehaltlich des Abschlusses einer entsprechenden Absichtserklärung in Bezug auf die Teilnahme jedes dieser Länder am Programm (7) als förderfähig eingestuft werden.

V.   Vergabekriterien

1.

Umfang, in dem das Projekt einen wirklichen zusätzlichen europäischen Nutzen schaffen kann (0-5 Gesamtpunkte);

2.

Bedeutung der Aktivitäten im Hinblick auf die spezifischen Ziele des Programms (0-5 Gesamtpunkte);

3.

Maß, in dem die vorgeschlagenen Maßnahmen auf ein hohes Niveau ausgelegt sind und in dem sie erfolgreich durchgeführt werden können (0-5 Gesamtpunkte);

4.

Qualität der Partnerschaft (gilt nur für Aktionsbereiche 1.1, 1.2.1 und 1.3) (0-5 Gesamtpunkte);

5.

Umfang, in dem die Aktivitäten zu Ergebnissen führen, die zur Verwirklichung der Programmziele beitragen (0-5 Gesamtpunkte);

6.

Umfang, in dem die Ergebnisse der vorgeschlagenen Aktivitäten angemessen vermittelt und durch Öffentlichkeitsarbeit bekannt gemacht werden (0-5 Gesamtpunkte);

7.

LangzeitwirkungNachhaltigkeit (gilt nicht für Aktionsbereich 1.2.2) (0-5 Gesamtpunkte);

8.

Dimension der internationalen Zusammenarbeit (gilt nur für Aktionsbereich 1.3: Projekte zur kulturellen Zusammenarbeit mit Drittländern) (0-5 Gesamtpunkte).

VI.   Finanzrahmen

Für den Zeitraum 2007-2013 verfügt das Programm über Finanzmittel in Höhe von insgesamt 400 Mio. EUR (8). Die jährlichen Mittelzuweisungen, einschließlich der Zuweisungen für nicht im Programmleitfaden („Hinweise für den Antragsteller“) aufgeführte Maßnahmen, können je nach Jahr zwischen ca. 43 Mio. EUR und ca. 58 Mio. EUR schwanken.

Auf Vorschlag der Kommission wird die Aufschlüsselung der jährlichen Haushaltsmittel für jeden Aktionsbereich (entsprechend den nachstehend aufgeführten Annäherungswerten) vom Programmausschuss genehmigt.

Vorgesehene Haushaltsmittel 2009 für die folgenden Aktionsbereiche

Aktionsbereich 1.1

Mehrjährige Kooperationsprojekte

18 200 000 EUR

Aktionsbereich 1.2.1

Kooperationsprojekte

17 049 440 EUR

Aktionsbereich 1.2.2

Literarische Übersetzungsprojekte

2 000 000 EUR

Aktionsbereich 1.3

Projekte zur Zusammenarbeit mit Drittländern

1 024 000 EUR

Aktionsbereich 2

Unterstützung von auf europäischer Ebene tätigen kulturellen Einrichtungen

7 100 000 EUR

VII.   Antragsfristen

Aktionsbereiche

Einreichungsfrist

Aktionsbereich 1

Unterstützung kultureller Projekte

 

Aktionsbereich 1.1

Mehrjährige Kooperationsprojekte

1. Oktober 2008

Aktionsbereich 1.2.1

Kooperationsprojekte

1. Oktober 2008

Aktionsbereich 1.2.2

Literarische Übersetzungsprojekte

1. Februar 2009

Aktionsbereich 1.3

Projekte zur kulturellen Zusammenarbeit mit Drittländern

1. Mai 2009

Aktionsbereich 2

Unterstützung von auf europäischer Ebene tätigen kulturellen Einrichtungen

1. November 2008

Fällt das Ende der Einreichungsfrist auf ein Wochenende oder einen Feiertag im Lande des Antragstellers, wird keine Verlängerung gewährt. Dieser Umstand ist von den Antragstellern bei der Planung ihrer Antragseinreichung zu berücksichtigen.

Die Fristen für die Einreichung von Anträgen im Rahmen des Programms „Kultur“ für die folgenden Jahre fallen auf die gleichen Kalenderdaten, wie im Programmleitfaden („Hinweise für den Antragsteller“) aufgeführt.

VIII.   Weitere Informationen

Die ausführlichen Bedingungen für die Antragstellung sind dem Programmleitfaden („Hinweise für den Antragsteller“) für das Programm „Kultur“ zu entnehmen, der auf den folgenden Websites zur Verfügung steht:

 

Generaldirektion für „Bildung und Kultur“

http://ec.europa.eu/culture/index_de.htm

 

Exekutivagentur „Bildung, Audiovisuelles und Kultur“

http://eacea.ec.europa.eu/culture/index_de.htm


(1)  ABl. L 372 vom 27.12.2006.

(2)  Vgl. Punkt IV.

(3)  http://eacea.ec.europa.eu/media/index_en.htm

(4)  Als öffentliche Einrichtungen gelten solche Einrichtungen, deren Kosten von Rechts wegen zumindest teilweise aus öffentlichen Mitteln (auf nationaler, regionaler oder lokaler Ebene) finanziert werden. Diese Kosten werden also aus Mitteln des öffentlichen Sektors gedeckt, die durch gesetzlich geregelte Steuern, Geldbußen oder Gebühren eingenommen wurden. Ein Antragsverfahren, das dazu führen könnte, dass die Mittel nicht bewilligt werden, ist nicht erforderlich. Einrichtungen, deren Fortbestand von Finanzhilfen abhängt und welche jährlich Zuschüsse erhalten, bei denen jedoch zumindest theoretisch die Möglichkeit besteht, dass sie keine Mittel erhalten, werden von der Kommission als private Organisationen betrachtet.

(5)  Die 27 EU-Mitgliedstaaten: Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn, Vereinigtes Königreich, Zypern.

(6)  Europäischer Wirtschaftsraum.

(7)  Weitere Informationen über Entwicklungen in Bezug auf diese Drittländer werden auf der Website der Exekutivagentur bekannt gegeben: http://eacea.ec.europa.eu

(8)  Förderfähige Nicht-EU-Staaten steuern ebenfalls Haushaltsmittel zum Programm bei.


VERFAHREN ZUR DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

Kommission

7.6.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 141/32


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache COMP/M.5208 — Bilfinger Berger/M+W Zander FM)

Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2008/C 141/14)

1.   

Am 28. Mai 2008 ist die Anmeldung eines Zusammenschlussvorhabens gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen Bilfinger Berger AG („Bilfinger Berger“, Deutschland) erwirbt über seine Tochtergesellschaft Bilfinger Berger Facility Services GmbH im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Ratsverordnung die Kontrolle über die Gesamtheit von M+W Zander D.I.B. Facility Management GmbH („M+W Zander FM“, Deutschland) durch Kauf von Anteilsrechten.

2.   

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

Bilfinger Berger: Ingenieurbau, Hoch- und Tiefbau im In- und Ausland, privatwirtschaftliche Betreibermodelle und Dienstleistungen. Im Geschäftsfeld „Dienstleistungen“ werden insbesondere Leistungen des Industrie-, Kraftwerks- und Immobilienservice bzw. Facility Managements erbracht,

M+W Zander FM: Erbringung von Dienstleistungen des Facility Managements.

3.   

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass die angemeldete Transaktion unter die Verordnung (EG) Nr. 139/2004 fallen könnte. Ihre endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich allerdings vor. Gemäß der Mitteilung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren zur Behandlung bestimmter Zusammenschlüsse nach Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) ist anzumerken, dass dieser Fall für eine Behandlung nach dem Verfahren, das in der Mitteilung dargelegt wird, in Frage kommt.

4.   

Alle interessierten Unternehmen oder Personen können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens zehn Tage nach dem Datum dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können der Kommission durch Fax (Fax-Nr. (32-2) 296 43 01 oder 296 72 44) oder auf dem Postweg, unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.5208 — Bilfinger Berger/M+W Zander FM, an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Kanzlei Fusionskontrolle

J-70

B-1049 Brüssel


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.

(2)  ABl. C 56 vom 5.3.2005, S. 32.


SONSTIGE RECHTSAKTE

Kommission

7.6.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 141/33


Bekanntmachung — Geografische Angaben aus der Republik Korea

(2008/C 141/15)

Im Rahmen der derzeitigen Verhandlungen über den Abschluss eines Freihandelsabkommens mit der Republik Korea wird auch geprüft, ob die unten aufgeführten geografischen Angaben, die in der Republik Korea gemäß dem „Agricultural Products Quality Control Act“ eingetragen wurden, in der Europäischen Gemeinschaft geschützt werden können. Insoweit es sich um Erzeugnisse handelt, die in den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1) fallen, käme ein Schutz durch Eintragung in das Register gemäß Artikel 7 der genannten Verordnung in Frage.

Die Kommission ersucht alle Mitgliedstaaten und Drittländer sowie alle natürlichen und juristischen Personen mit einem berechtigten Interesse, die in einem Mitgliedstaat oder einem Drittland niedergelassen oder ansässig sind, gegebenenfalls durch eine ordnungsgemäß begründete Erklärung gegen die beabsichtigte Eintragung Einspruch einzulegen.

Die Einspruchserklärungen müssen der Europäischen Kommission innerhalb von zwei Monaten nach dem Datum dieser Veröffentlichung zugehen.

Die Einspruchserklärungen sind nur zulässig, wenn sie in der oben genannten Frist eingehen und wenn darin Folgendes nachgewiesen wird:

1.

Für Erzeugnisse im Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 510/2006:

a)

der vorgeschlagene Name kollidiert mit dem Namen einer Pflanzensorte oder einer Tierrasse und ist deshalb geeignet, den Verbraucher in Bezug auf den tatsächlichen Ursprung des Erzeugnisses irrezuführen (Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006);

b)

der vorgeschlagene Name ist mit einem nach der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 bereits eingetragenen Namen ganz oder teilweise gleich lautend, so dass seine Eintragung zu einem der in Artikel 3 Absatz 3 der genannten Verordnung beschriebenen Tatbestände führen würde;

c)

die Eintragung ist aufgrund des Ansehens, das eine Marke genießt, ihres Bekanntheitsgrads und der Dauer ihrer Verwendung geeignet, den Verbraucher in Bezug auf die tatsächliche Identität des Erzeugnisses irrezuführen (Artikel 3 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006);

d)

die Eintragung des vorgeschlagenen Namens würde sich nachteilig auf das Bestehen eines ganz oder teilweise gleich lautenden Namens oder einer Marke oder auf das Bestehen von Erzeugnissen auswirken, die sich zum Zeitpunkt der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung Vermerks bereits seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig in Verkehr befinden (Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006);

e)

es werden Angaben übermittelt, die den Schluss zulassen, dass der zu schützende Name zu einer Gattungsbezeichnung im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 geworden ist.

2.

Für Erzeugnisse, die in den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 zur Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Etikettierung von Spirituosen sowie zum Schutz geografischer Angaben für Spirituosen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1576/89 des Rates (2) fallen, ist Folgendes nachzuweisen:

a)

der vorgeschlagene Name ist gleich oder teilweise gleich lautend mit einem bereits gemäß der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 eingetragenen Namen, so dass seine Eintragung zu einem der in Artikel 19 der genannten Verordnung beschriebenen Tatbestände führen würde;

b)

die Eintragung ist aufgrund des Ansehens, das eine Marke genießt, ihres Bekanntheitsgrades und der Dauer ihrer Verwendung in der Gemeinschaft geeignet, den Verbraucher über die tatsächliche Identität des Erzeugnisses irrezuführen (Artikel 23 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 110/2008);

c)

es werden Angaben übermittelt, die den Schluss zulassen, dass der zu schützende Name zu einer Gattungsbezeichnung im Sinne von Artikel 15 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 geworden ist.

Die oben genannten Kriterien sind in Bezug auf das Gemeinschaftsgebiet zu bewerten, das hinsichtlich der Rechte des geistigen Eigentums nur das Gebiet bzw. die Gebiete umfasst, in dem bzw. in denen die genannten Rechte geschützt sind.

Die Einspruchserklärungen sind an folgende E-Mail-Anschrift zu richten: AGRI-A2@ec.europa.eu

Die Möglichkeit eines Antrags auf Eintragung von Namen aus der Republik Korea gemäß Artikel 5 Absatz 9 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 bzw. gemäß Artikel 17 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 bleibt von dieser Bekanntmachung unberührt.

Verzeichnis der geografischen Angaben für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (3)

Anm.: A: Agrarerzeugnisse, V: Verarbeitungserzeugnisse, W: Wein, S: Spirituosen, T: tierische Erzeugnisse, F: Forsterzeugnisse.

1.   Agrarerzeugnisse und tierische Erzeugnisse

VO Nr. (4)

Warenbezeichnung (5)

Eingetragener Name (6)

Anm. (7)

Mögliche Markenklasse (8)

Bemerkungen (9)

1

Green Tea

Boseong Green Tea

Image 1

V

30

 

2

Green Tea

Hadong Green Tea

Image 2

V

30

 

3

Wine

Gochang Black Raspberry Wine

Image 3

W

33

Frucht-„wein“ gemäß der Verordnung (EG) Nr. 510/2006

4

Garlic

Seosan Garlic

Image 4

A

31

 

5

Red Pepper Powder

Yeongyang Red Pepper Powder

Image 5

V

30

 

6

Garlic

Uiseong Garlic

Image 6

A

31

 

7

Red Pepper

Goesan Red Pepper Dried

Image 7

A

30

 

8

Kochujang

Sunchang Traditional Kochujang

Image 8

V

30

Chilipaste

9

Red Pepper Powder

Goesan Red Pepper Powder

Image 9

V

30

 

10

Melon

Seongju Chamoe

Image 10

A

31

 

11

Cabbage

Haenam Winter Baechu

Image 11

A

31

 

12

Rice

Icheon Rice

Image 12

A

30

 

13

Rice

Chorwon Rice

Image 13

A

30

 

14

Citron

Goheung Yuja

Image 14

A

31

 

15

Waxy Corn

Hongcheon Waxy Corn

Image 15

A

31

 

16

Mugwort

Ganghwa Mugwort

Image 16

A

31

 

17

Beef

Hoengseong Hanwoo Beef

Image 17

T

29

 

18

Pork

Jeju Pork

Image 18

T

29

 

19

Red Ginseng

Korean Red Ginseng

Image 19

V

31

 

20

White Ginseng

Korean White Ginseng

Image 20

V

31

 

21

Taekuk Ginseng

Korean Taekuk Ginseng

Image 21

V

31

 

23

Apple

Chungju Apple

Image 22

A

31

 

24

Apple

Miryang Eoreumglol Apple

Image 23

A

31

 

26

Spirits

Jindo Hongju

Image 24

S

33

 

27

Milk Vetch

Jeongseon Hwanggi

Image 25

A

29

 

28

Garlic

Namhae Garlic

Image 26

A

31

 

29

Garlic

Danyang Garlic

Image 27

A

31

 

30

Onion

Changnyeong Onion

Image 28

A

31

 

31

Onion

Muan Onion

Image 29

A

31

 

32

Rice

Yeoju Rice

Image 30

A

30

 

33

White Lotus Tea

Muan White Lotus Tea

Image 31

V

30

 

34

Apple

Cheongsong Apple

Image 32

A

31

 

35

Black Raspberry

Gochang BlackRaspberry

Image 33

A

31

 

36

Apricot

Gwangyang Maesil

Image 34

A

31

 

37

Waxy Corn

Jeongseon Waxy Corn

Image 35

A

31

 

38

Angelica Gigas Nakai

Chinbu Dangui

Image 36

A

31

Pflanze

39

Fresh Ginseng

Korean Fresh Ginseng

Image 37

A

31

 

40

Red Pepper

Cheongyang Hot Pepper

Image 38

A

31

 

41

Red Pepper Powder

Cheongyang Powdered Hot Pepper

Image 39

V

31

 

42

Sweet Potato

Haenam Sweet Potato

Image 40

A

31

 

43

Fig

Yeongam Fig

Image 41

A

31

 

44

Sweet Potato

Yeoju Sweet potato

Image 42

A

31

 

2.   Forsterzeugnisse

VO Nr. (10)

Warenbezeichnung (11)

Eingetragener Name (12)

Anm. (13)

Mögliche Markenklasse (14)

Bemerkungen (15)

1

Pine-mushroom

Yangyang Pine-mushroom

Image 43

F

31

 

2

Oak-mushroom

Jangheung Oak-mushroom

Image 44

F

31

 

3

Persimmon Dried

Sancheong Persimmon Dried

Image 45

F

29

 

4

Chestnut

Jeongan Chestnut

Image 46

F

31

 

5

Wild Vegetable

Ulleungdo Samnamul

Image 47

F

31

 

6

Golden rod

Ulleungdo Miyeokchwi

Image 48

F

31

 

7

Fern

Ulleungdo Chamgobi

Image 49

F

31

 

8

Wild Vegetable

Ulleungdo Bujigaengi

Image 50

F

31

 

9

Jujube(Date)

Gyeongsan Jujube

Image 51

F

31

 

10

Pine-mushroom

Bonghwa Pine-mushroom

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F

31

 

11

Gugija

Cheongyang Gugija

Image 53

F

31

Wild wachsende Bergpflanze

12

Persimmon Dried

Sangju Persimmon Dried

Image 54

F

29

 

13

Fern

Namhae ChangSun Fern

Image 55

F

31

 

14

Pine-mushroom

Yeongdeok Pine-mushroom

Image 56

F

31

 


(1)  ABl. L 93 vom 31.3.2006, S. 12.

(2)  ABl. L 39 vom 13.2.2008, S. 16.

(3)  Von den Behörden der Republik Korea im Rahmen der derzeitigen Verhandlungen über den Abschluss eines Freihandelsabkommens vorgelegte Liste. Auszug aus der koreanischen Datenbank für geografische Angaben auf der Grundlage des Agricultural Products Quality Control Act Nr. 7675 vom 4. August 2005.

(4)  Spalte „VO Nr.“ gemäß den Angaben der Behörden der Republik Korea.

(5)  Spalte „Warenbezeichnung“ gemäß den Angaben der Behörden der Republik Korea.

(6)  Spalte „Eingetragener Name“ gemäß den Angaben der Behörden der Republik Korea.

(7)  Spalte „Anm.“ gemäß den Angaben der Behörden der Republik Korea.

(8)  Die Spalte „Mögliche Markenklasse“ wurde von den Behörden der Republik Korea nicht übermittelt. Sie wird nur informationshalber angegeben und stützt sich auf die Internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken gemäß dem Abkommen von Nizza.

(9)  Die Spalte „Bemerkungen“ wurde von den Behörden der Republik Korea nicht übermittelt. Sie wird nur informationshalber angegeben.

(10)  Spalte „VO Nr.“ gemäß den Angaben der Behörden der Republik Korea.

(11)  Spalte „Warenbezeichnung“ gemäß den Angaben der Behörden der Republik Korea.

(12)  Spalte „Eingetragener Name“ gemäß den Angaben der Behörden der Republik Korea.

(13)  Spalte „Anm.“ gemäß den Angaben der Behörden der Republik Korea.

(14)  Die Spalte „Mögliche Markenklasse“ wurde von den Behörden der Republik Korea nicht übermittelt. Sie wird nur informationshalber angegeben und stützt sich auf die Internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken gemäß dem Abkommen von Nizza.

(15)  Die Spalte „Bemerkungen“ wurde von den Behörden der Republik Korea nicht übermittelt. Sie wird nur informationshalber angegeben.


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